ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
30. November 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 291/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 291/2

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 391. Sitzung vom 30. Mai 2005 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/A.37.507 — AstraZeneca

2

2006/C 291/3

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/A/37.507 — AstraZeneca (Gemäß den Artikeln 15 & 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

3

2006/C 291/4

Staatliche Beihilfe — Vereinigtes Königreich — Staatliche Beihilfe Nr. C 39/06 (ex NN 94/05) — Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag ( 1 )

5

2006/C 291/5

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10

2006/C 291/6

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

15

2006/C 291/7

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

19

2006/C 291/8

Mehrwertsteuer (MwSt) (Befreites Anlagegold) — Liste der Goldmünzen, die die Kriterien des Artikels 26b Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, geändert durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 (Sonderregelung für Anlagegold), erfüllen

21

2006/C 291/9

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

34

2006/C 291/0

Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Paris-Orly und Béziers

38

2006/C 291/1

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

39

2006/C 291/2

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

41

2006/C 291/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4415 — Motorola/Symbol) ( 1 )

43

2006/C 291/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4481 — Onex Corporation/Sitel Corporation) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

44

2006/C 291/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4421 — OJSC Novolipetsk Steel/Duferco/JV) ( 1 )

45

2006/C 291/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4293 — Nordic Capital Fund VI/ICA MENY) ( 1 )

45

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 291/7

Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen

46

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

2006/C 291/8

EMAS — Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung — Das Verzeichnis der eingetragenen Standorte in Norwegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001

66

2006/C 291/9

Änderungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

68

2006/C 291/0

Liste der Zulassungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


Euro-Wechselkurs (1)

29. November 2006

(2006/C 291/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3157

JPY

Japanischer Yen

153,01

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,67430

SEK

Schwedische Krone

9,0801

CHF

Schweizer Franken

1,5889

ISK

Isländische Krone

90,61

NOK

Norwegische Krone

8,2520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5780

CZK

Tschechische Krone

27,988

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

257,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6978

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8243

RON

Rumänischer Leu

3,4610

SIT

Slowenischer Tolar

239,65

SKK

Slowakische Krone

35,531

TRY

Türkische Lira

1,9330

AUD

Australischer Dollar

1,6800

CAD

Kanadischer Dollar

1,4953

HKD

Hongkong-Dollar

10,2303

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9398

SGD

Singapur-Dollar

2,0333

KRW

Südkoreanischer Won

1 224,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3790

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3036

HRK

Kroatische Kuna

7,3532

IDR

Indonesische Rupiah

12 060,36

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7727

PHP

Philippinischer Peso

65,430

RUB

Russischer Rubel

34,6550

THB

Thailändischer Baht

47,477


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 391. Sitzung vom 30. Mai 2005 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/A.37.507 — AstraZeneca

(2006/C 291/02)

1.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Kommission darin überein, sowohl Artikel 82 des EG Vertrages als auch Artikel 54 des EWR-Vertrages anzuwenden.

2.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Definition des relevanten Produktmarktes der Kommission überein (d.h. dem Markt für orale Rezepturen rezeptpflichtiger PPIs unter Ausschluss von H2 Blockern).

3.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Definition des relevanten geographischen Marktes der Kommission überein (insbesondere der nationalen Natur des Marktes).

4.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Kommission überein, dass AstraZeneca eine marktbeherrschende Stellung in jedem der relevanten Märkte hat.

5.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass AstraZeneca ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat durch ihr Verhaltensmuster von falschen Darstellungen, die über eine lange Zeitperiode gegenüber Patentämtern in Belgien, Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich gemacht wurden sowie gegenüber nationalen Gerichten in Deutschland und Norwegen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Verhaltensmuster von falschen Darstellungen Teil von AstraZenecas Strategie für Omeprazole war. Eine Minderheit des Beratenden Ausschusses enthält sich.

6.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt mit der Kommission darin überein, dass AstraZeneca seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem sie systematisch die Verfahren für die Marktzulassung von pharmazeutischen Produkten missbraucht hat, indem sie selektiv Losec Kapseln in Dänemark, Schweden und Norwegen abgemeldet hat in Verbindung mit einem Wechsel von Losec Kapseln zu Losec MUPS Tabletten als Teil von AZs LPPS Strategie. Eine Minderheit des Beratenden Ausschusses enthält sich, eine weitere Minderheit des Beratenden Ausschusses stimmt nicht zu.

7.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Kommission bezüglich der Schwere des Verstoßes überein.

8.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Kommission bezüglich ihrer Erwägungen im Hinblick auf mildernde Umstände überein (d. h. die neue Natur).

9.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle weiteren in den Erörterungen aufgeworfenen Punkte zu berücksichtigen.

10.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/A/37.507 — AstraZeneca

(Gemäß den Artikeln 15 & 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2006/C 291/03)

Der Entscheidungsentwurf zu dem genannten Fall gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Die Untersuchung wurde im Anschluss an eine gemeinsame Beschwerde eingeleitet, die am 12. Mai 1999 von den Unternehmen Generics (UK) Ltd und Scandinavian Pharmaceuticals Generics AB (beide nachstehend als „Generics“ oder „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gemäß Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA gegen die Pharmaunternehmen Astra AB (derzeit AstraZeneca AB) und AstraZeneca Plc (beide nachstehend als „AstraZeneca“ bezeichnet) (1) gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (2) eingelegt worden ist.

Der Fall betrifft den Missbrauch von Regulierungsverfahren durch AstraZeneca, mit denen Generikahersteller und Parallelhändler vom Wettbewerb mit dem Arzneimittel „Losec“ von AstraZeneca ausgeschlossen werden sollten. Der Missbrauch bestand aus der missbräuchlichen Anwendung des Patentsystems durch bewusste Falschangaben an die Patentbehörden, um eine Erweiterung des einfachen Patentschutzes für Losec zu erlangen, sowie in der missbräuchlichen Anwendung des Systems der Marktzulassung von Arzneimitteln durch die Abmeldung der ursprünglichen Kapselversion von Losec in ausgewählten Ländern, um die Zulassung der generischen Version von Losec zu verhindern und den Parallelhandel auszuschließen.

Am 29. Juli 2003 wurden Beschwerdepunkte an AstraZeneca gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2842/98 versandt (3). Gleichzeitig wurden AstraZeneca in Form von zwei CD-Rom eine Liste der in der Kommissionsakte befindlichen Dokumente und Kopien der zugänglichen Unterlagen dieser Liste zugesandt.

AstraZeneca unterbreitete am 3. Dezember 2003 (Eingangsdatum) eine gemeinsame Erwiderung und ersuchte um eine Anhörung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission.

Hinsichtlich seines Rechts auf Akteneinsicht vertrat AstraZeneca die Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen verpflichtet seien, über ihre Zusammenkünfte mit dem Beschwerdeführer Protokoll zu führen, und dass dieses Protokoll der Akte beigefügt werden müsste. Die GD Wettbewerb erwiderte hierauf, dass in der endgültigen Entscheidung ausschließlich die schriftlichen Äußerungen verwendet würden, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den betreffenden Zusammenkünften vorlegte. Nach meiner Ansicht wird diese Auffassung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 — Atlantic Container Line, Rdnrn. 377, 386, 394-395 bestätigt. Demnach sind Protokolle, die von der Kommission von Zusammenkünften mit dem Beschwerdeführer angefertigt werden, interne Unterlagen, die nicht weitergegeben werden müssen, es sei denn, sie werden in der endgültigen Entscheidung herangezogen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 7. November 2003 eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte und am 8. Januar 2004 eine nicht vertrauliche Fassung der Erwiderung von AstraZeneca übersandt. Er legte am 16. Dezember 2003 seine Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten vor, die an AstraZeneca weitergeleitet wurden.

Um zwei vormaligen Beschäftigten von AstraZeneca eine Teilnahme zu ermöglichen, wurde die Anhörung verschoben. Sie fand am 16. und 17. Februar 2004 unter Teilnahme von AstraZeneca und Generics statt. AstraZeneca legte vor und nach der Anhörung am 9. März 2004 neue Informationen vor, um auf die Fragen weiter einzugehen, die bei der Anhörung vorgebracht wurden.

Mit Schreiben vom 23. November 2004 erhielt AstraZeneca Gelegenheit, seine Bemerkungen zu einer Reihe von Tatsachen und Erwägungen vorzubringen, die in den Beschwerdepunkten nicht ausdrücklich erwähnt sind, auf die sich die Kommission aber in ihrer endgültigen Entscheidung gegen AstraZeneca stützen könnte („Tatsachenbrief“). Auf Antrag wurde die Frist für die Vorlage von Bemerkungen zu diesem Tatsachenbrief bis zum 13. Januar 2005 verlängert. Außerdem erhielt AstraZeneca alle zusätzlichen nicht vertraulichen Unterlagen, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Kommissionsakte gelangt sind. AstraZeneca legte seine Bemerkungen zu dem Tatsachenbrief mit Schreiben vom 21. Januar 2005 vor.

Nach meiner Auffassung enthält der Entscheidungsentwurf nur die Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, ihre Auffassungen vorzutragen.

Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Anhörungsrechte sämtlicher Teilnehmer dieses Verfahrens gewahrt wurden.

Brüssel, 31. Mai 2005

Serge DURANDE


(1)  Mit Wirkung vom 6. April 1999 fusionierte Astra AB mit Zeneca Group Plc zu dem britischen Unternehmen AstraZeneca Plc.

(2)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. P 13 vom 21.2.1962, S. 204).

(3)  Verordnung Nr. 2842/98/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung der Parteien in bestimmten Wettbewerbsverfahren nach Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages (ABl. L 354 vom 30.12.1998. S. 18-21).


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/5


STAATLICHE BEIHILFE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Staatliche Beihilfe Nr. C 39/06 (ex NN 94/05)

Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag

(2006/C 291/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 13 September 2006, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Stellungnahmen hierzu können binnen einem Monat nach der Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des anschließenden Schreibens an folgende Anschrift gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Fischerei

GD FISH/D/3 „Rechtsfragen“

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 19 42

Alle Stellungnahmen werden dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelt. Die Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Stellungnahme vertraulich behandelt wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Juni 2004 wurde die Kommission über die Beihilfe unterrichtet, die der Shetland Islands Council, eine öffentliche Behörde der Shetlandinseln des Vereinigten Königreichs, dem Fischereisektor gewährt hat und bei der es sich möglicherweise um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt.

Im Rahmen der genannten Regelung wurden Fischern Zuschüsse gewährt, um den finanziellen Eigenbeitrag zum Erwerb einer Beteiligung an einem bestehenden oder einem neuen Fischereifahrzeugs zu ergänzen. Personen über 18 Jahre, die noch nicht an einem Fischereifahrzeug beteiligt sind, erhielten eine Beihilfe in Höhe von 50 % der Kosten für den Erwerb einer Beteiligung, mit einem Höchstbetrag von 7 500 GBP im Falle eines bestehenden Fischereifahrzeugs und von 15 000 GBP im Falle eines neuen Fischereifahrzeugs (maximal 25 % des Wertes des Schiffes). Die Beihilfe wurde unter der Bedingung gewährt, dass das Fischereifahrzeug in den folgenden fünf Jahren ausschließlich für den Fischfang benutzt wird und der Begünstigte seinen Anteil an dem Fischereifahrzeug nach Erhalt der Beihilfe fünf Jahre lang behält.

Nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten. Laut Angaben des Vereinigten Königreichs fand das betreffende Programm von 1982 bis zum 14. Januar 2005 Anwendung. Das Vereinigte Königreich hat allerdings bestätigt, dass die Regelung niemals der Kommission notifiziert wurde, weshalb die Beihilfemaßnahme als neue Beihilfe betrachtet werden muss.

In der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) des Rates ist keine Frist für die Prüfung rechtswidriger Beihilfen festgelegt. In Artikel 15 dieser Verordnung heißt es jedoch, dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten, d.h. die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, und dass jede Maßnahme, die die Kommission ergreift, eine Unterbrechung dieser Frist darstellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, die Beihilfe zu prüfen, die mehr als zehn Jahre vor Ergreifen von Maßnahmen durch die Kommission gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kommission wurde die Frist durch das Auskunftsersuchen unterbrochen, das sie am 24. August 2004 an das Vereinigte Königreich richtete. Somit gilt die Frist für Beihilfen, die den Begünstigten vor dem 24. August 1994 gewährt wurden, und die Kommission bewertet im Folgenden somit nur Beihilfen, für die die Entscheidungen zwischen dem 24. August 1994 und dem 14. Januar 2005 ergangen sind. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden in diesem Zeitraum im Rahmen der Regelung ca. 8 000 000 GBP gewährt.

Bei den Beihilfemaßnahmen handelt es sich offensichtlich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. Eine staatliche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor entspricht, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft sind (2).

Was die Beihilfe zum Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug anbelangt, so kann sie gemäß den Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie Seefischern ermöglichen soll, über Beteiligungen Eigentum zu erwerben oder ein Fischereifahrzeug nach Totalverlust zu ersetzen, das Schiff nicht älter als 20 Jahre ist und noch mindestens zehn Jahre benutzt werden kann. Die Leitlinien von 2004 sind strikter und verweisen auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, die zusätzliche Anforderungen bezüglich des Alters des Begünstigten und die Gesamtlänge des Fischereifahrzeugs enthalten. Nach den Leitlinien von 1994 und 1997 darf der dem Antragsteller gewährte Gesamtbetrag der Beihilfe 30 % der tatsächlichen Kosten für den Erwerb des Fischereifahrzeugs nicht übersteigen. In den Leitlinien von 2001 wurde dieser Betrag auf 20 % herabgesetzt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt scheint die für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug gewährte Beihilfe den Bedingungen in den Leitlinien nicht zu entsprechen. Des Weiteren gestattet die Regelung Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 25 % der tatsächlichen Kosten für den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, was mit den Leitlinien von 2001 unvereinbar ist.

Was die Beihilfe zum Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug anbelangt, so ist unter Nummer 2.2.3.1. der Leitlinien von 1994 und 1997 vorgesehen, dass Beihilfen für den Bau neuer Schiffe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, falls die betreffenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 erfüllt sind. Die Fischereifahrzeuge müssen in Übereinstimmung mit den Zielen des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP) gebaut sein und den Verordnungen und Richtlinien über Hygiene- und Sicherheitsvorschriften sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Abmessungen von Fischereifahrzeugen entsprechen. Die Fischereifahrzeuge müssen im Flottenregister registriert sein.

In den Leitlinien von 2001 wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 verwiesen, wo es heißt, dass Neuzugänge an Kapazitäten durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgte Stilllegung von Kapazitäten ausgeglichen werden müssen. Des Weiteren sollte in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 — soweit die Ziele nicht erreicht werden — die Stilllegung von Kapazitäten mindestens 30 % über den neu hinzugekommenen Kapazitäten liegen. Eine weitere Bedingung ist, dass eine Beihilfe nur gewährt werden darf, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung die Informationen über die Anwendung des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP) übermittelt und die Auflagen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge erfüllt hat sowie den Abmachungen gemäß Artikel 6 of Verordnung (EWG) Nr. 2792/1999 nachgekommen ist und insgesamt die MAP-Ziele verwirklicht hat.

Da in der Regelung nichts zu der Größe der Fischereiflotte und zu den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften gesagt wird und keine Verpflichtung zur Registrierung des Fischereifahrzeugs im Flottenregister besteht, hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der nach dem 1. Juli 2001 gewährten Beihilfe für den Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug.

Daher hat die Kommission beschlossen, keine Einwände zu dieser Beihilferegelung zu erheben, sofern es sich um eine vor dem 1. Juli 2001 gewährte Beihilfe für den Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug handelt. Bei Beihilfen, die im Rahmen der Regelung nach dem 1. Juli 2001 für den Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug gewährt wurden, sowie bei allen Beihilfen, die für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug gewährt wurden, hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann eine rechtswidrige Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden.

DAS SCHREIBEN

„(1)

The Commission wishes to inform the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that, having examined the information supplied by your authorities on the measure referred to above, it has decided to initiate the procedure laid down in Article 88 (2) of the EC Treaty.

1.   PROCEDURE

(2)

By letter of 15 June 2004 the Commission was informed by a citizen of the UK of unlawful aid granted by the authorities of the Shetland Islands of the UK. By letters of 24 August 2004, 4 February, 11 May and 16 December 2005 the Commission has requested the UK authorities to provide information about these measures, to which the UK authorities responded by letters of 10 December 2004, 6 April, 8 September 2005 and 31 January 2006.

2.   DESCRIPTION

(3)

The Shetland Islands Council (SIC), the public authority in Shetland, has made payments to the fisheries sector under the scope of two general aid measures named “Aid to the Fish Catching and Processing Industry” and “Aid to the Fish Farming Industry”, which actually consisted of several different types of aid schemes. One of these schemes is the so-called First time shareholders scheme. Under the First time shareholders scheme, which was applied from 1982 until 14 January 2005, grants could be given as contribution to matching own financial contribution for the purchase of a share in an existing or new fishing vessel. Aid was only granted to persons over 18 years old that did not yet own a share in a fishing vessel.

(4)

Aid was granted for 50 % of the acquisition costs of the share, with a maximum of GBP 7 500 in case of an existing vessel and GBP 15 000 in case of a new vessel. The other 50 % may only be financed by the beneficiaries own contribution, derived either from his own savings or from any interest-free family loan. The amount of aid may never exceed 25 % of the value of the vessel.

(5)

The aid was granted under the condition that the vessel is used for full time fishing for the next 5 years and that the beneficiary retained his share in the vessel for a period of five years from receipt of the aid.

3.   COMMENTS FROM THE UNITED KINGDOM

(6)

The United Kingdom states that the aid measures concerned have already been applied already before the accession of the United Kingdom to the European Economic Community. The United Kingdom is however not able to provide any evidence of the existence of these measures at the time of accession.

(7)

The United Kingdom confirms that the aid measures have been changed over the years and that these changes have not been notified to the Commission in accordance with Article 88(3) of the EC Treaty (former Article 93(3)). The United Kingdom states however that the expenditure and application of the measures have been reported yearly to the Commission by way of the annual State aid inventory and that the officials responsible for the aids believed that by transmitting the annual reports no notification of the aid would be necessary.

(8)

Finally the United Kingdom states that where the measures and the amendments to the schemes might have been applied without prior notification to the Commission, they were applied in accordance with the conditions laid down in the Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture applicable at the time aid was granted under the measures.

(9)

In addition, with regard to the First time shareholder scheme the United Kingdom states that the scheme was in operation until 14 January 2005, but that actually no assistance has been awarded during the financial years 2003/2004 and 2004/2005 as there were no applications. Furthermore, they state that they consider the aid to have been compatible with Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture applicable at the times concerned.

4.   ASSESSMENT

(10)

It must be determined first if the scheme can be regarded as State aid and if this is the case, if this aid is compatible with the common market.

(11)

Aid has been granted to a limited number of companies within the fisheries sector and is thus of a selective nature. The aids have been granted by the Shetland Islands Council, the public authority of Shetland, from State resources and are in the benefit of these companies which are in direct competition with other companies in the fisheries sector of both within the United Kingdom as well as in other Member States. Therefore, the measures distort or threaten to distort competition and appear to be State aid in the sense of Article 87 of the EC Treaty.

4.1.   Legality

(12)

According to the United Kingdom, the two general schemes have been applied before the accession of the United Kingdom to the European Economic Community. However, the Commission notes that according to the provided information, the First time shareholders scheme was put in place only 1982. In any event, due to the absence of past records, the United Kingdom acknowledged that it is not able to provide evidence that the aid measures existed already before the United Kingdom joined the union and thus would have to be regarded as existing aids. In addition, the United Kingdom confirmed that the aid schemes have been changed over the years and that these changes have not been notified to the Commission in accordance with Article 88(3) of the EC Treaty (former Article 93(3)). As a result, the aid measures have to be considered as new aid.

(13)

The Commission regrets that the United Kingdom did not respect Article 88(3) of the EC Treaty, under which Member State are obliged to inform the Commission of any plans to grant or alter aid. In this respect the United Kingdom has stated that its authorities were mistakenly convinced that the inclusion of the measures into the annual State aid inventory, yearly submitted to the Commission, would be sufficient to inform the Commission of the aid in question. It must be noted however that such reporting to the Commission can not be considered as notification of the aid as required under Article 88(3) of the EC Treaty.

4.2.   Basis for the assessment

(14)

Council Regulation (EC) No 659/1999 (3) does not lay down any limitation period for the examination of unlawful aid within the meaning of Article 1(f) thereof, i.e. aid implemented before the Commission is able to reach a conclusion about its compatibility with the common market. However, Article 15 of that Regulation stipulates that the powers of the Commission to recover aid is subject to a limitation period of ten years, that the limitation period begins on the day on which the aid is awarded to the beneficiary and that that limitation period is interrupted by any action taken by the Commission. Consequently, the Commission considers that it is not necessary in this case to examine the aid covered by the limitation period, i.e. aid granted more than ten years before any measure taken by the Commission concerning it.

(15)

The Commission considers that in this case the limitation period was interrupted by its request for information sent to the United Kingdom on 24 August 2004. Accordingly, the limitation period applies to aid granted to beneficiaries before 24 August 1994. Consequently, the Commission will asses below only the aid granted by decisions taken between 24 August 1994 and January 2005. It seems that during that time approximately GBP 8 000 000 have been granted under the scheme.

(16)

State aid can be declared compatible with the common market if it complies with one of the exceptions foreseen in the EC Treaty. As regards the State aid to the fisheries sector, State aid measures are deemed to be compatible with the common market if they comply with the conditions of Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture. According to point 5.3 of the current Guidelines (4) an “unlawful aid” within the meaning of Article 1(f) of Regulation (EC) No 659/1999 will be appraised in accordance with the guidelines applicable at the time when the administrative act setting up the aid has entered into force. The aid is thus to be assessed on the compatibility with the Guidelines of 1994, 1997 and 2001 (5).

4.3.   Used vessels

4.3.1.   Guidelines of 1994, 1997 and 2001

(17)

With regard to aid for the acquisition of a share in a second hand vessel, according to point 2.2.3.3 of the 1994, 1997 and 2001 Guidelines, such aid may be deemed compatible with the common market when the vessel can be used for at least another 10 years. Under the 1994, 1997 Guidelines the vessel has to be at least 10 years old, under the 2001 Guidelines 20 years. According to all guidelines the aid should be intended to enable sea-fishermen to acquire part ownership or to replace a vessel after its total loss.

(18)

With regard to the aid rate, under the 1994 and 1997 Guidelines the total amount of aid to be granted may not exceed 50 % of the participation rate provided for in Annex IV to Regulation (EC) No 3699/93, applying the scale relating to construction aid set out in that Annex. As Shetland is an Objective I region, the maximum participation rate is set at 60 %. Thus the aid for sea-fishermen to acquire part ownership of a second hand vessel may not exceed 30 % of the actual costs of the acquisition of the vessel.

(19)

Under the 2001 Guidelines this provision is amended and it is stated that the rate of the aid may not exceed in subsidy equivalent 20 % of the actual cost of the acquisition of the vessel.

4.3.2.   Compatibility

(20)

Under the scheme aid was granted for individuals who acquired for the first time a share in a second hand vessel. According to the Guidelines aid could only be granted with regard to vessels, not older than 20 years, that could be used for at least another 10 years. The scheme does not contain any conditions with regard to the age of the vessels. The fact that the beneficiaries of the aid are obliged to keep their share in the vessel for at least another five years and to use the vessel for fishing during those years seems to insure that aid is granted for vessels that are still operational and to be used for some years. However, this condition is insufficient to comply with the requirements established in point 2.2.3.3. of the 1994, the 1997 as well as the 2001 Guidelines.

(21)

In addition, according to the information provided, under the scheme the aid may not exceed 25 % of the value of the vessel. Under to the 1994 and 1997 Guidelines, applicable until 1 July 2001, it is allowed to grant aid with a maximum of 30 % of the actual costs of the acquisition of the vessel and thus the aid rate of the scheme of 25 % is compatible with that condition.

(22)

However the 2001 Guidelines, which Member States were to apply as from 1 July 2001, require that the aid shall not exceed 20 % of the actual costs of the acquisition of the vessel. The aid rate of the scheme of 25 % therefore no longer complies with the conditions established under the Guidelines. Therefore, from 1 July 2001, the aid rate of the scheme of 25 % exceeds seems no longer compatible.

(23)

With regard to the above, the Commission at this stage has serious doubts on the compatibility with the common market of the aid granted for the acquisition of a share in used vessels.

4.4.   New vessels

4.4.1.   Guidelines of 1994 and 1997

(24)

With regard to aid for the acquisition of a share in new vessels, point 2.2.3.1 of the 1994 and the 1997 Guidelines apply. According to those guidelines, aid for the construction of new fishing vessels may be deemed compatible with the common market provided that it complies with the relevant conditions of Regulation (EC) No 3699/93 (6).

Regulation (EC) No 3699/93

(25)

According to the conditions laid down in Articles 7 and 10 and Annex III (paragraph 1.3) of Regulation (EC) No 3699/93, the vessels must be built in compliance with the objectives set for the size of the fishing fleet of the Member State concerned under the mulitannual guidance programme (MAGP) and must comply with the regulations and directives governing hygiene and safety and Community provisions concerning the dimension of vessels. The vessels have to be registered in the fleet register.

4.4.2.   Guidelines of 2001

(26)

With regard to aid for the acquisition of a share in new vessels, point 2.2.3.1 of the 2001 Guidelines applies. According to those guidelines, aid for the construction of new fishing vessels may be deemed compatible with the common market provided that it complies with the relevant conditions of Regulation (EC) No 2792/1999 (7).

Regulation (EC) No 2792/1999

(27)

Articles 6, 7, 9 and 10 and Annex III (point 1.3) of Regulation (EC) No 2792/1999 (8), as applicable until 1 January 2003, require that the entry of new capacity is compensated by the withdrawal of a capacity without public aid which is at least equal to the new capacity introduced in the segments concerned. Until 31 December 2001, where the objectives were not yet respected, the withdrawal of capacity should at least be 30 % more than the new capacity introduced.

(28)

The aid may only be granted where the Member State has submitted the information concerning the application of the Multi-annual Guidance Programme (MAGP) as required under Article 5 of that Regulation and furthermore, has complied with its obligations under Regulation (EEC) No 2930/86 concerning the characteristics of fishing vessels, has implemented the arrangements under Article 6 of Regulation (EC) No 2792/1999 and has complied with the overall MAGP-objectives.

(29)

When the vessel is deleted from the fishing vessel register of the Community, within 10 years from construction, the aid should be recovered pro rata temporis.

(30)

Finally, the vessels must be built to comply with the regulations and directives governing hygiene and safety and Community provisions concerning the dimension of vessels. The vessels have to be registered in the fleet register and must be entered in the Community fishing fleet register.

(31)

With regard to the compatibility of aid for the construction of new fishing vessels with the common market, the 2001 Guidelines aid also make reference to the provisions of Regulation (EC) No 2792/1999 as mentioned above.

Regulation (EC) No 2369/2002

(32)

However, on 1 January 2003 the relevant Articles and Annex of Regulation (EC) No. 2792/1999 were amended by Regulation (EC) No 2369/2002 (9). This amendment introduced the phasing out of aid for construction of new fishing vessels. According to the amended provisions, the conditions have been broadened in the sense that aid for the renewal of fishing vessels may only be granted until 31 December 2004 and for vessels of less than 400 GT.

4.4.3.   Compatibility

(33)

Under the scheme grants can be given for the purchase of a share in a new fishing vessel. Aid can only be granted to persons over 18 years old that do not yet own a share in a fishing vessel. The beneficiary is obliged to use the vessel for fishing for the following 5 years and must retain their share in the vessel for at least the same period. In case of breach of the conditions under the scheme the authorities can require pro rata temporis repayment of the aid.

(34)

As the scheme seems to make no reference to the reference level for the size of the fishing fleet nor to the hygiene and safety requirement and there is obligation for the registration of the vessel in the fleet register, the Commission at this stage has serious doubts that the conditions for the acquisition of a share in a new vessel during the period starting from 1 July 2001 can be considered compatible with the Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture.

(35)

Furthermore the scheme does not seem to contain any provisions with regard to the additional requirements introduced by Regulation (EC) No 2369/2002 (point 32), applicable as from 1 January 2003. Although the United Kingdom has stated that no aid has been granted under the scheme during the financial years 2003/2004 and 2004/2005, aid has been granted during the financial year 2002/2003 which could include aid granted after 1 January 2003. Therefore at this stage the Commission also has doubts whether the additional conditions established by Regulation (EC) No. 2369/2002 have been complied with.

(36)

With regard to the above, the Commission at this stage has serious doubts on the compatibility with the common market of the aid granted for the acquisition of a share in new vessels after 1 July 2001. Aid granted before that date however is deemed to be compatible with the guidelines in force at the time the aid was granted and thus compatible with the common market.

5.   DECISION

(37)

In view of the foregoing analysis the Commission has decided not to raise any objections to this aid scheme as far as it concerns the aid granted for the acquisition of a share in a new vessel granted before 1 July 2001.

(38)

With regard to the aid granted under the scheme for the acquisition of a share in a new vessel after 1 July 2001 and all aid granted for the acquisition of a share in second hand vessels, the Commission observes that there exist, at this stage of the preliminary examination, as provided for by Article 6 of Council Regulation (EC) No 659/1999 of 22 March 1999 laying down detailed rules for the application of Article 88 of the EC Treaty, serious doubts on the compatibility of these aids with the Guidelines for the examination of State aid to Fisheries and aquaculture and, therefore, with the EC Treaty.

(39)

In the light of the foregoing conditions, the Commission, acting under the procedure laid down in Article 88 (2) of the EC Treaty and Article 6 of Regulation (EC) No 659/1999, requests the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to submit its comments and to provide all such information as may help to further assess the aid, within one month of the date of receipt of this letter. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the recipients of the aid immediately.

(40)

The Commission wishes to remind the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that Article 88 (3) of the EC Treaty has suspensory effect and would draw your attention to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.

(41)

The Commission warns the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that it will inform interested parties by publishing this letter and a meaningful summary of it in the Official Journal of the European Union. It will also inform interested parties in the EFTA countries which are signatories to the EEA Agreement, by publication of a notice in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union and will inform the EFTA Surveillance Authority by sending a copy of this letter. All such interested parties will be invited to submit their comments within one month of the date of such publication.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3, ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12, ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7, ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(3)  Council Regulation (EC) No 659/1999 of 22 March 1999 laying down detailed rules for the application of Article 93 of the EC Treaty, OJ L 83, 27.3.1999, p. 1. Regulation as amended by the Act of Accession of 2003.

(4)  OJ C 229, 14.9.2004, p. 5.

(5)  OJ C 260, 17.9.1994, p. 3; OJ C 100, 27.3.1997, p. 12 and OJ C 19, 20.1.2001, p. 7.

(6)  Council Regulation (EC) 3699/93 of 21 December 1993 laying down the criteria and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries and aquaculture sector and the processing and the marketing of its products, OJ L 346, 31.12.1993, p. 1.

(7)  Council Regulation (EC) No 2792/1999 of 17 December 1999 laying down the detailed rules and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries sector OJ L 337, 30.12.1999, p.10, as last amended by Regulation (EC) No 485/2005, OJ L 81, 30.3.2005, p. 1.

(8)  Council Regulation (EC) No 2792/1999 of 17 December 1999 laying down the detailed rules and arrangements regarding Community structural assistance in the fisheries sector OJ L 337, 30.12.1999, p.10, as last amended by Regulation (EC) No 485/2005, OJ L 81, 30.3.2005, p. 1.

(9)  OJ L 358, 31.12.2002, p. 49.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/10


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 291/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 und Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Die entsprechende Erklärung muss der Kommission binnen sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung zugehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Absatz 2

„RISO DI BARAGGIA BIELLESE E VERCELLESE“

EG-Nr.: IT/PDO/005/0337/26.2.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben können Interessenten der vollständigen Fassung der Spezifikation entnehmen, die bei den nationalen Behörden oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Anschrift:

Via XX Settembre n. 20 — I-00187 Roma

Tel.:

(39-06) 481 99 68

Fax:

(39-06) 42 01 31 26

E-Mail:

qtc3@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name:

Associazione Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

Anschrift:

Via F.lli Bandiera, 16 — c/o Consorzio di Bonifica della Baraggia Biellese e Vercellese — I-13100 Vercelli

Tel.:

(39-0161) 28 38 11

Fax:

(39-0161) 25 74 25

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere: ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Obst und Gemüse des Anhangs II in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand — Reis

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“

4.2   Beschreibung: Die g.U. „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ ist ausschließlich Reiserzeugnissen vorbehalten, die durch die Verarbeitung von Rohreis oder Paddy-Reis zu Vollkornreis, raffiniertem Reis und „Parboiled“-Reis gewonnen werden.

Angebaut werden folgende Reissorten mit folgenden Merkmalen:

Im Folgenden werden die biometrischen und physikalisch-chemischen Merkmale aufgeführt, die die fraglichen Reissorten neben den oben angegebenen Parametern auszeichnen und definieren.

4.3   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ liegt im Nordosten des Piemonts in den Provinzen Biella und Vercelli und umfasst die Gemeindegebiete und -ortsteile Albano Vercellese, Arborio, Balocco, Brusnengo, Buronzo, Carisio, Casanova Elvo, Castelletto Cervo, Cavaglià, Collobiano, Dorzano, Formigliana, Gattinara, Ghislarengo, Gifflenga, Greggio, Lenta, Massazza, Masserano, Mottalciata, Oldenico, Rovasenda, Roasio, Salussola, San Giacomo Vercellese, Santhià, Villanova Biellese und Villarboit.

4.4   Ursprungsnachweis: Jede Phase des Erzeugungsprozesses wird von der in Punkt 4.7 genannten Kontrollstelle anhand der Bestimmungen der Kontrollpläne überwacht, wobei jeweils die ein- und ausgehenden Erzeugnisse schriftlich festgehalten werden. dokumentiert. Damit und mit der Erfassung der Anbauflächen, der Erzeuger und der Verpackungsbetriebe in entsprechenden, von der beauftragten Kontrollstelle geführten Registern sowie mit der zeitnahen Meldung der erzeugten Mengen wie auch der verpackten und etikettierten Mengen an die Kontrollstelle wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in den jeweiligen Registern aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen unterliegen nach der Spezifikation und dem dazugehörigen Kontrollplan der Überwachung durch die Kontrollstruktur.

4.5   Herstellungsverfahren: In der Spezifikation ist unter anderem vorgesehen, dass die Düngung auf ein gesundes, vollständig ausgereiftes Erzeugnis ausgerichtet ist. Verboten ist der Einsatz nitrathaltiger Dünger oder vorgefertigter Düngemischungen, die Schwermetalle enthalten. Unbeschadet der absoluten Einhaltung der geltenden Vorschriften für den Einsatz gesetzlich zugelassener Pflanzenschutzmittel darf eine Fungizid- oder Insektizidbehandlung der Kulturen nur bis zu höchstens 40 Tage vor der Ernte durchgeführt werden. Das Saatgut für die Kulturen muss ein von der staatlichen Saatgutstelle E.N.S.E zertifiziertes Erzeugnis sein, das garantiert sortenrein ist, keine Pilzparasiten enthält und keimfähig ist.

Die Rohreistrocknung muss so erfolgen, dass die Körner möglichst frei von Brennstoffrückständen und fremdem Geruch sind. Vorzugsweise sind Trommeltrockner mit indirekter Beheizung einzusetzen, die auch mit Methan, Flüssiggas o.ä. beschickt werden können.

Rohreis (Paddy-Reis) und zur Verarbeitung angebotener Reis darf einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 14 % haben.

Bei der Lagerung des Rohreises muss der Reisbauer größtmögliche Umsicht walten lassen, um einen Befall mit Schädlingen oder Pilzen und ein anomales Auskeimen zu verhindern. Am Ende des Sommers müssen vor der Reisernte und der anschließenden Lagerung in Lagerhäusern, Silos und Lagermodulen sowie in den angrenzenden Räumlichkeiten folgende Behandlungen vorgenommen werden:

Rohreis darf wie folgt verarbeitet werden:

Vollkornreis und bearbeiteter Reis

Schälen: Entfernung der Spelzen und anschließende Größensortierung.

Bearbeiteter Reis

Polieren, Schleifen: Entfernen der Silberhaut und der Samenschale. Die Maßnahmen müssen so durchgeführt werden, dass der Raffinierungsgrad II erreicht wird.

Beim Schleifen ist so vorzugehen, dass eine Beschädigung der Körner durch Kleinstbrüche vermieden wird.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Das Erzeugungsgebiet (s. oben Punkt 4.3) lässt sich beschreiben als einheitliches Gebiet mit schwierigen Bodenverhältnissen (lehmige, eisenhaltige Böden, die unterschiedliche Überschwemmungsbedingungen zur Folge haben). Ein weiterer Faktor ist das Klima mit seinen eher frischen Sommermonaten sowie häufigen Inversionswetterlagen, die durch den Einfall von Winden aus den Bergen begünstigt werden. Außerdem erhält dieses Gebiet am Fuße der Alpen Wasser aus den Wildbächen der Berge.

Aufgrund dieser Merkmale des Erzeugungsgebiets zeichnet sich der Riso di Baraggia Biellese e Vercellese durch Kochfestigkeit, eine qualitativ gute Konsistenz und mäßige Klebrigkeit aus. Diese Eigenschaften werden vom Verbraucher einhellig geschätzt und sind unter anderem durch die im Vergleich zu anderen Anbaugebieten niedrigeren Erträge und den längeren Vegetationszyklus bedingt.

Seit Beginn des vergangenen Jahrhunderts wurde Reis als traditionelle Kultur der Baraggia auch als Symbol für Breitensportveranstaltungen, insbesondere Radrennen, eingesetzt, an denen u.a. Champions wie Coppi, Bartali und Magni teilnahmen.

Die Besonderheit der Baraggia und des dort angebauten Reises wurde etwa 50 Jahre lang im „Giornale di Risicoltura“ beschrieben, das von 1912 bis 1952 monatlich vom ehemaligen Istituto Sperimentale di Risicoltura di Vercelli herausgegeben wurde und in dem viele wissenschaftlich-technische Artikel zur Veranschaulichung der Eigenheiten des Baraggia-Gebiets und des dort erzeugten Reises erschienen sind. Dieses Institut erwarb 1931 in der Gemeinde Villarboit (Zentrum des Reisanbaugebiets der Baraggia) einen Reisanbaubetrieb und nutzte ihn als Forschungszentrum zum Zwecke der Perfektionierung der Erzeugungsverfahren. Von 1952 an wurde diese monatlich erscheinende Publikation durch die Zeitschrift „Il Riso“ abgelöst, die von der italienischen Reisbehörde (E.N.R) herausgegeben wird und den besonderen Qualitätsmerkmalen des in der Baraggia erzeugten Reises verschiedene Artikel gewidmet hat.

Der Reisanbau in der Baraggia lässt sich bis ins frühe 17. Jahrhundert zurückverfolgen und wird auch in notariellen Akten der ebenfalls im Anbaugebiet gelegenen Gemeinde Salussola von 1606 erwähnt.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Ente Nazionale Risi

Anschrift:

Piazza Pio XI — I-20123 Milano

Tel.:

(39-02) 885 51 11

Fax:

E-Mail:

4.8   Etikettierung: Das Erzeugnis mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ muss für die Vermarktung auf der Verpackung die genaue Bezeichnung der in dem Gebiet angebauten Sorte enthalten, nicht einer ähnlichen Sorte, auch wenn diese nach den geltenden Vorschriften zugelassen ist. Vorgesehen sind verschiedene Formen der Aufmachung und Verpackung je nach Zielmarkt. Die Verpackungen der g.U. „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“ müssen für den Handel ein Gewicht von 0,250 — 0,500 — 1,0 — 2,0 — 5,0 — 10,0 — 25,0 kg haben. Der Reis wird in Säcken, Stoffsäckchen, hygienisch einwandfreien Kunststoffverpackungen oder Schachteln aus verschiedenen Materialien angeboten, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind.

Auf den Verpackungen müssen folgende Angaben angebracht sein:

das g.U.-Logo der Europäischen Gemeinschaft,

das Logo der g.U. „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“, das zusammen mit dem oben genannten Logo in von Größe und Farbe her gut erkennbaren Buchstaben auf der Verpackung angebracht werden muss,

private Markenzeichen der Reis- und Kornmühlen, Firmenzusätze, Sorte.

Anpreisende oder irreführende Angaben sind verboten.

Erzeugnisse, bei denen die g.U. „Riso di Baraggia Biellese e Vercellese“, auch aufbereitet oder verarbeitet, als Zutat verwendet wird, dürfen mit Hinweis auf diese Bezeichnung ohne Anbringen des Gemeinschaftslogos in den Handel gebracht werde, sofern:

in der betreffenden Warengruppe ausschließlich zertifizierte Erzeugnisse verwendet werden,

die Verarbeiter von den Inhabern des mit der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung erworbenen Rechts auf geistiges Eigentum, die in einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten hierzu ermächtigten Vereinigung zusammengeschlossen sind, eine entsprechende Erlaubnis erhalten hat. Die Vereinigung trägt sie in entsprechende Register ein und überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der geschützten Bezeichnung. Wenn eine solche Vereinigung nicht besteht, werden diese Aufgaben vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten als der nationalen Behörde übernommen, die für die Anwendung der Verordnung. (EG) Nr. 2081/92 zuständig ist.

Das Logo des „RISO DI BARAGGIA Biellese e Vercellese“, dessen Farbgestaltung in der Produktspezifikation genau beschrieben wird, ist rund und enthält im unteren Teil im Vordergrund die Abbildung von drei hochkant nebeneinander stehenden Reiskörnern, wie sie normalerweise vom Verbraucher wahrgenommen werden. An der Spitze der Reiskörner ist die kleine Aushöhlung zu erkennen, in der vor der Verarbeitung der Keimling saß.

Auf dem inneren weißen Hintergrund des Logos prangt das stilisierte Bild des Monte-Rosa-Massivs, von dessen Gletscher das Wasser für die Bewässerung der Reisfelder der Baraggia kommt, denen der „RISO DI BARAGGIA Biellese e Vercellese“ seine Existenz verdankt.

Das Logo wird oben von dem Namen „RISO DI BARAGGIA“ und unten vom Namen des Verwaltungsbezirks Biellese e Vercellese umschlossen.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, B-1049 Brüssel.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/15


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 291/06)

Datum der Annahme der Entscheidung

12.10.2006

Nummer der Beihilfe

N 131/06

Mitgliedstaat

Niederlande

Titel

Groeifaciliteit

Rechtsgrundlage

Wet van 29 februari 1996, houdende vaststelling van regels inzake de verstrekking van subsidies door de Minister van Economische Zaken (Kaderwet EZ-subsidies);

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 900 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.6.2006-1.6.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Economic Affairs

Bezuidenhoutseweg 20

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

Nederland

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.10.2006

Nummer der Beihilfe

N 349/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Ile-de-France

Titel

Aide à la formation en faveur de Rioglass France SA

Rechtsgrundlage

Protocole d'accord pour la formation des salariés Thomson Vidéoglass Bagneaux-sur-Loing du 21 octobre 2005

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Ausbildung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1,5 Mio. EUR

Laufzeit

1.11.2005-1.4.2007

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'emploi, de la cohésion sociale et du logement + Conseil régional Ile-de-France

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

11.1.2006

Nummer der Beihilfe

N 613/05

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Titel

Změna úlevy spotřební daně a provozních subvencí na bionaftu (Česká republika)

Rechtsgrundlage

Nařízení vlády ze 7. prosince 2005, kterým se mění nařízení vlády č. 148/2005

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 77 Mio. EUR

Laufzeit

1.1.2006-31.12.2006

Wirtschaftssektoren

Energie

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

20.10.2006

Nummer der Beihilfe

N. 625/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Piemonte

Titel

Bando regionale sulla ricerca industriale e attività di sviluppo precompetitivo

Rechtsgrundlage

Determinazione dirigenziale n. 501 del 25.7.2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe EUR 32 Mio.

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Piemonte

Piazza Castello 165

Torino (Italia)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

19.1.2006

Nummer der Beihilfe

N 643/05

Mitgliedstaat

Niederlande

Titel

Milieu-investeringsaftrek (MIA)

Rechtsgrundlage

Artikel 3.42a van de Wet inkomstenbelasting 2001

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 91-123 Mio. EUR

Laufzeit

1.12.2006-31.12.2009

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Datum der Annahme der Entscheidung

26.9.2006

Nummer der Beihilfe

N. 51/06

Mitgliedstaat

Italien

Titel

Poste Italiane SpA: Gegenleistung des Staates für die Verpflichtungen des postalischen Universaldienstes 2000-2005

Rechtsgrundlage

Contratto di programma 2000-2002 tra il Ministero del tesoro, del bilancio e della programmazione economica e le Poste italiane SpA, Contratto di programma 2003-2005 tra il Ministero delle comunicazioni di concerto con il Ministero dell'economia e delle finanze e la società per azioni Poste Italiane

Art der Beihilfe

mit dem gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe

Ziel

Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftichen Interesse

Form der Beihilfe

direkte Förderung

Haushaltsmittel

2,4 Mrd. EUR während der Laufzeit

Laufzeit

2000-2005

Wirtschaftssektoren

Post

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dell'economia e delle finanze

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Datum der Annahme der Entscheidung

8.11.2006

Nummer der Beihilfe

NN 54/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Olomouc

Titel

Vysoká škola logistiky, o.p.s

Rechtsgrundlage

Ad-hoc-verträge

Art der Beihilfe

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Haushaltsmittel

229 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Wirtschaftssektoren

Unterrricht und Bildung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Magistrát města Přerova, Česká republika

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30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/19


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2006/C 291/07)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (2). Die Überprüfung beschränkt sich auf die Definition der vom Verfahren betroffenen Ware.

Der Antrag wurde von der Europäischen Föderation der Sperrholzindustrie FEIC (nachstehend „Antragsteller“ genannt) eingereicht.

1.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Sperrholz nach KN-Code ex 4412 13 10, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates (3) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Code ex 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010) fällt und definiert ist als Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material.

3.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller hat genügend Beweise dafür vorgelegt, dass der derzeitige Geltungsbereich der Maßnahmen nicht mehr ausreicht, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

Es seien inzwischen neue Warentypen auf dem Markt, beispielsweise Sperrholz, das unter die KN-Codes ex 4412 13 10, ex 4412 13 90 und ex 4412 14 00 fällt und ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger besteht, mit mindestens einer äußeren Lage aus Bintangor, Red Canarium, Kedondong oder bestimmten anderen Sorten, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material. Diese KN-Codes sind nur informationshalber angegeben. Diese Waren sollten in den Anwendungsbereich der Maßnahmen einbezogen werden, da sie dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen wie die Ware, die Gegenstand der geltenden Maßnahmen ist. Daher sollte die bereits betroffene Ware und die neuen Warentypen als eine einzige Ware angesehen werden.

4.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Definition der betroffenen Ware beschränkt. Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob der derzeitige Geltungsbereich der Maßnahmen geändert werden muss.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller, den Einführern, den Verwendern, ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und den dort zuständigen Behörden Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen bereitzustellen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann darüber hinaus die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4)“ tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und es können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17.

(3)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/21


MEHRWERTSTEUER (MwSt)

(BEFREITES ANLAGEGOLD)

Liste der Goldmünzen, die die Kriterien des Artikels 26b Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, geändert durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 (Sonderregelung für Anlagegold), erfüllen

(2006/C 291/08)

Gültig für das Jahr 2007

ERLÄUTERUNGEN

a)

Diese Liste berücksichtigt die innerhalb der in Artikel 26b Buchstabe A der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (geändert durch Richtlinie 98/80/EG vom 12. Oktober 1998) gesetzten Frist bei der Kommission eingegangenen Beiträge der Mitgliedstaaten.

b)

Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 26b erfüllen und deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Jahres 2007 von der MwSt befreit.

c)

Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.

d)

Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt.

e)

Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.

f)

Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung soweit möglich in Klammern.

LAND DER AUSGABE

MÜNZEN

AFGHANISTAN

(20 AFGHANI)

10 000 AFGHANI

(Formula AMANI)

(1 AMANI)

(2 AMANI)

(4 GRAMS)

(8 GRAMS)

1 TILLA

2 TILLAS

ALBANIEN

50 LEKE

100 LEKE

200 LEKE

500 LEKE

ALDERNEY

25 POUNDS

ANDORRA

50 DINERS

100 DINERS

250 DINERS

1 SOVEREIGN

ANGUILLA

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

100 DOLLARS

ÄQUATORIALGUINEA

250 PESETAS

500 PESETAS

750 PESETAS

1 000 PESETAS

5 000 PESETAS

ARGENTINIEN

1 ARGENTINO

ÄTHIOPIEN

400 BIRR

600 BIRR

10 (DOLLARS)

20 (DOLLARS)

50 (DOLLARS)

100 (DOLLARS)

200 (DOLLARS)

AUSTRALIEN

5 DOLLARS

15 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

1 000 DOLLARS

2 500 DOLLARS

3 000 DOLLARS

10 000 DOLLARS

1/2 SOVEREIGN (= Formula POUND)

BAHAMAS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

2 500 DOLLARS

BELGIEN

10 ECU

25 ECU

50 ECU

100 ECU

100 EURO

5 000 FRANCS

BELIZE

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

BERMUDAS

10 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

60 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

BHUTAN

1 SERTUM

2 SERTUMS

5 SERTUMS

BOLIVIEN

4 000 PESOS BOLIVIANOS

BOTSUANA

5 PULA

150 PULA

10 THEBE

BRASILIEN

300 CRUZEIROS

(4 000 REIS)

(5 000 REIS)

(6 400 REIS)

(10 000 REIS)

(20 000 REIS)

BRITISCHE JUNGFERNINSELN

100 DOLLARS

BULGARIEN

10 LEVA

100 LEVA

BURUNDI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

CAYMANINSELN

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

CHILE

2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

CHINA

5 (YUAN)

10 (YUAN)

25 (YUAN)

50 (YUAN)

100 (YUAN)

150 (YUAN)

200 (YUAN)

250 (YUAN)

300 (YUAN)

400 (YUAN)

450 (YUAN)

500 (YUAN)

1 000 (YUAN)

COOKINSELN

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

COSTA RICA

5 COLONES

10 COLONES

20 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

1 500 COLONES

5 000 COLONES

25 000 COLONES

COTE D'IVOIRE

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

30 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

250 PESOS

ECUADOR

1 CONDOR

10 SUCRES

EL SALVADOR

25 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

250 COLONES

FIDSCHI

200 DOLLARS

250 DOLLARS

FRANKREICH

10 EURO

20 EURO

50 EURO

5 FRANCS

40 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

GABUN

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

1 000 FRANCS

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

GAMBIA

200 DALASIS

500 DALASIS

1 000 DALASIS

GIBRALTAR

2 CROWNS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1/25 ROYAL

1/10 ROYAL

1/5 ROYAL

1/2 ROYAL

1 ROYAL

GUATEMALA

5 QUETZALES

10 QUETZALES

20 QUETZALES

GUERNSEY

1 POUND

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

GUINEA

1 000 FRANCS

2 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

HAITI

20 GOURDES

50 GOURDES

100 GOURDES

200 GOURDES

500 GOURDES

1 000 GOURDES

HONDURAS

200 LEMPIRAS

500 LEMPIRAS

HONGKONG

1 000 DOLLARS

INDIEN

1 MOHUR

15 RUPEES

1 SOVEREIGN

INDONESIEN

2 000 RUPIAH

5 000 RUPIAH

10 000 RUPIAH

20 000 RUPIAH

25 000 RUPIAH

100 000 RUPIAH

200 000 RUPIAH

IRAK

(5 DINARS)

(50 DINARS)

(100 DINARS)

IRAN

(1/2 AZADI)

(1 AZADI)

(1/4 PAHLAVI)

(1/2 PAHLAVI)

(1 PAHLAVI)

(2 1/2 PAHLAVI)

(5 PAHLAVI)

(10 PAHLAVI)

500 RIALS

750 RIALS

1 000 RIALS

2 000 RIALS

ISLAND

500 KRONUR

ISLE OF MAN

1/20 ANGEL

1/10 ANGEL

1/4 ANGEL

1/2 ANGEL

1 ANGEL

5 ANGEL

10 ANGEL

15 ANGEL

20 ANGEL

1/25 CROWN

1/10 CROWN

1/5 CROWN

1/2 CROWN

1 CROWN

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

50 POUNDS

(1/2 SOVEREIGN)

(1 SOVEREIGN)

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

ISRAEL

20 LIROT

50 LIROT

100 LIROT

200 LIROT

500 LIROT

1 000 LIROT

5 000 LIROT

5 NEW SHEQALIM

10 NEW SHEQALIM

20 NEW SHEQALIM

5 SHEQALIM

10 SHEQALIM

500 SHEQEL

JAMAIKA

100 DOLLARS

250 DOLLARS

JERSEY

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

20 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1 SOVEREIGN

JORDANIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

25 DINARS

50 DINARS

60 DINARS

JUGOSLAWIEN

20 DINARA

100 DINARA

200 DINARA

500 DINARA

1 000 DINARA

1 500 DINARA

2 000 DINARA

2 500 DINARA

KANADA

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

50 DOLLARS

175 DOLLARS

200 DOLLARS

350 DOLLARS

KATANGA

5 FRANCS

KENIA

100 SHILLINGS

250 SHILLINGS

500 SHILLINGS

KIRIBATI

150 DOLLARS

KOLUMBIEN

1 PESO

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

300 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

1 500 PESOS

2 000 PESOS

15 000 PESOS

KONGO

10 FRANCS

20 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

KUBA

4 PESOS

5 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

LESOTHO

1 LOTI

2 MALOTI

4 MALOTI

10 MALOTI

20 MALOTI

50 MALOTI

100 MALOTI

250 MALOTI

500 MALOTI

LETTLAND

100 LATUS

LIBERIA

12 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

30 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

LUXEMBURG

5 EURO

20 FRANCS

MACAO

500 PATACAS

1 000 PATACAS

MALAWI

250 KWACHA

MALAYSIA

100 RINGGIT

200 RINGGIT

250 RINGGIT

500 RINGGIT

MALI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

MALTA

5 (LIRI)

10 (LIRI)

20 (LIRI)

25 (LIRI)

50 (LIRI)

100 (LIRI)

MARSCHALLINSELN

20 DOLLARS

50 DOLLARS

200 DOLLARS

MAURITIUS

100 RUPEES

200 RUPEES

250 RUPEES

500 RUPEES

1 000 RUPEES

MEXIKO

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

250 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

2 000 PESOS

1/20 ONZA

1/10 ONZA

1/4 ONZA

1/2 ONZA

1 ONZA

MONACO

20 FRANCS

100 FRANCS

200 FRANCS

MONGOLEI

750 (TUGRIK)

1 000 (TUGRIK)

NEPAL

1 ASARPHI

1 000 RUPEES

NEUSEELAND

10 DOLLARS

150 DOLLARS

NICARAGUA

50 CORDOBAS

NIEDERLANDE

(2 DUKAAT)

1 GULDEN

5 GULDEN

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

5 GULDEN

10 GULDEN

50 GULDEN

100 GULDEN

300 GULDEN

NIGER

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

NORWEGEN

1 500 KRONER

OMAN

25 OMANI RIALS

75 OMANI RIALS

ÖSTERREICH

20 CORONA (= 20 KRONEN)

100 CORONA (= 100 KRONEN)

(4 DUCATS)

10 EURO

25 EURO

50 EURO

100 EURO

4 FLORIN = 10 FRANCS (= 4 GULDEN)

8 FLORIN = 20 FRANCS (= 8 GULDEN)

25 SCHILLING

100 SCHILLING

200 SCHILLING

1 000 SCHILLING

2 000 SCHILLING

PAKISTAN

3 000 RUPEES

PANAMA

100 BALBOAS

500 BALBOAS

PAPUA-NEUGUINEA

100 KINA

PERU

1/5 LIBRA

1/2 LIBRA

1 LIBRA

5 SOLES

10 SOLES

20 SOLES

50 SOLES

100 SOLES

PHILIPPINEN

1 000 PISO

1 500 PISO

5 000 PISO

POLEN

50 ZLOTY (Golden Eagle)

100 ZLOTY (Golden Eagle)

100 ZLOTY

200 ZLOTY (Golden Eagle)

200 ZLOTY

500 ZLOTY (Golden Eagle)

PORTUGAL

100 ESCUDOS

200 ESCUDOS

500 ESCUDOS

10 000 REIS

RHODESIEN

10 SHILLINGS

1 POUND

5 POUNDS

RUANDA

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

RUSSLAND

25 ROUBLES

50 (ROUBLES)

200 (ROUBLES)

SALOMONEN

10 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

SAMBIA

250 KWACHA

SAN MARINO

1 SCUDO

2 SCUDI

5 SCUDI

10 SCUDI

SAUDI-ARABIEN

1 GUINEA (= 1 SAUDI POUND)

SCHWEIZ

10 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

SENEGAL

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

250 FRANCS

500 FRANCS

1 000 FRANCS

2 500 FRANCS

SERBIEN

10 DINARA

SEYCHELLEN

1 000 RUPEES

1 500 RUPEES

SIERRA LEONE

1/4 GOLDE

1/2 GOLDE

1 GOLDE

5 GOLDE

10 GOLDE

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

SINGAPUR

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

SLOWENIEN

5 000 TOLARS

20 000 TOLARS

SOMALIA

20 SHILLINGS

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

200 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 500 SHILLINGS

SPANIEN

10 (ESCUDOS)

10 PESETAS

5 000 PESETAS

10 000 PESETAS

20 000 PESETAS

40 000 PESETAS

80 000 PESETAS

100 (REALES)

SÜDAFRIKA

1/10 KRUGERRAND

1/4 KRUGERRAND

1/2 KRUGERRAND

1 KRUGERRAND

1/10 oz NATURA

1/4 oz NATURA

1/2 oz NATURA

1 oz NATURA

1/10 PROTEA

1 PROTEA

1 RAND

2 RAND

1/2 SOVEREIGN (=Formula POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

SUDAN

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

SÜDKOREA

2 500 WON

20 000 WON

30 000 WON

50 000 WON

SURINAME

100 GULDEN

SWASILAND

2 EMALANGENI

5 EMALANGENI

10 EMALANGENI

20 EMALANGENI

25 EMALANGENI

50 EMALANGENI

100 EMALAGENI

250 EMALAGENI

1 LILANGENI

SYRIEN

(1/2 POUND)

(1 POUND)

TANSANIA

1 500 SHILINGI

2 000 SHILLINGI

THAILAND

(150 BAHT)

(300 BAHT)

(400 BAHT)

(600 BAHT)

(800 BAHT)

(1 500 BAHT)

(2 500 BAHT)

(3 000 BAHT)

(4 000 BAHT)

(5 000 BAHT)

(6 000 BAHT)

TONGA

1/2 HAU

1 HAU

5 HAU

1/4 KOULA

1/2 KOULA

1 KOULA

TSCHAD

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 000 KORUN (1 000 Kč)

2 000 KORUN (2 000 Kč)

2 500 KORUN (2 500 Kč)

5 000 KORUN (5 000 Kč)

10 000 KORUN (10 000 Kč)

TSCHECHOSLOWAKEI

1 DUKÁT

2 DUKÁT

5 DUKÁT

10 DUKÁT

TUNESIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

20 DINARS

40 DINARS

75 DINARS

10 FRANCS

20 FRANCS

5 PIASTRES

TÜRKEI

(25 KURUSH) (= 25 PIASTRES)

(50 KURUSH) (= 50 PIASTRES)

(100 KURUSH) (= 100 PIASTRES)

(250 KURUSH) (= 250 PIASTRES)

1/2 LIRA

1 LIRA

500 LIRA

1 000 LIRA

10 000 LIRA

TURKS- UND CAICOSINSELN

100 CROWNS

TUVALU

50 DOLLARS

UGANDA

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 000 SHILLINGS

UNGARN

1 DUKAT

8 FORINT = 20 FRANCS

50 FORINT

100 FORINT

200 FORINT

500 FORINT

1 000 FORINT

5 000 FORINT

10 000 FORINT

20 000 FORINT

50 000 FORINT

100 000 FORINT

20 KORONA

100 KORONA

URUGUAY

5 000 NUEVO PESOS

20 000 NUEVO PESOS

5 PESOS

USA

25 DOLLARS

50 DOLLARS

VATIKAN

20 LIRE

VENEZUELA

(20 BOLIVARES)

(100 BOLIVARES)

1 000 BOLIVARES

3 000 BOLIVARES

5 000 BOLIVARES

10 000 BOLIVARES

5 VENEZOLANOS

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

(500 DIRHAMS)

(750 DIRHAMS)

(1 000 DIRHAMS)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1/3 GUINEA)

(1/2 GUINEA)

50 PENCE

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

WESTSAMOA

50 TALA

100 TALA

ZAIRE

100 ZAIRES

ZYPERN

50 POUNDS


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/34


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

(2006/C 291/09)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 16. Oktober 2006 vom Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien EUROALLIAGES (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Ferrosilicium entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das üblicherweise unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle Ägyptens und Russlands stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Die Dumpingbehauptung im Falle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem Preis der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China und Kasachstan anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Marktwirtschaftsland. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesen Vergleichen ergeben sich laut Antragsteller für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Die Mengen und Preise der eingeführten betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs erheblich beeinträchtigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland gedumpt ist und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006;

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und der weiterverkauften Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Bildung der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Stichprobe zu bilden, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern den im Antrag genannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, in jedem Fall aber vor Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In diesem Fall wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Norwegen als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und Kasachstan heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und Kasachstan, die unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Kasachstan, den im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China und Kasachstans Antragsformulare zu.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens oder anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

(iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach der Benachrichtigung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Norwegens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China und Kasachstan angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder diese nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Fakten können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/38


Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Paris-Orly und Béziers

(2006/C 291/10)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, die im Linienflugverkehr zwischen Paris-Orly und Béziers auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 95 vom 19. April 2002 veröffentlicht wurden, ab dem 25. März 2007 zu ändern.

2.   Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

2.1.   Mindestfrequenzen

Außer an Feiertagen sind mindestens folgende Dienste anzubieten:

ganzjährig zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag

ganzjährig ein Hin- und Rückflug sonntags

während 13 Wochen im Jahr drei zusätzliche Hin- und Rückflüge pro Woche

während 13 Wochen im Jahr ein zusätzlicher Hin- und Rückflug samstags oder sonntags.

An Feiertagen ist mindestens ein Hin- und Rückflug anzubieten.

2.2.   Fluggerät und Mindestkapazität

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 48 Sitzen durchzuführen.

2.3.   Flugpläne

Montags bis freitags muss die Hin- und Rückreise am gleichen Tag mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens sieben Stunden am Zielort Paris oder Béziers möglich sein.

2.4.   Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

2.5.   Kontinuität

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je Betriebsjahr 3 % der vorgeschriebenen Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

3.

Auf dem Flughafen Paris-Orly sind für die Bedienung von Béziers im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Zeitnischen reserviert worden. An der Bedienung dieser Strecke interessierte Luftfahrtunternehmen können Informationen zu diesen Zeitnischen beim Koordinator der Pariser Flughäfen einholen.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/39


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 291/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 38/06

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Gesamtes Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Die Initiative Griechische Technologiecluster (HCLI) steht unter der Leitung des Entwicklungsministeriums und hat die Schaffung und Entwicklung wettbewerbsfähiger Technologiecluster in bestimmten wissensintensiven und exportorientierten Industriesegmenten zum Ziel. Die ausgewählten Cluster bestehen hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen.

Rechtsgrundlage

Νόμος 1514/85 όπως τροποποιήθηκε από το Νόμο 2919/01. Ο ρόλος του Ερευνητικού Κέντρου «Αθηνά» περιγράφεται στο Άρθρο 8 του Νόμου 2919/01 και το Προεδρικό Διάταγμα 145/03 όπως τροποποιήθηκαν από το άρθρο 9 του Νόμου 3438/06 και το άρθρο 15 του Νόμου 3460/06.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag pro Jahr

2006: 200 000 EUR

2007: 200 000 EUR

2008: 106 000 EUR

Gesamtbetrag der Beihilfe

Die tatsächlichen jährlichen Beträge können geringfügig von der vorstehenden Aufstellung abweichen, der Gesamtbetrag der Beihilfe liegt jedoch fest

287 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Beihilfeintensität wird die Obergrenzen der Freistellungsverordnung 68/2001, geändert durch die Verordnung 363/2004, nicht überschreiten.

Bewilligungszeitpunkt

Die Aufforderung zur Interessensbekundung für das Programm erging Anfang August 2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31. Dezember 2008. Rechtliche Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Das Programm dient der Förderung von Clustering-Initiativen während eines kurzen Zeitraums (2006-2008) durch Beihilfen für allgemeine und besondere Ausbildungsmaßnahmen sowohl in KMU als auch in Nicht-KMU. Zweck der Beihilfe ist die Unterstützung der Ausweitung der Tätigkeiten der Clustermitglieder, die Förderung der Verbreitung von Technologie und Knowhow unter den Clustermitgliedern, die gezielte Entwicklung der Humanressourcen sowie die Verbesserung des Qualifikationsniveaus in den beteiligten Unternehmen.

Betroffene Wirtschaftssektoren

Mikroelektronik und eingebettete Systeme, ausgenommen Unternehmen, deren Tätigkeiten mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten zusammenhängen, die in Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Ανάπτυξης, Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας, Ερευνητικό Κέντρο „Αθηνά“

Γ. Αναστασίου 13

GR-11527 Αθήνα

(Entwicklungsministerium, Generalsekretariat Forschung und Technologie, Forschungszentrum „Athena“

G. Anastasiou 13

GR-11527 Αthen)

Sonstige Auskünfte

Das Projekt steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004. Die Beihilfe erfolgt im Rahmen der Maßnahme 4.6.3. des aus den Strukturfonds kofinanzierten operationellen Programms „Wettbewerbsfähigkeit“


Nummer der Beihilfe

XT 47/06

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Kärnten

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Kärntner Qualifizierungsoffensive für Unternehmen

Rechtsgrundlage

Ziel-2-Programm Kärnten 2000 — 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr (Zuschuss)

ca. 1,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(7) der Verordnung

Ja

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Großunternehmen 50 %

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) 70 %

Maximale Förderintensität: 70 % der beihilfefähigen Kosten

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Großunternehmen 25 %

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) 35 %

Maximale Förderintensität: 35 % der beihilfefähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt

Von 1.6.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Stärkung des Humanressourcenpotentials durch Qualifizierung,

Unterstützung der Wachstumschancen von Unternehmen durch zukunftsorientierte Strategien der Personalentwicklung

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Maschinen- und Anlagenbau (ÖNACE 29, 34, 35)

Holz- und Holzbau (ÖNACE 20)

Herstellung von Chemikalien (ÖNACE 24)

Forschung und Entwicklung (ÖNACE 73)

Herstellung und Verarbeitung von Papier und Pappe (ÖNACE 21)

Sonstige Dienstleistungen

Elektronik, Soft- bzw. Hardware und Datenkommunikation (ÖNACE 30 — 33, 72)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung 6 — Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik

Mießtaler Straße 12

A-9020 Klagenfurt

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/41


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 291/12)

Datum der Entscheidung

18.9.2006

Beihilfe Nr.

N 556/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Qualität von Rindfleisch

Rechtsgrundlage

section 1 of The Welsh Development Agency Act 1975 (as amended)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Qualitätsverbesserung

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

0,41 Mio. GBP (0,6 Mio. EUR)

Intensität

40%

Laufzeit

2 Jahre

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hybu Cig Cymru

Aberystwyth

Ceredigion SY233YA

United Kingdom

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

2.10.2006

Beihilfe Nr.

N 18/06

Mitgliedstaat

Spanien

Titel

Beihilfe für die Entwicklung von KMU und ihren Verbänden im Pferdesektor

Rechtsgrundlage

Real Decreto 1200/2005, du 10 de octubre, por el que se establecen las bases reguladoras de las subvenciones estatales destinadas al sector equino

Proyecto de Real Decreto …./2006, por el que se modifica el Real Decreto 1200/2005

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Investitionen, technische Unterstützung, Qualitätserzeugnisse, Erzeugergruppen, Werbung

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

7,35 Mio. EUR

Intensität

Unterschiedlich

Laufzeit

5 Jahre

Wirtschafts-sektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungs-behörde

Autoridades competentes de las 17 Comunidades Autónomas del Reino de España

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Entscheidung

18.9.2006

Beihilfe Nr.

N 154/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Venetien

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Maßnahmen in den von Unwettern betroffenen landwirtschaftlichen Gebieten (Hagel, Stürme und Wirbelsturm vom 29. Juni bis31.Juli 2005 in der Region Venetien, Provinzen Padua, Vicenza und Verona)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Ausgleich der Schäden, die Unwetter an landwirtschaftlichen Strukturen verursacht haben.

Mittelansatz

560 000EUR

Intensität

Bis zu 100% der Ausgaben.

Laufzeit

Durchführungsmaßnahme zu einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Andere Angaben

Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C (2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Entscheidung

2.10.2006

Beihilfe Nr.

N 474/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Kampanien

Titel

Maßnahmen in den von Naturkatastrophen betroffenen landwirtschaftlichen Gebieten (Frostschäden in bestimmten Gemeinden der Provinz Salerno/ Kampanien am 25. und 26. Januar 2006)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Beihilfe

Zielsetzung

Maßnahmen gegen Schäden aufgrund schlechter Witterungsbedingungen

Art der Beihilfe

Subventionen

Haushaltsmittel

Siehe Dossier NN 54/A/04

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

Bis zum Ende der Zahlungen

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/43


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4415 — Motorola/Symbol)

(2006/C 291/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Motorola Inc. („Motorola“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Symbol Technologie Inc. („Symbol“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Motorola: Mobilfunkgeräte, Kommunikations- und Netzwerksysteme, Breitbandprodukte;

Symbol: widerstandsfähige mobile Computer, Datenerfassungsgeräte, drahtlose Netzwerkinfrastruktur, Radiofrequenzerfassung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4415 — Motorola/Symbol, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4481 — Onex Corporation/Sitel Corporation)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 291/14)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 22. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Onex Corporation („Onex“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung über seine 100 %ige Tochtergesellschaft ClientLogic Corporation („ClientLogic“, Kanada) durch Aktienkauf die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Sitel Corporation („Sitel“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Onex: Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen in einem breiten Spektrum verschiedener Märkte,

ClientLogic: Anbieter von Outsourcing-Lösungen im Bereich der Kundenbetreuung und -pflege,

Sitel: Anbieter von Outsourcing-Lösungen im Bereich der Kundenbetreuung und -pflege.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4481 — Onex Corporation/Sitel Corporation, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 05.3.2005, S. 32.


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/45


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4421 — OJSC Novolipetsk Steel/Duferco/JV)

(2006/C 291/15)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 20. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4421. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/45


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4293 — Nordic Capital Fund VI/ICA MENY)

(2006/C 291/16)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 8. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4293. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/46


Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen

(2006/C 291/17)

A.

Die vorliegende Bekanntmachung ergeht gemäß den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet) und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet).

B.

Die Europäische Kommission (nachstehend als „Kommission“ bezeichnet) hat eine Bekanntmachung über „Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags“ (1) veröffentlicht. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthält Grundsätze für die Auslegung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag. In der Bekanntmachung werden auch die Methodik für die Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung des Handels dargelegt und Leitlinien für seine Anwendung gegeben.

C.

Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ist diese Bekanntmachung von Bedeutung für den EWR. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine einheitliche Anwendung der der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten, nimmt die Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens übertragenen Befugnisse diese Bekanntmachung an. Bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Vorschriften auf Einzelfälle wird die Überwachungsbehörde sich nach den in dieser Bekanntmachung niedergelegten Grundsätzen und Regeln richten (2).

D.

In der Bekanntmachung werden insbesondere die Grundsätze für die Auslegung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen dargelegt. In der Bekanntmachung werden auch die Methodik für die Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung des Handels im EFTA-Bereich dargelegt und Leitlinien für seine Anwendung gegeben.

E.

Diese Bekanntmachung gilt für Fälle, in denen die Überwachungsbehörde die zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen ist.

1.   EINLEITUNG

1.

Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen sind auf horizontale und vertikale Vereinbarungen sowie Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar „welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind“.

2.

Der EFTA-Gerichtshof sowie die Gemeinschaftsgerichte in ihrer Auslegung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen bzw. der entsprechenden Artikel 81 und 82 EG-Vertrag Inhalt und Anwendungsbereich des Begriffs „Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ (nachstehend als „EWR-Staaten“ bezeichnet) bereits in weitem Umfang geklärt (3).

3.

In den vorliegenden Leitlinien werden die Grundsätze behandelt, die vom EFTA-Gerichtshof und von den Gemeinschaftsgerichten zur Auslegung des in den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen und die entsprechenden Bestimmungen des EG-Vertrags enthaltenen Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels entwickelt wurden. Sie enthalten auch eine Regel, die angibt, wann Vereinbarungen normalerweise nicht geeignet sind, den Handel zwischen den EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen (die „no appreciable affectation of trade“ oder NAAT-Regel). Diese Leitlinien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihr Ziel ist es, die Methodik zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels darzustellen und eine Anleitung für seine Anwendung in häufig wiederkehrenden Fällen zu bieten. Diese Leitlinien sind für die Gerichte und Behörden der EFTA-Staaten zwar nicht verbindlich, sollen ihnen aber Orientierung bei der Anwendung des in Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen enthaltenen Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bieten.

4.

Diese Leitlinien behandeln nicht die Frage, was eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 darstellt. Diese Frage ist von derjenigen zu unterscheiden, ob Vereinbarungen den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen geeignet sind, und wird in der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht spürbar beschränken, behandelt (De-minimis-Regel) (4). Ebenso wenig bieten die Leitlinien eine Anleitung bei der Interpretation des Begriffs der Beeinträchtigung des Handels gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen über staatliche Beihilfen.

5.

Die Leitlinien einschließlich der NAAT-Regel ergehen unbeschadet der Auslegung von Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen durch den EFTA-Gerichtshof, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz.

2.   DAS KRITERIUM DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

2.1.   Allgemeine Grundsätze

6.

Artikel 53 Absatz 1 sieht vor: „Mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens bezwecken oder bewirken“. Der Einfachheit halber werden die Begriffe „Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ nachstehend zusammenfassend als „Vereinbarungen“ bezeichnet.

7.

Artikel 54 regelt: „Mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen“. Nachstehend wird für das Verhalten marktbeherrschender Unternehmen der Begriff „Verhaltensweisen“ verwendet.

8.

Das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bestimmt auch den Anwendungsbereich von Kapitel II Artikel 3 des Protokolls 4 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (nachstehend als „Kapitel II“ bezeichnet) zur Durchführung der in Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen niedergelegten Wettbewerbsregeln (5).

9.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels II müssen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EFTA-Staaten Artikel 53 auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anwenden, welche den Handel zwischen EWR-Staaten im Sinne dieser Bestimmung zu beeinträchtigen geeignet sind, wenn sie das nationale Wettbewerbsrecht auf solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwenden. Wenden die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EFTA-Staaten das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 54 EWR-Abkommen verbotene Missbräuche an, müssen sie auch Artikel 54 EWR-Abkommen anwenden. Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet somit die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EFTA-Staaten bei der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf Vereinbarungen und missbräuchliche Verhaltensweisen, die den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind, die Artikel 53 und 54 mitanzuwenden. Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet hingegen die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte nicht, bei der Anwendung der Artikel 53 und 54 auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und Missbräuche, die den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind, auch ihr nationales Wettbewerbsrecht mitanzuwenden. Sie können in diesen Fällen allein die EWR-Wettbewerbsregeln anwenden.

10.

Aus Artikel 3 Absatz 2 folgt, dass die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts nicht zur Untersagung von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen darf, die zwar den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb nicht im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beschränken, oder die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erfüllen oder von Rechtsakten, die einer Verordnung der Gemeinschaft zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, auf die im Anhang XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird, entsprechen, erfasst werden. Den EFTA-Staaten wird durch Kapitel II nicht verwehrt, in ihrem Gebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.

11.

Artikel 3 Absatz 3 bestimmt unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des EWR-Rechts, dass die Absätze 1 und 2 des Artikels 3 nicht anwendbar sind, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EFTA-Staaten einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden. Zudem stehen sie der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts nicht entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen abweichendes Ziel verfolgen.

12.

Das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist ein eigenständiges Merkmal, das in jedem Fall gesondert zu beurteilen ist. Als Abgrenzungskriterium definiert es den Geltungsbereich des EWR-Wettbewerbsrechts (6). Das EWR-Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen.

13.

Das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels beschränkt den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, ein Mindestmaß an grenzüberschreitenden Auswirkungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens (nachstehend als „EWR“ bezeichnet) zu entfalten. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen müssen geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten „spürbar“  (7) zu beeinträchtigen.

14.

Im Falle von Artikel 53 EWR-Abkommen muss die Vereinbarung geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder einzelne Teil der Vereinbarung, einschließlich jeglicher Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Vereinbarung ergeben kann, geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen (8). Ist die Vereinbarung als Ganzes geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, ist das EWR-Recht auf die gesamte Vereinbarung anwendbar, einschließlich jener Teile der Vereinbarung, die für sich genommen den Handel zwischen EWR-Staaten nicht beeinträchtigen. Erstrecken sich die vertraglichen Beziehungen zwischen den gleichen Parteien auf mehrere Tätigkeiten, müssen diese unmittelbar miteinander zusammenhängen und integraler Bestandteil der betreffenden Gesamtvereinbarung sein, um derselben Vereinbarung zugerechnet zu werden (9). Anderenfalls ist für jede Geschäftstätigkeit von einer eigenständigen Vereinbarung auszugehen.

15.

Es ist auch unerheblich, ob die Beteiligung eines bestimmten Unternehmens an der Vereinbarung den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigt (10). Ein Unternehmen kann sich der Anwendung des EWR-Rechts nicht allein aufgrund der Tatsache entziehen, dass sein eigener Beitrag zu einer Vereinbarung, die an sich geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, unbedeutend ist.

16.

Für die Anwendbarkeit des EWR-Rechts ist es nicht erforderlich, eine Verbindung zwischen der mutmaßlichen Wettbewerbsbeschränkung und der Eignung einer Vereinbarung, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, festzustellen. Auch Vereinbarungen, die den Wettbewerb nicht beschränken, können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beispielsweise können selektive Vertriebsvereinbarungen, die auf rein qualitativen, durch die Art der Ware begründeten Auswahlkriterien beruhen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 nicht beschränken, dennoch den Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigen. Die mutmaßlichen, aus einer Vereinbarung resultierenden Wettbewerbsbeschränkungen können jedoch einen deutlichen Hinweis darauf geben, dass die Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Eine Vertriebsvereinbarung, die ein Ausfuhrverbot vorsieht, ist beispielsweise ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn auch nicht unbedingt in einem spürbaren Ausmaß (11).

17.

Im Fall von Artikel 54 muss die missbräuchliche Verhaltensweise geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder einzelne Aspekt der Verhaltensweise getrennt zu beurteilen ist. Eine Verhaltensweise, die Teil einer von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgten Gesamtstrategie ist, muss nach ihrer Gesamtwirkung bewertet werden. Setzt ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Verfolgung ein und desselben Ziels, beispielsweise der Ausschaltung oder des Marktausschlusses von Wettbewerbern, verschiedene Verhaltensweisen ein, ist Artikel 54 auf alle Verhaltensweisen anwendbar, die Teil dieser Gesamtstrategie sind, wenn mindestens eine dieser Verhaltensweisen geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen (12).

18.

Aus dem Wortlaut der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen sowie der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte folgt, dass bei der Anwendung des Merkmals der Beeinträchtigung des Handels insbesondere drei Elemente zu berücksichtigen sind:

a)

der Begriff „Handel zwischen Vertragsparteien“,

b)

die Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“, und

c)

der Begriff der „Spürbarkeit“.

2.2.   Der Begriff „Handel zwischen Vertragsparteien

19.

Der Begriff „Handel“ ist nicht auf den traditionellen grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen beschränkt (13). Es geht hier um einen weiter gefassten Begriff, der alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich der Niederlassung umfasst (14). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des EWR-Abkommens, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital zu fördern.

20.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Handel“ auch erfüllt, wenn die Wettbewerbsstruktur des Markts durch Vereinbarungen und Verhaltensweisen beeinträchtigt wird. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, welche die Wettbewerbsstruktur innerhalb des EWR beeinträchtigen, indem sie einen im EWR tätigen Wettbewerber ausschalten oder auszuschalten drohen, können den EWR-Wettbewerbsvorschriften unterliegen (15). Wird ein Unternehmen ausgeschaltet oder droht ein Unternehmen ausgeschaltet zu werden, werden sowohl die Wettbewerbsstruktur innerhalb des EWR als auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens beeinträchtigt.

21.

Das Erfordernis der Beeinträchtigung des Handels „zwischen Vertragsparteien“ setzt voraus, dass Auswirkungen auf grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten zwischen mindestens zwei EWR-Staaten vorliegen. Es ist nicht notwendig, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen den Handel zwischen dem gesamten Gebiet eines EWR-Staats und demjenigen eines anderen EWR-Staats beeinträchtigen. Artikel 53 und 54 können auch in Fällen anwendbar sein, in denen nur ein Teil eines EWR-Staats betroffen ist, sofern die Beeinträchtigung des Handels spürbar ist (16).

22.

Die Anwendung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels erfolgt unabhängig von der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte. Der Handel zwischen EWR-Staaten kann auch dann beeinträchtigt werden, wenn der relevante Markt das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets eines EWR-Staats umfasst (17).

2.3.   Die Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“

23.

Die Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“ dient dazu, die Art und Weise der erforderlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten zu beschreiben. Nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Beurteilungsmaßstab bedeutet die Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“, dass sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann (18)  (19). Wie in Ziffer 20 erwähnt, stellt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften darüber hinaus darauf ab, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise die Wettbewerbsstruktur beeinträchtigt. In Fällen, in denen die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, die Wettbewerbsstruktur im EWR zu beeinträchtigen, ist das EWR-Recht anwendbar.

24.

Der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelte Maßstab für die Beurteilung der Beeinflussung des Warenverkehrs enthält folgende Hauptelemente, die in den nachstehenden Abschnitten behandelt werden:

a)

„die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände“,

b)

Beeinflussung des „Warenverkehrs zwischen EWR-Staaten“,

c)

„unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Beeinflussung“ des Warenverkehrs.

2.3.1.   Hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände

25.

Die Beeinträchtigung des Handels ist anhand objektiver Umstände zu bewerten. Ein subjektiver Wille der beteiligten Unternehmen ist nicht erforderlich. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass Unternehmen beabsichtigt haben, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, indem sie beispielsweise versucht haben, Ausfuhren in andere oder Einfuhren aus anderen EWR-Staaten zu behindern, ist dies ein relevanter Gesichtspunkt, dem Rechnung zu tragen ist.

26.

Die Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“ und die Bezugnahme des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bedeuten, dass es für die Anwendbarkeit des EWR-Rechts nicht erforderlich ist, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Handel zwischen EWR-Saaten tatsächlich beeinträchtigen wird oder beeinträchtigt hat. Es genügt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise „geeignet“ ist, solche Auswirkungen hervorzurufen (20).

27.

Es besteht keine Verpflichtung oder Notwendigkeit, das durch die Vereinbarung oder Verhaltensweise beeinträchtigte tatsächliche Volumen des Handels zwischen EWR-Staaten zu berechnen. So ist es beispielsweise nicht notwendig, bei Vereinbarungen, die Ausfuhren in andere EWR-Staaten verbieten, zu ermitteln, welchen Umfang der Parallelhandel zwischen den betroffenen EWR-Staaten ohne die Vereinbarung gehabt hätte. Diese Auslegung entspricht der Abgrenzungsfunktion des Begriffs der Beeinträchtigung des Handels. Der Anwendungsbereich des EWR-Rechts erstreckt sich auf Gruppen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den grenzüberschreitenden Handel zu beeinträchtigen, unabhängig davon, ob die betreffende Vereinbarung oder Verhaltensweise diese Auswirkungen tatsächlich hat.

28.

Die Beurteilung anhand des Kriteriums der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist von einer Reihe von Umständen abhängig, die für sich allein genommen nicht ausschlaggebend sein mögen (21). Zu den relevanten Umständen zählen die Art der Vereinbarung oder des Verhaltens, die Art der durch die Vereinbarung oder die Verhaltensweise erfassten Waren sowie die Stellung und Bedeutung der beteiligten Unternehmen (22).

29.

Die Art der Vereinbarung oder des Verhaltens liefert einen qualitativen Hinweis darauf, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Einige Vereinbarungen und Verhaltensweisen sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, während andere diesbezüglich eine eingehendere Prüfung erfordern. Grenzüberschreitende Kartelle bieten ein Beispiel für erstere, auf das Gebiet eines einzelnen EWR-Staats begrenzte Gemeinschaftsunternehmen hingegen ein Beispiel für letztere. Dieser Aspekt wird in Abschnitt 3 genauer untersucht, in dem die verschiedenen Formen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen behandelt werden.

30.

Die Art der von den Vereinbarungen oder Verhaltensweisen erfassten Waren liefert ebenfalls einen Hinweis darauf, ob der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden kann. Gelangen Waren ihrem Wesen nach problemlos in den grenzüberschreitenden Handel oder sind sie wichtig für Unternehmen, die in andere EWR-Staaten in den Markt eintreten oder dort ihr Geschäft erweitern möchten, ist die Anwendbarkeit des EWR-Rechts leichter zu begründen als in Fällen, in denen aufgrund ihrer Eigenheiten die Nachfrage nach Waren von Anbietern aus anderen EWR-Staaten beschränkt ist, oder die Waren von begrenzter Bedeutung für die Niederlassung in anderen EWR-Staaten oder die Ausweitung der von diesem Ort der Niederlassung betriebenen Wirtschaftstätigkeit sind (23). Niederlassung bedeutet auch die Errichtung von Niederlassungen, Zweigstellen oder Tochtergesellschaften durch Unternehmen, die in einem EWR-Staat ansässig sind, in einem anderen EWR-Staat.

31.

Die Marktstellung und der Umsatz der beteiligten Unternehmen geben quantitative Hinweise darauf, inwieweit die jeweilige Vereinbarung oder die Verhaltensweise geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Dieser Aspekt ist integraler Bestandteil der Bewertung der Spürbarkeit und wird in Abschnitt 2.4 behandelt.

32.

Neben den bereits erwähnten Umständen ist auch das rechtliche und tatsächliche Umfeld zu berücksichtigen, in dem die Vereinbarung oder die Verhaltensweise durchgeführt werden. Der jeweilige wirtschaftliche und rechtliche Kontext liefert Anhaltspunkte für das Potenzial zur Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten. Existieren absolute Schranken für den grenzüberschreitenden Handel zwischen EWR-Staaten, die nicht mit der Vereinbarung oder Verhaltensweise in Zusammenhang stehen, kann der Handel nur dann beeinträchtigt werden, wenn diese Schranken mit großer Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft beseitigt werden. Sind diese Schranken nicht absolut, sondern erschweren sie lediglich die grenzüberschreitenden Tätigkeiten, ist es von größter Wichtigkeit sicherzustellen, dass Vereinbarungen und Verhaltensweisen solche Tätigkeiten nicht weiter behindern. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die dies bewirken, sind geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen.

2.3.2.   Beeinflussung des „Warenverkehrs zwischen EWR-Staaten“

33.

Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen sind nur dann anwendbar, wenn der „Warenverkehr zwischen EWR-Staaten“ beeinflusst wird.

34.

Der Begriff „Warenverkehr“ ist neutral. Es ist nicht erforderlich, dass der Handel beschränkt oder das Handelsvolumen verringert wird (24). Der Warenverkehr kann auch beeinflusst werden, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise einen Anstieg des Handelsvolumens bewirkt. Das EWR-Recht ist anwendbar, wenn sich der Handel zwischen EWR-Staaten aufgrund der Vereinbarung oder Verhaltensweise anders entwickelt als dies ohne diese Vereinbarung oder Verhaltensweise anzunehmen wäre (25).

35.

Diese Auslegung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Beeinträchtigung des Handels ein Abgrenzungskriterium ist. Es dient der Unterscheidung zwischen einerseits Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die grenzüberschreitenden Auswirkungen haben, so dass eine Prüfung anhand der Wettbewerbsvorschriften des EWR erforderlich wird, und andererseits solchen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, bei denen dies nicht der Fall ist.

2.3.3.   Eine „unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle Beeinflussung“ des Warenverkehrs

36.

Die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen können den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell“ beeinflussen.

37.

Unmittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten sind in der Regel in Bezug auf die Waren gegeben, die von einer Vereinbarung oder Verhaltensweise erfasst werden. Einigen sich beispielsweise die Hersteller einer bestimmten Ware in verschiedenen EWR-Staaten auf eine Aufteilung der Märkte, ergeben sich in den betreffenden Produktmärkten unmittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten. Ein weiteres Beispiel für unmittelbare Auswirkungen ist, wenn ein Lieferant Vertriebshändlerrabatte auf den Verkauf von Waren in demjenigen EWR-Staat beschränkt, in dem die Vertriebshändler niedergelassen sind. Durch solche Verhaltensweisen wird der relative Preis von zur Ausfuhr bestimmten Waren erhöht und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Ausfuhrverkäufen verringert.

38.

Mittelbare Auswirkungen entstehen häufig in Bezug auf Waren, die mit den von einer Vereinbarung oder Verhaltensweise erfassten Waren verwandt sind. Mittelbare Auswirkungen können sich beispielsweise ergeben, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise Einfluss auf grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen hat, welche die von der Vereinbarung oder Verhaltensweise erfassten Waren nutzen oder anderweitig darauf zurückgreifen (26). Solche Auswirkungen können beispielsweise entstehen, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise ein Zwischenerzeugnis betrifft, das zwar nicht gehandelt, aber bei der Lieferung eines gehandelten Endprodukts verwendet wird. In einem Fall betreffend die Festsetzung von Preisen für den bei der Herstellung von Cognac verwendeten Alkohol befand der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage von Artikel 81 EG-Vertrag, dass die zugrunde liegende Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil das Endprodukt — der Cognac –, hingegen nicht das Rohmaterial, ausgeführt wurde (27). In solchen Fällen ist das Wettbewerbsrecht des EWR anwendbar, wenn der Handel mit dem Endprodukt spürbar beeinträchtigt werden kann.

39.

Mittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten können auch in Bezug auf die von einer Vereinbarung oder Verhaltensweise erfassten Waren entstehen. Beschränkt beispielsweise ein Hersteller in einer Vereinbarung die Gewährleistung auf diejenigen Waren, welche die Vertriebshändler in dem EWR-Staat ihrer Niederlassung vertreiben, werden die Verbraucher aus anderen EWR-Staaten davon abgehalten, diese Waren zu kaufen, weil sie die Gewährleistung nicht in Anspruch nehmen könnten (28). Die Ausfuhren durch zugelassene Vertriebshändler und Parallelhändler werden dadurch erschwert, da die Waren aus Sicht der Verbraucher ohne die Gewährleistung weniger attraktiv sind (29).

40.

Tatsächliche Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten sind solche, die bei der Durchführung der Vereinbarung oder Verhaltensweise entstehen. Von einer Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Vertriebshändler in ein und demselben EWR-Staat, wonach beispielsweise die Ausfuhren in andere EWR-Staaten verboten sind, sind tatsächliche Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten zu erwarten. Ohne diese Vereinbarung hätte es dem Vertriebshändler freigestanden, Ausfuhrverkäufe zu tätigen. Wie schon hervorgehoben ist es nicht erforderlich, das Vorliegen tatsächlicher Auswirkungen nachzuweisen, vielmehr genügt es, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, solche Auswirkungen zu haben.

41.

Potenzielle Auswirkungen sind solche, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft entstehen werden. Mit anderen Worten, die vorhersehbaren Marktentwicklungen müssen berücksichtigt werden (30). Selbst wenn der Handel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bzw. der Durchführung der Verhaltensweise nicht beeinträchtigt wird, bleiben Artikel 53 und 54 anwendbar, wenn sich die Umstände, die zu dieser Folgerung geführt haben, wahrscheinlich in absehbarer Zeit ändern werden. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen des EWR-Abkommens oder der EWR-Staaten sowie von anderen absehbaren Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher Handelshemmnisse zu berücksichtigen.

42.

Auch wenn die Marktbedingungen für den grenzüberschreitenden Handel zu einem bestimmten Zeitpunkt ungünstig sein mögen, beispielsweise weil in den betreffenden EWR-Staaten ähnliche Preise gelten, kann der Handel dennoch beeinträchtigt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Situation aufgrund sich wandelnder Marktbedingungen ändert (31). Ausschlaggebend ist, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, nicht, ob der Handel zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beeinträchtigt wird.

43.

Die Einbeziehung mittelbarer oder potenzieller Auswirkungen in die Prüfung der Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Staaten bedeutet nicht, dass die Prüfung auf fern liegende oder hypothetische Auswirkungen gestützt werden kann. Die Behörde oder Partei, die vorbringt, dass der Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigt werden könnte, muss darlegen, warum eine bestimmte Vereinbarung wahrscheinlich mittelbare oder potenzielle Auswirkungen haben wird. Hypothetische oder spekulative Auswirkungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit des EWR-Rechts zu begründen. Wenn durch eine Vereinbarung beispielsweise die Preise für eine nicht handelbare Ware angehoben werden, verringert sich das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Einkommen. Da sie weniger Geld ausgeben können, kaufen sie eventuell weniger aus anderen EWR-Saaten stammende Waren. Der Zusammenhang zwischen diesen Einkommenseffekten und dem zwischenstaatlichen Handel ist für sich genommen jedoch generell zu fern liegend, um die Anwendbarkeit des EWR-Rechts zu begründen.

2.4.   Begriff der „Spürbarkeit

2.4.1.   Allgemeiner Grundsatz

44.

Das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels umfasst ein quantitatives Element, das die Anwendbarkeit des EWR-Rechts auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen beschränkt, die geeignet sind, Auswirkungen eines bestimmten Ausmaßes zu verursachen. Vereinbarungen und Verhaltensweisen fallen nicht unter die Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen, wenn sie aufgrund der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen den fraglichen Produktmarkt nur geringfügig beeinträchtigen (32). Die Spürbarkeit kann insbesondere unter Bezugnahme auf die Stellung und Bedeutung der betreffenden Unternehmen auf dem fraglichen Produktmarkt ermittelt werden (33).

45.

Die Beurteilung der Spürbarkeit ist abhängig von den in jedem Einzelfall vorherrschenden Umständen, insbesondere von der Art der Vereinbarung und Verhaltensweise, der Art der erfassten Waren und der Marktstellung der beteiligten Unternehmen. Wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise ihrem Wesen nach geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, ist die Schwelle für die Spürbarkeit niedriger anzusetzen als bei Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die ihrem Wesen nach nicht geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Je stärker die Marktstellung der beteiligten Unternehmen ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten durch eine Vereinbarung oder Verhaltensweise als spürbar einzustufen ist (34).

46.

In einer Reihe von Fällen betreffend Einfuhren und Ausfuhren hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften befunden, dass die Voraussetzung der Spürbarkeit dann erfüllt ist, wenn der Umsatz der beteiligten Unternehmen einem Marktanteil von etwa 5 % entsprach (35). Der Marktanteil allein wurde jedoch nicht immer als der entscheidende Umstand betrachtet. der Umsatz, den die beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Waren erzielen, muss ebenfalls berücksichtigt werden (36).

47.

Die Spürbarkeit kann also sowohl in absoluten Zahlen (Umsatz) als auch in relativen Größen gemessen werden, indem die Stellung der beteiligten Unternehmen mit der Stellung der anderen Marktteilnehmer (Marktanteil) verglichen wird. Diese Hervorhebung der Stellung und Bedeutung der beteiligten Unternehmen entspricht der Formulierung „zu beeinträchtigen geeignet“, wonach die Beurteilung darauf abzielt festzustellen, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, nicht jedoch auf deren Auswirkungen auf den tatsächlichen Umfang des grenzüberschreitenden Verkehrs von Waren und Dienstleistungen. Die Marktstellung der beteiligten Unternehmen und ihr Umsatz mit den betreffenden Waren ermöglichen Rückschlüsse darauf, ob eine Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Diese beiden Gesichtspunkte kommen in den in Ziffern 52 und 53 behandelten Vermutungen zum Ausdruck.

48.

Die Prüfung der Spürbarkeit erfordert nicht unbedingt eine Abgrenzung der relevanten Märkte und eine Errechnung der Marktanteile (37). Der Umsatz eines Unternehmens in absoluten Zahlen kann für die Feststellung ausreichen, dass die Auswirkung auf den Handel spürbar ist. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, da sie beispielsweise Einfuhren oder Ausfuhren oder mehrere EWR-Staaten betreffen. Die Tatsache, dass unter diesen Umständen der Umsatz mit den von der Vereinbarung erfassten Waren für die Feststellung einer spürbaren Wirkung auf den Handel zwischen EWR-Staaten ausreichen kann, spiegelt sich in der Spürbarkeitsvermutung wider, die unter Ziffer 53 behandelt wird.

49.

Vereinbarungen und Verhaltensweisen müssen immer in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrachtet werden. Im Falle vertikaler Vereinbarungen kann es notwendig sein, kumulative Wirkungen von parallelen Netzen vergleichbarer Vereinbarungen zu berücksichtigen (38). Auch wenn eine einzige Vereinbarung oder ein Netz von Vereinbarungen nicht geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen, können die Auswirkungen paralleler Netze von Vereinbarungen hierzu insgesamt geeignet sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die einzelne Vereinbarung oder das Netz von Vereinbarungen einen nennenswerten Beitrag zur Auswirkung auf den Handel insgesamt leistet (39).

2.4.2.   Quantifizierung der Spürbarkeit

50.

Es ist nicht möglich, allgemeine quantitative Regeln aufzustellen, die alle Arten von Vereinbarungen erfassen und angeben, wann der Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigt werden kann. Es ist allerdings möglich anzugeben, wann der Handel normalerweise nicht spürbar eingeschränkt werden kann. In ihrer Mitteilung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht spürbar beeinträchtigen (De-minimis-Regel) (40) hat die EFTA-Überwachungsbehörde festgestellt, dass Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß des Beschlusses der Überwachungsbehörde Nr. 112/96/KOL vom 11. September 1996 (41) normalerweise nicht geeignet sind den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, weil die Tätigkeiten der KMU in der Regel lokal oder regional ausgerichtet sind. KMU können jedoch insbesondere dann der Anwendung des EWR-Rechts unterliegen, wenn sie grenzüberschreitend tätig werden. Zweitens hält es die Überwachungsbehörde für angezeigt, einige allgemeine Regeln aufzustellen, die angeben, wann der Handel in der Regel nicht spürbar beeinträchtigt werden kann, d.h. eine Standard-Definition für das Fehlen einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten (NAAT-Regel). Bei der Anwendung des Artikels 53 wird die Überwachungsbehörde diese Standard-Definition im Sinne einer widerlegbaren Negativvermutung auf alle Vereinbarungen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1, unabhängig von der Art der darin enthaltenen Beschränkungen, einschließlich solcher, die in Rechtsakten, die in Anhang XIV des EWR-Abkommens aufgeführt werden und die in Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission als Kernbeschränkungen identifiziert werden, anwenden. In Fällen, in denen diese Negativvermutung anwendbar ist, wird die Überwachungsbehörde in der Regel weder auf Antrag noch von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Gehen Unternehmen im guten Glauben davon aus, dass ihre Vereinbarung unter diese Negativvermutung fällt, wird die Überwachungsbehörde keine Geldbuße festsetzen.

51.

Unbeschadet der Ziffer 53 bedeutet diese Negativdefinition der Spürbarkeit nicht, dass Vereinbarungen, die nicht unter die nachstehenden Kriterien fallen, den Handel zwischen EWR-Staaten automatisch zu beeinträchtigen geeignet sind. Es ist dann eine Einzelfallprüfung notwendig.

52.

Die EFTA-Überwachungsbehörde geht davon aus, dass Vereinbarungen grundsätzlich nicht geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

(a)

der gemeinsame Marktanteil der Parteien überschreitet auf keinem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt innerhalb des EWR 5 %, und

(b)

im Falle horizontaler Vereinbarungen überschreitet der gesamte Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen (42) innerhalb des EWR mit den von der Vereinbarung erfassten Waren nicht den Betrag von 40 Mio. EUR. Im Falle von Vereinbarungen betreffend den gemeinsamen Erwerb von Waren ergibt sich der relevante Umsatz aus den von der Vereinbarung erfassten gemeinsamen Käufen dieser Waren durch die Parteien.

Im Falle vertikaler Vereinbarungen überschreitet der Jahresumsatz des Lieferanten mit den von der Vereinbarung erfassten Waren im EWR nicht den Betrag von 40 Mio. EUR. Bei Lizenzvereinbarungen werden als relevanter Umsatz der gesamte Umsatz der Lizenznehmer mit den Waren der lizenzierten Technik und der eigene Umsatz des Lizenzgebers mit diesen Waren zugrunde gelegt. Im Falle von Vereinbarungen zwischen einem Käufer und mehreren Lieferanten ergibt sich der relevante Umsatz aus der Gesamtheit der von der Vereinbarung erfassten Käufe des Abnehmers dieser Waren.

Die Überwachungsbehörde wird diese Vermutung auch anwenden, wenn während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren der genannte Schwellenwert für den Jahresumsatz um höchstens 10 % und der Schwellenwert für den Marktanteil um höchstens 2 %-Punkte überschritten werden. Betrifft die Vereinbarung einen in der Entstehung begriffenen, noch nicht existierenden Markt, auf dem die Parteien weder einen relevanten Umsatz erzielen noch relevante Marktanteile halten, wird die Überwachungsbehörde diese Vermutung nicht zugrunde legen. Die Spürbarkeit mag in diesen Fällen anhand der Stellung der Parteien auf benachbarten Produktmärkten oder ihrer Stärke in den von der Vereinbarung betroffenen Technologien zu beurteilen sein.

53.

Wenn eine Vereinbarung ihrem Wesen nach geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, da sie beispielsweise Einfuhren und Ausfuhren betrifft oder sich auf mehrere EWR-Staaten erstreckt, wird die Überwachungsbehörde davon ausgehen, dass eine widerlegbare positive Vermutung vorliegt, dass diese Beeinträchtigung des Handels spürbar ist, sofern der gemäß den Ziffern 52 und 54 errechnete Umsatz der Unternehmen mit den von der Vereinbarung erfassten Waren 40 Mio. EUR überschreitet. Im Falle von Vereinbarungen, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, kann ferner häufig davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen spürbar sind, wenn der Marktanteil der Parteien den im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenwert von 5 % übertrifft Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des EWR-Staats erstreckt (siehe Ziffer 90).

54.

Im Hinblick auf den Schwellenwert von 40 Mio. EUR (siehe Ziffer 52 wird der Umsatz auf der Grundlage der gesamten von den betreffenden Unternehmen während des vorangehenden Geschäftsjahrs innerhalb des EWR mit den von der Vereinbarung erfassten Waren (Vertragserzeugnisse) erzielten Umsätze vor Steuern ermittelt. Umsätze zwischen Gesellschaften, die Teil desselben Unternehmens sind, finden keine Berücksichtigung (43).

55.

Zur Anwendung des Schwellenwerts für den Marktanteil muss der relevante Markt abgegrenzt werden, und zwar sowohl der relevante Produktmarkt als auch der räumlich relevante Markt (44). Bei der Marktanteilsberechnung sollte grundsätzlich der Absatzwert, oder, wo angemessen, der Wert der getätigten Käufe zugrunde gelegt werden. Sind keine Wertangaben vorhanden, dürfen Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, einschließlich Mengenangaben, beruhen.

56.

Bei Netzen von Vereinbarungen, die von einem Lieferanten mit verschiedenen Vertriebshändlern geschlossen wurden, sind die Umsätze, die im gesamten Netz getätigt werden, zu berücksichtigen.

57.

Verträge, die Bestandteil ein und desselben Geschäftsvorgangs sind, sind als eine einzige Vereinbarung im Sinne der NAAT-Regel (45) anzusehen. Unternehmen können nicht dafür sorgen, dass sie diese Obergrenzen nicht erreichen, indem sie eine Vereinbarung aufteilen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Einheit bildet.

3.   DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN GRUNDSÄTZE AUF VERBREITETE FORMEN VON VEREINBARUNGEN UND MISSBRÄUCHLICHEN VERHALTENSWEISEN

58.

Die Überwachungsbehörde wird die im vorstehenden Abschnitt behandelte Negativvermutung auch auf Vereinbarungen anwenden, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, sowie auf Vereinbarungen, die den Handel mit Unternehmen in dritten Ländern betreffen (siehe unten Abschnitt 3.3).

59.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Negativvermutung wird die EFTA-Überwachungsbehörde qualitative Merkmale mit Blick auf die Eigenheiten der Vereinbarung oder der Verhaltensweise und der davon betroffenen Waren berücksichtigen (siehe dazu Ziffern 29 und 30). Die Bedeutung der Eigenheiten einer Vereinbarung spiegelt sich auch in der positiven Vermutung gemäß Ziffer 53 wider, wonach die Spürbarkeit bei Vereinbarungen gegeben ist, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Um zusätzliche Orientierung über die Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels zu geben, ist es daher hilfreich, auf verschiedene übliche Arten von Vereinbarungen und Verhaltensweisen einzugehen.

60.

In den folgenden Abschnitten wird eine grundlegende Unterscheidung getroffen zwischen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die mehrere EWR-Staaten betreffen, und solchen, die auf einen einzigen EWR-Staat oder einen Teil eines EWR-Staats begrenzt sind. Diese beiden Hauptgruppen werden nach der Art der jeweiligen Vereinbarung oder Verhaltensweise in Untergruppen untergliedert. Zudem werden Vereinbarungen und Verhaltensweisen behandelt, die Drittländer einbeziehen.

3.1.   Vereinbarungen und missbräuchliche Verhaltensweisen, die mehrere EWR-Staaten betreffen oder in mehreren EWR-Staaten durchgeführt werden

61.

Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die mehrere EWR-Staaten betreffen oder in mehreren EWR-Staaten durchgeführt werden, sind fast immer ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Wenn der relevante Umsatz den in Ziffer 53 erwähnten Schwellenwert überschreitet, wird es in den meisten Fällen nicht erforderlich sein, eingehend zu untersuchen, ob der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden kann. Um jedoch für die Beurteilung auch dieser Fälle Hilfestellung zu geben und die in Abschnitt 2 behandelten Grundsätze zu verdeutlichen, wird nachstehend erläutert, welche Umstände üblicherweise für die Begründung der Anwendbarkeit des EWR-Rechts heranzuziehen sind.

3.1.1.   Vereinbarungen über Einfuhren und Ausfuhren

62.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen in zwei oder mehr EWR-Staaten, die Einfuhren und Ausfuhren betreffen, sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen haben unabhängig davon, ob sie den Wettbewerb beschränken oder nicht, unmittelbare Auswirkungen auf den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten. In der Rechtssache Kerpen & Kerpen zum Beispiel, die eine Vereinbarung zwischen einem französischen Hersteller und einem deutschen Vertriebshändler betraf, welche mehr als 10 % der sich auf jährlich 350.000 Tonnen belaufenden gesamten französischen Zementausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland erfasste, sah es der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als ausgeschlossen an, dass diese Vereinbarung nicht geeignet sein sollte, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten (spürbar) zu beeinträchtigen (46).

63.

Zu dieser Gruppe gehören auch Vereinbarungen, die eine Beschränkung von Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs sowie des Weiterverkaufs durch Käufer an Abnehmer in anderen EWR-Staaten enthalten (47). In diesen Fällen besteht ein enger Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Wettbewerbsbeschränkung und der Beeinträchtigung des Handels, da der Zweck der Beschränkung gerade darin besteht, einen Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen EWR-Staaten zu verhindern, der anderenfalls möglich wäre. Dabei ist es unerheblich, ob die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen in demselben EWR-Staat oder in verschiedenen EWR-Staaten niedergelassen sind.

3.1.2.   Kartelle, die sich auf mehrere EWR-Staaten erstrecken

64.

Kartellabsprachen z.B. über die Festsetzung der Preise und die Marktaufteilung, die sich auf mehrere EWR-Staaten erstrecken, sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Grenzüberschreitende Kartelle vereinheitlichen die Wettbewerbsbedingungen und beeinträchtigen die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung, indem sie die traditionellen Handelsströme verfestigen (48). Weisen sich Unternehmen wechselseitig räumliche Gebiete zu, können Verkäufe aus anderen Gebieten in die zugewiesenen Gebiete vollständig unterbunden oder verringert werden. Sprechen Unternehmen die Preise ab, schalten sie den Wettbewerb und somit auch alle sich daraus ergebenden Preisunterschiede aus, die sowohl für Wettbewerber als auch für Abnehmer Anreize bieten würden, am grenzüberschreitenden Handel teilzunehmen. Einigen sich Unternehmen auf Absatzquoten, werden die traditionellen Handelsströme verfestigt. Die beteiligten Unternehmen sehen davon ab, ihre Produktion auszuweiten und potenzielle Kunden in anderen EWR-Staaten zu beliefern.

65.

Die Beeinträchtigung des Handels durch grenzüberschreitende Kartelle ist in der Regel auch wegen der Marktstellung der am Kartell beteiligten Unternehmen spürbar. Kartelle werden normalerweise nur dann gebildet, wenn die am Kartell beteiligten Unternehmen gemeinsam einen großen Marktanteil halten, da sie dies in die Lage versetzt, die Preise anzuheben oder die Produktion zu senken.

3.1.3.   Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, die sich auf mehrere EWR-Staaten erstrecken

66.

In diesem Abschnitt werden verschiedene Arten von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit behandelt. Derartige Vereinbarungen können beispielsweise vorsehen, dass zwei oder mehr Unternehmen bei einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit wie der Produktion oder dem Vertrieb zusammenarbeiten (49). Häufig werden solche Vereinbarungen als Gemeinschaftsunternehmen bezeichnet. Gemeinschaftsunternehmen, die auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen, werden jedoch von der Fusionskontrollverordnung erfasst (50). Außer in den Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung anwendbar ist, werden diese Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen auf EWR-Ebene nicht gemäß Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen behandelt (51). Sie werden in diesem Abschnitt deshalb nicht erörtert. Bei Nichtvollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen tritt die gemeinsame Einheit nicht als eigenständiger Anbieter (oder Abnehmer) am Markt auf. Es dient lediglich den Muttergesellschaften, die selbst auf dem Markt tätig sind (52).

67.

Gemeinschaftsunternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten in zwei oder mehr EWR-Staaten ausüben oder Waren herstellen, die durch die Muttergesellschaften in zwei oder mehr EWR-Staaten verkauft werden, beeinflussen die Handelstätigkeiten der beteiligten Unternehmen in diesen Gebieten des EWR. Mit Blick auf die Gegebenheiten, die ohne die Vereinbarung vorherrschen würden, sind derartige Vereinbarungen in der Regel ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen (53). Die Handelsströme werden beeinflusst, wenn Unternehmen ihre Tätigkeiten auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen oder es dazu nutzen, eine neue Versorgungsquelle im EWR zu schaffen.

68.

Die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels kann auch gegeben sein, wenn ein Gemeinschaftsunternehmen Vorleistungen für die Muttergesellschaften herstellt, die später von diesen weiterverarbeitet oder in eine Ware einbezogen werden. Dies ist nahe liegend, wenn die betreffenden Vorleistungen zuvor von Lieferanten aus anderen EWR-Staaten bezogen wurden, wenn die Muttergesellschaften die Zwischenprodukte zuvor in anderen EWR-Staaten hergestellt haben oder wenn das Endprodukt in mehr als einem EWR-Staat vertrieben wird.

69.

Zur Ermittlung der Spürbarkeit ist es wichtig, neben dem Umsatz des durch die Vereinbarung gebildeten Gemeinschaftsunternehmens auch den Umsatz der Muttergesellschaften mit den von der Vereinbarung betroffenen Waren zu berücksichtigen, da das Gemeinschaftsunternehmen nicht als eigenständige Einheit am Markt auftritt.

3.1.4.   Vertikale Vereinbarungen, die in mehreren EWR-Staaten durchgeführt werden

70.

Vertikale Vereinbarungen und Netze ähnlicher vertikaler Vereinbarungen, die in mehreren EWR-Staaten durchgeführt werden, sind in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn sie bewirken, dass die Handelsströme in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Beispielsweise lenken Netze selektiver Vertriebsvereinbarungen, die in zwei oder mehr EWR-Staaten durchgeführt werden, die Handelsströme in eine bestimmte Richtung, da sie den Handel auf die Mitglieder des Netzes beschränken und damit den Warenverkehr im Vergleich zu der Situation ohne die Vereinbarung beeinträchtigen (54).

71.

Der Handel zwischen EWR-Staaten kann auch durch vertikale Vereinbarungen beeinträchtigt werden, welche die Märkte abschotten. Dies kann beispielsweise bei Vereinbarungen der Fall sein, bei denen sich Vertriebshändler in mehreren EWR-Staaten darauf einigen, nur bei einem bestimmten Anbieter zu kaufen oder keine konkurrierenden Waren zu verkaufen. Solche Vereinbarungen können den Handel zwischen denjenigen EWR-Staaten, in denen die Vereinbarungen durchgeführt werden, oder mit EWR-Staaten, die von den Vereinbarungen nicht erfasst sind, beeinträchtigen. Die Marktabschottung kann durch einzelne Vereinbarungen oder durch Netze von Vereinbarungen verursacht werden. Haben eine Vereinbarung oder ein Netz von Vereinbarungen, die mehrere EWR-Staaten betreffen, Marktabschottungswirkungen, sind die Vereinbarung oder die Vereinbarungen in der Regel ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen.

72.

Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Vertriebshändlern, die eine Preisbindung beim Wiederverkauf vorsehen und zwei oder mehr EWR-Staaten erfassen, sind in der Regel ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen (55). Sie ändern das Preisniveau, das voraussichtlich ohne die Vereinbarungen bestanden hätte, und beeinträchtigen damit den Warenverkehr.

3.1.5.   Missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen in mehreren EWR-Staaten

73.

In Bezug auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist es sinnvoll zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber ausgeschaltet werden (Behinderungsmissbrauch) und Fällen, bei denen das marktbeherrschende Unternehmen seine Wirtschaftsmacht ausnutzt, indem es z. B. überhöhte oder diskriminierende Preise verlangt (Ausbeutungsmissbrauch). Beide Arten des Missbrauchs können entweder durch Vereinbarungen ausgeübt werden, die ihrerseits Artikel 53 Absatz 1 unterliegen, oder durch einseitiges Verhalten, das im EWR-Recht nur Artikel 54 unterliegt.

74.

Ein Ausbeutungsmissbrauch, wie z.B. diskriminierende Rabatte, wirkt sich auf die nachgeordneten Handelspartner aus, die entweder einen Vorteil oder Nachteil haben, wobei sich ihre Wettbewerbsstellung verändert und der Warenverkehr zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt wird.

75.

Praktiziert ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Behinderungsmissbrauch in mehreren EWR-Staaten, ist der Missbrauch in der Regel seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten beeinflusst nachteilig den Wettbewerb in einem Gebiet, das über den einzelnen EWR-Staat hinausreicht, und hat wahrscheinlich zur Folge, dass sich der Handelsstrom anders als im Fall ohne diesen Missbrauch entwickelt. Der Warenverkehr kann beispielsweise beeinträchtigt werden, wenn das marktbeherrschende Unternehmen Treuerabatte gewährt. Kunden, die in das Rabattsystem einbezogen sind, werden vermutlich bei den Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens weniger kaufen als sie es normalerweise getan hätten. Missbräuchliches Verhalten, das durch Kampfpreise unmittelbar auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielt, ist auch deshalb geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigen, weil es Auswirkungen auf die wettbewerbliche Marktstruktur innerhalb des EWR hat (56). Bei einer missbräuchlichen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens, das auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielt, der in mehreren EWR-Staaten tätig ist, ist eine Beeinträchtigung des Handels auf verschiedene Weise möglich. Es besteht erstens die Gefahr, dass der Wettbewerber als Versorgungsquelle innerhalb des EWR wegfällt. Selbst wenn das von der missbräuchlichen Verhaltensweise betroffene Unternehmen nicht ausgeschaltet wird, wird aller Wahrscheinlichkeit nach sein künftiges Wettbewerbsverhalten beeinträchtigt, was wiederum geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinflussen. Zweitens kann die missbräuchliche Verhaltensweise Auswirkungen auf andere Wettbewerber haben. Durch seine missbräuchliche Verhaltensweise kann das marktbeherrschende Unternehmen seinen Wettbewerbern anzeigen, dass es Versuche ahnden wird, in echten Wettbewerb einzutreten. Drittens kann allein die Ausschaltung eines Wettbewerbers genügen, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn das Unternehmen, das Gefahr läuft, ausgeschaltet zu werden, hauptsächlich Ausfuhren in Drittländer tätigt (57). Sobald die Gefahr besteht, dass die wirksame wettbewerbliche Marktstruktur innerhalb des EWR beeinträchtigt wird, ist das EWR-Recht anwendbar.

76.

Bei einem Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch eines marktbeherrschenden Unternehmens in mehr als einem EWR-Staat ist der Missbrauch in der Regel auch seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen. Aufgrund der Stellung dieses marktbeherrschenden Unternehmens und der Tatsache, dass der Missbrauch in mehreren EWR-Staaten ausgeübt wird, sind das Ausmaß des Missbrauchs und sein voraussichtlicher Einfluss auf den Warenverkehr in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Ausbeutungsmissbrauch, wie z.B. einer Preisdiskriminierung, verändert der Missbrauch die Wettbewerbsstellung der Handelspartner in mehreren EWR-Staaten. Durch Behinderungsmissbräuche einschließlich solcher, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielen, wird die Wirtschaftstätigkeit der Wettbewerber in mehreren EWR-Staaten beeinträchtigt. Das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung in mehreren EWR-Staaten lässt darauf schließen, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts bereits geschwächt ist (58). Wird der Wettbewerb durch eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens, z.B. durch die Ausschaltung eines Wettbewerbers, weiter geschwächt, so ist der Missbrauch in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen.

3.2.   Vereinbarungen und missbräuchliches Verhalten, die einen einzigen EWR-Staat oder einen Teil eines EWR-Staats betreffen

77.

Erfasst eine Vereinbarung oder eine missbräuchliche Verhaltensweise das Gebiet nur eines EWR-Staats, kann es notwendig sein, genauer zu untersuchen, ob die Vereinbarung oder die missbräuchliche Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Wie schon hervorgehoben, ist ein Rückgang des Handels nicht erforderlich, damit eine Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten vorliegt. Es genügt bereits, wenn eine spürbare Veränderung im Warenverkehr zwischen EWR-Staaten verursacht werden kann. Dennoch sind in vielen Fällen, die einen einzigen EWR-Staat betreffen, die Art der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und ihre Eignung, den Inlandsmarkt abzuschotten, ein wertvoller Hinweis darauf, ob die Vereinbarung oder die Verhaltensweise geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Die nachstehenden Beispiele sind nicht erschöpfend. Sie zeigen lediglich Beispiele auf, in denen Vereinbarungen, die auf das Gebiet eines einzigen EWR-Staats beschränkt sind, geeignet sein können, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen.

3.2.1.   Kartelle, die nur einen einzigen EWR-Staat betreffen

78.

Horizontale Kartelle, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstrecken, sind in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Derartige Vereinbarungen haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ihrem Wesen nach die Wirkung, die Aufteilung der Märkte entlang nationaler Grenzen zu verfestigen, womit sie die mit dem Vertrag angestrebte wirtschaftliche Durchdringung behindern (59).

79.

Die Eignung solcher Vereinbarungen, eine Aufteilung des Binnenmarkts zu bewirken, ergibt sich aus der Tatsache, dass Unternehmen, die an Kartellen in einem einzigen EWR-Staat beteiligt sind, in der Regel aktiv tätig werden müssen, um Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten auszuschließen (60). Sonst liefe das Kartell Gefahr, vorausgesetzt die von der Vereinbarung erfasste Ware ist handelbar (61), durch den Wettbewerb von Unternehmen aus anderen EWR-Staaten geschwächt zu werden. Solche Vereinbarungen sind wegen der für die Wirksamkeit des Kartells erforderlichen Marktabdeckung in der Regel auch ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen.

80.

Da der Begriff der Beeinträchtigung des Handels auch potenzielle Auswirkungen umfasst, ist es nicht entscheidend, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich gegen die Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten vorgegangen wird. Entspricht der Kartellpreis ungefähr dem in anderen EWR-Staaten geltenden Preis, ist es unter Umständen nicht erforderlich, dass die Kartellmitglieder umgehend gegen Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten vorgehen. Ausschlaggebend ist, ob sie dies voraussichtlich tun werden, wenn sich die Marktbedingungen ändern. Die Wahrscheinlichkeit dafür hängt davon ab, ob natürliche Handelsschranken auf diesem Markt bestehen, und ob insbesondere die betreffende Ware handelbar ist oder nicht. In einem Fall betreffend Bankdienstleistungen im Privatkundengeschäft (62) befand der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beispielsweise, dass der Handel nicht spürbar beeinträchtigt werden konnte, da das Handelspotenzial der entsprechenden Waren sehr begrenzt war und diese keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung der Unternehmen aus anderen EG-Mitgliedstaaten hatten, in dem betreffenden Land tätig zu werden (63).

81.

Das Ausmaß, in dem die Mitglieder eines Kartells die Preise und die Wettbewerber in anderen EWR-Staaten beobachten, kann Anhaltspunkte dafür liefern, in welchem Maße die vom Kartell erfassten Waren handelbar sind. Eine solche Beobachtung legt nahe, dass die Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten als eine mögliche Bedrohung für das Kartell empfunden werden Liegen ferner Beweise dafür vor, dass die Mitglieder des Kartells ihre Preise bewusst entsprechend dem Preisniveau in anderen EWR-Staaten festgelegt haben, ist dies ein Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren handelbar sind, und der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden kann.

82.

Die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist in der Regel auch gegeben, wenn die Mitglieder eines nationalen Kartells den von Wettbewerbern aus anderen EWR-Staaten ausgehenden Wettbewerbsdruck schwächen, indem sie diese dazu verleiten, sich an der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zu beteiligen, oder den Wettbewerbern durch den Ausschluss von der Vereinbarung Wettbewerbsnachteile erwachsen (64). In solchen Fällen führt die Vereinbarung entweder dazu, dass die Wettbewerber die ihnen zur Verfügung stehenden Wettbewerbsvorteile nicht nutzen können, oder dass ihnen höhere Kosten entstehen, wodurch deren Wettbewerbsfähigkeit und Umsatz negativ beeinflusst werden. In beiden Fällen behindert die Vereinbarung die Tätigkeit von Wettbewerbern aus anderen EWR-Staaten auf dem betreffenden nationalen Markt. Gleiches gilt, wenn eine auf einen EWR-Staat beschränkte Kartellvereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die aus anderen EWR-Staaten eingeführte Waren weiterverkaufen (65).

3.2.2.   Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in einem einzigen EWR-Staat

83.

Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit und insbesondere Nichtvollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Ziffer 66), die auf einen einzigen EWR-Staat begrenzt sind und nicht direkt Einfuhren und Ausfuhren betreffen, gehören nicht zu der Kategorie von Vereinbarungen, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Eine sorgfältige Prüfung, ob und inwieweit eine solche Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, kann daher erforderlich sein.

84.

Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit sind insbesondere dann geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn sie eine Marktabschottung bewirken. Dies kann bei Vereinbarungen über die branchenweite Normung und Zertifizierung der Fall sein, die entweder Unternehmen aus anderen EWR-Staaten ausschließen oder die von Unternehmen aus dem Inland leichter erfüllt werden können, da sie auf nationalen Regeln und Gepflogenheiten beruhen. Unter solchen Umständen erschweren die Vereinbarungen Unternehmen aus anderen EWR-Staaten den Zutritt zum nationalen Markt.

85.

Der Handel kann ferner beeinträchtigt werden, wenn Unternehmen aus anderen EWR-Staaten durch ein Gemeinschaftsunternehmen von einem wichtigen Vertriebsweg oder Nachfragemarkt abgeschnitten werden. Wenn beispielsweise zwei oder mehr Vertriebshändler, die in demselben EWR-Staat tätig sind und auf die ein erheblicher Anteil der Einfuhren der betreffenden Waren entfällt, ein Gemeinschaftsunternehmen bilden, worin sie die Beschaffung dieser Ware zusammenlegen, wird durch die daraus resultierende Verringerung der Zahl der Vertriebswege die Möglichkeit für Lieferanten aus anderen EWR-Staaten beschränkt, Zugang zu diesem nationalen Markt zu erhalten. Der Handel kann daher beeinträchtigt werden (66). Er kann ferner beeinträchtigt werden, wenn Unternehmen, die zuvor ein bestimmtes Produkt eingeführt haben, ein Gemeinschaftsunternehmen für die Erzeugung dieses Produktes bilden. In diesem Fall führt die Vereinbarung im Vergleich zur Ausgangslage zu einer Änderung des Warenverkehrs zwischen EWR-Staaten.

3.2.3.   Vertikale Vereinbarungen, die nur einen EWR-Staat betreffen

86.

Vertikale Vereinbarungen, die das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erfassen, sind insbesondere geeignet, den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn sie es Unternehmen aus anderen EWR-Staaten erschweren, entweder durch Ausfuhren oder durch die Errichtung von Niederlassungen Zutritt zu diesem nationalen Markt zu erlangen (Abschottungseffekt). Wenn vertikale Vereinbarungen derartige Wirkungen hervorrufen, tragen sie zur Aufteilung der Märkte entlang nationaler Grenzen bei, womit sie die im EWR-Abkommen angestrebte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung behindern (67).

87.

Ein Abschottungseffekt kann beispielsweise vorliegen, wenn Lieferanten den Abnehmern eine Alleinbezugsverpflichtung auferlegen (68). In der Rechtssache Delimitis (69) betreffend Vereinbarungen zwischen einer Brauerei und Eigentümern von Schankstätten, mit denen sich letztere verpflichteten, Bier ausschließlich von dieser Brauerei zu beziehen, definierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Abschottung als das durch Vereinbarungen bedingte Fehlen realer und konkreter Möglichkeiten, Zugang zum Markt zu erhalten. Vereinbarungen schaffen in der Regel nur dann spürbare Zutrittsschranken, wenn sie einen erheblichen Teil des Markts erfassen. Der Marktanteil und die Marktabdeckung können hier als Bezugsgrößen dienen. Bei der Beurteilung müssen nicht nur die jeweilige Vereinbarung bzw. das betreffende Netz von Vereinbarungen berücksichtigt werden, sondern auch andere, parallele Netze von Vereinbarungen, die ähnliche Wirkungen haben (70).

88.

Vertikale Vereinbarungen, die das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erfassen und handelbare Waren zum Gegenstand haben, können auch dann geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn sie keine direkten Handelshemmnisse schaffen. Vereinbarungen, bei denen sich Unternehmen auf eine Preisbindung der zweiten Hand oder vertikale Preisbindung einigen, können direkte Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Saaten haben, indem sie zur Steigerung der Einfuhren aus anderen EWR-Staaten und zur Verringerung der Ausfuhren aus dem betreffenden EWR-Staat führen (71). Vereinbarungen über vertikale Preisbindungen können ferner den Warenverkehr in derselben Weise beeinträchtigen wie horizontale Kartelle. Da der aus der vertikalen Preisbindung resultierende Preis höher ist als der in anderen EWR-Staaten geltende Preis, ist dieses Preisniveau nur dann auf Dauer haltbar, wenn die Einfuhren aus anderen EWR-Staaten gesteuert werden können.

3.2.4.   Vereinbarungen, die nur einen Teil eines EWR-Staats erfassen

89.

In qualitativer Hinsicht erfolgt die Beurteilung von Vereinbarungen, die nur einen Teil eines EWR-Staats erfassen, auf die gleiche Weise wie bei Vereinbarungen, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstrecken. Dies bedeutet, dass die Prüfung gemäß Abschnitt 2 durchzuführen ist. Bei der Beurteilung der Spürbarkeit muss jedoch zwischen diesen beiden Kategorien unterschieden werden, da zu berücksichtigen ist, dass nur ein Teil eines EWR-Staats von der Vereinbarung erfasst wird. Es muss ferner berücksichtigt werden, welcher Anteil des nationalen Hoheitsgebiets dem Handel offen steht. Wenn es beispielsweise aufgrund der Transportkosten oder des Aktionsradius der Transportmittel für Unternehmen aus anderen EWR-Staaten wirtschaftlich unrentabel ist, das gesamte Gebiet eines anderen EWR-Staats zu beliefern, kann der Handel beeinträchtigt werden, wenn die Vereinbarung den Teil des Gebiets eines EWR-Staats, der für den Handel offen ist, abschottet, sofern es sich nicht um einen unbedeutenden Teil dieses Gebiets handelt (72).

90.

Sofern eine Vereinbarung einen regionalen Markt abschottet, wird der Handel spürbar beeinträchtigt, wenn der betreffende Umsatz einen erheblichen Anteil am Gesamtumsatz der fraglichen Ware innerhalb des betreffenden EWR-Staats ausmacht. Diese Beurteilung darf nicht allein die räumliche Abdeckung zugrunde legen. Auch dem Marktanteil der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ist nur eine begrenzte Bedeutung zuzumessen. Selbst wenn die beteiligten Unternehmen einen hohen Marktanteil an einem genau abgegrenzten Regionalmarkt haben, kann die mengenmäßige Größe dieses Markts im Vergleich zum Gesamtumsatz mit den Waren innerhalb dieses EWR-Staats unbedeutend sein. Der mengenmäßige Anteil an dem abgeschotteten Inlandsmarkt ist daher grundsätzlich der beste Indikator, um festzustellen, ob eine Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen EWR-Staaten (spürbar) zu beeinträchtigen. Vereinbarungen, die Gebiete mit einer hohen Nachfragekonzentration abdecken, werden daher schwerer wiegen als solche, die Gebiete mit geringerer Nachfragekonzentration betreffen. Für die Anwendbarkeit des EWR-Rechts muss der Anteil an dem abgeschotteten nationalen Markt erheblich sein.

91.

Vereinbarungen von rein lokaler Bedeutung können ihrem Wesen nach den Handel zwischen EWR-Staaten nicht spürbar beeinträchtigen, auch wenn der örtliche Markt in einer Grenzregion liegt. Umgekehrt kann der Handel beeinträchtigt werden, wenn der Anteil am abgeschotteten nationalen Markt erheblich ist, auch dann, wenn sich der betreffende Markt nicht in einer Grenzregion befindet.

92.

In Fällen dieser Kategorie kann die Rechtsprechung zu dem im entsprechenden Artikel 82 EG-Vertrag enthaltenen Begriff des wesentlichen Teils des Gemeinsamen Markts Orientierungshilfe bieten (73). Vereinbarungen, die beispielsweise Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten daran hindern, Zugang zu einem Teil eines EWR-Staats zu erlangen, der einen wesentlichen Teil des EWR ausmacht, sollten als geeignet angesehen werden, eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten zu bewirken.

3.2.5.   Missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen in einem EWR-Staat

93.

Besitzt ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstreckt, und missbraucht es diese Stellung zum Zwecke der Behinderung, ist dies in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Verhaltensweise wird es im Allgemeinen den Wettbewerbern aus anderen EWR-Staaten erschweren, den Markt zu durchdringen, so dass der Warenverkehr beeinträchtigt werden kann (74). In der Rechtssache Michelin (75) befand der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beispielsweise, dass ein System von Treuerabatten Wettbewerber aus anderen EG-Mitgliedstaaten ausschloss und damit den Handel im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag beeinträchtigte. In der Rechtssache Rennet (76) stellte der Gerichtshof in ähnlicher Weise fest, dass ein Missbrauch in Form einer den Abnehmern auferlegten Alleinbezugsverpflichtung Waren aus anderen EG-Mitgliedstaaten ausschloss.

94.

Ein Behinderungsmissbrauch, der die wettbewerbliche Marktstruktur innerhalb eines EWR-Staats beeinträchtigt, indem er z.B. einen Wettbewerber ausschaltet oder auszuschalten droht, kann ebenfalls geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Erstrecken sich die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens, das Gefahr läuft, ausgeschaltet zu werden, nur auf einen einzigen EWR-Staat, wird die missbräuchliche Verhaltensweise normalerweise nicht den Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigen. Der Handel zwischen EWR-Staaten kann jedoch beeinträchtigt werden, wenn das von der missbräuchlichen Verhaltensweise betroffene Unternehmen Ausfuhren aus anderen oder Einfuhren in andere EWR-Staaten (77) tätigt und es auch in anderen EWR-Staaten tätig ist (78). Eine Beeinträchtigung des Handels kann sich aus der abschreckenden Wirkung des Missbrauchs auf andere Wettbewerber ergeben. Hat das marktbeherrschende Unternehmen durch wiederholten Missbrauch den Ruf erlangt, Behinderungs-Praktiken gegenüber solchen Wettbewerbern anzuwenden, die versuchen, mit ihm in direkten Wettbewerb zu treten, werden die Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten wahrscheinlich weniger aggressiv im Wettbewerb auftreten. In diesem Fall kann der Handel beeinträchtigt werden, selbst wenn das betreffende Opfer nicht aus einem anderen EWR-Staat stammt.

95.

Im Falle des Ausbeutungsmissbrauchs, wie beispielsweise der Preisdiskriminierung und der Festsetzung überhöhter Preise, kann sich die Lage schwieriger gestalten. Eine Preisdiskriminierung zwischen heimischen Abnehmern beeinträchtigt den Handel zwischen EWR-Staaten normalerweise nicht. Sie kann den Handel zwischen EWR-Staaten jedoch beeinträchtigen, wenn die Käufer im Bereich der Ausfuhr tätig sind und durch die diskriminierenden Preise benachteiligt werden, oder wenn durch diese Verhaltensweise Einfuhren verhindert werden sollen (79). Verhaltensweisen, die darin bestehen, denjenigen Abnehmern niedrigere Preise anzubieten, die am ehesten Waren aus anderen EWR-Staaten einführen werden, können den Marktzugang für Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten erschweren. In solchen Fällen kann der Handel zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden.

96.

Solange ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstreckt, ist es in der Regel ohne Bedeutung, wenn die missbräuchliche Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens lediglich einen Teil dieses Gebiets erfasst oder bestimmte Käufer innerhalb des Gebiets des EWR-Staats beeinträchtigt. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Handel erheblich behindern, indem es sich missbräuchlicher Verhaltensweisen in den Gebieten oder gegenüber den Abnehmern bedient, auf die Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten am ehesten abzielen würden. Es ist beispielsweise möglich, dass ein bestimmter Vertriebsweg ein besonders wichtiges Instrument für den Zugang zu breiten Verbrauchergruppen darstellt. Die Behinderung des Zugangs zu solchen Vertriebswegen kann erheblichen Einfluss auf den Handel zwischen EWR-Staaten haben. Bei der Ermittlung der Spürbarkeit muss auch berücksichtigt werden, dass bereits die Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens im gesamten Gebiet eines EWR-Staats geeignet ist, die Marktdurchdringung zu erschweren. Jeglicher Missbrauch, der den Eintritt in den betreffenden nationalen Markt erschwert, muss daher als geeignet erachtet werden, den Handel spürbar zu beeinträchtigen. Die Verknüpfung der Marktstellung des marktbeherrschenden Unternehmens mit dem wettbewerbsbeschränkenden Charakter seines Verhaltens hat zur Folge, dass derartige Missbräuche in der Regel ihrem Wesen nach spürbare Auswirkungen auf den Handel haben. Ist der Missbrauch jedoch von rein lokaler Bedeutung oder betrifft er lediglich einen unbedeutenden Anteil am Umsatz des marktbeherrschenden Unternehmens innerhalb des betreffenden EWR-Staats, kann der Handel unter Umständen nicht spürbar beeinträchtigt sein.

3.2.6.   Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur in einem Teil eines EWR-Staats

97.

Erfasst eine marktbeherrschende Stellung nur einen Teil eines EWR-Staats, kann wie im Falle von Vereinbarungen als Orientierungshilfe die in Artikel 54 enthaltene Bedingung herangezogen werden, dass die marktbeherrschende Stellung einen wesentlichen Teil des EWR erfassen muss. Wenn die marktbeherrschende Stellung einen Teil eines EWR-Staats erfasst, der einen wesentlichen Teil des EWR ausmacht, und durch den Missbrauch für Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten der Zugang zu dem Markt erschwert wird, in dem das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigt werden kann.

98.

Bei der Anwendung dieses Merkmals muss vor allem der Umfang des betreffenden Markts berücksichtigt werden. Regionen oder sogar ein Hafen oder ein Flughafen in einem EWR-Staat können, je nach ihrer Bedeutung, einen wesentlichen Teil des EWR darstellen (80). In diesen Fällen muss berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die betreffende Infrastruktur genutzt wird, um grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen. Sind Infrastrukturen wie Flughäfen und Häfen wichtig für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, kann der Handel zwischen EWR-Staaten spürbar beeinträchtigt werden.

99.

Wie im Falle von marktbeherrschenden Stellungen in einem gesamten EWR-Staat (siehe Ziffer 95) kann eine spürbare Beschränkung des Handels nicht vorliegen, wenn der Missbrauch örtlich beschränkt ist oder nur einen unbedeutenden Teil des Absatzes des marktbeherrschenden Unternehmens betrifft.

3.3.   Vereinbarungen und missbräuchliche Verhaltensweisen betreffend Einfuhren und Ausfuhren mit Unternehmen in Drittländern und Vereinbarungen und Verhaltensweisen betreffend Unternehmen in Drittländern

3.3.1.   Allgemeine Anmerkungen

100.

Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen sind auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen anwendbar, die geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, selbst wenn eine oder mehrere Parteien außerhalb des EWR angesiedelt sind (81). Artikel 53 und 54 gelten unabhängig davon, wo die Unternehmen ansässig sind oder wo die Vereinbarung geschlossen wurde, wenn die Vereinbarungen und Verhaltensweisen entweder innerhalb des EWR durchgeführt werden (82) oder dort Auswirkungen zeitigen (83). Artikel 53 und 54 können auch auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen angewendet werden, die Drittländer betreffen, sofern sie geeignet sind, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Der in Abschnitt 2 behandelte allgemeine Grundsatz, wonach eine Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet sein muss, den Warenverkehr zwischen EWR-Staaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinflussen, ist auch auf Vereinbarungen und missbräuchliche Verhaltensweisen anwendbar, die Unternehmen in Drittländern einbeziehen oder Einfuhren und Ausfuhren mit Drittländern betreffen.

101.

Für die Anwendbarkeit des EWR-Rechts genügt es, dass eine Vereinbarung oder Verhaltensweise, die Drittländer oder Unternehmen in Drittländern betrifft, geeignet ist, die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit innerhalb des EWR zu beeinträchtigen. Die Einfuhr in einen EWR-Staat kann genügen, um Wirkungen dieser Art auszulösen. Einfuhren können die Wettbewerbsbedingungen im Einfuhrmitgliedstaat beeinträchtigen, was wiederum die Einfuhren und Ausfuhren von konkurrierenden Waren in andere und aus anderen EWR-Staaten beeinträchtigen kann. Mit anderen Worten, Einfuhren aus Drittländern, die auf der Vereinbarung oder Verhaltensweise beruhen, können eine Verlagerung des Handels zwischen EWR-Staaten verursachen und damit den Warenverkehr beeinträchtigen.

102.

Bei der Anwendung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels auf die erwähnten Vereinbarungen und Verhaltensweisen ist es unter anderem wichtig, anhand ihres Inhalts zu prüfen, welches Ziel mit der Vereinbarung oder der Verhaltensweise verfolgt wird bzw. welches die zugrunde liegende Absicht der beteiligten Unternehmen ist (84).

103.

Besteht das Ziel der Vereinbarung in der Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des EWR, ist die erforderliche Beeinträchtigung des Handels zwischen EWR-Staaten einfacher zu ermitteln, als wenn das Ziel vor allem darin besteht, den Wettbewerb außerhalb des EWR zu regeln. Im ersteren Fall hat die Vereinbarung oder Verhaltensweise einen direkten Einfluss auf den Wettbewerb innerhalb des EWR und auf den Handel zwischen EWR-Staaten. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die sowohl Einfuhren als auch Ausfuhren betreffen, sind in der Regel ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen.

3.3.2.   Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Handels innerhalb des EWR bezwecken

104.

Im Bereich der Einfuhren gehören zu dieser Kategorie Vereinbarungen, die zu einer Isolierung des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens führen (85). Dies ist beispielsweise bei Vereinbarungen der Fall, durch die Wettbewerber im EWR und in Drittländern Märkte aufteilen, indem sie z.B. vereinbaren, im jeweiligen Heimatmarkt des Anderen keine Verkäufe zu tätigen, oder gegenseitige (Allein-)Vertriebsvereinbarungen treffen (86).

105.

Im Bereich der Ausfuhren umfasst diese Kategorie Fälle, in denen Unternehmen, die in zwei oder mehr EWR-Staaten im Wettbewerb stehen, vereinbaren, bestimmte (überschüssige) Mengen in Drittländer auszuführen, um ihr Marktverhalten innerhalb des EWR abzustimmen. Solche Ausfuhrvereinbarungen dienen dazu, den Preiswettbewerb durch die Einschränkung der Erzeugung innerhalb des EWR zu begrenzen, und beeinträchtigen damit den Handel zwischen EWR-Staaten. Ohne die Ausfuhrvereinbarung hätten diese Mengen innerhalb des EWR verkauft werden können (87).

3.3.3.   Sonstige Vereinbarungen

106.

Bei Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die keine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des EWR bezwecken, ist es in der Regel notwendig, eine eingehendere Prüfung vorzunehmen um festzustellen, ob die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit innerhalb des EWR und damit der Warenverkehr zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt werden können.

107.

In dieser Hinsicht sind vor allem die Auswirkungen der Vereinbarung oder Verhaltensweise auf Abnehmer und andere Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des EWR zu prüfen, welche die Produkte der an der Vereinbarung oder Verhaltensweise beteiligten Unternehmen benötigen (88). In der Rechtssache Compagnie maritime belge (89) betreffend Vereinbarungen zwischen Reedereien, die im Seeverkehr zwischen Häfen der Gemeinschaft und Westafrikas tätig sind, wurden die Vereinbarungen als geeignet befunden, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten mittelbar zu beeinträchtigen, da sie die Einzugsbereiche der von den Vereinbarungen erfassten Häfen der Gemeinschaft veränderten und die Tätigkeiten anderer Unternehmen innerhalb dieser Bereiche beeinträchtigten. Im einzelnen beeinträchtigten die Vereinbarungen die Tätigkeiten von Unternehmen, die auf die Transportleistungen der Parteien angewiesen waren, und zwar entweder, weil sie diese für den Transport von in Drittländern erworbenen oder dort verkauften Waren benötigten, oder weil diese Leistungen ein wichtiger Bestandteil für die von den Häfen selbst erbrachten Dienstleistungen waren.

108.

Die Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels kann auch gegeben sein, wenn eine Vereinbarung Wiedereinfuhren in den EWR verhindert. Dies kann beispielsweise bei vertikalen Vereinbarungen zwischen Lieferanten des EWR und Vertriebshändlern aus Drittländern der Fall sein, die den Weiterverkauf außerhalb eines zugewiesenen Gebiets einschließlich des EWR beschränken. Wäre ohne eine solche Vereinbarung der Weiterverkauf im EWR möglich und wahrscheinlich, können diese Einfuhren den Warenverkehr innerhalb des EWR beeinträchtigen (90).

109.

Solche Auswirkungen treten in der Regel jedoch nur dann auf, wenn ein spürbarer Unterschied zwischen den im EWR für die Waren erhobenen Preisen und den außerhalb des EWR geltenden Preisen besteht und dieser Preisunterschied nicht durch Zölle und Transportkosten ausgeglichen wird. Darüber hinaus darf der Anteil des ausgeführten Warenvolumens im Vergleich zum Gesamtmarkt für diese Waren auf dem Gebiet des EWR-Markts nicht unbedeutend sein (91). Sind diese Warenmengen verglichen mit den innerhalb des EWR verkauften Mengen unbedeutend, ist der Einfluss möglicher Wiedereinfuhren auf den Handel zwischen EWR-Staaten als nicht spürbar anzusehen. Bei dieser Beurteilung sind nicht nur die einzelne Vereinbarung zwischen den daran beteiligten Unternehmen, sondern auch eventuelle kumulative Auswirkungen ähnlicher Vereinbarungen, die von den beteiligten Unternehmen und konkurrierenden Anbietern geschlossen wurden, zu berücksichtigen. Es kann z.B. sein, dass die von einer einzigen Vereinbarung erfassten Warenmengen relativ gering, die von mehreren solchen Vereinbarungen erfassten Warenmengen jedoch erheblich sind. In diesem Fall können die Vereinbarungen insgesamt geeignet sein, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Wie unter Ziffer 49 erläutert, müssen die Einzelvereinbarung oder das Netz von Vereinbarungen jedoch in nennenswertem Ausmaß zu der Beeinträchtigung des Handels insgesamt beitragen.


(1)  ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81.

(2)  Für die Bearbeitung von Einzelfällen im Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen ist nach Artikel 56 EWR-Abkommen entweder die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission zuständig. Für einen Fall ist stets nur eine von den Überwachungsbehörden zuständig.

(3)  Nach Artikel 6 EWR-Abkommen werden unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat. Was die einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs angeht, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen wurden, so folgt aus Artikel 3 Absatz 2 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens, dass die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in entsprechenden Entscheidungen dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden.

(4)  Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht spürbar beeinträchtigen (de minimis), ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 20 und EWR-Beilage zum ABl. Nr. 15 vom 20.3.2003, S. 11.

(5)  Wenn das Abkommen zur Änderung von Protokoll 4 des Abkommens der EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes vom 24. September 2004 in Kraft getreten ist, wird Kapitel II von Protokoll 4 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens weitgehend dem EFTA-Teil der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates entsprechen (ABl. L 1 vom 4.1. 2003, S. 1).

(6)  Vgl. EuGH 13.7.1966, Consten und Grundig, verbundene Rechtssachen 56/64 und 58/64, Slg. 1966, S. 429, und EuGH 16.3.1974, Commercial Solvents, verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73, Slg. 1974, S. 223.

(7)  Vgl. hierzu EuGH 25.11.1971, Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Rdnr. 16, und Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in NSF, ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 68, Rdnr. 77.

(8)  Vgl. EuGH 25.2.1986, Windsurfing, Rechtssache 193/83, Slg. 1986, 611, Rdnr. 96, und EuGeI 14.5.1997, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten, Rechtssache T-77/94, Slg. 1997, II-759, Rdnr. 126.

(9)  Vgl. Siehe Rdnrn. 142-144 des in der vorstehenden Fußnote zitierten Urteils Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten.

(10)  Vgl. z.B. EuGeI 24.10.1991, Petrofina, Rechtssache T-2/89, Slg. 1991, II-1087, Rdnr. 226.

(11)  Der Spürbarkeitsbegriff wird nachstehend in Abschnitt 2.4 behandelt.

(12)  Vgl. hierzu EuGH 13.2.1979, Hoffmann-La Roche, Rechtssache 85/76, Slg. 1979, 461, Rdnr. 126.

(13)  In diesen Leitlinien umfasst der Begriff „Waren“ sowohl Waren als auch Dienstleistungen.

(14)  Vgl. EuGH 14.7.1981, Züchner, Rechtssache 172/80, Slg. 1981, 2021, Rdnr. 18. Vgl. auch z. B. EuGH 19.2.2002, Wouters, Rechtssache C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Rdnr. 95, EuGH 25.10.2001, Ambulanz Glöckner, Rechtssache C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Rdnr. 49, EuGH 21.1.1999, Bagnasco, verbundene Rechtssachen C-215/96 und 216/96, Slg. 1999, I-135, Rdnr. 51, EuGH 11.12.1997, Job Centre, Rechtssache C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Rdnr. 37 und EuGH 23.4.1991, Höfner und Elser, Rechtssache C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Rdnr. 33.

(15)  Vgl. z.B. EuGeI 8.10.1996, Compagnie maritime belge, verbundene Rechtssachen T-24/93 und andere, Slg. 1996, II-1201, Rdnr. 203, und Rdnr. 23 des in Fußnote 6 angeführten Urteils in der Rechtssache Commercial Solvents.

(16)  Vgl. z.B. EuGeI 22.10.1997, SCK und FNK, verbundene Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, sowie die nachstehenden Abschnitte 3.2.4 und 3.2.6.

(17)  Vgl. Abschnitt 3.2.

(18)  Vgl. z.B. hierzu das in Fußnote 14 angeführte Urteil in der Rechtssache Züchner, EuGH 14.12.1983, Kerpen und Kerpen, Rechtssache 319/82, Slg. 1983, 4173, EuGH 10.12.1985, Stichting Sigarettenindustrie, verbundene Rechtssachen 240/82 und andere, Slg. 1985, 3831, Rdnr. 48 und EuGeI 15.3.2000,

(19)  In einigen Urteilen, die vor allem vertikale Vereinbarungen betreffen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Formulierung hinzugefügt, dass die Vereinbarung geeignet war, die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den EG-Mitgliedstaaten zu behindern; vgl. EuGeI 6.7.2000, Volkswagen, Rechtssache T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Rdnr. 179, sowie Rdnr. 47 des in Fußnote 14 angeführten Urteils in der Rechtssache Bagnasco und EuGH 30.6.1966, Société Technique Minière, Rechtssache 56/65, Slg. 1966, 337. Die Auswirkungen einer Vereinbarung auf die Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens sind somit ein Umstand, der berücksichtigt werden kann.

(20)  Vgl. z.B. Rechtssache E-7-01, Hegelstad Eiendomsselskap Arvid B. Hegelstad und sonstige und Hydro Texaco AS, [2002] Bericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 310 und EuGeI 7.10.1999, Irish Sugar, Rechtssache T-228/97, Slg. 1999, II-2969, Rdnr. 170, und EuGH 1.2.1978, Miller, Rechtssache 19/77, Slg. 1978, 131, Rdnr. 15.

(21)  Vgl. z.B. EuGH 15.12.1994, Gøttrup-Klim, Rechtssache C-250/92, Slg. 1994, I-5641, Rdnr. 54.

(22)  Vgl. z.B. EuGH 28.4.1998, Javico, Rechtssache C-306/96, Slg. 1998, I-1983, Rdnr. 17 und 18 des in Fußnote 7 angeführten Urteils in der Rechtssache Béguelin.

(23)  Vgl. hierzu die in Fußnote 14 zitierten Urteile Bagnasco und Wouters.

(24)  Vgl. hierzu EuGeI 6.4.1995, Tréfileurope, Rechtssache T-141/89, Slg. 1995, II-791, EuGeI 21.2.1995, Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid (SPO), Rechtssache T-29/92, Slg. 1995, II-289, soweit Ausfuhren betroffen waren, und Entscheidung der Kommission in der Sache Volkswagen (II) (ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 14).

(25)  Vgl. hierzu EuGH 15.5.1975, Frubo, Rechtssache 71/74, Slg. 1975, 563, Rdnr. 38, EuGH 29.10.1980, Van Landewyck, verbundene Rechtssachen 209/78 und andere, Slg. 1980, 3125, Rdnr. 172, EuGeI 2.7.1992, Dansk Pelsdyravler Forening, Rechtssache T-61/89, Slg. 1992, II-1931, Rdnr. 143 und EuGeI 1.4.1993, BPB Industries und British Gypsum, Rechtssache T-65/89, Slg. 1993, II-389, Rdnr. 135.

(26)  Vgl. hierzu EuGeI 28.2.2002, Compagnie générale maritime und andere, Rechtssache T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Rdnr. 148 sowie Rdnr. 202 des in Fußnote 15 angeführten Urteils in der Rechtssache Compagnie maritime belge.

(27)  Vgl. EuGH 31.1.1985, BNIC/Clair, Rechtssache 123/83, Slg. 1985, 391, Rdnr. 29. Vgl. auch Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in NSP, Rdnr. 79, Fußnote 77.

(28)  Vgl. Entscheidung Zanussi der Kommission, ABl. L 322 vom 16.11.1978, S. 36, Ziffer 11.

(29)  Vgl. EuGH 10.12.1985, ETA Fabrique d'Ebauches, Rechtssache 81/85, Slg. 1985, 3933, Rdnrn. 12 und 13.

(30)  Vgl. EuGH 6.4.1995, RTE (Magill), verbundene Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Rdnr. 70, sowie EuGH 25.10.1983, AEG, Rechtssache 107/82, Slg. 1983, 3151, Rdnr. 60.

(31)  Vgl. Rdnr. 60 des in der vorangehenden Fußnote genannten Urteils in der Rechtssache AEG.

(32)  Vgl. EuGH 9.7.1969, Völk, Rechtssache 5/69, Slg. 1969, 295, Rdnr. 7.

(33)  Vgl. z.B. Rdnr. 17 des in Fußnote 22 genannten Urteils in der Rechtssache Javico und Rdnr. 138 des in Fußnote 25 genannten Urteils in der Rechtssache BPB Industries and British Gypsum.

(34)  Vgl. Rdnr. 138 des in Fußnote 25 genannten Urteils BPB Industries and British Gypsum.

(35)  Vgl. z. B. Rdnrn. 9 und 10 des in Fußnote 20 genannten Urteils in der Rechtssache Miller sowie Rdnr. 58 des in Fußnote 30 genannten Urteils in der Rechtssache AEG.

(36)  Vgl. EuGH 7.6.1983, S. A. Musique Diffusion Française, verbundene Rechtssachen 100 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rdnr. 86. In dieser Rechtssache machten die betreffenden Waren nur knapp über 3 % des Umsatzes auf dem relevanten nationalen Markt aus. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften befand, dass Vereinbarungen, die den Parallelhandel behindern, geeignet sind, den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und zwar wegen der hohen Umsätze der Parteien und der relativen Marktstellung der Waren im Vergleich zu den von Wettbewerbern hergestellten Waren.

(37)  Vgl. hierzu Rdnrn. 179 und 231 des in Fußnote 16 angeführten Urteils in der Rechtssache Volkswagen sowie EuGeI 19.3.2003, CMA CGM und andere, Rechtssache T-213/00, Slg. 2003, II-…, Rdnrn. 219 und 220.

(38)  Vgl. z.B. EuGeI 8.6.1995, Langnese-Iglo, Rechtssache T-7/93, Slg. 1995, II-1533, Rdnr. 120.

(39)  Vgl. Rdnrn. 140 und 141 des Urteils Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten, Fußnote 8. Vgl. das in der Fußnote 20 angeführte Urteil in der Rechtssache Hegelstad.

(40)  Vgl. Mitteilung EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, Fußnote 4, Ziffer 3.

(41)  Dieser Beschluss verwies auf die Empfehlung der Kommission 96/280/EG betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). Mit Wirkung vom 1.1.2005 wurde diese Empfehlung durch die Empfehlung 2003/361/EG zur Definition von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen ersetzt (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), übernommen ins EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 131/2004 des Gemeinsamen Ausschusses vom 25. September 2004 (ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67 und EWR-Beilage zum Amtsblatt vom 10.3.2005, S. 49).

(42)  Der Begriff „beteiligte Unternehmen“ umfasst verbundene Unternehmen, wie sie in Ziffer 12.2 der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung definiert werden. Siehe Fußnote 4.

(43)  Vgl. hierzu die vorstehende Fußnote.

(44)  Zur Definition des relevanten Marktes siehe Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts innerhalb des EWR in ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 28 vom 16.7.1998, S. 3.

(45)  Vgl. hierzu Ziffer 14.

(46)  Vgl. Rdnr. 8 des Urteils in der in Fußnote 18 angeführten Rechtssache Kerpen & Kerpen. Es gilt zu beachten, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht auf den Marktanteil, sondern auf den Anteil der französischen Ausfuhren und die erfassten Warenmengen verweist.

(47)  Vgl. z.B. das in Fußnote 16 genannte Urteil in der Rechtssache Volkswagen und EuGeI 19.5.1999, BASF Lacke + Farben, Rechtssache T-175/95, Slg. 1999, II-1581. Hinsichtlich horizontaler Vereinbarungen zur Verhinderung von Parallelhandel vgl. EuGH 8.11.1983, I.A.Z International, verbundene Rechtssachen 96/82 und andere, Slg. 1983, 3369, Rdnr. 27.

(48)  Vgl. z.B. EuGeI 6.4.1995, Usines Gustave Boël, Rechtssache T-142/89, Slg. 1995 II-867, Rdnr. 102.

(49)  Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit werden in der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 53 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit behandelt (ABl. C 266 vom 31.10.2002, S. 1 und EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 55 vom 31.10.2002, S. 1). Diese Leitlinien befassen sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung verschiedener Arten von Vereinbarungen, aber nicht mit der Frage der Beeinträchtigung des Handels.

(50)  Vgl. die Rechtsakte gemäß Ziff. 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (übernommen im EWR-Abkommen durch den Beschluss Nr. 78/2004 des Gemeinsamen Ausschusses vom 4. Juni 2004; ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 13 und EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 32 vom 19.6.2004, S. 1).

(51)  Die Kommission hat eine Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens veröffentlicht (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 1), die Hinweise für den Bedeutungsumfang dieses Konzepts enthält. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bislang keine Bekanntmachungen im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse angenommen. Die Überwachungsbehörde wendet jedoch die Grundsätze in den Fusionsbekanntmachungen der Kommission an, wenn diese relevant sind.

(52)  Vgl. beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache Ford/Volkswagen (ABl. L 20 vom 28.1.1993, S. 14).

(53)  Vgl. hierzu Rdnr. 146 des in Fußnote 26 angeführten Urteils in der Rechtssache Compagnie générale maritime.

(54)  Vgl. hierzu EuGH 17.1.1984, VBVB und VBBB, verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Rdnr. 9.

(55)  Vgl. hierzu EuGeI 9.7.1992, Publishers Association, Rechtssache T-66/89, Slg. 1992, II-1995.

(56)  Vgl. hierzu das in Fußnote 6 genannte Urteil in der Rechtssache Commercial Solvents, das in Fußnote 12 genannte Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche, Rdnr. 125, das in Fußnote 30 genannte Urteil in der Rechtssache RTE and ITP, sowie EuGH 21.2.1973, Continental Can, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 215, Rdnr. 16 und EuGH 14.2.1978, United Brands, Rechtssache 27/76, Slg. 1978, 207, Rdnrn. 197 bis 203.

(57)  Vgl. Rdnrn. 32 und 33 des in Fußnote 7 genannten Urteils in der Rechtssache Commercial Solvents.

(58)  Nach der Rechtsprechung ist eine marktbeherrschende Stellung die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten; Rdnr. 38 des in Fußnote 12 zitierten Urteils Hoffmann-La Roche.

(59)  Für ein Beispiel jüngeren Datums siehe Rdnr. 95 des in Fußnote 14 angeführten Urteils in der Rechtssache Wouters.

(60)  Vgl. z.B. EuGH 11.7.1989, Belasco, Rechtssache 246/86, Slg. 1989, 2117, Rdnrn. 32-38.

(61)  Vgl. Rdnr. 34 des in der vorangehenden Fußnote genannten Urteils in der Rechtssache Belasco und EuGeI 12.7.2001, British Sugar, verbundene Rechtssachen T-202/98 und andere, Slg. 2001, II-2035, Rdnr. 79. Dies trifft aber nicht zu, wenn der Markt für Einfuhren zugänglich ist. Vgl. hierzu Rdnr. 51 des in Fußnote 14 genannten Urteils in der Rechtssache Bagnasco.

(62)  Bürgschaften für Kontokorrentkredite.

(63)  Vgl. hierzu das in Fußnote 14 angeführte Urteil in der Rechtssache Bagnasco.

(64)  Vgl. hierzu EuGH 27.1.1987, Verband der Sachversicherer, Rechtssache 45/85, Slg. 1987, 405, Rdnr. 50, sowie EuGH 28.5.1998, John Deere, Rechtssache C-7/95, Slg. 1998, I-3111. Vgl. auch Rdnr. 172 des Urteils in der in Fußnote 25 genannten Rechtssache Van Landewyck, wo der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften befand, dass durch die Vereinbarung der Anreiz zum Verkauf eingeführter Waren spürbar eingeschränkt wurde.

(65)  Vgl. z.B. Rdnrn. 49 und 50 des in Fußnote 18 genannten Urteils in der Rechtssache Stichting Sigarettenindustrie

(66)  Vgl. hierzu EuGeI 15.12.1999, Kesko, Rechtssache T-22/97, Slg. 1999, II-3775, Rdnr. 109.

(67)  Vgl. z.B. EuGeI 23.10.2003, Van den Bergh Foods, Rechtssache T-65/98, Slg. [2003] II-…, und Rdnr. 120 des in Fußnote 38 genannten Urteils in der Rechtssache Langnese-Iglo.

(68)  Vgl. z.B. EuGH 7.12.2000, Neste, Rechtssache C-214/99, Slg. 2000, I-11121.

(69)  Vgl. z.B. EuGH 28.2.1991, Delimitis, Rechtssache C-234/89, Slg. 1991, I-935.

(70)  Vgl. hierzu Rdnr. 120 des in Fußnote 38 angeführte Urteil in der Rechtssache Langnese-Iglo. Vgl. auch das in Fußnote 20 angeführte Urteil in der Rechtssache Hegelstad.

(71)  Vgl. z.B. Entscheidung der Kommission in der in Fußnote 24 angeführten Sache Volkswagen (II), Rdnr. 81 ff.

(72)  Vgl. hierzu Rdnrn. 177 bis 181 des in Fußnote 16 genannten Urteils in der Rechtssache SCK and FNK.

(73)  Vgl. zu diesem Begriff die in Fußnote 14 genannte Rdnr. 38 des Urteils in der Ambulanz Glöckner, Rechtssache und EuGH 10.12.1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, Rechtssache C-179/90, Slg. 1991, I-5889, und EuGH 17.7.1997, GT-Link, Rechtssache C-242/95, Slg. 1997, I-4449.

(74)  Vgl. z.B. Rdnr 135 des in Fußnote 25 genannten Urteils BPB Industries and British Gypsum.

(75)  Vgl. EuGH 9.11.1983, Nederlandsche Banden — Industrie — Michelin, Rechtssache 322/81, Slg. 1983, 3461.

(76)  Vgl. EuGH 25.3.1981, Coöperative Stremsel- en Kleuselfabriek, Rechtssache 61/80, Slg. 1981, 851, Rdnr. 15.

(77)  Vgl. hierzu Rdnr. 169 des in Fußnote 20 genannten Urteils Irish Sugar.

(78)  Vgl. hierzu Rdnr. 70 des in Fußnote 30 genannten Urteils RTE (Magill).

(79)  Vgl. hierzu das in Fußnote 20 angeführte Urteil Irish Sugar.

(80)  Vgl. z.B. die in Fußnote 73 angeführte Rechtssache.

(81)  Vgl. hierzu EuGH 20.6.1987, Tepea, Rechtssache 28/77, Slg. 1987, 1391, Randnr. 48, sowie Rdnr. 16 des in Fußnote 56 genannten Urteils in der Rechtssache Continental Can.

(82)  Vgl. EuGH 27.9.1988, Ahlström Osakeyhtiö (Zellstoff), verbundene Rechtssachen C-89/85 und andere, Slg. 1988, 651, Rdnr. 16.

(83)  Vgl. diesbezüglich EuGeI 25.3.1999, Gencor, Rechtssache T-102/96, Slg. 1999, II-753, wo die Auswirkungen in einer Fusionssache geprüft werden.

(84)  Vgl. hierzu Rdnr. 19 des in Fußnote 22 angeführten Urteils in der Rechtssache Javico.

(85)  Vgl. hierzu EuGH 15.6.1976, EMI/CBS, Rechtssache 51/75, Slg. 1976, 811, Rdnrn. 28 und 29.

(86)  Vgl. Entscheidung der Kommission betreffend Siemens/Fanux (ABl. L 376 vom 31.12.1985, S. 29).

(87)  Vgl. hierzu EuGH 28.3.1984, CRAM und Rheinzink, verbundene Rechtssachen 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, und EuGH 16.12.1975, Suiker Unie, verbundene Rechtssachen 40/73 und andere, Slg. 1975, 1663, Rdnrn. 564 und 580.

(88)  Vgl. Rdnr. 22 des in Fußnote 22 angeführten Urteils in der Rechtssache Javico.

(89)  Vgl. das in Fußnote 15 angeführte Urteil in der Rechtssache Compagnie maritime belge, Rdnr. 203.

(90)  Vgl. das in Fußnote 22 angeführte Urteil in der Rechtssache Javico.

(91)  Vgl. hierzu Rdnrn. 24 bis 26 des in Fußnote 22 angeführten Urteils in der Rechtssache Javico.


Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

30.11.2006   

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C 291/66


EMAS

Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

Das Verzeichnis der eingetragenen Standorte in Norwegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001

(2006/C 291/18)

Register-Nr.

Name und Anschrift des Unternehmens

Telefon

Fax

E-Mail

Ansprechpartner

Wirtschafts-zweig

NO-000005

Kraft Foods Norge AS, avd Disenå

N-2114 Disenå

(47) 62 96 82 00

(47) 62 96 82 50

kmellem@krafteurope.com

Kari Benterud Mellem

15.31

NO-000015

Rescon Mapei AS

Vallsetveien 6

N-2120 Sagstua

(47) 62 97 20 00

(47) 62 97 20 99

alan.ulstad@resconmapei.no

Alan K. Ulstad

24.66

NO-000016

Håg ASA

Sundveien

N-7460 Røros

(47) 72 40 72 00

(47) 72 40 72 72

mbf@hag.no

Maj Britt Fjerdingen

36.11

NO-000017

Gyproc AS

Habornv 59

N-1631 Gamle Fredrikstad

(47) 69 35 75 00

(47) 69 35 75 01

gyprocno@gyproc.com

Jon Gjerløw

26.62

NO-000034

Savo AS

Fyrstikkbakken 7

N-0667 Oslo

(47) 22 91 67 00

(47) 22 63 12 09

Birgit Madsen

31.11

NO-000044

Hydro Aluminium Profiler AS, Magnor

Gaustadveien

N-2240 Magnor

(47) 62 83 34 15

(47) 62 83 33 00

oyvind.aasen@hydro.com

Øyvind Aasen

27.422

NO-000059

Ørsta Gruppen AS

N-6151 Ørsta

(47) 70 04 70 00

(47) 70 04 70 04

firmapost@orstastaal.no

Rolf O. Hjelle

28.1

NO-000063

Pyrox AS

N-5685 Uggdal

(47) 53 43 04 00

(47) 53 43 04 04

Eirik Helgesen

29.2

NO-000071

Forestia AS

Avd Kvam

N-2650 Kvam

(47) 62 42 82 00

(47) 61 29 25 30

kvam@forestia.com

Harvey Rønningen

20.200

NO-000083

Total E & P Norge AS

Finnestadveien 44

N-4029 Stavanger

(47) 51 50 39 18

(47) 51 50 31 40

firmapost@ep.total.no

Ulf Einar Moltu

11.100

NO-000085

Kährs Brumunddal AS

Nygata 4

N-2380 Brumunddal

(47) 62 36 23 00

(47) 62 36 23 01

Knut Midtbruket

20.200

NO-000086

Grøset Trykk AS

N-2260 Kirkenær

(47) 62 94 65 00

(47) 62 99 65 01

firmapost@groset.no

Mari L Breen

22.22

NO-000087

Norske Skogindustrier ASA

Follum

N-3505 Hønefoss

(47) 32 11 21 00

(47) 32 11 22 00

astrid.broch-due@norske-skog.com

Astrid Broch-Due

21.12

NO-000090

AS Oppland Metall

Mattisrudsvingen 2

N-2827 Hunndalen

(47) 61 18 76 70

(47) 61 17 04 71

firmapost@opplandmetall.no

Knut Sørlie

37.00, 60.2

NO-000092

Forestia AS

Braskereidfoss

N-2435 Braskereidfoss

(47) 62 42 82 00

(47) 62 42 82 78

braskeriedfoss@forestia.com

Per Olav Løken

20.200

NO-000095

Grip Senter

Storgata 23 C

N-0184 Oslo

(47) 22 97 98 00

(47) 22 42 75 10

eva-britt.isager@grip.no

Eva Britt Isager

74.2

NO-000096

Gjøvik Land og Toten Interkommunale Avfallsselskap DA

Dalborgmarka 100

N-2827 Hunndalen

(47) 61 14 55 80

(47) 61 13 22 45

post@glt-avfall.no

Bjørn E. Berg

90

NO-000097

Hydro Polymers AS

Rafnes

N-3966 Stathelle

(47) 35 00 60 94

(47) 35 00 52 98

nils.eirik.stamland@hydro.com

Nils Eirik Stamland

24.140


30.11.2006   

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C 291/68


Änderungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

(2006/C 291/19)

Die am 11. März 2005 und 10. März 2006 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zur Änderung von Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs traten am 27. März 2006 in Kraft.

Diese Abkommen und die aktualisierte konsolidierte Fassung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wurden jetzt auf der Webseite des EFTA-Sekretariats veröffentlicht.

Sie sind unter folgenden Internet-Adressen zu finden:

 

http://secretariat.efta.int/Web/legaldocuments/ESAAndEFTACourtAgreement/Amendments

 

http://secretariat.efta.int/Web/legaldocuments/ESAAndEFTACourtAgreement/Documents/


30.11.2006   

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C 291/69


Liste der Zulassungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

(2006/C 291/20)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird unter Bezugnahme auf seinen Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 ersucht, in der Sitzung vom 2. Juni 2006 von den folgenden Listen betreffend Zulassungen von Arzneimitteln im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 Kenntnis zu nehmen:

Anhang I

Liste neuer Zulassungen

Anhang II

Liste verlängerter Zulassungen

Anhang III

Liste erweiterter Zulassungen

Anhang IV

Liste widerrufener Zulassungen

Anhang V

Liste ausgesetzter Zulassungen


ANHANG I

1.   Neue Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erteilt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Zulassung

EU/1/00/129/001-003

Azopt

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/00/131/001-030

PegIntron

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/134/008-011

Lantus

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/135/002

DaTSCAN

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/142/009-010

NovoMix

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/142/011-016

NovoMix

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/142/017-022

NovoMix

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/01/198/007-010

Glivec

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/02/215/001/NO-010/NO

Pritor Plus

Norwegen

7.9.2005

EU/1/02/227/003

Neulasta

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/02/228/003

Neupopeg

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/03/255/001-003

Ventavis

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/03/258/013-014

Avandamet

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/03/263/001-003/IS

Dukoral, Impfsuspension und Brausegranulat für Lösung z. Einn.

Island

6.10.2005

EU/1/03/265/003-004

Bonviva

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/03/266/003-004

Bondenza

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/03/269/001

Faslodex

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/03/270/003

Kentera

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/04/276/021-032

Abilify

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/04/276/033-035

Abilify

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/04/279/030-032

Lyrica

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/04/280/007

Yentreve

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/04/283/007

Ariclaim

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/04/289/002

Angiox

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/04/296/005-006

Cymbalta

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/04/297/005-006

Xeristar

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/05/310/001/NO-005/NO

Fosavance

Norwegen

6.9.2005

EU/1/05/310/001-005

Fosavance

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/05/310/001-005/IS

Fosavance, Tabletten

Island

20.9.2005

EU/1/05/311/001/NO-003/NO

Tarceva

Norwegen

26.9.2005

EU/1/05/311/001-003

Tarceva

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/05/311/001-003/IS

Tarceva

Island

18.10.2005

EU/1/05/312/001/IS

Xyrem

Island

18.11.2005

EU/1/05/312/001/NO

Xyrem

Norwegen

18.11.2005

EU/1/05/313/001/NO-009/NO

Vasovist

Norwegen

14.10.2005

EU/1/05/313/001-009

Vasovist

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/313/001-009/IS

Vasovist

Island

2.11.2005

EU/1/05/314/001

Kepivance

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/314/001/IS

Kepivance

Island

24.11.2005

EU/1/05/314/001/NO

Kepivance

Norwegen

22.11.2005

EU/1/05/315/001

Aptivus

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/315/001/IS

Aptivus

Island

25.11.2005

EU/1/05/315/001/NO

Aptivus

Norwegen

2.11.2005

EU/1/05/316/001/NO-014/NO

Procoralan

Norwegen

10.11.2005

EU/1/05/316/001-014

Procoralan

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/316/001-014/IS

Procoralan

Island

24.11.2005

EU/1/05/317/001/NO-014/NO

Corlentor

Norwegen

10.11.2005

EU/1/05/317/001-014

Corlentor

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/317/001-014/IS

Corlentor

Island

24.11.2005

EU/1/05/318/001

Revatio

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/318/001/IS

Revatio

Island

28.11.2005

EU/1/05/318/001/NO

Revatio

Norwegen

11.11.2005

EU/1/05/319/001/NO-002/NO

Xolair

Norwegen

7.11.2005

EU/1/05/319/001-002

Xolair

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/319/001-002/IS

Xolair

Island

25.11.2005

EU/1/05/320/001

Noxafil

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/320/001/IS

Noxafil

Island

20.11.2005

EU/1/05/320/001/NO

Noxafil

Norwegen

23.11.2005

EU/1/05/321/001

Posaconazole SP

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/05/321/001/IS

Posaconazole SP

Island

24.11.2005

EU/1/05/321/001/NO

Posaconazole SP

Norwegen

23.11.2005

EU/2/01/030/003-004

Virbagen Omega

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/04/047/001-002/IS

Purevax RCPCh Fel V, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/04/048/001-002/IS

Purevax RCP Fel V, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/04/049/001-002/IS

Purevax RCCh, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/04/050/001-002/IS

Purevax RCPCh, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/04/051/001-002/IS

Purevax RC, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/04/052/001-002/IS

Purevax RCP, Pulver und Lösungsm. für Injektionssuspension

Island

30.6.2005

EU/2/05/053/001

Naxcel

Liechtenstein

31.7.2005

EU/2/05/053/001/IS

Naxcel, Injektionssuspension

Island

9.6.2005

EU/2/05/053/001/NO

Naxcel

Norwegen

17.6.2005

EU/2/05/054/001/NO-017/NO

Profender

Norwegen

30.8.2005

EU/2/05/054/001-017

Profender

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/05/054/001-017/IS

Profender, Spot-on-Lösung

Island

26.8.2005

EU/2/05/055/001/NO-002/NO

Equilis Te

Norwegen

12.8.2005

EU/2/05/055/001-002

Equilis Te

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/05/055/001-002/IS

Equilis Te, Injektionssuspension

Island

2.8.2005

EU/2/05/056/001/NO-002/NO

Equilis Prequenza

Norwegen

12.8.2005

EU/2/05/056/001-002

Equilis Prequenza

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/05/056/001-002/IS

Equilis Prequenza, Injektionssusp.

Island

2.8.2005

EU/2/05/057/001/NO-002/NO

Equilis Prequenza Te

Norwegen

12.8.2005

EU/2/05/057/001-002

Equilis Prequenza Te

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/05/057/001-002/IS

Equilis Prequenza Te, Injektionssusp.

Island

2.8.2005

EU/2/97/004/011

Metacam

Liechtenstein

31.7.2005

EU/2/97/004/012-013

Metacam

Liechtenstein

30.9.2005


ANHANG II

2.   Verlängerte Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verlängert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Verlängerung

EU/1/00/129/001/NO-003/NO

Azopt

Norwegen

30.6.2005

EU/1/00/129/001-003/IS

Azopt, Augentropfensuspension (1%)

Island

30.6.2005

EU/1/05/131/001/NO-005/NO

PegIntron

Norwegen

24.6.2005

EU/1/00/131/001-050/IS

PegIntron

Island

28.6.2005

EU/1/00/131/031-050

PegIntron

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/05/132/001/NO-005/NO

ViraferonPeg

Norwegen

24.6.2005

EU/1/00/132/001-050

ViraferonPeg

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/00/132/001-050/IS

ViraferonPeg

Island

28.6.2005

EU/1/00/133/001/NO-008/NO

Optisulin

Norwegen

27.7.2005

EU/1/00/133/001-008

Optisulin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/133/001-008/IS

Optisulin

Island

29.8.2005

EU/1/00/134/001/NO-029/NO

Lantus

Norwegen

27.7.2005

EU/1/00/134/001-007, 012-029

Lantus

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/134/001-029/IS

Lantus

Island

29.8.2005

EU/1/00/135/001

DaTSCAN

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/135/001/NO-002/NO

DaTSCAN

Norwegen

20.9.2005

EU/1/00/135/001-002/IS

DaTSCAN

Island

11.10.2005

EU/1/00/137/001/NO-012/NO

Avandia

Norwegen

27.7.2005

EU/1/00/137/001-012

Avandia

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/137/001-012/IS

Avandia

Island

16.9.2005

EU/1/00/140/001

Visudyne

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/00/140/001/IS

Visudyne 15 mg, Pulver für Injektionslösung

Island

14.7.2005

EU/1/00/140/001/NO

Visudyne

Norwegen

27.7.2005

EU/1/00/141/001

Myocet

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/141/001/IS

Myocet

Island

13.10.2005

EU/1/00/141/001/NO

Myocet

Norwegen

28.9.2005

EU/1/00/142/004/NO-005/NO

NovoMix Penfill

Norwegen

13.10.2005

EU/1/00/142/004-005

NovoMix

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/142/004-005/IS

NovoMix 30 Penfill

Island

21.10.2005

EU/1/00/142/009/NO-010/NO

NovoMix Flexpen

Norwegen

13.10.2005

EU/1/00/142/009-010/IS

NovoMix 30 FlexPen

Island

21.10.2005

EU/1/00/143/001/NO-006/NO

Kogenate Bayer

Norwegen

7.9.2005

EU/1/00/143/001-006

Kogenate

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/143/001-006/IS

Kogenate Bayer

Island

7.10.2005

EU/1/00/144/001/NO-003/NO

Helixate NexGen

Norwegen

7.9.2005

EU/1/00/144/001-003

Helixate

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/144/001-003/IS

Helixate NexGen

Island

7.10.2005

EU/1/00/145/001

Herceptin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/145/001/IS

Herceptin

Island

28.11.2005

EU/1/00/145/001/NO

Herceptin

Norwegen

23.9.2005

EU/1/00/146/001/NO-029/NO

Keppra

Norwegen

8.8.2005

EU/1/00/146/001-029

Keppra

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/00/146/001-029/IS

Keppra

Island

12.9.2005

EU/1/00/148/001/NO-004/NO

Agenerase

Norwegen

12.12.2005

EU/1/00/148/001-004

Agenerase

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/148/001-004/IS

Agenerase

Island

16.12.2005

EU/1/00/149/001

Panretin

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/149/001/IS

Panretin

Island

16.12.2005

EU/1/00/149/001/NO

Panretin

Norwegen

9.12.2005

EU/1/00/150/001/NO-015/NO

Actos

Norwegen

2.11.2005

EU/1/00/150/001-015

Actos

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/150/001-015/IS

Actos

Island

11.11.2005

EU/1/00/151/001/NO-013/NO

Glustin

Norwegen

2.11.2005

EU/1/00/151/001-013

Glustin

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/151/001-013/IS

Glustin

Island

11.11.2005

EU/1/00/152/001-018

Infanrix hexa

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/153/001-010

Infanrix penta

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/153/001-010/IS

Infanrix penta

Island

16.12.2005

EU/1/00/153/001-010/NO

Infanrix penta

Norwegen

7.12.2005

EU/1/00152/001-018/NO

Infanrix hexa

Norwegen

7.12.2005

EU/1/95/001/001, 003-005, 009, 012, 021-022, 025-028, 031-035/IS

Gonal-F

Island

15.11.2005

EU/1/95/001/001/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/003/NO-006/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/009/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/012/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/021/NO-022/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/025/NO-028/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/95/001/031/NO-035/NO

Gonal-F

Norwegen

11.11.2005

EU/1/98/093/002

Forcaltonin

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/99/127/001/NO-044/NO

IntronA

Norwegen

20.6.2005

EU/1/99/127/001-044

IntronA

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/99/127/001-044/IS

IntronA

Island

27.6.2005

EU/1/99/128/001/NO-037/NO

Viraferon

Norwegen

20.6.2005

EU/1/99/128/001-037

Viraferon

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/99/128/001-037/IS

Viraferon

Island

27.6.2005

EU/2/00/018/001

Incurin

Liechtenstein

31.7.2005

EU/2/00/018/001/NO

Incurin

Norwegen

16.6.2005

EU/2/00/022//002b-03a

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/022/001/NO-017/NO

Ibaflin

Norwegen

31.8.2005

EU/2/00/022/001-017/IS

Ibaflin

Island

15.7.2005

EU/2/00/022/001a

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/022/001b-02a

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/022/003b-04a

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/022/004b

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/022/005-017

Ibaflin

Liechtenstein

30.9.2005

EU/2/00/024/001/IS

Pruban

Island

16.12.2005

EU/2/99/016/001/NO-006/NO

Porcilis Pesti

Norwegen

18.7.2005

EU/2/99/016/001-006

Porcilis Pesti

Liechtenstein

31.7.2005

EU/2/99/016/001-006/IS

Porcilis Pesti

Island

13.7.2005

EU/2/99/017/001/NO-006/NO

Ibraxion

Norwegen

2.6.2005


ANHANG III

3.   Erweiterte Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erweitert:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt der Erweiterung

EU/1/00/142/011/NO-013/NO

NovoMix Penfill 50

Norwegen

1.11.2005

EU/1/00/142/001-013/IS

NovoMix 50 Penfill, Injektionssuspension

Island

5.10.2005

EU/1/00/142/014/NO-016/NO

NovoMix Flexpen 50

Norwegen

1.11.2005

EU/1/00/142/014-016/IS

NovoMix 50 FlexPen, Injektionssusp.

Island

5.10.2005

EU/1/00/142/017/NO-019/NO

NovoMix Penfill 70

Norwegen

1.11.2005

EU/1/00/142/017-019/IS

NovoMix 70 Penfill, Injektionssusp.

Island

5.10.2005

EU/1/00/142/020/NO-022/NO

NovoMix Flexpen 70

Norwegen

1.11.2005

EU/1/00/142/020-022/IS

NovoMix 70 FlexPen, Injektionssusp.

Island

5.10.2005

EU/1/03/265/003/NO-004/NO

Bonviva, Filmtabletten

Norwegen

28.9.2005

EU/1/03/265/003-004/IS

Bonviva, Filmtabletten

Island

25.10.2005

EU/1/03/266/003/NO-004/NO

Bondenza, Filmtabletten

Norwegen

28.9.2005

EU/1/03/266/003-004/IS

Bondenza, Filmtabletten

Island

21.10.2005

EU/1/04/276/021/NO-023/NO

Abilify, Schmelztabletten 5 mg

Norwegen

18.7.2005

EU/1/04/276/021-023/IS

Abilify, Schmelztabletten 5 mg

Island

14.7.2005

EU/1/04/276/024/NO-026/NO

Abilify, Schmelztabletten 10 mg

Norwegen

18.7.2005

EU/1/04/276/024-026/IS

Abilify, Schmelztabletten 10 mg

Island

14.7.2005

EU/1/04/276/027/NO-029/NO

Abilify, Schmelztabletten 15 mg

Norwegen

18.7.2005

EU/1/04/276/027-029/IS

Abilify, Schmelztabletten 15 mg

Island

14.7.2005

EU/1/04/276/030/NO-032/NO

Abilify, Schmelztabletten 30 mg

Norwegen

18.7.2005

EU/1/04/276/030-032/IS

Abilify, Schmelztabletten 30 mg

Island

14.7.2005

EU/1/04/276/033/NO-035/NO

Abilify 1mg/ml, Lösung z. Einn.

Norwegen

9.11.2005

EU/1/04/276/033-035/IS

Abilify 1 mg/ml, Lösung z. Einn.

Island

1.12.2005

EU/1/96/026/002/IS

Invirase, Filmtabletten 500 mg

Island

19.7.2005

EU/1/96/026/002/NO

Invirase

Norwegen

9.6.2005

EU/2/97/004/012/NO-013/NO

Metacam, 0,5 mg/ml Suspension zur Einnahme für Hunde

Norwegen

5.9.2005

EU/2/97/004/012-013/IS

Metacam, 0,5 mg/ml Suspension zur Einnahme für Hunde

Island

2.9.2005


ANHANG IV

4.   Widerrufene Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten widerrufen:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Widerrufs

EU/1/00/158/001-034/IS

Opulis

Island

9.9.2005

EU/1/00/168/001/NO-006/NO

Tenecteplase

Norwegen

9.8.2005

EU/1/00/168/001-006

Tenecteplase

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/02/208/001-008/IS

Xapit

Island

9.9.2005

EU/1/02/210/001/NO-008/NO

Rayzon

Norwegen

22.7.2005

EU/1/02/210/001-008

Rayzon

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/02/210/001-008/IS

Rayzon

Island

5.7.2005

EU/1/02/242/001-024

Valdyn

Liechtenstein

30.9.2005

EU/1/02/242/001-024/IS

Valdyn, Filmtabletten

Island

5.7.2005

EU/1/02/244/001/NO-024/NO

Valdyn

Norwegen

22.7.2005

EU/1/02/244/001-024/IS

Valdyn

Liechtenstein

31.7.2005

EU/1/96/009/010/NO-017/NO

Zerit

Norwegen

30.9.2005

EU/1/96/009/010-017/IS

Zerit, Retardkapseln

Island

29.11.2005

EU/1/96/023/001

Cea-Scan

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/96/023/001/IS

CEA-Scan

Island

9.11.2005

EU/1/97/048/001-014/IS

Infanrix HepB, Injektionssuspension

Island

15.6.2005

EU/2/00/023/001-003

Pulsaflox

Liechtenstein

30.11.2005


ANHANG V

5.   Ausgesetzte Zulassungen

Folgende Zulassungen wurden im Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausgesetzt:

EU-Nummer

Produkt

Staat

Zeitpunkt des Aussetzens

EU/1/00/147/001/NO-012/NO

Hexavac

Norwegen

17.11.2005

EU/1/00/147/001-008

Hexavac

Liechtenstein

30.11.2005

EU/1/00/147/001-008/IS

Hexavac

Island

17.11.2005