ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Oktober 2006
(2006/C 248/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2550 |
JPY |
Japanischer Yen |
149,84 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4547 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67440 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2564 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5932 |
ISK |
Isländische Krone |
85,67 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,4285 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5767 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,256 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
265,35 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8844 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5070 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,56 |
SKK |
Slowakische Krone |
36,853 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8460 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6689 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4246 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7729 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9006 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9868 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 197,46 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,3971 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,9164 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4222 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 552,90 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6209 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,719 |
RUB |
Russischer Rubel |
33,8090 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,985 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/2 |
Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen
(2006/C 248/02)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Finnland
Anlass: 100 Jahre allgemeine, gleiche, geheime und freie Wahlen
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Auf der Münze sind die durch eine Linie getrennten Gesichter eines Mannes und einer Frau abgebildet. Auf der linken Seite der Münze befindet sich das Datum 1.10.06 und auf der rechten Seite das Jahr mit der Landesabkürzung in der Mitte 20 FI 06. Links von jedem Gesicht befindet sich das Münzzeichen „M“. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union.
Prägeauflage: höchstens 2,5 Mio. Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: Oktober 2006
Randprägung: „SUOMI FINLAND * * *“ (die Sterne stehen für einen Löwenkopf).
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/3 |
Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen
(2006/C 248/03)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Republik San Marino
Anlass: 500. Todestag von Christoph Kolumbus
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Porträt von Christoph Kolumbus und eine Darstellung der drei Karavellen; über dem Porträt die Inschrift „SAN MARINO“ und die Windrose; in der Mitte das „Münzzeichen R“; darunter die Daten „1506-2006“ in einer Kartusche und die Initialen des Autors Luciana De Simoni „LDS“; der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union.
Prägeauflage: 120 000 Münzen
Voraussichtliche Ausgabe: Oktober 2006
Randprägung: 2 * in sechsfacher Wiederholung, abwechselnd von der einen und von der anderen Seite zu lesen.
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 248/04)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 6/06
Titel: AR Industrie Alimentare S.p.A — Istituto Sviluppo Agroalimentare S.p.A
Zielsetzung: Investitionsbeihilfe in Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen
Rechtsgrundlage:
— |
Norme per il risanamento, la ristrutturazione e lo sviluppo del settore bieticolo-saccarifero: Legge 19 dicembre 1983, n. 700. |
— |
Interventi urgenti a sostegno dell'economia: Legge 7 agosto 1977, n. 266 articolo 23. |
— |
Delibera quadro su criteri e modalità di intervento di Sviluppo Italia (ex-RIBS S.p.A): Delibera CIPE n. 90 del 4 agosto 2000, come modificata dalla delibera CIPE del 2 agosto 2002. |
— |
Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2004): Legge 24 dicembre 2003, n. 350, articolo 4, commi 42, 43 e 44. |
— |
Decreto del Ministero delle Politiche Agricole e Forestali di concerto con il Ministro dell'Economia e delle Finanze: Decreto n. Seg/1334 del 17 settembre 2004. |
— |
Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 14 marzo 2005, n. 35, recante disposizioni urgenti nell'ambito del Piano di azione per lo sviuppo economico, sociale e territoriale: Legge 14 maggio 2005, n. 80, articolo 10-ter. |
— |
Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 30 settembre 2005, n. 203, recante misure di contrasto all'evasione fiscale e disposizioni urgenti in materia tributaria e finanziaria: Legge 2 dicembre 2005, n. 248, articolo 10-ter |
Haushaltsmittel: Gesamtmittel: 10 654 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 15,29 %
Laufzeit: 2006-2010 (5 Jahre)
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Portugal
Beihilfe Nr.: N 59/06
Titel: Entschädigung für aufgrund der Dürre entstandene Einbußen — zinsvergünstigte Kredite für bestimmte Obst- und Gemüsesorten
Zielsetzung: Ausgleich der Verluste, die den Erzeugern von Äpfeln, Zitrusfrüchten, Pfirsichen, Brombeeren, Himbeeren und Esskastanien in bestimmten Gemeinden in den Regionen Trás os Montes, Beira Interior, Beira Litoral und Algarve aufgrund der Dürre entstanden sind, die in einigen Regionen Portugals von November 2004 bis 2005 herrschte
Rechtsgrundlage: Projecto de alteração do anexo da Portaria n.o 559/2005, de 28 de Junho, com vista a permitir o acesso à linha de crédito estabelecida pelo Decreto-lei n.o 96/2005, de 9 de Junho de 2005, a outras culturas e regiões igualmente afectadas pelos efeitos da seca que persistiu ao longo de todo o ano de 2005
Haushaltsmittel: 1 369 445 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Bei Verträgen über den Apfelanbau kann die Hektarbeihilfe in den benachteiligten Gebieten 18,95 % des Schadens, in den übrigen Gebieten 10,5 % des Schadens betragen. Die übrigen Kulturpflanzen werden durchweg in benachteiligten Gebieten angebaut. Die Hektarbeihilfe beläuft sich hier auf bis zu 6,93 % des Schadens bei Pfirsichen, 7,45 % bei Esskastanien und 1,28 % bei Brombeeren und Himbeeren. Bei Zitrusfrüchten entspricht die Beihilfeintensität der der Beihilfe Nr. 375/05
Laufzeit: Ad-hoc-Beihilfemaßnahme. Die Maßnahme ist bis Ende 2006 befristet
Andere Angaben: Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beihilfe Nr. 375/05
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien
Beihilfe Nr.: N 257/05
Titel: Beihilfen für Werbemaßnahmen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads und zur Förderung des Absatzes von Lebensmittelerzeugnissen
Zielsetzung: Werbungs- und Absatzförderungsmaßnahmen für Lebensmittel
Rechtsgrundlage: Orden APA/…/2005, de 28 de abril, por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de subvenciones para acciones de promoción destinadas a fomentar el conocimiento y el consumo de productos alimentarios
Haushaltsmittel: 2 518 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Der Beihilfehöchstsatz beträgt 50 %
Laufzeit: 1 Jahr
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Republik Lettland
Beihilfe Nr.: N 274/06
Titel: Unterstützung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Privatwäldern
Zielsetzung: Unterstützung der Erhaltung und Pflege von nachhaltig bewirtschafteten Wäldern
Rechtsgrundlage: 2004. gada 23. aprīļa Lauksaimniecības un lauku attīstības likums un noteikumu projekts “Kārtība, kādā 2006. gadā piešķir, administrē un uzrauga valsts atbalstu meža ilglaicīgo funkciju stabilizācijai privātos mežos”
Haushaltsmittel: 100 000 LVL (etwa 143 900 EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: 76-95 %
Laufzeit: 2006
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 302/06
Titel: Zweinutzungshybriden
Zielsetzung: Hohe Qualität
Rechtsgrundlage: Zuwendungsbescheid für die Durchführung eines Modell- und Demonstrationsvorhaben im Bereich der biologischen Vielfalt: „Von der partizipatorischen Zuchtzielentwicklung über die Zucht zur Markteinführung freilandtauglicher und mastfähiger Zweinutzungshybriden“
Haushaltsmittel: 37 598 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Max. 100 %
Laufzeit: 9 Monate
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Wales)
Beihilfe Nr.: N 346/06
Titel: Verlängerung der Regelung zur Verbesserung des walisischen Schafbestandes (Wales)
Zielsetzung: Verlängerung der Regelung zur Verbesserung des walisischen Schafbestandes (künstliche Besamung und Samenbank zwecks Zucht auf Scrapie-Resistenz) um zwei Monate
Rechtsgrundlage: Government of Wales Act 1998, Sections 40 and 85(2); Agriculture Act 1967, as amended
Haushaltsansatz: 918 000 GBP (1 351 590 EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: 100 %
Laufzeit: 1. Oktober bis 30. November 2006
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Nordirland)
Beihilfe Nr.: N 363/06
Titel: Verlängerung der Regelung zur Förderung des Zugangs zur Informations- und Kommunikationstechnologie (Nordirland)
Zielsetzung: Verlängerung der Regelung zur Förderung des Zugangs zur Informations- und Kommunikationstechnologie (Nordirland) um zwei Jahre
Rechtsgrundlage: Keine gesetzliche Regelung
Haushaltsansatz: 1,5 Mio. GBP (2,2 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich
Laufzeit: 1. April 2006 bis 31. März 2008
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Italien (Emilia Romagna)
Beihilfe Nr.: N 511/04
Titel: Maßnahmen in Agrargebieten, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden (Hagelschlag am 21. August 2004 in der Provinz Ravenna)
Zielsetzung: Ausgleich der Schäden, die widrige Witterungsbedingungen an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht haben
Rechtsgrundlage: Decreto legislativo n. 102/2004
Haushaltsmittel: Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/2004)
Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 100 % bei Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung, bis zu 80 % bei Schäden an landwirtschaftlichen Einrichtungen
Laufzeit: Bis zum Ende der Zahlungen
Andere Angaben: Maßnahme zur Durchführung der Regelung, die die Kommission im Rahmen der staatlichen Beihilfe NN 54/A/2004 genehmigt hat (Schreiben der Kommission C(2005)1622endg. vom 7. Juni 2005)
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich (Loir-et-Cher)
Beihilfe Nr.: N 534/05
Titel: Beihilfe für die Anpflanzung von zertifiziertem grünen Spargel
Zielsetzung: Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe zum Anbau von zertifiziertem grünen Spargel zwecks Diversifizierung der Erzeugung mit dem Ziel der Anpassung des Angebots an die neuen Anforderungen der Verbraucher
Rechtsgrundlage: Articles L 1511-5 et suivants du code général des collectivités territoriales (CGCT)
Haushaltsmittel: 130 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 40 % der beihilfefähigen Ausgaben
Laufzeit: 5 Jahre
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/7 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 248/05)
Datum der Annahme des Beschlusses |
26.7.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 58/05 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
Polder van Biesland en Twickel |
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Titel |
Boeren voor Natuur |
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Rechtsgrundlage |
Kaderwet voor subsidies van het ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselveiligheid |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Zweck dieser Maßnahme ist die Einführung einer umweltfreundlicheren und nachhaltigen Bewirtschaftungsmethode in zwei Gebieten mit Kulturlandschaften |
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Form der Beihilfe |
Jährliche Zahlungen |
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Haushaltsmittel |
565 570 EUR pro Jahr |
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Intensität |
100 % |
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Laufzeit |
10 Jahre |
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Wirtschaftszweige |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
31.8.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 215A/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Friuli Venezia Giulia |
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Titel |
Aiuti all'innovazione nel settore agricolo |
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Rechtsgrundlage |
Legge regionale 10 novembre 2005, n. 26 e la Deliberazione della Giunta regionale 3 marzo 2006, n. 402 relativa al regolamento d'applicazione degli Aiuti all'innovazione nel settore agricolo |
||||
Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Förderung der Innovation im Agrarsektor durch Unterstützung von Investitionen, Pilotprojekten und Forschungsvorhaben im Bereich der innovativen Technologien. Die Unterstützung erfolgt in Form von Investitionsbeihilfen (für landwirtschaftliche Betriebe und in Zusammenhang mit Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen), Forschungsbeihilfen und Beihilfen für die Durchführung von kleinen Pilot- oder Demonstrationsprojekten mit realistischen Zielsetzungen im Bereich des Anbaus von Nichtlebensmittelpflanzen |
||||
Art der Beihilfe |
Subvention |
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Mittelansatz |
5 Mio. EUR für die Beihilferegelung |
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Intensität |
Siehe Beihilfe N 26A/04 |
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Laufzeit |
Bis zum 12. Januar 2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Andere Angaben |
Änderung der Beihilfe N 26A/04 |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses |
26.7.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 386/04 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Friuli-Venezia Giulia |
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Titel |
Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfen für landwirtschaftliche Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Rechtsgrundlage |
Articolo 16, commi 1-2 della legge regionale n. 18/2004 e deliberazione della Giunta regionale n. 1658 dell'8 luglio 2005 |
||||
Art der Maßnahme |
Beihilfe |
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Zielsetzung |
Beihilfen für die Restrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen des Agrarsektors |
||||
Art der Beihilfe |
Zinsvergünstigungen |
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Haushaltsmittel |
20 Mio. EUR |
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Intensität |
15 % des zinsgünstigen Darlehens |
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Laufzeit |
6 Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
Andere Angaben |
Die regionalen Behörden haben sich verplichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Stand der Beihilferegelung vorzulegen |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten über Staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 248/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 7/06 |
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Mitgliedstaat |
Bundrepublik Deutschland |
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Region |
Freistaat Thüringen |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Richtlinie zur Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen |
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Rechtsgrundlage |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21.6.1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) mit den allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds sowie Operationelles Programm Thüringen (EFRE) Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) Mittelstandsförderungsgesetz und Haushaltsgesetz des Freistaates Thüringen (in der jeweils gültigen Fassung) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag, der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
10 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel5a — c der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Antragseingang ab 1.1.2006 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
1.1.2006 bis 30.6.2007 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA) |
||||
|
|||||
Sonstige Auskünfte: TMWTA Referatsleiter Technologie und wirtschaftsnahe Infrastruktur Herr Dr. Walter Möbus Tel.: (49-361) 379 75 31 Fax: (49-361) 379 75 09 E-Mail: Walter.Moebus@tmwta.thueringen.de |
|||||
Einzelbeihilfe für größere Vorhaben |
Im Einklang mit Artikel 6 und 6a der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 8/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||
Region |
Molise, mit unterschiedlichen Beihilfeintensitäten je nach dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Mehrjahresprogramm mit Maßnahmen zur Anregung der wirtschaftlichen Wiederbelebung in der Region Molise nach den Naturkatastrophen — Bekanntmachung über die Gewährung von Beihilfen für Handwerksbetriebe |
||||
Rechtsgrundlage |
Ordinanza del Presidente del Consiglio dei Ministri n. 3268 del 12 marzo 2003, e successive, che ha nominato il Presidente della Regione Molise, Commissario Delegato per gli eccezionali eventi sismici del 31 ottobre 2002 e per quelli meteorologici del gennaio 2003 ed ha previsto, all'art. 15, la predisposizione di un Programma pluriennale d'interventi diretti a favorire la ripresa produttiva nel territorio della Regione Molise. |
||||
Tale Programma è stato approvato dalla Giunta regionale del Molise con Deliberazione n. 841 del 9 giugno 2004 e dal Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica, con Deliberazione n. 32 del 29 settembre 2004 (pubblicata nella Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana n. 289 del 10 dicembre 2004). |
|||||
Der Rechtsakt findet sich im genauen Wortlaut auf der Website der Region Molise — www.regione.molise.it — in dem für das mehrjährige Programm zur Förderung der Wiederaufnahme von Wirtschaftsaktivitäten in der Region Molise vorgesehenen Abschnitt |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr Durchschnittsbetrag für drei Jahre |
4 Mio. EUR |
||
davon: Darlehensbürgschaft Durchschnittsbetrag für drei Jahre |
0,17 Mio. EUR |
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
6.12.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.6.2008 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Unterstützung für — auch im Aufbau befindliche — kleine und mittlere Handwerksbetriebe einschließlich Genossenschaften und Dienstleistungsunternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Ja |
||||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Commissario Delegato per l'Attuazione Operativa del Programma ex art. 15 |
||||
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 21/06 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
Yorkshire und Humber |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Country Lanes Ltd |
|||||||
Rechtsgrundlage |
The statutory authority for the DEFRA Sustainable Development Fund is Section 72 of the Environment Act 1995 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
|||||
Gesicherte Darlehen |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
13 688 GBP |
||||||
Gesicherte Darlehen |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
Nach Artikel 4 Absätze 2-6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.2.2006 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.3.2007 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf spezifische Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Yorkshire Dales Millennium Trust |
|||||||
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Nach Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 23/06 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
Ziel-1-Gebiet West Wales & The Valleys |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
TWI Limited |
|||||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
|||||
Gesicherte Darlehen |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
1 113 014 GBP |
||||||
Gesicherte Darlehen |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
Nach Artikel 4 Absätze 2-6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 27.1.2006 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 NB Wie angegeben wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis 30. Juni 2008 geleistet werden |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf spezifische Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
Sonstige Dienstleistungen (FuE) |
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||||
|
||||||||
|
||||||||
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Nach Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 47/06 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
West Wales & The Valleys (Ziel-1-Gebiet) |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Carmarhenshire County Council — Llanelli Urban Conversion Grants |
||||||
Rechtsgrundlage |
Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates |
||||||
The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No 906/2000) Local Government Act 2000 Industrial Development Act 1982 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilfe-regelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 667 500 GBP |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzel-beihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 9. März 2006 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31. Dezember 2006 Hinweis: Wie angegeben, wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis 30. Dezember 2007 geleistet werden |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
National Assembly for Wales |
||||||
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 50/06 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
East Midlands |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Flamstead Investments LLP |
|||||||
Rechtsgrundlage |
Regional Development Act 1998 |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,45 Mio. GBP |
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 14. März 2006 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31. März 2007 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (Kunststoffpressen) |
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Derby and Derbyshire Economic Partnership |
|||||||
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 57/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Comunidad de Madrid |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfen für Verkehrsunternehmen sowie für einschlägige Hilfs- und Nebentätigkeiten für Investitionen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen |
||||
Rechtsgrundlage |
Orden de 7 de abril de 2006 de la Consejería de transportes e infraestructuras |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung: |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,075 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
23.3.2006 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Verkehr |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Consejería de transportes e infraestructuras |
||||
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 75/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||
Region |
Miasto Wrocław PL 514 |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilferegelung im Rahmen der Gruppenfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen zur Förderung von Neuinvestitionen in Industriegebieten, Technologieparks und bestimmten Wirtschaftszonen in Breslau |
||||
Rechtsgrundlage |
Uchwała nr XLIX/3110/06 Rady Miejskiej Wrocławia z dnia 6 kwietnia 2006 roku. Art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (j.t. Dz.U. z 2002 r., nr 9, poz. 84 ze zm.) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,184 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
6.4.2006 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Ja |
||||
Sämtliche Dienstleistungen |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Prezydent Miasta Wrocławia |
||||
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 89/06 |
|||||
Mitgliedstaat |
Slowakische Republik |
|||||
Region |
Východné Slovensko (Ostslowakei) |
|||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
|
|||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,225 Mio. EUR 8 457 370 SKK |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja 47,25 % |
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Beschluss Nr. 1100-600/05-GC13/2006 vom 18.5.2006, in Kraft getreten am 18.5.2006 |
|||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Mai 2006 — einmalige Beihilfe |
|||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Ja Baugewerbe |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Sociálna poisťovňa Bratislava, pobočka Spišská Nová Ves |
|||||
Elektrárenská 10, SK-052 01 Spišská Nová Ves |
||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/17 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(2006/C 248/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XT 73/04 |
||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||
Region |
Calabria |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Weiterbildung und beschäftigungsspezifische Ausbildungsmaßnahmen |
||||
Rechtsgrundlage |
Decreto n. 9080 del 1o luglio 2003 — Avviso pubblico per la presentazione di progetti di Formazione Professionale riservati alle imprese della Regione Calabria. Formazione continua e interventi progettuali di formazione professionale finalizzati all'occupazione. Asse III — Risorse Umane (FSE) Complemento di programmazione POR Calabria 2000/2006. Azioni: 3.2 C, 3.3C, 3.4C, 3.9 A, 3.13 C |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
18 800 000 EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (3) der Verordnung Nr. 68/2001 |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 28.6.2004 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Nein |
|||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Nein |
||||
|
Nein |
||||
|
|
||||
oder |
|
||||
Stahlindustrie |
Nein |
||||
Schiffbau |
Nein |
||||
Kunstfaserindustrie |
Nein |
||||
Kfz-Industrie |
Nein |
||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Nein |
||||
|
Nein |
||||
oder |
|
||||
Verkehr |
Nein |
||||
Finanzdienstleistungen |
Nein |
||||
Sonstige Dienstleistungen |
Nein |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Regione Calabria |
||||
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
|
Nein |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/18 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden
(2006/C 248/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XE 19/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Republik Ungarn |
|||
Region |
Ganz Ungarn |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung |
Gemeinschaftsinitiative EQUAL |
|||
Rechtsgrundlage |
Az EQUAL Közösségi Kezdeményezés fejezeti kezelésű előirányzat felhasználásával kapcsolatos szabályokról szóló 33/2004. (XII. 23.) FMM rendelet |
|||
Jährliches Beihilfevolumen |
Gesamtbetrag pro Jahr |
Für 2005: 13 649 200 EUR (1) |
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
Werden benachteiligte Arbeitnehmer eingestellt, so übersteigt die Bruttointensität der gesamten Beihilfe für die Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer nicht 50 % der für sie anfallenden jährlichen Lohnkosten. Werden behinderte Arbeitnehmer eingestellt, so übersteigt die Bruttointensität der gesamten Beihilfe für die Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer nicht 60 % der für sie anfallenden jährlichen Lohnkosten. Entstehen durch die Beschäftigung eines behinderten Arbeitnehmers Mehrkosten, so kann dem Unternehmen, das die behinderte Person beschäftigt, eine Beschäftigungsbeihilfe bis zu 100 % der Mehrkosten gewährt werden |
|||
Inkrafttreten der Regelung |
Beginn der Beihilferegelung 1. Januar 2005 |
|||
Laufzeit der Regelung |
Ende der Beihilferegelung 31. Dezember 2006 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Die Gemeinschaftsinitiative EQUAL zielt darauf ab, innovative Modelle zu entwickeln, mit denen unter Einbeziehung der Wirtschaftsakteure, zu denen auch die Unternehmen zählen, über die Einrichtungen der Entwicklungspartnerschaft Diskriminierungen und Ungleichheiten am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Bei der Erreichung dieses Ziel spielen Förderungen für die Einstellung und Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer eine wichtige Rolle EQUAL trägt zur Durchführung der Beschäftigungsstrategie der EU bei |
|||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
|
Ja |
||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium Humánerőforrás-fejlesztési Operatív Program és EQUAL Program Irányító Hatóság |
|||
|
Nummer der Beihilfe |
XE 21/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Galicia |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung |
Beihilfen zur Einstellung von Beschäftigten in der Land- und Ernährungswirtschaft |
||||
Rechtsgrundlage |
Orden de la Conselleria do Medio Rural por la que se convocan ayudas a empresas para la promoción y mejora de la comercialización de productos agrarios y agroalimentarios gallegos en el año 2006 (DOG 75, 19.4.2006) |
||||
Jährliches Beihilfevolumen |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,3 Mio. EUR |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Artikel 4 Absätzen 2 bis 6 und Artikeln 5 und 6 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 19.5.2006 |
||||
Laufzeit der Regelung |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Artikel 4, Schaffung von Arbeitsplätzen |
Ja |
|||
Artikel 5, Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer |
Nein |
||||
Artikel 6, Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer |
Nein |
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
|
Nein |
|||
|
Nein |
||||
|
Nein |
||||
|
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Conselleria do Medio Rural |
||||
|
|||||
Anmeldungspflicht |
In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung |
Ja |
|
(1) Die Daten enthalten das Gesamtbudget des EQUAL-Programms für 2005. Das Budget enthält auch Mittel, die keine staatliche Beihilfe darstellen. (Zum Wechselkurs von 250 HUF = 1 EUR berechnet.)
(2) Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.
(3) Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/20 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 248/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme der Entscheidung |
25.8.2006 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 235/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Finnland |
|||
Region |
Åland Islands |
|||
Titel |
Investeringsstöd till Mariehamns Bioenergi Ab |
|||
Rechtsgrundlage |
Budget för landskapet Åland 2006 / Ahvenanmaan maakuntahallituksen talousarvio 2006 |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Umweltschutz (Energie) |
|||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben -; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2,63 Mio. EUR |
|||
Beihilfehöchstintensität |
40 % |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.2.2006 |
|||||
Nummer der Beihilfe |
N 254/05 |
|||||
Mitgliedstaat |
Portugal |
|||||
Titel |
Auxilío à formação à Blaupunkt Auto-Rádio — Portugal Lda |
|||||
Rechtsgrundlage |
Portaria n.o 1285/2003, DR I-Série B, n.o 266, of 17 November 2003 |
|||||
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
|||||
Ziel |
Ausbildung |
|||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben -; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 910 072,50 EUR |
|||||
Laufzeit |
2 Jahre |
|||||
Wirtschaftssektoren |
Elektrogeräte und optische Geräte |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
22.8.2006 |
|||
Nummer der Beihilfe |
N 295/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
|||
Region |
Madrid |
|||
Titel |
Extensión de la ayuda N 121/2005 — Ayudas a la innovación tecnológica en el sector de la Biotecnología de la Comunidad de Madrid |
|||
Rechtsgrundlage |
Orden 84/2006 de 12 de enero de la Consejería de Economía e Innovación Tecnológica, por la que se aprueban las bases reguladores y se convocan ayudas cofinanciadas por el Fondo Europeo de Desarrollo Regional para el fomento de la innovación en el sector de la Biotecnología de la Comunidad de Madrid |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Ziel |
Forschung und Entwicklung |
|||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben -; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe EUR 48 Mio. |
|||
Beihilfehöchstintensität |
75 % |
|||
Laufzeit |
1. Januar 2005 - 31. Oktober 2011 |
|||
Wirtschaftssektoren |
Chemie- und Pharmaindustrie |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
15.9.2006 |
Nummer der Beihilfe |
N 519/06 |
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
Titel |
Klimawandelabgabe: Ausweitung des Systems der Klimaschutzvereinbarungen auf weitere Wirtschaftszweige |
Rechtsgrundlage |
Finance Act 2000 |
Ziel |
Zwei weitere Branchen/Verbände haben mit der britischen Regierung Klimaschutzvereinbarungen geschlossen. Mit Erreichung der in den Vereinbarungen festgelegten Energiesparziele haben die betreffenden Branchen/Unternehmen Anspruch auf eine Ermäßigung bei der Entrichtung der Klimawandelabgabe |
Haushaltsmittel |
Unverändert (die bereit gestellten Haushaltsmittel gelten für das System der Klimaschutzvereinbarungen insgesamt) |
Laufzeit |
bis 31. März 2011 |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4411 — AXA IMD/Investkredit/Europolis)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 248/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 6. Oktober 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AXA Investment Managers Deutschland GmbH („AXA IMD“, Deutschland), das der Unternehmensgruppe AXA angehört, und das Unternehmen Investkredit Bank AG („Investkredit“, Österreich), das zu Österreichische Volksbanken-AG („ÖVAG“) gehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Europolis Bitwy Warszawskiej Sp. z o.o., Poland Business Park VII Sp. z o.o., Europolis Saski Point Sp. z o.o., Europolis Sienna Center Sp. z o.o. und Warsaw Towers Sp. z o.o. („Europolis“, Polen) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4411 — AXA/IMD/ Investkredit/Europolis, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4303 — Thales/Finmeccanica/AAS und Telespazio)
(2006/C 248/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 6. Oktober 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Thales S. A. („Thales“, Frankreich) und Finmeccanica Societa per Azioni („Finmeccanica“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei Alcatel Alenia Space SAS („AAS“, Frankreich) and Telespazio Holding srl („Telespazio“, Italien) durch den Erwerb von Anteilen an zwei bestehenden Gemeinschaftsunternehmen, in die zusätzliche Vermögenswerte eingebracht werden. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4303 — Thales/Finmeccanica/AAS und Telespazio, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4382 — TPG/Aleris)
(2006/C 248/12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 6. Oktober 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4382. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4317 — Aviva/De Agostini/Sopaf/Bipielle Net)
(2006/C 248/13)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 8. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Italienisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4317. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/25 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4363 — Yum/Pizza Hut)
(2006/C 248/14)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 6. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4363. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/25 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4339 — SCOR/Revios)
(2006/C 248/15)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 6. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4339. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/26 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4357 — Bridgepoint/Dorna)
(2006/C 248/16)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 6. Oktober 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4357. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/26 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4386 — Cinven/Aero Invest)
(2006/C 248/17)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 6. Oktober 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4386. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
III Bekanntmachungen
Kommission
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/27 |
F-Paris: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibungen Frankreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten von/nach Straßburg
(2006/C 248/18)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Straßburg einerseits und Amsterdam, Mittelengland, Kopenhagen, Frankfurt, Madrid, Mailand, Prag, Warschau und Wien andererseits gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, deren Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Union C 246 vom 13.10.2006 veröffentlicht wurden.
Ausgeschrieben werden unabhängig voneinander folgende Einzelstrecken:
Straßburg-Amsterdam,
Straßburg-Mittelengland (Manchester oder Liverpool oder Leeds),
Straßburg-Kopenhagen,
Straßburg-Frankfurt,
Straßburg-Madrid,
Straßburg-Mailand (Malpensa oder Linate oder Bergamo),
Straßburg-Prag,
Straßburg-Warschau,
Straßburg-Wien.
Sofern am 25. Februar 2007 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichszahlung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste für den Zeitraum vom 25. März 2007 bis zum Tag vor dem Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2010 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.
Die Bieter können für mehrere der oben genannten Strecken Angebote vorlegen, insbesondere wenn sich dadurch der Umfang der insgesamt geforderten Ausgleichsleistung verringert. Sie müssen jedoch für jede Strecke den jeweiligen Ausgleichsbetrag im Einzelnen angeben, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Szenarien, die sich ergeben, wenn ihr Gebot nur zum Teil angenommen wird.
2. Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den in Abschnitt 1 genannten Strecken ab dem 25. März 2007 entsprechend den für diese Strecken bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 246 vom 13.10.2006 veröffentlicht wurden.
3. Teilnahme an den Ausschreibungen: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.
4. Ausschreibungsverfahren: Für jede dieser Ausschreibungen gelten die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie seinen technischen Anhang (eine Kurzinformation über die demografische und sozioökonomische Situation des Einzugsbereichs des Flughafens Straßburg, eine Kurzinformation über den Flughafen Straßburg, eine Marktstudie, eine Kurzinformation über das Europäische Parlament sowie eine Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden). Die Unterlagen sind unentgeltlich erhältlich bei:
Ministère des affaires étrangères, Direction des affaires budgétaires et financières, Sous-direction du budget et des interventions financières, Bureau des interventions, 23, rue La Pérouse, F-75775 Paris Cedex 16. Tel. (33-1) 43 17 66 42. Fax (33-1) 43 17 77 69. E-Mail: jean-louis.girodet@diplomatie.gouv.fr.
6. Bankgarantie: Eine zum Zeitpunkt der Streckenzuweisung fällige Bankgarantie in Höhe von 10 % des beantragten Ausgleichsbetrags muss durch eine in der Europäischen Union ansässige Bank mit langfristiger Bonität „Standard and Poors A+“ (oder gleichwertig) gestellt werden. Sie dient der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags über die gesamte Vertragsdauer durch den Bieter, der den Zuschlag erhält, und wird erst nach endgültiger Feststellung der Konten aufgehoben.
7. Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke während der vorgesehenen Vertragsdauer gefordert wird (aufgeschlüsselt für einen ersten Zeitraum vom 25. März 2007 bis 29. März 2008, einen zweiten Zeitraum vom 30. März 2008 bis 28. März 2009 und einen dritten Zeitraum vom 29. März 2009 bis 27. März 2010). Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jede Periode nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.
8. Tarife: Die Bieter geben in ihren Geboten die vorgesehenen Tarife sowie die Bedingungen für deren Anpassung an.
9. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Vertragslaufzeit beginnt am 25. März 2007. Der Vertrag endet am Tag vor dem Beginn der IATA-Sommerflugplanperiode 2010, d. h. am 27. März 2010. Nach jedem der 3 in Artikel 7 festgelegten Zeiträume wird die Erfüllung des Vertrags in Abstimmung mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft. Im Falle einer unvorhergesehenen Änderung der Bedingungen der Durchführung der Flugdienste kann die Ausgleichsleistung angepasst werden.
Entsprechend den am 13. Oktober 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können die Flugdienste von dem ausgewählten Luftfahrtunternehmen nur unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist eingestellt werden.
10. Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist mit einer Vertragsstrafe belegt. Diese Strafe beträgt
in der ersten Betriebsperiode, vom Beginn der Laufzeit des Vertrags bis zum 29. März 2008, je Karenzmonat das Dreifache des für die ersten Monate der Durchführung des Dienstes festgestellten mittleren Defizits, multipliziert mit der Zahl der Karenzmonate;
in der zweiten Betriebsperiode vom 30. März 2008 bis 28. März 2009 je Karenzmonat das Dreifache des für die vorangegangene Periode festgestellten monatlichen Defizits, multipliziert mit der Zahl der Karenzmonate;
im folgenden Jahr je Karenzmonat das Dreifache des für die vorangegangene Betriebsperiode festgestellten monatlichen Defizits, multipliziert mit der Zahl der Karenzmonate.
Kann das Luftfahrtunternehmen den Flugdienst wegen höherer Gewalt nicht durchführen, kann die Ausgleichszahlung anteilmäßig entsprechend den nicht durchgeführten Flügen gekürzt werden.
Führt das Luftfahrtunternehmen den Flugdienst aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht durch oder erfüllt es die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht, können die Industrie- und Handelskammer Straßburg oder das Außenministerium
den Betrag der Ausgleichszahlung anteilmäßig entsprechend den nicht durchgeführten Flügen kürzen;
vom Luftfahrtunternehmen eine Begründung verlangen; ist diese nicht zufriedenstellend, kann der Vertrag beendet werden.
Diese Vertragsstrafen gelten unbeschadet der Anwendung des Artikels R.330-20 des französischen Zivilluftfahrtgesetzes.
11. Einreichung der Angebote: Die Angebote müssen spätestens 5 Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bis um 17:00 Uhr (Ortszeit) per Einschreiben mit Rückschein (maßgebend ist das Datum des Posteingangsstempels) bei nachstehender Anschrift eingehen oder gegen Empfangsbestätigung dort hinterlegt werden:
Ministère des affaires étrangères, Direction des affaires budgétaires et financières, Sous-direction du budget et des interventions financières, Bureau des interventions, 23, rue La Pérouse, F-75775 Paris Cedex 16.
12. Gültigkeit der Ausschreibungen: Jede dieser Ausschreibungen gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 25. Februar 2007 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 25. März 2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu beantragen.
14.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 248/29 |
UK-Cardiff: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d derVerordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey
(2006/C 248/19)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht worden.
Sofern bis zum [einen Monat nach der Veröffentlichung] kein Luftfahrtunternehmen Linienflugdienste zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste frühestens ab dem 21. Februar 2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.
Die Auftragsvergabe erfolgt durch die National Assembly for Wales.
2. Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, frühestens ab dem 21. Februar 2007 entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht wurden.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Dienste unterliegen der Aufsicht durch die britische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA).
4. Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Ausschreibungsformulars, der Leistungsbeschreibung, der Vertragsbedingungen, des Anhangs zu den Vertragsbedingungen und des Wortlauts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht wurden, können unentgeltlich bei der National Assembly for Wales unter folgender Anschrift angefordert werden:
Procurement Branch 6, Roads and Rail Division, National Assembly for Wales, Cathays Park, Cardiff CF10 3NQ, Wales, United Kingdom. Tel.: (44-29) 20 82 62 86. Fax: (44-29) 20 82 62 33. (Ansprechpartner: Richard Osborne, Procurement Unit, oder E-Mail RNR6@Wales.gsi.gov.uk).
Die Luftfahrtunternehmen haben in ihren Ausschreibungsunterlagen ihre finanzielle Situation (durch Vorlage der Geschäftsberichte und geprüften Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre, einschließlich Angaben zum Umsatz und Ergebnis vor Steuern der letzten 3 Jahre), ihre Erfahrung sowie ihre technische Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Dienste nachzuweisen. Die National Assembly for Wales behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu den finanziellen und technischen Ressourcen und zur Befähigung der Bewerber einzuholen.
Preise sind in Pfund Sterling anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Für den Vertrag gilt englisches und walisisches Recht.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird in Einklang mit der Leistungsbeschreibung festgesetzt. Der Ausgleichshöchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.
Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Pfund Sterling.
7. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beträgt 3 Jahre und beginnt frühestens am 21. Februar 2007. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Flugdiensten sind nur mit Zustimmung der National Assembly for Wales zulässig.
8. Vertragsstrafen: Führt das Luftfahrtunternehmen einen Flug nicht durch, kann die National Assembly for Wales die Ausgleichszahlung anteilmäßig für jeden nicht durchgeführten Flug kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt nicht, sofern die Nichtdurchführung des Flugs durch einen der folgenden Gründe und nicht durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Luftfahrtunternehmens verursacht ist:
Wetterbedingungen;
Schließung der Flughäfen;
Gefahrenabwehr;
Streiks;
Flugsicherheit.
Gemäß den Vertragsbedingungen ist die Nichtdurchführung von Flügen vom Luftfahrtunternehmen zu erklären.
Die National Assembly for Wales behält sich im Falle anhaltender oder grundlegender Vertragsverletzungen das Recht vor, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
9. Frist für die Einreichung von Geboten: Ein Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.
10. Antragsverfahren: Die Gebote sind an folgende Anschrift zu senden:
Head of Procurement, Procurement Branch 6, RNR Division, Room 2-045, National Assembly for Wales, Cathays Park, Cardiff CF10 3NQ, Wales, United Kingdom.
Zur Öffnung der Gebote zugelassen sind benannte Mitarbeiter der Vergabebehörde (Procurement Branch of the Rail and New Roads Division in the National Assembly for Wales). Die Gebote sind gemäß dem Verfahren einzureichen, das in den den Bietern übermittelten Unterlagen dargelegt ist.
11. Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke frühestens ab Februar 2007 (oder früher) entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern. Die National Assembly of Wales behält sich das Recht vor, alle Gebote abzulehnen, falls aus angemessenen Gründen keines als geeignet erscheint. Die Gebote für die Durchführung der Flugdienste bleiben mindestens 3 Monate gültig.