ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Kommission |
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2006/C 176/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 176/3 |
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2006/C 176/4 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — E-Beteiligung 2006/1 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Rat
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/1 |
Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten vertreter der Regierungen der mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)
(2006/C 176/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
gestützt auf die Studie der Europäischen Kommission über die „Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt“ (1),
gestützt auf den Vorschlag der Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2001 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse — Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“ (2) von 2001 betreffend die Einsetzung eines „Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums“
gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2002, worin der Rat diesen Vorschlag und die Einsetzung des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Juni 2002 begrüßte,
In der Erwägung, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
In der Erwägung, dass in einem Binnenmarkt, der die Merkmale eines Inlandsmarktes besitzt, Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind, nicht ungünstiger behandelt werden sollten als dieselben Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates.
In der Erwägung, dass es im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes es von größter Bedeutung ist, die Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen zu senken.
In der Erwägung, dass der in dieser Entschließung enthaltene Verhaltenskodex den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen ein wertvolles Instrument zur Anwendung einer standardisierten und teilweise zentralisierten Verrechnungspreisdokumentation in der Europäischen Union an die Hand gibt, um die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu vereinfachen.
In der Erwägung, dass, würden die Mitgliedstaaten eine standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechnungspreisdokumentation als Nachweis für die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise in der Europäischen Union anerkennen, die Unternehmen größeren Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen könnten.
In der Erwägung, dass die Verrechnungspreisdokumentation in der Europäischen Union vor dem Hintergrund der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu betrachten ist.
In der Erwägung, dass die Anwendung der standardisierten und teilweise zentralisierten Dokumentation flexibel gestaltet werden und den Besonderheiten des betroffenen Unternehmens Rechnung tragen sollte.
In der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat beschließen kann, auf Vorschriften zur Regelung der Verrechnungspreisdokumentation gänzlich zu verzichten oder geringere Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation zu stellen als in dem dieser Entschließung enthaltenen Verhaltenskodex empfohlen.
In Anerkennung der Tatsache, dass ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf die Dokumentationspflichten in der Europäischen Union für die Unternehmen und die Steuerverwaltungen von Vorteil wäre, da die Unternehmen geringere Befolgungskosten hätten und Strafzuschläge wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflichten besser vermeiden könnten und den Steuerverwaltungen die Arbeit durch größere Transparenz und Kohärenz erleichtert würde,
In Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2005 (3) über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung und einen Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union,
Unter Hinweis darauf, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unberührt lässt,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung des in dieser Entschließung enthaltenen Verhaltenskodex Lösungen auf globalerer Ebene nicht behindern sollte —
NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:
Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Anwendung einer standardisierten und teilweise zentralisierten Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union. Er ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, soll jedoch auch multinationale Unternehmen dazu ermutigen, den Ansatz des EU TPD zu verwenden.
1. |
Die Mitgliedstaaten akzeptieren für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union die im Anhang enthaltene standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechnungspreisdokumentation –und legen sie bei der Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Konzerns als Kerndokumentation zu Grunde. |
2. |
Die Verwendung der EU-Verrechnungspreisdokumentation ist multinationalen Konzernen freigestellt. |
3. |
Die Mitgliedstaaten wenden hinsichtlich der Dokumentationsanforderungen bei der Betriebsstättengewinnermittlung vergleichbare Grundsätze an wie bei der Verrechnungspreisdokumentation. |
4. |
Die Mitgliedstaaten tragen den im Anhang dargelegten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen angemessen Rechnung und lassen sich durch diese leiten, wo dies erforderlich ist. |
5. |
Die Mitgliedstaaten sagen zu, dass sie von kleineren, weniger komplexen Unternehmen (einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen) keine genauso umfangreiche und komplexe Dokumentation verlangen wie sie von größeren, komplexeren Unternehmen erwartet werden kann. |
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten
|
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten keine Strafzuschläge wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflichten verhängen, wenn Steuerpflichtige in gutem Glauben, auf vernünftige Weise und in angemessener Zeit die Erfordernisse der im Anhang beschriebenen standardisierten und kohärenten Dokumentation oder die innerstaatlichen Dokumentationsanforderungen erfüllen und die fremdüblichen Preise ordnungsgemäß anhand ihrer Dokumentation ermitteln. |
8. |
Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodex zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über sämtliche Maßnahmen berichten, die sie zusätzlich zu diesem Verhaltenskodex ergriffen haben, und wie sich dieser in der Praxis bewährt. |
(1) SEK(2001) 1681, 23. Oktober 2001.
(2) KOM (2001) 582 endg., 23. Oktober 2001.
(3) KOM(2005) 543 endg., vom 7. November 2005.
ANHANG
ZUM VERHALTENSKODEX EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION FÜR VERBUNDENE UNTERNEHMEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION (EU TPD)
ABSCHNITT 1
INHALT DER EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION
1. |
Die standardisierte und kohärente EU-Verrechnungspreisdokumentation eines multinationalen Konzerns umfasst zwei Teile:
Die EU-Verrechnungspreisdokumentation sollte hinreichend detailliert sein, damit die Steuerverwaltung in der Lage ist, eine Risikoanalyse zum Zwecke der Fallauswahl oder zu Beginn einer Steuerprüfung durchzuführen, sachdienliche und präzise Fragen zur Verrechnungspreisgestaltung der multinationalen Unternehmen zu stellen und die Verrechnungspreise für konzerninterne Transaktionen zu beurteilen. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 31 erstellt das Unternehmen für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine einzige Gesamtdokumentation, die aus dem für alle Mitgliedstaaten anwendbaren einheitlichen Masterfile und der landesspezifischen Dokumentation für den jeweiligen Mitgliedstaat besteht. |
2. |
Die EU-Verrechnungspreisdokumentation sollte sämtliche nachstehend aufgeführten Elemente enthalten, wobei der Komplexität des Unternehmens und der Transaktionen Rechnung zu tragen ist. Soweit möglich, sollten konzernintern (z. B. für Managementzwecke) bereits verfügbare Daten verwendet werden. Ein multinationales Unternehmen kann jedoch aufgefordert werden, zum Zweck der EUTPD eine Dokumentation vorzulegen, die andernfalls nicht erstellt worden wäre. |
3. |
Die EU-Verrechnungspreisdokumentation deckt alle in der EU ansässigen Konzerngesellschaften sowie die konzerninternen Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmen außerhalb der EU und Konzerngesellschaften, die in der EU ansässig sind, ab. |
4. Das Masterfile
4.1. |
Das Masterfile sollte die wirtschaftliche Realität des Unternehmens abbilden und eine „Blaupause“ des multinationalen Konzerns und seines Verrechnungspreissystems liefern, die für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten relevant und verfügbar ist. |
4.2. |
Das Masterfile sollte folgende Elemente enthalten:
|
5. Landesspezifische Dokumentation
5.1. |
Die landesspezifische Dokumentation ergänzt das Masterfile. Beide zusammen bilden die Gesamtdokumentation für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Die landesspezifische Dokumentation ist denjenigen Steuerverwaltungen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die von der Dokumentation erfassten Transaktionen angemessen besteuert werden. |
5.2. |
Die landesspezifische Dokumentation sollte zusätzlich zum Masterfile folgende Elemente enthalten:
|
6. |
Ein multinationales Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, einzelne Elemente in das Masterfile aufzunehmen anstatt in die landesspezifische Dokumentation, wobei jedoch derselbe Grad an Detailliertheit gegeben sein muss wie in der landesspezifischen Dokumentation. Die landesspezifische Dokumentation sollte in der Sprache erstellt werden, die von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, auch wenn das multinationale Unternehmen dafür optiert hat, die landesspezifische Dokumentation in das Masterfile zu integrieren. |
7. |
Sämtliche landesspezifischen Informationen und Dokumente zu einer konzerninternen Transaktion, die einen oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, müssen entweder in der landesspezifischen Dokumentation jedes betroffenen Mitgliedstaates erfasst sein oder im gemeinsamen Masterfile. |
8. |
Multinationale Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die landespezifische Dokumentation wahlweise in einer einzigen Dokumentationseinheit zusammenzufassen (die Informationen über sämtliche Unternehmen in diesem Land enthält) oder separate Einheiten für jedes Unternehmen oder jeden Tätigkeitsbereich in dem betreffenden Land zu erstellen. |
9. |
Die landesspezifische Dokumentation sollte in einer von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache erstellt werden. |
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN MULTINATIONALE UNTERNEHMEN
10. |
Die Verwendung der EU-Verrechnungspreisdokumentation ist multinationalen Konzernen freigestellt. Ein multinationaler Konzern sollte jedoch nicht willkürlich zwischen dem Konzept der EU-Verrechnungspreisdokumentation und anderen Dokumentationsansätzen wechseln, sondern dieses Konzept in einer Weise anwenden, die EU-weit und von einem Jahr zum nächsten kohärent ist. |
11. |
Ein multinationaler Konzern, der für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert, sollte dieses Konzept generell für alle verbundenen Unternehmen anwenden, die an konzerninternen Transaktionen mit Unternehmen in der EU beteiligt sind, für die Verrechnungspreisvorschriften gelten. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 31 erstellt also ein multinationaler Konzern, der für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert, die in Abschnitt 1 beschriebene Dokumentation für alle Konzerngesellschaften einschließlich Betriebsstätten in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten. |
12. |
Hat ein multinationaler Konzern dafür optiert, in einem bestimmten Steuerjahr das Konzept der EU-Verrechnungspreisdokumentation anzuwenden, sollte jede Konzerngesellschaft ihre Steuerverwaltung hiervon unterrichten. |
13. |
Die multinationalen Unternehmen sollten sich verpflichten, das Masterfile rechtzeitig zu erstellen, um jeglicher berechtigten Anforderung einer der beteiligten Steuerverwaltungen nachzukommen. |
14. |
Der Steuerpflichtige in einem gegebenen Mitgliedstaat sollte seine EU-Verrechnungspreisdokumentation auf Anforderung einer Steuerverwaltung innerhalb einer im Verhältnis zur Komplexität der Transaktionen angemessenen Zeit vorlegen. |
15. |
Für die Vorlage der Dokumentation bei der Steuerverwaltung ist der Steuerpflichtige verantwortlich, der zur Einreichung der Steuererklärung verpflichtet wäre und dem bei Nichtvorlage einer angemessenen Dokumentation Strafzuschlägen auferlegt würden. Dies gilt auch dann, wenn die Dokumentation innerhalb des Konzerns von einer Konzerngesellschaft für eine andere erstellt und aufbewahrt wird. Mit seiner Entscheidung für die EU-Verrechnungspreisdokumentation ist ein multinationaler Konzern gegenüber allen verbundenen Unternehmen in der EU dazu verpflichtet, seiner nationalen Steuerverwaltung das Masterfile und die jeweilige landesspezifische Dokumentation vorzulegen. |
16. |
Berichtigt ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung seinen Bilanzgewinn, der sich aus der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergibt, sollte er Unterlagen vorhalten, aus der zu entnehmen ist, wie die Berichtigung berechnet wurde. |
17. |
Die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen muss kohärent erfolgen, für die Steuerverwaltung nachvollziehbar und mit Punkt 1.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien vereinbar sein (wonach eine Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen dann zulässig ist, wenn die Geschäftsvorfälle so eng miteinander verbunden sind oder so eng aufeinander folgen, dass eine sachgerechte Beurteilung jeder einzelnen Transaktion nicht möglich ist). Diese Regeln sind unter Berücksichtigung insbesondere der Anzahl und Komplexität der Geschäftsvorfälle in vernünftiger Weise anzuwenden. |
ABSCHNITT 3
ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
18. |
Da es sich bei der EU-Verrechnungspreisdokumentation um eine Basisdokumentation für die Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Konzerns handelt, kann ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, dass auf ausdrückliche Anforderung oder während einer Steuerprüfung zusätzlich zu der EU-Verrechnungspreisdokumentation weitere Informationen und Unterlagen vorzulegen sind. |
19. |
Die Frist, innerhalb deren auf ausdrückliche Anforderung die in Nummer 18 genannten zusätzliche Informationen und Dokumente vorzulegen sind, sollte unter Berücksichtigung der Anzahl und der Detailliertheit der angeforderten Informationen und Unterlagen in jedem Einzelfall festgelegt werden. Nach Maßgabe spezifischer nationaler Vorschriften sollte die Frist so bemessen sein, dass dem Steuerpflichtigen ein angemessener Zeitraum (der je nach Komplexität der Transaktion unterschiedlich ausfallen kann) bleibt, um die zusätzlichen Informationen zusammenzustellen. |
20. |
Die Steuerpflichtigen vermeiden Strafzuschläge wegen mangelnder Mitwirkung, wenn sie für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert haben und auf ausdrückliche Anforderung oder während einer Steuerprüfung in angemessener Weise und Zeit zusätzlich zur EU-Verrechnungspreisdokumentation die in Nummer 18 genannten weiteren Informationen und Unterlagen vorlegen. |
21. |
Die Steuerpflichtigen sollten der Steuerverwaltung ihre EU-Verrechnungspreisdokumentation, d. h. Masterfile und landesspezifische Dokumentation, erst bei Beginn einer Steuerprüfung oder auf ausdrückliche Anforderung vorlegen müssen. |
22. |
Verlangt ein Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen, zusammen mit der Steuererklärung auch Informationen über die Verrechnungspreisgestaltung vorzulegen, sollte sich dies auf einen kurzen Fragebogen oder einen angemessenen Vordruck zur Risikoanalyse beschränken. |
23. |
Die Unterlagen müssen nicht grundsätzlich in eine Landessprache übersetzt werden. Um durch die Übersetzung bedingte Kosten und Verzögerungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich fremdsprachige Unterlagen akzeptieren. Das Masterfile der EU-Verrechnungspreisdokumentation sollten die Steuerverwaltungen in einer Sprache akzeptieren, die in allen betroffenen Mitgliedstaaten verstanden wird. Übersetzungen des Masterfiles sollten nur dann vorgelegt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist und ausdrücklich verlangt wird. |
24. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Steuerpflichtigen nicht verpflichten, ihre Dokumentation unangemessen lange und in keinem Fall länger aufzubewahren, als dies in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, wo der Steuerpflichtige der Besteuerung unterliegt, unabhängig davon, wo die Dokumentation oder Teile davon aufbewahrt werden. |
25. |
Die Mitgliedstaaten sollten interne und externe Vergleichsdaten vor dem Hintergrund der konkreten Fakten und Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewerten. So sollten beispielsweise Vergleichsdaten, die gesamteuropäischen Datenbanken entnommen sind, nicht automatisch abgelehnt werden. Die Verwendung externer Vergleichsdaten allein sollte nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige wegen Nichterfüllung seiner Pflichten mit Strafzuschlägen belegt wird. |
ABSCHNITT 4
ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN MULTINATIONALE UNTERNEHMEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN
26. |
Ist die für einen bestimmten Zeitraum vorgelegte Dokumentation auch für spätere Zeiträume gültig und belegt sie auch für diese Zeiträume die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise, kann es angemessen sein, in der Dokumentation für die späteren Zeiträume auf die frühere Dokumentation Bezug zu nehmen, anstatt die gesamte Dokumentation zu reproduzieren. |
27. |
Unterlagen, die aus Verhandlungen (z. B. über einen Darlehensvertrag oder einen Großauftrag) zwischen fremdüblich handelnden Unternehmen stammen, müssen der Dokumentation nicht nochmals beigefügt werden, solange die in der Dokumentation enthaltenen Informationen angemessen sind, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu überprüfen. |
28. |
Die Dokumentation, die von einer Tochtergesellschaft eines Konzerns vorzulegen ist, kann sich von der Art der Dokumentation, die die Muttergesellschaft vorlegen muss, unterscheiden; so muss z. B. eine Tochtergesellschaft nicht sämtliche grenzüberschreitenden Beziehungen und Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb des multinationalen Konzerns dokumentieren, sondern nur die sie selbst betreffenden Beziehungen und Transaktionen. |
29. |
Die Steuerverwaltungen sollten es dem Steuerpflichtigen überlassen, wo er seine Dokumentation erstellt und aufbewahrt, solange die Dokumentation ausreichend ist und den betroffenen Steuerverwaltungen auf Anfrage rechtzeitig vorgelegt wird. Es sollte den Steuerpflichtigen daher freistehen, ob sie ihre Dokumentation einschließlich der EU-Verrechnungspreisdokumentation zentral oder dezentral aufbewahren. |
30. |
Die Art der Aufbewahrung der Dokumentation — ob in Papierform, elektronischer Form oder anderer Form — sollte dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, solange die Dokumentation der Steuerverwaltung in angemessener Weise vorgelegt werden kann. |
31. |
In gut begründeten Fällen, z. B., wenn ein multinationaler Konzern eine dezentralisierte organisatorische, rechtliche oder operative Struktur aufweist oder aus mehreren großen Abteilungen mit völlig unterschiedlichen Produktlinien und Verrechnungspreisstrategien besteht oder wenn gar keine konzerninternen Transaktionen stattfinden oder wenn ein Unternehmen neu erworben wurde, sollte es dem multinationalen Konzern gestattet werden, mehr als ein Masterfile zu erstellen oder bestimmte Konzerngesellschaften von der EU-Verrechnungspreisdokumentation auszunehmen. |
ABSCHNITT 5
GLOSSAR
MULTINATIONALES UNTERNEHMEN UND MULTINATIONALER KONZERN
Gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist
— |
ein multinationales Unternehmen eine Gesellschaft, die zu einem multinationalen Konzern gehört, und |
— |
ein multinationaler Konzern eine Gruppe verbundener Gesellschaften mit Geschäftsorten in zwei oder mehr Staaten. |
STANDARDISIERTE DOKUMENTATION
EU-weit einheitliche Dokumentationsvorschriften auf deren Grundlage alle Unternehmen in den Mitgliedstaaten ihre eigene spezifische Dokumentation erstellen. Ziel dieses eher normierenden Ansatzes ist eine dezentralisierte, aber standardisierte Gesamtdokumentation; dabei erstellt zwar jede Gesellschaft eines multinationalen Konzerns ihre eigene Dokumentation, dies geschieht jedoch auf der Grundlage einheitlicher Regeln.
ZENTRALISIERTE (INTEGRIERTE GLOBALE) DOKUMENTATION
Die Muttergesellschaft oder die Hauptverwaltung eines Konzerns erstellt auf globaler oder regionaler Ebene eine einzige Dokumentation (Kerndokumentation) in einer EU-weit standardisierten, kohärenten Form. Diese Dokumentation kann als Grundlage für die Erstellung landesspezifischer Dokumentationen anhand lokaler und zentraler Quellen dienen.
EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION (EU TPD)
Die EU-Verrechnungspreisdokumentation (EU TPD) kombiniert Aspekte des standardisierten und des zentralisierten (integrierten globalen) Dokumentationskonzepts. Danach erstellt ein multinationaler Konzern eine standardisierte, kohärente Verrechnungspreisdokumentation, die aus zwei Hauptteilen besteht:
i) |
einer Kerndokumentation mit vereinheitlichten standardisierten Informationen, die für alle Unternehmen der Gruppe relevant ist (das „Masterfile“) und |
ii) |
mehrere standardisierte Dokumentationen mit landesspezifischen Informationen (die „landesspezifische Dokumentation“). |
Die Gesamtdokumentation für ein Land besteht aus dem gemeinsamen Masterfile, das durch eine standardisierte landesspezifische Dokumentation für das jeweilige Land ergänzt wird.
STRAFZUSCHLAG WEGEN NICHTERFÜLLUNG DER DOKUMENTATIONSPFLICHTEN
Verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktion wegen Nichterfüllung der Erfordernisse der EU-Verrechnungspreisdokumentation oder der innerstaatlichen Dokumentationsvorschriften eines Mitgliedstaates (je nachdem, für welches Dokumentationssystem sich das multinationale Unternehmen entschieden hat) zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU-Verrechnungspreisdokumentation oder die Dokumentation nach innerstaatlichem Recht der Steuerverwaltung vorliegen muss.
STRAFZUSCHLAG WEGEN MANGELNDER MITWIRKUNG
Verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktion, die verhängt wird, wenn der Steuerpflichtige der ausdrücklichen Aufforderung einer Steuerverwaltung nicht nachkommt, zusätzlich zur EU-Verrechnungspreisdokumentation oder zur nach innerstaatlichem Recht in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Dokumentation (je nachdem, für welches Dokumentationssystem sich das multinationale Unternehmen entschieden hat) weitere Informationen oder Unterlagen vorzulegen.
STRAFZUSCHLAG IM ZUSAMMENHANG MIT EINER GEWINNBERICHTIGUNG
Sanktion, die bei Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes verhängt wird, in der Regel in Form eines Zuschlags in fester Höhe oder in Form eines Prozentsatzes der Verrechnungspreiskorrektur oder der Steuerdifferenz.
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/8 |
Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(2006/C 176/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, das so genannte „Schiedsübereinkommen“,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige genauere Regeln brauchen, um das genannte Übereinkommen wirksam durchzuführen,
IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2004 über den Bericht über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung, in dem auch ein Vorschlag für einen Verhaltenskodex enthalten ist,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nicht berührt,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung dieses Verhaltenskodexes globalere Lösungen nicht behindert —
NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Durchführung des Schiedsübereinkommens und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten.
1. Beginn der Dreijahresfrist (Frist für die Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)
Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur (1), herbeigeführt oder herbeiführen könnte.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen diese Definition auch für die Dreijahresfrist anzuwenden, die die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorsehen.
2. Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)
i) |
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen gilt ein Fall dann als gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterbreitet, wenn der Steuerpflichtige Folgendes übermittelt:
|
ii) |
Der Zweijahreszeitraum beginnt an dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:
|
3. Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
a) |
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird angewandt, wie von der OECD festgelegt, und zwar ungeachtet der unmittelbaren steuerlichen Folgen für jeden einzelnen Vertragsstaat. |
b) |
Die Fälle werden so rasch gelöst, wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich. |
c) |
Jedes Mittel, das geeignet ist, so rasch wie möglich ein Einvernehmen herbeizuführen, z.B. auch persönliche Treffen, wird erwogen; gegebenenfalls wird das Unternehmen aufgefordert, seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen. |
d) |
Gemäß diesem Verhaltenskodex sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem der Fall einer der zuständigen Behörden zum ersten Mal gemäß Ziff. 2 ii unterbreitet wurde, Einvernehmen erzielt werden. |
e) |
Das Verständigungsverfahren sollte weder dem Antragsteller noch anderen an dem Fall beteiligten Personen unangemessene oder übermäßige Befolgungskosten verursachen. |
3.2. Praktische Durchführung des Verfahrens und Transparenz
a) |
Um übersetzungsbedingte Kosten und Verzögerungen zu reduzieren, sollte das Verständigungsverfahren und insbesondere der Austausch von Positionspapieren in einer gemeinsamen Arbeitssprache oder aber in einer Weise durchgeführt werden, die die gleiche Wirkung hat, sofern die zuständigen Behörden sich diesbezüglich bilateral einigen können. |
b) |
Das Unternehmen, das das Verständigungsverfahren beantragt, wird von der zuständigen Behörde, bei der es den Antrag eingereicht hat, während des Verfahrens über alle das Unternehmen betreffenden wesentlichen Entwicklungen unterrichtet. |
c) |
Die Vertraulichkeit von nach einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Recht eines Vertragsstaats geschützten personenbezogenen Angaben wird gewahrt. |
d) |
Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags eines Unternehmens auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb eines Monats und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten durch Übermittlung einer Kopie des Antrags des Unternehmens. |
e) |
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass das Unternehmen nicht die zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens notwendigen Mindestinformationen gemäß 2 ii übermittelt hat, so fordert sie das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zur Übermittlung der benötigten spezifischen Zusatzinformationen auf. |
f) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Unternehmen in folgender Weise antworten wird:
|
g) |
Erachtet eine zuständige Behörde einen Fall als begründet, so sollte sie ein Verständigungsverfahren einleiten, indem sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung unterrichtet und die Informationen gemäß 2 i dieses Verhaltenskodexes in Kopie beifügt. Gleichzeitig setzt sie die Person, die ein Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen beantragt hat, davon in Kenntnis, dass sie ein Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde teilt außerdem der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und dem Antragsteller auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen mit, ob ihr der Fall innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen unterbreitet wurde und wann die Zweijahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen beginnt. |
3.3. Austausch von Positionspapieren
a) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens die zuständige Behörde des Staates, in der eine Steuerfestsetzung, d.h. eine endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Höhe des Einkommens, oder eine gleich bedeutende Maßnahme mitgeteilt wurde oder werden soll, die eine Korrektur enthält, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, den zuständigen Behörde der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten ein Positionspapier übermittelt, das Folgendes enthält:
|
b) |
Das Positionspapier umfasst eine vollständige Begründung der Steuerfestsetzung bzw. der Korrekturen sowie Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung zur Darlegung des Standpunktes der zuständigen Behörde und eine Liste aller weiteren Unterlagen, die bei der Vornahme der Korrektur verwendet wurden. |
c) |
Das Positionspapier wird den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch vier Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte, übermittelt:
|
d) |
Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde eines Landes, in dem keine Steuerfestsetzung oder gleich bedeutende Maßnahme erfolgt oder geplant ist, die, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt oder führen könnte, nach Eingang eines Positionspapiers einer anderen zuständigen Behörde so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Positionspapiers, dieses beantwortet. |
e) |
Die Antwort sollte in folgender Weise erfolgen:
|
f) |
Die Vertragsstaaten treffen überdies alle geeigneten Maßnahmen, um alle Verfahren wo immer möglich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsstaaten regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, persönliche Treffen ihrer zuständigen Behörden organisieren, wo diese die anhängigen Verständigungsverfahren erörtern können (vorausgesetzt, die Anzahl der Fälle rechtfertigt solche regelmäßigen Treffen). |
3.4. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 auch für die Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen anzuwenden, der in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt ist.
4. Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen
4.1. Liste der unabhängigen Personen
a) |
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen. |
b) |
Die Vertragsstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u.a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen. |
c) |
Die Vertragsstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfüllen. |
d) |
Das Generalsekretariat des Rates fordert die Vertragsstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln. |
e) |
Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht. |
4.2. Einsetzung des Beratenden Ausschusses
a) |
Sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses und organisiert dessen Sitzungen in Absprache mit dem anderen Vertragsstaat. |
b) |
Der Beratende Ausschuss besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Personen sowie dem Vorsitzenden und den Vertretern der zuständigen Behörden. |
c) |
Der Beratende Ausschuss wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von dem Vertragsstaat gestellt wird, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Aus Gründen der Unabhängigkeit ist dieses Sekretariat dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses unterstellt. Die Mitglieder des Sekretariats unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften des Artikels 9 Absatz 6 des Schiedsübereinkommens. |
d) |
Der Ort, an dem der Beratende Ausschuss zusammentritt, und der Ort, an dem er seine Stellungnahme abzugeben hat, können von den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten im Voraus festgelegt werden. |
e) |
Die Vertragsstaaten übermitteln dem Beratenden Ausschuss vor seiner ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen aus dem Verständigungsverfahren. |
4.3. Tätigkeit des Beratenden Ausschusses
a) |
Ein Fall gilt an dem Tag als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet, an dem der Vorsitzende bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen gemäß Ziff 4.2 e erhalten haben. |
b) |
Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss wird in der oder den Amtssprache(n) der beteiligten Vertragsstaaten geführt, sofern die zuständigen Behörden nicht unter Berücksichtigung der Wünsche des Beratenden Ausschusses etwas anderes vereinbaren. |
c) |
Der Beratende Ausschuss kann anordnen, dass die Partei, welche eine Erklärung oder ein Dokument vorlegt, für eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verfahrens sorgt. |
d) |
Unbeschadet Artikel 10 des Schiedsübereinkommens kann der Beratende Ausschuss die Vertragsstaaten und vor allem den Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen geführt oder führen könnte, auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen. |
e) |
Als Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses, die von den beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen werden, gelten die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen. |
f) |
Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren,
|
g) |
Die tatsächliche Erstattung der Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes beschließen. |
4.4. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
Die Vertragsstaaten erwarten, dass die Stellungnahme Folgendes enthält:
a) |
die Namen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses; |
b) |
den Antrag, der Folgendes beinhaltet:
|
c) |
eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens; |
d) |
die Argumente und Methoden, auf die sich die Entscheidung in der Stellungnahme stützt; |
e) |
die Stellungnahme; |
f) |
den Ort, an dem die Stellungnahme abgegeben wurde; |
g) |
den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde; |
h) |
die Unterschriften der Mitglieder des Beratenden Ausschusses. |
Die Entscheidung der zuständigen Behörden und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werden wie folgt bekannt gegeben:
i) |
Sobald die Entscheidung ergangen ist, übersendet die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörden und eine Kopie der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. |
ii) |
Stimmen die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten einer Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme zu, so erfolgt diese Veröffentlichung erst, wenn beide beteiligten Unternehmen der zuständigen Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme haben. Sofern die beteiligten Unternehmen einverstanden sind, können die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten auch vereinbaren, die Entscheidung und die Stellungnahme ohne Nennung der Namen der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen, wobei auch alle weiteren Angaben, die eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen ermöglichen könnten, gelöscht werden. |
iii) |
Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird in drei Urschriften ausgefertigt, wovon zwei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und eine der Kommission zur Archivierung übermittelt werden. Besteht Einvernehmen über die Veröffentlichung der Stellungnahme, so wird sie in der oder den Originalsprache(n) auf der Webseite der Kommission veröffentlicht. |
5. Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit den Unternehmen, die an den grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren des Schiedsübereinkommens beteiligt sind, während dieser Verfahren unter denselben Bedingungen Zahlungsaufschub gewährt werden kann wie bei innerstaatlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, auch wenn dies in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen kann. Den Mitgliedstaaten wird weiter empfohlen, diese Maßnahmen auch auf die grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen
Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, das Übereinkommen über den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach deren EU-Beitritt, zu unterzeichnen und zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
7. Schlussbestimmungen
Um die ausgewogene und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodexes zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre über seine praktische Anwendung zu berichten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Verhaltenskodex vorschlagen.
(1) Nach Ansicht des Mitglieds aus der italienischen Steuerverwaltung beginnt die Dreijahresfrist „mit dem Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleich bedeutenden Maßnahme, die die Verrechnungspreiskorrektur widerspiegelt, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte“, da das geltende Schiedsübereinkommen nur in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen eine Verrechungspreis korrektur vorgenommen wurde.
Kommission
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. Juli 2006
(2006/C 176/03)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2737 |
JPY |
Japanischer Yen |
147,25 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4614 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68420 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2495 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5743 |
ISK |
Isländische Krone |
91,81 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9065 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5750 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,403 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
271,64 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9254 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5520 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,67 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,005 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9200 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6671 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4420 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,9008 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0495 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0106 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 212,94 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,7854 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,1651 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2595 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 552,46 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,678 |
PHP |
Philippinischer Peso |
65,596 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,1780 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,156 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/14 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4253 — Bridgepoint/Limoni)
(2006/C 176/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 14. Juli 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4253. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/14 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4071 — Apollo/Akzo Nobel IAR)
(2006/C 176/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 29. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4071. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/15 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4240 — Teck Cominco/INCO)
(2006/C 176/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 7. Juni 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4240. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/16 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2006/C 176/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XS 127/04
Mitgliedstaat: Italien
Region: Umbrien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung
Rechtsgrundlage: Legge 27.10.1994 n. 598 art. 11 come modificato ed integrato da: legge 8.8.1995 n. 341 art. 3, legge 23.12.1999 n. 488 art. 54, legge 5.3.2001 n. 57 art. 15; Deliberazione della Giunta Regionale del 20.10.2004 n. 1585; Determinazione dirigenziale del 21.10.2004 n. 9093
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 7 091 000 EUR für 2004 und 6 000 000 EUR für jedes der beiden Jahre 2005 und 2006
Beihilfehöchstintensität:
— |
35 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der vorwettbewerblichen Entwicklung infrage kommenden Vorhabens; |
— |
60 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der industriellen Forschung infrage kommenden Vorhabens. |
Die Beihilfen werden um 5 % erhöht, wenn die lokale Einrichtung des Unternehmens, in dessen Rahmen das Forschungsprojekt abläuft, sich in einer in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Wirtschaftsregion befindet.
Bei Mischprojekten, d.h. bei Projekten zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung, wird der Beihilfebetrag proportional zum Anteil der im Rahmen des förderfähigen Projekts förderfähigen Tätigkeiten festgelegt
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2006
Zweck der Beihilfe: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung
Betroffene Wirtschaftssektoren: Produzierende Unternehmen und zugehörige Dienstleistungsbetriebe aus einem der folgenden Wirtschaftszweige mit den entsprechenden ATECO-Kodizes 2002:
C — Gewinnung von Mineralien
mit Ausnahme von:
— |
10.1 „Steinkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe) |
— |
10.2 „Braunkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe) |
— |
10.3 „Torfabbau und -brikettierung“ (gesamte Gruppe) |
— |
13.10 „Gewinnung von Eisenerzen“ — mit Ausnahme von Schwefelkies ist die gesamte Klasse ausgeschlossen. |
— |
13.20 „NE-Metallerzbergbau“ — hiervon ist nur die Gewinnung von Mangan ausgeschlossen. |
D — Verarbeitendes Gewerbe
Unterabschnitt DA ausschließlich im Hinblick auf die Kodizes 15.52, 15.81, 15.82, 15.84, 15.85, 15.86, 15.87, 15.88, 15.89.1, 15.89.2, 15.96, 15.98 und 15.99
mit Ausnahme von:
— |
23.1 „Kokerei“ (gesamte Gruppe) |
— |
24.70 „Herstellung von Chemiefasern“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen |
— |
27.10 „Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS)“ Die gesamte im EGKS-Vertrag beschriebene Stahlindustrie, einschließlich der damit verbundenen Industriezweige, ist ausgeschlossen. Roheisen und Ferrolegierungen; Roheisen für die Stahlerzeugung, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl, einschließlich der zur Wiederverwendung und zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse; Flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, vorgewalzte Blöcke, Knüppel und Brammen, Platinen, Warmbreitband; Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl und Edelstahl (ohne Gussstahl, Schmiedestücke und Erzeugnisse aus Pulver); Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Spundwandeisen, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich Röhrenstreifen und Bandeisen, die als Fertigerzeugnisse anzusehen sind), warmgewalzte Bleche unter 3 mm Stärke (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; Weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (ohne Stahlrohre, kaltgewalzte Blechen unter 500 mm Breite mit Ausnahme solcher, die zur Herstellung von Weißblech bestimmt sind, gezogene Metalle, kalibrierte Stäbe und Gießformen; Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche unter 3 mm, Elektrobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen, kaltgewalzte Bleche in Form von Rollen oder Tafeln von 3 mm Stärke und mehr). |
— |
27.22.1„Produktion nahtloser Rohre“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen. |
— |
27.22.2„Herstellung von aneinander gelegten, gefalzten, geschweißten oder anderen Rohren“ — nur die Herstellung von Rohren mit einem Durchmesser von über 406,4 mm ist ausgeschlossen. |
— |
35.11.1„Werften für Metallkonstruktionen“ — ausgenommen ist nur der Bau von Handelsschiffen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern, Fischereifahrzeugen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ (sofern sie für den Export bestimmt sind), von Schwimmbaggern oder anderen Fahrzeugen mit Metallrumpf für Meeresarbeiten (mit Ausnahme von Bohrinseln) von 100 BRZ oder mehr sowie von Schleppern mit Metallrumpf und einer Leistung unter 365 Kw.) |
— |
35.11.3 „Reparaturwerften“ — ausgenommen sind: der Umbau von Schiffen mit Metallrumpf von mindestens 1000 BRZ, ausschließlich im Hinblick auf die Ausführung von Arbeiten, die zu einer durchgreifenden Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems oder der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung führen; die Reparatur von Schiffen mit Metallrumpf. |
E — Energie- und Wasserversorgung ausschließlich im Hinblick auf die Klassen 40.10 und 40.30;
F — Baugewerbe;
64 — „Nachrichtenübermittlung“, ausschließlich im Hinblick auf Telekommunikation (64.20), insbesondere den Empfang, die Aufzeichnung, die Verstärkung, das Aussenden, die Erarbeitung, Bearbeitung und Übertragung von Signalen und Daten aus und in den Weltraum und die Übertragung von Fernseh-Veranstaltungen und/oder -Programmen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind
72 — „Datenverarbeitung und Datenbanken“, insbesondere Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung moderner Technologiesysteme zur Herstellung und/oder Ausstrahlung von Telematikdiensten sowie unterstützende Dienste für Forschung und technische Innovation in den Bereichen Informatik und Telematik;
90 — „Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung“, ausschließlich im Hinblick auf Abwasser und Abfälle industrieller Herkunft Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung sowie verwandte Tätigkeiten (Ref. 90.00.2), ausschließlich im Hinblick auf Verdünnung, Filtration, Klärung, chemische Fällung, Belebtschlamm-Verfahren sowie andere Verfahren zur Reinigung von Abwasser industrieller Herkunft.
92 — „Kultur, Sport und Unterhaltung“, ausschließlich im Hinblick auf die Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind, ausschließlich im Hinblick auf die Gründungskosten (Ref. 92.20)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione dell'Umbria |
Direzione Attività Produttive |
Servizio Politiche di Sostegno alle Imprese |
Via Mario Angeloni 61 |
I-06100 Perugia |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4129 — Thule/Chaas/Advanced Accessory Systems/Valley)
(2006/C 176/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Juli 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 (und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Thule AB („Thule“, Schweden, kontrolliert von Candover, VK) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Unternehmen CHAAS Holdings BV („CHAAS“, Niederlande), Advanced Accessory Systems, LLC („Advanced Accessory Systems“, USA) und die Aktiva des Unternehmens Valley Industries, Inc („Valley“, USA) durch Kauf von Aktien und Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4129 — Thule/Chaas/Advanced Accessory Systems/Valley an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24, 29.1.2004, S. 1.
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/19 |
Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006
(Veröffentlichung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))
(2006/C 176/09)
— Erteilung einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt
Datum der Entscheidung |
Bezeichnung des Arzneimittels |
INN (internationaler Freiname) |
Zulassungsinhaber |
Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis |
Darreichungsform |
ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemischer Code |
Datum der Mitteilung |
||||||
19.6.2006 |
ACOMPLIA |
rimonabant |
|
EU/1/06/344/001-009 |
Filmtablette |
(Entfällt) |
21.6.2006 |
||||||
19.6.2006 |
Zimulti |
rimonabant |
|
EU/1/06/345/001-009 |
Filmtablette |
(Entfällt) |
21.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Baraclude |
entecavir |
|
EU/1/06/343/001-004 EU/1/06/343/005 |
Filmtablette Lösung zum Einnehmen |
J05AF10 |
28.6.2006 |
||||||
27.6.2006 |
Avaglim |
rosiglitazone/glimépiride |
|
EU/1/06/349/001-008 |
Filmtablette |
(Entfällt) |
29.6.2006 |
||||||
27.6.2006 |
RotaTeq |
Rotavirus-Lebendimpfstoff |
|
EU/1/06/348/001-002 |
Lösung zum Einnehmen |
(Entfällt) |
29.6.2006 |
||||||
27.6.2006 |
Tysabri |
natalizumab |
|
EU/1/06/346/001 |
Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung |
L04AA23 |
30.6.2006 |
— Änderung einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt
Datum der Entscheidung |
Bezeichnung des Arzneimittels |
Zulassungsinhaber |
Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis |
Datum der Mitteilung |
||||||
1.6.2006 |
Zometa |
|
EU/1/01/176/001-006 |
5.6.2006 |
||||||
1.6.2006 |
Humira |
|
EU/1/03/256/001-006 |
5.6.2006 |
||||||
1.6.2006 |
Betaferon |
|
EU/1/95/003/003-004 |
6.6.2006 |
||||||
2.6.2006 |
Avandamet |
|
EU/1/03/258/001-022 |
8.6.2006 |
||||||
8.6.2006 |
Dynepo |
|
EU/1/02/211/001-005 |
12.6.2006 |
||||||
8.6.2006 |
Ventavis |
|
EU/1/03/255/001-003 |
12.6.2006 |
||||||
8.6.2006 |
Karvea |
|
EU/1/97/049/001-033 |
12.6.2006 |
||||||
8.6.2006 |
Viagra |
|
EU/1/98/077/001-012 |
12.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Cialis |
|
EU/1/02/237/001-005 |
14.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Vivanza |
|
EU/1/03/249/001-012 |
16.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Levitra |
|
EU/1/03/248/001-012 |
16.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Zerene |
|
EU/1/99/099/001-006 |
14.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Protopy |
|
EU/1/02/202/001-006 |
14.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Protopic |
|
EU/1/02/201/001-006 |
14.6.2006 |
||||||
12.6.2006 |
Sonata |
|
EU/1/99/102/001-008 |
14.6.2006 |
||||||
16.6.2006 |
DaTSCAN |
|
EU/1/00/135/001-002 |
20.6.2006 |
||||||
16.6.2006 |
Revatio |
|
EU/1/05/318/001 |
20.6.2006 |
||||||
19.6.2006 |
DepoCyte |
|
EU/1/01/187/001 |
21.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Bondronat |
|
EU/1/96/012/004 EU/1/96/012/009-013 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
GONAL-f |
|
EU/1/95/001/001 EU/1/95/001/003-005 EU/1/95/001/009 EU/1/95/001/012 EU/1/95/001/021-022 EU/1/95/001/025-028 EU/1/95/001/031-035 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Tracleer |
|
EU/1/02/220/001-005 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Renagel |
|
EU/1/99/123/001-011 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Carbaglu |
|
EU/1/02/246/001-003 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Iscover |
|
EU/1/98/070/001a-001b EU/1/98/070/002a-002b EU/1/98/070/003a-003b EU/1/98/070/004a-004b |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Micardis |
|
EU/1/98/090/015-016 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
MicardisPlus |
|
EU/1/02/213/011-012 |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Plavix |
|
EU/1/98/069/001a-001b EU/1/98/069/002a-002b EU/1/98/069/003a-003b EU/1/98/069/004a-004b |
28.6.2006 |
||||||
26.6.2006 |
Zenapax |
|
EU/1/99/098/001-002 |
28.6.2006 |
||||||
27.6.2006 |
Kaletra |
|
EU/1/01/172/004-005 |
29.6.2006 |
— Rücknahme einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Datum der Entscheidung |
Bezeichnung des Arzneimittels |
Zulassungsinhaber |
Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis |
Datum der Mitteilung |
|||||
26.6.2006 |
Fortovase |
|
EU/1/98/075/001-002 |
28.6.2006 |
— Erteilung einer Zulassung (Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt
Datum der Entscheidung |
Bezeichnung des Arzneimittels |
INN (internationaler Freiname) |
Zulassungsinhaber |
Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis |
Darreichungsform |
ATC-Code (anatomisch-therapeutisch-chemischer Code |
Datum der Mitteilung |
|||||
19.6.2006 |
Convenia |
cefovecine |
|
EU/2/06/059/001 |
Pulver und Lösungsmittel zur Injektion |
QJ01DD91 |
21.6.2006 |
Jeder Interessent erhält auf Anfrage den Beurteilungsbericht zu den betreffenden Arzneimitteln sowie die entsprechenden Entscheidungen. Anfragen sind an folgende Adresse zu richten:
Europäische Arzneimittel-Agentur |
7, Westferry Circus, Canary Wharf |
London E14 4HB |
United Kingdom |
(1) ABl. L 136 vom 30. April 2004, Seite 1.
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/24 |
Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006
(Entscheidungen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG (1) bzw. Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG (2))
(2006/C 176/10)
— Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung einer Zulassung in einem Mitgliedstaat
Datum der Entscheidung |
Bezeichnung(en) des Arzneimittels |
Zulassungsinhaber |
Betroffener Mitgliedstaat |
Datum der Mitteilung |
|||||
23.6.2006 |
Micotil |
Siehe Anlage I |
Siehe Anlage I |
23.6.2006 |
|||||
27.6.2006 |
Tysabri |
|
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
28.6.2006 |
|||||
27.6.2006 |
Kaletra |
|
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
29.6.2006 |
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER BEZEICHNUNGEN, DER DARREICHUNGSFORMEN, DER STÄRKEN DER ARZNEIMITTEL, DER ARTEN DER ANWENDUNG, DER TIERARTEN UND DER INHABER DER GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN
Mitgliedstaat |
Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen |
Handelsname des Arzneimittels |
Stärke |
Darreichungsform |
Tierarten |
Häufigkeit der Verabreichung |
Empfohlene Dosis Arten der Anwendung |
|||||||||||||
Österreich |
|
Micotil — Injektionslösung für Rinder |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder (Kälber und Färsen) |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Belgien |
|
Micotil |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder, Schafe |
Einmaldosis |
10 mg/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Tschechische Republik |
|
Micotil 300 inj. ad us. vet. |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Jungrinder Nicht anzuwenden bei Kühen, die Milch für den menschlichen Verzehr produzieren |
Einmaldosis |
1 ml/30 kg Körpergewicht (10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht) subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Frankreich |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder |
Einmaldosis |
10 mg/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Deutschland |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder (nicht anzuwenden bei laktierenden Kühen) |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml Micotil 300/30 kg Körpergewicht) subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Griechenland |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder, Schafe |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Ungarn |
|
Micotil 300 Injection A.U.V. |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder (Kälber) |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Irland |
|
Micotil Injection |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder und Schafe |
Einmaldosis |
Alle Indikationen bei Schafen und Pneumonie bei Rindern:
Interdigitale Necrobacillose bei Rindern:
subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Italien |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder, Schafe und Kaninchen |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht) subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Niederlande |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder und Kälber bis zum Alter von 2 Jahren Nicht laktierende Schafe |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Polen |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder |
Einmaldosis |
1 ml/30 kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Portugal |
|
Micotil |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Kälber |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht) subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Slowakische Republik |
|
Micotil |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Jungrinder |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosinum/ kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht) an 3-4 Tagen subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Slowenien |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder |
Einmaldosis |
1 mg Micotil/30 kg Körpergewicht (10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht) subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Spanien |
|
Micotil 300 |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder |
Einmaldosis |
10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht subkutane Anwendung |
|||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
|
Micotil |
300 mg/ml |
Injektionslösung |
Rinder Schafe (über 15 kg) |
Einmaldosis |
Schafe:
Rinder:
Interdigitale Necrobacillose:
subkutane Anwendung |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/28 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2006/C 176/11)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2006) 75 |
|
15.2.2006 |
Arbeitsdokument der Kommission — Beitrag zu den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag zur Erneuerung der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens |
KOM(2006) 173 |
|
25.4.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative: Beschleunigte Einführung elektronischer Behördendienste in Europa zum Nutzen aller |
KOM(2006) 181 |
|
27.4.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Wege zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Folgemaßnahmen nach der Tunis-Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS) |
KOM(2006) 211 |
|
10.5.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat: Eine Bürgernahe Agenda: Konkrete Ergebnisse Für Europa |
KOM(2006) 215 |
|
19.5.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: i2010 — Erster Jahresbericht über die europäische Informationsgesellschaft |
KOM(2006) 223 |
|
16.5.2006 |
Bericht der Kommission: Konvergenzbericht 2006 zu Litauen (gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Antrag Litauens) |
KOM(2006) 224 |
|
16.5.2006 |
Bericht der Kommission — Konvergenzbericht 2006 zu Slowenien (gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Antrag Sloweniens) |
KOM(2006) 246 |
|
24.5.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat Und Das europäische parlament — Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft |
KOM(2006) 251 |
|
31.5.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft — „Dialog, Partnerschaft und Delegation der Verantwortung“ |
KOM(2006) 253 |
|
24.5.2006 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ein Konzept für Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Sicherheitssektorreform |
KOM(2006) 260 |
|
23.5.2006 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie — Frühwarnsystem Nr. 1–4/2006 |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/
II Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/29 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2006/C 176/12)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2006) 198 |
|
8.5.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2005/231/EG zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden |
KOM(2006) 202 |
|
17.5.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates — Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) |
KOM(2006) 207 |
|
12.5.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo |
KOM(2006) 213 |
|
18.5.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
KOM(2006) 219 |
|
19.5.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 222 |
|
19.5.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 225 |
|
16.5.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 |
KOM(2006) 226 |
|
22.5.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums |
KOM(2006) 227 |
|
19.5.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan |
KOM(2006) 242 |
|
31.5.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG |
KOM(2006) 250 |
|
30.5.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel |
KOM(2006) 258 |
|
1.6.2006 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 259 |
|
1.6.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei zur Annahme des Beschlusses zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei |
KOM(2006) 261 |
|
2.6.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme |
KOM(2006) 262 |
|
2.6.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 263 |
|
2.6.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Griechenlands und Portugals, eine von Artikel 21 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden |
KOM(2006) 265 |
|
2.6.2006 |
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) |
KOM(2006) 266 |
1 |
2.6.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
KOM(2006) 266 |
2 |
2.6.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
KOM(2006) 267 |
|
30.5.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen |
KOM(2006) 271 |
|
6.6.2006 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts Bulgariens und Rumäniens |
KOM(2006) 273 |
|
6.6.2006 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich |
KOM(2006) 274 |
1 |
7.6.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend |
KOM(2006) 274 |
2 |
7.6.2006 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/
III Bekanntmachungen
Kommission
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/31 |
Aufforderung zur einreichung von vorschlägen für pilotprojekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen
(2006/C 176/13)
1.1. |
Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Ausschreibung mit dem Ziel, Maßnahmen beschreiben zu lassen, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen von Pilotprojekten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen in Frage kommen. Diese Projekte sollen der Sensibilisierung und der Schaffung eines Rahmens für eine engere Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Katastrophenschutz dienen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen. |
1.2. |
Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfen werden in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Diese enthalten auch die Bewerbungsformulare sowie ausführliche Hinweise zu den Fragen, wo und wann Vorschläge einzureichen sind. Die Unterlagen können auf dem EUROPA-Server eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/environment/funding/intro_de.htm |
1.3. |
Die Vorschläge für die Ausschreibung müssen bis zum 25. September 2006 unter der in den Unterlagen angegebenen Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Vorschläge müssen bis zum 25. September 2006 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Die Vorschläge können bis zum 25. September 2006, 17 Uhr, auch persönlich bei der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung). Fristgerecht abgesandte, aber bei der Kommission erst nach dem 9. Oktober 2006, d.h. nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, eingegangene Vorschläge werden als nicht zulässig betrachtet. Es ist Aufgabe des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wird. Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden. |
1.4 |
Verfahren für die Einreichung der Vorschläge: Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:
Die Mittelempfänger werden auf der Grundlage der in den genannten Unterlagen (s. Punkt 1.2) dargelegten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt. Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro). |
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/32 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — E-Beteiligung 2006/1
(2006/C 176/14)
1. Ziele und Beschreibung
Die Vorbereitungsmaßnahme „E-Beteiligung“ („eParticipation“) dient dazu, die Vorteile des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien für eine bessere Gestaltung der Gesetzgebungsverfahren und eine bessere Rechtsetzung auf allen Regierungs- und Entscheidungsebenen sowie für eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit in diese Prozesse nutzbar zu machen.
Entsprechend dem Arbeitsprogramm „E-Beteiligung“ 2006 fordert die Kommission Konsortien dazu auf, Vorschläge einzureichen.
2. Förderfähigkeit der Konsortien
Im Rahmen dieser Aufforderung werden Vorschläge von juristischen Personen aus den 25 EU-Mitgliedstaaten entgegengenommen.
Pro Vorschlag müssen mindestens zwei unabhängige eingetragene juristische Personen beteiligt sein.
3. Bewertung und Auswahl
Die Vorschläge werden von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger bewertet. Die für die Bewertung angelegten Kriterien sind dem Arbeitsprogramm „E-Beteiligung“ zu entnehmen. Im Anschluss an die Bewertung werden die erfolgreichen Vorschläge nach der Qualität eingestuft.
Das Verfahren für die Bewertung der Zuschussanträge durch die Kommission ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festgelegt.
4. Unterstützung durch die Gemeinschaft
Die Gemeinschaftszuschüsse dürfen 75 % der erstattungsfähigen Kosten jedes Partners nicht übersteigen.
Grundsätzlich dürfen Gemeinschaftszuschüsse nicht zu einem Gewinn für einen Begünstigten führen.
5. Haushaltsmittel für diese Aufforderung
Für diese Aufforderung sind Gesamtmittel in Höhe von 1,5 Mio. € vorgesehen.
6. Schlusstermin und Adresse für die Einreichung der Vorschläge
Schlusstermin für den Eingang der Vorschläge bei der Kommission ist der 4. Oktober 2006, 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).
Nach diesem Termin eingehende Vorschläge werden nicht bewertet.
Gehen nacheinander mehrere Fassungen desselben Vorschlags ein, wird die Kommission die letzte vor Einreichungsfrist eingegangene Fassung bewerten.
Die Anträge sind an die folgende Adresse zu senden:
Europäische Kommission
Zu Hdn. Von Herrn Per Blixt
oder
— |
|
oder
— |
|
7. Zeitplan
Die Kommission wird die Antragsteller voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungsschluss über das Ergebnis der Bewertung und Auswahl unterrichten und gedenkt, die Verhandlungen mit den ausgewählten Antragstellern innerhalb von vier Monaten nach Einreichungsschluss abzuschließen. Die Projektdurchführung beginnt nach Abschluss der Verhandlungen.
8. Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Erstellung und Einreichung von Vorschlägen enthält der Leitfaden für Antragsteller 2006 für das Programm E-Beteiligung. Diese Unterlage und das Arbeitsprogramm 2006 sowie sonstige Informationen zu dieser Aufforderung und dem Bewertungsverfahren finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://europa.eu.int/information_society/activities/egovernment_research/eparticipation/index_en.htm
Bei sämtlichem Schriftverkehr zu dieser Aufforderung ist die Kennnummer „eParticipation 2006/1“ anzugeben.
Alle eingegangenen Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
Berichtigungen
28.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/34 |
Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden
( Amtsblatt der Europäischen Union C 32 vom 8. Februar 2006 )
(2006/C 176/15)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Auf Seite 15 wird das Informationsformular für die Beihilfe XT 9/05 durch folgenden Text ersetzt:
„Nummer der Beihilfe |
XT 9/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
East Wales und Übergangsprogramm (Ziel 2) |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Splotlands Credit Union |
||||||
Rechtsgrundlage |
Council Regulation (EC) No 1260/1999 The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000) The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
17 112 GBP |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.1.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 Hinweis: Wie angegeben wurde der Zuschuss vor dem 31. Dezember 2006 bereitgestellt. Zahlungen aus diesen bereit gestellten Mitteln können (gemäß N+2) bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
Sonstige Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen) |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: National Assembly for Wales |
||||||
Anschrift:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja“ |
|