ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
28. Juli 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 176/1

Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten vertreter der Regierungen der mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)

1

2006/C 176/2

Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

8

 

Kommission

2006/C 176/3

Euro-Wechselkurs

13

2006/C 176/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4253 — Bridgepoint/Limoni) ( 1 )

14

2006/C 176/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4071 — Apollo/Akzo Nobel IAR) ( 1 )

14

2006/C 176/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4240 — Teck Cominco/INCO) ( 1 )

15

2006/C 176/7

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden ( 1 )

16

2006/C 176/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4129 — Thule/Chaas/Advanced Accessory Systems/Valley) ( 1 )

18

2006/C 176/9

Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006(Veröffentlichung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)

19

2006/C 176/0

Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006(Entscheidungen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG)

24

2006/C 176/1

Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

28

 

II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Kommission

2006/C 176/2

Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

29

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 176/3

Aufforderung zur einreichung von vorschlägen für pilotprojekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

31

2006/C 176/4

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — E-Beteiligung 2006/1

32

 

Berichtigungen

2006/C 176/5

Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden (ABl. C 32 vom 8.2.2006)  ( 1 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/1


Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten vertreter der Regierungen der mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)

(2006/C 176/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

gestützt auf die Studie der Europäischen Kommission über die „Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt“ (1),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2001 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse — Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“ (2) von 2001 betreffend die Einsetzung eines „Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums“

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2002, worin der Rat diesen Vorschlag und die Einsetzung des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Juni 2002 begrüßte,

In der Erwägung, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

In der Erwägung, dass in einem Binnenmarkt, der die Merkmale eines Inlandsmarktes besitzt, Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind, nicht ungünstiger behandelt werden sollten als dieselben Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates.

In der Erwägung, dass es im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes es von größter Bedeutung ist, die Befolgungskosten im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen zu senken.

In der Erwägung, dass der in dieser Entschließung enthaltene Verhaltenskodex den Mitgliedstaaten und den Steuerpflichtigen ein wertvolles Instrument zur Anwendung einer standardisierten und teilweise zentralisierten Verrechnungspreisdokumentation in der Europäischen Union an die Hand gibt, um die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu vereinfachen.

In der Erwägung, dass, würden die Mitgliedstaaten eine standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechnungspreisdokumentation als Nachweis für die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise in der Europäischen Union anerkennen, die Unternehmen größeren Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen könnten.

In der Erwägung, dass die Verrechnungspreisdokumentation in der Europäischen Union vor dem Hintergrund der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu betrachten ist.

In der Erwägung, dass die Anwendung der standardisierten und teilweise zentralisierten Dokumentation flexibel gestaltet werden und den Besonderheiten des betroffenen Unternehmens Rechnung tragen sollte.

In der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat beschließen kann, auf Vorschriften zur Regelung der Verrechnungspreisdokumentation gänzlich zu verzichten oder geringere Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation zu stellen als in dem dieser Entschließung enthaltenen Verhaltenskodex empfohlen.

In Anerkennung der Tatsache, dass ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf die Dokumentationspflichten in der Europäischen Union für die Unternehmen und die Steuerverwaltungen von Vorteil wäre, da die Unternehmen geringere Befolgungskosten hätten und Strafzuschläge wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflichten besser vermeiden könnten und den Steuerverwaltungen die Arbeit durch größere Transparenz und Kohärenz erleichtert würde,

In Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2005 (3) über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung und einen Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union,

Unter Hinweis darauf, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unberührt lässt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung des in dieser Entschließung enthaltenen Verhaltenskodex Lösungen auf globalerer Ebene nicht behindern sollte —

NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:

Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Anwendung einer standardisierten und teilweise zentralisierten Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union. Er ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, soll jedoch auch multinationale Unternehmen dazu ermutigen, den Ansatz des EU TPD zu verwenden.

1.

Die Mitgliedstaaten akzeptieren für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union die im Anhang enthaltene standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechnungspreisdokumentation –und legen sie bei der Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Konzerns als Kerndokumentation zu Grunde.

2.

Die Verwendung der EU-Verrechnungspreisdokumentation ist multinationalen Konzernen freigestellt.

3.

Die Mitgliedstaaten wenden hinsichtlich der Dokumentationsanforderungen bei der Betriebsstättengewinnermittlung vergleichbare Grundsätze an wie bei der Verrechnungspreisdokumentation.

4.

Die Mitgliedstaaten tragen den im Anhang dargelegten allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen angemessen Rechnung und lassen sich durch diese leiten, wo dies erforderlich ist.

5.

Die Mitgliedstaaten sagen zu, dass sie von kleineren, weniger komplexen Unternehmen (einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen) keine genauso umfangreiche und komplexe Dokumentation verlangen wie sie von größeren, komplexeren Unternehmen erwartet werden kann.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten

a)

den Unternehmen durch das Verlangen der Erstellung oder Vorlage einer Dokumentation keine unangemessenen Befolgungskosten oder Verwaltungsbelastungen auferlegen;

b)

keine Dokumentation verlangen, die für die überprüften Transaktionen nicht von Belang ist, und

c)

sicherstellen, dass in der Dokumentation enthaltene vertrauliche Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten keine Strafzuschläge wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflichten verhängen, wenn Steuerpflichtige in gutem Glauben, auf vernünftige Weise und in angemessener Zeit die Erfordernisse der im Anhang beschriebenen standardisierten und kohärenten Dokumentation oder die innerstaatlichen Dokumentationsanforderungen erfüllen und die fremdüblichen Preise ordnungsgemäß anhand ihrer Dokumentation ermitteln.

8.

Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodex zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich über sämtliche Maßnahmen berichten, die sie zusätzlich zu diesem Verhaltenskodex ergriffen haben, und wie sich dieser in der Praxis bewährt.


(1)  SEK(2001) 1681, 23. Oktober 2001.

(2)  KOM (2001) 582 endg., 23. Oktober 2001.

(3)  KOM(2005) 543 endg., vom 7. November 2005.


ANHANG

ZUM VERHALTENSKODEX EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION FÜR VERBUNDENE UNTERNEHMEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION (EU TPD)

ABSCHNITT 1

INHALT DER EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION

1.

Die standardisierte und kohärente EU-Verrechnungspreisdokumentation eines multinationalen Konzerns umfasst zwei Teile:

i)

eine Dokumentationseinheit mit einheitlichen, standardisierten Informationen, die für alle in der Europäischen Union ansässigen Konzerngesellschaften relevant sind (das so genannte „Masterfile“), und

ii)

mehrere standardisierte Dokumentationseinheiten, die jeweils landesspezifische Informationen enthalten („landesspezifische Dokumentation“).

Die EU-Verrechnungspreisdokumentation sollte hinreichend detailliert sein, damit die Steuerverwaltung in der Lage ist, eine Risikoanalyse zum Zwecke der Fallauswahl oder zu Beginn einer Steuerprüfung durchzuführen, sachdienliche und präzise Fragen zur Verrechnungspreisgestaltung der multinationalen Unternehmen zu stellen und die Verrechnungspreise für konzerninterne Transaktionen zu beurteilen. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 31 erstellt das Unternehmen für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine einzige Gesamtdokumentation, die aus dem für alle Mitgliedstaaten anwendbaren einheitlichen Masterfile und der landesspezifischen Dokumentation für den jeweiligen Mitgliedstaat besteht.

2.

Die EU-Verrechnungspreisdokumentation sollte sämtliche nachstehend aufgeführten Elemente enthalten, wobei der Komplexität des Unternehmens und der Transaktionen Rechnung zu tragen ist. Soweit möglich, sollten konzernintern (z. B. für Managementzwecke) bereits verfügbare Daten verwendet werden. Ein multinationales Unternehmen kann jedoch aufgefordert werden, zum Zweck der EUTPD eine Dokumentation vorzulegen, die andernfalls nicht erstellt worden wäre.

3.

Die EU-Verrechnungspreisdokumentation deckt alle in der EU ansässigen Konzerngesellschaften sowie die konzerninternen Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmen außerhalb der EU und Konzerngesellschaften, die in der EU ansässig sind, ab.

4.   Das Masterfile

4.1.

Das Masterfile sollte die wirtschaftliche Realität des Unternehmens abbilden und eine „Blaupause“ des multinationalen Konzerns und seines Verrechnungspreissystems liefern, die für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten relevant und verfügbar ist.

4.2.

Das Masterfile sollte folgende Elemente enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Unternehmens und der Unternehmensstrategie sowie der Änderungen der Unternehmensstrategie im Vergleich zum vorangegangenen Steuerjahr;

b)

eine allgemeine Beschreibung der organisatorischen, rechtlichen und operativen Struktur des multinationalen Konzerns (einschließlich Organigramm, Verzeichnis der Konzerngesellschaften und Beschreibung der Beteiligungen der Muttergesellschaft an den Tochtergesellschaften);

c)

die allgemeine Benennung aller verbundenen Unternehmen, die an konzerninternen Transaktionen mit Unternehmen in der EU beteiligt sind;

d)

eine allgemeine Beschreibung der konzerninternen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen in der EU, d. h. eine allgemeine Darstellung

i)

der Transaktionsströme (materielle und immaterielle Vermögenswerte, Dienstleistungen, Finanzgeschäfte);

ii)

der Rechnungsströme und

iii)

des Werts der Transaktionsströme;

e)

eine allgemeine Beschreibung der wahrgenommenen Funktionen und der übernommenen Risiken sowie der diesbezüglichen Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Steuerjahr (z. B. Wandel von einer Vertriebsgesellschaft zum Kommissionär);

f)

Übersicht über das Eigentum an immateriellen Vermögenswerten (z. B. Patente, Warenzeichen und Marken, Know-how) sowie über gezahlte oder vereinnahmte Lizenzgebühren;

g)

Beschreibung der internen Verrechnungspreispolitik des multinationalen Konzerns oder des konzerninternen Verrechnungspreissystems zur Erläuterung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise des Unternehmens;

h)

eine Aufstellung der Kostenumlageverträge, Advance Pricing Agreements und Rulings (verbindlichen Auskünfte) zu Verrechnungspreisaspekten, soweit Konzerngesellschaften in der EU betroffen sind;

i)

eine Selbstverpflichtung jedes inländischen Steuerpflichtigen, auf Anforderung innerhalb angemessener Zeit im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften weitere Angaben zu machen.

5.   Landesspezifische Dokumentation

5.1.

Die landesspezifische Dokumentation ergänzt das Masterfile. Beide zusammen bilden die Gesamtdokumentation für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Die landesspezifische Dokumentation ist denjenigen Steuerverwaltungen zugänglich, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die von der Dokumentation erfassten Transaktionen angemessen besteuert werden.

5.2.

Die landesspezifische Dokumentation sollte zusätzlich zum Masterfile folgende Elemente enthalten:

a)

eine ausführliche Beschreibung des Unternehmens und der Unternehmensstrategie sowie der Änderungen der Unternehmensstrategie im Vergleich zum vorangegangenen Steuerjahr

b)

Informationen (d. h. Beschreibung und Erläuterung) zu landesspezifischen konzerninternen Transaktionen einschließlich:

i)

Transaktionsströme (materielle und immaterielle Vermögenswerte, Dienstleistungen, Finanzgeschäfte);

ii)

Rechnungsströme und

iii)

Wert der Transaktionsströme;

c)

eine Vergleichbarkeitsanalyse, d. h.:

i)

spezifische Merkmale von Gütern und Dienstleistungen;

ii)

Funktionsanalyse (ausgeübte Funktionen, eingesetzte Vermögenswerte, übernommene Risiken);

iii)

Vertragsbedingungen;

iv)

wirtschaftliches Umfeld;

v)

spezifische Unternehmensstrategien;

d)

Erläuterungen zur Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethode(n), d. h. warum eine bestimmte Verrechnungspreismethode gewählt und wie sie angewendet wurde;

e)

sachdienliche Angaben zu den internen und/oder externen Vergleichsdaten (sofern vorhanden); und

f)

Beschreibung der Umsetzung und Durchführung der konzerninternen Verrechnungspreispolitik.

6.

Ein multinationales Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, einzelne Elemente in das Masterfile aufzunehmen anstatt in die landesspezifische Dokumentation, wobei jedoch derselbe Grad an Detailliertheit gegeben sein muss wie in der landesspezifischen Dokumentation. Die landesspezifische Dokumentation sollte in der Sprache erstellt werden, die von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, auch wenn das multinationale Unternehmen dafür optiert hat, die landesspezifische Dokumentation in das Masterfile zu integrieren.

7.

Sämtliche landesspezifischen Informationen und Dokumente zu einer konzerninternen Transaktion, die einen oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, müssen entweder in der landesspezifischen Dokumentation jedes betroffenen Mitgliedstaates erfasst sein oder im gemeinsamen Masterfile.

8.

Multinationale Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die landespezifische Dokumentation wahlweise in einer einzigen Dokumentationseinheit zusammenzufassen (die Informationen über sämtliche Unternehmen in diesem Land enthält) oder separate Einheiten für jedes Unternehmen oder jeden Tätigkeitsbereich in dem betreffenden Land zu erstellen.

9.

Die landesspezifische Dokumentation sollte in einer von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache erstellt werden.

ABSCHNITT 2

ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN MULTINATIONALE UNTERNEHMEN

10.

Die Verwendung der EU-Verrechnungspreisdokumentation ist multinationalen Konzernen freigestellt. Ein multinationaler Konzern sollte jedoch nicht willkürlich zwischen dem Konzept der EU-Verrechnungspreisdokumentation und anderen Dokumentationsansätzen wechseln, sondern dieses Konzept in einer Weise anwenden, die EU-weit und von einem Jahr zum nächsten kohärent ist.

11.

Ein multinationaler Konzern, der für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert, sollte dieses Konzept generell für alle verbundenen Unternehmen anwenden, die an konzerninternen Transaktionen mit Unternehmen in der EU beteiligt sind, für die Verrechnungspreisvorschriften gelten. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 31 erstellt also ein multinationaler Konzern, der für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert, die in Abschnitt 1 beschriebene Dokumentation für alle Konzerngesellschaften einschließlich Betriebsstätten in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten.

12.

Hat ein multinationaler Konzern dafür optiert, in einem bestimmten Steuerjahr das Konzept der EU-Verrechnungspreisdokumentation anzuwenden, sollte jede Konzerngesellschaft ihre Steuerverwaltung hiervon unterrichten.

13.

Die multinationalen Unternehmen sollten sich verpflichten, das Masterfile rechtzeitig zu erstellen, um jeglicher berechtigten Anforderung einer der beteiligten Steuerverwaltungen nachzukommen.

14.

Der Steuerpflichtige in einem gegebenen Mitgliedstaat sollte seine EU-Verrechnungspreisdokumentation auf Anforderung einer Steuerverwaltung innerhalb einer im Verhältnis zur Komplexität der Transaktionen angemessenen Zeit vorlegen.

15.

Für die Vorlage der Dokumentation bei der Steuerverwaltung ist der Steuerpflichtige verantwortlich, der zur Einreichung der Steuererklärung verpflichtet wäre und dem bei Nichtvorlage einer angemessenen Dokumentation Strafzuschlägen auferlegt würden. Dies gilt auch dann, wenn die Dokumentation innerhalb des Konzerns von einer Konzerngesellschaft für eine andere erstellt und aufbewahrt wird. Mit seiner Entscheidung für die EU-Verrechnungspreisdokumentation ist ein multinationaler Konzern gegenüber allen verbundenen Unternehmen in der EU dazu verpflichtet, seiner nationalen Steuerverwaltung das Masterfile und die jeweilige landesspezifische Dokumentation vorzulegen.

16.

Berichtigt ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung seinen Bilanzgewinn, der sich aus der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergibt, sollte er Unterlagen vorhalten, aus der zu entnehmen ist, wie die Berichtigung berechnet wurde.

17.

Die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen muss kohärent erfolgen, für die Steuerverwaltung nachvollziehbar und mit Punkt 1.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien vereinbar sein (wonach eine Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen dann zulässig ist, wenn die Geschäftsvorfälle so eng miteinander verbunden sind oder so eng aufeinander folgen, dass eine sachgerechte Beurteilung jeder einzelnen Transaktion nicht möglich ist). Diese Regeln sind unter Berücksichtigung insbesondere der Anzahl und Komplexität der Geschäftsvorfälle in vernünftiger Weise anzuwenden.

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

18.

Da es sich bei der EU-Verrechnungspreisdokumentation um eine Basisdokumentation für die Beurteilung der Verrechnungspreise eines multinationalen Konzerns handelt, kann ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, dass auf ausdrückliche Anforderung oder während einer Steuerprüfung zusätzlich zu der EU-Verrechnungspreisdokumentation weitere Informationen und Unterlagen vorzulegen sind.

19.

Die Frist, innerhalb deren auf ausdrückliche Anforderung die in Nummer 18 genannten zusätzliche Informationen und Dokumente vorzulegen sind, sollte unter Berücksichtigung der Anzahl und der Detailliertheit der angeforderten Informationen und Unterlagen in jedem Einzelfall festgelegt werden. Nach Maßgabe spezifischer nationaler Vorschriften sollte die Frist so bemessen sein, dass dem Steuerpflichtigen ein angemessener Zeitraum (der je nach Komplexität der Transaktion unterschiedlich ausfallen kann) bleibt, um die zusätzlichen Informationen zusammenzustellen.

20.

Die Steuerpflichtigen vermeiden Strafzuschläge wegen mangelnder Mitwirkung, wenn sie für die EU-Verrechnungspreisdokumentation optiert haben und auf ausdrückliche Anforderung oder während einer Steuerprüfung in angemessener Weise und Zeit zusätzlich zur EU-Verrechnungspreisdokumentation die in Nummer 18 genannten weiteren Informationen und Unterlagen vorlegen.

21.

Die Steuerpflichtigen sollten der Steuerverwaltung ihre EU-Verrechnungspreisdokumentation, d. h. Masterfile und landesspezifische Dokumentation, erst bei Beginn einer Steuerprüfung oder auf ausdrückliche Anforderung vorlegen müssen.

22.

Verlangt ein Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen, zusammen mit der Steuererklärung auch Informationen über die Verrechnungspreisgestaltung vorzulegen, sollte sich dies auf einen kurzen Fragebogen oder einen angemessenen Vordruck zur Risikoanalyse beschränken.

23.

Die Unterlagen müssen nicht grundsätzlich in eine Landessprache übersetzt werden. Um durch die Übersetzung bedingte Kosten und Verzögerungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich fremdsprachige Unterlagen akzeptieren. Das Masterfile der EU-Verrechnungspreisdokumentation sollten die Steuerverwaltungen in einer Sprache akzeptieren, die in allen betroffenen Mitgliedstaaten verstanden wird. Übersetzungen des Masterfiles sollten nur dann vorgelegt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist und ausdrücklich verlangt wird.

24.

Die Mitgliedstaaten sollten die Steuerpflichtigen nicht verpflichten, ihre Dokumentation unangemessen lange und in keinem Fall länger aufzubewahren, als dies in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, wo der Steuerpflichtige der Besteuerung unterliegt, unabhängig davon, wo die Dokumentation oder Teile davon aufbewahrt werden.

25.

Die Mitgliedstaaten sollten interne und externe Vergleichsdaten vor dem Hintergrund der konkreten Fakten und Umstände des jeweiligen Einzelfalles bewerten. So sollten beispielsweise Vergleichsdaten, die gesamteuropäischen Datenbanken entnommen sind, nicht automatisch abgelehnt werden. Die Verwendung externer Vergleichsdaten allein sollte nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige wegen Nichterfüllung seiner Pflichten mit Strafzuschlägen belegt wird.

ABSCHNITT 4

ALLGEMEINE ANWENDUNGSVORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN AN MULTINATIONALE UNTERNEHMEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN

26.

Ist die für einen bestimmten Zeitraum vorgelegte Dokumentation auch für spätere Zeiträume gültig und belegt sie auch für diese Zeiträume die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise, kann es angemessen sein, in der Dokumentation für die späteren Zeiträume auf die frühere Dokumentation Bezug zu nehmen, anstatt die gesamte Dokumentation zu reproduzieren.

27.

Unterlagen, die aus Verhandlungen (z. B. über einen Darlehensvertrag oder einen Großauftrag) zwischen fremdüblich handelnden Unternehmen stammen, müssen der Dokumentation nicht nochmals beigefügt werden, solange die in der Dokumentation enthaltenen Informationen angemessen sind, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu überprüfen.

28.

Die Dokumentation, die von einer Tochtergesellschaft eines Konzerns vorzulegen ist, kann sich von der Art der Dokumentation, die die Muttergesellschaft vorlegen muss, unterscheiden; so muss z. B. eine Tochtergesellschaft nicht sämtliche grenzüberschreitenden Beziehungen und Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb des multinationalen Konzerns dokumentieren, sondern nur die sie selbst betreffenden Beziehungen und Transaktionen.

29.

Die Steuerverwaltungen sollten es dem Steuerpflichtigen überlassen, wo er seine Dokumentation erstellt und aufbewahrt, solange die Dokumentation ausreichend ist und den betroffenen Steuerverwaltungen auf Anfrage rechtzeitig vorgelegt wird. Es sollte den Steuerpflichtigen daher freistehen, ob sie ihre Dokumentation einschließlich der EU-Verrechnungspreisdokumentation zentral oder dezentral aufbewahren.

30.

Die Art der Aufbewahrung der Dokumentation — ob in Papierform, elektronischer Form oder anderer Form — sollte dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, solange die Dokumentation der Steuerverwaltung in angemessener Weise vorgelegt werden kann.

31.

In gut begründeten Fällen, z. B., wenn ein multinationaler Konzern eine dezentralisierte organisatorische, rechtliche oder operative Struktur aufweist oder aus mehreren großen Abteilungen mit völlig unterschiedlichen Produktlinien und Verrechnungspreisstrategien besteht oder wenn gar keine konzerninternen Transaktionen stattfinden oder wenn ein Unternehmen neu erworben wurde, sollte es dem multinationalen Konzern gestattet werden, mehr als ein Masterfile zu erstellen oder bestimmte Konzerngesellschaften von der EU-Verrechnungspreisdokumentation auszunehmen.

ABSCHNITT 5

GLOSSAR

MULTINATIONALES UNTERNEHMEN UND MULTINATIONALER KONZERN

Gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien ist

ein multinationales Unternehmen eine Gesellschaft, die zu einem multinationalen Konzern gehört, und

ein multinationaler Konzern eine Gruppe verbundener Gesellschaften mit Geschäftsorten in zwei oder mehr Staaten.

STANDARDISIERTE DOKUMENTATION

EU-weit einheitliche Dokumentationsvorschriften auf deren Grundlage alle Unternehmen in den Mitgliedstaaten ihre eigene spezifische Dokumentation erstellen. Ziel dieses eher normierenden Ansatzes ist eine dezentralisierte, aber standardisierte Gesamtdokumentation; dabei erstellt zwar jede Gesellschaft eines multinationalen Konzerns ihre eigene Dokumentation, dies geschieht jedoch auf der Grundlage einheitlicher Regeln.

ZENTRALISIERTE (INTEGRIERTE GLOBALE) DOKUMENTATION

Die Muttergesellschaft oder die Hauptverwaltung eines Konzerns erstellt auf globaler oder regionaler Ebene eine einzige Dokumentation (Kerndokumentation) in einer EU-weit standardisierten, kohärenten Form. Diese Dokumentation kann als Grundlage für die Erstellung landesspezifischer Dokumentationen anhand lokaler und zentraler Quellen dienen.

EU-VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION (EU TPD)

Die EU-Verrechnungspreisdokumentation (EU TPD) kombiniert Aspekte des standardisierten und des zentralisierten (integrierten globalen) Dokumentationskonzepts. Danach erstellt ein multinationaler Konzern eine standardisierte, kohärente Verrechnungspreisdokumentation, die aus zwei Hauptteilen besteht:

i)

einer Kerndokumentation mit vereinheitlichten standardisierten Informationen, die für alle Unternehmen der Gruppe relevant ist (das „Masterfile“) und

ii)

mehrere standardisierte Dokumentationen mit landesspezifischen Informationen (die „landesspezifische Dokumentation“).

Die Gesamtdokumentation für ein Land besteht aus dem gemeinsamen Masterfile, das durch eine standardisierte landesspezifische Dokumentation für das jeweilige Land ergänzt wird.

STRAFZUSCHLAG WEGEN NICHTERFÜLLUNG DER DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

Verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktion wegen Nichterfüllung der Erfordernisse der EU-Verrechnungspreisdokumentation oder der innerstaatlichen Dokumentationsvorschriften eines Mitgliedstaates (je nachdem, für welches Dokumentationssystem sich das multinationale Unternehmen entschieden hat) zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU-Verrechnungspreisdokumentation oder die Dokumentation nach innerstaatlichem Recht der Steuerverwaltung vorliegen muss.

STRAFZUSCHLAG WEGEN MANGELNDER MITWIRKUNG

Verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktion, die verhängt wird, wenn der Steuerpflichtige der ausdrücklichen Aufforderung einer Steuerverwaltung nicht nachkommt, zusätzlich zur EU-Verrechnungspreisdokumentation oder zur nach innerstaatlichem Recht in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Dokumentation (je nachdem, für welches Dokumentationssystem sich das multinationale Unternehmen entschieden hat) weitere Informationen oder Unterlagen vorzulegen.

STRAFZUSCHLAG IM ZUSAMMENHANG MIT EINER GEWINNBERICHTIGUNG

Sanktion, die bei Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes verhängt wird, in der Regel in Form eines Zuschlags in fester Höhe oder in Form eines Prozentsatzes der Verrechnungspreiskorrektur oder der Steuerdifferenz.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/8


Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

(2006/C 176/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, das so genannte „Schiedsübereinkommen“,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Mitgliedstaaten und Steuerpflichtige genauere Regeln brauchen, um das genannte Übereinkommen wirksam durchzuführen,

IN KENNTNIS der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2004 über den Bericht über die Tätigkeit des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums im Bereich der Unternehmensbesteuerung, in dem auch ein Vorschlag für einen Verhaltenskodex enthalten ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Verhaltenskodex eine politische Verpflichtung darstellt und somit die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nicht berührt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Anwendung dieses Verhaltenskodexes globalere Lösungen nicht behindert —

NEHMEN FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex die Durchführung des Schiedsübereinkommens und bestimmte damit verbundene Aspekte der Verständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten.

1.   Beginn der Dreijahresfrist (Frist für die Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)

Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Mitteilung der Maßnahme, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur (1), herbeigeführt oder herbeiführen könnte.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen diese Definition auch für die Dreijahresfrist anzuwenden, die die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vorsehen.

2.   Beginn der Zweijahresfrist (Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen)

i)

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen gilt ein Fall dann als gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterbreitet, wenn der Steuerpflichtige Folgendes übermittelt:

a)

Name, Anschrift, Steuernummer usw. des antragstellenden Unternehmens des Vertragsstaates sowie der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen;

b)

detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen);

c)

Angaben zu den betreffenden Besteuerungszeiträume;

d)

Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts odervergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben;

e)

detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die das Unternehmen oder die anderen an den betreffenden Geschäftsvorfällen Beteiligten eingeleitet haben, sowie zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;

f)

eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden;

g)

eine Zusage des Unternehmens, dass es so umfassend und so schnell wie möglich alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird, und

h)

jede spezifische Zusatzinformation, die die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Unternehmens anfordert.

ii)

Der Zweijahreszeitraum beginnt an dem späteren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

Datum des Steuerbescheids, d.h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleich bedeutenden Maßnahme;

b)

Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 i bei der zuständigen Behörde.

3.   Verständigungsverfahren nach dem Schiedsübereinkommen

3.1.   Allgemeine Bestimmungen

a)

Der Fremdvergleichsgrundsatz wird angewandt, wie von der OECD festgelegt, und zwar ungeachtet der unmittelbaren steuerlichen Folgen für jeden einzelnen Vertragsstaat.

b)

Die Fälle werden so rasch gelöst, wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich.

c)

Jedes Mittel, das geeignet ist, so rasch wie möglich ein Einvernehmen herbeizuführen, z.B. auch persönliche Treffen, wird erwogen; gegebenenfalls wird das Unternehmen aufgefordert, seiner zuständigen Behörde seinen Standpunkt darzulegen.

d)

Gemäß diesem Verhaltenskodex sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum, an dem der Fall einer der zuständigen Behörden zum ersten Mal gemäß Ziff. 2 ii unterbreitet wurde, Einvernehmen erzielt werden.

e)

Das Verständigungsverfahren sollte weder dem Antragsteller noch anderen an dem Fall beteiligten Personen unangemessene oder übermäßige Befolgungskosten verursachen.

3.2.   Praktische Durchführung des Verfahrens und Transparenz

a)

Um übersetzungsbedingte Kosten und Verzögerungen zu reduzieren, sollte das Verständigungsverfahren und insbesondere der Austausch von Positionspapieren in einer gemeinsamen Arbeitssprache oder aber in einer Weise durchgeführt werden, die die gleiche Wirkung hat, sofern die zuständigen Behörden sich diesbezüglich bilateral einigen können.

b)

Das Unternehmen, das das Verständigungsverfahren beantragt, wird von der zuständigen Behörde, bei der es den Antrag eingereicht hat, während des Verfahrens über alle das Unternehmen betreffenden wesentlichen Entwicklungen unterrichtet.

c)

Die Vertraulichkeit von nach einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Recht eines Vertragsstaats geschützten personenbezogenen Angaben wird gewahrt.

d)

Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags eines Unternehmens auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens innerhalb eines Monats und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten durch Übermittlung einer Kopie des Antrags des Unternehmens.

e)

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass das Unternehmen nicht die zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens notwendigen Mindestinformationen gemäß 2 ii übermittelt hat, so fordert sie das Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zur Übermittlung der benötigten spezifischen Zusatzinformationen auf.

f)

Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Unternehmen in folgender Weise antworten wird:

i)

Bezweifelt die zuständige Behörde, dass Gewinne des Unternehmens den Gewinnen eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaates zugerechnet werden oder wahrscheinlich zugerechnet werden, setzt sie das Unternehmen von ihren Zweifeln in Kenntnis und fordert es zur Übermittlung etwaiger weiterer Erläuterungen auf.

ii)

Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet und kann sie selbst eine zufrieden stellende Lösung herbeiführen, unterrichtet sie das Unternehmen entsprechend und nimmt so rasch wie möglich selbst die gerechtfertigten Korrekturen bzw. Abzüge vor.

iii)

Hält die zuständige Behörde den Antrag für begründet, ist jedoch selbst nicht in der Lage, eine zufrieden stellende Lösung herbeizuführen, so teilt sie dem Unternehmen mit, dass sie sich bemühen wird, den Fall im Wege der Verständigung mit der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Vertragstaats zu lösen.

g)

Erachtet eine zuständige Behörde einen Fall als begründet, so sollte sie ein Verständigungsverfahren einleiten, indem sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates über ihre Entscheidung unterrichtet und die Informationen gemäß 2 i dieses Verhaltenskodexes in Kopie beifügt. Gleichzeitig setzt sie die Person, die ein Verfahren nach dem Schiedsübereinkommen beantragt hat, davon in Kenntnis, dass sie ein Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde teilt außerdem der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und dem Antragsteller auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen mit, ob ihr der Fall innerhalb der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Schiedsübereinkommen unterbreitet wurde und wann die Zweijahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Schiedsübereinkommen beginnt.

3.3.   Austausch von Positionspapieren

a)

Die Vertragsstaaten sagen zu, dass nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens die zuständige Behörde des Staates, in der eine Steuerfestsetzung, d.h. eine endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Höhe des Einkommens, oder eine gleich bedeutende Maßnahme mitgeteilt wurde oder werden soll, die eine Korrektur enthält, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, den zuständigen Behörde der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten ein Positionspapier übermittelt, das Folgendes enthält:

i)

Darlegung des Falles durch den Antragsteller;

ii)

Beurteilung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde, z.B. warum ihrer Ansicht nach eine Doppelbesteuerung vorliegt oder wahrscheinlich eintreten könnte;

iii)

Vorschlag, wie der Fall im Hinblick auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelöst werden könnte, samt umfassender Erläuterung des Lösungsvorschlags.

b)

Das Positionspapier umfasst eine vollständige Begründung der Steuerfestsetzung bzw. der Korrekturen sowie Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung zur Darlegung des Standpunktes der zuständigen Behörde und eine Liste aller weiteren Unterlagen, die bei der Vornahme der Korrektur verwendet wurden.

c)

Das Positionspapier wird den zuständigen Behörden der anderen an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch vier Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte, übermittelt:

i)

Datum des Steuerbescheids, d.h. einer endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleich bedeutenden Maßnahme;

ii)

Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 i bei der zuständigen Behörde.

d)

Die Vertragsstaaten sagen zu, dass die zuständige Behörde eines Landes, in dem keine Steuerfestsetzung oder gleich bedeutende Maßnahme erfolgt oder geplant ist, die, z.B. infolge einer Verrechnungspreiskorrektur, zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen führt oder führen könnte, nach Eingang eines Positionspapiers einer anderen zuständigen Behörde so rasch wie angesichts der Komplexität des jeweiligen Falles möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Eingang des Positionspapiers, dieses beantwortet.

e)

Die Antwort sollte in folgender Weise erfolgen:

i)

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, und stimmt sie mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde mit und nimmt so rasch wie möglich die entsprechenden Korrekturen oder Steuerentlastungen vor.

ii)

Ist die zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt oder droht, oder stimmt sie nicht mit der in dem Positionspapier vorgeschlagenen Lösung überein, so übermittelt sie der anderen zuständigen Behörde ihrerseits ein Positionspapier, in dem sie ihre Gründe darlegt und unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles einen unverbindlichen Zeitplan vorschlägt, wie mit dem Fall zu verfahren ist. Gegebenenfalls schlägt sie zugleich einen Termin für ein persönliches Treffen vor, das spätestens 18 Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte stattfinden sollte:

aa)

Datum des Steuerbescheids, d.h. der endgültigen Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder einer gleich bedeutenden Maßnahme;

bb)

Datum des Eingangs des Antrags sowie der Mindestinformationen gemäß Ziff. 2 i bei der zuständigen Behörde.

f)

Die Vertragsstaaten treffen überdies alle geeigneten Maßnahmen, um alle Verfahren wo immer möglich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsstaaten regelmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, persönliche Treffen ihrer zuständigen Behörden organisieren, wo diese die anhängigen Verständigungsverfahren erörtern können (vorausgesetzt, die Anzahl der Fälle rechtfertigt solche regelmäßigen Treffen).

3.4.   Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Verrechnungspreisfällen die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 auch für die Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen anzuwenden, der in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt ist.

4.   Verfahren während der zweiten Phase nach dem Schiedsübereinkommen

4.1.   Liste der unabhängigen Personen

a)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Namen der fünf unabhängigen Personen mitzuteilen, die als Mitglied des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Schiedsübereinkommens in Betracht kommen, und jede etwaige Änderung der Liste in gleicher Weise mitzuteilen.

b)

Die Vertragsstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zusammen mit einem Lebenslauf der betreffenden Personen, aus dem u.a. hervorgeht, über welche Erfahrung diese Personen in den Bereichen Recht, Steuern und vor allem Verrechnungspreise verfügen.

c)

Die Vertragsstaaten können auf ihrer Liste auch angeben, welche dieser unabhängigen Personen die Anforderungen für die Funktion des Vorsitzenden erfüllen.

d)

Das Generalsekretariat des Rates fordert die Vertragsstaaten jedes Jahr auf, die Namen der von ihnen benannten unabhängigen Personen zu bestätigen und/oder die Namen der sie ersetzenden Personen zu übermitteln.

e)

Die vollständige Liste aller unabhängigen Personen wird auf der Website des Rates veröffentlicht.

4.2.   Einsetzung des Beratenden Ausschusses

a)

Sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, ergreift der Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommens führt oder führen könnte, die Initiative zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses und organisiert dessen Sitzungen in Absprache mit dem anderen Vertragsstaat.

b)

Der Beratende Ausschuss besteht in der Regel aus zwei unabhängigen Personen sowie dem Vorsitzenden und den Vertretern der zuständigen Behörden.

c)

Der Beratende Ausschuss wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von dem Vertragsstaat gestellt wird, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die betroffenen Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Aus Gründen der Unabhängigkeit ist dieses Sekretariat dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses unterstellt. Die Mitglieder des Sekretariats unterliegen den Geheimhaltungsvorschriften des Artikels 9 Absatz 6 des Schiedsübereinkommens.

d)

Der Ort, an dem der Beratende Ausschuss zusammentritt, und der Ort, an dem er seine Stellungnahme abzugeben hat, können von den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten im Voraus festgelegt werden.

e)

Die Vertragsstaaten übermitteln dem Beratenden Ausschuss vor seiner ersten Sitzung alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen und vor allem sämtliche Dokumente, Berichte, Korrespondenz und Schlussfolgerungen aus dem Verständigungsverfahren.

4.3.   Tätigkeit des Beratenden Ausschusses

a)

Ein Fall gilt an dem Tag als dem Beratenden Ausschuss unterbreitet, an dem der Vorsitzende bestätigt, dass die Ausschussmitglieder alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen gemäß Ziff 4.2 e erhalten haben.

b)

Das Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss wird in der oder den Amtssprache(n) der beteiligten Vertragsstaaten geführt, sofern die zuständigen Behörden nicht unter Berücksichtigung der Wünsche des Beratenden Ausschusses etwas anderes vereinbaren.

c)

Der Beratende Ausschuss kann anordnen, dass die Partei, welche eine Erklärung oder ein Dokument vorlegt, für eine Übersetzung in die Amtssprache(n) des Verfahrens sorgt.

d)

Unbeschadet Artikel 10 des Schiedsübereinkommens kann der Beratende Ausschuss die Vertragsstaaten und vor allem den Vertragsstaat, der den ersten Steuerbescheid, d.h. die endgültige Entscheidung der Steuerverwaltung über die Einkommenserhöhung, oder eine gleich bedeutende Maßnahme erlassen hat, die zu einer Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 des Schiedsübereinkommen geführt oder führen könnte, auffordern, vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.

e)

Als Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses, die von den beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen werden, gelten die Verwaltungskosten des Beratenden Ausschusses sowie die Honorare und Auslagen der unabhängigen Personen.

f)

Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren,

i)

ist die Kostenerstattung für die unabhängigen Personen auf die Höhe der üblichen Kostenerstattungen für hochrangige Beamte des Vertragsstaates, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, begrenzt.

ii)

beträgt das Honorar für eine unabhängige Person 1 000 EUR pro Sitzungstag des Beratenden Ausschusses; der Vorsitzende erhält ein Honorar, das 10 % über dem der anderen unabhängigen Personen liegt.

g)

Die tatsächliche Erstattung der Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Einsetzung des Beratenden Ausschusses veranlasst hat, sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.

4.4.   Stellungnahme des Beratenden Ausschusses

Die Vertragsstaaten erwarten, dass die Stellungnahme Folgendes enthält:

a)

die Namen der Mitglieder des Beratenden Ausschusses;

b)

den Antrag, der Folgendes beinhaltet:

Namen und Anschriften der beteiligten Unternehmen,

die beteiligten zuständigen Behörden,

eine Beschreibung des dem streitigen Fall zugrunde liegenden Sachverhalts;

eine klare und eindeutige Darlegung, was der Antragsteller fordert;

c)

eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens;

d)

die Argumente und Methoden, auf die sich die Entscheidung in der Stellungnahme stützt;

e)

die Stellungnahme;

f)

den Ort, an dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

g)

den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde;

h)

die Unterschriften der Mitglieder des Beratenden Ausschusses.

Die Entscheidung der zuständigen Behörden und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses werden wie folgt bekannt gegeben:

i)

Sobald die Entscheidung ergangen ist, übersendet die zuständige Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, jedem der beteiligten Unternehmen eine Kopie der Entscheidung der zuständigen Behörden und eine Kopie der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses.

ii)

Stimmen die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten einer Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme zu, so erfolgt diese Veröffentlichung erst, wenn beide beteiligten Unternehmen der zuständigen Behörde, der der Fall unterbreitet wurde, schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Entscheidung und der Stellungnahme haben. Sofern die beteiligten Unternehmen einverstanden sind, können die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten auch vereinbaren, die Entscheidung und die Stellungnahme ohne Nennung der Namen der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen, wobei auch alle weiteren Angaben, die eine Identifizierung der beteiligten Unternehmen ermöglichen könnten, gelöscht werden.

iii)

Die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird in drei Urschriften ausgefertigt, wovon zwei den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und eine der Kommission zur Archivierung übermittelt werden. Besteht Einvernehmen über die Veröffentlichung der Stellungnahme, so wird sie in der oder den Originalsprache(n) auf der Webseite der Kommission veröffentlicht.

5.   Zahlungsaufschub während grenzüberschreitender Streitbeilegungsverfahren

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit den Unternehmen, die an den grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren des Schiedsübereinkommens beteiligt sind, während dieser Verfahren unter denselben Bedingungen Zahlungsaufschub gewährt werden kann wie bei innerstaatlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, auch wenn dies in manchen Mitgliedstaaten eine Änderung von Rechtsvorschriften erforderlich machen kann. Den Mitgliedstaaten wird weiter empfohlen, diese Maßnahmen auch auf die grenzüberschreitenden Streitbeilegungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten auszudehnen.

6.   Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen

Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, das Übereinkommen über den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Schiedsübereinkommen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Jahre nach deren EU-Beitritt, zu unterzeichnen und zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.

7.   Schlussbestimmungen

Um die ausgewogene und wirksame Anwendung dieses Verhaltenskodexes zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle zwei Jahre über seine praktische Anwendung zu berichten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Verhaltenskodex vorschlagen.


(1)  Nach Ansicht des Mitglieds aus der italienischen Steuerverwaltung beginnt die Dreijahresfrist „mit dem Datum des ersten Steuerbescheides oder einer gleich bedeutenden Maßnahme, die die Verrechnungspreiskorrektur widerspiegelt, die eine Doppelbesteuerung im Sinne des Artikels 1 herbeiführt oder herbeiführen könnte“, da das geltende Schiedsübereinkommen nur in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen eine Verrechungspreis korrektur vorgenommen wurde.


Kommission

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/13


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juli 2006

(2006/C 176/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2737

JPY

Japanischer Yen

147,25

DKK

Dänische Krone

7,4614

GBP

Pfund Sterling

0,68420

SEK

Schwedische Krone

9,2495

CHF

Schweizer Franken

1,5743

ISK

Isländische Krone

91,81

NOK

Norwegische Krone

7,9065

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,403

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

271,64

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9254

RON

Rumänischer Leu

3,5520

SIT

Slowenischer Tolar

239,67

SKK

Slowakische Krone

38,005

TRY

Türkische Lira

1,9200

AUD

Australischer Dollar

1,6671

CAD

Kanadischer Dollar

1,4420

HKD

Hongkong-Dollar

9,9008

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0495

SGD

Singapur-Dollar

2,0106

KRW

Südkoreanischer Won

1 212,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,7854

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1651

HRK

Kroatische Kuna

7,2595

IDR

Indonesische Rupiah

11 552,46

MYR

Malaysischer Ringgit

4,678

PHP

Philippinischer Peso

65,596

RUB

Russischer Rubel

34,1780

THB

Thailändischer Baht

48,156


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4253 — Bridgepoint/Limoni)

(2006/C 176/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 14. Juli 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4253. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4071 — Apollo/Akzo Nobel IAR)

(2006/C 176/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 29. Mai 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4071. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/15


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4240 — Teck Cominco/INCO)

(2006/C 176/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. Juni 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4240. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden

(2006/C 176/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XS 127/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Umbrien

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung

Rechtsgrundlage: Legge 27.10.1994 n. 598 art. 11 come modificato ed integrato da: legge 8.8.1995 n. 341 art. 3, legge 23.12.1999 n. 488 art. 54, legge 5.3.2001 n. 57 art. 15; Deliberazione della Giunta Regionale del 20.10.2004 n. 1585; Determinazione dirigenziale del 21.10.2004 n. 9093

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 7 091 000 EUR für 2004 und 6 000 000 EUR für jedes der beiden Jahre 2005 und 2006

Beihilfehöchstintensität:

35 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der vorwettbewerblichen Entwicklung infrage kommenden Vorhabens;

60 % der Kosten des für eine Beihilfe zur Förderung der industriellen Forschung infrage kommenden Vorhabens.

Die Beihilfen werden um 5 % erhöht, wenn die lokale Einrichtung des Unternehmens, in dessen Rahmen das Forschungsprojekt abläuft, sich in einer in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genannten Wirtschaftsregion befindet.

Bei Mischprojekten, d.h. bei Projekten zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung, wird der Beihilfebetrag proportional zum Anteil der im Rahmen des förderfähigen Projekts förderfähigen Tätigkeiten festgelegt

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Beihilfen für KMU zur Förderung der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Produzierende Unternehmen und zugehörige Dienstleistungsbetriebe aus einem der folgenden Wirtschaftszweige mit den entsprechenden ATECO-Kodizes 2002:

C — Gewinnung von Mineralien

mit Ausnahme von:

10.1 „Steinkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe)

10.2 „Braunkohlenbergbau und -brikettherstellung“ (gesamte Gruppe)

10.3 „Torfabbau und -brikettierung“ (gesamte Gruppe)

13.10 „Gewinnung von Eisenerzen“ — mit Ausnahme von Schwefelkies ist die gesamte Klasse ausgeschlossen.

13.20 „NE-Metallerzbergbau“ — hiervon ist nur die Gewinnung von Mangan ausgeschlossen.

D — Verarbeitendes Gewerbe

Unterabschnitt DA ausschließlich im Hinblick auf die Kodizes 15.52, 15.81, 15.82, 15.84, 15.85, 15.86, 15.87, 15.88, 15.89.1, 15.89.2, 15.96, 15.98 und 15.99

mit Ausnahme von:

23.1 „Kokerei“ (gesamte Gruppe)

24.70 „Herstellung von Chemiefasern“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen

27.10 „Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS)“

Die gesamte im EGKS-Vertrag beschriebene Stahlindustrie, einschließlich der damit verbundenen Industriezweige, ist ausgeschlossen. Roheisen und Ferrolegierungen; Roheisen für die Stahlerzeugung, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl, einschließlich der zur Wiederverwendung und zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse; Flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, vorgewalzte Blöcke, Knüppel und Brammen, Platinen, Warmbreitband; Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl und Edelstahl (ohne Gussstahl, Schmiedestücke und Erzeugnisse aus Pulver); Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Spundwandeisen, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich Röhrenstreifen und Bandeisen, die als Fertigerzeugnisse anzusehen sind), warmgewalzte Bleche unter 3 mm Stärke (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; Weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (ohne Stahlrohre, kaltgewalzte Blechen unter 500 mm Breite mit Ausnahme solcher, die zur Herstellung von Weißblech bestimmt sind, gezogene Metalle, kalibrierte Stäbe und Gießformen; Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche unter 3 mm, Elektrobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen, kaltgewalzte Bleche in Form von Rollen oder Tafeln von 3 mm Stärke und mehr).

27.22.1„Produktion nahtloser Rohre“ — die gesamte Kategorie ist ausgeschlossen.

27.22.2„Herstellung von aneinander gelegten, gefalzten, geschweißten oder anderen Rohren“ — nur die Herstellung von Rohren mit einem Durchmesser von über 406,4 mm ist ausgeschlossen.

35.11.1„Werften für Metallkonstruktionen“ — ausgenommen ist nur der Bau von Handelsschiffen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern, Fischereifahrzeugen mit Metallrumpf von mindestens 100 BRZ (sofern sie für den Export bestimmt sind), von Schwimmbaggern oder anderen Fahrzeugen mit Metallrumpf für Meeresarbeiten (mit Ausnahme von Bohrinseln) von 100 BRZ oder mehr sowie von Schleppern mit Metallrumpf und einer Leistung unter 365 Kw.)

35.11.3 „Reparaturwerften“ — ausgenommen sind: der Umbau von Schiffen mit Metallrumpf von mindestens 1000 BRZ, ausschließlich im Hinblick auf die Ausführung von Arbeiten, die zu einer durchgreifenden Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems oder der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung führen; die Reparatur von Schiffen mit Metallrumpf.

E — Energie- und Wasserversorgung ausschließlich im Hinblick auf die Klassen 40.10 und 40.30;

F — Baugewerbe;

64 — „Nachrichtenübermittlung“, ausschließlich im Hinblick auf Telekommunikation (64.20), insbesondere den Empfang, die Aufzeichnung, die Verstärkung, das Aussenden, die Erarbeitung, Bearbeitung und Übertragung von Signalen und Daten aus und in den Weltraum und die Übertragung von Fernseh-Veranstaltungen und/oder -Programmen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind

72 — „Datenverarbeitung und Datenbanken“, insbesondere Dienste im Zusammenhang mit der Erstellung moderner Technologiesysteme zur Herstellung und/oder Ausstrahlung von Telematikdiensten sowie unterstützende Dienste für Forschung und technische Innovation in den Bereichen Informatik und Telematik;

90 — „Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung“, ausschließlich im Hinblick auf Abwasser und Abfälle industrieller Herkunft Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung sowie verwandte Tätigkeiten (Ref. 90.00.2), ausschließlich im Hinblick auf Verdünnung, Filtration, Klärung, chemische Fällung, Belebtschlamm-Verfahren sowie andere Verfahren zur Reinigung von Abwasser industrieller Herkunft.

92 — „Kultur, Sport und Unterhaltung“, ausschließlich im Hinblick auf die Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Rundfunkveranstalter, die nicht Inhaber einer Ton- oder Bildübertragungslizenz auf dem nationalen Sendegebiet entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 233 vom 6. August 1990 sowie seinen verschiedenen Änderungen und Ergänzungen sind, ausschließlich im Hinblick auf die Gründungskosten (Ref. 92.20)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione dell'Umbria

Direzione Attività Produttive

Servizio Politiche di Sostegno alle Imprese

Via Mario Angeloni 61

I-06100 Perugia


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4129 — Thule/Chaas/Advanced Accessory Systems/Valley)

(2006/C 176/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 20. Juli 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 (und infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Thule AB („Thule“, Schweden, kontrolliert von Candover, VK) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die Kontrolle über die Unternehmen CHAAS Holdings BV („CHAAS“, Niederlande), Advanced Accessory Systems, LLC („Advanced Accessory Systems“, USA) und die Aktiva des Unternehmens Valley Industries, Inc („Valley“, USA) durch Kauf von Aktien und Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Thule: Lastenträgersysteme für Personenkraftwagen, Anhänger für Personenkraftwagen, Traktionshilfen für Personenkraftwagen und für Lastkraftwagen und Zubehör für Freizeitfahrzeuge, d.h. Wohnmobile und Wohnwagen;

Candover: Investmentfonds;

CHAAS: Aktionär von Brink, Schleppstangen und Verdrahtungssätze;

Advanced Accessory Systems: Lastenträgersysteme für Kraftfahrzeuge;

Valley: Anhängerkupplungen und entsprechende Zubehörteile.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4129 — Thule/Chaas/Advanced Accessory Systems/Valley an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24, 29.1.2004, S. 1.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/19


Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006

(Veröffentlichung gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))

(2006/C 176/09)

—   Erteilung einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt

Datum der Entscheidung

Bezeichnung des Arzneimittels

INN

(internationaler Freiname)

Zulassungsinhaber

Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis

Darreichungsform

ATC-Code

(anatomisch-therapeutisch-chemischer Code

Datum der Mitteilung

19.6.2006

ACOMPLIA

rimonabant

Sanofi-Aventis

174, avenue de France

F-75013 Paris

EU/1/06/344/001-009

Filmtablette

(Entfällt)

21.6.2006

19.6.2006

Zimulti

rimonabant

Sanofi-Aventis

174, avenue de France

F-75013 Paris

EU/1/06/345/001-009

Filmtablette

(Entfällt)

21.6.2006

26.6.2006

Baraclude

entecavir

Bristol-Myers Squibb Pharma EEIG

Uxbridge Business Park

Sanderson Road

Uxbridge UD8 1DH

United Kingdom

EU/1/06/343/001-004

EU/1/06/343/005

Filmtablette

Lösung zum Einnehmen

J05AF10

28.6.2006

27.6.2006

Avaglim

rosiglitazone/glimépiride

SmithKline Beecham plc

980 Great West Road

Brentford

Middlesex

TW8 9GS

United Kingdom

EU/1/06/349/001-008

Filmtablette

(Entfällt)

29.6.2006

27.6.2006

RotaTeq

Rotavirus-Lebendimpfstoff

Sanofi Pasteur MSD

SNC

8, rue Jonas Salk

F-69007 Lyon

EU/1/06/348/001-002

Lösung zum Einnehmen

(Entfällt)

29.6.2006

27.6.2006

Tysabri

natalizumab

Elan Pharma International Ltd

Monksland

Athlone

County Westmeath

Ireland

EU/1/06/346/001

Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung

L04AA23

30.6.2006

—   Änderung einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt

Datum der Entscheidung

Bezeichnung des Arzneimittels

Zulassungsinhaber

Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis

Datum der Mitteilung

1.6.2006

Zometa

Novartis Europharm Limited

Wimblehurst Road

Horsham

West Sussex RH12 5AB

United Kingdom

EU/1/01/176/001-006

5.6.2006

1.6.2006

Humira

Abbott Laboratories Ltd.

Queenborough

Kent ME11 5EL

United Kingdom

EU/1/03/256/001-006

5.6.2006

1.6.2006

Betaferon

Schering Aktiengesellschaft

D-13342 Berlin

EU/1/95/003/003-004

6.6.2006

2.6.2006

Avandamet

SmithKline Beecham plc

980 Great West Road

Brentford

Middlesex TW8 9GS

United Kingdom

EU/1/03/258/001-022

8.6.2006

8.6.2006

Dynepo

Shire Pharmaceutical Contracts Ltd

Hampshire International Business Park

Chineham

Basingstoke

Hampshire RG24 8EP

United Kingdom

EU/1/02/211/001-005

12.6.2006

8.6.2006

Ventavis

Schering AG

Müllerstrasse 170-178

D-13342 Berlin

EU/1/03/255/001-003

12.6.2006

8.6.2006

Karvea

Bristol-Myers Squibb Pharma EEIG

Uxbridge Business Park

Sanderson Road

Uxbridge UD8 1DH

United Kingdom

EU/1/97/049/001-033

12.6.2006

8.6.2006

Viagra

Pfizer Limited

Sandwich

Kent CT13 9NJ

United Kingdom

EU/1/98/077/001-012

12.6.2006

12.6.2006

Cialis

Lilly ICOS Limited

St Bride's House

10 Salisbury Square

London EC4Y 8EH

United Kingdom

EU/1/02/237/001-005

14.6.2006

12.6.2006

Vivanza

Bayer AG

D-51368 Leverkusen

EU/1/03/249/001-012

16.6.2006

12.6.2006

Levitra

Bayer AG

D-51368 Leverkusen

EU/1/03/248/001-012

16.6.2006

12.6.2006

Zerene

Wyeth Research (UK) Limited

Huntercombe Lane South

Taplow

Maidenhead

Berkshire SL6 0PH

United Kingdom

EU/1/99/099/001-006

14.6.2006

12.6.2006

Protopy

Astellas Pharma GmbH

Neumarkter Str. 61

D-81673 München

EU/1/02/202/001-006

14.6.2006

12.6.2006

Protopic

Astellas Pharma GmbH

Neumarkter Str. 61

D-81673 München

EU/1/02/201/001-006

14.6.2006

12.6.2006

Sonata

Wyeth Europa Limited

Huntercombe Lane South

Taplow

Maidenhead

Berkshire SL6 0PH

United Kingdom

EU/1/99/102/001-008

14.6.2006

16.6.2006

DaTSCAN

GE Healthcare Limited

Little Chalfont

Bucks HP7 9NA

United Kingdom

EU/1/00/135/001-002

20.6.2006

16.6.2006

Revatio

PFIZER Ltd

Ramsgate Road

Sandwich

Kent CT 13 9NJ

United Kingdom

EU/1/05/318/001

20.6.2006

19.6.2006

DepoCyte

SkyePharma PLC

105 Piccadilly

London W1J 7NJ

United Kingdom

EU/1/01/187/001

21.6.2006

26.6.2006

Bondronat

Roche Registration Limited

6 Falcon Way

Shire Park

Welwyn Garden City AL7 1TW

United Kingdom

EU/1/96/012/004

EU/1/96/012/009-013

28.6.2006

26.6.2006

GONAL-f

Serono Europe Limited

56, Marsh Wall

London E14 9TP

United Kingdom

EU/1/95/001/001

EU/1/95/001/003-005

EU/1/95/001/009

EU/1/95/001/012

EU/1/95/001/021-022

EU/1/95/001/025-028

EU/1/95/001/031-035

28.6.2006

26.6.2006

Tracleer

Actelion Registration Ltd

BSI Building 13th Floor

389 Chiswick High Road

London W4 4AL

United Kingdom

EU/1/02/220/001-005

28.6.2006

26.6.2006

Renagel

Genzyme Europe B.V.

Gooimeer 10

Naarden 1411 DD

Nederland

EU/1/99/123/001-011

28.6.2006

26.6.2006

Carbaglu

Orphan Europe

Immeuble „Le Guillaumet“

F-92046 Paris La Défense

EU/1/02/246/001-003

28.6.2006

26.6.2006

Iscover

Bristol-Myers Squibb Pharma EEIG

Uxbridge Business Park

Sanderson Road

Uxbridge UD8 1DH

United Kingdom

EU/1/98/070/001a-001b

EU/1/98/070/002a-002b

EU/1/98/070/003a-003b

EU/1/98/070/004a-004b

28.6.2006

26.6.2006

Micardis

Boehringer Ingelheim International GmbH

Binger Strasse 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

EU/1/98/090/015-016

28.6.2006

26.6.2006

MicardisPlus

Boehringer Ingelheim International GmbH

Binger Strasse 173

D-55216 Ingelheim am Rhein

EU/1/02/213/011-012

28.6.2006

26.6.2006

Plavix

Sanofi Pharma Bristol-Myers Squibb SNC

174 avenue de France

F-75013 Paris

EU/1/98/069/001a-001b

EU/1/98/069/002a-002b

EU/1/98/069/003a-003b

EU/1/98/069/004a-004b

28.6.2006

26.6.2006

Zenapax

Roche Registration Limited

6 Falcon Way

Shire Park

Welwyn Garden City, AL7 1TW

United Kingdom

EU/1/99/098/001-002

28.6.2006

27.6.2006

Kaletra

Abbott laboratories Ltd

Queenborough

Kent ME11 5EL

United Kingdom

EU/1/01/172/004-005

29.6.2006

—   Rücknahme einer Zulassung (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Datum der Entscheidung

Bezeichnung des Arzneimittels

Zulassungsinhaber

Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis

Datum der Mitteilung

26.6.2006

Fortovase

Roche Registration Limited

6 Falcon Way

Shire Park

Welwyn Garden City, AL7 1TW

United Kingdom

EU/1/98/075/001-002

28.6.2006

—   Erteilung einer Zulassung (Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates): Genehmigt

Datum der Entscheidung

Bezeichnung des Arzneimittels

INN

(internationaler Freiname)

Zulassungsinhaber

Registriernummer im Gemeinschaftsverzeichnis

Darreichungsform

ATC-Code

(anatomisch-therapeutisch-chemischer Code

Datum der Mitteilung

19.6.2006

Convenia

cefovecine

Pfizer Ltd

Ramsgate Road

Sandwich

Kent CT 13 9NJ

United Kingdom

EU/2/06/059/001

Pulver und Lösungsmittel zur Injektion

QJ01DD91

21.6.2006

Jeder Interessent erhält auf Anfrage den Beurteilungsbericht zu den betreffenden Arzneimitteln sowie die entsprechenden Entscheidungen. Anfragen sind an folgende Adresse zu richten:

Europäische Arzneimittel-Agentur

7, Westferry Circus, Canary Wharf

London E14 4HB

United Kingdom


(1)  ABl. L 136 vom 30. April 2004, Seite 1.


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/24


Verzeichnis der Entscheidungen der Gemeinschaft über die Zulassung von Arzneimitteln 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006

(Entscheidungen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG (1) bzw. Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG (2))

(2006/C 176/10)

—   Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung einer Zulassung in einem Mitgliedstaat

Datum der Entscheidung

Bezeichnung(en) des Arzneimittels

Zulassungsinhaber

Betroffener Mitgliedstaat

Datum der Mitteilung

23.6.2006

Micotil

Siehe Anlage I

Siehe Anlage I

23.6.2006

27.6.2006

Tysabri

Elan Pharma International Ltd.

Monksland

Athlone

County Westmeath

Ireland

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

28.6.2006

27.6.2006

Kaletra

Abbott Laboratories Ltd

Queenborough

Kent ME11 5EL

United Kingdom

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

29.6.2006


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER BEZEICHNUNGEN, DER DARREICHUNGSFORMEN, DER STÄRKEN DER ARZNEIMITTEL, DER ARTEN DER ANWENDUNG, DER TIERARTEN UND DER INHABER DER GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Mitgliedstaat

Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen

Handelsname des Arzneimittels

Stärke

Darreichungsform

Tierarten

Häufigkeit der Verabreichung

Empfohlene Dosis

Arten der Anwendung

Österreich

Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH

Binger Strasse 173

D-55216 Ingelheim

Micotil — Injektionslösung für Rinder

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder (Kälber und Färsen)

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Belgien

Eli Lilly Benelux

Stoofstraat 52

B-1000 Bruxelles

Micotil

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder, Schafe

Einmaldosis

10 mg/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Tschechische Republik

Eli Lilly Regional Operations GmbH

Elanco Animal Health

Barichgasse 40-42

A-1030 Wien

Micotil 300 inj. ad us. vet.

300 mg/ml

Injektionslösung

Jungrinder

Nicht anzuwenden bei Kühen, die Milch für den menschlichen Verzehr produzieren

Einmaldosis

1 ml/30 kg Körpergewicht (10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Frankreich

Lilly France

13, rue Pages

F-92158 Suresnes cedex

Paris

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder

Einmaldosis

10 mg/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Deutschland

Lilly Deutschland GmbH

Abt. ELANCO Animal Health

Teichweg 3

D-35396 Gießen

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder (nicht anzuwenden bei laktierenden Kühen)

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml Micotil 300/30 kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Griechenland

ELANCO ELLAS

Messogion 335 Av,

GR-15231 Athens

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder, Schafe

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Ungarn

Eli Lilly Regional Operations GmbH

Barichgasse 40-42

A-1030 Wien

Micotil 300 Injection A.U.V.

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder (Kälber)

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Irland

Eli Lilly & Company Ltd

Elanco Animal Health

Kingsclere Road

Basingstoke

Hampshire

RG21 6XA

United Kingdom

Micotil Injection

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder und Schafe

Einmaldosis

Alle Indikationen bei Schafen und Pneumonie bei Rindern:

 

1ml Micotil/30 kg Körpergewicht (10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht)

Interdigitale Necrobacillose bei Rindern:

 

0,5-1 ml Micotil/30 kg Körpergewicht (5-10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Italien

Eli Lilly Italia S.p.A

Elanco Animal Health

Via Gramsci, 733

Sesto Fiorentino

I-50019 Firenze

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder, Schafe und Kaninchen

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Niederlande

Eli Lilly Nederland B.V.

Postbus 379

3990 GD Houten

Nederland

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder und Kälber bis zum Alter von 2 Jahren

Nicht laktierende Schafe

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Polen

Eli Lilly (Suisse) S.A.

ul. Stawki no. 2, 21 pietro

00-193 Warsaw

Polska

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder

Einmaldosis

1 ml/30 kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Portugal

Lilly Farma — Produtos Farmacêuticos, Lda

Rua Dr. António Loureiro Borges, 4 — piso 3

Arquiparque — Miraflores

P-1495-131 Algés

Micotil

300 mg/ml

Injektionslösung

Kälber

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Slowakische Republik

Eli Lilly Regional Operations GmbH

Oblina 54

90027 Bernolakova

Slovenská republika

Micotil

300 mg/ml

Injektionslösung

Jungrinder

Einmaldosis

10 mg Tilmicosinum/ kg Körpergewicht (1 ml/30 kg Körpergewicht) an 3-4 Tagen

subkutane Anwendung

Slowenien

Iris mednarodna trgovina d.o.o

Cesta v Gorice 8,

SLO-1000 Ljubljana

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder

Einmaldosis

1 mg Micotil/30 kg Körpergewicht (10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht)

subkutane Anwendung

Spanien

Lilly S.A.

Elanco Valquimica S.A.

Avda. de la Industria, 30

E-28108 Alcobendas

(Madrid)

Micotil 300

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder

Einmaldosis

10 mg Tilmicosin/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung

Vereinigtes Königreich

Eli Lilly Industries Ltd

Elanco Animal Health

Kingsclere Road

Basingtstoke

Hampshire

RG21 6XA

United Kingdom

Micotil

300 mg/ml

Injektionslösung

Rinder

Schafe

(über 15 kg)

Einmaldosis

Schafe:

 

10 mg/kg Körpergewicht

Rinder:

 

Pneumonie: 10 mg/kg Körpergewicht

Interdigitale Necrobacillose:

 

5 mg/kg Körpergewicht

subkutane Anwendung


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/28


Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

(2006/C 176/11)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2006) 75

 

15.2.2006

Arbeitsdokument der Kommission — Beitrag zu den interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag zur Erneuerung der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

KOM(2006) 173

 

25.4.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative: Beschleunigte Einführung elektronischer Behördendienste in Europa zum Nutzen aller

KOM(2006) 181

 

27.4.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Wege zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Folgemaßnahmen nach der Tunis-Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS)

KOM(2006) 211

 

10.5.2006

Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat: Eine Bürgernahe Agenda: Konkrete Ergebnisse Für Europa

KOM(2006) 215

 

19.5.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: i2010 — Erster Jahresbericht über die europäische Informationsgesellschaft

KOM(2006) 223

 

16.5.2006

Bericht der Kommission: Konvergenzbericht 2006 zu Litauen (gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Antrag Litauens)

KOM(2006) 224

 

16.5.2006

Bericht der Kommission — Konvergenzbericht 2006 zu Slowenien (gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Antrag Sloweniens)

KOM(2006) 246

 

24.5.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat Und Das europäische parlament — Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft

KOM(2006) 251

 

31.5.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Strategie für eine sichere Informationsgesellschaft — „Dialog, Partnerschaft und Delegation der Verantwortung“

KOM(2006) 253

 

24.5.2006

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ein Konzept für Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Sicherheitssektorreform

KOM(2006) 260

 

23.5.2006

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Ausgaben des EAGFL-Garantie — Frühwarnsystem Nr. 1–4/2006

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/


II Vorbereitende Rechtsakte

Kommission

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/29


Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

(2006/C 176/12)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2006) 198

 

8.5.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2005/231/EG zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von bestimmten privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

KOM(2006) 202

 

17.5.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates — Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)

KOM(2006) 207

 

12.5.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo

KOM(2006) 213

 

18.5.2006

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

KOM(2006) 219

 

19.5.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 222

 

19.5.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 225

 

16.5.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007

KOM(2006) 226

 

22.5.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

KOM(2006) 227

 

19.5.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs zu der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

KOM(2006) 242

 

31.5.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

KOM(2006) 250

 

30.5.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

KOM(2006) 258

 

1.6.2006

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 259

 

1.6.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei zur Annahme des Beschlusses zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei

KOM(2006) 261

 

2.6.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

KOM(2006) 262

 

2.6.2006

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 263

 

2.6.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Griechenlands und Portugals, eine von Artikel 21 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

KOM(2006) 265

 

2.6.2006

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)

KOM(2006) 266

1

2.6.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

KOM(2006) 266

2

2.6.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

KOM(2006) 267

 

30.5.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen

KOM(2006) 271

 

6.6.2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

KOM(2006) 273

 

6.6.2006

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

KOM(2006) 274

1

7.6.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

KOM(2006) 274

2

7.6.2006

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/


III Bekanntmachungen

Kommission

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/31


Aufforderung zur einreichung von vorschlägen für pilotprojekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen

(2006/C 176/13)

1.1.

Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Ausschreibung mit dem Ziel, Maßnahmen beschreiben zu lassen, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen von Pilotprojekten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen in Frage kommen. Diese Projekte sollen der Sensibilisierung und der Schaffung eines Rahmens für eine engere Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Katastrophenschutz dienen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen.

1.2.

Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfen werden in den Ausschreibungsunterlagen dargelegt. Diese enthalten auch die Bewerbungsformulare sowie ausführliche Hinweise zu den Fragen, wo und wann Vorschläge einzureichen sind. Die Unterlagen können auf dem EUROPA-Server eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/environment/funding/intro_de.htm

1.3.

Die Vorschläge für die Ausschreibung müssen bis zum 25. September 2006 unter der in den Unterlagen angegebenen Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Vorschläge müssen bis zum 25. September 2006 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Die Vorschläge können bis zum 25. September 2006, 17 Uhr, auch persönlich bei der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung).

Fristgerecht abgesandte, aber bei der Kommission erst nach dem 9. Oktober 2006, d.h. nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, eingegangene Vorschläge werden als nicht zulässig betrachtet. Es ist Aufgabe des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wird.

Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden.

1.4

Verfahren für die Einreichung der Vorschläge:

Die Anträge werden wie folgt bearbeitet:

Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission;

Prüfung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission;

endgültige Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und Mitteilung des Ergebnisses an die Antragsteller.

Die Mittelempfänger werden auf der Grundlage der in den genannten Unterlagen (s. Punkt 1.2) dargelegten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt.

Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro).


28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/32


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — E-Beteiligung 2006/1

(2006/C 176/14)

1.   Ziele und Beschreibung

Die Vorbereitungsmaßnahme „E-Beteiligung“ („eParticipation“) dient dazu, die Vorteile des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien für eine bessere Gestaltung der Gesetzgebungsverfahren und eine bessere Rechtsetzung auf allen Regierungs- und Entscheidungsebenen sowie für eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit in diese Prozesse nutzbar zu machen.

Entsprechend dem Arbeitsprogramm „E-Beteiligung“ 2006 fordert die Kommission Konsortien dazu auf, Vorschläge einzureichen.

2.   Förderfähigkeit der Konsortien

Im Rahmen dieser Aufforderung werden Vorschläge von juristischen Personen aus den 25 EU-Mitgliedstaaten entgegengenommen.

Pro Vorschlag müssen mindestens zwei unabhängige eingetragene juristische Personen beteiligt sein.

3.   Bewertung und Auswahl

Die Vorschläge werden von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger bewertet. Die für die Bewertung angelegten Kriterien sind dem Arbeitsprogramm „E-Beteiligung“ zu entnehmen. Im Anschluss an die Bewertung werden die erfolgreichen Vorschläge nach der Qualität eingestuft.

Das Verfahren für die Bewertung der Zuschussanträge durch die Kommission ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festgelegt.

4.   Unterstützung durch die Gemeinschaft

Die Gemeinschaftszuschüsse dürfen 75 % der erstattungsfähigen Kosten jedes Partners nicht übersteigen.

Grundsätzlich dürfen Gemeinschaftszuschüsse nicht zu einem Gewinn für einen Begünstigten führen.

5.   Haushaltsmittel für diese Aufforderung

Für diese Aufforderung sind Gesamtmittel in Höhe von 1,5 Mio. € vorgesehen.

6.   Schlusstermin und Adresse für die Einreichung der Vorschläge

Schlusstermin für den Eingang der Vorschläge bei der Kommission ist der 4. Oktober 2006, 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

Nach diesem Termin eingehende Vorschläge werden nicht bewertet.

Gehen nacheinander mehrere Fassungen desselben Vorschlags ein, wird die Kommission die letzte vor Einreichungsfrist eingegangene Fassung bewerten.

Die Anträge sind an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Zu Hdn. Von Herrn Per Blixt

oder

BU31 07/87

B-1049 Brüssel

oder

bei direkter Abgabe, persönlich oder durch einen privaten Kurierdienst:

1, rue de Genève

Tel: (32-2) 296 80 48

B-1140 Brüssel

7.   Zeitplan

Die Kommission wird die Antragsteller voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungsschluss über das Ergebnis der Bewertung und Auswahl unterrichten und gedenkt, die Verhandlungen mit den ausgewählten Antragstellern innerhalb von vier Monaten nach Einreichungsschluss abzuschließen. Die Projektdurchführung beginnt nach Abschluss der Verhandlungen.

8.   Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zur Erstellung und Einreichung von Vorschlägen enthält der Leitfaden für Antragsteller 2006 für das Programm E-Beteiligung. Diese Unterlage und das Arbeitsprogramm 2006 sowie sonstige Informationen zu dieser Aufforderung und dem Bewertungsverfahren finden Sie unter folgender Internetadresse:

http://europa.eu.int/information_society/activities/egovernment_research/eparticipation/index_en.htm

Bei sämtlichem Schriftverkehr zu dieser Aufforderung ist die Kennnummer „eParticipation 2006/1“ anzugeben.

Alle eingegangenen Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


Berichtigungen

28.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/34


Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 gewährt werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 32 vom 8. Februar 2006 )

(2006/C 176/15)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Auf Seite 15 wird das Informationsformular für die Beihilfe XT 9/05 durch folgenden Text ersetzt:

„Nummer der Beihilfe

XT 9/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

East Wales und Übergangsprogramm (Ziel 2)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Splotlands Credit Union

Rechtsgrundlage

Council Regulation (EC) No 1260/1999

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

17 112 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.1.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Hinweis: Wie angegeben wurde der Zuschuss vor dem 31. Dezember 2006 bereitgestellt. Zahlungen aus diesen bereit gestellten Mitteln können (gemäß N+2) bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Sonstige Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

National Assembly for Wales

Anschrift:

C/o Welsh European funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash

CF45 4ER

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja“