ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
|
III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 132/3 |
Dauerausschreibung für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen |
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2006/C 132/4 |
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|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
I Mitteilungen
Kommission
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Juni 2006
(2006/C 132/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2847 |
JPY |
Japanischer Yen |
144,74 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4592 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68870 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2095 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5608 |
ISK |
Isländische Krone |
93,82 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,7655 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5750 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,283 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
263,45 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9583 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5180 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,66 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,745 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0075 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7253 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4257 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,9689 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0386 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0273 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 211,41 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,6971 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2966 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2548 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 005,52 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,681 |
PHP |
Philippinischer Peso |
67,877 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,4430 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,071 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. Juni 2006
(2006/C 132/02)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2958 |
JPY |
Japanischer Yen |
144,66 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4586 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6884 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1893 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5597 |
ISK |
Isländische Krone |
92,01 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,7603 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,575 |
CZK |
Tschechische Krone |
28,338 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
263,94 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,696 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9548 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5284 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,66 |
SKK |
Slowakische Krone |
37,74 |
TRY |
Türkische Lira |
2,046 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7254 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4235 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0536 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0478 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0403 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 221,94 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,5671 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3788 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2528 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 025,02 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7096 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,328 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,605 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,42 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden
(2006/C 132/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 20/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||
Region |
Toskana |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfe für Investitionen in Projekte der Integration zwischen Unternehmen |
||||
Rechtsgrundlage |
Delibera di Giunta Regione Toscana 32 del 20.1.2003 Progetto Pilota Integrato Moda Asse 3 Azione 13 «Interventi a sostegno di progetti di integrazione e alleanza tra imprese» |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
3 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Dezember 2004 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
2004-2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche: |
Ja |
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione Toscana |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 24/05 |
|||||
Mitgliedstaat |
Niederlande |
|||||
Region |
Ziel-2-Gebiet Nordniederlande |
|||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Wissensentwicklung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit (Rijksuniversiteit Groningen) |
|||||
Rechtsgrundlage |
Onderwijsinstelling, rechtspersoon op grond van artikel 8 van WHW |
|||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,58 Mio. EUR |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||
Bewilligungszeitpunkt |
1.2.2005 |
|||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 1.9.2007 (1) |
|||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Nein |
|||||
|
Nein |
|||||
|
Ja |
|||||
oder |
|
|||||
Stahlindustrie |
Nein |
|||||
Schiffbau |
Nein |
|||||
Kunstfaserindustrie |
Nein |
|||||
Kfz-Industrie |
Nein |
|||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
Ja |
|||||
|
Ja |
|||||
oder |
|
|||||
Verkehr |
Nein |
|||||
Finanzdienstleistungen |
Nein |
|||||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Samenwerkingsverband Noord-Nederland |
|||||
Anschrift:
|
||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 31/05 |
|||||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||||
Region |
Ligurien |
|||||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Maßnahme 1.1 „Unterstützung der Unternehmensentwicklung — Unter-Maßnahme 1 A) Unternehmensgründung“ |
|||||||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
5,04 Mio. EUR |
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||
Bewilligungszeitpunkt |
1.2.2005 |
|||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Filse S.p.A.- Finanziaria per lo Sviluppo Economico |
|||||||||
Anschrift:
|
||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 32/05 |
|||||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||||
Region |
Ligurien |
|||||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Maßnahme 3.2 „Aufwertung der Hafenanlagen“ — Untermaßnahme C) „Förderung der von Betreibern von Umschlagsanlagen getätigten Investitionen“ |
|||||||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,64 Mio. EUR |
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||
Bewilligungszeitpunkt |
1.2.2005 |
|||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche: |
Ja |
||||||||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Regione Liguria-Dipartimento Sviluppo Economico Settore Politiche di Sviluppo Industria e Artigianato |
|||||||||
Anschrift:
|
||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 33/05 |
|||||||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||||
Region |
Ligurien |
|||||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Maßnahme 3.4 „Unterstützung der Sozialwirtschaft“-Untermaßnahme b) „Unterstützung gemeinwirtschaftlicher Unternehmen“ |
|||||||||
Rechtsgrundlage |
|
|||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,50 Mio. EUR |
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||
Bewilligungszeitpunkt |
1.2.2005 |
|||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Filse SpA- Finanziaria per lo Sviluppo Economico |
|||||||||
Anschrift:
|
||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 54/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
La Rioja |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Rechtsvorschriften für die Vergabe, im Wege von Ausschreibungen, von Zuschüssen zur Regelung der Rechtsverhältnisse in Familienunternehmen |
||||
Rechtsgrundlage |
Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva a la elaboración de protocolos familiares de las empresas. |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
11 376 EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 18.2.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 56/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
La Rioja |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Unternehmensbeihilfen für Innovationen des Unternehmensmanagements |
||||
Rechtsgrundlage |
Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva a la innovación a la gestión de empresas. |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
30 810 EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 18.2.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (gefördert werden nur Bergbau und verarbeitendes Gewerbe mit Ausnahme der Nahrungsmittelindustrie) |
Ja |
||||
Sonstige Dienstleistungen (gefördert werden nur der Handel mit Ausnahme der Nahrungsmittelindustrie, die Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds und persönlichen Gegenständen und Haushaltsartikeln, der Verkehr, die Lagerung und Kommunikation sowie EDV-Tätigkeiten) |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja |
||||
Anschrift
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 64/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
La Rioja |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Strategisches Außenhandelsprogramm |
||||
Rechtsgrundlage |
Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva para el programa estratégico de comercio exterior. |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
680 400 EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 18.2.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie, gefördert wird nur Gruppe D, verarbeitendes Gewerbe, des nationalen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Agencia de Desarollo Económico de la Rioja |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 76/05 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Niederlande |
|||||||
Region |
Nordbrabant |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Technische ondersteuning door Stichting Agro & Co |
|||||||
Rechtsgrundlage |
Subsidieverordening Economische Zaken en arbeidsmarktbeleid Provincie Noord-Brabant |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
500 000 EUR |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung Die Beihilfe wird bei Kosten für Beratungsleistungen von Unternehmen (KMU) gewährt, die nicht ständig oder regelmäßig in Anspruch genommen werden und die nicht Gegenstand der gewöhnlichen betrieblichen Aufwendungen des Unternehmens sind. Die Beihilfe für KMU beträgt höchstens
Außerdem wird die Beihilfe für Kosten für die Beratung von landwirtschaftlichen KMU gewährt. Für diese Unternehmen gelten die in der Verordnung Nr. 1/2004 festgelegten Beihilfehöchstgrenzen und -intensitäten. Angaben zu dieser Art der Beihilfe werden gemäß der geltenden Verordnung gesondert übermittelt |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
15.5.2005 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
15.5.2005-31.12.2007 (2) |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Provincie Noord-Brabant |
|||||||
Anschrift:
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
nicht zutreffend |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 77/05 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
Yorkshire and The Humber |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
KMU-Förderungsprogramm „Yorkshire Forward“ |
|||||||
Rechtsgrundlage |
Regional Development Agency Act 1998. Sections 4 — Purposes of RDAs: 4(1)(a) to further the economic development and the regeneration of its area (b) to promote business efficiency, investment and competitiveness in its area and (c) to promote employment in its area. |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
30 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.4.2005 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Finance Directorate, Yorkshire Forward |
|||||||
Anschrift:
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 78/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
West Wales and the Valleys, Ziel-1-Gebiet |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Maer rhod yn troi („Die Räder rollen“.) |
||||||
Rechtsgrundlage |
Industrial Development Act 1982 Council Regulation (EC) No 1260/1999 The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000) The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
402 550 GBP |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 4.4.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 NB Wie angegeben wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis zum 31. Dezember 2007 geleistet werden. |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||||
sonstige Dienstleistungen (Wasserkraftwerk-Programme) |
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: National Assembly for Wales |
||||||
Anschrift:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 88/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Navarra |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfen für Investitionen in die Tourismusinfrastruktur im Zeitraum 2004-2007 |
||||
Rechtsgrundlage |
Bases reguladoras: Orden Foral 374/2004, de 10 de diciembre (BON no 154, de 24/12/04) Convocatoria (presupuesto y plazos de presentación): Orden Foral 388/2004 de 24 de diciembre (BON no 157 de 31/12/04) modificado por OF 24/2005, de 4 de marzo (BON no 44 de 13 de abril de 2005) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||
2005 |
873 437 EUR |
||||
2006 |
1 Mio. EUR |
||||
2007 |
1 Mio. EUR |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
2004-2007 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.6.2007 (Bewilligungsfrist) |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Sonstige Dienstleistungen (Tourismus) |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Departamento de Cultura y Turismo — Institución Próncipe de Viana Dirección General de Turismo y Promoción |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 92/05 |
|||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||
Region |
Schottland |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Förderregelung des schottischen Kommunalentwicklungsprogramms „Communities Scotland“ für Investitionen und Beratungsmaßnahmen für den gemeinnützigen Sektor |
|||
Rechtsgrundlage |
Section 126 of the Housing, Grants Construction and Regeneration Act 1996 |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 Mio. GBP |
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 31.3.2005 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.3.2007 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Communities Scotland |
|||
Anschrift: Thistle House 91 Haymarket Terrace Edinburgh, EH12 5HE United Kingdom |
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 93/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
United Kingdom |
||||||
Region |
North West |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Lakeland Distillers Limited |
||||||
Rechtsgrundlage |
Regional Development Agencies Act 1998 North West Regional Development Agency |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,12 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.5.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Rural Regeneration Cumbria |
||||||
Anschrift:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
(1) Da die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 am 31.12.2006 ausläuft, muss die Regelung während des Zeitraums 1.1.2007-1.9.2007 der dann geltenden Verordnung entsprechen.
(2) Die Regelung sowie alle auf dieser Regelung basierenden Einzelmaßnahmen, die über den 31. Dezember 2006 hinaus gelten, werden auf der Grundlage der in der geänderten Verordnung Nr. 70/2001 enthaltenen Regeln angepasst
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/14 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 132/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 94/05 |
|||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||
Region |
West Midlands |
|||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Diversifizierungsprogramm West Midlands |
|||||||
Rechtsgrundlage |
The Industrial Development Act (1982) Sections 7, 8 and 11. |
|||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr 1. November 2004 — 31. Oktober 2005 |
3,3 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.11.2004 |
|||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.10.2005 |
|||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||
|
Ja |
|||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Advantage West Midlands |
|||||||
Anschrift:
|
||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 95/05 |
||||||
Mitgliedstaa |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
Ziel-2- und Übergangsgebiet Ost-Wales |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Wiederbelebung des Llanover Estate Yard |
||||||
Rechtsgrundlage |
Council Regulation (EC) No 1260/1999 The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No./906/2000) The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
95 267 GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 18.4.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.10.2006 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: National Assembly for Wales |
||||||
Anschrift:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 96/05 |
|||||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
|||||||||
Region |
Nordost-England |
|||||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Bio Fuels Corporation Ltd |
|||||||||
Rechtsgrundlage |
Regional Development Act 1999 |
|||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
|||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
750 000 GBP |
||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 15.3.2005 |
|||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis August 2005 |
|||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
||||||||
|
Ja |
|||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Fergus Mitchell |
|||||||||
Anschrift:
|
||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 102/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||
Region |
Nordwestpolen |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Przedsiębiorstwo Motoryzacyjne Polmozbyt Szczecin Sp. Z o.o. mit Sitz in Szczecin (Stettin) |
||||
Rechtsgrundlage |
Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 ust. 3 i 4 w związku z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 16 października 1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części należności oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. z 1997 r. nr 130, poz. 855) § 8 ust. 1 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,364950 Mio. EUR (1) |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
1.2.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2011 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
|
|
||||
|
|
||||
oder |
|
||||
Stahlindustrie |
|
||||
Schiffbau |
|
||||
Kunstfaserindustrie |
|
||||
Kfz-Industrie |
|
||||
Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
|
||||
|
|
||||
oder |
|
||||
Verkehr |
Ja |
||||
Finanzdienstleistungen |
|
||||
Sonstige Dienstleistungen |
|
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes) |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 103/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||
Region |
Südpolen |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Sądeckie Zakłady Eksploatacji Kruszywa S.A mit Sitz in Nowy Sącz |
||||
Rechtsgrundlage |
Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 ust. 3 i 4 w związku z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 16 października 1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części należności oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. z 1997 r. nr 130, poz. 855) § 8 ust. 1 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,067168 Mio. EUR (2) |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
9.3.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 17.8.2009 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
|
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes) |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 104/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||
Region |
Nordwestpolen |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Przedsiębiorstwo Handlowo-Usługowe Transbud Szczecin sp. Z o.o. in Szczecin (Stettin). |
||||
Rechtsgrundlage |
Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 aust. 1 w zw. z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z 14.12.2004 r. w sprawie warunków spłaty należności za korzystanie z przedsiębiorstwa (Dz.U. z 2004 r. nr 269. poz. 2667) § 10w zw. z Rozporządzeniem Rady Ministrów z 16.10.1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. nr 130 poz. 855) § 5 ust 4 i 6 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
0,045157 Mio. EUR (3) |
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
1.3.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 1.11.2011 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes) |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 107/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
Nordwest-England |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Aintree Racecourse Charitable Appeal Trust |
||||||
Rechtsgrundlage |
Section 5, Regional Development Agencies Act 1998 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
4,7 Mio. GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 30.5.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||||
|
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: North West Development Agency Ansprechpartner Jayant Mehta, State Aid Coordinator |
||||||
Address:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
entfällt |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 109/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Katalonien |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfen für die Vergabe von Unteraufträgen für Innovationen |
||||
Rechtsgrundlage |
Orden TRI/161/2005, de 13 de abril, por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de ayudas para la subcontratación de actividades de investigación, desarrollo e innovación, y se abre la convocatoria para el año 2005 (DOGC 4369 de 22/04/05) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1,5 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 22.4.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Centro de Innovación y Desarrollo Empresarial (CIDEM) |
||||
Anschrift:
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 110/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
Wales |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Fachförderprogramm |
||||||
Rechtsgrundlage |
Welsh Development Agency Act 1975, as amended |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,1 Mio. GBP |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 25.5.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Welsh Development Agency |
||||||
Anschrift:
|
|||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
(1) Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent
(2) Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent
(3) Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/21 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 132/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe |
XS 114/05 |
||||
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||
Region |
Autonome Region Baskenland |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfen für Bedarfsstudien (Diagnosen) |
||||
Rechtsgrundlage |
Orden de 26 de abril de 2005, de la Consejera de Educación, Universidades e Investigación, por la que se convocan ayudas económicas para la realización de Estudios de Análisis y Detección de Necesidades (Diagnósticos) que se desarrollen por parte de las empresas de la Comunidad Autónoma del País Vasco en el ejercicio 2005 (Boletín Oficial del País Vasco de 29/04/2005) |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,2 Mio. EUR |
||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||
Darlehensbürgschaft |
|
||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 29.4.2005 |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 10.5.2006 |
||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: HOBETUZ Fundación Vasca para la Formación Profesional Continua |
||||
Anschrift
|
|||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 119/04 |
||||||
Mitgliedstaat |
Niederlande |
||||||
Region |
Niederlande |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Zentrum für die Anwendung von Produktionstechniken |
||||||
Rechtsgrundlage |
Kaderwet EZ-subsidies |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 Mio. EUR |
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
1.11.2004 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2009 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
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|
|
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oder |
|
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Stahlindustrie |
|
||||||
Schiffbau |
|
||||||
Kunstfaserindustrie |
|
||||||
Kfz-Industrie |
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Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
|
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Ministerie van Economische Zaken |
||||||
Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung. |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 123/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
Schottland (einschließlich Highlands und schottische Inseln) |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Programm für KMU-Unternehmensberatungsdienste „Scottish Enterprise“ |
||||||
Rechtsgrundlage |
Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
100 Mio. GBP |
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Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1. Juni 2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31. Dezember 2006 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Scottish Enterprise |
||||||
Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 128/05 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||
Region |
Ziel-1-Gebiet West Wales and the Valleys |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
LAS Waste Ltd |
||||||
Rechtsgrundlage |
Council Regulation (EC) No 1260/99 The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (no/906/2000) The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
780 000 GBP |
|||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 16.6.2005 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 NB Wie angegeben wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis zum 30. Juni 2008 geleistet werden. |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||||
|
Ja |
||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: National Assembly for Wales |
||||||
Anschrift:
|
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 134/05 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Landesweit |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Beihilfe für Unternehmensberatung. |
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Rechtsgrundlage |
Art. 31 ustawy z dnia 20 kwietnia 2004 r. o Narodowym Planie Rozwoju (Dz.U. nr 116, poz. 1206). Rozporządzenie Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 grudnia 2004 r. w sprawie udzielania pomocy na wspieranie inwestycji i doradztwa w przedsiębiorstwach (Dz.U. z 2004 r., nr 267, poz. 2652). Rozporządzenie weszło w życie 17 grudnia 2004 r. |
||||||||||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Beihilferegelung |
Geschätztes Beihilfevolumen:
Insgesamt werden die Zahlungen bis zum Ablauf der Beihilferegelung: (31.12.2006) damit schätzungsweise 753 261 EUR betragen. Durchgeführt wird die Regelung im Rahmen der Maßnahme 3.4 Kleinstunternehmen. |
||||||||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||||||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||||||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
||||||||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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||||||||||||||
Bewilligungszeitpunkt |
17.12.2004. |
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Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Die Beihilfe soll KMU die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung ermöglichen |
Ja |
|
||||||||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen ausgenommen sind Unternehmen, die in der Kunstfaserindustrie, der Seeschifffahrt, dem Schiffbau, der Eisen- und Stahlindustrie oder dem Bergbau tätig sind |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Marschall der Wojewodschaft/Bevollmächtigter Vertreter der für die Projektdurchführung vor Ort zuständigen Stelle |
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Anschrift: 16 Marschallämter/durchführende Stellen in ganz Polen |
|||||||||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 135/05 |
||||||||||||||||
Mitgliedstaat |
Polen |
||||||||||||||||
Region |
Landesweit |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Investitionsbeihilfen für Unternehmen. |
||||||||||||||||
Rechtsgrundlage |
Art. 31 ustawy z dnia 20 kwietnia 2004 r. o Narodowym Planie Rozwoju (Dz.U. nr 116, poz. 1206). Rozporządzenie Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 grudnia 2004 r. w sprawie udzielania pomocy na wspieranie inwestycji i doradztwa w przedsiębiorstwach (Dz.U. z 2004 r., nr 267, poz. 2652). Rozporządzenie weszło w życie 17 grudnia 2004 r. |
||||||||||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Beihilferegelung |
Geschätztes Beihilfevolumen:
Insgesamt werden die Zahlungen bis zum Ablauf der Beihilferegelung: (31.12.2006) damit schätzungsweise 74 572 950 EUR betragen. Durchgeführt wird die Regelung im Rahmen der Maßnahme 3.4 Kleinstunternehmen. |
||||||||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
|||||||||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
17.12.2004 |
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Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Investitionsbeihilfen für KMU |
Ja |
|
||||||||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen ausgenommen sind Unternehmen, die in der Kunstfaserindustrie, der Seeschifffahrt, dem Schiffbau, der Eisen- und Stahlindustrie oder dem Bergbau tätig sind |
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Marschall der Wojewodschaft/Bevollmächtigter Vertreter der für die Projektdurchführung vor Ort zuständigen Stelle |
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Anschrift: 16 Marschallämter/durchführende Stellen in ganz Polen |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 141/05 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
Flämische Region |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
KMU-Bürgschaftsprogramm |
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Rechtsgrundlage |
Het decreet van 6 februari 2004 betreffende een waarborgregeling voor kleine en middelgrote ondernemingen |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
|
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Darlehensbürgschaft |
150 Mio. EUR |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||||||||||
Darlehensbürgschaft |
|
|||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 1.7.2005 |
|||||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
|||||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Vlaams Gewest Participatiemaatschappij Vlaanderen NV Waarborgbeheer |
|||||||||||
Anschrift:
|
||||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Beihilfen |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,
|
Ja |
|
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/27 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 132/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: XS 59/02
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Autonome Region Navarra
Bezeichnung der Beihilferegelung: Zuschüsse für die Modernisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel
Rechtsgrundlage: Ley Foral 8/1997, de 9 de junio. Comunidad Foral de Navarra
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Zugewiesene Haushaltsmittel: 150 253 EUR
Beihilfehöchstintensität: 50 %
Bewilligungszeitpunkt: Haushaltsjahr 2002
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Qualität der Beförderungsdienstleistungen; Förderung des Zusammenschlusses von Unternehmen und ihrer Expansion im Ausland; Förderung der Präsenz im Internet und der Schaffung öffentlicher Parkplätze für den Schwerverkehr
Betroffene Wirtschaftssektoren: Sonstige Beförderungsleistungen
öffentlicher Straßenverkehr
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
José Ignacio Palacios Zuasti |
Consejero de Obras Públicas, Transportes y Comunicaciones del Gobierno de Navarra |
Calle San Ignacio, no 3 |
E-31003 Pamplona |
Sonstige Auskünfte: Bewilligung der Zuschüsse gemäß der Verordnung Nr. 556/2002 der Autonomen Region Navarra vom 15. Mai 2002
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/28 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2006/C 132/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Beihilfe Nummer |
XS 85/02 |
|||||
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||
Region |
Latium |
|||||
Bezeichnung der Beilhilferegelung |
Maßnahme IV.3.3 — Reale Dienstleistungen für die Internationalisierung — DOCUP-Ziel-2-Gebiet (2000-2006): Latium |
|||||
Rechtsgrundlage |
DOCUP Obiettivo 2 2000-2006 Lazio e Complemento di Programmazione Obiettivo 2 Lazio Misura IV.3 — Internazionalizzazione Sottomisura IV.3.3 — Servizi reali per l'internazionalizzazione |
|||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
|
|
|
|||
2001 |
1 294 098 |
373 725 |
1 667 823 |
|||
2002 |
1 572 390 |
415 920 |
1 988 310 |
|||
2003 |
1 600 786 |
343 585 |
1 944 371 |
|||
2004 |
1 499 367 |
235 085 |
1 734 452 |
|||
2005 |
1 523 709 |
158 733 |
1 682 442 |
|||
2006 |
1 548 049 |
0 |
1 548 049 |
|||
Insgesamt: |
9 038 399 |
1 527 048 |
10 565 447 |
|||
Beilhilfehöchstintensität |
Der Höchstbetrag darf 50 % BSÄ der förderfähigen Investitionen nicht überschreiten |
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
Die Beihilfe kann nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Latium BURL (Bollettino Ufficiale della Regione Lazio) gewährt werden |
|||||
Laufzeit der Regelung |
31.12.2006 |
|||||
Zweck der Beihilfe |
Finanzierung des Erwerbs von Fachberatungen, Marktforschungen und Durchführbarkeitsstudien |
|||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren (die betroffenen Wirtschaftssektoren sind im Anhang A der Maßnahme IV. 1 aufgeführt — Beihilfen an KMU im Nachtrag zur Programmplanung) |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 97/02 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
||||||||||||
Region |
Yorkshire & The Humber |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
KMU-Förderungsprogramm der Region Yorkshire (geändert am 1. Februar 2003) |
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Rechtsgrundlage |
Regional Development Agency Act 1998. Section 4 Purposes of the RDAs: (a) to further the economic development and the regeneration of its area, (b) to promote business efficiency, investment and competitiveness in its area and (c) to promote employment in its area |
||||||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung |
34 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2002/03 58 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2003/04 58 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2004/05 Gesamtausgaben: 150 000 000 GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
Alle Beihilfen fallen unter
|
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Bewilligungszeitpunkt |
1. September 2002 |
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Laufzeit der Regelung |
Bis zum 31. März 2005 |
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Zweck der Beihilfe |
Yorkshire wendet eine Wirtschaftsstrategie an, um seine Wettbewerbsnachteile gegenüber den meisten anderen EU-Regionen im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auszugleichen. Für KMU werden im Rahmen der Strategie gezielte Programme zur Behebung von Unzulänglichkeiten in folgenden Bereichen entwickelt:
Die Region Yorkshire bildet Finanzierungsfonds, die KMU im Sinne dieser Ziele fördern mit
|
||||||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche (einschließlich der Dienstleistungen) unbeschadet von Sonderbestimmungen in Verordnungen und Richtlinien für staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftszweigen gemäß EG-Vertrag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||||||||
Sonstige Auskünfte |
Die verschiedenen Teile dieses Programms werden entweder direkt von „Yorkshire Forward“ oder im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt |
Nummer der Beihilfe |
XS 175/05 |
|||||||||||
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|||||||||||
Region |
Land Niedersachsen |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Unternehmensberatung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Existenzgründungsberatung in Niedersachsen (Beratungsrichtlinie 2005) |
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Rechtsgrundlage |
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr: |
1,76 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft: |
|
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe: |
|
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Darlehensbürgschaft: |
|
|||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 und 6 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
Von 1.9.2005 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren: |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH |
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Anschrift:
|
||||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus.
|
Ja |
|
Nummer der Beihilfe |
XS 197/05 |
|||||||||||
Mitgliedstaat |
Deutschland |
|||||||||||
Region |
Land Niedersachsen — Landkreis Diepholz |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Verlängerung der „Beihilfe- Regelung zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur durch Förderung produktiver Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen im Landkreis Diepholz“ (Verlängerung XS3/01) |
|||||||||||
Rechtsgrundlage |
§ 108 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.8.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 365) i. V. mit § 65 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.8.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 382) |
|||||||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr: |
800 000 EUR |
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Darlehensbürgschaft: |
|
|||||||||||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe: |
|
||||||||||
Darlehensbürgschaft: |
|
|||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 und 6 der Verordnung |
Ja |
|
|||||||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab 1.1.2006 |
|||||||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis 31.12.2006 |
|||||||||||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
|
|||||||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
Ja |
||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Name: Landkreis Diepholz — Amt für Wirtschaftsförderung |
|||||||||||
Anschrift:
|
||||||||||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus.
|
Ja |
|
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/32 |
Leitlinien zur Definition einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt im Sinne von Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/82/EG — März 2006
(2006/C 132/08)
1. EINFÜHRUNG
In dieser Leitlinie, die auf Artikel 33 Absatz 2 der geänderten Fassung (1) der Richtlinie 2001/82/EG beruht, soll ausführlicher dargelegt werden, in welchen Ausnahmefällen ein Mitgliedstaat, der von einem gegenseitigen Anerkennungsverfahren nach Artikel 32 Absatz 2 oder einem dezentralisierten Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 betroffen ist, die Anerkennung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine positive Beurteilung auf der Grundlage einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ablehnen kann.
Falls mindestens einer der von dem Antrag betroffenen Mitgliedstaaten (2) den Beurteilungsbericht, die Zusammenfassung der Produktmerkmale, die Etikettierung und die Packungsbeilage wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nach Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG nicht genehmigen kann, wenn er aufgefordert wird, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen anzuerkennen, so übermittelt er dem Referenzmitgliedstaat, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller eine ausführliche Begründung.
Da das Genehmigungsverfahren in allen Mitgliedstaaten auf den gleichen Arzneimittelgesetzen beruht und da alle Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsnormen für Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit haben, sollte eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, generell von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Beim gegenseitigen Anerkennungsverfahren nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG beurteilt der Referenzmitgliedstaat die im Dossier enthaltenen Daten und erteilt eine nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen, sofern das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Produkts als günstig erachtet wird und die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts ausreichend gewährleistet sind und keine anderen oder weiteren Gründe für die Ablehnung der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/82/EG angegeben werden. Für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung muss der Referenzmitgliedstaat einen Beurteilungsbericht vorlegen, der so ausführlich ist, dass der betroffene Mitgliedstaat versteht, warum dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis als günstig bewertet wird und die genehmigte Zusammenfassung der Produktmerkmale, Etikettierung und Packungsbeilage beifügen.
Im dezentralisierten Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG ist kein vorheriges nationales Verfahren vorgesehen, und zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt keine Genehmigung für das Inverkehrbringen vor. Nach Erhalt eines gültigen Antrags ist der Referenzmitgliedstaat verpflichtet, innerhalb von 120 Tagen den Entwurf eines Beurteilungsberichts, den Entwurf einer Zusammenfassung der Produktmerkmale und einen Entwurf der Etikettierung und der Packungsbeilage vorzulegen.
In Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG wird beschrieben, welches Verfahren angewandt werden muss, wenn ein betroffener Mitgliedstaat die vom Referenzmitgliedstaat erstellten Unterlagen (Beurteilungsbericht, Zusammenfassung der Produktmerkmale, Packungsbeilage und Etikettierung) nicht genehmigen kann. In Artikel 33 Absatz 1 wird auf Artikel 32 Absatz 4 Bezug genommen, der wiederum auf Artikel 32 Absatz 2 und 3 Bezug nimmt. Diese Artikel betreffen sowohl das Verfahren für die gegenseitige Anerkennung als auch das dezentralisierte Verfahren. Die Ablehnungsgründe sind somit gleich, unabhängig davon, ob der betroffene Mitgliedstaat einen Beurteilungsbericht, eine Zusammenfassung der Produktmerkmale, die Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem Verfahren für die gegenseitige Anerkennung evaluiert oder einen Entwurf des Beurteilungsberichts, einen Entwurf der Zusammenfassung der Produktmerkmale und einen Entwurf der Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem dezentralisierten Verfahren.
Der Erfassungsbereich dieser Leitlinie ist die Festlegung der Ausnahmefälle, in denen ein betroffener Mitgliedstaat die Anerkennung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem Verfahren für die gegenseitige Anerkennung oder eines Entwurfs des Beurteilungsberichts, eines Entwurfs der Zusammenfassung der Produktmerkmale und eines Entwurfs der Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem dezentralisierten Verfahren wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt ablehnen kann. Als Folge davon sollten auch die Vielfalt und Zahl der von den Mitgliedstaaten erhobenen Einwände begrenzt werden, die als eines der wichtigsten Hindernisse für die Attraktivität und die effiziente Funktionsweise des veterinärmedizinischen gegenseitigen Anerkennungsverfahrens gelten.
Darüber hinaus muss der betroffene Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der folgenden Definitionen eine ausführliche und begründete Erklärung abgeben, wenn er Einwände wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt erhebt:
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Mitgliedstaat bei der Genehmigung des Beurteilungsberichts, der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage für ein Arzneimittel, die vom Referenzmitgliedstaat vorgelegt werden, eine andere Rolle spielt als bei der Erteilung einer nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels, das noch nicht Gegenstand eines Genehmigungsantrags in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft war oder wenn er selbst der Referenzmitgliedstaat ist.
Im letztgenannten Fall ist der Mitgliedstaat dafür zuständig, den Inhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels gemäß der Richtlinie 2001/82/EG festzulegen. Im erstgenannten Fall hingegen sollte die Genehmigung/Beurteilung des Referenzmitgliedstaates in der Regel anerkannt werden, so dass die Rolle des betroffenen Mitgliedstaates nicht darin besteht, zu entscheiden, ob die Genehmigung/Beurteilung verbessert werden kann, sondern er klar und wohl begründet feststellen muss, warum die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigung/Beurteilung eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
2. DEFINITION DER POTENZIELLEN SCHWERWIEGENDEN GEFAHR
Ein „Risiko“ wird normalerweise definiert als das Produkt des Ausmaßes einer Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens. Der Begriff „Risiko“ im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels wird in Artikel 1 Nummer 19 der Richtlinie 2001/82/EG weiter definiert als „jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels für die Gesundheit von Mensch oder Tier, jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.“ Diese Definition wird ergänzt durch Artikel 1 Nummer 20 dieser Richtlinie, in dem das Nutzen-Risiko-Verhältnis definiert wird als eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Tierarzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 19.
Die Richtlinie 2001/82/EG enthält keine Definition einer „potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“, ermächtigt jedoch die Kommission, diese Definition zu erstellen. Es gilt daher folgende Definition:
Eine „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“ ist eine Situation, in der es sehr wahrscheinlich ist, dass im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels eine schwerwiegende Gefahr entsteht, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt auswirkt.
„Schwerwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Gefahr tödlich oder lebensbedrohend sein, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führen, eine kongenitale Anomalie bzw. eine Geburtsfehler sein oder ständig auftretende bzw. lang anhaltende Symptome bei exponierten Personen hervorrufen könnte.
Die Beurteilung einer „potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt“ kann nicht isoliert erfolgen, sondern muss die positiven therapeutischen Wirkungen des betreffenden Tierarzneimittels berücksichtigen. Der Begriff „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“ im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG ist folglich so zu verstehen, dass er sich auf das gesamte Nutzen-Risiko-Verhältnis des Tierarzneimittels bezieht und die Art des/der festgestellten Risikos/en für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt und die potenziellen Nutzen der vorgeschlagenen Indikation/en für die Zielspezies berücksichtigt.
Zur Begründung einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt reicht es nicht aus, nur eine der in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Situationen anzuführen. Für jeden einzelnen Fall muss anhand einer ausführlichen wissenschaftlichen Begründung nachgewiesen werden, dass eine definitionsgemäße potenzielle schwerwiegende Gefahr generell gegeben ist.
2.1. Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die menschliche Gesundheit
2.1.1. Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Verbraucher
Die Verbraucher von tierischen Erzeugnissen dürfen keinem ungebührlichen und vermeidbaren Risiko ausgesetzt werden, wenn sie Nahrungsmittel tierischen Urspungs konsumieren. Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates eine Beurteilung der Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe vorzunehmen, die in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Diese Beurteilung beruht auf der Bestimmung der annehmbaren Tagesdosis (3) (ADI), auf der wiederum der Rückstandshöchstgehalt (4) (MRL) basiert.
Eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Verbraucher besteht nur, wenn die Wartezeit (5), die anhand der Ergebnisse von geeigneten Studien über den Abbau der Rückstände eines Tierarzneimittels festgelegt wird, nicht ausreichend gewährleistet, dass die Konzentrationen der Rückstände in Lebensmitteln, die von behandelten Tieren stammen (Fleisch, Milch, Eier und Honig) nicht höher sind als die zulässigen Konzentrationen, was zu einer möglichen Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts führen würde.
2.1.2. Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Nutzer
Eine potenzielle große Gefahr für die menschliche Gesundheit (nicht-professionnelle und professionnelle Nutzer) ist als schwerwiegend anzusehen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Anschluss an Risikomanagementmaßnahmen in der Praxis auftritt, muss minimal sein. Größere Auswirkungen (Risiken) können nur geduldet werden, wenn die Vorkehrungen und Methoden der Verwaltungen sowie die Anwendungsbedingungen, die in der Zusammenfassung der Produktmerkmale des Tierarzneimittels beschrieben werden, die Gefahr für die menschliche Gesundheit im Verhältnis zu den erwarteten Nutzen für das Tier auf ein annehmbares Maß reduzieren.
Eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für den Nutzer besteht nur dann, wenn das Maß, in dem die Exposition des Nutzers durch eine Vorsichtsmaßnahme — allein oder in Kombination mit anderen Schutzmaßnahmen — reduziert werden kann, nicht ausreicht, um das Risiko auf ein annehmbares Niveau (6) zu begrenzen.
2.2. Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit
Von einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit einem bestimmten Tierarzneimittel kann hauptsächlich unter den folgenden Gegebenheiten ausgegangen werden:
— |
Wirksamkeit: die Daten zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Indikation(en), Zielspezies und der vorgeschlagenen Dosierungen (in der Definition der vorgeschlagenen Etikettierung) bieten keine solide wissenschaftliche Begründung für die behaupteten Wirkungen oder es liegen keine ausreichenden Beweise für die Bioäquivalenz von Tiergenerika mit dem Referenzarzneimittel vor. |
— |
Sicherheit: die Beurteilung der vorklinischen Pharmakologie zur Toxizität/Unbedenklichkeit, der klinischen Sicherheitsdaten und der Daten, die nach der Zulassung erfasst wurden, bieten keine angemessene Grundlage für die Schlussfolgerung, dass alle potenziellen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zielspezies auf der vorgeschlagenen Etikettierung angemessen und ausreichend aufgegriffen werden; oder das absolute Risiko durch das Arzneimittel bei seinem vorgeschlagenen Verwendungszweck wird als nicht akzeptabel erachtet. |
— |
Qualität: durch die vorgeschlagenen Produktions- und Qualitätskontrollmethoden kann nicht gewährleistet werden, dass keine schwerwiegenden Qualitätsmängel bei dem Produkt auftreten werden. |
— |
Nutzen-Risiko-Verhältnis insgesamt: das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Produkts unter Berücksichtigung der Art des/der ermittelten Risikos/Risiken und der potenziellen Nutzen bei der/den vorgeschlagenen Indikation/en und Zielspezies gilt nicht als günstig. |
— |
Produktinformation: eine potenzielle schwerwiegende Gefahr liegt dann vor, wenn die Informationen für den professionnellen und nicht-professionnellen Nutzer nicht ausreichen, um eine angemessene und sichere Verwendung des Produkts beim Tier zu gewährleisten |
2.3. Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Umwelt
Die Antragsteller müssen einen vollständigen Bericht vorlegen, der mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abschließt und auf den Merkmalen des Produkts, seiner potenziellen Umweltexposition, seinem Verbleib in der Umwelt und seinen Auswirkungen auf die Umwelt sowie angemessenen Risikomanagementstrategien beruht. Der Bericht sollte das Verbrauchsmuster, die Verabreichung des Produkts, die Ausscheidung aktiver Substanzen und wichtige aktive Metaboliten sowie die Entsorgung des Produkts berücksichtigen.
Auf der Grundlage der Risikobeurteilung nach einer international gebilligten Leitlinie (7) besteht ein schwerwiegendes Risiko für die Umwelt, wenn:
— |
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Umweltbedingungen (z.B. Klima, Geohydrologie) ein großes Risiko für einen oder mehrere Umweltbereiche (z.B. Luft, Wasser, Boden) in den Mitgliedstaaten festgestellt wird |
— |
und es (sie) nicht durch Risikomanagementstrategien verringert werden kann/können, die sicherstellen, dass kein nicht annehmbares Risiko mit der Nutzung und Entsorgung dieses Produkts verbunden ist |
Wichtige Beanstandungen müssen unter Berücksichtung der Art und des Umfangs aller Gefahren, des Ausmaßes der betreffenden Risiken, der Nutzen der Verwendung dieser Tierarzneimittel und der Durchführbarkeit und praktischen Anwendbarkeit der Umsetzung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken wissenschaftlich begründet sein. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, den Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels abzulehnen, sollten bereit sein, ihre Gründe für Ablehnung im Koordinierungsgruppen-Verfahren und, sollte dieses Verfahren erfolglos sein, auch in einem Schlichtungsverfahren zu belegen. Dadurch würde auch vorhandenes Wissen über die Substanz und die spezifischen Risiken in den betroffenen Mitgliedstaaten erfasst, das nicht in den Unterlagen über das Tierarzneimittel oder dem Beurteilungsbericht des Referenzmitgliedstaates und in der Zusammenfassung der Produktmerkmale während des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung oder des dezentralisierten Verfahrens dargelegt wird.
Die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Regeln und Leitlinien in Bezug auf Herstellung, Qualitätskontrolle, Beurteilung der Wirksamkeit von Tierarzneimitteln, Beurteilung der ihrer Sicherheit und Qualitätssicherung und Etikettierung verabschiedet. Diese wissenschaftlichen Leitlinien enthalten Hinweise für die Beurteilung eines Antrags im Allgemeinen. Unterschiedliche Interpretationen eines spezifischen Datensatzes sind jedoch nicht auszuschließen. Es muss anerkannt werden, dass unter diesen Umständen die mangelnde Einhaltung der Leitlinien nicht automatisch zu einem schwerwiegenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt führen muss, sofern nicht die in Abschnitt 2 dieser Leitlinien genannten Bedingungen gegeben sind.
Einwände auf Grund einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt können nicht mit unterschiedlichen nationalen administrativen oder nationalen wissenschaftlichen Anforderungen oder internen nationalen Politiken begründet werden, sofern nicht die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG erfüllt werden.
Die GD Unternehmen und Industrie wird eine Liste mit Beispielen zu den oben genannten Definitionen von Punkten veröffentlichen, die normalerweise nicht als Begründung für eine „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt“ gelten würden. Diese Liste soll auf der Grundlage von Erfahrungen mit dem dezentralisierten Verfahren und dem Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aktualisiert werden.
(1) Geändert durch Richtlinie 2004/28/EG; ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58.
(2) Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(3) Annehmbare Tagesdosis (Acceptable daily intake – ADI): die geschätzte Rückstandsmenge, ausgedrückt in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht, die täglich über das gesamte Leben aufgenommen werden kann, ohne dass gesundheitliche Schäden zu befürchten sind (Band 8: Establishment of maximum residue limits (MRLs) for residues of veterinary medicinal products in foodstuffs of animal origin http://pharmacos.eudra.org).
(4) Rückstandshöchstgehalt (Maximum Residue Limits – MRL): die (in mg/kg oder mg/kg, bezogen auf das Frischgewicht, ausgedrückte) Höchstkonzentration von Tierarzneimittelrückständen, deren Gehalt auf oder in Nahrungsmitteln die Gemeinschaft als rechtlich zulässig akzeptieren kann, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (http://pharmacos.eudra.org).
(5) Wartezeit (laut Definition in Artikel 1 Ziffer 9 der Richtlinie 2001/82/EG in der geänderten Fassung): Zeit, die nach der letzten Verabreichung des Tierarzneimittels an das Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie bis zur Herstellung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die gewährleistet, dass Rückstände in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten (http://pharmacos.eudra.org).
(6) CVMP Guideline on User Safety for Pharmaceutical Veterinary Medicinal Products (EMEA/CVMP/543/03-FINAL http://www.emea.eu.int)
(7) (Leitlinie des Ausschusses für Tierarzneimittel) (CVMP) Note for Guidance: Environmental Risk Assessment for Veterinary Medicinal Products other than GMO Containing and Immunological Products (EMEA/CVMP/055/96-FINAL) Guidelines on environmental impact assessment (EIAS) for veterinary medicinal products – phase I and II (CVMP/VICH/592/98-FINAL; CVMP/VICH/790/03-FINAL http://www.emea.eu.int)
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/36 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2006/C 132/09)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Abs. 2
„LINGUÍÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO“
EG-Nr. PT/0229/08.04.2002
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Instituto de Desenvolvimento Rural e Hidráulica |
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Anschrift: |
|
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Tel.: |
(351) 21 844 22 00 |
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Fax: |
(351) 21 844 22 02 |
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E-Mail: |
idrha@idrha.min-agricultura.pt |
2. Vereinigung:
Name: |
Cooperativa Agrícola de Beja, CRL |
||
Anschrift: |
|
||
Tel.: |
(351) 284 322 051 |
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Fax: |
(351) 284 322 897 |
||
E-Mail: |
coopagri.beja@mail.telepac.pt |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.2 — Fleischerzeugnisse
4. Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2)
4.1 Name: „LINGUÍÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO“
4.2 Beschreibung: vorwiegend mit Steineichenholz geräucherte Wurst, bestehend aus Fleisch und festem Speck aus dem Rumpf von Schweinen der Alentejano-Rasse. Den Fleisch- und Speckstückchen werden Salz, Paprikapaste, trockener gepresster Knoblauch, Weißwein aus der Region, Kümmel, roter Pfeffer und Pfeffer zugesetzt. Als Wursthülle wird gesalzener Naturschweinedarm verwendet. Die Wurst ist hufeisenförmig, 30 cm lang und 3 bis 4,5 cm dick, mattglänzend, von rötlicher Farbe mit weißen Flecken und halbfester bis fester Konsistenz, vollständig mit Wurstmasse gefüllt und an beiden Enden mit Baumwollfaden abgebunden. Im Anschnitt hat sie eine ungleichmäßige Farbgebung, rötlich mit weißen Flecken. Die Wurstmasse ist einwandfrei gebunden mit unregelmäßiger Verteilung von Fleisch und Speck, wodurch die Wurst marmoriert aussieht. Der Speck ist weißlich-perlmuttfarben, glänzend, aromatisch und hat einen angenehmen Geschmack. Der Geschmack ist angenehm, weich und köstlich, leicht salzig und bisweilen herb und etwas scharf. Die Wurst hat ein angenehmes, leicht rauchiges Aroma.
4.3 Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet für die Produktion der Rohware der Linguiça bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo umfasst — natürlich begrenzt durch die vorhandenen Eichenwälder — die Kreise Abrantes, Alandroal, Alcácer do Sal (ausgenommen die Gemeinde Santa Maria do Castelo), Alcoutim, Aljezur (Gemeinden Odeceixe, Bordeira, Rogil und Aljezur), Aljustrel, Almodôvar, Alter do Chão, Alvito, Arraiolos, Arronches, Avis, Barrancos, Beja, Borba, Campo Maior, Castelo Branco, Castelo de Vide, Castro Marim (Gemeinden Odeleite und Azinhal), Castro Verde, Chamusca, Coruche, Crato, Cuba, Elvas (ausgenommen die Gemeinde Caia e S. Pedro), Estremoz, Évora, Ferreira do Alentejo, Fronteira, Gavião, Grândola (ausgenommen die Gemeinde Melides), Idanha-a-Nova, Lagos (Gemeinde Bensafrim), Loulé (Gemeinden Ameixial, Salir, Alte, Benafim und Querença), Marvão. Mértola, Monchique (Gemeinden Monchique, Marmelete und Alferce), Monforte, Montemor-o-Novo, Mora, Moura, Mourão, Nisa, Odemira (ausgenommen die Gemeinden Vila Nova de Mil Fontes und S. Teotónio), Ourique, Penamacor, Ponte de Sôr, Portalegre, Portel, Redondo, Reguengos de Monsaraz, Sabugal, Santiago do Cacém (ausgenommen die Gemeinde Santo André), Sardoal, São Brás de Alportel, Serpa, Sines, Silves (Gemeinden S. Marcos, S. Bartolomeu de Messines und Silves) Sousel, Tavira (Gemeinde Cachopo), Vendas Novas, Viana do Alentejo, Vidigueira, Vila Velha de Ródão und Vila Viçosa. Aufgrund der Besonderheit der Würzmittel, der lokalen Produktionsweise und der organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses ist das geografische Gebiet für die Verarbeitung, die Reifung, die Zerlegung und die Lagerung auf die Kreise Aljustrel, Beja, Castro Verde, Cuba, Ferreira do Alentejo, Mértola, Moura, Serpa, Vidigueira im Bezirk Beja und Alcoutim im Bezirk Faro und die Gemeinden Cachopo im Kreis Tavira und Odeleite und Azinhal im Kreis Castro Marim im Bezirk Faro begrenzt.
4.4 Ursprungsnachweis: Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo darf nur von ordnungsgemäß lizenzierten und von der Vereinigung zugelassenen Verarbeitungsbetrieben in dem genannten Verarbeitungsgebiet hergestellt werden. Die Rohware stammt von Schweinen der Alentejano-Rasse aus landwirtschaftlichen Betrieben, die über Stein- oder Korkeichenwälder verfügen, in denen eine extensive bis semi-extensive Tierhaltung überwiegend im Freien möglich ist. Die Tiere sind im Abstammungsbuch der Alentejano-Rasse eingetragen. Die Schweine werden in zugelassenen Betrieben in dem genannten geografischen Herstellungsgebiet geschlachtet und zerlegt. Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und die Betriebe, in denen Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo hergestellt werden, sind bei der Vereinigung ordnungsgemäß eingetragen und unterliegen Kontrollen durch eine unabhängige Stelle. Dieses System ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses. Durch die nummerierte Zertifizierungsmarke ist jederzeit ein Herkunftsnachweis des Erzeugnisses des Erzeugnisses vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zu jeder Verkaufseinrichtung möglich.
4.5 Herstellungsverfahren: Schlögel-, Lenden-, Bauch- und Schulterfleisch sowie Geschnattel und Speck von Schweinen der Alentejano-Rasse (Sus ibericus) werden im Verhältnis von 70-80 % magerer Bestandteile und 20-30 % Fettanteil maschinell oder manuell zerkleinert. Anschließend werden einem Gefäß Fleisch, Speck und Gewürze, die vorher in Wasser eingeweicht wurden — eine für die Region typische Vorgehensweise –, vermengt. Diese Wurstmasse verbleibt 1-2 Tage in Kühlkammern bei einer Temperatur von höchstens 10 °C und einer Feuchtigkeit von ca. 80-90 %. Anschließend werden die in Salzlake gewässerten Schweinedärme mit der Wurstmasse prall gefüllt und abgebunden. Nach dem Füllen werden die Würste in einer Räucherkammer unter Verwendung von sehr trockenem Stein- oder Korkeichenholz über einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 10 Tagen je nach Umweltbedingungen (3-4 Tage im Sommer und 5-6 Tage im Winter) geräuchert. Sie kommen als ganze Wurst, im Stück oder in Scheiben geschnitten und am Ursprungsort vorverpackt auf den Markt. Für eine eventuelle Lagerung in normaler, kontrollierter oder Vakuum-Atmosphäre wird unverderbliches und für das Erzeugnis unschädliches Material verwendet. Das Zerlegen und die Lagerung dürfen nur in dem geografischen Verarbeitungsgebiet erfolgen, da sonst die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle nicht mehr gewährleistet sind und sich die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses verändern können und um die Rückverfolgbarkeit des gesamten Prozesses zu sichern.
4.6 Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Erste Zeugnisse für den Verzehr von Schweinefleisch in der Ernährung des Menschen wurden im Baixo Alentejo aus der Bronzezeit entdeckt, vor allem in Hünengräbern und anderen Steinmonumenten. Weitere Hinweise auf den Verzehr von Schweinefleisch in der Region stammen aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. während der Keltenherrschaft. Diese Völker trugen in bedeutendem Maße zur Diversifizierung der Ernährungsgewohnheiten im Baixo Alentejo bei. Aufgrund der Tradition der Römer nahm der Verzehr von Schweinefleisch später während deren Herrschaft in der Region zu. Diese Kolonisatoren fanden dort neue Verfahren vor: die Fütterung der Schweine mit Eicheln und die Verwendung einheimischer Gewürzpflanzen bei der Zubereitung der Nahrungsmittel. Im 1. Jahrtausend n. Chr. findet die Invasion der Mauren statt. Die Verbote des Korans hatten jedoch keinen Einfluss auf die lokalen Gewohnheiten. Ein wichtiger Beitrag war die Einführung von Gewürzen in die lokale Küche. Im Verlaufe der Jahrhunderte finden sich zahlreiche Hinweise auf die Haltung von Schweinen, die mit Eicheln der Korkeichen gefüttert wurden, da deren Fleisch frisch bzw. konserviert in der Region am meisten verzehrt wurde. Die Tiere wurden extensiv gehalten und hier und da auch in „Viehherden“, Gemeinschaftsställe, die bis vor einigen Jahren im Alentejo-Gebiet bestanden. Somit spielt das Schwein seit dem Altertum bis in unsere Zeit eine einzigartige Rolle in der alentejanischen Gastronomie. Aus der Notwendigkeit heraus, Schweinefleisch das gesamte Jahres hindurch zu konservieren, wurde die Kunst der Wurstherstellung entwickelt, für die Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejp ein herausragendes Beispiel ist. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Verbindung zwischen Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejp und der Region durch drei wesentliche Elemente gekennzeichnet ist: Das verwendete Fleisch stammt von einer bodenstämmigen Tierrasse der Region; die Tiere werden in den Korkeichenwäldern der Region gehalten; das Fleisch hat einen spezifischen Geschmack durch seine Gewürze und sensoriellen Eigenschaften, durch die es sich von den übrigen Wursterzeugnissen des Alentejo unterscheidet.
4.7 Kontrollstelle:
Name: |
CERTIALENTEJO — Certificação de produtos agrícolas, LDA |
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Anschrift: |
|
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Tel.: |
(351) 266 769564 |
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Fax: |
(351) 266 769564 |
||
E-Mail: |
certialentejo@net.sapo.pt |
Certialentejo wurde als Kontrolleinrichtung, die die Anforderungen der Norm 45011:2001 erfüllt, anerkannt
4.8 Etikettierung: Vorgeschriebene Angaben: „LINGUIÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO — Indicação Geográfica Protegida (geschützte geografische Angabe)“ und das entsprechende Gemeinschaftslogo. Zur Etikettierung gehört ferner die Zertifizierungsmarke, die den Namen des Erzeugnisses und die entsprechende Bezeichnung, den Namen der Kontrolleinrichtung und die Seriennummer (numerischer bzw. alphanumerischer Code, der die Rückverfolgung des Erzeugnisses ermöglicht) umfassen muss.
4.9 Einzelstaatliche Vorschriften: —
(1) Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/39 |
Bekanntmachung bestehender staatlicher Beihilfen der neuen Mitgliedstaaten im Bereich Verkehr
(2006/C 132/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß dem in Abschnitt 3 Ziffer 4 des Anhangs IV des Beitrittsvertrags festgelegten Verfahren haben die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik der Kommission die Beihilferegelungen mitgeteilt, die als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts gelten. Die Republik Litauen hat der Kommission keine derartigen Regelungen gemeldet.
Die Listen der Beihilferegelungen, die der Kommission von den genannten Mitgliedstaaten gemeldet wurden, werden hiermit in der Amtssprache des jeweiligen Landes veröffentlicht.
Die Übersetzungen dieser Listen in eine der Arbeitssprachen der Europäischen Kommission (Deutsch, Englisch oder Französisch) werden auf der folgenden Internetseite der Europäischen Kommission zugänglich gemacht:
http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/state_aid/index_en.htm.
Mit dieser Veröffentlichung gibt die Kommission keinerlei offizielle Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die genannten Beihilfemaßnahmen alle im Beitrittsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen oder ob die Regelungen mit dem Vertrag vereinbar sind.
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/40 |
Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe
(2006/C 132/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die irische Regierung hat angesichts abnehmender Fischereimöglichkeiten infolge von Herabsetzungen der Fangquoten eine Regelung für den Abbau von Kapazitätsüberschüssen durch das Abwracken von Fahrzeugen der irischen Grundfisch- und Weichtierflotten eingeführt. In einer Situation, in der kurzfristig keine Zunahme der Fänge zu erwarten ist, ist diese Regelung auf Fischer ausgerichtet, die sich in einer Lage befinden, in der sie keine wirtschaftlichen Erträge mehr erzielen, und soll Fischern, die weiterhin in dieser Branche tätig bleiben, eine tragfähige Zukunft ermöglichen.
Die Regelung steht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission im Einklang mit Artikel 7, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates sowie mit Verordnung 2370/2002 des Rates. Die ursprüngliche Genehmigung für diese Regelung wurde mit Schreiben SG(2001)D/289046, 08.06.01 — Beihilfenummer: N525/2000, erteilt.
Gemäß den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission hat Irland geprüft, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Irland wird ferner dafür Sorge tragen, dass die Anforderung von Artikel 3, die besagt, dass die Mitgliedstaaten zu überprüfen haben, dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, erfüllt wird.
Erläuterungen: Im Juli 2005 wurde dem Marineminister und der irischen Regierung ein von Herrn Padraic White erstellter Bericht mit dem Titel Decommissioning Requirements for Ireland's Demersal and Shellfish Fleets (Stilllegungsanforderungen für die Grundfisch- und Weichtierflotte Irlands) (siehe Anlage) vorgelegt. Die Regierung billigte die Empfehlungen dieses Berichts und gewährte einen Betrag von 45 Mio. EUR für eine Regelung zur Anpassung des Fischereiaufwands (Scheme for the Adjustment of Fishing Effort) im Zeitraum 2005 bis 2008. Dann wurde die Genehmigung der Bestimmungen und Bedingungen der Regelung, die der Aufsicht des Irish Sea Fisheries Board (BIM) unterstehen wird, vorbereitet, und die Bestimmungen und Bedingungen wurden der Europäischen Kommission (GD Fischerei und maritime Angelegenheiten) zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung seitens der GD Fischerei und maritime Angelegenheiten erfolgte mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (D 10795).
Zweck des von Herrn White erarbeiteten Berichts war die Ermittlung der Dringlichkeit, des Anwendungsbereichs und der Kosten einer Stilllegungsregelung für die Grundfisch- und Weichtierflotte Irlands, um gegen das Ungleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fangmöglichkeiten anzugehen.
Im Rahmen der Prüfung der gegenwärtigen Situation im Grundfisch- und Weichtiersektor wurde in dem Bericht eine wirtschaftliche Analyse vorgestellt, die zeigte, dass die Weißfischbestände um 30 % größer sein müssten, als sie es tatsächlich sind, um für diesen Teil der Flotte bei seiner derzeitigen Größe einen rentablen Ertrag zu erwirtschaften. Es wurde nachgewiesen, dass für die Weichtierflotte ähnliche Überlegungen gelten. Da in absehbarer Zukunft weder für die Bestände noch für die zulässige Fischereitätigkeit eine Zunahme in Aussicht steht, wurde eine Regelung für den dauerhaften Abbau von 25 % der Kapazität der Grundfischflotte (mehr als 10 000 BRZ) und eine Reduzierung der Weichtierflotte auf 4 800 kW empfohlen, um einen angemessenen wirtschaftlichen Ertrag für die im Sektor verbleibenden Fischer zu gewährleisten. Es wurde empfohlen, dass eine Reduzierung der Weichtierflotte auf einen Wert von 4 800 kW oder 1 300 BRZ der verbleibenden Flotte eine Fangtätigkeit an etwa 130 Tagen pro Jahr ermöglichen würde, was zu einer viel besseren Verteilung des Fischereiaufwands auf die verbleibenden Fahrzeuge führen würde.
Die Empfehlungen dieses Berichts basierten letztendlich auf dem Ziel, für die weiterhin in dieser Branche Tätigen sowie für ihre Küstengemeinden eine sicherere und auf verbesserten Wirtschaftserträgen beruhende Zukunft zu gewährleisten.
Mitgliedstaat: Irland
Beihilfe Nr.: XF 1/2006
Region: NUTS-Code, Ebene IV
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aufbau einer tragfähigen Zukunft für die Fischereiflotte Irlands — Eine Regelung für den dauerhaften Kapazitätsabbau im Grundfisch- und Weichtiersektor der irischen Fischereiflotte
Rechtsgrundlage:
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The Sea Fisheries Act 1952 |
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Sea Fisheries amendment Act 1955 |
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Sea Fisheries amendment Act 1956 |
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Sea Fisheries amendment Act 1959 |
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Sea Fisheries amendment Act 1963 |
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Sea Fisheries amendment Act 1970 |
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Sea Fisheries amendment Act 1974 |
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Sea Fisheries amendment Act 1982 |
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Sea Fisheries amendment Act 1994 |
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Sea Fisheries amendment Act 2003 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
— |
Gesamtbetrag 45 Mio. EUR |
— |
Der Jahreshaushalt für 2005 beträgt 3,5 Mio. EUR. |
— |
Der Jahreshaushalt für 2006 beträgt 19 Mio. EUR. |
— |
Die Jahreshaushalte für die Folgejahre sind als Teil des nationalen Haushalts zu verabschieden. |
Beihilfehöchstintensität:
— |
Stilllegungsprämien werden gemäß von im Einklang mit den EU-Vorschriften genehmigten und akzeptierten Anträgen zu folgenden Sätzen ausgezahlt werden: (Basissatz abzüglich Altersanpassung abzüglich Segmentanpassung). Basissatz
Altersanpassung
Segmentanpassung
|
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Gewährung von Beihilfen für eine Regelung zur Stilllegung von Fischereifahrzeugen, in deren Rahmen Fischereifahrzeuge dauerhaft aus der irischen Fischereiflotte ausgeschlossen und aus dem Register für Seefischereifahrzeuge gestrichen werden können.
Angabe des angewandten Artikels (Artikel 4 bis 12) und der mit der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe erfassten zulässigen Kosten: Artikel 10 „Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit“
Basissatz
Bruttoraumzahl des Fahrzeugs (BRZ) |
Prämie pro Fahrzeug |
25 < 100 |
4 200 EUR je BRZ + 82 000 EUR |
100 < 300 |
2 700 EUR je BRZ + 232 000 EUR |
300 < 500 |
2 200 EUR je BRZ + 382 000 EUR |
500 und mehr |
1 200 EUR je BRZ + 882 000 EUR |
Altersanpassung
Fahrzeuge 15 Jahre: |
laut Basissatz |
Fahrzeuge 16 — 29 Jahre: |
laut Basissatz, abzüglich 1,5 % für jedes Jahr oberhalb von 15 Jahren |
Fahrzeuge 30 Jahre und mehr: |
laut Basissatz abzüglich 22,5 % |
Segmentanpassung
Segment der Baumkurrenfänger: |
laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter |
Segment der Mehrzweckschiffe: |
laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter |
Segment der Spezialschiffe: |
gemäß Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter und abzüglich von 15 % in jedem Einzelfall |
Betroffene Wirtschaftssektoren: Seefischereisektor.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.:
Mr Michael Keatinge |
Fleet Development Section, |
Fisheries Development Division, |
BIM, |
Crofton Road, |
Dun Laoghaire, |
County Dublin |
Irlande |
Internetadresse:
— |
Herr Padraic White „Decommissioning requirements for Ireland's Demersal and Shellfish Fleets“ http://www.dcmnr.gov.ie/NR/rdonlyres/37FF784D-29C8-4AE8-9805-FC9B1B219D16/0/WhiteReportFinal.pdf |
— |
Building A sustainable Future for Irelands fishing Fleet http://www.bim.ie/uploads/reports/122Building%20a%20Sustainable%20Future%20for%20Irelands%20Fishing%20Fleet%20.pdf |
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http://www.irishstatutebook.ie/1952_7.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1955_17.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1956_30.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1959_28.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1963_21.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1970_8.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1974_30.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1982_12.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/1994_23.html |
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http://www.irishstatutebook.ie/2003_21.html |
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/44 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4211 — Schmolz + Bickenbach/Ugitech)
(2006/C 132/12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 24. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schmolz + Bickenbach KG („S+B“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Ugitech S.A. („Ugitech“, Frankreich) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4211 — Schmolz + Bickenbach/Ugitech, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
III Bekanntmachungen
Kommission
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/45 |
Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB), Bruxelles
Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB), Brussel
Státní zemědělský intervenční fond (SZIF), Prague
Direktoratet for FødevareErhverv, København
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn
Pollumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA), Tartu
Service for the management of agricultural products (OPEKEPE), Athens
Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA), Madrid
Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT), Paris
Department of Agriculture and Food, Dublin
Agenzia per le erogazioni in agricoltura (AGEA), Roma
Cyprus Milk Industry Organisation, Nicosia
Lauku atbalsta dienests (LAD), Rīga
Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Vilnius
Service d'économie rurale (SER), Luxembourg
Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH), Budapest
Ministry for Rural Affairs and Environment, Valletta
Dienst Regelingen, Roermond
Agrarmarkt Austria (AMA), Wien
Agencja Rynku Rolnego, Warszawa
Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA), Lisboa
Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Ljubljana
Agricultural Paying Agency, Bratislava
Maa- ja metsätalousministeriö, Helsinki
Statens Jordbruksverk, Jönköping
Rural Payments Agency (RPA), Newcastle
Dauerausschreibung für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen
(2006/C 132/13)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (1) wird ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen eröffnet. Das Ausschreibungsverfahren wird gemäß Kapitel II Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) durchgeführt.
Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 13. Juni 2006. Interessenten können sich über diese Modalitäten informieren, indem sie sich an die für sie in Betracht kommende der nachfolgenden Adressen wenden:
BE |
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CZ |
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DK |
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DE |
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(1) ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2004 (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 44).
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/s3 |
HINWEIS
Am 7. Juni 2006 erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union C 132 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 2. Ergänzung zur 24. Gesamtausgabe“ und der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 3. Ergänzung zur 24. Gesamtausgabe“.
Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.
Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (Verzeichnis umseitig).
Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, CA, CE) kostenlos über die Website http://europa.eu.int/eur-lex/lex abgefragt werden.