ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
7. Juni 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 132/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 132/2

Euro-Wechselkurs

2

2006/C 132/3

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden ( 1 )

3

2006/C 132/4

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

14

2006/C 132/5

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

21

2006/C 132/6

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

27

2006/C 132/7

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

28

2006/C 132/8

Leitlinien zur Definition einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt im Sinne von Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/82/EG — März 2006

32

2006/C 132/9

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

36

2006/C 132/0

Bekanntmachung bestehender staatlicher Beihilfen der neuen Mitgliedstaaten im Bereich Verkehr ( 1 )

39

2006/C 132/1

Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

40

2006/C 132/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4211 — Schmolz + Bickenbach/Ugitech) ( 1 )

44

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 132/3

Dauerausschreibung für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen

45

 

2006/C 132/4

Hinweis

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/1


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juni 2006

(2006/C 132/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2847

JPY

Japanischer Yen

144,74

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,68870

SEK

Schwedische Krone

9,2095

CHF

Schweizer Franken

1,5608

ISK

Isländische Krone

93,82

NOK

Norwegische Krone

7,7655

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,283

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9583

RON

Rumänischer Leu

3,5180

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

37,745

TRY

Türkische Lira

2,0075

AUD

Australischer Dollar

1,7253

CAD

Kanadischer Dollar

1,4257

HKD

Hongkong-Dollar

9,9689

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0386

SGD

Singapur-Dollar

2,0273

KRW

Südkoreanischer Won

1 211,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,6971

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2966

HRK

Kroatische Kuna

7,2548

IDR

Indonesische Rupiah

12 005,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,681

PHP

Philippinischer Peso

67,877

RUB

Russischer Rubel

34,4430

THB

Thailändischer Baht

49,071


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/2


Euro-Wechselkurs (1)

5. Juni 2006

(2006/C 132/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2958

JPY

Japanischer Yen

144,66

DKK

Dänische Krone

7,4586

GBP

Pfund Sterling

0,6884

SEK

Schwedische Krone

9,1893

CHF

Schweizer Franken

1,5597

ISK

Isländische Krone

92,01

NOK

Norwegische Krone

7,7603

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,575

CZK

Tschechische Krone

28,338

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,94

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,696

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9548

RON

Rumänischer Leu

3,5284

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

37,74

TRY

Türkische Lira

2,046

AUD

Australischer Dollar

1,7254

CAD

Kanadischer Dollar

1,4235

HKD

Hongkong-Dollar

10,0536

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0478

SGD

Singapur-Dollar

2,0403

KRW

Südkoreanischer Won

1 221,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,5671

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3788

HRK

Kroatische Kuna

7,2528

IDR

Indonesische Rupiah

12 025,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7096

PHP

Philippinischer Peso

68,328

RUB

Russischer Rubel

34,605

THB

Thailändischer Baht

49,42


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden

(2006/C 132/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 20/05

Mitgliedstaat

Italien

Region

Toskana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfe für Investitionen in Projekte der Integration zwischen Unternehmen

Rechtsgrundlage

Delibera di Giunta Regione Toscana 32 del 20.1.2003 Progetto Pilota Integrato Moda Asse 3 Azione 13 «Interventi a sostegno di progetti di integrazione e alleanza tra imprese»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

3 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Dezember 2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

2004-2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Regione Toscana

Anschrift:

Via di Novoli,25

I-50127 Firenze

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 24/05

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Ziel-2-Gebiet Nordniederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Wissensentwicklung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit (Rijksuniversiteit Groningen)

Rechtsgrundlage

Onderwijsinstelling, rechtspersoon op grond van artikel 8 van WHW

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,58 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 1.9.2007 (1)

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

oder

 

Stahlindustrie

Nein

Schiffbau

Nein

Kunstfaserindustrie

Nein

Kfz-Industrie

Nein

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

Ja

oder

 

Verkehr

Nein

Finanzdienstleistungen

Nein

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Samenwerkingsverband Noord-Nederland

Anschrift:

Laan Corpus Den Hoorn 200

9700 AT Groningen

Niederlande

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 31/05

Mitgliedstaat

Italien

Region

Ligurien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Maßnahme 1.1 „Unterstützung der Unternehmensentwicklung — Unter-Maßnahme 1 A) Unternehmensgründung“

Rechtsgrundlage

Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con Decisione Commissione Europea C(2004) n. 4369 del 5.11.2004;

Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Deliberazione Giunta Regionale n. 1351 del 23.11.2004;

Bando della misura 1.1-sottomisura 1 A) «Creazione d'impresa», approvato con Deliberazione della Giunta Regionale n. 1610 del 23.12.2004.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

5,04 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

 1.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Filse S.p.A.- Finanziaria per lo Sviluppo Economico

Anschrift:

Via Peschiera 16

I-16122 Genova

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 32/05

Mitgliedstaat

Italien

Region

Ligurien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Maßnahme 3.2 „Aufwertung der Hafenanlagen“ — Untermaßnahme C) „Förderung der von Betreibern von Umschlagsanlagen getätigten Investitionen“

Rechtsgrundlage

Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con Decisione Commissione Europea C(2004) n. 4369 del 5.11.2004;

Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Deliberazione Giunta Regionale n. 1351 del 23.11.2004;

Bando della misura 3.2-sottomisura C) «Aiuti agli investimenti delle imprese terminaliste», approvato con Deliberazione della Giunta Regionale n. 1610 del 23.12.2004.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,64 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

 1.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Regione Liguria-Dipartimento Sviluppo Economico

Settore Politiche di Sviluppo Industria e Artigianato

Anschrift:

Via Fieschi 15

I-16121 Genova

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 33/05

Mitgliedstaat

Italien

Region

Ligurien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Maßnahme 3.4 „Unterstützung der Sozialwirtschaft“-Untermaßnahme b) „Unterstützung gemeinwirtschaftlicher Unternehmen“

Rechtsgrundlage

Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006, approvato con decisione Commissione Europea C(2004) n. 4369 del 5.11.2004;

Complemento di Programmazione del Docup Obiettivo 2 Regione Liguria 2000-2006 approvato con Deliberazione Giunta Regionale n. 1351 del 23.11.2004;

Bando della misura 3.4-sottomisura B) «Aiuto alle imprese sociali», approvato con Deliberazione della Giunta Regionale n. 1610 del 23.12.2004.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 2,50 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Filse SpA- Finanziaria per lo Sviluppo Economico

Anschrift:

Via Peschiera 16

I-16122 Genova

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 54/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

La Rioja

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Rechtsvorschriften für die Vergabe, im Wege von Ausschreibungen, von Zuschüssen zur Regelung der Rechtsverhältnisse in Familienunternehmen

Rechtsgrundlage

Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva a la elaboración de protocolos familiares de las empresas.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

11 376 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 18.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja

Anschrift:

C/ Muro de la Mata 13-14

E-26071 Logroño (La Rioja)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 56/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

La Rioja

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Unternehmensbeihilfen für Innovationen des Unternehmensmanagements

Rechtsgrundlage

Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva a la innovación a la gestión de empresas.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

30 810 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 18.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (gefördert werden nur Bergbau und verarbeitendes Gewerbe mit Ausnahme der Nahrungsmittelindustrie)

Ja

Sonstige Dienstleistungen (gefördert werden nur der Handel mit Ausnahme der Nahrungsmittelindustrie, die Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds und persönlichen Gegenständen und Haushaltsartikeln, der Verkehr, die Lagerung und Kommunikation sowie EDV-Tätigkeiten)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja

Anschrift

C/ Muro de la Mata 13-14

E-26071 Logroño (La Rioja)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 64/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

La Rioja

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Strategisches Außenhandelsprogramm

Rechtsgrundlage

Resolución del Presidente de la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja, de 11 de febrero de 2005, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones en régimen de concurrencia competitiva para el programa estratégico de comercio exterior.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

680 400 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 18.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie, gefördert wird nur Gruppe D, verarbeitendes Gewerbe, des nationalen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Agencia de Desarollo Económico de la Rioja

Anschrift:

C/Muro de la Mata 13-14

E-26071 Logroño (La Rioja)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 76/05

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Nordbrabant

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Technische ondersteuning door Stichting Agro & Co

Rechtsgrundlage

Subsidieverordening Economische Zaken en arbeidsmarktbeleid Provincie Noord-Brabant

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

500 000 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Die Beihilfe wird bei Kosten für Beratungsleistungen von Unternehmen (KMU) gewährt, die nicht ständig oder regelmäßig in Anspruch genommen werden und die nicht Gegenstand der gewöhnlichen betrieblichen Aufwendungen des Unternehmens sind.

Die Beihilfe für KMU beträgt höchstens

100 % der Beratungskosten bis zum Erreichen des „de-Minimis-“Schwellenwerts von 100 000 EUR an öffentlichen Beihilfen in den letzten drei Jahren;

50 % der Beratungskosten über 100 000 EUR.

Außerdem wird die Beihilfe für Kosten für die Beratung von landwirtschaftlichen KMU gewährt. Für diese Unternehmen gelten die in der Verordnung Nr. 1/2004 festgelegten Beihilfehöchstgrenzen und -intensitäten. Angaben zu dieser Art der Beihilfe werden gemäß der geltenden Verordnung gesondert übermittelt

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

15.5.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

15.5.2005-31.12.2007 (2)

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Provincie Noord-Brabant

Anschrift:

Brabantlaan 1

Postbus 90151

5200 MC 's-Hertogenbosch

Nederland

www.brabant.nl

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

nicht zutreffend

 


Nummer der Beihilfe

XS 77/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Yorkshire and The Humber

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

 KMU-Förderungsprogramm „Yorkshire Forward“

Rechtsgrundlage

Regional Development Agency Act 1998. Sections 4 — Purposes of RDAs: 4(1)(a) to further the economic development and the regeneration of its area (b) to promote business efficiency, investment and competitiveness in its area and (c) to promote employment in its area.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

30 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Finance Directorate, Yorkshire Forward

Anschrift:

Victoria House

2 Victoria Place

Leeds LS11 5AE

United Kingdom

0113 394 9600

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 78/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

West Wales and the Valleys, Ziel-1-Gebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Maer rhod yn troi („Die Räder rollen“.)

Rechtsgrundlage

Industrial Development Act 1982

Council Regulation (EC) No 1260/1999

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No/906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

402 550 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 4.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

NB Wie angegeben wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis zum 31. Dezember 2007 geleistet werden.

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

sonstige Dienstleistungen (Wasserkraftwerk-Programme)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

National Assembly for Wales

Anschrift:

C/o Welsh European Funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 88/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfen für Investitionen in die Tourismusinfrastruktur im Zeitraum 2004-2007

Rechtsgrundlage

Bases reguladoras: Orden Foral 374/2004, de 10 de diciembre (BON no 154, de 24/12/04)

Convocatoria (presupuesto y plazos de presentación): Orden Foral 388/2004 de 24 de diciembre (BON no 157 de 31/12/04) modificado por OF 24/2005, de 4 de marzo (BON no 44 de 13 de abril de 2005)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

2005

873 437 EUR

2006

1 Mio. EUR

2007

1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

2004-2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 30.6.2007 (Bewilligungsfrist)

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Sonstige Dienstleistungen (Tourismus)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Departamento de Cultura y Turismo — Institución Próncipe de Viana

Dirección General de Turismo y Promoción

Anschrift:

Navarreria 39

E-31001 Pamplona (Navarra)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 92/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Schottland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Förderregelung des schottischen Kommunalentwicklungsprogramms „Communities Scotland“ für Investitionen und Beratungsmaßnahmen für den gemeinnützigen Sektor

Rechtsgrundlage

Section 126 of the Housing, Grants Construction and Regeneration Act 1996

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 31.3.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.3.2007

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Communities Scotland

Anschrift:

Thistle House

91 Haymarket Terrace

Edinburgh, EH12 5HE

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 93/05

Mitgliedstaat

United Kingdom

Region

North West

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Lakeland Distillers Limited

Rechtsgrundlage

Regional Development Agencies Act 1998

North West Regional Development Agency

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,12 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.5.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Rural Regeneration Cumbria

Anschrift:

Hackthorpe Hall Business Centre

Hackthorpe

Cumbria, CA10 2HX

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


(1)  Da die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 am 31.12.2006 ausläuft, muss die Regelung während des Zeitraums 1.1.2007-1.9.2007 der dann geltenden Verordnung entsprechen.

(2)  Die Regelung sowie alle auf dieser Regelung basierenden Einzelmaßnahmen, die über den 31. Dezember 2006 hinaus gelten, werden auf der Grundlage der in der geänderten Verordnung Nr. 70/2001 enthaltenen Regeln angepasst


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/14


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2006/C 132/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 94/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

West Midlands

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Diversifizierungsprogramm West Midlands

Rechtsgrundlage

The Industrial Development Act (1982) Sections 7, 8 and 11.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1. November 2004 — 31. Oktober 2005

3,3 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.11.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.10.2005

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Advantage West Midlands

Anschrift:

3 Priestly Wharf,

Holt Street,

Aston Science Park,

Birmingham B7 4BN

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 95/05

Mitgliedstaa

Vereinigtes Königreich

Region

Ziel-2- und Übergangsgebiet Ost-Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Wiederbelebung des Llanover Estate Yard

Rechtsgrundlage

Council Regulation (EC) No 1260/1999

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (No./906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

95 267 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 18.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.10.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

National Assembly for Wales

Anschrift:

C/o Welsh European Funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 96/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Nordost-England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Bio Fuels Corporation Ltd

Rechtsgrundlage

Regional Development Act 1999

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

750 000 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 15.3.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis August 2005

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Fergus Mitchell

Anschrift:

ONE NorthEast

Stella House

Goldcrest Way

Newburn Riverside

Newcastle

Upon Tyne NE15 8NY

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 102/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Nordwestpolen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Przedsiębiorstwo Motoryzacyjne Polmozbyt Szczecin Sp. Z o.o. mit Sitz in Szczecin (Stettin)

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 ust. 3 i 4 w związku z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 16 października 1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części należności oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. z 1997 r. nr 130, poz. 855) § 8 ust. 1

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,364950 Mio. EUR (1)

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.2.2005

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2011

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

Ja

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes)

Anschrift:

Ul. Krucza 36/Wspólna 6

PL-00-522 Warszawa

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 103/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Südpolen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Sądeckie Zakłady Eksploatacji Kruszywa S.A mit Sitz in Nowy Sącz

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 ust. 3 i 4 w związku z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 16 października 1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części należności oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. z 1997 r. nr 130, poz. 855) § 8 ust. 1

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,067168 Mio. EUR (2)

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

9.3.2005

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 17.8.2009

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes)

Anschrift:

Ul. Krucza 36/Wspólna 6

PL-00-522 Warszawa

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 104/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Nordwestpolen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Przedsiębiorstwo Handlowo-Usługowe Transbud Szczecin sp. Z o.o. in Szczecin (Stettin).

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji (Dz.U. z 2002 r. nr 171, poz. 1397, z późn. zm.) art. 52 aust. 1 w zw. z art. 54 ust. 1; Rozporządzenie Rady Ministrów z 14.12.2004 r. w sprawie warunków spłaty należności za korzystanie z przedsiębiorstwa (Dz.U. z 2004 r. nr 269. poz. 2667) § 10w zw. z Rozporządzeniem Rady Ministrów z 16.10.1997 r. w sprawie szczegółowych zasad ustalania należności za korzystanie z przedsiębiorstwa, sposobu zabezpieczenia nie spłaconej części oraz warunków oprocentowania nie spłaconej należności (Dz.U. nr 130 poz. 855) § 5 ust 4 i 6

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,045157 Mio. EUR (3)

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.3.2005

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 1.11.2011

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Minister Skarbu Państwa (Ministerium des Staatsschatzes)

Anschrift:

Ul. Krucza 36/Wspólna 6

PL-00-522 Warszawa

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 107/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Nordwest-England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Aintree Racecourse Charitable Appeal Trust

Rechtsgrundlage

Section 5, Regional Development Agencies Act 1998

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

4,7 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 30.5.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

North West Development Agency

Ansprechpartner Jayant Mehta, State Aid Coordinator

Address:

Renaissance House

Centre Park

Warrington WA1 1XB

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

 entfällt

 


Nummer der Beihilfe

XS 109/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Katalonien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfen für die Vergabe von Unteraufträgen für Innovationen

Rechtsgrundlage

Orden TRI/161/2005, de 13 de abril, por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de ayudas para la subcontratación de actividades de investigación, desarrollo e innovación, y se abre la convocatoria para el año 2005 (DOGC 4369 de 22/04/05)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1,5 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 22.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Centro de Innovación y Desarrollo Empresarial (CIDEM)

Anschrift:

Paseo de Grácia, 129

E-08008 Barcelona

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 110/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Fachförderprogramm

Rechtsgrundlage

Welsh Development Agency Act 1975, as amended

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,1 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 25.5.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Welsh Development Agency

Anschrift:

Plas Glyndwr

Kingsway

Cardiff CF10 3AH

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


(1)  Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent

(2)  Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent

(3)  Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/21


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2006/C 132/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 114/05

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Autonome Region Baskenland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfen für Bedarfsstudien (Diagnosen)

Rechtsgrundlage

Orden de 26 de abril de 2005, de la Consejera de Educación, Universidades e Investigación, por la que se convocan ayudas económicas para la realización de Estudios de Análisis y Detección de Necesidades (Diagnósticos) que se desarrollen por parte de las empresas de la Comunidad Autónoma del País Vasco en el ejercicio 2005 (Boletín Oficial del País Vasco de 29/04/2005)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,2 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 29.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 10.5.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

HOBETUZ

Fundación Vasca para la Formación Profesional Continua

Anschrift

Gran Vía 35 — 6o

E-48009 Bilbao

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 119/04

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Niederlande

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Zentrum für die Anwendung von Produktionstechniken

Rechtsgrundlage

Kaderwet EZ-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.11.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2009

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van Economische Zaken

Anschrift:

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

Nederland

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 123/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Schottland (einschließlich Highlands und schottische Inseln)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Programm für KMU-Unternehmensberatungsdienste „Scottish Enterprise“

Rechtsgrundlage

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

100 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1. Juni 2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Scottish Enterprise

Anschrift:

150 Broomielaw

Atlantic Quay

Glasgow G2 8LU

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

 Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 128/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Ziel-1-Gebiet West Wales and the Valleys

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

LAS Waste Ltd

Rechtsgrundlage

Council Regulation (EC) No 1260/99

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Regulations 2000 (no/906/2000)

The Structural Funds (National Assembly for Wales) Designation 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

780 000 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 16.6.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

NB Wie angegeben wurde die Beihilfe vor dem 31. Dezember 2006 bewilligt. Entsprechende Zahlungen können (gemäß N+2) bis zum 30. Juni 2008 geleistet werden.

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

sonstige Dienstleistungen (Abfalltrennung und Recycling)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

National Assembly for Wales

Anschrift:

C/o Welsh European Funding Office

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 134/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Landesweit

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfe für Unternehmensberatung.

Rechtsgrundlage

Art. 31 ustawy z dnia 20 kwietnia 2004 r. o Narodowym Planie Rozwoju (Dz.U. nr 116, poz. 1206).

Rozporządzenie Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 grudnia 2004 r. w sprawie udzielania pomocy na wspieranie inwestycji i doradztwa w przedsiębiorstwach (Dz.U. z 2004 r., nr 267, poz. 2652). Rozporządzenie weszło w życie 17 grudnia 2004 r.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Beihilferegelung

Geschätztes Beihilfevolumen:

2005:

376 630 EUR:

282 473 aus dem EFRE,

94 157 aus dem Staatshaushalt.

2006:

376 631 EUR

282 473 aus dem EFRE,

94 158 aus dem Staatshaushalt.

Insgesamt werden die Zahlungen bis zum Ablauf der Beihilferegelung:

(31.12.2006) damit schätzungsweise 753 261 EUR betragen.

Durchgeführt wird die Regelung im Rahmen der

Maßnahme 3.4 Kleinstunternehmen.

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

17.12.2004.

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Die Beihilfe soll KMU die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung ermöglichen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen ausgenommen sind Unternehmen, die in der Kunstfaserindustrie, der Seeschifffahrt, dem Schiffbau, der Eisen- und Stahlindustrie oder dem Bergbau tätig sind

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Marschall der Wojewodschaft/Bevollmächtigter Vertreter der für die Projektdurchführung vor Ort zuständigen Stelle

Anschrift:

16 Marschallämter/durchführende Stellen in ganz Polen

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 135/05

Mitgliedstaat

Polen

Region

Landesweit

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Investitionsbeihilfen für Unternehmen.

Rechtsgrundlage

Art. 31 ustawy z dnia 20 kwietnia 2004 r. o Narodowym Planie Rozwoju (Dz.U. nr 116, poz. 1206).

Rozporządzenie Ministra Gospodarki i Pracy z dnia 17 grudnia 2004 r. w sprawie udzielania pomocy na wspieranie inwestycji i doradztwa w przedsiębiorstwach (Dz.U. z 2004 r., nr 267, poz. 2652). Rozporządzenie weszło w życie 17 grudnia 2004 r.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Beihilferegelung

Geschätztes Beihilfevolumen:

2005:

37 286 475 EUR:

27 964 856 aus dem EFRE,

9 321 619 aus dem Staatshaushalt.

2006:

37 286 475 EUR

27 964 856 aus dem EFRE,

9 321 619 aus dem Staatshaushalt.

Insgesamt werden die Zahlungen bis zum Ablauf der Beihilferegelung:

(31.12.2006) damit schätzungsweise 74 572 950 EUR betragen.

Durchgeführt wird die Regelung im Rahmen der

Maßnahme 3.4 Kleinstunternehmen.

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

17.12.2004

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Investitionsbeihilfen für KMU

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen ausgenommen sind Unternehmen, die in der Kunstfaserindustrie, der Seeschifffahrt, dem Schiffbau, der Eisen- und Stahlindustrie oder dem Bergbau tätig sind

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Marschall der Wojewodschaft/Bevollmächtigter Vertreter der für die Projektdurchführung vor Ort zuständigen Stelle

Anschrift:

16 Marschallämter/durchführende Stellen in ganz Polen

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 141/05

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flämische Region

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

KMU-Bürgschaftsprogramm

Rechtsgrundlage

Het decreet van 6 februari 2004 betreffende een waarborgregeling voor kleine en middelgrote ondernemingen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

150 Mio. EUR

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.7.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Vlaams Gewest

Participatiemaatschappij Vlaanderen

NV Waarborgbeheer

Anschrift:

Hooikaai 55

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Beihilfen

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja

 


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/27


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2006/C 132/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XS 59/02

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Autonome Region Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung: Zuschüsse für die Modernisierung öffentlicher Straßenverkehrsmittel

Rechtsgrundlage: Ley Foral 8/1997, de 9 de junio. Comunidad Foral de Navarra

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Zugewiesene Haushaltsmittel: 150 253 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Haushaltsjahr 2002

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Qualität der Beförderungsdienstleistungen; Förderung des Zusammenschlusses von Unternehmen und ihrer Expansion im Ausland; Förderung der Präsenz im Internet und der Schaffung öffentlicher Parkplätze für den Schwerverkehr

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sonstige Beförderungsleistungen

öffentlicher Straßenverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

José Ignacio Palacios Zuasti

Consejero de Obras Públicas, Transportes y Comunicaciones del Gobierno de Navarra

Calle San Ignacio, no 3

E-31003 Pamplona

Sonstige Auskünfte: Bewilligung der Zuschüsse gemäß der Verordnung Nr. 556/2002 der Autonomen Region Navarra vom 15. Mai 2002


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/28


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2006/C 132/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nummer

XS 85/02

Mitgliedstaat

Italien

Region

Latium

Bezeichnung der Beilhilferegelung

Maßnahme IV.3.3 — Reale Dienstleistungen für die Internationalisierung — DOCUP-Ziel-2-Gebiet (2000-2006): Latium

Rechtsgrundlage

DOCUP Obiettivo 2 2000-2006 Lazio e Complemento di Programmazione Obiettivo 2 Lazio

Misura IV.3 — Internazionalizzazione

Sottomisura IV.3.3 — Servizi reali per l'internazionalizzazione

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

 

 

 

2001

1 294 098

373 725

1 667 823

2002

1 572 390

415 920

1 988 310

2003

1 600 786

343 585

1 944 371

2004

1 499 367

235 085

1 734 452

2005

1 523 709

158 733

1 682 442

2006

1 548 049

0

1 548 049

Insgesamt:

9 038 399

1 527 048

10 565 447

Beilhilfehöchstintensität

Der Höchstbetrag darf 50 % BSÄ der förderfähigen Investitionen nicht überschreiten

Bewilligungszeitpunkt

Die Beihilfe kann nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region Latium BURL (Bollettino Ufficiale della Regione Lazio) gewährt werden

Laufzeit der Regelung

31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Finanzierung des Erwerbs von Fachberatungen, Marktforschungen und Durchführbarkeitsstudien

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren (die betroffenen Wirtschaftssektoren sind im Anhang A der Maßnahme IV. 1 aufgeführt — Beihilfen an KMU im Nachtrag zur Programmplanung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agenzia sviluppo Lazio SpA

Via Bellini, 22

I-00198 Roma


Nummer der Beihilfe

XS 97/02

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Yorkshire & The Humber

Bezeichnung der Beihilferegelung

KMU-Förderungsprogramm der Region Yorkshire

(geändert am 1. Februar 2003)

Rechtsgrundlage

Regional Development Agency Act 1998. Section 4 Purposes of the RDAs: (a) to further the economic development and the regeneration of its area, (b) to promote business efficiency, investment and competitiveness in its area and (c) to promote employment in its area

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

34 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2002/03

58 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2003/04

58 000 000 GBP im Haushaltsjahr 2004/05

Gesamtausgaben: 150 000 000 GBP

Beihilfehöchstintensität

Alle Beihilfen fallen unter

i)

die Obergrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Gruppenfreistellung für Investitionsbeihilfen an KMU nach der Fördergebietskarte für die Region „Yorkshire and the Humber“. Für Einzelbeihilfen gilt ein Höchstbetrag von 5 000 000 GBP je Begünstigtem;

oder unter

ii)

den Förderhöchstsatz von 50 % für Beratungsbeihilfen. Für Einzelbeihilfen gilt ein Höchstbetrag von 5 000 000 GBP je Begünstigtem

Bewilligungszeitpunkt

1. September 2002

Laufzeit der Regelung

Bis zum 31. März 2005

Zweck der Beihilfe

Yorkshire wendet eine Wirtschaftsstrategie an, um seine Wettbewerbsnachteile gegenüber den meisten anderen EU-Regionen im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auszugleichen.

Für KMU werden im Rahmen der Strategie gezielte Programme zur Behebung von Unzulänglichkeiten in folgenden Bereichen entwickelt:

Erfolgreiche Unternehmensgründungen; Entwicklung der Zulieferkette; Vernetzung von KMU innerhalb von Yorkshire und Erhöhung des Anteils der internationalen Geschäfte.

Transfer von Technologien und Know-how, Innovation und FuE-Niveau.

Die Region Yorkshire bildet Finanzierungsfonds, die KMU im Sinne dieser Ziele fördern mit

Investitionsbeihilfen:

Fonds für Prototypnachweise; Fonds für geistiges Eigentum; Bietungsgarantiefonds; Fonds für elektronischen Geschäftsverkehr; Umweltschutzfonds, sog. Cluster-Entwicklungsfonds.

Beratungshilfen:

Fonds für Unternehmensförderungsberatung zur Unterstützung der Beratung in folgenden Bereichen: Unternehmerische Tätigkeit; Entwicklung von Wachstumsbranchen; Entwicklung von Produkten und Verfahren; Internationalisierung von Unternehmen; Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs; umweltverträgliches Wirtschaften

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche (einschließlich der Dienstleistungen) unbeschadet von Sonderbestimmungen in Verordnungen und Richtlinien für staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftszweigen gemäß EG-Vertrag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Johanna Tuck, Finance Directorate, Yorkshire Forward, Victoria House

2 Victoria Place

Leeds LS11 5AE

United Kingdom

0113 394 9600

Sonstige Auskünfte

Die verschiedenen Teile dieses Programms werden entweder direkt von „Yorkshire Forward“ oder im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt


Nummer der Beihilfe

XS 175/05

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Land Niedersachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Unternehmensberatung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Existenzgründungsberatung in Niedersachsen (Beratungsrichtlinie 2005)

Rechtsgrundlage

Niedersächsische Landeshaushaltsordnung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr:

1,76 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft:

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe:

 

Darlehensbürgschaft:

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

Von 1.9.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren:

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH

Anschrift:

Günther-Wagner-Allee 12-14

D-30177 Hannover

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus.

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mind. 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mind. 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 197/05

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Land Niedersachsen — Landkreis Diepholz

Bezeichnung der Beihilferegelung

Verlängerung der „Beihilfe- Regelung zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur durch Förderung produktiver Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen im Landkreis Diepholz“ (Verlängerung XS3/01)

Rechtsgrundlage

§ 108 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.8.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 365) i. V. mit § 65 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.8.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 382)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr:

800 000 EUR

Darlehensbürgschaft:

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe:

 

Darlehensbürgschaft:

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab 1.1.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Landkreis Diepholz — Amt für Wirtschaftsförderung

Anschrift:

Postfach 1340

D-49343 Diepholz

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus.

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mind. 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mind. 50 % beträgt oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mind. 15 Mio. EUR brutto beläuft

Ja

 


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/32


Leitlinien zur Definition einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt im Sinne von Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/82/EG — März 2006

(2006/C 132/08)

1.   EINFÜHRUNG

In dieser Leitlinie, die auf Artikel 33 Absatz 2 der geänderten Fassung (1) der Richtlinie 2001/82/EG beruht, soll ausführlicher dargelegt werden, in welchen Ausnahmefällen ein Mitgliedstaat, der von einem gegenseitigen Anerkennungsverfahren nach Artikel 32 Absatz 2 oder einem dezentralisierten Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 betroffen ist, die Anerkennung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine positive Beurteilung auf der Grundlage einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ablehnen kann.

Falls mindestens einer der von dem Antrag betroffenen Mitgliedstaaten (2) den Beurteilungsbericht, die Zusammenfassung der Produktmerkmale, die Etikettierung und die Packungsbeilage wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nach Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG nicht genehmigen kann, wenn er aufgefordert wird, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen anzuerkennen, so übermittelt er dem Referenzmitgliedstaat, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller eine ausführliche Begründung.

Da das Genehmigungsverfahren in allen Mitgliedstaaten auf den gleichen Arzneimittelgesetzen beruht und da alle Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsnormen für Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit haben, sollte eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, generell von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Beim gegenseitigen Anerkennungsverfahren nach Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG beurteilt der Referenzmitgliedstaat die im Dossier enthaltenen Daten und erteilt eine nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen, sofern das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Produkts als günstig erachtet wird und die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts ausreichend gewährleistet sind und keine anderen oder weiteren Gründe für die Ablehnung der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/82/EG angegeben werden. Für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung muss der Referenzmitgliedstaat einen Beurteilungsbericht vorlegen, der so ausführlich ist, dass der betroffene Mitgliedstaat versteht, warum dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis als günstig bewertet wird und die genehmigte Zusammenfassung der Produktmerkmale, Etikettierung und Packungsbeilage beifügen.

Im dezentralisierten Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG ist kein vorheriges nationales Verfahren vorgesehen, und zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt keine Genehmigung für das Inverkehrbringen vor. Nach Erhalt eines gültigen Antrags ist der Referenzmitgliedstaat verpflichtet, innerhalb von 120 Tagen den Entwurf eines Beurteilungsberichts, den Entwurf einer Zusammenfassung der Produktmerkmale und einen Entwurf der Etikettierung und der Packungsbeilage vorzulegen.

In Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG wird beschrieben, welches Verfahren angewandt werden muss, wenn ein betroffener Mitgliedstaat die vom Referenzmitgliedstaat erstellten Unterlagen (Beurteilungsbericht, Zusammenfassung der Produktmerkmale, Packungsbeilage und Etikettierung) nicht genehmigen kann. In Artikel 33 Absatz 1 wird auf Artikel 32 Absatz 4 Bezug genommen, der wiederum auf Artikel 32 Absatz 2 und 3 Bezug nimmt. Diese Artikel betreffen sowohl das Verfahren für die gegenseitige Anerkennung als auch das dezentralisierte Verfahren. Die Ablehnungsgründe sind somit gleich, unabhängig davon, ob der betroffene Mitgliedstaat einen Beurteilungsbericht, eine Zusammenfassung der Produktmerkmale, die Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem Verfahren für die gegenseitige Anerkennung evaluiert oder einen Entwurf des Beurteilungsberichts, einen Entwurf der Zusammenfassung der Produktmerkmale und einen Entwurf der Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem dezentralisierten Verfahren.

Der Erfassungsbereich dieser Leitlinie ist die Festlegung der Ausnahmefälle, in denen ein betroffener Mitgliedstaat die Anerkennung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem Verfahren für die gegenseitige Anerkennung oder eines Entwurfs des Beurteilungsberichts, eines Entwurfs der Zusammenfassung der Produktmerkmale und eines Entwurfs der Etikettierung und Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaates in einem dezentralisierten Verfahren wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt ablehnen kann. Als Folge davon sollten auch die Vielfalt und Zahl der von den Mitgliedstaaten erhobenen Einwände begrenzt werden, die als eines der wichtigsten Hindernisse für die Attraktivität und die effiziente Funktionsweise des veterinärmedizinischen gegenseitigen Anerkennungsverfahrens gelten.

Darüber hinaus muss der betroffene Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der folgenden Definitionen eine ausführliche und begründete Erklärung abgeben, wenn er Einwände wegen einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt erhebt:

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Mitgliedstaat bei der Genehmigung des Beurteilungsberichts, der Zusammenfassung der Produktmerkmale, der Etikettierung und der Packungsbeilage für ein Arzneimittel, die vom Referenzmitgliedstaat vorgelegt werden, eine andere Rolle spielt als bei der Erteilung einer nationalen Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels, das noch nicht Gegenstand eines Genehmigungsantrags in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft war oder wenn er selbst der Referenzmitgliedstaat ist.

Im letztgenannten Fall ist der Mitgliedstaat dafür zuständig, den Inhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels gemäß der Richtlinie 2001/82/EG festzulegen. Im erstgenannten Fall hingegen sollte die Genehmigung/Beurteilung des Referenzmitgliedstaates in der Regel anerkannt werden, so dass die Rolle des betroffenen Mitgliedstaates nicht darin besteht, zu entscheiden, ob die Genehmigung/Beurteilung verbessert werden kann, sondern er klar und wohl begründet feststellen muss, warum die vorgeschlagene Entscheidung über die Genehmigung/Beurteilung eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

2.   DEFINITION DER POTENZIELLEN SCHWERWIEGENDEN GEFAHR

Ein „Risiko“ wird normalerweise definiert als das Produkt des Ausmaßes einer Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens. Der Begriff „Risiko“ im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels wird in Artikel 1 Nummer 19 der Richtlinie 2001/82/EG weiter definiert als „jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels für die Gesundheit von Mensch oder Tier, jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.“ Diese Definition wird ergänzt durch Artikel 1 Nummer 20 dieser Richtlinie, in dem das Nutzen-Risiko-Verhältnis definiert wird als eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Tierarzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 19.

Die Richtlinie 2001/82/EG enthält keine Definition einer „potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“, ermächtigt jedoch die Kommission, diese Definition zu erstellen. Es gilt daher folgende Definition:

Eine „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“ ist eine Situation, in der es sehr wahrscheinlich ist, dass im Zusammenhang mit der Verwendung eines Tierarzneimittels eine schwerwiegende Gefahr entsteht, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt auswirkt.

„Schwerwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Gefahr tödlich oder lebensbedrohend sein, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führen, eine kongenitale Anomalie bzw. eine Geburtsfehler sein oder ständig auftretende bzw. lang anhaltende Symptome bei exponierten Personen hervorrufen könnte.

Die Beurteilung einer „potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt“ kann nicht isoliert erfolgen, sondern muss die positiven therapeutischen Wirkungen des betreffenden Tierarzneimittels berücksichtigen. Der Begriff „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt“ im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG ist folglich so zu verstehen, dass er sich auf das gesamte Nutzen-Risiko-Verhältnis des Tierarzneimittels bezieht und die Art des/der festgestellten Risikos/en für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt und die potenziellen Nutzen der vorgeschlagenen Indikation/en für die Zielspezies berücksichtigt.

Zur Begründung einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt reicht es nicht aus, nur eine der in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Situationen anzuführen. Für jeden einzelnen Fall muss anhand einer ausführlichen wissenschaftlichen Begründung nachgewiesen werden, dass eine definitionsgemäße potenzielle schwerwiegende Gefahr generell gegeben ist.

2.1.   Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die menschliche Gesundheit

2.1.1.   Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Verbraucher

Die Verbraucher von tierischen Erzeugnissen dürfen keinem ungebührlichen und vermeidbaren Risiko ausgesetzt werden, wenn sie Nahrungsmittel tierischen Urspungs konsumieren. Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates eine Beurteilung der Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe vorzunehmen, die in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Diese Beurteilung beruht auf der Bestimmung der annehmbaren Tagesdosis (3) (ADI), auf der wiederum der Rückstandshöchstgehalt (4) (MRL) basiert.

Eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Verbraucher besteht nur, wenn die Wartezeit (5), die anhand der Ergebnisse von geeigneten Studien über den Abbau der Rückstände eines Tierarzneimittels festgelegt wird, nicht ausreichend gewährleistet, dass die Konzentrationen der Rückstände in Lebensmitteln, die von behandelten Tieren stammen (Fleisch, Milch, Eier und Honig) nicht höher sind als die zulässigen Konzentrationen, was zu einer möglichen Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts führen würde.

2.1.2.   Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Nutzer

Eine potenzielle große Gefahr für die menschliche Gesundheit (nicht-professionnelle und professionnelle Nutzer) ist als schwerwiegend anzusehen, und die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Anschluss an Risikomanagementmaßnahmen in der Praxis auftritt, muss minimal sein. Größere Auswirkungen (Risiken) können nur geduldet werden, wenn die Vorkehrungen und Methoden der Verwaltungen sowie die Anwendungsbedingungen, die in der Zusammenfassung der Produktmerkmale des Tierarzneimittels beschrieben werden, die Gefahr für die menschliche Gesundheit im Verhältnis zu den erwarteten Nutzen für das Tier auf ein annehmbares Maß reduzieren.

Eine potenzielle schwerwiegende Gefahr für den Nutzer besteht nur dann, wenn das Maß, in dem die Exposition des Nutzers durch eine Vorsichtsmaßnahme — allein oder in Kombination mit anderen Schutzmaßnahmen — reduziert werden kann, nicht ausreicht, um das Risiko auf ein annehmbares Niveau (6) zu begrenzen.

2.2.   Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit

Von einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit einem bestimmten Tierarzneimittel kann hauptsächlich unter den folgenden Gegebenheiten ausgegangen werden:

Wirksamkeit: die Daten zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit der vorgeschlagenen Indikation(en), Zielspezies und der vorgeschlagenen Dosierungen (in der Definition der vorgeschlagenen Etikettierung) bieten keine solide wissenschaftliche Begründung für die behaupteten Wirkungen oder es liegen keine ausreichenden Beweise für die Bioäquivalenz von Tiergenerika mit dem Referenzarzneimittel vor.

Sicherheit: die Beurteilung der vorklinischen Pharmakologie zur Toxizität/Unbedenklichkeit, der klinischen Sicherheitsdaten und der Daten, die nach der Zulassung erfasst wurden, bieten keine angemessene Grundlage für die Schlussfolgerung, dass alle potenziellen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zielspezies auf der vorgeschlagenen Etikettierung angemessen und ausreichend aufgegriffen werden; oder das absolute Risiko durch das Arzneimittel bei seinem vorgeschlagenen Verwendungszweck wird als nicht akzeptabel erachtet.

Qualität: durch die vorgeschlagenen Produktions- und Qualitätskontrollmethoden kann nicht gewährleistet werden, dass keine schwerwiegenden Qualitätsmängel bei dem Produkt auftreten werden.

Nutzen-Risiko-Verhältnis insgesamt: das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Produkts unter Berücksichtigung der Art des/der ermittelten Risikos/Risiken und der potenziellen Nutzen bei der/den vorgeschlagenen Indikation/en und Zielspezies gilt nicht als günstig.

Produktinformation: eine potenzielle schwerwiegende Gefahr liegt dann vor, wenn die Informationen für den professionnellen und nicht-professionnellen Nutzer nicht ausreichen, um eine angemessene und sichere Verwendung des Produkts beim Tier zu gewährleisten

2.3.   Potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Umwelt

Die Antragsteller müssen einen vollständigen Bericht vorlegen, der mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abschließt und auf den Merkmalen des Produkts, seiner potenziellen Umweltexposition, seinem Verbleib in der Umwelt und seinen Auswirkungen auf die Umwelt sowie angemessenen Risikomanagementstrategien beruht. Der Bericht sollte das Verbrauchsmuster, die Verabreichung des Produkts, die Ausscheidung aktiver Substanzen und wichtige aktive Metaboliten sowie die Entsorgung des Produkts berücksichtigen.

Auf der Grundlage der Risikobeurteilung nach einer international gebilligten Leitlinie (7) besteht ein schwerwiegendes Risiko für die Umwelt, wenn:

unter Berücksichtigung unterschiedlicher Umweltbedingungen (z.B. Klima, Geohydrologie) ein großes Risiko für einen oder mehrere Umweltbereiche (z.B. Luft, Wasser, Boden) in den Mitgliedstaaten festgestellt wird

und es (sie) nicht durch Risikomanagementstrategien verringert werden kann/können, die sicherstellen, dass kein nicht annehmbares Risiko mit der Nutzung und Entsorgung dieses Produkts verbunden ist

Wichtige Beanstandungen müssen unter Berücksichtung der Art und des Umfangs aller Gefahren, des Ausmaßes der betreffenden Risiken, der Nutzen der Verwendung dieser Tierarzneimittel und der Durchführbarkeit und praktischen Anwendbarkeit der Umsetzung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken wissenschaftlich begründet sein. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, den Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels abzulehnen, sollten bereit sein, ihre Gründe für Ablehnung im Koordinierungsgruppen-Verfahren und, sollte dieses Verfahren erfolglos sein, auch in einem Schlichtungsverfahren zu belegen. Dadurch würde auch vorhandenes Wissen über die Substanz und die spezifischen Risiken in den betroffenen Mitgliedstaaten erfasst, das nicht in den Unterlagen über das Tierarzneimittel oder dem Beurteilungsbericht des Referenzmitgliedstaates und in der Zusammenfassung der Produktmerkmale während des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung oder des dezentralisierten Verfahrens dargelegt wird.

Die Mitgliedstaaten haben gemeinsame Regeln und Leitlinien in Bezug auf Herstellung, Qualitätskontrolle, Beurteilung der Wirksamkeit von Tierarzneimitteln, Beurteilung der ihrer Sicherheit und Qualitätssicherung und Etikettierung verabschiedet. Diese wissenschaftlichen Leitlinien enthalten Hinweise für die Beurteilung eines Antrags im Allgemeinen. Unterschiedliche Interpretationen eines spezifischen Datensatzes sind jedoch nicht auszuschließen. Es muss anerkannt werden, dass unter diesen Umständen die mangelnde Einhaltung der Leitlinien nicht automatisch zu einem schwerwiegenden Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt führen muss, sofern nicht die in Abschnitt 2 dieser Leitlinien genannten Bedingungen gegeben sind.

Einwände auf Grund einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt können nicht mit unterschiedlichen nationalen administrativen oder nationalen wissenschaftlichen Anforderungen oder internen nationalen Politiken begründet werden, sofern nicht die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG erfüllt werden.

Die GD Unternehmen und Industrie wird eine Liste mit Beispielen zu den oben genannten Definitionen von Punkten veröffentlichen, die normalerweise nicht als Begründung für eine „potenzielle schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt“ gelten würden. Diese Liste soll auf der Grundlage von Erfahrungen mit dem dezentralisierten Verfahren und dem Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aktualisiert werden.


(1)  Geändert durch Richtlinie 2004/28/EG; ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58.

(2)  Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes.

(3)  Annehmbare Tagesdosis (Acceptable daily intake – ADI): die geschätzte Rückstandsmenge, ausgedrückt in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht, die täglich über das gesamte Leben aufgenommen werden kann, ohne dass gesundheitliche Schäden zu befürchten sind (Band 8: Establishment of maximum residue limits (MRLs) for residues of veterinary medicinal products in foodstuffs of animal origin http://pharmacos.eudra.org).

(4)  Rückstandshöchstgehalt (Maximum Residue Limits – MRL): die (in mg/kg oder mg/kg, bezogen auf das Frischgewicht, ausgedrückte) Höchstkonzentration von Tierarzneimittelrückständen, deren Gehalt auf oder in Nahrungsmitteln die Gemeinschaft als rechtlich zulässig akzeptieren kann, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (http://pharmacos.eudra.org).

(5)  Wartezeit (laut Definition in Artikel 1 Ziffer 9 der Richtlinie 2001/82/EG in der geänderten Fassung): Zeit, die nach der letzten Verabreichung des Tierarzneimittels an das Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie bis zur Herstellung von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einzuhalten ist und die gewährleistet, dass Rückstände in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten (http://pharmacos.eudra.org).

(6)  CVMP Guideline on User Safety for Pharmaceutical Veterinary Medicinal Products (EMEA/CVMP/543/03-FINAL http://www.emea.eu.int)

(7)  (Leitlinie des Ausschusses für Tierarzneimittel) (CVMP) Note for Guidance: Environmental Risk Assessment for Veterinary Medicinal Products other than GMO Containing and Immunological Products (EMEA/CVMP/055/96-FINAL) Guidelines on environmental impact assessment (EIAS) for veterinary medicinal products – phase I and II (CVMP/VICH/592/98-FINAL; CVMP/VICH/790/03-FINAL http://www.emea.eu.int)


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/36


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 132/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Abs. 2

„LINGUÍÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO“

EG-Nr. PT/0229/08.04.2002

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Instituto de Desenvolvimento Rural e Hidráulica

Anschrift:

Av. Afonso Costa, n.o 3

P-1949-002 Lisboa

Tel.:

(351) 21 844 22 00

Fax:

(351) 21 844 22 02

E-Mail:

idrha@idrha.min-agricultura.pt

2.   Vereinigung:

Name:

Cooperativa Agrícola de Beja, CRL

Anschrift:

Rua Mira Fernandes, n.o 2, Apartado 14

P-7801-901 Beja

Tel.:

(351) 284 322 051

Fax:

(351) 284 322 897

E-Mail:

coopagri.beja@mail.telepac.pt

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2 — Fleischerzeugnisse

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2)

4.1   Name: „LINGUÍÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO“

4.2   Beschreibung: vorwiegend mit Steineichenholz geräucherte Wurst, bestehend aus Fleisch und festem Speck aus dem Rumpf von Schweinen der Alentejano-Rasse. Den Fleisch- und Speckstückchen werden Salz, Paprikapaste, trockener gepresster Knoblauch, Weißwein aus der Region, Kümmel, roter Pfeffer und Pfeffer zugesetzt. Als Wursthülle wird gesalzener Naturschweinedarm verwendet. Die Wurst ist hufeisenförmig, 30 cm lang und 3 bis 4,5 cm dick, mattglänzend, von rötlicher Farbe mit weißen Flecken und halbfester bis fester Konsistenz, vollständig mit Wurstmasse gefüllt und an beiden Enden mit Baumwollfaden abgebunden. Im Anschnitt hat sie eine ungleichmäßige Farbgebung, rötlich mit weißen Flecken. Die Wurstmasse ist einwandfrei gebunden mit unregelmäßiger Verteilung von Fleisch und Speck, wodurch die Wurst marmoriert aussieht. Der Speck ist weißlich-perlmuttfarben, glänzend, aromatisch und hat einen angenehmen Geschmack. Der Geschmack ist angenehm, weich und köstlich, leicht salzig und bisweilen herb und etwas scharf. Die Wurst hat ein angenehmes, leicht rauchiges Aroma.

4.3   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet für die Produktion der Rohware der Linguiça bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo umfasst — natürlich begrenzt durch die vorhandenen Eichenwälder — die Kreise Abrantes, Alandroal, Alcácer do Sal (ausgenommen die Gemeinde Santa Maria do Castelo), Alcoutim, Aljezur (Gemeinden Odeceixe, Bordeira, Rogil und Aljezur), Aljustrel, Almodôvar, Alter do Chão, Alvito, Arraiolos, Arronches, Avis, Barrancos, Beja, Borba, Campo Maior, Castelo Branco, Castelo de Vide, Castro Marim (Gemeinden Odeleite und Azinhal), Castro Verde, Chamusca, Coruche, Crato, Cuba, Elvas (ausgenommen die Gemeinde Caia e S. Pedro), Estremoz, Évora, Ferreira do Alentejo, Fronteira, Gavião, Grândola (ausgenommen die Gemeinde Melides), Idanha-a-Nova, Lagos (Gemeinde Bensafrim), Loulé (Gemeinden Ameixial, Salir, Alte, Benafim und Querença), Marvão. Mértola, Monchique (Gemeinden Monchique, Marmelete und Alferce), Monforte, Montemor-o-Novo, Mora, Moura, Mourão, Nisa, Odemira (ausgenommen die Gemeinden Vila Nova de Mil Fontes und S. Teotónio), Ourique, Penamacor, Ponte de Sôr, Portalegre, Portel, Redondo, Reguengos de Monsaraz, Sabugal, Santiago do Cacém (ausgenommen die Gemeinde Santo André), Sardoal, São Brás de Alportel, Serpa, Sines, Silves (Gemeinden S. Marcos, S. Bartolomeu de Messines und Silves) Sousel, Tavira (Gemeinde Cachopo), Vendas Novas, Viana do Alentejo, Vidigueira, Vila Velha de Ródão und Vila Viçosa. Aufgrund der Besonderheit der Würzmittel, der lokalen Produktionsweise und der organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses ist das geografische Gebiet für die Verarbeitung, die Reifung, die Zerlegung und die Lagerung auf die Kreise Aljustrel, Beja, Castro Verde, Cuba, Ferreira do Alentejo, Mértola, Moura, Serpa, Vidigueira im Bezirk Beja und Alcoutim im Bezirk Faro und die Gemeinden Cachopo im Kreis Tavira und Odeleite und Azinhal im Kreis Castro Marim im Bezirk Faro begrenzt.

4.4   Ursprungsnachweis: Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo darf nur von ordnungsgemäß lizenzierten und von der Vereinigung zugelassenen Verarbeitungsbetrieben in dem genannten Verarbeitungsgebiet hergestellt werden. Die Rohware stammt von Schweinen der Alentejano-Rasse aus landwirtschaftlichen Betrieben, die über Stein- oder Korkeichenwälder verfügen, in denen eine extensive bis semi-extensive Tierhaltung überwiegend im Freien möglich ist. Die Tiere sind im Abstammungsbuch der Alentejano-Rasse eingetragen. Die Schweine werden in zugelassenen Betrieben in dem genannten geografischen Herstellungsgebiet geschlachtet und zerlegt. Die landwirtschaftlichen Betriebe, die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und die Betriebe, in denen Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejo hergestellt werden, sind bei der Vereinigung ordnungsgemäß eingetragen und unterliegen Kontrollen durch eine unabhängige Stelle. Dieses System ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses. Durch die nummerierte Zertifizierungsmarke ist jederzeit ein Herkunftsnachweis des Erzeugnisses des Erzeugnisses vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zu jeder Verkaufseinrichtung möglich.

4.5   Herstellungsverfahren: Schlögel-, Lenden-, Bauch- und Schulterfleisch sowie Geschnattel und Speck von Schweinen der Alentejano-Rasse (Sus ibericus) werden im Verhältnis von 70-80 % magerer Bestandteile und 20-30 % Fettanteil maschinell oder manuell zerkleinert. Anschließend werden einem Gefäß Fleisch, Speck und Gewürze, die vorher in Wasser eingeweicht wurden — eine für die Region typische Vorgehensweise –, vermengt. Diese Wurstmasse verbleibt 1-2 Tage in Kühlkammern bei einer Temperatur von höchstens 10 °C und einer Feuchtigkeit von ca. 80-90 %. Anschließend werden die in Salzlake gewässerten Schweinedärme mit der Wurstmasse prall gefüllt und abgebunden. Nach dem Füllen werden die Würste in einer Räucherkammer unter Verwendung von sehr trockenem Stein- oder Korkeichenholz über einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 10 Tagen je nach Umweltbedingungen (3-4 Tage im Sommer und 5-6 Tage im Winter) geräuchert. Sie kommen als ganze Wurst, im Stück oder in Scheiben geschnitten und am Ursprungsort vorverpackt auf den Markt. Für eine eventuelle Lagerung in normaler, kontrollierter oder Vakuum-Atmosphäre wird unverderbliches und für das Erzeugnis unschädliches Material verwendet. Das Zerlegen und die Lagerung dürfen nur in dem geografischen Verarbeitungsgebiet erfolgen, da sonst die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle nicht mehr gewährleistet sind und sich die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses verändern können und um die Rückverfolgbarkeit des gesamten Prozesses zu sichern.

4.6   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Erste Zeugnisse für den Verzehr von Schweinefleisch in der Ernährung des Menschen wurden im Baixo Alentejo aus der Bronzezeit entdeckt, vor allem in Hünengräbern und anderen Steinmonumenten. Weitere Hinweise auf den Verzehr von Schweinefleisch in der Region stammen aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. während der Keltenherrschaft. Diese Völker trugen in bedeutendem Maße zur Diversifizierung der Ernährungsgewohnheiten im Baixo Alentejo bei. Aufgrund der Tradition der Römer nahm der Verzehr von Schweinefleisch später während deren Herrschaft in der Region zu. Diese Kolonisatoren fanden dort neue Verfahren vor: die Fütterung der Schweine mit Eicheln und die Verwendung einheimischer Gewürzpflanzen bei der Zubereitung der Nahrungsmittel. Im 1. Jahrtausend n. Chr. findet die Invasion der Mauren statt. Die Verbote des Korans hatten jedoch keinen Einfluss auf die lokalen Gewohnheiten. Ein wichtiger Beitrag war die Einführung von Gewürzen in die lokale Küche. Im Verlaufe der Jahrhunderte finden sich zahlreiche Hinweise auf die Haltung von Schweinen, die mit Eicheln der Korkeichen gefüttert wurden, da deren Fleisch frisch bzw. konserviert in der Region am meisten verzehrt wurde. Die Tiere wurden extensiv gehalten und hier und da auch in „Viehherden“, Gemeinschaftsställe, die bis vor einigen Jahren im Alentejo-Gebiet bestanden. Somit spielt das Schwein seit dem Altertum bis in unsere Zeit eine einzigartige Rolle in der alentejanischen Gastronomie. Aus der Notwendigkeit heraus, Schweinefleisch das gesamte Jahres hindurch zu konservieren, wurde die Kunst der Wurstherstellung entwickelt, für die Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejp ein herausragendes Beispiel ist. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Verbindung zwischen Linguiça do Baixo Alentejo bzw. Chouriço de Carne do Baixo Alentejp und der Region durch drei wesentliche Elemente gekennzeichnet ist: Das verwendete Fleisch stammt von einer bodenstämmigen Tierrasse der Region; die Tiere werden in den Korkeichenwäldern der Region gehalten; das Fleisch hat einen spezifischen Geschmack durch seine Gewürze und sensoriellen Eigenschaften, durch die es sich von den übrigen Wursterzeugnissen des Alentejo unterscheidet.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

CERTIALENTEJO — Certificação de produtos agrícolas, LDA

Anschrift:

Av. General Humberto Delgado, n.o 34, 1.o Esq

P-7000-900 Évora

Tel.:

(351) 266 769564

Fax:

(351) 266 769564

E-Mail:

certialentejo@net.sapo.pt

Certialentejo wurde als Kontrolleinrichtung, die die Anforderungen der Norm 45011:2001 erfüllt, anerkannt

4.8   Etikettierung: Vorgeschriebene Angaben: „LINGUIÇA DO BAIXO ALENTEJO bzw. CHOURIÇO DE CARNE DO BAIXO ALENTEJO — Indicação Geográfica Protegida (geschützte geografische Angabe)“ und das entsprechende Gemeinschaftslogo. Zur Etikettierung gehört ferner die Zertifizierungsmarke, die den Namen des Erzeugnisses und die entsprechende Bezeichnung, den Namen der Kontrolleinrichtung und die Seriennummer (numerischer bzw. alphanumerischer Code, der die Rückverfolgung des Erzeugnisses ermöglicht) umfassen muss.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/39


Bekanntmachung bestehender staatlicher Beihilfen der neuen Mitgliedstaaten im Bereich Verkehr

(2006/C 132/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Gemäß dem in Abschnitt 3 Ziffer 4 des Anhangs IV des Beitrittsvertrags festgelegten Verfahren haben die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik der Kommission die Beihilferegelungen mitgeteilt, die als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts gelten. Die Republik Litauen hat der Kommission keine derartigen Regelungen gemeldet.

Die Listen der Beihilferegelungen, die der Kommission von den genannten Mitgliedstaaten gemeldet wurden, werden hiermit in der Amtssprache des jeweiligen Landes veröffentlicht.

Die Übersetzungen dieser Listen in eine der Arbeitssprachen der Europäischen Kommission (Deutsch, Englisch oder Französisch) werden auf der folgenden Internetseite der Europäischen Kommission zugänglich gemacht:

http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/state_aid/index_en.htm.

Mit dieser Veröffentlichung gibt die Kommission keinerlei offizielle Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die genannten Beihilfemaßnahmen alle im Beitrittsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen oder ob die Regelungen mit dem Vertrag vereinbar sind.


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/40


Kurzbeschreibung einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(2006/C 132/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die irische Regierung hat angesichts abnehmender Fischereimöglichkeiten infolge von Herabsetzungen der Fangquoten eine Regelung für den Abbau von Kapazitätsüberschüssen durch das Abwracken von Fahrzeugen der irischen Grundfisch- und Weichtierflotten eingeführt. In einer Situation, in der kurzfristig keine Zunahme der Fänge zu erwarten ist, ist diese Regelung auf Fischer ausgerichtet, die sich in einer Lage befinden, in der sie keine wirtschaftlichen Erträge mehr erzielen, und soll Fischern, die weiterhin in dieser Branche tätig bleiben, eine tragfähige Zukunft ermöglichen.

Die Regelung steht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission im Einklang mit Artikel 7, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates sowie mit Verordnung 2370/2002 des Rates. Die ursprüngliche Genehmigung für diese Regelung wurde mit Schreiben SG(2001)D/289046, 08.06.01 — Beihilfenummer: N525/2000, erteilt.

Gemäß den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission hat Irland geprüft, dass die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Irland wird ferner dafür Sorge tragen, dass die Anforderung von Artikel 3, die besagt, dass die Mitgliedstaaten zu überprüfen haben, dass die Begünstigten der Beihilfe die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, erfüllt wird.

Erläuterungen: Im Juli 2005 wurde dem Marineminister und der irischen Regierung ein von Herrn Padraic White erstellter Bericht mit dem Titel Decommissioning Requirements for Ireland's Demersal and Shellfish Fleets (Stilllegungsanforderungen für die Grundfisch- und Weichtierflotte Irlands) (siehe Anlage) vorgelegt. Die Regierung billigte die Empfehlungen dieses Berichts und gewährte einen Betrag von 45 Mio. EUR für eine Regelung zur Anpassung des Fischereiaufwands (Scheme for the Adjustment of Fishing Effort) im Zeitraum 2005 bis 2008. Dann wurde die Genehmigung der Bestimmungen und Bedingungen der Regelung, die der Aufsicht des Irish Sea Fisheries Board (BIM) unterstehen wird, vorbereitet, und die Bestimmungen und Bedingungen wurden der Europäischen Kommission (GD Fischerei und maritime Angelegenheiten) zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung seitens der GD Fischerei und maritime Angelegenheiten erfolgte mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (D 10795).

Zweck des von Herrn White erarbeiteten Berichts war die Ermittlung der Dringlichkeit, des Anwendungsbereichs und der Kosten einer Stilllegungsregelung für die Grundfisch- und Weichtierflotte Irlands, um gegen das Ungleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fangmöglichkeiten anzugehen.

Im Rahmen der Prüfung der gegenwärtigen Situation im Grundfisch- und Weichtiersektor wurde in dem Bericht eine wirtschaftliche Analyse vorgestellt, die zeigte, dass die Weißfischbestände um 30 % größer sein müssten, als sie es tatsächlich sind, um für diesen Teil der Flotte bei seiner derzeitigen Größe einen rentablen Ertrag zu erwirtschaften. Es wurde nachgewiesen, dass für die Weichtierflotte ähnliche Überlegungen gelten. Da in absehbarer Zukunft weder für die Bestände noch für die zulässige Fischereitätigkeit eine Zunahme in Aussicht steht, wurde eine Regelung für den dauerhaften Abbau von 25 % der Kapazität der Grundfischflotte (mehr als 10 000 BRZ) und eine Reduzierung der Weichtierflotte auf 4 800 kW empfohlen, um einen angemessenen wirtschaftlichen Ertrag für die im Sektor verbleibenden Fischer zu gewährleisten. Es wurde empfohlen, dass eine Reduzierung der Weichtierflotte auf einen Wert von 4 800 kW oder 1 300 BRZ der verbleibenden Flotte eine Fangtätigkeit an etwa 130 Tagen pro Jahr ermöglichen würde, was zu einer viel besseren Verteilung des Fischereiaufwands auf die verbleibenden Fahrzeuge führen würde.

Die Empfehlungen dieses Berichts basierten letztendlich auf dem Ziel, für die weiterhin in dieser Branche Tätigen sowie für ihre Küstengemeinden eine sicherere und auf verbesserten Wirtschaftserträgen beruhende Zukunft zu gewährleisten.

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: XF 1/2006

Region: NUTS-Code, Ebene IV

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aufbau einer tragfähigen Zukunft für die Fischereiflotte Irlands — Eine Regelung für den dauerhaften Kapazitätsabbau im Grundfisch- und Weichtiersektor der irischen Fischereiflotte

Rechtsgrundlage:

 

The Sea Fisheries Act 1952

 

Sea Fisheries amendment Act 1955

 

Sea Fisheries amendment Act 1956

 

Sea Fisheries amendment Act 1959

 

Sea Fisheries amendment Act 1963

 

Sea Fisheries amendment Act 1970

 

Sea Fisheries amendment Act 1974

 

Sea Fisheries amendment Act 1982

 

Sea Fisheries amendment Act 1994

 

Sea Fisheries amendment Act 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Gesamtbetrag 45 Mio. EUR

Der Jahreshaushalt für 2005 beträgt 3,5 Mio. EUR.

Der Jahreshaushalt für 2006 beträgt 19 Mio. EUR.

Die Jahreshaushalte für die Folgejahre sind als Teil des nationalen Haushalts zu verabschieden.

Beihilfehöchstintensität:

Stilllegungsprämien werden gemäß von im Einklang mit den EU-Vorschriften genehmigten und akzeptierten Anträgen zu folgenden Sätzen ausgezahlt werden: (Basissatz abzüglich Altersanpassung abzüglich Segmentanpassung).

Basissatz

Bruttoraumzahl des Fahrzeugs (BRZ)

Prämie pro Fahrzeug

25 < 100

4 200 EUR je BRZ + 82 000 EUR

100 < 300

2 700 EUR je BRZ + 232 000 EUR

300 < 500

2 200 EUR je BRZ + 382 000 EUR

500 und mehr

1 200 EUR je BRZ + 882 000 EUR

Altersanpassung

Fahrzeuge 15 Jahre:

laut Basissatz

Fahrzeuge 16 — 29 Jahre:

laut Basissatz, abzüglich 1,5 % für jedes Jahr oberhalb von 15 Jahren

Fahrzeuge 30 Jahre und mehr:

laut Basissatz abzüglich 22,5 %

Segmentanpassung

Segment der Baumkurrenfänger:

laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter

Segment der Mehrzweckschiffe:

laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter

Segment der Spezialschiffe:

laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter und abzüglich von 15 % in jedem Einzelfall

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Gewährung von Beihilfen für eine Regelung zur Stilllegung von Fischereifahrzeugen, in deren Rahmen Fischereifahrzeuge dauerhaft aus der irischen Fischereiflotte ausgeschlossen und aus dem Register für Seefischereifahrzeuge gestrichen werden können.

Angabe des angewandten Artikels (Artikel 4 bis 12) und der mit der Beihilferegelung bzw. Einzelbeihilfe erfassten zulässigen Kosten: Artikel 10 „Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit“

Basissatz

Bruttoraumzahl des Fahrzeugs (BRZ)

Prämie pro Fahrzeug

25 < 100

4 200 EUR je BRZ + 82 000 EUR

100 < 300

2 700 EUR je BRZ + 232 000 EUR

300 < 500

2 200 EUR je BRZ + 382 000 EUR

500 und mehr

1 200 EUR je BRZ + 882 000 EUR

Altersanpassung

Fahrzeuge 15 Jahre:

laut Basissatz

Fahrzeuge 16 — 29 Jahre:

laut Basissatz, abzüglich 1,5 % für jedes Jahr oberhalb von 15 Jahren

Fahrzeuge 30 Jahre und mehr:

laut Basissatz abzüglich 22,5 %

Segmentanpassung

Segment der Baumkurrenfänger:

laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter

Segment der Mehrzweckschiffe:

laut Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter

Segment der Spezialschiffe:

gemäß Basissatz, mit Anpassung gemäß Fahrzeugalter und abzüglich von 15 % in jedem Einzelfall

Betroffene Wirtschaftssektoren: Seefischereisektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde.:

Mr Michael Keatinge

Fleet Development Section,

Fisheries Development Division,

BIM,

Crofton Road,

Dun Laoghaire,

County Dublin

Irlande

Internetadresse:

Herr Padraic White

„Decommissioning requirements for Ireland's Demersal and Shellfish Fleets“

http://www.dcmnr.gov.ie/NR/rdonlyres/37FF784D-29C8-4AE8-9805-FC9B1B219D16/0/WhiteReportFinal.pdf

Building A sustainable Future for Irelands fishing Fleet

http://www.bim.ie/uploads/reports/122Building%20a%20Sustainable%20Future%20for%20Irelands%20Fishing%20Fleet%20.pdf

The Sea Fisheries Act 1952

http://www.irishstatutebook.ie/1952_7.html

Sea Fisheries amendment Act 1955

http://www.irishstatutebook.ie/1955_17.html

Sea Fisheries amendment Act 1956

http://www.irishstatutebook.ie/1956_30.html

Sea Fisheries amendment Act 1959

http://www.irishstatutebook.ie/1959_28.html

Sea Fisheries amendment Act 1963

http://www.irishstatutebook.ie/1963_21.html

Sea Fisheries amendment Act 1970

http://www.irishstatutebook.ie/1970_8.html

Sea Fisheries amendment Act 1974

http://www.irishstatutebook.ie/1974_30.html

Sea Fisheries amendment Act 1982

http://www.irishstatutebook.ie/1982_12.html

Sea Fisheries amendment Act 1994

http://www.irishstatutebook.ie/1994_23.html

Sea Fisheries amendment Act 2003

http://www.irishstatutebook.ie/2003_21.html


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/44


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4211 — Schmolz + Bickenbach/Ugitech)

(2006/C 132/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 24. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schmolz + Bickenbach KG („S+B“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Ugitech S.A. („Ugitech“, Frankreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

S+B: Herstellung und Vertrieb von Edelstählen, darunter Edelstahl-Langprodukte,

Ugitech: Herstellung und Vertrieb von Edelstählen, darunter Edelstahl-Langprodukten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4211 — Schmolz + Bickenbach/Ugitech, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Bekanntmachungen

Kommission

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/45


Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB), Bruxelles

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB), Brussel

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF), Prague

Direktoratet for FødevareErhverv, København

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn

Pollumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA), Tartu

Service for the management of agricultural products (OPEKEPE), Athens

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA), Madrid

Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT), Paris

Department of Agriculture and Food, Dublin

Agenzia per le erogazioni in agricoltura (AGEA), Roma

Cyprus Milk Industry Organisation, Nicosia

Lauku atbalsta dienests (LAD), Rīga

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Vilnius

Service d'économie rurale (SER), Luxembourg

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH), Budapest

Ministry for Rural Affairs and Environment, Valletta

Dienst Regelingen, Roermond

Agrarmarkt Austria (AMA), Wien

Agencja Rynku Rolnego, Warszawa

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA), Lisboa

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Ljubljana

Agricultural Paying Agency, Bratislava

Maa- ja metsätalousministeriö, Helsinki

Statens Jordbruksverk, Jönköping

Rural Payments Agency (RPA), Newcastle

Dauerausschreibung für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen

(2006/C 132/13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (1) wird ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Butter durch die Interventionsstellen eröffnet. Das Ausschreibungsverfahren wird gemäß Kapitel II Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) durchgeführt.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 13. Juni 2006. Interessenten können sich über diese Modalitäten informieren, indem sie sich an die für sie in Betracht kommende der nachfolgenden Adressen wenden:

BE

Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

Rue de Trèves 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél./Tel. (32-2) 287 24 11

Télécopieur/Fax (32-2) 230 25 33/(32-2) 281 03 07

CZ

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF)

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Prague 1

Tel: (420-2) 22 871 426, (420-2) 22 871 678,

Fax: (420-2) 96 806 400

DK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for FødevareErhverv, Landbrugsstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. (45) 33 95 80 00

Fax (45) 33 95 80 34

DE

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Tel. (49) 1888 6845-0

Fax (49) 1888 6845 3444

E-mail: u42307@ffm.ble.bund400.de

EE

Pollumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Narva mnt 3

Tartu EE-51009

Tel: (37) 27 31 353

Fax: (37) 27 31 389

EL

OΠΕΚΕΠΕ — Διεύθυνση ΔΗΛΙΖΩ

Οδός Αχαρνών 241

GR-10176 Αθήνα

Τηλ. (30-210) 212 49 03/ 212 49 11

Φαξ (30-210) 86 70 503

ES

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

Calle Beneficencia, 8

E-28004 Madrid

Tel. (34) 913 47 46 00

Fax (34) 915 21 98 32, 915 22 43 87 y 913 47 63 87

FR

Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT)

2, Rue Saint-Charles

Division Marché Intérieur

F-75740 Paris Cedex 15

Téléphone (33-1) 73 00 51 01

Télécopieur (33-1) 73 00 53 96

Unité de stockage: Téléphone (33-1) 73 00 52 41

Télécopieur (33-1) 73 00 53 93

IE

Department of Agriculture and Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Ireland

Tel. (353) 53 63 400

Fax (353) 53 42 843

IT

AGEA — Agenzia per le erogazioni in agricoltura

Via Salandra, 18

I-0187 Roma

Tel. (39-06) 49 49 95 42

Fax (39-06) 49 49 97 51

CY

Κυπριακός Οργανισμός Γαλακτοκομίας

Οδός Αμφιπόλεως 6 — P.O.Box 22418

CY-1521 Λευκωσία

Τηλ: (357-22) 748000

Φαξ: (357-22) 748261

LV

Lauku atbalsta dienests (LAD)

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

Tel: (371) 702 75 42

Fax: (371) 702 71 20

LT

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra

L. Stuokos-Gucevičiaus g. Nr. 9

LT-01122 Vilnius

Tel. (370) 52 685 050

Fax. (370) 52 685 061

E-mail: info@litfood.lt

LU

Service d'économie rurale — Section de l'économie laitière

115, Rue de Hollerich

L-1741 Luxembourg

Téléphone (352) 478 25 80

Télécopieur (352) 49 16 19

HU

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1054 Budapest

Phone: (36-1) 219 45 00 and (36-1) 219 49 00, also (36-1) 475 21 00 and (36-1) 374 36 00.

Fax: (36-1) 219 45 11 and (36-1) 219 45 12, also (36-1) 475 21 14.

E-mail: ugyfelszolgalat@mvh.gov.hu

MT

Ministry for Rural Affairs and Environment

Barriera Wharf

Valletta — CMR 02

Tel: (356) 2295 2228

NL

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Dienst Regelingen)

Slachthuisstraat 71

Postbus 965

6040 AZ Roermond

Nederland

Tel. (31-475) 35 54 44

Fax (31-475) 31 89 39

AT

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1201 Wien

Tel. (43-1) 331 51

Fax. (43-1) 331 51 396

PL

Agencja Rynku Rolnego

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel: (48-22) 661 79 79

Fax: (48-22) 661 78 85

PT

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola

Rua Fernando Curado Ribeiro, 4-G

P-1649-034 Lisboa

Tel. (351) 21 751 85 00

Fax (351) 21 751 86 00

SI

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska cesta 160

SLO-1000 Ljubljana

Tel: (386-1) 478 92 33

Fax: (386-1) 478 92 00

SK

Agricultural Paying Agency

Dobrovičova 12

SK-812 66 Bratislava

Tel: (421-2) 59 266 268; (421-2) 59 266 267

Fax: (421-2) 59 266 329; (421-2) 59 266 256

FI

Maa- ja metsätalousministeriö, Interventioyksikkö

PO Box 30

FIN-00023 Helsinki

Puhelin (358-9) 160 01

Faksi (358-9) 160 52 202

SE

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Tfn (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 71 95 11

UK

Rural Payments Agency (RPA)

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle Upon Tyne

NE4 7YH

Tel. (44-191) 226 50 58

Fax (44-191) 226 58 32


(1)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2004 (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 44).


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/s3


HINWEIS

Am 7. Juni 2006 erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union C 132 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 2. Ergänzung zur 24. Gesamtausgabe“ und der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 3. Ergänzung zur 24. Gesamtausgabe“.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (Verzeichnis umseitig).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, CA, CE) kostenlos über die Website http://europa.eu.int/eur-lex/lex abgefragt werden.

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