ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
22. April 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 095/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 095/2

Verschiebung des Inkrafttretens neu festgesetzter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 )

2

2006/C 095/3

Erlass zur Anpassung der Höchsttarife im Luftverkehr zwischen den Balearischen Inseln auf Strecken, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen ( 1 )

3

2006/C 095/4

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für bestimmte Linienflüge innerhalb Portugals ( 1 )

4

2006/C 095/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.4202 — Charterhouse/Elior) ( 1 )

6

2006/C 095/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.4164 — Ferrovial/Quebec/GIC/BAA) ( 1 )

7

2006/C 095/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.4198 — Bayer/Schering) ( 1 )

8

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 095/8

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Alghero und Bologna

9

2006/C 095/9

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Alghero und Turin

12

2006/C 095/0

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Bologna

14

2006/C 095/1

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Florenz

16

2006/C 095/2

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Neapel

18

2006/C 095/3

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Palermo

20

2006/C 095/4

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Turin

22

2006/C 095/5

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Verona

24

2006/C 095/6

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Olbia und Bologna

26

2006/C 095/7

FI-Mariehamn: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Regionalregierung Åland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Mariehamn, Åland, und Stockholm/Arlanda, Schweden ( 1 )

28

2006/C 095/8

I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Olbia und Verona

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/1


Euro-Wechselkurs (1)

21. April 2006

(2006/C 95/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2315

JPY

Japanischer Yen

144,36

DKK

Dänische Krone

7,4615

GBP

Pfund Sterling

0,69245

SEK

Schwedische Krone

9,3080

CHF

Schweizer Franken

1,5755

ISK

Isländische Krone

95,83

NOK

Norwegische Krone

7,8430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5761

CZK

Tschechische Krone

28,443

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

265,57

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8843

RON

Rumänischer Leu

3,4609

SIT

Slowenischer Tolar

239,60

SKK

Slowakische Krone

37,170

TRY

Türkische Lira

1,6340

AUD

Australischer Dollar

1,6623

CAD

Kanadischer Dollar

1,4008

HKD

Hongkong-Dollar

9,5502

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9497

SGD

Singapur-Dollar

1,9681

KRW

Südkoreanischer Won

1 168,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,4321

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,8779

HRK

Kroatische Kuna

7,2950

IDR

Indonesische Rupiah

10 941,88

MYR

Malaysischer Ringgit

4,506

PHP

Philippinischer Peso

63,656

RUB

Russischer Rubel

33,8650

THB

Thailändischer Baht

46,600


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


Verschiebung des Inkrafttretens neu festgesetzter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

(2006/C 95/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die griechische Regierung hat beschlossen, das Inkrafttreten der neu festgesetzten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu verschieben.

Die im Amtsblatt C 46 der Europäischen Union vom 24. Februar 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen treten am 1. Juli 2006 in Kraft.

Sofern bis 1. Juni 2006 der griechischen Zivilluftfahrtbehörde kein Luftfahrtunternehmen seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. Juli 2006 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. Juli 2006 im Wege einer Ausschreibung (veröffentlicht im Amtsblatt C 47 der Europäischen Union vom 25. Februar 2006) zu vergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/3


Erlass zur Anpassung der Höchsttarife im Luftverkehr zwischen den Balearischen Inseln auf Strecken, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen

(2006/C 95/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Wegen der gestiegenen Kosten infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindex, der Kraftstoffpreise sowie der Gebühren und Tarife im Luftverkehr haben die Luftfahrtunternehmen eine Anhebung der Höchsttarife beantragt, die in der Entscheidung des Ministerrats vom 21. November 2003 über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Strecken im Luftverkehr zwischen den Balearischen Inseln festgelegt worden waren.

Im Einklang mit dieser Entscheidung und dem darin festgelegten Verfahren zur Änderung der Tarife kann der Minister für Entwicklung auf Antrag der Luftfahrtunternehmen, welche die unter die genannte Entscheidung fallenden Strecken bedienen, die für die einzelnen Strecken festgesetzten Höchsttarife anpassen, wenn sich ein Ansteigen des Verbraucherpreisindex oder der zulässigen Gebühren und Tarife im Luftverkehr oder eine außergewöhnliche, unvorhersehbare und von den Unternehmen nicht beeinflussbare Erhöhung der sonstigen Kostenfaktoren (z. B. der Kraftstoffpreise) auf die Kosten der Luftfahrtunternehmen auswirkt.

Aus diesen Gründen und gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Entscheidung ordne ich hiermit an:

Die in Abschnitt 2 des Teils III „Besondere Bedingungen“ im Anhang zur Entscheidung des Ministerrats vom 21. November 2003 festgelegten Höchsttarife für einen einfachen Flug werden für nachstehende Strecken wie folgt angepasst:

a)

Mallorca-Ibiza: 82 EUR

b)

Mallorca-Menorca: 82 EUR

c)

Menorca-Ibiza: 113 EUR.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für bestimmte Linienflüge innerhalb Portugals

(2006/C 95/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2005/C 304/06, die im Amtsblatt vom 1. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, hat die portugiesische Regierung die Flugpreise und Frachtraten für Linienflüge auf folgenden Strecken, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, geändert:

Lissabon/Ponta Delgada/Lissabon

Lissabon/Terceira/Lissabon

Lissabon/Horta/Lissabon

Funchal/Ponta Delgada/Funchal

Porto/Ponta Delgada/Porto

Lissabon/Santa Maria/Lissabon

Lissabon/Pico/Lissabon

2.   Tarife

1.

Die Tarifstruktur muss folgende Tarife umfassen:

a)

einen Tarif für die Economy-Klasse ohne Beschränkungen sowie eine Reihe von Tarifen, deren Bedingungen und Höhe an die unterschiedlichen Nachfragesegmente (Tourismus, Geschäftsreisende, allgemeine Fracht und spezielle Güter usw.) angepasst sind;

b)

einen Pex-Tarif in Höhe von 227 EUR für den Hin- und Rückflug für die Verbindungen zwischen den Azoren und dem portugiesischen Festland sowie einen Pex-Tarif in Höhe von 167 EUR für den Hin- und Rückflug für die Verbindungen zwischen den Azoren und Funchal;

c)

einen gegenüber dem öffentlichen Tarif der Economy-Klasse ohne Beschränkungen um 33 % ermäßigten Tarif für Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Autonomen Region Azoren auf den Inseln mit Direktverbindung zum portugiesischen Festland oder nach Funchal ansässig sind, sowie für Personen, die in der Autonomen Region Madeira ansässig sind;

d)

einen gegenüber dem öffentlichen Tarif der Economy-Klasse ohne Beschränkungen um 40 % ermäßigten Tarif für Studenten bis 26 Jahre, die im Gebiet der Autonomen Region Azoren wohnen und in einem anderen Teil des nationalen Hoheitsgebiets studieren bzw. umgekehrt;

e)

An den Tagen ohne Direktverbindung auf der Strecke Funchal/Ponta Delgada/Funchal dürfen Studenten bis 26 Jahre mit Herkunfts- oder Zielort in der Autonomen Region Azoren über Lissabon reisen, sofern sie auf sämtlichen Reiseabschnitten dasselbe Luftfahrtunternehmen benutzen. Der Flugplan ist dabei so zu wählen, dass kein Aufenthalt (Stopover) in Lissabon möglich ist.

Die Luftfahrtunternehmen verwenden für die in Absatz 1 genannten Strecken von und nach Lissabon oder Porto dieselbe Tarifstruktur und wenden sie in nicht diskriminierender Weise an, wobei jedoch sporadische Sondertarife für Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zulässig sind.

Die Tarife müssen der Öffentlichkeit sowohl in den Verkaufsstellen als auch an den Abfertigungsschaltern offenliegen.

2.

Für Ansässige und Studenten gelten nach Abzug der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Ermäßigungen folgende Nettotarife:

a)

189 EUR für einen Flug zum portugiesischen Festland und zurück für Personen, die in der Autonomen Region Azoren ansässig sind;

b)

165 EUR für einen Hin- und Rückflug zwischen den Azoren und Funchal für Personen, die in der Autonomen Region Azoren oder der Autonomen Region Madeira ansässig sind;

c)

147 EUR für einen Hin- und Rückflug zwischen den Azoren und dem Festland sowie 104 EUR für einen Hin- und Rückflug zwischen den Azoren und Funchal für Studenten.

3.

Der Staat bezuschusst im Wege einer Rechtsvorschrift die Reisen von Ansässigen und Studenten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt und die dort genannten Tarife angewendet werden. Im Jahr 2006 beträgt der Zuschuss je Hin- und Rückflug 87 EUR.

4.

Auf Flügen zwischen dem Festland und der Autonomen Region Azoren gelten folgende Frachtraten:

 

LIS, OPO/Azoren

FNC/Azoren

Minimum

8,67 EUR

8,67 EUR

Normal kg

1,04 EUR/kg

0,84 EUR/kg

Mengenrate kg

0,92 EUR/kg

0,64 EUR/kg

verderbliche Güter kg

0,63 EUR/kg

0,53 EUR/kg

spezielle Güter kg

0,82 EUR/kg

0,60 EUR/kg

Spezielle Güter/Mengenrate kg

0,75 EUR/kg

 

Die anderen in der Mitteilung der Kommission 2005/C 304/06 vom 1. Dezember 2005 angegebenen Tarife bleiben unverändert.

5.

Diese Mitteilung tritt am 1. April 2006 in Kraft.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.4202 — Charterhouse/Elior)

(2006/C 95/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. April 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Charterhouse Capital Limited („Charterhouse“, Vereinigtes Königreich) und das von dem französischen Staatsbürger R. Zolade kontrollierte Unternehmen Holding Bercy Investissement SAS („HBI“, Frankreich) erlangen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Elior SCA („Elior“, Frankreich) durch ein am 27. März 2006 bekannt gegebenes öffentliches Übernahmeangebot.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Charterhouse: Bereitstellung von Kapitalmitteln und Fondsverwaltung;

HBI: Holdinggesellschaft, die das Unternehmen Elior kontrolliert;

Elior: Catering, Facility Management, Reisebüro- und Verkaufsdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4202 — Charterhouse/Elior, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

GD Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.4164 — Ferrovial/Quebec/GIC/BAA)

(2006/C 95/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 11.04.2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Ferrovial Infraestructuras S.A. („Ferrovial“, Spanien), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Grupo Ferrovial S.A., Caisse de dépôt de Québec („Québec“, Kanada) und GIC Special Investments Pte Ltd. („GIC“, Singapur), eine Tochtergesellschaft der GIC Group, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen BAA plc („BAA“, Vereinigtes Königreich) durch öffentliches Übernahmeangebot vom 17.03.2006.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ferrovial: Tochtergesellschaft von Grupo Ferrovial S.A.; Bereitstellung von Flughafenmanagement und Infrastrukturdienstleistungen, darunter die Flughäfen Belfast City und Bristol im Vereinigten Königreich;

Québec: Öffentliche und private Pensions- und Versicherungsfonds;

GIC: Private Equity, Venture Capital, Infrastrukturfonds, Direktinvestitionen in private Unternehmen;

BAA: Bereitstellung von Flughafenmanagement und Infrastrukturdienstleistungen, darunter die Flughäfen London Heathrow, London Gatwick, London Stansted, Southampton, Glasgow, Edinburgh und Aberdeen im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4164 — Ferrovial/Quebec/GIC/BAA, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.4198 — Bayer/Schering)

(2006/C 95/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 12/04/2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bayer Aktiengesellschaft („Bayer“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Schering Aktiengesellschaft („Schering“, Deutschland) durch ein am 23. März 2003 angekündigtes öffentliches Übernahmeangebot der Dritte BV GmbH, einem Tochterunternehmen von Bayer.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bayer: ein international diversifizierter Konzern, aktiv im Bereich Pharmazeutika;

Schering: ein globales forschungsorientiertes Pharmaunternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4198 — Bayer/Schering, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1


III Bekanntmachungen

Kommission

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/9


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Alghero und Bologna

(2006/C 95/08)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke

Alghero - Bologna - Alghero

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/12


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Alghero und Turin

(2006/C 95/09)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke

Alghero - Turin - Alghero

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/14


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Bologna

(2006/C 95/10)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Cagliari - Bologna - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine 6-monatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/16


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Florenz

(2006/C 95/11)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Cagliari - Florenz - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/18


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Neapel

(2006/C 95/12)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke

Cagliari - Neapel - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine 6-monatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/20


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Palermo

(2006/C 95/13)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Cagliari - Palermo - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/22


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Turin

(2006/C 95/14)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Cagliari - Turin - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/24


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cagliari und Verona

(2006/C 95/15)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke

Cagliari - Verona - Cagliari

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine 6-monatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/26


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Olbia und Bologna

(2006/C 95/16)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Olbia - Bologna - Olbia

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 €.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 €, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/28


FI-Mariehamn: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Regionalregierung Åland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Mariehamn, Åland, und Stockholm/Arlanda, Schweden

(2006/C 95/17)

(Text von Bedeutung für den EWR)

AUSSCHREIBUNG

1.   Einführung: Die Regionalregierung von Åland hat am 30.1.2006 beschlossen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2408/92 des Rates geltende Verpflichtung zur Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke MHQ-ARN für den Zeitraum 1.3.2006 - 28.2.2009 zu vervollständigen.

Nähere Angaben zur gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht.

Hat kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr in Übereinstimmung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufgenommen oder ist in Begriff, diesen aufzunehmen, ohne einen wirtschaftlichen Ausgleich zu beanspruchen, wird die Regionalregierung Åland den Zugang zu dieser Fluglinie einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Das Recht zur Durchführung des Linienflugverkehrs auf der aktuellen Strecke wird dabei im Zuge einer Ausschreibung auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung vergeben. Eine derartige Ausschreibung hat die Regionalregierung Åland am 2.3.2006 beschlossen.

2.   Ziel der Ausschreibung: Durchführung eines Linienflugverkehrs in der Zeit vom 14.8.2006 bis 28.2.2009 auf der vorgenannten Strecke gemäß der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die im C-Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Teilnahmeberechtigt an der Ausschreibung sind alle Luftfahrtunternehmen, die direkt oder indirekt über Subunternehmen, in Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind, die ihnen von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Verfahrensgrundlage: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe, der Bestimmungen für das Verfahren, der Vertragsbedingungen, einer Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einer Statistik über die Zahl der Fluggäste sowie die Ausschreibungsformulare sind bei folgender Stelle erhältlich:

Regionalregierung Åland, PB 1060, FIN-AX-22111 Mariehamn, Åland.

Alternativ können die Unterlagen per E-Mail, registrator@ls.aland.fi, Telefon +358-18-25000 oder per Fax +358-18-23790 angefordert werden. Ansprechpartner ist Herr Oberingenieur Nikla Karlman, E-Mail niklas.karlman@ls.aland.fin, Telefon +358-18-25130.

6.   Finanzieller Ausgleich: Im Angebot ist deutlich anzugeben, welcher Betrag in Euro für die Aufrechterhaltung der genannten Verbindung im fraglichen Zeitraum gefordert wird. Die geforderte Ausgleichsleistung muss sich auf die veranschlagten Kosten und Einnahmen des Betriebs sowie auf die Mindestanforderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stützen. Ausgleichszahlungen werden nur für den Linienflugverkehr und die relevanten Nebenkosten gewährt, die an den Flughäfen in Arlanda und Mariehamn anfallen, und sich unmittelbar aus dem aktuellen Linienflugverkehr herleiten. Kosten für zum Beispiel Start- und Landegebühren, die auf anderen Strecken oder Flugplätzen anfallen, werden nicht erstattet.

7.   Tarife: Im Angebot sind die Tarife und die diesbezüglichen Bedingungen anzugeben. Die Tarife müssen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr im Einklang stehen.

8.   Auswahlverfahren: Die Wahl des Luftfahrtunternehmens hängt von der Übereinstimmung des Angebots mit der Ausschreibung und von der Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen ab. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rats.

9.   Laufzeit des Vertrag: Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet mit der Einreichung des gemäß den Ausschreibungsunterlagen erstellten Abschlussberichts bei der Regionalregierung nach dem letzten Verkehrsmonat, d. h. Februar 2009.

10.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Der Vertrag kann nur abgeändert werden, wenn die Änderungen mit der gemeinschaftlichen Verpflichtung, die für die fragliche Fluglinie veröffentlicht wurde, in Einklang stehen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Vertrag kann von beiden Seiten nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Dies berührt nicht das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen.

11.   Nichterfüllung des Vertrags: Das Luftfahrtunternehmen ist für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich. Wird der Vertrag aus Gründen, die das Luftfahrtunternehmen zu verantworten hat, nicht erfüllt oder werden die Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Auftraggeber die Ausgleichszahlung anteilig kürzen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.

12.   Einreichungsschluss für das Angebot: Einreichungsschluss für das Angebot ist der 33. Kalendertag nach Bekanntmachung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

13.   Angebotseinreichung: Das Angebot ist bei der Regionalregierung Åland spätestens bis zu dem unter Punkt 12 genannten Tag während der Bürozeiten einzureichen.

Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Angebot Linienflugverkehr MHQ-ARN“ einzureichen.

Das Angebot kann per Post, Kurierdienst oder persönlich bei der Regionalregierung Åland bei der unter Punkt 5 angegebenen Anschrift eingereicht werden

Die Besucheranschrift der Regionalregierung lautet: Sjalvstyrelsegården, Strandgatan, Mariehamn, Åland.

Öffnungszeiten sind montags bis freitags 8:00 bis 16:15.

Das Angebot und alle Unterlagen sind auf Schwedisch oder Englisch zu verfassen und im Original und in zwei kompletten Kopien einzureichen.

Das Angebot muss bis zum 15.9.2006 gültig sein.

Angebot per Fax oder E-Mail werden nicht akzeptiert.

14.   Gültigkeit der Ausschreibung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates gilt das Ausschreibungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr für die fragliche Strecke eröffnet oder im Begriff ist, diesen aufzunehmen. Luftfahrtunternehmen, die den fraglichen Linienflugverkehr ab dem 14.8.2006 gemäß der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aufnehmen wollen, ohne hierfür das ausschließliche Recht oder einen finanziellen Ausgleich zu beanspruchen, und mindestens einen sechsmonatigen Betrieb garantieren, müssen die Aufnahme des Linienflugverkehrs bei der Luftfahrtbehörde in Finnland oder Schweden bis spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist für Angebote anmelden. Die Prüfung der Anmeldung obliegt der Regionalregierung Åland.

Falls eine solche Anmeldung vorliegt und die Regionalregierung feststellt, dass das Konzept des Luftfahrtunternehmens den Auflagen der gemeinschaftlichen Verpflichtung genügt, ist dieses Ausschreibungsverfahren nichtig. Ist dies nicht der Fall, wird die Regionalregierung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Ein Luftfahrtunternehmen, das eine derartige Anmeldung vorlegt, kann nicht noch zusätzlich ein Angebot gemäß dieser Ausschreibung einreichen. In diesem Fall kann die Regionalregierung sowohl das Angebot als auch die Anmeldung unberücksichtigt lassen.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/30


I-Rom: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Italienischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Olbia und Verona

(2006/C 95/18)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die italienische Regierung im Einklang mit den Ergebnissen der Dienstleistungskonferenz beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke:

Olbia - Verona - Olbia

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlicht worden.

Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der genannten Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Italien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und im Zuge einer Ausschreibung das Recht vergeben, diese Flugdienste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchzuführen.

Das Recht zur Bedienung der Strecke wird im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben, wobei unter Berücksichtigung des maximalen finanziellen Ausgleichs gemäß Abschnitt 5 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

3.   Teilnahme: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und das über die technischen Mittel gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), h) und i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und die zu Grunde zu legende maximale Ausgleichsleistung umfassen, sowie weitere nützliche Auskünfte, die in jeder Hinsicht wesentlicher Bestandteil dieser Ausschreibung sind, können unentgeltlich bei einer der folgenden Adressen angefordert werden:

ENAC, Direzione Trasporto Aereo Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

Regione Sardegna, Assessorato Regionale dei Trasporti, via Caprera 15, I-09123 Cagliari.

6.   Dienstleistungsvereinbarung: Die Durchführung der Dienste wird in einer Vereinbarung nach einem Muster geregelt, das Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.

7.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich unter Berücksichtigung des in Abschnitt 5 genannten Höchstbetrags die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 2 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate) ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

Der genaue Betrag der zu leistenden Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand von Nachweisen über die im Rahmen der einzelnen Flugdienste tatsächlichen entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag.

In keinem Fall darf eine höhere Ausgleichszahlung als in der Vereinbarung festgelegt gefordert werden, da es sich um keine Gegenleistung, sondern um einen finanziellen Ausgleich für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handelt.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß den Abschnitten 10 und 11 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

8.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

9.   Laufzeit: Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Flugdienste auf der betreffenden Strecke gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung und die analytische Buchführung des Luftfahrtunternehmens werden mindestens einmal jährlich auf Veranlassung der Behörden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft.

10.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Parteien müssen bei vorzeitiger Kündigung der Vereinbarung eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt dies als Kündigung der Vereinbarung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Unternehmen, falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst unter Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

11.   Nichterfüllung und Strafen: Als nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnende Gründe gelten:

gefährliche Witterungsverhältnisse,

Schließung eines Flughafens,

Gründe der öffentlichen Sicherheit,

Streiks,

Sicherheitsprobleme,

höhere Gewalt.

In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge anteilig gekürzt.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung aus anderen Gründen als höherer Gewalt (außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat und trotz äußerster Sorgfalt nicht hat vermeiden können) können die italienischen Behörden die Vereinbarung nach förmlicher Mitteilung, die dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt von Kenntnis des Ereignisses zuzusenden ist, gekündigt werden.

Das Luftfahrtunternehmen verfügt zur Übermittlung seiner Rechtfertigung über eine Frist von 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung.

Die Anzahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen gestrichen werden, darf 2 % der vorgesehenen Flüge eines Jahres nicht überschreiten, so dass 98 % dieser Flüge durchzuführen sind. Für jeden weiteren ausgefallenen Flug zahlt das Luftfahrtunternehmen der Regulierungsstelle ein Strafgeld von 2 500,00 EUR.

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet die pünktliche Durchführung, d. h. mit einer Verspätung von nicht mehr als 20 Minuten, von mindestens 85 % der vorgesehenen Flüge. Bei Verspätungen über 20 Minuten erhält jeder Fluggast von dem Luftfahrtunternehmen eine Gutschrift von 15 EUR, die auf den Kauf eines neuen Flugscheins angerechnet wird.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Annullierungen oder Verspätungen, die auf die Witterungsverhältnisse, auf Streiks oder sonstige Gründe, die außerhalb der Verantwortung und/oder Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegen, zurückzuführen sind.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Vereinbarung durch das Luftfahrtunternehmen kann der Ersatz des Sardinien entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ermittlung dieses Schadens obliegt den zuständigen Gerichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen führt jede Unterbrechung des Flugdienstes zu einer anteilsmäßigen Kürzung der finanziellen Ausgleichsleistung entsprechend der Anzahl der nicht durchgeführten Flüge.

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenztage und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr errechnet wird, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 7 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf.

12.   Einreichung der Gebote: Die Gebote, die gemäß den Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen abgefasst sein müssen, um berücksichtigt zu werden, sind innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union in verschlossenem und versiegeltem Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an die folgende Anschrift zu übermitteln oder persönlich gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

ENAC, Direzione Generale, Viale del Castro Pretorio 118, I-00185 Rom.

13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 93 vom 21.4.2006 akzeptiert, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

14.   Auftragsvergabe: Die Auftragsvergabe erfolgt spätestens 40 Tage nach Ablauf der oben genannten Frist durch das italienische Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC), das dafür erforderlichenfalls eine Kommission einsetzt.

15.   Streitfälle: Eventuelle Streitfälle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung oder der Durchführung der Flugdienste werden nach einem Vergleichsversuch, der innerhalb von 90 Tagen nach Entstehung des Streitfalls zu erfolgen hat, den zuständigen Gerichten übergeben.