ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 50

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
28. Februar 2006


Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 50/01

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

1


DE

 


I Mitteilungen

Kommission

28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/1


ERLÄUTERUNGEN ZUR KOMBINIERTEN NOMENKLATUR DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(2006/C 50/01)

auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1)


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).


INHALTSVERZEICHNIS

Vorbemerkung 7

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 9

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 9

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1

Lebende Tiere 11

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 14

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 26

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 33

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 37

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 39

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 41

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 47

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 53

10

Getreide 57

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 58

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 61

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 65

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 66

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 67

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 73

17

Zucker und Zuckerwaren 77

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao 80

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 82

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 85

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 89

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 92

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 98

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 102

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 105

26

Erze sowie Schlacken und Aschen 110

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 112

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 129

29

Organische chemische Erzeugnisse 134

30

Pharmazeutische Erzeugnisse 142

31

Düngemittel 146

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 148

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 154

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 155

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 158

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe 160

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken 161

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 164

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus 173

40

Kautschuk und Waren daraus 181

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 184

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 190

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 192

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle 194

45

Kork und Korkwaren 203

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren 205

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung 206

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 208

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne 214

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide 215

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 218

52

Baumwolle 220

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 221

54

Synthetische oder künstliche Filamente 222

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern 225

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 226

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 227

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 228

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 230

60

Gewirke und Gestricke 232

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 233

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 243

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 251

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 252

65

Kopfbedeckungen und Teile davon 258

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 259

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 260

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 261

69

Keramische Waren 265

70

Glas und Glaswaren 271

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen 277

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl 282

73

Waren aus Eisen oder Stahl 291

74

Kupfer und Waren daraus 299

75

Nickel und Waren daraus 300

76

Aluminium und Waren daraus 301

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus 302

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 303

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 304

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 306

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 308

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 329

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 351

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 353

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 360

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 361

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 363

91

Uhrmacherwaren 369

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 370

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 371

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 372

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 374

96

Verschiedene Waren 378

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 381

VORBEMERKUNG

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) wurde eine als „Kombinierte Nomenklatur“ oder kurz „KN“ bezeichnete Nomenklatur eingeführt, die auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2) basiert, welches als „Harmonisiertes System“ oder kurz „HS“ bezeichnet wird.

Das HS wurde durch eigene Erläuterungen ergänzt. Für die englische und die französische Fassung erfolgt die Herausgabe und laufende Aktualisierung durch die

WELTZOLLORGANISATION (WZO)

Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ)

30, rue du Marché

B-1210 Brüssel.

Die übrigen Sprachfassungen der Erläuterungen zum HS werden in den meisten Mitgliedstaaten von der Verwaltung (3) herausgegeben.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nimmt die Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nach der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex an. Die Erläuterungen zur KN enthalten zahlreiche Hinweise auf die Erläuterungen zum HS; sie ersetzen sie jedoch nicht, sondern sind als Ergänzung zu betrachten. Die beiden Veröffentlichungen müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

Diese Ausgabe der Erläuterungen zur KN enthält alle Erläuterungen und Änderungen, die bis zum 27. Januar 2006 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht worden sind, und gegebenenfalls ersetzt sie diese Erläuterungen und Änderungen. Die nach diesem Zeitpunkt im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten KN-Erläuterungen bleiben in Kraft und werden in die nächste Änderungsfassung eingearbeitet.

Diese Erläuterungen beziehen sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (5) eingeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur für 2005.

A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Allgemeine Vorschrift 5 b)

Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. verwendet werden, sind wie die Waren einzureihen, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können.


C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

Allgemeine Vorschrift 3

1.

Als „Arbeitstage“ im Sinne des Artikels 18 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten alle Tage, die keine Samstage, Sonntage oder Feiertage der Kommissionsdienststellen in Brüssel sind.

2.

Wird der in Artikel 18 Nummer 1 der genannten Verordnung vorgesehene Kurs für die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen nicht am vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so gilt der Umrechnungskurs, der als Letzter vor dem vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. vor dem vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats veröffentlicht wurde.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1.

(3)  Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien, Italien, Lettland, Ungarn, Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.

(4)  ABl. C 20 vom 27.1.2006, S. 15.

(5)  ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1.

(6)  ABL. L 302 vom 19.10.1992, S. 1

(7)  ABL. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.


ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

0101 90 11 und 0101 90 19

Pferde

Wilde Pferde, wie Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) gehören ebenfalls hierher. Dagegen sind Zebras (Equus zebra, Equus grevgi, Equus burchelli, Equus quagga usw.) der Unterposition 0106 19 90 zuzuweisen, obwohl sie zu der Familie der Pferde (Equidae) gehören.

Kreuzungen aus Zebrahengst und Pferdestute (Zebroide) gehören zu Unterposition 0106 19 90 .

0101 90 30

Esel

Hierher gehören sowohl der Hausesel als auch alle anderen Esel. Zu den anderen Eseln gehören z.B. der Kulan oder Tschiggetai aus der Mongolei, der Kiang aus Tibet, der Onager sowie der Pferdeesel (Equus hemionus).

Kreuzungen aus Esel und Zebra gehören zu Unterposition 0106 19 90 .

0101 90 90

Maultiere und Maulesel

Hierher gehören die im letzten Absatz der Erläuterungen zu Position 0101 des HS beschriebenen Tiere.

0102

Rinder, lebend

0102 90 05 bis 0102 90 79

Hausrinder

Hierher gehören alle Rinder und Büffel der Arten „Bos“ und „Bubalus“, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachten usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterpositionen 0102 10 10 bis 0102 10 90 ).

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 1, 2 und 7, beschriebenen Tiere.

0102 90 90

andere

Hierher gehören alle Rinder und Büffel, die nicht Haustiere sind. Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 3, 4, 5 und 6 beschriebenen Tiere und die Moschusochsen (Ovibos moschatus).

Es wird darauf hingewiesen, dass Yak und Bison 14 Rippenpaare, alle anderen Rinder oder Büffel nur 13 Rippenpaare haben.

0103

Schweine, lebend

0103 91 90

andere

Zu den lebenden Schweinen, die nicht Haustiere sind, gehören z.B.:

1.

das Wildschwein (Sus scrofa);

2.

das Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), das Pinselohrschwein (Potamochoerus porcus) und das Riesenwaldschwein (Hylochoerus meinertzhagen);

3.

der Celebes-Hirscheber (Babyrousa babyrussa);

4.

das Pekari (Dicotyles tajacu).

0103 92 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0103 91 90 .

0104

Schafe und Ziegen, lebend

0104 10 10 bis 0104 10 80

Schafe

Hierher gehören z.B. Hausschafe (Ovis aries), die verschiedenen Mufflonarten, wie die europäischen Mufflons (Ovis musimon), das Dickhornschaf, die asiatischen Mufflons (Sha oder Uria), das Argali aus Pamir (Ovis ammon) sowie das Mähnenschaf (Ammotragus lervia), obgleich es den Ziegen näher steht.

0104 20 10 und 0104 20 90

Ziegen

Hierher gehören z.B. Hausziegen, der Steinbock (Capra ibex) und die Bezoar-Ziege oder Pasang (Capra aegagrus oder Capra hircus).

Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 19 90 gehören: das Moschustier (Moschus moschiferus), die Dorkasgazelle (Gazella dorcas), das Zwergmoschustier (Tragulus meminna). Das Gleiche gilt für die so genannten Ziegenantilopen, die zwischen den Ziegen und Antilopen stehen (Himalaya-Thar, Gämse usw.).

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

Hierher gehört nur das im Wortlaut dieser Position genannte lebende Hausgeflügel, einschließlich Junghennen, Kapaune und Ganter, gleichgültig, ob sie zum Eierlegen, des Fleisches oder der Federn wegen oder für andere Zwecke (z.B. zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen)aufgezogen werden.

Wildgeflügel (z.B. Wildtruthühner — Meleagris gallopavo), obgleich es wie Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann, gehört zu Unterposition 0106 39 90 .

Haustauben gehören zu Unterposition 0106 39 10 .

0106

Andere Tiere, lebend

0106 19 10

Hauskaninchen

Hierher gehören nur Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z.B. das Angorakaninchen) oder für andere Zwecke aufgezogen werden.

0106 19 90

andere

Hierher gehören alle lebenden Säugetiere mit Ausnahme der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (Position 0101 ), Rinder (Position 0102 ), Schweine (Position 0103 ), Schafe und Ziegen (Positionen 0104 ), Primaten (Unterposition 0106 11 00 ), Wale, Delphine, Tümmler, Rundschwanzseekühe und Gabelschwanzseekühe (Unterposition 0106 12 00 ) und Hauskaninchen (Unterposition 0106 19 10 ).

Von den hier erfassten Säugetieren sind zu nennen:

1.

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Hasen;

2.

Rotwild, Damwild, Gämsen (Rupicapra rupicapra), der amerikanische Elch (Alces alces), der afrikanische Elch oder die Elenantilope (Tauro tragus) und Ziegenantilopen (Goral, Himalaya-Thar usw.);

3.

Löwen, Tiger, Bären, Flusspferde, Rhinozerosse, Elefanten, Giraffen, Okapis, Kängurus, Zebras usw.;

4.

Kamele, Dromedare und andere Kameltiere (Lama, Alpaka, Guanako, Vikunja);

5.

Eichhörnchen, Füchse, Nerze, Murmeltiere, Biber, Bisamratten, Nutrias und Meerschweinchen;

6.

Rentiere;

7.

Hunde und Katzen.

0106 20 00

Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

Hierher gehören alle Reptilien, Echsen und Schildkröten (Land-, See- und Süßwasser-Schildkröten).

0106 39 10

Tauben

Hierher gehören alle Tauben, sowohl Wildtauben als auch Haustauben, gleichgültig, welches die Zweckbestimmung der letzteren ist (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben).

Zu den Wildtauben gehören die Holztaube, Ringeltaube (Columba palumbus), Hohltaube (Columba oenas), Felsentaube (Columba livia), Glanzflecktaube, Turteltaube (Streptopelia turtur) und die Lachtaube (Streptopelia risoria).

Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 39 90 gehören dagegen bestimmte Arten, die den Hühnervögeln näher stehen, wie die Mähnentaube (Coloenas nicobarica), die Fruchttaube, die Krontaube (Goura usw.) und das Steppenhuhn (Syrrhaptes paradoxus).

0106 39 90

andere

Hierher gehören alle lebenden Vögel, ausgenommen Hausgeflügel (Position 0105 ), Raubvögel (Unterposition 0106 31 00 ), Papageienvögel (Unterposition 0106 32 00 ) und Haus- und Wildtauben (Unterposition 0106 39 10 ).

Von den hier erfassten Vögeln sind zu nennen:

1.

Graugans (Anser anser), Ringelgans (Branta bernicla), Brandente (Tadorna tadorna), Stockente (Anas platyrhynchos), Schnatterente (Anas strepera), Pfeifente (Anas penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca), Knäkenente (Anas querquedula) und Eiderente;

2.

Schwäne und Pfauen;

3.

Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen (z.B. Sumpf- oder Moorschnepfe), Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln und Lerchen;

4.

Buchfinken, Meisen, Kanarienvögel, Kolibris usw.

0106 90 00

andere

Hierher gehören:

1.

alle anderen Arten von lebenden Tieren mit Ausnahme der Fische und Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 3) und Mikrobenkulturen (Position 3002 );

2.

Haus- und Wildbienen (z.B. in Stöcken, Kästen oder anderen Behältnissen);

3.

Seidenraupen, Schmetterlinge, Käfer und andere Insekten;

4.

Frösche.

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Allgemeines

1.

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind.

2.

Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen.

3.

Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff „gefroren“ umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird.

4.

Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2.

5.

Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen.

Zusätzliche Anmerkung 2 C

Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe „Brustspitze“, „Fettbacke“ und „Fettbacke und Brustspitze zusammen“ die nachstehenden Schaubilder:

 

Image 1C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 2C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Zusätzliche Anmerkung 6 a)

Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.


0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Hierher gehört nur Fleisch, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

Für die Anwendung der Begriffsbestimmungen für Vorderviertel und Hinterviertel gelten als:

a)

Hals, das Halsstück mit Muskeln und den sieben halben Halswirbeln;

b)

Schulter, der Vorderteil mit Schulterblatt, Oberschenkelknochen, Speiche und Elle sowie den sie umgebenden Muskeln;

c)

Roastbeef, dieses Teilstück, mit oder ohne Lappen und Knochendünnung.

0201 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Es ist zulässig, dass die Dornfortsätze der ersten acht oder neun Rückenwirbel im Wechsel an der rechten oder linken Schlachthälfte belassen werden.

0201 20 20

„quartiers compensés“

Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0201 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z.B. der vordere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als vier Rippen enthält oder dem Hals oder Schulter fehlen oder dem man einen Knochen, z.B. den Atlaswirbel, entnommen hat, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen.

0201 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z.B. der hintere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als drei Rippen enthält oder dem Keule, Filet oder Roastbeef fehlen, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen. Dagegen sind Hinterviertel ohne Nieren und Nierenzapfen, mit oder ohne Lappen, als Hinterviertel einzureihen.

0201 20 90

anderes

Hierher gehören z.B. Schulter, Keule und Roastbeef, mit Knochen. Hierher gehören ebenfalls die vorderen und hinteren Teile von halben Tierkörpern (mit Knochen), die weder der Begriffsbestimmung für „quartiers compensés“ noch der für Vorder- und Hinterviertel entsprechen.

0201 30 00

ohne Knochen

Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ganz entbeint, z.B. Filetstücke und Lappen ohne Knochen.

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0202 10 00

ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 10

„quartiers compensés“

Der Begriff „quartiers compensés“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe „Vorderviertel, zusammen“ und „Vorderviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 50

Hinterviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe „Hinterviertel, zusammen“ und „Hinterviertel, getrennt“ sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 90

anderes

Die Erläuterungen zu Unterposition 0201 20 90 gelten sinngemäß.

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

Die Begriffe „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 30 90

anderes

Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, ganz entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202 30 10 und der Teile der Unterposition 0202 30 50 .

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehört nur Fleisch von Tieren, die in Position 0103 erfasst sind.

Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, dass es sich um Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen.

0203 11 10 bis 0203 19 90

frisch oder gekühlt

Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt.

0203 11 10

von Hausschweinen

Der Begriff „ganze oder halbe Tierkörper“ ist in Buchstabe a) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0203 12 11

Schinken und Teile davon

Der Begriff „Schinken“ ist in Buchstabe b) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Eisbeine mit Knochen vom Hinterbein.

0203 12 19

Schultern und Teile davon

Der Begriff „Schultern“ ist in Buchstabe d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt, sowie Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein.

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon

Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Nicht hierher gehören Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein sowie Brustrippen, auch „mini spareribs“ oder „riblets“ genannt (Unterposition 0203 12 19 ).

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon

Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Kotelett-Rippen (loinribs).

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchtabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

Teile von Bäuchen gehören nur hierher, wenn sie Schwarte und Speck aufweisen.

Nicht hierher gehören Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck (Unterposition 0203 19 59 ).

0203 19 59

anderes

Hierher gehören auch Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck.

0203 19 90

anderes

Hierher gehört nur Fleisch von den in den Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 erfassten Tieren, insbesondere Fleisch von Wildschweinen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon.

0203 21 10 bis 0203 29 90

gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0203 11 10 bis 0203 19 90 und zu deren Unterteilungen gelten sinngemäß.

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehört nur Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0104 erfassten Tieren (Haustiere oder wilde Tiere), und insbesondere Fleisch von Schafen (Hausschafen oder Mufflons) und Steinböcken.

0204 10 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

Wegen der Begriffsbestimmung für Lammfleisch wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 10 und 0204 30 des HS hingewiesen.

0204 21 00

ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 10

Vorderteile oder halbe Vorderteile

Die Begriffe „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ sind in den Buchstaben c) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

Die Begriffe „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden“ sind in den Buchstaben e) und f) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

Die Begriffe „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 30 00

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

Die Erläuterungen zu Unterposition 0204 10 00 gelten sinngemäß.

0204 41 00 bis 0204 43 90

anderes Fleisch von Schafen, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 21 00 , 0204 22 10 , 0204 22 30 und 0204 22 50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204 41 00 , 0204 42 10 , 0204 42 30 und 0204 42 50 .

0204 50 11 bis 0204 50 79

Fleisch von Ziegen

Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ (Unterpositionen 0204 50 11 und 0204 50 51 ), „Vorderteile“ und „halbe Vorderteile“ (Unterpositionen 0204 50 13 und 0204 50 53 ), „Rippenstücke und/oder Keulenenden“ und „halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden“ (Unterpositionen 0204 50 15 und 0204 50 55 ), „Schwanzstücke“ und „halbe Schwanzstücke“ (Unterpositionen 0204 50 19 und 0204 50 59 ) sind in den Buchstaben a) bis h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehören Schlachtnebenerzeugnisse von den in den Positionen 0101 bis 0104 erfassten Tieren. Die zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmten Schlachtnebenerzeugnisse gehören nur dann zu den betreffenden Unterpositionen, wenn die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Position 0206 des HS hingewiesen.

0206 10 10 bis 0206 10 99

von Rindern, frisch oder gekühlt

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch bilden die muskulösen Teile des Zwerchfells.

0206 21 00 bis 0206 29 99

von Rindern, gefroren

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0206 30 00

von Schweinen, frisch oder gekühlt

Hierher gehören nur frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

Die Erläuterungen zu Unterposition 0206 49 20 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch z.B. Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

0206 41 00 bis 0206 49 80

von Schweinen, gefroren

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

0206 49 20

von Hausschweinen

Hierher gehören z.B. Köpfe oder halbe Köpfe, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon (Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2); der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Zusätzlichen Anmerkung festgelegt.

Hierher gehören auch z.B. Füße oder Schwänze, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

0206 49 80

andere

Hierher gehören z.B. Schlachtnebenerzeugnisse vom Wildschwein.

0206 80 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0101 erfassten Tieren.

0206 80 99

von Schafen oder Ziegen

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0104 erfassten Tieren.

0206 90 91

von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0101 erfassten Tieren.

0206 90 99

von Schafen oder Ziegen

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0104 erfassten Tieren.

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

0207 11 10

gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v.H.“

Hierher gehören insbesondere gerupfte Hühner mit Kopf und Ständern, bei denen der Darm herausgezogen ist, sämtliche anderen Innereien (z.B. Lunge, Leber, Magen, Herz, Eierstöcke) jedoch vorhanden sind.

0207 11 30

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“

Hierher gehören z.B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien enfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 11 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Hühner in einer Angebotsform, die keiner der in den Unterpositionen 0207 11 10 und 0207 11 30 genannten Angebotsformen entspricht, z.B. Hühner, nicht gerupft und nicht entdarmt, mit Kopf und Ständern.

0207 12 10 und 0207 12 90

unzerteilt, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 11 30 und 0207 11 90 gelten sinngemäß.

0207 13 10

entbeint

Hierher gehört Fleisch von Hühnern, ohne Knochen, ohne Rücksicht auf den Teil des Tierkörpers, von dem es stammt.

0207 13 20

Hälften oder Viertel

Der Begriff „Hälften“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und b) zu Kapitel 2 festgelegt.

Der Begriff „Viertel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und c) zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel (Schienbein und Wadenbein), Oberschenkel (Femur), hinterem Rückenteil und Schwanzstück; ferner Vorderviertel, bestehend im Wesentlichen aus der halben Brust mit dem Flügel.

0207 13 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff „ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 13 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 2.

Hierher gehören u.a. „Rücken mit Hälsen“, bestehend aus Halsstück, Rückenstück und ggf. auch Schwanzstück; Rücken, Hälse; Schwanzstücke; Flügelspitzen.

0207 13 50

Brüste und Teile davon

Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 13 60

Schenkel und Teile davon

Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

Die Trennung von Schenkel und Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

 

Image 3C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

0207 13 91

Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 13 99

andere

Hierher gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, insbesondere Herzen, Kämme und Kehllappen, ausgenommen Lebern.

Hierher gehören auch Hühnerfüße.

0207 14 10 bis 0207 14 99

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 10 bis 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 24 10

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“

Hierher gehören z.B. Truthühner, gerupft, ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, vollständig ausgenommen, bei denen Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 24 90

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. Truthühner, gerupft, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Ständer, vollständig ausgenommen. Hierher gehören auch Truthühner in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 genannten Angebotsformen entsprechen.

0207 25 10 und 0207 25 90

unzerteilt, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 gelten sinngemäß.

0207 26 10

entbeint

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 26 20

Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 26 30

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 26 40

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 26 50

Brüste und Teile davon

Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon

Der Begriff „Unterschenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und g) zu Kapitel 2 festgelegt.

Die Trennung von Unterschenkel (im Handel häufig als „drumstick“ bezeichnet) und Femur (Oberschenkelknochen) durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

 

Image 4C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

0207 26 70

andere

Hierher gehören die in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und h) zu Kapitel 2 beschriebenen Teile.

Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) (im Handel häufig als „thigh“ bezeichnet) oder ganzem Schenkel (im Handel häufig als „whole leg“ bezeichnet) vom Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 60 ).

Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) und Unterschenkel durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 26 60 ).

0207 26 91

Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 26 99

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 27 10 bis 0207 27 99

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 26 10 bis 0207 26 99 gelten sinngemäß.

0207 32 15

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“

Hierher gehören z.B. gerupfte Enten ohne Kopf und Paddeln, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 32 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. gerupfte Enten, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Enten in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 32 11 , 0207 32 15 und 0207 32 19 genannten Angebotsformen entsprechen.

0207 32 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. gerupfte Gänse ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind sowie gerupfte, bratfertige Gänse, ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Gänse in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 32 51 und 0207 32 59 genannten Angebotsformen entsprechen, z.B. geschlachtete Gänse, ausgeblutet, gerupft, nicht ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln.

0207 33 11

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v.H.“

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 32 15 gelten sinngemäß.

0207 33 19

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v.H.“; andere Angebotsformen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 32 19 gelten sinngemäß.

0207 33 59

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v.H.“; andere Angebotsformen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 32 59 gelten sinngemäß.

0207 34 10 und 0207 34 90

Fettlebern, frisch oder gekühlt

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 35 11 und 0207 35 15

entbeint

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 35 21 bis 0207 35 25

Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 35 31

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 35 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 35 51 und 0207 35 53

Brüste und Teile davon

Der Begriff „Brüste“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 35 61 und 0207 35 63

Schenkel und Teile davon

Der Begriff „Schenkel“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 35 71

Gänserümpfe oder Entenrümpfe

Der Begriff „Gänserümpfe oder Entenrümpfe“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 35 91

Lebern (ausgenommen Fettlebern)

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 35 99

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 36 11 und 0207 36 15

entbeint

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 36 21 bis 0207 36 79

nicht entbeint

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 35 71 gelten sinngemäß.

0207 36 81 bis 0207 36 89

Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 36 90

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehören nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0106 erfassten Tieren.

0208 10 11 und 0208 10 19

von Hauskaninchen

Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von den in Unterposition 0106 19 10 erfassten Tieren.

0208 90 10

von Haustauben

Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben). Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tauben, die in den Erläuterungen zu Unterposition 0106 39 10 als wild lebende Tiere aufgezählt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen und in die Unterposition 0208 90 40 einzureihen.

0208 90 40

andere

Hierher gehören insbesondere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von:

1.

Haarwild: Hirsche, Damhirsche, Rehe, Gämsen (Rupicapra rupicapra), Elche, Antilopenziegen, Antilopen, Gazellen, Bären und Kängurus;

2.

Federwild: Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Rebhühner, Fasane, Schnepfen (z.B. Sumpf- oder Moorschnepfen), Birkhühner, Fettammern und Strauße.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Strauße, Damhirsche, usw.), werden auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rentieren sind von dieser Unterposition ausgenommen (Unterposition 0208 90 60 ). Jedoch bleiben Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bestimmter Rentierarten (z.B. Karibus) in dieser Unterposition, sofern nachgewiesen wird, dass das Fleisch und die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren stammen, die in freier Wildbahn gelebt haben und auf der Jagd erlegt worden sind.

Nicht hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und von Hasen (Unterposition 0208 10 90 ).

0208 90 60

von Rentieren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 40 , dritter Absatz.

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0209 00 11 und 0209 00 19

Schweinespeck

Der Begriff „Schweinespeck“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 D zu Kapitel 2 festgelegt.

0209 00 30

Schweinefett

Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, zweiter Absatz.

0209 00 90

Geflügelfett

Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, dritter Absatz.

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören, ausgenommen Speck und Fett der Position 0209 00 , Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von allen in den Positionen 0101 bis 0106 erfassten Tieren.

Für die Begriffe „getrocknet oder geräuchert“ und „gesalzen oder in Salzlake“ siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 2 E und 7 zu Kapitel 2.

0210 11 11 bis 0210 11 39

von Hausschweinen

Die Begriffe „Schinken“ und „Schultern“ sind in der Buchstaben b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 11 11 und 0210 11 19

gesalzen oder in Salzlake

Hierher gehören nur Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, die tiefgehend gesalzen sind. Dieses Fleisch kann auch leicht getrocknet oder geräuchert sein, jedoch nicht so weit, dass es als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 (Zusätzliche Anmerkung 2 E zu Kapitel 2) zu behandeln ist.

0210 11 31 und 0210 11 39

getrocknet oder geräuchert

Hierher gehören Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, durch Trocknen oder Räuchern, haltbar gemacht, auch wenn diesen Verfahren der Haltbarmachung ein Salzen oder Einlegen in Salzlake vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere bei Schinken der Fall, die gesalzen werden, bevor ihnen durch Lufttrocknen (z.B. Parma-Schinken, Jambon de Bayonne) oder Räuchern (z.B. Ardennen-Schinken) das Wasser teilweise entzogen wird.

Fleisch dieser Art, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, gehört zu Unterposition 0203 22 11 oder 0203 22 19 .

0210 12 11 und 0210 12 19

von Hausschweinen

Die Begriffe „Bäuche“ und „Teile“ sind in Buchstabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 12 11

gesalzen oder in Salzlake

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 11 und 0210 11 19 gelten sinngemäß.

0210 12 19

getrocknet oder geräuchert

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 gelten sinngemäß.

0210 19 10

„bacon“-Hälften oder „spencers“

Die Begriffe „bacon“-Hälften und „spencers“ sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 20

„3/4-sides“ oder „middles“

Die Begriffe „3/4-sides“ und „middles“ sind in den Buchstaben ij) und k) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 30

Vorderteile und Teile davon

Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 40

Kotelettstränge und Teile davon

Der Begriff „Kotelettstränge“ ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 60

Vorderteile und Teile davon

Der Begriff „Vorderteile“ ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 A zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 20 10 und 0210 20 90

Fleisch von Rindern

Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von den in Position 0102 erfassten Tieren; Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern gehören zu Unterposition 0210 99 51 oder 0210 99 59 .

0210 99 10

von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet von den in den Unterpositionen 0101 10 10 , 0101 90 11 und 0101 90 19 erfassten Tieren. Pferdefleisch, geräuchert, gehört zu Unterposition 0210 99 39 . Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden sind in Unterposition 0210 99 80 erfasst.

0210 99 21 und 0210 99 29

von Schafen und Ziegen

Hierher gehört Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert von den in Position 0104 erfassten Tieren. Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen gehören zu Unterposition 0210 99 60 .

0210 99 31

von Rentieren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 40 , dritter Absatz.

0210 99 49

andere

Hierher gehören z.B. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge sowie Teile davon (siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 2). Der Begriff „Teile des Kopfes“ ist im dritten Absatz der gleichen Anmerkung festgelegt.

Wegen des Begriffs „Schlachtnebenerzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Position 0206 des HS.

0210 99 90

genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören auch Pellets aus diesem Mehl.

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Allgemeines

1.

Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind.

2.

Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere Fleisch von Thunfischen, Krebsen und Weichtieren.

3.

Von Kapitel 3 sind ausgenommen:

a)

getrocknete oder gesalzene Schwimmblasen, auch genießbar (Unterposition 0511 91 10);

b)

leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (verpackt) — so genannte „Halbkonserven“ — (Position 1604);

c)

nur in Öl oder Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604);

d)

Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605).

0301

Fische, lebend

0301 10 10 und 0301 10 90

Zierfische

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0301 10 des HS.

0301 10 10

Süßwasserfische

Hierher gehören z.B.:

1.

der Laternenträger (Hemigrammus ocellifer);

2.

der Goldfisch (Carassius auratus);

3.

die Mollienisia-Arten und ihre schwarze Varietät (Mollienisia latipinna und velifera), der grüne Schwertträger und seine roten Varietäten und Albinos (Xiphophorus helleri), die Platys rot, gold, schwarz und weiß (Platypoecilus maculatus) und die Kreuzungen von Schwertträger und Platy (Xiphophorus x Okattoiecukys) der schwarze und der berlinische Schwertträger;

4.

Schleierkampffische (Betta splendens); die Makropoden (Macropodus opercularis oder viridi-auratus), die Fadenfisch-Arten (Trichogaster trichopterus) und die Zwergfadenfische (Colisa lalia und fasciata);

5.

die Skalare (Pterophyllum scalare und eimckei).

0301 10 90

Seefische

Hierhier gehören z.B.:

1.

die Fähnchen-Falterfische;

2.

die Lippfische;

3.

die Papageienfische (Scares, Pseudoscares, Scarichthys).

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 11 10 bis 0302 11 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

Hierher gehören:

1.

die Meerforelle (Salmo trutta trutta);

2.

die Bachforelle (Salmo trutta fario);

3.

die Seeforelle (Salmo trutta lacustris);

4.

die Regenbogenforelle oder Amerikanische Forelle (Oncorhynchus mykiss);

5.

die Cutthroat-Forelle (Oncorhynchus clarki);

6.

die Goldforelle (Oncorhynchus aguabonita);

7.

die Gila-Forelle (Oncorhynchus gilae);

8.

Forellen der Art Oncorhynchus apache;

9.

Forellen der Art Oncorhynchus chrysogaster.

0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

Außer dem Atlantischem Lachs und dem Donaulachs gehören hierher folgende Arten des Pazifischen Lachses:

1.

der Rotlachs oder „Sockeye“ oder „Alaska red salmon“ (Oncorhynchus nerka);

2.

der Buckellachs oder „pink salmon“ oder „humpback salmon“ (Oncorhynchus gorbuscha);

3.

der Ketalachs oder Hundslachs oder „chum salmon“ (Oncorhynchus keta);

4.

der Königslachs oder „chinook“ oder Kalifornischer Lachs oder „Quinnat“ oder „spring salmon“ (Oncorhynchus tschawytscha);

5.

der Silberlachs oder „coho salmon“ (Oncorhynchus kisutch);

6.

der Japan-Lachs oder „Japanese cherry salmon“ (Oncorhynchus masou);

7.

Lachs der Art Oncorhynchus rhodurus.

0302 19 00

andere

Zu den anderen hier erfassten Süßwasser-Salmoniden gehören z.B.:

1.

die Felche oder Maräne (Coregonus clupeaformis, Coregonus fera, Coregonus albula, Coregonus lavaretus);

2.

der Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus);

3.

der Seesaibling, auch „Ritter“ oder „Rötel“ genannt (Salvelinus alpinus), der amerikanische Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), die amerikanische Seeforelle (Salvelinus namaycush oder Christivomer namaycush).

0302 21 10 bis 0302 29 90

Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Es handelt sich um flache Fische. Sie sind nicht wie die Rochen dorso-ventral, sondern in lateraler Richtung abgeflacht; sie leben auf einer Seite liegend und haben beide Augen auf der Oberseite.

0302 29 90

andere

Hierher gehören z.B. Steinbutt (Scophthalmus maximus oder Psetta maxima), Glattbutt (Scophthalmus rhombus), Scharbe (Pleuronectes limanda oder Limanda limanda), Limande (Pleuronectes microcephalus oder Microstomus kitt), Flunder (Platichthys flesus oder Flesus flesus).

0302 31 10 und 0302 31 90

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Der Weiße Thun ist erkennbar an den großen Brustflossen, die nach hinten die Höhe des Afters überschreiten, am dunkelblauen Rücken, an den bläulich grauen Seiten und am bläulich grauen Bauch.

0302 32 10 und 0302 32 90

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

Der Gelbflossenthun ist leicht erkennbar an der Afterflosse und an der zweiten Rückenflosse, die sichelförmig sind.

0302 33 10 und 0302 33 90

echter Bonito

Charakteristisch für den echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sind 4 bis 7 dunkle Streifen, die längsseits des Unterleibs verlaufen. Der dunkelblaue Rücken wird unterstrichen durch eine gut markierte grüne Zone über der Brustflosse, die sich zur Körpermitte hin verwischt. Die Seiten und der Bauch sind silbern, die Flossen kurz.

Nicht hierher gehören der Pelamide mit schräg verlaufenden Streifen auf dem Rücken (Sarda sarda), der im frischen oder gekühlten Zustand zu Unterposition 0302 69 99 gehört.

0302 40 00

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Als Heringe im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Arten „Clupea harengus“ (Nordischer Hering) und „Clupea pallasii“ (Pazifischer Hering). Der so genannte „Indische Hering“ (Chirocentrus dorab), frisch oder gekühlt, gehört daher zu Unterposition 0302 69 99 .

0302 50 10 und 0302 50 90

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Die Länge des Kabeljaus kann bis zu 1,5 m betragen. Der Rücken ist grünlich mit dunklen Flecken. Der Bauch ist hell mit einer weißen Seitenlinie. Der Kabeljau hat drei Rückenflossen, eine kurze Bauchflosse und einen Bartfaden.

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

Hierher gehören auch ausgewachsene große Sardinen (bis etwa 25 cm Länge), die unter dem Namen „Pilchards“ bekannt sind.

0302 61 80

Sprotten (Sprattus sprattus)

Als Sprotten im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der Art „Sprattus sprattus“; diese dem Hering sehr nahe stehenden, aber viel kleineren Fische werden fälschlicherweise oft „Norwegische Sardellen“ genannt.

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

Der Köhler wird häufig auch als „Seelachs“ bezeichnet.

0302 65 20

Dornhaie (Squalus acanthias)

Die Dornhaie besitzen einen Dorn vor der Rückenflosse und seitliche Kiemenspalten über den Brustflossen; der Körper ist abgerundet; der Rücken ist grau und der Bauch weiß; Größe bis 1 m.

0302 65 90

andere

Hierher gehören z.B. der Heringshai (Lamna nasus oder Lamna cornubica) und der Hundshai (Galeorhinus galeus oder Galeus canis).

0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten)

Die Bezeichnung „Aale“ im Sinne dieser Unterposition umfasst nur die echten Aale (Anguilla-Arten) und insbesondere den Europäischen Flussaal (Anguilla anguilla) in seinen beiden Spielarten (Breitkopfaal und Spitzkopfaal), den Amerikanischen Aal (Anguilla rostrata), den Japanischen Aal (Anguilla japonica) und den Australischen Aal (Anguilla australis).

Ausgenommen sind daher die fälschlich als Aale bezeichneten Fische, wie der als „Meeraal“ bezeichnete Congeraal (Conger conger), die Muräne (Muraena helena) und der Sandspierling oder Tobiasfisch oder Tobis (Ammodytes-Arten), der oft auch als „Sandaal“ bezeichnet wird; diese drei Fischarten gehören zu Unterposition 0302 69 99 .

0302 69 19

andere

Von den anderen Süßwasserfischen dieser Unterposition sind zu nennen:

1.

die Schleie (Tinca tinca);

2.

die Barbe (Barbus-Arten);

3.

der Barsch: Flussbarsch (Perca fluviatilis), Forellenbarsch oder Schwarzbarsch (Micropterus-Arten), Gemeiner Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) und Kaulbarsch oder Stur (Gymnocephalus cernuus oder Acerina cernua);

4.

der Blei oder Brachsen (Abramis brama) und die Blicke, auch Güster oder Pliete genannt (Blicca bjoerkna);

5.

der Hecht (Esox-Arten) und der Knochenhecht (Lepisosteus-Arten);

6.

der Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus), der Gessling oder Gründling (Gobio gobio), der Steingreßling (Gobio uranoscopus), die Groppe oder der Kaulkopf (Cottus gobio) und die Trüsche oder Quappe (Lota lota);

7.

das Flussneunauge oder die Flusspricke (Lampetra fluviatilis) und das Bachneunauge (Lampetra planeri);

8.

die Weißfische der Leuciscus-Arten, Rutilus-Arten und Idus-Arten: Plötze oder Rötel oder Rotauge, Aland oder Nerfling, Goldorfe, Döbel oder Dickkopf oder Aitel, Hasel usw.;

9.

die Äsche (Thymallus spp.);

10.

der Zander (Stizostedion lucioperca).

0302 69 99

andere

Hierher gehören z.B. folgende Seefische:

1.

der Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und der Spärling oder Stintdorsch (Trisopterus esmarki);

2.

der gefleckte Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus), die Ziegenbarsche (Serranus-Arten) und die Zackenbarsche (Epinephelus-Arten);

3.

die Meerbarbe (Mullus barbatus) und die Streifenbarbe (Mullus surmuletus);

4.

die Knurrhähne (Trigla-Arten, Eutrigla-Arten, Aspitrigla-Arten, Lepidotrigla-Arten und Trigloporus-Arten);

5.

die Drachenköpfe (Scorpaena-Arten);

6.

das Meerneunauge oder die Meerpricke (Petromyzon marinus);

7.

der Hornhecht (Belone belone), das Petermännchen und die Viperqueise (Trachinus-Arten);

8.

die Rochen (Raja-Arten oder Raia-Arten);

9.

die Stinte (Osmerus-Arten);

10.

die Lodde (Mallotus villosus);

11.

Fische der Art Kathetostoma giganteum.

0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Sofern sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Aufmachung zum menschlichen Genuss geeignet sind verbleiben Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, in dieser Unterposition, auch wenn sie tatsächlich zu industriellen Zwecken bestimmt sind.

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen der Position 0302 gelten sinngemäß auch für die Unterpositionen der Position 0303 .

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0304 10 13 bis 0304 10 38

Filets

Siehe die Erläuterungen zu Position 0304 des HS, Ziffer 1.

Vorausgesetzt, dass sie erkennbar von Filets stammen, gehören hierher auch Stücke von Filets. Die zu diesem Zweck hauptsächlich verwendeten Fische sind Forelle, Lachs, Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Rotbarsch, Merlan, Seehecht, Goldbrassen, Zunge, Scholle, Steinbutt, Thun, Makrele, Hering und Sardelle.

0304 10 38

andere

Hierher gehören z.B. Filets von Seezungen, Schollen oder Goldbutt und Heringen.

0304 20 13 bis 0304 20 94

gefrorene Fischfilets

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 10 13 bis 0304 10 38 .

Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen, in kleinere Stücke (Portionen, Stäbchen usw.) zerlegt zu werden, die sodann für den Einzelverkauf aufgemacht werden.

0304 90 05

Surimi

Surimi ist ein Zwischenerzeugnis, das gefroren gehandelt wird. Es ist eine fast geruchslose und geschmacksfreie weißliche Masse von pastöser Konsistenz, die aus fein zerkleinertem, gewaschenem und gesiebtem Fischfleisch besteht: Durch die verschiedenen Waschvorgänge wird der größte Teil des Fetts und der wasserlöslichen Proteine entfernt. Zur Verbesserung der Konsistenz und zur Stabilisierung werden vor dem Einfrieren geringe Mengen an Zusätzen zugesetzt (z.B. Zucker, Kochsalz, D-Glucitol (Sorbit), Di- oder Triphosphate).

Nicht hierher gehören Zubereitungen auf der Grundlage von Surimi (Unterposition 1604 20 05 ).

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Mehl und Pulver von Fischen werden im Allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als „Fischprotein-Konzentrat“ bezeichnet.

Hierher gehört auch ein als „Instant-Fischpulver“ bezeichnetes Erzeugnis, gewonnen aus frischem Fischfleisch, das gefroren, in Stücke zerteilt und anschließend fein zerkleinert und getrocket wird.

0305 30 11 bis 0305 30 90

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 10 13 bis 0304 10 38 gelten sinngemäß. Geräucherte Fischfilets gehören zu den Unterpositionen 0305 41 00 bis 0305 49 80 .

0305 41 00 bis 0305 49 80

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

Siehe die Erläuterungen zu Position 0305 des HS, fünfter Absatz.

0305 63 00

Sardellen (Engraulis-Arten)

Die hierher gehörenden Sardellen in Salzlake haben keine weitere Zubereitung erfahren. Sie werden in Tonnen, Glasgefäßen und häufig sogar in luftdicht verschlossenen Metalldosen, die nach dem Verschließen nicht mit Wärme behandelt wurden, gestellt.

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Krebstiere, mit oder ohne Schalen, geräuchert, sowie geschälte und gekochte Krebstiere (z.B. gekochte Garnelenschwänze, im Allgemeinen gefroren) gehören zu Position 1605 .

Zu Position 1605 gehören ebenfalls Teile von Krabben (z.B. Scheren), die teilweise geschält und in Wasser oder Dampf gekocht sind, die ohne zusätzliches Schälen unmittelbar genießbar sind.

0306 11 10 und 0306 11 90

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

Im Unterschied zu Hummern haben Langusten eine rötliche Farbe und nur winzige Scheren, besitzen jedoch sehr lange Fühler. Ihr Panzer ist mit Knötchen und Stacheln übersät.

0306 11 10

Langustenschwänze

Hierher gehören Langustenschwänze in der Schale, auch in zwei Teile zerteilt sowie Langustenschwänze ohne Schale.

0306 11 90

andere

Hierher gehören Langusten in der Schale, ganz oder in Längsrichtung geteilt sowie Langustenfleisch.

0306 12 10 und 0306 12 90

Hummer (Homarus-Arten)

Hummer sind Krebstiere mit großen Scheren. Nicht gekocht ist ihre Farbe dunkelblau mit weißer oder gelblicher Marmorierung; ihre Rotfärbung erscheint erst beim Kochen.

Die verschiedenen Aufmachungen der Hummer sind die gleichen wie die der Langusten.

0306 13 10 bis 0306 13 80

Garnelen

Hierher gehören z.B.:

1.

Garnelen der Familie Pandalidae. Diese Garnelen (Tiefseegarnelen) werden gelegentlich als „rosa“ Garnelen bezeichnet, obgleich einige Arten erst während des Kochens rosa werden;

2.

Garnelen der Gattung Crangon;

3.

Garnelen der Familien Palaemonidae und Penaeidae. Bei diesen Garnelen unterscheidet man häufig die Sägergarnele (Palaemon serratus) und die Geißelgarnelen der Arten Penaeus caramota und Penaeus kerathurus.

0306 14 10 bis 0306 14 90

Krabben

Mit dem allgemeinen Begriff „Krabben“ bezeichnet man eine Vielzahl von Kurzschwanzkrebsen mit Scheren, von sehr unterschiedlicher Größe, die sich von den Langusten, Hummern, Garnelen und anderen Langschwanzkrebsen sowie dem Kaisergranat durch das Fehlen des mit Gelenken versehenen fleischigen Hinterleibs unterscheiden, der diese letzteren kennzeichnet.

0306 14 90

andere

Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Cancer-Arten, Carcinus-Arten, Portunus-Arten, Neptunus-Arten, Charybdis-Arten, Scylla-Arten, Erimacrus-Arten, Limulus-Arten, Maia-Arten und Menippi-Arten) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

0306 19 10

Süßwasserkrebse

Die wichtigsten Arten sind Astacus, Cambarus, Orconectes und Pacifastacus.

Hierher gehören auch Schwänze von Süßwasserkrebsen.

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

Der Kaisergranat ist eine mittelgroße Art von Krebstieren, an seinen langen, engen und prismatischen Scheren erkennbar.

0306 21 00

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 11 10 und 0306 11 90 .

0306 22 10 bis 0306 22 99

Hummer (Homarus-Arten)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 12 10 und 0306 12 90 .

0306 23 10 bis 0306 23 90

Garnelen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 13 10 bis 0306 13 80 .

0306 24 30 und 0306 24 80

Krabben

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 14 10 bis 0306 14 90 .

0306 24 80

andere

Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Krabben der Arten Paralithodes chamchaticus, Callinectes sapidus, der Chionoecetes-Arten, Cancer-Arten, Carcinus-Arten, Portunus-Arten, Neptunus-Arten, Charybdis-Arten, Scylla-Arten, Erimacrus-Arten, Limulus-Arten, Maia-Arten und Menippi-Arten) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

0306 29 10

Süßwasserkrebse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 10 .

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 30 .

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

0307 10 10 und 0307 10 90

Austern

Hierher gehören nur zweischalige Weichtiere der Gattungen „Ostrea“, „Crassostrea“ (auch Gryphaea genannt) und „Pycnodonta“.

Man unterscheidet gewöhnlich zwischen flachen Austern (Ostrea-Arten) und Austern mit ungleichmäßiger Schale, wie z.B. die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata) und die Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

0307 10 10

flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

Hierher gehören nur junge Austern der Gattung „Ostrea“, mit einem Stückgewicht (einschließlich Schale) von 40 g oder weniger. Die in Europa gefangenen oder geernteten flachen Austern gehören im Allgemeinen zur Art „Ostrea edulis“. Daneben gibt es z.B. an der nordamerikanischen Küste die „Ostrea lurida“ und in Chile die „Ostrea chilensis“.

0307 10 90

andere

Hierher gehören die Austern der Gattung „Ostrea“ mit einem Stückgewicht von mehr als 40 g sowie alle jungen und ausgewachsenen Austern der Gattung „Crassostrea“ (auch Gryphaea genannt) und der Gattung „Pycnodonta“.

Zur Gattung „Crassostrea“ gehören insbesondere die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), die Japanische Auster (Crassostrea gigas) und die so genannte Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

0307 91 00 bis 0307 99 90

andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

Hierher gehören z.B.:

1.

die Meeresschnecken, z.B. die Wellhornschnecke (Buccinum undatum);

2.

die Strandschnecke (Littorina-Arten und Lunatia-Arten);

3.

das Seeohr (Haliotis tuberculata);

4.

die Pfeffermuschel (Scrobicularia plana), die Trogmuschel (Mactra-Arten) und die Herzmuschel (Cardium-Arten);

5.

die Scheidenmuschel (Solen-Arten), insbesondere die Messerscheidenmuschel (Solen marginatus, Solen siliqua und Solen ensis) und die Venusmuschel (Venus mercenaria und Venus verrucosa);

6.

wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannten oder inbegriffenen Weichtiere, insbesondere Seeigel, Seegurke, Qualle und Tintenfische der Art Sepia pharaonis.

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Sofern die Waren keine anderen als die in den Erläuterungen zu Kapitel 4 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, zweiter Absatz, vorgesehenen Zusätze erfahren haben, gehören hierher z.B.:

1.

nicht behandelte Vollmilch sowie entrahmte Milch;

2.

pasteurisierte Milch, d.h. Milch, deren Haltbarkeit durch Abtöten eines Teils der Bakterien durch Wärmebehandlung verbessert worden ist;

3.

sterilisierte Milch, einschließlich ultrahocherhitzte Milch, d.h. Milch von längerer Haltbarkeit, deren Bakterien durch weitergehendes Erhitzen praktisch vollständig abgetötet sind;

4.

homogenisierte Milch, d.h. Milch, bei der die Fettkügelchen der natürlichen Emulsion — durch mechanische Einwirkung unter sehr hohem Druck in Verbindung mit einer Wärmebehandlung — in Kügelchen von wesentlich geringerem Durchmesser zerkleinert worden sind, wodurch die Rahmbildung teilweise verhindert wird;

5.

peptonisierte oder pepsinierte Milch, d.h. Milch, deren Verdaulichkeit durch Abbau der Proteine infolge Zusatzes von Pepsin verbessert worden ist;

6.

Rahm, d.h. die Fettschicht, die sich auf natürliche Weise an der Oberfläche der Milch durch langsames Agglomerieren der Fettkörperchen der Emulsion bildet. Von Hand abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch (Entrahmen) gewonnen, enthält er neben den anderen Bestandteilen der Milch eine ziemlich große Menge Fett (im Allgemeinen mehr als 10 GHT). Bestimmte moderne Zentrifugiermethoden liefern einen Rahm mit einem Fettgehalt von mehr als 50 GHT.

Als „nicht eingedickt“ im Sinne dieser Position gilt — ohne Rücksicht auf seinen Fettgehalt — Rahm, der ausschließlich auf folgende Weise gewonnen wurde:

a)

durch Abrahmen der Oberfläche der Milch;

b)

durch Zentrifugieren.

Dagegen gehört Rahm, der durch andere Verfahren eingedickt wurde, z.B. durch Verdampfen von Wasser, zu Position 0402 .

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Zu dieser Position gehört Milchpulver, dem Entkeimungszentrifugat wieder zugesetzt wurde, sofern das Verhältnis der natürlichen Inhaltsstoffe nicht gestört wird (sonst Position 0404 ).

Natriumkaseinat ist kein natürlicher Milchbestandteil und wird insbesondere als Emulgator verwendet. Folglich sind Erzeugnisse von dieser Position ausgeschlossen, die Natriumkaseinat in einer größeren Menge (mehr als 3 GHT) enthalten (insbesondere Position 1901 ). Dies gilt auch für Erzeugnisse, die Sojalecithin (Emulgator) enthalten.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0404 des HS, Ausnahme d).

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Pastenförmige Erzeugnisse, die üblicherweise mit dem Löffel gegessen werden, sind als andere Erzeugnisse als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form einzureihen.

Im Sinne dieser Position gilt als „Buttermilch“ sowohl süße (d.h. nicht gesäuerte) als auch gesäuerte Buttermilch.

0403 10 11 bis 0403 10 99

Joghurt

Hierher gehören nur Erzeugnisse, die ausschließlich durch Streptococcus thermophilus und Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus milchsauer vergoren worden sind.

Nicht hierher gehören die Erzeugnisse, die nach der Fermentation einer thermischen Behandlung unterzogen wurden, durch die die Joghurt-Bakterien abgetötet worden sind (Unterposition 0403 90 ).

0403 90 11 bis 0403 90 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 99 .

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 20 und 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0402 , erster Absatz.

0404 90 21 bis 0404 90 89

andere

Die Erläuterungen zu Position 0402 gelten sinngemäß.

Hierher gehören insbesondere Milcheiweißkonzentrate, die aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze gewonnen werden und die einen Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT aufweisen. Für die Berechnung des Proteingehalts wird der Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT gehören in Position 3504 (siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 35).

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0405 10 11 bis 0405 10 90

Butter

Der Begriff „Butter“ ist in der Anmerkung 2 a) und der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 festgelegt.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe A.

Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett, in der das Wasser die dispergierte Phase und der Fettstoff die kontinuierliche Phase darstellen.

Rahm dagegen (Position 0401 oder 0402 ), dessen Fettgehalt in bestimmten Fällen ebenso hoch sein kann wie der der Butter, ist eine Emulsion von Fett in Wasser, in der das Wasser die kontinuierliche Phase und der Fettstoff die dispergierte Phase darstellen.

Aus diesem Strukturunterschied ergibt sich, dass man aus dem Rahm durch einfachen Zusatz einer entsprechenden Menge Wasser die ursprüngliche Milch annähernd wieder herstellen kann, was bei Butter nicht möglich ist.

0405 20 10 bis 0405 20 90

Milchstreichfette

Der Begriff „Milchstreichfette“ ist in der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 4 festgelegt.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe B.

0405 90 10 und 0405 90 90

andere

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 und die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe C.

0406

Käse und Quark/Topfen

Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z.B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106 ).

0406 10 20 und 0406 10 80

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

Wegen des Käses aus Molke, siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, Absatz 2.

Quark/Topfen oder „Weißkäse“ ist ein aus saurer Milch durch Entzug des größten Teils der Molke (z.B. durch Abtropfen oder Abpressen) gewonnenes Erzeugnis. Quark/Topfen (anderer als in Pulferform) mit Zusatz von Zucker und Früchten behält seinen Charakter als Quark/Topfen im Sinne dieser Unterpositionen, wenn der Gesamtgehalt an Zucker und Früchten 30 GHT nicht überschreitet.

Hierher gehören Erzeugnisse der Art „Cagliata“, d.h. Waren, die durch Gerinnen mithilfe von Lab, anderen Enzymen oder durch Zusatz von Säure aus Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch gewonnen werden und denen die meiste Molke entzogen wurde. Diese Erzeugnisse liegen in Form einer noch nicht faserigen, weichen, leicht in Körner zerfallenden Paste vor. Sie haben einen intensiven, charakteristischen Geruch und einen Gehalt an Natriumchlorid von 0,3 GHT oder weniger. Es handelt sich um „Zwischenprodukte“ zur weiteren Verarbeitung, hauptsächlich für die Herstellung von Käse.

0406 20 10 und 0406 20 90

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

Hierher gehören:

1.

geriebener Käse, im Allgemeinen als Würzmittel oder zu anderen Zwecken in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird meist aus Hartkäse (z.B. Grana, Parmigiano-Reggiano, Emmental, Reggianito, Sbrinz, Asiago, Pecorino) hergestellt. Ihm kann das Wasser teilweise entzogen sein, um eine möglichst lange Lagerung zu ermöglichen.

Hierher gehört auch Käse, der nach dem Reiben agglomeriert ist.

2.

Käse in Pulverform, im Allgemeinen in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird aus Käse aller Sorten gewonnen, der entweder verflüssigt und versprüht oder zu Brei verarbeitet, getrocknet und gemahlen wird.

0406 30 10 bis 0406 30 90

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

Siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

0406 40 10 bis 0406 40 90

Käse mit Schimmelbildung im Teig

Diese Käse kennzeichnet eine unregelmäßige Pigmentierung des Teigs, die auf interne Schimmelbildung zurückzuführen ist.

Hierher gehören alle Käse mit Schimmelbildung im Teig, wie z.B. Stilton, Blue Dorset, Saingorlon, Edelpilzkäse, Danablu, Mycella, Gorgonzola, Roquefort, Bleu d'Auvergne, Bleu des Causses und Bleu de Quercy.

0406 40 90

andere

Hierher gehören auch Käse mit einer deutlich erkennbaren, unregelmäßigen, weißgrauen Pigmentierung des Teigs, die durch die Verwendung farbloser Stämme des Penicillium roqueforti hervorgerufen wird.

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.

Das Haltbarmachen kann durch Behandeln der Oberfläche mit Fett, Wachs oder Paraffin, durch Einlegen in eine Kalk- oder Wasserglaslösung oder durch andere Verfahren erfolgen.

0407 00 11 bis 0407 00 30

von Hausgeflügel

Eier von Hausgeflügel sind Eier von Tieren der Position 0105 .

0407 00 11 und 0407 00 19

Bruteier

Hierher gehören nur Bruteier, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen entsprechen.

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0408 11 80

anderes

Zu dieser Unterposition gehören genießbares und ungenießbares Eigelb, anderes als solches der Unterposition 0408 11 20 .

Hierher gehört ebenfalls getrocknetes Eigelb, das durch Zusatz geringer Mengen chemischer Stoffe haltbar gemacht wurde und das zum Herstellen von Back-, Teig- und ähnlichen Waren bestimmt ist.

0408 19 81 und 0408 19 89

anderes

Satz 1 der Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gilt sinngemäß.

0408 91 80

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

0408 99 80

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

Neben in frischem Zustand gestellten ganzen Eiern ohne Schale gehören hierher z.B. durch Zusatz von Salz oder chemischen Konservierungsstoffen haltbar gemachte flüssige Volleier und gefrorene Volleier. Hierher gehören auch in Wasser oder Dampf gekochte Eier sowie geformte Eier (z.B. sog. „lange“ Eier von zylindrischer Form, die aus einem Gemenge von mehreren Eigelb und Eiweiß hergestellt sind).

KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0505 10 10 und 0505 10 90

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 des HS beschrieben.

0505 10 10

roh

Hierher gehören Bettfedern und Daunen, wie sie beim Rupfen des Tierkörpers, auch in nassem Zustand, anfallen. Hierher gehören ebenfalls Bettfedern und Daunen, die nach dem Rupfen entstaubt, desinfiziert oder lediglich zur Haltbarmachung behandelt worden sind.

Ferner gehören hierher Altfedern, die erst nach Aufbereitung wieder als Bettfedern verwendet werden können. Die hierher gehörenden Waren sind im Allgemeinen als Pressballen aufgemacht.

0505 10 90

andere

Hierher gehören insbesondere Bettfedern und Daunen, weitergehend gereinigt als in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 10 vorgesehen, z.B. durch Nasswäsche oder Dampfwäsche und Trocknen in Heißluft.

0505 90 00

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Vogelbälge und andere Vogelteile (Köpfe, Flügel, Hälse usw.) mit ihren Federn oder Daunen, die z.B. zum Herstellen von Ausstattungen für Kopfbedeckungen verwendet werden;

2.

Vogelbälge ohne Deckfedern, insbesondere so genannte Gänsefelle, die hauptsächlich zum Herstellen von Puderquasten verwendet werden;

3.

die großen Flügel- oder Schwanzfedern sowie Federn von anderen Teilen des Federkleides, die vor allem wegen ihrer Größe und der Steifheit des Kiels als Bettfedern ungeeignet sind;

4.

Schmuckfedern, die nach Bearbeitung insbesondere zum Herstellen von Gestecken (Aufputz) für Hüte, von künstlichen Blumen usw. verwendet werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Federn vom Strauß, Reiher, Fasan, Marabu, Ibis, Pfau, Paradiesvogel, Flamingo, Häher, Kolibri, von der Elster, dem Geier, der Möwe und dem Storch;

5.

Federn, im Allgemeinen von einer bestimmten Länge, zum Herstellen von Staubwedeln und Federbesen;

6.

bestimmte Teile von Federn, z.B. Spulen und Kiele, auch gespalten (zum Herstellen von Zahnstochern, Fischereigeräten usw.), Dreh- und Reißfedern, auch beschnitten; bei den Dreh- und Reißfedern handelt es sich um Federfahnen, die durch einen dünnen Teil des Kieles zusammengehalten werden. Sie gehören jedoch zu Unterposition 0505 10 10 oder 0505 10 90 , wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und trotz der genannten Bearbeitungen Bettfedern sind.

Hierher gehören auch sog. gerissene Hahnenhälse, d.h. Kiele mit dem geringen, beim Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest am oberen Ende;

7.

Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0506 10 00

Ossein und mit Säure behandelte Knochen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3.

0506 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 4 und 5.

0509 00

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

0509 00 10

roh

Hierher gehören — neben den Schwämmen, die sich in dem Zustand befinden, in dem sie geerntet werden — natürliche Schwämme, die durch Schlagen, Klopfen oder Treten sowie durch Waschen in Meerwasser von der äußeren Haut und einem Teil ihrer Verunreinigungen (Kalk, Sand usw.) befreit sind.

Hierher gehören auch natürliche Schwämme, die insbesondere durch Zuschneiden — von unbrauchbaren Teilen (z.B. von angefaulten Teilen) befreit sind sowie allgemein alle Schwämme, die noch keine chemische Behandlung erfahren haben.

0509 00 90

andere

Hierher gehören Schwämme, weitergehend bearbeitet, z.B. völlig von ihren kalkigen Einschlüssen befreit, aufgehellt (mit Brom oder Natriumthiosulfat behandelt), entrötet (mittels Ammoniaklösung), gebleicht (in 2 %igem Oxalsäurebad) oder durch andere chemische Behandlung gebrauchsfertig gemacht.

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 0510 des HS genannten Waren Placentagewebe, gekühlt oder gefroren, auch in sterilen Behältnissen.

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

0511 91 10

Abfälle von Fischen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 6 Absätze (i) bis (iv).

0511 91 90

andere

Hierher gehören:

1.

ungenießbare Fischrogen und Fischmilch (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 5 Absätze (i) und (ii));

2.

Abfälle von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, z.B. Schalen von Garnelen, auch in Pulverform;

3.

ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 3 erfassten Arten, z.B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen getrocknet.

0511 99 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7 und 8 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten.

Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z.B. Position 3002 ).


ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

0601 20 30

Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

Hierher gehören auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z.B. die Orchideen der Arten Cattleya und Dendrobium).

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

0602 10 10 und 0602 10 90

Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

Hierher gehören:

1.

lebende unbewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um zu selbstständigen Pflanzen heranzuwachsen (Stecklinge);

2.

lebende Teile von Pflanzen mit Knospen (Augen), die zur Veredelung von Pflanzen geeignet sind (Pfropfreiser).

0602 40 10 und 0602 40 90

Rosen, auch veredelt

Hierher gehören nicht nur Kulturrosen, sondern auch Wildrosen.

0602 90 10

Pilzmycel

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Ausgesuchtes handelsübliches Pilzmycel wird in Form von kleinen Platten geliefert, die aus halbvermoderten Strohresten bestehen und auf denen sich Schichten der die Vermehrung bewirkenden Fäden gebildet haben.

Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind.

0602 90 41

Forstgehölze

Hierher gehören junge Pflanzen aus Samen von Nadel- oder Laubgehölzen, wie sie üblicherweise zum Aufforsten oder zur Pflanzung in Wäldern verwendet werden. Sie werden im Allgemeinen ohne Erdballen geliefert.

0602 90 45

bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

Hierher gehören Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d.h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind.

0602 90 49

andere

Hierher gehören Bäume und Sträucher europäischer und exotischen Arten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sofern sie nicht üblicherweise zum Aufforsten dienen. Sie werden im Allgemeinen mit Erdballen geliefert.

0602 90 51

Freilandstauden

Hierher gehören zur mehrjährigen Dauerbepflanzung bestimmte winterharte Pflanzen, deren oberirdische und nicht verholzte Sproßachse im Herbst abstirbt und im Frühjahr neu austreibt.

Hierher gehören auch Gartenfarne und Sumpf- und Wasserpflanzen (ausgenommen solche der Position 0601 und der Unterposition 0602 90 99 ).

0602 90 59

andere

Hierher gehören auch Gräserrollen und -platten zur Anlage von Rasenflächen.

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0603 10 10 bis 0603 10 80

frisch

Hierher gehören auch Blumen, Blüten und deren Knospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z.B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen, sofern diese Waren frisch sind.

0603 10 80

andere

Hierher gehören z.B. Sonnenblumen und Reseda. Stängel und Blätter dieser beiden Blumen (ohne ihre Blüten) gehören dagegen zu Unterposition 1404 10 00 .

Hierher gehören auch Weidenzweige mit Knospen oder Blüten. Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten gehören dagegen zu Unterposition 1401 90 00 .

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604 10 10

Rentierflechte

Es handelt sich hier um eine Pflanze der Gattung Cladonia (Cladonia rangiferina, Cladonia silvatica und Cladonia alpestris).

0604 91 90

andere

Nicht hierher gehören frische Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

0604 99 10

nur getrocknet

Nicht hierher gehören getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt worden sind, unabhängig davon, ob das Drehen oder Formen vor dem Trocknen erfolgte (Unterposition 0604 99 90 ).

Nicht hierher gehören nur getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

0604 99 90

andere

Hierher gehören getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z.B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind. Hierher gehören auch getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt sind.

KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0701 90 50

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

Frühkartoffeln zeichnen sich durch helle Farbe (im Allgemeinen weiß oder rosa) und durch eine feine oder kaum gebildete Schale aus, die nur leicht anhaftet und durch Reiben ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann. Frühkartoffeln weisen keine Anzeichen der Keimung auf.

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0703 10 11 bis 0703 10 90

Speisezwiebeln und Schalotten

Hierher gehören alle Varietäten von Speisezwiebeln (Allium cepa) und Schalotten (Allium ascalonicum).

0703 10 11

für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

Hierher gehören einjährige, aus Samen gezogene Zwiebeln zum Setzen. Ihr Durchmesser beträgt etwa 1 bis 2 cm.

0703 20 00

Knoblauch

Hierher gehören alle Varietäten von Knoblauch (Allium sativum).

0703 90 00

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

Hierher gehören insbesondere Porree (Allium porrum), Winterzwiebeln (Allium fistulosum) und Schnittlauch (Allium schoenoprasum).

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

Siehe die Erläuterungen zu Position 0704 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

Hierher gehören Weißkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. alba D.C.), einschließlich Spitzkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. var. alba D.C. subvar. conica und subvar. piramidalis) und Rotkohl (Brassica oleracea L. var. capitata L. f. rubra (L.) Thell).

0704 90 90

anderer

Hierher gehören Wirsingkohl (Brassica oleracea L. var. bullata D.C. und var. sabauda L.), Chinakohl (Brassica sinensis und Brassica pekinensis), Kohlrabi (Brassica oleracea var. gongylodes) sowie Brokkoli (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck).

Nicht hierher gehören dagegen:

a)

Speisewurzeln der Gattung Brassica (Speiserüben der Position 0706 und Kohlrüben (Brassica napus var. napobrassica) der Position 1214 );

b)

Futterkohl, wie z.B. weißer oder roter Markstammkohl (Brassica oleracea var. medullosa) oder Blattkohl (Brassica oleracea var. viridis), die zu Position 1214 gehören.

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

Hierher gehören nur Speiserüben sowie Speisemöhren und Karotten (rote oder rosa Karotten). Dagegen gehören zu Unterposition 1214 90 10 weiße oder hellgelbe Futtermöhren (z.B. Brassica campestris var. rapa) sowie Kohl- oder Steckrüben (Brassica napus var. napobrassica).

0706 90 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Rote Beete (Beta vulgaris var. conditiva);

2.

Haferwurzeln (Tragopogon porrifolius) und Schwarzwurzeln (Scorzonera hispanica);

3.

Radieschen (Raphanus sativus var. sativus) sowie weiße, schwarze, rosa usw. Rettiche (Raphanus sativus var. niger);

4.

Wurzelpetersilie (Petroselinum crispum var. tuberosum) und Kerbelrübe (Chaerophyllum bulbosum);

5.

Pastinake (Pastinaca sativa);

6.

Knollenziest (Stachys affinis oder Stachys sieboldii), der aus länglichen gelblich weißen Rhizomen besteht, die im Allgemeinen die Größe des kleinen Fingers erreichen und Verengungen aufweisen.

Genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z.B. Topinambur, süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln, gehören zu Position 0714 .

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00 90

Cornichons

Die hierher gehörenden Cornichons sind eine Varietät der kleinen Gurken (85 Stück oder mehr kommen auf ein Kilogramm).

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0708 10 00

Erbsen (Pisum sativum)

Hierher gehören alle Erbsen der Art „Pisum sativum“, einschließlich Futtererbsen (Pisum sativum var. arvense).

Nicht hierher gehören dagegen Kuherbsen (einschließlich der Varietät mit schwarzem Auge), die in Wirklichkeit Bohnen der Unterposition 0708 20 00 sind, sowie Kichererbsen der Gattung „Cicer“, die zu Unterposition 0708 90 00 gehören.

0708 90 00

andere Hülsenfrüchte

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0708 des HS, erster Absatz Ziffern 3 bis 6, aufgeführten Erzeugnisse.

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 20 00

Spargel

Hierher gehören nur die Stängelsprossen des Gemüsespargels (Asparagus officinalis).

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

Hierher gehört Sellerie der Varietäten „Apium graveolens L., var. dulce (Mill.) Pers.“ (Stangensellerie oder Bleichsellerie) und „Apium graveolens var. secalinum Alef.“ (Schnittsellerie).

0709 59 10

Pfifferlinge/Eierschwämme

Hierher gehören nur Pfifferlinge/Eierschwämme von im Allgemeinen dottergelber Farbe der Arten „Cantharellus cibarius Fries“ und „Cantharellus friesii Quélet“. Ähnliche genießbare Arten, wie der falsche Pfifferling (Clitocybe aurantiaca) und die Herbsttrompete (Craterellus cornucopioides), bei Wurstwaren gelegentlich als Ersatz für Trüffeln verwendet, gehören zu Unterposition 0709 59 90 .

0709 59 30

Steinpilze

Hierher gehören nur Pilze der Gattung „Boletus“, insbesondere die Art „Boletus edulis“.

0709 60 10 bis 0709 60 99

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 6.

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

Hierher gehören, mit Ausnahme von Lactuca sativa und Chicorée (Cichorium-Arten), alle Salatarten, z.B.:

1.

Feldsalat;

2.

Löwenzahn (Taraxacum officinale).

0709 90 20

Mangold und Karde

Hierher gehören Mangold (Beta vulgaris subvar. cicla) und Karde (Cynara cardunculus).

0709 90 31 und 0709 90 39

Oliven

Zur Ölgewinnung behandelte Oliven mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT verbleiben in diesen Unterpositionen.

0709 90 40

Kapern

Kapern sind die Blütenknospen des Kapernbaums (Capparis spinosa).

0709 90 90

anderes

Hierher gehören z.B. folgende Gemüse:

1.

Okraschoten (Hibiscus esculentus);

2.

Garten- oder Gemüsekürbisse (z.B. Cucurbita maxima und Cucurbita pepo mit Ausnahme von Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch);

3.

Rhabarber;

4.

Sauerampfer (Rumex acetosa);

5.

Essbarer Sauerklee (Oxalis crenata);

6.

Zuckerwurzel (Sium sisarum);

7.

die verschiedenen Kressearten, wie Gartenkresse (Lepidium sativum), Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Barbenkraut (Barbarea verna), Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus) usw.;

8.

Portulak (Portulaca oleracea);

9.

Blattpetersilie und Kerbel — Wurzelpetersilie und Kerbelrüben gehören zu Unterposition 0706 90 90 ;

10.

Estragon (Artemisia dracunculus), Bohnenkraut (Satureja hortensis und Satureja montana);

11.

Majoran (Origanum majorana);

12.

Zwiebeln der Familie der Liliaceae der Art Muscari comosum (übliche Bezeichnungen: „lampasciolo“, „oignons sauvages“, „lilas de terre“, „feather hyacinth“).

Es wird darauf hingewiesen, dass:

a)

Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin zu Position 0714 gehören;

b)

eine Reihe von Küchenkräutern von diesem Kapitel ausgenommen sind, obwohl sie zu Ernährungszwecken verwendet werden. Dies gilt insbesondere für folgende Waren:

1.

Thymian und Lorbeerblätter (Unterpositionen 0910 40 11 bis 0910 40 90 );

2.

Dost oder Wilder Majoran (Origanum vulgare), Salbei (Salvia officinalis), Basilikum (Ocimum basilicum), Minzen aller Arten, Eisenkraut, (Verbena-Arten), Raute (Ruta graveolens), Ysop (Hyssopus officinalis) und Borretsch (Borago officinalis), die zu Position 1211 gehören.

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0711 20 10 und 0711 20 90

Oliven

Hierher gehören nichtentbitterte Oliven, die im Allgemeinen in Salzlake gestellt werden. Genussfertig gemachte Oliven — auch wenn dies nur durch längeres Einwirken von Salzlake geschehen ist — sind von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Unterposition 2005 70 10 oder 2005 70 90 .

0711 30 00

Kapern

Die hierher gehörenden Kapern gehen im Allgemeinen in Salzlake eingelegt in Fässern ein.

0711 40 00

Gurken und Cornichons

Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

Vor ihrer endgültigen Verwendung werden diese Erzeugnisse im Allgemeinen folgenden Behandlungen unterworfen, durch die sie zu Waren des Kapitels 20 werden:

einem teilweisen Entsalzen mit nachfolgendem Würzen (meistens durch Zusatz einer mit Essig aromatisierten Aufgussflüssigkeit);

einem Pasteurisieren der in Kleinbehältnisse umgepackten Waren zu dem Zweck, die stabilisierende Wirkung von Salz und Essig zu ergänzen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, auch in Salzlake, zu Position 2005 gehören. Diese Waren kennzeichnen sich dadurch, dass ihr Fruchtfleisch im Querschnitt durchgehend glasig ist.

0711 51 00

Pilze der Gattung Agaricus

Die Pilze der vorstehenden Unterposition können durch eine starke Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure vorläufig haltbar gemacht worden sein.

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211 ).

0712 90 30

Tomaten

Wegen der Einreihung von Tomatenpulver siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2002 90 11 bis 2002 90 99 .

0712 90 90

andere

Nicht hierher gehören getrocknete Blätter und Wurzeln des Löwenzahns (Taraxacum officinale), getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa) und getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), die zu Zwecken der Medizin verwendet werden (Unterposition 1211 90 97 ).

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

Erzeugnisse dieser Position, die zur Aussaat bestimmt sind, sind besonders ausgewählt und kennzeichnen sich im Allgemeinen durch ihre Aufmachung (z.B. in Säcken mit Angaben über ihre Verwendung als Saatgut) und durch ihren höheren Preis.

0713 10 10 und 0713 10 90

Erbsen (Pisum sativum)

Die Erläuterungen zu Unterposition 0708 10 00 gelten sinngemäß.

0713 20 00

Kichererbsen

Hierher gehören Kichererbsen der Gattung „Cicer“ (insbesondere der Art Cicer arietinum), gleichgültig ob sie für die Aussaat, für die menschliche Ernährung oder für Futterzwecke bestimmt sind.

0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS.

0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

Diese Bohnen werden nur in trockenem Zustand gehandelt. Im unreifen Zustand sind die Bohnen grün und wasserreich. Mit der Reife wird die Bohne rot und trocken.

0713 39 00

andere

Hierher gehören z.B. Spargelbohnen (früher Dolichos sinensis spp. sesquipedalis), welche als Bohnen der Vigna-Arten anzusehen sind. Es handelt sich bei den Bezeichnungen „Dolichos unguiculata“ bzw. „Dolichos sinensis“ um nicht mehr gebräuchliche Synonyme für Vigna-Bohnen. Folglich wird die Spargelbohne richtigerweise als „Vigna unguiculata (L.) Walp. spp. sesquipedalis“ bezeichnet.

0713 40 00

Linsen

Hierher gehören nur die Linsen der Gattung „Ervum“ oder „Lens“, z.B. die verschiedenen Sorten der gemeinen Linse (Ervum lens oder Lens esculenta) sowie die Linsenwicke (Ervum ervilia).

0713 90 00

andere

Hierher gehören z.B. Bohnen der Gattung „Dolichos“, und zwar mit Ausnahme der in Unterposition 0713 39 00 genannten Spargelbohnen, die Helm- oder Faselbohne (Dolichos lablab), die Traubenerbse (Cajanus cajan), die Schwertbohne (Canavalia ensiformis), die Arabische Erbse (Mucuna utilis) sowie Guarsamen (Cyamopsis tetragonoloba).

Nicht hierher gehören Samen von anderen Wicken als solchen der Art Vicia faba und Samen von Lupinen (Lupinus) (Unterposition 1209 29 10 oder 1209 29 50 ).

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

Der Begriff „Pellets“ ist in Anmerkung 1 zu Abschnitt II festgelegt.

0714 10 10 bis 0714 10 99

Maniok

Hierher gehören z.B.:

1.

die Wurzelknollen von Manihot oder Maniok, von dem es zwei Hauptarten gibt (Manihot utilissima und Manihot aipi); diese Wurzeln sind wie die Speichen eines Rades angeordnet; ihr Erntegewicht schwankt von 500 g bis 3 kg und mehr;

2.

Pellets, entweder hergestellt aus Fragmenten der vorstehend unter 1 aufgeführten Wurzeln oder aus Mehl und Grieß von diesen Wurzeln (siehe hierzu auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 7 und die Erläuterungen zu Position 0714 des HS, zweiter Absatz).

0714 20 10 und 0714 20 90

Süßkartoffeln

Süßkartoffeln sind die Wurzelknollen, die von einer krautartigen Kriechpflanze (Ipomea batatas) stammen; sie haben, je nach Sorte, weißes, gelbes oder rotes Fleisch.

0714 90 11 und 0714 90 19

Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

Hierher gehören z.B.:

1.

die Wurzelstöcke von Pfeilwurz (Arrowroot), die je nach ihrem Ursprung zu verschiedenen Pflanzengattungen gehören, z.B. Maranta arundinacea, Maranta indica, Tacca pinnatifida und Canna edulis;

2.

Salep-Wurzeln der verschiedenen Arten der Gattung Orchis;

3.

nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen;

4.

Wurzelknollen von Taro (Colocasia esculenta oder Colocasia antiquorum);

5.

Yamswurzeln verschiedener Arten (Dioscorea batatas, D. trifida, D. alata., D. bulbifera usw.).

0714 90 90

andere

Hierher gehören z.B. die verschiedenen Arten von Topinambur (z.B. Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus und Helianthus decapetalus), und so genanntes Sagomark, ein stärkehaltiges Mark aus dem Stamm verschiedener Palmen (Metroxylon, Rumphii, Raphia ruffia, Arenga usw.).

KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Allgemeines

Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden.

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0801 21 00 und 0801 22 00

Paranüsse

Paranüsse sind Nüsse mit harter Schale, deren Form und Größe an Segmente von Mandarinen erinnert; sie enthalten dicke dreieckige Kerne mit einer dunkelbraunen, faserigen Umhüllung.

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0802 21 00 und 0802 22 00

Haselnüsse (Corylus-Arten)

Hierher gehören die Haselnuss (Früchte von Corylus avellana), die Baumhasel (Früchte von Corylus colurna) und die Lambertsnuss (Früchte von Corylus maxima).

0802 40 00

Esskastanien (Castanea-Arten)

Hierher gehören nur Esskastanien der Gattung „Castanea“. Hierher gehören daher nicht die Wassernuss (Früchte von Trapa natans), die zu Unterposition 0802 90 85 gehört, und die Rosskastanie (Früchte von Aesculus hippocastanum) der Position 2308 .

0802 50 00

Pistazien

Pistazien sind die Früchte des Pistazienbaumes (Pistacia vera), der hauptsächlich in Sizilien, Griechenland und der Levante angebaut wird.

Die Pistazie hat die Größe einer kleinen Olive und besteht aus einer dünnen, grünen Nussschale, gewöhnlich feucht, rötlich, sehr uneben und leicht aromatisch mit einer holzigen weißen Schale, in zwei Fruchtklappen geteilt, mit einem kantigen Kern von einer rötlichen Haut überzogen, im Innern grünlich und von angenehmem Geschmack.

0802 90 50

Pinienkerne

Hierher gehören Pinienkerne (Früchte von Pinus pinea), auch in ihren Zapfen.

0802 90 85

andere

Hierher gehört z.B. die Zirbelnuss (Früchte von Pinus cembra), auch in ihren Zapfen.

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0803 00 11

Mehlbananen

Mehlbananen werden bis zu 50 cm lang und sind größer und kantiger als die Bananen der Unterposition 0803 00 19 . Die in Mehlbananen enthaltene Stärke zeichnet sich dadurch aus, dass sie, im Gegensatz zu der in Obstbananen enthaltenen Stärke, während der Reifung nicht verzuckert. Mehlbananen haben kein ausgeprägtes Aroma. Für den Frischverzehr sind sie nicht geeignet. Sie werden meist grün geerntet und in gekochtem, gebackenem oder geröstetem Zustand verzehrt.

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

0804 40 00

Avocadofrüchte

Avocadofrüchte (Früchte von Persea americana Mill.) sind Steinfrüchte, oft umfangreich, kugelig, birnen- oder flaschenförmig je nach Sorte, oft mit großem Stein. Die Haut ist dunkelgrün oder mehr oder weniger violett, purpur oder gelb gefärbt. Das Fruchtfleisch ist fest und in der Reife unter der Haut von weißgrünlicher Farbe, in der Umgebung des Steines weißlich.

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

Guaven sind die Früchte des Guavenbaums (Psidium guayava L.); es sind Beeren mit einem Fruchtfleisch unterschiedlicher Farbe (weißlich, rosa, cremefarben, rötlich oder grünlich) und mit zahlreichen Kernen.

Mangofrüchte sind die Früchte des Mangobaums (Mangifera indica); es sind Früchte, die einen großen abgeflachten Kern enthalten, von dem Fasern ausgehen. Es gibt mehrere Sorten von Mangofrüchten, die mehr oder weniger schwer (150 g bis 1 kg) und mehr oder weniger süß und aromatisch sind (einige haben einen leichten Geschmack nach Terpentinöl).

Mangostanfrüchte sind Früchte des Mangostanbaums (Garcinia mangostana). In der Reife sind es violette Beeren mit einem dicken Samengehäuse, das einige Samen enthält, die von einer fleischigen, weißen, süßen Haut von besonders delikatem Aroma umgeben sind.

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10 20

Süßorangen, frisch

Hierher gehören nur Orangen der Art Citrus sinensis.

Hierzu gehören z.B. Blut- und Halbblutorangen.

Blutorangen sind Orangen, deren Schale (oft auf der Hälfte der Oberfläche), Fruchtfleisch und Saft eine durch Karotin bedingte Färbung zeigen. Bei Halbblutorangen ist die Färbung weniger stark und beschränkt sich auf Fruchtfleisch und Saft.

Zu den Blutorangen gehören: „Blood ovals“, „sanguinas redondas“, „Navels sanguinas“, „Sanguinelli“, „Doubles fines“, „Washington sanguines“ oder „veredelte doubles fines“ oder „grosses sanguines“ und „Portugaises“.

0805 10 80

andere

Hierher gehören z.B. Bitterorangen (Früchte der Art Citrus aurantium). Sie werden in erster Linie in der Konfitürenindustrie verwendet.

0805 20 30

Monreales und Satsumas

Satsumas (Citrus reticulata Blanco var. unshiu (Swing)) sind eine frühe Sorte der Mandarine. Die gelb-orangefarbene Frucht ist groß, sehr saftig, nicht sauer und ohne Kerne.

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

Die Mandarinen (Citrus nobilis Lour. oder Citrus reticulata Blanco) unterscheiden sich von den gewöhnlichen Orangen durch ihre kleinere und abgeflachtere Form, durch leichtere Schälbarkeit, durch eine deutlichere Trennung ihrer Segmente und ihren süßeren und aromatischeren Geschmack.

Wilkings sind eine Kreuzung zwischen der Mandarine (cultivar) Willow leaf und der Temple (Kreuzung aus Mandarine und Bitterorange). Sie ähneln der Mandarine, sind jedoch größer und haben eine an einem Ende zugespitzte Form.

0805 20 70

Tangerinen

Hierher gehören Tangerinen (Citrus reticulata Blanco var. tangerina).

0805 20 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Tangelo, Kreuzung aus Tangerine und Grapefruit;

2.

Ortanique, Kreuzung aus Orange und Tangerine;

3.

Malaquina, Kreuzung aus Orange und Mandarine;

4.

Tangor, Kreuzung aus Honigmandarine, Perl-Tangelo und Dancy-Tangerine.

0805 40 00

Pampelmusen und Grapefruits

Hierher gehören Früchte der Arten Citrus grandis und Citrus paradisi. Das sind Früchte mit gelblicher Schale, im Allgemeinen dicker als Orangen, von kugeliger oder leicht abgeflachter Form, mit gelbem oder leicht rosafarbenem Fruchtfleisch und von säuerlichem Geschmack.

0805 50 90

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

Hierher gehören alle Varietäten der Arten Citrus aurantifolia und Citrus latifolia.

Limetten sind kleine fast kugelförmige oder ovale Früchte mit sehr feiner, anhaftender Schale und von grüner oder grüngelber Farbe. Das saftige sehr sauere Fruchtfleisch ist von grünlicher Farbe.

0805 90 00

andere

Die wichtigsten Zitrusfrüchte dieser Unterposition sind:

1.

Zedratfrüchte (Citrus medica), eine große zitronenähnliche Frucht mit sehr dicker Schale, warziger Oberfläche, mit sehr aromatischem, saurem Fruchtfleisch; in kandierter Form wird ihre Schale in feinen Back- oder Zuckerwaren verwendet;

2.

Kumquats (Fortunella japonica F. hindsii und F. margarita), Früchte von sehr geringer Größe, mit den Abmessungen einer großen Olive; sie sind rund oder länglich, nicht abgeflacht an den Polen, mit glatter Schale, wenig Fruchtfleisch und leicht sauer. Diese Früchte sind vor allem ihrer süßen Schale wegen beliebt, die roh oder als Kompott verzehrt wird. In geringem Umfang werden sie auch bei Zuckerwaren verwendet;

3.

Chinotten (Citrus aurantium var. myrtifolia);

4.

Bergamotten (Citrus aurantium var. bergamia), birnenförmige, blassgelbe orangenähnliche Früchte von leicht saurem Geschmack, die hauptsächlich zum Gewinnen ätherischer Öle verwendet werden.

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben

Tafeltrauben unterscheiden sich von Keltertrauben im Allgemeinen durch ihr Aussehen und durch die Art der Verpackung. Während Tafeltrauben meistens in Schachteln, Kistchen, Steigen, Fruchtkörbchen oder kleinen geschlossenen Körben zum Versand kommen, werden Keltertrauben entweder in großen offenen Kisten, Körben oder Fässern befördert, in denen die Trauben häufig aufgeschüttet und zerquetscht sind.

0806 20 10

Korinthen

Korinthen, die von der Weinreben-Art Vitis corinthica stammen, sind kleine getrocknete Beeren, fast ohne Kerne, von dunkel-purpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack.

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0807 11 00

Wassermelonen

Wassermelonen sind Früchte der Art Citrullus vulgaris Schrad. Diese Früchte können ein Gewicht von 20 kg erreichen. Das Fruchtfleisch ist wenig süß, sehr wasserreich, meistens von leuchtend roter Farbe und schließt schwarze Samenkerne ein.

0807 19 00

andere

Hierher gehören Früchte der Art Cucumis melo mit mehreren Varietäten, insbesondere Netzmelonen (var. reticulatus Naud.) mit netzartiger Schale, Melonen der Sorte var. saccharus Naud., gleichfalls mit netzartiger Schale, Kantalupen (var. cantalupensis Naud.) mit tiefen Längsrillen, Honigmelonen (var. inodorus Naud.) und glattschalige Melonen. Die Früchte sind gewöhnlich groß, kugelig oder eiförmig, glatt oder rau; das Fruchtfleisch ist fest und saftig, gelborange oder weiß, von süßem Geschmack. Im mittleren Teil der Frucht, der faseriger und hohl ist, befinden sich zahlreiche ovale, abgeflachte, glänzende, gelblich weiße Samenkerne.

0807 20 00

Papaya-Früchte

Papaya-Früchte (Carica papaya) sind längliche oder kugelförmige Früchte, leicht gerippt oder glatt, im reifen Zustand gelblich grün bis orange und mit einem Gewicht von einigen 100 g bis zu mehreren kg. Das Fruchtfleisch ist wie das der Melone, es ist gelborange, mehr oder weniger süß und aromatisch und hat einen Hohlraum mit zahlreichen runden, schwarzen Samenkernen, die von Pflanzenschleim umgeben sind.

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10 10

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

Hierher gehören Äpfel, die nach Art und Beschaffenheit (nicht nach Größe oder Qualität sortiert, im Allgemeinen kleiner als Tafeläpfel, von saurem oder wenig angenehmem Geschmack, geringem Wert usw.) nur zum Herstellen von vergorenen oder unvergorenen Getränken verwendet werden können. Sie müssen in den Transportmitteln (z.B. Eisenbahnwagons, Großbehältern, Lastkraftwagen oder Frachtkähnen) in loser Schüttung, ohne Zwischenlagen, gestellt werden.

0808 20 10

Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

Die Erläuterungen zu Unterposition 0808 10 10 gelten sinngemäß.

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0809 20 05 und 0809 20 95

Kirschen

Hierher gehören Kirschen aller Arten, einschließlich wilde Kirschen, insbesondere die Gemeine Kirsche (Früchte von Prunus cerasus), die Sauerkirsche/Weichsel (Früchte von Prunus cerasus var. austera), die Herzkirsche (Früchte von Prunus avium var. juliana), die hartfleischige Herzkirsche oder Knorpelkirsche (Früchte von Prunus avium var. duracina) und die Vogelkirsche (Früchte von Prunus avium oder Cerasus avium).

0809 30 10 und 0809 30 90

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

Brugnolen und Nektarinen sind im Gegensatz zu Pfirsichen glatthäutig.

0809 40 90

Schlehen

Schlehen sind Früchte des Schlehdorns (Prunus spinosa).

0810

Andere Früchte, frisch

0810 20 10

Himbeeren

Hierher gehören z.B. Früchte der Arten Rubus idaeus, Rubus illecebrosus, Rubus occidentalis und Rubus strigosus. Es gibt Varietäten mit roten und solche mit weißen Früchten.

0810 30 10

schwarze Johannisbeeren

Hierher gehören kugelförmige Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes nigrum L.

0810 30 30

rote Johannisbeeren

Hierher gehören Früchte des Johannisbeerstrauchs Ribes rubrum L.

0810 40 10

Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

Die Früchte sind rot oder rosa.

0810 40 30

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

Die Früchte sind blauschwarz.

0810 50 00

Kiwifrüchte

Hierher gehören Kiwis der Art Actinidia chinensis Planch. oder Actinidia deliciosa.

Die eigroßen und fleischigen Früchte dieser Unterposition haben einen süß-sauren Geschmack und ihre haarige Haut ist von grün-brauner Farbe.

0810 90 30

Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

Es wird darauf hingewiesen, dass Tamarinden (Früchte von Tamarindus indica und Tamarindus officinalis), wie sie üblicherweise im internationalen Handel angeboten werden (als Hülsen oder als Pülpe, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, noch anders zubereitet), zu Unterposition 0813 40 60 gehören.

Jackfrüchte sind die Früchte des Artocarpus heterophylla und des Artocarpus integrifolia. Litschis sind die Früchte des Litchi chinensis. Sapotpflaumen (oder auch Mispeln oder Sapodillas oder Breiäpfel genannt) sind die Früchte des Achras sapota.

0810 90 40

Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

Hierher gehören z.B. Passionsfrüchte oder Granadillas (z.B. „Maracuja“), insbesondere der folgenden Arten: Purpurgranadilla (Passiflora edulis), Riesengranadilla (Passiflora quadrangularis) und Granadilla der Sorte Passiflora ligularis.

0810 90 95

andere

Hierher gehören insbesondere:

1.

Früchte des Erdbeerbaums (Früchte von Arbutus unedo);

2.

Berberitzen (Früchte von Berberis vulgaris);

3.

Holunderbeeren (Beeren von Sambucus nigra);

4.

Früchte des Sand- oder Sauerdornes (Früchte von Hippophäe rhamnoides);

5.

Früchte von Sorbus-Arten, wie Speierling (Sorbus domestica) und Mehlbeere (Sorbus aria);

6.

Annona-Früchte, wie „Cherimoya“ (Früchte von Annona cherimola), Stachel-Annone (Früchte von Annona muricata), Ochsenherz oder Netzannone (Annona reticulata) und Rahmapfel oder Zuckerapfel (Annona squamosa);

7.

Früchte von Physalis-Arten (Früchte von Physalis alkekengi — Lampionpflanze — oder von Physalis pubescens);

8.

Früchte von Flacourtiaceen, wie die Orangenkirsche (Früchte von Flacourtia cataphracta und Idesia polycarpa);

9.

Mispeln (Früchte von Mespilus germanica) und Wollmispeln (Früchte von Eriobotrya japonica);

10.

Früchte verschiedener Sapotaceenarten, z.B. Marmeladenpflaumen (Früchte von Lucuma mammosa), aber mit Ausnahme der Sapotpflaumen, die zu Unterposition 0810 90 30 gehören;

11.

genießbare Arten der Strahlengriffelgewächse, ausgenommen Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch., oder Actinidia deliciosa), die zu Unterposition 0810 50 00 gehören;

12.

Früchte verschiedener Sapindaceenarten, z.B. Rambutan (Früchte des Nephelium lappaceum), Goldlitchis oder Kapulasan (Früchte des Nephelium mutabile), aber mit Ausnahme von Litchis (Früchte des Litchi chinensis), die zu Unterposition 0810 90 30 gehören.

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Der Begriff „gefroren“ ist in den Erläuterungen zu Kapitel 8 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, zweiter Absatz festgelegt.

Wegen der Anwendung der Unterpositionen, die sich auf den Zuckergehalt beziehen, wird auf die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 8 verwiesen.

0811 20 31

Himbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 20 10 .

0811 20 39

schwarze Johannisbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 10 .

0811 20 51

rote Johannisbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 30 .

KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Allgemeines

Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.

Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z.B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z.B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.

Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0901 11 00 und 0901 12 00

Kaffee, nicht geröstet

Hierher gehört Kaffee, in allen Formen, nicht geröstet, auch entkoffeiniert (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen oder Bruchstücke), auch wenn er zu anderen Zwecken als zum Genuss bestimmt ist (z.B. zum Ausziehen des Koffeins).

0901 11 00

nicht entkoffeiniert

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der keinerlei Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist.

0901 12 00

entkoffeiniert

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der einem Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist. Im Allgemeinen weist der auf diese Art behandelte Kaffee einen Koffeingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,2 GHT oder weniger auf.

0901 21 00 und 0901 22 00

Kaffee, geröstet

Hierher gehört der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00 genannte Kaffee, geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst.

0901 21 00

nicht entkoffeiniert

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 11 00 gelten sinngemäß.

0901 22 00

entkoffeiniert

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 12 00 gelten sinngemäß.

0901 90 10

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

Unter Kaffeeschalen versteht man die dünne Hülle, die im Innern der Frucht (Kirsche) die Samen oder Bohnen — im Allgemeinen zwei — einschließt.

Kaffeehäutchen bestehen aus der Haut, die jede Bohne umgibt und die beim Röstvorgang entfernt wird.

0901 90 90

Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0901 des HS, erster Absatz Ziffer 5 genannten Waren. Diese Mischungen können gemahlen oder auch gepresst sein.

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904 11 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in diesen Unterpositionen bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht.

Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure).

0904 20 10 bis 0904 20 90

Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 2 genannten Erzeugnisse, sofern sie getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

Hierher gehört Gemüsepaprika (Capsicum annuum, var. grossum), eine verhältnismäßig große Frucht mit mildem Geschmack, die grün oder rot geerntet wird. Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

0906

Zimt und Zimtblüten

0906 10 00

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Hierher gehören z.B.:

1.

Stangen aus ineinander gerollten Zimtrindenstreifen, die eine Länge bis zu 110 cm erreichen können;

2.

Abschnitte, die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen (z.B. 5 bis 10 cm) hergestellt werden;

3.

Zimtrindenstücke unterschiedlicher Größe und Dicke sowie so genannte Schneideabgänge oder „Quillings“ (d.h. Bruchstücke und Abfälle, die beim Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen anfallen) und so genannte „Featherings“ oder „Chips“ (d.h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und insbesondere zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden).

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

Hierher gehören auch Erzeugnisse, die gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0908 10 00

Muskatnüsse

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe a).

Hierher gehören Muskatnüsse, die die Samen des Muskatnussbaumes (Myristica fragans) sind.

Hierher gehören auch Muskatnüsse zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden, ganz, die häufig zum Schutz gegen Insektenfraß mit Kalkmilch behandelt worden sind, sowie Muskatnüsse minderer Qualität, wie Schrumpfnüsse und beim Ernteprozeß zerbrochene Muskatnüsse, die unter der Bezeichnung „Bruch“, „BWP“ (d.h. broken, wormy, punky) oder „defectives“ gehandelt werden.

0908 20 00

Muskatblüte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe b).

0908 30 00

Amomen und Kardamomen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe c) Ziffern 1 bis 4.

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0909 20 00

Korianderfrüchte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Korianderfrüchte sind kugelförmig, hell gelb-braun und von süßlichem, leicht beißendem Geschmack.

0909 30 00

Kreuzkümmelfrüchte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig.

0909 40 00

Kümmelfrüchte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Kümmelfrüchte sind eiförmig, länglich und riefig.

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

0910 10 00

Ingwer

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a).

Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. „schwarzer“) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.

0910 20 10 und 0910 20 90

Safran

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).

0910 30 00

Kurkuma

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c).

Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks.

0910 40 11 bis 0910 40 19

Thymian

Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum oder Quendel), auch getrocknet.

0910 40 11

Feldthymian (Thymus serpyllum)

Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der Art Thymus serpyllum.

0910 40 13

anderer

Hierher gehören z.B. die abgestreiften und getrockneten Blätter und Blüten von Thymus vulgaris oder von Thymus zygis.

0910 40 90

Lorbeerblätter

Hierher gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), auch getrocknet.

0910 50 00

Curry

Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben; der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z.B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl) bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Mischungen.

0910 91 10 bis 0910 99 99

andere Gewürze

Neben den in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnissen gehört z.B. „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica hierher.

Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher:

a)

Senfsaat (Position 1207 );

b)

Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211 );

c)

das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404 ).

Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

KAPITEL 10

GETREIDE

Allgemeines

Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z.B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 99 90 gehören.

Getreide dieses Kapitels kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt.

1001

Weizen und Mengkorn

1001 10 00

Hartweizen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 10 und die Erläuterungen zu Position 1001 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

Saatgut ist besonders ausgewählt und im Allgemeinen durch seine Aufmachung (z.B. in Säcken mit Angaben über seine Verwendung als Saatgut) und durch seinen höheren Preis gekennzeichnet.

Saatgut kann auch gegen Schädlingsbefall oder Vogelfraß nach dem Aussäen behandelt sein.

1003 00

Gerste

1003 00 10

zur Aussaat

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1001 90 91 .

1006

Reis

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1008 90 10

Triticale

Triticale ist ein Gattungsbastard aus Weizen und Roggen, der im Allgemeinen größere Körner als Roggen und häufig auch größere Körner als Weizen hat und Schrumpfungen in der Kornoberfläche aufweist.

KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

1102 20 10 und 1102 20 90

von Mais

Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1985, S. 26) die in Anhang I (Verfahren A) zur Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1984, S. 29) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

1103 11 10 bis 1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß

1.

Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 11.

2.

Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, erster bis sechster Absatz.

3.

Erzeugnisse, die die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht erfüllen, gehören zu Position 1104 ;

Erzeugnisse, die zwar die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 erfüllen, jedoch geschliffen sind und sich als gerundete Bruchstücke darstellen, gehören zu der entsprechenden Unterposition für perlförmig geschliffene Getreidekörner der Position 1104 .

1103 13 10 und 1103 13 90

von Mais

Zur Bestimmung des Fettgehalts siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1102 20 10 und 1102 20 90 .

1103 20 10 bis 1103 20 90

Pellets

Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, letzter Absatz.

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Flocken der Unterpositionen 1104 12 90 , 1104 19 69 und 1104 19 91 sind geschälte (entspelzte) und ausgewalzte Körner.

1104 22 20 bis 1104 29 89

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 5.

1104 22 50

perlförmig geschliffen

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 erfassten Getreidekörnern gehören hierher auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns.

1104 22 90

nur geschrotet

Hierher gehören Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von ungeschälten (nicht entspelzten) Körnern, die den Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht entsprechen.

1104 23 30

perlförmig geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 .

1104 23 90

nur geschrotet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 90 .

Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, gehört als ungeschroteter Mais hierher, sofern er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht.

1104 29 05

perlförmig geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 .

1104 29 07

nur geschrotet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 90 .

1104 29 31 bis 1104 29 39

perlförmig geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50 .

1104 29 51 bis 1104 29 59

nur geschrotet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 90 .

1104 30 10 und 1104 30 90

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6.

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

Die Begriffe „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 festgelegt.

Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse.

1107

Malz, auch geröstet

1107 10 11 bis 1107 10 99

nicht geröstet

Hierher gehört Malz, das die diastatische Kraft besitzt, die zur Verzuckerung der im Korn enthaltenen Stärke notwendig ist. Hierher gehören z.B. Grünmalz, Luftmalz und bestimmte Darrmalzsorten; von letzteren werden im Handel helles Malz als „Typ Pilsen“ und dunkles Malz als „Typ München“ bezeichnet.

Das hierher gehörende ganze Malz kennzeichnet sich durch einen weißen und mürben Mehlkörper. Jedoch kann bei dunklem Malz (Typ München) bei etwa 10 v.H. der Körner die Farbe des Mehlkörpers zwischen gelb und braun schwanken. Die Beschaffenheit des Mehlkörpers ist trocken und mürbe, zu Grieß zerreibbar und beim Beißen mürb.

1107 20 00

geröstet

Hierher gehört Malz, dessen diastatische Kraft durch das Rösten geschwächt oder gänzlich verloren gegangen ist und das deshalb beim Brauen nur als Zusatz zum ungerösteten Malz verwendet wird, um dem Bier eine bestimmte Farbe und einen bestimmten Geschmack zu geben.

Die Farbe des Mehlkörpers dieses Malzes kann je nach Malztyp von weiß-speckig bis schwarz sein.

Hierher gehören z.B.:

1.

Malz, das entweder ohne vorherige Verzuckerung oder — bei hellem Malz — nach teilweiser, dem Feuchtigkeitsgrad entsprechender Verzuckerung geröstet worden ist. Dieses Malz hat ein glänzendes Aussehen und sein Endosperm ist schwarz, jedoch nicht glasig;

2.

Karamellmalz, bei dem die durch eine vorausgegangene Verzuckerung gebildeten Zucker karamellisiert worden sind. Dieses Malz ist von mattgelber bis bräunlicher Farbe; sein Endosperm ist bei mindestens 90 v.H. der Körner glasig und von speckigweißer bis dunkelbrauner Farbe. Bei sehr hellen Karamellmalzen ist die diastatische Kraft teilweise noch erhalten; ein Anteil von 10 v.H. nicht karamellisierter Körner ist möglich.

KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

Sojabohnen (Samen von Glycine max) sind von unterschiedlicher Farbe (von braun bis grünlich oder schwärzlich). Sie enthalten praktisch keine Stärke, weisen jedoch einen hohen Gehalt an Protein und Fettstoffen auf.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei der Einreihung von ausgelösten Hülsenfrüchten, die unter der Bezeichnung „green soja beans“ oder „green beans“ gehandelt werden. Hierbei handelt es sich vielfach nicht um Sojabohnen, sondern um Bohnen, die zu Position 0713 gehören.

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

Erdnusssamen (Samen von Arachis hypogaea) enthalten einen hohen Anteil an Fettstoffen.

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1205 10 10 und 1205 10 90

erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 und die Erläuterungen zu Position 1205 des HS.

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1206 00 91

geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

Sonnenblumenkerne dieser Unterposition sind normalerweise für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Im Allgemeinen beträgt ihre Länge nur die Hälfte der Länge der Schale, die mehr als 2 cm betragen kann. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 30 bis 35 GHT.

1206 00 99

andere

Hierher gehören z.B. Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von Speiseöl bestimmt sind. Diese Kerne werden normalerweise ungeschält in der einheitlich schwarzen Schale geliefert. Im Allgemeinen ist die Länge der Kerne und der Schalen fast gleich. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 40 bis 45 GHT.

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1207 10 10 und 1207 10 90

Palmnüsse und Palmkerne

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1207 10 des HS.

Das Fruchtfleisch der Nüsse der Ölpalme liefert Palmöl, die Fruchtkerne liefern Palmkernöl.

1207 30 10 und 1207 30 90

Rizinussamen

Hierher gehören die Samen des Rizinusstrauchs (Ricinus communis), die auch als Samen von Palma christi oder Kastorsamen bezeichnet werden.

1207 40 10 und 1207 40 90

Sesamsamen

Hierher gehören die Samen von Varietäten oder Sorten der Sesampflanze (Sesamum indicum).

1207 50 10 und 1207 50 90

Senfsamen

Hierher gehören die Samen verschiedener Senfarten z.B. weißer Senf (Sinapis alba und Brassica hirta), schwarzer Senf (Brassica nigra) oder indischer Senf (Brassica juncea).

1207 99 98

andere

Hierher gehören z.B., sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, die in den Erläuterungen zu Position 1207 des HS, zweiter Absatz genannten Früchte und Samen.

Hierher gehören auch grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar. citrullinia Greb. var. styriaca und Cucurbita pepo L. var. oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut. Sie sind keine Garten- oder Gemüsekürbisse, deren Kerne zu Unterposition 1209 91 90 gehören.

Nicht hierher gehören geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19 ).

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 12.

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1209 10 00

Samen von Zuckerrüben

Hierher gehören nur die Samen der Zuckerrüben (Beta vulgaris var. altissima).

Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

1209 29 60

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

1209 30 00

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

Hierher gehören Samen von Pflanzen, die ausschließlich oder hauptsächlich ihrer Blüten wegen gezogen werden (Samen für Schnittblumen, Zierblumen usw.). Samen dieser Art können auf einer Unterlage, z.B. aus Zellstoffwatte oder Torf, gestellt werden. Zu den Samen dieser Unterposition gehören auch Samen der „Edelwicke“ (Lathyrus odoratus).

1209 91 90

andere

Hierher gehören z.B. Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen, die entweder zur Aussaat, zum unmittelbaren Genuss (z.B. für Salate), für die Lebensmittelindustrie (z.B. für Backwaren) oder aber zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 1207 99 98 .

1209 99 10

Forstsamen

Hierher gehören Samen und anderes Saatgut von Waldbäumen, auch wenn sie im Einfuhrland zur Aufzucht von Zierbäumen oder -sträuchern bestimmt sind.

Als Bäume im Sinne dieser Unterposition gelten alle Bäume, Sträucher und Büsche, deren Stämme, Äste und Zweige von holziger Beschaffenheit sind.

Hierher gehören folgende Samen und Früchte zur Aussaat:

1.

von Bäumen europäischer und exotischer Arten, zum Aufforsten zwecks Holzgewinnung, aber auch zur Befestigung des Bodens oder zu dessen Schutz gegen Erosion;

2.

von Zierbäumen, von Bäumen für Parkanlagen, öffentliche und private Gärten sowie von so genannten „Allee-Bäumen“ für öffentliche Plätze, Straßen, Kanäle usw.

Zu den Bäumen der vorstehenden Ziffer 2 — die zu einem großen Teil den gleichen Arten angehören wie diejenigen der vorstehenden Ziffer 1 — gehören sowohl solche, die nicht nur wegen ihrer Form oder Farbe des Blattwerks (z.B. bestimmte Arten von Pappeln, Ahorn und Koniferen), sondern auch wegen ihrer Blüten (z.B. Mimosen, Tamarisken, Magnolien, Flieder, Goldregen, Japanische Kirsche, Judasbäume, Rosensträucher), oder auch wegen der auffallenden Farbe ihrer Früchte (z.B. Kirschlorbeer, Cotoneaster, Pyracantha oder Weißdorn) verwendet werden.

Jedoch sind folgende Samen und Früchte, auch zur Aussaat bestimmt, von dieser Unterposition ausgenommen:

a)

Früchte des Kapitels 8 (hier handelt es sich hauptsächlich um Schalenfrüchte, wie z.B. Esskastanien, Walnüsse, Haselnüsse, Pekanüsse und Mandeln);

b)

Samen und Früchte des Kapitels 9 (z.B. Wacholderbeeren);

c)

Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 00 bis 1207 (z.B. Bucheckern und Palmkerne).

Nicht hierher gehören auch:

a)

Tamarindensamen (Unterposition 1209 99 99 );

b)

Eicheln und Rosskastanien (Unterposition 2308 00 40 ).

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1210 20 10

Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

Neben Lupulin gehören hierher lupulinangereicherte Erzeugnisse, die durch Mahlen der Blütenzapfen des Hopfens nach mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnen werden.

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

1211 10 00

Süßholzwurzeln

Hierher gehören die Wurzeln von Glycyrrhiza glabra. Ihre Oberfläche ist graubraun mit Längsriefen, ihr Querschnitt dunkelgelb.

1211 20 00

Ginsengwurzeln

Hierher gehören die Wurzeln von Panax quinquefolium und Panax ginseng. Sie sind zylindrisch bis spindelförmig, weisen im oberen Drittel einige ringförmige Anschwellungen auf und sind meistens in mehrere Arme aufgeteilt. Die Oberfläche ist weißgelblich bis gelbbräunlich, der Querschnitt ist weiß und mehlig (oder hornartig nach Behandlung in kochendem Wasser). Hierher gehören auch zerkleinerte (gemahlene) Ginsengwurzeln.

1211 90 30

Tonkabohnen

Hierher gehören Samen von Dipteryx odorata, auch „Tongobohnen“, „Gaiac-Nuss“, „Coumarou-Nuss“ genannt. Sie sind ein Ausgangsstoff für Cumarin und werden zum Herstellen von Parfüms oder Essenzen für diätetische Getränke verwendet.

1211 90 97

andere

Hierher gehören, sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, z.B. die in den Erläuterungen zu Position 1211 des HS, elfter Absatz genannten Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, sowie:

1.

Teile der Cannabis-Pflanze, auch vermischt mit anorganischen oder organischen Stoffen, die als Streckmittel dienen;

2.

Orangetten, das sind ungenießbare Orangen, die kurz nach der Blüte unausgereift vom Baum abgefallen sind und in trockenem Zustand insbesondere zur Gewinnung ihres ätherischen Öls (Petitgrain) gesammelt werden;

3.

getrocknete Blätter vom Löwenzahn (Taraxacum officinale);

4.

getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa);

5.

getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus).

Nicht hierher gehören Algen (Position 1212 ) und Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209 ).

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1212 10 10 bis 1212 10 99

Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe A.

1212 20 00

Algen und Tange

Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe B.

1212 91 20 und 1212 91 80

Zuckerrüben

Hierher gehören nur nicht entzuckerte Rüben, die im Allgemeinen einen Zuckergehalt von mehr als 60 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, aufweisen. Teilweise oder vollständig entzuckert gehören sie zu Unterposition 2303 20 10 oder 2303 20 90 .

1212 99 80

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z.B.:

1.

Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert;

2.

als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist.

Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209 ).

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

1214 90 10

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

Hierher gehören:

1.

die Futterrübe oder Runkelrübe (Beta vulgaris var. alba);

2.

die Steckrübe oder Kohlrübe (Brassica napus var. napobrassica);

3.

andere Wurzeln zu Futterzwecken (z.B. Futtersteckrüben und Futtermöhren).

Die verschiedenen Arten von Topinambur (z.B. Helianthus tuberosus) gehören zu Position 0714 , wohingegen Pastinaken (Pastinaca sativa) als Gemüse des Kapitels 7 (Position 0706 , wenn frisch oder gekühlt) gelten.

KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1301 10 00

Schellack

Siehe die Erläuterungen zu Position 1301 des HS, Abschnitt I.

1301 20 00

Gummi arabicum

Gummi arabicum hat die Form von Tropfen oder unregelmäßigen Stücken, die gelblich oder rötlich, durchscheinend, in Wasser löslich und in Alkohol unlöslich sind.

1301 90 00

andere

Hierher gehören insbesondere die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 1301 des HS, Abschnitt II, zweiter Absatz Ziffern 1 (ausgenommen Gummi arabicum) bis 6 aufgeführt sind.

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1302 11 00

Opium

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 1.

1302 12 00

von Süßholzwurzeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffer 2.

1302 14 00

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 und 5.

1302 19 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A Ziffern 6 bis 20.

1302 20 10 und 1302 20 90

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt B aufgeführten Erzeugnisse.

1302 31 00

Agar-Agar

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

1302 32 10 und 1302 32 90

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 2.

Nicht hierher gehört Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplit) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen (Position 1404 ).

1302 39 00

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffern 3 bis 5 genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B.:

1.

Auszüge aus der Alge Furcellaria fastigiata, die an der dänischen Küste gesammelt wird; die Auszüge werden auf die gleiche Weise wie Agar-Agar hergestellt und gelangen in den gleichen Formen wie dieser in den Handel;

2.

Schleime aus Quittensamen;

3.

Schleime aus Isländisch-Moos;

4.

Carrageenan sowie Calcium-, Natrium- und Kaliumcarrageenat, auch wenn sie durch Zusatz von Zucker (z.B. Saccharose, Glucose) eingestellt sind, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. Der Gehalt an zugesetztem Zucker beträgt im Allgemeinen nicht mehr als 25 GHT.

KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1401 10 00

Bambus

Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

1401 20 00

Peddig und Stuhlrohr

Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

1401 90 00

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 7, aufgeführten Erzeugnisse. Hierher gehören auch Blätter von Typha-Arten (z.B. Typha latifolia).

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1404 10 00

pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

Diese Rohstoffe sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A beispielhaft beschrieben.

1404 20 00

Baumwoll-Linters

Siehe die Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

1404 90 00

andere

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben C und D beispielhaft aufgeführt.

Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe D Ziffer 6 aufgeführt sind, gehören zu der Art Dipsacus sativus.

Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen.


ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Allgemeines

Als „industrielle Zwecke“ im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt.

Der Begriff „technische Zwecke“, auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht.

Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu „industriellen“ noch zu „technischen Zwecken“.

Er wird darauf hingewiesen, dass auch zur menschlichen Ernährung geeignete Erzeugnisse zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet werden können.

Die Unterpositionen dieses Kapitels, die Waren zu technischen oder industriellen Zwecken — ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln — erfassen, gelten auch für Fette und Öle zur Herstellung von Zubereitungen von der zur Fütterung von Tieren verwendeten Art.

Zusätzliche Anmerkung 1 a)

Die flüssige Fraktion von pflanzlichen Ölen, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird, kann nicht als rohes Öl angesehen werden.


1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Hierher gehört neben ausgeschmolzenem Talg auch roher Talg, d.h. Talg in seinem Zellgewebe.

Hierher gehören daher:

1.

roher Talg (wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt);

2.

ausgeschmolzener Talg, z.B.:

a)

Premier Jus, die beste Qualität des genießbaren Talgs;

b)

Griebentalg;

c)

so genannter Säuretalg, der durch Kochen rohen Talgs niedrigster Qualität in wässriger Schwefelsäure gewonnen wird, wobei die Schwefelsäure die eiweißhaltigen Stoffe der Gewebe hydrolysiert und auf diese Weise das Fett freisetzt;

3.

Fett aus Knochen und Abfallfett von Rindern, Schafen oder Ziegen.

Nicht hierher gehören z.B. Öle aus Knochen oder Knochenmark und Klauenöl (Position 1506 00 00 ).

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1503 00 11 und 1503 00 19

Schmalzstearin und Oleostearin

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, zweiter und vorletzter Absatz genannten Waren.

1503 00 30

Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, fünfter Absatz genannte Erzeugnis, sofern es zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, verwendet wird (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15, Abschnitt „Allgemeines“).

1503 00 90

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, dritter und vierter Absatz genannten Waren gehört hierher auch Talgöl, das nicht die in der Unterposition 1503 00 30 genannten Bedingungen erfüllt, z.B. Talgöl zu technischen Zwecken.

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Wegen der Fraktionen von Fetten oder Ölen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A sechster und siebter Absatz.

1504 10 10 bis 1504 10 99

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, zweiter Absatz.

1504 10 10

mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500  internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von Fischen der Gadus-Arten (z.B. Kabeljau oder Dorsch, Schellfisch, Lengfisch und Merlan) überschreitet im Allgemeinen nicht 2 500 internationale Einheiten je Gramm.

1504 10 91 und 1504 10 99

andere

Der Gehalt an Vitamin A der Leberöle von z.B. dem Thunfisch, Heilbutt und von zahlreichen Haien überschreitet im Allgemeinen 2 500 internationale Einheiten je Gramm.

Hierher gehören auch mit Vitaminen angereicherte Öle, wenn sie ihren Charakter als Fischleberöl nicht verloren haben. Das ist z.B. der Fall bei Fischleberölen mit einem Gehalt an Vitamin A von nicht mehr als 100 000 internationalen Einheiten je Gramm.

1504 20 10 und 1504 20 90

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

Hierher gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen aller Art, ausgenommen die ausschließlich aus ihren Lebern gewonnenen Öle. Hierher gehören z.B.:

1.

Heringsöl und Menhadenöl (Menhaden sind dem Hering ähnliche Fische, die ausschließlich zur Ölgewinnung gefangen werden);

2.

Öle aus Abfällen der Fischkonserven-Industrie, die von geringerem Wert als die vorerwähnten Öle sind. Im Handel unterscheidet man zwischen Ölen aus Abfällen von Clupeiden, Ölen aus Abfällen von Thunfischen und Boniten und Ölen aus Abfällen von Salmoniden;

3.

Öle von Abfällen des Seefischhandels, die von unterschiedlicher Zusammensetzung und noch geringerer Qualität sind;

4.

das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, fünfter Absatz genannte Fischstearin.

Die Fette und Öle dieser Unterpositionen werden fast ausschließlich zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet, wie z.B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarben oder von Schneidölzubereitungen.

1504 30 10 und 1504 30 90

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

Hierher gehören z.B.:

1.

das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, dritter und vierter Absatz genannte Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals;

2.

Speck von Meeressäugetieren;

3.

Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären).

Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z.B. das Leberöl des Pottwals, das sehr reich an Vitamin A ist und ähnliche Eigenschaften besitzt wie die Fischleberöle der Unterpositionen 1504 10 10 , 1504 10 91 und 1504 10 99 .

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1505 00 10

Wollfett, roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 1505 des HS, erster Absatz.

1505 00 90

andere

Hierher gehören:

1.

Lanolin, das in den Erläuterungen zu Position 1505 des HS, zweiter bis vierter Absatz beschrieben ist;

2.

Fettstoffe, die von Wollfett stammen (Wollfettolein und Wollfettstearin), das sind flüssige und feste Anteile aus der Destillation und dem anschließenden Auspressen des Wollfetts.

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Nicht hierher gehören ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen (z.B. Kadaverfette) sowie Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen (z.B. verbrauchtes Frittürenfett) (Position 1518 ).

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507 10 10 und 1507 10 90

rohes Öl, auch entschleimt

Für die Auslegung des Begriffs „roh“ im Sinne dieser Unterpositionen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a), b) und c) zu Kapitel 15.

1507 90 10 und 1507 90 90

andere

Hierher gehört z.B. raffiniertes Sojaöl.

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508 10 10 und 1508 10 90

rohes Öl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15.

1508 90 10 und 1508 90 90

andere

Hierher gehört z.B. raffiniertes Erdnussöl.

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Hierher gehört nur Olivenöl, das drei Voraussetzungen erfüllt:

1.

es muss ausschließlich aus Oliven, den Früchten des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnen sein;

2.

es darf nur durch mechanische oder andere physikalische Verfahren extrahiert sein (z.B. Pressen), nicht jedoch mit Hilfe von Lösemitteln (siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 15);

3.

es darf weder wiederverestert noch mit anderen Ölen vermischt worden sein, auch nicht mit Tresteröl der Position 1510 00 .

1509 10 10

Lampantöl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B I zu Kapitel 15.

1509 10 90

andere

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 B II zu Kapitel 15.

1509 90 00

andere

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 C zu Kapitel 15.

Hierher gehört nicht nur raffiniertes Olivenöl, sondern auch raffiniertes Olivenöl, das mit nicht behandeltem Olivenöl verschnitten ist.

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

Öle dieser Position müssen der in den Erläuterungen zu Position 1509 in Ziffer 1 genannten Voraussetzung entsprechen. Ebenso wie Öle der Position 1509 dürfen Öle der Position 1510 00 weder wiederverestert noch mit Ölen anderer Art, d.h. anderen als Olivenölen, vermischt sein, jedoch

schließt ihre Gewinnung nicht die Verwendung von Lösemitteln oder Behandlung auf physikalische Weise aus,

dürfen sie vermischt sein mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 ; die übliche Mischung besteht aus raffiniertem Tresteröl und nicht behandeltem Olivenöl.

1510 00 10

rohe Öle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 D zu Kapitel 15.

1510 00 90

andere

Hierher gehören z.B. raffiniertes Tresteröl sowie Mischungen von raffiniertem Tresteröl mit nicht behandeltem Olivenöl.

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1511 10 10 und 1511 10 90

rohes Öl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15.

Rohes Palmöl zersetzt sich schneller als die anderen Öle und hat daher einen hohen Gehalt an freien Fettsäuren.

1511 90 11 und 1511 90 19

feste Fraktionen

Hierher gehört Palmstearin.

1511 90 91 und 1511 90 99

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

raffiniertes Palmöl;

2.

die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride und nicht so sehr durch die relativen Anteile der insgesamt vorhandenen Fettsäuren. Die Triglyceride mit höherer Kohlenstoffzahl (C52 und C54) treten in der flüssigen Fraktion in größerer Konzentration auf als in dem nicht fraktionierten Öl. Dagegen herrschen Triglyceride mit verhältnismäßig geringer Kohlenstoffzahl (C50 und C48) in der festen Fraktion vor.

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512 11 91

Sonnenblumenöl

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe A.

1512 11 99

Safloröl

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe B.

1512 19 90

andere

Hierher gehören z.B. raffiniertes Sonnenblumenöl und raffiniertes Safloröl.

1512 21 10 bis 1512 29 90

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe C.

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514 11 10 bis 1514 19 90

erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 15 und die Erläuterungen zu Position 1514 des HS, Buchstabe A, Absatz 2, zweiter Satz.

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 30 10 und 1515 30 90

Rizinusöl und seine Fraktionen

Rizinusöl wird auch Kastoröl, Palma-Christi-Öl oder Kerva-Öl genannt.

Nicht hierher gehört Öl aus den Samen des Wolfsmilchgewächses „Jatropha curcas“ (Purgiernuss), das oft auch „Amerikanisches Rizinusöl“ oder „Wildes Rizinusöl“ genannt wird (Unterpositionen 1515 90 40 bis 1515 90 99 ).

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

1517 10 10 und 1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

Siehe die Erläuterungen zu Position 1517 des HS, vierter Absatz Buchstabe A.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wassergehalt die Einreihung in diese Unterpositionen nicht beeinflusst.

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1521 10 00

Pflanzenwachse

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 1521 des HS, Ziffer I beschriebenen Wachsen auch Kaffeewachs, das sich in allen Teilen des Kaffeestrauches findet (Bohnen, Schalen, Blätter usw.) und ein Nebenprodukt bei der Herstellung von entkoffeiniertem Kaffee ist. Es ist schwarz, riecht nach Kaffee und wird zum Herstellen bestimmter Pflegemittel verwendet.

1521 90 91

roh

Hierher gehören z.B. Wachse in Wabenform.

1521 90 99

andere

Hierher gehören Wachse, die geschmolzen, gepresst oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt sind.

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1522 00 31 und 1522 00 39

Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 15, in der die Rückstände aufgeführt sind, die nicht zu diesen Unterpositionen gehören.


ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z.B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.

Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).

Zusätzliche Anmerkung 2

In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.

Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z.B. Schinken) sie stammen.


1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Für die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position ist es nicht entscheidend, dass sie durch die Verkehrsanschauung als „Würste und ähnliche Erzeugnisse“ angesehen werden.

Zubereitungen aus grob bis fein zerkleinertem Fleisch, die in Dosen oder andere starre Behältnisse, auch in zylindrischer Form abgefüllt sind, gelten nicht als Würste im Sinne dieser Position.

1601 00 10

aus Lebern

Hierher gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch mit Zusatz von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Speck, Fett usw., sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Diese Waren, im Allgemeinen gekocht und manchmal auch geräuchert, kennzeichnen sich vor allem durch ihren spezifischen Lebergeschmack.

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z.B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind.

Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z.B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein.

Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z.B. Salami, Saucisson d'Arles und Plockwurst) als auch streichbare Würste (z.B. Teewurst).

1601 00 99

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Würste und bestimmte Spezialitäten, frisch, die keinen Reifeprozess erfahren haben;

2.

Brühwürste und Kochwürste, z.B. Frankfurter Würstchen, Straßburger Würstchen, Wiener Würstchen, Mortadella, „Andouilles“ und „Andouillettes“ genannte Würstchen, Weißwurst, Blutwurst und ähnliche Spezialitäten.

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 10 00

homogenisierte Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 20 11 bis 1602 20 90

aus Lebern aller Tierarten

Hierher gehören Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch gemischt mit Fleisch oder anderen Schlachtnebenerzeugnissen, sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Die wichtigsten Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind aus Gänse- oder Entenleber hergestellt (Unterpositionen 1602 20 11 und 1602 20 19 ).

1602 31 11 bis 1602 39 80

von Geflügel der Position 0105

Hierher gehören z.B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden.

Hierher gehören z.B.:

1.

Huhn in Aspik;

2.

Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren;

3.

Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch gefroren;

4.

Fertiggerichte auf der Grundlage von Geflügelfleisch, die neben Geflügelfleisch als Beilage Gemüse, Reis, Teigwaren usw. zu dem eigentlichen Fleischgericht enthalten. Dazu zählen z.B. die als „Huhn mit Reis“ oder „Huhn mit Pilzen“ bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem Tablett, das — getrennt voneinander — das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält.

Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

1602 31 11

ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 32 11

nicht gegart

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 39 21

nicht gegart

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 41 10 und 1602 41 90

Schinken und Teile davon

Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schinken oder Teilen davon hergestellt wurden.

1602 42 10 und 1602 42 90

Schultern und Teile davon

Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schultern oder Teilen davon hergestellt wurden.

1602 49 11 bis 1602 49 50

von Hausschweinen

Zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art, siehe die Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.1989, S. 11).

Bei der Ermittlung dieser Vomhundertsätze werden Gelatine und Soßen nicht berücksichtigt.

1602 49 15

andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

Wegen des Begriffs „Teile“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Hierher gehören nur Mischungen, die mindestens eines der in der Unterposition aufgeführten Teilstücke (und/oder Teile davon) enthalten, das der Mischung jedoch nicht notwendigerweise ihren wesentlichen Charakter verleihen muss. Diese Mischungen können auch Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Tieren enthalten.

1602 50 10

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 50 31 und 1602 50 39

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Der Begriff „in luftdicht verschlossenen Behältnissen“ im Sinne der Unterpositionen 1602 50 31 bis 1602 50 39 umfasst Waren, die in Behältnissen, auch vakuumverpackt, aufgemacht sind, um das Entweichen oder Eindringen von Luft oder anderen Gasen zu verhindern. Nach Öffnen des Behältnisses ist der ursprüngliche luftdichte Verschluss auf Dauer beschädigt.

Hierher gehören unter anderem in luftdicht verschlossenen Kunststoffbeuteln aufgemachte Waren, auch vakuumverpackt.

1602 90 61

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 90 72 und 1602 90 74

nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

1604 12 91

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1602 50 31 bis 1602 50 39 .

1604 14 16

Filets genannt „Loins“

Hierher gehören nur Fischfilets im Sinne der Erläuterungen zu Position 0304 des HS, Ziffer 1, die die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

gegart;

ohne Zusatz von Aufgussflüssigkeit verpackt in Beutel (oder Folie) aus Kunststoff für Lebensmittel, auch luftdicht oder verschweißt; und

gefroren.

1604 19 31

Filets genannt „Loins“

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1604 14 16 .

1604 20 05

Surimizubereitungen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 90 05 .

Zur Herstellung der hierher gehörenden Zubereitungen wird Surimi mit anderen Erzeugnissen (z.B. Mehl, Stärke, Proteinen, Fleisch von Krebstieren, Gewürzen und Geschmacksstoffen) vermengt, sodann erhitzt und im Allgemeinen eingefroren.

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

1605 20 10

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1602 50 31 bis 1602 50 39 .

1605 90 11

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1602 50 31 bis 1602 50 39 .

KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1701 11 10 bis 1701 12 90

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17.

Hierher gehören z.B.:

1.

bestimmte nicht raffinierte Zucker von weißer Farbe;

2.

niedrigprozentiger Zucker, der während der Zuckergewinnung aus dem zweiten und dritten Ablauf anfällt, eine gelbe bis dunkelbraune Farbe hat, die in der Hauptsache auf die im Zucker verbliebene Melasse zurückzuführen ist, und dessen Gehalt an Saccharose im Allgemeinen zwischen 85 und 98 GHT liegt;

3.

Zucker minderer Reinheit, der während des Raffinationsprozesses oder beim Gewinnen von Kandiszucker anfällt.

1701 11 10 und 1701 11 90

Rohrzucker

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des HS.

1701 12 10 und 1701 12 90

Rübenzucker

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des HS.

1701 91 00

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Aromatisierter oder gefärbter Zucker gehört auch dann hierher, wenn sein Saccharosegehalt weniger als 99,5 GHT beträgt.

1701 99 10

Weißzucker

Der Begriff „Weißzucker“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 festgelegt.

Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nicht raffinierter Zucker, dessen Farbe im Allgemeinen aufgrund seines hohen Gehaltes an Saccharose (99,5 GHT oder mehr) weiß ist.

Zur Bestimmung des Saccharosegehalts von Weißzucker (Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte polarimetrische Methode anzuwenden (ABl. Nr. L 239 vom 22.9.1979, S. 24).

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 11 00 und 1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

Siehe die Erläuterungen zu Position 1702 des HS, Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt B erster Absatz.

1702 30 10

Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 30 51 bis 1702 30 99

andere

Für die Berechnung des Gewichtsanteils an Glucose bedeutet der Begriff „bezogen auf die Trockenmasse“, dass sowohl freies Wasser als auch Kristallwasser ausgeschlossen sind.

1702 40 10

Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 60 10

Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 60 80

Inulinsirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 17.

1702 90 30

Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 90 80

Inulinsirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 b) zu Kapitel 17.

1702 90 99

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Maltose, nicht chemisch rein;

2.

Invertzucker;

3.

Saccharosesirup, anderer als Ahornsirup, weder gefärbt noch aromatisiert;

4.

Erzeugnisse, die fälschlich als „High test“-Melassen bezeichnet, durch Hydrolyse und Konzentrieren von rohem Zuckerrohrsaft gewonnen und hauptsächlich als Nährboden für Mikroorganismen beim Gewinnen von Antibiotika und auch beim Herstellen von Ethylalkohol verwendet werden;

5.

Lactulose, nicht chemisch rein.

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1703 10 00

Rohrzuckermelasse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1703 10 des HS.

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1704 10 11 bis 1704 10 99

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von „Chicle gum“ oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren „Bubble gum“ genannten Kaugummis.

1704 90 10

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

Hierher gehört nur Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz von anderen Zuckern sowie von Geschmacks- oder anderen Stoffen, auch in Form von Broten, Blöcken, Stäben, Tabletten, usw.

Süßholz-Auszug, durch Zusatz anderer Stoffe als Zuckerware zubereitet, gehört ohne Rücksicht auf seinen Saccharosegehalt zu Unterposition 1704 90 99 .

1704 90 30

weiße Schokolade

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz Ziffer vi).

1704 90 51 bis 1704 90 99

andere

Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten.

Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden.

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00 );

b)

Mischungen von nicht kakaohaltigen und kakaohaltigen Zuckerwaren in beliebigem Mengenverhältnis, die in einer gemeinsamen Verkaufspackung gestellt werden (Position 1806 ).

1704 90 51

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz Ziffern iv) und ix).

Hierher gehören auch Zucker- und Fettglasuren.

1704 90 55

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz Ziffer v).

1704 90 61

Dragees

Hierher gehören Zuckerwaren, die mit einem harten dragierten Zuckerüberzug versehen sind, z.B. dragierte Mandeln.

1704 90 65

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse bestehen aus Gelier- und Quellstoffen (wie Gummi arabicum, Gelatine, Pektin oder bestimmte Stärken), Zuckern und Geschmackstoffen. Sie können verschiedene Formen aufweisen, z.B. die Form von Tieren.

1704 90 71

Hartkaramellen, auch gefüllt

Hartkaramellen weisen eine harte, manchmal auch bröckelige Beschaffenheit auf, sie sind durchsichtig oder undurchsichtig. Sie werden im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker und unter Zusatz kleiner Mengen anderer Stoffe — ausgenommen Fettstoffe — hergestellt, um eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen, Strukturen und Farben zu erhalten. In einigen Fällen können Hartkaramellen auch Füllungen enthalten.

1704 90 75

Weichkaramellen

Weichkaramellen werden ähnlich wie Hartkaramellen im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker, jedoch mit Zusatz von Fettstoffen hergestellt. Erzeugnisse diesert Art werden z.B. als Toffees bezeichnet.

1704 90 81

Komprimate

Hierher gehören Zuckerwaren in unterschiedlichen Formen, die durch Komprimieren, auch mit Bindemitteln, hergestellt werden.

1704 90 99

andere

Soweit nicht in den vorhergehenden Unterpositionen genauer erfasst, gehören hierher z.B.:

1.

Fondanterzeugnisse;

2.

Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg (Marzipan in anderen Umschließungen: Unterposition 1704 90 51 );

3.

Nougat;

4.

Lakritzwaren.

KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

Die Kakaobohne enthält 49 bis 54 GHT Fett, Kakaobutter genannt, 8 bis 10 GHT Stärke, 8 bis 10 GHT Protein, 1 bis 2 GHT Theobromin, 5 bis 10 GHT Tannine (Catechine oder Kakaorot), 4 bis 6 GHT Cellulose, 2 bis 3 GHT Mineralstoffe, Sterine (Vitamin D) und verschiedene Fermente.

1803

Kakaomasse, auch entfettet

Hierher gehört Kakaomasse, auch in Stücken, die mit Alkalien behandelt wurde, um ihre Löslichkeit zu erhöhen. Hierher gehört jedoch nicht derartig behandelte Kakaomasse in Form von Pulver (Position 1805 ).

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Hierher gehört auch Kakaopulver mit Zusatz einer geringen Menge (etwa 5 GHT) Lecithin. Dieser Zusatz hat lediglich den Zweck, die Fähigkeit des Kakaopulvers, in Flüssigkeiten Dispersionen zu bilden, zu erhöhen und damit die Zubereitung von Getränken auf der Grundlage von Kakao (löslicher Kakao) zu erleichtern.

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1806 20 10

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 30

mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als „Milchschokolade“ bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 50

mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere die als zartbittere oder Bitterschokolade bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

„Chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen werden durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zuckern, Milch und Kakao gewonnen; sie werden hauptsächlich zum Herstellen von Milchschokolade verwendet. Sie werden in Form von unregelmäßigen, zerbrechlichen Stücken oder als Pulver gehandelt. Im Allgemeinen liegt der Anteil an Zuckern zwischen 35 und 70 GHT, an Milchtrockenmasse zwischen 15 und 50 GHT und an Kakao zwischen 5 und 30 GHT.

Durch das spezielle Herstellungsverfahren ist eine Kristallisation der Zuckerarten eingetreten.

1806 20 95

andere

Hierher gehören andere kakaohaltige Zubereitungen, z.B. Nougatmassen und Brotaufstrichpasten.

1806 31 00

gefüllt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS.

1806 32 10

mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

Hierher gehört z.B. Schokolade in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, die Getreide, Früchte oder Nüsse, auch zerkleinert, enthält, die in der gesamten Masse verteilt sind.

1806 90 11 und 1806 90 19

Pralinen, auch gefüllt

Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus:

gefüllter Schokolade, oder

aufeinander gelegten Schichten aus Schokoladearten und anderen Lebensmitteln, oder

einer Mischung von Schokoladearten mit anderen Lebensmitteln.

1806 90 11

alkoholhaltig

Mischungen von alkoholhaltigen mit nicht alkoholhaltigen Pralinen sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

1806 90 19

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 90 11 .

1806 90 31

gefüllt

Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

Hierher gehören z.B. gefüllte Schokoladeneier und gefüllte Weihnachtsartikel.

1806 90 39

nicht gefüllt

Hierher gehören z.B. Schokoladestreusel, -flocken und -raspeln sowie massive oder hohle figürliche Schokoladeerzeugnisse.

1806 90 50

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

Hierzu gehören kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1704 , z.B. Toffees oder Dragees.

1806 90 60

kakaohaltige Brotaufstriche

Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger.

1806 90 90

andere

Hierher gehören z.B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ ausgenommen sind).

KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Allgemeines

Der „Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen“ im Sinne dieses Kapitels wird berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird.

Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen („HPLC“).

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1901 20 00

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

Hierher gehört z.B. zubereiteter Teig, der in den Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil II achter Absatz Ziffern 7 und 8 beschrieben ist.

Nicht hierher gehören dünne, gebackene und getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, auch zum Belegen bestimmter Backwaren bestimmt (Position 1905 ).

1901 90 11 und 1901 90 19

Malzextrakt

Siehe die Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil I.

Malzextrakt enthält Dextrine, Maltose, Protein, Vitamine, Enzyme und aromatische Stoffe.

Nicht hierher gehören Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die Malzextrakt enthalten, auch wenn der Malzextrakt darin der wesentliche Bestandteil ist (Unterposition 1901 10 00 ).

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1902 20 91

gekocht

Hierher gehören auch vorgekochte Teigwaren.

1902 40 90

anderer

Hierher gehört Couscous, zubereitet, z.B. Couscous mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten, sofern der Fleischgehalt in der Zubereitung 20 GHT nicht übersteigt.

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 19.

1904 10 10 bis 1904 10 90

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

Die Erzeugnisse, die dem in den Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe A Absatz 4 vorgesehenen Verfahren unterzogen wurden, einschließlich derer, die aus anderen Getreidearten hergestellt worden sind, bleiben auch dann in dieser Unterposition, wenn sie nach dem Aufblähen zu Mehl, Grieß oder Pellets verarbeitet worden sind.

Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von z.B. Maisgrieß.

1904 20 10 bis 1904 20 99

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe B.

1904 30 00

Bulgur-Weizen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe C.

1904 90 10 und 1904 90 80

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe D.

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Nicht hierher gehört nicht gebackener Teig zur Herstellung von Backwaren, auch geformt, auch kakaohaltig (Unterposition 1901 20 00 ).

1905 10 00

Knäckebrot

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffer 4.

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

1905 20 10 bis 1905 20 90

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffer 6.

Nicht hierher gehören Spekulatius und Russisch-Brot (Patience Gebäck).

1905 31 11 bis 1905 31 99

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffer 8 b).

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

1905 31 30

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung Butterkekse bekannt sind.

1905 31 91

Doppelkekse mit Füllung

Hierher gehören Erzeugnisse aus zwei Keksen mit einer Füllung dazwischen. Die Füllung kann z.B. aus Schokolade, Konfitüre, Fondant, Creme oder Nusspaste bestehen.

1905 32 05 bis 1905 32 99

Waffeln

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffer 9.

1905 32 91

gesalzen, auch gefüllt

Hierher gehören z.B. Käsewaffeln.

1905 40 10 und 1905 40 90

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffer 5.

1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B.

1905 90 30

Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

Der Begriff „Brot“ umfasst Erzeugnisse verschiedener Größen, z.B. Brötchen.

Hierher gehört nicht nur gewöhnliches Brot wie Vollkornbrot, sondern auch Spezialbrote wie Glutenbrot für Diabetiker und Schiffszwieback.

1905 90 45

Kekse und ähnliches Kleingebäck

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffern 8 a) und 8 c).

1905 90 55

extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A Ziffern 7 und 15.

1905 90 60

gesüßt

Hierher gehören alle in den vorhergehenden Unterpositionen nicht erfassten feinen Backwaren, wie z.B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen und Hörnchen.

1905 90 90

andere

Hierher gehören z.B. Quiche und Pizza und das in den Unterpositionen 1905 90 30 und 1905 90 60 nicht erfasste Brot.

Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von Stärke.

KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkung 4

Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABl. Nr. L 214 vom 22. 7. 1982, S. 12) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

Zusätzliche Anmerkung 1

Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und Festbestandteilen zu homogenisieren.


2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

2001 90 10

Mango-Chutney

Mango-Chutney dieser Unterposition und der Unterposition 2103 90 10 ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z.B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

Während der Mango-Chutney dieser Unterposition noch Fruchtstückchen enthält, handelt es sich bei dem Mango-Chutney der Unterposition 2103 90 10 um eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

2001 90 50

Pilze

Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z.B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure.

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2002 10 10 und 2002 10 90

Tomaten, ganz oder in Stücken

Hierher gehören z.B. Tomaten, ganz oder in Stücken, auch geschält, durch Sterilisieren haltbar gemacht.

2002 90 11 bis 2002 90 99

andere

Hierher gehört z.B. Tomatenmark, auch in Form von Broten, Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. Hierher gehört auch Tomatenpulver, das durch Trocknen von Tomatensaft hergestellt wird. Dagegen gehört Tomatenpulver, das durch Mahlen von Flocken — hergestellt durch Trocknen von in Scheiben geschnittenen Tomaten — gewonnen wird, zu Unterposition 0712 90 30 .

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Nicht hierher gehören Zubereitungen von Erzeugnissen der Position 0714 , die nicht als Gemüse gelten (Unterposition 2001 90 40 , 2006 00 38 , 2006 00 99 oder 2008 99 91 ).

2004 10 10

gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

2004 10 91 und 2004 10 99

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 genannten Erzeugnisse.

2004 90 50

Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

Im Sinne dieser Unterposition gelten als „grüne Bohnen“ nur Bohnen der Phaseolus- oder Vigna-Arten, die vor der Reife gepflückt sind und deren gesamte Frucht (Hülse und Samen) verzehrt wird. Die Hülse kann von unterschiedlicher Farbe sein, z.B. einheitlich grün, grün mit grauen oder blauen Streifen oder gelb (Wachsbohnen).

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position 2005.

Hierher gehört ein als „Papad“ bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.

2005 10 00

Gemüse, homogenisiert

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.

2005 20 80

andere

Hierher gehören z.B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken, gekühlt und vakuumverpackt.

2005 70 10 und 2005 70 90

Oliven

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1 genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z.B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z.B. Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen.

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2006 00 31 bis 2006 00 38

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 20.

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Wegen des Begriffs „durch Kochen hergestellt“ siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 20.

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

Nicht hierher gehören durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind (Position 2008 ).

2007 10 10 bis 2007 10 99

homogenisierte Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20.

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „mit Zusatz von Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 20.

2008 11 10 bis 2008 19 99

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen.

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art:

1.

die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden;

2.

die gemahlen oder sonst zerkleinert und dadurch pastenförmig sind, auch mit Zusatz anderer Stoffe.

Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der Position 1704 .

2008 19 11 bis 2008 19 99

andere, einschließlich Mischungen

Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.

2008 30 51

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

Als Segmente im Sinne dieser Unterposition gelten die natürlichen Einzelteile der Frucht.

Das Vorhandensein zerbrochener Segmente in geringer Menge, die nicht das Ergebnis einer besonderen Behandlung sind, bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung.

2008 30 71

Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2008 30 51 .

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Wegen des Begriffs „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „Brix-Wert“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „Gehalt an zugesetztem Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20.

Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 haben Erzeugnisse den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsaftes der Position 2009 verloren, wenn ihnen Zucker in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass sie weniger als 50 GHT Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand enthalten.

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Zucker ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, sind allein die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 zu Kapitel 20 heranzuziehen. Der Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, wird gemäß der vorgenannten Zusätzlichen Anmerkung 2 bestimmt. Liegt der unter Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 berechnete Gehalt an zugesetztem Zucker bei mehr als 50 GHT, so beträgt der berechnete Gehalt an Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand weniger als 50 GHT.

Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe zu Erzeugnissen der Position 2009 , siehe die Erläuterungen zu Position 2009 des HS.

BEISPIEL

Die Analyse einer Probe Orangensaft ergibt Folgendes:

Dichte bei 20 °C: 1,32 g/cm3,

refraktometrisch ermittelter Wert bei 20 °C: 65,3,

berechneter Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 20): 62,0 (65,3 × 0,95),

berechneter Gehalt an zugesetztem Zucker (Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20): 49 GHT (62,0–13),

berechneter Gehalt an Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand: 51 GHT (100–49).

Schlussfolgerung: Die Probe ist so zu beurteilen, dass sie ihren ursprünglichen Charakter im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 nicht verloren hat.

2009 11 11 bis 2009 11 99

gefroren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2009 11 des HS.

2009 50 10 und 2009 50 90

Tomatensaft

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 20 und die entsprechenden Erläuterungen.

2009 69 51

konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

2009 69 71

konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Zusätzliche Anmerkung 1

Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine.


2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2101 11 11

mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

Hierher gehören Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in Form von Pulver, Granulat, Flocken, Blöcken oder in anderer fester Form.

2101 11 19

andere

Hierher gehören flüssige oder pastenförmige Erzeugnisse, auch gefroren. Diese Erzeugnisse werden insbesondere bei der Lebensmittelzubereitung verwendet (z.B. bei der Herstellung von Pralinen, Gebäck und Speiseeis).

2101 30 19

andere

Hierher gehören auch Körner von entspelzter, nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind und die in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch als Kaffeemittel verwendbar sind.

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2102 10 10

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A dritter Absatz Ziffer 4.

Diese Hefen werden auf speziellen Nährböden zu genau bestimmten Zwecken gezüchtet; sie werden insbesondere zum Herstellen von Branntwein und Wein eingesetzt. Mit ihrer Hilfe können vergorene Erzeugnisse mit spezifischem Charakter gewonnen werden.

2102 20 11 und 2102 20 19

Hefen, nicht lebend

Diese Hefen, die in den Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A vierter und fünfter Absatz beschrieben sind, werden häufig unter der Bezeichnung „Nährhefen“ gehandelt. Sie kommen meistens in Pulver-, Blättchen- oder Körnerform vor.

2102 20 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B.

2102 30 00

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil C.

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2103 90 10

Mango-Chutney, flüssig

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z.B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

2103 90 30

aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

Hierher gehören konzentrierte, flüssige alkoholische Zubereitungen, die ihren besonderen, gleichzeitig bitteren und stark aromatischen Geschmack durch die bei ihrer Herstellung verwendeten Enzianwurzeln in Verbindung mit verschiedenen Gewürzen und Aromastoffen erhalten.

Diese konzentrierten aromatischen Bitter stellen Zusätze dar, die dazu verwendet werden, Getränken (z.B. Cocktails, Sirupen oder Limonaden) einen besonderen Geschmack zu geben oder in der Küche und bei der Backwarenherstellung in gleicher Weise wie Soßen oder zusammengesetzte Würzmittel als verfeinernde Würzstoffe zu dienen (z.B. für Suppen, Fleisch-, Fisch- oder Gemüsespeisen, Soßen, Fleisch- und Wurstwaren, Kompotte und Obstsalate, Obsttorten, Süßspeisen und Sorbet).

Diese aromatischen Bitter werden im Allgemeinen unter der Bezeichnung „Angostura bitter“ in den Handel gebracht.

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Der Begriff „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 festgelegt.

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Als „Speiseeis“ im Sinne dieser Position gelten — auch für den Einzelverkauf aufgemachte — Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade (auch als Überzug) enthalten können; ihr fester oder teigig-pastöser Zustand wird durch Gefrieren erzielt, und sie sind zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt.

Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden.

Dagegen gehören Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorgenannte kennzeichnende Eigenschaft besitzen, im Allgemeinen zu Position 1806 , 1901 oder 2106 .

Die hierher gehörenden Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung gestellt; sie können Kakao oder Schokolade, Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aromastoffe, Farbstoffe usw. enthalten.

Der Gesamtgehalt an Fetten übersteigt im Allgemeinen nicht 15 GHT des Fertigerzeugnisses. Bestimmte Sorten von Speiseeis, die unter Verwendung eines beträchtlichen Anteils von Sahne hergestellt werden (Sahneeis, Rahmeis), können jedoch einen Gesamtfettgehalt von etwa 20 GHT aufweisen.

Zum Herstellen bestimmter Arten Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2105 des HS, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen.

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2106 10 20 und 2106 10 80

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6 (mit Ausnahme der Eiweißhydrolysate).

Nicht hierher gehören Milchproteinkonzentrate (Unterposition 0404 90 oder Position 3504 00 00 ).

Bei der Ermittlung des Saccharosegehalts zum Zweck der Einreihung in diese Unterpositionen ist auch der Gehalt an Invertzucker, berechnet als Saccharose, zu berücksichtigen.

2106 90 10

„Käsefondue“ genannte Zubereitungen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 21.

2106 90 20

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 7.

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 21.

Nicht hierher gehören ähnliche zusammengesetzte Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger (Unterposition 2106 90 92 oder 2106 90 98 ).

2106 90 30

Isoglucosesirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 21.

2106 90 92 und 2106 90 98

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 bis 16 sowie die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 10 80 , dritter Absatz.

KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Allgemeines

Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.

Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z.B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).

Zusätzliche Anmerkung 2 b)

Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6.


2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2201 10 11 bis 2201 10 90

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze B und C genannten Waren.

Nicht hierher gehört z.B. natürliches Mineralwasser, zur Hautpflege in Spray-Dosen aufgemacht (Position 3304 ).

2201 10 11 und 2201 10 19

natürliches Mineralwasser

Als „natürliches Mineralwasser“ gilt Mineralwasser, das der Richtlinie 96/70/EG des Rates (ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996, S. 26) in ihrer jeweiligen Fassung entspricht.

2201 90 00

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze A und D genannten Waren.

Hierher gehören ferner Wasserdampf sowie filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser.

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Der Begriff „nicht alkoholhaltige Getränke“ im Sinne dieser Position ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 22 festgelegt.

2202 10 00

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A beschriebenen Erfrischungsgetränke.

Das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin ändert die Einreihung als Erfrischungsgetränk nicht.

Hierher gehören auch flüssige Erzeugnisse aus Wasser, Zucker, Geschmacks- und Aromastoffen, die in kleine Kunststoffkissen abgefüllt und zum häuslichen Herstellen von so genannten Eislutschern durch Gefrieren im Kühlschrank bestimmt sind.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

2202 90 91 bis 2202 90 99

andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401  bis 0404  von

Hierher gehört auch ein handelsüblich als „filled milk“ bezeichnetes flüssiges Erzeugnis, sofern es unmittelbar trinkfertig ist. „Filled milk“ ist ein Erzeugnis aus Magermilch oder Magermilchpulver, dem raffinierte pflanzliche Fette oder Öle in einer Menge zugefügt sind, die etwa dem der Vollmilch entzogenen Milchfettanteil entspricht. Dieses Getränk ist innerhalb dieser Unterpositionen nach seinem Gehalt an Milchfett einzureihen.

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 22.

2204 10 11 bis 2204 10 99

Schaumwein

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

2204 10 11

Champagner

Champagner ist ein in der französischen Provinz Champagne erzeugter Schaumwein, der ausschließlich aus Trauben dieser Provinz gewonnen wurde.

2204 21 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

Hierher gehören:

1.

Wein in Flaschen mit Schaumweinstopfen, soweit er nicht der Begriffsbestimmung für Schaumwein der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22 entspricht;

2.

Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, mit einem Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

Als Schaumweinstopfen, im Sinne dieser Unterposition, gelten die der nachstehenden Abbildung entsprechenden Stopfen aus Kork sowie ähnliche Stopfen aus Kunststoff.

 

Image 5C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

2204 21 11 bis 2204 21 99

andere

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z.B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze.

2204 21 11 bis 2204 21 78

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 21 23

Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 21 81 bis 2204 21 83

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 21 81

Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 29 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

Die Erläuterungen zu Unterposition 2204 21 10 gelten sinngemäß.

2204 29 11 bis 2204 29 99

andere

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

2204 29 11 bis 2204 29 58

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 29 11

Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 29 77 bis 2204 29 82

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 29 77

Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 30 10

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 in Verbindung mit den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a), 2 b) und 2 c) zu Kapitel 22.

2204 30 92

konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

2204 30 96

konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

Zu den Weinen dieser Position, die in den Erläuterungen zu Position 2205 des HS beschrieben sind, gehören z.B.:

1.

Marsala all'uovo, Marsala alla mandorla und Crema di Marsala all'uovo, Getränke auf der Grundlage von Marsalawein, mit Eigelb, Mandeln oder anderen Stoffen aromatisiert;

2.

so genannter Sangria, ein Getränk auf der Grundlage von Wein, z.B. mit Zitronen oder Orangen aromatisiert.

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 8 zu Kapitel 22. Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol gehören zur Position 2206 00 .

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2206 00 10

Tresterwein

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 9 zu Kapitel 22.

2206 00 31 bis 2206 00 89

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse.

2206 00 31 und 2206 00 39

schäumend

Wegen des Begriffs „schäumend“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22.

Wegen des Begriffs „Schaumweinstopfen“ in der genannten Zusätzlichen Anmerkung siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2204 21 10 , letzter Absatz.

2206 00 51 bis 2206 00 89

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden.

Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein.

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, ausgenommen den vierten Absatz.

Spirituosen (z.B. Gin, Wodka) gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt zu den Unterpositionen 2208 20 12 bis 2208 90 78 .

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, vierter Absatz.

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

entweder unmittelbar durch Destillieren (auch im Beisein von Aromastoffen) aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie z.B. Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs;

oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 bis 17 beschrieben.

Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht.

Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00 ).

2208 30 11 bis 2208 30 88

Whisky

Whisk(e)y ist ein aus einer Getreidemaische destilliertes alkoholhaltiges Getränk, das entweder in Flaschen oder in anderen Behältnissen mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol oder mehr vermarktet wird.

„Scotch“-Whisky ist ein Whisky, der in Schottland destilliert wird und gereift ist.

Whisky, dem Sodawasser zugefügt ist (Whisky-Soda), ist von diesen Unterpositionen ausgenommen und gehört zu Unterposition 2208 90 69 oder 2208 90 78 .

2208 30 32 und 2208 30 38

„malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

„Scotch“„malt“-Whisky ist ein alkoholhaltiges Getränk, das durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus ausschließlich gemälzter Gerste hergestellt wird.

2208 30 52 und 2208 30 58

„blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

„Scotch“„blended“-Whisky wird durch Mischen („blending“) von zwei oder mehr „Scotch“„malt“-Whiskys und/oder „Scotch“„grain“-Whiskys hergestellt.

2208 30 72 und 2208 30 78

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierher gehören alle sonstigen „Scotch“-Whiskys, insbesondere schottischer „grain“-Whisky, der aus einer Mischung von gemälzter Gerste und ungemälztem Getreide hergestellt wird.

2208 40 11 bis 2208 40 99

Rum und Taffia

Hierher gehören Rum und Taffia, die in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 genannt sind, sofern sie ihre typischen sensorischen Merkmale besitzen.

2208 50 11 und 2208 50 19

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Gin ist ein alkoholhaltiges Getränk, das im Allgemeinen aus rektifiziertem Getreidebranntwein oder Ethylalkohol durch einfaches oder aufeinander folgendes Destillieren unter Verwendung von Wacholderbeeren und mit Zusatz anderer Aromastoffe (z.B. Koriander, Angelikawurzeln, Anis und Ingwer) hergestellt wird.

Als Gin im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur alkoholhaltige Getränke, die die typischen sensorischen Merkmale von Gin besitzen.

Nicht hierher gehören somit z.B.:

a)

Genever (Genièvre) (Unterposition 2208 50 91 oder 2208 50 99 );

b)

Aquavit (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 );

c)

Kranawitter (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 ).

2208 60 11 bis 2208 60 99

Wodka

Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz Ziffer 5.

2208 70 10 und 2208 70 90

Likör

Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, erster Absatz Buchstabe B und dritter Absatz.

2208 90 11 und 2208 90 19

Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Arrak ist ein Branntwein, der unter Verwendung einer besonderen Hefe aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften und Reis hergestellt wird.

Arrak darf nicht mit „Raki“ verwechselt werden, der durch erneutes Destillieren von Branntwein aus getrockneten Trauben oder getrockneten Feigen unter Verwendung von Aniskörnern hergestellt wird und zu Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 gehört.

2208 90 33 und 2208 90 38

Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Pflaumen-, Birnen- und Kirschbranntwein sind alkoholhaltige Getränke, die nur durch Destillieren aus vergorener Maische von Pflaumen, Birnen oder Kirschen hergestellt werden.

Wegen der Begriffe „Pflaumen“ und „Kirschen“ siehe die Erläuterungen zu Position 0809 des HS.

2208 90 48

anderer

Als Obstbranntwein im Sinne dieser Unterposition gelten alkoholhaltige Getränke, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Früchten (ausgenommen Pflaumen, Birnen oder Kirschen) gewonnen wurden, z.B. aus Aprikosen, Heidelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Erdbeeren, Äpfeln (einschließlich Branntwein aus Apfelwein). Calvados gehört zur Unterposition 2208 90 45 .

2208 90 56

anderer

Hierher gehören z.B. Anisbranntwein, Raki, anderer Agavenbranntwein als Tequila (z.B. Mezcal), Kräuterschnaps, Bitterbranntwein (Magenbitter), Aquavit, Kranawitter, Branntwein aus Wurzeln (z.B. Enzian) und Branntwein aus Sorghum.

2208 90 69

andere alkoholhaltige Getränke

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz Ziffern 14 bis 17 genannten Getränken gehören hierher ebenfalls:

1.

alkoholhaltige Getränke, denen Sodawasser zugefügt ist (z.B. Whisky-Soda);

2.

Tee mit Alkohol;

3.

miteinander oder mit Frucht- oder Gemüsesäften vermischte alkoholhaltige Getränke (Cocktails).

2208 90 71

Obstbranntwein

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 48 . Zu dieser Unterposition gehört Calvados.

2208 90 77

anderer

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 56 .

2208 90 78

andere alkoholhaltige Getränke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 69 .

2209 00

Speiseessig

2209 00 11 und 2209 00 19

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I zweiter Absatz Ziffer 1.

2209 00 91 und 2209 00 99

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I zweiter Absatz Ziffern 2, 3 und 4 und Teil II beschriebenen Erzeugnisse.

KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Zusätzliche Anmerkung 3

Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet.


2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

Fischmehl dieser Unterposition wird im Allgemeinen durch Behandeln von Fischen oder Fischabfällen mit Dampf und durch Pressen, Trocknen, Mahlen und ggf. Agglomerieren zu Pellets hergestellt.

Nicht hierher gehört Fischmehl, das zur menschlichen Ernährung geeignet ist (Unterposition 0305 10 00 ).

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

Wegen der Unterscheidung zwischen Waren der Position 2302 und Waren des Kapitels 11 siehe die Anmerkung 2 A zu Kapitel 11.

Die in den Erläuterungen zu Position 2302 des HS, Buchstabe B Ziffer 1, genannten Rückstände enthalten 50 % oder mehr an Getreide oder Hülsenfrüchten.

Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist auf die Ware als solche zu beziehen.

2302 10 10 und 2302 10 90

von Mais

Nicht hierher gehört Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht (Unterposition 1104 23 90 ).

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang I Ziffer 1 bzw. 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen Verfahren ermittelt.

2303 10 11 und 2303 10 19

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen.

Hierher gehören insbesondere:

1.

als „Maiskleber“ bezeichnete Erzeugnisse (im Allgemeinen in Form von Mehl), die hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns bestehen, die beim Abtrennen der Stärke anfällt. Ihr Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) beträgt mehr als 40 GHT;

2.

als „gluten meal“ bezeichnete Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Mischen von trockenen Rückständen aus der Maisstärkegewinnung mit reiner Klebersubstanz gewonnen werden. Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von 40 GHT;

3.

als „Maiskleberfutter“ (corn gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen, Klebersubstanz des Maiskorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Maisquellwasser, die bei der Maisstärkegewinnung als Nebenerzeugnis anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von mindestens 20 GHT haben.

Hierher gehören die vorstehend genannten Waren auch in Form von Pellets.

Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt.

Erzeugnisse mit höherem Stärke- oder Fettgehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu der Unterposition 2302 10 10 , 2302 10 90 , 2309 90 41 oder 2309 90 51 . Dies gilt auch für Waren, die Erzeugnisse aus Mais enthalten, die durch ein anderes Verfahren als die Nassmüllerei gewonnen wurden (Rückstände vom Sichten von Maiskörnern, zerkleinerte Maiskörner, Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (Maiskeime trockenmüllerisch gewonnen) usw.).

Die Waren dieser Unterpositionen dürfen auch keine Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, die durch Nassmüllerei angefallen sind.

Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt zu Unterposition 2303 10 90 .

2303 10 90

andere

Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Rückstände der Stärkegewinnung aus Maniokwurzeln“ derartige Waren mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Gehalt an Stärke von höchstens 40 GHT.

Derartige Erzeugnisse, in Form von Mehl oder Grieß, mit einem höheren Gehalt an Stärke gehören zu den Unterpositionen 1106 20 10 bis 1106 20 90 . Pelletierte Erzeugnisse dieser Art gehören zu Unterposition 0714 10 10 .

Hierher gehören z.B. auch:

1.

als „Sorghumkleberfutter“ (sorgho gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen und Klebersubstanz des Sorghumkorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Quellwasser, die bei der Stärkegewinnung aus Sorghum anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt von mindestens 18 GHT haben.

Diese Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr auf die Trockenmasse bezogener Stärkegehalt 40 GHT nicht übersteigt.

Erzeugnisse mit höherem Stärkegehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309 ;

2.

als „Kartoffelpülpe, getrocknet“ bezeichnete Rückstände aus der Stärkegewinnung aus Kartoffeln. Der Stärkegehalt derartiger Erzeugnisse beträgt im Allgemeinen mindestens 50 GHT.

Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts ist das in Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 71/393/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 279 vom 20.12.1971, S. 7) beschriebene Verfahren anzuwenden.

Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt hierher.

2303 20 10 und 2303 20 90

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Nicht als „Abfall von der Zuckergewinnung“ gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der Lactose entzogen worden ist (Position 0404 ).

Hierher gehören teilweise oder vollständig entzuckerte Zuckerrüben.

2303 30 00

Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

Siehe die Erläuterungen zu Position 2303 des HS, erster Absatz Buchstabe E Ziffern 1 bis 5.

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Nicht hierher gehören Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden (Position 2308 ).

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304  und 2305

2306 41 00

aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen zu Unterposition 2306 41 des HS.

2306 70 00

aus Maiskeimen

Hierher gehören Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die durch die Behandlung von Maiskeimen (mit Lösemitteln oder durch Pressen) anfallen. Das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wird nassmüllerisch oder trockenmüllerisch erzeugt. Sie müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Erzeugnisse, die dieseVoraussetzungen nicht erfüllen, gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309 .

2306 90 11 und 2306 90 19

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Als Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Waren, deren Fettgehalt 8 GHT nicht übersteigt. Waren dieser Art (ausgenommen Öldrass) mit einem höheren Fettgehalt sind wie die Ausgangsstoffe einzureihen (Unterposition 0709 90 31 oder 0709 90 39 ).

Der Fettgehalt ist nach der im Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (ABl. Nr. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) beschriebenen Methode zu bestimmen.

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2307 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

2307 00 90

Weinstein, roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 2307 des HS, zweiter Absatz.

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2308 00 11

mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

2308 00 40

Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

Zum Trester gehören z.B. auch so genannte „Orangenzellen“, das sind Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen. Diese Erzeugnisse sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt.

2308 00 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2308 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 9, beschriebenen Erzeugnisse.

Hierher gehören auch Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden.

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 23.

Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist auf die Ware als solche zu beziehen. Falls das abgewandelte EWERS-Verfahren nicht anwendbar ist, wird der Stärkegehalt nach dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1822/86 der Kommission (ABl. Nr. L 158 vom 13.6.1986, S. 3) beschriebenen Verfahren bestimmt. Falls nur Spuren von Stärke vorhanden sind, ist die Stärke mikroskopisch qualitativ zu bestimmen.

Wegen des Begriffs „Milcherzeugnisse“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 23. Der Gehalt an Stärke bzw. der Gehalt an Milcherzeugnissen ist auf die Ware als solche zu beziehen.

2309 10 11 bis 2309 10 90

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Hierher gehört auch Kauspielzeug für Hunde, in verschiedenen Formen wie Ringe oder Knochen, bestehend aus Rinderhautstückchen, Gelatine, Glucosesirup (als Bindemittel), Farbstoffen, pflanzlichem Proteinhydrolysat, einem Stabilisator und — hinsichtlich der Ringe — Fleisch- und Knochenmehl. Das Kauspielzeug kann vollständig aufgefressen werden.

2309 90 10

Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II Buchstabe B letzter Absatz Ziffer 1.

2309 90 20

Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

Die Verwendung von Maisquellwasser als Nährboden (Nährbouillon) führt zu etwaigen Rückständen toter Gärungsmittel bei einer Konzentration, die im Allgemeinen 2 % nicht übersteigt. Diese Erzeugnisse sind mikroskopisch nachweisbar.

Ferner enthalten Waren mit einem Gehalt an Rückständen des bei bestimmten Gärprozessen verwendeten Quellwassers sehr geringe Mengen folgender Stoffe: Amyloglucosidase, Alpha-Amylase, Xanthan-Gummi, Milchsäure, Citronensäure, Lysin, Threonin und Tryptophan.

Das Maisquellwasser enthält bereits sehr geringe Mengen einiger dieser Stoffe (z.B. Aminosäuren), deren Konzentration sich infolge der Gärung nur unwesentlich erhöht.

Waren mit einem Gehalt an Stärke oder Fetten, der die in der Zusätzlichen Anmerkung 5 genannten Höchstgrenzen übersteigt, sind je nach Fall in die Unterposition 2309 90 41 oder 2309 90 51 einzureihen.

Die Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Rückstände aus der Maisstärkegewinnung wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission (ABl. Nr. L 203 vom 6.8.1994, S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/96 (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1996, S. 22), überprüft.

KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Wegen des unverarbeiteten Tabaks siehe die Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 1.

Es gilt als:

a)

„flue-cured“ Virginia: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen in einem Verfahren getrocknet worden ist, bei dem Hitze und Luftzirkulation kontrolliert werden, ohne dass Rauch mit den Tabakblättern in Berührung kommt. Die Färbung des getrockneten Tabaks reicht normalerweise von zitronengelb bis dunkelorange oder rot. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

b)

„light-air-cured“ Burley (einschließlich Burleyhybriden): Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellbraune bis rötliche Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

c)

„light-air-cured“ Maryland: Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellgelbe bis dunkelkirschrote Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;

d)

„fire-cured“: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen bei offenem Feuer getrocknet wurde und dessen Holzrauch zum Teil absorbiert worden ist. Die Blätter von „fire-cured“ Tabak sind normalerweise dicker als Blätter von Burley-, „flue-cured“ oder Maryland-Tabak aus entsprechender Wuchshöhe. Die Färbung reicht normalerweise von gelblich braun bis sehr dunkelbraun. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen.

„Sun-cured“ Tabak ist ein unter Ausnutzung der Sonnenwärme im Freien und bei direkter Sonneneinstrahlung getrockneter Tabak.

Nicht hierher gehören z.B. lebende Tabakpflanzen (Position 0602 ).

2401 30 00

Tabakabfälle

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 2, genannten Tabakabfällen gehören hierher z.B.:

1.

Abfälle, die bei der Bearbeitung der Tabakblätter anfallen; sie werden z.B. unter den Namen „Kirinti“, „Broquelins“ und „Scraps“ gehandelt. Im Allgemeinen enthalten sie Verunreinigungen oder Fremdkörper wie Staub, Pflanzenreste und Spinnstofffasern. Diese Abfälle werden zuweilen durch Sieben entstaubt;

2.

Abfälle von Tabakblättern, die im Handel als „Siftings“ bezeichnet werden und beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallen;

3.

Abfälle aus der Herstellung von Zigarren, die als „Coupures“ bezeichnet werden und aus Blattstücken bestehen;

4.

beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallender Staub.

Nicht hierher gehört z.B. Tabakabfall, der als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl aufbereitet oder so behandelt wurde, dass er ohne weitere Bearbeitung als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl verwendbar ist (Position 2403 ).

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos sind als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge:

1.

ganz aus natürlichem Tabak oder

2.

mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder

3.

mit entripptem Mischtabak gefüllt und einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition 2403 91 00 , wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn das Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt ist, oder

4.

mit entripptem Mischtabak gefüllt und einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition 2403 91 00 , das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn das Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge 34 mm oder mehr beträgt.

Als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu dieser Unterposition erfüllen.

2402 20 10 und 2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend

Zigaretten sind als soche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2402 10 00 ).

Als Zigaretten sind auch Erzeugnisse einzureihen, die teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen erfüllen.

Nicht hierher gehören Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak (Unterposition 2402 90 00 oder, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, Kapitel 30).

2402 90 00

andere

Hierher gehören Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, ganz aus Tabakersatzstoffen, z.B. Zigaretten, die unter Verwendung von besonders zubereiteten Blättern einer Kopfsalatsorte hergestellt werden und weder Tabak noch Nikotin enthalten.

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2403 10 10 und 2403 10 90

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht als Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2402 10 00 , 2402 20 10 und 2402 20 90 ) einzureihen sind.

Als Rauchtabak einzureihen sind Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu diesen Unterpositionen erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen sollen (Kapitel 30).

Hierher gehört auch Zigarettenschnittabak („cut cigarette rag“), eine fertige Tabakmischung für die Zigarettenherstellung.

2403 91 00

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

Siehe die Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz Ziffer 6.

2403 99 10

Kautabak und Schnupftabak

Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, Würfeln oder Platten, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet, und der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Schnupftabak ist gepulverter oder gekörnter Tabak, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Schnupfen eignet.

Als Kautabak oder Schnupftabak einzureihen sind Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu dieser Unterposition erfüllen.

2403 99 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

die in den Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz Ziffer 7, aufgeführten Tabakauszüge und Tabaksoßen;

2.

Tabakmehl (Tabakpuder);

3.

gesponnene, gesoßte und fermentierte Brasiltabake, die in Häuten zu Ballen gepresst sind (so genannte Mangotes);

4.

expandierter Tabak.


ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkung 1

Die Flotation hat zum Ziel, die nutzbaren Mineralien eines mineralischen Gemenges von anderen mineralischen Bestandteilen (der Gangart) dadurch zu trennen, dass diese Mineralien an der Oberfläche der so genannten Trübe, in der das Gemenge aufgeschlämmt wurde, angesammelt werden, während sich die Gangart am Boden ablagert.


2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

2501 00 31

zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

Hierher gehört, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Salz, auch vergällt, zum Herstellen von Salzsäure, Chlor, Calciumchlorid, Natriumnitrat, Natriumhypochlorit, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Natriummetall.

2501 00 51

vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

Hierher gehören, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

vergälltes Salz ohne Rücksicht auf seine Verwendung, ausgenommen vergälltes Salz der Unterposition 2501 00 31 ;

2.

Salz zum Raffinieren. Als Raffinieren gilt nur das Reinigen durch Verfahren, bei denen das Salz gelöst wird;

3.

Salz zu industriellen Zwecken, ausgenommen die chemische Umwandlung und das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln. Als Salz zu industriellen Zwecken gilt solches, das dazu bestimmt ist, in Fabriken als Rohstoff oder als Nebenerzeugnis bei einem industriellen Fabrikationsgang verwendet zu werden (z.B. in der Metallurgie, Färberei, Lederindustrie, Seifenherstellung, kälteerzeugenden und keramischen Industrie).

Nicht vergälltes Streusalz gehört zu Unterposition 2501 00 99 .

2501 00 91

Speisesalz

Speisesalz ist unvergälltes Salz, das unmittelbar in der Küche, bei Tisch oder industriell zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet werden kann. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlich weiß.

2501 00 99

anderes

Hierher gehört z.B. unvergälltes Streusalz und Salz zu Futterzwecken (z.B. in Form von Lecksteinen).

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

2503 00 10

roh oder nicht raffiniert

Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 1 bis 4, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Blöcken, Stücken oder Staub.

2503 00 90

anderer

Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 5 bis 7, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Stangen oder kleinen Broten (raffinierter Schwefel) oder die Form von Pulver (gesiebter Schwefel, ventilierter Schwefel, atomisierter Schwefel).

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2508 10 00

Bentonit

Siehe die Erläuterungen zu Position 2508 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

Natürliche Bentonite weisen im Allgemeinen einen pH-Wert zwischen 6 und 9,5 (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde) und einen Gehalt an Natriumcarbonat von weniger als 2 GHT auf. Ihr Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium übersteigt nicht 80 meq/100 g. Es gibt zwei Typen: schwach quellende calciumhaltige und stark quellende natriumhaltige (Quellvermögen von weniger als 7 ml/g oder mehr als 12 ml/g).

Einige natürliche Bentonite können eine von diesen Werten abweichende Eigenschaft aufweisen; wenn mehrere Eigenschaften davon abweichen, wird der Bentonit im Allgemeinen als aktiviert betrachtet.

Aktivierte Bentonite gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3802 90 00 .

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

2511 10 00

natürliches Bariumsulfat (Baryt)

Baryt enthält unterschiedlich hohe Anteile an Eisenoxid, Aluminium, Natriumcarbonat und Silicium. Da vorzugsweise das weiße Erzeugnis gewonnen werden soll, wird es zerkleinert, gesichtet (um die farbigen Anteile, meistens gelblich, zu entfernen), gemahlen und durch mechanisches Fällen gereinigt.

2511 20 00

natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

Witherit kommt in Form rhombischer Kristalle oder als gelbliche wasserunlösliche Masse vor.

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

2513 19 00

anderer

Hierher gehört vor allem zerstoßener und gemahlener Bimsstein.

2513 20 00

Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

Als andere natürliche Schleifstoffe im Sinne dieser Unterposition gelten z.B. Tripel, von aschgrauem Aussehen, der als weicher Schleifstoff und zum Polieren dient.

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Falls die zerteilten Steine keine einheitliche Dicke aufweisen, ist die größte Dicke für die Einreihung maßgebend.

2516 11 00

roh oder grob behauen

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß.

2516 12 10 und 2516 12 90

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß.

2516 21 00

roh oder grob behauen

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß.

2516 22 00

durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß.

2516 90 00

andere Werksteine

Hierher gehören:

1.

harte Steine wie Porphyr, Syenit, Lava, Basalt, Gneis, Trachyt, Diabas, Diorit, Phonolit, Liparit, Gabbro, Labradorit und Peridotit;

2.

die nicht zu Position 2515 gehörenden Werksteine aus Kalkstein, d.h. solche mit einem Schüttgewicht von weniger als 2,5, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke;

3.

Serpentin oder Ophiiolit, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke.

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

2518 10 00

Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

Naturroher Dolomit ist ein natürliches Doppelcarbonat von Calcium und Magnesium. Er bleibt in dieser Unterposition, auch wenn er einer geringen Wärmebehandlung unterworfen worden ist, die seine chemische Zusammensetzung nicht ändert.

Hierher gehört naturroher Dolomit, unbearbeitet, grob behauen (annähernd kantig behauen) oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten.

2518 20 00

Dolomit, gebrannt oder gesintert

Als gebrannter oder gesinterter Dolomit gilt Dolomit, dessen chemische Zusammensetzung als Folge einer starken Wärmebehandlung (1 500  °C oder mehr für gesinterten Dolomit und etwa 800 °C für gebrannten Dolomit) durch Abspalten von Kohlendioxid verändert worden ist.

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

2519 90 10

Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

Hierher gehören z.B.:

1.

durch Calcinieren von Magnesiumhydroxid oder gefälltem Magnesiumcarbonat gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um ein weißes Pulver mit einem Reinheitsgrad von 98 GHT oder mehr, das insbesondere in der Arzneimittelindustrie verwendet wird;

2.

durch Schmelzen von zuvor calciniertem Magnesit gewonnenes Magnesiumoxid; das Magnesit wird bei 1 400  °C bis 1 800  °C gebrannt und die so gewonnene Magnesia wird anschließend in einem Lichtbogenofen bei 2 800  °C bis 3 000  °C geschmolzen; nach dem Abkühlen entsteht ein kristallines Erzeugnis, das fast ausschließlich aus Magnesiumoxid besteht (geschmolzene Magnesia; fused magnesia); es weist einen hohen Reinheitsgrad auf (mindestens 95 GHT) und ist durch Kristalle von glasartigem Aussehen gekennzeichnet;

3.

aus Meerwasser gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um Magnesiumoxid, das durch Calcinieren des aus Meerwasser gefällten Magnesiumhydroxids hergestellt wird. Der Reinheitsgrad dieses Erzeugnisses liegt im Allgemeinen zwischen 91 und 98 GHT. Als typische Verunreinigung enthält es Bor in größeren Mengen als totgebrannte (gesinterte) Magnesia (etwa 100 ppm gegenüber 40 ppm).

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2520 20 10

Baugips

Baugips wird aus Rohgips (Gipsgestein oder anderen gipshaltigen Rohstoffen, z.B. Nebenprodukten der chemischen Industrie) in geeigneten Aufbereitungs- und Brennverfahren hergestellt. Im Werk beigegebene Zusätze dienen zum Erzielen bestimmter Eigenschaften. Zusätze sind sog. Stellmittel, das sind Stoffe, die die Eigenschaften des Gipses, z.B. die Konsistenz oder die Haftung, in der gewünschten Weise beeinflussen, sowie Abbindeverzögerer oder -beschleuniger.

Baugips wird z.B. als Stuck, zum Verputzen von Wänden und Decken, bei der Herstellung von Bauplatten oder anderen Bauelementen oder beim Verlegen von Kacheln verwendet.

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2523 90 10

Hochofenzement

Hochofenzement besteht aus mindestens 20 GHT Portlandzementklinker und 36 bis 80 GHT Schlacken sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen.

2523 90 80

anderer

Hierher gehört z.B. Puzzolanzement.

Puzzolanzement besteht aus mindestens 60 GHT Portlandzementklinker und höchstens 40 GHT natürlichem Puzzolan oder Flugasche sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen.

Zum Begriff „Puzzolan“ siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 7.

Flugasche ist ein feines, leichtes Pulver, das bei der Kohlenstaubfeuerung als Flugstaub anfällt. Sie ist von grauer bis schwarzer Färbung.

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

2526 20 00

gemahlen oder sonst zerkleinert

Nicht hierher gehört Talkpulver in Aufmachung für den Einzelverkauf, für kosmetischen Gebrauch (Position 3304 ).

2528

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

2528 10 00

natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate (auch calciniert)

Hierher gehören z.B. Kernit und Tinkal, die auch als „natürliche Borate“ bezeichnet werden.

Nicht hierher gehört Natriumborat, das durch chemische Behandlung von Kernit oder Tinkal (raffiniertes Borax) gewonnen ist, sowie Natriumborat, das durch Verdampfen von Wasser aus gewissen Salzseen hergestellt ist (Position 2840 ).

2528 90 00

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Pandermit und Priceit, die Calciumborate sind;

2.

Borazit, das ein Magnesiumchlorborat ist;

3.

natürliche Borsäure, wie sie aus der Verdampfung des Kondenswassers von natürlichem Dampf, der aus dem Boden gewisser Gegenden austritt (Soffione Italiens) oder von Grundwasser dieser Gebiete, sofern der Gehalt an H3BO3 nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse beträgt. Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von mehr als 85 GHT in der Trockenmasse gehört zu Position 2810 00 00 .

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2530 10 10 und 2530 10 90

Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 3.

2530 90 98

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitte A, B, C und D (ausgenommen Ziffer 3).

KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

2620

Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Arsen, Metalle oder Metallverbindungen enthalten

2620 11 00

Galvanisationsmatte (Hartzink)

Man unterscheidet:

1.

Galvanisationsmatte (auch Hartzink genannt), bei der es sich um ein metallisches Erzeugnis von sehr uneinheitlicher, inhomogener Zusammensetzung handelt, das schwerer schmelzbar ist und eine höhere Dichte als Zink hat und das sich bei der Feuerverzinkung von Eisenblechen, Eisendrähten, Eisenröhren usw. am Boden des Zinkbades absetzt.

Diese Matte wird in „teigförmigem“ Zustand aus dem Zinkbad genommen und zu Platten oder „Broten“ gegossen, die eine raue und häufig schwammartige Außenfläche haben können.

Diese Matte enthält 2 bis 5 GHT Eisen. Ihr Zinkgehalt schwankt zwischen 92 und 94 GHT. Ihr Gehalt an Aluminium ist im Allgemeinen gering und nicht höher als 0,2 bis 0,3 GHT;

2.

Galvanisationsmatte, die üblicherweise „leichte Matte“ oder „Oberflächenmatte“ genannt wird und bei der es sich um flussmittelfreie, metallische Rückstände aus den kontinuierlichen Galvanisationsbädern des Senzimir-Verfahrens handelt.

Diese Matte, die eine geringere Dichte als Zink hat, schwimmt an der Oberfläche der Bäder. Sie wird ebenfalls in teigförmigem Zustand abgeschöpft und zu Broten gegossen; ihre Außenfläche ist weniger unregelmäßig als die der oben genannten Matte.

Ihr Gehalt an Eisen ist wesentlich geringer. Er beträgt im Allgemeinen weniger als 0,5 GHT. Der Gehalt an Aluminium ist höher und beträgt 1 bis 2 GHT. Der Zinkgehalt liegt bei etwa 98 GHT.

Diese Matte darf nicht mit den Zinklegierungen (Position 7901 ) verwechselt werden, die im Allgemeinen 3 bis 5 GHT Aluminium enthalten und deren Gehalt an Kupfer bis zu 3 GHT betragen kann, die jedoch ganz bestimmte technische Merkmale besitzen; dagegen hat die Zinkmatte eine Zusammensetzung, die lediglich die metallurgische oder chemische Umwandlung als nutzbringende Verwendung gestattet.

2620 19 00

andere

Hierher gehören insbesondere:

1.

Matte, die bei der Raffination von Rohzink vom Boden des Zinkbades abgenommen wird und 4 bis 8 GHT Blei sowie bis zu 6 GHT Eisen enthält;

2.

Zinkaschen, die aus Zink (65 bis 70 GHT) und Zinkoxid bestehen und mit Kohle und verschiedenen anderen Verunreinigungen durchsetzt sind;

3.

Zinkschlacken oder Zinksalmiak-Aschen, die aus metallischem Zink, Zink- und Ammoniumchlorid, Zinkoxid und Eisenoxid bestehen; sie werden von der Oberfläche von Galvanisationsbädern oder bei der Umschmelzung von altem Zink in Wannen abgeschöpft;

4.

Zinkschlämme, die als Rückstände bei bestimmten Industrien anfallen, die Zink als Reduktionsmittel verwenden;

5.

Zinkgekrätz, das als Rückstand bei der Herstellung von Zinkoxid aus Zinkmatte anfällt, enthält etwa 60 GHT Zink, während der Rest Eisen und andere Verunreinigungen sind;

6.

Zinkoxidrückstände, die beim Entstauben der bei der Wiedergewinnung von verschiedenen Metallen oder Legierungen, wie Messing, entstehenden Dämpfe anfallen. Diese als Rückstände anfallenden Oxide dürfen nicht verwechselt werden mit:

Zinkgrau (Unterposition 3206 49 90 ), ein stark verunreinigtes Zinkoxid, das ein Pulver von homogener Farbe und Feinheit ist und als Pigment verwendet wird;

Zinkpulver, das durch Zerstäuben von geschmolzenem Zink gewonnen wird (Unterposition 7903 90 00 ), und Zinkstaub, der 80 bis 94 GHT metallisches Zink enthält und dessen Teilchen mit einer Zinkoxidschicht überzogen sind (Unterposition 7903 10 00 ).

2620 21 00

Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 26.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 10.

2620 60 00

Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 26.

2620 91 00

Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

Siehe die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 13.

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

2621 10 00

Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2621 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5.

KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Allgemeines

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat und die in der Ausgabe von 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind.

Anmerkung 2

Für die Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen sind folgende Methoden anzuwenden:

Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt nicht über 315 °C liegt: ASTM D 1319-70;

Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt über 315 °C liegt: siehe Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27.

Zusätzliche Anmerkung 4

1.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Zollfreiheit für die Gesamtheit der in begünstigten Verfahren eingesetzten Erzeugnisse gilt, vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 4 n).

Sofern ein Erdölerzeugnis z.B. zum Alkylieren oder Polymerisieren eingesetzt wird, bleibt folglich auch der Teil zollfrei, der tatsächlich nicht umgewandelt (alkyliert oder polymerisiert) wird.

2.

Sofern vor den „begünstigten Verfahren“ eine Vorbehandlung erforderlich ist (siehe den letzten Absatz der Zusätzlichen Anmerkung 4), müssen zwei Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein, um die Zollfreiheit zu erlangen:

a)

bei dem eingeführten Erzeugnis muss es sich tatsächlich um Einsatzmaterial für ein „begünstigtes Verfahren“ handeln, beispielsweise um Einsatzprodukte für das Kracken;

b)

die Vorbehandlung vor der weiteren Behandlung durch ein „begünstigtes Verfahren“ muss aus technischen Gründen notwendig sein.

Als erforderliche Vorbehandlungen von Einsatzmaterial für ein „begünstigtes Verfahren“ gelten z.B.:

a)

Entgasen;

b)

Trocknen;

c)

Entfernen bestimmter leichter oder schwerer Stoffe, die das Verfahren stören könnten;

d)

Entfernen oder Umwandeln von Merkaptanen (Süßen), von anderen Schwefelverbindungen oder von anderen für das Verfahren schädlichen Stoffen;

e)

Neutralisieren;

f)

Dekantieren;

g)

Entsalzen.

Bei der Vorbehandlung anfallende Erzeugnisse, die einem „begünstigten Verfahren“ nicht unterworfen werden, sind nach Beschaffenheit und Zollwert der eingeführten Erzeugnisse mit ihrem Reingewicht sowie nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen.

Zusätzliche Anmerkung 4 a)

Als Vakuumdestillation gilt die Destillation unter einem Druck von nicht mehr als 400 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.

Zusätzliche Anmerkung 4 b)

Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 49 , 2711 11 00 , 2711 12 91 bis 2711 19 00 , 2711 21 00 und 2711 29 00 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:

1.

isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Verfahren zugelassen sind, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

2.

Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 10 bis 2707 30 90 , 2707 50 10 und 2707 50 90 und 2710 11 11 bis 2710 19 49 :

a)

bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972));

b)

bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebegin des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972)).

Zusätzliche Anmerkung 4 c)

Unter Kracken versteht man industrielle Verfahren, in denen durch Wärme, mit oder ohne Druck sowie mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, die Moleküle von Erdölerzeugnissen gespalten werden und ihre chemische Struktur geändert wird, wobei insbesondere Mischungen leichterer Kohlenwasserstoffe anfallen, die bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig oder gasförmig sind.

Zu den Krackverfahren gehören vor allem:

1.

das thermische Verfahren;

2.

das katalytische Verfahren;

3.

das Dampfkracken zur Gewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe;

4.

das Hydrokracken (Krackverfahren mit Hydrierung);

5.

die Dehydrierung;

6.

die Dealkylierung;

7.

das Fließbettverfahren (coking);

8.

das Viskositätsbrechen.

Zusätzliche Anmerkung 4 d)

Als Reformieren gelten thermische oder auch katalytische Behandlungen von Leichtölen oder mittelschweren Ölen zur Erhöhung ihres Aromatengehalts. Das katalytische Reformieren wird z.B. angewendet für die Umwandlung von Leichtölen aus der ersten Destillation in Leichtöle mit hoher Oktanzahl (mit hohem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen) oder in ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen, die Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol usw. enthalten.

Zum katalytischen Reformieren gehören vor allem die Verfahren mit Platin als Katalysator.

Zusätzliche Anmerkung 4 e)

Als Raffination mit Selektiv-Lösemitteln gelten die Verfahren, durch die Gruppen von Stoffen mit unterschiedlicher molekularer Struktur mit Hilfe besonderer selektiv wirkender Lösemittel (Furfurol, Phenol, Dichlorethylether, Schwefeldioxid, Nitrobenzol, Harnstoff und bestimmte Harnstoffderivate, Aceton, Propan, Methyl-ethylketon, Methylisobutylketon, Glycol, Morpholin usw.) voneinander getrennt werden.

Zusätzliche Anmerkung 4 g)

Als Polymerisation gelten die industriellen Verfahren, bei denen ungesättigte Kohlenwasserstoffe, mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, auch mit Hilfe von Wärme, zu einem oder mehreren ihrer Polymere oder Copolymere zusammengeschlossen werden.

Zusätzliche Anmerkung 4 h)

Unter Alkylierung versteht man jede thermische oder katalytische Reaktion, bei der ungesättigte Kohlenwasserstoffe an anderen Kohlenwasserstoffen, insbesondere an Isoparaffinen oder an Aromaten, angelagert werden.

Zusätzliche Anmerkung 4 ij)

Unter Isomerisation versteht man die Umwandlung der Struktur der Bestandteile von Erdölerzeugnissen, ohne dass ihre Bruttoformel geändert wird.

Zusätzliche Anmerkung 4 l)

Zu den Entparaffinierungsverfahren im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung gehören z.B. die:

1.

Entparaffinierung unter Kälteeinwirkung (mit oder ohne Lösemittel);

2.

mikrobiologische Behandlung;

3.

Harnstoffentparaffinierung;

4.

Behandlung mit Molekularsieben.

Zusätzliche Anmerkung 4 n)

Unter atmosphärischer Destillation versteht man die Destillation unter einem Druck von etwa 1 013  mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.

Zusätzliche Anmerkung 5

1.

Als „chemische Umwandlung“ gilt jede Behandlung, deren Zweck darin besteht, das Molekulargefüge eines oder mehrerer Bestandteile des behandelten Erdölerzeugnisses zu ändern.

Als „chemische Umwandlung“ gilt z.B. nicht das einfache Vermischen eines Erdölerzeugnisses mit einem anderen Erdöl- oder einem sonstigen Erzeugnis. Somit entspricht das Vermischen von Testbenzin mit einer Farbe oder eines Schmieröls mit einer Druckfarbe nicht der Definition einer „chemischen Umwandlung“. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Erdölerzeugnissen als Lösemittel, Kraftstoff oder Brennstoff.

2.

Beispiele für „chemische Umwandlungen“:

a)

Einwirkung von Halogenen oder Halogenverbindungen:

i)

Reaktion des in gasförmigen Erdölschnitten enthaltenen Propylens zum Gewinnen von organischen Chlorderivaten (z.B. zum Gewinnen von Propylenoxid);

ii)

Bearbeitung von Erdölschnitten (Benzin, Gasöl), Paraffin, Erdölwachsen oder paraffinischen Rückständen mit Chlor oder Chlorverbindungen zum Gewinnen von Chlorparaffinen;

b)

Einwirkung von Basen (Soda, Kalilauge usw.) zum Gewinnen von Naphthensäuren;

c)

Einwirkung von Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid zum:

i)

Gewinnen von Sulfonaten;

ii)

Extrahieren oder Gewinnen von Isobutylen;

iii)

Sulfonieren der Gasöle und Schmieröle.

Die Zollfreiheit gilt nicht für Öle, die nach dem Sulfonieren zugesetzt worden sind;

d)

Sulfochlorierung;

e)

Hydratisierung, z.B. zum Gewinnen von Alkoholen durch Umwandlung von ungesättigten Kohlenwasserstoffen, die in einem gasförmigen Schnitt von Erdölerzeugnissen enthalten sind;

f)

Behandeln mit Maleinsäureanhydrid, z.B. Behandeln butadienhaltiger gasförmiger Erdölschnitte mit vier Kohlenstoffatomen zum Gewinnen von Tetrahydrophthalsäure;

g)

Behandeln mit Phenolen, z.B. Reaktion von Erdölolefinen und Phenolen unter Zusatz eines Katalysators zum Gewinnen von Alkylphenolen;

h)

Oxidation:

i)

Oxidation von Schwerölen zum Gewinnen von geblasenem Bitumen der Unterposition 2713 20 00 ;

ii)

Oxidation sämtlicher Erdölerzeugnisse zum Gewinnen von chemischen Weiterverarbeitungserzeugnissen, Säuren, Basen, Aldehyden, Ketonen, Alkoholen usw., wie z.B. Oxidation von leichten Fraktionen unter Druck und in Wärme zum Gewinnen von Essigsäure, Ameisensäure, Propionsäure und Bernsteinsäure;

ij)

Dehydrierung z.B. von:

i)

Naphthenkohlenwasserstoffen zum Gewinnen von aromatischen Kohlenwasserstoffen (z.B. Benzol);

ii)

paraffinischen Kohlenwasserstoffen zum Gewinnen von flüssigen Olefinen, die z.B. zum Herstellen von biologisch abbaubaren Alkylbenzolen verwendet werden;

k)

Oxosynthese;

l)

irreversible Aufnahme von Schwerölen in Hochpolymere (Latex von natürlichem oder synthetischem Kautschuk, Butylkautschuk, Polystyrol usw.);

m)

Herstellen von Waren der Position 2803 ;

n)

Nitrierung zum Gewinnen von Nitroderivaten;

o)

biologische Behandlung bestimmter, n-Paraffine enthaltender Erdölschnitte zum Gewinnen von Proteinen oder anderen komplexen organischen Erzeugnissen.


2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

Der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares gilt als Steinkohle im Sinne dieser Position.

2701 12 10

Kokskohle

Kokskohle enthält 19 bis 41 RHT an flüchtigen Bestandteilen.

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

Braunkohle brennt mit langer Flamme, wenig heiß, mit schwarzem Rauch von unangenehmem Geruch. Man unterscheidet gemeinhin: faserhaltige Braunkohle, die im Aussehen durch ihren faserigen Bruch an das ursprüngliche Holz erinnert, mit sehr hohem Gehalt an Feuchtigkeit (bis zu 50 GHT), gewöhnliche oder erdfarbene Braunkohle, braun oder schwarz, die weniger Wasser enthält (ungefähr 15 GHT), mit erdigem Bruch, bitumenhaltige und fette Braunkohle, die unter Einwirkung von Hitze weich wird, wodurch sie leicht zu brikettieren ist, wachshaltige Braunkohle, mit wächsernem Bruch, mit hohem Gehalt an Wachs.

Nicht hierher gehört der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete „schwarze Lignit“ der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares (Position 2701 ).

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2704 00 11 und 2704 00 19

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

Steinkohlenkoks unterscheidet sich von Steinkohle dadurch, dass er leicht, fast ohne Flamme brennt und — einmal verbrannt — seine Porosität und Gasdurchlässigkeit behält. Er ist nicht schmelzbar, härter, ärmer an Schwefel und reicher an Kohlenstoff. Koks wird durch Verkokung von Steinkohle unter Luftabschluss bei hoher Temperatur (1 000  °C bis 1 200  °C) hergestellt. Schwelkoks jedoch wird durch Schwelung (unter geringer Luftzufuhr) von Steinkohle bei einer Temperatur von 450 bis 700 °C gewonnen.

2704 00 11

zum Herstellen von Elektroden

Hierher gehören Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, die beim Herstellen von Elektroden verwendet werden, die im Allgemeinen zum Erzeugen von Ferrolegierungen bestimmt sind. Der hierher gehörende Koks und Schwelkoks ist besonders rein (sehr geringer Aschegehalt) und im Allgemeinen von kleinen Abmessungen.

2704 00 19

anderer

Hierher gehören z.B. Gaskoks (Nebenprodukt der Gasgewinnung) sowie besonders für die Erfordernisse der metallurgischen Industrie hergestellter Zechenkoks, Zechenschwelkoks und Hüttenkoks (Hochofenkoks), die im Gegensatz zum Gaskoks härter und widerstandsfähiger sind und die Form großer silbrig glänzender Stücke haben.

2704 00 30

Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

Braunkohle ist für die Hochtemperaturverkokung nicht geeignet. Dagegen ergibt die Tieftemperaturverkokung einen Schwelkoks, der ein lockerer, glänzender, sauber anzufühlender, leicht entzündbarer Brennstoff ist, der gut und ohne Rauch brennt.

2704 00 90

andere

Hierher gehören:

1.

durch Verkokung von Torf gewonnene Erzeugnisse; sie brennen mit einem starken, unangenehmen Geruch und dienen hauptsächlich als Brennstoff für Industrieöfen;

2.

Retortenkohle (siehe die Erläuterungen zu Position 2704 des HS, vierter und fünfter Absatz).

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

Wegen der Bestimmung der aromatischen Bestandteile siehe die Erläuterungen zu Anmerkung 2 zu Kapitel 27.

2707 10 10 und 2707 10 90

Benzole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Benzole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 20 00 .

2707 20 10 und 2707 20 90

Toluole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 00 .

2707 30 10 und 2707 30 90

Xylole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00 .

2707 40 00

Naphthalin

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4 °C, bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 10 .

Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 10 , 2707 50 90 , 2707 91 00 bis 2707 99 99 , 2902 90 10 bis 2902 90 90 oder 3817 00 80 ).

2707 50 10 und 2707 50 90

andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C übergehen (ASTM D 86-87 (Reapproved 1972)).

2707 60 00

Phenole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören:

1.

Phenole aus der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Nicht hierher gehören jedoch die Salze der Phenole (im Allgemeinen Position 2907 oder Unterposition 3824 90 99 );

2.

Kresole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Beträgt der Vomhundertsatz 95 oder mehr, gehören diese Waren zu Unterposition 2907 12 00 ;

3.

Xylenole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Xylenol von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylenole mit einem Gehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2907 14 00 ;

4.

andere Phenole, die einen oder mehrere Benzolringe mit einer oder mehreren Hydroxylgruppen enthalten, sofern es sich nicht um chemisch einheitliche Phenole der Position 2907 handelt. Besonders zu nennen ist Phenol (C6H5OH) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT.

2707 99 11 und 2707 99 19

rohe Öle

Hierher gehören:

1.

Erzeugnisse aus der ersten Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer.

Dieser Hochtemperatur-Steinkohlenteer wird im Allgemeinen in Kokereien, die Hüttenkoks erzeugen, bei einer Temperatur oberhalb von 900 °C gewonnen. Die Erzeugnisse aus der Destillation dieses Steinkohlenteers enthalten nicht nur Kohlenwasserstoffe, in denen die aromatischen gewichtsmäßig vorherrschen, sondern auch Stickstoff-, Sauerstoff- oder Schwefelverbindungen und meistens Verunreinigungen. Im Allgemeinen müssen diese Erzeugnisse vor ihrer Verwendung noch behandelt werden;

2.

ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Als „ähnlich“ gelten Erzeugnisse, die eine ähnliche qualitative Zusammensetzung aufweisen wie die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

Sie können jedoch einen höheren Anteil aliphatischer und naphthenischer Kohlenwasserstoffe sowie phenolischer Bestandteile und einen geringeren Anteil mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe als die unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse enthalten.

Hierher gehören jedoch nur Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Hierher gehören z.B. auch Benzolwaschöle aus der Wäsche von Gasen, die bei der Verkokung von Steinkohle anfallen.

2707 99 30

schwefelhaltige Kopfprodukte

Als schwefelhaltige Kopfprodukte im Sinne dieser Unterposition gelten nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destillation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige Verbindungen (Schefelkohlenstoff, Merkaptane, Thiophen usw.) sowie Kohlenwasserstoffe mit überwiegendem Anteil an Nichtaromaten enthalten und bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bei einer Temperatur von unter 80 °C übergehen.

2707 99 50

basische Erzeugnisse

Basische Erzeugnisse im Sinne dieser Unterposition sind stickstoffhaltige aromatische oder heterocyclische Erzeugnisse mit basischer Funktion.

Hierher gehören z.B. die Pyridin-, Chinolin-, Acridin- und Anilinbasen (einschließlich ihrer Gemische). Sie bestehen hauptsächlich aus Pyridin, Chinolin, Acridin und deren Homologen.

Zu den basischen Erzeugnissen dieser Unterposition gehören z.B.:

1.

Pyridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2933 31 00 ;

2.

Methylpyridin (Pikolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-pikolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 39 ;

3.

Chinolin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 49 90 ;

4.

Acridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 99 90 .

Nicht hierher gehören die Salze der genannten basischen Erzeugnisse (Position 2933 oder 3824 ).

2707 99 70

Anthracen

Das hierher gehörende Anthracen hat üblicherweise die Form von Schlamm oder Paste und enthält im Allgemeinen Phenanthren, Carbazol und andere aromatische Bestandteile. Hierher gehört nur Anthracen mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 10 .

2707 99 91 und 2707 99 99

andere

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen.

Von diesen Erzeugnissen sind z.B. zu nennen:

1.

Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern:

a)

bei ihrer Destillation nach ASTM D 86-67 (Reapproved 1972) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen und

b)

die Dichte bei 15 °C größer als 1,000 g/cm3 und

c)

die Nadelpenetration (ASTM D 5) bei 25 °C 400 oder mehr beträgt und

d)

sie andere Merkmale als die Erzeugnisse der Position 2715 00 00 aufweisen.

Erzeugnisse, die eine der Bedingungen der vorstehenden Buchstaben a) bis d) nicht erfüllen, sind entsprechend ihrer Beschaffenheitsmerkmale einzureihen, z.B. in die Unterpositionen 2707 10 10 bis 2707 30 90 , 2707 50 10 und 2707 50 90 , die Position 2708 , die Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99 , 2713 20 00 oder die Position 2715 00 00 ;

2.

Reinigungsextrakte, die nicht den für diese Erzeugnisse in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 2713 90 10 und 2713 90 90 festgelegten Bedingungen entsprechen;

3.

bestimmte Homologe des Naphthalins und Anthracens, z.B. Ethylnaphthaline und Methylanthracene, sofern sie nicht zu Position 2902 gehören.

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Hierher gehören nur rohe Erdöle, die die Merkmale (Dichteverhältnis, Destillationskurve, Schwefelgehalt, Pourpoint, Viskosität usw.) aufweisen, die den Rohölen entsprechend ihrer Provenienz (Ursprung) eigen sind.

2709 00 10

Erdgaskondensate

Hierher gehören rohe Öle, die bei der Stabilisierung von unmittelbar aus der Förderung stammendem Erdgas entstehen. Hierbei wird dem feuchten Erdgas im Wesentlichen durch Abkühlung und Druckverminderung kondensierbarer Kohlenwasserstoff entzogen.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2709 des HS, zweiter Absatz.

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2710 11 11 bis 2710 19 99

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle

Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

I.

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle)

Hierher gehören z.B. die Isomerengemische (andere als Stereoisomere) der gesättigten oder ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe, und zwar gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt, und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 90 GHT beträgt, jeweils bezogen auf den wasserfreien Stoff.

Hierher gehören auch isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 oder 90 GHT.

Hierher gehören nur Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

1.

mit einem Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 unter 30 °C oder

2.

mit einem Erstarrungspunkt von 30 °C oder darüber und

a)

mit einer Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C und einer Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217 von mindestens 350 bei 25 °C oder

b)

mit einer Dichte von 0,942 g/cm3 oder darüber bei 70 °C und einer Nadelpenetration nach ASTM D 5 von mindestens 400 bei 25 °C.

Als Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien in diesem Sinne gelten auch derartige Öle, denen sehr kleine Mengen verschiedener Stoffe zugesetzt sind, z.B. Additive zur Verbesserung der Qualität oder des Geruchs, Kennzeichnungsstoffe, Farbstoffe.

Siehe auch nachstehende schematische Darstellung (1):

Unterscheidungsmerkmale bestimmter Erdölerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 und der Positionen 2712 und 2713 (andere als Zubereitungen aus den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 )
Image 6C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

II.

Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Zubereitungen gehören nur dann hierher, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

der Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien der in Ziffer I definierten Art muss 70 GHT oder mehr betragen.

Dieser Gehalt wird nicht nach den verwendeten Ausgangsstoffmengen bestimmt, sondern durch Analyse ermittelt;

2.

sie dürfen anderweit weder genannt noch inbegriffen sein;

3.

das in ihnen enthaltene Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien muss ihren Charakter bestimmen, d.h. in Bezug auf die Verwendung der Zubereitung der wichtigste Bestandteil sein.

Als Zubereitungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten z.B. nicht folgende Erzeugnisse:

a)

Anstrichfarben und Lacke (Positionen 3208 , 3209 und 3210 00 );

b)

Körperpflege- und Schönheitsmittel, auf der Grundlage von Mineralölen (Positionen 3304 bis 3307 );

c)

Petroleumsulfonate (Position 3402 oder 3824 ).

Petroleumsulfonate sind meistens in einem als Trägeröl dienenden Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien suspendiert. Der Gehalt an reinem Sulfonat ist meistens so groß, dass eine unmittelbare Verwendung als Schmierstoff ausscheidet;

d)

Polier- und Pflegemittel für Holz, Lack, Metall, Glas und dergleichen (im Allgemeinen Position 3405 );

e)

Desinfektionsmittel, Insektizide usw., in jeder Aufmachung, die aus der Lösung oder Dispersion eines Wirkstoffes in einem Erdöl oder in einem Öl aus bituminösen Mineralien besteht (Position 3808 );

f)

Appreturen, wie sie in der Textilindustrie gebraucht werden (Position 3809 );

g)

zubereitete Additive für Mineralöle (auch Dopes genannt) (Position 3811 );

h)

zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel (z.B. Position 3814 00 );

ij)

Kernbindemittel für Gießereien (Unterposition 3824 10 00 );

k)

bestimmte Rostschutzmittel, z.B.:

i)

bestehend aus einer Lösung von Wollfett-Lanolin (etwa 20 GHT) (Unterposition 3403 19 10 );

ii)

mit Aminen als wirksamen Bestandteilen; (Unterposition 3824 90 35 ).

2710 11 11 bis 2710 11 90

Leichtöle und Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

2710 11 21 und 2710 11 25

Spezialbenzine

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) zu Kapitel 27.

2710 11 21

Testbenzin (white spirit)

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 b) zu Kapitel 27.

Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuss (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51 755 , März 1974 (Deutsche Industrienorm).

2710 19 11 bis 2710 19 29

mittelschwere Öle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 c) zu Kapitel 27.

2710 19 31 bis 2710 19 99

Schweröle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 d) zu Kapitel 27.

2710 19 31 bis 2710 19 49

Gasöl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 e) zu Kapitel 27.

2710 19 51 bis 2710 19 69

Heizöle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls:

 

Image 7C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

2710 19 71 bis 2710 19 99

Schmieröle; andere Öle

Hierher gehören die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 d) zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 e) (Gasöl) oder 1 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen.

Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach ASTM D 86-67 (Reapproved 1972) bis 350 °C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:

1.

soweit ihre Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

a)

den Wert der Zeile I der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 f) enthaltenen Vergleichstabelle nicht übersteigt, sofern die Sulfatasche 1 GHT oder mehr oder die Verseifungszahl 4 oder mehr beträgt;

b)

den Wert der Zeile II der genannten Vergleichstabelle übersteigt, wenn ihr Pourpoint unter 10 °C liegt;

c)

zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II entspricht, wenn bei ihrer Destillation bis 300 °C weniger als 25 RHT übergehen und ihr Pourpoint bei minus 10 °C oder niedriger liegt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung unter 2;

2.

bei denen sich nicht ermitteln lässt:

a)

der Vomhundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ASTM D 86-67 (Reapproved 1972) (Null gilt als Vomhundertsatz);

b)

oder die kinematische Viskosität bei 50 °C, nach ASTM D 445-74;

c)

oder die Farbe nach Verdünnung nach ASTM D 1500;

3.

von nicht natürlicher Farbe.

Die bei vorstehender Ziffer 1 anzuwendenden Analysenmethoden sind die gleichen wie die für Heizöl (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 f) zu Kapitel 27).

Siehe auch nachstehende schematische Darstellung:

 

Image 8C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

2710 91 00 und 2710 99 00

Ölabfälle

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil II.

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2711 des HS.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe Zusätzliche Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2712 10 10 und 2712 10 90

Vaselin

Siehe die Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt A.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 .

2712 10 10

roh

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 27.

2712 20 10 und 2712 20 90

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B erster und siebter Absatz, beschriebene Paraffin.

2712 90 11 und 2712 90 19

Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B dritter, vierter und fünfter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ozokerit (Erdwachs) gegenwärtig kaum gehandelt wird (Stilllegung der Förderstätten, geringe Rentabilität). Die Bezeichnungen Ozokerit und Ceresin (raffiniertes Ozokerit) werden häufig für Erdölwachse der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 99 verwendet.

2712 90 31 bis 2712 90 99

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712 20 10 oder 2712 20 90 ).

Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf:

1.

Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 nicht unter 30 °C,

2.

Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C,

3.

Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217 unter 350 bei 25 °C und

4.

Konuspenetration nach ASTM D 937 von weniger als 80 bei 25 °C.

Ist eine Probe für die Feststellung der Walk-Konuspenetration (ASTM D 217) zu fest, so kann die Konuspenetration nach ASTM D 937 unmittelbar ermittelt werden.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 .

2712 90 31 bis 2712 90 39

roh

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

Bearbeitung im begünstigten Verfahren,

chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2713 11 00 und 2713 12 00

Petrolkoks

Hierher gehört der in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe A, beschriebene Petrolkoks.

2713 20 00

Bitumen aus Erdöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe B, beschriebene Bitumen aus Erdöl.

Dieses Erzeugnis weist folgende Merkmale auf:

1.

Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 °C und darüber,

2.

Dichte von 0,942 g/cm3 und darüber bei 70 °C und

3.

Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei 25 °C.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 .

2713 90 10 und 2713 90 90

andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C, beschriebenen Erzeugnisse.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aromatischen Extrakte dieser Unterposition (siehe die Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C Ziffer 1) im Allgemeinen folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Ihr Gehalt an aromatischen Bestandteilen, ermittelt nach der Methode in Anhang A der Erläuterungen zu Kapitel 27, beträgt mehr als 80 GHT,

2.

ihre Dichte bei 15 °C ist größer als 0,950 g/cm3, und

3.

bei ihrer Destillation nach ASTM D 86-67 (Reapproved 1972) gehen bis 300 °C nicht mehr als 20 RHT über.

Alkylbenzole und Alkylnaphthaline z.B., die die vorstehenden Bedingungen gleichfalls erfüllen, gehören zu Position 3817 .

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Die hierher gehörenden bituminösen Gemische haben je nach ihren Verwendungszwecken unterschiedliche Zusammensetzungen.

1.

Erzeugnisse zum Abdichten, für Oberflächen-Schutzüberzüge und Isolierungen

Diese für Antikorrosionsüberzüge, zur Isolierung von elektrischem Material, zum Wasserundurchlässigmachen von Oberflächen, Füllen von Rissen usw. gebrauchten Stoffe setzen sich im Allgemeinen aus einem Bindemittel (Bitumen, Asphalt oder Teer) und festen Füllstoffen wie Mineralfasern (Asbest, Glas), Holzspänen oder ähnlichen anderen Stoffen zusammen, die dem Gemisch die gewünschten Eigenschaften verleihen oder ihre Anwendung erleichtern. Als Beispiele dieser Erzeugnisse können genannt werden:

a)

Die Bitumen-Schutzanstriche

Sie enthalten weniger als 30 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke bis zu 3 bis 4 mm.

b)

Bituminöse Mastixarten

Sie enthalten nicht mehr als 10 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke zwischen 4 mm und 1 cm oder die Herstellung dichtender Verbindungen größerer Abmessungen (2 bis 8 cm).

c)

Andere bituminöse Zubereitungen

Sie enthalten keine Lösemittel, jedoch Füllstoffe, und müssen vor der Verwendung erwärmt werden. Diese Erzeugnisse werden in der Hauptsache zum Schutz von in der Erde oder unter Wasser verlegten Rohrleitungen (Pipelines) verwendet.

2.

Erzeugnisse für Straßenbeläge

Die im Straßenbau verwendeten bituminösen Erzeugnisse dieser Position werden in zwei Hauptkategorien eingeteilt:

a)

Die „Verschnittbitumen“ („cut-backs“) und „road-oils“

Verschnittbitumen sind in mehr oder weniger schweren Lösemitteln gelöste Bitumen; die Menge des Lösemittels variiert je nach der gewünschten Viskosität.

Die Handelsbezeichnungen dieser Zubereitungen sind unterschiedlich, je nachdem ob die verwendeten Lösemittel Erzeugnisse der Erdöldestillation oder andere Erzeugnisse sind; die ersteren sind verflüssigte Bitumen, die anderen gefluxte Bitumen.

„Road-oils“ sind ebenfalls Zubereitungen auf bituminöser Basis, denen je nach der gewünschten Viskosität unterschiedliche Mengen von schweren Lösemitteln zugesetzt werden.

Um diesen Zubereitungen Eigenschaften zu verleihen, die sie gegen das Loslösen des Bitumens von den Füllstoffen haftfest machen, werden gelegentlich „anti-stripping“-Additive zugegeben.

Alle bituminösen Zubereitungen weisen folgende Unterscheidungskriterien auf:

Nadelpenetration nach ASTM D 5 bei 25 °C 400 oder darüber;

Rückstand aus der Destillation unter vermindertem Druck nach ASTM D 1189 60 GHT oder mehr, Nadelpenetration nach ASTM D 5 bei 25 °C unter 400.

Das nachstehende Schema verdeutlicht, wie

verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Bitumen der Unterposition 2713 20 00 ,

verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Ölen aus bituminösen Mineralien der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 unterschieden werden können.

Image 9C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

b)

Die wässrigen Emulsionen

Dies sind Zubereitungen, die durch Emulgieren von Bitumen mit Wasser hergestellt werden.

Es gibt zwei Arten von Emulsionen:

1.

anionische (alkalische) Emulsionen auf der Basis normaler oder Tallölseifen;

2.

kationische (saure) Emulsionen, die unter Verwendung von Fettaminen oder quaternären Ammoniumverbindungen hergestellt werden.

ANHANG A

METHODE ZUR BESTIMMUNG DES GEHALTS AN AROMATISCHEN BESTANDTEILEN IN ERZEUGNISSEN, DEREN DESTILLATIONSENDPUNKT ÜBER 315 °C LIEGT

Verfahrensprinzip

Die zuvor in normal-Pentan gelöste Probe wird auf eine besondere, mit Kieselgel gefüllte chromatografische Säule aufgegeben. Die nicht aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit normal-Pentan eluiert, nacheinander aufgefangen und nach Verdampfung des Lösemittels durch Wiegen quantitativ bestimmt.

Geräte und Reagenzien

Chromatografische Säule: Sie besteht aus einem Glasrohr mit den in der anliegenden Abbildung vermerkten Abmessungen und Formen. Die obere Öffnung muss mit einem Glasaufsatz mit plangeschliffener Anschlussfläche verschließbar sein, der auf das obere Ende der Säule mittels zweier Metallflanschen mit Gummibelägen aufgesetzt wird. Dieser Abschluss muss im Hinblick auf den anzuwendenden Druck — Stickstoff oder Luft — vollkommen dicht sein.

Silicagel: Kornfeinheit von 200 mesh oder mehr. Vor dem Gebrauch im Trockenschrank durch siebenstündiges Erhitzen auf 170 °C aktivieren und anschließend in einem Exsikkator abkühlen lassen.

Normal-Pentan: Reinheitsgrad 95 GHT, ohne aromatische Bestandteile.

Verfahren

Die Trennsäule wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis 10 cm unter der Kugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.

Das Silicagel wird mit 180 ml normal-Pentan vorbeladen und von oben her Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Füssigkeitsspiegel die Oberfläche des Silicagel erreicht.

Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 3,6 g (genau gewogen) der Probe in 10 ml normal-Pentan gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 10 ml normal-Pentan nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.

Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem (nicht tarierten) 500-ml-Kolben aufgefangen werden kann.

Wenn der die Trennsubstanz enthaltende Flüssigkeitsspiegel wieder mit der Oberfläche des Silicagels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 230 ml normal-Pentan aufgegeben; anschließend wird der Druck wiederum erhöht und der Flüssigkeitsspiegel bis auf die Oberfläche des Silicagels abgesenkt; das Eluat wird im selben Auffanggefäß wie oben gesammelt.

Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von höchstens 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes 100-ml-Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist normal-Pentan zu verwenden.

Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft.

Der Anteil an nicht aromatischen Kohlenwasserstoffen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel

FormulaC0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.

Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die bei der Chromatografie vom Kieselgel absorbiert werden.

Genauigkeit des Verfahrens

Wiederholbarkeit = ±0,2 %.

Reproduzierbarkeit = ±0,5 %.

Image 10C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Chromatographische Säule

Luft

33 mm

35 mm

plangeschliffene Anschlußflächen

18 mm

Metallflansch

Gummibelag

Detaildarstellung des oberen Säulenende, des Aufsatzes und der Verbindungsvorrichtung

Luft

60 mm

500 ml

100 mm

1 500 mm

30 mm

Innendurchmesser 2 mm

Trennsäule

poröse Platte aus Glas G-2

Trennsäule (Schnitt)

Innen-
durchmesser

Außen-
durchmesser

17,0 ± 0,2 mm

14,0

0,1 mm

ANHANG B

METHODE ZUR BESTIMMUNG DER ERSTARRUNGSPUNKTE VON NAPHTHALIN

Etwa 100 g Naphthalin werden in einer etwa 100 cm3 fassenden Porzellanschale unter Umrühren geschmolzen. Etwa 40 cm3 der Schmelze bringt man in den vorgewärmten „Shukoff-Kolben“, so dass dieser bis zu 3/4 gefüllt ist. Darauf wird ein in Zehntelgrade geteiltes Naphthalinthermometer mit einem durchbohrten Korkstopfen so eingesetzt, dass sich die Quecksilberkugel in der Mitte der Flüssigkeit befindet. Ist die Temperatur bis nahe an den Erstarrungspunkt des Naphthalins (etwa bis 83 °C) gefallen, so wird durch andauerndes Schütteln die Kristallisation bewirkt. Sobald sich die ersten Kristalle bilden, kommt der Quecksilberfaden gewöhnlich zum Stillstand und fällt darauf wieder ab. Die Temperatur, bei der er zur Ruhe gelangt und längere Zeit stehen bleibt, wird abgelesen und unter Berücksichtigung einer Korrektur für den herausragenden Quecksilberfaden als Erstarrungspunkt des Naphthalins angegeben.

Diese Korrektur kann für Quecksilberthermometer gleich:

FormulaC0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

gesetzt werden. Es bedeutet n die Anzahl der Skalengrade des herausragenden Fadens, t die abgelesene Temperatur und t' die mittlere Temperatur des herausragenden Fadens. t' kann annäherungsweise mit einem Hilfsthermometer bestimmt werden, dessen Quecksilberkugel sich in der halben Höhe des herausragenden Fadens befindet. Größere Genauigkeit gewährt die Benutzung eines Fadenthermometers.

Der nachstehend abgebildete „Shukoff“-Kolben ist ein doppelwandiges, evakuiertes Glasgefäß:

Image 11C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381


(1)  Ist eine Probe für die Feststellung der Walk-Konuspenetration (ASTM D 217) zu fest, so kann die Konuspenetration nach ASTM D 937 unmittelbar ermittelt werden.


ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Allgemeines

Wegen der Auslegung der Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Abschnitt VI wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt VI des HS, Teil „Allgemeines“, hingewiesen.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

 

II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2811 19 10 bis 2811 19 80

andere

Hierher gehören z.B. die in Anmerkung 4 zu Kapitel 28 genannten Erzeugnisse.

 

III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

2812 10 11 bis 2812 10 18

des Phosphors

Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer 4.

2812 10 91 bis 2812 10 99

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt A (ohne Ziffer 3) und B (ohne Ziffer 4), aufgeführten Erzeugnissen gehört hierher z.B. Tellurtetrachlorid (TeCl4), das hauptsächlich verwendet wird, um Silberwaren ein dunkles, antikes Aussehen zu verleihen.

 

IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

 

Unter Peroxiden sind nur die Verbindungen eines Metalls mit Sauerstoff zu verstehen, in deren Molekülen sich — wie bei Wasserstoffperoxid — die Bindung -0-0- findet.

Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, die in den einzelnen Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels nicht namentlich genannt sind, sind der Unterposition 2825 90 80 zuzuweisen.

2819

Chromoxide und -hydroxide

2819 10 00

Chromtrioxid

Siehe die Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 1.

2819 90 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz A Ziffer 2 und Absatz B, genannten Erzeugnisse.

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

2825 70 00

Molybdänoxide und -hydroxide

Nicht hierher gehört technisches Molybdänoxid, das lediglich durch Rösten von Molybdänitkonzentrat gewonnen wird (Unterposition 2613 10 00 ).

 

V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

2826 19 00

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt A Ziffern 4 bis 9, aufgeführten Erzeugnissen gehören hierher z.B.:

1.

das Berylliumdifluorid (BeF2), ein Erzeugnis von glasigem Aussehen und mit einer Dichte von etwa 2 g/cm3, das bei etwa 800 °C schmilzt, leicht in Wasser löslich ist und als Zwischenerzeugnis in der Beryllium-Metallurgie Verwendung findet. Man gewinnt es durch Calcinieren von Ammoniumfluoroberyllat;

2.

das basische Berylliumfluorid (5BeF2·2BeO), ebenfalls glasig und wasserlöslich, aber von einer etwas höheren Dichte (etwa 2,3 g/cm3).

2826 30 00

Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

2826 90 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt B Ziffern 3 bis 7 und Abschnitt C Ziffern 2 bis 5 (außer Dikaliumhexafluorozirconat, das in Unterposition 2826 90 10 genannt ist).

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

2833 29 30

des Cobalts, des Titans

Hierher gehören z.B.:

1.

Dititantris(sulfat) (Ti2(SO4)3). Wasserfrei ist es ein kristallines, grünes Pulver, das in Wasser unlöslich, jedoch in verdünnten Säuren purpurfarben löslich ist. Als Hydrat bildet es beständige, wasserlösliche Kristalle. Es wird in der Textilindustrie als Reduktionsmittel verwendet;

2.

Titanoxidsulfat (Titanylsulfat) ((TiO)SO4). Wasserfrei ist es ein weißes, hygroskopisches Pulver. Von den vielen kristallwasserhaltigen Formen ist das Dihydrat das beständigste. Es wird in der Färberei als Beizmittel verwendet;

3.

Titanbis(sulfat) (Ti(SO4)2), ein weißes, sehr hygroskopisches Pulver von geringer Stabilität.

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

2835 10 00

Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teile A und B.

2835 22 00 bis 2835 29 90

Phosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffer I und zweiter Absatz Ziffern 1 a), 2 a) bis 2 c) und 3 bis 8.

Nicht hierher gehören Zubereitungen, die aus einem Gemisch von verschiedenen Phosphaten untereinander bestehen (im Allgemeinen Kapitel 31 oder Unterposition 3824 90 99 ).

2835 31 00 und 2835 39 00

Polyphosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffern II, III und IV und zweiter Absatz Ziffern 1 b) und 2 d) bis 2 g).

2835 39 00

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Tetraammoniumdiphosphat (Ammoniumpyrophosphat) ((NH4)4P2O7) und Pentaammoniumtriphosphat ((NH4)5P3O10);

2.

Natriumpyrophosphate (Natriumdiphosphate): Tetranatriumpyrophosphat (neutrales Diphosphat) (Na4P2O7), Dinatrium-Dihydrogenpyrophosphat (doppelsaures Phosphat) (Na2H2P2O7);

3.

Natriummetaphosphate (Rohformel (NaPO3)n): Cyclotriphosphat und Cyclotetraphosphat;

4.

andere Natriumpolyphosphate mit hohem Polymerisationsgrad. Hier ist ein Erzeugnis zu nennen, das unzutreffend als „Natriumhexametaphosphat“ bezeichnet, auch Grahamsches Salz genannt wird, eine Mischung von Polymeren ((NaPO3)n) mit einem Polymerisationsgrad zwischen 30 und 90.

Hierher gehören ferner Ammoniumphosphate mit höherem Polymerisationsgrad, auch als polymerhomologe Reihen vorliegend, die gelegentlich als Ammoniummetaphosphate bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Kurrolsche Ammoniumsalz (nicht zu verwechseln mit Kurrolschem Salz, einem Natriummetaphosphat), ein lineares Polymer mit hohem mittleren Polymerisationsgrad (einige tausend bis einige zehntausend Einheiten). Es handelt sich um ein weißes, kristallines, in Wasser schlecht lösliches Pulver, das hauptsächlich als Flammschutzmittel verwendet wird.

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

2840 19 90

anderes

Hierher gehört kristallisiertes Dinatriumtetraborat (mit 10H2O).

2840 20 10

Natriumborate, wasserfrei

Hierher gehören z.B. Natriumpentaborat und Natriummetaborat.

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

2841 69 00

andere

Manganite sind Salze der manganigen Säure (H2MnO3), in denen das Mangan vierwertig ist. Sie sind in Wasser fast unlöslich und hydrolysieren leicht.

Kupfermanganit (CuMnO3) wird in Gasmasken zum Oxidieren von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid benutzt; noch wirksamer ist das Kupferbishydrogenmanganit (Cu(HMnO3)2).

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2841 des HS, Ziffer 3 a), aufgeführten Manganaten gehören hierher Manganate, in denen das Mangan fünfwertig ist, z.B. Na3MnO4·10H2O.

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

2842 10 00

Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

Siehe die Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil II, zweiter Absatz Buchstabe K.

2842 90 10

Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil I Buchstaben B und C und Teil II, zweiter Absatz Buchstaben D und E, genannten Erzeugnissen sowie den in Teil II, zweiter Absatz Buchstabe C Ziffer 3 dieser Erläuterungen genannten Thioseleniden, Selenosulfaten und Thiotelluraten gehören hierher z.B.:

1.

Quecksilberselenid (HgSe) und Indiumselenid (InSe), die als Halbleiter verwendet werden;

2.

Bleitellurid (PbTe), das in sehr reinem Zustand für Transistoren, Thermoelemente, Quecksilberdampflampen usw. verwendet wird.

 

VI. VERSCHIEDENES

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 28.

2844 10 10 bis 2844 10 90

natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 1, Absatz B Ziffer 1 und Absatz C Ziffern 1 bis 3.

2844 20 25 bis 2844 20 99

an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

Mit dem Isotop 235 angereichertes Uran wird unter den Bezeichnungen „schwach angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 bis 20 v.H.) und „stark angereichertes Uran“ (mit einem Gehalt an U 235 von mehr als 20 v.H.) in den Handel gebracht.

Wegen des Plutoniums und seiner Verbindungen siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz A Ziffer 3, Absatz B Ziffer 2 und Absatz C Ziffern 1 und 3.

2844 30 11 und 2844 30 19

an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

An U 235 abgereichertes Uran ist ein Nebenerzeugnis von der Anreicherung des Urans an U 235. Weil es viel billiger und in Mengen verfügbar ist, ersetzt es natürliches Uran, insbesondere als brütbares Material, als Strahlenschirm, als Schwermetall in der Herstellung von Schwungrädern oder in der Zubereitung von absorbierenden Zusammenstellungen (getters) für die Reinigung bestimmter Gase.

2844 30 51 bis 2844 30 69

Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, insbesondere Absatz A Ziffer 2 und Absatz B Ziffer 3.

2844 30 91 und 2844 30 99

Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz B Ziffern 1 und 3.

2844 40 10 bis 2844 40 80

andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10 , 2844 20  oder 2844 30 ; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

Wegen der übrigen hierher gehörenden Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil III.

2844 50 00

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz C Ziffer 4.

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

Wegen der Begriffsbestimmung für „Isotope“ siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

2845 10 00

schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

Hierher gehört schweres Wasser (oder Deuteriumoxid), das das gleiche Aussehen und die gleichen chemischen Eigenschaften wie natürliches Wasser hat. Ihre physikalischen Eigenschaften weichen dagegen etwas voneinander ab. Schweres Wasser wird als Ausgangsstoff für Deuterium verwendet und in Atomreaktoren zum Verzögern von Neutronen, die die Spaltung von Uranatomen bewirken, eingesetzt.

2845 90 10

Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2845 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 und 3.

Hierher gehören auch andere organische oder anorganische Wasserstoffverbindungen, bei denen der Wasserstoff ganz oder teilweise durch Deuterium ersetzt wurde. Die wichtigsten Verbindungen dieser Art sind z.B. Lithiumdeuterid sowie deuteriertes Ammoniak, deuterierter Schwefelwasserstoff, deuteriertes Benzol, deuteriertes Biphenyl und deuterierte Terphenyle. Diese Erzeugnisse werden in der Kernindustrie als Neutronenverzögerer (Moderatoren), als Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von schwerem Wasser oder für die Untersuchung der Reaktion der Kernverschmelzung verwendet. Die Anwendung dieser Verbindungen in der organischen Analyse und in der organischen Synthese ist ebenfalls von Bedeutung.

2845 90 90

andere

Zu den Isotopen und ihren Verbindungen dieser Unterposition gehören z.B.:

1.

Kohlenstoff 13, Lithium 6, Lithium 7 und ihre Verbindungen;

2.

Bor 10, Bor 11, Stickstoff 15, Sauerstoff 18 und ihre Verbindungen (z.B. 10B2O3, 10B4C, 15NH3, 18H2O).

Sie werden bei der wissenschaftlichen Forschung und in der Kernindustrie verwendet.

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2846 10 00

Cerverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

2846 90 00

andere

Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den so genannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben der Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 2.

KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Allgemeines

Das Zeichen (INN) (= International Non-proprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.

Das Zeichen (INNM) (= International Non-proprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.

Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.

Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.

Anmerkung 1 a)

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A erster bis vierter Absatz.

Hierher gehören:

1.

Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2902 90 10 );

2.

Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 20 00 );

3.

Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr (Unterposition 2902 90 10 );

4.

Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 30 00 );

5.

Xylol mit einem Gehalt an Xylol-Isomeren (alle Isomere zusammengenommen) von 95 GHT oder mehr (Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00 );

6.

Ethan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr bei Gasen (1) und von 95 GHT oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (Unterposition 2901 10 00 );

7.

Ethylen mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr (Unterposition 2901 21 00 );

8.

Propen (Propylen) mit einem Reinheitsgrad von 90 RHT oder mehr (Unterposition 2901 22 00 );

9.

Fettalkohole mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2905 16 , 2905 17 00 oder 2905 29 90 );

10.

Kresole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von mindestens 95 GHT (Unterposition 2907 12 00 );

11.

Phenol mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2907 11 00 );

12.

Xylenole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2907 14 00 );

13.

Fettsäuren, ausgenommen Ölsäure, mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Positionen 2915 und 2916 );

14.

Ölsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2916 15 00 );

15.

Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2933 31 00 );

16.

Methylpyridin (Picolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-picolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 GHT (Unterposition 2933 39 );

17.

Chinolin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90 );

18.

1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin mit einem Reinheitsgrad von mehr als 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90 );

19.

Acridin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 99 90 );

20.

Derivate (z.B. Salze, Ester (andere als Glycerinester), Amine, Amide, Nitrile) der in den Ziffern 9, 13 und 14 genannten Fettsäuren und Fettalkohole, sofern diese Derivate den Reinheitskriterien genügen, die für die entsprechenden Fettsäuren und Fettalkohole festgelegt sind.

Anmerkung 1 b)

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A letzter Absatz.

Anmerkung 1 d)

Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist.

Anmerkung 1 f)

Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz.

Anmerkung 1 g)

Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A vorletzter Absatz.

Anmerkung 5

Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe G).

Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29.


 

I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2902 19 80

andere

Hierher gehören z.B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z.B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen).

2902 90 10

Naphthalin und Anthracen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2902 des HS, Teil C Ziffer III Buchstaben a) und c).

2902 90 30

Biphenyl und Terphenyle

Siehe die Erläuterungen zu Position 2902 des HS, Teil C Ziffer II Buchstaben a) und d).

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2903 30 80

Fluoride und Iodide

Hierher gehören z.B. 1,1-Difluorethan, Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan), Tetrafluorethylen, Trifluorethylen und Trifluormethan.

2903 51 00

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

Hierher gehört z.B. Lindan (ISO). Lindan ist das Gammaisomer des Hexachlorcyclohexans (HCH) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gammaisomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet.

 

II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905 14 90

andere

Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol).

2905 15 00

Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere

Hierher gehören nur normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol.

2905 44 11 bis 2905 44 99

D-Glucitol (Sorbit)

Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99 .

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2906 11 00

Menthol

Hierher gehören nur (—)-Paramenthol-3 ((—)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3.

Nicht hierher gehören z.B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00 ).

 

VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914 50 00

Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

Als „andere Sauerstoff-Funktionen“ im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen.

2914 61 00 bis 2914 69 90

Chinone

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff „Chinone“ im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch „Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen“, wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen.

 

VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“, Anmerkung 1 a), Ziffern 13 und 20.

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt „Allgemeines“ Anmerkung 1 a), Ziffern 13, 14 und 20.

 

VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919 00

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2919 00 10

Tributylphosphate, Triphenylphosphat, Tritolylphosphate, Trixylylphosphate, Tris(2-chlorethyl)phosphat

Siehe die Erläuterungen zu Position 2919 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 6.

Es gibt zwei Tributylphosphate: Tri-n-butylphosphat und Triisobutylphosphat, es gibt drei Trixylylphosphate: ortho-Trixylylphosphat, meta-Trixylylphosphat und para-Trixylylphosphat, und es gibt drei Tritolylphosphate: ortho-Tritolylphosphat, meta-Tritolylphosphat und para-Tritolylphosphat.

2919 00 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2919 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 7 und 8.

Hierher gehören z.B. α- und β-Glycerophosphorsäuren und ihre Salze, z.B. α- und β-Glycerophosphat sowie Tris(2-methoxyphenyl)phosphat (Guajacolphosphat).

 

IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

2921 42 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 43 00

Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 44 00

Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 45 00

1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 49 10

Xylidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2923 20 00

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2.

Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z.B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige Base.

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

2925 11 00

Saccharin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil A erster Absatz Ziffer 1.

 

X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen

Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind.

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

2932 29 10 bis 2932 29 80

andere Lactone

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 29 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B Buchstaben d) bis v).

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

2933 11 10 und 2933 11 90

Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 21 00

Hydantoin und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 52 00

Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 54 00

andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11 , 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 79 00

andere Lactame

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7.

 

XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

Die Erzeugnisse dieser Position können

ölstabilisiert,

durch Umhüllung mit technisch geeigneten Hilfsstoffen, wie z.B. Gelatine, Wachs, Fett, verschiedene Gummi-Arten, Cellulosederivate in Form von Mikrokapseln stabilisiert,

an Siliciumdioxid adsorbiert sein.

Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss.

Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht.

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

Wegen der Auslegung der Begriffe „Hormone“ und „hauptsächlich als Hormone verwendet“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29.

Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen.

2937 11 00

Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 1.

2937 12 00

Insulin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffer 2.

2937 19 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe A Ziffern 3 bis 20.

2937 21 00 bis 2937 29 00

Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung „Corticosteroid“ angegeben ist.

2937 21 00

Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d).

2937 22 00

Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2.

2937 23 00

Östrogene und Gestagene

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder „Östrogen“ oder „Gestagen“ angegeben ist.

2937 29 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4.

2937 31 00 und 2937 39 00

Catecholaminhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C.

2937 40 00

Aminosäure-Derivate

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D.

2937 50 00

Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe E.

2937 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe F.

 

XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside.

Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z.B. Sinigrin, Aloin und Scoparin).

Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:

a)

Nucleoside und Nucleotide der Position 2934 (siehe die Erläuterungen zu Position 2934 des HS, dritter Absatz Teil D Ziffer 6);

b)

Alkaloide der Position 2939 (z.B. Tomatin);

c)

Antibiotika der Position 2941 (z.B. Toyocamicin).

2938 90 10

Digitalis-Glykoside

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z.B.:

Acetyldigitoxin, Acetyldigoxin, Acetylgitoxin;

Desacetyllanatosid A, B, C und D;

Digifolein, Diginatin, Diginin, Digipurpurin, Digitalinum verum und germanicum;

Gitalin, Gitaloxin, Gitonin, Gitoxin, Glucoverodoxin;

Lanafoliin, Lanatosid A, B, C und D;

Tigonin, Verodoxin.

2938 90 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse.

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

2939 69 00

andere

Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z.B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin.

 

XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2941

Antibiotika

2941 10 10 bis 2941 10 90

Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS.

Penicilline sind z.B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin.

2941 20 30 und 2941 20 80

Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Neben Streptomycin gehören hierher z.B. Dihydrostreptomycin, Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z.B. -sulfate und -pantothenate.

2941 30 00

Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Hierher gehören z.B. auch Chlortetracyclin, Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat.

2941 50 00

Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Von den Salzen des Erythromycins sind z.B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z.B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat.

KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Allgemeines

Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Gemeinschaften als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.

Zusätzliche Anmerkung 1

1.

Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z.B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.

Ein Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z.B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese Wirkstoffe müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.

2.

Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z.B. D6) muss angegeben sein.

3.

Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936 , oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).

Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe, siehe z.B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang zur Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40):

Image 12C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30).


3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3001 10 10 und 3001 10 90

Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch als Pulver

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Waren z.B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse).

3001 20 90

andere

Hierher gehört z.B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet).

3001 90 91

Heparin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C.

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

3002 10 10

Antisera

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 dritter Absatz, genannten Erzeugnisse.

Nicht hierher gehören z.B. Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006 ) und „normale“ Sera (Unterpositionen 3002 10 95 und 3002 10 99 ).

3002 10 91

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Hierher gehört z.B. das normale menschliche Immunglobulin.

3002 10 95 und 3002 10 99

andere

Hierher gehören insbesondere die „normalen“ Sera, das Plasma, das Fibrinogen, das Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z.B. menschliches Albumin, gewonnen als Fraktion des menschlichen Blutplasmas).

Hierher gehört demnach nicht (Anmerkung 1 g) zu Kapitel 30) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502 ).

3002 20 00

Vaccine für die Humanmedizin

Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1.

3002 30 00

Vaccine für die Veterinärmedizin

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00 .

3002 90 50

Kulturen von Mikroorganismen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3.

3002 90 90

andere

Hierher gehören Toxine und „ähnliche Erzeugnisse“, wie z.B. „Hilfsparasiten“, die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z.B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi.

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005  oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3003 10 00

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin.

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005  oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30.

Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3 a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz.

Die Begriffe „dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)“ und „in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken“ sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt.

Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis „Kurpackung“ oder „Klinikpackung“ angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren.

Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z.B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss.

3004 20 90

andere

Hierher gehören ausschließlich Erzeugnisse, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

3004 31 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3004 32 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3004 39 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3004 40 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3004 50 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3004 90 91 und 3004 90 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3004 20 90 .

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

3005 10 00

Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99 ).

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

3006 10 10 und 3006 10 90

steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken

Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören.

KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

3103 10 10 und 3103 10 90

Superphosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe A Ziffer 1.

3103 20 00

Dephosphorationsschlacken

Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe A Ziffer 2.

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Wegen des Begriffs „andere Düngemittel“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Die Bezeichnung „ähnliche Formen“ gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z.B. Granulate) nicht als „ähnliche Formen“ anzusehen.

3105 20 10 und 3105 20 90

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

Die Bezeichnung „die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“ ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen.

Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein.

Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten.

Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten.

Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal „NPK-Düngemittel“ genannt.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 90 ).

3105 51 00 und 3105 59 00

andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

3105 51 00

Nitrate und Phosphate enthaltend

Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen — einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium — enthalten.

Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel.

3105 59 00

andere

Hierher gehören:

1.

Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenommen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammoniumnitrat) enthalten;

2.

Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlich in Form von Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer Verbindungen;

3.

Phosphat-Stickstoffdüngemittel der in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe C Ziffern 1 und 3, beschriebenen Art.

3105 60 10 und 3105 60 90

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs „die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend“ gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung

von calcinierten natürlichen Phosphaten und Kaliumchlorid,

von Superphosphaten und Kaliumsulfat.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00 , auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können.

3105 90 10 bis 3105 90 99

andere

Hierher gehören:

1.

alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834 21 00 );

2.

alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104 .

KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkung 4

Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.


3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3201 20 00

Mimosaauszug

Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondere Acacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima).

Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10 .

3201 90 20

Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z.B. Quercus valonea).

3201 90 90

andere

Hierher gehören z.B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:

1.

Auszüge aus Fichten-, Mangroven-, Eukalyptusbaum-, Weiden- und Birkenrinde;

2.

Auszüge aus Tizera- und Urundayholz (Astronium balansae Engl.);

3.

Auszüge aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten;

4.

Auszüge aus Gambirblättern.

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3202 10 00

synthetische organische Gerbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A.

3202 90 00

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse.

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

3203 00 10

pflanzliche Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 90 gehören.

Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird.

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3204 11 00 bis 3204 19 00

synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

Hierher gehören:

1.

synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe die Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben A und B);

2.

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, d.h. die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben C bis E, beschriebenen Erzeugnisse.

Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00 , die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen.

3204 11 00

Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz.

3204 12 00

Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz.

3204 13 00

basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz.

3204 14 00

Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz.

3204 15 00

Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz.

3204 16 00

Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz.

3204 17 00

Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz.

3204 19 00

andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11  bis 3204 19

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz.

3204 20 00

synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

3204 90 00

andere

Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind.

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204  oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32.

Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen.

So gehören z.B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00 , solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 90 .

3206 11 00 und 3206 19 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS.

3206 20 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Hierher gehören z.B.:

1.

Molybdatrot, das aus Mischkristallen aus Bleimolybdat, Bleichromat und im Allgemeinen aus Bleisulfat besteht;

2.

Mischkristalle aus Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat und -sulfat.

3.

Pigmente auf der Grundlage von Eisenchromat (Sideringelb), Kaliumcalciumchromat oder Chromoxid.

3206 30 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 41 00

Ultramarin und seine Zubereitungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 42 00

Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 5 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 43 00

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Hexacyanoferraten (Ferrocyanide oder Ferricyanide)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffer 6 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 49 10

Magnetit

Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit.

Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht.

3206 49 90

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil A Ziffern 7 bis 13, genannten Erzeugnissen gehören z.B. hierher:

1.

Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper;

2.

künstlicher Ocker, ein Farbpigment auf der Grundlage von künstlichen Eisenoxiden;

3.

gelbes Farbpigment auf der Grundlage von Nickeltitanat.

Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff „fein gemahlen“ auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10 .

3206 50 00

anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B.

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3207 10 00

zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

Hierher gehören z.B. folgende Erzeugnisse:

1.

das als Cobaltaluminat bezeichnete Pigment, das jedoch aus einer nicht stöchiometrischen Mischung von Aluminiumoxid und Cobaltoxid besteht;

2.

das als Cobaltsilicat bezeichnete Pigment, das eine ebenfalls nicht stöchiometrische Mischung von Siliciumdioxid und Cobaltoxid darstellt;

3.

Mischungen von Chromoxiden und Cobaltoxid;

4.

Mischungen von Eisen-, Chrom- und Zinkoxiden;

5.

Mischungen von Blei- und Eisenantimonat;

6.

Vanadiumgelb, bestehend aus Zirconiumoxid und einer geringen Menge Vanadiumpentoxid;

7.

Vanadiumblau, bestehend aus Zirconiumsilicat und einer geringen Menge Vanadiumtrioxid;

8.

Praseodymgelb, bestehend aus Zirconiumsilicat und Praseodymoxid;

9.

Eisenrosa (Eisenrot), bestehend aus Zirconiumsilicat und Eisenoxid;

10.

auf der Grundlage von Zinnoxid, Zirconiumoxid, Zirconiumsilicat usw. zubereitete Trübungsmittel.

3207 20 10

Engoben

Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

3207 20 90

andere

Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben.

Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:

1.

aus pulverisierten Mischungen von Glasfritte der Unterposition 3207 40 80 mit anderen Stoffen, wie z.B. Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Pigmenten;

2.

aus pulverisierten Mischungen von Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Calcium- und Magnesiumcarbonat usw. (d.h. aus den wasserunlöslichen Bestandteilen der Glasfritte) und gegebenenfalls Pigmenten.

Diese beiden Typen verglasbarer Massen ergeben durchsichtige, farblose oder farbige Überzüge;

3.

aus den in den Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnissen, denen Trübungsmittel zugesetzt sind. In diesem Fall sind die erzielten opaken Überzüge weiß oder farbig;

4.

aus Fritte in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen — zusammengesetzt und hergestellt wie in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 3207 40 10 bis 3207 40 80 beschrieben —, jedoch daneben noch Farbpigmente, Trübungsmittel oder auch Haftoxide enthaltend.

Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z.B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze.

Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid.

Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet.

3207 30 00

flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie.

3207 40 10 bis 3207 40 80

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

Hierher gehören:

1.

Glasfritte, die durch jähes Abkühlen einer flüssigen oder teigförmigen Masse in Wasser hergestellt wird, die man durch Schmelzen der gewöhnlichen Ausgangsstoffe des Glases gewinnt. Diese Ausgangsstoffe sind z.B.: Siliciumdioxid, Natrium-, Kalium-, Calcium-, Barium- und Magnesiumcarbonat, Natrium- und Kaliumsulfat, Natrium- und Kaliumnitrat, Bleioxide (Bleiglätte und Mennige), Kaolin, Feldspat, Borax, Borsäure.

Glasfritte dieser Unterposition wird hauptsächlich zum Herstellen von Schmelzglasuren und anderen verglasbaren Massen verwendet. Sie unterscheidet sich von den verglasbaren Massen der Unterpositionen 3207 20 10 und 3207 20 90 durch das Fehlen von Pigmenten, Trübungsmitteln und Haftoxiden und dadurch, dass sie nach der Schmelzverglasung unter Hitzeeinwirkung eine mehr oder weniger durchsichtige, aber nicht einheitlich opake oder farbige Fläche ergibt;

2.

Pulver und Granalien von Glas, durch Zerkleinern oder Zerstoßen von Scherben und Abfällen von Glas hergestellt. Diese Waren sowie gewisse Glasfritten aus Ziffer 1 werden beim Herstellen von Glaspapier und Glasleinwand, zum Herstellen poröser Gegenstände (Scheiben, Platten, Rohre usw.) und für verschiedene Laborzwecke verwendet;

3.

so genanntes „Überfangglas“ als Pulver, Granalien usw.; dies ist ein Spezialglas, das zum Verzieren von Glaswaren und Keramikwaren verwendet wird. Es schmilzt leichter (Schmelzpunkt zwischen 540 °C und 600 °C), ist spezifisch schwerer als das meiste gewöhnliche Glas, im Allgemeinen opak, kann jedoch auch transparent, farblos oder unterschiedlich gefärbt sein. In Form von Brocken gehört es zu Position 7001 00 , in Stäben, Stangen oder Röhren zu Unterposition 7002 20 90 oder 7002 39 00 ;

4.

Glas in Form von Schuppen oder Flocken, auch gefärbt oder versilbert, zum Verzieren, hergestellt durch Zerkleinern von kleinen dünnen geblasenen Glaskugeln;

5.

Vitrit, auch Glasschaum genannt, in Form von Pulver oder Granalien, das aus einer schwammigen und je nach den darin enthaltenen Verunreinigungen weißen, grauen oder schwarzen Masse gewonnen und vor allem beim Herstellen von elektrischen Isolatoren (Glühlampensockeln usw.) verwendet wird.

Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00 ).

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

3212 10 10 und 3212 10 90

Prägefolien

Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B.

3212 90 31 und 3212 90 38

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A.

Zu den Metallpulvern und -flittern gehören z.B.:

1.

Zinkpulver, unverträglich mit sauren Bindemitteln, jedoch ein ausgezeichnetes Rosthemmungspigment;

2.

Pulver aus nicht rostendem Stahl und Nickel, Schuppenpigmente, die in bestimmten säurefesten Antikorrosionsanstrichfarben verwendet werden;

3.

Bleipulver, ein Pigment mit basischer Reaktion, das als Rosthemmer (gegebenenfalls mit Mennige oder basischem Bleisulfat gemischt) in Ölanstrichfarben oder fetten Lacken für den Erstanstrich von großen Stahlobjekten (Gerüste von Schuppen, Brücken, Viadukten usw.) verwendet wird;

4.

Kupfer- und Bronzepulver, deren schuppige Teilchen in Alkohol-, Natur- oder Kunstharzlacken für verzierende Überzüge schimmern.

3212 90 90

Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil C.

KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.).

Terpenfreie ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw.

Nicht terpenfrei gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z.B. Wintergrünöl und Senföl.

3301 11 10 bis 3301 19 90

ätherische Öle von Citrusfrüchten

Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 61 oder 3301 29 91 .

3301 90 10

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C.

3301 90 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

konzentrierte Lösungen von ätherischen Ölen in Fetten, festen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil B);

2.

destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil D erster bis vierter Absatz).

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3305 90 10

Haarwässer

Haarwässer sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholisch-wässrige Lösungen.

KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

3401 11 00

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege.

3401 20 90

andere

Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen.

3401 30 00

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III.

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

3403 19 91

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Ist der Gehalt an diesen Ölen für die Zubereitung charakterbestimmend, gehört sie zu den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 , anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10 .

3403 91 00 bis 3403 99 90

andere

Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als „Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren.

Hierher gehören z.B.:

1.

aus Molybdändisulfid und Polypropylenglykol bestehende Schmiermittelzubereitungen und andere Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Molybdändisulfid, auch konzentriert oder in Form von Stäben, Stiften, Plättchen, Folien und dergleichen;

2.

Form- und Trennöle, d.h. Zubereitungen, die aus einer wässrigen Dispersion von Polyethylenwachs und Aminoalkoholseife bestehen;

3.

Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Natrium- oder Calciumseife und Borax zum Schützen und Schmieren von Stahldraht vor der Bearbeitung in der Drahtziehmaschine.

3403 99 10

zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, erfassten Erzeugnisse, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3404 90 10

zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3404 des HS, erster Absatz Buchstaben B und C, aufgeführten Wachse.

3404 90 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3404 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Wachse.

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

3405 10 00

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z.B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel).

Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 90 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90 . Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00 .

3405 20 00

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe.

3405 30 00

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe.

3405 40 00

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z.B. durch eine Lösung von Wachs.

3405 90 10

zum Polieren von Metall

Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt.

Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z.B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe.

Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel.

3405 90 90

andere

Hierher gehören insbesondere:

1.

Poliermittel für Glas, die im Allgemeinen aus Wasser, Alkoholen, einer geringen Menge von Ammoniak oder von Säuren (Oxalsäure, Weinsäure usw.) und einem weichen Schleifstoff bestehen;

2.

Erzeugnisse zum Polieren, Glänzendmachen oder Feinschleifen anderer Stoffe.

KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

3501 10 10 bis 3501 10 90

Casein

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören — unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren — zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406 .

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 20 und 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

3501 10 90

anderes

Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen.

3501 90 10

Caseinleime

Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z.B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z.B. Feldspat oder Kreide, enthalten.

Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90 , obwohl es als Leim verwendet werden kann.

3501 90 90

andere

Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe A Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind.

Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist.

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 35.

Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z.B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90 .

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 20 und 0406 10 80 , dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art „Cagliata“.

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3506 10 00

zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Hierher gehört z.B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird.

3506 99 00

andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z.B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe.

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3507 90 90

andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z.B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein).

KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3603 00 10

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Abstaz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse.

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

3604 10 00

Feuerwerkskörper

Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a).

3604 90 00

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder.

KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

3702 32 11

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-„listings“ verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m.

Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z.B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie).

3702 32 31

Mikrofilme

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 11 , erster Absatz.

3702 32 51

Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 11 , zweiter Absatz.

3702 91 20

Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 11 , zweiter Absatz.

3702 93 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 11 .

3702 94 10

Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 11 .

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

3705 20 00

Mikrofilme

Hierher gehören durch fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z.B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne).

Der Mikrofilm ist ein Planfilm („Mikrofiches“) oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht. „Mikrofiches“, auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher.

Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von „Mikrokarten“, Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00 .

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

3706 10 91 und 3706 10 99

andere

Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 10 oder der Unterposition 3706 90 10 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu den Unterpositionen 3706 90 31 bis 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37).

3706 10 91

Negative; Zwischenpositive

Hierher gehören z.B.:

1.

Originalnegative;

2.

Zwischenpositive, die von Originalnegativen gezogen sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren „contretype positifs“, „positifs marron“, „Lavendel-(Malven-) Positive“, „masterpositives“, „masterprints“, „fine-grain-masterprints“, „Lavender“ oder „duplicating-positives“ und im Farbverfahren „contretypepositifs“, „interpositives“ oder „intermediate positives“; sie haben einen leicht lavendelfarbenen oder leicht kastanienbraunen, manchmal auch farblosen Schichtträger. Diese Filme werden üblicherweise nicht zur Vorführung benutzt; sie dienen lediglich zum Ziehen der Kopien. In Ausnahmefällen können diese Zwischenpositive auch für Ansichtszwecke, für die Durchführung des Schnitts oder die nachträgliche Synchronisation eines Films verwendet werden.

Zu den Zwischenpositiven gehören auch die drei Schwarzweißpositive, die mit Hilfe von Filtern (blau, grün und rot) vom farbigen Originalnegativ erhalten werden. Von diesen Schwarzweißpositiven wird mittels analoger Filter ein Farb-Zwischennegativ angefertigt, von dem die zur Vorführung bestimmten Positivkopien hergestellt werden;

3.

Duplikat-Negative, die von Zwischenpositiven gezogen und für den Abzug positiver Kopien für die Vorführung bestimmt sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren „Dup-Negative“ oder „duplicating-negatives“ und im Farbverfahren „intermediate negatives“ oder „Zwischennegative“ (2);

4.

Umkehr-Duplikatnegative, die im Farbverfahren unmittelbar vom Originalnegativ im Umkehrverfahren hergestellt werden. Von ihnen werden die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen;

5.

„Matrixfilms“ (rot, grün, blau), die in einem Farbverfahren von Negativen hergestellt und von denen die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen werden.

Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen „matrixfilms“, gewöhnlich die „Negativ-Lochung“ („tonnenförmig“).

Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit „Positiv-Lochung“ versehenen Positivfilmen unterschieden werden.

Image 13C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen „Positiv-Lochung“ sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt.

„Matrixfilms“ haben die „Positiv-Lochung“; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen.

3706 10 99

andere Positive

Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme.

Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt.

Daher gilt z.B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge.

 

Image 14C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

3706 90 31 bis 3706 90 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3706 10 91 und 3706 10 99 .

3706 90 31

Negative; Zwischenpositive

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 91 .

3706 90 51 bis 3706 90 99

andere Positive

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99 .

3706 90 51

Wochenschaufilme

Der Begriff „Wochenschaufilme“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt.

KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

3801 10 00

künstlicher Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1.

3801 20 10 und 3801 20 90

kolloider und halbkolloider Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2.

3801 20 90

anderer

Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl.

3801 30 00

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b).

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

3802 10 00

Aktivkohle

Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle).

3802 90 00

andere

Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

sie sind weiß und verfärben sich bei erneutem Brennen nicht,

der pH-Wert einer zehnprozentigen wässrigen Suspension liegt zwischen 7,5 und 10,5,

ihr Glühverlust bei 900 °C beträgt weniger als 0,5 %,

ihr in Na2O ausgedrückter Natriumgehalt beträgt mehr als 1,5 %.

Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite).

Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z.B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 90 99 .

Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 90 99 .

3803 00

Tallöl, auch raffiniert

3803 00 10

roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz.

3804 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

3804 00 10

Sulfitablaugen

Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern.

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

3805 10 10

Balsamterpentinöl

Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält.

3805 10 30

Holzterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis.

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis.

3805 20 00

Pine-Oil

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis.

3805 90 00

andere

Hierher gehört z.B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung „rekonstituiertes Balsamterpentinöl“ gehandelt.

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

3806 10 10 und 3806 10 90

Kolofonium und Harzsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A.

3806 20 00

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B.

3806 30 00

Harzester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C.

3806 90 00

andere

Hierher gehören:

1.

die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer I, genannten Derivate des Kolofoniums und der Harzsäuren sowie disproportioniertes (dismutiertes) Kolofonium, bei dem ein Teil der Harzsäuren dehydriert, ein Teil hydriert ist, technische Harzamine (z.B. Dehydroabietylamin) und technische Harznitrile;

2.

die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer II, genannten leichten und schweren Harzöle;

3.

die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer III, genannten Schmelzharze.

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

3807 00 10

Holzteere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 1.

3807 00 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren.

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

3808 10 10 bis 3808 10 90

Insektizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen.

3808 20 10 bis 3808 20 80

Fungizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen.

3808 20 10

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

Hierher gehören z.B.:

1.

„Bordeauxbrühe“ (Kupferkalkbrühe) auf der Grundlage von Kupfersulfat und gelöschtem Kalk, die in der Landwirtschaft als Fungizid verwendet wird;

2.

Zubereitungen auf der Grundlage von basischem Kupferchlorid und basischem Kupfersulfat, Kupferoxychlorid, Kupfersilicat, Kupferacetoarsenit, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder Kupfercarbonat, für den gleichen Verwendungszweck;

3.

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupfernaphthenat oder Kupferphosphat, die dazu dienen, Spinnstoffe und ligninhaltige Stoffe gegen Pilzbefall zu schützen;

4.

Chelate organischer Kupfersalze mit Metallseifen.

Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z.B. Zink- oder Quecksilberverbindungen.

3808 30 90

Pflanzenwuchsregulatoren

Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt.

Sie können z.B. eine Wirkung haben auf:

a)

Gesamtwachstum,

b)

Längenwachstum (Verringerung oder Vergrößerung der Höhe),

c)

Größe oder Form der Knollen,

d)

Abstand der Internodien (Verbesserung der Windfestigkeit),

e)

Anzahl der Früchte und/oder deren Größe,

f)

Gehalt an Reservestoffen (Kohlenhydrate, Proteine, Fette),

g)

Blütezeit und/oder Fruchtreifung,

h)

Unfruchtbarkeit,

ij)

Anzahl der weiblichen Blüten.

Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:

1.

Auxine, die auf das Längenwachstum der Stängel, die Bildung von Wurzeln und die Entwicklung der Früchte wirken. Das wichtigste Auxin ist Indol-3-ylessigsäure;

2.

Gibberelline, die unter anderem das Wachstum der Knospen und die Blüte fördern. Sie leiten sich alle von der Gibberellinsäure ab;

3.

Cytokinine, die unter anderem die Zellteilung fördern und das Altern der Pflanze verlangsamen. Die Bekanntesten sind Kinetin (6-Furfurylaminopurin) und Zeatin;

4.

Wachstumsverzögerer.

Nicht hierher gehören:

a)

Düngemittel;

b)

Bodenverbesserungsmittel;

c)

Herbizide mit oder ohne selektive Wirkung (Unterpositionen 3808 30 11 bis 3808 30 27 );

d)

Keimhemmungsmittel (Unterposition 3808 30 30 ).

3808 40 10 bis 3808 40 90

Desinfektionsmittel

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz.

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3809 10 10 bis 3809 10 90

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe A Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind.

3809 91 00 bis 3809 93 00

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z.B.:

1.

verschiedene Appreturen, die in der Textilindustrie dazu verwendet werden, Gewebe knitterfest zu machen oder ihr Einlaufen zu verhindern. Dazu gehören z.B. Vorkondensate von Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd und Glyoxaldiharnstoff-Formaldehyd, sofern sie weder die Merkmale von Polykondensationserzeugnissen im Sinne von Kapitel 39 noch von chemisch einheitlichen Verbindungen (Kapitel 29) besitzen. Ferner gehören hierher die wässrigen Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen dieser Art (z.B. Dimethylolharnstoff, Trimethylolmelamin), sofern ihnen ein Riechstoff zugesetzt worden ist, um den durch die teilweise Zersetzung des Erzeugnisses entstehenden Formaldehydgeruch zu überdecken;

2.

die Appreturen, die den Geweben nicht nur eine wirkungsvolle Wasser abweisende Imprägnierung verleihen, sondern sie auch widerstandsfähig gegen Öl und Schmutz machen und dennoch luftdurchlässig lassen;

3.

antielektrostatische Appreturen, d.h. Zubereitungen, die der Aufladung von Spinnstofffasern und Geweben mit statischer Elektrizität entgegenwirken. Im Allgemeinen handelt es sich um Zubereitungen aus wasserlöslichen vorkondensierten Polyelektrolyten, die auf der Spinnstofffaser nach kurzer Behandlung bei mäßiger Temperatur weit gehend wasserunlösliche, vernetzte Polykondensate zu bilden vermögen, um wiederholter Nass- und Trockenwäsche zu widerstehen. Zu dieser Warengruppe gehören Erzeugnisse aus einem linearen, wasserlöslichen, basischen Polyamid, hergestellt aus einer Dicarbonsäure (z.B. Adipin-, Bernstein-, Terephthalsäure) und Polyaminen, die eine oder mehrere sekundäre Aminogruppen (z.B. Diethylentriamin, Triethylenetetramin) enthalten, und einem alkylierend wirkenden Erzeugnis (das vernetzend wirkt und daher das Polyamid durch geeignete Wärmebehandlung unlöslich machen kann) aus z.B. bestimmten Dihalogeniden (Polyethylenglykoldiiodid von verhältnismäßig niedrigem Molekulargewicht, Epichlorhydrin usw.);

4.

Flammschutzmittel, die die Brennbarkeit z.B. von Textilien oder Leder herabsetzen. Diese Erzeugnisse sind im Wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage von Ammoniumsalzen, Borsäure, Chlorparaffinen, Antimonoxid, Zinkoxid, anderen Metalloxiden und bestimmten organischen Stickstoff- oder auch Phosphorverbindungen.

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3811 11 10

auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist.

3811 11 90

andere

Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist.

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3815 11 00 bis 3815 19 90

auf Trägern fixierte Katalysatoren

Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw.

Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z.B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen).

Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:

1.

bestimmte Zubereitungen auf der Grundlage von Verbindungen der Übergangsmetalle. Ihre Aufgabe besteht darin, während des Verbrennungsprozesses die Oxidation — und damit die Beseitigung — von Verkohlungsrückständen (z.B. bei Heizkesseln und Brennern) zu Kohlendioxid zu erleichtern;

2.

Katalysatoren für Nachverbrenner, die zum Einbau in die Auspuffrohre von Kraftfahrzeugen bestimmt sind und durch die Oxidation des Kohlenmonoxids zu Kohlendioxid sowie durch Umwandlung anderer toxischer (heterocyclischer) Verbrennungserzeugnisse des Benzins die umweltverschmutzende Wirkung der Auspuffgase verringern sollen.

3815 90 10 und 3815 90 90

andere

Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt.

Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:

1.

radikalbildende Katalysatoren

Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage organischer Stoffe, die sich unter den Reaktionsbedingungen langsam zersetzen und dabei Bruchstücke bilden, die ungepaarte Elektronen aufweisen. Durch Zusammenstoß mit dem Ausgangsmonomer führen sie zu einer chemischen Bindung und bilden dabei neue freie Radikale, die imstande sind, den Prozess zu wiederholen und die Kettenbildung fortsetzen.

Hierzu gehören:

a)

Zubereitungen auf der Grundlage organischer Peroxide R-O-O-R' (Lösungen von organischen Peroxiden wie z.B. Acetylperoxid und Dibenzoylperoxid). Während der Reaktion bilden sich die Radikale RO· und R'O·, die aktivierende Funktionen ausüben;

b)

Zubereitungen auf der Grundlage von Azoverbindungen (z.B. Azo-bis-isobutyronitril), die sich während der Reaktion unter Stickstoffentwicklung zersetzen und dabei freie Radikale bilden;

c)

Redox-Zubereitungen (z.B. Mischungen von Kaliumperoxid mit Dodecylmercaptan), bei denen aktivierende Radikale durch eine Redox-Reaktion gebildet werden.

2.

„Ionische“ Katalysatoren

Dies sind im Allgemeinen organische Lösungen ionenbildender Stoffe, welche die Fähigkeit haben, sich an Doppelbindungen anzulagern und in dem entstehenden Produkt aktive Zonen zu bilden.

Hierzu gehören z.B.:

a)

Katalysatoren vom Ziegler Typ zum Herstellen von Polyolefinen (z.B. Mischungen von Titantetrachlorid mit Triethylaluminium);

b)

Katalysatoren vom Ziegler-Natta Typ (Stereokatalysatoren, Orientierungskatalysatoren) wie Mischungen von Titantrichlorid mit Trialkylaluminium zum Herstellen von isotaktischem Polypropylen und von Ethylen-Olefin-Block-Copolymeren;

c)

Katalysatoren zum Herstellen von Polyurethanen (z.B. Mischungen von Triethylendiamin mit Zinnverbindungen);

d)

Katalysatoren zum Herstellen von Aminoplasten (z.B. Phosphorsäure in organischen Lösemitteln).

3.

Katalysatoren für Polykondensationen

Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage verschiedener Verbindungen (z.B. auf der Grundlage von Mischungen von Calciumacetat mit Antimontrioxid, von Titanalkoholaten usw.).

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408 ).

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3823 11 00

Stearinsäure

Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 25 .

3823 12 00

Ölsäure

Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00 .

3823 13 00

Tallölfettsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil A zweiter Absatz Ziffer 3.

Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00 .

3823 70 00

technische Fettalkohole

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B.

Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt.

Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905 .

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3824 10 00

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A.

3824 20 00

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z.B. ehemalige UdSSR, Rumänien) anfallen.

Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z.B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren.

3824 30 00

nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in „Hartmetalle“ durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z.B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z.B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.

3824 40 00

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 3.

3824 50 10

Frischbeton

Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird.

3824 50 90

anderer

Hierher gehören:

1.

Beton, der noch nicht mit Wasser angemacht worden ist;

2.

Mörtel.

3824 60 11 bis 3824 60 99

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Hierher gehören z.B. die so genannten nicht kristallisierenden („NC“) Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung „nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)“).

Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99 .

3824 90 10

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Hierher gehören z.B.:

1.

die Petroleumsulfonate des Calciums oder Bariums, die im Allgemeinen 55 bis 70 GHT Mineralöl enthalten. Sie werden häufig zum Herstellen von Additives für Mineralöle verwendet;

2.

thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien, durch trockene Destillation aus bestimmtem bituminösen Schiefer und nachfolgender Behandlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Gesamtschwefelgehalt von im Allgemeinen mehr als 9 GHT, und ihre Salze, z.B. des Calciums.

3824 90 15

Ionenaustauscher

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 14.

Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken.

Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z.B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel.

Nicht hierher gehören:

a)

reines Kieselgel (Unterposition 2811 22 00 );

b)

reine Tonerde, auch aktiviert (Unterposition 2818 20 00 oder 2818 30 00 );

c)

aktivierter Ton (Unterposition 3802 90 00 ).

3824 90 20

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

Hierher gehören die so genannten „Getter“. Man unterscheidet „Flash-Getter“ und „Bulk-Getter“. Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt.

Zu ihnen gehören z.B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht.

Die „Bulk-Getter“ werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher.

3824 90 35

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

Hierher gehören als Rostschutzmittel verwendete Zubereitungen, die als wirksame Bestandteile Amine oder deren Derivate enthalten, z.B.:

1.

Zubereitungen aus Aminen oder Aminoalkoholen (im Allgemeinen Triethanolamin) und Alkalinitriten, auch mit Zusatz von Netzmitteln;

2.

Lösungen von Fettaminen, Harzaminen oder deren Derivate in organischen Lösemitteln, z.B. Phosphate von Fettdiaminen oder Salze aus Fettsäuren und Fettaminen.

Derartige Zubereitungen, die Mineralölen als Additive zugesetzt werden, z.B. Korrosionsinhibitoren für Heizöle, gehören dagegen zu Position 3811 .

3824 90 45

Kesselsteinentfernungsmittel und dergleichen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen.

3824 90 50

Zubereitungen für die Galvanotechnik

Hierher gehören z.B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen.

3824 90 55

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 11.

3824 90 65

Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00 )

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 6 und 42 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z.B.:

1.

Zubereitungen zum Bestreuen von Gießerei-Kernkästen und -Modellplatten, auf der Grundlage von Calciumcarbonat, Wachsen und einem Farbmittel;

2.

Zubereitungen auf der Grundlage von Dextrin und Natriumcarbonat, die nach dem Emulgieren zum Anstreichen von Stahlformen verwendet werden;

3.

mit einer dünnen Kunstharzschicht überzogene Sandkörnchen zum Herstellen von Gießereikernen (Formsand);

4.

Stahlentgasungsmittel;

5.

Formtrennmittel (ausgenommen solche der Position 3403 ).

3824 90 70

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

Hierher gehören z.B.:

1.

Flammschutzmittel, z.B. auf der Grundlage von Ammoniumverbindungen, die sich bei Hitzeeinwirkung aufblähen und so die damit bestrichenen Bauteile mit einer Isolierschicht versehen;

2.

Fassadenimprägniermittel, meist auf Silicatbasis, zum Abdichten des Putzes gegen Wasser;

3.

Zusatzmittel zum Beton zum Abdichten gegen Grundwasser.


(1)  Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.

(2)  Gleichbedeutende Bezeichnungen: — Dup-Negativ: contretype négatif (Französisch) — dupe negative (Englisch) — controtipi negative (Italienisch) — duplicaat-negatief (Niederländisch); — Zwischennegativ: internégatif (Französisch) — intermediate negative (Englisch) — internegativi (Italienisch) — internegatief (Niederländisch).


ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkung 6

Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.


 

I. PRIMÄRFORMEN

 

Wegen des Begriffs „Primärformen“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Primärformen“.

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3901 10 10 und 3901 10 90

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen.

Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 .

Polyethylenwachse gehören zu Position 3404 .

3901 20 10 und 3901 20 90

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 .

3901 90 10 bis 3901 90 90

andere

In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:

1.

Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z.B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht;

2.

chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z.B. Poly(ethylenchlorid) und Poly(ethylenchlorosulfid)).

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3902 10 00

Polypropylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 ).

3902 20 00

Polyisobutylen

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis.

Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 99 ).

3902 30 00

Propylen-Copolymere

Hierher gehört z.B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90 .

3902 90 10 bis 3902 90 90

andere

Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche Typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen.

Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3 c), aber immer der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit.

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907 )

3903 11 00 und 3903 19 00

Polystyrol

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel

Image 15C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

hat, wenn die Verbindung C — X weder eine Verbindung C — C, noch eine Verbindung C — H ist.

3904 10 00

Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 21 00 und 3904 22 00

anderes Poly(vinylchlorid)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 30 00

Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

Hierher gehören nur:

1.

die Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist;

2.

Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat), in denen das Vinylchloridmonomer vorherrscht.

3904 40 00

andere Copolymere des Vinylchlorids

Hierher gehören z.B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist.

3904 61 00

Polytetrafluorethylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 69 90

andere

Hierher gehören z.B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

3906

Acrylpolymere in Primärformen

3906 10 00

Poly(methylmethacrylat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3906 90 90

andere

Hierher gehört z.B. Poly(acrylnitril).

Nicht hierher gehören:

a)

Acrylpolymere, die Ionenaustauscher sind (Position 3914 00 00 );

b)

Copolymere des Acrylnitrils, die den Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 entsprechen (Kapitel 40).

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

Wegen der Auslegung der Vorsilbe „Poly“ im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39.

3907 20 11 bis 3907 20 99

andere Polyether

Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2).

3907 20 21

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

Die Hydroxylzahl eines Polymers ist der Betrag in Milligramm von Kaliumhydroxid, der den Hydroxylgruppen entspricht, die in 1 g Substanz enthalten sind. Sie ist Maß für die Konzentration von Hydroxylgruppen in einer Polymerkette. Sie kann, unter anderem, mit einer der Methoden nach ASTM D 4274 gemessen werden.

Polyether und Polyester mit hoher Hydroxylzahl (über 100) erhält man, indem man während ihrer Synthese Polyole beigibt; die so entstandenen Produkte mit vielen reaktiven Hydroxylgruppen sind dazu bestimmt, sich mit Isocyanaten zu verbinden, um Polyurethane zu produzieren.

3907 20 29

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21 .

3907 40 00

Polycarbonate

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 60 20 und 3907 60 80

Poly(ethylenterephthalat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 60 20

mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet.

Die Viskositätszahl wird nach der ISO-Norm 1628-5 berechnet.

3907 99 11 und 3907 99 19

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21 .

3907 99 91 und 3907 99 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21 .

3908

Polyamide in Primärformen

3908 10 00

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90 , erster Absatz, gelten sinngemäß.

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39.

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3911 10 00

Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen.

3911 90 11 bis 3911 90 19

Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse.

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3912 11 00 und 3912 12 00

Celluloseacetate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1.

3912 20 11 bis 3912 20 90

Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2.

3912 20 11

Collodium und Celloidin

Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet.

Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand.

3912 20 19

andere

Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet — im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol — oder in anderer Weise phlegmatisiert sind.

3912 31 00 bis 3912 39 80

Celluloseether

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4.

3912 31 00

Carboxymethylcellulose und ihre Salze

Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet.

3912 39 80

andere

Hierher gehören z.B. Methylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose.

3912 90 10

Celluloseester

Hierher gehören z.B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat.

3912 90 90

andere

Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen.

Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55.

Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3913 10 00

Alginsäure, ihre Salze und Ester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

3913 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4.

 

II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt.

Hierher gehören auch:

1.

Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen wärmehärtbaren, bereits ausgehärteten Kunststoffs, in Primärformen umgewandelt;

2.

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffgemischen (thermoplastische Stoffe, wärmehärtbare, bereits ausgehärtete Stoffe oder thermoplastische und wärmehärtbare Stoffe), in Primärformen umgewandelt.

3915 90 11 und 3915 90 18

von Additionspolymerisationserzeugnissen

Wegen des Begriffs „Additionspolymerisationserzeugnisse“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Polymere“ zweiter Absatz Ziffer 1.

Hierher gehören z.B. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Propylens, von Acrylpolymeren, von Vinylacetatpolymeren und von Vinylidenacetat-polymeren.

3915 90 90

andere

Hierher gehören z.B. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen.

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3916 90 11 bis 3916 90 19

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisations-erzeugnissen, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen.

3916 90 51 und 3916 90 59

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren.

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

Wegen der Begriffe „Rohre und Schläuche“ siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

3917 29 12

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisations-erzeugnissen, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen.

3917 29 15

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren.

3917 32 10

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisations-erzeugnissen, auch chemisch modifiziert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3917 29 12 .

3917 32 31 bis 3917 32 39

aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3917 29 15 .

Hierher gehören jedoch auch Erzeugnisse aus Polymeren des Ethylens, des Propylens und des Vinylchlorids.

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z.B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

Zur Bestimmung des Begriffs „selbstklebend“ siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse.

3919 10 11 bis 3919 10 90

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.

3919 10 11 bis 3919 10 19

Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet.

3919 10 69

andere

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse aus den Polymeren des Styrols oder des Propylens oder aus Acrylpolymeren.

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39.

Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54).

3920 20 71

Zierbänder

Hierher gehören Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt.

Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als „Plastik-Bolducs“ bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet.

Nicht hierher gehören Zierbänder mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 11 ).

3920 20 79

andere

Hierher gehören Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Im Unterschied zu den Zierbändern der Unterposition 3920 20 71 haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden.

Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden.

Nicht hierher gehören Bänder mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 19 ).

3920 43 10 und 3920 43 90

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 49 10 und 3920 49 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 73 10

Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen.

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3920 .

3921 90 41

Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z.B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z.B. Holzimitation).

Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z.B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet.

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3923 90 10

gespritzte Netze in Schlauchform

Netze dieser Unterposition sind Verpackungsmittel unbestimmter Länge, die üblicherweise zum Herstellen von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z.B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln jeweils auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden.

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3924 90 11

Schwämme

Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme.

Nicht hierher gehören:

a)

die oben beschriebenen Schwämme aus andere Kunststoffen als regenerierter Cellulose (Unterposition 3924 90 90 );

b)

natürliche Schwämme (Position 0509 );

c)

lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme (Position 3921 ).

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39.

3925 20 00

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS.

3925 90 10

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39.

KAPITEL 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Allgemeines

Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als „nicht thermoplastische Stoffe“ solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.

4001

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4001 21 00

geräucherte Blätter (smoked sheets)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Teil B Ziffer 1 erster Absatz.

4001 29 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz.

Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (air dried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (free flowing powders).

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001  mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 99 10

durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90 .

4002 99 90

andere

Hierher gehören z.B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis.

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 20 00

Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10  00

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 2.

4005 91 00

Platten, Blätter und Streifen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist.

4005 99 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 5.

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

4009 12 10 und 4009 12 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Die Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke der Rohre und Schläuche dieser Unterpositionen können aus beliebigen Stoffen bestehen.

4009 22 10 und 4009 22 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4009 12 10 und 4009 12 90 .

4009 32 10 und 4009 32 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4009 12 10 und 4009 12 90 .

4009 42 10 und 4009 42 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4009 12 10 und 4009 12 90 .

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

4011 20 10

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95).

4011 20 90

mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10 .

4011 40 20

für Felgen mit einem Durchmesser von 33 cm oder weniger

Hierher gehören Reifen für Felgendurchmesser von 13 Zoll oder weniger (13 Zoll = 33,02 cm). Der Felgendurchmesser in Zoll ist auf dem Reifen stets angegeben (siehe Richtlinie 92/23/EWG des Rates (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)).

4011 61 00 bis 4011 69 00

andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 61 bis 4011 69 des HS.

4011 62 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62 , 4011 63 , 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 63 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62 , 4011 63 , 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 93 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62 , 4011 63 , 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 94 00

von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62 , 4011 63 , 4011 93 und 4011 94 des HS.

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

4015 11 00

für chirurgische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS.

Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

4015 19 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1. Fausthandschuhe und Stulpenhandschuhe für die Industrie;

2. Handschuhe für Radiologen, die durch einen Überzug auf der Grundlage von Bleicarbonat für Röntgenstrahlen undurchlässig gemacht sind.

4015 90 00

andere

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z.B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 .

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk

4016 91 00

Bodenbeläge und Fußmatten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4016 99 82 und 4016 99 88

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren.


ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

4101 20 10 bis 4101 20 90

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein.

4101 20 10

frisch

Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle.

4101 20 30

nass gesalzen

Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht.

4101 20 50

getrocknet oder trocken gesalzen

Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle.

4101 20 90

andere

Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und in anderer Weise konservierte Häute und Felle.

4101 50 10 bis 4101 50 90

ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 90 .

4101 50 10

frisch

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10 .

4101 50 30

nass gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30 .

4101 50 50

getrocknet oder trocken gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50 .

4101 50 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 90 .

4101 90 00

andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist.

Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie.

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4102 10 10

von Lämmern

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger.

4102 10 90

andere

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2.

4102 21 00

gepickelt

Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 90 .

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4103 10 20 bis 4103 10 90

von Ziegen oder Zickeln

Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln haben eine längliche Form mit langem Halsstück, während Häute und Felle von Schafen oder Lämmern eine breitere Form und ein kürzeres Halsstück haben als die von Ziegen oder Zickeln.

Siehe auch die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41.

4103 10 20

frisch

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10 .

4103 10 50

gesalzen oder getrocknet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 30 und 4101 20 50 .

4103 10 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 90 .

4103 20 00

von Kriechtieren

Hierher gehören z.B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen.

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

4104 11 10 bis 4104 19 90

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie „nur gegerbtes“ Leder zu behandeln.

Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.

4104 11 10 bis 4104 11 90

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z.B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist.

Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen.

4104 41 11 bis 4104 49 90

in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

4104 41 11 bis 4104 41 90

Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90 .

4104 41 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4104 49 11

indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11 .

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

4105 10 10 und 4105 10 90

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 .

4105 10 10

Vollleder

Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist.

4105 30 10 bis 4105 30 99

in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

4105 30 10

von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4105 30 91

Vollleder

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 10 10 gelten sinngemäß.

Hierher gehören z.B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet.

4105 30 99

Spaltleder

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 91 , zweiter Absatz.

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 A und 2 B zu Kapitel 41.

4106 21 10 und 4106 21 90

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 .

4106 21 10

Vollleder

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 10 10 gelten sinngemäß.

4106 22 10 und 4106 22 90

in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

4106 22 10

von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß.

4106 31 10 und 4106 31 90

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 .

4106 31 10

Vollleder

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 10 10 gelten sinngemäß.

4106 32 10 und 4106 32 90

in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

4106 32 10

Vollleder

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 10 10 gelten sinngemäß.

4106 40 10

pflanzlich vorgegerbt

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

4106 91 00

in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90 .

4106 92 00

in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil II, dritter Absatz.

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z.B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil III) sein.

4107 11 11 bis 4107 11 90

Vollleder, ungespalten

Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist.

4107 11 11

Boxcalf

„Box-calf“ ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich.

4107 12 11

Boxcalf

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11 .

4107 91 10 und 4107 91 90

Vollleder, ungespalten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90 .

4107 91 10

Sohlenleder

Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine „Nahrung“. Die Zurichtung dieses Leders wird als „Wasser-Zurichtung“ im Gegensatz zur „Fett-Zurichtung“ bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz.

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFA bezeichnet. LEFA ist die Abkürzung für „Lederfaserwerkstoffe“. Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet.

Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z.B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw.

KAPITEL 42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

Wegen des Begriffs „Außenseite“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11 , 4202 21 , 4202 31 und 4202 91 des HS.

Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen.

Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307 ).

4202 11 10 und 4202 11 90

mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

Wegen der Begriffe „Lackleder“ und „rekonstituiertes Leder“ siehe die Erläuterungen zu Position 4114 des HS, Teil II, erster Absatz Ziffer 1 bzw. zu Position 4115 des HS, Teil I.

4202 12 11 und 4202 12 19

aus Kunststofffolien

Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z.B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.

4202 22 10

aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 .

4202 31 00 bis 4202 39 00

Taschen- oder Handtaschenartikel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31 , 4202 32 und 4202 39 des HS.

4202 32 10

aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 .

4202 92 11 bis 4202 92 19

aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 .

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4203 10 00

Kleidung

Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z.B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind.

4203 21 00 bis 4203 29 99

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen.

Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Position 4205 00 00 .

4203 21 00

Spezialsporthandschuhe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS.

Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, Baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer.

4203 29 10

Schutzhandschuhe für alle Berufe

Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein.

Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist.

4203 29 91 und 4203 29 99

andere

Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen.

Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht.

4203 29 99

andere

Hierher gehören Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die wegen ihres Schnitts und ihrer Ausstattung offensichtlich für Frauen und Mädchen bestimmt sind.

4203 30 00

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen.

4203 40 00

anderes Bekleidungszubehör

Hierher gehören z.B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen.

Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Position 4205 00 00 . Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117 ) sowie Uhrarmbänder (Position 9113 ).

4204 00

Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4204 00 10

Treibriemen und Förderbänder

Siehe die Erläuterungen zu Position 4204 des HS, Ziffer 1.

4204 00 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4204 des HS, Ziffern 2 bis 7.

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

4206 10 00

Darmsaiten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4206 des HS, Ziffer 1.

4206 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4206 des HS, Ziffern 2 und 3.

KAPITEL 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102  oder 4103

Wegen des Begriffs „rohe Pelzfelle“ siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz.

4301 70 10 und 4301 70 90

von Hundsrobben oder Ohrenrobben, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als „Seeotter“ bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlich-braun oder orange übergehender Flaum deckt.

4301 70 10

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.

Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband.

4301 80 50

von Wildkatzen aller Art

Hierher gehören hauptsächlich die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma.

4301 80 80

andere

Hierher gehören z.B. die Pelzfelle von Seeottern oder Nutrias.

Das Pelzfell der Seeotter ist braun-schwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit.

Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum.

4301 90 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet.

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4302 11 00 bis 4302 19 95

ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

Hierher gehören auch Pelzfelle (z.B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden.

4302 19 41

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 70 10 .

4302 20 00

Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen.

4302 30 10

„ausgelassene“ Pelzfelle

Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

„Ausgelassene“ Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:

diagonal in schmale Streifen geschnitten und in der ursprünglichen Reihenfolge zusammengenäht werden;

treppenförmig geschnitten und wieder zusammengesetzt werden.

4302 30 21 bis 4302 30 95

andere

Hierher gehören z.B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:

1.

aus Stücken, Abfällen und Überresten der Unterposition 4302 20 00 oder aus ganzen Pelzfellen zusammengesetzte Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen;

2.

so genannte „bodys“ zur Anfertigung von Pelzmänteln und Pelzjacken, die gewöhnlich aus drei einzelnen Pelzfellverbindungen bestehen: eine hat die Form eines gleichschenkligen Trapezes mit langer gebogener Grundlinie, aus dem der Rücken zugeschnitten wird, die beiden anderen sind Rechtecke, aus denen das Vorderteil und die Ärmel zugeschnitten werden.

4302 30 51

von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 70 10 .

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

4303 10 10 und 4303 10 90

Kleidung und Bekleidungszubehör

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43.

4303 10 10

aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51 .

4303 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz.


ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)).

Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 30 10 oder 4401 30 90 ).

4401 21 00 und 4401 22 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B.

4401 30 10 und 4401 30 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44.

Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00 ).

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 10 00

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 10 des HS.

Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z.B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z.B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten.

Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen.

Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z.B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet.

Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition.

4403 20 11

Sägerundholz

Sägerundholz weist z.B. folgende äußeren Merkmale auf:

zylindrische Form und geradfaserig ohne größere Krümmungen,

einen Durchmesser von 15 cm oder mehr.

Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern).

4403 20 31

Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11 .

4403 20 91

Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11 .

4403 41 00 bis 4403 49 95

anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4403 49 20

Okoumé

Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern.

4403 91 10

Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11 .

4403 92 10

Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11 .

4403 99 10

Pappelholz

Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus.

Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff.

4403 99 51

Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11 .

4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz).

4404 20 00

anderes Holz

Hierher gehören z.B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen.

4405 00 00

Holzwolle; Holzmehl

Wegen des Begriffs „Holzmehl“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44.

4406

Bahnschwellen aus Holz

4406 10 00

nicht imprägniert

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

4406 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Wegen der Begriffe „gemessert“ und „geschält“ siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4407 10 31 bis 4407 10 38

gehobelt

Nicht hierher gehören:

a)

gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln entfernt sind, das jedoch noch Spuren des Sägeschnitts bestehen lässt (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98 );

b)

in Längsrichtung gesägtes Holz, das in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiete seiner Bearbeitung keine Spuren des Sägeschnitts aufweist. Das Fehlen solcher Spuren ist die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98 ).

4407 10 91 bis 4407 10 98

anderes

Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern — Kistenzuschnitte genannt — gehören zu Position 4415 , auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z.B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen.

4407 24 15 bis 4407 29 95

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4407 99 96

von tropischen Hölzern

Als „tropisches Holz“ im Sinne dieser Unterposition gelten nur solche tropischen Hölzer, die nicht in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannt sind.

Hierher gehören z.B. folgende tropische Hölzer: Aiélé, Alone, Andoung, Bilinga, Bomanga, Bubinga, Ebène, Ebiara, Faro, Kapokier, Limbali, Longhi, Movingui, Mutenye, Naga, Niové, Tali, Tchitola, Wengé und Zingana.

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408 31 11 bis 4408 39 95

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“. Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409 10 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4.

Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421 ).

4409 10 18

anderes

Hierher gehören z.B.:

1.

Holzdraht und Rundstäbe für Dübel, die in den Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 5, beschrieben sind;

2.

profilierte (z.B. genutete und gekehlte) Stäbe und Friese für Parkett.

Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408 . Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412 .

4409 20 11

Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11 .

4409 20 91 und 4409 20 98

anderes

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18 .

4410

Spanplatten und ähnliche Platten (z.B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4410 33 00

auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

Hierher gehören z.B. Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind.

4410 39 00

andere

Hierher gehören z.B. Platten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 32 00 und 4410 33 00 .

4410 90 00

andere

Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z.B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle.

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4411 11 10 und 4411 11 90

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4411 11 , 4411 21 , 4411 31 und 4411 91 des HS.

4411 11 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 bis 1 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 11 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 1 genannten „Hartplatten“ mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 19 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3 bis 1 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 19 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 1 genannten „Hartplatten“ mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 21 10 und 4411 21 90

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4411 11 , 4411 21 , 4411 31 und 4411 91 des HS.

4411 21 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 21 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 2 genannten „halbharten Platten“ mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 29 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 29 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 2 genannten „halbharten Platten“ mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 31 10 und 4411 31 90

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4411 11 , 4411 21 , 4411 31 und 4411 91 des HS.

4411 31 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von 0,45 g/cm3 bis 0,5 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 31 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 2 genannten „halbharten Platten“ mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3 bis 0,5 g/cm3, weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet.

4411 39 10

mitteldichte Faserplatten (MDF)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B genannten mitteldichten Faserplatten (MDF) mit einer Dichte von 0,45 g/cm3 bis 0,5 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 39 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 2 genannten „halbharten Platten“ mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3 bis 0,5 g/cm3, mechanisch bearbeitet oder oberflächenbeschichtet.

4411 91 00 und 4411 99 00

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A Ziffer 3 genannten „Weichplatten“.

4411 91 00

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4411 11 , 4411 21 , 4411 31 und 4411 91 des HS.

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z.B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden.

Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff „nicht geschliffene“ Ware schließt „kontaktgeschliffene“ Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 13 , 4412 14 und 4412 19 des HS.

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt).

Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:

Image 16C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 30 ).

4412 22 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4412 29 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4412 92 91

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4412 99 20

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe „Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage“ siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel.

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4415 10 10

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

Hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind.

Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:

1.

zusammengesetzte Teile von Verpackungsmaterial, wie Böden, Deckel usw., die aus aneinander genagelten oder auf andere Weise miteinander verbundenen Brettern aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz bestehen, gehören zu Unterposition 4421 90 98 ;

2.

lose Bretter werden nach Beschaffenheit eingereiht (z.B. Position 4407 oder 4408 ).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I.

4415 10 90

Kabeltrommeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II.

4415 20 20 und 4415 20 90

Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV.

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein.

Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt.

Als Teile gelten z.B. Fassdauben und Fassbodenbretter.

Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen.

Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können.

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44.

Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel.

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

4418 20 10 bis 4418 20 80

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

Hierher gehören z.B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z.B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere).

Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch „Türrohlinge mit massiven Kern“ genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412 ).

4418 30 10 bis 4418 30 99

Parketttafeln

Parketttafeln bestehen aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw., die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind.

Siehe die Erläuterungen zu Position 4412 .

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 30 des HS.

 

Image 17C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 18C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

4418 30 10

für Mosaikparkett

Tafeln für Mosaikparkett sind vorgefertigte Einheiten aus einer Anzahl einzelner quadratischer oder rechteckiger Elemente, die dazwischengelegte Würfel enthalten können. Die Brettchen sind nach einem bestimmten Muster geordnet, wie das Schachbrettmuster, der Flechtboden oder der Schiffsboden (siehe nachstehende Beispiele).

4418 40 00

Verschalungen für Betonarbeiten

Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z.B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.).

In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412 ).

4418 50 00

Schindeln („shingles“ und „shakes“)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster und siebter Absatz.

4418 90 10

Lamellenholz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, dritter Absatz.

4418 90 90

andere

Hierher gehören z.B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz, beschrieben sind.

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4420 90 10

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie).

Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage.

4421

Andere Waren aus Holz

4421 90 98

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Zusammensetzungen von Brettern, die Teile von Verpackungskisten aus Holz darstellen (z.B. Deckel);

2.

Holzgestelle, auch zerlegt, sofern sie nicht den Charakter von Möbeln haben;

3.

Umzäunungen für Gärten usw., die aus über Kreuz genageltem und dann ineinander geschobenem Lattenwerk bestehen (Harmonikasystem);

4.

angespitzte Rouladestäbchen, Fleischstäbchen, Rollmopsstäbchen und dergleichen.

KAPITEL 45

KORK UND KORKWAREN

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

4501 10 00

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1.

4501 90 00

anderer

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3.

4502 00 00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

Hierher gehören z.B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen.

4503

Waren aus Naturkork

4503 10 10 und 4503 10 90

Stopfen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS.

4504

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

4504 10 11

für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d.h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterposition 2204 21 10 dargestellte Form.

Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork:

Image 19C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

4504 10 19

andere

Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen.

Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99 ).

4504 10 91 und 4504 10 99

andere

Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken.

4504 90 91

Stopfen

Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z.B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben:

 

Image 20C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

KAPITEL 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4601 20 10 und 4601 20 90

Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

Hierher gehören:

1.

grobe Matten aus flächenförmig gewebtem oder parallel aneinander gefügtem Stroh, wie z.B. die im Gartenbau verwendeten Schutzmatten;

2.

Chinamatten sowie auf die gleiche Weise gefertigte und für die gleichen Zwecke verwendete Matten.

Chinamatten sind Matten, die unmittelbar aus den Stängeln oder Streifen von Pflanzen der Gattung der großen Simsen (Teichsimsen: Lepironia mucronata) gefertigt sind. Sie können roh oder gefärbt (meistens rot) sein. Diese Matten werden gewebt; die Kette, welche die Pflanzenstängel oder -streifen verbindet, besteht aus Schnüren oder Garnen mit großen Zwischenräumen untereinander. Die Matten werden gewöhnlich stückweise gefertigt und können mit einem Band aus Spinnstoffen eingefasst sein; sie werden aus dem Ursprungsland häufig in Rollen versandt, die aus mehreren aneinander genähten Matten bestehen;

3.

grobe Matten wie z.B. die für den Gartenbau;

4.

Gittergeflechte (z.B. aus Stroh oder Schilf), die für die gleichen Zwecke wie die vorstehend erwähnten groben Matten, jedoch auch beim Bau von Zäunen oder Straßen verwendet werden können.

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601  hergestellt; Waren aus Luffa

4602 10 10

Flaschenhülsen aus Stroh

Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8.

4602 10 99

andere

Hierher gehören:

1.

die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 20 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

2.

Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.


ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

Allgemeines

Wegen der Begriffe „halbgebleicht“ oder „gebleicht“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ vierter Absatz.

Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4701 00 10

thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz.

4701 00 90

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz.

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47.

4703 11 00

aus Nadelholz

Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz.

4703 19 00

aus anderem Holz

Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz.

4703 21 00

aus Nadelholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00 .

4703 29 00

aus anderem Holz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00 .

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

4706

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ dritter Absatz.

4706 10 00

aus Baumwoll-Linters

Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 , die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen.

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48).

4707 10 00

ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS.

4707 20 00

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS.

Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier.

4707 30 10 und 4707 30 90

Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10 , 4707 20 und 4707 30 des HS.

KAPITEL 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

Allgemeines

Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.

4801 00 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS.

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801  oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

4802 10 00

Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4802 30 00

Kohlerohpapier

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4802 30 des HS.

Bestimmte Arten von Kohlerohpapier werden aus gebleichtem Bisulfithalbstoff hergestellt und enthalten manchmal einen unterschiedlichen Anteil an gebleichtem Stroh. Seine Leimung und Glätte sind sehr unterschiedlich.

4802 40 10 und 4802 40 90

Tapetenrohpapier

Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein.

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4803 00 10

Zellstoffwatte

Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen.

4803 00 31 und 4803 00 39

gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

Zum Begriff „gekrepptes Papier“ siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte.

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802  oder 4803

Wegen der Begriffe „Kraftpapier und Kraftpappe“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen.

Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet.

4804 11 11 bis 4804 19 90

Kraftliner

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 21 10 bis 4804 29 90

Kraftsackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 31 51

Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

Hierher gehört z.B. Kondensator- und Kabelpapier.

Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern — vor allem metallische — sorgfältig befreit.

Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein.

4804 41 91

sog. „saturating kraft“

„Saturating kraft“ besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden.

„Saturating kraft“ verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen.

„Saturating kraft“ dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert.

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

4805 11 00

Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48.

4805 12 00

Strohpapier für die Welle der Wellpappe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48.

4805 19 10

Wellenstoff

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS.

4805 24 00 und 4805 25 00

Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

4805 30 10 und 4805 30 90

Sulfitpackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

4805 40 00

Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS.

4805 50 00

Filzpapier und Filzpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS.

4805 91 00

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

Hierher gehören Papiere und Pappen ausschließlich aus wiederaufbereitetem Papier ohne Zusatzstoffe hergestellt, und dessen Berstdruckindex 0,8 bis 1,9 kPa beträgt.

4805 92 00

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.

4805 93 20

aus wiederaufbereitetem Papier

Die Erläuterungen zu Unterposition 4805 91 00 gelten sinngemäß.

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

4806 10 00

Pergamentpapier und -pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz.

4806 20 00

Pergamentersatzpapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz.

4806 30 00

Naturpauspapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz.

4806 40 10 und 4806 40 90

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz.

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803  beschriebenen Art

4808 10 00

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1.

4808 20 00

Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4808 30 00

anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4808 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4809 10 00

Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4809 20 10 und 4809 20 90

präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4809 90 00

anderes

Hierher gehört anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z.B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4810 13 20 bis 4810 19 90

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13 , 4810 14 , 4810 19 , 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 10 bis 4810 29 80

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13 , 4810 14 , 4810 19 , 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 10 und 4810 22 90

leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48.

4810 92 10 bis 4810 92 90

Multiplex

Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810  beschriebenen Art

4811 10 00

Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

Hierher gehört z.B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie.

Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807 ).

4811 51 00 und 4811 59 00

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48).

4811 60 00

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

Hierher gehören z.B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen.

4811 90 00

andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

Hierher gehören z.B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt.

Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 10 ).

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

4813 90 00

anderes

Hierher gehört z.B. Zigarettenpapier, auch getränkt, in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm.

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

4814 10 00

Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

Siehe die Anmerkung 9 a) Ziffer 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen zu Position 4814 des HS, Teil A Buchstabe a) Ziffer 2.

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

4816 10 00

Kohlepapier oder ähnliches Vervielfältigungspapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809 ).

4816 20 00

präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809 ).

4816 30 00

vollständige Dauerschablonen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 1 zweiter Absatz. Die Erzeugnisse dieser Unterposition unterliegen keinen Abmessungskriterien.

Hierher gehören auch gerahmte Schablonen für Adressiermaschinen.

4816 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil A Ziffer 3 (Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft), Teil B Ziffer 1 erster Absatz (Dauerschablonenpapier) und Ziffer 2 (Papier für Offsetplatten). Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809 ).

Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien.

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4818 40 19

andere

Hierher gehören z.B. Slipeinlagen.

4818 40 90

Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

Hierher gehören auch Inkontinenzartikel und Krankenunterlagen.

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4819 20 00

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe A zweiter Absatz.

4819 60 00

Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B.

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4820 40 10 und 4820 40 90

Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5.

4820 40 10

Endlosformulare

Hierher gehören Endlosformularsätze aus aufeinander gelegten, durch Einstanzen, einfaches Heften oder Kleben miteinander verbundenen Papierstreifen, die aus präpariertem Durchschreibepapier bestehen oder Zwischenlagen aus Kohlepapier enthalten.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00 .

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4823 20 00

Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

4823 90 80

andere

Hierher gehört Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste).

KAPITEL 49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

4901 99 00

andere

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49.

4905

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

4905 10 00

Globen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f).

4905 91 00 und 4905 99 00

andere

Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind).

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4907 00 10

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A.

4908

Abziehbilder aller Art

4908 10 00

Abziehbilder, verglasbar

Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz.

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

4911 10 10 und 4911 10 90

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1.

4911 10 10

Verkaufskataloge

Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind.

4911 91 00

Bilder, Bilddrucke und Fotografien

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703 , belichtet und entwickelt.

Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert.

4911 99 00

andere

Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 30 00 oder 8524 60 00 ).


ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Allgemeines

1.

Wie in den Erläuterungen zum HS (vgl. Abschnitt XI „Allgemeines“, letzter Absatz der Einleitung) ausgeführt, ist der Abschnitt XI in zwei Teile unterteilt:

a)

im ersten Teil (Kapitel 50 bis 55) sind die Waren nach der Art des Spinnstoffes, aus dem sie bestehen, zusammengefasst; die Einreihung von Mischwaren ist durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XI geregelt;

b)

im zweiten Teil (Kapitel 56 bis 63), ausgenommen die Positionen 5809 00 00 und 5902, wird für die Einreihung in die Kapitel oder Positionen nicht nach dem Spinnstoff unterschieden, aus dem die Waren bestehen. Mehrere Positionen der Kapitel 56 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur sind jedoch nach der Art des Spinnstoffes, aus dem die Waren bestehen, unterteilt. In diesen Fällen hat die Einreihung der Waren in diese Positionen gemäß der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI zu erfolgen.

2.

Die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI bestimmt für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen die Regeln für die Einreihung innerhalb der Positionen der Kapitel 56 bis 63. Diese Waren gehören zu der Unterposition, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI.

Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.

3.

Wegen der Auslegung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI siehe die Erläuterungen zum HS (insbesondere Abschnitt XI, „Allgemeines“, Teil I A).

Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:

a)

Garne, aus denen die Webkanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen Bestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z.B. die Webkanten von Schirmstoffen oder von Geweben für Umschlagtücher;

b)

Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zerschnitten oder sonst zertrennt werden sollen;

c)

Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen, sofern diese Garne aus anderen Spinnstoffen hergestellt sind als das eigentliche Gewebe.

4.

Wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“ oder „farbig (gefärbt oder bedruckt)“ in Bezug auf Garne und wegen der Auslegung der Begriffe „roh“, „gebleicht“, „gefärbt“, „bedruckt“ oder „buntgewebt“ in Bezug auf Gewebe siehe die Unterpositions-Anmerkungen 1 b) bis 1 ij) zu Abschnitt XI.

5.

Wegen der Auslegung des Begriffs „Bindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

KAPITEL 50

SEIDE

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5004 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden.

Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge.

Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört.

5005 00

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5005 00 10

roh, abgekocht oder gebleicht

Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß.

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

5007 20 11 bis 5007 20 71

andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS.

5007 20 11 und 5007 20 19

Kreppgewebe

Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2 000 bis 3 600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen.

Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit „S“-Drehung folgen auf Fäden mit „Z“-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird.

Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon.

Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind.

Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben.

5007 20 21 bis 5007 20 39

Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf.

Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m).

Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt.

Zu erwähnen sind:

1.

Habutai-Gewebe: Japanische Gewebe, in Taft- oder Köperbindung aus einfachen, ungedrehten Garnen gewebt. Im Allgemeinen werden nur Gewebe in Taftbindung als Habutai-Gewebe bezeichnet, Gewebe mit Köperbindung hingegen als Habutai-Twill.

In rohem Zustand haben sie einen rauen Griff und einen weißgrauen oder schmutzig weißen Farbton. Nach dem Abkochen (z.B. beim Bleichen), d.h. wenn sie von ihrem Seidenleim befreit sind, sind diese Gewebe weiß oder fast weiß und können ohne weitere Behandlung verarbeitet werden.

Nach dem Bleichen werden diese Gewebe im Allgemeinen appretiert oder beschwert, wodurch sie eine dichtere Struktur, ein glänzenderes Aussehen und ein höheres Gewicht erhalten;

2.

Pongéegewebe: Chinesische Gewebe, nach den Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan, Antung, Ninghai benannt. Diese Gewebe sind verhältnismäßig dick und schwerer als die vorgenannten japanischen Gewebe. In rohem Zustand haben sie einen gelblichen oder rötlichen Farbton, und auch nach dem Abkochen ähnelt ihre Farbe der von rohem oder nur gewaschenem Leinen oder Batist. Sie können gerippt oder ungerippt sein, wobei die Rippen daher rühren, dass man beim Weben Fäden verschiedener Stärke verwendet, wodurch ein körniges Gefüge erreicht wird (Taftbindung);

3.

Tussahgewebe (oder Tussorgewebe): Ursprünglich in einem Gebiet in Nordost-Indien erzeugte Gewebe aus Seide von einem wilden Seidenspinner. Im Laufe der Zeit ist diese Bezeichnung auch auf chinesische Gewebe ausgedehnt worden und umfasst heute nach ähnlichen Verfahren in verschiedenen ostasiatischen Ländern aus Seide des Eichenspinners hergestellte Gewebe;

4.

Corahgewebe: Ein in der Nähe von Kalkutta hergestelltes Gewebe, das dem japanischen Habutai-Gewebe sehr ähnelt, von dem es sich jedoch durch geringere Gleichmäßigkeit und die Verwendung dickerer Garne unterscheidet. Das Vorhandensein eines Schnürchens in der Webkante ist eines seiner besonderen Merkmale.

5007 20 41

undichte Gewebe

Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne.

5007 20 61

mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten.

KAPITEL 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

5103 10 10

nicht carbonisiert

Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B.

5103 10 90

carbonisiert

Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C.

5103 20 91

nicht carbonisiert

Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B.

5103 20 99

carbonisiert

Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C.

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

5105 21 00

gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

Wegen des Begriffs „gekämmte Wolle in loser Form“ siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz.

5105 31 00

Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 10 10

roh

Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle.

Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI.

5106 20 10

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5106 20 91

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10 10

roh

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 .

5107 20 10 und 5107 20 30

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5107 20 10

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 51

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 91

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5108 10 10

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108 20 10

roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

KAPITEL 52

BAUMWOLLE

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5201 00 10

hydrophil oder gebleicht

Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit.

Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden.

5208

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5208 11 10

Verbandmull

Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2.

5208 21 10

Verbandmull

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10 .

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5209 42 00

Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5211 42 00

Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211 49 10

Jacquard-Gewebe

Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet.

KAPITEL 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

5308 10 00

Kokosgarne

Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 A d) zu Abschnitt XI zu Position 5607 .

KAPITEL 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

Allgemeines

Wegen der Auslegung des Begriffs „hochfeste Garne“ siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.

Elastomergarne sind in der Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI definiert.

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5401 10 12  und 5401 10 14

Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

Das Umspinnungsgarn („Core Yarn“) dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist.

Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Core-spun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern.

Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil „Filament“ gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Core-spun-Garnen in der Regel der Fall.

Nicht hierher gehören dagegen weiche Core-spun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI).

Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91 ).

5401 10 16

texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

5402 31 00 bis 5402 39 90

texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402 42 00

aus Polyestern, teilverstreckt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 42 des HS.

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

5403 20 00

texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5404

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS.

5404 10 10 und 5404 10 90

Monofile

Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen.

Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401 , 5402 , 5406 oder 5607 . Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als „Bindfäden, Seile und Taue“ der Position 5607 .

In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:

Image 21C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

5404 90 11

Zierstreifen von der für Verpackungszwecke verwendeten Art

Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 71 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger

5405 00 00

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß.

5408

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

5408 22 10

mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

Wegen der Auslegung der Begriffe „Leinwandbindung“ und „Köperbindung“ siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein.

Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt:

 

Image 22C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

5408 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von mehr als 115 cm, jedoch weniger als 140 cm, und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 250 g

Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß.

KAPITEL 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5516 23 10

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß.

KAPITEL 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

5601 10 10 und 5601 10 90

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teil A Ziffer 2, genannten Waren.

5601 21 10 bis 5601 29 00

Watte; andere Waren aus Watte

Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z.B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen.

5601 21 10

hydrophil

Die Erläuterungen zum Begriff „hydrophil“ bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß.

5601 30 00

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren.

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 10 11 und 5602 10 19

Nadelfilze

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz.

5602 10 31 bis 5602 10 39

nähgewirkte Flächenerzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz.

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

5606 00 91

Gimpen

Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI) bestehen.

KAPITEL 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden („Kopfenden“) der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt.

Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht.

Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs.

Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Mischzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen.

Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt.

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen.

Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag.

Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind.

KAPITEL 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802  oder 5806

Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden.

Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 oder zu Kapitel 60.

5801 21 00 bis 5801 26 00

aus Baumwolle

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

5804 10 11 bis 5804 10 90

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I.

Auf Wirkmaschinen (z.B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60.

5804 10 11 und 5804 10 19

ungemustert

Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.

5804 21 10 bis 5804 29 90

maschinengefertigte Spitzen

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II.

Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21 , 5804 29 und 5804 30 des HS.

Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung „Spitze“ vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht.

Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist).

Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21 , 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-„Spitzen“: Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw.

Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten „Spitzen“ jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen.

Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen.

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5806 20 00

andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI.

5806 32 10

mit echten Webkanten

Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert.

5806 40 00

schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B.

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 10 und 5810 10 90

Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS.

KAPITEL 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00 ) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt.

Wegen des Begriffs „Gewebe“ siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59

5911 10 00

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu Unterposition 5911 90 10 oder 5911 90 90 .

Als „ähnliche Waren“ zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1 500  g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1 500  g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500  g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008 .

Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00 .

Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903 ) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906 ).

5911 20 00

Müllergaze, auch konfektioniert

Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A Ziffer 2.

Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein.

Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:

Ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, ist in regelmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes — unter Freilassung der Webkanten — aufzudrucken, dass der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muss von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein).

Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten des Rechtecks 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.

Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.

Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):

Image 23C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind.

Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 90 ) und Handsiebe (Position 9604 00 00 ).

5911 90 10 und 5911 90 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00 , 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren.

Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.

KAPITEL 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI.

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

6003 30 10

Raschelspitzen

Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt.

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI.

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, Buchstabe A Teil II).

Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt.

6005 31 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10 .

6005 32 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10 .

6005 33 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10 .

6005 34 50

Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10 .

KAPITEL 61

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Allgemeines

1.

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

2.

Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

3.

Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6101 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Image 24C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Image 25C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 10 90 , 6101 20 90 , 6101 30 90 oder 6101 90 90 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 . Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;

ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;

Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

Taschen;

Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

eine Kapuze;

einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

6101 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 10 10 .

6101 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 10 10 .

6101 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 10 10 .

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6102 10 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 10 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

 

Image 26C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

6102 20 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 .

6102 30 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 .

6102 90 10

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10 .

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6104 41 00 bis 6104 49 00

Kleider

Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen.

6104 51 00 bis 6104 59 00

Röcke und Hosenröcke

Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken.

Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden.

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links.

Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6107 21 00 bis 6107 29 00

Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;

einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

ihrer Stoffbeschaffenheit;

ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 bis 6107 99 00 eingereiht.

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6108 31 00 bis 6108 39 00

Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;

einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

ihrer Stoffbeschaffenheit;

ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

des Fehlens unbequemer Teile wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht.

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106 , oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114 .

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

Hierher gehören z.B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen.

Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln.

Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein.

Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen.

Hierher gehören auch:

1.

Pullover mit V-Ausschnitt, halsnahem, rundem oder U-bootförmigem Ausschnitt oder mit Rollkragen oder hohem Kragen ohne Öffnung, die über den Kopf angezogen werden und im Allgemeinen weder eine Öffnung am Halsausschnitt noch einen Verschluss haben;

2.

Kleidungsstücke, ähnlich den im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen, mit oder ohne Kragen, jedoch mit einer nicht durchgehenden Öffnung am Halsausschnitt, z.B. auf der Vorderseite oder auf der Schulter, die durch Knöpfe oder ein anderes Verschlusssystem geschlossen wird;

3.

Westen und Strickjacken, mit vollständiger Öffnung auf der Vorderseite, mit oder ohne Verschluss, mit oder ohne Kragen;

4.

als „Twinsets“ bezeichnete Kleidungsstücke, bestehend aus einem Pullover mit Ärmeln oder ohne Ärmel und aus einer Weste oder Strickjacke mit langen oder kurzen Ärmeln. Die Kleidungsstücke müssen sich in der Größe entsprechen und in Material und Farbe gleich sein. Muster und Verzierungen, wenn vorhanden, müssen auf beiden Kleidungsstücken identisch sein;

5.

die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Kleidungsstücke, hergestellt aus leichtem Material der bei T-Shirts oder ähnlichen Waren verwendeten Art, mit einer Durchzugskordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Element am unteren Rand.

Nicht hierher gehören:

a)

Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen (Position 6106 );

b)

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren (Position 6101 oder 6102 );

c)

T-Shirts und Unterhemden (Position 6109 ).

6110 12 10 und 6110 12 90

aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

6110 20 10

Unterziehpullis

Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung.

Unter „feinmaschig“ wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm.

Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt).

Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).

Image 27C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Image 28C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Bei einer Maschenware der Grundbindung „Rechts/Rechts“ (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen („Rippen“) erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).

Image 29C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Image 30C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Image 31C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).

 

Image 32C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 33C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 34C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

6110 30 10

Unterziehpullis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10 .

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

Siehe die Anmerkung 6 a) zu Kapitel 61.

Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die im Allgemeinen für Kinder unter 18 Monaten bestimmt sind, z.B.: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Kleider, Röcke, Boleros, Blousons, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen.

Einige dieser Waren sind eindeutig Erstlingsausstattungsstücke und können deshalb ohne Rücksicht auf ihre Größe dieser Position zugewiesen werden.

Dies gilt insbesondere für:

1.

Taufkleider und -mäntel;

2.

Burnusse: Mäntelchen ohne Ärmel mit Kapuze;

3.

Steckkissen: Kleidungsstücke mit Kapuze und Ärmeln, die gleichzeitig als Mantel und als Schlafsack dienen (sie sind unten vollständig geschlossen);

4.

Schlafsäcke mit Ärmeln oder Ärmellöchern.

Die anderen Kleidungsstücke gehören hierher nur, wenn sie für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind (bis einschließlich Handelsgröße 86).

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

6112 11 00 bis 6112 19 00

Trainingsanzüge

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A.

6112 31 10 bis 6112 39 90

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören.

Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als „kurze Hosen“ der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;

eng im Taillenbereich (z.B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d.h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);

die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;

eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.

6112 41 10 bis 6112 49 90

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6117 80 10 und 6117 80 90

anderes Bekleidungszubehör

Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, Ziffer 12.

Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.

KAPITEL 62

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Allgemeines

1.

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

2.

Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

3.

Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.

4.

Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.

Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.

Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.

Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die „Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht.

Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.

Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.

Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.

Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.

Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z.B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

6201 11 00 bis 6201 19 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden „Mäntel und ähnliche Waren“ kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Image 35C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Image 36C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende „Mäntel und ähnliche Waren“ geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden „Kurzmäntel und ähnliche Waren“ (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z.B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 00 . Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;

ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;

Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

Taschen;

Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

eine Kapuze;

einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff „und ähnliche Waren“ bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

Hierher gehören auch als „Parkas“ bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 . Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge.

Parkas haben außerdem folgende Merkmale:

eine Kapuze;

eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;

ein Futter, gewöhnlich wattiert oder aus einer Pelzimitation;

einen Tunnelzug oder eine andere verengende Vorrichtung an der Taille, jedoch keinen Gürtel;

Außentaschen.

6201 91 00 bis 6201 99 00

andere

Hierher gehören:

1.

Anoraks und ähnliche Waren

Anoraks sind Kleidungsstücke zum Schutz gegen Wind, Kälte und Regen. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten mit Parkas auf, unterscheiden sich von ihnen jedoch u.a. in der Länge. Sie reichen deutlich über die Taille hinaus, jedoch nicht weiter als bis zur Mitte der Oberschenkel.

Anoraks dieser Unterpositionen bestehen aus dichten Geweben (anderen als den in der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 aufgeführten Geweben).

Anoraks weisen folgende Merkmale auf:

eine Kapuze (manchmal im Kragen des Kleidungsstücks untergebracht);

eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;

ein Futter, das abgesteppt oder wattiert sein kann;

lange Ärmel.

Außerdem weisen Anoraks gewöhnlich mindestens eines der folgenden Merkmale auf:

einen Tunnelzug oder eine andere Form der Verengung in der Taille oder am unteren Rand des Kleidungsstücks;

dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;

einen Kragen;

Taschen.

Der Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Anoraks, umfasst:

a)

Kleidungsstücke, die die Merkmale von Anoraks aufweisen mit Ausnahme

einer Kapuze oder

eines Futters.

Er umfasst ferner die oben als Anoraks definierten Kleidungsstücke, die vorn nur eine teilweise, mit einem Verschluss versehene Öffnung aufweisen. Er umfasst nicht Kleidungsstücke, die weder eine Kapuze noch ein Futter aufweisen.

b)

Kleidungsstücke ohne Futter, die lange Ärmel haben, deutlich über die Hüften, aber nicht über die Mitte der Oberschenkel hinausreichen und aus dichten Geweben (anderen als den Geweben der Position 5903 , 5906 oder 5907 00 ) bestehen und regendicht oder so behandelt sind, dass sie hinreichenden Schutz gegen Regen bieten.

Sie besitzen eine Kapuze und lassen sich vorn gewöhnlich nicht durchgehend öffnen. Bei einer nur teilweisen Öffnung kann es sein, dass kein Verschlusssystem vorhanden ist; in diesem Fall muss in die Öffnung jedoch ein schützender Zwickel eingearbeitet sein. Am Ärmelabschluss und am unteren Rand des Kleidungsstücks befindet sich im Allgemeinen ein elastischer Zug oder eine andere Form der Verengung.

Kleidungsstücke, die von den Begriffen „Anoraks und ähnliche Waren“ erfasst werden, jedoch keine Kapuze und kein Futter aufweisen, können unter den Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Windjacken, fallen.

2.

Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

a)

Windjacken bieten einen bedingten Wetterschutz. Sie reichen bis zu den Hüften oder knapp darüber hinaus. Sie bestehen aus dichten Geweben. Sie sind meist kurzzeitig regenfest, haben aber im Gegensatz zu Anoraks keine Kapuze.

Windjacken weisen folgende Merkmale auf:

lange Ärmel;

eine durchgehende Öffnung vorn, die mit einem Reißverschluss zu schließen ist;

ein Futter, weder abgesteppt noch wattiert;

einen Kragen;

eine Form der Verengung im unteren Teil des Kleidungsstücks (gewöhnlich am unteren Rand).

Außerdem können die Ärmelenden der Windjacken dicht anliegend, elastisch oder auf andere Weise zu verengen sein.

b)

Blousons sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie sind im Allgemeinen weit geschnitten, erhalten dadurch ein blusiges Aussehen und reichen bis zur Taille oder knapp darüber hinaus. Sie haben lange Ärmel, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen. Die Gewebe, aus denen sie bestehen, brauchen keinen Wetterschutz zu bieten.

Blousons weisen folgende Merkmale auf:

einen halsnahen Ausschnitt mit oder ohne Kragen;

eine durchgehende oder teilweise Öffnung vorn, mit beliebigem Verschluss;

gewöhnlich dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;

einen elastischen Zug oder eine andere Form der Verengung am unteren Rand des Kleidungsstücks.

Blousons können außerdem aufweisen:

Außentaschen und/oder

ein Futter und/oder

eine Kapuze.

Der Begriff „und ähnliche Waren“, bezogen auf Blousons, erfasst Kleidungsstücke, die in nur einer der folgenden Eigenschaften von der Beschreibung der Blousons im vorstehenden Buchstaben b) abweichen, aber im Übrigen alle dort aufgeführten Merkmale aufweisen:

kein halsnaher Ausschnitt oder

keine Öffnung vorn und mit halsnahem oder anderem Ausschnitt oder

eine Öffnung vorn, jedoch ohne Verschlusssystem.

Nicht hierher gehören:

a)

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 ;

b)

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6202 11 00 bis 6202 19 00 ;

c)

Jacken der Unterpositionen 6203 31 00 bis 6203 39 90 oder 6204 31 00 bis 6204 39 90 ;

d)

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Geweben der Positionen 5903 , 5906 oder 5907 00 oder aus Vliesstoffen der Position 5603 , die zu Position 6210 gehören.

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

6202 11 00 bis 6202 19 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

 

Image 37C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

6202 91 00 bis 6202 99 00

andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6204 41 00 bis 6204 49 90

Kleider

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.

6204 51 00 bis 6204 59 90

Röcke und Hosenröcke

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß.

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6207 21 00 bis 6207 29 00

Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;

einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

ihrer Stoffbeschaffenheit;

ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 00 eingereiht.

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6208 21 00 bis 6208 29 00

Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;

einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

ihrer Stoffbeschaffenheit;

ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;

des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht.

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß.

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906  oder 5907

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß.

6210 10 90

aus Erzeugnissen der Position 5603

Hierher gehört z.B. steril verpackte Bekleidung aus Vliesstoffen für klinische Zwecke; diese Bekleidung wird nach einmaliger Benutzung weggeworfen.

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

6211 11 00 und 6211 12 00

Badeanzüge und Badehosen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz.

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6211 32 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden).

Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

6211 32 41 und 6211 32 42

andere

Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden.

6211 33 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 .

6211 33 41 und 6211 33 42

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 .

6211 42 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 .

6211 42 41 und 6211 42 42

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 .

6211 43 31

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31 .

6211 43 41 und 6211 43 42

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42 .

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

6212 20 00

Hüftgürtel und Miederhosen

Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind.

Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

a)

sie umschließen Taille und Hüften fest; die Seitenteile sind länger als 8 cm (vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand gemessen);

b)

sie sind längselastisch, jedoch in Querrichtung ist die Elastizität begrenzt. Eine Verstärkung oder eine Einlage im Bauchbereich, ebenso Spitzen, Bänder, Posamenterie oder andere Applikationen sind zulässig, wenn die Längselastizität nicht beeinträchtigt wird;

c)

sie bestehen aus folgenden Spinnstoffen:

Baumwollmischung mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 15 %, oder

Mischung aus synthetischen Chemiefasern mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %, oder

Baumwollmischung (nicht mehr als 50 %) mit einem hohen Anteil an synthetischen Chemiefasern und einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %.

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

6217 10 00

Bekleidungszubehör

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 90 gelten sinngemäß.

KAPITEL 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

 

I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307 . Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher.

Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind.

6305 10 10

gebraucht

Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw.

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

6307 90 99

andere

Hierher gehören unter anderem:

1.

Hüllen für die Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Geweben (im Allgemeinen mit einem Überzug von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind. Hüllen jedoch, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen, gehören zu Position 4202 ;

2.

Turbane, bestehend aus einer Stoffbahn aus gemustertem Gewebe (im Allgemeinen Baumwolle oder eine Mischung von Baumwolle und Seide) zwischen vier und fünf Meter lang und etwa 50 cm breit. Sie sind an allen Seiten gesäumt, manchmal mit Fransen an den Enden, und werden im Allgemeinen einzeln gefaltet und verpackt.


ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

Allgemeines

1.

Wegen der Auslegung der Begriffe „Laufsohlen“ und „Oberteil“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben C und D.

Ferner gilt für „Oberteile“ aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:

a)

Das „Oberteil“ ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es reicht bis zur Sohle und ist an ihr befestigt. Es kann auch in die Sohle hineinreichen.

Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.

Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.

Image 38C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.

Verschlussvorrichtungen, z.B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.

b)

Das „Futter“ kann aus jedem beliebigen Material bestehen. Es kann aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das Futter berührt den Fuß und dient als Polster, Schutz oder auch nur als dekoratives Element. Das Futter ist an der Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z.B. am Schaft.

c)

„Zubehör-“ und „Verstärkungsteile“ werden in der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 und in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie in den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, Buchstabe D), letzter Absatz definiert.

Die Zubehörteile dienen der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Sie sind an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Sie können in die Sohle übergehen. Da Verstärkungsteile am Oberteil befestigte Vorrichtungen sind, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen, darf beim Entfernen dieser kein (selbst noch so kleines Stück) Futterstoff und auch keine Polsterung darunter zum Vorschein kommen. Sollte dies der Fall sein, werden diese Teile als Teile des Oberteils betrachtet. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).

„Ähnliche Vorrichtungen“ im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z.B. Logos oder Vorderkappen sein.

Bei der Bestimmung des Materials des „Oberteils“ wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.

Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.

Image 39C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des „Oberteils“ bestimmt wird:

Image 40C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381
Image 41C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

1

2

3

4

5

6

7

8

Spinnstoff

Futter

Leder

Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des „Oberteils“ im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und „Zubehör- und Verstärkungsteile“ zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:

1. und 2.

Bei der Entfernung der ledernen Vorderkappe (1) und des Vorderblatts (2) kam Spinnstoff zum Vorschein (kein Futterstoff). Da die Lederbereiche (1 und 2) eine schützende Funktion haben, gelten sie als Verstärkungsteile. Da der Spinnstoff unter den ledernen Bereichen (1 und 2) teilweise auf der Oberfläche sichtbar ist, ist der Spinnstoff ein Teil des Oberteils.

3.

Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (A auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich 3 zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich 3 ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter Verstärkungsteilen kein Futterstoff befinden darf, ist der Lederbereich als Teil des Oberteils zu betrachten.

4.

Der Lederbereich (4) ist auf einen Spinnstoffbereich aufgenäht und ragt (A) auch über den Lederbereich 3 darüber. Da sich unter Bereich (4) ein teilweise sichtbarer Spinnstoffbereich und unter der Überlappung (A) ein teilweise sichtbarer Lederbereich (3) befindet, und da der Lederbereich (4) für die Seite des Oberteils als zusätzliche Verstärkung dient, wird Bereich (4) als Verstärkungsteil betrachtet. Somit sind der Lederbereich (3) und der Spinnstoff unter Bereich (4) mit Ausnahme des Spinnstoffbereichs unter Bereich (3) Teile des Oberteils.

5.

Bei der Entfernung des Lederbereichs (5) kam darunter Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (5) den oberen Teil der Ferse verstärkt und da sich darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff befindet, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

6.

Bei der Entfernung der ledernen Fersenkappe (6) kam ein Bereich aus Futterstoff und teilweise sichtbarem Spinnstoff zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter das Leder reicht, hat die lederne Fersenkappe (6) keine verstärkende Funktion für irgendein Material des Oberteils, weshalb die Kappe als Teil des Oberteils betrachtet wird (und nicht als Verstärkungsteil).

7.

Bei der Entfernung des Lederbereichs (7) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (7) die Seite des Oberteils zusätzlich verstärkt, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

8.

Bei der Entfernung des ledernen Logos (8) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Aus diesem Grund und da es sich bei einem Logo um eine „ähnliche Vorrichtung“ im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 handelt, ist es nicht Teil des Oberteils.

Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.

2.

Der Begriff „Kautschuk“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 40 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.

3.

Der Begriff „Kunststoff“ ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.

4.

Der Begriff „Leder“ ist in Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 64 für die Zwecke dieses Kapitels definiert.

5.

Der Begriff „Spinnstoffe“ ist in den Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben E) und F) definiert. So gelten Fasern (z.B. Scherstaub), Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60 als „Spinnstoffe“ im Sinne von Kapitel 64. Was die Spinnstoffe von Kapitel 59 anbetrifft, gelten die Anmerkungen zu Kapitel 59 nur vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 3 Buchstabe a) zu Kapitel 64.

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

Hierher gehören nach „Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder flüssigkeitsgefüllte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen.

Die Auflistung der „technischen Merkmale“ ist nicht zusätzlich zu den vorstehend genannten „synthetischen Stoffen“, sondern als Beschreibung dieser „synthetischen Stoffe“ zu verstehen.

Unter „Schuhe für Sportzwecke“ sind Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe mit Ausnahme von Schuhen, die ausschließlich oder im Wesentlichen beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, zu verstehen.

Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können „Schuhe für Sportzwecke“ sein.

In diesem Zusammenhang gelten als:

a)

„einlagige oder mehrlagige geformte Sohlen“: vorgefertigte Sohlen, die unabhängig vom Schuh in einem separaten Verfahren durch Gießen (wie Spritzguss, Schleuderguss), Pressen (wie Formpressen) oder Schmelzen hergestellt sind; sie werden üblicherweise durch Kleben oder Nähen oder beides, nicht aber durch Spritzen, an dem Schuhschaft befestigt;

„einlagige geformte Sohle“ bezieht sich auf Schuhe, die aus einem Oberteil und einer Laufsohle bestehen,

„mehrlagige geformte Sohle“ bezieht sich auf Schuhe, die aus einem Oberteil, einer Zwischensohle (für die volle oder teilweise Länge des Schuhs) und einer Laufsohle bestehen,

„geformt“ bezieht sich auf den Teil der Sohle, dessen Form durch eine Gussform bestimmt wird,

„nicht gespritzt“ bezieht sich auf Schuhe, deren Zwischensohle oder einlagige Sohle (je nach Fall) vom Oberteil getrennt hergestellt und anschließend z.B. durch Kleben oder Nähen oder beides an dem Oberteil befestigt wird. Solche Schuhe stehen im Gegensatz zu Schuhen, deren Zwischensohle oder einlagige Sohle (je nach Fall) durch Spritzen synthetischer Stoffe in eine Form an dem Oberteil befestigt wurde, von der ein Teil das Oberteil ausmacht.

Außer wie zuvor ausdrücklich angegeben, dient der Begriff „nicht gespritzt“ nicht dazu, Schuhe auszuschließen, bei deren Herstellung sonst eine Spritztechnologie angewandt wird;

b)

„mechanische Komponenten“: Teile eines Schuhs, andere als die Verschlussvorrichtung, die die Stabilität für den Fuß gewährleisten;

c)

„Polymere niedriger Dichte“: Stoffe mit einer Dichte von weniger als 0,6 g/cm3.

6402 12 10 bis 6402 19 00

Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6402 12 10 und 6402 12 90

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten.

6402 19 00

andere

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle.

6402 99 31 und 6402 99 39

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Unter „Blatt“ ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen.

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405 .

Die Erläuterungen zu Position 6402 , soweit sie sich auf „nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ beziehen, gelten sinngemäß.

6403 12 00 und 6403 19 00

Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6403 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90 .

6403 19 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00 .

6403 59 11 bis 6403 59 39

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39 .

6403 99 11 bis 6403 99 38

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39 .

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

Hierher gehören nach „Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, wobei die Schuhe besondere technische Merkmale wie gas- oder flüssigkeitsgefüllte hermetische Kissen, stoßabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte aufweisen.

Die Auflistung der „technischen Merkmale“ ist nicht zusätzlich zu den vorstehend genannten „synthetischen Stoffen“, sondern als Beschreibung dieser „synthetischen Stoffe“ zu verstehen.

Unter „Schuhe für Sportzwecke“ sind die in Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Schuhe und Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe mit Ausnahme von Schuhen, die ausschließlich oder im Wesentlichen beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, zu verstehen.

Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können „Schuhe für Sportzwecke“ sein.

In diesem Zusammenhang gelten als:

a)

„einlagige oder mehrlagige geformte Sohlen“: vorgefertigte Sohlen, die unabhängig vom Schuh in einem separaten Verfahren durch Gießen (wie Spritzguss, Schleuderguss), Pressen (wie Formpressen) oder Schmelzen hergestellt sind; sie werden üblicherweise durch Kleben oder Nähen oder beides, nicht aber durch Spritzen, an dem Schuhschaft befestigt;

„einlagige geformte Sohle“ bezieht sich auf Schuhe, die aus einem Oberteil und einer Laufsohle bestehen,

„mehrlagige geformte Sohle“ bezieht sich auf Schuhe, die aus einem Oberteil, einer Zwischensohle (für die volle oder teilweise Länge des Schuhs) und einer Laufsohle bestehen,

„geformt“ bezieht sich auf den Teil der Sohle, dessen Form durch eine Gussform bestimmt wird,

„nicht gespritzt“ bezieht sich auf Schuhe, deren Zwischensohle oder einlagige Sohle (je nach Fall) vom Oberteil getrennt hergestellt und anschließend z.B. durch Kleben oder Nähen oder beides an dem Oberteil befestigt wird. Solche Schuhe stehen im Gegensatz zu Schuhen, deren Zwischensohle oder einlagige Sohle (je nach Fall) durch Spritzen synthetischer Stoffe in eine Form an dem Oberteil befestigt wurde, von der ein Teil das Oberteil ausmacht.

Außer wie zuvor ausdrücklich angegeben, dient der Begriff „nicht gespritzt“ nicht dazu, Schuhe auszuschließen, bei deren Herstellung sonst eine Spritztechnologie angewandt wird;

b)

„mechanische Komponenten“: Teile eines Schuhs, andere als die Verschlussvorrichtung, die die Stabilität für den Fuß gewährleisten;

c)

„Polymere niedriger Dichte“: Stoffe mit einer Dichte von weniger als 0,6 g/cm3.

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

Als „Sportschuhe“ im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen.

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

Zu „Schuhen ähnlich den Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen und Trainingsschuhen“ dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihrer Ausstattung erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart — wie z.B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball — geeignet sind.

Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z.B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet.

Geringfügige Verzierungen, z.B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht.

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen („fußfreie“ Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder.

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten.

Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen.

6406 99 30

Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle).

KAPITEL 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

6503 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501  hergestellt, auch ausgestattet

Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen.

Als Zutaten gelten z.B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform.

6503 00 10

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz

Als „Haarfilz“ gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge.

„Woll-Haarfilz“ kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z.B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist).

Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z.B. Chemiefasern).

6503 00 90

andere

Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z.B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6503 00 10 gehören.

Als „Wollfilz“ gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.).

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

Für die Einreihung der hierher gehörenden Waren nach ihrer Aufmachung (ausgestattet oder nicht ausgestattet) gelten die Erläuterungen zu Position 6503 00 sinngemäß.

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 99 .

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 90 ).

KAPITEL 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

Anmerkung 1 c)

Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe A vierter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm.


6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1 c).

Hierher gehören auch:

1.

Sonnenschirme und Regenschirme geringer Größe, die zum wirksamen Schutz von Kindern gegen Sonne und Regen bestimmt sind;

2.

kleine Sonnenschirme, die zum Schutz gegen die Sonne an Kinderwagen angebracht werden.

Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505 ).

6601 10 00

Gartenschirme und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS.

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601  und 6602

6603 10 00

Griffe und Knäufe

Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden.

6603 20 00

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

Hierher gehören:

1.

zusammengesetzte Schirmgestelle mit Unterstock (oder Griffstock), d.h. das Gerippe des Regenschirms, Sonnenschirms usw., mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör);

2.

zusammengesetzte Schirmgestelle, ohne Unterstock (oder Griffstock), mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör), d.h. das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System, das, auf dem Unterstock gleitend, das Öffnen und Schließen des Regenschirms, Sonnenschirms usw. ermöglicht und gleichzeitig zum Spannen und Anbringen des Bezugs dient.

Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 00 eingereiht.

6603 90 00

andere

Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren.

KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00 ).


ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Allgemeines

Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z.B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff „bearbeitete Werksteine“ festgelegt ist.

6802 10 00

Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren.

6802 21 00 bis 6802 29 00

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.

6802 91 10

polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 gelten sinngemäß.

6802 92 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 gelten sinngemäß.

6802 93 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:

1.

Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt oder fein oder grob geschliffen ist;

2.

verzierte Waren. Das sind Waren mit Flach-Motiven oder Flach-Ornamenten, die durch Färben, Lackieren oder auf andere Weise erzielt worden sind, z.B. durch Anbringen von Musterungen auf einer polierten Fläche durch Bearbeiten mit dem Stockhammer;

3.

inkrustierte Waren, mit Mosaik versehene Waren, Waren mit Metallverzierungen oder mit einfachen gemeißelten Inschriften;

4.

Waren, die Profile oder Kannelierungen, d.h. geradlinige Verzierungen, wie z.B. Zierlinien, Plinte, Schrägkanten, Hohlleisten oder Kehlleisten aufweisen;

5.

abgedrehte Waren wie Säulenschäfte, Baluster und dergleichen.

6802 93 90

andere

Hierher gehört z.B. Granit mit Bildhauerarbeit, d.h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z.B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente.

Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher.

6802 99 10

poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 .

6802 99 90

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß.

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6803 00 10

Schiefer für Dächer oder Fassaden

Schiefer dieser Unterposition kann z.B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger.

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 98 ).

6804 10 00

Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS.

6804 21 00 bis 6804 23 00

andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3.

6804 21 00

aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z.B. Zement) oder elastischer Stoffe (z.B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen.

6804 22 12 bis 6804 22 90

aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß.

6804 22 12 bis 6804 22 50

aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid.

6804 30 00

Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4.

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811  und 6812  oder des Kapitels 69

6806 10 00

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz.

Ähnliche mineralische Wollen werden z.B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist.

6806 20 10

geblähter Ton

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz.

6806 20 90

andere

Hierher gehören:

1.

geblähter Vermiculit und geblähte ähnliche mineralische Erzeugnisse (ausgenommen Ton) (geblähte Chlorite, Perlite und Obsidiane). Siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, vierter und fünfter Absatz.

Geblähte Chlorite und Perlite gehören jedoch nur dann hierher, wenn der Blähvorgang unterbrochen wurde, sobald hohle Körner entstanden sind, d.h. bevor diese Körner zu feinen konkaven Lamellen zerspringen. Dieses lamellenförmige Erzeugnis wird im Allgemeinen als Filtermasse und nicht mehr zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken verwendet und gehört zu Unterposition 3802 90 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS);

2.

„Schaumschlacke“, die, wenn sie in Form von Blöcken, Platten und dergleichen gestellt wird, dem Schaumglas der Position 7016 ähnlich ist. Sie kann dann von diesem Schaumglas aufgrund der gleichen Merkmale unterschieden werden, die zur Unterscheidung zwischen den Wollen der Unterposition 6806 10 00 und der Wolle der Position 7019 dienen;

3.

stark geschäumte, granulierte Hochofenschlacke mit einer Schüttdichte in trockenem Zustand von 300 kg/m3 oder weniger.

6806 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen.

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6807 10 10

Dach- und Dichtungsbahnen

Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z.B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z.B. Sand).

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6809 11 00 und 6809 19 00

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird.

Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z.B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind.

Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden.

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird.

Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten.

Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z.B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton.

6810 11 10

aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte.

6810 91 10 und 6810 91 90

vorgefertigte Bauelemente

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6810 91 des HS.

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811  oder 6813

6812 60 00

Papier, Pappe und Filz

Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffen gehören hierher, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, vierter und siebter Absatz.

6812 90 30

bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Wegen des Begriffs „bearbeitete Asbestfasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Position 2524 00 00 einzureihen.

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

6814 10 00

Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00 .

6814 90 00

andere

Hierher gehören z.B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale.

Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z.B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen.

KAPITEL 69

KERAMISCHE WAREN

 

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe A.

Hierher gehören z.B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind.

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1 500  °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert.

Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I Buchstabe B.

6902 10 00

mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS.

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903 . Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw.

 

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

 

Allgemeines

Wegen der Begriffe „Porzellan“, „gewöhnlicher Ton“, „feine Erden“, „Steingut“ und „Steinzeug“, die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II.

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS.

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

6905 10 00

Dachziegel

Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können.

6905 90 00

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren.

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6907 90 10

Spaltplatten

Bei der Herstellung von Spaltplatten wird die aufbereitete Masse im plastischen Zustand mittels Strangpresse zu Doppelplatten geformt, die in vorbestimmten Längen vom Strang abgeschnitten, getrocknet und gebrannt werden.

Nach dem Brennen werden die Doppelplatten in Einzelplatten gespalten. Die Stegprofile auf der Rückseite dieser Platten sind kennzeichnend für Spaltplatten.

Spaltplatten haben in der Regel an den Längsseiten eine abgestufte Kante, die fabrikationsbedingt ist. Diese Kante dient bei der Herstellung der Platten als Schonkante und schützt die Ansichtsfläche vor Beschädigungen. Der Abstand zwischen der Innenkante und der abgestuften äußeren Schonkante beträgt max. 2 mm.

Spaltplatten werden in verschiedenen Farben, Formen und Abmessungen hergestellt. Die Oberfläche kann eben, profiliert, wellig oder auf andere Weise gestaltet sein.

Spaltplatten haben beispielhaft folgendes Aussehen:

Image 42C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

6907 90 91

aus Steinzeug

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30 .

6907 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50 .

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908 10 10

aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 .

6908 90 11 bis 6908 90 29

aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 .

6908 90 11

Spaltplatten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6907 90 10 .

6908 90 31

Spaltplatten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6907 90 10 .

6908 90 91

aus Steinzeug

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30 .

6908 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50 .

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

6909 11 00 bis 6909 19 00

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2.

6909 12 00

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS.

6909 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II Teil „Andere keramische Waren“.

Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln — mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen — siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.

1.

Bierkrüge gehören im Allgemeinen zu dieser Position; sie sind jedoch der Position 6913 zuzuweisen, wenn:

ihr Rand derart geformt oder ausgearbeitet ist, dass das Trinken erschwert wird;

ihre Handhabung oder das Ansetzen durch die Formgebung erschwert wird;

erhabene Ziermotive von einer Art und in einem Umfang vorhanden sind, dass das Reinigen erschwert wird;

sie ungewöhnlich geformt sind (z.B. in Form eines Totenkopfes oder Frauenrumpfes);

sie einen wenig dauerhaften Farbauftrag aufweisen.

2.

Waren in Form von Bierkrügen mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,2 l gehören im Allgemeinen zu Position 6913 .

6912 00 10

aus gewöhnlichem Ton

Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb).

Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt:

Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten

Zweck und Begriffsbestimmung

Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben.

Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs

Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein.

Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke — einschließlich der Glasur — höchstens 8 mm betragen.

Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren.

Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):

FormulaC0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Auswertung der Versuchsergebnisse

Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten.

6912 00 30

aus Steinzeug

Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen:

Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit

Begriffsbestimmung

Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1 350 bis 1 500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln.

Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze)

Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann.

Die Abmessungen des Behälters sind:

Länge = Länge der Lampe zuzüglich 50 cm,

Breite und Höhe = jeweils etwa 20 cm.

Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.

Image 43C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 50

aus Steingut oder feinen Erden

Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten („feinen Erden“), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut).

Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 90

andere

Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911 ) entsprechen.

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

Zu dieser Position gehören auch Zierteller.

Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:

1.

auf ihrer Außenseite tragen sie Ziermotive (Blumen, Pflanzen, Landschaften, Menschenfiguren, Tierfiguren, mythologische Figuren, Symboldarstellungen, Reproduktionen von Kunstwerken oder religiöse Motive); durch die Größe der verzierten Oberfläche sind sie deutlich als Ziergegenstände gekennzeichnet; und

2.

sie gehören nicht zu einem Tafelservice; und

3.

sie weisen eine oder mehrere der folgenden Merkmale auf:

a)

am äußeren Rand haben sie ein oder mehrere Löcher, insbesondere zum Anbringen von Aufhängvorrichtungen;

b)

sie werden mit geeigneten Gestellen eingeführt, die das Aufstellen ermöglichen und die anders nicht verwendbar sind;

c)

wegen ihrer Form, ihrer Abmessung oder ihres Gewichts können sie offensichtlich nicht zum gewöhnlichen Gebrauch verwendet werden;

d)

die für ihre Herstellung oder für ihre Verzierung verwendeten Materialien (vor allem Farbe, Metall) machen sie zum Gebrauch bei Tisch oder für Ernährungszwecke ungeeignet;

e)

ihre Oberfläche ist nicht glatt, dadurch wird ihre Säuberung erschwert.

6913 90 10

aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 .

6913 90 91

aus Steinzeug

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30 .

6913 90 93

aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50 .

6913 90 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 90 .

KAPITEL 70

GLAS UND GLASWAREN

Allgemeines

Der Begriff „optisches Glas“ im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.

Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z.B.:

1.

für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.);

2.

für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII);

3.

für Türen, Fenster, von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.).

7001 00

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

7001 00 10

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.

7001 00 91 und 7001 00 99

Glasmasse

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz.

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018 ), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können.

7002 10 00

Kugeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze.

7002 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z.B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke.

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005 ).

Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7003 12 10 bis 7003 19 90

Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Wegen des Begriffs „mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz.

7003 12 10 bis 7003 12 99

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Der Begriff „absorbierende oder reflektierende Schicht“ ist in Anmerkung 2 c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung.

7003 20 00

Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 .

7003 30 00

Profile

Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet.

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7004 20 10 bis 7004 20 99

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99 .

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7005 10 05 bis 7005 10 80

nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99 , erster Absatz erster Satz.

7005 21 25 bis 7005 21 80

in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

Wegen des Begriffs „undurchsichtig“ siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7010 90 21

hergestellt aus Glasröhren

Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z.B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas.

Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml.

Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet.

7012 00

Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

7012 00 90

fertig

Als „fertig“ gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können.

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010  oder 7018 )

7013 10 00

aus Glaskeramik

Wegen des Begriffs „Glaskeramik“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz Ziffer 2.

7013 21 11 bis 7013 21 99

aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 31 10 und 7013 31 90

aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 32 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00 .

7013 91 10 und 7013 91 90

aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

7015 10 00

Gläser für medizinische Brillen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C.

7015 90 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben A und B.

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z.B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005 ).

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

7017 10 00

aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig.

7017 20 00

aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00 .

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

7018 10 11 und 7018 10 19

Glasperlen

Hierher gehören:

1.

die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Waren;

2.

ähnliche, im Handel ebenfalls als „Glasperlen“ bezeichnete Waren, die aus größeren Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuss). Diese hauptsächlich zum Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche Formen (z.B. Kugeln, Halbkugel, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen, Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt.

Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002 .

Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt.

Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten.

Nicht hierher gehören dagegen:

a)

Aufreihungen (auch zu Bündeln zusammengeknotet), bei denen Glasperlen nicht einheitlicher Größe und Farbe in regelmäßiger Weise angeordnet sind (z.B. durch gleichmäßigen Wechsel der Farbe oder Größe oder durch abgestuftes Aufreihen der Perlen) oder bei denen die Perlen einzeln verknotet sind (Position 7117 );

b)

Perlenaufreihungen (auch wenn diese nur Perlen gleicher Größe, Farbe oder Herstel-lungsart enthalten), die Verschlüsse oder ähnliche Vorrichtungen aus anderen Stoffen aufweisen oder kurz als Halskette getragen werden können (Position 7117 ).

7018 10 11

geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten „feuerpolierten“ Perlen (Unterposition 7018 10 19 ) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn Facetten entsprechen. So genannte „feuerpolierte“ Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den Facettflächen zusammenstößt.

Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 , erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert.

7018 10 30

Nachahmungen von Perlen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren.

Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß.

7018 10 51 und 7018 10 59

Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren.

7018 10 51

geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmuck-steinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten „feuerpolierten“ Waren (Unterposition 7018 10 59 ) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen.

7018 10 90

andere

Hierher gehören z.B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen.

Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 , zweiter Absatz hingewiesen.

7018 20 00

Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren.

7018 90 10

Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F.

7018 90 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren.

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

Glasfasern dieser Position werden aus Textilglas hergestellt. Unter Textilglas versteht man Erzeugnisse, deren Elementarfilamente weit gehend parallel gerichtet sind. Man unterscheidet zwei Arten:

Glasseide besteht aus einer großen Anzahl endloser, parallel liegender Elementarfilamente mit einem Durchmesser von im Allgemeinen zwischen 5 und 15 μm (Mikron). Diese Elementarfilamente werden durch ein sogennantes „Schlichtemittel“ (gewöhnlich ein Kunststoff) zu einem Spinnfaden „Glasseidenstrang“ oder „Roving“ genannt) vereinigt. Der Spinnfaden hat ein seidenartiges Aussehen;

Glasstapelfasern bestehen aus einer unbestimmten Anzahl von Elementarfilamenten unterschiedlicher Länge. Die Zusammenfassung dieser Stapel ergibt ein Vorgarn von flauschigem Charakter.

7019 11 00

Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS.

7019 12 00

Glasseidenstränge (Rovings)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS.

7019 19 90

aus Stapelfasern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS.

Hierher gehören z.B. Garne aus Stapelfasern.

7019 31 00

Matten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS.

7019 32 00

Vliese

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS.

7019 90 10

nicht textile Glasfasern, lose oder in Flocken

Lose Fasern stellen sich dar als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge (Glaswatte und Glaswolle, auch als „Verrofiber“ bezeichnet). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt.


ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

 

I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7101 10 00

echte Perlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz.

7101 21 00 und 7101 22 00

Zuchtperlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz.

7101 21 00

roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7101 22 00

bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7102 10 00

nicht sortiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS.

7102 21 00 und 7102 29 00

Industriediamanten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS.

7102 21 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7102 31 00 und 7102 39 00

andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS.

7102 31 00

roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7103 10 00

roh oder nur gesägt oder grob geformt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00 ).

7103 91 00 und 7103 99 00

anders bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS.

Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z.B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen.

Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz.

So genannte „Blanks“ gehören zu Unterposition 7103 10 00 .

7103 91 00

Rubine, Saphire und Smaragde

Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen.

Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen.

Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten.

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7104 10 00

piezoelektrischer Quarz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

piezoelektrische Kristalle, die aus chemischen Verbindungen hergestellt sind, wie z.B. solche aus Seignette-Salz (Kaliumnatriumtartrattetrahydrat), Bariumtitanat, Ammonium- und Rubidiumorthomonophosphaten (Unterposition 3824 90 99 );

b)

piezoelektrische Kristalle, die aus natürlichen Steinen (z.B. Quarz, Turmalin) hergestellt sind (Position 7103 );

c)

piezoelektrische Kristalle aus anderen synthetischen Steinen als Quarz (Unterposition 7104 20 00 oder 7104 90 00 );

d)

montierte piezoelektrische Kristalle (Unterposition 8541 60 00 ).

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß.

7104 90 00

andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß.

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

7105 10 00

von Diamanten

Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz.

7105 90 00

andere

Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten.

 

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7106 10 00

Pulver

Wegen der Auslegung des Begriffs „Pulver“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71.

Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 10 oder 7106 91 90 .

Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z.B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112 .

Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

7106 91 10 und 7106 91 90

in Rohform

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse.

Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen.

Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu diesen Unterpositionen, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben.

Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 20 oder 7106 92 80 ).

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108 11 00

Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß.

7108 12 00

in Rohform

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 91 10 und 7106 91 90 gelten sinngemäß.

7108 20 00

zu monetären Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS.

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71.

7110 11 00 bis 7110 19 80

Platin

Wegen der Auslegung des Begriffs „Platin“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71.

7110 11 00

in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 und zu den Unterpositionen 7106 91 10 und 7106 91 90 gelten sinngemäß.

7110 21 00

in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 und zu den Unterpositionen 7106 91 10 und 7106 91 90 gelten sinngemäß.

7110 31 00

in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 und zu den Unterpositionen 7106 91 10 und 7106 91 90 gelten sinngemäß.

7110 41 00

in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 und zu den Unterpositionen 7106 91 10 und 7106 91 90 gelten sinngemäß

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position.

 

III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 a) und 9 zu Kapitel 71.

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 a) und 10 zu Kapitel 71.

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Siehe die Anmerkung 2 b) zu Kapitel 71.

7117

Fantasieschmuck

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71.

7117 11 00 bis 7117 19 99

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

Hierher gehören auch:

1.

Ketten aus unedlen Metallen, derart auf geeignete Längen geschnitten, dass daraus z.B. durch Anbringen eines Verschlusses ein einzelnes Fantasieschmuckstück fertig gestellt werden kann. Diese Längen sollen normalerweise 2 Meter nicht überschreiten;

2.

Ziermotive, die in den Erläuterungen zu Position 7117 des HS, zweiter Absatz Buchstabe b), aufgeführt sind. Beispiele:

Image 44C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7118

Münzen

7118 10 10 und 7118 10 90

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7118 10 des HS.


ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Allgemeines

Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z.B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).

Der Ausdruck „Metalle“ umfasst auch Metalle mit einer amorphen — nicht kristallinen — Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.

KAPITEL 72

EISEN UND STAHL

Allgemeines

A.

Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;

weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:

1.

Größe des Querschnitts

Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

2.

Form des Querschnitts

Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

3.

Länge

Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

4.

Toleranzen

Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

5.

metallografisches Aussehen

Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

a)

Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).

b)

Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;

6.

Stückzahl (Menge)

Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

B.

Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.

C.

Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.

Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.

D.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

E.

Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).

F.

Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

 

I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72 definiert.

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90 ). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen).

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird — je nach dem Gehalt an Legierungselementen — unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00 ) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90 ).

Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen — einzeln oder zusammengenommen — nicht mehr enthalten als

0,2 GHT Chrom,

0,3 GHT Kupfer,

0,3 GHT Nickel,

0,1 GHT jedes der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

7201 50 10

Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen.

7201 50 90

anderes

Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:

1.

nickelhaltiges Roheisen (0,5 bis 3,5 GHT Nickel) zum Herstellen von Waren mit hoher mechanischer Widerstandsfähigkeit;

2.

Ni-Hard-Roheisen (3,3 bis 5 GHT Nickel und 1,4 bis 2,6 GHT Chrom) zum Herstellen von Waren mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung;

3.

Roheisen (mit hohem Nickel-, Chrom-, Silicium- oder Kupfergehalt zum Herstellen von korrosionsbeständigen Waren;

4.

Roheisen (das ebenfalls Nickel oder Chrom enthält) zum Herstellen hitzebeständiger Waren;

5.

kupferhaltiges Roheisen.

7202

Ferrolegierungen

Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest.

Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72.

Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00 . Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80 .

Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80 .

Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202 .

Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620 ).

7202 11 20 bis 7202 19 00

Ferromangan

Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement.

7202 11 20 und 7202 11 80

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT.

7202 19 00

anderes

Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann.

Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist.

7202 21 00 bis 7202 29 90

Ferrosilicium

Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT).

Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie.

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet.

Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab.

7202 41 10 bis 7202 49 90

Ferrochrom

Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten.

Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet.

7202 50 00

Ferrosiliciumchrom

Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein.

Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls.

7202 60 00

Ferronickel

Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet.

Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501 .

Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen „Nickel-Eisen“ bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden.

7202 99 80

andere

Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosilicium-nickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium.

Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium.

Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet.

Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:

45 GHT Silicium und 20 bis 25 GHT Aluminium;

65 bis 75 GHT Silicium, mehr als 10 bis 15 GHT Aluminium und 3 bis 4 GHT Titan;

20 bis 25 GHT Silicium, 20 bis 25 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7203 90 00

andere

Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird.

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90 ).

7204 41 10

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00 , 7205 21 00 oder 7205 29 00 .

7204 49 10

geschreddert

Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen.

7204 49 90

andere

Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten.

7204 50 00

Abfallblöcke

Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen.

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7205 21 00 und 7205 29 00

Pulver

Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden.

 

II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

Der Begriff „Wiederauswalzen“ im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff „Wiederauswalzen“ erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird.

7208 90 00

andere

Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten.

Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterposition.

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209 90 00

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 7208 90 00 gelten sinngemäß.

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben.

7210 12 20

Weißbleche

Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10 ).

7210 20 00

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

Als „Terneblech oder -band“ im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten.

7210 30 00

elektrolytisch verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30 , 7210 41 und 7210 49 des HS.

7210 41 00

gewellt

Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz.

7210 61 00

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig.

7210 90 80

andere

Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv).

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208 ).

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

7212 10 10

Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20 ).

7212 50 61

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß.

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

7214 10 00

geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A.

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7215 90 00

anderer

Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der

1.

Oberflächenbearbeitungen erfahren hat, die über die in den Erläuterungen zu Position 7214 des HS, vierter Absatz Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Behandlungen hinausgehen, z.B. Polieren, Lüstrieren, künstliches Oxidieren, Phosphatieren, Oxalatieren, Überziehen und Plattieren, oder

2.

mechanische Bearbeitungen, wie Bohren oder Kalibrieren, erfahren hat.

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen „Halfen“-Profile (Position 7308 ).

7216 32 11

mit parallelen Flanschflächen

Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen.

Diese Profile haben folgende Form:

 

Image 45C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7216 32 91

mit parallelen Flanschflächen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11 .

7216 50 91

Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils.

 

Image 46C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7216 69 00

andere

Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind.

7216 91 10 und 7216 91 80

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

7216 91 10

profilierte Bleche

Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet.

Sie haben beispielhaft folgende Form:

Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59 ).

 

Image 47C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7216 99 00

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

 

III. NICHT ROSTENDER STAHL

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7219 90 00

andere

Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben.

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219 ).

 

IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7225 11 00

kornorientiert

Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog. „Goss-Textur“). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht.

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7226 11 00

kornorientiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00 .

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7227 90 95

anderer

Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311 .

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7228 40 10 und 7228 40 90

anderer Stabstahl, nur geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstabe A.

KAPITEL 73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl, die z.B. durch Bohren oder Drehen bearbeitet wurden, verbleiben in den Unterpositionen dieser Position, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

7301 20 00

Profile

Nicht hierher gehören nicht vorgearbeitete gelochte Winkeleisen und so genannte „Halfen“-Profile (Position 7308 ).

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

7302 10 10

Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

Hierher gehören nur Stromschienen, ausgenommen Fahrschienen, mit einem Leiter aus NE-Metall (Aluminium, Kupfer) oder mit Anschlussvorrichtungen aus NE-Metall.

Stromschienen dieser Unterposition, die gewöhnlich auch „dritte (oder vierte) Schiene“ genannt werden, haben den gleichen Querschnitt wie gewöhnliche Fahrschienen, also Doppelkopfschienen, rechteckige oder trapezförmige Schienen usw. und bestehen in der Regel aus weicherem Stahl als Fahrschienen, da ihre elektrischen Eigenschaften wichtiger als ihre mechanischen sind. So sinkt der spezifische elektrische Widerstand, der bei Fahrschienen ungefähr 0,19 × 10-6 Ohm·m beträgt, bei Stahl mit niedrigerem Kohlenstoffgehalt (ungefähr 0,08 GHT) und Mangangehalt (0,2 GHT) auf 0,11 × 10-6 Ohm·m und bei ARMCO-Eisen (praktisch reines Eisen 99,9 GHT) sogar auf 0,10 × 10-6 Ohm·m ab.

Stromschienen können oberen, seitlichen oder unteren Kontakt haben. Sie sind häufig durch einen Harzüberzug geschützt, der nur die Seite, die vom Kontaktschuh berührt wird, freilässt.

7302 10 21 bis 7302 10 29

Vignolschienen

Die Vignolschiene, benannt nach ihrem Erfinder, ist das für den normalen Eisenbahn- und Hochgeschwindigkeitsverkehr, sowie bei Bergbahnen und Regionalnetzen üblicherweise verwendete Schienenprofil.

Sie haben folgende Form:

 

Image 48C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7302 10 40

Rillenschienen

Rillenschienen sind Spezialschienen für Straßenbahnen und industrielle Anwendungen, wie Kräne und Hängetransporter.

Das Profil der Schiene ist in der Weise konstruiert, dass sich der Spurkranz des Rades in die rillenförmige Vertiefung einpasst.

Sie haben folgende Form:

 

Image 49C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7302 10 90

gebraucht

Nicht hierher gehören gebrauchte Schienen, die Schrott im Sinne der Position 7204 sind, z.B. verbogene oder verdrehte Schienen und Schienenabschnitte mit einer Länge von weniger als 1,5 m.

7303 00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7303 00 10

Druckrohre

Hierher gehören Rohre aus Gusseisen, die üblicherweise für Versorgungsleitungen (oft unterirdisch verlegt) für Gas und Wasser verwendet werden und die einem Mindestdruck von 10,13 bar standhalten. Druckrohre werden fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen mit besonders hoher Festigkeit hergestellt (Zugfestigkeit mindestens 420 MPa). Druckrohre müssen besonders gute mechanische Eigenschaften (vor allem Formänderungsvermögen) aufweisen, um auch bei allmählichen Bodenbewegungen nicht zu brechen. Die Streckgrenze beträgt daher mindestens 300 MPa.

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Als Rohre gelten jedoch nicht Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zwei Mal überschreitet. Diese Waren sind entweder als Rohrform-, -verschluss- oder -verbindungsstücke (Position 7307 ) oder als Unterlegscheiben (Position 7318 ) zu behandeln.

7304 31 91

Präzisionsstahlrohre

Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben.

Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen Hebezeugen und für die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, Motor- oder Maschinenteilen verwendet.

Rohre, die den ISO-Normen 2604 und 6759 und den entsprechenden nationalen Normen entsprechen, werden als Leitungen in Druckbehältern, Kesseln, Überhitzern, Wärmeaustauschern und Vorwärmern in Kraftwerken verwendet, wenn Präzisionsstahlrohrtoleranzen erforderlich sind.

7304 39 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial.

Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert.

7304 39 51 und 7304 39 59

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

Diese Rohre sind durch Warmwalzen und Kalibrieren hergestellt. Sie haben einen äußeren Durchmesser von 13,5 bis 165,1 mm und werden glattendig oder mit Gewinde und Muffe gestellt. Ihre Oberfläche ist rohschwarz oder mit einer Zink- oder einer anderen Schutzschicht, z.B. Kunststoff oder Bitumen, überzogen.

Ihre Warmfertigung gibt ihnen mechanische Eigenschaften, die das Schneiden auf Gebrauchslänge, Biegen und gegebenenfalls das Gewindeschneiden auf der Baustelle ermöglichen.

Sie werden hauptsächlich für Gas- und Wasserinstallation in Gebäuden verwendet.

Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 65 und den entsprechenden nationalen Normen.

7304 49 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10 .

7304 51 91

Präzisionsstahlrohre

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 31 91 .

7304 59 10

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10 .

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

7306 30 21 und 7306 30 29

Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

Hierher gehören sowohl maßgewalzte als auch kaltgezogene Präzisionsstahlrohre.

1.

Geschweißte maßgewalzte Rohre

Diese Rohre werden aus aufgerollten warm- oder kaltgewalztem Vormaterial, das in Längsrichtung kaltverformt wurde, im Allgemeinen durch kontinuierliches Schweißen ohne Schweißmittelzusatz durch Elektrischwiderstands- oder Induktions-Schweißung hergestellt.

Ihre Oberfläche ist meist zunderfrei und weist gegebenenfalls fertigungsbedingte Rückstände von Schmiermitteln auf, die vom Kaltverformen, Schweißen und Maßwalzen herrühren. Die äußere Oberfläche weist keinen Schweißgrat auf, da dieser im Zuge des Schweißens entfernt wurde. Häufig ist auch der innere Schweißgrat entfernt.

Nach dem Kaltverformen und dem Kaltmaßwalzen werden die Rohre in der Regel ungeglüht gehandelt, es sei denn, dass eine Warmbehandlung vereinbart wurde.

Diese Rohre werden vor allem zum Herstellen von Kraftfahrzeugteilen, Maschinenteilen, Stahlmöbeln, Fahrradrahmen, Kinderwagen sowie von Begrenzungsmaterial und Geländern aller Art verwendet.

Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 3306 und den entsprechenden nationalen Normen.

2.

Geschweißte kaltgezogene Rohre

Diese Rohre unterscheiden sich von den maßgewalzten Präzisionsstahlrohren dadurch, dass kein fühlbarer äußerer oder innerer Schweißgrat zurückbleibt und die Maßgenauigkeit höher ist.

Ihre Verwendung entspricht der für Rohre der Unterpositionen 7304 31 91 und 7304 51 91 .

Sie entsprechen der ISO-Norm 3305 und, wenn sie für Druckbehälter verwendet werden, den ISO-Normen 2604 und 6758.

7306 30 51 und 7306 30 59

Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304 39 51 und 7304 39 59 .

7306 50 91

Präzisionsstahlrohre

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7306 30 21 und 7306 30 29 .

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7307 11 10 und 7307 11 90

aus nicht verformbarem Gusseisen

Der Begriff „nicht verformbares Gusseisen“ umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit.

Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z.B. Bogen, Winkel, Flansche, T-Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden.

7307 19 10

aus verformbarem Gusseisen

Verformbares Gusseisen ist ein Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Es lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so großem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit.

Beträgt der Kohlenstoffgehalt dieses Erzeugnisses 2 GHT oder weniger, gelten die daraus hergestellten Waren als aus Stahlguss (siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 73), die in Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind.

Der Begriff „verformbares Gusseisen“ umfasst auch Gusseisen mit Kugelgrafit.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7307 11 10 und 7307 11 90 , zweiter Absatz.

7307 23 10

Bogen und Winkel

Hierher gehören hauptsächlich Bogen und Winkel mit gleich bleibender Wanddicke über das gesamte Stück, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

Ihre Enden sind rechtwinklig abgeschnitten und bei Erzeugnissen mit dickerer Wandung an beiden Enden abgeschrägt, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern.

Bogen haben eine Krümmung von 45° oder 90°; Winkel eine solche von 180°.

Hierher gehören auch aus Rohren gewölbte Bogen und Winkel mit nicht gleich bleibender Wanddicke, die im Innern der Wölbung Falten aufweisen können.

7307 23 90

andere

Hierher gehören hauptsächlich T-Stücke und Kreuzstücke mit gleichen oder ungleichen Öffnungen, Manschetten, Verschlussstücke, konzentrische oder exzentrische Verjüngungen, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

Wegen der Behandlung der Enden siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 .

7307 93 11

Bogen und Winkel

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 .

7307 93 19

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90 .

7307 93 91

Bogen und Winkel

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10 .

7307 93 99

andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90 .

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7308 des HS genannten Waren z.B.:

1.

vorgearbeitete gelochte Winkeleisen („Handy Angles“ oder „Dexion Slotted Angles“) — einzeln oder in ganzen Sätzen — zur Verwendung für Konstruktionen aus Metallelementen, wie Kästen, Gestelle, Möbel, Treppen, Gerüste, Tragkonstruktionen usw.;

2.

„Halfen“-Profile von annährend omegaförmigem Querschnitt, deren Rückseite in unregelmäßigen Abständen geschlitzt und nach außen gedrückt ist, als Durchlass für Verankerungsbänder zur Einbettung in den Beton von Fußböden, Decken oder Wänden und zur Befestigung verschiedenen Materials (Maschinen, Gleise, Kranbahnen, Schienen von Eisenbahnen, Laufkräne, Kanalisationsrohre usw.) mittels Schraubenbolzen.

7308 90 59

andere

Hierher gehören z.B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216 91 10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech.

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310 21 11

Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

der Körper der Dose

trägt entweder einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Nahrungsmittels oder

ist unbedruckt und wird später mit einem Etikett versehen;

der Deckel wird immer vollständig entfernt und kann z.B. einen Ring zum Öffnen des Deckels aufweisen.

Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

7310 21 19

Dosen von der für Getränke verwendeten Art

Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

der Körper der Dose trägt immer einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Getränks,

der Deckel wird immer nur teilweise geöffnet und kann z.B. einen Ring aufweisen zum Hineindrücken oder Abziehen einer Lasche.

Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterpositionen 9026 20 50 bis 9026 20 90 ).

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7312 10 71 bis 7312 10 79

Litzen

Litzen bestehen aus Drähten mit rundem Querschnitt, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Nach dem Querschnitt der Litze unterscheidet man Rundlitze, Flachlitze und Dreikantlitze.

7312 10 82 bis 7312 10 99

Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind.

Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie haben immer einen runden Querschnitt.

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

7318 14 91

Blechschrauben

Hierher gehören gehärtete Schrauben mit Kopf und Befestigungsgewinde (Spitzgewinde) zum Eindrehen (Einziehen) in Blech. Ihr Gewinde ist nicht metrisch und verläuft vom Schaftende bis zum Kopf. Das Schaftende ist zu einer Spitze oder einem Zapfen ausgebildet. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

 

Image 50C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7318 15 10

Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

Als „aus vollem Material gedreht“ gelten Waren, die aus massiven Stäben (Stangen), Profilen oder Drähten durch Drehen hergestellt worden sind. Diese Waren brauchen nicht auf der ganzen Länge gedreht zu sein.

Neben der Dreharbeit können sie weitere spanabhebende Bearbeitungen erfahren haben, z.B. durch Fräsen, Bohren, Ausbohren, Hobeln. Sie können ferner Schlitze oder Nuten aufweisen. Ebenfalls zugelassen sind nichtformändernde, nach der Dreharbeit durchgeführte Bearbeitungen oder Behandlungen der Oberfläche, soweit sie noch erkennen lassen, dass die Waren durch Drehen hergestellt worden sind.

7318 15 20

zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

Hierher gehören insbesondere:

1.

Klemmschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder trapezförmigen Kopf mit oder ohne Vierkantansatz haben. Diese Schrauben werden für Metallträger verwendet;

2.

Laschenschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder halbrunden Kopf und einen ovalen Ansatz haben. Die Schrauben dienen zur Verbindung der Schienen untereinander;

3.

andere Schrauben zum Befestigen von Schienenelementen, die im Allgemeinen mit aufgedrehter Mutter geliefert werden. Ihre Stiftdicke beträgt 18 mm oder mehr.

7318 15 30 bis 7318 15 49

ohne Kopf

Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben:

 

Image 51C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7318 15 90

andere

Hierher gehören z.B. Schrauben mit Kopf mit Innen- oder Außenvierkant, Außenachtkant oder Außendreikant,

Image 52C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Rundkopfschrauben in verschiedenen Ausführungen, z.B.:

 

Image 53C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7318 16 10

aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7318 15 10 .

7318 16 91 und 7318 16 99

andere, mit einer Lochweite von

Die Lochweite ist an den Innengängen des Gewindes zu messen. Bei Schrauben ist der Durchmesser dagegen auf der Außenseite des Gewindes zu messen.

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7320 10 11

Parabelfedern und Federblätter dafür

Parabelfedern sind warmgeformte Blattfedern, deren Querschnitt sich von der Mitte ausgehend zu den Enden hin verjüngt.

7320 20 81

Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Druckfeder sind mit einem gewissen Abstand gewickelt, so dass die Feder auf Druck beansprucht werden kann.

7320 20 85

Zugfedern

Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Zugfeder liegen eng aneinander, so dass die Feder auf Zug beansprucht werden kann.

7320 20 89

andere

Hierher gehören z.B. Drehfedern und Kegelstumpffedern. Drehfedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

Image 54C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Kegelstumpffedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

 

Image 55C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7320 90 30

Tellerfedern

Tellerfedern (Scheibenfedern) haben beispielhaft folgendes Aussehen:

 

Image 56C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 10 10 und 7324 10 90

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. Im Allgemeinen sind die Artikel dieser Unterposition aus nicht rostendem austenitischen Stahl mit etwa 18 GHT Chrom und etwa 8 GHT Nickel.

Sie werden entweder in einem Stück aus nicht rostendem Blech tiefgezogen oder durch Verbinden mehrerer Becken und Abtropfplatten hergestellt; die Platten können glatt oder mit Rillen versehen sein.

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

7326 20 90

andere

Hierher gehören Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren zwischen zwei Kunststofffolien oder zwei Papierstreifen eingebetteten Metalldrähten bestehen und die nicht abgelängt sind. Diese Waren werden im Allgemeinen in Rollenform gestellt und sind zur Verwendung in automatischen Maschinen zum Verschließen von Säcken bestimmt.

Derartige Waren, auf kurze Längen geschnitten (zum unmittelbaren Verschließen von Säcken, Tüten usw. verwendbar), werden in Position 8309 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Position 8309 des HS, zweiter Absatz Ziffer 9).

KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

7401 20 00

Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Zementkupfer ist eine unreine Mischung aus fein verteiltem Kupfer und Kupferoxid; der Gehalt an Kupfer in der Trockenmasse schwankt beträchtlich, im Allgemeinen zwischen 50 und 85 GHT.

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

7406 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

Pulver mit Lamellenstruktur sind unter dem Mikroskop erkennbar. Sie sind nicht fühlbar, meist glänzend, etwas fettig und werden im Allgemeinen als Farbpigmente verwendet.

Flitter sind mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar. Sie haben die Form von kleinen, feinen, unregelmäßigen Schuppen und werden im Allgemeinen zum Bestäuben verwendet.

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

Hierher gehören auch Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile), die der Begriffsbestimmung für Rohre nicht entsprechen.

7411

Rohre aus Kupfer

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

KAPITEL 75

NICKEL UND WAREN DARAUS

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

7507 11 00 und 7507 12 00

Rohre

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

KAPITEL 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

7601

Aluminium in Rohform

Hierher gehört Aluminium in den in den Erläuterungen zu Position 7601 des HS beschriebenen Formen. Derartige Erzeugnisse verbleiben, auch zerschnitten oder als Bruch, in dieser Position.

7601 20 91 und 7601 20 99

Sekundäraluminium

Sekundäraluminium wird durch Wiedereinschmelzen von Aluminiumschrott oder Aluminiumabfällen gewonnen.

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Nicht hierher gehören Abfälle und Schrott, eingeschmolzen und in Rohform umgegossen (Position 7601 ).

7602 00 11

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne sind Abfälle, die bei der Bearbeitung von Werkstücken z.B. durch Drehen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Sägen, Schleifen oder Feilen, auch als Staub, anfallen.

Hierher gehören auch Abfälle von Folien und dünnen Bändern, die bunt, beschichtet oder kaschiert sind und eine Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger haben.

Diese Abfälle müssen, bevor sie zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können, eine besondere Bearbeitung zum Entfernen von Fremdkörpern (z.B. Fettstoffe, Öle, Papier) erfahren.

7602 00 19

andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

Hierher gehören die in Unterposition 7602 00 11 nicht erfassten Abfälle.

Als fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke gelten neue Waren, auch unfertig, die infolge eines Fabrikationsfehlers (insbesondere wegen struktureller Mängel des Metalls oder wegen Bearbeitungsfehler) nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendbar sind.

7602 00 90

Schrott

Als Schrott aus Aluminium gelten Altwaren aus Aluminium, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke solcher Waren.

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

7603 20 00

Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7406 20 00 .

7608

Rohre aus Aluminium

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612 90 10

Verpackungsröhrchen

Hierher gehören Verpackungsröhrchen, deren größter Außendurchmeser im Allgemeinen 40 mm oder weniger beträgt und kleiner als die halbe Länge des Behältnisses ohne Verschluss ist. Diese Verpackungsröhrchen werden insbesondere für Arzneiwaren (Tabletten) verwendet.

KAPITEL 78

BLEI UND WAREN DARAUS

7801

Blei in Rohform

7801 91 00

Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

Hierher gehören z.B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis 25 GHT).

Antimon verleiht dem Blei Härte und Zerbrechlichkeit.

7801 99 91

Bleilegierungen

Hierher gehören z.B.:

1.

Blei-Zinn-Antimon-Legierungen, die bis zu 20 GHT Zinn und 10 GHT Antimon enthalten können und als Antifriktions-Legierungen verwendet werden;

2.

Blei-Zinn-Legierungen zum Schweißen;

3.

Blei-Arsen-Legierungen (Arsen härtet das Blei und begünstigt das Herstellen der Kugelform bei Jagdblei).

7806 00

Andere Waren aus Blei

7806 00 10

Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

Hierher gehören, mit Ausnahme der Container der Unterposition 8609 00 10 , Behälter verschiedener Art, die für den Transport oder die Lagerung von radioaktiven Stoffen aus Blei gefertigt oder mit Bleipanzerung versehen sind, so dass die ausgesandte Strahlung den in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen oder Gegenständen nicht schaden kann. Diese Behälter können einfache, ganz aus Blei gefertigte zylindrische Kanister mit Stopfen, oder mit Deckel versehene Kästen sein; es kann sich aber auch um Behälter von großen Abmessungen handeln, die mit nicht rostendem Stahl ausgekleidet und außen mit Stahlbändern überzogen oder verstärkt sein können oder mit Haken, Füßen, doppelten Wänden, Rippen, Spezialventilen, Vorrichtungen zum Zirkulieren von Kühlwasser, Ladeflächen, auch drehbar usw., versehen sein können.

In bestimmten Fällen können sie aus zwei oder mehreren ineinander passenden trennbaren Umhüllungen bestehen oder aus mehreren trennbaren Elementen zusammengesetzt sein. Sie sind hitze-, stoß- und wasserfest sowie korrosionsbeständig gegen die in ihnen enthaltenen Substanzen; außerdem müssen sie innen und außen leicht entgiftet werden können.

Nicht hierher gehören z.B. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen (Unterposition 7806 00 90 ).

7806 00 90

andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7806 des HS aufgeführten Waren z.B.:

1.

Quader und Platten aus Blei (andere als die in Position 7804 erfassten Waren), derart bearbeitet, dass sie zum Bau von Zwischenwänden oder Schutzdächern gegen Strahlung dienen können;

2.

kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, auch in mehrere Elemente zerlegbar, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen. Sie haben eine Öffnung zum Einsetzen eines Geiger-Müller-Zählers, eines Scintillationszählers usw. und sind häufig mit Fenstern zum Einführen von Proben versehen;

3.

Gestelle oder Rahmen, aus Blei, in die dicke, durchsichtige Spezialscheiben eingesetzt werden und die die Fenster der „heißen Zellen“ darstellen, das sind die Räume, in denen hochradioaktive Stoffe behandelt werden;

4.

Vorrichtungen für die Kollimation der Strahlung.

KAPITEL 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8101 10 00

Pulver

Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid) mit Wasserstoff gewonnen.

8101 94 00

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

Hierher gehören:

1.

Rohblöcke (Ingots) und Stäbe, im Allgemeinen von prismatischer Form; letztere werden durch Sintern von Pulver hergestellt und sind weder gehämmert, gewalzt noch stranggepresst;

2.

Wolframpulver in Tabletten oder ähnlichen Formen, nur zu Dosierungs- oder Transportzwecken gepresst.

8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8102 10 00

Pulver

Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder Ammoniummolybdat gewonnen wird.

8102 94 00

Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 gelten sinngemäß.

8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8103 20 00

Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 sinngemäß.

Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluorotantalat aus geschmolzenem Kalium gewonnen.

KAPITEL 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

8202 20 00

Bandsägeblätter

Hierher gehören gebrauchsfertige Bandsägeblätter (Endlossägeblätter) sowie Sägeblätter, die als beliebig lange Bänder gestellt werden (sofern ihre Bestimmung für Bandsägen zweifelsfrei erkennbar ist).

Bandsägeblätter für die Metallbearbeitung sind feinzahnige Sägeblätter ohne Schränkung.

Bandsägeblätter für die Bearbeitung anderer Stoffe als Metall sind relativ grobzahnige Sägeblätter mit Schränkung (d.h. die einzelnen Sägeblattzähne sind abwechselnd etwas rechts und links zur Sägeblattlängsachse geneigt).

Nicht hierher gehören Trennblätter ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf dem Sägeblatt aufgebrachte Schleifstoffe (z.B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804 ).

8202 31 00

mit arbeitendem Teil aus Stahl

Nicht hierher gehören:

a)

Rundsägeblätter ohne Zahnung (Unterposition 8202 99 11 );

b)

Rundtrennscheiben ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf der Oberfläche aufgebrachte Schleifstoffe (z.B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804 ).

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8207 13 00 bis 8207 19 90

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Die hierher gehörenden Werkzeuge besitzen im Allgemeinen als arbeitenden Teil Plättchen, Stäbchen, Spitzen oder ähnliche Formstücke der Position 8209 00 .

Werkzeuge, die als arbeitenden Teil Plättchen, Spitzen und ähnliche Formstücke aus einer Schicht synthetischer Diamanten auf einem Träger aus Cermets haben, gehören jedoch zu Unterposition 8207 19 10 .

8207 40 10

Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

8207 40 30

Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

8207 70 31

Schaftfräser

Schaftfräser sind Fräswerkzeuge, die einen zylindrischen oder konischen Schaft haben, um das Einspannen in Werkzeughalterungen zu ermöglichen.

Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

 

Image 57C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

8212 20 00

Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

Neben den Rasierklingenrohlingen im Band gehören hierher:

1.

unfertige Klingen, das sind nicht geschliffene Klingen, auch gelocht;

2.

einseitig geschliffene, ungelochte Klingen in Bandform, die aufgerollt in den Rasierapparat eingelegt werden.

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

8215 10 20

nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

Nicht hierher gehören Waren mit unwesentlichen Verzierungen aus Edelmetallen (z.B. Blütenblätter am Griff eines Besteckteils).

8215 10 30

aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

8215 10 80

andere

Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

8215 20 10

aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

8215 91 00

versilbert, vergoldet oder platiniert

Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

8215 99 10

aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

KAPITEL 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

8302 20 10 und 8302 20 90

Laufrädchen oder -rollen

Schwenkbare Laufrädchen haben vielfache Verwendungsmöglichkeiten: Beschläge für Möbel, Pianos, Krankenhausbetten, Rolltische usw. und als Räder für Handwagen, Versehrtenfahrzeuge usw.

Schwenkbare Laufrädchen, die den Merkmalen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 nicht entsprechen, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 8716 90 90 .

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

8311 10 10

Schweißelektroden mit einer Seele aus Eisen oder Stahl und einer Umhüllung aus feuerfestem Material

Der Begriff „feuerfest“ im Sinne dieser Unterposition bedeutet, dass das umhüllende Material dem Flussmittel für metallurgische Öfen ähnlich ist und sich so verhält, als sei es feuerfest. Die Umhüllung dient zum Lenken des Lichtbogens und bildet Schlacken, durch die das Schweißgut geschützt wird.


ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkung 4

Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übertragung zwischen den Einzelkomponenten auch durch Vorrichtungen (auch in die Einzelkomponenten eingebaut) hergestellt werden, die Infrarotstrahlen, Funkwellen oder Laserstrahlen usw. über kurze Entfernungen verwenden.

Zusätzliche Anmerkung 1

A.

Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen

Sofern Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie folgende drei Voraussetzungen hinsichtlich Beschaffenheit, Bestimmung und Gestellung erfüllen:

1.

sie müssen Werkzeuge sein, d.h. Handwerkzeuge der Position 4417 00 oder 8205 oder z.B. Werkzeuge der in der Unterposition 8203 20 10 , 8203 20 90 , 8203 30 00 , 8203 40 00 , 8204 11 00 , 8204 12 00 , 9603 29 80 , 9603 30 90 , 9603 40 10 , 9603 40 90 , 9603 90 91 oder 9603 90 99 erfassten Art.

Mess- und Prüfgeräte des Kapitels 90 sind in jedem Fall ausgeschlossen;

2.

sie müssen zur Montage oder Instandhaltung der Maschine bestimmt sein. Bei gleichen Werkzeugen dürfen nur die Stücke wie die Maschine eingereiht werden, die gleichzeitig benutzt werden sollen. Bei ungleichen Werkzeugen ist je Werkzeug nur ein Stück zugelassen;

3.

sie müssen gleichzeitig mit der Maschine gestellt werden.

B.

Auswechselbare Werkzeuge

Sofern auswechselbare Werkzeuge ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie müssen Werkzeuge sein, d.h. Werkzeuge der Position 8207 oder z.B. Werkzeuge der Position 4016 , 4204 00 , 5911 , 6909 oder der Unterposition 6804 10 00 , 6804 21 00 , 6804 22 12 , 6804 22 18 , 6804 22 30 , 6804 22 50 , 6804 22 90 , 6804 23 00 oder 9603 50 00 .

Nicht als Werkzeuge gelten Formen (Position 8480 ), Zubehör sowie Hilfsvorrichtungen (z.B. der Position 8466 ), für die daher auch nicht die Bestimmungen dieser Zusätzlichen Anmerkung gelten können;

2.

sie müssen zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehören.

Als zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehörend gelten:

a)

bei gleichen Werkzeugen nur die Stücke, die gleichzeitig an der Maschine angebracht werden können;

b)

bei ungleichen Werkzeugen je Werkzeug nur ein Stück;

3.

sie müssen üblicherweise zusammen mit der Maschine verkauft und mit ihr gestellt werden.

Zusätzliche Anmerkung 3

Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden.

Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:

a)

einen oder gegebenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;

b)

ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile.

Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt.

Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird.

Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben.

KAPITEL 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Allgemeines

Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 33 10, 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 19 90

andere

Hierher gehören z.B. kombinierte Rauchrohr-Wasserrohrkessel sowie Sonderbauarten von Behälterkesseln, wie z.B. elektrisch beheizte Dampfkessel, die an Stelle einer Feuerung elektrische Heizpatronen besitzen.

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

8405 10 00

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

Nicht hierher gehören:

a)

Kokereiöfen, wie sie in Gaswerken verwendet werden (Position 8417 );

b)

elektrolytisch arbeitende Gaserzeuger (z.B. zum Erzeugen von Stickstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Blausäure je nach Art des verwendeten Elektrolyten) (Position 8543 ).

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

8407 21 10 bis 8407 29 80

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

Nicht hierher gehören Motoren, die an Bord eines Wasserfahrzeugs für andere Zwecke als zum Antrieb verwendet werden.

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8408 10 11 bis 8408 10 99

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 21 10 bis 8407 29 80 .

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407  oder 8408  bestimmt

Neben den durch die Erläuterungen zu Position 8409 des HS bereits ausgenommenen Waren gehören z.B. nicht hierher:

a)

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk (Position 4009 );

b)

Schläuche aus unedlen Metallen (Position 8307 );

c)

Dichtungen (Einreihung in der Regel nach Stoffbeschaffenheit oder in Position 8484 ).

8409 99 00

andere

Nicht hierher gehören Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, zum Verdichten der zur Verbrennung notwendigen Frischluft, um die Motorleistung zu erhöhen. Sie sind als Luftturbokompressoren, die von einer Abgasturbine angetrieben werden, in die Position 8414 einzureihen.

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

8411 11 10 bis 8411 12 90

Turbo-Strahltriebwerke

Nicht hierher gehören gesondert gestellte so genannte Nachverbrenner (Unterposition 8411 91 10 oder 8411 91 90 ).

8411 99 10 und 8411 99 90

andere

Hierher gehören auch Rotor (Gebläse)-Flügel für Gasturbinen, selbst dann wenn die Gasturbine als Antriebsmaschine kombiniert mit einem elektrischen Generator arbeitet.

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8412 21 10 bis 8412 29 99

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

Hierher gehören z.B. Motoren zur hydraulischen Kraftübertragung.

8412 21 10 bis 8412 21 99

linear arbeitend (Zylinder)

Hierher gehören z.B. hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung.

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8413 50 30

Hydroaggregate

Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

8413 60 30

Hydroaggregate

Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

8413 70 61 bis 8413 70 80

Radialkreiselpumpen

Bei Radialkreiselpumpen erfolgt die Förderung der Flüssigkeit quer zur Achse des Förderrades.

8413 70 91 und 8413 70 99

andere Kreiselpumpen

Hierher gehören insbesondere Axialkreiselpumpen, bei denen die Förderung der Flüssigkeit in Längsrichtung der Achse des Förderrades erfolgt. Hierher gehören jedoch auch Mischformen von Radial- und Axialkreiselpumpe (z.B. radiales Ansaugen und axiale Abgabe der Flüssigkeit oder axiales Ansaugen und radiale Abgabe der Flüssigkeit).

8413 81 10 bis 8413 82 00

andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

Nicht hierher gehören:

a)

so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe noch aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden (Position 9018 );

b)

in der Hand oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen, die als Medizinspender mit Vorratsbehälter dienen und mit einer Energiequelle für den Pumpenantrieb in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9021 ).

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren.

8414 10 80

andere

Hierher gehören z.B. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Membranvakuumpumpen.

8414 20 10 bis 8414 20 99

hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

Hierher gehören nur die in Abschnitt A der Erläuterungen zu Position 8414 des HS beschriebenen Pumpen, die hand- oder fußbetrieben sind, d.h. ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, und insbesondere zum Aufpumpen von Luftschläuchen (von Fahrrädern, Wagen usw.) und ähnlichen Waren, wie z.B. Luftmatratzen, Luftkissen und Schlauchbooten, bestimmt sind.

8414 51 10 bis 8414 59 90

Ventilatoren

Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen;

2.

sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen.

Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den Unterpositionen 8414 80 10 bis 8414 80 90 .

8414 59 50

Zentrifugalventilatoren

Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial.

8414 80 21 und 8414 80 29

Turbokompressoren

Bei einem Turbokompressor wird die Schaufelradachse von einem externen Motor angetrieben und die zu fördernde Luft oder andere Gase durch das Schaufelrad in Bewegung gesetzt. Turbokompressoren können ein- oder mehrstufig, axial oder radial arbeiten. Zweistufige Kompressoren einfacher Bauart werden z.B. für Staubsauger verwendet.

8414 80 21

einstufig

Hierher gehören auch Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, die zur Erhöhung der Motorleistung die zur Verbrennung notwendige Frischluft verdichten. Das sind einstufige Luftturbokompressoren (Gebläse) zum Erzeugen eines Überdrucks von mehr als 2 bar, die von einer an das Kompressorgehäuse angebauten Abgasturbine angetrieben werden. Die Abgasturbine wird von den Abgasen des Kolbenverbrennungsmotors gespeist, an den sie angebaut ist.

8414 90 10 und 8414 90 90

Teile

Hierher gehören auch Teile von Abgasturboladern für Kolbenverbrennungsmotoren. Dagegen sind Teile der mit dem Abgasturbolader verwendeten Abgasturbine als Teile einer Gasturbine ohne Brennkammer der Position 8411 zuzuordnen.

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

8418 69 99

andere

Hierher gehören auch als „Kältetrockner“ bezeichnete Geräte zum Entfeuchten der Luft in Schwimmbadhallen oder anderen feuchten Räumen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Kältemaschine und einem motorbetriebenen Ventilator. Der Ventilator saugt die feuchte Luft an, die dem Verdampfer der Kältemaschine zugeführt wird und an dessen kalten Wandungen kondensiert. Das sich dabei bildende Kondenswasser wird in einer Wanne aufgefangen. Die entfeuchtete Luft wird zur Wiedererwärmung über den erhitzten Kondensator der Kältemaschine geleitet und in den Raum zurückgeführt.

Bei den ebenfalls hierher gehörenden Kältetrocknern zum Entfeuchten der Druckluft für Druckluftsysteme wird die Wiedererwärmung der entfeuchteten Druckluft gewöhnlich durch einen zusätzlich eingebauten Luft/Luft-Wärmeaustauscher vorgenommen. Dieser Wärmeaustauscher gibt die Wärme der auf der Eingangsseite des Kältetrockners einströmenden feuchten Druckluft über Wandungen an die entfeuchtete Druckluft ab.

Diese Geräte sind nicht mit einer Vorrichtung zum Regeln der Lufttemperatur ausgestattet.

Hierher gehören dagegen nicht Apparate, die aus unter hohem Druck stehendem Kohlendioxid durch dessen plötzliche Entspannung und der dadurch eintretenden Selbstunterkühlung Trockeneis (Blockeis) erzeugen (Position 8479 ).

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

8419 20 00

Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

Die hierher gehörenden Apparate, die zur Ausrüstung von Kliniken, Operationssälen, ärztlichen Praxen usw. bestimmt sind, bestehen aus Behältern, in denen medizinische und chirurgische Instrumente sowie Watte, wasseraufnehmende Baumwolle und andere Verbandstoffe zum Abtöten etwaiger Krankheitskeime auf eine Temperatur von 100 °C oder mehr erhitzt werden.

Meist haben diese Apparate die Form eines auf einem Sockel ruhenden Quaders oder Zylinders, in denen sich herausnehmbare Roste befinden. Das Gehäuse besteht in der Regel aus Stahl oder Aluminium und ist innen mit Wärmedämmstoffen ausgekleidet. Die Tür kann verglast sein, damit man die Instrumente im Innern beobachten kann. Manche Apparate haben die Form von Schränken oder ähnlichen Möbeln. In diesem Fall kann der eigentliche Sterilisierapparat ein Fach für die Aufbewahrung der Instrumente oder der sonstigen zu sterilisierenden Waren enthalten; durch diese Besonderheit wird die Zugehörigkeit zu dieser Unterposition nicht berührt.

Diese Apparate werden durch Alkohol, Petroleum, Gas oder Elektrizität beheizt. Die Sterilisierung erfolgt je nach Konstruktion der Apparate durch kochendes Wasser (Schalen oder Bottiche), Wasserdampf unter Druck (Autoklaven) oder trockene Heißluft (Heißluftsterilisatoren).

8419 50 10 und 8419 50 90

Wärmeaustauscher

Wärmeaustauscher werden verwendet:

1.

zur Temperaturänderung von Flüssigkeiten oder Gasen ohne Zustandsänderung, wobei diese Temperaturänderung bis zur Sterilisierung oder Pasteurisierung gehen kann;

2.

zum Verdampfen oder Verflüssigen von Stoffen.

Hierher gehören z.B.:

1.

Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase;

2.

Kühleinrichtungen zum Kühlen und Kondensieren von Lösemitteln, z.B. für Färbereien und chemische Reinigungen;

3.

Kühlapparate für Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase, die in verschiedenen Industrien verwendet werden (Molkereien, Brauereien usw.);

4.

Pasteurisierapparate für Durchlaufbetrieb, namentlich für Molkereien (Platten-Pasteurisierapparate).

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher der Unterposition 8419 11 00 oder 8419 19 00 ;

b)

Apparate, bei denen:

der Wärmeaustausch dazu benutzt wird, einen flüssigen oder gasförmigen Stoff in den festen Zustand überzuführen (z.B. Zerstäubungstrockner);

der Wärmeaustausch zwischen zwei Stoffen nicht über eine Wandung stattfindet (z.B. Berieselungstürme).

Diese Apparate sind in der Regel der Unterposition 8419 89 10 oder 8419 89 98 zuzuweisen.

8419 89 10

Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

Hierher gehören insbesondere Kühltürme, in denen das zu kühlende Wasser die Wärme nach dem Verdunstungsprinzip unmittelbar an die Luft abgibt. Das erhitzte Wasser wird hochgepumpt, rieselt innerhalb des Kühlturms frei herunter und wird dabei durch die aufsteigende Luft (Kamineffekt) gekühlt.

8419 89 98

andere

Hierher gehören auch Apparate zum Räuchern von roher Wurst, auch wenn die Wurst während des Räucherns einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so dass sie schließlich ganz oder teilweise gegart ist. Sie bestehen aus einer mit Dampfrohrschlangen beheizten großen Kammer, der Heiß- oder Kaltrauch mittels Gebläse von außen zugeführt wird und die mit einer Befeuchtungseinrichtung und mit Rohrschlangen zum Kühlen mittels Kaltwasser ausgestattet sind. Die rohen Würste werden an fahrbaren Gestellen aufgehängt in die Kammer verbracht.

Dagegen sind als „Geschirrspender“ bezeichnete Möbel zum Bereithalten und Abgeben von Geschirr an die Gäste von Kantinen oder Selbstbedienungsgaststätten auch dann von dieser Unterposition ausgeschlossen, wenn sie mit einer elektrischen Heizvorrichtung oder mit einer Wasserbadheizung zum Anwärmen des Geschirrs ausgestattet sind (Position 9403 ).

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8421 39 71

durch katalytisches Verfahren

Hierher gehören z.B. katalytische Abgasreiniger zum Einbau in die Auspuffanlage von Kraftwagen oder in die Abgasleitungen von Industrieanlagen, um aus den Abgasen zur Reinerhaltung der Luft Stickoxid und gegebenenfalls auch andere Schadstoffe (z.B. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe) mittels chemischer Reaktionen zu beseitigen. Sie bestehen bei Kraftwagen aus einem Gehäuse, in das ein keramischer Wabenkörper mit katalytisch aktiv beschichteten Strömungskanälen eingebaut ist. Bei Industrieanlagen wird meist ein Rahmengestell mit zahlreichen in das Gestell eingesetzten Katalysatorelementen als Abgasreiniger verwendet. Gesondert gestellte Wabenkörper und Katalysatorenelemente sind jedoch als „Katalysatoren“ der Position 3815 zuzuweisen.

8421 39 98

andere

Neben den Apparaten mit elektrostatischem oder thermischem Verfahren gehören hierher z.B. Gasreinigungsapparate, die durch das Zurückhalten (Trennen) von Bestandteilen eines Gasgemisches dieses Gasgemisch in seine Bestandteile zerlegen.

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8422 90 10

von Geschirrspülmaschinen

Gesondert gestellte Programmschaltwerke für Geschirrspülmaschinen sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 9107 00 00 ).

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

8423 20 00

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

Hierher gehören auch elektromechanische Waagen für Stetigförderer. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8423 81 10 bis 8423 89 00 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

8423 30 00

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

Hierher gehören auch elektromechanische Waagen der vorstehend bezeichneten Art. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8423 81 10 bis 8423 89 00 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

8423 81 10 bis 8423 89 00

andere Waagen

Hierher gehören auch elektromechanische Waagen, bei denen das Gewicht von Gegenständen durch in die Waagen eingebaute Messwertumformer in eine elektrische Messgröße (Spannung) umgeformt und durch ein zur Waage gehörendes Messgerät gemessen wird. In der Regel besitzen derartige Waagen als Messwertumformer Wägezellen oder Wägestäbe mit zu einer Messbrücke zusammengeschalteten Dehnungsmessstreifen (elektrischen Widerständen). Durch die von der zu wägenden Masse ausgeübte Kraft werden die Wägezellen oder Wägestäbe verformt, was zu einer Längenänderung (Stauchung oder Dehnung) der Dehnungsmessstreifen und damit zu einer Widerstandsänderung führt, die der zu wägenden Masse proportional ist und die durch die Messbrücke als Spannungsänderung an das Messgerät der Waage weitergegeben wird.

Neben dem meist in einem eigenen Gehäuse untergebrachten, als „Auswägeeinheit, Waagenanzeige oder Wiegeindikator“ bezeichneten Messgerät können elektromechanische Waagen auch andere durch Kabel miteinander verbundene Einheiten (z.B. Tastaturen, Speicher, Drucker, Bildschirmgeräte, Steuergeräte und Ausweisleser zur Kontrolle des Waagenzugangs) besitzen. Bei derartigen Wägesystemen können auch mehrere Waagen an ein gemeinsames Messgerät (sog. Waagenterminal) angeschlossen sein.

Die vorgenannten Waagen können auch mit einer Schnittstelle (Interface) ausgestattet sein, wodurch die Waagen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können.

Elektromechanische Waagen werden als „elektronische Waagen“ bezeichnet, wenn in das Messgerät der Waage Mikroprozessoren eingebaut sind, um z.B. den Rechnungsbetrag für die gewogene Menge mit Hilfe des in die Waage eingegebenen Preises je Einheit (z.B. pro kg) zu errechnen.

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8424 30 10

mit Druckluft betrieben

Hierher gehören z.B. mit eingebautem Druckluftgebläse arbeitende Sandstrahlmaschinen zum Reinigen von Zündkerzen oder zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen so genannten monolithischen elektrischen Kondensatoren.

Unter Trimmen wird im vorliegenden Falle das Entfernen des leitenden Kondensatormaterials durch Sandstrahl in dem Umfang verstanden, der erforderlich ist, um den gewünschten Kapazitätswert bei den Kondensatoren zu erzielen.

8424 89 95

andere

Hierher gehören z.B. so genannte „Waschmaschinen“ zum Reinigen von Kraftwagen, Metallteilen oder anderen Waren durch Verspritzen von Wasser, Petroleum oder anderen Flüssigkeiten; sie sind mit einer Pumpe, Rohrleitungen mit Düsen sowie gegebenenfalls mit einer Fördereinrichtung, Heizvorrichtung usw. ausgestattet, die ein Ganzes bilden.

Nicht hierher gehören jedoch Hochdruckwasserstrahlreinigungsgeräte (Unterpositionen 8424 30 01 bis 8424 30 09 ).

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8426 41 00 und 8426 49 00

andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

Siehe die Erläuterungen zu Position 8426 des HS, Abschnitt „Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte“, Buchstabe b) Ziffer 2.

Bei der Unterscheidung zwischen selbstfahrenden Maschinen, Apparaten und Geräten dieser Unterpositionen einerseits und den Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 andererseits, ist davon auszugehen, dass die hierher gehörenden selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in der Regel:

1.

sich durch einen Motor fortbewegen, der Bestandteil der Hebevorrichtung ist;

2.

eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h haben;

3.

nur eine Kabine besitzen, die Bestandteil der Hebevorrichtung ist;

4.

sich im Allgemeinen mit der Last nicht fortbewegen oder wenn doch, ihre Ortsveränderung nur von geringem Ausmaß und gegenüber der von ihnen ausgeübten Hebefunktion von untergeordneter Bedeutung ist.

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

8428 90 30

Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzgutes; Kipper, Wender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten

Hierher gehören zwei Gruppen von Maschinen, die als Hilfsvorrichtungen in Walzwerken oder Walzenstraßen verwendet werden:

1.

Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzguts (Rohblöcke (Ingots), Stäbe, Platten, Bleche, Bandstahl, Draht, Rohre usw.);

2.

Kipper, Wender und Manipulatoren für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe und Platten.

Zu diesen Maschinen gehören z.B.:

1.

Rollgänge, auch „Rollenbahnen“ genannt, mit angetriebenen oder nicht angetriebenen Rollen, durch die das Walzgut zum und vom Walzgerüst oder aber von einem Walzgerüst zum anderen befördert wird;

2.

Klemmrollgänge (pinch rolls), die dem gleichen Zweck dienen und die aus zwei Reihen von Rollen bestehen, zwischen denen das Walzgut hindurchgeführt wird;

3.

Rollgänge zum Kühlen, die sich am Ende der Walzenstraße befinden und die das Walzgut (z.B. Stäbe, Draht) langsam weiterbefördern, wobei es durch die umgebende Luft gekühlt wird;

4.

neigbare Rollgänge für Walzwerke mit mehreren übereinander angeordneten Walzenpaaren (Trio- und Doppelduowalzwerke). Diese Rollgänge sind um eine am äußersten Ende befindliche Achse neigbar. Sie sind mit angetriebenen Rollen ausgerüstet. Nach dem Durchlaufen einer Walzenreihe gleitet das Walzgut auf den Rollgang, der sich neigt und auf die Höhe der nächsten Walzenreihe einstellt, zwischen die das Walzgut durch angetriebene Rollen gedrückt wird;

5.

Schlepper (Umsetzer), die in Walzenstraßen mit parallel angeordneten Walzgerüsten verwendet werden und z.B. Stäbe vom Rollgang des ersten Walzgerüsts auf den Rollgang des zweiten Walzgerüsts umsetzen;

6.

Kipper und Wender, die das Erzeugnis kippen oder wenden.

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z.B. Krane, Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00 , 8426 41 00 , 8426 49 00 oder 8426 99 90 );

b)

ferngesteuerte mechanische Greifer zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe (Unterposition 8428 90 98 ).

8428 90 98

andere

Hierher gehören z.B. so genannte Treppenlifter, d.h. mit Lastenplattform ausgestattete Hebevorrichtungen, die am Treppengeländer befestigt werden und dazu dienen, im Rollstuhl sitzende Behinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen.

Dem gleichen Zweck dienende so genannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell sind dagegen von dieser Unterposition ausgenommen und als Zubehör für Rollstühle der Position 8714 zuzuordnen.

Hierher gehören ferner so genannte Patientenlifter. Das sind Geräte mit Traggestell und Sitzfläche zum Hochheben und Herablassen von sitzenden Kranken im Badezimmer oder über dem Bett. Die Sitzfläche ist mit Seilen oder Ketten am Traggestell beweglich befestigt.

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

8429 30 00

Schürfwagen (Scraper)

Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C.

Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine (auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 69 00 für den Anhängeschürfwagen).

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

8432 30 11

Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

Hierher gehören Maschinen, die den Samen bzw. die einzelnen Saatkörner in Reihe und in kontrolliertem einheitlichem Abstand in den Boden einbringen. Solche Maschinen können auch die Saatkörner in mehreren Reihen gleichzeitig einbringen.

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

8433 11 10 bis 8433 19 90

Rasenmäher

Wegen der so genannten Aufsitzmäher siehe die Erläuterungen zu Position 8433 des HS, Buchstabe A vorletzter Absatz.

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

8438 80 10

zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Mischen verschiedener Teesorten oder zum Mahlen von Kaffee.

Nicht hierher gehören Maschinen zum industriellen Zubereiten von heißen Getränken (Unterposition 8419 81 91 ), Maschinen zum Rösten von Kaffee (Unterposition 8419 89 98 ), Maschinen zum Herstellen von Pulverkaffee (Instantkaffee) (Unterposition 8419 39 90 ).

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8439 30 00

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8439 des HS, Teil III genannten Maschinen und Apparaten gehören hierher Pergamentiermaschinen.

Nicht hierher gehören:

a)

Maschinen und Apparate, die zwar die gleichen oder ähnliche Arbeiten verrichten wie die vorgenannten Maschinen und Apparate, jedoch nicht Papier oder Pappe in Bogen, sondern Papier- oder Pappwaren bearbeiten. Das ist z.B. der Fall bei Maschinen zum Paraffinieren von Bechern oder Töpfen im Tauchverfahren (Unterposition 8479 89 98 ). Maschinen und Apparate, die aus Papier oder Pappe Fertigwaren herstellen, wie z.B. Becher, Töpfe oder Schachteln, gehören zu Position 8441 ;

b)

Maschinen und Apparate, die zwar Papier und Pappe in Bogen verarbeiten, jedoch Waren herstellen, die nicht Papier oder Pappe im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sind. Das ist z.B. der Fall bei Maschinen, die Unterlagen mit Schleifstoffen oder lichtempfindlichen Emulsionen beschichten (Unterposition 8479 89 98 ).

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

8441 10 20

Längs- und Querschneider

Hierher gehören Maschinen, auf denen aus endlosen Papierbahnen entweder nur durch Querteilen oder durch gleichzeitiges Längs- und Querteilen der Endlos-Papierbahnen Bögen eines bestimmten Formats hergestellt werden.

8441 10 30

Schnellschneider

Hierher gehören Maschinen, die Papierbogenstapel mit einem einzelnen Messer durchschneiden, wobei ein über dem Schneidetisch angeordneter Pressbalken den Papierstapel entlang der Schnittstelle fest zusammendrückt.

Hierher gehören auch Maschinen mit einem Messer und mit drehbarem Schneidetisch zum Beschneiden von Buchblöcken, bei denen die Buchblöcke nach dem ersten und zweiten Schnitt jeweils um 90° gedreht werden.

8441 10 40

Dreimesserschneider

Hierher gehören Maschinen mit drei in einem Winkel von 90° zueinander angeordneten Messern, die zum Beschneiden von Buchblöcken verwendet werden. Diese Maschinen schneiden zunächst gleichzeitig mit zwei Messern die Ober- und Unterseite der Buchblöcke und anschließend mit dem dritten Messer die Vorderseite der Buchblöcke oder umgekehrt.

8441 10 80

andere

Hierher gehören insbesondere hand- oder fußbetätigte Maschinen und Apparate.

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456  bis 8465 ) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen oder zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8442 10 00

Fotosetzmaschinen

Siehe die Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Absätze nach Abschnitt B.

Nicht hierher gehören jedoch:

a)

universell verwendbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die z.B. neben der Erledigung der Buchhaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch noch zur Fotosatzherstellung dienen und zu diesem Zweck über Kabel (online) an eine Fotosetzmaschine angeschlossen sind, um diese zu steuern und mit Satzdaten zu versorgen (Position 8471 — siehe die Anmerkung 5 A zu Kapitel 84);

b)

gesondert gestellte Telegrafiesende- und -empfangsgeräte (Position 8517 ).

8442 20 10

kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen)

Siehe die Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Abschnitt B zweiter Absatz Ziffern 7 bis 10.

8442 20 90

andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Abschnitt B erster Absatz Ziffern 1, 2, 5 und 6 sowie zweiter Absatz Ziffer 11, beschriebenen Maschinen, die nur zum Setzen oder Vorsetzen der Drucktypen dienen.

8442 30 00

andere Maschinen, Apparate und Geräte

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Abschnitt B erster Absatz Ziffern 3 und 4 sowie dritter Absatz Ziffern 12 bis 19, beschriebenen Maschinen, Apparate und Geräte zum Gießen von Drucktypen oder Zurichten oder Herstellen von Klischees, Platten, Zylindern oder anderen Druckformen.

8442 50 21 bis 8442 50 80

Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

Der lithografische Naturstein besteht aus einer Kalksteinsorte mit sehr gleichmäßiger Feinkörnigkeit. Der lithografische Kunststein besteht meist aus einer in Formen gepressten Mischung aus Zement und Kalkstein.

Die hierher gehörenden Lithografiesteine sind

entweder mit dem Druckbild versehen (z.B. von Hand oder auf fotomechanischem Weg) oder

so geglättet oder gekörnt, dass sie ohne weitere Bearbeitung mit dem Druckbild versehen werden können.

Nicht hierher gehören rohe, als Lithografiesteine bezeichnete Kalksteine (Unterposition 2530 90 98 ).

8443

Druckmaschinen und -apparate zum Drucken mittels Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 ; Tintenstrahldruckmaschinen, ausgenommen solche der Position 8471 ; Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

8443 51 00

Tintenstrahldruckmaschinen

Siehe die Erläuterungen zu Position 8471 des HS, Teil I Buchstabe D sechster Absatz.

8443 60 00

Hilfsmaschinen und -apparate für Druckmaschinen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8443 des HS, Abschnitt II, aufgeführten Maschinen z.B.:

1.

automatische Zuführer (Blechtafelanlegeapparate) für Maschinen zum Bedrucken von Weißblechtafeln;

2.

in der Regel pneumatisch arbeitende Papierspannvorrichtungen, die das von der Abrollvorrichtung der Rotationsdruckmaschine zugeführte Papier unter konstanter Spannung halten;

3.

Druckbestäuber, andere als mit Spritzvorrichtung.

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446  oder 8447

8445 90 00

andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8445 des HS, Buchstabe E, beschriebenen Maschinen auch Assembliermaschinen zum Umbäumen der Kettfäden von Zettelbäumen auf den Kettbaum (Bäummaschinen), Fadenkreuzeinlesemaschinen und Fadenhinreichmaschinen für die Weberei und Fädelmaschinen für die Stickerei.

Dagegen gehören „Handknoter“, d.h. kleine, in der Hand zu haltende Apparate (Werkzeuge) zum Zusammenknüpfen abgerissener Fäden zu Position 8205 .

8446

Webmaschinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8446 des HS beschriebenen Webmaschinen, einschließlich der Webmaschinen für Axminsterware, Chenille, Velvet, Cord, Manchester, Frottiertuch, Kreppstoffe, Segeltuch, Treibriemen und Gurte.

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8447 20 20 und 8447 20 80

Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

Hierher gehören Häkelmaschinen, die eigentlich als Kettenwirkmaschinen anzusehen sind, zum Herstellen von Zierposamenten, Fransen, Gardinen, Netzen, Spitzen usw. (z.B. Häkelgalonmaschinen, Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelmaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen).

8447 90 00

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8447 des HS, Absatz C, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:

1.

Handstickmaschinen (Pantografen-Schiffchenstickmaschinen), Schiffchen-Stickautomaten mit Jacquardapparat oder dergleichen, Vielnadel-Stickmaschinen und Mehrkopf-Stickautomaten (mit mehreren Stickmaschinenköpfen auf einem gemeinsamen Maschinentisch und mit Jacquardapparat oder dergleichen);

2.

Klöppelspitzenmaschinen, die mit Hilfe von Klöppeln einfädige oder mehrfädige Spitzen (Klöppelspitzen) herstellen;

3.

Flechtmaschinen und Klöppelmaschinen, die durch ihre in kreis- oder wellenförmigen Bahnen sich bewegenden, mit Faden- oder Garnspule ausgestatteten Spulenträger (Klöppel) Faden- oder Garnverkreuzungen durchführen und auf diese Weise Meterwaren (Flach- und Rundgeflechte) oder Fertigwaren (z.B. Litzen, Tressen, Dochte, Schnürsenkel, Borten usw.) herstellen oder zum Umflechten von Knöpfen, Holzformen, Schläuchen usw. mit Garnen oder Fäden dienen (z.B. Rundflechtmaschinen, Schlauchflechtmaschinen, Packungsflechtmaschinen usw.).

Spezialflechtmaschinen zum Umflechten von elektrischen Kabeln oder anderen elektrischen Leitern mit Spinnstoffen oder zum Verflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten gehören jedoch zu Position 8479 ;

4.

Posamentiermaschinen zum Herstellen von Posamenten (andere als die vorstehend unter Ziffer 3 genannten Flechtmaschinen), z.B.:

a)

Pomponmaschinen zum Herstellen von Pompons und Chenillemaschinen zum Herstellen von Chenillegarnen;

b)

Rund- und Figuren-Chenillemaschinen und Maschinen zum Herstellen von Christbaum-Chenillegirlanden;

c)

Fransendrehmaschinen und Fransenschneidemaschinen.

Dagegen gehören Posamentierstühle, d.h. Bandwebmaschinen, die zum Herstellen von Bändern oder Posamenten dienen, zu Position 8446 und Häkelmaschinen zum Herstellen von Posamenten zu den Unterpositionen 8447 20 20 oder 8447 20 80 .

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446  oder 8447  (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446  oder 8447  bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8448 11 00 und 8448 19 00

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446  oder 8447

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Maschinen zum Entfernen der Fadenreste von Webmaschinenschussspulen und Lamellenputzmaschinen (Unterposition 8479 89 98 );

b)

Apparate zum Prüfen der Gleichmäßigkeit von Garnen durch Aufrollen auf eine Trommel oder Tafel (Unterposition 9017 80 90 );

c)

Fadenreiniger, die nach einem elektrischen Verfahren (z.B. fotoelektrisch) arbeiten (Unterposition 9031 80 34 oder 9031 80 39 ).

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

8450 11 11 bis 8450 19 00

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

Hierher gehören z.B.: Bottichwaschmaschinen mit Waschflügel, Waschkreuz, Wellenrad usw. oder mit Düsensystem; Trommelwaschmaschinen, einschließlich solcher, bei denen die Waschtrommel zum Trockenschleudern der Wäsche dient; Waschkombinationen, bei denen eine Bottich- oder Trommelwaschmaschine mit einer Wäscheschleuder der Position 8421 in einem Gehäuse vereinigt ist (so genannte Waschbüfetts).

Diese Waschmaschinen und Waschapparate haben ein Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg, wenn der Inhalt (Füllraum) der Waschtrommel bzw. des Waschbottichs beträgt:

1.

120 l (120 dm3) oder weniger bei Trommelwaschmaschinen;

2.

150 l (150 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Rührwerk (Schaufeln);

3.

200 l (200 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Pulsator;

4.

250 l (250 dm3) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Laugenumlauf (Düsenwaschmaschinen).

Bei der Berechnung des Füllraums ist zu beachten:

1.

bei Trommelwaschmaschinen bleiben die Mitnehmerrippen der Waschtrommel und etwa vorhandene besondere Ausformungen der Waschtrommel unberücksichtigt;

2.

bei Bottichwaschmaschinen ist nicht die volle Bottichhöhe (bis zum oberen Bottichrand gemessen), sondern die Höhe bis zum vorgeschriebenen Flottenstand (siehe Flottenstandsmarke) zugrunde zu legen oder von der vollen Bottichhöhe abzüglich 10 cm auszugehen, wenn die Flottenstandsmarke fehlt.

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

8451 90 00

Teile

Nicht hierher gehören:

a)

Spezialspulen für Färbemaschinen und -apparate (Einreihung nach Beschaffenheit — Anmerkung 1 c) zu Abschnitt XVI);

b)

Klingen und Messer für Schermaschinen (Position 8208 );

c)

elektrostatische Vorrichtungen für Beflockungsmaschinen (Position 8543 ).

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

8452 10 11 und 8452 10 19

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

1.

Hierher gehören Nähmaschinen und Nähmaschinenköpfe, die den zwei nachstehenden Merkmalen entsprechen:

a)

sie dürfen nur den Steppstich, d.h. Nähstiche (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich) mittels zweier Fäden ausführen, von denen der eine von der Nadel durch das Nähgut (Gewebe, Papier usw.) geführt wird, während der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird;

b)

der Kopf darf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen. Bei einem unvollständigen Kopf, der als vollständig anzusehen ist — Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur —, ist das Gewicht des vollständigen Kopfes in Betracht zu ziehen.

2.

Unter dem Nähmaschinenkopf versteht man die Gesamtheit der mechanischen Teile der Nähmaschine (gegebenenfalls mit eingebautem oder am Kopf fest angebrachtem Motor). Der Nähmaschinenkopf besteht hauptsächlich aus einem Arm, in den der Antriebsmechanismus der Nadelstange eingebaut ist, aus einer Bodenplatte, die den Mechanismus des Schiffchens (oder Greifers) und den des Stoffschiebers enthält und gegebenenfalls aus einer Vorrichtung zum Heben des Nähmaschinenfußes. Nicht dazu gehören daher z.B. das Gestell, der Tisch und andere Möbel (einschließlich ihrer Tretvorrichtung) sowie der Koffer.

3.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei bestimten Koffernähmaschinen die Bodenplatte als Sockel ausgebildet ist. In diesem Fall handelt es sich um eine Nähmaschine und nicht um einen Nähmaschinenkopf.

8452 30 10

mit einseitigem Flachkolben

Diese Nadeln werden in Haushaltsnähmaschinen verwendet. Sie haben folgendes Aussehen:

 

Image 58C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

8456 10 90

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8456 des HS, Teil A, genannten Maschinen gehören hierher z.B. auch Maschinen zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen Widerständen in gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl. Durch diese Maschinen wird das die Widerstände bildende leitende Material auf den isolierenden Trägern der gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl so weit abgetragen (entfernt) bis die Widerstände den gewünschten Widerstandswert erreichen.

8456 30 11

Drahterodiermaschinen

Diese Maschinen sind mit einer Elektrode ausgestattet, die aus einem dünnen Draht besteht, der zwischen zwei Spulen gewickelt ist, die sich an den entgegengesetzten Seiten des Werkstücks befinden.

8456 91 00

für die Trockenätzung von Mustern auf Halbleitermaterialien

Hierher gehören z.B. Plasmaätzmaschinen, die dazu dienen, mittels Plasmastrahl Strukturen in das Halbleitermaterial von Wafern zu ätzen. Diese automatischen, durch Mikroprozessoren gesteuerten Maschinen bestehen im Wesentlichen aus einer Reaktionskammer mit Anode und Kathode, einem Hochfrequenzgenerator, Vakuumpumpen, einer Gasversorgungseinrichtung und einer Vorrichtung zum Zuführen und Transportieren der Wafer. Sie arbeiten wie folgt: Die Wafer werden durch die Transportvorrichtung in die evakuierte Reaktionskammer gebracht, in der durch den Hochfrequenzgenerator zwischen Anode und Kathode ein elektrisches Spannungsfeld aufgebaut worden ist. In der Gasatmosphäre der Reaktionskammer werden durch elektrische Entladung positiv geladene Gasionen erzeugt, die auf dem kathodisch geschalteten Wafer aufprallen und auf diesem infolge ihrer Aufprallenergie eine Materialabtragung bewirken.

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8456 91 des HS.

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8457 10 10

Horizontal-Maschinenzentren

Hierher gehören Maschinenzentren, bei denen sich das Werkzeug ausschließlich in einer horizontalen Spindel befindet und das Werkstück von der Seite aus bearbeitet.

8457 10 90

andere

Hierher gehören z.B. Maschinenzentren, bei denen das Werkzeug das Werkstück von oben bearbeitet (Vertikal-Maschinenzentren), oder solche, die sowohl vertikale wie horizontale Spindeln haben (kombinierte Maschinenzentren), oder solche, die mit Hilfe eines Drehkopfes arbeiten (Universalmaschinenzentren).

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Hierher gehören Drehmaschinen, die besonders für die Bearbeitung von Metallen eingerichtet sind und mit spanabhebenden Drehwerkzeugen arbeiten. In der Regel wird bei diesen Maschinen das zu bearbeitende Werkstück in Drehung um seine eigene Achse versetzt. Jedoch gehören auch solche Drehmaschinen hierher, bei denen das Werkzeug umläuft oder Werkstück und Werkzeug umlaufen.

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8458 des HS, dritter Absatz, genannten Drehmaschinen z.B. Spezialhinterdrehmaschinen, Achsendrehmaschinen, Wellenschälmaschinen, Kurbelzapfendrehmaschinen sowie Universaldrehmaschinen. Diese Universaldrehmaschinen gleichen äußerlich den Spitzendrehmaschinen; sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch ihren Mechanismus, der ihnen gestattet, neben dem Drehen auch Arbeiten wie z.B. Bohren, Fräsen und Abstechen, auszuführen.

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8459 10 00

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

8459 31 00 und 8459 39 00

andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 dritter Unterabsatz.

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8460 11 00 und 8460 19 00

Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8460 des HS, dritter Absatz Ziffer 3, genannten Flach- oder Planschleifmaschinen.

Diese Maschinen sind mit Mess- und Regelvorrichtungen ausgestattet. Zu diesen Vorrichtungen zählen z.B.:

1.

lineare Messgeräte mit direkter Ablesung, wie Schublehren mit Nonius usw., bei denen ein Teilstrichabstand einer Verschiebung des Maschinenteils von 1/100 mm (0,01 mm) oder weniger entspricht;

2.

Profilprojektoren zur Kontrolle während der Bearbeitung. Diese Geräte besitzen einen Projektionsschirm aus Mattglas mit Skaleneinteilung, auf dem das Werkstück und das Werkzeug stark vergrößert abgebildet werden, so dass der Vorschub des Werkstücks oder des Werkzeugs und der Fortschritt der Bearbeitung des Werkstücks nach der Skaleneinteilung auf dem Schirm beurteilt werden können. Die Bearbeitung lässt sich auch dadurch kontrollieren, dass man auf den Schirm eine Zeichnung des fertigen Werkstücks auf durchsichtigem Papier in dem der optischen Vergrößerung des Projektors entsprechenden Maßstab auflegt; die Aufgabe des Arbeiters besteht dann darin, die Abbildung des Werkstücks mit der Zeichnung in Übereinstimmung zu bringen;

3.

Einrichtungen zur Vorschubbegrenzung des Werkzeug- oder Werkstückträgers durch einstellbare Anschläge, deren Stellung mit Hilfe von Endmaßen festgelegt wird;

4.

elektronische Prüf- und Steuereinrichtungen für Schleifmaschinen, die mit Hilfe einer Skaleneinteilung auf das Fertigmaß des Werkstücks eingestellt werden und mit denen man den Werkzeugvorschub verlangsamen und zum Stillstand bringen kann, wenn die Werkstückabmessungen das verlangte Maß erreichen.

8460 21 11 bis 8460 29 90

andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 11 00 und 8460 19 00 .

8460 21 11

Innenrundschleifmaschinen

Innenrundschleifmaschinen dienen zur Schleifbearbeitung eines Innendurchmessers, wie z.B. einer Bohrung. Das in einem Futter eingespannte Werkstück wird mit einer Schleifscheibe bearbeitet, deren Durchmesser der Bohrung des Werkstücks angepasst sein muss.

8460 21 15

spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

Spitzenlose Außenrundschleifmaschinen sind Maschinen zum Schleifen des äußeren Durchmessers von Werkstücken. Das Werkstück wird beim spitzenlosen Verfahren nicht eingespannt, sondern gestützt von einer Auflageschiene zwischen der rotierenden Schleifscheibe und einer (ebenfalls angetriebenen) Regelscheibe gehalten. Der gewünschte Durchmesser des Werkstücks wird durch den Abstand zwischen Schleif- und Regelscheibe bestimmt.

8460 21 19

andere

Hierher gehören z.B. Universalrundschleifmaschinen. Dies sind kombinierte Außen- und Innenrundschleifmaschinen und damit sowohl für die gleichzeitige Außen- als auch Innenbearbeitung eines Werkstücks geeignet.

8460 29 11

Innenrundschleifmaschinen

Die Erläuterungen zu Unterposition 8460 21 11 gelten sinngemäß.

8460 29 19

andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 21 15 und 8460 21 19 gelten sinngemäß.

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8461 30 10 und 8461 30 90

Räummaschinen

Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung (Stoßen oder Ziehen) ausführt.

Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen.

8461 40 11 und 8461 40 19

für zylindrische Verzahnungen

Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen, die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben.

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern, Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern.

8461 40 31 und 8461 40 39

für andere Verzahnungen

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und nicht zylindrischen Schnecken.

8461 40 71 und 8461 40 79

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

Wegen der Mess- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 11 00 und 8460 19 00 .

8469

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8471 ; Textverarbeitungsmaschinen

8469 11 00 und 8469 12 00

automatische Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen

Hierher gehören z.B. Nadeldrucker, Kettendrucker, Stahlbanddrucker und andere mechanische Drucker (Impact-Printer), bei denen mechanisierte Schreibelemente (Nadeln, Ketten, Stahlbänder usw.) wie bei mit Typenträgern aller Art ausgestatteten Schreibmaschinen gegen ein Farbband schlagen und hierdurch auf dem Papier die gewünschten Schriftzeichen erzeugen.

Nicht hierher gehören dagegen:

a)

die vorstehend genannten Drucker, sofern sie Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind (Position 8471 ). Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 in Verbindung mit dem einführenden Teil des Absatzes B und dem Absatz E dieser Anmerkung ist dabei zu berücksichtigen;

b)

nicht mechanisch arbeitende Drucker (non-impact-Printer) (Position 8443 , 8471 oder 8472 ).

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

8470 10 00

elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

Hierher gehören z.B.:

1.

elektronische Rechenmaschinen, in die eine Uhr mit Zeit- und Datumanzeige und Weckeinrichtung oder z.B. auch eine Zeitstoppvorrichtung, eine Alarmeinrichtung (Timer) oder eine Tonleitertastatur eingebaut sind;

2.

batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte „digital diaries“);

3.

kleine elektronische Geräte im Taschenformat (auch als „Mini-Computer“ bezeichnet), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden, und mit denen auch einfache Rechenoperationen durchgeführt werden können. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige).

Nicht hierher gehören:

a)

Armbanduhren und Taschenuhren, in deren Uhrgehäuse ein elektronischer Kleinrechner eingebaut ist (Position 9101 oder 9102 );

b)

Feuerzeuge, in denen ein elektronischer Kleinrechner und ggf. eine elektronische Uhr in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9613 );

c)

ähnliche Geräte ohne Rechenfunktionen (Position 8543 ).

8470 30 00

andere Rechenmaschinen

Hierher gehören nichtelektronische Rechenmaschinen, die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt A, beschrieben sind und die zum Durchführen der Rechenoperationen mechanische, in der Regel aus Zahnrädern und Zahnstangen bestehende Vorrichtungen verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Hand, mittels Motor oder durch elektromagnetische Vorrichtungen angetrieben werden.

8470 40 00

Abrechnungsmaschinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt B, genannten Abrechnungsmachinen, ohne Rücksicht auf ihre Funktion (mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch) und auf ihre Eingabevorrichtung (manuell zu bedienende Tastaturen, Hebel oder Kurbeln, Lochkarten- oder Lochstreifenleser usw.).

8470 90 00

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt D, aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z.B. Preisetiketten-Ausgabemaschinen, die die Etiketten mit dem Verkaufspreis bedrucken, der sich aus dem Einheitspreis und dem Gewicht ergibt, sowie Apparate zum Ausgeben und Aufrechnen von Quittungen über Autobahnbenutzungsgebühren.

Nicht hierher gehören gesondert gestellte Drucker (Position 8443 , 8469 , 8471 oder 8472 ).

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8471 60 90

andere

Hierher gehören Datensichtgeräte, die nur als Ausgabeeinheiten von automatischen Daten-verarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

Mit diesen Geräten kann kein Bild — ausgehend von einem codierten (Video-Composite) Signal — wiederhergestellt werden.

8471 70 51

optisch, einschließlich magneto-optisch

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 84.

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

8472 20 00

Adressiermaschinen und Adressenprägemaschinen

Nicht hierher gehören Schreibmaschinen mit Spezialvorrichtungen zum Beschriften von Adressplatten (Schablonen) (Position 8469 ).

8472 90 80

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8472 des HS, fünfter Absatz Ziffern 3, 5, 7 bis 11 und 16 bis 22 aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B:

1.

Maschinen und Geräte zum beidseitigen Überziehen (Kaschieren) von Verträgen, Datenblättern, Plänen, Ausweisen oder anderen Dokumenten mit Klarsichtfolien, um diese Dokumente durch die Folien gegen Alterung, Verfälschung, Verschmutzung oder Zerknittern zu schützen.

Ähnliche, nicht in Büros verwendete Maschinen und Geräte (so genannte „Seal Thermopressen“), die durch Wärme und Druck thermoplastische Klarsichtfolien aus Kunststoff auf der Oberfläche oder Rückseite von Gemälden, Fotos, Kunstdrucken oder anderen grafischen Erzeugnissen anbringen, sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Position 8477 ;

2.

elektrische Radierapparate, z.B. für Zeichenbüros.

Hierher gehören auch für Bürozwecke bestimmte nicht mechanisch arbeitende Drucker (Non-impact-Printer) wie z.B.:

1.

Thermodrucker, bei denen ein elektrisch beheizter Thermodruckkopf mittels einer Punktematrize auf wärmeempfindlichem Papier die gewünschten Schriftzeichen erzeugt;

2.

elektrostatische Drucker. Bei diesen Geräten erzeugen die beweglichen, unter statische Spannung gesetzten Metallspitzen des Schreibkopfes auf elektrografischem Papier latente Schriftzeichen aus kleinen, elektrostatisch aufgeladenen Punkten. Durch Tonerflüssigkeit werden die aufgeladenen Punkte geschwärzt und als Schriftzeichen sichtbar gemacht.

Die vorstehend genannten Drucker werden durch Datenträger (z.B. CD-ROM, Disketten oder Magnetbänder) oder durch andere Maschinen (ausgenommen automatische Datenverarbeitungsmaschinen) gesteuert.

Nicht hierher gehören:

a)

Drucker der Position 8443 , 8469 oder 8471 ;

b)

batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte „digital diaries“) (Unterposition 8470 10 00 ).

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469  bis 8472  bestimmt

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8473 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z.B.:

1.

Druckketten, Nadelköpfe, Typenköpfe und Typenräder;

2.

Magnetköpfe in Winchester- oder in Dünnfilm-Technik für periphere Magnetplatten-Speichereinheiten, auch auf Trägerarmen oder in Gehäusen montiert;

3.

in Plattenspeicher-Einheiten fest einzubauende Datenspeicher-Baugruppen (sog. „HDA = Head/Disk/Assemblies“), bestehend aus mehreren, auf einer Trägerspindel starr montierten Magnetplatten, aus Datenkopfarmen mit Schreib-/Lese-Köpfen, aus „Bedienungs-“ und aus „Zugriffs- und Positionierungs-Mechanismen“, gemeinsam in einem hermetisch versiegelten Gehäuse untergebracht;

4.

Druck- und Schreibkassetten, die als austauschbares Zubehör erkennbar aufgemacht, in einem speziellen Gehäuse gemeinsam Farb- und Korrekturbänder enthalten.

8473 10 11 und 8473 10 19

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integriertenSchaltungen oder zusammengesetzten elektronischen Mikroschaltungen bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren.

Nicht hierher gehören:

a)

Mechaniken (ohne Elektronik);

b)

Module (Zusammensetzungen aus Mechaniken und Baugruppen) wie Kassetten-, Compact Disc- oder DVD-Laufwerke für die Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe, die aus Mechanik und zusammengesetzter elektronischer Schaltung zur Steuerung und Signalverarbeitung bestehen.

8473 21 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8473 29 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8473 30 10 und 8473 30 90

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen, die in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 50 ).

8473 30 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8473 40 11 und 8473 40 19

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8473 40 90

andere

Die hierher gehörenden Adressplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus Pappe usw.

Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht ausgestanzte Adressplatten, sofern sie als Adressplatten für Adressiermaschinen erkennbar sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d.h. kleine Schablonen, die in Papprahmen gefasst sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden können, zu Position 4816 .

8473 50 10

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten Maschinen und Apparaten:

1.

Maschinen zum Abgraten von Gummisohlen und Gummiabsätzen, die, obwohl sie in der Schuhindustrie verwendet werden, nicht zum Bearbeiten von Leder, Häuten oder Fellen bestimmt sind;

2.

Maschinen zum Schneiden von Blöcken aus Moltopren, Schaumgummi, Latex-Schaum und ähnlichen Werkstoffen mit Hilfe eines umlaufenden Bandmessers oder eines Sägeblatts.

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 40 00

Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

Hierher gehören z.B.:

1.

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden (Schnüren), Seilen, Tauen oder Kabeln aus Spinnstoffen, wie:

a)

Maschinen (Verlitzmaschinen, Litzenschlagmaschinen), die durch Zusammendrehen mehrerer Einzelfäden (Kabelgarn) Litzen herstellen;

b)

Verseilmaschinen (Seilschlagmaschinen), die mehrere Litzen zu Seilen oder Kabeln großen Durchmessers zusammendrehen;

c)

Maschinen (kombinierte Verlitz- und Verseilmaschinen), die sowohl das Verlitzen als auch das Verseilen durchführen und die vor allem zum Herstellen von gröberen Schnüren und von Seilen oder Kabeln kleineren Durchmessers verwendet werden;

2.

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Drahtseilen und -kabeln — mit Ausnahme elektrischer Kabel —, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten, wie die unter Ziffer 1 genannten Maschinen und Apparate;

3.

Maschinen und Apparate zum Verseilen oder Verflechten von elektrischen — auch vorher isolierten — Leitungsdrähten und Maschinen zum Herstellen von Koaxialkabeln.

Nicht hierher gehören Maschinen, die dem Verlitzen vorangehende Tätigkeiten durchführen, wie z.B. Kämmen, Anlegen, Fachen, mehrmaliges Verstrecken oder Spinnen sowie Zwirnmaschinen, wie sie in Spinnereien verwendet werden; gewisse Maschinen dieser Art können auch zum Herstellen feiner Schnüre durch Zwirnen von Kabelgarn verwendet werden (Position 8445 ).

8479 89 77

Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen bei der Montage

Hierher gehören Maschinen zum exakten Positionieren, Aufbringen und Fixieren von Halbleiterbauelementen in Form von Chips auf einem Trägermaterial (Die attach-Apparate und Tape Automated Bonder).

Nicht hierher gehören:

a)

„wire bonder“ (Unterposition 8479 89 98 oder Position 8515 );

b)

„pick and place“-Maschinen (Unterposition 8479 89 98 ).

8479 89 98

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen oder von hybriden integrierten Schaltungen (durch Bearbeiten und Zuschneiden größerer Tafeln aus Hartpapier, Glasgewebe, Keramik oder anderem Isoliermaterial), wie z.B.:

a)

Bürstmaschinen und Ultraschallwaschmaschinen, zum Reinigen der Tafeln aus Isoliermaterial;

b)

Walz- oder Gießmaschienen zum Auftragen von Fotolack, Fotoresist, Haftvermittler oder Kleber auf die Tafeln aus Isoliermaterial;

2.

bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von monolithischen integrierten Schaltungen oder von diskreten Halbleiterbauelementen (durch Herstellen, Bearbeiten und Zerteilen von Wafern);

3.

Leiterplatten-Bestückungsmaschinen zum Aufbringen aktiver, passiver oder verbindender Bauelemente auf gedruckte Schaltungen („pick and place“- Maschinen). Die Bauelemente werden in Gurte gefasst den Maschinen automatisch zugeführt. Die Maschinen positionieren die Bauelemente genau an den dafür vorgesehenen Stellen und bringen sie auf die gedruckte Schaltung auf. Nachdem die Bauelemente aufgebracht sind, werden sie z.B. durch Löten oder Kontaktbonden auf der gedruckten Schaltung fixiert. Neben der Montage von Halbleiterbauelementen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8479 89 77 ) können diese Maschinen auch andere Bauelemente auf Trägermaterial montieren.

Viele Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen, von hybriden oder monolithischen integrierten Schaltungen oder von diskreten Halbleiterbauelementen werden von anderen Positionen genauer erfasst und sind deshalb von dieser Unterposition ausgenommen. Dies ist z.B. der Fall bei:

a)

Zonenschmelzöfen zum zonenweisen Aufschmelzen und Reinigen der Siliciumstäbe, Oxidationsöfen zum Aufbringen von Oxidschichten auf die Wafer sowie Diffusionsöfen zum Dotieren der Wafer mit Fremdatomen (Eindiffundieren) (Position 8417 oder 8514 );

b)

Apparaten zum Beschichten (Metallisieren) von Isolierstofftafeln (zum Herstellen von Dünnschichtschaltungen) oder von Wafern durch Aufdampfen (Position 8417 , 8419 oder 8514 ) oder durch Kathodenzerstäubung (Position 8543 );

c)

Apparaten zum Trocknen von bedruckten oder gewaschenen Isolierstofftafeln und Durchlauftrockner für Wafer (Position 8419 oder 8514 );

d)

Zentrifugen (Lackschleudern) zum Auftragen des lichtempfindlichen Fotolacks auf Isolierstofftafeln oder Wafer (Position 8421 );

e)

Sprühätzmaschinen mit Spritzvorrichtung zum Besprühen von Isolierstofftafeln mit Ätzmitteln und Spritzgeräte für die Reinigung von Halbleiterscheiben (wafers) (Position 8424 );

(f)

automatisierten Materialbewegungsmachinen zum Transportieren, Bewegen und Lagern von Halbleiterscheiben (wafers), Waferkassetten, Waferboxen und anderem Material für Halbleiterbauelemente (Position 8428 );

g)

Siebdruckmaschinen zum Bedrucken von Isolierstofftafeln mit ätzfester Farbe (Position 8443 );

h)

Plasmaätzmaschinen, die durch Materialabtrag mittels Plasmastrahl Strukturen in das Halbleitermaterial von Wafern ätzen, Laserritzmaschinen zum Zerteilen von Wafern in einzelne Mikroplättchen (chips) sowie Laserbeschriftungsmaschinen zum Beschriften der Kunststoffgehäuse von fertig gestellten monolithischen integrierten Schaltungen oder diskreten Halbleiterbauelementen (Position 8456 );

ij)

Werkzeugmaschinen zum Bohren oder Fräsen von Isolierstofftafeln, zum Zerteilen von Siliciumstäben in Wafer (z.B. Innenloch-Wafersägen), zum Zuschneiden oder Stanzen von Leiterplatten, zum Schleifen oder Polieren von Isolierstofftafeln oder Wafern sowie zum Sägen (Trennen) von Halbleiterscheiben (wafers) in Mikroplättchen (chips). (Position 8464 oder 8465 );

k)

Pressen zum Herstellen der Kunststoffgehäuse für Chips durch Umpressen der Chips mit Kunststoffmaterial (Position 8477 );

l)

„Wire Bonder“ genannten Geräten zum Verschweißen von Golddrähten mit den Kontaktpunkten in monolithischen integrierten Schaltungen mit Hilfe von Ultraschall oder durch elektrisches Kompressionsschweißen (Position 8515 );

m)

Apparaten zum galvanischen Überziehen von Isolierstofftafeln mit einer Metallschicht, galvanischen Bädern zum Verzinnen der Chips-Anschlussstifte und Teilchenbeschleunigern zum Implantieren von Ionen eines bestimmten Elements (z.B. Bor oder Phosphor) (Position 8543 );

n)

Apparaten (Pattern Generators) zum fotograpischen Herstellen von Fotomasken für gedruckte Schaltungen oder für die Übertragung von Schaltungsbildern (Strukturen) auf Wafer (Position 9006 );

o)

Belichtungsapparaten zum Übertragen (Projizieren) von Leiterbahnen bzw. Schaltungsbildern mittels Fotomasken auf mit lichtempfindlichem Fotolack bedruckte oder beschichtete Isolierstofftafeln bzw. Wafer (Position 9010 );

p)

elektrischen Maschinen und Geräten zum Prüfen der fertig gestellten gedruckten Schaltungen, Hybridschaltungen, Wafer oder Chips durch elektrisches Messen auf Funktionsfähigkeit sowie zum Feststellen und Orten der Fehler, auch mit Vorrichtung zur Fehlermarkierung oder mit Sortiervorrichtung zum Einreihen der geprüften Erzeugnissen in bestimmte Magazine (Position 9030 ).

Hierher gehören auch so genannte Garagentoröffnersysteme. Das sind mechanische Geräte zum automatischen Öffnen und Schließen von Garagen-Kipptoren mittels Funkfernsteuerung. Sie werden an der Decke der Garage anmontiert und bestehen im Wesentlichen aus einem elektrischen Stellmotor mit Antriebsspindel, einer Verbindungsschiene mit Kraftübertragungsvorrichtung und einem Betätigungsarm, der am Garagentor befestigt wird. Der Stellmotor ist über ein Kabel mit dem in die Garage eingebauten Funk-Fernsteuerempfangsgerät verbunden, das die Stromzufuhr zum Stellmotor einschaltet, wenn es vom Funk-Fernsteuersendegerät des Kraftwagens Steuersignale empfängt.

Die zur Funkfernsteuerung dieser Systeme erforderlichen Sende- und Empfangsgeräte sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und entsprechend ihrer eigenen Beschaffenheit in die Position 8526 einzureihen.

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8481 10 05

kombiniert mit Filtern oder Ölern

Hierher gehören Waren, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, die die Funktionen der Druckluftwartung in einem pneumatischen System übernehmen: Filterung der Luft (Entfernen von Verunreinigungen wie Wasser, Rost, Schmutz usw.), Regelung des Druckes, Zuführung von Schmieröl (um eine sichere Wirkungsweise der pneumatischen Komponenten zu gewährleisten).

Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

 

Image 59C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

KAPITEL 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Hierher gehören z.B. Elektromotoren für Scheibenwischer, ohne Wischarm und Wischblatt, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange).

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8502 des HS, Abschnitte I und II beschriebenen elektrischen Maschinen Kaskadenumformer, Leonardsätze und umlaufende Phasenschieber.

8502 39 91

Turbogeneratoren

Turbogeneratoren werden von Gas- oder Dampfturbinen unmittelbar angetrieben. Sie besitzen einen massiven walzenförmigen Läufer, der in Längsrichtung Nuten aufweist, die die Erregerwicklung tragen. Der Läufer kann aus einem Stück bestehen oder aus mehreren massiven Teilen zusammengesetzt sein.

Turbogeneratoren werden üblicherweise luftgekühlt, solche großer Leistung haben jedoch Wasserstoffkühlung.

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501  oder 8502  bestimmt

Nicht hierher gehören z.B. Klemmbretter für Elektromotoren (Position 8536 ).

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8504 des HS erfassten Waren z.B. folgende, für besondere Verwendungszwecke bestimmte Apparate:

1.

Stelltransformatoren (z.B. Schiebetransformatoren) und Drehtransformatoren;

2.

Streufeldtransformatoren für Leuchtröhren;

3.

Übertrager für die Nachrichtentechnik;

4.

Kompensationsdrosseln;

5.

Erdschlussdrosseln;

6.

Glättungsdrosseln;

7.

Drosselspulen mit Tauchkern zur Veränderung der Induktivität;

8.

Vorschaltgeräte für elektrische Entladungslampen;

9.

Pupinspulen;

10.

Godefroyspulen;

11.

stabilisierte Stromversorgungseinheiten (Gleichrichter mit einem Regler).

Hierher gehören auch Gleichrichterelemente aus Selen, einzeln (insbesondere Selenplatten) oder als Satz.

Nicht hierher gehören dagegen monokristalline Gleichrichter aus Silicium oder Germanium in Form von Einzelbauelementen (z.B. Gleichrichterdioden) oder Gleichrichter in Form integrierter Schaltungen bzw. Mikroschaltungen, auch wenn sie mit einer Vorrichtung zum Kühlen, Isolieren usw. ausgestattet sind. Diese Elemente gehören in Anwendung der Anmerkung 5 zu Kapitel 85 zu Position 8541 oder 8542 (siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 85).

Nicht hierher gehören z.B. ebenfalls:

a)

Spannungsstufenschalter für Transformatoren (Position 8536 );

b)

Gleichrichterröhren, wie z.B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren (Unterposition 8540 89 00 );

c)

Spannungsregler der Position 9032 .

8504 40 20

von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

Hierher gehören z.B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:

über Stabilisierungsschaltungen verfügen;

eine für diese Geräte typische Ausgangsspannung von z.B. 3,3, 5, 12, 24, 48 oder 60 Volt haben.

Stromrichter dienen dazu, den aus dem Stromnetz entnommenen Wechselstrom in den erforderlichen Gleichstrom umzuwandeln.

Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten „Power Good Signal“ ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern.

8504 90 05

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 30

Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8504 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 20

Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

8505 90 10

Elektromagnete

Hierher gehören z.B. elektrische Betätigungsmagnete, die an den Türen von Personenkraftwagen angebracht werden, um als Teile eines zentralen Türverriegelungssystems zu dienen. Dieses System wird an das Stromversorgungsnetz des Kraftwagens angeschlossen und durch die Steuersignale einer zum System gehörenden elektrischen Steuervorrichtung in Bewegung gesetzt. Wird eine der Türen manuell verschlossen oder geöffnet, werden die anderen Türen des Kraftwagens auf elektromagnetischem Wege gleichzeitig ver- oder entriegelt.

Nicht hierher gehören dagegen elektromagnetisch arbeitende Einspritzventile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, deren Ventilkörper mit einer Magnetwicklung und deren Ventilnadel mit einem Magnetanker ausgestattet sind (Unterposition 8409 91 00 oder 8409 99 00 ).

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

8506 10 11

Rundzellen

Rundzellen besitzen einen runden Querschnitt. Plus- und Minuspol sind an den entgegengesetzten Enden. Die Länge der Rundzellen ist größer als ihr Durchmesser:

 

Image 60C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8506 10 15

Knopfzellen

Die Höhe einer Knopfzelle ist kleiner oder gleich dem Durchmesser:

 

Image 61C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8506 10 91

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 10 95

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8506 30 10

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 30 30

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8506 40 10

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 40 30

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8506 50 10

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 50 30

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8506 60 10

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 60 30

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8506 80 11

Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11 .

8506 80 15

Knopfzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 15 .

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

8507 20 10 bis 8507 20 89

andere Blei-Akkumulatoren

Hierher gehören, mit Ausnahme der Starterbatterien der Unterpositionen 8507 10 10 bis 8507 10 89 die in den Erläuterungen zu Position 8507 des HS, dritter Absatz Ziffer 1, beschriebenen elektrischen Blei-Akkumulatoren.

Diese Akkumulatoren werden z.B. zum Antreiben von Elektrofahrzeugen und zur Stromversorgung von Fernmeldeanlagen verwendet.

8507 30 10 bis 8507 30 98

Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

Diese Akkumulatoren werden z.B. verwendet für Grubensicherheitslampen und — an Stelle von Trockenbatterien — in tragbaren Radio- oder Fernsehgeräten, Rasierapparaten und anderen elektrischen Geräten.

8507 80 10 bis 8507 80 98

andere Akkumulatoren

Hierher gehören z.B. Silber-Zink- und Silber-Cadmium-Akkumulatoren.

8507 90 10 bis 8507 90 98

Teile

Nicht hierher gehören z.B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536 90 85 ).

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor

8509 80 00

andere Geräte

Hierher gehören z.B. elektrische Manikür- und Pedikürschleifapparate mit eingebautem Elektromotor, die über ein Kabel mit dem zum Apparat gehörenden Stromversorgungsgerät (Netzgerät) verbunden sind.

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

8510 10 00

Rasierapparate

Hierher gehören auch Rasierapparate, die zusätzlich z.B. mit einer Schervorrichtung ausgestattet sind.

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

8511 40 10 und 8511 40 90

Anlasser und Licht-Anlasser

Die Maschinen und Apparate dieser Unterpositionen arbeiten im Allgemeinen mit einer Spannung von 6, 12 oder 24 Volt und sind mit einer besonderen Vorrichtung zur Befestigung am Motor ausgestattet.

Zu den Waren dieser Unterpositionen gehören z.B.:

1.

Schubanker-Anlasser, Schubtrieb-Anlasser, Schraubtrieb-Anlasser, Schub-Schraubtrieb-Anlasser;

2.

Apparate, bei denen ein Anlasser mit einer Lichtmaschine zu einem Ganzen vereinigt ist (Licht-Anlasser).

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

8512 90 00

Teile

Hierher gehören z.B. Scheibenfassungen und Spiegel (Reflektoren) für Scheinwerfer und Wischhebel (Wischarme), auch mit Wischblatt, für elektrische Scheibenwischer.

Nicht hierher gehören dagegen z.B. Lampenfassungen (Unterposition 8536 61 10 oder 8536 61 90 ).

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschlieβlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

8514 20 80

Öfen mit dielektrischer Erwärmung

Mikrowellengeräte von der für die Verwendung in Restaurants, Kantinen usw. bestimmten Art unterscheiden sich von der für den Haushalt verwendeten Art der Position 8516 durch ihre Ausgangsleistung und ihren Rauminhalt. Derartige Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von mehr als 1 000  Watt oder einem Rauminhalt von mehr als 34 l gelten als Industrieöfen. Für die Geräte, bei denen in einem Gehäuse ein Mikrowellengerät und ein Grill oder eine andere Ofenart zusammengefasst sind, gilt die oben beschriebene Unterscheidung der Ausgangsleistung nur für die Ausgangsleistung des Mikrowellengeräts. Die Einreihung derartiger Geräte erfolgt dabei ohne Berücksichtigung des Rauminhalts.

Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von höchstens 1 000  Watt und einem Rauminhalt von nicht mehr als 34 l gelten als Elektrowärmegeräte für den Haushalt (Position 8516 ).

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

8516 10 11 bis 8516 10 90

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

Hierher gehören z.B.:

1.

elektrische Durchlaufspeicher (Kombination von Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher);

2.

elektrische Kessel, die nur heißes Wasser oder heißes Wasser und Niederdruckdampf erzeugen.

Nicht hierher gehören elektrisch beheizte Dampfkessel und elektrisch beheizte Kessel für überhitztes Wasser (Position 8402 ) und elektrisch beheizte Zentralheizungskessel (Position 8403 ).

8516 21 00 bis 8516 29 99

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

Hierher gehören z.B.:

1.

elektrische Saunaöfen;

2.

batteriebetriebene elektrische Heizgeräte zum Anwärmen und Auftauen vereister Türschlösser von Kraftwagen mittels eines ausschiebbaren, in das Schloss einzuführenden Heizstabes. In diese kleinen tragbaren Geräte kann zur Beleuchtung des Arbeitsfeldes eine Leuchte der Position 8513 eingebaut sein.

8516 50 00

Mikrowellengeräte

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8514 20 80 .

8516 60 10

Vollherde

Vollherde bestehen aus Kochfläche und Backofen (auch mit Mikrowelleneinrichtung oder Grill).

8516 79 70

andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8516 des HS, Buchstabe E Ziffern 5 bis 20, aufgeführten Geräten z.B.:

1.

Elektrosaunen mit Infrarotstrahlern (Schwitzkabinen für eine Person);

2.

Fußwärmeplatten;

3.

elektrisch beheizte Schuhspanner;

4.

Geräte zum Reinigen von Kontaktlinsen. Sie bestehen aus zwei kleinen, elektrisch beheizten Kammern mit Schraubdeckeln, zum Aufnehmen der Kontaktlinsen und zum Erwärmen der Reinigungsflüssigkeit.

8516 80 91 und 8516 80 99

andere

Hierher gehören z.B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw.

Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z.B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516 90 00 ).

8517

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone

8517 19 10

Videofone

Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil I Buchstabe C.

Ebenfalls hierher gehören Systeme im geschlossenen Schaltkreis, die als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen aus einer Kamera, aus einer Schalttafel mit verschiedenen Ruftasten, aus mindestens einem Videomonitor, der mit einer Sprechanlage verbunden ist, und aus Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse können auch mit einem elektrischen Türöffner, einer Signalanlage oder einer Beleuchtung kombiniert sein.

8517 19 90

andere

Neben den im Teil I Buchstabe A der Erläuterungen zu Position 8517 des HS beschriebenen Fernsprechapparaten gehören hierher auch Tasten-Fernsprechapparate, in deren Gehäuse ein Magnetkartenleser, eine Datenanzeige, eine elektronische Schaltung mit Mikroprozessor, mehrere Datenspeicher, eine Uhr und ein Modulator-Demodulator (Modem) eingebaut sind und die nicht nur als Fernsprechapparat, sondern (z.B. in Supermärkten) auch als Datenterminal z.B. zum Prüfen von Magnet-Kreditkarten oder Schecks sowie zum Übermitteln von Verkaufsdaten über Fernsprechleitungen an automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

8517 21 00

Fernkopiergeräte

Die in den Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil II Buchstabe E, genannten Telefaxgeräte können einen Speicher und Speicherfunktionen für anzuwählende Nummern haben.

Sie können zusätzlich andere Funktionen wie z.B. das Kopieren haben.

8517 50 10

für Trägerfrequenzsysteme

Geräte dieser Unterposition gestatten die Übermittlung einer großen Anzahl von Nachrichten zu gleicher Zeit auf nur einer Fernsprech- oder Telegrafenleitung (z.B. über Koaxialkabel). Sie gestatten ferner die Nachrichtenübermittlung über das Stromverteilungsnetz (z.B. zum Verbinden von Elektrizitätwerken mit Stromverteilungsstellen).

Ihre Arbeitsweise beruht auf der Erzeugung einer Trägerfrequenz, die dann durch elektrische Impulse moduliert wird, die die zu übertragenden Worte, Nachrichten oder anderen Informationen (Daten) darstellen.

8517 80 90

andere

Hierher gehören z.B. Wetterkartenschreiber. Das sind Telegrafie-Empfangsgeräte, bei denen die über Leitungen eingehenden modulierten Signale in elektrische Impulse zum Steuern von Aufzeichnungselektroden umgewandelt werden. Die Elektroden brennen aufgrund dieser Impulse in metallisiertes Papier zeilenweise Punkte ein und stellen auf diese Weise Wetterkarten her.

8517 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8517 90 82

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

8518 40 91

mit einem einzigen Kanal

Verstärker dieser Unterposition können nur ein Eingangssignal verarbeiten und dieses Signal verstärkt über einen oder mehrere Ausgänge abgeben (z.B. an Lautsprecher).

8519

Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

8519 92 00

Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

Bei der Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind zur Festlegung der Maße eines solchen Gerätes nur die Abmessungen des Gehäuses zu berücksichtigen. Über die Fläche hinausragende Einstellknöpfe, Verschlussvorrichtungen und Befestigungsklammern bleiben unberücksichtigt.

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Nicht zu dieser Position gehören Geräte, die nur den Ton von einem externen Tonträger (z.B. Flash Memory Cards) wiedergeben (Pos. 8519 ).

8520 32 30

im Taschenformat

Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 92 00 gelten sinngemäß.

8520 33 30

im Taschenformat

Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 92 00 gelten sinngemäß.

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519  bis 8521 bestimmt

8522 90 51 und 8522 90 59

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8523 11 00 bis 8523 13 00

Magnetbänder

Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden müssen.

8523 30 00

Karten mit Magnetstreifen

Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen, auf denen keine Informationen aufgezeichnet sind.

8524

Platten, Bänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8524 60 00

Karten mit Magnetstreifen

Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen, auf denen Informationen aufgezeichnet sind.

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras

Hierher gehören auch Wärmebildkameras mit Infrarot-Bildaufnehmern, die Wärmestrahlung aufnehmen und sie in Bilder umwandeln, die die Temperaturen einzelner Flächen oder Objekte als unterschiedliche Grautöne oder Farben darstellen. Die Kameras können keine Temperaturen messen oder die Messwerte als Zahlen ausgeben.

8525 10 10 bis 8525 10 80

Sendegeräte

Hierher gehören z.B. Sendegeräte für induktive Personenruf-, -warn- oder -suchanlagen.

8525 20 10 bis 8525 20 99

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z.B. der Fall bei den „Walkie-Talkie“ genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit.

Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z.B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z.B. die Antenne.

8525 20 91

für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)

Diese Telefone senden und empfangen Funksignale, die über untereinander verbundene Funksprechstationen (Basisstationen) empfangen oder weitergesendet werden. Jede Basisstation umfasst einen geografischen Bereich (eine Zelle). Wenn sich der Teilnehmer während des Telefonierens aus dem Bereich einer Zelle in die Nächste bewegt, wird das Gespräch automatisch ohne Unterbrechung von einer Zelle an die Nächste weitergeleitet.

Diese Telefone arbeiten drahtlos und sind deshalb mit einer Antenne versehen. Im Gegensatz zu Apparaten der Unterposition 8517 11 00 verfügen diese Apparate nicht über einen drahtgebundenen Basisfernsprecher.

8525 30 10 und 8525 30 90

Fernsehkameras

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 89 95 ).

8525 40 11 und 8525 40 19

Standbild-Videokameras; digitale Einzelbild-Videokameras

Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe D.

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 89 95 ).

8525 40 99

andere

Hierher gehören „Camcorder“ genannte Gerätekombinationen aus Videokamera und Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder, sondern auch Fernsehprogramme aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät wiedergegeben werden.

Hierher gehören auch „Camcorder“, bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen.

Dagegen gehören „Camcorder“, mit denen nur die von der Videokamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 40 91 .

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Wegen der Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 20 10 bis 8525 20 99 .

8527 12 10 und 8527 12 90

Radiokassettengeräte im Taschenformat

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8519 92 00 .

8527 13 10

mit Laserabnehmersystem

Hierher gehören auch Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laserabnehmersystem, auch mit einem anderen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät (z.B. Kassettengeräte) oder einer Uhr.

8527 21 20 bis 8527 29 00

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8527 31 11 bis 8527 39 80 gelten sinngemäß.

8527 21 20

mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8527 21 70

mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8527 31 11 bis 8527 39 80

andere Rundfunkempfangsgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können

Hierher gehören z.B. Rundfunkempfänger, die mit Wählvorrichtungen, mit denen bestimmte Kanäle oder Trägerwellenfrequenzen eingestellt werden können, sowie mit Demodulationsschaltungen ausgestattet sind. Diese Geräte sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Antenne oder eine Gemeinschaftsantenne (Kabelanschluss über HF-Kabel) eingerichtet.

8527 31 11 bis 8527 31 98

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und aus jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen bestehen, z.B. einem CD-Spieler, einem Kassettenrecorder, einem Verstärker mit Entzerrer, gehören immer hierher, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.

8527 31 11 und 8527 31 19

mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

Hierher gehören solche Geräte, bei denen die Lautsprecher untrennbar mit dem Gerät verbunden sind.

Nicht hierher gehören dagegen Geräte mit abnehmbaren Lautsprechern, auch wenn die Lautsprecher durch Befestigungsvorrichtungen mit dem Gerät verbunden werden können (Unterposition 8527 31 91 , 8527 31 93 oder 8527 31 98 ).

8527 31 91 bis 8527 31 98

andere

Lautsprecher für Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die für andere Bestandteile der Warenzusammenstellungen besonders aufgemacht und mit ihnen zusammen verpackt sind, gehören ebenfalls hierher.

8527 31 91

mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8528

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

Die hierher gehörenden Geräte, insbesondere Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus, sind häufig mit Vorrichtungen zum Empfang und zum Verstärken des Tons, der die Bildsignale begleiten kann, ausgestattet. Sie können auch mit Lautsprechern versehen sein.

Fernsehempfangsgeräte, gekoppelt mit anderen Geräten oder in andere Geräte eingebaut, mit denen sie ein Ganzes bilden, werden nach dem charakterbestimmenden Bestandteil dieses Ganzen eingereiht.

Nicht hierher gehören somit telegrafentechnische Geräte zum Senden und Empfangen von Nachrichten (nach Morse-, Baudot-, ISO-, ASCII- oder einem anderen Code), wobei der Text auf einem Monitor erscheint (Position 8517 ).

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 89 95 ).

8528 12 10

Projektionsfernsehgeräte

Projektionsfernsehgeräte sind Geräte mit einer oder mehreren eingebauten Bildröhren, bei denen das Bild mit Hilfe eines optischen Systems auf einen Schirm projiziert wird.

Der Projektionsschirm kann entweder zusammen mit dem Fernsehempfangsgerät in einem Gehäuse untergebracht oder außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein.

8528 12 52 bis 8528 12 70

mit eingebauter Bildröhre

Hierher gehören Geräte, die im gleichen Gehäuse die Funktionen eines Tuners und eines Monitors miteinander verbinden und bei denen gegebenenfalls bestimmte Teile zwei gemeinsame Funktionen haben. In diese Gruppe gehören im Allgemeinen Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus.

Unter der Diagonale des Bildschirms ist der in gerader Linie gemessene aktive Teil der Bildröhre zu verstehen.

8528 12 81 und 8528 12 89

mit Bildschirm

Hierher gehören insbesondere Geräte mit Flüssigkristallbildschirm (LCD-Bildschirm).

8528 12 90 bis 8528 12 95

Videotuner

Diese Geräte besitzen Wählvorrichtungen, mit denen bestimmte Kanäle oder Trägerwellenfrequenzen eingestellt werden können, sowie Modulationsschaltungen. Sie sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Antenne oder eine Gemeinschaftsantenne (Anschluss über HF-Kabel) eingerichtet. Das am Ausgang erhaltene Signal kann als Eingangssignal für Videomonitore oder für ein Bild- und Tonaufzeichnungsgerät verwendet werden. Dabei handelt es sich um das ursprüngliche Bildsignal der Kamera vor der Modulation durch den Sender.

Zuweilen sind diese Geräte mit Dekodiervorrichtungen (Farbe) oder Trennschaltungen für die Synchronisierung ausgestattet.

8528 12 90

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8528 13 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

Für Videotuner dieser Unterposition gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 12 90 bis 8528 12 95 sinngemäß.

8528 21 14 bis 8528 21 90

für mehrfarbiges Bild

Siehe die Erläuterungen zu Position 8528 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6.

Nicht hierher gehören Video-Überwachungssysteme mit geschlossenem Schaltkreis als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einer Kamera, einer Schalttafel mit verschiedenen Drucktasten, einem oder mehreren Videomonitoren, die mit einer Gegenrufanlage verbunden sind, und Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden (Unterposition 8517 19 10 ).

8528 22 00

für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 21 14 bis 8528 21 90 gelten sinngemäß.

Bei den hierher gehörenden Monitoren können Videosignal und Synchronisationssignale unabhängig (getrennte Eingänge) oder gekoppelt sein. Im letzteren Fall muss der Monitor mit einer Schaltung ausgestattet sein, die die Synchronisationssignale von dem „kombinierten Videosignal“ trennt.

8528 30 05

mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

Neben den Geräten mit einer Flüssigkristallvorrichtung (LCD) gehören hierher auch Geräte, die die digitale Lichtverarbeitungs-Technologie mittels einer halbleitergesteuerten mechanischen Mikrospiegel-Vorrichtung nutzen.

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525  bis 8528  bestimmt

8529 90 10 bis 8529 90 88

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Skalen;

2.

Abstimmeinheiten;

3.

Blenden für Fernsehkameras;

4.

sog. PAL/SECAM-Adapter. Das sind Dekoderplatinen (mit elektrischen Bauelementen bestückte Leiterplatten) zum nachträglichen Einbau in für PAL-Signale bestimmte Fernsehempfangsgeräte, um diese Geräte auch zum Empfang von SECAM-Signalen geeignet zu machen.

Nicht hierher gehören z.B. Hohlleiter (Einreihung als Rohre nach Stoffbeschaffenheit) und Stative für Fernsehkameras von der für Filmkameras gebräuchlichen Art (Position 9007 ).

8529 90 72

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512  oder 8530

8531 10 20 bis 8531 10 80

andere

Hierher gehören z.B. elektrische Einbruchmeldesysteme, bei denen über ein in die Detektoren eingebautes Funksendegerät in der mit einem Funkempfangsgerät ausgestatteten Zentraleinheit des Systems die Alarmvorrichtungen (Sirene oder Blinkleuchten) betätigt werden.

8531 20 10 bis 8531 20 80

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

Hierher gehören z.B. Leuchtdiodenanzeigen, die als digitale und/oder alphanumerische Anzeigen hauptsächlich für Anzeigetafeln verwendet werden und z.B. aus einem einzigen Zeichen oder aus mehreren nebeneinander angeordneten Zeichen bestehen. Jedes Zeichen enthält eine bestimmte Anzahl von Leuchtdioden in Form von diskreten Bauelementen oder von auf einem Mikroplättchen (chip) angebrachten Bauelementen. Die Anzeigen sind auf einer Leiterplatte mit gedruckter Schaltung angebracht, die mit Decodierer und Treibern ausgestattet ist. Jedes Zeichen oder jede Anordnung von Zeichen ist mit durchsichtigem Material abgedeckt, das die Lichtpunkte (Anzeigepunkte) vergrößert. Die von den Leuchtdioden erzeugten Lichtpunkte werden als Zahlen oder Buchstaben entsprechend dem Ansteuerimpuls angezeigt, der von der Anzeigenschaltung aufgrund eines Eingangssignals gegeben wird.

8531 90 80

andere

Hierher gehören z.B. Etiketten, die als Diebstahlsicherung an Waren befestigt werden und die, wenn sie in das Signalfeld eines am Ausgang eines Ladengeschäftes angebrachten Diebstahlalarmsystems der Unterposition 8531 10 30 gebracht werden, die Empfangselektronik des Systems beeinflussen und Alarm auslösen.

Nicht hierher gehören jedoch Papieretiketten in Form einer gedruckten Schaltung (Position 8534 00 ).

8534 00

Gedruckte Schaltungen

Hierher gehören z.B. Papieretiketten in Form einer gedruckten Schaltung, die z.B. in Bibliotheksbüchern verwendet werden, um sie vor Diebstahl zu schützen.

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8536 des HS, Abschnitte I bis III, beschriebenen Geräten z.B.:

1.

Wähler für automatische Fernsprechzentralen;

2.

Kreuzungen und Weichen für Straßenbahn-Oberleitungen;

3.

Klemmbretter für Elektromotoren;

4.

Spannungsstufenschalter für Transformatoren;

5.

Zellenverbinder für Akkumulatoren;

6.

so genannte induktive Näherungsschalter, d.h. elektronische Schalter mit eingebauter frei strahlender Induktionsspule zum berührungslosen Betätigen (Schließen) des Schalters, wenn ein Metallgegenstand in das Streufeld der Spule kommt. Derartige Schalter werden z.B. in Werkzeugmaschinen, Fördervorrichtungen und Waagen an Stelle von mechanisch funktionierenden elektrischen Endschaltern verwendet;

7.

Ein- und Ausschalter, die mit einem Helligkeitssteuergerät (Dimmer) in ein gemeinsames Gehäuse eingebaut sind. Mit diesen Geräten können an das Stromnetz angeschlossene Leuchten nicht nur ein- oder ausgeschaltet, sondern auch deren Helligkeit stufenlos gesteuert werden;

8.

so genannte Schaltmatten zum Verbinden elektrischer Stromkreise. Sie bestehen aus zwei übereinander angeordneten elastischen Kunststoffschichten, in die jeweils in regelmäßigen Abständen eine größere Anzahl elektrisch leitende Kontaktpunkte aus Siliconkautschuk eingebettet ist. Solche Schaltmatten werden z.B. unter den Tasten von Fernsprechapparaten eingebaut. Bei Tastendruck berühren sich die entsprechenden Kontaktpunkte beider Schichten und stellen den elektrischen Kontakt her;

9.

elektronische Schalter, die kontaktlos mittels Halbleiterbauelemente (z.B. Transistoren, Thyristoren, integrierte Schaltungen) schalten.

Nicht hierher gehören dagegen z.B.:

a)

Beschläge für elektrische Leitungen (insbesondere Position 7326 );

b)

Verkehrssteuergeräte für Schienen- und andere Verkehrswege (Position 8530 ).

8536 50 11

Tastenschalter

Nicht hierher gehören Berührungstaster (Unterposition 8536 50 19 ).

8536 90 01

vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

Hierher gehören unmittelbar zur Installation geeignete Elemente für die Elektrizitätsübertragung. Sie erlauben eine gewisse räumliche Flexibilität der Stromversorgung für Leuchten und elektrisch betriebene Maschinen, Apparate und Geräte. Die Stromabgabe erfolgt über Klemm- oder Schleifkontakte.

Beispielhafte Anwendungen zeigen die folgenden Schaubilder:

 

Image 62C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 63C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535  oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Hierher gehören auch Kombinationen von gleichartigen Geräten der Position 8536 (z.B. von Lichtschaltern) auf einer Unterlage (Tafel, Schrank usw.).

8537 10 91

speicherprogrammierbare Steuerungen

Hierher gehören z.B. mit Anwenderspeicher ausgestattete Schaltschränke zum elektrischen Steuern von Maschinen, die nicht nur mit Geräten der Position 8535 oder 8536 (z.B. Relais), sondern z.B. auch mit Transistoren oder Triacs der Position 8541 als Schaltelementen ausgerüstet sind und die neben diesen Schaltelementen auch Mikroprozessoren (z.B. für die Logikverarbeitung und Verwaltung der Ein- und Ausgänge), Schnittstellen (Interfaces) sowie eine Stromversorgungseinheit (Netzteil) besitzen.

8537 10 99

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

so genannte Kabelfernbedienungen für Videorekorder. Das sind elektrische Schalttafeln (mit Drucktastenschaltern und anderen auf einer Platine angebrachten elektrischen Bauelementen), die dazu dienen, über ein Verbindungskabel alle Funktionen des angeschlossenen Videorekorders zu schalten;

2.

elektrische Steuergeräte für Warenverkaufsautomaten. Sie bestehen aus einer Schalttafel, auf der neben Relais und elektrischen Schaltern auch Triacs und integrierte Schaltungen angebracht sind.

Nicht hierher gehören jedoch:

a)

elektrische Steuergeräte, so genannte „Joysticks“ im Sinne der Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 (Position 8471 );

b)

Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen von Videorekordern, Fernsehempfangsgeräten oder andere elektrischen Geräten (Position 8543 ).

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536  oder 8537  bestimmt

8538 90 11

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8538 90 91

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

Mit Ausnahme bestimmter, besonders ausgestatteter oder auf fahrbarem Gestell angebrachter Bogenlampen (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8539 41 00 bis 8539 49 30 ) gehören zu dieser Position nur die eigentlichen Lampen sowie ihre im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI „erkennbaren“ Teile.

Mit derartigen Lampen ausgestattete Geräte (bestehend z.B. aus einem einfachen Reflektor mit Halter oder Ständer) sind nach Beschaffenheit einzureihen, und zwar als Beleuchtungsgeräte (Position 9405 ), Wärmegeräte (z.B. Position 7321 ), medizinische Geräte (Position 9018 ) usw.

8539 21 30 bis 8539 29 98

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Kohlenfadenwiderstandslampen und Widerstandslampen mit veränderlichem Widerstand mit Eisenfäden und Wasserstoffüllung (Position 8533 );

b)

Girlanden bestimmter Länge, mit einer Anzahl Fantasielämpchen, die durch elektrischen Draht miteinander verbunden sind, die hauptsächlich als Christbaumschmuck dienen (Position 9405 ).

8539 31 10 bis 8539 39 00

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

Hierher gehören z.B.:

1.

Xenonröhren;

2.

Spektrallampen;

3.

Glimmlampen;

4.

Ziffern- und Buchstabenanzeigeröhren.

8539 41 00 bis 8539 49 30

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

Hierher gehören:

1.

elektrische Lampen für Ultraviolettstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D erster Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:

a)

Lichtpauslampen;

b)

Lampen zum Erhöhen des Vitamingehalts;

c)

Entkeimungslampen;

d)

Lampen für die Fotochemie;

e)

Lampen zum Erzeugen von Ozon;

2.

elektrische Lampen für Infrarotstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D zweiter Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:

a)

Lampen für Raumheizgeräte;

b)

Lampen zum Ausrüsten von Infrarot-Sendern (z.B. in Diebstahlsicherungen);

c)

Lampen zu wissenschaftlichen Zwecken (z.B. für die Spektralanalyse);

3.

die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe E, beschriebenen elektrischen Bogenlampen.

Elektrische Kohlebogenlampen werden z.B. in kinematografische Vorführapparate der Position 9007 eingebaut oder in Kopieranstalten verwendet.

Zur Unterposition 8539 41 00 gehören auch mit Spezialstativen ausgestattete elektrische Bogenlampen sowie schwenkbare Beleuchtungsvorrichtungen, die aus einer oder mehreren, auf einem fahrbaren Gestell angebrachten Bogenlampen bestehen und hauptsächlich in Foto- und Filmateliers verwendet werden.

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Leuchtdioden (Position 8541 );

b)

Elektrolumineszenzbänder, -platten oder -tafeln, deren Wirkungsweise auf der Elektrolumineszenz eines Stoffes (z.B. Zinksulfid) beruht, der zwischen zwei stromleitenden Schichten eingebettet ist (Position 8543 ).

8539 90 10 und 8539 90 90

Teile

Hierher gehören z.B.:

1.

Sockel für elektrische Glühlampen und Entladungslampen;

2.

Spiralen aus Wolframdraht, auf Länge geschnitten und fertig für den Einbau in Lampen;

3.

Metall-Elektroden für Entladungslampen;

4.

Quetschfüße und ähnliche für den inneren Aufbau von Lampen bestimmte Glasteile (andere als Isolierteile der Unterposition 8547 90 00 );

5.

Halter für Glühdrähte.

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

8540 11 11 bis 8540 11 99

für mehrfarbiges Bild

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2, beschriebenen Kathodenstrahlröhren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Schlitzmaske;

2.

Abstand zwischen zwei Bändern gleicher Farbe in der Bildschirmmitte von 0,4 mm oder mehr.

Wegen der Diagonale des Bildschirms siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8528 12 52 bis 8528 12 70 .

8540 60 00

andere Kathodenstrahlröhren

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2 Buchstabe d), beschriebenen Kathodenstrahlröhren, ausgenommen die der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12 .

8540 71 00 bis 8540 79 00

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 4, beschriebenen Röhren.

Nicht hierher gehören z.B. Geiger-Müller-Zählrohre (Unterposition 9030 90 10 oder 9030 90 80 ).

8540 81 00 und 8540 89 00

andere Elektronenröhren

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 1, beschriebenen Gleichrichterröhren z.B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren.

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8541 90 00

Teile

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8541 des HS aufgeführten Teilen gehören z.B. hierher:

1.

Halterungen und Gehäuse für piezoelektrische Kristalle;

2.

Gehäuse aus Metall, Steatit usw., für montierte Halbleiter.

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Stromzuführungen, die den Strom von den Kontaktstiften zu den Elektroden führen (Position 8536 );

b)

Teile aus Grafit (Unterposition 8545 90 90 ).

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 89 15 .

8542 10 00

Karten mit einer elektronischen integrierten Schaltung („smart cards“)

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 85.

8542 21 01

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

Hierher gehören runde Scheiben (wafers), z.B. aus Silicium, mit einem Durchmesser von etwa 2,5 bis 10 cm und einer Dicke von etwa 0,05 cm, die später in Mikroplättchen zerschnitten werden. Eine Seite dieser Scheiben hat das Aussehen eines aus einer Vielzahl von Quadraten oder Rechtecken bestehenden Gitters. Nach dem Zerschneiden muss jedes einzelne Quadrat oder Rechteck eine Diode, einen Transistor, eine integrierte Schaltung oder ein anderes Halbleiterelement ergeben.

Hierher gehören auch Scheiben, die noch nicht vollständig in Mikroplättchen (chips) zerschnitten worden sind und die z.B. eine der folgenden Formen aufweisen können:

Image 64C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00 );

b)

Mikroplättchen (chips), die in quadratischer oder rechteckiger Form, im Allgemeinen mit einer Seitenlänge von wenigen Millimetern, beim Zerschneiden von Scheiben (wafers) aus dieser Unterposition anfallen.

Als derartige „chips“ gelten auch vollständig in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben, die z.B. zwischen zwei Kunststofffolien zusammengehalten werden und die nachstehende Form aufweisen können:

 

Image 65C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8542 21 20

statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

Cache-Schreib-Lesespeicher (Cache-RAMs) sind statische Schreib-Lesespeicher mit einer schnelleren Zugriffszeit als der Hauptspeicher. Cache-RAMs werden in der Regel als Zwischenpufferspeicher benutzt, um den Geschwindigkeitsunterschied zwischen einer Zentraleinheit (CPU) und dem Hauptspeicher auszugleichen.

8542 21 31 bis 8542 21 39

elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

E2PROMs sind Speicher, die im Allgemeinen byteweise gelöscht werden.

Flash E2PROMs sind Speicher, die auch als „Flash-Speicher“, „Flash EPROMs“, „Flash EEPROMs“ oder „Flash E2PROMs“ bezeichnet werden.

Flash-Speicher können auf der EPROM- oder E2PROM-Technologie beruhen und elektrisch gelöscht werden, entweder vollständig (Massenlöschung) oder sektorweise (Seiten- oder Blocklöschung).

Zum Programmieren, Lesen und Löschen dieser Speicher ist eine doppelte oder eine einfache Stromversorgung erforderlich.

Die Array-Struktur der auf der EPROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit einem Transistor.

Die Array-Struktur der auf der E2PROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit zwei oder mehr Transistoren oder aus Zellen mit einem Transistor kombiniert mit einem anderen Transistor je Sektor (Seite oder Block). Ein weiterer Unterschied zu den EPROM-Speichern liegt darin, dass sie eine Reihe von charakteristischen E2PROM-Elementen enthalten (z.B. einen E2PROM-Befehlssatz).

8542 21 41

andere Speicher

Hierher gehören z.B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher.

Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. Der Zugriff auf die Speicherstellen dieser Elemente erfolgt anhand ihres Inhalts oder eines Teils ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Namen und Positionen (Adressen).

Ferroelektrische Speicher sind nichtflüchtige Speicher, in denen ferroelektrische und Halbleitermaterialen miteinander kombiniert sind. Das ferroelektrische Material zeichnet sich dadurch aus, dass es elektrische Polarisierungen bewahrt, auch wenn kein elektrisches Feld angelegt ist.

Diese Elemente sind elektrisch sowohl programmierbar als auch löschbar.

8542 21 45

Mikroprozessoren

Mikroprozessoren, auch als Zentralprozessoreinheiten (MPU) bezeichnet, sind integrierte Schaltungen, die die primären Befehlsverarbeitungs- und Systemsteuerfunktionen ausführen. Sie bestehen aus folgenden Grundeinheiten:

Arithmetik-Logik-Einheit (ALU),

Befehlsdecoder und Programmzähler,

Steuerwerk,

Ein-Ausgabe (I/O)-Einheit zur Kommunikation mit anderen Elementen.

Ein Mikroprozessor ist nur dann funktionsfähig, wenn neben dem internen Speicher auch externe Speicher oder andere Elemente verwendet werden.

Sie können einen oder mehrere Mikroprogrammspeicher (RAM oder ROM) enthalten, die dazu dienen, Mikrobefehle zu laden oder zu speichern, um so die Anzahl der primären Befehle der Steuereinheit zu erhöhen.

Das in einem Mikroprozessor unter Umständen enthaltene mikroprogrammierbare RAM dient zur Speicherung binärer Grundbefehle und ist nicht als echter Programmspeicher zur Speicherung der auszuführenden Befehle anzusehen.

Diese Produkte verfügen unter Umständen über einen Cache-Befehlsspeicher oder über mikroperiphere Funktionen.

Hierher gehören auch Mikroprozessoren, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

Unter der Verarbeitungskapazität von Mikroprozessoren versteht man die Länge jedes Wortes (z.B. 8, 16 oder 32 Bit), die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

8542 21 50

Mikrocontroller und Mikrocomputer

Mikrocontroller und Mikrocomputer sind integrierte Schaltungen, die aus folgenden Grundeinheiten bestehen:

einem Mikroprozessor, auch als Mikroprozessoreinheit (MPU) bezeichnet,

einem Programmspeicher (insbesondere vom Typ RAM, ROM, PROM, EPROM, E2ROM, Flash E2PROM), der mit dem Befehlsdecoder verbunden ist und ein Programm enthält, das eine Befehlsfolge festlegt,

einem Datenspeicher (insbesondere vom Typ RAM oder E2PROM), auf den der Zugriff anders als bei Mikroprozessoren von außerhalb des Chips nicht möglich ist,

Datenbus, Adressbus und Steuerbus.

Mikrocontroller sind für spezifische Funktionen und nur für bestimmte Einsatzbereiche (z.B. Fernsehempfangsgeräte, Videoaufnahme- und -wiedergabegeräte oder Mikrowellenherde) programmiert oder können noch programmiert werden.

Mikrocomputer sind für sich allein funktionsfähig (stand-alone) und können für einen großen Bereich automatischer Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden (z.B. für so genannte Mainframes, Minicomputer oder PCs). Mikrocomputer sind den Zwecken des Anwenders entsprechend frei programmierbar.

Hierher gehören auch Mikrocontroller, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

Unter der Verarbeitungskapazität von Mikrocontrollern versteht man die Länge jedes Wortes (z.B. 8, 16 oder 32 Bit), die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

8542 21 61

mikroperiphere Einheiten

Mikroperiphere Einheiten sind integrierte Schaltkreise, die bestimmte Funktionen ausführen, um Mikroprozessoren, Mikrocontroller oder Mikrocomputer zu ergänzen und deren Leistungsmerkmale hinsichtlich der externen Kommunikation, der Steuerung und Schnittstellen zu verbessern.

Die technischen Spezifikationen einer mikroperipheren Einheit beschreiben in eindeutiger Weise ihr Verhältnis und ihre Zuordnung zu einem Mikroprozessor, Mikrocontroller oder Mikrocomputer.

Die Kommunikations-, Steuerungs- und Schnittstellenmerkmale können sein: Buscontroller, Speichercontroller (DRAM-Controller, Speicherverwaltungseinheiten (so genannte MMUs), Controller für den Direktzugriffsspeicher) oder Peripherieschnittstellencontroller (Grafikcontroller, Ortsnetzcontroller, universelle Controller für asynchrone Empfänger/Sender, Tastaturcontroller, Massenspeichercontroller).

8542 21 69

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

anwendungsspezifische logische Schaltungen. Sie werden von einem einzigen Benutzer definiert und für ihn produziert. Das Herstellungsverfahren beinhaltet die Verdrahtung und die Positionierung von Zellen (logischen Gattern) mittels anwendungsspezifischer Diffusionsmasken. Anwendungsspezifische logische Schaltungen werden zur Ausführung von anwendungsspezifischen Funktionen konstruiert. Sie werden auch als ASICs (Application Specific Integrated Circuits — anwendungsspezifische integrierte Schaltungen) bezeichnet;

2.

Gate Arrays, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer festen und regelmäßigen Anordnung programmierbarer Gatter (Transistoren für z.B. AND-, NAND-, OR- oder NOR-Verknüpfungen) bestehen. Die Programmierung der Gate Arrays erfolgt, um eine anwenderspezifische Verbindung dieser Gatter zu erhalten, mittels einer oder mehrerer Verdrahtungsmasken;

3.

Standard-Zellen, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer anwenderspezifischen Anordnung von vordefinierten und von fest vorgegebenen Teilschaltungen bestehen. Diese Teilschaltungen können jede integrierte Funktion beinhalten (z.B. Logikfunktionen oder Speicherfunktionen);

4.

programmierbare Logikschaltungen, das sind integrierte Schaltungen, die aus vorgegebenen Gattern bestehen. Die Funktion dieser Schaltungen bestimmt der Anwender selbst durch Wegbrennen von Durchschmelzverbindungen oder durch die elektrische Programmierung der Verbindungen zwischen den Gattern;

5.

Standardlogikschaltungen, das sind integrierte logische Schaltungen mit weniger als 150 logischen Gattern (z.B. AND, NAND, OR, NOR). In diesen Elementen können mehrere Funktionen oder Gruppen von identischen und unabhängigen Funktionen integriert sein;

6.

Steuer- und Kontrollbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die auf Prozesse oder die Funktion und Leistung einer Maschine (z.B. einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine) einwirken. Steuer- und Kontrollbausteine (z.B. für Plattenspeichereinheiten, Speicher, Elektromotoren oder Kathodenstrahlröhren) sind in der Lage, Signale zu interpretieren und nach dieser Interpretation Dauer, Zeitlänge und Reihenfolge des Ablaufs bestimmter Funktionen zu bestimmen (z.B. Eingabe, Verarbeitung, Speichern und Ausgabe in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine);

7.

Schnittstellenbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die (z.B. durch Codeumsetzung, durch Umwandlung von bitseriell zu bitparallel oder durch Synchronisierung) als Übergangselemente fungieren und Verbindungen zwischen Programmen, integrierten Schaltungen, peripheren Geräten oder nicht kompatiblen Systemen herstellen.

Nicht hierher gehören PROMs (Unterposition 8542 21 41 oder 8542 21 81 ).

8542 21 71

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 01 gelten sinngemäß.

8542 21 81

Speicher

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8542 21 20 , 8542 21 31 bis 8542 21 39 und 8542 21 41 gelten sinngemäß.

8542 21 83

Mikroprozessoren

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 45 gelten sinngemäß.

8542 21 85

Mikrocontroller und Mikrocomputer

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 50 gelten sinngemäß.

8542 21 91

mikroperiphere Einheiten

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 61 gelten sinngemäß.

8542 21 99

andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 69 gelten sinngemäß.

8542 29 10

Scheiben (wafers), noch nicht in Mikroplättchen (chips) zerschnitten

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 01 gelten sinngemäß.

8542 29 60

Steuer- und Kontrollbausteine

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 69 , erster Absatz Ziffer 6, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch intelligente Schaltungen (so genannte Smartpower Circuits), das sind integrierte analoge Schaltungen, in denen digitale und analoge Schaltelemente (Leistungstransistoren) miteinander kombiniert sind, um logische Ausgabesignale und Leistungsausgabe-Signale zu steuern. Diese Elemente ermöglichen beispielsweise Schutz vor interner Verlustleistung, Fehlermanagement sowie Diagnosefunktionen.

8542 29 70

Schnittstellenbausteine; Schnittstellenbausteine mit Kontroll- und Steuerfunktionen

Die Erläuterungen zu Unterposition 8542 21 69 , erster Absatz Ziffer 7, gelten sinngemäß.

8542 60 00

hybride integrierte Schaltungen

Hierher gehören z.B.:

1.

Mikroprozessoren, Mikrocontroller und Mikrocomputer (die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8542 21 45 und 8542 21 50 gelten sinngemäß).

2.

Wandler, das sind integrierte Schaltungen, die eine Art von Signal in eine andere Art umwandeln, um das Signal in einer akzeptierbaren Form der Empfangsschaltung zu übergeben (z.B. analog in digital und umgekehrt).

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8543 89 95

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

elektrostatische Vorrichtungen (z.B. für elektrostatische Gewebe-Beflockungsmaschinen);

2.

elektroluminiszierende Vorrichtungen, im Allgemeinen in Form von Leuchtbändern, Leuchttafeln oder Leuchtplatten;

3.

thermoelektrische Generatoren, bestehend aus einer Wärmebatterie mit einer gewissen Anzahl von Thermoelementen und einer Wärmequelle (z.B. Butangasheizung). Diese Generatoren erzeugen Gleichstrom durch den Seebeck-Effekt;

4.

Entstörvorrichtungen für elektrostatische Aufladungen;

5.

Entmagnetisierungsapparate;

6.

Stoßgeneratoren;

7.

Flugdaten-Digitalaufzeichner (Flugschreiber) in Form eines feuerfesten, bruchsicheren elektronischen Geräts zum fortlaufenden Aufzeichnen der spezifischen Flugleistungsdaten während des Fluges;

8.

Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen (Steuern) von Fernsehempfangsgeräten, Videorecordern oder anderen elektrischen Geräten durch Aussenden von Infrarotstrahlen;

9.

Infrarot-Stereoempfänger zum Empfangen von kabellos durch Infrarotstrahlen übertragenen Sprach- und Musiksendungen und Umwandeln der Infrarotstrahlen in elektrische Signale, die mittels anschließbarer Kopfhörer als stereophone Signale empfangen werden können;

10.

elektronische Toneffektgeräte, die als Zusatzgeräte für elektrische Gitarren dienen und verschiedene Effekte (z.B. Tonverdopplung, Tonverzerrung, Nachklingen) erzeugen. Sie werden nicht im Gitarrengehäuse untergebracht, sondern zwischen Gitarre und Endverstärker geschaltet;

11.

elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte. Diese Geräte in einem gemeinsamen Gehäuse bestehen aus einer Kamera, die den Vorlagetext (z.B. Zeitung oder Buch) aufnimmt und einem Monitor, der den Text vergrößert wiedergibt.

Hierher gehören auch kleine elektronische Geräte ohne Grundplatte (einschließlich so genannte „Mini-Computer“), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige). Nicht hierher gehören jedoch ähnliche Geräte mit Rechenfunktionen (Position 8470 ).

Gesondert gestellte Speicherbausteine gehören als monolithische integrierte Schaltung zu Position 8542 .

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

elektrostatische Filter und elektromagnetisch arbeitende Wasserreiniger (Position 8421 );

b)

Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für Milch (Position 8434 );

c)

Ultraschallapparate zum Reinigen von verschiedenen Waren (z.B. von Metallteilen) und Ultraschallgeber (Position 8479 );

d)

Ultraschallschweißgeräte (Position 8515 );

e)

Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke, auch wenn sie nicht in der ärztlichen Praxis benutzt werden (Position 9018 );

f)

elektrische Regler, zum Regeln von elektrischen oder nicht elektrischen Größen (Position 9032 ).

8543 90 20

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19 .

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Nicht hierher gehören Stecker und Kupplungen für Kabel, gesondert gestellt. Stecker und Kupplungen für elektrische Leiter gehören zur Position 8535 oder 8536 . Stecker und Kupplungen für Kabel aus optischen Fasern sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen.

Stecker für Kabel aus optischen Fasern sind lösbare Verbindungen zwischen jeder einzelnen optischen Faser. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Gehäuse aus Kunststoff oder Metall mit einer Ferrule. Ferrrulen haben beispielhaft folgendes Aussehen:

Image 66C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Die Ferrule ist für die Funktion des Steckers der wichtigste Bestandteil und kann aus Keramik, Zirconiumoxid (Keramik), Neusilber, Glas, Wolframcarbid usw. bestehen. Obwohl das Material der Ferrule in der Regel im gesamten Stecker nicht vorherrscht, ist es aber wegen der Bedeutung der Ferrule in Bezug auf die Verwendung des Steckers als der Stoff anzusehen, der den wesentlichen Charakter des Steckers bestimmt.

Kupplungen für Kabel aus optischen Fasern dienen zum Verbinden von mindestens zwei Steckern für jeweils eine optische Faser. Sie enthalten präzise gearbeitete Führungen und bestehen hauptsächlich aus Metall oder Kunststoff.

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

8545 90 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Blitzschutzkohlen;

2.

Kontaktstücke für elektrische Steuergeräte oder Stellwiderstände.

Nicht hierher gehört z.B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Massen (Position 3824 ).

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8547 20 00

Isolierteile aus Kunststoffen

Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, dass es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen“ Buchstabe d).

8547 90 00

andere

Hierher gehören z.B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre und ihrer Verbindungsstücke.

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8548 90 90

andere

Hierher gehören auch:

1.

Wicklungen, bei denen der Magnetkern fehlt und die in gleichem Maße für in verschiedenen Positionen erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können, z.B. für Transformatoren der Position 8504 und für Elektromagnete der Position 8505 (Anwendung der Anmerkung 2 c) zu Abschnitt XVI);

2.

Verzögerungsleitungen, die z.B. sowohl in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch in Fernsehempfangsgeräten verwendet werden können;

3.

elektronische Filter für die selektive Übertragung elektroakustischer, elektromagnetischer oder elektromechanischer Schwingungen;

4.

Ferrite oder andere Keramik-Elemente (z.B. wie sie in Zirkulatoren für UHF-Sendegeräte oder als Hochfrequenzfilter für elektrische Kabel verwendet werden), die in gleichem Maβe für in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können.


ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Zusätzliche Anmerkung 2

Die Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gelten sinngemäß.

KAPITEL 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

8602 10 00

dieselelektrische Lokomotiven

Die Mehrzahl der zum Ziehen verwendeten Dieselmotoren sind dieselelektrische Motoren.

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

8603 10 00

mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

Siehe die Erläuterungen zu Position 8603 des HS, dritter Absatz Buchstabe A.

8606

Schienengebundene Güterwagen

8606 20 00

wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

Kühlwagen sind isolierte Wagen, die mit Kältemitteln (Eiswasser, Trockeneis, eutektischen Platten, Flüssiggas usw.) oder einer kälteerzeugenden

Maschine (Kompressions-, Adsorptionsmaschine oder einer anderen) ausgestattet sind.

8606 91 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

Hierher gehören nur Fahrzeuge mit einer Abschirmung oder Schutzvorrichtung, die integrierter Bestandteil des Fahrzeugs ist und einen wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

8607 11 00 bis 8607 19 99

Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

Hierher gehören z.B.:

1.

Drehgestelle und Lenkgestelle für Lokomotiven;

2.

Dreh-Lenkgestelle, eine ebenfalls für Lokomotiven verwandte Kombination aus einem Drehgestell und einem Lenkgestell;

3.

Motordrehgestelle (Drehgestelle mit eingebautem Elektromotor) für elektrische Triebwagen oder elektrische Lokomotiven;

4.

Drehgestelle für schienengebundene Personen- oder Güterwagen.

Hierher gehören auch Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen, z.B. hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle.

Bestimmte Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen sind jedoch ausgenommen, z.B. Federn (Position 7320 ).

Hierher gehören auch die in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 und 3, genannten Achsen, Radsätze, Räder und Radteile.

Als Radteile gehören z.B. nicht hierher Vollreifen und Luftreifen, aus Kautschuk (Position 4011 oder 4012 , je nach Beschaffenheit).

8607 21 10 bis 8607 29 90

Bremsvorrichtungen und Teile davon

Nicht hierher gehören z.B. Gleisbremsen (Position 8608 00 ).

Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z.B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90 ).

8607 91 10 bis 8607 99 90

andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 4 und 8 bis 11, aufgeführten Teilen gehören hierher z.B. auch Treibstangen und Kupplungsstangen für Lokomotiven.

KAPITEL 87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Allgemeines

1.

Als „neue Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die nicht zugelassen wurden.

2.

Als „gebrauchte Fahrzeuge“ im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die wenigstens einmal zugelassen wurden.

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 )

8701 10 00

Einachsschlepper

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge werden insbesondere im Gartenbau verwendet.

Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen, Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper angebracht sind.

Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z.B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren (Position 8432 ).

8701 30 10

Schneepistenplanierfahrzeuge

Hierher gehören z.B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen (z.B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430 , 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden.

8701 90 11 bis 8701 90 50

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern

Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Zugmaschinen, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Die Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge ist gering (in der Regel auf der Straße nicht mehr als 25 km/h).

Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung (Kraftheber) zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.

Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z.B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger.

Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432 , 8433 usw.).

Das besondere Kennzeichen für Forstschlepper ist das Vorhandensein einer festangebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient.

Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, wie Ladeflächen oder Lademulden, um im Zusammenhang mit ihrer Hauptfunktion landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern.

Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- oder Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe die Erläuterungen zu Position 8433 ).

8701 90 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Zugmaschinen für die Bauwirtschaft;

2.

Zugmaschinen (Zugköpfe) mit einer Achse, für Gelenkkraftwagen.

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

8703 21 10 bis 8703 24 90

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS.

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, fünfter und sechster Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“.

Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z.B. Go-carts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit entwickeln.

8703 31 10 bis 8703 33 90

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, fünfter und sechster Absatz genannten „Kombinationskraftwagen“ und „Mehrzweckfahrzeuge“.

8704

Lastkraftwagen

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS.

Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet.

Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705 ).

8704 10 10 und 8704 10 90

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

1.

Hierher gehören in erster Linie Fahrzeuge mit einer Kippmulde über der Vorder- oder Hinterachse oder mit einem Aufbau mit Klappboden, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde, Gestein usw. in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind. Darstellungen der verschiedenen Typen von Muldenkippern sind am Ende dieser Erläuterungen wiedergegeben.

2.

Hierher gehören auch kleinere Fahrzeuge der beschriebenen Art, die auf Baustellen zum Befördern von Erde, Bauschutt, Zement, frischem Beton usw. eingesetzt werden. Diese haben ein festes oder ein Gelenkfahrgestell und Zwei- oder Vierradantrieb; die Kippmulde befindet sich über der einen Achse und der Fahrersitz über der anderen. Der Fahrersitz ist gewöhnlich nicht durch ein Führerhaus geschützt.

 

Image 67C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 68C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

 

Image 69C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8704 21 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 21 31 bis 8704 21 99

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, zweiter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“.

8704 22 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 23 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 31 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 31 31 bis 8704 31 99

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, zweiter Absatz genannten „Mehrzweckfahrzeuge“.

8704 32 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701  bis 8705

8707 10 10

für die industrielle Montage

Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien „für die industrielle Montage“ nur solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfasst, die als Ersatzteile verwendet werden.

8707 90 10

für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 , von Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 .

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31 , 8407 32 , 8407 33 und 8407 34 des HS.

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701  bis 8705

Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 sinngemäß.

8708 70 91

in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

Die Radteile dieser Unterposition werden im Allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs „Speichen“, und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten bestehenden Felgen ausgelegt.

8708 70 99

andere

Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des HS, zweiter Absatz Buchstabe L, genannt sind, z.B. Auswuchtgewichte für Räder.

8708 99 11 bis 8708 99 98

andere

Nicht hierher gehören z.B.:

a)

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702 bis 8704 , ohne Motor, aber mit Fahrerhaus (Positionen 8702 bis 8704 );

b)

Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Position 9401 oder 9404 ).

8708 99 30

Stabilisatoren

Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen.

In den meisten Fällen bestehen sie aus Stahlstäben mit rundem Querschnitt, die im Allgemeinen annähernd U-förmig gebogen sind.

Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

 

Image 70C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8708 99 50

Drehstabfedern

Drehstabfedern bestehen im Allgemeinen aus runden, gelegentlich aber auch aus quadratischen Stahlstäben oder aus Paketen von mehreren rechteckigen Stahlstäben.

Drehstabfedern haben eine lineare Kennlinie, d.h. dass das Drehmoment, das an einem Ende des Drehstabs ausgeübt wird, proportional zum Drehwinkel ist.

Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

 

Image 71C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

8709 11 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8709 19 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

8712 00 10

ohne Kugellager

Hierher gehören nur Zweiräder und andere Fahrräder, ganz ohne Kugellager.

8713

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

8713 90 00

andere

Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:

eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit;

einer Breite von höchstens 80 cm;

zwei Radsätze, die den Boden berühren;

bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z.B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine).

Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:

ein zusätzlicher Radsatz (Überrollschutz);

Bedienungs- und andere Steuerelemente (z.B. ein Joystick) zur einfachen Bedienung; derartige Elemente befinden sich üblicherweise an einer der Armlehnen; keinesfalls jedoch erfolgt die Steuerung mittels einer separaten beweglichen Lenksäule.

Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z.B. folgendes Aussehen haben:

Image 72C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

Nicht hierher gehören dagegen so genannte motorbetriebene Scooter („mobility scooter“), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:

 

Image 73C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711  bis 8713

8714 91 10 bis 8714 99 90

andere

Hierher gehören z.B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von:

1.

Beiwagen für Krafträder und Fahrräder;

2.

Fahrrädern mit Hilfsmotor, d.h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind;

3.

Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor.

8714 94 10

Bremsnaben

Bremsnaben sind im Allgemeinen Naben mit Rücktritt, die beim Zurücktreten eine Bremswirkung ausüben.

Bei Trommelbremsnaben wird jedoch die Bremswirkung über Kabelzug oder Gestänge von Hand ausgeübt.

Bremsnaben haben beispielhaft folgendes Aussehen:

 

Image 74C0502006DE1120060228DE001.0013164INHALTSVERZEICHNISSeiteVorbemerkung7A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur9C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze9Abschnitt ILebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs1Lebende Tiere112Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse143Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere264Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen335Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen37Abschnitt IIWaren pflanzlichen Ursprungs6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels397Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden418Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen479Kaffee, Tee, Mate und Gewürze5310Getreide5711Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen5812Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter6113Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge6514Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen66Abschnitt IIITierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs67Abschnitt IVWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren7317Zucker und Zuckerwaren7718Kakao und Zubereitungen aus Kakao8019Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren8220Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen8521Verschiedene Lebensmittelzubereitungen8922Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig9223Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter9824Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe102Abschnitt VMineralische Stoffe25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement10526Erze sowie Schlacken und Aschen11027Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse112Abschnitt VIErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen12929Organische chemische Erzeugnisse13430Pharmazeutische Erzeugnisse14231Düngemittel14632Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten14833Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel15434Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips15535Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme15836Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe16037Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken16138Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie164Abschnitt VIIKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus39Kunststoffe und Waren daraus17340Kautschuk und Waren daraus181Abschnitt VIIIHäute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder18442Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen19043Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus192Abschnitt IXHolz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren44Holz und Holzwaren; Holzkohle19445Kork und Korkwaren20346Flechtwaren und Korbmacherwaren205Abschnitt XHalbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung20648Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe20849Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne214Abschnitt XISpinnstoffe und Waren daraus50Seide21551Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar21852Baumwolle22053Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen22154Synthetische oder künstliche Filamente22255Synthetische oder künstliche Spinnfasern22556Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren22657Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen22758Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien22859Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen23060Gewirke und Gestricke23261Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken23362Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken24363Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen251Abschnitt XIISchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon25265Kopfbedeckungen und Teile davon25866Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon25967Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren260Abschnitt XIIIWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen26169Keramische Waren26570Glas und Glaswaren271Abschnitt XIVEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen277Abschnitt XVUnedle Metalle und Waren daraus72Eisen und Stahl28273Waren aus Eisen oder Stahl29174Kupfer und Waren daraus29975Nickel und Waren daraus30076Aluminium und Waren daraus30177(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)78Blei und Waren daraus30281Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus30382Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen30483Verschiedene Waren aus unedlen Metallen306Abschnitt XVIMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon30885Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte329Abschnitt XVIIBeförderungsmittel86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege35187Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör35388Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon36089Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen361Abschnitt XVIIIOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte36391Uhrmacherwaren36992Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente370Abschnitt XIXWaffen und Munition; Teile davon und Zubehör93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör371Abschnitt XXVerschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude37295Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör37496Verschiedene Waren378Abschnitt XXIKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten381

8714 94 90

Teile

Hierher gehören auch Bremshebel.

Nicht hierher gehören Bremsklötze aus Kautschuk (Unterposition 4016 99 88 ), Bremszugkabel, auch mit Endstücken (Unterposition 7312 10 ), Bremszugführungsschläuche (im Allgemeinen Unterposition 8307 10 90 oder 8307 90 90 ).

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8716 10 91 bis 8716 10 99

andere, mit einem Gewicht von

Unter „Gewicht“ ist das Gewicht des Fahrzeugs mit allen ständig zur Einrichtung oder zur Ausrüstung gehörenden Gegenständen zu verstehen.

8716 39 10

ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

KAPITEL 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Unterpositions-Anmerkung 1

Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.

Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand.


8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

8802 11 10 bis 8802 12 90

Hubschrauber

Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden.

KAPITEL 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Zusätzliche Anmerkung 1

Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.

Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z.B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.

Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt“ gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z.B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:

1.

Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge“ gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;

2.

unter „Rettungsbooten“ sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.


8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 7308 ).

8901 90 10

für die Seeschifffahrt

Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern an Stelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der Leichter oder Schuten ausgerüstet.

Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die zuerst als Schiffe für die Binnenschifffahrt, dann als „Container“ während der Seeüberfahrt und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschifffahrt verwendet werden, der Unterposition 8901 90 91 oder 8901 90 99 zuzuweisen sind.

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 .

8904 00 91 und 8904 00 99

Schubschiffe

Die in den Erläuterungen zu Position 8904 des HS, zweiter Absatz, beschriebenen Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl Schubschiffe als auch Schlepper sind, gehören in jedem Fall hierher.

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 .

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901 .


ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Hierher gehören sowohl die für das sichtbare Licht als auch die für das unsichtbare Spektrum (infrarotes, ultraviolettes Licht) verwendeten Waren.

Nicht hierher gehören dagegen Elemente der Elektronenoptik, wie z.B. elektrostatische Linsen, elektromagnetische Linsen und so genannte elektrische Zwischenlinsen (im Allgemeinen Kapitel 85).

9001 10 10 und 9001 10 90

optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern (sie sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 8544 .

9001 90 10 und 9001 90 90

andere

Hierher gehören z.B. auch:

1.

Rubine und andere optische Elemente für „Laser“;

2.

Fresnelsche Linsen aus Kunststoff, die z.B. nach Einsetzen in ein Gestell als Vergrößerungsschirme für Fernsehempfangsgeräte verwendet werden.

9005

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

Hierher gehören auch derartige Geräte mit Bildverstärkern, die Nachtsicht ermöglichen.

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )

9006 10 10 und 9006 10 90

Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9006 des HS, Teil I dritter Absatz Ziffer 17, aufgeführten Waren.

9009

Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte

9009 22 00

nach dem Kontaktverfahren arbeitend

Hierher gehören auch Lichtpausmaschinen, die zur Herstellung von Kopien von durchscheinenden Vorlagen auf lichtempfindlichem Papier dienen. Die durchscheinende Vorlage wird durchleuchtet; dabei werden die Diazoverbindung oder die lichtempfindlichen Eisensalze des Pauspapiers an den belichteten Stellen zersetzt. Die nicht belichteten Stellen werden durch Entwickeln sichtbar gemacht. Lichtpausmaschinen liefern im Allgemeinen blaugetönte Kopien, bei denen die einzelnen Linien nicht ganz dieselbe Schärfe haben wie das Original.

9010

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

9010 50 90

andere

Hierher gehören z.B. so genannte Leiterplatten-Belichtungsapparate, die auf einem Fotonegativ abgebildete Schaltungsbilder von gedruckten Schaltungen durch Belichtung auf Isolierstoffplatten kopieren, aus denen Leiterplatten hergestellt werden. Die Apparate bestehen im Wesentlichen aus einer mit Ultraviolett-Lampen ausgestatteten Belichtungskammer, in deren Rahmen Fotonegativ und Isolierstoffplatte hineingelegt werden und in der die Platte im Vakuum unter Kontakt belichtet wird.

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

9013 80 90

andere

Hierher gehören z.B. Vergrößerungsschirme für Fernsehgeräte, bestehend aus einem optischen Element (Fresnelsche Linse) aus Kunstoff, einem Rahmen sowie einer Vorrichtung aus Metallstangen, mit der der Schirm vor dem Fernsehgerät befestigt wird.

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9017 10 90

andere

Hierher gehören auch Zeichentische, die mit Vorrichtungen, z.B. Pantografen, ausgestattet sind.

9017 20 05 bis 9017 20 90

andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

Hierher gehören z.B.:

1.

nicht für die Fotogrammmetrie hergerichtete Koordinatografen;

2.

Buchstabenschablonen, eindeutig als Spezialzeichen- oder Anreißinstrumente erkennbar.

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

9018 50 10

nicht optische

Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z.B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z.B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)).

9018 90 85

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

elektrische Defibrillatoren zum Abgeben von Stromstößen, die zur Wiederherstellung der natürlichen Herzfunktion dienen sollen. Bei diesen mit einem Stromstoßerzeuger und zwei Defibrillator-Elektroden ausgestatteten Geräten wird das von den Elektroden kommende EKG (Elektrokardiogramm)-Signal des Patienten auf einem Bildschirm sichtbar gemacht oder von einem in die Geräte integrierten Schreiber ausgedruckt;

2.

medizinische Geräte zum Einblasen von Gasen in die menschliche Bauchhöhle, um die Besichtigung verschiedener Organe mit dem Endoskop zu ermöglichen. An diese mit Messgeräten und Anzeigen ausgestatteten Geräte sind zwei Schläuche angeschlossen, die am Ende mit einem Absperrhahn und einer langen Nadel verbunden sind;

3.

so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden;

4.

empfängnisverhütende „intra-uterine Pessare“ genannte Geräte aus Kunststoff mit Kupferdraht, Kupfer in kolloider Form oder Hormoneinlage.

9021

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

Der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen.

Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern.

Erzeugnisse, die lediglich die Folgen mildern sind, z.B.:

Ileostomiebeutel, Kolostomiebeutel, Urinbeutel;

Adapter;

Adapter in Kombination mit verschiedenen Beuteln.

(Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit).

9021 39 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z.B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen);

2.

gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.

9021 40 00

Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9021 des HS, Abschnitt IV, erfassten Geräte, auch in Form von Brillen.

9021 50 00

Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

Hierher gehören nur die Herzschrittmacher selbst. Teile und Zubehör für Herzschrittmacher sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90) der Unterposition 9021 90 90 zuzuweisen (z.B. Gehäuse, Gehäuseschalen, Gehäusedeckel und Elektroden).

Gesondert gestellte Primärbatterien und elektrische Akkumulatoren für Herzschrittmacher gehören zu Position 8506 oder 8507 . Mit Transformator- „Primärwicklung“ ausgestattete Ladegeräte zum Aufladen des Akkumulators im implantierten Herzschrittmacher durch induktive Energieversorgung der Sekundärspule im Herzschrittmacher sind in die Position 8504 einzureihen.

9021 90 90

andere

Hierher gehören z.B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

1.

Geräte, die als Medikamentenspender in den menschlichen Körper eingepflanzt werden und die in einem gemeinsamen Gehäuse eine so genannte medizinische Pumpe, die Energiequelle für die Pumpe und den Vorratsbehälter für das Medikament vereinigen;

2.

so genannte Ringprothesen, d.h. Ringe aus nicht rostendem Stahl, die mit zwei Kunststoffschichten und einem Gewirke aus Chemiefasern überzogen sind. Sie werden operativ an der Herzklappe befestigt, um (z.B. bei Mitralinsuffizienz) die Schließfähigkeit der Herzklappe wiederherzustellen;

3.

so genannte Schirmfilter zum Implantieren in die Herzvene (vena cava inferior), um zu verhindern, dass Thrombosen und Embolien zum Herzen wandern. Sie bestehen aus einem sehr kleinen schirmartigen Gestell aus einer nicht rostenden Stahllegierung, das mit einer dünnen Silastikschicht überzogen ist und das in der Vene wie ein Schirm entfaltet wird;

4.

Harnleiter-Dauerspreizer aus Kunststoff. Diese stabförmigen, mit Widerhaken versehenen Geräte werden in den Harnleiter eingeführt, um den Harnfluss zu ermöglichen.

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

9022 12 00

Apparate für die Computertomografie

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 9022 12 des HS.

Zu Position 8543 gehören dagegen Bildspeichersysteme, nicht in Röntgengeräte integriert, die von einer externen Videokamera gelieferte analoge Videosignale von Röntgenbildern digitalisieren, überarbeiten und speichern (archivieren). Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Analog-Digital-Wandler, einem Prozessrechner, Monitoren und einem Magnetband- oder Magnetplattenspeicher.

9022 90 90

andere

Hierher gehören z.B. Fenster aus Beryllium für Röntgenröhren.

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

9025 11 10 bis 9025 11 99

unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

„Unmittelbar ablesbar“ sind Thermometer, bei denen die Temperatur auf einer Skala durch das Niveau der Thermometerflüssigkeit angezeigt wird.

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028  oder 9032

9026 20 10 bis 9026 20 90

zum Messen oder Überwachen des Druckes

Hierher gehören auch Reifenfüllgeräte mit Manometer, selbst wenn diese Geräte nicht an eine externe Druckluftzuführung anzuschließen, sondern mit einem eigenen Druckluftbehälter ausgestattet sind.

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

9027 10 10

elektronische

Hierher gehören z.B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z.B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das — durch ein Linsensystem gebündelt — von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.

9027 30 00

Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

Hierher gehören z.B. mikroprozessorgesteuerte elektronische Geräte (so genannte optische Vielkanalanalysatoren) zum Messen und Analysieren der Wellenlängen optischer Signale für Spektraluntersuchungen. Die mittels Detektoren gemessenen Wellenlängen der optischen Signale werden in digitale elektrische Signale umgewandelt und mit vorgegebenen Werten verglichen (analysiert). Das Ergebnis des Vergleichs wird rechnerisch ausgewertet und auf anschließbaren externen Monitoren dargestellt.

9027 50 00

andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

Hierher gehören z.B. elektronische Geräte, die in chemischen Laboratorien von Krankenhäusern zur vollautomatischen Analyse von Blutseren verwendet werden. Sie bestehen im Wesentlichen aus dem eigentlichen Analysengerät (mit Probenvorbereitungsvorrichtung, Reagenzdosiereinrichtung und fotometrischem Messsystem aus Halogenlampe als Lichtquelle und Fotodioden als Detektoren), einem Steuer- und Auswertegerät (mit Mikroprozessoren und Bildschirm zur Anzeige der Messergebnisse) und einem Drucker zum Aufzeichnen der Messergebnisse. Alle drei Einzelgeräte sind durch elektrische Kabel miteinander verbunden.

9027 80 97

andere

Hierher gehören z.B. Klimaprüfschränke, die mit Druckkammer, elektrischer Heizung, Luftbefeuchtungsvorrichtung und elektrischer Steuerung ausgestattet sind und in denen elektronische Bauelemente zur Prüfung der Dauer ihrer Funktionsfähigkeit, ihrer Isolation usw. bestimmten Druckverhältnissen, Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten ausgesetzt werden, um die bei ihrer späteren Verwendung auftretenden Einflüsse und Umweltbedingungen zu simulieren.

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Instrumente, Apparate und Geräte, die sowohl zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen können, bleiben gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Position 9030 , wenn sie ihrem Charakter nach hauptsächlich zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dienen. Dies ist z.B. der Fall bei Kathodenstrahloszilloskopen und Kathodenstrahloszillografen (Unterpositionen 9030 20 10 und 9030 20 90 ) sowie bei Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen (Unterposition 9030 83 90 ).

Nicht hierher gehören dagegen Instrumente, Apparate und Geräte, bei denen der wesentliche Charakter nicht ermittelt werden kann, weil sie im gleichen Maße zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen. So sind z.B. Geräte zum Prüfen des Motors und der Zündanlage von Kraftfahrzeugen durch Messen elektrischer Größen (z.B. Spannung und Widerstand) und nicht elektrischer Größen (z.B. Drehzahl, Schließwinkel und Unterbrecherzustand) gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Position 9031 zuzuordnen.

9030 82 00

zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Spannung, Frequenz) die Funktionsfähigkeit von Halbleiterscheiben (wafers), Chips oder anderen Halbleiterbauelementen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Abweichungen von vorgegebenen Werten) anzeigen.

Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Drucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen, ob die Gehäuse integrierter Schaltungen oder anderer elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031 ).

9030 83 90

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen zum Messen und Aufzeichnen elektrischer Größen, die sich schnell verändern. Diese Geräte, die auch Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder „Schleifenoszillografen“ genannt werden, zeichnen die zu beobachtende periodische Erscheinung als Messsignale mittels Lichtstrahl oder UV-Strahl auf lichtempfindliches Papier auf;

2.

elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Kapazität, Induktivität, Impedanz, Widerstand, Spannung) die Funktionsfähigkeit von Leiterplatten (gedruckten Schaltungen) oder anderen elektronischen Bausteinen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Kurzschlüsse, Unterbrechungen) anzeigen.

Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen und Erkennen, ob die Gehäuse elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031 ).

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9031 20 00

Prüfstände

Prüfstände für Einspritzpumpen von Dieselmotoren bestehen im Wesentlichen aus einem Elektromotor und einer Vorrichtung mit Injektoren und graduierten Glasröhren zum Kontrollieren des Ausstoßes der Pumpenelemente. Das Ganze ist auf einem gemeinsamen Gestell befestigt und kann auch mit einem Hilfsapparat (Stroboskop) ausgerüstet sein, mit dem der genaue Zeitpunkt des Einspritzens des Treibstoffes kontrolliert werden kann.

9031 80 32 und 9031 80 34

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

Geometrische Größen sind z.B. Länge, Abstand, Durchmesser, Radius, Krümmung, Winkelgröße, Neigung, Volumen, Rauigkeit einer Oberfläche.

Nicht hierher gehören Interferometer zur Bestimmung der Ebenheit einer Oberfläche, zur Verwendung in Laboratorien (Unterposition 9027 50 00 ).

9031 80 91

zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9031 80 32 und 9031 80 34 .

Hierher gehören auch Wasserwaagen.

KAPITEL 91

UHRMACHERWAREN

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

Hierher gehören auch mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestattete Uhren, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen.

Nicht hierher gehören jedoch elektronische Rechenmaschinen mit Zeit- und Datumsanzeige und Wecker (Unterposition 8470 10 00 , 8470 21 00 oder 8470 29 00 , je nach Beschaffenheit).

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

An den Gehäusen für Uhren befestigte Armbänder werden wie die Gehäuse eingereiht. Werden sie jedoch mit den Gehäusen zusammen, aber nicht an ihnen befestigt, gestellt, so werden sie nach eigener Beschaffenheit eingereiht (Position 9113 ).

9114

Andere Uhrenteile

9114 10 00

Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

Hierher gehören alle in Uhrwerken verwendeten Federn.

Neben den Antriebsfedern und Spiralfedern gehören hierher z.B.:

1.

Klemmfedern;

2.

Rückerfedern;

3.

Klinkenfedern, Wippenfedern, Winkelhebelfedern und Sperrfedern.

Nicht hierher gehören Federn für Gehäuse von Uhrmacherwaren, die Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV sind.

Federhäuser mit Antriebsfedern gehören zu Unterposition 9114 90 00 .

9114 90 00

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

zusammengesetzte elektrische oder elektronische Teile, die erkennbare Teile von Uhrmacherwaren sind, z.B. elektrische Läutwerke;

2.

so genannte Körnerschrauben oder Stehlagerschrauben;

3.

die im Allgemeinen aus Kunststoff bestehenden Unterlagen zwischen Gehäuse und Uhrwerk;

4.

Quarzoszillatoren, die mit einer elektronischen Mikroschaltung verbunden sind, um die Schwingungen aufrechtzuerhalten.

KAPITEL 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

9207 10 30

Digital-Pianos

Im Gegensatz zu Synthesizern und Keyboards haben Digital-Pianos eine Klaviatur, die sowohl im Tonumfang als auch in der Breite der einzelnen Tasten genau der Konstruktion akustischer Klaviere (Position 9201 ) entspricht. Sie arbeiten mit gesampelten Klängen, um dem Klang akustischer Klaviere möglichst nahe zu kommen. Die Spieltechnik sowohl der Tasten als auch der Pedale entspricht der akustischer Klaviere. Digital-Pianos haben in aller Regel einen eingebauten Verstärker und eingebaute Lautsprecher.

9207 10 50

Synthesizer

Synthesizer unterscheiden sich von den anderen Musikinstrumenten der Unterposition 9207 10 dadurch, dass sie dem Spieler die Möglichkeit geben, neben der Verwendung und Veränderung von vorgegebenen Klangfarben (sog. „pre-sets“) auch eigene Klangfarben zu programmieren. Synthesizer können auch weitere elektronische Bausteine integriert haben wie z.B. Sampler, Verstärker, Lautsprecher, Sequenzer, Echo-, Flanger-, Distortion- und ähnliche Effektbausteine, elektronisches Schlagzeug.

9207 10 80

andere

Hierher gehören auch Keyboards, das sind Musikinstrumente, bei denen der Spieler nur vorgegebene Klangfarben (sog. „pre-sets“) verwenden kann. Der Spieler kann keine eigenen Klangfarben erzeugen oder programmieren. Keyboards können auch integrierte Verstärker und Lautsprecher haben.


ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301  bis 9304

9305 91 00

von Kriegswaffen der Position 9301

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, Ziffern 1 bis 7, genannten Teile, soweit sie nach Beschaffenheit und Ausführung offensichtlich nicht als Teile von Jagd- und Sportwaffen oder anderen Waffen der Position 9302 00 00 , 9303 oder 9304 00 00 verwendbar sind.

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

9306 21 00

Patronen

Die Patrone besteht aus dem Geschoss einer Feuerwaffe (Blei oder Kugel), der Hülse mit der Ladung und dem Hülsenboden (aus Metall) mit der Zündkapsel.

9306 30 10

für Revolver und Pistolen der Position 9302  und für Maschinenpistolen der Position 9301

Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form.

Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile.

9306 30 30

für Kriegswaffen

Hierher gehören z.B. Gewehr- und Karabinerpatronen (ausgenommen Exerzierpatronen und dergleichen ohne Pulver, der Unterposition 9306 30 98 ), und zwar Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, Platzpatronen, Patronen mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss usw.


ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

9401 10 10 und 9401 10 90

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

Hierher gehören Sitzmöbel, die im Allgemeinen aus leichtem und widerstandsfähigem Material hergestellt sind (z.B. aus Duraluminium).

Sie lassen sich in den meisten Fällen durch ihre andersartige Bauweise (verstellbar, besondere Befestigungsart auf dem Boden oder an der Wand, Sicherheitsgurte oder entsprechende Vorrichtungen für das Anbringen solcher Gurte usw.) von Sitzmöbeln für andere Beförderungsmittel unterscheiden.

Schleudersitze für Flugzeuge gelten nicht als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401 , sondern werden als Teile von Luftfahrzeugen eingereiht (Position 8803 ).

9401 30 10

gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern

Wegen der Auslegung des Begriffs „gepolstert“ siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9401 61 und 9401 71 des HS.

9401 90 10

von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

Nicht hierher gehören hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung (Unterposition 8412 21 10 , 8412 21 91 oder 8412 21 99 ).

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9404 10 00

Sprungrahmen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe A.

9404 90 10 und 9404 90 90

andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, aufgeführten Waren.

Hierher gehören auch elektrische Heizkissen mit Einlagen aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Watte, Filz oder Flanell.

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

9405 40 10

Scheinwerfer

Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz.

9405 91 11

facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

Glas dieser Unterposition, das insbesondere zum Ausstatten von Lüstern dient, wird nicht einzeln verwendet, sondern in Form von Einheiten, die aus mehreren Elementen für die gleiche Lichtquelle zusammengesetzt sind. Sein Hauptzweck besteht darin, das Licht so zu reflektieren und zu streuen, dass bestimmte Lichteffekte entstehen. Zusätzlich dient es zum Ausstatten und Ausschmücken der Beleuchtungskörper.

9405 91 19

andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)

Die Waren dieser Unterposition haben im Wesentlichen den Zweck, das Licht zu dämpfen und zu streuen, wobei sie die gewünschten Lichteffekte entstehen lassen oder den natürlichen Effekt erhöhen. Wie die Waren der Unterposition 9405 91 11 verbinden sie mit ihrer normalen Zweckfunktion zusätzlich einen mehr oder weniger ausgeprägten Ziercharakter, werden jedoch im Allgemeinen als Einzelelement je Lichtquelle verwendet.

9406

Vorgefertigte Gebäude

9406 00 11

Mobilheime

Mobilheime weisen z.B. folgende Merkmale auf:

die Außenseite kann aus unterschiedlichen Materialien bestehen (Holz, Kunststoff, Aluminium usw.);

sie haben im Allgemeinen eine Länge von 7 bis 11 m, eine Breite von 3 bis 4 m, eine Höhe von 3 bis 4 m und ein Gewicht von 1 bis 4,5 t;

sie können eine zweiseitig geneigte Dachfläche haben;

der Innenraum ist vollständig zu Wohnzwecken eingerichtet;

sie verfügen mittig über eine Einzel- oder Doppelachse, die mit kleinen Rädern versehen ist und eine Anhängevorrichtung, die lediglich das Manövrieren über kurze Distanzen am Standort erlauben;

der Transport auf öffentlichen Straßen kann nur mittels Verladung auf einem Anhänger oder einem Lastwagen erfolgen, da sie weder elektrische Signaleinrichtungen noch Bremsvorrichtungen aufweisen und somit nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden können.

KAPITEL 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

9501

Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet (z.B. Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk); Puppenwagen

9501 00 90

andere

Hierher gehören z.B. mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder, so genannte „Quads“, sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:

maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h;

maximales Eigengewicht bis zu 50 kg;

maximale Hubraumgröße des Motors bis zu 49 cm3;

mit Ein-Gang-Kraftübertragung;

mit nur einem Hinterradbremssystem.

Im Gegensatz zu den meisten Spielfahrzeugen dieser Unterposition sind „Quad-Fahrzeuge“ zur Verwendung in unwegsamem Gelände bestimmt.

Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind so genannte Quads in die Position 8703 einzureihen.

9502

Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend

9502 10 10 und 9502 10 90

Puppen, auch bekleidet

Siehe die Erläuterungen zu Position 9502 des HS, erster und zweiter Absatz.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 90 10 bis 9503 90 99 .

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Puppen.

9502 91 00 und 9502 99 00

Teile und Zubehör

Siehe die Erläuterungen zu Position 9502 des HS, dritter Absatz.

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Nicht hierher gehören Gegenstände, die augenscheinlich nur für Tiere bestimmt sind (mit Katzengras gefüllte Mäuse aus Gewebe, „Kauschuhe“ aus Büffelhaut, Kunststoffknochen usw.).

Siehe auch die Anmerkung 4 zu Kapitel 95.

9503 10 10

maßstabgetreu verkleinerte Modelle

Die Modelle dieser Unterposition geben das Original zumindest in seiner äußeren Form weitestgehend getreu wieder. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Original tatsächlich existiert hat; auch Nachbildungen von Prototypen oder geplanten Eisenbahnen gehören hierher.

9503 30 10 bis 9503 30 90

andere Bausätze und Baukastenspielzeug

Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale:

sie bestehen aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt;

die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und sind alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt sein.

9503 41 00 bis 9503 49 90

Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Tieren oder nicht menschlichen Wesen.

9503 80 10 und 9503 80 90

anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

Im Sinne dieser Unterpositionen umfasst der Begriff „Motor“ Motore und Kraftmaschinen der Positionen 8406 bis 8408 , 8410 bis 8412 oder 8501 , wie z.B. Druckluftmotore, mit Flügelrädern, Federkraft oder Gegengewichten betriebene Kraftmaschinen.

9503 90 10 bis 9503 90 99

andere

Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z.B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren.

Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig.

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen).

9503 90 32

ohne Mechanik

Im Sinne dieser Unterposition gilt ein einfacher Hebel oder ein einfacher Kolben nicht als Mechanik.

Waren mit mechanischen Teilen wie Kurbeln, Zahnradgetrieben, Vorrichtungen mit archimedischer Schraube und Pumpen sind dagegen in die Unterposition 9503 90 34 einzureihen.

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

9504 20 90

andere

Hierher gehört Billardzubehör, z.B. Billardstöcke, Billardkugeln, Billardkreide, Punktezähler mit Kugeln oder Schieber.

9504 90 10

elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

Hierher gehören Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können.

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

9506 11 10

Langlaufski

Die für den Langlauf verwendeten Skier sind sehr leicht und schmaler als die für den alpinen Skilauf.

9506 11 80

andere Ski

Hierher gehören z.B. Sprungskier; Sprungskier sind bedeutend länger und breiter als die üblichen Gebrauchsskier. Ihre Laufseite weist keine Kantenverstärkung auf und hat mehrere Führungsrillen.

9506 31 00

vollständige Golfschläger

Golfschläger bestehen aus einem Schaft aus Stahl, Aluminium oder Kohlenstofffasern, der an einem Ende mit einem Leder- oder Kautschukgriff und am anderen Ende mit einen Schlagkopf aus Stahl oder Holz versehen ist. Die verschiedenen verwendeten Köpfe haben unterschiedliche Neigungen, um mehr oder weniger lange Flugbahnen zu erzielen.

9506 32 00

Bälle

Golfbälle haben hemisphärische Rillen, die den Zweck haben, den Ball während des Fluges in der gewünschten Richtung zu halten. Spielbälle für Turniere haben ein Höchstgewicht von 45,93 g und einen Durchmesser von mindestens 42,67 mm.

9506 40 10

Tischtennisschläger, -bälle und -netze

Tischtennisbälle sind gleichmäßig rund, bestehen aus Zelluloid oder aus ähnlichem Material, haben ein Gewicht von 2,7 g bei einem Durchmesser von 40 mm und einem Umfang von ca. 12,6 cm.

Tischtennisnetze haben eine Breite (Höhe) von 15,25 cm und eine Länge von 183 cm.

9506 59 00

andere

Hierher gehören z.B. Federballschläger, die kleiner und leichter als Tennisschläger sind; ihr Griff ist dünner und sehr flexibel.

Hierher gehören auch Squashschläger.

9506 61 00

Tennisbälle

Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g.

9506 69 10

Kricket- und Polobälle

Kricketbälle bestehen aus einer Lederhülle, die Werg, Kleie und Kork zusammengepresst enthält. Ihr Umfang beträgt zwischen 20,50 cm und 22,90 cm. Sie haben ein Gewicht zwischen 133 g und 163 g.

Polobälle sind aus Holz, Bambus oder Kunststoff. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 7,6 cm und 8,9 cm und sie haben ein Gewicht zwischen 120 g und 135 g.

9506 70 10

Schlittschuhe

Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen.

9506 70 30

Rollschuhe

Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Rollschuhen.

9506 91 10

Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

Hierher gehören Übungsgeräte, wie z.B. Rudergeräte, Ergometer-Fahrräder, Stepper und Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismusses die gewünschte Belastung einstellen kann.

9506 99 10

Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

Hierher gehören z.B. Kricketschläger (aus Hartholz, mit einer Höchstbreite von 10,8 cm und einer Höchstlänge von 96,5 cm) und Poloschläger (Hämmer).

9506 99 90

andere

Hierher gehören auch „Frisbees“ sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208  oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

9507 10 00

Angelruten

Siehe die Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3.

9507 90 00

andere

Hierher gehören z.B.:

1.

die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 2, genannten Handnetze aller Art;

2.

die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3, genannten Waren für die Angelfischerei (andere als Angelruten);

3.

die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 4, genannten Lockgeräte und ähnliche Jagdgeräte.

KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz.

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Wegen der Auslegung des Begriffs „bearbeitet“ gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz, sinngemäß.

Nicht hierher gehören z.B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530 ).

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

9603 10 00

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil A.

9603 21 00 bis 9603 29 80

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

Wimpernbürstchen bestehen im Allgemeinen aus mehreren Haarbüscheln, die im rechten Winkel zum Griff angebracht sind.

Dagegen gehören Kleiderbürsten und Schuhbürsten zu Unterposition 9603 90 91 .

9603 40 90

Kissen und Roller zum Anstreichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil F erster und zweiter Absatz.

9603 90 10

von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil C.

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

9606 30 00

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9606 des HS, dritter Absatz Buchstabe B zweiter Unterabsatz Ziffern 1, 2 und 3, genannten Waren.

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

9608 10 10 bis 9608 10 99

Kugelschreiber

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 1, aufgeführten Waren.

Die Waren dieser Unterpositionen können mit einer elektronischen Uhr (im Allgemeinen mit Digitalanzeige) ausgestattet sein.

9608 31 00 bis 9608 39 90

Füllfederhalter und andere Füllhalter

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 3, aufgeführten Waren.

9608 40 00

Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 5, aufgeführten Waren.

9608 91 00

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

Hierher gehören auch Röhrchenfedern für Buchstabenschablonen.

9608 99 20 und 9608 99 80

andere

Hierher gehören z.B. Kugeln für Kugelschreiber; sie bestehen im Allgemeinen aus Wolframkarbid, aber auch aus anderen Metallen (mit Ausnahme derjenigen aus Stahl der Position 7326 oder 8482 ) und haben einen Durchmesser zwischen 0,6 mm und 1,25 mm.

Kugeln für Schreibfedern und Schreibfederspitzen gehören jedoch unabhängig vom Material aus dem sie hergestellt sind zu Unterposition 9608 91 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Teile).

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

9609 10 10 und 9609 10 90

Stifte mit festem Schutzmantel

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, erster Absatz Buchstabe B, genannten Waren.

9609 20 00

Minen für Stifte

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, dritter Absatz Ziffer 7, genannten Waren.

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

9612 10 10 bis 9612 10 80

Bänder

Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

9612 20 00

Stempelkissen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

Hierher gehören auch Feuerzeuge, in die ein elektronischer Kleinrechner und gegebenenfalls auch eine elektronische Uhr eingebaut ist.

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

9614 20 20

Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Waren.


ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

KAPITEL 97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

1.

Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit:

einen gewissen Seltenheitswert haben,

normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden,

Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind,

einen hohen Wert haben und

einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können — soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen — die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:

Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand — ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. —, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;

alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand.

2.

Hierher gehören als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert auch:

a)

Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Baujahr nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden;

b)

Rennkraftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen oder internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z.B. durch Lexika oder Fachbücher oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger.

3.

Die vorstehenden Erläuterungen gelten sinngemäß auch für Krafträder.

4.

Nicht hierher gehören Nachahmungen, sofern die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen.