ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
22. Dezember 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 326/1

Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden

1

DE

 


I Mitteilungen

Rat

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION AN DIE DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND DIE KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN, DIE VON BERUFSKONSULARBEAMTEN GELEITET WERDEN

(2005/C 326/01)

INHALTSVERZEICHNIS

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Geltungsbereich

2.

Begriffsbestimmung und Visumkategorien

2.1.

Einheitliches Visum

2.1.1.

Visum für den Flughafentransit

2.1.2.

Durchreisevisum

2.1.3.

Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise

2.1.4.

Sammelvisum

2.2.

Visum für den längerfristigen Aufenthalt

2.3.

Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

2.4.

An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum

2.5.

Einem Visum gleichgestellte Dokumente, die zum Überschreiten von Außengrenzen berechtigen: FTD/FRTD

II.

Zuständige Auslandsvertretung

1.

Bestimmung des zuständigen Staates

1.1.

Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat

1.2.

Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates

2.

Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2

2.1.

Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates

2.2.

Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten

2.3.

Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung

3.

Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates

4.

Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa

III.

Entgegennahme des Antrags

1.

Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke

2.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen

3.

Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

4.

Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller

IV.

Rechtsgrundlage

V.

Bearbeitung und Entscheidung

Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags

1.

Bearbeitung des Visumantrags

1.1.

Prüfungsverfahren für den Visumantrag

1.2.

Überprüfung der Identität des Antragstellers

1.3.

Überprüfung des Reisedokumentes

1.4.

Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege

Belege über den Zweck der Reise

Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr

Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Belege über die Unterkunft

Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind

1.5.

Prüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

2.

Entscheidungsverfahren

2.1.

Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen

2.2.

Verantwortung der handelnden Dienststelle

2.3.

Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden

a)

Verfahren

b)

Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates

c)

Inhalt der Konsultation

d)

Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden

e)

Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung

f)

Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses

g)

Übermittlung spezifischer Unterlagen

2.4.

Nichtbearbeitung oder Ablehnung

3.

Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

VI.

Ausfüllen der Visummarke

1.

Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8

1.1.

Feld „GÜLTIG FÜR“

1.2.

Feld „VON...BIS“

1.3.

Feld „ANZAHL DER EINREISEN“

1.4.

Feld „DAUER DES AUFENTHALTES...TAGE“

1.5.

Feld „AUSGESTELLT IN...AM“

1.6.

Feld „PASSNUMMER“

1.7.

Feld „VISUMKATEGORIE“

1.8.

Feld „NAME UND VORNAME“

2.

Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (Anmerkungen) — Feld 9

3.

Feld für das Lichtbild

4.

Maschinenlesbare Zone — Feld 5

5.

Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

5.1.

Unterschrift

5.2.

Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums

5.3.

Aufbringung der Visummarke in den Pass

5.4.

Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente

5.5.

Stempel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die das Visum ausstellt

VII.

Verwaltung und Organisation

1.

Organisation der Visumstelle

2.

Dateien und Archivierung der Begleitpapiere

3.

Verzeichnis der Visa

4.

Für die Ausstellung des Visums zu erhebende Gebühren

VIII.

Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort

1.

Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort

2.

Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge

3.

Überprüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

4.

Austausch von Statistiken

5.

Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge

5.1.

Einzelheiten der Mittlertätigkeit

5.2.

Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkaufsstellen

ANLAGEN ZUR GEMEINSAMEN KONSULARISCHEN INSTRUKTION

1.

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003

2.

Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen

3.

Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind

4.

Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen

5.

Liste der Fälle, bei denen nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 vor der Erteilung des Visums die zentralen Behörden des eigenen Staates, eines anderen Staates oder anderer Staaten zu konsultieren sind

6.

Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von einheitlichen Visa ermächtigt sind

7.

Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge

8.

Muster der Visummarke und Informationen über die Sicherheitsmerkmale

9.

Angaben, die jeder Staat gegebenenfalls in das Feld „Anmerkungen“ einträgt

10.

Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone

11.

Visierfähige Reisedokumente

12.

Gebühren (in Euro) für die Ausstellung der einheitlichen Visa

13.

Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

14.

Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Aufenthaltstitel

15.

Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

16.

Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums

17.

Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und Dokument für den erleichterten Eisenbahntransitverkehr (FRTD)

18.

Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung einheitlicher Visa

GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION

an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden

BETREFF:   Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens gültigen Visums

I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

Aufgrund der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 und 2 des „Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ vom 19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind, gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten — einschließlich der Anträge auf Durchreisevisa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens. (1)

Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa können jedoch durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfüllen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder sie stehen in der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

2.   Begriffsbestimmung und Visumkategorien

2.1.   Einheitliches Visum

Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft sie eine Entscheidung. Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittausländer, an einer Grenzkontrollstelle der Außengrenze des das Visum ausstellenden Staates oder an der Grenze einer anderen Vertragspartei vorstellig zu werden und je nach Kategorie des Visums um Durchreise oder Aufenthalt zu ersuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- oder Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen Visums verleiht dem Drittausländer kein unwiderrufliches Recht auf Einreise.

2.1.1.   Visum für den Flughafentransit

Dieses Visum berechtigt einen der Transitvisumpflicht unterliegenden Drittausländer, sich während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts oder internationalen Flügen in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich aufzuhalten zu können.

Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen der in Anlage 3 genannten Länder erforderlich sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, aber im Besitz eines Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Länder ausgestellt worden ist.

Ausnahmen von der Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III der Anlage 3 geregelt.

2.1.2.   Durchreisevisum

Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsparteien gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen.

Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen auch mehrere Male durchzureisen, wobei die Dauer jeder Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.

2.1.3.   Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise

Visum, durch das einem Drittausländer die Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien für einen ununterbrochenen Aufenthalt oder verschiedene aufeinander folgende Aufenthalte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise gestattet wird, soweit mit der Einreise nicht die Einwanderung angestrebt wird. Dieses Visum kann in der Regel für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

Bestimmten Drittausländern, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine oder mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1)

2.1.4.   Sammelvisum

Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.

Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens einen Gruppenleiter, der seinen Pass und erforderlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes Visum mitzuführen hat.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Seeleuten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (2), Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden.

2.2.   Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.

Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt I dieses Übereinkommens angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.

2.3.   Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (Vgl. V 3 dieser Instruktion).

2.4.   An der Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum (3)

2.5.   Einem Visum gleichgestellte Dokumente, die zum Überschreiten von Außengrenzen berechtigen: FTD/FRTD

Für den erleichterten Transit kann gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (4) und (EG) Nr. 694/2003 (5) des Rates ein FTD oder ein FRTD erteilt werden (vgl. Anlage 17).

II.   ZUSTÄNDIGE AUSLANDSVERTRETUNG

Ein visumpflichtiger Drittausländer (Anlage 1), der in eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens einreisen möchte, hat sich an die Konsularabteilung der zuständigen Auslandsvertretung zu wenden.

1.   Bestimmung des zuständigen Staates

1.1.   Für die Bearbeitung des Visumantrags zuständiger Staat

Für die Prüfung des Antrags und die Erteilung eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind die nachstehenden Staaten in der angegebenen Reihenfolge zuständig:

a)

Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist der Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt. In keinem Falle kann ein Durchreisestaat als Hauptreiseziel betrachtet werden.

Die Auslandsvertretung bestimmt nach Entgegennahme des Antrags im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Reiseziels, des Reisewegs und der Aufenthaltsdauer, in welchem Staat das Hauptreiseziel liegt. Bei der Prüfung dieser Kriterien stützen sich die Auslandsvertretungen insbesondere auf die vom Antragsteller vorgelegten Belege.

Stellen ein oder mehrere Reiseziele den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere vom wesentlichen Reisezweck und -ziel aus.

Stellt kein Reiseziel den Grund bzw. eine Ergänzung zu einem anderen Reiseziel dar, so geht die Auslandsvertretung insbesondere von der längsten Aufenthaltsdauer aus (und bei Vorliegen gleicher Aufenthaltsdauer von der Vertragspartei aus, in der der erste Aufenthalt stattfindet).

b)

Wenn keine Vertragspartei als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, die Vertragspartei der ersten Einreise.

Der Staat der ersten Einreise ist der Staat, über dessen Außengrenze der Antragsteller nach einer Kontrolle seiner Dokumente in das Gebiet der Schengener Staaten einreist.

Unterliegt der Antragsteller in dieser Vertragspartei nicht der Visumpflicht, so ist sie nicht gehalten, das Visum zu erteilen; sie kann dies jedoch freiwillig mit Zustimmung des Antragstellers tun; andernfalls wird die Zuständigkeit dem ersten Bestimmungsstaat mit Visumpflicht oder dem ersten Durchreisestaat mit Visumpflicht übertragen.

Für die Prüfung eines Antrags und die Erteilung eines Visums mit auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder der Benelux-Staaten beschränkter Geltung ist bzw. sind die entsprechende(n) Vertragspartei(en) zuständig.

1.2.   Bearbeitung des Visumantrags in Vertretung des zuständigen Staates

a)

Besteht in einem Land keine Auslandsvertretung des zuständigen Staates, so kann das einheitliche Visum von der Auslandsvertretung des Staates erteilt werden, der den eigentlich zuständigen Staat vertritt. Das Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt. Besteht eine Auslandsvertretung der BENELUX-Staaten, so vertritt diese grundsätzlich von Amts wegen die übrigen BENELUX-Staaten, es sei denn, dass es dem betreffenden Benelux-Staat materiell unmöglich ist, die Vertretung der anderen Benelux-Staaten wahrzunehmen; Letztere können sich in diesem Fall an einen anderen Partnerstaat wenden, um sich in dem betreffenden Drittstaat in Visumangelegenheiten vertreten zu lassen.

b)

Auch wenn ein Staat in einem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, kann dieser einen anderen Staat, der in diesem Drittstaat eine Auslandsvertretung hat, ersuchen, ihn zu vertreten. Das einheitliche Visum wird im Namen des vertretenen Staates und — sofern die zentralen Behörden zu konsultieren sind — mit seiner vorherigen Genehmigung ausgestellt.

c)

Die Erteilung eines einheitlichen Visums nach Maßgabe der Buchstaben a und b ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem oder den vertretenen Staaten und dem Staat, der diesen oder diese Staat(en) vertritt, in der Folgendes spezifiziert ist:

die Dauer der Vertretung und die Bedingungen für ihre Aufkündigung;

für die Anwendung des Buchstaben b die Modalitäten für die Wahrnehmung der Vertretung, wie die Bedingungen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten durch den vertretenden Staat, die Bedingungen für die Bereitstellung von Personal durch den vertretenden und den vertretenen Staat und die etwaige finanzielle Beteiligung des vertretenen Staates an den Kosten, die dem vertretenden Staat bei der Visumerteilung entstehen.

d)

Die Vertretung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nach den Buchstaben a und b ist in der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa in Anlage 18 wiedergegeben.

e)

Die Erteilung von Schengen-Visa im Falle einer Vertretung gemäß den Buchstaben a und b im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt auf der Grundlage der folgenden Ausgangspunkte:

Die Vertretungsregelung bei der Bearbeitung von Visumanträgen gilt für die im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt. Der vertretende Staat ist verpflichtet, den Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ebenso schnell nachzukommen wie bei der Ausstellung eigener Visa derselben Kategorien mit der selben Gültigkeitsdauer.

Vorbehaltlich ausdrücklicher bilateraler Abkommen gilt die Vertretungsregelung nicht für Visa, die zur Ausübung einer vergüteten Erwerbstätigkeit oder einer Aktivität ausgestellt werden, die einer vorherigen Genehmigung durch den Staat, wo sie ausgeübt werden soll, bedarf. Diese Antragsteller müssen sich an die akkreditierte konsularische Vertretung des Staates wenden, wo die besagte Aktivität ausgeübt werden soll.

Die Schengen-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich in jedem Drittstaat für die Visaerteilung vertreten zu lassen. Sie können beschließen, dass Visumanträge in bestimmten Drittstaaten oder Anträge für eine bestimmte Art von Visum bei einer Berufsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel ist, gestellt werden müssen.

Die Beurteilung der Gefahr einer illegalen Einwanderung bei der Beantragung eines Visums obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Auslandsvertretungen.

Die vertretenen Staaten übernehmen die Zuständigkeit für Asylanträge, die von Inhabern eines Visums gestellt werden, das — wie aus dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Visum ersichtlich ist — von vertretenden Staaten im Namen von vertretenen Staaten ausgestellt wurde.

In Ausnahmefällen kann in bilateralen Abkommen aufgeführt werden, dass Visumanträge von bestimmten Drittausländer-Kategorien von vertretenden Staaten den Behörden des vertretenen Staates, in dem das Reiseziel gelegen ist, vorgelegt bzw. an die Berufsvertretung dieses Staates weitergeleitet werden. Diese Kategorien müssen (eventuell für jede diplomatische Mission oder konsularische Vertretung) schriftlich festgelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Visumerteilung mit einer Ermächtigung durch den vertretenen Staat nach Art. 30 Absatz 1 Lit. a des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgt ist.

Auf der Grundlage von einzelstaatlichen Beurteilungen der in einem bestimmten Zeitraum verzeichneten Asylanträge, die Inhaber von in Vertretung erteilten Visa gestellt haben, und von anderen relevanten Daten in Sachen Visaerteilung, können die bilateralen Absprachen im Laufe der Zeit angepasst werden. Ferner kann vereinbart werden, dass bei bestimmten Auslandsvertretungen (eventuell auch bei bestimmten Staatsangehörigkeiten) auf die Vertretungsregelung verzichtet wird.

Eine Vertretung findet ausschließlich auf dem Gebiet der Visumerteilung statt. Kann einem Visumantrag nicht stattgegeben werden, weil der betreffende Drittausländer nicht in ausreichendem Maße belegen kann, dass er die Bedingungen erfüllt, muss er über die Möglichkeit informiert werden, seinen Visumantrag bei der Berufsvertretung des Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt.

Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden durch eine Weiterentwicklung der Software, wodurch vertretende Auslandsvertretungen ohne viel zusätzlichen Arbeitsaufwand die Zentralbehörden des vertretenen Staates konsultieren können.

Die Auslandsvertretungen stellen auf örtlicher Ebene im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sicher, dass die Visumantragsteller angemessene Informationen darüber erhalten, welche Zuständigkeiten sich infolge der Inanspruchnahme der Vertretung gemäß den Buchstaben a und b ergeben.

2.   Konsultation der eigenen zentralen Behörde, der zentralen Behörde eines anderen Staates oder anderer Staaten gemäß Artikel 17 Absatz 2

2.1.   Konsultation der zentralen Behörde des eigenen Staates

Die mit der Bearbeitung des Antrags befasste Auslandsvertretung hat die zentrale Behörde des eigenen Staates um Genehmigung zu ersuchen, diese zu konsultieren bzw. sie im Voraus von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis in den darin vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der darin festgelegten Form und Frist treffen wird. Die Fälle, in denen die zentralen Behörden des eigenen Staates konsultiert werden, sind in der Anlage 5 Teil A genannt.

2.2.   Konsultation der zentralen Behörde(n) eines anderen Staates oder anderer Staaten

Die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung hat die eigene zuständige zentrale Behörde um Genehmigung zu ersuchen, die den Antrag ihrerseits an die zuständigen zentralen Behörden eines anderen Staates oder anderer Staaten weiterleitet (siehe Teil V 2, 2.3). Bis der Exekutivausschuss eine Liste der Fälle erarbeitet, in denen die anderen zentralen Behörden zu konsultieren sind, gilt Anlage 5 Teil B dieser Konsularischen Instruktion als vorläufige Liste.

2.3.   Konsultationsverfahren im Falle der Vertretung

a)

Werden Visumanträge in Bezug auf Staatsangehörigkeiten aus der Anlage 5 Teil C in einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Schengen-Staates, der in Vertretung eines Partnerstaates handelt, eingereicht, wird der vertretene Staat konsultiert.

b)

Die Angaben bezüglich dieser Visumanträge, die ausgetauscht werden, entsprechen den Angaben, die derzeit im Rahmen der Konsultation nach Anlage 5 Teil B übermittelt werden. Auf dem Vordruck ist jedoch eine obligatorische Rubrik für die Verweise auf das Hoheitsgebiet des vertretenen Staates vorzusehen.

c)

Bei den Fristen, deren Verlängerung und der Art der Antwort gelten die derzeitigen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.

d)

Die nach Anlage 5 Teil B vorgesehenen Konsultationen werden vom vertretenen Staat durchgeführt.

3.   Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates

Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen Behörde ausgestellt werden.

4.   Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa

Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.

III.   ENTGEGENNAHME DES ANTRAGS

1.   Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke

Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.

Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufüllen, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.

2.   Dem Antrag beizufügende Unterlagen

Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a)

ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann;

b)

gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände.

Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden Informationen einen guten Ruf, kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen.

3.   Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet ist.

4.   Persönliches Gespräch mit dem Antragsteller

Der Antragsteller muss grundsätzlich aufgefordert werden, persönlich in der Auslandsvertretung zu erscheinen, um den Zweck seines Antrags mündlich zu erläutern, insbesondere, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, bestehen.

Bestehen keine Zweifel über die bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann von diesem Grundsatz unter Berücksichtigung der Bekanntheit des Antragstellers oder der Entfernung der Auslandsvertretung von seinem Wohnort abgewichen werden; dies gilt auch für Gruppenreisen, für die sich bekannte und vertrauenswürdige Organisationen verbürgen.

Teil VIII Nummer 5 enthält genauere Vorschriften für die von Beratungsstellen, Reisebüros sowie Reiseunternehmen und deren Endverkäufern übernommene Beantragung von Visa.

IV.   RECHTSGRUNDLAGE

Einheitliche Visa können erteilt werden, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 15 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 erfüllt werden.

Artikel 15

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Artikel 5

1.

Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

b)

Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c)

Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d)

Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

2.

Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten muss.

Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des Artikels 18 bleiben unberührt.

Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur erteilt werden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 16 i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 erfüllt werden (siehe V, 3).

Artikel 11 Absatz 2

(2)

Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Artikel 14 Absatz 1

(1)

Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muss, beschränkt.

V.   BEARBEITUNG UND ENTSCHEIDUNG

Die Auslandsvertretung überprüft zunächst die eingereichten Unterlagen (1.) und zieht diese anschließend zur Entscheidung über den Visumantrag (2.) heran:

Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags

Es sei daran erinnert, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen folgende wesentliche Punkte zu beachten sind: die Sicherheit der Schengener Vertragsparteien, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen. Je nach Land kann dem einen oder dem anderen Punkt größere Bedeutung beigemessen werden, sie sind jedoch stets alle im Auge zu behalten.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchgeführt wurden: Abfrage der Datenbestände der im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Personen sowie Konsultation der zentralen Behörden im Falle von Ländern, bei denen Konsultation erforderlich ist.

Für die Einschätzung des Migrationsrisikos liegt die Bewertung in der alleinigen Verantwortung der Auslandsvertretung. Bei der Prüfung des Visumantrags ist festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Besondere Aufmerksamkeit ist u. a. auf „Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor“, Arbeitslose und Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen, zu richten. In diesem Zusammenhang ist das Gespräch mit dem Antragsteller von entscheidender Bedeutung, um den Zweck der Reise in Erfahrung zu bringen. Außerdem können zusätzliche Belege angefordert werden, auch solche, die im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit möglicherweise vereinbart werden. Die Auslandsvertretung muss auch die Möglichkeiten nutzen, die die Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort bietet, um ihre Fähigkeit zur Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente, die im Rahmen bestimmter Visumanträge vorgelegt werden, zu verbessern. Bestehen insbesondere Zweifel bezüglich der Echtheit der Dokumente und der vorgelegten Belege, auch hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts, sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit der Äußerungen während des Gesprächs, wird die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums absehen.

Die Prüfungen für Antragsteller, deren guter Ruf bekannt ist und über die im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht wurden, werden dagegen erleichtert.

1.   Bearbeitung des Visumantrags

1.1.   Prüfungsverfahren für den Visumantrag

die beantragte Aufenthaltsdauer muss dem Aufenthaltszweck entsprechen;

das Formular muss vollständig und schlüssig ausgefüllt werden. Dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizulegen, und nach Möglichkeit muss er die Angabe des Hauptreiseziels enthalten.

1.2.   Überprüfung der Identität des Antragstellers; weiterhin ist zu prüfen, ob er im Schengener Informationssystem „SIS“ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, ob sonstige (Sicherheits)risiken vorliegen, die einer Visumerteilung entgegenstehen; darüber hinaus ist mit Blick auf unerlaubte Einwanderung zu prüfen, ob vorherige Aufenthaltsfristen überschritten wurden.

1.3.   Überprüfung des Reisedokuments:

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Dokuments: Es muss vollständig und darf nicht abgeändert, ge- oder verfälscht sein;

Überprüfung des räumlichen Geltungsbereichs des Reisedokuments; es muss für die Einreise in die Schengener Vertragsstaaten gültig sein;

Überprüfung der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments; sie sollte die des Visums um drei Monate überschreiten (Artikel 13 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens);

Aus dringlichen humanitären Gründen, nationalen Belangen oder internationalen Verpflichtungen können jedoch in Ausnahmefällen Visa auf Reisedokumenten erteilt werden, deren Gültigkeitsdauer die oben genannte Frist (drei Monate) unterschreitet, jedoch unter der Bedingung, dass das Reisepapier länger gültig ist als das Visum und die Rückreise des Drittausländers zulässt;

Überprüfung der Dauer vorangegangener Aufenthalte des Antragstellers auf dem Gebiet der Vertragsparteien.

1.4.   Prüfung der übrigen, für den Antrag erforderlichen Belege

Umfang und Art der Belege hängen vom möglichen Risiko der illegalen Einwanderung und den örtlichen Gegebenheiten (z. B. konvertierbare Währung) ab und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Die Auslandsvertretungen können eine an diese Gegebenheiten angepasste Vorgehensweise bei der Beurteilung von Belegen verabreden.

Diese Dokumente müssen den Grund der Reise, die Beförderungsmittel, die Rückreise sowie die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und die Unterkunft belegen:

Belege über den Zweck der Reise, z. B.:

private Einladungsschreiben

offizielle Einladungen

Teilnahme an einer Gruppenreise

Belege über Reiseroute, Beförderungsmittel und Rückkehr, z. B.:

Fahrkarte bzw. Flugticket (Hin- und Rückreise)

Devisen für den Treibstoff oder Fahrzeugversicherung.

Belege über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

Als Belege über den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können gelten: Bargeld in konvertierbarer Währung, Reiseschecks, auf ein Devisenkonto ausgestellte Schecks, Kreditkarten bzw. jeder andere Beleg, durch den bewiesen wird, dass der Antragsteller über Devisen verfügt.

Der Umfang der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und zum Zweck der Reise sowie zu den Lebenshaltungskosten in dem/den zu besuchenden Schengener Staat(en) stehen. Zu diesem Zweck werden die für den Grenzübertritt erforderlichen Richtbeträge jährlich von den nationalen Behörden der Vertragsparteien festgelegt (siehe Anlage 7) (6).

Ferner muss der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Reisevisums nachweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Einzel- oder Gruppenreiseversicherung ist, die die Kosten für seine etwaige Repatriierung im Krankheitsfall, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus abdeckt.

Der Antragsteller sollte die Versicherung grundsätzlich in dem Staat abschließen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem beliebigen anderen Land um Versicherungsschutz bemühen. Schließt der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller ab, so sollte er das am Ort seines Wohnsitzes tun.

Diese Versicherung muss für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, sowie für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Betreffenden gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.

Der Nachweis dieser Versicherung ist grundsätzlich bei der Ausstellung des Visums zu erbringen.

Die für die Prüfung eines Visumantrags zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung kann beschließen, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn nachgewiesen wurde, dass in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht.

Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen können von Fall zu Fall beschließen, für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen oder wenn dadurch die nationalen Interessen auf dem Gebiet der Außenpolitik, der Entwicklungspolitik oder in anderen Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse geschützt werden, eine Ausnahme von dieser Anforderung zu gewähren.

Ferner können Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Reiseversicherung nachzuweisen, vorgesehen werden, wenn im Rahmen der Konsularischen Zusammenarbeit vor Ort festgestellt wurde, dass es Angehörigen bestimmter Drittstaaten unmöglich ist, eine solche Versicherung abzuschließen.

Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, können die Mitgliedstaaten nachprüfen, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, der Schweiz oder Liechtenstein beigetrieben werden können.

Belege über die Unterkunft

Folgende Dokumente können u. a. als Belege über die Unterkunft gelten:

a)

Reservierung einer Hotelunterkunft oder ähnliche Reservierungen

b)

Dokumente, die belegen, dass der Visumantragsteller im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Mietvertrages für eine Wohnung oder eines entsprechenden Eigentumstitels in der Vertragspartei seines Aufenthaltes ist;

c)

Erklärt der Drittausländer, in der Wohnung einer Privatperson oder einer sonstigen privaten Unterkunft untergebracht zu sein, so ist von der Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Person dort tatsächlich Unterkunft finden wird:

entweder durch Konsultationen bei den nationalen Behörden, wenn sich dies als erforderlich erweist

oder anhand der Vorlage einer Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die in Form eines harmonisierten Vordrucks ausgefertigt und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde der Vertragspartei geprüft wird. Das Muster dieses harmonisierten Standardvordrucks kann vom Exekutivausschuss ausgearbeitet werden.

oder anhand der Vorlage einer amtlichen oder offiziellen Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die die in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschriebene Form hat und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften geprüft wird.

Die Vorlage der Unterkunftsbescheinigung, von der in den beiden vorangegangenen Spiegelstrichen die Rede ist, bedeutet keine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese Bescheinigung soll als praktisches Hilfsmittel angesehen werden, um in den Konsulaten eine Unterkunft oder ggf. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen zu können. Wenn eine Vertragspartei ein solches Dokument verwendet, muss es auf jeden Fall den Namen des Gastgebers und des Gastes bzw. der Gäste sowie die Anschrift enthalten und Dauer sowie Zweck der Aufnahme, den möglichen Verwandtschaftsgrad und den rechtmäßigen Aufenthalt des Gastgebers belegen.

Nachdem die Auslandsvertretung das Visum erteilt hat, bringt sie auf dem Dokument ihren Stempel an und trägt darauf die Visumnummer ein, um zu verhindern, dass das Dokument nochmals verwendet wird.

Die Prüfung hat auf jeden Fall zum Ziel, Gefälligkeitseinladungen, betrügerische Einladungen oder Einladungen von Drittausländern zu verhindern, die sich in einer unrechtmäßigen oder unsicheren Lage befinden.

Kann der Antragsteller belegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der/den zu besuchenden Vertragspartei(en) zu tragen, so kann er bei der Beantragung eines einheitlichen Visums von der Verpflichtung befreit werden, Belege zur Unterkunft vorzulegen.

Sonstige Belege, die ggf. vorzulegen sind, z. B.:

Belege über den Wohnort und die Verwurzelung im Heimatstaat

elterliche Erlaubnis (bei Minderjährigen)

Belege über die soziale und berufliche Lage des Antragstellers.

Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck.

1.5.   Prüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

Zur Feststellung der bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers wird geprüft, ob diese Person im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort als bona-fide-Person bekannt ist.

Darüber hinaus werden ebenfalls die zwischen den Auslandsvertretungen ausgetauschten Informationen herangezogen (siehe Teil VIII, 3).

2.   Entscheidungsverfahren

2.1.   Festlegung der Visumkategorie und der Anzahl der Einreisen

Das einheitliche Visum kann sein (Art. 11):

ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen.

ein Visa mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen.

ein Durchreisevisum, das seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder in Ausnahmefällen mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf, soweit die Einreise in diesen Drittstaat im Voraus gesichert und die Durchreise normalerweise durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien führt.

2.2.   Verantwortung der handelnden Dienststelle

Die diplomatischen Vertreter oder die Leiter der Konsularabteilung tragen entsprechend ihren nationalen Befugnisse für die praktischen Modalitäten bei der Visaerteilung in den Auslandsvertretung die Gesamtverantwortung und sie stimmen sich untereinander ab.

Die Auslandsvertretung entscheidet auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation jeden Antrags.

2.3.   Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden

Im Hinblick auf die Durchführung der Konsultation der zentralen Behörden haben die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems beschlossen. Bei Ausfall des technischen Systems für die Konsultationen können in einer Übergangszeit und fallbedingt die folgenden Maßnahmen angewandt werden:

Beschränkung der Konsultationen auf unumgängliche Fälle

Nutzung des vor Ort vorhandenen Netzes der Botschaften und Konsulate der betreffenden Staaten für die Steuerung der Konsultationen

Nutzung des Netzes der Botschaften der Vertragsparteien, die sich a) in dem ersuchenden Land b) in dem ersuchten Land befinden

Nutzung herkömmlicher Systeme: Telefax, Telefon, usw. bei der Übermittlung zwischen Kontaktstellen

Verstärkung der Überwachung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen

Die Erteilung des einheitlichen Visums und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, an die in Anlage 5B aufgeführten Kategorien von Antragstellern, bei denen die Konsultation einer zentralen Behörde, des Außenministeriums oder sonstiger Instanzen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens) richtet sich nach folgendem Verfahren:

Bei Antragstellung einer Person, die zu dieser Kategorie gehört, hat die Auslandsvertretung sich zunächst durch Abfrage des Schengener Informationssystems zu vergewissern, dass der Antragsteller nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Des Weiteren wendet sie folgendes Verfahren an:

a)

Verfahren

Das Verfahren nach Punkt b ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

b)

Übermittlung des Ersuchens an die zentrale Behörde des eigenen Staates

In konsultationsbedürftigen Fällen teilt die Auslandsvertretung der zentralen Behörde des eigenen Landes unverzüglich mit, dass ein Visum beantragt wurde.

Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge, für die sie zuständig ist, und beschließt sie, das Visum zu verweigern, so ist es nicht erforderlich, ein Konsultationsverfahren mit einer oder mehreren anderen zentralen Behörden in die Wege zu leiten bzw. fortzuführen.

Bearbeitet diese zentrale Behörde Anträge in Vertretung eines anderen zuständigen Staates, so unterrichtet sie die zentrale Behörde dieses Staates über die Antragstellung. Beschließt die zentrale Behörde des vertretenen Staates oder diejenige des vertretenden Staates, sofern dies in den Vertretungsvereinbarungen so vorgesehen ist, das Visum zu verweigern, so ist die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Konsultationsverfahrens bei einer oder mehreren anderen zentralen Behörden nicht erforderlich.

c)

Inhalt der Konsultation

Um die Einheitlichkeit der Konsultation der zentralen Behörden zu gewährleisten, übermittelt die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung der eigenen zentralen Behörde folgende Informationen:

1.

Auslandsvertretung, bei der der Antrag auf Erteilung eines Visums vorgelegt wurde

2.

Name(n) und Vorname(n), Geburtsort und -datum des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, Name der Eltern

3.

Staatsangehörigkeit des/der Antragsteller(s) und, sofern bekannt, vorige Staatsangehörigkeiten.

4.

Art und Nummer des/der vorgelegten Reisedokuments(e) sowie Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer

5.

Dauer und Zweck der Reise

6.

Voraussichtliche Reisedaten

7.

Wohnsitz, Beruf, Arbeitgeber

8.

Hinweise der Vertragsparteien insbesondere auf frühere Visumanträge und frühere Aufenthalte in den Vertragsparteien

9.

Grenze, über die der Antragsteller einzureisen gedenkt

10.

Weitere Familiennamen (Geburtsname, ggf. Name nach der Heirat; bezweckt wird, die Identifizierungsmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu vervollständigen.)

11.

Andere von den Auslandsvertretungen als nützlich erachtete Angaben wie die in den Pass des Antragstellers eingetragenen, mitreisenden Personen (Ehefrau, Kinder), sowie die bereits vom Antragsteller erhaltenen Visa und die mit demselben Reiseziel zusammenhängenden Visumanträge.

Diese Angaben sind dem Antragsvordruck in der Reihenfolge zu entnehmen, in der sie dort erscheinen.

Diese Informationen werden von den zentralen Behörden für die Konsultation herangezogen, wobei grundsätzlich der ersuchende Staat den Übermittlungsweg festlegt. In jedem Falle muss nachgewiesen werden können, zu welchem Datum und um welche Uhrzeit das Ersuchen gestellt wurde und wann dieses bei den ersuchten Behörden eingegangen ist.

d)

Übermittlung des Ersuchens von der zentralen Behörde des eigenen Staates an andere zentrale Behörden

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt wurde, übermittelt das Ersuchen an die zentrale(n) Behörde(n) des/der Staate(en), der/die um Konsultation gebeten hat/haben. Die zentralen Behörden sind die Behörden, die von den Staaten zur Erfüllung dieser Aufgaben bezeichnet wurden.

Diese Behörde(n) teil(t)(en) der ersuchenden zentralen Behörde nach der erforderlichen Prüfung das Ergebnis der Konsultation mit.

e)

Beantwortungsfrist — Antrag auf Verlängerung

Die Frist für die Übermittlung des Ergebnisses an die ersuchende zentrale Behörde beträgt höchstens sieben Kalendertage. Die Frist von sieben Kalendertagen beginnt mit der Übermittlung der Konsultation von der ersuchenden zentralen Behörde an die ersuchte zentrale Behörde.

Beantragt eine der ersuchten zentralen Behörden im Laufe der sieben Kalendertage bei der ersuchenden Behörde eine Verlängerung der Frist, kann diese um weitere sieben Tage verlängert werden.

In Ausnahmefällen kann die ersuchte zentrale Behörde unter Angabe von Gründen um eine Verlängerung der Frist um mehr als sieben Tage ersuchen.

Die ersuchten zentralen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, in dringenden Fällen so schnell wie möglich eine Antwort zu übermitteln.

Erfolgt nach Ablauf der ersten Frist und ggf. nach Ablauf der Verlängerung keine Antwort, kommt dies einer Nichterhebung von Einwänden der ersuchten Behörde(n) gleich, und es steht der Erteilung des Visums nichts entgegen.

f)

Entscheidung auf der Grundlage des Konsultationsergebnisses

Die zentrale Behörde des Staates, in dem der Visumantrag gestellt wurde, kann im Anschluss daran der Auslandsvertretung die Erteilung des einheitlichen Visums gestatten.

Die für die Bearbeitung des Visumantrags zuständige konsularische Dienststelle kann 14 Tagen nach Weiterleitung des Antrags durch die für die Konsultation zuständige Behörde das Visum ausstellen, sofern keine ausdrückliche Entscheidung der eigenen zentralen Behörde vorliegt. Es obliegt jeder zentralen Behörde, die eigenen Auslandsvertretungen vom Beginn der Konsultationsfrist in Kenntnis zu setzen.

Wurde bei der ersuchenden zentralen Behörde eine außerordentliche Fristverlängerung beantragt, teilt sie dies der für den Antrag zuständigen Auslandsvertretung mit; diese kann über den Antrag erst entscheiden, wenn die eigene zentrale Behörde eine Antwort erteilt hat.

g)

Übermittlung spezifischer Unterlagen

In Ausnahmefällen kann die Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt wurde, auf Ersuchen der konsularischen Vertretung gemäß Art. 17 SDÜ konsultierten Staates den Vordruck des Visumantrages (mit Lichtbild) übermitteln.

Dieses Verfahren findet nur in Orten Anwendung, in denen es diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen des konsultierenden und des konsultierten Staates gibt, und dies lediglich für Staatsangehörigkeiten nach Anlage 5 Teil B.

Die Antwort oder das Ersuchen um Verlängerung der Konsultation kann unter keinen Umständen auf lokaler Ebene übermittelt werden, mit Ausnahme der Konsultationen, die gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Anlage 5 Teil B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion auf lokaler Ebene erfolgen. Für den Austausch zwischen den zentralen Behörden wird grundsätzlich das Konsultationsnetz eingesetzt.

2.4.   Nichtbearbeitung oder Ablehnung

Wird der Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gelten für das Verfahren und die möglichen Rechtsmittel die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

Falls ein Visum abgelehnt wird und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Begründung dieser Ablehnung vorsehen, muss diese auf der Grundlage des folgenden Textes erfolgen:

„Gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 wurde Ihr Visumantrag abgelehnt, da Sie die in Artikel 5, Absatz 1a, c, d, e vorgesehenen Voraussetzungen (bitte Zutreffendes ankreuzen), wonach ... (Wortlaut der Voraussetzung oder Voraussetzungen, die in Betracht kommen), nicht erfüllen.“

Dieser Wortlaut kann gegebenenfalls durch detailliertere Informationen ergänzt werden oder andere Informationen gemäß den in diesem Bereich von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Verpflichtungen enthalten.

Sieht sich eine diplomatische Mission oder eine konsularische Vertretung, die in Vertretung eines Partnerstaates handelt, gezwungen, nicht mit der Bearbeitung eines Visumantrages fortzufahren, wird der Antragsteller davon unterrichtet und ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Staates wenden kann.

3.   Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Ein Visum mit räumlicher Beschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien kann erteilt werden:

1)

wenn eine Auslandsvertretung es aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens genannten Gründe (humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen) für erforderlich hält, von dem in Artikel 15 des genannten Übereinkommens niedergeschriebenen Grundsatz abzuweichen (Artikel 16);

2)

wenn der in Art. 14 des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Fall greift:

„1.

Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu beschränken.

2.

Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.“

3)

wenn eine Auslandsvertretung die zentralen Behörden aus Dringlichkeitsgründen (aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht konsultiert hat oder von der zentralen Behörde Einwände erhoben worden sind;

4)

wenn es erforderlich ist, dass die Auslandsvertretung einem Antragsteller innerhalb eines Halbjahres, für das er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt erhalten hat, erneut ein Visum erteilt.

In den Fällen 1), 3) und 4) kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden. In Fall 2) kann die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien, der Benelux-Staaten oder zweier Benelux-Staaten beschränkt werden.

Die Auslandsvertretungen der anderen Vertragsparteien sind über die Erteilung dieses Visums zu unterrichten.

VI.   AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE

Die Anlagen 13 und 8 enthalten ausgefüllte Muster der Visummarke sowie Informationen über die technischen Sicherheitsmerkmale.

1.   Feld für gemeinsame Angaben — Feld 8

1.1.   Feld „GÜLTIG FÜR“

In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.

Es bestehen nur vier Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:

a)

Schengener Staaten,

b)

Angabe des Schengener Staates oder der Schengener Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet: A für Österreich, F für Frankreich, D für Deutschland, E für Spanien, GR für Griechenland, P für Portugal, I für Italien, L für Luxemburg, NL für die Niederlande und B für Belgien),

c)

Benelux,

d)

Schengener Staat (unter Verwendung der Angaben unter Buchstabe b, der das nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt + Schengener Staaten ausgestellt hat.

Wird die Visummarke als einheitliches Visum nach Artikel 10 und 11 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder als Visum ohne räumliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Staates die Worte „Schengener Staaten“ eingetragen.

Wird die Visummarke als Visum ausgestellt, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beschränkt sind, wird in dieses Feld in der Landessprache der Name der Vertragspartei eingetragen, auf deren Gebiet Einreise, Aufenthalt und Ausreise des Visuminhabers beschränkt sind.

Wird das Visumetikett verwendet zur Ausstellung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gilt, so wird in dieses Feld zuerst der Mitgliedstaat eingetragen, der das nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, und danach die Worte „Schengener Staaten“.

In den Fällen nach Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens darf die räumliche Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten beschränkt werden; in diesem Falle und entsprechend den Codes der in dieses Feld einzutragenden Mitgliedstaaten werden folgende Möglichkeiten erwogen:

a)

In das Feld werden die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten eingetragen.

b)

In das Feld wird „Schengener Staaten“ in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaates eingetragen, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gültig ist.

Der in diesem Teil des Visums eingetragene räumliche Geltungsbereich kann nicht auf ein kleineres geografisches Gebiet als das einer Vertragspartei eingeschränkt werden.

1.2.   Feld „VON...BIS“

In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.

Nach dem Wort „von“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das durch die räumliche Gültigkeit des Visums angegebene Gebiet gestattet ist; diese Angabe wird wie folgt eingetragen:

Zwei Ziffern für den Tag; dem 1. — 9. eines Monats geht eine Null voraus.

Bindestrich.

Zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus.

Bindestrich.

Für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.

Beispiel: 15-04-94 = 15. April 1994

Nach dem Wort „bis“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.

1.3.   Feld „ANZAHL DER EINREISEN“

Angabe der möglichen Anzahl von Einreisen des Visuminhabers in den Geltungsbereich des Visums und damit Angabe der Anzahl der verschiedenen Aufenthalte, auf die die unter Punkt 1.4 angegebenen Tage verteilt werden können.

Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.

Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern „01“ oder „02“ angegeben werden; nur in Ausnahmefällen können mehr als zwei Einreisen auf derselben Visummarke gestattet werden; dies wird mit „MULT“ vermerkt.

Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Anzahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtanzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.

1.4.   Feld „DAUER DES AUFENTHALTES...TAGE“

Angabe der Anzahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums in dem durch den räumlichen Gültigkeitsbereich angegebenen Gebiet aufhalten darf; hier handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 1.2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 1.3 gestatteten Anzahl der Einreisen. (7)

Zwischen den Worten „Dauer des Aufenthaltes“ und „Tage“ wird die Anzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt.

Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Halbjahr.

1.5.   Feld „AUSGESTELLT IN...AM“

Angabe der Stadt, in der sich die Auslandsvertretung befindet in der Landessprache der das Visum ausstellenden Vertragspartei. Diese Angabe wird zwischen „in“ und „am“ eingetragen; das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „am“ eingetragen.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie unter Punkt 1.2 angegeben.

Die ausstellende Behörde kann mit Hilfe des Stempelabdrucks des in Feld 4 angebrachten Stempels festgestellt werden.

1.6.   Feld „PASSNUMMER“

Angabe der Nummer des Passes, in den das Visum aufgebracht wird. Nach dem letzten Schriftzeichen wird die Anzahl der den Passinhaber begleitenden und im Pass vermerkten minderjährigen Kinder oder gegebenenfalls der Ehefrau angegeben (für die minderjährigen Kinder wird eine Zahl gefolgt von einem „X“ angegeben — z. B. 1X = ein minderjähriges Kind, 3X = 3 minderjährige Kinder und für die Ehefrau ein „Y“).

Wird bei Nichtanerkennung des Reisedokuments für die Anbringung des Visums das einheitliche Formblatt verwendet, so kann die ausstellende konsularische Vertretung entweder das gleiche Formblatt verwenden, um die Gültigkeit des Visums auf den Ehepartner des Formblattinhabers und unterhaltsberechtigte Minderjährige in seiner Begleitung auszudehnen, oder getrennte Visumblätter für den Inhaber des Dokuments, seinen Ehepartner und jede unterhaltsberechtigte Person ausstellen und das entsprechende Visum auf den einzelnen Visumblättern anbringen.

Die Passnummer, die eingetragen wird, ist die Seriennummer, die auf allen oder fast allen Seiten des Passes aufgedruckt oder eingestanzt ist.

Bei der Anbringung des Visums auf dem einheitlichen Formblatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer anstelle der Passnummer die auf dem Formblatt aufgedruckte Nummer, bestehend aus sechs Ziffern, die gegebenenfalls um den (die) Buchstaben ergänzt werden, der (die) dem das Visum ausstellenden Mitgliedstaaten oder der das Visum ausstellenden Gruppe von Mitgliedstaaten zugeordnet wird (werden).

1.7.   Feld „VISUMKATEGORIE“

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten wird durch die Buchstaben A, B, C und D die Visumkategorie angegeben, für die das einheitliche Visum ausgestellt wird.

A

:

Visum für den Flughafentransit

B

:

Durchreisevisum

C

:

Visum für den kurzfristigen Aufenthalt

D

:

Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt

D+C

:

nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit sowie bei Sammelvisa werden je nach Fall die Buchstaben A, B oder C verwendet.

1.8.   Feld „NAME UND VORNAME“

Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name/n“ und an zweiter Stelle Angabe des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname/n“ im Pass oder Reisedokument des Visuminhabers. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Übereinstimmung zwischen Name/n und Vorname/n im Pass oder Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind.

2.   Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (ANMERKUNGEN) — Feld 9

Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis erforderlich sein können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach erforderlichen Angaben einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).

3.   Feld für das Lichtbild

Das Farblichtbild des Visuminhabers muss die dafür vorgesehene Zone (siehe Anlage 8) völlig abdecken. Dass auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:

Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Haar beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes.

Mindestanforderungen an die Auflösung:

Scanner, 300 Bildelemente pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung

Farbdrucker, 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) beim gedruckten Lichtbild.

Liegt kein Lichtbild vor, so ist zwingend in dieses Feld der Vermerk „gültig ohne Lichtbild“ in zwei oder drei Sprachen (Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, Englisch und Französisch) einzutragen. Der Vermerk wird grundsätzlich aufgedruckt und nur im Ausnahmefall durch einen Sonderstempel aufgebracht, der auch im letzteren Fall über einen Teil der Stichtiefdruckzone reicht, die mit ihrer linken oder rechten Seite das Feld für das Lichtbild begrenzt.

4.   Maschinenlesbare Zone — Feld 5

Sowohl das Format der Visummarke als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf Antrag der Schengener Staaten von der I.C.A.O. gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung dieser Zone.

5.   Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

5.1.   Unterschrift

Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene Unterschrift vor, wird die Visummarke — nach Aufbringen in den Pass — von der dazu befugten Person unterschrieben.

Die Visummarke ist am rechten Rand des Feldes „Anmerkungen“ zu unterschreiben, wobei darauf zu achten ist, dass der Schriftzug über den Rand des Visums hinaus auf die Seite des Passes oder des Reisedokumentes reicht, ohne dabei die maschinenlesbare Zone zu berühren.

5.2.   Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums

Auf einer Visummarke dürfen weder Änderungen noch Streichungen vorgenommen werden. Unterläuft beim Ausfüllen der Visummarke ein Fehler, ist die Marke folgendermaßen ungültig zu machen:

durch Vernichtung des Visums oder einen diagonalen Schnitt, wenn der Irrtum vor Aufbringen in das Reisedokument festgestellt wird;

durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz, wenn der Irrtum nach Aufbringen der Visummarke in das Reisedokument festgestellt wird; im Anschluss daran wird eine neue Visummarke aufgebracht.

5.3.   Aufbringen der Visummarke in den Pass

Die Visummarke wird vor dem Aufbringen in den Pass ausgefüllt. Die Abstempelung sowie die Unterschrift erfolgen nach der Anbringung der Visummarke im Pass oder Reisedokument.

Ist das Visum ordnungsgemäß ausgefüllt, wird es auf die erste noch freie Seite des Passes aufgebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Identifizierung des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden dürfen. Pässe, in denen kein Platz für die Visummarke ist, die abgelaufen sind oder mit denen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums weder die Ausreise noch die Rückkehr des Drittausländers in sein Herkunftsland noch die Einreise in einen Drittstaat möglich ist, werden abgelehnt (siehe Artikel 13 des Durchführungsübereinkommens).

5.4.   Pässe und andere sichtvermerksfähige Reisedokumente

Die Kriterien für die Visierfähigkeit eines Reisedokumentes gemäß Artikel 17 Absatz 3 lit a) des Durchführungsübereinkommens ergeben sich aus Anlage 11.

Gemäß Artikel 14 des Durchführungsübereinkommens kann in ein Reisedokument, das für keine der Vertragsparteien gültig ist, keine Visummarke aufgebracht werden. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien gültig, ist auch der Geltungsbereich des Visums auf diese Vertragspartei(en) zu beschränken.

Wird das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) nicht als gültig anerkannt, so hat das Visum nur räumlich beschränkte Gültigkeit. Bei der Anbringung des Visums für Inhaber eines Reisedokuments, das von dem das Formblatt ausstellenden Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, muss die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats das einheitliche Formblatt verwenden. Dieses Visum hat nur räumlich beschränkte Gültigkeit.

5.5.   Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung

Der Stempel der ausstellenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung wird in dem Feld „Anmerkungen“ aufgebracht; dabei ist besonders darauf zu achten, dass dadurch die Lesbarkeit von Angaben nicht beeinträchtigt wird, und dass der Stempel über die Visummarke hinaus auf die Seite des Passes oder Reisedokuments reicht. Nur wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, kann der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen und die Aufschrift auf dem Stempel sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem einheitlichen Formblatt angebracht wurde, zu verhindern, wird auf der rechten Seite auf der Marke und auf das Formblatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden konsularischen Vertretung dergestalt angebracht, dass die Lesbarkeit der Rubriken und Daten nicht beeinträchtigt und nicht in die maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird, sofern diese ausgefüllt wurde.

VII.   VERWALTUNG UND ORGANISATION

1.   Organisation der Visumstelle

Die Organisation der Visastelle fällt in die Zuständigkeit jeder Vertragspartei.

Der Leiter der Auslandsvertretung muss dafür Sorge tragen, dass die Visastelle so strukturiert ist, dass jegliche Nachlässigkeit, die Diebstahl oder Fälschungen Vorschub leisten könnte, vermieden wird.

Das für die Erteilung von Visa zuständige Personal darf vor Ort keinem Druck ausgesetzt sein.

Es muss vermieden werden, dass Gewohnheiten entstehen, die die Wachsamkeit herabsetzen könnten (z. B. durch regelmäßige Umbesetzung der entsprechenden Arbeitsplätze).

Für die Aufbewahrung und die Verwendung von Visummarken müssen die gleichen Sicherheitskriterien beachtet werden, die auch für andere Sicherheitsdokumente gelten.

2.   Dateien und Archivierung der Begleitpapiere

Es obliegt jeder Vertragspartei, die Dateien und das Visumarchiv ordnungsgemäß zu führen und — bei konsultationsbedürftigen Visumanträgen — das Lichtbild des Antragstellers aufzubewahren.

Bei Visumerteilung beträgt die Aufbewahrungsfrist für das Antragsformular mindestens ein Jahr. Bei Ablehnung ist das Antragsformular mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Um das Auffinden von Konsultationsunterlagen und Antworten der zentralen Behörden zu erleichtern, werden sie mit den entsprechenden Aktenzeichen der Kartei und des Archivs versehen.

3.   Verzeichnis der Visa

Die ausgestellten Visa werden in jeder Vertragspartei nach der dort üblichen Praxis registriert. Die annullierten Visummarken müssen als solche registriert werden.

4.   Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren

Die von den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechenden Gebühren sind in Anlage 12 aufgeführt.

Es werden jedoch keine diesen Verwaltungskosten entsprechende Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind und die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, erhoben.

VIII.   ZUSAMMENARBEIT DER KONSULATE VOR ORT

1.   Ziel der Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort

Die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort wird sich im Allgemeinen auf die Bewertung der Wanderungsrisiken und insbesondere auf die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Bearbeitung von Visumanträgen, den Informationsaustausch über die Benutzung gefälschter Dokumente und mögliche Schleusernetze sowie über die Ablehnung offensichtlich unbegründeter oder in betrügerischer Absicht vorgelegter Visumanträge konzentrieren. Sie sollte ebenfalls den Informationsaustausch über bona-fide-Antragsteller sowie die Erarbeitung gemeinsamer Informationen für die Öffentlichkeit über die für die Erteilung eines Schengener Visums erforderlichen Voraussetzungen ermöglichen.

Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden die Verwaltung sowie die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen berücksichtigt.

Die Auslandsvertretungen halten auf einer von ihnen für geeignet gehaltenen Ebene Sitzungen ab, deren Häufigkeit von den Gegebenheiten abhängt. Sie erstatten den eigenen zentralen Behörden über den Inhalt der Sitzungen Bericht. Der Vorsitz kann um die Übermittlung eines halbjährlichen Gesamtberichtes ersuchen.

2.   Vermeidung gleichzeitig oder im Anschluss an eine Ablehnung gestellter Anträge

Durch gegenseitigen Informationsaustausch und Identifizierung der Visumanträge mit Stempeln oder anderen Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ist zu vermeiden, dass der Antragsteller mehrere Visumanträge in verschiedenen Auslandsvertretungen stellt, sei es gleichzeitig oder im Anschluss an eine kürzlich ergangene Ablehnung.

Unbeschadet der Konsultationen, die die Auslandsvertretungen durchführen können, sowie des gegenseitigen Informationsaustausches, bringen sie einen Stempel mit der Aufschrift: „Visumantrag vom ... in ...“ in den Pass jedes Antragstellers auf. Für die erste Angabe werden sechs Schriftzeichen vorgesehen, jeweils zwei für den Tag, den Monat und das Jahr; nach „in“ ist die Auslandsvertretung der Vertragspartei anzugeben. Anzufügen ist der Code der beantragten Visumkategorie.

Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag befasst ist.

Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.

Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in den Stempel nach dem Code der beantragten Visumkategorie der Vermerk „R“, gefolgt von dem Code des vertretenen Staates, eingetragen.

Bei Erteilung des Visums wird die Visummarke wenn möglich auf den Abdruck des Identifizierungsstempels aufgebracht.

In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung des Stempels als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung, die den Vorsitz führt, die zuständige Schengener Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien der Pässe oder von Listen abgelehnter Visa unter Angabe des Ablehnungsgrundes, zur Annahme vor.

Auf Initiative des Vorsitzes oder auf eigene Initiative entscheiden die Leiter der Auslandsvertretungen, ob vorbeugende Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen erforderlich sind.

3.   Überprüfung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller

Um die Feststellung der bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller zu erleichtern, können die Auslandsvertretungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der vor Ort im Rahmen der Zusammenarbeit getroffenen Absprachen und gemäß den Bestimmungen von Punkt 1 des vorliegenden Kapitels Informationen über diese austauschen.

Es können regelmäßige Informationen über Antragsteller ausgetauscht werden, denen kein Visum erteilt wurde, weil sie entwendete oder ge- bzw. verfälschte Dokumente benutzt haben, ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der auf früher erteilten Visa vermerkten Frist ausgereist sind, sie eine Gefahr für die Sicherheit darstellen und insbesondere wenn ein Verdacht auf Versuch der illegale Einwanderung in das Gebiet der Schengener Staaten besteht.

Diese gemeinsam ausgearbeiteten und ausgetauschten Informationen stellen ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Visumanträge dar. Sie sind jedoch weder ein Ersatz für die Prüfung eines Visumantrags noch für die Abfrage des Schengener Informationssystems oder der Konsultation der zentralen Behörden.

4.   Austausch von Statistiken

4.1.

Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreisen und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.

4.2.

Unbeschadet der Verpflichtung nach Art. 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten angewiesen, monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten.

5.   Über Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstalter von touristischen Pauschalreisen eingereichte Visumanträge

Die Antragstellung mit der Möglichkeit der persönlichen Befragung stellt in Visumangelegenheiten die Grundregel dar. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, sofern bekannte und vertrauenswürdige Organisationen, die Gruppenreisen planen, der diplomatischen oder konsularischen Vertretung die erforderlichen Unterlagen vorlegen und mit hinreichender Glaubwürdigkeit für die Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, den tatsächlichen Reisezweck und seine Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bürgen können und keine begründeten Zweifel hinsichtlich der Bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, des tatsächlichen Reisezwecks oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise ins Herkunftsland anzutreten, bestehen (Siehe Abschnitt III Nummer 4).

Die Mitwirkung von Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros und Veranstaltern von touristischen Reisen und deren Endverkäufern als bevollmächtigte Mittler des Antragstellers ist eine gängige und besonders in Ländern mit großem Staatsgebiet sinnvolle Praxis. Diese gewerblichen Mittlerorganisationen sind unterschiedlich geartet, da sie gegenüber ihren Kunden, die sie mit der Erledigung der Visa-Formalitäten betrauen, Verpflichtungen unterschiedlichen Umfangs eingehen, und daher ist der Grad der ihnen zuzubilligenden Glaub- und Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich unmittelbar proportional zu ihrer — mehr oder weniger ausgeprägten — Mitwirkung an der Gesamtreiseplanung, der Unterbringung, der Kranken- und Reiseversicherung und der von ihnen zu übernehmenden Rückkehr in das Herkunftsland.

5.1   Einzelheiten der Mittlertätigkeit

a)

Die einfachste Art der Mittlertätigkeit ist die Tätigkeit der Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, deren Unterstützungsleistung für den Kunden im bloßen Einreichen der Identitätsdokumente und Nachweise anstelle des Kunden besteht.

b)

Eine zweite Kategorie von gewerblichen Organisationen sind die Beförderungsvermittler oder örtlich tätigen Reisebüros, die zuweilen auch mit Luftfahrtunternehmen — nationalen Fluggesellschaften oder anderen — verbunden sind, die Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdienste anbieten. Ihre Unterstützungsleistung für den Kunden umfasst — neben dem Verkauf von Fahr- bzw. Flugscheinen und Hotelreservierungen — das Einreichen der erforderlichen Unterlagen.

c)

Die dritte Kategorie von Mittlerorganisationen sind Reiseveranstalter oder -unternehmen, d. h. natürliche oder juristische Personen, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen (Zusammenstellung der Reisedokumente, Beförderung, Unterbringung, weiter gehende touristische Leistungen, Kranken- und Reiseversicherung, Transfers usw.) veranstalten und diese Pauschalreisen entweder selbst oder unter Einschaltung eines Endverkäufers oder eines vertraglich an das Reiseunternehmen gebundenen Reisebüros verkaufen.

Gegenüber dem Reiseunternehmen und dem Reisebüro als Endverkäufer der Pauschalreise ist der Antragsteller lediglich Abnehmer der angebotenen Reise, wobei zu der im Paket erbrachten Leistung das Angebot der Einreichung des Visumantrags gehört. Diese dritte, komplexe Form der Mittlertätigkeit beinhaltet zahlreiche Aspekte, bei denen eine objektive Nachprüfung ansetzen kann: Prüfung der Unternehmensunterlagen, Überprüfung des Geschäftsgebarens, Kontrolle zur Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Reise und des Reiseziels, Überprüfung der Unterbringung und Überprüfung der geplanten Ein- und Ausreise in Gruppen.

5.2.   Harmonisierung der Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und deren Endverkäufern

a)

Alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in ein und derselben Stadt streben eine auf lokaler Ebene harmonisierte Anwendung der nachstehend festgelegten Leitlinien je nach Art der Vermittlungstätigkeit, die diese Beratungsstellen oder Reisebüros leisten, an. Jede diplomatische oder konsularische Vertretung entscheidet selbst, ob sie mit solchen Agenturen zusammenarbeitet oder nicht; sie muss aber jederzeit die Möglichkeit behalten, die Akkreditierung zu entziehen, wenn dies aufgrund der Erfahrung und im Interesse einer gemeinsamen Visapolitik geboten ist. Sobald eine diplomatische oder konsularische Vertretung beschließt, mit einer derartigen Agentur zusammenarbeiten, hat sie die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren und Arbeitsweisen einzuhalten.

Die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gehen bei der Evaluierung und der ausnahmsweisen Akkreditierung von Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten mit besonderer Sorgfalt vor und sorgen untereinander für eine enge Zusammenarbeit. Die von diesen Stellen eingereichten Visumanträge werden genauestens geprüft, wobei die Belege des Antragstellers und die Lizenz- und Handelsregisterunterlagen der Beratungsstelle in jedem Fall überprüft werden müssen.

Bei der Bearbeitung der von Beförderungsvermittlern oder örtlich tätigen Reisebüros eingereichten Visumanträge ist auf die Prüfung der Verhältnisse des Antragstellers und die Einzelprüfung der Belege besondere Sorgfalt zu verwenden. Die konsularischen Vertretungen arbeiten eng zusammen und bauen dabei ihre eigenen Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Agenturen und Beförderungsunternehmen aus; um deren Wirkung noch zu steigern, werden die bei diesen Agenturen festgestellten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der örtlichen und regionalen konsularischen Zusammenarbeit weitergemeldet.

Bei der Akkreditierung von Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: geltende Lizenz, Handelsregister, Satzung des Unternehmens, Verträge mit den Banken, mit denen es zusammenarbeitet, aktualisierte Verträge mit den Partnern der Tourismusbranche der Gemeinschaft, wobei diese Verträge alle Bestandteile der Pauschalreise abdecken müssen: (Unterbringung und sonstige Leistungen der als Paket angebotenen Pauschalreise), Verträge mit Luftfahrtunternehmen, die den Hinflug und den garantierten festen Rückflug einschließen müssen, sowie die Versicherungspolicen für die erforderlichen Kranken- und Reiseversicherungen. Die von den betreffenden Reisebüros eingereichten Visumanträge sind sorgfältig zu prüfen.

b)

Gleichzeitig ist im Rahmen der Zusammenarbeit der örtlichen konsularischen Vertretungen eine Harmonisierung des Verfahrens und der Arbeitsweise sowie der Kriterien für die Kontrolle der Korrektheit der Tätigkeit der Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) anzustreben. Diese Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen: Überprüfung der Akkreditierungsunterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt, stichprobenartige Auswahl von Antragstellern, die persönlich oder telefonisch befragt werden, Überprüfung von Reisen und Unterbringung und soweit irgend möglich — anhand der Unterlagen — Überprüfung der Rückkehr der Gruppe.

c)

Es werden kontinuierlich Informationen über die Arbeitsweise von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) ausgetauscht: Meldung festgestellter Unregelmäßigkeiten, regelmäßige gegenseitige Information über abgelehnte Visumanträge, Mitteilung von festgestellten Fälschungsverfahren bei Reisedokumenten oder Nichteinhaltung der geplanten Reise. Die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) muss eines der Themen sein, die in den im Rahmen der gemeinsamen konsularischen Zusammenarbeit regelmäßig anberaumten Sitzungen erörtert werden.

d)

Im Rahmen der Zusammenarbeit sind zwischen den örtlichen konsularischen Vertretungen die Verzeichnisse von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstaltern (Reiseunternehmen und Endverkäufer) auszutauschen, die bei den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen akkreditiert sind; das Gleiche gilt für den Fall des Entzugs der Akkreditierung, wobei in diesem Fall die Gründe für den Entzug anzugeben sind.

e)

Die Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseveranstalter (Reiseunternehmen und Endverkäufer) müssen bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen, bei denen sie akkreditiert sind, Angaben zu einem oder zwei Mitarbeitern machen, die für die Vorlage der Unterlagen zu den Visumanträgen befugt sind.


(1)  Nach Maßgabe von Artikel 138 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffen diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik und des Königreichs der Niederlande.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

(3)  In Ausnahmefällen können an der Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II Punkt 5 des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für die Durchreise ausgestellt werden.

(4)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.

(6)  Diese Richtbeträge werden nach den diesbezüglichen Vorschriften von Teil I des Gemeinsamen Handbuchs „Außengrenzkontrollen“ festgesetzt.

(7)  Im Falle eines Durchreisevisums, darf die Anzahl der in dieses Feld eingetragenen Tage 5 nicht überschreiten.


ANLAGE 1

I.

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (1) gebundenen Staaten visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 (2) und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 (3)

II.

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003

I.   Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003

1.

Staaten

ÄGYPTEN

AFGHANISTAN

ALBANIEN

ALGERIEN

ANGOLA

ANTIGUA UND BARBUDA

ÄQUATORIALGUINEA

ARMENIEN

ASERBEIDSCHAN

ÄTHIOPIEN

BAHAMAS

BAHRAIN

BANGLADESCH

BARBADOS

BELARUS

BELIZE

BENIN

BHUTAN

BIRMA/MYANMAR

BOSNIEN UND HERZIGOVINA

BOTSUANA

BURKINA FASO

BURUNDI

CHINA

CÔTE D'IVOIRE

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

DOMINICA

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

DSCHIBUTI

ECUADOR

EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

ERITREA

FIDSCHI

GABUN

GAMBIA

GEORGIEN

GHANA

GRENADA

GUINEA

GUINEA BISSAU

GUYANA

HAITI

INDIEN

INDONESIEN

IRAK

IRAN

JAMAIKA

JEMEN

JORDANIEN

KAMBODSCHA

KAMERUN

KAP VERDE

KASACHSTAN

KATAR

KENIA

KIRGISISTAN

KIRIBATI

KOLUMBIEN

KOMOREN

KONGO

KUBA

KUWAIT

LAOS

LESOTHO

LIBANON

LIBERIA

LIBYEN

MADAGASKAR

MALAWI

MALEDIVEN

MALI

MAROKKO

MARSHALLINSELN

MAURETANIEN

MAURITIUS

MIKRONESIEN

MOLDAU

MONGOLEI

MOSAMBIK

NAMIBIA

NAURU

NEPAL

NIGER

NIGERIA

NORDKOREA

NÖRDLICHE MARIANEN

OMAN

PAKISTAN

PALAU

PAPUA-NEUGUINEA

PERU

PHILIPPINEN

RUANDA

RUSSLAND

SALOMONEN

SAMBIA

SAMOA

SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

SAUDI-ARABIEN

SENEGAL

SERBIEN-MONTENEGRO

SEYCHELLEN

SIERRA LEONE

SIMBABWE

SOMALIA

SRI LANKA

ST. KITTS UND NEVIS

ST. LUCIA

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

SÜDAFRIKA

SUDAN

SURINAM

SWASILAND

SYRIEN

TADSCHIKISTAN

TANSANIA

THAILAND

TIMOR-LESTE

TOGO

TONGA

TRINIDAD UND TOBAGO

TSCHAD

TUNESIEN

TÜRKEI

TURKMENISTAN

TUVALU

UGANDA

UKRAINE

USBEKISTAN

VANUATU

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

VIETNAM

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

2.

Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden

TAIWAN

PALÄSTINENSISCHE GEBIETE

II.   Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003

1.

Staaten

ANDORRA

ARGENTINIEN

AUSTRALIEN

BOLIVIEN

BRASILIEN

BRUNEI DARUSSALAM

BULGARIEN

CHILE

COSTA RICA

EL SALVADOR

GUATEMALA

HEILIGER STUHL (VATIKANSTADT)

HONDURAS

ISRAEL

JAPAN

KANADA

KROATIEN

MALAYSIA

MEXIKO

MONACO

NEUSEELAND

NICARAGUA

PANAMA

PARAGUAY

RUMÄNIEN

SAN MARINO

SINGAPUR

SÜDKOREA

URUGUAY

VENEZUELA

VEREINIGTE STAATEN

2.

Sonderverwaltungsregionen der Volksrepublik China

SAR Hongkong (4)

SAR Macau (5)


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1-7.

(2)  ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1-2.

(3)  ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10-11.

(4)  Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.

(5)  Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.


ANLAGE 2

Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen

I.   Regelung für den Reiseverkehr an den Außengrenzen

1.

Die gemeinsame Liste der visumpflichtigen Staaten gilt nicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen. Die Schengener Staaten verpflichten sich jedoch, die übrigen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der den Reiseverkehr mit diesen Pässen betreffenden Regelung im Voraus zu unterrichten und bei der Festlegung der Änderungen die Interessen der anderen Schengener Staaten zu berücksichtigen.

2.

In dem Bestreben, die Regelung für den Reiseverkehr mit dieser Art Pässen auf eine besonders flexible Weise zu harmonisieren, wird der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zu informatorischen Zwecken eine Liste der Staaten als Anlage beigefügt, deren Angehörige zwar generell in einem oder mehreren Schengener Staaten der Visumpflicht unterliegen, jedoch nicht deren Angehörige, die im Besitz eines Diplomaten- und/oder Dienstpasses bzw. eines Sonderpasses sind. Ggf. wird auch eine Liste mit den umgekehrten Fällen beigefügt. Der Exekutivausschuss wird für die Aktualisierung beider Listen Sorge tragen.

3.

Die in diesem Dokument vorgesehene Regelung des Reiseverkehrs gelten weder für die Inhaber so genannter normaler Pässe für öffentliche Angelegenheiten noch für die Inhaber von Dienst-, Amts- bzw. Sonderpässen usw., die von Drittstaaten ausgestellt wurden, deren Gepflogenheiten beim Ausstellen der Pässe nicht der internationalen und von den Schengener Staaten angewendeten Praxis entsprechen. Zu diesem Zweck kann der Exekutivausschuss auf Vorschlag einer Sachverständigengruppe eine Liste der Pässe erstellen, deren Inhabern von den Mitgliedstaaten keine bevorzugte Behandlung eingeräumt werden wird.

4.

Personen, denen von einem Staat zum ersten Mal ein Visum zwecks Akkreditierung erteilt wird, können zumindest durch das Hoheitsgebiet der anderen Staaten reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum nach Artikel 18 ausgestellt hat.

5.

Bereits akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können die Außengrenze des Schengener Raumes auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments überschreiten.

6.

Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind grundsätzlich von dem Nachweis befreit, dass sie über genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, unterliegen jedoch weiterhin der Visumpflicht, sofern diese vorgesehen ist. Handelt es sich jedoch um Privatreisen, können bei Bedarf dieselben Belege wie bei Visumanträgen mit gewöhnlichem Pass verlangt werden.

7.

Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe ist eine Verbalnote des Außenministeriums oder einer diplomatischen Vertretung (wenn der Visumantrag im einem Drittstaat gestellt wird) vorzulegen, wenn der Antragsteller eine Dienstreise beabsichtigt. Bei Privatreisen kann ebenfalls eine Verbalnote verlangt werden.

8.1.

Bei Anträgen auf Visa für Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässe werden die zentralen Behörden der anderen Staaten konsultiert. Die vorherige Konsultation ist nicht erforderlich, sofern ein Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Drittstaat eine Vereinbarung über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten- und/oder Dienstpässen getroffen hat (in den in der Anlage 5 dieser Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Fällen).

Werden von einem Staat Einwände erhoben, kann der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Schengener Staat ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

8.2.

Die Schengener Staaten verpflichten sich, in Zukunft nur im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Abschaffung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen mit Drittstaaten zu treffen, für deren Angehörige ein anderer Schengener Staaten im Falle der Visaerteilung die vorherige Konsultation verlangt.

8.3.

Beantragt ein zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer ein Visum im Hinblick auf seine Akkreditierung und ist in diesem Fall eine vorherige Konsultation vorgeschrieben, so wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens durchgeführt.

9.

Die Einreise von Inhabern von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen wird bei Anwendung der Sonderregelung nach Artikel 5 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates beschränkt, und dieser hat die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

II.   Regelung für den Reiseverkehr an den Binnengrenzen

Grundsätzlich kommt die in Artikel 19 ff. des Durchführungsübereinkommens vorgesehene Regelung zur Anwendung, sofern nicht ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wurde.

Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen können sich — sofern sie nicht der Visumpflicht unterliegen — drei Monate lang ab dem Datum der Einreise bzw. für die Dauer der Gültigkeit des ausgestellten Visums im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen.

Akkreditierte Mitglieder der diplomatischen Missionen bzw. konsularischen Vertretungen, die im Besitz eines vom Außenministerium ausgestellten besonderen Ausweises sind, sowie ihre Familienangehörigen können sich auf Vorzeigen dieses Ausweises und erforderlichenfalls ihres Reisedokuments bis zu drei Monaten im Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten frei bewegen.

III.

Die im vorliegenden Dokument beschriebene Regelung für den Reiseverkehr findet auf die Passierscheine Anwendung, die von den zwischenstaatlichen internationalen Organisationen, denen alle Schengener Staaten angehören, den dort tätigen Beamten ausgestellt werden; diese sind laut Gründungsverträge von der Meldepflicht als Ausländer sowie von der Beantragung eines Aufenthaltstitels befreit (siehe Anlage 5 des Gemeinsamen Handbuchs).

Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen

Liste A

Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell visumpflichtig sind, während die Angehörigen dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen

 

BNL

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

Ägypten

 

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Albanien

 

 

 

 

 

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Algerien

 

 

 

 

 

 

 

 

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Angola

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Antigua und Barbuda

 

 

 

 

 

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Armenien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Aserbaidschan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bahamas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Barbados

 

 

 

 

 

 

 

 

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Belarus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

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Botsuana

 

 

 

 

 

 

 

 

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Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

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China (Volksrepublik)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Côte d'Ivoire

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dominica

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ecuador

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DD (2)

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Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

 

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Fidschi

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gabun

 

 

 

 

 

 

 

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Gambia

 

 

 

 

 

 

 

 

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Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ghana

 

 

 

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Guyana

 

 

 

 

 

 

 

 

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Indien

 

 

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Iran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Jamaika

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Jemen

 

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Kambodscha

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kap Verde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kasachstan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kenia

 

 

 

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Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kolumbien

 

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Kuba

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kuwait

 

 

 

 

 

 

 

 

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Laos

 

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Lesotho

 

 

 

 

 

 

 

 

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Malawi

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Malediven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Marokko

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Mauretanien

 

 

 

 

 

 

 

 

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Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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D

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Mongolei

 

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Mosambik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Namibia

 

 

 

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Niger

 

 

 

 

 

 

 

 

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Pakistan

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Peru

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Philippinen

 

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Russische Föderation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Samoa

 

 

 

 

 

 

 

 

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São Tomé und Príncipe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Senegal

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D

 

 

 

 

 

 

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Serbien und Montenegro

 

 

 

 

 

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Seychellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Simbabwe

 

 

 

 

 

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Südafrika

 

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Swasiland

 

 

 

 

 

 

 

 

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D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tadschikistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Thailand

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Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

DD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Trinidad und Tobago

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Tschad

D

 

 

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Türkei

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D

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D

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D

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Tunesien

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D

D

 

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D

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D

D

 

D

Turkmenistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

DD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ukraine

 

 

 

 

D

 

 

 

 

DD

D

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D

 

 

 

 

 

 

 

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vietnam

 

D

 

 

 

 

 

D

 

 

 

 

DD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liste B

Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengener Staaten generell NICHT visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen sind, der Visumpflicht unterliegen

 

BNL

CZ

DK

DE

EE

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

HU

MT

AT

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

Australien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X  (3)

 

 

 

 

Chile

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Israel

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mexiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Vereinigte Staaten von Amerika

 

 

 

 

 

X

X (3)

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Inhaber von Diplomatenpässen, die in Ungarn eingesetzt werden, unterliegen der Visumpflicht bei der ersten Einreise, sind jedoch für den Rest ihrer Dienstzeit von dieser Pflicht befreit.

(2)  Inhaber von Sonderpässen sind nicht von der Visumpflicht befreit.

(3)  Wenn sie auf Dienstreise sind.


ANLAGE 3

Liste der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind (1)

Die Schengener Staaten verpflichten sich, Änderungen in Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion nicht ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vertragsparteien vorzunehmen.

Hat eine Vertragspartei die Absicht, Teil II dieser Anlage zu ändern, ist sie verpflichtet, die Partnerstaaten darüber zu unterrichten und deren Interessen zu berücksichtigen.

Teil I

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Schengener Staaten benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sind (2)  (3)

 

AFGHANISTAN

 

ÄTHIOPIEN

 

BANGLADESCH

 

ERITREA (4)

 

GHANA (5)

 

IRAK

 

IRAN (6)

 

KONGO (Demokratische Republik)

 

NIGERIA

 

PAKISTAN (7)

 

SOMALIA

 

SRI LANKA

Diese Personen unterliegen nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III dieser Anlage aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates (Abschnitt A) oder eines bestimmten, nachstehend genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert (Abschnitt B).

Diese Aufenthaltstitel werden im Rahmen der Arbeitsgruppe II-Visa einvernehmlich ergänzt und periodisch geprüft. Bei auftretenden Problemen können die Vertragsstaaten diese Maßnahmen bis zu einer einvernehmlichen Klärung aussetzen. Die Vertragsstaaten können bestimmte Aufenthaltstitel von der Befreiung ausnehmen, wenn dies in Teil III vermerkt ist.

Hinsichtlich der Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Ausnahmen von dem Erfordernis eines Visums für den Transit auf Flughäfen.

Teil II

Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige nur in einigen Schengener Staaten ein Visum für den Flughafentransit (VFT) benötigen, wobei diese Visumpflicht ebenfalls für Personen gilt, die im Besitz der von diesen Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sind

 

BNL (8)

CZ

DK

DE (9)

EE (10)

EL

ES (11)

FR (10)

IT (12)

CY

LV

LT (13)

HU

MT

AT (14)

PL

PT

SI

SK

FI

SE

IS

NO

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

X (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Albanien

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angola

X

 

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Armenien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Aserbaidschan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

X (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Côte d'Ivoire

 

 

 

 

X

 

X

X (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gambia

X

 

 

X

 

 

 

X (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guinea

X

 

 

 

 

 

 

X (16)

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guinea Bissau

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haiti

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indien

 

 

X (17)

X (18)

 

X

X

X (16)

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Jordanien

 

 

 

X (19)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

X (16)

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kongo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Korea (Nord)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kuba

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Libanon

 

X

 

X

X

 

 

X (15)

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liberia

 

 

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

Libyen

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mali

 

 

 

 

X

 

X

X (16)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nördl. Marianen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Philippinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Senegal

 

 

 

 

X

 

 

X (16)

X

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

Sierra Leone

X

 

 

 

X

 

X

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sudan

X

 

 

X

X

X

 

X

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Syrien

X

X (10)

 

X

X

X

 

X (16)  (20)

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Togo

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Türkei

 

 

 

X (13)

 

X

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Vietnam

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Teil III

A.

Liste der Aufenthaltstitel von EWR-Staaten, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:

IRLAND

Residence permit i. V. m. re-entry visa (Aufenthaltserlaubnis nur in Verbindung mit einem Visum für die erneute Einreise)

LIECHTENSTEIN

Livret pour étranger B (Aufenthaltsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr) (21)

Livret pour étranger C (Niederlassungsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von 5 oder 10 Jahren)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Leave to remain in the United Kingdom for an indefinite period (Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für das Vereinigte Königreich. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb des Vereinigten Königreichs zwei Jahre nicht überschreitet.)

Certificate of entitlement to the right of abode (Nachweis des Niederlassungsrechts)

B.

Liste der Aufenthaltstitel mit uneingeschränktem Rückkehrrecht, bei denen die betreffenden Personen bei Vorlage des Dokuments von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind:

ANDORRA

Tarjeta provisional de estancia y de trabajo (Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab, beträgt aber grundsätzlich weniger als 6 Monate. Kann nicht verlängert werden (21)

Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für 6 Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden (21)

Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß); wird für 6 Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden (21)

Tarjeta temporal de residencia (Befristete Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann zweimal jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden (21)

Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für 3 Jahre ausgestellt und kann um 3 Jahre verlängert werden (21)

Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für 5 Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis) (grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um 3 Jahre verlängert werden (21)

Autorización temporal de residencia y de trabajo (Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für 2 Jahre ausgestellt und kann um 2 Jahre verlängert werden (21)

Autorización ordinaria de residencia y de trabajo (Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für 5 Jahre ausgestellt.

Autorización privilegiada de residencia y de trabajo (Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für 10 Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

JAPAN

Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur Wiedereinreise nach Japan) (21)

KANADA

Permanent Resident Card (Aufenthaltsgenehmigung, Scheckkartenformat)

MONACO

Carte de séjour de résident temporaire de Monaco (Aufenthaltskarte für den vorläufigen Aufenthalt) (21)

Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco (gewöhnliche Aufenthaltskarte)

Carte de séjour de résident privilégié de Monaco (Aufenthaltskarte für bevorrechtigte Personen)

Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque (Aufenthaltskarte für den Ehepartner einer Person monegassischer Staatsangehörigkeit)

SAN MARINO

Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata) [herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità illimitata) [kontinuierliche Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

Carta d'identità di San Marino (validità illimitata) [Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit)]

SCHWEIZ

Livret pour étranger B (Aufenthaltsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr) (21)

Livret pour étranger C (Niederlassungsgenehmigung, ausreichend innerhalb der Gültigkeitsdauer von 5 oder 10 Jahren)

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Form I-551 permanent resident card (2 (21)oder 10 Jahre gültig)

Form I-551 Alien registration receipt card (2 (21) oder 10 Jahre gültig)

Form I-551 Alien registration receipt card (unbeschränkte Gültigkeit)

Form I-327 Reentry document (2 Jahre gültig — ausgestellt an Inhaber eines I-551) (21)

Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige mit einer Gültigkeitsdauer von 2 (21) oder 10 Jahren oder unbefristet. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA ein Jahr nicht überschreitet)

Permit to reenter (Wiedereinreisegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA zwei Jahre nicht überschreitet) (21)

Valid temporary residence stamp in einem gültigen Pass (ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum) (21)


(1)  Für die Erteilung von Visa für den Flughafentransit müssen die zentralen Behörden nicht konsultiert werden.

(2)  Für alle Schengen-Staaten:

Benötigen kein VFT:

Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind.

(3)  Für die Benelux-Staaten, die Tschechische Republik, Estland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Slowenien und die Slowakei:

Benötigen kein VFT:

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

(4)  Für Italien:

Nur wenn die Staatsangehörigen nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.

(5)  Für Deutschland:

Benötigen kein VFT:

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

(6)  Für Deutschland und Zypern:

Benötigen kein VFT:

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

Für Polen:

Benötigen kein VFT:

Inhaber von Diplomatenpässen.

(7)  Für Deutschland:

Benötigen kein VFT:

Inhaber von Diplomatenpässen.

(8)  Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht im Besitz eines in einem EWR-Staat, in Kanada oder in den Vereinigten Staaten gültigen Aufenthaltstitels sind. Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses sind davon ebenfalls befreit.

(9)  Benötigen kein VFT:

a)

Inhaber eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie

b)

Inhaber der in Teil III Buchstabe B aufgeführten Aufenthaltstitel oder sonstigen Dokumente. Ein VFT stellt kein Visum im Sinne von a) dar.

(10)  Benötigen kein VFT:

Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen;

Inhaber eines der in Teil III aufgeführten Aufenthaltstitel;

Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Angehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens von Chicago sind.

(11)  Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie von offiziellen Pässen benötigen kein Visum für den Flughafentransit (VFT). Dies gilt auch für die Inhaber eines gewöhnlichen Passes, die in einem EWR-Mitgliedstaat, den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada ansässig sind, bzw. die im Besitz eines gültigen Einreisevisums für einen dieser Staaten ist.

(12)  Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Mitgliedstaaten des EWR, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen.

(13)  Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen benötigen kein Visum für den Flughafentransit.

(14)  Transitvisumpflichtige Drittstaatsangehörige benötigen kein Flughafentransitvisum für den Transit über einen österreichischen Flughafen, insoweit sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz:

eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet;

eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Schengen-Vertragsstaates, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist;

eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.

(15)  Ausschließlich für die Inhaber des Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge.

(16)  Diese Staatsangehörigen unterliegen nur der Visumpflicht, wenn sie nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.

(17)  Indische Staatsangehörige im Besitz eines Diplomaten- oder Dienstpasses benötigen kein Visum für den Flughafentransit.

Ferner benötigen indische Staatsangehörige kein Visum für den Flughafentransit, wenn sie im Besitz eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, in Kanada, in der Schweiz oder den Vereinigten Staaten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind. Indische Staatsangehörige benötigen ebenfalls kein Flughafentransitvisum, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Monaco oder San Marino sind und über eine Wiedereinreiseerlaubnis in ihren Wohnstaat verfügen, der für drei Monate nach dem Aufenthalt im Flughafentransit Gültigkeit hat.Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung in Bezug auf indische Staatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels für Andorra, Japan, Monaco oder San Marino zum Zeitpunkt der Integration Dänemarks in die Schengen-Zusammenarbeit, d. h. am 25. März 2001, in Kraft treten wird.

(18)  Inhaber von Diplomatenpässen benötigen kein VFT.

(19)  Inhaber von Pässen und Passersatzpapieren von Jordanien benötigen kein VFT, sofern der Inhaber im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt. Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in der Bundesrepublik von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet. Anmerkung 11 findet zusätzliche Anwendung.

(20)  Auch für die Inhaber des Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge.

(21)  Dieser Aufenthaltstitel bedeutet keine Befreiung von der Flughafentransitvisumpflicht in Deutschland.


ANLAGE 4

Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen

BELGIEN

Carte d'identité d'étranger

Identiteitskaart voor vreemdelingen

Personalausweis für Ausländer

Certificat d'inscription au régistre des étrangers

Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

Besondere Aufenthaltstitel, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden:

Carte d'identité diplomatique

Diplomatieke identiteitskaart

Diplomatischer Personalausweis

Carte d'identité consulaire

Consulaire identiteitskaart

Konsularer Personalausweis

Carte d'identité spéciale — couleur bleue

Bijzondere identiteitskaart — blauw

Besonderer Personalausweis — blau

Carte d'identité spéciale — couleur rouge

Bijzondere identiteitskaart — rood

Besonderer Personalausweis — rot

Certificat d'identité pour les enfants âgés de moins de cinq ans des étrangers privilégiés titulaires d'une carte d'identité diplomatique, d'une carte d'identité consulaire, d'une carte d'identité spéciale — couleur bleue ou d'une carte d'identité — couleur rouge

Identiteitsbewijs voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart — blauw of bijzondere identiteitskaart — rood

Identitätsnachweis für Kinder unter fünf Jahren, für privilegierte Ausländer, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises sind, konsularer Personalausweis, besonderer Personalausweis — rot oder besonderer Personalausweis — blau

Certificat d'identité avec photografie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans

Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto

Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Povolení k pobytu (štítek v pasu)

(Aufenthaltserlaubnis) (Aufkleber im Pass)

Průkaz o povolení pobytu pro cizince (zelené provedení)

(Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer) (grüner Ausweis)

Průkaz o povolení pobytu pro státního příslušníka členského státu Evropských společenství (fialové provedení)

Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (violetter Ausweis)

Cestovní doklad — Úmluva z 28. července 1951) vydávaný azylantům (modré provedení)

(Reisedokument für einen Asylanten — Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951) (blauer Ausweis)

Povolení k přechodnému pobytu od — do (razítko v pasu)

(Befristete Niederlassungserlaubnis, gültig vom .. bis….) (Stempel in einem Pass eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines seiner Familienangehörigen, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist)

Trvalý pobyt v ČR od …) (razítko v pasu)

(Unbefristete Niederlassungserlaubnis, gültig vom….) (Stempel in einem Pass eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines seiner Familienangehörigen, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften ist)

DÄNEMARK

Aufenthaltskarten

EF/EØS — opholdskort (Aufenthaltskarte EU/EWR) (Vermerk auf der Karte)

Kort A. Tidsbegrænset EF/EØS-opholdsbevis (anvendes til EF/EØS-statsborgere)

(Karte A. Befristeter EU/EWR-Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten)

Kort B. Tidsubegrænset EF/EØS-opholdsbevis (anvendes til EF/EØS-statsborgere)

(Karte B. Unbefristeter EU/EWR-Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten)

Kort Karte K. Tidsbegrænset opholdstilladelse til tredjelandsstatsborgere, der meddeles opholdstilladelse efter EF/EØS-reglerne)

(Karte K. Befristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt aufgrund der EU/EWR-Regelungen genehmigt wird)

Kort L. Tidsubegrænset opholdstilladelse til tredjelandsstatsborgere, der meddeles opholdstilladelse efter EF/EØS-reglerne)

(Karte L. Unbefristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt aufgrund der EU/EWR-Regelungen genehmigt wird)

Aufenthaltsgenehmigungen (auf der Karte angegebene Bezeichnung)

Kort C. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

(Karte C. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen)

Kort D. Tidsubegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

(Karte D. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen)

Kort E. Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde

(Karte E. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist)

Kort F. Tidsbegrænset opholdstilladelse til flygtninge — er fritaget for arbejdstilladelse

(Karte F. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich)

Kort G. Tidsbegrænset opholdstilladelse til EF/EØS — statsborgere, som har andet opholdsgrundlag end efter EF-reglerne — er fritaget for arbejdstilladelse

(Karte G. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, deren Recht auf Aufenthalt sich aus einer anderen Rechtgrundlage als den EU/EWR-Regelungen ergibt — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich)

Kort H. Tidsubegrænset opholdstilladelse til EF/EØS — statsborgere, som har andet opholdsgrundlag end efter EF-reglerne — er fritaget for arbejdstilladelse

(Karte H. Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten, deren Recht auf Aufenthalt sich aus einer anderen Rechtgrundlage als den EU/EWR-Regelungen ergibt — keine Arbeitsgenehmigung erforderlich)

Kort J. Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse til udlændinge

(Karte J. Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Ausländer)

Seit dem 14. September 1998 erteilt Dänemark neue Aufenthaltskarten in Kreditkartenformat.

Es sind noch gültige Aufenthaltskarten B, D und H in einem anderen Format in Umlauf. Es handelt sich um plastifizierte Papierkarten im Format 9 cm x 13 cm, auf denen sich das dänische Staatswappen weiß hervorhebt. Die Grundfarbe der Karte B ist beige, die der Karte D hellrosa und die der Karte H hellmauve.

Im Reisepass anzubringender Aufkleber mit folgendem Vermerk

Sticker B. — Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der ikke har ret til arbejde

(Aufkleber B. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, denen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist)

Sticker C. — Tidsbegrænset opholds- og arbejdstilladelse

(Aufkleber C. Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung)

Sticker D. — Medfølgende slægtninge (opholdstilladelse til børn, der er optaget i forældres pas)

(Aufkleber D. Begleitende Familienangehörige (Aufenthaltsgenehmigung für Minderjährige, die im Reisepass ihrer Eltern eingetragen sind)

Sticker H. — Tidsbegrænset opholdstilladelse til udlændinge, der er fritaget for arbejdstilladelse

(Aufkleber H. Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die keine Arbeitsgenehmigung benötigen)

Aufkleber, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erteilt werden

Sticker E — Diplomatisk visering

(Aufkleber E. — Diplomatenvisum) — Für auf den Diplomatenlisten verzeichnete Diplomaten und ihre Familienangehörige sowie für in vergleichbarem Rang stehendes Personal internationaler Organisationen in Dänemark. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise, solange die betreffende Person in den Diplomatenlisten in Kopenhagen verzeichnet ist.

Sticker F — Opholdstilladelse

(Aufkleber F. — Aufenthaltsgenehmigung) — Für entsandte Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals und ihre Familienangehörige sowie für vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Herkunftslandes mit einem Dienstpass entsandte Angehörige des Hauspersonals von Diplomaten. Wird ebenfalls erteilt für in vergleichbarem Rang stehendes Personal internationaler Organisationen in Dänemark. Berechtigt zum Aufenthalt und zur mehrfachen Einreise für die Dauer der Mission.

Sticker S (i kombination med sticker E eller F)

(Aufkleber S (in Verbindung mit einem Aufkleber E oder F).

Aufenthaltsgenehmigung für begleitende enge Familienangehörige, wenn letztere im Reisepass eingetragen sind.

Hinweis: Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für ausländische Diplomaten, Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals, Hauspersonal usw. ausgestellte Identitätskarten berechtigen nicht zur visumfreien Einreise, da sie keinen Nachweis für eine Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark darstellen.

Andere Dokumente

Liste der Personen, die innerhalb der Europäischen Union an Schülerreisen teilnehmen.

Wiedereinreisegenehmigung in der Form einer Visummarke mit dem nationalen Vermerk „D“.

DEUTSCHLAND

I.   Allgemein

Aufenthaltserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis — EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.

Zudem berechtigen die folgenden vor dem 1. Januar 2005 ausgestellten Titel zur visumfreien Einreise:

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG

Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland

Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise.

Fiktionsbescheinigung

bei der auf Seite 3 das dritte Feld „der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)“ angekreuzt ist. Die Einreise wird nur ermöglicht in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum.

Das erste und zweite Ankreuzfeld ermöglichen ausdrücklich nicht die visumfreie Einreise.

II.   Ausweise für die Mitglieder der Diplomatischen Vertretungen

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Für Diplomaten und deren Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „D“ gekennzeichnet:

Diplomatenausweise für ausländische Diplomaten:

Diplomatenausweis (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Diplomaten (seit 01.08.2003)

Diplomatenausweise für Familienangehörige, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Diplomatenausweis „A“ (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Diplomaten „A“ (seit 01.08.2003)

Diplomatenausweise für Diplomaten, die Deutsche sind oder ständig in Deutschland ansässig sind:

Diplomatenausweis Art. 38 WÜD (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD (seit 01.08.2003)

Für das Verwaltungs- und Technische Personal und dessen Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „VB“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und Technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal (seit 1999)

Protokollausweis für Familienangehörige des Verwaltungs- und Technischen Personals, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal „A“ (seit 01.08.2003)

Protokollausweis für Mitglieder des Verwaltungs- und Technischen Personals, die Deutsche sind oder ständig in Deutschland ansässig sind:

Protokollausweis für Mitglieder VB Art. 38 2 WÜD (seit 01.08.2003)

Für das dienstliche Hauspersonal und dessen Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „DP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal (seit 1999)

Für Ortskräfte und deren Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte (seit 1999)

Für privates Hauspersonal ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal (seit 1999)

III.   Ausweise für die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises

Für Konsularbeamte ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „K“ gekennzeichnet:

Ausweis für ausländische Konsularbeamte:

Ausweis für Konsularbeamte (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Konsularbeamte (ab 01.08.2003)

Ausweis für Familienangehörige von Konsularbeamten, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Ausweis für Konsularbeamte „A“ (1999 bis 31.07.2003)

Ausweis für Konsularbeamte, die Deutsche sind oder ständig in Deutschland ansässig sind:

Ausweis für Konsularbeamte „Art. 71 WÜK“ (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Konsularbeamte „Art. 71 I WÜK“ (seit 01.08.2003)

Für das berufskonsularische Verwaltungs- und Technische Personal ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „VK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und Technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal (seit 1999)

Protokollausweis für Familienangehörige des Verwaltungs- und Technischen Personals, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal „A“ (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Mitglieder des Verwaltungs- und Technischen Personals, die Deutsche sind oder ständig in Deutschland ansässig sind:

Ausweis für Verwaltungspersonal „Art. 71 WÜK“ (1999 bis 31.07.2003)

Protokollausweis für Mitglieder VK Art. 71 II WÜK (seit 01.08.2003)

Für das berufskonsularische dienstliche Hauspersonal ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „DH“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal (seit 1999)

Für die Familienmitglieder von Konsularbeamten, Mitgliedern des Verwaltungspersonals, des Technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „KF“ gekennzeichnet:

Protokollausweis f. Familienangehörige (Konsulat)

Dieser neue Ausweistyp wird seit dem 01.08.2003 ausgestellt. Bis zu diesem Datum erhielten Familienangehörige von Konsularbeamten, Mitgliedern des Verwaltungspersonals, des Technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals die gleiche Ausweiskategorie wie die Bediensteten selbst, sofern ihnen nicht wegen eigener Erwerbstätigkeit einer der oben aufgeführten Ausweise „A“ ausgestellt wurde.

Für berufskonsularische Ortskräfte ausgestellte Ausweise

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte (seit 1999)

Für berufskonsularisches privates Hauspersonal ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal (seit 1999)

IV.   Sonderausweise

Für Mitglieder von Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „IO“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „IO“ (seit 1999)

Hinweis: Leiter von Internationalen Organisationen und deren Familienangehörige erhalten einen durch ein „D“ gekennzeichneten Ausweis; private Hausangestellte von Mitarbeitern Internationaler Organisationen erhalten einen durch ein „PP“ gekennzeichneten Ausweis.

Für Haushaltsangehörige im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „S“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „S“ (seit 01.01.2005)

V.   Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

ESTLAND

Alaline elamisluba

(unbefristeter Aufenthaltstitel)

Tähtajaline elamisluba

(befristeter Aufenthaltstitel)

Beantragt ein Ausländer, der Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist, einen Aufenthaltstitel, um sich mit einem Angehörigen seiner Familie in Estland aufzuhalten, so stellt das Amt für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen einen besonderen Aufenthaltstitel aus:

EL kodaniku perekonnaliikme elamisluba

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von EU-Bürgern)

GRIECHENLAND

1.

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (ενιαίου τύπου)

(Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (einheitliches Modell)

[Gültigkeitsdauer sechs (6) Monate bis unbegrenzt. Wird allen Drittstaatsangehörigen erteilt, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten.]

Die oben genannte Aufenthaltsgenehmigung wird auf von Griechenland anerkannte Reisedokumente aufgeklebt. Ist ein Drittstaatsangehöriger nicht im Besitz eines von Griechenland anerkannten Reisedokuments, so kleben die zuständigen griechischen Stellen die Aufenthaltsgenehmigung (einheitliches Modell) auf ein spezielles Formblatt auf. Dieses wird von den griechischen Behörden auf der Grundlage des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 ausgestellt, trägt im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheitsanforderungen drei vertikale Streifen in den Farben orange — grün — orange und wird als „Φύλλο επί του οποίου τίθεται άδεια διαμονής“ [Formblatt für die Anbringung eines Visums] bezeichnet.

2.

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (χρώμα μπεζ-κίτρινο) (1)

(Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (beige-gelb)

[Wurde allen Drittstaatsangehörigen erteilt, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten. Gültigkeitsdauer ein Jahr bis unbegrenzt.]

3.

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (χρώμα λευκό) (2)

(Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (weiß)

[Wurde Drittstaatsangehörigen erteilt, die Ehepartner von griechischen Staatsangehörigen sind; Gültigkeitsdauer fünf Jahre.]

4.

Άδεια παραμονής αλλοδαπού (βιβλιάριο χρώματος λευκού) (3)

(Aufenthaltsgenehmigung für Drittstaatsangehörige) (weißes Heft)

[Wird Personen erteilt, die als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens von 1951 anerkannt wurden.]

5.

Δελτίο ταυτότητας αλλοδαπού (χρώμα πράσινο) (4)

(Identitätskarte für Drittstaatsangehörige) (grün)

[Wird ausschließlich Drittstaatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; Gültigkeitsdauer zwei oder fünf Jahre.]

6.

Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (χρώμα μπεζ) (5)

(Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Herkunft) (beige)

[Wird albanischen Staatsangehörigen griechischer Herkunft erteilt; Gültigkeitsdauer drei Jahre. Die gleiche Identitätskarte wird auch Ehepartnern und Nachkommen griechischer Herkunft erteilt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern ihre Familienbande durch ein offizielles Dokument belegt werden.]

7.

Ειδικό δελτίο ταυτότητας ομογενούς (χρώμα ροζ)

(Besondere Identitätskarte für Personen griechischer Herkunft) (rosa)

[Wird Staatsangehörigen der ehemaligen UdSSR, die griechischer Herkunft sind, erteilt; unbegrenzte Gültigkeitsdauer.] (6)

8.

Ειδικές ταυτότητες της Διεύθυνσης Εθιμοτυπίας του Υπουργείου Εξωτερικών

(Vom Protokolldienst des Außenministeriums ausgestellte besondere Identitätskarten)

A.

Kat. D (Diplomatisches Personal) — Farbe: rot.

Wird dem Leiter und den Mitarbeitern der diplomatischen Missionen sowie deren Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt, die Inhaber von Diplomatenpässen sind.

B.

Kat. A (Verwaltungs- und technisches Personal) — Farbe: orange.

Wird den Mitarbeitern der diplomatischen Missionen sowie deren Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt, die Inhaber von Dienstausweisen sind.

C.

Kat. S (Dienstliches Hauspersonal) — Farbe: grün.

Wird dem dienstlichen Hauspersonal der diplomatischen Missionen sowie dessen Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt.

D.

Kat. CC (Konsularbeamter) — Farbe: blau.

Wird dem Personal der berufskonsularischen Vertretungen sowie dessen Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt.

E.

Kat. CE (Konsularangestellter) — Farbe: dunkelblau.

Wird dem berufskonsularischen Verwaltungspersonal sowie dessen Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt.

F.

Kat. CH (Honorarkonsularbeamter) — Farbe: grau.

Wird Honorarkonsuln ausgestellt.

G.

Kat. IO (Internationale Organisation) — Farbe: dunkellila.

Wird den Mitarbeitern internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) mit Diplomatenstatus ausgestellt.

H.

Kat. IO (Internationale Organisation) — Farbe helllila.

Wird dem Verwaltungspersonal internationaler Organisationen sowie dessen Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern bis zu achtzehn Jahren) ausgestellt.

Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten und den oben aufgeführten Kategorien A-E ist auf den neuen Identitätskarten rückseitig die Fahne der Europäischen Union abgebildet.

9.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

SPANIEN

Inhabern einer gültigen Rückreisegenehmigung ist die Einreise ohne Visum gestattet.

Folgende Aufenthaltstitel ermöglichen Ausländern, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumpflicht unterliegen würden, innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer die visumfreie Einreise in das spanische Hoheitsgebiet:

Permiso de Residencia Inicial

(Vorläufige Aufenthaltsgenehmigung)

Permiso de Residencia Ordinario

(Gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung)

Permiso de Residencia Especial

(Besondere Aufenthaltsgenehmigung)

Tarjeta de Estudiante

(Studentenausweis)

Permiso de Residencia tipo A

(Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie A)

Permiso de Residencia tipo b

(Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie b)

Permiso de Trabajo y de Residencia tipo B

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B)

Permiso de Trabajo y de Residencia tipo C

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie C)

Permiso de Trabajo y de Residencia tipo d

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie d)

Permiso de Trabajo y de Residencia tipo D

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie D)

Permiso de Trabajo y de Residencia tipo E

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie E)

Permiso de Trabajo fronterizo tipo F

(Arbeitsgenehmigung im Grenzgebiet der Kategorie F)

Permiso de Trabajo y Residencia tipo P

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie P)

Permiso de Trabajo y Residencia tipo Ex

(Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie Ex)

Tarjeta de Reconocimiento de la excepción a la necesidad de obtener Permiso de Trabajo y Permiso de Residencia (art. 16 Ley 7/85)

(Nachweis der Anerkennung der Befreiung von der Pflicht, eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen — Art. 16 Gesetz 7/85)

Permiso de Residencia para Refugiados

(Aufenthaltsgenehmigung für Flüchtlinge)

Lista de Personas que participan en un viaje escolar dentro de la Unión Europea

(Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union)

Tarjeta de Familiar Residente Comunitario

(Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen)

Tarjeta temporal de Familiar de Residente Comunitario

(Zeitlich befristeter Ausweis eines Angehörigen eines EG-Staatsangehörigen)

Inhabern der folgenden gültigen, vom Außenministerium ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet:

Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Cuerpo Diplomático. Embajador. Documento de Identidad“ (Diplomatisches Korps. Botschafter. Identitätsdokument), ausgestellt für akkreditierte Botschafter

Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Cuerpo Diplomático. Documento de Identidad“ (Diplomatisches Korps. Identitätsdokument), ausgestellt für das in einer diplomatischen Vertretung akkreditierte Personal mit Diplomatenstatus. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, gelb) mit der Angabe auf dem Einband „Misiones Diplomáticas. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad“ (Diplomatische Vertretungen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte einer akkredidierten diplomatischen Vertretung. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Tarjeta Diplomática de Identidad“ (Diplomatischer Identitätsnachweis), ausgestellt für das Personal mit Diplomatenstatus bei der Vertretung der Liga der Arabischen Staaten und für das bei der Vertretung der Allgemeinen Palästinensischen Delegation (Oficina de la Delegación General) akkreditierte Personal. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, rot) mit der Angabe auf dem Einband „Organismos Internacionales. Estatuto Diplomático. Documento de Identidad“ (Internationale Organisationen. Diplomatenstatus. Identitätsdokument), ausgestellt für Personal mit Diplomatenstatus, das bei internationalen Organisationen akkreditiert ist. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, blau) mit der Angabe auf dem Einband „Organismos Internacionales. Personal Administrativo y Técnico. Documento de Identidad“ (Internationale Organisationen. Verwaltungspersonal und technisches Personal. Identitätsdokument), ausgestellt für Verwaltungsbeamte, die bei Internationalen Organisationen akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „Functionario Consular de Carrera. Documento de Identidad“ (Konsularberufsbeamter. Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularberufsbeamte, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, grün) mit der Angabe auf dem Einband „Empleado Consular. Expedida a favor de ... Documento de Identidad“ (Konsularbeamter. Ausgestellt für ... Identitätsdokument), ausgestellt für Konsularbeamte im Verwaltungsdienst, die in Spanien akkreditiert sind. Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F eingefügt

Tarjeta especial (Sonderausweis, grau) mit der Angabe „Personal de Servicio. Misiones Diplomáticas, Oficinas Consulares y Organismos Internacionales. Expedida a favor de ... Documento de Identidad“ (Dienstpersonal. Diplomatische Vertretungen, Konsulate und Internationale Organisationen. Ausgestellt für ... Identitätsdokument). Ausgestellt für das Hauspersonal der diplomatischen Vertretungen, Konsulate und Internationalen Organisationen (Dienstpersonal) und das Personal mit Diplomaten- oder Konsularberufsstatus (persönliches Hauspersonal). Für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder wird bei der Ausstellung ein F in den Ausweis eingefügt.

FRANKREICH

1.

Volljährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:

Carte de séjour temporaire comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé

(Aufenthaltskarte mit einer besonderen Angabe je nach Grund des genehmigten Aufenthaltes)

Carte de résident

(Karte für Ansässige)

Certificat de résidence d'Algérien comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé (1 an, 10 ans)

(Aufenthaltsbescheinigung für Algerier mit einer besonderen Angabe je nach Grund des genehmigten Aufenthaltes) (1 Jahr, 10 Jahre)

Certificat de résidence d'Algérien portant la mention „membre d'un organisme officiel“ (2 ans)

(Aufenthaltsbescheinigung für Algerier mit der Angabe „Mitglied einer offiziellen Instanz“) (2 Jahre)

Carte de séjour des Communautés européennes (1 an, 5 ans, 10 ans)

(Aufenthaltskarte der Europäischen Gemeinschaften) (1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre)

Carte de séjour de l'Espace Economique Européen

(Aufenthaltskarte des Europäischen Wirtschaftsraums)

Vom Außenministerium ausgestellte offizielle Ausweiskarten, die als Aufenthaltstitel gelten

Sonderaufenthaltstitel

Titre de séjour spécial portant la mention CMD/A délivrée aux Chefs de Mission diplomatique

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CMD/A, wird den Missionschefs im diplomatischen Dienst ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CMD/M délivrée aux Chefs de Mission d'Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CMD/M, wird den Missionschefs einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CMD/D délivrée aux Chefs d'une délégation permanente auprès d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CMD/D, wird den Chefs einer ständigen Delegation bei einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CD/A délivrée aux agents du Corps Diplomatique

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CD/A, wird den Bediensteten des Corps Diplomatique ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CD/M délivrée aux Hauts Fonctionnaires d'une organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CD/M, wird den Hohen Beamten einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CD/D délivrée aux assimilés diplomatiques membres d'une délégation permanente auprès d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CD/D, wird den Diplomaten gleichgestellten Personen einer ständigen Delegation bei einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention CC/C délivrée aux Fonctionnaires Consulaires

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk CC/C, wird den Konsularbeamten ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention AT/A délivrée au personnel Administratif ou Technique d'une Ambassade

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk AT/A, wird dem administrativen und technischen Personal einer Botschaft ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention AT/C délivrée au personnel Administratif ou Technique d'un Consulat

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk AT/C, wird dem administrativen und technischen Personal einer konsularischen Vertretung ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention AT/M délivrée au personnel Administratif ou Technique d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk AT/M, wird dem administrativen und technischen Personal einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention AT/D délivrée au personnel Administratif ou Technique d'une Délégation auprès d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk AT/D, wird dem administrativen und technischen Personal einer Delegation bei einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention SE/A délivrée au personnel de Service d'une Ambassade

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk SE/A, wird dem Dienstpersonal einer Botschaft ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention SE/C délivrée au personnel de Service d'un Consulat

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk SE/C, wird dem Dienstpersonal einer konsularischen Vertretung ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention SE/M délivrée au personnel de Service d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk SE/M, wird dem Dienstpersonal einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention SE/D délivrée au personnel de Service d'une Délégation auprès d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk SE/D, wird dem Dienstpersonal einer Delegation bei einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention PP/A délivrée au Personnel Privé d'un diplomate

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk PP/A, wird dem Privatpersonal eines Diplomaten ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention PP/C délivrée au Personnel Privé d'un Fonctionnaire consulaire

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk PP/C, wird dem Privatpersonal eines Konsularbeamten ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention PP/M délivrée au Personnel Privé d'un membre d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk PP/M, wird dem Privatpersonal eines Mitglieds einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention PP/D délivrée au Personnel Privé d'un membre d'une Délégation permanente auprès d'une Organisation Internationale

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk PP/D, wird dem Privatpersonal eines Mitglieds einer ständigen Delegation bei einer internationalen Organisation ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention EM/A délivrée aux Enseignants ou Militaires à statut spécial attachés auprès d'une Ambassade

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk EM/A, wird den in einer Botschaft tätigen Lehrern oder Militärattachés mit Sonderstatus ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention EM/C délivrée aux Enseignants ou Militaires à statut spécial attachés auprès d'un Consulat

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk EM/C, wird den in einer konsularischen Vertretung tätigen Lehrern oder Militärattachés mit Sonderstatus ausgestellt)

Titre de séjour spécial portant la mention EF/M délivrée aux Fonctionnaires internationaux domiciliés à l'étranger

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk EF/M, wird den im Ausland ansässigen internationalen Beamten ausgestellt)

Monegassische Titel

Carte de séjour de résident temporaire de Monaco

(Aufenthaltskarte für den vorläufigen Aufenthalt)

Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco

(gewöhnliche Aufenthaltskarte)

Carte de séjour de résident privilégié de Monaco

(Aufenthaltskarte für bevorrechtigte Personen)

Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque

(Aufenthaltskarte für den Ehepartner einer Person monegassischer Staatsangehörigkeit)

2.

Minderjährige Drittausländer müssen im Besitz folgender Dokumente sein:

Document de circulation pour étrangers mineurs

(Dokument für den Reiseverkehr von Minderjährigen)

Titre d'identité républicain

(Identitätsdokument der Französischen Republik)

Visa de retour (sans condition de nationalité et sans présentation du titre de séjour, auquel ne sont pas soumis les enfants mineurs)

(Rückreisevisum) (ungeachtet der Staatsangehörigkeit und ohne Vorlage des Aufenthaltstitels, da diese Voraussetzungen für minderjährige Kinder nicht gelten)

Passeport diplomatique/de service/ordinaire des enfants mineurs des titulaires d'une carte spéciale du Ministère des Affaires étrangères revêtu d'un visa de circulation

(Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Pass für die minderjährigen Kinder der Inhaber einer Sonderkarte des Außenministeriums, der mit einem Reisevisum versehen ist)

3.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Anm. 1:

Es sei darauf hingewiesen, dass die Empfangsbescheinigung für den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel nicht zur visumfreien Einreise berechtigt. Hingegen wird die Empfangsbescheinigung für den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Änderung desselben anerkannt, wenn sie mit dem alten Titel vorgelegt wird.

Anm. 2:

Die vom Protokolldienst des Außenministeriums ausgestellten Dienstbescheinigungen („attestations de fonctions“) gelten nicht als Aufenthaltstitel. Die Inhaber dieser Dokumente müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels nach gemeinem Recht sein.

ITALIEN

Carta di soggiorno (validità illimitata)

Aufenthaltskarte (unbegrenzte Gültigkeit)

Permesso di soggiorno con esclusione delle sottoelencate tipologie:

(Aufenthaltsgenehmigung ausgenommen die nachstehenden Arten:)

1.

Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta asilo politico ai sensi della Convenzione di Dublino

(Vorläufige Aufenthaltserlaubnis zur Beantragung von politischem Asyl gemäß dem Dubliner Übereinkommen)

2.

Permesso di soggiorno per cure mediche

(Aufenthaltserlaubnis zur ärztlichen Behandlung)

3.

Permesso di soggiorno per motivi di giustizia

(Aufenthaltserlaubnis zu justiziellen Zwecken)

Carta d'identità M.A.E.:

(Personalausweis des Außenministeriums)

Mod. 1 (blu) Corpo diplomatico accreditato e consorti titolari di passaporto diplomatico

(Modell 1 (blau) Akkreditierte Mitglieder des diplomatischen Korps und ihre Ehepartner, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind)

Mod. 2 (verde) Corpo consolare titolare di passaporto diplomatico

(Modell 2 (grün) Mitglieder des Konsularkorps, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind)

Mod. 3 (arancione) Funzionari II^ FAO titolari di passaporto diplomatico, di servizio o ordinario

(Modell 3 (orange) FAO-Beamte der Kategorie II^, die Inhaber eines Diplomatenpasses, eines Dienstpasses oder eines gewöhnlichen Passes sind)

Mod. 4 (arancione) Impiegati tecnico-ammistrativi presso Rappresentanze diplomatiche titolari di passaporto di servizio

(Modell 4 (orange) Angehörige des technischen und Verwaltungspersonals der diplomatischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 5 (arancione) Impiegati consolari titolari di passaporto di servizio

(Modell 5 (orange) Bedienstete konsularischer Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 7 (grigio) Personnale di servizio presso Rappresentanze diplomatiche titolare di passaporto di servizio

(Modell 7 (grau) Angehörige des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 8 (grigio) Personale di servizio presso Rappresentanze Consolari titolare di passaporto di servizio

(Modell 8 (grau) Angehörige des dienstlichen Hauspersonals der konsularischen Vertretungen, die Inhaber eines Dienstpasses sind)

Mod. 11 (beige) Funzionari delle Organizzazioni internazionali, Consoli Onorari, impiegati locali, personale di servizio assunto all'estero e venuto al seguito, familiari Corpo Diplomatico e Organizzazioni Internazionali titolari di passaporto ordinario

(Modell 11 (beige) Beamte internationaler Organisationen, Honorarkonsuln, örtliche Bedienstete, im Ausland eingestelltes dienstliches Hauspersonal, welches seinem Arbeitgeber gefolgt ist, Familien der Mitglieder des diplomatischen Korps und von Beamten internationaler Organisationen, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind)

Hinweis:Die Modelle 6 (orange) und 9 (grün), die jeweils für das Personal internationaler Organisationen ohne jegliche Immunität und für ausländische Honorarkonsuln bestimmt waren, werden nicht mehr ausgestellt; sie wurden durch das Modell 11 ersetzt. Besagte Dokumente behalten jedoch ihre Gültigkeit bis zu dem darauf eingetragenen Verfallsdatum.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union.

LETTLAND

Pastāvīgās uzturēšanās atļauja

(unbefristeter Aufenthaltstitel, grün)

Termiņuzturēšanās atļauja

(befristeter Aufenthaltstitel, rosa)

Uzturēšanās atļauja (wird seit dem 1. Mai 2004 ausgestellt)

(Aufenthaltstitel, rosa)

Nepilsoņa pase

(Fremdenpass, violett)

LITAUEN

1.

Leidimas laikinai gyventi Lietuvos Respublikoje

(Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Litauen — Karte oder Aufkleber)

2.

Leidimas nuolat gyventi Lietuvos Respublikoje

(Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Litauen — Karte)

3.

Europos bendrijų valstybės narės piliečio leidimas gyventi

(Aufenthaltsgenehmigung für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU — Karte)

4.

Asmens grįžimo pažymėjimas

(Repatriierungsnachweis, nur für die Rückkehr in die Republik Litauen — bläulich)

5.

Akreditacijos pažymėjimas „A“

(Akkreditierungsnachweis Kategorie A — gelb) — befristet

6.

Akreditacijos pažymėjimas „B“

(Akkreditierungsnachweis Kategorie B — gelb) — befristet

LUXEMBURG

Carte d'identité d'étranger

(Ausländerausweis)

Autorisation de séjour provisoire apposée dans le passeport national

(Vorläufige, im Pass eingetragene Aufenthaltsgenehmigung)

Carte diplomatique délivrée par le Ministère des Affaires Etrangères

(Vom Außenministerium ausgestellter Diplomatenausweis)

Titre de légitimation délivré par le Ministère des Affaires Etrangères au personnel administratif et technique des Ambassades

(Vom Außenministerium erteilter Legitimationstitel für das an den Botschaften für Verwaltungsaufgaben und technische Belange tätige Personal)

Titre de légitimation délivré par le Ministère de la Justice au personnel des institutions et organisations internationales établies au Luxembourg

(Vom Justizministerium erteilter Legitimationstitel für das Personal internationaler Institutionen und Organisationen mit Sitz in Luxemburg)

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

UNGARN

1.

Humanitárius tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) (Kartenform) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass

2.

Tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel) (Kartenform) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass

3.

Tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel) (Aufkleber) — im nationalen Reisepass angebracht

4.

Bevándoroltak részére kiadott személyazonosító igazolvány

(Personalausweis für Zuwanderer) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass, in dem die Erteilung dieses Personalausweises vermerkt ist

5.

Letelepedési engedély

(unbefristeter Aufenthaltstitel) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass, in dem die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vermerkt ist

6.

Letelepedettek részére kiadott tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel für Personen mit ständigem Aufenthalt) (Aufkleber) — im nationalen Reisepass angebracht

7.

Diáklista

(Liste der an einer Schulreise innerhalb der EU teilnehmenden Personen)

8.

Igazolvány diplomáciai képviselÿk és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Diplomaten und ihre Familienangehörige) (Diplomatenausweis) — erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum

9.

Igazolvány konzuli képviselet tagjai és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Mitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Familienangehörige) (Konsularausweis) — erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum

10.

Igazolvány képviselet igazgatási és mÿszaki személyzete és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Mission und ihre Familienangehörige) — erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum

11.

Igazolvány képviselet kisegítÿ személyzete, háztartási alkalmazottak és családtagjaik részére –

(Sonderbescheinigung für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen, Privatbedienstete und ihre Familienangehörige) — erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum

NIEDERLANDE

1.

Folgende Dokumente für Ausländer:

I

(Regulier bepaalde tijd)

(Regular — befristet)

II

(Regulier onbepaalde tijd)

(Regular — unbefristet)

III

(Asiel bepaalde tijd)

(Asyl — befristet)

IV

(Asiel onbepaalde tijd)

(Asyl — unbefristet)

EU/EER

(Gemeenschapsonderdanen)

(EU-Staatsangehörige)

2.

Het Geprivilegeerdendocument

(Dokument für privilegierte Personen)

Dokument, das einer Gruppe von „privilegierten Personen“ ausgestellt wird, zu der Mitglieder des diplomatischen Korps, des konsularischen Korps und bestimmter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen zählen.

3.

Visum voor terugkeer

(Rückreisevisum)

4.

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

ÖSTERREICH

Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel

(Ab 1. Jänner 1998 werden Aufenthaltstitel ausschließlich in dieser Form erteilt oder verlängert; Als „Art des Titels“ wird derzeit eingetragen:

„Niederlassungsbewilligung“, „Aufenthaltserlaubnis“, „Befr. Aufenthaltsrecht“.)

Vor dem 1. Jänner 1998 erteilte Aufenthaltstitel im Rahmen der — auch „unbefristet“ eingetragenen — Gültigkeitsdauer:

„Wiedereinreise — Sichtvermerk“ oder „Einreise — Sichtvermerk“; wurden bis 31. Dezember 1992 von Inlandsbehörden, aber auch von Vertretungsbehörden in Form eines Stempels ausgestellt;

„Gewöhnlicher Sichtvermerk“; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer Vignette — ab 1.9.1996 entsprechend der VO[EG] 1683/95 — ausgestellt;

„Aufenthaltsbewilligung“; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer speziellen Vignette ausgestellt.

Konventionsreisepass, ausgestellt ab 1.1.1993

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Nicht als Aufenthaltstitel und damit nicht zur visumfreien Einreise nach Österreich gelten:

Lichtbildausweis für Fremde gemäß § 85 Fremdengesetz 1997

Durchsetzungsaufschub und Abschiebungsaufschub nach Aufenthaltsverbot oder Ausweisung

Bewilligung zur Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in Form eines Visums erteilt, jedoch als eine solche Bewilligung gekennzeichnet

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997, bzw. § 7 AsylG 1991

Befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Asylgesetz 1997, bzw. § 8 AsylG 1991, als Duldung des Aufenthaltes trotz abgelehntem Asylantrag

POLEN

1.

Karta pobytu (Aufenthaltskarte, Serie „KP“, seit 1. Juli 2001 ausgestellt)

Eine Aufenthaltskarte für einen Ausländer, der Folgendes erhalten hat:

einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel

einen unbefristeten Aufenthaltstitel

einen Flüchtlingsstatus

die Zustimmung für einen geduldeten Aufenthalt.

Es ist ein Personalausweis, der in Verbindung mit einem Reisedokument den Inhaber zur visumfreien Einreise in das Hoheitsgebiet Polens berechtigt.

2.

Karta stałego pobytu (Daueraufenthaltskarte, Serie „XS“, vor dem 30. Juni 2001 ausgestellt)

Eine Daueraufenthaltskarte für einen Ausländer, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten hat. Es ist ein Personalausweis, der in Verbindung mit einem Reisedokument den Inhaber zur visumfreien Einreise in das Hoheitsgebiet Polens berechtigt. Zehn Jahre gültig. Die letzte Karte dieser Ausgabe gilt bis zum 29. Juni 2011.

3.

Vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte besondere Akkreditierungskarten:

Legitymacja dyplomatyczna (Diplomatenausweis)

für akkreditierte Botschafter und Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen

Legitymacja konsularna (zielona) (Konsularausweis — grün)

für die Leiter konsularischer Vertretungen und Mitglieder des Konsulatspersonals

Legitymacja konsularna (żółta) (Konsularausweis Karte — gelb)

für Honorarkonsuln

Legitymacja służbowa (Dienstausweis)

für Mitglieder des Verwaltungspersonals, des technischen und des Dienstleistungspersonals der Missionen

Zaświadczenie (Bescheinigung)

für Ausländer, die nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen und aufgrund von Gesetzen, Übereinkünften oder internationalen Gepflogenheiten diplomatische und konsularische Immunität genießen.

PORTUGAL

Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Corpo Consular, Chefe de Missão

(Konsularisches Korps, Leiter der Mission)

Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Corpo Consular, Funcionário de Missão

(Konsularisches Korps, Beamter der Mission)

Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Pessoal Auxiliar de Missão Estrangeira

(Hilfspersonal der Auslandsvertretung)

Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Funcionário Administrativo de Missão Estrangeira

(Verwaltungsbeamter der Auslandsvertretung)

Cartão de Identidade (emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros)

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Corpo Diplomático, Chefe de Missão

(Diplomatisches Korps, Leiter der Mission)

Cartão de Identidade, emitido pelo Ministério dos Negócios Estrangeiros

(Personalausweis, ausgestellt durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Corpo Diplomático, Funcionário de Missão

(Diplomatisches Korps, Beamter der Mission)

Título de Residência

(Aufenthaltstitel)

Autorização de Residência Temporária

(Befristete Aufenthaltsgenehmigung)

Autorizaçåo de Residência Permanente

(Unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Autorização de Residência Vitalícia

(auf Lebenszeit erteilte Aufenthaltserlaubnis)

Cartão de Identidade de Refugiado

(Flüchtlingsausweis)

Autorização de Residência por razões humanitárias

(Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen)

Cartão de Residência de nacional de um Estado-membro da Comunidade Europeia

(Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft)

Cartão de Residência Temporária

(Befristete Aufenthaltskarte)

Cartâo de Residência

(Aufenthaltskarte)

Autorização de Permanência

(Aufenthaltstitel)

SLOWENIEN

a)

Dovoljenje za stalno prebivanje

(Unbefristeter Aufenthaltstitel)

b)

Dovoljenje za začasno prebivanje

(Zeitlich befristeter Aufenthaltstitel)

c)

Osebna izkaznica za tujca

(Personalausweis für Ausländer)

d)

Osebna izkaznica prosilca za azil

(Personalausweis für Asylbewerber)

e)

Osebna izkaznica begunca

(Personalausweis für Flüchtlinge)

f)

Diplomatska izkaznica

(Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellter Diplomatenpass)

g)

Službena izkaznica

(Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellter amtlicher Pass)

h)

Konzularna izkaznica

(Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellter Konsularpass)

FINNLAND

Pysyvä oleskelulupa

(unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) in Form eines Aufklebers

Oleskelulupa tai oleskelulupa ja työlupa

(befristete Aufenthaltsgenehmigung oder befristete Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung) in Form eines Aufklebers, auf dem das Gültigkeitsdatum deutlich angegeben ist und der eine der folgenden Kennzeichnungen enthält:

A.1, A.2, A.3, A.4, A.5

E.A.1, E.A.2, E.A.4, E.A.5 oder

B.1, B.2, B.3, B.4

E.B.1, E.B.2, E.B.3, E.B.4 oder

D.1 und D.2

Oleskelulupa uppehållstillstånd

(Aufenthaltsgenehmigung) in Form einer Ausweiskarte, die den Staatsangehörigen von EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie ihren Familienangehörigen erteilt wird

Henkilökortti A, B, C et D

(Personalausweis)

ausgestellt vom Außenministerium für Personal der diplomatischen Vertretungen, Verwaltungspersonal und technisches Personal einschließlich ihrer Familienangehörigen

Oleskelulupa diplomaattileimaus tai oleskelulupa virkaleimaus

(Aufenthaltsgenehmigung) in der Form eines vom Außenministerium ausgestellten Etikettenaufklebers mit Diplomatenvisum (diplomaattileimaus) oder Dienstvisum (virkaleimaus)

Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union.

SCHWEDEN

Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Aufklebers mit dem Vermerk „Sverige Permanent uppehållstillstånd. Utan tidsbegränsning.“ (Schweden unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) im Reisepass.

Befristete Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Aufklebers mit dem Vermerk „Sverige Uppehållstillstånd“ (Schweden Aufenthaltsgenehmigung) im Reisepass

Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Karte für EU/EWR-Staatsangehörige sowie ihre Familienmitglieder; wobei folgende Gruppen unterschieden werden:

Arbeitnehmer

Sonstige

Eltern, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Landes sind

Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Aufklebers der Kanzlei der Ministerien (Außenministerium) für ausländische Diplomaten, technisches/administratives Personal, Dienstpersonal und Privatbedienstete, die an Botschaften und konsularische Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, gebunden sind, sowie ihre Familienmitglieder.

ISLAND

Tímabundið atvinnu- og dvalarleyfi

(Vorläufige Genehmigung)

Dvalarleyfi með rétti til atvinnuþátttöku

(Aufenthaltsgenehmigung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt)

Óbundið dvalarleyfi

(Unbefristete Aufenthaltskarte)

Leyfi til vistráðningar

(Arbeitsgenehmigung im Rahmen einer „Au-pair“-Beschäftigung)

Atvinnu- og dvalarleyfi námsmanns

(Arbeitsgenehmigung für Studenten)

Óbundið atvinnu- og dvalarleyfi

(Unbefristete Genehmigung)

Besondere Aufenthaltsgenehmigungen, die vom Außenministerium erteilt werden:

Diplómatískt Persónuskilríki

(Diplomatenausweis)

Persónuskilríki

(Identitätskarte)

Takmarkað dvalarleyfi fyrir varnarliðsmann, sbr. lög nr. 110/1951 og lög nr. 82/2000

(Befristete Aufenthaltsgenehmigung für die zivilen und militärischen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und die von ihnen abhängigen unterhaltsberechtigten Personen, wie vorgesehen im Gesetz Nr. 110/1951 und Gesetz Nr. 82/2000)

Takmarkað dvalarleyfi

(Befristete Aufenthaltsgenehmigung)

NORWEGEN

Oppholdstillatelse

(Aufenthaltsgenehmigung)

Arbeidstillatelse

(Arbeitsgenehmigung)

Bosettingstillatelse

(Berechtigt zur Niederlassung/Erwerbstätigkeit und zum ständigen Aufenthalt)

Vor dem 25. März 2000 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen haben die Form von Stempeln (und nicht von Aufklebern) in den Reisedokumenten der Inhaber. Bei visumpflichtigen Ausländern werden diese Stempel ergänzt durch eine norwegische Visummarke für die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung. Die ab der Anwendung des Schengener Übereinkommens am 25. März 2001 ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen werden mit einem Aufkleber versehen sein. Mit einem alten Stempel versehene Reisedokumente von Ausländern bleiben bis zu dem Zeitpunkt gültig, zu dem die norwegischen Behörden in den Aufenthaltsgenehmigungen den Stempel durch den neuen Aufkleber ersetzen müssen.

Die vorgenannten Genehmigungen gelten nicht als Reisedokumente. Benötigt der ausländische Staatsangehörige ein Reisedokument, so kann eines der beiden folgenden Dokumente zur Ergänzung der Arbeits-, Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung verwendet werden:

ein Reisedokument für Flüchtlinge („Reisebevis“) (blau);

ein Pass für Einwanderer („Utlendingspass“) (grün).

Der Inhaber eines dieser Dokumente hat die Gewähr, während der Gültigkeit des Dokuments wieder in das norwegische Hoheitsgebiet einreisen zu dürfen.

EWR-Karte

wird für Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten sowie deren Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, ausgestellt. Die Karten erhalten stets eine Kunststoffbeschichtung.

Identitetskort for diplomater

(Diplomatenausweis — rot)

Identitetskort for hjelpepersonale ved diplomatisk stasjon

(Identitätskarte für Aushilfskräfte der diplomatischen Vertretungen — braun)

Identitetskort for administrativt og teknisk personale ved diplomatisk stasjon

(Identitätskarte für Verwaltungs- und technisches Personal — blau)

Identitetskort for utsendte konsuler

(Identitätskarte für entsandte Konsuln — grün)

Residence/Visa sticker

(Aufenthaltsvisum — in Form eines Aufklebers)

wird für die visumpflichtigen Inhaber von Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Pässen sowie die Bediensteten ausländischer Vertretungen, die Inhaber eines nationalen Reisepasses sind, erteilt.


(1)  Wird ab dem 1.7.2003 nicht mehr ausgestellt.

(2)  Gilt bis zu ihrem jeweiligen Ablauf. Wird seit dem 2.6.2001 nicht mehr ausgestellt.

(3)  Diese Art der Aufenthaltsgenehmigung wird durch das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vorgesehene „eigenständige Dokument“ ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten werden von dieser Änderung unverzüglich unterrichtet werden.

(4)  Idem.

(5)  Idem.

(6)  Idem.


ANLAGE 5

RESTREINT UE

 


ANLAGE 6

Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von einheitlichen Visa ermächtigt sind

Bezug nehmend auf die von den Ministern und Staatssekretären in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1992 getroffene Vereinbarung haben alle Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens anerkannt, dass folgende Honorarkonsuln für den angegebenen Zeitraum weiterhin zur Erteilung einheitlicher Visa ermächtigt sind:

[Keine Eintragung]


ANLAGE 7 (1)

Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge

BELGIEN

Im Gesetz ist zwar die Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen, jedoch sind keine bestimmten Kriterien vorgegeben.

In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:

—   Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer

Der Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann durch Person erbracht werden; die entsprechende Erklärung muss von der Kommunalverwaltung des Wohnorts beglaubigt werden.

Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten und die Kosten für die Rückreise des Ausländers für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen kann. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen. Die Haftung muss von einer kreditwürdigen Person übernommen werden; ist diese ein Ausländer, so muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel verfügen.

Erforderlichenfalls wird von dem Ausländer verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen.

Verfügt der Ausländer über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumindest über ca. 38 EUR pro Aufenthaltstag verfügen.

—   In einem Hotel untergebrachter Ausländer

Kann der Ausländer keine eigenen Mittel nachweisen, so muss er zumindest über ca. 50 EUR pro Aufenthaltstag verfügen.

In den meisten Fällen hat der Betreffende zusätzlich einen Transporttitel (Flugticket) zur Rückreise in das Land der Herkunft bzw. des Wohnsitzes vorzulegen.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Richtbeträge werden gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik und den Änderungen einiger Gesetze festgelegt.

Gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik muss ein(e) Ausländer(in) auf Anordnung der Polizei ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er/sie über die Mittel für den Aufenthalt in dem Staatsgebiet verfügt (Abschnitt 13), oder er/sie muss eine beglaubigte Einladung vorweisen, deren Beglaubigung durch die Polizei nicht älter als 90 Tage sein darf (Abschnitte 15 und 180).

Abschnitt 13 bestimmt:

„Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts im Staatsgebiet

(1)

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln für den Aufenthalt im Staatsgebiet Folgendes vorzuweisen:

Beträge in folgender Mindesthöhe:

das 0,5-fache des Existenzminimums, das gemäß einer besonderen Rechtsverordnung zur Bestreitung des Unterhalts und zur Deckung anderer persönlicher Grundbedürfnisse pro Tag des Aufenthalts erforderlich ist (nachstehend ‚Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse‘ genannt), wenn die Gesamtdauer des Aufenthalts 30 Tage nicht überschreitet,

das 15-fache des täglichen Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse, wenn die Dauer des Aufenthalts 30 Tage überschreitet; diese Summe erhöht sich für jeden ganzen Monat des voraussichtlichen Aufenthalts im Staatsgebiet auf das Doppelte des Existenzminimums,

das 50-fache des täglichen Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse, wenn der Aufenthalt beruflichen Zwecken dient und die Gesamtdauer des Aufenthalts 90 Tage überschreitet, oder

ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die mit dem Aufenthalt des Ausländers im Staatsgebiet verbundenen Dienstleistungen vergütet werden, oder ein Dokument, mit dem bestätigt wird, dass die Dienstleistungen kostenlos erbracht werden.

(2)

Anstelle der in Absatz 1 genannten Beträge kann zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln Folgendes vorgewiesen werden:

a)

eine auf den Namen des Ausländers ausgestellte Bescheinigung, der zufolge dem Ausländer während seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik ein Bankkonto mit den in Absatz 1 genannten Beträgen zur freien Verfügung steht, oder

b)

ein anderes Dokument zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln, wie z. B. eine gültige, international anerkannte Kreditkarte.

(3)

Ein Ausländer, der in der Tschechischen Republik studieren wird, kann als Nachweis für die Verfügbarkeit von Mitteln für seinen Aufenthalt die Erklärung einer staatlichen Behörde oder juristischen Person vorlegen, in der sich diese verpflichtet, dem Ausländer einen dem Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse entsprechenden Betrag für einen Monat der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bereitzustellen, oder eine Bescheinigung darüber, dass alle mit dem Studium und Aufenthalt verbundenen Kosten von der Gastgeberorganisation (Schule) gedeckt werden. Liegt die in der Erklärung angegebene Summe unter dem erforderlichen Mindestbetrag, so muss der Ausländer eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass er für die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts über Mittel verfügt, die der Differenz zwischen dem Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse und dem in der Erklärung angegebenen Betrag für die voraussichtliche Aufenthaltsdauer, jedoch nicht mehr als dem Sechsfachen des Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse entsprechen müssen. Die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Mittel für den Aufenthalt einer Person vorhanden sind, kann durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß einem internationalen Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, ersetzt werden.

(4)

Ein Ausländer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss nachweisen, dass er für seinen Aufenthalt über die Hälfte des in Absatz 1 genannten Betrags verfügt.“

Abschnitt 15 bestimmt:

„Einladung

Die Person, die einen Ausländer einlädt, verpflichtet sich mit der Einladung,

a)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers dessen Unterhalt zu bestreiten,

b)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers die Kosten für dessen Unterbringung zu tragen,

c)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers die Kosten für dessen ärztliche Versorgung und für seine Rückführung im Krankheitsfall bzw. für die Rückführung seiner sterblichen Überreste zu tragen,

d)

die der Polizei im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers und im Fall seiner verwaltungsrechtlichen Ausweisung entstehenden Kosten zu tragen.“

DÄNEMARK

Nach dem dänischen Ausländergesetz müssen Ausländer bei ihrer Einreise in das dänische Hoheitsgebiet über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und für ihre Rückreise verfügen.

Die Beurteilung dieser Mittel beruht in jedem einzelnen Fall auf einer konkreten Schätzung, die die Kontrolldienste bei der Einreise auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Ausländers unter Berücksichtigung der Informationen über seine Möglichkeiten betreffend Unterkunft und Rückreise vornehmen.

Die Behörden haben einen Betrag festgelegt, an dem sie messen, ob der betreffende Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Als Grundregel gilt, dass ein Ausländer über 350 DKK je Zeitraum von 24 Stunden verfügen muss.

Ferner muss ein Ausländer nachweisen können, dass er über ausreichende Mittel für seine Rückreise verfügt, indem er beispielsweise ein Rückreiseticket vorlegt.

DEUTSCHLAND

Nach § 15 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 kann ein Ausländer an der Grenze unter anderem zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ausländer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel erwerben kann, um seinen Aufenthalt einschließlich der Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, bestreiten zu können.

Verbindliche Tagessätze bestehen nicht. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung durch das Kontrollpersonal. Dabei sind die jeweiligen persönlichen Umstände, wie Art und Zweck der Reise, Dauer des Aufenthaltes, etwaige Unterbringung bei Angehörigen oder Freunden sowie Kosten für Verpflegung zu berücksichtigen.

Kann der Drittstaatsangehörige für diese Umstände keine Belege vorweisen oder zumindest glaubhafte Angaben machen, so sollen für jeden Tag 45,- € zu seiner Verfügung stehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Rückreise bzw. Weiterreise des Drittstaatsangehörigen möglich ist. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage eines Weiter- oder Rückreisetickets erfolgen.

Die finanziellen Mittel können insbesondere nachgewiesen werden durch Barmittel, Kreditkarten und Schecks, aber auch durch:

Bankbürgschaft eines Kreditinstituts, dem der Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist,

selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,

telegrafische Geldanweisung oder

Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde durch den Gastgeber oder einen Dritten

Verpflichtungserklärung

Bei begründeten Zweifeln an der Liquidität im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist eine Überprüfung vor der Einreise vorzunehmen.

ESTLAND

Nach estnischem Recht müssen Ausländer, die ohne ein Einladungsschreiben nach Estland einreisen, auf Ersuchen eines Grenzbeamten bei der Einreise nachweisen, dass sie über die für ihren Aufenthalt in und ihre Ausreise aus Estland erforderlichen Mittel verfügen. Als ausreichender Betrag pro Tag wird das 0,2-fache des von der Regierung festgelegten monatlichen Mindestlohnes angesehen [2002 beträgt der monatliche Mindestlohn 1.850 EEK].

In den anderen Fällen übernimmt die einladende Person die Verantwortung für die Deckung der Kosten, die sich aus dem Aufenthalt des Ausländers in Estland und seiner Ausreise aus Estland ergeben.

GRIECHENLAND

Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den Ausländer, die keine EG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen müssen.

Aufgrund dieses Erlasses gilt für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-EG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 20 EUR pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein Mindestbetrag von 100 EUR.

Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.

Für Staatsangehörige aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, gilt aus Gründen der Gegenseitigkeit dieselbe Maßnahme.

SPANIEN

Drittausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verfügen, deren Mindesthöhe nachstehend angegeben wird:

a)

Unterhalt für den Aufenthalt in Spanien: 30 € — oder der Gegenwert in ausländischer Währung — multipliziert mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Spanien und der Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder oder Angehörigen. Die Höhe des vorzuweisenden Geldbetrages muss in jedem Fall unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer mindestens 300 EUR pro Person betragen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten oder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorweisen. Können diese Belege nicht vorgelegt werden, so erkennt die spanische Grenzpolizei jeden anderen von ihr als ausreichend betrachteten Beleg an.

FRANKREICH

Der Richtbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des von einem Drittausländer beabsichtigten Aufenthalts bzw. für seine Durchreise durch Frankreich, wenn er in einen Drittstaat reist, stimmt in Frankreich mit dem an das wirtschaftliche Wachstum gekoppelten Mindestlohn (S.M.I.C.) überein, der auf der Grundlage eines am 1. Januar des laufenden Jahres festgelegten Satzes täglich neu berechnet wird.

Dieser Betrag wird periodisch gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Frankreich angepasst:

automatisch, wenn der Preisindex um mehr als 2 % gestiegen ist;

durch einen Regierungsbeschluss nach Stellungnahme der nationalen Kommission für Tarifverhandlungen zur Gewährung einer die Preisentwicklung übersteigenden Erhöhung.

Ab dem 1. Juli 2003 beläuft sich der tägliche Betrag des Mindestlohns (SMIC) auf 50,40 EUR.

Die Inhaber einer Unterkunftsbescheinigung müssen über einen Mindestbetrag verfügen, der einem halben SMIC-Tagessatz entspricht, um sich in Frankreich aufzuhalten. Dieser Betrag beläuft sich folglich auf 25,20 EUR pro Tag.

ITALIEN

In Artikel 4 Absatz 3 des „Einheitstexts mit den Bestimmungen zur Regelung der Einwanderung und den Vorschriften über den Ausländerstatus“ Nr. 286 vom 25. Juli 1998 ist Folgendes vorgesehen: „... Italien gestattet gemäß den Verpflichtungen, die es beim Beitritt zu bestimmten internationalen Übereinkommen eingegangen ist, einem Ausländer die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet, sofern er nachweist, dass er die erforderlichen Dokumente zur Bestätigung des Zwecks und der Umstände seines Aufenthalts besitzt sowie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts und — ausgenommen im Falle von Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit — auch für die Rückkehr in das Herkunftsland verfügt. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind in einem entsprechenden Erlass des Innenministeriums festgelegt ... . Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder der als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit des Staates oder eines der Staaten betrachtet wird, mit denen Italien Abkommen über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr geschlossen hat, wird unter Berücksichtigung der in diesen Abkommen vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen die Einreise nach Italien verweigert.“

Der oben genannte Erlass über die „Festlegung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des Staates“ erging am 1. März 2000 und sieht Folgendes vor:

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können durch die Vorlage von Devisen, Bankbürgschaften, Versicherungspolicen, gleichwertigen Forderungstiteln, Belegen für vorbezahlte Leistungen oder Nachweisen über Einkommen im italienischen Hoheitsgebiet nachgewiesen werden.

Die in diesem Erlass festgelegten Beträge werden jährlich nach Anwendung der Parameter für die durchschnittliche jährliche Schwankung, die vom ISTAT auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex für Lebensmittel, Getränke, Beförderungen und Unterkunft berechnet wird, neu bewertet.

Der Ausländer muss nachweisen, dass er über eine angemessene Unterkunft im italienischen Hoheitsgebiet sowie über die für die Rückreise erforderlichen Mittel verfügt; letzteres kann auch anhand des Rückreisetickets nachgewiesen werden.

In Tabelle A sind die Mindestbeträge angegeben, die pro Person für die Erteilung des Visums und für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind.

Tabelle A

Tabelle zur Bestimmung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind

Dauer der Reise

Anzahl Reiseteilnehmer

Ein Teilnehmer

Zwei oder mehrere Teilnehmer

EUR

EUR

1 bis 5 Tage

Fester Gesamtbetrag

269,60

212,81

6 bis 10 Tage

Betrag pro Person und Tag

44,93

26,33

11 bis 20 Tage

fester Betrag

51,64

25,82

+

Betrag pro Person und Tag

36,67

22,21

ab 20 Tagen

fester Betrag

206,58

118,79

+

Betrag pro Person und Tag

27,89

17,04

ZYPERN

Nach den Bestimmungen der Ausländer- und Einwanderungsverordnung (Verordnung (9(2)(B)) entscheiden Einwanderungsbeamte an den Grenzen nach freiem Ermessen darüber, ob Ausländer zum vorübergehenden Aufenthalt in die Republik einreisen dürfen; sie üben dieses Ermessen entsprechend den allgemeinen oder besonderen Weisungen des Innenministers bzw. den Bestimmungen der oben genannten Verordnung aus. Die Einwanderungsbeamten an den Grenzen beschließen im Einzelfall über die Einreise, wobei sie den Zweck und die Dauer des Aufenthalts, etwaige Hotelreservierungen oder Unterkunftsmöglichkeiten bei Einwohnern Zyperns berücksichtigen.

LETTLAND

Gemäß Artikel 81 der Verordnung Nr. 131 des Ministerkabinetts vom 6. April 1999, geändert durch die Verordnung Nr. 124 des Ministerkabinetts vom 19. März 2002, muss ein Ausländer oder Staatenloser auf Aufforderung eines Beamten des staatlichen Grenzschutzes die in den Unterabschnitten 67.2.2 und 67.2.8 dieser Verordnungen genannten Dokumente vorweisen:

„67.2.2.

einen entsprechend den geltenden Vorschriften der Republik Lettland bestätigten Kur- oder Reisegutschein oder einen nach einem bestimmten Muster von der Internationalen Vereinigung für Tourismus (AIT) ausgestellten Touristenausweis;

67.2.8.

für den Erhalt eines Einreisevisums:

67.2.8.1.

in konvertierbarer Währung ausgestellte Reiseschecks oder Bargeld in LVL oder in konvertierbarer Währung in Höhe von 60 LVL pro Tag; falls die Person belegen kann, dass die Unterbringung in einer nachgewiesenen Unterkunft für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts bereits bezahlt ist: in konvertierbarer Währung ausgestellte Reiseschecks oder Bargeld in LVL oder in konvertierbarer Währung in Höhe von 25 LVL pro Tag;

67.2.8.2.

die schriftliche Bestätigung der Reservierung einer nachgewiesenen Unterkunft;

67.2.8.3.

ein Rundreise-Ticket mit festen Terminen.“

Nach dem Einwanderungsgesetz müssen Ausländer, um in die Republik Lettland einreisen und sich dort aufhalten zu können, nachweisen, dass sie über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

Hierzu sind folgende Beträge vorgeschrieben:

Der vorgeschriebene Betrag beläuft sich auf 10 LVL pro Tag, wenn die einladende Person dem Ausländer eine Unterkunft zur Verfügung stellt und für die Unterkunft keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind.

Hat der Ausländer eine Unterkunft reserviert, so werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung der Kosten für die Unterkunft berechnet, wobei sich der Gesamtbetrag pro Tag einschließlich der Unterbringungskosten auf mindestens 20 LVL belaufen muss.

Enthält das elektronische Informationssystem — Datenbank betreffend die Einladungen — Informationen, wonach die einladende Person für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einreise des Ausländers in die Republik Lettland und seinem Aufenthalt dort aufkommt, so braucht der Ausländer, der ein Visum beantragt, die für die Einreise nach und den Aufenthalt in Lettland erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht vorzulegen.

LITAUEN

Gemäß dem Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern muss ein Ausländer, der in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen einreist, erforderlichenfalls nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder über Quellen verfügt, aus denen er diese Mittel für seinen Aufenthalt in der Republik Litauen, für die Rückreise in sein Land oder für die Weiterreise in ein Land, in das er einreisen darf, beziehen kann.

Für die Feststellung, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, hat das Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit als angemessene Geldbeträge je 24 Stunden, über die ein Ausländer verfügen muss, folgende Beträge festgelegt:

1.

40 Litas für Ausländer, die in die Republik Litauen mit einem Visum einreisen, das nur ausgestellt wird, wenn eine Einladung einer litauischen natürlichen oder juristischen Person vorliegt;

2.

140 Litas für Ausländer, die in die Republik Litauen mit einem Visum einreisen, für das eine Einladung einer litauischen natürlichen oder juristischen Person nicht erforderlich ist;

3.

15 Litas für Ausländer, die für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Litauen in Betracht kommen, sowie für jeden einzelnen Familienangehörigen dieser Ausländer;

4.

40 Litas für Ausländer, die für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Litauen in Betracht kommen, weil sie gemäß den geltenden Bestimmungen ein mit ausländischen Mitteln finanziertes Unternehmen mit einem genehmigten Kapital oder Wert der verfügbaren Aktien von mindestens 250.000 Litas eingetragen haben, oder weil sie in die Republik Litauen einreisen, um dort wissenschaftliche Arbeit durchzuführen oder eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule, einer Forschungs- oder Bildungseinrichtung auszuüben, oder weil ihnen in der Republik Litauen eine Arbeitsgenehmigung erteilt wurde;

5.

20 Litas für Ausländer, die für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Litauen in Betracht kommen, weil sie als Studierende an einer Bildungs- oder Ausbildungsreinrichtung in der Republik Litauen immatrikuliert sind oder sich als Studierende für Studienaufenthalte oder für eine Arbeit im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme, die von (nichtstaatlichen) öffentlichen Organisationen verwaltet werden, für eine Dauer von einem Jahr in die Republik Litauen begeben.

Für Kinder und Adoptivkinder eines Ausländers wird die Höhe der erforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres um 50 % herabgesetzt.

LUXEMBURG

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der an der Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird an der Grenze entschieden, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel verfügt. Dabei werden insbesondere der Aufenthaltszweck und die Art der Unterbringung berücksichtigt.

UNGARN

In der Ausländergesetzgebung ist ein Richtbetrag vorgesehen: Gemäß dem Erlass Nr. 25/2001 (XI. 21.) des Innenministeriums ist derzeit bei jeder Einreise ein Mindestbetrag von 1.000 HUF erforderlich.

Gemäß Artikel 5 des Ausländergesetzes (Gesetz XXXIX von 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern) kann zum Nachweis der Verfügbarkeit der für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Unterhaltsmittel Folgendes vorgelegt werden:

Bargeld in ungarischer oder ausländischer Währung oder bargeldlose Zahlungsmittel (Scheck, Kreditkarte usw.);

ein gültiges Einladungsschreiben eines ungarischen Staatsangehörigen, eines Ausländers mit Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung oder einer juristischen Person, wenn die Person, die den Ausländer einlädt, erklärt, dass sie die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Rückreise (Rückführung) übernimmt. Dem Einladungsschreiben muss die offizielle Genehmigung der für Ausländer zuständigen Polizeibehörde beiliegen;

eine Bescheinigung darüber, dass über ein Reisebüro Unterkunft und Verpflegung reserviert und im Voraus bezahlt wurden (Gutschein);

jeder andere glaubwürdige Nachweis.

MALTA

Üblicherweise wird sichergestellt, dass Personen, die nach Malta einreisen, über einen Mindestbetrag von MTL 20 (EUR 48) pro Tag ihres Aufenthalts verfügen.

NIEDERLANDE

Der Betrag, von dem die Grenzkontrollbeamten bei der Kontrolle der ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgehen, beträgt derzeit 34 EUR pro Person und pro Tag.

Dieses Kriterium wird weiterhin flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die der Ausländer verfügt, ausreichend sind, weiterhin von mehreren Faktoren wie z. B. der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts, dem Reisezweck, den persönlichen Umständen usw. abhängt.

ÖSTERREICH

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 des Fremdengesetzes sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen.

Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer in jedem Einzelfall entschieden, wobei — abgesehen von Bargeld — nach den Umständen des Falles auch Reiseschecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.

POLEN

Die beim Überschreiten der Grenze nachzuweisenden Beträge sind durch die Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 29. September 2003 über die Höhe der Mittel zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einreise, dem Transit, dem Aufenthalt und der Ausreise von Ausländern, die die Grenze der Republik Polen überschreiten, und durch die Einzelbestimmungen über die zum Nachweis der Verfügbarkeit dieser Mittel vorzulegenden Unterlagen (Gesetzblatt der Republik Polen 2003, Nr. 178 Position 1748 und Nr. 232 Position 2341) festgelegt.

In der oben genannten Verordnung sind folgende Beträge vorgesehen:

PLN 100 pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens PLN 500, für Personen über 16 Jahre,

PLN 50 pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens PLN 300, für Personen unter 16 Jahren,

PLN 20 pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens PLN 100 für Personen, die an Touristenreisen, Jugendlagern oder Sportwettkämpfen teilnehmen, oder deren Aufenthaltskosten in Polen gedeckt sind, oder die sich in Polen einer Behandlung in einem Sanatorium unterziehen,

PLN 300 für Personen über 16 Jahre, die sich nicht länger als 3 Tage in Polen aufhalten (einschließlich des Transits),

PLN 150 für Personen unter 16 Jahren, die sich nicht länger als 3 Tage in Polen aufhalten (einschließlich des Transits).

Ausländer müssen nachweisen, dass sie über die genannten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, indem sie die entsprechenden Barmittel oder

Reiseschecks oder eine Kreditkarte,

ein Schreiben mit einer Bürgschaft eines polnischen Geldinstituts (mit dem bestätigt wird, dass diese Mittel vorhanden sind),

eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers

vorweisen.

PORTUGAL

Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Drittausländer über folgende Beträge verfügen:

 

75 EUR — pro Einreise

 

40 EUR — pro Aufenthaltstag

Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn der Drittausländer für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.

SLOWENIEN

Nach Artikel 7 der Vorschriften über die Verweigerung der Einreise von Ausländern, die Voraussetzungen für die Visumerteilung an den Grenzübergangsstellen, die Voraussetzungen für die Visumerteilung aus humanitären Gründen und das Verfahren für die Aufhebung von Visa (Gesetzblatt der Republik Slowenien, Nr. 2/01 — nachstehend „Vorschriften“ genannt) muss ein Ausländer vor der Einreise in das Land auf Ersuchen eines Polizeibeamten Informationen dazu vorlegen, wie er gewährleisten wird, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer seines Aufenthalts in der Republik Slowenien, für die Rückreise in sein Heimatland oder für die Weiterreise in ein Drittland verfügt.

Als angemessenen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts muss ein Ausländer den vorgeschriebenen Geldbetrag in bar, in Form von Reiseschecks, international anerkannten Debit- oder Kreditkarten oder Kreditbriefen oder andere beglaubigte Nachweise über das Vorhandensein dieser Mittel in der Republik Slowenien vorlegen.

Um glaubhaft nachzuweisen, dass ein Ausländer in sein Heimatland zurückkehren oder in ein Drittland einreisen kann, muss der Ausländer entweder bezahlte Reisetickets oder ausreichende Mittel für die Zahlung der Reisekosten vorlegen.

Zur Berechnung des angemessenen Bargeldbetrags wird der Tagessatz der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit der Anzahl der Tage des Aufenthalts in der Republik Slowenien multipliziert. Kann der Ausländer nicht gewährleisten, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt (Familie, bezahlte Unterkunft im Rahmen einer Pauschalreise usw.) wird ein Tagessatz von 70 EUR festgelegt, der nach dem geltenden Tageswechselkurs in SIT umgerechnet wird.

Der vorgeschriebene Betrag für Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern oder eines rechtlichen Vertreters beträgt 50 % des im vorigen Absatz genannten vorgeschriebenen Betrags.

SLOWAKEI

Gemäß Artikel 4(2)(c) des Gesetzes Nr. 48/2002 Z. z. über den Aufenthalt von Ausländern hat ein Ausländer auf Ersuchen nachzuweisen, dass er für jeden Tag des Aufenthalts über einen Betrag (in konvertierbarer Währung) verfügt, der mindestens der Hälfte des im Gesetz Nr. 90/1996 Z. z. über den Mindestlohn (in der geänderten Fassung) festgelegten Mindestlohns entspricht; Ausländer unter 16 Jahren müssen nachweisen, dass sie für ihren Aufenthalt über einen Betrag verfügen, der der Hälfte dieses Mindestlohns entspricht.

FINNLAND

Gemäß dem Ausländergesetz (301/2004 Paragraph 11) muss ein Ausländer bei der Einreise nachweisen, dass er sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise nach einem Drittstaat, für den er eine Einreisegenehmigung hat, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt, bzw. dass er diese Mittel rechtmäßig erwerben kann. Ob der Ausländer über ausreichende Mittel verfügt, wird je nach Fall beurteilt. Zusätzlich zu den für die Ausreise und die Unterkunft während des Aufenthalts erforderlichen Mitteln bzw. Reisetickets wird ein Betrag von etwa 30 EUR pro Tag für erforderlich erachtet, je nachdem, wie die Unterbringung geregelt ist und ob eventuell jemand für die Kosten aufkommt.

SCHWEDEN

Die schwedische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der beim Grenzübertritt geprüft wird. Die Grenzkontrollbeamten entscheiden von Fall zu Fall, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt.

ISLAND

Nach isländischem Recht müssen Ausländer nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Aufenthalt in Island und für ihre Rückreise verfügen. In der Praxis beträgt der Richtbetrag 4.000 ISK pro Person. Für Ausländer, deren Aufenthaltskosten von einer Drittperson getragen werden, wird dieser Richtbetrag halbiert. Bei jeder Einreise ist ein Gesamtbetrag von mindestens 20.000 ISK nachzuweisen.

NORWEGEN

Nach Artikel 27 Buchstabe d des norwegischen Einwanderungsgesetzes kann jeder Ausländer, der nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt in Norwegen und für eine Rückreise verfügt oder dass er mit solchen Mitteln rechnen kann, an der Grenze zurückgewiesen werden.

Die für notwendig erachteten Beträge werden individuell festgelegt und es wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigung finden hierbei die Dauer des Aufenthalts, eine etwaige Unterbringung bei der Familie oder bei Freunden und die Vorlage eines Rückreisetickets oder einer Verpflichtungserklärung (so gilt ein Betrag von 500 NOK pro Tag als ausreichend für Besucher, die weder bei Familienangehörigen noch bei Freunden unterkommen).


(1)  Diese Anlage wird aufgehoben, wenn die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Grenzkodex) in Kraft tritt.

Der Schengen-Grenzkodex wird voraussichtlich Mitte 2006 in Kraft treten.


ANLAGE 8

Muster der Visummarke und Informationen über die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale

Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen. (1)  (2)

VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES

vom 29. Mai 1995

über eine einheitliche Visagestaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 100c Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat vor dem 1. Januar 1996 Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.

Die Einführung einer einheitlichen Visummarke ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Visumpolitik. Nach Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Diese Maßnahme bildet zusammen mit den Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein zusammenhängendes Maßnahmenbündel.

Es ist wesentlich, dass die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie muss zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.

Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden.

Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sie für alle Visa gemäß Artikel 5 gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Artikel 5 genannten Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen.

Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

Artikel 2

Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet weiter gehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

(2)   Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Visum“ eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf

einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten;

die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens.

Artikel 6

(1)   Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

(2)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b)

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maß-nahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 7

Wenn die MitgIiedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlass der Maßnahmen nach Artikel 2.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. de CHARETTE

ANHANG

Image

Sicherheitsmerkmale

1.

Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind.

2.

Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.

3.

Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich.

4.

Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

5.

Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

Eintragungsfelder

6.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

7.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „von“, weiter in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

8.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anzahl der Einreisen“, weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Aufenthalts'“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13.

Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

Das zu verwendende Papier ist pastellgrün und mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine andere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „Visum“ in der Kopfzeile kann jedoch in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.

VERORDNUNG (EG) NR. 334/2002 DES RATES

vom 18. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer iii),

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (5) wurde eine einheitliche Visagestaltung festgelegt.

(2)

In Maßnahme Nr. 38 des Aktionsplans von Wien, den der Rat der Justiz- und Innenminister am 3. Dezember 1998 verabschiedet hat, heißt es, dass die jüngsten technischen Fortschritte berücksichtigt werden müssen, um erforderlichenfalls eine größere Sicherheit bei der einheitlichen Visagestaltung zu gewährleisten.

(3)

In Nummer 22 der Schlussfolgerungen des Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 wird ausgeführt, dass eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden muss.

(4)

Die einheitliche Visagestaltung ist ein wesentliches Element bei der Harmonisierung der Visapolitik.

(5)

Es ist erforderlich, gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke festzulegen, insbesondere hinsichtlich der technischen Modalitäten und Verfahren zum Ausfüllen des Formblatts.

(6)

Die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds ist ein erster Schritt in Richtung auf die Verwendung von Elementen, die eine verlässlichere Verbindung zwischen der Visummarke und dem Inhaber herstellen, und damit auch ein bedeutender Beitrag zur Sicherstellung des Schutzes der einheitlichen Visummarke vor betrügerischer Verwendung. Die Spezifikationen des Dokuments 9303 der ICAO (Internationale Luftfahrtorganisation) über maschinell lesbare Dokumente werden berücksichtigt.

(7)

Um einen hohen technischen Standard zu erreichen und die Aufdeckung von Fälschungen oder Verfälschungen der Visummarken zu erleichtern, sind gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke erforderlich.

(8)

Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamer Normen sollte dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss übertragen werden; dieser Artikel sollte angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) Rechnung zu tragen.

(9)

Es ist daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 zu ändern.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die die einheitliche Visagestaltung sicherer machen sollen, lassen die geltenden Bestimmungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(11)

Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(12)

In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses Nr. 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) fällt.

(13)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(14)

Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf:

a)

weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich fortgeschrittener Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b)

technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen der einheitlichen Visummarke.

(2)   Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (8).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3.

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen.“

4.

Im Anhang wird die folgende Nummer eingefügt:

„2a.

Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.“

Artikel 2

Anlage 8 Satz 1 der endgültigen Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 6 der endgültigen Fassung des Gemeinsamen Handbuchs, so wie diese mit Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 (9) festgelegt wurden, erhalten folgende Fassung:

„Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visumgestaltung (10) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (11) oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps


(1)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.

(3)  ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 310.

(4)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(9)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 317

(10)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.“


ANLAGE 9

Angaben, die jede Vertragspartei gegebenenfalls in das Feld „Anmerkungen“ einträgt (1)

BENELUX-STAATEN

Für die Ausstellung von Visa der Kategorien A, B, C oder D+C verwendbare gemeinsame Angaben:

BNL 1:

nach Zustimmung durch die zentralen Behörden ausgestelltes Visum

BNL 2:

direkt ausgestelltes Visum

BNL 3 +

Name der Grenzübergangsstelle der Einreise und/oder Datum der Einreise: Dieser Code wird nur in Ausnahmefällen aus Sicherheitsgründen eingetragen.

BNL 4:

nach Konsultation des vertretenen Staates in Vertretung ausgestelltes Visum

BNL 5 +

x Tage:

Der Inhaber des Visums muss sich innerhalb von x Tagen bei der Polizei melden.

BNL 6:

mit Ausnahme von mitreisenden Kindern

Das Fehlen eines solchen Codes bedeutet, dass das Visum für alle im Pass eingetragenen Personen gilt.

BNL 7 +

Name und Geburtsdatum des/der mitreisenden Kindes/Kinder:

Wenn keine Sicherheit über das Elternverhältnis des Passinhabers gegenüber dem/den mitreisenden Kind/Kindern besteht, kann die Benelux-Vertretung in der Rubrik „Passnummer“ die Zahl der begleitenden Kinder angeben. Ferner können Name und Geburtsdatum des/der im Pass der begleitenden Person aufgeführten Kindes/Kinder eingetragen werden. Dieser Code und diese Angaben können eingetragen werden, um die Hinzufügung eines Namens im Reisedokument der das Kind/die Kinder begleitenden Person nach erfolgter Ausstellung des Visums zu verhindern.

BNL 8:

Visum für eine medizinische Behandlung („medische behandeling“/„soins médicaux“)

Dem Code kann gegebenenfalls der Name des Krankenhauses zugefügt werden.

BNL 9:

KEINE VERSICHERUNG ERFORDERLICH (2)

BNL 10:

Visum für einen Studienaufenthalt („studiedoeleinden“/„études“)

BNL 11:

Visum im Rahmen der Familienzusammenführung („gezinshereniging“/„regroupement familial“)

BNL 12:

Visum für eine berufliche Tätigkeit („beroepsdoeleinden“/„activité professionnelle“)

BNL 13:

Visum für Geschäftszwecke („zakelijke doeleinden“/„affaires“)

BNL 14:

Visum zum Zwecke der Adoption („adoptie“/„adoption“)

Als besondere Angaben der einzelnen Staaten sind einzutragen:

—   im Falle Belgiens bei Erteilung von Visa der Kategorie D oder einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung:

B1

:

vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums + Artikel 58 des Gesetzes vom 15.12.1980

B2

:

Immatrikuliert bei ... (Name der Bildungseinrichtung)

B3

:

zugelassen zum Studium bei ... (Name der Bildungseinrichtung)

B4

:

Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms

B5

:

Anmeldung zur Zulassungsprüfung

B6

:

vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer des Stipendiums (Geltungsdauer des Stipendiums eintragen)

B7

:

vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, befristeter Aufenthalt für die Dauer des Austauschs (Dauer des Austausches eintragen)

B8

:

Privatschule — befristeter vorläufiger Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung bei (Name der Bildungseinrichtung) + Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15.12.1980

B9

:

Sekundarschulunterricht — befristeter Aufenthalt für die Dauer des Schuljahres + Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15.12.1980

B10

:

Familienzusammenführung Student — befristeter Aufenthalt für die Dauer des Studiums des Ehegatten/des Vaters/der Mutter + Artikel 10a des Gesetzes vom 15.12.1980

B11

:

Familienzusammenführung — Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.12.1980

B12

:

Artikel 9 und 13, befristeter Aufenthalt für die Dauer der Tätigkeit, für welche die Freistellung von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitsgenehmigung oder einer Berufskarte gewährt wurde + (eintragen: Dauer des Auftrags, Dauer der Forschungstätigkeit, Dauer des Arbeitsvertrages, Dauer des Praktikums, Dauer der Ausbildung)

B13

:

Artikel 9 und 13, befristeter Aufenthalt von sechs Monaten + selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Assoziierungsabkommens

B14

:

Artikel 9 und 13, befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung + 1 Monat

B15

:

Artikel 9 und 13, befristeter Aufenthalt für die Geltungsdauer der Berufskarte

B16

:

Artikel 9 und 13, befristeter Aufenthalt von acht Monaten

B17

:

befristeter vorübergehender Aufenthalt von einem Jahr + Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15.12.1980

B18

:

befristeter Aufenthalt von sechs Monaten

B19

:

vorübergehender Aufenthalt bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft + Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15.12.1980

B20

:

Familienzusammenführung — Artikel 40 des Gesetzes vom 15.12.1980

B21

:

Familienzusammenführung — Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15.12.1980

B22

:

Familienzusammenführung — Rückkehrvisum

B23

:

befristeter vorübergehender Aufenthalt von sechs Monaten zwecks Adoption + Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach Zustimmung der Ausländerbehörde bei weit fortgeschrittenem Adoptionsverfahren (Vorlage der in Belgien errichteten Adoptionsurkunde + Homologierung dieser Urkunde oder rechtskräftige ausländische Entscheidung, mit der die Adoption verfügt wird)

B24

:

befristeter vorläufiger Aufenthalt von einem Jahr — Arbeitsurlaub + Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15.12.1980

B25

:

K.E. vom 20.10.1991 (Dieser Code IST STETS in den Visa einzutragen, die Ausländern im Hinblick auf eine Entsendung nach Belgien zur Ausübung eines Amtes bei einer Botschaft, einem Konsulat, einer Vertretung oder einer internationalen Organisation erteilt werden, sowie in den Visa, die ihren Familienangehörigen, Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern erteilt werden. Zur Erinnerung: Es handelt sich hierbei STETS um Visa der Kategorie C.)

B26

:

Rückkehrberechtigung — vorläufige Aufenthaltsgenehmigung — Artikel 19 des Gesetzes vom 15.12.1980

B27

:

Erlaubnis zur Rückkehr nach einem Jahr — vorläufige Aufenthaltsgenehmigung — Artikel 9 des Gesetzes vom 15.12.1980 + K.E. vom 07.08.1995

B28

:

Familienzusammenführung — Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.12.1980 — befristeter Aufenthalt für die Dauer des Aufenthalts des Ehegatten;

—   im Falle der Niederlande bei Erteilung von Visa der Kategorien A, B, C, D+C und D oder einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung:

die Ausländernummer;

—   im Falle von Luxemburg bei Erteilung von Visa der Kategorien D oder D+C:

L01

:

unselbstständig Erwerbstätiger

L02

:

selbstständig Erwerbstätiger

L03

:

ohne Berufstätigkeit (Rentner, eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts)

L04

:

Student (postsekundäre Ausbildung)

L05

:

Forscher im wissenschaftlichen Bereich

L06

:

Familienangehöriger eines EU-Bürgers

L07

:

Ehegatte (Drittstaat)

L08

:

künftiger Ehegatte (Drittstaat)

L09

:

Familienzusammenführung — Verwandter in aufsteigender Linie (Drittstaat)

L10

:

Familienzusammenführung — Verwandter in absteigender Linie (Drittstaat)

L11

:

Adoptivkind

L12

:

medizinische Behandlung

L13

:

humanitäre Gründe

L14

:

sonstige.

DÄNEMARK

Die dänischen Vertretungen können folgende Bemerkungen eintragen:

 

„Gælder for Færøerne“ („Gültig für die Färöer“)

oder

 

„Gælder for Grønland“ („Gültig für Grönland“)

oder

 

„Gælder for Færøerne og Grønland“ („Gültig für die Färöer und Grönland“)

„Ansat hos [virksomhedens navn], [navn på modtageren af tjenesteydelsen]“ („Beschäftigt bei [Name des Unternehmens], [Name des Dienstleistungsempfängers]“)

„Garanti stillet“ („Garantie gestellt“).

DEUTSCHLAND

1.

Name des/der für die Visumausstellung verantwortlichen Beamten/Beamtin

2.

Ausnahmsweise werden in sicherheitsrelevanten Fällen, z. B. bei einer Ausschreibung zur Festnahme, das Datum und der Grenzübergang der Einreise eingetragen.

3.

Ausnahmsweise wird die Nationalität des Visum- und Passinhabers eingetragen, wenn sich diese nicht zweifelsfrei aus dem Pass ergibt.

4.

Hinweise oder Auflagen bei der Visumkategorie B:

Transit

Transit Seemann

5.

Hinweise oder Auflagen bei Visumkategorie C:

Diplomatischer Kurier

Visa de Courtoisie

Visa de Courtoisie/Dienstreise

Gratis-Visum

Gratis-Visum/Dienstreise

Besuchs-/Geschäftsvisum

Touristisches Visum

Medizinische Behandlung

Erwerbstätigkeit nicht gestattet, Tätigkeiten gem. § ...i.V.m. § 16 BeschV (3) gestattet

Nur selbständige Tätigkeiten nach § ... i.V.m. § 16 BeschV gestattet

R (+ Code des vertretenen Staates)

Nachweis der Krankenversicherung nicht erforderlich (4)

ADS (5)

Nur in Begleitung des Arbeitgebers/der Familie

Teilnahme an Sportveranstaltungen

6.

Hinweise oder Auflagen bei besonderen Visa der Kategorien D (6), C und D+C:

Diplomatisches Visum

Dienstliches Visum

Studium, Beschäftigung nur gem. § 16 Abs. 3 AufenthG gestattet

Studienbewerbervisum

Sprachkurs

Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Aufenthaltsanzeige nach Einreise (7)

Selbständige Erwerbstätigkeit als ... (8) gestattet

Beschäftigung nur gem. § ... (9) BeschV gestattet

Beschäftigung nur gem. § 39 BeschV i.V.m. Werkvertragsarbeitnehmerkarte gestattet

Visumerteilung nach „Vander Elst“

Familienzusammenführung

Eheschließung und gemeinsame Wohnsitznahme

Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG

Spätaussiedler

mit Bedingungen/Auflagen versehen (10)

Die Aufenthaltsdauer entspricht dem in Zeile 2 eingetragenen Gültigkeitszeitraum

ABH... (11)

GRIECHENLAND (12)

1.

Dienstsiegel mit dem Namen des für die Erteilung des Visums zuständigen Beamten.

2.

Unterschrift des für die Erteilung des Visums zuständigen Beamten.

3.

Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren bzw. die Angabe „ΑΤΕΛΩΣ“ (UNENTGELTLICH).

4.

Name, Geburtsdatum und -ort, ursprüngliche Staatsangehörigkeit, derzeitige Staatsangehörigkeit, Nummer des Passes und Name der Eltern des Visuminhabers, soweit diese Informationen nicht dem Pass entnommen werden können.

5.

Zahl der im Pass des Visuminhabers eingetragenen Familienangehörigen und Angaben zum Verwandtschaftsgrad.

6.

Sind die im Reisepass mit eingetragenen Kinder nicht vom Visum erfasst, so wird der Vermerk „ΕΚΤΟΣ ΑΠΟ ΤΑ ΤΕΚΝΑ“ (MIT AUSNAHME DER KINDER) eingetragen.

7.

Sind einige der im Reisepass mit eingetragenen Kinder nicht vom Visum erfasst, so werden die Namen der mitreisenden Kinder eingetragen.

8.

Name(n) und Geburtsdatum/en des/der im Pass der begleitenden Person aufgeführten Kindes/Kinder.

9.

In Ausnahmefällen werden aus Sicherheitsgründen das Einreisedatum sowie die Bezeichnung der betreffenden Grenzübergangsstelle eingetragen.

10.

Erhebt ein Mitgliedstaat im Rahmen des Konsultationsverfahrens Einwände oder gibt es aufgrund dieses Verfahrens Verzögerungen bei der Übermittlung der einschlägigen Antwort, so kann nach Konsultation der zentralen Behörde des Außenministeriums beschlossen werden, das ein Visum mit dem Vermerk „ΕΙΔΙΚΗ ΘΕΩΡΗΣΗ ΥΠΕΞ/Γ4“ (SONDERVISUM AUSSENMINISTERIUM/C4), gefolgt von der Nummer und dem Datum der entsprechenden Genehmigung, z. B. ΑΣ 140361/09.02.05, erteilt wird.

11.

Wird einem Antragsteller, obwohl er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, nach Konsultation der zentralen Behörde des Außenministeriums dennoch ein Visum erteilt, so wird dieses Visum mit dem Vermerk „ΕΙΔΙΚΗ ΘΕΩΡΗΣΗ ΥΠΕΞ/Γ4“ (SONDERVISUM AUSSENMINISTERIUM/C4), gefolgt von der Nummer und dem Datum der entsprechenden Genehmigung, z. B. ΑΣ 140361/09.02.05, versehen.

12.

Wird das Visum unter ausschließlicher Verantwortung der diplomatischen oder konsularischen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat, ohne vorherige Konsultation der zentralen Behörde erteilt, so wird es mit dem Vermerk „ΕΙΔΙΚΗ ΘΕΩΡΗΣΗ“ (SONDERVISUM), gefolgt von der Bezeichnung der Behörde, die das Visum erteilt hat, z. B. Γεν. Προξενείο ΣΙΔΝΕΥ (Generalkonsulat SYDNEY), versehen.

13.

Je nach Reisezweck und Kategorie des Visums werden gegebenenfalls nachstehende Angaben eingetragen:

1

ADS = „APPROVED DESTINATION STATUS“

2

ΑΘΛΗΤΙΚΕΣ ΔΡΑΣΤΗΡΙΟΤΗΤΕΣ (SPORTLICHE TÄTIGKEITEN)

3

ΔΙΠΛΩΜΑΤΙΚΗ ΘΕΩΡΗΣΗ (DIPLOMATENVISUM)

4

ΕΠΑΓΓΕΛΜΑΤΙΚΟΙ ΛΟΓΟΙ (BERUFLICHE GRÜNDE)

5

ΘΡΗΣΚΕΥΤΙΚΟΙ ΛΟΓΟΙ (RELIGIÖSE GRÜNDE)

6

ΙΑΤΡΙΚΟΙ ΛΟΓΟΙ (ÄRZTLICHE GRÜNDE)

7

ΝΑΥΤΙΛΙΑ (SCHIFFFAHRT)

8

ΟΔΗΓΟΣ TIR (LKW-FAHRER)

9

ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑ ΕΕ/ΕΟΧ (FAMILIENANGEHÖRIGE(R) VON EU-/EWR-BÜRGERN)

10

ΟΙΚΟΓΕΝΕΙΑ ΕΛΛΗΝΑ (FAMILIENANGEHÖRIGE(R) EINES GRIECHISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN)

11

ΠΟΛΙΤΙΣΜΙΚΕΣ ΔΡΑΣΤΗΡΙΟΤΗΤΕΣ (KULTURELLE TÄTIGKEITEN)

12

ΠΡΟΣΚΛΗΣΗ (EINLADUNG)

13

ΣΗΜΑΝΤΙΚΗ ΠΡΟΣΩΠΙΚΟΤΗΤΑ (WICHTIGE PERSÖNLICHKEIT)

14

ΣΥΝΕΔΡΙΟ (KONFERENZ)

15

ΤΟΥΡΙΣΜΟΣ (TOURISMUS)

16

ΥΙΟΘΕΣΙΑ (ADOPTION)

17

NO INSURANCE REQUIRED (KEINE VERSICHERUNG ERFORDERLICH) (13)

SPANIEN

1.

Unterschrift des für die Ausstellung des Visums zuständigen Beamten.

2.

Signierstempel mit Name und Vorname des unterzeichnenden Beamten.

3.

Die Städte „CEUTA“ oder „MELILLA“. In Anwendung der Erklärung III der Schlussakte des Protokolls des Beitritts Spaniens zum Schengener Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen bedeuten diese Angaben, dass es sich um ein Visum handelt, dass geografisch ausschließlich für die Städte Ceuta oder Melilla Gültigkeit hat.

4.

Gegebenenfalls Name des Inhabers des Visums und des Passes.

5.

Gegebenenfalls Grenzübergang, an dem die Einreise erfolgt, und genaues Datum der Einreise.

6.

Buchstaben- und Zifferngruppe (bis zu zehn Zeichen) zur Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, des spanischen Konsulats, bei dem der Antrag gestellt wurde, der Visumkategorie und des Reisezwecks.

7.

Für die Erteilung des Visums erhobene Gebühren.

FRANKREICH

1.   Gemeinsame Angaben bei jeder Art von Visum

Name des Unterzeichnenden und Unterschrift

Höhe der Gebühren (z. B.: „30 €“)

Wird keine Gebühr erhoben, erfolgt die Angabe „GRATIS“, gefolgt von einem alphanumerischen Code, der den Grund für die Gebührenfreiheit angibt.

2.   Visum für den Flughafentransit (VTA)

„VISA SPECIAL no...“ (Sondervisum Nr. ...) (diese Angabe wird eingetragen, wenn das Visum nach Konsultation der zentralen Behörden erteilt wird, obwohl der Antragsteller zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist)

„TRANSIT AÉROPORTUAIRE“ (Flughafentransit), „DIPLOMATIQUE“ (Diplomatenvisum), „SERVICE“ (Dienstvisum)

„NE PERMET PAS L'ENTREE DANS L'ESPACE SCHENGEN“ (Berechtigt nicht zur Einreise in den Schengen-Raum)

3.   Durchreisevisum

a)   Als erste Angabe können aufgeführt werden:

„VISA SPECIAL no...“ (SONDERVISUM NR. ...)

„TRANSIT“ (Transit-Visum), „DIPLOMATIQUE“ (Diplomatenvisum), „SERVICE“ (Dienstvisum)

b)   Als zweite Angabe können die Codes der Schengen-Auslandsvertretungen aufgeführt werden:

„REP. AUTRICHE.R A“ (Auslandsvertretung Österreich — A)

„REP. BELGIQUE.R B“ (Auslandsvertretung Belgien — B)

„REP. ALLEMAGNE.R D“ (Auslandsvertretung Deutschland — D)

„REP. ESPAGNE.R E“ (Auslandsvertretung Spanien — E)

„REP. GRECE.R GR“ (Auslandsvertretung Griechenland – GR)

„REP. ITALIE.R I“ (Auslandsvertretung Italien – I)

„REP. LUXEMBOURG.R L“ (Auslandsvertretung Luxemburg – L)

„REP. PAYS-BAS.R NL“ (Auslandsvertretung Niederlande – NL)

„REP. PORTUGAL.R P“ (Auslandsvertretung Portugal – P)

4.   Visa für den kurzfristigen Aufenthalt

a)   Als erste Angabe können aufgeführt werden:

„DIPLOMATIQUE“ (Diplomatenvisum)

„SERVICE“ (Dienstvisum)

„SOINS MEDICAUX“ (ärztliche Behandlung)

„TRANSPLANTATION“ (Organtransplantation)

„VOYAGE D'AFFAIRES“ (Geschäftsreise)

„ASCENDANT NON A CHARGE“ (Verwandter in aufsteigender Linie ohne Unterhaltsberechtigung)

„ETUDIANT CONCOURS“ (Student Prüfung)

„FAMILLE DE FRANÇAIS“ (Familienangehörige(r) von Franzosen)

„FAMILLE UE/EEE“ (Familienangehörige(r) von EU-/EWR-Bürgern)

„SAISONNIER OMI“ (Saisonarbeiter)

„VISA SPECIAL“ (Sondervisum)

„ACCORD DDTEFP“ (Accord Direction Départementale du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle — Genehmigung der Direktion für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung des Departements)

„NON PROFESSIONNEL“ (nicht für berufliche Zwecke)

„SCIENTIFIQUE“ (Wissenschaftler)

b)   Als zweite Angabe können aufgeführt werden:

„COURT SEJOUR CIRCULATION“ (Reisevisum für den kurzfristigen Aufenthalt)

„CARTE DE SEJ. A SOLLICITER DES L'ARRIVEE EN FRANCE“ (Bei der Ankunft in Frankreich ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen)

„APT A SOLLICITER DES L'ARRIVEE EN FRANCE“ (Bei der Ankunft in Frankreich ist eine vorläufige Arbeitserlaubnis zu beantragen)

„REP. AUTRICHE.R A“ (Auslandsvertretung Österreich — A)

„REP. BELGIQUE.R B“ (Auslandsvertretung Belgien — B)

„REP. ALLEMAGNE.R D“ (Auslandsvertretung Deutschland — D)

„REP. ESPAGNE.R E“ (Auslandsvertretung Spanien — E)

„REP. GRECE.R GR“ (Auslandsvertretung Griechenland – GR)

„REP. ITALIE.R I“ (Auslandsvertretung Italien – I)

„REP. LUXEMBOURG.R L“ (Auslandsvertretung Luxemburg – L)

„REP. PAYS-BAS.R NL“ (Auslandsvertretung Niederlande – NL)

„REP. PORTUGAL.R P“ (Auslandsvertretung Portugal – P)

5.   Visa für den längerfristigen Aufenthalt

a)   Als erste Angabe können aufgeführt werden:

„ETUDIANT“ (Student)

„MINEUR SCOLARISE“ (schulpflichtiger Minderjähriger)

„SOINS MEDICAUX“ (ärztliche Behandlung)

„TRANSPLANTATION“ (Organtransplantation)

„ANCIEN COMBATTANT“ (ehemaliger Kriegsteilnehmer)

„ARTISTE“ (Künstler)

„COMMERÇANT“ (Geschäftsmann)

„CONJOINT DE SCIENTIFIQUE“ (Ehepartner eines Wissenschaftlers)

„FAM. EMPLOYE DE DIPLOMATE“ (Familienangehörige(r) von Bediensteten von Diplomaten)

„FAMILLE DE FRANÇAIS“ (Familienangehörige(r) von Franzosen)

„FAMILLE UE/EEE“ (Familienangehörige(r) von EU-/EWR-Bürgern)

„PENSIONNE TRAVAIL“ (Arbeitnehmer im Ruhestand)

„SCIENTIFIQUE“ (Wissenschaftler)

„VISITEUR“ (Besucher)

„EMPLOYE DE DIPLOMATE“ (Bedienstete(r) von Diplomaten)

„ACCORD DDTEFP“ (Accord Direction Départementale du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle — Genehmigung der Direktion für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung des Departements)

b)   Als zweite Angabe können aufgeführt werden:

„DISPENSE DE CARTE DE SEJOUR“ (Befreiung von der Aufenthaltserlaubnis)

„MONACO“

„CARTE PROMAE A SOLLICITER DES L'ARRIVEE EN FRANCE“ (Bei der Ankunft in Frankreich ist eine PROMAE-Karte — Protokoll-Karte des Außenministeriums — zu beantragen)

„APT A SOLLICITER DES L'ARRIVEE EN FRANCE“ (Bei der Ankunft in Frankreich ist eine vorläufige Arbeitserlaubnis zu beantragen)

c)   Als dritte Angabe können aufgeführt werden:

„VOIR CARTE DE SEJOUR“ (siehe Aufenthaltserlaubnis)

„VOIR CARTE SEJOUR PARENTS“ (siehe Aufenthaltserlaubnis Eltern)

„VOIR CARTE SPECIALE MAE“ (siehe Sonderkarte des Außenministeriums)

ITALIEN

Es werden die folgenden Anmerkungen eingetragen:

1.   In der ersten Zeile:

TRANSITO AEROPORTUALE (Flughafentransit)

TRANSITO (Durchreise)

a)   Visa für den kurzfristigen Aufenthalt

„AFFARI“ (Geschäfte)

„CURE MEDICHE“ (ärztliche Behandlung)

„GARA SPORTIVA“ (Sportwettkampf)

„INVITO“ (Einladung)

„LAVORO AUTONOMO“ (selbstständige Erwerbstätigkeit)

„LAVORO AUTONOMO/SPETTACOLO“ (selbstständige Erwerbstätigkeit/Künstler)

„LAVORO AUTONOMO/SPORT“ (selbstständige Erwerbstätigkeit/Sport)

„LAVORO SUBORDINATO“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit)

„LAVORO SUBORDINATO/MARITTIMI“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Seeleute)

„LAVORO SUBORDINATO/SPETTACOLO“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Künstler)

„LAVORO SUBORDINATO/SPORT“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Sport)

„MISSIONE“ (Dienstreise)

„MOTIVI RELIGOSI“ (religiöse Gründe)

„STUDIO“ (Studium)

„STUDIO/UNIVERSITÀ“ (Studium/Universität)

„TRASPORTO“ (Verkehrssektor)

„TURISMO“ (Tourismus)

b)   Visa für den längerfristigen Aufenthalt

„ADOZIONE“ (Adoption)

„CURE MEDICHE“ (ärztliche Behandlung)

„DIPLOMATICO“ (Diplomat)

„FAMILIARI AL SEGUITO“ (begleitendes Familienmitglied)

„INSERIMENTO NEL MERCATO DI LAVORO“ (Aufnahme in den Arbeitsmarkt)

„INSERIMENTO NEL MERCATO DI LAVORO/SPONSOR“ (Aufnahme in den Arbeitsmarkt/Sponsor)

„LAVORO AUTONOMO“ (selbstständige Erwerbstätigkeit)

„LAVORO AUTONOMO/SPETTACOLO“ (selbstständige Erwerbstätigkeit/Künstler)

„LAVORO AUTONOMO/SPORT“ (selbstständige Erwerbstätigkeit/Sport)

„LAVORO SUBORDINATO“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit)

„LAVORO SUBORDINATO/MARITTIMI“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Seeleute)

„LAVORO SUBORDINATO/SPETTACOLO“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Künstler)

„LAVORO SUBORDINATO/SPORT“ (unselbstständige Erwerbstätigkeit/Sport)

„MISSIONE“ (Dienstreise)

„MOTIVI RELIGOSI“ (religiöse Gründe)

„REINGRESSO“ (Wiedereinreise)

„RESIDENZA ELETTIVA“ (gewählter Wohnsitz)

„RICONGIUNGIMENTO FAMILIARE“ (Familienzusammenführung)

„STUDIO“ (Studium)

„STUDIO/UNIVERSITÀ“ (Studium/Universität)

„VACANZE LAVORO“ (Ferienarbeit)

2.   In der zweiten Zeile:

eventuelle Angabe der Grenzübergangsstelle der Einreise und der Ausreise

3.   In der dritten Zeile:

Name des für die Unterzeichnung des Visums zuständigen Beamten

ÖSTERREICH

Folgende Eintragungen - in der angegebenen Reihenfolge - werden vorgenommen:

1.

Die Vermerke „DIENSTVISUM“ oder „DIPLOMATENVISUM“ werden nur vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten oder von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verwendet.

2.

Erhobene Gebühren werden in Form von „EUR/ATS .../FW ...“ oder „GRATIS“ vermerkt.

3.

Liegt der Visumerteilung eine Verpflichtungserklärung zugrunde, so wird „V“ eingetragen.

4.

Basiert die Visumerteilung auf einem Touristen-Carnet des ÖAM (Österreichischer Automobil-Club) oder auf einem „Travel Voucher“ von ELVIA, so wird „V(ÖAMTC)“ oder „V(ELVIA)“ vermerkt.

5.

Liegt der Visumerteilung eine Generalverpflichtungserklärung zugrunde, so wird „GVE“ eingetragen.

6.

Wird das Visum einem Fernfahrer erteilt, so wird „F“ vermerkt.

7.

Sollen einzelne im Reisepass miteingetragene Kinder vom Visum ausgeschlossen werden, so werden die Namen der mitreisenden Kinder eingetragen.

8.

Bei Visumerteilung in Sammelreisepässen wird „S“ und in Klammer die Zahl der eingetragenen Personen, für die der Sichtvermerk gilt, vermerkt.

9.

In der letzten Zeile des Feldes „Anmerkungen“ wird ca. 1 cm vom rechten Rand ein von der Vertretungsbehörde bzw. Grenzübergangsstelle festgelegter, drei Buchstaben umfassender Namenscode des jeweiligen Unterzeichnungsbefugten eingetragen.

POLEN

Die nachstehenden Zahlen können auf dem Feld „Anmerkungen“ der Visamarke erscheinen:

„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“, „07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“, „13“, „14“.

Sie sind nur für Visa für den kurzfristigen und für Visa für den längerfristigen Aufenthalt von Belang.

PORTUGAL

1.

Handelt es sich um ein nach Konsultation der zentralen Behörden ausgestelltes Visum, so ist der Buchstabe „A“ einzutragen. Wird das Visum ohne Konsultation der zentralen Behörden ausgestellt, so ist der Buchstabe „B“ einzutragen.

2.

Wird ein Visum in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ausgestellt, so wird der Buchstabe „R“ eingetragen und im Anschluss daran der Landescode des vertretenen Staates.

3.

Unterschrift des Beamten, der zur Ausstellung des Visums befugt ist.

4.

Staatlicher Stempel.

5.

„Studienaufenthalt“, „kurzfristiger Aufenthalt“, „langfristiger Aufenthalt“, „Sportveranstaltung/Auftritt“, „Forschung/hoch qualifizierte Tätigkeit“, „selbstständige Erwerbstätigkeit“ oder „unselbstständige Erwerbstätigkeit“ entsprechend der Art des ausgestellten Visums.

SLOWENIEN

1.   Vermerke auf Visa der Kategorie A:

letališki tranzit (Flughafentransit)

diplomatski vizum (Diplomatenvisum)

službeni vizum (dienstliches Visum)

humanitarni razlogi (humanitäre Gründe)

2.   Vermerke auf Visa der Kategorie B:

tranzit (Transit)

diplomatski vizum (Diplomatenvisum)

službeni vizum (dienstliches Visum)

skupinski vizum (Sammelvisum)

voznik tovornjaka z vozilom (Lkw-Fahrer mit Fahrzeug)

voznik avtobusa z vozilom (Busfahrer mit Fahrzeug)

humanitarni razlogi (humanitäre Gründe)

3.   Vermerke auf Visa der Kategorie C:

diplomatski vizum (Diplomatenvisum)

službeni vizum (dienstliches Visum)

skupinski vizum (Sammelvisum)

zasebni obisk (Privatbesuch)

turizem (Tourismus)

poslovno (Geschäftsreise)

šport-nepridobitno (Sport — nicht auf Gewinn ausgerichtet)

kultura-nepridobitno (kulturelle Veranstaltung — nicht auf Gewinn ausgerichtet)

voznik tovornjaka z vozilom (Lkw-Fahrer mit Fahrzeug)

voznik avtobusa z vozilom (Busfahrer mit Fahrzeug)

humanitarni razlogi (humanitäre Gründe)

zdravljenje (ärztliche Behandlung)

ITF-rehabilitacija (Rehabilitierung von Minenopfern).

FINNLAND

1.

In die Diplomaten- und Dienstpässe werden der Name, der Vorname und der Vermerk „Diplomatenvisum“ (diplomaattileimaus) oder „Dienstvisum“ (virkaleimaus) eingetragen.

2.

In die übrigen Reisedokumente werden der Name, der Vorname und eine der folgenden Angaben eingetragen: „F.1“, „F.2“, „F.3“, „F.4“, „F.5“, „F.6“, „E.F.1“, „E.F.2“, „E.F.3“, „E.F.4“, „E.F.5“, „E.F.6“.

SCHWEDEN

1.

In die Diplomatenvisa wird der Code „U“, gefolgt von dem Vermerk „Diplomatisk visering, Diplomatic visa“, eingetragen.

2.

Die Vertretung vermerkt Namen, Vornamen und Geburtsdatum der im Pass des Inhabers aufgeführten Personen, die mit ihm reisen. Reicht der Platz hierfür nicht aus, so wird die folgende Seite des Passes benutzt.

3.

Unterschrift des für die Visumerteilung zuständigen Beamten. Die Unterschrift geht über den Rand der Visummarke hinaus, so dass sie auch teilweise auf der Passseite steht.

4.

Gegebenenfalls wird Folgendes in das Feld „Anmerkungen“ eingetragen:

Lastbilschaufför

(Fernfahrer)

Busschaufför (turister)

(Busfahrer (touristische Zwecke))

Turistguide

(Reiseleiter)

Bärplockare

(Erntehelfer)

NORWEGEN

1.

Trockenstempel

2.

Unterschrift

3.

Es kann eine nationale Nummer hinzugefügt werden.


(1)  Alle Vertragsparteien sind verpflichtet, bei der Ausstellung von Visa in Vertretung diese zu kennzeichnen, indem sie in das Feld „Anmerkungen“ den Buchstaben R gefolgt von dem Landescode des vertretenen Staates eintragen.

Hierbei sind die folgenden Ländercodes zu verwenden: Belgien: B, Dänemark: DK, Deutschland: D, Griechenland: EL, Spanien: E, Frankreich: F, Italien: I, Luxemburg: L, Niederlande: NL, Österreich: A, Portugal: P, Finnland: FIN, Schweden: S, Island: IS, Norwegen: N.

(2)  Siehe Artikel 2 der Entscheidung des Rates vom 22.11.2003 zur Änderung des Teils V Nr. 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nr. 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79).

(3)  Diese Auflage wird in Fällen gewählt, in denen in Deutschland bestimmte, durch Eintragung der genaueren Fundstelle in der Beschäftigungsverordnung näher bezeichnete Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die gemäß § 16 der Beschäftigungsverordnung dann keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellen, wenn sie bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet ausgeübt werden.

(4)  siehe Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 22.12.2003 zur Änderung des Teils V Nr. 1.4 der GKI und des Teils I Nr. 4.1.2 des GHB zur Aufnahme einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79).

(5)  siehe Art. 4 Nr. 3 lit. c der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volkrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS), (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 14).

(6)  Bei Visa der Kategorie D behält sich Deutschland weitere Auflagen und Nebenbestimmungen sowie ergänzende konkretisierende Hinweise vor.

(7)  Nur in bestimmten Fällen (z. B. auf Verlangen einer innerdeutschen Ausländerbehörde).

(8)  Hier wird die genaue Bezeichnung der erlaubten selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben.

(9)  Hier wird durch Eintrag der Fundstelle in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) konkretisiert, welche Art von Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt werden darf.

(10)  Die Bedingungen/Auflagen werden neben der Visummarke in den Pass eingetragen.

(11)  Sofern das Visum mit Zustimmung einer deutschen Ausländerbehörde erteilt wurde, wird diese nachfolgend angegeben.

(12)  Diese Bestimmung gilt für Visa der Kategorien VTA, VTB, VTC und VTL. Die Visa der Kategorien VTD und VD+C können andere als die hier genannten Angaben enthalten.

(13)  ) Siehe Artikel 2 der Entscheidung des Rates vom 22.11.2003 zur Änderung des Teils V Nr. 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nr. 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79).


ANLAGE 10

Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone

1.   Beschreibung:

Diese Zone befindet sich im unteren Teil der Visummarke unter der Rubrik für nationale Anmerkungen. Sie besteht in jedem Fall aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen. Aufgrund der verwendeten Schriftart — OCRB 1 — ist die Maschinenlesbarkeit der Visummarke durch besondere Lesegeräte gewährleistet, die zur Beschleunigung der Kontrollverfahren an den Übergangsstellen der Außengrenzen verwendet werden.

Da die technischen Merkmale dieser Zone genau festgelegt sind, kann diese ausschließlich von Auslandsvertretungen mit EDV-Ausrüstung gedruckt werden.

Daher dürfen keine anderen Eintragungen in dieser Zone vorgenommen werden (Stempel, Unterschrift, Landescode usw.), da sonst die Zone nicht mehr maschinenlesbar ist.

2.   Anbringen der Visummarke:

Die Visummarke ist so genau wie möglich an den Rändern des Passes auszurichten und so nahe wie möglich an diesen anzubringen.

Muster einer perforierten Nummer

Kopftext

Felder für die Sichtkontrolle

maschinenlesbare Zone

linker Seitenrand des Passes

Bezugsrand des Passes

3.   Inhalt der Zone:

Diese Beschreibung des Inhalts der Zone dient ausschließlich der Information der Auslandsvertretungen ohne EDV-Ausrüstung. In den übrigen Auslandsvertretungen druckt der Computer automatisch den Inhalt der Visummarke einschließlich dieser maschinenlesbaren Zone; die darin enthaltenen Informationen werden teilweise bereits im oberen Teil der Visummarke genannt.

MASCHINENLESBARE ZONE

1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Stelle

Anzahl der Zeichen

Titel der Rubrik

Erläuterungen

1-2

2

Visakategorie

1. Zeichen: V

2. Zeichen: Code Visakategorie (A, B, C oder D)

3-5

3

ausstellender Staat

alphabetischer Code mit 3 Zeichen der ICAO: BEL, DNK, D<<, GRC, ESP, FRA, ITA, LUX, NLD, AUT, PRT, FIN, SWE, ISL, NOR.

6-36

31

Name und Vorname

Der Nachname ist von den Vornamen durch 2 Füllzeichen (<<) zu trennen; einzelne Namensbestandteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); nicht benötigte Zeichen sind mit < aufzufüllen.

2. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Stelle

Anzahl der Zeichen

Titel der Rubrik

Erläuterungen

1

9

Visanummer

Diese Nummer befindet sich in der rechten oberen Ecke der Visummarke.

10

1

Kontrollziffer

Diese Ziffer wurde in der vorhergehenden Zone auf der Grundlage eines von der ICAO definierten Algorithmus berechnet.

11

3

Staatsangehörigkeit des Inhabers

alphabetische Verschlüsselung mit drei Zeichen der ICAO.

14

6

Geburtsdatum

Gliederung: JJMMTT

 

JJ= Jahr (obligator.)

 

MM= Monat od. << wenn unbekannt

 

TT= Tag od. << wenn unbekannt.

20

1

Kontrollziffer

Diese Ziffer wurde in der vorhergehenden Zone auf der Grundlage eines von der ICAO definierten Algorithmus berechnet.

21

1

Geschlecht

F=weibl. M=männl.

<= keine Angabe.

22

6

letzter Gültigkeitstag des Visums

Gliederung: JJMMTT ohne Füllzeichen

28

1

Kontrollziffer

Diese Ziffer wurde in der vorhergehenden Zone auf der Grundlage eines von der ICAO definierten Algorithmus berechnet.

29

1

geografische Gültigkeit

a)

bei geografisch beschränkter Gültigkeit: Buchst. T

b)

bei einheitlichem Visum: Füllzeichen <.

30

1

Anzahl der Einreisen

1, 2 oder M.

31

2

Dauer des Aufenthalts

a)

kurzfristiger Aufenthalt: Anzahl der Tage ist in die normal lesbare Zone einzutragen

b)

langfristiger Aufenthalt: <<

33

4

Beginn der Gültigkeit

Gliederung: MMTT ohne Füllzeichen.


ANLAGE 11

Visierfähige Reisedokumente

Nachstehend sind die Reisedokumente aufgeführt, die im Sinne von Artikel 17 Abs. 3 lit. a) des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens als gültig anerkannt werden, sofern sie sowohl die in den Artikeln 13 und 14 genannten Voraussetzungen erfüllen als auch in hinreichender Weise die Identität des Inhabers und, in den Fällen nach lit. a) und b) ff, seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft belegen:

a)

Reisedokumente, die nach den international gebräuchlichen Rechtsvorschriften in Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, die von allen Mitgliedstaaten anerkannt sind

b)

Pässe oder Reisedokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückreise gewährleistet ist; dies gilt auch für Dokumente, die in nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannten Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden, sofern der Exekutivausschuss die genannten Dokumente zur Anbringung eines gemeinsamen Visums im Dokument als gültig anerkennt, wobei folgende Listen einstimmig anzunehmen sind:

sowohl die Liste der genannten Pässe oder Reisedokumente

als auch die Liste der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete, in denen diese Dokumente ausgestellt werden.

Die mögliche Erstellung dieser Listen, die lediglich zum Zwecke der Umsetzung des Durchführungsübereinkommens erfolgt, berührt nicht die Frage der Anerkennung der nicht anerkannten Staaten oder Gebiete durch die Mitgliedstaaten.

c)

Reisedokumente für Flüchtlinge, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ausgestellt wurden.

d)

Reisedokumente für Staatenlose, die gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ausgestellt wurden (1).


(1)  Portugal und Österreich sind zwar nicht Vertragspartei dieses Abkommens, akzeptieren jedoch, dass in die gemäß diesem Abkommen ausgestellten Reisedokumente ein von den Schengener Staaten ausgestelltes einheitliches Visum angebracht werden kann.


ANLAGE 12

Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren (in Euro)

Visumkategorie

Gebühren (in EUR)

Flughafentransit (Kategorie A)

35 (1)

Durchreise (Kategorie B)

35 (1)

Kurzfristiger Aufenthalt (1-90 Tage) (Kategorie C)

35 (1)

Mehrmalige Einreise, Gültigkeitsdauer 1-5 Jahre (Kategorie C)

35 (1)

Mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Kategorien B und C)

35 (1)

An der Grenze ausgestellt (Kategorien B und C)

35 (1)

Diese Visa können kostenlos erteilt werden.

Sammelvisum (Kategorien A, B und C)

EUR 35 + EUR 1 pro Person (1)

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden (1).

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Kategorien D+C)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden (1).

Diese Gebühren werden entweder in Euro, in US-Dollar oder in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wurde, erhoben.

Grundsätze:

I.

Die Zahlung der Gebühren erfolgt adäquat in konvertierbarer Währung bzw. in der Landeswährung nach den jeweils gültigen offiziellen Bankumtauschkursen.

II.

Gebühren können in einem einzelnen Fall ermäßigt oder nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient.

III.

Sammelvisa werden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts ausgestellt und zwar für nicht mehr als 30 Tage.


(1)  Gemäß der Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 83) Artikel 2:

Diese Entscheidung findet spätestens ab 1. Juli 2005 Anwendung.

Die Mitgliedstaaten können diese Entscheidung vor dem 1. Juli 2005 anwenden, sofern sie dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, ab welchem Tag sie hierzu in der Lage sind.


ANLAGE 13

Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke

In der Regel darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Visums und dem Antritt der Reise 3 Monate nicht überschreiten.

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Es sei daran erinnert, dass nur die Angehörigen von sensiblen Staaten (siehe Anlage 3) ein Visum für den Flughafentransit benötigen. Dem Inhaber eines solchen Visums ist es nicht gestattet, die internationale Zone des betreffenden Flughafens zu verlassen.

Beispiel 1

VISUM FÜR DEN EINFACHEN FLUGHAFENTRANSIT

Image

Visumkategorie: A

Dieses Visum ermöglicht nur die Einreise in einen Staat (in diesem Beispiel: Deutschland-Österreich)

Die Gültigkeitsdauer wird von dem Datum der Abreise an berechnet, die auf dem Flugticket vermerkt ist (z. B. 01.02.00). Die Dauer wird unter Hinzufügung einer zusätzlichen Frist von 7 Tagen festgelegt, für den Fall, dass der Inhaber seine Abreise verschiebt.

Da das Visum für den Flughafentransit nicht zum Aufenthalt berechtigt, ist die Rubrik „Dauer des Aufenthaltes“ mit XXX auszufüllen.

Beispiel 2 a

VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT

(Geltungsbereich: ein Staat)

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Dieses Visum ermöglicht den Flughafen-transit beim Hin- und Rückflug im selben Flughafen.

In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der Rückreise + 7 Tage (im vorliegenden Beispiel: Rückreisedatum 28.05.00)

Ist der Transit über einen einzigen Flughafen vorgesehen, wird in der Rubrik „gültig für“ der Name des betreffenden Staats angegeben. (Beispiel 2 a). Erfolgt der Transit in Ausnahmefällen beim Hin- und Rückflug in 2 verschiedenen Schengener Staaten, ist „Schengener Staaten“ einzutragen (siehe nachfolgend Beispiel 2 b).

Beispiel 2 b

VISUM FÜR DEN ZWEIFACHEN FLUGHAFENTRANSIT

(Geltungsbereich: mehrere Staaten)

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In die Rubrik „gültig für“ wird „Schengener Staaten“ eingetragen, um den Transit über zwei in verschiedenen Staaten gelegenen Flughäfen zu gestatten.

Beispiel 3

VISUM FÜR DEN MEHRFACHEN FLUGHAFENTRANSIT

(nur in Ausnahmefällen zu erteilen)

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Im Fall des Visums für den mehrfachen Flughafentransit wird die Gültigkeitsdauer folgendermaßen berechnet: Datum der 1. Abreise + 3 Monate

Die Rubrik „gültig für“ ist wie im Falle eines Visums für den zweifachen Flughafentransit auszufüllen.

DURCHREISEVISUM

Beispiel 4

VISUM FÜR DIE EINFACHE DURCHREISE

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Visumkategorie: B; es ist empfehlenswert, im Anschluss daran das Wort „Transit“ ausgeschrieben anzufügen.

Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + (höchstens 5 Tage) + 7 Tage (zusätzliche Frist falls die Rückreise verschoben wird).

Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage nicht überschreiten.

Beispiel 5

VISUM FÜR DIE ZWEIFACHE DURCHREISE

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Gültigkeitsdauer: wenn, was meist der Fall ist, die verschiedenen Daten der Durchreise nicht bekannt sind, wird die Gültigkeitsdauer im Allgemeinen nach der Formel berechnet: Datum der Abreise + 6 Monate

Die Aufenthaltsdauer darf 5 Tage pro Durchreise nicht überschreiten.

Beispiel 6

VISUM FÜR DIE MEHRFACHE DURCHREISE

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Die Gültigkeitsdauer wird wie in Beispiel 5 berechnet.

Die Aufenthaltsdauer darf pro Durchreise 5 Tage nicht überschreiten.

VISUM FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT

Beispiel 7

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (EINFACH)

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Visumkategorie: C

Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum (z. B. 01.02.00) und mit folgender Formel berechnet: Abreisedatum + Aufenthaltsdauer + 14 Tage Zusatzfrist.

Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (im Beispiel 30 Tage).

Beispiel 8

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (MEHRFACH)

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Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Abreisedatum gerechnet und darf nicht mehr als 6 Monate betragen; die genaue Berechnung richtet sich nach den vorgelegten Belegen.

Die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten (hier im Beispiel zwar angegeben, aber die Aufenthaltsdauer kann kürzer sein). Für die Berechnung werden die aufeinander folgenden Aufenthalte addiert. Die Dauer richtet sich außerdem nach den vorgelegten Belegen.

Beispiel 9

KURZFRISTIGER AUFENTHALT (CIRCULATION)

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Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 6 Monaten, 1, 2, 3 oder in Ausnahmefällen 5 Jahren (VIP). In dem nebenstehenden Beispiel ist die Gültigkeitsdauer auf 3 Jahre festgelegt.

Die Dauer des Aufenthalts wird wie in Beispiel 8 berechnet (nicht mehr als 90 Tage).

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT

Dieses Visum kann entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder ein Durchreisevisum sein.

Der Geltungsbereich kann auf das Hoheitsgebiet eines Staates oder mehrerer Staaten beschränkt sein.

Beispiel 10

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT

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In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland (Österreich).

Visumkategorie: C (Dieser Fall entspricht Beispiel 7).

Beispiel 11

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND FÜR MEHRERE STAATEN

In diesem Fall wird in das Feld „gültig für“ Folgendes eingetragen:

entweder die Codes der Staaten in denen das Visum gültig ist (Belgien: B, Dänemark: DK, Deutschland: D, Griechenland: GR, Spanien: E, Frankreich: F, Italien: I, Luxemburg: L, Niederlande: NL, Österreich: A, Portugal: P, Finnland: FIN, Schweden: S, Island: IS, Norwegen: N. Im Falle von Benelux: BNL). In dem gewählten Beispiel beschränkt sich die räumliche Gültigkeit auf Frankreich und Spanien.

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oder der Vermerk „Schengener Staaten“, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gilt. In dem gewählten Beispiel ist die Gültigkeit auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten beschränkt, die den Schengen-Besitzstand anwenden, mit Ausnahme des Hoheitsgebiets Frankreichs und des Hoheitsgebiets Spaniens.

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Beispiel 12

VISUM MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT: AUSGESTELLT FÜR DIE DURCHREISE UND FÜR EINEN EINZIGEN STAAT

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Visumkategorie: B

In dem nebenstehenden Beispiel ist der Geltungsbereich auf einen Staat beschränkt: Deutschland (Österreich).

MITREISENDE PERSONEN

Beispiel 13

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In diesem Fall sind im Pass ein oder mehrere Kinder oder in Ausnahmefällen der Ehegatte eingetragen.

Sind ein oder mehrere Kinder von dem Visum abgedeckt, ist in die Rubrik „Passnummer“ im Anschluss an die Nummer „+nX“ einzutragen (n=Anzahl der Kinder), handelt es sich um die Ehefrau ist „+Y“ einzutragen. Im nebenstehenden Beispiel (kurzfristiger Aufenthalt, einmalige Einreise, Aufenthaltsdauer 30 Tage) ist das Visum für den Passinhaber, 3 Kinder und den Ehegatten gültig.

IN VERTRETUNG ERTEILTE VISA

Beispiel 14

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Es handelt sich um den Fall, in dem die Auslandsvertretung eines Schengen-Staates ein Visum in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ausstellt.

In diesem Fall ist das Feld „Anmerkungen“ auszufüllen, indem ein R gefolgt von dem Code des Staates, in dessen Namen das Visum erteilt wird, vermerkt wird.

Dazu sind folgende Codes zu verwenden:

Belgien:

B

Dänemark:

DK

Deutschland:

D

Österreich:

A

Spanien:

E

Frankreich:

F

Griechenland:

GR

Italien:

I

Luxemburg

L

Niederlande:

NL

Portugal:

P

Finnland:

FIN

Schweden:

S

Island:

IS

Norwegen:

N

In diesem Beispiel handelt es sich um einen Fall, in dem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Republik Österreich) in Brazzaville ein Visum in Vertretung Spaniens ausgestellt hat.

NATIONALES VISUM FÜR LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT MIT GLEICHZEITIGER GÜLTIGKEIT ALS VISUM FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT (VDC)

Beispiel 15

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In diesem Falle wird in das Feld „gültig für“ der Code des Staates, der das Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, eingetragen, ergänzt um die Worte „Schengener Staaten“.

Bei dem hier gewählten Beispiel handelt es sich um ein von Deutschland ausgestelltes Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt.

Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird durch den Code D+C gekennzeichnet.

SYNTHESE

 

„GÜLTIG FÜR“

„KATEGORIE“

„ANZAHL DER EINREISEN“

„VON ........................ BIS“

„MAXIMALE DAUER EINES JEDEN AUFENTHALTS“

(Tage)

Flughafen-

transit

DEUTSCHLAND

(z. B.)

oder SCHENGENER STAATEN

A

01

Datum der Abreise

Datum der Abreise + 7 Tage

XXX

02

Datum der Abreise

Datum der Rückreise + 7 Tage

MULT  (1)

Datum der 1. Abreise

Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 3 Monate)

Durchreise

SCHENGENER STAATEN

oder

DEUTSCHLAND

(z. B.)

B

01

Datum der Abreise

Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 7 Tage

von 1 — 5

02

Datum der 1. Abreise

Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 6 Monate)

MULT (1)

Datum der 1. Abreise

kurzfristiger Aufenthalt

SCHENGENER STAATEN

oder

DEUTSCHLAND

(z. B.)

C

01

Datum der Abreise

Datum der Abreise + Aufenthaltsdauer + 15 Tage

von 1 — 90

MULT  (2)

Datum der 1. Abreise

Datum der 1. Abreise + Anzahl der erlaubten Aufenthaltsmonate (maximal 5 Jahre)

Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit für den kurzfristigen Aufenthalt

DEUTSCHLAND

(z.B)

(+ SCHENGENER STAATEN)

D + C

01

 

 

 

MULT  (2)

 

 

 


(1)  MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als zwei Einreisen.

(2)  MULT bedeutet mehrere Reisen und somit mehr als eine Einreise.


ANLAGE 14

Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Aufenthaltstitel

1.   UNTERRICHTUNG BEI DER ERTEILUNG RÄUMLICH BESCHRÄNKTER VISA

1.1.   Allgemeines

Grundsätzlich muss ein Drittausländer die in Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) (nachstehend das Schengener Durchführungsübereinkommen genannt) dargelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragstaaten gestattet werden kann.

Sofern der Drittausländer nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihm die Einreise bzw. die Erteilung des Sichtvermerks zu verweigern, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die betreffende Vertragspartei darf dann lediglich ein räumlich beschränktes Visum erteilen und muss die übrigen Vertragsparteien darüber unterrichten (Art. 5 Abs. 2, Art. 16 SDÜ).

Grundsätzlich gilt für die Erteilung von räumlich beschränkten Visa für den kurzfristigen Aufenthalt auf der Grundlage der Regelungen des Durchführungsübereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, Kapitel V 3, Folgendes:

a)

Die Erteilung von räumlich beschränkten Visa stellt eine Ausnahmeregelung dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Visa sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

b)

Weder ist zu erwarten noch wäre es nach dem Sinn und Zweck des Schengener Regelungswerkes wünschenswert, wenn die Vertragsparteien von der Möglichkeit, räumlich beschränkte Visa auszustellen, umfänglich Gebrauch machen würden. Von großen Fallzahlen ist daher nicht auszugehen, so dass es eines automatisierten Verfahrens für die notwendige Unterrichtung der jeweils anderen Vertragsparteien nicht bedarf.

1.2.   Verfahrensregeln

Bei der Festlegung von Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Vertragsparteien über die Erteilung räumlich beschränkter Visa ist zwischen Visa, die durch die Auslandsvertretungen ausgestellt werden und Visa, die durch Grenzdienststellen ausgefertigt werden, zu unterscheiden. Es gelten folgende Verfahrensregeln:

1.2.1.   Erteilung des Visums durch die Auslandsvertretungen

Für die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten gelten grundsätzlich die für das vorläufige Verfahren zur Konsultation der Zentralen Behörden (Art. 17 Abs. 2 SDÜ) aufgestellten Regeln (vgl. SCH/II-Visa (94) 7) entsprechend. Abweichende Regelungen sind von den betroffenen Vertragsparteien anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden.

1.2.2.   Erteilung des Visums durch Grenzdienststellen

In diesen Fällen erfolgt die Unterrichtung der übrigen Vertragstaaten grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden bei den Zentralen Behörden.

1.2.3.   Es ist erforderlich, dass die Vertragstaaten Ansprechstellen für den Empfang der Unterrichtungen benennen.

1.2.4.   Im Rahmen der Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden (Art. 17 Abs. 2 SDÜ) wird dafür Sorge getragen, dass die übrigen Vertragsparteien von der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums unterrichtet werden, sofern die Ausstellung des räumlich beschränkten Sichtvermerks deshalb angezeigt ist, weil eine (oder mehrere) Vertragspartei(en) im Rahmen des Konsultationsverfahrens Bedenken gegen die Erteilung eines Schengen-Visums geltend gemacht hat bzw. haben. In anderen Fällen der Erteilung räumlich beschränkter Visa kann dieses Verfahren für die notwendigen zwischenstaatlichen Unterrichtungen nicht herangezogen werden.

1.2.5.   Folgende Daten werden den Vertragsparteien übermittelt:

 

Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers,

 

Staatsangehörigkeit des Visuminhabers,

 

Datum und Ort der Erteilung des räumlich beschränkten Visums

 

Gründe für die räumliche Beschränkung des Sichtvermerks:

humanitäre Gründe

Gründe des nationalen Interesses

internationale Verpflichtungen

nicht für alle Vertragstaaten gültiges Reisedokument

zweites Visum in einem Halbjahr

aus Dringlichkeitsgründen keine Beteiligung der Zentralen Behörden in einem Konsultationsfall

Einwände einer Zentralen Behörde in einem Konsultationsfall.

2.   ANNULLIERUNG, AUFHEBUNG UND VERRINGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINHEITLICHER VISA

Auf der Grundlage der vom Exekutivausschuss beschlossenen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24) bestehen nachfolgende Unterrichtungspflichten:

2.1.   Annullierung von Visa

Die Annullierung eines Schengen-Visums dient dem Ziel, die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verhindern, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht vorliegen.

Soweit eine Vertragspartei ein durch eine andere Vertragspartei ausgestelltes Visum annulliert, hat sie dies der Zentralen Behörde des ausstellenden Vertragstaates grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden anzuzeigen.

Bei der Unterrichtung sind folgende Daten zu übermitteln:

 

Name, Vorname und Geburtsdatum des Visuminhabers

 

Staatsangehörigkeit des Visuminhabers

 

Art und Nummer des Reisedokumentes

 

Nummer der Visummarke

 

Visakategorie

 

Datum und Ort der Ausstellung des Visums

 

Datum und Gründe der Annullierung.

2.2.   Aufhebung von Visa

Die Aufhebung des Visums ermöglicht die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des Visums nach bereits erfolgter Einreise.

Eine Vertragspartei, die die Aufhebung eines einheitlichen Visums anordnet, hat die ausstellende Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht Nr. 2.1.

2.3.   Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa

Sofern ein Schengener Vertragstaat die Gültigkeitsdauer eines Visums verringert, das durch eine andere Vertragspartei ausgestellt worden ist, unterrichtet er dessen Zentrale Behörde grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden darüber. Der Inhalt der Unterrichtung entspricht Nr. 2.1.

2.4.   Verfahren

Die Unterrichtung desjenigen Vertragstaates, der den Sichtvermerk ausgestellt hat, erfolgt bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer von Visa grundsätzlich bei der von ihm benannten Zentralen Behörde.

3.   UNTERRICHTUNG BEI NATIONALEN AUFENTHALTSTITELN (ART. 25 SDÜ)

Nach Art. 25 Abs. 1 SDÜ muss ein Vertragstaat, der einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen nationalen Aufenthaltstitel erteilen will, die ausschreibende Vertragspartei vorab konsultieren und deren Interesse berücksichtigen. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels können insbesondere humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen sein. In jedem Fall müssen gewichtige Gründe vorliegen.

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 zieht die ausschreibende Vertragspartei die schengenweite Ausschreibung alsdann zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Drittausländer national weiterhin auszuschreiben.

Die Umsetzung der vorbezeichneten Vertragsbestimmungen setzt demnach eine zweimalige Kommunikation zwischen demjenigen Staat, der den Aufenthaltstitel erteilen will, und dem ausschreibenden Staat voraus:

Vorabkonsultation zur Interessenwahrung des ausschreibenden Staates und

Unterrichtung über die Erteilung des Aufenthaltstitels, damit der ausschreibende Staat die Ausschreibung zurückziehen kann.

Nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ ist die Konsultation der ausschreibenden Partei auch dann notwendig, wenn sich erst im Nachhinein, d. h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels herausstellt, dass der Inhaber des Titels zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittausländer, der von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird nach dem Sinn des Durchführungsübereinkommens eine Ausnahmeregelung bleiben.

Für die Kommunikation nach Art. 25 SDÜ ist ein enger Sachzusammenhang mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems (SIS) gegeben. Es ist zu prüfen, ob die Informationsübermittlung durch das zukünftige SIRENE-Verfahren unterstützt werden kann.

Die in dieser Notiz festgelegten Verfahrensregeln werden im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit spätestens 12 Monate nach Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens erneut überprüft.


ANLAGE 15

Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten harmonisierten Formulare zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

DEUTSCHLAND

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FRANKREICH

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LITAUEN (1)

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ANLAGE 16

Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums

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ANLAGE 17

Dokument für den erleichterten Transit (FTD)

und

Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD)

VERORDNUNG (EG) Nr. 693/2003 DES RATES

vom 14. April 2003

zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft besondere Situationen berücksichtigen, die infolge der Erweiterung entstehen können, und einschlägige Rechtsvorschriften erlassen, um in Zukunft Probleme beim Überschreiten der Außengrenze zu vermeiden.

(2)

Die Gemeinschaft sollte insbesondere der neuen Situation von Drittstaatsangehörigen Rechnung tragen, die beim Reiseverkehr zwischen zwei geografisch nicht zusammenhängenden Teilen ihres Landes zwangsläufig das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchreisen müssen.

(3)

Für diesen besonderen Fall des Transits im Landverkehr sollte ein Dokument für den erleichterten Transit (Facilitated Transit Document — FTD) und ein Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (Facilitated Rail Transit Document — FRTD) eingeführt werden.

(4)

Das FTD und das FRTD sind als Dokumente gedacht, die Transitvisa gleichgestellt sind und ihre Inhaber zur Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise im Einklang mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen berechtigen.

(5)

Die Bedingungen und Verfahren für den Erhalt dieser Dokumente sollten in Einklang mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erleichtert werden.

(6)

Im Fall eines Missbrauchs der Regelung sollten dem Inhaber des FTD/FRTD Sanktionen nach dem einzelstaatlichen Recht auferlegt werden.

(7)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten FTD/FRTD durch die anderen Mitgliedstaaten, die durch die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen gebunden sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 (3) werden einheitliche Formate für FTD und FRTD eingeführt.

(9)

Die Gemeinsame Konsularische Instruktion (4) und das Gemeinsame Handbuch (5) sollten entsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (7) genannten Bereich fallen.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags dar und gelangt deshalb erst nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zur Anwendung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und ein Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) für die Zwecke eines erleichterten Transits eingeführt.

(2)   Der erleichterte Transit ist der spezifische und unmittelbare Transit auf dem Landweg von Drittstaatsangehörigen, die beim Reiseverkehr zwischen zwei geografisch nicht zusammenhängenden Teilen ihres Landes zwangsläufig das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchreisen müssen.

Artikel 2

Besondere Genehmigung (FTD/FRTD)

(1)   Das FTD stellt eine besondere Genehmigung zur Ermöglichung des erleichterten Transits dar und kann von den Mitgliedstaaten für Mehrfacheinreisen mit beliebigen Verkehrsmitteln des Landverkehrs ausgestellt werden.

(2)   Das FRTD stellt eine besondere Genehmigung zur Ermöglichung des erleichterten Transits dar und kann von den Mitgliedstaaten für eine einmalige Hin- und Rückreise per Eisenbahn ausgestellt werden.

(3)   Das FTD/FRTD wird in einheitlichen Formaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 ausgestellt.

Artikel 3

Anwendungsbereich und Geltungsdauer

(1)   FTD und FRTD sind Transitvisa gleichgestellt und gelten für das Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaates und das Gebiet anderer Mitgliedstaaten, durch das der erleichterte Transit erfolgt.

(2)   Das FTD hat eine Gültigkeit von höchstens drei Jahren. Ein Transit auf der Grundlage des FTD darf 24 Stunden nicht überschreiten.

(3)   Das FRTD hat eine Gültigkeit von höchstens drei Monaten. Ein Transit auf der Grundlage des FRTD darf sechs Stunden nicht überschreiten.

KAPITEL II

ERTEILUNG EINES FTD/FRTD

Artikel 4

Bedingungen

Um ein FTD/FRTD zu erhalten, muss der Antragsteller die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

a)

Er muss im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten von Außengrenzen berechtigenden Dokuments im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a) des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 (10) sein.

b)

Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

c)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. In Bezug auf FRTD kommt jedoch die vorherige Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht zur Anwendung.

d)

Für den Erhalt des FTD muss er triftige Gründe für häufige Reisen zwischen den beiden Teilen des Gebietes seines Landes haben.

Artikel 5

Antragsverfahren

(1)   Der Antrag für ein FTD ist bei der Auslandsvertretung eines Mitgliedstaates zu stellen, der gemäß Artikel 12 seinen Beschluss über die Erteilung von FTD/FRTD mitgeteilt hat. Hat mehr als ein Mitgliedstaat seinen Beschluss über die Erteilung von FTD mitgeteilt, so wird der Antrag bei der Auslandsvertretung des Mitgliedstaates der ersten Einreise gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen gegebenenfalls Unterlagen, die die Notwendigkeit häufiger Reisen hinreichend belegen, vorgesehen werden; hierbei handelt es sich vor allem um Unterlagen, aus denen familiäre Verbindungen oder soziale, wirtschaftliche oder sonstige Gründe hervorgehen.

(2)   Für FRTD kann ein Mitgliedstaat in der Regel Anträge akzeptieren, die von anderen Behörden oder Dritten übermittelt wurden.

(3)   Für den Antrag auf Erteilung eines FTD ist das einheitliche im Anhang I enthaltene Formular zu verwenden.

(4)   Die personenbezogenen Daten für ein FRTD sind mit dem in Anhang II enthaltenen Datenblatt zu übermitteln. Dieses Datenblatt kann an Bord des Zuges — vor der Anbringung des FRTD, auf jeden Fall aber vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des vom Zug durchquerten Staates — ausgefuellt werden, vorausgesetzt, dass die personenbezogenen grundlegenden Daten nach Anhang II zum Zeitpunkt der Beantragung des Kaufs der Bahnfahrkarte auf elektronischem Wege an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates übermittelt werden.

Artikel 6

Erteilungsmodalitäten

(1)   Das FTD/FRTD wird von der Auslandsvertretung des Mitgliedstaats erteilt und nicht an der Grenze. Der Beschluss über die Erteilung des FRTD wird von der zuständigen Auslandsvertretung spätestens 24 Stunden nach der elektronischen Übermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 gefasst.

(2)   In einem abgelaufenen Reisedokument darf kein FTD/FRTD angebracht werden.

(3)   Das Reisedokument, in dem das FTD/FRTD angebracht wird, muss eine längere Geltungsdauer als das FTD/FRTD haben.

(4)   Das FTD/FRTD darf nicht in einem Reisedokument angebracht werden, das für keinen Mitgliedstaat gültig ist. In diesem Falle ist es von der Auslandsvertretung auf dem einheitlichen Formblatt für die Anbringung eines Visums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 anzubringen (11). Falls ein Reisedokument nur für einen Mitgliedstaat oder nur für einige Mitgliedstaaten gültig ist, wird die Gültigkeit des FTD/FRTD auf den betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 7

Gebühren für die Bearbeitung eines FTD/FRTD

(1)   Die Gebühr für die Bearbeitung eines FTD, die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entspricht, beträgt 5 EUR.

(2)   Für ein FRTD werden keine Gebühren erhoben.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN BETREFFEND FTD/FRTD

Artikel 8

Ablehnung

(1)   Wird der Antrag auf Erteilung eines FTD/FRTD von der Auslandsvertretung nicht bearbeitet oder abgelehnt, gilt für die Verfahren und die Rechtsmittel das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2)   Wurde ein FTD/FRTD abgelehnt und sieht das nationale Recht die Begründung dieser Ablehnung vor, so werden diese Gründe dem Antragsteller mitgeteilt.

Artikel 9

Sanktionen

Im Falle eines Missbrauchs der Regelung sollten dem Inhaber des FTD/FRTD Sanktionen nach dem einzelstaatlichen Recht auferlegt werden.

Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und die Annullierung oder Aufhebung des FTD/FRTD ermöglichen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Visabestimmungen des Schengen-Besitzstandes auch für FTD/FRTD.

Artikel 11

(1)   Die Gemeinsame Konsularische Instruktion wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I wird folgender Wortlaut eingefügt:

„2.5.

Einem Visum gleichgestellte Dokumente, die zum Überschreiten von Außengrenzen berechtigen: FTD/FRTD

Für den erleichterten Transit kann ein FTD oder ein FRTD gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (12) und (EG) Nr. 694/2003 (13) des Rates erteilt werden (vgl. Anlage 17).

b)

Der Wortlaut dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 wird als Anlage 17 angefügt.

(2)   Das Gemeinsame Handbuch wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I wird folgende Nummer eingefügt:

„3.4.

EINEM VISUM GLEICHGESTELLTE DOKUMENTE, DIE ZUM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN BERECHTIGEN: FTD/FRTD

Für den erleichterten Transit kann ein FTD oder ein FRTD gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 (14) und (EG) Nr. 694/2003 (15) des Rates erteilt werden (vgl. Anlage 15).

b)

Der Wortlaut dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 wird als Anlage 15 angefügt.

Artikel 12

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die beschließen, FTD und FRTD zu erteilen, teilen dem Rat und der Kommission ihren Beschluss mit. Der Beschluss wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission ihren Beschluss, FTD und FRTD nicht mehr zu erteilen, mit. Dieser Beschluss wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 30. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Funktionieren des erleichterten Transits spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des ersten Beschlusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 Bericht.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIANNITSIS

ANHANG I

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ANHANG II

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VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2003 DES RATES

vom 14. April 2003

über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (16),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (17),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft besondere Situationen berücksichtigen, die infolge der Erweiterung entstehen können, und einschlägige Rechtsvorschriften erlassen, um in Zukunft Probleme beim Überschreiten der Außengrenze zu vermeiden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (18) wird ein Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und ein Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) für den Fall des spezifischen Transits von Drittstaatsangehörigen eingeführt, die beim Reiseverkehr auf dem Landweg zwischen zwei geografisch nicht zusammenhängenden Teilen ihres Landes zwangsläufig das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchreisen müssen. Für diese Dokumente sollten einheitliche Formate geschaffen werden.

(3)

Diese einheitlichen Formate müssen alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Sie sollten zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.

(4)

Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamen Standards sollte der Kommission übertragen werden, die von dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (19) eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.

(5)

Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht weiter verbreitet werden als nötig, ist es auch wichtig, dass jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken der einheitlichen Formate für FTD/FRTD bestimmt, wobei es diesen Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(6)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(8)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen (22) genannten Bereich fallen.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (23), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(10)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (24) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(11)

Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Beitrittsvertrags dar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in einem einheitlichen Format (Aufkleber) hergestellt; sie sind Transitvisa gleichgestellt. Sie müssen den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in einem einheitlichen Format (Aufkleber) hergestellt; sie sind Transitvisa gleichgestellt. Sie müssen den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

Artikel 2

(1)   Weitere technische Spezifikationen für die einheitlichen Formate von FTD und FRTD zu folgenden Aspekten werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt:

a)

weitere Sicherheitskriterien und Sicherheitsanforderungen, einschließlich fortgeschrittener Sicherheitsstandards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b)

technische Verfahren und Vorschriften für das Ausfuellen des einheitlichen FTD/FRTD;

c)

sonstige Vorschriften für das Ausfuellen des einheitlichen FTD/FRTD.

(2)   Die Farben von FTD und FRTD können entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der sich für die Erteilung von FTD und FRTD entschieden hat, bestimmt eine Stelle für das Drucken dieser Dokumente. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt zwei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Unbeschadet weitergehender datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein FTD und ein FRTD erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem FTD und dem FRTD zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen. Das FTD und das FRTD enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den Anhängen dieser Verordnung genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die einheitlichen Formate für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten weiteren Sicherheitskriterien und Sicherheitsanforderungen.

Das Erfordernis der in Anhang I Nummer 2 und in Anhang II Nummer 2 genannten Integration des Lichtbilds kann Ende 2005 festgelegt werden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIANNITSIS

ANHANG I

DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT (FTD)

Sicherheitsmerkmale

1.

Hier erscheint ein optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.

2.

Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.

3.

Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Die Codes werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 verwendet.

4.

Im mittleren Bereich erscheint das Wort „FTD“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es in grüner oder roter Farbe.

5.

Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des FTD mit vorangestelltem Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

Eintragungsfelder

6.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Gebiet bzw. die Gebiete an, für das/die das FTD gilt.

7.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „von“, weiter in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Geltungsdauer des FTD an.

8.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anzahl der Einreisen“, weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Dauer des Transits“ und nochmals „Tage“.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11.

Dieses Feld enthält Name und Vorname des Inhabers.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13.

Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

Das Papier ist nicht eingefärbt (weißer Grundton).

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und in französischer Sprache sowie in der Sprache des ausstellenden Staates.

Muster des FTD

Image

ANHANG II

DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT IM EISENBAHNVERKEHR (FRTD)

Sicherheitsmerkmale

1.

Hier erscheint ein optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.

2.

Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.

3.

Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Die Codes werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 verwendet.

4.

Im mittleren Bereich erscheint das Wort „FRTD“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es in grüner oder roter Farbe.

5.

Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des FRTD mit vorangestelltem Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

Eintragungsfelder

6.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Gebiet bzw. die Gebiete an, für das/die das FRTD gilt.

7.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „von“, weiter in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des FRTD an.

8.

In diesem Feld erscheint der Eintrag „einfache Hin- und Rückreise“, danach das Wort „Stunden“.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11.

Dieses Feld enthält Name und Vorname des Inhabers.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13.

Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

Das Papier ist nicht eingefärbt (weißer Grundton).

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und in französischer Sprache sowie in der Sprache des ausstellenden Staates.

Muster des FRTD

Image


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 1. Gemeinsame Konsularische Instruktion geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1).

(5)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/170/JI (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27).

(11)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(12)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.

(13)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.“

(14)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.

(15)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.“

(16)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(17)  Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(18)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(19)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 23).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(21)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(22)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(23)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(24)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANLAGE 18

Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung einheitlicher Visa

 

BE

DK

DE

EL

ES

FR

IT

LU

NL

AT

PT

FI

SE

IS

NO

AFGHANISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kabul

 

 

x

 

 

x (1)

x

 

 

 

 

 

 

 

x

ÄGYPTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kairo

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Alexandria

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

ALBANIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tirana

NL

x

x

x

FR

x

x

NL

x

x

FR

DK

DK

DK

x

Gjirokaster

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Korutsa

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Scutari

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Valona

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

ALGERIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Algier

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

DK

x

DK

DK

Annaba

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oran

 

 

 

 

x

x (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANDORRA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andorra la Vella

FR

 

FR

FR

x

x

 

FR

FR

ES

ES

 

 

 

 

ANGOLA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luanda

x

NO

x

PT

x

x

x

BE

x

PT

x

 

x

NO

x

Benguela

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PT

x

 

 

 

 

ÄQUATORIALGUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Malabo

ES

 

ES

ES

x

x

ES

ES

ES

ES

ES

 

ES

 

 

Bata

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ARGENTINIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Buenos Aires

x

SE

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

NO

x

Bahia Blanca

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Cordoba

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Mendoza

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Rosario — Santa Fé

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

La Plata

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Mar del Plata

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

ARMENIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eriwan

DE

 

x

x

IT

x

x

DE

DE

DE

FR

IT

DE

FR

FR

ASERBAIDSCHAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baku

DE

 

x

x

FR

x

x

DE

DE

FR

FR

NO

NO

NO

x

ÄTHIOPIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Addis Abeba

x

NO

x

x

x

x

x

BE

x

x

ES

x

x

FI

x

AUSTRALIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Canberra

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

N

x

Adelaide

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Brisbane

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Melbourne

 

 

x

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Perth

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Sydney

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

 

x

x

 

DK

DK

BAHRAIN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Manama

DE

DE

x

FR

FR

x

x

DE

DE

FR

FR

DE

DE

DE

DE

BANGLADESCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dakka

NL

x

x

IT

FR

x

x

NL

x

FR

FR

DK

x

DK

x

BELARUS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Minsk

DE

 

x

x

FR

x

x

DE

DE

DE

FR

 

 

FR

FR

BENIN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cotonou

x

x

x

FR

FR

x

FR

NL

x

FR

FR

NL

DK

DK

DK

BHUTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Thimphu

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BOLIVIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

La Paz

x

x

x

ES

x

x

x

BE

x

ES

FR

NL

 

DK

DK

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sarajevo

NL

x

x

x

x

x

x

NL

x

x

x

DK

x

DK

x

BOTSWANA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gaborone

FR

SE

x

FR

FR

x

FR

FR

FR

DE

DE

DE

x

SE

SE

BRASILIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brasilia

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Belém

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Belo Horizonte

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Curitiba

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Porto Alegre

 

 

x

 

x

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Recife

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Rio de Janeiro

x

 

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

NL

 

NO

x

Salvador-Bahia

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Santos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

São Paulo

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

 

x

NL

 

DK

DK

BRUNEI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bandar Seri Begawan

FR

 

x

FR

DE

x

 

FR

FR

FR

DE

 

 

 

DE

BULGARIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sofia

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Plovdiv

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BURKINA FASO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ouagadougou

x

x

x

FR

FR

x

FR

BE

x

FR

FR

NL

DK

DK

DK

BURUNDI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bujumbura

x

 

BE

BE

BE

x

BE

BE

BE

BE

FR

 

FR

 

 

CHILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Santiago de Chile

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

CHINA (VR)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Peking

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Kanton (Guangzhou)

NL

x

x

 

 

x

x

NL

x

 

DE

 

x

DK

DK

Schanghai

x

x

x

AT

x

x

x

BE

x

x

AT

x

x

DK

x

Hongkong

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

 

DE

x

x

DK

FI

Macau

 

 

PT

PT

 

 

 

 

 

PT

x

 

 

 

 

Wuhan

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

COSTA RICA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

San José

x

 

x

ES

x

x

x

BE

x

ES

ES

ES

ES

FR

 

COTE D'IVOIRE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abidjan

x

SE

x

FR

x

x

x

BE

BE

x

ES

SE

x

SE

x

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Santo Domingo

NL

FR

x

ES

x

x

x

NL

x

ES

ES

NL

ES

FR

NL

DSCHIBUTI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dschibuti

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

 

 

ECUADOR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quito

x

 

x

ES

x

x

x

BE

x

DE

ES

 

 

 

 

EL SALVADOR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

San Salvador

ES

 

x

ES

x

x

x

ES

ES

ES

FR

ES

 

 

 

ESTLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tallinn

DE

x

x

DE

DE

x

x

DE

x

x

FR

x

x

DK

x

ERITREA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Asmara

NL

NL

x

DE

DE

DE

x

NL

x

 

DE

NL

NL

NL

NL

FIDSCHI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Suva

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

FR

FR

GABUN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Libreville

x

 

FR

FR

x

x

x

BE

BE

BE

ES

 

ES

 

 

GEORGIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tiflis

 

 

x

x

DE

x

x

FR

x

FR

DE

DE

FR

FR

FR

GHANA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Accra

NL

x

x

ES

x

x

x

NL

x

FR

ES

DK

DK

DK

DK

GUATEMALA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Guatemala-Stadt

NL

SE

x

ES

x

x

x

NL

x

x

ES

ES

x

SE

x

GUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Conakry

x

 

x

DE

FR

x

FR

 

 

FR

DE

 

 

 

 

GUINEA-BISSAU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bissau

FR

 

FR

PT

PT

x

 

FR

FR

PT

x

PT

PT

 

 

HAITI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Port-au-Prince

FR

FR

 

ES

x

x

FR

FR

FR

FR

ES

 

FR

 

FR

HONDURAS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tegucigalpa

ES

 

x

ES

x

x

x

ES

ES

ES

ES

ES

 

 

 

INDIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

New Delhi

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Mumbai (Bombay)

x

 

x

FR

 

x

x

BE

x

 

 

 

IT

 

 

Kolkata (Kalkutta)

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

 

IT

IT

IT

Goa

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Chennai (Madras)

 

DE

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DE

 

DE

Pondichery

 

 

 

FR

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INDONESIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jakarta

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

IRAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bagdad

x (3)

 

x(2)

x(3)

x(3)

x

x

BE(3)

x(3)

x(3)

x(3)

x(3)

x(3)

 

x(3)

IRAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teheran

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

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x

x

DK

x

IRLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dublin

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

ISRAEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tel Aviv

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

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Jerusalem

x

 

 

x

x

x

x

BE

BE

 

 

 

x

 

 

Haifa

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JAMAIKA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kingston

FR

 

x

ES

x

x

DE

 

 

ES

ES

 

 

 

FR

JAPAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tokio

x

x

x

x

x

x

x

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x

x

x

x

x

DK

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Osaka-Kobe

x

 

x

IT

 

 

x

BE

x

 

 

 

 

 

 

JEMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sanaa

NL

DE

x(3)

FR

FR

x

x

NL

x

FR

DE

NL

FR

 

NL

Aden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JORDANIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amman

x

NO

x

x

x

x

x

BE

x

x

ES

NO

x

NO

x

KAMBODSCHA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Phnom Penh

DE

 

x

FR

FR

x

DE

DE

DE

FR

FR

 

FR

FR

FR

KAMERUN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jaundé

x

FR

x

x

x

x

x

BE

BE

BE

ES

 

IT

 

BE

Duala

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KANADA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ottawa

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

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DK

x

Hamilton

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Montreal

x

 

x

x

x

x

x

BE

x

DE

x

 

 

 

 

Toronto

x

 

x

x

x

x

x

BE

x

DE

x

x

 

FI

FI

Vancouver

NL

 

x

x

 

x

x

NL

x

DE

x

 

 

 

 

KAPVERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praia

FR

 

FR

 

PT

x

 

FR

FR

PT

x

 

FR

 

 

KASACHSTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Almaty

NL

 

x

x

x

x

x

NL

x

DE

FR

NL

NL

NL

NL

KATAR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Doha

DE

FR

x

FR

FR

x

x

DE

DE

DE

FR

DE

 

FR

DE

KENIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nairobi

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

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x

DK

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KIRGISISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bischkek

DE

 

x

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

 

DE

KOLUMBIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bogotá

x

SE

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ES

x

x

x

BE

x

x

x

SE

x

SE

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KOMOREN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Moroni

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

KONGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brazzaville

x

 

FR

FR

BE

x

x

BE

BE

FR

FR

 

 

 

 

Pointe-Noire

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KONGO (DEMOKRATISCHE REPUBLIK)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinshasa

x

SE

x

x

x

x

x

BE

x

FR

x

BE

x

SE

SE

Lubumbashi

x

 

 

x(3)

 

 

 

BE

BE

 

 

 

 

 

 

Matadi

x(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KOREA (NORD-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pyongyang

 

SE

x

SE

DE

 

SE

 

 

DE

DE

SE

x

SE

 

KOREA (SÜD-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seoul

x

x

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x

x

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x

BE

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DK

x

KROATIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zagreb

x

NO

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x

x

x

BE

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x

x

NO

x

Split

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Rijeka (Fiume)

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

KUBA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Havanna

x

SE

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

SE

x

SE

x

KUWAIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kuwait City

x

AT

x

x

x

x

x

BE

x

x

ES

DE

NL

 

DE

LAOS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vientiane

FR

SE

x

DE

DE

x

DE

FR

FR

FR

DE

 

x

SE

SE

LETTLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Riga

NL

x

x

FR

DE

x

x

NL

x

x

FR

x

x

DK

x

LIBANON

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beirut

x

FR

x

x

x

x

x

BE

x

x

ES

AT

IT

FR

 

LIBERIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monrovia

 

 

x(3)

 

x(3)

 

x(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

LIBYEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tripolis

x

DE

x

x

x

x

x

BE

x

 

ES

IT

DE

 

DE

Bengasi

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

LITAUEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vilnius

x

x

x

BE

DK

x

x

BE

BE

x

FR

x

x

DK

x

MADAGASKAR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antananarivo

DE

 

x

FR

FR

x

 

DE

DE

DE

FR

 

 

FR

FR

Diego-Suarez

 

 

 

FR

FR

x

 

 

 

 

FR

 

 

FR

FR

Tamatave

 

 

 

FR

FR

x

 

 

 

 

FR

 

 

FR

FR

Majunga

 

 

 

FR

FR

x

 

 

 

 

FR

 

 

FR

FR

MALAWI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lilongwe

DE

NO

x

DE

DE

DE

 

DE

DE

DE

DE

 

NO

NO

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MALAYSIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kuala Lumpur

x

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x

ES

x

x

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x

x

x

ES

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DK

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MALI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bamako

x

 

x

FR

FR

x

FR

NL

x

FR

FR

 

FR

 

 

MALTA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Valletta

FR

 

x

IT

FR

x

x

FR

FR

DE

FR

 

 

 

 

MAROKKO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rabat

 

SE

x

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x

x

x

NL

x

x

x

x

x

SE

x

Agadir

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Casablanca

x

 

 

x

x

x

x

BE

 

 

 

 

 

 

 

Fez

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Marrakesch

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nador

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tanger

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tetouan

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAURETANIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nouakchott

FR

 

x

FR

x

x

ES

FR

FR

ES

ES

 

 

 

 

MAURITIUS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Port Louis

FR

FR

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

FR

FR

MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Skopje

NL

 

x

x (4)

FR

x

x

NL

x

x

FR

 

AT

FR

x

MEXIKO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mexico-Stadt

x

x

x

x

x

x

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BE

x

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x

DK

x

Guadalajara

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MOLDAWIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kischinjov (Chisinau)

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MONACO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monaco

FR

 

FR

FR

FR

x

x

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

MONGOLEI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ulan-Bator

DE

 

x

DE

DE

DE

DE (5)

DE

DE

DE

DE

 

DE

DE

 

MOSAMBIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maputo

NL

x

x

PT

x

x

x

NL

x

NL

x

x

x

DK

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Beira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

MYANMAR (BIRMA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rangun (Yangon)

DE

 

x

DE

FR

x

x

DE

DE

DE

FR

 

 

DE

DE

NAMIBIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Windhuk

NL

FI

x

NL

x

x

x

NL

x

DE

ES

x

FI

FI

FI

NEPAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Katmandu

DE

x

x

FR

FR

x

FR

DE

DE

DE

FR

x

FI

DK

x

NEUSEELAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wellington

NL

NL

x

x

DE

x

x

NL

x

DE

FR

NL

NL

 

NL

NICARAGUA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Managua

NL

x

x

ES

x

x

x

NL

x

ES

ES

x

x

DK

x

NIGER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Niamey

FR

FR

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

NIGERIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abuja

 

SE

x

 

 

x

x

 

x

 

 

 

x

NO

x

Lagos

x

 

x

x

x

x

x

BE

 

x

x

x

 

 

 

OMAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Makat

NL

AT

x

FR

FR

x

x

NL

x

x

FR

AT

AT

 

NL

PAKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Islamabad

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Karachi

 

 

x

IT

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

PANAMA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Panama City

ES

 

x

ES

x

x

x

ES

ES

ES

ES

 

 

 

 

PAPUA-NEUGUINEA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Port Moresby

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

FR

FR

PARAGUAY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Asunción

ES

DE

x

ES

x

x

x

ES

ES

ES

ES

DE

 

 

 

PERU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lima

x

FI

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

FI

FI

FI

PHILIPPINEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Manila

x

NO

x

ES

x

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BE

x

x

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x

NO

x

POLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warschau

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Breslau

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Danzig

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

Krakau

 

 

x

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

 

Stettin

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RUANDA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kigali

x

 

x

BE

DE

x

DE

BE

x

BE

FR

NL

BE

 

 

RUMÄNIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bukarest

x

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x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Konstanza

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hermannstadt

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Temesvar

 

 

x

 

 

 

x(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

RUSSLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Moskau

x

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x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Murmansk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

NO

FI

x

Noworossisk

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nowosibirsk

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Petrozawodsk

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

FI

 

 

Saratow

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

St. Petersburg

NL

x

x

x

 

x

x

NL

x

FI

 

x

x

DK

x

SAMBIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lusaka

NL

x

x

IT

FR

x

x

NL

x

DE

FR

x

x

DK

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SAN MARINO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

San Marino

IT

 

IT

IT

IT

IT

x

IT

IT

IT

IT

 

 

 

 

SANTA LUCIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Castries

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

 

 

SÃO TOMÉ + PRINCIPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

São Tomé

PT

 

PT

PT

PT

PT

PT

PT

PT

PT

x

 

 

 

 

SAUDI ARABIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Riad

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Djidda

 

 

 

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

SCHWEIZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bern

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Genf

x

 

x

x

x

x

x

x

 

x

x

 

 

 

 

Zürich

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Basel

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Lugano

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Lausanne

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

St. Gallen

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

SENEGAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dakar

x

SE

x

AT

x

x

x

BE

x

x

x

SE

x

SE

SE

St Louis

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SERBIEN UND MONTENEGRO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Belgrad

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Podgorica

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosovo/Pristina

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x(2)

 

 

SEYCHELLEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Victoria

FR

FR

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

FR

 

FR

SIERRA LEONE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freetown

 

 

x(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SIMBABWE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Harare

x

NO

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

NO

x

SINGAPUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Singapur

x

x

x

FR

x

x

x

BE

x

FR

DE

x

x

DK

x

SLOWAKEI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pressburg

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

 

x

SLOWENIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laibach

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

FR

x

x

SE

x

Koper

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

SOMALIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mogadischu

 

 

x(3)

 

 

x(3)

x(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

SRI LANKA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Colombo

NL

NO

x

IT

FR

x

x

NL

x

DE

FR

SE

x

NO

x

SÜDAFRIKA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pretoria

x

x

 

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Kapstadt

x

 

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

 

 

 

Durban

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Johannesburg

x

 

x

x

 

x

x

BE

 

 

x

 

 

 

 

SUDAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Khartoum

NL

 

x

x

FR

x

x

NL

x

DE

FR

 

IT

 

 

SURINAM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Paramaribo

NL

NL

NL

NL

NL

x

NL

NL

x

NL

NL

 

NL

 

NL

SYRIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Damaskus

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

FR

x

x

DK

x

Aleppo

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TADSCHIKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Duschanbe

DE

 

x

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

DE

 

DE

TANSANIA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daressalam

x

x

x

FR

x

x

x

BE

x

BE

ES

x

x

DK

x

THAILAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bangkok

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

TIMOR-LESTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dili

 

 

 

PT

 

 

 

 

 

 

x

PT

 

 

PT

TOGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lomé

FR

 

x

FR

FR

x

 

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

TRINIDAD-TOBAGO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Port-of-Spain

NL

NL

x

 

FR

x

DE

NL

x

FR

DE

NL

NL

NL

NL

TSCHAD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N'Djamena

FR

FR

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

 

TSCECHISCHE REPUBLIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prag

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

TUNESIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tunis

x

FI

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

NO

FI

x

Sfax

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TÜRKEI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ankara

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

Edirne

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Istanbul

x

 

x

x

x

x

x

BE

x

x

 

 

 

 

 

Izmir

 

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

TURKMENISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aschgabat

DE

 

x

DE

DE

x

DE

DE

DE

DE

DE

 

 

 

DE

UGANDA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kampala

x

x

x

FR

FR

x

x

BE

x

FR

FR

 

x

DK

x

UKRAINE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiew

x

NO

x

x

x

x

x

BE

x

x

DE

x

x

NO

x

Mariopol

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Odessa

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UNGARN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Budapest

x

x

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

x

DK

x

URUGUAY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Montevideo

NL

NL

x

x

x

x

x

NL

x

ES

x

NL

NL

NL

NL

USBEKISTAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taschkent

FR

 

x

IT

DE

x

x

FR

FR

DE

FR

DE

 

FR

IT

VANUATU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Port Vila

FR

 

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

VATIKAN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vatikanstadt (Rom)

x

 

x

x

x

 

x

BE

x

x

x

 

 

 

 

VENEZUELA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Caracas

x

NO

x

x

x

x

x

BE

x

x

x

x

NO

NO

x

Valencia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Maracaibo

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abu Dhabi

x

 

x

x

x

x

x

BE

BE

ES

ES

x

x

NO

x

Dubai

NL

x

x

 

 

x

x

NL

x

 

 

 

 

 

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

London

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Bedford

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Edinburgh-Glasgow

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

NO

x

Hamilton (Bermuda-Inseln)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

Manchester

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (USA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Washington

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Atlanta

x

 

x

x

 

x

 

BE

BE

 

 

 

 

 

 

Boston

 

 

x

x

x

x

x

 

 

 

x

 

 

 

 

Chicago

AT

 

x

x

x

x

x

AT

x

x

 

 

 

 

 

Detroit

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

Houston

 

x

x

x

x

x

x

 

x

 

 

 

 

 

x

Los Angeles

x

FI

x

x

x

x

x

BE

x

x

 

x

x

 

 

Miami

NL

 

x

 

x

x

x

NL

x

 

 

 

 

 

 

Minneapolis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NO

x

Newark

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

New Bedford

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

New Orleans

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

New York

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

DK

x

Philadelphia

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

San Francisco

LU

 

x

x

x

x

x

x

LU

 

x

 

 

 

x

Providence

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

San Juan (Porto Rico)

 

 

 

 

x

ES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VIETNAM

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hanoi

x

x

x

DE

x

x

x

BE

x

x

DE

x

x

DK

x

Ho-Chi Minh-Stadt (Saigon)

NL

 

x

DE

 

x

 

NL

x

DE

 

 

 

 

 

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bangui

FR

FR

FR

FR

FR

x

FR

FR

FR

FR

FR

 

 

 

 

ZYPERN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nikosia

DE

DE

x

x

x

x

x

DE

DE

DE

FR

x

FI (6)

DE

DE

Aus der Übersicht geht hervor, dass

1.

in den nachstehend genannten Staaten derzeit kein Mitgliedstaat vertreten ist:

 

ANTIGUA und BARBUDA

 

BAHAMAS

 

BARBADOS

 

BELIZE

 

DOMINICA

 

GAMBIA

 

GRENADA

 

GUYANA

 

KIRIBATI

 

LESOTHO

 

LIECHTENSTEIN

 

MALEDIVEN (INSELN)

 

MARSHALL (INSELN)

 

MIKRONESIEN

 

NAURU

 

NÖRDLICHE MARIANEN

 

PALAU

 

ST. CHRISTOPHER NEVIS

 

ST. VINCENT UND GRENADINEN

 

SALOMON (INSELN)

 

SAMOA

 

SWASILAND

 

TONGA

 

TUVALU

2.

in den nachstehend genannten Staaten ein oder mehrere Mitgliedstaaten derzeit nicht vertreten sind:

 

AFGHANISTAN

 

ANDORRA

 

ANGOLA

 

ÄQUATORIALGUINEA

 

ARMENIEN

 

ASERBAIDSCHAN

 

BELARUS

 

BHUTAN

 

BOLIVIEN

 

BRUNEI

 

BURUNDI

 

COSTA RICA

 

DSCHIBUTI

 

ECUADOR

 

EL SALVADOR

 

ERITREA

 

FIDSCHI

 

GABUN

 

GEORGIEN

 

GUINEA

 

GUINEA-BISSAU

 

HAITI

 

HONDURAS

 

IRAK

 

JAMAIKA

 

JEMEN

 

KAMBODSCHA

 

KAMERUN

 

KAPVERDEN

 

KASACHSTAN

 

KATAR

 

KIRGISISTAN

 

KOMOREN

 

KONGO

 

KOREA (Nord-)

 

KUWAIT

 

LAOS

 

LIBANON

 

LIBYEN

 

MADAGASKAR

 

MALAWI

 

MALI

 

MALTA

 

MAURETANIEN

 

MAURITIUS

 

MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)

 

MOLDAWIEN

 

MONACO

 

MONGOLEI

 

MYANMAR (BIRMA)

 

NEUSEELAND

 

NIGER

 

OMAN

 

PANAMA

 

PAPUA-NEUGUINEA

 

PARAGUAY

 

RUANDA

 

SAN MARINO

 

SANTA LUCIA

 

SAO TOME + PRINCIPE

 

SEYCHELLEN

 

SLOWAKEI

 

SUDAN

 

SURINAM

 

TADSCHIKISTAN

 

TIMOR-LESTE

 

TOGO

 

TRINIDAD-TOBAGO

 

TSCHAD

 

TURKMENISTAN

 

UGANDA

 

USBEKISTAN

 

VANUATU

 

VATIKAN

 

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

3.

in folgenden Ländern derzeit alle Vertretungen geschlossen sind:

 

LIBERIA

 

SIERRA LEONE

 

SOMALIA


(1)  Die Auslandsvertretung erteilt nur Inhabern von Diplomaten- und Dienstpässen ein Visum.

(2)  Die Auslandsvertretung erteilt derzeit keine Visa.

(3)  Auslandsvertretung derzeit geschlossen.

(4)  Verbindungsbüro

(5)  Ab 1. November 2005 nur für die Zwecke der Erteilung von Visa an Inhaber von Diplomatenpässen und an Mitglieder offizieller Delegationen.

(6)  Schweden wird Finnland ab dem 1. Januar 2006 vertreten; ab diesem Zeitpunkt vertritt Finnland nicht länger Schweden.