ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
27. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 101/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 101/2

Mitteilung über die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates betreffend eine besondere Textilwaren-Schutzklausel für China

2

2005/C 101/3

Stellungnahme der Kommission vom 25. April 2004 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Dungeness A in Kent im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

16

2005/C 101/4

Staatliche Beihilfe — Italien — Staatliche Beihilfe Nr. C 5/2005 (ex NN 70/2004) — Freistellung von der Erhebung von Abgaben auf Brennstoff in der Landwirtschaft — Folge der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Beihilfe C 6/2004 — ex NN 70/2001); Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21 Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

17

2005/C 101/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3785 — TPG/APAX/TIM Hellas) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

2005/C 101/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3628 — Gilde/Bekaert Fencing) ( 1 )

23

2005/C 101/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3706 — Övag/Investkredit) ( 1 )

23

2005/C 101/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3745 — Severstal/Lucchini) ( 1 )

24

2005/C 101/9

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3697 — Symantec/Veritas) ( 1 )

24

2005/C 101/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3311 — Van Oord/BHD/Bagger Holding JV) ( 1 )

25

2005/C 101/1

Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Untersuchung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

26

2005/C 101/2

Stellungnahme der Kommission vom 25. April 2005 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay) in Schottland (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

28

2005/C 101/3

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

29

2005/C 101/4

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

34

 

II   Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

2005/C 101/5

Vorschlag für Beschluss des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt, sowie bei Großkatastrophen

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/1


Euro-Wechselkurs (1)

26. April 2005

(2005/C 101/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2981

JPY

Japanischer Yen

137,54

DKK

Dänische Krone

7,4489

GBP

Pfund Sterling

0,68115

SEK

Schwedische Krone

9,1453

CHF

Schweizer Franken

1,5418

ISK

Isländische Krone

82,46

NOK

Norwegische Krone

8,1315

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5821

CZK

Tschechische Krone

30,247

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4298

PLN

Polnischer Zloty

4,2054

ROL

Rumänischer Leu

36 183

SIT

Slowenischer Tolar

239,61

SKK

Slowakische Krone

39,695

TRY

Türkische Lira

1,7662

AUD

Australischer Dollar

1,6661

CAD

Kanadischer Dollar

1,6112

HKD

Hongkong-Dollar

10,1235

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7831

SGD

Singapur-Dollar

2,1384

KRW

Südkoreanischer Won

1 296,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9119

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7437

HRK

Kroatische Kuna

7,3850

IDR

Indonesische Rupiah

12 572,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,933

PHP

Philippinischer Peso

70,519

RUB

Russischer Rubel

36,0350

THB

Thailändischer Baht

51,257


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/2


Mitteilung über die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates betreffend eine besondere Textilwaren-Schutzklausel für China

(2005/C 101/02)

1.   EINLEITUNG — ZIEL DER LEITLINIEN

Die Bestimmungen der im Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas verankerten besonderen Schutzklausel über Textilwaren (nachstehend „Textilwaren-Schutzklausel“ genannt) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates (1) als neuer Artikel 10a in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (2) in die Rechtsvorschriften der EU übernommen. Der neue Artikel 10a ist eine fast wörtliche Übertragung des Wortlauts des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, wobei zusätzlich ein EU-internes Beschlussfassungsverfahren festgelegt wurde, dem zufolge Beschlüsse nach dem so genannten „Komitologieverfahren“ zu fassen sind (Beschreibung siehe weiter unten).

Seit der Annahme dieses Artikels wurden wiederholt Fragen zu seiner Auslegung aufgeworfen und das Anliegen vorgebracht, dass die Verfahren so transparent wie möglich gestaltet und die Vorgehensweise der Kommission bei der Umsetzung dieses Artikels vorhersehbar werden müssten. Hierzu erklärte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2004 mit dem Titel „Der Textil- und Bekleidungssektor nach 2005“ (3), dass sie beabsichtige, „Leitlinien bereitzustellen, die die Verfahren und Kriterien enthalten, die die Kommission in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verordnungen des Rates über die Anwendung von Schutzklauseln anzuwenden beabsichtigt, insbesondere die auf Textilien bezogenen Schutzklauseln, die im WTO-Beitrittsprotokoll Chinas festgelegt sind“. In der nun vorgelegten Mitteilung beschreibt die Kommission, wie sie die Textilwaren-Schutzklausel anzuwenden gedenkt (nachstehend wird in diesem Kontext von „Leitlinien“ gesprochen). Die Mitteilung dient somit der Unterrichtung interessierter Parteien über:

a)

die Kriterien, die nach Auffassung der Kommission bei der Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel zugrunde zu legen sind;

b)

die Verfahren zur Sicherstellung einer sorgfältigen Bearbeitung und Prüfung der Anträge auf Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel sowie zur Einbeziehung aller interessierten Parteien in den Prozess, den die Kommission anzuwenden gedenkt.

Die Leitlinien erläutern außerdem das „Frühwarnsystem“, das die Kommission als Entscheidungshilfe zu nutzen gedenkt, wenn bestimmte „Alarmschwellen“ erreicht sind und es darum geht zu entscheiden, ob eine Untersuchung eingeleitet und intensive Konsultationen mit China geführt werden sollten. Dies erfolgt unbeschadet der derzeitigen Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel, für die die in dieser Klausel festlegten Bedingungen gelten.

Diese Leitlinien dienen der Unterrichtung interessierter Parteien und sind kein Rechtsinstrument. Sie spiegeln vielmehr die Absicht der Kommission wider, bei der Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel nach bestimmten Verfahren und Kriterien vorzugehen; hieraus lassen sich keine berechtigten Erwartungen bezüglich individueller Entscheidungen ableiten, die die Kommission in Bezug auf die Textilwaren-Schutzklausel in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verordnungen trifft; jede Entscheidung erfolgt nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, um zu gewährleisten, dass etwaige Maßnahmen auf der Grundlage der Textilwaren-Schutzklausel ordnungsgemäß begründet sind. Da die Kommission nach Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel über weit reichende Befugnisse verfügt, wird den interessierten Parteien in diesen Leitlinien erläutert, wie die Kommission diese Befugnisse ausüben wird.

2.   BESCHREIBUNG DER TEXTILWAREN-SCHUTZKLAUSEL

Der dem Protokoll über den WTO-Beitritt Chinas (4) beifügte Bericht der Arbeitsgruppe zum WTO-Beitritt Chinas (5) sieht in Abschnitt 242 eine Bestimmung vor, mit der WTO-Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt wird, bis Ende 2008 Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren aus China zu ergreifen (6). Nachstehend sind die wichtigsten Elemente dieser Bestimmung (vgl. Anhang 1) zusammengefasst:

a)

Voraussetzungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel: Die Schutzklausel kann geltend gemacht werden, „wenn ein WTO-Mitglied der Auffassung ist, dass die Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China (…) durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren behindern“.

b)

Vorgesehene Schutzmaßnahmen: Die Klausel kann auf Konsultationsersuchen eines Mitglieds, das sich auf diese Klausel beruft, geltend gemacht werden. Das Verfahren umfasst zwei Stufen: a) Bei Eingang eines Konsultationsersuchens erklärt sich China bereit, für die Dauer der Konsultationen seine Sendungen in das betroffene Land von Textil- und Bekleidungswaren der Kategorien, die Gegenstand der Konsultationen sind, auf ein Niveau zu beschränken, das höchstens 7,5 % (6 % im Falle von Wollerzeugnissen) über der Menge liegt, die in den ersten 12 der letzten 14 Monate vor dem Monat eingeführt wurde, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde. b) Wird keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden, kann das betroffene WTO-Mitglied entsprechende Höchstmengen festsetzen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens ein Jahr. Die Frage, ob derartige Maßnahmen verlängert werden dürfen, ist jedoch Auslegungssache, da es im Text heißt, dass die nach dem einschlägigen Absatz getroffenen Maßnahmen für höchstens ein Jahr gelten und ohne erneute Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel nicht verlängert werden können, was bedeutet, dass die Schutzklausel nach Ablauf dieses Einjahreszeitraums erneut auf dieselben Waren angewandt werden kann.

Diesbezüglich sei zu bedenken gegeben, dass es sich bei der Textilwaren-Schutzklausel um eine befristete Ausnahmeregelung handelt, die mit keinen anderen Schutzmaßnahmen oder Verfahren in der WTO verknüpft ist. Sie ist ein einzigartiges Instrument, das zusätzlich geschaffen wurde, um den Übergang zu dem seit dem Außerkrafttreten des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (ATC) am 31. Dezember 2004 geltenden System ohne Höchstmengen zu erleichtern, und das zugleich dem WTO-Beitritt Chinas sieben Jahre nach Abschluss der Verhandlungen über das ATC Rechnung trägt. Dies bedeutet auch, dass der in diesen Leitlinien verfolgte Ansatz nicht auf andere Schutzinstrumente übertragen werden kann. Die Textilwaren-Schutzklausel ist eine ganz besonders vage formulierte Bestimmung, so dass sie mit einem relativ großen Ermessensspielraum angewandt und kaum von der WTO angefochten werden kann.

Die Anforderungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel scheinen geringer zu sein als bei anderen WTO-Schutzmaßnahmen. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass Anwendungsbereich (ausschließlich Höchstmengen) und Geltungsdauer (höchstens ein Jahr) im Vergleich zu anderen möglichen Schutzinstrumenten begrenzter sind.

3.   UMSETZUNG DER TEXTILWAREN-SCHUTZKLAUSEL IN EU-RECHT

Die Textilwaren-Schutzklausel wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, indem in die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 ein neuer Artikel 10a eingefügt wurde, dessen Wortlaut dem Wortlaut im WTO-Beitrittsprotokoll ähnlich ist (vgl. Anhang 2). Sie überträgt der Kommission die Befugnis, den Schutzmechanismus anzuwenden. Die Kommission ist somit befugt, im Benehmen mit dem Textilausschuss über ein Konsultationsersuchen (nach dessen Eingang China für die Dauer der Konsultationen die Einfuhren von sich aus beschränken muss), das von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission gestellt werden kann, über die Einführung von Beschränkungen zu entscheiden. Folglich bilden die Bestimmungen dieses Artikels in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die Grundlage für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel in der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, dessen Rechtsgrundlage auch in Anhang 2 (7) wiedergegeben ist, unterbreitet die Kommission, bevor sie um formelle Konsultationen mit China ersucht oder Handelsbeschränkungen einführt, dem Textilausschuss einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahmen, die sie, wenn der Textilausschuss diese mit qualifizierter Mehrheit annimmt, anschließend genehmigt. In Ermangelung einer qualifizierten Mehrheit unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag, den der Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, ändern oder aufheben kann. Hat der Rat innerhalb eines Monats keinen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Lehnt der Rat die vorgeschlagenen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit ab, sollte die Kommission diese erneut prüfen, um dem Rat anschließend einen geänderten Vorschlag vorzulegen, ihren Vorschlag erneut vorzulegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen. Hat der Rat nach Ablauf der Frist von einem Monat keinen Beschluss gefasst, sollte die Kommission den Rechtsakt erlassen.

Diese Mitteilung erläutert die Kriterien, nach denen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Abschnitt 4), sowie die Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen und die Beschlussfassung (vgl. Abschnitt 5). Außerdem wird das „Frühwarnsystem“ erklärt, mit dem das Risiko einer Marktzerrüttung und folglich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen so gering wie möglich gehalten werden soll (siehe Abschnitt 6). Schließlich ist in dieser Mitteilung angeführt, bis zu welchen Einfuhrmengen die Kommission die Schutzklausel im Prinzip nicht anzuwenden gedenkt (vgl. Abschnitt 7).

4.   DEFINITIONEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TEXTILWAREN-SCHUTZKLAUSEL

Die Textilwaren-Schutzklausel kann angewendet werden, wenn „Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren zu behindern“ drohen. Die nachstehenden Schlüsselelemente bedürfen einer Klärung, wobei die Erklärungen nicht als verbindlich zu betrachten sind. Sie sollen den interessierten Parteien lediglich darlegen, wie die Kommmission diese Schlüsselelemente versteht.

a)   Ursache für die Marktstörung

Ursache für die Marktstörung (d. h. für eine nicht ordnungsgemäße Entwicklung des Handels aufgrund einer Marktzerrüttung) müssen die „Einfuhren von unter das ATC fallenden Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China“ sein. Entscheidend ist der wahre Ursprung der Waren, so wie er gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln definiert wird, unabhängig davon, ob sie direkt aus China oder über andere Drittgebiete versandt wurden. Die betreffenden Waren müssen unter das WTO-Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ATC) fallen.

b)   „Die Einfuhren drohen die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit Textil- und Bekleidungswaren zu behindern“

Die Textilwaren-Schutzklausel wurde im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen mit China als zusätzlicher Schutzmechanismus ausgehandelt, der insbesondere nach der Liberalisierung des ATC zum Tragen kommen soll, um dem enormen Produktions- und Ausfuhrpotential Chinas im Textil- und Bekleidungssektor Rechnung zu tragen. Insbesondere aber soll mit dieser Schutzklausel ein möglichst reibungsloser Übergang zu einem Handelssystem gewährleistet werden, in dem es seit 2005 keine Höchstmengen mehr gibt. Aus diesem Grund ist in der Textilwaren-Schutzklausel als entscheidendes Kriterium festgelegt, dass die Entwicklung der Einfuhren aus China „(…) die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ mit Textil- und Bekleidungswaren zu behindern drohen muss.

Ein solches Konzept gibt es weder in den WTO-Regeln oder WTO-Entscheidungen noch im EU-Recht. Um darüber befinden zu können, ob die „ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ mit Textil- und Bekleidungswaren bedroht ist, muss die Kommission vor allem prüfen, ob es einen schnellen oder starken Anstieg der Einfuhren (in absoluten wie auch relativen Zahlen) gab. Eine geringe prozentuale Änderung reicht für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel nicht aus. Es muss ein schneller und starker Anstieg der Einfuhren vorliegen, denn nur dann kann von einer bedeutenden Veränderung des Handelsgefüges für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warenkategorie gesprochen werden. Es können die eingeführten Mengen, der Wert der eingeführten Waren oder beide betroffen sein. Steigen die Einfuhren von Waren, für die China als Lieferland ohnehin schon eine herausragende Stellung einnimmt, im Jahr 2005 in nur wenigen Monaten gegenüber demselben Vorjahreszeitraum um ein Zigfaches an Prozentpunkten oder um noch mehr in jenen Fällen, in denen für China relativ gesehen niedrige Höchstmengen galten, so kann dies als rapider Anstieg der Einfuhren bezeichnet werden.

Der Anstieg der Einfuhren, der in Abschnitt 6 in den Tabellen A und B ausgewiesen ist, droht somit im Prinzip die „ordnungemäße Entwicklung des Handels mit Textil- und Bekleidungswaren zu behindern“. Umgekehrt wird die Kommission im Prinzip davon ausgehen, dass es sich bis zu einem bestimmten Anstieg der Einfuhren (vgl. Abschnitt 7) um eine „ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ handelt, da ein gewisser Anstieg der Einfuhren als normale Folge der Abschaffung der Höchstmengen zu betrachten ist.

Ein schneller Anstieg der Einfuhren muss nicht unbedingt in absoluten Zahlen vorliegen, sondern kann auch relativ gesehen erfolgt sein. Handelt es sich allerdings nur um einen relativen Anstieg, wird es schwieriger sein, etwaige Maßnahmen durchzusetzen, es sei denn, die Einfuhren erfolgten unter bestimmten Umständen (z. B. ein erheblicher Rückgang der Einfuhrpreise oder der Einfuhren aus zum Beispiel Partnerländern des europäisch-mediterranen Raums oder aus AKP-Partnerländern in die Gemeinschaft), die die „ordnungsgemäße Entwicklung des Handeln zu behindern drohen“. Insbesondere in Fällen, in denen der Anstieg der Einfuhren aus China weder in relativen noch in absoluten Zahlen als besonders hoch betrachtet werden kann, sollte die Entwicklung der Einfuhrpreise als weiterer Indikator herangezogen werden; für die Bewertung sollten möglichst die durchschnittlichen Einfuhrstückpreise, die anhand von Einfuhrstatistiken ermittelt werden können, zugrunde gelegt werden. Geht der Anstieg der Einfuhren mit beträchtlichen Rückgängen der Einfuhrstückpreise einher (insbesondere wenn die Preise anderer Lieferanten unterboten werden), führt dies mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Zerrüttung des Marktes und stellt eine Gefahr für die „ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ dar.

c)   Marktzerrüttung

Nach Definitionen und gängigen Verfahren in anderen Schutzinstrumenten der WTO und EG (8) liegt eine Marktzerrüttung vor, wenn die Einfuhren einer Ware oder einer Kategorie von Waren absolut oder relativ gesehen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen zunehmen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Bei der Prüfung, ob eine Marktzerrüttung vorliegt, sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen: Einfuhrmengen der betroffenen Ware, Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise für diese Waren in der EU und die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der diese Ware ebenfalls herstellt.

Entsprechend dieser international vereinbarten Definition für „Marktzerrüttung“ muss es nicht erst zu einer tatsächlichen Schädigung kommen, da es dann im Grunde schon zu spät wäre, als dass etwaige Maßnahmen wirksam greifen könnten. Deshalb reicht es aus, wenn eine Schädigung droht. Besteht die Gefahr einer solchen Schädigung, muss diese anhand der aktuellen Entwicklung der Einfuhren konkret als direkt bevorstehend nachgewiesen werden. Soll eine potenziell drohende Schädigung geltend gemacht werden, müssen Beweise für einen tatsächlichen rapiden Anstieg der Einfuhren (in absoluten oder relativen Zahlen) vorgelegt werden. Die reine Annahme eines möglichen Anstiegs — zum Beispiel aufgrund der Abschaffung von Einfuhrhöchstmengen — reicht nicht aus. Ob ein solcher rapider Anstieg der Einfuhren erfolgt ist, sollte insbesondere mittels eines Vergleichs der Entwicklung der Einfuhren in einem bestimmten Zeitraum (von mindestens zwei oder drei Monaten) mit der Entwicklung in einem vergleichbaren Zeitraum in vorangegangenen Jahren geprüft werden.

Als ein weiteres wichtiges Element ist bei dieser Prüfung die Entwicklung der Einfuhrpreise zu berücksichtigen, da jeder deutliche Preisrückgang oder eine Unterbietung der Preise anderer wichtiger Lieferanten ein wichtiges Anzeichen für eine mögliche Marktzerrüttung darstellt.

Außerdem sollte untersucht werden, ob sich die Mengen und Preise der Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken oder auswirken könnten. Auch die Auswirkungen auf die vorgelagerte Industrie (z. B. Spinn-, Web- und Knüpfindustrie oder Textilveredlung) könnten von Bedeutung sein und sollten in der Bewertung der Schädigung oder einer drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs nicht unberücksichtigt bleiben. Für die Bewertung der tatsächlichen oder zu erwartenden Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig der EU werden alle verfügbaren einschlägigen Daten, zum Beispiel Entwicklung von Produktion, Marktanteilen, Beschäftigung und Rentabilität sowie Auswirkungen auf die Versorgungskette, herangezogen.

Um der Vielfalt der Waren innerhalb und zwischen den Warenkategorien der Textil- und Bekleidungsindustrie und etwaigen Verbindungen und Überschneidungen zwischen ihnen Rechnung zu tragen, ist es durchaus angemessen, im Einzelfall einen gewissen Spielraum bei der Definition der betroffenen Waren oder Warenkategorien zuzulassen.

d)   Andere sachdienliche Faktoren

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen ein starker Anstieg der Einfuhren aus China auf andere Lieferländer, insbesondere auf die benachteiligten und von der Textilherstellung abhängigen Entwicklungsländer, haben könnte (z. B. auf die Volkswirtschaften kleiner Entwicklungsländer, auf die am wenigsten entwickelten Länder und die AKP-Länder und insbesondere auf die Länder im südlichen und östlichen Mittelmeerraum, den natürlichen Wettbewerbern der Textil- und Bekleidungsindustrie der EU, die sowohl wichtige Bestimmungsländer für EU-Ausfuhren als auch wichtige Investitionsstandorte der EU-Industrie sind). Eine Verdrängung traditioneller Lieferanten vom EU-Markt könnte ein Anzeichen für eine Marktzerrüttung und mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein, so dass Abhilfemaßnahmen angezeigt sein könnten; Schutzmaßnahmen können allerdings erst dann getroffen werden, wenn, wie weiter oben unter den Buchstaben b und c dargelegt, die betreffenden Einfuhren „die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ durch „Marktzerrüttung“ zu behindern drohen.

Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel nachweislich erfüllt sind, kann die Kommission gemäß Artikel 10a Buchstabe a China um formelle Konsultationen ersuchen. Die Kommission kann jedoch beschließen, auf die Anwendung der Schutzklausel zu verzichten, wenn dies aufgrund erheblicher und spürbarer negativer Auswirkungen dem Interesse der Gemeinschaft (z. B. vor- oder nachgelagerte Wirtschaftszweige, Unternehmen in der EU, die in China investieren, Verbraucher oder Handel) zuwiderlaufen würde, was eindeutig die positiven Konsequenzen der Maßnahmen für den betreffenden Wirtschaftszweig aufwiegen würde.

5.   VERFAHREN UND ZEITPLAN FÜR SCHUTZMASSNAHMENUNTERSUCHUNGEN

Die Kommission misst dem transparenten und zügigen Umgang mit den handelspolitischen Schutzinstrumenten eine große Bedeutung bei, damit ein Ersuchen eines Mitgliedstaats oder anderer interessierter Parteien um Schutzmaßnahmen in einer Weise bearbeitet werden kann, die sicherstellt, dass alle interessierten Parteien gehört werden und die Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen getroffen, ausreichend begründet und den interessierten Parteien und der allgemeinen Öffentlichkeit mitgeteilt werden. Eine derartige Transparenz sollte zu mehr Vorhersehbarkeit führen, dem Handel und der Wirtschaft mehr Gewissheit geben und darüber hinaus sicherstellen, dass Entscheidungen in Kenntnis aller relevanten Faktoren und nach Anhörung aller sachdienlichen Argumente getroffen werden. In besonders dringenden Fällen kann die Kommission allerdings beschließen, ihre Verfahren zu beschleunigen, d. h. die Fristen zu verkürzen oder das Konsultationsverfahren zu vereinfachen oder zu beschleunigen oder die erforderlichen Schritte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einzuleiten.

Zur Verwirklichung dieser Ziele wird die Kommission bei der Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel wie nachstehend beschrieben verfahren. Auch hier sei darauf hingewiesen, dass den interessierten Parteien hiermit lediglich erklärt werden soll, wie die Kommission beabsichtigt, ihre Befugnisse auszuüben. Die Erklärungen sind nicht als verbindlich zu betrachten.

a)   Einleitung des Verfahrens — Einleitung einer Untersuchung und Ersuchen um informelle Gespräche mit China

Bevor die Kommission auf der Grundlage der Textilwaren-Schutzklausel um formelle Konsultationen mit China ersucht, leitet sie zunächst eine Untersuchung zur Prüfung des Sachverhalts ein und beantragt informelle Gespräche mit China, um sich ein Bild darüber zu verschaffen, wie eine Marktzerrüttung vermieden werden könnte. Die Kommission leitet diese Schritte ein

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder

von sich aus, wenn gemäß dem „Frühwarnsystem“ (vgl. Abschnitt 6) bestimmte „Alarmschwellen“ erreicht sind, oder auf Ersuchen eines Wirtschaftszweigs unter Vorlage von Anscheinsbeweisen für die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen.

Dieselben Verfahren gelten für Untersuchungen von Amts wegen oder von Untersuchungen, die auf der Grundlage eines Ersuchens eingeleitet werden.

i)   Einleitung eines Verfahrens auf Ersuchen eines Mitgliedstaats

Enthält ein Ersuchen ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die in Abschnitt 4 erläuterten Voraussetzungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel erfüllt sind, leiten die Dienststellen der Kommission eine Untersuchung ein und beantragen informelle Gespräche mit den chinesischen Behörden.

Anscheinsbeweise liegen dann vor, wenn das Ersuchen Informationen und Elemente enthält, die ausreichend darauf hinweisen, dass entweder auf EU-Ebene oder aber auf einer entsprechend niedrigeren geografischen Gebietseinheit eine Marktzerrüttung besteht, die eine ordnungsgemäße Entwicklung des Handels (vgl. Abschnitt 4 dieser Leitlinien) behindert. Liegen die Einfuhren unter den in Abschnitt 7 genannten Mengen können derartige Anträge nicht gestellt werden.

Anträge können sich auf eine oder mehrere Warenkategorien oder eine bestimmte Ware innerhalb einer Warenkategorie beziehen.

Die Kommission entscheidet normalerweise innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Antrags über die Einleitung einer Untersuchung und das Ersuchen um informelle Gespräche bzw. die Ablehnung des Antrags. Die Ablehnung eines Antrags wird begründet.

Anträge, die im Grunde eine Wiederholung zuvor abgewiesener Anträge darstellen, werden von der Kommission nicht noch einmal geprüft, es sei denn, sie enthalten neue Elemente, die eine erneute Vorlage des Antrags rechtfertigen.

ii)   Einleitung eines Verfahrens auf Initiative der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, unter folgenden Voraussetzungen ein Verfahren einzuleiten:

Die Daten, die im Rahmen des Einfuhrüberwachungssystems (vgl. Abschnitt 6 dieser Leitlinien) gesammelt wurden, zeigen, dass die „Alarmschwellen“ überschritten wurden.

Es liegen ausreichend begründete Anträge von Parteien vor, die direkt von einer Marktzerrüttung betroffen sind.

Um zulässig zu sein, müssen die Anträge im zweiten Fall von Vereinigungen oder von Unternehmensgruppen in der EU gestellt werden, die für den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betreffende Ware hinreichend repräsentativ sind (dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn zwei oder mehr Verbände von Herstellern derselben Ware konträre Meinungen vertreten würden).

Die Kommission beabsichtigt, bei der Prüfung von Anträgen der Wirtschaft auf Anwendung von Schutzmaßnahmen nach den unter Abschnitt i) beschriebenen Verfahren und Kriterien vorzugehen.

b)   Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung und Fristen für die Einreichung von Stellungnahmen

Die Kommission gibt die Einleitung einer geplanten Untersuchung unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der ersten Seite der Website der Generaldirektion Handel (9) bekannt.

In der Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Website der Generaldirektion Handel sind der Anlass für die Schutzmaßnahmenuntersuchung sowie gegebenenfalls die wichtigsten Aspekte des jeweiligen Antrags auf Anwendung von Schutzmaßnahmen zusammenfassend dargestellt. Des Weiteren werden alle interessierten Parteien aufgefordert, innerhalb von 21 Kalendertagen Stellung zu nehmen und einschlägige Sachinformationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung sind außerdem die von den interessierten Parteien einzuhaltenden Verfahren und Fristen genannt.

c)   Untersuchung und informelle Gespräche

Zur Ermittlung des Sachverhalts führt die Kommission eine Untersuchung durch, für die sie 60 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung Zeit hat. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum um zehn Werktage verlängert werden. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie als notwendig erachtet, um zu entscheiden, ob sie um formelle Konsultationen mit China ersuchen sollte, und prüft gegebenenfalls die von interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen.

Die Kommission teilt den interessierten Parteien ihre Feststellungen mit und fordert sie zu weiteren Stellungnahmen auf und kann auf Antrag interessierte Parteien hören. Sie legt hierfür geeignete Fristen fest. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung ersucht die Kommission außerdem China um informelle Gespräche. Die Untersuchung und die informellen Gespräche mit China verlaufen parallel und müssen innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen sein.

d)   Entscheidung über das Ersuchen um formelle Konsultationen mit China

Die Kommission trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der am Ende der Untersuchung verfügbaren Informationen und übermittelt dem Textilausschuss die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchungen und informellen Gespräche mit China.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Textilwaren-Schutzklausel anzuwenden ist, beraumt sie unverzüglich eine Sitzung des Textilausschusses an, damit dieser zu dem beabsichtigten Ersuchen um formelle Konsultationen mit China gemäß Buchstabe a der Textilwaren-Schutzklausel Stellung nehmen kann. Die Kommission erläutert dem Textilausschuss ausführlich den Sachverhalt und die Gründe für das Konsultationsersuchen und übermittelt „aktuelle Daten, aus denen die bestehende oder drohende Marktzerrüttung und die Rolle der Waren mit Ursprung in China bei dieser Zerrüttung ersichtlich sind“. (10) Alle weiteren Schritte sind in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festgelegt (11).

Nach Anhörung des Textilausschusses und gegebenenfalls nach Abschluss der Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates ersucht die Kommission unverzüglich um formelle Konsultationen mit China. Die Entscheidung und die Gründe für das Ersuchen um Konsultationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der ersten Seite der Website der Generaldirektion Handel (12) bekannt gemacht und an die Partei, die den Antrag gestellt hat, übermittelt.

Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel nicht erfüllt sind, unterrichtet sie die antragstellende Partei mit einer entsprechenden Begründung über diese Entscheidung, die ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

e)   Beschlüsse und Verfahren in besonders dringenden Fällen

In Fällen, in denen Verzögerungen einen schwer zu behebenden Schaden nach sich ziehen könnten, kann die Kommission nach vorläufiger Feststellung der Tatsache, dass die Einfuhren die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels zu behindern drohen, ohne eine Untersuchung oder vor Abschluss der Untersuchung unmittelbar um formelle Konsultationen mit China ersuchen. Dies wäre insbesondere dann angezeigt, wenn die Einfuhren in einem so starken Maße steigen, dass sie offensichtlich die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels zu behindern drohen und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen würden, wenn keine Abhilfemaßnamen getroffen werden. Ein solches Ersuchen erfolgt im Benehmen mit dem Textilausschuss gemäß den Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

f)   Zeitlicher Rahmen für die formellen Konsultationen mit China

Der Textilwaren-Schutzklausel zufolge muss China bei Eingang des Konsultationsersuchens von sich aus für die Dauer der Konsultationen seine Ausfuhren von Textil- und Bekleidungswaren in die Gemeinschaft beschränken. Sollte dies nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens der Fall sein, übermittelt die Kommission dem Textilausschuss unverzüglich Vorschläge für die zu treffenden Abhilfemaßnahmen, bei denen es sich in der Regel um Einfuhrhöchstmengen handelt, die gemäß Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festzulegen sind.

Die Konsultationen müssen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen sein.

g)   Annahme der Schutzmaßnahmen

Wird mit China innerhalb der unter Buchstabe f festgelegten 90-tägigen Konsultationsfrist keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden und sollte die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die in Abschnitt 4 erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind, dann kann sie eine Höchstmenge für die Waren festsetzen, die Gegenstand der Konsultationen sind. In diesem Fall beraumt die Kommission unverzüglich eine Sitzung des Textilausschusses an, damit dieser zu dem Vorschlag, für die betreffenden Warenkategorien Höchstmengen einzuführen, Stellung nehmen kann. Diese Höchstmengen sollten auch für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in China gelten, die nach der Veröffentlichung der Ankündigung formeller Konsultationen in Überschreitung der Höchstmengen, auf die sich China gemäß Abschnitt 242 des WTO-Beitrittsprotokolls hätte beschränken müssen, ausgeführt und versandt wurden. Alle weiteren Schritte sind in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festgelegt (13).

Die Höchstmenge wird auf einem Niveau festgelegt, das höchstens 7,5 % (6 % im Falle der Kategorien für Wollerzeugnisse) über der Menge der von den Konsultationen betroffenen Waren liegt, die in den ersten 12 der letzten 14 Monate vor dem Monat eingeführt wurde, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde. Die Höchstmenge gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem um Konsultationen ersucht wurde; verbleiben zum Zeitpunkt des Konsultationsersuchens nicht mehr als drei Monate des betreffenden Jahres, so gilt sie 12 Monate nach dem Konsultationsersuchen. Die Konsultationen werden mit China während der Geltungsdauer der nach dieser Bestimmung festgesetzten Höchstmenge fortgesetzt.

Die Entscheidung ist gemäß den einschlägigen Verfahren (Kommission oder Rat) im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Nach dem Außerkrafttreten einer Schutzmaßnahme gegenüber einer bestimmten Ware können nach dem in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren für dieselben Waren neue Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

6.   FRÜHWARNSYSTEM — EINLEITUNG EINER UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN UND ERSUCHEN UM INFORMELLE GESPRÄCHE

In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen und insbesondere der Entwicklung der Einfuhren der seit 2002 liberalisierten Warenkategorien mit Ursprung in China wäre es angebracht zu erläutern, wie die Kommission gewährleisten will, dass die Entwicklung des Handels möglichst vorhersehbar verläuft, dass sich die Einfuhren aus China in einer Weise entwickeln, die nicht zu Marktzerrüttungen führt, und dass möglichst viele Lösungsmöglichkeiten offen stehen und nur dann auf Schutzmaßnahmen zurückgegriffen wird, wenn keine andere Alternative mehr besteht.

Zu diesem Zweck wird die Kommission ein Frühwarnsystem einführen, das für den Fall, dass sich die Einfuhren aus China tendenziell so entwickeln, dass die „ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ behindert wird oder eine Behinderung droht, vor der Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel zunächst die Aufnahme informeller Gespräche mit China und die Einleitung einer Untersuchung zur Frage vorsieht, ob die betreffenden Einfuhren eine Marktzerrüttung verursachen könnten. Nur wenn sich trotz dieser Gespräche der festgestellte Trend in einer Weise fortsetzt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzklausel erfüllt sind, würde die Kommission nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festgelegten Verfahren vorgehen und sich formell auf die Schutzklausel berufen und China um formelle Konsultationen ersuchen.

Die Entscheidung über etwaige Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Textilwaren-Schutzklausel ist grundsätzlich im Einzelfall zu treffen, und zwar nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel erfüllt sind und — es sei denn es handelt es sich um einen besonders dringenden Fall — nach Abschluss einer Untersuchung nach den zuvor beschriebenen Verfahren.

Im Zuge der in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vorgesehenen Überwachung der Einfuhren wird die Kommission in regelmäßigen Abständen — entweder einmal pro Jahr oder in kürzeren Abständen (im Prinzip nicht weniger als drei Monate) nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz — überprüfen, ob die angegebenen Schwellen für die tatsächlichen Einfuhren (14) aus China eventuell überschritten wurden. In diesen Fällen nimmt die Kommission Kontakt mit den chinesischen Behörden auf, um die Entwicklung der Einfuhren, deren Auswirkungen und die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens dieses Trends zu untersuchen. Die angegebenen Schwellen, die einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gegenüber den für 2004 für China festgelegten Höchstmengen voraussetzen, wurden für jede einzelne Warenkategorie und unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

a)

Grad der Ausschöpfung der am 1. Januar 2005 aufgehobenen Höchstmengen und relative Position anderer Länder, für die 2004 Höchstmengen galten;

b)

Anteil der Einfuhren aus China an den Gesamteinfuhren in die EU, an dem sich der Anstieg Einfuhren aus China ablesen lässt;

c)

Marktanteile der Einfuhren und deren Entwicklung;

d)

Entwicklung der EU-Produktion;

e)

andere Indikatoren, die Aufschluss über die Marktlage für die betreffenden Waren geben (z. B. Entwicklung des Verbrauchs und der Preise).

Die nachstehenden Tabellen veranschaulichen den möglichen Anstieg der Einfuhren aus China, der letztendlich dann dazu führen würde, dass die Kommission eine Untersuchung einleiten und um informelle Gespräche mit China ersuchen müsste.

TABELLE A

Formel zur Ermittlung der Konsultationsschwellen

Einfuhrmengen aus China in % der gesamten Einfuhren in die EU im Jahr 2004

2005

Anstieg im Laufe von 2004 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2006

Anstieg im Laufe von 2005 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2007

Anstieg im Laufe von 2006 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2008

Anstieg im Laufe von 2007 in % der Einfuhren im Jahr 2004

bis zu 7,5 %

100 %

50 %

50 %

50 %

7,5 % bis 20 %

50 %

50 %

50 %

50 %

20 % bis 35 %

30 %

30 %

30 %

30 %

über 35 %

10 %

10 %

10 %

10 %

TABELLE B

Gemäß Tabelle A ermittelte Konsultationsschwellen

[Anmerkung: Erstellung der Tabelle nach Warenkategorie und nach Anwendung der Formel]

Warenkategorie

Einheit

Einfuhren aus China in die EU-25 im Jahr 2004

(in Tausend Einheiten)

Höchstmenge für Einfuhren aus China in die EU-25 für 2004

(in Tausend Einheiten)

Schwelle 2005

Schwelle 2006

Schwelle 2007

Schwelle 2008

1 — Garne aus Baumwolle

t

3 263

4 770

9 540

11 925

14 310

16 695

2 — Gewebe aus Baumwolle

t

34 465

30 556

51 698

68 930

86 163

103 395

3 — Gewebe aus Kunstfasern

t

10 938

8 088

21 876

27 345

32 814

38 283

4 — T-Shirts

Stck

191 473

126 808

382 946

478 683

574 419

670 156

5 — Pullover

Stck

64 324

39 422

128 648

160 810

192 972

225 134

6 — Lange Hosen für Männer

Stck

75 688

40 913

151 376

189 220

227 064

264 908

7 — Blusen

Stck

26 035

17 093

52 070

65 088

78 105

91 123

8 — Männerhemden

Stck

40 837

27 723

61 256

81 674

102 093

122 511

9 — Frottierhandtücher

t

13 538

6 962

20 307

27 076

33 845

40 614

12 — Strümpfe und Socken

Paar

131 443

132 029

264 058

330 073

396 087

462 102

13 — Männerunterhosen

Stck

681 114

586 244

749 225

817 337

885 448

953 560

14 — Herrenmäntel

Stck

24 326

17 887

26 759

29 191

31 624

34 056

15 — Frauenmäntel

Stck

35 570

20 131

46 241

56 912

67 583

78 254

16 — Herrenanzüge

Stck

17 407

17 181

19 148

20 888

22 629

24 370

17 — Jacken

Stck

6 063

13 061

14 367

15 804

17 241

18 677

20 — Bettwäsche

t

7 894

5 681

15 788

19 735

23 682

27 629

22 — synthetische Spinnfasern

t

9 364

19 351

38 702

48 378

58 053

67 729

26 — Kleider

Stck

8 682

6 645

17 364

21 705

26 046

30 387

28 — Hosen (andere)

Stck

102 204

92 909

132 865

163 526

194 188

224 849

29 — Kostüme

Stck

22 541

15 687

24 796

27 050

29 304

31 558

31 — Büstenhalter

Stck

128 272

96 488

166 754

205 235

243 717

282 198

39 — Tisch- und Küchenwäsche

t

7 342

5 681

11 013

14 684

18 355

22 026

78 — andere Bekleidung

t

31 395

36 651

40 316

43 981

47 646

51 311

83 — Mäntel

t

12 039

10 883

15 651

19 262

22 874

26 486

97 — Netze

t

3 124

2 861

4 062

4 999

5 936

6 873

163 —Verbandsmull

t

8 657

8 481

9 523

10 388

11 254

12 120

ex20 — Bettwäsche aus Seide

t

100

59

200

250

300

350

115 — Leinengarne & Ramiegarne

t

2 727

1 413

3 545

4 363

5 181

6 000

117 — Gewebe aus Flachs

t

1 510

684

2 264

3 019

3 774

4 529

118 — Tisch- und Bettwäsche aus Flachs

t

2 409

1 513

2 650

2 891

3 132

3 373

122 — Säcke und Beutel aus Flachs

t

360

220

468

576

684

792

136A — Gewebe aus Seide

t

446

462

693

924

1 155

1 386

156 — Blusen, Pullover aus Seide

t

7 291

3 986

8 020

8 749

9 478

10 207

157 — Bekleidung aus Gewirken

t

17 941

13 738

19 735

21 529

23 323

25 117

159 — Seidenblusen

t

3 236

4 352

4 787

5 222

5 658

6 093

Der in den Berechnungen zugrunde gelegte Anstieg der Einfuhrmengen ist bereits so hoch, dass ein Überschreiten dieser Mengen im Prinzip schon als sehr wahrscheinliche Behinderung der „ordnungsgemäßen Entwicklung des Handels“ zu betrachten wäre. Werden diese Schwellen entweder auf jährlicher Basis oder auf Pro-rata-Basis in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten (15) erreicht, würde die Kommission eine Untersuchung einleiten um festzustellen, ob bestimmte Faktoren den Schluss nahe legen, dass die Entwicklung dieser Einfuhren die „ordnungsgemäße Entwicklung des Handels“ behindern, und ob die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel erfüllt ist, d. h. eine Marktzerrüttung, die der inländischen Wirtschaft eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht. Ein Erreichen dieser Schwellen wäre der Anlass für die Einleitung einer Untersuchung und informeller Gespräche; die Schwellen sind aber für die Feststellung, ob die die Textilwaren-Schutzklausel anzuwenden ist, nicht relevant.

Die Konsultationsschwellen für 2006, 2007 und 2008 können nach weiterer Prüfung und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, die sich im Nachhinein als wichtig erweisen könnten, angepasst werden.

Die Formel zur Berechnung der Konsultationsschwellen kann gegebenenfalls auch für einzelne Waren, die auf einer Aggregationsebene unterhalb jener der Warenkategorie bestimmt wurden, angewandt werden. In diesem Fall könnte die Kommission, falls die Einfuhren aus China die errechneten Konsultationsschwellen auf jährlicher Grundlage oder Pro-rata-Basis (im Prinzip ein Zeitraum von mindestens drei Monaten) überschreiten, von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei informelle Gespräche mit China beantragen oder eine Untersuchung einleiten.

Diese Schwellen sind als Anhaltspunkt zu betrachten, da sie, falls sie erreicht werden, nicht automatisch zur Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel führen.

7.   EINFUHRMENGEN, UNTERHALB DERER EINE ANWENDUNG DER TEXTILWAREN-SCHUTZKLAUSEL IN DER REGEL NICHT ERWOGEN WERDEN SOLLTE

Die Kommission vertritt außerdem die Auffassung, dass es im Prinzip keinen Grund für eine Anwendung der Textilwaren-Schutzklausel gibt, wenn bestimmte Schwellen nicht überschritten wurden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Zunahme der Einfuhren aus China auch im Hinblick auf deren relative Stellung auf dem EU-Markt als gemäßigt bezeichnet werden kann. Unter diesen Umständen wird die Kommission nach Abschaffung der Einfuhrhöchstmengen einen derartigen Anstieg als normal ansehen und — es sei denn, es liegen Beweise für das Gegenteil vor — im Prinzip davon ausgehen, dass sich der Handel ordnungsgemäß entwickelt. Diese Schwellen, die bereits einen beträchtlichen Anstieg der Einfuhren aus China in die EU zulassen, sind in der nachstehenden Tabelle angegeben.

TABELLE C

Formel zur Ermittlung der Schwellen, unterhalb derer die Textilwaren-Schutzklausel nicht angewandt wird

Einfuhrmengen aus China in % der gesamten Einfuhren in die EU im Jahr 2004

2005

Anstieg im Laufe von 2004 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2006

Anstieg im Laufe von 2005 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2007

Anstieg im Laufe von 2006 in % der Einfuhren im Jahr 2004

2008

Anstieg im Laufe von 2007 in % der Einfuhren im Jahr 2004

Bis zu 7,5 %

25 %

25 %

25 %

25 %

7,5 % bis 20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

20 % bis 35 %

15 %

15 %

15 %

15 %

Über 35 %

10 %

10 %

10 %

10 %

TABELLE D

Einfuhrmengen, unterhalb derer die Textilwaren-Schutzklausel im Prinzip nicht angewandt werden sollte

Warenkategorie

Einheit

Einfuhren aus China in die EU-25 im Jahr 2004

(in Tausend Einheiten)

Höchstmenge für Einfuhren aus China in die EU-25 für 2004

(in Tausend Einheiten)

Schwelle 2005

Schwelle 2006

Schwelle 2007

Schwelle 2008

1 — Garne aus Baumwolle

t

3 263

4 770

5 963

7 155

8 348

9 540

2 — Gewebe aus Baumwolle

t

34 465

30 556

41 358

48 251

55 144

62 037

3 — Gewebe aus Kunstfasern

t

10 938

8 088

13 673

16 407

19 142

21 876

4 — T-Shirts

Stck

191 473

126 808

239 341

287 210

335 078

382 946

5 — Pullover

Stck

64 324

39 422

80 405

96 486

112 567

128 648

6 — Lange Hosen für Männer

Stck

75 688

40 913

94 610

113 532

132 454

151 376

7 — Blusen

Stck

26 035

17 093

32 544

39 053

45 561

52 070

8 — Männerhemden

Stck

40 837

27 723

49 004

57 172

65 339

73 507

9 — Frottierhandtücher

t

13 538

6 962

16 246

18 953

21 661

24 368

12 — Strümpfe und Socken

Paar

131 443

132 029

165 036

198 044

231 051

264 058

13 — Männerunterhosen

Stck

681 114

586 244

749 225

817 337

885 448

953 560

14 — Herrenmäntel

Stck

24 326

17 887

26 759

29 191

31 624

34 056

15 — Frauenmäntel

Stck

35 570

20 131

40 906

46 241

51 577

56 912

16 — Herrenanzüge

Stck

17 407

17 181

19 148

20 888

22 629

24 370

17 — Jacken

Stck

6 063

13 061

14 367

16 326

18 285

20 245

20 — Bettwäsche

t

7 894

5 681

9 868

11 841

13 815

15 788

22 — synthetische Spinnfasern

t

9 364

19 351

24 189

29 027

33 864

38 702

26 — Kleider

Stck

8 682

6 645

10 853

13 023

15 194

17 364

28 — Hosen (andere)

Stck

102 204

92 909

117 535

132 865

148 196

163 526

29 — Kostüme für Frauen

Stck

22 541

15 687

24 796

27 050

29 304

31 558

31 — Büstenhalter

Stck

128 272

96 488

147 513

166 754

185 994

205 235

39 — Tisch- und Küchenwäsche

t

7 342

5 681

8 810

10 279

11 747

13 216

78 — andere Bekleidung

t

31 395

36 651

40 316

43 981

47 646

51 311

83 — Mäntel

t

12 039

10 883

13 845

15 651

17 457

19 262

97 — Netze

t

3 124

2 861

3 593

4 062

4 530

4 999

163 —Verbandsmull

t

8 657

8 481

9 523

10 388

11 254

12 120

ex20 — Bettwäsche aus Seide

t

100

59

125

150

175

200

115 — Leinengarne & Ramiegarne

t

2 727

1 413

3 136

3 545

3 954

4 363

117 — Gewebe aus Flachs

t

1 510

684

1 812

2 113

2 415

2 717

118 — Tisch- und Bettwäsche aus Flachs

t

2 409

1 513

2 650

2 891

3 132

3 373

122 — Säcke und Beutel aus Flachs

t

360

220

414

468

522

576

136A — Gewebe aus Seide

t

360

220

414

468

522

576

156 — Blusen und Pullover aus Seide

t

7 291

3 986

8 020

8 749

9 478

10 207

157 — Bekleidung aus Gewirken

t

17 941

13 738

19 735

21 529

23 323

25 117

159 — Seidenblusen

t

3 236

4 352

4 787

5 222

5 658

6 093


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 3.

(3)  „Der Textil- und Bekleidungssektor nach 2005 – Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe für den Textil- und Bekleidungssektor“, KOM(2004) 668 endg. vom 13.10.2004.

(4)  Dokument WT/L/432 vom 23. November 2001.

(5)  Dokument WT/MIN(01)3 vom 10. November 2001.

(6)  Dieser Abschnitt wird als Teil des Protokolls über den Beitritt China zur WTO betrachtet, das wiederum einen festen Bestandteil des WTO-Übereinkommens darstellt (vgl. Abschnitt 2 des Beitrittsprotokolls).

(7)  Vgl. Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001 vom 26. Februar 2001.

(8)  Vgl. Artikel 2.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen bezüglich der Anwendung von Schutzmaßnahmen sowie Absatz 16.4 des Protokolls über den WTO-Beitritt Chinas (befristeter warenspezifischer Schutzmechanismus – Transitional Product Specific Safeguard Mechanism, TPSSM), Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung.

(9)  Adresse: http://europa.eu.int/comm/echo/index_en.htm.

(10)  Vgl. Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates und Abschnitt 242 Buchstabe a des Berichts der Arbeitsgruppe zum WTO-Beitritt Chinas.

(11)  Siehe Anhang 2.

(12)  Adresse: http://europa.eu.int/comm/echo/index_en.htm.

(13)  Siehe Anhang 2.

(14)  Die Daten zu den tatsächlichen Einfuhren werden gemäß Artikel 27 des Anhangs III zur Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates erfasst. Sollten allerdings diese Daten aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Kommission liegen, nicht rechtzeitig vorliegen, kann die Kommission beschließen, das Verfahren und die Untersuchung einzuleiten und um informelle Gespräche mit China zu ersuchen, wenn aus den Einfuhrgenehmigungen (vgl. Artikel 25 des Anhangs III zur Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates) ersichtlich wird, dass die Einfuhren aus China voraussichtlich die „Konsultationsschwellen“ überschreiten werden.

(15)  Bei der Berechnung der „Konsultations“- bzw. „Alarmschwellen“ auf Pro-rata-Basis sollten soweit wie möglich auch saisonale Schwankungen berücksichtigt werden. Deshalb sollte die Formel zur Berechnung der Einfuhrmengen für den jeweiligen Zeitraum des Jahres für einen vergleichbaren Zeitraum im Jahr 2004 angewandt werden.


ANHANG 1

Auszug aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zum WTO-Beitritt Chinas

242.

The representative of China agreed that the following provisions would apply to trade in textiles and clothing products until 31 December 2008 and be part of the terms and conditions for China's accession:

(a)

In the event that a WTO Member believed that imports of Chinese origin of textiles and apparel products covered by the ATC as of the date the WTO Agreement entered into force, were, due to market disruption, threatening to impede the orderly development of trade in these products, such Member could request consultations with China with a view to easing or avoiding such market disruption. The Member requesting consultations would provide China, at the time of the request, with a detailed factual statement of reasons and justifications for its request for consultations with current data which, in the view of the requesting Member, showed: (1) the existence or threat of market disruption; and (2) the role of products of Chinese origin in that disruption;

(b)

Consultations would be held within 30 days of receipt of the request. Every effort would be made to reach agreement on a mutually satisfactory solution within 90 days of the receipt of such request, unless extended by mutual agreement;

(c)

Upon receipt of the request for consultations, China agreed to hold its shipments to the requesting Member of textile or textile products in the category or categories subject to these consultations to a level no greater than 7.5 per cent (6 per cent for wool product categories) above the amount entered during the first 12 months of the most recent 14 months preceding the month in which the request for consultations was made;

(d)

If no mutually satisfactory solution were reached during the 90-day consultation period, consultations would continue and the Member requesting consultations could continue the limits under subparagraph (c) for textiles or textile products in the category or categories subject to these consultations;

(e)

The term of any restraint limit established under subparagraph (d) would be effective for the period beginning on the date of the request for consultations and ending on 31 December of the year in which consultations were requested, or where three or fewer months remained in the year at the time of the request for consultations, for the period ending 12 months after the request for consultations;

(f)

No action taken under this provision would remain in effect beyond one year, without reapplication, unless otherwise agreed between the Member concerned and China; and

(g)

Measures could not be applied to the same product at the same time under this provision and the provisions of Section 16 of the Draft Protocol.

The Working Party took note of these commitments.


ANHANG 2

Auszug aus den Bestimmungen zu den EU-internen Verfahren zur Annahme von Entscheidungen über die Textilwaren-Schutzklausel

Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates:

„Artikel 10a

Besondere Schutzbestimmung für China

1.

Drohen die Einfuhren von unter das ATC fallenden Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren zu behindern, so können diese Einfuhren in der Zeit bis zum 31. Dezember 2008 unter nachstehenden Voraussetzungen besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen werden:

a)

Die Kommission leitet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Konsultationen mit China ein, um die Marktzerrüttung einzudämmen oder zu verhindern. In dem Konsultationsersuchen sind China ausführlich der Sachverhalt und die Gründe für das Konsultationsersuchen sowie aktuelle Daten mitzuteilen, aus denen die bestehende oder drohende Marktzerrüttung und die Rolle der Waren mit Ursprung in China bei dieser Zerrüttung ersichtlich sind. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens abgeschlossen, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

Bei Eingang des Konsultationsersuchens beschränkt China für die Dauer der Konsultationen seine Sendungen in die Gemeinschaft von Textil- und Bekleidungswaren der Kategorien, die Gegenstand der Konsultationen sind, auf ein Niveau, das höchstens 7,5 v. H. (6 v. H. im Falle der Kategorien für Wollerzeugnisse) über der Menge liegt, die in den ersten 12 der letzten 14 Monate vor dem Monat eingeführt wurde, in dem das Konsultationsersuchen gestellt worden ist.

b)

Wird vor Ablauf der 90-tägigen Konsultationsfrist keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann die Kommission eine Höchstmenge für die Kategorien festsetzen, die Gegenstand der Konsultationen sind. Die Höchstmenge entspricht dem Niveau, auf das China seine Sendungen bei Eingang des Konsultationsersuchens der Gemeinschaft beschränkt hat. Die Höchstmenge gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem um Konsultationen ersucht worden ist; verbleiben zum Zeitpunkt des Konsultationsersuchens nicht mehr als drei Monate des betreffenden Jahres, so gilt sie 12 Monate nach dem Konsultationsersuchen. Die Konsultationen werden mit China während der Geltungsdauer der nach dieser Bestimmung festgesetzten Höchstmenge fortgesetzt.

c)

Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gelten für höchstens ein Jahr und können nicht verlängert werden, sofern zwischen der Gemeinschaft und China nichts anderes vereinbart wird. Für eine Ware werden nicht gleichzeitig Maßnahmen nach diesem Absatz und nach Abschnitt 16 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO getroffen. Die nach Buchstabe b getroffenen Maßnahmen werden unverzüglich in einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

2.

Die nach diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen gelten nicht für Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, sofern sie vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft versandt worden sind.

3.

Die nach diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Einleitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konsultationen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 getroffen und angewandt.“

Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates:

„Artikel 17

Der Textilausschuss

1.

Die Kommission wird von einem Ausschuss (im folgenden ‚Textilausschuss‘ genannt) unterstützt.

2.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (1):

„Artikel 5

Regelungsverfahren

1.

Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

3.

Die Kommission erlässt unbeschadet des Artikels 8 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

4.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

5.

Ist das Europäische Parlament der Auffassung, dass ein Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage eines gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts unterbreitet hat, über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, so unterrichtet es den Rat über seinen Standpunkt.

6.

Der Rat kann, gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen etwaigen Standpunkts, innerhalb einer Frist, die in jedem Basisrechtsakt festzulegen ist, die keinesfalls aber drei Monate von der Befassung des Rates an überschreiten darf, mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.“

„Artikel 7

1.

Jeder Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Bestehende Ausschüsse passen ihre Geschäftsordnung soweit erforderlich an die Standardgeschäftsordnung an.

2.

Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für die Ausschüsse.

3.

Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse unterrichtet. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen der Sitzungen, die den Ausschüssen vorgelegten Entwürfe für Maßnahmen zur Durchführung der gemäß Artikel 251 EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte sowie die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden und Stellen, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. Außerdem wird das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet, wenn die Kommission dem Rat Maßnahmen mitteilt oder Vorschläge für zu ergreifende Maßnahmen übermittelt.

4.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse unterstützen. In dieser Liste wird oder werden in Bezug auf jeden Ausschuss jeweils der oder die Basisrechtsakt(e) angegeben, auf dessen oder deren Grundlage der Ausschuss eingesetzt worden ist. Ab dem Jahr 2000 veröffentlicht die Kommission überdies einen Jahresbericht über die Arbeit der Ausschüsse.

5.

Die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament gemäß Absatz 3 übermittelten Dokumente werden in einem im Jahr 2001.“


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/16


Stellungnahme der Kommission vom 25. April 2004 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Dungeness A in Kent im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(2005/C 101/03)

(Nur der englische Text ist verbindlich.)

Am 24. September 2004 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Dungeness A übermittelt.

Anhand dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

a)

Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächst gelegenen Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, beträgt rund 50 km, während Belgien und die Niederlande 110 km bzw. 160 km entfernt sind.

b)

Bei normalem Stilllegungsvorgang haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge.

c)

Feste radioaktive Stoffe aus der Behandlung von Abfällen werden in einer Anlage außerhalb des Standortes gelagert. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Wiederverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

d)

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe — gleichgültig, in welcher Form — aus der Stilllegung des Kernkraftwerks Dungeness A im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/17


STAATLICHE BEIHILFE — ITALIEN

Staatliche Beihilfe Nr. C 5/2005 (ex NN 70/2004) — Freistellung von der Erhebung von Abgaben auf Brennstoff in der Landwirtschaft — Folge der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Beihilfe C 6/2004 — ex NN 70/2001); Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21 Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2005/C 101/04)

Nach dem nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckten Schreiben vom 19.1.2005 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, bezüglich der erwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Stellungnahmen hierzu können binnen einem Monat nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des anschließenden Schreibens an folgende Anschrift gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion H2

Büro: Loi 130 5/120

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 76 72

Alle Stellungnahmen werden den italienischen Behörden mitgeteilt. Die Beteiligten können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Stellungnahmen vertraulich behandelt werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001, Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 und Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 sehen eine Kürzung der Abgaben auf Brennstoff vor, der in Italien zur Beheizung von Treibhäusern verwendet wird.

Bewertung

Nach der bisherigen Auffassung der Kommission ist die Vereinbarkeit dieser vollständigen Freistellung von Abgaben, durch die die Freistellung vervollständigt würde, die für dieselben Begünstigten bereits im Rahmen der Beihilfe C/2004 gewährt wird, mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen nicht geklärt:

a)

Nach Auffassung der italienischen Behörden stellt die Freistellung von der Erhebung von Abgaben auf Brennstoffe unbeschadet des Abgabenanteils keine staatlichen Beihilfen sondern steuerliche, durch die Art der für sie getroffenen Regelung gerechtfertigte Maßnahmen dar. Die italienischen Behörden haben jedoch bisher zur Stützung dieser Argumentation noch keine Unterlagen vorgelegt;

b)

nach einer anderen Begründung der italienischen Behörden hat die Abgabenfreistellung keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, da es den Gartenbaubetrieben bei ihrer Entscheidung, unter Glas zu erzeugen, frei steht, von der Freistellung Gebrauch zu machen oder nicht. Dieses Argument wirft nach wie vor Zweifel auf, da die Freistellung nicht dem Ziel dienen soll, eine Umstellung auf die Erzeugung unter Glas zu fördern sondern die bereits beteiligten Unterglaserzeuger von einem mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Aufwand zu entlasten;

c)

was die Wettbewerbsverzerrung betrifft, so bekräftigen die italienischen Behörden, dass gemäß den ihnen vorliegenden amtlichen Angaben die den Unterglaserzeugern gewährte vollständige Freistellung keine Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. Beim jetzigen Stand stellt sich jedoch die Frage, was sie zu dieser Argumentation veranlasst hat, da sie selbst in den von ihnen gelieferten Angaben feststellen, dass sich die von den Unterglaserzeugern dank der vollständigen Freistellung erzielten Ersparnisse nicht genau beziffern lassen;

d)

die Kommission kann deshalb nicht ausschließen, dass die Freistellung von Abgaben Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltet. Sie beabsichtigt deshalb, letztere anhand der Wettbewerbsregeln zu prüfen. Die italienischen Behörden, die nach wie vor die Auffassung vertreten, es gebe keine Elemente einer staatlichen Beihilfe, waren nicht gewillt, die Wettbewerbsvorschrift zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach die Vereinbarkeit einer vollständigen Freistellung von der Erhebung von Abgaben mit dem Gemeinsamen Markt rechtfertigt. Diese Vereinbarkeit wirft also Fragen auf;

e)

beim jetzigen Stand lässt sich auch nicht ausschließen, dass eine Abgabenfreistellung im Widerspruch zu den Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG steht. Nach diesen Richtlinien sind Freistellungen nur zulässig, wenn sie keine Wettbewerbsverzerrung entstehen lassen und nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen.

TEXT DES SCHREIBENS

1.

Con la presente, mi pregio di informarLa che la Commissione dopo aver esaminato le informazioni fornite dalle autorità italiane, ha deciso di avviare la procedura di cui all'articolo 88, paragrafo 2 del trattato CE per quanto riguarda l'esenzione dalle accise sui carburanti agricoli non contemplata dalla procedura aperta nell'ambito del fascicolo C 6/2004, e cioè l'esenzione di cui all'articolo 24, comma 3 della legge 23 dicembre 2000 n. 388, all'articolo 13, comma 3 della legge 21 dicembre 2001 n. 448, all'articolo 19, comma 4 della legge 27 dicembre 2002 n. 289 e all'articolo 2, comma 4 della legge 24 dicembre 2003 n. 350.

Procedimento

2.

Con lettera del 19 febbraio 2004 (1), la Commissione ha comunicato alle autorità italiane la decisione di iniziare la procedura di cui all'articolo 88, paragrafo 2 del trattato, nei confronti delle disposizioni dell'articolo 5, comma 5 del decreto-legge 30 settembre 2000, n. 268.

3.

L'articolo 5, comma 5, del decreto-legge 30 settembre 2000 n. 268 stabilisce che, per il periodo dal 3 ottobre al 31 dicembre 2000, relativamente al gasolio utilizzato per il riscaldamento delle serre, l'accisa si applica nella misura del 5 % dell'aliquota prevista per il gasolio utilizzato come carburante.

4.

Parallelamente, l'articolo 6, comma 1, del medesimo decreto-legge stabilisce che, per lo stesso periodo, le aliquote di accisa per il gasolio utilizzato in agricoltura corrispondono al 22 % dell'aliquota prevista per il gasolio usato come carburante e le accise per la benzina corrispondono al 49 % dell'aliquota normale.

5.

La Commissione ha deciso di iniziare la procedura di cui all'articolo 88, paragrafo 2 del trattato nei confronti delle disposizioni di cui all'articolo 5, comma 5 del decreto legge 30 settembre 2000 n. 268 perché non poteva escludere che l'esenzione dalle accise prevista dalle suddette disposizioni costituisse un aiuto di Stato incompatibile con il mercato comune.

6.

Successivamente all'invio della lettera di cui al punto 2, la Commissione ha ricevuto informazioni secondo le quali i produttori di colture sotto serra beneficerebbero in realtà di un'esenzione totale dalle accise sui carburanti utilizzati per il riscaldamento delle serre. Essa ha quindi chiesto informazioni su tale esenzione complementare alle autorità italiane con un fax datato 10 giugno 2004 (2).

7.

Con lettera del 28.07.04, protocollata il 3 agosto 2004, la Rappresentanza permanente d'Italia presso l'Unione europea ha comunicato alla Commissione la risposta delle autorità italiane al fax del 10 giugno 2004. Dalla suddetta risposta emerge che l'esenzione complementare summenzionata è stata istituita mediante varie norme: l'articolo 24, comma 3 della legge 23 dicembre 2000 n. 388, l'articolo 13, comma 3 della legge del 21 dicembre 2001 n. 448; l'articolo 19, comma 4 della legge 27 dicembre 2002 n. 289 e l'articolo 2, comma 4 della legge 24 dicembre 2003 n. 350.

Descrizione

Fondamento giuridico

8.

L'articolo 24, comma 3 della legge 23 dicembre 2000, n. 388, recita quanto segue:

„Per il periodo 1o gennaio 2001-30 giugno 2001, il gasolio utilizzato nelle coltivazioni sotto serra è esente da accisa. Per le modalità di erogazione del beneficio si applicano le disposizioni di cui all'articolo 2, comma 127 secondo periodo, della legge 23 dicembre 1996, n. 662.“.

9.

L'articolo 13, comma 3 della legge 21 dicembre 2001, n. 448, recita quanto segue:

„Per l'anno 2002 il gasolio utilizzato nelle coltivazioni sotto serra è esente da accisa. Per le modalità di erogazione del beneficio si applicano le disposizioni contenute nel regolamento di cui al decreto del Ministro delle finanze 11 dicembre 2000, n. 375, adottato ai sensi dell'articolo 1, comma 4, del decreto-legge 15 febbraio 2000, n. 21, convertito, con modificazioni dalla legge 14 aprile 2000, n. 92. I relativi oneri sono a carico dell'Istituto di servizi per il mercato agricolo alimentare (ISMEA), a valere sulle proprie disponibilità di bilancio, che vi fa fronte mediante versamento all'entrata del bilancio dello Stato, previo accertamento da parte dell'Amministrazione finanziaria.“.

10.

L'articolo 19, comma 4 della legge 27 dicembre 2002, n. 289, recita quanto segue:

„Per l'anno 2003 il gasolio utilizzato nelle coltivazioni sotto serra è esente da accisa. Per le modalità di erogazione del beneficio si applicano le disposizioni contenute nel regolamento di cui al decreto del Ministro dell'economia e delle finanze 14 dicembre 2001, n. 454.“.

11.

L'articolo 2, comma 4 della legge 21 dicembre 2001, n. 350, recita quanto segue:

„Per l'anno 2004 il gasolio utilizzato nelle coltivazioni sotto serra è esente da accisa. Per le modalità di erogazione del beneficio si applicano le disposizioni contenute nel regolamento di cui al decreto 14 dicembre 2001, n. 454, adottato dal Ministro dell'economia e delle finanze, di concerto con il Ministro delle politiche agricole e forestali.“.

Informazioni complementari fornite dalle autorità italiane

12.

Nella lettera del 28 giugno 2004, le autorità italiane (e più precisamente il Ministero delle politiche agricole e forestali) hanno fatto presente di non essere in possesso dei dati (di un'oggettiva complessità) richiesti dai servizi della Commissione con il fax del 10 giugno 2004 (gli importi che i produttori sotto serra hanno potuto risparmiare successivamente all'entrata in vigore di ciascuno dei testi menzionati ai punti 8-11 grazie alla differenza di aliquote di accise di cui hanno beneficiato — gli importi assoluti e quelli che corrispondono alla differenza tra l'esenzione prevista dall'articolo 5 comma 5 del decreto-legge 30 settembre 2000, n. 268 e l'esenzione totale concessa) e che la quantificazione richiesta avrebbe potuto essere operata solo dall'Amministrazione finanziaria attraverso indagini da effettuarsi presso le antenne periferiche. Esse hanno inoltre precisato che gli argomenti forniti il 16 giugno 2004 nell'ambito del fascicolo C 6/2004 (reazione dello Stato membro in seguito all'apertura della procedura prevista dall'articolo 88, paragrafo 2 del trattato) restavano valide nel caso di specie.

Argomentazioni sviluppate dalle autorità italiane nell'ambito del fascicolo C 6/04, in risposta all'apertura del procedimento di cui all'articolo 88, paragrafo 2 del trattato nei confronti dell'aiuto previsto dall'articolo 5, comma 5 del decreto legge 30 settembre 2000, n. 268

13.

Nella lettera del 16 giugno 2004, le autorità italiane hanno sostenuto che l'esenzione dalle accise non appariva configurabile come un aiuto di Stato, bensì come una misura da valutare nel contesto applicativo della direttiva 92/81/CEE del Consiglio, del 19 ottobre 1992, relativa all'armonizzazione delle strutture delle accise sugli oli minerali (3) e della direttiva 2003/96/CE del Consiglio, del 27 ottobre 2003, che ristruttura il quadro comunitario per la tassazione dei prodotti energetici e dell'elettricità (4), e, in particolare, alla luce dell'articolo 8, paragrafo 2 lettera f) e dell'articolo 15, paragrafo 3.

14.

Secondo le autorità italiane le coltivazioni sotto serra rientrano nella categoria delle „lavorazioni nell'ambito del settore agricolo e orticolo“, per le quali la normativa comunitaria permette agli Stati membri di applicare esenzioni parziali o totali dalle accise, e l'esenzione dalle accise per le coltivazioni sotto serra non introduce alcuna discriminazione nel settore agricolo e orticolo, in quanto tutti gli operatori all'interno dei due settori sono assolutamente liberi di scegliere fra coltivazioni in campo e coltivazioni sotto serra. Inoltre, non è infrequente il caso di uno stesso agricoltore che contestualmente pratica colture in campo o sotto serra, senza che per questo si possa giungere alla conclusione che in tale ipotesi l'agricoltore discrimina se stesso.

15.

Le conclusioni delle autorità italiane sono le seguenti:

a)

Il regime differenziato introdotto dal legislatore italiano non lede le regole di concorrenza; si tratta di una normativa di natura squisitamente fiscale nel cui ambito andrebbe valutata la legittimità comunitaria. È in quell'ambito, infatti, che sarebbe possibile avere a livello comunitario un quadro complessivo che comprenda tutti i paesi dell'area comunitaria; esaminare fuori da tale quadro un singolo caso nazionale equivarrebbe ad un'alterazione del principio della par condicio tra Stati membri.

b)

Il Consiglio ECOFIN del 19 marzo 2003 ha concluso che le deroghe al regime fiscale generale o le differenziazioni al suo interno che sono giustificate dalla natura o dalle caratteristiche generali del regime fiscale non comportano aiuti di Stato.

16.

Infine, le autorità italiane hanno aggiunto che le valutazioni e i dati in loro possesso, provenienti da fonti ufficiali, dimostravano che la misura di cui trattasi „non pregiudica il corretto funzionamento del mercato interno e non comporta distorsioni della concorrenza“ (come vuole il considerando 24 della direttiva 2003/96/CE).

Riesame

17.

Secondo l'articolo 87, paragrafo 1 del trattato, sono incompatibili con il mercato comune, nella misura in cui incidano sugli scambi tra Stati membri, gli aiuti concessi dagli Stati, ovvero mediante risorse statali, sotto qualsiasi forma che, favorendo talune imprese o talune produzioni, falsino o minaccino di falsare la concorrenza. Nell'attuale fase del procedimento, le misure descritte ai punti 8-11 sembrano corrispondere a tale definizione in quanto sono accordate mediante risorse statali sotto forma di un mancato guadagno in termini di gettito fiscale per le pubbliche autorità, riguardano certe imprese (quelle che praticano la coltura sotto serra) e possono incidere sugli scambi a motivo del posto occupato dall'Italia nelle produzioni considerate (a titolo d'esempio, l'Italia è stata nel 2002 il primo paese produttore di ortaggi dell'Unione).

18.

Tuttavia, nei casi previsti dall'articolo 87, paragrafi 2 e 3, del trattato, alcune misure possono, in via derogatoria, essere considerate compatibili con il mercato comune.

19.

Nella fattispecie, tenuto conto delle informazioni disponibili, l'unica deroga applicabile è quella prevista dall'articolo 87, paragrafo 3, lettera c) del trattato, in base alla quale possono essere ritenuti compatibili con il mercato comune gli aiuti destinati ad agevolare lo sviluppo di talune attività o di talune regioni economiche, sempre che non alterino le condizioni degli scambi in misura contraria al comune interesse.

20.

Affinché tale deroga sia applicabile occorre che la Commissione non nutra dubbi sulla compatibilità delle misure in esame.

21.

Nel caso di specie, la Commissione sottolinea che, nelle osservazioni che esse hanno formulato in seguito all'apertura della procedura di cui all'articolo 88, paragrafo 2 del trattato nei riguardi dell'esenzione prevista dall'articolo 5, comma 5 del decreto legge 30 settembre 2000, n. 268 (fascicolo C 6/2004 vedi punto 2) e che esse considerano parimenti valide per le esenzioni previste dalle disposizioni di cui ai punti 8-11, le autorità italiane hanno combinato insieme tre argomentazioni da suddividere in due categorie: da un lato, l'esistenza di aiuti di Stato e l'aspetto fiscale della controversia [indissociabili, come mostra il punto 15 b)], dall'altro, l'autorizzazione ai sensi delle direttive 92/81/CEE e 2003/96/CE.

Esistenza di aiuti di Stato e aspetto fiscale della materia — compatibilità con il mercato comune

22.

Nelle osservazioni di cui al punto 21, le autorità italiane hanno fatto presente che il sistema di esenzione dalle accise applicato dall'Italia non comportava elementi di aiuti di Stato ai sensi dell'articolo 87, paragrafo 1 del trattato. A sostegno di tale affermazione, esse hanno spiegato che l'esenzione dalle accise per le coltivazioni sotto serra non creava alcuna discriminazione nei settori agricolo e orticolo, in quanto tutti gli operatori all'interno dei due settori erano liberi di scegliere fra coltivazioni in campo e coltivazioni sotto serra. Esse hanno inoltre fatto riferimento alle conclusioni del Consiglio ECOFIN del 19 marzo 2003, secondo le quali le deroghe al regime fiscale generale o le differenziazioni al suo interno che sono giustificate dalla natura o dalle caratteristiche generali del regime fiscale non comportano aiuti di Stato.

23.

Per quanto riguarda la presenza di elementi di aiuti di Stato, la Commissione ha già chiarito, al punto 17, per quali ragioni le esenzioni considerate sopra ai punti 8-11 sembrano corrispondere alla definizione degli aiuti di Stato di cui all'articolo 87, paragrafo 1 del trattato.

24.

Inoltre, l'affermazione secondo la quale la libertà di praticare coltivazioni in campo o sotto serra rende impossibile una discriminazione tra produttori in campo e produttori sotto serra sembra contestabile in questa fase, in quanto l'esenzione sembra essere stata concepita non come uno strumento che incoraggi la pratica della coltura sotto serra e che offra la possibilità agli interessati di ottenere un vantaggio che essi non otterrebbero praticando la coltivazione in campo, bensì come uno strumento destinato a sollevare da un onere finanziario alcuni beneficiari che già operano nel settore di cui trattasi e in tal senso sembra creare una discriminazione nei confronti dei produttori che praticano colture in campo.

25.

Infine, per quanto riguarda il riferimento alle conclusioni del Consiglio ECOFIN del 19 marzo 2003, le autorità italiane non hanno ancora fornito informazioni che permettano alla Commissione di verificare se le differenziazioni effettuate nel regime italiano di esenzione dalle accise siano giustificate dalla natura o dalle caratteristiche generali del regime.

26.

Pertanto, la Commissione in questa fase non può che mantenere la sua posizione secondo la quale le esenzioni descritte al punto 8 sembrano costituire una misura che comporta elementi di aiuti di Stato e poiché le autorità italiane, ritenendo che le esenzioni dalle accise non costituiscano aiuti di Stato, non hanno fornito nelle loro osservazioni elementi che giustifichino le esenzioni di cui ai punti 8-11 alla luce delle norme applicabili in materia di aiuti di Stato, la Commissione in questa fase dubita della compatibilità con il mercato comune delle esenzioni di cui ai punti 8-11.

Autorizzazione ai sensi delle direttive 92/81/CEE e 2003/96/CE.

27.

Al momento, esaminando le esenzioni previste dalle disposizioni di cui ai punti 8-11 alla luce delle direttive 92/81/CEE e 2003/96/CE a cui fanno riferimento le autorità italiane, la Commissione constata che:

a)

l'articolo 8, paragrafo 2, lettera f) della direttiva 92/81/CEE del Consiglio, del 19 ottobre 1992, relativa all'armonizzazione delle strutture delle accise sugli oli minerali (5), stabilisce che „fatte salve altre disposizioni comunitarie, gli Stati membri possono applicare esenzioni o riduzioni totali o parziali dell'aliquota di accisa agli oli minerali usati sotto controllo fiscale […] esclusivamente nei lavori agricoli o orticoli nonché nella silvicoltura e nella piscicoltura d'acqua dolce“;

b)

la direttiva 92/81/CE è stata abrogata a decorrere dal 31 dicembre 2003 dalla direttiva 2003/96/CE del Consiglio, del 27 ottobre 2003, che ristruttura il quadro comunitario per la tassazione dei prodotti energetici e dell'elettricità (6), entrata in vigore il 31 ottobre 2003; il quindicesimo considerando di detta direttiva dice che in talune circostanze o in determinate condizioni di natura strutturale è opportuno consentire l'applicazione di aliquote differenziate nazionali di tassazione per uno stesso prodotto, purché siano rispettati i livelli minimi comunitari di tassazione e le norme in materia di mercato interno e di concorrenza; il ventiquattresimo considerando dice che è opportuno consentire agli Stati membri di applicare determinate ulteriori esenzioni o riduzioni del livello di tassazione quando ciò non pregiudica il corretto funzionamento del mercato interno e non comporta distorsioni della concorrenza; infine, l'articolo 15, paragrafo 3 della stessa direttiva dice gli Stati membri possono applicare un livello di tassazione fino a zero ai prodotti energetici e all'elettricità utilizzati nei lavori nei settori dell'agricoltura, dell'orticoltura o della piscicoltura, e della silvicoltura, ma il paragrafo 1 del medesimo articolo precisa altresì che tali esenzioni possono essere applicate fatte salve le altre disposizioni comunitarie.

28.

Le due direttive insistono dunque sul fatto che le esenzioni dalle accise sono ammissibili solo se conformi alle altre disposizioni del diritto comunitario (tra le quali figurano le regole di concorrenza e, pertanto, le norme in materia di aiuti di Stato) e se non creano distorsioni della concorrenza.

29.

Poiché in questa fase le autorità italiane non hanno fornito informazioni che giustifichino le esenzioni dalle accise di cui ai punti 8-11 alla luce delle norme applicabili in materia di aiuti di Stato, la Commissione non può escludere che le suddette esenzioni non siano conformi alle norme in questione e creino una distorsione della concorrenza (vedi punto 23), tanto più che le autorità italiane sembrano contraddirsi affermando, da un lato, di non essere in possesso di dati riguardanti gli importi che i produttori di colture sotto serra hanno potuto risparmiare (vedi punto 12) e, dall'altro, di disporre di valutazioni e di dati provenienti da fonti ufficiali che dimostrano che la misura di cui trattasi „non pregiudica il corretto funzionamento del mercato interno e non comporta distorsioni della concorrenza“ (vedi punto 16).

30.

Inoltre, occorre sottolineare che tale distorsione della concorrenza, di cui la Commissione non può escludere l'esistenza in questa fase, implicherebbe che le esenzioni siano state applicate in violazione delle disposizioni delle direttive 92/81/CEE e 2003/96/CE, poiché queste ultime precisano chiaramente che le esenzioni dalle accise sono autorizzate nella misura in cui non pregiudichino altre disposizioni comunitarie e non creino distorsioni della concorrenza.

31.

Tenuto conto di tutti gli elementi sopra esaminati alla luce delle norme in materia di concorrenza, la Commissione ha deciso di iniziare la procedura prevista dall'articolo 88, paragrafo 2 del trattato.

32.

Nell'ambito di tale procedura, la Commissione invita l'Italia a presentare le proprie osservazioni e a fornire tutte le informazioni utili ai fini della valutazione degli aiuti in oggetto entro un mese dalla data di ricezione della presente. Essa invita inoltre le autorità italiane a trasmettere senza indugio copia della presente lettera ai beneficiari potenziali dell'aiuto.

33.

La Commissione desidera richiamare all'attenzione dell'Italia che l'articolo 88, paragrafo 3 del trattato CE ha effetto sospensivo e che, in forza dell'articolo 14 del regolamento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, essa può imporre allo Stato membro interessato di recuperare ogni aiuto illegale dal beneficiario.

34.

Con la presente la Commissione comunica all'Italia che informerà gli interessati attraverso la pubblicazione della presente lettera e di una sintesi della stessa nella Gazzetta ufficiale dell'Unione europea. Tutti gli interessati anzidetti saranno invitati a presentare osservazioni entro un mese dalla data di detta pubblicazione.

35.

Si invitano le autorità italiane a indicare se le osservazioni richieste sopra al punto 31 debbano essere considerate valide per l'esame del fascicolo C 6/2004.


(1)  Vedi lettera SG-Greffe (2004) D/200646.

(2)  Documento AGR 15202 del 10.6.2004

(3)  GU L 316 del 31.10.1992, pag. 12.

(4)  GU L 283 du 31.10.2003, pag. 51.

(5)  GU L 316 del 31.10.1992, pag. 12.

(6)  GU L 283 del 31.10.2003, pag. 51.


27.4.2005   

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C 101/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3785 — TPG/APAX/TIM Hellas)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 101/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 15. April 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Unternehmen TPG Advisors IV, Inc. („TPG“, USA) und APAX Europe VI („APAX“, Vereinigtes Königreich), das von dem auf Guernsey ansässigen Unternehmen Hirzell kontrolliert wird, erwerben durch Aktienkauf die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung über das Unternehmen TIM Hellas Telecommunications S.A. („TIM Hellas“, Griechenland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPG: Privater Beteiligungsfonds,

APAX: Europaweiter Investmentfonds,

TIM Hellas: Anbieter von Telekommunikationsprodukten und -diensten an Endkunden in Griechenland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3785 — TPG/APAX/TIM Hellas, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


27.4.2005   

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C 101/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3628 — Gilde/Bekaert Fencing)

(2005/C 101/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 16. Februar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3628. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


27.4.2005   

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C 101/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3706 — Övag/Investkredit)

(2005/C 101/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. April 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschlus zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3706. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


27.4.2005   

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Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3745 — Severstal/Lucchini)

(2005/C 101/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 11. April 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3745. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


27.4.2005   

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C 101/24


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3697 — Symantec/Veritas)

(2005/C 101/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. März 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3697. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


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Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3311 — Van Oord/BHD/Bagger Holding JV)

(2005/C 101/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 11. Dezember 2003 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32003M3311. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


27.4.2005   

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C 101/26


Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Untersuchung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/C 101/11)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge untersucht werden sollte, ob sich die gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise bzw. die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft ausgewirkt haben.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 14. März 2005 von Productos Aditivos S. A. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, dem einzigen Hersteller von Natriumcyclamat in der Gemeinschaft.

2.   Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumcyclamat mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das derzeit dem KN-Code ex 2929 90 00 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur zu Informationszwecken angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) des Rates auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Wiederaufnahme der Untersuchung

Der Antragsteller legte genügend Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhrpreise nach der Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China gesunken sind und die Weiterverkaufspreise bzw. späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft sich nicht hinreichend erhöht haben.

Der Antragsteller wies nach, dass die Ausfuhrpreise und die Weiterverkaufspreise seit der Einführung der Maßnahmen gesunken sind, obwohl die Rohstoffpreise erheblich stiegen und die Antidumpingmaßnahmen Anfang 2004 ergriffen wurden.

Er untersuchte auch andere Faktoren, wie z. B. Wechselkurse und Rohstoffkosten, die möglicherweise Auswirkungen auf die Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gehabt haben könnten. Offenbar gibt es jedoch keine anderen Faktoren, mit denen sich die oben beschriebene Preisentwicklung erklären ließe.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Wiederaufnahme der Untersuchung zu rechtfertigen, und nimmt die Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung betreffend die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder auf, um zu klären, ob sich die Maßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise und die späteren Verkaufspreise ausgewirkt haben.

a)   Fragebogen

Um die von ihr für die Wiederaufnahme der Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Einführern und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln.

Alle interessierten Parteien sollten sich umgehend per Fax bei der Kommission erkundigen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

b)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Fragebogenantworten zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zu beantragen.

6.   Fristen

a)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Wiederaufnahme der Untersuchung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

b)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

c)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


27.4.2005   

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C 101/28


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 25. April 2005

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay) in Schottland (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(2005/C 101/12)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

Am 5. Mai 2004 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (DSRP) mitgeteilt.

Nach Prüfung der Allgemeinen Angaben sowie der umfangreichen Zusatzinformationen, die die Kommission während der Untersuchung zur Ergänzung der ursprünglichen Angaben angefordert hatte, stellt die Kommission fest, dass die britischen Behörden im Verlauf des Verfahrens nicht nur neue Informationen vorgelegt, sondern die ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben auch korrigiert haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der radiologischen Folgen bestimmter Störfallszenarios, die nicht geplante Ableitungen zur Folge haben könnten.

Auf der Grundlage aller gelieferten Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt ca. 645 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

3.

Feste schwach- und mittelaktive Abfälle aus der Durchführung des DSRP werden vor Ort gelagert. Feste schwachaktive Abfälle sollen nach Drigg oder zu anderen zugelassenen Endlagerstätten verbracht werden. Endlager für feste mittelaktive Abfälle werden nicht vor 2040 zur Verfügung stehen. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Weiterverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

4.

Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe — gleichgültig in welcher Form — aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (DSRP) in Schottland im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens, oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass für spezifische Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung bei der Durchführung des DSRP vierzehn neue Anlagen gebaut werden sollen. Zu diesen Anlagen wurden der Kommission nur unvollständige Informationen vorgelegt. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass weitere detaillierte und umfassende Informationen über diese Anlagen vorgelegt werden müssen, sobald solche verfügbar sind, damit überprüft werden kann, ob die derzeitige Beurteilung der radiologischen Folgen unter normalen Bedingungen und bei einem Störfall weiter gültig ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass in den Allgemeinen Angaben im Zusammenhang mit nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe eine Einstufung der Anlagen auf der Grundlage des Risikopotenzials und der entsprechenden radiologischen Folgen vorgenommen wird, und dass nur die Anlagen eingehend behandelt werden, bei denen ein Risikopotenzial mit einer beträchtlichen Gefährdung der Bevölkerung (standortexterne Dosisbelastung von über 5 mSv) festgestellt wurde. Bei einer komplexen kerntechnischen Anlage ist es zwar begründet, eine Einstufung der Anlagen in Bezug auf Unfallszenarios vorzunehmen, die Kommission findet es jedoch nicht zufriedenstellend, dass im Interesse einer Vereinfachung in die übermittelten Allgemeinen Angaben nicht für alle Anlagen am Standort Informationen über geschätzte Mengen und physikalisch-chemische Formen der vorhandenen Radionuklide aufgenommen wurden sowie über die Mengen, die bei den für die jeweilige Anlage betrachteten Störfällen freigesetzt werden.


27.4.2005   

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C 101/29


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2005/C 101/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20)

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften:

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2005/0143/D

Änderungen und Ergänzungen der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen, Fassung Februar 2005

6.7.2005

2005/0144/UK

Verordnung über Tryptophan in Lebensmitteln (England) von 2005

6.7.2005

2005/0145/UK

Verordnung über Tryptophan in Lebensmitteln (Nordirland) von 2005

6.7.2005

2005/0146/UK

Verordnung über Tryptophan in Lebensmitteln (Schottland) von 2005

6.7.2005

2005/0147/UK

Verordnung über Tryptophan in Lebensmitteln (Wales) von 2005

6.7.2005

2005/0148/A

Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS 8.01.15, Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Gesteinsmaterial für Böschungs-, Ufer- und Sohlsicherungen

7.7.2005

2005/0149/A

Stand der Technik der Kompostierung — Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

7.7.2005

2005/0150/CZ

Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 477/2001 über Verpackungen und über die Änderung einiger Gesetze (Gesetz über Verpackungen), in der jeweils geltenden Fassung

8.7.2005

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, dass Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. Nr. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Missachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II / 16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel. (32-2) 206 46 89

Fax (32-2) 206 57 46

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Frau Helena Fofonkova

Tel. (420) 224 907 125

Fax (420) 224 907 122

E-Mail: fofonkova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Tel. (45) 35 46 66 89 (direct)

Fax (45) 35 46 62 03

E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel. (49) 30 2014 6353

Fax (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Margus Alver

Tel. (372) 6 256 405

Fax (372) 6 313 660

E-Mail: margus.alver@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel. (30) 210 696 98 63

Fax (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Tel. (30) 210 212 03 01

Fax (30) 210 228 62 19

E-Mail: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Secretaría de Estado de Asuntos Europeos

Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias

Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218

E-28006 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel. (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel. (34) 91 379 84 64

Fax (34) 91 379 84 01

E-Mail: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel. (33) 1 53 44 97 04

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel. (33) 1 53 44 97 05

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel. (353) 1 807 38 80

Fax (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Dipartimento per le imprese

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel. (39) 06 47 05 22 05

Fax (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel. (39) 06 47 05 26 69

Fax (39) 06 47 88 77 48

E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it

E-Mail: ispettoratotecnico@minindustria.flexmail.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel. (357) 22 40 93 13 oder (357) 22 37 50 53

Fax (357) 22 75 41 03

Herr Antonis Ioannou

Tel. (357) 22 40 94 09

Fax (357) 22 75 41 03

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Frau Thea Andreou

Tel. (357) 22 409 404

Fax (357) 22 754 103

E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

Internal Market Department of the

Ministry of Economics of the Republic of Latvia

55, Brvibas str.

Riga

LV-1519

Frau Agra Ločmele

Senior Officer of the Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

E-Mail: agra.locmele@em.gov.lv

Tel. (371) 703 12 36

Fax (371) 728 08 82

E-Mail: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel. (370) 5 270 93 47

Fax (370) 5 270 93 67

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve

B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel. (352) 46 97 46 1

Fax (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1055

Herr Zsolt Fazekas

E-Mail: fazekaszs@gkm.hu

Tel. (36) 1 374 28 73

Fax (36) 1 473 16 22

E-Mail: notification@gkm.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel. (356) 21 24 24 20

Fax (356) 21 24 24 06

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel. (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel. (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel. (31) 50 5 23 21 33

Fax (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel. (43) 1 711 00 58 96

Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel. (48) 22 693 54 07

Fax (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel. (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 478 3041

Fax (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

Frau Vesna Stražišar

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel. (421) 2 5249 3521

Fax (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Herr Henri Backman

Tel. (358) 9 1606 36 27

Fax (358) 9 1606 46 22

E-Mail: henri.backman@ktm.fi

Frau Katri Amper

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel. (44) 20 72 15 14 88

Fax (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel. (32-2) 286 18 61

Fax (32-) 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel. (32-2) 286 18 71

Fax (32-2) 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue de Trêves 74

B-1040 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel. (32-2) 286 17 34

Fax (32-2) 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Saadettin Doğan

Tel. (90) 312 212 58 99

(90) 312 204 81 02

Fax (90) 312 212 87 68

E-Mail: dtsabbil@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/34


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

(2005/C 101/14)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) des Rates (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt) und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einem Ausführer in Indien, gestellt.

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Form der Maßnahme und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot, dessen Unterbreitung der Antragsteller in Aussicht gestellt hat, angenommen werden kann.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit dem KN-Code ex 2921 42 10 (TARIC-Code 29214210*60) zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur zu Informationszwecken angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll (Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates (3)) sowie um einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (4)).

4.   Gründe für die Überprüfung

Die Kommission hatte bereits ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen, als die betreffenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Juli 2002 eingeführt wurden. Im März 2004 zog der Antragsteller seine Verpflichtung jedoch von sich aus mit der Behauptung zurück, die chinesischen Ausführer — für die ebenfalls Antidumpingzölle gelten — übernähmen den Zoll, so dass seine Verpflichtung nun nicht mehr tragbar sei. Er sei bereit, nach einer Übernahmeüberprüfung betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China (5) ein neues Verpflichtungsangebot zu den Bedingungen zu machen, die ursprünglich für die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen von Dumping und Subventionierung als angemessen angesehen worden waren. Eine Überprüfung der Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware vom Antragsteller ist deshalb gerechtfertigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung eine Überprüfung ein, die sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann.

a)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Antragsteller und die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes von der Einleitung der Überprüfung unterrichten. Der Antragsteller wird aufgefordert, mit Beweisen belegte Informationen für den Überprüfungsantrag und insbesondere Einzelheiten zu seinem Verpflichtungsangebot, dessen Unterbreitung er in Aussicht gestellt hat, zu übermitteln. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden und ihr sachdienliche, mit Beweisen belegte Informationen zukommen zu lassen. Diese Informationen und Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung sachdienlicher Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH BETROFFENE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Nichtmitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 des Rates (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 des Rates (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).

(5)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1), Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 288, 21.10.1997, S. 1), Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.


II Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/36


Vorschlag für Beschluss des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt, sowie bei Großkatastrophen

(2005/C 101/15)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 29 und 30,

gestützt auf die Initiative des Königreichs der Niederlande,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Europäischen Union besteht darin, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.

(2)

Eine engere Zusammenarbeit der Polizeidienste kann zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen.

(3)

Bei Veranstaltungen, an denen eine große Anzahl von Menschen teilnehmen, werden die Polizeidienste in den Mitgliedstaaten der Union bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen in zunehmenden Maße mit Teilnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat konfrontiert.

(4)

Aufgrund dieser Entwicklung sollte im Anschluss an bereits ergriffene Initiativen (2) die internationale polizeiliche Zusammenarbeit in diesem Bereich verstärkt werden.

(5)

Der Schengen-Besitzstand bietet keine ausreichenden Möglichkeiten für eine wirksame grenzüberschreitende Unterstützung —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„internationale Veranstaltungen“: Veranstaltungen, an denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten teilnehmen und bei denen das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt;

2.

„grenzüberschreitende Unterstützung“: die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von Polizeibeamten aus einem anderen Mitgliedstaat bei internationalen Veranstaltungen geleistete Unterstützung oder die Bereitstellung von Material, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingesetzt werden soll, durch einen anderen Mitgliedstaat.

Artikel 2

Ziel

Mit diesem Beschluss soll die grenzüberschreitende Unterstützung soweit möglich im Voraus geplant und wirksamer gestaltet werden.

Artikel 3

Planung

1.   Der Vorsitz des Rates erstellt jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Übersicht über den im darauf folgenden Kalenderjahr erwarteten Bedarf an internationaler Unterstützung.

2.   Die Übersicht umfasst Folgendes:

a)

Einen Zeitplan der im darauf folgenden Kalenderjahr stattfindenden internationalen Veranstaltungen;

b)

eine Übersicht über die internationale Unterstützung, um die die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet diese Veranstaltungen stattfinden, ersuchen; dabei ist gleichzeitig anzugeben, welche Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht werden.

3.   Die Übersicht wird von den Leitern der zentralen Stellen für öffentliche Ordnung und Sicherheit nach der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (3) erstellt.

4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Vorsitz des Rates jährlich vor dem 30. Oktober jedes Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2.

5.   Der Vorsitz übermittelt die Übersicht nach Absatz 1 dem Rat zur vertraulichen Kenntnisnahme.

Artikel 4

Bewertung

1.   Der Vorsitz des Rates erstellt jährlich vor dem 31. Januar eine Bewertung der im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres geleisteten internationalen Unterstützung.

2.   Die Bewertung nach Absatz 1 umfasst

a)

eine Übersicht über die internationalen Veranstaltungen, die stattgefunden haben;

b)

eine Übersicht über die im vorangegangenen oder gegebenenfalls im laufenden Jahr erhaltene und geleistete internationale Unterstützung;

c)

eine Aufzählung der von den Mitgliedstaaten bei internationalen Veranstaltungen festgestellten Probleme;

d)

Empfehlungen zur Lösung der Probleme nach Buchstabe c.

3.   Die Bewertung wird von den Leitern der zentralen Stellen für öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgearbeitet.

4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Vorsitz des Rates spätestens bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2 sowie Empfehlungen, die sie hierzu aussprechen möchten.

5.   Der Vorsitz übermittelt die Bewertung nach Absatz 1 dem Rat zur vertraulichen Kenntnisnahme.

Artikel 5

Hilfestellung und Ermittlung

1.   Um den Mitgliedstaaten zu helfen, ermittelt das Generalsekretariat des Rates, welche Übereinkünfte im Bereich der grenzüberschreitenden Unterstützung bestehen.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Wortlaut dieser Übereinkünfte.

3.   Der Rat berät auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres über die Frage, ob die festgestellten Probleme mit einer Anpassung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Schengener Durchführungsübereinkommens, gelöst werden können.

Artikel 6

Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl.

(2)  Entschließung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (ABl. C 116 vom 30.4.2004, S. 18).

(3)  ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1.