ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2004/C 290/1 |
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2004/C 290/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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2004/C 290/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3639 — Bridgestone/SEA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2004/C 290/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3652 — Charterhouse/TDF) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Kommission |
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2004/C 290/5 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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III Bekanntmachungen |
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Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften EPSO |
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2004/C 290/6 |
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2004/C 290/7 |
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses — Allgemeines Auswahlvervahren EPSO/B/6/03 |
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Kommission |
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2004/C 290/8 |
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2004/C 290/9 |
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2004/C 290/0 |
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2004/C 290/1 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. November 2004
(2004/C 290/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3238 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,39 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4290 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,69970 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9214 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5146 |
ISK |
Isländische Krone |
86,69 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1060 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5795 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,995 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
245,22 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6849 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4327 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2133 |
ROL |
Rumänischer Leu |
39 330 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,78 |
SKK |
Slowakische Krone |
39,285 |
TRL |
Türkische Lira |
1 889 000 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6821 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5631 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2904 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8506 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1727 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 385,75 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,7999 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2004/C 290/02)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 505 |
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14.7.2004 |
Bericht der Kommission Finanzierung der Europäischen Union Bericht der Kommission über das Funktionieren des Eigenmittelsystems |
KOM(2004) 587 |
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8.9.2004 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates |
KOM(2004) 648 |
|
30.9.2004 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2002 |
KOM(2004) 659 |
|
8.10.2004 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa |
KOM(2004) 430 |
|
16.6.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Indien |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3639 — Bridgestone/SEA)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 290/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 18. November 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SIX, das von der Bridgepoint Capital Group Limited („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von S.E.A. Società Europea Autocaravan SpA („SEA“, Italien) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3639 — Bridgestone/SEA, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3652 — Charterhouse/TDF)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 290/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 22. November 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Charterhouse Capital Limited („Charterhouse“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Télédiffusion de France („TDF“, Frankreich) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3652 — Charterhouse/TDF, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
II Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/5 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2004/C 290/05)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 616 |
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29.9.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl |
KOM(2004) 509 |
|
20.7.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen |
KOM(2004) 564 |
1 |
17.8.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates betreffend die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung |
KOM(2004) 564 |
2 |
17.8.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind |
KOM(2004) 622 |
|
30.9.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 hinsichtlich der Ausdehnung des Verbots der Schleppnetzfischerei auf die polnischen Gewässer |
KOM(2004) 619 |
|
29.9.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 |
KOM(2004) 617 |
|
29.9.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 |
KOM(2004) 354 |
|
30.4.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union |
KOM(2004) 569 |
1 |
23.8.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung |
KOM(2004) 569 |
2 |
23.8.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind |
KOM(2004) 605 |
|
21.9.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien |
KOM(2004) 663 |
|
6.10.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Unternehmen |
KOM(2004) 637 |
|
7.10.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr.1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer |
KOM(2004) 596 |
1 |
16.9.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
KOM(2004) 596 |
2 |
16.9.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten betreffend das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
KOM(2004) 658 |
1 |
8.10.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz |
KOM(2004) 658 |
2 |
8.10.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz |
KOM(2004) 604 |
|
21.9.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina |
KOM(2004) 652 |
|
12.10.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) |
KOM(2004) 661 |
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13.10.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Teilnahme Bulgariens am RAPEX-System gemäß Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit |
KOM(2004) 644 |
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8.10.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren |
KOM(2004) 451 |
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28.6.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex.
III Bekanntmachungen
Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften EPSO
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/8 |
EIGNUNGSLISTE
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN EPSO/B/6/03
(2004/C 290/06)
VERWALTUNGSINSPEKTORINNEN/VERWALTUNGSINSPEKTOREN (B 5/B 4)
(spanischer Sprache)
für den Bereich „Koordinierung der Produktion“
|
AGUADO SAIZ Pedro José |
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ANCOCHEA TOSCANO Ana |
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BROSSA PALET Antonio |
|
BRUNO Emiliano |
|
CORTES LÓPEZ Almudena |
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MASANAS FORTE Jaume |
|
SANDÍN AMOR Ana María |
|
SEVILLA MOTA Silvia |
für den Bereich „Korrekturlesen“
|
ARCHILLA ESTEVAN María |
|
BARBA GÓMEZ Enrique |
|
BENITO SÁNCHEZ Cristina Silvia |
|
CALVO DURÁN María del Carmen |
|
CEA BOMBÍN José Miguel |
|
CORTES PAYA Paloma del Pilar |
|
DEL OLMO GARCÍA Carolina |
|
DE LOS RÍOS GARCÍA Juan Carlos |
|
FERNÁNDEZ MARTÍNEZ Beatriz |
|
GALINDO FERNÁNDEZ-CAVADA Sonsoles |
|
JEREZ CABELLO María José |
|
LÓPEZ DE LA MANZANERA Carmen |
|
MONTEAGUDO ROBLEDO José Ignacio |
|
PAMBLANCO SELLES José Juan |
|
ROMERA RAMÍREZ Joaquim |
|
ZORRILLA AGUT Paula María |
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/9 |
ZUSAMMENSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
ALLGEMEINES AUSWAHLVERVAHREN EPSO/B/6/03
(2004/C 290/07)
VERWALTUNGSINSPEKTORINNEN/VERWALTUNGSINSPEKTOREN (B 5/B 4)
IN DEN BEREICHEN „KOORDINIERUNG DER PRODUKTION“ UND „KORREKTURLESEN“
Vorsitzender: |
Jean-Pascal RIHOUX |
Stellvertreter: |
Jorge TIENDA LÓPEZ |
Mitglieder: |
Tomás COLINO ÁLVAREZ Manuel PEREIRA DA SILVA |
Kommission
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/10 |
AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — DG EAC Nr. 81/04
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Unterstützung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen
(2004/C 290/08)
1. ZIELSETZUNGEN UND BESCHREIBUNG
Durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen festgelegt. Die Linie 15.07.01.02 (ex A-3 0 2 9) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sieht die Unterstützung solcher Einrichtungen vor.
Der vorliegende Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Zuschüsse für das Kalenderjahr 2005 (1. Januar bis 31. Dezember). Die Zuschüsse sollen vor allem die gemeinschaftlichen Maßnahmen im Jugendbereich verstärken und deren Wirksamkeit durch die Unterstützung von Einrichtungen, die in diesem Bereich tätig sind, verbessern.
Im Rahmen des Programms werden ständige Tätigkeiten von Einrichtungen unterstützt, die Ziele verfolgen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse sind oder Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind.
Diese Tätigkeiten müssen insbesondere zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und in der Gesellschaft sowie zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.
2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER
Die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.
2.1. Förderfähige Einrichtungen
Ein Betriebskostenzuschuss kann Einrichtungen gewährt werden, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
— |
Sie bestehen nach geltendem Recht seit mehr als einem Jahr; |
— |
es handelt sich um nichtstaatliche Einrichtungen; |
— |
sie verfolgen keinen Erwerbszweck; |
— |
es handelt sich um eine Jugendorganisation oder eine Einrichtung mit einem breiteren Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Aktivitäten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet; |
— |
sie werden zu mindestens 50 % ihres Jahreshaushalts aus anderen Quellen als aus dem Haushalt der Europäischen Union kofinanziert; |
— |
zu ihrem Personalbestand gehört mindestens ein ständiger Mitarbeiter. |
2.2. Länder, aus denen Anträge gestellt werden können
Zulässig sind Bewerbungen von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:
Europäische Union (EU): Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland, Griechenland, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien;
Länder, die sowohl Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als auch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: Island, Liechtenstein, Norwegen;
Kandidatenländer: Bulgarien, Rumänien, Türkei.
Wählt die Kommission einen Vorschlag eines Antragstellers aus einem EFTA/EWR-Land oder einem Kandidatenland aus, so steht die Vergabe der Finanzhilfe unter dem Vorbehalt des Abschlusses von Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG eingerichteten Programm.
Den antragstellenden Einrichtungen müssen als Mitglieder Organisationen angehören, die in mindestens acht unter den vorstehend genannten Ländern tätig sind.
Das Jahresprogramm der Organisationen muss eine Reihe von Aktivitäten zur Förderung des europäischen Gedankens bei der Zielgruppe Jugend vorsehen, mit denen die Jugendlichen dazu angeregt werden, die europäische Zivilgesellschaft aktiv mitzugestalten.
Insbesondere müssen die Aktivitäten in Zusammenhang mit den Schwerpunktthemen des Weißbuchs der Kommission „Neuer Schwung für Europa“ (2) stehen.
3. BUDGET
Die Gesamtmittelausstattung für die Kofinanzierung der Betriebskosten von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen beträgt im Jahr 2005 voraussichtlich 2 310 000 EUR. Die Finanzhilfe der Kommission kann 50 % der von der Kommission genehmigten Gesamtkosten nicht überschreiten.
Der Höchstbetrag der Finanzhilfe liegt bei 35 000 EUR.
4. FRIST
Die Anträge sind spätestens am 31. Dezember 2004 an die Kommission zu senden.
5. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN
Die ausführliche Fassung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können auf der Europa-Website unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/youth/program/ingyo_en.html
Die Anträge müssen die Kriterien der ausführlichen Fassung erfüllen und unter Verwendung der vorgesehen Formulare eingereicht werden.
(1) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.
(2) KOM(2001) 681 endg., http://europa.eu.int/comm/education/youth.html.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/12 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern
(2004/C 290/09)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (1) für geschliffenen parboiled Langkornreis B des KN-Codes 1006 30 67 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission aufgeführten Zonen I bis VI, ausgenommen Malta, Zypern, Polen, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Rumänien und die Türkei, und für die Zone VIII, ausgenommen die Kooperative Republik Guyana, Madagaskar, die Republik Suriname, die Niederländischen Antillen, Aruba und die Turks- und Caicosinseln, durchgeführt. |
2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 584/75 der Kommission (2) die Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung beziehen kann, beträgt ungefähr 10 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission (3). |
II. FRISTEN
1. |
Die Frist für die Abgabe der Angebote für die erste periodische Ausschreibung beginnt am 13. Dezember 2004 und endet am 16. Dezember 2004 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit). |
2. |
Bei den folgenden periodischen Ausschreibungen läuft die Frist für die Angebotsabgabe jeweils am Donnerstag um 10.00 Uhr ab: 13. Januar 2005, 27. Januar 2005, 10. Februar 2005, 24. Februar 2005, 10. März 2005, 31. März 2005, 14. April 2005, 28. April 2005, 12. Mai 2005, 26. Mai 2005, 9. Juni 2005 und 23. Juni 2005. Die Frist für die Angebotsabgabe beginnt jeweils am Montag vor Ablauf der betreffenden Frist. |
3. |
Die letzte Frist für die Angebotsabgabe beginnt am 20. Juni 2005 und endet am 23. Juni 2005 um 10.00 Uhr. |
4. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden periodischen Ausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die Angebote sind schriftlich einzureichen und müssen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannten Angaben enthalten. Sie müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Terminen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein, Fax oder E-Mail bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht per Fax oder E-Mail eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegelten Umschlag an der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis nach Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 — Vertraulich“. |
2. |
Das Angebot und der Nachweis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 sind in der oder in einer der Amtssprache(n) desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Stelle das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSGARANTIE
Die Ausschreibungsgarantie ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet das Recht auf Erteilung der Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, mit Angabe der im Angebot genannten Ausfuhrerstattung, für die der Zuschlag für die Menge erteilt wurde, die nach bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 genannten Drittländern auszuführen ist.
(1) razvoj ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
(3) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 6.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/15 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rund-, mittel- und langkörnigem Reis A nach bestimmten Drittländern
(2004/C 290/10)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (1) für geschliffenen rund-, mittel- und langkörnigen Reis A der KN-Codes 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 92, 1006 30 94 und 1006 30 96 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission aufgeführten Zonen I bis VI, ausgenommen Malta, Zypern, Polen, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Rumänien und die Türkei, und für die Zone VIII, ausgenommen die Kooperative Republik Guyana, Madagaskar, die Republik Suriname, die Niederländischen Antillen, Aruba und die Turks- und Caicosinseln, durchgeführt. |
2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 584/75 der Kommission (2) die Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung beziehen kann, beträgt ungefähr 10 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 der Kommission (3). |
II. FRISTEN
1. |
Die Frist für die Abgabe der Angebote für die erste periodische Ausschreibung beginnt am 13. Dezember 2004 und endet am 16. Dezember 2004 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit). |
2. |
Bei den folgenden periodischen Ausschreibungen läuft die Frist für die Angebotsabgabe jeweils am Donnerstag um 10.00 Uhr ab: 13. Januar 2005, 27. Januar 2005, 10. Februar 2005, 24. Februar 2005, 10. März 2005, 31. März 2005, 14. April 2005, 28. April 2005, 12. Mai 2005, 26. Mai 2005, 9. Juni 2005 und 23. Juni 2005. Die Frist für die Angebotsabgabe beginnt jeweils am Montag vor Ablauf der betreffenden Frist. |
3. |
Die letzte Frist für die Angebotsabgabe beginnt am 20. Juni 2005 und endet am 23. Juni 2005 um 10.00 Uhr. |
4. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden periodischen Ausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die Angebote sind schriftlich einzureichen und müssen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannten Angaben enthalten. Sie müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Terminen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein, Fax oder E-Mail bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht per Fax oder E-Mail eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis nach Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20312004 — Vertraulich“. |
2. |
Das Angebot und der Nachweis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 sind in der oder in einer der Amtssprache(n) desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Stelle das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSGARANTIE
Die Ausschreibungsgarantie ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet das Recht auf Erteilung der Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, mit Angabe der im Angebot genannten Ausfuhrerstattung, für die der Zuschlag für die Menge erteilt wurde, die nach bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2004 genannten Drittländern auszuführen ist.
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
(3) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 3.
27.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/18 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion
(2004/C 290/11)
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (1) genannten Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion durchgeführt. |
2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2692/89 der Kommission (2) die Festsetzung der Höchstbeihilfe für die Lieferung beziehen kann, beträgt ungefähr 10 000 Tonnen. |
3. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3). |
II. FRISTEN
1. |
Die Frist für die Abgabe der Angebote für die erste periodische Ausschreibung beginnt am 13. Dezember 2004 und endet am 16. Dezember 2004 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit). |
2. |
Bei den folgenden periodischen Ausschreibungen läuft die Frist für die Angebotsabgabe jeweils am Donnerstag um 10.00 Uhr ab: 13. Januar 2005, 27. Januar 2005, 10. Februar 2005, 24. Februar 2005, 10. März 2005, 31. März 2005, 14. April 2005, 28. April 2005, 12. Mai 2005, 26. Mai 2005, 9. Juni 2005 und 23. Juni 2005. Die Frist für die Angebotabgabe beginnt jeweils am Montag vor Ablauf der betreffenden Frist. |
3. |
Die letzte Frist für die Angebotsabgabe beginnt am 20. Juni 2005 und endet am 23. Juni 2005 um 10.00 Uhr. |
4. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden periodischen Ausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die Angebote sind schriftlich einzureichen und müssen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 genannten Angaben enthalten. Sie müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Terminen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein, Fax oder E-Mail bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht per Fax oder E-Mail eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 — Vertraulich“. |
2. |
Das Angebot und der Nachweis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 sind in der oder in einer der Amtssprache(n) desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Stelle das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSGARANTIE
Die Ausschreibungsgarantie ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet das Recht auf Erteilung eines Beihilfebescheids in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot abgegeben wurde, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge gewährten Beihilfe.
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).
(3) ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.