ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2004/C 243/1 |
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2004/C 243/2 |
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2004/C 243/3 |
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2004/C 243/4 |
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2004/C 243/5 |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. September 2004
(2004/C 243/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2323 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,62 |
DKK |
Dänische Krone |
7,441 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6818 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0526 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5509 |
ISK |
Isländische Krone |
87,65 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,351 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,576 |
CZK |
Tschechische Krone |
31,628 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,89 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,665 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4279 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3617 |
ROL |
Rumänischer Leu |
41 085 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,97 |
SKK |
Slowakische Krone |
40,04 |
TRL |
Türkische Lira |
1 853 300 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7202 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5661 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6107 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8408 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0864 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 420,97 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,9579 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/2 |
Bekanntmachung betreffend einen Antrag der Mongolei auf Inanspruchnahme der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung
(2004/C 243/02)
Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (1) der Mongolei auf Inanspruchnahme der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung.
Diese Sonderregelung räumt den Ländern, die die in den IAO-Übereinkommen über Zwangsarbeit, Koalitionsfreiheit, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung und die Abschaffung der Kinderarbeit festgelegten Normen tatsächlich anwenden, zusätzliche Zollpräferenzen ein.
Die Bedingungen und Voraussetzungen für die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung sind unter Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 festgelegt.
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung müssen in dem Antrag zu den folgenden Bereichen umfassende Informationen bereitgestellt werden:
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die in Artikel 14 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften; |
— |
Sektoren, in denen die betreffenden Rechtsvorschriften nicht angewandt werden. |
Die Mongolei hat der Kommission diesbezügliche Informationen übermittelt.
Interessierte natürliche oder juristische Personen können Bemerkungen zu diesem Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift übermitteln:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Referat C.1 |
Büro CHAR 9/32 |
B-1049 Brüssel |
Fax: (32-2) 296 92 90. |
(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/3 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2004/C 243/03)
Nationale Seite der von Finnland ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben: jeder Ausgabestaat darf pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
1. Mitgliedstaat: Finnland.
2. Anlass der Ausgabe: Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten.
3. Kurzbeschreibung der Abbildung: Die Abbildung stellt eine stilisierte Säule dar, aus der Blätter nach oben sprießen. Die sprießenden Blätter stehen für die Erweiterung der Europäischen Union. Die Säule symbolisiert das Fundament des Wachstums. Innerhalb der Säule finden sich die Buchstaben „EU“. Im oberen Rand der Münze ist die Jahreszahl „2004“ eingeprägt. Die Abbildung ist von zwölf Sternen und der Jahreszahl umgeben.
4. Ausgabevolumen: höchstens 1 000 000 Münzen.
5. Voraussichtlicher Ausgabetermin: Juni/Juli 2004.
(1) Für die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sämtlicher bislang ausgegebener Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen; siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 für ein gemeinsames Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/4 |
Liste der Schiffe, denen zwischen dem 1. November 2003 und dem 31. August 2004 in Anwendung von Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat (1) der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde
(2004/C 243/04)
Gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle wird Schiffen, die mehrfach festgehalten wurden, der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten verweigert (2).
Nach Artikel 7b Absatz 3 veröffentlicht die Kommission halbjährlich die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde.
Die nachstehende Tabelle enthält die Liste der Schiffe, denen zwischen dem 1. November und dem 31. August 2004 der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde.
Name des Schiffs |
IMO Nr. |
Schiffstyp |
Flagge |
HAKKI DEVAL (3) |
7433347 |
Massengutfrachter |
Türkei (sehr hohes Risiko) |
EUROPA I (3) |
5405542 |
Fahrgastschiff |
Bolivien (sehr hohes Risiko) |
ARIELLE (3) |
7519880 |
Fahrgastschiff |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
SAMBOR (3) |
7724368 |
Massengutfrachter |
Belize (sehr hohes Risiko) |
SANTOS C (3) |
7214363 |
Chemikalientankschiff |
Bolivien (sehr hohes Risiko) |
ANDRA (ex SANDRA) |
7919846 |
Massengutfrachter |
Rumänien (sehr hohes Risiko) |
HAJJI AMNAH (ex MARWA B) |
7501833 |
Massengutfrachter |
Syrische Arabische Republik (sehr hohes Risiko) |
MEDIA V (3) |
6407652 |
Fahrgastschiff |
Zypern (mittleres Risiko) |
SANDRA |
7336642 |
Chemikalientankschiff |
Bolivien (sehr hohes Risiko) |
GOKHAN KIRAN (3) |
7433696 |
Massengutfrachter |
Türkei (sehr hohes Risiko) |
LADY FOX (ex ELPIS) |
7610098 |
Massengutfrachter |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
PALOMA C (3) |
8100870 |
Massengutfrachter |
Panama (mittleres Risiko) |
SADALSUUD (3) |
7123992 |
Öltankschiff |
Panama (mittleres Risiko) |
TIMIOS STAVROS (3) |
7526584 |
Massengutfrachter |
Panama (mittleres Risiko) |
CORA |
7395234 |
Massengutfrachter |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
ELENA B (3) |
7721330 |
Massengutfrachter |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
OCEAN PRINCESS (3) |
7924346 |
Massengutfrachter |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
GOOD NEWS |
8001787 |
Massengutfrachter |
St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko) |
DERIN DENIZ |
6905446 |
Fahrgastschiff |
Türkei (sehr hohes Risiko) |
(1) Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).
(2) In Artikel 7b Absatz eins heißt es:
„Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 11 Absatz 6, einem in eine der Kategorien von Anhang XI Abschnitt A eingeordneten Schiff der Zugang zu seinen Häfen verweigert wird, sofern dieses Schiff
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entweder
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oder
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Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal festgehalten wurde.“
(3) Schiffe, für die die Zugangsverweigerung in Anwendung der in Anhang XI, Teil B der Richtlinie 95/21/EG nachträglich aufgehoben wurde.
30.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/6 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2004/C 243/05)
Nationale Seite der von Luxemburg ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben: jeder Ausgabestaat darf pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
1. Mitgliedstaat: Luxemburg.
2. Abbildung der Gedenkmünze: Bildnis und Monogramm des Großherzogs Henri.
3. Kurzbeschreibung der Abbildung: Die Münze zeigt auf der linken Seite des inneren Teils das Bildnis Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs Henri, dessen Blick nach rechts gerichtet ist, und auf der rechten Seite sein Monogramm (ein besonderes „H“ mit einer Krone darüber). Die zwölf Sterne sind halbkreisförmig auf der rechten Seite des Monogramms angebracht. Die Jahreszahl 2004, eingerahmt vom Zeichen der Prägeanstalt und den Initialen des Graveurs, sowie das Wort „LËTZEBUERG“ sind kreisförmig in der oberen Hälfte des Rings eingeprägt. Die Inschrift „— HENRI — Grand-Duc de Luxembourg —“ erscheint auf der unteren Hälfte des Rings.
4. Ausgabevolumen: höchstens 2,49 Millionen Münzen.
5. Voraussichtliches Ausgabedatum: 23. Juni 2004.
(1) Für die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sämtlicher bislang ausgegebener Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen; siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 für ein gemeinsames Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).