ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. September 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 243/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 243/2

Bekanntmachung betreffend einen Antrag der Mongolei auf Inanspruchnahme der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung

2

2004/C 243/3

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

3

2004/C 243/4

Liste der Schiffe, denen zwischen dem 1. November 2003 und dem 31. August 2004 in Anwendung von Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde

4

2004/C 243/5

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

6

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/1


Euro-Wechselkurs (1)

29. September 2004

(2004/C 243/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2323

JPY

Japanischer Yen

136,62

DKK

Dänische Krone

7,441

GBP

Pfund Sterling

0,6818

SEK

Schwedische Krone

9,0526

CHF

Schweizer Franken

1,5509

ISK

Isländische Krone

87,65

NOK

Norwegische Krone

8,351

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,576

CZK

Tschechische Krone

31,628

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,89

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,665

MTL

Maltesische Lira

0,4279

PLN

Polnischer Zloty

4,3617

ROL

Rumänischer Leu

41 085

SIT

Slowenischer Tolar

239,97

SKK

Slowakische Krone

40,04

TRL

Türkische Lira

1 853 300

AUD

Australischer Dollar

1,7202

CAD

Kanadischer Dollar

1,5661

HKD

Hongkong-Dollar

9,6107

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8408

SGD

Singapur-Dollar

2,0864

KRW

Südkoreanischer Won

1 420,97

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9579


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/2


Bekanntmachung betreffend einen Antrag der Mongolei auf Inanspruchnahme der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung

(2004/C 243/02)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (1) der Mongolei auf Inanspruchnahme der als Anreiz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte konzipierten Sonderregelung.

Diese Sonderregelung räumt den Ländern, die die in den IAO-Übereinkommen über Zwangsarbeit, Koalitionsfreiheit, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung und die Abschaffung der Kinderarbeit festgelegten Normen tatsächlich anwenden, zusätzliche Zollpräferenzen ein.

Die Bedingungen und Voraussetzungen für die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung sind unter Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 festgelegt.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung müssen in dem Antrag zu den folgenden Bereichen umfassende Informationen bereitgestellt werden:

die in Artikel 14 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften;

Sektoren, in denen die betreffenden Rechtsvorschriften nicht angewandt werden.

Die Mongolei hat der Kommission diesbezügliche Informationen übermittelt.

Interessierte natürliche oder juristische Personen können Bemerkungen zu diesem Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Referat C.1

Büro CHAR 9/32

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 296 92 90.


(1)  ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/3


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2004/C 243/03)

Image

Nationale Seite der von Finnland ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben: jeder Ausgabestaat darf pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

1.   Mitgliedstaat: Finnland.

2.   Anlass der Ausgabe: Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten.

3.   Kurzbeschreibung der Abbildung: Die Abbildung stellt eine stilisierte Säule dar, aus der Blätter nach oben sprießen. Die sprießenden Blätter stehen für die Erweiterung der Europäischen Union. Die Säule symbolisiert das Fundament des Wachstums. Innerhalb der Säule finden sich die Buchstaben „EU“. Im oberen Rand der Münze ist die Jahreszahl „2004“ eingeprägt. Die Abbildung ist von zwölf Sternen und der Jahreszahl umgeben.

4.   Ausgabevolumen: höchstens 1 000 000 Münzen.

5.   Voraussichtlicher Ausgabetermin: Juni/Juli 2004.


(1)  Für die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sämtlicher bislang ausgegebener Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen; siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 für ein gemeinsames Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/4


Liste der Schiffe, denen zwischen dem 1. November 2003 und dem 31. August 2004 in Anwendung von Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat (1) der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde

(2004/C 243/04)

Gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle wird Schiffen, die mehrfach festgehalten wurden, der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten verweigert (2).

Nach Artikel 7b Absatz 3 veröffentlicht die Kommission halbjährlich die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde.

Die nachstehende Tabelle enthält die Liste der Schiffe, denen zwischen dem 1. November und dem 31. August 2004 der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde.

Name des Schiffs

IMO Nr.

Schiffstyp

Flagge

HAKKI DEVAL (3)

7433347

Massengutfrachter

Türkei (sehr hohes Risiko)

EUROPA I (3)

5405542

Fahrgastschiff

Bolivien (sehr hohes Risiko)

ARIELLE (3)

7519880

Fahrgastschiff

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

SAMBOR (3)

7724368

Massengutfrachter

Belize (sehr hohes Risiko)

SANTOS C (3)

7214363

Chemikalientankschiff

Bolivien (sehr hohes Risiko)

ANDRA (ex SANDRA)

7919846

Massengutfrachter

Rumänien (sehr hohes Risiko)

HAJJI AMNAH (ex MARWA B)

7501833

Massengutfrachter

Syrische Arabische Republik (sehr hohes Risiko)

MEDIA V (3)

6407652

Fahrgastschiff

Zypern (mittleres Risiko)

SANDRA

7336642

Chemikalientankschiff

Bolivien (sehr hohes Risiko)

GOKHAN KIRAN (3)

7433696

Massengutfrachter

Türkei (sehr hohes Risiko)

LADY FOX (ex ELPIS)

7610098

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

PALOMA C (3)

8100870

Massengutfrachter

Panama (mittleres Risiko)

SADALSUUD (3)

7123992

Öltankschiff

Panama (mittleres Risiko)

TIMIOS STAVROS (3)

7526584

Massengutfrachter

Panama (mittleres Risiko)

CORA

7395234

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

ELENA B (3)

7721330

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

OCEAN PRINCESS (3)

7924346

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

GOOD NEWS

8001787

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

DERIN DENIZ

6905446

Fahrgastschiff

Türkei (sehr hohes Risiko)


(1)  Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

(2)  In Artikel 7b Absatz eins heißt es:

„Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 11 Absatz 6, einem in eine der Kategorien von Anhang XI Abschnitt A eingeordneten Schiff der Zugang zu seinen Häfen verweigert wird, sofern dieses Schiff

 

entweder

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde;

 

oder

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste als Staat mit ‚sehr hohem Risiko‘ oder mit ‚hohem Risiko‘ aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als einmal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal festgehalten wurde.“

(3)  Schiffe, für die die Zugangsverweigerung in Anwendung der in Anhang XI, Teil B der Richtlinie 95/21/EG nachträglich aufgehoben wurde.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/6


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2004/C 243/05)

Image

Nationale Seite der von Luxemburg ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben: jeder Ausgabestaat darf pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

1.   Mitgliedstaat: Luxemburg.

2.   Abbildung der Gedenkmünze: Bildnis und Monogramm des Großherzogs Henri.

3.   Kurzbeschreibung der Abbildung: Die Münze zeigt auf der linken Seite des inneren Teils das Bildnis Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs Henri, dessen Blick nach rechts gerichtet ist, und auf der rechten Seite sein Monogramm (ein besonderes „H“ mit einer Krone darüber). Die zwölf Sterne sind halbkreisförmig auf der rechten Seite des Monogramms angebracht. Die Jahreszahl 2004, eingerahmt vom Zeichen der Prägeanstalt und den Initialen des Graveurs, sowie das Wort „LËTZEBUERG“ sind kreisförmig in der oberen Hälfte des Rings eingeprägt. Die Inschrift „— HENRI — Grand-Duc de Luxembourg —“ erscheint auf der unteren Hälfte des Rings.

4.   Ausgabevolumen: höchstens 2,49 Millionen Münzen.

5.   Voraussichtliches Ausgabedatum: 23. Juni 2004.


(1)  Für die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sämtlicher bislang ausgegebener Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen; siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 für ein gemeinsames Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38).