ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 461

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
27. Dezember 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden ( 1 )

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ( 1 )

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2308 der Kommission vom 22. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

78

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/1


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (1), das am 4. Oktober 2021 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 2. Dezember 2021 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 452 vom 16.12.2021, S. 3.


VERORDNUNGEN

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2304 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Drittländer schreiben vor, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden dürfen. Um den Zugang zu den Märkten in diesen Ländern zu erleichtern, sollten Unternehmer oder Unternehmergruppen in der Union, die solche Erzeugnisse ausführen wollen, durch ein amtliches Dokument nachweisen können, dass sie keine Antibiotika einsetzen.

(2)

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemeldet haben und die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Um zu bescheinigen, dass ökologische/biologische tierische Erzeugnisse nicht unter Einsatz von Antibiotika hergestellt werden, sollte der Unternehmer oder die Unternehmergruppe die Möglichkeit haben, bei diesen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die Ausstellung eines ergänzenden Zertifikats anzufordern. Für dieses ergänzende Zertifikat sollte ein Muster festgelegt werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse

Auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, der bzw. die bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 ist, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ein ergänzendes Zertifikat aus, mit dem bescheinigt wird, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat, wenn ein solches Zertifikat für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Union benötigt wird. Das Muster für dieses ergänzende Zertifikat ist im Anhang dieser Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.


ANHANG

Zum Zweck der Ausfuhr auszustellendes ergänzendes Zertifikat über den Nichteinsatz von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse

1.

Nummer des Zertifikats:

2.

(Zutreffendes auswählen)

Unternehmer

Unternehmergruppe

3.

Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe:

4.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe und im Falle einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Codenummer:

5.

Nummer des Zertifikats, das dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang mit Anhang VI der genannten Verordnung ausgestellt wurde:

Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe (Zutreffendes auswählen) folgende ökologische/biologische tierische Erzeugnisse ohne Einsatz von Antibiotika hergestellt hat:

1.

………………….

2.

………………….

3.

………………….

6.

Datum, Ort:

Name und Unterschrift im Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle:

7.

Ergänzendes Zertifikat gültig vom … [Datum einfügen] bis zum … [Datum einfügen]


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in den Mitgliedstaaten die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.

(2)

In Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien von Tieren und Waren festgelegt, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und bei denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union durchführen müssen. Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 fallen aufgrund dieser Bestimmung der Verordnung (EU) 2018/848 unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren. Darüber hinaus können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse außer aufgrund von Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 auch aufgrund anderer in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte oder Vorschriften unter die in diesem Artikel genannten Kategorien von Tieren und Waren fallen. Ebenso können ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse auch unter die Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 fallen, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(3)

Gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 können Tiere und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. In Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 wird bei der Definition des Begriffs „Risiko“ auf die beeinträchtigende Wirkung auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt Bezug genommen, nicht aber auf die Qualität von Lebensmitteln. Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in die Union verbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, wenn sie nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gehören, die an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen unterliegen, oder zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 oder gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden, nach denen die Einhaltung dieser Bedingungen oder Maßnahmen bei der Verbringung der Tiere und Waren in die Union kontrolliert werden muss. Daher ist es angebracht, solche Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(4)

Amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und gemäß der vorliegenden Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unterrichten, an denen solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission sollte die Liste der Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System (Trade Control Expert System) auf dem neuesten Stand halten.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (3) ermöglicht es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung genannten Rechtsakten unterliegen, durchzuführen. Ebenso ermöglicht es die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 den zuständigen Behörden, Dokumentenprüfungen von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchzuführen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 gilt jedoch nicht für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, wenn es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(6)

Um die Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sicherzustellen, muss ihr Anwendungsbereich erweitert werden. Darüber hinaus sollten in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 Bestimmungen festgelegt werden, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse durchgeführt werden können, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(7)

Um die zügige Abfertigung von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gestattet sein, gemäß Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (5) die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Vorliegen der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 zu genehmigen, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(8)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden und ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt darstellen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind;

b)

der Ort, an dem die amtlichen Kontrollen für die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind; und

c)

Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ökologisches/biologisches Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848;

2.

„Umstellungserzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/848.

Artikel 3

Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Die folgenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union ausgenommen:

a)

ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die nicht zu den Kategorien von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2017/625 gehören, und

b)

ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zu der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorie von Tieren und Waren gehören, mit Ausnahme derjenigen, für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen durch im Einklang mit Artikel 126 bzw. 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassene Rechtsakte festgelegt wurden oder für deren Verbringung in die Union Bedingungen oder Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j der genannten Verordnung festgelegt wurden.

Artikel 4

Ort der amtlichen Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(1)   Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 3, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen gemäß Absatz 1 durchführen, sowie deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten mit.

Die Kommission hält die Liste dieser Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in TRACES (Trade Control and Expert System) auf dem neuesten Stand.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden an den in Absatz 1 genannten Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über die für den effizienten Betrieb von TRACES erforderliche Technologie und Ausrüstung verfügen.

Artikel 5

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Ziffer ia wird eingefügt:

„ia)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unterliegen;

(*)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).“;"

ii)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen;“;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können:

i)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

ii)

Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.“.

2.

Der folgende Artikel 1a wird vor Kapitel I eingefügt:

„Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625;

2.

„pflanzengesundheitliche Kontrollen“ die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625;

3.

„Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse“ die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (*).

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13)“"

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“;

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung“) wurde das Kästchen ‚Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.‘ angekreuzt:

a)

pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia;

b)

Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.“.

4.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen bei Sendungen bestimmter Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen

(1)   Die zuständigen Behörden können Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer in der Kontrollbescheinigung angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Kontrollstelle, an der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, wurde in der Kontrollbescheinigung entweder von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Zuge der Vorabinformation gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (*) oder von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle angegeben;

b)

das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Dokumentenprüfungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ist zufriedenstellend;

c)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben in Feld 26 der Kontrollbescheinigung ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle vermerkt;

d)

die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen oder für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vermerkt;

e)

bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, unterrichtet die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, die zuständige Behörde an der Kontrollstelle, die für die Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich ist, über das Eintreffen der Sendung, indem sie die Kontrollbescheinigung über TRACES (Trade Control and Expert System) einreicht;

f)

der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;

g)

der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia und von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, bis zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Kontrollbescheinigung begleitet werden:

h)

der Unternehmer hat die Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und eine Kopie dieser Bescheinigung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereitgehalten.

(2)   Die Anforderung, dass eine beglaubigte Kopie der Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn diese Bescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in TRACES ausgestellt oder vom Unternehmer in TRACES eingestellt wurde und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie dem Original der Kontrollbescheinigung entspricht.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).“"

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“;

b)

Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;

b)

falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(4)   Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.“

6.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Buchstaben a und b, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.“

b)

Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4)   Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 Buchstabe c können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 2 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;

b)

falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(5)   Werden Sendungen gemäß Absatz 4 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.“

7.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:

a)

das Eintreffen der Sendung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, über TRACES zu bestätigen;

b)

das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der Kontrollbescheinigung zu vermerken.“

8.

In Artikel 7 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:“.

9.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer v angefügt:

„v)

bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c die Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sollen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 2a, 4 und 5.“

Artikel 6

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iia)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) unterliegen.

(*)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).“."

2.

In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:“.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2306 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, wenn dieses Produkt den Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion oder den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften eines Drittlands nach Artikel 48 der genannten Verordnung entspricht, das gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (2) anerkannt wurde, oder wenn es von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert wurde, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde.

(2)

Damit die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der eingeführten Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 überprüfen können, sollte für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Drittlandes nach Durchführung der entsprechenden Überprüfungen der Sendungen ausgestellt wird. Diese Überprüfungen sollten stets eine Dokumentenprüfung und je nach Risiko eine Warenuntersuchung der Sendung umfassen.

(3)

Es müssen Vorschriften für den Inhalt der Kontrollbescheinigung, die Art und Weise ihrer Ausstellung und die für ihre Ausstellung verwendeten technischen Mittel festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch die Pflichten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilkontrollbescheinigung abdecken.

(4)

Die amtlichen Kontrollen, denen zum Inverkehrbringen in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, um die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) 2018/848 zu überprüfen, sind Teil der amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden.

(5)

Es sind zusätzliche Vorschriften festzulegen, um die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, vor deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu präzisieren. Diese Vorschriften sollten auch für Erzeugnisse gelten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (4) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(6)

Es sollten spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen von Sendungen festgelegt werden, die besonderen Zollverfahren unterliegen.

(7)

Darüber hinaus sollten die Pflichten der die Kontrollbescheinigung ausstellenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen für Fälle festgelegt werden, in denen das Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5) nicht verfügbar ist.

(8)

Zudem müssen Vorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen zuständige Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen in Drittländern nach der Meldung des Verdachts eines Verstoßes oder eines festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848, der bei der Überprüfung der Sendung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auftrat bzw. festgestellt wurde, eine Untersuchung durchführen müssen.

(9)

Die Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels in TRACES für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung in Drittländern und für das Versehen dieser Bescheinigung und von Teilbescheinigungen mit dem Sichtvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist vor dem 1. Juli 2022 unter Umständen noch nicht möglich. Daher müssen bis zum 30. Juni 2022 geltende Übergangsbestimmungen für die Verwendung handschriftlich unterzeichneter Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform als Alternative zur Verwendung elektronischer, mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehener Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen festgelegt werden.

(10)

Derzeit sind in der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (6) Vorschriften über die Kontrollbescheinigung und die Teilkontrollbescheinigung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt. Da die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (7) Vorschriften für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgehoben werden.

(11)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

die in Drittländern erfolgende Überprüfung von Sendungen von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die Ausstellung der Kontrollbescheinigung,

b)

amtliche Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, und

c)

die von den zuständigen Behörden, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen in Drittländern bei Verdacht eines Verstoßes oder einem festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden;

2.

„Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625;

3.

„Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ einen Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, an dem im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 amtliche Kontrollen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, durchgeführt werden;

4.

„Kontrollstelle“ eine andere Kontrollstelle als eine Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;

5.

„Dokumentenprüfung“ eine Dokumentenprüfung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2017/625;

6.

„Nämlichkeitskontrolle“ eine Nämlichkeitskontrolle im Sinne von Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/625;

7.

„Warenuntersuchung“ eine Warenuntersuchung im Sinne von Artikel 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2017/625;

8.

„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Artikel 3

Überprüfung im Drittland

(1)   Die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüft die Sendung gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (9).

(2)   Für die Zwecke der Artikel 48 und 57 der Verordnung (EU) 2018/848 überprüft die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Sendung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der als gleichwertig anerkannten Produktionsnormen und Kontrollmaßnahmen. Diese Überprüfung umfasst systematische Dokumentenprüfungen und gegebenenfalls — auf der Grundlage einer Risikobewertung — Warenuntersuchungen, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 handelt es sich bei der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle um

a)

eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848, die für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland anerkannt wurde, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, oder

b)

eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines anerkannten Drittlandes nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzte Vorgang zur Aufbereitung durchgeführt wurde, benannt wurde.

(4)   Die Überprüfung gemäß Absatz 2 wird durchgeführt

a)

von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder

b)

wenn es sich bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführt, nicht um den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses handelt, von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, der bzw. die den letzten Vorgang zur Aufbereitung durchführt.

(5)   Mit den Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 2 wird Folgendes überprüft:

a)

die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und Zutaten;

b)

die Übereinstimmung des Volumens der in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse mit den Massenbilanzprüfungen der jeweiligen Unternehmer gemäß der Bewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

c)

die einschlägigen Beförderungs- und Handelspapiere (einschließlich Rechnungen) der Erzeugnisse;

d)

bei Verarbeitungserzeugnissen, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten dieser Erzeugnisse von Unternehmern oder Unternehmergruppen erzeugt wurden, die in einem Drittland von einer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder von einem gemäß Artikel 47 oder 48 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Drittland zertifiziert wurden, oder in der Union gemäß der genannten Verordnung erzeugt und zertifiziert wurden.

Diese Dokumentenprüfungen stützen sich auf alle einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den Unternehmern ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848, der Aufzeichnungen über die Inspektionen, des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis und der Aufzeichnungen der Unternehmer oder Unternehmergruppen, der verfügbaren Beförderungspapiere, der Geschäftspapiere und Finanzunterlagen sowie aller sonstigen Unterlagen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für relevant erachtet werden.

Artikel 4

Ausstellung der Kontrollbescheinigung

(1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, stellt für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 aus, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(2)   Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, stellt sie die Kontrollbescheinigung für Sendungen, die Erzeugnisse mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 enthalten, erst aus, wenn sie im Besitz der vollständigen Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit ist und die Ergebnisse der Analysen der aus der Sendung entnommenen Proben gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Delegierten Verordnung erhalten und bewertet hat.

Artikel 5

Format der Kontrollbescheinigung und Verwendung von TRACES

(1)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt im Trade Control and Expert System (TRACES) die Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang aus und füllt die Felder 1 bis 18 der Bescheinigung aus.

(2)   Bei der Ausstellung der Kontrollbescheinigung lädt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle Belege in TRACES hoch, darunter:

a)

gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden;

b)

die Geschäfts- und Beförderungspapiere wie das Konnossement, die Rechnungen und die Verpackungsliste sowie, wenn die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurde, den gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erstellten Reiseplan.

(3)   Die Kontrollbescheinigung wird in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel.

Falls zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht verfügbar, werden die Angaben über die Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben gemäß den Feldern 16 und 17 sowie die in Absatz 2 genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und in jedem Fall vor ihrer Überprüfung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 in die Kontrollbescheinigung aufgenommen oder aktualisiert.

(4)   Die Kontrollbescheinigung wird abgefasst

a)

in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen;

b)

in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(5)   Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst werden und erforderlichenfalls eine beglaubigte Übersetzung beigelegt wird.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen von Sendungen

(1)   Die zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nimmt an Sendungen folgende amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 vor:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen,

b)

nach dem Zufallsprinzip durchgeführte Nämlichkeitskontrollen und

c)

Warenuntersuchungen in einer Häufigkeit, die von der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/848 abhängt.

Die Dokumentenprüfungen umfassen die Prüfung der Kontrollbescheinigung, aller sonstigen Belege gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls der Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden.

Erfordert eine Kontrollbescheinigung Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, so kann die zuständige Behörde akzeptieren, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, die Angaben in TRACES aktualisiert, indem sie das Dokument nach dem in TRACES verfügbaren Verfahren ersetzt, ohne dass die Angaben in der ursprünglichen Bescheinigung, die die Identifizierung der Sendung, ihre Rückverfolgbarkeit und die Garantien betreffen, geändert werden.

(2)   Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde systematische Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen und prüft die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung. Die zuständige Behörde legt ein repräsentatives, für die Kategorie, Menge und Verpackung des Erzeugnisses geeignetes Stichprobenverfahren fest.

(3)   Nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 trifft die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung. Die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang eingetragen und enthält eine der folgenden Angaben:

a)

Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

b)

Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

c)

Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

d)

Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

e)

Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Die zuständige Behörde versieht die Kontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(4)   Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gilt Folgendes:

a)

Absatz 3 gilt zusätzlich zu den Vorschriften für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 und an Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (10) sowie den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625;

b)

Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden;

c)

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 an Kontrollstellen durchgeführt werden.

(5)   Die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über Sendungen bezieht sich auf eine der Angaben gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels. Hat der Einführer durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beantragt, so ist in der Entscheidung über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 das anwendbare Zollverfahren anzugeben.

Die in der Kontrollbescheinigung vermerkte Entscheidung, dass die Sendung oder ein Teil davon nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird der zuständigen Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, unverzüglich in TRACES mitgeteilt.

Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird. Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird.

(6)   Wird nur ein Teil einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die Sendung vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in mehrere Partien aufgeteilt. Der Einführer füllt für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(7)   Bei Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 4 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Artikel 7

Besondere Zollverfahren

(1)   Wird eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 256 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) übergeführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes unterzogen, so überprüft die zuständige Behörde die Sendung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, bevor die erste Aufbereitung erfolgt. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden, wird vom Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung angegeben.

Die Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 1 sind auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

a)

Verpackung oder Änderung der Verpackung oder

b)

Anbringung, Entfernung und Änderung von Etiketten, die die Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion betreffen.

(2)   Nach den Aufbereitungen gemäß Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde die Sendung und versieht die Kontrollbescheinigung vor der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 mit einem Sichtvermerk.

(3)   Vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kann eine Sendung nach der Überprüfung der Kontrollbescheinigung und dem Versehen mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 6 unter zollamtlicher Überwachung in mehrere Partien aufgeteilt werden. Der Einführer füllt für jede aus der Aufteilung resultierende Partie eine Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 aus und übermittelt diese in TRACES.

(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, überprüft die Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und versieht die Teilkontrollbescheinigung in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(5)   Die Aufbereitung und Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 3 erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/848.

Artikel 8

Notfallregelungen für TRACES bei Nichtverfügbarkeit und im Falle höherer Gewalt

(1)   Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 4 ausstellen, halten eine ausfüllbare Vorlage dieser Bescheinigung nach dem Muster im Anhang sowie aller gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Unterlagen, die in TRACES hochgeladen werden können, bereit.

(2)   Ist TRACES oder eine seiner Funktionen länger als 24 Stunden kontinuierlich nicht verfügbar, so können seine Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage gemäß Absatz 1 in Papierform oder elektronischer Form verwenden.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Absatz 1 versieht jede ausgestellte Bescheinigung mit einer Referenz und führt ein Register der ausgestellten Bescheinigungen in chronologischer Reihenfolge, um die Übereinstimmung mit der alphanumerischen Referenz zu gewährleisten, die von TRACES, sobald dieses wieder funktioniert, vergeben wird.

Werden Kontrollbescheinigungen in Papierform verwendet, so werden diese durch nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen ungültig.

(3)   Sobald TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen.

(4)   Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen.

(5)   Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(6)   Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen.

Artikel 9

Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann.

Artikel 10

Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen

(1)   Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in Anhang II Abschnitt X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission (12) zur Verfügung.

(2)   Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden.

Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel;

b)

sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. Juni 2022 Folgendes:

a)

Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen;

b)

wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden.

(3)   Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen.

Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben.

(4)   Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück.

(5)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen;

b)

sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie.

Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird aufgehoben.

Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Zwecke des Ausfüllens und des Versehens mit dem Sichtvermerk von noch offenen, vor dem 1. Januar 2022 ausgestellten Kontrollbescheinigungen und von noch offenen, vom Einführer vor dem 1. Januar 2022 vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen sowie für die Zwecke der Erklärung des ersten Empfängers oder des Empfängers in der Kontrollbescheinigung oder der Teilkontrollbescheinigung.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6).


ANHANG

TEIL I

KONTROLLBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN UND UMSTELLUNGSERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

1.

Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

2.

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1):

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)

Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)

Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3.

Referenznummer der Kontrollbescheinigung

4.

Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses

5.

Ausführer

6.

Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben

7.

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

8.

Ursprungsland

9.

Ausfuhrland

10.

Grenzkontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

11.

Bestimmungsland

12.

Einführer

13.

Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl

KN-Code

Handelsbezeichnung

Kategorie

Packstücke

Losnummer

Nettogewicht

14.

Nummer des Behältnisses

15.

Nummer des Verschlusses (Siegels)

16.

Gesamtbruttogewicht

17.

Transportmittel

Verkehrsträger

Kennzeichen

Internationales Beförderungspapier

18.

Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt

Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen ausgestellt wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (2) in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 der Kommission) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (3) in Bezug auf die Gleichwertigkeit (Artikel 47, 48 oder 57 der Verordnung (EU) 2018/848) vorgeschrieben sind, und dass die oben genannten Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen.

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

19.

Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

20.

Vorabinformation

Datum

Uhrzeit

21.

Zur Verbringung nach

22.

Angaben zum anderen Ort der Kontrolle

23.

Besondere Zollverfahren

Zolllager ☐

Aktive Veredelung ☐

Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers:

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert

Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren

Weitere Angaben

Behörde und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren

24.

Erster Empfänger in der Europäischen Union

25.

Kontrolle durch die zuständige Behörde

Dokumentenprüfungen

Zufriedenstellend

Nicht zufriedenstellend

Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt

Ja

Nein

Behörde und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

26.

Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle

27.

Angaben zum anderen Ort der Kontrolle

☐ Ja

☐ Nein

 

28.

Transportmittel von der Grenzkontrollstelle zum anderen Ort der Kontrolle

29.

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Nämlichkeitskontrolle

Zufriedenstellend

Nicht zufriedenstellend

Warenuntersuchungen

Zufriedenstellend

Nicht zufriedenstellend

 

Laborprüfung

☐ Ja

☐ Nein

 

Prüfungsergebnis

☐ Zufriedenstellend

☐ Nicht zufriedenstellend

 

30.

Entscheidung der zuständigen Behörde

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben

Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

31.

Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bestätigt, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse

mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang stehen;

mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Einklang stehen.

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Datum

TEIL II

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER KONTROLLBESCHEINIGUNG

Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen.

Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus.

Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen.

Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung.

Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben.

Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt.

Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben.

Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land.

Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde.

Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde.

Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (4) durchgeführt werden.

Für Sendungen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (5) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden.

Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden.

Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union.

Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (6), der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7).

Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich

der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt,

des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig),

der Handelsbezeichnung,

der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (9),

der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.),

der Partienummer und

des Nettogewichts.

Feld 14: Nummer des Behältnisses: fakultativ.

Feld 15: Nummer des Verschlusses (Siegels): fakultativ.

Feld 16: Gesamtbruttogewicht, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg, Liter usw.).

Feld 17: Verwendete Transportmittel vom Ursprungsland bis zur Ankunft des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an der/dem die Sendung überprüft und die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen wird.

Verkehrsträger: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, Sonstiges.

Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Fähren ist sowohl die Bezeichnung der Fährverbindung als auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs anzugeben.

Feld 18: Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt. Bitte wählen Sie die entsprechende Delegierte Verordnung der Kommission aus. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person und der Stempel sind nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform ausgestellt werden.

Feld 19: Name, Anschrift und EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Dieses Feld ist von dem in Feld 12 angegebenen Einführer auszufüllen, wenn dieser Einführer nicht der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist.

Feld 20: Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen und amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft an der Grenzkontrollstelle an.

Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der genannten Verordnung an.

Feld 21: Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen, um zu beantragen, dass die Erzeugnisse für weitere amtliche Kontrollen zu einem anderen Ort der Kontrolle in der Union verbracht werden, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 22: Geben Sie den Namen des anderen Orts der Kontrolle in dem Mitgliedstaat an, zu dem die Erzeugnisse zum Zweck der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, wenn die Sendung von den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle für solche Kontrollen ausgewählt wurde. Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 23: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde und vom Einführer auszufüllen.

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen.

Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 24: Name und Anschrift des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Dieses Feld ist vom Einführer auszufüllen.

Feld 25: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung der Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auszufüllen. Werden die Dokumentenprüfungen mit „nicht zufriedenstellend“ bewertet, so ist Feld 30 auszufüllen.

Die zuständige Behörde muss angeben, ob die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde.

Die Unterschrift der bevollmächtigten Person/das qualifizierte elektronische Siegel ist nur erforderlich, wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine andere als die in Feld 30 angegebene Behörde handelt. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 26: Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde und die Sendung für weitere amtliche Kontrollen zu dem anderen Ort der Kontrolle verbracht werden kann. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 27: Im Falle der Verbringung zu einem anderen Ort der Kontrolle sind der Name der Kontrollstelle in dem Mitgliedstaat, zu der die Waren zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verbracht werden sollen, sowie deren Kontaktdaten und der für den anderen Ort der Kontrolle von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code anzugeben. Von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Dieses Feld betrifft nur Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

Feld 28: Siehe Hinweise zu Feld 17. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht wird.

Feld 29: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde auszufüllen, wenn die Erzeugnisse für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden.

Feld 30: Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde gegebenenfalls nach der Aufbereitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und in allen Fällen nach der Überprüfung der Sendung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung auszufüllen.

Die zuständige Behörde muss die geeignete Option auswählen und gegebenenfalls weitere Angaben hinzufügen, die sie für relevant erachtet. Wurde die Option „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ oder „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ ausgewählt, so sind unter „Zusätzliche Angaben“ die relevanten Angaben zu machen.

Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle auszufüllen. Wird die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 zu einem anderen Ort der Kontrolle verbracht, ist dieses Feld von der zuständigen Behörde an diesem Ort der Kontrolle auszufüllen.

Unter „Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ ist der Name der zuständigen Behörde anzugeben.

Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person ist nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

Feld 31: Dieses Feld ist bei der Annahme der Erzeugnisse nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom ersten Empfänger auszufüllen, indem nach Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird.

Die handschriftliche Unterschrift des ersten Empfängers ist bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306auf Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461vom 27.12.2021, S. 30).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24).


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2307 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2021

zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 43 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden. Daher ist es notwendig, für bestimmte Unternehmer in der Union im Hinblick auf die Einfuhr von Sendungen in die Union und nach der Überführung einer Sendung oder eines Teils einer Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr de taillierte Vorschriften festzulegen. Bei diesen Unternehmern handelt es sich um die Einführer, die die Sendung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorstellen, oder Unternehmer, die in ihrem Namen handeln, die ersten Empfänger und die Empfänger, die die Sendung oder einen Teil der Sendung erhalten werden.

(2)

Im Hinblick auf die Einrichtung eines Systems amtlicher Kontrollen von Sendungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sollte der Einführer die zuständige Behörde und ihre jeweilige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorab über das Eintreffen einer Sendung informieren, indem er die einschlägigen Informationen der Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) vorlegt.

(3)

Ferner ist es notwendig, detaillierte Vorschriften sowohl im Hinblick auf den Inhalt der Teilkontrollbescheinigung als auch im Hinblick auf die technischen Mittel, mit denen diese ausgestellt wird, festzulegen.

(4)

Die Einführer, die ersten Empfänger und die Empfänger sollten die Kontrollbescheinigung oder die Teilkontrollbescheinigung auf Verlangen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorlegen. Es sind zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Angaben festzulegen, die jeweils vom Einführer, vom ersten Empfänger und vom Empfänger in der Beschreibung der ökologisch/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen sind.

(5)

Um sicherzustellen, dass Verstöße ordnungsgemäß weiterverfolgt werden, sollten Informationen über Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße, die bei der Überprüfung einer Sendung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt wurden, zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über das Informationssystem für den ökologischen Landbau ausgetauscht werden.

(6)

In Bezug auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 handschriftlich unterzeichneten Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen Übergangsbestimmungen für die Verwendung solcher Kontrollescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen durch den ersten Empfänger und den Empfänger sowie die Anforderung festgelegt werden, dass solche Bescheinigungen und Teilbescheinigungen die Waren bis zum Betrieb des ersten Empfängers und des Empfängers begleiten müssen.

(7)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über

a)

die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und

b)

die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Einführer“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, die die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union entweder selber oder über einen Vertreter vorstellt;

2.

„für die Sendung verantwortlicher Unternehmer“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (3) entweder den Einführer oder eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die die Sendung an der Grenzkontrollstelle im Namen des Einführers vorstellt;

3.

„erster Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die Sendung nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält;

4.

„Empfänger“ eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und nach der Aufteilung der Sendung erhaltene Partie liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält;

5.

„Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (5) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden.

Artikel 3

Vorabinformation des Eintreffens

(1)   Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) gemäß Artikel 2 Abschnitt 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (6) nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ausfüllt und an die folgenden Stellen übermittelt:

a)

der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306;

b)

der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers.

(2)   Für jede Sendung, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegt, gelten zusätzlich zu Absatz 1 die Anforderungen zur Vorabinformation über das Eintreffen der Sendung an den Grenzkontrollstellen bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(3)   Vorabinformationen gemäß Absatz 1 erfolgen unter Einhaltung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission (7) festgelegten Mindestfristen.

Artikel 4

Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung

(1)   Die Kontrollbescheinigung ist von dem Einführer und dem ersten Empfänger in TRACES wie folgt auszufüllen:

a)

in Feld 23 zu besonderen Zollverfahren sind vom Einführer in TRACES alle Informationen außer die Informationen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde einzutragen;

b)

in Feld 24 zum ersten Empfänger sind die Informationen vom Einführer in TRACES einzutragen, wenn sie nicht bereits vor der Überprüfung der Sendung und bevor die zuständige Behörde die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat, von der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle des Drittlandes eingetragen wurden und

c)

Feld 31 zur Erklärung des ersten Empfängers ist vom ersten Empfänger bei Annahme der Sendung nach deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES auszufüllen.

(2)   Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll, ist vom Einführer in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) die Nummer der Kontrollbescheinigung anzugeben.

(3)   Wird eine Sendung unter zollamtlicher Überwachung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt, ist vom Einführer über TRACES für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung nach dem Muster und den Erläuterungen im Anhang der vorliegen Verordnung auszufüllen und einzureichen.

Das gleiche gilt, wenn eine Sendung nach der Überprüfung und dem Anbringen des Sichtvermerks gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2306 in mehrere Partien aufgeteilt wird.

Wenn aus der gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 im Hinblick auf die in der Teilkontrollbescheinigung aufgeführten Partie getroffenen Entscheidung hervorgeht, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, muss die Nummer der Teilkontrollbescheinigung in der Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 angegeben werden.

Bei der Annahme einer Partie ist vom Empfänger in TRACES Feld 13 der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bestätigen, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Partie die Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(4)   Die Teilkontrollbescheinigung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Ein Mitgliedstaat kann einwilligen, dass Teilbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

Artikel 5

Dokumentation

Auf Verlangen der entsprechenden zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle müssen der Einführer, der erste Empfänger oder der Empfänger die Kontrollbescheinigung oder gegebenenfalls die Teilkontrollbescheinigung, in der sie vermerkt sind, vorlegen.

Artikel 6

Beschreibung der Produktionseinheiten und Tätigkeiten

Meldet ein Einführer die Sendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, muss die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der Tätigkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 Folgendes umfassen:

a)

die Räumlichkeiten;

b)

die Tätigkeiten und die Angabe der Stellen, an denen die Sendungen in den zollfreien Verkehr in der Union überführt werden;

c)

alle anderen Einrichtungen, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu nutzen beabsichtigt und

d)

eine Verpflichtung sicherzustellen, dass alle Einrichtungen, die für die Lagerung von Einfuhrerzeugnissen verwendet werden, entweder Kontrollen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, Kontrollen einer für Kontrollen in diesem Mitgliedstaat oder dieser Region anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterzogen werden.

Für den ersten Empfänger und den Empfänger muss die Beschreibung die Einrichtungen für den Empfang der Sendungen und ihre Lagerung umfassen.

Artikel 7

Mitteilung eines Verdachtsfalls oder festgestellten Verstoßes

Werden während der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch eine Sendung gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Verdachtsfälle oder festgestellte Verstöße identifiziert, muss der entsprechende Mitgliedstaat diese Fälle umgehend über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und das Muster aus Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission (9). an die Kommission und die andern Mitgliedstaaten melden. Die Kommission informiert die zuständige Behörde, oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle des betreffenden Drittlandes.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform

(1)   Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mit einer handschriftlichen Unterschrift versehene Kontrollbescheinigung in Papierform und die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der genannten Verordnung mit einer handschriftlichen Unterschrift versehenen Teilkontrollbescheinigungen in Papierform müssen die Waren bis zu den Räumlichkeiten des ersten Empfängers oder des Empfängers begleiten.

(2)   Bei Empfang der in Absatz 1 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform ist vom ersten Empfänger zu prüfen, ob die in der Bescheinigung angegebenen Informationen mit den in der Bescheinigung in TRACES angegebenen Informationen übereinstimmen.

Wurden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung und die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigt der erste Empfänger die in der Bescheinigung in TRACES eingetragenen Angaben.

(3)   Nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 unterzeichnet der erste Empfänger die Kontrollbescheinigung in Papierform handschriftlich in Feld 31 und übermittelt diese Bescheinigung an den in Feld 12 der Bescheinigung genannten Einführer.

(4)   Der Einführer hält die in Absatz 3 genannte Kontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bereit.

(5)   In Falle einer Teilkontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 muss der Empfänger bei Empfang der Partie diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform in Feld 13 handschriftlich unterzeichnen.

(6)   Der Empfänger der Partie hält die in Absatz 5 genannte Teilkontrollbescheinigung in Papierform mindestens zwei Jahre für die Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen bereit.

(7)   Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 3 genannten Kontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

(8)   Der Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 5 eine Kopie der in Absatz 5 genannten Teilkontrollbescheinigung in Papierform anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(4)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Fälle und Bedingungen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6).


ANHANG

TEIL I

TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG Nr. … FÜR DIE EINFUHR VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN UND UMSTELLUNGSERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION

1.

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.

2.

Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1):

Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46)

Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48)

Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder

Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47)

3.

Referenznummer der Kontrollbescheinigung

4.

Kontrollbehörde oder Kontrollstelle

5.

Einführer

6.

Ursprungsland

7.

Ausfuhrland

8.

Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

9.

Bestimmungsland

10.

Empfänger der nach der Aufteilung erhaltenen Partie

11.

Beschreibung der Erzeugnisse

Ökologisch/biologisch oder in Umstellung KN-Codes Kategorie Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht der Partie und Nettogewicht

der ursprünglichen Sendung

12.

Erklärung der betreffenden zuständigen Behörde, die die Teilbescheinigung überprüft und mit einem Sichtvermerk versieht.

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die die ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten Nummer gilt.

Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Weitere Angaben:

Behörde und Mitgliedstaat:

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel

 

13.

Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass beim Empfang der Erzeugnisse die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung

den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen oder

nicht den Anforderungen aus Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen.

 

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum:

Date:

 

TEIL II

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG

Teilkontrollbescheinigung Nr. …:

Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde.

Feld 1

:

Name, Anschrift und Code der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat.

Feld 2

:

In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilbescheinigung maßgeblich sind; es ist die Bestimmung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 3

:

von dem elektronischen System (TRACES) (Trade Control and Expert System) automatisch vergebene Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 4

:

Name, Anschrift und Code der für die Kontrollen des Unternehmers, der die Sendung in Partien aufgeteilt hat, zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle.

Felder 5, 6 und 7

:

Siehe die einschlägigen Angaben zur zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung.

Feld 8

:

Hierbei handelt es sich um den eindeutigen alphanumerischen Code, der der Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder dem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union, einschließlich dem Land, in dem amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Partie gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (3) durchgeführt werden, und in dem die Entscheidung über die Sendung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben wird, über TRACES zugewiesen wurde.

Feld 9

:

Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union.

Feld 10

:

Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Union.

Feld 11

:

Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich

der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt,

des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig),

der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (5),

der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.),

des Nettogewichts ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.) und des in Feld 13 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung angegebenen Nettogewichts.

Feld 12

:

Dieses Feld ist von der zuständigen Behörde für jede nach der Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhaltene Partie auszufüllen.

Die zuständige Behörde wählt die zutreffende Option aus und fügt gegebenenfalls zusätzliche, als notwendig erachtete Informationen hinzu. Insbesondere wenn die Option „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ ausgewählt wird, müssen unter „Weitere Angaben“ entsprechende Angaben gemacht werden.

Für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, muss dieses Feld von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle ausgefüllt werden.

Die handschriftliche Unterschrift der befugten Person ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nur bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.

Feld 13

:

Dieses Feld ist vom Empfänger bei der Annahme der Partie auszufüllen, indem nach der Durchführung der Kontrollen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 eine Option ausgewählt wird.

Die handschriftliche Unterschrift des Empfängers ist gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 bei bis zum 30. Juni 2022 unterzeichneten Teilkontrollbescheinigungen in Papierform erforderlich.


(1)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Bestimmungen zu der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021 S. 24).


27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2308 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2021

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene und wilde Schweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.

(3)

Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2249 der Kommission (3) geändert.

(4)

Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(5)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2249 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen gekommen.

(6)

Im Dezember 2021 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Świętokrzyskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(7)

Darüber hinaus wurden im Dezember 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Dolnośląskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in diesem Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das in Sperrzone II aufgeführt ist und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(8)

Außerdem wurden im Dezember 2021 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone III aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in diesem Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das in Sperrzone III aufgeführt ist und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden.

(9)

Schließlich wurde im Dezember 2021 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(10)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.

(11)

Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(12)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2249 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 453 vom 17.12.2021, S. 48).

(4)  Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(5)  OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

SPERRZONEN

TEIL I

1.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk,

Gemeinde Byhleguhre-Byhlen,

Gemeinde Märkische Heide, mit den Gemarkungen Alt Schadow, Neu Schadow, Pretschen, Plattkow, Wittmannsdorf, Schuhlen-Wiese, Bückchen, Kuschkow, Gröditsch, Groß Leuthen, Leibchel, Glietz, Groß Leine, Dollgen, Krugau, Dürrenhofe, Biebersdorf und Klein Leine,

Gemeinde Neu Zauche,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Groß Liebitz, Guhlen, Mochow und Siegadel,

Gemeinde Spreewaldheide,

Gemeinde Straupitz,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf - westlich der B167 und Bliesdorf - westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf - westlich der B 167 und Wriezen - westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Storkow (Mark),

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf, Markgrafpieske, Lebbin und Spreenhagen,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz bis zur östlichen Uferzone des Scharmützelsees und von der südlichen Spitze des Scharmützelsees südlich der B246,

Gemeinde Reichenwalde,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Petersdorf und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow westlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze westlich der L35,

Gemeinde Tauche mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Turnow-Preilack,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Teichland mit den Gemarkungen Maust und Neuendorf,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen, Sellessen, Spremberg, Bühlow, Laubsdorf, Bagenz und den Gemarkungen Groß Buckow, Klein Buckow östlich des Tagebaues Welzow-Süd,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kathlow, Haasow, Roggosen, Koppatz, Neuhausen, Frauendorf, Groß Oßnig, Groß Döbern und Klein Döbern,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau.

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Groß Pankow mit den Gemarkungen Baek, Tangendorf und Tacken,

Gemeinde Karstadt mit den Gemarkungen Groß Warnow, Klein Warnow, Reckenzin, Streesow, Garlin, Dallmin, Postlin, Kribbe, Neuhof, Strehlen und Blüthen,

Gemeinde Pirow mit der Gemarkung Bresch,

Gemeinde Gülitz-Reetz,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Lockstädt, Mansfeld und Laaske,

Gemeinde Triglitz,

Gemeinde Marienfließ mit der Gemarkung Frehne,

Gemeinde Kümmernitztal mit der Gemarkungen Buckow, Preddöhl und Grabow,

Gemeinde Gerdshagen mit der Gemarkung Gerdshagen,

Gemeinde Meyenburg,

Gemeinde Pritzwalk mit der Gemarkung Steffenshagen,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen

Gemeinde Arnsdorf,

Gemeinde Burkau,

Gemeinde Crostwitz,

Gemeinde Cunewalde,

Gemeinde Demitz-Thumitz,

Gemeinde Doberschau-Gaußig,

Gemeinde Elsterheide,

Gemeinde Frankenthal,

Gemeinde Göda,

Gemeinde Großharthau,

Gemeinde Großnaundorf,

Gemeinde Großpostwitz/O.L.,

Gemeinde Haselbachtal,

Gemeinde Hochkirch, sofern nicht bereits der Sperrzone II,

Gemeinde Königswartha, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Kubschütz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Lichtenberg,

Gemeinde Lohsa, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nebelschütz,

Gemeinde Neschwitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Neukirch,

Gemeinde Neukirch/Lausitz,

Gemeinde Obergurig,

Gemeinde Ohorn,

Gemeinde Oßling,

Gemeinde Panschwitz-Kuckau,

Gemeinde Puschwitz,

Gemeinde Räckelwitz,

Gemeinde Radibor, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Ralbitz-Rosenthal,

Gemeinde Rammenau,

Gemeinde Schmölln-Putzkau,

Gemeinde Schwepnitz,

Gemeinde Sohland a. d. Spree,

Gemeinde Spreetal, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Bautzen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Bernsdorf,

Gemeinde Stadt Bischhofswerda,

Gemeinde Stadt Elstra,

Gemeinde Stadt Großröhrsdorf,

Gemeinde Stadt Hoyerswerda, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Kamenz,

Gemeinde Stadt Lauta,

Gemeinde Stadt Pulsnitz,

Gemeinde Stadt Radeberg,

Gemeinde Stadt Schirgiswalde-Kirschau,

Gemeinde Stadt Wilthen,

Gemeinde Stadt Wittichenau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Steina,

Gemeinde Steinigtwolmsdorf,

Gemeinde Wachau,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Görlitz:

Gemeinde Beiersdorf,

Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz,

Gemeinde Dürrhennersdorf,

Gemeinde Großschönau,

Gemeinde Großschweidnitz,

Gemeinde Hainewalde,

Gemeinde Kurort Jonsdorf,

Gemeinde Kottmar,

Gemeinde Lawalde,

Gemeinde Leutersdorf,

Gemeinde Mittelherwigsdorf,

Gemeinde Oderwitz,

Gemeinde Olbersdorf,

Gemeinde Oppach,

Gemeinde Oybin,

Gemeinde Rosenbach, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Schönbach,

Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Ebersbach-Neugersdorf,

Gemeinde Stadt Herrnhut,

Gemeinde Stadt Löbau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Neusalza-Spremberg,

Gemeinde Stadt Ostritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Seifhennersdorf,

Gemeinde Stadt Zittau,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Klipphausen östlich der S 177,

Gemeinde Lampertswalde, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Stadt Coswig, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen im Norden östlich der Elbe bis zur Bahnlinie, im Süden östlich der S 177,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Weinböhla, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun südlich der Autobahn A11,

Gemeinde Nadrense südlich der Autobahn A11,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Balow mit dem Ortsteil: Balow

Gemeinde Barkhagen mit den Ortsteilen und Ortslagen: Altenlinden, Kolonie Lalchow, Plauerhagen, Zarchlin, Barkow-Ausbau, Barkow

Gemeinde Blievenstorf mit dem Ortsteil: Blievenstorf

Gemeinde Brenz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Brenz, Alt Brenz

Gemeinde Domsühl mit den Ortsteilen und Ortslagen: Severin, Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Zieslübbe, Alt Dammerow, Schlieven, Domsühl, Domsühl-Ausbau, Neu Schlieven

Gemeinde Gallin-Kuppentin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kuppentin, Kuppentin-Ausbau, Daschow, Zahren, Gallin, Penzlin

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dresenow, Dresenower Mühle, Twietfort, Ganzlin, Tönchow, Wendisch Priborn, Liebhof, Gnevsdorf

Gemeinde Granzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lindenbeck, Greven, Beckendorf, Bahlenrade, Granzin

Gemeinde Grabow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Böschungsbereich und angrenzende Ackerfläche an der Alten Elde (angrenzend an die Gemeinden Prislich und Zierzow)

Gemeinde Groß Laasch mit den Ortsteilen und Ortslagen: Waldgebiet zwischen der Ortslage Groß Laasch und der Elde

Gemeinde Kremmin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Wiesen- und Ackerflächen zwischen K52, B5 und Bahnlinie Hamburg-Berlin

Gemeinde Kritzow mit den Ortsteilen und Ortslagen:

Schlemmin, Kritzow

Gemeinde Lewitzrand mit dem Ortsteil und Ortslage:

Matzlow-Garwitz (teilweise)

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Broock, Wessentin, Wessentin Ausbau, Bobzin, Lübz, Broock Ausbau, Riederfelde, Ruthen, Lutheran, Gischow, Burow, Hof Gischow, Ausbau Lutheran, Meyerberg

Gemeinde Muchow mit dem Ortsteil und Ortslage: Muchow

Gemeinde Neustadt-Glewe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Flugplatz mit angrenzendem Waldgebiet entlang der K38 und B191 bis zur A24, Wabel

Gemeinde Obere Warnow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Grebbin und Wozinkel, Gemarkung Kossebade teilweise, Gemarkung Herzfeld mit dem Waldgebiet Bahlenholz bis an die östliche Gemeindegrenze, Gemarkung Woeten unmittelbar östlich und westlich der L16

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dargelütz, Neuhof, Kiekindemark, Neu Klockow, Möderitz, Malchow, Damm, Parchim, Voigtsdorf, Neu Matzlow

Gemeinde Passow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Unterbrüz, Brüz, Welzin, Neu Brüz, Weisin, Charlottenhof, Passow

Gemeinde Plau am See mit den Ortsteilen und Ortslagen: Reppentin, Gaarz, Silbermühle, Appelburg, Seelust, Plau-Am See, Plötzenhöhe, Klebe, Lalchow, Quetzin, Heidekrug

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neese, Werle, Prislich, Marienhof

Gemeinde Rom mit den Ortsteilen und Ortslagen: Lancken, Stralendorf, Rom, Darze, Klein Niendorf, Paarsch

Gemeinde Spornitz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dütschow, Primark, Steinbeck, Spornitz

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und Ortslagen: Granzin, Barkow, Stolpe Ausbau, Stolpe

Gemeinde Werder mit den Ortsteilen und Ortslagen: Neu Benthen, Benthen, Tannenhof, Werder

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Kolbow, Zierzow.

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio and (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality),

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori, Platanakia, Petritsi, Akritochori, Vyroneia, Gonimo, Mandraki, Megalochori, Rodopoli, Ano Poroia, Katw Poroia, Sidirokastro, Vamvakophyto, Promahonas, Kamaroto, Strymonochori, Charopo, Kastanousi and Chortero and the community departments of Achladochori, Agkistro and Kapnophyto (in Sintiki municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas and Oinoussa and the community departments of Orini and Ano Vrontou (in Serres municipality),

the municipal departments of Dasochoriou, Irakleia, Valtero, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Podismeno and Chrysochorafa (in Irakleia municipality).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Dienvidkurzemes novada Vērgales, Medzes, Grobiņas, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie kujawsko - pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Wielbark i Rozogi w powiecie szczycieńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię koleją w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród, Śniadowo i Zbójna w powiecie łomżyńskim,

gminy Szumowo, Zambrów z miastem Zambrów i część gminy Kołaki Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo, Kolno i miasto Kolno, Turośl w powiecie kolneńskim,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bielsk, Brudzeń Duży, Bulkowo, Drobin, Gąbin, Łąck, Nowy Duninów, Radzanowo, Słupno, Staroźreby i Stara Biała w powiecie płockim,

powiat miejski Płock,

powiat ciechanowski,

gminy Baboszewo, Dzierzążnia, Joniec, Nowe Miasto, Płońsk i miasto Płońsk, Raciąż i miasto Raciąż, Sochocin w powiecie płońskim,

powiat sierpecki,

gmina Siemiątkowo w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Radzanów, Strzegowo, Stupsk w powiecie mławskim,

powiat przasnyski,

powiat makowski,

powiat pułtuski,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Dobre, Jakubów, Kałuszyn, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Kowala, Wierzbica, część gminy Wolanów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 12 w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

gminy Jastrząb, Mirów, Orońsko w powiecie szydłowieckim,

powiat gostyniński,

w województwie podkarpackim:

powiat jasielski,

powiat strzyżowski,

część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części I i II załącznika I,

gminy Pruchnik, Rokietnica, Roźwienica, w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Medyka, Orły, Żurawica, Przemyśl w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Gać, Jawornik Polski, Kańczuga, część gminy Zarzecze położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

powiat łańcucki,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

gminy Brzostek, Jodłowa, miasto Dębica, część gminy wiejskiej Dębica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Nowy Korczyn, Solec–Zdrój, Wiślica, część gminy Busko Zdrój położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Siedlawy-Szaniec-Podgaje-Kołaczkowice w powiecie buskim,

powiat kazimierski,

powiat skarżyski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Bogoria, Osiek, Staszów i część gminy Rytwiany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Pawłów, Wąchock, część gminy Brody położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 oraz na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie, drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno - wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Fałków, Ruda Maleniecka, Radoszyce, Smyków, część gminy Końskie położona na zachód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na południe od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Bodzentyn, Bieliny, Łagów, Nowa Słupia, część gminy Raków położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764, w powiecie kieleckim,

gminy Działoszyce, Michałów, Pińczów, Złota w powiecie pińczowskim,

gminy Imielno, Jędrzejów, Nagłowice, Sędziszów, Słupia, Wodzisław w powiecie jędrzejowskim,

gminy Moskorzew, Radków, Secemin w powiecie włoszczowskim,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

gminy Mniszków, Paradyż, Sławno i Żarnów w powiecie opoczyńskim,

powiat tomaszowski,

powiat brzeziński,

powiat łaski,

powiat miejski Łódź,

powat łódzki wschodni,

powiat pabianicki,

powiat wieruszowski,

gminy Aleksandrów Łódzki, Stryków, miasto Zgierz w powiecie zgierskim,

gminy Bełchatów z miastem Bełchatów, Drużbice, Kluki, Rusiec, Szczerców, Zelów w powiecie bełchatowskim,

powiat wieluński,

powiat sieradzki,

powiat zduńskowolski,

gminy Aleksandrów, Czarnocin, Grabica, Moszczenica, Ręczno, Sulejów, Wola Krzysztoporska, Wolbórz w powiecie piotrkowskim,

powiat miejski Piotrków Trybunalski,

gminy Masłowice, Przedbórz, Wielgomłyny i Żytno w powiecie radomszczańskim,

w województwie śląskim:

gmina Koniecpol w powiecie częstochowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Nowy Staw, Malbork z miastem Malbork w powiecie malborskim,

gminy Mikołajki Pomorskie, Stary Targ i Sztum w powiecie sztumskim,

powiat gdański,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

powiat kwidzyński,

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

gmina Dobiegniew w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

w województwie dolnośląskim:

gminy Dobroszyce, Dziadowa Kłoda, Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez droge nr S8 w powiecie oleśnickim,

gminy Jordanów Śląski, Kąty Wrocławskie, Kobierzyce, Mietków, Sobótka, część gminy Długołęka położona na północ od linii wyznaczonej przez droge nr S8, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

część powiatu miejskiego Wrocław położona na północny zachód od linii wyznaczonej przez autostradę nr A8,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

powiat średzki,

miasto Świeradów Zdrój w powiecie lubańskim,

część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat miejski Legnica,

gminy Krotoszyce, Kunice, Legnickie Pole, Miłkowice, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim,

gminy Pielgrzymka, Świerzawa, Złotoryja z miastem Złotoryja, miasto Wojcieszów w powiecie złotoryjskim,

powiat lwówecki,

gmina Ścinawa w powiecie lubińskim,

część powiatu trzebnickiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Wądroże Wielkie w powiecie jaworskim,

gmina Krośnice w powiecie milickim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew, miasto Sulmierzyce, część gminy Krotoszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

gminy Borek Wielkopolski, Gostyń, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gminy Granowo, Grodzisk Wielkopolski i część gminy Kamieniec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gminy Czempiń, Kościan i miasto Kościan, Krzywiń, część gminy Śmigiel położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Dopiewo, Komorniki, Tarnowo Podgórne, Stęszew, Swarzędz, Pobiedziska, Czerwonak, Mosina, miasto Luboń, miasto Puszczykowo i część gminy Kórnik położona na zachód od linii wyznaczonych przez drogi: nr S11 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 434 i drogę nr 434 biegnącą od tego skrzyżowania do południowej granicy gminy, część gminy Rokietnica położona na południowy zachód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz oraz część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na południe od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

gmina Kaźmierz, część gminy Duszniki położona na południowy – wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Ostroróg położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, miasto Szamotuły i część gminy Szamotuły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg do linii wyznaczonej przez wschodnią granicę miasta Szamotuły i na południe od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły, do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na zachód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na zachód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

powiat pleszewski,

gmina Zagórów w powiecie słupeckim,

gmina Pyzdry w powiecie wrzesińskim,

gminy Kotlin, Żerków i część gminy Jarocin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr S11 i 15 w powiecie jarocińskim,

powiat ostrowski,

powiat miejski Kalisz,

gminy Blizanów, Brzeziny, Żelazków, Godziesze Wielkie, Koźminek, Lisków, Opatówek, Szczytniki, część gminy Stawiszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków- Kolonia położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim,

gminy Brudzew, Dobra, Kawęczyn, Przykona, Władysławów, Turek z miastem Turek część gminy Tuliszków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim,

gminy Rzgów, Grodziec, Krzymów, Stare Miasto, część gminy Rychwał położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim,

powiat kępiński,

powiat ostrzeszowski,

w województwie opolskim:

gminy Domaszowice, Pokój, część gminy Namysłów położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie namysłowskim,

gminy Wołczyn, Kluczbork, Byczyna w powiecie kluczborskim,

gminy Praszka, Gorzów Śląski w powiecie oleskim,

gminy Grodków, Lewin Brzeski, Olszanka, miasto Brzeg, część gminy Skarbimierz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 39 w powiecie brzeskim,

gmina Popielów w powiecie opolskim,

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, Myślibórz, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gmina Stare Czarnowo w powiecie gryfińskim,

gmina Bielice, Kozielice, Pyrzyce w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy,

gminy Dobra (Szczecińska), Kołbaskowo, Police w powiecie polickim,

w województwie małopolskim:

powiat brzeski,

powiat gorlicki,

powiat proszowicki,

powiat nowosądecki,

powiat miejski Nowy Sącz,

część powiatu dąbrowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu tarnowskiego niewymieniona w części III załącznika I.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

in the district of Nové Zámky: Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, Kolta, Jasová, Dubník, Rúbaň, Strekov,

in the district of Komárno: Bátorové Kosihy, Búč, Kravany nad Dunajom,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Ipeľské Úľany, Plášťovce, Dolné Túrovce, Stredné Túrovce, Šahy, Tešmak, Pastovce, Zalaba, Malé Ludince, Hronovce, Nýrovce, Želiezovce, Málaš, Čaka,

the whole district of Krupina, except municipalities included in part II,

the whole district of Banska Bystrica, except municipalities included in part II,

in the district of Liptovsky Mikulas – municipalities of Pribylina, Jamník, Svatý Štefan, Konská, Jakubovany, Liptovský Ondrej, Beňadiková, Vavrišovo, Liptovská Kokava, Liptovský Peter, Dovalovo, Hybe, Liptovský Hrádok, Liptovský Ján, Uhorská Ves, Podtureň, Závažná Poruba, Liptovský Mikuláš, Pavčina Lehota, Demänovská Dolina, Gôtovany, Galovany, Svätý Kríž, Lazisko, Dúbrava, Malatíny, Liptovské Vlachy, Liptovské Kľačany, Partizánska Ľupča, Kráľovská Ľubeľa, Zemianska Ľubeľa, Východná – a part of municipality north from the highway D1,

in the district of Ružomberok, the municipalities of Liptovská Lužná, Liptovská Osada, Podsuchá, Ludrová, Štiavnička, Liptovská Štiavnica, Nižný Sliač, Liptovské Sliače,

the whole district of Banska Stiavnica,

the whole district of Žiar nad Hronom.

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas excluding the areas in Part III,

the whole region of Varna excluding the areas in Part III,

the whole region of Silistra, excluding the areas in Part III,

the whole region of Ruse, excluding the areas in Part III,

the whole region of Veliko Tarnovo, excluding the areas in Part III,

the whole region of Pleven, excluding the areas in Part III,

the whole region of Targovishte, excluding the areas in Part III,

the whole region of Shumen, excluding the areas in Part III,

the whole region of Sliven, excluding the areas in Part III,

the whole region of Vidin, excluding the areas in Part III.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Mixdorf

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Eisenhüttenstadt,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Siehdichum,

Gemeinde Müllrose,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Jacobsdorf

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Rietz-Neuendorf,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Stremmen, Ranzig, Trebatsch, Sabrodt, Sawall, Mitweide, Lindenberg, Falkenberg (T), Görsdorf (B), Wulfersdorf, Giesensdorf, Briescht, Kossenblatt und Tauche,

Gemeinde Langewahl,

Gemeinde Berkenbrück,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Wendisch Rietz östlich des Scharmützelsees und nördlich der B 246,

Gemeinde Bad Saarow mit der Gemarkung Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Teichland mit der Gemarkung Bärenbrück,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Groß Luja, Türkendorf, Graustein, Waldesdorf, Hornow, Schönheide und Liskau,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Kahsel, Drieschnitz, Gablenz, Komptendorf und Sergen,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg,

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf – östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf – östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf – östlich der B167 und Wriezen – östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow, Hohenfelde, Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Mark Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und B2 bis Gartenstraße,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz:

Gemeinde Berge,

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Hülsebeck, Pirow und Burow,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast, Nettelbeck, Porep, Lütkendorf, Putlitz, Weitgendorf und Telschow,

Gemeinde Marienfließ mit den Gemarkungen Jännersdorf, Stepenitz und Krempendorf,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen:

Gemeinde Großdubrau,

Gemeinde Hochkirch nördlich der B6,

Gemeinde Königswartha östlich der B96,

Gemeinde Kubschütz nördlich der B6,

Gemeinde Laußnitz,

Gemeinde Lohsa östlich der B96,

Gemeinde Malschwitz,

Gemeinde Neschwitz östlich der B96,

Gemeinde Ottendorf-Okrilla,

Gemeinde Radibor östlich der B96,

Gemeinde Spreetal östlich der B97,

Gemeinde Stadt Bautzen östlich des Verlaufs der B96 bis Abzweig S 156 und nördlich des Verlaufs S 156 bis Abzweig B6 und nördlich des Verlaufs der B 6 bis zur östlichen Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Hoyerswerda südlich des Verlaufs der B97 bis Abzweig B96 und östlich des Verlaufs der B96 bis zur südlichen Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Königsbrück mit dem Ortsteil Röhrsdorf,

Gemeinde Stadt Weißenberg,

Gemeinde Stadt Wittichenau östlich der B96,

Stadt Dresden:

Stadtteile Gomlitz, Lausa/Friedersdorf, Marsdorf, Weixdorf,

Landkreis Görlitz:

Gemeinde Boxberg/O.L.,

Gemeinde Gablenz,

Gemeinde Groß Düben,

Gemeinde Hähnichen,

Gemeinde Hohendubrau,

Gemeinde Horka,

Gemeinde Kodersdorf,

Gemeinde Königshain,

Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L.,

Gemeinde Kreba-Neudorf,

Gemeinde Markersdorf,

Gemeinde Mücka,

Gemeinde Neißeaue,

Gemeinde Quitzdorf am See,

Gemeinde Rietschen,

Gemeinde Rosenbach nördlich der S129,

Gemeinde Schleife,

Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen nördlich der S129,

Gemeinde Schöpstal,

Gemeinde Stadt Bad Muskau,

Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen nördlich der S129,

Gemeinde Stadt Görlitz,

Gemeinde Stadt Löbau nördlich der B 6 von der Kreisgrenze Bautzen bis zum Abzweig der S 129, auf der S129 bis Gemeindegrenze,

Gemeinde Stadt Niesky,

Gemeinde Stadt Ostritz nördlich der S129 und K8616,

Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L.,

Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,

Gemeinde Stadt Weißwasser/O.L.,

Gemeinde Trebendorf,

Gemeinde Vierkirchen,

Gemeinde Waldhufen,

Gemeinde Weißkeißel,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Lampertswalde mit den Ortsteilen Lampertswalde, Mühlbach, Quersa, Schönborn,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig nördlich der S80 und östlich der S81,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla östlich der S81.

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Bauerkuhl,

Brunow (bei Ludwigslust), Klüß, Löcknitz (bei Parchim),

Gemeinde Dambeck mit dem Ortsteil und der Ortslage:

Dambeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Ganzlin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Barackendorf, Hof Retzow, Klein Damerow, Retzow, Wangelin,

Gemeinde Gehlsbach mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Darß, Darß, Hof Karbow, Karbow, Karbow-Ausbau, Quaßlin, Quaßlin Hof, Quaßliner Mühle, Vietlübbe, Wahlstorf

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und Ortslagen:

Groß Godems, Klein Godems,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und Ortslagen: Herzfeld, Karrenzin, Karrenzin-Ausbau, Neu Herzfeld, Repzin, Wulfsahl,

Gemeinde Kreien mit den Ortsteilen und Ortslagen: Ausbau Kreien,

Hof Kreien, Kolonie Kreien, Kreien, Wilsen,

Gemeinde Kritzow mit dem Ortsteil und der Ortslage: Benzin,

Gemeinde Lübz mit den Ortsteilen und Ortslagen: Burow, Gischow, Meyerberg,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und Ortslagen: Carlshof, Horst, Menzendorf, Möllenbeck,

Gemeinde Parchim mit dem Ortsteil und Ortslage: Slate,

Gemeinde Rom mit dem Ortsteil und Ortslage: Klein Niendorf,

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und Ortslagen: Dorf Poltnitz, Drenkow, Griebow, Jarchow, Leppin, Malow, Malower Mühle, Marnitz, Mentin, Mooster, Poitendorf, Poltnitz, Suckow, Tessenow, Zachow,

Gemeinde Siggelkow mit den Ortsteilen und Ortslagen: Groß Pankow, Klein Pankow, Neuburg, Redlin, Siggelkow,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und Ortslagen: Drefahl, Meierstorf, Neu Drefahl, Pampin, Platschow, Stresendorf, Ziegendorf.

3.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kalvenes, Kazdangas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Embūtes, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta,

Dobeles novads,

Gulbenes novads,

Jelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Krāslavas novads,

Kuldīgas novads,

Ķekavas novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mārupes novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Siguldas novads,

Smiltenes novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Valmieras novads,

Varakļānu novads,

Ventspils novads,

Daugavpils valstspilsētas pašvaldība,

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība,

Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība,

Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybės,

Šakių rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

powiat gołdapski,

powiat piski,

powiat bartoszycki,

powiat olecki,

powiat giżycki,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

powiat lidzbarski,

gminy Jedwabno, Szczytno i miasto Szczytno i Świętajno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

powiat węgorzewski,

gminy Dobre Miasto, Dywity, Świątki, Jonkowo, Gietrzwałd, Olsztynek, Stawiguda, Jeziorany, Kolno, część gminy Biskupiec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 w powiecie olsztyńskim,

powiat miejski Olsztyn,

powiat nidzicki,

gminy Kisielice, Susz, Zalewo w powiecie iławskim,

część powiatu ostródzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

gminy Łomża, Piątnica, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

gmina Rutki i część gminy Kołaki Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie zambrowskim,

gminy Mały Płock i Stawiski w powiecie kolneńskim,

powiat białostocki,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

powiat sochaczewski,

powiat zwoleński,

powiat kozienicki,

powiat lipski,

gminy Gózd, Iłża, Jastrzębia, Jedlnia Letnisko, Pionki z miastem Pionki, Skaryszew, Jedlińsk, Przytyk, Zakrzew w powiecie radomskim,

gminy Bodzanów, Słubice, Wyszogród i Mała Wieś w powiecie płockim,

powiat nowodworski,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Załuski w powiecie płońskim,

gminy: miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka, część gminy Tłuszcz ograniczona liniami kolejowymi: na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Tłuszcz oraz na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy do miasta Tłuszcz, część gminy Jadów położona na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie wołomińskim,

powiat garwoliński,

gminy Boguty – Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy Wąsewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 60, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południe od linii wyznaczonej przez drogę 60 biegnącą od zachodniej granicy miasta Ostrów Mazowiecka do zachodniej granicy gminy w powiecie ostrowskim,

część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, część gminy Zabrodzie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim,

gminy Chlewiska i Szydłowiec w powiecie szydłowieckim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Latowicz, Mińsk Mazowiecki i miasto Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Siennica, miasto Sulejówek w powiecie mińskim,

powiat otwocki,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

powiat grodziski,

powiat żyrardowski,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

w województwie lubelskim:

powiat bialski,

powiat miejski Biała Podlaska,

gminy Batorz, Godziszów, Janów Lubelski, Modliborzyce w powiecie janowskim,

powiat puławski,

powiat rycki,

powiat łukowski,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

powiat lubartowski,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

gminy Aleksandrów, Biszcza, Józefów, Księżpol, Łukowa, Obsza, Potok Górny, Tarnogród w powiecie biłgorajskim,

gminy Dołhobyczów, Mircze, Trzeszczany, Uchanie i Werbkowice w powiecie hrubieszowskim,

powiat krasnostawski,

powiat chełmski,

powiat miejski Chełm,

powiat tomaszowski,

część powiatu kraśnickiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat opolski,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

powiat radzyński,

powiat miejski Zamość,

gminy Adamów, Grabowiec, Komarów – Osada, Krasnobród, Łabunie, Miączyn, Nielisz, Sitno, Skierbieszów, Stary Zamość, Zamość w powiecie zamojskim,

w województwie podkarpackim:

część powiatu stalowowolskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gminy Cieszanów, Horyniec - Zdrój, Narol, Stary Dzików, Oleszyce, Lubaczów z miastem Lubaczów w powiecie lubaczowskim,

gmina Stubno w powiecie przemyskim,

gminy Chłopice, Jarosław z miastem Jarosław, Pawłosiów i Wiązownice w powiecie jarosławskim,

gmina Kamień w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas, Dzikowiec, Kolbuszowa, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim,

powiat leżajski,

powiat niżański,

powiat tarnobrzeski,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, Zarzecze w powiecie przeworskim,

część gminy Sędziszów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Ostrów nie wymieniona w części III załącznika I w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od miejscowości Honorów do zachodniej granicy gminy w powiecie opatowskim,

część gminy Brody położona wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 i na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 0618T biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania w miejscowości Lipie oraz przez drogę biegnącą od miejscowości Lipie do wschodniej granicy gminy i część gminy Mirzec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Tychów Stary a następnie przez drogę nr 0566T biegnącą od miejscowości Tychów Stary w kierunku północno – wschodnim do granicy gminy w powiecie starachowickim,

gmina Gowarczów, część gminy Końskie położona na wschód od linii kolejowej, część gminy Stąporków położona na północ od linii kolejowej w powiecie koneckim,

gminy Dwikozy i Zawichost w powiecie sandomierskim,

w województwie lubuskim:

gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim,

powiat miejski Gorzów Wielkopolski,

gminy Drezdenko, Strzelce Krajeńskie, Stare Kurowo, Zwierzyn w powiecie strzelecko – drezdeneckim,

powiat żarski,

gmina Cybinka w powiecie słubickim,

gminy Gozdnica i Wymiarki w powiecie żagańskim,

powiat krośnieński,

powiat zielonogórski

powiat miejski Zielona Góra,

część powiatu nowosolskiego niewymieniona w części III załącznika I,

w województwie dolnośląskim:

powiat zgorzelecki,

gminy Grębocice i Polkowice w powiecie polkowickim,

gminy Rudna, Lubin z miastem Lubin w powiecie lubińskim,

gminy Leśna, Lubań i miasto Lubań, Olszyna, Platerówka, Siekierczyn w powiecie lubańskim,

część powiatu miejskiego Wrocław położona na południowy wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A8,

gminy Czernica, Siechnice, część gminy Długołęka położona na południe od linii wyznaczonej przez droge nr S8, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

gminy Jelcz - Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Bierutów, miasto Oleśnica, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na południe od linii wyznaczonej przez droge nr S8 w powiecie oleśnickim,

gmina Cieszków, część gminy Milicz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15 biegnącej od północnej granicy gminy do południowej granicy gminy w miejcowości Lasowice w powiecie milickim,

w województwie wielkopolskim:

powiat wolsztyński,

gmina Wielichowo, Rakoniewice część gminy Kamieniec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie grodziskim,

gminy Lipno, Osieczna, Święciechowa, Wijewo, Włoszakowice w powiecie leszczyńskim,

powiat miejski Leszno,

część gminy Śmigiel położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr S5 w powiecie kościańskim,

powiat obornicki,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

gmina Suchy Las, część gminy wiejskiej Murowana Goślina położona na północ od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy miasta Murowana Goślina do północno-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Rokietnica położona na północ i na wschód od linii kolejowej biegnącej od północnej granicy gminy w miejscowości Krzyszkowo do południowej granicy gminy w miejscowości Kiekrz w powiecie poznańskim,

część gminy Duszniki położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Duszniki, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez ul. Niewierską oraz drogę biegnącą przez miejscowość Niewierz do zachodniej granicy gminy, część gminy Szamotuły położona na wschód od wschodniej granicy miasta Szamotuły i na północ od linii kolejowej biegnącej od południowej granicy miasta Szamotuły do południowo-wschodniej granicy gminy oraz część gminy Obrzycko położona na wschód od drogi nr 185 łączącej miejscowości Gaj Mały, Słopanowo i Obrzycko do północnej granicy miasta Obrzycko, a następnie na wschód od drogi przebiegającej przez miejscowość Chraplewo w powiecie szamotulskim,

gmina Malanów, część gminy Tuliszków położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 72 biegnącej od wschodniej granicy gminy do miasta Turek, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 72 w mieście Turek do zachodniej granicy gminy w powiecie tureckim,

część gminy Rychwał położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od południowej granicy gminy do miejscowości Rychwał, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 443 biegnącą od skrzyżowania z drogę nr 25 w miejscowości Rychwał do wschodniej granicy gminy w powiecie konińskim,

gmina Mycielin, część gminy Stawiszyn położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 25 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Zbiersk, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Zbiersk – Łyczyn – Petryki biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 25 do południowej granicy gminy, część gminy Ceków - Kolonia położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Młynisko – Morawin - Janków w powiecie kaliskim,

gmina Pępowo w powiecie gostyńskim,

gminy Kobylin, Zduny, część gminy Krotoszyn położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi: nr 15 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 36, nr 36 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 15 do skrzyżowana z drogą nr 444, nr 444 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 do południowej granicy gminy w powiecie krotoszyńskim,

w województwie łódzkim:

gminy Białaczów, Drzewica, Opoczno i Poświętne w powiecie opoczyńskim,

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice i część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Banie, Cedynia, Chojna, Gryfino, Mieszkowice, Moryń, Trzcińsko – Zdrój, Widuchowa w powiecie gryfińskim,

w województwie opolskim:

gmina Lubsza część gminy Skarbimierz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 39 w powiecie brzeskim,

gminy Świerczów, Wilków, część gminy Namysłów położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy w powiecie namysłowskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica,

the whole district of Poprad

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

the whole district of Kežmarok

in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III,

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava,

the whole city of Košice,

the whole district of Sobrance,

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné except municipalities included in zone III,

the whole district of Snina,

the whole district of Prešov,

the whole district of Sabinov,

the whole district of Svidník,

the whole district of Medzilaborce,

the whole district of Stropkov

the whole district of Bardejov,

the whole district of Stará Ľubovňa,

the whole district of Revúca,

the whole district of Rimavská Sobota except municipalities included in zone III,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I,

the whole district of Lučenec,

the whole district of Poltár

the whole district of Zvolen,

the whole district of Detva,

in the district of Krupina the whole municipalities of Senohrad, Horné Mladonice, Dolné Mladonice, Čekovce, Lackov, Zemiansky Vrbovok, Kozí Vrbovok, Čabradský Vrbovok, Cerovo, Trpín, Litava,

In the district of Banska Bystica, the whole municipalites of Kremnička, Malachov, Badín, Vlkanová, Hronsek, Horná Mičiná, Dolná Mičiná, Môlča Oravce, Čačín, Čerín, Bečov, Sebedín, Dúbravica, Hrochoť, Poniky, Strelníky, Povrazník, Ľubietová, Brusno, Banská Bystrica,

the whole district of Brezno,

in the district of Liptovsky Mikuláš, the municipalities of Važec, Malužiná, Kráľova lehota, Liptovská Porúbka, Nižná Boca, Vyšná Boca a Východná – a part of municipality south of the highway D1.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the Pazardzhik region:

the whole municipality of Pazardzhik,

the whole municipality of Panagyurishte,

the whole municipality of Lesichevo,

the whole municipality of Septemvri,

the whole municipality of Strelcha,

the Pleven region:

the whole municipality of Belene,

the whole municipality of Gulyantzi,

the whole municipality of Dolna Mitropolia,

the whole municipality of Dolni Dabnik,

the whole municipality of Iskar,

the whole municipality of Knezha,

the whole municipality of Nikopol,

the whole municipality of Pordim,

the whole municipality of Cherven bryag,

the Plovdiv region

the whole municipality of Hisar,

the whole municipality of Suedinenie,

the whole municipality of Maritsa

the whole municipality of Rodopi,

the whole municipality of Plovdiv,

the Ruse region:

the whole municipality of Dve mogili,

the Shumen region:

the whole municipality of Veliki Preslav,

the whole municipality of Venetz,

the whole municipality of Varbitza,

the whole municipality of Kaolinovo,

the whole municipality of Novi pazar,

the whole municipality of Smyadovo,

the whole municipality of Hitrino,

the Silistra region:

the whole municipality of Alfatar,

the whole municipality of Glavinitsa,

the whole municipality of Dulovo

the whole municipality of Kaynardzha,

the whole municipality of Tutrakan,

the Sliven region:

the whole municipality of Kotel,

the whole municipality of Nova Zagora,

the whole municipality of Tvarditza,

the Targovishte region:

the whole municipality of Antonovo,

the whole municipality of Omurtag,

the whole municipality of Opaka,

the Vidin region,

the whole municipality of Belogradchik,

the whole municipality of Boynitza,

the whole municipality of Bregovo,

the whole municipality of Gramada,

the whole municipality of Dimovo,

the whole municipality of Kula,

the whole municipality of Makresh,

the whole municipality of Novo selo,

the whole municipality of Ruzhintzi,

the whole municipality of Chuprene,

the Veliko Tarnovo region:

the whole municipality of Veliko Tarnovo,

the whole municipality of Gorna Oryahovitza,

the whole municipality of Elena,

the whole municipality of Zlataritza,

the whole municipality of Lyaskovetz,

the whole municipality of Pavlikeni,

the whole municipality of Polski Trambesh,

the whole municipality of Strazhitza,

the whole municipality of Suhindol,

the whole region of Vratza,

in Varna region:

the whole municipality of Avren,

the whole municipality of Beloslav,

the whole municipality of Byala,

the whole municipality of Dolni Chiflik,

the whole municipality of Devnya,

the whole municipality of Dalgopol,

the whole municipality of Provadia,

the whole municipality of Suvorovo,

the whole municipality of Varna,

the whole municipality of Vetrino,

in Burgas region:

the whole municipality of Burgas,

the whole municipality of Kameno,

the whole municipality of Malko Tarnovo,

the whole municipality of Primorsko,

the whole municipality of Sozopol,

the whole municipality of Sredets,

the whole municipality of Tsarevo,

the whole municipality of Sungurlare,

the whole municipality of Ruen,

the whole municipality of Aytos.

2.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.

3.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

powiat działdowski,

część powiatu iławskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat nowomiejski,

gminy Dąbrówno, Grunwald i Ostróda z miastem Ostróda w powiecie ostródzkim,

gminy Barczewo, Purda, część gminy Biskupiec położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr w powiecie olsztyńskim,

gminy Dźwierzuty, Pasym w powiecie szczycieńskim,

w województwie mazowieckim:

część powiatu żuromińskiego niewymieniona w części I załącznika I,

część powiatu mławskiego niewymieniona w części I załącznika I,

w województwie lubelskim:

gminy Radecznica, Sułów, Szczebrzeszyn, Zwierzyniec w powiecie zamojskim,

gminy Biłgoraj z miastem Biłgoraj, Goraj, Frampol, Tereszpol i Turobin w powiecie biłgorajskim,

gminy Horodło, Hrubieszów z miastem Hrubieszów w powiecie hrubieszowskim,

gminy Dzwola, Chrzanów i Potok Wielki w powiecie janowskim,

gminy Gościeradów i Trzydnik Duży w powiecie kraśnickim,

w województwie podkarpackim:

powiat mielecki,

gminy Radomyśl nad Sanem i Zaklików w powiecie stalowowolskim,

część gminy Ostrów położona na północ od drogi linii wyznaczonej przez drogę nr A4 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 986, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 986 biegnącą od tego skrzyżowania do miejscowości Osieka i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Osieka_- Blizna w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

gminy Czarna, Pilzno, Żyraków i część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

gmina Wielkie Oczy w powiecie lubaczowskim,

gminy Laszki, Radymno z miastem Radymno, w powiecie jarosławskim,

w województwie lubuskim:

gminy Górzyca, Ośno Lubuskie, Rzepin, Słubice w powiecie słubickim,

gminy Brzeźnica, Iłowa, Małomice, Niegosławice, Szprotawa, Żagań z miastem Żagań w powiecie żagańskim,

powiat sulęciński,

powiat międzyrzecki,

gminy Bytom Odrzański, Nowe Miasteczko, Siedlisko w powiecie nowosolskim,

powiat wschowski,

powiat świebodziński,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Rydzyna w powiecie leszczyńskim,

gminy Krobia i Poniec w powiecie gostyńskim,

powiat rawicki,

powiat nowotomyski,

powiat międzychodzki,

gmina Pniewy, część gminy Ostroróg położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 i 184 biegnące od granicy gminy do miejscowości Ostroróg, a następnie od miejscowości Ostroróg przez miejscowości Piaskowo – Rudki do południowej granicy gminy, część gminy Wronki położona na południe od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy, część gminy Szamotuły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 306 i drogę łączącą miejscowości Lipnica - Ostroróg w powiecie szamotulskim,

w województwie dolnośląskim:

powiat górowski,

gminy Prusice i Żmigród w powiecie trzebnickim,

powiat głogowski,

powiat bolesławiecki,

gminy Chocianów, Gaworzyce, Radwanice i Przemków w powiecie polkowickim,

gmina Chojnów i miasto Chojnów w powiecie legnickim,

gmina Zagrodno w powiecie złotoryjskim,

część gminy Wołów położona na północ od linii wyznaczonej prze drogę nr 339 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Pełczyn, a następnie na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 339 i łączącą miejscowości Pełczyn – Smogorzówek, część gminy Wińsko polożona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Wińsko, a nastęnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 36 w miejscowości Wińsko i łączącą miejscowości Wińsko_- Smogorzów Wielki – Smogorzówek w powiecie wołowskim,

część gminy Milicz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 15 biegnącej od północnej granicy gminy do południowej granicy gminy w miejcowości Lasowice w powiecie milickim,

w województwie świętokrzyskim:

gminy Gnojno, Pacanów, Stopnica, Tuczępy, część gminy Busko Zdrój położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Siedlawy-Szaniec- Podgaje-Kołaczkowice w powiecie buskim,

gminy Łubnice, Oleśnica, Połaniec, część gminy Rytwiany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 764, część gminy Szydłów położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 756 w powiecie staszowskim,

gminy Chęciny, Chmielnik, Daleszyce, Górno, Masłów, Miedziana Góra, Mniów, Morawica, Łopuszno, Piekoszów, Pierzchnica, Sitkówka-Nowiny, Strawczyn, Zagnańsk, część gminy Raków położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogi nr 756 i 764 w powiecie kieleckim,

powiat miejski Kielce,

gminy Kluczewsko, Krasocin, Włoszczowa w powiecie włoszczowskim,

gmina Kije w powiecie pińczowskim,

gminy Małogoszcz, Oksa, Sobków w powiecie jędrzejowskim,

gmina Słupia Konecka w powiecie koneckim,

w województwie małopolskim:

gminy Dąbrowa Tarnowska, Radgoszcz, Szczucin w powiecie dąbrowskim,

gminy Lisia Góra, Pleśna, Ryglice, Skrzyszów, Tarnów, Tuchów w powiecie tarnowskim,

powiat miejski Tarnów.

4.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

5.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:

In the district of Lučenec: Lučenec a jeho časti, Panické Dravce, Mikušovce, Pinciná, Holiša, Vidiná, Boľkovce, Trebeľovce, Halič, Stará Halič, Tomášovce, Trenč, Veľká nad Ipľom, Buzitka (without settlement Dóra), Prša, Nitra nad Ipľom, Mašková, Lehôtka, Kalonda, Jelšovec, Ľuboreč, Fiľakovské Kováče, Lipovany, Mučín, Rapovce, Lupoč, Gregorova Vieska, Praha,

In the district of Poltár: Kalinovo, Veľká Ves,

The whole district of Trebišov’,

The whole district of Vranov and Topľou,

In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov, Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou,

In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petríkovce, Oborín, Veľké Raškovce, Beša,

In the district of Nové Zámky: Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Nová Vieska, Bruty, Svodín,

In the district of Levice: Veľké Ludince, Farná, Kuraľany, Keť, Pohronský Ruskov, Čata,

In the district of Rimavská Sobota: Jesenské, Gortva, Hodejov, Hodejovec, Širkovce, Šimonovce, Drňa, Hostice, Gemerské Dechtáre, Jestice, Dubovec, Rimavské Janovce, Rimavská Sobota, Belín, Pavlovce, Sútor, Bottovo, Dúžava, Mojín, Konrádovce, Čierny Potok, Blhovce, Gemerček, Hajnáčka.


BESCHLÜSSE

27.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 461/78


BESCHLUSS (GASP) 2021/2309 DES RATES

vom 22. Dezember 2021

über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des ATT (im Folgenden „Vertragsstaaten“).

(2)

Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhindern. Die größten Herausforderungen hierbei sind die wirksame Durchführung des ATT durch die Vertragsstaaten und die Universalisierung des ATT, und dies angesichts der Tatsache, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels ein weltweites Unterfangen ist. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen hat der Rat am 16. Dezember 2013 den Beschluss 2013/768/GASP (1) angenommen und damit die Palette der Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle um speziell auf den ATT bezogene Maßnahmen erweitert. Auf diesen Beschluss folgte der Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates (2) vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT.

(3)

Durch die im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 durchgeführten Maßnahmen wurden Partnerländer dabei unterstützt, eine große Bandbreite von Bereichen abzudecken, die für die Schaffung und den Ausbau nationaler Systeme für die Kontrolle von Waffentransfers, wie sie durch den ATT vorgeschrieben sind, relevant sind. Bestimmte Partnerländer wurden als nicht länger unterstützungsbedürftig eingestuft und die Unterstützungsmaßnahmen für sie werden schrittweise eingestellt oder sie werden in die dritte Projektphase nicht mehr einbezogen. Die Zusammenarbeit mit einer Reihe von begünstigten Ländern, die bisher nicht in andere Unterstützungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle einbezogen waren, wurde weiterentwickelt, was den globalen Charakter des ATT widerspiegelt. Im Hinblick auf einige dieser begünstigten Länder wäre es angebracht, Folgemaßnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass die Fortschritte sich verstetigen, und diese Länder dazu zu ermutigen, selbst mit regionalen Outreach-Maßnahmen tätig zu werden.

(4)

Zusätzlich zur Fortsetzung der Maßnahmen mit den im Anhang genannten Partnerländern ist es ratsam, einen am Bedarf ausgerichteten Ansatz zu verfolgen, in dessen Rahmen auf Ersuchen von Ländern, die für sich Unterstützungsbedarf in Bezug auf die Durchführung des ATT festgestellt haben, Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein solches Vorgehen hat sich als erfolgreich erwiesen, wenn es darum geht, Ländern zu helfen, die durch ihre Ersuchen um Unterstützung durch die Union ihr Engagement und ihre Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT unter Beweis gestellt haben. Im vorliegenden Beschluss ist deshalb eine bestimmte Anzahl von Maßnahmen vorgesehen, die auf Ersuchen von Ländern durchgeführt werden, einschließlich Länder, die noch nicht Vertragspartei des ATT sind.

(5)

Die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2020/1464 des Rates (3) über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen der Union richten sich an eine Reihe von Ländern in der unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union. Durch den Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates (4) unterstützt die Union das ATT-Sekretariat bei der Durchführung des ATT. Die Union leistet zudem schon seit langem Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, indem sie die Entwicklung von Rechtsrahmen und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt.

(6)

Zudem unterstützt sie die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, durch die wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zwingend vorgeschrieben werden. Die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, tragen zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des ATT bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des ATT, einschließlich der Maßnahmen zur Unterstützung des ATT-Sekretariats, abgestimmt werden.

(7)

Die große Zahl der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigt es, zwei Durchführungsstellen einzusetzen. Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits vom Rat und der Kommission mit der technischen Durchführung früherer Projekte im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle betraut worden. Es verfügt dementsprechend über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung auf diesem Gebiet. Expertise France ist mit der Durchführung der P2P-Projekte der Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck betraut. Expertise France wird aufgrund der Rolle, die sie bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses wahrnehmen wird, mit dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Abstimmung mit Projekten, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, erfolgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

a)

Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind;

b)

Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Experten: Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung;

b)

nationale Maßnahmen: Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des betreffenden begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten;

c)

Studienaufenthalte: Die Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen;

d)

gezielte kurzfristige Unterstützung bei speziellen Fragen oder Problemen, die von begünstigten Ländern aufgeworfen werden;

e)

ein Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“, das Workshops und eine Online-Plattform umfasst;

f)

regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen in Reaktion auf Ersuchen begünstigter Länder, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten;

g)

Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten des ATT;

h)

eine Abschlusskonferenz zur Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT bei den Partnerländern, den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten und regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Expertise France.

(3)   Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3 499 892,39 EUR. Die Mittel für das Gesamtprojekt belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 3 824 892,39 EUR. Der nicht durch den finanziellen Bezugsrahmen abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Durchführungsstellen über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die besagten Vereinbarungen nicht geschlossen wurden.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates vom 16. April 2021 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 59).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

ATT-Outreach-Projekt — Dritte Phase

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die Union

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der VN, der zu dem Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“) führte, sowie zur Förderung der wirksamen Durchführung und der Universalisierung des ATT auf. Der ATT wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Erklärtes Ziel des ATT ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“ (1) Ziel und Zweck des ATT stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind.

Nach der Annahme des ATT im Jahr 2013 besteht die wesentliche Aufgabe nun weiterhin darin, auf seine wirksame Durchführung und seine Universalisierung hinzuwirken.

In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungsmaßnahmen und Outreach-Maßnahmen vorgesehen, mit dem dazu beigetragen werden soll, die Aufgaben im Hinblick auf eine wirksame Durchführung und die Universalisierung des ATT zu bewältigen. Hierbei wird auf den Ergebnissen und den Erfahrungswerten aufgebaut, die sich aus den beiden vorangegangenen im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 finanzierten Projektphasen ergeben haben; zudem wird hierdurch der stetige und engagierte Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den ATT unter Beweis gestellt.

2.   Allgemeine Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, im Hinblick auf die wirksame Durchführung des ATT weiterhin eine Reihe von Staaten beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um Eigenverantwortlichkeit und Handlungskompetenz zu bewirken, sowie weiterhin auf die Universalisierung des ATT hinzuwirken. Die Zusammenarbeit wird im Umfang abgestimmt und an die Bedürfnisse jedes begünstigten Landes und die von ihm erreichten Fortschritte angepasst; dabei wird der Grad der Ausgereiftheit und der Autonomie des jeweiligen nationalen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers berücksichtigt. Weitere Maßnahmen zielen darauf ab, Staaten, die nicht Vertragspartei des ATT sind, dazu zu ermutigen, den Vertrag anzunehmen und mit seiner Durchführung auf nationaler Ebene zu beginnen.

Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt:

a)

Verstärkung und/oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung/und oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind;

b)

Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des Vertrags auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.

3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

3.1.   Unterstützung bei der Durchführung des ATT

Mit den spezifischen Programmen zur Unterstützung bei der Durchführung des ATT wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem ATT umfassend und dauerhaft nachzukommen. Zu den Begünstigten werden einige der Länder zählen, die bereits im Rahmen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse unterstützt wurden und im vorliegenden Beschluss in Abschnitt 3.1.2.3 aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit und der Unterstützung von Ländern, die gegenwärtig nicht Vertragspartei des ATT sind, gewidmet werden.

Durch die Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch reagieren; die Maßnahmen werden so ausgelegt sein, dass sie den sich verändernden spezifischen Bedürfnissen jedes einzelnen begünstigten Landes in Bezug auf die Durchführung des ATT gerecht werden. Bei begünstigten Ländern, die bereits in frühere Unterstützungsprogramme der EU einbezogen waren und deutliche Fortschritte bei der Durchführung des ATT erzielt haben, wird sich der Schwerpunkt der Zusammenarbeit weg von der umfassenden technischen Unterstützung hin zur Priorisierung von Autonomie und Eigenständigkeit verlagern (schrittweise Einstellung der Unterstützung) (2). Entsprechende Bestandteile werden in die verschiedenen Projektmaßnahmen aufgenommen, wo immer dies angemessen und praktikabel ist.

Die Maßnahmen können entweder mit einem begünstigten Land allein oder mit einer Gruppe von begünstigter Länder, bei denen ein vergleichbarer Bedarf besteht, durchgeführt werden. Sie werden in unterschiedlichen Formaten durchgeführt (im Präsenz-, Online-, Hybrid- oder E-Learning-Format), die Wissensvermittlung erfolgt durch Experten aus dem Expertenpool des BAFA und von Expertise France.

3.1.1.   Zusammenarbeit mit der Gemeinschaf der Experten

3.1.1.1.   Ziel der Maßnahme

Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung. Durch die Maßnahmen wird ein konstruktiver Austausch der Experten des Pools untereinander und auch zwischen Experten und begünstigten Ländern über die Projektdurchführung und die Projektergebnisse gefördert; hierdurch wird zu einem langfristigen Engagement in das Projekt ermutigt und Fachwissen in der gesamten ATT-Gemeinschaft mobilisiert. Durch die Maßnahmen wird zudem zu einer Süd-Süd-Kooperation beigetragen, indem je nach Bedarf Experten aus Ländern in der unmittelbaren Nachbarschaft einbezogen werden.

Für die Zusammenarbeit mit Experten wird ein dreigliedriger Ansatz verfolgt, der Folgendes umfasst:

Sitzungen unter Teilnahme von Experten des Expertenpools, um gemeinsame Ziele und Ansätze für die Zusammenarbeit mit begünstigten Ländern auszuarbeiten

Kooperationssitzungen zwischen Experten des Expertenpools und den Anlaufstellen der begünstigten Länder, um letztere stärker in das Projekt einzubeziehen

Nutzung der Online-Plattform (ursprünglich während der zweiten Projektphase entwickelt) und der zugehörigen Instrumente, um die Kommunikation zwischen den Experten zu verbessern und den Austausch von Informationen über den ATT und die Projektdurchführung (Maßnahmen, Experten usw.) zu unterstützen.

3.1.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Die Durchführungsstellen werden Expertensitzungen einberufen, die sich im wesentlichen, aber nicht ausschließlich, an Experten richten, die in die vorhergehenden Projektphasen eingebunden waren und/oder häufig an Projektmaßnahmen teilgenommen haben. Die Sitzungen können im Online- oder im Präsenzformat oder in einem Hybridformat durchgeführt werden; Zweck der Sitzungen ist,

unter den Experten ein gemeinsames Verständnis der Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Durchführung des ATT zu entwickeln; die Kernbotschaften, die im Zuge der Outreach-Maßnahmen verbreitet werden, aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen,

den Experten aktuelle Informationen über die von den Partnerländern bei der Durchführung des ATT erzielten Fortschritte sowie über die im Rahmen des Projektes gewährte Unterstützung zu liefern;

je nach Bedarf gemeinsame Ansätze zu entwickeln und/oder zu überarbeiten, die bei der Unterstützung durch die Experten verfolgt werden können, sodass von den Experten kohärente Ratschläge erteilt werden und die Ratschläge an die Bedürfnisse der begünstigten Länder angepasst sind.

Der derzeitige Expertenpool wird regelmäßig überprüft und aktualisiert und in geeigneter Form durch die Aufnahme neuer Experten erweitert. Neue Experten werden unter anderem insbesondere aus begünstigten Ländern mit fortgeschrittenen Systemen, bei denen die technische Unterstützung im Rahmen des Projekts schrittweise eingestellt wird, rekrutiert. Im Zuge ihrer Rekrutierung werden diesen neuen Experten auch Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Workshops zur „Ausbildung der Ausbilder“ (siehe Abschnitt 3.1.5.2) angeboten. Durch die verstärkte Beteiligung der (ehemaligen) Partnerländer an einer Expertenkapazität wird ihr Übergang zum Status eines Wissensmultiplikators im Rahmen des Projekts und in ihrer jeweiligen Region noch stärker unterstützt.

Neben den Expertensitzungen werden Kooperationssitzungen veranstaltet, bei denen die einschlägigen Experten des Expertenpools und der Anlaufstellen der begünstigten Länder (und hier insbesondere diejenigen Experten, die das Potenzial haben, künftig dem Expertenpool anzugehören) zusammenkommen, um Fragen der Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zu erörtern. Die Sitzungen werden dazu dienen, die Kommunikationskanäle mit den begünstigten Ländern zu verfeinern und Rückmeldungen einzuholen, die dazu dienen können, Qualität und Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen zu verbessern. Darüber hinaus werden die Sitzungen als Forum dienen, um die Anlaufstellen über die neuesten Entwicklungen und Initiativen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu informieren, die unter anderem auf EU-Ebene und im Kontext anderer Kontrollregelungen gerade erörtert werden. Hierdurch wird dazu beigetragen, die Fachkompetenz künftiger Experten aus begünstigten Ländern zu erweitern; dies ist besonders wichtig für die begünstigten Ländern, deren Unterstützung schrittweise eingestellt wird, da so sichergestellt wird, dass diese Länder auch weiterhin in der Lage sind, die geltenden internationalen Normen zu erfüllen.

Die Online-Plattform, die erstmals im Rahmen des vorherigen Beschlusses entwickelt wurde, wird ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen, die Kontakte mit den Experten zu intensivieren und eine Expertengemeinschaft aufzubauen. Konkret bietet die Online-Plattform den Experten die Möglichkeit,

sich anzumelden, ihr Profil zu erstellen und ausführliche Angaben zu ihren Fachgebieten zu machen, sodass für die Projektmaßnahmen aus dem Expertenpool Experten mit unterschiedlichstem Hintergrund und mit der benötigten Fachkompetenz mobilisiert werden können;

auf eine Bibliothek zugreifen zu können, die einschlägige Informationen und Dokumente zu dem Projekt und zur Durchführung des ATT enthält; auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Experten in Bezug auf den ATT über eine einheitliche Wissensbasis verfügen;

sich zu einem Forum zuzuschalten, in dem sie Probleme, Fragen oder Erfahrungen im Zusammenhang mit dem ATT und den Outreach-Maßnahmen austauschen und erörtern können.

3.1.2.   Nationale Maßnahmen

3.1.2.1.   Ziel der Maßnahme

Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des jeweiligen begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten. Die entsprechenden Programme werden vor der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen mit dem jeweiligen begünstigten Land vereinbart, um es diesem zu ermöglichen, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind; zudem wird in den Programmen festgehalten, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind. Zu den Begünstigten zählen die Länder, die bereits in Abschnitt 3.1.2.3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, sowie Länder, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses um Unterstützung ersuchen.

3.1.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Für jedes begünstigte Land, dem individuell nationale Unterstützung gewährt wird, wird vor der Aufnahme der Zusammenarbeit ein spezifisches Unterstützungsprogramm festgelegt; die Festlegung dieses Programms erfolgt im Anschluss an eine erste Bewertung, bei der der derzeitige Stand der Maßnahmen des begünstigten Landes zur Durchführung des ATT und die in Bezug auf die Durchführung des ATT bereits erzielten Ergebnisse berücksichtigt werden. Das entsprechende Programm wird von der Durchführungsstelle durchgeführt, die dabei erforderlichenfalls von einschlägigen Experten unterstützt wird. In dem spezifischen Unterstützungsprogramm werden die wichtigsten zu bearbeitenden Themen sowie die übergeordneten Ziele, die im Rahmen der Zusammenarbeit verwirklicht werden sollen, im Detail festgelegt.

Die Maßnahmen werden überwiegend in Form von Workshops und Seminaren durchgeführt, die flexibel auf Ersuchen hin entsprechend den Bedürfnissen und Interessen und der Aufnahmefähigkeit der begünstigten Länder zugewiesen werden. Für jede der Maßnahmen werden zwei bis drei Tage veranschlagt.

Bei Bedarf können die begünstigten Länder darum ersuchen, dass Vertreter anderer begünstigter Länder oder von Drittländern zur Teilnahme an nationalen Maßnahmen eingeladen werden. Aus Rückmeldungen im Rahmen der vorherigen Beschlüsse geht hervor, dass Partnerländer den Austausch von Wissen, Ideen und bewährten Verfahren auf bilateraler oder subregionaler Ebene sehr begrüßen und auch Nutzen daraus ziehen; zudem wird hierdurch eine engere Zusammenarbeit zwischen Nachbarländern gefördert.

Zahlreiche Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates mussten aufgrund der Reise- und Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im virtuellen Format durchgeführt werden. Zwar sind nicht alle Maßnahmen gut für ein virtuelles Format geeignet, der Erfolg, den zahlreiche im Rahmen des vorherigen Beschlusses durchgeführte Online-Maßnahmen hatten, lässt jedoch vermuten, dass zur Durchführung des aktuellen Beschlusses eine Mischung aus virtuellen Formaten, Präsenzformaten und hybriden Lösungen (bei denen eine Gruppe der Teilnehmer am Veranstaltungsort anwesend ist, während die anderen Teilnehmer online an der Veranstaltung teilnehmen) wirksam genutzt werden kann.

Einige Länder, die im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden, waren auch Begünstigte der auf einem Fahrplan basierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates (siehe Abschnitt 3.1.3). Vor dem Hintergrund der von diesen Ländern bereits erhaltenen Unterstützung müssen in dem spezifische Unterstützungsprogramm für bereits über einen längeren Zeitraum begünstigte Länder der aktuell erreichte Fortschrittsstand und der Nutzen, den eine Fortsetzung der Maßnahmen in demselben Umfang wie im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse bewirken würde, berücksichtigt werden. Bei Bedarf wird das spezifische Unterstützungsprogramm angepasst, um Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Unterstützung sowie eine Überprüfung der Rolle, die das begünstigte Land im Projekt wahrnimmt, darin aufzunehmen. Hierzu gehört es bei Bedarf unter anderem auch, die intensive nationale Unterstützung langsam einzustellen und stattdessen eine Neuausrichtung des Schwerpunkts der Zusammenarbeit auf weiterführende Problemstellungen der Kontrolle des Waffenhandels, wie beispielsweise neu entstehende Technologien und asymmetrische Akteure, und auf die Unterstützung des begünstigten Landes bei dem Übergang zu einer aktiveren Rolle beim Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit anderen Ländern, insbesondere in der Region, vorzunehmen.

3.1.2.3.   Partnerländer

Eine erste Liste der Partnerländer gemäß dem vorliegenden Beschluss ist im Anhang enthalten. Eine Reihe von Partnerländern, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP des Rates und/oder des Beschlusses (GASP) 2017/915 des Rates Unterstützung erhalten haben, werden aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Durchführungsstellen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses weiter unterstützt. Zusätzlich zu diesen Ländern wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Maßnahmen, die bereitgestellt werden können, während der Durchführungsdauer des neuen Projekts eine bestimmte Anzahl neuer Länder ausgewählt, mit denen eine Zusammenarbeit eingeleitet wird und die Unterstützung erhalten. Hierbei wird der Schwerpunkt auf Ländern liegen, die nicht Vertragspartei des ATT sind oder den Vertrag erst vor kurzem ratifiziert haben.

Neue Länder, die an einer Teilnahme an dem Projekt interessiert wären, werden gebeten, ein Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des ATT zu stellen. Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein, im Idealfall sollte bereits der genaue Unterstützungsbedarf aufgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf eine bereits abgeschlossene oder noch laufende Zusammenarbeit mit anderen Hilfeleistenden hinweisen und Informationen über seine nationale Strategie zur Durchführung des ATT vorlegen.

Entsprechend der Fundiertheit des Ersuchens und gestützt auf die in Abschnitt 4 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt.

Wird dem Unterstützungsersuchen stattgegeben, erfolgt eine erste Bewertung des Bedarfs und der Prioritäten des um Unterstützung ersuchenden Landes, indem beispielsweise Fragebogen verwendet und vorhandene Informationen zusammengestellt werden. Anhand des Ergebnisses dieser Bewertung arbeiten die Durchführungsstelle und das begünstigte Land gemeinsam den Rahmen für ein spezifisches Unterstützungsprogramm aus, wobei alle möglicherweise vom Freiwilligen Treuhandfonds des ATT, der Treuhandfazilität der VN zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR), dem ATT-Sekretariat oder anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem ATT erbrachten Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden. Hat ein um Unterstützung ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des ATT erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

3.1.3.   Studienaufenthalte

3.1.3.1.   Ziel der Maßnahme

Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen. Sie sind somit eine wichtige Ergänzung zu den nationalen Maßnahmen in den begünstigten Ländern, da sie diesen Ländern einen breiteren Bezugsrahmen für die praktische Durchführung des Vertrags bieten. Darüber hinaus bieten Studienaufenthalte aufgrund der engen Interaktion zwischen Vertretern des Gastgeberlandes und den Bediensteten, die den Studienaufenthalt wahrnehmen, insbesondere für künftige Experten und künftige Ausbilder ein hohes Ausbildungspotenzial. Studienaufenthalte werden daher Regierungsbediensteten jedes begünstigten Landes gemäß Abschnitt 3.1.2.3, einschließlich derjenigen Regierungsbediensteten, die für Ausfuhrkontrollpolitik, die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständig sind, angeboten.

Ergänzend zu den Studienaufenthalten bei den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten kann ein Teil der Studienaufenthalte in Drittländern stattfinden, um die internationale Zusammenarbeit und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern. Insbesondere langjährige Partnerländer (d. h. begünstigte Länder nach dem Beschluss 2013/768/GASP des Rates und/oder dem Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates) kämen als Gastgeberländer für Studienaufenthalte in Betracht. Dieser Ansatz wäre ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen im Hinblick auf eine schrittweise Einstellung der Unterstützung.

3.1.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

Jeder Studienaufenthalt wird eine maximale Dauer von drei Tagen haben und wird generell einem einzigen begünstigten Land angeboten; wenn es jedoch für angemessen erachtet und/oder von den Ländern selbst gewünscht wird, können auch mehrere begünstigten Ländern zur Teilnahme an demselben Studienaufenthalt eingeladen werden.

Studienaufenthalte sollte angesichts ihres Charakters als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden. Sie können in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland durchgeführt werden (bei den Drittländern muss es sich nicht unbedingt um im Rahmen des vorliegenden Ratsbeschlusses begünstigte Länder handeln). Die Studienaufenthalte werden jeweils von der Durchführungsstelle organisiert, die für das Partnerland, das in den Genuss des Studienaufenthalts kommt, zuständig ist.

3.1.4.   Gezielte kurzfristige Unterstützung

3.1.4.1.   Ziel der Maßnahme

Ein Teil der Unterstützung, um die normalerweise von begünstigten Ländern ersucht wird, betrifft kurzfristige Unterstützung bei speziellen, von ihnen aufgeworfenen Fragen oder Problemen. Diese Art der praktischen, gezielten, praxisorientierten Unterstützung, die im Online- und/oder im Präsenzmodus erbracht werden kann, kann ein nützliches und flexibles Instrument sein, um begünstigten Ländern außerhalb von Workshops oder Seminaren bei der Lösung von individuellen Problemen zu helfen. Beispiele für Maßnahmen, die bei dieser Art der Unterstützung ergriffen werden können, sind unter anderem die Überprüfung und Bewertung von Gesetztestexten und anderen offiziellen Dokumenten (z. B. Gesetzentwürfe, überarbeitete Gesetze, Gesetzesänderungen); Beratung in Einzelfällen, zu speziellen Fragen oder in spezifischen Situationen (z. B. im Zusammenhang mit der Erteilung einer bestimmen Ausfuhrgenehmigung oder der Klassifizierung einer bestimmten Ausrüstung), wobei eine solche Beratung auch als Direktunterstützung vor Ort erfolgen kann; sowie die Ausarbeitung von Materialien zur Unterstützung der praktischen Durchführung des ATT im begünstigten Land (z. B. Leitlinien, Diagramme, Textsammlungen zu ausgewählten Themen im Zusammenhang mit dem ATT).

3.1.4.2.   Beschreibung der Maßnahme

Die gezielte kurzfristige Unterstützung kann wie folgt durchgeführt werden: entweder

a)

im Online-Modus durch Experten mittels Unterlagen oder unter Nutzung von Online-Tools/-Optionen,

b)

vor Ort, beispielsweise in Form eines direkten Briefings im Präsenzmodus oder in Form eines längeren ein- bis zweiwöchigen Einsatzes, bei dem eine kleine Gruppe von (in der Regel lediglich einem oder zwei) Experten einer einschlägigen Behörde im begünstigten Land umfassende Konsultationen und praktische Ratschläge bietet, oder

c)

durch eine Kombination der beiden Möglichkeiten (in einem sogenannten „Mischansatz“, bei dem themenabhängig einige Maßnahmen im Online-Modus und andere im Präsenzmodus durchgeführt werden).

Diese Art der Unterstützung steht allen begünstigten Ländern offen. Im Haushalt wird eine Höchstzahl von Expertentagen ausgewiesen, die dieser Art der Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden können. Ein Teil der Haushaltsmittel wird außerdem für technische Hilfsmittel und Ausrüstung, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, bereitgestellt, wie beispielsweise Abonnement-Gebühren für Online-Plattformen für den Austausch von Dokumenten.

3.1.5.   Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“

3.1.5.1.   Ziel der Maßnahme

Um die Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf die Durchführung des ATT auf nationaler Ebene zu fördern und die Nachhaltigkeit der von der Union im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erbrachten Unterstützungsmaßnahmen sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die begünstigten Länder die Fähigkeiten und Instrumente entwickeln, um den ATT ohne externe Unterstützung weiter durchführen zu können. Um dies zu erreichen, ist es wichtig, den begünstigten Ländern Unterstützung beim Aufbau nationaler Kapazitäten im Hinblick auf Folgendes zu bieten: a) die Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals und b) den Aufbau einer Sammlung von Informationen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT, durch die der Aufbau eines institutionellen Gedächtnisses unterstützt wird (3).

Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sorgen die Durchführungsstellen, wo dies angemessen und durchführbar ist, für die Koordinierung mit anderen von der EU finanzierten Maßnahmen in diesem Bereich, einschließlich der durch das ATT-Sekretariat durchgeführten Maßnahmen.

3.1.5.2.   Beschreibung der Maßnahme

Das Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“ umfasst zwei einander ergänzende Komponenten, die an den jeweiligen Fortschrittsstand und den Grad der Ausgereiftheit des Systems zur Kontrolle des Waffenhandels des betreffenden begünstigten Landes angepasst werden.

Eine Komponente des Moduls besteht darin, Schulungsworkshops für eine Reihe von Experten aus den begünstigten Ländern durchzuführen, damit diese Experten zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung des vorhandenen Fachwissens erfolgreich eigene Kollegen ausbilden können. Neu ausgebildete Experten fungieren im eigenen Land als Multiplikatoren für ATT-bezogenes Fachwissen und werden dazu beitragen, eigenständige institutionelle Kapazitäten auszubauen.

Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, künftigen Ausbildern die didaktischen Fähigkeiten und die Ausbildungskompetenz zu vermitteln, die sie benötigen, um Personal im eigenen Land auszubilden; gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des jeweiligen begünstigten Landes in Bezug auf Wissensmanagement und institutionelles Gedächtnis ausgebaut werden. Wo dies zweckdienlich erscheint, können Partnerländer ermutigt werden, auf der Grundlage des im Rahmen dieser und vorhergehender Programmphasen ausgearbeiteten Ausbildungskonzepts und der zugehörigen Materialien eigene Programme zur „Ausbildung der Ausbilder“ auszuarbeiten. Durch diese Maßnahmen sollen die begünstigten Länder hinsichtlich des Aufbaus, der Weitergabe und der Aufrechterhaltung von ATT-bezogenen Kenntnissen bei den einschlägigen Regierungsbehörden unabhängiger und eigenständiger werden; dies gilt insbesondere für die Länder, bei denen die Unterstützungsmaßnahmen schrittweise eingestellt werden sollen. Aufgrund der Praxisorientiertheit und der Praxisnähe dieser Maßnahmen wäre eine Durchführung im Präsenzformat am zweckmäßigsten; ein Mischansatz, bei dem Präsenzformate mit online durchgeführten Maßnahmen kombiniert werden, kann jedoch auch effizient sein.

Bei der zweiten Komponente handelt es sich um eine Online-Plattform, die künftigen Ausbildern Unterstützung bei der Erstellung ihres eigenen Schulungsmaterials bietet, da auf ihr eine Sammlung von Materialien und Dokumenten zur Durchführung des ATT gespeichert ist, die von den Durchführungsstellen zusammengestellt beziehungsweise nach Bedarf ausgearbeitet und für die begünstigten Ländern bereitgestellt wurden. Die Plattform wird es künftigen Ausbildern zudem ermöglichen, Ratschläge seitens der Expertengemeinschaft einzuholen und potenzielle Schwierigkeiten, mit denen sie bei der Durchführung ihrer nationalen Schulungsmaßnahmen konfrontiert sind, zu erörtern. Die Plattform wird zudem zur Nachverfolgung von Maßnahmen und zur Archivierung der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und der vorhergehenden Beschlüsse erzielten Ergebnisse genutzt.

Auf der Grundlage der im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse durchgeführten Arbeit besteht für die Durchführungsstellen die Option, die Ausarbeitung, Pflege und Erstellung des entsprechenden Materials an externe Experten, die je nach Bedarf auch aus dem Expertenpool stammen können, zu delegieren. Zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten der einschlägigen Behörden der begünstigten Länder sollte bei den Ausbildungsmaßnahmen auch ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, die begünstigten Länder zu ermutigen, ihre eigene Informations- und Dokumentationssammlung zur Durchführung des ATT aufzubauen.

Die Projektplattform wird die Sichtbarkeit des Programms erhöhen, Kontakte zwischen Interessenträgern vereinfachen, den Dialog zwischen Durchführungsstellen und Partnern voranbringen und – insbesondere mit den begünstigten Ländern, deren Unterstützung im Rahmen des Projekts gerade schrittweise eingestellt wird – die Zusammenarbeit aufrechterhalten. Soweit dies möglich ist, wird im Rahmen des Projekts erstelltes Material zugänglich gemacht und die Nutzung einer Technologie, die den sozialen Netzwerken nachempfunden ist, wird eine aktive Online-Kommunikation und einen aktiven Online-Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern in einem vertrauten Umfeld ermöglichen. Auch die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten werden Nutzen aus dieser spezifischen Plattform ziehen können, auf der die Durchführungsstellen Informationen über die Durchführung der Maßnahmen austauschen werden.

Soweit dies möglich ist, werden die Durchführungsstellen die Workshops zur Ausbildung der Ausbilder ankündigen und entsprechende Materialien bereitstellen; ferner werden sie, während sie in den begünstigten Ländern gemäß diesem Beschluss Unterstützungsmaßnahmen durchführen, nach künftigen Ausbildern suchen (die endgültige Entscheidung über die Benennung künftiger Ausbilder bleibt jedoch Sache des begünstigten Landes). Je nach Eignung können diese Beamten anschließend als Mitglied des Expertenpools registriert werden und eingeladen werden, als Experten bei anderen Maßnahmen gemäß diesem Beschluss mitzuwirken. In Anbetracht des in diesen Ländern bereits erreichten hohen Maßes an Fortschritten und des großen Potenzials dieser Länder für den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit anderen begünstigten Ländern würde dies ebenfalls im Rahmen der schrittweisen Einstellung der Unterstützung erfolgen. Gleichzeitig wird hierdurch die Verwirklichung des Ziels weiter unterstützt, diese begünstigten Länder mit Vorbildfunktion für die Region stärker in das Projekt einzubinden.

3.2.   Unterstützung der Universalisierung

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses soll nicht nur begünstigten Ländern technische Unterstützung bei der Durchführung des ATT gewährt werden; der Beschluss soll auch dazu dienen, die Universalisierung des Vertrags zu fördern und voranzutreiben, wodurch zu den umfassenden multilateralen Anstrengungen zur Verhinderung der Umleitung von konventionellen Waffen und zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen beigetragen und größere Sicherheit für alle geschaffen wird.

Hierfür wird bei den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen auch ein Schwerpunkt auf die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, und auf die Förderung des Beitritts zum ATT gelegt. Durch die damit zusammenhängenden Maßnahmen wird die Sichtbarkeit des Vertrags erhöht, ferner wird die Öffentlichkeit verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit solchen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen sensibilisiert, während gleichzeitig der Dialog zwischen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten vorangebracht wird, um dazu beizutragen, Vertrauen aufzubauen und Transparenz herzustellen.

Nichtvertragsstaaten, die unter den vorliegenden Beschluss fallen, erhalten daher gegebenenfalls Unterstützung in Form von technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 3.1, einschließlich nationaler Maßnahmen und gezielter kurzfristiger Unterstützung. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen von Nichtvertragsstaaten durchgeführt und entsprechend dem Bedarf und der Verfügbarkeit im ersuchenden Staat organisiert.

Ergänzend hierzu und zur weiteren Förderung der Universalisierung des Vertrages werden die nachstehend beschriebenen Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene durchgeführt, die darauf abzielen,

verstärkt für die mit der Umleitung von konventionellen Waffen und dem unerlaubten Handel mit diesen Waffen einhergehenden Risiken und Bedrohungen zu sensibilisieren,

eine Plattform für Experten und Beamte einschlägiger Behörden in verschiedenen Ländern zu bieten, auf denen sie sich über strategische Fragen des Waffenhandels austauschen können,

die Verwirklichung der Ziele einer weltweiten Anwendung, vollständigen Umsetzung und Verbesserung des ATT zu fördern.

Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der jeweiligen nationalen Regierung und je nach Bedarf in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen akademischen Kreisen, Nichtregierungsorganisationen und/oder regionalen Organisationen durchgeführt.

3.2.1.   Regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen

3.2.1.1.   Ziel der Maßnahme

Regional ausgerichtete Maßnahmen richten sich an mehrere Länder einer Region oder verschiedener Regionen (regionenübergreifende und internationale Maßnahmen) und dienen dazu, Erfahrungen auszutauschen und Fragen und Anliegen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Durchführung des ATT und der Kontrolle des Waffenhandels zu erörtern. Die begünstigten Länder, die bereits im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und bei der Durchführung des ATT umfangreiche Fortschritte erzielt und großes Engagement gezeigt haben, werden bei diesen Maßnahmen als Vorbilder für ihre jeweiligen Regionen eine besonders wichtige Rolle spielen. Hierdurch könnte die Eigenverantwortung in Bezug auf die Durchführung des ATT auf regionaler Ebene verstärkt und auf lange Sicht die Süd-Süd-Kooperation gefördert werden.

Die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen wurden als Antwort auf Ersuchen von begünstigten Ländern, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten, in den vorliegenden Beschluss aufgenommen. Auf diese Weise können die regionenübergreifenden und internationalen Maßnahmen dazu beitragen, Impulse für einen globaleren Austausch von Konzepten und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem ATT zu geben und diesen Austausch zu unterstützen.

3.2.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Regionale Maßnahmen werden als zwei- oder dreitägige Veranstaltungen durchgeführt und werden den einzelnen Regionen zugewiesen. An den Maßnahmen sollten mindestens drei teilnehmende Länder beteiligt sein. Diese Maßnahmen sollten nicht nur den begünstigten Ländern gemäß Abschnitt 3.1.2.3 offenstehen, sondern sich, soweit erforderlich, auch an Drittländer richten, die anderweitig nicht unter diesen Beschluss fallen, und insbesondere an Nichtvertragsstaaten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, nach Möglichkeit mindestens eines der weiter fortgeschrittenen begünstigten Länder (d. h. Länder, die, wie in Abschnitt 3.1.2.3 dargelegt, im Rahmen des Ratsbeschlusses 2013/768/GASP und/oder des Ratsbeschlusses (GASP) 2017/915 unterstützt wurden und deren System für die Kontrolle des Waffenhandels einen gewissen Grad der Ausgereiftheit erreicht hat) in die Maßnahmen einzubeziehen, damit dieses Land als Multiplikator agieren kann, und/oder Experten aus diesen Ländern zur Teilnahme an der Maßnahme einzuladen, um den Aufbau von regionaler Expertise und die Süd-Süd-Kooperation zu fördern.

In jeder Region wird mindestens eine regionale Maßnahme durchgeführt. Die verbleibenden Maßnahmen werden nach Bedarf und entsprechend der Verfügbarkeit der Gastgeberländer durchgeführt. Dem Präsenzformat wird für diese Maßnahmen der Vorzug gegeben, da es die größtmögliche Wirkung erlaubt; je nach den Gegebenheiten und den Präferenzen der Teilnehmer kann jedoch auch auf Online-Formate oder hybride Formate zurückgegriffen werden.

Im Gegensatz zu den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 des Rates sind die regionalen Maßnahmen nicht auf einzelne Regionen begrenzt, sondern es wird auch begünstigten Ländern aus anderen Regionen die Möglichkeit gegeben, an regionenübergreifenden Maßnahmen teilzunehmen. Während der Durchführung der vorangegangenen Projektphasen wurde deutlich, dass die Partnerländer sehr interessiert sind, nicht nur von den Ländern der eigenen Regionen zu lernen und Informationen innerhalb der eigenen Region auszutauschen, sondern dabei auch über die eigene Region hinaus zu gehen.

Um eine möglichst breite Zielgruppe zu erreichen und nicht nur die Universalisierung des ATT, sondern auch die Anstrengungen der EU im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels zu fördern, werden das BAFA und Expertise France internationale Konferenzen als multilaterale Nebenveranstaltung auf VN-Ebene veranstalten, zum Beispiel während der Jahrestagung des ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung in New York, oder, sollte dies nicht durchführbar sein, auf EU-Ebene, vorzugsweise in Brüssel.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden alle Partnerländer und ATT-Akteuren sowie Nichtvertragsstaaten durch regelmäßig veranstaltete Webinare zu ATT-bezogenen Themen in das Projekt einbezogen. Die Webinare werden von den Durchführungsstellen moderiert; sie dienen der Mobilisierung des Expertenpools und ermöglichen den Erfahrungsaustausch unter Partnerländern. Jedes Webinar wird simultan verdolmetscht, aufgezeichnet und zur Wiedergabe auf die Plattform hochgeladen.

Die Veranstaltungsorte und der Umfang der regionalen und internationalen Maßnahmen werden gemeinsam von den Durchführungsstellen und möglichen Gastgeberländern vereinbart.

3.2.1.3.   Regionen

Um die Maßnahmen können sich allen Regionen auf der Grundlage von Ersuchen seitens der begünstigten Ländern bewerben.

3.2.2.   Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenz der Vertragsstaaten des ATT

3.2.2.1.   Ziel der Maßnahme

Die Jahreskonferenzen der Vertragsstaaten des ATT bieten eine einzigartige Gelegenheit, Kontakt zu den maßgeblichen Beamten und Interessenträgern mit Zuständigkeit für ATT-Belange aufzunehmen. Die von der Union finanzierten Nebenveranstaltungen ermöglichen es insbesondere, die von der Union durchgeführten Maßnahmen zur Durchführungsunterstützung stärker ins Bewusstsein zu rücken, die Kontaktaufnahme zu Ländern, die in der Folge um Unterstützung ersuchen können, zu erleichtern und die bewährten Verfahren insbesondere durch die begünstigten Länder besser bekannt zu machen.

3.2.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Während der Programmlaufzeit werden drei Nebenveranstaltungen durchgeführt, d. h. je eine bei jeder der Jahreskonferenzen der Vertragsparteien des ATT; diese Veranstaltungen werden von den Durchführungsstellen gemeinsam organisiert. Mit den von der Union bereitgestellten Mittel können insbesondere die Reisekosten für eine bestimmte Zahl von Experten oder Beamten aus begünstigten Ländern gedeckt werden.

3.2.3.   Abschlusskonferenz

3.2.3.1.   Ziel der Maßnahme

Ziel der Abschlusskonferenz ist die Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT nicht nur bei den Partnerländern, sondern auch bei den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten, regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft, die an der weiterreichenden Wirkung, die der Vertrag haben sollte, interessiert sind. Da Vertreter aus vielen verschiedenen Teilen der Welt eingeladen werden, wird die Konferenz zudem als Forum zur Stärkung des internationalen Netzes und der Gemeinschaft der Akteure, die mit der Durchführung des Vertrags befasst sind und auf seine Universalisierung hinarbeiten, dienen.

3.2.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

Diese Maßnahme wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses und möglicherweise im Anschluss an eine Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) veranstaltet wird. Für die Organisation dieser Konferenz sind beide Durchführungsstellen gemeinsam zuständig. Auf dieser Konferenz werden einschlägige Vertreter der von Maßnahmen gemäß Abschnitt 3.1 begünstigten Länder sowie andere Interessenträger, die mit der Förderung des Vertrags und der damit verfolgten Ziele befasst sind, zusammenkommen.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den ATT, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des ATT sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente, regionaler Organisationen und der Zivilgesellschaft.

Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören:

einschlägiges Personal aus den begünstigten Ländern, wie diplomatisches Personal, Personal aus den Bereichen Militär und Verteidigung, Fach- und Strafverfolgungspersonal, insbesondere von den Behörden, die für die nationale Politik in Bezug auf den ATT und dessen Durchführung zuständig sind,

Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen,

Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie.

Der Veranstaltungsort, das Format (Präsenz-, Online- oder Hybridformat), die endgültige Zahl der Teilnehmer und die endgültige Liste der einzuladenden Länder und Organisationen werden auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstellen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt.

4.   Begünstigte Länder der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.3

Neben den bereits im vorliegenden Beschluss aufgeführten begünstigten Staaten können zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach Abschnitt 3 außerdem Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des ATT nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt:

Ernsthaftigkeit der politisch und rechtlich verbindlichen Zusagen, dem Vertrag beizutreten, und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen;

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union;

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

5.   Durchführungsstellen

Aufgrund des Arbeitsvolumens, das sich aus den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses durchzuführenden Maßnahmen ergibt, ist es ratsam, zwei zuständige Durchführungsstellen einzusetzen: das BAFA und Expertise France. Sie werden gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten und/oder die Durchführung von Maßnahmen an sie delegieren.

Das BAFA und Expertise France wurden bereits mit der Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/915 sowie anderer vorhergehender und laufender Outreach-Programme der EU betraut. Beide Durchführungsstellen gemeinsam bieten somit die nachweislich vorhandene Erfahrung, Qualifikation und notwendige Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr sowohl von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch von Waffen abdecken.

6.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen

Die Durchführungsstellen sorgen für eine angemessene Koordinierung mit den verschiedenen Instrumenten der Union, wobei sie gegebenenfalls die im Rahmen anderer P2P-Programme der EU geschaffenen Koordinierungsmechanismen (wie etwa den COARM-Koordinierungsmechanismus gemäß dem Beschluss (GASP) 2020/1464) nutzen, um

einen kohärenten Ansatz der Outreach-Maßnahmen der Union gegenüber Drittländern zu gewährleisten,

Überschneidungen bei Zeitplänen und Inhalt der Maßnahmen zu vermeiden,

Erfahrungen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung weiterzugeben und potenzielle Synergien zwischen den verschiedenen Unterstützungsprojekten im Bereich der Ausfuhrkontrolle zu ermitteln.

Die Durchführungsstellen sollten zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats, des Freiwilligen Treuhandfonds des ATT und der UNSCAR sowie im Rahmen bilateraler Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführungsstellen sollten in geeigneter Weise mit anderen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Informationen auszutauschen, sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelarbeit kommt, und um für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die begünstigten Länder verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Kooperation im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU und weitere EU-P2P-Programme, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien und Instrumenten, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, einschließlich der Online-Plattform gemäß Abschnitt 3.1.2.2, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt und auf eine bessere öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union hingewirkt. Bei allen diesen Materialien und Instrumenten wird das Logo und das Konzept für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union verwendet; hierzu gehört auch die Verwendung des Logos des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“). Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.

Das P2P-Webportal der EU (https://circabc.europa.eu/ui/welcome) wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschlusses zur Unterstützung der Durchführung des ATT eingesetzt. Die Durchführungsstellen sollten deshalb bei den von ihnen durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollten bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

8.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von den Durchführungsstellen übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit COARM und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

Bei der Folgenabschätzung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der begünstigten Länder, die den ATT ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Einhaltung der Meldevorschriften des ATT und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

9.   Berichterstattung

Die Durchführungsstellen werden regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.

Anlage

Die Partnerländer werden wie folgt von den Durchführungsstellen betreut:

BAFA-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU:

Kolumbien*

Costa Rica*

Malaysia*

Peru*

Sambia*

Chile

Kasachstan

Thailand

Expertise-France-Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU:

Benin*

Burkina Faso*

Kamerun*

Guyana

Philippinen*

Côte d’Ivoire*

Senegal*

Togo*

Darunter Partnerländer, deren Systeme als ausgereifter gelten (bei denen auf die schrittweise Einstellung der Unterstützung hingearbeitet werden kann)

1.

Burkina Faso

2.

Costa Rica

3.

Malaysia

4.

Philippinen

5.

Senegal

6.

Sambia

* :

Länder, die vormals in den Fahrplan im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU aufgenommen waren

‘ :

Länder, die vormals ad hoc im Rahmen der Phase II des ATT-Outreach-Projekts der EU unterstützt wurden

Fett:

neue Partnerländer im Rahmen der Phase III des ATT-Outreach-Projekts der EU

(1)  Vertrag über den Waffenhandel, Artikel 1.

(2)  Unter „schrittweiser Einstellung der Unterstützung“ ist ein schrittweiser Ansatz zu verstehen, der dazu dienen soll, das Engagement des Landes/der Länder im Laufe der Projektdurchführung anzupassen. Er zielt darauf ab, die Abhängigkeit eines Landes von externer Unterstützung durch Stärkung der Institutionen und Auf- und Ausbau der inländischen Kapazitäten zu verringern. Im Lauf dieses Prozesses wird die Zusammenarbeit zwischen der EU und den betreffenden Ländern neu festgelegt; und der Status der begünstigten Länder wird sich ändern, nämlich vom Status des traditionellen Empfängers technischer Unterstützung hin zum Status eines Multiplikators und Anbieters von Kenntnissen und Fachkompetenz.

(3)  Ein weiterer Vorteil dieser Maßnahme besteht in der Erweiterung des Projekt-Expertenpools (siehe Abschnitt 3.1.1).