ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
3. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2018/1472 der Kommission vom 28. September 2018 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Echtes Karmin (E 120) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1473 der Kommission vom 2. Oktober 2018 zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2019 des EGFL

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2018/1474 des Rates vom 28. September 2018 zur Ernennung von zwei von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitgliedern und vier von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 140 vom 6.6.2018 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1472 DER KOMMISSION

vom 28. September 2018

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Echtes Karmin (E 120)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Echtes Karmin (E 120) ist ein Stoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Farbstoff in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden alle Lebensmittelzusatzstoffe, die bereits vor dem 20. Januar 2009 in der Union zulässig waren, einer neuen Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) unterzogen.

(5)

Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (3) ein Programm zur Neubewertung von Lebensmittelzusatzstoffen festgelegt, dem zufolge die Neubewertung von Farbstoffen bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein musste.

(6)

Am 18. November 2015 gab die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Echtem Karmin (E 120) als Lebensmittelzusatzstoff ab (4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Daten keine Überarbeitung des Wertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) für E 120 erforderlich machen würden und die verfeinerten Expositionsschätzungen unter dem ADI für alle Bevölkerungsgruppen lagen. Die Behörde empfahl jedoch, den Titel der englischen Fassung zu überarbeiten, damit er das als Lebensmittelzusatzstoff verwendete Material besser beschreibt, und die Spezifikationen in Bezug auf den prozentualen Anteil nicht berücksichtigten Materials, die Höchstwerte der toxischen Elemente und das Vorhandensein von eiweißhaltigen Verbindungen zu aktualisieren.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erfolgen Änderungen in der EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Verfahren.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(9)

Daher ist es angebracht, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zu ändern.

(10)

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Lebensmittelunternehmer die in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen einhalten können.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. Oktober 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).

(4)  EFSA Journal 2015; 13(11):4288.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für „E 120 Echtes Karmin“ folgende Fassung:

E 120 ECHTES KARMIN

Synonyme

C.I. Natural Red 4

Definition

Karmin wird aus wässrigen, wässrig-alkoholischen bzw. alkoholischen Extrakten der getrockneten weiblichen Exemplare von Dactylopius coccus Costa gewonnen.

Karmin ist ein Aluminiumlack der Karminsäure, bei dem das angenommene molare Verhältnis von Aluminium- und Karminsäure 1:2 beträgt.

Färbender Grundbestandteil ist die Karminsäure. Geringe Mengen der aminierten Form 4-Aminokarminsäure können ebenfalls vorhanden sein.

In den im Handel erhältlichen Produkten kann der färbende Grundbestandteil Karminsäure gemeinsam mit Ammonium-, Calcium-, Kalium- oder Natriumkationen (oder mit Kombinationen hiervon) enthalten sein. Diese Kationen können auch im Übermaß vorhanden sein. Die im Handel erhältlichen Produkte können auch Proteinmaterial des oben genannten Insekts enthalten.

CI-Nr.

75470

Einecs

Karminsäure: 215-023-3; Karmin: 215-724-4

Chemische Bezeichnung

7-β-D-Glucopyranosyl-3,5,6,8-tetrahydroxy-1-methyl-9,10-dioxoanthracen-2-carbonsäure (Karminsäure); Karmin ist das hydrierte Aluminiumchelat dieser Säure.

Chemische Formel

C22H20O13 (Karminsäure)

Molmasse

492,39 (Karminsäure)

Gehalt

mindestens 90 % Karminsäure; mindestens 50 % Karminsäure in den Chelaten

Beschreibung

rot bis dunkelrot, bröckelig, fest oder pulverförmig

Merkmale

 

Spektrometrie

Karminsäure:

 

Maximum in wässriger Ammoniaklösung bei ca. 518 nm

 

Maximum in verdünnter Salzsäure bei ca. 494 nm

 

E 1 %/1 cm 139 bei höchstens ca. 494 nm in verdünnter Salzsäure

4-Aminokarminsäure:

 

Maximum in wässriger Ammoniaklösung bei 535 nm

 

Maximum in verdünnter Salzsäure bei 530 nm

 

E 1 %/1 cm 260 bei höchstens ca. 535 nm in wässriger Ammoniaklösung, pH-Wert 9,5

In den im Handel erhältlichen Produkten kann Karminsäure von ihrem Amin durch eine HPLC-Analyse unterschieden werden.

Reinheit

 

Lösungsmittelreste

Ethanol:

Methanol:

höchstens 150 mg/kg

höchstens 50 mg/kg

Gesamtasche

Karminsäure:

Karmin:

höchstens 5 %

höchstens 12 %

Proteine (N × 6,25)

Karminsäure:

Karmin:

höchstens 2,2 %

höchstens 25 %

4-Aminokarminsäure

höchstens 3 % im Verhältnis zur Karminsäure

unlöslich in verdünntem Ammoniak

Karmin: höchstens 1 %

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 1,5 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,5 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

 

Salmonella spp.

in 10 g nicht nachweisbar

Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen .“


3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1473 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2018

zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2019 des EGFL

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I derselben Verordnung bestimmt.

(2)

Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.

(3)

Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein bestimmtes Rechnungsjahr geltenden Zinssätze müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Teil I Nummer 1 desselben Anhangs getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mitteilen.

(4)

Außerdem wird gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz gemäß Nummer 2 Absatz 3 fest.

(5)

Gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 wird der gemäß Teil I Nummer 2 des Anhangs bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Teil I Nummer 1 des Anhangs festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden. In Bezug auf die Erstattung der Kosten der Mitgliedstaaten können negative Zinssätze jedoch nicht berücksichtigt werden.

(6)

Die im Rechnungsjahr 2019 des EGFL anzuwendenden Zinssätze sind unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(7)

Um hinsichtlich der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen anzuwendenden Zinssätze kein rechtliches Vakuum entstehen zu lassen, gilt der neue Zinssatz rückwirkend seit dem 1. Oktober 2018 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2019 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung auf 0 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).


BESCHLÜSSE

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/7


BESCHLUSS (EU) 2018/1474 DES RATES

vom 28. September 2018

zur Ernennung von zwei von der Republik Österreich vorgeschlagenen Mitgliedern und vier von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Michael HÄUPL und Herrn Herwig VAN STAA sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Renate BRAUNER, Frau Brigitta PALLAUF und Frau Barbara SCHWARZ sind drei Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Günther PLATTER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zu Mitgliedern:

Herr Günther PLATTER, Landeshauptmann von Tirol,

Herr Michael LUDWIG, Landeshauptmann/Bürgermeister von Wien,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Frau Sonja LEDL-ROSSMANN, Präsidentin des Landtags von Tirol,

Herr Peter HANKE, Stadtrat für Finanzen und Budget der Stadt Wien,

Frau Brigitta PALLAUF, Präsidentin des Landtags von Salzburg,

Herr Martin EICHTINGER, Landesrat für Wohnen, Arbeitsmarkt und Internationale Beziehungen von Niederösterreich.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


Berichtigungen

3.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/9


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 6. Juni 2018 )

Auf Seite 76, Anhang, Änderungen von Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Nummer 2 in der Tabelle

Anstatt:

„0140020

Kirschen (süß)

0,3

1,5

 

2 (*)

0140030

Pfirsiche

0,5

0,8

 

50

muss es heißen:

„0140020

Kirschen (süß)

0,3

2

 

2 (*)

0140030

Pfirsiche

0,5

1,5

 

50