ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
27. Juni 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

50

 

*

Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

59

 

*

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

93

 

*

Verordnung (EU) Nr. 657/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

108

 

*

Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind ( 1 )

112

 

*

Verordnung (EU) Nr. 659/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

128

 

*

Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

135

 

*

Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

143

 

*

Verordnung (EU) Nr. 662/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ( 1 )

155

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind

161

 

*

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt ( 1 )

164

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

260

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

261

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 652/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Unionsrecht enthält Bestimmungen für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Erzeugungsstufen, einschließlich Vorschriften, die auf die Gewährleistung fairer Handelspraktiken und die Information der Verbraucher abzielen. Darüber hinaus legt es Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung von Zoonosen und übertragbaren Krankheiten bei Tieren sowie Bestimmungen für die Bereiche Tierschutz, tierische Nebenprodukte, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, Schutz von Pflanzensorten, genetisch veränderte Organismen, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden fest. Im Unionsrecht sind außerdem amtliche Kontrollen sowie andere amtliche Tätigkeiten geregelt, mit denen die wirksame Durchführung und die Einhaltung dieser Bestimmungen sichergestellt werden soll.

(2)

Allgemeines Ziel des Unionsrechts ist es, auf allen Stufen der Lebensmittelkette zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen und ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern; gleichzeitig sollen dabei die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden.

(3)

Zur Verfolgung dieses allgemeinen Ziels sind angemessene finanzielle Mittel erforderlich. Daher ist es notwendig, dass die Union zur Finanzierung der Maßnahmen beiträgt, die für die einzelnen Teilbereiche dieses Gesamtziels ergriffen werden. Außerdem sollten im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz spezifische Ziele und Indikatoren, mit denen das Erreichen dieser Ziele bewertet wird, festgelegt werden.

(4)

Die Finanzierung von Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel durch die Union erfolgte in der Vergangenheit in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Zahlungen an auf diesem Gebiet tätige internationale Organisationen. Es ist zweckmäßig, diese Art einer solchen Finanzierung fortzuführen.

(5)

Finanzmittel der Union können von den Mitgliedstaaten auch verwendet werden, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, die von auf diesem Gebiet tätigen Organisationen im Bereich der Pflanzen- oder Tiergesundheit zur Vorbeugung gegen Schädlinge oder Tierseuchen und zu deren Bekämpfung und Tilgung durchgeführt werden.

(6)

Aus Gründen der Haushaltsdisziplin müssen in dieser Verordnung die für einen Unionsbeitrag in Betracht kommenden Maßnahmen sowie die förderfähigen Kosten und geltenden Fördersätze festgelegt werden.

(7)

In Anbetracht der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) wird für den Zeitraum 2014 bis 2020 ein maximaler Betrag von 1 891 936 000 EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel festgesetzt.

(8)

Darüber hinaus sollte eine Finanzierung auf Unionsebene gewährt werden, um auf außergewöhnliche Umstände zu reagieren, wie etwa auf Notfälle im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, wenn die Mittel unter der Haushaltslinie 3 nicht ausreichen, aber Sofortmaßnahmen erforderlich sind. Die Mittel zur Bewältigung solcher Krisen sollten mobilisiert werden, indem beispielsweise im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) das Flexibilitätsinstrument genutzt wird.

(9)

Gemäß dem derzeit geltenden Unionsrecht werden einige der förderfähigen Kosten zu festen Sätzen erstattet. In Bezug auf andere Kosten sieht das Unionsrecht keine Begrenzung der Erstattung vor. Zum Zwecke der Straffung und Vereinfachung des Systems sollte ein fester Höchstsatz für die Kostenerstattung festgelegt werden. Es ist angebracht, diesen Satz an der üblichen Höhe für Finanzhilfen auszurichten. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diesen Höchstsatz unter bestimmten Umständen anzuheben.

(10)

Angesichts ihrer Bedeutung für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ist es angezeigt, die förderfähigen Kosten bestimmter Maßnahmen zu 100 % zu erstatten, sofern bei der Durchführung dieser Maßnahmen auch Kosten entstehen, die nicht förderfähig sind.

(11)

Die Union trägt die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Mittel ordnungsgemäß ausgegeben werden und dass Maßnahmen zur notwendigen Vereinfachung der Ausgabenprogramme ergriffen werden, damit die Verwaltungslasten und -kosten für Mittelempfänger und sämtliche sonstige Beteiligte nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Oktober 2010 mit dem Titel „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ reduziert werden.

(12)

Gemäß dem Unionsrecht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle des Auftretens oder der Ausbreitung bestimmter Tierseuchen oder Zoonosen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund sollte die Union einen finanziellen Beitrag zu solchen Sofortmaßnahmen leisten.

(13)

Es ist außerdem erforderlich, durch geeignete Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen die Häufigkeit von Ausbrüchen von Tierseuchen und Zoonosen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, zu verringern und das Auftreten solcher Ausbrüche zu verhindern. Nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung solcher Seuchen und Zoonosen sollten daher mit Unionsmitteln unterstützt werden.

(14)

Aus organisatorischen Gründen und im Hinblick auf einen effizienten Umgang mit Finanzmitteln im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit sollten Vorschriften über Inhalt, Einreichung, Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme festgelegt werden, einschließlich Vorschriften für die Regionen der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aus ebendiesen Gründen sollten außerdem Fristen für die Berichterstattung und die Einreichung der Zahlungsanträge festgelegt werden.

(15)

Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (5) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte dringliche Maßnahmen zur Tilgung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse („Schädlinge“) ergreifen. Die Union sollte einen Finanzbeitrag zur Tilgung dieser Schädlinge leisten. Ein finanzieller Beitrag der Union sollte unter bestimmten Bedingungen auch für Sofortmaßnahmen zur Eindämmung von Schädlingen zur Verfügung stehen, die sich in der Union besonders gravierend auswirken und in bestimmten Gebieten nicht ausgerottet werden können, sowie für Präventionsmaßnahmen gegen diese Schädlinge.

(16)

Sofortmaßnahmen gegen Schädlinge sollten für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen, soweit sie zu einem Mehrwert für die Union als Ganzes führen. Aus diesem Grund sollte eine Finanzhilfe der Union für Schädlinge bereitgestellt werden, die in Anhang I Teil A Kapitel I und Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG unter der Überschrift „Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Gemeinschaft festgestellt wurde und die für die gesamte Union von Belang sind“ aufgeführt sind. Im Zusammenhang mit Schädlingen, deren Auftreten in der Union bekannt ist, sollten nur solche Maßnahmen für eine finanzielle Unionsbeteiligung in Betracht kommen, die Schädlinge mit den schwersten Auswirkungen auf die Union betreffen. Zu diesen Schädlingen gehören insbesondere diejenigen, für die die Maßnahmen nach den Richtlinien 69/464/EWG (6), 93/85/EWG (7), 98/57/EG (8) oder 2007/33/EG (9) des Rates gelten. Eine Finanzhilfe der Union sollte auch für diejenigen Schädlinge bereitgestellt werden, die nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, für die nationale Maßnahmen gelten und die vorläufig für eine Aufführung in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG oder in deren Anhang II Teil A Kapitel I in Betracht kommen. Maßnahmen in Bezug auf Schädlinge, für die Sofortmaßnahmen der Union gelten, die auf ihre Tilgung abzielen, sollten ebenfalls für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(17)

Es ist notwendig, das Auftreten bestimmter Schädlinge frühzeitig nachzuweisen. Die von den Mitgliedstaaten zum Nachweis eines solchen Auftretens durchgeführten Überwachungen tragen wesentlich dazu bei, die unmittelbare Tilgung dieser Schädlinge zu gewährleisten. Die Überwachungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind für den Schutz der Gebiete der anderen Mitgliedstaaten unabdingbar. Unter der Bedingung, dass ihr Umfang zumindest eine der zwei kritischen Schädlingskategorien umfasst, nämlich Schädlinge, deren Auftreten in der Union nicht festgestellt wurde, und Schädlinge, gegen die Sofortmaßnahmen der Union getroffen werden, kann die Union im Allgemeinen zur Finanzierung dieser Überwachungen beitragen.

(18)

Eine Finanzierung der Union für Maßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit sollte spezifische förderfähige Kosten abdecken. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sollte sie jedoch auch jene Kosten abdecken, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung sonstiger erforderlicher Maßnahmen entstehen. Solche Maßnahmen können die Durchführung von verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen bei Ausbruch einer Seuche oder bei Auftreten von Schädlingen, die Entsorgung und den Transport von Tierkörpern im Zuge von Tilgungsprogrammen und die aufgrund von Notimpfkampagnen entstehenden Kosten für die Entschädigung der Eigentümer umfassen.

(19)

Die Regionen der Mitgliedstaaten in äußerster Randlage stoßen aufgrund ihrer Abgelegenheit und Abhängigkeit von einer begrenzten Anzahl an Erzeugnissen auf Schwierigkeiten. Die Union sollte den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Programme zur Schädlingsbekämpfung bereitstellen, die sie in den Regionen in äußerster Randlage in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchführen. Da für einige Regionen in äußerster Randlage regionsspezifische nationale Bestimmungen anstatt der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Unionsvorschriften gelten, sollte diese Finanzhilfe der Union die in diesen Regionen geltenden Bestimmungen betreffen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Vorschriften der Union oder um nationale Vorschriften handelt.

(20)

Amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen Unionsbestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und gleichzeitig die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte Referenzlaboratorien der Union mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit ausreichender Kenntnis des Unionsrechts zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten.

(21)

Das effiziente Management amtlicher Kontrollen beruht auf einem schnellen Austausch von Daten und Informationen zu diesen Kontrollen. Für eine korrekte und einheitliche Durchführung der einschlägigen Vorschriften ist zudem die Einrichtung effizienter Systeme unter Beteiligung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten auch die Einrichtung und der Betrieb von Datenbanken und EDV-gestützten Informationsmanagementsystemen für diese Zwecke mit Finanzhilfen unterstützt werden können.

(22)

Die Union sollte Finanzmittel für fachliche und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Koordinierungs- und Kommunikationsmaßnahmen bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionsrechts und die Anpassung des Rechts an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind. Außerdem sollten Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die auf eine Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollen abzielen.

(23)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) muss in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen, die Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen und konkret angegeben werden, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind. In Anbetracht der besonderen Natur einiger der Ziele dieser Verordnung sowie der Tatsache, dass die jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die mit diesen Zielen verbundenen Tätigkeiten durchzuführen, sollten diese Behörden als genannte Empfänger für die Zwecke des Artikels 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 angesehen werden. Es sollte daher möglich sein, diesen Behörden ohne vorherige Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen zu gewähren.

(24)

Abweichend von Artikel 86 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Sinne einer Ausnahme vom Rückwirkungsverbot gemäß deren Artikel 130 sollten die Kosten für Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 17 dieser Verordnung aufgrund des dringenden und unvorhersehbaren Charakters dieser Maßnahmen ab dem Zeitpunkt förderfähig sein, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das Auftreten einer Seuche oder das Vorhandensein eines Schädlings meldet. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge vor.

(25)

Es ist von allergrößter Wichtigkeit, dass solche Sofortmaßnahmen umgehend umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es kontraproduktiv, Kosten von der Finanzierung auszuschließen, die vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, da dies die Mitgliedstaaten dazu veranlassen würde, ihre unmittelbaren Bemühungen auf die Erstellung von Förderanträgen und nicht auf die Durchführung von Sofortmaßnahmen zu richten.

(26)

Da das geltende Unionsrecht über die Durchführung von Tilgungs- und Überwachungsmaßnahmen sehr umfassend und das verfügbare fachliche Expertenwissen begrenzt ist, muss die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen hauptsächlich durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Daher ist es in bestimmten Fällen notwendig, eine Kofinanzierung für die Gehaltskosten für das Personal der nationalen Verwaltungen zu leisten.

(27)

Eine Programmplanung ermöglicht die Koordinierung und Festlegung von Prioritäten und trägt somit zur effizienten Nutzung der finanziellen Ressourcen der Union bei. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Verabschiedung von Arbeitsprogrammen für die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden.

(28)

Um einen verantwortungsvollen und wirksamen Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, sollte es der Kommission erlaubt sein, die wirksame Nutzung von Finanzhilfen der Union bei der Durchführung förderfähiger Maßnahmen anhand von Kontrollen vor Ort oder Dokumentenprüfungen zu kontrollieren.

(29)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus geschützt werden; dazu gehören die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel.

(30)

Die Liste der Tierseuchen, die für eine Förderung im Rahmen von Sofortmaßnahmen in Betracht kommen, ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt und enthält die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (12) genannten Tierseuchen. Um jene Tierseuchen zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (13) meldepflichtig sind, sowie jene, die möglicherweise eine neue Bedrohung für die Union darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Liste zu erlassen.

(31)

Die Listen der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sind dieser Verordnung als Anlage beigefügt und enthalten die Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG genannt sind. Um den durch diese Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Listen zu erlassen.

(32)

Bei der Annahme von Rechtsakten im Rahmen dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(33)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung von jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogrammen, des finanziellen Beitrags zu Sofortmaßnahmen oder bei Notwendigkeit der Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen, von Verfahren für die Einreichung von Anträgen durch die Mitgliedstaaten und von Berichten über und Anträgen auf Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(34)

Das Unionsrecht sollte so verwaltet und durchgeführt werden, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen zu den angestrebten Ergebnissen führt. Daher sollte die Kommission bewerten, ob diese Verordnung ihren Zweck erfüllt und wirksam ist, und ihre Ergebnisse den übrigen Organen mitteilen.

(35)

Verschiedene Ausschüsse unterstützen die Kommission gegenwärtig bei der Durchführung der von dieser Verordnung erfassten bestehenden Rechtsvorschriften der Union, darunter insbesondere die im Rahmen folgender Rechtsakte eingesetzten Ausschüsse: Beschluss 66/399/EWG des Rates (15), Beschluss 76/894/EWG des Rates (16), Richtlinie 98/56/EG des Rates (17), Richtlinie 2008/90/EG des Rates (18) und Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). Es empfiehlt sich, die Ausschussverfahren in diesem Bereich zu straffen. Der nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Ausschuss sollte mit der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bezüglich der Ausgaben in den betreffenden Bereichen beauftragt werden und die Bezeichnung dieses Ausschusses sollte angepasst werden, um seine erweiterten Aufgaben widerzuspiegeln. Folglich sollten die Beschlüsse 66/399/EWG und 76/894/EWG aufgehoben und die Richtlinien 98/56/EG und 2008/90/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend geändert werden.

(36)

Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen der Entscheidung 2009/470/EG. Sie ersetzt außerdem die Artikel 13c Absatz 5 sowie die Artikel 22 bis 26 der Richtlinie 2000/29/EG, Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23). Folglich sollten die Richtlinie 2000/29/EG, die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, die Richtlinie 2009/128/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechend geändert werden.

(37)

Die Einführung einer Kofinanzierung durch die Union für die Kosten, die den Mitgliedstaaten aus der Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen von Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG gelten, entstehen, macht die Entwicklung von Leitlinien im Hinblick auf die Bedingungen erforderlich, die in Bezug auf die Beschränkung des Marktwerts der betreffenden Kulturen und Bäume gelten. Daher sollte diese Einführung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2017 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Gegenstand, Geltungsbereich und Ziele

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den folgenden von Rechtsvorschriften der Union abgedeckten Bereichen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung von Lebensmitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und zum Schutz von Verbraucherinteressen und Verbraucherinformation sowie Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

b)

Futtermittel und Futtermittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung sowie der Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen und Verbraucherinformationen;

c)

Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen;

d)

Festlegung von Bestimmungen über das Tierwohl;

e)

Maßnahmen zum Schutz gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG („Schädlinge“);

f)

Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial;

g)

Festlegung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden;

h)

Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten;

i)

absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt;

j)

Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf Pflanzensorten und Erhaltung und Austausch pflanzengenetischer Ressourcen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Mit den in Artikel 1 genannten Ausgaben soll Folgendes erreicht werden:

a)

das allgemeine Ziel eines Beitrags zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen durch die Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen, und durch die Gewährleistung eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus unter gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie der Union sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

die folgenden Einzelziele:

i)

Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion;

ii)

Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand für die Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes;

iii)

Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind;

iv)

Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften der Union ausgeführt werden.

(2)   Ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele erreicht werden, wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

a)

für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i: eine Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang stehen;

b)

für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

i)

eine Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von den Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird;

ii)

die allgemeine Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl der Ausbrüche;

c)

für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii:

i)

die Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist, und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten;

ii)

die Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge;

d)

für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv: ein günstiger Trend bei den Ergebnissen von Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden.

KAPITEL II

Finanzierungsformen und allgemeine Finanzbestimmungen

Artikel 3

Finanzierungsformen

(1)   Die Finanzierungsmaßnahmen der Union für die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

(2)   Werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewährt, so gelten sie als genannte Empfänger im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Solche Finanzhilfen können ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen kann auch in Form von freiwilligen Zahlungen an internationale Organisationen erfolgen, deren Vertragspartei die Union ist oder an deren Arbeit sie sich beteiligt und die in den von den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 abgedeckten Bereichen tätig sind.

Artikel 4

Haushalt

(1)   Der Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Ausgaben für den Zeitraum 2014 bis 2020 beläuft sich auf 1 891 936 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag kann auch für Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten gelten, die für die Verwaltung der Ausgaben gemäß Artikel 1 und das Erreichen der jeweiligen Ziele erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Studien und Sachverständigensitzungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, sowie allen weiteren Kosten für fachliche und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung dieser Ausgaben entstehen.

(3)   Der Höchstbetrag kann ferner für Kosten für fachliche und administrative Unterstützung gelten, die den Übergang zwischen Maßnahmen, die vor und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, gewährleisten. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 5

Höchstsätze für Finanzhilfen

(1)   Erfolgt die finanzielle Beteiligung der Union in Form einer Finanzhilfe, so sollte sie höchstens 50 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden im Hinblick auf

a)

grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Schädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen oder zu tilgen oder ihnen vorzubeugen;

b)

Mitgliedstaaten, in denen das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden, wenn die mit Unionsmitteln unterstützten Tätigkeiten die Vorbeugung gegen schwerwiegende unionsbezogene Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Pflanze sowie deren Eindämmung betreffen und

a)

darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass es zu Todesopfern oder zu umfassenderen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Union insgesamt kommt;

b)

spezifische, für die Union insgesamt unerlässliche Aufgaben sind, wie von der Kommission in dem gemäß Artikel 36 Absatz 1 verabschiedeten Arbeitsprogramm ausdrücklich festgelegt, oder

c)

in Drittländern durchgeführt werden.

TITEL II

FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Tiergesundheit

Abschnitt 1

Sofortmaßnahmen

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt und die im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bestimmungen eingehalten wurden. Diese Finanzhilfen können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern das Auftreten anschließend bestätigt wurde.

(2)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten.

(3)   Den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen können Finanzhilfen für Schutzmaßnahmen gewährt werden, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Ausbreitung — im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats — einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ergriffen werden.

(4)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheidet, dass zur Bekämpfung der gemäß den Artikeln 7 oder 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ein Vorrat an biologischen Mitteln angelegt werden muss.

(5)   Ein Finanzbeitrag der Union kann für das Anlegen von Vorräten biologischer Mittel oder den Erwerb von Impfdosen gewährt werden, wenn das Auftreten oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats für die Union eine Bedrohung darstellen kann.

Artikel 7

Liste der Tierseuchen

(1)   Die Liste der Tierseuchen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 6 in Betracht kommen, ist in Anhang I angeführt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie die Tierseuchen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG gemeldet werden müssen, sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, da sie auf Folgendes bedeutende Auswirkungen haben:

a)

die menschliche Gesundheit;

b)

die Tiergesundheit oder das Tierwohl, oder

c)

die Landwirtschaft oder die Aquakulturproduktion oder verwandte Wirtschaftszweige.

Artikel 8

Förderfähige Kosten

(1)   Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Absatz gewährt werden:

a)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

b)

Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere und damit zusammenhängende Transportkosten;

c)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

d)

Kosten für die Reinigung, Desinsektion und Desinfizierung von Betrieben und Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;

e)

Kosten für den Transport und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können;

f)

Kosten für Erwerb, Lagerung, Verwaltung oder Vertrieb von Impfstoffen und Ködern, sowie Kosten der Vornahme der Impfung an sich, sofern die Kommission solche Maßnahmen beschließt oder genehmigt;

g)

Kosten für Transport und Entsorgung der Tierkörper;

h)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige für die Tilgung der Seuche unabdingbare Kosten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsbeschluss.

(2)   Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission das Auftreten der Seuche melden. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern dieses Auftreten einer Seuche anschließend bestätigt wird.

(3)   Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen vor und erstattet die förderfähigen Kosten.

Abschnitt 2

Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

Artikel 9

Förderfähige Programme

Für die jährlichen oder mehrjährigen nationalen Programme der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der gemäß Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen („nationale Programme“) können Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 10

Liste der Tierseuchen und Zoonosen

(1)   Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen, ist in Anhang II angeführt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie

a)

den Sachstand in Bezug auf Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben;

b)

die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder

c)

neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen.

Artikel 11

Förderfähige Kosten

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Programme entstehen, können für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen:

a)

Kosten für Probenahmen von Tieren;

b)

Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)

Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;

ii)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;

d)

Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere;

e)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;

f)

Kosten für Erwerb, Lagerung, Verabreichung, Verwaltung oder Vertrieb von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern;

g)

Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Desinsektion des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers, und

h)

in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer erforderlicher Maßnahmen als die unter den Buchstaben a bis g genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Restwert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d ist der Restwert von hitzebehandelten nicht bebrüteten Eiern von der Entschädigung abzuziehen.

Artikel 12

Inhalt und Vorlage der nationalen Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die nationalen Programme, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte nationale Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)   Die nationalen Programme enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der epidemiologischen Situation in Bezug auf die jeweilige Tierseuche oder Zoonose vor Programmbeginn;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;

c)

die Laufzeit des Programms;

d)

die durchzuführenden Maßnahmen;

e)

die veranschlagten Finanzmittel;

f)

die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und

g)

geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In den mehrjährigen nationalen Programmen sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

(3)   Wenn der Ausbruch oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen wahrscheinlich eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der Union darstellt und die Union so vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden soll, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten benachbarter Drittländer in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind.

Artikel 13

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

(1)   Die Kommission bewertet die nationalen Programme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.

(2)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten nationalen Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b)

den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c)

den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme, und

d)

etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)   Die Kommission genehmigt die jährlichen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 14 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)   Die Kommission genehmigt die mehrjährigen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.

(5)   Bei der Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Artikel 14

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche nationale Programm bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 15

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines nationalen Programms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 14 genannten Berichte.

KAPITEL II

Pflanzengesundheit

Abschnitt 1

Sofortmaßnahmen

Artikel 16

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Den Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Artikel 17 festgelegten Bedingungen für die folgenden Maßnahmen gegen Schädlinge Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen gewährt werden:

a)

Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffenen Unionsmaßnahmen ergriffen werden;

b)

Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den die Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG in einem befallenen Gebiet, in dem der Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen verabschiedet hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Tilgung dieses Schädlings in der Pufferzone, falls er in dieser Pufferzone nachgewiesen wird;

c)

zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG Unionsmaßnahmen erlassen wurden, bei denen es sich nicht um die in Buchstabe a genannten Tilgungsmaßnahmen und Eindämmungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b handelt, sofern diese Maßnahmen entscheidend zum Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings beitragen.

Finanzhilfen für Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können auch für Maßnahmen gewährt werden, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten eines derartigen Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten anschließend bestätigt wird.

(2)   Finanzhilfen gemäß Absatz 1 können auch an einen Mitgliedstaat vergeben werden, in dessen Hoheitsgebiet Schädlinge gemäß Absatz 1 nicht vorhanden sind, sofern Maßnahmen gegen das Eindringen dieser Schädlinge in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aufgrund ihres Vorhandenseins in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland in unmittelbarer Grenznähe getroffen wurden.

(3)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 mindestens zwei Mitgliedstaaten zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 eng zusammenarbeiten.

(4)   Für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen können auch internationalen Organisationen Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 17

Bedingungen

Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:

a)

sie betreffen die in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG und in deren Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführten Schädlinge;

b)

sie betreffen Schädlinge, die unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme fallen;

c)

sie betreffen Schädlinge, für die Maßnahmen gemäß den Richtlinien 69/464/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG oder 2007/33/EG erlassen wurden, oder

d)

sie betreffen Schädlinge, die nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, für die eine Maßnahme gilt, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG angenommen wurde, und die vorläufig für eine Auflistung in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG oder in deren Anhang II Teil A Kapitel I in Betracht kommen.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe d erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind.

Artikel 18

Förderfähige Kosten

(1)   Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, Probenahme und Labortests;

b)

Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

c)

Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

d)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen von Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und

e)

in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis d genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 aufgeführt sind.

Die Entschädigung der Eigentümer gemäß Buchstabe c ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

(2)   Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das Vorhandensein des Schädlings meldet. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge des Verdachts auf ein Auftreten dieses Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten in der Folge bestätigt wird.

(3)   Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor.

Abschnitt 2

Überwachungsprogramme hinsichtlich des Nachweises von Schädlingen

Artikel 19

Förderfähige Überwachungsprogramme

Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen („Überwachungsprogramme“), sofern diese Programme mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie betreffen die in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG und in deren Anhang II Teil A Kapitel I aufgeführten Schädlinge;

b)

sie betreffen Schädlinge, die unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme fallen.

Für Schadorganismen gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruhen die Überwachungsprogramme auf einer Bewertung des Risikos der Einschleppung, der Ansiedlung oder der Verbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und zielen mindestens auf die Schädlinge, die das bedeutendste Risiko darstellen, und die Pflanzensorten, die diesen Risiken ausgesetzt sind, ab.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Artikel 20

Förderfähige Kosten

Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 19 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

a)

Kosten für die Probenahme;

b)

Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)

Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

ii)

Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c)

in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 21

Inhalt und Vorlage der Überwachungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Mai die Überwachungsprogramme vor, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Überwachungsprogramme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)   Die Überwachungsprogramme enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;

c)

die Laufzeit des Programms;

d)

die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

e)

die veranschlagten Finanzmittel;

f)

die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und

g)

geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Überwachungsprogramm sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

Artikel 22

Bewertung und Genehmigung der Überwachungsprogramme

(1)   Die Kommission bewertet die Überwachungsprogramme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.

(2)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Überwachungsprogramme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b)

den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c)

den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und

d)

etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)   Die Kommission genehmigt die jährlichen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzmittel bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jenes Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 23 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)   Die Kommission genehmigt die mehrjährigen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.

(5)   Bei der Genehmigung der mehrjährigen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Artikel 23

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige Überwachungsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten. Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche Überwachungsprogramm bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 24

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Überwachungsprogramms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 23 genannten Berichte.

Abschnitt 3

Programme für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äußerster Randlage der Union

Artikel 25

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten

(1)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für Programme gewährt werden, die sie zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV in Übereinstimmung mit den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 („Programme für die Regionen in äußerster Randlage“) durchführen. Diese Finanzhilfen betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Regionen geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung erforderlich sind — sei es, dass es sich dabei um Unionsvorschriften oder um Vorschriften der Mitgliedstaaten handelt.

(2)   Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten für Programme in den Regionen in äußerster Randlage entstehen, können Finanzhilfen der Union gewährt werden:

a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für Behandlungsprodukte;

b)

Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

c)

Kosten für die Probenahme;

d)

Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)

Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

ii)

Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist.

Artikel 26

Inhalt und Vorlage der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die Programme für die Regionen in äußerster Randlage, deren Anlauf im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen möchten.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Programme für die Regionen in äußerster Randlage kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2)   Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

b)

eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;

c)

eine technische Analyse der regionalen Pflanzengesundheitssituation;

d)

die Laufzeit des Programms;

e)

die Aktivitäten im Rahmen des Programms und gegebenenfalls die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

f)

die veranschlagten Finanzmittel;

g)

die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen; und

h)

geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Programm für die Regionen in äußerster Randlage sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, e und g genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe f jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

Artikel 27

Bewertung und Genehmigung der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

(1)   Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage werden unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegt sind, bewertet.

(2)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Programme für die Regionen in äußerster Randlage, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;

b)

den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;

c)

den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und

d)

etwaige vorläufige Bedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3)   Die jährlichen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses für die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 28 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4)   Die mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.

(5)   Bei der Genehmigung der mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Artikel 28

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige Programm für die Regionen in äußerster Randlage übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche Programm für die Regionen in äußerster Randlage bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

Artikel 29

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Programms für die Regionen in äußerster Randlage werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 28 genannten Berichte.

KAPITEL III

Finanzielle Beteiligung an amtlichen Kontrollen und anderen Tätigkeiten

Artikel 30

Referenzlaboratorien der Europäischen Union

(1)   Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union können gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.

(2)   Folgende Kosten kommen für Finanzhilfen gemäß Absatz 1 in Betracht:

a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien der Union durchführen, beteiligt ist;

b)

Kosten für Investitionsgüter;

c)

Kosten für Verbrauchsgüter;

d)

Kosten für die Beförderung von Proben, Dienstreisen, Sitzungen oder Schulungen.

Artikel 31

Schulung

(1)   Die Union kann die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

(2)   Die Kommission wird Schulungsprogramme erstellen, in denen die Interventionsprioritäten auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit festgelegt sind.

(3)   Um für eine Unionsförderung gemäß Absatz 1 in Betracht zu kommen, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die im Rahmen der Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten gemäß dem genannten Absatz erworbenen Kenntnisse wie erforderlich verbreitet und dass sie in den nationalen Schulungsprogrammen angemessen eingesetzt werden.

(4)   Für folgende Kosten können Finanzhilfen gemäß Absatz 1 gewährt werden:

a)

Kosten für die Organisation der Schulungen, einschließlich Schulungen, die auch Teilnehmern aus Drittstaaten offenstehen, oder der Austauschaktivitäten;

b)

Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten des Personals der zuständigen Behörden, das an der Schulung teilnimmt.

Artikel 32

Sachverständige aus den Mitgliedstaaten

Es kann eine finanzielle Beteiligung der Union für die Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gewährt werden, die von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden.

Artikel 33

Koordinierte Kontrollpläne und Datenerhebung

(1)   Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der koordinierten Kontrollpläne gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die Erhebung von Daten entstehen.

(2)   Folgende Kosten können für Finanzhilfen in Betracht kommen:

a)

Kosten für Probenahmen und Labortest,

b)

Kosten für Ausrüstungen, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle und Aufgaben der Datenerhebung erforderlich sind.

KAPITEL IV

Sonstige Maßnahmen

Artikel 34

Informationssysteme

(1)   Die Union finanziert die Einrichtung und Nutzung der von der Kommission verwalteten Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme, die für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.

(2)   Ein Finanzbeitrag der Union kann für die Einrichtung und Verwaltung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen Dritter, einschließlich internationaler Organisationen, gewährt werden, sofern diese Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme

a)

nachweislich einen Mehrwert für die Union als Ganzes schaffen und in der gesamten Union allen interessierten Nutzern zur Verfügung stehen; und

b)

für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 35

Durchführung und Anpassung der Rechtsvorschriften

(1)   Die Union kann Finanzhilfen für technische und wissenschaftliche Arbeit — einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten — bereitstellen, die notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche und die Anpassung dieser Vorschriften an die wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in den in Artikel 1 genannten Bereichen tätig sind, kann außerdem eine finanzielle Beteiligung der Union an Tätigkeiten zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Durchführung der Rechtsvorschriften für diese Bereiche gewährt werden.

(2)   Finanzhilfen können für Projekte gewährt werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel organisiert werden, die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen durch die Nutzung innovativer Techniken und Protokolle zu verbessern.

(3)   Eine finanzielle Beteiligung der Union kann auch zur Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gewährt werden, die ein verbessertes, konformes und nachhaltigeres Verhalten bei der Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche sicherstellen sollen.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE

Artikel 36

Arbeitsprogramme und finanzielle Beiträge

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen gemeinsame oder getrennte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II verabschiedet werden; davon ausgenommen sind Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In den Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 1 werden die verfolgten operationellen Ziele — die mit den in Artikel 2 dargelegten allgemeinen und Einzelzielen in Einklang stehen —, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und die Gesamtkosten angegeben. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden gemäß Artikel 3 dieser Verordnung die prioritären Maßnahmen, die Bewertungskriterien, der Fördersatz und die vorläufige Liste der förderfähigen Maßnahmen und Kosten angegeben.

(3)   Die Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und Titel II Kapitel II Abschnitte 2 und 3 werden bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres verabschiedet, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Arbeitsprogramme spiegeln die Prioritäten wider, die in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind.

(4)   Im Hinblick auf die Durchführung der in Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Titel II Kapitel II Abschnitt 1 genannten Sofortmaßnahmen oder falls dies zur Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen notwendig ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Entscheidung über den finanziellen Beitrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Vorlage, durch die Mitgliedstaaten, von Anträgen, Berichten und Anträgen auf Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitte 1 und 2 sowie Titel II Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um insbesondere Folgendes zu überprüfen:

a)

die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden;

b)

die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;

c)

das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden.

Artikel 38

Zugriff auf Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten halten alle für die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Kontrollen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.

Artikel 39

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Durchführungseinrichtungen sowie Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist ermächtigt, gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (24) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

TITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 30. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 41

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 42

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht darüber, ob die in Titel II Kapitel I und Kapitel II und Kapitel III Artikel 30 und 31 genannten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ergebnisse und Auswirkungen die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Ziele im Hinblick auf eine effiziente Ressourcenverwendung und ihren Mehrwert auf Unionsebene erreichen und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. In dem Bewertungsbericht werden außerdem die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die fortwährende Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Zu berücksichtigen sind Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen.

(2)   Bis zum 30. Juni 2022 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor. Bei dieser Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz der in Artikel 1 genannten Ausgaben und ihre Auswirkungen geprüft.

(3)   Bei den Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die erzielten Fortschritte anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Indikatoren gemessen.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 43

Information, Kommunikation und Publizität

(1)   Gegebenenfalls stellen die betreffenden Finanzhilfeempfänger und Mitgliedstaaten sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Union bei der Durchführung der Maßnahmen informiert wird.

(2)   Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsaktivitäten zu den geförderten Maßnahmen und deren Ergebnissen durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union ab.

Artikel 44

Aufhebung

(1)   Die Entscheidungen 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG werden aufgehoben.

(2)   Verweise auf die Entscheidungen 66/399/EWG und 76/894/EWG gelten als Verweise auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3)   Verweise auf die Entscheidung 2009/470/EG gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 45

Übergangsbestimmungen

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Kommission im Jahr 2012 zur Durchführung im Jahr 2013 vorgelegt wurden, diejenigen, die im Jahr 2013 zur Durchführung im Jahr 2014 vorgelegt wurden, und diejenigen, die bis zum 30. April 2014 zur Durchführung im Jahr 2015 vorgelegt wurden, kommen, falls genehmigt, gemäß Artikel 27 der Entscheidung 2009/470/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht.

Für nationale Programme, die in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt wurden bzw. werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absätze 7 und 8 der genannten Entscheidung.

Für nationale Programme, die im Jahr 2015 umgesetzt werden, gilt weiterhin Artikel 27 Absatz 2 der genannten Entscheidung.

(2)   Die in Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten, die der Kommission spätestens bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden und deren Durchführung für das Jahr 2015 vorgesehen ist, kommen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG für eine Finanzhilfe der Union in Betracht. Für diese Überwachungsprogramme gilt weiterhin Artikel 23 Absatz 6 der genannten Richtlinie.

(3)   Für Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzmittel der Union für die in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Sofortmaßnahmen, die der Kommission bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden, gelten weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG.

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 98/56/EG

Die Richtlinie 98/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)."

(26)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

2.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13c wird Absatz 5 gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, innerhalb von zehn Kalendertagen die zuständige Behörde schriftlich benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt.“

3.

Die Artikel 22 bis 26 werden gestrichen.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27). Der Ausschuss wird nach Fachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behandeln.“

Alle Verweise im Unionsrecht auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gelten als Verweise auf den Ausschuss gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 49

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 50

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gestrichen.

Artikel 51

Änderung der Richtlinie 2008/90/EG

Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29).

Artikel 52

Änderung der Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EG wird gestrichen.

Artikel 53

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gestrichen.

Artikel 54

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2014.

Jedoch gelten Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

(7)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

(8)  Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).

(9)  Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

(13)  Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Beschluss 66/399/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66).

(16)  Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25).

(17)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(18)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(22)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(24)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Tierseuchen im Sinne des Artikels 7

Rinderpest

Pest der kleinen Wiederkäuer

Vesikuläre Schweinekrankheit

Blauzungenerkrankung

Teschener Krankheit

Schaf- und Ziegenpocken

Rifttalfieber

Dermatitis nodularis (ansteckende Hautentzündung mit Knötchenbildung)

Afrikanische Pferdepest

Vesikuläre Stomatitis

Venezolanische virale Encephalomyelitis des Pferdes

Epizootische Hämorrhagie der Hirsche

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

Aviäre Influenza

Newcastle-Krankheit (ND)

Maul- und Klauenseuche

Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN)

Epizootisches ulzeratives Syndrom der Fische (EUS)

Infektion mit Bonamia exitiosa

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Microcytos mackini

Taura-Syndrom der Krebstiere

Yellowhead Disease der Krebstiere


ANHANG II

Tierseuchen und Zoonosen im Sinne des Artikels 10

Rindertuberkulose

Rinderbrucellose

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis),

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark seuchengefährdeten Gebieten

Afrikanische Schweinepest

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Milzbrand

Lungenseuche der Rinder (CBPP)

Aviäre Influenza

Tollwut

Echinokokkose

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Campylobakteriose

Listeriose

Salmonellose (zoonotische Salmonellenerkrankungen)

Trichinellose

Infektionen mit Verotoxin bildenden E.-coli

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV)

Ansteckende Blutarmut der Lachse (ISA)

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia exitiosa

Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere


ANHANG III

Prioritäten für die Arbeitsprogramme der Kommission gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und Titel II Kapitel II Abschnitte 2 und 3

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen:

Seuchen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit;

Seuchen mit Auswirkungen auf die Tiergesundheit unter Berücksichtigung ihrer potenziellen Ausbreitung und der Morbiditäts- und Mortalitätsraten in Tierpopulationen;

Seuchen und Zoonosen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus Drittstaaten in das Hoheitsgebiet der Union eingeschleppt bzw. erneut eingeschleppt werden;

Seuchen, die das Potenzial haben, eine Krisensituation mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen hervorzurufen;

Seuchen mit Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten und den Handel innerhalb der EU.

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Schädlingsüberwachungsprogramme zum Schutz des Hoheitsgebiets der Union:

in Anhang I Teil A Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist;

Schädlinge, für die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen der Union gelten;

Schädlinge, die in der Richtlinie 2000/29/EG nicht aufgeführt sind und die für das Hoheitsgebiet der Union eine unmittelbare Gefahr darstellen;

Schädlinge, die das Potenzial haben, eine Krisensituation mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und ökologischen Folgen hervorzurufen;

Schädlinge mit Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten und den Handel innerhalb der EU.

Prioritäten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Bezug auf die Ausrichtung der nationalen Programme für die Regionen in äußerster Randlage:

Maßnahmen gegen Schädlinge im Zusammenhang mit Einfuhren in diese Regionen und dem dortigen Klima,

Verfahren zur Bekämpfung dieser Schädlinge,

Maßnahmen gegen Schädlinge, die gemäß den in diesen Regionen geltenden Vorschriften über Pflanzenschädlinge aufgeführt sind.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zu den Verfahren für die Genehmigung von Programmen im Veterinär- und Pflanzengesundheitsbereich

Zwecks besserer Information der Mitgliedstaaten organisiert die Kommission eine Jahrestagung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, deren Hauptthema das Ergebnis des Verfahrens zur Bewertung von Programmen sein wird. Diese Tagung findet spätestens am 30. November des Jahres statt, das dem Jahr der Durchführung der Programme vorausgeht.

Zu dieser Tagung legt die Kommission eine Liste der in technischer Hinsicht gebilligten und für eine Kofinanzierung vorgeschlagenen Programme vor. Dabei wird die Kommission mit den nationalen Delegationen über die finanziellen und technischen Einzelheiten diskutieren und ihren Kommentaren Rechnung tragen.

Darüber hinaus wird die Kommission die Mitgliedstaaten in einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Januar über die abschließende Liste der für eine Kofinanzierung ausgewählten Programme sowie den jedem Programm zugeteilten Endbetrag informieren.

Die Arbeiten zur Vorbereitung der Konzeption des Arbeitsprogramms für die Durchführung der in den Artikeln 9, 19 und 25 genannten Maßnahmen werden zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Anfang Februar jedes Jahres durchgeführt, damit die Mitgliedstaaten über die für die Erstellung der Tilgungs- und Überwachungsprogramme relevanten Informationen verfügen.


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 653/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

1997 verschärfte die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3) erneut die Vorschriften der Union über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern im Lichte der BSE-Epidemie (bovine spongiforme Enzephalopathie) und der daraus resultierenden erhöhten Notwendigkeit, Herkunft und Verbringung der Tiere mittels „herkömmlicher Ohrmarken“ zu verfolgen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einführt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftsetikettierung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und namentlich die Kennzeichnung von Rindern und die Systeme der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch wurden als Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung, die sie für Unternehmen bedeuten, in der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit dem Titel „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU — branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009“ aufgeführt.

(6)

Elektronische Kennzeichnungssysteme könnten durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. Zudem könnten Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Rückverfolgungssystems verbessert werden. Die Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme würde zudem die Verwaltung bestimmter Direktzahlungen, die den Landwirten gewährt werden, verbessern.

(7)

Auf Radiofrequenz-Identifikation basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Diese Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme. Dies führt dazu, dass der Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder Lebensmittel reduziert wird, was zu verbesserter Zuverlässigkeit von Datenbanken sowie zu verbesserter Reaktionsfähigkeit beim Ausbruch von Seuchen führt, wobei Personalkosten gesenkt werden, selbst wenn die Ausrüstungskosten steigen.

(8)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Tatsache, dass die elektronischen Kennzeichnungssysteme in der Union bei anderen Tierarten als Rindern bereits genutzt werden, so etwa für das obligatorische System, das bei Schafen und Ziegen eingesetzt wird.

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei elektronischen Kennzeichnungssystemen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten und von verschiedenen Akteuren unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Die Entwicklung unterschiedlicher Systeme würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Die Interoperabilität der elektronischen Kennzeichnungssysteme der Mitgliedstaaten sollte sichergestellt werden, wie auch ihre Konsistenz mit den einschlägigen ISO-Normen oder sonstigen internationalen technischen Normen entsprechen, die von anerkannten internationalen Normungsorganisationen aufgestellt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass mit diesen internationalen Normen zumindest ein höheres Leistungsniveau als das der ISO-Normen garantiert werden kann.

(10)

Im Bericht der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Möglichkeit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Technik der Radiofrequenz-Identifikation weit genug entwickelt ist, um bereits in der Praxis eingesetzt zu werden. Weiterhin folgert der Bericht, dass eine Umstellung auf die elektronische Kennzeichnung bei Rindern in der Union sehr wünschenswert ist, da sie neben anderen Vorteilen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen würde.

(11)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 10. September 2008 mit dem Titel „Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie“ will die Kommission im Zuge der Einführung elektronischer Kennzeichnungssysteme auf eine Vereinfachung der Informationspflichten hinarbeiten, etwa in Bezug auf Betriebsregister und Tierpässe.

(12)

In ihrer Mitteilung vom 19. September 2007 mit dem Titel „Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ “ schlägt die Kommission vor, die elektronische Kennzeichnung für Rinder als Möglichkeit zur Verbesserung der bestehenden Unionssysteme zur Kennzeichnung und Registrierung im Hinblick auf eine Vereinfachung von Informationspflichten, wie Betriebsregister und Tierpässe, einzuführen; außerdem wird angeregt, einen elektronischen Rinderpass–Austausch einzurichten. Dieser Austausch würde die Einführung der elektronischen Kennzeichnung mit Echtzeit-Datenerfassung voraussetzen. Ein solcher Austausch würde für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zu erheblichen Einsparungen an Kosten und Aufwand führen und die Arbeitslast bei der Übermittlung der Daten aus den Tierpässen an elektronische Datenbanken verringern. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit dieser Initiative.

(13)

Mit dieser Verordnung soll ein Beitrag zur Erreichung einiger Schlüsselziele der wichtigsten Unionsstrategien einschließlich der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet werden; Ziel ist die Verbesserung von Wirtschaftswachstum, Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit.

(14)

Bestimmte Drittländer haben bereits Vorschriften, die eine elektronische Kennzeichnung nach dem neuesten Stand der Technik erlauben. Die Union sollte ähnliche Vorschriften zur Erleichterung des Handels und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors festlegen.

(15)

Angesichts der technischen Entwicklung neuer Arten elektronischer Kennzeichen ist es angezeigt, die Kennzeichnungsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auszuweiten und die Verwendung elektronischer Kennzeichen als Kennzeichnungsmittel offiziell zu erlauben. Da durch die Einführung entsprechender Bestimmungen beträchtliche Investitionen erforderlich werden, ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. In diesem Übergangszeitraum werden herkömmliche Ohrmarken weiterhin das einzige offizielle Kennzeichnungsmittel für Rinder sein.

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, dass, sobald elektronische Kennzeichnung als offizielles Kennzeichnungsmittel anerkannt wird, ihre Verwendung freiwillig sein sollte. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Regelung würden sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon wirtschaftlich profitieren dürften, während es für andere Tierhalter möglich sein sollte, ihre Tiere weiterhin mit zwei herkömmlichen Ohrmarken zu kennzeichnen.

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich der Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben. Bei Verbringungen von Tieren innerhalb der Union sollte dem Mitgliedstaat, der den Einsatz der elektronischen Kennzeichnung auf seinem Hoheitsgebiet obligatorisch gemacht hat, die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern obliegen. Das sollte aber nicht bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, Tiere, die im Herkunftsmitgliedstaat bereits elektronisch gekennzeichnet wurden, erneut zu kennzeichnen.

(18)

Tiere und Fleisch, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen, die das gleiche Maß an Schutz bieten.

(19)

Wenn lebende Tiere aus Drittländern in die Union eingeführt werden, sollten sie bei der Ankunft denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

(20)

Die beiden offiziellen Kennzeichnungsmittel, die einem Tier zugeteilt sind, sollten denselben Kenncode aufweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase der Umstellung auf elektronische Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel in bestimmten Fällen — bedingt durch technische Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung des ursprünglichen Kenncodes eines Tieres — nicht möglich ist, diesen ursprünglichen Kenncode auf ein elektronisches Kennzeichen zu übertragen. Dies könnte passieren, wenn die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode eines Tieres besteht, nicht in ein elektronisches Format zu bringen sind. Daher sollten übergangsweise Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein elektronisches Kennzeichen auch für diese Tiere verwendet werden kann, sofern für lückenlose Rückverfolgbarkeit gesorgt ist und die Tiere individuell identifiziert werden können, einschließlich ihres Geburtsbetriebs.

(21)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) einzurichten. Da diese Datenbanken bereits seit dem 31. Dezember 1999 voll einsatzbereit sein mussten, dürften sie in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Pässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die Verordnung sollte jedoch nicht nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere ausschließen.

(22)

Das Pilotprojekt für den Austausch von Rinderpässen zwischen den Mitgliedstaaten BOVEX wurde von der Kommission eingerichtet, um Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit der Tiere bei Verbringungen innerhalb der Union sicherzustellen. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken uneingeschränkt betriebsbereit ist, sollte die Anforderung, Tierpässe in Papierform auszustellen, nicht mehr für Tiere gelten, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Dies sollte zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten beitragen.

(23)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Etikettierungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehen, sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Da seit der Annahme dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, sind spezifische Vorschriften zum freiwilligen Etikettierungssystem überflüssig geworden und sollten daher gestrichen werden. Das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher durch freiwillige Etikettierung über die Eigenschaften des Fleisches zu unterrichten, und das Recht der Verbraucher, nachprüfbare Informationen zu erhalten, sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sollten wie bei jeder anderen Art von Fleisch Lebensmittelinformationen über Rindfleisch, die über die obligatorische Etikettierung hinausgehen, den derzeitigen horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(24)

Um dem Betrugsrisiko im Bereich der Fleischetikettierung vorzubeugen und die europäischen Verbraucher zu schützen, sollten die anwendbaren Kontrollen und Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

(25)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht bezüglich der obligatorischen Angabe des Ursprungsland oder der Herkunftsorts von als Zutat verwendetem Fleisch vor. Diesem Bericht war gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, damit über die gesamte Fleischkette mehr Transparenz herrscht und die europäischen Verbraucher besser aufgeklärt werden. Angesichts der jüngsten Probleme in Verbindung mit der Etikettierung von Fleischerzeugnissen, die sich auf das Funktionieren der Lebensmittelkette ausgewirkt haben, gingen das Europäische Parlament und der Rat davon aus, dass der Bericht möglichst früh im zweiten Halbjahr 2013 angenommen würde und er wurde schließlich am 17. Dezember 2013 angenommen.

(26)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(27)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die alternative Kennzeichnung von Rindern; die besonderen Umstände, unter denen den Mitgliedstaaten zu erlauben ist, die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung zu verlängern; den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die maximale Frist für die Berichterstattungspflichten; die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel; die Aufnahme von Kennzeichnungsmitteln in die Liste im Anhang I; die Vorschriften über die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen aus der Datenbank; die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall von saisonaler Weidehaltung einschließlich Wanderhaltung; die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten; die Etikettierungsvorschriften in Bezug auf eine vereinfachte Herkunftsangabe in Fällen, in denen ein Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt; und die Definitionen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem und gefrorenem Rindfleisch verwendet werden dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen; die technischen Merkmale und Einzelheiten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die Feststellung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems; das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel; technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung; die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(29)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher in Bezug auf Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und in Bezug auf Bestimmungen zur elektronischen Kennzeichnung spätestens neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte vorlegen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befassen. Diesen Berichten sollten erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

2.

Artikel 2 Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:

„—   ‚Tier‘: Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;“

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren;“.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren

(1)   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.

Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.

Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,

b)

uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,

c)

das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,

d)

das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.

(3)   Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:

a)

Format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,

b)

technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und

c)

die Zusammensetzung des Kenncodes.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Ab dem 18. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

Ab dem 18. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.

Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

5.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel

(1)   Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2)   Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.

Artikel 4b

Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern

(1)   Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen.

Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.

(2)   Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

(3)   Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Artikel 4c

Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden

(1)   Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem 18. Juli 2019 Folgendes gestatten:

a)

eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird;

b)

beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem 18. Juli 2019 angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.

(2)   Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.

Artikel 4d

Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.

Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.

Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.“

7.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:

a)

die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;

b)

für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;

c)

bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.

(2)   Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.“

9.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung:

„—

sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,

a)

die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und

b)

die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.

(6)   Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.“

10.

Artikel 8 wird gestrichen.

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Schulung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.

Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.“

12.

Artikel 10 wird gestrichen.

13.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1)

„Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

(2)

„Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

(3)

„Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;

(4)

„Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

(5)

„beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;

(6)

„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.“

14.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

b)

In Absatz 5 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.“

16.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.“

17.

Ab dem 13. Dezember 2014:

a)

wird die Überschrift von Titel II Abschnitt II durch die Überschrift „Freiwillige Etikettierung“ ersetzt;

b)

werden die Artikel 16, 17 und 18 gestrichen; und

c)

wird in Titel II Abschnitt II folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

Allgemeine Vorschriften

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“"

18.

Artikel 19, 20 und 21 werden gestrichen.

19.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Tierhalter, Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.

Die zuständige Behörde führt jedes Jahr eine Mindestanzahl von amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren durch, die mindestens 3 % der Betriebe umfassen.

Die zuständige Behörde erhöht umgehend die Mindestanzahl der amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 2, wenn sich herausstellt, dass Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten werden.

Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. August einen Bericht über die Umsetzung der amtlichen Kontrollen im vergangenen Jahr.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 verhängt die zuständige Behörde folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen einen Tierhalter:

a)

Wenn ein Tier oder mehrere Tiere eines Betriebs keiner der in Titel I festgelegten Bestimmungen entsprechen: Beschränkung der Verbringung aller Tiere aus dem oder in den Betrieb des entsprechenden Tierhalters,

b)

bei Tieren, für die die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung ausschließlich dieser Tiere bis diese Anforderungen vollständig erfüllt werden,

c)

wenn in einem Betrieb die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel I gekennzeichnet sind,

d)

wenn der Tierhalter eines Tieres die Identität und Rückverfolgbarkeit des Tieres nicht nachweisen kann: gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit Vernichtung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung,

e)

wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde Verbringungen eines Tieres in oder aus seinem Betrieb im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen oder aus diesem Betrieb,

f)

wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen und aus diesem Betrieb,

g)

falls ein Tierhalter es dauerhaft versäumt, die in Artikel 9 genannte Gebühr zu entrichten, können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Tieren in den und aus dem Betrieb dieses Tierhalters beschränken.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,

i)

dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder

ii)

dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Gedankenstrich 1 genannten gesandt wird.

b)

Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.

(4)   Die Sachverständigen der Kommission

a)

überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b)

führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(5)   Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.“

20.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 22a

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

Artikel 22b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

(21)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5, Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 6 von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)."

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

(22)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Spätestens am

18. Juli 2019 in Bezug auf die Bestimmungen für freiwillige Etikettierung, und

18. Juli 2023 in Bezug auf die Bestimmungen für elektronische Kennzeichnung

legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.“

(23)

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG I

KENNZEICHNUNGSMITTEL

A)

HERKÖMMLICHE OHRMARKE

AB DEM 18. JULI 2019

B)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE

C)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS

D)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 144.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 654/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat eine Reihe multilateraler, regionaler und bilateraler internationaler Handelsübereinkünfte geschlossen, die Rechte und Pflichten zum gegenseitigen Vorteil der Vertragsparteien begründen.

(2)

Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über geeignete Instrumente zur wirksamen Ausübung ihrer Rechte aus internationalen Handelsübereinkünften verfügt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Drittländer Handelsbeschränkungen erlassen, mit denen die Vorteile, die sich für Wirtschaftsbeteiligte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, geschmälert werden. Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen der Verfahren und Fristen, die in den von ihr geschlossenen internationalen Handelsübereinkünften vorgesehen sind, rasch und flexibel zu reagieren. Daher sind Regeln erforderlich, mit denen der Rahmen für die Ausübung der Rechte der Union in bestimmten Situationen festgelegt wird.

(3)

Die Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und durch andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler und bilateraler Übereinkünfte, geschaffen wurden, sollen dazu dienen, bei Streitigkeiten zwischen der Union und der oder den anderen Vertragspartei(en) der jeweiligen Übereinkünfte eine positive Lösung zu finden. Im Einklang mit diesen Streitbeilegungsmechanismen sollte die Union allerdings in der Lage sein, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, wenn sich andere Ansätze für eine positive Lösung einer Streitigkeit als nicht erfolgreich erwiesen haben. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union das betreffende Drittland dazu veranlassen, die einschlägigen internationalen Handelsregeln einzuhalten, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.

(4)

Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen hat sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder eine Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, zu bemühen, den zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern, die von einer solchen Maßnahme betroffen wären, bestehenden Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Ähnliche Regeln sind in anderen von der Union geschlossenen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, festgelegt. Die Union sollte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, indem sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzt, wenn das betreffende Drittland keine angemessenen und ausgewogenen Ausgleichsmaßnahmen durchführt. In solchen Fällen sollte ein Tätigwerden der Union Drittländer dazu veranlassen, handelsfördernde Maßnahmen einzuführen, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht.

(5)

Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und der diesbezüglichen Vereinbarung geregelt. WTO-Mitglieder, die von einer solchen Änderung betroffen sind, dürfen unter bestimmten Umständen im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen. Sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden, sollte die Union in solchen Fällen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erlassen. Ein Tätigwerden der Union sollten darauf abzielen, Drittländer zur Durchführung handelsfördernder Maßnahmen zu veranlassen.

(6)

Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchzusetzen, wenn ein Handelspartner seine Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ('Agreement on Government Procurement' - GPA) oder anderer internationaler Handelsübereinkünfte nicht einhält. Im GPA ist festgelegt, dass Streitfälle, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden WTO-Übereinkommen führen. Ziel der Maßnahmen der Union sollte die Aufrechterhaltung eines im Wesentlichen gleichen Maßes an Zugeständnissen sein, wie es in den einschlägigen internationalen Handelsübereinkünften festgelegt ist.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet handelspolitische Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in einer Weise angewandt werden, die ihren Verwaltungsstrukturen und -praktiken unter Beachtung des Unionsrechts am besten entspricht.

(8)

Die gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und gestaltet werden; dazu gehören unter anderem die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Drittländer zur Einhaltung von internationalen Handelsregeln zu veranlassen, das Potenzial dieser Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind, und das Ziel, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Union, auch hinsichtlich wesentlicher Rohstoffe, zu minimieren.

(9)

Diese Verordnung sollte sich auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren, mit deren Gestaltung und Anwendung die Union Erfahrung hat. Die Möglichkeit, den Geltungsbereich der Verordnung dahin gehend auszuweiten, dass der Erlass von Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums sowie von zusätzlichen Maßnahmen im Bereich Dienstleistungen vorgesehen wird, sollte als Teil der Überprüfung des Funktionierens dieser Verordnung bewertet werden, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs gebührend zu berücksichtigen sind.

(10)

Bei der Durchsetzung der Unionsrechte sollte der Ursprung einer Ware nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) bestimmt werden. Bei der Durchsetzung der Unionsrechte im Anschluss an die Beilegung einer Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sollte der Ursprung einer Dienstleistung anhand der Herkunft der die Dienstleistung erbringenden natürlichen oder juristischen Person bestimmt werden. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber sollten eine normale Vorsicht und Sorgfaltspflicht walten lassen, wenn sie von Bietern bereitgestellte Informationen und Garantien in Bezug auf den Ursprung von Waren oder Dienstleistungen bewerten.

(11)

Spätestens drei Jahre nach dem ersten Fall der Anwendung dieser Verordnung oder spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, sollte die Kommission den Geltungsbereich, das Funktionieren und die Effizienz der Verordnung überprüfen, einschließlich möglicher Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und zusätzlicher Maßnahmen im Bereich Dienstleistungen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Bewertung Bericht erstatten. Im Anschluss an die Überprüfung können geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden.

(12)

Es ist wichtig, eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Meinungsaustausch zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits sicherzustellen, insbesondere über Streitigkeiten im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte, die zur Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung führen können.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (3), sollte dahin gehend geändert werden, dass Bezug auf diese Verordnung genommen wird, was die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen betrifft.

(14)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden.

(15)

Angesichts der hohen Komplexität, die mit der Prüfung der möglichen vielfältigen Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen verbunden ist, und um ausreichend Gelegenheit zu bieten, eine größtmögliche Unterstützung zu erhalten, sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der in dieser Verordnung genannte Ausschuss ausnahmsweise keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts abgibt.

(16)

Zur Wahrung der Interessen der Union sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Anpassung handelspolitischer Maßnahmen an das Verhalten des betreffenden Dritten erforderlich ist, wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.

(17)

Diese Verordnung berührt nicht die mögliche Annahme handelspolitischer Maßnahmen auf der Grundlage anderer einschlägiger Unionsrechtsakte oder der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen von internationalen Handelsübereinkünften über die Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und fristgerechte Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden, mit der Absicht,

a)

im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten der Union wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren;

b)

bei einer Änderung der den Waren aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Land“ einen Staat oder ein gesondertes Zollgebiet;

b)

„Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse oder sonstige Vorteile, zu deren Anwendung in ihrem Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat;

c)

„Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile“ das Ausmaß, in dem die Vorteile, die sich im Rahmen einer internationalen Handelsübereinkunft für die Union ergeben, beeinträchtigt werden. Sofern in der jeweiligen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist, fallen darunter sämtliche nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus einer Maßnahme eines Drittlands ergeben;

d)

„obligatorischer Preisaufschlag“ die Verpflichtung von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, die Aufträge nach dem öffentlichen Vergaberecht vergeben, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung

a)

nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten („WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“), wenn der Union die Genehmigung erteilt wurde, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus den unter die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung fallenden multilateralen und plurilateralen Übereinkommen auszusetzen;

b)

nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn die Union befugt ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften auszusetzen;

c)

zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder nach Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, die Anwendung einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland berechtigen kann;

d)

bei Änderungen von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994, sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden.

Artikel 4

Ausübung der Rechte der Union

(1)   Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ausgesetzt, so darf ihr Umfang den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen;

b)

Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, ausgesetzt, so darf ihr Umfang nicht den je nach Fall von der Kommission oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens ermittelten Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile übersteigen, der sich aus der fraglichen Drittlandsmaßnahme ergibt;

c)

Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen Handelsübereinkünften müssen die Maßnahmen der Union im Einklang mit den Bedingungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder der Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, nach denen die Schutzmaßnahme angewandt wird, im Wesentlichen dem Umfang der von der Schutzmaßnahme betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen;

d)

Werden Zugeständnisse in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung (5) im Handel mit einem Drittland zurückgenommen, so müssen sie, im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung, mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen im Wesentlichen gleichwertig sein.

(3)   Handelspolitische Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

a)

Wirksamkeit der Maßnahmen dahingehend, dass Drittländer veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten;

b)

Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind;

c)

Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden;

d)

Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;

e)

besondere Kriterien, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Fällen in internationalen Handelsübereinkünften festgelegt sind.

Artikel 5

Handelspolitische Maßnahmen

(1)   Unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, können durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 folgende handelspolitische Maßnahmen erlassen werden:

a)

Aussetzung von Zollzugeständnissen und Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren;

b)

Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form sonstiger Maßnahmen;

c)

Aussetzung von Zugeständnissen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar durch

i)

Ausschluss von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder

ii)

Auferlegung eines obligatorischen Preisaufschlags auf Angebote von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder auf den Teil des Angebots, der auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt.

(2)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen

a)

umfassen gemäß den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Schwellenwerte, oberhalb deren der Ausschluss und/oder der obligatorische Preisaufschlag anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der betreffenden Handelsübereinkunft und des Umfangs der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile;

b)

bestimmen die Sektoren oder die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, auf die sie Anwendung finden, sowie alle anwendbaren Ausnahmen;

c)

bestimmen die nach Mitgliedstaat aufgelisteten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, deren Auftragsvergabe erfasst ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Mit den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein angemessener Umfang an Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht wird.

Artikel 6

Ursprungsregeln

(1)   Der Ursprung einer Ware wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

(2)   Der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt

a)

bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;

b)

bei juristischen Personen,

i)

wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, oder

ii)

wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet sie in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats verbunden ist.

Übt die juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie niedergelassen ist, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii als Herkunft dieser juristischen Person die Herkunft der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen sie beherrscht wird.

Die juristische Person, die die Dienstleistung erbringt, „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

Artikel 7

Aussetzung, Änderung und Aufhebung von Maßnahmen

(1)   Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

(2)   In folgenden Fällen hebt die Kommission einen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf:

a)

wenn das Drittland, dessen Maßnahmen in einem Streitbeilegungsverfahren als gegen internationale Handelsregeln verstoßend befunden wurden, den Verstoß abstellt oder wenn auf andere Art und Weise eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeigeführt wurde;

b)

im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt;

c)

im Falle einer Änderung von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt.

Die Aufhebung gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

(3)   Sind Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen erforderlich, so kann die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 2 und 3 nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren geeignete Änderungen einführen.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufhebung oder der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte, mit denen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte wie in diesem Artikel vorgesehen ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden, nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 9

Einholung von Informationen

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder auf bestimmte Sektoren ein, unter Angabe der Frist, innerhalb derer die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.

(2)   Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(3)   Weder das Europäische Parlament noch der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

(4)   Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.

(5)   Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht mit der Veröffentlichung der Informationen oder ihrer Bekanntgabe in verallgemeinerter oder zusammengefasster Form einverstanden, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

(6)   Die Absätze 2 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Organe der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 10

Überprüfung

(1)   Spätestens drei Jahre nach dem ersten Erlass eines Durchführungsrechtsakts, oder spätestens am 18. Juli 2019, je nachdem, was der frühere Zeitpunkt ist, überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung – insbesondere hinsichtlich der handelspolitischen Maßnahmen, die erlassen werden können –, sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor mit dem Ziel, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen ins Auge zu fassen. Die Kommission untersucht dabei unter anderem die folgenden Aspekte:

a)

internationale Entwicklungen in Bezug auf die Aussetzung sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS);

b)

Entwicklungen innerhalb der Union in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Regeln im Bereich Dienstleistungen;

c)

Wirksamkeit möglicher zusätzlicher handelspolitischer Maßnahmen als Mittel zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte;

d)

verfügbare Mechanismen zur Sicherstellung der praktischen Anwendung, in einheitlicher und effizienter Art und Weise, von möglichen zusätzlichen handelspolitischen Maßnahmen im Bereich Dienstleistungen und

e)

Auswirkungen auf Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung in der Union ansässig sind.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Juli 2017 über ihre erste Bewertung Bericht.

Artikel 11

Änderungen anderer Rechtsakte

Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 zu treffen sind, so beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder sonstiger anwendbarer Verfahren.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Vereinbarung „Auslegung und Anwendung des Artikels XXVIII“.


Erklärung der Kommission

Die Kommission begrüßt die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates.

Mit der Verordnung werden der Kommission Befugnisse übertragen, in bestimmten Situationen auf der Grundlage objektiver Kriterien und unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Durchführungsbefugnisse beabsichtigt die Kommission, gemäß der vorliegenden Erklärung zu handeln.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten führt die Kommission umfassende Konsultationen durch, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Interessen gebührend berücksichtigt werden. Die Kommission geht davon aus, dass in diesen Konsultationen private Interessenträger Stellung nehmen, die von Maßnahmen von Drittländern oder möglichen von der Union zu erlassenden handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind. In ähnlicher Weise rechnet die Kommission mit Anregungen von Behörden, die an der Umsetzung möglicher von der Union zu erlassender handelspolitischer Maßnahmen beteiligt sein können. Im Fall von Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens werden insbesondere Stellungnahmen von Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Entwürfen von Durchführungsrechtsakten gebührend berücksichtigt werden.

Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten rasch informiert werden müssen, wenn sie den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung erwägt, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, zu Beschlüssen auf der Grundlage umfassender Informationen beizutragen; die Kommission wird im Sinne dieses Ziels handeln.

Die Kommission bestätigt, dass sie dem Parlament und dem Rat umgehend Entwürfe von Durchführungsrechtsakten übermitteln wird, die sie dem Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten vorlegt. Ebenso wird sie dem Parlament und dem Rat nach der Abgabe von Stellungnahmen im Ausschuss umgehend den endgültigen Entwurf von Durchführungsrechtsakten übermitteln.

Die Kommission unterrichtet das Parlament und den Rat regelmäßig über internationale Entwicklungen, die möglicherweise zu Situationen führen, in denen Maßnahmen im Rahmen der Verordnung erlassen werden müssen. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständigen Ausschüsse im Rat und im Parlament.

Die Kommission begrüßt die Absicht des Parlaments, einen strukturierten Dialog über Fragen der Streitbeilegung und der Rechtsdurchsetzung zu fördern, und wird sich in einschlägigen Sitzungen mit dem zuständigen Parlamentsausschuss aktiv am Meinungsaustausch über Handelsstreitigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen beteiligen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Wirtschaftszweige der Union.

Schließlich bekräftigt die Kommission, dass es ihr ein wichtiges Anliegen ist, dafür zu sorgen, dass die Verordnung ein wirksames und effizientes Instrument zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte ist, auch im Hinblick auf den Dienstleistungsverkehr. Daher wird die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung den Geltungsbereich des Artikels 5 dahin gehend überprüfen, dass zusätzliche handelspolitische Maßnahmen bezüglich des Dienstleistungsverkehrs einbezogen werden, sobald die Bedingungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegeben sind.


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/59


VERORDNUNG (EU) Nr. 655/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können dazu Maßnahmen gehören, die unter anderem Folgendes sicherstellen sollen: die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, einen effektiven Zugang zum Recht und die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

(3)

Am 24. Oktober 2006 leitete die Kommission mit dem Grünbuch „Effizientere Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung“ eine Konsultation über die Notwendigkeit eines einheitlichen europäischen Verfahrens für die vorläufige Pfändung von Bankkonten und etwaige Merkmale dieses Verfahrens ein.

(4)

Im Stockholmer Programm vom Dezember 2009 (3), in dem die Prioritäten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht für den Zeitraum 2010-2014 festgelegt sind, forderte der Europäische Rat die Kommission auf, das Erfordernis bestimmter einstweiliger Maßnahmen auf Unionsebene, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, wie z. B. Verhinderung der Entziehung von Vermögensgegenständen vor Vollstreckung einer Forderung, sowie die Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu prüfen und angemessene Vorschläge zur Verbesserung der Effizienz der Vollstreckung von Urteilen in der Union betreffend Bankkonten und Schuldnervermögen vorzulegen.

(5)

Nationale Verfahren zur Erwirkung von Sicherungsmaßnahmen etwa in Gestalt von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung gibt es in allen Mitgliedstaaten; allerdings unterscheiden sie sich hinsichtlich der Bedingungen für ihren Erlass und der Effizienz ihrer Ausführung beträchtlich voneinander. Außerdem kann sich die Inanspruchnahme nationaler Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug als aufwändig erweisen, vor allem wenn der Gläubiger mehrere Konten in verschiedenen Mitgliedstaaten vorläufig pfänden lassen will. Daher scheint es erforderlich und angemessen, ein verbindliches und unmittelbar geltendes Rechtsinstrument der Union zu erlassen, mit dem ein neues Unionsverfahren eingeführt wird, das in grenzüberschreitenden Fällen die vorläufige Pfändung von Geldern auf Bankkonten in einer effizienten und zügigen Weise ermöglicht.

(6)

Das mit dieser Verordnung eingeführte Verfahren sollte dem Gläubiger als weitere fakultative Möglichkeit dienen; es steht ihm nach wie vor frei, von einem anderen Verfahren zur Erwirkung einer gleichwertigen Maßnahme nach nationalem Recht Gebrauch zu machen.

(7)

Ein Gläubiger sollte eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden „Beschluss zur vorläufigen Pfändung“ oder „Beschluss“) erwirken können, um die Überweisung oder Abhebung von Geldern, die sein Schuldner auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto hält, zu verhindern, wenn die Gefahr besteht, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner ohne eine solche Maßnahme unmöglich oder erheblich erschwert wird. Die Pfändung von Geldern auf dem Konto des Schuldners sollte zur Folge haben, dass nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch Personen, die von diesem mit der Ausführung von Zahlungen über dieses Konto betraut sind, z. B. in Form von Daueraufträgen oder durch Lastschriftverfahren oder die Verwendung einer Kreditkarte, daran gehindert werden, die Gelder zu verwenden.

(8)

Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf das gesamte Zivil- und Handelsrecht erstrecken. Keine Anwendung finden sollte diese Verordnung insbesondere auf Forderungen gegenüber einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Dies sollte bedeuten, dass ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht gegen einen Schuldner erlassen werden kann, sobald gegen ihn ein Insolvenzverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (4) eingeleitet worden ist. Andererseits sollte durch diesen Ausschluss ermöglicht werden, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung zur Sicherung der Rückforderung benachteiligender Zahlungen, die ein solcher Schuldner an Dritte geleistet hat, verwendet werden kann.

(9)

Diese Verordnung sollte für Konten gelten, die bei Kreditinstituten unterhalten werden, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

Sie sollte somit nicht für Finanzinstitute gelten, die keine solchen Einlagen entgegennehmen, beispielsweise Institute, die Ausfuhr- und Investitionsprojekte oder Projekte in Entwicklungsländern finanzieren, oder Institute, die Finanzmarktdienstleistungen erbringen. Ferner sollte diese Verordnung weder für Konten gelten, die von oder bei Zentralbanken geführt werden, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden handeln, noch für Konten, die nicht durch nationale Beschlüsse, die einem Beschluss zur vorläufigen Pfändung gleichwertig sind, vorläufig gepfändet werden können oder die auf andere Weise nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das besagte Konto geführt wird, nicht gepfändet werden dürfen.

(10)

Diese Verordnung sollte ausschließlich auf grenzüberschreitende Rechtssachen Anwendung finden und festlegen, in welchem Fall in diesem besonderen Kontext eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte gelten, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache dann vorliegt, wenn das mit dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung befasste Gericht seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und das von dem Beschluss betroffene Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Ferner sollte gelten, dass eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und das Gericht sowie das vorläufig zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind.

Diese Verordnung sollte nicht auf die vorläufige Pfändung von Konten Anwendung finden, die in dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt worden ist, geführt werden, sofern der Wohnsitz des Gläubigers sich ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befindet, auch wenn der Gläubiger zum selben Zeitpunkt einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung stellt, der ein oder mehrere Konten betrifft, die in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden. In einem solchen Fall sollte der Gläubiger zwei getrennte Anträge — einen auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und einen auf Erlass einer nationalen Maßnahme — stellen.

(11)

Das Verfahren für einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte jeder Gläubiger in Anspruch nehmen können, der vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens bzw. in jeder Phase des Rechtsstreits sicherstellen will, dass eine spätere in der Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung vollstreckt wird. Es sollte auch Gläubigern offenstehen, die bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt haben, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.

(12)

Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte zur Sicherung bereits fälliger Forderungen in Anspruch genommen werden können. Er sollte ferner in Bezug auf noch nicht fällige Forderungen in Anspruch genommen werden können, sofern diese sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergeben und ihre Höhe bestimmbar ist, einschließlich Forderungen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, sowie Klagen auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt werden.

Der Gläubiger sollte die Möglichkeit haben, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung über einen Betrag in Höhe der Hauptforderung oder über einen niedrigeren Betrag zu beantragen. Letzteres könnte beispielsweise in seinem Interesse liegen, wenn er für einen Teil seiner Forderung bereits andere Sicherheiten erhalten hat.

(13)

Damit eine enge Verbindung zwischen dem Verfahren zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und dem Verfahren in der Hauptsache gewährleistet ist, sollte die internationale Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegen, dessen Gerichte in der Hauptsache zuständig sind. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ alle Verfahren abdecken, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken, einschließlich beispielsweise summarische Mahnverfahren und Verfahren wie das französische Verfahren der einstweiligen Anordnung („procédure de référé“). Ist der Schuldner ein Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, so sollte die Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses ausschließlich bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats liegen.

(14)

Hinsichtlich der Bedingungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sollten das Interesse des Gläubigers daran, einen Beschluss zu erwirken, und das Interesse des Schuldners daran, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird, angemessen gegeneinander abgewogen werden.

Wenn der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt, bevor er eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, sollte sich das Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird, daher anhand der vom Gläubiger vorgelegten Beweismittel vergewissert haben, dass über die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.

Ferner sollte der Gläubiger in allen Fällen, auch wenn er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann.

Das Gericht sollte die Beweismittel bewerten, die der Gläubiger vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass eine solche Gefahr besteht. Dies könnte sich beispielsweise auf das Verhalten des Schuldners hinsichtlich der Forderung des Gläubigers oder in einer vorangegangenen Streitigkeit zwischen den Parteien, die Kredithistorie des Schuldners, die Art der Vermögenswerte des Schuldners und alle jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners im Zusammenhang mit seinen Vermögenswerten beziehen. Bei der Bewertung der Beweismittel kann das Gericht dem Umstand Rechnung tragen, dass Kontoabhebungen und Ausgaben des Schuldners zur Erhaltung seiner normalen Geschäftstätigkeit oder regelmäßige Ausgaben für seine Familie als solche nicht unüblich sind. Die bloße Nichtzahlung oder das bloße Bestreiten der Forderung oder die bloße Tatsache, dass der Schuldner mehr als einen Gläubiger hat, sollten an sich nicht als ausreichende Beweismittel gelten, um den Erlass eines Beschlusses zu rechtfertigen. Auch sollte die bloße Tatsache, dass die finanzielle Situation des Schuldners schlecht ist oder schlechter wird, an sich nicht als ausreichender Grund gelten, um den Erlass eines Beschlusses zu rechtfertigen. Das Gericht kann diese Faktoren jedoch bei der Gesamtbewertung des Bestehens einer Gefahr berücksichtigen.

(15)

Damit der Überraschungseffekt des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gewährleistet ist und damit sichergestellt wird, dass er ein nützliches Instrument für einen Gläubiger ist, der versucht, in grenzübergreifenden Fällen Schulden von einem Schuldner einzutreiben, sollte der Schuldner weder über den Antrag des Gläubigers informiert noch vor dem Erlass des Beschlusses angehört, noch vor Ausführung des Beschlusses von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Gelangt das Gericht auf Grundlage der vom Gläubiger oder gegebenenfalls dessen Zeuge(n) vorgelegten Beweismittel und Informationen nicht zu der Überzeugung, dass die vorläufige Pfändung des besagten Kontos oder der Konten gerechtfertigt ist, sollte es den Beschluss nicht erlassen.

(16)

In Situationen, in denen der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt, bevor er ein Verfahren in der Hauptsache vor einem Gericht einleitet, sollte er durch diese Verordnung dazu verpflichtet werden, ein solches Verfahren innerhalb einer konkreten Frist einzuleiten sowie dem Gericht, bei dem er den Antrag auf einen Beschluss gestellt hat, einen Nachweis über die Einleitung dieses Verfahrens vorzulegen. Sollte der Gläubiger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so sollte der Beschluss vom Gericht auf eigene Initiative widerrufen werden oder automatisch enden.

(17)

Da keine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt, sollten in dieser Verordnung spezifische Garantien zur Vermeidung des Missbrauchs des Beschlusses und für den Schutz der Rechte des Schuldners vorgesehen werden.

(18)

Eine solche wichtige Garantie sollte in der Möglichkeit bestehen, vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung zu verlangen, damit gewährleistet ist, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm aufgrund des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung entstanden ist, zu einem späteren Zeitpunkt entschädigt werden kann. Je nach den nationalen Rechtsvorschriften könnte diese Sicherheit in Form einer Kaution oder einer anderweitigen Sicherheitsleistung, wie etwa einer Bankgarantie oder eines Grundpfandrechts, geleistet werden. Das Gericht sollte bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheit, die so bemessen sein muss, dass ein Missbrauch des Beschlusses verhindert wird und der Schadenersatz für den Schuldner gewährleistet ist, über eine Ermessensbefugnis verfügen und es sollte in Ermangelung spezifischer Beweismittel in Bezug auf die Höhe des potenziellen Schadens dem Gericht offenstehen, den Betrag, für den der Beschluss erlassen werden soll, als Richtschnur für die Bestimmung der Höhe der Sicherheit zu betrachten.

In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, sollte die Leistung einer Sicherheit die Regel sein; das Gericht sollte nur in Ausnahmefällen von dieser Anforderung absehen oder die Leistung einer geringeren Sicherheit fordern, wenn es der Auffassung ist, dass eine solche Sicherheitsleistung angesichts der Umstände des Falls unangemessen, überflüssig oder unverhältnismäßig ist. Zu diesen Umständen könnte beispielsweise gehören, dass besonders viele Gesichtspunkte für den Gläubiger sprechen, der Gläubiger aber nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Sicherheit zu leisten, dass die Forderung sich auf Unterhalts- oder Lohnzahlungen bezieht oder dass die Forderung so gering ist, dass dem Schuldner wahrscheinlich kein Schaden entsteht; als Beispiel sei eine geringfügige Geschäftsschuld genannt.

In Fällen, in denen der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, sollte die Leistung einer Sicherheit dem Ermessen des Gerichts überlassen werden. Die Leistung einer Sicherheit kann — von den obengenannten Ausnahmefällen abgesehen — beispielsweise angemessen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung, deren Vollstreckung mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung gesichert werden soll, wegen eines anhängigen Rechtsmittels noch nicht vollstreckbar oder nur vorläufig vollstreckbar ist.

(19)

Als ein weiteres wichtiges Element zur Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Interessen des Gläubigers und denen des Schuldners sollte die Regel gelten, dass der Gläubiger für jeden Schaden haftet, der dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung entsteht. Diese Verordnung sollte daher als Mindeststandard die Haftung des Gläubigers für einen Schaden vorsehen, den der Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung aufgrund eines Verschuldens des Gläubigers erlitten hat. In diesem Zusammenhang sollte die Beweislast beim Schuldner liegen. Was die in dieser Verordnung angegebenen Haftungsgründe betrifft, so sollte eine harmonisierte Vorschrift eine widerlegbare Vermutung des Verschuldens des Gläubigers vorsehen.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, andere als die in dieser Verordnung angegebenen Haftungsgründe in ihrem nationalen Recht beizubehalten oder in ihr nationales Recht aufzunehmen. In Bezug auf diese anderen Haftungsgründe sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, andere Arten der Haftung wie eine Gefährdungshaftung beizubehalten oder aufzunehmen.

Diese Verordnung sollte ferner eine Kollisionsnorm enthalten, nach der das auf die Haftung des Gläubigers anzuwendende Recht das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats sein sollte. Gibt es mehrere Vollstreckungsmitgliedstaaten, so sollte das anzuwendende Recht das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sein. Hat der Schuldner in keinem der Vollstreckungsmitgliedstaaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sollte das anzuwendende Recht das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, der die engste Verknüpfung mit dem Fall aufweist, sein. Bei der Bestimmung der engsten Verknüpfung könnte die Höhe des in den verschiedenen Vollstreckungsmitgliedstaaten vorläufig gepfändeten Betrags einer der vom Gericht zu berücksichtigenden Faktoren sein.

(20)

Um die bestehenden praktischen Schwierigkeiten dabei, Informationen über die Belegenheit des Bankkontos des Schuldners in einem grenzüberschreitenden Kontext zu erhalten, zu überwinden, sollte diese Verordnung einen Mechanismus vorsehen, wonach der Gläubiger beantragen kann, dass das Gericht vor dem Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung die Informationen, die für die Ermittlung des Kontos des Schuldners erforderlich sind, von der benannten Auskunftsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner der Ansicht des Gläubigers nach ein Konto unterhält, einholt. Angesichts des besonderen Charakters einer solchen Intervention staatlicher Stellen und eines solchen Zugriffs auf private Daten sollte der Zugang zu Kontoinformationen generell nur in Fällen erteilt werden, in denen der Gläubiger bereits eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde erwirkt hat. In Ausnahmefällen sollte der Gläubiger jedoch die Einholung von Kontoinformationen auch dann beantragen können, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, die er erwirkt hat, noch nicht vollstreckbar ist. Ein entsprechender Antrag sollte gestellt werden können, wenn es sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten um einen vorläufig zu pfändenden Betrag von erheblicher Höhe handelt und wenn das Gericht aufgrund der vom Gläubiger vorgelegten Beweismittel zu der berechtigten Annahme kommt, dass diese Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da sonst die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich gefährdet ist, und dass dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte.

Damit dieser Mechanismus funktioniert, sollten die Mitgliedstaaten zur Einholung dieser Informationen eine oder mehrere Methoden, die wirksam und effizient sind und keinen unverhältnismäßigen Kosten- oder Zeitaufwand verursachen, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen. Der Mechanismus sollte nur angewandt werden, wenn alle Bedingungen und Anforderungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung erfüllt sind und der Gläubiger in seinem Antrag gebührend begründet hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner in einem bestimmten Mitgliedstaat ein oder mehrere Konten unterhält, z. B. weil der Schuldner in diesem Mitgliedstaat arbeitet oder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht oder über Eigentum verfügt.

(21)

Damit der Schutz der personenbezogenen Daten des Schuldners gewährleistet wird, sollten die erhaltenen Informationen über die Ermittlung des Bankkontos oder der Bankkonten des Schuldners nicht an den Gläubiger weitergegeben werden. Sie sollten lediglich dem ersuchenden Gericht und in Ausnahmefällen der Bank des Schuldners bereitgestellt werden, wenn die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständig ist, nicht in der Lage ist, ein Konto des Schuldners auf der Grundlage der im Beschluss angegebenen Informationen zu ermitteln, beispielsweise wenn mehrere Personen, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift haben, Konten bei der gleichen Bank haben. Ist in einem solchen Fall im Beschluss angegeben, dass die Nummer(n) des/der vorläufig zu pfändenden Kontos/Konten durch einen Antrag auf Einholung von Informationen erlangt wurde/wurden, so sollte die Bank die Einholung dieser Informationen bei der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats beantragen, und sie sollte diesen Antrag auf informelle und einfache Weise stellen können.

(22)

Diese Verordnung sollte dem Gläubiger das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gewähren. Dieses Recht sollte nicht die Möglichkeit des Gläubigers berühren, auf der Grundlage neuer Fakten oder neuer Beweismittel einen neuen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu stellen.

(23)

Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über sehr unterschiedliche Strukturen zur Vollstreckung der vorläufigen Pfändung von Bankkonten. Um eine Überschneidung dieser Strukturen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und um die nationalen Verfahren soweit wie möglich einzuhalten, sollte diese Verordnung in Bezug auf die Vollstreckung und die tatsächliche Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung auf den bestehenden Methoden und Strukturen für die Vollstreckung und Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschluss zu vollstrecken ist, aufbauen.

(24)

Um eine zügige Vollstreckung sicherzustellen, sollte diese Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung des Beschlusses vom Ursprungsmitgliedstaat an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats mit geeigneten Mitteln erfolgt, mit denen sichergestellt wird, dass der Inhalt der übermittelten Schriftstücke korrekt und zutreffend sowie mühelos lesbar ist.

(25)

Sobald die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung erhält, sollte sie die erforderlichen Schritte unternehmen, um den Beschluss gemäß ihrem nationalen Recht vollstrecken zu lassen, entweder indem sie den eingegangenen Beschluss an die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung dieser Beschlüsse in diesem Mitgliedstaat zuständig ist, weiterleitet, oder indem sie — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — die Bank anweist, den Beschluss auszuführen.

(26)

Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte — je nach der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für gleichwertige nationale Beschlüsse verfügbaren Methode — ausgeführt werden, indem der vorläufig zu pfändende Betrag auf dem Konto des Schuldners gesperrt wird oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, indem dieser Betrag auf ein spezielles Konto zu Pfändungszwecken überwiesen wird, bei dem es sich um ein von der zuständigen Vollstreckungsbehörde, dem Gericht, der Bank, bei der der Schuldner sein Konto führt, oder einer als koordinierende Stelle für die vorläufige Pfändung in einem bestimmten Fall benannten Bank geführtes Konto handeln könnte.

(27)

Diese Verordnung sollte der Möglichkeit, dass für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Voraus die Zahlung von Gebühren verlangt werden kann, nicht entgegenstehen. Die Regelung dieser Frage sollte dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beschluss zu vollstrecken ist, überlassen bleiben.

(28)

Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung sollte gegebenenfalls denselben Rang haben, den ein gleichwertiger nationaler Beschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt. Falls bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen nach nationalem Recht Vorrang vor vorläufigen Pfändungsmaßnahmen haben, sollte ihnen in Bezug auf den Beschluss zur vorläufigen Pfändung nach dieser Verordnung der gleiche Vorrang eingeräumt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Beschlüsse in personam, die es in einigen nationalen Rechtsordnungen gibt, als gleichwertige nationale Beschlüsse angesehen werden.

(29)

Diese Verordnung sollte die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständig ist, dazu verpflichten, zu erklären, ob und — falls ja — in welchem Ausmaß durch den Beschluss Guthaben des Schuldners vorläufig gepfändet wurden; ferner sollte sie den Gläubiger verpflichten, für die Freigabe aller vorläufig gepfändeten Guthaben Sorge zu tragen, die über den im Beschluss angegebenen Betrag hinausgehen.

(30)

Diese Verordnung sollte das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren sowie sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren und es ihm daher — unter Berücksichtigung dessen, dass das Verfahren für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erfolgt — ermöglichen, den Beschluss oder seine Vollstreckung aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen unmittelbar nach Ausführung des Beschlusses anzufechten.

(31)

In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung, alle dem Gericht im Ursprungsmitgliedstaat vom Gläubiger vorgelegten Schriftstücke und alle erforderlichen Übersetzungen dem Schuldner nach Ausführung des Beschlusses unverzüglich zugestellt werden. Das Gericht sollte nach eigenem Ermessen weitere Schriftstücke beifügen können, auf die es seinen Beschluss gestützt hat und die der Schuldner für seinen Rechtsbehelf benötigen könnte, beispielsweise Mitschriften von Anhörungen.

(32)

Der Schuldner sollte insbesondere dann eine Nachprüfung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung verlangen können, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen oder Anforderungen nicht erfüllt wurden oder wenn die Umstände, die zu dem Erlass des Beschlusses geführt haben, sich derart geändert haben, dass der Erlass des Beschlusses nicht mehr gerechtfertigt wäre. So sollte dem Schuldner z. B. ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, wenn der betreffende Fall keinen grenzüberschreitenden Fall im Sinne dieser Verordnung dargestellt hat, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln der Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet hat und das Gericht folglich nicht auf eigene Initiative den Beschluss widerrufen hat oder der Beschluss nicht automatisch geendet hat, wenn die Forderung des Gläubigers keinen dringenden Schutz in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung erfordert hat, da keine Gefahr bestand, dass die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder erheblich erschwert würde, oder wenn die Leistung einer Sicherheit nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung stand.

Ferner sollte dem Schuldner ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, wenn der Beschluss und die Erklärung hinsichtlich der vorläufigen Pfändung ihm nicht wie in dieser Verordnung vorgesehen zugestellt worden sind oder wenn die ihm zugestellten Schriftstücke die in dieser Verordnung vorgesehenen Sprachanforderungen nicht erfüllt haben. Dieser Rechtsbehelf sollte jedoch nicht gewährt werden, wenn die fehlende Zustellung oder fehlende Übersetzung innerhalb einer bestimmten Frist geheilt wird. Um die fehlende Zustellung zu heilen, sollte der Gläubiger bei der Stelle, die für die Zustellung im Ursprungsmitgliedstaat zuständig ist, beantragen, dass die einschlägigen Schriftstücke dem Schuldner per Einschreiben zugestellt werden, oder wenn der Schuldner damit einverstanden ist, die Schriftstücke bei dem Gericht abzuholen, dem Gericht die erforderlichen Übersetzungen der Schriftstücke zur Verfügung stellen. Ein solcher Antrag sollte nicht erforderlich sein, wenn die fehlende Zustellung bereits durch andere Mittel geheilt worden ist, beispielsweise wenn das Gericht im Einklang mit dem nationalen Recht die Zustellung auf eigene Initiative eingeleitet hat.

(33)

Die Regelung der Frage, wer die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Übersetzungen bereitzustellen hat und wer die Kosten für diese Übersetzungen zu tragen hat, bleibt dem nationalen Recht überlassen.

(34)

Die Zuständigkeit dafür, den Rechtsbehelfen gegen den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung stattzugeben, sollte bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegen, in dem der Beschluss erlassen wurde. Die Zuständigkeit dafür, den Rechtsbehelfen gegen die Vollstreckung des Beschlusses stattzugeben, sollte bei den Gerichten oder gegebenenfalls bei den zuständigen Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsmitgliedstaat liegen.

(35)

Der Schuldner sollte das Recht haben, die Freigabe der gepfändeten Guthaben zu beantragen, wenn er eine angemessene anderweitige Sicherheit leistet. Diese anderweitige Sicherheit könnte in Form einer Kaution oder einer anderweitigen Sicherheitsleistung, wie etwa einer Bankgarantie oder eines Grundpfandrechts, geleistet werden.

(36)

Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass die vorläufige Pfändung des Kontos des Schuldners nicht die Beträge berührt, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats von der Pfändung freigestellt sind, zum Beispiel die Beträge, die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie notwendig sind. Entsprechend dem Verfahren, das in diesem Mitgliedstaat anwendbar ist, sollte der einschlägige Betrag entweder von Amts wegen durch die zuständige Stelle, bei der es sich um ein Gericht, eine Bank oder die zuständige Vollstreckungsbehörde handeln könnte, vor Ausführung des Beschlusses freigestellt werden oder auf Antrag des Schuldners nach Ausführung des Beschlusses freigestellt werden. Werden Konten in mehreren Mitgliedstaaten vorläufig gepfändet und wurde die Freistellung mehrmals angewandt, so sollte der Gläubiger bei dem zuständigen Gericht eines der Vollstreckungsmitgliedstaaten oder, soweit dies im nationalen Recht des betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in diesem Mitgliedstaat eine Anpassung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Freistellung beantragen können.

(37)

Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung rasch und zügig erlassen wird, sollten in dieser Verordnung Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte festgesetzt werden. Die an dem Verfahren beteiligten Gerichte oder Behörden sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen von diesen Fristen abweichen können, beispielsweise in rechtlich oder sachlich komplexen Fällen.

(38)

Für die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (5) Anwendung finden.

(39)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen über ihre Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf Beschlüsse zur vorläufigen Pfändung und gleichwertige nationale Beschlüsse mitzuteilen.

(40)

Um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten Standardformulare insbesondere für die Beantragung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, für den Beschluss selbst, für die Erklärung hinsichtlich der vorläufigen Pfändung von Geldern und für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß dieser Verordnung erstellt werden.

(41)

Um die Effizienz der Verfahren zu steigern, sollte diese Verordnung die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien, die gemäß den Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zulässig sind, im größtmöglichen Ausmaß erlauben, insbesondere für das Ausfüllen der in dieser Verordnung vorgesehenen Standardformulare und für die Kommunikation zwischen den an den Verfahren beteiligten Behörden. Ferner sollten die Verfahren für die Unterzeichnung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sowie anderer Schriftstücke gemäß dieser Verordnung technologieneutral sein, so dass die Anwendung bestehender Verfahren — wie digitale Bescheinigung oder sichere Authentifizierung — möglich ist und künftige technische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.

(42)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Erstellung und spätere Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Standardformulare übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), ausgeübt werden.

(43)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Standardformulare gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewendet werden.

(44)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit ihr sollen insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß den Artikeln 7, 8, 17 bzw. 47 der Charta gefördert werden.

(45)

Im Rahmen des Zugangs zu personenbezogenen Daten sowie der Verwendung und Weiterleitung solcher Daten gemäß dieser Verordnung sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wie sie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt ist, beachtet werden.

(46)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sind jedoch bestimmte spezifische Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und für deren Verwendung und Weiterleitung festzulegen. In diesem Zusammenhang wurde die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (8) berücksichtigt. Die Benachrichtigung der von der Datenerhebung betroffenen Person sollte im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgen. Die Benachrichtigung des Schuldners über die Offenlegung von Informationen über sein Konto bzw. seine Konten sollte jedoch um 30 Tage aufgeschoben werden, um zu verhindern, dass eine frühzeitige Benachrichtigung die Wirkung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gefährdet.

(47)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines Unionsverfahrens für eine Sicherungsmaßnahme, die es einem Gläubiger ermöglicht, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erwirken, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers durch die Überweisung oder die Abhebung der Gelder, die ein Schuldner auf einem Bankkonto innerhalb der Union hält, gefährdet wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(48)

Diese Verordnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, für die sie gemäß den Verträgen verbindlich ist. Das Verfahren für das Erwirken eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach dieser Verordnung sollte deshalb nur Gläubigern mit Wohnsitz in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, und aufgrund dieser Verordnung erlassene Beschlüsse sollten nur für die vorläufige Pfändung von Bankkonten gelten, die in einem solchen Mitgliedstaat geführt werden.

(49)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(50)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(51)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Unionsverfahren eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (im Folgenden „Beschluss zur vorläufigen Pfändung“ oder „Beschluss“) erwirken kann, der verhindert, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem im Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden.

(2)   Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;

b)

das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;

c)

Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;

d)

die soziale Sicherheit;

e)

die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3)   Diese Verordnung gilt weder für Bankkonten, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Konto geführt wird, nicht gepfändet werden dürfen, noch für Konten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Systems im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geführt werden.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Bankkonten, die von oder bei Zentralbanken geführt werden, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden tätig werden.

Artikel 3

Grenzüberschreitende Rechtssachen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Rechtssache dann als grenzüberschreitend, wenn das mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig zu pfändende Bankkonto oder die damit vorläufig zu pfändenden Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als

a)

dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung gemäß Artikel 6 beantragt worden ist, oder

b)

dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

(2)   Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Tag, an dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung bei dem Gericht, das für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, eingereicht wird.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Bankkonto“ oder „Konto“ jedes Konto, das im Namen des Schuldners oder in fremdem Namen für den Schuldner bei einer Bank geführt wird und auf dem Gelder gutgeschrieben sind;

2.

„Bank“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) einschließlich der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, die ihren Hauptsitz innerhalb oder — gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — außerhalb der Union haben, wenn sich diese Zweigniederlassungen in der Union befinden;

3.

„Gelder“ ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Geldbetrag oder vergleichbare Geldforderungen, wie beispielsweise Geldmarkteinlagen;

4.

„Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto geführt wird“

a)

den Mitgliedstaat, der in der internationalen Kontonummer (IBAN) des Kontos angegeben ist, oder

b)

bei einem Bankkonto ohne IBAN, den Mitgliedstaat, in dem die Bank, bei der das Konto geführt wird, ihren Hauptsitz hat, oder, sofern das Konto bei einer Zweigniederlassung geführt wird, den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet;

5.

„Forderung“ eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann;

6.

„Gläubiger“ eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder ein sonstiger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, welche bzw. welcher einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung für eine Forderung beantragt oder bereits erwirkt hat;

7.

„Schuldner“ eine natürliche oder juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, gegen die bzw. den der Gläubiger einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung für eine Forderung erwirken will oder bereits erwirkt hat;

8.

„gerichtliche Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

9.

„gerichtlicher Vergleich“ einen Vergleich, der von einem Gericht eines Mitgliedstaats gebilligt oder vor einem Gericht eines Mitgliedstaats im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden ist;

10.

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

a)

sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und

b)

durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;

11.

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen worden ist;

12.

„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird;

13.

„Auskunftsbehörde“ die von einem Mitgliedstaat benannte Behörde, die befugt ist, die erforderlichen Informationen zu dem Konto oder den Konten des Schuldners gemäß Artikel 14 einzuholen;

14.

„zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat benannte Behörde oder benannten Behörden, die befugt ist bzw. sind, den Empfang, die Übermittlung oder die Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 vorzunehmen;

15.

„Wohnsitz“ den Wohnsitz nach Maßgabe der Artikel 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

KAPITEL 2

VERFAHREN ZUR ERWIRKUNG EINES BESCHLUSSES ZUR VORLÄUFIGEN PFÄNDUNG

Artikel 5

Verfügbarkeit

Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger in den folgenden Situationen zur Verfügung:

a)

bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird;

b)

nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.

Artikel 6

Zuständigkeit

(1)   In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung bei den Gerichten des Mitgliedstaats, die gemäß den einschlägigen anzuwendenden Zuständigkeitsvorschriften für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 sind, sofern der Schuldner ein Verbraucher ist und einen Vertrag mit dem Gläubiger zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schuldners zugerechnet werden kann, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zur Sicherung einer Forderung aus diesem Vertrag zuständig.

(3)   Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung erlassen wurde oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen wurde, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der gerichtlichen Entscheidung oder dem gerichtlichen Vergleich angegebene Forderung zuständig.

(4)   Hat der Gläubiger die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde erwirkt, so sind die als hierfür zuständig bezeichneten Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Urkunde errichtet wurde, für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung über die in der Urkunde angegebene Forderung zuständig.

Artikel 7

Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird.

(2)   Hat der Gläubiger noch in keinem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, so legt er zudem hinreichende Beweismittel vor, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.

Artikel 8

Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sind unter Verwendung des gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erstellten Formblatts einzureichen.

(2)   Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

b)

Angaben zum Gläubiger: Name und Kontaktdaten sowie gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Vertreters des Gläubigers und

i)

wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist, ihr Geburtsdatum und, falls vorhanden und falls verfügbar, ihre Identifikations- oder Passnummer, oder

ii)

wenn der Gläubiger eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, den Staat ihrer Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung und ihre Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort ihrer Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung;

c)

Angaben zum Schuldner: Name und Kontaktdaten sowie gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Vertreters des Schuldners und, falls verfügbar:

i)

wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, ihr Geburtsdatum und ihre Identifikations- oder Passnummer, oder

ii)

wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann, den Staat ihrer Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung und ihre Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort ihrer Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung;

d)

eine Nummer, mit der die Bank identifiziert werden kann, wie IBAN oder BIC und/oder Name und Anschrift der Bank, bei der der Schuldner ein oder mehrere vorläufig zu pfändende Konten unterhält;

e)

falls verfügbar die Nummer des oder der vorläufig zu pfändenden Konten und in diesem Fall die Angabe, ob andere Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig gepfändet werden sollen;

f)

falls keine der nach Buchstabe d erforderlichen Angaben vorgelegt werden kann, eine Erklärung, dass die Einholung der Kontoinformationen gemäß Artikel 14 beantragt wurde, sofern ein solcher Antrag möglich ist, und die Angabe der Gründe, warum nach Auffassung des Gläubigers der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält;

g)

die Höhe der Forderung, für die der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wird:

i)

wenn der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, die Höhe der Hauptforderung oder eines Teils der Hauptforderung und etwaiger Zinsen, soweit diese gemäß Artikel 15 eingetrieben werden können;

ii)

wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, die Höhe der Hauptforderung, die in der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist, oder eines Teils der Hauptforderung und etwaiger Zinsen und Kosten, soweit diese gemäß Artikel 15 eingetrieben werden können;

h)

wenn der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat,

i)

eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eingereicht wird, begründen;

ii)

eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände, auf die sich die Forderung sowie gegebenenfalls die Zinsforderungen gründen;

iii)

eine Erklärung, die Auskunft darüber gibt, ob der Gläubiger bereits ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache eingeleitet hat;

i)

wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, eine Erklärung, dass der gerichtlichen Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde noch nicht Folge geleistet wurde, oder, falls dieser bzw. diesem zum Teil Folge geleistet wurde, Angaben darüber, inwieweit ihr bzw. ihm nicht Folge geleistet wurde;

j)

eine Beschreibung aller sachlich relevanten Umstände nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1, die den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung rechtfertigen;

k)

gegebenenfalls eine Angabe der Gründe, warum der Gläubiger seiner Ansicht nach von der Sicherheitsleistung nach Artikel 12 befreit werden sollte;

l)

eine Liste der vom Gläubiger vorgelegten Beweismittel;

m)

eine Erklärung gemäß Artikel 16, die Auskunft darüber gibt, ob der Gläubiger bei anderen Gerichten oder Behörden einen Antrag auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses gestellt hat oder ob ein solcher Beschluss bereits erwirkt oder abgelehnt wurde und, falls ein solcher erwirkt wurde, inwieweit er bereits ausgeführt wurde;

n)

eine fakultative Angabe des Bankkontos des Gläubigers, das für eine freiwillige Erfüllung der Forderung durch den Schuldner zu verwenden ist;

o)

eine Erklärung, dass die Angaben im Antrag vom Gläubiger nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht wurden und dass dem Gläubiger bewusst ist, dass vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben Rechtsfolgen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wurde, oder eine Haftung nach Artikel 13 nach sich ziehen können.

(3)   Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen sowie, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(4)   Der Antrag und die Unterlagen können auf jedem Weg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege.

Artikel 9

Beweisaufnahme

(1)   Das Gericht trifft seine Entscheidung im Wege eines schriftlichen Verfahrens auf Grundlage der Informationen und Beweismittel, die der Gläubiger in seinem Antrag vorgebracht bzw. seinem Antrag beigefügt hat. Erachtet das Gericht die vorgelegten Beweismittel für nicht ausreichend, so kann es, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, den Gläubiger auffordern, zusätzliche schriftliche Beweismittel vorzulegen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 11 kann das Gericht, sofern das Verfahren dadurch nicht übermäßig verzögert wird, außerdem jede andere geeignete Methode der Beweiserhebung anwenden, die nach seinem nationalen Recht zur Verfügung steht, wie beispielweise die mündliche Anhörung des Gläubigers oder seines bzw. seiner Zeugen, unter anderem auch mittels Videokonferenz oder einer anderen Kommunikationstechnologie.

Artikel 10

Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache

(1)   Hat der Gläubiger vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt, so leitet er ein solches Verfahren ein und weist vor dem Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eingereicht wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung seines Antrags oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Erlass des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nach, dass er ein solches Verfahren eingeleitet hat. Das Gericht kann diese Frist auf Antrag des Schuldners auch verlängern, beispielsweise um es den Parteien zu ermöglichen, eine Einigung hinsichtlich der Erfüllung der Forderung zu erzielen; es unterrichtet beide Parteien entsprechend.

(2)   Geht der Nachweis über die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 beim Gericht ein, so wird der Beschluss zur vorläufigen Pfändung widerrufen oder er endet und die Parteien werden entsprechend unterrichtet.

Hat das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, seinen Sitz im Vollstreckungsmitgliedstaat, so erfolgt der Widerruf oder die Beendigung des Beschlusses in diesem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.

Ist der Widerruf oder die Beendigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat durchzuführen, so widerruft das Gericht den Beschluss zur vorläufigen Pfändung unter Verwendung des Widerrufsformblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsakten erstellt wurde, und übermittelt das Widerrufsformblatt gemäß Artikel 29 der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats. Diese Behörde unternimmt die erforderlichen Schritte, indem sie gegebenenfalls Artikel 23 anwendet, damit der Widerruf oder die Beendigung ausgeführt wird.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Verfahren in der Hauptsache als eingeleitet

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Schuldner zu bewirken, oder

b)

falls die Zustellung an den Schuldner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Behörde das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Die für die Zustellung verantwortliche Behörde im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstaben b ist die Behörde, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.

Artikel 11

Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners

Der Schuldner erhält vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung.

Artikel 12

Sicherheitsleistung des Gläubigers

(1)   In Fällen, in denen der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt hat, verlangt das Gericht vor Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung vom Gläubiger die Leistung einer Sicherheit in ausreichender Höhe, um einen Missbrauch des in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens zu verhindern und sicherzustellen, dass der Schuldner für einen etwaigen Schaden, der ihm infolge des Beschlusses entstanden ist, entschädigt werden kann, soweit der Gläubiger gemäß Artikel 13 für einen solchen Schaden haftet.

In Ausnahmefällen kann das Gericht von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 absehen, wenn es der Auffassung ist, dass die Sicherheitsleistung gemäß jenem Unterabsatz in Anbetracht der Umstände des Falls unangemessen ist.

(2)   Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so kann das Gericht vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 verlangen, bevor es den Beschluss erlässt, wenn es der Auffassung ist, dass dies in Anbetracht der Umstände des Falles erforderlich und angemessen ist.

(3)   Falls das Gericht gemäß diesem Artikel die Leistung einer Sicherheit verlangt, so teilt es dem Gläubiger den verlangten Betrag und die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, zulässigen Formen der Sicherheitsleistung mit. Es teilt dem Gläubiger mit, dass es den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlässt, sobald die Sicherheit gemäß diesen Anforderungen geleistet ist.

Artikel 13

Haftung des Gläubigers

(1)   Der Gläubiger haftet für etwaige Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung aufgrund eines Verschuldens des Gläubigers entstanden sind. Die Beweislast liegt beim Schuldner.

(2)   In den folgenden Fällen wird das Verschulden des Gläubigers vermutet, sofern er nicht das Gegenteil nachweist,

a)

wenn der Beschluss widerrufen wird, weil der Gläubiger es unterlassen hat, ein Verfahren in der Hauptsache einzuleiten, es sei denn, diese Unterlassung war eine Folge der Zahlung der Forderung durch den Schuldner oder einer anderen Form des Vergleichs zwischen den Parteien;

b)

wenn der Gläubiger es unterlassen hat, die Freigabe überpfändeter Beträge gemäß Artikel 27 zu beantragen;

c)

wenn in der Folge festgestellt wird, dass der Erlass des Beschlusses aufgrund der Tatsache, dass der Gläubiger seinen Verpflichtungen nach Artikel 16 nicht nachgekommen ist, nicht oder nur für einen niedrigeren Betrag gerechtfertigt war, oder

d)

wenn der Beschluss widerrufen oder seine Vollstreckung beendet wird, weil der Gläubiger seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Zustellung oder Übersetzung der Schriftstücke oder im Hinblick auf die Heilung der fehlenden Zustellung oder fehlenden Übersetzung nicht nachgekommen ist.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten andere Gründe oder Arten der Haftung oder Vorschriften zur Beweislast in ihrem nationalen Recht beibehalten oder in ihr nationales Recht aufnehmen. Alle anderen Aspekte im Zusammenhang mit der Haftung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die in Absatz 1 oder 2 nicht spezifisch behandelt werden, unterliegen dem nationalen Recht.

(4)   Das auf die Haftung des Gläubigers anzuwendende Recht ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Werden Konten in mehr als einem Mitgliedstaat vorläufig gepfändet, so gilt für die Haftung des Gläubigers das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats,

a)

in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wie er in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) definiert ist, hat, oder andernfalls

b)

der die engste Verknüpfung zu dem Fall hat.

(5)   In diesem Artikel wird nicht die Frage etwaiger Haftung des Gläubigers gegenüber einer Bank oder einem Dritten behandelt.

Artikel 14

Antrag auf Einholung von Kontoinformationen

(1)   Hat der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. dem vom Schuldner verlangt wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, und hat der Gläubiger Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, ist ihm jedoch weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN, BIC oder eine andere Banknummer bekannt, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht, so kann er bei dem Gericht, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der Informationen zu ersuchen, die erforderlich sind, um die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners zu ermöglichen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der Gläubiger den dort genannten Antrag auch dann stellen, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, die er erwirkt hat, noch nicht vollstreckbar ist, sofern es sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten um einen vorläufig zu pfändenden Betrag von erheblicher Höhe handelt und sofern der Gläubiger Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da sonst die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich gefährdet ist, und dass dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte.

(2)   Der Gläubiger stellt den Antrag gemäß Absatz 1 in dem Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Der Gläubiger begründet, warum der Schuldner seiner Auffassung nach ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, und legt alle ihm bekannten relevanten Informationen über den Schuldner und das vorläufig zu pfändende Konto oder die vorläufig zu pfändenden Konten vor. Kommt das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, zu dem Schluss, dass der Antrag des Gläubigers nicht ausreichend begründet ist, so lehnt es den Antrag ab.

(3)   Ist das Gericht der Überzeugung, dass der Antrag des Gläubigers ausreichend begründet ist und dass — abgesehen von den Informationspflichten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d — alle Bedingungen und Anforderungen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung sowie gegebenenfalls die Anforderung einer Sicherheitsleistung nach Artikel 12 erfüllt sind, so übermittelt das Gericht gemäß Artikel 29 das Ersuchen um Informationen an die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats.

(4)   Zur Einholung der Informationen nach Absatz 1 bedient sich die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats einer der Methoden, die in diesem Mitgliedstaat nach Absatz 5 zur Verfügung stehen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt in seinem nationalen Recht mindestens eine der folgenden Methoden für die Einholung von Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung:

a)

Alle Banken in seinem Hoheitsgebiet werden verpflichtet, auf Ersuchen der Auskunftsbehörde offenzulegen, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto unterhält;

b)

die Auskunftsbehörde kann auf die einschlägigen Informationen zugreifen, sofern sie bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern oder anderweitig gespeichert sind;

c)

die Möglichkeit seiner Gerichte, den Schuldner zu verpflichten, offenzulegen, bei welcher Bank oder welchen Banken er in seinem Hoheitsgebiet ein oder mehrere Konten unterhält, wenn eine solche Verpflichtung mit einem Gerichtsbeschluss in personam einhergeht, mit dem ihm die Abhebung oder Überweisung von Geldern auf seinem Konto oder seinen Konten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändet werden soll, untersagt wird, oder

d)

jede andere Methode, nach der die einschlägigen Informationen wirksam und effizient beschafft werden können, sofern der finanzielle und zeitliche Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.

Unabhängig davon, welche Methode oder Methoden ein Mitgliedstaat zur Verfügung stellt, gehen alle an der Einholung der Informationen beteiligten Behörden zügig vor.

(6)   Sobald die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Kontoinformationen eingeholt hat, übermittelt sie die Informationen dem ersuchenden Gericht gemäß Artikel 29.

(7)   Ist die Auskunftsbehörde nicht imstande, die Informationen nach Absatz 1 einzuholen, so teilt sie dies dem ersuchenden Gericht mit. Wird der Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung aufgrund des Fehlens der Kontoinformationen gemäß Absatz 1 vollständig abgelehnt, so gibt das ersuchende Gericht unverzüglich alle Sicherheiten frei, die der Gläubiger nach Artikel 12 möglicherweise geleistet hat.

(8)   Erhält die Auskunftsbehörde gemäß diesem Artikel Informationen von einer Bank oder Zugriff auf die bei Behörden oder öffentlichen Verwaltungen in Registern gespeicherten Kontoinformationen, so wird die Benachrichtigung des Schuldners über die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten um 30 Tage aufgeschoben, um zu verhindern, dass eine frühzeitige Benachrichtigung die Wirkung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gefährdet.

Artikel 15

Zinsen und Kosten

(1)   Auf Antrag des Gläubigers werden in den Beschluss zur vorläufigen Pfändung alle Zinsen einbezogen, die nach dem auf die Forderung anwendbaren Recht bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses angefallen sind, sofern die Einbeziehung nicht aufgrund der Höhe und der Art der Zinsen einen Verstoß gegen die Eingriffsnormen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats darstellen.

(2)   Hat ein Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so werden auf Antrag des Gläubigers auch die Kosten für die Erwirkung dieser gerichtlichen Entscheidung, dieses gerichtlichen Vergleichs oder dieser öffentlichen Urkunde in den Beschluss zur vorläufigen Pfändung einbezogen, insoweit entschieden wurde, dass diese Kosten dem Schuldner auferlegt werden.

Artikel 16

Parallele Anträge

(1)   Der Gläubiger darf nicht bei mehreren Gerichten gleichzeitig parallele Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gegen denselben Schuldner zur Sicherung derselben Forderung stellen.

(2)   Der Gläubiger erklärt in seinem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, ob er gegen denselben Schuldner im Hinblick auf die Sicherung derselben Forderung bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einen Antrag auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses gestellt oder bereits erwirkt hat. Er gibt außerdem diejenigen Anträge auf Erlass eines solchen Beschlusses an, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurden.

(3)   Wenn der Gläubiger während des Verfahrens zum Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung einen gleichwertigen nationalen Beschluss gegen denselben Schuldner und zur Sicherung derselben Forderung erwirkt hat, unterrichtet er unverzüglich das Gericht hierüber und über jede spätere Ausführung des erlassenen nationalen Beschlusses. Er unterrichtet das Gericht außerdem über diejenigen Anträge auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurden.

(4)   Wird das Gericht darüber unterrichtet, dass der Gläubiger bereits einen gleichwertigen nationalen Beschluss erwirkt hat, so prüft es unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls, ob der Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Ganzen oder in Teilen noch angemessen ist.

Artikel 17

Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt worden ist, prüft, ob die Bedingungen und Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(2)   Das Gericht entscheidet über den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der in Artikel 18 festgelegten Fristen.

(3)   Hat der Gläubiger nicht alle Angaben nach Artikel 8 gemacht, so kann das Gericht dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen, den Antrag innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Versäumt es der Gläubiger, den Antrag fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird der Antrag abgelehnt.

(4)   Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird über einen Betrag erlassen, der durch die Beweismittel nach Artikel 9 und gemäß dem auf die zugrunde liegende Forderung anzuwendenden Recht begründet ist, und umfasst gegebenenfalls die Zinsen und/oder Kosten gemäß Artikel 15.

Der Beschluss wird in keinem Fall über einen Betrag erlassen, der den vom Gläubiger in seinem Antrag angegebenen Betrag übersteigt.

(5)   Die Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale Beschlüsse mitgeteilt.

Artikel 18

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung geltende Fristen

(1)   Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des zehnten Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

(2)   Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des fünften Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

(3)   Hält das Gericht eine mündliche Anhörung des Gläubigers oder, je nach Sachlage, seines (oder seiner) Zeugen gemäß Artikel 9 Absatz 2 für erforderlich, so führt es diese Anhörung unverzüglich durch und erlässt seine Entscheidung bis zum Ende des fünften Arbeitstags nach der Anhörung.

(4)   In Fällen nach Artikel 12 gelten für die Entscheidung, vom Gläubiger eine Sicherheitsleistung zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Fristen. Das Gericht erlässt seine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung unverzüglich, nachdem der Gläubiger die verlangte Sicherheit geleistet hat.

(5)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erlässt das Gericht in Fällen nach Artikel 14 seine Entscheidung unverzüglich, nachdem es die Informationen nach Artikel 14 Absatz 6 oder 7 erhalten hat, sofern der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die gegebenenfalls verlangte Sicherheit geleistet hat.

Artikel 19

Form und Inhalt des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird unter Verwendung des Formblatts erlassen, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsakten erstellt wurde, und trägt einen Stempel, eine Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts. Das Formblatt besteht aus zwei Teilen:

a)

Teil A mit den Informationen nach Absatz 2, die der Bank, dem Gläubiger und dem Schuldner zu übermitteln sind, und

b)

Teil B mit den Informationen gemäß Absatz 3, die zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 2 dem Gläubiger und dem Schuldner zu übermitteln sind.

(2)   Teil A enthält die folgenden Informationen:

a)

den Namen, die Anschrift und das Aktenzeichen des Gerichts;

b)

Angaben zum Gläubiger gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Angaben zum Schuldner gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c;

d)

den Namen und die Anschrift der Bank, die von dem Beschluss betroffen ist;

e)

wenn der Gläubiger die Kontonummer des Schuldners im Antrag angegeben hat, die Nummer des oder der vorläufig zu pfändenden Konten sowie gegebenenfalls die Angabe, ob andere Konten des Schuldners bei derselben Bank ebenfalls vorläufig gepfändet werden müssen;

f)

gegebenenfalls die Angabe, dass die Nummer etwaiger vorläufig zu pfändender Konten durch einen Antrag nach Artikel 14 erlangt wurde und dass die Bank, sofern dies gemäß Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 erforderlich ist, die betreffende Nummer oder die betreffenden Nummern von der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats erlangt;

g)

die Höhe des mit dem Beschluss vorläufig zu pfändenden Betrags;

h)

eine Anweisung an die Bank, den Beschluss gemäß Artikel 24 auszuführen;

i)

das Datum des Erlasses des Beschlusses;

j)

wenn der Gläubiger gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n in seinem Antrag ein Konto angegeben hat, eine an die Bank gerichtete Ermächtigung gemäß Artikel 24 Absatz 3, falls der Schuldner dies beantragt und falls dies nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats zulässig ist, Gelder bis zu der im Beschluss angegebenen Höhe freigeben und von dem vorläufig gepfändeten Konto auf das Konto, das der Gläubiger in seinem Antrag angegeben hat, überweisen kann;

k)

Angaben dazu, wo die elektronische Fassung des Formblatts für die Erklärung nach Artikel 25 zu finden ist.

(3)   Teil B enthält die folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung des Gegenstands des Verfahrens und die Begründung des Gerichts für den Erlass des Beschlusses;

b)

die Höhe der vom Gläubiger gegebenenfalls geleisteten Sicherheit;

c)

gegebenenfalls die Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache und für den Nachweis der Verfahrenseinleitung gegenüber dem erlassenden Gericht;

d)

gegebenenfalls eine Angabe darüber, welche Schriftstücke gemäß Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 zu übersetzen sind;

e)

gegebenenfalls die Angabe, dass der Gläubiger dafür zuständig ist, die Vollstreckung des Beschlusses zu veranlassen, und folglich gegebenenfalls dafür zuständig ist, den Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 3 an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übermitteln und die Zustellung an den Schuldner gemäß Artikel 28 Absätze 2, 3 und 4 zu veranlassen, und

f)

eine Rechtsbehelfsbelehrung des Schuldners.

(4)   Betrifft der Beschluss zur vorläufigen Pfändung Konten bei verschiedenen Banken, so ist für jede Bank ein gesondertes Formblatt (Teil A gemäß Absatz 2) auszufüllen. In diesem Fall enthält das dem Gläubiger und dem Schuldner zur Verfügung gestellte Formular (Teile A und B gemäß den Absätzen 2 bzw. 3) eine Liste aller betroffenen Banken.

Artikel 20

Geltungsdauer der vorläufigen Pfändung

Die mit dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung vorläufig gepfändeten Gelder bleiben gemäß dem Beschluss oder späteren Änderungen oder Begrenzungen des Beschlusses gemäß Kapitel 4 so lange vorläufig gepfändet,

a)

bis der Beschluss widerrufen wird;

b)

bis die Vollstreckung des Beschlusses beendet ist oder

c)

bis eine Maßnahme zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die bzw. den der Gläubiger hinsichtlich der durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu sichernden Forderung erwirkt hat, in Bezug auf die durch den Beschluss vorläufig gepfändeten Gelder wirksam wird.

Artikel 21

Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Der Gläubiger kann gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)   Ein solcher Rechtsbehelf wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Entscheidung nach Absatz 1 dem Gläubiger mitgeteilt wurde, eingelegt. Er wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der Kommission mitgeteilt hat.

(3)   Wurde der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz abgelehnt, so wird der Rechtsbehelf gemäß dem Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners nach Maßgabe des Artikels 11 bearbeitet.

KAPITEL 3

ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES ZUR VORLÄUFIGEN PFÄNDUNG

Artikel 22

Anerkennung und Vollstreckbarkeit

Ein in einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung erlassener Beschluss zur vorläufigen Pfändung wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Artikel 23

Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Vorbehaltlich dieses Kapitels erfolgt die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gemäß den Verfahren, die in dem Vollstreckungsmitgliedstaat für die Vollstreckung gleichwertiger nationaler Beschlüsse gelten.

(2)   Alle Behörden, die an der Vollstreckung des Beschlusses beteiligt sind, werden unverzüglich tätig.

(3)   Wurde der Beschluss zur vorläufigen Pfändung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, so werden Teil A des Beschlusses gemäß Artikel 19 Absatz 2 und ein Blanko-Standardformblatt für die Erklärung nach Artikel 25 für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels nach Maßgabe des Artikels 29 an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats übermittelt.

Die Übermittlung erfolgt durch das erlassende Gericht oder den Gläubiger, je nachdem, wer nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zuständig ist.

(4)   Dem Beschluss wird erforderlichenfalls eine Übersetzung oder Transliteration in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem der Beschluss ausgeführt werden soll, beigefügt. Die Übersetzung oder Transliteration wird von dem erlassenden Gericht, das dafür die passende Sprachfassung des Formblatts gemäß Artikel 19 verwendet, zur Verfügung gestellt.

(5)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Beschluss gemäß ihrem nationalen Recht vollstrecken zu lassen.

(6)   Betrifft der Beschluss zur vorläufigen Pfändung mehr als eine Bank in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten, so wird der zuständigen Behörde des jeweiligen Vollstreckungsmitgliedstaats für jede Bank ein gesondertes Formblatt nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 4 übermittelt.

Artikel 24

Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Eine Bank, an die ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung gerichtet wird, führt diesen unverzüglich nach Eingang des Beschlusses oder, soweit dies im nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen ist, einer entsprechenden Anweisung zur Ausführung des Beschlusses aus.

(2)   Zur Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nimmt die Bank vorbehaltlich des Artikels 31 die vorläufige Pfändung des in dem Beschluss angegebenen Betrags vor, indem sie entweder

a)

sicherstellt, dass dieser Betrag nicht von dem Konto oder den Konten, das bzw. die in dem Beschluss genannt ist/sind oder das bzw. die nach Absatz 4 ermittelt wurde(n), überwiesen oder abgehoben wird, oder

b)

soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, diesen Betrag auf ein für vorläufige Pfändungen bestimmtes Konto überweist.

Der vorläufig gepfändete tatsächliche Betrag kann von der Abwicklung von Transaktionen, die bereits anhängig sind, wenn der Beschluss oder eine entsprechende Anweisung bei der Bank eingeht, abhängen. Derartige anhängige Transaktionen dürfen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Ausstellung der Erklärung gemäß Artikel 25 bis zum Ablauf der in Artikel 25 Absatz 1 festgelegten Fristen abgewickelt werden.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a wird die Bank ermächtigt, auf Wunsch des Schuldners die vorläufig gepfändeten Gelder freizugeben und sie auf das in dem Beschluss angegebene Konto des Gläubigers zur Begleichung von dessen Forderung zu überweisen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

diese Ermächtigung der Bank ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe j in dem Beschluss ausdrücklich angegeben,

b)

das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats lässt eine solche Freigabe und Überweisung zu, und

c)

zu dem betreffenden Konto liegen keine konkurrierenden Beschlüsse vor.

(4)   Enthält der Beschluss zur vorläufigen Pfändung nicht die Kontonummer oder die Kontonummern des Schuldners, sondern nur den Namen und andere Angaben zum Schuldner, so ermittelt die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig ist, das Konto oder die Konten, die der Schuldner bei der in dem Beschluss angegebenen Bank unterhält.

Kann die Bank oder die sonstige Stelle ein Konto des Schuldners anhand der Angaben in dem Beschluss nicht mit Sicherheit ermitteln, so

a)

holt die Bank diese Kontonummer oder Kontonummern bei der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ein, wenn gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f in dem Beschluss angegeben ist, dass die Nummer oder Nummern des vorläufig zu pfändenden Kontos oder der vorläufig zu pfändenden Konten durch einen Antrag nach Artikel 14 erlangt wurde bzw. wurden, und

b)

führt die Bank in allen anderen Fällen den Beschluss nicht aus.

(5)   Die Gelder auf dem Konto oder den Konten nach Absatz 2 Buchstabe a, die den im Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen Betrag übersteigen, bleiben von der Ausführung des Beschlusses unberührt.

(6)   Reichen zum Zeitpunkt der Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung die Gelder auf dem Konto oder den Konten nach Absatz 2 Buchstabe a nicht aus, um den in dem Beschluss angegebenen Gesamtbetrag vorläufig zu pfänden, so wird der Beschluss nur in Bezug auf den Betrag ausgeführt, der auf dem Konto oder den Konten vorhanden ist.

(7)   Bezieht sich der Beschluss zur vorläufigen Pfändung auf mehrere Konten des Schuldners bei derselben Bank und übersteigen die Gelder auf diesen Konten den in dem Beschluss angegebenen Betrag, so wird der Beschluss in folgender Reihenfolge ausgeführt:

a)

Sparkonten auf den alleinigen Namen des Schuldners;

b)

Girokonten auf den alleinigen Namen des Schuldners;

c)

gemeinschaftliche Sparkonten auf den Namen mehrerer Personen, vorbehaltlich des Artikels 30;

d)

gemeinschaftliche Girokonten auf den Namen mehrerer Personen, vorbehaltlich des Artikels 30.

(8)   Lauten die Gelder auf dem Konto oder den Konten nach Absatz 2 Buchstabe a auf eine andere Währung als die, die im Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegeben ist, so rechnet die Bank den in dem Beschluss angegebenen Betrag zu dem am Tag und zum Zeitpunkt der Ausführung des Beschlusses für den Verkauf der betreffenden Währung geltenden Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank oder geltenden Wechselkurs der Zentralbank des Vollstreckungsmitgliedstaats in die Währung der Gelder um und pfändet vorläufig den entsprechenden Betrag in der Währung der Gelder.

Artikel 25

Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern

(1)   Bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung stellt die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständig ist, eine Erklärung unter Verwendung des Erklärungsformblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde, aus, in der sie angibt, ob bzw. inwieweit Gelder auf dem Konto oder den Konten des Schuldners vorläufig gepfändet wurden und, wenn dies der Fall ist, an welchem Tag der Beschluss ausgeführt wurde. Kann die Bank oder die sonstige Stelle die Erklärung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausstellen, so stellt sie die Erklärung so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des achten Arbeitstages nach der Ausführung des Beschlusses aus.

Die Erklärung wird unverzüglich gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt.

(2)   Wurde der Beschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, so übermittelt die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zuständig ist, die Erklärung dem erlassenden Gericht gemäß Artikel 29 und dem Gläubiger per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertige elektronische Mittel.

(3)   Wurde der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlassen, so wird die Erklärung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Artikel 29 übermittelt, es sei denn, sie wurde von derselben Behörde ausgestellt.

Diese Behörde übermittelt die Erklärung dem erlassenden Gericht gemäß Artikel 29 und dem Gläubiger per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertige elektronische Mittel bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach deren Eingang oder Ausstellung.

(4)   Die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, legt auf Ersuchen des Schuldners die Einzelheiten des Beschlusses dem Schuldner gegenüber offen. Die Bank oder die sonstige Stelle kann dies auch ohne ein solches Ersuchen tun.

Artikel 26

Haftung der Bank

Die Haftung der Bank bei Nichterfüllung der ihr nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Artikel 27

Pflicht des Gläubigers, die Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge zu beantragen

(1)   Der Gläubiger ist verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der nach Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung den in dem Beschluss zur vorläufigen Pfändung angegebenen Betrag übersteigt, freigegeben wird:

a)

wenn der Beschluss sich auf mehrere Konten in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten bezieht oder

b)

wenn der Beschluss nach Ausführung eines oder mehrerer gleichwertiger nationaler Beschlüsse gegen denselben Schuldner und zur Sicherung derselben Forderung erlassen wurde.

(2)   Der Gläubiger reicht bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang einer Erklärung nach Artikel 25, aus der eine solche überschießende vorläufige Pfändung hervorgeht, auf schnellstmöglichem Wege unter Verwendung des Formblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde, für die Beantragung der Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge einen Antrag auf Freigabe bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, in dem die überschießende vorläufige Pfändung erfolgte, ein.

Diese Behörde weist nach Eingang des Antrags die betroffene Bank unverzüglich an, die Freigabe der überschüssigen vorläufig gepfändeten Beträge zu veranlassen. Artikel 24 Absatz 7 gilt gegebenenfalls in umgekehrter Reihenfolge.

(3)   Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, in seinen nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorzusehen, dass die Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Gelder aus Konten, die in seinem Hoheitsgebiet geführt werden, von der zuständigen Vollstreckungsbehörde dieses Mitgliedstaats von sich aus eingeleitet wird.

Artikel 28

Zustellung an den Schuldner

(1)   Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung, die sonstigen in Absatz 5 genannten Schriftstücke und die Erklärung nach Artikel 25 werden dem Schuldner gemäß diesem Artikel zugestellt.

(2)   Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so wird die Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats bewirkt. Die Zustellung wird von dem erlassenden Gericht oder dem Gläubiger, je nachdem, wer im Ursprungsmitgliedstaat für die Veranlassung der Zustellung zuständig ist, bis Ende des dritten Arbeitstags nach dem Tag des Erhalts der Erklärung nach Artikel 25 über vorläufig gepfändete Beträge veranlasst.

(3)   Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so übermittelt das erlassende Gericht oder der Gläubiger, je nachdem, wer im Ursprungsmitgliedstaat für die Veranlassung der Zustellung zuständig ist, bis Ende des dritten Arbeitstags nach dem Tag des Erhalts der Erklärung nach Artikel 25 über vorläufig gepfändete Beträge die Schriftstücke nach Absatz 1 dieses Artikels der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gemäß Artikel 29. Diese Behörde trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung an den Schuldner nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, zu bewirken.

Ist der Mitgliedstaat, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat, so werden die Schriftstücke nach Absatz 5 dieses Artikels der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zur gleichen Zeit wie der Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 3 übermittelt. In solchen Fällen veranlasst diese zuständige Behörde die Zustellung sämtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 dieses Artikels bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang oder Ausstellung der Erklärung gemäß Artikel 25, aus der hervorgeht, dass Beträge vorläufig gepfändet wurden.

Die zuständige Behörde unterrichtet das erlassende Gericht oder den Gläubiger, je nachdem, wer die zuzustellenden Schriftstücke übermittelt hat, über das Ergebnis der Zustellung an den Schuldner.

(4)   Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat, so wird die Zustellung gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften für die internationale Zustellung bewirkt.

(5)   Folgende Schriftstücke, denen erforderlichenfalls eine Übersetzung oder Transliteration nach Artikel 49 Absatz 1 beigefügt wird, werden dem Schuldner zugestellt:

a)

der Beschluss zur vorläufigen Pfändung unter Verwendung der Teile A und B des Formblatts nach Artikel 19 Absätze 2 und 3;

b)

der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, der vom Gläubiger beim Gericht eingereicht wurde;

c)

Abschriften aller Schriftstücke, die der Gläubiger dem Gericht zur Erwirkung des Beschlusses vorgelegt hat.

(6)   Betrifft der Beschluss zur vorläufigen Pfändung mehr als eine Bank, so wird dem Schuldner nur die erste Erklärung nach Artikel 25, aus der hervorgeht, dass Beträge vorläufig gepfändet wurden, gemäß diesem Artikel zugestellt. Spätere Erklärungen nach Artikel 25 werden dem Schuldner unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Artikel 29

Übermittlung von Schriftstücken

(1)   Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so kann diese Übermittlung mit geeigneten Mitteln vorgenommen werden, sofern der Inhalt des empfangenen Dokuments mit dem des übermittelten Dokuments inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(2)   Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags der Behörde, dem Gläubiger oder der Bank, die bzw. der die Schriftstücke übermittelt hat, auf dem schnellstmöglichem Wege eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.

Artikel 30

Vorläufige Pfändung bei Gemeinschaftskonten und Treuhandkonten

Die Gelder auf Konten, über die den Unterlagen der kontoführenden Bank zufolge der Schuldner nicht allein verfügen kann oder über die ein Dritter im Namen des Schuldners oder der Schuldner im Namen eines Dritten verfügen kann, dürfen nach dieser Verordnung nur insoweit vorläufig gepfändet werden, wie sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats pfändbar sind.

Artikel 31

Von der vorläufigen Pfändung ausgenommene Beträge

(1)   Die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats von der Pfändung freigestellten Beträge werden von der vorläufigen Pfändung gemäß dieser Verordnung ausgenommen.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Beträge nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats ohne einen Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt, so stellt die in diesem Mitgliedstaat für die Freistellung der Beträge zuständige Stelle von sich aus diese Beträge von der vorläufigen Pfändung frei.

(3)   Sind die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag des Schuldners von der Pfändung freigestellt, so werden diese Beträge auf Antrag des Schuldners von der vorläufigen Pfändung freigestellt, wie in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehen.

Artikel 32

Rang des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

Der Beschluss zur vorläufigen Pfändung hat gegebenenfalls denselben Rang, den ein gleichwertiger nationaler Beschluss im Vollstreckungsmitgliedstaat besitzt.

KAPITEL 4

RECHTSBEHELFE

Artikel 33

Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Beschluss zur vorläufigen Pfändung

(1)   Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats wird der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus dem Grund widerrufen oder gegebenenfalls abgeändert, dass

a)

die Bedingungen oder Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind;

b)

der Beschluss, die Erklärung nach Artikel 25 und/oder die sonstigen Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 5 dem Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vorläufigen Pfändung seines Kontos oder seiner Konten zugestellt wurden;

c)

die Schriftstücke, die dem Schuldner gemäß Artikel 28 zugestellt wurden, nicht die Sprachenanforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 erfüllten;

d)

vorläufig gepfändete Beträge, die den im Beschluss angegebenen Betrag übersteigen, nicht gemäß Artikel 27 freigegeben wurden;

e)

die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern will, ganz oder teilweise beglichen wurde;

f)

mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, abgewiesen wurde; oder

g)

die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, aufgehoben oder gegebenenfalls annulliert wurde.

(2)   Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats wird die Entscheidung über die Sicherheit nach Artikel 12 aus dem Grund überprüft, dass geltend gemacht wird, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen des genannten Artikels nicht vorlagen.

Verlangt das Gericht aufgrund eines solchen Rechtsbehelfs, dass der Gläubiger eine Sicherheit oder eine zusätzliche Sicherheit leistet, so gilt Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 entsprechend und das Gericht erklärt, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung widerrufen oder abgeändert wird, falls die geforderte (zusätzliche) Sicherheit nicht bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist geleistet wird.

(3)   Dem nach Absatz 1 Buchstabe b eingelegten Rechtsbehelf wird stattgegeben, sofern die fehlende Zustellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Unterrichtung des Gläubigers über den Rechtsbehelf des Schuldners nach Absatz 1 Buchstabe b geheilt wird.

Sofern die fehlende Zustellung nicht bereits durch andere Mittel geheilt wurde, gilt sie zum Zwecke der Beurteilung, ob dem nach Absatz 1 Buchstabe b eingelegten Rechtsbehelf stattzugeben ist, als geheilt,

a)

wenn der Gläubiger bei der Stelle, die für die Zustellung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zuständig ist, beantragt, dass die Schriftstücke dem Schuldner zugestellt werden, oder

b)

wenn der Schuldner in seinem Rechtsbehelf angegeben hat, dass er damit einverstanden ist, die Schriftstücke beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats abzuholen, und wenn der Gläubiger dafür zuständig war, Übersetzungen zur Verfügung zu stellen, sofern der Gläubiger diesem Gericht Übersetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 übermittelt.

Die Stelle, die für die Zustellung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zuständig ist, stellt die Schriftstücke dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein an die vom Schuldner gemäß Absatz 5 angegebene Anschrift zu.

War der Gläubiger für die Veranlassung der Zustellung der Schriftstücke nach Artikel 28 zuständig, so kann die fehlende Zustellung nur geheilt werden, wenn der Gläubiger nachweist, dass er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um die ursprüngliche Zustellung der Schriftstücke zu bewirken.

(4)   Dem nach Absatz 1 Buchstabe c eingelegten Rechtsbehelf wird stattgegeben, sofern der Gläubiger dem Schuldner die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Übersetzungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach seiner Unterrichtung über den Rechtsbehelf des Schuldners gemäß Absatz 1 Buchstabe c bereitstellt.

Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5)   In seinem nach Absatz 1 Buchstaben b und c eingelegten Rechtsbehelf gibt der Schuldner eine Anschrift an, an die die in Artikel 28 genannten Schriftstücke und Übersetzungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels übermittelt werden können, oder gibt an, dass er damit einverstanden ist, diese Schriftstücke beim Gericht des Ursprungsmitgliedstaats abzuholen.

Artikel 34

Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

(1)   Ungeachtet der Artikel 33 und 35 wird auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in diesem Mitgliedstaat:

a)

aus dem Grund eingeschränkt, dass nach Artikel 31 Absatz 3 bestimmte Beträge auf dem Konto von der Pfändung freigestellt werden sollten oder dass von der Pfändung freigestellte Beträge bei der Ausführung des Beschlusses gemäß Artikel 31 Absatz 2 nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden, oder

b)

aus dem Grund beendet, dass

i)

das vorläufig gepfändete Konto gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 nicht unter diese Verordnung fällt;

ii)

die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert wurde;

iii)

die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Beschluss sichern wollte, im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde, oder

iv)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f oder g Anwendung findet. Artikel 33 Absätze 3, 4 bzw.5 finden Anwendung.

(2)   Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats wird die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung in diesem Mitgliedstaat beendet, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widerspricht.

Artikel 35

Sonstige Rechtsbehelfe für den Gläubiger und den Schuldner

(1)   Der Gläubiger oder der Schuldner kann bei dem Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, aus dem Grund die Abänderung oder den Widerruf des Beschlusses beantragen, dass sich die Umstände, die Anlass für den Erlass des Beschlusses waren, geändert haben.

(2)   Das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, kann ferner aufgrund veränderter Umstände, sofern dies nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zulässig ist, den Beschluss von sich aus abändern oder widerrufen.

(3)   Der Schuldner und der Gläubiger können aus dem Grund, dass sie sich hinsichtlich der Erfüllung der Forderung geeinigt haben, gemeinsam bei dem Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, einen Widerruf oder eine Abänderung des Beschlusses bzw. bei dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde dieses Mitgliedstaats eine Beendigung oder Einschränkung der Vollstreckung des Beschlusses beantragen.

(4)   Der Gläubiger kann beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde dieses Mitgliedstaats eine Abänderung der Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beantragen, die in einer Anpassung der in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 31 angewandten Freistellung besteht, aus dem Grund, dass bereits andere Freistellungen in ausreichender Höhe in Bezug auf ein oder mehrere Konten, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten geführt werden, angewandt wurden und dass eine Anpassung daher angebracht ist.

Artikel 36

Verfahren für die Rechtsbehelfe gemäß den Artikeln 33, 34 und 35

(1)   Die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 33, 34 oder 35 erfolgt unter Verwendung des Formblatts für den Rechtsbehelf, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde. Der Antrag kann jederzeit auf jedem Kommunikationsweg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist — einschließlich elektronischer Kommunikationswege.

(2)   Der Antrag wird der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.

(3)   Außer wenn der Antrag vom Schuldner gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 35 Absatz 3 eingereicht wurde, wird die Entscheidung über den Antrag erlassen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, auch mit den nach dem nationalen Recht jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden geeigneten und zulässigen Mitteln der Kommunikationstechnologie.

(4)   Die Entscheidung wird unverzüglich erlassen, jedoch nicht später als 21 Tage, nachdem das Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, die zuständige Vollstreckungsbehörde alle Informationen erhalten hat, die für seine bzw. ihre Entscheidung erforderlich sind. Die Entscheidung wird den Parteien zur Kenntnis gebracht.

(5)   Die Entscheidung, den Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu widerrufen oder abzuändern, und die Entscheidung, die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung einzuschränken oder zu beenden, ist sofort vollstreckbar:

Wurde der Rechtsbehelf im Ursprungsmitgliedstaat eingelegt, so übermittelt das Gericht nach Artikel 29 die Entscheidung über den Rechtsbehelf unverzüglich der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde. Diese Behörde stellt sofort nach Eingang sicher, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgeführt wird.

Bezieht sich die Entscheidung über den Rechtsbehelf auf ein Bankkonto, das im Ursprungsmitgliedstaat geführt wird, so erfolgt die Durchführung in Bezug auf dieses Bankkonto nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

Wurde der Rechtsbehelf im Vollstreckungsmitgliedstaat beantragt, so erfolgt die Durchführung der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach dem Recht dieses Vollstreckungsmitgliedstaats.

Artikel 37

Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf

Jede Partei kann ein Rechtsmittel gegen eine gemäß Artikel 33, 34 oder 35 erlassene Entscheidung einlegen. Ein solches Rechtsmittel wird unter Verwendung des Formblatts, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde, für das Rechtsmittel eingelegt.

Artikel 38

Sicherheitsleistung anstelle der vorläufigen Pfändung

(1)   Auf Antrag des Schuldners

a)

kann das Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder anordnen, wenn der Schuldner bei diesem Gericht eine Sicherheit in Höhe des in dem Beschluss angegebenen Betrags oder eine anderweitige Sicherheit in einer Form, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, zulässig ist, und in einem Wert, der mindestens jenem Betrag entspricht, leistet;

b)

kann das zuständige Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, die zuständige Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Vollstreckungsmitgliedstaat beenden, wenn der Schuldner bei diesem Gericht oder dieser Behörde eine Sicherheit in Höhe des in diesem Mitgliedstaat vorläufig gepfändeten Betrags oder eine anderweitige Sicherheit in einer Form, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gericht seinen Sitz hat, zulässig ist, und in einem Wert, der mindestens jenem Betrag entspricht, leistet.

(2)   Die Artikel 23 und 24 gelten entsprechend für die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder. Die Leistung einer Sicherheit anstelle der vorläufigen Pfändung wird dem Gläubiger nach nationalem Recht zur Kenntnis gebracht.

Artikel 39

Rechte Dritter

(1)   Das Recht eines Dritten, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung anzufechten, richtet sich nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(2)   Das Recht eines Dritten, die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung anzufechten, richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

(3)   Unbeschadet sonstiger Zuständigkeitsvorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts sind für Entscheidungen über eine Klage eines Dritten

a)

zur Anfechtung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats zuständig und

b)

zur Anfechtung der Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Vollstreckungsmitgliedstaat die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, soweit dies im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, die zuständige Vollstreckungsbehörde zuständig.

KAPITEL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40

Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 41

Rechtliche Vertretung

In Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. In Verfahren nach Kapitel 4 ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend, es sei denn, eine solche Vertretung ist nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Behörde, bei dem bzw. der der Rechtsbehelf gestellt worden ist, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.

Artikel 42

Gerichtsgebühren

Die Gebühren in Verfahren, in denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, oder in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Beschluss dürfen nicht höher sein als jene, die für einen gleichwertigen nationalen Beschluss oder einen Rechtsbehelf gegen einen solchen nationalen Beschluss in Rechnung gestellt werden.

Artikel 43

Den Banken entstehende Kosten

(1)   Eine Bank darf sich die Kosten, die ihr bei der Ausführung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung entstehen, vom Gläubiger oder vom Schuldner nur dann erstatten oder vergüten lassen, wenn sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Zusammenhang mit gleichwertigen nationalen Beschlüssen Anspruch auf eine solche Vergütung oder Erstattung hat.

(2)   Die Gebühren, die von einer Bank zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 erhoben werden, sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung festzulegen und dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse erhoben werden.

(3)   Die Gebühren, die von einer Bank zur Deckung der Kosten für die Erteilung von Kontoinformationen nach Artikel 14 erhoben werden, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten und gegebenenfalls die Gebühren, die für die Erteilung von Kontoinformationen im Rahmen gleichwertiger nationaler Beschlüsse erhoben werden, nicht übersteigen.

Artikel 44

Von den Behörden erhobene Gebühren

Die Gebühren, die von einer Behörde oder sonstigen Stelle des Vollstreckungsmitgliedstaats, die an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung oder an der Erteilung von Kontoinformationen nach Artikel 14 beteiligt ist, erhoben werden, werden anhand einer Gebührenskala oder eines sonstigen Regelwerks bestimmt, die bzw. das jeder Mitgliedstaat im Voraus festlegt und in der bzw. dem die geltenden Gebühren in transparenter Weise aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Skala oder des Regelwerks können die Mitgliedstaaten die Höhe des in dem Beschluss angegebenen Betrags und die Komplexität der Bearbeitung des Beschlusses berücksichtigen. Die Gebühren dürfen die im Zusammenhang mit einem gleichwertigen nationalen Beschluss gegebenenfalls erhobenen Gebühren nicht übersteigen.

Artikel 45

Fristen

Ist es aufgrund außergewöhnlicher Umstände dem Gericht oder der beteiligten Behörde nicht möglich, die Fristen gemäß Artikel 14 Absatz 7, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 36 Absätze 4 und 5 einzuhalten, so ergreift das Gericht oder die Behörde so rasch wie möglich die nach jenen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 46

Verhältnis zum nationalen Prozessrecht

(1)   Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet.

(2)   Die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einzelne Vollstreckungshandlungen, wie die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Artikel 47

Datenschutz

(1)   Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, müssen dem Zweck, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder übermittelt wurden, entsprechen, müssen dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; sie werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet.

(2)   Die zuständige Behörde, die Auskunftsbehörde und jede sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, bewahrt die Daten nach Absatz 1 nur so lange auf, wie dies für den Zweck, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder übermittelt wurden, erforderlich ist, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab Beendigung des Verfahrens, und gewährleistet während dieser Zeit einen angemessenen Schutz dieser Daten. Dieser Absatz gilt nicht für die Daten, die von Gerichten bei der Ausübung ihrer Aufgaben verarbeitet und gespeichert werden.

Artikel 48

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), außer in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 3 und 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absätze 3 und 6, Artikel 25 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Absätze 1, 3, 5 und 6, Artikel 29, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 36 Absätze 2 und 4 und Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

b)

der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012;

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000;

d)

der Richtlinie 95/46/EG, außer in den Fällen nach Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 47 der vorliegenden Verordnung;

e)

der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

f)

der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, außer in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 49

Sprachenregelung

(1)   Den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstaben a und b aufgeführten und dem Schuldner zuzustellenden Schriftstücken, die nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, sofern es mehrere Amtssprachen in diesem Mitgliedstaat gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder in einer anderen Sprache, die er versteht, abgefasst sind, ist eine Übersetzung oder Transliteration in eine dieser Sprachen beizufügen. In Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe c aufgeführte Schriftstücke werden nicht übersetzt, sofern nicht das Gericht ausnahmsweise beschließt, dass bestimmte Schriftstücke übersetzt oder transliteriert werden müssen, damit der Schuldner seine Rechte geltend machen kann.

(2)   Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung an ein Gericht oder eine zuständige Behörde gerichtet werden, können auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Union angefertigt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat erklärt hat, dass er diese Sprache akzeptieren kann.

(3)   Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einem in einem Mitgliedstaat hierzu befugten Übersetzer anzufertigen.

Artikel 50

Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. Juli 2016 Folgendes mit:

a)

die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen (Artikel 6 Absatz 4);

b)

die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen (Artikel 14);

c)

die nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehenden Methoden zur Einholung von Kontoinformationen (Artikel 14 Absatz 5);

d)

die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Artikel 21);

e)

die benannte Behörde oder Behörden, die befugt ist bzw. sind, den Beschluss zur vorläufigen Pfändung und sonstige Schriftstücke nach dieser Verordnung entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen (Artikel 4 Nummer 14);

f)

die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gemäß Kapitel 3 zuständige Behörde;

g)

ihre nationalen Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- oder Treuhandkonten (Artikel 30);

h)

die nationalen Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge (Artikel 31);

i)

ob nach ihrem nationalem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und, wenn dies der Fall ist, welche Partei diese Gebühren vorläufig und endgültig zu entrichten hat (Artikel 43);

j)

die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden (Artikel 44);

k)

ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen nach nationalem Recht ein bestimmter Rang eingeräumt wird (Artikel 32);

l)

die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist (Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 2);

m)

die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittels nach nationalem Recht einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist, und das Ereignis, mit dem diese Frist zu laufen beginnt (Artikel 37);

n)

eine Angabe der Gerichtsgebühren (Artikel 42) und

o)

die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind (Artikel 49 Absatz 2).

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Angaben.

(2)   Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Artikel 51

Erstellung und spätere Änderung der Formblätter

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Formblätter nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 37. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 53

Überwachung und Überprüfung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 18. Januar 2022 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der auch eine Bewertung der Frage umfasst,

a)

ob Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten und

b)

ob Beträge, die nach Ausführung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wurden, aufgrund des Beschlusses vorläufig pfändbar gemacht werden könnten.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung und eine Folgenabschätzung der einzuführenden Änderungen beigefügt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten folgende Informationen und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage:

a)

die Zahl der Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und die Zahl der erlassenen Beschlüsse;

b)

die Zahl der Anträge auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß den Artikeln 33 und 34 und, wenn möglich, die Zahl der Fälle, in denen dem Rechtsbehelf stattgegeben wurde, und

c)

die Zahl der Anträge auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 und, sofern möglich, die Zahl der Fälle, in denen das Rechtsmittel erfolgreich war.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Januar 2017 mit Ausnahme des Artikels 50, der ab dem 18. Juli 2016 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 57.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(3)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  ABl. C 373 vom 21.12.2011, S. 4.

(9)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/93


VERORDNUNG (EU) Nr. 656/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen der Union ist es, die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen, auch durch Grenzüberwachung, sicherzustellen und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung von Menschenleben zu leisten. Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung unbefugter Grenzübertritte, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Festnahme von Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, beziehungsweise der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine wirksame Grenzüberwachung sollte Personen daran hindern und davon abhalten, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen. Die Grenzüberwachung beschränkt sich daher nicht auf die Aufdeckung unbefugter Grenzübertritte, sondern umfasst auch Schritte wie das Abfangen von Schiffen, die mutmaßlich ohne Grenzkontrolle in die Union einzulaufen versuchen, sowie Vorkehrungen für die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise erforderlich werdenden Such- und Rettungsaktionen und für die erfolgreiche Durchführung solcher Einsätze.

(2)

Die Politik der Union im Bereich Grenzmanagement, Asyl und Einwanderung sowie ihre Umsetzung sollten sich nach dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) richten. Soweit erforderlich, müssen im Rahmen dieser Politik erlassene Rechtsakte der Union geeignete Maßnahmen für die Umsetzung dieses Grundsatzes enthalten und die Lastenteilung, auch durch eine auf freiwilliger Basis erfolgende Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, fördern.

(3)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Grenzüberwachungseinsätze begrenzt sein, die von den Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (2) errichtet wurde, koordinierten operativen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Ermittlungs- und Strafmaßnahmen unterliegen dem nationalen Strafrecht und den bestehenden Rechtshilfeinstrumenten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union.

(4)

Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Grenzüberwachung, zuständig. Zu den Aufgaben der Agentur zählt auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die verstärkte technische Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hierzu auch humanitäre Notsituationen und Seenotrettungen gehören können. Um diese Zusammenarbeit weiter zu verstärken, bedarf es spezieller Regelungen für Grenzüberwachungstätigkeiten, die von den See-, Land- und Lufteinsatzkräften eines Mitgliedstaats im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit an den Seegrenzen eines anderen Mitgliedstaats oder auf Hoher See durchgeführt werden.

(5)

Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und den Verlust von Menschenleben auf See zu vermeiden. Die Agentur kann im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, sofern die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte von Migranten gewährleistet ist, mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Ausbildung; ferner sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Wenn die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in deren Hoheitsgebiet oder Küstenmeer stattfindet, sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur Normen und Standards einhalten, die denen des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind.

(6)

Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) soll den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur verstärken. Damit soll sichergestellt werden, dass sich das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten, auch mit Unterstützung der Agentur, zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie der Leistung eines Beitrags zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten erheblich verbessern. Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen sollte die Agentur den Mitgliedstaaten Informationen und Analysen zu diesen Einsätzen im Einklang mit der genannten Verordnung zur Verfügung stellen.

(7)

Die vorliegende Verordnung ersetzt den Beschluss 2010/252/EU des Rates (4), der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) mit Urteil vom 5. September 2012 in der Rechtssache C-355/10 für nichtig erklärt wurde. In diesem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2010/252/EU aufrecht, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird jener Beschluss daher unwirksam.

(8)

Während Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nachkommen.

(9)

Bei der Koordinierung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See sollte die Agentur ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere des in Erwägungsgrund 8 genannten Völkerrechts, wahrnehmen.

(10)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten die während eines Überwachungseinsatzes getroffenen Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die Menschenwürde, die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet, einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten gestellt werden, an die Bestimmungen des Besitzstands im Asylbereich, insbesondere an die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), gebunden.

(11)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung der Opfer von Menschenhandel betrifft.

(12)

Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Maßgabe der Definition in der Charta und in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewandt werden. Nach diesem Grundsatz sollte keine Person in ein Land, in dem für sie unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, ausgeschifft, einzureisen gezwungen oder verbracht werden oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes überstellt werden.

(13)

Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Drittstaat wesentliche Gründe für die Annahme darstellen, dass für den Antragsteller die ernste Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, oder wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat Praktiken anwendet, die gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen.

(14)

Während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See kann sich eine Situation ergeben, in der Personen aus Seenot gerettet werden müssen. Im Einklang mit dem Völkerrecht hat jeder Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffs zu verpflichten, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, unverzüglich Hilfe zu leisten und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffs, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist. Diese Hilfe sollte unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Status der zu versorgenden Personen und ungeachtet der Umstände, unter denen diese aufgefunden werden, geleistet werden. Der Kapitän und die Besatzung sollten nicht allein deshalb, weil sie Personen in Seenot gerettet und an einen sicheren Ort gebracht haben, mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden.

(15)

Der Pflicht, Personen aus Seenot zu retten, sollten die Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren Bestimmungen der für Such- und Rettungsmaßnahmen maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und gemäß den Erfordernissen zum Schutz der Grundrechte nachkommen. Diese Verordnung sollte die Verantwortlichkeiten der für die Suche und Rettung zuständigen Behörden unberührt lassen, einschließlich ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die geretteten Personen an einen sicheren Ort gebracht werden können.

(16)

Umfasst das Einsatzgebiet eines Einsatzes auf See den Such- und Rettungsbereich eines Drittstaats, so sollte bei der Planung eines solchen Einsatzes angestrebt werden, Kommunikationskanäle zu den für die Suche und Rettung zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats einzurichten; damit wird sichergestellt, dass diese Behörden auf Such- und Rettungsfälle in ihrem Such- und Rettungsbereich reagieren können.

(17)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 werden die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze entsprechend einem Einsatzplan durchgeführt. Daher sollte der Einsatzplan bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem der gemeinsame Einsatz, das Pilotprojekt oder der Soforteinsatz stattfindet, einschließlich Verweise auf das Unionsrecht und das Völkerrecht im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen enthalten. Der Einsatzplan sollte gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das Abfangen von Schiffen, die Rettung auf See und die Ausschiffung im Rahmen der von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze auf See regeln, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einsatzes erstellt werden. Der Einsatzplan sollte Verfahren umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und sonstige schutzbedürftige Personen ermittelt werden und angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich Zugang zu internationalem Schutz.

(18)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird für jeden Seeeinsatz im Einsatzmitgliedstaat eine Koordinierungsstruktur geschaffen, die aus Beamten aus dem Einsatzmitgliedstaat, abgestellten Beamten und Vertretern der Agentur, einschließlich des Koordinierungsbeamten der Agentur, besteht. Diese in der Regel als internationale Leitstelle bezeichnete Koordinierungsstruktur sollte als Kanal für die Kommunikation zwischen den an dem Seeeinsatz beteiligten Beamten und den betreffenden Behörden genutzt werden.

(19)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit der Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Asyl und auf Schutz vor Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie den Rechten des Kindes. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten und der Agentur im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung spezieller Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Koordinierung der Agentur, aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des multinationalen Charakters der Einsätze auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(22)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(23)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(24)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(25)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (14) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(26)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (15) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Grenzüberwachungseinsätze, die die Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit durchführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Agentur“ die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

2.

„Seeeinsatz“ einen gemeinsamen Einsatz, ein Pilotprojekt oder einen Soforteinsatz, den bzw. das Mitgliedstaaten zur Überwachung ihrer Seeaußengrenzen unter Koordinierung der Agentur durchführen;

3.

„Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Seeeinsatz stattfindet oder von dem aus ein Seeeinsatz eingeleitet wird;

4.

„beteiligter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich durch Bereitstellung von technischer Ausrüstung, von Grenzschutzbeamten, die im Rahmen europäischer Grenzschutzteams eingesetzt werden, oder von sonstigem einschlägigem Personal an einem Seeeinsatz beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;

5.

„beteiligte Einsatzkräfte“ die See-, Land- oder Lufteinsatzkräfte unter der Verantwortung des Einsatzmitgliedstaats oder eines beteiligten Mitgliedstaats, die an einem Seeeinsatz teilnehmen;

6.

„internationale Leitstelle“ die im Einsatzmitgliedstaat zur Koordinierung eines Seeeinsatzes eingerichtete Koordinierungsstruktur;

7.

„nationale Leitstelle“ das für die Zwecke des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 eingerichtete nationale Koordinierungszentrum;

8.

„Einsatzplan“ einen Einsatzplan gemäß Artikel 3a und Artikel 8e der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;

9.

„Schiff“ alle Arten von Wasserfahrzeugen, einschließlich Booten, Schlauchbooten, schwimmenden Plattformen, nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die auf See verwendet werden oder verwendet werden können;

10.

„staatenloses Schiff“ ein Schiff, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, wenn das Schiff von keinem Staat die Berechtigung zur Führung seiner Flagge erhalten hat oder wenn es die Flaggen von zwei oder mehr Staaten führt und diese nach Belieben verwendet;

11.

„Protokoll gegen die Schleusung von Migranten“ das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See-und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das im Dezember 2000 in Palermo, Italien, unterzeichnet wurde;

12.

„sicherer Ort“ einen Ort, an dem Rettungseinsätze als beendet angesehen werden und an dem die Sicherheit des Lebens der Geretteten nicht bedroht ist, an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse erfüllt und von dem aus Vorkehrungen für die Beförderung der Geretteten an den nächsten oder den endgültigen Bestimmungsort unter Berücksichtigung des Schutzes ihrer Grundrechte im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung getroffen werden können;

13.

„Rettungsleitstelle“ eine Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See zu koordinieren;

14.

„Anschlusszone“ eine an das Küstenmeer angrenzende Zone im Sinne des Artikels 33 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sofern offiziell zur Anschlusszone erklärt;

15.

„Küstenmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder Anschlusszone ein Abfangen erfolgt.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

Sicherheit auf See

Die zum Zwecke eines Seeeinsatzes getroffenen Maßnahmen werden so durchgeführt, dass die Sicherheit der abgefangenen oder geretteten Personen, die Sicherheit der beteiligten Einsatzkräfte und die Sicherheit Dritter in jedem Fall gewährleistet ist.

Artikel 4

Schutz der Grundrechte und Grundsatz der Nichtzurückweisung

(1)   Keine Person darf unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem für sie unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, ausgeschifft, einzureisen gezwungen oder verbracht werden oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes überstellt werden.

(2)   Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Ausschiffung in einen Drittstaat im Rahmen der Planung eines Seeeinsatzes berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat in Abstimmung mit beteiligten Mitgliedstaaten und der Agentur die allgemeine Lage in diesem Drittstaat.

Die Bewertung der allgemeinen Lage in einem Drittstaat stützt sich auf Informationen aus einer großen Bandbreite von Quellen, zu denen andere Mitgliedstaaten, die Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und einschlägige internationale Organisationen gehören können; ferner kann dabei berücksichtigt werden, ob Vereinbarungen und Projekte im Bereich Migration und Asyl bestehen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und mit Mitteln der Union durchgeführt werden. Diese Bewertung ist Teil des Einsatzplans, wird den beteiligten Einsatzkräften zur Verfügung gestellt und wird nach Bedarf aktualisiert.

Abgefangene oder gerettete Personen dürfen nicht in einen Drittstaat ausgeschifft, einzureisen gezwungen, verbracht oder auf sonstige Weise den Behörden eines Drittstaats überstellt werden, wenn dem Einsatzmitgliedstaat oder den beteiligten Mitgliedstaaten bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass dieser Drittstaat sich an den in Absatz 1 genannten Praktiken beteiligt.

(3)   Bevor die abgefangenen oder geretteten Personen während eines Seeeinsatzes in einen Drittstaat ausgeschifft, einzureisen gezwungen oder verbracht oder auf andere Weise den Behörden eines Drittstaats überstellt werden, nutzen die beteiligten Einsatzkräfte, unter Berücksichtigung der Bewertung der allgemeinen Lage in dem Drittstaat gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 3, alle Möglichkeiten, um die Identität der abgefangenen oder geretteten Personen festzustellen, ihre persönliche Situation zu bewerten, sie über ihren Zielort in einer Weise zu informieren, die die betreffenden Personen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, und geben ihnen Gelegenheit, etwaige Gründe vorzubringen, aufgrund derer sie annehmen, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

Zu diesen Zwecken werden im Einsatzplan weitere Angaben vorgesehen, wozu bei Bedarf auch die Angabe gehört, ob medizinisches Personal, Dolmetscher, Rechtsberater und sonstige einschlägige Experten des Einsatzmitgliedstaats und der beteiligten Mitgliedstaaten an Land zur Verfügung stehen. Den beteiligten Einsatzkräften sollte mindestens eine Person mit einer Grundausbildung in Erster Hilfe angehören.

Der Bericht nach Artikel 13 umfasst anhand der vom Einsatzmitgliedstaat und von den beteiligten Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen weitere Einzelheiten zu den Ausschiffungen in Drittstaaten sowie Angaben darüber, wie die einzelnen Elemente der Verfahrensweisen nach Unterabsatz 1 von den beteiligten Einsatzkräften angewandt wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten.

(4)   Während eines gesamten Seeeinsatzes tragen die beteiligten Einsatzkräfte den besonderen Bedürfnissen von Kindern, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, von Opfern des Menschenhandels, von Personen, die dringend medizinischer Hilfe bedürfen, von Personen mit Behinderungen, von Personen, die internationalen Schutz benötigen, und von anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Rechnung.

(5)   Der Austausch personenbezogener Daten, die während eines Seeeinsatzes erlangt werden, mit Drittstaaten für die Zwecke dieser Verordnung beschränkt sich auf das unbedingt erforderliche Maß und erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (17) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.

Der Austausch personenbezogener Daten von abgefangenen oder geretteten Personen, die während eines Seeeinsatzes erlangt werden, mit Drittstaaten ist verboten, wenn die ernste Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

(6)   Die beteiligten Einsatzkräfte führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde durch.

(7)   Dieser Artikel gilt für alle Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten oder der Agentur gemäß dieser Verordnung getroffen werden.

(8)   An einem Seeeinsatz beteiligte Grenzschutzbeamte und daran beteiligtes sonstiges Personal wird im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechte, des Flüchtlingsrechts und des internationalen Rechtsrahmens für die Suche und Rettung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geschult.

KAPITEL III

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Artikel 5

Sichtung

(1)   Bei Sichtung eines Schiffs, bei dem der Verdacht besteht, dass es Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entziehen oder zu entziehen beabsichtigen, oder dass es für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, nähern sich die beteiligten Einsatzkräfte dem Schiff, um seine Identität und seine Staatszugehörigkeit festzustellen, und beobachten es bis auf Weiteres aus sicherer Entfernung, wobei sie alle nötigen Vorkehrungen treffen. Die beteiligten Einsatzkräfte sammeln Informationen über dieses Schiff, unter anderem auch, soweit möglich, Informationen darüber, in welcher Lage sich die Personen an Bord befinden und insbesondere, ob ihnen akute Gefahr für ihr Leben droht oder ob Personen dringend medizinische Hilfe benötigen, und melden diese Informationen umgehend an die internationale Leitstelle. Die internationale Leitstelle übermittelt diese Informationen an die nationale Leitstelle des Einsatzmitgliedstaats.

(2)   Ist ein Schiff im Begriff, in das Küstenmeer oder die Anschlusszone eines an dem Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats einzulaufen, oder ist es dort bereits eingelaufen, so sammeln die beteiligten Einsatzkräfte Informationen über dieses Schiff und melden sie an die internationale Leitstelle, die diese dann an die nationale Leitstelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

(3)   Besteht der Verdacht, dass ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird, die nicht in den Rahmen des Seeeinsatzes fallen, so sammeln die beteiligten Einsatzkräfte die entsprechenden Informationen und melden sie an die internationale Leitstelle, die diese an die nationale Leitstelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

Artikel 6

Abfangen im Küstenmeer

(1)   Im Küstenmeer des Einsatzmitgliedstaats oder eines benachbarten beteiligten Mitgliedstaats ermächtigt dieser Staat die beteiligten Einsatzkräfte, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Schiff Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, oder für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird:

a)

Ersuchen um Information und Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung und des Reiseverlaufs des Schiffs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen, unter anderem auch darüber, ob Personen dringend medizinische Hilfe benötigen, und Unterrichtung der an Bord befindlichen Personen, dass sie unter Umständen nicht zum Grenzübertritt berechtigt sind;

b)

Anhalten und Betreten des Schiffs, Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen und Unterrichtung dieser Personen, dass Schiffsführer für das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden können.

(2)   Werden Beweise gefunden, die diesen Verdacht bestätigen, so kann dieser Einsatzmitgliedstaat oder benachbarte beteiligte Mitgliedstaat die beteiligten Einsatzkräfte dazu ermächtigen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a)

Beschlagnahme des Schiffs und Ingewahrsamnahme der an Bord befindlichen Personen;

b)

Anweisung an das Schiff, seinen Kurs in Richtung eines Bestimmungsorts außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone zu ändern beziehungsweise diese zu verlassen, einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis bestätigt wird, dass sich das Schiff an den vorgegebenen Kurs hält;

c)

Beförderung des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen im Einklang mit dem Einsatzplan bis zu dem Küstenmitgliedstaat.

(3)   Jede Maßnahme, die nach den Absätzen 1 oder 2 getroffen wird, muss verhältnismäßig sein und darf nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderliche Maß hinausgehen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erteilt der Einsatzmitgliedstaat den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

Die beteiligten Einsatzkräfte informieren den Einsatzmitgliedstaat über die internationale Leitstelle, wenn der Kapitän des Schiffs die Benachrichtigung eines diplomatischen Vertreters oder Konsularbeamten des Flaggenstaats verlangt.

(5)   Besteht der begründete Verdacht, dass ein staatenloses Schiff Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, oder für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, so genehmigt der Einsatzmitgliedstaat oder der benachbarte beteiligte Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer das staatenlose Schiff abgefangen wird, einer oder mehrere der Maßnahmen nach Absatz 1 und kann eine oder mehrere der Maßnahmen nach Absatz 2 genehmigen. Der Einsatzmitgliedstaat erteilt den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(6)   Jeder Einsatz im Küstenmeer eines am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats wird im Einklang mit der Genehmigung durch diesen Mitgliedstaat durchgeführt. Der Einsatzmitgliedstaat erteilt den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle Anweisungen, die auf den von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen beruhen.

Artikel 7

Abfangen auf Hoher See

(1)   Auf Hoher See ergreifen die beteiligten Einsatzkräfte bei begründetem Verdacht, dass ein Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Flaggenstaat gemäß dem Protokoll gegen die Schleusung von Migranten und, soweit von Belang, gemäß dem nationalen Recht und dem Völkerrecht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Ersuchen um Information und Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung und des Reiseverlaufs des Schiffs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen, unter anderem auch darüber, ob Personen dringend medizinische Hilfe benötigen;

b)

Anhalten und Betreten des Schiffs, Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen und Unterrichtung dieser Personen, dass Schiffsführer für das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden können.

(2)   Werden Beweise gefunden, die diesen Verdacht bestätigen, so können die beteiligten Einsatzkräfte vorbehaltlich der Genehmigung durch den Flaggenstaat gemäß dem Protokoll gegen die Schleusung von Migranten und, soweit von Belang, gemäß dem nationalen Recht oder dem Völkerrecht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Beschlagnahme des Schiffs und Ingewahrsamnahme der an Bord befindlichen Personen;

b)

Warnung und Anweisung an das Schiff, nicht in das Küstenmeer oder die Anschlusszone einzulaufen, und erforderlichenfalls Aufforderung an das Schiff, seinen Kurs in Richtung eines Bestimmungsorts außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone zu ändern;

c)

Beförderung des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat zu veranlassen oder andernfalls Überstellung des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaats;

d)

Beförderung des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen bis zu dem Einsatzmitgliedstaat oder einem benachbarten beteiligten Mitgliedstaat.

(3)   Jede Maßnahme, die nach den Absätzen 1 oder 2 getroffen wird, muss verhältnismäßig sein und darf nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderliche Maß hinausgehen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erteilt der Einsatzmitgliedstaat den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(5)   Führt das Schiff die Flagge des Einsatzmitgliedstaats oder eines beteiligten Mitgliedstaats oder zeigt es dessen Registrierungszeichen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Bestätigung der Staatszugehörigkeit des Schiffs eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen genehmigen. Der Einsatzmitgliedstaat erteilt sodann den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(6)   Führt das Schiff die Flagge eines an dem Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder zeigt es dessen Registrierungszeichen, so benachrichtigt entweder der Einsatzmitgliedstaat oder der beteiligte Mitgliedstaat abhängig davon, wessen beteiligte Einsatzkräfte das Schiff abgefangen haben, den Flaggenstaat, fordert eine Bestätigung der Registrierung an und ersucht den Flaggenstaat bei Bestätigung der Staatszugehörigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Benutzung seines Schiffs für die Schleusung von Migranten zu unterbinden. Ist der Flaggenstaat nicht bereit oder nicht in der Lage, entweder unmittelbar oder mit Unterstützung des Mitgliedstaats, zu dem die beteiligten Einsatzkräfte gehören, entsprechend tätig zu werden, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Flaggenstaat um die Genehmigung, die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Der Einsatzmitgliedstaat oder der beteiligte Mitgliedstaat informieren die internationale Leitstelle über den gesamten Nachrichtenverkehr mit dem Flaggenstaat und über die vom Flaggenstaat genehmigten beabsichtigten Maßnahmen. Der Einsatzmitgliedstaat erteilt sodann den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(7)   Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die gleiche Staatszugehörigkeit besitzt wie die beteiligten Einsatzkräfte, so überprüfen diese das Recht des Schiffs, seine Flagge zu führen. Zu diesem Zweck können sie sich dem verdächtigen Schiff nähern. Bleibt der Verdacht bestehen, so nehmen sie eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffs vor, die so zurückhaltend wie möglich durchzuführen ist.

(8)   Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des Einsatzmitgliedstaats oder eines beteiligten Mitgliedstaats besitzt, so überprüfen die beteiligten Einsatzkräfte das Recht des Schiffs, seine Flagge zu führen.

(9)   Erweist sich in den Fällen der Absätze 7 oder 8 der Verdacht hinsichtlich der Staatszugehörigkeit des Schiffs als begründet, so kann dieser Einsatzmitgliedstaat beziehungsweise dieser beteiligte Mitgliedstaat eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen genehmigen. Der Einsatzmitgliedstaat erteilt sodann den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(10)   Solange der Flaggenstaat keine Genehmigung für weitere Maßnahmen erteilt hat, wird das Schiff aus sicherer Entfernung beobachtet. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat werden keine weiteren Maßnahmen getroffen, außer solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder solchen, die sich aus einschlägigen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften ableiten.

(11)   Besteht der begründete Verdacht, dass ein staatenloses Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, so können die beteiligten Einsatzkräfte das Schiff betreten und durchsuchen, um seine Staatenlosigkeit zu überprüfen. Werden Beweise gefunden, die diesen Verdacht bestätigen, so informieren die beteiligten Einsatzkräfte den Einsatzmitgliedstaat; dieser kann unmittelbar oder mit Unterstützung des Mitgliedstaats, zu dem die beteiligten Einsatzkräfte gehören, weitere geeignete Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht ergreifen.

(12)   Ein Mitgliedstaat, dessen beteiligte Einsatzkräfte eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen haben, informiert den Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Maßnahme.

(13)   Der den Einsatzmitgliedstaat beziehungsweise einen beteiligten Mitgliedstaat in der internationalen Leitstelle vertretende nationale Beamte ist dafür zuständig, die Kommunikation mit den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu ermöglichen, wenn es darum geht, die Genehmigung für die Überprüfung des Rechts eines Schiffs, die Flagge dieses Mitgliedstaats zu führen, oder für die Ergreifung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu erwirken.

(14)   Wenn sich der Verdacht, dass ein Schiff für die Schleusung von Migranten auf Hoher See benutzt wird, als unbegründet erweist oder die beteiligten Einsatzkräfte keine Handlungszuständigkeit besitzen, jedoch weiterhin ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff Personen befördert, die die Grenze eines Mitgliedstaats zu erreichen und sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, so wird das Schiff weiter beobachtet. Die internationale Leitstelle übermittelt die Informationen über dieses Schiff der nationalen Leitstelle des Mitgliedstaats, den es ansteuert.

Artikel 8

Abfangen in der Anschlusszone

(1)   In der Anschlusszone eines Mitgliedstaats, der ein Einsatzmitgliedstaat oder ein benachbarter beteiligter Mitgliedstaat ist, werden die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit jenen Absätzen und mit Artikel 6 Absätze 3 und 4 ergriffen. Genehmigungen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die erforderlich sind, um Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder Küstenmeer dieses Mitgliedstaats zu verhindern.

(2)   Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen dürfen in der Anschlusszone eines nicht an dem Seeeinsatz beteiligten Mitgliedstaats nicht ohne dessen Genehmigung ergriffen werden. Die internationale Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit diesem Mitgliedstaat und über die von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen informiert. Wenn dieser Mitgliedstaat seine Genehmigung nicht erteilt und wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff Personen befördert, die die Grenze eines Mitgliedstaats zu erreichen beabsichtigen, findet Artikel 7 Absatz 14 Anwendung.

(3)   Durchquert ein staatenloses Schiff die Anschlusszone, findet Artikel 7 Absatz 11 Anwendung.

Artikel 9

Such- und Rettungssituationen

(1)   Die Mitgliedstaaten kommen ihrer Pflicht nach, jedem Schiff und jeder Person in Seenot Hilfe zu leisten, und stellen während eines Seeeinsatzes sicher, dass ihre beteiligten Einsatzkräfte dieser Pflicht im Einklang mit dem Völkerrecht und unter Achtung der Grundrechte nachkommen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Status einer solchen Person oder die Umstände, unter denen die Person aufgefunden wird.

(2)   Zur Bewältigung von Such- und Rettungssituationen, die sich während eines Seeeinsatzes ergeben können, enthält der Einsatzplan im Einklang mit den einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften, einschließlich jener betreffend Suche und Rettung, zumindest die folgenden Bestimmungen:

a)

Wenn im Verlauf eines Seeeinsatzes die beteiligten Einsatzkräfte Grund zu der Annahme haben, dass in Bezug auf ein Schiff oder eine an Bord befindliche Person eine Ungewissheits-, Bereitschafts- oder Notsituation vorliegt, übermitteln sie der für den Such- und Rettungsbereich zuständigen Rettungsleitstelle unverzüglich alle verfügbaren Lageinformationen und stellen sich selbst dieser Rettungsleitstelle zur Verfügung.

b)

Die beteiligten Einsatzkräfte informieren die internationale Leitstelle so bald wie möglich über alle Kontakte zur Rettungsleitstelle und über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

c)

Ein Schiff oder die an Bord befindlichen Personen gelten insbesondere dann als in einer Ungewissheitssituation befindlich,

i)

wenn eine Person als vermisst oder wenn ein Schiff als überfällig gemeldet wurde oder

ii)

wenn eine Person oder ein Schiff eine erwartete Positions- oder Sicherheitsmeldung nicht abgegeben hat.

d)

Ein Schiff oder die an Bord befindlichen Personen gelten insbesondere dann als in einer Bereitschaftssituation befindlich,

i)

wenn im Anschluss an eine Ungewissheitssituation Versuche zur Verbindungsaufnahme mit einer Person oder einem Schiff fehlgeschlagen sind und Nachforschungen bei anderen geeigneten Stellen erfolglos waren oder

ii)

wenn Informationen eingegangen sind, die darauf hinweisen, dass die Betriebstüchtigkeit eines Schiffs beeinträchtigt ist, jedoch nicht in dem Maße, dass eine Notlage wahrscheinlich ist.

e)

Ein Schiff oder die an Bord befindlichen Personen gelten insbesondere dann als in einer Notsituation befindlich,

i)

wenn gesicherte Informationen eingehen, dass sich eine Person oder ein Schiff in Gefahr befindet und sofortiger Hilfe bedarf, oder

ii)

wenn im Anschluss an eine Bereitschaftssituation weitere erfolglose Versuche zur Verbindungsaufnahme mit einer Person oder einem Schiff und umfangreichere erfolglose Nachforschungen auf die Wahrscheinlichkeit hindeuten, dass eine Notsituation vorliegt, oder

iii)

wenn Informationen eingehen, die darauf hinweisen, dass die Betriebstüchtigkeit eines Schiffs in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, dass eine Notlage wahrscheinlich ist.

f)

Die beteiligten Einsatzkräfte berücksichtigen bei der Prüfung, ob sich das Schiff in einer Ungewissheits-, Bereitschafts- oder Notsituation befindet, alle einschlägigen Informationen und Beobachtungen und übermitteln sie an die zuständige Rettungsleitstelle; dazu gehören unter anderem Informationen darüber,

i)

ob ein Hilfeersuchen besteht, auch wenn ein solches Ersuchen nicht der einzige Faktor für die Feststellung sein darf, dass eine Notsituation vorliegt;

ii)

ob das Schiff seetüchtig ist und wie wahrscheinlich es ist, dass das Schiff seinen Zielort nicht erreichen wird;

iii)

ob die Anzahl der an Bord befindlichen Personen in einem angemessenen Verhältnis zur Art und zum Zustand des Schiffs steht;

iv)

ob die notwendigen Vorräte wie Treibstoff, Wasser und Nahrungsmittel für die Weiterfahrt bis zur Küste vorhanden sind;

v)

ob eine qualifizierte Besatzung und Schiffsführung vorhanden sind;

vi)

ob eine leistungsfähige Sicherheits-, Navigations- und Kommunikationsausrüstung vorhanden ist;

vii)

ob Personen an Bord sind, die dringend medizinische Hilfe benötigen;

viii)

ob Tote an Bord sind;

ix)

ob Schwangere oder Kinder an Bord sind;

x)

wie Wetterbedingungen und Seegang, einschließlich Wetter- und Seewettervorhersage, sind.

g)

Während die beteiligten Einsatzkräfte die Anweisungen der Rettungsleitstelle abwarten, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten.

h)

Gilt ein Schiff als in einer Ungewissheits-, Bereitschafts- oder Notsituation befindlich, weigern die Personen an Bord sich aber, Hilfe anzunehmen, so informieren die beteiligten Einsatzkräfte die zuständige Rettungsleitstelle und befolgen deren Anweisungen. Die beteiligten Einsatzkräfte treffen im Rahmen der Sorgfaltspflicht weiterhin alle für den Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Maßnahmen; dabei wird das Schiff beobachtet und werden alle Maßnahmen vermieden, die die Lage verschlechtern oder die Verletzungs- oder Lebensgefahr vergrößern könnten.

i)

Reagiert die für den Such- und Rettungsbereich zuständige Rettungsleitstelle eines Drittstaats nicht auf die von den beteiligten Einsatzkräften übermittelten Informationen, so nehmen Letztere Verbindung zur Rettungsleitstelle des Einsatzmitgliedstaats auf, es sei denn, dass nach Ansicht dieser beteiligten Einsatzkräfte eine andere international anerkannte Rettungsleitstelle besser in der Lage ist, die Koordinierung des Such- und Rettungseinsatzes zu übernehmen.

Der Einsatzplan kann an die Umstände des betreffenden Seeeinsatzes angepasste Einzelheiten enthalten.

(3)   Ist die Suche und Rettung abgeschlossen, so setzen die beteiligten Einsatzkräfte in Absprache mit der internationalen Leitstelle den Seeeinsatz fort.

Artikel 10

Ausschiffung

(1)   Der Einsatzplan enthält im Einklang mit dem Völkerrecht und unter Achtung der Grundrechte zumindest die folgenden Modalitäten für die Ausschiffung der bei einem Seeeinsatz abgefangenen oder geretteten Personen:

a)

bei einem Abfangen im Küstenmeer oder in der Anschlusszone nach Maßgabe von Artikel 6 Absätze 1, 2 oder 6 oder von Artikel 8 Absätze 1 oder 2 findet die Ausschiffung im Küstenmitgliedstaat statt, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

bei einem Abfangen auf Hoher See nach Maßgabe des Artikels 7 kann die Ausschiffung in dem Drittstaat stattfinden, von dem aus das Schiff mutmaßlich ausgelaufen ist. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Ausschiffung im Einsatzmitgliedstaat;

c)

bei Such- und Rettungssituationen nach Maßgabe von Artikel 9 und unbeschadet der Verantwortlichkeit der Rettungsleitungsstelle arbeiten der Einsatzmitgliedstaat und die beteiligten Mitgliedstaaten mit der zuständigen Rettungsleitstelle zusammen, um einen sicheren Ort zu bestimmen, und stellen, wenn die zuständige Rettungsleitstelle einen solchen sicheren Ort benennt, sicher, dass die Ausschiffung der geretteten Personen rasch und effektiv erfolgt.

Ist es nicht möglich, dafür zu sorgen, dass die beteiligten Einsatzkräfte so schnell, wie es nach vernünftigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sicherheit sowohl der Geretteten als auch der beteiligten Einsatzkräfte möglich ist, von ihrer Pflicht nach Artikel 9 Absatz 1 entbunden werden, so dürfen sie die geretteten Personen im Einsatzmitgliedstaat ausschiffen.

Diese Modalitäten der Ausschiffung bewirken nicht, dass den am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 2 Maßnahmen in ihrem Küstenmeer oder der Anschlusszone ausdrücklich genehmigt.

Der Einsatzplan kann an die Umstände des betreffenden Seeeinsatzes angepasste Einzelheiten enthalten.

(2)   Die beteiligten Einsatzkräfte informieren die internationale Leitstelle über die Präsenz von Personen im Sinne des Artikels 4; die internationale Leitstelle übermitteln diese Informationen an die zuständigen nationalen Behörden des Staates, in dem die Ausschiffung erfolgt.

Der Einsatzplan enthält die Kontaktdaten dieser zuständigen nationalen Behörden, die geeignete Folgemaßnahmen treffen.

Artikel 11

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004

In Artikel 3a Absatz 1 und Artikel 8e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird jeweils am Ende von Buchstabe j folgender Satz angefügt:

„Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erstellt;

Artikel 12

Solidaritätsmechanismen

(1)   Ein Mitgliedstaat, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck an seinen Außengrenzen ausgesetzt ist, kann

a)

um den Einsatz von europäischen Grenzschutzteams gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit rasche operative Unterstützung für diesen Mitgliedstaat bereitgestellt werden kann;

b)

die Agentur um technische und operative Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit ihm Unterstützung bei der Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten geleistet werden kann und/oder damit Experten zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden abgestellt werden können;

c)

um Soforthilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der sich einem hohen Migrationsdruck gegenübersieht, wodurch seine Aufnahmeeinrichtungen und Asylsysteme stark beansprucht werden, kann

a)

das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ersuchen, damit Fachwissen, wie etwa über Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitgestellt werden können;

b)

um Soforthilfe nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ersuchen, damit in einer Notlage dringenden und spezifischen Erfordernissen entsprochen werden kann.

Artikel 13

Bericht

(1)   Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 18. Juli 2015 und danach jedes Jahr einen Bericht über die praktische Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Der Bericht umfasst eine Beschreibung der Verfahren, die von der Agentur zur Anwendung dieser Verordnung bei Seeeinsätzen eingerichtet wurden, sowie Informationen über die Anwendung dieser Verordnung in der Praxis, einschließlich ausführlicher Angaben über die Einhaltung der Grundrechte und die Auswirkungen auf diese Rechte, und über etwaige Vorfälle.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Wirksamkeit des Beschlusses 2010/252/EU

Der Beschluss 2010/252/EU wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung unwirksam.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

(4)  Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111 vom 4.5.2010, S. 20).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(7)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  OJ L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(15)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(16)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(17)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014. zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/108


VERORDNUNG (EU) Nr. 657/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Um einige der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 anzuwenden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderungen der Anhänge I, II und III der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bestehende Systeme zu bewerten und zuzulassen, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und deren Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, so dass diese Grundlage eines Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft („Forest Law Enforcement, Governance and Trade“ — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor — FLEGT) bilden können, sowie um in Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem praktische Modalitäten und Dokumente eines Standardformats festzulegen, einschließlich ihrer möglichen Form (elektronische Form oder Papierform). Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Um die notwendige Sicherheit hinsichtlich der Legalität der betreffenden Holzprodukte zu gewährleisten, bewertet die Kommission vorhandene Systeme, mit denen sich die Legalität der aus den Partnerländern ausgeführten Holzprodukte und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten lässt, und erlässt Durchführungsrechtsakte, um diese zuzulassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die von der Kommission zugelassenen Systeme können die Grundlage einer FLEGT-Genehmigung bilden.

(3)   Von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen sind die Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (4) aufgeführt sind.

Die Kommission überprüft diese Ausnahme unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht und legt erforderlichenfalls angemessene Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).“;"

2.

Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensmodalitäten und die Dokumente eines Standardformats, einschließlich ihrer möglichen Form, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang I enthaltene Liste der Partnerländer und der von ihnen benannten Genehmigungsstellen zu ändern.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11a zu erlassen, um die in Anhang III enthaltene Liste der Holzprodukte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet, zu ändern. Bei der Annahme dieser Änderungen trägt die Kommission der Durchführung der FLEGT-Partnerschaftsabkommen Rechnung. Bei solchen Änderungen sind die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden geänderten Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren anzugeben; die Änderungen gelten nur für das in Anhang III genannte jeweilige Partnerland.“;

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“;"

b)

Absatz 2 wird gestrichen;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“;

d)

Absatz 4 wird gestrichen;

5.

folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Kontext dieser Verordnung verweist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eingegangene Verpflichtung, dem Parlament umfassende Informationen und Dokumente über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/112


VERORDNUNG (EU) Nr. 658/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) setzen sich aus dem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die von Unternehmen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Zulassungen der Union und für andere Leistungen gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bezahlt werden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Bestimmungen über die Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln (im Folgenden „Arzneimittel“) wurden geändert durch die Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Diese Änderungen sehen für die Agentur neue Aufgaben im Bereich der Pharmakovigilanz vor, darunter Pharmakovigilanz-Verfahren auf Unionsebene, die Auswertung von Fällen in der Fachliteratur und die Verbesserung der Verwendung von Informationstechnologien. Weiterhin sehen diese Änderungen vor, dass die Agentur diese Aufgaben mit den von den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erhobenen Gebühren finanzieren können sollte. Es sollten daher neue Gebührenarten geschaffen werden, die die neuen und spezifischen Aufgaben der Agentur abdecken.

(3)

Damit die Agentur Gebühren für diese neuen Pharmakovigilanz-Aufgaben erheben kann, sollte — bis zur umfassenden Revision der Gebührenregelungen im Arzneimittelsektor durch den Gesetzgeber — diese Verordnung erlassen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sollten unbeschadet der Gebühren erhoben werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates (9) festgelegt sind.

(4)

Die vorliegende Verordnung sollte auf einer doppelten Rechtsgrundlage beruhen, nämlich auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie zielt auf die Finanzierung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten ab, die — auf der Grundlage eines hohen Gesundheitsschutzniveaus — zur Vollendung des Binnenmarkts für Arzneimittel beitragen. Gleichzeitig zielt die Verordnung darauf ab, die finanziellen Ressourcen für die Unterstützung derjenigen Aktivitäten sicherzustellen, mit denen gemeinsame Sicherheitsanliegen verfolgt werden, damit hohe Standards bei der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Humanarzneimitteln gewahrt werden. Beide Ziele werden gleichzeitig verfolgt; sie sind untrennbar miteinander verbunden und absolut gleichrangig.

(5)

Die Struktur und die Höhe der Gebühren, die die Agentur für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten erhebt, sollten zusammen mit den Zahlungsmodalitäten hierfür festgelegt werden. Die Gebührenstruktur sollte so einfach wie möglich gehalten werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

(6)

Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen sollten für Einrichtungen, bei denen sich die Einnahmen neben dem Unionsbeitrag aus Gebühren und Entgelten zusammensetzen, die Gebühren so festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden. Demnach sollten die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren auf einer Bewertung der Schätzungen und Prognosen der Agentur bezüglich ihres Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen Kosten basieren sowie auf einer Bewertung der Kosten derjenigen Arbeiten, die die nationalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 61 Absatz 6 und Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und den Artikeln 107e, 107j und 107q der Richtlinie 2001/83/EG als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter fungieren, durchführen.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebühren sollten transparent, fair und verhältnismäßig zu den durchgeführten Arbeiten sein. Informationen über diese Gebühren sollten öffentlich zugänglich sein. Künftige Überprüfungen der von der Agentur erhobenen Pharmakovigilanz-Gebühren oder sonstigen Gebühren sollten auf einer transparenten und unabhängigen Bewertung der Kosten der Agentur und der Kosten der von den nationalen zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufgaben beruhen.

(8)

Diese Verordnung sollte nur die von der Agentur zu erhebenden Gebühren regeln, während die Zuständigkeit für etwaige von den nationalen zuständigen Behörden erhobenen Gebühren bei den Mitgliedstaaten verbleiben sollte, einschließlich für Aufgaben im Zusammenhang mit der Erkennung von Anzeichen. Zulassungsinhaber sollten nicht zweimal für dieselbe Pharmakovigilanz-Tätigkeit Gebühren entrichten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die Tätigkeiten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, keine Gebühren erheben.

(9)

Aus Gründen der Berechenbarkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die Höhe der Gebühren in Euro anzugeben.

(10)

Um der Vielfalt der Aufgaben der Agentur und der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter Rechnung zu tragen, sollten im Rahmen dieser Verordnung zwei Arten von Gebühren erhoben werden. Erstens sollten Gebühren für die Pharmakovigilanz-Verfahren auf Unionsebene bei den Zulassungsinhabern erhoben werden, deren Arzneimittel Gegenstand des Verfahrens sind. Diese Verfahren beziehen sich auf die Bewertung regelmäßig aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte, die Bewertung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung und die Bewertung im Rahmen von Befassungsverfahren, die infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz-Daten eingeleitet werden. Zweitens sollte eine jährliche Gebühr für andere Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der Agentur erhoben werden, die Zulassungsinhabern insgesamt zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Pflege der Datenbank Eudravigilance gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und die Auswertung ausgewählter medizinischer Fachliteratur.

(11)

Die Inhaber von Arzneimittelzulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, entrichten bereits eine jährliche Gebühr an die Agentur für die Aufrechterhaltung ihrer Zulassungen; diese umfasst die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, die durch die jährliche Gebühr gemäß der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind. Um Doppelzahlungen für diese Pharmakovigilanz-Tätigkeiten der Agentur zu vermeiden, sollte die jährliche Gebühr nach der vorliegenden Verordnung nicht für Zulassungen erhoben werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden.

(12)

Die Arbeiten auf Unionsebene in Bezug auf die Bewertung nicht-interventioneller Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung, die von der Agentur oder der nationalen zuständigen Behörde veranlasst wurden und die in mehr als einem Mitgliedstaat durchzuführen sind und deren Protokoll vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz zu genehmigen ist, beinhaltet die Beaufsichtigung dieser Studien, einschließlich der Bewertung des Protokollentwurfs und der Bewertung der abschließenden Berichte über die Studien. Daher sollte die Gebühr, die für dieses Verfahren erhoben wird, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Studie abdecken. Da die Rechtsvorschriften über Pharmakovigilanz zur gemeinsamen Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung ermutigen, sollten die Zulassungsinhaber, die eine gemeinsame Studie einreichen, die anwendbare Gebühr gemeinsam tragen. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten Zulassungsinhaber, die eine Gebühr für die Bewertung solcher Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung entrichten müssen, von allen sonstigen Gebühren befreit werden, die von der Agentur oder einer nationalen zuständigen Behörde für die Vorlage dieser Studien erhoben werden.

(13)

Die Berichterstatter stützen sich bei ihrer Bewertung auf die wissenschaftliche Beurteilung und die Ressourcen der nationalen zuständigen Behörden, während die Koordinierung der vorhandenen wissenschaftlichen Ressourcen, die der Agentur von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in der Verantwortung der Agentur liegt. In Anbetracht dieser Tatsache und zur Sicherstellung der Existenz adäquater Ressourcen für die wissenschaftlichen Bewertungen im Zusammenhang mit den Pharmakovigilanz-Verfahren auf Unionsebene sollte die Agentur die wissenschaftlichen Bewertungsleistungen vergüten, die von den Berichterstattern und gegebenenfalls den Mitberichterstattern, welche von den Mitgliedstaaten als Mitglieder des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ernannt wurden, oder gegebenenfalls von den Berichterstattern und Mitberichterstattern in der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG erbracht werden. Die Höhe der Vergütung für die Arbeit der Berichterstatter und Mitberichterstatter sollte ausschließlich auf Schätzungen des jeweiligen Arbeitsaufwands basieren und bei der Festlegung der Höhe der Gebühren für die Pharmakovigilanz-Verfahren auf Unionsebene entsprechend berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz im Rahmen von Befassungsverfahren, die infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz- Daten eingeleitet werden, im Sinne einer guten Verfahrenspraxis generell bestrebt ist, nicht das von dem Mitgliedstaat, der das Befassungsverfahren eingeleitet hat, ernannte Mitglied zum Berichterstatter zu bestellen.

(14)

Gebühren sollten für alle Zulassungsinhaber auf einer fairen Grundlage erhoben werden. Daher ist es angezeigt, eine gebührenpflichtige Einheit festzulegen — unabhängig von dem Verfahren, nach dem das Arzneimittel zugelassen wurde, sei es nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder nach der Richtlinie 2001/83/EG, und unabhängig von der Art und Weise, nach der die Mitgliedstaaten oder die Kommission Zulassungsnummern vergeben. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass ausgehend vom Wirkstoff bzw. von den Wirkstoffen und von der Darreichungsform der Arzneimittel, für die die Registrierung in der Datenbank nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgeschrieben ist, die gebührenpflichtige Einheit auf der Basis der Informationen aus der Liste aller in der Union zugelassenen Arzneimittel im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt wird. Bei zugelassenen homöopathischen und zugelassenen pflanzlichen Arzneimitteln sollte der Wirkstoff bzw. sollten die Wirkstoffe bei der Festlegung der gebührenpflichtigen Einheit nicht berücksichtigt werden.

(15)

Um dem Geltungsbereich der den Zulassungsinhabern erteilten Zulassungen von Arzneimitteln Rechnung zu tragen, sollte die diesen Zulassungen entsprechende Zahl der gebührenpflichtigen Einheiten die Anzahl der Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen die Zulassung gültig ist.

(16)

Im Einklang mit der Politik der Union, kleine und mittlere Unternehmen zu fördern, sollten für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) ermäßigte Gebühren gelten. Die Festsetzung solcher Gebühren sollte nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen gebührend Rechnung tragen. Ebenfalls im Einklang mit dieser Politik sollten Kleinstunternehmen im Sinne dieser Empfehlung von sämtlichen Gebühren im Rahmen der vorliegenden Verordnung befreit werden.

(17)

Für generische Arzneimittel, Arzneimittel, die gemäß den Bestimmungen über die allgemeine medizinische Verwendung zugelassen wurden, zugelassene homöopathische Arzneimittel und zugelassene pflanzliche Arzneimittel sollte eine ermäßigte jährliche Gebühr gelten, da diese Arzneimittel in der Regel ein solides Sicherheitsprofil aufweisen. In den Fällen allerdings, in denen diese Arzneimittel Gegenstand eines Pharmakovigilanz-Verfahrens auf Unionsebene sind, sollte angesichts der erforderlichen Arbeiten die volle Gebühr in Rechnung gestellt werden.

(18)

Homöopathische und pflanzliche Arzneimittel, die gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 16a der Richtlinie 2001/83/EG registriert sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden, da die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten für diese Arzneimittel von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Arzneimittel, die gemäß Artikel 126a der Richtlinie 2001/83/EG in den Verkehr gebracht werden dürfen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

(19)

Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für die Agentur zu vermeiden, sollten Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen nach dieser Verordnung auf einer Erklärung des Zulassungsinhabers beruhen, in der dieser einen Anspruch auf eine solche Gebührenermäßigung oder -befreiung geltend macht. Von der Vorlage nicht korrekter Informationen sollte in solchen Fällen durch eine Anhebung der Höhe der anwendbaren Gebühr abgeschreckt werden.

(20)

Die Zahlungsfristen für die aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gebühren sollten aus Gründen der Kohärenz unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Verfahren im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beträge der Gebühren und der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter sollten gegebenenfalls angepasst werden, um der Inflation Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sollte der Europäische Verbraucherpreisindex verwendet werden, den Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (11) veröffentlicht. Zum Zwecke einer solchen Anpassung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten auf Unionsebene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Aus Gründen der Berechenbarkeit, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit sollte die Jahresgebühr für die Informationstechnologiesysteme und die Auswertung der Fachliteratur erstmals am 1. Juli 2015 erhoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Gebühren, die die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln (im Folgenden „Arzneimittel“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/83/EG in der Union zugelassen sind, bei den Zulassungsinhabern erhebt.

(2)   Homöopathische und pflanzliche Arzneimittel, die gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 16a der Richtlinie 2001/83/EG registriert sind, sowie Arzneimittel, die gemäß Artikel 126a der Richtlinie 2001/83/EG in den Verkehr gebracht werden dürfen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen.

(3)   In dieser Verordnung wird bestimmt, für welche auf Unionsebene geleisteten Pharmakovigilanz-Tätigkeiten Gebühren zu zahlen sind, welche Höhe diese Gebühren haben, wie sie an die Agentur zu entrichten sind und welche Beträge die Agentur für die Dienste der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter vergütet.

(4)   Kleinstunternehmen sind von der Zahlung von Gebühren gemäß dieser Verordnung befreit.

(5)   Die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren werden unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 297/95 festgelegten Gebühren erhoben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„gebührenpflichtige Einheit“ eine Einheit, die durch eine eindeutige Kombination des folgenden Datensatzes definiert wird, der aus den der Agentur vorliegenden Informationen zu allen in der Union zugelassenen Arzneimitteln gewonnen wird, und mit der Verpflichtung der Zulassungsinhaber gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Übermittlung dieser Informationen an die in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe l jener Verordnung genannte Datenbank übereinstimmt:

a)

Name des Arzneimittels gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 20 der Richtlinie 2001/83/EG;

b)

Zulassungsinhaber;

c)

Mitgliedstaat, in dem die Zulassung gilt;

d)

Wirkstoff oder Wirkstoffkombination und

e)

Darreichungsform.

Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für zugelassene homöopathische und zugelassene pflanzliche Arzneimittel gemäß der Definitionen in Artikel 1 Nummer 5 bzw. Artikel 1 Nummer 30 der Richtlinie 2001/83/EG;

2.

„mittleres Unternehmen“ ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

3.

„kleines Unternehmen“ ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

4.

„Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Artikel 3

Gebührenarten

(1)   Für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Gebühren für Verfahren auf Unionsebene gemäß den Artikeln 4, 5 und 6;

b)

eine Jahresgebühr gemäß Artikel 7.

(2)   Erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, so vergütet die Agentur den nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 9

a)

die Dienste der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter im Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, die Mitgliedstaaten zu Mitgliedern dieses Ausschusses ernannt haben;

b)

die Arbeit der Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter in der Koordinierungsgruppe fungieren.

Artikel 4

Gebühren für die Bewertung von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten

(1)   Die Agentur erhebt eine Gebühr für die Bewertung der in den Artikeln 107e und 107g der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte.

(2)   Die Höhe der Gebühr und der entsprechende Betrag, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der zuständigen nationalen Behörde zu vergüten ist, sind in Teil I Nummer 1 des Anhangs festgelegt.

(3)   Ist im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren nur ein Zulassungsinhaber zur Vorlage eines regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichts verpflichtet, erhebt die Agentur den gesamten Betrag der anwendbaren Gebühr von diesem Zulassungsinhaber.

(4)   Sind im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren mehrere Zulassungsinhaber zur Vorlage regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte verpflichtet, so teilt die Agentur den gesamten Betrag der Gebühr gemäß Teil I Nummer 2 des Anhangs zwischen diesen Zulassungsinhabern auf.

(5)   Handelt es sich bei dem in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Zulassungsinhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen, wird der von diesem zu zahlende Betrag gemäß Teil I Nummer 3 des Anhangs ermäßigt.

(6)   Die Agentur erhebt die Gebühren gemäß diesem Artikel, indem sie jedem betroffenen Zulassungsinhaber eine Rechnung schickt. Die Gebühren sind an dem Tag fällig, an dem das Verfahren zur Bewertung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte eröffnet wird. Gemäß diesem Artikel fällige Gebühren sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum an die Agentur zu zahlen.

Artikel 5

Gebühren für die Bewertung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung

(1)   Die Agentur erhebt eine Gebühr für die gemäß den Artikeln 107n bis 107q der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 28b der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 durchgeführte Bewertung der in Artikel 21a Buchstabe b und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe cb und Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung, die in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt werden.

(2)   Die Höhe der Gebühr und der entsprechende Betrag, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der zuständigen nationalen Behörde zu vergüten ist, sind in Teil II Nummer 1 des Anhangs festgelegt.

(3)   Wurde mehreren Zulassungsinhabern die Verpflichtung zur Durchführung einer Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung auferlegt, da hinsichtlich mehrerer Arzneimittel dieselben Bedenken bestanden, und wird von den Zulassungsinhabern eine gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung durchgeführt, so wird der von jedem Zulassungsinhaber zu zahlende Betrag gemäß Teil II Nummer 2 des Anhangs erhoben.

(4)   Handelt es sich bei dem Zulassungsinhaber, dem eine Verpflichtung zur Durchführung einer Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung auferlegt wurde, um ein kleines oder mittleres Unternehmen, wird der von diesem zu zahlende Betrag gemäß Teil II Nummer 3 des Anhangs ermäßigt.

(5)   Die Agentur erhebt die Gebühren, indem sie jedem betroffenen Zulassungsinhaber zwei Rechnungen schickt, eine für die Bewertung des Protokollentwurfs und eine für die Bewertung des abschließenden Studienberichts. Der entsprechende Teil der Gebühren ist jeweils bei Eröffnung des Verfahrens zur Bewertung des Protokollentwurfs und bei Beginn des Verfahrens zur Bewertung des abschließenden Studienberichts fällig und innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum an die Agentur zu zahlen.

(6)   Zulassungsinhaber, bei denen die Gebühr gemäß diesem Artikel erhoben wird, sind von der Zahlung jeglicher sonstiger Gebühren, die von der Agentur oder einer nationalen zuständigen Behörde für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Studien erhoben werden, befreit.

Artikel 6

Gebühren für Bewertungen im Rahmen von Befassungsverfahren, die infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz-Daten eingeleitet werden

(1)   Die Agentur erhebt eine Gebühr für Bewertungen, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz-Daten gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2 sowie den Artikeln 107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingeleitet wurde.

(2)   Die Höhe der Gebühr und der entsprechende Betrag, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der zuständigen nationalen Behörde zu vergüten ist, sind in Teil III Nummer 1 des Anhangs festgelegt.

(3)   Ist an dem Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur ein Zulassungsinhaber beteiligt, erhebt die Agentur den gesamten Betrag der Gebühr gemäß Teil III Nummer 1 des Anhangs von diesem Zulassungsinhaber, ausgenommen in den in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen.

(4)   Sind an dem Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehrere Zulassungsinhaber beteiligt, so teilt die Agentur den gesamten Betrag der Gebühr gemäß Teil III Nummer 2 des Anhangs zwischen diesen Zulassungsinhabern auf.

(5)   Betrifft das Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination und ist daran nur ein Zulassungsinhaber beteiligt, so erhebt die Agentur von diesem Zulassungsinhaber eine ermäßigte Gebühr und zahlt der zuständigen nationalen Behörde für die Dienste des Berichterstatters oder Mitberichterstatters eine Vergütung gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs. Handelt es sich bei dem Zulassungsinhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen, wird der von diesem zu zahlende Betrag gemäß Teil III Nummer 3 des Anhangs ermäßigt.

(6)   Handelt es sich bei dem in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Zulassungsinhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen, wird der von diesem zu zahlende Betrag gemäß Teil III Nummer 4 des Anhangs ermäßigt.

(7)   Die Agentur erhebt die Gebühren, indem sie jedem an dem Verfahren beteiligten Zulassungsinhaber eine separate Rechnung schickt. Die Gebühren sind bei Eröffnung des Verfahrens fällig. Gemäß diesem Artikel fällige Gebühren sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum an die Agentur zu zahlen.

Artikel 7

Jahresgebühr für Informationstechnologiesysteme und Auswertung der Fachliteratur

(1)   Die Agentur erhebt für ihre Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, die mit Informationstechnologiesystemen gemäß den Artikeln 24, 25a und 26 sowie Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe l und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und mit der Auswertung ausgewählter medizinischer Fachliteratur gemäß Artikel 27 derselben Verordnung zusammenhängen, eine jährliche Gebühr gemäß Teil IV Nummer 1 des Anhangs (im Folgenden „Jahresgebühr“).

(2)   Die Jahresgebühr wird von den Zulassungsinhabern für alle in der Union gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenen Arzneimittel auf der Grundlage der gebührenpflichtigen Einheiten erhoben, die diesen Arzneimitteln entsprechen. Gebührenpflichtige Einheiten, die Arzneimitteln entsprechen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind, unterliegen nicht der Jahresgebühr.

Die Höhe der von jedem Zulassungsinhaber zu zahlenden Jahresgebühr wird von der Agentur auf der Grundlage der gebührenpflichtigen Einheiten berechnet, die den am 1. Juli jedes Jahres aufgezeichneten Informationen entsprechen. Dieser Betrag deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des betreffenden Jahres ab.

(3)   Handelt es sich bei dem Zulassungsinhaber um ein kleines oder mittleres Unternehmen, wird die von diesem zu zahlende Jahresgebühr gemäß Teil IV Nummer 2 des Anhangs ermäßigt.

(4)   Für Arzneimittel gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Richtlinie 2001/83/EG sowie für zugelassene homöopathische Arzneimittel und zugelassene pflanzliche Arzneimittel gilt eine Jahresgebühr, die gemäß Teil IV Nummer 3 des Anhangs ermäßigt wurde

(5)   Handelt es sich bei dem Zulassungsinhaber eines Arzneimittels gemäß Absatz 4 um ein kleines oder mittleres Unternehmen, findet nur die in Absatz 3 festgelegte Ermäßigung der Gebühr Anwendung.

(6)   Die Jahresgebühr ist am 1. Juli jedes Jahres für das betreffende Kalenderjahr fällig.

Die gemäß diesem Artikel fälligen Gebühren sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu zahlen.

(7)   Das Gebührenaufkommen aus der Jahresgebühr verbleibt bei der Agentur.

Artikel 8

Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiung

(1)   Ein Zulassungsinhaber, der den Status eines kleinen oder mittleren Unternehmens geltend macht, das Anspruch auf eine Gebührenermäßigung gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 7 Absatz 3 hat, gibt gegenüber der Agentur innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Rechnung der Agentur eine entsprechende Erklärung ab. Die Agentur nimmt die Gebührenermäßigung auf der Grundlage dieser Erklärung vor.

(2)   Ein Zulassungsinhaber, der den Status eines Kleinstunternehmens geltend macht, das Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 4 hat, gibt gegenüber der Agentur innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Rechnung der Agentur eine entsprechende Erklärung ab. Die Agentur nimmt die Befreiung auf der Grundlage dieser Erklärung vor.

(3)   Ein Zulassungsinhaber, der geltend macht, Anspruch auf eine ermäßigte Jahresgebühr gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu haben, gibt gegenüber der Agentur eine entsprechende Erklärung ab. Die Agentur veröffentlicht Leitlinien, aus denen hervorgeht, wie diese Erklärung vom Zulassungsinhaber zu formulieren ist. Die Agentur nimmt die Gebührenermäßigung auf der Grundlage dieser Erklärung vor. Gibt der Zulassungsinhaber die Erklärung nach Empfang der Rechnung der Agentur ab, muss die Erklärung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum dieser Rechnung abgegeben werden.

(4)   Die Agentur kann jederzeit Nachweise dafür verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung erfüllt sind. In einem solchen Fall legt der Zulassungsinhaber, der einen Anspruch auf eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gemäß dieser Verordnung geltend macht oder gemacht hat, der Agentur innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Eingang der Aufforderung der Agentur die Angaben vor, die notwendig sind, damit die Agentur überprüfen kann, ob diese Bedingungen erfüllt sind.

(5)   Weist ein Zulassungsinhaber, der Anspruch auf eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gemäß dieser Verordnung geltend macht oder gemacht hat, nicht nach, dass er Anspruch auf eine solche Ermäßigung oder Befreiung hat, erhöht sich der Betrag der Gebühr gemäß dem Anhang um 10 %, und die Agentur erhebt den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag oder gegebenenfalls den Restbetrag des sich ergebenden Gesamtbetrags.

Artikel 9

Zahlung der Vergütung an die zuständigen nationalen Behörden durch die Agentur

(1)   Die Agentur zahlt den zuständigen nationalen Behörden für die Dienste der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter gemäß Artikel 3 Absatz 2 in folgenden Fällen eine Vergütung:

a)

wenn der Mitgliedstaat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz als Berichterstatter oder gegebenenfalls Mitberichterstatter für die Bewertung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 4 benannt hat;

b)

wenn die Koordinierungsgruppe einen Mitgliedstaat, der als Berichterstatter oder gegebenenfalls Mitberichterstatter tätig wird, im Rahmen der Bewertung der regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 4 benannt hat;

c)

wenn der Mitgliedstaat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz als Berichterstatter oder gegebenenfalls Mitberichterstatter für die Bewertung der Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung gemäß Artikel 5 benannt hat;

d)

wenn der Mitgliedstaat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz als Berichterstatter oder gegebenenfalls Mitberichterstatter für die Befassungsverfahren gemäß Artikel 6 benannt hat.

Beschließt der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz oder die Koordinierungsgruppe, einen Mitberichterstatter zu benennen, so wird die Vergütung des Berichterstatters und des Mitberichterstatters gemäß den Teilen I, II und III des Anhangs bestimmt.

(2)   Die Beträge, die der Vergütung der einzelnen in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten entsprechen, sind in den Teilen I, II und III des Anhangs niedergelegt.

(3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d vorgesehene Vergütung wird erst gezahlt, wenn der Abschlussbericht für eine Empfehlung, die vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz angenommen werden soll, der Agentur zur Verfügung gestellt worden ist. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehene Vergütung für die Bewertung von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung wird in zwei Tranchen gezahlt. Die erste Tranche für die Bewertung des Protokollentwurfs und die zweite Tranche für die Bewertung des abschließenden Studienberichts werden gezahlt, wenn die jeweiligen abschließenden Bewertungsberichte dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz vorgelegt worden sind.

(4)   Die Vergütung für die Dienste des Berichterstatters und des Mitberichterstatters und für jegliche damit zusammenhängende wissenschaftliche oder technische Unterstützung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, es zu unterlassen, den Mitgliedern und Sachverständigen des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz Anweisungen zu erteilen, die mit den jeweiligen Aufgaben dieser Mitglieder und Sachverständigen in ihrer Funktion als Berichterstatter und Mitberichterstatter, oder mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur unvereinbar sind.

(5)   Die Vergütung wird gemäß dem schriftlichen Vertrag nach Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gezahlt. Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Bezahlung der Vergütung anfallen, trägt die Agentur.

Artikel 10

Zahlungsweise

(1)   Die Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2)   Die Zahlung von Gebühren erfolgt erst, nachdem der Zulassungsinhaber eine von der Agentur ausgestellte Rechnung erhalten hat.

(3)   Die Zahlung von Gebühren erfolgt durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur. Bankgebühren, die im Zusammenhang mit dieser Zahlung anfallen, trägt der Zulassungsinhaber.

Artikel 11

Identifizierung der Zahlung von Gebühren

Bei jeder Zahlung gibt der Zulassungsinhaber die Bezugsnummer der Rechnung an. Bei Zahlungen, die in einem Online-Zahlungssystem vorgenommen werden, ist die Bezugsnummer die von dem Abrechnungssystem der Agentur automatisch generierte Nummer.

Artikel 12

Zahlungsdatum

Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem der Betrag der Zahlung in voller Höhe auf dem Bankkonto der Agentur eingeht. Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die fällige Gebühr in voller Höhe fristgerecht gezahlt wurde.

Artikel 13

Erstattung überzahlter Gebühren

Jegliche gezahlte Beträge, die die Höhe der geschuldeten Gebühren übersteigen, werden dem Zulassungsinhaber von der Agentur erstattet, soweit nicht mit dem Zulassungsinhaber ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Beträgt der überzahlte Betrag jedoch weniger als 100 EUR und hat der Zulassungsinhaber eine Erstattung nicht ausdrücklich angefordert, wird der überzahlte Betrag nicht erstattet.

Artikel 14

Voranschlag des Agenturhaushalts

Bei der Erstellung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 macht die Agentur genaue Angaben zum Einkommen aus Gebühren im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Tätigkeiten. Diese Angaben sind nach Jahresgebühr und nach den Gebühren für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren aufzuschlüsseln. Die Agentur legt außerdem spezifische analytische Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Tätigkeiten vor, die eine Unterscheidung zwischen der Jahresgebühr und den Gebühren für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren erlauben.

Artikel 15

Transparenz und Überwachung

(1)   Die in den Teilen I bis IV des Anhangs niedergelegten Beträge und Sätze werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(2)   Der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof Angaben zu den Komponenten, die einen Einfluss auf die Kosten haben könnten, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren zu decken sind. Diese Angaben umfassen eine Kostenaufschlüsselung für das vorangegangene Jahr und eine Prognose für das Folgejahr. Die Agentur veröffentlicht zudem eine Zusammenfassung dieser Angaben in ihrem Jahresbericht.

(3)   Der Verwaltungsdirektor der Agentur übermittelt der Kommission und dem Verwaltungsrat einmal im Jahr die in Teil V des Anhangs aufgeführten Leistungsangaben auf der Grundlage der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Leistungsindikatoren.

(4)   Bis zum 18. Juli 2015 erlässt die Agentur unter Berücksichtigung der in Teil V des Anhangs aufgeführten Angaben einen Katalog von Leistungsindikatoren.

(5)   Hinsichtlich der im Anhang aufgeführten Beträge wird die Inflationsrate, gemessen anhand des Europäischen Verbraucherpreisindexes, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 von Eurostat veröffentlicht wird, überwacht. Diese Überwachung erfolgt zum ersten Mal, wenn diese Verordnung ein volles Kalenderjahr angewandt worden ist, und danach jährlich.

(6)   Soweit dies angesichts der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Überwachung gerechtfertigt ist, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in den Teilen I bis IV des Anhangs festgelegten Höhe der Gebühren und der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter. Tritt der delegierte Rechtsakt vor dem 1. Juli in Kraft, so gelten diese Anpassungen ab dem 1. Juli. Tritt der delegierte Rechtsakt nach dem 30. Juni in Kraft, so gelten sie ab dem Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß 15 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

Die Gebühren gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 gelten nicht für auf Unionsebene durchgeführte Verfahren, mit deren Bewertung vor dem 26. August 2014 begonnen worden ist.

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Jahresgebühr gemäß Artikel 7 wird ab dem 1. Juli 2015 erhoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 92.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(5)  Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 74).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1).

(7)  Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 38).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

(10)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).


ANHANG

TEIL I

GEBÜHR FÜR DIE BEWERTUNG REGELMÄßIGER AKTUALISIERTER UNBEDENKLICHKEITSBERICHTE GEMÄß ARTIKEL 4

(1)

Die Gebühr für die Bewertung regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte beträgt 19 500 EUR pro Verfahren. Im Rahmen dieses Betrags beläuft sich die Vergütung des Berichterstatters auf 13 100 EUR. Diese Vergütung wird gegebenenfalls zwischen dem Berichterstatter und den Mitberichterstattern aufgeteilt.

(2)

Zur Berechnung der von jedem Zulassungsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu erhebenden Gebühr berechnet die Agentur den Anteil an gebührenpflichtigen Einheiten jedes betroffenen Zulassungsinhabers an der Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Einheiten aller Zulassungsinhaber, die an dem Verfahren beteiligt sind.

Der von jedem Zulassungsinhaber zu zahlende Anteil wird folgendermaßen berechnet:

a)

Der Gesamtbetrag der Gebühr wird proportional zur Anzahl der gebührenpflichtigen Einheiten zwischen den betreffenden Zulassungsinhabern aufgeteilt und

b)

danach wird die Gebührenermäßigung gemäß Nummer 3 dieses Teils bzw. die Gebührenbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 4 angewandt, soweit zutreffend.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 zahlen kleine und mittlere Unternehmen 60 % des anwendbaren Betrags.

(4)

Finden Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Anwendung, wird auch die Vergütung für Berichterstatter und gegebenenfalls Mitberichterstatter proportional angepasst. Erhebt die Agentur anschließend den vollständigen anwendbaren Betrag einschließlich des Zuschlags von 10 % gemäß Artikel 8 Absatz 5, wird auch die Vergütung für den Berichterstatter sowie gegebenenfalls der Mitberichterstatter proportional angepasst.

TEIL II

GEBÜHR FÜR DIE BEWERTUNG VON UNBEDENKLICHKEITSSTUDIEN NACH DER ZULASSUNG GEMÄß ARTIKEL 5

(1)

Die Gebühr für die Bewertung jeder einzelnen Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung beträgt 43 000 EUR und ist in zwei Tranchen wie folgt zu zahlen:

a)

17 200 EUR sind bei Beginn des Verfahrens zur Bewertung des Entwurfs des Studienprotokolls nach Artikel 107n der Richtlinie 2001/83/EG fällig; im Rahmen dieses Betrags beläuft sich die Vergütung des Berichterstatters auf 7 280 EUR; diese Vergütung wird gegebenenfalls zwischen dem Berichterstatter und den Mitberichterstattern aufgeteilt;

b)

25 800 EUR sind bei Beginn des Verfahrens zur Bewertung des abschließenden Studienberichts durch den Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz nach Artikel 107p der Richtlinie 2001/83/EG fällig; im Rahmen dieses Betrags beläuft sich die Vergütung des Berichterstatters auf 10 920 EUR; diese Vergütung wird gegebenenfalls zwischen dem Berichterstatter und den Mitberichterstattern aufgeteilt.

(2)

Führen die Zulassungsinhaber gemäß Artikel 5 Absatz 3 eine gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung durch, so wird der von jedem Zulassungsinhaber zu zahlende Betrag von der Agentur erhoben, indem der Gesamtbetrag der Gebühr zu gleichen Teilen zwischen diesen Zulassungsinhabern aufgeteilt wird. Soweit zutreffend, wird die in Nummer 3 dieses Teils genannte Gebührenermäßigung bzw. gegebenenfalls die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Gebührenbefreiung auf den von dem Zulassungsinhaber zu zahlenden Anteil angewandt.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 zahlen kleine und mittlere Unternehmen 60 % des anwendbaren Betrags.

(4)

Finden Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Anwendung, wird auch die Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter proportional angepasst. Sofern die Agentur anschließend den vollständigen anwendbaren Betrag einschließlich des Zuschlags von 10 % gemäß Artikel 8 Absatz 5 erhebt, wird auch die Vergütung für den Berichterstatter und gegebenenfalls die Mitberichterstatter proportional angepasst.

TEIL III

GEBÜHR FÜR BEWERTUNGEN IM RAHMEN VON BEFASSUNGSVERFAHREN, DIE INFOLGE DER BEWERTUNG VON PHARMAKOVIGILANZ-DATEN GEMÄß ARTIKEL 6 EINGELEITET WERDEN

(1)

Die Gebühr für die Bewertung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beträgt 179 000 EUR, wenn ein oder zwei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst werden. Diese Gebühr erhöht sich um 38 800 EUR für jeden zusätzlichen Wirkstoff oder jede zusätzliche Wirkstoffkombination ab dem dritten Wirkstoff oder Wirkstoffkombination. Diese Gebühr beträgt unabhängig von der Anzahl der Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen höchstens 295 400 EUR.

Im Rahmen dieser Gebühr beläuft sich der Gesamtbetrag der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter auf:

a)

119 333 EUR, wenn ein oder zwei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst werden;

b)

145 200 EUR, wenn drei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst werden;

c)

171 066 EUR, wenn vier Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst werden;

d)

196 933 EUR, wenn fünf oder mehr Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst werden.

Werden ein oder zwei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst, so vergütet die Agentur der nationalen zuständigen Behörde die Dienste des Berichterstatters und der Mitberichterstatter, indem sie den Gesamtbetrag der Vergütung zu gleichen Teilen aufteilt.

Werden drei oder mehr Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen von der Bewertung erfasst, so vergütet die Agentur der nationalen zuständigen Behörde die Dienste des Berichterstatters und der Mitberichterstatter, indem sie

a)

den Gesamtbetrag der Vergütung zu gleichen Teilen zwischen den nationalen zuständigen Behörden aufteilt und

b)

anschließend den daraus resultierenden Betrag der Vergütung des Berichterstatters wie folgt erhöht: um 1 000 EUR, wenn drei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen erfasst werden, um 2 000 EUR, wenn vier Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen erfasst werden, und um 3 000 EUR, wenn fünf oder mehr Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen erfasst werden. Der dieser Erhöhung jeweils entsprechende Betrag wird aus den Teilen der Gebühr gezahlt, die der Agentur und den Mitberichterstattern zugewiesen werden, von denen alle einen Beitrag in derselben Höhe leisten.

(2)

Zur Berechnung der von jedem Zulassungsinhaber gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erhebenden Gebühr berechnet die Agentur den Anteil der gebührenpflichtigen Einheiten jedes betroffenen Zulassungsinhabers an der Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Einheiten aller Zulassungsinhaber, die an dem Verfahren beteiligt sind.

Der von jedem Zulassungsinhaber zu zahlende Anteil wird folgendermaßen berechnet:

a)

Der Gesamtbetrag der Gebühr wird proportional zur Anzahl der gebührenpflichtigen Einheiten zwischen den Zulassungsinhabern aufgeteilt, und

b)

danach wird die Gebührenermäßigung gemäß Nummer 4 dieses Teils bzw. die Gebührenbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 4 angewandt, soweit zutreffend.

Finden Gebührenermäßigungen oder -befreiungen Anwendung, so wird auch die Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter proportional angepasst. Sofern die Agentur anschließend den vollständigen anwendbaren Betrag einschließlich des Zuschlags von 10 % gemäß Artikel 8 Absatz 5 erhebt, wird die Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter proportional angepasst.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 5 beläuft sich der vom Zulassungsinhaber zu zahlende Betrag auf zwei Drittel der anwendbaren Gebühr nach Nummer 1 dieses Teils. Kleine und mittlere Unternehmen zahlen 60 % dieses Betrags.

Der Gesamtbetrag der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter im Rahmen jedes der ermäßigten Beträge der Gebühr nach Unterabsatz 1 entspricht demselben Anteil wie der Gesamtbetrag der Vergütung für Berichterstatter und Mitberichterstatter im Rahmen der Gebühr nach Nummer 1 dieses Teils für Bewertungen, die einen oder zwei Wirkstoffe und/oder Wirkstoffkombinationen betreffen. Die Agentur teilt diesen Betrag zu gleichen Teilen zwischen den nationalen zuständigen Behörden für die Dienste des Berichterstatters und der Mitberichterstatter auf.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 zahlen kleine und mittlere Unternehmen 60 % des anwendbaren Betrags.

TEIL IV

JAHRESGEBÜHR FÜR INFORMATIONSTECHNOLOGIESYSTEME UND AUSWERTUNG DER FACHLITERATUR GEMÄß ARTIKEL 7

(1)

Die Jahresgebühr beträgt 67 EUR pro gebührenpflichtige Einheit.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 zahlen kleine und mittlere Unternehmen 60 % des anwendbaren Betrags.

(3)

Zulassungsinhaber der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Arzneimittel zahlen 80 % des Betrags, der auf die diesen gebührenpflichtigen Einheiten entsprechenden Arzneimittel anwendbar ist.

TEIL V

LEISTUNGSANGABEN

Die folgenden Angaben gelten pro Kalenderjahr:

 

Anzahl der Mitarbeiter der Agentur, die an Pharmakovigilanz-Tätigkeiten gemäß der während des Referenzzeitraums geltenden Unionsrechtsakten beteiligt sind, unter Angabe der den in den Artikeln 4 bis 7 genannten Gebühren entsprechenden Aufgaben, die ihnen jeweils zugewiesen sind.

 

Anzahl der Stunden, die an Dritte ausgelagert wurden, unter Angabe der betroffenen Tätigkeiten und der dafür entstandenen Kosten.

 

Gesamtkosten für Pharmakovigilanz und Aufschlüsselung der Personal- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die den in den Artikeln 4 bis 7 genannten Gebühren entsprechen.

 

Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten sowie Anzahl der Zulassungsinhaber und Anzahl der gebührenpflichtigen Einheiten pro Verfahren; Anzahl der pro Verfahren vorgelegten Berichte und Anzahl der Zulassungsinhaber, die einen gemeinsamen regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsbericht vorgelegt haben.

 

Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Protokollentwürfen und Abschlussberichten von Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung; Anzahl der Zulassungsinhaber, die einen Protokollentwurf vorgelegt haben; Anzahl der Zulassungsinhaber, die einen abschließenden Studienbericht vorgelegt haben; Anzahl der Zulassungsinhaber, die eine gemeinsame Studie vorgelegt haben.

 

Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit Befassungen, die infolge der Bewertung von Pharmakovigilanz-Daten eingeleitet wurden sowie Anzahl der beteiligten Zulassungsinhaber und der betroffenen gebührenpflichtigen Einheiten pro Zulassungsinhaber und pro Verfahren.

 

Anzahl der an jedem Verfahren beteiligten Zulassungsinhaber, die den Status eines kleinen und mittleren Unternehmens beansprucht haben; Anzahl der Zulassungsinhaber, deren Anspruch nicht anerkannt wurde.

Anzahl der Zulassungsinhaber, die den Status des Kleinstunternehmens beansprucht haben; Anzahl der Zulassungsinhaber, deren Anspruch auf Gebührenbefreiung nicht anerkannt wurde.

 

Anzahl der Zulassungsinhaber von Arzneimitteln gemäß Artikel 7 Absatz 4, die in den Genuss ermäßigter jährlicher Gebühren gekommen sind; Anzahl der gebührenpflichtigen Einheiten pro betroffenem Zulassungsinhaber.

 

Anzahl der in Bezug auf die jährliche Gebühr verschickten Rechnungen und erhobene Gebühren sowie den Zulassungsinhabern in Rechnung gestellter Durchschnitts- und Gesamtbetrag.

Anzahl der Zulassungsinhaber, die für jede Anwendung der jährlichen Gebühr den Status des kleinen und mittleren Unternehmens oder den des Kleinstunternehmens beansprucht haben; Anzahl der Zulassungsinhaber, deren Anspruch nicht anerkannt wurde.

 

Anzahl der Benennungen von Berichterstattern und Mitberichterstattern pro Mitgliedstaat pro Verfahrensart.

 

Anzahl der Arbeitsstunden, die der Berichterstatter und der oder die Mitberichterstatter pro Verfahren auf der Grundlage der der Agentur von den betreffenden nationalen zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen geleistet hat oder haben.


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/128


VERORDNUNG (EU) Nr. 659/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten der Kommission übertragene Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission sich verpflichtet, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug nehmen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen.

(4)

Um die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse durch Befugnisse ersetzt werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)

Um den Bedarf der Nutzer an statistischen Informationen in zufriedenstellender Weise zu decken, ohne dass damit übermäßige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer entstehen, sowie zwecks Berücksichtigung von Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der erforderlichen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakten im Hinblick auf den Erlass anderer oder besonderer Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen, die Anpassung des Intrastat-Erfassungsgrads, die Spezifizierung der Bedingungen zur Festlegung der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannten Schwellen, die Festlegung der Bedingungen zur Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen und die Festlegung der aggregierten Daten zu erlassen.

(6)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte auch sicherstellen, dass die in den Gesetzgebungsakten vorgesehenen delegierten Rechtsakte keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftpflichtigen darstellen und möglichst wirtschaftlich sind.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erhebung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die Festlegung der Aufschlüsselung der Schätzungen, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, sowie etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätsnormen zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(8)

Der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten („Intrastat-Ausschuss“) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse.

(9)

Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems (im Folgenden „ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und sollte die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Die Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission (Eurostat) ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass in der Union Statistiken von höherer Qualität erstellt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird.

(11)

Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden.

(12)

Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra-Unions-Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet sein, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern. Der Austausch vertraulicher Daten sollte auf freiwilliger Grundlage erfolgen; bei dem Austausch vertraulicher Daten sollte umsichtig gehandelt werden, und er sollte per se für die Unternehmen nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.

(13)

Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-Unions-Handels angepasst werden, damit die Statistik des Intra-Unions-Handels besser mit jener des Extra-Unions-Handels verglichen werden kann. Einheitliche Definitionen sind wesentlich für eine harmonisierte Erfassung des grenzüberschreitenden Handels und sind insbesondere als Voraussetzung dafür wichtig, dass die nationalen Behörden die Vorschriften, die sich auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit auswirken, einheitlich auslegen können.

(14)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, harmonisierte Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-Unions-Handels festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Übermittlung von Daten durch die nationalen Behörden sollte unentgeltlich für die Mitgliedstaaten und Institutionen und Agenturen der Union erfolgen.

(16)

Es ist wichtig, die Sicherheit der Übermittlungswege sensibler statistischer Daten, auch wirtschaftlicher Daten, zu gewährleisten.

(17)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a in Bezug auf andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch „Waren“ ersetzt;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.“;

c)

folgender Absatz wird eingefügt:

„2a.   Die in jedem Mitgliedstaat zuständige Zollverwaltung legt der nationalen Behörde auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle verfügbaren Informationen vor, mit denen die Person identifiziert werden kann, die Versendungen und Eingänge von Waren vornimmt, die dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle unterliegen.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen ist

a)

der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren;

b)

der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand in Bezug auf die Gemeinschaftswaren eintritt, bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb und innergemeinschaftlicher Lieferung ein Mehrwertsteueranspruch entsteht; oder

c)

der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang festgelegt. Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten zur Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes und das zu verwendende Format.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Austausch vertraulicher Daten

Der Austausch vertraulicher Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) darf ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden erfolgen, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert.

Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen zu bestimmen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Bedingungen zu erlassen.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats für die von der Kommission festzulegenden aggregierten Daten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser aggregierten Daten zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte tragen den einschlägigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie erforderlichenfalls Schätzungen verwenden. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Aufschlüsselung dieser Schätzungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die möglichst wirtschaftliche Erstellung dieser Statistiken.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

8.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten, wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung übertragenen Befugnisse stellt die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unter anderem sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

10.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

11.

Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beruht auf der Besteuerungsgrundlage oder gegebenenfalls auf dem diese ersetzenden Wert. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.“

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/135


VERORDNUNG (EU) Nr. 660/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Schutz der Umwelt sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Vorschriften für die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union sowie zwischen der Union und Drittländern festgelegt. Allerdings wurden Abweichungen und Lücken bei der Durchsetzung und den Kontrollen, die von den an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, festgestellt.

(2)

Eine adäquate Planung der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen ist erforderlich, um die für Kontrollen notwendige Kapazität zu schaffen und illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden. Die Vorschriften in Bezug auf die Durchsetzung und die in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Kontrollen müssen daher verstärkt werden, um eine regelmäßige und kohärente Planung dieser Kontrollen sicherzustellen. Für Kontrollen, die gemäß diesen Vorschriften ausgeführt werden, sollten Kontrollpläne aufgestellt werden. Die Kontrollpläne sollten auf einer Risikobewertung beruhen und eine Reihe von Schlüsselelementen umfassen, nämlich Ziele, Prioritäten, das erfasste geografische Gebiet, Informationen über die geplanten Kontrollen, die den an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben, Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen diesen an Kontrollen beteiligten Behörden in einem Mitgliedstaat, in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen Behörden in Mitgliedstaaten und in Drittländern, und Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure sowie zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des betreffenden Kontrollplans.

(3)

Kontrollpläne können entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen ausgearbeitet werden.

(4)

Da Kontrollpläne unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen, gelten für sie die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich gegebenenfalls der Ausnahmen in deren Artikel 4.

(5)

Die Ergebnisse der Kontrollen und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich etwaiger verhängter Sanktionen sollten der Öffentlichkeit — auch auf elektronischem Wege über das Internet — zugänglich gemacht werden.

(6)

In der Union gibt es unterschiedliche Regelungen, was die Befugnis der und die Möglichkeit für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten anbelangt, Nachweise zu verlangen, um die Legalität der Verbringung festzustellen. Ein solcher Nachweis könnte unter anderem die Frage betreffen, ob die betreffenden Stoffe oder Gegenstände Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 darstellen, ob die Abfälle korrekt eingestuft worden sind und ob die Abfälle zu Anlagen verbracht werden, in denen eine umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 jener Verordnung erfolgt. Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, solche Nachweise zu verlangen. Solche Nachweise können auf Grundlage allgemeiner Vorschriften oder von Fall zu Fall verlangt werden. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder als unzureichend angesehen wird, sollte die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen werden und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt werden.

(7)

Illegale Verbringungen von Abfällen gehen häufig auf unkontrollierte Sammlung, Sortierung und Lagerung zurück. Verbringungen von Abfällen in systematischer Weise zu kontrollieren sollte daher dazu beitragen, diese unkontrollierten Tätigkeiten zu erkennen und zu thematisieren, und so die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fördern.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um sich auf die Anwendung der Maßnahmen vorzubereiten, die im durch diese Verordnung geänderten Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen sind, sollten die ersten Kontrollpläne vor dem 1. Januar 2017 angenommen werden.

(9)

Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.

(10)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt werden (6).

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„7a.

‚Wiederverwendung‘ Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

35a.

‚Kontrolle‘ Maßnahmen, die von den beteiligten Behörden unternommen werden, um festzustellen, ob eine Einrichtung, ein Unternehmen, ein Makler, ein Händler, eine Abfallverbringung oder die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt.

(7)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden.

Um die Umsetzung des ersten Unterabsatzes zu erleichtern, erlässt die Kommission, soweit machbar, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und organisatorischen Vorschriften für die praktische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen. Die Kommission berücksichtigt dabei alle einschlägigen internationalen Normen und stellt sicher, dass diese Vorschriften mit der Richtlinie 1999/93/EG im Einklang stehen oder mindestens das gleiche Sicherheitsniveau wie nach dieser Richtlinie bieten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).“"

3.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Bis zum 1. Januar 2017 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne — entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen — für gemäß Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden,Kontrollplan). Die Kontrollpläne basieren auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung, sofern verfügbar und angebracht, nachrichtendienstlicher Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. Mit der Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich materieller Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung. Ein Kontrollplan enthält folgende Elemente:

a)

die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausgewählt wurden,

b)

das geografische Gebiet, für das der Kontrollplan gilt,

c)

Angaben zu den geplanten Kontrollen, einschließlich Angaben zu materiellen Kontrollen,

d)

die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,

e)

Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,

f)

Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und

g)

Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.

Ein Kontrollplan wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Bei dieser Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und andere Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

a)

am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,

b)

am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage,

c)

an den Außengrenzen der Union und/oder

d)

während der Verbringung innerhalb der Union.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.“

e)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Um festzustellen, ob es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert werden, nicht um Abfälle handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich der Stoff oder Gegenstand befindet oder die die Beförderung des Stoffes oder Gegenstands veranlasst, unbeschadet der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) auffordern, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:

a)

Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und

b)

Nachweis, dass es sich nicht um Abfälle handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.

(4b)   Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den betreffenden Stoffen oder Gegenständen um Abfälle handelt, wenn

die in Absatz 4a genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei Stoffen oder Gegenständen nicht um Abfälle handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder

sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind oder sie der Auffassung sind, dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 4a Unterabsatz 2 nicht ausreichend ist.

Unter solchen Umständen wird die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4c)   Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.

Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden.

(4d)   Wurden die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt oder sind diese Behörden der Auffassung, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind, wird die betreffende Verbringung als illegale Verbringung angesehen. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, darüber.

(4e)   Bis zum 18. Juli 2015 erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine vorläufige Entsprechungstabelle zwischen den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (10) enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur und den Einträgen der in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV, IVA und V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfällen. Die Kommission hält diese Entsprechungstabelle auf dem neuesten Stand, um Änderungen an dieser Nomenklatur und an den in diesen Anhängen aufgeführten Einträgen Rechnung zu tragen, sowie um etwaige von der Weltzollorganisation neu festgelegte abfallbezogene Codes der Nomenklatur des Harmonisierten Systems aufzunehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)."

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).“"

f)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Erkennung illegaler Verbringungen durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit. Sie tauschen relevante Informationen über Verbringungen von Abfällen, Abfallströme, Wirtschaftsteilnehmer und Anlagen sowie Erfahrungen und Kenntnisse über Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der gemäß Absatz 2a dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung, im Rahmen der etablierten Strukturen, insbesondere des Netzes der gemäß Artikel 54 benannten Anlaufstellen, aus.“

4.

Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr und übermitteln ihn der Kommission. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission machen die Mitgliedstaaten auch den Abschnitt des Berichts zu Artikel 24 und Artikel 50 Absätze 1, 2 und 2a einschließlich der Tabelle 5 des Anhangs IX, zusammen mit ihnen zweckmäßig erscheinenden Erläuterungen — auch auf elektronischem Wege über das Internet — öffentlich zugänglich. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Hyperlinks der Mitgliedstaaten, die in dem Abschnitt zu Artikel 50 Absatz 2 und Absatz 2a des Anhangs IX aufgeführt sind, und macht es auf ihrer Website öffentlich zugänglich.“

5.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Änderung der Anhänge

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

a)

die Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen;

b)

Anhang V, um den vereinbarten Änderungen des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung zu tragen;

c)

Anhang VIII, um im Rahmen von einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen.“

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 58 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 58 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

7.

Artikel 59 wird gestrichen.

8.

Artikel 59a erhält folgende Fassung:

„Artikel 59a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

9.

In Artikel 60 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)   Bis zum 31. Dezember 2020 führt die Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gemäß Artikel 51 erstellten Berichte eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag. Bei dieser Überprüfung betrachtet die Kommission insbesondere die Wirksamkeit des Artikels 50 Absatz 2a bei der Bekämpfung illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung umweltbezogener, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte.“

10.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt zu Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der gemäß Artikel 50 Absatz 2 durchgeführten Kontrollen, einschließlich

Anzahl der Kontrollen, einschließlich materieller Kontrollen, von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen:

Anzahl der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle:

Anzahl der mutmaßlichen Rechtsverstöße betreffend Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen:

Anzahl der mutmaßlichen illegalen Verbringungen, die bei den Kontrollen festgestellt wurden:

Zusätzliche Anmerkungen:“.

b)

Der folgende Abschnitt zu Artikel 50 Absatz 2a wird eingefügt:

Artikel 50 Absatz 2a

Angaben zum Kontrollplan/zu den Kontrollplänen

Anzahl der Kontrollpläne für das gesamte geografische Gebiet:

Datum der Annahme des Kontrollplans/der Kontrollpläne und seine/ihre Gültigkeitsdauer:

Datum der letzten Überprüfung des Kontrollplans/der Kontrollpläne:

an Kontrollen beteiligte Behörden und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden:

Angabe der Personen oder Stellen, denen Probleme oder Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können:“.

c)

Der folgende Abschnitt zu Artikel 50 Absätze 2 und 2a wird eingefügt:

„Link, über den die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Informationen auf elektronischem Weg abgerufen werden können:“.

11.

In Tabelle 5 des Anhangs IX erhält die Überschrift der letzten Spalte folgende Fassung:

„Ergriffene Maßnahmen, einschließlich etwaiger verhängter Sanktionen“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Artikel 1 Nummer 4 ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/143


VERORDNUNG (EU) Nr. 661/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (4) wurde der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

(2)

Es ist wichtig, dass die Union über ein solides und flexibles Instrument verfügt, damit sie Solidarität zeigen, ein klares politisches Signal aussenden und echte Hilfe für Bürger leisten kann, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes mit schwerwiegenden Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betroffen sind.

(3)

Die Union sollte in ihrer erklärten Absicht, die Bewerberländer auf dem Weg hin zu Stabilität und nachhaltiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklung durch eine klare europäische Perspektive zu unterstützen, keine Rückschläge durch die nachteiligen Auswirkungen von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes erfahren. Die Union sollte sich daher auch weiterhin mit den Drittländern, die mit ihr Beitrittsverhandlungen führen und mit denen eine Regierungskonferenz über den Beitritt eröffnet wurde, solidarisch zeigen. Für die Einbeziehung dieser Länder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist daher der Rückgriff auf Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich.

(4)

Die Kommission sollte in der Lage sein, eine schnelle Entscheidung dahingehend zu treffen, spezifische Finanzmittel bereitzustellen und sie so schnell wie möglich einzusetzen. Verwaltungsverfahren sollten entsprechend angepasst und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) geschlossen.

(5)

Terminologie und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten an die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angeglichen werden.

(6)

Die Definition einer Naturkatastrophe, die den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein.

(7)

Schäden infolge anderer Arten von Katastrophen, die als Kettenreaktion direkt aufgrund einer Naturkatastrophe eingetreten sind, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Teil des direkten Schadens infolge der Naturkatastrophe gelten.

(8)

Um die etablierte Praxis festzuschreiben und die Gleichbehandlung der Anträge zu gewährleisten, sollten Finanzbeiträge aus dem Fonds ausschließlich für den direkten Schaden gewährt werden.

(9)

Eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte des Weiteren als Katastrophe definiert werden, die direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht. Ein solcher Schaden sollte in den Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates angegeben werden.

(10)

Um die spezifischen Charakteristika von Naturkatastrophen, die zwar schwerwiegende Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Regionen haben, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte für einen Finanzbeitrag aus dem Fonds erreichen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien in Bezug auf regionale Naturkatastrophen festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, der anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann; dabei rechtfertigt die durch besondere Faktoren verstärkte strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Martin, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV die Festlegung einer abweichenden besonderen Schwelle von 1 % des BIP für diese Gebiete. Diese Kriterien sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.

(11)

Mit Blick auf die Gleichbehandlung der Anträge sollten bei der Festlegung des direkten Schadens von Eurostat bereitgestellte Daten in harmonisiertem Format herangezogen werden.

(12)

Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Die Bedeutung von „Wiederaufbau der Infrastruktur“ sollte definiert werden, und es sollte geklärt werden, inwieweit der Fonds einen Beitrag zu den entsprechenden Kosten leisten kann. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Unterbringung von durch eine Naturkatastrophe obdachlos gewordenen Personen als vorübergehend im Sinne einer Notunterkunft angesehen werden kann.

(13)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten in Bezug auf die Mehrwertsteuer an die allgemeine Finanzierungspolitik der Union angepasst werden.

(14)

Ferner sollte spezifiziert werden, inwieweit förderfähige Maßnahmen Ausgaben für technische Hilfe enthalten können.

(15)

Um einen Nettogewinn für die Empfängerstaaten infolge von Interventionen über den Fonds auszuschließen, sollte klar vorgegeben werden, unter welchen Bedingungen aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen Einnahmen schaffen können.

(16)

Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, z. B. unter anderem Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor ihre Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds zu ermöglichen.

(17)

Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Auswirkungen abzumildern, unter anderem durch die umfassende Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel der Union für entsprechende Investitionen. Es sollten daher Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass die durch ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellte mangelnde Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe einen Finanzbeitrag aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Finanzbeitrags führt, falls in Bezug auf eine Naturkatastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird.

(18)

Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren möglich ist. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine Vorschusszahlung zu leisten, kurz nachdem bei der Kommission ein Finanzbeitrag aus dem Fonds beantragt wurde. Diese Vorschusszahlung sollte einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen und bei der Auszahlung des endgültigen Finanzbeitrags verrechnet werden. Rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse sollten von dem Mitgliedstaat innerhalb einer festgelegten kurzen Frist zurückgezahlt werden. Das Leisten einer Vorschusszahlung sollte das Ergebnis der endgültigen Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorwegnehmen.

(19)

Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Finanzbeitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Detaillierte Bestimmungen zur Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds für die Mitgliedstaaten sollten daher in den Durchführungsrechtsakten zur Gewährung dieses Finanzbeitrags enthalten sein. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen weiterhin separate Durchführungsvereinbarungen geschlossen werden.

(20)

Die Kommission sollte als Hilfe für die Mitgliedstaaten Leitlinien für den effizienten Zugang zu dem Fonds und die effiziente Nutzung des Fonds sowie dazu verfassen, wie am einfachsten Hilfe aus dem Fonds beantragt werden kann.

(21)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer Anforderungen an die Berichterstattung; diese sollten berücksichtigt werden. Die Berichterstattungspflichten sollten die kurze Durchführungszeit der Fondsmaßnahmen widerspiegeln. Die Verfahren für die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel zuständigen Stellen sollten der Art des Instruments gerecht werden und die Auszahlung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nicht verzögern. Daher ist es erforderlich, dass von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abgewichen wird.

(22)

Es sollten Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen von aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen durch andere Finanzinstrumente der Union oder internationale Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen bei spezifischen Schäden festgelegt werden.

(23)

Das Erklären der Ausgaben, die die Staaten aus einem Finanzbeitrag aus dem Fonds bestritten haben, sollte möglichst einfach gemacht werden. Daher sollte für Staaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ein Einheitswechselkurs für die gesamte Ausführung des Finanzbeitrags gelten.

(24)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu Beschlüssen über bestimmte Finanzbeiträge oder gegebenenfalls Vorschusszahlung aus dem Fonds an förderfähige Staaten übertragen werden.

(25)

Die Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten genauer gefasst werden, damit die Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie zur Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel deutlich dargelegt werden.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von den Mitgliedstaaten ad hoc nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Anwendung einer systematischen, regelmäßigen und fairen Methode zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, die alle Mitgliedstaaten je nach ihrer Leistungsfähigkeit einbindet, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat. Der direkte Schaden, der als unmittelbare Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.

(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt.

Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt.

Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.

(4)   Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag.

(2)   Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Naturkatastrophe bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:

a)

Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

b)

Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

c)

Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

d)

Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, gegebenenfalls nach ökosystemgestützten Ansätzen, sowie unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden.

Für die Zwecke des Buchstabens a bedeutet „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen.

Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren.

Für die Zwecke von Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft“ eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren kann.

(3)   Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(5)   Technische Hilfe für Verwaltung, Begleitung, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung ist nicht mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds förderfähig.

Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem wesentlichen Fachwissen, sind als Teil der Projektkosten förderfähig.

(6)   Werden Einnahmen aus Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds geschaffen, so darf der gesamte Finanzbeitrag aus dem Fonds die von dem Empfängerstaat übernommenen Gesamtnettokosten für die Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nicht überschreiten. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Finanzbetrags aus dem Fonds nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(7)   Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags des Fonds verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen nationalen Behörden eines förderfähigen Staats können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind zumindest alle verfügbaren Angaben zu folgenden Punkten zu liefern:

a)

direkter Gesamtschaden, der durch die Naturkatastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;

b)

geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

c)

andere Quellen der Unionsförderung;

d)

sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungsdeckung, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;

e)

Kurzbeschreibung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management in Bezug auf die Art der Naturkatastrophe.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   In gerechtfertigten Fällen können die zuständigen nationalen Behörden nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen übermitteln, um ihren Antrag zu ergänzen oder zu aktualisieren.

(1b)   Die Kommission verfasst Leitlinien für den effektiven Zugang zu dem Fonds und die effektive Nutzung des Fonds. Die Leitlinien werden bis zum 30. September 2014 erstellt und enthalten ausführliche Informationen zu den Verfahren für die Abfassung des Antrags, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die der Kommission vorzulegenden Informationen. Die Leitlinien werden auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission öffentlich zugänglich gemacht; die Kommission sorgt dafür, dass die Leitlinien auch an förderfähige Staaten weiterverbreitet werden.

(1c)   Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Frist nach Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Naturkatastrophe ergreifen, oder ab dem Tag, an dem sie den Notstand erklären.“

c)

Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat vorzulegender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich, spätestens aber sechs Wochen nach Antragseingang, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags unter Ausschluss der für die Übersetzung erforderlichen Zeit, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Finanzbeitrags aus dem Fonds fest.

Entscheidet die Kommission aufgrund eines nach dem 28. Juni 2014 eingegangenen Antrags zu einer Naturkatastrophe, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, über einen Finanzbeitrag aus dem Fonds, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Finanzbeitrag im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe derselben Art ablehnen oder den zur Verfügung zu stellenden Betrag kürzen, wenn gegen den Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und der Gerichtshof der Europäischen Union in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management, die mit der Art der Naturkatastrophe, von der er betroffen ist, in direktem Zusammenhang stehen, nicht umgesetzt hat.

Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds gleich.

(3)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und für die Bewilligung der entsprechenden Mittel. Diese Vorschläge umfassen

a)

alle in Absatz 1 genannten Informationen,

b)

alle anderen der Kommission zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen,

c)

einen Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind, und

d)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission gefasst.

Sowohl die Kommission einerseits als auch das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht.

(4)   Sobald das Europäische Parlament und der Rat die Mittel zur Verfügung gestellt haben, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und zahlt diesen Finanzbeitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt.

(5)   Der Förderfähigkeitszeitraum für Ausgaben beginnt ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1. Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe beginnt der Förderfähigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem nach Absatz 1c die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen ergreifen oder an dem sie den Notstand erklären.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2)   Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 30 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(3)   Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(4)   Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen.

Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (8) genannten Obergrenzen vereinbar sein.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“"

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 4 erlassener Durchführungsrechtsakt enthält in seinem Anhang detaillierte Bestimmungen für die Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds.

Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds auf Vorschlag des förderfähigen Staates zu finanzierenden Maßnahmen.

(2)   Vor der Auszahlung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, schließt die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten Vorschriften für die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nach Absatz 1 sowie mit Verpflichtungen in Bezug auf Naturkatastrophenprävention und -management.

(3)   Für die Auswahl der einzelnen Maßnahmen und die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds ist im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absätze 2 und 3, dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 4 und gegebenenfalls der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Empfängerstaat zuständig.

(4)   Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen Mitgliedstaat gezahlt wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, gezahlt wird, wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der genannten Verordnung eingesetzt.

(5)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Empfängerstaaten für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen getroffen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Aktionen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

d)

sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(6)   Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen verantwortlich sind. Dabei berücksichtigen sie Kriterien zum internen Umfeld, zu Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen benennen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) benannt wurden.

Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Informationen nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die bei der Einreichung des Berichts und der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den gesamten Durchführungszeitraum abdecken müssen.

(7)   Der Empfängerstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Empfängerstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag aus dem Fonds ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Empfängerstaat zieht Beträge, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, wieder ein.

(8)   Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der vom Empfängerstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(9)   Der Empfängerstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Abschluss der Unterstützung aus dem Fonds für die Kommission und den Rechnungshof aufbewahrt werden.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1)."

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“"

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Empfängerstaat ist verantwortlich für die Koordinierung der Finanzbeiträge aus dem Fonds mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 einerseits und der Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäischen Investitionsbank und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union andererseits.

(2)   Der Empfängerstaat gewährleistet, dass die im Einklang mit dieser Verordnung erstatteten Ausgaben nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union, vor allem Instrumente in den Bereichen Kohäsion, Landwirtschaft oder Fischereipolitik, erstattet werden.

(3)   Schaden, der im Rahmen von Instrumenten der Union oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, kommt nicht zu dem gleichen Zweck für eine Unterstützung aus dem Fonds infrage.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie mit den Strategien und Maßnahmen der Union, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement, öffentliche Auftragsvergabe, Umweltschutz, Naturkatastrophenprävention und -management, Anpassung an den Klimawandel einschließlich, soweit angebracht, ökosystemgestützter Ansätze, und mit den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Durch den Fonds finanzierte Maßnahmen tragen, soweit anwendbar, zum Erreichen der Ziele der Union in den genannten Bereichen bei.“

8.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Der Finanzbeitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Finanzbeitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(2)   Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält:

a)

Einzelheiten zu den vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden Struktur- und Investitionsfonds der Union zu diesem Zweck;

b)

Einzelheiten zum Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management;

c)

Einzelheiten zu den im Zuge der Naturkatastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Naturkatastrophen; und

d)

jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe ergriffen wurden.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.

(4)   Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurückzuerstatten.

Artikel 9

Alle in den Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds und in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 4 Absatz 4 sowie in den Übertragungsvereinbarungen, Berichten und sonstigen damit zusammenhängenden Dokumenten aufgeführten Beträge lauten auf Euro.

In Landeswährungen angegebene Ausgaben werden zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlichten Wechselkursen in Euro umgerechnet. Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Wechselkurs für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlicht, so erfolgt die Berechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission festgelegten monatlichen Umrechnungskurse, festgestellt über diesen Zeitraum. Dieser Einheitswechselkurs gilt während der gesamten Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und als Grundlage für den abschließenden Bericht über die Ausführung und die Übersicht über die Ausführung und die nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geforderten Bestandteile des Finanzbeitrags.“

9.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens erstattet der Empfängerstaat der Kommission den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurück.“

10.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, mit denen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gewährleistet wird.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Übertragungsvereinbarungen mit Drittstaaten, Verträge und Beschlüsse zur Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)."

(12)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

11.

Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  Stellungnahme vom 28. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(5)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/155


VERORDNUNG (EU) Nr. 662/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“ für „United Nations Framework Convention on Climate Change“), hat auf ihrer achten Sitzung am 8. Dezember 2012 die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet, festgelegt wurde („Doha-Änderung“).

(2)

In Artikel 4 des Kyoto-Protokolls ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen können. Zum Zeitpunkt der Annahme der Doha-Änderung haben die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit Kroatien und Island erklärt, dass die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls auf die Annahme gestützt sind, dass diese gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden. Diese Erklärung spiegelt sich in dem Bericht der Konferenz wider und wurde vom Rat am 17. Dezember 2012 gebilligt.

(3)

Nach dem Kyoto-Protokoll müssen Vertragsparteien, die eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen, in dieser Vereinbarung das jeder Partei der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau festlegen. Nach dem Kyoto-Protokoll sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung auch verpflichtet, dem Sekretariat des UNFCCC die Bestimmungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde zu notifizieren.

(4)

Der Abschluss der Doha-Änderung, die Umsetzung der begleitenden Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC und eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung machen es erforderlich, Vorschriften für die technische Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in der Union, einschließlich des Übergangs vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, zu erlassen, um die wirksame Umsetzung einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung und die Übereinstimmung mit dem Emissionshandelssystem der EU (dem „EU-EHS“) zu gewährleisten, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde.

(5)

Im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wurde den international vereinbarten Anforderungen für die Verbuchung und Verwaltung von Emissionen und Einheiten und die gemeinsame Erfüllung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2014 der Kommission (6) und der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (7) nachgekommen. Die Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (8) ersetzt, die nun Bestimmungen für die Verwaltung von Einheiten im Kontext der Durchführung und des Funktionierens des EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG enthält. Die kürzlich erlassene Verordnung (EG) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), mit der die Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgehoben und ersetzt wurde, enthält nicht die Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglichen würde, die erforderlichen technischen Durchführungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemäß den Bestimmungen der Doha-Änderung, den Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung zu erlassen.

(6)

Wird ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, unbeschadet der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG erheblich benachteiligt, so sollte die Kommission - vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls - Maßnahmen zur Behebung dieser Situation durch Übertragung von zertifizierten Emissionsreduktionen (im Folgenden „CER“ für „certified emission reductions“), Emissionsreduktionseinheiten (im Folgenden „ERU“ für „emission reduction units“) und zugeteilten Emissionsrechten (im Folgenden „AAU“ für „assigned amount units“) aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats erlassen.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(8)

Mit dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 1/CMP.8“) werden die Vorschriften für die Feststellung der Teilnahmeberechtigung für die flexiblen Mechanismen während des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls geändert. Außerdem werden Grenzen für den Übertrag von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gesetzt, und ferner wird von jeder Vertragspartei verlangt, ein Konto für die Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum einzurichten. Darüber hinaus sieht der Beschluss vor, dass auf die Erlöse aus den ersten internationalen Übertragungen von AAU und aus der Vergabe von ERU für Projekte der gemeinsamen Durchführung, sobald AAU oder Gutschriften aus Senken (im Folgenden „RMU“ für „removal units“), die sich bereits vorher im Besitz von Vertragsparteien befanden, in ERU umgewandelt werden, eine Abgabe von 2 % erhoben wird. Über weitere Vorschriften für die Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls wird derzeit verhandelt.

(9)

In den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten sollte die Kommission am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls einen Verrechnungsvorgang vorsehen, bei dem im Anschluss an Nettoübertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Nettoübertragungen von Zertifikaten unter Beteiligung von Drittländern, die am EU-EHS teilnehmen und keine Vertragspartei einer mit der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, eine Übertragung einer entsprechenden Anzahl von AAU erfolgt.

(10)

Die einschlägigen internationalen Vorschriften über die Verbuchung von Emissionen und die Fortschritte hinsichtlich der Verwirklichung der Verpflichtungen werden voraussichtlich auf der nächsten Klimakonferenz angenommen, die in Lima im Dezember 2014 stattfinden wird. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten mit Drittländern zusammenarbeiten, um einen Beitrag hierzu zu leisten.

(11)

Entsprechend dem Beschluss 1/CMP.8, der vorsieht, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum spätestens bis 2014 überprüfen müssen, könnte in Betracht gezogen werden, eine Reihe von AAU, CER und ERU zu löschen, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien ambitionierter zu gestalten.

(12)

Um zwecks Sicherstellung der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in der Union, einschließlich des Übergangs vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands für den zweiten Verpflichtungszeitraum zu gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung durch die Union bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die relevanten Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden und dass die delegierten Rechtsakte mit international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung, die die Union, ihre Mitgliedstaaten und Drittländer nach den Artikeln 3 und 4 des Kyoto-Protokolls geschlossen haben, und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind.

(13)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 heißt es, dass die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung der Union im zweiten Verpflichtungszeitraum auf der Grundlage der im Rahmen ihres Gesetzgebungspakets „Klima und Energie“ im Zeitraum 2013-2020 zulässigen gesamten Treibhausgasemissionen der Union festgelegt wird und damit die einseitige Verpflichtung der Union zu einer Reduzierung um 20 % bis zum Jahr 2020 widerspiegelt; in diesem Zusammenhang wird darin ferner bekräftigt, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten ihre in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Verpflichtungen nicht übersteigen sollten.

(14)

Es sollte sichergestellt werden, dass die durch die relevanten Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls festgelegten Obergrenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum eingehalten werden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„(13a)

’Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR)‘ eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;

(13b)

’Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR)‘ das Konto, das gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 1/CMP.8“) oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;

(13c)

’Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung‘ die Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen;“.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in ihren jeweiligen, gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten Registern ihre jeweils zugeteilten Mengen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und führen die Transaktionen nach Unterabsatz 1 gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung aus. Hierzu verfahren die Union und die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Registern wie folgt:

Sie errichten und verwalten Besitzkonten der Vertragsparteien, einschließlich eines Depot-Kontos, und vergeben eine Menge an AAU, die ihren jeweils zugeteilten Mengen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls entspricht, und registrieren diese in den betreffenden Besitzkonten der Vertragsparteien;

sie verbuchen die Vergabe, den Besitz, die Übertragung, den Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER, die in ihren jeweiligen Registern für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geführt werden;

sie richten eine Reserve für den Verpflichtungszeitraum ein und unterhalten diese;

sie übertragen AAU, CER und ERU, die in ihren jeweiligen Registern geführt werden, vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und richten eine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum ein und verwalten die darin geführten AAU;

sie verbuchen die Übertragung von AAU oder ERU in Form eines Anteils an den Erlösen aus der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um mittels der Register der Union und der Mitgliedstaaten die notwendige technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

(6)   Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass

im Anschluss an Nettoübertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Nettoübertragungen von Zertifikaten unter Beteiligung von Drittländern, die an dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union teilnehmen und keine Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, eine Übertragung einer entsprechenden Anzahl von AAU durch einen Verrechnungsvorgang am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls erfolgt;

diejenigen Transaktionen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Anwendung der durch die Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls festgesetzten Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls mit der Durchführung von Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang zu bringen; diese Transaktionen berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, weitere ERU und CER zu anderen Zwecken vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum zu übertragen, sofern die Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls nicht überschritten werden.

(7)   Wenn ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, erheblich benachteiligt ist, kann die Kommission — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls — Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erlassen. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um CER, ERU oder AAU aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats zu übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Befugnis zum Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung zum Kyoto-Protokoll durch die Union übertragen.

(8)   Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6 sorgt die Kommission für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung 406/2009/EG sowie für eine einheitliche Anwendung der international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz und für die genaue Verbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER durch die Union und die Mitgliedstaaten und stellt dabei gleichzeitig sicher, dass möglichst keine Verwaltungslasten und -kosten, auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Erlösanteil und der IT-Entwicklung und -Instandhaltung, entstehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.“

3.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Union und die Mitgliedstaaten buchen am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung AAU, RMU, ERU, CER, tCER oder lCER in einer Menge, die den Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau dieser Gase durch Senken im Rahmen ihrer jeweils zugeteilten Mengen entspricht, aus ihren jeweiligen Registern aus.“

4.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2013 übertragen“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls durch die Union bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen.“

5.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Falle des Artikels 10 Absatz 7 gilt Folgendes: Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(5)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


RICHTLINIEN

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/161


RICHTLINIE 2014/64/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3) gilt für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß der genannten Richtlinie kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein System von Überwachungsnetzen einführen. Diese Netze umfassen eine elektronische Datenbank, die mindestens eine Reihe von Datenelementen, die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt sind, enthalten muss, darunter der Kenncode jedes Tieres.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die Verordnung legt die allgemeine Regel fest, dass die beiden amtlichen Mittel, mit denen ein Tier gekennzeichnet wird, denselben Kenncode aufweisen müssen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase der Umstellung auf elektronische Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel in bestimmten Fällen — bedingt durch technische Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung des ursprünglichen Kenncodes eines Tieres — nicht möglich ist, diesen ursprünglichen Kenncode auf eine elektronische Kennzeichen zu übertragen. Dies könnte passieren, wenn die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode eines Tieres besteht, nicht in ein elektronisches Format zu bringen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält diesbezüglich spezifische befristete Ausnahmeregelungen, in deren Rahmen auch diese Tiere elektronisch gekennzeichnet werden können, sofern für lückenlose Rückverfolgbarkeit gesorgt ist und die Tiere individuell identifiziert werden können, einschließlich ihres Geburtsbetriebs. Die Möglichkeit, elektronische Kennzeichen zu nutzen, sollte in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind.

(3)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Art der elektronischen Kennzeichen, sofern diese an den Tieren angebracht wurde, ebenfalls in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind.

(4)

Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

„1.

Für jedes Tier:

hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4b, Artikel 4c Absatz 1 und Artikel 4d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Fälle der individuelle Kenncode bzw. die individuellen Kenncodes;

das Geburtsdatum;

das Geschlecht;

die Rasse oder die Farbe;

der Kenncode des Muttertiers oder — im Fall eines aus einem Drittland eingeführten Tieres — der individuelle Kenncode des jeweiligen Mittels zur Kennzeichnung, den der Bestimmungsmitgliedstaat dem Tier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugeteilt hat;

die Kennnummer des Geburtsbetriebs;

die Kennnummer aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung zwischen Betrieben;

das Datum des Todes oder der Schlachtung;

die Art der elektronischen Kennzeichen, soweit diese an dem Tier angebracht wurde.

Artikel 2

(1)   Bis zum 18. Januar 2016 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Regelungen mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 64.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/164


RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Mai 2014

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen, und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.

(3)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die auf alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 97/23/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(4)

Unter diese Richtlinie fallen Druckgeräte und Baugruppen, die beim Inverkehrbringen neu auf den Markt der Union gelangen; das bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Hersteller erzeugte Druckgeräte oder Baugruppen oder neue oder gebrauchte Produkte handelt, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

(5)

Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.

(6)

Diese Richtlinie sollte für Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar gelten. Druckgeräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind, weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in der Union sollte daher nicht behindert werden.

(7)

Diese Richtlinie sollte auch für Baugruppen gelten, die aus mehreren Druckgeräten bestehen und eine zusammenhängende funktionelle Einheit bilden. Diese Baugruppen können von einfachen Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe — und nicht in Form nicht zusammengebauter Bauteile — in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden, sollte sie dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie sollte dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten gelten, der — beispielsweise in Industrieanlagen — auf dem Gelände und unter der Verantwortung eines Anwenders erfolgt, der nicht der Hersteller ist.

(8)

In dieser Richtlinie sollten die einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert werden. Andere Risiken, die mit diesen Geräten verbunden sein können, unterliegen gegebenenfalls anderen Richtlinien, in denen diese Risiken behandelt werden.

(9)

Für manche Druckgeräte gelten jedoch andere, auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützte Richtlinien. In den Bestimmungen einiger dieser Richtlinien wird auch das Druckrisiko behandelt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Richtlinien ausreichen, um druckbedingten Risiken, die von diesen Geräten ausgehen, angemessen vorzubeugen, sofern der Risikograd dieser Geräte gering bleibt. Folglich sollten derartige Geräte aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden.

(10)

Die Transportgefahren und -risiken sowie die Druckgefahren und -risiken bestimmter Druckgeräte im Binnenland, die von internationalen Abkommen über ihre internationale Beförderung erfasst werden, werden in Unionsrichtlinien behandelt, die sich auf diese Abkommen stützen. Durch die genannten Richtlinien wird die Anwendung dieser Abkommen auf die Beförderung im Binnenland ausgedehnt, damit der freie Warenverkehr für gefährliche Güter gewährleistet ist und gleichzeitig die Sicherheit bei ihrer Beförderung erhöht wird. Diese Druckgeräte, die von der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfasst werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(11)

Bestimmte Druckgeräte weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf, obwohl sie einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind. Der freie Verkehr solcher Geräte in der Union sollte daher nicht behindert werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Um den freien Verkehr dieser Geräte sicherzustellen, ist es nicht erforderlich, sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Diese Geräte sollten daher ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert werden.

(12)

Andere Druckgeräte, die einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind und ein relevantes Druckrisiko aufweisen, für die jedoch sowohl der freie Verkehr als auch ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden. Diese Ausschlüsse sollten jedoch regelmäßig überprüft werden, um zu ermitteln, ob Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden müssen.

(13)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf einer allgemeinen Bestimmung des Begriffs „Druckgeräte“ beruhen, um die technische Entwicklung von Produkten zu ermöglichen.

(14)

Die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen ist für die Gewährleistung der Sicherheit von Druckgeräten notwendig. Diese Anforderungen sollten in allgemeine und spezifische Anforderungen unterteilt werden, denen ein Druckgerät genügen muss. Die spezifischen Anforderungen sollten in erster Linie besonderen Druckgerätearten Rechnung tragen. Bestimmte Arten von Druckgeräten der Kategorien III und IV sollten einer Abnahme unterzogen werden, die eine Schlussprüfung und Druckprüfungen umfasst.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Ausstellung von Druckgeräten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie noch nicht entsprechen, bei Handelsmessen zuzulassen. Bei Vorführungen sollten in Anwendung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

(16)

In der Richtlinie 97/23/EG werden die Druckgeräte nach zunehmendem Gefahrenpotenzial in Kategorien eingestuft. Dazu gehört die Einstufung des im Druckgerät enthaltenen Fluids als gefährlich oder nicht gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9). Die Richtlinie 67/548/EWG wird zum 1. Juni 2015 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ersetzt, mit der das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in der Union umgesetzt wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden neue Gefahrenklassen und -kategorien eingeführt, die nur teilweise denen der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen. Die Richtlinie 97/23/EG sollte daher an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau der genannten Richtlinie beibehalten wird.

(17)

Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass die Druckgeräte und Baugruppen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, je nach ihrer Rolle in der Lieferkette, damit für ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Interessen, wie die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, und beim Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.

(18)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(19)

Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben.

(20)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.

(21)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass Druckgeräte und Baugruppen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Druckgeräte oder dieser Baugruppen durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherzustellen haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Druckgeräte oder Baugruppen den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine Druckgeräte oder Baugruppen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Druckgeräte oder Baugruppen und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(22)

Wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf dem Druckgerät oder der Baugruppe angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht erlauben. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe anzubringen.

(23)

Der Händler stellt ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereit, nachdem es bzw. sie vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er sollte gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Druckgeräts oder der Baugruppe dessen bzw. deren Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt.

(24)

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Druckgerät oder eine Baugruppe so verändert, dass sich dies auf dessen bzw. deren Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(25)

Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie den zuständigen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Druckgerät oder der betreffenden Baugruppe bereitstellen.

(26)

Durch die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Druckgeräts oder einer Baugruppe über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgungssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt haben.

(27)

Bei der Aufbewahrung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein Druckgerät bzw. eine Baugruppe bezogen haben oder an die sie ein Druckgerät bzw. eine Baugruppe geliefert haben.

(28)

Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der Konformität für jene Druckgeräte oder Baugruppen gilt, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen insbesondere im Hinblick auf Auslegung, Fertigung und Prüfung von Druckgeräten oder Baugruppen zu formulieren.

(29)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(30)

Bei der Herstellung von Druckgeräten müssen Werkstoffe verwendet werden, die als sicher gelten. Bestehen hierfür keine harmonisierten Normen, sollten die Merkmale von Werkstoffen festgelegt werden, die für eine wiederholte Verwendung bestimmt sind. Dies sollte in Form europäischer Werkstoffzulassungen erfolgen, die von einer der speziell hierfür notifizierten Stellen erteilt werden. Bei Werkstoffen, die einer solchen Zulassung entsprechen, sollte davon auszugehen sein, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(31)

Angesichts der Art der Risiken, die bei der Benutzung von Druckgeräten oder Baugruppen auftreten, und damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräte oder Baugruppen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. Diese Verfahren sollten unter Berücksichtigung des Druckgeräten oder Baugruppen innewohnenden Gefahrenpotenzials ausgearbeitet werden. Für jede Druckgerätekategorie sollte daher ein angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. sollte zwischen gleichermaßen strengen Verfahren gewählt werden können. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus diesen Modulen ausgewählt werden. Die einzelnen Ergänzungen zu diesen Verfahren sind durch die Art der für Druckgeräte erforderlichen Prüfungen gerechtfertigt.

(32)

Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Betreiberprüfstellen für die Durchführung bestimmter Aufgaben der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser Richtlinie zuzulassen. Hierfür sollten in der Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Betreiberprüfstellen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(33)

Im Rahmen bestimmter Konformitätsbewertungsverfahren sollte es gestattet sein, dass jedes einzelne Druckgerät durch eine notifizierte Stelle oder eine Betreiberprüfstelle als Teil der Abnahme des Druckgeräts oder der Baugruppe geprüft wird. In anderen Fällen sollte vorgeschrieben werden, dass die Abnahme von einer notifizierten Stelle durch unangemeldete Besuche überwacht werden kann.

(34)

Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe mit den Anforderungen dieser Richtlinie und sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen.

(35)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollten in Fällen, in denen Druckgeräte oder Baugruppen mehreren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.

(36)

Um wirksamen Schutz für Verbraucher, andere Nutzer und Dritte zu gewährleisten, eine Prüfung der Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen unerlässlich.

(37)

Druckgeräte und Baugruppen sollten in der Regel eine CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.

(38)

Bei Druckgeräten, bei denen im Sinne dieser Richtlinie nur geringe Druckrisiken bestehen und für die Zulassungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, sollte keine CE-Kennzeichnung vorgenommen werden.

(39)

Bestimmte in dieser Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten notifiziert worden sind.

(40)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 97/23/EG enthaltenen Kriterien, die von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle Konformitätsbewertungsstellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(41)

Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der harmonisierten Normen nachweist, sollte vermutet werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen nach dieser Richtlinie genügt.

(42)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen tätig sind, festgelegt werden.

(43)

Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.

(44)

Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(45)

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.

(46)

Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden, insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(47)

Da die Konformitätsbewertungsstellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(48)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konformitätsbewertungsstellen erreichen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Druckgeräte und Baugruppen nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Druckgeräte oder Baugruppen sollten nur unter Verwendungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind — das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann — als nicht konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.

(50)

Zur Gewährleistung von einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(51)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(52)

Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der europäischen Werkstoffzulassungen angewandt werden, die mangelhaft sind und deren Fundstellen bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, da solche Beschlüsse Auswirkungen auf die Vermutung der Konformität mit den geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnten.

(53)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Druckgeräten oder Baugruppen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für Haus- und Nutztiere oder für Güter darstellen, erforderlich ist.

(54)

Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und gemäß seiner Geschäftsordnung entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(55)

Werden andere Angelegenheiten der vorliegenden Richtlinie als solche ihrer Durchführung oder Verstöße gegen sie untersucht, und geschieht dies in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament gemäß der bestehenden Praxis alle Informationen und Unterlagen erhalten sowie gegebenenfalls eine Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen.

(56)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme Druckgeräte oder Baugruppen getroffen werden, begründet sind oder nicht.

(57)

Zur Berücksichtigung sich abzeichnender, überaus gravierender Sicherheitsprobleme sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an der Einstufung von Druckgeräten oder Baugruppen vorzunehmen. Jede einzelne Neueinstufung sollte hinreichend belegt und angemessen begründet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(58)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(59)

In der Richtlinie 97/23/EG ist eine Übergangsregelung vorgesehen, der zufolge Druckgeräte und Baugruppen in Betrieb genommen werden dürfen, die den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, diese Übergangsregelung auch in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

(60)

Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie 97/23/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren Produktanforderungen genügen müssen, ist eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Händler sollten deshalb vor dem Zeitpunkt der Anwendung der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Druckgeräte und Baugruppen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, nämlich Lagerbestände, die sich bereits in der Vertriebskette befinden, vertreiben können.

(61)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(62)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt befindlichen Druckgeräte oder Baugruppen ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie den Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(63)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(64)

Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkte der Anwendung gemäß Anhang V Teil B —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

b)

Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile;

c)

einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

d)

Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (14);

e)

Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind:

i)

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

ii)

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

iii)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

f)

Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:

i)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

ii)

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

iii)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

iv)

Richtlinie 93/42/EWG des Rates (21),

v)

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

vi)

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

g)

Geräte gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV;

h)

Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

i)

Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln; hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte;

j)

Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt; zu diesen Geräten können zählen:

i)

Motoren, einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

ii)

Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;

k)

Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;

l)

Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen;

m)

unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und Telefonkabel;

n)

Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

o)

Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

p)

Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

q)

Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

r)

Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS V von bis zu 500 bar L und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

s)

von der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU sowie vom Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und vom Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Geräte;

t)

Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

u)

Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;

2.

„Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte; ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

3.

„Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind; zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile; Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

4.

„Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind, einschließlich Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

5.

„druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;

6.

„Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;

7.

„Druck“ der auf den Atmosphärendruck bezogene Druck, d. h. ein Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;

8.

„maximal zulässiger Druck (PS)“ der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist und der für eine von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich entweder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;

9.

„zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

10.

„Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender Teile;

11.

„Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden; es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht; die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt;

12.

„Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische; Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten;

13.

„dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können;

14.

„europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;

15.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unionsmarkt;

17.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer;

18.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;

19.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

20.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

21.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

22.

„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

23.

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen müssen;

24.

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

25.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

26.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

27.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an ein Druckgerät oder eine Baugruppe erfüllt worden sind;

28.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

29.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellt worden ist;

30.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Druckgerät oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt wird;

31.

„CE-Kennzeichnung“ Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Druckgerät oder die Baugruppe den geltenden Anforderungen genügen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

32.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Artikel 3

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung des betreffenden Druckgeräts oder der Baugruppe für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieses Geräts oder dieser Baugruppe in Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Druckgeräte oder Baugruppen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Artikel 4

Technische Anforderungen

(1)   Folgende Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:

a)

Behälter, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Behälter, für

i)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 25 bar·L ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 50 bar·L ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);

ii)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 200 bar·L ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS·V größer als 10 000 bar·L ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4);

b)

befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

c)

Rohrleitungen für

i)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS·DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

ii)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS·DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS·DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

d)

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Buchstaben a, b und c bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

(2)   Folgende Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Absatzes 1 enthalten, müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:

a)

Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen;

b)

von Buchstabe a nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden.

In Abweichung von Unterabsatz 1 müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS·V größer als 50 bar·L ist, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a und 5 Buchstabe d des Anhangs I erfüllen.

(3)   Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.

Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die in Artikel 18 genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.

Artikel 5

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen, die den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat eine Betreiberprüfstelle gemäß den Anforderungen des Artikels 25 benannt, so darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter den Bedingungen von Artikel 16 von Druckgeräten oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen des Artikels 25 benannt wurde, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine sichere und ordnungsgemäße Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 genannten Angaben in der/den Amtssprache(n) der Union vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, festlegen kann.

KAPITEL 2

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 6

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden.

Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Bei den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit dem Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 den geltenden Anforderungen entsprechen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder den Merkmalen des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Druckgeräte oder Baugruppen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Druckgeräts oder der Baugruppe nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben auf dem Druckgerät bzw. der Baugruppe oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Die Hersteller gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 3 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Artikel 4 Absatz 3 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgeräte oder Baugruppen nicht dieser Richtlinie entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Druckgeräte oder Baugruppen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit den Druckgeräten oder Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 7

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe,

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Druckgeräten oder der Baugruppe verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 8

Pflichten der Einführer

(1)   Die Einführer bringen nur konforme Druckgeräte oder Baugruppen in Verkehr.

(2)   Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm bzw. ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen bzw. deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf dem Druckgerät bzw. der Baugruppe selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

Die Einführer gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 3 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt.

(5)   Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgerät oder eine von ihnen in Verkehr gebrachte Baugruppe nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es bzw. sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 9

Pflichten der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm bzw. ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen bzw. deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Druckgerät oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

(3)   Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 10

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 11

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben;

b)

an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.

KAPITEL 3

KONFORMITÄT UND EINSTUFUNG VON DRUCKGERÄTEN UND BAUGRUPPEN

Artikel 12

Konformitätsvermutung

(1)   Bei Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)   Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß Artikel 15 Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

Artikel 13

Einstufung von Druckgeräten

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

Für diese Einstufung werden die Fluide in folgende zwei Gruppen eingeteilt:

a)

Gruppe 1, die aus Stoffen und Gemischen gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

i)

instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

ii)

entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

iii)

oxidierende Gase der Kategorie 1;

iv)

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

v)

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt,

vi)

entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

vii)

selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

viii)

pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

ix)

pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

x)

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

xi)

oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

xii)

oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

xiii)

organische Peroxide der Typen A bis F;

xiv)

akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

xv)

akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

xvi)

akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

xvii)

spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1.

Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt;

b)

Gruppe 2, die aus unter Buchstabe a nicht genannten Stoffen und Gemischen besteht.

(2)   Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

Artikel 14

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Die auf ein Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Artikel 13 eingestuft ist.

(2)   Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

a)

Kategorie I:

Modul A

b)

Kategorie II:

Modul A2

Modul D1

Modul E1

c)

Kategorie III:

Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D

Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F

Modul B (Baumuster) + Modul E

Modul B (Baumuster) + Modul C2

Modul H

d)

Kategorie IV:

Modul B (Baumuster) + Modul D

Modul B (Baumuster) + Modul F

Modul G

Modul H1.

Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang III dargestellt.

(3)   Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(4)   Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich sowie Buchstabe b entnimmt die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Nummer 3.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die notifizierte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der notifizierten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der Module D, E und H sowie Nummer 5.4 des Moduls H1 festgelegt.

(5)   Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Druckgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang I Nummer 3.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

(6)   Baugruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst:

a)

die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;

b)

die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Nummern 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;

c)

die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Nummern 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden in berechtigten Fällen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Artikel 2, auf die die Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht angewandt wurden, gestatten.

(8)   Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Artikel 15

Europäische Werkstoffzulassung

(1)   Die europäische Werkstoffzulassung wird auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 20 erteilt, die speziell dafür benannt wurde. Die notifizierte Stelle legt geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie fest und führt diese durch oder lässt diese durchführen. Im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die notifizierte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2)   Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet die notifizierte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben zusendet. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Gründe Bemerkungen vorbringen. Die notifizierte Stelle kann die europäische Werkstoffzulassung erteilen und berücksichtigt hierbei die vorgebrachten Bemerkungen.

(3)   Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung wird den Mitgliedstaaten, den notifizierten Stellen und der Kommission übermittelt.

(4)   Entspricht die europäische Werkstoffzulassung den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle dieser Zulassung. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung einer Liste dieser Zulassungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Die notifizierte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

(6)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine europäische Werkstoffzulassung, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht zur Gänze erfüllt, die sie abdeckt und die in Anhang I aufgeführt sind, beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die Fundstellen dieser europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Betreiberprüfstellen

(1)   Abweichend von den Bestimmungen über die Aufgaben der notifizierten Stellen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die gemäß Absatz 7 benannt wurde, in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden.

(2)   Die Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(3)   Die Druckgeräte oder Baugruppen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. Die Gruppe wendet eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.

(4)   Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.

(5)   Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen gelten die Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anhang III.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Betreiberprüfstellen sie zugelassen haben, für welche Aufgaben diese benannt wurden und welche Betriebe bei jeder Betreiberprüfstelle unter Absatz 3 fallen.

(7)   Bei der Benennung der Betreiberprüfstellen wenden die Mitgliedstaaten die in Artikel 25 ausgeführten Vorschriften an und vergewissern sich, dass die Gruppe, zu der die Betreiberprüfstelle gehört, die Kriterien gemäß Absatz 3 Satz 2 anwendet.

Artikel 17

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Druckgerät bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen dieser Richtlinie.

Artikel 18

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 19

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf

a)

dem Druckgerät im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 oder seiner Datenplakette und

b)

der Baugruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 oder ihrer Datenplakette.

Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. b muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Nummer 3.2 ermöglicht.

(2)   Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.

(3)   Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe anzubringen.

(4)   Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(5)   Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die bestehenden Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

KAPITEL 4

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 20

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die notifizierten Stellen und Betreiberprüfstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 14, 15 oder 16 wahrzunehmen, und die unabhängigen Prüfstellen mit, die sie für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt haben.

Artikel 21

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 27, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 22 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 22

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 23

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung von notifizierten Stellen, unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 24

Anforderungen an notifizierte Stellen und anerkannte unabhängige Prüfstellen

(1)   Eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Druckgerät bzw. der Baugruppe, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Druckgeräte oder Baugruppen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie nachweislich unabhängig ist und erwiesenermaßen keinerlei Interessenkonflikte vorliegen.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgeräte oder Baugruppen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Druckgeräten oder Baugruppen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte für den persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 14 oder Artikel 15 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Druckgeräten, für die sie notifiziert wurde, über

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über angemessene Strategien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)   Das Personal, das für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist, verfügt über

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 14, Artikel 15 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 oder einer ihrer nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 25

Anforderungen an Betreiberprüfstellen

(1)   Eine Betreiberprüfstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.

(2)   Eine Betreiberprüfstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.

(4)   Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Druckgeräte bzw. Baugruppen oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Druckgeräten bzw. Baugruppen, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte für den persönlichen Gebrauch aus.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgeräte oder Baugruppen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

(5)   Die Betreiberprüfstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Betreiberprüfstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Artikel 16 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Betreiberprüfstelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Betreiberprüfstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Druckgeräten, für die sie notifiziert wurde, über

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über angemessene Strategien und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Betreiberprüfstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Einer Betreiberprüfstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Betreiberprüfstellen dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnten.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Betreiberprüfstellen schließen eine angemessene Haftpflichtversicherung ab, es sei denn, diese Haftpflicht wird von der Gruppe übernommen, der sie angehören.

(10)   Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 oder einer der nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Betreiberprüfstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Artikel 26

Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder ihrer Teile erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 24 oder 25 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 27

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt eine notifizierte Stelle, eine Betreiberprüfstelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 24 oder Artikel 25 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 28

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und der Druckgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfüllt.

Artikel 29

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 24 oder 25 erfüllen.

(2)   Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und den betreffenden Druckgeräten sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24 oder 25 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle, einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle oder einer Betreiberprüfstelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle, anerkannte unabhängige Prüfstelle oder Betreiberprüfstelle.

(6)   Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

Artikel 30

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 31

Verzeichnis von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen und der Tätigkeiten, für die sie anerkannt wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 32

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhängige Prüfstelle die in Artikel 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Betreiberprüfstelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle, die anerkannte unabhängige Prüfstelle oder die Betreiberprüfstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle, anerkannten unabhängigen Prüfstelle oder Betreiberprüfstelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 33

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle, einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle oder einer Betreiberprüfstelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle, eine anerkannte unabhängige Prüfstelle oder eine Betreiberprüfstelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder für die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle, eine anerkannte unabhängige Prüfstelle oder eine Betreiberprüfstelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, verabschiedet sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 34

Pflichten der notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen führen Konformitätsbewertungen entsprechend den Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.

Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Druckgeräte- oder Baugruppentechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Druckgeräts mit den Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4)   Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Druckgerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 35

Einspruch gegen Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen vorgesehen sind.

Artikel 36

Meldepflichten der notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen

(1)   Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und die Betreiberprüfstellen melden der notifizierenden Behörde:

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und die Betreiberprüfstellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 37

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 38

Koordinierung der notifizierten Stellen, der anerkannten unabhängigen Prüfstellen und der Betreiberprüfstellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Konformitätsbewertungsstellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen von Konformitätsbewertungsstellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Konformitätsbewertungsstellen an der Arbeit dieser Gruppe bzw. Gruppen direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

KAPITEL 5

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN DRUCKGERÄTE UND BAUGRUPPEN UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 39

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Druckgeräte oder Baugruppen

Für unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallende Druckgeräte oder Baugruppen gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 40

Verfahren zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Druckgeräte oder Baugruppen, die unter diese Richtlinie fallen, mit einem Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztiere oder Güter verbunden sind, so beurteilen sie, ob das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen und vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

(2)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Druckgeräte und Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Druckgeräts oder der Baugruppe auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Druckgerät oder die Baugruppe vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Druckgeräts oder der nichtkonformen Baugruppe, die Herkunft des Druckgeräts oder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

das Druckgerät oder die Baugruppe erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht oder

b)

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach Artikel 12 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die Mitgliedstaaten — außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat — unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die fehlende Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe — wie etwa die Rücknahme des Druckgeräts oder der Baugruppe vom Markt — getroffen werden.

Artikel 41

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Druckgerät oder die nichtkonforme Baugruppe vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die fehlende Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b zurückgeführt, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 42

Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, für Haus- und Nutztiere oder für Güter darstellt, obwohl es bzw. sie mit dieser Richtlinie übereinstimmt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe bei seinem bzw. ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es bzw. sie innerhalb einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen und vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder dem Schutz von Haus- und Nutztieren oder Gütern erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 43

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 19 dieser Richtlinie angebracht.

b)

Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht.

c)

Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Artikel 19 angebracht oder wurde nicht angebracht.

d)

Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Nummer 3.3 wurde nicht durchgeführt bzw. wurde unter Verletzung von Artikel 19 oder Anhang I Nummer 3.3 durchgeführt.

e)

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.

f)

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt.

g)

Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig.

h)

Die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig.

i)

Eine sonstige Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Druckgeräts bzw. der Baugruppe auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es bzw. sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

KAPITEL 6

AUSSCHUSSVERFAHREN UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 44

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss „Druckgeräte“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit dessen Artikel 5.

(5)   Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Sachverständigen des Sektors vorgeschrieben ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

Artikel 45

Übertragung von Befugnissen

(1)   Zur Berücksichtigung sich abzeichnender, überaus gravierender Sicherheitsprobleme wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 zur Neueinstufung von Druckgeräten oder Baugruppen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

dafür zu sorgen, dass ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 genügt,

b)

dafür zu sorgen, dass eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt, den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 genügt,

c)

ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten abweichend von den Anforderungen des Anhangs II in eine andere Kategorie einzustufen.

(2)   Hegt ein Mitgliedstaat Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Druckgeräten oder Baugruppen, setzt er die Kommission unter Angabe von Gründen unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Bevor sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, führt die Kommission eine gründliche Beurteilung der Risiken durch, die eine Neueinstufung erforderlich machen.

Artikel 46

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 45 wird der Kommission ab dem 1. Juni 2015 für fünf Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 45 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL 7

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein.

Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 48

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 97/23/EG geltenden Vorschriften entsprechen und bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 97/23/EG fallenden Druckgeräten oder Baugruppen, die mit jener Richtlinie übereinstimmen und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(3)   Gemäß der Richtlinie 97/23/EG von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

Artikel 49

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 13 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juni 2015 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Artikel 9 der Richtlinie 97/23/EG als Bezugnahmen auf Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dem Artikel 2 Absätze 15 bis 32, den Artikeln 6 bis 12, 14, 17 und 18, dem Artikel 19 Absätze 3 bis 5, den Artikeln 20 bis 43, 47 und 48 sowie den Anhängen I, II, III und IV nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 19. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 50

Aufhebung

Artikel 9 der Richtlinie 97/23/EG wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Frist für die Umsetzung dieses Artikels in innerstaatliches Recht und für die Anwendung des dort genannten Artikels mit Wirkung vom 1. Juni 2015 gestrichen.

Die Richtlinie 97/23/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 19. Juli 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 51

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 14, Artikel 3, 4, 5, 14, 15 und 16, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 44, 45 und 46 gelten ab dem 19. Juli 2016.

Artikel 52

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 101.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(3)  Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).

(4)  Siehe Anhang V, Teil A.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(7)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(8)  Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).

(14)  Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40).

(15)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(18)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(19)  Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

(20)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(21)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(22)  Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).

(23)  Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).


ANHANG I

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

VORBEMERKUNGEN

1.

Die Pflichten im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.

2.

Die in dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend. Die Pflichten, die sich aus den wesentlichen Sicherheitsanforderungen ergeben, gelten nur, wenn von dem betreffenden Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

3.

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.

4.

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Druckgeräte sind so auszulegen, herzustellen, zu überprüfen und gegebenenfalls auszurüsten und zu installieren, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit der Betriebsanleitung des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.

1.2.

Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:

Abwendung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;

Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht abzuwendende Gefahren;

gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und/oder der Benutzung.

1.3.

Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass dem einer derartigen Benutzung innewohnenden Risiko vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird.

2.   ENTWURF

2.1.   Allgemeines

Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen.

In dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallarten konsistent einbeziehen.

2.2.   Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit

2.2.1.   Druckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Innen- und Außendruck;

Umgebungs- und Betriebstemperaturen;

statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;

Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;

Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;

Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;

Zersetzung instabiler Fluide.

Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.

2.2.2.   Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat auf der Grundlage eines der folgenden Verfahren zu erfolgen:

in der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Nummer 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäß Nummer 2.2.4;

eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Nummer 2.2.4, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6 000 bar L oder das Produkt PS DN kleiner als 3 000 bar ist.

2.2.3.   Berechnungsmethode

a)   Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte

Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten aufgrund der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken.

Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedingungen von Nummer 7, soweit anwendbar, ergeben.

Zur Erfüllung der obigen Anforderungen kann eine der nachfolgenden Methoden, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung oder Kombination angewandt werden:

Auslegung nach Formeln,

Auslegung nach Analyseverfahren,

Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren.

b)   Belastbarkeit

Zum Nachweis der Belastbarkeit des betreffenden Druckgeräts sind geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen.

Insbesondere gilt Folgendes:

Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden sind zu berücksichtigen. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.

Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.

Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.

Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.

Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß Nummer 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:

Streckgrenze, 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;

Zugfestigkeit;

Zeitstandfestigkeit, z. B. Kriechfestigkeit;

Ermüdungsdaten;

Elastizitätsmodul;

angemessene plastische Verformung;

Kerbschlagarbeit;

Bruchzähigkeit.

Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.

Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In der Betriebsanleitung gemäß Nummer 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise

für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stunden bei spezifizierten Temperaturen;

für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;

für Korrosion: Korrosionszuschlag bei der Auslegung.

c)   Stabilität

Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei die mit dem Transport und der Handhabung verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.

2.2.4.   Experimentelle Auslegungsmethode

Die Auslegung des Gerätes kann im Ganzen oder teilweise durch ein Prüfprogramm überprüft werden, das an einem für das Druckgerät oder die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird.

Das Prüfprogramm ist vor den Prüfungen eindeutig festzulegen und, sofern eine notifizierte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten Modul zuständig ist, von dieser anzuerkennen.

In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte der wesentlichen Abmessungen und der Eigenschaften der Ausgangswerkstoffe der Druckgeräte sind vor der Prüfung festzustellen.

Während der Prüfungen müssen erforderlichenfalls die kritischen Bereiche des Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit denen sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen, beobachtet werden können.

Das Prüfprogramm umfasst Folgendes:

a)

eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt.

Zur Bestimmung des Prüfdrucks sind die Unterschiede zwischen den unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und den für die Konstruktion zugelassenen Werten andererseits zu berücksichtigen; der Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist ebenfalls zu berücksichtigen;

b)

bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B. Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten) festgelegt werden;

c)

falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäß Nummer 2.2.1, beispielsweise Korrosion oder aggressive Einwirkungen von außen.

2.3.   Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb

Die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre Bedienung kein nach vernünftigem Ermessen vorhersehbares Risiko mit sich bringt. Die folgenden Punkte sind gegebenenfalls besonders zu beachten:

Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen;

gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;

Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät;

Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung;

Zersetzung instabiler Fluide.

Insbesondere müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlussvorrichtung mit einer selbsttätigen oder von Hand bedienbaren Einrichtung ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres sicherstellen kann, dass sich die Vorrichtung risikolos öffnen lässt. Lässt sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muss das Druckgerät außerdem mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhindert, solange der Druck oder die Temperatur des Fluids ein Risiko darstellt.

2.4.   Vorkehrungen für die Inspektion

a)

Druckgeräte sind so zu entwerfen, dass alle erforderlichen Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden können.

b)

Falls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, sind Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorzusehen, wie Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionen sicher und ergonomisch vorgenommen werden können.

c)

Andere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können bei folgenden Gegebenheiten eingesetzt werden:

wenn diese zu klein für einen Einstieg sind;

wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde;

wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.

2.5.   Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten

Es sind, falls erforderlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Druckgeräte vorzusehen, um:

schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen;

Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.

2.6.   Korrosion und andere chemische Einflüsse

Erforderlichenfalls sind entsprechende Wanddickenzuschläge oder angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder andere chemische Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.

2.7.   Verschleiß

Wo starke Erosions- oder Abrieberscheinungen auftreten können, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um

diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren,

den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen,

mit Hilfe der in Nummer 3.4 genannten Betriebsanleitung die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind.

2.8.   Baugruppen

Baugruppen sind so auszulegen, dass

die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind,

der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird.

2.9.   Füllen und Entleeren

Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Risiken zu achten:

a)

beim Füllen:

Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur;

Instabilität des Druckgeräts;

b)

beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen des unter Druck stehenden Fluids;

c)

beim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln.

2.10.   Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes

In den Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird.

Die geeignete Schutzvorrichtung bzw. die Kombination geeigneter Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gerät bzw. der jeweiligen Baugruppe und den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmen.

Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen

a)

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 2 Nummer 4,

b)

gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- und/oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen.

2.11.   Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

2.11.1.   Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt Folgendes:

Sie sind unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so auszulegen und zu bauen, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind.

Sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Sie haben den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz zu entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung.

2.11.2.   Einrichtungen zur Druckbegrenzung

Diese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximal zulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Nummer 7.3, sofern zutreffend, zulässig.

2.11.3.   Einrichtungen zur Temperaturüberwachung

Diese Einrichtungen haben über eine sicherheitstechnisch angemessene und auf die Messaufgabe abgestimmte Ansprechzeit zu verfügen.

2.12.   Externer Brand

Sofern erforderlich, sind Druckgeräte insbesondere unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks so auszulegen und gegebenenfalls mit geeigneten Ausrüstungsteilen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass sie im Fall eines externen Brandes die Anforderungen hinsichtlich der Schadensbegrenzung erfüllen.

3.   FERTIGUNG

3.1.   Fertigungsverfahren

Der Hersteller hat die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:

3.1.1.   Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (z. B. Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigen können.

3.1.2.   Dauerhafte Werkstoffverbindungen

Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten.

Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen haben den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften zu entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt.

Bei Druckgeräten sind die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren auszuführen.

Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal ist für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorzunehmen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um

eine notifizierte Stelle,

eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 anerkannte Prüfstelle.

Zur Erteilung dieser Zulassungen hat die unabhängige Stelle die in den entsprechenden harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch zuführen oder diese durchführen zu lassen.

3.1.3.   Zerstörungsfreie Prüfungen

Bei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 anerkannt wurde, zu billigen.

3.1.4.   Wärmebehandlung

Besteht das Risiko, dass die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hierdurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so ist in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchzuführen.

3.1.5.   Rückverfolgbarkeit

Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrechtzuerhalten, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.

3.2.   Abnahme

Druckgeräte sind der nachstehend beschriebenen Abnahme zu unterziehen.

3.2.1.   Schlussprüfung

Druckgeräte sind einer Schlussprüfung zu unterziehen, bei der durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen zu überprüfen ist, ob die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Hierbei können Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden. Soweit von der Sicherheit her erforderlich, ist die Schlussprüfung innen und außen an allen Teilen des Gerätes, gegebenenfalls während des Fertigungsprozesses (z. B. falls Kontrolle bei der Schlussprüfung nicht mehr möglich), durchzuführen.

3.2.2.   Druckprüfung

Die Abnahme der Druckgeräte hat eine Druckfestigkeitsprüfung einzuschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck mindestens dem in Nummer 7.4 festgelegten Wert — falls anwendbar — zu entsprechen hat.

Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie I kann diese Prüfung auf statistischer Grundlage durchgeführt werden.

Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so können andere Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für andere Prüfungen als den hydrostatischen Druckversuch sind zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, anzuwenden.

3.2.3.   Prüfung der Sicherheitseinrichtungen

Bei Baugruppen hat die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu umfassen, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.10 vollständig erfüllt sind.

3.3.   Kennzeichnung und Etikettierung

Neben der gemäß Artikel 18 und 19 vorzunehmenden CE-Kennzeichnung und den nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 bereitzustellenden Angaben sind folgende Angaben zu machen:

a)

für alle Druckgeräte:

Herstellungsjahr;

Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Chargenkennzeichnung, Fabrikationsnummer;

Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.

b)

je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erforderlich sind, z. B.

das Druckgerätevolumen V in l,

die Nennweite DN für Rohrleitungen,

den aufgebrachten Prüfdruck PT in bar und das Datum,

den Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar,

die Druckgeräteleistung in kW,

die Netzspannung in Volt,

die beabsichtigte Verwendung,

den Füllungsgrad in kg/l,

die Höchstfüllmasse in kg,

die Leermasse in kg,

die Fluidgruppe.

c)

Falls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.

Auf dem Druckgerät oder einer an ihm fest angebrachten Datenplakette sind die in den Buchstaben a, b und c genannten Angaben zu machen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden;

Ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können diese Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden;

Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht bzw. gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.

3.4.   Betriebsanleitung

a)

Bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält:

Montage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte;

Inbetriebnahme;

Benutzung;

Wartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer.

b)

Die Betriebsanleitung hat die gemäß Nummer 3.3 auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung zu enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Pläne beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind.

c)

Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auch auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Nummer 1.3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Nummer 2.2.3 hinzuweisen.

4.   WERKSTOFFE

Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.

Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe brauchen nur die entsprechenden Auflagen der Nummern 4.1, 4.2 Buchstabe a und 4.3 erster Absatz zu erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in der Verbindung.

4.1.

Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:

a)

Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen der Nummer 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

b)

Sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Maße chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

c)

Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

d)

Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.

e)

Sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.

4.2.

Vom Hersteller des Druckgeräts:

a)

sind die für die Berechnung im Hinblick auf Nummer 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Nummer 4.1 sachgerecht festzulegen;

b)

sind in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der vorliegenden Richtlinie in einer der folgenden Formen zu machen:

Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen;

Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäß Artikel 15 vorliegt;

Einzelgutachten zu den Werkstoffen;

c)

ist bei Druckgeräten der Kategorien III und IV eine besondere Bewertung des Einzelgutachtens zu den Werkstoffen von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchführen zu lassen.

4.3.

Der Hersteller des Druckgeräts hat die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere sind für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen einzuholen, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.

Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV hat dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte zu erfolgen.

Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Union niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Nummer bieten.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungen für die unter die Nummern 5 und 6 fallenden Druckgeräte.

5.   BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE DRUCKGERÄTE MIT ÜBERHITZUNGSRISIKO GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Diese Druckgeräte sind Teil von

Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, wie z. B. befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;

Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wie z. B. Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.

Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. Insbesondere ist gegebenenfalls sicherzustellen, dass

a)

geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden,

b)

falls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluide bewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen und/oder Korrosion zu vermeiden,

c)

angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken von Schäden durch Ablagerungen abzuwenden,

d)

Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffen werden,

e)

Maßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden.

6.   ROHRLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE c

Durch Auslegung und Bau ist Folgendes sicherzustellen:

a)

Dem Risiko einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermäßige Kräfte z. B. an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen.

b)

Falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegenden Bereichen vorzusehen, um Schäden aufgrund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden.

c)

Die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen der Nummer 2.7.

d)

Das Risiko von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zu berücksichtigen.

e)

Enthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt werden können.

f)

Zur Minimierung des Risikos einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an der permanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zu kennzeichnen.

g)

Zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzugeben.

7.   BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschließlich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so ist vom Hersteller nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen.

Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen ergänzen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Nummern 1 bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten.

7.1.   Zulässige Belastungen

7.1.1.   Symbole

Re/t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:

obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere Streckgrenze aufweisen;

1,0 %-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;

0,2 %-Dehngrenze in den übrigen Fällen.

Rm/20 bezeichnet den Mindestwert der Zugfestigkeit bei 20 °C.

Rm/t bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.

7.1.2.   Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen außerhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten:

ferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20;

austenitischer Stahl:

wenn die Bruchdehnung über 30 % beträgt: 2/3 von Re/t;

oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35 % beträgt: 5/6 von Re/t und 1/3 von Rm/t;

unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re/t und 1/3 von Rm/20;

Aluminium: 2/3 von Re/t;

nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20.

7.2.   Verbindungskoeffizienten

Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgende Werte nicht überschreiten:

Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;

bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85;

bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7.

Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen Eigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen.

7.3.   Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei Druckbehältern

Die vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Nummer 2.11.2 ist auf 10 % des höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.

7.4.   Hydrostatischer Prüfdruck

Bei Druckbehältern darf der hydrostatische Prüfdruck gemäß Nummer 3.2.2 den höheren der folgenden Werte nicht unterschreiten:

den 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur;

den 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.

7.5.   Werkstoffeigenschaften

Sofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne von Nummer 4.1 Buchstabe a, wenn seine Bruchdehnung im normgemäß durchgeführten Zugversuch mindestens 14 % und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur mindestens 27 J beträgt.


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME

(1)

Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

I

=

Modul A

II

=

Module A2, D1, E1

III

=

Module B (Entwurfsmuster) + D, B (Entwurfsmuster) + F, B (Baumuster) + E, B (Baumuster) + C2, H

IV

=

Module B (Baumuster) + D, B (Baumuster)+ F, G, H1

(2)

Die in Artikel 2 Nummer 4 definierten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

(3)

Maßgebend für die Einstufung der in Artikel 2 Nummer 5 definierten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind:

ihr maximal zulässiger Druck PS;

das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN;

die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind.

Zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.

Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

(4)

Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.

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Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen.

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Als Ausnahme hiervon sind Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 entweder einer EU-Baumusterprüfung (Modul B — Entwurfsmuster) im Hinblick auf ihre Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a und 5 Buchstabe d oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) zu unterziehen.

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Als Ausnahme hiervon sind Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem Prüfverfahren zu unterziehen, das mindestens einem der Module der Kategorie III entspricht.

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Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

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ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

Die Pflichten, die sich aufgrund der Bestimmungen dieses Anhangs für Druckgeräte ergeben, gelten auch für Baugruppen.

1.   MODUL A: (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE)

1.   Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den auf sie anwendbaren Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen.

Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den es betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

die Prüfberichte.

3.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren und seine Überwachung die Übereinstimmung der gefertigten Druckgeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

4.2.

Der Hersteller stellt für ein Modell des Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

2.   MODUL A2: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN DRUCKGERÄTEPRÜFUNGEN IN UNREGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN

1.   Bei der internen Fertigungskontrolle mit Abnahme durch den Hersteller mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Druckgerät den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und

die Prüfberichte.

3.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   Abnahme und Druckgeräteprüfungen

Der Hersteller nimmt eine Abnahme der Druckgeräte vor, die einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle unterliegt.

Die notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Prüfungen der Druckgeräte zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Druckgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt.

Bei diesen Besuchen muss die notifizierte Stelle:

sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 tatsächlich durchführt;

in den Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken entnehmen. Die notifizierte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess der Druckgeräte innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität der Druckgeräte zu gewährleisten.

Bei Nichtkonformität eines oder mehrerer Druckgeräte ergreift die notifizierte Stelle die geeigneten Maßnahmen.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer während des Fertigungsprozesses an.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

5.2.

Der Hersteller stellt für ein Modell des Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Bevollmächtigter

Die in Nummer 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

3.   MODUL B: EU-BAUMUSTERPRÜFUNG

3.1.    EU-Baumusterprüfung (Baumuster)

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung (Baumuster) handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Druckgeräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.

Bei der EU-Baumusterprüfung (Baumuster) handelt es sich um die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Druckgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie um die Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Druckgeräts.

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den anwendbaren Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

Prüfberichte;

Angaben zu den bei der Fertigung vorgesehenen Prüfungen;

Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3;

für die betreffende Produktion repräsentative Muster.

Das Muster kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts beziehen, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.

Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für den Entwurf gewählten Lösungen. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers, der andere einschlägige technische Spezifikationen anwendet, oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

4.1.

Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Druckgeräts und das Fertigungsverfahren angemessen sind.

Die notifizierte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

Sie begutachtet die Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Nummer 4.3 ausgestellte Bescheinigung.

Sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 zugelassen worden sind.

Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist.

4.2.

Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den anwendbaren Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile unter Zugrundelegung sonstiger technischer Spezifikationen ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;

4.3.

Durchführung der geeigneten Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4.

Durchführung der geeigneten Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen, die von einem Hersteller gewählt werden, der sonstige einschlägige technische Spezifikationen anwendet, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

4.5.

Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

5.

Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber der notifizierenden Behörde veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster) aus. Unbeschadet der Nummer 7 muss diese Bescheinigung zehn Jahre lang gültig und verlängerbar sein, und sie muss den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters enthalten.

Eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der notifizierten Stelle aufbewahrt.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster) und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

7.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen der Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster) vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster).

8.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Baumuster) und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller solcher Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Baumuster) und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Baumuster) und/oder ihrer Ergänzungen. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster), ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Baumuster), ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

3.2.    EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster)

1.

Bei der EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Druckgeräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.

Die EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) besteht in einer Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Druckgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters.

Die experimentelle Auslegungsmethode gemäß Anhang I Nummer 2.2.4 darf im Rahmen dieses Moduls nicht verwendet werden.

3.

Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den anwendbaren Anforderungen der Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3;

die zusätzlichen Nachweise für die Eignung der für den Entwurf gewählten Lösungen. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Diese zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts erstrecken, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.

4.

Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

4.1.

Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Produkts angemessen ist.

Die notifizierte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

Sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen.

Sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 zugelassen worden sind.

4.2.

Durchführung der geeigneten Untersuchungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

4.3.

Durchführung der geeigneten Untersuchungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat.

5.

Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht der Entwurf den Anforderungen dieser Richtlinie, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) aus. Unbeschadet der Nummer 7 muss diese Bescheinigung zehn Jahre lang gültig und verlängerbar sein, und sie muss den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters enthalten.

Eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der notifizierten Stelle aufbewahrt.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit dem geprüften Entwurfsmuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht der Entwurf nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten sie darauf hin, dass der zugelassene Entwurf nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob diese Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster) vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster).

8.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Entwurfsmuster) und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Entwurfsmuster) und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen (für Entwurfsmuster) und/oder ihrer Ergänzungen. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster), ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung (für Entwurfsmuster), ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts für die nationalen Behörden bereit.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

4.   MODUL C2: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN DRUCKGERÄTEPRÜFUNGEN IN UNREGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit der in der EU- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

3.   Abnahme und Druckgeräteprüfungen

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Prüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der Abnahme und der internen Prüfungen der Druckgeräte zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Druckgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt.

Die notifizierte Stelle vergewissert sich, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 tatsächlich durchführt.

Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der fertigen Druckgeräte und untersucht sie; ferner führt sie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen nach sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen durch, um die Konformität der Druckgeräte mit den anwendbaren Anforderungen der Rechtsvorschrift zu prüfen.

Die notifizierte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Stelle geeignete Maßnahmen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess der Druckgeräte innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität der Druckgeräte zu gewährleisten.

Führt eine notifizierte Stelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät und jeder einzelnen Baugruppe, das/die mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

4.2.

Der Hersteller stellt für ein Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

5.   MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Druckgeräte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt für die betreffenden Druckgeräte bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauart der Druckgeräte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Druckgerätequalität;

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2;

Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (unter Angabe ihrer Häufigkeit);

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals; und

Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

die genehmigten Änderungen gemäß Nummer 3.5;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.3, 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

6.   MODUL D1: QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

1.   Bei der Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 4 und 7 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und

die Prüfberichte.

3.   Der Hersteller hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

4.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Druckgeräte gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.

5.   Qualitätssicherungssystem

5.1.

Der Hersteller beantragt für die betreffenden Druckgeräte bei der notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauart der Druckgeräte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.

5.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Druckgerätequalität;

entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2;

Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (unter Angabe ihrer Häufigkeit);

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Nummer 3.1.2 zuständigen Personals;

Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

5.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechende harmonisierte Norm erfüllt, wird von der Erfüllung der in Nummer 5.2 genannten Anforderungen ausgegangen.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Druckgeräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

5.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

5.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 5.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

6.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

6.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

6.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

6.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

6.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

7.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 5.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktmodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die Unterlagen gemäß Nummer 5.1;

die Änderungen gemäß Nummer 5.5;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.5, 6.3 und 6.4.

9.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

10.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

7.   MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS DRUCKGERÄT

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Druckgerät ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Fertigprodukts und die Prüfung der betreffenden Druckgeräte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Druckgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauart der Druckgeräte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Druckgeräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.

Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produktmodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

die genehmigte Änderung gemäß Nummer 3.5;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.3, 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

8.   MODUL E1: QUALITÄTSSICHERUNG VON ENDABNAHME UND PRÜFUNG DER DRUCKGERÄTE

1.   Bei der Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 4 und 7 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte den auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie genügen.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie in den Punkten erfüllt wurden, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und

die Prüfberichte.

3.   Der Hersteller hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

4.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Fertigprodukts und die Prüfung der betreffenden Druckgeräte gemäß Nummer 5 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 6.

5.   Qualitätssicherungssystem

5.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Druckgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauart der Druckgeräte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2.

5.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Druckgerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 12 genannten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen und insbesondere eine Abnahme nach Anhang I Nummer 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Druckgerätequalität;

zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2;

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Nummer 3.1.2 zuständigen Personals;

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.

5.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 5.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei jedem Bestandteil des Qualitätssicherungssystems, der die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllt, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Druckgeräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

5.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

5.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 5.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

6.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

6.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

6.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

6.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

6.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

7.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 5.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die Unterlagen gemäß Nummer 5.1;

die genehmigte Änderung gemäß Nummer 5.5;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 5.3, 5.5, 6.3 und 6.4.

9.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen für Qualitätssysteme, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

10.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3, 5.1, 5.5, 7 und 8 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

9.   MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRÜFUNG DER DRUCKGERÄTE

1.   Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 3 unterworfenen betroffenen Druckgeräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

3.   Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle nimmt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vor, um die Übereinstimmung des Druckgeräts mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Druckgeräte mit den anwendbaren Anforderungen werden mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 durchgeführt.

4.   Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Druckgeräts

4.1.

Alle Druckgeräte werden einzeln untersucht und dabei geeigneten Prüfungen, wie sie in der (den) einschlägigen harmonisierten Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen durchgeführt werden.

Die notifizierte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist.

Sie überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Nummer 4.3 ausgestellte Bescheinigung.

Sie führt die Endabnahme und die Prüfungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 durch oder lässt sie durchführen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

4.2.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem genehmigten Druckgerät ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden zur Einsichtnahme bereit.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Stimmt die in Nummer 3 genannte notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter ihrer Verantwortung auch ihre Kennnummer an den Druckgeräten anbringen.

6.   Stimmt die notifizierte Stelle zu, kann der Hersteller unter ihrer Verantwortung ihre Kennnummer während des Fertigungsprozesses auf den Druckgeräten anbringen.

7.   Bevollmächtigter

Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.

10.   MODUL G KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterworfene Druckgerät den auf es anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung.

Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

Prüfberichte;

angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren und zur Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3.

Der Hersteller hält die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3.   Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Druckgeräte mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   Überprüfung

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen nach sonstigen einschlägigen technischen Spezifizierungen durch oder lässt sie durchführen, um die Konformität des Druckgeräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. In Ermangelung einer solchen harmonisierten Norm entscheidet die notifizierte Stelle darüber, welche Prüfungen unter Anwendung sonstiger technischer Spezifikationen durchgeführt werden.

Die notifizierte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

Sie prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren.

Sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Nummer 4.3 ausgestellte Bescheinigung.

Sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Nummer 3.1.2 zugelassen worden sind.

Sie überprüft die gemäß Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen.

Sie führt die Schlussprüfung gemäß Anhang I Nummer 3.2.1 durch, nimmt die Druckprüfung gemäß Anhang I Nummer 3.2.2 vor oder lässt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an den genehmigten Druckgeräten ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen. Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach dem Inverkehrbringen der Druckgeräte zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2 und 5 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

11.   MODUL H: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Druckgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

die technischen Unterlagen für ein Modell jeder Bauart von herzustellenden Druckgeräten; Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

Prüfberichte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität;

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die auf die Druckgeräte anwendbaren wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;

Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Druckgeräte angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Werkstoffe gemäß Anhang I Nummer 4;

die entsprechenden Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2;

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals, und

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Druckgerätequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung als Bewerter in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Druckgeräte mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder Tests;

die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Inspektionsberichte, Prüfdaten, Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.

Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Bei diesen Besuchen kann die notifizierte Stelle bei Bedarf Produktprüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Druckgerät sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;

die genehmigten Änderungen gemäß Nummer 3.4;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.3, 3.4, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

12.   MODUL H1: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 5. Die Eignung des technischen Entwurfs der Druckgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Druckgeräte.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

die technischen Unterlagen für ein Modell jeder Bauart von herzustellenden Druckgeräten; Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

Prüfberichte;

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität;

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Druckgeräte geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;

Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Druckgeräte angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Werkstoffe gemäß Anhang I Nummer 4;

die entsprechenden Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Nummer 3.1.2;

Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (unter Angabe ihrer Häufigkeit);

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Druckgerätequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus. Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung als Bewerter in dem einschlägigen Druckgerätebereich und der betreffenden Druckgerätetechnik sowie über Kenntnis der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch des Herstellerwerks.

Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung der Druckgeräte mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt.

Die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets sachgemäß und effizient betrieben wird.

3.5.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung muss das Fazit der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.

3.6.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

4.   Entwurfsprüfung

4.1.

Der Hersteller beantragt bei der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle die Prüfung des Entwurfs jedes Druckgeräts, das nicht bereits von einer Entwurfsprüfung erfasst wurde.

4.2.

Der Antrag gibt Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Druckgeräts und ermöglicht eine Bewertung der Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie. Er enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Druckgeräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts;

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind;

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind sowie eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt worden sind, wenn die genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und

Prüfberichte;

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. Diese zusätzlichen Nachweise enthalten einen Verweis auf sämtliche Dokumente, die zugrunde gelegt wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt wurden, und schließen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung in einem anderen Prüflabor durchgeführt wurden.

4.3.

Die notifizierte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Hersteller eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die auf das Druckgerät anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs. Der Bescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht der Entwurf nicht den anwendbaren Anforderungen der Richtlinie, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

4.4.

Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten sie darauf hin, dass der zugelassene Entwurf nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, entscheidet sie, ob diese Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller hält die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die die Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können, auf dem Laufenden. Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung.

4.5.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Aufforderung alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen mit.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. Wenn sie dies verlangen, erhalten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen.

Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

4.6.

Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit.

5.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

5.1.   Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

5.2.   Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder Tests;

die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Inspektionsberichte, Prüfdaten, Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

5.3.   Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

5.4.   Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.

Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der notifizierten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Kategorie des Druckgeräts;

Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

Während dieser Besuche kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

5.5.   Besondere Überwachung der Abnahme

Die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 unterliegt einer verstärkten Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die notifizierte Stelle. Bei diesen Besuchen führt die notifizierte Stelle Kontrollen an den Druckgeräten durch.

Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle von Prüfungen einen Prüfbericht.

6.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

6.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

6.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. In der EU-Konformitätserklärung ist anzugeben, für welches Produktmodell eines Druckgeräts sie ausgestellt wurde; ferner ist die Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung aufzuführen.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

7.   Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1;

die genehmigte Änderung gemäß Nummer 3.5;

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 5.3 und 5.4.

8.   Bevollmächtigter

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 3.1, 3.5, 4.4, 4.6, 6 und 7 genannten Pflichten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)  (1)

1.

Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten):

Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;

angewandte Konformitätsbewertungsverfahren;

bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.

8.

Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

 

(Ort und Datum der Ausstellung)

 

(Name, Funktion) (Unterschrift)

 

(Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)


(1)  Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.


ANHANG V

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten

(gemäß Artikel 50)

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang I Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f


TEIL B

Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 49)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

97/23/EG

29. Mai 1999

29. November 1999 (1)


(1)  Nach Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 97/23/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen, über dieses Datum hinaus.


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 97/23/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absätze 1 bis 14

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absätze 15 bis 32

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 45

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 14 Absätze 3 bis 8

Artikel 16 Absätze 2 bis 7

Artikel 14 Absätze 9 und 10

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 15 Absätze 4 und 5

Artikel 19 Absätze 3 bis 6

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44 Absätze 2 bis 4

Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 19

Artikel 20 Absätze 1 bis 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 48 Absätze 2 und 3

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 21

Artikel 52

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III Einleitungssatz

Anhang III Einleitungssatz

Anhang III Modul A

Anhang III Nummer 1 Modul A

Anhang III Modul A1

Anhang III Nummer 2 Modul A2

Anhang III Modul B

Anhang III Nummer 3.1 Modul B, EU-Baumusterprüfung (Baumuster)

Anhang III Modul B1

Anhang III Nummer 3.2 Modul B, EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster)

Anhang III Modul C1

Anhang III Nummer 4 Modul C2

Anhang III Modul D

Anhang III Nummer 5 Modul D

Anhang III Modul D1

Anhang III Nummer 6 Modul D1

Anhang III Modul E

Anhang III Nummer 7 Modul E

Anhang III Modul E1

Anhang III Nummer 8 Modul E1

Anhang III Modul F

Anhang III Nummer 9 Modul F

Anhang III Modul G

Anhang III Nummer 10 Modul G

Anhang III Modul H

Anhang III Nummer 11 Modul H

Anhang III Modul H1

Anhang III Nummer 12 Modul H1

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als „Komitologieausschüsse“ im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.


Berichtigungen

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/260


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 233 in Artikel 24 Absatz 6:

anstatt:

„(6)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen direkt mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängende Kosten als förderfähig einstufen, auch wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.“

muss es heißen:

„(6)   Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen direkt mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängenden Kosten als förderfähig einstufen, auch wenn sie dem Empfänger bereits vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.“


27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/261


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 732, Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Rübenrohzucker, Isoglucose oder Inulinsirup;“

muss es heißen:

„ii)

zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Mengen von Rübenzucker oder Inulinsirup;“.