ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.112.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
24. April 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen (Zulassungsinhaber Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 375/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Spiromesifen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 376/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP

22

 

 

2013/190/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. April 2013 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2297)

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 372/2013 DES RATES

vom 22. April 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat im Juli 2005 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 7,6 bis 46,7 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat im Juli 2008 die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung im Anschluss an eine Interimsüberprüfung.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 (4) weitete der Rat im Juni 2009 im Anschluss an eine Untersuchung einer etwaigen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon aus, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

(4)

Im Oktober 2011 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (5) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China ein. Der in Erwägungsgrund 3 genannte ausgeweitete Zoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 ebenfalls bestätigt.

2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(5)

Bei der Auslaufüberprüfung stellte die Europäische Kommission („Kommission“) fest, dass sich die Wettbewerbslandschaft auf dem Unionsmarkt mit der Einführung der Maßnahmen verändert hat. Der chinesische ausführende Hersteller mit dem niedrigsten Zollsatz (dem in der Ausgangsuntersuchung die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zuerkannt worden war) konnte einen sehr großen Teil des Unionsmarkts nämlich praktisch übernehmen und seinen Anteil an den Einfuhren in die Union erheblich steigern. Zudem hegte die Kommission Zweifel an der ursprünglichen MWB-Ermittlung angesichts von Anscheinsbeweisen bezüglich Verzerrungen auf dem Stahlmarkt der VR China. Angesichts dieser Sachlage war davon auszugehen, dass sich die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, offensichtlich dauerhaft geändert haben.

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 14. Februar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den chinesischen ausführenden Hersteller beschränkt war.

3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

4.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Einführer, die Behörden der VR China und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Da viele ausführende Hersteller und unabhängige Einführer betroffen sein dürften, erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 17 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Zwei ausführende Hersteller und acht unabhängige Einführer waren zur Zusammenarbeit bereit. Damit erübrigte sich sowohl für die ausführenden Hersteller als auch die unabhängigen Einführer die Stichprobe.

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen und MWB-Anträge zu. Ein chinesischer ausführender Hersteller, Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd („Noblelift“), und drei unabhängige Einführer beantworteten die Fragebogen.

(12)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. Ein Kontrollbesuch wurde bei Noblelift in Changxing, VR China, durchgeführt.

(13)

Da für den ausführenden Hersteller in der VR China, dem keine MWB gewährt wurde, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde beim folgenden Hersteller in Brasilien, das als Vergleichsland verwendet wurde, ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Paletrans Equipamentos Ltda, Cravinhos, São Paulo („Paletrans“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der Interimsüberprüfung zur Präzisierung der Warendefinition, nämlich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass die betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die im Vergleichsland Brasilien hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben.

(16)

Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(17)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. bei denen Fertigung und Verkauf der gleichartigen Ware nachweislich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Nur zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(18)

Noblelift beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickte er fristgerecht zurück.

(19)

Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die im MWB-Antrag enthaltenen Angaben bei dem betreffenden Unternehmen vor Ort.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise, die Noblelift im UZÜ für chinesischen warmgewalzten Kohlenstoffstahl zahlte, d. h. für einen wesentlichen Rohstoff, auf den etwa 25 % der Kosten des Endprodukts entfallen, beträchtlich verzerrt waren, da sie um 24 bis 31 % unter den im selben Zeitraum geltenden Weltmarktpreisen lagen. Für die Weltmarktpreise wurden Statistiken des Dienstes „Steel Business Briefing“ (7) für die Märkte in der Union und in Nordamerika sowie Einfuhrpreise aus COMEXT zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurde eindeutig festgestellt, dass die chinesischen Stahlpreise nicht die Marktwerte widerspiegelten. Zudem ist es gängige Praxis des Staats, auf dem Rohstoffmarkt zu intervenieren. Der 12. chinesische Fünfjahresplan (2011-2015) für die Eisen- und Stahlbranche enthält eine Reihe von Maßnahmen, die belegen, dass Stahlunternehmen aufgrund der strikten Kontrolle des chinesischen Staats keine andere Wahl haben, als den Anordnungen der chinesischen Regierung Folge zu leisten. Somit wird der Schluss gezogen, dass Noblelift die Anforderungen des ersten MWB-Kriteriums nicht erfüllt.

(21)

Des Weiteren leistete ein verbundenes Unternehmen im Haushaltsjahr 2010 Noblelift Bankbürgschaften für zwei Darlehen, die einen erheblichen Anteil des Gesamtvermögens des verbundenen Unternehmens und Noblelifts darstellten. Die Bürgschaften wurden weder von Noblelift noch vom verbundenen Unternehmen im Jahresabschluss offengelegt. Dies verstößt gegen IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen), und der Buchprüfer legte keinen Vorbehalt bezüglich dieser Praxis ein. Die Offenlegung von Geschäftsvorgängen verbundener Unternehmen in den Jahresabschlüssen ist wichtig, da sie auf mögliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage eines Unternehmens aufmerksam macht. Im vorliegenden Fall verhindert die Nichtoffenlegung erheblicher Verpflichtungen, wie die fraglichen Bürgschaften, eine ordentliche Bewertung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, insbesondere seiner Risiken und Möglichkeiten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Bücher des Unternehmens nicht ordnungsgemäß nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wurden; somit erfüllt das Unternehmen nicht die Erfordernisse des zweiten Kriteriums.

(22)

Ferner erhielt Noblelift staatliche Vergünstigungen in Form eines Vorzugssteuersatzes bei der Körperschaftsteuer sowie von Krediten, wodurch seine finanzielle Lage verzerrt ist; somit erfüllt das Unternehmen auch nicht die Erfordernisse des dritten Kriteriums.

(23)

Der betroffenen ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen.

(24)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen ersuchte Noblelift um genauere Angaben zur Berechnung der Weltmarktpreise für Stahl. Das Unternehmen brachte vor, die Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen dürften nicht zur Ablehnung des MWB-Antrags führen, vielmehr sollte der Normalwert bei der Dumpingberechnung entsprechend berichtigt werden. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ist jedoch eindeutig; danach müssen „die Kosten der wichtigsten Inputs […] im Wesentlichen auf Marktwerten [beruhen]“. Wenn bei den Dumpingberechnungen die verzerrten Inputkosten durch eine Berichtigung ausgeglichen würden, wäre damit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c weitgehend seines Sinns beraubt. Die Stellungnahmen konnten daher nichts an den Schlussfolgerungen ändern.

(25)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekräftigte Noblelift seine Vorbringen. Zunächst einmal habe die Kommission nicht alle Einzelheiten offengelegt, d. h. alle für die Berechnung der Unterschiede bei den Rohstoffpreisen herangezogenen Daten.

(26)

Dazu ist vorauszuschicken, dass die Kommission die Quelle der Daten für die Vergleiche zwischen den Stahlpreisen mehrfach angegeben hat. Diese Erläuterungen wurden zu Beginn des Verfahrens erneut erteilt, dass nämlich die Preise auf Daten des kostenpflichtigen Dienstes „Steel Business Briefing“ beruhen, die somit urheberrechtlich geschützt sind. Damit ist es der Kommission von Rechts wegen nicht erlaubt, diese Daten offenzulegen; die Daten können jedoch gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr abgerufen werden. Um die Ausgewogenheit zwischen dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, wurden die verwendeten Daten vom Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel geprüft; dieser bestätigte die Berechnung des Preisunterschieds und hat Noblelift über das Ergebnis seiner Prüfung in Kenntnis gesetzt.

(27)

Dazu sei des Weiteren angemerkt, dass „Steel Business Briefing“ die verwendete Methodik (Maße, Stärke, Breite, „Point in Transport“) genau beschreibt. Dies sind die üblichen Parameter; außerdem sind sie ein Hinweis auf die Detailtiefe bei den Rohstoffpreisvergleichen, mit deren Hilfe ermittelt werden soll, ob die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Die Kommission hat Preise europäischer und nordamerikanischer Märkte als Bezugsgrößen verwendet.

(28)

Weiter brachte Noblelift vor, dass in der Ausgangsuntersuchung die Unterschiede zwischen den inländischen Stahlpreisen in der VR China und den internationalen Stahlpreisen kein Faktor gewesen sei, der verhindert hätte, dass das Unternehmen das erste MWB-Kriterium erfüllt. In Erwägungsgrund 22 der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 128/2005 vom 27. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (8) heiße es: „Für alle vier Unternehmen wurde festgestellt, […] dass die Kosten und Preise im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten.“ In der Ausgangsuntersuchung wurde tatsächlich kein erheblicher Preisunterschied zwischen den vor Ort in der VR China erworbenen Rohstoffen und den zu internationalen Preisen erworbenen Rohstoffen ermittelt. Diese Schlussfolgerung darf die Kommission jedoch nicht daran hindern, in einer späteren Untersuchung einen Preisunterschied festzustellen, wenn sich die Umstände geändert haben und nun ein Preisunterschied besteht. Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt haben sich die Umstände zwischen 2004 (Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung) und 2011 (UZ der fraglichen Überprüfung), also über einen Zeitraum von sieben Jahren, erheblich geändert. Diesbezüglich wurden insbesondere in der Auslaufüberprüfung von 2010 Anscheinsbeweise für verzerrte Preise auf dem Stahlmarkt in der VR China zusammengetragen, die auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sind. Diese Anscheinsbeweise waren auch einer der Gründe für die von Amts wegen eingeleitete derzeitige Untersuchung; sie wurden in dieser Untersuchung zudem bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 20).

(29)

Als Nächstes wiederholte Noblelift seine Einwände bezüglich des unwesentlichen Einflusses von Kreditbürgschaften bzw. des vernachlässigbaren Einflusses von staatlichen Vergünstigungen. Dazu ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eindeutig sind und nicht auf einen wesentlichen Einfluss von Finanzergebnissen abstellen („die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“). Außerdem verhindert, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, die Nichtoffenlegung erheblicher Verpflichtungen, wie die fraglichen Kreditbürgschaften, eine ordentliche Bewertung der Geschäfte des Unternehmens, insbesondere seiner Risiken und Möglichkeiten. Was die staatlichen Vergünstigungen betrifft, so hat die Kommission der Partei im Laufe dieser Untersuchung bereits mitgeteilt, dass diese Vergünstigungen über 10 Mio. RMB betragen. Diesen Einwänden konnte daher nicht stattgegeben werden.

(30)

Schließlich machte Noblelift geltend, die Untersuchung hätte aufgrund der Verletzung der Dreimonatsfrist für die Ermittlung der MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c eingestellt werden müssen. Diesbezüglich wird auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (9) eingeführte Änderungen und deren retroaktive Wirkung verwiesen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die MWB-Ermittlung nur deshalb mehr als drei Monate nach Beginn der Untersuchung erfolgte, weil Verfahrensaspekte und Zeitzwänge im Zusammenhang mit der Untersuchung dem entgegenstanden. Die stetig wachsende Komplexität der im Rahmen der MWB-Ermittlungen auftretenden Fragen hat nämlich gezeigt, dass es praktisch unmöglich war, die Dreimonatsfrist einzuhalten. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Zeitpunkt der Feststellung keinerlei Einfluss auf ihr Ergebnis hatte.

(31)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Stellungnahmen, laut derer die MWB-Behandlung gewährt werden sollte, nicht gerechtfertigt sind.

(32)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wird beschlossen, Noblelift die MWB nicht zu gewähren.

b)   Normalwert

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und, sofern keine MWB gewährt werden konnte, auch für Transformationsländer auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(34)

In der Ausgangsuntersuchung war Kanada als Vergleichsland für die Ermittlung eines Normalwerts herangezogen worden. Da die Produktion in Kanada eingestellt wurde, war in der Einleitungsbekanntmachung zu dieser Überprüfung Brasilien als Vergleichsland vorgesehen.

(35)

Zwei ausführende Hersteller und ein Einführer erhoben Einwände gegen den Vorschlag, Brasilien als Vergleichsland heranzuziehen. Ihrer Meinung nach sei der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt für manuelle Palettenhubwagen angesichts der sehr kleinen Zahl einheimischer Hersteller gering, weshalb die Verkaufspreise, die Gewinne und die Produktionskosten in Brasilien überhöht seien. Die fraglichen ausführenden Hersteller schlugen Indien, Malaysia oder Taiwan als geeignete Vergleichsländer vor.

(36)

Auf diese Stellungnahmen hin nahm die Kommission Kontakt zu ihr bekannten Herstellern manueller Palettenhubwagen auf, von denen 38 aus Indien, drei aus Taiwan, zwei aus Malaysia und zwei aus Brasilien stammten, und übermittelte ihnen den entsprechenden Fragebogen. Nur ein brasilianischer Hersteller war zur Mitarbeit bereit: Paletrans Equipamentos Ltda, Cravinhos, Sao Paulo („Paletrans“).

(37)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und den Vorschlag der Kommission wiederholten die Parteien ihre Stellungnahme, dass Brasilien mangels Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt keine geeignete Wahl für ein Vergleichsland sei. Der mitarbeitende Hersteller des Vergleichslands nehme eine monopolistische Stellung auf dem brasilianischen Markt ein, die durch hohe Einfuhrzölle noch verstärkt würde. Andere Vorbringen bezogen sich auf Mängel in den nicht vertraulichen Fragebogenantworten des Herstellers im Vergleichsland. Schließlich wurde noch geltend gemacht, dass Berichtigungen für Unterschiede zwischen dem Hersteller im Vergleichsland und dem ausführenden Hersteller im betroffenen Land hätten vorgenommen werden sollen.

(38)

Was die Eignung von Brasilien als Vergleichsland betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Hersteller im Vergleichsland zwar der größte Hersteller auf dem brasilianischen Markt ist, er diesen aber nicht beherrscht. Er steht im Wettbewerb mit wenigstens zwei weiteren brasilianischen Herstellern und mit einer beachtlichen Menge an Einfuhren; die Gewinnspanne des Herstellers im Vergleichsland ist der Untersuchung zufolge mit einem offenen Markt vereinbar.

(39)

Wie in Erwägungsgrund 36 aufgrund früherer Vorbringen gegenüber der Verwendung von Brasilien als Vergleichsland dargelegt, kontaktierte die Kommission 45 Hersteller in vier verschiedenen Ländern, u. a. die von Noblelift vorgeschlagenen Unternehmen. Trotz mehrfacher Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail zu diesen Unternehmen legte nur ein Hersteller aus Brasilien die erwünschten Informationen vor und arbeitete an der Untersuchung mit.

(40)

Was die angeblichen Mängel betrifft, so ist festzuhalten, dass nur ein Hersteller im Vergleichsland an der Untersuchung mitarbeitete. Dies ist nicht ungewöhnlich, bereitet aber Schwierigkeiten bei der Offenlegung der Daten. Angesicht der Schwierigkeiten, Unternehmen aus einem Vergleichsland zur Mitarbeit zu gewinnen, muss die Kommission ein hohes Schutzniveau beim Schutz vertraulicher Daten sicherstellen. Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der Offenlegung nicht vertraulicher Daten Missverständnisse aufgrund angeblicher Mängel, die aber mit den Parteien geklärt wurden. Eine Partei brachte insbesondere vor, dass Brasilien aufgrund der Mängel in den Antworten des Herstellers aus dem Vergleichsland nicht mehr als Vergleichsland in Frage komme und die Untersuchung eingestellt werden sollte, da die Kommission den Normalwert nicht ermitteln könne. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass ihr in dieser Untersuchung alle erforderlichen Informationen für die Dumpingberechnung vorlagen.

(41)

Somit konnte den Einwänden hinsichtlich der Eignung Brasiliens als Vergleichsland nicht stattgegeben werden.

(42)

Hinsichtlich der Vorbringen zu Berichtigungen ist klarzustellen, dass die Unterschiede bei der Handelsstufe zwischen dem brasilianischen Hersteller und dem chinesischen ausführenden Hersteller durch eine Berichtigung für die Handelsstufe gelöst wurden (vgl. Erwägungsgrund 59).

(43)

Schließlich bracht eine Partei noch vor, dass eine Berichtigung für die angebliche Verzerrung aufgrund der Einfuhrsteuer von 14 % im Vergleichsland vorgenommen werden sollte. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden, da kein Zusammenhang zwischen einer Einfuhrsteuer als solcher und dem Preisniveau auf dem Inlandsmarkt festgestellt werden kann.

(44)

Folglich wird Brasilien als geeignetes Vergleichsland erachtet, da mit wenigstens zwei Herstellern und beachtlichen Einfuhren dort ausreichender Wettbewerb herrscht.

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die von Paletrans getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtmenge derartiger Verkäufe mindestens 5 % der gesamten von Noblelift zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge entsprach.

(46)

Im Folgenden prüfte die Kommission, ob die Typen der von Paletrans im Inland verkauften gleichartigen Ware in Bezug auf die Funktionen und verwendeten Materialien hinreichend vergleichbar mit den von Noblelift zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen waren. Die Untersuchung ergab, dass eine Reihe der von Paletrans im Inland verkauften Typen hinreichend vergleichbar mit den von Noblelift in die Union verkauften Typen war.

(47)

Danach prüfte die Kommission in Bezug auf den Hersteller im Vergleichsland für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften vergleichbaren Typ der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(48)

Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dies war der Fall für alle vergleichbaren Typen; damit wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe aller vergleichbaren Warentypen im UZÜ berechnet.

(49)

Für die nicht vergleichbaren Typen konnte der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden; dazu wurde zu den — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und eine angemessene Inlandsgewinnspanne hinzugerechnet. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne beruhen auf Zahlen, die der Hersteller im Vergleichsland bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Der auf dieser Grundlage rechnerisch ermittelte Preis wurde wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt berichtigt, insbesondere zur Berücksichtigung des Unterschieds bei der Handelsstufe zwischen den Ausfuhrverkäufen von Noblelift und den Inlandsverkäufen des Herstellers im Vergleichsland.

(50)

Der einzige ausführende Hersteller behauptete, dass die Dumpingberechnungen der Kommission anhand verkürzter Warenkontrollnummern durchgeführt worden seien und dass die Kommission keine Erläuterungen zu den für den Vergleich verwendeten Parametern geliefert habe.

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wird die Dumpingspanne vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über den gerechten Vergleich normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte ermittelt.

(52)

Bezüglich des fairen Vergleichs ist anzumerken, dass die Warenkontrollnummer ein Instrument ist, das bei der Untersuchung verwendet wird, um die beträchtlichen Mengen sehr detaillierter Daten, die von den Unternehmen übermittelt werden, zu strukturieren und zu ordnen. Sie stellt ein Hilfsmittel dar, um verschiedene Produktmerkmale innerhalb der Kategorie der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware eingehender analysieren zu können.

(53)

Die Kommission hatte Informationen zu einer Reihe von Parametern erhoben (Chassismaterial, Lackierung des Chassis, Hubleistung, Hydrauliksystemtyp, Arbeitslänge, Gabel, Gabelmaß, Lenkradmaterial, Lastradmaterial, Lastradtyp, Bremsentyp); um jedoch alle Ausfuhrgeschäfte berücksichtigen zu können, erschien es angebracht und bestätigte es sich bei der Untersuchung, den Vergleich in diesem Fall auf die Parameter zu beschränken, welche die sachdienlichsten Merkmale darstellen (Chassismaterial, Lackierung des Chassis, Lenkradmaterial, Lastradmaterial, Lastradtyp).

(54)

Der Vergleich basiert somit auf den relevantesten Merkmalen, um die Übereinstimmungen zu erhöhen und einen fairen Vergleich zu gewährleisten. Es muss betont werden, dass die Kommission keine Informationen unberücksichtigt ließ. Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass bestimmten bei der Warenkontrollnummer verwendeten Parametern ein geringeres Gewicht zukommt und dass sich bestimmte Parameter im Sinne eines gerechten Vergleichs besser als andere eignen. Es wurden keine Waren aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften oder aus sonstigen Gründen aus dem Vergleich ausgeschlossen, auch wurden keine neuen Warentypen geschaffen. Im Gegenteil, alle Verkäufe wurden beim Vergleich berücksichtigt. Zugegebenermaßen wirken sich auch andere Parameter auf den Preis aus, doch erschien es besser, den Berechnungen die fünf wichtigsten Parameter zugrunde zu legen, da auf diese Weise die höchste Übereinstimmung erzielt wurde.

(55)

Aus der verfahrenstechnischen Sicht des Vergleichs ist festzuhalten, dass der ausführende Hersteller jede Gelegenheit hatte, Einwände gegen die in diesem Fall durchgeführten Berechnungen zu erheben. Alle Einzelheiten zu den Berechnungen wurden mehrfach offengelegt.

(56)

Folglich mussten diese Einwände zurückgewiesen werden.

c)   Ausfuhrpreis

(57)

Alle Ausfuhrverkäufe des chinesischen ausführenden Herstellers in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(58)

Eine Partei machte geltend, die Ausfuhrverkäufe von Chassis und Hydrauliken hätten in die Berechnungen einfließen müssen. Diesem Einwand wurde stattgegeben.

d)   Vergleich

(59)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei der Handelsstufe (geschätzter Preisunterschied für Verkäufe an unterschiedliche Kundentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands), beim Transport (Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland und Seefrachtkosten für die Beförderung in die Union), bei der Versicherung (Seefrachtversicherungskosten), den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Provisionen (für Ausfuhrverkäufe), den Bankgebühren (für Ausfuhrverkäufe), den Kreditkosten (auf der Grundlage der vereinbarten Zahlungsbedingungen und des geltenden Zinssatzes) sowie den Verpackungskosten (Kosten für die verwendeten Verpackungen).

(60)

Auf Antrag des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurde bei der Berechnung des Normalwerts eine Berichtigung vorgenommen für Unterschiede bei der Stärke des Stahls, den der Hersteller im Vergleichsland und der ausführende Hersteller im betroffenen Land verwendet, da dieser Antrag als begründet befunden wurde. Die Berichtigung basierte auf dem Unterschied in der Stärke des Stahls bezogen auf den Anteil von Stahl am Preis der gleichartigen in Brasilien vom Hersteller im Vergleichsland verkauften Ware. Dies führte zu einer Änderung der Dumpingspanne (vgl. Erwägungsgrund 73). Im Anschluss an eine zusätzliche Unterrichtung (mit Bitte um Stellungnahmen zur Berichtigung bezüglich der Stahlstärke) brachte eine Partei vor, die Berichtigung beruhe nicht auf Fakten. Außerdem seien die nichtvertraulichen Informationen des ausführende Herstellers, der die Berichtigung beantragte, mangelhaft und würden somit die Verteidigungsrechte der anderen Parteien verletzen. Nach Prüfung der vorliegenden Informationen, auf denen die Berichtigung für die Stahlstärke basiert wurde, bestätigte die Kommission, dass die Berichtigung gerechtfertigt war.

(61)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte mehrere andere Berichtigungen aufgrund von Unterschieden bei der Effizienz und der Produktivität, unter anderem mit der Begründung, dass der Hersteller im Vergleichsland weniger produktiv sei (geringere Produktion je Beschäftigten) und je Einheit einen höheren Rohstoffverbrauch habe.

(62)

Dem ist vorauszuschicken, dass zwischen den beiden Unternehmen durchaus Unterschiede bei der Effizienz oder der Produktivität bestehen mögen, maßgeblich ist aber die Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert; somit ist es nicht erforderlich, dass die Umstände eines Herstellers in einem Vergleichsland und die Umstände eines ausführenden Herstellers in einem Land ohne Marktwirtschaft in allen Punkten identisch sind. Tatsächlich rechtfertigen nur Unterschiede bei Faktoren eine Berichtigung, die sich auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise eines Herstellers im Vergleichsland und eines ausführenden Herstellers in einem Land ohne Marktwirtschaft auswirken.

(63)

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass bei der Untersuchung keine Umstände aufgedeckt wurden, die darauf schließen ließen, dass das Produktionsverfahren des Herstellers im Vergleichsland nicht hinreichend effizient wäre.

(64)

Was die Kostenfaktoren betrifft (beispielsweise die Produktivität), so sollten diese nicht voneinander isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Analyse, um zu bewerten, ob Vorteile bezüglich eines Kostenfaktors (beispielsweise der Produktivität) nicht möglicherweise durch Nachteile bei anderen Faktoren ausgeglichen werden. So ist der Einsatz weniger Arbeitskräfte häufig das Ergebnis eines hohen Automatisierungsgrads, der seinerseits höhere Kosten in anderen Bereichen verursacht (Abschreibungen, Kapital, Finanzierung, Produktionsgemeinkosten). Nur eine umfassende Analyse könnte alle Unterschiede bei den Kostenfaktoren aufdecken und belegen, ob die Preise und ihre Vergleichbarkeit davon betroffen sind und damit eine Berichtigung gerechtfertigt wäre. Diesen Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(65)

Darüber hinaus waren die Anträge auf Berichtigungen für Unterschiede beim Energieverbrauch je Einheit sowie für Unterschiede bei der Abschreibung und den Produktionsgemeinkosten je Einheit nicht mit Belegen versehen. Insbesondere war bezüglich der Energieeffizienz nicht erläutert worden, welche Elemente des Produktionsprozesses den brasilianischen Hersteller im Vergleich zum einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ineffizient machen. Der Berichtigungsbetrag beruhte auf dem Grad des Unterschieds bei den Arbeitskosten je Einheit (auf der Basis eines Produktivitätsunterschieds) gegenüber dem Anteil der Arbeitskosten an den Gesamtkosten. Der Zusammenhang zwischen einem derartigen Grad und der Energieeffizienz und Unterschieden bei Abschreibung und Produktionsgemeinkosten wurde nicht erläutert und konnte nicht nachvollzogen werden. Dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben.

(66)

Des Weiteren machte eine Partei geltend, dass Berichtigungen für bestimmte Parameter vorgenommen werden sollten, unter anderem für die Hubleistung und die Gabel. Dazu sei auf die Einwände zu den Vergleichsparametern verwiesen (Erwägungsgrund 50), wo bereits dargelegt wurde, dass der Vergleich auf den sachdienlichsten Parametern beruht, um die größtmögliche Übereinstimmung zu gewährleisten. Zudem waren die Vorbringen nicht belegt.

(67)

In einem weiteren Vorbringen hieß es, eine Berichtigung sei erforderlich, weil der ausführende Hersteller eine patentierte Technik verwende. Dieses Vorbringen wurde nicht weiter untermauert. Insbesondere gab der ausführende Hersteller keine Zahlen für die Berichtigung an. Der einzige Beleg war ein Dokument, das vorgeblich das Patent darstellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Berichtigung zum Teil mit Daten, jedoch nicht mit sachdienlichen Nachweisen versehen. Somit konnte auch diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(68)

Zudem wurde der Antrag auf Berichtigung für Unterschiede bei der effizienten Nutzung von Rohstoffen bereits im Rahmen der Berichtigung für die Stahlstärke berücksichtigt (vgl. Erwägungsgrund 60), da der Einsatz unterschiedlicher Stahlstärken insgesamt zu einem geringeren Stahlverbrauch führen kann.

(69)

Schließlich brachte der ausführende Hersteller noch vor, er verkaufe über einen Absatzkanal, insbesondere Nichtmarkenprodukte auf Originalgerätehersteller-Basis (OEM-Basis), der von dem des Herstellers im Vergleichsland abweiche. Ein entsprechender Antrag, der auf diese Unterschiede abstellt, wurde vorgelegt. Wie bereits in Erwägungsgrund 59 dargelegt, wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen. Sie basierte auf einem geschätzten Preisunterschied für Verkäufe an verschiedene Kundentypen, einschließlich OEM-Verkäufe, auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland. Aus Gründen der Vertraulichkeit konnte die genaue Berichtigung nicht offengelegt werden, da sonst der Normalwert anhand der Daten des einzigen Herstellers im Vergleichsland offengelegt worden wäre. Daher wurde befunden, dass die mit diesen Vorbringen beantragte Unterschiedsberichtigung bereits erfolgte.

(70)

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der ausführende Hersteller die beantragte Berichtigung nicht bezifferte. Er gab nur an, dass in einem anderen Verfahren eine Berichtigung von 40 % gewährt worden sei. Eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Berichtigung (die somit spezifisch für dieses andere Verfahren ist) kann jedoch nicht als Grundlage für die Quantifizierung einer Berichtigung im vorliegenden Fall herangezogen werden.

(71)

Im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung (mit Bitte um Stellungnahmen zur Berichtigung bezüglich der Stahlstärke) verlangte der ausführende Hersteller weitere Berichtigungen (abgesehen von der Berichtigung für die Stahlstärke), nämlich für die Beschichtung, den Griff und die Stahlpreise in Brasilien.

(72)

Dazu ist vorauszuschicken, dass diese Vorbringen nach der Frist für Stellungnahmen eingingen und damit formal unzulässig sind. Zudem wurden zu diesen Vorbringen entweder keine Zahlen vorgelegt oder sie wurden nicht begründet. Das Unternehmen legte weder Beweise für seine Vorbringen vor noch erläuterte es, wie die Höhe der einzelnen Berichtigungen berechnet worden waren bzw. berechnet werden sollten.

e)   Dumpingspanne

(73)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 70,8 %.

(74)

Die Dumpingspannen für alle anderen ausführenden Hersteller außer Noblelift in der Ausgangsuntersuchung lagen zwischen 28,5 und 46,7 %. Da nur Noblelift bei dieser Überprüfung mitarbeitete und da die Mitarbeit als hoch eingestuft werden konnte, angesichts der Tatsache, dass die überwiegende Mehrzahl chinesischer Ausfuhren von Noblelift getätigt wurde, änderte die Kommission auch die landesweite Dumpingspanne für alle anderen Ausführer. Folglich sollte die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe wie für Noblelift festgesetzt werden, nämlich auf 70,8 %

(75)

Eine Partei brachte vor, der landesweite Zoll sollte nicht in der Höhe der Dumpingspanne des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers festgesetzt werden, da es keine Beweise dafür gebe, dass die überwiegende Mehrzahl der Einfuhren dem einzigen mitarbeitenden Ausführer zuzuschreiben sind. Zu diesem Punkt wurde bestätigt, dass anhand der statistischen Daten die überwiegende Mehrzahl der Einfuhren aus den VR China von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller stammen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(76)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(77)

In der Ausgangsuntersuchung ergab sich seinerzeit kein wesentlicher Preisunterschied zwischen den Preisen für in der VR China vor Ort von chinesischen ausführenden Herstellern (einschließlich Noblelift) beschaffte Rohstoffe und den auf internationalen Märkten erworbenen Rohstoffen. Die Umstände haben sich von 2004 (Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung) bis 2011 (UZÜ) hingegen erheblich geändert; 2011 lagen die Preise für warmgewalzten Stahl, dem Hauptrohstoff, zwischen 24 % und 31 % unter den Weltmarktpreisen. Aufgrund der Preisverzerrungen auf dem Stahlmarkt in der VR China (vgl. Erwägungsgrund 20) entsprachen sie nicht dem Marktwert. Der chinesische Stahlmarkt hat sich in diesen sieben Jahren erheblich verändert; die VR China hat sich nämlich von einem Nettoeinfuhrland für Stahl zu einem beachtlichen Stahlhersteller und Stahlexporteur auf dem Weltmarkt entwickelt; zudem konnte davon ausgegangen werden, dass diese Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(78)

Darüber hinaus erhalten chinesische Hochtechnologieunternehmen, u. a. Noblelift, seit 2008 staatliche Vergünstigungen in der Form eines Vorzugsgewerbesteuersatzes (15 %). Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung unterlagen die Unternehmen noch dem normalen Steuersatz von 25 %. Auch bei diesen geänderten Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft sind.

(79)

Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(80)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung und da die neue Dumpingspanne von 70,8 % unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle liegt (vgl. Erwägungsgründe 120 bis 123 der Verordnung (EG) Nr. 128/2005) erscheint es angezeigt, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren der sowohl von Noblelift als auch von allen anderen ausführenden Herstellern bezogenen betroffenen Ware auf 70,8 % zu ändern.

(81)

Eine Partei brachte vor, dass die neu festzusetzende Dumpingspanne nicht mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen werden sollte. Vielmehr sollte in jeder Untersuchung, auch in einer auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung, eine neue Schadensbeseitigungsschwelle berechnet werden. Die derzeitige Praxis, bei der die Schädigung nicht neu ermittelt werde, stelle einen Verstoß gegen die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls dar. Außerdem habe eine vollständige Interimsüberprüfung eingeleitet werden müssen.

(82)

Dazu ist anzumerken, dass die Schädigung nicht neu bewertet werden kann, da die Kommission eine auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung eingeleitet hat. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen bei Bedarf von der Kommission von Amts wegen überprüft werden. Es besteht somit für die Kommission keine Verpflichtung, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betrifft; zudem muss sie gerechtfertigt sein. In diesem Fall lagen der Kommission hinreichende Informationen und Beweise für die Einleitung einer auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung vor. Müsste bei allen Interimsüberprüfungen auf die Schädigung geprüft werden, so würde die Möglichkeit einer nach Artikel 11 Absatz 3 auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung ihres Sinns entleert. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen. Die Kommission möchte jedoch daran erinnern, dass die fragliche interessierte Partei die Möglichkeit hat, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf die Schädigung beschränkte Interimsüberprüfung zu beantragen.

(83)

Die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls wurde uneingeschränkt beachtet, die neu ermittelte Dumpingspanne wurde nämlich mit der in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensbeseitigungsschwelle (neuste Schadensfeststellung) verglichen.

(84)

Eine Partei brachte vor, dass im vorliegenden Fall ein Mindesteinfuhrpreis geeigneter sei. Gegebenenfalls sollte ein pauschaler Zollsatz eingeführt werden.

(85)

Hierzu ist anzumerken, dass weder ein Mindesteinfuhrpreis noch ein pauschaler Zollsatz für Waren geeignet sind, bei denen es zahlreiche verschiedene Typen mit unterschiedlichen Preisen gibt, die noch dazu ständig geändert und aktualisiert werden. Eine Vielzahl unterschiedlicher Zölle wäre sehr schwierig zu verwalten. Zusätzlich kommt in diesem Fall als weitere Einschränkung hinzu, dass der Mindesteinfuhrpreis auf dem Normalwert basieren müsste (da es sich um einen Dumpingzoll handelt), der auf vertraulichen Daten eines einzigen Unternehmens in einem Vergleichsland beruht. Die Vorbringen werden somit zurückgewiesen.

(86)

Der ausführende Hersteller bekundete innerhalb der gesetzlichen Fristen sein Interesse an einer Preisverpflichtung. Allerdings wurde kein formelles Angebot unterbreitet; deshalb konnte die Kommission den Vorstoß nicht weiter verfolgen.

(87)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, die für die ausführenden Hersteller geltenden Zollsätze zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(88)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft.

(89)

Es sei darauf verwiesen, dass nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 der mit der vorliegenden Verordnung für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte Antidumpingzollsatz von 70,8 % für manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon im Sinne der Definition des Artikels 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 gilt, die aus Thailand versandt wurden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxing, Zhejiang Province, 313100, VR China

70,8

A603

alle übrigen Unternehmen

70,8

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1.

(6)  ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 14.

(7)  http://www.steelbb.com/steelprices/

(8)  ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 16.

(9)  ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1.


24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 373/2013 DER KOMMISSION

vom 23. April 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Candida oleophila Stamm O sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2007/380/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 12. Juli 2006 von Bionext sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 15. November 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 24. Oktober 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Candida oleophila Stamm O (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 15. März 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Candida oleophila Stamm O abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Candida oleophila Stamm O enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Candida oleophila Stamm O zu genehmigen.

(6)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Candida oleophila Stamm O enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Candida oleophila Stamm O wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. März 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Candida oleophila Stamm O als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Candida oleophila Stamm O entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und spätestens am 30. September 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Candida oleophila Stamm O als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. März 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Candida oleophila Stamm O als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. März 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 78.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(11):2944. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Candida oleophila Stamm O

MUCL-Nummer: 40654

Entfällt

Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

Bandbreite: 6 × 109 – 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„37

Candida oleophila Stamm O

MUCL-Nummer: 40654

Entfällt

Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

Bandbreite: 6 × 109 – 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 374/2013 DER KOMMISSION

vom 23. April 2013

zur Zulassung einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen (Zulassungsinhaber Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verwendung einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission (2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 der Kommission (3) für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (mit Ausnahme von Legevögeln), entwöhnte Ferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung der Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) für Junghennen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt.

(4)

Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die zur Unterstützung des Antrags nötigen Informationen beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2012 (4) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darüber hinaus befand sie, dass der Zusatzstoff die Leistung der Junghennen verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 26.

(3)  ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 10.

(4)  EFSA Journal 2013; 11(1):3040.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1830

Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.

Clostridium butyricum

(FERM BP-2789)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) mit mindestens 5 × 108 KBE/g Zusatzstoff in fester Form.

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Clostridium butyricum FERM BP-2789.

 

Analysemethode  (1)

Quantifizierung: Plattengussverfahren auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 15213;

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Junghennen

2,5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Monensin-Natrium, Diclazuril, Salinomycin-Natrium oder Lasalocid-Natrium.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz und Schutzbrille zu tragen.

14. Mai 2023


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 375/2013 DER KOMMISSION

vom 23. April 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Spiromesifen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Spiromesifen sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2003/105/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 18. April 2002 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spiromesifen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 9. März 2004 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) geprüft und am 26. April 2007 fand eine abschließende Beratung statt. Die Behörde legte der Kommission am 13. Juni 2007 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Spiromesifen (4) vor.

(4)

In ihrer Schlussfolgerung trug die Behörde nicht allen Informationen Rechnung, die der Antragsteller bis zum 26. April 2007 vorgelegt hatte. Die Kommission ersuchte die Behörde, ihre Schlussfolgerung unter Berücksichtigung aller vorgelegten Informationen zu überarbeiten.

(5)

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete alle zusätzlichen Informationen und übermittelte am 28. September 2009 einen Nachtrag zu dem Entwurf des Bewertungsberichts.

(6)

Der Nachtrag zum Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 19. September 2012 ihre zweite Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Spiromesifen (5) vor. Der aktualisierte Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und der Entwurf des Bewertungsberichts wurde am 15. März 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Spiromesifen abgeschlossen.

(7)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Spiromesifen enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Spiromesifen zu genehmigen.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere ist es angezeigt, weitere bestätigende Informationen einzuholen.

(9)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(10)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Spiromesifen enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(11)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(12)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (7) entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Spiromesifen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 31. März 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Spiromesifen als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Spiromesifen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und spätestens am 30. September 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Spiromesifen als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. März 2015 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Spiromesifen als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. März 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 45.

(4)  EFSA Scientific Report (2007) 105, 1-69. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(5)  EFSA Journal 2012; 10(10):2873. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(6)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(7)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Spiromesifen

CAS-Nr. 283594-90-1

CIPAC-Nr. 747

3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat

≥ 965 g/kg (racemisch)

Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;

das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;

den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

41

Spiromesifen

CAS-Nr. 283594-90-1

CIPAC-Nr. 747

3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat

≥ 965 g/kg (racemisch)

Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Oktober 2013

30. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;

das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;

den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 376/2013 DER KOMMISSION

vom 23. April 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

58,1

TN

81,5

TR

101,9

ZZ

80,5

0707 00 05

MA

99,6

TR

134,3

ZZ

117,0

0709 93 10

MA

91,2

TR

107,5

ZZ

99,4

0805 10 20

EG

55,4

IL

71,6

MA

52,7

TN

69,6

TR

63,4

US

84,5

ZZ

66,2

0805 50 10

TR

91,6

ZA

116,4

ZZ

104,0

0808 10 80

AR

109,1

BR

93,0

CL

114,3

CN

79,3

MK

30,8

NZ

142,4

US

196,8

ZA

109,4

ZZ

109,4

0808 30 90

AR

113,2

CL

120,8

CN

72,9

ZA

122,9

ZZ

107,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/22


BESCHLUSS 2013/189/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (1) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (2) ersetzt.

(2)

Der Lenkungsausschuss des ESVK (im Folgenden „Ausschuss“) hat sich am 1. Dezember 2008 gemäß Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP auf Empfehlungen zu den Zukunftsperspektiven des ESVK verständigt.

(3)

Der Rat hat die Empfehlungen des Ausschusses in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2008 gebilligt. Die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP sollte deshalb durch einen neuen Rechtsetzungsakt ersetzt werden, der diesen Empfehlungen Rechnung trägt.

(4)

Die im Rahmen des ESVK durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen sollten im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einschließlich der Bereiche Konfliktbeilegung und Stabilisierung durchgeführt werden.

(5)

In dem durch den vorliegenden Beschluss festgelegten Zeitraum sollte das ESVK ausschließlich mit abgeordnetem Personal arbeiten.

(6)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (3) (im Folgenden „EAD“) lässt der EAD dem ESVK die Unterstützung zukommen, die zuvor vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, AUFTRAG, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (im Folgenden „ESVK“) errichtet.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK erbringt im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (im Folgenden „GASP“) Ausbildungsleistungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) auf strategischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der GSVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden „ESVK-Ausbildungsmaßnahmen“) bewährte Praktiken in Bezug auf verschiedene Aspekte der GSVP zu ermitteln und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Das ESVK hat folgende Ziele:

a)

weitere Festigung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur im Rahmen der GSVP,

b)

Förderung eines besseren Verständnisses der GSVP als wesentlichem Element der GASP,

c)

Ausstattung der Unionsstellen mit sachkundigem Personal, das alle GSVP-Themen effizient bearbeiten kann,

d)

Ausstattung der Behörden und Stäbe der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit den Strategien, den Organen und den Verfahren der Union im Bereich der GASP vertraut ist,

e)

Unterstützung der Partnerschaften der Union im Bereich der GSVP, insbesondere Partnerschaften mit den Ländern, die an GSVP-Missionen teilnehmen,

f)

Beitrag zur Förderung von beruflichen Beziehungen und Kontakten zwischen den Teilnehmern an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen (im Folgenden „Teilnehmer“).

Es ist, soweit angemessen, darauf zu achten, dass die Kohärenz mit anderen Aktivitäten der Union gewahrt ist.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen entsprechend seinem Auftrag und seinen Zielen darin, ESVK-Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen

a)

den GSVP-Lehrgang auf hohem Niveau,

b)

die GSVP-Orientierungslehrgänge,

c)

GSVP-Lehrgänge für spezielle Zielgruppen oder zu spezifischen Themen.

Weitere Ausbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 8 genannten Lenkungsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) durchgeführt.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die zwischen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Instituten herzustellen sind, die an dem im selben Absatz genannten Netz (im Folgenden „Netz“) beteiligt sind,

b)

Betrieb und Weiterentwicklung eines internetgestützten Fernunterrichtssystems (im Folgenden „IDL“) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP,

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für Unionsausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP, auch unter Rückgriff auf bereits bestehendes einschlägiges Material,

d)

Förderung eines Alumni-Netzes ehemaliger Teilnehmer,

e)

Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der GSVP zwischen den Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten,

f)

Beiträge zum jährlichen Unionsausbildungsprogramm im Bereich der GSVP,

g)

Unterstützung des Managements von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Konfliktverhütung und der zivilen Krisenbewältigung,

h)

Organisation und Durchführung einer jährlichen Networking-Konferenz, die zivile und militärische Ausbildungsexperten in GSVP-Fragen aus den Ausbildungseinrichtungen und Ministerien der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls relevante externe Akteure im Bereich der Ausbildung zusammenbringt, und

i)

jährliche Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 aufgelisteten Ziele.

(4)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK werden durch das Netz durchgeführt.

(5)   Als Teil des Netzes unterstützt das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „EU ISS“) die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch Veröffentlichungen des Instituts und Vorträge seiner Wissenschaftler sowie durch Beiträge zum IDL des ESVK.

KAPITEL II

AUFBAU

Artikel 5

Netz

(1)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das von den Mitgliedstaaten benannte zivile und militärische Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen, Institutionen, andere mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der Europäischen Union befasste Akteure und das EU ISS (im Folgenden „Institute“) miteinander verbindet, um die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP zu unterstützen.

(2)   Das ESVK baut enge Verbindungen zu den Organen und Einrichtungen der Union und ihren einschlägigen Ämtern und Agenturen, insbesondere zu der Europäischen Polizeiakademie (EPA), auf.

(3)   Das ESVK arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

Artikel 6

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die es zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele sowie zum Abschluss von Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen, die für eine ordnungsgemäße Arbeit des Kollegs erforderlich sind, benötigt, wozu unter anderem auch die Abordnung von Personal, die Beschaffung von Ausrüstung und Material, insbesondere von Lehrmaterial, und die Führung von Bankkonten und die Parteifähigkeit vor Gericht gehört.

(2)   Eventuelle Haftungsansprüche, die aus vom ESVK geschlossenen Verträgen entstehen können, werden aus den Mitteln bestritten, die dem Kolleg nach den Artikeln 14, 15 und 16 zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Struktur

Für das ESVK wird folgende Struktur eingerichtet:

a)

der Ausschuss mit Verantwortung für die Gesamtkoordination und -leitung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

b)

ein Akademischer Exekutivrat (im Folgenden „Exekutivrat“) für die Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

c)

der Leiter des ESVK, der für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK sowie die Unterstützung des Ausschusses und des Rates bei der Durchführung und dem Management der Tätigkeiten des ESVK verantwortlich ist;

d)

ein ESVK-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“), das den Leiter des ESVK bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Der Ausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK und setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem Stellvertretender vertreten oder begleiten lassen.

(2)   Die Mitglieder des Ausschusses können sich zu den Sitzungen des Ausschusses von Sachverständigen begleiten lassen.

(3)   Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters, der über einschlägige Erfahrungen verfügt. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(4)   Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

(5)   Der Leiter des ESVK, der Vorsitzende des Exekutivrats und gegebenenfalls die Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats sowie ein Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(6)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Erstellung des jährlichen akademischen Programms des ESVK, gestützt auf das Ausbildungskonzept des ESVK,

b)

Vorgabe allgemeiner Leitlinien für die Arbeit des Exekutivrats,

c)

Billigung und regelmäßige Überprüfung des ESVK-Ausbildungskonzepts anhand des vereinbarten Ausbildungsbedarfs im Bereich der ESVK,

d)

Auswahl des oder der Mitgliedstaaten für die Ausrichtung von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen und der Institute, die diese Maßnahmen durchführen sollen,

e)

Ausarbeitung und Vereinbarung der Rahmenlehrpläne für alle ESVK-Ausbildungsmaßnahmen,

f)

Kenntnisnahme der Lehrgangsevaluierungsberichte und Billigung eines jährlichen Gesamtberichts über die ESVK-Ausbildungsmaßnahmen zur Übermittlung an die betreffenden Ratsgremien,

g)

Ernennung der Vorsitzenden des Exekutivrats und dessen unterschiedlicher Formationen für einen Zeitraum von mindestens zwei akademischen Jahren,

h)

Fassen der für eine ordnungsgemäße Arbeit des ESVK notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht anderen Gremien zugewiesen wurde,

i)

Billigung des Jahreshaushaltsplans und etwaigen Berichtigungshaushaltsplänen auf Vorschlag des Leiters des ESVK,

j)

Billigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Leiters des ESVK,

k)

Billigung zusätzlicher Regeln, die auf vom ESVK verwaltete Ausgaben Anwendung finden,

l)

Billigung etwaiger Finanzvereinbarungen und/oder technischer Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung und/oder Ausführung der Ausgaben des ESVK,

m)

Billigung der Regelungen für das zum ESVK abgeordnete Personal,

n)

Entscheidung über die Öffnung bestimmter ESVK-Ausbildungsmaßnahmen für die Teilnahme von Drittländern im Rahmen des vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees festgelegten allgemeinen politischen Rahmens.

(7)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit, wie in Titel II des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgelegt.

Artikel 9

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zivilen und militärischen Institute und anderen Akteure zusammen, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK benannt wurden. Mehrere Vertreter aus demselben Mitgliedstaat bilden zusammen eine einzige Delegation.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrats wird vom Ausschuss aus den Mitgliedern des Exekutivrats bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden Vertreter der Kommission und des EAD eingeladen.

(4)   Akademische Sachverständige und hochrangige Beamte von nationalen und Unionsinstitutionen können zur Teilnahme an Sitzungen des Exekutivrats eingeladen werden.

(5)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Ausschusses durch akademische Beratung und Empfehlungen;

b)

Umsetzung des vereinbarten akademischen Jahresprogramms durch das Netz;

c)

Wahrnehmung der Aufsicht über das IDL;

d)

Ausarbeitung detaillierter Lehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK ausgehend von den vereinbarten Rahmenlehrplänen;

e)

Sicherstellung der Gesamtkoordination der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Instituten;

f)

Überprüfung der Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten ESVK-Ausbildungsmaßnahmen;

g)

Unterbreitung von Vorschlägen für ESVK-Ausbildungsmaßnahmen im nachfolgenden akademischen Jahr an den Ausschuss;

h)

Gewährleistung einer systematischen Bewertung aller Ausbildungsmaßnahmen des ESVK und Billigung der Lehrgangsevaluierungsberichte;

i)

Beitrag zum Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(6)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Exekutivrat in unterschiedlichen projektorientierten Formationen tagen. Der Exekutivrat arbeitet die vom Ausschuss zu billigenden Regeln und Vereinbarungen für die Einrichtung und Arbeitsweise dieser Zusammensetzungen aus.

(7)   Die Geschäftsordnung des Exekutivrats wird vom Ausschuss festgelegt.

Artikel 10

Leiter des ESVK

(1)   Der Leiter des ESVK ist für die Durchführung und Verwaltung der ESVK- Ausbildungsmaßnahmen verantwortlich. Der Leiter des ESVK unterstützt die Arbeit des Ausschusses und des Exekutivrats in diesem Bereich und handelt bei ESVK-Ausbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Netzes als Vertreter des ESVK. Der Leiter des ESVK hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlassens interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten des ESVK zu gewährleisten;

b)

Erstellung des Vorentwurfs des Jahresberichts des ESVK und des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms, die dem Ausschuss vorzulegen sind, auf der Basis des vom Exekutivrat vorgelegten Vorschlags;

c)

Koordinierung der Durchführung des Arbeitsprogramms des ESVK;

d)

Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

e)

Pflege von Kontakten zu den einschlägigen externen Akteuren im Bereich der Ausbildung im Kontext der GSVP;

f)

erforderlichenfalls Abschließen von technischen Vereinbarungen über ESVK-Ausbildungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden und Akteure im Bereich der Ausbildung im Kontext der GSVP;

g)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.

(2)   Der Leiter des ESVK ist für die administrative und finanzielle Verwaltung des ESVK zuständig, insbesondere:

a)

die Entwürfe der Haushaltspläne zu erstellen und sie dem Ausschuss vorzulegen,

b)

die Haushaltspläne nach deren Billigung durch den Ausschuss festzustellen,

c)

als Anweisungsbefugter für den Haushalt des ESVK zu fungieren,

d)

im Namen des ESVK ein oder mehrere Bankkonten zu eröffnen,

e)

etwaige Finanzierungsvereinbarungen und/oder technische Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung und/oder die Ausführung der Ausgaben des ESVK auszuhandeln, dem Ausschuss vorzulegen und abzuschließen,

f)

im Namen des ESVK etwaige Briefwechsel betreffend die Abordnung von Sekretariatspersonal zum ESVK auszuhandeln und zu unterzeichnen,

g)

den ESVK generell bei allen Rechtsgeschäften mit finanziellen Auswirkungen zu vertreten,

h)

dem Ausschuss die Jahresabschlüsse des ESVK vorzulegen.

(3)   Der Leiter des ESVK wird vom Hohen Vertreter nach Konsultation des Ausschusses ernannt. Er wird für die Dauer seiner Ernennung zum Mitglied des Personals des ESVK ernannt. Die Mitgliedstaaten können Kandidaten für die Position des Leiters des ESVK vorschlagen, und Mitglieder des Personals der Europäischen Institutionen und des EAD können sich für diese Position bewerben, jeweils unter Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen.

(4)   Der Leiter des ESVK ist gegenüber dem Ausschuss über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Artikel 11

ESVK-Sekretariat

(1)   Das Sekretariat unterstützt den Leiter des ESVK bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)   Der Leiter des ESVK ist, mit der Unterstützung einer Auswahlkommission, für die Auswahl des Personals des Sekretariats zuständig.

(3)   Das Sekretariat unterstützt den Ausschuss, den Exekutivrat und die Institute bei der Organisation von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen.

(4)   Jedes Institut bestimmt einen Ansprechpartner für das Sekretariat, um die organisatorischen und administrativen Fragen zu behandeln, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen ergeben.

(5)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission und dem EAD zusammen.

Artikel 12

Personal des ESVK

(1)   Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus

a)

Personal, das von den Organen der Union, dem EAD und den Agenturen der Union zum ESVK abgeordnet wird,

b)

nationalen Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden.

(2)   Das ESVK kann Praktikanten und Gastexperten aufnehmen.

(3)   Der Ausschuss legt, soweit erforderlich, Bedingungen für Praktikanten und Gastexperten auf Vorschlag des Hohen Vertreters fest.

(4)   Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, gilt der Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige (4) entsprechend.

KAPITEL III

FINANZIERUNG

Artikel 13

Sachleistungen für ESVK-Ausbildungsmaßnahmen

(1)   Die am Netz beteiligten Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Unionsagenturen und Institute sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der ESVK-Ausbildungsmaßnahmen.

(2)   Jeder Teilnehmer trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

Artikel 14

Unterstützung durch den EAD

(1)   Der EAD trägt die Kosten, die aus der Unterbringung des Leiters des ESVK und des Sekretariats in den Räumlichkeiten des EAD entstehen, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie, der Kosten für die Abordnung des Leiters des ESVK sowie für die Abordnung eines Assistenten zum Sekretariat.

(2)   Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK und die Ausführung des Haushaltsplans erforderlich ist.

(3)   Der Leiter des ESVK handelt eine technische Vereinbarung mit dem EAD über die von diesem bereitzustellende Unterstützung aus; diese Vereinbarung wird vom Ausschuss gebilligt.

Artikel 15

Freiwillige Beiträge

(1)   Zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen kann das ESVK freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und Instituten oder anderen Spendern erhalten. Solche Beiträge sind vom ESVK als zweckgebundene Einnahmen zu behandeln.

(2)   Technische Vereinbarungen über Beiträge nach Absatz 1 werden vom Leiter des ESVK ausgehandelt und vom Ausschuss gebilligt.

Artikel 16

Beitrag aus dem Unionshaushalt

(1)   Das ESVK erhält einen jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union. Dieser Beitrag kann insbesondere der Deckung von Kosten für die Unterstützung von ESVK-Ausbildungsmaßnahmen und von Kosten für nationale Sachverständige, die aus den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, dienen.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR. Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.

(3)   Im Anschluss an den Beschluss des Rates nach Absatz 2 handelt der Leiter des ESVK eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission aus, die vom Ausschuss gebilligt wird.

Artikel 17

Finanzregelung

Die im Anhang wiedergegebene Finanzregelung gilt für die Ausgaben des ESVK und die Finanzierung dieser Ausgaben.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Teilnahme an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen

(1)   Alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Institute, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, gewährleisten, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

An den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls von Drittländern teilnehmen.

(2)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder zivilen und militärischen Personals, die sich mit strategischen Aspekten der GSVP befassen, sowie Sachverständige, die in GSVP-Missionen oder -Operationen eingesetzt werden sollen.

Zur Teilnahme an ESVK-Ausbildungsmaßnahmen können Vertreter u. a. von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(3)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung werden vom Ausschuss regelmäßig überprüft. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Union anerkannt.

Artikel 19

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren, wie z. B. nationalen Ausbildungseinrichtungen in Drittländern, zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Artikel 20

Sicherheitsvorschriften

Für das ESVK gilt der Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5).

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Kontinuität

Die für die Durchführung der Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP erlassenen Regelungen bleiben, soweit sie sich mit dem vorliegenden Beschluss vereinbaren lassen, zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

Artikel 22

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP wird aufgehoben.

Artikel 23

Überprüfung, Inkrafttreten und Auslaufen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. Er wird gegebenenfalls, allerdings spätestens sechs Monate, bevor er ausläuft, überprüft.

(2)   Dieser Beschluss läuft vier Jahre nach dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 aus.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(4)  ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 8.

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


ANHANG

Finanzregelung für die Ausgaben des ESVK und ihre Finanzierung

Artikel 1

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der Haushaltsplan des ESVK ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche Einnahmen und Ausgaben des ESVK veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Einnahmen und Ausgaben des ESVK dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie ausgeführt werden.

Artikel 2

Annahme von Haushaltsplänen

(1)   Der Leiter des ESVK stellt jedes Jahr einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr, das am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, auf. Dieser Entwurf umfasst die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die vom ESVK während dieses Zeitraums zu leistenden Ausgaben zu decken, sowie eine Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben erwarteten Einnahmen.

(2)   Die Mittel sind entsprechend den Erfordernissen nach Art oder Zweckbestimmung Kapiteln und Artikeln zuzuordnen. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.

(3)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, dem jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und sonstigen Einnahmen.

(4)   Der Leiter des ESVK legt dem Ausschuss einen detaillierten Haushaltsbericht für das laufende und das vorherige Haushaltsjahr sowie den Haushaltsplanentwurf bis spätestens zum 31. Oktober vor. Der Ausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf bis zum 31. Dezember.

(5)   Sollten unvorhergesehene Umstände und ein dringender Mittelbedarf eintreten, kann der Leiter des ESVK einen Berichtigungshaushaltsplan vorschlagen. Jeder Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans und der Haushaltsplan für das erste Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses werden nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan vorgeschlagen, gebilligt und festgestellt; lediglich die für den Jahreshaushaltsplan geltenden Fristen kommen nicht zur Anwendung.

Artikel 3

Mittelübertragungen

Der Leiter des ESVK kann mit Genehmigung des Ausschusses Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans vornehmen.

Artikel 4

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

(1)   Mittel, die erforderlich sind, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die vor dem 31. Dezember eines Haushaltsjahres eingegangen wurden, sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(2)   Der Leiter des ESVK kann mit Genehmigung des Ausschusses sonstige Mittel des Haushaltsplans auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen.

(3)   Andernfalls verfallen sonstige Mittel am Ende des Haushaltsjahres.

Artikel 5

Haushaltsvollzug und Personalverwaltung

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Verwaltung seines Personals greift das ESVK so weit wie möglich auf die die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union, und insbesondere des EAD, zurück.

Artikel 6

ESVK Bankkonten

(1)   Die Bankkonten des ESVK werden in Form von auf Euro lautenden Girokonten oder Festgeldkonten für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(2)   Die Bankkonten des ESVK werden nicht überzogen.

Artikel 7

Zahlungen

Für jede Zahlung von einem Konto des ESVK ist die gemeinsame Unterschrift des Leiters des ESVK und eines anderen Mitglieds des Personals des ESVK erforderlich.

Artikel 8

Rechnungsführung

(1)   Der Leiter des ESVK stellt sicher, dass die Konten, die Aufschluss über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände an Vermögenswerten des ESVK geben, entsprechend den international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor geführt werden.

(2)   Der Leiter des ESVK übermittelt dem Ausschuss den Jahresabschluss für ein bestimmtes Haushaltsjahr spätestens am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(3)   Die erforderlichen Rechnungslegungsdienstleistungen werden extern erbracht.

Artikel 9

Rechnungsprüfung

(1)   Einmal jährlich werden die Konten des ESVK einer Rechnungsprüfung unterzogen.

(2)   Die erforderlichen Rechnungsprüfungsdienstleistungen werden extern erbracht.

(3)   Die Rechnungsprüfungsberichte werden auf Antrag dem Ausschuss zugänglich gemacht.

Artikel 10

Entlastung

(1)   Der Ausschuss entscheidet auf der Grundlage des Jahresabschlusses und unter Berücksichtigung des jährlichen Prüfungsberichts darüber, ob dem Leiter des ESVK für die Ausführung des Haushaltsplans des ESVK Entlastung erteilt wird.

(2)   Der Leiter des ESVK trifft alle geeigneten Maßnahmen, um den Ausschuss zu überzeugen, dass die Entlastung erteilt werden kann, und um auf eventuelle in den Entlastungsbeschlüssen enthaltene Bemerkungen zu reagieren.


24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. April 2013

über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2297)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2013/190/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii und auf Artikel 248,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 160/2007 vom 15. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) erlassen, mit der eine Ware, bei der es sich um eine klare, dunkelbraune Flüssigkeit mit einem aromatischen, würzigen Geruch und einem bitteren, kräuterartigen Geschmack handelt und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 43 % vol hat und aus einer Mischung aus 32 Heilkräuterextrakten, Karamellextrakt, Wasser und Alkohol besteht, in die KN-Position 2208 90 69 eingereiht wird.

(2)

Diese Einreihung wurde wie folgt begründet: „Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden. Weder das Etikett noch der Beipackzettel oder die Verpackung enthalten Angaben über die Art und Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Nur die Menge und die Art der verwendeten Pflanzen oder Pflanzenteile werden genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt. Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholhaltiges Getränk der Position 2208 mit den Merkmalen eines Nahrungsergänzungsmittels, das für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit und des Wohlbefindens bestimmt ist und auf der Grundlage von Pflanzenauszügen hergestellt wird (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2208, Absatz 3, Ziffer 16).“

(3)

Nachdem diese Verordnung am 20. Februar 2007 veröffentlicht wurde, verloren alle von den Mitgliedstaaten zuvor erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA), mit denen die betreffenden Waren als Arzneiwaren in die Position 3004 eingereiht wurden, ihre Gültigkeit.

(4)

Daraufhin erteilten Mitgliedstaaten vZTA, mit denen sie Waren dieser Art in die Position 2208 einreihten.

(5)

Österreich jedoch erteilte die im Anhang genannte vZTA, mit der eine ähnliche Ware in den KN-Code 3004 90 00 eingereiht wurde. Österreich hat dabei nicht berücksichtigte, dass die Einreihungsverordnung die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift auf einen Einzelfall darstellt und somit einen Hinweis auf die Auslegung der Vorschrift enthält, die von der Behörde, die eine identische oder ähnliche Ware einreihen soll, angewendet werden kann.

(6)

Die im Anhang genannte vZTA betrifft eine Ware, bei der es sich um eine durchsichtige gelblich-braune Flüssigkeit mit einem speziellen aromatischen Geruch und einem bitteren, würzig-aromatischen Geschmack handelt. Die Ware hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von 43,4 % vol und besteht aus einer Mischung aus Kampfer und 26 anderen Heilkräuterextrakten mit etherischen Ölen, einem Lebensmittelfarbstoff und Alkohol. Die Ware ist der unter die Verordnung (EG) Nr. 160/2007 fallenden Ware hinreichend ähnlich.

(7)

Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind nicht erfüllt, da die Kennzeichnung in Bezug auf die quantitative Zusammensetzung ungenau ist. Die Ware, die in der von Österreich erteilten vZTA beschrieben wird, besteht aus einer alkoholischen Mischung von Kampfer mit verschiedenen Kräuterextrakten. Eine eindeutige Begründung für das Vermischen all dieser Kräuter fehlt jedoch. Die Ware dient nicht der Behandlung oder Vorbeugung spezieller Erkrankungen oder Leiden. Einige der Angaben beziehen sich auf nicht klar definierte pathophysiologische Zustände.

(8)

Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten sowie der einheitlichen Anwendung der KN sollte die im Anhang genannte vZTA ihre Gültigkeit verlieren. Daher sollte die Zollbehörde, die diese Zolltarifauskunft erteilt hat, diese so bald wie möglich aufheben und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(9)

Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin auf die ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen, sofern die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft, die von den in Spalte 2 genannten Zollbehörden für die in Spalte 3 angegebene Tarifposition erteilt wurde, verliert ihre Gültigkeit.

(2)   Die in Spalte 2 der Tabelle im Anhang genannten Zollbehörden heben die in Spalte 1 genannte verbindliche Zolltarifauskunft so schnell wie möglich, jedoch nicht später als zehn Tage nach Bekanntgabe dieses Beschlusses auf.

(3)   Die Zollbehörde, die die verbindliche Zolltarifauskunft aufhebt, teilt dies der Kommission mit.

Artikel 2

Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwendet werden, sofern die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2013

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 3.


ANHANG

Verbindliche Zolltarifauskunft

Nummer

Zollbehörde

Tarifposition

1

2

3

AT 2009/000788

Zollamt Wien

30049000