ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.132.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
23. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής (Prasines Elies Chalkidikis) (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 431/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/270/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 426/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής (Prasines Elies Chalkidikis) (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 27. März 2006 eingegangene Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής“ (Prasines Elies Chalkidikis) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Belgien und ein Privatunternehmen aus Kanada legten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung ein. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d der genannten Verordnung für zulässig befunden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 hat die Kommission die betroffenen Parteien aufgefordert, zu einer Einigung zu kommen.

(3)

Griechenland und die Einspruchsführer erzielten eine Einigung. Die Spezifikation und die Zusammenfassung wurden gemäß dieser Einigung geringfügig geändert, indem Milchsäure und Zitronensäure in die Liste zulässiger Konservierungsstoffe aufgenommen wurden und der Natriumchloridgehalt der Salzlake während der Gärung auf 8,5 % begrenzt wurde. Griechenland und die Einspruchsführer einigten sich zudem darauf, dass die Eintragung der Bezeichnung „Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής“ (Prasines Elies Chalkidikis) dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Etikettierung den Ausdruck „Sorte Chalkidikis“ enthält, nicht im Wege steht, sofern das betreffende Erzeugnis diese Sorte enthält oder aus dieser Sorte gewonnen ist, die Verbraucher nicht in die Irre geführt werden und die Verwendung der Bezeichnung der Sorte dem lauteren Wettbewerb entspricht und nicht dazu dient, Vorteile aus dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung zu ziehen. Der Einigung zufolge ist dies sichergestellt, wenn der Ausdruck „Sorte Chalkidikis“ auf dem Etikett in kleinerer Schrift als der Name des Erzeugnisses und in angemessener Entfernung von der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheint und zudem der Herkunftsort des Erzeugnisses angegeben ist, sofern dieser nicht Chalkidike ist.

(4)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής“ (Prasines Elies Chalkidikis) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Die Zusammenfassung ist entsprechend zu aktualisieren und zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird in das Register eingetragen.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die aktualisierte Zusammenfassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 37.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

GRIECHENLAND

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής (Prasines Elies Chalkidikis) (g.U.)


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ΠΡΑΣΙΝΕΣ ΕΛΙΕΣ ΧΑΛΚΙΔΙΚΗΣ (PRASINES ELIES CHALKIDIKIS)

EG-Nr. EL-PDO-0005-0539-27.03.2006

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων, Δ/νση Βιολογικής Γεωργίας, Τμήμα ΠΟΠ — ΠΓΕ — Ιδιότυπων και Παραδοσιακών Προϊόντων (Ministerium für ländliche Entwicklung und Lebensmittel, Direktion Ökologische Landwirtschaft, Abteilung G.U., g. g. A. und g. t. S.)

Anschrift:

Αχαρνών 29, Τ.Κ. 10439, Αθήνα (Acharnon 29, 10439 Athen)

Tel.:

+30 210 2125152

Fax

E-Mail-Adresse:

ax29u030@minagric.gr

2.   Vereinigung:

Name:

Κοινοπραξία Ενώσεων Αγροτικών Συνεταιρισμών Πολυγύρου και Χαλκιδικής (Dachverband der Genossenschaftsvereinigungen von Polygyros und Chalkidike), Handelsname Βιοκαλλιεργητική Χαλκιδικής (Viokalliergitiki Chalkidikis — Ökologischer Anbau Chalkidiki).

Anschrift:

Κωνσταντινουπόλεως 13, Τ.Κ. 63100, Πολύγυρος (Konstantinoupoleos 13, 63100 Polygyros)

Tel.

+30 2371023076

Fax

E-Mail-Adresse:

eas-pol@otenet.gr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name:

„Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής“

(Prasines Elies Chalkidikis)

4.2.   Beschreibung:

Die „Prasines Elies Chalkidikis“ stammen ausschließlich von den Sorten „Chondrolia Chalkidikis“ und „Chalkidiki“ der Art Olea Europea. Die im Nomos Chalkidike erzeugten Oliven dieser Sorten sind besonders groß mit einem günstigen Verhältnis zwischen Fruchtfleisch und Stein, haben eine glänzende grüngelbe Färbung, ein leichtes, fruchtiges Aroma und schmecken leicht bitter und pikant ohne öligen Beigeschmack. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass sich die Ölbäume über Jahrhunderte an die besonderen pedoklimatischen Bedingungen des Gebiets anpassen konnten, aber auch den Anbauverfahren der Olivenbauern zu verdanken.

Die „Prasines Elies Chalkidikis“ werden in folgenden vier Aufmachungsformen vermarktet:

1.

ganze Oliven;

2.

entsteinte Oliven;

3.

entsteinte und gefüllte Oliven. Die Oliven können mit Mandeln, rotem Paprika, Möhren, Essiggurken oder Knoblauch gefüllt werden. Dies geschieht von Hand. Die Füllung darf nicht mehr als 15 % des Olivengewichts ausmachen;

4.

gequetschte Oliven.

In allen Aufmachungsformen können die Oliven mit Oregano, Thymian, Lorbeerblättern, Sellerie, Knoblauch, Kapern und rotem Paprika aromatisiert werden. Die Gewürze dürfen nicht mehr als 2,5 % des Gewichts der Oliven ausmachen.

Die Zutaten für die Füllung und die Gewürze müssen aus dem Nomos Chalkidike stammen.

Bei der Vermarktung muss das Produkt folgende Eigenschaften aufweisen:

Aufmachung der Oliven

Parameter

ganz

entsteint

entsteint und gefüllt

gequetscht

Physische Eigenschaften der Oliven

Zylindrisch-konische Form mit ausgeprägtem Stielansatz, einem festen Perikarp und leuchtend grüner bis gelbgrüner Farbe.

Festes, saftiges Fleisch

Leicht gequetschtes Fleisch mit intaktem Stein, saftig

Organoleptische Eigenschaften der Oliven

Leichtes, fruchtiges Aroma ohne öligen Beigeschmack

Leicht bitterer und pikanter Geschmack. Bei aromatisierten Oliven ist der Geschmack der Gewürze zu erkennen.

Leicht bitterer und pikanter Geschmack, der durch den Geschmack der Füllung ergänzt wird.

Leicht bitterer und pikanter Geschmack. Bei aromatisierten Oliven ist der Geschmack der Gewürze zu erkennen.

Qualitative Eigenschaften der Oliven

Alle Oliven entsprechen der Qualität „Extra“ oder „Erlesen“ und weisen die zulässige Mindestgröße von 181-200 Früchten pro kg auf. In beiden Qualitätsklassen machen schadhafte Oliven weniger als 7 % des Nettogewichts der Oliven aus.

Eigenschaften der Lake

Die Lake enthält bis zu 8,5 % Natriumchlorid, hat einen pH-Wert von 3,8-4 und einen Mindestsäuregehalt von 0,8 %.

Nettogewicht der in Lake konservierten Oliven

Mindestens 65 % des Gewichts des Endprodukts

Mindestens 55 % des Gewichts des Endprodukts

Mindestens 65 % des Gewichts des Endprodukts

Für die übrigen Qualitätsparameter und für die bei der Behandlung oder Verpackung verwendeten Hilfsstoffe gelten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts sowie die internationalen Normen der WTO und der Codex-Alimentarius-Kommission.

4.3.   Geografisches Gebiet:

Das geografische Gebiet, in dem die „Prasines Elies Chalkidikis“ erzeugt werden, ist der Nomos Chalkidike, der im Nordwesten an den Nomos Saloniki und in allen anderen Richtungen ans Ägäische Meer grenzt. Aus geografischer Sicht umfasst das Gebiet die Halbinsel Chalkidike mit den für sie charakteristischen drei Halbinseln („Fingern“ der Chalkidike). Der Heilige Berg Athos, die am weitesten östlich gelegene Halbinsel, gehört nicht zum Nomos Chalkidike, sondern ist eine autonome Gebietskörperschaft.

Die Fläche des Nomos ist zu 47 % (rund 137 160 ha) von Waldflächen bedeckt, während 32,7 % (95 500 ha) landwirtschaftlich genutzt werden. Etwa 20 000 ha werden bewässert, das sind rund 21 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Ölbaumflächen der Chalkidike betragen etwa 23 000 ha.

4.4.   Ursprungsnachweis:

Die „Prasines Elies Chalkidikis“ werden im Nomos Chalkidike angebaut, verarbeitet und verpackt. Die Erzeuger und die Olivenhaine sind im Olivenbauregister des Nomos und dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem registriert, die jährlich aktualisiert werden. Die Menge und die Herkunft der Oliven müssen bei jeder Lieferung an die Verarbeitungsbetriebe anhand der vorgeschriebenen Buchführung belegt werden. Die Verarbeitungsbetriebe führen ihrerseits Register der Erzeuger/Lieferanten. Jeder Verarbeitungsbetrieb ist mit Namen und Geschäftssitz in das Register der Industrie- und Handelskammer der Chalkidike sowie mit einem individuellen Code in das entsprechende Register der Stelle für die Zahlung und Kontrolle der Gemeinschaftsmittel aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft eingetragen.

4.5.   Herstellungsverfahren

1.   Anbau und Ernte der Oliven

In der Chalkidike liegt in fast allen Olivenhainen die Pflanzdichte zwischen der eines traditionellen und der eines modernen Olivenhains. Die Pflanzabstände zwischen den Bäumen betragen 6 × 6,5 m, 6,5 × 6,5 m und 6 × 7 m. Die meisten Erzeuger wenden mit Unterstützung ihrer Vereinigungen ein dokumentiertes System der integrierten Erzeugung (Integrated Crop Management) an. Um der Ertragsalternanz zu begegnen, aber auch um große, hochwertige Oliven zu erhalten, nehmen die Erzeuger systematisch einen Winter- und einen Sommerschnitt vor und lichten die Ölbäume aus.

Die Jahreserträge liegen bei durchschnittlich 9 000 kg/ha.

Geerntet wird vom 15. September bis zum 10. bis 15. Oktober, wenn die Olive gemäß den Beobachtungen der einzelnen Reifestadien durch die Erzeuger und ihre Vereinigungen den geeigneten Reifegrad und die gewünschte Farbe erreicht hat. Mithilfe von Leitern pflücken die Erzeuger die Früchte von Hand und legen sie in Kunststoffkisten, in denen die Oliven zum Verarbeitungsbetrieb befördert werden. Die Oliven dürfen keine Blätter, Holzstücke und andere Fremdstoffe enthalten und müssen eine einheitliche grüne bis grüngelbe Farbe aufweisen. Sie dürfen außerdem keine schlechten Stellen, Risse, Spuren von Insekten oder Vogelfraß usw. aufweisen. Das Wiegen und die Annahme der Früchte in den Verarbeitungsunternehmen werden mit einem Empfangsschein quittiert, auf dem die Menge und die Qualität vermerkt sind.

2.   Verarbeitung

Nach der Annahme werden die Oliven in Fässern eingelegt, um die Bitterstoffe zu entfernen. Zu diesem Zweck werden sie für etwa zwölf Stunden in einer Natronlauge eingelegt, deren Konzentration je nach Temperatur und Reifegrad der Früchte zwischen 1,5 % bis 2 % beträgt. Danach werden sie dreimal gespült, um die Natronlösung völlig zu entfernen, und anschließend mit frischem Wasser in den Fässern eingelegt, wobei zwei bis drei Mal nach jeweils acht Stunden das Wasser erneuert wird. Die Bitterstoffe können auch auf natürliche Weise entfernt werden, indem die Oliven lediglich in den Fässern gewässert und entsprechend gespült werden. Unabhängig davon, welches Verfahren eingesetzt wird, müssen die Oliven einen leichten Bittergeschmack behalten.

Im Anschluss an dieses Verfahren werden die Oliven mit einer bis zu 8,5 %igen Salzlake in Gärbehälter gefüllt. Der Salzgehalt und der pH-Wert der Lake werden regelmäßig kontrolliert und erforderlichenfalls wird Salz zugesetzt. In dieser Form werden die Oliven aufbewahrt, bis sich die Lake beim gewünschten Salzgehalt stabilisiert hat. Die Gärung hat bereits bei der ersten Behandlung begonnen und ihre Dauer beträgt — abhängig vom Reifegrad und der Umgebungstemperatur — zwischen zwei und vier Monaten.

Die Oliven werden maschinell entsteint. Dabei wird die Olive an einem Ende quer und am Stielansatz kreuzförmig eingeschnitten. Mithilfe von Wasser und mechanischem Druck wird der Stein entfernt. Gequetscht werden die Oliven mit leichten Pressen, die weder das Fleisch noch den Stein beschädigen.

Die Oliven, die gefüllt werden sollen, werden auf den Arbeitsflächen von erfahrenen Arbeiterinnen von Hand gefüllt. In der Chalkidike hat das Füllen von Oliven Tradition; als Füllung werden Mandeln oder kleine Stücke von rotem Paprika, Möhren, Essiggurken oder Knoblauch verwendet.

Die Oliven können mit Kräutern der Region (Oregano, Thymian, Lorbeer, Knoblauch, Sellerie und rotem Paprika) aromatisiert werden.

3.   Qualitäts- und Größensortierung — Verpackung

Nach der Gärung und dem Entsteinen werden die Oliven aus den Behältern genommen und zu den Arbeitsflächen gebracht, wo erfahrene Arbeiter sie optisch kontrollieren und von Hand beschädigte, angeschlagene oder in anderer Weise mangelhafte Oliven aussortieren. Danach werden die Oliven mit Förderbändern zu den Größensortierern befördert, die sie nach Größe sortieren und in die Verpackungsbehältnisse füllen.

Die Oliven werden unabhängig vom Gewicht des Inhalts zumeist in Behälter aus einem für Mensch und Produkt neutralen Kunststoff oder in Weißblech- oder Glasbehälter abgefüllt. Die Behälter werden mit Lake aufgefüllt, der der besseren Konservierung des Erzeugnisses halber im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und Griechenlands L-Ascorbinsäure, Zitronensäure oder Milchsäure zugefügt werden kann.

Die Oliven dürfen in Betrieben außerhalb des Nomos Chalkidike verpackt werden, an die das verarbeitete Erzeugnis geliefert wird, sofern die Rückverfolgbarkeit durch die Frachtpapiere, die entsprechenden Buchungsbelege und die in Ziffer 4.8 genannten Etikettierungsvorschriften gewährleistet ist.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

1.   Natürlicher Zusammenhang

Agronomisch gesehen sind die Böden des Nomos Chalkidike perfekt für den Olivenanbau geeignet, da der Ölbaum auf einer Vielfalt von Böden, die von wenig fruchtbaren (steinigen) Kalkböden im Gebirge bis zu fruchtbaren kalkbasierten Schwemmböden in der Ebene reichen, gedeiht und Früchte trägt.

Das Klima der Chalkidike weist eine Besonderheit auf, die dem Ölbaum zugute kommt: Sie ist zwar im Norden Griechenlands gelegen, doch aufgrund der langen Küstenlinie am Ägäischen Meer (630 km) befindet sie sich in Bezug auf die Maximal- und Minimaltemperaturen auf denselben Isothermen wie die weiter südlich gelegenen Olivenerzeugungsgebiete (z. B. Messenien, Ätolien, Akarnien und Attika). Außerdem weist sie eine hohe Niederschlagsmenge mit Jahresmittelwerten von 450 mm (in der Ebene) bis 850 mm (im Bergland) auf.

Darüber hinaus eignet sich das Klima der Chalkidike auch deshalb für den Olivenanbau, da es je nach Höhenlage durch milde bis kühle Winter und milde bis heiße und trockene Sommer mit viel Sonnenschein und langen Übergangsjahreszeiten gekennzeichnet ist. Im Sommer beträgt die Durchschnittstemperatur höchstens 22 °C, während die Tiefsttemperatur im Winter selbst im Gebirge selten – 10 °C erreicht. Dies sind Idealbedingungen für das Gedeihen des Ölbaums.

Neben ihrer Größe sind die „Prasines Elies Chalkidikis“ durch ihr widerstandsfähiges, glänzendes Perikarp von leuchtend grüner bis gelbgrüner Farbe, ihr vollmundiges, festes und saftiges Fleisch, ihr zartes, fruchtiges Aroma und den leicht bitteren, pikanten Geschmack gekennzeichnet.

Die pedoklimatischen Bedingungen der Chalkidike, die Anbauverfahren und die Verarbeitung der Oliven beeinflussen die genannten Qualitätsmerkmale aus folgenden Gründen:

Die lang anhaltenden, relativ niedrigen Temperaturen während der Ernte in Verbindung mit den Anbautechniken, vor allem dem Schnitt und der Entfernung von jungen Trieben, tragen zusammen mit der Wüchsigkeit der Sorten dazu bei, dass die Produktion stabil ist und die Früchte ihre Größe mit dem hohen Fleisch-Stein-Verhältnis erreichen.

Da die Böden überwiegend kalkhaltig sind, enthalten die Oliven viele flüchtige Bestandteile, denen sie ihr zartes, fruchtiges Aroma verdanken.

Aufgrund der langen Sonnenbestrahlung, der milden Temperaturen im Sommer und der Überwachung der Reifestadien seitens der Erzeuger und ihrer Vereinigungen haben die Oliven zum Erntezeitpunkt eine leuchtend grüne Farbe, ein saftiges Fleisch und die geeignete Festigkeit, so dass sie einfach ohne Verletzungen und Veränderungen entsteint werden können.

Die Anbauverfahren, vor allem die Bewässerung und die Überwachung der Reifestadien, bewirken, dass die Oliven nur einen geringen Ölgehalt aufweisen, weshalb kein fettiger Eindruck entsteht und die Aromaeigenschaften betont werden. Gleichzeitig wird dadurch eine Oxidation vermieden, so dass die Oliven länger haltbar sind.

Die traditionelle Ernte von Hand sorgt dafür, dass die Olive völlig unbeschädigt ist und ihre spätere Verarbeitung gelingt. Das Sortieren und Füllen von Hand machen aus den Oliven ein perfektes, authentisches Endprodukt.

Auch die Verarbeitungsbetriebe haben die traditionellen Verarbeitungsverfahren an die betreffenden Sorten und deren besondere Eigenschaften angepasst, um die Schwierigkeiten, die sich bei der Gärung der Oliven ergeben, zu beheben, die organoleptischen Eigenschaften zu erhalten und stets ein einheitliches Erzeugnis zu gewinnen, das in ganz Griechenland wegen seines leicht bitteren und pikanten Geschmacks berühmt ist. Da einige Verarbeitungsbetriebe das Erzeugnis auch ausführen, sind die „Prasines Elies Chalkidikis“ auch in zahlreichen anderen Ländern bekannt.

2.   Historischer Zusammenhang

Die Quellen, die die Existenz von Olivenhainen in der Chalkidike belegen, reichen bis 1415 zurück. Erwähnt werden der Olivenhain von Andronikos auf den Ländereien des Klosters Agios Pablos auf Kassandra, die auf den Ländereien des Klosters Vatopedi in Souflari bei Kalamaria (Nea Triglia) und im benachbarten Daoutlou (Eleochoria) verstreuten, uralten Ölbäume sowie die Ölbäume der Mühle des Klosters Iviron auf der Insel Kafkania vor Olympiada. Auch auf dem übrigen Gebiet der Chalkidike wurden Ölbäume angebaut, was in viele Ortsnamen eingegangen ist. Die Früchte dieser Ölbäume wurden wohl überwiegend als Tafeloliven verwendet.

Gegen Mitte des 19. Jahrhunderts begannen die Einwohner der Chalkidike, sich systematisch dem Olivenanbau zu widmen; sie veredelten wilde Ölbäume und setzten — in geringerem Umfang — Kulturölbäume um. Dieser Wandel geht anscheinend vor allem auf günstige Steuervorschriften im Gesetz über die Anlage neuer Olivenhaine von 1863 zurück. 1887 hatte Christakis Zografis bereits den großen Olivenhain von Portaria mit einer Fläche von 500 ha und mehr als 32 000 Ölbäumen anlegen lassen. Gleichzeitig erbaute Chatzi-Osman in Gerakini bei Polygyros eine große dampfbetriebene Ölmühle, mit der die Modernisierung der entsprechenden Anlagen in der Chalkidike eingeleitet wurde.

Den historischen Quellen zufolge beruht die Bindung zwischen der Chalkidike und dem Ölbaum und seiner Frucht auf dem jahrhundertelangen Anbau von Ölbäumen und der Erzeugung von Produkten aus Oliven, aber auch auf zahlreichen Volkstraditionen, die noch heute lebendig sind. Die Olive stand in der Chalkidike zumindest in den letzten beiden Jahrhunderten im Mittelpunkt des wirtschaftlichen, aber auch des gesellschaftlichen Lebens und der kulturellen Tradition ihrer Einwohner.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Οργανισμός Πιστοποίησης και Επίβλεψης Γεωργικών Προϊόντων (Ο.Π.Ε.ΓΕ.Π.) (Zertifizierungs- und Kontrollagentur für landwirtschaftliche Erzeugnisse — AGROCERT)

Anschrift:

Πατησίων & Άνδρου 1, 11257 Αθήνα (Patission & Androu 1, 11257 Athen)

Tel.:

+30 210 8231277

Fax

+30 210 8231438

E-Mail-Adresse:

info@agrocert.gr

Name:

Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση Χαλκιδικής, Διεύθυνση Αγροτικής Ανάπτυξης (Verwaltung des Nomos Chalkidike, Abteilung Ländliche Entwicklung)

Anschrift:

63100 Πολύγυρος (63100 Polygyros)

Tel.:

+30 2371039314

Fax

+30 2371339207

E-Mail-Adresse:

agro6@halkidiki.gov.gr

4.8.   Etikettierung:

Neben der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prasines Elies Chalkidikis“ und der entsprechenden Kennzeichnung müssen die Etiketten einen Hinweis auf die Herkunft und den Schutz des Erzeugnisses enthalten. Außerdem tragen sie folgende Angaben:

einen numerischen Code mit dem Produktionsjahr, dem Verarbeitungsbetrieb, der Chargennummer und dem Verpackungsbetrieb, wenn die Verpackung nicht im Verarbeitungsbetrieb erfolgt;

die Mindesthaltbarkeit des Erzeugnisses im Falle der Endverpackung;

das Bildzeichen, bestehend aus dem Namen des Erzeugnisses in griechischen oder lateinischen Buchstaben, die ein ovales Bild umrahmen. Dieses enthält im Hintergrund eine Karte der Chalkidike, die einer Lithografie von 1829 der britischen Society for the Diffusion of Useful Knowledge entnommen ist. Im Vordergrund ist ein Olivenzweig mit grünen Oliven zu sehen.

Image

Werden die „Prasines Elies Chalkidikis“ zu Olivenpaste verarbeitet, so darf die Angabe „Πάστα από „Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής ΠΟΠ“ “ (Olivenpaste aus Prasines Elies Chalkidikis g. U.) verwendet werden, sofern die Paste ausschließlich aus „Prasines Elies Chalkidikis“ hergestellt wird und ihr lediglich bis zu 7 % natives Olivenöl zugefügt wird.


23.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 427/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Artikel 8 der Verordnung legt besondere Garantien für Lebensmittel tierischen Ursprungs fest, die für den finnischen und den schwedischen Markt bestimmt sind. Demnach müssen Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, in diesen Mitgliedstaaten Eier in Verkehr zu bringen, bestimmte Vorschriften in Bezug auf Salmonellen einhalten. Ferner sieht die Verordnung vor, dass Sendungen mit Eiern eine Bescheinigung beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass eine mikrobiologische Untersuchung gemäß den Unionsvorschriften durchgeführt wurde und dass deren Ergebnis negativ ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelt die zusätzlichen Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.

(3)

Ferner regelt die Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 die Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen, sowie die Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben. Zudem umfasst die Verordnung eine Musterbescheinigung für Sendungen mit Eiern.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Pflicht zur Vorlage besonderer Garantien für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programme gleichwertig anerkannt worden ist.

(5)

Am 5. Oktober 2007 beantragte die dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde, die besonderen Garantien in Bezug auf Salmonellen in Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf ganz Dänemark auszudehnen. Dem Antrag war eine Beschreibung des dänischen Kontrollprogramms für Salmonellen in Eiern beigefügt.

(6)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit legte am 18. Juni 2008 Leitlinien für Mindestanforderungen fest, die Kontrollprogramme für Salmonellen in Fleisch und Eiern von Gallus gallus erfüllen müssen, damit sie als den für Schweden und Finnland genehmigten Programmen gleichwertig anerkannt werden können („Guidance document on the minimum requirements for Salmonella control programmes to be recognised equivalent to those approved for Sweden and Finland in respect of meat and eggs of Gallus gallus“, im Folgenden „Leitlinien“).

(7)

Das Kontrollprogramm Dänemarks für Salmonellen in Eiern ist als dem für Schweden und Finnland genehmigten Programm gleichwertig anzusehen und entspricht den Leitlinien. Zudem legten die dänischen Behörden am 20. Mai 2011 Angaben vor, denen zufolge auch die Prävalenz von Salmonellen in Junghennenherden und Herden erwachsener Legehennen in den Jahren 2008, 2009 und 2010 den Anforderungen der Leitlinien entsprach.

(8)

Daher sollten die besonderen Garantien auf Sendungen mit Eiern ausgedehnt werden, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen. Ferner sollten für solche Sendungen auch die in der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 festgelegten Bestimmungen zur Beprobung der Herden, von denen die Eier stammen, zu den Methoden zur mikrobiologischen Untersuchung solcher Proben und zur Verwendung der Musterbescheinigung gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark ist berechtigt, für Sendungen mit Eiern gemäß Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen, die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen besonderen Garantien in Bezug auf Salmonellen anzuwenden.

Artikel 2

(1)   Die Beprobung der Herden, von denen die in Artikel 1 genannten Eier stammen, erfolgt nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005.

(2)   Die gemäß Absatz 1 genommenen Proben werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 mikrobiologisch auf Salmonellen untersucht.

Artikel 3

Sendungen mit Eiern gemäß Artikel 1 ist eine Bescheinigung beizufügen, die dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 vorgesehenen Muster entspricht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17.


23.5.2012   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 428/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (2) beantragt, dass der Name dieses Landes in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) in die Spalte aufgenommen wird, in der die Länder aufgeführt sind, die den Namen einer der Keltertraubensorten verwenden dürfen, die gemäß Artikel 62 Absatz 4 derselben Verordnung auf dem Etikett der Weine stehen dürfen. Nachdem festgestellt ist, dass die Bedingungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung erfüllt sind, sind die Vereinigten Staaten von Amerika in dem genannten Anhang in der Spalte zu der Keltertraubensorte einzutragen, auf die sich dieser Antrag bezieht.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XV Teil B Zeile 58 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erhält folgende Fassung:

„58

Vermentino di Gallura (IT)

Vermentino di Sardegna (IT)

Vermentino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten von Amerika

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

(3)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.


23.5.2012   

DE

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 429/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung von Fehlern bei den CO2-Emissionsdaten durch einen Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist ein wichtiger Schritt bei der Überprüfung der Daten, die der Berechnung der spezifischen Emissionszielvorgaben und der durchschnittlichen spezifischen Emissionen aller Hersteller zugrunde gelegt werden, weshalb es sich empfiehlt, für diese Mitteilung ein klares, transparentes Verfahren vorzusehen.

(2)

Außerdem sollte ein gemeinsames Format für die Mitteilung von Fehlern eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Informationen, die die Hersteller der Kommission übermitteln, rechtzeitig überprüft und verarbeitet werden können.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (2) werden die folgenden Absätze 3, 4 und 5 angefügt:

„(3)   Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.

Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für deren Mitteilung der Hersteller zuständig ist.

Der Fehler wird in jeder Fassung durch einen gesonderten Eintrag im Datensatz mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers“ kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:

a)

Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,

b)

Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,

c)

Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fällt oder nicht mehr hergestellt wird.

Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller den Typen-, Varianten- bzw. Versionscode oder gegebenenfalls die Typgenehmigungsnummer im vorläufigen Datensatz nicht identifizieren oder berichtigen kann.

(4)   Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 3 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

(5)   Die Fehlermitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt auf einem nicht-löschbaren elektronischen Datenträger mit der Bezeichnung „Fehlermitteilung — CO2-Emissionen von Personenkraftwagen“, der auf dem Postweg an folgende Anschrift gesandt wird:

Europäische Kommission

Generalsekretariat

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

CO2-monitoring@eea.europa.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.


23.5.2012   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 430/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Europäischen Union eine schwerwiegende Marktstörung auftritt.

(2)

In Spanien und Griechenland, den Mitgliedstaaten, die zusammen für über zwei Drittel der Olivenölerzeugung der Europäischen Union aufkommen, liegen die während des Zeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) festgestellten durchschnittlichen Marktpreise für Olivenöl unter dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrag. Dies führt zu einer schwerwiegenden Störung auf den Märkten dieser beiden Mitgliedstaaten. Wegen der hohen gegenseitigen Abhängigkeit auf dem Olivenölmarkt in der Europäischen Union besteht die Gefahr, dass die schwere Störung des spanischen und des griechischen Marktes auf alle Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten übergreift.

(3)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gewährt werden und setzt die Kommission die Beihilfe im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung ist ein Ausschreibungsverfahren gemäß den in Artikel 9 derselben Verordnung vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu eröffnen.

(5)

Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, ist in einer Höhe festzusetzen, die der Marktanalyse zufolge zur Stabilisierung des Marktes beitragen würde.

(6)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind die Erzeugnismengen festzusetzen, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss.

(7)

Es ist eine Sicherheit festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Lagerhalter ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat.

(8)

In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr sollte die Kommission beschließen können, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und die Höhe der Beihilfe entsprechend anzupassen. Diese Möglichkeit ist gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 in den Vertrag aufzunehmen.

(9)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die gültigen Angebote an die Kommission zu übermitteln haben.

(10)

Um plötzlichen Preisrückgängen vorzubeugen, unverzüglich auf die außergewöhnliche Marktlage zu reagieren und eine effiziente Verwaltung dieser Maßnahme zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Es wird ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Beihilfe durchgeführt, die für die private Lagerhaltung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten und in Anhang XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Olivenölgüteklassen gewährt werden kann.

(2)   Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, beträgt 100 000 Tonnen.

Artikel 2

Geltende Bestimmungen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 3

Einreichung von Angeboten

(1)   Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die erste Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am 31. Mai 2012 und endet am 5. Juni 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die zweite Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Teilzeitraums und endet am 19. Juni 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote betreffen eine Lagerzeit von 180 Tagen.

(3)   Jedes Angebot betrifft eine Menge von mindestens 50 Tonnen.

(4)   Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.

(5)   Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.

Artikel 4

Sicherheiten

Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.

Artikel 5

Kürzung der Vertragsdauer

Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger muss einen Verweis auf diese Möglichkeit enthalten.

Artikel 6

Mitteilung der Angebote an die Kommission

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 24 Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungsteilzeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote mit.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


ANHANG

Olivenölgüteklassen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Natives Olivenöl extra

Natives Olivenöl


23.5.2012   

DE

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L 132/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 431/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

98,8

MA

53,8

TR

87,5

ZZ

80,0

0707 00 05

AL

41,0

JO

183,3

MK

59,4

TR

130,7

ZZ

103,6

0709 93 10

JO

183,3

TR

112,3

ZZ

147,8

0805 10 20

EG

50,0

IL

75,0

MA

52,2

ZZ

59,1

0805 50 10

TR

94,2

ZA

84,1

ZZ

89,2

0808 10 80

AR

123,8

BR

83,4

CA

135,2

CL

94,8

CN

82,4

EC

94,2

MK

29,3

NZ

147,6

US

188,4

UY

67,9

ZA

95,7

ZZ

103,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.5.2012   

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2012

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)

(2012/270/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine von der Kommission vorgenommene Bewertung auf der Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum legt nahe, dass Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) schädliche Auswirkungen auf anfällige Pflanzen haben. Sie schädigen insbesondere die Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden „die Kartoffelknollen“, die in der gesamten Europäischen Union erzeugt werden. Diese Organismen sind weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(2)

Portugal hat die Kommission über das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix similaris (Gentner) in seinem Hoheitsgebiet informiert. Einer Mitteilung Spaniens vom 8. September 2010 zufolge wurden erste Fälle des Auftretens von Epitrix similaris (Gentner) in einer spanischen Region verzeichnet. Aus den verfügbaren Informationen geht außerdem hervor, dass Epitrix cucumeris (Harris) und Epitrix tuberis (Gentner) in einem Drittland auftreten, das derzeit Kartoffelknollen in die Union ausführt.

(3)

Es sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union aus Drittländern getroffen werden, in denen Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bekanntermaßen auftreten. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung von Kartoffelknollen aus Gebieten der Union getroffen werden, in denen das Auftreten eines oder mehrerer dieser Organismen bestätigt wurde.

(4)

In allen Mitgliedstaaten sollten Erhebungen zum Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) bei Kartoffelknollen und auf Kartoffelfeldern durchgeführt werden, wobei die Ergebnisse mitzuteilen sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch Erhebungen an anderen Pflanzen durchführen.

(5)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen das Auftreten von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) oder Epitrix tuberis (Gentner) bestätigt wurde, abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betreffenden Organismen auszurotten oder zumindest einzudämmen und deren intensive Überwachung sicherzustellen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(7)

Dieser Beschluss sollte bis zum 30. September 2014 in Kraft bleiben, damit genügend Zeit für die Bewertung seiner Wirksamkeit zur Verfügung steht.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden „die spezifizierten Organismen“, dürfen nicht in die Union eingeschleppt oder innerhalb der Union verbreitet werden.

Artikel 2

Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union

(1)   Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden „die Kartoffelknollen“, mit Ursprung (2) in Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.

(2)   Kartoffelknollen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle einer Inspektion gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 5 unterzogen.

Artikel 3

Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union

Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen.

Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.

Artikel 4

Erhebungen und Meldung der spezifizierten Organismen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.

(2)   Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen

(1)   Bestätigt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.

Er trifft die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.

(2)   Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 6

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie gegebenenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der spezifizierten Organismen bereits erlassen haben, damit die Maßnahmen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen. Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2014.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, Referenzstandard ISPM Nr. 5, und Pflanzengesundheitszeugnisse, Referenzstandard ISPM Nr. 12, des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG I

ABSCHNITT 1

Besondere Anforderungen für die Einfuhr in die Union

1.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG muss Kartoffelknollen aus Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden „das Zeugnis“) beiliegen, das in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthält.

2.

Das Zeugnis muss entweder die Angaben unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b umfassen:

a)

die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als befallsfrei anerkannt ist;

b)

die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht.

3.

Das Zeugnis muss Folgendes umfassen:

a)

die Angabe, dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organismen und deren Symptomen befunden wurden und höchstens 0,1 % Erde aufweisen;

b)

die Angabe, dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist.

4.

Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets unter der Rubrik „Herkunftsort“ zu vermerken.

5.

Kartoffelknollen, die gemäß den Nummern 1 bis 4 in die Union eingeführt werden, sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort entsprechend der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) einer Inspektion zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Nummern 1 bis 4 erfüllen.

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Verbringung

1.

Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen.

2.

Die Kartoffelknollen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden an einem gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (3) registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäß der Richtlinie 93/50/EWG der Kommission (4) registrierten Erzeuger erzeugt oder aus einer gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sammel- oder Versandstelle verbracht;

b)

sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht, und

c)

das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber.

3.

Kartoffelknollen, die gemäß Abschnitt 1 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der in Nummer 1 genannte Pflanzenpass beiliegt.


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(3)  ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

(4)  ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.


ANHANG II

ABGEGRENZTE GEBIETE UND MAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 5

ABSCHNITT 1

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1.

Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen:

a)

einer Befallszone, die mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und

b)

einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 100 m über die Grenze der Befallszone hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.

2.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein größeres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

3.

Bei der Einrichtung der Befalls- und der Pufferzone stützen sich die Mitgliedstaaten auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise auf das Auftreten der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.

4.

Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus außerhalb der Befallszone festgestellt, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

5.

Wird bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der betreffende Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht festgestellt, so bestätigt der betreffende Mitgliedstaat, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Er teilt dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

ABSCHNITT 2

Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen:

1.

Maßnahmen zur Ausrottung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschließlich Behandlungen und Entseuchung, sowie erforderlichenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen;

2.

intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen;

3.

Überwachung der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.