ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.274.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
20. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 974/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 975/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 977/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Boerenkaas (g.t.S.))

19

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind ( 1 )

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament und Rat

 

 

2009/764/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

28

 

 

Kommission

 

 

2009/765/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2009 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7761)  ( 1 )

30

 

 

2009/766/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7801)  ( 1 )

32

 

 

2009/767/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7806)  ( 1 )

36

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/768/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (EZB/2009/22)

38

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/769/GASP des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 910/2008 der Kommission vom 18. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor (ABl. L 251 vom 19.9.2008)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 974/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

54,3

MK

27,3

TR

89,8

ZZ

57,1

0707 00 05

MK

31,4

TR

92,8

ZZ

62,1

0709 90 70

TR

81,6

ZZ

81,6

0805 50 10

AR

53,7

CL

83,5

TR

77,6

US

56,3

ZA

77,9

ZZ

69,8

0806 10 10

BR

220,9

EG

80,3

TR

112,4

US

205,1

ZZ

154,7

0808 10 80

AU

175,3

CL

86,9

CN

78,3

MK

16,1

NZ

83,2

US

103,9

ZA

73,6

ZZ

88,2

0808 20 50

CN

60,6

TR

85,0

ZA

70,1

ZZ

71,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2009

zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), wird eine Gemeinschaftsliste von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Neue Monomere und Ausgangsstoffe, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor kurzem in wissenschaftlichen Bewertungen positiv beurteilt hat, sollten der bestehenden Liste hinzugefügt werden.

(2)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält auch ein Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Neue Zusatzstoffe, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor kurzem in wissenschaftlichen Bewertungen positiv beurteilt hat, sollten der bestehenden Liste hinzugefügt werden.

(3)

Die Richtlinie 2002/72/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/72/EG wird das Gemeinschaftsverzeichnis von Zusatzstoffen in Anhang III der Richtlinie ab dem 1. Januar 2010 als Positivliste festgelegt. Dementsprechend sollte in Anhang III der Richtlinie in den Überschriften das Wort „Unvollständiges“ in Bezug auf das Verzeichnis von Zusatzstoffen gestrichen werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IVa, V and VI der Richtlinie 2002/72/EG werden entsprechend den Anhängen I bis V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.


ANHANG I

In der Tabelle in Abschnitt A von Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„14627

0000117-21-5

3-Chlor-phthalsäureanhydrid

SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 3-Chlorphthalsäure)

14628

0000118-45-6

4-Chlor-phthalsäureanhydrid

SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 4-Chlorphthalsäure)

14876

0001076-97-7

Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure

SML = 5 mg/kg

Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden.

18117

0000079-14-1

Glycolsäure

Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht.

19965

0006915-15-7

Apfelsäure

Nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden.

21498

0002530-85-0

[3-(Methacryloxy) propyl]trimethoxysilan

SML = 0,05 mg/kg

Nur als Mittel zur Oberflächenbehandlung bei anorganischen Füllstoffen zu verwenden.“


ANHANG II

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang III wird in der Hauptüberschrift sowie in den Überschriften der Abschnitte A und B das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.

2.

In der Tabelle in Abschnitt A werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:

„Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

30607

Aliphatische lineare C2–C24-Monocarbonsäuren aus natürlichen Ölen und Fetten, Lithiumsalz

SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als Lithium) (8)

33105

0146340-15-0

Sekundäre Alkohole, C12–C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert

SML = 5 mg/kg (44)

33535

0152261-33-1

Alpha-Alkene(C20–C24), Copolymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-tetramethylpiperidin

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist.

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen.

38550

0882073-43-0

Bis(4-propylbenzyliden)propylsorbitol

SML = 5 mg/kg (einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte)

40155

0124172-53-8

N,N’-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-N,N’-diformylhexamethylendiamin

SML = 0,05 mg/kg (1) (44)

49080

0852282-89-4

N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion

SML = 0,05 mg/kg (39) (45) (46)

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET).

60027

Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000)

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

62215

0007439-89-6

Eisen

SML = 48 mg/kg

68119

Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure

SML = 5 mg/kg

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist.

72141

0018600-59-4

2,2-(1,4-Phenylen)bis((4H-3,1-benzoxazin-4-on)

SML = 0,05 mg/kg (einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte)

76807

00073018-26-5

Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol

SML = 30 mg/kg

77708

Polyethylenglycolether (EO = 1–50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8–C22)

SML = 1,8 mg/kg

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

80077

0068441-17-8

oxidierte Polyethylenwachse

SML = 60 mg/kg

80350

0124578-12-7

Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET), Polystyrol (PS), hochschlagfestem Polystyrol (HIPS) und Polyamid (PA) bis zu einem Massenanteil von 0,1 %.

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

80480

0090751-07-8; 0082451-48-7

Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]- hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]

SML = 5 mg/kg (47)

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

80510

1010121-89-7

Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopropan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Mischung mit x = 1 und/oder 5, neutralisiert mit Dodecylbenzolsulfonsäure

Nur zu verwenden als Polymerisationshilfsmittel in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Poystyrol (PS).

91530

Sulfobernsteinsäure Alkyl(C4–C20)- oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze

SML = 5 mg/kg

91815

Sulfobernsteinsäure Monoalkyl(C10–C16) polyethylenglycolester, Natriumsalze

SML = 2 mg/kg

92200

0006422-86-2

Bis(2-ethylhexyl)terephthalat

SML = 60 mg/kg

92470

0106990-43-6

N,N’,N’,N’-Tetrakis(4,6-bis(butyl-(N-methyl-2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-diazadecan-1,10-diamin

SML = 0,05 mg/kg

92475

0203255-81-6

3,3’,5,5’-Tetrakis(tert-butyl)-2,2’-dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl]oxyphosphonsäure

SML = 5 mg/kg (berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffes und der Hydrolyseprodukte)

93450

Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

94000

0000102-71-6

Triethanolamin

SML = 0,05 mg/kg (einschließlich des Hydrochlorid-Addukts)

94425

0000867-13-0

Triethylphosphonoacetat

Nur zur Verwendung in Polyethylenterepthalat (PET).

94985

Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure

SML = 5 mg/kg

Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist.“


ANHANG III

In Anhang IVa der Richtlinie 2002/72/EG werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

„49080

852282-89-4

N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion

72141

0018600-59-4

2,2-′(1,4-Phenylen)bis((4H-3,1-benzoxazin-4-on)

76807

0007308-26-5

Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol

92475

0203255-81-6

3,3′,5,5′-Tetrakis(tert-butyl)-2,2′-dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl]oxyphosphonsäure“


ANHANG IV

In Teil B von Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

Sonstige Spezifikationen

„60027

Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000)

Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da.

Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)

77708

Polyethyleneglycolether (EO = 1–50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8–C22)

Höchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg

80350

Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer

Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin.

80480

Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]-hexamethylene-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]

Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2 400 Da.

Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N’-bis(2,2,6,6-tetramethylpiperidin-4-yl)hexan-1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg

93450

Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]

Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten.“


ANHANG V

Anhang VI der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Anmerkung (8) erhält folgende Fassung:

„(8)

SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 62020, 30607, 38000, 42400, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“

2.

Folgende Einträge werden angefügt:

„(44)

Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden.

(45)

Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.

(46)

Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden.

(47)

Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt.“


20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2009

zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2007/2/EG sind allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollen für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, Netzdienste schaffen und betreiben.

(2)

Um die Kompatibilität und Verwendbarkeit solcher Dienste auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, müssen technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Dienste erlassen werden, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

(3)

Um sicherzustellen, dass Behörden und Dritte über die technischen Möglichkeiten verfügen, ihre Geodatensätze und -dienste mit den Netzdiensten zu verknüpfen, müssen entsprechende Anforderungen für diese Dienste erlassen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Schaffung und Erhaltung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Netzdienste, nachstehend „Netzdienste“ genannt, und die Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit dieser Dienste für die Behörden der Mitgliedstaaten und Dritte gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Teil A des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (2).

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Die „Anfangsbetriebsfähigkeit“ ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren;

2.

„Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann;

3.

„Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden;

4.

„Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht;

5.

„Antwortzeit“ ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird;

6.

„Dienstanfrage“ ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes;

7.

„INSPIRE-Metadatenelement“ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008;

8.

„Veröffentlichen“ ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren;

9.

„Natürliche Sprache“ ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren;

10.

„Sammeln“ ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren;

11.

„Kartenebene“ ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann.

Artikel 3

Anforderungen an Netzdienste

Die Netzdienste müssen den Anforderungen an die Qualität der Dienste nach Anhang I entsprechen.

Ferner sollen die folgenden Netzdienste Folgendem entsprechen:

a)

die Suchdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang II;

b)

die Darstellungsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang III.

Artikel 4

Zugang zu Netzdiensten

(1)   Bis zum 9. Mai 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste hergestellt haben.

(2)   Bis zum 9. November 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Such- und Darstellungsdienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.


ANHANG I

DIENSTQUALITÄT

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/2/EG verknüpfte Netzdienste von Dritten werden bei der Bewertung der Dienstqualität nicht berücksichtigt, um mögliche Verschlechterungen aufgrund von Domino-Effekten zu vermeiden.

Es gelten die folgenden Kriterien zur Dienstqualität für Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit.

1   LEISTUNG

Die Antwortzeit für das Senden eines ersten Ergebnisses auf eine Suchdienstanfrage beträgt in einer normalen Situation höchstens 3 Sekunden.

Für ein Bild mit 470 Kilobyte (z. B. 800 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 8 Bit) beträgt die Antwortzeit für das Senden eines ersten Ergebnisses auf eine „Get Map“-Anfrage an einen Darstellungsdienst in einer normalen Situation höchstens 5 Sekunden.

Mit einer normalen Situation ist ein Zeitraum ohne Spitzenbelastung gemeint. Eine normale Situation ist 90 % der Zeit gegeben.

2   KAPAZITÄT

Pro Sekunde können gemäß der Leistungsqualität des Dienstes mindestens 30 Anfragen an einen Suchdienst gleichzeitig bearbeitet werden.

Pro Sekunde können gemäß der Leistungsqualität des Dienstes mindestens 20 Anfragen an einen Darstellungsdienst gleichzeitig bearbeitet werden.

3   VERFÜGBARKEIT

Ein Netzdienst soll 99 % der Zeit verfügbar sein.


ANHANG II

SUCHDIENSTE

TEIL A

Suchkriterien

Damit der Suchdienst die Mindestsuchkriterien gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die Suche mit den INSPIRE-Metadatenelementen unterstützen, die in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgelistet sind.

Tabelle 1

Mindestsuchkriterien

INSPIRE-Metadatenelemente

Schlüsselwörter

Schlüsselwort

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten

(Für Geodatensätze und Geodatensatzreihen)

Themenkategorie (topic category)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten

(Für Geodatendienste)

Art des Geodatendienstes (spatial data service type)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze

Herkunft (lineage)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze

Räumliche Auflösung (spatial resolution)

Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG

Spezifikation (specification)

Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG

Grad (degree)

Geografischer Standort

Geografisches Begrenzungsrechteck (geographical bounding box)

Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

Bedingungen für den Zugang und die Nutzung (conditions applying to access and use)

Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

Beschränkungen des öffentlichen Zugangs (limitations on public access)

Für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung, und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden

Zuständige Stelle (responsible party)

Für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung, und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden

Funktion der zuständigen Stelle (responsible party role)

Außerdem müssen die folgenden INSPIRE-Metadatenelemente oder Reihen von Elementen als Suchkriterien zur Verfügung stehen:

a)

Ressourcenbezeichnung (resource title);

b)

Ressourcenüberblick (resource abstract);

c)

Ressourcenart (resource type);

d)

eindeutiger Ressourcenbezeichner (unique resource identifier);

e)

Zeitbezug.

Damit Ressourcen mit einer Kombination von Suchkriterien gesucht werden können, müssen logische Operatoren und Vergleichsoperatoren unterstützt werden.

Damit Ressourcen auf Basis des geografischen Standorts der Ressource gefunden werden können, muss der in Tabelle 2 aufgeführte räumliche Operator unterstützt werden.

Tabelle 2

Name des Operators

Eigenschaft

Intersects

Erfordert, dass das INSPIRE-Metadatenelement „Geografisches Begrenzungsrechteck“ (Bounding Box) ein als von Interesse definiertes Gebiet räumlich schneidet

TEIL B

Operationen

1.   LISTE DER OPERATIONEN

Damit der Suchdienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die in Tabelle 3 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.

Tabelle 3

Operation

Funktion

Get Discovery Service Metadata

Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Suchdienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes

Discover Metadata

Die Operation „Discover Metadata“ ermöglicht es, INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen basierend auf einer Suchanfrage aus dem Ziel-Suchdienst abzurufen

Damit der Suchdienst die Bestimmungen in Artikel 12 der Richtlinie 2007/4/EG erfüllt, muss er die in Tabelle 4 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.

Tabelle 4

Operation

Funktion

Publish Metadata

Die Operation „Publish Metadata“ ermöglicht es, INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst zu bearbeiten (Push- oder Pull-Metadatenmechanismen). Bearbeiten bedeutet Einfügen, Aktualisieren und Löschen

Link Discovery Service

Die Funktion „Link Discovery Service“ ermöglicht es, einen Suchdienst für die Suche nach Ressourcen über den Suchdienst des Mitgliedstaats zu definieren, während die Ressourcenmetadaten am Standort des Besitzers verbleiben

Die Anfrage- und Antwortparameter zu den Operationen vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen zu den Suchdiensten.

2.   OPERATION „GET DISCOVERY SERVICE METADATA“

2.1   Anfrage „Get Discovery Service Metadata“

2.1.1   Anfrageparameter „Get Discovery Service Metadata“

Der Parameter für die Anfrage „Get Discovery Service Metadata“ gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ an

2.2   Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“

Die Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ muss die folgenden Parameter enthalten:

Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata),

Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

Sprachen (Languages).

2.2.1   Parameter für die Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata)

Die Parameter für die Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata) sollen mindestens die INSPIRE-Metadaten des Suchdienstes enthalten.

2.2.2   Parameter: Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata)

Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen (Operations metadata) stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom Suchdienst bereitgestellt werden. Diese Metadatenparameter sollen jede Operation beschreiben. Sie sollen mindestens

1.

für die Metadaten „Publish“ angeben, ob der Pull-Mechanismus, der Push-Mechanismus oder beide zur Verfügung stehen;

2.

jede Operation beschreiben; diese Beschreibung soll mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse beinhalten.

2.2.3   Sprachparameter (Languages Parameter)

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:

Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ verwendet wird;

der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Suchdienst unterstützt.

3.   OPERATION „DISCOVER METADATA“

3.1   Anfrage „Discover Metadata“

Die Anfrage „Discovery Metadata“ enthält die folgenden Parameter:

Sprache (Language);

Abfrage (Query).

3.1.1   Sprachparameter (Language)

Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für den Inhalt der Antwort „Discover Metadata“ angefragt ist.

3.1.2   Abfrageparameter (Query)

Der Abfrageparameter (Query) soll die in Teil A angegebene Kombination von Suchkriterien enthalten.

3.2   Antwort auf „Discover Metadata“

3.2.1   Antwortparameter für „Discover Metadata“

Der Antwortparameter für „Discover Metadata“ soll mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente jeder Ressource enthalten, die der Abfrage entsprechen.

4.   OPERATION „PUBLISH METADATA“

Die Funktion „Publish Metadata“ ermöglicht es, dem Suchdienst INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

Push-Mechanismus: ermöglicht das Bearbeiten von INSPIRE-Metadatenelementen von Ressourcen, die vom Suchdienst aus zugänglich sind;

Pull-Mechanismus: ermöglicht es dem Suchdienst der Mitgliedstaaten (Member State Discovery Service), INSPIRE-Metadatenelemente von einem entfernt liegenden Standort anzufordern.

Mindestens eine der oben genannten Alternativen muss unterstützt werden.

4.1   Push-Mechanismus

4.1.1   Anfrage „Edit Metadata“

4.1.1.1   Anfrageparameter zu „Edit Metadata“

Der Anfrageparameter „Edit Metadata“ stellt alle Informationen zur Verfügung, die für das Einfügen, Aktualisieren oder Löschen der INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen beim Suchdienst erforderlich sind.

4.2   Pull-Mechanismus

4.2.1   Anfrage „Collect Metadata“

4.2.1.1   Anfrageparameter zu „Collect Metadata“

Der Anfrageparameter zu „Collect Metadata“ stellt alle Informationen über den entfernten Standort zur Verfügung, die erforderlich sind, um die verfügbaren Metadaten von Ressourcen abzurufen. Er muss mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des jeweiligen Geodatendienstes enthalten.

5.   OPERATION „LINK DISCOVERY SERVICE“

Die Operation „Link Discovery Service“ erlaubt es, einen Suchdienst, der der vorliegenden Verordnung entspricht, zu definieren. Er ist für die Suche nach Ressourcen über den Suchdienst des Mitgliedstaats verfügbar, während die Ressourcenmetadaten am Standort des Besitzers verbleiben.

5.1   Anfrage „Link Discovery Service“

5.1.1   Anfrageparameter zu „Link Discovery Service“

Der Anfrageparameter zu „Link Discovery Service“ muss alle erforderlichen Informationen zu dem im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehenden Suchdienst einer Behörde oder eines Dritten bereitstellen, damit der Suchdienst des Mitgliedstaats über den Suchdienst der jeweiligen Behörde oder eines Dritten Metadaten von Ressourcen, die auf einer Kombination der Suchkriterien basieren, anzeigen und diese mit anderen Metadaten von Ressourcen zusammenführen kann.


ANHANG III

DARSTELLUNGSDIENSTE

TEIL A

Operationen

1.   LISTE DER OPERATIONEN

Damit der Darstellungsdienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die folgenden, in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.

Tabelle 1

Operation

Funktion

Get View Service Metadata

Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes

Get Map

Rückgabe einer Karte mit geografischen und themenbezogenen Informationen aus den verfügbaren Geodatensätzen. Bei der Karte handelt es sich um eine Grafik, in der die Informationen räumlich referenziert werden.

Damit der Darstellungsdienst die Bestimmungen in Artikel 12 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die folgenden, in Tabelle 2 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.

Tabelle 2

Operation

Funktion

Link View Service

Ermöglicht einer Behörde oder einem Dritten, einen Darstellungsdienst so zu definieren, dass die Ressourcen über den Darstellungsdienst des Mitgliedstaats angezeigt werden können, der Betrieb des Dienstes jedoch bei der Behörde oder dem Dritten verbleiben

Die Anfrage- und Antwortparameter zu den Operationen vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen zu den Darstellungsdiensten.

2.   OPERATION „GET VIEW SERVICE METADATA“

2.1   Anfrage „Get View Service Metadata“

2.1.1   Anfrageparameter zu „Get View Service Metadata“

Der Parameter für die Anfrage „Get View Service Metadata“ gibt die natürliche Sprache an, in der der Inhalt der Antwort auf „Get View Service Metadata“ angezeigt werden soll.

2.2   Antwortparameter für „Get View Service Metadata“

Die Antwort auf „Get View Service Metadata“ muss die folgenden Parameter enthalten:

Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata),

Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

Sprachen (Languages),

Metadaten zu den Kartenebenen (Layers Metadata).

2.2.1   Parameter für die Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata)

Die Parameter für die Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata) sollten mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des Darstellungsdienstes enthalten.

2.2.2   Parameter: Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata)

Der Parameter in Bezug auf die Metadaten zu den Operationen (Operation Metadata) beschreibt die Prozesse des Darstellungsdienstes und sollte mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse jeder Operation enthalten.

2.2.3   Sprachparameter (Languages Parameters)

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:

Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Get Service Metadata“ verwendet wird;

der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Darstellungsdienst unterstützt.

2.2.4   Parameter: Metadaten zu den Kartenebenen (Layers Metadata)

Die in Tabelle 3 aufgeführten Metadatenelemente müssen für jede Kartenebene zur Verfügung gestellt werden:

Tabelle 3

Metadatenelemente

Beschreibung

Ressourcenbezeichnung (Resource Title)

Bezeichnung, unter der die Kartenebene für Kommunikationszwecke mit dem Anwender verwendet wird, z. B. in Form eines Menüeintrags

Ressourcenüberblick (Resource Abstract)

Beschreibung der Kartenebene

Schlüsselwort (Keyword)

Zusätzliche Schlüsselwörter

Geografisches Begrenzungsrechteck (geographic bounding box)

Kleinstes beschreibendes Begrenzungsrechteck in allen unterstützten Koordinatenreferenzsystemen für das von der Kartenebene abgedeckte Gebiet

Eindeutiger Ressourcenbezeichner (Unique Resource Identifier)

Eindeutiger Bezeichner der Ressource zum Erzeugen der Kartenebene

Die in Tabelle 4 aufgeführten kartenebenenspezifischen Parameter sind für jede Kartenebene zur Verfügung zu stellen.

Tabelle 4

Parameter

Beschreibung

Name (Name)

Harmonisierter Name der Kartenebene

Koordinatenreferenzsysteme (Coordinate Reference System)

Liste der Koordinatenreferenzsysteme, in denen die Kartenebene verfügbar ist

Darstellungsdefinitionen (Styles)

Liste der für eine Kartenebene verfügbaren Style-Definitionen

Ein Style besteht aus dem Titel und einer eindeutigen Bezeichnung

URL der Legende (Legend URL)

Speicherort der jeweiligen Legende zu Style, Sprache und Dimensionspaaren

Dimensionspaare (Dimension Pairs)

Angabe der unterstützten Achsenpaare in einem zweidimensionalen Koordinatensystem zur Anzeige mehrdimensionaler Geodatensätze und Geodatensatzreihen

3.   OPERATION „GET MAP“

3.1   Anfrage „Get Map“

3.1.1   Anfrageparameter zu „Get Map“

Die folgenden, in Tabelle 5 aufgeführten Anfrageparameter zu „Get Map“ sind zur Verfügung zu stellen.

Tabelle 5

Parameter

Beschreibung

Kartenebenen

Liste der Kartenebenen, die in der Karte enthalten sein sollen

Darstellungsdefinitionen (Styles)

Liste der Styles, die korrespondierend für jede Kartenebene verwendet werden

Koordinatenreferenzsystem (Coordinate Reference System)

Koordinatenreferenzsystem der Karte

Begrenzungsrechteck (Bounding box)

Die vier Eckkoordinaten einer zweidimensionalen Karte für das ausgewählte Dimensionspaar in dem ausgewählten Koordinatenreferenzsystem

Bildbreite (Image Width)

Breite der Karte in Pixeln

Bildhöhe (Image Height)

Höhe der Karte in Pixeln

Bildformat (Image Format)

Bildausgabeformat

Sprache (Language)

Für die Antwort zu verwendende Sprache

Dimensionspaare (Dimension Pairs)

Für die Karte zu verwendende Achsenpaare, z B. eine Raum- und Zeitachse

4.   OPERATION „LINK VIEW SERVICE“

4.1   Anfrage „Link View Service“

4.1.1   Anfrageparameter zu „Link View Service“

Der Parameter zu „Link View Service“ muss im Einklang mit der vorliegenden Verordnung alle erforderlichen Informationen zu dem Darstellungsdienst einer Behörde oder eines Dritten bereitstellen, damit der Darstellungsdienst des Mitgliedstaats über den Darstellungsdienst der jeweiligen Behörde bzw. des Dritten eine Karte anzeigen und diese mit anderen Karten verknüpfen kann.

TEIL B

Sonstige Merkmale

Der Darstellungsdienst muss sich durch die folgenden Merkmale ausweisen:

1.   Koordinatenreferenzsysteme

Über ein einzelnes Koordinatenreferenzsystem können die verschiedenen Kartenebenen gleichzeitig angezeigt werden. Der Darstellungsdienst muss mindestens die Koordinatenreferenzsysteme nach Anhang I Punkt 1 der Richtlinie 2007/2/EG unterstützen.

2.   Bildformat

Der Darstellungsdienst muss mindestens eines der folgenden Bildformate unterstützen:

Portable Network Graphics (PNG);

Graphics Interchange Format (GIF) ohne Komprimierung.


20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2009

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Boerenkaas (g.t.S.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission den Antrag der Niederlande, eine Änderung der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2007 der Kommission (2) eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität „Boerenkaas“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Es wurde beantragt, die Spezifikation dahin gehend zu ändern, dass die Kontrollen im Falle einer saisonalen Erzeugung einmal alle sechs bis acht Wochen während des Erzeugungszeitraums durchgeführt werden. Beträgt die Jahreserzeugung von „Boerenkaas“ in einem Betrieb weniger als 25 000 kg, so werden die Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen verhindern, dass den kleinen Betrieben hohe Kontrollkosten entstehen.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Boerenkaas“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die aktualisierte Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 18.


ANHANG I

Die Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Boerenkaas“ wird wie folgt geändert:

Der Nummer 3.9 der Spezifikation (Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale) werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Falle einer saisonalen Erzeugung werden die Kontrollen einmal alle sechs bis acht Wochen während des Erzeugungszeitraums durchgeführt. Beträgt die Jahreserzeugung von ‚Boerenkaas‘ in einem Betrieb weniger als 25 000 kg, so werden die Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt.“


ANHANG II

„3.   Aktualisierte Produktspezifikation

3.1   Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

‚Boerenkaas‘ (nur in niederländischer Sprache)

3.2   Es handelt sich um einen Namen, der

selbst besondere Merkmale aufweist

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die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

Der Name ‚Boerenkaas‘(‚Bauernkäse‘) ist speziell mit dem Erzeugnis verknüpft, das traditionell auf dem Bauernhof aus Rohmilch zubereitet wird, die überwiegend vom eigenen Milchvieh stammt. ‚Boerenkaas‘ ist somit ein vom Bauern auf dem Bauernhof hergestellter Käse.

3.3   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

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Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4   Art des Erzeugnisses (gemäß Anhang II)

Klasse 1.3

Käse

3.5   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

‚Boerenkaas‘ ist ein (halb)harter Käse, der aus Rohmilch von Rindern, Ziegen, Schafen oder Büffelkühen zubereitet wird. Der Fettgehalt des ‚Boerenkaas‘ ist je nach Fettgehalt der verarbeiteten Milch unterschiedlich.

Der Käse kann Kreuzkümmel oder andere Körner, Kräuter und / oder Gewürze enthalten. Je älter der Käse wird und je länger er reift, desto fester und trockener wird die Käsemasse, sodass man schließlich einen Hartkäse erhält.

Die Namen für die Erzeugnisse lauten zum Beispiel: ‚Goudse Boerenkaas‘ (Gouda-Boerenkaas),‚Goudse Boerenkaas met kruiden‘ (Gouda-Boerenkaas mit Kräutern), ‚Edammer Boerenkaas‘ (Edamer Boerenkaas), ‚Leidse Boerenkaas‘, (Leidener Boerenkaas),‚Boerenkaas van geitenmelk‘ (Boerenkaas aus Ziegenmilch), ‚Boerenkaas van schapenmelk‘ (Boerenkaas aus Schafsmilch).

3.6   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Folgende Grundstoffe dürfen verwendet werden:

a)

Rohmilch;

b)

Rahm von entrahmter oder teilentrahmter Milch, der unmittelbar aus der unter Buchstabe a genannten Milch gewonnen wurde;

c)

Wasser.

Die als Grundstoff verwendete Milch darf keiner Wärmebehandelung bei mehr als 40 °C unterzogen worden sein; die Phosphatase-Aktivität muss mit der der als Grundstoff verwendeten Rohmilch übereinstimmen.

Die Milch muss innerhalb von 40 Stunden nach dem Melken zu Käse verarbeitet werden.

Hilfsstoffe und Zusätze

a)

Kulturen von Milchsäure, Propionsäure und Aromen bildenden Mikroorganismen (nicht genetisch verändert)

b)

Labferment (im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a der Lebensmittelverordnung über Milcherzeugnisse)

c)

Calciumchlorid

d)

Natriumnitrat

e)

Körner, Kräuter und/oder Gewürze

f)

Natriumchlorid (in der Salzlake)

Zubereitungsverfahren

Die Rohmilch wird innerhalb von 40 Stunden nach dem Melken bei einer Temperatur von etwa 30 °C zum Gerinnen gebracht.

Eine Mischkultur von Säurewecker-Bakterien sorgt dafür, dass die Milch sauer wird.

Das Gemisch aus Molke und Bruch wird nach dem Schneiden, dem Rühren und dem Abzapfen eines Teils der Molke ein- bis zweimal mit heißem Wasser gewaschen, wobei das Molke-Bruch-Gemisch auf höchstens 37 °C erhitzt wird.

Der Bruch wird nach der Bearbeitung in die Käseformen gefüllt.

Vor dem oder beim Pressen wird auf dem Käse eine Kaseinmarke angebracht, der auf jeden Fall der Name ‚Boerenkaas‘, gegebenenfalls ergänzt durch die Bezeichnung der Milchsorte, zu entnehmen ist.

Nach dem Pressen und der Säuerung, die einige Stunden dauern, wird der Käse in eine Salzlake gelegt, die 18 bis 22 % Kochsalz (Natriumchlorid) enthält.

Die Mindestreifezeit auf dem Bauernhof beträgt 13 Tage nach dem ersten Zubereitungstag und erfolgt bei mindestens 12 °C.

Bevor er seinen vollendeten charakteristischen Geschmack herausbildet, reift der ‚Boerenkaas‘ weiter in den Reifungsräumen des Bauernhofes oder der Käsehandlung. Die Dauer dieses Reifeprozesses beträgt zwischen einigen Wochen und mehr als einem Jahr.

3.7   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

‚Boerenkaas‘ ist ein auf dem Bauernhof zubereiteter Käse aus Rohmilch von Rindern, Ziegen, Schafen oder Büffelkühen. Die Milch muss wenigstens zur Hälfte vom eigenen Viehbestand stammen. Es darf Milch von höchstens zwei Milchviehhaltern hinzugekauft werden, aber die hinzugekaufte Menge darf insgesamt nicht größer sein als die im eigenen Betrieb erzeugte Menge.

Übersicht über die charakteristischen Merkmale und die Anforderungen an die Zusammensetzung von ‚Boerenkaas‘

Eigenschaften

‚Goudse Boerenkaas‘

‚Leidse Boerenkaas‘

‚Edammer Boerenkaas‘

‚Boerenkaas (van geitenmelk)‘, ‚Boerenkaas (van schapenmelk)‘‚Boerenkaas (van buffelmelk)‘

Rohware

Kuhmilch

Kuhmilch

Kuhmilch

Ziegenmilch, Schafsmilch, Büffelmilch

Form

Nach dem Modell von Gouda (flacher Zylinder mit gerundeten Kanten)

Nach dem Modell von Leidener Käse (flacher Zylinder mit eckigen Kanten)

Ballkugel- oder brotlaibförmig

 

Rinde

Weiß-gelbe Rinde, auf Wunsch bedeckt mit Überzugsmasse

Rote Rinde, auf Wunsch bedeckt mit Überzugsmasse

Weiß-gelbe Rinde, auf Wunsch bedeckt mit Überzugsmasse

Weiß-gelbe Rinde, auf Wunsch bedeckt mit Überzugsmasse

Konsistenz

Fest bis formbar und geschmeidig

Fest bis hart, schnittfest

Formbar bis fest, schnittfest

Fest bis formbar und geschmeidig

Bildung von Löchern

Regelmäßig überall im Käse; Durchmesser der Löcher: 2 — ca. 15 mm; Risse (länger als 1 cm) nicht vorhanden

Beschränkte Zahl kleiner herstellungsbedingter Löcher, regelmäßig überall im Käse; Durchmesser der Löcher: 1 — 3 mm; keine Risse

Beschränkte Zahl von Löchern, regelmäßig überall im Käse; Durchmesser der Löcher: 2 — ca. 8 mm; keine Risse

Löcher regelmäßig überall im Käse oder aber lochfreie Käsemasse

ph-Wert

Nach 12 Tagen zwischen 5,20 und 5,40

Nach 12 Tagen zwischen 5,20 und 5,30

Nach 12 Tagen zwischen 5,20 und 5,30

Nach 12 Tagen zwischen 5,10 und 5,30

Fettgehalt in der Trockenmasse (%)

Vollfettstufe, mindestens 48 %

30+, Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 30 %, aber weniger als 35 %; oder 35+, Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 35 %, aber weniger als 40 %;

40+, Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 40 %, aber weniger als 45 %;

Mindestens 45+

Max. Feuchtigkeitsgehalt

42,5 % (12 Tage nach der Herstellung)

45 % (12 Tage nach der Herstellung)

47 % (12 Tage nach der Herstellung)

46 % (12 Tage nach der Herstellung)

Salzgehalt (%)

0,4 % bis höchstens 4 % Salz in der Trockenmasse

0,4 % bis höchstens 4 % Salz in der Trockenmasse

0,4 % bis höchstens 5 % Salz in der Trockenmasse

0,4 % bis höchstens 4 % Salz in der Trockenmasse

Zusätze

Evtl. Kreuzkümmel, Körner, Kräuter und/oder Gewürze

Kreuzkümmel

Evtl. Kreuzkümmel

Evtl. Körner, Kräuter und / oder Gewürze

Mindestreifezeit

13 Tage ab dem ersten Zubereitungstag

13 Tage ab dem ersten Zubereitungstag

13 Tage ab dem ersten Zubereitungstag

13 Tage ab dem ersten Zubereitungstag

Mindestreifetemperatur

12 °C

12 °C

12 °C

12 °C

Phosphatase-Aktivität

Ein für Rohmilch normaler Wert

Ein für Rohmilch normaler Wert

Ein für Rohmilch normaler Wert

Ein für Rohmilch normaler Wert

3.8   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)

Der Name ‚Boerenkaas‘ (‚Bauernkäse‘) ist speziell mit dem Erzeugnis verknüpft, das traditionell auf dem Bauernhof aus Rohmilch zubereitet wird, die überwiegend vom eigenen Milchvieh stammt.

Bis 1874 wurde alle Milch auf dem Bauernhof verarbeitet. Dann wurde allmählich mit der industriellen Milchverarbeitung begonnen. Das Pasteurisieren von Käsereimilch wurde in den ersten Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts eingeführt. Infolge des Pasteurisierens verlor der industriell hergestellte Käse seinen besonderen Charakter. Auf dem Bauerhof blieben die handwerklichen Verfahren zur Verarbeitung von Rohmilch erhalten.

Durch das Vorhandensein von Enzymen, die von Natur aus in der Milch vorkommen, vor allem Milchlipase, und durch eine Bakterienflora, die während des Melkens und nach dem Melken in die Milch gelangt, bekommt Käse, der aus Rohmilch hergestellt wird, einen stärkeren Eigengeschmack. Er ist voller, kräftiger und würziger. Viele Verbraucher betrachten diesen Geschmack als typisch für ‚Boerenkaas‘ und als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem industriell gefertigten Käse. Je länger der Käse reift, desto stärker wird der Geschmack.

1982 wurden mit der Verordnung und dem Erlass über Käseerzeugnisse auf der Grundlage des Gesetzes zur Qualitätssicherung in der Landwirtschaft neue Bestimmungen festgelegt. Diese Bestimmungen betreffen die Qualität des Käses, die Herkunft der Milch und die Art der Zubereitung. Das mit ihnen einhergehende staatliche Siegel garantiert, dass der ‚Boerenkaas‘ auf dem Bauernhof hergestellt worden ist, und zwar aus Rohmilch, die nur kurze Zeit gelagert wurde und überwiegend vom eigenen Viehbestand stammt.

Durch diese Rechtsvorschriften wurde die Möglichkeit geschaffen, neben Kuhmilch auch Milch von Ziegen, Schafen oder Büffelkühen zu verarbeiten und auch aus Rohmilch mit niedrigerem Fettgehalt Käse herzustellen.

Die besonderen Eigenschaften der Rohware und des Zubereitungsverfahrens gehen aus der obigen Beschreibung eindeutig hervor.

3.9   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

Die Anforderungen dieser Spezifikation, wie unter Ziffer 3.6 (Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt) und in der Tabelle unter Ziffer 3.7 (Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007) beschrieben, gelten für ‚Boerenkaas‘ als garantiert traditionelle Spezialität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates.

In jedem Betrieb werden die Verwendung von frischer Rohmilch, die nicht älter als 40 Stunden ist, zur Käseherstellung und die Verwendung der Kaseinmarke alle sechs bis acht Wochen kontrolliert. Einmal jährlich wird auf dem Verwaltungswege geprüft, aus welchen Betrieben die verwendete Milch stammt. Die Kontrolle der Zusammensetzung erstreckt sich auf den Fettgehalt in der Trockenmasse, den Feuchtigkeitsgehalt und den Salzgehalt in der Trockenmasse; diese Parameter werden alle sechs bis acht Wochen (1) kontrolliert.

Ferner ist das Kontrollverfahren darauf ausgerichtet, die laufende Einhaltung der übrigen, in der Tabelle unter 3.7 genannten charakteristischen Merkmale der verschiedenen ‚Boerenkaas‘-Sorten zu überwachen. Diese Kontrolle der charakteristischen Merkmale erfolgt visuell und wird alle sechs bis acht Wochen durchgeführt.


(1)  Im Falle einer saisonalen Erzeugung werden die Kontrollen einmal alle sechs bis acht Wochen während des Erzeugungszeitraums durchgeführt. Beträgt die Jahreserzeugung von ‚Boerenkaas‘ in einem Betrieb weniger als 25 000 kg, so werden die Kontrollen zweimal jährlich durchgeführt.“


RICHTLINIEN

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/25


RICHTLINIE 2009/114/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 87/372/EWG des Rates (3), ergänzt durch die Empfehlung des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (4) sowie die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (5) wurde die Notwendigkeit anerkannt, die Möglichkeiten moderner Telekommunikationsnetze, und insbesondere der Mobilfunknetze, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft voll zu nutzen. Anerkannt wurde auch die einzigartige Möglichkeit für den Aufbau einer echten europaweiten mobilen Kommunikation, die sich aus dem Übergang auf das zellulare digitale Mobilfunksystem der zweiten Generation (GSM) ergab.

(2)

Die Frequenzbänder 890–915 MHz und 935–960 MHz wurden für einen öffentlichen europaweiten zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst reserviert, der in allen Mitgliedstaaten entsprechend einer gemeinsamen Spezifikation (GSM) betrieben werden sollte. Später wurde das sogenannte Erweiterungsband (880–890 MHz und 925–935 MHz) für den GSM-Betrieb verfügbar, und diese Frequenzbänder gemeinsam werden als 900-MHz-Band bezeichnet.

(3)

Seit 1987 sind neue digitale Funktechnologien entwickelt worden, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und innerhalb technologieneutralerer regulatorischer Rahmenbedingungen als bisher störungsfrei neben den GSM-Netzen im 900-MHz-Band betrieben werden können. Das 900-MHz-Band weist gute Ausbreitungsmerkmale mit einer größeren Reichweite als höhere Funkfrequenzen auf, so dass moderne Sprach-, Daten- und Multimediadienste auch auf weniger dicht besiedelte und ländliche Gebiete ausgedehnt werden können.

(4)

Um zu den Zielen des Binnenmarkts und der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 mit dem Titel „i2010-Initiative — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ beizutragen und gleichzeitig die europaweite Verfügbarkeit des GSM aufrechtzuerhalten, sowie zur bestmöglichen Steigerung des Wettbewerbs durch Angebot einer großen Bandbreite von Diensten und Technologien, sollte die Nutzung des 900-MHz-Bands für andere Technologien erlaubt werden, damit zusätzliche kompatible europaweite Dienste bereitgestellt werden können, die störungsfrei neben dem GSM betrieben werden können.

(5)

Die künftige Nutzung des 900-MHz-Bands und insbesondere die Frage, wie lange das GSM noch als Referenztechnologie für die technische Koexistenz in diesem Frequenzbereich gilt, ist von strategischer Bedeutung für den Binnenmarkt. Dieses Thema muss gemeinsam mit anderen Problemen der Politik der Gemeinschaft für den Drahtloszugang im Rahmen der künftigen Programme zur Frequenzpolitik erörtert werden, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (6) zu verabschieden sind. In diesen Programmen werden die politischen Leitlinien und Ziele für die strategische Planung der Frequenznutzung in enger Zusammenarbeit mit der gemäß der Entscheidung 2002/622/EG (7) der Kommission eingesetzten Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) festgelegt.

(6)

Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber, denen keine Frequenzen im 900-MHz-Band zugeteilt worden sind, Kosten- und Effizienznachteile gegenüber anderen Betreibern erleiden, die in der Lage wären, in diesem Band Dienste der dritten Generation zu betreiben. Nach dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und insbesondere gemäß der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (8) können die Mitgliedstaaten Frequenznutzungsrechte ändern oder überprüfen und verfügen damit über geeignete Instrumente, um solchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen erforderlichenfalls zu begegnen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 87/371/EWG in der geänderten Fassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umsetzen. Daraus ergibt sich für die Mitgliedstaaten zwar keine Verpflichtung, die bestehenden Nutzungsrechte zu ändern oder ein Zulassungsverfahren einzuleiten, aber sie müssen den Anforderungen der Richtlinie 2002/20/EG entsprechen, sobald das 900-MHz-Band gemäß der vorliegenden Richtlinie verfügbar gemacht wurde. Dabei sollten sie insbesondere untersuchen, ob der Wettbewerb auf den betroffenen Mobilfunkmärkten durch die Umsetzung dieser Richtlinie verzerrt werden könnte. Sollten sie dabei zu dem Schluss kommen, dass dies der Fall ist, so müssten sie erwägen, ob es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, die Frequenznutzungsrechte jener Betreiber, denen Nutzungsrechte im 900-MHz-Band erteilt wurden, zu ändern und diese Nutzungsrechte, sofern dies verhältnismäßig wäre, zu überprüfen und neu zu verteilen, um solche Wettbewerbsverzerrungen zu beheben. Bevor eine derartige Entscheidung getroffen wird, sollte eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.

(8)

Die gemäß dieser Richtlinie zur Nutzung freigegebenen Frequenzen sollten transparent zugeteilt werden, und zwar so, dass auf den einschlägigen Märkten keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(9)

Damit andere Systeme neben GSM-Systemen im gleichen Frequenzband betrieben werden können, sollten funktechnische Störungen dadurch verhindert werden, dass für die anderen Technologien, die das 900-MHz-Band nutzen, technische Nutzungsbedingungen gelten.

(10)

Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (9) erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen zu schaffen.

(11)

Auf Antrag der Kommission hat die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation („CEPT“) technische Berichte vorgelegt, in denen nachgewiesen wurde, dass das UMTS-System („Universal Mobile Telecommunications Systems“) neben GSM-Systemen störungsfrei im 900-MHz-Band betrieben werden könnte. Das 900-MHz-Band sollte daher geöffnet werden, und zwar zunächst für UMTS-Systeme, ein System das neben GSM-Systemen störungsfrei betrieben werden kann, sowie für weitere Systeme, sobald nach dem in der Frequenzentscheidung festgelegten Verfahren zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands nachgewiesen werden kann, dass diese anderen Systeme störungsfrei neben dem GSM betrieben werden können. Sofern ein Mitgliedstaat entscheidet, Nutzungsrechte für Systeme mit der Spezifikation UMTS 900 zu vergeben, wird durch die Anwendung der Frequenzentscheidung und die Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG sichergestellt, dass diese Systeme vor funktechnischen Störungen durch andere in Betrieb befindliche Systeme geschützt werden.

(12)

Für die Nutzer der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Frequenzbänder und bestehende Nutzer in benachbarten Frequenzbändern sollte ein ausreichender gegenseitiger Schutz gewährleistet werden. Ferner sollten etwaige künftige Systeme für die Luftfahrt oberhalb von 960 MHz, die der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich dienen, berücksichtigt werden. Die CEPT hat in dieser Hinsicht technische Empfehlungen gegeben.

(13)

Im Interesse der Ziele des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation sollten die Frequenzbewirtschaftung flexibilisiert und der Zugang zu den Frequenzen verbessert werden. Deshalb sollte das 900-MHz-Band für weitere Systeme geöffnet werden, damit weitere europaweite Dienste bereitgestellt werden können, sobald sich nachweisen lässt, dass diese Systeme störungsfrei neben dem GSM betrieben werden können.

(14)

Damit neue digitale Technologien störungsfrei neben den GSM-Systemen im 900-MHz-Band eingeführt werden können, sollte die Richtlinie 87/372/EWG geändert und die ausschließliche Reservierung dieses Bands für das GSM aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 87/372/EWG

Die Richtlinie 87/372/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die Frequenzen 880–915 MHz und 925–960 MHz (das 900-MHz-Band) für GSM- und UMTS-Systeme sowie für andere terrestrische Systeme verfügbar, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen und im Einklang mit den technischen Umsetzungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (10) erlassen werden, störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten untersuchen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und beheben solche Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (11)

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚GSM-System‘ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502 und EN 301 511, entspricht;

b)

‚UMTS-System‘ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11, entspricht.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Mai 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

4.

Artikel 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(3)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(4)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 81.

(5)  ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 25.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(7)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(9)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1

(11)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament und Rat

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/28


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(2009/764/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 3 306 750 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)

Am 23. Januar 2009 stellte Portugal infolge von Entlassungen in der Textilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 832 800 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Spanien und Portugal eingereichten Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 4 139 550 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Kommission

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2009

betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7761)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/765/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze oder Befreiungen anwenden auf Fahrzeuge, die nur gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr des Mitgliedstaats eingesetzt werden, in dem sie zugelassen sind, und die von natürlichen oder juristischen Personen eingesetzt werden, deren Hauptgewerbe nicht der Güterverkehr ist, sofern die mit den Fahrzeugen durchgeführten Transporte keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Zu dieser Ermäßigung oder Befreiung muss die Kommission ihre Zustimmung geben.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/449/EG der Kommission (2) erteilte die Kommission ihre Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß der Richtlinie 1999/62/EG für Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich im Rahmen öffentlicher und industrieller Arbeiten in Frankreich eingesetzt werden; Frankreich hat die Kommission ersucht, einer weiteren Befreiung bis zum 31. Dezember 2014 zuzustimmen.

(3)

Die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG sind erfüllt, da diese Fahrzeuge weder regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr noch im Güterverkehr eingesetzt werden und die Befreiung dieser Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auch keine Wettbewerbszerrungen verursacht, da sie nur zur Beförderung von Gütern eingesetzt werden können, die an dem Fahrzeug fest angebracht sind und im Rahmen von dessen Einsatz benutzt werden.

(4)

Die Zustimmung sollte nur für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, damit die Kommission die Anwendung der ermäßigten Kraftfahrzeugsteuersätze erneut prüfen kann.

(5)

Die von Frankreich beantragte Befreiung sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erteilt ihre Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG für folgende Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche und industrielle Arbeiten in Frankreich eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 2014:

1.

Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne);

2.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen;

3.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren;

4.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung);

5.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren;

6.

fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.

(2)  ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 23.


20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2009

zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7801)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/766/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Frequenzbänder 890—915 MHz und 935—960 MHz waren reserviert und zweckbestimmt für den Betrieb des öffentlichen europaweiten zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in allen Mitgliedstaaten entsprechend einer gemeinsamen Spezifikation, die in der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (2), festgelegt und sodann durch die Empfehlung des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (3) sowie die Entschließung des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlussphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (4) ergänzt worden war.

(2)

Die Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ändert die Richtlinie 87/372/EWG und öffnet die Frequenzbänder 880—915 MHz und 925—960 MHz für das universelle Mobilkommunikationssystem UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) und andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und entsprechend den technischen Durchführungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG („Frequenzentscheidung“) erlassen werden, störungsfrei neben dem globalen Mobilkommunikationssystem GSM (Global System for Mobile Communications) betrieben werden können. Es sollten deshalb technische Maßnahmen erlassen werden, um im 900-MHz-Band ein störungsfreies Nebeneinander von GSM-System und anderen Systemen zu ermöglichen.

(3)

Die Frequenzbänder 1 710—1 785 MHz und 1 805—1 880 MHz (das „1 800-MHz-Band“) sind für den GSM-Betrieb verfügbar gemacht geworden und werden gegenwärtig überall in Europa für GSM-Systeme genutzt. Das 1 800-MHz-Band sollte ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie das 900-MHz-Band für andere terrestrische Systeme geöffnet werden, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können.

(4)

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 87/372/EWG zum Schutz der GSM-Nutzung im 900-MHz-Band sollte die derzeitige GSM-Nutzung auch im 1 800-MHz-Band in der gesamten Gemeinschaft geschützt werden, solange es eine hinreichende Nachfrage nach diesem Dienst gibt.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (nachfolgend „CEPT“ genannt) ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für diese Frequenzbänder im Rahmen ihrer WAPECS-Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (Wireless Access Policy for Electronic Communications Services), die auch das 900-MHz-Band und das 1 800-MHz-Band betrifft.

(6)

Technologieneutralität und Dienstneutralität sind politische Ziele, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in der WAPECS-Stellungnahme vom 23. November 2005 unterstützt wurden, um eine flexiblere Frequenznutzung zu erreichen. In ihrer WAPECS-Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik die Auffassung, dass diese politischen Ziele schrittweise und nicht abrupt verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden. Die Kommission legte ihre Auffassung hinsichtlich einer flexibleren Frequenznutzung in ihrer Mitteilung über den „zügigen Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität“ (6) dar und stellte darin u. a. heraus, dass im Zusammenhang mit der Einführung der flexiblen Frequenznutzung für elektronische Kommunikationsdienste eine einheitliche und angemessene Lösung für Mobilfunkfrequenzen, die für Dienste der zweiten und dritten Generation genutzt werden, erforderlich ist.

(7)

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 87/372/EWG zur Öffnung des 900-MHz-Bands sollte das gegenwärtig für GSM genutzte 1 800-MHz-Band daher ebenfalls für GSM und andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können, zugewiesen werden, wobei die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen sollten, damit der Betrieb der GSM-Systeme vor funktechnischen Störungen geschützt bleibt.

(8)

Weitere Systeme, die im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band eingeführt werden sollen, müssen ihre technische Kompatibilität sowohl mit benachbarten Netzen, die von anderen Rechteinhabern in diesen Frequenzbändern betrieben werden, als auch mit der Nutzung benachbarter Frequenzbänder des 900-MHz-Bands bzw. des 1 800-MHz-Bands garantieren.

(9)

Bei Harmonisierungsmaßnahmen gemäß der Frequenzentscheidung erfolgt der Nachweis der technischen Kompatibilität durch Kompatibilitätsuntersuchungen, die von der CEPT im Auftrag der Kommission durchgeführt werden. Diese Untersuchungen sollen helfen, die technischen Bedingungen festzulegen, die sicherstellen, dass eine wachsende Anzahl terrestrischer Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, störungsfrei nebeneinander betrieben werden können. Mit Hilfe des Funkfrequenzausschusses und im Einklang mit den WAPECS-Grundsätzen sollte eine Liste der Systeme, deren technische Kompatibilität nachgewiesen ist, aufgestellt und bei Notwendigkeit von der Kommission angepasst werden, um die Zahl der Systeme mit harmonisiertem Zugang zum 900-MHz-Band und zum 1 800-MHz-Band mit der Zeit zu steigern.

(10)

Auf der Grundlage technischer Untersuchungen, vor allem der Berichte 82 und 96 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT und des aufgrund des Mandats vom 5. Juli 2006 ausgearbeiteten CEPT-Berichts 19 kam die CEPT zu dem Schluss, dass UMTS/900/1 800-Netze in städtischen Ballungszentren und deren Randgebieten sowie in ländlichen Gebieten bei Einhaltung ausreichender Trägerfrequenzabstände neben GSM/900/1 800-Netzen störungsfrei eingeführt werden können.

(11)

Die Ergebnisse des der CEPT erteilten Mandats sollten in der Gemeinschaft Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden, da eine große Marktnachfrage nach UMTS-Diensten in diesen Frequenzbändern besteht. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass UMTS-Systeme einen angemessenen Schutz der in benachbarten Frequenzbändern betriebenen Systeme gewährleisten.

(12)

Zur Steigerung der Flexibilität bei gleichzeitiger Wahrung der notwendigen gesamteuropäischen Reichweite der in harmonisierten Frequenzbändern betriebenen elektronischen Kommunikationsdienste sollten die Mitgliedstaaten außerdem befugt sein, neben GSM und anderen festgelegten terrestrischen Systemen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, die Einführung weiterer Systeme im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band zu erlauben, sofern sie gewährleisten, dass solche terrestrischen Systeme störungsfrei nebeneinander betrieben werden können.

(13)

Zur technischen Verwaltung des Funkfrequenzspektrums gehört auch die Harmonisierung und Zuweisung von Frequenzbereichen. Diese Harmonisierung sollte die Erfordernisse der allgemeinen politischen Grundsätze, wie sie auf Gemeinschaftsebene ermittelt wurden, widerspiegeln. Die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums umfasst jedoch weder Zuteilungs- und Genehmigungsverfahren (auch keine Fristen) noch die Entscheidung, ob bei der Zuteilung von Frequenzen wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren heranzuziehen sind.

(14)

Unterschiedliche Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten könnten zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Der geltende Rechtsrahmen sieht jedoch Instrumente vor, mit denen die Mitgliedstaaten solche Probleme in angemessener, nicht diskriminierender und objektiver Weise sowie unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts bewältigen können, vor allem im Einklang mit der Richtlinie 87/372/EWG, der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (7) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (8).

(15)

Die Frequenznutzung unterliegt den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (9) und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz–300 GHz) (10). Der Gesundheitsschutz wird bei Funkausrüstungen dadurch gewährleistet, dass solche Anlagen die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (11) erfüllen müssen.

(16)

Um die tatsächliche Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands auch langfristig sicherzustellen, sollten die Behörden weiterhin Studien zur Steigerung der Effizienz und zur innovativen Nutzung durchführen. Im Hinblick auf eine Überarbeitung dieser Entscheidung zur Aufnahme weiterer Technologien könnten diese und andere Studien, die von der CEPT aufgrund weiterer Mandate durchgeführt werden, den Nachweis erbringen, dass neben GSM und UMTS weitere Systeme europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen und durch geeignete Maßnahmen die technische Kompatibilität mit GSM und UMTS garantieren können.

(17)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des 900-MHz-Bands entsprechend der Richtlinie 87/372/EWG sowie des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GSM-System“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das den vom ETSI veröffentlichten GSM-Normen, insbesondere EN 301 502 und EN 301 511, entspricht;

b)

„900-MHz-Band“ bezeichnet die Frequenzbänder 880—915 MHz und 925—960 MHz;

c)

„1 800-MHz-Band“ bezeichnet die Frequenzbänder 1 710—1 785 MHz und 1 805—1 880 MHz.

Artikel 3

Die terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen im 900-MHz-Band im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 87/372/EWG betrieben werden können, sind im Anhang aufgeführt. Für sie gelten die darin festgelegten Bedingungen und Umsetzungstermine.

Artikel 4

(1)   Das 1 800-MHz-Band wird mit Wirkung vom 9. November 2009 für GSM-Systeme zugewiesen und verfügbar gemacht.

(2)   Das 1 800-MHz-Band wird für jene anderen terrestrischen Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen können und im Anhang aufgeführt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen und Umsetzungsterminen zugewiesen und verfügbar gemacht.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten können das 900-MHz-Band und das 1 800-MHz-Band für weitere, nicht im Anhang aufgeführte terrestrische Systeme zuweisen und verfügbar machen, sofern sie sicherstellen, dass

a)

solche Systeme störungsfrei neben den GSM-Systemen betrieben werden können,

b)

solche Systeme sowohl im eigenen Hoheitsgebiet als auch in benachbarten Mitgliedstaaten störungsfrei mit den im Anhang aufgeführten anderen Systemen betrieben werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 3, in Artikel 4 Absatz 2 und in Absatz 1 dieses Artikels genannten anderen Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern garantieren.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands, um deren effiziente Nutzung sicherzustellen, und erstatten der Kommission insbesondere dann Bericht, wenn sie eine Änderung des Anhangs für notwendig erachten.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(3)  ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 81.

(4)  ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 25.

(5)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(6)  KOM(2007) 50.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(9)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(11)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

LISTE DER TERRESTRISCHEN SYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Die folgenden technischen Parameter sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für ein Nebeneinander benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Abkommen, ohne jedoch auszuschließen, dass zwischen den Betreibern dieser Netze weniger strenge technische Parameter vereinbart werden.

Systeme

Technische Parameter

Umsetzungstermin

UMTS gemäß den vom ETSI veröffentlichten UMTS-Normen, insbesondere EN 301 908-1, EN 301 908-2, EN 301 908-3 und EN 301 908-11

1.

Trägerfrequenzabstand von mindestens 5 MHz zwischen zwei benachbarten UMTS-Netzen

2.

Trägerfrequenzabstand von mindestens 2,8 MHz zwischen einem UMTS-Netz und einem benachbarten GSM-Netz

9. Mai 2010


20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2009

über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7806)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zu den Verwaltungsvereinfachungspflichten, die den Mitgliedstaaten durch Kapitel II der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere Artikel 5 und 8, auferlegt werden, gehören die Verpflichtung zur Vereinfachung der für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten und die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass alle diese Verfahren und Formalitäten von Dienstleistungserbringern problemlos aus der Ferne und elektronisch über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

(2)

Die Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner muss nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten möglich sein.

(3)

Damit die Verpflichtungen zur Vereinfachung der Verfahren und Formalitäten und zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung der einheitlichen Ansprechpartner erfüllt werden können, müssen die elektronischen Verfahren auf einfachen Lösungen beruhen, auch in Bezug auf die Verwendung elektronischer Signaturen. Wenn bei konkreten Verfahren und Formalitäten nach angemessener Risikoabschätzung ein hohes Sicherheitsniveau oder die Gleichwertigkeit mit einer handschriftlichen Unterschrift für notwendig erachtet wird, könnten von Dienstleistungserbringern für bestimmte Verfahren oder Formalitäten fortgeschrittene elektronische Signaturen verlangt werden, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden.

(4)

Der Gemeinschaftsrahmen für elektronische Signaturen wurde durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (2) geschaffen. Um die wirksame grenzüberschreitende Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, zu erleichtern, sollte das Vertrauen in diese elektronischen Signaturen gestärkt werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Unterzeichner oder der Zertifizierungsdiensteanbieter, der das qualifizierte Zertifikat ausstellt, niedergelassen ist. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Informationen, die zur Prüfung der elektronischen Signaturen notwendig sind, in vertrauenswürdiger Form leicht zugänglich gemacht werden, darunter insbesondere Informationen über die in einem Mitgliedstaat beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen.

(5)

Es ist dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen auf Grundlage einer gemeinsamen Vorlage öffentlich zugänglich machen, um ihre Nutzung zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass die Angaben hinreichend ausführlich sind, damit der Empfänger die elektronische Signatur prüfen kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen

(1)   Sofern dies aufgrund einer angemessenen Abschätzung der bestehenden Risiken gerechtfertigt und mit Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar ist, können die Mitgliedstaaten für die Abwicklung bestimmter Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG verlangen, dass der Dienstleistungserbringer fortgeschrittene elektronische Signaturen verwendet, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit gemäß der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Abwicklung der in Absatz 1 genannten Verfahren und Formalitäten alle fortgeschrittenen elektronischen Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, dürfen diese Anerkennung aber auf jene fortgeschrittenen elektronischen Signaturen beschränken, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern das mit der in Absatz 1 genannten Risikoabschätzung vereinbar ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, nicht von Erfordernissen abhängig machen, durch die Dienstleistungserbringer bei der Nutzung der elektronischen Verfahren über die einheitlichen Ansprechpartner behindert würden.

(4)   Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anerkennung anderer elektronischer Signaturen als fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden.

Artikel 2

Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung einer „vertrauenswürdigen Liste“ mit Mindestangaben über die von ihm beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen zumindest in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, welche Stelle für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der Vertrauensliste zuständig ist, an welchem Ort die vertrauenswürdige Liste veröffentlicht ist sowie etwaige Änderungen daran.

Artikel 3

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem 28. Dezember 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


Europäische Zentralbank

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/38


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Oktober 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB

(EZB/2009/22)

(2009/768/EG)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6 und Artikel 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) nimmt an TARGET2 teil, um ihre eigenen Zahlungen und die Zahlungen ihrer Kunden in TARGET2 abzuwickeln und über TARGET2 Abwicklungsdienste gegenüber Clearing- oder Abwicklungsstellen, einschließlich solcher mit Sitz oder Zweigstelle außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zu erbringen, soweit diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.

(2)

Das Direktorium der EZB hat den Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (1) gefasst.

(3)

Der Beschluss EZB/2007/7 sollte aus folgenden Gründen geändert werden: a) im Hinblick auf die neue Version der Gemeinschaftsplattform, b) zur Klarstellung der besonderen standortbezogenen Überwachungsgrundsätze, die von Stellen zu befolgen sind, die Dienstleistungen in Euro anbieten, c) zur Wiedergabe einiger anderer technischer und redaktioneller Verbesserungen und Klarstellungen und d) zur Streichung von nicht mehr geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Migration zu TARGET2 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses EZB/2007/7 erhält folgende Fassung:

„c)

Abwicklungsdienste gegenüber Stellen erbringen, die Nebensysteme betreiben, einschließlich Stellen mit Sitz oder Zweigstelle außerhalb des EWR, soweit sie der Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegen, sie die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (2) erfüllen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Artikel 1 dieses Beschlusses und die Abschnitte 1 Buchstabe a und 2 des Anhangs dieses Beschlusses treten am 23. Oktober 2009 in Kraft.

(2)   Die anderen Bestimmungen dieses Beschlusses treten am 23. November 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Oktober 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.

(2)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007 und d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008.“


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses EZB/2007/7 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Definition des Begriffs „Nebensystem“ erhält folgende Fassung:

„—

‚ancillary system (AS)‘ means a system managed by an entity that is subject to supervision and/or oversight by a competent authority and complies with the oversight requirements for the location of infrastructures offering services in euro, as amended from time to time and published on the ECB website (1), in which payments and/or financial instruments are exchanged and/or cleared while the resulting monetary obligations are settled in TARGET2 in accordance with Guideline ECB/2007/2 and a bilateral arrangement between the ancillary system and the relevant CB,

b)

Die Definition des Begriffs „Banking Directive“ wird gestrichen.

c)

Die Definition des Begriffs „technical malfunction of TARGET2“ erhält folgende Fassung:

„—

‚technical malfunction of TARGET2‘ means any difficulty, defect or failure in the technical infrastructure and/or the computer systems used by TARGET2-ECB, or any other event that makes it impossible to execute and complete the same-day processing of payments in TARGET2-ECB.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Zugangsvoraussetzungen

Entities managing ancillary systems (including entities established outside the EEA) and acting in that capacity, whose access to TARGET2-ECB has been approved by the Governing Council, shall be the only entities that are eligible for participation in TARGET2-ECB.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Unless otherwise requested by the participant, its BIC(s) shall be published in the TARGET2 directory.“

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„5.   Participants acknowledge that the ECB and other CBs may publish participants’ names and BICs.“

4.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   The ECB shall open and operate at least one PM account for each participant. Upon request by a participant acting as a settlement bank, the ECB shall open one or more sub-accounts in TARGET2-ECB to be used for dedicating liquidity.“

5.

Der folgende Artikel 12 Absatz 3 wird eingefügt:

„3.   The SSP determines the timestamp for the processing of payment orders on the basis of the time when it receives and accepts the payment order.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Article 13

Priority rules

1.   Instructing participants shall designate every payment order as one of the following:

a)

normal payment order (priority class 2);

b)

urgent payment order (priority class 1); or

c)

highly urgent payment order (priority class 0).

If a payment order does not indicate the priority, it shall be treated as a normal payment order.

2.   Highly urgent payment orders may only be designated by:

a)

CBs; and

b)

participants, in cases of payments to and from CLS International Bank and liquidity transfers in relation to ancillary system settlement using the Ancillary System Interface.

All payment instructions submitted by an ancillary system through the Ancillary System Interface to debit or credit the participants’ PM accounts shall be deemed to be highly urgent payment orders.

3.   Liquidity transfer orders initiated via the ICM are urgent payment orders.

4.   In the case of urgent and normal payment orders, the payer may change the priority via the ICM with immediate effect. It shall not be possible to change the priority of a highly urgent payment order.“

7.

Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   After receipt of the reservation request the ECB shall check whether the amount of liquidity on the participant’s PM account is sufficient for the reservation. If this is not the case, only the liquidity available on the PM account shall be reserved. The rest of the requested liquidity shall be reserved if additional liquidity becomes available.“

8.

Der folgende Artikel 15a wird eingefügt:

„Article 15a

Standing instructions for liquidity reservation and dedication of liquidity

1.   Participants may predefine the default amount of liquidity reserved for highly urgent or urgent payment orders via the ICM. Such standing instruction or a change to such instruction shall take effect from the next business day.

2.   Participants may predefine via the ICM the default amount of liquidity set aside for ancillary the next business day. Participants shall be deemed to have instructed the ECB to dedicate system settlement. Such standing instruction or a change to such instruction shall take effect from liquidity on their behalf if the relevant ancillary system so requests.“

9.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Article 19

Settlement and return of queued payment orders

1.   Payment orders that are not settled immediately in the entry disposition shall be placed in the queues in accordance with the priority to which they were designated by the relevant participant, as referred to in Article 13.

2.   To optimise the settlement of queued payment orders, the ECB may use the optimisation procedures described in Appendix I.

3.   Except for highly urgent payment orders, the payer may change the queue position of payment orders in a queue (i.e. reorder them) via the ICM. Payment orders may be moved either to the front or to the end of the respective queue with immediate effect at any time during daytime processing, as referred to in Appendix V.

4.   At the request of a payer, the ECB may decide to change the queue position of a highly urgent payment order (except for highly urgent payment orders in the context of settlement procedures 5 and 6) provided that this change would not affect the smooth settlement by ancillary systems in TARGET2 or would not otherwise give rise to systemic risk.

5.   Liquidity transfer orders initiated in the ICM shall be immediately returned as non-settled if there is insufficient liquidity. Other payment orders shall be returned as non-settled if they cannot be settled by the cut-off times for the relevant message type, as specified in Appendix V.“

10.

Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.   The ECB shall freeze the balance on the sub-account of the participant upon communication by the ancillary system (via a ‚start-of-cycle‘ message). Where applicable, the ECB shall thereafter increase or reduce the frozen balance by crediting or debiting cross-system settlement payments to or from the sub-account or crediting liquidity transfers to the sub-account or crediting liquidity transfers to the sub-account. Such freezing shall expire upon communication by the ancillary system (via an ‚end-of-cycle‘ message).

3.   By confirming the freezing of the balance on the participant’s sub-account, the ECB guarantees to the ancillary system payment up to the amount of this particular balance. By confirming, where applicable, the increase or reduction of the frozen balance upon crediting or debiting cross-system settlement payments to or from the sub-account or crediting liquidity transfers to the sub-account, the guarantee is automatically increased or reduced in the amount of the payment. Without prejudice to the abovementioned increase or reduction of the guarantee, the guarantee shall be irrevocable, unconditional and payable on first demand. If the ECB is not the ancillary system’s CB, the ECB shall be deemed instructed to issue the abovementioned guarantee to the ancillary system’s CB.“

Anlage I wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Message Type

Type of use

Description

MT 103

Mandatory

Customer payment

MT 103+

Mandatory

Customer payment (Straight Through Processing)

MT 202

Mandatory

Bank-to-bank payment

MT 202COV

Mandatory

Cover payments

MT 204

Optional

Direct debit payment

MT 011

Optional

Delivery notification

MT 012

Optional

Sender notification

MT 019

Mandatory

Abort notification

MT 900

Optional

Confirmation of debit

MT 910

Optional

Confirmation of credit

MT 940/950

Optional

(Customer) statement message“

b)

Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5)

MT 202COV messages shall be used for making cover payments, i.e. payments made by correspondent banks to settle (cover) credit transfer messages which are submitted to a customer’s bank by other, more direct means. Customer details contained in MT 202COV shall not be displayed in the ICM.“

2.

Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„(b)   user-to-application mode (U2A)

U2A permits direct communication between a participant and the ICM. The information is displayed in a browser running on a PC system (SWIFT Alliance WebStation or another interface, as may be required by SWIFT). For U2A access the IT infrastructure has to be able to support cookies and JavaScript. Further details are described in the ICM User Handbook.“

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Each participant shall have at least one SWIFT Alliance WebStation, or another interface, as may be required by SWIFT, to have access to the ICM via U2A.“

Anlage II wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)

A payer may submit a claim for an administration fee and interest compensation if, due to a technical malfunction of TARGET2, a payment order was not settled on the business day on which it was accepted.“

Anlage III wird wie folgt geändert:

In den Mustern für Ländergutachten („country opinion“) für TARGET2-Teilnehmerländer, die nicht dem EWR angehören, erhält Abschnitt 3.6.a folgende Fassung:

„3.6.a   Assignment of rights or deposit of assets for collateral purposes, pledge and/or repo

Assignments for collateral purposes will be valid and enforceable under the laws of [jurisdiction]. Specifically, the creation and enforcement of a pledge or repo under the Rules will be valid and enforceable under the laws of [jurisdiction].“

Anlage IV wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„(b)

All references to specific times in this Appendix are to the local time at the seat of the ECB, i.e. Central European Time (CET) (2)

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Appendix V

OPERATING SCHEDULE

1.

TARGET2 is open on all days, except Saturdays, Sundays, New Year’s Day, Good Friday and Easter Monday (according to the calendar applicable at the seat of the ECB), 1 May, Christmas Day and 26 December.

2.

The reference time for the system is the local time at the seat of the ECB, i.e. CET or CEST.

3.

The current business day is opened during the evening of the previous business day and operates to the following schedule:

Time

Description

6.45 — 7.00

Business window to prepare daytime operations (3)

7.00 — 18.00

Daytime processing

17.00

Cut-off time for customer payments (i.e. payments where the originator and/or the beneficiary of a payment is not a direct or indirect participant as identified in the system by the use of an MT 103 or MT 103 + message)

18.00

Cut-off time for interbank payments (i.e. payments other than customer payments)

18.00 — 18.45 (4)

End-of-day processing

18.15 (4)

General cut-off time for the use of standing facilities

(Shortly after) 18.30 (5)

Data for the update of accounting systems are available to CBs

18.45 — 19.30 (5)

Start-of-day processing (new business day)

19.00 (5) — 19.30 (4)

Provision of liquidity on the PM account

19.30 (5)

‚Start-of-procedure‘ message and settlement of the standing orders to transfer liquidity from the PM accounts to the sub-account(s)/mirror account (ancillary system-related settlement)

19.30 (5) — 22.00

Execution of additional liquidity transfers via the ICM before the ancillary system sends the ‚start-of-cycle message‘; settlement period of night-time ancillary system operations (only for ancillary system settlement procedure 6)

22.00 — 1.00

Technical maintenance period

1.00 — 6.45

Settlement procedure of night-time ancillary system operations (only for ancillary system settlement procedure 6)

4.

The ICM is available for liquidity transfers from 19.30 (6) until 18.00 the next day, except during the technical maintenance period from 22.00 until 1.00.

5.

The operating hours may be changed in the event that business continuity measures are adopted in accordance with paragraph 5 of Appendix IV.


(1)  The Eurosystem’s current policy for the location of infrastructure is set out in the following statements, which are all available on the ECB website at www.ecb.europa.eu: (a) the ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ of 3 November 1998; (b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ of 27 September 2001; (c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ of 19 July 2007; and (d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ of 20 November 2008.“

(2)  CET takes into account the change to Central European Summer Time.“

(3)  Daytime operations means daytime processing and end-of-day processing.

(4)  Ends 15 minutes later on the last day of the Eurosystem reserve maintenance period.

(5)  Starts 15 minutes later on the last day of the Eurosystem reserve maintenance period.

(6)  Starts 15 minutes later on the last day of the Eurosystem reserve maintenance period.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/45


GEMEINSAME AKTION 2009/769/GASP DES RATES

vom 19. Oktober 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2009 angenommen.

(3)

Der Rat hat am 15. Juni 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP (3) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2010 angenommen. Die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP sieht vor, dass der Rat einen neuen finanziellen Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 festlegt.

(4)

Es sind neue und verstärkte Bemühungen erforderlich, um die in der Demokratischen Republik Kongo — vor allem in deren östlicher Region — fortbestehende sexuelle Gewalt und Straflosigkeit zu bekämpfen. Hierzu sollte vorgesehen werden, dass die Mission spezialisiertes Personal einsetzt, um den Kampf gegen sexuelle Gewalt und Straflosigkeit zu verstärken.

(5)

Das Mandat dieser Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mission unterstützt die Reform des Sicherheitssektors im Bereich der Polizei und ihrer Schnittstelle zur Justiz. Die EUPOL RD Congo hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Begleitung und Beratung und unter Betonung der strategischen Dimension

die Reform und die Umstrukturierung der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) zu fördern, indem sie die Errichtung einer dauerhaften, professionellen, multiethnischen/integrierten Polizeistruktur unterstützt, wobei der Bedeutung einer bürgernahen Polizeiarbeit im gesamten Land Rechnung getragen wird und die kongolesischen Behörden an diesem Prozess unmittelbar beteiligt werden;

zu einem besseren Zusammenwirken von Polizei und Strafjustiz im weitesten Sinne beizutragen;

dazu beizutragen, dass die Sicherstellung der Kohärenz aller Anstrengungen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors umfassend erfolgt, wozu auch die Unterstützung des Kampfes gegen sexuelle Gewalt und Straflosigkeit gehört;

in engem Zusammenwirken mit EUSEC RD Congo und den Projekten der Kommission vorzugehen und ihr Handeln mit den anderen internationalen Bemühungen im Bereich der Reform der Polizei und der Strafjustiz abzustimmen;

zu den Aspekten des Friedensprozesses im östlichen Teil der DR Kongo beizutragen, die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, und hierbei vor allem auf die Verknüpfung des Friedensprozesses mit dem Reformprozess der PNC zu achten.“

2.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der Projekte. Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten und koordiniert und erleichtert unter deren Verantwortung die Durchführung der Projekte der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in den Bereichen, die für die Mission von Interesse und ihren Zielen förderlich sind.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mission richtet eine ständige Präsenz in Goma und Bukavu im östlichen Teil der DR Kongo ein, um den Stabilisierungsprozess im Osten der DR Kongo durch Hilfeleistung und Expertise zu unterstützen. Zusätzliches spezialisiertes Personal im Bereich der strafrechtlichen Ermittlung einschließlich der Bekämpfung der sexuellen Gewalt, wird in Goma und Bukavu eingesetzt, aber für das gesamte Hoheitsgebiet der DR Kongo zuständig sein und den Dienstort wechseln, wenn sich die örtliche Lage und die örtlichen Sicherheitsbedingungen ändern. Das betreffende Personal unterliegt der direkten Aufsicht des stellvertretenden Missionsleiters, der für die Einsätze zuständig ist.“

4.

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Experten, denen strafrechtliche Ermittlung einschließlich der Bekämpfung der sexueller Gewalt zugewiesen wird.“

5.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 beläuft sich auf 5 150 000 EUR.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 40.


Berichtigungen

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 910/2008 der Kommission vom 18. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 251 vom 19. September 2008 )

Auf Seite 14, Artikel 1 Punkt 4:

anstatt:

„Artikel 7b

Beantragung der Nichtquotenausfuhrlizenzen

(1)   Ausfuhrlizenzanträge für die gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzende Höchstmenge können nur von Rüben- und Rohrzucker- bzw. Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das betreffende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist, wobei je nach Fall Artikel 8, 9 bzw. 11 derselben Verordnung berücksichtigt wird.“

muss es heißen:

„Artikel 7b

Beantragung der Nichtquotenausfuhrlizenzen

(1)   Ausfuhrlizenzanträge für die gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzende Höchstmenge können nur von Rüben- und Rohrzucker- bzw. Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das betreffende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist, wobei je nach Fall Artikel 8, 9 bzw. 11 derselben Verordnung berücksichtigt wird.“