ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 60

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
5. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 200/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 201/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin ( 1 )

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 204/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2008

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/188/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

22

 

 

2008/189/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

23

 

 

2008/190/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

24

 

 

2008/191/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

25

 

 

2008/192/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

26

 

 

2008/193/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

27

 

 

2008/194/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

28

 

 

2008/195/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

29

 

 

2008/196/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

30

 

 

2008/197/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

31

 

 

2008/198/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

32

 

 

2008/199/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

33

 

 

Kommission

 

 

2008/200/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung

34

 

 

2008/201/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2008 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Durchführung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 und zur Änderung des Beschlusses 2007/166/EG zur Annahme der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 199/2008 DES RATES

vom 25. Februar 2008

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) wird der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen auch unter biologischen, wirtschaftlichen, umweltpolitischen, sozialen und technischen Gesichtspunkten gehört.

(2)

Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zu erheben.

(3)

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nichtgemeinschaftsgewässern muss sich die Gemeinschaft an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen.

(4)

Am 23. Januar 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission über einen „Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ mit Leitsätzen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Umstellung auf einen ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement.

(5)

Am 13. Oktober 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Beratung für das Fischereimanagement der Gemeinschaft, in der die Anforderungen der Gemeinschaft an wissenschaftliche Beratung erläutert, die Verfahren für die Vorlage von Gutachten beschrieben, die Bereiche mit verstärktem Bedarf ausgewiesen und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen vorgeschlagen werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (4), muss überarbeitet werden, um Folgendem Rechnung zu tragen: Es muss im Fischereimanagement ein flottenbezogener Ansatz gebührendes Gewicht erhalten, es muss ein ökosystemorientierter Ansatz entwickelt werden, die Fischereidaten müssen besser und vollständiger und der Zugriff auf sie leichter werden, es bedarf einer effizienteren Unterstützung bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden.

(7)

Die derzeit geltenden Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise, die in dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten, um die Erhebung und Nutzung dieser Daten überall in der Gemeinsamen Fischereipolitik zu vereinheitlichen und Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden. Diese derzeit geltenden Verordnungen sind: die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5), die Verordnung (EG) Nr. 788/96 vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (6), die Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (7), die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (8), die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (9), die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (10), die Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (11), die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (12), die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (13), die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (14), die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (15) und die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (16).

(8)

Die für wissenschaftliche Einschätzungen erhobenen Daten sollten Angaben zu den Fangflotten und ihren Tätigkeiten, biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen, Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu möglichen Umweltfolgen der Fischerei für das Meeresökosystem umfassen. Ferner sollten Daten zur Erklärung der Preisbildung und andere Daten aufgenommen werden, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fischfangbetriebe, der Aquakulturbetriebe und der Verarbeitungsindustrie sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Sektoren herangezogen werden können.

(9)

Zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und ihrer nachhaltigen Nutzung sollte bei der Bestandsbewirtschaftung zunehmend ein ökosystemorientierter Ansatz verfolgt werden. Dazu ist es notwendig, Daten zu erheben, die über die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem Aufschluss geben.

(10)

Die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten sollte in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme nach Maßgabe des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms erstellen.

(11)

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre nationalen Programme entsprechend koordinieren.

(12)

Prioritäten sowie die Verfahren für die Datenerhebung und Datenverarbeitung innerhalb der Gemeinschaft sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um durch die Schaffung eines stabilen regionalen Mehrjahresrahmens die Kohärenz des gesamten Systems und eine optimale Kosteneffizienz zu gewährleisten.

(13)

Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern übermittelt werden können. Es ist im Interesse der Wissenschaft, dass Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten zur Verfügung stehen.

(14)

Die Bestandsbewirtschaftung erfordert zur Klärung spezifischer Fragestellungen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten übermitteln, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen. Falls erforderlich, können die Einzeldaten vor ihrer Übermittlung entsprechend dem in der Anfrage der Endnutzer angegebenen Aggregationsgrad zusammengefasst werden.

(15)

Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (17) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (18) unberührt.

(16)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) geregelt.

(17)

Die Umsetzung der nationalen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten ist sehr kostenaufwändig. Der wirkliche Nutzen solcher Programme kommt aber nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (21) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

(18)

Für den Fall, dass die Kommission im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben Unregelmäßigkeiten feststellt, sollten Finanzberichtigungen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehen werden.

(19)

Es ist äußerst wichtig, dass die nationalen Programme, insbesondere was die Fristen, die Qualitätskontrolle, die Validierung und die Übermittlung der erhobenen Daten anbelangt, korrekt durchgeführt werden. Deshalb sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft von der Einhaltung der Fristen, der Qualitätskontrolle, der vereinbarten Qualitätsstandards und der Datenlieferung abhängig gemacht werden. Dementsprechend sollte eine Regelung über finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen eingeführt werden.

(20)

Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.

(21)

Es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass in den Expertengruppen, welche die zur Durchführung der GFP erforderlichen wissenschaftlichen Einschätzungen vornehmen, die entsprechenden wissenschaftlichen Experten vertreten sind.

(22)

Zur Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften sollten Wissenschaftler konsultiert und die Vertreter der Fischwirtschaft und andere Interessengruppen informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der mit Kommissionsbeschluss 2005/629/EG (22) eingesetzte STECF, der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission (23) eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und die mit dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (24) eingerichteten Regionalbeiräte.

(23)

Der Verwaltungsausschuss sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (25).

(24)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen und neuer Erfordernisse ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung regelt

a)

die Erhebung und Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor im Rahmen mehrjähriger Programme;

b)

die Verwendung von Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) zum Zwecke wissenschaftlicher Analysen.

(2)   Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.

(3)   Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Richtlinie 2003/4/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fischereisektor“ Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

b)

„Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;

c)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;

d)

„Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete;

e)

„Primärdaten“ Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;

f)

„Metadaten“ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;

g)

„detaillierte Daten“ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

h)

„aggregrierte Daten“ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;

i)

„Endnutzer“ Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind;

j)

„flotten-/fischereibezogene Beprobung“ die Erhebung biologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente;

k)

„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

KAPITEL II

DATENERHEBUNG, -VERWALTUNG UND -NUTZUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME

ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsprogramm und nationale Programme

Artikel 3

Gemeinschaftsprogramm

(1)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über

a)

die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;

i)

innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der gewerblichen Fischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

ii)

außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;

b)

Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

c)

Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft;

d)

die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(2)   Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.

Artikel 4

Nationale Programme

(1)   Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach dem Gemeinschaftsrecht erheben die Mitgliedstaaten biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Primärdaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend als „nationales Programm“ bezeichnet).

(2)   Das nationale Programm umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche gemäß Abschnitt 2:

a)

mehrjährige Beprobungsprogramme;

b)

ein Planungsprogramm für die Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, sofern erforderlich;

c)

ein Planungsprogramm für wissenschaftliche Forschungsreisen auf See;

d)

ein Planungsprogramm für die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen.

(3)   Die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit sind in den nationalen Programmen zu erfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(5)   Das erste nationale Programm beinhaltet die Maßnahmen für die Jahre 2009—2010.

Artikel 5

Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet und unternehmen alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in der gleichen Meeresregion fallen. Zu diesem Zweck kann die Kommission regionale Koordinierungstreffen veranstalten, um die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung ihrer nationalen Programme und der Durchführung der Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung in der gleichen Region zu unterstützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen während der Programmlaufzeit gegebenenfalls Änderungen an ihren nationalen Programmen vor, mit denen Empfehlungen, die auf regionaler Ebene bei den regionalen Koordinierungstreffen ausgesprochen wurden, Rechnung getragen wird. Diese Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung übermittelt.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

(1)   Der STECF bewertet

a)

die Übereinstimmung der nationalen Programme und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und

b)

die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der nationalen Programme zu erhebenden Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden.

(2)   Ergibt sich aus der vom STECF durchgeführten Bewertung gemäß Absatz 1, dass ein nationales Programm den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden nicht gewährleistet ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen an dem betreffenden Programm vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin ein überarbeitetes nationales Programm.

(3)   Die Kommission genehmigt die nationalen Programme und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 daran vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der Kostenevaluierung ihrer Dienststellen.

Artikel 7

Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(2)   Der STECF bewertet

a)

die Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigten nationalen Programme und

b)

die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.

(3)   Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Programme auf der Grundlage

a)

der vom STECF vorgenommenen Bewertung;

b)

der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie

c)

der von ihren Dienststellen durchgeführten Kostenevaluierung.

Artikel 8

Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.

(2)   Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.

(3)   Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.

(4)   Die Kommission kann, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder zurückfordern, wenn

a)

sich aus der Bewertung gemäß Artikel 7 ergibt, dass die Durchführung eines nationalen Programms nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgt ist, oder

b)

sich bei der Konsultation gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zeigt, dass die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 genügt, oder

c)

die Kontrolle der Datenqualität und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 entsprechen.

(5)   Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Kommission ferner, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen, wenn

a)

ein nationales Programm der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

b)

ein Bericht der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

c)

von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten nicht entsprechend Artikel 20 Absätze 2 und 3 geliefert werden oder die Datenqualitätskontrolle und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 17 entsprechen.

(6)   Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den Absätzen 4 und 5 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung bestehender Auflagen stehen. Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Absatz 5 wird zeitlich gestaffelt; sie darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen.

(7)   Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 6 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Datenerhebung

Artikel 9

Beprobungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Beprobungsprogramme.

(2)   Die mehrjährigen nationalen Beprobungsprogramme umfassen insbesondere:

a)

einen Beprobungsplan für die flotten-/fischereibezogene Erhebung biologischer Daten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sportfischerei;

b)

einen Beprobungsplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem bewerten lassen, und die zur Überwachung des Zustands des Meeresökosystems beitragen;

c)

einen Beprobungsplan für die Erhebung von sozioökonomischen Daten, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors beurteilen und seine Leistungsentwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für durchgeführte oder vorgeschlagene Maßnahmen vorgenommen werden können.

(3)   Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Beprobungsprogramme werden durch die Mitgliedstaaten vorgegeben und sollten möglichst

a)

über die Laufzeit unverändert bleiben;

b)

regional vereinheitlicht werden;

c)

den Qualitätsnormen entsprechen, die von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder von einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien aufgestellt wurden.

(4)   Falls erforderlich, werden Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten regelmäßig eingeschätzt.

Artikel 10

Zugang zu den Beprobungsstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beprobungspersonal, das von den mit der Durchführung des nationalen Programms beauftragten Stellen benannt wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang erhält

a)

zu allen Orten, an denen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporte zu Aquakulturanlagen stattfinden;

b)

zu Schiffs- und Unternehmensregistern, die von den für die Erhebung wirtschaftlicher Daten zuständigen öffentlichen Stellen geführt werden;

c)

zu wirtschaftlichen Daten von im Fischereisektor tätigen Unternehmen.

Artikel 11

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See

(1)   Sofern dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich ist, werden von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See geplant und durchgeführt.

(2)   Die Aufgabenstellung für die Beobachtung auf See wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten die Einschiffung des im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonals, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle ernannt wird, und unterstützen es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.

(4)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können dem im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verweigern. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs ein Selbstbeprobungsprogramm zur Datenerhebung durch, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle geplant und überwacht wird.

Artikel 12

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Forschungsreisen durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.

(2)   Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen.

KAPITEL III

VERWALTUNG DER DATEN

Artikel 13

Aufbewahrung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a)

stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;

b)

stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;

c)

treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Artikel 14

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;

b)

detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden;

c)

die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen und dem STECF angenommen wurden.

KAPITEL IV

VERWENDUNG DER DATEN IM RAHMEN DER GFP

Artikel 15

Betroffene Daten

(1)   Dieses Kapitel findet Anwendung auf

a)

Daten, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 788/96, (EG) Nr. 2091/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1954/2003, (EG) Nr. 2244/2003, (EG) Nr. 26/2004, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 1966/2006 und (EG) Nr. 1100/2007 erhoben werden;

b)

folgende im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobene Daten:

i)

Daten über die Tätigkeit von Schiffen auf der Grundlage von Informationen der satellitengestützten Schiffsüberwachung oder anderer Überwachungssysteme, die dem vorgeschriebenen Format entsprechen;

ii)

Daten, die eine zuverlässige Schätzung der Gesamtfänge je Bestand auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente, geografischer Gebiete und Fangzeiten erlauben, einschließlich Rückwürfen, sowie gegebenenfalls Daten über Fänge in der Freizeitfischerei;

iii)

alle biologischen Daten, die zur Beurteilung des Zustands befischter Bestände erforderlich sind;

iv)

Ökosystemdaten zur Einschätzung der Folgen der Fangtätigkeit auf das Meeresökosystem;

v)

sozioökonomische Daten des Fischereisektors.

(2)   Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung gemäß Absatz 1.

Artikel 16

Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.

(3)   Unbeschadet der Verplichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.

Artikel 17

Verarbeitung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Datensätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a)

gegebenenfalls vorhandener einschlägiger internationaler Normen,

b)

gegebenenfalls vorhandener auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

Artikel 18

Bereitstellung detaillierter und aggregierter Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen

a)

als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung, auch von Regionalbeiräten;

b)

im Interesse einer öffentlichen Diskussion und der Mitwirkung von Interessengruppen an der Politikgestaltung;

c)

für wissenschaftliche Veröffentlichungen.

(2)   Zur Gewährleistung der Anonymität können die Mitgliedstaaten es wenn nötig ablehnen, den Endnutzern die Tätigkeit von Schiffen betreffende Daten, die auf durch Schiffsüberwachung via Satellit gewonnenen Informationen basieren, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zu liefern.

Artikel 19

Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format.

Artikel 20

Verfahren zur Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle regelmäßig vorzulegenden einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten rechtzeitig zugeleitet werden.

(2)   Werden detaillierte und aggregierte Daten für besondere wissenschaftliche Analysen angefordert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten den Endnutzern die Bereitstellung von Daten

a)

für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a binnen einem Monat nach Eingang der Datenanforderung,

b)

für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung.

(3)   Bei Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

a)

können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen;

b)

stellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist, sicher, dass den Endnutzern die Daten binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung bereitgestellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,

a)

wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher Personen und/oder juristischer Einheiten geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Bedürfnissen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten;

b)

soweit es die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fälle betrifft;

c)

wenn die gleichen Daten bereits in anderer Form oder in einem anderen Format zur Verfügung stehen, die/das für Endnutzer leicht zugänglich ist.

(5)   Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.

Artikel 21

Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung

(1)   Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a ab, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.

(2)   Versäumt es der Mitgliedstaat, diese Daten in der Frist gemäß Absatz 1 zu übermitteln, so findet Artikel 8 Absätze 5 und 6 Anwendung.

Artikel 22

Pflichten der Endnutzer

(1)   Die Datenendnutzer

a)

verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 18;

b)

geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;

c)

sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;

d)

unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;

e)

geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;

f)

geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;

g)

verkaufen die Daten nicht an Dritte.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer ihre Pflichten nicht einhalten.

(3)   Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

KAPITEL V

UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG

Artikel 23

Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.

Artikel 24

Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung sowie die Qualität der Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien weiter zu verbessern.

(2)   Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Durchführungsmaßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26

Überwachung

Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der nationalen Programme in dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (nachstehend „Ausschuss“ genannt).

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 28

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Für nationale Programme, die vor dem 31. Dezember 2008 genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 53.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(6)  ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

(8)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(12)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

(13)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12. Berichtigte Fassung im ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).

(14)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S.1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(16)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.

(17)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(18)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(19)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(22)  ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.

(23)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).

(24)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).

(25)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, 4, 5

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 5

Artikel 3, 25

Artikel 6

Artikel 4, 8

Artikel 7

Artikel 13, 18

Artikel 8

Artikel 25, 26

Artikel 9

Artikel 27

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 11

Artikel 29


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 200/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

69,6

MA

51,8

TN

120,5

TR

143,2

ZZ

96,3

0707 00 05

EG

244,4

JO

190,5

MA

114,7

TR

198,4

ZZ

187,0

0709 90 70

MA

92,7

TR

167,2

ZZ

130,0

0805 10 20

EG

45,4

IL

53,4

MA

51,9

TN

50,1

TR

97,1

ZZ

59,6

0805 50 10

EG

95,9

IL

110,0

SY

56,4

TR

123,4

ZZ

96,4

0808 10 80

AR

97,3

CA

77,9

CN

92,3

MK

42,4

US

107,6

UY

89,9

ZZ

84,6

0808 20 50

AR

80,9

CL

67,2

CN

51,9

US

123,2

ZA

103,0

ZZ

85,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


5.3.2008   

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L 60/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 201/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 137/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 5. März 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

25,86

3,53

1701 11 90 (1)

25,86

8,60

1701 12 10 (1)

25,86

3,39

1701 12 90 (1)

25,86

8,17

1701 91 00 (2)

24,93

12,96

1701 99 10 (2)

24,93

8,25

1701 99 90 (2)

24,93

8,25

1702 90 95 (3)

0,25

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


5.3.2008   

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L 60/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 202/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), vor allem auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 12. September 2007,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, hat eine Schlüsselfunktion für die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Verbraucherschutz.

(2)

Es hat sich gezeigt, dass das Gremium seit seiner Gründung nahezu 50 % aller an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelten Aufträge erhalten hat. Trotz der hohen Anzahl der jährlich erstellten wissenschaftlichen Gutachten hat das Gremium Schwierigkeiten, den Arbeitsaufwand zu bewältigen.

(3)

Es wird erwartet, dass die Anzahl der Aufträge an das Gremium infolge neuer vertikaler Rechtsvorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie über Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen und -enzyme weiter steigen wird.

(4)

Daher ist es geboten, dieses Gremium durch zwei neue Gremien mit der Bezeichnung „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen“ und „Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe“ zu ersetzen.

(5)

Die Verantwortlichkeiten der beiden neuen Gremien sollten so aufgeteilt werden, dass sich die Zuständigkeitsbereiche mit den jeweiligen Fachkompetenzen der Gremien decken und eine ausgewogenere Arbeitsbelastung erreicht wird. Die für den Wissenschaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien der EFSA geltenden Verfahren sollten für eine flexible Koordination und harmonisierte Methoden sorgen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen,“

2.

Folgender Buchstabe j wird angefügt:

„j)

das Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde ein Antrag auf Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (nachstehend „MRL“ genannt) für Gamithromycin eingereicht. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Antibiotikum, das zur Gruppe der Makrolide gehört. In seiner ersten Stellungnahme setzte der Ausschuss für Tierarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Veterinary Use — nachstehend „CVMP“ genannt) eine allgemeine annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — nachstehend „ADI“ genannt) von 370 μg/Person als Grundlage für die Berechnung des MRL-Wertes an (mikrobiologische ADI). Die MRL für Niere und Leber wurden auf 100 bzw. 200 μg/kg festgesetzt. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die erste Stellungnahme des CVMP ein, d. h. sowohl gegen den oben erwähnten mikrobiologischen ADI-Wert als auch gegen die vom CVMP festgesetzten MRL für Niere und Leber. Er forderte, die allgemeine ADI auf 600 μg/Person zu erhöhen, was der toxikologischen ADI entspreche. Ferner ersuchte der Antragsteller den CVMP, die MRL für Niere und Leber zu senken, falls die allgemeine ADI nicht auf 600 μg/Person erhöht werden sollte. Nach Prüfung des Widerspruchs erklärte sich der CVMP in seiner endgültigen Stellungnahme bereit, die mikrobiologische ADI zu ändern und infolgedessen die allgemeine ADI für Gamithromycin auf 600 μg/Person zu erhöhen. Der CVMP beschloss, vorläufige Rückstandshöchstmengen für Gamithromycin festzulegen. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Rinder in Bezug auf Fett, Leber und Niere, jedoch nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, aufzunehmen. Diese vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Juli 2009.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang III Ziffer 1.2.2 (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.2.   Makrolide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Sonstige Bestimmungen

„Gamithromycin

Gamithromycin

Rinder

20 μg/kg

Fett

Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. Juli 2009.

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“

200 μg/kg

Leber

100 μg/kg

Nieren


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 11c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 192 418 t erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden.

(2)

Der geltende Zollsatz ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen. Daher muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 175 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/188/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Malediven ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/695/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 19.


5.3.2008   

DE

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L 60/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/189/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch einen Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/357/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 23.


5.3.2008   

DE

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L 60/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/190/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/345/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 23.


5.3.2008   

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L 60/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/191/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Libanesischen Republik ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/543/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 15.


5.3.2008   

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L 60/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/192/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik östlich des Uruguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/848/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 18.


5.3.2008   

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L 60/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/193/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Kroatien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/370/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 31.


5.3.2008   

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L 60/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/194/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Singapur ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/592/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 21.


5.3.2008   

DE

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L 60/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/195/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/470/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 38.


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/196/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Malaysias ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/210/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 26.


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/197/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Paraguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/323/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 30.


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/198/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/550/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 16.


5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2008

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/199/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist am 26. November 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (1) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 33.


Kommission

5.3.2008   

DE

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L 60/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2008

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung

(2008/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(1)

Am 11. Oktober 1999 stellte die European Apparel and Textile Organisation (Euratex) im Namen derjenigen ihrer Mitglieder, die nach Argentinien exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Verordnung“ genannt).

(2)

Der Antragsteller behauptete, die Ausfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Argentinien würden durch die drei nachstehend aufgeführten Handelshemnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung („alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen“) behindert:

a)

Kontrolle vor Versand und Mindestzollwerte,

b)

übertriebene Auflagen in Bezug auf Ursprungszeugnisse,

c)

Pflicht zur Vorlage eines Anmeldevordrucks für die Zusammensetzung der Ware,

d)

übertriebene Auflagen im Hinblick auf die Etikettierung,

e)

Statistikabgabe und diskriminierende Mehrwertsteuerregelung.

(3)

Der Antragsteller machte geltend, diese Praktiken hätten handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung.

(4)

Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Tatbestandes und der Rechtslage zu rechtfertigen. Daher wurde am 27. November 1999 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2).

B.   FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS

(5)

Was das Ursprungszeugnis betrifft, ergab die Untersuchung im Jahr 2000, dass diese überzogene Auflage gegen Artikel VIII Absatz 3 und Artikel X des GATT 1994, gegen Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung sowie gegen die Empfehlungen des Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstößt. Ebenso dürften die Etikettierungsanforderungen gegen Artikel 2 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und gegen die Empfehlungen von Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstoßen. Was den Anmeldevordruck für die Produktzusammensetzung betrifft, so verstößt diese Anforderung den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens zur Zollwertkontrolle konnten sich die Kommissionsdienststellen noch auf keinen endgültigen Standpunkt einigen, da erst kürzlich ein neues Gesetz zur Regelung dieses Bereichs erlassen wurde. Was die Vorversandkontrolle betrifft, so konnte kein Verstoß gegen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen festgestellt werden. Sie dürfte jedoch nicht im Sinne des Abkommens sein. Was schließlich die Statistikabgabe betrifft, so wurde kein Verstoß gegen die WTO-Regeln festgestellt, und die diskriminierende Mehrwertsteuerregelung wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen HHVO-Verfahren betreffend die Einfuhr von zugerichtetem Leder nach Argentinien (3) behandelt.

(6)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass diese Maßnahmen kumuliert nachteilige Auswirkungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung verursacht haben oder zu verursachen drohen.

C.   ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG

(7)

Nach der Untersuchung fanden über mehrere Jahre Gespräche mit den argentinischen Behörden statt, um die vorgenannten Handelshemmnisse zu beseitigen oder schrittweise abzubauen und somit zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

(8)

Was die Praktiken der Zollwertbestimmung angeht, so scheint sich die Lage in den letzten drei Jahren gebessert zu haben. Es herrscht größere Transparenz, und die europäischen Hersteller und Ausführer dürfen sich bei der Festlegung der Richtwerte für die Zollwertbestimmung beteiligen. Die Vorversandkontrolle wurde abgeschafft, und die Pflicht zur Vorlage eines Anmeldevordrucks für die Zusammensetzung der Ware scheint kein Problem mehr für die Ausführer darzustellen.

(9)

Was das Ursprungszeugnis betrifft, wurden durch die Annahme der Instruccion General No 9/2002 de la Direccion General de Aduanas am 8. Februar 2002 bedeutende Fortschritte erzielt. Bis vor kurzem stellte die Pflicht der europäischen Unternehmen, den argentinischen Behörden im Falle des Dreieckshandels nicht nur das Ursprungszeugnis, sondern auch die vom Hersteller der Waren mit Ursprung in einem Drittland dem Ausführer im Versandland ausgestellte Rechnung vorzulegen, das größte verbleibende Hindernis dar; die Vertraulichkeit des Geschäftsvorgangs wurde dadurch in Frage gestellt. Durch die Annahme der Nota External No 3/07 der Administracion Federal de Ingresos Publicos (Subdireccion general tecnico legal aduanera) hat Argentinien die Pflicht zur Vorlage einer Fotokopie der Originalrechnung abgeschafft. Stattdessen wird nun ein Zertifikat verlangt, das von den zuständigen Behörden des Versandlandes, z. B. der Handelskammer, auszustellen und anschließend durch das argentinische Konsulat im Versandland zu beglaubigen ist.

(10)

Was die Pflicht zum Aufnähen von Steuermarken betrifft, haben die argentinischen Behörden Informationen bereitgestellt, wonach der damit verbundene Kostenaufwand gegenüber dem Versandwert vergleichsweise gering ausfällt. Daher dürften sich die etwaigen nachteiligen Auswirkungen dieses verbleibenden Handelshemmnisses nicht schädigend auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder auf eine ihrer Regionen oder ein vom Textilsektor abhängiges Gebiet innerhalb der Gemeinschaft auswirken bzw. auswirken können.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPTEHLUNGEN

(11)

Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einem zufrieden stellenden Ergebnis hinsichtlich der im Antrag von Euratex angeführten Handelshemmnisse geführt hat bzw. dass das Aufnähen von Steuermarken für sich genommen keine schädigende Auswirkung auf die von der Textilindustrie abhängigen Gebiete in der Europäischen Gemeinschaft aufweist. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung sollte das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden.

(12)

Der beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Untersuchungsverfahren betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung wird hiermit eingestellt.

Brüssel, den 20. Februar 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(2)  ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 70.

(3)  ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 46.


5.3.2008   

DE

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L 60/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2008

über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Durchführung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 und zur Änderung des Beschlusses 2007/166/EG zur Annahme der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen

(2008/201/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Ernennungen der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen, die von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 ist die Kommission ermächtigt, für die in diesen Artikeln vorgesehenen Zwecke eine Stelle zu benennen.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) besteht der Auftrag der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unter anderem darin, die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission zu unterstützen und zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden beizutragen.

(3)

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollte daher als Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 benannt werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 nimmt die Kommission im Anschluss an die Erstellung der ursprünglichen Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befugt sind, Inspektionen vorzunehmen, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungswünsche bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine entsprechende Änderung der Liste vor.

(5)

Daher ist es angezeigt, die mit Beschluss 2007/166/EG der Kommission (4) erstellte Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen zu ändern.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde wird als Stelle für die Durchführung folgender Aufgaben benannt:

a)

Entgegennahme der Genehmigungsentscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006;

b)

Ansprechpartner im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006;

c)

Anforderung und Entgegennahme der Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006;

d)

Veröffentlichung der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen und deren Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006;

e)

Ausstellung der Ausweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006;

f)

Anforderung und Entgegennahme der Berichte gemäß Artikel 9 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 1042/2006.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2007/166/EG der Kommission erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Brüssel, den 28. Februar 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 22.


ANHANG

Land

Inspektoren

Inspektionsschiffe

Inspektionsflugzeuge

Andere Inspektionseinrichtungen

Belgien

Casier, Maarten

De Vleeschouwer, Guy

Devogel, Geert

Lieben, Richard

BNS STERN

BNS VALCKE

BNS ALBATROS

DAB ZEEHOND

OO-MMM

 

Bulgarien

Angelov Kamenov, Vladimir

Apostolov Kumurdgiev, Kiril

Dobrinov Tanev, Stanimir

NAFA 1

NAFA 2

NAFA 22

 

 

Zypern

Avgousti, Antonis

Karagiannis, Christos

Kyriakou, Kyriakos

Michail, Michalis

Nikolaou, Nikolas

Papadopoulos, Andreas

Sophokleous, Maria

AMMOCHOSTOS

GORGO

ALKYON

AMFITRITI

 

5 Fahrzeuge

Dänemark

Akselsen, Ole

Andersen, Bent

Andersen, Jesper Sandager

Andersen, Lars Ole

Andersen, Mogens

Andersen, Niels

Andersen, Peter Bunk

Anderson, Jacob

Aufeldt, Lasse Otto

Backe, René

Barrit, Jørgen

Beck, Bjarne Baagø

Bendtsen, Finn Jørgen

Bendtsen, Lars

Bernholm, Kristian

Birkenborg, Pernille

Brølling, Eigil Toft

Baadsgård, Jørgen

Carl, Morten

Christoffersen, Flemming

Christensen, Frantz

Christensen, Jesper Just

Christensen, Peter

Christensen, Thomas

Damsgaard, Kristen

Degn, Jesper

Dølling, Robert

Ebert, Thomas

Elnef, Frank Godt

Eriksen, Lars Bonde

Fick, Carsten

Frederiksen, Torben Broe

Grønkjær, Ole

Gaarde, Børge

Handrup, Jacob

Hansen, Bruno Ellekær

Hansen, Gunnar

Hansen, Jan Duval

Hansen, Martin

Hansen, Ole

Heldager, Peter

Hestbek, Flemming

Høi, Jesper

Højrup, Torben

Jaeger, Michael Wassermann

Jensen, Anders Christer

Jensen, Anker Mark

Jensen, Hanne Juul

Jensen, Jimmy Langelund

Jensen, Jonas Krøyer

Jensen, Jørgen Uth

Jensen, Lars Henrik

Jensen, Lone

Jensen, Poul Erik

Jensen, René Sandholt

Jensen, Tommy

Johansen, Allan

Juul, Axel

Juul, Torben

Jørgensen, Kristian

Jørgensen, Ole Holmberg

Karlsen, Jesper

Knudsen, Malene

Knudsen, Niels

Knudsen, Ole

Kokholm, Peder

Kristensen, Henrik

Kristensen, Jeanne Marie

Kristensen, Peter Holmgaard

Lange, Rune Kjærgaard

Larsen, Michael

Larsen, Peter Hjort

Larsen, Tim Bonde

Lundbæk, Tommy

Madsen, Jens Erik

Madsen, Johnny

Mogensen, Erik

Motzfeldt, Dan Høegh

Møller, Gert

Nielsen, Christian

Nielsen, Dan Randum

Nielsen, Gunner

Nielsen, Hans Henrik

Nielsen, Henrik Früsthück

Nielsen, Jeppe

Nielsen, Kim Tage

Nielsen, Niels Kristian

Nielsen, Steen

Nielsen, Søren

Nielsen, Trine Fris

Nørgaard, Max

Pedersen, Kenneth

Pedersen, Kurt Benny

Pedersen, Preben Toft

Petersen, Jimmy

Porsmose, Tommy

Poulsen, Bue

Poulsen, John

Rasmussen, Tim

Risager, Preben

Rømer, Kim

Schou, Kasper

Schultz, Flemming

Seibæk, Helge

Siegumfeldt, Jeanette

Simonsen, Morten

Skrivergaard, Lennart

Skaaning, Per

Sørensen, Willy

Thomsen, Bjarne

Thomsen, Klaus

Thorsen, Michael

Trab, Jens Ole

Vistrup, Annette Klarlund

Wille, Claus

Wind, Bernt Paul

Aasted, Lars Jerne

VESTKYSTEN

NORDSØEN

HAVØRNEN

HAVTERNEN

 

 

Estland

Grigorjev, Mait

Grosmann, Meit

Kekkonen, Janno

Kutsar, Andres

Kõue, Gunnar

Lasn, Margus

Niinemaa, Endel

Ulla, Indrek

Varblane, Viljar

Vipp, Heino

Kati

Kõu

Maru

Pikker

Torm

Valvas

Vapper

Enstrom 480B

MI-8

L-410

Kulkuri 34: AMA 220

Kulkuri 34: AMA 906

Kulkuri 34: AMA 518

Finnland

Heikkinen, Pertti

Hiltunen, Jouni

Komulainen, Unto

Koivisto, Kare

Koskenala, Timo

Koskinen, Aki

Lähde, Jukka

Linder, Jukka

Nikiforow, Mikael

Malin, Mikko

Sundqvist, Lars

Suominen, Ari

Suominen, Paavo

Ulenius, Niklas

Ylönen, Camilla

Merikarhu

Tursas

Uisko

Dornier OH-MVN

Dornier OH-MVH

 

Frankreich

Baron, Philippe

Bigot, Jean-Paul

Bon, Philippe

Chang Pi Hin, Emilien

Chapel, Vincent

Christ, Hervé

Crochard, Thierry

Fortier, Eric

Hudela, Emmanuel

Isore, Pascal

Jeany, Maxime

Le Cousin, Jean-Luc

Richard, Jean-François

Sanson, Fabien

Villenave, Patrick

VCSM Escaut

VCSM Yser

VCSM Scarpe

VCSM Esteron

PCG Géranium

PATRA Glaive

PSP Flamant

PSP Pluvier

PSP Cormoran

VCSM Aber Vrach

VCSM Penfeld

VCSM Elorn

VCSM Sèvre

VCSM Vertonne

VCSM Trieux

VCSM Charente

VCSM Adour

PATRA Epée

PSP Sterne

P400 La Gracieuse

VCSM Odet

VCSM Tech

VCSM Maury

VCSM Huveaune

VCSM Argens

VCSM Vésubie

VCSM Hérault

VCSM Gravona

PSP Arago

PSP Grebe

Bâtiment ALFAN KAN AN AVEL

THEMIS

IRIS

2 Dauphins SP (zivile Variante)

Nord 262

Falcon 50 Marine

Alouette III

Lynx

Panther

3 Reims-Aviation

F 406

 

Deutschland

Abs, Volker

Ackermann, Michael

Appelmans, Jürgen

Arndt, Oliver

Baumann, Jörg

Bembenek, Jörg

Bergmann, Udo

Bieder, Mathias

Bigalski, Hans-Georg

Birkholz, Rüdiger

Bloch, Ralf

Bösherz, Andreas

Brunnlieb, Jürgen

Carstensen, Lutz

Cassens, Enno

Christiansen, Dirk

Cordes, Reiner

Dörbrandt, Stefan

Drenkhan, Michael

Ehlers, Klaus

Engelbrecht, Sascha

Erdmann, Christian

Franke, Hermann

Franz, Martin

Garbe, Robert

Hänse, Dirk

Hansen, Hagen

Heidkamp, Max

Heisler, Lars

Herda, Heinrich

Hickmann, Michael

Homeister, Alfred

Hoyer, Oliver

Jens, Bernd

Kaczenski, Bernhard

Kersten, Mickel

Kind, Karl-Heinz

Knutzen, Stefan

Kollath, Mark

Köhn, Thorsten

Krüger, Martin

Linke, Hans-Herbert

Lührs, Carsten

Mücher, Martin

Nöckel, Steffen

Oltmann, Jens

Pauls, Werner

Perkuhn, Martin

Raabe, Karsten

Ramm, Jörg

Reimers, André

Rutz, Dietmar

Sauerwein, Dirk

Schmidt, Harald

Schröder, Lasse

Schuler, Claas

Skrey, Erich

Slabik, Peter

Springer, Gunnar

Sturm, Jochen

Sween, Gorm

Thieme, Stefan

Thomas, Raik

Tiedemann, Harald

Vierk, Matthias

Welz, Oliver

Welz, Henning

Welz-Juhl, Hans-Joachim

Wichert, Peter

Wolken, Hans

SYLT

HELGOLAND

EIDER

GLÜCKSSBURG

FALSHÖFT

FEHMARN

GREIF

BREMERHAVEN

EMDEN

HAMBURG

HIDDENSEE

KNIEPSAND

MEERKATZE

PRIWALL

RÜGEN

SCHL.HOLSTEIN

SEEADLER

SEEFALKE

GRAUBUTT

STEINBUTT

GOLDBUTT

 

 

Griechenland

Παπαλεονάρδος Δημοσθένης

Γασπαράτος Σωκράτης

Ξυπνητού Βασιλική

Κανδυλιώτης Νικόλαος

Κουζίλου Σταυρούλα

Αργυρακοπούλου Αικατερίνη

Αδαμοπούλου Γεωργία

Ηλιάδης Νικόλαος

Τοπάλογλου Κωνσταντίνος

Ακριβός Δημήτριος

Καλογήρου Νικόλαος

Αργυρίου Γεωργία

Γαλανούλη Ιωάννα

Παπακωνσταντίνου Νικόλαος

Μπουλακάκης Ευάγγελος

Βυργιώτης Νικόλαος

Πασσαδής Νικόλαος

Χαμαλίδης Βασίλειος

Γιαννούσης Βασίλειος

Ουζούνογλου Ραλλού

Σλανκίδης Βασίλειος

Κιλέτση Στυλιανή

Βαρθής Νικόλαος

Γανωτής Κωνσταντίνος

Βελισσαρόπουλος Ευάγγελος

Καπετανάκης Δημήτριος

Δεσποτάκη Σοφία

Τριαντάφυλλος Χρήστος

Δόντσιος Ευστράτιος

Μπραουδάκης Γεώργιος

Αλεξανδρόπουλος Ευστάθιος

Βασιλοπούλου Διονυσία

Τσάμης Χρήστος

Ζακυνθινός Κωνσταντίνος

Καπλάνης Γεώργιος

Χασανίδης Γεώργιος

Γαλούζης Γεώργιος

Λαΐνης Δημήτριος

Τσάρκος Παναγιώτης

Βουρλέτσης Σωτήριος

Κουλαξίδης Βασίλειος

Πέτρου Ευθύμιος

Βελισσαρόπουλος Αλέξανδρος

ΛΣ 060

ΛΣ 139

ΛΣ 169

ΛΣ 172

AC 23

AC 3

 

Irland

Allan, Damian

Allen, Patrick

Allison, James

Anderson, Kareen

Anglim, Bobby

Armstrong, Stuart

Barber, Kevin

Barrett, Brendan

Barrett, Elizabeth

Barry, Dave

Bolger, Derek

Boyle, Jimmy

Boyle, Ronan

Brandon, JJ

Brannigan, Steve

Brett, Martin

Brophy, Paul

Brunicardi, Michael

Buckley, David

Bugler, Andrew

Burke, Pat

Burke, Stephen

Butler, D

Butler, John

Butler, Patricia

Byrne, Kenneth

Cahalane, Donnchadh

Campbell, Stephen

Carey, Ronan

Carr, Kieran

Casey, Anthony

Chandler, Frank

Chute, Killian

Claffey, Seamus

Clancy, Martin

Cleary, Aidan

Cloake, Niall

Coffey, Kevin

Cogan, Jerry

Coleman, Tommy

Collins, Damien

Connery, Paul

Connolly, Matt

Corish, Cormac

Corrigan, Kieran

Cosgrove, Kenneth

Cosgrove, Thomas

Cotter, Colm

Cotter, Jamie

Coughlan, Susan

Counihan, Martin

Craven, Cormac

Cronin, James

Cronin, Martin

Crowley, Brian

Cummins, Paul

Cummins, William

Curran, Siobhan

Daly, JJ

Daly, Joe

Daly, Mick

Dempsey, Brian

Dicker, Philip

Doherty, Anita

Doherty, John

Doherty, Pat

Donaldson, Stuart

Downes, Eamon

Downing, Erica

Downing, John

Downing, Maurice

Doyle, Cronan

Duane, Paul

Ducker, Nigel

Duffy, John

Falvey, John

Fanning, Grace

Farrell, Brian

Fennel, Siobhan

Ferguson, Kevin

Finegan, Ultan

Fitzgerald, Brian

Fitzgerald, Brian

Fitzgerald, Richard

Fitzpatrick, Gerard

Flannery, Kevin

Fleming, David

Fleming, Owen

Flynn, Alan

Foley, Brendan

Foran, Bryan

Fowler, Patrick

Fulton, Grant

Gallagher, Dominick

Gallagher, Neil

Gallagher, Orlaith

Gallagher, Patrick

Geraghty, Tony

Gernon, Ross

Gleeson, Marie

Gormanly, Breda

Goss, Frank

Goulding, Donal

Graepel, Hugo

Grant, Willie

Greenwood, Mark

Grogan, Suzanne

Hamilton, Alan

Hamilton, Greg

Hamilton, Ken

Hamilton, Martin

Hanley, Richard

Hannon, Gary

Harding, James

Harkin, Paddy

Harrington, Michael

Harty, Paddy

Hayes, Joseph

Hederman, John

Heffernan, Bernard

Hegarty, Paul

Henson, Maria

Hevers, Brian

Hewson, Kevin

Hickey, Adrian

Hickey, Mick

Hobbins, Tom

Holland, Ken

Hollingsworth, Edward

Humphries, Daniel

Kavanagh, Douglas

Kearney, Brendan

Kearney, John

Keeley, Dave

Keirse, Gavin

Kelly, Dominic

Kelly, Paul

Kenneally, Jonathan

Kennedy, Tom

Kennelly, Mick

Keogh, Mark

Kerr, Charlie

Kinsella, Gordon

Kirwan, Conor

Kirwan, Darragh

Laide, Cathal

Leahy, Alan

Linehan, Sean

Lowry, Tommy

Lynch frahill, Gavin

Lynch, Darren

Lynch, Gerard

Lynch, Grainne

Lynch, Robbie

MacGabhann, Declan

Mackey, John

Madden, Brendan

Madine, Stephen

Maloney, Nessa

Manning, Neil

Matthews, Brian

Mc Carthy, Gavin

Mc Carthy, Jerome

Mc Carthy, Robert

Mc Carthy, Tadgh

Mc Connell, Clodagh

Mc Cormack, Damien

Mc Court, Colm

Mc Garry, John

Mc Ginn, Aodh

Mc Grath, Martin

Mc Groarty, John

Mc Groarty, Mark

Mc Keown, Amelia

Mc Loughlin, Ronan

Mc Nulty, Pat

Mc Philbin, Dwain

McGroary, Peter

McLoughlin, Gerard

McLoughlin, John

McNamara, Kenneth

McUmphraigh, Caoimhin

Mellett, Mark

Minehane, John

Minehane, Ken

Mooney, Caroline

Moore, Connor

Moore, Stephen

Morrison, Joe

Motyer, Brian

Mulcahy, John

Mulcahy, Liam

Mulcahy, Steven

Mullane, Paul

Mullery, Alan

Mullowney, Owen

Mundy, Brendan

Murphy, Brian

Murphy, Claire

Murphy, Enda

Murphy, John

Murran, Sean

Murray, Paul

Nalty, Christopher

Navy, John

Newstead, Sean

Nolan, Brian

O Brien, Paul

O Connor, Dermot

O Donovan, Michael

O Driscoll, Olan

O Leary, Stephen

O Mahony, David

O Sullivan, Cormac

O’Beirnes, Derek

O’Brien, Ken

O’Brien, Paul

O’Brien, Roberta

O’Brien, Tom

O’Callaghan, Donal

O’Connell, James

O’Connell, Paul

O’Connor, Frank

O’Donnell, Francis

O’Donnell, Garvan

O’Donnell, Pearse

O’Donnell, Seamus

O’Donoghue, Niamh

O’Donovan, Diarmuid

O’Dowd, Brendan

O’Driscoll, Mark

O’Flynn, Danny

O’Halloran, Barry

O’Keeffe, Olan

O’Leary, Brian

O’Leary, David

O’Mahony, Denis

O’Neachtain, Aonghus

O’Neill, Donal

O’Neill, Shane

O’Regan, Alan

O’Regan, Tony

O’Shea, Cliona

O’Shea, Jack

O’Sullivan, Aileen

Patterson, Adrienne

Pentony, Declan

Peyronnet, Arnaud

Plante, Tom

Plunkett, Thomas

Power, Cathal

Power, Declan

Power, Gillian

Prendergast, Kevin

Price, Pat

Pyne, Alan

Quigley, Declan

Quinn, Mikey

Reddin, Tony

Rice, Kieran

Ridge, Patrick

Robinson, James

Rogers, Kevin

Russell, Mark

Ryan, EP

Rynne, Cormac

Scalici, Fabio

Scanlon, Patrick

Scannell, Ken

Shalloo, Jim

Shields, Brian

Smyth, Eoin

Stack, Stephen

Sweeney, Brian

Tarrant, Martin

Tigh, Declan

Timon, Eric

Tortoise, Chas

Touhy, Tom

Tubridy, Fergal

Tully, Hugh

Turley, Mark

Turnbull, Michael

Twomey, Peter

Twomey, Tom

Tyrell, Wayne

VallSenties, Virginia

Van Raesfealt, Mark

Verling, Ronan

Vivash, Nigel

Wall, Danny

Wallace, Eugene

Walsh, Dave

Walsh, Larry

Walsh, Richard

Walsh, Steve

Ward, Paul

Ward, Terry

Weldon, James

Whelan, Mark

Whelan, Paul

Whelehan, Jason

White, William

Wickham, Larry

Wilmot, Emmet

Wilson, Tony

Woodward, Ciaran

LE EMER

LE AOIFE

LE AISLING

LE EITHNE

LE ORLA

LE CIARA

LE ROISIN

LE NIAMH

C-252

C-253

 

Italien

Bizzarro, Federico

Burlando, Michele S.G.

Carta, Sebastiano

Folliero, Alessandro

Maltese, Franco Maria

Morello, Salvatore

Petrillo, Agostino

Rivalta, Fabio

Salce, Paolo

CP 901

CP 902

CP 903

CP 904

CP 905

CP 906

CP 276

CP 288

CP 2039

CP 2110

CP 2094

CP 2073

CP 273

CP 286

CP 2077

CP 2108

CP 2087

CP 271

CP 284

CP 2104

CP 2046

CP 2099

CP 2074

CP 267

CP 280

CP 2111

CP 2082

CP 2064

CP 265

CP 278

CP 289

CP 2097

CP 2096

CP 2079

CP 268

CP 281

CP 2103

CP 2053

CP 2066

CP 2071

CP 2102

CP 2080

CP 2072

CP 272

CP 285

CP 2098

CP 2081

CP 2086

CP 274

CP 2107

CP 2085

CP 287

CP 2095

CP 277

CP 2084

CP 266

CP 279

CP 2204

CP 2088

CP 2109

CP 2203

CP 269

CP 275

CP 282

CP 290

CP 2201

CP 2205

CP 2093

CP 2092

CP 2202

CP 2105

CP 2106

CP 283

CP 291

CP 2100

CP 270

CP 2101

CP 2091

CP 2075

CP 292

CP 2076

CP 2058

MANTA 10-01

MANTA 10-02

ORCA 8-01

ORCA 8-02

ORCA 8-03

ORCA 8-04

ORCA 8-05

ORCA 8-06

ORCA 8-07

ORCA 8-08

ORCA 8-09

ORCA 8-10

ORCA 8-11

ORCA 8-12

KOALA 9-01

KOALA 9-02

KOALA 9-03

KOALA 9-04

KOALA 9-05

KOALA 9-06

KOALA 9-08

 

Lettland

Baruskovs, Vladislavs

Brants, Janis

Holmstroms, Arturs

Kalejs, Rudolfs

Klagiss, Felikss

Latkovska, Jolanta

Leja, Janis

Millers, Edgars

Naumova, Daina

Pincuks, Maksims

Pusilds, Aigars

Savickis, Helmuts

Skrube, Juris

Sprogis, Eduards

Veinbergs, Miks

 

Piper Seneca PA-34-220T

Tiger AG-5B

 

Litauen

Babčionis, Genadijus

Barlovskis, Andrius

Jonaitis, Arūnas

Labanauskas, Aivaras

Lendzbergas, Erlandas

Vaitkus, Giedrius

Vozgirdas, Eduardas

Žartun, Vitalij

RIB „Brig Falcon 400L“

Vakaris

Tobis

 

 

Malta

Aquilina, Audrey

Axiaq, Saviour

Camilleri, David

Caruana, Frans

Cauchi Marco

Cremona, Russel

Cutajar, Alex

Debono, Joseph

Farrugia, Charles

Grech, James.L.

Hamilton, John

Mifsud, Daniel

Nappa, Jason

Sant, Jean Pierre

Scerri, Angelino

Scicluna, Etienne

Tabone, Alan

P51

P52

P01

P61

BN-2B: AS16

BN-2B: AS19

 

Niederlande

Altorffer, Wim

Arst, Christian

Bakker, Jan

Bastiaan, Robert

Beij, Wim

Boone, Jan Kees

De Boer, Meindert

De Kort, Maarten

De Mol, Gert

Dieke, Richard

Duinstra, Jacob

Frankhuisen, Gerrit

Freke, Hans

Groebe, Pat

Hematyar Tabatabaie, Fariborz

Jeurissen, Maria

Karlas, Tonny

Kleinen, Tom

Koenen, Gerard

Kraaijenoord, Jaap

Kramer, Willem

Krijnen, Hans

Kwakman, Jeroen

Leenheer, Adrie

Meijer, Cor

Miedema, Anco

Ros, Michel

Schekkerman, Cees

Schneider, Leendert

Schoon, Anneke

Tervelde, Lex

Van den Berg, Dirk

Van der Jeugd, Rob

Van der Molen, Ton

Van der Veer, Siemen

Van Echten, Jeanet

Velt, Ernst

Vervoort, Hans

Weijtmans, Peter

Wijbenga, Arjan

Wijkhuisen, Eddy

Zegel, Gerrit

Zevenbergen, Jan

Zijlstra, Evelien

Barend Biesheuvel

 

Schiffe und Flugzeuge unter der Flagge der Küstenwache VCC

Polen

Bartczak, Tomasz

Jamioł, Waldemar

Jóźwiak, Marek

Kozłowski, Piotr

Kucharski, Tadeusz

Łukasewicz, Paweł

Łuczkiewicz, Tomasz

Niewiadomski, Piotr

Nowak, Włodzimierz

Patyk, Konrad

Skibior, Sławomir

Szumicki, Tomasz

Wereszczyński, Leszek

Wiliński, Adam

Nawigator XXI

Kontroler-18

Kontroler-21

Kontroler-25

 

 

Portugal

Albuquerque, José

Branco, Francisco

Camões, Manuel

Canato, Francisco

Diogo, João

Ferreira, Carlos

Figueira, Fernando

Fonseca, Álvaro

Silva, António

Silva, Ma João

Teixeira, Alexandre

NRP AFONSO

CERQUEIRA

NRP ANTÓNIO

ENES

NRP BATISTA DE ANDRADE

NRP JACINTO CANDIDO

NRP JOÃO COUTINHO

NRP JOÃO ROBY

NRP PEREIRA D’ECA

C212/100: 16510

C212/100: 16512

C212/100: 16519

C212/300: 17201

C212/300: 17202

EH101: 19607

EH101: 19608

 

Slowenien

Smoje, Robert

Smoje, Vinko

 

 

 

Spanien

Alcade Gutiérrez, Pedro

Águila Paneque, José Luís

Amunarriz Emazabel, Sebastián

Avedillo Contreras, Buena Ventura

Bermúdez Pena, Francisco

Boy Carmona, Esther

Boy Carmona, Sara

Brotons Martínez, Jose J.

Camacho Ayo, Alejandro

Carro Martínez, Pedro

Chamizo Catalán, Carlos

Coello de Miguel, Javier

Company Balaguer, Míguel Ángel

Criado Bará, Bernardo

Dávila Rodríguez, Juan Carlos

De la Hoz Perles, Míguel

Del Hierro Suánces, Javier

Díaz Lago, Tomás

Durán Abuín, Santiago

Feito Fernández, Cesáreo

Ferreño Matínez, Jose A.

Fole López, Luís Maria

Fontán Aldereguía, Maria C.

Fontán Aldereguia, Manuel

Fontanet Doménech, Felipe

García Asensio, Melchor

García Cánovas, Francisco

García Domínguez, Alfonso Carlos

García Gen, Juan Ramón

García Simonet, Cristina

Garrote Díaz, Enrique

Genovés Ferriols, José C.

González Fernández, Manuel A.

González Merayo, Sergio

González Túñez, José Manuel

Guijo Rodríguez, Luís Carlos

Gutiérrez Tudela, Manuel

Heredia Arteaga, Jorge

Hernández Betzen, Roberto

Hierro Suanzes, Belén del.

Hierro Suanzes, Maria del.

León Carmona, Ángel

Lestón Leal, Juan Manuel

Marra-López Porta, Julio

Martínez de la Sierra, José Manuel

Martínez González, Jesús

Martínez Velasco, Carolina

Mata Pena, Alberto

Mayoral Vázquez, Gonzalo F.

Medina García, Esteban

Meijueiro Morado, Victor

Méndez-Villamil Mata, María

Mene Ramos, Ángel

Menéndez Fernández, Manuel J.

Miranda Almón, Fernando

Muiños López, Juan Carlos

Nieto Conde, Fernando

Ochando Ramos, Ana M.

Orgueira Pérez, Ma Vanesa

Ortigueira Gil, Adolfo Daniel

Pérez González, Virgilio

Pérez Quíles, Julián Javier

Piñón Lourido, Jesús

Prieto Estévez, Laura

Puerta Baranda, Raúl

Rey Carríl, Camilo José

Ríos Cidras, Manuel

Rios Cidras, Xose

Rodríguez Moreno, Alberto

Rodríguez Múñiz, José M.

Rodríguez Novoa, Silvia

Romero Insúa, Jesús

Ruiz Gómez, Sonia

Ruiz Valverde, Antonio

Saavedra España, Jesús

Sáez Puig, Pedro

San Claudio Pérez, José Vicente

Sánchez Fernández, Manuel Pedro

Sánchez Rodríguez, Joaquín

Sánchez Sánchez, Esmeralda

Santos Maneiro, José Tomás

Santos Pinilla, Beatriz

Teijeiro Teijeiro, Alberto

Tenorio Rodríguez, José Luís

Torre González, Miguel A.

Torrejón Colón, José María

Torres Pérez, José Ángel

Tórtola López, José Antonio

Tubio Rodríguez, Xosé

Vázquez Pérez, Juana Ma

Vega García, Francisco M.

Vidal Cardalda, José Manuel

Villa Martínez, Rafael Andrés

Yeregui Velasco, Pablo

Zabala Silva, Laura M.

CHILREU

TARIFA

ALBORÁN

ARNOMENDI

RÍO ANDARAX

SALEMA

RÍO GUADIARO

RÍO FRANCOLÍ

DOÑANA

SANCTI PETRI

ROCHE

ALCOTÁN II

ALCOTÁN III

ALCOTÁN IV

ALCOTÁN V

 

Schweden

Åberg, Christian

Almers, Johan

Antonsson, Jan-Eric

Axelsson, Bjarne

Bengtsson, David

Berg, Jonas

Birgander, Harald

Blomqvist, Anders

Braxenholm, Tommy

Bühler, Hanna

Carlsson, Christian

Carlsson, Kent

Cederholm, Jan

Dahl, Ulrika

Davidsson, Stig

Dunmark, Mats

Ekersved, Roger

Elsrud, Tomas

Engerberg, Johan

Englund, Raymond

Eriksson, Örjan

Erlandsson, Per

Falk, David

Fernström, Björn

Forsberg, Jeannette

Hansén, Klas

Hansson, Stig-Lennart

Holm, Mats

Holmberg, Kjell

Holmgren, Douglas

Hultemar, Staffan

Hultén, Lars

Jakobsson, Magnnus

Jansson, Bengt

Johansson, André

Johansson, Ingmar

Johansson, Thomas

Johnsson, Kristin

Johnsson, Per

Jönsson, Jan-Erik

Karlsson, Daniel

Karlsson, Bengt-Åke

Larsson, Christoffer

Larsson, Jesper

Larsson, Mats

Lindahl, Håkan

Lindén, Roger

Lundberg, Lars

Löfström, Anders

Magnusson, Marianne

Månsson, Leif

Månsson, Olle

Mårtensson, Per

Nihlén, Linus

Nilsson, Birgitta

Nilsson, Jan-Åke

Nilsson, Joakim

Norrby, Tom

Ohlin, Ingemar

Olovsson, Bo

Olsson, Kenneth

Olsson, Lars

Olsson, Peter

Olsson, Sven

Östlihn, Gunnar

Persson, André

Persson, Göran

Persson, Mats

Pettersson, Anders

Petersson, Christer

Petersson, Jan

Philipsson, Gunnar

Pyk, Staffan

Risberg, Patrik

Robertsson, Roland

Roosberg, Henrik

Rosén, Hans-Christer

Rube, Ann

Rydberg, Håkan

Samuelsson, Niklas

Sandberg, Rolf

Sandblom, Örjan

Schütz, Elias

Selander, Roy

Sjöberg, Ruben

Sjövik, Kristina

Ström, Jonna

Sundberg, Caroline

Swahn, Johan

Svensson, Lars

Tedvik, Arvid

Thuresson, Lars-Göran

Thälund, Bo

Thörncrantz, Olof

Thörngren, Jonas

Weimenhög, Per

Wickbom, Jan

Wimmer, Anders

Wisjö, Patrik

Wrangborn, Thomas

KBV 020

KBV 048

KBV 050

KBV 051

KBV 103

KBV 181

KBV 201

KBV 202

KBV 283

KBV 286

KBV 288

KBV 301

KBV 303

KBV 307

KBV 501

KBV 502

KBV 503

KBV 583

KBV 587

 

Vereinigtes Königreich

Ainsley, Andrew

Aitken, Alison

Allen, Terry

Austin, Simon

Bamford, Kylie

Banks, Andrew

Bayntun, David

Bell, Graham John

Bell, Lewis

Billson, Carol

Black, Jo

Boden, Michael

Browne, Marc

Bryan, Paul

Burnett, Graeme

Carroll, Dave

Charman, Colin

Clarke, Ian

Collins, Tony

Cook, David

Corner, Nigel

Coyle, James

Craig, Ian Alexander

Cullum, Will

Donnelly, Martin Peter

Douglas, Sean

Draper, Peter

Ebdy, James

Edwards, Peter

Elliott, Philip

Feasey, Ian

Ferguson, Adam

Fletcher, Paul

Flint, Toby

Ford-Keyte, Graham

Gardiner, Kevin

Garside, Nick

Gooding, Colin

Gough, Callum

Green, David Duncan

Grier, Derek

Griffin, Stuart

Gristwood, Malcolm

Hall, Ryan

Hancock, Jeremy

Harris, William

Hart, Steve

Hay, John

Henderson, Rod

Hepples, Stephen

Higgins, Frank

Holbrook, Joanna

Hutchinson, Nick

Irish, Rachel

Jamieson, Malcolm

John, Barrie

Johnson, Paul

Johnston, Stephen

Johnston, Isobel

L’amie, Chris

Laycock, Jonathon Paul

Lett, Jonathon

Lovett, Graham

MacCallum, Archie

Mackenzie, Alex

MacKinnon, Christopher John

Mair, Angus

Mair, Aaron

Marshall, Phil

May, Roger

McCusker, Simon

McDonnell, Alistair

McEwan, Colin

Mcqueen, Jason

Mills, John Alexander

Moore, Matt

Moslempour, Tahmores

Muir, James

Munday, David

Neave, James

Nelson, Paul

Newlands, Andy

Nicholson, Chris

Nick, Mynard

Ord, Viv

Owen, Gary

Page, Tim

Parker, Juliette

Parr, Jonathan

Perry, Andy

Poulding, Daniel

Putt, David

Radford, Angus

Reeves, Adam

Renfree, Stephen

Roberts, Julian

Robinson, Neil

Rushton, Jame

Scorer, Andy

Serafino, P

Skinner, Amy

Slater, Michael

Smart, Barrie

Snowball, David

Sooben, Jez

Stevens, Chris

Stipetic, John

Strang, Nicol

Styles, Mario

Thain, Marc

Todd, Ian

Varty, Jason

Weighell, David

Wellum, Neil

Weychan, Paul

Whitby, Philip

Whyte, Ron

Williams, Justin

Wilson, Tom

Wilson, Al

Worsnop, Mark Alexander

Wright, Nicholas

Yates, Simon

Young, Ally

Young, Iain

HMS SEVERN

HMS TYNE

HMS MERSEY

FPV JURA

FPV MINNA

FPV VIGILANT

FPV NORNA

FPV HIRTA

WATCHDOG 64

WATCHDOG 65

WATCHDOG 71

WATCHDOG 72