ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/188/EG |
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2008/189/EG |
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2008/190/EG |
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2008/191/EG |
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2008/192/EG |
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2008/193/EG |
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2008/194/EG |
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2008/195/EG |
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2008/196/EG |
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2008/197/EG |
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2008/198/EG |
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2008/199/EG |
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Kommission |
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2008/200/EG |
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2008/201/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 199/2008 DES RATES
vom 25. Februar 2008
zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) wird der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen auch unter biologischen, wirtschaftlichen, umweltpolitischen, sozialen und technischen Gesichtspunkten gehört. |
(2) |
Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zu erheben. |
(3) |
Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nichtgemeinschaftsgewässern muss sich die Gemeinschaft an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen. |
(4) |
Am 23. Januar 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission über einen „Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ mit Leitsätzen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Umstellung auf einen ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement. |
(5) |
Am 13. Oktober 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Beratung für das Fischereimanagement der Gemeinschaft, in der die Anforderungen der Gemeinschaft an wissenschaftliche Beratung erläutert, die Verfahren für die Vorlage von Gutachten beschrieben, die Bereiche mit verstärktem Bedarf ausgewiesen und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen vorgeschlagen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (4), muss überarbeitet werden, um Folgendem Rechnung zu tragen: Es muss im Fischereimanagement ein flottenbezogener Ansatz gebührendes Gewicht erhalten, es muss ein ökosystemorientierter Ansatz entwickelt werden, die Fischereidaten müssen besser und vollständiger und der Zugriff auf sie leichter werden, es bedarf einer effizienteren Unterstützung bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden. |
(7) |
Die derzeit geltenden Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise, die in dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten, um die Erhebung und Nutzung dieser Daten überall in der Gemeinsamen Fischereipolitik zu vereinheitlichen und Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden. Diese derzeit geltenden Verordnungen sind: die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5), die Verordnung (EG) Nr. 788/96 vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (6), die Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (7), die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (8), die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (9), die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (10), die Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (11), die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (12), die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei (13), die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (14), die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (15) und die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (16). |
(8) |
Die für wissenschaftliche Einschätzungen erhobenen Daten sollten Angaben zu den Fangflotten und ihren Tätigkeiten, biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen, Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu möglichen Umweltfolgen der Fischerei für das Meeresökosystem umfassen. Ferner sollten Daten zur Erklärung der Preisbildung und andere Daten aufgenommen werden, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fischfangbetriebe, der Aquakulturbetriebe und der Verarbeitungsindustrie sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Sektoren herangezogen werden können. |
(9) |
Zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und ihrer nachhaltigen Nutzung sollte bei der Bestandsbewirtschaftung zunehmend ein ökosystemorientierter Ansatz verfolgt werden. Dazu ist es notwendig, Daten zu erheben, die über die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem Aufschluss geben. |
(10) |
Die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten sollte in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme nach Maßgabe des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms erstellen. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre nationalen Programme entsprechend koordinieren. |
(12) |
Prioritäten sowie die Verfahren für die Datenerhebung und Datenverarbeitung innerhalb der Gemeinschaft sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um durch die Schaffung eines stabilen regionalen Mehrjahresrahmens die Kohärenz des gesamten Systems und eine optimale Kosteneffizienz zu gewährleisten. |
(13) |
Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern übermittelt werden können. Es ist im Interesse der Wissenschaft, dass Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten zur Verfügung stehen. |
(14) |
Die Bestandsbewirtschaftung erfordert zur Klärung spezifischer Fragestellungen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten übermitteln, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen. Falls erforderlich, können die Einzeldaten vor ihrer Übermittlung entsprechend dem in der Anfrage der Endnutzer angegebenen Aggregationsgrad zusammengefasst werden. |
(15) |
Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, lassen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (17) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (18) unberührt. |
(16) |
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) geregelt. |
(17) |
Die Umsetzung der nationalen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten ist sehr kostenaufwändig. Der wirkliche Nutzen solcher Programme kommt aber nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (21) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. |
(18) |
Für den Fall, dass die Kommission im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben Unregelmäßigkeiten feststellt, sollten Finanzberichtigungen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehen werden. |
(19) |
Es ist äußerst wichtig, dass die nationalen Programme, insbesondere was die Fristen, die Qualitätskontrolle, die Validierung und die Übermittlung der erhobenen Daten anbelangt, korrekt durchgeführt werden. Deshalb sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft von der Einhaltung der Fristen, der Qualitätskontrolle, der vereinbarten Qualitätsstandards und der Datenlieferung abhängig gemacht werden. Dementsprechend sollte eine Regelung über finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen eingeführt werden. |
(20) |
Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten. |
(21) |
Es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass in den Expertengruppen, welche die zur Durchführung der GFP erforderlichen wissenschaftlichen Einschätzungen vornehmen, die entsprechenden wissenschaftlichen Experten vertreten sind. |
(22) |
Zur Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften sollten Wissenschaftler konsultiert und die Vertreter der Fischwirtschaft und andere Interessengruppen informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der mit Kommissionsbeschluss 2005/629/EG (22) eingesetzte STECF, der mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission (23) eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und die mit dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (24) eingerichteten Regionalbeiräte. |
(23) |
Der Verwaltungsausschuss sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (25). |
(24) |
Angesichts der bisherigen Erfahrungen und neuer Erfordernisse ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt
a) |
die Erhebung und Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor im Rahmen mehrjähriger Programme; |
b) |
die Verwendung von Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) zum Zwecke wissenschaftlicher Analysen. |
(2) Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.
(3) Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Richtlinie 2003/4/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fischereisektor“ Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen; |
b) |
„Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben; |
c) |
„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden; |
d) |
„Meeresgebiete“ die in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegten geografischen Gebiete sowie die von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichteten Gebiete; |
e) |
„Primärdaten“ Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben; |
f) |
„Metadaten“ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten; |
g) |
„detaillierte Daten“ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist; |
h) |
„aggregrierte Daten“ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke; |
i) |
„Endnutzer“ Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind; |
j) |
„flotten-/fischereibezogene Beprobung“ die Erhebung biologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente; |
k) |
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. |
KAPITEL II
DATENERHEBUNG, -VERWALTUNG UND -NUTZUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME
ABSCHNITT 1
Gemeinschaftsprogramm und nationale Programme
Artikel 3
Gemeinschaftsprogramm
(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über
a) |
die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;
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b) |
Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern; |
c) |
Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft; |
d) |
die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen. |
(2) Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.
Artikel 4
Nationale Programme
(1) Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach dem Gemeinschaftsrecht erheben die Mitgliedstaaten biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Primärdaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend als „nationales Programm“ bezeichnet).
(2) Das nationale Programm umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche gemäß Abschnitt 2:
a) |
mehrjährige Beprobungsprogramme; |
b) |
ein Planungsprogramm für die Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, sofern erforderlich; |
c) |
ein Planungsprogramm für wissenschaftliche Forschungsreisen auf See; |
d) |
ein Planungsprogramm für die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen. |
(3) Die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit sind in den nationalen Programmen zu erfassen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.
(5) Das erste nationale Programm beinhaltet die Maßnahmen für die Jahre 2009—2010.
Artikel 5
Koordination und Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet und unternehmen alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in der gleichen Meeresregion fallen. Zu diesem Zweck kann die Kommission regionale Koordinierungstreffen veranstalten, um die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung ihrer nationalen Programme und der Durchführung der Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung in der gleichen Region zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen während der Programmlaufzeit gegebenenfalls Änderungen an ihren nationalen Programmen vor, mit denen Empfehlungen, die auf regionaler Ebene bei den regionalen Koordinierungstreffen ausgesprochen wurden, Rechnung getragen wird. Diese Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung übermittelt.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Artikel 6
Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme
(1) Der STECF bewertet
a) |
die Übereinstimmung der nationalen Programme und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und |
b) |
die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der nationalen Programme zu erhebenden Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden. |
(2) Ergibt sich aus der vom STECF durchgeführten Bewertung gemäß Absatz 1, dass ein nationales Programm den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden nicht gewährleistet ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen an dem betreffenden Programm vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin ein überarbeitetes nationales Programm.
(3) Die Kommission genehmigt die nationalen Programme und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 daran vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der Kostenevaluierung ihrer Dienststellen.
Artikel 7
Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Programme
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.
(2) Der STECF bewertet
a) |
die Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigten nationalen Programme und |
b) |
die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten. |
(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Programme auf der Grundlage
a) |
der vom STECF vorgenommenen Bewertung; |
b) |
der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien sowie |
c) |
der von ihren Dienststellen durchgeführten Kostenevaluierung. |
Artikel 8
Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft
(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.
(2) Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.
(3) Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.
(4) Die Kommission kann, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder zurückfordern, wenn
a) |
sich aus der Bewertung gemäß Artikel 7 ergibt, dass die Durchführung eines nationalen Programms nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgt ist, oder |
b) |
sich bei der Konsultation gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zeigt, dass die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 genügt, oder |
c) |
die Kontrolle der Datenqualität und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 entsprechen. |
(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Kommission ferner, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen, wenn
a) |
ein nationales Programm der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Termin übermittelt wurde; |
b) |
ein Bericht der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzulegenden Termin übermittelt wurde; |
c) |
von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten nicht entsprechend Artikel 20 Absätze 2 und 3 geliefert werden oder die Datenqualitätskontrolle und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 17 entsprechen. |
(6) Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den Absätzen 4 und 5 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung bestehender Auflagen stehen. Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Absatz 5 wird zeitlich gestaffelt; sie darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen.
(7) Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 6 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Datenerhebung
Artikel 9
Beprobungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Beprobungsprogramme.
(2) Die mehrjährigen nationalen Beprobungsprogramme umfassen insbesondere:
a) |
einen Beprobungsplan für die flotten-/fischereibezogene Erhebung biologischer Daten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sportfischerei; |
b) |
einen Beprobungsplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem bewerten lassen, und die zur Überwachung des Zustands des Meeresökosystems beitragen; |
c) |
einen Beprobungsplan für die Erhebung von sozioökonomischen Daten, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors beurteilen und seine Leistungsentwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für durchgeführte oder vorgeschlagene Maßnahmen vorgenommen werden können. |
(3) Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Beprobungsprogramme werden durch die Mitgliedstaaten vorgegeben und sollten möglichst
a) |
über die Laufzeit unverändert bleiben; |
b) |
regional vereinheitlicht werden; |
c) |
den Qualitätsnormen entsprechen, die von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder von einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien aufgestellt wurden. |
(4) Falls erforderlich, werden Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten regelmäßig eingeschätzt.
Artikel 10
Zugang zu den Beprobungsstellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beprobungspersonal, das von den mit der Durchführung des nationalen Programms beauftragten Stellen benannt wird, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang erhält
a) |
zu allen Orten, an denen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporte zu Aquakulturanlagen stattfinden; |
b) |
zu Schiffs- und Unternehmensregistern, die von den für die Erhebung wirtschaftlicher Daten zuständigen öffentlichen Stellen geführt werden; |
c) |
zu wirtschaftlichen Daten von im Fischereisektor tätigen Unternehmen. |
Artikel 11
Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See
(1) Sofern dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich ist, werden von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See geplant und durchgeführt.
(2) Die Aufgabenstellung für die Beobachtung auf See wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestatten die Einschiffung des im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonals, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle ernannt wird, und unterstützen es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.
(4) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können dem im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verweigern. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs ein Selbstbeprobungsprogramm zur Datenerhebung durch, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle geplant und überwacht wird.
Artikel 12
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
(1) Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Forschungsreisen durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.
(2) Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen.
KAPITEL III
VERWALTUNG DER DATEN
Artikel 13
Aufbewahrung der Daten
Die Mitgliedstaaten
a) |
stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten; |
b) |
stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden; |
c) |
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen. |
Artikel 14
Datenqualitätskontrolle und Validierung
(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übermittelt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
a) |
die im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden; |
b) |
detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden; |
c) |
die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen und dem STECF angenommen wurden. |
KAPITEL IV
VERWENDUNG DER DATEN IM RAHMEN DER GFP
Artikel 15
Betroffene Daten
(1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf
a) |
Daten, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 788/96, (EG) Nr. 2091/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1954/2003, (EG) Nr. 2244/2003, (EG) Nr. 26/2004, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 1966/2006 und (EG) Nr. 1100/2007 erhoben werden; |
b) |
folgende im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobene Daten:
|
(2) Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung gemäß Absatz 1.
Artikel 16
Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 erhoben wurden.
(3) Unbeschadet der Verplichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.
Artikel 17
Verarbeitung von Primärdaten
(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Datensätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung
a) |
gegebenenfalls vorhandener einschlägiger internationaler Normen, |
b) |
gegebenenfalls vorhandener auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.
Artikel 18
Bereitstellung detaillierter und aggregierter Daten
(1) Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen
a) |
als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung, auch von Regionalbeiräten; |
b) |
im Interesse einer öffentlichen Diskussion und der Mitwirkung von Interessengruppen an der Politikgestaltung; |
c) |
für wissenschaftliche Veröffentlichungen. |
(2) Zur Gewährleistung der Anonymität können die Mitgliedstaaten es wenn nötig ablehnen, den Endnutzern die Tätigkeit von Schiffen betreffende Daten, die auf durch Schiffsüberwachung via Satellit gewonnenen Informationen basieren, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zu liefern.
Artikel 19
Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format.
Artikel 20
Verfahren zur Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle regelmäßig vorzulegenden einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten rechtzeitig zugeleitet werden.
(2) Werden detaillierte und aggregierte Daten für besondere wissenschaftliche Analysen angefordert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten den Endnutzern die Bereitstellung von Daten
a) |
für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a binnen einem Monat nach Eingang der Datenanforderung, |
b) |
für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung. |
(3) Bei Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
a) |
können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen; |
b) |
stellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist, sicher, dass den Endnutzern die Daten binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung bereitgestellt werden. |
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,
a) |
wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher Personen und/oder juristischer Einheiten geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Bedürfnissen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten; |
b) |
soweit es die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fälle betrifft; |
c) |
wenn die gleichen Daten bereits in anderer Form oder in einem anderen Format zur Verfügung stehen, die/das für Endnutzer leicht zugänglich ist. |
(5) Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.
Artikel 21
Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung
(1) Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a ab, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.
(2) Versäumt es der Mitgliedstaat, diese Daten in der Frist gemäß Absatz 1 zu übermitteln, so findet Artikel 8 Absätze 5 und 6 Anwendung.
Artikel 22
Pflichten der Endnutzer
(1) Die Datenendnutzer
a) |
verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage genannten Zweck gemäß Artikel 18; |
b) |
geben die Datenquellen ordnungsgemäß an; |
c) |
sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten; |
d) |
unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme; |
e) |
geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten; |
f) |
geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter; |
g) |
verkaufen die Daten nicht an Dritte. |
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer ihre Pflichten nicht einhalten.
(3) Kommt ein Endnutzer einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.
KAPITEL V
UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG
Artikel 23
Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.
Artikel 24
Koordination und Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung sowie die Qualität der Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien weiter zu verbessern.
(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Durchführungsmaßnahmen
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Artikel 26
Überwachung
Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der nationalen Programme in dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (nachstehend „Ausschuss“ genannt).
Artikel 27
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 28
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben. Für nationale Programme, die vor dem 31. Dezember 2008 genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) Stellungnahme vom 13. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 53.
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(4) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.
(5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(6) ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.
(8) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
(9) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).
(10) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(11) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(12) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).
(13) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12. Berichtigte Fassung im ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).
(14) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1.
(15) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S.1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.
(16) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.
(17) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(18) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(19) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(20) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(21) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(22) ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.
(23) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).
(24) ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).
(25) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
ANHANG
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 |
Verordnung (EG) Nr. 199/2008 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3, 4, 5 |
Artikel 4 |
Artikel 15 |
Artikel 5 |
Artikel 3, 25 |
Artikel 6 |
Artikel 4, 8 |
Artikel 7 |
Artikel 13, 18 |
Artikel 8 |
Artikel 25, 26 |
Artikel 9 |
Artikel 27 |
Artikel 10 |
Artikel 26 |
Artikel 11 |
Artikel 29 |
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 200/2008 DER KOMMISSION
vom 4. März 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. März 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
JO |
69,6 |
MA |
51,8 |
|
TN |
120,5 |
|
TR |
143,2 |
|
ZZ |
96,3 |
|
0707 00 05 |
EG |
244,4 |
JO |
190,5 |
|
MA |
114,7 |
|
TR |
198,4 |
|
ZZ |
187,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
92,7 |
TR |
167,2 |
|
ZZ |
130,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
45,4 |
IL |
53,4 |
|
MA |
51,9 |
|
TN |
50,1 |
|
TR |
97,1 |
|
ZZ |
59,6 |
|
0805 50 10 |
EG |
95,9 |
IL |
110,0 |
|
SY |
56,4 |
|
TR |
123,4 |
|
ZZ |
96,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
97,3 |
CA |
77,9 |
|
CN |
92,3 |
|
MK |
42,4 |
|
US |
107,6 |
|
UY |
89,9 |
|
ZZ |
84,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
80,9 |
CL |
67,2 |
|
CN |
51,9 |
|
US |
123,2 |
|
ZA |
103,0 |
|
ZZ |
85,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 201/2008 DER KOMMISSION
vom 4. März 2008
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 137/2008 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. März 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).
(3) ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.
(4) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 7.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 5. März 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
25,86 |
3,53 |
1701 11 90 (1) |
25,86 |
8,60 |
1701 12 10 (1) |
25,86 |
3,39 |
1701 12 90 (1) |
25,86 |
8,17 |
1701 91 00 (2) |
24,93 |
12,96 |
1701 99 10 (2) |
24,93 |
8,25 |
1701 99 90 (2) |
24,93 |
8,25 |
1702 90 95 (3) |
0,25 |
0,40 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 202/2008 DER KOMMISSION
vom 4. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), vor allem auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 12. September 2007,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, hat eine Schlüsselfunktion für die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Verbraucherschutz. |
(2) |
Es hat sich gezeigt, dass das Gremium seit seiner Gründung nahezu 50 % aller an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelten Aufträge erhalten hat. Trotz der hohen Anzahl der jährlich erstellten wissenschaftlichen Gutachten hat das Gremium Schwierigkeiten, den Arbeitsaufwand zu bewältigen. |
(3) |
Es wird erwartet, dass die Anzahl der Aufträge an das Gremium infolge neuer vertikaler Rechtsvorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie über Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen und -enzyme weiter steigen wird. |
(4) |
Daher ist es geboten, dieses Gremium durch zwei neue Gremien mit der Bezeichnung „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen“ und „Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe“ zu ersetzen. |
(5) |
Die Verantwortlichkeiten der beiden neuen Gremien sollten so aufgeteilt werden, dass sich die Zuständigkeitsbereiche mit den jeweiligen Fachkompetenzen der Gremien decken und eine ausgewogenere Arbeitsbelastung erreicht wird. Die für den Wissenschaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien der EFSA geltenden Verfahren sollten für eine flexible Koordination und harmonisierte Methoden sorgen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Folgender Buchstabe j wird angefügt:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2008 DER KOMMISSION
vom 4. März 2008
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden. |
(2) |
Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde ein Antrag auf Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände (nachstehend „MRL“ genannt) für Gamithromycin eingereicht. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Antibiotikum, das zur Gruppe der Makrolide gehört. In seiner ersten Stellungnahme setzte der Ausschuss für Tierarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Veterinary Use — nachstehend „CVMP“ genannt) eine allgemeine annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — nachstehend „ADI“ genannt) von 370 μg/Person als Grundlage für die Berechnung des MRL-Wertes an (mikrobiologische ADI). Die MRL für Niere und Leber wurden auf 100 bzw. 200 μg/kg festgesetzt. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die erste Stellungnahme des CVMP ein, d. h. sowohl gegen den oben erwähnten mikrobiologischen ADI-Wert als auch gegen die vom CVMP festgesetzten MRL für Niere und Leber. Er forderte, die allgemeine ADI auf 600 μg/Person zu erhöhen, was der toxikologischen ADI entspreche. Ferner ersuchte der Antragsteller den CVMP, die MRL für Niere und Leber zu senken, falls die allgemeine ADI nicht auf 600 μg/Person erhöht werden sollte. Nach Prüfung des Widerspruchs erklärte sich der CVMP in seiner endgültigen Stellungnahme bereit, die mikrobiologische ADI zu ändern und infolgedessen die allgemeine ADI für Gamithromycin auf 600 μg/Person zu erhöhen. Der CVMP beschloss, vorläufige Rückstandshöchstmengen für Gamithromycin festzulegen. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Rinder in Bezug auf Fett, Leber und Niere, jedoch nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, aufzunehmen. Diese vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Juli 2009. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. |
(5) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Mai 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8).
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
Der folgende Stoff wird in Anhang III Ziffer 1.2.2 (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
1. Mittel gegen Infektionen
1.2. Antibiotika
1.2.2. Makrolide
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
Rückstandshöchstmenge |
Zielgewebe |
Sonstige Bestimmungen |
„Gamithromycin |
Gamithromycin |
Rinder |
20 μg/kg |
Fett |
Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. Juli 2009. Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“ |
200 μg/kg |
Leber |
||||
100 μg/kg |
Nieren |
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2008 DER KOMMISSION
vom 4. März 2008
zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 11c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 192 418 t erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden. |
(2) |
Der geltende Zollsatz ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen. Daher muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 175 EUR/t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/188/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Malediven ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/695/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malediven über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 19.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/189/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch einen Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/357/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 23.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/190/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Moldau ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/345/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 23.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/191/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Libanesischen Republik ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/543/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 6. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 15.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/192/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik östlich des Uruguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/848/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik östlich des Uruguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 18.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/193/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Kroatien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/370/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 27. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 31.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/194/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Singapur ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2006/592/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 21.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/29 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/195/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/470/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 38.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/196/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Malaysias ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/210/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 26.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/197/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Paraguay ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2007/323/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 30.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Februar 2008
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/198/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2006/550/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 16.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/33 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2008
über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2008/199/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist am 26. November 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (1) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. MATE
(1) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 33.
Kommission
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/34 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2008
zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung
(2008/200/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(1) |
Am 11. Oktober 1999 stellte die European Apparel and Textile Organisation (Euratex) im Namen derjenigen ihrer Mitglieder, die nach Argentinien exportieren bzw. die Absicht haben, dies zu tun, einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend „Verordnung“ genannt). |
(2) |
Der Antragsteller behauptete, die Ausfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Argentinien würden durch die drei nachstehend aufgeführten Handelshemnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung („alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen“) behindert:
|
(3) |
Der Antragsteller machte geltend, diese Praktiken hätten handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung. |
(4) |
Nach Konsultation des mit der Verordnung eingesetzten beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zur Prüfung des Tatbestandes und der Rechtslage zu rechtfertigen. Daher wurde am 27. November 1999 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (2). |
B. FESTSTELLUNGEN IM RAHMEN DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS
(5) |
Was das Ursprungszeugnis betrifft, ergab die Untersuchung im Jahr 2000, dass diese überzogene Auflage gegen Artikel VIII Absatz 3 und Artikel X des GATT 1994, gegen Artikel 7 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung sowie gegen die Empfehlungen des Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstößt. Ebenso dürften die Etikettierungsanforderungen gegen Artikel 2 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und gegen die Empfehlungen von Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 verstoßen. Was den Anmeldevordruck für die Produktzusammensetzung betrifft, so verstößt diese Anforderung den Untersuchungsergebnissen zufolge gegen Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens zur Zollwertkontrolle konnten sich die Kommissionsdienststellen noch auf keinen endgültigen Standpunkt einigen, da erst kürzlich ein neues Gesetz zur Regelung dieses Bereichs erlassen wurde. Was die Vorversandkontrolle betrifft, so konnte kein Verstoß gegen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen festgestellt werden. Sie dürfte jedoch nicht im Sinne des Abkommens sein. Was schließlich die Statistikabgabe betrifft, so wurde kein Verstoß gegen die WTO-Regeln festgestellt, und die diskriminierende Mehrwertsteuerregelung wurde bereits im Zusammenhang mit einem anderen HHVO-Verfahren betreffend die Einfuhr von zugerichtetem Leder nach Argentinien (3) behandelt. |
(6) |
Die Untersuchung ergab außerdem, dass diese Maßnahmen kumuliert nachteilige Auswirkungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung verursacht haben oder zu verursachen drohen. |
C. ENTWICKLUNG NACH ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG
(7) |
Nach der Untersuchung fanden über mehrere Jahre Gespräche mit den argentinischen Behörden statt, um die vorgenannten Handelshemmnisse zu beseitigen oder schrittweise abzubauen und somit zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. |
(8) |
Was die Praktiken der Zollwertbestimmung angeht, so scheint sich die Lage in den letzten drei Jahren gebessert zu haben. Es herrscht größere Transparenz, und die europäischen Hersteller und Ausführer dürfen sich bei der Festlegung der Richtwerte für die Zollwertbestimmung beteiligen. Die Vorversandkontrolle wurde abgeschafft, und die Pflicht zur Vorlage eines Anmeldevordrucks für die Zusammensetzung der Ware scheint kein Problem mehr für die Ausführer darzustellen. |
(9) |
Was das Ursprungszeugnis betrifft, wurden durch die Annahme der Instruccion General No 9/2002 de la Direccion General de Aduanas am 8. Februar 2002 bedeutende Fortschritte erzielt. Bis vor kurzem stellte die Pflicht der europäischen Unternehmen, den argentinischen Behörden im Falle des Dreieckshandels nicht nur das Ursprungszeugnis, sondern auch die vom Hersteller der Waren mit Ursprung in einem Drittland dem Ausführer im Versandland ausgestellte Rechnung vorzulegen, das größte verbleibende Hindernis dar; die Vertraulichkeit des Geschäftsvorgangs wurde dadurch in Frage gestellt. Durch die Annahme der Nota External No 3/07 der Administracion Federal de Ingresos Publicos (Subdireccion general tecnico legal aduanera) hat Argentinien die Pflicht zur Vorlage einer Fotokopie der Originalrechnung abgeschafft. Stattdessen wird nun ein Zertifikat verlangt, das von den zuständigen Behörden des Versandlandes, z. B. der Handelskammer, auszustellen und anschließend durch das argentinische Konsulat im Versandland zu beglaubigen ist. |
(10) |
Was die Pflicht zum Aufnähen von Steuermarken betrifft, haben die argentinischen Behörden Informationen bereitgestellt, wonach der damit verbundene Kostenaufwand gegenüber dem Versandwert vergleichsweise gering ausfällt. Daher dürften sich die etwaigen nachteiligen Auswirkungen dieses verbleibenden Handelshemmnisses nicht schädigend auf die Wirtschaft der Gemeinschaft oder auf eine ihrer Regionen oder ein vom Textilsektor abhängiges Gebiet innerhalb der Gemeinschaft auswirken bzw. auswirken können. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPTEHLUNGEN
(11) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse wird die Auffassung vertreten, dass das Untersuchungsverfahren zu einem zufrieden stellenden Ergebnis hinsichtlich der im Antrag von Euratex angeführten Handelshemmnisse geführt hat bzw. dass das Aufnähen von Steuermarken für sich genommen keine schädigende Auswirkung auf die von der Textilindustrie abhängigen Gebiete in der Europäischen Gemeinschaft aufweist. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung sollte das Untersuchungsverfahren daher eingestellt werden. |
(12) |
Der beratende Ausschuss wurde zu den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Untersuchungsverfahren betreffend die von Argentinien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung wird hiermit eingestellt.
Brüssel, den 20. Februar 2008
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).
(2) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 70.
(3) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 46.
5.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/36 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2008
über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Durchführung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 und zur Änderung des Beschlusses 2007/166/EG zur Annahme der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen
(2008/201/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Ernennungen der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen, die von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 ist die Kommission ermächtigt, für die in diesen Artikeln vorgesehenen Zwecke eine Stelle zu benennen. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) besteht der Auftrag der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unter anderem darin, die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission zu unterstützen und zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden beizutragen. |
(3) |
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollte daher als Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 benannt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 nimmt die Kommission im Anschluss an die Erstellung der ursprünglichen Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 befugt sind, Inspektionen vorzunehmen, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungswünsche bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine entsprechende Änderung der Liste vor. |
(5) |
Daher ist es angezeigt, die mit Beschluss 2007/166/EG der Kommission (4) erstellte Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen zu ändern. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Europäische Fischereiaufsichtsbehörde wird als Stelle für die Durchführung folgender Aufgaben benannt:
a) |
Entgegennahme der Genehmigungsentscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006; |
b) |
Ansprechpartner im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006; |
c) |
Anforderung und Entgegennahme der Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006; |
d) |
Veröffentlichung der Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen und deren Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006; |
e) |
Ausstellung der Ausweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006; |
f) |
Anforderung und Entgegennahme der Berichte gemäß Artikel 9 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 1042/2006. |
Artikel 2
Der Anhang des Beschlusses 2007/166/EG der Kommission erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Brüssel, den 28. Februar 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 14.
(3) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(4) ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 22.
ANHANG
Land |
Inspektoren |
Inspektionsschiffe |
Inspektionsflugzeuge |
Andere Inspektionseinrichtungen |
Belgien |
Casier, Maarten De Vleeschouwer, Guy Devogel, Geert Lieben, Richard |
BNS STERN BNS VALCKE BNS ALBATROS DAB ZEEHOND |
OO-MMM |
|
Bulgarien |
Angelov Kamenov, Vladimir Apostolov Kumurdgiev, Kiril Dobrinov Tanev, Stanimir |
NAFA 1 NAFA 2 NAFA 22 |
|
|
Zypern |
Avgousti, Antonis Karagiannis, Christos Kyriakou, Kyriakos Michail, Michalis Nikolaou, Nikolas Papadopoulos, Andreas Sophokleous, Maria |
AMMOCHOSTOS GORGO ALKYON AMFITRITI |
|
5 Fahrzeuge |
Dänemark |
Akselsen, Ole Andersen, Bent Andersen, Jesper Sandager Andersen, Lars Ole Andersen, Mogens Andersen, Niels Andersen, Peter Bunk Anderson, Jacob Aufeldt, Lasse Otto Backe, René Barrit, Jørgen Beck, Bjarne Baagø Bendtsen, Finn Jørgen Bendtsen, Lars Bernholm, Kristian Birkenborg, Pernille Brølling, Eigil Toft Baadsgård, Jørgen Carl, Morten Christoffersen, Flemming Christensen, Frantz Christensen, Jesper Just Christensen, Peter Christensen, Thomas Damsgaard, Kristen Degn, Jesper Dølling, Robert Ebert, Thomas Elnef, Frank Godt Eriksen, Lars Bonde Fick, Carsten Frederiksen, Torben Broe Grønkjær, Ole Gaarde, Børge Handrup, Jacob Hansen, Bruno Ellekær Hansen, Gunnar Hansen, Jan Duval Hansen, Martin Hansen, Ole Heldager, Peter Hestbek, Flemming Høi, Jesper Højrup, Torben Jaeger, Michael Wassermann Jensen, Anders Christer Jensen, Anker Mark Jensen, Hanne Juul Jensen, Jimmy Langelund Jensen, Jonas Krøyer Jensen, Jørgen Uth Jensen, Lars Henrik Jensen, Lone Jensen, Poul Erik Jensen, René Sandholt Jensen, Tommy Johansen, Allan Juul, Axel Juul, Torben Jørgensen, Kristian Jørgensen, Ole Holmberg Karlsen, Jesper Knudsen, Malene Knudsen, Niels Knudsen, Ole Kokholm, Peder Kristensen, Henrik Kristensen, Jeanne Marie Kristensen, Peter Holmgaard Lange, Rune Kjærgaard Larsen, Michael Larsen, Peter Hjort Larsen, Tim Bonde Lundbæk, Tommy Madsen, Jens Erik Madsen, Johnny Mogensen, Erik Motzfeldt, Dan Høegh Møller, Gert Nielsen, Christian Nielsen, Dan Randum Nielsen, Gunner Nielsen, Hans Henrik Nielsen, Henrik Früsthück Nielsen, Jeppe Nielsen, Kim Tage Nielsen, Niels Kristian Nielsen, Steen Nielsen, Søren Nielsen, Trine Fris Nørgaard, Max Pedersen, Kenneth Pedersen, Kurt Benny Pedersen, Preben Toft Petersen, Jimmy Porsmose, Tommy Poulsen, Bue Poulsen, John Rasmussen, Tim Risager, Preben Rømer, Kim Schou, Kasper Schultz, Flemming Seibæk, Helge Siegumfeldt, Jeanette Simonsen, Morten Skrivergaard, Lennart Skaaning, Per Sørensen, Willy Thomsen, Bjarne Thomsen, Klaus Thorsen, Michael Trab, Jens Ole Vistrup, Annette Klarlund Wille, Claus Wind, Bernt Paul Aasted, Lars Jerne |
VESTKYSTEN NORDSØEN HAVØRNEN HAVTERNEN |
|
|
Estland |
Grigorjev, Mait Grosmann, Meit Kekkonen, Janno Kutsar, Andres Kõue, Gunnar Lasn, Margus Niinemaa, Endel Ulla, Indrek Varblane, Viljar Vipp, Heino |
Kati Kõu Maru Pikker Torm Valvas Vapper |
Enstrom 480B MI-8 L-410 |
Kulkuri 34: AMA 220 Kulkuri 34: AMA 906 Kulkuri 34: AMA 518 |
Finnland |
Heikkinen, Pertti Hiltunen, Jouni Komulainen, Unto Koivisto, Kare Koskenala, Timo Koskinen, Aki Lähde, Jukka Linder, Jukka Nikiforow, Mikael Malin, Mikko Sundqvist, Lars Suominen, Ari Suominen, Paavo Ulenius, Niklas Ylönen, Camilla |
Merikarhu Tursas Uisko |
Dornier OH-MVN Dornier OH-MVH |
|
Frankreich |
Baron, Philippe Bigot, Jean-Paul Bon, Philippe Chang Pi Hin, Emilien Chapel, Vincent Christ, Hervé Crochard, Thierry Fortier, Eric Hudela, Emmanuel Isore, Pascal Jeany, Maxime Le Cousin, Jean-Luc Richard, Jean-François Sanson, Fabien Villenave, Patrick |
VCSM Escaut VCSM Yser VCSM Scarpe VCSM Esteron PCG Géranium PATRA Glaive PSP Flamant PSP Pluvier PSP Cormoran VCSM Aber Vrach VCSM Penfeld VCSM Elorn VCSM Sèvre VCSM Vertonne VCSM Trieux VCSM Charente VCSM Adour PATRA Epée PSP Sterne P400 La Gracieuse VCSM Odet VCSM Tech VCSM Maury VCSM Huveaune VCSM Argens VCSM Vésubie VCSM Hérault VCSM Gravona PSP Arago PSP Grebe Bâtiment ALFAN KAN AN AVEL THEMIS IRIS |
2 Dauphins SP (zivile Variante) Nord 262 Falcon 50 Marine Alouette III Lynx Panther 3 Reims-Aviation F 406 |
|
Deutschland |
Abs, Volker Ackermann, Michael Appelmans, Jürgen Arndt, Oliver Baumann, Jörg Bembenek, Jörg Bergmann, Udo Bieder, Mathias Bigalski, Hans-Georg Birkholz, Rüdiger Bloch, Ralf Bösherz, Andreas Brunnlieb, Jürgen Carstensen, Lutz Cassens, Enno Christiansen, Dirk Cordes, Reiner Dörbrandt, Stefan Drenkhan, Michael Ehlers, Klaus Engelbrecht, Sascha Erdmann, Christian Franke, Hermann Franz, Martin Garbe, Robert Hänse, Dirk Hansen, Hagen Heidkamp, Max Heisler, Lars Herda, Heinrich Hickmann, Michael Homeister, Alfred Hoyer, Oliver Jens, Bernd Kaczenski, Bernhard Kersten, Mickel Kind, Karl-Heinz Knutzen, Stefan Kollath, Mark Köhn, Thorsten Krüger, Martin Linke, Hans-Herbert Lührs, Carsten Mücher, Martin Nöckel, Steffen Oltmann, Jens Pauls, Werner Perkuhn, Martin Raabe, Karsten Ramm, Jörg Reimers, André Rutz, Dietmar Sauerwein, Dirk Schmidt, Harald Schröder, Lasse Schuler, Claas Skrey, Erich Slabik, Peter Springer, Gunnar Sturm, Jochen Sween, Gorm Thieme, Stefan Thomas, Raik Tiedemann, Harald Vierk, Matthias Welz, Oliver Welz, Henning Welz-Juhl, Hans-Joachim Wichert, Peter Wolken, Hans |
SYLT HELGOLAND EIDER GLÜCKSSBURG FALSHÖFT FEHMARN GREIF BREMERHAVEN EMDEN HAMBURG HIDDENSEE KNIEPSAND MEERKATZE PRIWALL RÜGEN SCHL.HOLSTEIN SEEADLER SEEFALKE GRAUBUTT STEINBUTT GOLDBUTT |
|
|
Griechenland |
Παπαλεονάρδος Δημοσθένης Γασπαράτος Σωκράτης Ξυπνητού Βασιλική Κανδυλιώτης Νικόλαος Κουζίλου Σταυρούλα Αργυρακοπούλου Αικατερίνη Αδαμοπούλου Γεωργία Ηλιάδης Νικόλαος Τοπάλογλου Κωνσταντίνος Ακριβός Δημήτριος Καλογήρου Νικόλαος Αργυρίου Γεωργία Γαλανούλη Ιωάννα Παπακωνσταντίνου Νικόλαος Μπουλακάκης Ευάγγελος Βυργιώτης Νικόλαος Πασσαδής Νικόλαος Χαμαλίδης Βασίλειος Γιαννούσης Βασίλειος Ουζούνογλου Ραλλού Σλανκίδης Βασίλειος Κιλέτση Στυλιανή Βαρθής Νικόλαος Γανωτής Κωνσταντίνος Βελισσαρόπουλος Ευάγγελος Καπετανάκης Δημήτριος Δεσποτάκη Σοφία Τριαντάφυλλος Χρήστος Δόντσιος Ευστράτιος Μπραουδάκης Γεώργιος Αλεξανδρόπουλος Ευστάθιος Βασιλοπούλου Διονυσία Τσάμης Χρήστος Ζακυνθινός Κωνσταντίνος Καπλάνης Γεώργιος Χασανίδης Γεώργιος Γαλούζης Γεώργιος Λαΐνης Δημήτριος Τσάρκος Παναγιώτης Βουρλέτσης Σωτήριος Κουλαξίδης Βασίλειος Πέτρου Ευθύμιος Βελισσαρόπουλος Αλέξανδρος |
ΛΣ 060 ΛΣ 139 ΛΣ 169 ΛΣ 172 |
AC 23 AC 3 |
|
Irland |
Allan, Damian Allen, Patrick Allison, James Anderson, Kareen Anglim, Bobby Armstrong, Stuart Barber, Kevin Barrett, Brendan Barrett, Elizabeth Barry, Dave Bolger, Derek Boyle, Jimmy Boyle, Ronan Brandon, JJ Brannigan, Steve Brett, Martin Brophy, Paul Brunicardi, Michael Buckley, David Bugler, Andrew Burke, Pat Burke, Stephen Butler, D Butler, John Butler, Patricia Byrne, Kenneth Cahalane, Donnchadh Campbell, Stephen Carey, Ronan Carr, Kieran Casey, Anthony Chandler, Frank Chute, Killian Claffey, Seamus Clancy, Martin Cleary, Aidan Cloake, Niall Coffey, Kevin Cogan, Jerry Coleman, Tommy Collins, Damien Connery, Paul Connolly, Matt Corish, Cormac Corrigan, Kieran Cosgrove, Kenneth Cosgrove, Thomas Cotter, Colm Cotter, Jamie Coughlan, Susan Counihan, Martin Craven, Cormac Cronin, James Cronin, Martin Crowley, Brian Cummins, Paul Cummins, William Curran, Siobhan Daly, JJ Daly, Joe Daly, Mick Dempsey, Brian Dicker, Philip Doherty, Anita Doherty, John Doherty, Pat Donaldson, Stuart Downes, Eamon Downing, Erica Downing, John Downing, Maurice Doyle, Cronan Duane, Paul Ducker, Nigel Duffy, John Falvey, John Fanning, Grace Farrell, Brian Fennel, Siobhan Ferguson, Kevin Finegan, Ultan Fitzgerald, Brian Fitzgerald, Brian Fitzgerald, Richard Fitzpatrick, Gerard Flannery, Kevin Fleming, David Fleming, Owen Flynn, Alan Foley, Brendan Foran, Bryan Fowler, Patrick Fulton, Grant Gallagher, Dominick Gallagher, Neil Gallagher, Orlaith Gallagher, Patrick Geraghty, Tony Gernon, Ross Gleeson, Marie Gormanly, Breda Goss, Frank Goulding, Donal Graepel, Hugo Grant, Willie Greenwood, Mark Grogan, Suzanne Hamilton, Alan Hamilton, Greg Hamilton, Ken Hamilton, Martin Hanley, Richard Hannon, Gary Harding, James Harkin, Paddy Harrington, Michael Harty, Paddy Hayes, Joseph Hederman, John Heffernan, Bernard Hegarty, Paul Henson, Maria Hevers, Brian Hewson, Kevin Hickey, Adrian Hickey, Mick Hobbins, Tom Holland, Ken Hollingsworth, Edward Humphries, Daniel Kavanagh, Douglas Kearney, Brendan Kearney, John Keeley, Dave Keirse, Gavin Kelly, Dominic Kelly, Paul Kenneally, Jonathan Kennedy, Tom Kennelly, Mick Keogh, Mark Kerr, Charlie Kinsella, Gordon Kirwan, Conor Kirwan, Darragh Laide, Cathal Leahy, Alan Linehan, Sean Lowry, Tommy Lynch frahill, Gavin Lynch, Darren Lynch, Gerard Lynch, Grainne Lynch, Robbie MacGabhann, Declan Mackey, John Madden, Brendan Madine, Stephen Maloney, Nessa Manning, Neil Matthews, Brian Mc Carthy, Gavin Mc Carthy, Jerome Mc Carthy, Robert Mc Carthy, Tadgh Mc Connell, Clodagh Mc Cormack, Damien Mc Court, Colm Mc Garry, John Mc Ginn, Aodh Mc Grath, Martin Mc Groarty, John Mc Groarty, Mark Mc Keown, Amelia Mc Loughlin, Ronan Mc Nulty, Pat Mc Philbin, Dwain McGroary, Peter McLoughlin, Gerard McLoughlin, John McNamara, Kenneth McUmphraigh, Caoimhin Mellett, Mark Minehane, John Minehane, Ken Mooney, Caroline Moore, Connor Moore, Stephen Morrison, Joe Motyer, Brian Mulcahy, John Mulcahy, Liam Mulcahy, Steven Mullane, Paul Mullery, Alan Mullowney, Owen Mundy, Brendan Murphy, Brian Murphy, Claire Murphy, Enda Murphy, John Murran, Sean Murray, Paul Nalty, Christopher Navy, John Newstead, Sean Nolan, Brian O Brien, Paul O Connor, Dermot O Donovan, Michael O Driscoll, Olan O Leary, Stephen O Mahony, David O Sullivan, Cormac O’Beirnes, Derek O’Brien, Ken O’Brien, Paul O’Brien, Roberta O’Brien, Tom O’Callaghan, Donal O’Connell, James O’Connell, Paul O’Connor, Frank O’Donnell, Francis O’Donnell, Garvan O’Donnell, Pearse O’Donnell, Seamus O’Donoghue, Niamh O’Donovan, Diarmuid O’Dowd, Brendan O’Driscoll, Mark O’Flynn, Danny O’Halloran, Barry O’Keeffe, Olan O’Leary, Brian O’Leary, David O’Mahony, Denis O’Neachtain, Aonghus O’Neill, Donal O’Neill, Shane O’Regan, Alan O’Regan, Tony O’Shea, Cliona O’Shea, Jack O’Sullivan, Aileen Patterson, Adrienne Pentony, Declan Peyronnet, Arnaud Plante, Tom Plunkett, Thomas Power, Cathal Power, Declan Power, Gillian Prendergast, Kevin Price, Pat Pyne, Alan Quigley, Declan Quinn, Mikey Reddin, Tony Rice, Kieran Ridge, Patrick Robinson, James Rogers, Kevin Russell, Mark Ryan, EP Rynne, Cormac Scalici, Fabio Scanlon, Patrick Scannell, Ken Shalloo, Jim Shields, Brian Smyth, Eoin Stack, Stephen Sweeney, Brian Tarrant, Martin Tigh, Declan Timon, Eric Tortoise, Chas Touhy, Tom Tubridy, Fergal Tully, Hugh Turley, Mark Turnbull, Michael Twomey, Peter Twomey, Tom Tyrell, Wayne VallSenties, Virginia Van Raesfealt, Mark Verling, Ronan Vivash, Nigel Wall, Danny Wallace, Eugene Walsh, Dave Walsh, Larry Walsh, Richard Walsh, Steve Ward, Paul Ward, Terry Weldon, James Whelan, Mark Whelan, Paul Whelehan, Jason White, William Wickham, Larry Wilmot, Emmet Wilson, Tony Woodward, Ciaran |
LE EMER LE AOIFE LE AISLING LE EITHNE LE ORLA LE CIARA LE ROISIN LE NIAMH |
C-252 C-253 |
|
Italien |
Bizzarro, Federico Burlando, Michele S.G. Carta, Sebastiano Folliero, Alessandro Maltese, Franco Maria Morello, Salvatore Petrillo, Agostino Rivalta, Fabio Salce, Paolo |
CP 901 CP 902 CP 903 CP 904 CP 905 CP 906 CP 276 CP 288 CP 2039 CP 2110 CP 2094 CP 2073 CP 273 CP 286 CP 2077 CP 2108 CP 2087 CP 271 CP 284 CP 2104 CP 2046 CP 2099 CP 2074 CP 267 CP 280 CP 2111 CP 2082 CP 2064 CP 265 CP 278 CP 289 CP 2097 CP 2096 CP 2079 CP 268 CP 281 CP 2103 CP 2053 CP 2066 CP 2071 CP 2102 CP 2080 CP 2072 CP 272 CP 285 CP 2098 CP 2081 CP 2086 CP 274 CP 2107 CP 2085 CP 287 CP 2095 CP 277 CP 2084 CP 266 CP 279 CP 2204 CP 2088 CP 2109 CP 2203 CP 269 CP 275 CP 282 CP 290 CP 2201 CP 2205 CP 2093 CP 2092 CP 2202 CP 2105 CP 2106 CP 283 CP 291 CP 2100 CP 270 CP 2101 CP 2091 CP 2075 CP 292 CP 2076 CP 2058 |
MANTA 10-01 MANTA 10-02 ORCA 8-01 ORCA 8-02 ORCA 8-03 ORCA 8-04 ORCA 8-05 ORCA 8-06 ORCA 8-07 ORCA 8-08 ORCA 8-09 ORCA 8-10 ORCA 8-11 ORCA 8-12 KOALA 9-01 KOALA 9-02 KOALA 9-03 KOALA 9-04 KOALA 9-05 KOALA 9-06 KOALA 9-08 |
|
Lettland |
Baruskovs, Vladislavs Brants, Janis Holmstroms, Arturs Kalejs, Rudolfs Klagiss, Felikss Latkovska, Jolanta Leja, Janis Millers, Edgars Naumova, Daina Pincuks, Maksims Pusilds, Aigars Savickis, Helmuts Skrube, Juris Sprogis, Eduards Veinbergs, Miks |
|
Piper Seneca PA-34-220T Tiger AG-5B |
|
Litauen |
Babčionis, Genadijus Barlovskis, Andrius Jonaitis, Arūnas Labanauskas, Aivaras Lendzbergas, Erlandas Vaitkus, Giedrius Vozgirdas, Eduardas Žartun, Vitalij |
RIB „Brig Falcon 400L“ Vakaris Tobis |
|
|
Malta |
Aquilina, Audrey Axiaq, Saviour Camilleri, David Caruana, Frans Cauchi Marco Cremona, Russel Cutajar, Alex Debono, Joseph Farrugia, Charles Grech, James.L. Hamilton, John Mifsud, Daniel Nappa, Jason Sant, Jean Pierre Scerri, Angelino Scicluna, Etienne Tabone, Alan |
P51 P52 P01 P61 |
BN-2B: AS16 BN-2B: AS19 |
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Niederlande |
Altorffer, Wim Arst, Christian Bakker, Jan Bastiaan, Robert Beij, Wim Boone, Jan Kees De Boer, Meindert De Kort, Maarten De Mol, Gert Dieke, Richard Duinstra, Jacob Frankhuisen, Gerrit Freke, Hans Groebe, Pat Hematyar Tabatabaie, Fariborz Jeurissen, Maria Karlas, Tonny Kleinen, Tom Koenen, Gerard Kraaijenoord, Jaap Kramer, Willem Krijnen, Hans Kwakman, Jeroen Leenheer, Adrie Meijer, Cor Miedema, Anco Ros, Michel Schekkerman, Cees Schneider, Leendert Schoon, Anneke Tervelde, Lex Van den Berg, Dirk Van der Jeugd, Rob Van der Molen, Ton Van der Veer, Siemen Van Echten, Jeanet Velt, Ernst Vervoort, Hans Weijtmans, Peter Wijbenga, Arjan Wijkhuisen, Eddy Zegel, Gerrit Zevenbergen, Jan Zijlstra, Evelien |
Barend Biesheuvel |
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Schiffe und Flugzeuge unter der Flagge der Küstenwache VCC |
Polen |
Bartczak, Tomasz Jamioł, Waldemar Jóźwiak, Marek Kozłowski, Piotr Kucharski, Tadeusz Łukasewicz, Paweł Łuczkiewicz, Tomasz Niewiadomski, Piotr Nowak, Włodzimierz Patyk, Konrad Skibior, Sławomir Szumicki, Tomasz Wereszczyński, Leszek Wiliński, Adam |
Nawigator XXI Kontroler-18 Kontroler-21 Kontroler-25 |
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Portugal |
Albuquerque, José Branco, Francisco Camões, Manuel Canato, Francisco Diogo, João Ferreira, Carlos Figueira, Fernando Fonseca, Álvaro Silva, António Silva, Ma João Teixeira, Alexandre |
NRP AFONSO CERQUEIRA NRP ANTÓNIO ENES NRP BATISTA DE ANDRADE NRP JACINTO CANDIDO NRP JOÃO COUTINHO NRP JOÃO ROBY NRP PEREIRA D’ECA |
C212/100: 16510 C212/100: 16512 C212/100: 16519 C212/300: 17201 C212/300: 17202 EH101: 19607 EH101: 19608 |
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Slowenien |
Smoje, Robert Smoje, Vinko |
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Spanien |
Alcade Gutiérrez, Pedro Águila Paneque, José Luís Amunarriz Emazabel, Sebastián Avedillo Contreras, Buena Ventura Bermúdez Pena, Francisco Boy Carmona, Esther Boy Carmona, Sara Brotons Martínez, Jose J. Camacho Ayo, Alejandro Carro Martínez, Pedro Chamizo Catalán, Carlos Coello de Miguel, Javier Company Balaguer, Míguel Ángel Criado Bará, Bernardo Dávila Rodríguez, Juan Carlos De la Hoz Perles, Míguel Del Hierro Suánces, Javier Díaz Lago, Tomás Durán Abuín, Santiago Feito Fernández, Cesáreo Ferreño Matínez, Jose A. Fole López, Luís Maria Fontán Aldereguía, Maria C. Fontán Aldereguia, Manuel Fontanet Doménech, Felipe García Asensio, Melchor García Cánovas, Francisco García Domínguez, Alfonso Carlos García Gen, Juan Ramón García Simonet, Cristina Garrote Díaz, Enrique Genovés Ferriols, José C. González Fernández, Manuel A. González Merayo, Sergio González Túñez, José Manuel Guijo Rodríguez, Luís Carlos Gutiérrez Tudela, Manuel Heredia Arteaga, Jorge Hernández Betzen, Roberto Hierro Suanzes, Belén del. Hierro Suanzes, Maria del. León Carmona, Ángel Lestón Leal, Juan Manuel Marra-López Porta, Julio Martínez de la Sierra, José Manuel Martínez González, Jesús Martínez Velasco, Carolina Mata Pena, Alberto Mayoral Vázquez, Gonzalo F. Medina García, Esteban Meijueiro Morado, Victor Méndez-Villamil Mata, María Mene Ramos, Ángel Menéndez Fernández, Manuel J. Miranda Almón, Fernando Muiños López, Juan Carlos Nieto Conde, Fernando Ochando Ramos, Ana M. Orgueira Pérez, Ma Vanesa Ortigueira Gil, Adolfo Daniel Pérez González, Virgilio Pérez Quíles, Julián Javier Piñón Lourido, Jesús Prieto Estévez, Laura Puerta Baranda, Raúl Rey Carríl, Camilo José Ríos Cidras, Manuel Rios Cidras, Xose Rodríguez Moreno, Alberto Rodríguez Múñiz, José M. Rodríguez Novoa, Silvia Romero Insúa, Jesús Ruiz Gómez, Sonia Ruiz Valverde, Antonio Saavedra España, Jesús Sáez Puig, Pedro San Claudio Pérez, José Vicente Sánchez Fernández, Manuel Pedro Sánchez Rodríguez, Joaquín Sánchez Sánchez, Esmeralda Santos Maneiro, José Tomás Santos Pinilla, Beatriz Teijeiro Teijeiro, Alberto Tenorio Rodríguez, José Luís Torre González, Miguel A. Torrejón Colón, José María Torres Pérez, José Ángel Tórtola López, José Antonio Tubio Rodríguez, Xosé Vázquez Pérez, Juana Ma Vega García, Francisco M. Vidal Cardalda, José Manuel Villa Martínez, Rafael Andrés Yeregui Velasco, Pablo Zabala Silva, Laura M. |
CHILREU TARIFA ALBORÁN ARNOMENDI RÍO ANDARAX SALEMA RÍO GUADIARO RÍO FRANCOLÍ |
DOÑANA SANCTI PETRI ROCHE ALCOTÁN II ALCOTÁN III ALCOTÁN IV ALCOTÁN V |
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Schweden |
Åberg, Christian Almers, Johan Antonsson, Jan-Eric Axelsson, Bjarne Bengtsson, David Berg, Jonas Birgander, Harald Blomqvist, Anders Braxenholm, Tommy Bühler, Hanna Carlsson, Christian Carlsson, Kent Cederholm, Jan Dahl, Ulrika Davidsson, Stig Dunmark, Mats Ekersved, Roger Elsrud, Tomas Engerberg, Johan Englund, Raymond Eriksson, Örjan Erlandsson, Per Falk, David Fernström, Björn Forsberg, Jeannette Hansén, Klas Hansson, Stig-Lennart Holm, Mats Holmberg, Kjell Holmgren, Douglas Hultemar, Staffan Hultén, Lars Jakobsson, Magnnus Jansson, Bengt Johansson, André Johansson, Ingmar Johansson, Thomas Johnsson, Kristin Johnsson, Per Jönsson, Jan-Erik Karlsson, Daniel Karlsson, Bengt-Åke Larsson, Christoffer Larsson, Jesper Larsson, Mats Lindahl, Håkan Lindén, Roger Lundberg, Lars Löfström, Anders Magnusson, Marianne Månsson, Leif Månsson, Olle Mårtensson, Per Nihlén, Linus Nilsson, Birgitta Nilsson, Jan-Åke Nilsson, Joakim Norrby, Tom Ohlin, Ingemar Olovsson, Bo Olsson, Kenneth Olsson, Lars Olsson, Peter Olsson, Sven Östlihn, Gunnar Persson, André Persson, Göran Persson, Mats Pettersson, Anders Petersson, Christer Petersson, Jan Philipsson, Gunnar Pyk, Staffan Risberg, Patrik Robertsson, Roland Roosberg, Henrik Rosén, Hans-Christer Rube, Ann Rydberg, Håkan Samuelsson, Niklas Sandberg, Rolf Sandblom, Örjan Schütz, Elias Selander, Roy Sjöberg, Ruben Sjövik, Kristina Ström, Jonna Sundberg, Caroline Swahn, Johan Svensson, Lars Tedvik, Arvid Thuresson, Lars-Göran Thälund, Bo Thörncrantz, Olof Thörngren, Jonas Weimenhög, Per Wickbom, Jan Wimmer, Anders Wisjö, Patrik Wrangborn, Thomas |
KBV 020 KBV 048 KBV 050 KBV 051 KBV 103 KBV 181 KBV 201 KBV 202 KBV 283 KBV 286 KBV 288 KBV 301 KBV 303 KBV 307 |
KBV 501 KBV 502 KBV 503 KBV 583 KBV 587 |
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Vereinigtes Königreich |
Ainsley, Andrew Aitken, Alison Allen, Terry Austin, Simon Bamford, Kylie Banks, Andrew Bayntun, David Bell, Graham John Bell, Lewis Billson, Carol Black, Jo Boden, Michael Browne, Marc Bryan, Paul Burnett, Graeme Carroll, Dave Charman, Colin Clarke, Ian Collins, Tony Cook, David Corner, Nigel Coyle, James Craig, Ian Alexander Cullum, Will Donnelly, Martin Peter Douglas, Sean Draper, Peter Ebdy, James Edwards, Peter Elliott, Philip Feasey, Ian Ferguson, Adam Fletcher, Paul Flint, Toby Ford-Keyte, Graham Gardiner, Kevin Garside, Nick Gooding, Colin Gough, Callum Green, David Duncan Grier, Derek Griffin, Stuart Gristwood, Malcolm Hall, Ryan Hancock, Jeremy Harris, William Hart, Steve Hay, John Henderson, Rod Hepples, Stephen Higgins, Frank Holbrook, Joanna Hutchinson, Nick Irish, Rachel Jamieson, Malcolm John, Barrie Johnson, Paul Johnston, Stephen Johnston, Isobel L’amie, Chris Laycock, Jonathon Paul Lett, Jonathon Lovett, Graham MacCallum, Archie Mackenzie, Alex MacKinnon, Christopher John Mair, Angus Mair, Aaron Marshall, Phil May, Roger McCusker, Simon McDonnell, Alistair McEwan, Colin Mcqueen, Jason Mills, John Alexander Moore, Matt Moslempour, Tahmores Muir, James Munday, David Neave, James Nelson, Paul Newlands, Andy Nicholson, Chris Nick, Mynard Ord, Viv Owen, Gary Page, Tim Parker, Juliette Parr, Jonathan Perry, Andy Poulding, Daniel Putt, David Radford, Angus Reeves, Adam Renfree, Stephen Roberts, Julian Robinson, Neil Rushton, Jame Scorer, Andy Serafino, P Skinner, Amy Slater, Michael Smart, Barrie Snowball, David Sooben, Jez Stevens, Chris Stipetic, John Strang, Nicol Styles, Mario Thain, Marc Todd, Ian Varty, Jason Weighell, David Wellum, Neil Weychan, Paul Whitby, Philip Whyte, Ron Williams, Justin Wilson, Tom Wilson, Al Worsnop, Mark Alexander Wright, Nicholas Yates, Simon Young, Ally Young, Iain |
HMS SEVERN HMS TYNE HMS MERSEY FPV JURA FPV MINNA FPV VIGILANT FPV NORNA FPV HIRTA |
WATCHDOG 64 WATCHDOG 65 WATCHDOG 71 WATCHDOG 72 |
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