ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 198

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
20. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1108/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1109/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 hinsichtlich der Termine für die Lieferung der Weine an die Brennereien und der Termine für die Destillation der Weine

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1110/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1111/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1112/2006 der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. September bis 30. November 2006

9

 

*

Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt ( 1 )

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

15

Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

18

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/264/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3167)  ( 1 )

38

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR) (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 197 vom 19. Juli 2006, S. 9, veröffentlichten Text)  ( 1 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

096

42,0

999

42,0

0707 00 05

052

115,6

999

115,6

0709 90 70

052

85,2

999

85,2

0805 50 10

052

61,1

388

60,0

524

53,9

528

54,8

999

57,5

0808 10 80

388

89,0

400

100,3

404

83,4

508

90,8

512

86,8

524

45,3

528

72,4

720

103,6

804

107,1

999

86,5

0808 20 50

388

95,5

512

92,8

528

84,6

720

37,7

804

120,7

999

86,3

0809 10 00

052

118,8

999

118,8

0809 20 95

052

296,1

400

457,9

404

426,8

999

393,6

0809 30 10, 0809 30 90

052

167,7

999

167,7

0809 40 05

052

60,3

624

135,5

999

97,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für das Wirtschaftsjahr 2005/06 hinsichtlich der Termine für die Lieferung der Weine an die Brennereien und der Termine für die Destillation der Weine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Destillation von Wein zu Trinkalkohol, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) in jedem Wirtschaftsjahr eröffnet ist, sind die Erzeuger verpflichtet, ihre Weine vor bestimmten Terminen bei den Brennereien anzuliefern, und sind die Brennereien verpflichtet, die Weine vor bestimmten Terminen zu destillieren.

(2)

Aufgrund mehrerer gegen Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 eröffneter Dringlichkeitsdestillationen und der großen Weinmengen, für die Verträge über die Destillation zu Trinkalkohol abgeschlossen wurden, reichen in einigen Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Brennereien nicht aus, um die Weine innerhalb der mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 festgesetzten Fristen entgegenzunehmen und zu destillieren.

(3)

Um dem abzuhelfen, sind die Termine für die Lieferung des Weins an die Brennerei und für die Durchführung der Destillation des Weins um zwei Wochen zu verschieben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 63a Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können für das Wirtschaftsjahr 2005/06 die in jedem Vertrag vereinbarten Weinmengen bis zum 31. Juli des Wirtschaftsjahrs an die Brennerei geliefert werden.

Abweichend von Artikel 63a Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 muss für das Wirtschaftsjahr 2005/06 der dem Brenner gelieferte Wein spätestens am 15. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahrs destilliert werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Juli 2006 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. August 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Juli 2006 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Deutschland:

450 t mit Ursprung in Botsuana,

435 t mit Ursprung in Namibia;

 

Vereinigtes Königreich:

400 t mit Ursprung in Botsuana,

570 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats August 2006 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

16 759 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

8 802 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 10. bis 14. Juli 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4341 (2005—2006); 09.4317; 09.4319 ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission muss daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 10. bis 14. Juli 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 26.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-INDIEN

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2005/06

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 10.—14. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

0

Erreicht

09.4336

Guyana

0

Erreicht

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

0

Erreicht

09.4339

Kenia

0

Erreicht

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

Erreicht

09.4342

Mauritius

0

Erreicht

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

0

Erreicht

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

0

Erreicht

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Präferenzzucker AKP-INDIEN

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 10.—14. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

100

 

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

100

 

09.4345

Suriname

100

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

100

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 10.—14. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

50

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

50

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht

Balkan-Zucker

Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 10.—14. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 


Wirtschaftsjahr 2006

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 10.—14. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1112/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch für das Quartal vom 1. September bis 30. November 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission vom 16. November 2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Juli 2006 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 Lizenzanträge gestellt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und in allen Drittländern außer China und Argentinien.

(2)

Daher ist festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 17. Juli 2006 übermittelten Anträgen stattgegeben werden kann, und es sind die Zeitpunkte, bis zu denen die Lizenzerteilung ausgesetzt werden sollte, je nach Einführerkategorie und Ursprung der Erzeugnisse festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Juli 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 gestellten und der Kommission bis zum 17. Juli 2006 übermittelten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Für die betreffende Einführerkategorie und den betreffenden Ursprung werden die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 nach den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Juli 2006 und vor dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt gestellten Einfuhrlizenzanträge, die sich auf das Quartal vom 1. September bis 30. November 2006 beziehen, abgelehnt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19.


ANHANG I

Ursprung der Erzeugnisse

Zuteilungsprozentsätze

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005)

16,457 %

100 %

X

neue Einführer

(Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005)

0,948 %

75,203 %

X

„X“

:

Für diesen Ursprung gibt es kein Kontingent für das betreffende Quartal.

„—“

:

Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


ANHANG II

Ursprung der Erzeugnisse

Zeitpunkt

China

Andere Drittländer als China und Argentinien

Argentinien

traditionelle Einführer

(Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005)

30.11.2006

30.11.2006

neue Einführer

(Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005)

30.11.2006

30.11.2006


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/11


RICHTLINIE 2006/65/EG DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2006

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP) zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von chemischen Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2)

Der SCCNFP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie bei Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung der kosmetischen Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.

(3)

Aufgrund der Stellungnahmen des SCCNFP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung von Haarfärbemitteln, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über Haarfärbemittel zur Bewertung durch den SCCNFP vorlegen muss.

(4)

Als erster Schritt zur Umsetzung der Strategie wurde entschieden, die permanenten Haarfärbestoffe vorrangig zu behandeln, an deren Verwendung in Haarfärbemitteln im Laufe der öffentlichen Konsultation niemand ausdrücklich Interesse gezeigt hatte. Diese Stoffe sollten daher verboten werden.

(5)

Laut Stellungnahme des SCCNFP stellen bestimmte Azofarbstoffe eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher dar. Aus diesem Grund wurden sie aus der Positivliste in Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG gestrichen, in der jene Farbstoffe aufgeführt sind, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen. Aus demselben Grund sollte auch ihre Verwendung in Haarfärbemitteln verboten werden.

(6)

Für die in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe, die vorläufig zugelassen sind, sollte die vorläufige Zulassungsdauer verlängert werden.

(7)

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. Dezember 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 1. September 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).


ANHANG

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden folgende laufende Nummern 1212—1233 angefügt.

Laufende Nummer

Chemische Bezeichnung

CAS-Nr.

„1212

6-Methoxypyridin-2,3-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

94166-62-8

1213

Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

92-44-4

1214

1,2,4-Benzoltriamin, N-Phenyl bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

136-17-4

1215

Pyridin, 3,5-Diamino-2,6-bis(2-Hydroxyethoxy)-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

117907-42-3

1216

Phenol, 4-Amino-2-Methoxymethyl-, Hydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

29785-47-5

1217

1H-Pyrazol, 4,5-Diamino-1-Methyl, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

20055-01-0

1218

1H-Pyrazol-4,5-diamin, 1-[(4-Chlorophenyl)methyl]-Sulfat (2:1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

163183-00-4

1219

2-Amino-4-chlorphenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

95-85-2

1220

4-Hydroxyindol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

2380-94-1

1221

1,4-Benzoldiamin, 2-Methoxy-5-methyl-, Dihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

56496-88-9

1222

Phenol, 5-Amino-4-fluoro-2-methyl-, Sulfat (2:1) (Salz) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

163183-01-5

1223

3-Diethylaminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

91-68-9

1224

2,6-Pyridindiamin, N,N-Dimethyl-, Mono- (oder Di-) Hydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

 

1225

N-Cyclopentyl-m-Aminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

104903-49-3

1226

N-(2-Methoxyethyl)benzol-1,4-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

72584-59-9

1227

1,3-Benzoldiamin, 4-Ethoxy-6-methyl und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

113715-25-6

1228

Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

575-38-2

1229

3,4-Diaminobenzoesäure bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

619-05-6

1230

Phenol, 2-Aminomethyl-4-Amino-, Dihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

79352-72-0

1231

Solvent Red 1 (CI 12150) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1229-55-6

1232

Acid Orange 24 (CI 20170) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

1320-07-6

1233

Acid Orange 73 (CI 27290) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

5413-75-2“

2.

Anhang III Teil 2 Spalte g wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für die laufenden Nummern 17, 23, 40 und 42 werden gestrichen.

b)

Für die laufenden Nummern 1, 2, 8, 13, 15, 30, 34, 41, 43, 45, 46, 51, 52, 53, 54, 57, 59 und 60 wird das Datum „31.8.2006“ durch „31.12.2007“ ersetzt.

c)

Für die laufenden Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56 und 58 wird das Datum „31.12.2006“ durch „31.12.2007“ ersetzt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

20.7.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2006

über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

(2006/500/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55, 83, 89, 95, 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 zur Errichtung einer integrierten Energiemarktorganisation in Südosteuropa den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft mit der Republik Albanien, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Montenegro, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen) ausgehandelt.

(2)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wurde am 25. Oktober 2005 gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft sieht die Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes in Südosteuropa vor, der einen stabilen Regelungsrahmen und ein stabiles Marktumfeld schaffen wird, das Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Gas- und Stromversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist. Er ermöglicht die Errichtung eines Regelungsrahmens, der ein effizientes Funktionieren der Energiemärkte in der Region erlaubt, was auch Aspekte wie Engpassmanagement, grenzüberschreitende Flüsse, Strombörsen und anderes mit einschließt. Der Vertrag hat daher eine hochwertige Gas- und Elektrizitätsversorgung für alle Bürger auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die Verwirklichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und einen hohen Beschäftigungsstand zum Ziel.

(4)

Die vom Europäischen Rat im Juni 2003 angenommene „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ soll die privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten des westlichen Balkans weiter stärken. Durch die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Bedingungen und die Verpflichtung zur Anwendung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstandes leistet der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Beitrag zur wirtschaftlichen Integration der übrigen Vertragsparteien.

(5)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die Versorgungssicherheit der Vertragsparteien durch Anbindung Griechenlands an die kontinentaleuropäischen Erdgas- und Elektrizitätsmärkte und durch die Schaffung von Anreizen zur Anbindung der Balkanländer an die Erdgasvorkommen im kaspischen Raum, in Nordafrika und im Nahen Osten.

(6)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ermöglicht die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt in größerem Umfang und die Nutzung von Größenvorteilen.

(7)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft verbessert die ökologische Situation in Bezug auf Gas und Elektrizität und fördert Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen.

(8)

Unter besonderen Umständen, wie etwa im Falle einer Unterbrechung der Netzenergieversorgung, muss die Versorgungssicherheit in der Energiegemeinschaft gewährleistet werden. Der im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehene Mechanismus der gegenseitigen Unterstützung kann dazu beitragen, die Auswirkungen einer Unterbrechung, insbesondere in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des genannten Vertrags, zu mindern.

(9)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft ermöglicht es interessierten benachbarten Staaten wie beispielsweise der Republik Moldau, Beobachter bei der Energiegemeinschaft zu werden.

(10)

Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte daher genehmigt werden.

(11)

Die Energiegemeinschaft verfügt über eigene Entscheidungsbefugnisse. Die Europäische Gemeinschaft ist durch zwei Vertreter im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind, vertreten. Deshalb müssen angemessene Regeln und Verfahren erstellt werden, nach denen die Vertretung der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft sowie die Festlegung und Darstellung des Standpunkts der Europäischen Gemeinschaft zu gestalten sind.

(12)

Bei rechtswirksamen Beschlüssen der Energiegemeinschaft legt der Rat den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest.

(13)

Die Mitgliedstaaten, die von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft direkt betroffen sind, müssen eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ziele der Energiegemeinschaft spielen. Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist es daher notwendig, die aktive Mitwirkung dieser Mitgliedstaaten im Beschlussfassungsverfahren sowie ihre volle Unterstützung für die Umsetzungsmaßnahmen, die im Rahmen des genannten Titels erlassen werden, sicherzustellen.

(14)

Es ist zweckmäßig, Regeln für die Fälle festzulegen, in denen ein Vertreter des Rates oder der Kommission Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck bringt.

(15)

Es ist zweckmäßig, ein spezifisches Verfahren für die Anwendung der in Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehenen Vorschrift zur internen Überprüfung festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 1 Absatz 1 im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rates als Verwahrer des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 105 desselben zu notifizieren, um die Zustimmung der Gemeinschaft zu dessen Rechtsverbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 3

(1)   Die Europäische Gemeinschaft ist wie folgt im Ministerrat und in der ständigen hochrangigen Gruppe, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind, vertreten:

a)

durch einen Vertreter des Rates, der von dem den Ratsvorsitz innehabenden Mitgliedstaat benannt wird; benennt dieser Mitgliedstaat einen Vertreter einer der Mitgliedstaaten, die direkt von Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft betroffen sind, als Vertreter des Rates, so hat dies nach einem System der Rotation zwischen diesen Mitgliedstaaten zu geschehen; und

b)

durch einen Vertreter der Kommission.

(2)   Ein Vertreter der Kommission fungiert als Vizepräsident des Ministerrats und der ständigen hochrangigen Gruppe.

(3)   Ein Vertreter der Kommission vertritt die Europäische Gemeinschaft im Regulierungsausschuss und im Forum, die im Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorgesehen sind.

Artikel 4

(1)   Die von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte bei rechtswirksamen Beschlüssen nach Artikel 76 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, die von der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 82, 84, 91, 92, 96 und 100 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefasst werden, werden vom Rat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

(2)   Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel III der Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus.

(3)   Bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft, die unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft fallen und die in dem Gebiet anwendbar sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den darin festgelegten Bedingungen gilt, gehen Standpunkte nach Absatz 1 nicht über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus. Jedoch können Standpunkte nach Absatz 1, die sich auf Kapitel IV des Titels IV beziehen, über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinausgehen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(4)   Unbeschadet der einschlägigen Verfahren des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft konsultiert die Kommission vor der Vorlage eines Vorschlags für eine Maßnahme nach Titel III des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die von diesem Vorschlag unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten in angemessener Weise.

(5)   Das Europäische Parlament wird unverzüglich und vollständig über alle Beschlüsse des Rates nach Absatz 1 zur Festlegung eines Gemeinschaftsstandpunkts im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss unterrichtet.

(6)   Die von der Europäischen Gemeinschaft in den Organen der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkte stellen sicher, dass die Energiegemeinschaft keine rechtswirksamen Maßnahmen trifft, die

im Widerspruch zu irgend einem Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands stehen,

irgendeine Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten bewirken oder

die Zuständigkeit und die Rechte eines EU-Mitgliedstaats in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, die Wahl zwischen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung beeinträchtigen.

(7)   Die von der Europäischen Gemeinschaft im Regulierungsausschuss zu vertretenden Standpunkte werden nach Konsultation der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas gemäß dem Beschluss 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (2) festgelegt.

Artikel 5

(1)   Bevor die Europäische Gemeinschaft bei Beschlüssen der Energiegemeinschaft nach Artikel 100 Ziffern i, iii und iv des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft einen Standpunkt einnimmt, wird das Verfahren nach Absatz 2 angewandt.

(2)   Der Rat ermächtigt die Kommission auf deren Empfehlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Teilnahme an den Beratungen in den Organen der Energiegemeinschaft. Die Kommission führt diese Beratungen im Benehmen mit dem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet Absatz 2 werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft vom Vertreter der Kommission in den Organen der Energiegemeinschaft zum Ausdruck gebracht.

(2)   Im Ministerrat werden die Standpunkte der Europäischen Gemeinschaft bei Beschlüssen nach Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vom Vertreter des Rates zum Ausdruck gebracht.

Artikel 7

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei Durchführung dieses Beschlusses gemachten Erfahrungen, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für weitere Maßnahmen, vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.


ÜBERSETZUNG

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

Die Parteien, nämlich:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits

und

DIE FOLGENDEN VERTRAGSPARTEIEN andererseits:

die Republik Albanien, die Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Montenegro, Rumänien und die Republik Serbien (nachfolgend „die beteiligten Parteien“),

sowie

die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo gemäß der Entschließung 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen —

ZUR FESTIGUNG des Athener Prozesses und der gemeinsamen Absichtserklärungen von Athen aus den Jahren 2002 und 2003,

ANGESICHTS des Umstandes, dass die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union sind, und dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ebenfalls die Mitgliedschaft beantragt hat,

ANGESICHTS des Umstandes, dass der Europäische Rat bei seiner Tagung in Kopenhagen im Dezember 2002 die europäische Perspektive der Republik Albanien, von Bosnien-Herzegowina sowie Serbien und Montenegro als potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union bekräftigt und seine Entschlossenheit betont hat, deren Anstrengungen für eine weitere Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen,

IN ERINNERUNG auf den Umstand, dass der Europäische Rat im Juni 2003 in Thessaloniki „Die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt hat, die die privilegierten Beziehungen zwischen der EU und den Staaten des westlichen Balkans weiter stärken soll und worin die Europäische Union die Staaten dieser Region aufforderte, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zum südosteuropäischen Energiemarkt zu verabschieden,

EINGEDENK des Partnerschaftsprozesses Europa-Mittelmeer und der Europäischen Nachbarschaftspolitik,

EINGEDENK des Beitrages des Stabilitätspakts für Südosteuropa, dessen zentrales Element die Notwendigkeit zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und Völkern Südosteuropas sowie zur Förderung von Frieden, Stabilität und Wirtschaftswachstum ist,

ENTSCHLOSSEN, auf der Grundlage von Solidarität und gemeinsamem Interesse einen integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarkt zwischen den Parteien zu schaffen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieser integrierte Markt später andere Energieerzeugnisse und Energieträger wie Flüssigerdgas, Erdöl, Wasserstoff oder andere wesentliche Netzinfrastrukturen umfassen kann,

ENTSCHLOSSEN zur Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes, der Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Gas- und Stromversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist,

ENTSCHLOSSEN zur Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für den Gas- und Elektrizitätshandel, der notwendig ist, um der geografischen Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte gerecht zu werden,

IN ANERKENNUNG des Umstands, dass die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, der Italienischen Republik und der Republik Slowenien auf natürliche Weise in die Gas- und Elektrizitätsmärkte der Vertragsparteien integriert sind oder unmittelbar von deren Funktionieren berührt werden,

ENTSCHLOSSEN zur Förderung einer hochwertigen Gas- und Elektrizitätsversorgung für alle Bürger auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie zur Verwirklichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, eines hohen Beschäftigungsstands sowie einer ausgeglichenen und nachhaltigen Entwicklung durch die Schaffung eines binnengrenzenfreien Wirtschaftsraums für Gas und Elektrizität,

IN DEM WUNSCH zur Verbesserung der Versorgungssicherheit des einheitlichen Regulierungsraumes durch die Erstellung des in der Region notwendigen stabilen Regelungsrahmens, worin die Anbindung an den kaspischen Raum, Nordafrika und den Nahen Osten ausgebaut und heimische Erdgas-, Kohle- und Wasserkraftressourcen genutzt werden können,

BESTREBT, die ökologische Situation in Bezug auf Gas und Elektrizität, die damit verbundene Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zu verbessern,

ENTSCHLOSSEN, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt in größerem Umfang zu entwickeln und Größenvorteile zu nutzen,

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verwirklichung dieser Ziele eine weit reichende, integrierte Marktregulierungsstruktur geschaffen werden muss, die durch starke Institutionen und eine wirksame Aufsicht gestützt wird und woran der private Sektor in angemessener Weise beteiligt ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verringerung der Belastung der staatlichen Gas- und Elektrizitätssysteme sowie zur Leistung eines Beitrages zur Überwindung lokaler Gas- und Stromversorgungsengpässe spezielle Vorschriften eingeführt werden müssen, die den Handel mit Gas und Strom erleichtern, und dass diese Vorschriften zur Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für die geografische Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte notwendig sind —

HABEN BESCHLOSSEN, eine Energiegemeinschaft zu gründen:

TITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)   Durch diesen Vertrag gründen die Parteien untereinander eine Energiegemeinschaft.

(2)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können gemäß Artikel 95 dieses Vertrags Mitglieder der Energiegemeinschaft werden.

Artikel 2

(1)   Der Zweck der Energiegemeinschaft besteht darin, die Beziehungen zwischen den Parteien zu gestalten und einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen in Bezug auf Netzenergie im Sinne von Absatz 2 zu schaffen, um damit folgenden Zielen zu dienen:

a)

Schaffung eines integrierten Erdgas- und Elektrizitätsmarktes, der Investitionen in Erdgasnetze, Stromerzeugung und Elektrizitätsübertragungs- und -versorgungsnetze anziehen kann, so dass alle Beteiligten Zugang zu einer sicheren und kontinuierlichen Energieversorgung haben, die für die wirtschaftliche Entwicklung und für stabile gesellschaftliche Verhältnisse von grundlegender Bedeutung ist,

b)

Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für den Handel mit Netzenergie, der notwendig ist, um der geografischen Ausdehnung der betreffenden Produktmärkte gerecht zu werden,

c)

Verbesserung der Versorgungssicherheit des einheitlichen Regulierungsraumes durch die Erzeugung eines stabilen Investitionsklimas, worin die Anbindung an den kaspischen Raum, Nordafrika und den Nahen Osten ausgebaut und heimische Energiequellen wie Erdgas, Kohle und Wasserkraft genutzt werden können,

d)

Verbesserung der ökologischen Situation in Bezug auf Netzenergie und die damit verbundene Energieeffizienz, Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Festlegung der Bedingungen für den Energiehandel im einheitlichen Regulierungsraum,

e)

Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Netzenergiemarkt in größerem geografischen Umfang und Nutzung von Größenvorteilen.

(2)   Der Begriff „Netzenergie“ umfasst die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG (1) fallenden Sektoren für Elektrizität und Erdgas.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 2 umfasst die Tätigkeit der Energiegemeinschaft

a)

die Verwirklichung des an den institutionellen Rahmen der Energiegemeinschaft und die besondere Situation der einzelnen Vertragsparteien angepassten gemeinschaftlichen Besitzstandes in den Bereichen Energie, Umwelt, Wettbewerb und erneuerbare Energiequellen durch die Vertragsparteien (nachfolgend „Ausdehnung des gemeinschaftlichen Besitzstandes“) gemäß Titel II;

b)

die Errichtung eines speziellen Regelungsrahmens, der das effiziente Funktionieren der Netzenergiemärkte auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und einem Teil des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, einschließlich der Schaffung eines einheitlichen Mechanismus für die grenzüberschreitende Übertragung und/oder Beförderung von Netzenergie und die Beaufsichtigung einseitiger Schutzmaßnahmen (nachfolgend „der Mechanismus für den Netzenergiemarktbetrieb“) gemäß Titel III;

c)

die Schaffung eines binnengrenzenfreien Netzenergiemarktes für die Parteien mit Koordinierung der gegenseitigen Unterstützung im Falle ernsthafter Beeinträchtigungen der Energienetze oder externer Störungen, was die Verwirklichung einer gemeinsamen Außenhandelspolitik im Energiesektor einschließen kann (nachfolgend „die Schaffung eines einheitlichen Energiemarktes“), gemäß Titel IV.

Artikel 4

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend „die Europäische Kommission“) fungiert als Koordinator der drei in Artikel 3 genannten Tätigkeiten.

Artikel 5

Die Energiegemeinschaft befolgt den in Titel II beschriebenen, sowohl an den institutionellen Rahmen dieses Vertrages als auch an die spezifische Situation jeder einzelnen Vertragspartei angepassten gemeinschaftlichen Besitzstand zur Gewährleistung eines hohen Maßes von Investitionssicherheit und optimaler Investitionen.

Artikel 6

Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sie erleichtern die Erfüllung der Aufgaben der Energiegemeinschaft. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.

Artikel 7

Jegliche Diskriminierung im Rahmen dieses Vertrages ist unzulässig.

Artikel 8

Dieser Vertrag berührt in keiner Weise die Rechte einer Partei in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Gestaltung ihrer Energieversorgung.

TITEL II

DIE AUSDEHNUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDES

KAPITEL I

Geografischer Geltungsbereich

Artikel 9

Die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen gelten für das Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien und für das Gebiet, das der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo untersteht.

KAPITEL II

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Energiebereich

Artikel 10

Die Vertragsparteien verwirklichen den gemeinschaftlichen Besitzstand im Energiebereich nach dem in Anhang I angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen.

Artikel 11

Für die Zwecke dieses Vertrages bezeichnet der Begriff „gemeinschaftlicher Besitzstand im Energiebereich“ i) die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ii) die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und iii) die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (2).

KAPITEL III

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Umweltbereich

Artikel 12

Die Vertragsparteien verwirklichen den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich nach dem in Anhang II angeführten Zeitplan für die betreffenden Maßnahmen.

Artikel 13

Die Parteien erkennen die Bedeutung des Kyoto-Protokolls an. Die Vertragsparteien bemühen sich um den Beitritt zu diesem Protokoll.

Artikel 14

Die Parteien erkennen die Bedeutung der in der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegten Regeln an. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 15

Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages müssen Bau und Betrieb neuer Kraftwerke dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich entsprechen.

Artikel 16

Für die Zwecke dieses Vertrages bezeichnet der Begriff „gemeinschaftlicher Besitzstand im Umweltbereich“ i) die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung, ii) die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, iii) die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft sowie iv) Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.

Artikel 17

Die Bestimmungen dieses Kapitels und die danach getroffenen Maßnahmen gelten nur für Netzenergie.

KAPITEL IV

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Wettbewerbsbereich

Artikel 18

(1)   Folgende Maßnahmen können den Netzenergiehandel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen und sind daher mit dem reibungslosen Funktionieren des Vertrages nicht vereinbar:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt zwischen den Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

staatliche Beihilfen jeglicher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Energiequellen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)   Jegliches Vorgehen, das im Gegensatz zu diesem Artikel steht, wird nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (als Anhang III beigefügt) ergeben.

Artikel 19

Die Vertragsparteien gewährleisten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, dass nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 86 Absätze 1 und 2 (als Anhang III beigefügt) beachtet werden.

KAPITEL V

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der erneuerbaren Energiequellen

Artikel 20

Jede Vertragspartei übermittelt der Europäischen Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Plan zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor. Die Europäische Kommission legt dem Ministerrat die Pläne aller Vertragsparteien zur Annahme vor.

KAPITEL VI

Einhaltung allgemein gültiger Normen der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 21

Das Sekretariat erstellt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine Liste der allgemein gültigen Normen der Europäischen Gemeinschaft, die dem Ministerrat zur Annahme vorgelegt wird.

Artikel 22

Die Vertragsparteien verabschieden innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Liste Entwicklungspläne, um ihre Netzenergiesektoren mit diesen allgemein gültigen Normen der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Artikel 23

Der Begriff „allgemein gültige Normen der Europäischen Gemeinschaft“ bezieht sich auf alle in der Europäischen Gemeinschaft angewandten und für den sicheren und effizienten Betrieb von Netzsystemen notwendigen technischen Systemnormen, insbesondere für Aspekte der Übertragung, grenzüberschreitender Verbindungen und der Modulation sowie allgemeine technische Systemsicherheitsnormen, die gegebenenfalls durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) oder ähnliche Normungsgremien verabschiedet oder von der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) und dem Europäischen Verband für die Rationalisierung des Energiehandels (European Association for the Streamlining of Energy Exchanges — Easeegas) zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Geschäftspraktiken herausgegeben worden sind.

KAPITEL VII

Anpassung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes

Artikel 24

Die Energiegemeinschaft beschließt zur Umsetzung dieses Titels Maßnahmen zur Anpassung des hier beschriebenen gemeinschaftlichen Besitzstandes, wobei sie sowohl dem institutionellen Rahmen dieses Vertrages als auch der besonderen Situation jeder Vertragspartei Rechnung trägt.

Artikel 25

Die Energiegemeinschaft kann in Übereinstimmung mit der Entwicklung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Änderung des in diesem Titel beschriebenen gemeinschaftlichen Besitzstandes treffen.

TITEL III

DER MECHANISMUS FÜR DEN NETZENERGIEMARKTBETRIEB

KAPITEL I

Geografischer Geltungsbereich

Artikel 26

Die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen gelten für das Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien, für das Gebiet unter der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo und für die in Artikel 27 genannten Teile des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 27

In Bezug auf die Europäische Gemeinschaft gelten die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich, der Hellenischen Republik, der Republik Ungarn, der Italienischen Republik und der Republik Slowenien. Beim Beitritt einer beteiligten Partei zur Europäischen Union gelten die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen ohne weitere Formalität auch für das Hoheitsgebiet dieses neuen Mitgliedstaats.

KAPITEL II

Der Mechanismus für die Langstreckenübertragung von Netzenergie

Artikel 28

Die Energiegemeinschaft trifft zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung eines einheitlichen Mechanismus für die grenzüberschreitende Übertragung und/oder Beförderung von Netzenergie.

KAPITEL III

Versorgungssicherheit

Artikel 29

Die Parteien verabschieden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages Erklärungen zur Versorgungssicherheit, in denen insbesondere die Vielfalt der Versorgungsquellen, die technische Sicherheit und die geografische Herkunft eingeführter Brennstoffe beschrieben werden. Die Erklärungen werden dem Sekretariat übermittelt und stehen jeder Partei dieses Vertrages zur Verfügung. Sie werden alle zwei Jahre aktualisiert. Das Sekretariat bietet im Zusammenhang mit den Erklärungen Orientierung und Unterstützung.

Artikel 30

Artikel 29 impliziert nicht die Notwendigkeit zur Änderung der Energiepolitik oder der Beschaffung.

KAPITEL IV

Versorgung der Bürger mit Energie

Artikel 31

Die Energiegemeinschaft fördert eine gute Versorgung aller Bürger mit Netzenergie im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand im Energiebereich.

Artikel 32

Zu diesem Zweck kann die Energiegemeinschaft Maßnahmen treffen, um

a)

eine umfassende Elektrizitätsversorgung zu ermöglichen,

b)

wirksame Strategien zur Nachfragesteuerung zu fördern,

c)

fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Artikel 33

Daneben kann die Energiegemeinschaft Empfehlungen für eine wirksame Reform der Netzenergiesektoren der Parteien abgeben, unter anderem zur Ausdehnung des Umfangs, in dem alle Kunden für ihren Energieverbrauch aufkommen, sowie zur Verbesserung der Erschwinglichkeit von Netzenergiepreisen für die Kunden.

KAPITEL V

Harmonisierung

Artikel 34

Die Energiegemeinschaft kann Maßnahmen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Modellen für den Netzenergiemarktbetrieb und die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen sowie Maßnahmen zur Förderung der Niederlassungsfreiheit von Netzenergieunternehmen treffen.

KAPITEL VI

Erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz

Artikel 35

Die Energiegemeinschaft kann Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz treffen, wobei sie deren Vorteilen im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Umweltschutz, sozialen Zusammenhalt und Regionalentwicklung Rechnung trägt.

KAPITEL VII

Schutzmaßnahmen

Artikel 36

Im Falle einer unvermittelt eintretenden Krise des Netzenergiemarktes im Hoheitsgebiet einer beteiligten Partei, im Gebiet unter der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo oder einem in Artikel 27 genannten Teil des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft oder im Falle einer Gefährdung der Sicherheit von Personen, Geräten, Anlagen oder der Netzintegrität kann die betreffende Partei vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Artikel 37

Diese Schutzmaßnahmen beschränken Störungen im Funktionieren des Netzenergiemarktes der Partien auf den geringstmöglichen Umfang und gehen nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinaus. Sie führen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen den Handel nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Artikel 38

Die betreffende Partei notifiziert diese Schutzmaßnahmen unverzüglich dem Sekretariat, das sofort die anderen Parteien informiert.

Artikel 39

Die Energiegemeinschaft kann zu dem Schluss kommen, dass die von der betreffenden Partei ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang stehen, und die betreffende Partei ersuchen, diese abzustellen oder zu ändern.

TITEL IV

SCHAFFUNG EINES EINHEITLICHEN ENERGIEMARKTES

KAPITEL I

Geografischer Geltungsbereich

Artikel 40

Die Bestimmungen dieses Titels und die danach getroffenen Maßnahmen gelten nach den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen für den Geltungsbereich desselben, für die Hoheitsgebiete der beteiligten Parteien und für das Gebiet, das der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo untersteht.

KAPITEL II

Energiebinnenmarkt

Artikel 41

(1)   Zölle und mengenmäßige Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Netzenergie sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

(2)   Absatz 1 steht mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum Schutz gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Beschränkungen oder Maßnahmen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Artikel 42

(1)   Die Energiegemeinschaft kann Maßnahmen zur Schaffung eines einheitlichen Marktes ohne Binnengrenzen für Netzenergie treffen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen fiskalischer Art und für Maßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit sowie in Bezug auf die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

KAPITEL III

Außenhandelspolitik im Energiesektor

Artikel 43

Die Energiegemeinschaft kann die notwendigen Maßnahmen zur Regulierung der Ein- und Ausfuhr von Netzenergie im Handel mit Drittstaaten im Hinblick auf gleichen Marktzugang unter Einhaltung grundlegender Umweltschutznormen oder zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens des Energiebinnenmarktes treffen.

KAPITEL IV

Gegenseitige Unterstützung bei Unterbrechungen der Energieversorgung

Artikel 44

Ist eine Partei von einer Unterbrechung der Netzenergieversorgung betroffen, die auch eine andere Partei oder einen Drittstaat berührt, bemühen sich die Parteien um eine rasche Lösung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 45

Auf Ersuchen der unmittelbar von der Versorgungsunterbrechung betroffenen Partei tritt der Ministerrat zusammen. Der Ministerrat kann die zur Reaktion auf die Versorgungsunterbrechung notwendigen Maßnahmen treffen.

Artikel 46

Der Ministerrat verabschiedet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Verfahrensakt zur Handhabung der in diesem Kapitel vorgesehenen Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung, wodurch der ständigen hochrangigen Gruppe die Befugnis übertragen werden kann, einstweilige Maßnahmen zu treffen.

TITEL V

ORGANE DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

KAPITEL I

Der Ministerrat

Artikel 47

Der Ministerrat gewährleistet die Verwirklichung der in diesem Vertrag genannten Ziele. Der Ministerrat

a)

erteilt allgemeine Leitlinien;

b)

trifft Maßnahmen;

c)

verabschiedet Verfahrensakte, wodurch unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen zur Durchführung der Politik der Energiegemeinschaft auf die ständige hochrangige Gruppe, den Regulierungsausschuss oder das Sekretariat übertragen werden können.

Artikel 48

Der Ministerrat setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei und zwei Vertretern der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Alle Mitglieder können einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates entsenden.

Artikel 49

Der Ministerrat erlässt seine Geschäftsordnung durch einen Verfahrensakt.

Artikel 50

Der Vorsitz wird von jeder Vertragspartei jeweils für die Dauer von sechs Monaten in der durch einen Verfahrensakt des Ministerrats festgelegten Reihenfolge geführt. Der Vorsitz beruft den Ministerrat an einem von ihm festgelegten Ort ein. Der Ministerrat tagt mindestens einmal halbjährlich. Die Tagungen werden vom Sekretariat vorbereitet.

Artikel 51

Der Vorsitz leitet den Ministerrat und wird von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter des künftigen Vorsitzes als stellvertretende Vorsitzende unterstützt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erarbeiten den Entwurf der Tagesordnung.

Artikel 52

Der Ministerrat legt dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der beteiligten Parteien und der Mitglieder jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Energiegemeinschaft vor.

KAPITEL II

Die ständige hochrangige Gruppe

Artikel 53

Die ständige hochrangige Gruppe

a)

bereitet die Arbeit des Ministerrates vor;

b)

kommt Ersuchen um technische Unterstützung von Seiten internationaler Geberorganisationen, internationaler Finanzinstitutionen und bilateraler Geber nach;

c)

erstattet dem Ministerrat über Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages Bericht;

d)

trifft Maßnahmen, soweit sie vom Ministerrat entsprechend befugt ist;

e)

nimmt Verfahrensakte an, die nicht mit einer Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Verpflichtungen auf andere Organe der Energiegemeinschaft einhergehen;

f)

erörtert die Entwicklung des in Titel II beschriebenen gemeinschaftlichen Besitzstandes auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission regelmäßig vorgelegten Berichts.

Artikel 54

Die ständige hochrangige Gruppe setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei und zwei Vertretern der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Alle Mitglieder können einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates entsenden.

Artikel 55

Die ständige hochrangige Gruppe erlässt ihre Geschäftsordnung durch einen Verfahrensakt.

Artikel 56

Der Vorsitz beruft die ständige hochrangige Gruppe an einem von ihm festgelegten Ort ein. Die Tagungen werden vom Sekretariat vorbereitet.

Artikel 57

Der Vorsitz leitet die ständige hochrangige Gruppe und wird von einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und einem Vertreter des künftigen Vorsitzes als stellvertretende Vorsitzende unterstützt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden erarbeiten den Entwurf der Tagesordnung.

KAPITEL III

Der Regulierungsausschuss

Artikel 58

Der Regulierungsausschuss

a)

berät den Ministerrat oder die ständige hochrangige Gruppe in spezifischen Fragen zu den gesetzlichen, technischen und regulatorischen Vorschriften;

b)

gibt bei grenzüberschreitenden Streitfällen zwischen zwei oder mehreren Regulierungsbehörden auf Ersuchen einer der Streitparteien Empfehlungen ab;

c)

trifft Maßnahmen, soweit er vom Ministerrat entsprechend befugt ist;

d)

nimmt Verfahrensakte an.

Artikel 59

Der Regulierungsausschuss setzt sich gemäß den einschlägigen Teilen des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Energiebereich aus je einem Vertreter des Energieregulators jeder Vertragspartei zusammen. Die Europäische Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von einem Regulator jedes Mitglieds und einem Vertreter der „Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas“ (ERGEG) unterstützt wird. Verfügt eine Vertragspartei oder ein Mitglied über einen Regulator für Erdgas und einen für Elektrizität, so bestimmt die Vertragspartei bzw. das Mitglied anhand der Tagesordnung, welcher der beiden an einer Regulierungsausschusssitzung teilnimmt.

Artikel 60

Der Regulierungsausschuss erlässt seine Geschäftsordnung durch einen Verfahrensakt.

Artikel 61

Der Regulierungsausschuss wählt einen Vorsitzenden für eine von ihm festgesetzte Amtszeit. Die Europäische Kommission fungiert als stellvertretender Vorsitzender. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erarbeiten den Entwurf der Tagesordnung.

Artikel 62

Der Regulierungsausschuss tagt in Athen.

KAPITEL IV

Die Foren

Artikel 63

Die Energiegemeinschaft wird von zwei Foren beraten, die sich aus Vertretern aller Betroffenen, wie Industrie, Regulierungsbehörden und Verbraucher, zusammensetzt.

Artikel 64

Den Vorsitz der Foren führt ein Vertreter der Europäischen Kommission.

Artikel 65

Die Schlussfolgerungen der Foren werden einvernehmlich angenommen. Sie werden der ständigen hochrangigen Gruppe übermittelt.

Artikel 66

Das Elektrizitätsforum tagt in Athen. Das Gasforum tagt an einem Ort, der vom Ministerrat festgelegt wird.

KAPITEL V

Das Sekretariat

Artikel 67

Das Sekretariat

a)

leistet dem Ministerrat, der ständigen hochrangigen Gruppe, dem Regulierungsausschuss und den Foren administrative Unterstützung;

b)

prüft, ob die Parteien den ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und legt dem Ministerrat jährlich Fortschrittsberichte vor;

c)

prüft die Gebertätigkeiten im Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien und in dem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo, unterstützt die Europäische Kommission bei deren Koordinierung und leistet den Gebern administrative Unterstützung.

d)

erledigt andere Aufgaben, die ihm im Rahmen dieses Vertrages oder durch einen Verfahrensakt des Ministerrates übertragen werden, wobei die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen ausgeschlossen ist; und

e)

nimmt Verfahrensakte an.

Artikel 68

Das Sekretariat ist mit einem Direktor und mit Personal nach Maßgabe der Erfordernisse der Energiegemeinschaft besetzt.

Artikel 69

Der Direktor des Sekretariats wird vom Ministerrat durch einen Verfahrensakt ernannt. Der Ministerrat legt durch einen Verfahrensakt Regeln für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und die geografische Ausgewogenheit des Sekretariatspersonals fest. Mitarbeiter werden vom Direktor ausgewählt und ernannt.

Artikel 70

Der Direktor und die Mitarbeiter des Sekretariats dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten von keiner Partei dieses Vertrages Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie erfüllen ihre Funktion unparteiisch und fördern die Interessen der Energiegemeinschaft.

Artikel 71

Der Direktor des Sekretariats oder ein ernannter Stellvertreter nehmen an Tagungen des Ministerrats, der ständigen hochrangigen Gruppe, des Regulierungsausschusses und der Foren teil.

Artikel 72

Der Sitz des Sekretariats ist in Wien.

KAPITEL VI

Haushalt

Artikel 73

Jede Partei trägt gemäß Anhang IV zum Haushalt der Energiegemeinschaft bei. Die Höhe der Beiträge kann alle fünf Jahre auf Ersuchen einer Partei durch einen Verfahrensakt des Ministerrates neu festgesetzt werden.

Artikel 74

Der Ministerrat verabschiedet den Haushalt der Energiegemeinschaft alle zwei Jahre durch einen Verfahrensakt. Der Haushalt deckt die für das Funktionieren der Energiegemeinschaft und ihrer Organe nötigen Betriebsausgaben ab. Die Ausgaben der einzelnen Organe werden in verschiedenen Teilen des Haushalts festgelegt. Der Ministerrat verabschiedet einen Verfahrensakt zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion.

Artikel 75

Der Direktor und das Sekretariat führen den Haushaltsplan in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 74 verabschiedeten Verfahrensakt aus und berichten dem Ministerrat jährlich über den Haushaltsvollzug. Der Ministerrat kann gegebenenfalls per Verfahrensakt beschließen, unabhängige Rechnungsprüfer mit der Überprüfung des ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs zu beauftragen.

TITEL VI

BESCHLUSSFASSUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Maßnahmen der Energiegemeinschaft können die Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung annehmen.

Ein Beschluss ist in allen Teilen für diejenigen verbindlich, an die er sich richtet.

Empfehlungen sind nicht verbindlich. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, Empfehlungen nachzukommen.

Artikel 77

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 80 hat bei Abstimmungen jede Partei eine Stimme.

Artikel 78

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss können nur tätig werden, wenn zwei Drittel der Parteien vertreten sind. Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen anwesender Parteien nicht als abgegebene Stimmen.

KAPITEL II

Maßnahmen gemäß Titel II

Artikel 79

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss treffen Maßnahmen gemäß Titel II auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Kommission kann ihren Vorschlag im Verlauf des Verfahrens zur Annahme der Maßnahmen jederzeit ändern oder zurückziehen.

Artikel 80

Jede Vertragspartei hat bei Abstimmungen eine Stimme.

Artikel 81

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

KAPITEL III

Maßnahmen gemäß Titel III

Artikel 82

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss treffen Maßnahmen gemäß Titel III auf Vorschlag einer Partei oder des Sekretariats.

Artikel 83

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss entscheiden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, darunter die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft.

KAPITEL IV

Maßnahmen gemäß Titel IV

Artikel 84

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss treffen Maßnahmen gemäß Titel IV auf Vorschlag einer Partei.

Artikel 85

Der Ministerrat, die ständige hochrangige Gruppe und der Regulierungsausschuss treffen ihre Maßnahmen einstimmig.

KAPITEL V

Verfahrensakte

Artikel 86

Verfahrensakte regeln Fragen der Organisation, des Haushalts und der Transparenz der Energiegemeinschaft sowie die Delegation von Befugnissen vom Ministerrat an die ständige hochrangige Gruppe, den Regulierungsausschuss oder das Sekretariat. Verfahrensakte sind für die Organe der Energiegemeinschaft und — falls sie eine entsprechende Bestimmung enthalten — für die Parteien verbindlich.

Artikel 87

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 88 werden Verfahrensakte nach dem in Kapitel III dieses Titels beschriebenen Beschlussfassungsprozess angenommen.

Artikel 88

Der Verfahrensakt zur Ernennung des Direktors des Sekretariats gemäß Artikel 69 wird mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen. Verfahrensakte in Bezug auf Haushaltsfragen gemäß Artikel 73 und 74 werden einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen. Verfahrensakte zur Übertragung von Befugnissen auf den Regulierungsausschuss gemäß Artikel 47 Buchstabe c werden einstimmig auf Vorschlag einer Partei oder des Sekretariats angenommen.

TITEL VII

DURCHFÜHRUNG VON BESCHLÜSSEN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 89

Die Parteien setzen die an sie gerichteten Beschlüsse innerhalb der darin genannten Frist in ihr nationales Recht um.

Artikel 90

(1)   Das Versäumnis einer Partei, einer Verpflichtung aus dem Vertrag nachzukommen oder einen an sie gerichteten Beschluss innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchzuführen, kann dem Ministerrat durch ein begründetes Ersuchen einer Partei, des Sekretariats oder des Regulierungsausschusses zur Kenntnis gebracht werden. Private Stellen können Beschwerden an das Sekretariat richten.

(2)   Die betreffende Partei kann zu solchen Ersuchen oder Beschwerden Stellung nehmen.

Artikel 91

(1)   Der Ministerrat kann feststellen, dass eine Partei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ministerrat entscheidet

a)

mit einfacher Mehrheit, falls der Vertragsverstoß Titel II betrifft;

b)

mit Zweidrittelmehrheit, falls der Vertragsverstoß Titel III betrifft;

c)

einstimmig, falls der Vertragsverstoß Titel IV betrifft.

(2)   Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit widerrufen.

Artikel 92

(1)   Der Ministerrat kann auf Ersuchen einer Partei, des Sekretariats oder des Regulierungsausschusses einstimmig feststellen, dass eine Partei ihre vertraglichen Pflichten in ernsthafter und dauerhafter Weise verletzt, und bestimmte vertragliche Rechte für dieselbe aussetzen, u. a. Wahlrechte und das Recht zur Beteiligung an Tagungen oder vertraglich vorgesehenen Mechanismen.

(2)   Der Ministerrat kann zu einem späteren Zeitpunkt die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse mit einfacher Mehrheit widerrufen.

Artikel 93

Bei der Beschlussfassung nach Artikel 91 und 92 entscheidet der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der betreffenden Partei.

TITEL VIII

AUSLEGUNG

Artikel 94

Die Organe legen in diesem Vertrag verwendete, aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Bezeichnungen oder Begriffe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aus. Soweit keine Auslegung dieser Gerichte vorliegt, orientiert sich die Auslegung an Vorgaben des Ministerrats. Der Ministerrat kann diese Auslegungsbefugnis der ständigen hochrangigen Gruppe übertragen. Die Auslegungsvorgaben präjudizieren in keiner Weise eine spätere Auslegung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht Erster Instanz.

TITEL IX

MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 95

Auf Antrag an den Ministerrat kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach den in Artikel 48, 54 und 59 festgelegten Bedingungen im Ministerrat, in der ständigen hochrangigen Gruppe und im Regulierungsausschuss als Mitglied vertreten sein und sich an den Diskussionen in diesen Organen sowie in den Foren beteiligen.

Artikel 96

(1)   Der Ministerrat kann einen benachbarten Drittstaat auf begründeten Antrag einstimmig als Beobachter zulassen. Die Republik Moldau wird auf Antrag an den Ministerrat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages als Beobachter zugelassen.

(2)   Beobachter können an den Tagungen des Ministerrates, der ständigen hochrangigen Gruppe, des Regulierungsausschusses und der Foren teilnehmen, ohne sich an den Diskussionen zu beteiligen.

TITEL X

VERTRAGSDAUER

Artikel 97

Der Vertrag ist auf 10 Jahre ab seinem Inkrafttreten befristet. Der Ministerrat kann einstimmig eine Verlängerung der Vertragsdauer beschließen. Falls keine Vertragsverlängerung beschlossen wird, kann der Vertrag weiterhin zwischen den Parteien gelten, die für eine Verlängerung der Vertragsdauer gestimmt haben, sofern deren Anzahl mindestens zwei Drittel der Parteien der Energiegemeinschaft ausmacht.

Artikel 98

Jede Partei kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist dem Sekretariat ihr Ausscheiden aus dem Vertrag bekannt geben.

Artikel 99

Eine beteiligte Partei wird mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 95 zum Mitglied.

TITEL XI

ÄNDERUNG UND BEITRITT

Artikel 100

Der Ministerrat kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder

i)

die Bestimmungen der Titel I bis VII ändern,

ii)

weitere Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands in Bezug auf Netzenergie verwirklichen,

iii)

diesen Vertrag auf weitere Energieerzeugnisse und Energieträger oder andere wesentliche Netzinfrastrukturen ausdehnen,

iv)

den Beitritt einer neuen Partei zur Energiegemeinschaft genehmigen.

TITEL XII

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 101

Unbeschadet der Artikel 102 und 103 bleiben die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die eine Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Vertrages getroffen hat, von den Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, ergreift die betreffende Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beheben.

Artikel 102

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen lassen bestehende rechtliche Verpflichtungen der Parteien nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unberührt.

Artikel 103

Verpflichtungen aus einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einer Vertragspartei andererseits bleiben von diesem Vertrag unberührt. Im Rahmen von Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eingegangene Verpflichtungen bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 104

Bis zur Verabschiedung des in Artikel 50 genannten Verfahrensakts wird die Reihenfolge für die Ausübung des Vorsitzes durch die Athener Absichtserklärung (3) aus dem Jahr 2003 vorgegeben.

Artikel 105

Dieser Vertrag wird von den Parteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die Europäische Gemeinschaft und sechs Vertragsparteien den Abschluss der zu diesem Zweck notwendigen Verfahren notifiziert haben.

Die Notifizierungen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieser Vertrag hinterlegt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Vertreter diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Athen am fünfundzwanzigsten Oktober zweitausendundfünf.


(1)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37—56; Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15. Juli 2003, S. 57—78.

(2)   Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 15.7.2003, S. 1—10.

(3)  Gemeinsame Absichtserklärung über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa und seine Integration in den Energiebinnenmarkt der Gemeinschaft, unterzeichnet in Athen am 8. Dezember 2003.

 

Athen, den 25. Oktober 2005

Herrn Minčo Jordanov,

Vizepräsident der Regierung der

ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Sehr geehrter Herr,

die Europäische Gemeinschaft nimmt von Ihrem Schreiben vom heutigen Tage Kenntnis und bestätigt, dass dieses Schreiben zusammen mit der vorliegenden Antwort an die Stelle der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien tritt. Dies kann jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Europäische Gemeinschaft eine andere Bezeichnung als die Bezeichnung „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ in gleich welcher Form und gleich welchen Inhalts akzeptieren oder anerkennen würde.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Athen, den 25. Oktober 2005

Exzellenz,

hiermit erkläre ich, dass der Wortlaut des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft für die Regierung der Republik Mazedonien annehmbar ist.

Durch das vorliegende Schreiben betrachtet sich die Regierung der Republik Mazedonien als Unterzeichner des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Ich erkläre jedoch, dass die Republik Mazedonien die für mein Land in dem oben genannten Dokument verwendete Bezeichnung nicht akzeptiert, da der Name meines Landes gemäß seiner Verfassung Republik Mazedonien lautet.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Minčo Jordanov

ANHANG I

Zeitplan für die Umsetzung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 vom 26. Juni 2003

1.

Vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 2 und Artikel 24 dieses Vertrages setzen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages folgende Rechtsakte um:

i)

die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

ii)

die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt;

iii)

die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

2.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nachfolgend genannten Kunden zu den angegebenen Daten „zugelassene Kunden“ im Sinne der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sind:

i)

ab 1. Januar 2008 alle Nicht-Haushalts-Kunden; und

ii)

ab 1. Januar 2015 alle Kunden.

ANHANG II

Zeitplan für die Umsetzung des Besitzstandes im Umweltbereich

1.

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung zum Inkrafttreten dieses Vertrages.

2.

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG bis zum 31. Dezember 2011.

3.

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 2017.

4.

Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum Inkrafttreten dieses Vertrages.

ANHANG III

Artikel 81 EG-Vertrag

1.

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b)

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c)

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d)

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e)

die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

2.

Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

3.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a)

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

b)

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 82 EG-Vertrag

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)

die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 86 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag

1.

Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

2.

Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

Artikel 87 EG-Vertrag

1.

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

2.

Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

a)

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b)

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c)

Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

3.

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a)

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b)

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c)

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d)

Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e)

sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

ANHANG IV

Beiträge zum Haushalt

Parteien

Beitrag

Europäische Gemeinschaft

94,9 %

Republik Albanien

0,1 %

Republik Bulgarien

1 %

Bosnien und Herzegowina

0,3 %

Republik Kroatien

0,5 %

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0,1 %

Republik Montenegro

0,1 %

Rumänien

2,2 %

Republik Serbien

0,7 %

Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo

0,1 %


Kommission

20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/38


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/264/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3167)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/501/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/264/EG der Kommission vom 27. März 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Rumänien (3) wurde nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Rumänien erlassen. Dieser Entscheidung zufolge haben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel, Bruteiern, frischem Fleisch, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Fleisch dieser Arten enthalten, aus bestimmten Gebieten Rumäniens auszusetzen.

(3)

Rumänien hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Bezirk Sălaj als einem Teil des Hoheitsgebiets Rumäniens, aus dem Einfuhren in die Gemeinschaft nicht ausgesetzt worden sind, gemeldet. Dieser Bezirk sollte deshalb in die Liste der Bezirke im Anhang zu der Entscheidung 2006/264/EG eingefügt werden.

(4)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Rumänien bezüglich der Newcastle-Krankheit erweist es sich als geboten, die Gültigkeit der in der Entscheidung 2006/264/EG festgelegten Maßnahmen zu verlängern.

(5)

Folglich ist die Entscheidung 2006/264/EG entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/264/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 5 wird das Datum „31. Juli 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

(2)

Der Anhang wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen sie. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 6.


ANHANG

„ANHANG

Teile des rumänischen Hoheitsgebiets gemäß den Artikeln 1 und 2:

Die Bezirke

 

Argeş

 

Braşov

 

Bucarest

 

Brăila

 

Buzău

 

Caraş-Severin

 

Călăraşi

 

Constanţa

 

Dâmboviţa

 

Giurgiu

 

Gorj

 

Ialomiţa

 

Ilfov

 

Mehedinţi

 

Mureş

 

Olt

 

Prahova

 

Sălaj

 

Tulcea

 

Vaslui

 

Vâlcea

 

Vrancea“


20.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird

(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt L 197 vom 19. Juli 2006, S. 9, veröffentlichten Text)

(2006/502/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Bedingungen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, befristete Maßnahmen zu ergreifen, die speziell darauf abzielen, das Inverkehrbringen entsprechender Produkte einzuschränken oder bestimmten Auflagen zu unterwerfen oder ihre Vermarktung zu verbieten und die nötigen flankierenden Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein solches Verbot eingehalten wird, oder den Rückruf bzw. die Rücknahme der Produkte vom Markt anzuordnen.

(3)

Bedingt ist eine solche Entscheidung dadurch, dass sich die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten im Falle des fraglichen Risikos vorgehen oder vorzugehen gedenken, stark unterscheidet und dass es die anderweitigen Verfahren, die in den spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, soweit sie für die fraglichen Produkte gelten, nicht gestatten, einem Risiko nach Maßgabe der anstehenden Sicherheitsaspekte in einer Weise zu begegnen, die mit der Dringlichkeit des Falles vereinbar wäre. Zu bedenken ist ferner, dass das fragliche Risiko nur wirksam beseitigt werden kann, indem auf Gemeinschaftsebene anwendbare angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein gleichmäßig hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Feuerzeuge sind an sich schon gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und einen leicht entzündlichen Brennstoff enthalten. Bei unsachgemäßer Verwendung durch Kinder stellen sie eine ernste Gefahr dar, die zu Verletzungen, Bränden oder sogar tödlichen Unfällen führen kann. In Anbetracht der inhärenten Gefährlichkeit von Feuerzeugen, der in den Verkehr gebrachten großen Mengen dieser Erzeugnisse und der vorhersehbaren Bedingungen, unter denen sie Verwendung finden, sollte die Frage des Ausmaßes der Gefährdung der Sicherheit von Kindern durch Feuerzeuge im Verhältnis zu ihrer etwaigen Verwendung durch Kinder beim Spielen behandelt werden.

(5)

Welche ernsten Gefahren von Feuerzeugen ausgehen, bestätigen die verfügbaren Daten und Informationen über Brände in der EU, in die mit Feuerzeugen hantierende Kinder involviert sind. Einem Bericht des britischen Ministeriums für Handel und Industrie vom Februar 1997 zufolge, der den Titel trägt „European research — accidents caused by children under 5 playing with cigarette lighters and matches“, ereignen sich alljährlich in der EU, legt man die Zahlen für 1997 zugrunde, schätzungsweise 1 220 Brände, 260 Unfälle mit Verletzungen und 20 Unfälle mit Todesfolge. Neuere Angaben bestätigen, dass in der EU nach wie vor zahlreiche schwere Unfälle — auch tödliche — durch Kinder verursacht werden, die mit nicht kindergesicherten Feuerzeugen hantieren.

(6)

Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge, die mit den in dieser Entscheidung vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, gibt es bereits in Australien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Der gesetzlichen Regelung in den USA war eine Erhebung vorausgegangen. Nach dem Vorschlag der „US Consumer Product Safety Commission“ von 1993 für eine gesetzliche Regelung waren in den USA schätzungsweise jährlich über 5 000 Brände, 1 150 Unfälle mit Verletzungen und 170 tödliche Unfälle ursächlich auf Feuerzeuge zurückzuführen, die in die Hände von Kindern gelangt waren.

(7)

In den USA wurde die Kindersicherheitsanforderung 1994 eingeführt. Nach einer US-amerikanische Untersuchung aus dem Jahr 2002 über die Wirksamkeit dieser Anforderung ging dadurch die Zahl der Brände, der Unfälle mit Körperverletzungen und der auf Feuerzeuge zurückzuführenden Todesfälle um 60 % zurück.

(8)

Die Konsultation der Mitgliedstaaten in dem im Rahmen von Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschuss hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche Standpunkte haben, wie mit dem Risiko zu verfahren ist, das von nicht kindergesicherten Feuerzeugen ausgeht.

(9)

Für die Sicherheit von Feuerzeugen gibt es zwei Normen: die als Europäische Norm übernommene Internationale Norm EN ISO 9994:2002 („Feuerzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen“) mit Festlegungen in Bezug auf Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Feuerzeugen, verbunden mit einschlägigen Fertigungs-Prüfverfahren, allerdings unter Ausschluss von Festlegungen über eine kindergesicherte Beschaffenheit, und die Europäische Norm EN 13869:2002 („Feuerzeuge — Kindergesicherte Feuerzeuge — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“), die Anforderungen an die Kindersicherheit festlegt.

(10)

Die Verweisung auf die Norm EN ISO 9994:2002 wurde von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2), wie es das Verfahren in Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, nach der die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf die durch diese Norm geregelte Gefahr anzunehmen ist. Damit nun der Anforderung an die Kindersicherheit nachgekommen werden kann, sollte die Kommission nach Auffassung verschiedener Mitgliedstaaten auch die Verweisung auf die Norm EN 13869:2002 im Amtsblatt veröffentlichen. Andere Mitgliedstaaten dagegen vertraten die Auffassung, dass die Norm EN 13869:2002 zunächst gründlich überarbeitet werden müsste.

(11)

Aufgrund fehlender Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und eines fehlenden Verbots von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ in der Gemeinschaft ist es möglich, dass einzelne Mitgliedstaaten voneinander abweichende nationale Maßnahmen treffen. Die Einführung derartiger Maßnahmen würde unweigerlich ein uneinheitliches Schutzniveau zur Folge haben und innergemeinschaftliche Hemmnisse für den Handel mit Feuerzeugen verursachen.

(12)

Für Feuerzeuge gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Im Wege anderweitiger Verfahren, wie sie in spezifischen Regelungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, lässt sich die entsprechende Sicherheitsproblematik nicht wirksam und in einer Weise regeln, die der Dringlichkeit der Sache gerecht wird. Deshalb erweist es sich als unerlässlich, auf das Rechtsinstrument einer Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG zurückzugreifen.

(13)

Angesichts des Schweregrads der von Feuerzeugen ausgehenden Gefährdung sollte, auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in der gesamten EU und zur Vermeidung von Handelshemmnissen, eine zeitlich begrenzte Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden. Eine solche Entscheidung sollte möglichst schnell dafür sorgen, dass nur noch Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden, die kindergesichert sind. Damit dürfte in Erwartung einer dauerhaften Lösung, die auf internationalem Konsens beruhen müsste, weiteren Schadensfällen und Unfällen mit Todesfolge vorgebeugt werden.

(14)

Die Kindersicherheitsanforderungen in dieser Entscheidung sollen für Wegwerffeuerzeuge gelten, da bei diesen die Gefahr, dass sie unsachgemäß von Kindern verwendet werden, besonders groß ist. Nach der US-amerikanischen Untersuchung „Harwood’s Study“ aus dem Jahr 1987 gehen im Schnitt 96 % der Unfälle durch mit Feuerzeugen spielende Kinder auf Wegwerffeuerzeuge zurück. Nur sehr wenige Unfälle wurden durch andere Feuerzeuge verursacht, nämlich durch hochwertige oder Luxusfeuerzeuge, die in Gestaltung und Herstellung für den langjährigen Gebrauch ausgelegt sind, mit einer Garantie und Kundendienstleistungen für Reparatur und Ersatzteile verkauft werden, durch hochwertiges Material und Design ein Gefühl von Luxus und Einzigartigkeit vermitteln und in Markenfachgeschäften verkauft werden. Eine Erklärung hierfür ist auch die Tatsache, dass auf Feuerzeuge in höherwertiger Ausführung, die dazu bestimmt sind, länger in Gebrauch genommen zu werden, in der Regel mehr geachtet wird.

(15)

Alle Feuerzeuge, die in irgendeiner Weise anderen Gegenständen ähneln, die gemeinhin für Kinder zum Spielen attraktiv sind oder offensichtlich zur Verwendung durch Kinder bestimmt scheinen, sollten verboten werden. Dazu zählen etwa als „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ bezeichnete Feuerzeuge, die Comicfiguren, Spielzeuge, Schusswaffen, Uhren, Telefone, Musikinstrumente, Fahrzeuge, menschliche Figuren oder Körperteile, Tiere, Lebensmittel oder Getränke darstellen, Melodien spielen, blinken, bewegliche Teile oder sonstige Unterhaltungsfunktionen aufweisen und die zur unsachgemäßen Verwendung durch Kinder einladen.

(16)

Damit der Anforderung an die Kindersicherheit auf Seiten der Hersteller von Feuerzeugen leichter nachgekommen werden kann, ist es angezeigt, auf die einschlägigen Spezifikationen der Europäischen Norm EN 13869:2002 zu verweisen, so dass bei Feuerzeugen, die den entsprechenden Festlegungen in nationalen Normen zur Umsetzung dieser europäischen Norm entsprechen, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung an die Kindersicherheit, wie in der vorliegenden Entscheidung festgelegt, erfüllen. Im gleichen Sinne soll auch bei Feuerzeugen, die entsprechenden Vorschriften in Drittländern genügen, die den Anforderungen dieser Entscheidung gleichwertig sind, die Vermutung gelten, dass sie der Anforderung an die Kindersicherheit gemäß dieser Entscheidung entsprechen.

(17)

Eine konsequente und wirksame Durchsetzung der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Anforderung an die Kindersicherheit erfordert, dass die Hersteller auf Anforderung den zuständigen Behörden einschlägige Prüfberichte von Testeinrichtungen vorlegen, die von Akkreditierungsstellen akkreditiert sind, welche ihrerseits internationalen Akkreditierungsorganisationen angehören oder anderweitig von den Behörden für diesen Zweck anerkannt sind oder die für die Durchführung dieser Art von Prüfungen von den Behörden der Länder zugelassen sind, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Sicherheitsanforderungen gelten. Die Feuerzeughersteller sollten den nach Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG eingerichteten zuständigen Behörden auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Sollte ein Hersteller nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist dazu in der Lage sein, sollten die Feuerzeuge vom Markt genommen werden.

(18)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG sollte der Handel dazu beitragen sicherzustellen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Feuerzeuge die mit dieser Entscheidung festgelegte Anforderung an die Kindersicherheit erfüllen. Insbesondere sollte er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem er diesen auf Anfrage die zur Feststellung der Herkunft der Feuerzeuge benötigten Unterlagen bereitstellt.

(19)

Für die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen durch die Hersteller sollten möglichst kurze Übergangsfristen vorgesehen werden, um weiteren Unfällen vorzubeugen, wobei technische Sachzwänge und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Erforderlich sind Übergangsfristen auch für die Mitgliedstaaten, damit sie sicherstellen können, dass angesichts der hohen Stückzahlen von Feuerzeugen, die alljährlich in der EU in Verkehr gebracht werden, und der vielfältigen Vertriebs- und Absatzkanäle für die betroffenen Produkte die Maßnahmen wirksam angewandt werden. Deshalb sollte die den Herstellern auferlegte Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr zu bringen, nach zehn Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung gelten, während die Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge an Verbraucher abzugeben, ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots des erstmaligen Inverkehrbringens gelten sollte. Die zuletzt genannte Verpflichtung wird somit erst zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Entscheidung ein Jahr nach ihrem Erlass eingeführt.

(20)

Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG verbietet es, die gefährlichen Produkte, die Gegenstand einer Entscheidung sind, aus der Gemeinschaft auszuführen. Angesichts der Struktur des Marktes für Feuerzeuge, gemessen an der Zahl der Hersteller weltweit, des Volumens der Ein- und Ausfuhren und der Globalisierung der Märkte würde ein Ausfuhrverbot die Sicherheit der Verbraucher in Drittländern, in denen keine Anforderungen an die Kindersicherheit gelten, allerdings nicht verbessern, da an die Stelle der Exporte aus der EU nicht kindergesicherte Feuerzeuge aus Drittländern treten würden. Deshalb sollte die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 so lange ausgesetzt werden, bis eine Internationale Norm für Kindersicherungen erlassen ist. Dies sollte unbeschadet möglicher Maßnahmen für kindergesicherte Feuerzeuge in Drittländern gelten.

(21)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Feuerzeug“: ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, mit einer integralen Brennstoffversorgung gefertigtes und gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.

Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung, das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unfterhaltungseffekten“ zu verbieten, sind davon ausgenommen nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen können, dass sie im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer, einschließlich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus.

Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können;

2.

„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug nach der Definition in Punkt 3.2 der Europäischen Norm 13869:2002;

3.

„kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.

Als kindergesichert zu betrachten sind:

a)

Feuerzeuge, die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 genügen, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind;

b)

Feuerzeuge, die den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen;

4.

„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge ein und desselben Herstellers, die von der Formgebung her oder aufgrund anderer Merkmale in keiner Weise dahin gehend voneinander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte;

5.

„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells anhand eines Musters der fraglichen Feuerzeuge, insbesondere Prüfungen nach nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen der vorliegenden Entscheidung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten;

6.

„Hersteller“: der Erzeuger des Produkts im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/95/EG;

7.

„Händler“: der Gewerbetreibende im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/95/EG.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zehn Monate vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nur noch kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr gebracht werden.

(2)   Zudem verbieten die Mitgliedstaaten, dass ab dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ erstmals in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

(1)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Hersteller, als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen,

a)

für jedes Feuerzeug-Modell als Nachweis darüber, dass das fragliche in Verkehr gebrachte Modell die Anforderung an die Kindersicherheit erfüllt, einen Kindersicherheits-Prüfbericht mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG geschaffenen zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

b)

den zuständigen Behörden gegenüber auf Anforderung zu bescheinigen, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem geprüften Muster übereinstimmen, und den Behörden auf Anforderung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm zur Untermauerung dieser Bescheinigung vorzulegen;

c)

ständig zu überwachen, dass die hergestellten Feuerzeuge den vereinbarten technischen Lösungen für die Kindersicherung entsprechen, geeignete Prüfverfahren anzuwenden und den zuständigen Behörden die nötigen Herstellungsunterlagen zum Nachweis dafür, dass die hergestellten Feuerzeuge dem geprüften Modell entsprechen, zur Verfügung zu halten;

d)

einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, sollten an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sein, die von den Anforderungen dieser Entscheidung abweichen könnten.

(2)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Händler, die Daten bereit zu halten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Personen feststellen zu können, die sie mit den von ihnen angebotenen Feuerzeugen beliefert haben, um eine Rückverfolgung der Feuerzeughersteller in der gesamten Lieferkette zu gewährleisten.

(3)   Feuerzeuge, für die Hersteller und Händler nicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen innerhalb der von den zuständigen Behörden festgelegten Frist vorlegen können, werden vom Markt genommen.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 3 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a)

Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen;

b)

eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Entscheidung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren;

c)

eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;

d)

Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;

e)

Ort der Aufbewahrung der in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Unterlagen;

f)

Referenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle.

(2)   Die in Artikel 3 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

a)

Prüfstellen, die die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für diesen Zweck anerkannt sind, oder

b)

Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Entscheidung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

Zu Informationszwecken wird von der Kommission ein Verzeichnis der unter den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen erstellt und gegebenenfalls aktualisiert.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Verbot gelangt nicht zur Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nachzukommen und veröffentlichen diese. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe für zwölf Monate.

(3)   Ausgehend von den gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf den Erlass einer endgültigen Maßnahme entscheidet die Kommission, ob die Gültigkeit dieser Entscheidung um weitere Zeiträume verlängert, die Entscheidung, insbesondere Artikel 1 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 4, geändert und die Aussetzung gemäß Artikel 5 aufgehoben werden sollte. Insbesondere wird die Kommission bei Artikel 1 Absatz 3 entscheiden, ob andere internationale Normen oder nationale Regeln oder Normen oder sonstige technische Spezifikationen, vor allem über alternative Methoden oder Kriterien für kindergesicherte Feuerzeuge, als gleichwertig mit den in dieser Entscheidung festgelegten Anforderungen an Kindersicherungen anerkannt werden. Diese Entscheidungen werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG getroffen.

(4)   Im Rahmen der in Artikel 10 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit genannten Tätigkeiten wird die Kommission noch vor Ablauf der Frist für die Anwendung dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für diesen Zweck aufstellen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. C 100 vom 24.4.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.