ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
6. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1731/2004 der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1732/2004 der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1733/2004 der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004

5

 

*

Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid ( 1 )

6

 

*

Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/675/EG:Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur Einsetzung einer logistischen Unterstützung für das System Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3584)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1731/2004 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

54,6

999

54,6

0707 00 05

052

100,0

999

100,0

0709 90 70

052

85,9

999

85,9

0805 50 10

052

72,1

388

52,8

524

66,6

528

50,5

999

60,5

0806 10 10

052

86,7

400

163,7

624

85,8

999

112,1

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

85,9

388

80,1

400

92,9

508

98,9

512

107,7

720

16,9

800

137,8

804

89,0

999

88,7

0808 20 50

052

103,4

388

43,0

999

73,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1732/2004 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2004

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1153/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1153/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 223 vom 24.6.2004, S. 6.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

25

100 %

Tafeltrauben

19

100 %

Äpfel

30

100 %

Pfirsiche

13

100 %


6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/2004 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) — mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (3) beginnt das Wirtschaftsjahr für Schalenfrüchte am 1. Januar.

(3)

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 der Kommission (4) ist der Wechselkurs für die Beträge angegeben, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. Januar ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 635/2004 enthält keine Bezugnahme auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es ist jedoch vorzusehen, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 festgesetzten Wechselkurse auch für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 635/2004 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

„f)

die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(3)  ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9).

(4)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 22.


6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/6


RICHTLINIE 2004/99/EG DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2004

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die griechischen Behörden haben am 22. Oktober 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Nisso Chemical Europe GmbH einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Acetamiprid in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2000/390/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 11. September 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Bayer Plc (jetzt Bayer CropScience AG) einen Antrag für Thiacloprid erhalten. Mit der Entscheidung 2000/181/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 19. März 2001 (Acetamiprid) bzw. am 22. November 2000 (Thiacloprid) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4)

Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 29. Juni 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Acetamiprid und Thiacloprid abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung von Acetamiprid und Thiacloprid traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ erfordert hätten.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Acetamiprid und Thiacloprid daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Nach der Aufnahme von Acetamiprid und Thiacloprid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EG ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

(8)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Acetamiprid oder Thiacloprid enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. Juni 2005 geändert oder widerrufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Acetamiprid oder Thiacloprid entweder als einzigen Wirkstoff oder einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2004 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2006 geändert oder widerrufen; oder

b)

im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2006 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in der jeweiligen Richtlinie oder den Richtlinien, mit denen der jeweilige Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

(2)  ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 36.

(3)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 35.


ANHANG I

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Besondere Bedingungen

„92

Acetamiprid

CAS Nr. 160430-64-8

CIPAC Nr. noch nicht zugeteilt

(E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine

≥ 990 g/kg

1. Januar 2005

31. Dezember 2014

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

der Arbeiterexposition besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

93

Thiacloprid

CAS Nr. 111988-49-9

CIPAC Nr. 631

(Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide

≥ 975 g/kg

1. Januar 2005

31. Dezember 2014

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/9


RICHTLINIE 2004/102/EG DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2004

zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und ähnlichen Verpackungsmitteln, Staumaterial, Stapelholz und Trägern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA entrindet und frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung aufweisen.

(2)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (2) (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) enthält Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden und Stauholz, die darauf abzielen, das Risiko der Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen in Zusammenhang mit Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen im internationalen Handel zu senken. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG über Verpackungsmaterial aus Holz sollten mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang gebracht werden.

(3)

Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt, sollten geändert werden, da nunmehr neue technische Behandlungen gegen diesen Erreger zur Verfügung stehen.

(4)

Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Türkei und anderen Drittländern sollten verbessert und angepasst werden, um die Gemeinschaft besser gegen die Einschleppung von Holz befallenden Schadorganismen zu schützen und neue technische Behandlungen gegen diese Schadorganismen zu berücksichtigen, die seit kurzem zur Verfügung stehen.

(5)

Diese verbesserten Maßnahmen sollten die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Holzerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen.

(6)

Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sollten geändert werden, um den neuesten Informationen über sein Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea Mill. Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten dieses Organismus nicht festgestellt wurde.

(7)

Die Bestimmungen betreffend Holzerzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Versandland einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, sollten angesichts der Änderungen der technischen Anforderungen an solches Holz sowie der Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls geändert werden.

(8)

Die Bestimmungen betreffend das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen mit loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in Drittländern sollten geändert werden, da nunmehr neue Informationen über die Behandlung solcher loser Rinde verfügbar sind, mit der das vorgenannte Risiko ausgeschlossen wird.

(9)

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau wird wahrscheinlich der allgemein übliche Name für den Schadorganismus Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi werden.

(10)

Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

(2)  ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.


ANHANG

1.

Anhang II Teil A Kapitel I Buchstabe c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau

Pflanzen von Acer saccharum Marsh., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada“.

2.

Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c) Nummer 3 rechte Spalte erhält folgende Fassung:

„Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“.

3.

In Anhang II Teil B Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

„01

Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr.

Holz, außer rindenfreiem Holz, und lose Rinde von Castanea Mill.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

4.

Anhang III Teil A Nummer 4 wird gestrichen.

5.

In Anhang IV Teil A Kapitel I werden die Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 durch folgende Nummern ersetzt:

„1.1

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:

a)

sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

b)

sachgerechte Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c)

sachgerechte Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.2

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:

a)

sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben,

oder

b)

sachgerechte Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

1.3

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

frei von Rinde ist

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

d)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.4

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

von entrindetem Rundholz stammt

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.

1.5

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen)

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,

oder

b)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

e)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

f)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.6

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als

Russland, Kasachstan und der Türkei,

europäischen Drittländern,

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird.

1.7

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:

Russland, Kasachstan und der Türkei,

anderen außereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,

oder

b)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

c)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

d)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

6.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird eine neue Nummer 2 eingefügt:

„2.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

aus entrindetem Holz hergestellt sein und

einer der zugelassenen Maßnahmen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen tragen,

a)

das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Maßnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäß Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ entspricht. Die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Maßnahme wird durch die Buchstaben DB ergänzt,

und

b)

bei ab dem 1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäß Anhang II des vorgenannten FAO Standards umfasst. Bei vor dem 28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 nicht angegeben werden.“

7.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1

Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

8.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2

Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.“

9.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b)

rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,

oder

c)

rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

d)

bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

10.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 4 wird gestrichen.

11.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

12.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„Holz von Populus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

rindenfrei ist

oder

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

13.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird Nummer 7 durch folgende Nummern ersetzt:

„7.1

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Platanus L., mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.

7.2

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

b)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

14.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:

„7.3

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)

einer sachgerechten Begasung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Begasungsmittel unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

b)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

15.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

„8.

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

a)

aus entrindetem Rundholz hergestellt sein und

einer der zugelassenen Maßnahmen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen tragen, das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Maßnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäß Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ entspricht. Die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Maßnahme wird durch die Buchstaben DB ergänzt,

oder vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007

b)

aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge.“

16.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„11.01

Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.

11.1

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.“

17.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 linke Spalte erhält folgende Fassung:

„12.

Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien.“

18.

In Anhang IV Teil A Kapitel II werden die Nummern 1 und 3 gestrichen.

19.

In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 6.3 eingefügt:

„6.3

Holz von Castanea Mill.

a)

Das Holz ist rindenfrei

oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz

i)

aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

ii)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

20.

In Anhang IV Teil B Nummer 14.1 werden die Worte „Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten“ in der mittleren Spalte gestrichen.

21.

In Anhang IV Teil B Nummern 14.2, 14.3, 14.4, 14.5 und 14.6 werden die Worte „Anhang III Teil A Nummer 4“ in der mittleren Spalte gestrichen.

22.

In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 14.9 eingefügt:

„14.9

Lose Rinde von Castanea Mill.

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

b)

einer Begasung oder anderen sachgerechten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

23.

Anhang V Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:

„1.7

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404 20 00

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

b)

Nummer 1.8 wird gestrichen.

24.

Anhang V Teil A Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Holz von

Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz;

Castanea Mill. gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz;

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm.“

b)

Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:

„1.11

Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Coniferales)“.

25.

In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada“.

26.

In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Nadelbäume (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“.

27.

Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2:

Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist;

Platanus, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 30 10

Sägespäne

ex 4401 30 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

28.

Anhang V Teil B Abschnitt II Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Nadelbäumen (Coniferales), außer rindenfreies Holz, mit Ursprung in europäischen Drittländern und Castanea Mill., außer rindenfreies Holz, gewonnen wurde

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

29.

Dem Anhang V Teil B Abschnitt II wird eine neue Nummer 9 angefügt:

„9.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in europäischen Drittländern“.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Einsetzung einer logistischen Unterstützung für das System Traces

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3584)

(2004/675/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärsektor (1), insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 37a ,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 20 ,Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entschließung A5-0396/2000 des Europäischen Parlaments über den Sonderbericht Nr. 1/2000 des Rechnungshofes über die klassische Schweinepest (4) fordert die Kommission unter Punkt 23 auf, „sicherzustellen, dass das ANIMO-System (Mitteilungssystem betreffend Tierverbringungen) unter ihrer vollständigen Kontrolle verwaltet und entwickelt wird“.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (5) müssen sich alle Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2004 an diesem System beteiligen.

(3)

Elf Mitgliedstaaten arbeiten seit dem 1. April bzw. dem 1. Mai 2004 voll im Traces-System mit und benötigen dabei logistische Unterstützung. Die Notwendigkeit einer solchen technischen Unterstützung wird mit der Teilnahme aller Mitgliedstaaten und anderer Nutzer außerhalb der Institutionen noch weiter erhöht.

(4)

Die Einführung dieser Unterstützung sollte über einen Zeitraum von 15 Monaten erprobt werden, nach denen diese bewertet und je nach Bedürfnissen angepasst werden sollte.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des mit der Entscheidung 2003/24/EG eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen „Traces“ setzt die Kommission eine logistische Unterstützung ein, die den Nutzern des Systems über einen Anfangszeitraum von 15 Monaten helfen soll.

Artikel 2

Für die Einführung der logistischen Unterstützung gemäß Artikel 1 stehen der Kommission 300 000 EUR zur Verfügung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. C 85 vom 23.3.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.