ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1731/2004 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
54,6 |
999 |
54,6 |
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0707 00 05 |
052 |
100,0 |
999 |
100,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
85,9 |
999 |
85,9 |
|
0805 50 10 |
052 |
72,1 |
388 |
52,8 |
|
524 |
66,6 |
|
528 |
50,5 |
|
999 |
60,5 |
|
0806 10 10 |
052 |
86,7 |
400 |
163,7 |
|
624 |
85,8 |
|
999 |
112,1 |
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0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
052 |
85,9 |
388 |
80,1 |
|
400 |
92,9 |
|
508 |
98,9 |
|
512 |
107,7 |
|
720 |
16,9 |
|
800 |
137,8 |
|
804 |
89,0 |
|
999 |
88,7 |
|
0808 20 50 |
052 |
103,4 |
388 |
43,0 |
|
999 |
73,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1732/2004 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1153/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können. |
(2) |
Für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1153/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).
(3) ABl. L 223 vom 24.6.2004, S. 6.
(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 1. Juli und dem 16. September 2004 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)
Erzeugnis |
Erstattungssatz (EUR/t netto) |
Zuteilungssatz der beantragten Mengen |
Tomaten/Paradeiser |
30 |
100 % |
Orangen |
25 |
100 % |
Tafeltrauben |
19 |
100 % |
Äpfel |
30 |
100 % |
Pfirsiche |
13 |
100 % |
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/2004 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 zur Festsetzung des Wechselkurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung für das Jahr 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) — mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse (3) beginnt das Wirtschaftsjahr für Schalenfrüchte am 1. Januar. |
(3) |
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 der Kommission (4) ist der Wechselkurs für die Beträge angegeben, für die der maßgebliche Tatbestand der 1. Januar ist. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 635/2004 enthält keine Bezugnahme auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Es ist jedoch vorzusehen, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 festgesetzten Wechselkurse auch für die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gelten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 635/2004 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 635/2004 wird folgender Buchstabe f) angefügt:
„f) |
die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
(3) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9).
(4) ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 22.
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/6 |
RICHTLINIE 2004/99/EG DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2004
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die griechischen Behörden haben am 22. Oktober 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Nisso Chemical Europe GmbH einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Acetamiprid in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2000/390/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
(2) |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 11. September 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Bayer Plc (jetzt Bayer CropScience AG) einen Antrag für Thiacloprid erhalten. Mit der Entscheidung 2000/181/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
(3) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 19. März 2001 (Acetamiprid) bzw. am 22. November 2000 (Thiacloprid) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt. |
(4) |
Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 29. Juni 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Acetamiprid und Thiacloprid abgeschlossen. |
(5) |
Bei der Prüfung von Acetamiprid und Thiacloprid traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ erfordert hätten. |
(6) |
Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Acetamiprid und Thiacloprid daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(7) |
Nach der Aufnahme von Acetamiprid und Thiacloprid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EG ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen. |
(8) |
Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Acetamiprid oder Thiacloprid enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. Juni 2005 geändert oder widerrufen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Acetamiprid oder Thiacloprid entweder als einzigen Wirkstoff oder einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2004 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2006 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2006 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in der jeweiligen Richtlinie oder den Richtlinien, mit denen der jeweilige Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist, je nachdem, welches das spätere Datum ist. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).
(2) ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 36.
(3) ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 35.
ANHANG I
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Besondere Bedingungen |
||||||
„92 |
Acetamiprid CAS Nr. 160430-64-8 CIPAC Nr. noch nicht zugeteilt |
(E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine |
≥ 990 g/kg |
1. Januar 2005 |
31. Dezember 2014 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
||||||
93 |
Thiacloprid CAS Nr. 111988-49-9 CIPAC Nr. 631 |
(Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide |
≥ 975 g/kg |
1. Januar 2005 |
31. Dezember 2014 |
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/9 |
RICHTLINIE 2004/102/EG DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und ähnlichen Verpackungsmitteln, Staumaterial, Stapelholz und Trägern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA entrindet und frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung aufweisen. |
(2) |
Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (2) (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) enthält Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden und Stauholz, die darauf abzielen, das Risiko der Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen in Zusammenhang mit Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen im internationalen Handel zu senken. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG über Verpackungsmaterial aus Holz sollten mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang gebracht werden. |
(3) |
Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt, sollten geändert werden, da nunmehr neue technische Behandlungen gegen diesen Erreger zur Verfügung stehen. |
(4) |
Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Türkei und anderen Drittländern sollten verbessert und angepasst werden, um die Gemeinschaft besser gegen die Einschleppung von Holz befallenden Schadorganismen zu schützen und neue technische Behandlungen gegen diese Schadorganismen zu berücksichtigen, die seit kurzem zur Verfügung stehen. |
(5) |
Diese verbesserten Maßnahmen sollten die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Holzerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen. |
(6) |
Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sollten geändert werden, um den neuesten Informationen über sein Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea Mill. Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten dieses Organismus nicht festgestellt wurde. |
(7) |
Die Bestimmungen betreffend Holzerzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Versandland einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, sollten angesichts der Änderungen der technischen Anforderungen an solches Holz sowie der Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls geändert werden. |
(8) |
Die Bestimmungen betreffend das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen mit loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in Drittländern sollten geändert werden, da nunmehr neue Informationen über die Behandlung solcher loser Rinde verfügbar sind, mit der das vorgenannte Risiko ausgeschlossen wird. |
(9) |
Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau wird wahrscheinlich der allgemein übliche Name für den Schadorganismus Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi werden. |
(10) |
Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).
(2) ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.
ANHANG
1. |
Anhang II Teil A Kapitel I Buchstabe c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c) Nummer 3 rechte Spalte erhält folgende Fassung: „Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“. |
3. |
In Anhang II Teil B Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
|
4. |
Anhang III Teil A Nummer 4 wird gestrichen. |
5. |
In Anhang IV Teil A Kapitel I werden die Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 durch folgende Nummern ersetzt:
|
6. |
In Anhang IV Teil A Kapitel I wird eine neue Nummer 2 eingefügt:
|
7. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
|
9. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
10. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 4 wird gestrichen. |
11. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 5 erhält folgende Fassung:
|
12. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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13. |
In Anhang IV Teil A Kapitel I wird Nummer 7 durch folgende Nummern ersetzt:
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14. |
In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:
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15. |
In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
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16. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:
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17. |
Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 linke Spalte erhält folgende Fassung:
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18. |
In Anhang IV Teil A Kapitel II werden die Nummern 1 und 3 gestrichen. |
19. |
In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 6.3 eingefügt:
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20. |
In Anhang IV Teil B Nummer 14.1 werden die Worte „Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten“ in der mittleren Spalte gestrichen. |
21. |
In Anhang IV Teil B Nummern 14.2, 14.3, 14.4, 14.5 und 14.6 werden die Worte „Anhang III Teil A Nummer 4“ in der mittleren Spalte gestrichen. |
22. |
In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 14.9 eingefügt:
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23. |
Anhang V Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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24. |
Anhang V Teil A Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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25. |
In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:
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26. |
In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
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27. |
Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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28. |
Anhang V Teil B Abschnitt II Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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29. |
Dem Anhang V Teil B Abschnitt II wird eine neue Nummer 9 angefügt:
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(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
6.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2004
zur Einsetzung einer logistischen Unterstützung für das System Traces
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3584)
(2004/675/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärsektor (1), insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 37a ,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 20 ,Absatz 3,
gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (3), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entschließung A5-0396/2000 des Europäischen Parlaments über den Sonderbericht Nr. 1/2000 des Rechnungshofes über die klassische Schweinepest (4) fordert die Kommission unter Punkt 23 auf, „sicherzustellen, dass das ANIMO-System (Mitteilungssystem betreffend Tierverbringungen) unter ihrer vollständigen Kontrolle verwaltet und entwickelt wird“. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (5) müssen sich alle Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2004 an diesem System beteiligen. |
(3) |
Elf Mitgliedstaaten arbeiten seit dem 1. April bzw. dem 1. Mai 2004 voll im Traces-System mit und benötigen dabei logistische Unterstützung. Die Notwendigkeit einer solchen technischen Unterstützung wird mit der Teilnahme aller Mitgliedstaaten und anderer Nutzer außerhalb der Institutionen noch weiter erhöht. |
(4) |
Die Einführung dieser Unterstützung sollte über einen Zeitraum von 15 Monaten erprobt werden, nach denen diese bewertet und je nach Bedürfnissen angepasst werden sollte. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des mit der Entscheidung 2003/24/EG eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen „Traces“ setzt die Kommission eine logistische Unterstützung ein, die den Nutzern des Systems über einen Anfangszeitraum von 15 Monaten helfen soll.
Artikel 2
Für die Einführung der logistischen Unterstützung gemäß Artikel 1 stehen der Kommission 300 000 EUR zur Verfügung.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(4) ABl. C 85 vom 23.3.2000, S. 1.
(5) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.