ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 114/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8793 — Axión/Enagás/Axent) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 114/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8807 — Spectris/Macquarie Group/Soundwave Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 114/11 |
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2018/C 114/12 |
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2018/C 114/13 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8793 — Axión/Enagás/Axent)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/01)
Am 8. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8793 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. März 2018
(2018/C 114/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2376 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,04 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4489 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87940 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2156 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1764 |
ISK |
Isländische Krone |
121,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,5603 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,473 |
HUF |
Ungarischer Forint |
312,85 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2196 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6558 |
TRY |
Türkische Lira |
4,9429 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6070 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5949 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7113 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7041 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6208 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 328,86 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,4598 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7730 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4408 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 004,62 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7971 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,955 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,8200 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,650 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,1051 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,7905 |
INR |
Indische Rupie |
80,4130 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/3 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/03)
Gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1) dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG (2) fallen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 eingebaut werden, nicht behindern. Dementsprechend begründen die harmonisierten Normen, deren Nummern im Rahmen der Richtlinie 2000/9/EG veröffentlicht und in dieser Mitteilung der Kommission unter Spalte 2 aufgeführt werden, weiterhin eine Vermutung der Konformität, allerdings ausschließlich mit dieser Richtlinie und nur bis zum 20. April 2018. Diese Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2000/9/EG endet am 21. April 2018.
ENO (3) |
Bezugsnummer und Titel der Norm (und Bezugsdokument) |
Erste Veröffentlichung ABl. |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
CEN |
EN 1709:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 1908:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Spanneinrichtungen |
11.12.2015 |
EN 1908:2004 Anmerkung 2.1 |
19.5.2016 |
CEN |
EN 1909:2017 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Räumung und Bergung |
15.12.2017 |
EN 1909:2004 Anmerkung 2.1 |
31.3.2018 |
CEN |
EN 12385-8:2002 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzenseile für Seilebahnen zum Transport von Personen |
24.4.2003 |
|
|
CEN |
EN 12385-9:2002 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 9: Verschlossene Tragseile für Seilbahnen zum Transport von Personen |
24.4.2003 |
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CEN |
EN 12397:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Betrieb |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 12927-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 1: Auswahlkriterien für Seile und Seilendbefestigungen |
26.4.2005 |
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|
CEN |
EN 12927-2:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 2: Sicherheitsfaktoren |
26.4.2005 |
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|
CEN |
EN 12927-3:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 3: Langspleiß von 6-litzigen Zug- und Förderseilen für Seilbahnen |
26.4.2005 |
|
|
CEN |
EN 12927-4:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 4: Seilendbefestigungen |
26.4.2005 |
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|
CEN |
EN 12927-5:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 5: Lagerung, Transport, Auflegen und Spannen |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 12927-6:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 6: Ablegekriterien |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 12927-7:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 7: Inspektion, Reparatur und Wartung |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 12927-8:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Seile — Teil 8: Magnetische Seilprüfung (MRT) |
26.4.2005 |
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CEN |
EN 12929-1:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Allgemeine Bestimmungen — Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen |
14.8.2015 |
EN 12929-1:2004 Anmerkung 2.1 |
31.1.2016 |
CEN |
EN 12929-2:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Allgemeine Bestimmungen — Teil 2: Ergänzende Anforderungen an Zweiseil-Pendelbahnen ohne Tragseilbremse |
14.8.2015 |
EN 12929-2:2004 Anmerkung 2.1 |
31.1.2016 |
CEN |
EN 12930:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Berechnungen |
14.8.2015 |
EN 12930:2004 Anmerkung 2.1 |
31.1.2016 |
CEN |
EN 13107:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Bauwerke |
11.12.2015 |
EN 13107:2004 Anmerkung 2.1 |
19.5.2016 |
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EN 13107:2015/AC:2016 |
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|
CEN |
EN 13223:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen |
11.12.2015 |
EN 13223:2004 Anmerkung 2.1 |
19.5.2016 |
CEN |
EN 13243:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Elektrische Einrichtungen ohne Antriebe |
14.8.2015 |
EN 13243:2004 Anmerkung 2.1 |
31.1.2016 |
CEN |
EN 13796-1:2017 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil 1: Befestigungen am Seil, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppvorrichtungen |
15.12.2017 |
EN 13796-1:2005 Anmerkung 2.1 |
31.3.2018 |
CEN |
EN 13796-2:2005 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil 2: Klemmenabziehversuch |
20.9.2005 |
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|
CEN |
EN 13796-3:2005 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil 3: Ermüdungsversuche |
20.9.2005 |
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Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und CENELEC veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.
(3) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
— |
CENELEC: Rue de la Science/Wetenschapsstraat 23, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cenelec.eu) |
— |
ETSI: 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel.+33 492944200; Fax +33 493654716, (http://www.etsi.eu) |
(4) ABl. C 338 vom 27.9.2014, S. 31,
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/7 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/04)
Dies ist die erste Liste mit den Nummern der harmonisierten Normen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/424 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden (1).
ENO (2) |
Bezugsnummer und Titel der Norm (und Bezugsdokument) |
Zeitpunkt des Beginns der Konformitätsvermutung Anmerkung 0 |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
CEN |
EN 1709:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 1908:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Spanneinrichtungen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 1909:2017 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Räumung und Bergung |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12385-8:2002 Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 8: Zug- und Zug-Trag-Litzenseile für Seilebahnen zum Transport von Personen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12385-9:2002 Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 9: Verschlossene Tragseile für Seilbahnen zum Transport von Personen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12927-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Seile - Teil 1: Auswahlkriterien für Seile und Seilendbefestigungen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12927-3:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Seile - Teil 3: Langspleiß von 6-litzigen Zug- und Förderseilen für Seilbahnen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12927-4:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Seile - Teil 4: Seilendbefestigungen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12927-5:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Seile - Teil 5: Lagerung, Transport, Auflegen und Spannen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12927-8:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr - Seile - Teil 8: Magnetische Seilprüfung (MRT) |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 12930:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Berechnungen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 13107:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Bauwerke |
21.4.2018 |
|
|
|
EN 13107:2015/AC:2016 |
|
|
|
CEN |
EN 13223:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Antriebe und weitere mechanische Einrichtungen |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 13243:2015 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Elektrische Einrichtungen ohne Antriebe |
21.4.2018 |
|
|
CEN |
EN 13796-1:2017 Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr - Fahrzeuge - Teil 1: Befestigungen am Seil, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppvorrichtungen |
21.4.2018 |
|
|
Anmerkung 0: |
Ab diesem Zeitpunkt begründet die Anwendung der harmonisierten Norm oder von Teilen dieser Norm eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen der Rechtsvorschrift der Union. |
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm. |
(1) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Rue de la Science 23, 1040 Brüssel, BELGIEN, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu); |
— |
Cenelec: Rue de la Science 23, 1040 Brüssel, BELGIEN, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cenelec.eu); |
— |
ETSI: 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANKREICH, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu). |
(3) ABl. C 338 vom 27.9.2014, S. 31.
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/10 |
Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind
(2018/C 114/05)
Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können.“
Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es
i) |
auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2)); |
ii) |
auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen, und |
iii) |
den Organisationen mit dem Artikel-36-Tool zur Partnersuche zugänglich gemacht, mit dem Kontaktdaten und die spezifischen Zuständigkeitsbereiche der Organisationen abgefragt werden können. |
Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:
i) |
das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen am 21. März 2018 — http://www.efsa.europa.eu/de/events/event/180321; |
ii) |
das aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen — http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/assets/art36listg.pdf und |
iii) |
das Artikel-36-Tool zur Partnersuche — http://www.efsa.europa.eu/art36/search. |
Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.
Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/11 |
Notifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/06)
1. |
Mit Schreiben vom 10. November 2017, das am 14. November 2017 bei der Kommission einging, hat Dänemark die Kommission von seinem Wunsch in Kenntnis gesetzt, nationale Vorschriften über die Verwendung von Nitrit als Zusatzstoff in Fleischerzeugnissen beizubehalten (1), die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abweichen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der Verordnung Nr. 1044 vom 4. September 2015 über Lebensmittelzusatzstoffe usw. in Lebensmitteln (BEK nr 1044 af 04.09.2015, Udskriftsdato: 25.09.2017, Fødevarerministeriet) festgelegt. Die Notifizierung betrifft die Stoffe Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) (Nitrite) des Anhangs II Teil E Lebensmittelkategorie 8 (EU-Liste) der Verordnung. |
2. |
Die Höchstwerte wurden ursprünglich in der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt. Diese vom Europäischen Parlament und vom Rat am 5. Juli 2006 erlassene Richtlinie basiert auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — AEUV). Sie soll hinsichtlich der Verwendung von Nitraten und Nitriten in Fleischerzeugnissen ein Gleichgewicht schaffen zwischen der Schutzwirkung von Nitriten gegen die Vermehrung von Bakterien, die lebensbedrohlichen Botulismus verursachen, und dem Risiko, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung karzinogener Nitrosamine führen; dies steht im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF). In der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in ihrer ursprünglichen Fassung wurden Rückstandshöchstwerte für Nitrite und Nitrate in verschiedenen Fleischerzeugnissen festgelegt. Dagegen wird mit der Richtlinie 2006/52/EG das — 2003 in einer Stellungnahme der EFSA empfohlene — Prinzip eingeführt, wonach der Nitritgehalt durch die Festlegung von Obergrenzen für zugesetzte Mengen an Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen möglichst niedrig gehalten werden sollte. Diese Höchstmenge beträgt 150 mg/kg bei Fleischerzeugnissen allgemein und 100 mg/kg bei sterilisierten Fleischerzeugnissen. Allerdings sieht die Richtlinie 2006/52/EG für bestimmte traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse, bei denen eine Kontrolle der zugesetzten Mengen aufgrund des traditionellen Herstellungsprozesses nicht möglich war, ausnahmsweise Rückstandshöchstgehalte vor. Diese zugelassene Nitritverwendung wurde in die neue EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (5) festgelegt wurde. |
3. |
Nach der dänischen Verordnung Nr. 1044 ist der Zusatz von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) in Fleischerzeugnissen nur unter der Bedingung zulässig, dass dabei bestimmte Mengen nicht überschritten werden. Je nach Erzeugnis liegen diese Höchstmengen bei 0, 60, 100 oder 150 mg/kg. Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sehen die dänischen Vorschriften keine Ausnahme von der Regel vor, dass die Nitrit-Höchstwerte als maximale zugesetzte Menge festzulegen sind, was zur Folge hat, dass bestimmte traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Darüber hinaus gelten nach den dänischen Bestimmungen in den Fällen, in denen die Höchstwerte von 0 bzw. 60 mg/kg Anwendung finden, bei einer Reihe von Fleischerzeugnissen im Vergleich zur Verordnung niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen an Nitrit. |
4. |
Die dänischen Bestimmungen sind somit, was den Zusatz von Nitriten in Fleischerzeugnissen anbelangt, strenger als die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. |
5. |
Nach Auffassung des Königreichs Dänemark stehen die geltenden dänischen Bestimmungen — anders als die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — vollständig in Einklang mit dem Gutachten der EFSA (6), das besagt, dass im Allgemeinen mit einem Nitritzusatz von lediglich 50 mg/kg sichere Fleischerzeugnisse hergestellt werden können. Ferner weist Dänemark darauf hin, dass die dänischen Bestimmungen durch die niedrigeren Höchstwerte für zugesetzte Mengen die Gefährdung durch Nitrosamine weiter verringern, was ihr Hauptzweck ist. Dänemark hebt hervor, dass seine Bestimmungen, die niedrigere Obergrenzen für den Zusatz von Nitriten in Fleischerzeugnissen festlegen, obgleich seit vielen Jahren in Kraft, niemals zu Problemen mit der Haltbarkeit der betreffenden Erzeugnisse geführt haben und dass Dänemark im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr wenige Fälle von Botulismus verzeichnet, wobei seit 1980 kein einziger Fall auf den Verzehr von Fleischerzeugnissen zurückzuführen war. Die jüngsten von Dänemark vorgelegten Zahlen zeigen, dass sich der Trend bei den Konsumgewohnheiten seit dem Beschluss 2010/561/EU der Kommission (7) und dem Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission (8) nicht signifikant verändert hat. Der Fleischverbrauch der Dänen steigt beständig an, auch was Wurstwaren anbelangt, denen Nitrite zugesetzt wurden, und die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nimmt zu. |
6. |
Im Jahr 2014 hat die Kommission eine Schreibtischstudie zur Überwachung der Umsetzung der EU-Nitritvorschriften durch die Mitgliedstaaten abgeschlossen. Diese Studie stützte sich auf einen Fragebogen, der allen Mitgliedstaaten zugesandt worden war. Den Antworten war zu entnehmen, dass — von einigen Ausnahmen abgesehen — die Nitritmenge, die nichtsterilisierten Fleischerzeugnissen typischerweise zugesetzt wird, unter dem EU-Höchstwert, aber über den dänischen Werten liegt. Das Fazit lautete, die Möglichkeit einer Neufestsetzung der gegenwärtigen Nitrit-Höchstmengen sollte eingehender geprüft werden. Die Kommission veranlasste daher eine Ad-hoc-Studie über die Nitritverwendung und den Nitritbedarf der Industrie für verschiedene Arten von Fleischerzeugnissen, auch im Hinblick auf den Schutz gegen Clostridium botulinum, die im Januar 2016 fertiggestellt wurde. Anhand der im Rahmen einer Auswertung der Fachliteratur, einer Umfrage und eines Experten-Workshops zu dieser Studie gesammelten Daten wird deutlich, dass die derzeit zugelassenen Höchstwerte von Nitriten überprüft werden könnten. Im Übrigen verpflichtet die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (9) die EFSA, eine Neubewertung der sicheren Verwendung von Nitriten vorzunehmen. Die EFSA legte am 15. Juni 2017 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) als Lebensmittelzusatzstoffe (10) vor. Die EFSA leitete eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 0,07 mg Nitritionen/kg Körpergewicht pro Tag ab und präzisierte, dass die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht dazu führt, dass die Exposition gegenüber Nitrit diesen ADI-Wert für die allgemeine Bevölkerung überschreitet, mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung bei Kindern im höchsten Perzentil. Wenn jedoch alle Quellen ernährungsbedingter Exposition gegenüber Nitrit zusammengenommen betrachtet werden (Lebensmittelzusatzstoffe, natürliches Vorkommen und Kontaminierung), würden die ADI-Werte bei einer durchschnittlichen Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sowie bei der höchsten Exposition für alle Altersgruppen überschritten werden. Die Exposition gegenüber endogenen Nitrosaminen wurde als wenig bedenklich angesehen; hinsichtlich der Exposition gegenüber exogenen Nitrosaminen gebe es hingegen einige Bedenken. Aus der EFSA-Stellungnahme geht außerdem hervor, dass weitere wissenschaftliche Untersuchungen notwendig sind, um Unsicherheiten und Wissenslücken anzugehen, und dass Nitrosamine, die aus in zugelassenen Mengen zugegebenem Nitrit gebildet werden, nicht eindeutig von jenen Nitrosaminen zu unterscheiden sind, die ohne den Zusatz von externem Nitrit in der Lebensmittelmatrix vorkommen. Epidemiologische Studien enthalten einige Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen i) lebensmittelbedingter Nitritaufnahme und Magenkrebs und ii) der kombinierten Aufnahme von Nitrit und Nitrat aus verarbeitetem Fleisch und Darmkrebs; zudem lägen Nachweise für eine Verbindung von vorgebildetem N-Nitrosodimethylamin und Darmkrebs vor. Die Ergebnisse der Schreibtischstudie unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, die Ad-hoc-Studie in Bezug auf die Verwendung von Nitriten durch die Industrie, die Neubewertung durch die EFSA und die von Dänemark vorgelegten Daten ermöglichen es der Kommission, eine mögliche Überprüfung der Höchstwerte für Nitrite weiter zu überdenken. |
7. |
Die Kommission wird diese Notifizierung gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV bearbeiten. Artikel 114 Absatz 4 legt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme der EU seine strengeren einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, der Kommission diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung mitteilt. Die Kommission verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab der Notifizierung der dänischen Bestimmungen, um diese zu billigen oder abzulehnen. Innerhalb dieses Zeitraums prüft sie, ob die Beibehaltung der dänischen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Umweltschutz gerechtfertigt ist, ob die Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts auf unnötige und unverhältnismäßige Weise behindern. |
8. |
Stellungnahmen zu dieser Notifizierung sind der Kommission binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. |
9. |
Weitere Informationen zu der dänischen Notifizierung können angefordert werden bei:
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(1) Eine auf drei Jahre befristete Genehmigung wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission erteilt (ABl. L 130 vom 28.5.2015, S. 10).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(3) Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).
(4) Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1).
(6) EFSA Journal (2003) 14, 1-31, The effects of Nitrites/Nitrates on the Microbiological Safety of Meat Products.
(7) Beschluss 2010/561/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (ABl. L 247 vom 21.9.2010, S. 55).
(8) Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (ABl. L 130 vom 28.5.2015, S. 10).
(9) Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19).
(10) EFSA Journal 2017; 15(6):4786.
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/14 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/07)
Mitgliedstaat |
Spanien |
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Flugstrecke |
Menorca–Madrid |
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Datum der Wiedereröffnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecke für Luftfahrtunternehmen der Union |
1. Oktober 2018 |
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Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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Ab 1. Oktober 2018 können Dienste auf der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecke im freien Wettbewerb angeboten werden. Reicht kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, kann der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt werden.
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/15 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/08)
Mitgliedstaat |
Spanien |
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Flugstrecke |
Almeria–Sevilla |
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Laufzeit des Vertrags |
Vier Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs |
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Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/16 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/09)
Mitgliedstaat |
Spanien |
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Flugstrecken |
Teneriffa Nord–La Gomera Gran Canaria–La Gomera |
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Laufzeit des Vertrags |
Drei Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs |
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Frist für die Angebotsabgabe |
Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8807 — Spectris/Macquarie Group/Soundwave Holdings)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 114/10)
1. |
Am 21. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Spectris und Macquarie übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Soundwave Holdings. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Spectris: Herstellung und Lieferung von Präzisionsmesstechnik und Steuerungen zur Steigerung der Produktivität für technisch anspruchsvolle industrielle Anwendungen; — Macquarie: Vermögensverwaltung, Finanzierung, Bankgeschäfte, Beratung und Risikomanagement in den Bereichen Fremdkapital, Eigenkapital und Rohstoffe; — Soundwave Holdings: Umweltüberwachungsdienste für Unternehmen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8807 — Spectris/Macquarie Group/Soundwave Holdings Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/19 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Unterbrechung der Frist für den Erlass von Durchführungsrechtsakten
(2018/C 114/11)
Am 30. Januar 2017 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
Dieser Antrag von Eneco B.V. und N.V. Nuon Energy betrifft bestimmte Tätigkeiten auf dem Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in den Niederlanden.
Die entsprechenden Bekanntmachungen wurden in ABl. C 85 vom 18.3.2017, S. 6, in ABl. C 212 vom 1.7.2017, S. 24, in ABl. C 439 vom 20.12.2017, S. 14, und in ABl. C 444 vom 23.12.2017, S. 17 veröffentlicht.
Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der Mitgliedstaat oder der Auftraggeber oder die unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am 21. Dezember 2017 forderte die Kommission den Antragsteller auf, spätestens bis zum 10. Januar 2018 zusätzliche Informationen vorzulegen.
Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten wird die ursprüngliche Frist für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.
Die endgültige Frist läuft daher 52 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen ab.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/20 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Mitgliedstaats — Unterbrechung der Frist
(2018/C 114/12)
Am 2. November 2016 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).
Dieser Antrag der Tschechischen Republik betrifft bestimmte Tätigkeiten auf dem Strom- und Gaseinzelhandelsmarkt in der Tschechischen Republik. Die entsprechenden Bekanntmachungen wurden auf Seite 10 des Amtsblatts C 23 vom 24. Januar 2017, auf Seite 10 des Amtsblatts C 167 vom 25. Mai 2017, auf Seite 4 des Amtsblatts C 276 vom 19. August 2017, auf Seite 18 des Amtsblatts C 396 vom 23. November 2017 und auf Seite 12 des Amtsblatts C 439 vom 20. Dezember 2017 veröffentlicht.
Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der Mitgliedstaat oder der Auftraggeber oder die unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am 21. Dezember 2017 forderte die Kommission die tschechischen Behörden auf, spätestens bis zum 10. Januar 2018 zusätzliche Informationen vorzulegen.
Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten wird die ursprüngliche Frist für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.
Die endgültige Frist läuft daher 55 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen und korrekten Informationen ab.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
28.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/21 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Auftraggebers
(2018/C 114/13)
Am 1. März 2018 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 2. März 2018.
Der Antrag wurde von Finavia Oyj gestellt und betrifft Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Geschäftsräumlichkeiten für Wirtschaftsakteure, die Fluggästen kommerzielle Dienste (zollfreier Verkauf, Einzelhandel, Lebensmittel- und Getränkeverkauf und sonstige Dienstleistungen für Fluggäste) in den Terminals des Flughafens Helsinki in Finnland anbieten.
Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
Die Kommission entscheidet binnen 145 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft daher am 3. Oktober 2018 ab.
Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die dieselbe Tätigkeit in Finnland betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).