ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 75

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
26. Februar 2016


Informationsnummer

Inhalt

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzungen vom 1. bis 4. Juli 2013
Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 319 E vom 5.11.2013 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 2. Juli 2013

2016/C 75/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zur Luftfahrtaußenpolitik der EU — Bewältigung der künftigen Herausforderungen (2012/2299(INI))

2

2016/C 75/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320(INI))

7

2016/C 75/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) (COM(2012)0035 — 2012/0022(APP))

11

2016/C 75/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem blauen Wachstum — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU (2012/2297(INI))

24

2016/C 75/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise (2012/2321(INI))

34

2016/C 75/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa (2012/2295(INI))

41

 

Mittwoch, 3. Juli 2013

2016/C 75/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 (2012/2799(RSP))

47

2016/C 75/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Thema Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen (2013/2670(RSP))

49

2016/C 75/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (2012/2130(INI))

52

2016/C 75/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu den Überschwemmungen in Europa (2013/2683(RSP))

78

2016/C 75/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu einer Strukturreform des EU-Bankensektors (2013/2021(INI))

80

2016/C 75/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Jahresbericht 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2012/2285(INI))

88

2016/C 75/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen (2012/2291(INI))

100

 

Donnerstag, 4. Juli 2013

2016/C 75/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (2013/2682(RSP))

105

2016/C 75/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (2013/2102(INI))

109

2016/C 75/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu Waffenausfuhren und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2013/2657(RSP))

111

2016/C 75/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen (2013/2583(RSP))

114

2016/C 75/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zum Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (2013/2547(RSP))

118

2016/C 75/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2013/2655(RSP))

120

2016/C 75/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (2013/2044(INI))

130

2016/C 75/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu Connected TV (2012/2300(INI))

141

2016/C 75/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157 — C7-0074/2013 — 2013/2055(ACI))

148

2016/C 75/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2014 (2013/2679(RSP))

150

2016/C 75/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Krise in Ägypten (2013/2697(RSP))

159

2016/C 75/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Dschibuti (2013/2690(RSP))

160

2016/C 75/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Nigeria (2013/2691(RSP))

163


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 2. Juli 2013

2016/C 75/27

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2012/2325(IMM))

169


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 2. Juli 2013

2016/C 75/28

P7_TA(2013)0287
Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (COM(2011)0890 — C7-0507/2011 — 2011/0455(COD))
P7_TC1-COD(2011)0455
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratum) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

171

2016/C 75/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm beizutreten und eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Unionsrechts abzugeben (06206/2013 — C7-0063/2013 — 2012/0262(NLE))

172

2016/C 75/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725 — C7-0004/2013 — 2012/0342(NLE))

172

2016/C 75/31

P7_TA(2013)0294
Hafenstaatkontrolle ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (COM(2012)0129 — C7-0081/2012 — 2012/0062(COD))
P7_TC1-COD(2012)0062
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

186

2016/C 75/32

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))

187

2016/C 75/33

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (COM(2012)0382 — C7-0188/2012 — 2012/0186(COD))

192

2016/C 75/34

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (COM(2012)0380 — C7-0186/2012 — 2012/0184(COD))

214

2016/C 75/35

P7_TA(2013)0298
Prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (COM(2011)0876 — C7-0026/2012 — 2011/0429(COD))
P7_TC1-COD(2011)0429
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

261

2016/C 75/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730 — C7-0005/2013 — 2012/0344(NLE))

262

 

Mittwoch, 3. Juli 2013

2016/C 75/37

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

274

2016/C 75/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958) (05978/2013 — C7-0069/2013 — 2012/0099(NLE))

275

2016/C 75/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (Parallelübereinkommen) (05975/2013 — C7-0071/2013 — 2012/0098(NLE))

275

2016/C 75/40

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2013)0291 — C7-0126/2013 — 2013/2087(BUD))

276

2016/C 75/41

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (17427/1/2012 — C7-0051/2013 — 2006/0084(COD))

279

2016/C 75/42

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 — C7-0178/2012 — 2012/0168(COD))

280

2016/C 75/43

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD))

300

2016/C 75/44

P7_TA(2013)0311
Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen (COM(2011)0866 — C7-0488/2011 — 2011/0421(COD))
P7_TC1-COD(2011)0421
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG

300

2016/C 75/45

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2013)0071 — C7-0049/2013 — 2013/0045(CNS))

301

2016/C 75/46

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (COM(2013)0345 — C7-0183/2013 — 2013/0190(NLE))

322

 

Donnerstag, 4. Juli 2013

2016/C 75/47

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (PE-CONS 00038/2013 — C7-0168/2013 — 2010/0390(COD))

325

2016/C 75/48

P7_TA(2013)0321
Angriffe auf Informationssysteme ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (COM(2010)0517 — C7-0293/2010 — 2010/0273(COD))
P7_TC1-COD(2010)0273
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

331

2016/C 75/49

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11607/2013 — C7-0199/2013 — 2013/2054(BUD))

332


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzungen vom 1. bis 4. Juli 2013

Die Protokolle dieser Sitzungen wurden im ABl. C 319 E vom 5.11.2013 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 2. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/2


P7_TA(2013)0290

Luftfahrtaußenpolitik der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zur Luftfahrtaußenpolitik der EU — Bewältigung der künftigen Herausforderungen (2012/2299(INI))

(2016/C 075/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU — Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ (COM(2012)0556),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (1),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission („die Rahmenvereinbarung“) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (5),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 90, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0172/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Luftfahrt ein rasch wachsender Wirtschaftszweig ist, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, insbesondere in Asien und im Nahen Osten;

B.

in der Erwägung, dass der Luftfahrt große Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, Menschen und Unternehmen sowohl innerhalb der EU als auch weltweit miteinander zu verbinden, besonders im Hinblick auf neu entstehende Märkte;

C.

in der Erwägung, dass die seit 2012 von europäischen Fluggesellschaften umgesetzten und geplanten Arbeitsplatzkürzungen mehr als 20 000 Arbeitsplätze betreffen;

D.

in der Erwägung, dass sich die europäischen Sozialpartner der Luftfahrtbranche im Rahmen eines Dialogs über die Auswirkungen der globalen Krise in der Zivilluftfahrt am 29. Januar 2013 darauf verständigt haben, dass ein koordiniertes und umfassendes Handeln auf internationaler Ebene erforderlich ist;

E.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2005 bei der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Europäischen Union eine wichtige Rolle gespielt hat;

F.

in der Erwägung, dass die Entwicklungen der letzten sieben Jahre eine erneute Überprüfung angemessen erscheinen lassen;

Allgemeine Bemerkungen

1.

hebt die Fortschritte hervor, die bei der Schaffung eines offenen, regionalen EU-Binnenmarktes und gleichzeitig bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes in der Luftfahrtaußenpolitik der EU erzielt wurden;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, die eine zeitnahe Analyse der aktuellen Situation und der erzielten Fortschritte in der Luftfahrtaußenpolitik seit 2005 sowie der Herausforderungen für den Luftverkehr der EU in einem außerordentlich wettbewerbsorientierten globalen Luftverkehrsmarkt bietet;

3.

unterstreicht die bedeutende Stellung, die der Luftverkehr in der EU-Wirtschaft insbesondere im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung einnimmt, da dieser Sektor mehr als 5 Millionen Arbeitsplätze in der EU bietet und 2,4 % des BIP der EU ausmacht sowie auch zur Anbindung der Union an den Rest der Welt beiträgt; betont die Notwendigkeit, einen starken und wettbewerbsfähigen EU-Luftverkehr aufrecht zu halten;

4.

ist der Auffassung, dass wichtige Fortschritte bei der Festlegung und Umsetzung von Mechanismen und Systemen der Europäischen Union erzielt wurden, mit denen die Sicherheit erhöht und die Anforderungen der Fluggäste erfüllt werden sollen, so etwa beim einheitlichen europäischen Luftraum (SES), bei der Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), bei der „Clean Sky“-Initiative, bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und beim globalen Satellitennavigationssystem (GNSS); vertritt die Auffassung, dass in diesen Bereichen noch weitere Forschritte notwendig sind;

5.

ist jedoch besorgt über Verzögerungen bei der Umsetzung von SES und SESAR, da dadurch den Luftfahrtunternehmen und ihren Kunden unnötige Kosten aufgebürdet werden; unterstützt die Absicht der Kommission, Sanktionen gegen diejenigen Mitgliedstaaten zu verhängen, die die auf Dezember 2012 festgesetzte Frist nicht eingehalten und im Zusammenhang mit der Errichtung der funktionalen Luftraumblöcke keine Fortschritte erzielt haben;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von SES und SESAR voranzutreiben; stellt fest, dass sich durch die Weiterentwicklung des SES, sobald diese Initiative vollständig umgesetzt ist, beträchtliche direkte und indirekte Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen werden;

7.

unterstreicht, dass diese EU-Programme nicht nur für den Binnenmarkt sondern auch für die Außenpolitik von Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Fertigstellung und Umsetzung dieser Instrumente dabei helfen werden, die Position der europäischen Luftfahrtindustrie auf dem wettbewerbsbestimmten globalen Markt zu festigen;

8.

weist nachdrücklich auf die Bedeutung der derzeitigen Überarbeitung der Verordnung über die Fluggastrechte hin und befürwortet eine starke und rundum verbraucherfreundliche europäische Gesetzgebung;

9.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die verschiedenen Regionen weltweit in unterschiedlichem Maße von der Finanzkrise betroffen sind; ist der Auffassung, dass die EU-Luftfahrtunternehmen dadurch einem erhöhtem Wettbewerb ausgesetzt sind und dass bilaterale Luftverkehrsabkommen nicht immer die geeignetste Lösung bei der Bekämpfung von Marktbeschränkungen oder unfairen Subventionen darstellen;

10.

ist angesichts der Tatsache, dass trotz der Anstrengungen der letzten sieben Jahren noch keine umfassende Luftfahrtaußenpolitik verwirklicht wurde, der Auffassung, dass sobald wie möglich ein stärker koordinierter, ehrgeizigerer EU-Ansatz verfolgt werden sollte, um einen fairen und offenen Wettbewerb herzustellen;

11.

ist der Ansicht, dass eine stärkere Angleichung der Rechtsvorschriften innerhalb der EU ein Schlüsselelement für eine starke Position der EU auf dem Weltmarkt und für die Zusammenarbeit mit Drittländern ist;

Mitteilung aus dem Jahr 2005 und Entschließung des Parlaments

12.

begrüßt die Fortschritte, die hinsichtlich der drei Säulen der im Jahr 2005 vorgeschlagenen Politik erzielt wurden; begrüßt die Tatsache, dass der Grundsatz der EU-Benennung nun in über 100 Drittländern anerkannt wird und dass fast 1 000 bilaterale Luftverkehrsabkommen mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang gebracht wurden, wodurch die Rechtssicherheit gewährleistet wurde; bedauert, dass wichtige Partner, darunter China, Indien und Südafrika, diese Grundsätze noch nicht anerkannt haben;

13.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der Luftfahrtaußenpolitik der EU dazu beigetragen hat, das Potential des Binnenmarktes so zu maximieren, dass eine Konsolidierung der EU-Luftfahrtindustrie zu einer Zeit möglich wurde, in der aufgrund der Globalisierung immer stärkere Wirtschaftsakteure erforderlich sind, um der ausländischen Konkurrenz standhalten zu können;

14.

unterstreicht, dass ein wachsender gemeinsamer Luftverkehrsraum mit den Nachbarländern geschaffen wurde; ist der Auffassung, dass sich aus diesen Abkommen bedeutende wirtschaftliche Vorteile ergeben haben; begrüßt die erheblichen Anstrengungen, die unternommen wurden, um unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Gefahrenabwehr, Flugverkehrsmanagement, Umweltschutz, Fluggastrechte, wirtschaftliche Regulierung und soziale Aspekte in Einklang zu bringen;

15.

begrüßt das umfassende Luftverkehrsabkommen der EU mit den Vereinigten Staaten und seine positiven Auswirkungen auf beide Wirtschaften sowie die geschätzten 80 000 neuen Arbeitsplätze, die in den ersten 5 Jahren geschaffen wurden;

16.

ist der Meinung, dass eine starke EU-Luftfahrtaußenpolitik, die auf die wichtigsten Wachstumsmärkte im Langstreckenverkehr abzielt, besonders innerhalb des asiatisch-pazifischen Raums, den EU-Luftfahrtunternehmen neue wirtschaftliche Chancen eröffnen würde;

17.

betont, dass die Verhandlungen mit einigen wichtigen Partnern, darunter Brasilien, noch nicht abgeschlossen sind, und dass weitreichende Luftverkehrsabkommen mit solchen Ländern wesentliche wirtschaftliche Vorteile bringen könnten;

18.

hebt hervor, dass einige der in der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2006 genannten Forderungen noch nicht erfüllt wurden; betont insbesondere die Notwendigkeit, sich für angemessene internationale Standards in den Bereichen Flugsicherheit und Gefahrenabwehr einzusetzen, die Gleichbehandlung von EU- und Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen sicherzustellen und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen;

19.

betont die Bedeutung von Instrumenten wie das System der Gemischten Ausschüsse, um einen gemeinsamen Ansatz für luftfahrtspezifische Fragen zu schaffen;

20.

begrüßt die Umsetzung anderer, in der Entschließung aus dem Jahr 2006 genannter Punkte, wie etwa die Ausweitung des Aufgabenbereichs der EASA;

Markt

21.

bemerkt eine bedeutende Zunahme des Verkehrs in den, aus dem und innerhalb des asiatisch-pazifischen Raums, was den Wachstumstrend dieser Region widerspiegelt; ist besorgt angesichts der Möglichkeit, dass, wenn nichts unternommen wird, den Luftfahrtunternehmen und allgemein den Unternehmen der EU große Chancen entgehen, die sich in diesem Teil der Welt eröffnen, und zudem die Fähigkeit verloren geht, Gewinne zu erwirtschaften;

22.

stellt ferner fest, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern ihre internationale Position durch Subventionen und durch umfangreiche öffentliche Investitionen in neue Flugzeuge und Infrastruktur, die in unterschiedlichen Teilen des Nahen Ostens, des Fernen Ostens und Südamerikas getätigt wurden, festigen konnten;

23.

hebt den tiefgreifenden Wandel auf dem EU-Binnenmarkt infolge des erhöhten Marktanteils von Billigfluganbietern hervor; ist der Ansicht, dass bei den beiden Geschäftsmodellen, auch wenn sie miteinander konkurrieren, Wege gefunden werden könnten, damit diese sich ergänzen, wenn es darum geht, den Herausforderungen auf den Märkten außerhalb der EU zu begegnen;

24.

stellt fest, dass die von einigen europäischen Billigfluggesellschaften angebotenen außerordentlich niedrigen Flugpreise von diesen Fluggesellschaften unter anderem durch unfaire Praktiken in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wie unzulängliche soziale und arbeitsrechtliche Normen für ihre Mitarbeiter, kompensiert werden; stellt ferner fest, dass bei dieser Preisgestaltung offenbar auch auf ein Mindestmaß beschränkte Investitionen in Sicherheitsnormen und ungerechtfertigte regionale Subventionen eine Rolle spielen;

25.

macht darauf aufmerksam, dass es unter den Luftfahrtunternehmen einen starken Wettbewerb durch Billigfluganbieter gibt, ein Segment, das 40 % des Luftfahrtangebots in der EU ausmacht; betont, dass Luftfahrtunternehmen in Mitgliedstaaten, die die ILO-Übereinkommen 87 und 98 ratifiziert haben, deren Grundrechte zur Versammlungsfreiheit sowie die Anerkennung von Arbeitnehmervertretern und Tarifverträgen einhalten müssen, wobei die Einhaltung kontrolliert und Verletzungen sanktioniert werden müssen;

26.

betont die Bedeutung von Drehkreuz-Flughäfen, einschließlich der Schaffung sekundärer und spezialisierter Luftfahrt-Drehkreuze und von Multi-Drehkreuz-Netzen, sowie den dringenden Bedarf an langfristigen öffentlichen und privaten Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, um die Kapazität zu erhöhen, beispielsweise durch die Schaffung neuer Start- und Landebahnen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit einer besseren Nutzung der vorhandenen Infrastruktur — einschließlich regionaler Flughäfen, beispielsweise im Mittelmeerraum und an den östlichen Grenzen der EU — durch eine verbesserte Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen;

27.

unterstreicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Luftfahrtunternehmen auf globaler Ebene durch Faktoren wie ungleiche Wettbewerbsbedingungen etwa aufgrund unterschiedlicher nationaler Steuern, der Überlastung der Flughäfen, hoher Flugsicherungs- und Flughafengebühren, staatlicher Beihilfen für Wettbewerber, der Kosten für Kohlendioxidemissionen, der Anwendung niedrigerer Sozialstandards und unterschiedlicher Regeln für staatliche Hilfe außerhalb der EU beeinträchtigt wird;

28.

ist der Ansicht, dass diese Faktoren potenzielle Hindernisse für Wachstum und Beschäftigung darstellen;

29.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Luftverkehr geltenden unterschiedlichen Gebühren, Zölle, Abgaben und Steuern und deren Auswirkung auf die Ticketpreise und die Gewinne der Luftfahrtunternehmen sowie eine Untersuchung über die potentiellen staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerbern auf globaler Ebene gewährt werden, und ihrer Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen der EU durchzuführen;

30.

begrüßt die neuen EU-Rechtsvorschriften bezüglich der sozialen Sicherheit mobiler Arbeitnehmer;

Künftige Maßnahmen

31.

ist der Ansicht, dass die Luftfahrtaußenpolitik den Grundsatz der Gegenseitigkeit, einschließlich Marktzugang, Offenheit und fairer Wettbewerb, bei gleichen Wettbewerbsbedingungen in vollem Umfang achten und zwei Hauptziele verfolgen sollte: sie sollte den Verbrauchern und Unternehmen nützen und die Luftfahrtunternehmen und Flughäfen der EU in ihren Bemühungen unterstützen, weiterhin weltweit führend zu bleiben;

32.

betont daher, dass Luftverkehrsabkommen mit den Nachbarstaaten und gleichgesinnten Partnern die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb beinhalten müssen;

33.

fordert die weitere Nutzung von Verfahren zur Aushandlung umfassender Luftverkehrsabkommen auf EU-Ebene, und zwar auf der Grundlage der europäischen Einheit und mit der Genehmigung des Rates;

34.

fordert die Kommission auf, die Interessen der EU im Rahmen der Abkommen zu fördern und zu verteidigen und die Werte, Standards und bewährten Praktiken der EU zu propagieren;

35.

fordert bei der Aushandlung von Luftverkehrsabkommen mit Schlüsselpartnern stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um den Einfluss der EU und deren Chancen, neue Märkte zu erschließen, zu erhöhen;

36.

fordert die Kommission auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Flugsicherheit, Gefahrenabwehr, Fluggastrechte, Ausbildung des Personals und Zertifizierung in umfassende Abkommen mit aufzunehmen;

37.

fordert die Kommission auf, die laufenden Verhandlungen mit Nachbarländern wie der Ukraine, Libanon, Tunesien, Aserbaidschan und Algerien zum Abschluss zu bringen; stellt fest, dass die geografische Nähe dieser Länder und ihrer Märkte und das in einigen dieser Länder kürzlich verzeichnete Wirtschaftswachstum Entwicklungsmöglichkeiten für regionale und kleinere Flughäfen in der EU eröffnen könnten; vertritt die Ansicht, dass regionale Flughäfen über umfangreiche Kapazitäten verfügen und deshalb zur Verringerung der Überlastung der wichtigsten Drehkreuzflughäfen und Erhöhung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen können;

38.

fordert den Rat auf, der Kommission nach und nach Verhandlungsmandate für die anderen Nachbarländer, wie insbesondere die Türkei, Armenien und Libyen, zu erteilen;

39.

vertritt die Ansicht, dass die EU in ihren Beziehungen zu den wichtigsten Partnern einem individuellem Ansatz den Vorzug geben sollte, und fordert die Kommission auf, möglichst bald die Verhandlungen über umfassende Luftverkehrsabkommen — u. a. mit Australien und Brasilien — abzuschließen; fordert ferner den Rat auf, der Kommission ein Mandat für die Aushandlung solcher Abkommen mit rasch wachsenden Volkswirtschaften wie China, Indien und den ASEAN- und Golfstaaten zu erteilen;

40.

vertritt die Ansicht, dass ein mögliches zukünftiges Abkommen zwischen der EU und den USA über Handel und Investitionen auch auf den Luftverkehrssektor Auswirkungen hätte; vertritt deshalb die Ansicht, dass die Kommission ausreichende Informationen zur Verfügung stellen sollte, damit die bevorstehenden Verhandlungen vom Parlament genau überwacht werden können;

41.

unterstreicht die Notwendigkeit, die in den Luftverkehrsabkommen mit Schlüsselpartnern, insbesondere den Vereinigten Staaten und Kanada, festgelegten Zielsetzungen vollständig zu erreichen, einschließlich der Aufhebung von Beschränkungen bezüglich ausländischer Beteiligungen an Luftfahrtgesellschaften; fordert Maßnahmen zur Überwindung des fortdauernden Ungleichgewichts zwischen der Möglichkeit von Luftfahrtgesellschaften der EU, auf dem US-Markt Kabotage zu betreiben, und der von US-Unternehmen, dies in Europa zu tun; weist darauf hin, dass die gegenseitigen internationalen Investitionen zur Ankurbelung des Luftfahrtsektors beitragen; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, einen für die Entwicklung und Unterstützung solcher Investitionen günstigen internationalen rechtlichen Rahmen im Hinblick auf aktive Maßnahmen zur Ausarbeitung von Normen und bewährten Praktiken bezüglich internationaler Investitionen zu fördern;

42.

ist der Ansicht, dass bilaterale Abkommen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung einer Luftfahrtaußenpolitik leisten können, betont jedoch gleichzeitig die Bedeutung eines gemeinsamen Ansatzes der EU;

43.

betont die Bedeutung eines fairen und offenen Wettbewerbs bei allen mit Luftverkehrsdiensten verbundenen Tätigkeiten; fordert die Aufnahme von Standardklauseln zum „fairen Wettbewerb“ in die bilateralen Luftverkehrsabkommen;

44.

fordert die Kommission auf, mit dem klar definierten Ziel, für die Luftfahrtunternehmen der EU Möglichkeiten zu schaffen und Hemmnisse zu beseitigen, einen Mindestkatalog an rechtlichen Standardanforderungen der EU festzulegen, die in bilaterale Abkommen aufzunehmen sind, besonders im Hinblick auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, auf Arbeits- und Umweltstandards sowie die Fluggastrechte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen anzuwenden;

45.

fordert die Kommission auf, eine dringende Überprüfung oder Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004 über den Schutz vor Schädigung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch Subventionierung und unlautere Preisbildungspraktiken vorzuschlagen (6);

46.

unterstützt die Kommissionsvorschläge, freien und fairen Wettbewerb in den Beziehungen und Vereinbarungen mit Drittstaaten sicherzustellen und neue, effizientere handelspolitische Schutzinstrumente zu entwickeln, die sich besser zur Reaktion auf unlautere Praktiken eignen, wie Diskriminierung, uneinheitliche Anwendung des Regelungsrahmens und mangelnde Transparenz bei der Finanzberichterstattung durch Unternehmen, die zu Marktverzerrungen führen können;

47.

fordert die Kommission auf, mit den Golfstaaten einen Dialog aufzunehmen, um für größere Transparenz zu sorgen und einen fairen Wettbewerb zu sichern;

48.

stellt fest, dass die Russische Föderation sich weigert, sich an die Abmachung zu halten, die im Rahmen des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO 2011 in Bezug auf die schrittweise Abschaffung der Sibirien-Überfluggebühren getroffen wurde; ist der Ansicht, dass die EU in Anbetracht der Tatsache, dass die Luftverkehrsunternehmen der EU durch diese illegalen Transitgebühren langfristig diskriminierenden Bedingungen unterworfen sind, die Möglichkeit haben sollte, im Gegenzug Maßnahmen zu ergreifen und den Überflug über ihr Hoheitsgebiet zu untersagen oder einzuschränken, oder allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraums der EU für Luftfahrzeuge der Russischen Föderation festzulegen, um Russland dazu zu bewegen, diese Gebühren abzuschaffen, die rechtswidrig sind, da sie gegen internationale Vereinbarungen (Abkommen von Chicago) verstoßen; fordert daher die Kommission und den Rat auf zu prüfen, wie die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in Zusammenhang mit der Nutzung des Luftraums zwischen der Russischen Föderation und der EU gewährleistet werden kann;

49.

unterstreicht dass eine ehrgeizige EU-Politik zum Schutz der Rechte der Fluggäste als Qualitätsvorteil für die EU-Luftfahrtunternehmen im weltweiten Wettbewerb fungieren kann; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Förderung der hohen EU-Standards im Bereich der Luftpassagierrechte zu treffen sowie ihre Umsetzung und Anwendung zu kontrollieren;

50.

fordert die Kommission auf, baldmöglichst einen neuen Rechtsrahmen für die Umsetzung des SES auf der Grundlage eines Top-Down-Ansatzes auszuarbeiten, der auch ein besseres Verfahren der Zusammenarbeit zwischen europäischen Flugsicherungsorganisationen beinhaltet, und die nötigen Bedingungen zu schaffen, um mit der Errichtung von SESAR beginnen zu können;

51.

fordert den Rat auf, endlich einen Standpunkt zum Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte (7) anzunehmen, die vom Parlament mit überwältigender Mehrheit (96 %) angenommen wurde, im Rat jedoch weiterhin blockiert ist;

52.

ist der Auffassung, dass der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei der Weiterentwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche weltweit, beispielsweise bezüglich der Liberalisierung von Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der weltweiten Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements eine wichtige Rolle zukommt; ermutigt die ICAO, auch weiterhin globale, marktorientierte Maßnahmen zu entwickeln, um Lärm an Flughäfen und alle relevanten Treibhausgasemissionen zu verringern; hält es für äußerst wichtig, dass innerhalb der ICAO sobald wie möglich eine Einigung bezüglich eines globalen Ansatzes gefunden wird;

53.

verlangt, dass der Kommission Verhandlungsmandate übertragen werden, um die Vertretung der Europäischen Union innerhalb der ICAO zu klären und zu stärken;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 5.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.

(3)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 121.

(4)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 506.

(5)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.

(6)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 164.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/7


P7_TA(2013)0291

Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320(INI))

(2016/C 075/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (1),

in Kenntnis des Vorschlags für eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/.. der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (C(2013)1378),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zum vereinfachten Zugang zu Krediten zur Unterstützung der Internationalisierung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (7),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. Dezember 2011 (COM(2011)0886),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (COM(2010)0573),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „EU Strategic Framework and Action Plan on Human Rights and Democracy“ (Strategischer Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie) (11855/2012),

in Kenntnis des Themenpapiers seiner Fachabteilung mit dem Titel „Human Rights Benchmarks for EU's external policy“ (Menschenrechtsstandards für die externen Politikbereiche der EU) (EXPO/B/DROI/2011/15),

in Kenntnis der „UN Guiding Principles on Business and Human Rights“ (Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte) vom 16. Juni 2011 (HR/PUB/11/04, 2011 Vereinte Nationen),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 16. April 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (COM(2013)0207),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0193/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Exportkreditprogramme der Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Handelsmöglichkeiten und Marktchancen für europäische Unternehmen sind;

B.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die „Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite“ die Anforderungen für Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt werden und dort gleichzeitig die Übertragung von Befugnissen an die Kommission vorgesehen ist, um eine schnellstmögliche Umsetzung der Änderungen der entsprechenden OECD-Übereinkommen in EU-Recht zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ wird,

D.

in der Erwägung, dass die Grundsätze über die Gestaltung der Beziehung der Union zur übrigen Welt und die Leitprinzipien für das Handeln der Union auf internationaler Ebene in Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) enthalten sind, der eine zwischen den Mitgliedstaaten verbindliche Vereinbarung ist,

E.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik vom Dezember 2011 bekräftigt wird, dass „europäische Unternehmen zur angemessenen Sorgfaltspflicht ermutigt werden sollten, damit bei ihrer Geschäftstätigkeit unabhängig vom Ort, an dem sie ausgeübt wird, die Achtung der Menschenrechte gewährleistet wird“,

F.

in der Erwägung, dass im „Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie“ des Europäischen Rates bekräftigt wird, dass die EU die Menschenrechte ohne Ausnahmen in allen Bereichen ihres außenpolitischen Handelns fördert,

G.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme jener, für die bei der Anwendung von EU-Recht eine Ausnahmeregelung gilt, rechtsverbindlich ist und dass die Strategie der Kommission zur wirksamen Umsetzung der Charta ausdrücklich die Anwendung der Charta auf die Maßnahmen im Außenbereich der EU anerkennt,

H.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte begrüßt haben, deren Prinzip 4 zur Beziehung zwischen Staat und Unternehmen sich ausdrücklich auf Exportkreditagenturen bezieht,

I.

in der Erwägung, dass oft große Projekte, die aufgrund hoher geschäftlicher, politischer, wirtschaftlicher oder ökologischer Risiken, welche die Exportkreditagenturen entsprechend bewerten und berechnen müssen, Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Handelskrediten haben, Exportkredithilfe erhalten,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2013 eine delegierte Verordnung zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 vorgeschlagen hat,

1.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines Rahmens für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Exportkreditaktivitäten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, um die Transparenz auf EU-Ebene zu verbessern; betont, dass das Hauptziel dieser Berichte die Überwachung der Einhaltung der internationalen, für Exportkredite geltenden Regeln und der Verpflichtungen gemäß den EU-Verträgen durch die Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten ist;

2.

bestätigt den inoffiziellen Erhalt des ersten Jahresberichts der Kommission über die Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten am 14. Dezember 2012, in dem die Antworten von 20 der 27 Mitgliedstaaten, die aktive Exportkreditprogramme unterhalten, ausgewertet werden, und den Erhalt der Berichte dieser Mitgliedstaaten als Anhang; die Kommission hat inzwischen die Veröffentlichung dieser Dokumente genehmigt, um das Ziel der Grundverordnung — die Erhöhung der Transparenz — zu verwirklichen;

3.

begrüßt, dass der Bericht der Kommission deutlich den Umfang und die Bedeutung der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten im Jahr 2011 aufzeigt, die mit einem Kreditengagement von insgesamt mehr als 250 Mrd. EUR — darunter 260 Transaktionen mit gemeldeten hohen Umweltauswirkungen — bedeutende Handelsmöglichkeiten und Marktchancen für europäische Unternehmen eröffnen;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die finanziellen und operativen Informationen über Exportkredite übermittelt haben, die in Anhang I Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 gefordert werden;

5.

betont im Zusammenhang mit dem Umfang der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten die Bedeutung von Erwägung 4 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, in der die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Union für Maßnahmen im Außenbereich, wie Konsolidierung der Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Politikkohärenz im Entwicklungsbereich sowie Bekämpfung des Klimawandels, gefordert werden; verweist in diesem Sinne auf die Bedeutung der im Anhang I der Verordnung genannten besonderen Berichtspflichten, um sicherzustellen, dass die Kommission und das Parlament in der Lage sind, diese Einhaltung zu bewerten;

6.

betont, dass die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und die Auswertung dieser Berichte durch die Kommission es dem Parlament noch nicht ermöglichen, die Einhaltung der in Artikel 3 und 21 EUV verankerten außenpolitischen Ziele der Union und die Behandlung der Umweltrisiken bei der Berechnung der Prämien der Exportkreditagenturen im Rahmen der Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten zu bewerten;

7.

begrüßt die im aktuellen Jahresbericht der Kommission erwähnte deutliche allgemeine Bereitschaft seitens der Mitgliedstaaten, Grundsätze auf ihre Exportkreditprogramme anzuwenden, deren Ziele in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen von Artikel 3 und 21 stehen; lobt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Italien, Belgien und die Niederlande, aussagekräftigere Berichte über die Einhaltung einiger der außenpolitischen Ziele der Union zur Verfügung zu stellen;

8.

stellt fest, dass die Kommission beurteilen können muss, ob die Exportkreditaktivitäten der Mitgliedstaaten in Einklang mit den außenpolitischen Zielen der Union stehen, und empfiehlt daher, dass die Überprüfung auf Übereinstimmung darin bestehen sollte, zu prüfen, ob öffentlich unterstützte Exportkreditagenturen über Regelungen verfügen, durch die wirksam sichergestellt werden kann, dass ihre Tätigkeiten mit den außenpolitischen Zielen der Union übereinstimmen;

Vergleich der Einhaltung der außenpolitischen Ziele der Union durch die Exportkreditagenturen

9.

teilt die Ansicht der Kommission im Jahresbericht, dass es schwierig ist, einen genauen Maßstab zu bestimmen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu messen; wiederholt, dass die Regelungen des Artikels 21 die wesentliche Richtgröße für die Bewertung der auf die Exportkredittransaktionen angewendeten Grundsätze bleiben;

10.

betont, dass die Union nur dann ein vertrauenswürdiger und starker globaler Akteur sein wird, wenn die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen eine kohärente Außenpolitik verfolgen;

11.

empfiehlt die Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe für Exportkredite des Rates und der Kommission mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) bei der Entwicklung einer Methode für eine aussagekräftige Berichterstattung über die Einhaltung von Artikel 21 und die Anwendung bestimmter OECD-Leitlinien im Bereich öffentlich unterstützter Exportkredite in der EU vor der Fälligkeit des nächsten Jahresberichts; fordert nachdrücklich, dass im Rahmen dieses Prozesses öffentliche Anhörungen stattfinden;

12.

erachtet es als überaus wichtig, die Mitgliedstaaten aufzufordern, das Bestehen, das Ergebnis und die Wirksamkeit von Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten bei der Prüfung von durch Exportkredite öffentlich unterstützten Projekten im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten;

13.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Exportkreditagenturen auf Informationen angewiesen sind, die ihnen von ihren Projektpartnern zur Verfügung gestellt werden; ist davon überzeugt, dass die Projektpartner die Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten selbst durchführen und auf diese Weise die zusätzlichen Verwaltungskosten für die Exportkreditagenturen reduzieren würden, wenn von den Exportkreditagenturen ein strukturierter Ansatz für diese Verfahren als Voraussetzung für die Projektfinanzierung verlangt wird;

14.

ist der Ansicht, dass der Fortschritt bei der Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte durch die Exportkreditagenturen ein Vorreiter für eine bessere Berichterstattung auch über andere in Artikel 21 verankerte außenpolitische Ziele der EU, wie die Beseitigung von Armut, und über die Behandlung von Umweltrisiken ist;

Berichterstattung über die Behandlung von Umweltrisiken bei der Berechnung der Prämien für Exportkreditagenturen

15.

schlägt den Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten vor, weiterhin Berichte über ihre Bewertung der Umweltrisiken vorzulegen, und ist der Ansicht, dass eine derartige Berichterstattung durch alle OECD- und Nicht-OECD-Exportkreditagenturen unerlässlich ist, um gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen;

Berichterstattung über Eventualverbindlichkeiten

16.

merkt an, dass die Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich über den Umgang mit Eventualverbindlichkeiten berichten; fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Definition zu schaffen, die den Wunsch des Parlaments widerspiegelt, über außerbilanzielle Posten informiert zu werden;

Anleitung und Auswertung durch die Kommission

17.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten im nächsten Berichtszeitraum anzuleiten, unter anderem hinsichtlich der Berichterstattung zum Bestehen und zur Wirksamkeit von Verfahren zur Wahrung von Sorgfaltspflichten, was ihre Menschrechtspolitik angeht, sowie der Berichterstattung zur Behandlung von Umweltrisiken;

18.

erwartet, dass der nächste Jahresbericht der Kommission eine Stellungnahme enthält, ob sie die Einhaltung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten konnte, sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Berichterstattung im Falle einer negativen Antwort gibt;

Kommissionsbericht zur Öffentlichkeitsarbeit in Nicht-OECD-Ländern

19.

begrüßt die Bemühungen der Kommission und der USA im Jahr 2012, China, Brasilien, Russland und andere wichtige Schwellenländer für die Einsetzung einer internationalen Arbeitsgruppe wichtiger Anbieter von Exportfinanzierung zu gewinnen;

20.

schlägt die Untersuchung der Zweckdienlichkeit eines sektorbezogenen Ansatzes zur Einsetzung der internationalen Arbeitsgruppe vor, um in einer zweiten Phase die Grundlage für horizontale Bestimmungen zu schaffen, die die gemeinsame Annahme von wirksamen und hohen Standards und neuen internationalen Vorschriften für Exportkreditagenturen durch alle OECD- und Nicht-OECD-Länder sicherstellt, um gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen;

o

o o

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem OECD-Sekretariat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0469.

(3)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.

(5)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(6)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(7)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/11


P7_TA(2013)0293

Statut der Europäischen Stiftung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) (COM(2012)0035 — 2012/0022(APP))

(2016/C 075/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2012)0035),

in Kenntnis der Folgenabschätzung der Kommission als begleitendes Dokument zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (1),

in Kenntnis der Machbarkeitsstudie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und der Universität Heidelberg über die Einführung eines Europäischen Stiftungsstatuts (2008),

in Kenntnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-386/04 (Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften) (2), C-318/07 (Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid) (3) und C-25/10 (Missionswerk Werner Heukelbach e.V. gegen den Staat Belgien) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (europäische Staatsbürgerschaft) (5),

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 (6),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2012 (7),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0223/2013),

A.

in der Erwägung, dass es in der Union etwa 110 000 gemeinnützige Stiftungen gibt, die zusammen ein geschätztes Vermögen von ungefähr 350 Mrd. Euro aufweisen, dem Gesamtausgaben von etwa 83 Mrd. EUR gegenüber stehen, und die Arbeitsplätze für zwischen 750 000 und 1 000 000 Europäer beschäftigen;

B.

jedoch in der Erwägung, dass ein Teil der Menschen, die bei den Stiftungen arbeiten oder dort beschäftigt sind. ehrenamtlich tätig sind und nicht für ihr Engagement bezahlt werden;

C.

in der Erwägung, dass die Existenz und die Tätigkeiten gemeinnütziger Stiftungen in der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Soziales und Gesundheit, historisches Gedächtnis und Aussöhnung zwischen den Völkern, Umweltschutz, Jugend und Sport sowie Kunst und Kultur von entscheidender Bedeutung sind und in der Erwägung, dass viele ihrer Projekte weit über nationale Grenzen hinaus wirken;

D.

in der Erwägung, dass es in der Union mehr als 50 verschiedene Gesetze im Zivil- und Steuerrecht für Stiftungen und zahlreiche komplexe Verwaltungsabläufe gibt, die Schätzungen zufolge bis zu 100 Mio. EUR jährlich an Beratungskosten verursachen, die wiederum nicht mehr für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen;

E.

in der Erwägung, dass Stiftungen insbesondere aufgrund rechtlicher, steuerrechtlicher und administrativer Hindernisse, die kosten- und zeitintensive Verwaltungsprozesse mit sich bringen, sowie aufgrund des Fehlens geeigneter Rechtsinstrumente davon abgehalten werden oder Schwierigkeiten haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu betätigen oder sich dort verstärkt zu engagieren;

F.

in der Erwägung, dass in Zeiten klammer Staatskassen, von denen vor allem kulturelle und künstlerische Aktivitäten sowie Bildung und Sport betroffen sind, das finanzielle und soziale Engagement von Stiftungen unerlässlich ist, wobei Stiftungen staatliches Handeln zum Gemeinwohl lediglich unterstützen, aber nicht ersetzen können;

G.

in der Erwägung, dass es sich bei der steuerrechtlichen Behandlung nicht um die Harmonisierung des Steuerrechts handelt, sondern um die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgebots, weshalb für die europäischen Stiftungen und ihre Spender grundsätzlich automatisch dieselben Vorschriften und Steuervergünstigungen wie für nationale gemeinnützige Einrichtungen gelten;

H.

in der Erwägung, dass die Einführung eines gemeinsamen Europäischen Stiftungsstatuts die Bündelung und den Transfer von Ressourcen, Wissen und Spenden sowie die Umsetzung von transeuropäischen Aktivitäten beträchtlich erleichtern könnte;

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Erleichterung der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke durch Stiftungen in der gesamten EU begrüßt;

J.

in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Statut eine optionale europäische Rechtsform ist, die Stiftungen und Geldgebern mit Aktivitäten in mehr als einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, aber niemals bestehende Stiftungsgesetze ersetzen oder harmonisieren wird;

K.

in der Erwägung, dass es in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten immer wichtiger wird, dass Stiftungen über die richtigen Hilfsmittel verfügen, damit sie gemeinnützige Zwecke auf europäischer Ebene verfolgen, Ressourcen bündeln und gleichzeitig die Kosten und rechtlichen Unsicherheiten vermindern können;

L.

in der Überzeugung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass Europäische Stiftungen (FE) auf einer nachhaltigen und langfristigen Grundlage arbeiten und in mindestens zwei Mitgliedstaaten tatsächlich tätig sind, da ansonsten ihr besonderer Status nicht gerechtfertigt wäre;

M.

in der Erwägung, dass einige Formulierungen und Definitionen im Vorschlag der Kommission einer Klarstellung bedürfen;

N.

in der Erwägung, dass einige Zusätze und Anpassungen am Vorschlag der Kommission wohl notwendig sind, um die Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit einer FE zu stärken, zum Beispiel hinsichtlich der Einhaltung rechtlicher und ethischer Regeln, der Ausschließlichkeit des gemeinnützigen Zwecks, der grenzübergreifenden Komponente, des Mindestvermögens und der Notwendigkeit, dieses grundsätzlich während der gesamten Zeit der Existenz der FE zu erhalten, einer Regel über die rechtzeitige Auszahlung, der Mindestdauer und der Zahlung einer Vergütung an Mitglieder des Vorstands oder leitender Gremien der FE;

O.

in der Überzeugung, dass der Gläubigerschutz und der Arbeitnehmerschutz von ausschlaggebender Bedeutung sind und während der gesamten Zeit der Existenz einer FE beibehalten werden müssen;

P.

in der Erwägung, dass hinsichtlich der Arbeitnehmervertretung die Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (8) gestärkt werden sollte, um klarzustellen, dass die Verfahrensregeln dieser Richtlinie gelten; außerdem in der Erwägung, dass es stärkere Sanktionen für Verstöße geben sollte, beispielsweise indem die Eintragung einer FE davon abhängig gemacht wird, dass die Anforderungen nach der Richtlinie 2009/38/EG im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (9) erfüllt sind; in der Erwägung, dass darüber hinaus Bestimmungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien einer FE entsprechend der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (10) notwendig sind, damit die Form einer FE nicht dafür missbraucht werden kann, Arbeitnehmern die Rechte auf Arbeitnehmerbeteiligung nicht zu gewähren oder solche Rechte vorzuenthalten;

Q.

in der Erwägung, dass eine Bestimmung über die Vertretung ehrenamtlich Beschäftigter in einer FE zu begrüßen ist, da 2,5 Millionen ehrenamtlich Beschäftigte in diesem Sektor tätig sind;

R.

in der Erwägung, dass die verstärkte Vertretung und der wertvolle Beitrag ehrenamtlich Beschäftigter zu den von ihnen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen beitragen; da insbesondere mehr und mehr junge Menschen ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben müssen, um ihre ersten Berufserfahrungen zu sammeln, könnte es sich für Stiftungen lohnen, Formen und Instrumente in Erwägung zu ziehen, die es ihnen ermöglichen, Zugang zu den Informationen zu haben, die notwendig sind, um effizienter zu arbeiten, zum Beispiel über den Europäischen Betriebsrat;

S.

in der Erwägung, dass klargestellt werden muss, dass sich der eingetragene Sitz und die Hauptverwaltung einer FE in demselben Mitgliedstaat befinden müssen, um eine Aufspaltung des registrierten Sitzes und der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung zu verhindern und auch um die Aufsicht zu erleichtern, da eine FE durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;

T.

in der Überzeugung, dass es nicht Zweck der FE sein sollte, europäische politische Parteien zu finanzieren;

U.

in der Erwägung, dass bei Fragen der Besteuerung die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes, der vom Europäischen Gerichtshof entwickelt wurde, der Ausgangspunkt sein muss; in der Erwägung, dass von dem Sektor anerkannt wurde, dass der vorgeschlagene Ansatz der Gewährung der automatischen Anwendung einer gleichen steuerlichen Behandlung die Attraktivität des Statuts der FE dadurch erhöhen würde, dass der Finanz- und Verwaltungsaufwand beträchtlich verringert würde, wodurch es zu mehr als lediglich einem zivilrechtlichen Instrument würde; in der Erwägung allerdings, dass der Ansatz im Rat wohl sehr umstritten ist, weil die Mitgliedstaaten kaum bereit sind, eine Einmischung in ihre nationalen Steuergesetze zuzulassen; in der Erwägung, dass es deshalb wohl sachgerecht ist, mögliche alternative Fallgestaltungen nicht auszuschließen;

V.

unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, dass bei den Verhandlungen über diese wichtige Rechtsvorschrift rasch Fortschritte erzielt werden, um dem Stiftungssektor dieses neue Instrument zur Verfügung zu stellen, das offensichtlich mit Ungeduld erwartet wird;

1.

legt den Mitgliedstaaten nahe, das bestehende Momentum zu nutzen, um an einer schnellen und umfassenden Einführung des Statuts mit allen Garantien der Transparenz zu arbeiten, damit Hemmnisse für die grenzüberschreitende Aktivität von Stiftungen abgebaut werden können und die Gründung neuer Stiftungen, die den Bedürfnissen der auf dem Gebiet der Union ansässigen Menschen Rechnung tragen oder Aufgaben wahrnehmen, die gemeinnützig sind oder im allgemeinen Interesse liegen, gefördert werden kann; betont, dass die Schaffung eines solchen Statuts zur Verwirklichung der EU-Bürgerschaft beiträgt und mit der Vorlage eines Statuts des europäischen Vereins einhergehen sollte;

2.

betont, dass die FE zur Entwicklung einer wirklich europäischen Kultur und Identität beitragen sollte;

3.

weist darauf hin, dass durch die FE zwar eine neue Rechtsform geschaffen würde, dass sie aber über in den Mitgliedstaaten bereits bestehende Strukturen umgesetzt werden sollte;

4.

begrüßt, dass das Statut Mindeststandards hinsichtlich der Transparenz, der Rechenschaftspflicht, der Aufsicht und des Einsatzes von Mitteln festlegt, die wiederum Bürgern wie Spendern als Gütesiegel dienen können und dadurch das Vertrauen in FEs sichern und die Entwicklung ihrer Aktivitäten in der EU zum Wohle aller Bürger voranbringen können;

5.

hebt das Potenzial von Stiftungen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen hervor, bei denen die Arbeitslosigkeit alarmierende Ausmaße angenommen hat;

6.

fordert, dass in der Verordnung klargestellt wird, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Satzung dem Mitgliedstaat obliegt, der die Finanzhoheit über die Stiftung ausübt;

7.

stellt fest, dass die Möglichkeit zur Fusion bestehender FE bislang nicht geregelt ist;

8.

verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Dauerhaftigkeit, Ernsthaftigkeit und Lebensfähigkeit von Stiftungen sowie die Effektivität ihrer Aufsicht in den Mittelpunkt zu stellen, um das Vertrauen in FEs zu untermauern, und fordert vor diesem Hintergrund den Rat auf, die folgenden Empfehlungen und Änderungen zu berücksichtigen:

i)

Die Mindestkapitalausstattung während der gesamten Zeit der Existenz einer FE sollte bei 25 000 EUR belassen werden.

ii)

Das Bestehen der FE in allen Mitgliedstaaten sollte grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit ausgerichtet werden oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, auf eine bestimmte Dauer von mindestens vier Jahren. Die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung von mindestens zwei Jahren sollte nur dann zulässig sein, wenn dies hinreichend gerechtfertigt ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch voll und ganz gewährleistet ist.

iii)

Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, sollten Änderungen der Stiftungssatzung zulässig sein, wenn sie von ihrem Vorstand vorgenommen werden. Hat die FE gemäß Artikel 31 weitere Organe, sollten diese die Änderungen der Satzung mitbeschließen.

iv)

Um innerhalb von Stiftungen Interessenkonflikte gegenüber vom Stifter unabhängigen Organen, das heißt solchen, die nicht mit dem Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, zu vermeiden, sollten Regelungen entsprechend dem Vorschlag der Kommission getroffen werden, jedoch sollte anerkannt werden, dass die Gründung einer Stiftung im familiären Kontext geschehen kann, in dem ein großes Vertrauensverhältnis zwischen Stifter und Ausschussmitgliedern herrscht, welches die Voraussetzung dafür bildet, dass der Stifter den Stiftungszweck über seinen Tod hinaus gesichert weiß.

v)

Bei der Festlegung der Schwelle für Stiftungen, deren Abschlüsse geprüft werden müssen, sind die Kapitalausstattung, das Jahreseinkommen und die Anzahl der Beschäftigten der Stiftung zu berücksichtigen. Für Stiftungen unterhalb dieser Schwelle sollte eine unabhängige Prüfung der Abschlüsse genügen.

vi)

In dem Statut sollten Angaben zu ehrenamtlich Beschäftigte vorgesehen sein. Das Statut sollte auch das Ehrenamt als ein Leitprinzip fördern.

vii)

Eine Bestimmung sollte hinzugefügt werden, nach der die Vergütung, die Mitgliedern des Vorstands oder anderer Gremien der FE gezahlt wird, vertretbar und angemessen sein muss. Besondere Kriterien sollten aufgestellt werden um zu bestimmen, ob die Vergütung vertretbar und angemessen ist.

viii)

Was die Vertretung der Arbeitnehmer angeht, sollte das Verhandlungsverfahren, das sich gemäß den Artikeln 38 und 39 des Vorschlags nur auf die Information und Konsultation von Arbeitnehmern innerhalb der EU bezieht, so ausgeweitet werden, das es auch für die Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien der FE gilt. Parallel zu der Bezugnahme, die derzeit in den Artikeln 38 und 39 des Vorschlags auf die Verfahren der Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates erfolgt, sollte für die Zwecke der Beteiligung von Arbeitnehmern an den Gremien der FE auf die Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/86/EG des Rates Bezug genommen werden.

ix)

Die Bestimmung über die Vertretung von Arbeitnehmern in Artikel 38 des Vorschlags sollte beibehalten werden. Die Begriffe „ehrenamtlich Beschäftigter“ und „ehrenamtliche Beschäftigung“ sollten weiter klargestellt werden.

x)

Im Sinne einer effektiven Aufsicht sollten sowohl der Sitz als auch die Hauptverwaltung einer FE im Mitgliedstaat ihrer Gründung liegen.

xi)

Der Vorschlag sollte entsprechend den Vorschlägen des Sektors auf ein zivilrechtliches Instrument beschränkt sein, und gleichzeitig sollten — entsprechend dem Vorschlag des Parlaments — einige Kernelemente des gemeinnützigen Konzepts, wie es in den Mitgliedstaaten zu finden ist, gestärkt werden, damit die Anerkennung der Gleichwertigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten erleichtert wird.

xii)

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollte wie folgt geändert werden:

Änderungsvorschlag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Die Mitglieder des Vorstands sorgen für die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Pflichten sowie der Satzung und aller für die FE relevanten rechtlichen und ethischen Handlungs- und Verhaltensregeln. Dafür erarbeiten sie organisatorische Strukturen und interne Maßnahmen, um Regelverstößen vorzubeugen und sie aufzudecken.

Änderungsvorschlag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können.

(18)

Damit die FE die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen kann, sollte sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen können.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Legislativtext.)

Änderungsvorschlag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

„Vermögen“ alle materiellen und immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Wertschöpfung Eigentum oder Kontrolle begründet werden kann;

(1)

„Vermögen“ alle materiellen und immateriellen Gegenstände, an denen zum Zwecke der Schaffung wirtschaftlichen und/oder sozialen Wertes Eigentum oder Kontrolle begründet werden kann;

Änderungsvorschlag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

„zweckfremde Wirtschaftstätigkeit“ eine wirtschaftliche Tätigkeit der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung dient;

(2)

„zweckfremde Wirtschaftstätigkeit“ eine wirtschaftliche Tätigkeit , ausschließlich der normalen Vermögensverwaltung, wie etwa Investitionen in Anleihen, Aktien oder Immobilien, der FE, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Einrichtung dient;

Änderungsvorschlag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

(5)

„gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit ausschließlich gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

Änderungsvorschlag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

die Namen der nach Artikel 30 bestellten geschäftsführenden Direktoren;

Änderungsvorschlag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Sie kann nur für einen oder mehrere der folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Änderungsvorschlag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe s a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(sa)

Unterstützung von Opfern von Terrorismus und Gewalttaten,

Änderungsvorschlag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe s b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(sb)

Förderung des Dialogs zwischen den Religionen.

Änderungsvorschlag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die FE darf keiner Person durch eine übermäßige Entschädigung oder durch die Erstattung von Ausgaben, die nicht zur Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks dienen, Vergünstigungen gewähren. Die FE erfüllt nicht ihren gemeinnützigen Zweck, wenn sie nur dazu dient, einer beschränkten Zahl von Einzelpersonen Vergünstigungen zu gewähren.

Änderungsvorschlag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.

Die FE ist in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung mindestens ein entsprechendes Ziel aus. Falls die FE in ihrer Satzung zum Zeitpunkt ihrer Eintragung lediglich das Ziel ausweist, in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig zu sein, muss sie zu diesem Zeitpunkt glaubhaft darlegen, dass sie spätestens binnen zwei Jahren in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein wird. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht in Fällen, in denen eine spätere Aufnahme der Tätigkeit im Hinblick auf die Verfolgung des Zwecks der FE gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheint. In jedem Fall ist die FE verpflichtet, während ihres Bestehens ihre Tätigkeit in mindestens zwei Mitgliedstaaten aufzunehmen und beizubehalten.

Änderungsvorschlag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000  EUR.

2.   Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000  EUR. Sie hat dieses Mindestvermögen während der gesamten Zeit ihrer Existenz beizubehalten, es sei denn, sie wurde gemäß Artikel 12 Absatz 2 für eine bestimmte Dauer gegründet.

Änderungsvorschlag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die FE muss 70 % des Einkommens, das sie in einem Geschäftsjahr erzielt hat, in den folgenden vier Jahren ausgeben, es sei denn, ein spezifisches Projekt wurde in den Statuten bestimmt, das in den folgenden sechs Jahren durchgeführt wird.

Änderungsvorschlag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer von mindestens zwei Jahren.

2.   Eine FE wird auf unbegrenzte Zeit errichtet oder, wenn dies ausdrücklich in ihrer Satzung festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer von mindestens vier Jahren. In Fällen, in denen eine begrenzte Dauer dafür geeignet ist, die Ziele der FE zu erreichen, und wenn dies hinreichend begründet ist, kann die FE für eine Dauer von mindestens zwei Jahren errichtet werden.

Änderungsvorschlag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2009/38/EG geschlossen wird.

Änderungsvorschlag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung hervorgeht.

3.   Der Antrag auf Verschmelzung wird von jeder zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Verschmelzung, aus der eine einzelstaatliche gemeinnützige Einrichtung hervorgeht. Die zuständige Behörde hat den Antrag auf eine grenzübergreifende Verschmelzung zwingend und ausschließlich aus dem Grund abzulehnen, dass die in Absatz 2 genannten Dokumente nicht dieser Verordnung entsprechen oder dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies nach der Satzung der sich umwandelnden Einrichtung zulässig ist.

1.   Eine FE kann durch Umwandlung einer gemeinnützigen Einrichtung mit Rechtssitz in einem Mitgliedstaat gegründet werden, sofern dies nach der Satzung nicht ausdrücklich untersagt ist und nicht dem Willen des Stifters zuwiderläuft .

Änderungsvorschlag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung.

3.   Der Antrag auf Umwandlung wird von der zuständigen Behörde nach denselben Verfahren und Grundsätzen behandelt wie ein Antrag auf Änderung der Satzung der einzelstaatlichen gemeinnützigen Einrichtung. Die zuständige Behörde hat den Antrag auf eine Umwandlung zwingend und ausschließlich aus dem Grund abzulehnen, dass die in Absatz 2 genannten Dokumente nicht dieser Verordnung entsprechen oder dass die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen.

1.   Ist die Satzung für die Arbeitsweise der FE nicht länger geeignet, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen. Hat die FE gemäß Artikel 31 weitere Organe, müssen diese Änderungen der Satzung mitbeschließen.

Änderungsvorschlag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)

Namen, Zweckbestimmung und Anschriften der Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen,

(g)

Vorname, Nachname und Anschrift der Stifter, soweit es sich um natürliche Personen handelt; Namen, Zweckbestimmung und Sitze der Gründungsorganisationen, soweit es sich um juristische Personen handelt, oder vergleichbare Angaben bei öffentlichen Einrichtungen,

Änderungsvorschlag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Eine FE kann erst eingetragen werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der sich aus Kapitel V dieser Verordnung ergebenden Pflichten im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeteiligung in der FE erbracht worden ist.

Änderungsvorschlag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

Änderungsvorschlag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Änderungsvorschlag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der Aufsichtsbehörde vor.

2.   Die FE erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss und einen jährlichen Tätigkeitsbericht und legt diese dem zuständigen nationalen Register sowie der Aufsichtsbehörde vor.

Änderungsvorschlag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft.

4.   Die Jahresabschlüsse der FE werden von einer oder mehreren Personen, die nach den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschlussprüfung zugelassen sind, geprüft , wenn bei der FE eines der folgenden Kriterien überschritten ist:

 

(a)

ein Jahreseinkommen von 2 Mio. EUR oder

 

(b)

Vermögenswerte von 200 000  EUR oder

 

(c)

eine durchschnittliche Zahl von 50 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

 

Bei FE, bei denen keines dieser Kriterien überschritten ist, kann anstelle eines Rechnungsprüfers ein unabhängiger Sachverständiger eingesetzt werden.

Änderungsvorschlag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt.

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Tätigkeitsbericht offengelegt. Der Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragen Person wird entsprechend den Vorschriften des Mitgliedstaates des Satzungssitzes offengelegt.

Änderungsvorschlag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die FE hat ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union.

Der Satzungssitz einer FE muss sich innerhalb der Europäischen Union in demselben Mitgliedstaat wie ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befinden . Die FE muss zwar in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sein, einschließlich maßgeblicher Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz und die Hauptverwaltung befinden, die FE kann aber auch Tätigkeiten außerhalb der EU wahrnehmen.

Änderungsvorschlag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea)

die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer.

Änderungsvorschlag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die Verlegung nur aus dem Grund verweigern, dass die Bedingungen im Sinne von Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind. Sie verweigert die Verlegung auch, wenn die Rechte von Gläubigern und Arbeitnehmern nicht ausreichend geschützt sind.

Änderungsvorschlag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 2 — Unterabsätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine FE , die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 20 ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

Eine FE richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

Eine FE, die mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, richtet auf Antrag von mindestens 10 % ihrer Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder deren Vertreter einen Europäischen Betriebsrat ein.

 

Änderungsvorschlag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Auf die Einsetzung des Europäischen Betriebsrats finden die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2009/38/EG sowie die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der subsidiären Vorschriften unter Nummer 1 Buchstaben a bis e des Anhangs I der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

Änderungsvorschlag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.     Die Vertreter der Personen, die in der FE auf längere Zeit einer formalen ehrenamtlichen Beschäftigung nachgehen, erhalten im Europäischen Betriebsrat einen Beobachterstatus. Die Anzahl dieser Vertreter beträgt mindestens einen je Mitgliedstaat, in dem mindestens zehn ehrenamtlich Beschäftigte tätig sind.

entfällt

Änderungsvorschlag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die die FE geschaffen wurde.

2.   Sobald die Gläubiger der FE vollständig befriedigt sind, wird das verbleibende Vermögen der FE einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit einem vergleichbaren gemeinnützigen Zweck mit Sitz in demselben Mitgliedstaat, in dem diese eingetragen ist, zugeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, die weitestgehend denen entsprechen, für die die FE geschaffen wurde.

Änderungsvorschlag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Aufsichtsbehörde , die für die Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist , und teilt dies der Kommission mit.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden seiner Wahl , die für die wirksame Beaufsichtigung der in seinem Staat eingetragenen FE zuständig ist/sind , und teilt dies der Kommission mit.

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187.

(2)  Slg. 2006, S. I-8203.

(3)  Slg. 2009, S. I-359.

(4)  Slg. 2011, S. I-497.

(5)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(6)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 57.

(7)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 81.

(8)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.

(9)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/24


P7_TA(2013)0300

Blaues Wachstum — Förderung des nachhaltigen marinen, maritimen und touristischen Wachstums in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem „blauen Wachstum“ — Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU (2012/2297(INI))

(2016/C 075/04)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012„Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 11. September 2012„Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU“ (COM(2012)0491) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2012)0255),

in Kenntnis der Erklärung von Limassol vom 8. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung,

in Kenntnis des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis des Vorschlags der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 31. Oktober 2012„Überblick über Politik, Rechtsvorschriften und Initiativen der EU bezüglich der Abfälle im Meer“ (SWD(2012)0365),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. August 2012„Meereskenntnisse 2020 — Von der Kartierung des Meeresbodens bis zur ozeanografischen Prognose“ (COM(2012)0473),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010„Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2009„Mitteilung und Aktionsplan zur Errichtung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen“ (COM(2009)0010),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union (COM(2007)0575),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 7. Juni 2006„Die künftige Meerespolitik der EU: eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (COM(2006)0275),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 zur Integrierten Meerespolitik (IMP) — Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den strategischen Zielen und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. Juli 2007 zur künftigen Meerespolitik der Europäischen Union: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere (6),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2013„Blaues Wachstum — Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahmen des Fischereiausschusses und des Ausschusses für Regionalentwicklung (A7-0209/2013),

A.

in der Erwägung, dass über 70 % der Erdoberfläche von Ozeanen und Meeren bedeckt sind, die bei der Bewältigung von langfristigen Herausforderungen, denen die EU gegenübersteht, wie beispielsweise dem Klimawandel und dem internationalen Wettbewerb, eine entscheidende Rolle spielen;

B.

in der Erwägung, dass es innerhalb der EU sechs große Küstengebiete (Atlantik, Nordsee, Ostsee, Schwarzes Meer, Mittelmeer und Regionen in äußerster Randlage) gibt, die in Bezug auf ihre Bodenschätze und die Art der dort stattfindenden Tätigkeiten Unterschiede aufweisen;

C.

in der Erwägung, dass die Hälfte der europäischen Bevölkerung an der 89 000 km langen europäischen Küste lebt und dass deshalb die regionalen und lokalen Behörden diesem demographischen Druck bei der Umsetzung staatlicher Politik Rechnung tragen sollten;

D.

in der Erwägung, dass sich die maritime Wirtschaft durch den technologischen Fortschritt und die Erschließung neuer Quellen für nachhaltiges Wachstum bis 2020 erwartungsgemäß um 590 Mrd. EUR vergrößern wird und somit insgesamt 7 Mio. Arbeitsplätze gesichert werden

E.

in der Erwägung, dass der zu erwartende Anstieg der menschlichen Tätigkeit in einer sensiblen Meeresumwelt erfolgen wird, in der sich nur 10 % der Meereshabitate und 2 % der Meeresarten in einem guten Zustand befinden, wodurch deutlich wird, dass die Nachhaltigkeit der Meeresumwelt nicht durch maritime Wirtschaftstätigkeiten untergraben werden darf;

F.

in der Erwägung, dass Investitionen in natürliches Kapital und in Humankapital von entscheidender Bedeutung sind, um den gegenwärtigen Herausforderungen zu begegnen, darunter insbesondere die wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der menschlichen Tätigkeiten, der gute Umweltzustand und die Anpassung an den Klimawandel zur Bekämpfung der Küstenerosion und der Übersäuerung der Meere sowie zum Schutz der Artenvielfalt, unter Berücksichtigung dessen, dass gesunde und produktive Ökosysteme für die Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft unverzichtbar sind;

G.

in der Erwägung, dass der Umfang und die Reichweite der ökologischen Auswirkungen der Schwerpunktbereiche des blauen Wachstums höchst ungewiss und möglicherweise schädigend sind, da unser Wissen über die Vielschichtigkeit der Meeresökosysteme begrenzt ist, und dass der entsprechende Entscheidungsprozess deshalb vom Vorsorgeprinzip geprägt sein sollte, das in Artikel 19Absatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist;

H.

in der Erwägung, dass der Sektor der Küsten- und Meerespolitik in die allgemeine Programmplanung 2014–2020 aufgenommen werden und in die Ziele der Strategie Europa 2020 einfließen sollte;

I.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums für die Küsten- und Inselregionen eine detaillierte Analyse der systemischen und strukturellen Schwierigkeiten dieser Regionen unabdingbar ist;

J.

in der Erwägung, dass das Inselsystem der EU im Hinblick auf den Seeverkehr wesentlich höhere Kosten zu tragen hat als die anderen Küstenregionen der EU;

K.

in der Erwägung, dass der saisonale Charakter des Tourismus die Entwicklung der Küsten- und Inselregionen stark beeinträchtigt und dass eine Ad-hoc-Strategie zur Bekämpfung dieses Phänomens ausgearbeitet werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass eine Koordinierung der makroregionalen Ansätze und der entsprechenden Aktionspläne für die Meeresbecken der EU erforderlich ist;

M.

in der Erwägung, dass dieser Bericht den Fahrplan des Europäischen Parlaments zur Unterstützung des blauen Wachstums darstellt;

Allgemeiner Kontext

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zum blauen Wachstum, das die maritime Dimension der Strategie „Europa 2020“ darstellt und die Möglichkeiten der maritimen Wirtschaft zur Schaffung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und von Arbeitsplätzen klar aufzeigt;

2.

begrüßt den Bericht der Kommission über den Fortschritt der Integrierten Meerespolitik (IMP); bekräftigt erneut die Unterstützung der IMP und unterstreicht, dass deren Förderung weiterhin das wichtigste Instrument zur Unterstützung des blauen Wachstums darstellt;

3.

erkennt an, dass das Meer und die Ozeane zunehmend eine Schlüsselrolle für das künftige weltweite Wirtschaftswachstum spielen werden; erwägt, dass die Strategie des blauen Wachstums als Teil der Integrierten Meerespolitik die Entwicklung von Synergien und koordinierten politischen Maßnahmen fördert und so einen europäischen Mehrwert erzeugt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den maritimen Wirtschaftszweigen beiträgt;

4.

ist der Ansicht, dass die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Behörden, um die Wettbewerbsfähigkeit der in der maritimen Wirtschaft tätigen Sektoren der Union zu steigern, die notwendigen Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum schaffen müssen, wie beispielsweise durch maritime Raumplanungssysteme, den Ausbau der Infrastruktur, den Zugang zu beruflichen Qualifikationen und die Sicherung der Finanzierung; unterstreicht die Bedeutung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Behörden auf unterschiedlichen Ebenen mittels des Aufbaus einer entsprechenden Plattform auf EU-Ebene;

5.

weist darauf hin, dass die Sicherung einer ausreichenden Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in den Bereichen des blauen Wachstums tätig sind, eine Herausforderung darstellen wird, und begrüßt daher Initiativen wie die neuen Regelungen der EU für Risikokapitalfonds, die den Zugang von KMU zu Finanzmitteln erleichtern;

6.

ist der Ansicht, dass es in einer Zeit, da in den Mitgliedstaaten öffentliche Investitionen gekürzt werden, unbedingt notwendig ist, dass Entwicklungsmaßnahmen und insbesondere kostenintensive Vorhaben wie im Bereich der Infrastrukturen für Verkehr, Energie und Telekommunikation während des Programmzeitraums 2014–2020 und darüber hinaus eine ausreichende Finanzierung erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Finanzierungsinstrumente und Gemeinschaftsmittel auf Projekte der blauen Wirtschaft zu lenken;

7.

hebt hervor, dass — insbesondere im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 — die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen, die mit Finanzmitteln unterstützt wurden und für die es immer schwieriger wird, kostenintensive Vorhaben umzusetzen, sowie die Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und der Inselregionen, die aufgrund ihrer Randlage und ihrer natürlichen Gegebenheiten unter strukturellen Nachteilen leiden;

8.

nimmt die wirtschaftlich katastrophalen Bedingungen und das soziale Elend zur Kenntnis, die in verschiedenen Regionen und vor allem in den Inselregionen herrschen, insbesondere im Mittelmeerraum und in den Regionen, die weit entfernt vom Festland liegen; hebt hervor, dass die Inseln durch die Randlage in Bezug zum Binnenmarkt in wirtschaftliche und industrielle Stagnation geraten und unter Entvölkerung leiden, weshalb die europäischen Organe besondere Maßnahmen ergreifen müssen; fordert die Kommission daher auf, die Einrichtung von Freihandelszonen in Erwägung zu ziehen, durch die aufgrund des Wegfalls des Steuerdrucks und der Anziehung ausländischer Direktinvestitionen die Rezessionsspirale gebremst werden kann, die in den Inselregionen das Wachstum und die Entwicklung hindert;

9.

hebt die Rolle von Strategien für einzelne Meeresbecken bei der Förderung einer regionalen Entwicklung und des wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts, bei der Ankurbelung der Europäischen Wirtschaft, bei der Förderung eines integrativen blauen Wachstums und bei der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie beim Schutz der Meeresumwelt und der Artenvielfalt an den Küsten hervor; fordert, dass diese Strategien, verbunden mit den gegenwärtigen und zukünftigen makroregionalen Ansätzen, für alle europäischen Meeresbecken wirksam eingeführt werden und dass für ihre Umsetzung seitens der EU und aus anderen Quellen angemessene Finanz- und Verwaltungsmittel bereitgestellt werden; ist der Auffassung, dass die Rolle der Regionen bei der Ausarbeitung von Strategien für die Meeresbecken gestärkt werden muss; erkennt in dieser Hinsicht den Beitrag der territorialen und grenzüberschreitenden Kooperation zur Lösung der Probleme der Küsten- und Meeresregionen an;

10.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der EU-Strategien für den Ostseeraum und die Atlantikregion erzielt wurden, und bestätigt seine Aufforderung an die Kommission, eine EU-Strategie für die Schwarzmeerregion zu entwickeln;

11.

fordert die nachhaltige Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für die Schaffung regionaler und grenzüberschreitender maritimer Cluster; betont deren strategische Bedeutung für die Einnahme einer Führungsrolle bei wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum; ist der Auffassung, dass deren Entwicklung ein Motor für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren, für Synergien zwischen den Branchen der blauen Wirtschaft und für Investitionsattraktivität ist;

12.

hebt die engen Verflechtungen zwischen dem blauen Wachstum und dem Klimawandel hervor und betont, dass alle maritimen Tätigkeiten mit der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel in Einklang gebracht werden müssen, um zu einem stärker klimaresistenten Europa beizutragen;

13.

weist insbesondere darauf hin, dass die gestiegene wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum nicht zu Lasten der Meeresökosysteme und der Ökosysteme an den Küsten gehen darf, die ausgesprochen empfindlich sind und zu den ersten Ökosystemen gehören, die unter den Auswirkungen des Klimawandels leiden; hebt hervor, dass das blaue Wachstum mit den Umweltzielen und dem Ökosystemansatz der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) und der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung kompatibel sein muss, und bekräftigt, dass in Fällen von Unsicherheit das Vorsorgeprinzip einzuhalten ist; betont, dass bei allen Wirtschaftsaktivitäten im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr sichergestellt sein sollten;

14.

weist besorgt auf die Umweltauswirkungen der Abfälle im Meer in allen europäischen Meeresbecken hin und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Richtlinien der EU zu konzentrieren, wie auf die Richtlinien betreffend die Abfallwirtschaft, Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die Wasserqualität und Meeresstrategie;

15.

betont, dass alle maritimen Aktivitäten, einschließlich jener, die im Rahmen der IMP erfolgen, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zu entsprechen haben; unterstreicht die Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes der EU im Hinblick auf die Erforschung, die Nutzung, die Erhaltung und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des Meeres, der eine effektive und sichere Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach internationalem Recht gewährleistet;

16.

betont in dieser Hinsicht die Notwendigkeit der Rechtssicherheit für alle Beteiligten, die in Meeresgebieten investieren, und unterstützt neue Anreize, um das Potenzial der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten in vollem Umfang auszuschöpfen;

Maritime Raumplanung und Integriertes Küstenzonenmanagement

17.

begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission für die Maritime Raumordnung (MRO) und das Integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) als notwendige Maßnahmen im Umgang mit der wachsenden Zahl von Tätigkeiten in Küsten- und Meeresgebieten und zum Schutz der Meeresumwelt, zur Sicherstellung eines harmonischen Nebeneinanders der Aktivitäten und zur Vermeidung von Konflikten bei der Nutzung der Küsten- und Meeresgebiete; ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen ein ökosystemorientierter Ansatz zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten an Küsten- und in Meeresgebieten bevorzugt werden sollte;

18.

weist darauf hin, dass die MRO voraussichtlich zu einer Senkung der Unternehmenskosten und zur Verbesserung des Investitionsklimas führen wird, während die IKZM die Koordination der Tätigkeiten im Küstengebiet erleichtert und die Governance des Küstengebiets insgesamt verbessert;

19.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angesichts der Tatsache, dass zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung der Verwaltungssysteme in Meeres- und Küstengebieten erhebliche Unterschiede bestehen, die Verbreitung bewährter Praktiken und die Umsetzung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse sicherzustellen; ist dennoch der Auffassung, dass ein flexibler Ansatz erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten die europäischen Leitlinien zur Raumplanung im Meeres- und Küstenbereich unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten und Bedürfnisse in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden umsetzen können;

20.

ist der Ansicht, dass die Schnittstellen zwischen land- und seegestützter Raumplanung gestärkt werden sollten, um die Kontinuität der menschlichen Aktivitäten und der Logistikkette sowie die Vernetzung zwischen den Küsten und ihrem Hinterland sicherzustellen; ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen könnte, das Phänomen, dass Küsten als Grenzen behandelt werden, zu beseitigen;

21.

weist darauf hin, dass wissenschaftliche Kenntnislücken in Bezug auf maritime Tätigkeiten und die Umwelt für die Planung der Raumordnung Hemmnisse darstellen und die Bedeutung der Initiative „Meereskenntnisse 2020“ sowie konkreter Ziele, wie z. B. die Kartierung des Meeresbodens der europäischen Gewässer bis 2020, unterstreichen; weist darauf hin, dass die Kartierung des Meeresbodens einheitlich erfolgen sollte, damit die verschiedenen interessierten europäischen Stellen, insbesondere Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und öffentliche Einrichtungen, besser auf die Informationen zugreifen können;

22.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Pläne zur Registrierung und Kartierung der Wracks und der archäologischen Stätten am Meeresboden, die ein wichtiger Teil des historischen und kulturellen Erbes der Union sind, zu erstellen; betont die Notwendigkeit, das Verständnis und Studium solcher Stätten zu erleichtern und dazu beizutragen, die Plünderungen, die in ihnen vorkommen, zu verhindern und so ihre ordnungsgemäße Erhaltung zu erleichtern;

Maritime Kompetenzen und Beschäftigung

23.

vertritt die Ansicht, dass die Gesamtbeschäftigung in der blauen Wirtschaft bis 2020 die geschätzte Zahl von sieben Millionen übersteigen kann, sofern sie durch Ausbildungsmaßnahmen unterstützt wird, die mobile Arbeitskräfte mit der erforderlichen Spezialisierung und Erfahrung gewährleisten;

24.

wiederholt seine Aufforderung, die Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in den maritimen Berufen deutlich zu verbessern; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich zu verstärken, um die Ausübung dieser Berufe besser abzusichern und so die Attraktivität der Arbeitsplätze in der blauen Wirtschaft und in damit verbundenen Branchen zu erhöhen;

25.

betont, dass es notwendig ist, die Arbeitsbedingungen von Seeleuten durch geeignete Mittel zu verbessern, das Seearbeitsübereinkommen der IAO in Gemeinschaftsrecht umzusetzen und ein Programm für die Qualifizierung und Ausbildung von Seeleuten und insbesondere die Einstellung von jungen Menschen, auch aus Drittländern, vorzuschlagen;

26.

fordert die Kommission auf, die Bemühungen auf regionaler Ebene intensiv zu überwachen und zu unterstützen, um die Kompetenzen und Berufe, die im Rahmen der Bereiche der maritimen Wirtschaft gefordert werden, zu bewerten und zu gewährleisten, dass Initiativen wie das „EU-Kompetenzpanorama“ die Belange der blauen Wirtschaft widerspiegeln;

27.

erachtet es für wichtig, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zur Förderung von Berufen ausarbeitet, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der blauen Wirtschaft stehen, um die Bevölkerung für diese Berufe zu gewinnen;

28.

fordert die Kommission auf, Initiativen zur Mobilität der Arbeitnehmer zwischen den Wirtschaftsbereichen und Mitgliedstaaten wie beispielsweise mittels des langjährigen Austauschs von Studenten, Lehrkräften und Jungunternehmern vom Typ „Erasmus“ zu fördern; unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und Ausbildungsanbietern, um Absolventen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten in neuen Bereichen vorzubereiten;

29.

fordert die Kommission auf, zur Einsetzung und Finanzierung europäischer Branchenräte für Beschäftigung und Qualifikationen mit den Vertretern der maritimen Branchen sowie mit Ausbildungsträgern zusammenzuarbeiten, um die Arbeitsplätze, die Änderungen in Bezug auf die erforderlichen Kompetenzen und die entsprechenden Ausbildungsbelange zu erfassen;

30.

fordert die Kommission auf, eine Initiative zur Förderung der Mobilität von Forschern nach dem Erasmus-Modell insbesondere in den Küstenregionen zu entwickeln, die sich vornehmlich auf Tourismus, Energie und Biotechnologie bezieht und vorrangig in der Nebensaison durchgeführt wird, um den menschlichen Einfluss auf die immer sensibleren Ökosysteme nachhaltig einzubeziehen und gleichzeitig die Verwendung der Infrastruktur in den Küsten- und Inselregionen zu optimieren;

Forschung und Innovation

31.

weist auf die Kapazitäten der Spitzenforschung in der EU im maritimen Bereich hin und auf ihre Bedeutung für eine fundierte Politikgestaltung und ein innovationsorientiertes Geschäftsleben, jedoch auch auf die Schwierigkeiten, denen sich Unternehmen bei der Vermarktung von Forschungsergebnissen gegenübersehen;

32.

unterstreicht, dass das Programm Horizont 2020, mit einfacheren Verfahren und besserer Unterstützung für Innovation, die Meeresforschung und die maritime Forschung erheblich unterstützen könnte, um die Marktumsetzung zu verbessern, aufbauend auf der Erfahrung der „Ozean von morgen“-Projekte;

33.

fordert die Kommission auf, ihre EU-Strategie für Meeresforschung und maritime Forschung bis 2014 zu aktualisieren und konkrete Maßnahmen vorzulegen, um die Synergieeffekte und die Wissensverbreitung unter den Forschern in der EU zu verbessern;

34.

weist darauf hin, dass lediglich gesunde Meeresökosysteme die Basis für eine gesunde und nachhaltige blaue Wirtschaft bilden können; fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen der menschlichen Nutzung des Meeresraums und der maritimen Tätigkeiten in allen Sektoren weiterhin zu erforschen;

35.

fordert die Kommission auf, eine angemessene langfristige Umweltüberwachung durchzuführen und Forschung in Bezug auf Frühwarnsysteme zu betreiben;

36.

betont die Bedeutung von Projekten wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODnet) für den erleichterten Austausch und die Verfügbarkeit von Forschungsdaten;

Schifffahrt und Schiffbau

37.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Schifffahrt innerhalb der EU weiterhin durch überverhältnismäßige Verwaltungs- und Zollverfahren belastet wird, die die Vision eines europäischen Seeverkehrsraums gefährden und das wirtschaftliche Wachstum der Branche, insbesondere der Seekabotage und der Meeresautobahnen, behindern; ist der Ansicht, dass eine einheitliche innergemeinschaftliche Regelung der Seeschifffahrt entwickelt werden sollte, die für die Sicherstellung des freien Verkehrs von Gütern und Personen auf den Gemeinschaftsgewässern unerlässlich ist;

38.

begrüßt den Erfolg des Pilotprogramms „Blauer Gürtel“ und ruft die Kommission auf, die notwendigen Legislativvorschläge zur Schaffung eines „Blauen Gürtels“, einschließlich der notwendigen Überarbeitung des Zollkodex der EU innerhalb des Jahres 2013 vorzulegen;

39.

weist darauf hin, dass die Förderung des Seeverkehrs nicht nur dem Wirtschaftswachstum und der Beschäftigung zugutekommt, sondern auch dem im Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ festgelegten Ziel, 50 % des Straßengüterverkehrs auf andere Verkehrsträger wie Eisenbahn- oder Schiffsverkehr bis 2050 zu verlagern;

40.

betont, dass die Funktion der Meeresautobahnen als wichtige europäische Korridore ausgeweitet werden muss, und hebt hervor, dass es zur Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schifffahrtssektors dringend notwendig ist, nahtlose Transportketten zur Beförderung von Passagieren und Fracht mit verschiedenen Verkehrsträgern zu schaffen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Mitteilung über die betreffenden politischen Maßnahmen und diesbezügliche Fortschritte, Entwicklungen und Perspektiven auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die größeren Inseln vollständig in die Meeresautobahnen integriert werden sollten, um ihre Erreichbarkeit und ihre wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

41.

betont, dass die maritime Sicherheit für die nachhaltige Förderung des Seeverkehrs, das nachhaltige Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung im maritimen Sektor und nachhaltige Umweltstandards in diesem Sektor von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte, um neuen Risiken vorzugreifen und allen Arten von Katastrophen im Seeverkehr vorzubeugen; weist darauf hin, dass nicht nur in der EU Maßnahmen auf diesem Gebiet getroffen werden sollten, sondern auch auf internationaler Ebene und insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation;

42.

betont, dass mit der Umsetzung des dritten Maßnahmenpakets für Seeverkehrssicherheit die Qualität der europäischen Flaggen, die Arbeit der Klassifikationsgesellschaften, die Hafenstaatkontrolle von Schiffen, die Überwachung des Schiffsverkehrs, die Untersuchung von Unfällen und der Schutz der Opfer verbessert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die effiziente Umsetzung dieses Gesetzgebungspaketes zu beschleunigen;

43.

betont, dass im Rahmen der Seeverkehrspolitik alle einschlägigen Bedenken in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und öffentliche Gesundheit berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Einhaltung der Umwelt- und Gesundheitsanforderungen durch den EU-Schifffahrtssektor genau zu überwachen und gegebenenfalls spezifische Maßnahmen vorzuschlagen, um negativen Auswirkungen auf dessen Wettbewerbsfähigkeit entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass durch die Rechtsvorschriften für die Abwrackung von Schiffen und für den Schwefelgehalt in Schiffskraftstoffen ein höheres Umweltschutzniveau erzielt und gleichzeitig das Ziel wirksam gewahrt werden sollte, im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Union Verkehr von der Straße auf die See zu verlagern;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Erreichung eines internationalen Übereinkommens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr erheblich zu verstärken und dabei die zunehmenden Auswirkungen von Treibhausgasemissionen von Schiffen zu berücksichtigen;

45.

weist darauf hin, dass umweltfreundliche Kraftstoffe wie Flüssigerdgas eine wichtige Rolle spielen können, um das Ziel der Reduzierung der CO2-Emissionen der EU aus Bunkerölen im Seeverkehr um mindestens 40 % bis 2050 zu erreichen;

46.

betont die Notwendigkeit, die Entwicklung effizienter und nachhaltiger Hafendienste und -infrastrukturen zu unterstützen, um den Herausforderungen des erwarteten Anstiegs des Seeverkehrs, der Verminderung von Umwelt- und Lärmbelastungen, der Verlagerung des Verkehrs vom Land auf das Meer sowie der Flüssigkeit und Intermodalität des Transports von Personen und Waren zu begegnen; unterstützt die parallele Entwicklung von Tätigkeiten zur Schiffsreparatur und zur Schiffsabwrackung in den europäischen Häfen;

47.

macht auf die Möglichkeit aufmerksam, Logistik-Plattformen zu schaffen, die den Güterverkehr zwischen Europa und den übrigen Volkswirtschaften weltweit erleichtern; weist auf die strategische Bedeutung der Beförderung zur See und die Verbindungen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und anderen kontinentalen Territorien hin;

48.

weist darauf hin, dass der Schiffbausektor der EU durch die Nutzung von Chancen im Hinblick auf die Nachfrage nach „sauberen Schiffen“ (mit erhöhter Energieleistung und niedrigeren Emissionen an SOx und NOx) sowie nach Schiffen und Konstruktionen, die für den Bau, die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windparks geeignet sind, verstärkt zu Wachstum und Beschäftigung beitragen kann; fordert den Schiffbausektor der EU auf, diese Gelegenheit zu ergreifen, insbesondere vor dem Hintergrund des erwarteten Anstiegs des Kurzstreckenseeverkehrs an der europäischen Küste;

49.

fordert den Rat auf, eine Einigung mit dem Parlament zu erzielen und eine Verordnung für eine umweltgerechte Abwrackung von Schiffen unter Sicherung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verabschieden, womit der Schiffbauindustrie der Europäischen Union ermöglicht wird, ein wettbewerbsfähigeres Materialrecycling zu betreiben;

50.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Strategie „LeaderSHIP 2020“ zu vereinfachen und die ermittelten Maßnahmen zur Bewältigung der im europäischen Schiffbausektor bestehenden Herausforderungen, wie beispielsweise des Zugangs zu Finanzierungsmitteln, der Kompetenzen und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, zu unterstützen;

Meeres- und Küstentourismus

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unter direkter Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft die Initiativen zur Entwicklung und zum Ausbau der Infrastruktur für einen nachhaltigen Tourismus zu unterstützen, wobei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität besonders zu berücksichtigen sind, und alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen, um unter Einhaltung der Rechtsvorschriften für den Umweltschutz Bürokratie und Intransparenz in diesem Bereich zu beseitigen;

52.

fordert die Förderung und Unterstützung des Fremdenverkehrs als Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung in Küstengebieten; vertritt die Auffassung, dass eine gesunde Umwelt für jede Form des Fremdenverkehrs in Küstenregionen von entscheidender Bedeutung ist und dass deshalb jede erdenkliche Anstrengung unternommen werden sollte, um diese zu schützen; hebt die Notwendigkeit hervor, eine nachhaltige Infrastruktur für die Entwicklung neuer Formen des Fremdenverkehrs, insbesondere für Bereiche des Fremdenverkehrs mit hohem Wachstumspotenzial, wie zum Beispiel umweltbedachte Agro-Fischerei, Fremdenverkehr und nachhaltiger Wassersport, bereitzustellen; begrüßt Initiativen zur Förderung grenzüberschreitender Fremdenverkehrsstrategien auf Ebene der Meeresbecken;

53.

betont, dass die Erosion der europäischen Küstengebiete, der Schutz des ökologischen Erbes und der Tierwelt in Europa sowie die Verbesserung der Wasserqualität weiterhin wichtige zu lösende Probleme sind; betont deshalb die Notwendigkeit, angemessen in diese Bereiche zu investieren, um einen nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Strand- und Unterwassertourismus zu fördern;

54.

betont, dass Maßnahmen zur Nutzung und Erschließung der Küstenregionen und des maritimen und marinen Erbes mit Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung einhergehen müssen;

55.

weist auf die Bedeutung der Schaffung bzw. Aufwertung höherer Fachschulen (Tourismusmanagement und Tourismuswirtschaft, Berufe im Tourismusbereich, Schifffahrtschulen, Kochschulen etc.), der Verbesserung der Ausbildungsangebote mit dem Ziel, die Qualität von Tourismusleistungen und -produkten zu erhöhen, des Einsatzes neuer Technologien und der Anpassung an den Klimawandel hin;

56.

betont die Notwendigkeit, die Verfahren zur Ausstellung von Visa zu vereinfachen, um die damit verbundenen Kosten zu senken, und für Besucher aus Drittländern, insbesondere aus den BRIC-Staaten, Mehrfachvisa auszustellen; fordert die Kommission auf, neue „intelligente“ Möglichkeiten zur Ausstellung von Touristenvisa zu prüfen und umzusetzen, um die Ströme einreisender Touristen zu maximieren;

57.

betont, dass der Kreuzfahrtsektor eine wichtige Einnahmequelle für die europäischen Häfen und die Gemeinden in deren Nachbarschaft darstellt, was ebenfalls für die Entwicklung und Nutzung von energieeffizienteren Schiffen mit niedrigeren Emissionen entscheidend ist; regt die Planung attraktiver Tourismusprogramme an, die auf die Verstärkung des Besuchererlebnisses ausgerichtet sind und der maritimen, kulturellen und historischen Bedeutung der Zielhäfen Rechnung tragen;

58.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Häfen mittels der Unterstützung und Koordinierung der Hafeninfrastrukturkapazitäten und der Aufwertung des Leistungsangebots (z. B. Anpassung an die Anforderungen des Schengener Abkommens) zu verstärken, so dass europäische Häfen für Kreuzfahrtschiffe attraktiver werden und den lokalen und vom Fischfang lebenden Gemeinden, die auf diese Weise ihre Tätigkeiten diversifizieren können, einen größeren Nutzen bringen; fordert die Kommission auf, die besonderen Gegebenheiten der Häfen in Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen;

59.

fordert dazu auf, Passagierterminals im Rahmen von Hafenmodernisierungen und -erweiterungen sowie neue Passagierschiffe obligatorisch mit Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität auszurüsten;

60.

verweist auf die Bedeutung der Beförderung von Fahrgästen in Küsten- und Meeresgebieten, besonders mit Fähren und Kreuzfahrtschiffen, und verweist auf das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, die dazu beitragen sollte, den qualitativ hochwertigen Meerestourismus zu stärken; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Kampagne zur Verbesserung der Qualität der Passagier- und Kreuzfahrtschiffe in Bezug auf die Fahrgastrechte, basierend auf bewährten Praktiken der Betreiber, einzuleiten;

61.

betont die Bedeutung des Jachtsektors und der Sportschifffahrt für den maritimen Tourismus; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit ihrer kommenden Mitteilung zum maritimen Tourismus die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Sektors, die Möglichkeiten der Harmonisierung und Vereinfachung der Vorschriften auf EU-Ebene betreffend die Ausstellung von Betriebsgenehmigungen, die Navigations- und Betriebsbedingungen, die Sicherheitsanforderungen, die Instandhaltung und Reparatur von Jachten sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb des Sektors zu untersuchen;

62.

bekräftigt die Bedeutung des Badetourismus als Besonderheit einiger europäischer Küstenregionen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, um zu überprüfen, ob die Richtlinie 2006/123/EG negative Auswirkungen auf KMU in diesem Sektor haben könnte und, sofern dies für notwendig erachtet wird, Maßnahmen vorzuschlagen, um diese Auswirkungen abzumildern und zu gewährleisten, dass die besonderen Merkmale dieser beruflichen Tätigkeit bei der Anwendung der Richtlinie Berücksichtigung finden;

63.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, Regionen und autonomen Gemeinschaften sowie weitere Interessenträger in den Küsten- und Inselregionen dazu zu ermuntern, die vom Parlament im Rahmen des Haushaltsplans für 2013 gebilligte Initiative „Antike Handelsrouten“ systematisch zu entwickeln und umzusetzen, sowohl im Mittelmeerbecken als auch in anderen europäischen Meeresbecken, um vor allem eine größere Bandbreite von touristischen Angeboten zu schaffen und den saisonalen Charakter des Tourismus zu verringern;

64.

fordert die Kommission auf, den nachhaltigen Meeres-, Insel- und Küstentourismus in entsprechende Maßnahmen und Programme, wie beispielsweise das Programm „EDEN — Herausragende europäische Reiseziele“ und das Programm „Kalypso“, aufzunehmen und Initiativen zu unterstützen, mit denen die Diversifizierung der Formen des Tourismus in den Küstenregionen und den maritimen und marinen Gebieten, die Abmilderung des saisonalen Charakters von Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten im Tourismussektor und die Anpassung an den Klimawandel gefördert werden; vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass die Diversifizierung des touristischen Angebots dazu beitragen kann, die Attraktivität der maritimen Regionen zu stärken, und ihnen dazu verhelfen kann, über das traditionelle Modell „Sonne, Strand und Meer“ hinauszugehen;

65.

fordert die Förderung der Nautikstationen als Mittel zur Bekämpfung der Saisonalität, da sie Multiplikatoreffekte auf die lokale und regionale Wirtschaft haben und zur Integration der vom Fischfang lebenden Gemeinden und zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum und Nachhaltigkeit beitragen;

66.

fordert die Kommission auf, den Beitrag und die Rolle der lokalen Kultur und der Kleingastronomie bei der Entwicklung des europäischen Küstentourismus zu berücksichtigen; erachtet den Einsatz und die Koordinierung der bestehenden Maßnahmen und Instrumente sowie die Ausarbeitung neuer Programme und Maßnahmen für notwendig, um Synergien insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Primär- und Tertiärsektor der EU-Küstenregionen zu fördern;

67.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in der virtuellen Beobachtungsstelle für den Tourismus eine Abteilung für Küsten- und Meerestourismus einzurichten, die für die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Unternehmen und öffentlichen Stellen sorgt, um die Marktforschung voranzubringen, Unternehmen und öffentlichen Stellen Informationen über die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage zu liefern und die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, und die außerdem Informationen über die Verbindungen zwischen biologischer Vielfalt, Klimaschutz und Initiativen für nachhaltigen Tourismus liefert;

Blaue Energie

68.

weist darauf hin, dass der Klimawandel weltweit eine der größten Gefahren für die biologische Vielfalt der Meere darstellt und dass die Energieaspekte einer Strategie des blauen Wachstums auf erneuerbaren Energieträgern und Energieeffizienz beruhen müssen;

69.

erkennt in dieser Hinsicht die Bedeutung der europäischen Meere und Ozeane für die Energiesicherheit der EU und die Diversifizierung ihrer Energiequellen und Energieversorgungswege an;

70.

weist auf das Potenzial von Offshore-Wind-, Gezeiten- und Wellenenergie und Energie aus Meereswärme sowie des konventionellen Offshore-Energiesektors hin, dauerhafte Arbeitsplätze in Küstenregionen zu schaffen, die Emissionen zu verringern und zu den mittel- und langfristigen Energiezielen der EU beizutragen; hebt hervor, dass mit Blick auf eine Umstellung der Verbindungen umfassende Investitionen in Netzverbindungen und Übertragungskapazitäten erforderlich sind, um dieses Potenzial auszuschöpfen;

71.

betont, dass die blaue Energie ein Kapital der europäischen Meereswirtschaft darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, durch die Nutzung der Strategien für die Meeresbecken zur Erschließung des Potenzials der blauen Energie beizutragen und dabei besondere Aufmerksamkeit auf die Möglichkeiten zu richten, die die Regionen in äußerster Randlage aufgrund ihrer geographischen Lage und ihren natürlichen Gegebenheiten bieten;

72.

fordert die Kommission auf, die weltweite Vorreiterrolle der EU in diesem Bereich durch die Entwicklung einer europäischen Industriestrategie für blaue Energie zu unterstützen, wie sie es in der Vergangenheit bereits im Hinblick auf andere Sektoren getan hat;

73.

fordert die Kommission auf, in ihrer nächsten diesbezüglichen Mitteilung einen integrierten Ansatz für die Entwicklung maritimer Energiequellen festzulegen, bei dem Synergieeffekte zwischen der Offshore-Windenergie und den anderen Formen erneuerbarer Meeresenergie genutzt werden; betont, dass dieser Ansatz einen vollständigen und nachhaltigen Energiemix unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips und der Sicherstellung von Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr ermöglichen muss und dass darin außerdem Pläne für die Bereitstellung geeigneter Infrastruktur für die Anlandung der im Meer produzierten Energie und die Verbindung zum konventionellen Stromnetz vorgesehen werden müssen;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um die nachhaltige Einrichtung des Nordsee-Offshore-Netzes für erneuerbare Energien zu erleichtern; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsrahmen zu unterbreiten;

Fischerei und Aquakultur

75.

betont, dass Aquakultur und Fischerei in der gesamten Union auf nachhaltiger Grundlage zur Nahrungsmittelproduktion, zur langfristigen Ernährungssicherheit und zum Verbraucherschutz beitragen sollten; ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Innovation der nachhaltigen Aquakultur- und Fischverarbeitungsindustrie durch die Verringerung des bürokratischen Aufwands, durch Anreize für die Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Bereichen und durch die Verbesserung der Lebensqualität sowohl in küstennahen als auch ländlichen Gebieten gefördert werden sollten;

76.

hebt die Bedeutung der Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur hervor, um die Überfischung der europäischen Fischbestände und die Abhängigkeit von Fischimporten aus Drittländern zu verringern, die über 60 % des in der EU verzehrten Fisches ausmachen;

77.

weist darauf hin, dass durch Aquakulturen in der EU bereits 80 000 Arbeitsplätze geschaffen wurden und die Wirtschaft der Küstengemeinden, in Erwägung der Schätzung der Vereinten Nationen, dass die Fischzucht die konventionelle Fischerei bis zum Jahr 2019 übersteigen wird, erheblich verbessert werden kann;

78.

fordert die Kommission auf, in den künftigen strategischen Leitlinien zur Aquakultur in der EU Offshore-Aquakulturen, die mit blauen Energieanlagen kombiniert werden können, zu fördern, so dass der durch die superintensiven Aquakulturen in den Küstenökosystemen und andere Tätigkeiten hervorgerufene Druck verringert wird; unterstreicht die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen und den integrierten Raumordnungsplänen der Mitgliedstaaten Gebiete zuzuweisen, die zur Entwicklung dieser Tätigkeit geeignet sind; unterstreicht die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen und in den integrierten Raumordnungsplänen der Mitgliedstaaten Gebiete zuzuweisen, die zur Entwicklung dieser Tätigkeit geeignet sind;

79.

betont die Bedeutung des zukünftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), der erstmals die Finanzierung von Integrierter Meerespolitik und Fischereipolitik vereint, und der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Unterstützung der nachhaltigen und umweltfreundlichen Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischverarbeitung sowie für eine Diversifizierung der Einnahmen in vom Fischfang lebenden Gemeinden; besonders was die kleine Küstenfischerei und handwerkliche Fischerei, Ausbildungsmaßnahmen für Frauen und Jugendliche und die Anlockung neuer Unternehmer in dem Sektor betrifft;

80.

erkennt an, dass die Sicherung der europäischen Seegrenzen die Mitgliedstaaten vor eine gewaltige Aufgabe stellt; vertritt die Ansicht, dass eine erfolgreiche blaue Wirtschaft sichere Seegrenzen der EU erfordert, sodass der Schutz der Meeresumwelt, die Fischfangkontrollen, die Bekämpfung der illegalen Fischerei und die Anwendung der Rechtsvorschriften sichergestellt sind; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit der Schaffung einer Europäischen Küstenwache für die Koordinierung der Maßnahmen und der Kontrollen auf See; betont außerdem, dass die einschlägigen Initiativen für regionale Zusammenarbeit im Bereich des Fischfangs ausgebaut werden müssen;

Förderung von Meeresbodenschätzen

81.

erkennt die bestehenden günstigen Bedingungen zur Förderung von Meeresbodenschätzen an; weist jedoch darauf hin, dass die Meeresumwelt über den Material- und Energieaustausch sowie den Austausch der Biodiversität mit dem übrigen Planeten in Verbindung steht und durch eine Störung dieses Austauschs bei den Fischbeständen unvorhersehbare Veränderungen eintreten können und die Biodiversität verlorengehen kann;

82.

fordert die Kommission auf, den Umweltauswirkungen der Förderung von Meeresbodenschätzen, insbesondere in höchst empfindlichen Meeresgebieten, besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, entsprechende Forschungsvorhaben zu unterstützen, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, und mit den Behörden von Drittstaaten, die in diesem Bereich tätig sind, zusammenzuarbeiten, um die bestehenden wissenschaftlichen Kenntnislücken schneller schließen zu können;

83.

erkennt an, dass eine effizientere Ressourcennutzung, in Kombination mit verbesserten Recyclingstrategien, einen kosteneffektiveren und nachhaltigeren Ansatz zur Deckung unseres Mineralbedarfs bietet als die intensive Nutzung unterseeischer Ressourcen; bedauert, dass die Lücken im Bereich des Recycling von Rohstoffen und seltenen Erden zu einem vermehrten Abfallaufkommen beitragen, und fordert deshalb Maßnahmen zur Ankurbelung der Recyclingindustrie, um eine Alternative zum Tiefseebergbau zu eröffnen; weist auf die Möglichkeiten für langfristige Beschäftigung hin, die dieser alternative Ansatz bietet;

Blaue Biotechnologie

84.

erkennt an, dass die blaue Biotechnologie hochqualifizierte Beschäftigung schaffen kann und in wichtigen Sektoren wie Gesundheit, Ernährung und Innovation umfangreiche Möglichkeiten bietet; begrüßt die Absicht der Kommission, die Forschung und Innovation zu unterstützen, die für die Förderung dieser Tätigkeit im Bereich des Unternehmertums erforderlich sind;

85.

hebt das Potenzial der biologischen Vielfalt, insbesondere in der nach wie vor weitgehend unerforschten Tiefsee, für die blaue Biotechnologie hervor, betont jedoch die Notwendigkeit einer vorsichtigen Exploration dieses höchst empfindlichen Ökosystems;

86.

fordert die Kommission auf, die Fragen und Herausforderungen in Bezug auf die blaue Biotechnologie klar zu definieren (zum Beispiel biologische Nanotechnologie, Biomaterialien und die Einführung von gentechnisch veränderten Fischen, Muscheln und Mikroorganismen) und einen wissenschaftlich fundierten Ansatz zu verfolgen, basierend auf dem Vorsorgeprinzip, um die entsprechenden Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu ermitteln, zu bewerten und zu handhaben;

87.

fordert die Kommission auf, Partnerschaften zwischen dem Privatsektor und Forschungsinstituten sowie grenzüberschreitende Kooperationen, wie zum Beispiel mit dem Europäischen Zentrum für biologische Meeresforschung, zu fördern, da die Meeresbiotechnologie und der Zugang zur biologischen Vielfalt der Meere wissenschaftliches Know-how und eine entwickelte und teure Ausrüstung erfordern;

o

o o

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41.

(2)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 70.

(3)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 10.

(4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 30.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 531.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/34


P7_TA(2013)0301

Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise (2012/2321(INI))

(2016/C 075/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 54,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und insbesondere seinen Artikel 3 Absatz 3,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 über das Statut der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (4),

in Kenntnis der Empfehlung 94/1069/EG der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Übertragung von kleinen und mittleren Unternehmen (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Übertragung kleiner und mittlerer Unternehmen (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Förderung der Genossenschaften in Europa (COM(2004)0018),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Initiative für soziales Unternehmertum (COM(2011)0682),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Genossenschaften und Umstrukturierung“ (7),

in Kenntnis der ILO-Empfehlung 193 betreffend die Förderung der Genossenschaften, die von den Regierungen aller heutigen 27 Mitgliedstaaten angenommen wurde, der Resolution „Cooperatives in Human Development“ (Genossenschaften und menschliche Entwicklung) der UN-Generalversammlung von 2001 und der Tatsache, dass die Vereinten Nationen 2012 zum Internationalen Jahr der Genossenschaften ausriefen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0222/2013),

Einleitung

1.

weist darauf hin, dass Genossenschaften zusammen mit anderen Unternehmen der Sozialwirtschaft vor allem in Krisenzeiten eine entscheidende Rolle für die europäische Wirtschaft spielen, indem sie Wirtschaftlichkeit mit Solidarität verbinden, qualitativ hochwertige Arbeitsplätze schaffen, den sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Zusammenhalt stärken und Sozialkapital hervorbringen; stellt des Weiteren fest, dass für Unternehmen der Sozialwirtschaft ein klarerer und kohärenterer Rechtsrahmen gelten sollte, wobei der großen Vielfalt unter diesen Unternehmen und deren spezifischen Merkmalen Rechnung getragen werden sollte;

2.

stellt fest, dass Genossenschaften in der EU an Bedeutung gewinnen und es rund 160 000 genossenschaftliche Unternehmen gibt, die Eigentum von 123 Mio. Mitgliedern sind und Arbeitsplätze für 5,4 Mio. Menschen bereitstellen, was rund 50 000 genossenschaftliche Unternehmen in der Industrie und im Dienstleistungssektor mit 1,4 Mio. Arbeitsplätzen umfasst, und dass Genossenschaften durchschnittlich rund 5 % zum BIP der einzelnen Mitgliedstaaten beitragen; stellt fest, dass infolge der Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne Nachfolger in den letzten Jahren mehrere hundert genossenschaftliche Unternehmen in der Industrie und im Dienstleistungssektor gegründet wurden, wodurch lokale Wirtschaftsaktivitäten und Arbeitsplätze erhalten und neu gestaltet wurden; stellt fest, dass Genossenschaftsgruppen in der Industrie und im Dienstleistungssektor die regionale Entwicklung in einigen der am stärksten industrialisierten Regionen der EU wesentlich beeinflusst haben; stellt fest, dass die auf die Eingliederung von Arbeitnehmern spezialisierten sogenannten Sozialgenossenschaften in der Industrie und im Dienstleistungssektor Arbeitsplätze für mehr als 30 000 Menschen mit Behinderung und benachteiligte Menschen bereitstellen; weist darauf hin, dass Genossenschaften zu einem Modell für Selbständige und die freien Berufe geworden sind und dieses Modell sich in neuen Bereichen wie dem Sozial- und Gesundheitswesen, der digitalen Unterstützung und Unterstützungsdiensten für Unternehmen sowie Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die ursprünglich durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wurden (z. B. Umweltdienstleistungen und Verwaltung von Naturräumen, Bildung und Kultur, Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen), stark verbreitet hat; stellt fest, dass Genossenschaften daher für die wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Entwicklung wie auch in Bezug auf die Beschäftigung eine sehr wichtige Rolle in der EU spielen, darüber hinaus die soziale Innovation anstoßen, die sowohl in der Strategie EU 2020 als auch in Bezug auf Horizont 2020 ein wichtiges Thema ist, und zur Erreichung des Ziels nachhaltiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften beitragen;

3.

bekräftigt, dass das genossenschaftliche Geschäftsmodell zu einem wirklich ökonomischen Pluralismus beiträgt, ein zentraler Bestandteil der sozialen Marktwirtschaft ist und den im EU-Vertrag verankerten Werten sowie den Zielen der Strategie Europa 2020 in jeder Hinsicht entspricht;

4.

weist darauf hin, dass viele Genossenschaften bewiesen haben, dass sie in Krisenzeiten resilienter als viele konventionelle Unternehmen sind, sowohl was Beschäftigungszahlen als auch Unternehmensschließungen angeht; stellt fest, dass trotz der Krise Genossenschaften in neuen und innovativen Wirtschaftszweigen gegründet wurden und es zahlreiche Belege für diese Widerstandsfähigkeit gibt, insbesondere in Bezug auf genossenschaftliche Banken und Genossenschaften in der Industrie und im Dienstleistungssektor (Arbeitergenossenschaften, soziale Genossenschaften und Genossenschaften von KMU); weist darauf hin, dass die Entwicklung von Genossenschaften sich eher als andere bewährt hat, um auf neuen Bedarf zu reagieren und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuregen, was darauf zurückzuführen ist, dass Genossenschaften sich erfolgreich an sich wandelnde Verhältnisse anpassen und gefährdete wirtschaftliche Tätigkeiten fortsetzen, indem sie weiter ihrem Auftrag folgen; hebt in diesem Zusammenhang ferner die strategische Bedeutung von KMU-Genossenschaften hervor, die gemeinsame Lösungen für gemeinsame Probleme finden und die Ausarbeitung größenbedingter Einsparungen ermöglichen können; weist ferner auf die wachsende Bedeutung der Genossenschaften in Gemeinden hin, die es den Bürgern — vor allem in entlegenen und benachteiligten Gebieten — ermöglichen, sich direkt einzubringen, wenn es darum geht, das nötige Angebot an medizinischen und sozialen Diensten, an Schulen sowie in Bezug auf Einkaufsmöglichkeiten und Kommunikationsdienste usw. aufzustellen;

5.

vertritt die Ansicht, dass Genossenschaften in Krisenzeiten in der Lage sind, unternehmerische Initiativen auf der mikroökonomischen Ebene wirksam zu fördern, da sie den Eigentümern kleiner Unternehmen, bei denen es sich oft um Gruppen von Bürgern handelt, einen Rahmen dafür bieten, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen; unterstützt die Gründung von Genossenschaften im Sozialbereich und im Bereich der Fürsorge, die es schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen, stärker am sozialen Leben teilzunehmen;

6.

vertritt die Ansicht, dass Genossenschaften aufgrund ihrer dezentralen Konzipierung wesentlich zur Umsetzung der in der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 (2009/28/EG) festgelegten Schwerpunkte und zum Übergang von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energieträgern beitragen; weist darauf hin, dass mehr als 1 000 Genossenschaften für erneuerbare Energieträger von Bürgern gegründet wurden; ist der Überzeugung, dass Genossenschaften im Bereich erneuerbare Energien es den Bürgern ermöglichen, Genossenschaftsmitglieder von lokalen Projekten zu werden, und Anreize für Investitionen in Projekte für erneuerbare Energieträger schaffen, was wiederum die gesellschaftliche Akzeptanz neuer Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht; ist der Auffassung, dass die Bürger durch die Beteiligung an der Energieerzeugung für die Notwendigkeit eines nachhaltigen und effizienten Energieverbrauchs sensibilisiert werden und mehr Kontrolle über die Energiepreise haben; fordert die Kommission auf, ein besonderes Augenmerk auf die Bedeutung zu richten, die Energiegenossenschaften für die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz haben können;

7.

äußert die Ansicht, dass diese größere Resilienz zum großen Teil auf das genossenschaftliche Geschäftsmodell zurückzuführen ist, das auf gemeinschaftlichem Eigentum, demokratischer wirtschaftlicher Teilhabe und Kontrolle, Organisation und Steuerung durch die Mitglieder und Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft gründet; betont, dass die Resilienz von Genossenschaften auch auf die charakteristische Methode der Vermögensbildung zurückzuführen ist, die weniger von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängig ist und die sowohl mit der Bildung einer wenn möglich teilweise unteilbaren Reserve aus Überschüssen (insbesondere in Form von Vermögenswerten, die die genossenschaftliche Bewegung allgemein stärken, nach der Zahlung von offenen Schulden im Fall von Liquidationen) als auch der Umsetzung der Unternehmensziele verbunden ist, was ein Beleg für soziale und wirtschaftliche Ausgewogenheit sowie das Ziel der Verbesserung ihrer Funktionsweise und Tätigkeiten ist; ist der Auffassung, dass dieses Modell dazu beiträgt, dass Genossenschaften einen langfristigen Ansatz über Generationen hinweg verfolgen und in der lokalen Wirtschaft verankert sind, was eine nachhaltige lokale Entwicklung fördert und sicherstellt, dass sie nicht verlagert werden, auch wenn sie eine Internationalisierung durchlaufen;

8.

weist darauf hin, dass genossenschaftliche Unternehmen in der Lage sind, in Bereichen wie der Bewirtschaftung kultureller Ressourcen und der Kreativitätsbranche sowie der Sorge um ökologische Nachhaltigkeit in Verbindung mit neuen Verhaltens- und Verbrauchsmustern auf die bestehende Nachfrage und neue Anforderungen wirksam und effizient zu reagieren; hebt hervor, dass Genossenschaften darüber hinaus Werte wie den Schutz der Rechtsordnung kultiviert haben und in Italien so beispielsweise Genossenschaften mit der Verwaltung konfiszierter Vermögen der Mafia betraut wurden;

9.

vertritt die Ansicht, dass Genossenschaften bei den Zielen, die die EU in der Industriepolitik verfolgt, und den von der EU getroffenen Maßnahmen umfassend einbezogen werden sollten, auch in Anbetracht ihres grundlegenden Beitrags zur Umstrukturierung der Industrie, einem zentralen Element der neuen EU-Industriepolitik;

10.

stellt zudem fest, dass es Genossenschaften durch ihre Zusammenarbeit möglich wird, Skalen- und Verbundeffekte zu nutzen, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen sowie Personal und finanzielle Mittel gegebenenfalls zusammenzulegen oder zu übertragen; argumentiert, dass diese inhärente Flexibilität es Genossenschaften ermöglicht, sogar in den schwierigsten Zeiten standzuhalten;

11.

weist darauf hin, dass es in den einzelnen Mitgliedstaaten viele bewährte Verfahren gibt, die Beleg dafür sind, dass genossenschaftliche Unternehmen in Bezug auf Wachstum, Beschäftigung, den Fortbestand von Unternehmen sowie Neugründungen von Unternehmen hervorragende Ergebnisse erzielen, wozu beispielsweise die Betriebsprämienregelung (pago único) in Spanien oder das Marcora-Gesetz in Italien zählen, in denen vorgesehen ist, die Gründung neuer Genossenschaften durch Arbeitslosengeld zu finanzieren, oder die in Frankreich, Schweden und Belgien gegründeten Genossenschaften für Beschäftigung und Unternehmertum; weist ferner darauf hin, dass einzelne Genossenschaften sich auf freiwilliger Basis zu großen Unternehmensgruppen zusammenschließen können, die eine Reihe von Bereichen, wie Industrie, Landwirtschaft, Vertrieb, Finanzen, FuE und weiterführende Bildung, abdecken; stellt fest, dass sich Genossenschaften beispielsweise nach dem Vorbild britischer Trusts auch bei der Leitung (halb-) professioneller Sportvereine als taugliches Modell erweisen können, durch das zugleich die enge Einbeziehung der Interessenträger, d. h. der Fans, in die Leitung des (Profi-)Klubs möglich wird; fordert die Kommission auf, diese bewährten Verfahren genau zu prüfen und zu erwägen, sie bei der Aufstellung geschäftsfreundlicher Regelungen auf EU-Ebene einfließen zu lassen;

12.

ist der Auffassung, dass Genossenschaften gerade in Krisenzeiten für die Wirtschaft und stabile Beschäftigungsverhältnisse in der EU einen wesentlichen Beitrag leisten;

13.

betont, dass unter anderem das Modell der Erwerbs- und Beschäftigungsgenossenschaft (Coopérative d'Activités et d'Emploi — CAE) ausgebaut werden muss, in dessen Rahmen Unternehmen schrittweise aufgebaut und an die Bedürfnisse der Unternehmer angepasst und entsprechend der Entwicklung der Tätigkeiten der jeweiligen Unternehmer weiterentwickelt werden können;

14.

weist jedoch darauf hin, dass auch Genossenschaften scheitern können;

15.

stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ausgangsbedingungen herrschen, was auf rechtliche und konzeptuelle Unterschiede zurückzuführen ist; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, im Rahmen einer Untersuchung der geltenden rechtlichen Bestimmungen festzustellen, welche Gemeinsamkeiten bestehen, und Kernelemente im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu harmonisieren, damit die Hürden beseitigt werden, die die Entstehung von Genossenschaften behindern;

16.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Arbeitnehmer, die eine Genossenschaft gründen oder denen ein Teil eines Unternehmens übertragen wird, ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen; stellt fest, dass insbesondere in Arbeitnehmergenossenschaften eine gute Verwaltung in erheblichem Maße davon abhängt, dass die Arbeitnehmer die Unternehmensleitung unterstützen und kontrollieren;

Regulierungsrahmen

17.

vertritt die Auffassung, dass diese inhärente Widerstandsfähigkeit gestärkt werden sollte, indem Genossenschaften bei allen einschlägigen politischen Maßnahmen der EU, die auch durch ein anderes Modell der wirtschaftlichen Entwicklung, das das europäische Sozialmodell achtet, zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum beitragen sollen und die geltenden EU-Rechtsvorschriften über Genossenschaften gestrafft werden; vertritt insbesondere die Auffassung, dass im Aktionsplan Unternehmertum 2020 auf die Bedeutung der Genossenschaften hingewiesen werden sollte; ist der Ansicht, dass die notwendigen Schritte unternommen werden sollten, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Genossenschaften und andere Unternehmensformen zu sorgen, wobei gleichzeitig die Ziele und Arbeitsmethoden sowie der soziale Charakter von Genossenschaften gewahrt werden sollten;

18.

weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union die einzelnen Unternehmensformen durch Rechtsvorschriften anerkennen und sie in deren Rahmen gleich behandeln muss, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit unabhängig von der Unternehmenssatzung geachtet wird; bedauert, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan Unternehmertum 2020 nicht die Rolle der Unternehmen der Sozialwirtschaft betont und sich lediglich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass diese einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur sozialen Innovation leisten und im Vergleich zu KMU in Bezug auf Finanzierungen auf zusätzliche Schwierigkeiten stoßen;

19.

fordert die Kommission folglich auf, ihre Dienststellen zu stärken, indem ein für Genossenschaften und andere Organisationen der Sozialwirtschaft (wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Stiftungen und Verbände mit wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten) zuständiges Referat geschaffen wird, das sich stärker auf Maßnahmen konzentriert, mit denen für eine angemessene Mittelausstattung gesorgt wird und die Erarbeitung politischer Maßnahmen für Organisationen der Sozialwirtschaft in Angriff genommen und überwacht wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Umwandlung von Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden oder keinen Nachfolger haben, in Genossenschaften die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, indem hierfür zuständige Dienststellen geschaffen werden;

20.

fordert die Kommission auf, bei den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die für von Mitarbeitern geführte Unternehmen gelten, mehr Flexibilität walten zu lassen, indem beispielsweise eine Reservierungsfrist vorgesehen wird;

21.

fordert die Kommission des Weiteren auf sicherzustellen, dass die Maßnahmen im Rahmen der Initiative für soziales Unternehmertum koordiniert werden und dass administrative Hürden zwischen den beiden Initiativen abgebaut werden;

22.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Gesetzgebung für Genossenschaften im Einklang mit der ILO-Empfehlung 193/2002 im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf spezifische Arten von Genossenschaften (wie Arbeitergenossenschaften, soziale Genossenschaften, handwerkliche Genossenschaften, genossenschaftliche Banken) zu überarbeiten, um eine umfassende Strategie zur Unterstützung des genossenschaftlichen Geschäftsmodells einzuführen und einen Regelungsrahmen zu schaffen, der der Anerkennung der Rolle der Genossenschaften und ihrer Verbände und der Entwicklung von Genossenschaften besonders in Bereichen und Wirtschaftszweigen dient, in denen dieses Geschäftsmodell nachweislich mit einem sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert verbunden ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern auf regionaler und lokaler Ebene strategisch wichtige Wirtschaftszweige zu ermitteln, die für Genossenschaftsvorhaben geeignet sind; betont, dass in diesem Zusammenhang auch geeignete Finanzinstrumente eingeführt werden sollten und die Rolle der Genossenschaften innerhalb des nationalen sozialen Dialogs Anerkennung finden sollte, wobei auch die Bedeutung von Kreditgenossenschaften gewürdigt werden sollte, die stets besonderen Wert auf tragfähige und sozial verantwortungsvolle Finanzierungslösungen gelegt haben und in ihren Regionen gut verankert sind; fordert, dass dieser Empfehlung im Rahmen der Überprüfung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft Rechnung getragen wird;

23.

hebt hervor, dass in einem soliden Rechtsrahmen und im Einklang mit den internationalen Normen rechtliche Bestimmungen ausgearbeitet werden müssen, mit denen voneinander abweichende Auslegungen der Mitgliedstaaten und ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf der regionalen, nationalen oder überregionalen Ebene vermieden werden;

24.

hebt hervor, dass Genossenschaften bei künftigen Initiativen und Unternehmungen der Union, die sich auf Genossenschaften beziehen, in alle Verfahrensphasen einbezogen werden müssen;

Unternehmensübertragungen und Umstrukturierungen

25.

ist der Auffassung, dass die Übertragung eines Unternehmens an die Belegschaft durch die Gründung einer Genossenschaft und andere Formen der Beteiligung der Belegschaft die beste Möglichkeit sein könnten, das Fortbestehen eines Unternehmens sicherzustellen; betont, dass diese Art der Übertragung von Unternehmen an die Mitarbeiter, vor allem im Falle von Unternehmensübernahmen durch Arbeitnehmergenossenschaften oder Arbeitnehmer, mit Mitteln aus einer besonderen EU-Haushaltslinie, die auch Finanzinstrumente einschließt, unterstützt werden sollte; fordert mit Nachdruck, dass unter Beteiligung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Sozialpartner und von Interessenvertretern der Genossenschaftsbewegung ein europäischer Mechanismus eingerichtet wird, mit dem die Gründung von Genossenschaften, und insbesondere die Umwandlung von Unternehmen in Genossenschaften beispielsweise auch durch die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, unterstützt wird;

26.

hebt hervor, dass Unternehmensübernahmen durch Arbeitnehmer als Antwort auf die Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten zunehmend Verbreitung finden; fordert die Kommission daher auf, Finanzinstrumente aufzuzeigen oder bestehende Finanzierungsmodelle entsprechend auszuweiten, um Unternehmensübernahmen dieser Art zu fördern;

27.

hebt hervor, dass soziale Genossenschaften im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von KMU — vor allem, wenn es sich bei diesen um soziale Spin-off-Unternehmen handelt, die sich für die Eingliederung von Arbeitnehmern engagieren, die als benachteiligt gelten können und deren Ausgangslage am Arbeitsmarkt schwierig ist — eine wichtige Rolle spielen, da es ihnen immer besser gelingt, nach dem Grundsatz der Solidarität ein Angebot aufzustellen, das dem gesellschaftlichen Bedarf entspricht;

28.

stellt fest, dass das Problem bei Unternehmensübertragungen an die Belegschaft sehr oft nicht nur eine Frage der Dauer der entsprechenden Verfahren, sondern auch, und dies ist viel bedeutender, eine Frage mangelnder Kenntnisse der beteiligten Sachverständigen (z. B. Anwälte und Buchhalter) über dieses Unternehmensszenario und innerhalb des Rechts- und Bildungssystems ist; betont, dass Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für alle Akteure, die an der Gründung oder Übereignung eines Unternehmens beteiligt sind, in großem Maße zur Förderung dieses Verfahrens beitragen würden; empfiehlt daher, das Thema genossenschaftliche Unternehmensform zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Lehrpläne von Hochschulen und Fachhochschulen für Betriebswirtschaft und Unternehmungsführung zu machen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass bessere Kenntnisse über Genossenschaften bei den Gewerkschaften und Einrichtungen, die für die Bereitstellung von Informationen zur Gründung oder Übertragung von Unternehmen zuständig sind, gefördert und die Übereignung von Unternehmen in Form von Genossenschaften an Mitarbeiter durch den gezielten, umsichtigen Einsatz von Strukturfondsmitteln entsprechend finanziell unterstützt werden sollte; betont, dass in bestimmten Mitgliedstaaten bei Genossenschaftsverbänden eine erhebliche Expertise in Bezug auf die Gründung und Übertragung von Unternehmen in Genossenschaftsform besteht, und fordert die Kommission auf, Mechanismen zu schaffen, mit denen insbesondere die Zusammenarbeit und der Austausch einschlägiger bewährter Verfahren und Methoden zwischen Unternehmen erleichtert werden, und fordert sie auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen entsprechenden Bericht vorzulegen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen Rahmen zu schaffen, durch den Unternehmensübertragungen an die Belegschaft erleichtert werden und der auch Finanzmechanismen, mit denen Arbeitnehmer dabei unterstützt werden sollten, in Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne Nachfolger zu investieren, sowie Vorzugsrechte für Arbeitnehmer umfassen sollte, um die besten Bedingungen für ein Übernahmeangebot für ein Unternehmen, dem die Schließung droht, zu schaffen;

30.

ist außerdem der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten politische Strategien einführen sollten, mit denen es Arbeitnehmern durch entsprechende Steuerregelungen auch in anderen Arten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen erleichtert wird, sich am Kapital und an den Ergebnissen ihres Unternehmens zu beteiligen, und die neben dem notwendigen Rechtsschutz vorsehen, in welchem Maße die Arbeitnehmer an der Geschäftsführung, Aufsicht, Entscheidungsfindung und Verantwortung für das Unternehmen beteiligt werden; erinnert daran, dass dadurch eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Wirtschaftszweigs angestoßen werden könnte;

31.

unterstreicht die positiven Aspekte der für das genossenschaftliche Modell typischen Regelungen, wie die Unteilbarkeit der Reserven (d. h., dass Reserven selbst im Fall der Auflösung nicht an die Mitglieder der Genossenschaft verteilt werden können, sondern für die Weiterführung der Genossenschaftsbewegung verwendet werden müssen), und Rechtsvorschriften, wonach es Dritten mit oder ohne Stimmrecht gestattet ist, Genossenschaften Risikokapital zur Verfügung zu stellen, beispielsweise in Form von Fonds auf Gegenseitigkeit oder in Strukturen wie der Cooperazione Finanza Impresa (CFI) in Italien, dem Institut de Développement de l'Economie Sociale (ESFIN-IDES) in Frankreich und der Investitionsstruktur von Mondragon Corporación Cooperativa (MCC) in Spanien;

32.

fordert die Kommission auf, nicht nur Strategien und Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in neu gegründeten Unternehmen zu fördern, sondern auch jene, die der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen; fordert die Kommission auf, neue Dienste für neu gegründete Unternehmen einzurichten, in deren Rahmen das genossenschaftliche Geschäftsmodell durch eine entsprechende Sensibilisierung und durch Schulungsangebote gefördert wird;

33.

betont, dass die Umwandlung von Unternehmen in Schwierigkeiten in wirtschaftlich tragfähige Genossenschaften eine genaue und frühe Diagnose erfordert; fordert die Behörden auf allen Ebenen auf, mit den Sozialpartnern und der Genossenschaftsbewegung zusammenzuarbeiten, um solche frühzeitigen Diagnosen zu erstellen und zu beurteilen, ob die Umwandlung eines Unternehmens in eine Genossenschaft möglich und sinnvoll ist; vertritt die Auffassung, dass hierbei auch die Gewerkschaften und Genossenschaftsverbände einbezogen werden sollten;

34.

fordert die Kommission auf, ein umfassendes Gutachten zum Vergleich der in den Mitgliedstaaten angewandten bewährten Verfahren und der nationalen Gesetze zur Förderung der Umwandlung von Unternehmen in Genossenschaften zu erstellen, insbesondere der Bestimmungen für Unternehmensübernahmen, Konkursverfahren, Finanzierungsmaßnahmen, Einrichtungen der Unternehmensförderung und die Einrichtung von Clustern genossenschaftlicher Unternehmen; hebt hervor, dass Genossenschaften an dieser Untersuchung beteiligt werden müssen, damit entsprechende Schwerpunkte gesetzt werden können; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Einrichtung einer Datenbank in Erwägung zu ziehen, in der Fälle von Umwandlungen von Unternehmen in Genossenschaften und Informationen hierüber systematisch erfasst werden, damit bewährte Verfahren Verbreitung finden und eine einheitliche Datenerfassung gewährleistet ist;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entstehung von Clustern von Genossenschaften und sozialen Unternehmen zu erleichtern und zu fördern, damit diese die Ressourcen mobilisieren können, die Voraussetzung für eine bessere Stellung in der Erzeugungs- und Verteilungskette sind, und in der Lage sind, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation nötigen Größenvorteile zu nutzen;

Zugang zu Finanzierung und Unternehmensförderung

36.

betont, dass genossenschaftliche Unternehmen in der Industrie und im Dienstleistungssektor und insbesondere KMU aus verschiedenen Gründen, zu denen die Art ihres Unternehmertums zählt, an den Kapitalmärkten kein Risikokapital und keine Kredite erhalten; stellt fest, dass es für Arbeitergenossenschaften in kapitalintensiven Wirtschaftszweigen in der Regel schwierig ist, große Mengen an Kapital von ihren Mitgliedern zu erhalten, und dass daher angemessene Finanzinstrumente geschaffen werden sollten, durch die ihre Geschäftsmodelle respektiert werden;

37.

weist darauf hin, dass der Zugang zu Kapital für Genossenschaften aufgrund ihrer besonderen Struktur eine besonders wichtige Frage ist; fordert aus diesem Grund die Kommission, den Baseler Ausschuss und die Europäische Investitionsbank auf, Qualitätsparameter aufzustellen und anzuwenden, die sich auch auf die Kreditgewährung und die Bereitstellung von Finanzmitteln erstrecken und die eine Unterscheidung in Bezug auf die Bedeutung von Genossenschaften und sozialen Unternehmen im Vergleich zu anderen Geschäftsmodellen ermöglichen;

38.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten der Kapitalisierung und Eigenkapitalausstattung für Genossenschaften verbessert werden müssen, was durch eine bessere Nutzung der Ressourcen, die aufgrund des sozialen Gefüges der Genossenschaften verfügbar sind, geschehen sollte; fordert die Kommission auf, nach beschlossenen oder erfolgten Übernahmen Maßnahmen zur Förderung der Kapitalausstattung, wie Steuervergünstigungen, zu unterstützen, selbst wenn diese befristet sind, und diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen zu werten;

39.

verweist darauf, dass Dritte in einigen Mitgliedstaaten Genossenschaften Risikokapital zur Verfügung stellen können, wobei sie dadurch nur ein begrenztes oder kein Stimmrecht erwerben, um die Eigentümerschaft der Mitglieder und die Kontrollstruktur zu respektieren, und dass dies es Genossenschaften ermöglicht hat, ihren Dialog mit anderen Finanzinstituten zu verbessern; befürwortet derartige Strategien und fordert alle Mitgliedstaaten auf, Genossenschaften den Zugang zu Krediten zu erleichtern;

40.

ist der Auffassung, dass die Kommission zusammen mit der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) sicherstellen sollten, dass die Finanzmechanismen auf EU-Ebene — gegebenenfalls auch des in der Binnenmarktakte vorgeschlagenen Aktionsplans zur KMU-Finanzierung — von den Genossenschaften genutzt werden können, und dass sie hierfür zusammen mit dem genossenschaftlichen Bankensektor besondere Anstrengungen unternehmen sollten; hebt hervor, dass dadurch die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert werden könnte;

41.

ist der Ansicht, dass die Besonderheiten von Genossenschaftsbanken im Zusammenhang mit der Regulierung der Finanzmärkte und den damit verbundenen Durchführungsvorschriften berücksichtigt werden müssen;

42.

betont, dass die Programme und Mittel, die im mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) festgelegt sind, als wichtige Instrumente zur Unterstützung von Genossenschaften dienen sollten; vertritt den Standpunkt, dass bei der Festlegung operationeller Programme der Schwerpunkt auf der Vereinfachung von Genossenschaftsneugründungen, auf der Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und auf verantwortlichen Umstrukturierungen liegen sollte und auch Maßnahmen betreffend insbesondere Unternehmensübertragungen auf die Belegschaft, Sozialgenossenschaften, die lokale Entwicklung und soziale, technologische und produktionstechnische Innovation unter Einsatz von Globalzuschüssen und anderen Finanzinstrumenten, einschließlich Mitteln aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, umfassen sollte;

43.

ist der Auffassung, dass bei der Finanzplanung der EU und der Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf jene Genossenschaften gerichtet werden (oder ihnen ein bestimmter prozentualer Anteil vorbehalten sein) sollte, die sich dafür einsetzen, Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 zu schaffen und auf diese Weise einen umfangreicheren oder besseren sozialen Schutz sicherzustellen oder zu bewirken;

44.

fordert die Kommission auf, im kommenden Haushaltsjahr ein Pilotprojekt zur Förderung der Übertragung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf die Belegschaft zu fördern, damit die Unternehmenstätigkeit fortgeführt werden kann, und so neue Genossenschaften zu gründen, die Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden oder insolvent sind, neu zu beleben;

45.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen in Genossenschaften zu entwickeln; fordert die Kommission auf, darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass das genossenschaftliche Modell in den Mitgliedstaaten als wichtiges Instrument zur Schaffung neuer Arbeitsplätze Verbreitung findet;

46.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen sollten, um Genossenschaften den Zugang zur gesamten Palette der Unternehmensförderungsdienste zu erleichtern, da sie dadurch besser zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Tätigkeiten beitragen können; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Genossenschaften — vor allem Arbeitergenossenschaften, sozialen Genossenschaften, handwerklichen Genossenschaften und aus Kleinstunternehmen bestehenden Genossenschaften — den Zugang zu Krediten zu erleichtern;

47.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen verabschieden sollten, mit denen alle rechtlichen, verwaltungstechnischen und bürokratischen Hemmnisse ausgeräumt werden, durch die die Entwicklung von Genossenschaften verhindert oder erschwert wird;

48.

vertritt die Ansicht, dass der Zugang kleiner genossenschaftlicher Kreditvereinigungen zu den Märkten in ganz Europa verbessert werden sollte;

49.

ist des Weiteren der Auffassung, dass KMU-Kooperationsnetze, wie jene, die in der EU in genossenschaftlicher Form bereits bestehen (handwerkliche Genossenschaften, KMU-Genossenschaften, Erwerbs- und Beschäftigungsgenossenschaften usw.), gefördert werden sollten, da derartige Netzwerke die Gründung und Nachhaltigkeit von Kleinst- und Kleinunternehmen durch gemeinsames Marketing, gemeinsame Anschaffungen oder andere gemeinsame Dienste erheblich stärken und ihnen dabei helfen, ihr Innovationspotenzial zu entfalten;

50.

ist der Auffassung, dass Dienste für neu gegründete Genossenschaften eingerichtet werden sollten, um die Gründung von Genossenschaften zu fördern; weist ferner darauf hin, dass mit entsprechenden Initiativen dazu beigetragen werden sollte, dass sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene bei potenziellen Unternehmensgründern für das genossenschaftliche Modell geworben wird (z. B. im Lehrplan der Universitäten);

o

o o

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0071.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.

(4)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 385 vom 31.12.1994, S. 14.

(6)  ABl. C 93 vom 28.3.1998, S. 2.

(7)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 24.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/41


P7_TA(2013)0302

Bioökonomie für Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa (2012/2295(INI))

(2016/C 075/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ (COM(2012)0060),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zum Thema „Ressourcenschonendes Europa“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ (COM(2011)0025) und seine Entschließung vom 13. September 2011 zu dieser Mitteilung, (2)

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes des Vereinigten Königreichs im Jahr 2005 („The Knowledge-Based Bio-Economy in Europe“ — Die wissensbasierte Bioökonomie in Europa), Deutschlands im Jahr 2007 („En route to the Knowledge Based Bio-Economy“ — Auf dem Weg zur wissensbasierten Bioökonomie) und Belgiens im Jahr 2010 („The Knowledge Based Economy in Europe: achievements and challenges“ — Die wissensbasierte Wirtschaft in Europa: Errungenschaften und Herausforderungen),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0201/2013),

A.

in der Erwägung, dass erwartet wird, dass die Weltbevölkerung bis 2050 von 7 auf über 9 Milliarden Menschen anwachsen, die Nahrungsmittelnachfrage um etwa 70 % ansteigen und ein erheblicher Druck in Bezug auf die Wasservorräte entstehen wird;

B.

in der Erwägung, dass die Knappheit der weltweiten natürlichen Ressourcen, der steigende Druck auf erneuerbare Rohstoffe und die weltweiten Auswirkungen des Klimawandels eine effiziente Ressourcennutzung erforderlich machen;

C.

in der Erwägung, dass ein langfristiger innovativer und wirksamer Ansatz nicht nur eine stärkere Nachhaltigkeit gewährleisten, sondern auch die ländliche und regionale Entwicklung fördern, die Treibhausgase potenziell reduzieren, den Produktionszyklus nachhaltiger gestalten und die Verbreitung der industriellen Innovation über die gesamte Wertschöpfungskette fördern wird;

D.

in der Erwägung, dass durch den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der Landwirtschaftssektor gestärkt werden und das Wirtschaftswachstum gesteigert wird, wodurch die Beschäftigtenquote in Europa deutlich steigen wird;

E.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Bioökonomie für Europa davon abhängt, ob nachhaltig bewirtschaftete und aus nachhaltiger Bewirtschaftung bezogene Lebensmittelbestände (aus Land- und Forstwirtschaft sowie biologisch abbaubarem Abfall) verfügbar sind;

F.

in der Erwägung, dass mit der Bioökonomie in der EU bereits heute ein Umsatz von annähernd 2 Billionen EUR erwirtschaftet wird, und dass ausgehend von nachhaltiger Primärproduktion, Lebensmittelverarbeitung, industrieller Biotechnologie und Bioraffinerien ein starkes Wachstum erwartet wird;

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ und den Aktionsplan zur Umsetzung der darin enthaltenen Bioökonomie-Strategie;

2.

vertritt die Auffassung, dass Industrie- und Verbrauchsgüter im Rahmen der Bioökonomie bei niedrigeren Kosten, niedrigerem Energieverbrauch und geringerer Umweltverschmutzung hergestellt werden können;

3.

teilt die Vorstellung, dass der Übergang zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Bioökonomie nicht nur mit der Produktion erneuerbarer natürlicher Ressourcen mit geringer Umweltbelastung, sondern auch mit deren unter ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten nachhaltiger Nutzung einhergeht, wobei biotische Ressourcen innerhalb der Grenzen der Erneuerungsfähigkeit des Ökosystems genutzt werden sollten;

4.

hält es für dringend geboten, jetzt Maßnahmen zu treffen, um Innovationen und Investitionen in neue Verfahren und Geschäftsmodelle zu fördern und Anreize zu setzen, die der Wirtschaft langfristige Vorteile bringen; hebt hervor, dass der Privatsektor von zentraler Bedeutung ist, wenn es um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum geht;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Bioökonomie eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ und insbesondere der Initiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ ist;

6.

begrüßt, dass die Kommission für einen radikalen Wandel beim Ansatz der EU in den Bereichen Produktion, Konsum, Verarbeitung, Lagerung, Recycling und Entsorgung biologischer Ressourcen eintritt;

7.

weist darauf hin, dass zwar bereits 22 Millionen Menschen in der Bioökonomie beschäftigt sind, was 9 % der gesamten Beschäftigung in der EU ausmacht, dieser Bereich jedoch ein starkes Potenzial dafür birgt, noch weitere Millionen zu beschäftigen;

8.

unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe und zur Ausarbeitung eines Fahrplans für biobasierte Industrien, in dem der Beitrag der erneuerbaren Ressourcen und der Biotechnologien zu einer nachhaltigen Entwicklung hervorgehoben wird und den Regionen und Akteuren nahegelegt wird, neue Innovationen für den Bioökonomiesektor zu schaffen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale und regionale Aktionspläne für die Bioökonomie auszuarbeiten, und fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament zweimal jährlich einen Bericht über die Umsetzung einer Bioökonomie vorzulegen;

10.

betont, dass die EU in mehreren Bereichen der Biowissenschaft und Biotechnologie weltweit führend ist; ist der Auffassung, dass der Übergang zu einer Bioökonomie Europa befähigen wird, einige bedeutende Schritte in Richtung einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu unternehmen und dass dieser Übergang die Rolle Europas auf internationaler Ebene stärken wird;

11.

hebt die Bedeutung und das große Potenzial der Ressourcen- und Energieeffizienz hervor; betont, dass der Grundsatz verfolgt werden muss, „mit weniger mehr zu produzieren“, damit die Bioökonomie nachhaltig bleibt;

12.

ist der Ansicht, dass eine Bioökonomie für Europa nicht bloß die gegenwärtige, auf fossile Ressourcen gestützte Wirtschaft ersetzen oder das gegenwärtige verschwenderische Verhalten und die gegenwärtigen verschwenderischen Konsummuster fortschreiben, sondern sich zu einem effizienteren und nachhaltigeren Wirtschaftsmodell entwickeln sollte, in dem der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung in allen auf die Bioökonomie gestützten Wertschöpfungsketten Rechnung getragen wird;

13.

begrüßt die derzeitige Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Biokraftstoffe, deren Ziel es ist, die negativen Auswirkungen von indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC) zu mindern und den Markt für bzw. die Entwicklung von fortschrittlicheren Biokraftstoffen, die eine verstärkte Verwendung von Non-Food-Rohstoffen wie Abfall, Rückstände sowie lignozellulose- und zellulosehaltiges Material ermöglichen sollten, zu fördern;

14.

weist erneut darauf hin, dass Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen (ILUC) im Bereich Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe ebenso Eingang in die Richtlinien über erneuerbare Energiequellen und über die Kraftstoffqualität finden sollten wie verbindliche Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Biomasse-Rahmenrichtlinie vorzulegen, in dem sämtliche Nutzungsarten von Biomasse (als Energiequelle, Kraftstoff, Werkstoff, Chemikalie) berücksichtigt werden und eine Biomassehierarchie festgelegt wird;

Investitionen in Forschung, Innovation und Kompetenzen

15.

ermutigt die Kommission, ihre Koordinierungsbemühungen in Bezug auf Forschung und Entwicklung über die Grenzen der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Sektoren hinweg fortzuführen und hält es insbesondere für notwendig, die Bewertung der Nachhaltigkeitsgrenzen biotischer Ressourcen zu erforschen und dabei den Ökosystemfunktionen, den natürlichen Nahrungsketten und dem Nahrungsmittelbedarf der Menschen Rechnung zu tragen;

16.

fordert angesichts der verschiedenen potenziellen Auswirkungen der Bioökonomie und der möglicherweise falschen Methoden bei der Nutzung der Bioökonomie ausführlichere Forschungsarbeiten zur Ermittlung der gesellschaftlichen und ökologischen Möglichkeiten sowie der potenziellen Kosten der Bioökonomie, und zwar in Bezug auf knappe natürliche Ressourcen, das Risiko der Umweltschädigung und des Verlusts an biologischer Vielfalt sowie die Möglichkeit zur Erhaltung;

17.

unterstützt die Einrichtung eines Bioökonomie-Sachverständigenausschusses, um die Synergien und Kohärenzen zwischen Maßnahmen und Initiativen auszuweiten, und einer Beobachtungsstelle für Bioökonomie zur Förderung des gemeinsamen Lernens, indem für einen stetigen Wissens- und Informationsaustausch zwischen Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Institutionen, Universitäten, regionalen Akteuren, Landwirten und Bürgern in ländlichen Gebieten gesorgt wird, und um die Entwicklung eines Rechtsrahmens zur Ausweitung und Förderung der Forschung, ihrer Anwendungen und der Innovationsvermarktung zu beschleunigen;

18.

weist erneut darauf hin, dass bei der Nutzung von Biotechnologien das Vorsorgeprinzip gelten muss, insbesondere in den Bereichen gentechnisch veränderte Organismen und synthetische Biologie;

19.

vertritt die Auffassung, dass multidisziplinäre und bereichsübergreifende Bildungs- und Ausbildungsprogramme auf den Weg gebracht werden müssen, damit die Forschungsergebnisse den Interessenträgern, einschließlich der Verbraucher, zugänglich sind und Möglichkeiten der Bewusstseinsbildung und der stärkeren Einbindung geschaffen werden;

20.

fordert, die bestehenden Innovationshindernisse in der Wertschöpfungskette zu beseitigen, insbesondere durch rasche und auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte EU-Genehmigungsverfahren für Biotechnologieprodukte und durch einen wesentlich schnelleren Marktzugang;

21.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für praktische, regional flächendeckende Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Bioökonomie auf regionaler Ebene vorzulegen;

22.

betont, dass die Bioökonomie die Entwicklung neuer Kompetenzen, neuer Kenntnisse und neuer Disziplinen und/oder deren weitere Integration erfordert, um so den mit der Bioökonomie verbundenen gesellschaftlichen Wandel anzugehen sowie die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erfordernisse der Industrie zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass Kompetenzen und Stellenanforderungen besser aufeinander abgestimmt sind;

23.

betont, dass die Bioökonomie erstklassige Kompetenzen und fachkundige Arbeitskräfte benötigt; vertritt die Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass in den Regionen der Europäischen Union Angebote der Berufsbildung und der akademischen Bildung bestehen, die den Besonderheiten dieser Regionen entsprechen; weist darauf hin, dass mit breitgefächerten Bildungs- und Ausbildungssystemen in den Regionen auch das dortige Unternehmenswachstum gefördert wird;

24.

begrüßt die von der Kommission im Rahmenprogramm für Forschung „Horizont 2020“ vorgeschlagene Bereitstellung von 4,5 Mrd. EUR und hofft, dass diese Mittel in allen Sektoren und für alle Instrumente der Bioökonomie genutzt werden sowie für die Weiterentwicklung von Innovationen, einschließlich der Erforschung der Grenzen des Ökosystems, sowie der Wiederverwendung und des Recyclings von Biomaterialien;

25.

ist der Ansicht, dass Bioraffinerien, die mit ortsnah und nachhaltig erzeugten Biomaterialien betrieben werden, durch deren Erzeugung der Nahrungsmittelanbau oder andere höherwertige Nutzungszwecke nicht verdrängt werden, von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung untadeliger Verfahren zur Umstellung stillgelegter Fabriken und zur Wiederbelebung von von der Krise betroffenen Gebieten durch innovative Verfahren und Investitionen in eine Kreislaufwirtschaft sind, und spricht sich dafür aus, diese Rolle auch weiterhin zu fördern;

26.

betont, dass nachhaltig erzeugte Rohstoffe in ausreichender Menge erforderlich sind, damit Bioraffinerien in Europa erfolgreich betrieben werden können; weist darauf hin, dass dafür auch die Lager- und Transportinfrastruktur verbessert und die notwendige Logistik aufgebaut werden muss;

27.

weist darauf hin, dass es nur eine begrenzte Anzahl an Demonstrationsanlagen in Europa gibt und höhere Investitionen notwendig sind, um die Führungsrolle der EU im Bioraffineriesektor auch weiterhin zu sichern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Pilot- und Demonstrationsvorhaben im Hinblick auf die Ausweitung von Erzeugnissen und Prozessen zu unterstützen;

28.

betont, dass Maßnahmen im Bereich Bioökonomie besser darauf abgestimmt werden müssen, dass Biomasse kaskadisch genutzt wird; fordert in dieser Hinsicht, ein Rechtsinstrument zu schaffen, mit dem für eine effizientere und nachhaltigere Nutzung dieser wertvollen Ressource gesorgt wäre; betont, dass mit diesem Instrument der Grundsatz der kaskadischen Nutzung im Rahmen der „Biomassenpyramide“ eingeführt werden sollte, wobei die verschiedenen Segmente dieser Pyramide berücksichtigt und ihre höchsten Ebenen gestärkt werden sollten; weist darauf hin, dass dieser Ansatz dazu führen würde, dass Biomasse hierarchisch, intelligent und wirksam genutzt wird, sowie zu Anwendungen mit Mehrwert und zu unterstützenden Maßnahmen wie beispielsweise der Koordinierung der Forschung entlang der gesamten Wertschöpfungskette;

Bessere Verzahnung der politischen Maßnahmen und stärkeres Engagement der Interessenträger

29.

hält es für erforderlich, in Bezug auf die Bioökonomie für einen integrierten, kohärenten, sektorübergreifenden und interdisziplinären Ansatz zu sorgen, und fordert, die unterschiedlichen entsprechenden Maßnahmen der EU und die entsprechenden Leitgrundsätze — beispielsweise das Vorsorgeprinzip — in den einzelnen Sektoren zu harmonisieren (Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, Innovationsunion, Horizont 2020, Umweltaktionsprogramm 2020, Kohäsionspolitik, Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik, Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie, Abfallrahmenrichtlinie und Verpackungsrichtlinie sowie spezifische Maßnahmen für biologische Abfälle); hält es darüber hinaus für erforderlich, auf der Ebene der EU sowie auf der nationalen Ebene ein einheitliches, langfristig bestehendes, solides Regelungsumfeld zu schaffen, mit dem darauf abgezielt wird, Investitionen für die Bioökonomie in Europa zu fördern und zu mehren;

30.

fordert die Kommission auf, Finanzinstrumente vorzusehen, mit denen vorkommerzielle Investitionen gefördert und Forschungsergebnisse in kommerzielle Erfolge überführt werden, und innovative Unternehmen, insbesondere KMU, zu befähigen, Finanzinstrumente und andere Förderinstrumente ausfindig zu machen und somit den Ausbau der Bioökonomie zu fördern, beispielsweise durch die Nutzung von Mitteln aus Regional- und Strukturfonds und von Finanzierungsfazilitäten der EIB mit Risikoteilung, durch eine verstärkte Kohärenz der verschiedenen Fonds der EU für Forschung und Innovation sowie durch die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle über alle Initiativen im Zusammenhang mit der biobasierten Wirtschaft, und zwar mit dem Ziel, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen; erkennt die Schwierigkeiten und finanziellen Risiken an, mit denen die Vermarktung und das Inverkehrbringen von Innovationen der Bioökonomie verbunden sind;

31.

fordert, dass die industrielle Infrastruktur ausgebaut wird und die Lieferketten für biobasierte Produkte in ländlichen Gebieten und Küstengebieten im Hinblick darauf optimiert werden, neue Arbeitsplätze in der Land- und in der Forstwirtschaft sowie im Bereich Aquakultur zu schaffen; fordert, dass zu diesem Zweck EU-Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, und dass dies in einer Weise erfolgt, bei der die Umweltverschmutzung und der Verlust an der biologischen Vielfalt nicht zu-, sondern abnehmen;

32.

fordert gezielte und konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung jener bürokratischen Genehmigungsverfahren, die die Entwicklungsverfahren in Bezug auf Bioraffinerien verkomplizieren und den Transfer innovativer, moderner Technologien in Länder außerhalb der EU fördern könnten;

33.

spricht sich für den Einsatz öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) aus, wobei jedoch angemessene Lehren aus den Problemen mit ÖPP in anderen Sektoren gezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, angemessene Mittel für die Entwicklung und das Wachstum solcher Partnerschaften bereitzustellen, da es der Überzeugung ist, dass es sich dabei um ein Schlüsselinstrument handelt, mit dem neue Wertschöpfungsketten geschaffen und bestehende Ketten gestärkt und Investitionen in Technologien und Prototypen gefördert werden, mit denen die Forschungsergebnisse marktfähig gemacht werden können;

34.

hält einen Mehrebenenansatz für notwendig und fordert eine verstärkte Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension der Bioökonomie sowie von Initiativen von unten nach oben („bottom-up“); begrüßt die Einrichtung regionaler, nationaler und europäischer Bioökonomie-Plattformen, mit denen sich die Fortschritte in den einzelnen Sektoren messen lassen und die den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren ermöglichen, womit dafür gesorgt werden soll, dass sich die Bioökonomie innerhalb der EU gleichmäßig entwickelt; fordert die Kommission auf, Fachleute des Sektors und aller betroffenen Bereiche sowie Verbraucher- und Bürgervertreter einzubeziehen; weist darauf hin, dass die regionale Wirtschaft hinsichtlich eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums eine zentrale Rolle einnimmt;

35.

vertritt die Auffassung, dass Bottom-up-Initiativen bei der Schaffung einer biobasierten Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen und dass ein unternehmens- und nachfrageorientierter Ansatz in Verbindung mit einem staatlichen Top-down-Ansatz von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass es angemessene Möglichkeiten für regionale Initiativen geben muss, fordert die Kommission auf, derartige Netzwerke und Cluster zur Förderung des Erfahrungsaustauschs zu unterstützen;

Stärkung der Märkte und der Wettbewerbsfähigkeit

36.

fordert die Kommission auf, hauptsächlich für jene Innovationen finanzielle Unterstützung zu leisten, die im Einklang mit der Innovationsunion und auch den Prioritäten von „Horizont 2020“ stehen, um Anreize dafür zu setzen, dass Forschungsergebnisse marktfähig gemacht werden, und dadurch das sogenannte Tal des Todes der Forschungstätigkeit in Europa zu überbrücken;

37.

ist der Auffassung, dass eine Reihe von ausgezeichneten Instrumenten (öffentliche Aufträge, Normierung, Steueranreize, Zertifizierungssysteme und besondere Kennzeichnung) zur Verfügung steht, mit denen eine ausreichende Versorgung mit nachhaltig erzeugten und hochwertigen biobasierten Produkten gesichert und für ressourcenschonende Produktionssysteme gesorgt werden kann; ist der Ansicht, dass eine Reform der geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist; fordert die Kommission auf, Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung von Biomasse auszuarbeiten, die auch für Instrumente zur Schaffung von Märkten gelten sollten;

38.

betont, dass für eine biobasierte Wirtschaft, bei der biologische Ressourcen statt fossiler Energieträger genutzt werden, ein solider politischer Rahmen als Vorgabe erforderlich ist, der nicht nur der Rentabilität, sondern auch gesellschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeitsfaktoren Rechnung trägt;

39.

ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Verbraucher einzubeziehen und über die Auswahl an biobasierten Produkten und Diensten zu informieren; fordert in diesem Zusammenhang die Standardisierung dieser Produktion in der EU auf der Grundlage ausreichender Nachhaltigkeitskriterien und erachtet diese als Instrument zur Förderung eines lukrativen europäischen Marktes für diese Produkte;

40.

ist der Ansicht, dass die Lebensdauer von biobasierten Produkten nicht künstlich verkürzt werden sollte, sondern dass solche Produkte auf eine möglichst lange Lebensdauer ausgelegt werden sollten;

41.

hebt hervor, dass die Bioökonomie einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung von ländlichen Gebieten und Küstengebieten leisten wird; ist der Auffassung, dass durch die Synergie und die enge Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette, auch von lokalen Erzeugern landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Rohstoffe und von Bioraffinerien, die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Wirtschaftsleistung dieser ländlichen Gebiete erhöht werden könnte; betont, dass eine langfristige Strategie für die Bioökonomie ausgearbeitet werden muss, in deren Rahmen die Ernährungssicherheit gewährleistet ist;

42.

fordert, dass die entwickelten biologischen und biotechnologischen Verfahren bei der Herstellung erneuerbarer biologischer Ressourcen aus Abfällen und Handelsgewächsen und auch als Komponenten in bestehenden agrar- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Verwendung finden;

43.

betont, dass eines der Leitprinzipien der Bioökonomie ist, die Ressourceneffizienz zu steigern und die Abhängigkeit von importierten Rohstoffen und Energie sowie nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen zu verringern; betont die Bedeutung der Forstwirtschaft und sonstiger biobasierter Industrien und vertritt die Auffassung, dass kohlenstoffneutrale, erneuerbare Ressourcen und Rohstoffe, wie Holz und Holzfasern, fossile, nicht erneuerbare Rohstoffe ersetzen können; weist darauf hin, dass die bioökonomische Branche zahlreiche Produkte mit hoher Wertschöpfung erzeugt, wie etwa Chemikalien, Medikamente, Kunststoffe und andere innovative Materialien, und dass sie Arbeitsplätze schafft; betont das Potenzial der noch wenig entwickelten Biotechnologien, die auf Meeresressourcen basieren;

44.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu fördern, die dem Ziel dienen, das Potenzial von Ausgangsstoffen in nachhaltiger Weise zu erhöhen, diese Ausgangsstoffe besser zu mobilisieren, biologisch abbaubare Abfälle zu sammeln — und dabei einen übermäßigen Transportaufwand zu vermeiden — und sicherzustellen, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen der ökologischen Grenzen und in einer Weise geschieht, die nicht dazu führt, dass deren Funktion als Kohlenstoffsenke gemindert wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als dringlich, Nachhaltigkeitskriterien für die energetische Verwertung von Biomasse festzulegen, damit Biomasse für ressourcenschonendere Zwecke verfügbar bleibt und verhindert wird, dass die Anreize zur Umwandlung von Biomasse in Energie den Markt verzerren und die Verfügbarkeit für Erzeuger verringern;

45.

stellt fest, dass ein wichtiges Augenmerk auf den Lieferketten der Bioökonomie liegen muss, um die Verfügbarkeit von Rohstoffen zu gewährleisten; betont, dass Bioökonomie-Strategien die effizientere Nutzung von Haushalts- und Siedlungsabfällen sowie von Nebenprodukten und Rückständen aus Land- und Forstwirtschaft fördern sollten; fordert bessere und unterstützende Rechtsvorschriften, die Rechtssicherheit bieten, und eine nachdrückliche Unterstützung der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen der Bioökonomie und von Rohstoffen sowie einer Politik, die sich in jeder Hinsicht auf einen flexiblen langfristigen Ansatz gründet, mit dem Investitionen gefördert werden;

46.

ist der Auffassung, dass die Bioökonomie im Einklang mit der neuen Strategie für die europäische Industriepolitik einen wesentlichen Beitrag dazu leisten kann, den derzeitigen Deindustrialisierungsprozess in Europa einzudämmen und dieser Entwicklung durch neue Strategien zur Wiederbelebung des Marktes und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Systems entgegenzuwirken;

47.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Begriff „umweltschädliche wirkende Subventionen“ als „eine Maßnahme der Regierung, die für Verbraucher oder Produzenten Vorteile in Form einer Aufbesserung ihre Einkünfte bzw. Senkung ihrer Ausgaben bewirkt, die jedoch in Bezug auf umweltgerechte Verfahren Nachteile birgt“ zu definieren (3); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ohne Verzögerungen und bis 2014 konkrete Pläne auf der Grundlage dieser Definition anzunehmen, mit denen bis 2020 alle umweltschädlich wirkenden Subventionen abgeschafft werden, einschließlich solcher, mit denen Anreize für eine ineffiziente Nutzung erneuerbarer Ressourcen gesetzt werden, und solcher für fossile Brennstoffe, und im Rahmen der nationalen Reformprogramme über die entsprechenden Fortschritte Bericht zu erstatten; erklärt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass die Ressourceneffizienzziele bereits durch Beihilfen für die Energiegewinnung aus Biomaterialien untergraben werden;

48.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die steigende Nachfrage nach Biomasse und insbesondere nach Holz in Entwicklungsländern, deren Treibhausgasemissionen nicht im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet werden, zu einer weitgehenden Entwaldung führen könnte; weist darauf hin, dass sich dies zum einen auf Bodenqualität, Wasserkreislauf und Artenvielfalt auswirken kann und zum anderen den Druck auf internationale Übereinkommen wie die Biodiversitätskonvention und das Kooperationsprogramm der Vereinten Nationen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in den Entwicklungsländern (UN-REDD) zunehmen lässt; befürchtet überdies, dass die steigende Nachfrage nach Holzprodukten angesichts der unzulänglichen Raumordnungspolitik in vielen Entwicklungsländern zu mehr illegalem Holzeinschlag führen und dadurch die freiwilligen Partnerschaftsabkommen im Rahmen des Aktionsplans für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) beeinträchtigen könnte;

49.

betont, dass der Übergang zu einer Bioökonomie dazu beitragen wird, die Ergebnisse der Konferenz Rio+20 stärker in das politische Handeln der EU einfließen zu lassen; ist der Ansicht, dass die EU ihre Mitwirkung an Initiativen, mit denen der Übergang zu einer inklusiven umweltverträglichen Wirtschaft auf internationaler Ebene vorangebracht wird, intensivieren sollte;

50.

fordert die EU auf, zu einem hochdynamischen Forschungs- und Innovationszentrum in der weltweiten Bioökonomieforschung zu werden; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen, die auf erneuerbaren Ressourcen beruhen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärkt und sie zum Weltmarktführer werden lässt;

51.

hält es für unverzichtbar, weltweit rechtsverbindliche Nachhaltigkeitsnormen für alle Bereiche der Biomassenutzung sowie verbindliche Kriterien für die nachhaltige Forstwirtschaft auszuarbeiten; fordert die EU nachdrücklich auf, auch künftig multilaterale Übereinkommen anzunehmen und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder institutionell und technisch so zu unterstützen, dass Biomasse tatsächlich nachhaltig genutzt wird;

52.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen dieser Strategie ein bioökonomisches Modell ausgearbeitet wurde, mit dem unvorhergesehene Probleme gelöst und längerfristig nachhaltigere und wirksamere Produktions-, Konsum- und Entwicklungsmuster und Lebensweisen entwickelt werden können und der europäische Wachstumsprozess durch eine neue Verzahnung von Wirtschaft, Umwelt und gesellschaftlicher Qualität wiederbelebt werden kann;

o

o o

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0223.

(2)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 21.

(3)  Angelehnt an die OECD (1998 und 2005) in IEEP et al. 2007, vgl. http://ec.europa.eu/environment/enveco/taxation/index.htm


Mittwoch, 3. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/47


P7_TA(2013)0304

Politische Einigung über den MFR

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 (2012/2799(RSP))

(2016/C 075/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 310, 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar-2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

1.

begrüßt die am 27. Juni 2013 auf höchster politischer Ebene zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission erzielte politische Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 nach langen und mühsamen Verhandlungen; würdigt die erheblichen Anstrengungen des irischen Vorsitzes beim Erzielen dieser Einigung;

2.

betont, dass — dank der Beharrlichkeit des Parlaments in den Verhandlungen — erstmals mehrere Bestimmungen angenommen wurden, die dazu dienen werden, dass der neue Finanzrahmen funktionieren, kohärent und transparent sein und den Anforderungen der EU-Bürger besser gerecht werden wird; unterstreicht insbesondere die neuen Vereinbarungen über die Überprüfung des MFR, die Flexibilität, die Eigenmittel sowie die Einheitlichkeit und Transparenz des Haushaltsplans, welche die entscheidenden Prioritäten des Parlaments in den Verhandlungen waren;

3.

ist bereit, die MFR-Verordnung und die neue Interinstitutionelle Vereinbarung im Frühherbst zur Abstimmung zu stellen, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen für die endgültige Ausarbeitung der einschlägigen Texte erfüllt sind, so dass letztere die zwischen Rat und Parlament erzielte umfassende Einigung widerspiegeln;

4.

bekräftigt allerdings seinen in der vorgenannten Entschließung vom 13. März 2013 zum MFR erläuterten Standpunkt, dass die Zustimmung zu der MFR-Verordnung nur erteilt werden kann, sofern eine absolute Gewähr besteht, dass die ausstehenden Zahlungsanträge für 2013 vollständig beglichen werden; erwartet daher, dass der Rat spätestens auf der Tagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister am 9. Juli 2013 einen formellen Beschluss über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 über den Betrag von 7,3 Mrd. Euro fasst; fordert mit Nachdruck, dass der Rat seine politische Zusage einhält, ohne Verzögerung einen weiteren Berichtigungshaushaltsplan anzunehmen, damit kein Ausfall bei den Mitteln für Zahlungen entsteht, der zu einem strukturellen Defizit im EU-Haushaltsplan Ende 2013 führen könnte; erklärt, dass es entweder der MFR-Verordnung erst zustimmen oder aber den Haushaltsplan 2014 erst verabschieden wird, wenn dieser neue Berichtigungshaushaltsplan, der das von der Kommission ermittelte verbleibende Defizit abdeckt, vom Rat angenommen wurde;

5.

betont darüber hinaus, dass die MFR-Verordnung erst rechtmäßig angenommen werden kann, wenn eine politische Einigung über die einschlägigen Rechtsgrundlagen erzielt wurde, insbesondere über die Punkte, die auch die MFR-Verordnung beinhaltet; erklärt seine Bereitschaft, die Verhandlungen über die Rechtsgrundlagen für alle mehrjährigen Programme so rasch wie möglich abzuschließen, und bekräftigt, dass es an dem Grundsatz festhält, dass nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist; fordert nachdrücklich die umfassende Achtung der Gesetzgebungsbefugnisse des Parlaments gemäß dem Vertrag von Lissabon und fordert den Rat auf, über alle Bestandteile der Rechtsgrundlagen mit Bezug zum MFR ordnungsgemäß zu verhandeln; begrüßt die bisher über mehrere neue mehrjährige Programme der EU erzielten politischen Vereinbarungen;

6.

räumt ein, dass die Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren müssen; vertritt allerdings die Auffassung, dass der vom Europäischen Rat beschlossene Gesamtmittelumfang des nächsten MFR in Anbetracht der politischen Ziele der EU und der notwendigen erfolgreichen Umsetzung der Strategie Europa 2020 nicht ausreicht; verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass dieser Mittelumfang möglicherweise nicht genügt, um die EU mit den notwendigen Mitteln auszustatten, damit sie die gegenwärtige Krise koordiniert überwinden und gestärkt daraus hervorgehen kann; bedauert die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Rolle des EU-Haushalts und dessen Beitrag zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung und finanzpolitischen Koordinierung in der gesamten EU weiterhin unterschätzen; befürchtet darüber hinaus, dass derartig niedrige MFR-Obergrenzen jeglichen Spielraum des Parlaments in den jährlichen Haushaltsverfahren erheblich einschränken werden;

7.

unterstreicht die Bedeutung einer obligatorischen Überprüfung und anschließenden Revision des nächsten MFR bis Ende 2016, damit die nächste Kommission und das nächste Parlament die politischen Prioritäten der EU neu bewerten, den MFR an die neuen Herausforderungen und Erfordernisse anpassen und die jüngsten makroökonomischen Prognosen umfassend berücksichtigen können; fordert, dass die obligatorische Überprüfung der Kommission bezüglich der Ausgaben- und Einnahmenseite des EU-Haushalts mit einem Legislativvorschlag für eine Revision der MFR-Verordnung einhergeht, wie in der dieser Verordnung beigefügten Erklärung der Kommission erläutert; beabsichtigt, diese obligatorische MFR-Revision zu einer entscheidenden Forderung beim Amtsantritt des neuen Kommissionspräsidenten zu machen;

8.

bekräftigt die entscheidende Bedeutung der gestärkten Flexibilität im MFR 2014–2020 im Hinblick auf eine uneingeschränkte Nutzung der vom Rat vorgegebenen MFR-Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen (960 Mrd. Euro) und Zahlungen (908,4 Mrd. Euro); begrüßt daher, dass der Rat zwei entscheidende Vorschläge des Parlaments gebilligt hat, nämlich die Einführung eines Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen und eines Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen, so dass nicht verwendete Mittel von einem Haushaltsjahr automatisch auf das nächste übertragen werden können; betrachtet allerdings die vom Rat (in Bezug auf Termin oder Betrag) durchgesetzten Beschränkungen, die die umfassende Nutzung dieser Instrumente verhindern könnten, als bedauerlich; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung dieser Mechanismen ein integraler Bestandteil einer von der Kommission vorzuschlagenden Revision des MFR nach den Wahlen sein sollte;

9.

betont, dass die neuen Flexibilitätsbestimmungen bei den Verpflichtungen im Verlauf des MFR 2014–2020 zu zusätzlichen Mitteln für Programme für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen führen sollten, um eine kontinuierliche Finanzierung sicherzustellen und die wirksame Nutzung der vereinbarten Obergrenzen zu optimieren;

10.

begrüßt die Vorziehung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014/2015 und vertritt die Auffassung, dass 2016 zusätzliche Mittel erforderlich sein werden, um die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit dieses Programms sicherzustellen;

11.

betont, dass infolge der Beharrlichkeit des Parlaments 2014/2015 auch die Finanzierung für Horizont 2020, Erasmus und COSME vorgezogen wird, um die Finanzierungslücke zwischen den entsprechenden Mitteln in den Haushaltsplänen 2013 und 2014 zu verringern; unterstreicht darüber hinaus, dass auch die Bereitstellung weiterer Finanzmittel für die digitale Agenda wesentlich ist;

12.

begrüßt, dass für eine weitere Mittelerhöhung von bis zu 1 Mrd. Euro für das Nahrungsmittelhilfeprogramm für die Mitgliedstaaten Vorsorge getroffen wurde, die diese Erhöhung nutzen möchten, um die bedürftigsten Personen in der Union zu unterstützen; erwartet, dass sich Rat und Parlament im Kontext der laufenden Verhandlungen über die Rechtsgrundlage für das betreffende Programm möglichst rasch auf die konkreten Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtung einigen;

13.

bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, auf der Grundlage der Legislativvorschläge der Kommission irgendwelche Fortschritte bezüglich der Reform des Eigenmittelsystems zu erzielen; betont, dass der EU-Haushalt, wie im Vertrag vorgesehen, durch echte Eigenmittel finanziert werden sollte, und bekundet sein Engagement für eine Reform, durch die der Anteil der Beiträge zum EU-Haushalt auf der Grundlage des BNE auf höchstens 40 % reduziert wird; erwartet daher, dass die zwischen den drei EU-Organen vereinbarte gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln messbare Fortschritte ermöglicht, insbesondere mit Blick auf die Halbzeitüberprüfung/-änderung des MFR; fordert deshalb, dass die hochrangige Gruppe zu den Eigenmitteln zum Zeitpunkt der formellen Annahme der MFR-Verordnung einberufen und ihr ein Mandat erteilt wird, alle Aspekte einer Reform des Eigenmittelsystems zu prüfen;

14.

begrüßt das Ergebnis der Verhandlungen über die Einheitlichkeit und Transparenz des EU-Haushalts; ist der Ansicht, dass ein möglicher Haushalt für das Euro-Währungsgebiet, der künftig erwogen werden könnte, entweder in den EU-Haushaltsplan einbezogen werden oder als Anhang dazu Gestalt annehmen sollte;

15.

erachtet das Verfahren, das zu der Einigung über den MFR 2014–2020 führte und durch das dem Parlament de facto seine im AEUV verankerten realen Haushaltsbefugnisse entzogen wurden, als sehr bedauerlich; ist der Ansicht, dass die zahlreichen Treffen der vergangenen Jahre zwischen seiner Delegation und den aufeinanderfolgenden Ratspräsidentschaften im Rahmen der jeweiligen Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ sowie seine Teilnahme an den informellen Ratstagungen, bei denen der MFR behandelt wurde, ihren Zweck nicht erfüllten, da sie keinen Einfluss auf Atmosphäre, Zeitplan oder Inhalt der Verhandlungen oder auf den Standpunkt des Rates hatten, was auch für die Notwendigkeit gilt, zwischen den legislativen und haushaltsspezifischen Aspekten der Eignung über den MFR zu unterscheiden;

16.

fordert daher seinen Haushaltsausschuss in Zusammenarbeit mit seinem Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen und neue Vorschläge bezüglich der Modalitäten solcher Verhandlungen vorzulegen, damit das gesamte Haushaltsverfahren demokratisch und transparent verläuft;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0360.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/49


P7_TA(2013)0314

Straßenverkehrssicherheit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Thema „Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (2013/2670(RSP))

(2016/C 075/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 vom 27. September 2011 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (COM(2010)0389),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „On the Implementation of objective 6 of the European Commission’s policy orientations on road safety 2011–2020 — First milestone towards an injury strategy“ („Zur Verwirklichung von Ziel 6 der Leitlinien der Kommission für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — ein erster Meilenstein auf dem Weg zu einer Strategie zur Verhütung von Verletzungen“) (SWD(2013)0094),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (3),

unter Hinweis auf den 2004 von der Weltbank und der WHO gemeinsam veröffentlichten Bericht mit dem Titel „World report on road traffic injury prevention“ (Weltbericht über die Verhütung von Verletzungen im Straßenverkehr),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 über das Thema „eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger“ (4),

in Kenntnis der Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (O-000061/2013 — B7-0211/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass 2011 über 30 000 Tote und fast 1,5 Mio. Verletzte (davon über 250 000 Schwerverletzte) bei Straßenverkehrsunfällen in der Europäischen Union zu beklagen waren;

B.

in der Erwägung, dass auf jeden Unfall mit Todesfolge vier weitere, zu dauerhaften Behinderungen führende Unfälle sowie 40 Unfälle mit Leichtverletzten und 10 Unfälle mit Schwerverletzten kommen;

C.

in der Erwägung, dass über die Hälfte aller schweren Verletzungen im städtischen Raum verursacht werden und insbesondere Fußgänger, Motorradfahrer, Radfahrer (auch auf Elektrofahrrädern) und andere schwächere Straßenverkehrsteilnehmer davon betroffen sind;

D.

in der Erwägung, dass technisches Versagen, die Straßenführung, der mangelhafte Straßenzustand und das Fahrerverhalten — auch in Bezug auf die situationsadäquate Geschwindigkeit — die Hauptursachen von Verkehrsunfällen und schweren Verletzungen sind; in der Erwägung, dass die Geschwindigkeit in direktem Zusammenhang mit der Schwere der Verletzungen steht und dass einige Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf ihren Autobahnen anzuheben;

E.

in der Erwägung, dass bei EU-Bürgern unter 45 Jahren die Verwicklung in Verkehrsunfälle eine der Hauptursachen für eine Einweisung ins Krankenhaus ist und dass viele schwere Verletzungen zu lebenslangem Leiden oder zu dauerhaften Behinderungen führen;

F.

in der Erwägung, dass die Reaktionszeit der Rettungskräfte (das Prinzip der „entscheidenden ersten Stunde“), auch für die lebensrettende Erste Hilfe, und die Qualität der Behandlung von erheblicher Bedeutung dafür sind, Unfälle zu überleben;

G.

in der Erwägung, dass die Kosten, die 2012 in Wirtschaft und Gesellschaft durch Verletzungen im Straßenverkehr entstanden sind, auf 2 % des BIP oder etwa 250 Mrd. EUR geschätzt werden (5);

H.

in der Erwägung, dass EU-weite Maßnahmen in dieser Hinsicht positive Wirkung zeitigen;

1.

unterstützt die Initiative der Kommission, der Verhütung schwerer Verletzungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit hohe Priorität beizumessen;

2.

begrüßt, dass die Kommission eine gemeinsame EU-Definition für schwere Verletzungen angenommen hat, die auf der weltweit akzeptierten Klassifikation der Verletzungsschwere gemäß der vereinfachten Verletzungsskala (MAIS; Maximum Abbreviated Injury Scale) beruht;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame EU-Definition für schwere Verletzungen im Straßenverkehr rasch umzusetzen und auf dieser Grundlage im Jahr 2014 nach Verkehrsträgern und der Art der Straßenverkehrsinfrastruktur aufgeschlüsselte Daten zu erheben und entsprechende Statistiken vorzulegen, auch in Bezug auf schwächere Straßenverkehrsteilnehmer;

4.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der erhobenen Daten das anspruchsvolle Ziel festzulegen, die Zahl straßenverkehrsbedingter Verletzungen im Zeitraum von 2014 bis 2020 um 40 % zu verringern und die Verhütung aller Todesopfer im Straßenverkehr („Vision Zero“) als langfristiges allgemeines Ziel weiterzuverfolgen;

5.

ist der Ansicht, dass durch die Ausarbeitung eines gemeinsamen Mechanismus zur Datenerhebung und Berichterstattung nicht verhindert werden sollte, dass zur Verringerung der Zahl der Schwerverletzten im Straßenverkehr Sofortmaßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden;

6.

begrüßt die Prioritäten der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer allgemeinen Strategie, zu denen die Verringerung der Aufprallfolgen, eine Strategie für das Unfallmanagement, die Erste Hilfe und die Rettungsdienste sowie Verfahren für die langfristige Rehabilitation zählen, und fordert, diese Prioritäten rasch umzusetzen;

Unverzügliche Verringerung der Zahl der Schwerverletzten auf den Straßen Europas

7.

betont, dass zahlreiche geltenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen unverzüglich besser umgesetzt werden müssen, um die Aufprallfolgen zu verringern, die Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer zu verbessern und die Zahl der Schwerverletzten zu senken;

8.

fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über die passive und aktive Fahrzeugsicherheit so zu überarbeiten, dass sie am aktuellen Stand des technischen Fortschritts ausgerichtet werden, und den Einbau von in das Fahrzeug integrierten Technologien zur Durchsetzung von Vorschriften zu unterstützen;

9.

fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung einer sicheren und intelligenten Straßenverkehrsinfrastruktur zu fördern;

10.

fordert die Kommission auf, ausführliche Informationen darüber bereitzustellen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte umsetzen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, die darauf abzielen, dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen entgegenzuwirken und bewährte Verfahren für die Beurteilung und Rehabilitierung von Verkehrssündern auszutauschen;

Schutz schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer

12.

stellt fest, dass Fußgänger und Radfahrer zusammengenommen 50 % der Todesopfer im städtischen Straßenverkehr und einen erheblichen Anteil der Schwerverletzten ausmachen;

13.

unterstützt die Überwachung und Weiterentwicklung technischer Normen und Vorschriften für den Schutz der schwächsten Straßenverkehrsteilnehmer — ältere Menschen, Kleinkinder, Menschen mit Behinderungen und Radfahrer — als Teil der konzertierten Bemühungen, die Rechte schwacher Verkehrsteilnehmer in den Rechtsvorschriften und der Verkehrspolitik der EU zur Geltung zu bringen;

14.

fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die städtischen Gebiete bereitzustellen, in denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt, und in dieser Übersicht darauf einzugehen, wie sich diese Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Verringerung der Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten auswirkt;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Schulungskampagnen zum sicheren Verhalten als Radfahrer und Fußgänger und Leitlinien zur Förderung des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs als wichtig hervorzuheben, da die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern in städtischen Gebieten eng damit zusammenhängt, wie sehr der Fahrrad- und Fußgängerverkehr, eventuell auch in Kombination mit öffentlicher und kollektiver Mobilität, als Verkehrsträger bzw. Fortbewegungsart verbreitet ist;

16.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Sicherheit städtischer Straßen auszuarbeiten, die in Pläne für die nachhaltige Mobilität in Städten integriert werden könnten, und in Erwägung zu ziehen, die EU-Kofinanzierung von Stadtverkehrsprojekten daran zu koppeln, dass derartige Pläne den Zielen der EU für die Verringerung der Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr Rechnung tragen;

Verbesserungen bei der Ersten Hilfe und den Rettungsdiensten

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die europäische Notrufnummer 112 zu unterstützen, die Notrufabfragestellen wie gefordert bis 2015 vollständig in Betrieb zu nehmen und schnellstmöglich eine einschlägige Sensibilisierungskampagne durchzuführen;

18.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dafür zu sorgen, dass die Einführung eines verbindlichen, öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 bei allen Neuzulassungen in den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Datenschutzvorschriften sichergestellt wird;

19.

fordert die Kommission auf, ausgehend von einer Prüfung der bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten die Einführung des Konzepts „begleitetes Fahren“ für ältere Minderjährige zu erwägen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Erste-Hilfe-Kurse systematisch zu fördern, um auf diese Weise dafür zu sorgen, dass bei einem Unfall mehr unbeteiligte, umstehende Personen tätig werden und den Opfern vor dem Eintreffen der Rettungskräfte helfen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf mehr Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdiensten, Fahrzeugdesignern und Fahrzeugherstellern hinzuwirken, damit die Rettungskräfte wirksam und unbedenklich eingreifen und die Verletzten bei Einsätzen sicher versorgt werden können;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Systemen der elektronischen Gesundheitsdienste zu fördern, insbesondere die Nutzung intelligenter Transportkommunikationssysteme durch die Rettungskräfte, auch in Rettungsfahrzeugen;

Unfallnachsorge und langfristige Rehabilitation

23.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unfallnachsorge als wichtiges Element in ihren Vorschriften für das Gesundheitswesen in den Vordergrund zu stellen sowie die Langzeitpflege im Krankenhaus, die Krankenhausnachsorge und die Rehabilitation weiter zu verbessern, auch durch die Behandlung von Traumata und die psychologische Betreuung der Überlebenden und Zeugen eines Straßenverkehrsunfalls, beispielsweise durch die Einrichtung von Anlaufstellen, die sie bei der Verbesserung ihrer Lebensqualität unterstützen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, stärker für die Folgen schwerer Verletzungen zu sensibilisieren — beispielsweise im Hinblick auf den Grad der Beeinträchtigung, Behinderung oder Funktionsstörung –, indem sie engere Verbindungen zu anderen Maßnahmen mit sozialen Auswirkungen herstellen und Schulungsprogramme zur Straßenverkehrssicherheit ausarbeiten;

o

o o

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 54.

(2)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.

(3)  ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 30.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0274.

(5)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „On the Implementation of objective 6 of the European Commission’s policy orientations on road safety 2011–2020 — First milestone towards an injury strategy“ („Zur Verwirklichung des Ziels 6 aus den Leitlinien der Kommission für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 — ein erster Meilenstein auf dem Weg zu einer Strategie zur Verhütung von Verletzungen“).


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/52


P7_TA(2013)0315

Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (2012/2130(INI))

(2016/C 075/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der die Werte festlegt, auf die sich die Union gründet,

unter Hinweis auf Artikel 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den politischen Entwicklungen in Ungarn in letzter Zeit (1), in der der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres angewiesen wurde, in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europarat und der Venedig-Kommission die Umsetzung der Empfehlungen in dieser Entschließung zu prüfen und seine Ergebnisse in einem Bericht darzulegen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (2) und vom 5. Juli 2011 zu der überarbeiteten ungarischen Verfassung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2010-2011 (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Titel „Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union“ (COM(2003)0606),

in Kenntnis der während der Plenardebatte des Europäischen Parlaments am 18. Januar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn abgegebenen Erklärungen des Rates und der Kommission,

in Kenntnis der Erklärungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, der während der Plenardebatte am 18. Januar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn eine Rede vor dem Europäischen Parlament gehalten hat,

unter Hinweis auf die Anhörung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 9. Februar 2012,

unter Hinweis auf den Bericht einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu ihrem Besuch in Budapest vom 24.—26. September 2012,

unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente betreffend die Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) bestehend aus Arbeitsdokument Nr. 1 — Unabhängigkeit der Justiz, Nr. 2 — Wesentliche Grundsätze und Grundrechte, Nr. 3 — Mediengesetze, Nr. 4 — Die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, Nr. 5 — Abschließende Bemerkungen des Berichterstatters, die im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 10. Juli 2012, am 20. September 2012, am 22. Januar 2013, am 7. März 2013 und am 8. April 2013 erörtert worden sind, sowie die Anmerkungen der ungarischen Regierung dazu,

in Kenntnis des Grundgesetzes Ungarns, das am 18. April 2011 vom Parlament Ungarns angenommen wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Grundgesetz), und in Kenntnis der Übergangsbestimmungen zum Grundgesetz Ungarns, die am 30. Dezember 2011 vom Parlament Ungarns angenommen wurden und ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind (im Folgenden: Übergangsbestimmungen),

in Kenntnis der Ersten Änderung des Grundgesetzes, die am 17. April 2012 vom Wirtschaftsminister eingebracht und am 4. Juni 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und festlegt, dass die Übergangsbestimmungen Teil des Grundgesetzes sind,

in Kenntnis der Zweiten Änderung des Grundgesetzes, die am 18. September 2012 in Form eines von einem einzelnen Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwurfs eingebracht und am 29. Oktober 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und die die Pflicht der Wählerregistrierung in den Übergangsbestimmungen festschreibt,

in Kenntnis der Dritten Änderung des Grundgesetzes, die am 7. Dezember 2012 eingebracht und am 21. Dezember 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und festlegt, dass die Beschränkungen und Bedingungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern und die Vorschriften über die Organisation der integrierten landwirtschaftlichen Erzeugung mittels Kardinalgesetz festzulegen sind,

in Kenntnis der vierten Änderung des Grundgesetzes, die am 8. Februar 2013 in Form eines von einem einzelnen Abgeordneten vorgelegten Gesetzesentwurfs eingebracht und am 11. März 2013 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und durch die unter anderem der Text der Übergangsbestimmungen in das Grundgesetz aufgenommen wird (mit einigen Ausnahmen wie der Bestimmung über die obligatorische Wählerregistrierung), die jedoch am 28. Dezember 2012 durch das ungarische Verfassungsgericht aus Verfahrensgründen aufgehoben worden ist (Entscheidung Nr. 45/2012), sowie in Kenntnis der übrigen Bestimmungen dieses Dokuments, die allein für einen bestimmten Übergangszeitraum gelten,

in Kenntnis des Gesetzes CXI/2012 zur Änderung des Gesetzes CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte und des Gesetzes CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn,

in Kenntnis des Gesetzes XX/2013 über Gesetzesänderungen in Bezug auf Altersobergrenzen, die in bestimmten Dienstrechtsverhältnissen im Justizdienst anzuwenden sind,

in Kenntnis des Gesetzes CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn (Kirchengesetz), das am 30. Dezember 2011 verabschiedet worden und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der Stellungnahmen Nr. CDL(2011)016, CDL(2011)001, CDL-AD(2012)001, CDL-AD(2012)009, CDL-AD(2012)020 und CDL-AD(2012)004 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur neuen Verfassung in Ungarn, zu den drei rechtlichen Fragen, die aufgrund des Prozesses des Entwurfs einer neuen Verfassung für Ungarn aufgeworfen werden, zum Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn und zum Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn, zum Gesetz CLI/2011 über das ungarische Verfassungsgericht, über die Kardinalgesetze betreffend die Justiz, die nach der Verabschiedung der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 zu Ungarn abgeändert worden sind, sowie zum Gesetz über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn,

in Kenntnis der gemeinsamen Stellungnahme Nr. CDL-AD(2012)012 der Venedig-Kommission und der OSZE/des BDIMR zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des Parlaments Ungarns,

in Kenntnis der Anmerkungen der ungarischen Regierung Nr. CDL(2012)072, CDL(2012)046 und CDL(2012)045 zum Entwurf einer Stellungnahme der Venedig-Kommission zu den Kardinalgesetzen betreffend die Justiz, die nach der Annahme der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 abgeändert worden sind, und zum Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des Parlaments Ungarns und zum Entwurf einer Stellungnahme zum Gesetz CLI/2011 über das Verfassungsgericht Ungarns,

in Kenntnis der Initiativen des Generalsekretärs des Europarats, Thorbjørn Jagland, einschließlich der Empfehlungen zur Justiz, die er in seinem Schreiben vom 24. April 2012 an den stellvertretenden ungarischen Ministerpräsidenten, Tibor Navracsics, ausgesprochen hat,

in Kenntnis der Antwortschreiben von Tibor Navracsics vom 10. Mai 2012 und vom 7. Juni 2012, in denen die Absicht der ungarischen staatlichen Stellen erklärt wird, sich mit den Empfehlungen von Thorbjørn Jagland zu befassen,

in Kenntnis des Schreibens vom 6. März 2013, das der Generalsekretär des Europarats Thorbjørn Jagland an Tibor Navracsics gerichtet hat und in dem er seine Besorgnis in Bezug auf den Vorschlag für die Vierte Änderung des Grundgesetzes zum Ausdruck bringt und die Verschiebung der Schlussabstimmung fordert, sowie auf das Antwortschreiben von Tibor Navracsics vom 7. März 2013,

in Kenntnis des Schreibens vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands an den Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso gerichtet haben und in dem sie einen Mechanismus zur Förderung der Einhaltung der Grundwerte fordern,

in Kenntnis des Schreibens des ungarischen Außenministers János Martonyi an seine Kollegen in den Mitgliedstaaten der EU vom 8. März 2013, in dem er das Ziel der Vierten Änderung erklärt,

in Kenntnis des Schreibens von José Manuel Barroso an Viktor Orbán vom 8. März 2013 zu den Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Vierte Änderung des Grundgesetzes sowie auf das Antwortschreiben von Viktor Orbán an den Präsidenten der Europäischen Kommission, von denen Kopien sowohl an den Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, als auch an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, gesendet worden sind,

in Kenntnis der gemeinsamen Stellungnahme von Präsident Barroso und Generalsekretär Jagland vom 11. März 2013, in der sie noch einmal ihre Bedenken im Hinblick auf die Vierte Änderung des Grundgesetzes in Bezug auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit betonen, sowie in Kenntnis der Erklärung von Ministerpräsident Orbán in seinem Schreiben an Präsident Barroso vom 8. März 2013, nach der sich die ungarische Regierung und das Parlament Ungarns den europäischen Normen und Werten uneingeschränkt verpflichtet fühlen,

in Kenntnis des Ersuchens um Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns, das János Martonyi am 13. März 2013 an Thorbjørn Jagland gerichtet hat,

in Kenntnis der während der Plenardebatte des Europäischen Parlaments am 17. April 2013 abgegebenen Erklärungen des Rates und der Kommission zu der verfassungsrechtlichen Lage in Ungarn,

in Kenntnis des Schreibens des Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg an János Martonyi vom 16. Dezember 2011, in dem er Bedenken in Bezug auf das neue ungarische Gesetz über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn äußert, sowie in Kenntnis der Antwort von János Martonyi vom 12. Januar 2012,

in Kenntnis der Stellungnahme des Menschenrechtskommissars Nr. CommDH(2011)10 vom 25. Februar 2011 zur ungarischen Mediengesetzgebung vor dem Hintergrund der Standards des Europarates zur Medienfreiheit sowie unter Hinweis auf die Anmerkungen des ungarischen Staatsministers für Öffentlichkeitsarbeit zu dieser Stellungnahme vom 30. Mai 2011,

in Kenntnis der Stellungnahmen des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15. Februar 2012 und vom 11. Dezember 2012, in denen Ungarn aufgerufen wird, Rechtsvorschriften zu überdenken, durch die den lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet wird, Obdachlosigkeit zu kriminalisieren, und die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das Obdachlosigkeit entkriminalisiert, zu bestätigen,

in Kenntnis der Stellungnahmen des UNHCHR vom 15. März 2013, in denen Bedenken über die Verabschiedung der Vierten Änderung des Grundgesetzes zum Ausdruck gebracht werden,

in Kenntnis des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-288/12, Europäische Kommission/Ungarn, bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beendigung des Mandats des vorherigen Datenschutzbeauftragten,

in Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 bezüglich der radikalen Absenkung des Pensionierungsalters für ungarische Richter, sowie in Kenntnis der anschließenden Annahme des Gesetzes XX/2013 zur Änderung des Gesetzes CLXII/2011 durch das Parlament Ungarns vom 11. März 2013, womit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen wurde,

in Kenntnis der Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts vom 16. Juli 2012 (Nr. 33/2012) über die Absenkung des Pensionierungsalters von Richtern in Ungarn, vom 28. Dezember 2012 (Nr. 45/2012) über die Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes, vom 4. Januar 2013 (Nr. 1/2013) über das Gesetz über das Wahlverfahren und vom 26. Februar 2013 (Nr. 6/2013) über das Gesetz über Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn,

unter Hinweis auf den Bericht des Überwachungsausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

unter Hinweis auf das Gesetz LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit; und unter Hinweis auf das Schreiben vom 27. Mai 2013 von Dr. András Zs. Varga an Dr. András Cser-Palkovics, Vorsitzender des Ausschusses des Parlaments Ungarns für Verfassungs-, Justiz- und Verfahrensfragen, in dem Bedenken über die angenommenen Rechtsvorschriften zur Schaffung neuer Regeln und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit geäußert werden;

unter Hinweis auf die anstehende Bewertung der Vierten Änderung des Grundgesetzes durch die Europäische Kommission,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0229/2013),

I —     Hintergrund und die wichtigsten offenen fragen

Gemeinsame europäische Werte

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören und auf die eindeutige Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Grundrechte und der EMRK gründet, sowie ferner auf die Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Rechte, Freiheiten und Grundsätze, was sich auch an dem bevorstehenden Beitritt der EU zur EMRK gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV zeigt;

B.

in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV niedergelegten gemeinsamen Werte den Kern der Rechte ausmachen, die die im Gebiet der Europäischen Union lebenden Personen und insbesondere ihre Bürger genießen, unabhängig von ihrer Nationalität und vollkommen ungeachtet ihrer kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit, und in der Erwägung, dass sie diese Rechte nur dann im vollen Umfang wahrnehmen können, wenn die Grundwerte und Grundprinzipien der Europäischen Union gewahrt werden;

C.

in der Erwägung, dass die politische und rechtliche Auseinandersetzung mit den in Artikel 2 EUV niedergelegten Werten ein unabdingbares Fundament unserer demokratischen Gesellschaft ist und sich daher die Mitgliedstaaten sowie auch alle EU-Institutionen klar und unmissverständlich zu ihnen bekennen müssen;

D.

in der Erwägung, dass die Achtung und die Förderung dieser gemeinsamen Werte nicht nur ein wesentliches Element der Identität der Europäischen Union ist, sondern auch eine ausdrückliche Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 5 EUV ist und damit eine unabdingbare Voraussetzung, um Mitgliedstaat der EU zu werden und um die mit der Mitgliedschaft einhergehenden Vorrechte vollständig zu wahren;

E.

in der Erwägung, dass die für Kandidatenländer nach den Kopenhagener Kriterien geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 EUV und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten auch nach ihrem Beitritt zur EU weiterhin gelten, und in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten daher regelmäßig beurteilt werden sollten, um festzustellen, ob sie auch weiterhin die gemeinsamen Werte der EU einhalten;

F.

in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 3 EUV unterstreicht, dass die Grundrechte, die durch die EMRK gewährleistet werden und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen und dass diese Rechte ein gemeinsames Erbe und eine gemeinsame Stärke der demokratischen Staaten Europas darstellen;

G.

in der Erwägung, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und gemäß Artikel 6 EUV die Charta rechtlich den gleichen Rang hat wie die Verträge, und somit die Werte und Grundsätze in konkrete und einklagbare Rechte umgewandelt werden;

H.

in der Erwägung, dass die EU-Organe gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV nach einem bestimmten Verfahren befugt sind, festzustellen, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht, und das betroffene Land in politische Bemühungen einzubinden, um Verletzungen vorzubeugen und begangene Verletzungen zu beheben; in der Erwägung, dass der Rat, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat anhört, wobei er nach demselben Verfahren tätig wird;

I.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 2 EUV nicht durch Artikel 51 Absatz 1 der Charta eingeschränkt ist und der Anwendungsbereich von Artikel 7 EUV nicht auf die vom EU-Recht abgedeckten Politikbereiche beschränkt ist, und in der Erwägung, dass die EU folglich auch im Falle einer Verletzung oder der eindeutigen Gefahr einer Verletzung der gemeinsamen Werte in Bereichen eingreifen kann, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

J.

in der Erwägung, dass gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, einschließlich der Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der Union;

K.

in der Erwägung, dass diese gemeinsamen Werte Hand in Hand gehen mit der Bemühung der EU um Vielfalt, die sich in der in Artikel 4 Absatz 2 EUV genannten Verpflichtung für die EU widerspiegelt, „die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt“ zu achten; in der Erwägung, dass die zentralen europäischen Werte in Artikel 2 EUV sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, so dass sie nicht gegen die in Artikel 4 EUV niedergelegte Verpflichtung ausgespielt werden können, sondern ein grundlegenden Rahmen bilden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten ihre nationale Identität bewahren und entwickeln können;

L.

in der Erwägung, dass die Achtung der „jeweiligen nationalen Identität“ (Artikel 4 Absatz 2 EUV) und der „verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten“ (Artikel 67 AEUV) im Rahmen der Verträge untrennbar mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV), der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 81 und 82 AEUV) und somit des gegenseitigen Vertrauens sowie der Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt (Artikel 3 Absatz 3 EUV) verbunden ist;

M.

in der Erwägung, dass eine Verletzung der gemeinsamen Grundsätze und Werte der Union durch einen Mitgliedstaat nicht durch nationale Traditionen oder durch den Ausdruck einer nationalen Identität gerechtfertigt werden kann, wenn diese Verletzung zu einer Beeinträchtigung der fundamentalen Grundsätze und Werte der europäischen Integration führt, wie der demokratischen Werte, der Rechtsstaatlichkeit oder des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, mit der Folge, dass eine Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 EUV nur dann zulässig ist, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte achtet;

N.

in der Erwägung, dass das in Artikel 3 Absatz 5 EUV festgelegte Ziel der Union, ihre Werte in ihren Beziehungen mit der übrigen Welt zu schützen und zu fördern, durch die spezifische Verpflichtung noch weiter gestärkt wird, dass die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 21 Absatz 1 EUV);

O.

in der Erwägung, dass daher nicht nur die Glaubwürdigkeit der Mitgliedstaaten und der EU auf internationaler Ebene, sondern auch die Ziele der Union auf dem Gebiet ihrer Außenbeziehungen untergraben werden würden, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage oder gewillt wären, den Standards gerecht zu werden, auf die sie sich geeinigt und zu denen sie sich vertraglich verpflichtet haben;

P.

in der Erwägung, dass die Achtung derselben Grundwerte durch die Mitgliedstaaten eine unerlässliche Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen und damit für ein reibungslose Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung ist, die für die Schaffung und Entwicklung des Binnenmarktes sowie eines Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von grundlegender Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass daher jeder Versuch der Missachtung oder Schwächung der gemeinsamen Werte den gesamten europäischen Prozess der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Integration negativ beeinflusst;

Q.

in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV festgelegten, in den Präambeln zu den Verträgen und der Charta der Grundrechte proklamierten und in der Präambel zur EMRK und in Artikel 3 der Satzung des Europarats genannten gemeinsamen Werte eine Gewaltenteilung zwischen unabhängigen Organen auf der Grundlage eines ordnungsgemäß funktionierenden Systems der gegenseitigen Kontrolle erfordern, und in der Erwägung, dass zu den grundlegenden Merkmalen dieser Prinzipien die Achtung der Rechtmäßigkeit, einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses, Rechtssicherheit, ein robustes System der repräsentativen Demokratie, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, eine wirksame Kontrolle der Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit der Verfassung, eine wirksame, transparente, partizipative und rechenschaftspflichtige Regierung und Verwaltung, eine unabhängige und unparteiische Justiz, unabhängige Medien und die Achtung der Grundrechte gehören;

R.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge sorgt und die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union überwacht;

Reformen in Ungarn

S.

in der Erwägung, dass Ungarn das erste ehemals kommunistische Land war, das der EMRK beigetreten ist, und der erste Mitgliedstaat der EU war, der den Vertrag von Lissabon am 17. Dezember 2007 ratifiziert hat, und in der Erwägung, dass Ungarn eine aktive Rolle bei der Arbeit des Konvents und der Regierungskonferenz 2003 und 2004 gespielt hat, unter anderem auch bei der Formulierung des Artikels 2 EUV, und die Initiative übernommen hat, was zur Berücksichtigung der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, geführt hat;

T.

in der Erwägung, dass in der jahrhundertelangen Geschichte Ungarns das friedliche Miteinander der verschiedenen Nationalitäten und Volksgruppen positive Auswirkungen auf den kulturellen Reichtum und den Wohlstand der Nation ausgeübt hat; in der Erwägung, dass Ungarn aufgefordert werden sollte, diese Tradition weiter fortzuführen und allen Bestrebungen, die einzelne Gruppierungen diskriminieren könnten, mit Entschiedenheit entgegenzutreten;

U.

in der Erwägung, dass Ungarn auch ein Unterzeichnerstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und anderer internationaler Rechtsinstrumente ist, durch die es zur Achtung und Umsetzung internationaler demokratischer Grundsätze verpflichtet ist;

V.

in der Erwägung, dass die Regierungsmehrheit nach den Parlamentswahlen 2010 in Ungarn mehr als zwei Drittel der Sitze im Parlament gewonnen hat, wodurch sie in der Lage war, rasch eine intensive Rechtsetzungstätigkeit einzuleiten, um die verfassungsrechtliche Ordnung des Landes vollständig neu zu gestalten (die ehemalige Verfassung ist bisher zwölf Mal und das Grundgesetz vier Mal geändert worden) und damit den institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie eine Reihe von grundlegenden Aspekten des öffentlichen und privaten Lebens substanziell zu verändern;

W.

in der Erwägung, dass es jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union uneingeschränkt freisteht, seine Verfassung zu ändern, und in der Erwägung, dass der eigentliche Sinn eines demokratischen Machtwechsels darin besteht, dass eine neue Regierung in den Grenzen der Wahrung der in der Europäischen Union vorherrschenden Werte und der Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Rechtsvorschriften erlassen kann, die den Willen des Volkes, ihre Werte und ihr politisches Engagement widerspiegeln; in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten spezielle in der Verfassung vorgesehene Verfahren Verfassungsänderungen schwieriger machen als die Änderung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit, zusätzliche Entscheidungsprozesse, Fristen und Referenden;

X.

in der Erwägung, dass die Geschichte demokratischer Traditionen in Europa zeigt, dass eine Verfassungsreform größte Sorgfalt und die gebührende Berücksichtigung von Verfahren und Garantien erfordert, die unter anderem darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung und die Normenhierarchie zu wahren, wobei die Verfassung das oberste Gesetz eines Landes darstellt;

Y.

in der Erwägung, dass die Tragweite der umfassenden und systematischen verfassungsrechtlichen und institutionellen Reformen, die die neue ungarische Regierung und das neue Parlament Ungarns innerhalb einer außerordentlich kurzen Zeitspanne durchgeführt haben, beispiellos ist, was erklärt, weshalb so viele europäische Institutionen und Organisationen (die Europäische Union, der Europarat, die OSZE) es als notwendig erachtet haben, die Auswirkungen einiger Reformen zu bewerten; in der Erwägung, dass beim Umgang mit den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit zweierlei Maß gemessen werden sollte und deshalb die Situation in anderen Mitgliedstaaten auch überwacht werden sollte, wobei das Prinzip der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen umgesetzt wird;

Z.

in der Erwägung, dass ein auf Offenheit, Inklusivität, Solidarität und gegenseitigem Respekt basierender Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den ungarischen staatlichen Stellen im Rahmen der oben genannten Gemeinschaft auf Grundlage von demokratischen Werten notwendig ist;

AA.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Ausübung ihrer Verantwortung, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, möglichst qualifiziert, unter Wahrung der Unabhängigkeit und mit Sorgfalt, rasch und unverzüglich handeln muss, vor allem wenn es darum geht, Fälle möglicher schwerwiegender Verletzung der Werte der Union durch einen Mitgliedstaat zu behandeln;

Das Grundgesetz und seine Übergangsbestimmungen

AB.

in der Erwägung, dass die Verabschiedung des Grundgesetzes Ungarns, die am 18. April 2011 ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder der Regierungskoalition und auf der Grundlage eines Textentwurfs erfolgt ist, der von den Vertretern der Regierungskoalition vorbereitet worden war, innerhalb des kurzen Zeitraums von 35 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der Vorlage des Vorschlags (T/2627) im Parlament durchgeführt wurde, wodurch eine eingehende und grundlegende Debatte mit der Opposition und der Zivilgesellschaft über den Textentwurf nur eingeschränkt möglich war;

AC.

in der Erwägung, dass der dem Parlament Ungarns am 14. März 2011 vorgelegte Verfassungsentwurf derjenige war, der von gewählten Vertretern der Koalition aus FIDESZ und KDNP ausgearbeitet worden war, und nicht das Arbeitsdokument, das auf der Grundlage der Überlegungen im eigens dafür gebildeten Parlamentsausschuss ausgearbeitet wurde, der doch ausdrücklich für die Formulierung des neuen Grundgesetzes gebildet worden war, was also den Mangel an Konsultation der Opposition noch verschlimmert;

AD.

in der Erwägung, dass die „nationale Anhörung“ zum Verfassungsgebungsprozess aus einer Liste von zwölf Fragen zu sehr speziellen Themen bestand, die von der Regierungspartei so gestellt worden waren, dass sie zu offenkundigen Antworten führen konnten, und die darüber hinaus nicht den Entwurf des Grundgesetzes beinhaltete;

AE.

in der Erwägung, dass das ungarische Verfassungsgericht am 28. Dezember 2012 nach einer Verfassungsbeschwerde des ungarischen Ombudsmanns für Grundrechte über zwei Drittel der Übergangsbestimmungen aufgehoben hat (Entscheidung Nr. 45/2012), da sie keinen Übergangscharakter hatten;

AF.

in der Erwägung, dass durch die Vierte Änderung des Grundgesetzes, die am 11. März 2013 verabschiedet worden ist, die meisten Übergangsbestimmungen, die vom Verfassungsgericht annulliert worden waren, sowie weitere Bestimmungen, die zuvor als verfassungswidrig eingestuft wurden, in den Text des Grundgesetzes aufgenommen worden sind;

Häufige Anwendung der Kardinalgesetze

AG.

in der Erwägung, dass das Grundgesetz Ungarns sich auf 26 Themengebiete bezieht, die durch Kardinalgesetze (Gesetze, die von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden müssen) zu definieren sind, die eine große Bandbreite von Themen umfassen, die mit dem institutionellen System Ungarns, der Ausübung der Grundrechte und wichtigen gesellschaftlichen Regelungen zusammenhängen;

AH.

in der Erwägung, dass das Parlament seit der Verabschiedung des Grundgesetzes 49 Kardinalgesetze (6) erlassen hat (innerhalb von anderthalb Jahren);

AI.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Themen, wie spezielle Aspekte des Familienrechts und das Steuer- und Rentensystem, die gewöhnlich unter die normale Entscheidungsbefugnis einer Legislative fallen, durch Kardinalgesetze geregelt werden;

Beschleunigte Gesetzgebungsverfahren, die Praxis der Gesetzesentwürfe einzelner Parlamentsabgeordneter, parlamentarische Debatten

AJ.

in der Erwägung, dass für wichtige Gesetze, einschließlich des Grundgesetzes, der Zweiten und Vierten Änderung des Grundgesetzes, der Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes und einer Reihe von Kardinalgesetzen, die auf der Grundlage von Gesetzesentwürfen einzelner Parlamentsabgeordneter erlassen worden sind, die im Gesetz CXXXI/2010 über die Teilnahme der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und in der Verordnung 24/2011 des Ministers für öffentliche Verwaltung und Justiz zur vorläufigen und Ex-post-Folgenabschätzung dargelegten Regeln nicht gelten, was zur Folge hat, dass die über ein vereinfachtes Verfahren verabschiedeten Rechtsakte nur Gegenstand einer eingeschränkten öffentlichen Debatte sind;

AK.

in der Erwägung, dass die Verabschiedung einer großen Zahl von Kardinalgesetzen innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne, einschließlich der Gesetze über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn und über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn sowie der Gesetze über Religions-und Weltanschauungsfreiheit und über die ungarische Nationalbank, zwangsläufig die Möglichkeiten für eine angemessene Anhörung der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, einschließlich gegebenenfalls der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Interessengruppen, eingeschränkt hat;

AL.

in der Erwägung, dass das Gesetz XXXVI/2012 über das Parlament Ungarns dem Präsidenten des Parlaments ein weites Ermessen im Hinblick auf die Beschränkung der Redefreiheit der Abgeordneten im Parlament einräumt;

Schwächung des Systems der gegenseitigen Kontrolle: Verfassungsgericht, Parlament, Datenschutzbehörde

AM.

in der Erwägung, dass mit dem Grundgesetz zwei neue Arten von Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgericht eingeführt wurden, wohingegen die Ex-post-Überprüfung mittels einer Popularklage abgeschafft wurde;

AN.

in der Erwägung, dass das Gesetz LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit am 3. Juni 2013 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz Bedenken hervorgerufen hat, die insbesondere vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt Ungarns in Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz, der Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geäußert wurden;

AO.

in der Erwägung, dass im Grundgesetz die Befugnisse des Verfassungsgerichts zur Ex-post-Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit von haushaltsrelevanten Gesetzen erheblich eingeschränkt worden sind, und zwar auf Verletzungen einer abschließenden Aufzählung von Rechten, wodurch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in Fällen der Verletzung anderer Grundrechte, wie des Eigentumsrechts, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, behindert wird;

AP.

in der Erwägung, dass in der Vierten Grundgesetzsänderung das bereits bestehende Recht des Verfassungsgerichts zur Überprüfung der Änderungen des Grundgesetzes aus verfahrensrechtlichen Gründen unberührt geblieben ist, und in der Erwägung, dass durch die Vierte Grundgesetzsänderung dem Gericht in Zukunft das Recht abgesprochen wird, Grundgesetzänderungen inhaltlich zu überprüfen;

AQ.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seiner oben erwähnten Entscheidung 45/2012 feststellte: „Die verfassungsmäßige Legalität hat nicht nur verfahrensrechtliche, formale und öffentlich-rechtliche sondern auch inhaltliche Gültigkeitsanforderungen. Die verfassungsrechtlichen Kriterien eines demokratischen Rechtsstaates sind gleichzeitig auch verfassungsmäßige Werte, Prinzipien und fundamentale demokratische Freiheiten, die in internationalen Verträgen verankert sind und von den Gemeinschaften demokratischer Staaten im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit sowie durch das ius cogens, das teilweise das Gleiche wie das Vorstehende ist, anerkannt und akzeptiert werden. Gegebenenfalls kann das Verfassungsgericht sogar die kontinuierliche Durchsetzung und Konstitutionalisierung der inhaltlichen Anforderungen, Garantien und Werte des demokratischen Rechtsstaates überprüfen.“ (Abschnitt IV Randnummer 118 der Entscheidung);

AR.

in der Erwägung, dass die Vierte Änderung des Grundgesetzes darüber hinaus vorsieht, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sind, aufgehoben werden sollen, und genau aus diesem Grund im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichts 22/2012 steht, in der das Gericht hervorhob, dass seine Ausführungen zu grundlegenden Werten, Menschenrechten, Grundfreiheiten sowie zu Verfassungsorganen, die durch das Grundgesetz nicht grundlegend geändert wurden, ihre Gültigkeit behalten; sowie in der Erwägung, dass mit der Vierten Änderung eine Reihe von Bestimmungen, die zuvor vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden waren, wieder in das Grundgesetz aufgenommen worden sind;

AS.

in der Erwägung, dass einem außerparlamentarischen Gremium, dem Haushaltsrat, der nur über eine begrenzte demokratische Legitimation verfügt, die Befugnis erteilt worden ist, gegen die Annahme des Gesamthaushalts ein Veto einzulegen, wodurch die Handlungsmöglichkeiten der demokratisch gewählten Legislative eingeschränkt worden sind und der Präsident der Republik die Möglichkeit erhielt, das Parlament aufzulösen;

AT.

in der Erwägung, dass mit dem im Juli 2011 verabschiedeten Informationsfreiheitsgesetz die Institution des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgeschafft und damit die sechsjährige Amtszeit des Beauftragten vorzeitig beendet worden ist und seine Befugnisse auf die neu gegründete Ungarische Datenschutzbehörde übertragen worden sind; in der Erwägung, dass diese Änderungen derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union geprüft werden;

AU.

in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Juni 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet und erklärt hat, dass Ungarn seinen Verpflichtungen gemäß Richtlinie 95/46/EG nicht nachgekommen sei, indem es den Datenschutzbeauftragen vor dem Ende seiner Amtszeit seines Amtes enthoben habe, wodurch die Unabhängigkeit des Amtes gefährdet worden sei;

Die Unabhängigkeit der Justiz

AV.

in der Erwägung, dass gemäß dem Grundgesetz und seinen Übergangsbestimmungen die sechsjährige Amtszeit des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichtshofs (das in „Kúria“ umbenannt worden ist) nach zwei Jahren vorzeitig beendet worden ist;

AW.

in der Erwägung, dass Ungarn die Kardinalgesetze betreffend die Justiz (Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte und Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter) am 2. Juli 2012 geändert hat, wodurch die Empfehlungen der Venedig-Kommission teilweise umgesetzt worden sind;

AX.

in der Erwägung, dass wesentliche Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, etwa Unabsetzbarkeit, garantierte Amtszeit oder die Struktur und Zusammensetzung der Leitungsgremien, nicht im Grundgesetz geregelt, sondern zusammen mit detaillierten Regelungen im Hinblick auf die Organisation und Verwaltung der Justiz weiterhin in den geänderten Kardinalgesetzen festgelegt sind;

AY.

in der Erwägung, dass weder die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, noch die Unabhängigkeit der Verwaltung der Justiz im Grundgesetz Ungarns festgeschrieben ist;

AZ.

in der Erwägung, dass die Änderung der Kardinalgesetze betreffend die Justiz im Hinblick auf die Befugnisse des Präsidenten des ungarischen Landesgerichtsamts, Rechtssachen vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht zu übertragen, um die Entscheidung von Rechtssachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen, keine objektiven normativen Kriterien für die Auswahl der Rechtssachen festlegt, die übertragen werden sollen;

BA.

in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, der Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes und des Kardinalgesetzes CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter das obligatorische Pensionierungsalter für Richter von 70 auf 62 Jahre gesenkt worden ist;

BB.

in der Erwägung, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 feststellt, dass die radikale Absenkung des Pensionierungsalters für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70 auf 62 Jahre eine ungerechtfertigte Diskriminierung aus Altergründen darstellt, und in der Erwägung, dass zwei Gruppen von Richtern am 20. Juni 2012 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt haben, um ein Urteil zu erwirken, aus dem hervorgeht, dass die ungarische Gesetzgebung betreffend die Absenkung des Pensionierungsalters für Richter gegen die EMRK verstößt;

BC.

in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns am 11. März 2013 das Gesetz XX/2013 verabschiedet hat, durch das die Altersobergrenze so geändert worden ist, dass sie teilweise den Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts vom 16. Juli 2012 und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 entspricht;

Die Wahlreform

BD.

in der Erwägung, dass die Regierungsmehrheit im Parlament das Wahlrecht einseitig geändert hat, ohne sich um Einvernehmen mit der Opposition zu bemühen;

BE.

in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns am 26. November 2012 als Teil der jüngsten Wahlreform das Gesetz über das Wahlverfahren, das die zuvor geltende automatische Wählerregistrierung aller Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn durch ein freiwilliges Registrierungssystem als Bedingung für die Ausübung des individuellen Wahlrechts ersetzen sollte, auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter verabschiedet hat;

BF.

in der Erwägung, dass die Zweite Änderung des Grundgesetzes, in der die Wählerregistrierungspflicht vorgeschrieben wird, in Form eines Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter am gleichen Tag wie der Gesetzesentwurf zum Wahlverfahren, nämlich am 18. September 2012, eingereicht und am 29. Oktober 2012 angenommen wurde;

BG.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und die OSZE/der BDIMR am 15. und 16. Juni 2012 eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des ungarischen Parlaments ausgearbeitet haben;

BH.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde des Präsidenten der Republik vom 6. Dezember 2012 festgestellt hat, dass die Registrierungspflicht eine unbillige Einschränkung des Wahlrechts der Einwohner Ungarns darstellt und somit verfassungswidrig ist;

BI.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2013 die Wählerregistrierung für im Ausland ansässige Wähler zwar als gerechtfertigt bezeichnet hat, des Weiteren jedoch den Ausschluss der Möglichkeit einer persönlichen Registrierung für in Ungarn lebende Wähler ohne festen Wohnsitz als diskriminierend erachtet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bestimmungen im Rahmen der Wahlkampfregelungen, die die Veröffentlichung politischer Werbung während des Wahlkampfs nur in öffentlich-rechtlichen Medien erlauben, und die Regelungen, die die Veröffentlichung von Meinungsumfragen innerhalb von sechs Tagen vor der Wahl untersagen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränken;

Medienrecht

BJ.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Werten der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fußt und demnach, wie in Artikel 11 der Charta und in Artikel 10 EMRK verankert, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit garantiert und fördert; in der Erwägung, dass diese Rechte auch die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen ohne Kontrolle, Eingriffe oder Druck seitens der Behörden zu empfangen und weiterzugeben, einschließen;

BK.

in der Erwägung, dass der EGMR festgestellt hat, dass sich aus Artikel 10 EMRK für die Mitgliedstaaten eine positive Verpflichtung zur Sicherstellung des Medienpluralismus ergibt; und in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention jenen in Artikel 11 der Charta entsprechen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind;

BL.

in der Erwägung, dass eine autonome und starke Öffentlichkeit auf der Basis einer unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft das Umfeld darstellt, das nötig ist, damit die kollektiven Freiheiten der Zivilgesellschaft wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die individuellen Freiheiten wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Zugang zu Informationen sich entfalten können; in der Erwägung, dass Journalisten frei von Druck durch Unternehmer, Vorgesetzte und Regierungen sowie von finanziellen Bedrohungen sein sollten;

BM.

in der Erwägung, dass der Europarat und die OSZE über Erklärungen, Entschließungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Berichte zu den Themen Medienfreiheit, -pluralität und -konzentration einen beachtlichen Komplex gemeinsamer europaweiter Mindeststandards in diesem Bereich geschaffen haben;

BN.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Freiheit der Medien stets zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass die Union im Falle einer ernsten Bedrohung oder einer Verletzung dieser Freiheiten in einem Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf der Grundlage ihrer in den Verträgen und der Charta verankerten Kompetenzen zeitnah und effektiv einzuschreiten, um die europäische demokratische und pluralistische Ordnung und die Grundrechte zu schützen;

BO.

in der Erwägung, dass das Parlament seine Bedenken hinsichtlich Medienfreiheit, -pluralität und -konzentration in der EU und ihren Mitgliedstaaten wiederholt zum Ausdruck gebracht hat;

BP.

in der Erwägung, dass zahlreiche Bestimmungen des ungarischen Medienrechts vom Parlament und von der Kommission, vom OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit und vom Kommissar für Menschenrechte des Europarats sowie vom Generalsekretär des Europarats, vom UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung sowie von einer großen Zahl internationaler und nationaler Journalistenverbände, Redakteure und Herausgeber, nichtstaatlicher Organisationen aus dem Bereich der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten sowie Mitgliedstaaten kritisiert wurden;

BQ.

in der Erwägung, dass Kritik geäußert wurde, die sich hauptsächlich auf die Verabschiedung von Rechtsakten nach dem parlamentarischen Verfahren von Gesetzesentwürfen einzelner Parlamentsabgeordneter bezog, ebenso auf die stark hierarchische Organisation der Medienaufsicht, die Weisungsbefugnis des Direktors der Regulierungsbehörde, die fehlenden Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit dieser Behörde, die umfassenden Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde, die erheblichen Auswirkungen einiger Bestimmungen auf den Inhalt der Programme, die fehlenden medienspezifischen Rechtsvorschriften, die fehlende Transparenz in den Lizenzierungsverfahren sowie die Unklarheit der Normen, die eine willkürliche Anwendung und Umsetzung bewirken kann;

BR.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn betont hat, dass das ungarische Mediengesetz dringend ausgesetzt und auf der Grundlage der Bemerkungen und Vorschläge der Kommission, der OSZE und des Europarats überprüft werden sollte; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, ihre genaue Überwachung und Bewertung der Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes in der geänderten Fassung mit den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Charta, fortzusetzen;

BS.

in der Erwägung, dass der Kommissar für Menschenrechte des Europarats die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen hervorgehoben hat, um Beeinträchtigungen der Medienfreiheit entgegenzuwirken, wie beispielsweise Vorschriften zur Art der Informationen und Berichterstattung für alle Medienanbieter, Verhängung von Sanktionen gegen Medien, vorbeugende Einschränkungen der Pressefreiheit in Form einer Registrierungspflicht und Ausnahmen vom Schutz journalistischer Quellen; in der Erwägung, dass er in Bezug auf die Unabhängigkeit und Pluralität der Medien geäußert hat, dass Probleme wie geschwächte verfassungsmäßige Garantien für Pluralismus, fehlende Unabhängigkeit der für die Regulierung der Medien zuständigen Behörden, Mangel an Mechanismen zur Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs für Medienakteure gegen Entscheidungen des Medienrats gelöst werden müssten;

BT.

in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Allgemeinen geäußert hat, insbesondere hinsichtlich der allen Anbietern audiovisueller Mediendienste auferlegten Pflicht zu einer ausgewogenen Berichterstattung, und auch infrage gestellt hat, ob dieses Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und ob darin das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit, das in Artikel 11 der Charta verankert ist, das Herkunftslandprinzip und die Registrierungsvorschriften respektiert werden; in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns das Gesetz im März 2011 nach Verhandlungen mit der Kommission geändert hat, um auf die von der Kommission angesprochenen Punkte einzugehen;

BU.

in der Erwägung, dass die OSZE ernsthafte Vorbehalte geäußert hat in Bezug auf den materiellen und räumlichen Anwendungsbereich der ungarischen Rechtsvorschriften, die politisch homogene Zusammensetzung von Medienbehörde und Medienrat, die unverhältnismäßigen Sanktionen, das fehlende automatische Verfahren für die Aussetzung von Sanktionen, wenn gegen eine Entscheidung der Medienbehörde bei Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden, die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit journalistischer Quellen und den Schutz der Werte der Familie;

BV.

in der Erwägung, dass die Empfehlungen der OSZE (7) folgende Punkte umfassten: Streichung der rechtlichen Anforderungen an die ausgewogene Berichterstattung und anderer inhaltlicher Vorschriften aus den Gesetzen, Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit, Gewährleistung der differenzierten Regelung für verschiedene Medienformen — Presse, Funk und Fernsehen sowie Online-Medien, Streichung der als überzogen erachteten Registrierungserfordernisse, Gewährleistung der Unabhängigkeit und Kompetenz der Regulierungsbehörde, Sicherstellung der Objektivität und Pluralität im Prozess der Ernennung von Gremien zur Steuerung des Mediensektors, Absehen von der Erfassung der Printmedien unter die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde und wirksame Förderung der Selbstverwaltung;

BW.

in der Erwägung, dass der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit trotz der Gesetzesänderungen, die 2011 infolge von Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und im Mai 2012 nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Dezember 2011 vorgenommen wurden und in deren Zuge mehrere Bestimmungen betreffend die Reglementierung von Inhalten der Presse, den Schutz journalistischer Quellen, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen und das Amt des Medien- und Kommunikationsbeauftragten als verfassungswidrig aufgehoben wurden, beklagt hat, dass mehrere Änderungen ohne die Beteiligung von Interessenträgern vorgenommen und kurzfristig verabschiedet wurden und wesentliche Elemente der Gesetze nicht verbessert wurden, insbesondere die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Medienbehörde und des Medienrats, deren Macht über die Inhalte in den audiovisuellen Medien, die Verhängung hoher Geldbußen und der Mangel an Mechanismen zur Sicherung der finanziellen und redaktionellen Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks;

BX.

in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung die Änderungen des Medienrechts vom März 2011 zwar begrüßt hat, aber dennoch die Notwendigkeit betonte, sich mit noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Regulierung der Medieninhalte, unzureichende Garantien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Medienbehörde, überzogene Geldstrafen und andere Verwaltungssanktionen, die Anwendbarkeit des Medienrechts auf alle Medienarten, einschließlich Presse und Internet, Registrierungserfordernisse und den Mangel ausreichenden Schutzes journalistischer Quellen auseinanderzusetzen;

BY.

in der Erwägung, dass in einer Analyse von Experten des Europarats (8) (die die Vereinbarkeit der 2012 zur Änderung vorgeschlagenen Mediengesetze mit einschlägigen Texten des Europarats im Bereich der Medien und Meinungsfreiheit bewerteten) empfohlen wurde, dass spezielle Bestimmungen zu Registrierung und Transparenz, Inhaltsregulierung, Verpflichtungen zur Nachrichtenberichterstattung, Quellenschutz, öffentlich-rechtlichen Mediendiensten und Regulierungsbehörden gründlich überarbeitet, eindeutig formuliert und in einigen Fällen aufgehoben werden sollten;

BZ.

in der Erwägung, dass im Anschluss an den mit der EU und dem Generalsekretär des Europarats über einen Briefwechsel und bei Expertentreffen geführten Dialog im Februar 2013 weitere Gesetzesänderungen eingereicht wurden, mit denen die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörden gestärkt und garantiert werden sollte, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften, die sich auf die Ernennung und die Wahl des Präsidenten der Staatlichen Behörde für Medien und Telekommunikation und des Medienrats beziehen und die jeweils das Nominierungsverfahren, die ernennende Person und wiederholte Ernennungen betreffen;

CA.

in der Erwägung, dass die ungarischen staatlichen Stellen ihre Absicht bekundet haben, die Regelungen zur Beschränkung der politischen Werbung während des Wahlkampfs zu überprüfen; in der Erwägung, dass die ungarische Regierung mit der Europäischen Kommission Gespräche über die Frage der politischen Werbung führt; in der Erwägung, dass die Vierte Änderung ein weit reichendes und potenziell vages Redeverbot in Bezug auf Äußerungen, die die Würde von Bevölkerungsgruppen, auch des ungarischen Volkes, verletzen, verhängt, das zur willkürlichen Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung ausgenutzt werden kann und unter Umständen abschreckende Wirkung auf Journalisten, aber auch auf Künstler und andere haben kann;

CB.

in der Erwägung, dass die Staatliche Behörde für Medien und Telekommunikation und der Medienrat keine Bewertungen zu den Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Qualität des Journalismus, die redaktionelle Freiheit und die Qualität der Arbeitsbedingungen für Journalisten durchgeführt haben;

Wahrung der Rechte der Angehörigen von Minderheiten

CC.

in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ausdrücklich als einer der Werte, auf die in Artikel 2 EUV Bezug genommen wird, anerkannt wird, und die Union sich für die Förderung dieser Werte und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Diskriminierung einsetzt;

CD.

in der Erwägung, dass Nichtdiskriminierung ein in Artikel 21 der Charta verankertes Grundrecht darstellt;

CE.

in der Erwägung, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte aller, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Weltanschauung, respektiert werden, alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung sowie die Strafverfolgungsbehörden umfasst und auch die aktive Förderung von Toleranz und die nachdrückliche Verurteilung von Phänomenen wie rassistischer Gewalt, antisemitischer und Roma-feindlicher Hasspredigten einschließt, insbesondere, wenn diese bei offiziellen oder öffentlichen Anlässen, auch im Parlament Ungarns, stattfinden;

CF.

in der Erwägung, dass die Zurückhaltung der Strafverfolgungsbehörden bei rassistisch motivierten Straftaten (9) zu einem Misstrauen gegenüber der Polizei geführt hat;

CG.

in der Erwägung, dass es bemerkenswert ist, dass das Parlament Ungarns Rechtsvorschriften im straf- und zivilrechtlichen Bereich erlassen hat, um rassistische Hetze und Hasspredigten zu bekämpfen;

CH.

in der Erwägung, dass — obwohl Intoleranz gegenüber Mitgliedern von Roma-Gemeinschaften und jüdischen Gemeinschaften nicht nur in Ungarn anzutreffen ist, sondern auch andere Mitgliedstaaten von diesem Problem betroffen sind — Ereignisse der letzten Zeit Anlass zu Bedenken wegen der Zunahme von Roma-feindlichen und antisemitischen Hasspredigten in Ungarn gegeben haben;

CI.

in der Erwägung, dass es aufgrund der Durchsetzung der rückwirkenden Gesetzgebung im Bereich der Besteuerung und im Bereich des Rentensystems zu einem massiven Anstieg der sozialen Unsicherheit und Armut gekommen ist, was nicht nur zu einer große Verunsicherung bei der Bevölkerung führt, sondern auch eine Verletzung der privaten Eigentumsrechte darstellt und grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte untergräbt;

Religionsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

CJ.

in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie sie in Artikel 9 EMRK und Artikel 10 der Charta verankert ist, eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt; in der Erwägung, dass die Rolle des Staates dabei die eines neutralen und unparteiischen Garanten für das Recht auf Ausübung unterschiedlicher Religionen, Weltanschauungen und Glaubensrichtungen sein sollte;

CK.

in der Erwägung, dass mit dem Gesetz über Kirchen ein neuer Rechtsrahmen für die Regulierung von religiösen Vereinen und Kirchen in Ungarn geschaffen wurde, der eine Reihe von Bedingungen für die Anerkennung von Kirchen vorschreibt und diese Anerkennung von der vorherigen Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments abhängig macht;

CL.

in der Erwägung, dass die im Gesetz über Kirchen festgelegte obligatorische Anerkennung durch das Parlament als Voraussetzung für den Status einer anerkannten Kirche von der Venedig-Kommission als Einschränkung der Religionsfreiheit bewertet wurde (10);

CM.

in der Erwägung, dass infolge des Inkrafttretens rückwirkender Regelungen des Gesetzes über Kirchen mehr als 300 registrierte Kirchen ihren rechtlichen Status als anerkannte Kirche eingebüßt haben;

CN.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht auf Ersuchen mehrerer religiöser Gemeinschaften und des ungarischen Ombudsmanns für Grundrechte die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über Kirchen geprüft hat und in seinem Urteil 6/2013 vom 26. Februar 2013 einige von ihnen für verfassungswidrig erklärt und rückwirkend annulliert hat;

CO.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht, ohne das Recht des Parlaments zur Festlegung der sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kirche infrage zu stellen, in dieser Entscheidung zu der Ansicht gelangt ist, dass die Anerkennung des Kirchenstatus mittels einer Abstimmung im Parlament zu politisch motivierten Entscheidungen führen könnte; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht erklärt hat, dass das Gesetz keine Verpflichtung zu einer ausführlichen Begründung bei einer abschlägigen Entscheidung in Bezug auf den Kirchenstatus enthalte, dass keine Fristen für die Aktivitäten des Parlaments vorgesehen seien und dass das Gesetz nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Ablehnungen oder Nichtentscheidungen sicherstelle;

CP.

in der Erwägung, dass durch die zwei Wochen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts angenommene Vierte Änderung des Grundgesetzes dessen Artikel VII geändert wurde und der Befugnis des Parlaments, Kardinalgesetze zu erlassen, um bestimmte Organisationen, die sich religiös betätigen, als Kirchen anzuerkennen, Verfassungsrang verlieh, so dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts unterlaufen wurde;

II —     Bewertung

Das Grundgesetz Ungarns und seine Umsetzung

1.

erinnert daran, dass die Achtung der Rechtmäßigkeit einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses, auch bei der Verabschiedung eines Grundgesetzes, und eines robusten Systems der repräsentativen Demokratie, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, Schlüsselelemente der Konzepte von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“; und wie dies in den Präambeln zu dem Vertrag über die Europäische Union und der Charta deklariert wird; bedauert, dass die EU-Institutionen in der Vergangenheit hinsichtlich des Schutzes europäischer Grundwerte nicht immer den eigenen Ansprüchen gerecht werden konnten; betont deshalb ihre besondere Verantwortung, sich für die Wahrung der europäischen Grundrechte im Sinne des Artikels 2 EUV auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten stark zu machen;

2.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Entwurf und Verabschiedung einer neuen Verfassung zwar in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, dass jedoch die Mitgliedstaaten und die EU die Verantwortung haben, sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Verfahren und die Verfassungsinhalte in Einklang mit den von jedem Mitgliedstaat im Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen, nämlich den gemeinsamen Werten der Union, der Charta und der EMRK, stehen;

3.

bedauert, dass es bei der Vorbereitung und der Verabschiedung des Grundgesetzes Ungarns an Transparenz, Offenheit, Inklusivität und letztlich an der einvernehmlichen Basis mangelte, die man von einem modernen, demokratischen konstituierenden Prozess erwarten würde, was zu einer Schwächung der Legitimität des Grundgesetzes selbst geführt hat;

4.

nimmt die oben genannte Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zur Kenntnis, wonach das Parlament Ungarns seine gesetzgeberische Befugnis überschritten hat, als es mehrere dauerhafte und allgemeine Vorschriften in den Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes erließ, und in der es unter anderem heißt, „dass es die Aufgabe und Zuständigkeit der verfassungsgebenden Gewalt ist, die Situation nach der zum Teil erfolgten Annullierung zu klären. Das Parlament muss eine offensichtliche und klare rechtliche Situation schaffen.“, wobei darüber hinaus die Anforderung aufgestellt wurde, dass dies nicht die automatische, unüberlegte Aufnahme der aufgehobenen Bestimmungen in das Grundgesetz bedeutet, da das Parlament „die regulatorischen Angelegenheiten der aufgehobenen Nicht-Übergangsbestimmungen überprüfen und darüber zu entscheiden muss, welche davon einer erneuten Regulierung bedürfen sowie auf welcher Ebene der Rechtsquellen. Es ist die Pflicht des Parlaments zu entscheiden, welche der Bestimmungen, die einer erneuten Regelung bedürfen, im Grundgesetz platziert werden müssen und welche auf Gesetzesebene neu geregelt werden müssen.“;

5.

kritisiert aufs Schärfste die Bestimmungen der Vierten Änderung des Grundgesetzes, durch die die Vorrangstellung des Grundgesetzes untergraben wird, da in ihnen eine Reihe von Vorschriften wieder aufgenommen wurden, die zuvor vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig, d. h. aus verfahrensrechtlichen oder materiellen Gründen als mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärt worden waren;

6.

erinnert daran, dass in der oben genannten Entscheidung vom 28. Dezember 2012 das Verfassungsgericht eine klare Feststellung zu den Standards der Verfassungsmäßigkeit getroffen hat, indem es erklärte: „In demokratischen Rechtsstaaten sind die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Standards und Anforderungen der Verfassungen stabil. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Verfassung können in der Ära des Grundgesetzes nicht niedriger sein als in den Zeiten der Verfassung bzw. des Verfassungsgesetzes. Die Anforderungen eines konstitutionellen Rechtsstaats bleiben auch in der Gegenwart weiterhin zur Geltung kommende Anforderungen und sind die Programme für die Zukunft. Der konstitutionelle Rechtsstaat ist ein System dauerhafter Werte, Prinzipien und Garantien.“; betrachtet diese eindeutige und würdige Erklärung als auf die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten anwendbar;

7.

erinnert daran, dass die der Union gemeinsamen Werte der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein robustes System der repräsentativen Demokratie voraussetzen, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, und dass gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 der EMRK „die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe [zu] gewährleisten“ ist;

8.

ist der Auffassung, dass während die Verwendung von Gesetzen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, auch in anderen Mitgliedstaaten üblich, und seit 1989 ein Merkmal der ungarischen Verfassungs- und Rechtsordnung ist, der übermäßige Gebrauch von Kardinalgesetzen zur Festlegung sehr spezieller und detaillierter Regeln die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit untergräbt, da die aktuelle Regierung, die die Unterstützung einer qualifizierten Mehrheit genießt, auf diese Weise in die Lage versetzt wurde, politische Entscheidungen in Stein zu meißeln, sodass es jeder nachfolgenden Regierung, die nur über eine einfache Mehrheit im Parlament verfügt, erschwert wird, auf soziale Veränderungen zu reagieren, und dadurch möglicherweise die Bedeutung von künftigen Wahlen geschmälert wird; ist der Ansicht, dass diese Verwendung überprüft werden sollte, damit sichergestellt wird, dass künftige Regierungen und parlamentarische Mehrheiten in der Lage sind, Gesetze auf sinnvolle und umfassende Weise zu erlassen;

9.

ist der Auffassung, dass die Anwendung des Verfahrens des Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter zur Umsetzung der Verfassung (durch Kardinalgesetze) keinen transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozess darstellt, da es an Garantien zur Sicherstellung einer sinnvollen gesellschaftlichen Debatte und Anhörung mangelt, und dass diese Praxis dem Grundgesetz selbst zuwiderlaufen könnte, da dieses vorsieht, dass die Regierung (und nicht einzelne Parlamentsabgeordnete) dem Parlament die zur Umsetzung des Grundgesetzes erforderlichen Gesetzesentwürfe vorlegen muss;

10.

nimmt den Standpunkt der Venedig-Kommission (Stellungnahme Nr. CDL-AD(2011)016) zur Kenntnis, die „begrüßt, dass mit dieser neuen Verfassung eine Verfassungsordnung errichtet wird, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte basiert“; nimmt ferner den Standpunkt der Venedig-Kommission (Stellungnahme Nr. CDL-AD(2012)001) zur Kenntnis, wonach die Verabschiedung einer großen Zahl von Gesetzen innerhalb sehr kurzer Zeit die Erklärung dafür sein könnte, warum einige der neuen Bestimmungen nicht europäischen Standards entsprechen; nimmt ferner die Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns (Nr. CDL-AD(2013)012) mit der Feststellung zur Kenntnis, dass „die Vierte Änderung des Grundgesetzes Ungarns selbst Unzulänglichkeiten im ungarischen Verfassungssystem mit sich bringt oder beibehält“;

11.

begrüßt, dass die Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in das Grundgesetz Ungarns Eingang gefunden haben und dort bekräftigt werden und Ungarn als viertes Land in der EU die ungarische Zeichensprache als vollwertige Sprache anerkennt und in Artikel H als Teil der ungarischen Kultur verteidigt;

12.

begrüßt, dass im Grundgesetz Ungarns die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Behinderung, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögenslage, Geburt oder sonstigen Situationen in Artikel XV ausdrücklich verboten ist und dass Ungarn spezielle Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Frauen, älteren Menschen und Personen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 20 bis 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlässt;

Demokratisches System der gegenseitigen Kontrolle

13.

verweist darauf, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eine Trennung der Gewalten zwischen unabhängigen Institutionen basierend auf einem korrekt funktionierenden System der gegenseitigen Kontrolle und effektiver Kontrolle der Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit der Verfassung erfordert;

14.

weist darauf hin, dass die Zahl der Verfassungsrichter mit Verfassungsmehrheit von elf auf 15 erhöht und die Maßgabe, sich bei der Wahl von Verfassungsrichtern mit der Opposition zu einigen, abgeschafft worden ist; ist besorgt, dass infolge dieser Maßnahmen acht der derzeit 15 Verfassungsrichter ausschließlich mit der Zweidrittelmehrheit gewählt wurden (mit einer Ausnahme), darunter auch zwei neue Mitglieder, die direkt aus ihrer Position als Parlamentsabgeordnete heraus ernannt wurden;

15.

begrüßt die Einführung der Möglichkeit, beim Verfassungsgericht zwei neue Arten der Verfassungsbeschwerde einzureichen und ist der Auffassung, dass ein demokratisches System, das auf Rechtsstaatlichkeit beruht, nicht unbedingt eines Verfassungsgerichts bedarf, um ordnungsgemäß zu funktionieren; weist jedoch auf die Stellungnahme Nr. CDL-AD(2011)016 der Venedig-Kommission hin, aus der hervorgeht, dass in Staaten, die sich für ein Verfassungsgericht entschieden haben, dieses Gericht befugt sein sollte, die Übereinstimmung aller Gesetze mit den in der Verfassung festgeschriebenen Menschenrechten zu beurteilen; ist daher der Auffassung, dass die Einschränkung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Gesetze über den zentralen Haushalt und Steuern die institutionellen und verfahrenstechnischen Garantien für den Schutz einer Anzahl von Verfassungsrechten und für die Kontrolle der Befugnisse des Parlaments und der Regierung im Haushaltsbereich schwächt;

16.

erinnert daran, dass, wie vom Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Nr. 45/2012 erklärt, „Die verfassungsmäßige Legalität […] nicht nur verfahrensrechtliche, formale und öffentlich-rechtliche sondern auch inhaltliche Gültigkeitsanforderungen […] [hat]. Gegebenenfalls kann das Verfassungsgericht auch die kontinuierliche Durchsetzung und Konstitutionalisierung der inhaltlichen Anforderungen, Garantien und Werte des demokratischen Rechtsstaates überprüfen.“

17.

vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der systematischen Änderungen des Grundgesetzes, die aufgrund politischer Entscheidungen erfolgten, das Verfassungsgericht nicht länger seine Rolle als oberstes Organ des verfassungsmäßigen Schutzes erfüllen kann, insbesondere weil die Vierte Grundgesetzsänderung dem Verfassungsgericht ausdrücklich untersagt, Änderungen des Grundgesetzes zu überprüfen, die im Gegensatz zu anderen verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätzen stehen;

18.

betont unter Berücksichtigung des Rechts eines demokratisch gewählten Parlaments, Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Grundrechten vereinbar sind, die politischen Minderheiten achten und die einem demokratisch angemessenem und transparentem Verfahren sowie der Pflicht der Gerichte — sowohl der ordentlichen als auch der Verfassungsgerichtsbarkeit –, die Vereinbarkeit der Gesetze mit der Verfassung sicherzustellen, entsprechen, wie wichtig das Prinzip der Gewaltenteilung und ein korrekt funktionierendes System der gegenseitigen Kontrolle sind; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Machtverschiebung in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten zum Vorteil des Parlaments und auf Kosten des Verfassungsgerichts, die das Prinzip der Gewaltenteilung und ein korrekt funktionierendes System der gegenseitigen Kontrolle als wichtigste Errungenschaften der Rechtsstaatlichkeit untergräbt; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung der Präsidenten des ungarischen und des rumänischen Verfassungsgerichts, Péter Paczolay und Augustin Zegrean, vom 16. Mai 2013 in Eger, welche die besondere Verantwortung von Verfassungsgerichten in Ländern, die mit einer Zweidrittelmehrheit regiert werden, hervorhebt;

19.

hat zudem größte Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen der Vierten Grundgesetzsänderung, die 20 Jahre verfassungsrechtliche Rechtsprechung aufheben, da sie ein vollständiges System an Grundsätzen und verfassungsrechtlichen Anforderungen enthalten, einschließlich potenzieller Rechtsprechung, die sich auf die Anwendung des EU-Rechts und der europäischen Menschenrechte auswirken; weist darauf hin, dass das Gericht sich bei seinen Auslegungen bereits in früheren Fällen auf seine vorangegangenen Entscheidungen gestützt hat; hat jedoch Bedenken, dass andere Gerichte ihre Entscheidungen nicht auf die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichts stützen könnten;

20.

hat außerdem Bedenken, ob die Bestimmung der Vierten Grundgesetzsänderung mit dem EU-Recht vereinbar ist, mit der die ungarische Regierung in die Lage versetzt wird, eine Sondersteuer im Rahmen der Umsetzung von Urteilen des EU-Gerichtshofs zu erheben, die Zahlungsverpflichtungen begründen, wenn der Staatshaushalt nicht über ausreichend Mittel verfügt und sich die Staatsverschuldung auf über die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts beläuft; nimmt die laufenden Gespräche zwischen der ungarischen Regierung und der Europäischen Kommission zu diesem Thema zur Kenntnis;

21.

kritisiert das beschleunigte Verfahren zur Verabschiedung wichtiger Gesetze, da es die Rechte der Oppositionsparteien in Bezug auf eine effektive Teilnahme am Gesetzgebungsprozess untergräbt, somit deren Kontrolle über das Vorgehen der Mehrheit und der Regierung einschränkt und letztlich das System der gegenseitigen Kontrolle beeinträchtigt;

22.

ist besorgt über verschiedene Bestimmungen des Gesetzes LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit, da diese negative Auswirkungen auf den Grundsatz der Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz, die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben könnten;

23.

verweist darauf, dass die Unabhängigkeit von Datenschutzbehörden durch Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird;

24.

hebt hervor, dass der Schutz vor Amtsenthebung während der Amtszeit ein wesentliches Element der erforderlichen Unabhängigkeit nationaler Datenschutzbehörden gemäß EU-Recht darstellt;

25.

weist darauf hin, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn in Bezug auf Rechtmäßigkeit der Beendigung der Amtszeit des ehemaligen Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf die angemessene Unabhängigkeit dieser Einrichtung eingeleitet hat und die entsprechende Rechtssache derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist;

26.

bedauert, dass die genannten institutionellen Änderungen zu einer deutlichen Schwächung des Systems der gegenseitigen Kontrolle geführt haben, das gemäß dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem demokratischen Grundsatz der Gewaltentrennung erforderlich ist;

Die Unabhängigkeit der Justiz

27.

verweist darauf, dass von Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Unabhängigkeit der Justiz verlangt wird und diese ein wesentliches Erfordernis des demokratischen Grundsatzes der Gewaltentrennung nach Artikel 2 EUV darstellt;

28.

erinnert daran, dass das Verfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung 33/2012 die Unabhängigkeit der Justiz und Richter als eine Errungenschaft der historischen Verfassung von Ungarn ansieht, wenn es erklärt, dass der „Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters mit all seinen Aspekten ohne Zweifel eine Errungenschaft darstellt. Daher stellt das Verfassungsgericht fest, dass die richterliche Unabhängigkeit und das daraus folgende Prinzip der Unabsetzbarkeit nicht nur eine positive Norm des Grundgesetzes ist, sondern auch zu den Errungenschaften der historischen Verfassung gehört. Es stellt daher einen allgemein gültigen Auslegungsgrundsatz auf Grundlage der Bestimmungen des Grundgesetzes dar, der auch bei der Untersuchung anderer potenzieller Inhalte der Bestimmungen des Grundgesetzes anzuwenden ist (11);

29.

betont, dass die wirksame Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz die Grundlage der Demokratie in Europa bildet und eine Voraussetzung für die Konsolidierung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und somit für eine reibungslose grenzüberschreitende Zusammenarbeit im gemeinsamen Rechtsraum auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 81 AEUV (Zivilsachen) und Artikel 82 AEUV (Strafsachen) darstellt;

30.

bedauert, dass die zahlreichen erlassenen Maßnahmen — sowie einige laufende Reformen — keine ausreichenden Sicherheiten für verfassungsmäßige Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts Ungarns bereitstellen;

31.

ist der Auffassung, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gegen die garantierte Sicherheit der Amtsdauer verstößt, die ein Schlüsselelement der Unabhängigkeit der Justiz darstellt;

32.

begrüßt die vorgenannte Entscheidung 33/2012 des Verfassungsgerichts, in der die Zwangspensionierung von Richtern im Alter von 62 Jahren als verfassungswidrig erklärt wird, sowie die vorgenannte Entscheidung des Gerichtshofs der EU vom 6. November 2012, wonach das drastische Herabsetzen des Pensionsalters für Richter in Ungarn eine ungerechtfertigte Diskriminierung aus Gründen des Alters darstellt und daher gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates verstößt;

33.

begrüßt die Änderungen zu Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der ungarischen Gerichte und Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung von ungarischen Richtern, die vom ungarischen Parlament am 2. Juli 2012 verabschiedet wurden und die zahlreiche Bedenken behandeln, die zuvor in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 und von der Venedig-Kommission in ihrer Stellungnahme vorgebracht wurden;

34.

bedauert jedoch, dass nicht alle Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt wurden, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, den Ermessensspielraum des Präsidenten des ungarischen Landesgerichtsamts im Rahmen der Verweisung von Verfahren einzugrenzen, was sich potenziell auf das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf den gesetzlichen Richter auswirkt; nimmt die Absichtserklärung der ungarischen Regierung zur Kenntnis, das System der Verweisung von Rechtssachen zu überprüfen; ist der Ansicht, dass die diesbezüglichen Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden sollten;

35.

begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes XX/2013 über Gesetzesänderungen in Bezug auf Altersobergrenzen, die in bestimmten Dienstrechtsverhältnissen im Justizdienst anzuwenden sind, demzufolge das Pensionsalter von Richtern auf 65 Jahre nach einer zehnjährigen Übergangszeit festgesetzt wird und das Vorkehrungen für die Wiedereinsetzung von Richtern vorsieht, die unrechtmäßig entlassen wurden;

36.

bedauert jedoch, dass das Gesetz XX/2013 die Wiedereinsetzung von vorsitzenden Richtern in ihre ursprünglichen Leitungsfunktionen nur dann vorsieht, wenn diese Richterämter noch nicht besetzt sind, was dazu führt, dass nur wenigen unrechtmäßig entlassenen Richtern garantiert wird, dass sie genau in die gleiche Position mit den gleichen Aufgaben und Befugnissen wieder eingesetzt werden, die sie vor ihrer Entlassung bekleidet haben;

37.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen ständigen Anzeiger für den Bereich Justiz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, wie von der Vizepräsidentin Viviane Reding vorgeschlagen, der zeigt, dass die Wahrung einer unabhängigen Justiz ein allgemeines Anliegen der EU ist; betont, dass zu diesen Themen in manchen Mitgliedstaaten erhebliche Bedenken geäußert werden könnten; fordert erneut die Ausweitung des Anzeigers für den Bereich Justiz auf das Strafrecht, die Grundrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie;

38.

erkennt die Professionalität und den Einsatz der ungarischen Rechtsgemeinschaft und ihr Engagement in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit an und erinnert daran, dass das Verfassungsgericht seit der Aufnahme des Demokratisierungsprozesses in Ungarn als ausgezeichnetes verfassungsmäßiges Organ Anerkennung in ganz Europa und weltweit erlangt hat;

Die Wahlreform

39.

weißt erneut darauf hin, dass die Neuordnung der Wahlkreise, die Verabschiedung des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Parlaments Ungarns und das Gesetz über das Wahlverfahren die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der nächsten Wahlen, die 2014 anstehen, erheblich ändern, und bedauert daher, dass diese Gesetze von den Regierungsparteien ohne weitere Rücksprache mit der Opposition einseitig verabschiedet wurden;

40.

ist besorgt darüber, dass in dem aktuellen politischen Umfeld die derzeit geltenden Vorschriften für das Ernennungsverfahren der Mitglieder der Ungarischen Wahlkommission eine ausgewogene Vertretung und die Unabhängigkeit der Ungarischen Wahlkommission nicht angemessen gewährleisten;

41.

begrüßt, dass die ungarischen staatlichen Stellen am 20. Januar 2012 um eine Stellungnahme der Venedig-Kommission zum Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Parlaments Ungarns ersucht haben; vertritt allerdings die Auffassung, dass für die Bewertung der grundlegend veränderten Wahllandschaft eine umfassende Untersuchung erforderlich ist;

42.

begrüßt, dass das Gesetz XXXVI von 2013 über das Wahlverfahren in Ungarn und insbesondere dessen Artikel 42 vorsieht, dass Menschen mit Behinderungen ein Benachrichtigungsschreiben in Brailleschrift, für die Wahl relevante Informationen in leicht lesbarer Form sowie in den Wahllokalen ein Muster für die Stimmabgabe in Brailleschrift und barrierefreien Zugang zu den Wahllokalen beanspruchen können, wobei besonders auf die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern geachtet wird; begrüßt ferner, dass Stimmberechtigte mit Behinderungen gemäß Artikel 50 des vorgenannten Gesetzes die Registrierung in einem anderen, leichter zugänglichen Wahllokal beantragen können, um ihre Stimme in dem jeweiligen Wahlkreis abzugeben; dies erfolgt entsprechend der Verpflichtung aus Artikel 81, in jedem Wahlkreis mindestens ein Wahllokal mit barrierefreiem Zugang einzurichten;

Medienpluralismus

43.

erkennt die Bemühungen der ungarischen staatlichen Stellen an, die zu Gesetzesänderungen geführt haben, mit denen eine Reihe von ermittelten Unzulänglichkeiten behoben werden sollten, um die Mediengesetze zu verbessern und diese mit den Standards der EU und des Europarates in Einklang zu bringen;

44.

begrüßt den anhaltenden konstruktiven Dialog mit internationalen Akteuren und hebt hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der ungarischen Regierung greifbare Ergebnisse hervorbrachte, wie Gesetz XXXIII/2013 widerspiegelt, in dem einige der zuvor in den rechtlichen Bewertungen der Mediengesetze hervorgehobenen Bedenken berücksichtigt werden, insbesondere in Verbindung mit der Ernennung und dem Wahlverfahren für die Präsidenten der Medienbehörde und des Medienrates; weist allerdings erneut darauf hin, dass nach wie vor Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medienbehörde bestehen;

45.

äußert Bedenken über die Auswirkungen der Bestimmung der Vierten Grundgesetzänderung, die seither politische Werbung in den kommerziellen Medien untersagt, da diese die Bereitstellung ausgewogener Informationen gefährdet, obwohl das erklärte Ziel dieser Bestimmung darin besteht, die Kosten politischer Kampagnen zu verringern und Chancengleichheit für die Parteien zu schaffen; nimmt zur Kenntnis, dass die ungarische Regierung mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Regelungen über politische Werbung Gespräche führt; nimmt zur Kenntnis, dass Beschränkungen auch in anderen europäischen Staaten existieren; nimmt die Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns (Nr. CDL-AD(2013)012) zur Kenntnis, in der er heißt, dass „Beschränkungen der politischen Werbung unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens des betreffenden Mitgliedstaats gesehen werden“ müssen und dass „das Verbot der politischen Werbung in kommerziellen Medien, die in Ungarn weiter verbreitet sind als öffentlich-rechtliche Medien der Opposition eine wichtige Möglichkeit nehmen wird, ihre Ansichten wirksam zu senden und somit die vorherrschende Position der Regierung in der Medienberichterstattung auszugleichen“;

46.

fordert die ungarischen Behörden erneut dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um aktiv regelmäßige proaktive Bewertungen zu den Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Medienlandschaft durchzuführen oder in Auftrag zu geben (verminderte Qualität des Journalismus, Fälle der Selbstzensur, Beschränkung der redaktionellen Freiheit und Verschlechterung der Qualität von Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit für Journalisten);

47.

bedauert, dass die Einrichtung einer staatseigenen ungarischen Nachrichtenagentur (MTI) als dem einzigen Nachrichtenanbieter für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten dazu geführt hat, dass dieser über ein faktisches Marktmonopol verfügt, da die meisten seiner Meldungen frei verfügbar sind, während von sämtlichen wichtigen privaten Sendeanstalten erwartet wird, dass sie eigene Nachrichtenbüros haben; erinnert an die Empfehlung des Europarates, die Verpflichtung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, die staatliche Nachrichtenagentur zu nutzen, aufzuheben, da dies eine unangemessene und ungerechtfertigte Einschränkung der Pluralität bei der Bereitstellung von Nachrichten darstellt;

48.

stellt fest, dass die ungarische Wettbewerbsbehörde regelmäßige Bewertungen der Medienlandschaft und -märkte unter Hinweis auf potenzielle Gefahren für den Pluralismus durchführen muss;

49.

hebt hervor, dass Maßnahmen zur Regulierung des Marktzugangs von Medienunternehmen durch Sendelizenzen und Genehmigungsverfahren, Regelungen zum Schutz der staatlichen, nationalen oder militärischen Sicherheit und öffentlichen Ordnung und Regelungen zur öffentlichen Sittlichkeit nicht für Zwecke politischer oder parteiischer Kontrolle oder Medienzensur missbraucht werden sollten, und betont, dass diesbezüglich Ausgewogenheit sichergestellt werden muss;

50.

ist besorgt darüber, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch ein extrem zentralisiertes institutionelles System kontrolliert wird, in dessen Rahmen die wirklich operativen Entscheidungen ohne öffentliche Kontrolle getroffen werden; unterstreicht, dass unausgewogene und undurchsichtige Ausschreibungspraktiken und die unausgewogenen Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine weite Zuhörerschaft erreicht, zu Verzerrungen auf dem Medienmarkt führen; unterstreicht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten gemäß Protokoll (Nr. 29) zum Vertrag von Lissabon über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren;

51.

verweist darauf, dass inhaltliche Vorschriften eindeutig sein sollten, damit Bürgerinnen und Bürger sowie Medienunternehmen vorhersehen können, in welchen Fällen sie gesetzeswidrig handeln, und die rechtlichen Folgen möglicher Verstöße feststellen können; stellt mit Sorge fest, dass trotz dieser ausführlichen inhaltlichen Vorschriften kürzlich öffentlich geäußerte feindliche Einstellungen gegenüber Roma bisher nicht von der ungarischen Medienbehörde sanktioniert wurden, und fordert eine ausgewogene Anwendung der Gesetzgebung;

Rechte von Personen, die Minderheiten angehören

52.

stellt fest, dass das Parlament Ungarns straf- und zivilrechtliche Rechtsvorschriften erlassen hat, um Aufhetzung zum Rassenhass und Hassreden zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass legislative Maßnahmen ein wichtiger Ausgangspunkt für das Erreichen des Ziels sind, eine Gesellschaft ohne Intoleranz und Diskriminierung in ganz Europa zu schaffen, da konkrete Maßnahmen nur auf soliden Rechtsvorschriften aufgebaut werden können; weist jedoch darauf hin, dass die Gesetzgebung aktiv umgesetzt werden muss;

53.

betont, dass die Behörden in allen Mitgliedstaaten eine positive Verpflichtung zum Handeln haben, um die Verletzung der Rechte von Personen zu vermeiden, die Minderheiten angehören, und in dieser Sache nicht neutral bleiben können sowie die erforderlichen rechtlichen, erzieherischen und politischen Maßnahmen ergreifen sollten, wenn sie mit solchen Verletzungen konfrontiert sind; nimmt die Änderung des Strafgesetzbuches von 2011 zur Verhinderung von Kampagnen rechtsextremer Gruppen zur Einschüchterung von Roma-Gemeinschaften zur Kenntnis, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für „provokantes unsoziales Verhalten“ verhängt werden kann, durch das ein Angehöriger einer einer Nation, Ethnie, Rasse oder Religion zugehörenden Gemeinschaft in Angst versetzt wird; erkennt die Rolle der ungarischen Regierung bei der Einführung des Europäischen Rahmens für Nationale Strategien zur Integration der Roma während ihres EU-Ratsvorsitzes im Jahre 2011 an;

54.

nimmt mit Besorgnis wiederholte Änderungen der Rechtsordnung zur Kenntnis, die die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT) einschränken, zum Beispiel durch den Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern, aber auch von anderen verschiedenartigen Familienformen aus der im Grundgesetz enthaltenen Definition von „Familie“; betont, dass dies im Widerspruch zu der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht und ein Klima der Intoleranz gegenüber LGBT-Personen anheizt;

55.

begrüßt durch die Vierte Änderung in das Grundgesetz Ungarns eingefügte Bestimmungen, mit folgendem Wortlaut „Ungarn strebt danach, jeder Person menschenwürdigen Wohnraum sowie Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen“ sowie „Staat und kommunale Selbstverwaltung tragen auch dadurch dazu bei, Voraussetzungen für menschenwürdiges Wohnen zu schaffen, indem sie sich bemühen, allen Obdachlosen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.“; ist jedoch besorgt, dass „zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der kulturellen Werte ein Gesetz oder eine Verordnung der kommunalen Selbstverwaltung den dauerhaften Aufenthalt in einem bestimmten Teil des öffentlichen Raumes als Ort der Lebensführung für rechtswidrig erklären“ kann, was dazu führen könnte, dass Obdachlosigkeit mit Strafrecht bekämpft wird; erinnert daran, dass das ungarische Verfassungsgericht urteilte, dass ähnliche Maßnahmen im Ordnungswidrigkeitengesetz wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde verfassungswidrig sind;

Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

56.

stellt mit Sorge fest, dass die durch die Vierte Änderung des Grundgesetzes in das Grundgesetz eingefügten Änderungen dem Parlament die Befugnis einräumen, bestimmten Organisationen, die religiöse Aktivitäten ausführen, wie Kirchen, durch Kardinalgesetze und ohne die verfassungsrechtliche Pflicht zur Begründung die Anerkennung zu verweigern, was die Pflicht des Staates beeinträchtigen kann, neutral und unparteiisch in seinen Beziehungen zu den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen zu sein;

Schlussfolgerung

57.

bekräftigt, dass es der Achtung des Grundsatzes der Gleichheit aller Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimisst und lehnt es ab, im Umgang mit den Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß zu messen; betont, dass ähnliche Situationen oder Rechtsrahmen oder -vorschriften in gleicher Weise bewertet werden sollten; ist der Ansicht, dass die Änderung und Verabschiedung von Gesetzen als solches nicht als unvereinbar mit den Werten der Verträge betrachtet werden kann; fordert die Kommission auf, Fälle der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht zu ermitteln und stellt fest, dass es Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs ist, über jeden dieser Fälle zu urteilen;

58.

folgert aus den vorstehend erläuterten Gründen, dass der systematische und allgemeine Trend, die Verfassung und den Rechtsrahmen in sehr kurzen Zeitabständen wiederholt zu ändern, und der Inhalt solcher Änderungen mit den in Artikel 2 EUV, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 EUV genannten Werten unvereinbar sind und von den in Artikel 4 Absatz 3 EUV genannten Grundsätzen abweichen; ist der Auffassung, dass dieser Trend — wenn er nicht rechtzeitig und angemessen korrigiert wird — auf ein eindeutiges Risiko einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV dargelegten Werte hinauslaufen wird;

III —     Empfehlungen

Präambel

59.

bekräftigt, dass es in der vorliegenden Entschließung nicht nur um Ungarn, sondern untrennbar um die Europäische Union als Ganzes und deren demokratischen Wiederaufbau und Entwicklung nach dem Fall des Totalitarismus des 20. Jahrhunderts geht, um die europäische Familie, ihre gemeinsamen Werte und Normen, ihre Inklusivität und ihr Vermögen, sich an einem Dialog zu beteiligen, um die Notwendigkeit, Verträge umzusetzen, denen alle Mitgliedstaaten freiwillig beigetreten sind, um die gegenseitige Hilfe und das gegenseitige Vertrauen, das die Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und Mitgliedstaaten haben müssen, wenn diese Verträge mehr als nur Wörter auf dem Papier sein sollen, nämlich die rechtliche Grundlage für ein wahrhaftes, gerechtes und offenes Europa, das die Grundrechte achtet;

60.

begrüßt den Gedanken einer Union, die nicht nur eine „Union der Demokratien“ ist, sondern eine „Union der Demokratie“, die auf pluralistischen Gesellschaften gründet, in denen die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit maßgebend sind;

61.

bekräftigt, dass man in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Krisen der Versuchung erliegen könnte, konstitutionelle Fragen zu vernachlässigen, dass aber die Glaubwürdigkeit und die Solidität konstitutioneller Institutionen eine zentrale Rolle bei der Stützung wirtschaftlicher, steuerlicher und sozialer Maßnahmen und des sozialen Zusammenhalts spielen;

Aufruf an alle Mitgliedstaaten

62.

ruft alle Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihre Vertragspflichten zur Achtung, Garantie, zum Schutz und zur Förderung der gemeinsamen Werte der Union zu erfüllen, da dies eine unverzichtbare Bedingung für die Achtung der Demokratie und somit der Substanz der Unionsbürgerschaft und für den Aufbau einer Kultur des gegenseitigen Vertrauens darstellt, wodurch eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ein wahrer Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ermöglicht werden;

63.

ist der Auffassung, dass es die moralische und rechtliche Pflicht aller Mitgliedstaaten sowie der Institutionen der Union ist, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, der jeder Mitgliedstaat als Unterzeichner angehört und der die EU in Kürze beitreten wird, verankerten europäischen Werte zu verteidigen;

64.

fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, ihre Rolle bei der Überwachung der Einhaltung dieser Grundwerte zu stärken und etwaige Risiken eines Verfalls dieser Werte anzuzeigen, die innerhalb der EU-Grenzen auftreten können, um die Glaubwürdigkeit der Union gegenüber Drittländern zu sichern, die auf der Ernsthaftigkeit basiert, mit der die Union und ihre Mitgliedstaaten die selbst gewählten Werte als Grundlage nutzen;

65.

erwartet von allen Mitgliedstaaten, dass diese die erforderlichen Schritte insbesondere innerhalb des Rates der Europäischen Union unternehmen, um loyal zur Förderung der Werte der Union beizutragen und mit dem Parlament und der Kommission bei der Überwachung ihrer Einhaltung, insbesondere im Rahmen des in Ziffer 85 genannten „Artikel-2-Trilog“ zu kooperieren;

Appell an den Europäischen Rat

66.

weist den Europäischen Rat auf seine Verantwortung im Rahmen des Raums der Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit und des Rechts hin;

67.

stellt mit Bedauern fest, dass der Europäische Rat die einzige politische EU-Institution ist, die sich nicht zu Wort gemeldet hat, während die Kommission, das Parlament, der Europarat, die OSZE und selbst die US-amerikanische Regierung ihren Bedenken in Bezug auf die Lage in Ungarn Ausdruck verliehen haben;

68.

ist der Auffassung, dass der Europäische Rat nicht passiv in Fällen bleiben kann, in denen einer der Mitgliedstaaten Grundrechte verletzt oder Änderungen einführt, die die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land und somit die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union als Ganzes beeinträchtigen können, insbesondere wenn das gegenseitige Vertrauen in das Rechtssystem und die justizielle Zusammenarbeit gefährdet ist, da dies negative Auswirkungen auf die Union selbst hat;

69.

ersucht den Präsidenten des Europäischen Rates, das Parlament über seine Bewertung der Lagen zu informieren;

Empfehlungen an die Kommission

70.

fordert die Kommission als Hüterin der Verträge und als Organ, das unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, auf:

das Parlament über ihre Bewertung der Vierten Änderung des Grundgesetzes und deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu informieren;

sich entschlossen für die vollständige Einhaltung der gemeinsamen Grundwerte und -rechte nach Artikel 2 EUV einzusetzen, da Verstöße gegen dieselben die Grundlagen der Union und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben;

objektive Untersuchungen und, wann immer sie der Ansicht ist, dass ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nachgekommen sei, und insbesondere die in der EU-Charta der Grundrechte verankerten Rechte verletze, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

zu vermeiden, im Umgang mit den Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß zu messen, und so sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten in ähnlichen Situationen in ähnlicher Weise behandelt werden und damit den Grundsatz der Gleichheit aller Mitgliedstaaten vor den Verträgen uneingeschränkt achtet;

sich nicht nur auf spezifische Verstöße des EU-Rechts zu konzentrieren, die insbesondere unter Anwendung von Artikel 258 AEUV zu beheben sind, sondern auf eine systematische Veränderung der Verfassungs- und Rechtsordnung sowie der Verfassungs- und Rechtspraxis eines Mitgliedstaats, in dem mehrfache und wiederholte Verstöße leider zu einer Rechtsunsicherheit geführt haben, die den Anforderungen von Artikel 2 EUV nicht länger entspricht, angemessen zu reagieren;

einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, um den möglichen Risiken schwerer Verstöße gegen die Grundwerte in einem Mitgliedstaat frühzeitig zu begegnen und mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Organen der EU umgehend in einen strukturierten politischen Dialog zu treten, der auf höchster politischer Ebene der Kommission koordiniert werden und konkrete Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in den unterschiedlichen Bereichen der EU haben sollte;

eine „Alarm-Agenda für Artikel 2 EUV“, d. h. einen Überwachsungsmechanismus für die Werte der Union einzurichten, sobald Risiken von Verstößen gegen Artikel 2 EUV ermittelt werden, die von der Kommission mit ausschließlicher Priorität und Dringlichkeit verfolgt, auf höchster politischer Ebene koordiniert und in den verschiedenen Politikbereichen der EU umfassend berücksichtigt wird, bis die vollständige Achtung von Artikel 2 EUV wieder hergestellt und jegliches Risiko von Verstößen gegen denselben ausgeräumt wurden, wie auch im Schreiben der Außenminister von vier Mitgliedstaaten anvisiert, die mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Notwendigkeit erörterten, einen neuen und effektiveren Mechanismus zur Sicherung der Grundwerte zu entwickeln, um größeres Gewicht auf die Förderung einer Kultur der Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu legen, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates vom 6. und 7. Juni 2013 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit und zu dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012) vom berücksichtigt wurde;

auf technischer Ebene Sitzungen mit den Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats abzuhalten, jedoch in politischen Bereichen — außer im Zusammenhang mit Artikel 2 EUV — keinerlei Verhandlungen abzuschließen, bis die vollständige Einhaltung von Artikel 2 EUV wieder hergestellt wurde;

einen horizontalen Ansatz unter Beteiligung aller betreffenden Dienststellen der Kommission zu verfolgen, um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen sicherzustellen, einschließlich im Wirtschafts- und Sozialsektor;

ihre Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (COM(2003)0606) umzusetzen und gegebenenfalls zu aktualisieren und einen detaillierten Vorschlag für einen schnellen und unabhängigen Überwachsungsmechanismus und ein Frühwarnsystem zu erarbeiten;

das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen Rechtsraums regelmäßig zu überprüfen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat gefährdet ist, mit dem Ziel, dem Verlust des gegenseitigen Vertrauens zwischen den einzelstaatlichen Justizbehörden vorzubeugen, wodurch unweigerlich Hindernisse für die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung und grenzübergreifenden Zusammenarbeit entstehen würden;

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die korrekte Umsetzung der Charta der Grundrechte sorgen, im Hinblick auf Medienpluralismus und gleichberechtigten Zugang zu Informationen;

die wirksame Anwendung der Vorschriften für transparente und gerechte Verfahren für die Medienfinanzierung, staatliche Werbung und Zuweisung von Sponsoren-Geldern zu überwachen, um zu gewährleisten, dass diese nicht die Informations- und Meinungsfreiheit, den Pluralismus oder die redaktionelle Ausrichtung der Medien beeinträchtigen;

angemessene, rechtzeitige, verhältnismäßige und fortschrittliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn Bedenken in Bezug auf die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit sowie den Pluralismus in der EU und den Mitgliedstaaten bestehen, die auf einer detaillierten und sorgfältigen Analyse der Lage, der zu lösenden Probleme und der bestmöglichen Abhilfemöglichkeiten basieren sollten;

diese Probleme im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste anzugehen, um die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern und sobald wie möglich eine Überprüfung und Änderung der Richtlinie, und insbesondere der Artikel 29 und 30, vorzuschlagen;

den derzeit laufenden Dialog mit der ungarischen Regierung darüber fortzusetzen, ob die neue Bestimmung der Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns mit EU-Recht vereinbar ist, die der ungarischen Regierung die Möglichkeit einräumt, eine Sondersteuer zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu erheben, die Zahlungsverpflichtungen beinhalten, wenn der Staatshaushalt nicht über ausreichende Mittel verfügt und wenn die Staatsverschuldung mehr als die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts beträgt, und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um einem Verstoß gegen die loyale Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV vorzubeugen.

71.

weist die Kommission darauf hin, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der anstehende Beitritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention eine neue Architektur im Recht der Europäischen Union bestätigen, die mehr denn je die Menschenrechte in den Mittelpunkt stellt, was der Kommission als Hüterin der Verträge diesbezüglich mehr Verantwortung verleiht;

Empfehlungen an die ungarischen staatlichen Stellen

72.

fordert die ungarischen Behörden nachdrücklich auf, so schnell wie möglich alle Maßnahmen umzusetzen, die die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge für notwendig erachtet, um die EU-Rechtsvorschriften vollständig zu befolgen, den Urteilen des ungarischen Verfassungsgerichts in vollem Umfang Folge zu leisten und so schnell wie möglich die folgenden Empfehlungen umzusetzen, die im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission, des Europarates und anderer internationaler Einrichtungen für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte stehen, um der Rechtsstaatlichkeit und ihren Schlüsselanforderungen hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Rahmens, des Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle und der Unabhängigkeit der Justiz sowie wirksamer Schutzvorkehrungen für die Grundrechte, einschließlich der Meinungs-, Medien-, und Religions- und Weltanschauungsfreiheit, des Minderheitenschutzes, des Kampfs gegen Diskriminierungen und des Rechts auf Eigentum, vollständig zu entsprechen:

Bezüglich des Grundgesetzes

den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem diejenigen Bestimmungen des Grundgesetzes gestrichen werden, die zuvor vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurden;

die wiederholte Anwendung von Kardinalgesetzen einzuschränken, so dass Politikfelder wie das Familien-, Sozial-, Steuer- oder Haushaltsrecht auch weiterhin dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und die entsprechenden Mehrheiten erfordern;

die Empfehlungen der Venedig-Kommission umzusetzen und insbesondere die Liste der Politikbereiche zu überprüfen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, um in Zukunft aussagekräftige Wahlen zu gewährleisten;

für ein lebhaftes parlamentarisches System zu sorgen, das auch die oppositionellen Kräfte respektiert, indem ein angemessener Zeitrahmen für eine echte Diskussion zwischen der Mehrheit und der Opposition und für die Teilnahme der breiten Öffentlichkeit an den Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt wird;

die größtmögliche Beteiligung aller Parteien im Parlament am Verfassungsprozess zu gewährleisten, auch wenn die erforderliche spezielle Mehrheit von der Regierungskoalition allein erzielt werden kann;

Bezüglich der gegenseitigen Kontrolle

die Vorrechte des Verfassungsgerichts als höchstes Organ des Schutzes der Verfassung und somit den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem die Einschränkungen der Befugnis des Verfassungsgerichts, die Verfassungsmäßigkeit aller Änderungen des Grundgesetzes zu prüfen, sowie die Aufhebung zweier Jahrzehnte der Verfassungsrechtsprechung aus dem Wortlaut des Grundgesetzes entfernt werden; das Recht des Verfassungsgerichts wieder herzustellen, ausnahmslos alle Rechtsvorschriften zu überprüfen, um ein Gegengewicht für Maßnahmen der Legislative und der Exekutive zu bilden und die vollständige richterliche Überprüfung zu gewährleisten; diese richterliche Überprüfung anhand der Verfassung kann in unterschiedlichen Mitgliedstaaten je nach den Besonderheiten jeder einzelstaatlichen Verfassungsgeschichte auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden; ist jedoch einmal ein Verfassungsgericht eingerichtet — so wie das ungarische, das nach dem Fall des Kommunismus schnell einen ausgezeichneten Ruf unter den Höchstgerichten in Europa erlangt hat –, sollte dieses nicht Maßnahmen unterworfen werden, die auf die Beschränkung seiner Kompetenzen abzielen und somit die Rechtsstaatlichkeit untergraben;

die Möglichkeit der Judikative wieder herzustellen, sich auf die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu beziehen, insbesondere im Bereich der Grundrechte (12);

bei der Wahl der Verfassungsrichter einen Konsens anzustreben, die Opposition ausreichend einzubeziehen und sicherzustellen, dass die Verfassungsrichter frei von politischer Einflussnahme sind;

die Vorrechte des Parlaments in Haushaltsfragen wieder herzustellen und somit die vollständige demokratische Legitimität von Haushaltsbeschlüssen sicherzustellen, indem die Einschränkungen der parlamentarischen Befugnisse durch den außerparlamentarischen Haushaltsrat beseitigt werden;

mit den europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften des neuen Gesetzes LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit mit den grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz, der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar sind;

Erklärungen zu liefern, wie die ungarischen Behörden beabsichtigen, die vorzeitige Beendigung der Amtszeit hoher Beamter rückgängig zu machen, um die institutionelle Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde zu gewährleisten;

Bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz

die Unabhängigkeit der Justiz vollständig zu garantieren, indem sichergestellt wird, dass die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der garantierten Amtszeit von Richtern, die Bestimmungen für die Struktur und Zusammensetzung der Leitungsorgane in der Justiz, sowie die Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts im Grundgesetz verankert sind;

die oben genannten Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 und des ungarischen Verfassungsgerichts umgehend und korrekt umzusetzen, indem die abberufenen Richter, sofern sie dies wünschen, wieder in ihren früheren Ämtern eingesetzt werden, einschließlich derjenigen vorsitzenden Richter, deren frühere Führungspositionen bereits neu besetzt wurden;

objektive Auswahlkriterien festzulegen oder den Landesrichterrat zu beauftragen, derartige Kriterien festzulegen, damit in den Vorschriften für die Weiterleitung von Fällen das Recht auf ein faires Verfahren und Recht auf den gesetzlichen Richter geachtet werden;

die verbleibenden Empfehlungen umzusetzen, die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. CDL-AD(2012)020 zu den Kardinalgesetzen für das Gerichtswesen enthalten sind, die nach der Annahme der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 geändert wurden;

Bezüglich der Wahlreform

die Venedig-Kommission und die OSZE/das BDIMR aufzufordern, eine gemeinsame Analyse des umfassend geänderten rechtlichen und institutionellen Rahmens der Wahlen vorzunehmen, und das BDIMR zu einer Bedarfsermittlungsmission und einer lang- und kurzfristigen Wahlbeobachtung einzuladen;

eine ausgewogene Vertretung innerhalb des Nationalen Wahlausschusses zu gewährleisten;

Bezüglich der Medien und des Pluralismus

der Verpflichtung nachzukommen, Maßnahmen der Zusammenarbeit auf Expertenebene für die langfristigere Perspektive der Medienfreiheit weiter zu erörtern und dabei auf den wichtigsten verbleibenden Empfehlungen des Rechtsgutachtens des Europarates aus dem Jahr 2012 aufzubauen;

für eine rechtzeitige und enge Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, einschließlich Medienschaffende, Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, in allen weiteren Überprüfungen dieser Gesetzgebung, welche einen grundlegenden Aspekt der Funktionsweise einer demokratischen Gesellschaft regelt, und in den Umsetzungsprozess zu sorgen;

die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in Artikel 10 EMRK festgelegte positive Verpflichtung zu achten, die Meinungsfreiheit als eine der Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie zu schützen;

die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit und den Pluralismus zu achten, zu garantieren, zu schützen und zu fördern und von der Entwicklung oder Unterstützung von Mechanismen abzusehen, die die Medienfreiheit und die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit bedrohen;

sicherzustellen, dass objektive, rechtsverbindliche Verfahren und Mechanismen für die Auswahl und Ernennung von Leitern der öffentlichen Medien, Vorständen, Medienräten und Regulierungsbehörden vorhanden sind, die mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Integrität, Erfahrung und Professionalität, Repräsentation des gesamten politischen und sozialen Spektrums, Rechtssicherheit und Kontinuität vereinbar sind;

Rechtsgarantien für den vollständigen Schutz des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Quellen zur Verfügung zu stellen und die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte strikt anzuwenden;

sicherzustellen, dass Vorschriften für politische Informationen im gesamten audiovisuellen Mediensektor den fairen Zugang zu unterschiedlichen politischen Wettbewerbern, Ansichten und Standpunkten gewährleisten, insbesondere anlässlich von Wahlen und Volksabstimmungen, wodurch Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, sich ohne unzulässige Beeinflussung einer dominanten meinungsbildenden Kraft ihre eigene Meinung zu bilden;

Bezüglich der Achtung der Grundrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören

positive und wirksame Maßnahmen zu ergreifen und fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte aller Menschen, einschließlich der Angehörigen von Minderheiten und Obdachlosen, geachtet werden und um ihre Umsetzung durch alle zuständigen Behörden zu gewährleisten; bei der Überprüfung der Definition des Begriffs „Familie“ die gesetzgeberische Tendenz zur Erweiterung des Familienbegriffs in Europa und die negativen Auswirkungen einer engen Definition der Familie auf die Grundrechte derjenigen, die von der neuen und restriktiveren Definition ausgeschlossen werden, zu berücksichtigen;

einen neuen Ansatz zu verfolgen, um endlich ihre Verantwortung für gefährdete Menschen wie die Obdachlosen zu übernehmen, wie es in den internationalen Verträgen über die Menschenrechte vorgesehen ist, die Ungarn unterzeichnet hat, wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und somit die Grundrechte eher zu fördern, als sie durch in das Grundgesetz aufgenommene Bestimmungen über die Kriminalisierung der Obdachlosen zu verletzen;

fordert die ungarische Regierung auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Mechanismus des sozialen Dialogs und einer umfassenden Konsultation zu stärken und die damit verbundenen Rechte zu garantieren;

fordert die ungarische Regierung auf, ihre Aktivitäten zur Integration der Roma zu intensivieren und gezielte Maßnahmen zum Schutz dieser Bevölkerungsgruppe festzulegen; rassistische Bedrohungen der Roma-Bevölkerung müssen unmissverständlich und entschieden abgewehrt werden;

Bezüglich Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

klare, neutrale und unparteiliche Anforderungen und institutionelle Verfahren für die Anerkennung religiöser Organisationen wie Kirchen festzulegen, welche die Pflicht des Staates wahren, in seinen Beziehungen zu den unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen neutral und unparteilich zu bleiben, und entsprechend der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die in der oben genannten Entscheidung 6/2013 des Verfassungsgerichts festgestellt wurden, wirksame Rechtsbehelfe im Fall der Nichtanerkennung oder der fehlenden Entscheidung zur Verfügung zu stellen;

Empfehlungen an die Organe der EU zur Einrichtung eines neuen Mechanismus zur wirksamen Umsetzung von Artikel 2 EUV

73.

bekräftigt die dringliche Notwendigkeit, das sogenannte „Kopenhagen-Dilemma“ zu beheben, demzufolge die EU bezüglich der Achtung der gemeinsamen Werte und Normen durch die Kandidatenländer weiterhin sehr strikt ist, ihr jedoch keine wirksamen Überwachungs- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen, sobald diese der EU beigetreten sind;

74.

fordert mit Nachdruck, dass die kontinuierliche Einhaltung der Grundwerte der Union und der Anforderungen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft wird, wobei vermieden wird, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und zu beachten ist, dass einer solchen Überprüfung ein allgemein anerkanntes europäisches Verständnis von Verfassungs- und Rechtsstandards zugrunde liegen muss; fordert außerdem nachdrücklich, dass ähnliche Situationen in den Mitgliedstaaten nach dem gleichen Muster betrachtet werden sollten, da sonst der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen missachtet würde;

75.

fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Union und anderen internationalen Gremien, insbesondere mit dem Europarat und der Venedig-Kommission, und dass deren Sachverstand bei der Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit genutzt wird;

76.

erkennt die vom Europarat, und insbesondere von seinem Generalsekretär, seiner Parlamentarischen Versammlung, dem Kommissar für Menschenrechte und der Venedig-Kommission, ergriffenen Initiativen, durchgeführten Analysen und abgegebenen Empfehlungen an und begrüßt diese;

77.

fordert alle EU-Institutionen auf, — wie auch von den Außenministern Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands in ihrem oben genannten Schreiben an den Kommissionspräsidenten gefordert wurde — mit einer gemeinsamen Betrachtung und Debatte darüber zu beginnen, wie die Union mit den notwendigen Instrumenten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte ausgestattet werden könnte, während jegliches Risiko vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß gemessen werden;

78.

vertritt die Auffassung, dass eine künftige Überprüfung der Verträge zu einer besseren Unterscheidung zwischen einer Anfangsphase, die darauf abzielt, die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte zu bewerten, und einem effizienteren Verfahren in einer darauffolgenden Phase führen sollte, in der Maßnahmen ergriffen werden müssten, um gegen eine tatsächliche schwerwiegende und anhaltende Verletzung dieser Werte vorzugehen;

79.

bekräftigt angesichts des derzeit geltenden institutionellen Mechanismus nach Artikel 7 EUV seine Forderungen, die es in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) gestellt hat, nach der Einrichtung eines neuen Mechanismus, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die gemeinsamen Werte wahren, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und nach dem Fortbestand der „Kopenhagener Kriterien“; dieser Mechanismus könnte die Form einer „Kopenhagen-Kommission“, oder einer hochrangige Gruppe, einer „Gruppe von Weisen“ oder einer Bewertung gemäß Artikel 70 AEUV annehmen, und auf der Reform und der Stärkung des Mandats der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und auf der Struktur eines intensiveren Dialogs über notwendige Maßnahmen zwischen der Kommission, dem Rat, dem Parlament und den Mitgliedstaaten, aufbauen;

80.

bekräftigt, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus beinhalten könnte, dass das Mandat der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte neu überdacht wird, da dieses verstärkt und um die regelmäßige Überwachung der Einhaltung von Artikel 2 EUV durch die Mitgliedstaaten erweitert werden sollte; empfiehlt, dass eine solche „Hochrangige Gruppe Kopenhagen“ oder jeder sonstige Mechanismus auf bestehenden Mechanismen und Strukturen aufbauen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte; erinnert an die Rolle der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die die sehr wertvolle Arbeit der unterschiedlichen Überwachungseinrichtungen des Europarates und die eigenen Daten und Analysen der Agentur zusammenbringen könnte, um unabhängige, vergleichbare und regelmäßige Bewertungen der Einhaltung des Artikels 2 EUV durch die Mitgliedstaaten der EU durchzuführen;

81.

empfiehlt, dass dieser Mechanismus:

politisch unabhängig sowie schnell und wirksam sein sollte, wie alle Mechanismen der Europäischen Union, die sich auf die Überwachung von Mitgliedstaaten beziehen;

in vollem Umfang mit anderen internationalen Einrichtungen zum Schutz der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit zusammenarbeiten sollte;

in allen Mitgliedstaaten, unter der vollständigen Wahrung einzelstaatlicher Verfassungstraditionen, regelmäßig die Achtung der Grundrechte sowie die Lage der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit überprüfen sollte;

die Überprüfung einheitlich in allen Mitgliedstaaten durchführen sollte, um jegliche Risiken von unterschiedlichen Maßstäben unter den Mitgliedstaaten zu vermeiden;

die EU frühzeitig vor möglichen Risiken eines Verfalls der Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, warnen sollte;

Empfehlungen an die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten abgeben sollte, wie sie auf einen Verfall der Werte nach Artikel 2 EUV reagieren und diesen beheben sollten;

82.

beauftragt seinen Ausschuss, der für den Schutz der Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte innerhalb der EU und für die Ermittlung einer eindeutiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, der Konferenz der Präsidenten und dem Plenum einen detaillierten Vorschlag in Form eines Berichts vorzulegen;

83.

beauftragt seinen Ausschuss, der für den Schutz der Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte innerhalb der EU und für die Ermittlung einer eindeutiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, sowie seinen Ausschuss, der für die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, die Entwicklung der Lage in Ungarn zu verfolgen;

84.

beabsichtigt, vor Ende 2013 eine Konferenz zu diesem Thema einzuberufen, bei der Vertreter der Mitgliedstaaten, der europäischen Institutionen, des Europarats, der einzelstaatlichen Verfassungsgerichte und Höchstgerichte, des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zusammenkommen;

IV —     Weiterverfolgung

85.

fordert die ungarischen staatlichen Stellen auf, das Parlament, die Kommission, die Präsidentschaften des Rates und des Europäischen Rates und den Europarat über die Umsetzung der in Ziffer 72 geforderten Maßnahmen zu informieren;

86.

fordert die Kommission und den Rat auf, jeweils einen Vertreter zu ernennen, welche, zusammen mit dem Berichterstatter und den Schatten-Berichterstattern des Parlaments („Artikel-2-Trilog“), eine Bewertung der Informationen vornehmen werden, die die ungarischen Behörden bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen aus Ziffer 72 übermittelt haben, und künftige mögliche Änderungen verfolgen werden, um deren Vereinbarkeit mit Artikel 2 EUV sicherzustellen;

87.

ersucht die Konferenz der Präsidenten, die Opportunität des Gebrauchs der im Vertrag vorgesehenen Mechanismen, einschließlich Artikel 7 Absatz 1 EUV zu prüfen, falls die Antworten der ungarischen staatlichen Stellen nicht den Anforderungen von Artikel 2 EUV entsprechen;

o

o o

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung an das Parlament, den Präsidenten und die Regierung Ungarns, den Präsidenten des Verfassungsgerichts und der Kúria, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, der Agentur für Grundrechte, dem Europarat und der OSZE zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0053.

(2)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.

(3)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 17.

(4)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.

(6)  Zu diesen Gesetzen gehören Kardinalgesetze, bei denen alle Bestimmungen von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden müssen, Kardinalgesetze, bei denen spezielle Bestimmungen von einer einfachen Mehrheit angenommen werden müssen, und Gesetze, deren spezielle Bestimmungen von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder angenommen werden müssen.

(7)  Rechtsgutachten, das der ungarischen Regierung am 28. Februar 2011 übermittelt wurde, http://www.osce.org/fom/75990. Vgl. auch die Analyse und Bewertung vom September 2010: http://www.osce.org/fom/71218.

(8)  Gutachten von Experten des Europarats zum ungarischen Medienrecht — das Gesetz CIV/2010 über die Pressefreiheit und die grundlegenden Bestimmungen zu Medieninhalten sowie das Gesetz CLXXXV/2010 über Mediendienste und Massenkommunikation. 11. Mai 2012.

(9)  Bericht des UN-Sonderberichterstatters über zeitgenössische Formen des Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz (A/HRC/20/33/Add. 1).

(10)  Stellungnahme der Venedig-Kommission 664/2012 vom 19. März 2012 zum Gesetz CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Glaubensgemeinschaften und religiösen Vereinen in Ungarn (CDL-AD(2012)004).

(11)  Randnummer 80 der Entscheidung.

(12)  Siehe Arbeitsdokument Nr. 5.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/78


P7_TA(2013)0316

Überschwemmungen in Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu den Überschwemmungen in Europa (2013/2683(RSP))

(2016/C 075/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 191 und 196 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011)0613) und auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa (2), vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) in Europa (3), vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) — landwirtschaftliche Aspekte (4), Aspekte der regionalen Entwicklung (5) und Umweltaspekte (6), vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen (7), vom 17. Juni 2010 zu den Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien und in Frankreich (8) und vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa (9),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147), der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (COM(2009)0082) und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (COM(2010)0600),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Regionen 2020 — Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEC(2008)2868),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich in zahlreichen europäischen Ländern, darunter Österreich, die Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, die Slowakei, Frankreich und Spanien, unlängst eine schwere Naturkatastrophe in Form von Überschwemmungen ereignet hat;

B.

in der Erwägung, dass die Häufigkeit, Schwere, Komplexität und die Auswirkungen von Naturkatastrophen sowie vom Menschen verursachten Katastrophen in ganz Europa in den letzten Jahren stark zugenommen haben;

C.

in der Erwägung, dass die Überschwemmungen erheblichen Schaden in Städten und Gemeinden, an Infrastruktureinrichtungen und Betrieben sowie in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten verursacht haben, und in der Erwägung, dass sie auch Teile des Natur- und Kulturerbes zerstört sowie Tote und Verletzte gefordert und Tausende Menschen gezwungen haben, ihre Häuser zu verlassen;

D.

in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union errichtet wurde, um nationale Katastrophen größeren Ausmaßes zu bewältigen und finanzielle Unterstützung für die von Katastrophen heimgesuchten Länder bereitzustellen;

E.

in der Erwägung, dass nachhaltige Maßnahmen zum Wiederaufbau in den durch die Naturkatastrophen zerstörten oder in Mitleidenschaft gezogenen Regionen getroffen werden müssen, um deren Verluste im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich auszugleichen;

F.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Naturkatastrophen jeglicher Art zu bewältigen, erhöht werden muss, und in der Erwägung, dass die Einsatzfähigkeit und Koordinierung zwischen den einzelnen Instrumenten der Union verbessert werden müssen, damit Katastrophen dauerhaft vorgebeugt werden kann;

G.

in der Erwägung, dass einige Berg-, Fluss- und Talgebiete infolge von nicht nachhaltiger Entwaldung, intensiver Landwirtschaft, großen Bauprojekten im Bereich der Infrastruktur, Verstädterung und Bodenversiegelung entlang der betreffenden Flüsse und Täler ihre Wasseraufnahmefähigkeit teilweise eingebüßt haben;

1.

bekundet den Bewohnern der von der Naturkatastrophe heimgesuchten Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden sein Mitgefühl und seine Solidarität; ist sich der erheblichen wirtschaftlichen Folgen bewusst und spricht den Angehörigen der Opfer sein Beileid und sein Mitgefühl aus;

2.

würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Sicherheits- und Katastrophenschutzkräfte, der Rettungsteams und der freiwilligen Helfer, denen es zu verdanken ist, dass Leben gerettet und die Schäden in den betroffenen Gebieten in Grenzen gehalten wurden;

3.

würdigt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten Hilfe geleistet haben, und stellt fest, dass sich die europäische Solidarität auch in der gegenseitigen Unterstützung zeigt, die in schwierigen Situationen geleistet wird;

4.

betont, dass durch die Verschlechterung der Bodenqualität, die durch menschliche Tätigkeiten wie etwa unangemessene land- und forstwirtschaftliche Verfahren ausgelöst oder forciert wird, die Fähigkeit des Bodens, seine wesentliche Aufgabe — nämlich die Verhinderung von Naturkatastrophen — weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigt wird;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Planung und Überprüfung einer nachhaltigen Flächennutzungspolitik, der Aufnahmefähigkeit von Ökosystemen und der bewährten Praxis sowie dem Ausbau der Kapazitäten im Bereich des Hochwasserschutzes und der Entwässerung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

6.

betont, dass ein wirksamer Hochwasserschutz auf interregionale und grenzüberschreitende Risikomanagementstrategien ausgerichtet sein muss und dies ein Bereich ist, in dem großes Potential für die Koordinierung und für die Umsetzung einer verbesserten gemeinsamen Notfallabwehr besteht;

7.

würdigt, dass der Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit und der Minderung der Auswirkungen der Katastrophe unterstützt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regeln und Verfahren für die Aktivierung des Mechanismus zu vereinfachen;

8.

hebt die Möglichkeit hervor, die die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen des Ziels der Europäischen territorialen Zusammenarbeit haben, um das Risikomanagement als Investitionspriorität für den nächsten Programmplanungszeitraum anzusetzen, der gegenwärtig verhandelt wird, und fordert sie auf, diese Möglichkeit wahrzunehmen;

9.

betont, dass Hochwasserschutzprogramme durch die Mitgliedstaaten auf dem Wege umfassender und vorbeugender Strategien umgesetzt werden müssen; unterstreicht, dass die Krisenpolitik einschließlich Präventions- und Gegenmaßnahmen eine engere Einbindung von Regionen, Städten und Gemeinden erfordert, die dazu angehalten werden sollten, die Krisenpolitik zum Bestandteil ihrer Strategien zu machen;

10.

fordert den Rat und die Kommission auf, nach Eingang aller erforderlichen Anträge aus den Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte einzuleiten, um zügig angemessene finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, den von der Naturkatastrophe heimgesuchten Ländern über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.

fordert die Kommission auf, eine neue und vereinfachte Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union auszuarbeiten, die es unter anderem der Kommission ermöglichen würde, Anzahlungen zu leisten, sobald der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung beantragt hat;

12.

weist darauf hin, dass Investitionen in den Hochwasserschutz, die im Rahmen der entsprechenden Programme getätigt werden, angemessener Finanzmittel bedürfen, da es sich um ein wichtiges Werkzeug handelt, das es den Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zum Hochwasserschutz auszuarbeiten und umzusetzen; betont, dass Investitionen zur Unterstützung der Katastrophenvorbeugung im Rahmen eines ökosystemorientierten Konzepts erfolgen sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass sich die Folgen von Katastrophen negativ auf die Ausschöpfung von EU-Mitteln auswirken; fordert entsprechende Flexibilität in Bezug auf die Umprogrammierung in den Mitgliedstaaten zugunsten des Wiederaufbaus in benachteiligten Gebieten und der Auswahl der geeignetsten Projekte;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den für die betroffenen Gebiete zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0003.

(2)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.

(3)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 322.

(4)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 363.

(5)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 369.

(6)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 375.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 240.

(8)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 128.

(9)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 88.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/80


P7_TA(2013)0317

Strukturreform des EU-Bankensektors

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu einer Strukturreform des EU-Bankensektors (2013/2021(INI))

(2016/C 075/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor (HLEG) vom 2. Oktober 2012 (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der G20-Treffen in London im Jahr 2009, in Cannes im Jahr 2011 und in Moskau im Jahr 2013,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement sowie unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2011 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2011)0453) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom Oktober 2011 über „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) und vom November 2010 über „Intensity and Effectiveness of SIFI Supervision“ (Umfang und Wirksamkeit der Überwachung systemrelevanter Finanzinstitute),

unter Hinweis auf das Diskussionspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom November 2011 mit dem Titel „Global systemically important Banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement“ (Systemrelevante Banken weltweit: Bewertungsmethode und die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeitsanforderung),

unter Hinweis auf die Initiativen der Mitgliedstaaten und internationaler Initiativen für Strukturreformen des Bankensektors, einschließlich des französischen „Loi de séparation et de régulation des activités bancaires“ (Gesetz zur Trennung und Regulierung von Bankgeschäften), des deutschen Trennbankengesetzes, des Berichts der Unabhängigen Bankenkommission des Vereinigten Königreichs und der Vickers-Reformen in Großbritannien sowie der Volcker-Regeln in den Vereinigten Staaten,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Implicit Guarantees for Bank Debt: Where Do We Stand?“ (2) (Implizite Garantien für Bankschulden: Stand der Dinge) und des OECD-Berichts 2009 „The Elephant in the Room: The Need to Deal with What Banks Do“ (Die ungelöste Frage: Wie gehen wir mit den Banken um?) (3);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu Schattenbanken (4),

in Kenntnis der Erklärung der Eurogruppe zu Zypern vom 25. März 2013 (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2013),

A.

in der Erwägung, dass einschließlich der Rekapitalisierung von Northern Rock in 2007 seit Beginn der Krise zwischen 2008 und Ende 2011 staatliche Beihilfen in Höhe von über 1,6 Billionen EUR (12,8 % des EU-BIP) für den Finanzsektor aufgewendet wurden, wovon etwa 1 080 Mrd. EUR auf Garantien, 320 Mrd. EUR auf Rekapitalisierungsmaßnahmen, 120 Mrd. EUR auf Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und 90 Mrd. EUR auf Liquiditätsmaßnahmen entfielen (6); in der Erwägung, dass die Kommission gefordert hat, bei den Banken, die Hilfen erhalten haben, wesentliche Umstrukturierungen durchzuführen, darunter auch Einschränkungen in bestimmten Geschäftsbereichen, um die zukünftige Rentabilität dieser Bereiche ohne zusätzliche öffentliche Unterstützung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der erhaltenen Beihilfen auszugleichen;

B.

in der Erwägung, dass diese staatlich finanzierten Rettungen zu einer massiven Zunahme der Staatsverschuldung in den Mitgliedstaaten geführt haben;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU-Wirtschaft auch fünf Jahre nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 weiterhin in einer Rezession befindet, wobei die Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund einer unzureichende Umsetzung des wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmens den Banken Beihilfen und stillschweigende Bürgschaften gewähren;

D.

in der Erwägung, dass in dem OECD-Bericht 2012 die Einschätzung geäußert wird, dass die stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten den EU-Banken zu Kosteneinsparungen in Höhe von etwa 100 Mrd. US-Dollar im Jahr 2012 verholfen haben, wobei es zwischen den einzelnen Banken und Mitgliedstaaten jeweils große Unterschiede gab und die größten Banken, insbesondere wenn sie als anfällig galten, sowie Banken mit Sitz in den Mitgliedstaaten mit den höchsten Länder-Kreditratings den größten Nutzen daraus zogen; in der Erwägung, dass der Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Bürgschaften nicht nur die nach der Methode des Rates für Finanzmarktstabilität (FSB) als SIFI („global systemrelevante Finanzinstitute“) eingestuften Banken betreffen;

E.

in der Erwägung, dass ein schwacher Regulierungsrahmen in Europa in Verbindung mit übermäßiger Risikobereitschaft, übermäßigem Fremdmitteleinsatz, unzureichenden Kapital- und Liquiditätsanforderungen, einer übermäßigen Komplexität des gesamten Bankensystems, zu großen Bankensektoren in kleinen Volkswirtschaften, mangelnder Kontrolle und Aufsicht, einer übermäßigen Ausweitung des Handels mit Derivaten, fehlerhaften Ratingbewertungen, überzogenen Bonussystemen und einen unzureichenden Risikomanagement zu den Ursprüngen der Finanzkrise zählt, die in hohem Maße durch übermäßige Kreditausfallrisiken auf dem Immobilienmarkt — und weniger durch Geschäfte auf den Kapitalmärkten — sowie durch unzureichende Überwachung verschärft wurde;

F.

in der Erwägung, dass die Schwächung des Vorsichtsprinzips in den Rechnungslegungsvorschriften infolge der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards entscheidend dazu beigetragen haben und weiterhin beitragen werden, dass Banken die Möglichkeit haben, ihre Bilanzen nicht immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, insbesondere in Bezug auf den IAS 39 über Rückstellungen für Kreditausfälle;

G.

in der Erwägung, dass in Europa Risiken auch von Geschäftsbanken angehäuft wurden, die auf der Grundlage eines kurzsichtigen und fehlerhaften Risikomanagements Kredite für den Immobiliensektor vergeben haben;

H.

in der Erwägung, dass es laut der HLEG-Analyse kein bestimmtes Geschäftsmodell gibt, das während der Finanzkrise besonders gut oder besonders schlecht funktioniert hätte;

I.

in der Erwägung, dass im Finanzsektor häufig Gewinne privatisiert, Risiken und Verluste jedoch sozialisiert wurden; in der Erwägung, dass in einer sozialen Marktwirtschaft Risiko und Haftung miteinander einhergehen müssen;

J.

in der Erwägung, dass die durch die Krise verursachte gegenwärtige Schwäche des europäischen Bankensystems die Notwendigkeit deutlich macht, die Struktur der europäischen Finanzaufsicht und des europäischen Krisenmanagements zu stärken, unter anderem auch durch Strukturreformen für bestimmte Banken, um den umfassenderen Bedürfnissen der Gesamtwirtschaft gerecht zu werden;

K.

in der Erwägung, dass die Banken nicht über den öffentlichen Interessen stehen sollten;

L.

in der Erwägung, dass die Einführung des Glass-Steagall-Gesetzes über die Bankentrennung in den Vereinigten Staaten 1933 dazu beigetragen hat, einen Ausweg aus der schwersten weltweiten Finanzkrise vor der gegenwärtigen Krise zu finden, und dass die spekulativen Investitionen der Banken und die Finanzausfälle seit seiner Abschaffung 1999 beträchtlich zugenommen haben;

M.

in der Erwägung, dass eine Reihe von wichtigen EU-Initiativen auf den Weg gebracht wurden, um eine neue Bankenkrise zu verhindern, den Schutz der Steuerzahler und Privatkunden zu erhöhen und robuste und nachhaltige Zahlungssysteme zu schaffen;

N.

in der Erwägung, dass aus der achten Ausgabe des Verbraucherbarometers der Kommission von Dezember 2012 eindeutig hervorgeht, dass sich das Vertrauen der EU-Verbraucher in Bankdienstleistungen auf einem historischen Tiefstand befindet;

O.

in der Erwägung, dass das letzte Rettungspaket in Zypern ursprünglich eine Steuer auf alle Bankeinlagen enthielt, wodurch das Vertrauen in das Einlagensicherungssystem in diesem Land beschädigt wurde;

P.

in der Erwägung, dass einer Studie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zufolge ein übergroßer Finanzsektor negative Auswirkungen auf den Anstieg der Produktivität des betroffenen Landes haben kann, wenn das Volumen an Privatkrediten als Maß für die Größe des Finanzsektors eines Landes dessen BIP überschreitet und die relative Beschäftigung im Finanzsektor rasch zunimmt, da damit personelle und finanzielle Ressourcen anderen Wirtschaftsbereichen entzogen werden (7);

Q.

in der Erwägung, dass die Eurogruppe in Bezug auf die Krise in Zypern den Grundsatz bestätigt hat, wonach die Größe des Bankensektors im Verhältnis zu dem BIP eines Mitgliedstaats beschränkt werden sollte, um Ungleichgewichte im Bankensektor zu bekämpfen und die finanzielle Stabilität zu fördern, so dass eine Einschränkung der Größe, Komplexität und Vernetzung der Banken angesichts des Fehlens ausreichender EU-Finanzmittel für eine Abwicklung von Vorteil für die Systemstabilität ist;

R.

in der Erwägung, dass die bloße Aufteilung von Finanzinstituten in Investment- und Privatkundenbereich das Problem der SIFI und des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Sanierungs- und Abwicklungsfonds einerseits und dem Gleichgewicht von im Hinblick auf Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen systemrelevanten Instituten andererseits nicht löst;

S.

in der Erwägung, dass der Umwandlungsprozess hin zu einem nachhaltigeren, weniger systemrelevanten und rentablen Bankensektor offenbar in jedem Mitgliedstaat anders verläuft;

T.

in der Erwägung, dass die HLEG zu dem Schluss kommt, dass sich in der Finanzkrise gezeigt hat, dass kein bestimmtes Geschäftsmodell im europäischen Bankensektor besonders gut oder schlecht funktioniert hat; in der Erwägung, dass die HLEG-Analyse gezeigt hat, dass eine übermäßige Risikobereitschaft, oftmals beim Handel mit hoch komplexen Instrumenten oder bei Kreditvergaben für Immobilien ohne angemessene Kapitaldeckung, eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Finanzierungen und die starke Vernetzung der Finanzinstitute zu hohen systemimmanenten Risiken im Vorfeld der Finanzkrise geführt haben;

U.

in der Erwägung, dass die HLEG betont, dass die einfache Kennzeichnung, wie beispielsweise Privatkundenbank oder Investmentbank, das Geschäftsmodell einer Bank und ihre Leistungen und Risikoneigung nicht hinreichend beschreibt; in der Erwägung, dass sich die Geschäftsmodelle in wesentlichen Bereichen, wie beispielsweise Größe, Tätigkeitsfelder, Ertragsmodell, Kapital- und Finanzierungsstruktur, Eigentümerstruktur, Unternehmensstruktur und geografischer Handlungsrahmen, unterscheiden und sich im Laufe der Zeit stark verändert haben;

V.

in der Erwägung, dass deutlich geworden ist, dass Risiken sowohl im Privatkundengeschäft als auch im Investmentgeschäft der Banken entstehen können;

W.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission einen auf Grundsätzen beruhenden Ansatz für Strukturreformen im europäischen Bankensektor vorsehen sollte, der in Einklang mit den geltenden und zukünftigen EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen steht und diese ergänzt; in der Erwägung, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit der Ausarbeitung maßgeblicher technischer Standards eine Schlüsselrolle dabei spielen sollte, eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden wie etwa die Europäische Zentralbank (EZB) innerhalb der gesamten Union sicherzustellen;

X.

in der Erwägung, dass sich innerhalb der Bankensektoren in den Mitgliedstaaten dezentrale lokal und regional orientierte Institute als stabil und förderlich für die Finanzierung der Realwirtschaft erwiesen haben;

Y.

in der Erwägung, dass die Banken mit einer größeren und robusteren Kapitaldecke, größeren Liquiditätspuffern und längerfristigen Finanzierungen ausgestattet sein müssen;

Z.

in der Erwägung, dass wirksame Sanierungs- und Abwicklungspläne angesichts der Tatsache erforderlich sind, dass eine Bankentrennung nach einem Zusammenbruch weder umsetzbar noch erstrebenswert ist, und um den Behörden verlässliche Instrumente wie etwa Brückenbanken an die Hand zu geben, damit sie bei einer schwächelnden oder zusammenbrechenden Bank rechtzeitig und schnell genug eingreifen können, um deren wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Funktionen zu erhalten und gleichzeitig die Folgen für die Finanzmarktstabilität zu minimieren und sicherzustellen, dass die Anteilseigner und Gläubiger, die das Risiko einer Investition in diese Bank eingegangen sind — und nicht die Steuerzahler oder die Sparer — einen angemessenen Teil der Verluste tragen; in der Erwägung, dass derartige Sanierungs- und Abwicklungspläne für andere Arten von Privatunternehmen nicht notwendig sind, was darauf schließen lässt, dass es auf dem Finanzdienstleistungsmarkt ein besonderes Problem gibt; in der Erwägung, dass Finanzinstitute ausfallen könnten, ohne dass Sanierungs- und Abwicklungspläne notwendig wären, wenn der Markt ordnungsgemäß funktionieren würde, was bedeutet, dass das Problem in den Strukturen und der Vernetzung der Finanzinstitute liegt;

AA.

in der Erwägung, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden die nötigen Befugnisse an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten effektiv beseitigen können; in der Erwägung, dass den Banken selbst die Aufgabe auferlegt werden muss, ihre Abwicklungsfähigkeit nachzuweisen; in der Erwägung, dass die Einführung von obligatorischen Sanierungs- und Abwicklungsplänen eine Möglichkeit bietet, auf die Bankenstruktur einzuwirken, die Komplexität von Instituten zu reduzieren und Geschäftsbereiche und Produkte einzuschränken bzw. zu unterbinden;

AB.

in der Erwägung, dass die Befugnis der Behörden, frühzeitig einzugreifen, d. h. lange vor dem Moment, an dem eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist, hinsichtlich der Beendigung der stillschweigenden Bürgschaften, die viele Banken genießen, eines der wichtigsten Instrumente im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Sanierungs- und Abwicklungsregelung ist, damit von den Banken gefordert werden kann, ihre Geschäftsstrategie, ihre Größe oder ihr Risikoprofil zu ändern, damit sie ohne den Einsatz umfangreicher öffentlicher Finanzhilfen abgewickelt werden können;

AC.

in der Erwägung, dass Banken in Zukunft nicht mehr eine Größe erlangen sollten, die bei einem Zusammenbruch zu systemimmanenten Risiken für die gesamte Wirtschaft führt und Regierungen und Steuerzahler dazu verpflichtet, sie zu retten, wodurch der „Too-big-to-fail“- Problematik ein Ende gesetzt würde;

AD.

in der Erwägung, dass Banken auch in einem einzelnen Mitgliedstaat nicht mehr so groß sein dürfen, dass sie in einem Nationalstaat zum Systemrisiko werden und die Steuerzahler für die Schäden aufkommen müssen;

AE.

in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor weiterhin hochgradig konzentriert ist: 14 europäische Bankengruppen sind SIFI und 15 europäische Banken verfügen gemeinsam über einen Marktanteil von 43 % (in Vermögenswerten) und ein Gesamtvermögen von 150 % des EU-27-BIP, wobei der Anteil in einzelnen Mitgliedstaaten sogar noch größer ist; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP seit 2000 verdreifacht hat; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP in Luxemburg, Irland, Zypern, Malta und Großbritannien vervielfacht hat; in der Erwägung, dass es im europäischen Bankensektor eine große Vielfalt sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Geschäftsmodelle der einzelnen Institute gibt;

AF.

in der Erwägung, dass es bisher keinen Beleg dafür gibt, dass ein Trennbankenmodell einen Beitrag dazu leisten könnte, eine zukünftige Finanzkrise zu verhindern oder das Risiko zu verringern;

AG.

in der Erwägung, dass der Staat derzeit das gesamte Finanzmarktsystem über Liquiditätshilfen, Einlagensicherungssysteme und Verstaatlichungsprogramme absichert und stillschweigend subventioniert; in der Erwägung, dass es lediglich angemessen ist, dass ein Staat, die wesentlichen Leistungen absichert, die eine reibungslose Funktionsweise der Realwirtschaft sicherstellen, wie beispielsweise Zahlungssysteme und Überziehungskredite; in der Erwägung, dass es bei einer Strukturreform lediglich darum geht, sicherzustellen, dass der Staat nur die wesentlichen Leistungen absichert und der Preis für die nicht wesentlichen Leistungen über den Markt festgelegt wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der Lage sein müssen, den Finanzbedarf in Europa in Zeiten einer sehr eingeschränkten Kreditvergabe durch die Banken zu decken; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von alternativen Finanzierungsquellen in Europa gesteigert werden muss, insbesondere durch die Entwicklung von Alternativen zum Kapitalmarkt, um die Abhängigkeit von einer Finanzierung durch die Banken zu verringern, wie im Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ der Kommission dargelegt ist;

AI.

in der Erwägung, dass die Finanzierung der Realwirtschaft durch die Banken in den meisten Mitgliedstaaten in sehr viel höherem Maße stattfindet, als dies im Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten der Fall ist;

AJ.

in der Erwägung, dass ein stärkerer Wettbewerb im europäischen Bankensektor sehr wünschenswert ist; in der Erwägung, dass durch die zahlreichen legislativen und regulatorischen Anforderungen an die Banken, auch wenn diese aus vielen verschiedenen Gründen berechtigt sind, möglicherweise Zugangsbeschränkungen entstehen und somit eine Festigung der beherrschenden Stellung der derzeitigen Bankengruppen wahrscheinlich wird;

AK.

in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor mit tiefgreifenden strukturellen Veränderungen konfrontiert ist, die auf eine veränderte Marktsituation und umfassende regulatorische Reformen wie etwa die Umsetzung der Basel III-Regeln zurückgehen;

AL.

in der Erwägung, dass der Bericht der Unabhängigen Bankenkommission über die Vickers-Reformen im Vereinigten Königreich an mehreren Stellen erwähnt, dass die in ihm enthaltenen Empfehlungen als strategischer Gesamtansatz für Banken im Vereinigten Königreich zu verstehen sind;

1.

begrüßt die Analyse und Empfehlungen der HLEG über eine Bankenreform und erachtet sie als nützlichen Beitrag für die Einleitung von Reformen;

2.

begrüßt die Anhörung der Kommission zu den Strukturreformen des Bankensektors der Union vom 16. Mai 2013;

3.

vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Initiativen für Strukturreformen einen unionsweiten Rahmen benötigen, um einer Zersplitterung des EU-Binnenmarkts vorzubeugen, wobei allerdings die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert werden sollte;

4.

ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen Reformen des EU-Bankensektors (einschließlich der Richtlinien und der Verordnung über Eigenkapitalanforderungen, der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der Einlagensicherungssysteme, der Richtlinie und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und der Schattenbankeninitiativen) von entscheidender Bedeutung sind; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Richtlinie über eine Strukturreform des Bankensektors der EU vorzulegen, um die Probleme zu lösen, die entstehen, wenn Banken „zu groß sind, um auszufallen“, und hebt hervor, dass diese Richtlinie die zuvor genannten Reformen ergänzen muss;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Folgenabschätzung eine Bewertung der Vorschläge der HLEG, von Volcker und von Vickers sowie der französischen und deutschen Vorschläge für eine Strukturreform vorzunehmen und die Kosten eines Ausfalls einer in der EU ansässigen Bank in der derzeitigen Krise sowohl für die öffentlichen Finanzen als auch für die Finanzmarktstabilität sowie auch die potenziellen Kosten für den Bankensektor der EU und die möglichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu benennen, und auch Angaben zur Natur des derzeit vorherrschenden Universalbankenmodells in der EU zu machen, einschließlich der Größe und der Bilanzen der Privatkunden- und Investmentgeschäfte der wichtigsten in der EU tätigen Universalbanken, sowie mögliche stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten an die Banken zu benennen; hebt hervor, dass die Kommission ihre Bewertung soweit möglich um quantitative Analysen ergänzen sollte, wobei die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme zu berücksichtigen ist;

6.

erinnert die Kommission an die Warnung der EBA und der EZB, dass Neuerungen in der Finanzwirtschaft die Ziele von Strukturreformen untergraben können, und fordert, dass der Fortgang der Strukturreformen regelmäßig überprüft wird (8);

7.

fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Regulierung des Schattenbankensektors vorzulegen, der den Grundsätzen der laufenden Strukturreform der Banken Rechnung trägt;

8.

ist der Ansicht, dass das Ziel jeder Reform der Struktur des Bankensektors ein sicheres, stabiles, wirksames und effizientes Bankensystem sein muss, das in einer wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft tätig ist und den Bedürfnissen der Realwirtschaft und von Kunden und Verbrauchern im Wirtschaftskreislauf gerecht wird; ist der Ansicht, dass mit einer Strukturreform das Wirtschaftswachstum gefördert werden muss, indem die Vergabe von Krediten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU und neu gegründete Unternehmen, unterstützt und für eine größere Belastbarkeit bei möglichen Finanzkrisen gesorgt sowie das Vertrauen in die Banken wiederhergestellt wird und die Risiken für die öffentlichen Finanzen beseitigt werden sowie ein struktureller Wandel im Bankensektor herbeigeführt wird;

A.    Grundsätze der Strukturreform

9.

vertritt die Auffassung, dass die Strukturreform auf den folgenden Grundsätzen basieren muss:

übermäßige Risiken müssen verringert, Wettbewerb gewährleistet, Komplexität verringert und Vernetzung eingeschränkt werden, indem für die getrennte Durchführung von Kernaktivitäten, wie etwa Kreditvergabe, Zahlungsverkehr, Einlagenbetreuung und andere kundenbezogene Aktivitäten einerseits und von nicht wesentlichen Aktivitäten andererseits gesorgt wird;

die Corporate Governance muss verbessert und Anreize für Banken zur Einrichtung transparenter Betriebsstrukturen müssen geschaffen werden, die Rechenschaftspflicht muss intensiviert und das Vergütungssystem muss verantwortungsvoll und nachhaltig gestaltet werden;

wirksame Abwicklung und Sanierung müssen ermöglicht werden, indem sichergestellt wird, dass Banken, die in einer unhaltbaren Lage sind, ausfallen bzw. in geordneter Weise aufgelöst werden können, ohne dass eine Rettung durch den Steuerzahler erforderlich wird;

wesentliche Kredit-, Einlagen- und Zahlungsdienstleistungen müssen so gesichert sein, dass sie bei der Abwicklung oder Insolvenz einer Bank ohne betriebliche Probleme, finanzielle Verluste, Mittelknappheit oder Rufschädigung fortgeführt werden können;

die Regeln einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft sind zu respektieren, so dass riskante Trading- und Investmentgeschäfte weder von stillschweigenden Bürgschaften oder Beihilfen noch von der Nutzung versicherter Einlagen oder der Rettung durch die Steuerzahler profitieren und dass der Trading- und Investmentbereich, und nicht der Kredit- und Einlagenbereich, die mit diesen Geschäften verbundenen Risiken und Kosten tragen;

Kapital, Fremdmittel und Liquidität müssen in angemessenem Umfang für alle Bankgeschäfte zur Verfügung stehen;

die selbständigen Funktionseinheiten müssen über getrennte Finanzierungsquellen verfügen, ohne dass Kapital und Liquidität in unangemessener oder unnötiger Weise zwischen diesen Geschäftsfeldern verschoben werden; die Schaffung von angemessenen Regelungen für Kapital, Fremdmitteleinsatz und Liquidität muss dem betroffenen Geschäftsmodell angepasst sein und z. B. getrennte Bilanzen sowie Einschränkungen für die zulässigen Risiken im Bereich wesentlicher Kredit- und Einlagendienstleistungen gegenüber von nicht wesentlichen Trading- und Investmentaktivitäten innerhalb oder außerhalb einer Bankengruppe vorsehen;

10.

fordert die Kommission auf, den Vorschlag der EZB zur Schaffung von klaren und durchsetzbaren Kriterien für eine Trennung zu berücksichtigen; hebt hervor, dass eine Trennung den EU-Binnenmarkt schützen und seiner Zersplitterung vorbeugen und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektieren sollte (9);

11.

betont die Notwendigkeit, die systemimmanenten Risiken sowohl der selbständigen Funktionseinheiten als auch der gesamten Gruppe unter vollständiger Berücksichtigung der außerbilanziellen Risiken zu bewerten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie vollständig umgesetzt wird; fordert die Kommission, die EBA und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Banken über eindeutige und verlässliche Vorkehrungen für ein Krisenmanagement verfügen, die ausreichendes Kapital für Kredit-, Zahlungs- und Einlagendienstleistungen, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten und liquide Vermögenswerte vorsehen, damit sie in der Lage sind, bei einem Zusammenbruch den Zugang der Sparer zu ihren Einlagen weiterhin zu ermöglichen, wesentliche Dienstleistungen — insbesondere Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen — vor dem Risiko eines ungeordneten Zusammenbruchs zu schützen, Sparer rechtzeitig auszubezahlen und Schäden für die Finanzmarktstabilität abzuwenden;

13.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen, Sanierungen und Abwicklungen eine angemessene Differenzierung hinsichtlich Kapital, Fremdmitteleinsatz, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten, angemessener Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen zwischen den selbständigen Funktionseinheiten besteht, wobei insbesondere höhere Kapitalanforderungen für nicht wesentliche riskante Geschäftsfelder bestehen sollten;

B.    Corporate Governance

14.

fordert die Kommission auf, in ihrer sorgfältigen Folgenabschätzung einer möglichen Trennung von Banken in selbständige Funktionseinheiten und deren Alternativen die in dem HLEG-Bericht im Bereich Corporate Governance aufgeführten Vorschläge zu prüfen, wozu unter anderem: a) Governance- und Kontrollmechanismen, b) Risikomanagement, c) Anreizsysteme, d) Offenlegung von Risiken und e) Sanktionen gehören;

15.

fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Parlaments vom 11. Mai 2011 zu Corporate Governance in Finanzinstituten enthaltenen Vorschläge und Empfehlungen umzusetzen (10);

16.

ist der Ansicht, dass die kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angemessene Anforderungen für die Leitung von Banken, darunter auch für die geschäftsführenden oder nicht geschäftsführenden Mitglieder ihrer Geschäftsleitung, beinhaltet;

17.

fordert die Kommission auf, dabei zu helfen, eine Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie über die Einlagensicherungssysteme zu erzielen und den Verbraucherschutz durch die Einführung eines Vorrangs für Einleger zu verbessern;

18.

fordert die Kommission auf, Bestimmungen vorzusehen, die festlegen, dass sämtliche geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung einer Funktionseinheit einer Bank in keiner anderen Funktionseinheit dieser Bank als geschäftsführende Mitglieder der Geschäftsleitung Verantwortung tragen;

19.

bittet die Kommission, Bestimmungen für eine Verschärfung der persönlichen Haftung und Verantwortung für Vorstandsmitglieder vorzusehen; regt an, dass die Kommission in diesem Zusammenhang untersuchen sollte, wie eine Rückkehr zum Partnerschaftsmodell in der Unternehmensführung gefördert werden kann, insbesondere für das Investmentbanking;

20.

fordert die Kommission und die EBA auf, eine vollständige und umfassende Umsetzung des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Vergütungen und Gehältern sicherzustellen; fordert die EBA und die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Reform der Vergütungs- und Gehälterstrukturen der Banken weiterzuverfolgen, indem im Falle variabler Vergütungen langfristigen Anreizen mit längeren Aufschubzeiten bis zum Pensionseintritt Priorität eingeräumt wird, und die Transparenz von Vergütungssystemen zu fördern, indem unter anderem Erläuterungen und Bewertungen der internen Vergütungsspannen, der relevanten Änderungen und der vergleichbaren Abweichungen in demselben Sektor vorgenommen werden;

21.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass bei den Vergütungssystemen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen vorrangig Instrumente, wie „Bail-in-Anleihen“ und Anteile und weniger Bargeld, Provisionen oder wertmäßige Obligos zum Einsatz kommen;

22.

fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechtsrahmens über Eigenkapitalanforderungen das Vergütungs- und Gehaltssystem auf allen Ebenen der Bank die Gesamtleistung der Bank widerspiegelt und sich auf die Qualität des Kundenservices und langfristige Stabilität und weniger auf kurzfristige Gewinne konzentriert;

23.

fordert die Kommission auf, ein wirksames, abschreckendes und verhältnismäßiges Sanktionssystem für juristische und natürliche Personen sowie die Veröffentlichung der Abstufungen der Sanktionen sowie von Informationen über diejenigen, die die Vorschriften nicht eingehalten haben, vorzusehen;

24.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) den Grundsätzen der Strukturreform gemäß handeln;

25.

ersucht die Kommission, vorzuschlagen, dass den zuständigen Aufsichtsbehörden, einschließlich dem SSM, geeignete Ressourcen und Befugnisse übertragen werden;

26.

fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um sicherzustellen, dass die von den Finanzinstituten verwendeten Rechnungslegungsstandards ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage der Banken vermittelt; verweist darauf, dass für einen Investor die Rechnungsabschlüsse die wichtigste Informationsquelle sind, um festzustellen, ob es sich um einen laufenden Betrieb handelt oder nicht; stellt fest, dass Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse nur abzeichnen können, wenn diese den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, unabhängig davon, welche Rechnungslegungsstandards der Abschlussersteller verwendet hat; ist der Ansicht, dass die Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse eines Unternehmens nicht abzeichnen sollten, wenn sie nicht sicher sind, ob das Unternehmen ein laufender Betrieb ist, auch wenn die Rechnungsabschlüsse in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards erstellt wurden; dies sollte jedoch für das betreffende Unternehmen ein Antrieb für eine bessere Unternehmensführung darstellen; erklärt, dass bei Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht zwangsläufig ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Rechnungsabschlüsse vermittelt wird, wie zahlreiche Beispiele von Banken gezeigt haben, die ausgefallen sind, obwohl deren Rechnungsabschlüsse von Wirtschaftsprüfern abgezeichnet wurden;

C.    Stärkung eines fairen und nachhaltigen Wettbewerbs

27.

betont, dass für die Erhaltung eines gut funktionierenden und effizienten Bankensektors, der die Bereitstellung von Mitteln für die Realwirtschaft ermöglicht, indem er einen allgemeinen Zugang zu Bankdienstleistungen sicherstellt und die Kosten für die Bankdienstleistungen reduziert, ein effektiver, fairer und nachhaltiger Wettbewerb erforderlich ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Aufsichtsregeln neben anderen Vorschriften das Risikoprofil, den Niederlassungsbereich und das Geschäftsmodell des betroffenen Instituts berücksichtigen sollten;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um eine breitere Diversifizierung des EU-Bankensektors zu fördern, indem sie ein verbraucherorientiertes Bankwesen fördern und ermöglichen, beispielsweise durch Genossenschaftsbanken, Bausparkassen, Peer-to-peer-Kredite, Crowdfunding und Sparkassen, wobei darauf zu achten ist, dass die unterschiedlichen Risiken für den Verbraucher transparent dargestellt werden;

29.

weist darauf hin, dass für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität des europäischen Bankensektors das Problem der SIFI (Banken, die zu groß sind, als dass man sie zusammenbrechen lassen könnte), deren Schwierigkeiten zu einer Eskalation der negativen Folgen der Finanzkrise geführt haben, unbedingt in wirksamer Weise angegangen werden muss, indem der Umfang der unterschiedlichen Geschäftsbereiche von Bankengruppen rationalisiert und Abhängigkeiten innerhalb der Gruppen vermindert werden;

30.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu finden, in Gesetzesinitiativen das „Hausbankprinzip“ und die „wissensbasierte Kreditvergabe“ zu fördern und zu unterstützen; dies zielt darauf ab, eine formalistische Bewertung von Kunden zu vermeiden und stattdessen die berufliche und ethische Ausbildung der zwischengeschalteten Parteien, die Kapital an Unternehmen verleihen, zu fördern;

31.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Behörden auf, es zu ihrem erklärten Ziel zu machen, wirksamen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen und eine größere Vielfalt und stärkere Kundenorientierung im EU-Bankensektor zu fördern;

32.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Einführung der Übertragbarkeit von Kontonummern und zur Förderung allgemein zugänglicher Webseiten, mit deren Hilfe die Verbraucher sowohl die Preise als auch die finanzielle Stärke von Banken vergleichen können, zu ergreifen, da dies die Disziplin fördern würde, da gut informierte Verbraucher zwischen Banken wechseln, und fordert die Kommission zudem auf, dazu beizutragen, die Wahlfreiheit der Verbraucher im Bankensektor zu verbessern, indem Zugangs- und Austrittsbarrieren abgebaut und auf neue Marktakteure angemessene Vorschriften angewendet werden;

33.

fordert die Kommission auf, die notwendigen und in diesem Bericht dargelegten Strukturreformen auf den Weg zu bringen, mit denen die Integrität des Binnenmarktes aufrecht erhalten und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert sowie die wichtige Rolle der EBA bei der Sicherstellung der korrekten Umsetzung in der gesamten Union erhalten wird;

o

o o

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/report_de.pdf

(2)  http://www.oecd.org/finance/financial-markets/Implicit-Guarantees-for-bank-debt.pdf

(3)  http://www.oecd.org/daf/fin/financial-markets/44357464.pdf

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0427.

(5)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/136487.pdf

(6)  COM(2012)0778.

(7)  „Reassessing the impact of finance on growth“ (Neubewertung der Auswirkungen des Finanzsektors auf das Wachstum) von Stephen G. Cecchetti und Enisse Kharroubi, Wirtschafts- und Währungsabteilung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Juli 2012: http://www.bis.org/publ/work381.pdf

(8)  http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/Opinions/EBA-BS-2012-219--opinion-on-HLG-Liikanen-report---2-.pdf und http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf

(9)  http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf

(10)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 7.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/88


P7_TA(2013)0318

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Jahresbericht 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung (2012/2285(INI))

(2016/C 075/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2011“ (COM(2012)0408) und dessen Begleitunterlagen (SWD(2012)0227, SWD(2012)0228, SWD(2012)0229 und SWD(2012)0230) (1),

unter Hinweis auf den OLAF-Jahresbericht 2011 (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Rechnungshof mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission“ (COM(2011)0376),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (COM(2011)0914),

gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2010 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Anstrengungen der EU im Kampf gegen Korruption (3), seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den von der Union unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption (4) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

unter Hinweis auf den Jahresbericht von OLAF für 2012 und den Bericht des OLAF-Überwachungsausschuss es für dasselbe Jahr,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0197/2013),

A.

in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der finanziellen Interessen der EU und die Betrugsbekämpfung verantwortlich sind und dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unerlässlich ist;

B.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union umzusetzen und die Eigenmittel unter anderem in Form von Mehrwertsteuer und Zöllen zu erheben;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission kürzlich eine Reihe wichtiger Initiativen zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen hat;

Allgemeine Bemerkungen

1.

hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen verpflichtet sind;

2.

erinnert daran, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz dieser finanziellen Interessen sowohl auf der Ebene der Mittelerhebung der EU als auch auf der Ausgabenebene sicherzustellen;

3.

begrüßt den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2011“ („Jahresbericht der Kommission“); bedauert jedoch, dass sich der Bericht auf die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten beschränkt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ähnliche Verstöße nicht die gleichen Definitionen verwenden und nicht alle Mitgliedstaaten ähnlich gelagerte und ausführliche statistische Daten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien erheben, weshalb es nur schwer möglich ist, auf EU-Ebene eine verlässliche und vergleichbare Statistik zu erstellen; bedauert aus diesem Grund, dass es nicht, wie bereits wiederholt vom Europäischen Parlament gefordert, möglich ist, das derzeitige gesamte Ausmaß der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle in einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten sowie diejenigen Mitgliedstaaten mit den höchsten Unregelmäßigkeits- und Betrugsquoten zu ermitteln und zu disziplinieren; fordert daher die betroffenen Stellen auf, die Kriterien für die Bewertung von Unregelmäßigkeiten und Betrug in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und sie mit angemessenen Strafmaßnahmen für diejenigen, die sich einen Verstoß haben zuschulden kommen lassen, zu verbinden;

4.

hebt hervor, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist, das einen Straftatbestand darstellt, und dass eine Unregelmäßigkeit darin besteht, eine Regel nicht einzuhalten, und bedauert, dass der Bericht der Kommission auf den Sachverhalt des Betrugs nicht gründlich eingeht und sich hingegen ausführlich mit Unregelmäßigkeiten beschäftigt; verweist darauf, dass sich Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Betrug und nicht mit Unregelmäßigkeiten befasst, und fordert, dass eine Abgrenzung zwischen Betrugsfällen und Fehlern oder Unregelmäßigkeiten vorgenommen wird;

5.

stellt fest, dass laut dem Jahresbericht der Kommission im Jahr 2011 1 230 Unregelmäßigkeiten als Betrug gemeldet wurden, deren finanzielle Auswirkungen im Vergleich zu 2010 um 37 % zurückgingen und sich auf 404 Mio. Euro belaufen; weist darauf hin, dass nach wie vor die Kohäsions- und die Agrarpolitik die Bereiche sind, in denen Betrug am weitesten verbreitet ist, wobei sich der finanzielle Schaden geschätzt auf 204 Mio. Euro bzw. 77 Mio. Euro beläuft; bezweifelt jedoch, ob dieser Rückgang den tatsächlichen Stand der betrügerischen Handlungen widerspiegelt oder ob er nicht vielmehr ein Zeichen dafür ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten Mängel aufweisen;

6.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollsysteme, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, genau zu überwachen und sicherzustellen, dass die Informationen über die Unregelmäßigkeitsquoten in den Mitgliedstaaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

7.

hebt hervor, dass die Situation, dass die Mitgliedstaaten Daten nicht rechtzeitig vorlegen oder die vorgelegten Daten ungenau sind, seit vielen Jahren immer wieder auftritt; weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Daten zu vergleichen und das tatsächliche Ausmaß des Betrugs in den EU-Mitgliedstaaten objektiv zu beurteilen; betont, dass das Europäische Parlament, die Kommission und OLAF ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Beurteilung der Situation und der Vorlage weiterer Vorschläge nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können, und unterstreicht daher erneut, dass eine solche Situation nicht tragbar ist; fordert die Kommission auf, ihrer Verantwortung für die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zugunsten des EU-Haushalts voll gerecht zu werden; fordert, dass einheitliche, für alle Mitgliedstaaten geltende Grundsätze für die Berichterstattung festgelegt und auf diese Weise die Erhebung vergleichbarer, zuverlässiger und geeigneter Daten sichergestellt wird;

8.

hebt hervor, dass sich die Europäische Union verstärkt um die Festschreibung der Grundsätze der E-Regierung bemühen muss, womit die Voraussetzungen für eine größere Transparenz der öffentlichen Finanzen geschaffen würden; weist darauf hin, dass elektronische, bargeldlose Transaktionen erfasst werden, sodass Betrügereien erschwert werden und die Ermittlung mutmaßlicher Betrugsfälle erleichtert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Schwellenwerte für obligatorische bargeldlose Zahlungen zu senken;

9.

fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen der Berichterstattung über Betrug durch die Mitgliedstaaten einerseits und dem Fehlen eines harmonisierten Strafrechts andererseits zu berücksichtigen und eine gemeinsame Definition betrügerischen Verhaltens und der Verstöße im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union auszuarbeiten; verweist darauf, dass das Strafrecht in den Mitgliedstaaten nur begrenzt harmonisiert worden ist;

10.

unterstreicht, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren 233 investigative Berichte in den 27 Mitgliedstaaten über Betrugsfälle im Zusammenhang mit Missbrauch von EU-Mitteln veröffentlicht wurden, wobei die meisten Berichte im Vereinigten Königreich, in der Slowakei, in Deutschland, Bulgarien, Spanien, Rumänien und Estland erstellt wurden (5); ist der Ansicht, dass der investigative Journalismus seine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Betrugsfällen spielt, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, und eine wertvolle Informationsquelle darstellt, die nicht nur von OLAF, sondern auch von den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte;

11.

erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften –Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2009 (6) die Einführung verbindlicher nationaler Verwaltungserklärungen gefordert hat, die vom nationalen Rechnungsprüfungsgremium ordnungsgemäß geprüft und vom Rechnungshof bestätigt werden müssen; bedauert, dass keine weiteren Schritte in dieser Richtung unternommen wurden;

12.

hält die angemessene Verfolgung von betrügerischem Verhalten auf EU-Ebene für unabdingbar; ist darüber erstaunt, dass der Generaldirektor von OLAF in die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit für 2012 und 2013 für jeden Bereich Grenzwerte zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen aufgenommen hat, womit Fälle, bei denen die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen unterhalb des Grenzwerts liegen, nachrangig behandelt und möglicherweise erst gar nicht aufgegriffen werden; stellt fest, dass sich die Grenzwerte auf die folgenden Beträge belaufen: 1 000 000 EUR im Zollbereich, 100 000 EUR für SAPARD-Mittel, 250 000 EUR bei Landwirtschaftsfonds, 500 000 EUR bei den Strukturfonds, 1 000 000 EUR im Fall des EFRE, 50 000 EUR bei zentralisierten Ausgaben und Außenhilfen sowie 10 000 EUR im Personalsektor der EU; ist der Auffassung, dass dies nicht hinnehmbar ist; fordert den Generaldirektor nachdrücklich auf, die derzeitige Praxis zu ändern und die zur Einteilung der Arbeitsbelastung eingeführten Grenzwerte unverzüglich abzuschaffen;

13.

fordert, dass Korruption, sofern sie die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt, als Betrug gemäß der Durchführung des Artikels 325 Absatz 5 AEUV angesehen wird, und dass sie in den Jahresbericht der Europäischen Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Betrugsbekämpfung — aufgenommen wird;

14.

stellt fest, dass die Verurteilungsquote bei zu Lasten des EU-Haushalts gehenden Delikten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich ist (14 bis 80 %); unterstreicht, dass die Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten nach wie vor nur begrenzt stattgefunden hat, und dass die justizielle Zusammenarbeit verstärkt werden muss; fordert eine anspruchsvolle europäische Rechtsetzung sowie eine verbesserte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen allen Mitgliedstaaten, damit strenge Sanktionen gegen Betrüger verhängt werden können und man von betrügerischem Verhalten abgehalten wird;

15.

weist darauf hin, dass sich der aufgrund von 2011 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten einzuziehende Betrag auf 321 Mio. Euro beläuft, von denen 166 Mio. Euro bereits durch die Mitgliedstaaten eingezogen wurden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Einziehungsquote für traditionelle Eigenmittel (TEM) 2011 mit 52 % gegenüber 46 % im Jahr 2010 verbesserte;

16.

berücksichtigt den Bericht von OLAF von 2011 sowie seine Übersicht über die Fortschritte im Bereich gerichtlicher Maßnahmen, die zwischen 2006 und 2011 eingeleitet wurden, wobei gemäß dieser Unterlagen noch für mehr als die Hälfte der Maßnahmen ein Gerichtsbeschluss (7) erwartet wird; ist der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf Fälle im Zusammenhang mit Zollbetrug gelegt werden sollte, da dies einer der Bereiche in Europa ist, in denen systematische Korruption am weitesten verbreitet ist;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise keine zusätzlichen EU-Mittel für Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten vorsieht, um als Teil der neuen umfassenden EU-Strategie einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der EU zu erreichen; ist der Auffassung, dass diese Strategie ein abgestimmter und umfassender Ansatz zur Eindämmung von Schmuggel und zur Erhöhung der erzielten Einnahmen sein und somit sicherstellen sollte, dass sich diese Investitionen in der Zukunft auszahlen;

Einnahmen — Eigenmittel

18.

erinnert daran, dass die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer und von Zöllen einen direkten Einfluss sowohl auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch auf den EU-Haushalt hat und dass alle Mitgliedstaaten der Verbesserung der Systeme zur Erhebung von Einnahmen höchste Priorität einräumen und sicherstellen sollten, dass alle Transaktionen ordnungsgemäß erfasst und aus der Schattenwirtschaft herausgebracht werden;

19.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Steuerhinterziehung und -flucht eine große potenzielle Gefahr für die öffentlichen Finanzen der EU darstellen; hebt hervor, dass Schätzungen zufolge der EU jährlich ein Verlust von einer Billion Euro an öffentlichen Geldern durch Steuerbetrug und -flucht entsteht, was etwa einer Belastung von 2 000 Euro pro Jahr für jeden europäischen Bürger entspricht; weist darauf hin, dass der Betrag der Steuergelder, die heute im Durchschnitt in Europa verlorengehen, den Betrag übersteigt, den die Mitgliedstaaten insgesamt für die Gesundheitsversorgung ausgeben und sich dieser auf mehr als das Vierfache der Bildungsausgaben in der EU beläuft;

20.

hebt hervor, dass durch den Mechanismus, mit dem der EU-Haushalt mit BNE-basierten Einnahmen ausgeglichen wird, jeder durch Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug verlorengegangene Euro von den Bürgerinnen und Bürgern der EU bezahlt werden muss; hält es für unannehmbar, dass die an betrügerischen Handlungen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer faktisch vom EU-Steuerzahler subventioniert werden; hebt hervor, dass der Bekämpfung der Steuerhinterziehung von der Kommission und den Mitgliedstaaten höchste Priorität eingeräumt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Steuersysteme einfacher und transparenter zu gestalten, da Steuerbetrug zu häufig durch komplexe und intransparente Steuersysteme begünstigt wird;

21.

fordert die Kommission auf, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten zur Erhebung verlässlicher Daten über die Zoll- und Mehrwertsteuerlücke in den betreffenden Ländern zu verstärken und dem Parlament diesbezüglich regelmäßig Bericht zu erstatten;

22.

begrüßt den Umstand, dass 98 % der TEM ohne größere Probleme eingezogen werden, stellt jedoch Unterschiede unter den Mitgliedstaaten bei der Einziehung der verbleibenden 2 % (8) fest;

Zölle

23.

hebt hervor, dass im Hinblick auf TEM Erträge aus Zöllen eine wichtige Einnahmequelle für die Regierungen der Mitgliedstaaten sind, die 25 % einbehalten, um die Kosten der Erhebung zu decken; bekräftigt, dass durch eine effiziente Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug in diesem Bereich die finanziellen Interessen der Union geschützt werden und dass dies wichtige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, da dadurch der unlautere Vorteil derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die Zölle vermeiden, gegenüber denjenigen, die ihren Pflichten in dieser Hinsicht nachkommen, entfällt; hebt hervor, dass der Kern des Problems bei Einfuhren liegt, die nicht angemeldet wurden oder der zollamtlichen Überwachung entgangen sind;

24.

zeigt sich tief besorgt über das Fazit des Europäischen Rechnungshofs, dass schwerwiegende Mängel im Bereich der zollamtlichen Überwachung auf nationaler Ebene bestehen (9);

25.

hebt hervor, dass die Zollunion in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt und dass die Kommission daher verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten wie ein Organ handeln, und um deren Umsetzung zu überwachen;

26.

schlägt vor, die Schaffung eines Gremiums aus auf Betrugsbekämpfung spezialisierten europäischen Zollbeamten zu prüfen, das die nationalen Zollbehörden unterstützen könnte;

27.

erinnert daran, dass 70 % der Zollverfahren in der EU vereinfacht ablaufen; ist über die im Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofes veröffentlichten Ergebnisse tief besorgt, die schwerwiegende Mängel auf diesem Gebiet verzeichneten und auf unzureichende oder schlecht dokumentierte Prüfungen, eine geringe Nutzung der automatisierten Datenverarbeitungstechniken, einen exzessiven Gebrauch der Vereinfachungspraxis und Ex-post-Prüfungen schlechter Qualität verwiesen;

28.

hebt hervor, dass moderne IT-Lösungen und direkter Datenzugang für die effektive Arbeitsweise der Zollunion von entscheidender Bedeutung sind; hält die bestehenden Lösungen für unbefriedigend; zeigt sich insbesondere über die im Mai 2012 veröffentlichten Ergebnisse des Ersten Eurofisc-Tätigkeitsberichts (10) für 2011 besorgt, wonach die Steuerverwaltungen in den meisten Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und daher ein automatisierter Abgleich mit Steuerdaten nicht möglich ist;

29.

bedauert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, den Modernisierten Zollkodex (MZK) fristgerecht umzusetzen; betont, dass sich die finanziellen Vorteile, die aufgrund der Verzögerungen bei der Umsetzung des neuen Zollkodexes eingebüßt worden sind, allein bei den Betriebskosten als Teil der Kosten für die Beitreibung auf Einsparungen in Höhe von etwa 2,5 Mrd. EUR pro Jahr belaufen, wenn man davon ausgeht, dass das System umfassend zur Anwendung kommt, und bis zu 50 Mrd. EUR beim erweiterten internationalen Handel (11); fordert die Kommission auf, eine Kostenbewertung der Verzögerung der vollständigen Anwendung des Modernisierten Zollkodexes durchzuführen, in der die Auswirkungen einer solchen Verzögerung auf den Haushalt beziffert werden;

30.

betont, dass die Bekämpfung zollspezifischen Betrugs weiter verstärkt werden muss, und begrüßt die Einrichtung des Versandinformationssystems zur Betrugsbekämpfung (ATIS), einer wichtigen Datenbank zur Unterrichtung aller zuständigen Behörden über die Bewegungen von innerhalb der EU versandten Waren;

31.

fordert angesichts des Erfolgs der 2011 von der EU, den EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen dazu auf, diese Aktionen, deren Ziel die Bekämpfung des Schmuggels von sensiblen Gütern und des Betrugs in bestimmten Risikobereichen ist, regelmäßig durchzuführen; weist darauf hin, dass im Zuge der 2011 durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen rund 1,2 Millionen Zigaretten beschlagnahmt wurden und der Steuer- und Zollbetrug auf über 1,7 Mio. Euro beziffert wurde;

Mehrwertsteuer

32.

erinnert daran, dass die korrekte Durchführung der Zollverfahren unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; bedauert die in diesem Bereich vom Europäischen Rechnungshof festgestellten Mängel; ist insbesondere über die im Sonderbericht Nr. 13/2011 veröffentlichten Feststellungen des Rechnungshofs tief besorgt, dass im Rahmen der Anwendung des Zollverfahrens 42 (12) allein im Jahr 2009 in Bezug auf die sieben vom Rechnungshof geprüften Mitgliedstaaten rund 2,2 Mrd. Euro (13) an Mindereinnahmen entstanden sind, entsprechend 29 % der Mehrwertsteuer, die theoretisch auf die Bemessungsgrundlage sämtlicher Einfuhren, die im Jahr 2009 in diese sieben EU-Mitgliedstaaten im Wege des Zollverfahrens 42 stattfanden, anwendbar gewesen wäre;

33.

ist zutiefst darüber besorgt, dass Mehrwertsteuerbetrug weit verbreitet ist; weist darauf hin, dass das Modell, nach dem die Mehrwertsteuer erhoben wird, seit seiner Einführung nicht verändert wurde; betont, dass es angesichts der zahlreichen zwischenzeitlichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen veraltet ist; betont, dass Initiativen im Bereich der Direktbesteuerung einen einstimmigen Beschluss des Rates erfordern; bedauert, dass zwei wichtige Initiativen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, nämlich der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012)0428) und der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (COM(2009)0511), im Rat (14) nach wie vor blockiert werden;

34.

weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Steuerhinterziehung geschäftliche Transaktionen in Echtzeit an die Steuerbehörden gemeldet werden müssen;

35.

ist der Auffassung, dass die Beseitigung nicht erfasster Transaktionen zu einem Rückgang der nicht eingezogenen Mehrwertsteuerbeträge beitragen kann;

Zigarettenschmuggel

36.

erkennt an, dass durch den Schmuggel mit hoch besteuerten Waren dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten alljährlich Einnahmenverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich Schätzungen zufolge die durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen auf über 10 Mrd. Euro jährlich belaufen;

37.

unterstreicht, dass der Zigarettenschmuggel international vernetzten kriminellen Vereinigungen als wichtige Finanzierungsquelle dient, und betont daher, dass die externe Dimension dieses Aktionsplans zur Bekämpfung des Zigaretten- und Alkoholschmuggels entlang der Ostgrenze der EU gestärkt werden muss, der u. a. folgende Maßnahmen beinhaltet: die Unterstützung von Vollstreckungskapazitäten in Nachbarländern, das Anbieten technischer Hilfe und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Sensibilisierung, die Intensivierung einer operativen Zusammenarbeit, etwa im Rahmen der Gemeinsamen Zollaktionen (GZA), den Austausch von Erkenntnissen und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit; betont im Besonderen die große Bedeutung der Mitarbeit der Mitgliedstaaten, Russlands und der Länder der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine) bei der Umsetzung der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;

38.

erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Ostgrenze ein besonders anfälliges geographisches Gebiet darstellt; begrüßt den von der Kommission veröffentlichten Aktionsplan zur Bekämpfung des Zigaretten- und Alkoholschmuggels entlang der Ostgrenze der EU;

39.

begrüßt die Maßnahmen von OLAF bei der Umsetzung des vorstehend genannten Aktionsplans; begrüßt insbesondere den Erfolg der „Operation Barrel“, die in Kooperation von 24 Mitgliedstaaten sowie Norwegens, der Schweiz, Kroatiens und der Türkei sowie mit aktiver Unterstützung der GD Steuern und Zollunion, Europol, Frontex und der Weltzollorganisation durchgeführt wurde und zur Beschlagnahme von 1,2 Millionen Zigaretten führte;

40.

begrüßt das am 12. November 2012 auf der fünften Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Protokoll zur Beseitigung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;

Ausgaben

41.

erinnert daran, dass 94 % des EU-Haushalts in den Mitgliedstaaten investiert werden und dass es in den derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Zeiten von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Mittel sinnvoll ausgegeben werden; ist daher der Auffassung, dass die Betrugsbekämpfung im Hinblick auf den EU-Haushalt und sämtliche Förderprogramme zur Erleichterung der Einziehung entgangener Mittel eine Priorität sein muss, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt für seine Hauptverwendungszwecke wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum verwendet wird;

42.

bedauert, dass die meisten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausgaben der EU auf nationaler Ebene begangen werden;

43.

unterstreicht, dass zur Aufdeckung von Betrug mehr Transparenz und eine angemessene Kontrolle notwendig sind; erinnert daran, dass das Parlament die Kommission in den letzten Jahren dringend ersucht hat, Maßnahmen zu ergreifen, die eine einheitliche Transparenz bei den Begünstigten von EU-Mitteln gewährleisten; bedauert, dass diese Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind; wiederholt aus diesem Grund seine Forderung an die Kommission, Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz gesetzlicher Regelungen zu ergreifen sowie ein Verfahren auszuarbeiten, bei dem alle Begünstigten von EU-Mitteln auf der gleichen Internetseite aufgelistet werden — unabhängig davon, wer die Mittel verwaltet –, wobei die Informationen nach einheitlichen Kriterien aufbereitet sein und von allen Mitgliedstaaten in mindestens einer Arbeitssprache der Union zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr umfassende und zuverlässige Informationen über die Begünstigten der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mitteln zu liefern; fordert die Kommission auf, das System der „geteilten Verwaltung“ zu bewerten und dem Parlament vorrangig einen Bericht zu unterbreiten;

Landwirtschaft

44.

begrüßt, dass die Niederlande, Polen und Finnland ihre Einhaltungsquote im Hinblick auf eine einheitliche Berichterstattung verbessert haben und dass die Gesamteinhaltungsquote aller 27 Mitgliedstaaten zurzeit bei etwa 93 % liegt, und damit gegenüber der Quote des Jahres 2010 von 90 % angestiegen ist;

45.

unterstreicht jedoch, dass es angesichts von mindestens 20 Millionen Fällen von Korruption im kleinen Stil im öffentlichen Sektor in der EU offensichtlich ist, dass sich dieses Phänomen auch auf die Bereiche der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten (und auf die entsprechenden Politiker) überträgt, die für die Verwaltung der EU-Gelder und andere finanziellen Interessen zuständig sind (15); stellt fest, dass die Zahl der 2011 als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Agrarsektor insgesamt 139 beträgt und die tatsächliche Lage nicht wiedergibt; macht darauf aufmerksam, dass die Kommission sich an die Mitgliedstaaten gewandt und ihrer Sorge Ausdruck verliehen hat, dass die Angaben, die in dem Bericht zu Betrugsfällen gemacht werden, unter Umständen nicht vollkommen zuverlässig sind, was auch die Kommission selbst einräumt, die auf die geringe Zahl gemeldeter Betrugsfälle in einigen Mitgliedstaaten hinweist; fordert bei der Reaktion auf Betrugsfälle und bei der Berichterstattung an die Kommission hierüber eine engere Zusammenarbeit und einen eingehenderen Austausch bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten;

46.

ist nach wie vor besorgt über die von Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich gemeldeten und vor allem unter Berücksichtigung der Größe dieser Länder und des Umfangs sowie des Betrags der von ihnen erhaltenen finanziellen Unterstützung verdächtig niedrigen Betrugsquoten; bedauert, dass der Jahresbericht der Kommission keine endgültige Antwort auf die Frage enthielt, ob die von Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich gemeldeten niedrigen Betrugsverdachtsquoten das Ergebnis der Nichtbefolgung der Berichterstattungsvorschriften sind, oder ob sie einer guten Eignung der vorhandenen Kontrollsysteme zur Aufdeckung von Betrug in diesen Mitgliedstaaten zu verdanken sind; fordert die vorgenannten Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich detaillierte und umfassende Erläuterungen zu ihren niedrigen Betrugsverdachtsquoten vorzulegen;

47.

hebt hervor, dass die geringe Zahl gemeldeter Betrugsfälle in einigen Mitgliedstaaten ein Beleg dafür sein könnte, dass das, was in einem Land als Betrugsfall angesehen wird, in einem anderen Land als rechtmäßig gilt, und fordert die Kommission daher auf, derlei Fälle zu ermitteln und zu klären, indem die Kriterien für die Definition von Betrug vereinheitlicht und allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;

48.

fordert die Kommission auf, das Betrugsberichtssystem zu überprüfen und die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren zur Bekämpfung von Betrugsfällen und zu ihrer Meldung an die Kommission zu vereinheitlichen; ist der Ansicht, dass auf diese Weise die durchgeführten Untersuchungen wirksamer gemacht und zugleich die Verfahrensrechte der betroffenen Personen geklärt werden sollen;

49.

weist darauf hin, dass sich die missbräuchliche Nutzung von GAP-Mitteln in der Zukunft nicht allein durch einen statistikorientierten Problemansatz verhindern lässt, sondern dass zudem insbesondere in schwerwiegenden Fällen die Betrugsmethoden analysiert werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über sämtliche von ihnen aufgedeckten Unregelmäßigkeiten Bericht erstatten müssen und dass die als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen sind;

50.

merkt an, dass die Kommission gemäß dem geänderten Artikel 43 der aktualisierten horizontalen Verordnung die Befugnis erhalten sollte, monatliche Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat zu kürzen oder auszusetzen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wird, und wenn

(a)

entweder die genannten Mängel dauerhaft vorliegen und der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54 dieser Verordnung waren, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, oder

(b)

die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft nach einem Aktionsplan mit klaren Fortschrittsindikatoren, die in Absprache mit der Kommission festzulegen sind, durchzuführen;

51.

zeigt sich besorgt darüber, dass sich die Gesamthöhe aller EGFL-Beträge, die die einzelstaatlichen Behörden noch von den Empfängern zurückzufordern hatten, am Ende des Haushaltsjahres 2011 auf 1,2 Mrd. EUR belief;

52.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um — unter Berücksichtigung der Entwicklungen während der derzeitigen Reform — ein wirksames Wiedereinziehungssystem zu errichten, und das Europäische Parlament in ihrem nächsten Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der EU über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

53.

hebt hervor, dass an der Wiedereinführung der Bagatellregelung festgehalten werden sollte und die Wiedereinziehung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der aktualisierten horizontalen Verordnung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten; fordert die Kommission zur Vereinfachung der Verwaltung vor Ort dazu auf, diese Bedingung als erfüllt zu betrachten, wenn der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung einzuziehende Betrag 300 EUR nicht übersteigt; stellt fest, dass eine Verringerung der Verwaltungslast durch das Unterlassen der Einziehung von Klein- und Kleinstbeträgen es den nationalen und regionalen Behörden ermöglicht, gravierenderen Verstößen effizienter nachzugehen und diese entsprechend zu ahnden.

54.

weist darauf hin, dass die Kommission nach Rechnungsprüfungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses im Agrarbereich Finanzberichtigungen in einer Gesamthöhe von 822 Mio. EUR vorgenommen hat; stellt zudem fest, dass die Gesamthöhe der beschlossenen Korrekturen sich dabei auf 1,068 Mrd. EUR belief, stellt mit Besorgnis fest, dass die Einziehungsquote im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums von 85 % (2010) auf 77 % (2011) gesunken ist;

55.

betont, dass das Augenmerk unbedingt darauf gerichtet werden muss, wie sich die immer noch verhältnismäßig langwierigen Erstattungsverfahren optimieren lassen;

Kohäsionspolitik

56.

begrüßt, dass die Kommission 2011 Finanzkorrekturen in der Höhe von 624 Mio. Euro (von 673 Mio. Euro) vorgenommen hat, und dass sich die Einziehungsquote im Bereich der Kohäsionspolitik von 69 % (2010) auf 93 % verbessert hat; unterstreicht jedoch, dass sich die Gesamtquote der abgewickelten Finanzkorrekturen auf lediglich 72 % beläuft und dass noch 2,5 Mrd. Euro für den Einzug ausstehen;

57.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die einschlägigen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sowie die Verfahrensregeln für die Abwicklung der Strukturfonds zu vereinfachen;

58.

merkt an, dass einige große Mitgliedstaaten wie Frankreich im Jahr 2011 keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik gemeldet haben; fordert die Kommission auf, die Gründe hierfür zu ermitteln und festzustellen, ob die Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, in denen keine Betrugsfälle gemeldet werden, wirksam funktionieren;

59.

begrüßt, dass es Frankreich gelungen ist, die Umsetzung des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten abzuschließen;

Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung

60.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Europäische Rechnungshof in Kapitel 7 seines Jahresberichts über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 („Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung“) auf Fehler bei den Abschlusszahlungen hingewiesen hat, die bei den Kontrollen der Kommission nicht aufgedeckt wurden, und zu dem Schluss gelangt ist, dass die von der Kommission eingerichteten Kontrollen nicht in vollem Umfang wirksam sind; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs und der Stellungnahme zur Entlastung betreffend die Verbesserung ihrer Überwachungsmechanismen nachzukommen, um eine wirksame und angemessene Ausgabe der Mittel sicherzustellen;

61.

schlägt vor, dass die Erkenntnisse und Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der außenpolitischen Maßnahmen der EU und insbesondere hinsichtlich EU-Missionen berücksichtigt werden, wenn überprüft wird, ob bei der Erreichung der gesetzten Ziele Fortschritte erzielt wurden, oder wenn Überlegungen über die Verlängerung ihres Mandats angestellt werden, um eine wirksame und angemessene Verwendung der bereitgestellten Mittel sicherzustellen; nimmt die Anmerkung zur Kenntnis, dass bei Maßnahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gewisse Unzulänglichkeiten in Bezug auf Vergabeverfahren und Ausschreibungen festgestellt wurden, und fordert den EAD auf, diese unverzüglich zu beseitigen.

62.

begrüßt diejenigen Strategien zur Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit mit Drittländern vorsehen, wie beispielsweise das Versandinformationssystem zur Betrugsbekämpfung (zu dem die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation Zugang haben), die gegenseitige Amtshilfe und die damit verbundenen Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung mit Drittstaaten sowie die im Jahr 2011 durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen (GZA) wie beispielsweise „Fireblade“ (mit Kroatien, der Ukraine und Moldau) und „Barrel“ (mit Kroatien, der Türkei, Norwegen und der Schweiz); begrüßt die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen;

63.

betont angesichts der Tatsache, dass Betrug in einer globalisierten Welt immer mehr über Ländergrenzen hinweg verübt wird, die Bedeutung eines stabilen gesetzlichen Rahmens mit eindeutigen Verpflichtungen der Partnerländer und begrüßt die Aufnahme von Betrugsbekämpfungsbestimmungen in neue oder neu ausgehandelte bilaterale Abkommen, einschließlich der Entwürfe für Abkommen mit Afghanistan, Kasachstan, Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in einer gestrafften Version auch mit Australien, und fordert die Kommission und den EAD auf, eine Standardformulierung auszuarbeiten, anhand derer diese Bestimmungen in alle neuen oder neu ausgehandelten Abkommen mit Drittländern aufgenommen werden können;

64.

nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den im Bericht 2011 geprüften Heranführungshilfen aufgedeckt wurden, zurückgegangen ist und dass sich diese Unregelmäßigkeiten weniger schwer ausgewirkt haben; begrüßt, dass sich die Einziehungsquote von als Teil der Heranführungshilfen zu Unrecht gewährten EU-Geldern erheblich verbessert hat, stellt jedoch fest, dass sie sich immer noch auf lediglich 60 % beläuft; räumt gleichzeitig ein, dass zwischen den Begünstigten beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der gemeldeten Unregelmäßigkeiten bestehen, was hauptsächlich mit dem Stand der Annahme und Umsetzung des Meldesystems zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten (IMS) zusammenhängt; fordert daher die Kommission auf, die Umsetzung des IMS in allen Ländern, die von dem Instrument profitieren, weiter genau zu überwachen; unterstützt den insbesondere an Kroatien gerichteten Aufruf der Kommission, das IMS vollständig umzusetzen, dem bisher noch nicht nachgekommen wurde, obwohl Schulungs- und Fördermaßnahmen gewährt wurden, und unterstützt darüber hinaus ihren Aufruf an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das System umzusetzen; stellt fest, dass aus den 2011 berichteten Fällen 26 Mio. Euro eingezogen wurden;

65.

begrüßt die Absicht der Kommission, Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in ihren Bemühungen bei der Einführung eines Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten zu unterstützen;

OLAF

66.

wiederholt, dass die Unabhängigkeit, Effizienz und Wirksamkeit von OLAF weiter gestärkt werden muss, hierzu zählt auch die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des OLAF-Überwachungsausschusses; fordert OLAF und den Überwachungsausschuss auf, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Arbeitsbeziehungen zu ergreifen, die in einem Bericht des EU-Ausschusses des Oberhauses des britischen Parlaments als von offener Feindschaft geprägt beschrieben werden, was hauptsächlich auf die Uneinigkeit in Bezug auf die genaue Rolle des Überwachungsausschusses zurückzuführen sei; fordert die Kommission auf, Wege zu prüfen, wie ein konstruktiver Beitrag zur Verbesserung der Kommunikation und der Arbeitsbeziehungen zwischen OLAF und seinem Überwachungsausschuss geleistet werden kann;

67.

begrüßt die bei den Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 erzielten Fortschritte (COM(2011)0135); Ist der Auffassung, dass diese Verordnung so rasch wie möglich angenommen werden sollte; ist jedoch der Überzeugung, dass angesichts der neuesten Entwicklungen in Bezug auf OLAF und angesichts der Art und Weise, wie die Ermittlungen geführt wurden, die in Anlage 3 des jährlichen Tätigkeitsberichts 2012 des Überwachungsausschusses abgegebenen Empfehlungen berücksichtigt werden sollten; erachtet es als unannehmbar, dass dem Überwachungsausschuss — das Gremium, das die Anwendung der Verfahrensgarantien, die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der internen Regeln zu Ermittlungsverfahren von Seiten der Mitarbeiter von OLAF überwacht — in einer Reihe von Fällen kein unmittelbarer Zugang zu Akten von abgeschlossenen Ermittlungsfällen, darunter die den nationalen Justizbehörden übermittelten abschließenden Untersuchungsberichte, gewährt wurde;

68.

stellt fest, dass OLAF im Zuge der oben erwähnten künftigen Reform unter anderem in die Lage versetzt wird, Verwaltungsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu schließen, wodurch die Fähigkeit von OLAF verbessert würde, Betrug in mit der außenpolitischen Dimension der EU zusammenhängenden Bereichen zu bekämpfen; begrüßt die Betrugsbekämpfungsstrategie (COM(2011)0376), u. a. im Hinblick auf die Aufnahme verbesserter Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung in die Ausgabenprogramme, die im neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen sind; nimmt dennoch mit Besorgnis die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, laut der die abschreckenden Maßnahmen gegen einen verbrecherischen Missbrauch von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten nicht ausreichen, begrüßt die Vorschläge der Kommission, dieses Problem anzugehen, und empfiehlt, auch begünstigte Drittländer so weit als möglich einzubinden;

69.

nimmt die vom OLAF-Überwachungsausschuss in seinem Tätigkeitsbericht 2012 vorgebrachten Anliegen zur Kenntnis, insbesondere in Bezug auf den im Oktober 2012 an die nationalen Justizbehörden weitergeleiteten Fall, der zum Rücktritt eines Kommissionsmitglieds geführt hat, wie in Absatz 29 des erwähnten Berichts dargelegt wird; ist der Auffassung, dass diese Anliegen zum Gegenstand einer gründlichen Untersuchung durch die zuständigen Justizbehörden gemacht werden sollten; betont den Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit und erachtet es für wichtig, dass es keine politische Einmischung in laufende juristische Verfahren gibt;

70.

ist in hohem Maße über die Ergebnisse der Berichterstattung des OLAF-Überwachungsausschusses besorgt; hält es für nicht hinnehmbar, dass OLAF Ermittlungen durchgeführt hat, die sowohl über die in Artikel 3 und 4 der derzeit gültigen Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF explizit festgehaltenen Maßnahmen als auch über die im Wortlaut der anstehenden Reform enthaltenen Festlegungen hinausgehen; stellt fest, dass die oben erwähnten Ermittlungsmaßnahmen die Erstellung des Protokolls eines Telefongesprächs mit einer von der Untersuchung betroffenen Person, die an dem aufgezeichneten Telefongespräch teilnahm, für Dritte umfassen, und dass darüber hinaus nationale Verwaltungsbehörden um die Herausgabe von Informationen an OLAF ersucht wurden, die nicht direkt im Verantwortungsbereich dieser Behörde lagen, das Recht auf Privatsphäre und auf Kommunikation bzw. die spätere Auswertung, Sammlung und Speicherung dieser Daten durch OLAF berühren könnten;

71.

ist entsetzt über diese Maßnahmen, da der Einsatz dieser Methoden laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als „Eingriff durch eine Behörde“ in die Ausübung des Rechts auf Achtung des „Privatlebens“, der „Korrespondenz“ und der „Kommunikation“ angesehen werden kann, wobei dieser Eingriff stets „gesetzlich vorgesehen“ sein muss (Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht);

72.

bekräftigt, dass jegliche Verletzung der Grundrechte durch OLAF oder eine andere Dienststelle der Kommission inakzeptabel ist; verweist in diesem Zusammenhang auf die Ansicht des OLAF-Überwachungsausschusses, wie sie in Anlage 3 von dessen Tätigkeitsbericht 2012 dargelegt wurde, wonach OLAF möglicherweise über seine in Artikel 3 und 4 der geltenden Verordnung ausdrücklich aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen hinausgegangen ist, unter anderem, was die Bereitstellung des Inhalts eines Telefongesprächs für eine dritte Person angeht, wobei eine Person, die Gegenstand der Ermittlungen war, während des aufgezeichneten Gesprächs zugegen war; erwartet, dass OLAF eine zufriedenstellende Erklärung für die Rechtsgrundlage seiner Ermittlungsmaßnahmen, darunter die Aufzeichnung von Telefongesprächen, liefern kann;

73.

begrüßt die Stellungnahme des Überwachungsausschusses in seinem Tätigkeitsbericht 2012 (Absatz 53), demzufolge der Gerichtshof alle Maßnahmen zur Aufhebung der Entscheidungen von OLAF als unzulässig zurückgewiesen hat, wohingegen der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat; weist ferner auf die Feststellung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) hin, wonach OLAF in der Regel die Datenschutzvorschriften eingehalten hat, mit Ausnahme eines Falles, in dem OLAF nach Ansicht des EDSB das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten missachtet hat, indem OLAF die Identität eines Informanten über Missstände unnötigerweise seiner Institution preisgegeben hat;

74.

ist zutiefst besorgt darüber, dass OLAF laut dem Überwachungsausschuss die Ermittlungsmaßnahmen, die nicht in den Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren aufgeführt sind, nicht vorab einer Prüfung der Rechtsgültigkeit unterzogen hat; stellt fest, dass dies die Achtung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen gefährdet;

75.

fordert OLAF auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Rechtsgrundlage zu unterrichten, der gemäß OLAF befugt ist, die Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Privatpersonen ohne deren vorherige Einwilligung zu unterstützen und vorzubereiten sowie die Inhalte für verwaltungsrechtliche Untersuchungen zu nutzen; bekräftigt seine Forderung an OLAF, dem Parlament entsprechend einer ähnlichen Forderung des Rates eine juristische Analyse der Rechtmäßigkeit solcher Aufzeichnungen in den Mitgliedstaaten vorzulegen;

76.

stellt fest, dass die Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln im Laufe von vorbereitenden Ermittlungen die Rechtsgültigkeit des endgültigen Beschlusses, der auf der Grundlage der von OLAF durchgeführten Ermittlungen gefasst wird, in Frage stellen könnte; sieht dies mit einem hohen Risiko behaftet, da diese Verletzungen folglich die rechtliche Haftung der Kommission beeinträchtigen würden; fordert OLAF auf, diese Unzulänglichkeit unverzüglich in Angriff zu nehmen und zu diesem Zweck entsprechend qualifizierte Rechtssachverständige mit der Aufgabe zu betrauen, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Vorabprüfungen durchzuführen;

77.

hält die direkte Beteiligung des Generaldirektors von OLAF an manchen Ermittlungsaufgaben (u. a. Befragungen von Zeugen) für nicht hinnehmbar; weist darauf hin, dass der Generaldirektor hierdurch in einen Interessenkonflikt gerät, da er gemäß Artikel 90 des Statuts der Bediensteten sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren dafür zuständig ist, Beschwerden gegen die Ermittlungen von OLAF entgegenzunehmen und zu entscheiden, ob bei etwaiger Nichtbeachtung der Verfahrensgarantien entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden; fordert den Generaldirektor von OLAF auf, sich künftig nicht mehr unmittelbar an Ermittlungsmaßnahmen zu beteiligen;

78.

ist besorgt, da OLAF erhaltene Informationen nicht immer umfassend auf ausreichend schwerwiegende Verdachtsmomente geprüft hat; hält solch eine Überprüfung für den Schutz und die Konsolidierung der Unabhängigkeit von OLAF gegenüber den Organen, Gremien, Ämtern, dezentralen Einrichtungen und Regierungen für unabdingbar, wenn eine der genannten Stellen den Verweis veranlasst hat;

79.

ist der Ansicht, dass OLAF den Überwachungsausschuss stets darüber unterrichten sollte, wenn es eine im Zusammenhang mit Grundrechten und Verfahrensgarantien stehende Beschwerde erhält;

80.

erwartet zusätzliche Informationen zu den im Jahresbericht des Überwachungsausschusses aufgeführten Punkten und fordert nachdrücklich vollständige Transparenz bei allen aufgeführten Punkten;

81.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2006 bis 2011 nur in 46 % der von OLAF ermittelten Fälle gerichtliche Maßnahmen eingeleitet haben; ist der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, und wiederholt seine Aufforderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine wirksame und pünktliche Umsetzung der durch OLAF nach Abschluss der Untersuchungen abgegebenen Empfehlungen sicherzustellen;

82.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, jährlich über die Weiterverfolgung von Fällen, die ihren Justizbehörden von OLAF übermittelt wurden, einschließlich der in solchen Fällen verhängten strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen Bericht zu erstatten;

83.

ist besorgt über die im Jahresbericht des Überwachungsausschusses enthaltene Bemerkung, dass es keine Daten über die Umsetzung der Empfehlungen von OLAF in den Mitgliedstaaten gibt; hält eine solche Situation für unbefriedigend und fordert OLAF auf sicherzustellen, dass aus den Mitgliedstaaten geeignete, detaillierte Daten über die Umsetzung der Empfehlungen von OLAF zusammengetragen werden und dass das Europäische Parlament hierüber unterrichtet wird;

84.

stellt fest, dass aufgrund der Ermittlungen von OLAF im Jahr 2011 691,4 Mio. Euro eingezogen wurden, von denen 389 Mio. Euro mit einem einzigen Fall in Kalabrien (Italien) zusammenhingen, bei dem es um die Finanzierung von Straßenbauarbeiten im Rahmen von Programmen der Strukturfonds ging;

85.

fordert, dass mögliche Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten mit geringeren finanziellen Auswirkungen in Bereichen wie dem Zoll (in dem OLAF unter einem Schwellenwert von einer Million Euro nicht tätig wird) und den Strukturfonds (bei denen der Schwellenwert 500 000 Euro beträgt) den Mitgliedstaaten gemeldet werden und diese die entsprechenden Informationen erhalten, um gegebenenfalls nationale Betrugsbekämpfungsverfahren einleiten zu können;

86.

ist zutiefst besorgt, was die Wirksamkeit und interne Funktionsfähigkeit von OLAF anbetrifft, wobei zu bedenken ist, dass ein starkes und gut geführtes Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, für die Bekämpfung von Betrug und Korruption in Zusammenhang mit EU-Steuergeldern von wesentlicher Bedeutung ist; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments und bei der Beantwortung ihrer Fragen die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten von OLAF zu überprüfen sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Führung von OLAF zu ergreifen und praktische Lösungen zu formulieren, mit denen die Mängel vor Ende 2013 behoben werden können; fordert die Kommission und den Rat auf, in der Zwischenzeit alle Diskussionen und Entscheidungen über die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) auszusetzen;

Die Initiativen der Kommission im Bereich der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

87.

begrüßt, dass die Kommission als Reaktion auf die Forderung des Parlaments derzeit eine Methodik zur Ermittlung der durch Korruption verursachten Kosten im Vergabewesen im Zusammenhang mit EU-Mitteln erarbeitet;

88.

begrüßt die von der Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2012 ergriffene Initiative zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die zu diesem Zweck vorgelegte Mitteilung über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen; hebt hervor, dass mit dieser Initiative das Ziel verfolgt wird, die Sanktionen bei kriminellen Tätigkeiten, einschließlich Korruption, zu verschärfen und so den Schutz der EU-Finanzen zu verstärken;

89.

begrüßt die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2011)0376) und den im Juni 2011 verabschiedeten internen Aktionsplan (SEC(2011)0787) zu ihrer Umsetzung, deren Ziel die Verbesserung der Betrugsverhütung und -aufdeckung auf EU-Ebene ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, über die Betrugsbekämpfungsstrategien jeder Generaldirektion Bericht zu erstatten und sie zu bewerten;

90.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363 — Vorschlag für die „PIF-Richtlinie“), die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und dessen Begleitprotokolle ersetzen wird;

91.

begrüßt insbesondere, dass die Definition der finanziellen Interessen der Union im Vorschlag für die PIF-Richtlinie die Mehrwertsteuer umfasst, und zwar im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der bestätigt (16) hat, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuer unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union andererseits besteht, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt;

92.

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (COM(2011)0914), das an Stelle des Programms „Hercule II“ treten wird, in dessen Halbzeitbewertung ein Mehrwert ermittelt wurde;

93.

stellt fest, dass die Kommission zwar all diese begrüßenswerten Initiativen ergreift, die meisten politischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption allerdings nicht wirksam sind; fordert alle Generaldirektionen der Kommission auf, die Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug in ihrem entsprechenden Verantwortungsbereich zu verstärken;

94.

erwartet die von der Kommission für Juni 2013 angekündigte Übermittlung des Gesetzgebungsvorschlags durch die Kommission über die Schaffung einer europäischen Staatsanwaltschaft, der die Verantwortung für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung von Tätern obliegt, welche die von oder im Namen der EU verwalteten Eigenmittel schädigen;

o

o o

95.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Gerichtshof, dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/anti_fraud/documents/reports-commission/2011/report_de.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/anti_fraud/documents/reports-olaf/2011/olaf_report_2011_de.pdf

(3)  ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(1)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0196.

(3)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.

(4)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.

(5)  Europäisches Parlament, Studie über die Abschreckung von Betrug mit EU-Mitteln durch investigativen Journalismus innerhalb der EU-27 („Deterrence of fraud with EU funds through investigative journalism in EU-27“), 2012, S. 71.

(6)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 40.

(7)  OLAF-Jahresbericht 2011, Tabelle 6, S. 22.

(8)  Vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Administrative performance differences between Member States recovering Traditional Own Resources of the European Union“.

(9)  Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe.

(10)  Netzwerk für den raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.

(11)  Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Fahrplan für den digitalen Binnenmarkt“, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201209/20120914ATT51402/20120914ATT51402EN.pdf

(12)  Seitens eines Importeurs angewandtes Verfahren zur Erwirkung einer Mehrwertsteuerbefreiung, wenn die importierten Waren in einen anderen Mitgliedstaat überführt werden. Hierbei ist die Mehrwertsteuer in dem Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten.

(13)  1,8 Mrd. Euro davon entstanden in den sieben ausgewählten Mitgliedstaaten und 400 Mio. Euro in den 21 Bestimmungsmitgliedstaaten der importierten Waren der Stichprobe.

(14)  Antworten von Kommissionsmitglied Šemeta auf den vom CONT-Ausschuss übermittelten Fragebogen — abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/committees/en/cont/publications.html? id=CONT00004#menuzone

(15)  Sonderausschuss „Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche“ (CRIM) 2012-2013, Themenpapier über Korruption, Bereiche systematischer Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer negativen Auswirkungen auf die EU, November 2012, S. 2.

(16)  Urteil vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-539/09 (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland), ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 5.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/100


P7_TA(2013)0319

Integrierter interner Kontrollrahmen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen (2012/2291(INI))

(2016/C 075/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (COM(2005)0252),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (COM(2006)0009),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (SEC(2006)1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 (2) erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des im März 2007 veröffentlichten Zwischenberichts der Kommission über die erzielten Fortschritte (COM(2007)0086), in dem die Fortschritte dargelegt und mehrere zusätzliche Maßnahmen angekündigt werden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom Februar 2008 (COM(2008)0110) und des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen (SEC(2008)0259),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom Februar 2009 über den Bericht über die Wirkung des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten internen Kontrollrahmen (COM(2009)0043),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0189/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Haushaltsplan gemäß Artikel 317 des AEUV in eigener Verantwortung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausführt;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Vertrag die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union trägt, obgleich auch den Mitgliedstaaten eine hohe Verantwortung zukommt, da 80 % des Haushalts der Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden;

C.

in der Erwägung, dass der Grundsatz einer effizienten internen Kontrolle zu den Haushaltsgrundsätzen gehört, die in der Haushaltsordnung in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 geänderten Fassung festgelegt wurden, wie auch die Kommission in ihrem oben erwähnten Aktionsplan vorgeschlagen hat;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr tatsächliches Engagement für Transparenz und wirtschaftliche Haushaltsführung am wirksamsten dadurch zum Ausdruck bringen kann, dass sie Initiativen zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung mit allen Kräften unterstützt, um vom Europäischen Rechnungshof (ERH) eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS (3)) zu erhalten;

E.

in der Erwägung, dass alle Organe und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, um das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Finanzlage der Union wiederherzustellen;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2006 zur Unterstützung des strategischen Ziels, eine positive Zuverlässigkeitserklärung des ERH zu erhalten, den Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (nachstehend „Aktionsplan“) annahm, der sich auf Empfehlungen des ERH (4), die Entschließung des Parlaments zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2003 (5) und die Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) vom 8. November 2005 stützt;

G.

in der Erwägung, dass in diesem Aktionsplan die seinerzeit bei den Kontrollstrukturen der Kommission verzeichneten „Defizite“ aufgezeigt und 16 Bereiche für Maßnahmen festgelegt wurden, die bis Ende 2007 durchgeführt werden sollten, wobei berücksichtigt werden sollte, dass eine Verbesserung der Haushaltsführung in der Europäischen Union durch eine aufmerksame Überwachung der Kontrollen in der Kommission und den Mitgliedstaaten unterstützt werden muss;

Durchführung des Aktionsplans

1.

weist darauf hin, dass der bisherige Fortschritt bei der Erreichung der Ziele des Aktionsplans nicht nur daran zu messen ist, ob die einzelnen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern auch daran, inwieweit diese zu einer Reduzierung von Fehlern in den zugrunde liegenden Vorgängen geführt haben;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission selbst erklärt hat, dass der Aktionsplan Anfang 2009 vollständig abgeschlossen war, obwohl drei der 16 ursprünglichen Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten oder anderweitig vorangetrieben wurden;

3.

weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 32 der neuen Haushaltsordnung der Grundsatz der wirksamen und effizienten internen Kontrolle eingeführt und in Artikel 33 dieser Haushaltsordnung festgelegt wird, dass die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das Ausmaß des Fehlerrisikos zu schätzen hat, wenn sie revidierte oder neue Ausgabenvorschläge vorlegt;

4.

verweist außerdem darauf, dass in Bezug auf das Konzept des tolerierbaren Risikos beschlossen wurde, diese Maßnahme durch die Festlegung des Konzepts des Restfehlerrisikos durchzuführen;

5.

bedauert, dass die Vereinfachung der Rechtsvorschriften 2007 bis 2013 nicht so umfassend erfolgt ist, wie erhofft;

6.

bedauert, dass die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, eine vollständig positive DAS zu erhalten, nicht erfüllt wurde, und weist insbesondere darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Zuverlässigkeitserklärung 2011 zu dem Schluss kam, dass die Zahlungen insgesamt in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, und die Bewertung abgab, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme insgesamt bedingt wirksam sind;

7.

stellt fest, dass die Gesamtfehlerquote bei dem zugrunde liegenden Vorgänger von 3,3 % auf 3,7 % im Jahre 2010 und auf 3,9 % im Jahre 2011 gestiegen ist; bedauert die Umkehrung des in den vergangenen Jahren verzeichneten positiven Trends und befürchtet, dass die Fehlerquote in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission an ihrem Ziel, eine positive DAS zu erhalten, festhält, während es das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für 2011 zutiefst bedauert hat, dass die Zahlungen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

9.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine kontinuierliche Abnahme der Fehlerquote zu erreichen;

Was läuft falsch?

10.

teilt die Ansicht des Rechnungshofes und der Kommission (6) zu der Tatsache, dass das Modell der einzigen Prüfung noch nicht funktioniert und dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Kontrollsysteme hinsichtlich der Funktionsweise derzeit nicht ihr volles Potenzial entfalten;

11.

erinnert diesbezüglich daran, dass den Behörden in den Mitgliedstaaten 2011 für mehr als 60 % der vom Rechnungshof festgestellten Fehler im Bereich der Regionalpolitik ausreichend Informationen vorlagen, um einige dieser Fehler vor dem Erstattungsantrag bei der Kommission festzustellen und zu korrigieren;

12.

teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Primärkontrollen, vor allem die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, unzureichend sind und zu einer sehr großen Belastung bei der Senkung der Fehlerquote führen;

13.

stellt fest, dass komplexe und intransparente Regeln die Durchführung der Programme und anschließend auch deren Kontrolle erschweren; ist besorgt, dass dies eine erhebliche Fehlerquelle sein und Betrügereien Raum geben kann; befürchtet daher, dass eine zunehmende Komplexität der Vorschriften auf nationaler oder regionaler Ebene („Gold-Plating“) zu weiteren Problemen bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf dem Gesetzeswege und zu einer unnötig hohen Fehlerquote führen könnte;

14.

stellt fest, dass sich die Kommission nicht uneingeschränkt auf die Ergebnisse der Kontrollorgane der einzelnen Mitgliedstaaten verlassen können;

15.

stellt fest, das seine grundlegende Meinungsverschiedenheit besteht zwischen dem Rechnungshof, der bei den Zuverlässigkeitsprüfungen (DAS) einen jährlichen Ansatz verfolgt, und der Kommission, die einen Mehrjahresansatz verfolgt;

Was ist zu tun?

16.

fordert die Kommission auf, Artikel 32 Absatz 5 der neuen Haushaltsordnung strikt anzuwenden, wenn die Fehlerquote dauerhaft hoch ist, und im Folgenden die Schwächen im Kontrollsystem auszumachen, die Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen zu analysieren und geeignete Maßnahmen zur Vereinfachung, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung von Programmen oder Bereitstellungssystemen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungs- und Kontrollsysteme zu stärken und insbesondere die Verlässlichkeit ihrer Kennzahlen und Statistiken sicherzustellen;

18.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 2010 und 2011 zu dem Schluss kam, dass sich die Kommission in der Regionalpolitik nicht vollständig auf die Arbeit der nationalen Rechnungsprüfbehörden verlassen kann und diese keine ausreichende Gewähr bietet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Situation zu beheben;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die volle Verantwortung für ihre Rechnungsführung zu übernehmen und der Kommission zuverlässige Daten mittels auf der maßgeblichen politischen Ebene unterzeichneter nationaler Verwaltungserklärungen vorzulegen;

20.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten entweder durch entsprechende Vergünstigungen oder durch strenge Sanktionen bzw. die Aussetzung der Zahlungen zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, damit die Mittel der Steuerzahler entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden; stellt fest, dass dies das Vertrauen der EU-Bürger in die EU und ihre Institutionen wiederherstellen würde, und zwar insbesondere, um das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu erneuern;

21.

fordert die Kommission auf, alle Kontrollverfahren innerhalb ihrer Strukturen zu harmonisieren;

22.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Schwachstellen in der Arbeit der nationalen Behörden, die vom Rechnungshof aufgezeigt wurden, auch die Folge eines Fehlens und eines Interessenkonflikts sein könnten, die dem gemeinsamen Verwaltungssystems innewohnen (7), da die nationalen Rechnungshöfe einerseits effektiv arbeiten müssen und andererseits die gemeldete Fehlerrate unter 2 % liegen sollte, damit sie von der Kommission zur einzigen Prüfung zugelassen werden, was einen Anreiz darstellen könnte, nicht alle Unregelmäßigkeiten Umfang zu melden;

23.

fordert die Kommission daher auf, bei der Zertifizierung der nationalen Verwaltungs- und Auditbehörden strenger vorzugehen und die richtigen Anreize und ein wirksames Sanktionssystem zu schaffen;

24.

fordert daher gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV, dass die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Rechnungshof in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung verstärkt wird;

25.

fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, zu bewerten, ob eine Fehlerquote von 2 % angemessen und für alle Politikbereiche der EU erreichbar ist;

26.

äußert in diesem Zusammenhang ernsthafte Zweifel am Nutzen der Zuverlässigkeitserklärung, da angesichts der Komplexität der Ausführung des Haushalts im Bereich der geteilten Mittelverwaltung sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten als auch die Kommission und die regionalen Verwaltungen eine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der Mittelverwaltung haben, während die politische Verantwortung nach wie vor ausschließlich bei der Kommission liegt;

27.

ist daher der Ansicht, dass das Konzept der Zuverlässigkeitserklärung vor dem Hintergrund der künftigen Überarbeitung des EU-Vertrags überprüft werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011 der Kommission

28.

bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, nationale Mittelverwaltungserklärungen der maßgeblichen politischen Ebene zu erlassen, und fordert die Kommission auf, eine Vorlage für solche Erklärungen zu erstellen;

29.

vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz einer obligatorischen nationalen Mittelverwaltungserklärung in die Interinstitutionelle Vereinbarung im Rahmen des Beschlusses über den mehrjährigen Finanzrahmen aufgenommen werden sollte;

30.

weist darauf hin, dass die Tatsache, dass nach wie vor kein verlässliches System für die nationalen Erklärungen vorhanden ist, das Vertrauen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in die makroökonomische Situation, die EU-Gelder und die Verwalter der EU-Gelder weiterhin auf die Probe stellt (8);

31.

erinnert daran, dass die ersten drei vorrangigen Maßnahmen, die das Parlament im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 von der Kommission forderte, Fortschritte in Bezug auf die DAS einzuführen;

32.

erinnert insbesondere daran, dass die Kommission jedes Jahr und zum ersten Mal im September 2013 eine Mitteilung an das Parlament, den Rat und den Rechnungshof annehmen sollte, um die Beträge offenzulegen, die im Laufe des Vorjahres durch Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für alle Modalitäten der Mittelverwaltung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingezogen wurden (9);

33.

besteht darauf, dass diese Mitteilung rechtzeitig vorgelegt werden sollte, damit sie von dem ERH vor der Veröffentlichung seines Jahresberichts geprüft werden kann;

34.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, Fortschritte bei der Offenlegung präziserer und verlässlicherer Daten zu Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen zu machen und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der Fehler entdeckt wird, und das Jahr, in dem Wiedereinziehungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, soweit wie möglich zusammengeführt werden (10);

35.

weist darauf hin, dass die zur Verringerung der Fehlerquoten ergriffenen Maßnahmen von einer neuen Leistungskultur begleitet werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen eine Reihe von Zielen und Indikatoren in ihrem Managementplan festlegen sollten, die die Anforderungen des Rechnungshofes hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit erfüllen; stellt fest, dass die Dienste in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten ihre Leistung anhand einer Zusammenfassung der erreichten Ergebnisse, die zu den von der Kommission verfolgten Hauptzielen beigetragen haben, messen sollten; weist darauf hin, dass diese abteilungsspezifische Leistung durch eine Gesamtbewertung der Leistung der Kommission in dem Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV (11) ergänzt wird;

36.

erinnert daran, dass die Kommission die Struktur des oben genannten Evaluierungsberichts ändern sollte und zwischen internen und externen Maßnahmen unterscheiden sollte und den Schwerpunkt im Abschnitt über die internen Maßnahmen auf die Strategie Europa 2020, d. h. die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU, legen sollte; stellt fest, dass die Kommission den erzielten Fortschritt bei der Verwirklichung dieser Leitinitiativen betonen sollte;

37.

unterstreicht zudem, dass die Leistungsindikatoren in alle Vorschläge für neue Maßnahmen und Programme integriert werden sollten;

38.

fordert, dass die Leitlinien, die das Parlament in Ziffer 1 der Entschließung zum Beschluss über die Entlastung 2011 für die Kommission in Bezug auf die Erstellung des Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV formuliert hat, in die Interinstitutionelle Vereinbarung zum Beschluss über den mehrjährigen Finanzrahmen aufgenommen werden sollten;

Leistungsbezogener Haushalt

39.

teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass es nicht sinnvoll ist, die Leistung ohne eine Haushaltsplanung auf Grundlage von Leistungsindikatoren (12) zu messen, und fordert die Schaffung eines leistungsbezogenen Modells für die öffentlichen Haushalte, in dem jedem Posten Ziele und Ergebnisse zugeordnet werden, die anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

40.

ersucht die Kommission um die Einrichtung eines Arbeitskreises, der sich aus Vertretern der Kommission, des Parlaments, des Rates und des Rechnungshofs zusammensetzt und damit betraut ist, die zur Einführung dieses leistungsbezogenen Haushalts und für den Entwurf eines Aktionszeitplans erforderlichen Maßnahmen auszuarbeiten;

Vereinfachung

41.

fordert alle an der Beschlussfassung in Bezug auf die Gesetzgebung und Programme nach 2013 beteiligten Parteien, zu berücksichtigen, dass der kategorische Imperativ der Vereinfachung einzuhalten ist, indem die Anzahl der Programme verringert wird und angemessene und kosteneffiziente Kontrollen festgelegt und die Förderkriterien und die Kostenmethoden vereinfacht werden;

o

o o

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 3.

(3)  Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.

(4)  Stellungnahme Nr. 2/2004 (Stellungnahme zum Modell der „Einzigen Prüfung“).

(5)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 4.

(6)  Beiträge von Kersti Kaljulaid und Manfred Kraff im Rahmen der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 22. April 2013 zum Integrierten Internen Kontrollrahmen.

(7)  Beiträge von Kersti Kaljulaid im Rahmen der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 22. April 2013 zum Integrierten Internen Kontrollrahmen.

(8)  Beitrag von Jules Muis im Rahmen derselben Anhörung.

(9)  Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Ziffer 1 Buchstabe a (ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27)..

(10)  Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Ziffer 61.

(11)  Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Punkt 1 Buchstaben ab, ae, af.

(12)  Beitrag von Kersti Kaljulaid im Rahmen der Anhörung über den integrierten internen Kontrollrahmen des CONT-Ausschusses am 22. April 2013.


Donnerstag, 4. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/105


P7_TA(2013)0322

Überwachungsprogramm der US-amerikanischen NSA sowie Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten; ihr Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (2013/2682(RSP))

(2016/C 075/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 8. November 2001,

unter Hinweis auf die Vorschriften des EU-Rechts über das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, den Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Richtlinie 2002/58/EG zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr,

unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Reform der Datenschutzregelung in der EU,

unter Hinweis auf das Abkommen über gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA, das einen Austausch von Daten zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von Straftaten vorsieht, auf die Konvention gegen Cyberkriminalität (CETS No 185), das Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA (2000/520/EC) und die laufende Überarbeitung der Bestimmungen zu sicheren Häfen,

unter Hinweis auf den „Patriot Act“ der Vereinigten Staaten und das Gesetz der Vereinigten Staaten zur Überwachung ausländischer Geheimdienste (FISA), einschließlich Paragraph 702 der Änderung des FISA von 2008 (FISAA),

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere seine Entschließung vom 5. September 2001 über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON) (1);

unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rats, Herman van Rompuy, des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, der Vizepräsidentin der Kommission und für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Mitglieds der Kommission, Viviane Reding, sowie der Vizepräsidentin der Kommission//Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf gegenseitigem Vertrauen und Achtung, loyaler und gegenseitiger Zusammenarbeit und der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen muss;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an die Achtung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -werte gebunden sind;

C.

in der Erwägung, dass die Beachtung dieser Prinzipien im Moment angezweifelt werden muss, nachdem internationale Presseberichte im Juni 2013 enthüllt haben, dass die US-Behörden mithilfe von Programmen wie PRISM in großem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die Online-Dienste aus den USA nutzen, erfassen und verarbeiten;

D.

in der Erwägung, dass diese Zweifel nicht allein Maßnahmen der US-Behörden betreffen, sondern auch Maßnahmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten, die laut Meldungen der internationalen Presse im Rahmen von PRISM und vergleichbaren Programmen kooperiert oder Zugang zu bestehenden Datenbanken erhalten haben;

E.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme haben, die dem Programm PRISM ähneln, oder die Einrichtung solcher Programme erwägen;

F.

in der Erwägung, dass insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EU-Rechts mit den Praktiken der britischen Sicherheitsbehörde „Government Communications Headquarters“ (GCHQ) aufgeworfen wurden, die im Rahmen des sogenannten Tempora-Programms transatlantische Unterwasserkabel, mit denen Informationen elektronisch übertragen werden, direkt angezapft hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige andere Mitgliedstaaten ohne entsprechende Vollmacht, auf der Grundlage von Sondergerichtsentscheidungen auf transnationale elektronische Kommunikationsdaten zugreifen, die Daten gemeinsam mit anderen Ländern nutzen (Schweden) und ihre Überwachungskapazitäten unter Umständen aufstocken (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen);

G.

in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass EU-Institutionen und Botschaften sowie Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten von den USA überwacht und ausgespäht wurden;

H.

in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding ein Schreiben an US-Generalbundesanwalt Eric Holder verfasst hat, in dem die europäischen Bedenken dargelegt und Klarstellungen und Erläuterungen zum Programm PRISM und ähnlichen Programmen, mit denen Daten erfasst und durchsucht werden, sowie zu den Gesetzen, in deren Rahmen die Nutzung solcher Programme genehmigt werden kann, gefordert werden; in der Erwägung, dass eine vollständige Antwort der US-Behörden trotz der Debatten, die während des Treffens der Justizminister der EU und der Vereinigten Staaten am 14. Juni 2013 in Dublin geführt wurden, noch aussteht;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die laut Berichten der internationalen Presse in den Fall PRISM verstrickt sind, allesamt Parteien des Safe-Harbour-Abkommens sind; in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 3 dieses Abkommens zu dessen Kündigung oder Aussetzung verpflichtet ist, wenn die darin festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden;

J.

in der Erwägung, dass im Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der Union und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in einem anderen Land notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

K.

in der Erwägung, dass es bedauerlich wäre, wenn die Bemühungen zum Abschluss eines Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens, die ein Zeichen für die feste Absicht sind, die Partnerschaft zwischen der EU und den USA auszubauen, von den jüngsten Vorwürfen untergraben würden;

L.

in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Malmström am 14. Juni 2013 die Einrichtung einer transatlantischen Sachverständigengruppe angekündigt hat;

M.

in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding in einem Schreiben an die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Besorgnis über die Medienberichte zum Tempora-Programm geäußert und eine Erklärung über den Betrieb und den Umfang dieses Programms verlangt hat; in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Überwachungsmaßnahmen des GCHQ verteidigt und bestätigt haben, dass diese nach strengen, gesetzmäßigen Leitlinien erfolgen;

N.

in der Erwägung, dass auf EU-Ebene gerade eine Reform des Datenschutzrechts stattfindet, indem die Richtlinie 95/46/EG überarbeitet wird und durch die vorgeschlagene Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt werden soll;

1.

bekundet auch weiterhin seine anhaltende Unterstützung für den transatlantischen Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität, zeigt sich jedoch sehr besorgt über das Programm PRISM und andere ähnliche Programme, weil es sich hierbei, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, um eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Bürgern und Einwohnern der EU sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit von Mitteilungen, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit handeln würde;

2.

verurteilt das Ausspionieren von EU-Vertretungen scharf, da es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, abgesehen von den potenziellen Auswirkungen auf die transatlantischen Beziehungen um einen schweren Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen handeln würde; fordert die Behörden der USA auf, diese Vorwürfe unverzüglich aufzuklären;

3.

fordert die Behörden der USA auf, der EU ohne weitere Umschweife sämtliche Informationen über PRISM und sonstige Programme dieser Art, einschließlich solchen zur Datenerfassung, zur Verfügung zu stellen, insbesondere was deren Rechtsgrundlage, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit betrifft, sowie mitzuteilen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen, etwa durch Begrenzung von Umfang und Dauer, Zugangsbedingungen oder unabhängige Kontrollen, wie in der Konvention gegen Cyberkriminalität vorgesehen und von Kommissionsmitglied Reding in ihrem Schreiben an den Generalbundesanwalt Eric Holder vom 10. Juni 2013 gefordert; fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, alle Gesetze und Überwachungsprogramme auszusetzen und zu überprüfen, die gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstoßen, in die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen oder das Übereinkommen über Computerkriminalität verletzen;

4.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Gesprächen und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten — sowohl auf politischer als auch auf Expertenebene — alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, unter anderem auch, indem sie die Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aussetzen;

5.

fordert, dass die transatlantische Sachverständigengruppe, die von Kommissionsmitglied Malmström angekündigt worden ist und an der sich das Parlament beteiligen wird, eine angemessene Sicherheitsstufe und Zugang zu allen relevanten Dokumenten erhält, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und innerhalb einer bestimmten Frist ausführen zu können; fordert außerdem, dass das Parlament in dieser Sachverständigengruppe angemessen vertreten ist;

6.

fordert die Kommission und die US-Behörden auf, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Verhandlungen sicherzustellen, dass das Abkommen mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

EU-Bürgern muss ein Auskunftsrecht gewährt werden, wenn ihre Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet werden;

b)

es muss sichergestellt werden, dass der Zugang von EU-Bürgern zum Rechtssystem der Vereinigten Staaten dem Zugang entspricht, den US-Bürger genießen;

c)

insbesondere muss ein Recht auf Rechtsschutz eingeräumt werden;

7.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzstandards sowie die Verhandlungen über das aktuelle Paket der EU zum Datenschutz nicht infolge der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA ausgehöhlt werden;

8.

fordert die Kommission auf, angesichts der jüngsten Enthüllungen eine vollständige Überprüfung des Safe-Harbour-Übereinkommens gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchzuführen;

9.

äußerst ernsthafte Bedenken angesichts der Enthüllungen über die Überwachungsprogramme, die von Mitgliedstaaten angeblich mithilfe der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten oder im Alleingang betrieben werden; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit solcher Programme mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU, insbesondere mit Artikel 16 AEUV zum Datenschutz, mit der Verpflichtung der EU auf Einhaltung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie den allgemeinen konstitutionellen Traditionen der Mitgliedstaaten zu überprüfen;

10.

betont, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

11.

betont, dass Unternehmen, die unter die Rechtsprechung von Drittstaaten fallen, Nutzer in der EU klar und eindeutig davor warnen sollten, dass die Möglichkeit besteht, dass personenbezogene Daten nach geheimen Anordnungen oder gerichtlichen Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdiensten verarbeitet werden;

12.

bedauert, dass die Kommission den ursprünglichen Artikel 42 der durchgesickerten Fassung der Datenschutzverordnung gestrichen hat; fordert die Kommission auf, die Beweggründe für diesen Beschluss zu erläutern; fordert den Rat auf, dem Ansatz des Parlaments zu folgen und eine solche Bestimmung wieder aufzunehmen;

13.

hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von schweren Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und diese Rechte auch gegenüber ihrer eigenen Regierung einzuklagen; hebt hervor, dass Informanten durch entsprechende Verfahren ermöglicht werden muss, schwere Verletzungen der Grundrechte offenzulegen, und dass es diese Personen auch auf internationaler Ebene entsprechend zu schützen gilt; hebt hervor, dass es den investigativen Journalismus und die Medienfreiheit unverändert unterstützt;

14.

fordert den Rat auf, vordringlich die Arbeit am gesamten Datenschutzpaket und insbesondere an der vorgeschlagenen Datenschutzrichtlinie zu beschleunigen;

15.

betont, dass ein europäisches Pendant zu den gemischten parlamentarisch-gerichtlichen Kontroll- und Untersuchungsausschüssen zu Geheimdiensten eingerichtet werden muss, die derzeit in einigen Mitgliedstaaten bestehen;

16.

beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Sachverhalt zusammen mit den nationalen Parlamenten und der von der Kommission gebildeten EU-US-Sachverständigengruppe eingehend zu untersuchen und bis Jahresende Bericht zu erstatten, wobei

a)

sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel aus EU- und US-Quellen erfasst werden (Ermittlung von Fakten);

b)

die behaupteten Spionageaktivitäten der US-Behörden und einiger Mitgliedstaaten untersucht werden (Klärung der Verantwortung);

c)

die Auswirkungen der Überwachungsprogramme auf folgende Bereiche untersucht werden: die Grundrechte der EU-Bürger (insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Informations- und Meinungsfreiheit, die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), den aktuellen Datenschutz innerhalb der EU sowie für EU-Bürger außerhalb der EU, unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit des EU-Rechts im Zusammenhang mit extraterritorialen Mechanismen, die Sicherheit der EU auf dem Gebiet der Cloud-Technologie, den Mehrwert und die Verhältnismäßigkeit derartiger Programme in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Bewertung der Gültigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen für EU-Übertragungen auf Drittländer, beispielsweise im Rahmen des Safe-Harbour-Abkommens, sonstiger internationaler Abkommen und anderer Rechtsinstrumente für Rechtsbeistand und Zusammenarbeit) (Analyse von Schäden und Risiken);

d)

die am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen, sofern sich die Verstöße bestätigen, geprüft werden (administrative und juristische Wiedergutmachung sowie Entschädigungen);

e)

Empfehlungen erarbeitet werden, wie weitere Verletzungen verhindert werden können und ein zuverlässiger und sicherer Schutz der persönlichen Daten von EU-Bürgern mit geeigneten Mitteln, insbesondere durch die Annahme eines umfassenden Datenschutzpakets, erreicht werden kann (politische Empfehlungen und rechtliche Schritte);

f)

ferner Empfehlungen unterbreitet werden, wie die EDV-Sicherheit der Organe, Institutionen und Einrichtungen der EU durch geeignete interne Sicherheitsbestimmungen für Kommunikationssysteme verbessert werden kann, um illegalem Zugriff auf Informationen und personenbezogene Daten vorzubeugen sowie deren Veröffentlichung und deren Verlust zu verhindern;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europarat, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, dem Senat und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und den Ministern für innere Sicherheit und Justiz der Vereinigten Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 221.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/109


P7_TA(2013)0323

Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (2013/2102(INI))

(2016/C 075/15)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 10 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 39 der Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf die dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügte Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG und die Richtlinie 2013/1/EU zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Vorbereitungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres Verfahren“ (COM(2013)0126),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 12. März 2013 an die Mitgliedstaaten sowie die europäischen und nationalen politischen Parteien für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2013)1303),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014 (3),

gestützt auf die Artikel 41, 48 und 105 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0219/2013),

A.

in Erwägung der Vereinbarung, dass die Wahlen auf den 22.—25. Mai 2014 vorverlegt werden sollen und dass aus diesem Grund die konstituierende Sitzung des neuen Parlaments am 1. Juli 2014 stattfinden wird;

B.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind;

C.

in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen;

D.

in der Erwägung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene Akteure des europäischen politischen Raums sind und zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zur Bekundung des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen;

E.

in der Erwägung, dass die für 2014 anberaumten Wahlen die ersten Wahlen nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags sind — der die Befugnisse des Europäischen Parlaments erheblich erweitert, indem ihm u. a. die Wahl des Präsidenten der Kommission übertragen wurde — und somit eine gute Gelegenheit zur Schaffung von mehr Transparenz bei den Wahlen und zur Stärkung der europäischen Dimension bieten werden;

F.

in der Erwägung, dass die größten europäischen politischen Parteien offensichtlich darauf vorbereitet sind, ihre eigenen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu nominieren, und in der Erwartung, dass diese Kandidaten in der Kampagne vor den Wahlen zum Parlament eine führende Rolle spielen werden, vor allem deshalb, weil sie ihr politisches Programm in allen Mitgliedstaaten der Union persönlich vorstellen werden;

G.

in der Erwägung, dass Demokratie innerhalb von Parteien sowie ein von ihnen gelebtes hohes Maß an Transparenz und Integrität wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System gestärkt wird;

H.

in der Erwägung, dass für die Lösung der derzeitigen Staatsführungskrise in der EU eine bessere demokratische Legitimierung des Integrationsprozesses erforderlich ist;

I.

in der Erwägung, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament verfügen, wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;

J.

in der Erwägung, dass sich die Wahlkampagnen weiterhin in erster Linie auf nationale Themen konzentrieren und die Debatte über spezifisch europäische Themen in den Hintergrund rückt und dass sich dies negativ auf die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament auswirkt;

K.

in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung aller Voraussicht nach durch eine lebhafte politische Kampagne erhöht wird, in der die Parteien und ihre Kandidaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Wahlprogramme, die sich mit den europäischen Aspekten der Politik befassen, um Stimmen und Sitze wetteifern;

L.

in der Erwägung, dass bei Meinungsumfragen wiederholt deutlich geworden ist, dass eine große Mehrheit eher zu den Urnen gehen würde, wenn sie besser über das Europäische Parlament, die Parteien, ihre Programme und ihre Kandidaten informiert wäre; in der Erwägung, dass deshalb alle Medien dazu ermutigt werden, den Wahlen die größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen;

M.

in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission vom Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählt wird, der das Ergebnis der Wahlen berücksichtigen und das neue Parlament anhören muss, bevor er den (die) Kandidaten nominiert;

N.

in der Erwägung, dass der dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügten Erklärung Nr. 11 zufolge die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des Präsidenten der Kommission „einvernehmlich“ festgelegt werden;

1.

fordert die Parteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen der für die Wahlen zum Europäischen Parlament ausgewählten Kandidaten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wahlen veröffentlicht werden;

2.

fordert die Kandidaten auf, sich im Falle einer Wahl zur Annahme ihres Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments zu verpflichten, sofern sie nicht in ein Amt ernannt werden, in dem sie nach Artikel 7 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments (1976) nicht wählbar sind;

3.

fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien auf, die Aufstellung von Frauen auf ihren Listen und nach Möglichkeit die Erstellung paritätischer Listen zu fördern;

4.

fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen — und gegebenenfalls die Embleme — der europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind;

5.

fordert die europäischen Parteien auf, ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission so frühzeitig vor der Wahl zu nominieren, dass sie noch die Möglichkeit haben, eine aussagekräftige EU-weite Wahlkampagne zu organisieren, die sich auf europäische Themen konzentriert und auf dem Programm der entsprechenden Partei sowie auf dem Programm des jeweiligen für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten aufgebaut ist;

6.

besteht darauf, dass sich die Parteien bei der Auswahl ihrer Kandidaten für das Europäische Parlament und für das Amt des Präsidenten der Kommission auf allen Ebenen demokratischer und transparenter Verfahren bedienen;

7.

fordert die nationalen Parteien auf, die Bürgerinnen und Bürger vor und während der Wahlkampagne über ihre Zugehörigkeit zu einer europäischen Partei sowie über die Unterstützung ihres Kandidaten oder ihrer Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen oder deren politisches Programm zu informieren;

8.

ermutigt die Mitgliedstaaten, politische Werbesendungen der europäischen Parteien zuzulassen;

9.

hält die europäischen Parteien dazu an, mehrere öffentliche Diskussionen zwischen den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu veranstalten;

10.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, damit die vereinbarten Maßnahmen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sich jedoch als Wähler oder als Kandidat an den Wahlen beteiligen möchten, wirksam umgesetzt werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürgerinnen und Bürger im Wege einer öffentlichen Kampagne zur Wahl aufzurufen, um so gegen die geringe Wahlbeteiligung vorzugehen;

12.

fordert die nationalen Parteien auf, auch Bürgerinnen und Bürger der EU, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, als Kandidaten aufzustellen;

13.

fordert erneut, dass im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments in keinem Mitgliedstaat vor der Schließung der Wahllokale in dem Mitgliedstaat, in dem am Sonntag, 25. Mai 2014, als letztes gewählt wird, offizielle Ergebnisse veröffentlicht werden;

14.

schlägt vor, dass die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des neuen Präsidenten der Kommission rechtzeitig vor den Wahlen einvernehmlich vereinbart werden;

15.

erwartet, dass hierbei der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission, der von der europäischen Partei unterstützt wurde, die die meisten Sitze im Parlament errang, als Erster den Versuch unternehmen darf, sich die Unterstützung der benötigten absoluten Mehrheit im Parlament zu sichern;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den europäischen Parteien zu übermitteln.


(1)  Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.).

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/111


P7_TA(2013)0324

Ausfuhr von Militärgütern: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu Waffenausfuhren und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2013/2657(RSP))

(2016/C 075/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (1),

unter Hinweis auf die derzeitige Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts in der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der Europäischen Union (COARM), die gemäß Artikel 15 des Gemeinsamen Standpunkts drei Jahre nach seiner Annahme zu erfolgen hat,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (2),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (3) sowie auf die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 angenommen worden ist (4),

unter Hinweis auf den dreizehnten (5) und vierzehnten (6) Jahresbericht der COARM,

unter Hinweis auf den Vertrag der Vereinten Nationen über den internationalen Waffenhandel, in dem verbindliche gemeinsame Standards für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen festgelegt sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (7),

gestützt auf Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Waffenausfuhren sicherheitspolitische, aber auch entwicklungspolitische Auswirkungen haben können und es daher wichtig ist, die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu stärken;

B.

in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP einen rechtsverbindlichen Rahmen darstellt, in dem acht Kriterien festgelegt sind und dass bei deren Verletzung eine Ausfuhrgenehmigung verweigert (Kriterien 1–4) oder eine Verweigerung zumindest erwogen werden sollte (Kriterien 5–8);

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts mit den acht Kriterien lediglich Mindeststandards festgelegt werden und restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten hiervon unberührt bleiben; in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Waffenausfuhrgenehmigung im Einklang mit den Kriterien in allen Fällen bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts zwar je nach Sachlage auch die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können, aber diese Faktoren die Anwendung der acht Kriterien nicht beeinträchtigen dürfen;

E.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (SIPRI) die Mitgliedstaaten zusammengenommen mit nur geringem Abstand zu den Vereinigten Staaten der weltweit zweitgrößte Waffenexporteur sind und dass ein immer größerer Anteil an Waffen in Länder außerhalb der EU geliefert wird;

F.

in der Erwägung, dass die Waffenlieferungen von Mitgliedstaaten hauptsächlich in den Nahen Osten, nach Nordamerika und nach Asien gehen; in der Erwägung, dass die wichtigsten Empfängerländer Saudi-Arabien, die Vereinigten Staaten und die Vereinigten Arabischen Emirate sind;

G.

in der Erwägung, dass die europäische Industrie die rückläufige Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa dadurch auszugleichen versucht, dass sie sich um Zugang zu Märkten in Drittstaaten bemüht, und dass dieses Bestreben bei vielen Politikern und Parteien Rückendeckung findet, da es als Beitrag zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, des technischen Fachwissens, der Versorgungssicherheit und der Verteidigungsbereitschaft angesehen wird; in der Erwägung, dass sich die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in der Verteidigungsindustrie in erheblichem Umfang auf zahlreiche zivile Anwendungsbereiche übertragen lassen;

H.

in der Erwägung, dass eine Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung und Auslegung der acht Kriterien nach dem Gemeinsamen Standpunkt sehr weit fortgeschritten ist, was insbesondere auf den von der COARM ausgearbeiteten Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts zurückzuführen ist, in dem die bewährten Verfahren für die Anwendung dieser Kriterien genau festlegt sind;

1.

zeigt sich sehr erfreut darüber, dass die EU über einen weltweit einmaligen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, durch den die Waffenausfuhrkontrolle — auch in Krisengebieten und in Ländern mit fragwürdiger Menschenrechtsbilanz — verbessert wird, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass europäische und außereuropäische Drittstaaten auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren beigetreten sind; stellt jedoch fest, dass die acht Kriterien in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich streng angewandt und ausgelegt werden; fordert daher eine stärker vereinheitlichte Auslegung und Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen und bedauert, dass die EU immer noch keine gemeinsame Politik zu Waffenausfuhren an Drittländer verfolgt;

2.

hält daran fest, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Gemeinsame Standpunkt keine Widersprüche aufweisen sollten; ist der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten sowie der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik obliegt, für die Kohärenz des Gemeinsamen Standpunkts und der Außenpolitik zu sorgen;

3.

betont das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer nationalen Politik zu handeln, wobei das Völkerrecht und internationale Übereinkommen sowie gemeinsam vereinbarte Bestimmungen und Kriterien umfassend einzuhalten sind und dies gemäß den nationalen Vorschriften kontrolliert wird;

4.

ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente oder bestimmte parlamentarische Gremien für die Anwendung und Durchsetzung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und europäischer Ebene und die Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems Sorge tragen müssen;

5.

ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Anwenderleitfadens genauer sein und weniger Raum für Interpretationen lassen und auch künftig bei Bedarf aktualisiert werden sollte;

6.

fordert, dass die Kriterien gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt sorgfältiger angewandt werden, bevor neue Kriterien vorgeschlagen werden;

7.

würdigt die kohärente und konsequente Rolle der EU-Mitgliedstaaten, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel angeht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen auf die Staaten zu konzentrieren, die sich den internationalen Vereinbarungen nicht angeschlossen haben;

8.

stellt fest, dass die Jahresberichte der COARM mehr Transparenz bei den Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten bewirkt haben; hält es jedoch für bedauerlich, dass die Datensätze unvollständig sind und wegen der unterschiedlichen Erhebungs- und Übermittlungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen; legt den Mitgliedstaaten nahe, der COARM jährlich vollständige Informationen über ihre Waffenausfuhren zu übermitteln, wie es im Gemeinsamen Standpunkt vereinbart und festgelegt wurde;

9.

fordert eine Analyse der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts innerhalb der nationalen Systeme; ist der Auffassung, dass die Kapazitäten der COARM zur Analyse von Waffenausfuhren gestärkt werden sollte;

10.

ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt um eine ständig zu aktualisierende und öffentlich zugängliche Liste ergänzt werden sollte, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit Ausfuhren in bestimmte Empfängerländer im Einklang mit den acht Kriterien stehen;

11.

ist der Ansicht, dass ein verbessertes System geschaffen werden sollte, das einen regelmäßigen und aktualisierten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Waffenlieferungen an Staaten ermöglicht, für die zu einem früheren Zeitpunkt ein Embargo galt;

12.

fordert eine jährliche Aussprache im Europäischen Parlament und einen Bericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, um auf europäischer Ebene eine angemessene parlamentarische Kontrolle und Transparenz zu gewährleisten;

13.

begrüßt, dass unter der Federführung der Vereinten Nationen ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Waffenhandel abgeschlossen wurde, der sich auf den internationalen Handel mit konventionellen Waffen erstreckt und mit dem im Wege größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht ein wirksames internationales Rüstungskontrollsystem geschaffen wird und die höchsten internationalen Standards festgelegt werden, so dass der unverantwortliche und illegale Einsatz von konventionellen Waffen weiter erschwert wird; würdigt die kohärente und konsequente Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel angeht;

14.

erachtet die wirksame und glaubwürdige Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel als sehr wichtig und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre internationalen Anstrengungen auf einen allgemeinen Beitritt zu dem Vertrag und sein baldiges Inkrafttreten auszurichten;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(2)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(4)  Rat der Europäischen Union, 05319/2006, 13.1.2006.

(5)  ABl. C 382 vom 30.12.2011, S. 1.

(6)  ABl. C 386 vom 14.12.2012, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0251.


26.2.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/114


P7_TA(2013)0325

Aufnahme von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen (2013/2583(RSP))

(2016/C 075/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen vorangegangenen Bericht über Dienstleistungen, insbesondere auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Handel mit Dienstleistungen (1),

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen über den Stand der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) und über die Zukunft der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere auf seine Entschließungen vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz (2) und vom 14. September 2011 zum Stand der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (4),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Dienste von allgemeinem Interesse und auf die Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist; unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt (5),

unter Hinweis auf den Entwurf von Verhandlungsleitlinien für ein plurilaterales Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen, den die Kommission am 15. Februar 2013 vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen — Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2012“ (7),

unter Hinweis auf den durch den Vorsitzenden des WTO-Rates für den Handel mit Dienstleistungen, Botschafter Fernando de Mateo, herausgegebenen Bericht an den Ausschuss für Handelsverhandlungen vom 21. April 2011 zur Sondersitzung im Rahmen der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr (8),

unter Hinweis auf die am 5. Juli 2012 abgegebene Erklärung der Initiative „Really Good Friends of Services“ (RGF),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass auf Dienstleistungen beinahe drei Viertel des BIP und der Arbeitsplätze in der EU entfallen und dass sie für die Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind;

B.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 Dienstleistungen 28 % der EU-Ausfuhren und mehr als die Hälfte ihrer ausländischen Direktinvestitionen in Drittländern ausgemacht haben;

C.

in der Erwägung, dass die EU als weltweit größter Exporteur von Dienstleistungen, auf den im Jahr 2011 25,65 % der gesamten Dienstleistungsexporte in der Welt entfielen, eine wichtige Rolle im Dienstleistungsverkehr spielt;

D.

in der Erwägung, dass alle Länder in der Lage sein sollten, öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu entwickeln, aufrecht zu erhalten und zu regulieren;

E.

in der Erwägung, dass 129 WTO-Mitglieder Verpflichtungen im Rahmen des GATS eingegangen sind, die Mehrzahl dieser Länder jedoch nicht in allen Wirtschaftszweigen;

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage mehr als je zuvor deutlich gemacht hat, welche zentrale Bedeutung öffentliche Dienstleistungen in der Europäischen Union haben; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege, Unterstützung von behinderten Menschen und sozialer Wohnungsbau für ein wichtiges Sicherheitsnetz für die Bürger sorgen und zum sozialen Zusammenhalt beitragen; in der Erwägung, dass öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung eine Schlüsselrolle innerhalb der Agenda für Wachstum und Beschäftigung zukommt;

G.

in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der sechsten WTO-Ministerkonferenz in Hongkong 2005 nur knapp 30 Länder Angebote für neue Dienstleistungen vorgelegt hatten und dass bei den multilateralen Verhandlungen zu Dienstleistungen seit Juli 2008 kaum Fortschritte erzielt wurden;

H.

in der Erwägung, dass infolge der Wirtschaftskrise 2008 und 2009 neue protektionistische Maßnahmen eingeführt wurden, um den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken;

I.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der RGF-Gruppe im Jahr 2012 Vorgespräche über Form und Struktur eines Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen geführt haben;

J.

in der Erwägung, dass es sich bei den 21 WTO-Mitgliedern (1), die mit der EU Verhandlungen führen, zum Großteil um OECD-Staaten handelt und 70 % des länderübergreifenden Handels mit Dienstleistungen weltweit (wobei der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU ausgenommen ist) und 58 % des EU-Handels mit kommerziellen Dienstleistungen auf diese Länder entfallen; in der Erwägung, dass an diesen Verhandlungen bisher kein BRICS-Land, kein Mitglied des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und kein Land Afrikas, der Karibik oder des pazifischen Raums teilnimmt;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat am 15. Februar 2013 den Entwurf von Verhandlungsrichtlinien übermittelt hat und am 18. März 2013 ein Mandat erhalten hat, sich an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen zu beteiligen;

1.

ist der Auffassung, dass das in der WTO verankerte multilaterale Handelssystem nach wie vor der wirksamste Rahmen ist, in dem ein offener und freier Welthandel erreicht werden kann; schließt sich aber auch der Auffassung an, dass infolge des Stillstands bei der achten WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2011 neue bilaterale und multilaterale Initiativen vonnöten waren, um den Handelsverhandlungen in Genf neue Impulse zu geben; betont jedoch, dass sämtliche neuen Initiativen weiterhin im Rahmen der WTO verankert sein müssen;

2.

bedauert, dass dem Handel mit Dienstleistungen seit Beginn der Doha-Runde nur begrenzte Aufmerksamkeit zuteil geworden ist; betont, dass Dienstleistungen im 21. Jahrhundert das Rückgrat von Wirtschaft und Handel bilden, da die Entstehung von globalen Wertschöpfungsketten von der Versorgung mit Dienstleistungen abhängig ist; betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von großer Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein unentbehrliches Sicherheitsnetz für die Bürgerinnen und Bürger aufzuspannen und den sozialen Zusammenhalt auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern;

3.

bedauert, dass die GATS-Zeitpläne der WTO-Mitglieder veraltet sind und nicht die tatsächlichen Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen in diesen Ländern widerspiegeln, insbesondere für diejenigen Länder, die von sich aus beträchtliche Liberalisierungen durchgeführt haben, und dass der Grad der Liberalisierung und der Disziplin bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen für die WTO-Mitglieder immer noch sehr unterschiedlich und unklar ist;

4.

begrüßt, dass Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen wurden und dass sich die EU von Beginn an an diesen Verhandlungen beteiligt, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Überzeugungen in Bezug auf Form und Struktur des Übereinkommens zu verteidigen; ist der Ansicht, dass die Beteiligung der EU die Kohärenz zwischen dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und dem multilateralen System fördern und dazu beitragen kann, eine angemessene parlamentarische Kontrolle des Verhandlungsprozesses sicherzustellen;

5.

bedauert, dass der Rat ein Mandat erteilt hat, ohne den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

6.

weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (vor und nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

7.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen zum Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen im Einklang mit den WTO-Richtlinien über Transparenz stattfinden und dass alle WTO-Mitglieder rechtzeitig und vollumfänglich darüber unterrichtet werden;

8.

vertritt die Auffassung, dass noch keine kritische Masse erreicht worden ist, durch die die Vorteile, die sich aus einem künftigen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen ergeben, auf alle WTO-Mitglieder ausgeweitet werden könnten, und dass folglich die Meistbegünstigungsklausel des GATS (2) für dieses Übereinkommen nicht zur Anwendung kommen sollte;

9.

stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die aufstrebenden Märkte (ausgenommen die Türkei), insbesondere die BRICS-Staaten, in denen das Wachstumspotenzial für Handel mit und Investitionen in Dienstleistungen, aber auch die Hindernisse insbesondere für ausländische Investitionen am größten sind, nicht zu den Verhandlungsparteien gehören; fordert daher China und die anderen aufstrebenden Volkswirtschaften auf, an den Verhandlungen mitzuwirken;

10.

ist der Ansicht, dass die ehrgeizige Zielsetzung dieses Abkommens nicht dadurch geschmälert werden darf, dass anderen Ländern wie den aufstrebenden Volkswirtschaften die Möglichkeit offengehalten wird, an diesen Verhandlungen teilzunehmen, da nur ein hohes Maß an Liberalisierung und Anpassung an die Regeln diese Länder dazu bewegen könnte, an den Verhandlungen mitzuwirken;

11.

empfiehlt, sich bei Form und Struktur eines künftigen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen am GATS zu orientieren, auch am Konzept einer Positivliste der eingegangenen Verpflichtungen und durch die Übernahme der wesentlichen Begriffsbestimmungen und Grundsätze des GATS und dessen grundlegender Regelungen zur Inländerbehandlung, zum Marktzugang und zur Disziplin, um die Möglichkeit der „Multilateralisierung“ des Übereinkommens offenzuhalten;

12.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein einleitendes Angebot zu formulieren, das der letzten GATS-Liste nahekommt, und bei der Aushandlung der Marktzugangsverpflichtungen die nachstehenden Ziele zu verfolgen:

Schaffung ausgewogenerer Wettbewerbsbedingungen, indem die Ungleichgewichte in den GATS-Verpflichtungen zwischen den Parteien, den Sektoren und den Erbringungsarten abgebaut werden;

Förderung einer ehrgeizigen Agenda für die offensiven Interessen der EU, insbesondere in den Bereichen Unternehmensdienstleistungen, IKT-Dienstleistungen, Finanz- und Rechtsdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr, See- und Luftverkehr, Umweltdienstleistungen sowie Fremdenverkehr und Bauwesen; Verteidigung der Interessen der EU in Drittlandmärkten und Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die teilnehmenden Länder die Finanzmärkte und Produkte zum Zweck der Aufsicht auf nationaler Ebene regulieren können; Forderung der Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die am Übereinkommen beteiligten Parteien ungeachtet abweichender Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen zum Zweck der Aufsicht treffen können;

Verteidigung der für die EU sensiblen Anliegen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (laut Begriffsbestimmung in den EU-Verträgen) in den Bereichen öffentliche Bildung, öffentliche Gesundheit, Wasserversorgung und Abfallbewirtschaftung und indem, wie es im Rahmen des GATS und bilateraler Freihandelsabkommen der Fall war, weiterhin keine Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen oder kulturelle Dienstleistungen eingegangen werden;

Vermeidung von Zusagen und Regelungen zu den Finanzdienstleistungen, die den jüngsten Maßnahmen zur Regulierung von Finanzmärkten und Finanzprodukten entgegenstehen würden;

Behutsamkeit bezüglich der in „Erbringungsart 4“ ausgetauschten Angebote unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EU ein offensives Interesse an hochqualifizierten Arbeitskräften hat und dass die EU im Rahmen des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen vor allem erneut bekräftigen sollte, dass bei der vorübergehenden Einreise von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Erbringungsart 4 dem einzelstaatlichen Sozial- und Arbeitsrecht und den Tarifvereinbarungen entsprochen werden muss und dass wie im Rahmen des GATS keine Partei daran gehindert wird, Maßnahmen zur Regulierung der Einreise natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet zu treffen, sofern durch solche Maßnahmen nicht die durch die Verpflichtungen der Parteien entstehenden Vorteile zunichte gemacht werden;

Wahrung von Neutralität in Bezug auf die öffentliche oder private Trägerschaft der Wirtschaftsteilnehmer, die von Verpflichtungen betroffen sind;

Sicherstellung, dass jegliche Liberalisierung von Datenströmen in Bezug auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der EU steht;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die EU bereits bilaterale Handelsabkommen mit einigen der Verhandlungspartner des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen — darunter mit Japan und demnächst mit den Vereinigten Staaten — aushandelt oder abgeschlossen hat, die deutlich formulierte Kapitel zu Dienstleistungen umfassen, in denen auf länderspezifische bilaterale Anliegen besser eingegangen wird; ist der Ansicht, dass es der EU in diesen Verhandlungen beim Thema Marktzugang primär um die anderen Partner (beispielsweise Australien, Neuseeland, Mexiko, Taiwan und Türkei) gehen muss;

14.

betont, dass es möglich sein sollte, die Verpflichtungen der Parteien auf dem derzeitigen Stand zu halten und eine weitere schrittweise Öffnung einzuleiten, indem das Prinzip des Stillstands und Abwartens in die Verhandlungszeitpläne eingebaut wird;

15.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen verbindliche Vorschriften über Transparenz, Wettbewerb, Lizenzbedingungen und sektorspezifische Regeln aufweisen sollte, unbeschadet des Rechtes der Länder, aus Gründen der öffentlichen Ordnung gebührend begründete Rechtsvorschriften zu erlassen (3);

16.

hält es für dringend geboten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich auch künftig erhalten und weiterentwickeln können, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen; begrüßt deshalb, dass der Rat kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen aus dem Verhandlungsmandat ausgeklammert hat;

17.

hebt hervor, dass diese Verhandlungen Gelegenheit bieten, die Vorschriften über öffentliche Aufträge (4) und Subventionen (5) im Dienstleistungsbereich — Themen, bei denen die GATS-Verhandlungen ins Stocken geraten sind — zu verbessern;

18.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine Zugangsklausel, Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren der „Multilateralisierung“, d. h. der Ausdehnung des Übereinkommens auf alle WTO-Mitglieder, und einen speziellen Streitbeilegungsmechanismus umfassen sollte, unbeschadet der Möglichkeit des Rückgriffs auf den allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus der WTO;

19.

stellt fest, dass das Verhandlungsmandat der EU von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen wurde, ohne dass eine Folgenabschätzung durchgeführt worden wäre; fordert nachdrücklich, dass die Kommission ihre Absicht umsetzt, eine Nachhaltigkeitsstudie ausarbeiten zu lassen, und dass sie dabei die relevanten Interessenträger in Bezug auf soziale, ökologische und andere Problembereiche konsultiert; fordert die Kommission auf, die Nachhaltigkeitsstudie zu veröffentlichen, so dass deren Ergebnisse bei den Verhandlungen berücksichtigt werden können;

20.

hält den für den Abschluss dieser Verhandlungen anberaumten Zeitraum von zwei Jahren für sehr ehrgeizig, betont, dass die Qualität als wichtiger angesehen werden sollte als die Zeit, und fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen transparent sind und den notwendigen Spielraum und die Zeit für in voller Sachkenntnis geführte Diskussionen im Parlament und der Öffentlichkeit erlauben;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.

(2)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 84.

(4)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 289.

(6)  COM(2010)0612.

(7)  COM(2012)0070.

(8)  TN/S/36.

(1)  Australien, Chile, China, Costa Rica, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Schweiz, Taiwan, Türkei und Vereinigte Staaten.

(2)  Artikel II des GATS.

(3)  Artikel XIV und XIV bis des GATS.

(4)  Artikel XIII des GATS.

(5)  Artikel XV des GATS.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/118


P7_TA(2013)0326

Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zum Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (2013/2547(RSP))

(2016/C 075/18)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das bilaterale Abkommen) (1) erzielt wurde,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des norwegischen Ministers für Handel und Industrie vom 9. März 2011 über die Binnenmarktakte an das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Mitglied der Kommission,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 38. Treffens des EWR-Rates vom 26. November 2012,

in Kenntnis der Anfrage an die Kommission mit dem Betreff „Erheblicher Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (O-000048/2013 — B7-0210/2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 19 des EWR-Abkommens verpflichten, „ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen“;

B.

in der Erwägung, dass durch das EWR-Abkommen für Norwegen die Grundlage für einen gleichberechtigten Zugang zum Binnenmarkt geschaffen wird und dass die Vertragsparteien des Abkommens es als beiderseitig nutzbringend erachten;

C.

in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der EU und Norwegen im Allgemeinen ausgezeichnet sind; in der Erwägung, dass aufkommende Differenzen zwischen den Partnern in Form eines Dialogs angegangen werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass durch das bilaterale Abkommen, das seit Januar 2012 in Kraft ist, die präferenzielle, gegenseitige und beiderseitig nutzbringende Rechtsgrundlage für Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, darunter Fleisch und Molkereierzeugnisse, erneuert worden ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU und das Königreich Norwegen im Zuge dieses Abkommens die gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Gewährung des zollfreien Marktzugangs, die Einrichtung von Zollkontingenten und die Senkung von Einfuhrzöllen für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet haben;

F.

in der Erwägung, dass in der EU ansässige Exporteure von bestimmten Käsesorten, Lamm- und Rindfleisch seit 1. Januar 2013 auf dem norwegischen Markt mit Wertzollsätzen von 277 %, 429 % bzw. 344 % konfrontiert sind; in der Erwägung, dass dieser Maßnahme die Erhebung eines neuen Einfuhrzolls von 72 % auf Hortensien (Hydrangea) vorausgegangen ist;

G.

in der Erwägung, dass diese Maßnahmen zwar nach der für Norwegen geltenden Liste der Welthandelsorganisation zulässig sind, aber dem Geist und dem Wortlaut des bilateralen Abkommens entgegenstehen, insbesondere dessen Artikel 10, in dem es heißt, dass die Parteien sicherstellen, „dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden“;

H.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftswachstums-, Beschäftigungs- und Inflationsindikatoren nicht darauf hindeuten, dass sich die globale Wirtschafts- und Finanzkrise negativ auf die norwegische Wirtschaft auswirkt;

1.

bedauert die jüngsten von der Regierung Norwegens auferlegten Maßnahmen, die es für protektionistisch und handelshemmend hält, und ist der Auffassung, dass sie eindeutig dem Geist und dem Wortlaut des bilateralen Abkommens entgegenstehen;

2.

betont, dass diese Maßnahmen von der Regierung Norwegens ohne vorherige Absprache mit den EU-Partnern eingebracht wurden, obgleich eine solche Absprache angesichts der starken bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Norwegen angemessen gewesen wäre;

3.

stellt die wirtschaftliche Logik hinter diesen Maßnahmen in Frage, die zu einem Handelsrückgang führen und folglich allen Parteien, insbesondere den norwegischen Verbrauchern und langfristig auch den norwegischen Landwirten, schaden könnten; fordert die Kommission zu einer Einschätzung auf, inwiefern sich die angehobenen Zölle negativ auf die Exporteure und Landwirte in der EU auswirken könnten;

4.

fordert die Regierung und das Parlament Norwegens nachdrücklich auf, die Maßnahmen zurückzunehmen;

5.

fordert die Regierung Norwegens und die Kommission auf, die von Island kürzlich eingeleiteten ambitionierten Schritte zur Liberalisierung seines Agrarhandels mit der Union zur Kenntnis zu nehmen; fordert die Regierung Norwegens eindringlich auf, diesem Beispiel zu folgen;

6.

fordert die norwegische Regierung auf, einer Überprüfung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zuzustimmen, um festzustellen, ob die Zölle auf die genannten Erzeugnisse als angemessen und gerechtfertigt gelten können;

7.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den Staatsorganen Norwegens fortzusetzen, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung für die Einfuhr/Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gelangen;

8.

fordert die Kommission auf, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu treffen gedenkt, falls Norwegen sich weigert, seine Entscheidung rückgängig zu machen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Arbeitsplätzen und der Produktion in der Landwirtschaft der Union, sofern sich derartige Maßnahmen als geboten erweisen sollten;

9.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Falle mangelnder Kooperationsbereitschaft weitere Schritte mit dem Ziel der Rücknahme der Maßnahmen vorzuschlagen;

10.

weist auf die ausdrückliche Verpflichtung Norwegens gegenüber dem Binnenmarkt hin, insbesondere im Zusammenhang mit unlängst ergriffenen Initiativen wie der Binnenmarktakte I und der Binnenmarktakte II; betont, dass die Regierung Norwegens selbst anerkannt hat, dass ein wirksamer Binnenmarkt die Grundlage für künftiges Wachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen ist und dass die aktuelle Krise nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um zu protektionistischen und handelsverzerrenden Maßnahmen zu greifen;

11.

bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass Norwegen ein wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts bleibt und nicht zu weiteren Maßnahmen greift, die der Integration des Binnenmarkts zuwiderlaufen und einseitig sind;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Regierung und dem Parlament Norwegens sowie den Organen des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 2.

(2)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 168.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/120


P7_TA(2013)0327

Vollendung des digitalen Binnenmarkts

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2013/2655(RSP))

(2016/C 075/19)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 9, 12, 14, 26, 114 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz über eine neue europäische Agenda der Verbraucherschutzpolitik (A7-0163/2013), der am 25. April 2013 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 mit dem Titel „E-commerce Action plan 2012–2015 — State of play 2013“ (Aktionsplan zum elektronischen Handel 2012–2015 — Stand der Dinge 2013) (SWD(2013)0153),

unter Hinweis auf Ausgabe 26 des Binnenmarktanzeigers der Kommission vom 18. Februar 2013,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „The Consumer Markets Scoreboard: Making markets work for consumers — Eighth edition Part 2 — November 2012“ (Das Verbraucherbarometer: Damit die Märkte den Verbrauchern dienen — 8. Ausgabe — Teil 2 — November 2012) (SWD(2012)0432),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. April 2013 an das Europäische Parlament und den Rat über die Wirkungsweise des Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren (COM(2013)0209),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger (2), zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum (3) und zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte — Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft — 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II“ (COM(2012)0573),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Juni 2012 für eine Verwaltungsvorschrift des Europäischen Parlaments und des Rats über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 über eine Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2012 mit dem Titel „Eine Strategie für die e-Vergabe“ (COM(2012)0179),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 25. Januar 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. November 2012 mit dem Titel „Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU“ (COM(2012)0698),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014–2020 (COM(2011)0707) und die begleitenden Dokumente (SEC(2011)1320 und SEC(2011)1321),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Dezember 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union (COM(2013)0048),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 über die Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (11),

unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Google (Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08, Urteil vom 23. März 2010) und BergSpechte (Rechtssache C-278/08, Urteil vom 25. März 2010), in denen der durchschnittliche Internet-Nutzer als „normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer“ bezeichnet wird,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Monti-Bericht vom 9. Mai 2010 über eine neue Strategie für den Binnenmarkt,

unter Hinweis auf den Analysebericht über Meinungen zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, veröffentlicht von der Kommission im März 2010 im Flash-Eurobarometer Nr. 282,

unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission (GD SANCO) von dem Unternehmen YouGovPsychonomics durchgeführte und am 20. Oktober 2009 veröffentlichte Studie „Bewertung von Testkäufen im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (COM(2009)0330),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (14),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das vollständige Potenzial des digitalen Binnenmarkts von grundlegender Bedeutung dafür ist, die EU zum Nutzen ihrer Bürger und ihrer Unternehmen in eine wettbewerbsfähigere und dynamische wissensbasierte Volkswirtschaft umzugestalten; in der Erwägung, dass die EU unverzüglich handeln muss, um ihren Wettbewerbsvorteil im Weltmaßstab nicht zu verlieren, insbesondere in Branchen mit starkem Wachstum wie z. B. dem Bereich der Erstellung von Internet-Plattformen und Softwareanwendungen;

B.

in der Erwägung, dass eine flächendeckende Netzanbindung auf der Grundlage eines ungehinderten und gleichberechtigten Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugangs zum Internet, der universelle und gleichberechtigte Zugang zu Internetdiensten für alle Bürger sowie die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sind; in der Erwägung, dass neue technische Entwicklungen wie z. B. mobile Geräte und Anwendungen und neue Generationen von Mobilfunknormen ihren Nutzen für Bürger und Unternehmen nur dann entfalten können, wenn zuverlässige und schnelle Infrastrukturnetze vorhanden sind;

C.

in der Erwägung, dass Anwendungen für große Datenmengen von wachsender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sind, wobei weltweite Umsätze im Umfang von 16 Mrd. EUR und die Schaffung von 4,4 Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen weltweit bis 2016 zu erwarten sind;

D.

in der Erwägung, dass das Cloud-Computing hinsichtlich Kostenersparnis, gemeinsamer Nutzung von Inhalten und Informationen, gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit, des Zugangs zu Informationen und Innovationen sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen über ein großes wirtschaftliches, soziales und kulturelles Potenzial verfügt; in der Erwägung, dass die Schaffung problemlos nutzbarer elektronischer Behördendienste, auf die mit unterschiedlichen Geräten zugegriffen werden kann, von besonderer Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft in der EU einen erheblichen Strukturwandel durchläuft, der Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Weltmaßstab und auf ihre Arbeitsmärkte hat; in der Erwägung, dass im Jahreswachstumsbericht 2013 entschiedene Maßnahmen für eine verstärkte Schaffung von Arbeitsplätzen gefordert werden; in der Erwägung, dass dynamische und integrative Arbeitsmärkte von grundlegender Bedeutung für den Wiederaufschwung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft sind;

F.

in der Erwägung, dass soziale Medien, nutzergenerierte Inhalte, die Remix-Kultur und die Zusammenarbeit der Nutzer in der Digitalwirtschaft eine wachsende Rolle spielen; in der Erwägung, dass die Verbraucher in steigendem Maße willens sind, für hochwertige professionelle digitale Inhalte zu zahlen, soweit sie erschwinglich sind, mittels verschiedener Geräte abgerufen werden können und grenzüberschreitend zugänglich sind;

G.

in der Erwägung, dass durch den Zugang zu Inhalten zu erschwinglichen Preisen mittels sicherer und zuverlässiger Zahlungssysteme das Vertrauen der Verbraucher beim Zugriff auf grenzüberschreitende Dienstleistungen wachsen sollte;

H.

in der Erwägung, dass 99 % aller Unternehmen in der EU kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, die 85 % aller Arbeitsplätze in der EU stellen; in der Erwägung, dass die KMU mithin die Triebkraft der Wirtschaft der EU darstellen und die Hauptverantwortung für die Schaffung von Wohlstand, Arbeitsplätzen und Wachstum sowie für Innovationen, Forschung und Entwicklung tragen;

I.

in der Erwägung, dass den Unionsbürgern eine wesentliche Rolle als Verbraucher bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 in Form eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt und dass deshalb die Rolle der Verbraucher als Teil der EU-Wirtschaftspolitik anerkannt werden sollte; in der Erwägung, dass das angemessene Gleichgewicht zwischen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und dem gleichzeitigen Schutz der Interessen der Verbraucher hergestellt werden muss;

J.

in der Erwägung, dass durch eine Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zunichte gemacht werden; in der Erwägung, dass das Selbstvertrauen der Verbraucher, ihr Vertrauen in die Märkte und die Kenntnis ihrer Rechte gestärkt werden müssen, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftigen Verbrauchern; in der Erwägung, dass den Verbrauchern in der EU ein besserer Schutz gegenüber Erzeugnissen und Dienstleistungen geboten werden muss, die ihre Gesundheit und ihre Sicherheit gefährden können;

K.

in der Erwägung, dass die von der Kommission durchgeführte EU-weite Untersuchung von Websites, auf denen digitale Inhalte wie Spiele, Videos oder Musik als Downloads verkauft werden, ergeben hat, dass bei mehr als 75 % dieser Websites die Verbraucherschutzbestimmungen offenbar nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass in der Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU) erstmals konkrete Vorschriften für digitale Inhalte festgelegt werden; in der Erwägung, dass die Kommission darin bestärkt werden sollte, diese Bestimmungen bei der Überprüfung des bestehenden EU-Verbraucherrechts oder bei Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften in diesem Bereich auch künftig einzubeziehen;

L.

in der Erwägung, dass 15 % der Bevölkerung der EU im arbeitsfähigen Alter (80 Millionen Menschen) unter funktionellen Einschränkungen oder Behinderungen leiden; in der Erwägung, dass die Zahl von Websites, auf denen elektronische Behördendienste angeboten werden, und die Zahl von Websites des öffentlichen Sektors rasant wächst; in der Erwägung, dass das Volumen des EU-Marktes für Produkte und Dienstleistungen zur Realisierung eines barrierefreien Webzugangs auf 2 Mrd. EUR geschätzt wird; in der Erwägung, dass dieser Markt nach wie vor in hohem Maße fragmentiert und unterentwickelt ist, zum Nachteil nicht nur potentieller Verbraucher, sondern auch der Wirtschaft insgesamt;

M.

in der Erwägung, dass die Verbraucher keine homogene Gruppe darstellen, da unter ihnen hinsichtlich ihrer Kenntnisse im digitalen Bereich, ihrer Sensibilisierung für Verbraucherrechte, ihres Selbstbewusstseins und ihrer Bereitschaft, ihre Rechte einzufordern, große Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass auch Diskriminierungsfreiheit und Zugänglichkeit berücksichtigt werden müssen, um die digitale Kluft zu überwinden;

Das volle Potenzial des digitalen Binnenmarktes nutzbar machen

1.

hebt hervor, dass die Entfaltung des Binnenmarkts mithilfe der Dienstleistungsrichtlinie und ein digitaler Binnenmarkt der Volkswirtschaft der EU 800 Mrd. EUR (15) zuführen könnten, was nahezu 4 200 EUR pro Haushalt entspräche (16); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich für die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes als politische Querschnittspriorität einzusetzen und einen ganzheitlichen Ansatz und eine ehrgeizige Strategie vorzulegen, die sich sowohl auf legislative als auch auf politische Initiativen erstrecken, damit neuen und zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen wird und der digitale Binnenmarkt zu einer spürbaren Realität wird; betont, dass es dazu politischer Führung, Entschlossenheit, klar herausgestellter Prioritäten und öffentlicher Finanzierung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene bedarf; hebt insbesondere hervor, dass alle EU-Organe ihre tragende Rolle unter Beweis stellen und die Mitgliedstaaten klar die politische Verantwortung übernehmen müssen, um die Richtlinien und Verordnungen über den Binnenmarkt vollständig und wirksam um- und durchzusetzen;

2.

fordert die Kommission auf, dringend gegen bestehende Zugangshindernisse zum digitalen Binnenmarkt vorzugehen, auch durch die Vereinfachung des Rechtsrahmens für die Mehrwertsteuer, die Sicherstellung des Zugangs zu gesamteuropäischen elektronischen Zahlungssystemen, zur elektronischen Rechnungsstellung und zu Versanddiensten sowie durch eine Überprüfung der Rechte des geistigen Eigentums, um den Zugang zu legalen digitalen Inhalten in der gesamten EU voranzubringen; betont, dass gleiche Regeln sowohl für den physischen als auch für den digitalen freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen geschaffen werden müssen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lenkung des digitalen Binnenmarktes zu stärken, indem die Netzneutralität und die effiziente und intelligente Nutzung der IKT sichergestellt werden, um die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen zu verringern; fordert die Kommission auf, bestehende Steuerungsinstrumente zu stärken und einen kohärenten Ansatz zur Förderung ihrer Nutzung vorzulegen, einschließlich des Binnenmarktinformationssystems, SOLVIT, Your Europe und der im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner;

4.

hebt die Bedeutung der europäischen Cloud-Computing-Strategie hervor, da sie ein großes Potenzial für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bietet; betont, dass Cloud Computing dank äußerst niedriger Einstiegskosten und geringer Infrastrukturanforderungen eine Chance für die IT-Branche in der EU und insbesondere für KMU darstellt, in Bereichen wie Auslagerungen, neue digitale Dienstleistungen und Datenzentren eine führende Rolle einzunehmen;

5.

weist darauf hin, dass die Verarbeitung großer Datenmengen und Wissen in der Zukunft die Triebkraft der Wirtschaft der EU darstellen werden; begrüßt das vorgeschlagene Datenschutzpaket als Möglichkeit, Vertrauen und Transparenz auszubauen; betont, dass die Aufgaben, die sich aus der Globalisierung und der Nutzung neuer Technologien ergeben, Berücksichtigung finden müssen, und dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Bürgerrechte durch eine modernisierte EU-Datenschutzregelung gestärkt werden, wodurch die EU zum Vorreiter und Vorbild im Bereich des Datenschutzes wird, der Binnenmarkt gestärkt wird und gleiche Bedingungen für alle in der EU tätigen Unternehmen geschaffen werden;

6.

betont, dass neue, hochwertige elektronische Behördendienste angeregt werden müssen, indem innovative technische Lösungen wie das elektronische Vergabeverfahren eingeführt werden und dadurch die unkomplizierte Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen ermöglicht wird; hebt die Bedeutung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen hervor, da er zur Entwicklung des digitalen Binnenmarktes beiträgt, indem angemessene Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung grenzüberschreitender Grundlagen und ein hohes Sicherheitsniveau in diesem Bereich geschaffen werden, beispielsweise durch die elektronische Identifizierung, elektronische Dokumente, elektronische Unterschriften und elektronische Zustelldienste, sowie für interoperable elektronische Behördendienste in der gesamten Union;

7.

ist der Ansicht, dass im Bereich der Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und der Förderung elektronischer Behördendienste zusätzliche Bemühungen notwendig sind;

8.

betont, dass es wichtig ist, Innovationen zu fördern und in Kenntnisse im digitalen Bereich zu investieren; hebt die wichtige Rolle der KMU bei der Überwindung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit hervor; fordert einen erleichterten Zugang zu Finanzmitteln durch Förderprogramme wie Horizont 2020 und COSME und die Entwicklung neuer Investitionsinstrumente und -garantien; weist insbesondere darauf hin, dass die EU ihre weltweite Führungsrolle in den Bereichen Mobilfunktechnik und intelligente Geräte zurückgewinnen muss;

9.

hebt hervor, dass Investitionen in Fest- und Mobilfunknetze gefördert werden müssen, um die EU im Bereich der technischen Entwicklungen in eine weltweite Spitzenposition zu bringen, durch die ihre Bürger und Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Möglichkeiten der digitalen Revolution in vollem Umfang zu nutzen;

10.

bedauert zutiefst, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die im Programm für die Funkfrequenzpolitik festgesetzte Frist bis 1. Januar 2013 für die Zuweisung von Funkfrequenzen, die durch die „digitale Dividende“ im 800-MHz-Band frei werden, für digitale Breitbanddienste nicht eingehalten haben; betont, dass die Bereitstellung von 4G-Netzen in der EU durch diese Verzögerung behindert wurde; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, damit das 800-MHz-Band für mobile Breitbanddienste verfügbar wird, und fordert die Kommission auf, ihren vollen Einfluss geltend zu machen, um eine zügige Umsetzung zu erwirken;

11.

begrüßt die Absicht der Kommission, ein neues Telekommunikationspaket vorzulegen, um gegen die Fragmentierung im Telekommunikationsmarkt vorzugehen und Roaming-Tarife in naher Zukunft abzuschaffen; betont, dass hinsichtlich der Roaming-Gebühren ein vorausschauender Ansatz vonnöten ist, um einen wirklichen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, der sich auch auf die Nutzung mobiler Geräte erstreckt;

Investitionen in Humankapital — den Mangel an Kenntnissen überwinden

12.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Beschäftigungsquote in der EU sinkt; fordert eine erneute Konzentration auf Strategien zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen mit hohem Wachstumspotenzial wie der ökologischen Wirtschaft, den Gesundheitsdienstleistungen und den IKT-Sektor; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines digitalen Binnenmarktes dazu beitragen kann, Diskrepanzen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen im Hinblick auf Beschäftigung, soziale Inklusion und Bekämpfung der Armut zu überwinden;

13.

betont, dass der digitale Binnenmarkt die Menschen dabei unterstützen sollte, jederzeit und auch im Alter ein aktives Leben zu führen und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen berufstätig zu sein, bei gleichzeitiger Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben; hebt hervor, dass mit IKT-Instrumenten auch ein nachhaltiges, erfolgreiches Gesundheitswesen gewahrt werden kann;

14.

stellt fest, dass sich der europäische Arbeitsmarkt in einem radikalen Wandel befindet und die Arbeitsplätze der Zukunft neue Qualifikationen erfordern werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Investitionen in das Humankapital und die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu tätigen, unter anderem durch die sinnvolle Verwendung von EU-Mitteln, z. B. aus dem Europäischen Sozialfonds; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kenntnissen im digitalen Bereich und den IKT-Kenntnissen im Rahmen der Leitinitiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ Priorität einzuräumen;

15.

betont, dass die Medienkenntnisse und die Kenntnisse im digitalen Bereich insbesondere bei Kindern und Jugendlichen verbessert werden müssen, um zu einem wirklichen digitalen Binnenmarkt zu gelangen und das Wachstumspotenzial dieses dynamischen Sektors nutzen zu können; weist insbesondere darauf hin, dass gegen den zu erwartenden Mangel an IKT-Fachleuten vorgegangen werden muss; begrüßt die „Große Koalition für Arbeitsplätze im digitalen Bereich“ und hebt hervor, dass die IKT-Ausbildung an die Anforderungen des Wirtschaftslebens angepasst werden muss;

16.

betont, dass das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) stärker genutzt werden muss; unterstützt die Nutzung von EURES durch die Mitgliedstaaten, sowohl zur Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden hinsichtlich ihres Rechts auf Freizügigkeit als auch als Beschäftigungsinstrument mit besonderem Schwerpunkt auf der Vermittlung von Arbeitsplätzen und den Bedürfnissen der Arbeitgeber, um wirksam zum Wiederaufschwung und zum langfristigen Wachstum beizutragen;

Vertrauen, Sicherheit und Selbstvertrauen der Verbraucher

17.

begrüßt die Annahme des EU-Kodex der Online-Rechte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Kodex bekanntzumachen, damit er die gewünschte Wirkung erzielt;

18.

betont, dass die immer schnellere Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, da ihnen dadurch eine größere Auswahl geboten wird, insbesondere den Bürgern, die in schwer zugänglichen, entlegenen Gebieten leben, und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiten Angebot an Waren und Dienstleistungen hätten;

19.

hebt hervor, dass die Verbraucher unabhängig von ihrem Wohnort oder ihrer Staatsangehörigkeit uneingeschränkten Zugang zum digitalen Binnenmarkt haben müssen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Ungleichbehandlung von Verbrauchern innerhalb des Binnenmarktes entgegenzuwirken, die durch Restriktionen für den grenzüberschreitenden Versand entstehen, die im Versandhandel tätige Unternehmen gegenwärtig anwenden;

20.

hebt hervor, dass das Vertrauen der Verbraucher Voraussetzung für den elektronischen Handel ist, sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene; betont, dass die Qualität, die Sicherheit, die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheit der Produkte gewahrt werden müssen, um kriminellen oder unlauteren Praktiken einen Riegel vorzuschieben, und dass die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden müssen;

21.

hebt die Rolle des digitalen Binnenmarktes hervor, wenn es gilt, einen sicheren und gut funktionierenden Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu schaffen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der Vorschläge für die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung wirksame und koordinierte Risikomanagementsysteme vorangebracht werden müssen;

22.

betont, dass die Bestimmungen der Richtlinie zur Online-Streitbeilegung rasch umgesetzt werden müssen, damit die Verbraucher einen problemlosen Zugang zu einer wirksamen Plattform für die Problemlösung im Onlinebereich erhalten; fordert die Kommission auf, für eine ausreichende Finanzierung der Online-Plattform für Streitbeilegungsverfahren zu sorgen;

23.

betont, dass Vertrauenssiegel für das effiziente Funktionieren des digitalen Binnenmarktes wichtig sind, sowohl aus der Sicht der Unternehmen als auch der Verbraucher; fordert die Einführung einer europäischen Dienstleistungsnorm für Vertrauenssiegel auf der Grundlage hoher Qualitätsstandards, um die Konsolidierung des EU-Markts in dieser Hinsicht zu unterstützen;

24.

fordert die Kommission auf, EU-Leitlinien für Mindeststandards für Vergleichswebsites zu verabschieden, die sich auf die Grundprinzipien Transparenz, Unparteilichkeit, hochwertige Informationen, wirksamer Rechtsschutz, Vollständigkeit und Nutzerfreundlichkeit stützen; schlägt vor, diese Leitlinien durch ein EU-weites Akkreditierungssystem sowie wirksame Überwachung- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergänzen;

25.

geht davon aus, dass die Kommission bei der Überprüfung der Richtlinie über Pauschalreisen die Auswirkungen des elektronischen Handels und der digitalen Märkte auf das Verbraucherverhalten in der Fremdenverkehrsbranche der EU umfassend prüft und ihre Bemühungen um die Verbesserung der Qualität, des Inhalts und der Zuverlässigkeit der Informationen für die Touristen intensiviert;

26.

betont, dass die Reisenden in der Lage sein müssen, bei computergestützten Buchungssystemen klar zwischen im Reisepreis enthaltenen nicht-optionalen Betriebskosten und zubuchbaren fakultativen Posten zu unterscheiden, da so für eine höhere Preistransparenz für Verbraucher gesorgt wird, die ihre Fahr- bzw. Flugscheine im Internet kaufen;

27.

fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinsichtlich der modernisierten Vorschriften über die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, auch im Internet, und insbesondere des potenziellen Missbrauchs von Marktmacht in Bereichen wie der verhaltensbezogenen Werbung, der personalisierten Preisgestaltung und den Internet-Suchdiensten aufmerksam zu überwachen und mittels all ihrer Befugnisse zu garantieren; begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung: Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung“ (COM(2012)0702);

28.

fordert die Kommission auf, gegen missbräuchliche Klauseln in Beförderungsverträgen im Luftverkehr vorzugehen, Websites gründlicher zu überwachen und die mit der Durchsetzung betrauten nationalen Behörden über Fälle mangelhafter Anwendung der geltenden Vorschriften zu informieren;

29.

fordert die Kommission auf, standardisierte elektronische Formulare für die Übermittlung von Beschwerden von Reisenden aller Verkehrsträger zu entwickeln und sich für Leitlinien für die umgehende Bearbeitung dieser Beschwerden im Rahmen vereinfachter Verfahren einzusetzen;

30.

betont, dass auf vertrauenswürdige Cloud-Dienste hingearbeitet werden muss; fordert die Einführung klarer und transparenter Musterverträge, in denen Fragen wie die Datensicherung nach Vertragsende, die Offenlegung von Daten und die Datenintegrität, der Speicherort der Daten und ihre Übertragung, das Eigentum an den Daten und die direkte bzw. indirekte Haftung geregelt werden;

31.

weist auf die Vielzahl rechtlicher Fragen und Probleme hin, die die Nutzung des Cloud-Computing aufwirft, wie z. B. Schwierigkeiten bei der Festlegung des anwendbaren Rechts, Fragen der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Haftungsfragen, Datenschutzgarantien (einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre), die Übertragbarkeit der Daten und die Durchsetzung des Urheberrechts und anderer Rechte des geistigen Eigentums; sieht es als grundlegend an, dass die Konsequenzen des Cloud-Computing in allen einschlägigen Rechtsgebieten klar und voraussehbar sind;

32.

erachtet es als äußerst wichtig, die Verbraucherrechte bei Online-Transaktionen durchzusetzen; weist darauf hin, dass sich von der Kommission koordinierte und zeitgleich von den entsprechenden nationalen Behörden durchgeführte EU-Kontrollmaßnahmen als nützliches Instrument für die Überwachung der Anwendung der geltenden Binnenmarkt-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Aktionen erwiesen haben, und legt der Kommission nahe, eine Ausweitung dieser EU-Kontrollmaßnahmen anzubieten und auch die Koordinierung derartiger Maßnahmen in anderen Gebieten außerhalb des Internets zu erwägen; fordert die Kommission auf, das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation Network) zu stärken;

33.

weist darauf hin, dass zugängliche, erschwingliche und hochwertige Versanddienste ein grundlegendes Element beim Kauf von Waren im Internet sind und am besten durch freien und fairen Wettbewerb gefördert werden können; weist jedoch auch darauf hin, dass viele Verbraucher zögern, Käufe im Internet zu tätigen, was aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich der endgültigen Lieferung, der Kosten und der Zuverlässigkeit insbesondere für grenzüberschreitende Käufe gilt; begrüßt deshalb die öffentliche Anhörung der Kommission, auf der mögliche Mängel ermittelt und angemessene Gegenmaßnahmen erörtert wurden — mit dem Ziel, dass Unternehmen und Verbraucher künftig den größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können;

34.

fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag für die Richtlinie über Zahlungsdienste und einen Legislativvorschlag zu multilateralen Interbankenentgelten vorzulegen, um auf eine Standardisierung und Interoperabilität bei Zahlungen über Karte, Internet und Mobiltelefon in der EU hinzuarbeiten und das Problem intransparenter und übermäßiger Zahlungsgebühren anzugehen;

35.

betont, dass Netz- und Informationssicherheit auf hohem Niveau von grundlegender Bedeutung sind, damit der Binnenmarkt funktioniert und das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gesichert wird; weist auf die ungleichmäßige Entwicklung der Cyber-Kenntnisse und der Fähigkeit, auf Bedrohungen und Angriffe zu reagieren, sowie auf das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes im Bereich der Cyber-Sicherheit innerhalb der Union hin; fordert angesichts des weltweiten Charakters des Internets und den ausgeprägten Querverbindungen zwischen den Netzen und Informationssystemen in der gesamten Union konzertierte Bemühungen und eine engere Zusammenarbeit;

36.

betont, dass die Zugänglichkeit von Websites öffentlicher Stellen ein wichtiger Bestandteil der Digitalen Agenda ist, der Diskriminierungsfreiheit dient und Geschäftsmöglichkeiten schafft; fordert die Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen zu diesem Thema ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und abschließend eine außerordentliche Rechtsetzungsinitiative in Form eines europäischen Rechtsaktes über die Barrierefreiheit zu ergreifen, der nicht nur für den öffentlichen Sektor gültig wäre;

Ein günstiges Umfeld für die Unternehmen schaffen

37.

betont, dass ein günstiges Gesamtumfeld für Unternehmen im digitalen Sektor geschaffen werden muss; weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer vereinfacht und Doppelbesteuerung verhindert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zentralen Anlaufstellen für Telekommunikation, Fernsehen und elektronische Dienstleistungen bis 2015 zügig einzurichten; fordert die Kommission auf, den Aufgabenbereich der zentralen Anlaufstellen schnellstmöglich auf andere Waren und Dienstleistungen auszuweiten;

38.

fordert die Kommission auf, die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie über die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz beruhende Diskriminierung von Verbrauchern in der EU klarzustellen und insbesondere die Arten von Geschäftspraktiken festzulegen, die als ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne der Richtlinie betrachtet werden; betont, dass die zu Grunde liegenden Hindernisse — einschließlich der fortgesetzten rechtlichen Fragmentierung und der daraus entstehenden Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften über Verbraucherrechte — die Unternehmen daran hindern, auf dem digitalen Binnenmarkt zu expandieren;

39.

ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene gemeinsame europäische Kaufrecht eine innovative Initiative von grundlegender Bedeutung für die Verbraucher und Unternehmen auf dem Binnenmarkt ist; ist der Auffassung, dass ein einheitliches fakultatives EU-weit gültiges Regelwerk für den rasch wachsenden Internet-Sektor von besonders großem Nutzen wäre; ist der Ansicht, dass der Vorschlag auch über interessantes Potenzial im Hinblick auf Cloud-Computing und digitale Inhalte verfügt;

40.

fordert die Kommission auf, die Arbeiten zur Anpassung des Rahmens des Vertragsrechts an die neuen Aufgaben fortzusetzen, die sich aus dem digitalen Binnenmarkt ergeben; ist insbesondere der Ansicht, dass die begleitende Arbeit an EU-weiten Standardvertragsklauseln, die für Unternehmen und Verbraucher fertig zur Verfügung stehen, in diesem Bereich von grundlegender Bedeutung ist;

41.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung des Wettbewerbs im digitalen Binnenmarkt gründlich zu überwachen und gegen jeden Missbrauch einer dominierenden Marktstellung umgehend vorzugehen; hebt insbesondere hervor, dass es notwendig ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Leitlinien für Vereinbarungen über den Selektivvertrieb zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Leitlinien auch digitalen Umfeld weiterhin zweckmäßig sind;

42.

fordert die Kommission auf, den Zugang zu Risikokapital und zu IKT-Clustern zu fördern, um innovative vorkommerzielle Projekte und Frühphaseninnovationen auf den IKT-Märkten zu unterstützen; hebt das Potenzial öffentlich-privater Partnerschaften und der anstehenden neuen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Schaffung von Innovationspartnerschaften hervor; unterstützt die rasche Annahme von Online-Instrumenten für die Vergabe öffentlicher Aufträge als Mittel, um Nutzen aus den anstehenden Reformen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ziehen;

43.

betont die Bedeutung der Netzneutralität und des ungehinderten Marktzugangs von EU-KMU im IKT-Sektor; fordert die Agentur auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Lage zu verbessern; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Mobilfunk-Roaminggebühren innerhalb der EU weiter zu senken;

Attraktive legale Angebote digitaler Inhalte

44.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Bereich Rechte des geistigen Eigentums fortzusetzen, um einen modernen Rahmen für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erstellung legaler Inhalte zu fördern, die auf dem gesamten digitalen Binnenmarkt zugänglich sind; betont, dass ein überarbeitetes System der Rechte des geistigen Eigentums auf der Förderung von Innovationen, neuen Dienstleistungsmodellen und gemeinschaftlichen, von den Nutzern erzeugten Inhalten beruhen sollte, um die Entwicklung eines durch Wettbewerb charakterisierten IKT-Markts in der EU zu fördern und dabei sicherzustellen, dass die Rechteinhaber geschützt werden und angemessene Vergütungen erhalten;

45.

weist darauf hin, dass die Union bei der Verringerung der Tragweite der Territorialbindung des Urheberrechts bereits gewisse Erfolge erzielt hat, insbesondere durch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur kollektiven Rechteverwertung und zur gebietsübergreifenden Lizenzierung im Online-Musiksektor, der gegenwärtig vom Gesetzgeber geprüft wird; ist der Ansicht, dass mehr Transparenz, ein verantwortungsvolleres Handeln und eine verstärkte Rechenschaftspflicht der Gesellschaften für die kollektive Rechteverwertung notwendig sind; ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Richtlinie zu einer Förderung der gebietsübergreifenden Lizenzierung von Rechten und einer Erleichterung der Lizenzierung von Rechten für die Online-Nutzung führen würde;

46.

betont, dass alle einschlägigen Gruppen der Gesellschaft in den gegenwärtigen Dialog der Kommission zu dem Thema „Lizenzen für Europa“ und in die Überprüfung des Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Zivilgesellschaft und die Verbraucherschutzorganisationen angemessen repräsentiert sind; fordert die Kommission auf, im Jahre 2014 eine ehrgeizige strategische Reaktion vorzuschlagen, die sowohl praktische Lösungen für den Markt als auch politische und, falls nötig, legislative Maßnahmen umfasst; ersucht die Kommission, das Parlament über das Ergebnis dieses Prozesses zu informieren;

47.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um den grenzüberschreitenden Verkehr und die Übertragbarkeit audiovisueller Inhalte auszuweiten, einschließlich Plattformen für den Abruf von Videos; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Branche für audiovisuelle Dienste in der EU gefördert wird, damit die gegenwärtigen Hindernisse für den Ausbau des digitalen Binnenmarkts in diesem Bereich überwunden werden können; ist der Ansicht, dass derartige Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Verbrauchernachfrage nach Filmen aus dem europäischen Ausland zu vergrößern, den grenzüberschreitenden Vertrieb zu erleichtern, unter anderem durch Unterstützung für die Untertitelung und Synchronisierung audiovisueller Werke, und die damit einhergehenden Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Rechteverwertung zu senken;

48.

betrachtet es als notwendig, den Zugang zu Diensten, die kulturelle und kreative Inhalte anbieten, insbesondere audiovisuelle Werke, sowie zu neuen Plattformen für die grenzüberschreitende Bereitstellung von Inhalten in der gesamten Union auszubauen, insbesondere für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen, um ihre Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben der Union zu fördern;

49.

hebt hervor, dass EU-Dienste und -Plattformen wie auch Dienste und Plattformen anderer Betreiber wichtig sind, um die Digitalisierung des kulturellen Erbes und kultureller Inhalte der Union sowie des Online-Zugangs zu ihnen zu fördern;

50.

begrüßt das Wachstum des Marktes für elektronische Bücher in Europa und ist der Ansicht, dass dadurch für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen bedeutende Nutzeffekte entstehen können; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Verbraucher nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie elektronische Bücher über grenz-, plattform- und geräteübergreifend erwerben wollen; hebt hervor, dass die Interoperabilität zwischen verschiedenen Geräten und Systemen für elektronische Bücher sichergestellt werden muss;

51.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Angleichung der Mehrwertsteuersätze vorzulegen, die für Waren und Dienstleistungen mit ähnlichem Charakter gelten; fordert eine EU-weite dynamische Definition des Begriffs „elektronisches Buch“, um für Rechtssicherheit zu sorgen, zumal 2015 der Übergang zu dem Grundsatz „Land des Wohnsitzes des Verbrauchers“ erfolgt;

52.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Mehrwertsteuersätze ausgewogen auf kreative, kulturelle, wissenschaftliche und Bildungsinhalte angewendet werden, ungeachtet dessen, wie die Nutzer sie abrufen; ist der Ansicht, dass reduzierte Mehrwertsteuersätze für Inhalte, die in physischer Form verbreitet werden, auch für deren digitale Entsprechungen gelten sollten, um so die Attraktivität der digitalen Plattformen zu vergrößern und innovative inhaltsbezogene Dienste und neue Möglichkeiten für die Nutzer, online auf Inhalte zuzugreifen, anzuregen;

53.

begrüßt die Absicht der Kommission, einen konkreten Vorschlag zur Klarstellung und eindeutigen Auslegung der Funktionsweise der Melde- und Abhilfeverfahren sowie zur Bereitstellung diesbezüglicher Beratung vorzulegen;

Auf dem Weg zu intelligenten und interoperablen Mobilitätsdiensten in der EU

54.

fordert die weitere Einführung intelligenter Mobilitätssysteme, die im Rahmen EU-finanzierter Forschungsarbeiten entwickelt werden, wie das künftige Flugverkehrsmanagementsystem (SESAR), das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und Eisenbahnverkehrsinformationssysteme, Systeme für die Überwachung des Schiffsverkehrs (SafeSeaNet), Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS), intelligente Verkehrssysteme (IVS) und interoperable, miteinander vernetzte Lösungen für die nächste Generation multimodaler Verkehrsmanagementsysteme;

55.

betont, dass informationstechnische Instrumente innerhalb des TEN-V-Netzes umfassend eingesetzt werden sollten, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die Nachverfolgbarkeit von Frachtsendungen zu ermöglichen und Fahrpläne und Verkehrsflüsse zu optimieren;

Die internationale Dimension des digitalen Binnenmarkts

56.

ist der Auffassung, dass eine verstärkte weltweite Zusammenarbeit geboten ist, um die Rechte des geistigen Eigentums in Zukunft zu erhalten und stets zeitgemäß zu gestalten, was eine Voraussetzung für die Sicherung von Innovation, Arbeitsplätzen und freiem Welthandel ist;

57.

begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission, betont jedoch, dass der Regulierungsrahmen für die Durchsetzung des Urheberrechts im digitalen Umfeld, der an die gegenwärtigen Anforderungen anzupassen ist, fertiggestellt werden muss, damit Übereinkünfte mit den Handelspartnern der EU auf der Grundlage der modernen EU-Rechtsvorschriften erzielt werden können;

58.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der elektronische Handel außerhalb traditioneller und standardisierter rechtlicher Rahmenbedingungen für den Handel entwickelt hat; betont, dass eine verstärkte internationale Zusammenarbeit in der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erforderlich ist, um die Entwicklung des globalen digitalen Marktes zu schützen und zu gewährleisten; fordert eine Änderung und Aktualisierung des derzeitigen Übereinkommens über die Informationstechnologie (ITA) in der Welthandelsorganisation und verlangt, dass die EU die Möglichkeit eines internationalen Übereinkommens über die Digitalwirtschaft (IDEA) prüft;

59.

ist der Auffassung, dass beschränkter Zugang für EU-Unternehmen zu digitalen Märkten und Online-Verbrauchern, unter anderem durch massive staatliche Zensur oder beschränkten Marktzugang für europäische Anbieter von Online-Diensten, ein Handelshemmnis darstellt; fordert die Kommission und den Rat auf, einen Sicherungsmechanismus in alle künftigen Handelsabkommen einzubauen, besonders in jene mit Bestimmungen in Bezug auf Online-Dienste und Internetgemeinschaften von Nutzern, die Informationen untereinander austauschen, damit IKT-Unternehmen aus der EU nicht durch Dritte gezwungen werden können, den Zugang zu Webseiten einzuschränken, von Nutzern geschaffene Inhalte zu entfernen oder personenbezogene Informationen wie etwa personenbezogene IP-Adressen auf eine Weise zu liefern, die den Grundrechten und -freiheiten zuwiderlaufen; fordert den Rat und die Kommission außerdem auf, eine Strategie zur Bekämpfung von Maßnahmen durch Drittländer auszuarbeiten, die auf die Beschränkung des Zugangs für EU-Unternehmen zu globalen Online-Märkten abzielen;

o

o o

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.

(2)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 59.

(3)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 70.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 51.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.

(6)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 25.

(7)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(8)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(9)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 58.

(10)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(11)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1.

(12)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(13)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.

(14)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(15)  Britisches Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung, Economics Paper No 11: „The economic consequences for the UK and the EU of completing the Single Market“, Februar 2011.

(16)  Britisches Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung, Economics Paper No 11: „The economic consequences for the UK and the EU of completing the Single Market“, Februar 2011, und Eurostat-Daten zum BIP der EU für 2010 und zur Zahl der Haushalte in der EU.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/130


P7_TA(2013)0328

Auswirkungen der Krise auf den Zugang schutzbedürftiger Gruppen zu Pflegedienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (2013/2044(INI))

(2016/C 075/20)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9, 151, 153 und 168,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 1, 21, 23, 24, 25, 34 und 35,

unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung) und 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (COM(2011)0607),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (COM(2009)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Aktivität und Gesundheit im Alter‘ voranbringen“ (COM(2012)0083),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012 („Employment and social developments in Europe 2012“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2013 (15),

unter Hinweis auf seine Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (16) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (17),

unter Hinweis auf die im Jahr 2011 veröffentlichten Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über „Migranten in einer irregulären Situation: Zugang zu medizinischer Versorgung in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (18) und „Die Grundrechte von Migranten in einer irregulären Situation in der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf den dritten Bericht des Ausschusses für Sozialschutz (März 2012) mit dem Titel „Über die sozialen Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der laufenden Fiskalkonsolidierung“,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Ärzte der Welt mit dem Titel „Access to health care for vulnerable groups in the European Union in 2012“ (Zugang zu medizinischer Versorgung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union im Jahr 2012),

unter Hinweis auf die dritte Europäische Erhebung von Eurofound zur Lebensqualität mit dem Titel „Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise“ (19),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Household debt advisory services in the European Union“ (Schuldnerberatungsangebote für Privathaushalte in der Europäischen Union) (20),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Living conditions of the Roma: Substandard housing and health“ (Lebensbedingungen der Roma: unzulängliche Wohnbedingungen und schlechte Gesundheit) (21),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Active inclusion of young people with disabilities or health problems“ (Aktive Integration von jungen Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen) (22),

unter Hinweis auf den Bericht der OECD mit dem Titel „Gesundheit auf einen Blick — Europa 2012“,

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der IAO mit dem Titel „Social security for all — Addressing inequities in access to health care for vulnerable groups in countries of Europe and Central Asia“ (Soziale Sicherheit für alle — Bekämpfung von Ungleichheiten im Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in europäischen und zentralasiatischen Ländern),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0221/2013),

A.

in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Rechte durch ihre Verfassungen und die öffentlichen Gesundheitssysteme gestärkt und gewährleistet werden; in der Erwägung, dass in der gesamten EU beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und in Bezug auf den Gesundheitszustand geschlechterspezifische Ungleichheiten herrschen;

B.

in der Erwägung, dass die Grundwerte der EU auch in einer Krisensituation geachtet werden sollten und dass der Zugang zu Leistungen der Fürsorge, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen als Grundrecht für alle in der EU anzusehen ist; in der Erwägung, dass im Gegensatz dazu infolge der Durchführung von Sparmaßnahmen in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten Dienstleistungen im Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialbereich gekürzt und damit der allgemeine Zugang zu diesen Dienstleistungen und ihre Qualität beeinträchtigt wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der EU mit bedeutenden Problemen wie der anhaltenden Staatsschuldenkrise in der Eurozone, durch die die öffentlichen Finanzen unter Druck geraten, der alternden Bevölkerung, dem Wandel der Gesundheitsdienstleistungen und den steigenden Gesundheitskosten konfrontiert sind, die die dringliche Notwendigkeit von Reformen deutlich machen;

D.

in der Erwägung, dass die EU das weltweit am besten entwickelte Sozialversicherungssystem mit den höchsten Beiträgen für Sozialleistungen für die Bevölkerung aufweist; in der Erwägung, dass es eine politische Priorität sein sollte, das europäische Sozialmodell zu erhalten und weiter auszubauen;

E.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation in der Charta von Tallinn darauf hingewiesen hat, dass der Gesundheitsschutz für die wirtschaftliche Entwicklung und das Wohlergehen von entscheidender Bedeutung ist;

F.

in der Erwägung, dass die Ungleichheiten in einer Reihe von Mitgliedstaaten weiter zunehmen, da die Ärmsten und die sozial am stärksten benachteiligten Menschen zunehmend ärmer werden; in der Erwägung, dass im Jahr 2011 etwa 24,2 % der Bevölkerung der EU von Armut oder Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass sich zudem der Gesundheitszustand bei Geringverdienern nach deren eigenen Angaben verschlechtert hat, wobei ein zunehmendes Gesundheitsgefälle im Vergleich zu den 25 % der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen zu beobachten ist;

G.

in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosenquote ansteigt, was dazu führt, dass viele Bürger ihren Versicherungsschutz verlieren und in der Folge nur eingeschränkten Zugang zu den Gesundheitsdiensten haben;

H.

in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen von der gegenwärtigen Krise überproportional betroffen sind, da sie unter der doppelten Belastung von Einkommensverlust und verminderter Fürsorge zu leiden haben;

I.

in der Erwägung, dass die „chronisch Armen“, oftmals Langzeitarbeitslose oder Geringverdiener, Alleinstehende, die mit ihren Kindern allein leben und nicht erwerbstätig sind oder nur wenige Stunden arbeiten, und ältere Menschen in Mittel- und Osteuropa übereinstimmend zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen gezählt werden;

J.

in der Erwägung, dass neuere Studien die Herausbildung einer neuen Gruppe schutzbedürftiger Menschen belegen, die vormals vergleichsweise gut situiert waren, aber nun aufgrund der Höhe ihrer privaten Verschuldung bedürftig sind: diese „neuen Bedürftigen“ kommen unter Umständen mit ihren Einkünften nicht aus, geraten bei Rechnungen und die Schulden betreffenden Zahlungen in Verzug, können etwa notwendige Versorgungsleistungen nicht mehr bezahlen oder befürchten, ihre Wohnung aufgeben zu müssen;

K.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Dienste — in öffentlichem Besitz und staatlich verwaltet, mit demokratischer Teilhabe ihrer Nutzer — in für das Wohl der Bevölkerung wichtigen Bereichen, wie Gesundheit, Bildung, Justiz, Wasser, Wohnraum, Verkehr sowie Betreuung von Kindern und Senioren, eine wichtige Rolle spielen;

L.

in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Gesundheitssysteme dazu führen kann, dass vielen Patienten eine medizinisch notwendige Versorgung vorenthalten wird, wohingegen andere eine möglicherweise unnötige oder sogar gesundheitsschädigende Versorgung erhalten;

M.

in der Erwägung, dass die Krise die Gefahr eines langfristigen Ausschlusses insbesondere junger Menschen vom Arbeitsmarkt verstärkt hat und diese im Hinblick auf eine künftige Erwerbsbeteiligung und zukünftige Gehälter am stärksten von den Folgen der Krise betroffen sind;

N.

in der Erwägung, dass immer mehr Menschen in der EU über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus arbeiten und dies teilweise einer finanziellen Notwendigkeit genügt, da andere Einkommensquellen der Haushalte nach Eintritt in den Ruhestand zunehmend unsicher werden;

O.

in der Erwägung, dass die Kosten der Dienstleistungen für diejenigen, die diese in Anspruch nehmen, in einigen Mitgliedstaaten zunehmen, wodurch sich viele Menschen nicht länger ein Dienstleistungsniveau leisten können, mit dem ihre spezifischen Bedürfnisse erfüllt werden, was zu einem Verlust an Unabhängigkeit, zusätzlichem Stress im häuslichen Umfeld oder im Arbeitsumfeld oder zu potenziell schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und folglich zu ihrer sozialen Ausgrenzung führt;

P.

in der Erwägung, dass durch Gesundheitssysteme (unbeabsichtigt) der Zugang zu medizinischer Versorgung behindert werden kann bzw. Menschen, die mehr als eine Eigenschaft schutzbedürftiger Menschen wie Geschlecht, Alter oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit auf sich vereinen, möglicherweise eine qualitativ anders gestaltete medizinische Versorgung erhalten;

Q.

in der Erwägung, dass manche Sozialversicherungssysteme geändert werden, um bestimmten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die Erstattung bestimmter Behandlungen und Arzneimittel (23) nicht länger zu gewähren oder entsprechende Einschränkungen vorzunehmen, was zusätzliche Risiken für die persönliche und öffentliche Gesundheit und für die langfristige Tragfähigkeit dieser Systeme birgt;

R.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge der Großteil der Versorgungsleistungen in der EU derzeit von informellen, unbezahlten Pflegekräften erbracht wird; in der Erwägung, dass diese enorme Ressource aufgrund verschiedener demografischer Entwicklungen und des wachsenden Umfangs der Betreuungsaufgaben bedroht ist;

S.

in der Erwägung, dass das Recht auf eine Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten, einschließlich der persönlichen Betreuung, in Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert ist;

T.

in der Erwägung, dass die Gründe dafür, Kinder alternativ betreuen zu lassen, vielschichtig und facettenreich sind, häufig aber unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Armut und sozialer Ausgrenzung zu stehen scheinen;

U.

in der Erwägung, dass ein Mangel an genauen und zugänglichen Informationen dazu beitragen kann, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen nicht auf die notwendige, ihnen zustehende Versorgung zugreifen können;

V.

in der Erwägung, dass Berichte darauf hindeuten, dass es manchen EU-Staatsangehörigen und anderen Personen mit entsprechendem Rechtsanspruch vermehrt Schwierigkeiten bereitet, ihr Recht auf Leistungen der Fürsorge grenzüberschreitend in Anspruch zu nehmen;

W.

in der Erwägung, dass die Probleme hinsichtlich der medizinischen Demografie (geringe Verfügbarkeit von medizinischer Versorgung in einigen geografischen Gebieten) in mehreren Mitgliedstaaten den Zugang zu medizinischer Versorgung erschweren;

X.

in der Erwägung, dass immer häufiger über eine zunehmende soziale Spaltung und eine in verbalen und physischen Angriffen auf Minderheiten und Angehörige schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen resultierende Aggression berichtet wird; in der Erwägung, dass derartige Vorfälle in allen Einzelheiten zur Anzeige gebracht werden sollten;

Y.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Rückschritte in der Politik in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder psychischen Krankheiten zu einer Abwendung von einem Konzept, das das Recht der Betroffenen auf umfassende Inklusion in den Mittelpunkt stellt und auf eine vollständige Inklusion in die Gemeinschaft gerichtet ist, hin zum eher institutionell und durch Segregation geprägten Ansatz der Vergangenheit führen;

Z.

in der Erwägung, dass das Gesundheitswesen und die Sozialfürsorge in der Europäischen Union ein hohes Beschäftigungspotenzial aufweisen;

AA.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedsstaaten Tätigkeiten im Gesundheitswesen und im Pflegesektor noch immer schlecht bezahlt werden, dass sie häufig keine vertragliche Grundlage haben und auch anderen grundlegenden Arbeitnehmerrechten nicht entsprechen sowie aufgrund des hohen Risikos körperlicher und emotionaler Belastung, der Gefahr eines Burnouts und mangelnder Aufstiegschancen wenig attraktiv sind; in der Erwägung, dass diese Bereiche geringe Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung bieten und es sich außerdem bei den Beschäftigten überwiegend um ältere Menschen, Frauen und Migranten handelt; in der Erwägung, dass Pflege in der EU häufig von informellen, unbezahlten Pflegepersonen erbracht wird, die aufgrund des steigenden Drucks zur Bereitstellung von immer anspruchsvolleren und spezifischeren Leistungen selbst als schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe eingestuft werden können; in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten hochwertige Pflegeleistungen für alle Menschen unabhängig vom Einkommen fehlen;

AB.

in der Erwägung, dass es der Übergang von institutionellen zu gemeindenahen Formen der Pflege erfordert, schutzbedürftige Menschen hinsichtlich des Wohnraums stärker zu unterstützen, um ihnen ein unabhängiges Leben zu ermöglichen;

AC.

unter Hinweis darauf, dass junge Menschen, die Betreuungseinrichtungen verlassen, um ein unabhängiges Leben zu führen, in besonderem Maße Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind;

AD.

in der Erwägung, dass immer mehr ältere Menschen als schutzbedürftige Menschen zu betrachten sind;

AE.

in der Erwägung, dass arme Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, und Staatsangehörige aus Drittstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat sozial abgesichert sind, ebenfalls mit großen Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu Leistungen der Fürsorge konfrontiert sein können;

AF.

in der Erwägung, dass jeder Mensch Anspruch auf einen Lebensstandard hat, der ihm und seiner Familie Gesundheit und Wohlergehen sichert;

AG.

in Erwägung der Bedeutung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen, die eine entscheidende Rolle spielen, wenn es gilt, ausgegrenzte Gruppen zu erreichen;

AH.

in der Erwägung, dass sich der Gesundheitsschutz in besonderem Maße auf die Lebensqualität, die Lebensdauer und die Würde des Menschen auswirkt;

AI.

in der Erwägung, dass jedes Jahr etwa 10 % aller Geburten in der EU Frühgeburten sind (Gestationsalter von weniger als 37 Schwangerschaftswochen), und dass Mütter von Frühgeborenen oftmals keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten von angemessenem Standard haben, was sich noch stärker auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auswirkt;

AJ.

in der Erwägung, dass Armut, ein unzureichender Bildungsstand und eine eher schlechte soziale Integration zu einer schlechten Gesundheit führen; in der Erwägung, dass das fehlende Wissen oder fehlende Kenntnisse über das Gesundheitssystem und über Probleme bei dessen Verwaltung, der Mangel an Wissen über Krankheitsvorsorge und die Tatsache, dass Dienste zuweilen physisch nur schwer erreichbar sind, die größten Hemmnisse für die Gesundheitsversorgung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen darstellen;

1.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Informationen über die Sparmaßnahmen vorzulegen, die sie umsetzen, und Abschätzungen der gesellschaftlichen Folgen der Sparmaßnahmen vorzunehmen, sowie in ihre länderspezifischen Empfehlungen solche Empfehlungen einzuschließen, mit denen die mittel- und langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen derartiger Maßnahmen angegangen werden können; fordert die Kommission auf, regelmäßig zusammenfassende Berichte über diese Bewertungen auszuarbeiten und sie dem Parlament zu übermitteln; fordert, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters nicht nur auf die finanzielle Nachhaltigkeit von Sozialversicherungssystemen gelegt wird, sondern auch auf deren mögliche Auswirkungen auf die Zugänglichkeit und die Qualität von Pflegeleistungen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu Sozialinvestitionen in Sozialdienstleistungen, beispielsweise in den Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor, zu ermutigen und diese zu fördern, da diese Sektoren im Hinblick auf den demografischen Wandel und die gesellschaftlichen Auswirkungen der Krise von entscheidender Bedeutung sind und ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen bergen;

3.

ist überzeugt, dass die notwendigen Reformen auf die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste ausgerichtet sein sollten, den rechtzeitigen Zugang zur richtigen Versorgung im richtigen Umfeld verbessern und auf die Gesunderhaltung der Menschen sowie die weitgehende Verhütung von verbreiteten, vermeidbaren Komplikationen im Krankheitsverlauf abstellen sollten;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten übereingekommen sind, sich einem Konzept zuzuwenden, das statt auf „kurative“ Maßnahmen, die sich mit den Symptomen von Ausgrenzung und Krankheit befassen, auf „präventive“ Maßnahmen als Strategie zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Minderung der Last von chronischer Krankheit, Gebrechlichkeit und Behinderung setzt (24); hebt die durch Untätigkeit auf lange Sicht entstehenden Kosten hervor;

5.

vertritt die Auffassung, dass es falsche Sparsamkeit wäre, schutzbedürftigen Personen den Zugang zu Gesundheitsdiensten oder Pflegeleistungen vorzuenthalten, da dies langfristig negative Auswirkungen auf die Kosten im Gesundheitswesen und die persönliche oder öffentliche Gesundheit haben kann;

6.

vertritt die Auffassung, dass viele der derzeit angewandten Maßnahmen zur kurzfristigen Kostensenkung, wie die Einführung von vorab für den Zugang zu medizinischer Versorgung fälligen Gebühren, ein höherer Eigenanteil an den Kosten oder der Ausschluss von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen vom Zugang zu Versorgungsleistungen, nicht umfassend auf ihre weiteren sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen oder potenziell diskriminierenden Wirkungen und langfristigen Folgen, darunter Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eventuelle Auswirkungen auf die Lebenserwartung, hin untersucht worden sind; betont, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßige Nachteile für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen mit sich bringen;

7.

hält es für bedauerlich, dass mit bestimmten Erkrankungen verbundene soziale Stigmata Personen davon abhalten, die nötige Versorgung in Anspruch zu nehmen, wodurch zum Beispiel auch ansteckende Krankheiten unbehandelt bleiben können, und infolgedessen die öffentliche Gesundheit gefährdet wird;

8.

bedauert die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Arrestpraktiken und Meldepflichten, auf die Staaten zur Durchsetzung der Zuwanderungsgesetze zurückgreifen, auf die Möglichkeiten nicht erfasster Migranten, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (25);

9.

erkennt an, dass zwischen einigen Arten der Schutzbedürftigkeit, dem Erfahren von Versorgung in einer Einrichtung, dem fehlenden Zugang zu hochwertiger, gemeinschaftsgestützter Fürsorge und der daraus resultierenden Obdachlosigkeit enge Zusammenhänge bestehen; weist darauf hin, dass Gesundheits- und Fürsorgedienste einen wichtigen Beitrag leisten können, um Armut und soziale Ausgrenzung, einschließlich extremer Formen wie Obdachlosigkeit, zu verhindern und zu bekämpfen; betont, dass Gruppen wie Roma, Personen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Obdachlose, die aus mehreren Gründen schutzbedürftig sind, noch stärker Gefahr laufen, bei Risikopräventionskampagnen, Untersuchungen und ärztlichen Behandlungen außen vor zu bleiben;

10.

macht auf die langfristig negativen Folgen der Kürzungen bei Präventivmaßnahmen in Krisenzeiten aufmerksam; vertritt die Auffassung, dass Präventivmaßnahmen, wenn sie schon reduziert werden müssen, zumindest wieder auf das bisherige Niveau angehoben werden müssen, um Kontinuität zu wahren und die Infrastruktur nicht zu zerstören; betont, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie die einigen Mitgliedstaaten auferlegten sogenannten Sparmaßnahmen nicht zu einem Investitionsschwund bei den nationalen Gesundheitssystemen führen dürfen, sondern — ganz im Gegenteil — in Anbetracht ihrer Wichtigkeit und entscheidenden Bedeutung auf eine stärkere Konsolidierung dieser Dienste hinzuwirken ist, um den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere ihrer schutzbedürftigsten Gruppen, nachzukommen;

11.

vertritt die Auffassung, dass Sparmaßnahmen unter keinen Umständen dazu führen dürfen, dass Bürger keinen Zugang mehr zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsdiensten und zu Innovation und Qualität bei der Erbringung von Sozialdiensten haben und dass sich die positiven Trends in der Politikentwicklung umkehren;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Neueinstellungen in Sozialfürsorgediensten zu fördern und darauf hinzuarbeiten, die Attraktivität des Sektors als realisierbare Berufsoption für junge Menschen zu erhöhen;

13.

betont, dass die Anzahl der Unionsbürger, die in einem Land der EU leben, das nicht ihr Herkunftsland ist und die aufgrund von Arbeitslosigkeit, dem Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis oder aus anderen Gründen nicht krankenversichert sind, zunimmt; betont, dass Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land krankenversichert sind, häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung haben, weil sie im Voraus bezahlen müssen;

14.

ist darüber besorgt, dass Personen mit Behinderungen EU-weit überproportional von Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben betroffen sind, infolge derer ihnen Unterstützungsdienste nicht mehr zur Verfügung stehen, die ihnen ein unabhängiges Leben in der Gemeinschaft ermöglichen;

15.

vertritt die Auffassung, dass dies zu einer wachsenden Zahl von langfristig unter institutioneller Fürsorge lebenden Personen und zu der weiteren sozialen Ausgrenzung von Personen mit Behinderungen in der EU führt, was den von der EU mit Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010– 2020 eingegangenen Verpflichtungen unmittelbar zuwiderläuft;

16.

betont, dass die Leistungen der Fürsorge für Menschen mit Behinderungen barrierefrei bereitgestellt werden sollten, sowohl in Bezug auf die Infrastruktur als auch auf die Kommunikation, was im Fall von Menschen mit geistigen Behinderungen (Lernschwierigkeiten) besonders relevant ist; beharrt darauf, dass die Weiterbildung des Personals im Pflegebereich sowie von Allgemeinmedizinern gefördert werden muss, damit eine barrierefreie Versorgung geleistet werden kann;

17.

vertritt die Auffassung, dass jede Kürzung bei Versorgungs- und Unterstützungsdiensten für junge Menschen oder andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen die gegenwärtige, auf eine aktive Inklusion ausgerichtete EU-Politik tendenziell unterminiert; betont, dass hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit jede Art von Sozialdiensten zusätzlich belasten, und dass zielgerichtetes Handeln Abhilfe schaffen könnte;

18.

stellt fest, dass aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit als Folge der Krise ein großer Teil unserer Mitbürger — die Langzeitarbeitslosen und die von ihnen abhängigen Personen — keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, zu den Sozialversicherungssystemen und den Systemen der Gesundheitsvorsorge haben; fordert die Mitgliedstaaten — insbesondere diejenigen mit den höchsten Arbeitslosenquoten — auf, dieses schwerwiegende Problem durch die Verabschiedung der notwendigen Maßnahmen rasch und wirksam anzugehen;

19.

begrüßt die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“; erkennt die Bedeutung und die Kostenwirksamkeit von Investitionen an, die in Bezug auf Kinder bereits in frühen Jahren getätigt werden, damit diese ihr Potenzial voll entwickeln können; erkennt an, dass es für die Entwicklung von angemessenen und wirksamen Kinderschutzdiensten und für die Einrichtung umfassender Präventivstrategien entscheidend ist, in Sozialdienste von hoher Qualität zu investieren; weist erneut darauf hin, dass in Bezug auf die Gesundheitsförderung, Prävention und Frühdiagnosen eine Lebenszyklusperspektive verfolgt werden muss; betont, dass die jüngste Masern-Pandemie gezeigt hat, von welcher Bedeutung kostenlose Impfungen für Kinder für die öffentliche Gesundheit sind;

20.

würdigt den von pflegenden Angehörigen und Freiwilligen (informelle Pflege) geleisteten großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag und die diesen durch Kürzungen oder Kostensteigerungen bei der Bereitstellung von Diensten auferlegte, wachsende Verantwortung; vertritt die Auffassung, dass Sparmaßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass informelle Pflegekräfte zusätzliche Lasten auferlegt werden; betont, dass die fachliche Kompetenz von Pflegekräften anerkannt und dass dafür gesorgt werden muss, dass qualitative Arbeit geleistet wird; fordert eine angemessene Hilfestellung und Unterstützung von pflegenden Angehörigen bei der Vereinbarkeit Pflege und Beruf und vertritt die Auffassung, dass die Pflegezeit in die Pensionsanwartschaft einfließen muss; betont, dass die meisten Pflegeleistungen in der EU informell erbracht werden, d. h. durch Familienangehörige und Freiwillige, und fordert die Kommission, die Mitgliedsstaaten und die Sozialpartner auf, diesen Beitrag stärker zu würdigen und finanziell besser zu entlohnen;

21.

erkennt an, dass immer mehr Frauen einer bezahlten Arbeit nachgehen (obwohl sie 18 % weniger verdienen als Männer), während Frauen gleichzeitig relativ oft pflegen (78 % aller Pflegepersonen sind Frauen), was eine Herausforderung für das Ziel einer zufriedenstellenden Balance zwischen Berufs- und Privatleben darstellt; vertritt die Auffassung, dass flexible Arbeitsregelungen eine wichtige Rolle spielen, um Menschen dabei zu unterstützen, Erwerbstätigkeit und Pflegeaufgaben in Einklang zu bringen; erklärt sich über die negativen Auswirkungen der Reduzierungen der Bereitstellung von sozialen Diensten oder der entsprechenden zunehmenden Kosten auf die Beschäftigungsquote bei Frauen, die Vereinbarkeit des Berufs- und des Privatlebens, die Gleichstellung der Geschlechter und das gesunde Altern besorgt;

22.

weist darauf hin, dass die EU den Pflegesektor als Bereich mit potentiellem Beschäftigungswachstum ausgemacht hat und das Parlament die Notwendigkeit einer besseren Bezahlung und Ausbildung erkannt hat, um diesen Bereich zu einer attraktiven Berufsoption zu machen und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern; verweist auf den erheblichen Arbeitskräftemangel in Teilen des Gesundheitswesens und des Pflegesektors, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, das Interesse Jugendlicher an Ausbildungen im Bereich Pflege zu stärken sowie Ausbildungsmaßnahmen zu fördern, mit denen dafür gesorgt ist, dass Pflegepersonen und Leistungserbringer die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen besser verstehen;

23.

betont, dass mobile Dienstleistungen zunehmend wichtiger werden, damit für jene Menschen Dienstleistungen erbracht werden können, die ihrer bedürfen (und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten);

24.

betont, dass der Freiwilligensektor einen wertvollen Beitrag zur Betreuung älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen leistet, und gegebenenfalls auch von isolierten Menschen, die alleine leben;

25.

würdigt, dass die Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ (EIP) ausgewählt wurde, um den Herausforderungen zu begegnen, die durch die zunehmende Alterung der Gesellschaft entstehen; dies umfasst das Ziel, die gesunde Lebenszeit der Unionsbürgerinnen und -bürger bis 2020 um zwei Jahre zu verlängern; außerdem soll Europa durch folgende Maßnahmen in dreifacher Hinsicht profitieren:

i)

Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität älterer Menschen,

ii)

Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz der Versorgungssysteme und

iii)

Schaffung von Wachstums- und Marktzugangschancen für Unternehmen;

26.

würdigt die vom dritten Sektor und ehrenamtlichen Organisationen verrichtete Arbeit, vertritt jedoch die Auffassung, dass diese die staatliche Verantwortung, hochwertige, wirksame, verlässliche und erschwingliche Dienstleistungen sicherzustellen, die für jedermann als öffentliches Gut zugänglich sind und mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, nicht ersetzen darf;

27.

verweist auf den „Europäischen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege“, welcher Grundsätze und Leitlinien für die Würde und das Wohlbefinden älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen vorgibt und im Rahmen des WeDO-Projekts der Kommission veröffentlicht wurde (26);

28.

fordert die Mitgliedsstaaten auf, das Gesundheitswissen zu stärken und dabei gerade schutzbedürftigen Gruppen, die beim Zugang zu den Diensten, die sie benötigen, oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, angemessene Informationen über die bestehenden Dienste zur Verfügung zu stellen, wobei die Einbindung von Pflegeempfängern und Pflegenden bei den sie betreffenden Entscheidungsprozessen ebenso wichtig ist;

Empfehlungen

29.

fordert die Europäische Kommission auf, vergleichbare und aktuelle Daten in Form einer Grundlagenanalyse hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsleistungen zu erheben;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern im Rahmen der nationalen Reformpläne zu überwachen, welche einzelstaatlichen Maßnahmen dem Ziel der Armutsverringerung bis 2020 zuwiderlaufen, und diesbezüglich tätig zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein spezielles Augenmerk auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu richten und Zugangshindernisse zu beseitigen sowie Heil- und Präventivmaßnahmen frühzeitig zu verbessern, um zu einem Konzept zurückzukehren, das die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt, und langfristige Schäden und Kosten aufgrund von Untätigkeit zu vermeiden;

31.

fordert die Europäische Kommission, die Sozialpartner und die Mitgliedsstaaten auf, aus einer Stärken-Schwächenanalyse des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen Konsequenzen zu ziehen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Umsetzung möglichst vieler Programme zur Verbesserung der Gesundheit von besonders schutzbedürftigen Gruppen zusammenzuarbeiten, insbesondere, was die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit deren Mobilität angeht, da diese innerhalb der EU ein Grundrecht darstellt;

33.

fordert die Kommission auf, die Spannungen, die zwischen den Rechten auf soziale Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (27) und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (28) entstehen können, im Hinblick auf Empfehlungen für Änderungen zu untersuchen, die notwendig sein könnten, um Deckungslücken zu schließen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Prioritäten zu setzen, die in Bezug auf Männer und Frauen bestehenden Unterschiede zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass Frauen auch tatsächlich Zugang zu Gesundheitsdiensten und zu Methoden der Familienplanung haben, und auch anderen schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen, die der sozialen Absicherung im Krankheitsfall bedürfen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

35.

fordert die Kommission auf, in Abkommen mit Ländern, denen finanzielle Hilfe gewährt wird, Sozialklauseln zum Schutz von Leistungen der Fürsorge, Sozialdiensten und Sozialversicherungssystemen aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz neuer Technologien wie der Telemedizin voranzutreiben und in diesem Sinne den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu erleichtern;

36.

fordert die Kommission auf, den gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Erziehung und Fürsorge zu fördern und für diese Dienstleistungen eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

37.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinschaftsgestützte Dienstleistungen für Kinder mit Behinderungen bereitzustellen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hindernisse und Barrieren hinsichtlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstleistungen und Informationen zu ermitteln und zu beseitigen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Prioritäten zu setzen, um Lücken zu schließen, und schutzbedürftigen Gruppen wie armen Frauen, Migranten und Roma tatsächlichen Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen, indem Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsfürsorge, eine effiziente und wirksame Organisation sowie eine angemessene Finanzierung in allen geografischen Gebieten gewährleistet werden;

40.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Vorbeugung von Krankheiten zu verabschieden, und zwar durch eine kostenlose, allgemein zugängliche und hochwertige medizinische Versorgung für die am stärksten benachteiligten Gruppen mit besonderem Schwerpunkt auf der Grundversorgung, der vorbeugenden Medizin und dem Zugang zu Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation; fordert, dass die Mittel bereitgestellt werden, die notwendig sind, um die wesentlichen Gesundheitsprobleme zu bekämpfen, denen Frauen gegenüberstehen, und das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, auf Gesundheitsdienste für Frauen, denen Gewalt angetan wurde, und auf Gesundheitsdienste für Kleinkinder durchzusetzen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verbindung zwischen körperlicher und geistiger Gesundheit auf der einen Seite und Arbeitslosigkeit und unsicheren Arbeitsverhältnissen — die sich infolge der Krise verschärft haben — auf der anderen eingehender zu prüfen, um über geeignete Pläne zur Prävention und Bekämpfung dieser schädlichen Folgen zu verfügen;

42.

empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, ihre Gesundheitsdienste im Bereich der Vorsorge und der Grundversorgung zu stärken und den Schwerpunkt darauf zu legen, die Gesundheit von Frauen und deren Zugang zu medizinischer Versorgung zu verbessern, insbesondere für Frauen, die in abgelegenen Regionen weitab von Städten leben, sowie auf Maßnahmen, mit denen das Recht auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für alle Menschen für die am stärksten benachteiligten Gruppen, d. h. für Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Arbeitslose und Obdachlose, gewährleistet wird;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Betreuung von Müttern und Neugeborenen, insbesondere bei Frühgeburten, als vorrangige Maßnahme des Bereichs öffentliche Gesundheit zu betrachten und sie in die europäischen und nationalen Strategien zur öffentlichen Gesundheit aufzunehmen;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Aus- und Fortbildungskurse für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen bereitzustellen, die in den Abteilungen zur Betreuung von Schwangeren, Müttern und Neugeborenen tätig sind, um dadurch Frühgeburten zu verhindern und die Zahl chronischer Erkrankungen von Frühgeborenen zu verringern;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen während und nach der Schwangerschaft und Stillzeit ausreichend unterstützt werden, indem im Bedarfsfall kostenlose Betreuungs-/Beratungsdienste angeboten werden und insbesondere jenen, die aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Nahrungsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden;

46.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Entwicklung von Strukturen auf, die das Angebot medizinischer und sozialer Beratungen ermöglichen, sodass die Lebensbedingungen der am stärksten von Armut betroffenen Personen besser berücksichtigt werden können;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zugängliche und verständliche Informationen über die Rechte von Migranten in allen einschlägigen Sprachen, einschließlich Romani, bereitzustellen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gegen Hassverbrechen vorzugehen und Antidiskriminierungsmaßnahmen zu fördern, indem sie nötigenfalls ihre nationalen Antidiskriminierungseinrichtungen stärken und Schulungen innerhalb der Behörden vorantreiben;

49.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Artikel 19 AEUV und die Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung anzunehmen, um Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verbieten (29), und den Grundsatz der Gleichbehandlung in den Bereichen des Sozialschutzes, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit auf dem Markt erhältlich sind, darunter Wohnraum, anzunehmen;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Folgenabschätzungen vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass Maßnahmen, die sich auf die schutzbedürftigsten Gruppen auswirken könnten, mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, sowie mit der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (30);

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Obdachlosigkeit vorzubeugen, Obdachlosen die erforderliche Fürsorge zukommen zu lassen und Obdachlosigkeit in ihren Rechtsvorschriften nicht unter Strafe zu stellen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass jede Politik oder jedes Finanzierungsprogramm, die bzw. das entwickelt wurde, um soziale Innovation und/oder fürsorgebezogene Dienste zu unterstützen, auf diejenigen Dienste abzielt, die den sozialen Anforderungen am besten gerecht werden und die Lebensqualität der Menschen verbessern, und in aktiver Zusammenarbeit und Absprache mit Organisationen ausgearbeitet wird, die schutzbedürftige Gruppen verteidigen und vertreten;

53.

verweist auf den Umfang der Initiative des Parlaments zu sozialem Unternehmertum und betont, wie wichtig die Sozialwirtschaft ist, die gemeinsam mit Sozialunternehmen den rasch wachsenden Gesundheits- und Sozialfürsorgebereich wirksam stärken kann;

54.

fordert die Kommission und den Rat mit Nachdruck auf, mit dem Parlament daran zu arbeiten, die Finanzierung von Programmen zu stärken, die auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Mittel des Europäischen Sozialfonds, des Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen und anderer einschlägiger Instrumente, mit denen dem Bedarf von Menschen entsprochen wird, die schutzbedürftig oder von Ausgrenzung bedroht sind, umfassend in Anspruch genommen und ausgezahlt werden, und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Ziel der Armutsverringerung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen und Innovation und Qualität im Gesundheits- und Fürsorgesektor zu fördern; betont, wie wichtig entsprechende Finanzierungsinstrumente sind, beispielsweise das Programm der EU für sozialen Wandel und soziale Innovation und der Europäische Fonds für soziales Unternehmertum;

55.

fordert die Kommission auf, einen Katalog objektiver und subjektiver Indikatoren im Hinblick darauf auszuarbeiten, die materiellen und immateriellen Aspekte des Wohlergehens zu messen und regelmäßig entsprechende Veröffentlichungen vorzunehmen, einschließlich sozialer Indikatoren, um so das europäische und die nationalen BIP sowie die Arbeitslosenindikatoren zu ergänzen und somit nicht nur die Wirtschaftsentwicklung, sondern auch den gesellschaftlichen Fortschritt zu messen;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den von informellen Pflegekräften geleisteten, unermesslichen Beitrag ausdrücklich anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Unterstützungsmaßnahmen einzurichten, die sich an Pflegekräfte und den Freiwilligensektor richten, und diese aufrechtzuerhalten, damit persönlichere, hochwertigere und kostenwirksamere Maßnahmen ergriffen werden können, z. B. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ermöglichen, die eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen informellen und formellen Pflegekräften fördern und die eine angemessene Sozialschutzpolitik und Ausbildung für Pfleger gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen kohärenten Rahmen für alle Arten des Pflegeurlaubs zu entwickeln; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie über Pflegeurlaub vorzulegen, der dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß den Verträgen Rechnung trägt;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, genaue und leicht verständliche Informationen über den Anspruch auf Pflege in den einschlägigen Sprachen und Formaten bereitzustellen und allgemein zugänglich zu machen;

58.

fordert die Kommission, die Mitgliedsstaaten und die Sozialpartner auf, klare Definitionen für Berufsbilder in der Pflege zu erarbeiten, die es ermöglichen, Rechte und Pflichten präzise abzugrenzen;

59.

fordert die Mitgliedsstaaten auf, alle möglichen lokalen, regionalen und nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, in Initiativen zur Prävention, Gesundheit und soziale Dienstleistungen zu integrieren;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Sektor der Betreuungs- und Assistenzdienste notwendige Ausbildungsgänge zu fördern und Stipendien für Personen anzubieten, die an entsprechenden Ausbildungsgängen teilnehmen;

61.

fordert die Kommission auf, eine Kampagne zu fördern, mit der das Ziel verfolgt wird, junge Menschen anzuwerben und das öffentliche Ansehen des Sektors der Pflegedienstleistungen als Arbeitgeber zu verbessern;

62.

Fordert, die Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten im Pflegesektor zu wahren, einschließlich des Rechts auf ein angemessenes Einkommen und angemessene Beschäftigungsbedingungen sowie des Rechts, Gewerkschaften mit Tarifvertragsrechten zu bilden und ihnen beizutreten;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Entwicklung nachhaltiger Finanzierungsprogramme für Pflegedienstleistungen zu unterstützen, ebenso wie bei der Entwicklung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für die Beschäftigten mithilfe von Mitteln des ESF;

64.

fordert die Sozialpartner mit Nachdruck auf, einen formellen Sozialdialog in Bezug auf den Pflegesektor zu entwickeln;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.

(4)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(5)  ABl. C 76 E vom 25.3.2013, S. 16.

(6)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(7)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.

(8)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.

(9)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.

(10)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 188.

(11)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.

(12)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.

(13)  ABl. C 51 E, 22.2.2013, S. 101.

(14)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0053.

(16)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.

(17)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 139.

(18)  FRA, Migranten in einer irregulären Situation: Zugang zu medizinischer Versorgung in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Oktober 2011 — http://fra.europa.eu/de/publication/2012/migranten-einer-irregularen-situation-zugang-zu-medizinischer-versorgung-zehn

(19)  Eurofound (2012), Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg — http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1264.htm

(20)  Eurofound (2012), Household debt advisory services in the European Union, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg — http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1189.htm

(21)  Eurofound (2012), Living conditions of the Roma: Substandard housing and health, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg — http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2012/02/en/1/EF1202EN.pdf

(22)  Eurofound (2012), Active inclusion of young people with disabilities or health problems, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg — http://www.eurofound.europa.eu/areas/socialcohesion/illnessdisabilityyoung.htm

(23)  Vgl. beispielsweise Artikel 5 des spanischen königlichen Dekrets Nr. 16/2012 vom 20. April 2012, das am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, verfügbar unter: http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rdl16-2012.html#a5

(24)  Schlussfolgerungen des Rates zu Altern in Gesundheit und Würde, 2980. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz November 2009.

(25)  Im Rahmen der FRA-Leitlinien „Apprehension of migrants in an irregular situation — fundamental rights considerations“ (Arrestpraktiken in Bezug auf irregulären Migranten — Aspekte in Bezug auf die Grundrechte) werden den Mitgliedstaaten Grundsätze zur Ermittlungs- und Meldeverfahren in und bei medizinischen Einrichtungen vorgeschlagen: http://fra.europa.eu/sites/default/files/document-on-apprehensions_1.pdf

(26)  WeDO, ein von der Europäischen Kommission gefördertes Projekt (2010–2012), wurde von einer Steuerungsgruppe geleitet, die sich aus 18 Partnerorganisationen in 12 Mitgliedstaaten zusammensetzte. Das gemeinsame Interesse aller Partnerorganisationen war und ist die Verbesserung der Lebensqualität älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen.

(27)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(29)  COM(2008)0426.

(30)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/141


P7_TA(2013)0329

Vernetztes Fernsehen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu „Connected TV“ (2012/2300(INI))

(2016/C 075/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf Artikel 11 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (2), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (4), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (6), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (7), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (10), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (11),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/560/EG vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zum Internet der Dinge (13),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0212/2013),

A.

in der Erwägung, dass Fernsehgeräte ursprünglich zum Empfang linearer Rundfunksignale entwickelt wurden, dass audiovisuelle Inhalte aufgrund ihrer Suggestivkraft auch im digitalen Umfeld eine erhebliche Aufmerksamkeit beim Publikum im Verhältnis zu anderen elektronischen Medienangeboten erreichen und dass deshalb ihre herausgehobene Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung weiterhin bestehen bleibt;

B.

in der Erwägung, dass audiovisuelle Mediendienste, die gleichermaßen Kultur- und Wirtschaftsdienste sind, als Träger von Identitäten, Werten und Meinungen eine herausragende Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie besitzen und daher auch in einer zunehmend konvergenten Welt einer spezifischen Regulierung bedürfen;

C.

in der Erwägung, dass die lange angekündigte technische Konvergenz der Medien insbesondere für Rundfunk und Internet inzwischen zur Realität geworden ist und die europäische Medien-, Kultur- und Netzpolitik den Regulierungsrahmen an die neuen Gegebenheiten anpassen und dabei sicherstellen muss, dass ein einheitliches Regulierungsniveau auch im Hinblick auf neue Marktteilnehmer aus der Europäischen Union sowie Drittstaaten hergestellt und durchgesetzt werden kann;

D.

in Erwägung der raschen Entwicklung des Internets in den letzten 25 Jahren und des Aufkommens intelligenter Geräte, die derzeit die Gewohnheiten und die Art und Weise, wie ferngesehen wird, verändern;

E.

in der Erwägung, dass die Akzeptanz von mit dem Internet vernetzten Geräten zunimmt, traditionelle Dienste jedoch weiterhin breite Popularität genießen;

F.

in der Erwägung, dass lineare und nicht-lineare audiovisuelle Angebote sowie eine Vielzahl weiterer Kommunikationsdienste bereits heute auf ein und demselben Bildschirm darstellbar, nahtlos kombinierbar und gleichzeitig nebeneinander konsumierbar sind;

G.

in der Erwägung, dass wegen der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung linearer Fernseh- und Mediendienste auch zukünftig ein eigenständiger Medienregulierungsrahmen erforderlich ist, weil nur so dieser Bedeutung und der Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden kann;

H.

in der Erwägung, dass die Ankunft des „Connected TV“ gerade die traditionelle Wertkette radikal verändert, weshalb eine neue Strategie festgelegt werden muss;

I.

in der Erwägung, dass Fortschritte in der technologischen Entwicklung unweigerlich zu einer teilweise nur scheinbar größeren Autonomie der Nutzer führen und dass es daher immer wichtiger wird, den Schutz der ausschließlichen Rechte und die Unversehrtheit der Inhalte sicherzustellen;

J.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Verbreitung (interaktiver) Online-Angebote, die von der Reichweite von Fernsehangeboten profitieren, zunehmen und dass eine flächendeckende Breitbandversorgung Grundvoraussetzung für ein steigendes Verbraucherinteresse an hybriden Empfangssystemen ist;

K.

in der Erwägung, dass der Begriff „Connected TV“ im Lichte der fortschreitenden Medienkonvergenz eine dynamische, technologieneutrale und weite Auslegung erfährt, die jegliche, auch mobile Geräte mit umfasst, die den Zugang zu linearen und nicht-linearen Medieninhalten, over-the-top-Angeboten und sonstigen Anwendungen auf ein- und demselben Gerät oder Bildschirm ermöglicht und damit die Welt des Rundfunks mit der Welt des Internets zusammenbringt;

L.

in der Erwägung, dass in der konvergenten Medienwelt der Wettbewerb weniger um Übertragungskapazitäten als zunehmend um die Aufmerksamkeit der Nutzer geführt wird, dass es bei steigender Zahl von Angeboten schwieriger wird, zum Nutzer durchzudringen, und dass Zugang, schnelle Auffindbarkeit sowie die Listung und die Empfehlung von Angeboten höchstwahrscheinlich über deren Erfolg entscheiden werden;

M.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste — AVMD-RL) auf dem Grundsatz der Technologieneutralität beruhen, dass sie die voranschreitende technische Verschmelzung noch nicht abbilden und insbesondere die abgestufte Regulierung, die zwischen Fernsehprogramm (inklusive Webcasting und Livestreaming) und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf differenziert, in der bestehenden Form an Bedeutung verlieren könnte, obwohl unterschiedlich regulierte Informations- und Kommunikationsdienste — auch jene, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) fallen, sondern in den Bereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, oder bei außereuropäischen Angeboten keiner EU-Medienregulierung unterliegen — auf ein und demselben Gerät verfügbar sind, was sowohl zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und inakzeptablen Diskrepanzen beim Schutz der Nutzer führen kann als auch neue Fragen bezüglich des Zugangs, der Art der Verbreitung und der Auffindbarkeit von Inhalten, unabhängig ihrer Mediengattung, aufwirft;

N.

in der Erwägung, dass diese neuen Marktteilnehmer zu den herkömmlichen Akteuren der Branche in direktem Wettbewerb stehen werden, da sie einerseits exklusive Inhalte erwerben und andererseits selbst neue Angebote unterbreiten werden;

O.

in der Erwägung, dass die Regulierungsziele der AVMD-RL, insbesondere die Sicherung und Förderung der Meinungs- und Medienvielfalt, der Schutz der Menschenwürde und der Jugendschutz, die Aufgabe, die Anbieter von Mediendiensten zu ermuntern, den Zugang von seh- und hörbehinderten Menschen zu gewährleisten, die Sicherung eines fairen Wettbewerbs sowie die qualitative, inhaltsbezogene Werberegulierung, im Grundsatz ihre gesellschaftliche Bedeutung und regulatorische Rechtfertigung beibehalten, aber gleichzeitig die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Schutzvorschriften wegen der durch Hybrid-Empfangssysteme eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zunehmend an Grenzen stößt;

P.

in der Erwägung, dass die Übertragung von „Connected TV“-Diensten von hoher Qualität seitens der Telekommunikationsbetreiber die Bereitstellung einer ausreichenden Übertragungsrate zwischen den Streaming-Servern und den Abonnenten voraussetzt;

Q.

in der Erwägung, dass die Anwendungsmöglichkeiten hybrider Geräte zentrale Grundsätze der AVMD-RL, wie das Gebot zur Trennung von Werbung und Programm oder Regelungen zur Unterbrecherwerbung in Frage stellen;

R.

in der Erwägung, dass das alleinige, zufällige Vorhandensein einer großen Zahl von Angeboten nicht automatisch zur Sicherung der genannten Regulierungsziele führt und dass daher zu evaluieren ist, ob es weiterhin eines spezifischen Regulierungsrahmens zum Erreichen der Ziele bedarf und dieser Rahmen mögliche Fehlentwicklungen von vornherein verhindern könnte;

S.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des „Connected TV“ im Verlauf seiner Durchsetzung auf dem Markt zu einem Verschmelzen des herkömmlichen Fernsehens mit dem Internet führen kann, wie es vor einigen Jahren bei Mobilfunk und Internet der Fall war;

T.

in der Erwägung, dass jeder Schritt, mit dem sich der Markt anpassen ließe, um in Europa kreatives Schaffen und Innovation zu begünstigen, gefördert werden sollte;

U.

in der Erwägung, dass die Entwicklung hybrider Systeme, die Fernsehen und Internet miteinander vermischen, es den Nutzern ermöglichen wird, unterschiedslos zwischen den Fernsehkanälen und den Internetdiensten einschließlich illegaler Websites, die audiovisuelle Inhalte anbieten, hin- und herzuschalten;

V.

in der Erwägung, dass die Netzneutralität durch Transparenz und Wettbewerb bekanntlich nur ungenügend geschützt ist;

W.

in der Erwägung, dass das Sendelandsprinzip der Ursprungs-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ einen Meilenstein für die Informationsfreiheit und die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes im Bereich der Dienstleitungen darstellt, indem die Mitgliedsstaaten sich auf qualitative Mindeststandards verpflichtet haben und im Gegenzug dem Ursprungslandsprinzip in Form des Sendelandsprinzips Geltung verschafft haben;

1.

fordert die Kommission auf zu evaluieren, inwieweit es erforderlich ist, die AVMD-RL und weitere bestehende Vorgaben aus der Netz- und Medienregulierung (z. B. TK-Paket) hinsichtlich der Regelungen zur Auffindbarkeit und des diskriminierungsfreien Zugang zu Plattformen, für Inhalteanbieter und Inhalteentwickler sowie für Nutzer, unter Erweiterung des Plattformbegriffs und zur Anpassung der vorhanden Instrumentarien an neue Konstellationen; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass mit dem Regelungsrahmen sichergestellt wird, dass Verbraucher von einer größeren Auswahl und dem Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten profitieren können und dass Inhalteanbieter mehr Wahlmöglichkeiten haben, wie sie ihren Inhalt verbreiten und gleichzeitig den Kontakt zu ihren Zuschauern aufrechterhalten;

2.

ist der Auffassung, dass bei regulatorischen Maßnahmen für Plattformbetreiber darauf geachtet werden muss, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Plattformen zu gewährleisten, um Rundfunkveranstaltern und anderen, oftmals auch kleineren, Anbietern eine gleichberechtigte Marktteilnahme zu ermöglichen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) definierten Begriff des Mediendienstes so umzusetzen, dass die Notwendigkeit einer Regulierung durch die Mitgliedstaaten stärker an den gesellschaftspolitischen Wirkungsspezifika und -potenzialen der Angebote, insbesondere an ihrer Relevanz für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt, sowie an der redaktionellen Verantwortung anknüpft;

4.

fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Auftrages redaktionell verantworteter Medienangebote und sonstige Inhalte, zu prüfen, ob eine strengere Regulierung von TV-Plattformen noch angemessen und erforderlich ist oder ob nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot ausreichend ist;

5.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf eine mögliche Überprüfung der Richtlinie 2010/13/EU oder in jeder anderen kommenden Rechtsvorschrift ihre Bemühungen um die Wahrung der Pressefreiheit fortzusetzen;

6.

fordert die Kommission auf, auf der Basis der Ergebnisse ihres Konsultationsverfahrens „Vorbereitung auf eine vollständig konvergente audiovisuelle Welt — Wachstum, Schöpfung und Werte“ aufzuschlüsseln, welche Regulierungsmechanismen vor dem Hintergrund der Konvergenz noch notwendig und sinnvoll sind und welche möglicherweise neu geschaffen werden sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Inhalte- und Diensteanbieter unter Berücksichtigung nachfolgender Mindestanforderungen und unter Beibehaltung der bisherigen übergreifenden Regulierungsziele zu schaffen, um einen fairen Wettbewerb der Inhalteanbieter sicherzustellen und um für den Nutzer die größtmöglichen Vorteile und die chancengleiche, vollkommen transparente und diskriminierungsfreie Auswahl aus einem qualitätvollen, vielfältigen Angebot zu sichern, wobei besonders darauf zu achten ist, dass frei empfangbare Angebote und Angebote öffentlich-rechtlicher Anbieter erhalten bleiben;

7.

fordert die Kommission auf, im Fall einer Überprüfung der AVMD-RL gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Inhalteanbieter zu gewährleisten;

8.

unterstreicht, dass die Entwicklungsstrategie dieser neuen Akteure einen Zuwachs im Angebot nach sich ziehen wird, das sich gleichzeitig aus auf herkömmlichen Fernsehkanälen verfügbaren Inhalten und dem Angebot, das im Internet dargeboten wird, zusammensetzt;

9.

weist diesbezüglich nachdrücklich auf die Gefahr hin, dass dieser neue Wettbewerb unausgeglichen zugunsten dieser neuen Akteure — in Anbetracht ihres wirtschaftlichen Gewichts und ihrer internationalen Entwicklung — und zulasten der traditionellen europäischen Akteure ausgeht;

10.

betont, dass es erwägenswert scheint, einen abgestuften Regulierungsrahmen für Mediendienste beizubehalten, ihn aber nicht primär von einer Differenzierung zwischen nicht-linearen und linearen Diensten abhängig zu machen, sondern vor allem an das Wirkungspotenzial des jeweiligen Mediendienstes und die redaktionelle Verantwortung für diesen Mediendienst anzuknüpfen, und dabei gleichzeitig einen angemessenen mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum einzuräumen;

11.

gibt zu bedenken, ob die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk niedergelegten Vorschriften für aufwendige Beurteilungs- und Prüfungsverfahren für audiovisuelle Dienste von öffentlich-rechtlichen Anbietern, die über die übliche Rundfunktätigkeit hinausgehen und die auf neuen Verbreitungsplattformen angeboten werden, im Zuge der fortschreitenden Konvergenz der Technik noch angemessen sind, zumal die Nutzer zunehmend nicht mehr unterscheiden können, ob es sich um ein klassisches lineares Rundfunkangebot, um einen Dienst auf Abruf oder ein sonstiges audiovisuelles Angebot handelt;

12.

fordert die Kommission auf, die künftigen Herausforderungen des „Connected TV“ im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit im Sektor im Auge zu behalten, indem sie die Flexibilisierung quantitativer Werbevorgaben ermöglicht, und die Vor- und Nachteile darzustellen;

13.

betont, dass im Interesse eines europaweit einheitlichen Schutzes von Verbrauchern, Kindern und Jugendlichen sowie Minderheiten, qualitative Beschränkungen von audiovisuellen Mediendiensten überprüft und auf hohem Niveau für alle Weiterverbreitungsformen angepasst werden sollten;

14.

fordert dazu auf, das Verbot der Verletzung der Menschenwürde, das Verbot der Aufstachelung zum Hass, den Schutz vor Diskriminierung sowie das Gebot der Barrierefreiheit für alle Medieninhalte gleichermaßen gelten zu lassen;

15.

gibt dabei zu bedenken, ob der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programminhalt über alle Medienformen hinweg aufrecht erhalten werden kann oder mittels klarer Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung und Programminhalt das Gebot über alle Medienformen hinweg sein Schutzziel besser entfaltet;

16.

ist der Auffassung, dass neue oder die Erweiterung bestehender Werbeverbote und andere Eingriffe in das Finanzierungsinstrument Werbung verhindert werden sollte um neue Geschäftsmodelle in der digitalen TV-Welt zu ermöglichen;

17.

unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der öffentlich-rechtliche Sektor nicht nur von der Werbefinanzierung abhängt, um seine Unabhängigkeit zu bewahren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Finanzierung dieses Sektors zu unterstützen;

18.

unterstreicht, dass neue Werbestrategien, die sich auf die neuen Technologien stützen, um ihre Wirksamkeit zu steigern (Screenshots, Erstellung von Verbraucherprofilen, Multi-Screen-Strategien) die Frage des Schutzes der Verbraucher, ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten aufwerfen; beharrt daher auf der Notwendigkeit, über ein schlüssiges Regelwerk nachzudenken, um sie zu steuern;

19.

fordert die europäischen Akteure der Branche der audiovisuellen Medien auf, die Entwicklung kohärenter und attraktiver Angebote, unter anderem online, fortzusetzen, um das europäische Angebot an audiovisuellen Inhalten zu bereichern;

20.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob und wie denjenigen Inhalteanbietern eine angemessene Vorrangstellung bei der Auffindbarkeit auf First-Screen-Geräten, wie beispielsweise TV-Geräten mit Internet-Anschluss, eingeräumt werden kann, denen die Mitgliedstaaten entweder einen öffentlich-rechtlichen Auftrag zuweisen oder die einen Beitrag zur Förderung von Zielen im allgemeinen Interesse, insbesondere zur Sicherung des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt leisten oder sich nachprüfbar durch Selbstbindungen dauerhaft verpflichten, solche Pflichten im öffentlichen Interesse einzuhalten, die der Qualität und Unabhängigkeit der Berichterstattung sowie der Förderung der Meinungsvielfalt dienen;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Ergänzung zu solchen „Must-be-found-Regelungen“ zu prüfen, inwieweit durch eine medienregulatorische Umsteuerung hin zu Anreiz- und Zertifizierungssystemen und einer Stärkung ko- und selbstregulatorischer Ansätze sich die benannten Regulierungsziele der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), insbesondere beim Jugendschutz und beim Schutz der Menschenwürde, nachhaltig sichern lassen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für einen fairen Wettbewerb der Mediendiensteanbieter untereinander gewahrt bleibt; betont, dass eventuelle Ko- und Selbstregulierungsmaßnahmen gesetzliche Regelungen ergänzen können und ihre Einhaltung und Evaluierung einer unabhängigen Aufsicht zu unterstellen sind;

22.

empfiehlt daher, um jegliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, für gleiche Dienste unabhängig vom Trägermedium dieselben Vorschriften anzuwenden;

23.

ist in diesem Zusammenhang des gesteigerten Wettbewerbs außerdem besorgt über die Präsenz internationaler Akteure, die nicht den europäischen Vorschriften und Verpflichtungen unterliegen;

24.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Plattformen unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des allgemeinen Interesses im fairen Wettbewerb entsprechend der Nachfrage auf Seiten der Verbraucher auf der Basis offener, interoperabler Standards betrieben werden und verhindert wird, dass einer oder mehrere Anbieter ihre Schlüsselposition missbrauchen;

25.

beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass über die Weiterentwicklung des Regelungsrahmens, über Wege zur Regulierung von „Connected TV“ und über Systeme zur Referenzierung der Inhalte nachgedacht werden muss;

26.

ruft zu einer Regulierung der Connected TV-Plattformen auf, die den Zugang zu Inhalten von Fernsehsendern und ihre Integrität, die Transparenz für die Verbraucher und die Anwendung elementarer berufsethischer Regeln (Jugendschutz und Schutz der Privatsphäre) gewährleistet;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz aller EU-Bürger — insbesondere durch Initiativen und koordinierte Aktionen, die auf ein besseres Verständnis der linearen und nicht-linearen Mediendienste abzielen– zu fördern;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass insbesondere vonseiten der Gerätehersteller und Diensteanbieter Maßnahmen getroffen werden, um den Zugang zu linearen und nicht-linearen Mediendiensten für ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung, wie schwerhörige und sehbehinderte Personen, zu verbessern;

29.

ist der Auffassung, dass Plattform- und Portaldienste interoperabel gestaltet sein sollten, um Dritten unabhängig vom Übertragungsweg diskriminierungsfrei die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen zu erlauben;

30.

fordert die Kommission auf, rechtsverbindlich sicherzustellen, dass in Netzen und auf Plattformen alle Inhalte grundsätzlich in gleicher Qualität zugänglich gemacht werden;

31.

fordert die Kommission auf, rechtsverbindlich sicherzustellen, dass Datenpakete durch Netzbetreiber bei der Übertragung vom Sender zum Empfänger grundsätzlich gleich zu behandeln sind, also durch den Netzbetreiber keine Prioritisierung z. B. nach Herkunft, Inhalt, Anwendungsart oder Nutzerentgelt erfolgt, da dies das Ziel des fairen Zugangs zu Diensten für alle, Datenschutzbestimmungen, das Verbot von Datenmanipulation, den Grundsatz der Integrität von Inhalten sowie das Ziel der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen konterkarieren könnte;

32.

weist nachdrücklich auf die Folgen der Unterschiedlichkeit zwischen den Mehrwertsteuersystemen auf europäischer Ebene hin, die mit der Ankunft des Connected TV noch verschärft wird;

33.

fordert die Kommission auf, EU-Vorschriften vorzuschlagen, mit denen die Netzneutralität garantiert wird;

34.

fordert die Kommission auf, die Integrität linearer und nicht-linearer Angebote auf Hybridplattformen gesetzlich abzusichern und insbesondere die Überblendung oder Skalierung dieser Angebote durch Plattformanbieter oder Dritte mit Inhalten oder sonstigen Diensten zu untersagen, soweit diese nicht vom Nutzer ausdrücklich initiiert wurde und im Fall von Inhalten, die nicht der Individualkommunikation zuzurechnen sind, durch den Inhalteanbieter autorisiert wurden; weist darauf hin, dass der unautorisierte Zugriff auf die Inhalte oder Rundfunksignale eines Anbieters durch Dritte sowie deren unautorisierte Entschlüsselung, Nutzung oder Weiterverbreitung ebenfalls auszuschließen sind;

35.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, die darin bestehen, dem Risiko der Referenzierung nicht erlaubter Websites in den Portalen und Suchmaschinen Rechnung zu tragen;

36.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das durch die besonderen regulatorischen Anforderungen der AVMD-RL generierte Schutzniveau bei audiovisuellen Mediendiensten nicht durch ein unautorisiertes Verfügbarmachen auf anderen Plattformen umgangen wird;

37.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Start von Anwendungen aus Portalen nie automatisch erfolgt sondern stets vom Nutzer initiiert werden muss, dass die Rückkehr zum zuvor genutzten Dienst jederzeit einfach und nur mit einem Knopfdruck (z. B. red button-Funktion) möglich ist und deutlich kommuniziert wird sowie beim Verlassen einer Anwendung der zuvor genutzte Dienst wieder vollständig in Bild und Ton angezeigt wird;

38.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein Inhalteanbieter gegen solche Anwendungen auf hybriden Plattformen juristisch vorgehen kann, die eine nicht autorisierte Weiterverbreitung des vom Inhalteanbieter bereitgestellten Inhaltes ermöglichen oder fördern;

39.

fordert die Kommission auf, dort wo urheberrechtlich relevant, auf einfach handhabbare Rechteklärungssysteme hinzuwirken, die eine unveränderte und vollständige Spiegelung von non-linearen Angeboten der Mediendiensteanbieter auf Drittplattformen ermöglichen;

40.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die anonyme Nutzung von Fernseh- und Onlinediensten mittels hybrider Endgeräte, die im Unionsgebiet verkauft oder ins Unionsgebiet eingeführt werden, grundsätzlich gewährleistet ist und dass die Vorschriften der Union im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten vollständig eingehalten werden;

41.

fordert die Kommission auf, audiovisuelle Mediendienste wegen ihrer Doppelnatur und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung von einer Liberalisierung bei Verhandlungen über internationale Handelsverträge auszunehmen und zugleich wegen der fortschreitenden Digitalisierung und Medienkonvergenz eine dynamische Weiterentwicklung des Begriffs des „audiovisuellen Mediendienstes“ zu gewährleisten;

42.

fordert die Kommission auf, auch beim künftigen Hybridfernsehangebot die Einhaltung der derzeit geltenden Vorschriften im Bereich des Jugendschutzes, des Verbots jeglicher gesundheitsbezogener Werbung, des Verbots der Anstachelung zum Rassenhass, im Bereich der Trennung zwischen Nachrichten und Werbebotschaften, der Eigentumstransparenz, des Schutzes der Privatsphäre usw. zu gewährleisten, die im Übrigen zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehören und nicht unter dem Vorwand der technologischen Entwicklung umgangen werden dürfen; fordert insbesondere dazu auf, Anbieter von Hybridfernsehdiensten und –geräten aus Nicht-EU-Staaten darauf hinzuweisen, dass weiterhin das Recht des Landes gilt, indem der Dienst erbracht wird, und nicht das des Landes, in dem der Anbieter seinen Unternehmenssitz hat;

43.

fordert die Mitgliedsstaaten bei den Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen dazu auf, die Kürzung der Mittel der Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD Connect, CNECT) für die Weiterentwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur von den ursprünglich vorgeschlagenen 9,2 Mrd. Euro auf 1 Mrd. Euro zu überdenken;

44.

fordert die Kommission auf, wichtige Fragen des Zuschauerschutzes, wie den Schutz Minderjähriger, gebührend zu berücksichtigen, und vertritt die Ansicht, dass elektronische Programmführer eine mögliche Plattform darstellen könnten, um sich mit diesen Fragen zu befassen;

45.

bedauert, dass es immer noch weite Gebiete in Europa mit eingeschränkter Internet-Infrastruktur gibt, und erinnert die Kommission daran, dass der Zugang der Verbraucher zum Hochgeschwindigkeits-Internet für die Erschließung des Potenzials des Connected TV unerlässlich ist;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(3)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(8)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(9)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(11)  ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

(13)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 24.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/148


P7_TA(2013)0331

Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157 — C7-0074/2013 — 2013/2055(ACI))

(2016/C 075/22)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0157),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 erlassen wurde (2),

in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 — C7-0199/2013),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0247/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 gleichzeitig mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens unterbreitet hat, um die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

B.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 666 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

unterstreicht den rein technischen Charakter dieser Änderung, die lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass diese den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 flankierende Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 daher getrennt von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 behandelt wurde;

3.

weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;

4.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass der in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieser Anpassung und des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;

5.

bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diese Revision erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;

6.

begrüßt, dass sich der Rat schließlich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen einigen konnte; ist der Ansicht, dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;

7.

bedauert jedoch, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass dieser Standpunkt dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Beschlusses und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss des Rates nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;

8.

bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;

9.

beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den dieser Entschließung beigefügten Beschluss in der vom Rat geänderten Fassung zu billigen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihren Anhängen dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/419/EU, Euratom.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/150


P7_TA(2013)0332

Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2014 (2013/2679(RSP))

(2016/C 075/23)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 (COM(2012)0629),

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013,

unter Hinweis auf die bestehende Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1), insbesondere Anhang IV,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die lang anhaltende Krise nur überwunden werden kann, wenn eine deutliche Vertiefung der europäischen Integration stattfindet, und dass die Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrisen deutlich gemacht haben, dass es einer verstärkten demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht bedarf;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission Maßnahmen vorlegen sollte, mit denen das europäische Modell der sozialen Marktwirtschaft erhalten und gestärkt werden kann, um die durch die anhaltende Rezession verursachten Schäden zu beheben und wieder für Vollbeschäftigung zu sorgen und nachhaltiges Wachstum zu schaffen;

C.

in der Erwägung, dass das anfällige Bankensystem, die anhaltenden Schulden- und Defizitprobleme der Mitgliedstaaten, die sinkende Wettbewerbsfähigkeit Europas in der Weltwirtschaft, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die durch die schwache Wirtschaftslage bedingten sozialen Probleme die EU vor beispiellose Herausforderungen stellen;

D.

in der Erwägung, dass haushaltspolitische Entscheidungen auf der Ebene der Union mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang stehen müssen, und zwar nicht nur, was die Mittelausstattung betrifft, sondern auch was Flexibilität und Ausgewogenheit angeht;

E.

in der Erwägung, dass es Aufgabe der Kommission ist, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und zu diesem Zweck geeignete Initiativen zu ergreifen, die Anwendung der Verträge zu gewährleisten, die Umsetzung des Unionsrechts zu überwachen, Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben und legislative Initiativen auf den Weg zu bringen;

F.

in der Erwägung, dass am Ende der laufenden Wahlperiode alle nicht abgeschlossenen Verfahren hinfällig werden, falls das Parlament, der Rat oder die Kommission nicht einen begründeten Antrag einreichen, dass spezifische Dossiers, bei denen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nennenswerte Fortschritte erzielt wurden, vom neu gewählten Parlament wieder aufgenommen werden sollten;

TEIL 1

1.

fordert eine Vertiefung des Demokratisierungsprozesses im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung, bei der das Parlament stärker einbezogen wird, was zu einer Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Maßnahmen der EU zur Bewältigung der Krise beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission der ihr im Vertrag zugewiesenen Rolle gerecht werden sollte, mit der es unvereinbar ist, nicht rechenschaftspflichtigen Einrichtungen Beschlussfassungskompetenzen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU zu übertragen; ist insbesondere bestrebt, die Rechenschaftspflicht der Kommission zu erhöhen, wenn sie in ihrer Funktion als Mitglied der Troika agiert;

2.

ist der Auffassung, dass es die Kommission nach Abschluss der politischen Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 zu einer Priorität machen sollte, für das reibungslose Funktionieren des neuen Finanzrahmens, einschließlich der im Rahmen der Verhandlungen vereinbarten neuen Flexibilitätsvorschriften, zu sorgen; geht davon aus, dass sich die neue Kommission bei ihrer Einsetzung förmlich verpflichten wird, bis Ende 2016 eine Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens vorzunehmen, was es dem neuen Europäischen Parlament zudem ermöglichen wird, die EU-Prioritäten neu zu bewerten;

3.

ist besonders besorgt, was die Situation bei den Zahlungen 2014 angeht, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Laufe des Jahres Berichtigungshaushaltspläne vorzulegen, wenn immer dies nötig ist;

4.

betont, dass es die Reform des Eigenmittelsystems der EU für besonders dringlich erachtet; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Hochrangige Gruppe für Eigenmittel einberufen wird und ihre Arbeit so bald wie möglich aufnimmt, damit bis Ende 2014 erste Ergebnisse vorliegen, wie dies in der gemeinsamen Erklärung zu den Eigenmitteln, die Teil der Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen ist, vorgesehen ist;

5.

weist darauf hin, dass der EU-Haushalt die politischen Prioritäten der EU widerspiegeln muss; betont, dass der EU-Haushalt ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den EU-Haushalt zu verteidigen, um strategischen Investitionen durch einen europäischen Mehrwert mehr Wirkung zu verleihen und so die europäische Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen;

6.

vertritt die Auffassung, dass Arbeitsplätze oberste Priorität haben und dass sämtliche auf europäischer Ebene verfügbaren Hebel genutzt werden müssen, um die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern und jungen Menschen vor allem im Dienstleistungsbereich, in der Industrie und in der digitalen Wirtschaft neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen; ist daher der Ansicht, dass Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im kommenden Jahr und in den darauffolgenden Jahren eine Schlüsselrolle zukommt;

7.

begrüßt die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 gegebene Zusage, die Schaffung einer wirklichen Wirtschafts- und Währungsunion abzuschließen, wozu alle Elemente der Bankenunion, eine wirksamere Abstimmung der Wirtschaftspolitik, die Entwicklung von Mechanismen der finanziellen Solidarität und die Stärkung der sozialen Dimension zählen, bedauert jedoch, dass nicht schneller Fortschritte erzielt werden; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion vorzulegen;

8.

fordert die frühzeitige Fertigstellung aller zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus in der Europäischen Zentralbank erforderlichen Rechtsvorschriften;

9.

unterstützt die Wachstumsstrategie der EU „Europa 2020“, mit der der richtige politische Rahmen geschaffen werden soll, um Unternehmen zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen, den Lebensstandard zu erhöhen und eine nachhaltige Wirtschaft aufzubauen;

10.

weist auf die Notwendigkeit hin, das makroökonomische Umfeld für die Industrie sowie den Zugang zu Kapital zu verbessern, eine bessere Infrastruktur bereitzustellen, Eigentumsrechte zu schützen und insbesondere KMU zu unterstützen, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und sich neue Märkte erschließen können;

11.

fordert Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission vor Ende ihres Mandats, insbesondere in Bezug auf den Binnenmarkt für Dienstleistungen, die digitale Agenda, den Binnenmarkt für Energie und die Ausweitung tiefgreifender und fairer Freihandelsabkommen;

12.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu intensivieren und zu verstärken, einen Vorschlag für die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu unterbreiten und die verzögerte Reform des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung abzuschließen;

13.

beabsichtigt, vor dem Ende seines Mandats intensive Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission zu führen, um unter uneingeschränkter Achtung der Legislativverfahren gemäß dem Vertrag von Lissabon möglichst viele Dossiers abzuschließen; wiederholt, dass es keine weiteren zwischenstaatlichen Elemente im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion akzeptieren kann;

14.

fordert die Kommission auf, den sektorspezifischen Standpunkten des Parlaments, wie nachstehend in Teil 2 seiner Entschließung erläutert, gebührend Rechnung zu tragen;

TEIL 2

Umsetzung

15.

fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihres Legislativprogramms zu verbessern, die Qualität ihrer Legislativtexte zu erhöhen, ihre Folgenabschätzungen bei Entwürfen von Rechtsakten zu verbessern, die Verwendung von Korrelationstabellen im Hinblick auf eine bessere Umsetzung des EU-Rechts immer dann vorzuschlagen, wenn dies zweckmäßig ist, und das Parlament bei seinen Verhandlungen mit dem Rat über den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu unterstützen, bei denen die Gefahr einer erheblichen Blockade im Rechtsetzungsprozess besteht;

16.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einführung eigenständiger nationaler Verwaltungserklärungen betreffend EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung vorzulegen, die auf der geeigneten politischen Ebene unterzeichnet werden; legt Nachdruck darauf, dass die Finanzausstattung mittels genauer Prüfung streng und glaubwürdig kontrolliert wird und dass die Kosteneffizienz der Finanzierung und Verwaltung der EU im Interesse eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei den EU-Maßnahmen überwacht wird, wobei auch dafür zu sorgen ist, dass Einnahmen gemäß den geltenden Regeln eingezogen werden;

17.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit der EU-Organe verbessert und den modernen Anforderungen angepasst werden muss, um wirksamer zu werden und eine eingehendere demokratische Kontrolle der ausführenden Gewalt auf EU-Ebene zu ermöglichen; stellt fest, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2010 überarbeitet werden muss; fordert im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon eine engere Abstimmung mit dem Rat; betont, dass die Gemeinschaftsmethode, die eine öffentliche Debatte durch die demokratische Einbeziehung des Parlaments ermöglicht, stets zu bevorzugen ist; ist darüber hinaus der Überzeugung, dass komplexe Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, eine ausreichend breite öffentliche und parlamentarische Debatte erfordern;

18.

bedauert, dass die Kommission trotz wiederholter Zusagen nicht in der Lage war, mehrere von ihr verkündete Ziele sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht in die Tat umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den beiden Mitgesetzgebern in einen intensiven Dialog über die Vorlage und Annahme der ausstehenden angekündigten Legislativvorschläge zu treten;

19.

fordert die Kommission auf, den raschen Abschluss des Trilogs über das Statut der politischen Parteien auf europäischer Ebene rechtzeitig für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu erleichtern;

Binnenmarkt

20.

verweist auf die wichtige Rolle, die der Binnenmarkt als Triebfeder für die EU-Integration, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung und als Pfeiler der Realwirtschaft der EU spielt; fordert die Kommission daher auf, sich auf die Steuerung des Binnenmarkts zu konzentrieren, damit die Annahme und Durchsetzung legislativer und politischer Prioritäten gestrafft und eine regelmäßige Bewertung der Integration des Binnenmarkts auf der Grundlage des Berichts über die Integration des Binnenmarkts, der den Jahreswachstumsberichten beigefügt ist, und auf der Grundlage länderspezifischer Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters entwickelt wird;

21.

fordert die Kommission auf, sich weiterhin auf die Verbesserung der Steuerung des Binnenmarkts zu konzentrieren, die administrative Vereinfachung mit neuem Schwung anzugehen, die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen gebührend zu prüfen und die Fortschritte im Hinblick auf die umfassende Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in Bezug auf den Binnenmarkt, insbesondere im Dienstleistungssektor, zu kontrollieren;

22.

begrüßt die Vorschläge der Kommission für die Binnenmarktakte II für vorrangige Maßnahmen zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Vertrauen in den Binnenmarkt;

23.

fordert die uneingeschränkte Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Zugangs zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu unterstützen; ersucht die Kommission, bestehende restriktive Praktiken, wie etwa die Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit, zu überprüfen;

24.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung und die Durchsetzung der Verbraucheragenda sorgfältig und streng zu überwachen sowie den Verbraucherschutz und das Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern; fordert die Kommission, angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen der Verbraucher die Grundlage eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts ist, auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die zügige Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie, der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und der Verordnung über die Online-Beilegung von Streitigkeiten aktiv voranzutreiben und die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu überprüfen;

25.

begrüßt die neue Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gewährleistet, aber insbesondere für KMU auch den Handel mit Waren erleichtert;

26.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Modernisierten Zollkodex durch die vollständige Ausarbeitung harmonisierter Verfahrensweisen für eine elektronische Zollabfertigung umsetzen;

27.

fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Auswirkungen ihrer Vorschläge auf KMU, die in Europa für die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze sehr wichtig sind, systematischer vorzugehen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, der Überregulierung auf der Ebene der EU aktiv entgegenzuwirken, da eine Überregulierung zur Verzerrung der einheitlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führt;

28.

betont, dass unbedingt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu verbessern; fordert die Kommission auf, die im Rahmen des Aktionsplans für unternehmerische Initiative vorgesehenen Maßnahmen zu stärken und umzusetzen und die Annahme der Initiative „Unternehmertum“ zu beschleunigen; fordert die zügige Einrichtung einer Finanzierungsfazilität für KMU im Rahmen der künftigen Programme COSME und Horizont 2020 unter Beteiligung des EIF und der EIB, um öffentliche und private Investitionen in innovative und nachhaltige neue Unternehmen, einschließlich wachtsumsorientierter KMU, zu erleichtern;

29.

fordert, dass die Kommission die Vereinbarung zwischen den drei Organen durchsetzt, damit sie ihren Zusagen hinsichtlich einer besseren Rechtsetzung nachkommen, wobei dies auch die Mitgliedstaaten umfasst, die alle von der Kommission dazu angehalten werden sollten, eigene KMU- und Binnenmarkttests durchzuführen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat ein eigenes Referat für Folgenabschätzungen einrichten sollte, das Folgenabschätzungen für seine eigenen Änderungen erstellt; verweist insbesondere auf die Bedeutung von Eignungsprüfungen innerhalb der Agenda für bessere Rechtsetzung;

30.

fordert die Kommission auf, die Interessen von KMU und Kleinstunternehmen zu fördern, indem ihnen der Zugang zum europäischen Binnenmarkt erleichtert wird; begrüßt die von der Kommission bereits unternommenen Schritte zum Abbau des sich aus den Rechtsvorschriften der EU ergebenden Verwaltungsaufwands für KMU und Kleinstunternehmen;

31.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf den grundlegenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union, den der Binnenmarkt leisten kann, einen Legislativvorschlag zur besseren Steuerung des Binnenmarktes vorzulegen, der auf dem einschlägigen legislativen Initiativbericht fußt;

32.

begrüßt die politische Einigung über das Maßnahmenpaket für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese neuen Rechtsvorschriften zügig und umfassend umzusetzen; fordert insbesondere die Ausarbeitung einer Kommunikations- und Schulungsstrategie, um neue Qualifikationen und Fähigkeiten im Hinblick auf ein innovatives und ergebnisorientiertes Vergabewesen zu fördern;

33.

nimmt die nun bestätigte Einigung mit dem Rat über die Reform der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Kenntnis; fordert, dass die neuen Vorschriften zügig umgesetzt und neue Berufszweige darin bestärkt werden, europäische Qualifikationsrahmen zu schaffen;

34.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Offenlegung nicht finanzieller Informationen und fordert die Kommission auf, eng mit dem Parlament und dem Rat zusammenzuarbeiten, um Anfang 2014 eine Einigung zu erzielen;

35.

fordert erneut einen Vorschlag für eine 14. gesellschaftsrechtliche Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen;

36.

fordert eine Wiederbelebung der europäischen Industrie mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen, nachhaltiges Wachstum zu unterstützen und gute Arbeitsbedingungen für alle Europäer zu gewährleisten;

37.

fordert die Kommission auf, sich für eine weitere Binnenmarktinitiative einzusetzen, indem sie Vorschläge zur Entwicklung, Vervollständigung und Umsetzung des digitalen Binnenmarkts unterbreitet, wie zum Beispiel einen neuen strategischen Rahmen unter Einbeziehung der Verfügbarkeit und grenzüberschreitenden Übertragbarkeit von digitalen Inhalten in der EU, und insbesondere Initiativen zu fördern, durch die das Vertrauen der Verbraucher erhöht wird, einschließlich Maßnahmen, durch die Online-Zahlungen erleichtert und die digitale und Zustellungsinfrastruktur verbessert wird;

38.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit ihrer Urheberrechtsreform fortzufahren, damit sichergestellt wird, dass sie auf die Gegebenheiten des Internets ausgerichtet ist; hält es für notwendig, die Reform bei den Rechten an gewerblichem Eigentum zu vollenden, um das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa zu fördern;

39.

hält es im Interesse der Stabilität der EU-Wirtschaft und der Rückkehr zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum für unerlässlich, eine Bankenunion einzurichten, indem einheitliche Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen für Banken und ein EU-Rahmen für nationale Einlagensicherungssysteme geschaffen werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich die erforderlichen Vorschläge zu diesem Thema und auch die für die ordnungsgemäße Umsetzung des „CRD IV“-Pakets nötigen technischen Regulierungsstandards vorzulegen;

40.

betont, dass die anstehenden Kommissionsvorschläge zu Finanzdienstleistungen im Interesse einer möglichst raschen weiteren Stärkung der Effizienz und Solidität der Finanzmärkte der Union zügig angenommen werden müssen, damit Verzögerungen beim Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften vermieden werden;

41.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich ihre Vorschläge für einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur Weiterverfolgung der Empfehlungen zu Bankenstrukturreformen anzunehmen; betont, wie wichtig es für die Mitgesetzgeber ist, sich zügig mit diesen Vorschlägen zu befassen, damit sie rasch in Kraft treten können;

42.

weist darauf hin, dass Forschung und Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidend sind, indem Forschungs- und Innovationsprogramme eingerichtet, aber auch Verfahren vereinfacht, Finanzmittel auf allen einschlägigen Ebenen (EU/Mitgliedstaaten/Regionen) gebündelt und koordiniert sowie Synergieeffekte beim Zusammenwirken der europäischen Programme bewirkt werden, und fordert die Kommission auf, diese Grundsätze in die Tat umzusetzen;

43.

nimmt die Einigung über Horizont 2020 zur Kenntnis, durch die ein nahtloser Übergang vom 7. Rahmenprogramm möglich und die Kontinuität in den wichtigsten Bereichen der Forschungs- und Innovationspolitik der EU gewährleistet wird, die bei den vorangegangenen Programmen durch die späte Einigung zwischen dem Rat und dem Parlament beeinträchtigt wurde;

44.

fordert die Kommission auf, einen angemessenen Vorschlag für eine EU-weite Bestimmung des Begriffs „Steueroase“ vorzulegen und eine schwarze Liste nicht kooperativer Drittländer und Steuergebiete anzulegen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, und der Empfehlungen der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kampf gegen Steuerbetrug und -hinterziehung zu unterstützen;

Klima, Umwelt, Energie und Verkehr

45.

bekräftigt, dass der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa umgesetzt werden muss, um Anreize für den Aufbau einer umweltverträglichen Wirtschaft zu schaffen, die biologische Vielfalt zu fördern und den Klimawandel zu bekämpfen, auch durch die im Rahmen von Europa 2020 geplante Einbeziehung von Ressourceneffizienzmaßnahmen in das Europäische Semester;

46.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge zu unterbreiten, um die strukturellen Mängel des geltenden Emissionshandelssystems zu beheben;

47.

erwartet, dass die Kommission ohne weiteren Verzug Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Luftqualität vorlegt, um einen höheren Schutz vor den negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit zu erreichen;

48.

betont, dass der Abschluss eines umfassenden UN-Klimaschutzabkommens im Jahr 2015, das im Einklang mit dem 2 oC-Ziel der EU steht, höchste Priorität hat, und stellt fest, dass 2014 Beschlüsse über den klima- und energiepolitischen Rahmen der EU erforderlich sind, um die internationalen Verhandlungen mit Blick auf die Verwirklichung dieses Ziels voranzubringen;

49.

fordert die Kommission angesichts der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit betrügerischen Praktiken bei Fleischprodukten in der EU nachdrücklich auf, ihre Arbeit bei der Überarbeitung des Hygienepakets zu beschleunigen;

50.

fordert die Kommission auf, eine Gesamtüberprüfung der Abfallpolitik und der Abfallgesetzgebung der EU vorzulegen, einschließlich der Ziele des EU-Besitzstands im Bereich Abfall und der in der Deponierichtlinie angestrebten Abkehr von Deponien;

51.

fordert die Kommission auf, einen detaillierten Aktionsplan für Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung eines umfassend integrierten und verknüpften Energiebinnenmarkts vorzulegen; betont, dass den Verbrauchern transparente und vergleichbare Energiepreise angeboten werden müssen;

52.

unterstreicht noch einmal, dass es sich bei Energieeffizienz und Energieeinsparungen um den kostengünstigsten Weg zur Verringerung der Energiekosten und der Einfuhren fossiler Brennstoffe handelt und dass diese beiden Aspekte deshalb im Mittelpunkt aller vorgeschlagenen energiepolitischen Maßnahmen stehen sollten;

53.

betont, dass der Binnenmarkt für alle Verkehrsarten vollendet werden muss, auch durch die weitere Liberalisierung des Güterkraftverkehrs, damit für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesorgt ist und dabei eindeutige und leicht durchsetzbare Bestimmungen für einen freien und fairen Wettbewerb und geringeren Verwaltungsaufwand für KMU gelten; fordert die Kommission dennoch nachdrücklich auf, bis Ende 2013 einen Bericht über den Stand des EU-Straßenverkehrsmarkts zu erstellen und alle notwendigen Analysen abzuschließen, bevor sie Legislativvorschläge vorlegt;

54.

erachtet den vor mehr als zehn Jahren konzipierten einheitlichen europäischen Luftraum (SES) für ein überaus bedeutendes Vorhaben; befürchtet, dass der zentrale Luftraum Europas bald so ausgelastet ist, dass kein Wachstum mehr möglich ist, sofern die Europäische Union in den kommenden Jahren keine Maßnahmen ergreift; fordert daher eine Reform des Luftraums und weist darauf hin, dass diese Idee bereits in Gestalt der Reform der bestehenden Luftverkehrskontrollsysteme und der Einführung funktionaler Luftraumblöcke (FAB) von den Mitgliedstaaten aufgegriffen wurde; begrüßt die positive Entwicklung von SESAR, dem technologischen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums; betont, dass das neue System allen zugutekommen wird, insbesondere den europäischen Fluggesellschaften; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle funktionalen Luftraumblöcke betriebsbereit zu machen; fordert Anstrengungen zu einer stärkeren Nutzung regionaler Flughäfen;

55.

fordert die Kommission auf, ihre Zusage einzuhalten, die uneingeschränkte Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu gewährleisten, und die Zuständigkeiten der Europäischen Eisenbahnagentur in Bezug auf Zertifizierung und Sicherheit sowie die Zulassung von Fahrzeugen auszuweiten;

56.

fordert Vorschläge, um den einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkt zu vollenden, darunter Maßnahmen zur Abschaffung der Roaming-Gebühren spätestens 2015;

Von Zusammenhalt und Integration geprägte Gesellschaften — das Europa der Bürger

57.

betont, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU Investitionen in nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze sowie mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa bewirkt; erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik das wichtigste Investitionsinstrument zur Erreichung der Europa-2020-Ziele ist; fordert daher die Kommission auf, rasch angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einen rechtzeitigen Beginn zu gewährleisten, sowie eindeutige Bedingungen für die Umsetzung der operationellen Programme für den Zeitraum von 2014 bis 2020 in den Mitgliedstaaten festzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union vorzulegen;

58.

betont, dass das umfassende Legislativpaket mit Verordnungen zur Kohäsionspolitik im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 für die ordnungsgemäße Ausführung des mehrjährigen Haushaltsplans erforderlich ist; stellt fest, dass diese Verordnungen durch die Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten ergänzt werden müssen;

59.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie Arbeitsmarktreformen zu fördern, sofern Strukturprobleme den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt behindern, und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Jugendgarantie zu unterstützen, um jungen Menschen beim Zugang zu Arbeitsplätzen oder Bildungsmaßnahmen zu helfen;

60.

stellt fest, dass eine hohe unbefriedigte Nachfrage nach Fachpersonal in den Bereichen Informationstechnologie und Systementwicklung besteht; empfiehlt, dass dieser Sektor einer der vorrangigen Bereiche für die Entwicklung von Aus- und Fortbildung im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsinitiative für Jugendliche sein sollte;

61.

fordert die Kommission auf, einen Entwurf für eine Richtlinie zu arbeitsbedingten Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit vorzulegen;

62.

fordert die Kommission auf, 2014 mithilfe der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien dafür zu sorgen, dass Beschäftigungs- und Sozialpolitik aktiv zur Bewältigung der Krise beitragen; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Strategien zu unterstützen, die dem Aufbau neuer Kompetenzen dienen und Erwerbslosen dabei helfen, so rasch wie möglich auf den Arbeitsmarkt Fuß zu fassen; hebt jedoch hervor, dass mittels der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche erhebliche Anstrengungen unternommen werden sollten, schutzbedürftige Gruppen und junge arbeitslose oder nicht erwerbstätige Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am stärksten betroffenen Regionen der Union zu unterstützen, indem die Umsetzung der vom ESF finanzierten Maßnahmen beschleunigt wird;

63.

fordert die Kommission auf, jährlich einen Bericht über die Reform der Ausbildungssysteme in den Mitgliedstaaten vorzulegen und somit einen strukturellen, langfristigen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen zu leisten;

64.

unterstützt Initiativen auf Unionsebene zur Ergänzung einzelstaatlicher Bemühungen, die darauf abzielen, dass mehr Mikrokredite vergeben und Sozialunternehmen gefördert werden, die Dienstleistungen erbringen, die vom öffentlichen und privaten Sektor in nicht ausreichendem Maße erbracht werden;

65.

bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Richtlinie über „die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Entlohnung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer für gleiche Arbeit von gleichem Wert“; fordert neuerliche Anstrengungen der Kommission, um wieder Bewegung in die festgefahrenen Verhandlungen über die Richtlinie über Elternurlaub zu bringen und die Vorbereitungen der Kosten-Nutzen-Studie hinsichtlich des Vaterschaftsurlaubs fortzusetzen;

66.

drängt darauf, dass die Kommission eine Strategie für die Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen vorlegt, wie vom Parlament in mehreren Entschließungen gefordert wurde, und dass die EU das Übereinkommen des Europarates zur „Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt“ unterzeichnet und dadurch den 26 Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, ein deutliches Signal gibt;

67.

weist erneut darauf hin, dass die Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung eine Schlüsselrolle bei der Förderung von sozialer Integration spielt, und fordert die Kommission auf, einen EU-Fahrplan gegen Homophobie und Diskriminierung vorzulegen; fordert die Kommission dringend auf, sicherzustellen, dass nationale Strategien zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten entwickelt und wirksam umgesetzt werden und dass Diskriminierung verurteilt und in Dialogen mit Drittstaaten angesprochen wird, sowie dafür zu sorgen, dass die Bekämpfung von Diskriminierung in Programme der Zusammenarbeit aufgenommen wird;

68.

betont, dass besonderes Augenmerk auf die Bereiche Bildung, Kultur, audiovisuelle Medien, Jugend, Sport und Bürgerschaft gelegt und sichergestellt werden sollte, ihnen angemessene und wirkungsvolle Budgets zu sichern;

69.

fordert die Kommission auf, die Probleme zu untersuchen, die der Tatsache zugrunde liegen, dass Studierenden, die im Rahmen des Programms Erasmus Studienabschnitte an anderen Universitäten abschließen, die entsprechenden Kurse und Punkte des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) an ihrer Universität nicht vollständig anerkannt bzw. angerechnet werden;

70.

dringt auf eine umfassende Einigung zum Datenschutzpaket, durch das ein einheitliches und hohes Niveau an Schutz für betroffene Personen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden;

71.

vertritt die Auffassung, dass die Fortsetzung des Kampfes gegen den Terrorismus zur Gewährleistung der Sicherheit der europäischen Bürger von grundlegender Bedeutung für die Europäische Union ist und fordert nachdrücklich, die europäischen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zu überarbeiten;

72.

fordert die Kommission auf, dringend ihre Arbeit zum Abkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten fortzusetzen, und betont erneut, dass diese Arbeit rasch abgeschlossen werden muss;

73.

erachtet Vorschläge zur gegenseitigen Anerkennung der Wirkungen bestimmter Personenstandsnachweise und für Mindestnormen für Zivilverfahren als einen bedeutenden Schritt hin zu einem Rechtsraum mit für die Bürger einfacheren, deutlicheren und leichter zugänglichen Verfahren, in dem stärker auf die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Maßnahmen vertraut wird;

74.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016 optimal zu nutzen, um gegen Menschenhandel vorzugehen;

75.

fordert die Kommission auf, die Ausweitung des Anzeigers für den Bereich Justiz auch auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte vorzuschlagen;

76.

betont, dass unbedingt grenzüberschreitend gegen organisiertes Verbrechen, Geldwäsche und Betrug und Korruption zu Lasten der finanziellen Interessen der EU vorgegangen werden muss;

77.

fordert die Kommission auf, den Fahrplan über Verfahrensrechte zu vollenden und die Umsetzung der angenommenen Richtlinien zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten durch gemeinsame Mindeststandards für Verfahrensrechte in Strafverfahren ausreichend geschützt werden, um dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung zu verleihen;

78.

unterstützt die Bemühungen der Kommission um den Schutz der Opferrechte, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit die Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe in den Mitgliedstaaten bis zum 16. November 2015 vollständig und richtig umgesetzt wird;

79.

begrüßt den Vorschlag der Kommission über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Forscher, Studenten, Austauschschüler, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter; fordert weitere substanzielle Vorschläge zur legalen Migration;

80.

fordert die Kommission auf, Leitlinien herauszugeben, um sicherzustellen, dass die Schengen-Vorschriften von den Mitgliedstaaten korrekt angewandt werden, damit die Freizügigkeit uneingeschränkt respektiert und jeglicher Missbrauch der Möglichkeit, Kontrollen an den Binnengrenzen wieder einzuführen, vermieden wird;

81.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der gesamten EU ordnungsgemäß und unter Achtung der im Vertrag geforderten Verpflichtung umgesetzt wird;

82.

erwartet von der Kommission, dass sie neue Vorschläge vorlegt oder die Änderung der geltenden Vorschriften in den Bereichen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts (insbesondere Rom II und Brüssel II) weiter prüft;

83.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative zu prüfen und sie gegebenenfalls abzuändern;

Landwirtschaft und Fischerei

84.

fordert die Kommission auf, für die rasche und ordnungsgemäße Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Sorge zu tragen, die eine starke, nachhaltige und gerechte GAP zum Nutzen der europäischen Landwirte und Verbraucher bewirkt, durch die die Entwicklung des ländlichen Raumes gefördert und die Umwelt geschützt wird;

85.

erkennt an, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten 2014 bei der Umsetzung liegen wird; fordert die Kommission deshalb auf, für eine wirksame Umsetzung der endgültigen Vereinbarungen zur Reform der GAP zu sorgen, mit denen die Belastung der Landwirte und der Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß beschränkt und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die neuen Vorschriften wirksam, streng und transparent durchgesetzt werden;

86.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, einen Legislativvorschlag über den Einsatz von Techniken zum Klonen von Tieren in der Lebensmittelproduktion vorzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung des Vorschlags den unlängst verlauteten Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung und die konsequente Anwendung der Rechtsvorschriften in der EU-Lebensmittelversorgungskette Rechnung zu tragen und gleichzeitig die aktuellen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen;

87.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine neue Tiergesundheitsstrategie sowie ihren Willen, die Kohärenz der bereichsübergreifenden Rechtsgrundsätze in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten; fordert, die Tiergesundheitsstrategie eng mit der Strategie Europa 2020 abzustimmen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Tiere und tierische Erzeugnisse sicherzustellen und zugleich die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft zu verbessern;

88.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der kürzlich angenommenen Gemeinsamen Fischereipolitik in Übereinstimmung mit dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds einzuleiten; geht davon aus, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass Artikel 43 Absatz 2 AEUV die Rechtsgrundlage für ihre Vorschläge bildet, und sie die Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 auf Vorschläge beschränkt, die unmittelbar mit der Festlegung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten in Zusammenhang stehen; erwartet daher von der Kommission, dass sie an der Bildung einer interinstitutionellen Taskforce mitwirkt, die sich aus Vertretern aller drei Organe zusammensetzt und die Aufgabe hat, das angemessenste künftige Vorgehen festzulegen;

89.

betont, dass der neue Europäische Meeres- und Fischereifonds die Maßnahmen zur Verringerung der Flottenkapazität verbessern muss; hebt hervor, dass die neue Gemeinsame Fischereipolitik durch verstärkte Kontrollmaßnahmen untermauert werden muss;

90.

fordert die Kommission auf, weiterhin und noch intensiver gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei vorzugehen;

Außen- und Entwicklungspolitik

91.

erwartet, dass die Kommission weiterhin die traditionelle Erweiterungspolitik der EU unterstützt; vertritt die Auffassung, dass die Union weltweit an politischer Glaubwürdigkeit verlöre, wenn sie ihre Türen vor ihren Nachbarn verschlösse;

92.

weist erneut darauf hin, dass die Östliche und die Südliche Partnerschaft weiterhin Priorität genießen, und betont, dass die neue Strategie der EU und der Grundsatz „Mehr für mehr“ immer noch einer präzisen Bestimmung und Umsetzung bedürfen;

93.

betont, wie wichtig es ist, die Erweiterungsperspektive für die Länder der westlichen Balkanregion mit größerer Bestimmtheit zu bekräftigen, und schließt sich der Empfehlung der Kommission an, EU-Beitrittsgespräche mit Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuleiten; fordert die Kommission auf, die Türkei als Beitrittskandidaten zu behandeln, und begrüßt insbesondere die Öffnung des Beitrittskapitels 22 über die Regionalpolitik;

94.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zum Ausbau der Östlichen Partnerschaft zu verstärken, besonders in den Bereichen Mobilität und bildungspolitische Zusammenarbeit;

95.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit Rat und Parlament zur Unterstützung gut koordinierter Initiativen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik einen konstruktiven Beitrag zur Überprüfung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu leisten; fordert mehr Flexibilität bei der Auszahlung von Finanzhilfen in Krisensituationen;

96.

erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, ihre Evaluierung der Umsetzung des Konsenses zur humanitären Hilfe und dessen Komplementarität mit den Mitgliedstaaten und Gebern zu verbessern sowie die Verordnung (EG) Nr. 1257/1996 des Rates zu überarbeiten;

97.

fordert den EAD auf, die Förderung und Umsetzung des Konzepts der „Schutzverantwortung“ (R2P) im Einklang mit der Empfehlung des UN-Prinzips durch das Parlament vom 18. April 2013 (2) an den Rat voranzubringen, um einen europäischen Konsens über R2P zu erreichen;

98.

fordert die Kommission auf, die Quantität und Effizienz der humanitären Hilfe der EU und der Hilfslieferungen an bedürftige Menschen zur Versorgung mit elementaren Gütern und Dienstleistungen in Syrien sowie an syrische Flüchtlinge in den angrenzenden Ländern zu erhöhen;

99.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einrichtung eines Mechanismus zu unterbreiten, der durch das einschlägige außenpolitische Finanzinstrument der EU finanziert wird und dessen Gremium sich aus nationalen und internationalen Ermittlern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und anderen Fachleuten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie anderen betroffenen Staaten (Schweiz, Kanada und USA) zusammensetzt, mit dem Ziel, die staatlichen Stellen der Länder des Arabischen Frühlings bei der Wiederbeschaffung veruntreuter Vermögenswerte zu unterstützen, die von ehemaligen Diktatoren, ihren Familien und Vertretern der früheren Regime entwendet wurden;

100.

fordert die Kommission auf, sich in der Entwicklungspolitik nicht mehr auf den Einsatz von Mitteln zu konzentrieren, sondern den Schwerpunkt stärker auf eine ergebnisorientierte Entwicklungspolitik zu verlagern, bei der jährlich genaue Zahlen zu den Entwicklungsergebnissen vorgelegt werden, und dafür Sorge zu tragen, dass die entwicklungspolitischen Bemühungen der EU bei der Beseitigung der Armut langfristig Wirkung entfalten;

101.

fordert die Kommission auf, die Frage der Eigentumsrechte in Entwicklungsländern pragmatisch anzugehen, und gemeinsam mit den anderen internationalen Entwicklungspartnern ein stimmiges Konzept zu entwickeln, um einen Prozess einzuleiten, durch den lokale Gemeinschaften und Einzelpersonen in den Entwicklungsländern gestärkt werden; betont, dass dieser Prozess einen Eckstein der Entwicklung darstellt und dazu beitragen könnte, ganze Nationen von Armut zu befreien und die Wirtschaftstätigkeit in Entwicklungsländern zu intensivieren;

102.

betont, dass es zur Steigerung der Effizienz von Hilfe darüber hinaus entscheidend ist, für mehr Politikkohärenz zu sorgen, wodurch alle Politikbereiche der EU, insbesondere die, die erhebliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer zeitigen, zur Schaffung von Wohlstand in Entwicklungsländern beitragen; weist darüber hinaus darauf hin, dass auch die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss;

103.

weist darauf hin, dass die Schwerpunkte nach wie vor darauf liegen, gegen die Unterernährung von Kindern, Ernährungsunsicherheit und Femizid — die anhaltende, in großem Stil betriebene selektive Tötung weiblicher Nachkommen — vorzugehen sowie die Einführung von Krankenversicherungen und Renten in Entwicklungsländern zu fördern;

104.

betont, dass die Katastrophenvorsorge ebenfalls eine wichtige Strategie ist, die verbessert werden muss;

105.

fordert, Entwicklungshilfe wirksamer zu machen, indem Abstimmung und Komplementarität verbessert und Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen dieser Hilfe regelmäßig bewertet werden;

Handel

106.

fühlt sich weiterhin einem multilateralen Konzept in Bezug auf den internationalen Handel verpflichtet und fordert die Kommission auf, die aktuellen WTO-Initiativen zu unterstützen; fordert, den Beitritt Chinas zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu erleichtern; erkennt die Notwendigkeit weiterer Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Freihandelsabkommen mit wichtigen Partnern, insbesondere den USA, an; fordert die Kommission deshalb auf, ihre personellen Ressourcen und ihre politischen Anstrengungen auf die laufenden Handelsverhandlungen mit Drittländern und insbesondere mit strategischen Partnern zu konzentrieren, um substanzielle Fortschritte in Richtung einer ausgewogenen endgültigen Einigung zu erzielen; fordert die Kommission auf, das Parlament gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfassend in diesen Prozess einzubeziehen;

107.

fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung des Parlaments eingehende Überlegungen über die künftige Welthandelsstrategie und dabei auch über eine mögliche Reform der Funktionsweise der Welthandelsorganisation anzustellen; betont, dass bei dieser Bewertung den Ergebnissen, die die jüngste Welthandelsstrategie für die EU-Wirtschaft gezeitigt hat, umfassend Rechnung getragen werden muss;

o

o o

108.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/159


P7_TA(2013)0333

Lage in Ägypten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Krise in Ägypten (2013/2697(RSP))

(2016/C 075/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung von General Abdul Fatah Chalil Al-Sisi, dem Vorsitzenden des Obersten Rates der Streitkräfte Ägyptens, vom 4. Juli 2013,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte Ägyptens in seiner Erklärung vom 4. Juli 2013 verkündet hat, dass die Verfassung ausgesetzt ist, dass die Staatsmacht bis zur Abhaltung vorzeitiger Präsidentschaftswahlen, auf die Parlamentswahlen folgen sollen, auf den Vorsitzenden des Hohen Verfassungsgerichts übertragen wird und dass eine nationale Koalitionsregierung und ein Ausschuss, der Änderungen der Verfassung prüfen soll, gebildet werden; in der Erwägung, dass Herr Adly Mansour als Interimspräsident vereidigt wurde;

1.

bringt seine tiefe Besorgnis über die Lage in Ägypten nach der militärischen Intervention zum Ausdruck; unterstreicht, dass die Staatsmacht sobald wie möglich an demokratisch gewählte Zivilbehörden übertragen werden sollte; bezeugt seine große Solidarität mit allen Ägyptern, die für ihr Land demokratische Bestrebungen hegen, und fordert eine schnelle Rückkehr zum demokratischen Prozess, einschließlich der Abhaltung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einem integrativen Prozess unter Beteiligung aller demokratischer Akteure;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Parlament und der Regierung Ägyptens zu übermitteln.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/160


P7_TA(2013)0334

Lage in Dschibuti

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Dschibuti (2013/2690(RSP))

(2016/C 075/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangene Entschließungen vom 15. Januar 2009 (1) zur Lage am Horn von Afrika und vom 18. Dezember 1997 zur Lage der Menschenrechte in Dschibuti (2),

unter Hinweis auf die am 24. Februar 2013 in Dschibuti abgegebene gemeinsame Erklärung der internationalen Beobachtermissionen (bestehend aus der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)), die die Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 in der Republik Dschibuti überwacht haben,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Dschibuti ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 22. Juni 2010 überarbeitete Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union, vom 12. März 2013 zur Lage nach der Parlamentswahl in Dschibuti,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Dschibuti und seine strategische Infrastruktur (Häfen und Zollfreigebiete) aufgrund der Lage an der Spitze des Horns von Afrika und an der Einfahrt zum Roten Meer eine wichtige Rolle für die gesamte Region spielt;

B.

in der Erwägung, dass Dschibuti einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus in der Region geleistet hat;

C.

in der Erwägung, dass in Dschibuti von der Unabhängigkeit im Jahr 1977 bis zum Jahr 2003 ein Einparteiensystem bestand;

D.

in der Erwägung, dass sich das Land seit der letzten Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 in einer schweren politischen Krise befindet;

E.

in der Erwägung, dass Ismail Omar Guelleh, der 1999 an die Macht gekommen war und 2005 mit 100 % der Stimmen wiedergewählt wurde, angekündigt hat, 2016 nicht noch einmal kandidieren zu wollen; in der Erwägung, dass Präsident Guelleh im April 2011 mit knapp 80 % der Stimmen wiedergewählt und die damalige Wahl von weiten Teilen der Opposition boykottiert wurde, nachdem das Parlament von Dschibuti die Verfassung geändert und dabei Präsident Guelleh das Recht eingeräumt hatte, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren;

F.

in der Erwägung, dass die Oppositionsparteien aufgrund der Einführung eines neuen Wahlsystems, das teilweise einem Verhältniswahlrecht gleichkommt, so dass die Vertretung von Minderheitsparteien im Parlament möglich war, auf eine pluralistische Demokratie hofften und erstmals seit dem Machtantritt von Ismail Omar Guelleh beschlossen hatten, an der Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 teilzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass die Wahl von Beobachtern der AU, der Arabischen Liga, der OIC und der IGAD beaufsichtigt wurden und dass die Beobachter 154 Wahllokale und 12 Auszählungszentren überwacht und betont haben, dass die Wahl transparent verlaufen und kein Fall von Betrug oder Verwendung gefälschter Wahlzettel festgestellt worden sei;

H.

in der Erwägung, dass die „Union pour la Majorité Présidentielle“ (UMP) laut den vom Verfassungsrat bekannt gegebenen Ergebnissen 68 % der Stimmen auf sich vereint hat;

I.

in der Erwägung, dass die Opposition, die erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes in das Parlament einziehen kann, massiven Wahlbetrug beklagt und sich zum Wahlsieger erklärt hat; in der Erwägung, dass der Verfassungsrat den Einspruch der Opposition zur Anfechtung der Wahlergebnisse abgelehnt hat;

J.

in der Erwägung, dass die Opposition das aus der Wahl hervorgegangene Parlament boykottiert; in der Erwägung, dass die Behörden einem Teil der Opposition vorwerfen, nach der beanstandeten Wahl vom vergangenen Februar neben der Nationalversammlung eine „Legitime Nationalversammlung“ (ANL) begründet zu haben; in der Erwägung, dass der Spitzenkandidat der „Union pour le Salut National“ (USN) aus dem Wahlkreis Dschibuti-Stadt, Ismail Guedi Hared, der Präsident der „Legitimen Nationalversammlung“ ist;

K.

in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Parlamentswahl vom 22. Februar 2013, die in den einzelnen Wahllokalen erzielt wurden, trotz der Nachfragen der Europäischen Union immer noch nicht veröffentlicht worden sind, was den Verdacht des Wahlbetrugs erregt;

L.

in der Erwägung, dass die Zahl der im Wahlkreis Dschibuti-Stadt registrierten Wähler von einer offiziellen Mitteilung zur anderen variierte;

M.

in der Erwägung, dass die gewaltsame Unterdrückung von Demonstrationen, auf denen Oppositionsparteien kritisierten, dass die Parlamentswahlen nicht ordnungsgemäß abgelaufen seien, Berichten zufolge mindestens zehn Todesopfer gefordert hat, die von den Ordnungskräften erschossen wurden;

N.

unter Hinweis auf die Massenfestnahmen von oppositionellen Demonstranten; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen wegen verdächtiger Todesfälle, Folter und des Verschwindens von Personen Alarm schlagen;

O.

in der Erwägung, dass seit der Wahl vom 22. Februar 2013 dem Vernehmen nach etwa tausend Mitglieder der Opposition für längere oder kürzere Zeit inhaftiert wurden;

P.

in der Erwägung, dass sich Berichten zufolge derzeit etwa 60 politische Gefangene in Haft befinden; unter Hinweis auf die ständige Unterdrückung politischer Aktivisten der Opposition;

Q.

unter Hinweis auf die gegen die meisten Oppositionsführer und zahlreiche Journalisten eingeleiteten Verfahren;

R.

in der Erwägung, dass der Journalist Mydaneh Abdallah Okieh, der auch für die Kommunikation der Oppositionskoalition USN verantwortlich ist, der „üblen Nachrede gegen die Polizei“ beschuldigt wird, weil er in dem sozialen Netzwerk Facebook Bilder von Demonstranten veröffentlicht hat, die Opfer von Unterdrückung geworden sind; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht das Strafmaß seines Urteils am 26. Juni 2013 von 45 Tagen auf fünf Monate erhöht hat;

S.

in der Erwägung, dass drei Anführer der Oppositionskoalition USN im April 2013 zu zwei Jahren Haft und zur Aberkennung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte verurteilt worden sind; in der Erwägung, dass die Prüfung der von ihnen eingelegten Berufung auf den 25. November 2013 vertagt wurde;

T.

in der Erwägung, dass der Sprecher der USN-Opposition, Daher Ahmed Farah, am 4. März 2013 festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er für schuldig befunden wurde, nach der Parlamentswahl vom Februar 2013 zu einem Aufstand aufgerufen zu haben; in der Erwägung, dass in derselben Rechtssache zwei weitere Personen angeklagt waren, von denen die eine zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt und die andere freigesprochen wurde; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht Daher Ahmed Farah am 26. Juni 2013 erneut zu zwei Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt hat;

U.

unter Hinweis auf die äußerst besorgniserregenden Haftbedingungen in den Gefängnissen von Dschibuti;

V.

in der Erwägung, dass die Verfassung von 1992 Grundfreiheiten und Grundsätze einer verantwortungsvollen Staatsführung anerkennt;

W.

in der Erwägung, dass Artikel 10 der Verfassung vorsieht, dass „das Recht auf Verteidigung, einschließlich des Rechts, sich Rat bei einem Anwalt seiner Wahl einzuholen, in allen Phasen des Verfahrens zu gewährleisten ist“;

X.

in der Erwägung, dass Dschibuti den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte unterzeichnet hat;

Y.

in der Erwägung, dass Frauen in Dschibuti verschiedenen Formen der Gewalt — darunter Vergewaltigung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung und Verheiratung von Minderjährigen — ausgesetzt sind, die das körperliche und psychische Wohl von Frauen sehr stark in Mitleidenschaft ziehen;

Z.

in der Erwägung, dass Dschibuti auf dem von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Index der Pressefreiheit 2013 den 167. Platz (von insgesamt 179 Ländern) belegt; unter Hinweis auf das in Dschibuti bestehende Einreiseverbot für ausländische Journalisten und die dadurch entstehenden Schwierigkeiten, zuverlässige Informationen über die Geschehnisse im Land zu erhalten;

AA.

in der Erwägung, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im März 2012 geschätzt hat, dass 180 000 Menschen in Dschibuti Nahrungsmittelhilfe benötigen;

AB.

in der Erwägung, dass die meiste finanzielle Unterstützung für Dschibuti in den vergangenen 20 Jahren von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geleistet wurde; in der Erwägung, dass die von den Vereinigten Staaten, Japan und Frankreich für die Nutzung ihrer Militärstützpunkte geleisteten Zahlungen eine Einkommensquelle darstellen, dank der ein kontinuierliches Wachstum in Dschibuti gesichert ist;

AC.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit die Grundlage der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU bildet und ein wesentlicher Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist;

1.

ist zutiefst besorgt über die Lage in Dschibuti, seit der Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 und über das angespannte politische Klima im Land; ist insbesondere besorgt angesichts der Berichte über Massenfestnahmen von Mitgliedern der Opposition, Unterdrückung von Demonstrationen, die zum Protest gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl veranstaltet werden, und wegen der Angriffe auf die Freiheit der Medien;

2.

fordert die Staatsorgane Dschibutis auf, der Unterdrückung politischer Gegner ein Ende zu setzen und jeden freizulassen, der sich aus politischen Gründen in Haft befindet;

3.

fordert die Staatsorgane Dschibutis auf, die Achtung der in den von Dschibuti unterzeichneten nationalen und internationalen Übereinkommen anerkannten Menschenrechte zu gewährleisten und die bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu wahren, einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstrationen und der Pressefreiheit;

4.

verurteilt nachdrücklich die sexuelle Gewalt gegen Frauen und weist darauf hin, dass der Regierung von Dschibuti die Verantwortung obliegt, die Straflosigkeit zu beenden, indem diejenigen, die für sexuelle Gewalt gegen Frauen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden;

5.

fordert, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden, darunter insbesondere das Recht von Angeklagten, in allen Phasen des gegen sie laufenden Verfahrens einen Anwalt ihrer Wahl zu Rate zu ziehen; fordert die Behörden auf, den Angehörigen von inhaftierten Personen zu gestatten, diese mit materieller Hilfe und insbesondere mit medizinischen Produkten zu versorgen;

6.

fordert die Regierung von Dschibuti auf, mithilfe der Institutionen, von denen die Wahlergebnisse für gültig erklärt wurden, darunter insbesondere die Afrikanische Union, entsprechend den Ankündigungen des Staatschefs vom 27. Juni 2013 anlässlich des Jahrestags der Unabhängigkeit von Dschibuti einen politischen Dialog mit der Opposition in Gang zu setzen; fordert die Europäische Union auf, die Arbeit regionaler Organisationen zu unterstützen und zu den Bemühungen beizutragen, eine politische Lösung für die gegenwärtige Krise zu finden;

7.

fordert, dass unverzüglich gerichtliche Untersuchungen eingeleitet werden, um das Verhalten von Polizei und Militär während der Demonstrationen aufzuklären und diejenigen, die gegen die Menschenrechte verstoßen haben, zu bestrafen;

8.

begrüßt, dass die Wahl vom 22. Februar 2013 friedlich verlaufen ist, wie es von mehreren Vertretern der internationalen Gemeinschaft, darunter die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Leiter der vier nach Dschibuti entsandten Wahlbeobachtungsmissionen, betont wurde, begrüßt, dass sich die Bevölkerung von Dschibuti und alle politischen Parteien durch die Beteiligung an der Wahl für die Zukunft ihres Landes einsetzen;

9.

begrüßt, dass an der Wahl am 22. Februar 2013 erstmals seit der Unabhängigkeit von Dschibuti im Jahr 1977 auch Oppositionskräfte, d. h. die „Union pour le Salut National“ (USN), teilgenommen haben;

10.

bekräftigt die Forderung der Europäischen Union, dass die Ergebnisse aus jedem der am 22. Februar 2013 genutzten Wahllokale veröffentlicht werden;

11.

fordert alle politischen Kräfte in Dschibuti auf, die Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstrationen zu achten und keine Gewalt oder repressiven Maßnahmen anzuwenden;

12.

bekundet seine Absicht, die Entwicklung der Lage in Dschibuti genau zu verfolgen und im Falle eines Verstoßes gegen das Cotonou-Abkommen (2000) und insbesondere gegen Artikel 8 und 9 restriktive Maßnahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, auch ihrerseits die Lage genau zu beobachten;

13.

fordert den EAD, die Kommission und ihre Partner nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Dschibutiern an einer langfristigen politischen Reform zu arbeiten, die insbesondere durch die bereits bestehenden engen Beziehungen erleichtert werden sollte, da Dschibuti im Kampf gegen den Terrorismus in der Region und bei der Bereitstellung militärischer Stützpunkte in der Vergangenheit eine wesentliche Rolle gespielt hat;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung von Dschibuti, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Arabischen Liga, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 102.

(2)  ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 207.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/163


P7_TA(2013)0335

Lage in Nigeria

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Nigeria (2013/2691(RSP))

(2016/C 075/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (1), vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU (2), vom 5. Juli 2012 zu Gewalt gegen Lesben und LGBT-Rechte in Afrika (3) und vom 15. März 2012 zur Lage in Nigeria (4),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 22. Januar 2012 zu den Bombenanschlägen in Kano, vom 11. März 2013 zur Tötung der Geiseln, vom 2. Juni 2013 zum nigerianischen Gesetz auf dessen Grundlage gleichgeschlechtliche Ehen und Partnerschaften zu Straftaten erklärt werden und vom 25. Juni 2013 zu Hinrichtungen in Nigeria,

unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Nigeria, der im März 2013 in Abuja stattgefunden hat, und die Ministertagung zwischen Nigeria und der EU vom 16. Mai 2013 in Brüssel, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass ein Gegengewicht zu den Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus mit den damit einhergehenden Verlusten von Menschenleben unter der Zivilbevölkerung und der Zerstörung öffentlicher Infrastruktur geschaffen werden muss;

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Lage in Nigeria bei ihrer Tagung im Mai 2013 in Horsens (Dänemark),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen von 2000 und seine Überarbeitungen von 2005 und 2010 (letztere wurde von Nigeria am 27. September 2010 ratifiziert) und insbesondere auf die Artikel 8 und 9 betreffend die politische Dimension und Menschenrechte sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 16. Mai 2013 zur anhaltenden Gewalt und der sich verschlechternden Sicherheitslage im Nordosten Nigerias und vom 22. April 2013 betreffend die hohe Zahl von zivilen Opfern und zerstörten Wohnhäusern in Nigeria infolge der Zusammenstöße zwischen den Regierungstruppen und der Rebellengruppe Boko Haram,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 3. Mai 2013 als Reaktion auf die gewaltsamen Zusammenstöße von April 2013, in der die Sicherheitskräfte aufgefordert werden, die Menschenrechte einzuhalten und bei ihren Einsätzen überzogene Gewaltanwendungen zu vermeiden, und auf die Erklärung vom 17. Mai 2013 zur möglichen Anklage von Mitgliedern von Boko Haram wegen Kriegsverbrechen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2011 zu Anschlägen der terroristischen Gruppierung Boko Haram in Nigeria,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G8 vom 12. April 2012 zur anhaltenden Gewalt in Nigeria,

unter Hinweis auf das von Nigeria am 16. Mai 2003 ratifizierte Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und auf das diesbezügliche Zusatzprotokoll, das von Nigeria am 22. Dezember 2008 ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung von Lamamra Ramtane, für Frieden und Sicherheit zuständiger Kommissar der Afrikanischen Union, vom 14. Juli 2012, in der das Vorgehen und die Menschenrechtsverletzungen von Boko Haram verurteilt werden, sowie die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck aufgefordert wird, Nigeria bei seinem Widerstand gegen diese terroristische Gruppierung zu unterstützen, und die von Boko Haram ausgehende Bedrohung der regionalen und internationalen Sicherheit hervorgehoben wird,

unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Golfs von Guinea über die Sicherheit auf See, das am 24. Juni 2013 in Jaunde (Kamerun) stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die am 29. Mai 1999 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen in Kapitel IV über den Schutz der Grundrechte, darunter das Recht auf Leben, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Menschenwürde und der Schutz der freien Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

unter Hinweis auf Artikel 3 der Genfer Konventionen, die von Nigeria am 20. Juni 1961 ratifiziert wurden, und auf das am 10. Oktober 1988 von Nigeria ratifizierte Zusatzprotokoll II, in denen die Einhaltung des Völkerrechts bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten gefordert wird,

unter Hinweis auf die am 22. Juni 1983 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker von 1981,

gestützt auf den von Nigeria am 29. Oktober 1993 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan am 14. und 15. Mai 2013 als Reaktion auf die Aktivitäten von Boko Haram in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt und zusätzliche Streitkräfte mobilisiert hat;

B.

in der Erwägung, dass die Stadt Baga im April 2013 nach Kämpfen zwischen nigerianischen Streitkräften und Kämpfern von Boko Haram zerstört wurde, wobei laut Angaben von Sprechern lokaler Gemeinschaften Tausende von Wohnungen dem Erdboden gleichgemacht wurden und Hunderte Zivilisten ums Leben kamen; in der Erwägung, dass eine von der nigerianischen Menschenrechtskommission eingeleitete unabhängige Untersuchung zu den Morden in Braga bis Ende Juli abgeschlossen sein wird;

C.

in der Erwägung, dass Boko Haram von der nigerianischen Bundesregierung im Rahmen des „Terrorism Prevention Act“ von 2011 aufgeführt wird, damit Einzelpersonen, die mit der Gruppe in Verbindung gebracht werden oder diese unterstützen, verfolgt werden können;

D.

in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 für den Tod von 4 000 Menschen verantwortlich ist; in der Erwägung, dass allein in diesem Jahr mehr als 700 Nigerianer bei über 80 Angriffen, die Boko Haram zugeschrieben werden, ums Leben kamen und die Vereinigten Staaten in einem aktuellen Bericht Boko Haram als die terroristische Vereinigung mit der zweithöchsten Zahl von Todesopfern weltweit eingestuft haben; in der Erwägung, dass die Verbindung zwischen Boko Haram und Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) eine ernsthafte Gefahr für Frieden und Sicherheit in der erweiterten Sahelzone und im westlichen Afrika allgemein darstellt; in der Erwägung, dass Staats- und Sicherheitsbedienstete nach wie vor ein Angriffsziel von Boko Haram bilden, so auch am 7. Mai 2013 bei ihrem Überfall auf eine Haftanstalt in Bama, bei dem ungefähr 55 Menschen ums Leben gekommen und etwa 105 Insassen befreit worden sind;

E.

in der Erwägung, dass die Beteiligung von Boko Haram an Anschlägen auf Polizeiwachen, Militäreinrichtungen, Kirchen, Schulen, landwirtschaftliche Betriebe und Banken von Human Rights Watch, Amnesty International, Freedom House und weiteren Menschenrechtsorganisationen dokumentiert wurde; in der Erwägung, dass nunmehr auch Zivilisten ein Anschlagsziel von Boko Haram bilden, wobei am 16. und 17. Juni 2013 Anschläge auf zwei weiterführende Schulen in Borno and Yobe verübt wurden und dabei sechzehn Schüler und zwei Lehrer ums Leben kamen; in der Erwägung, dass infolge dieser Anschläge mehrere Tausend Schüler den Schulbesuch aussetzen mussten; in der Erwägung, dass Drohungen gegen die Zivilbevölkerung 19 000 Landwirte veranlasst haben, ihre Höfe zu verlassen und ihre Felder aufzugeben, was zu einem Verlust an landwirtschaftlicher Produktivität geführt und zur Verknappung von Lebensmitteln beigetragen hat;

F.

bekundet seine zunehmende Besorgnis darüber, dass Boko Haram beschlossen hat, im Rahmen seiner militanten Guerilla-Aktionen Frauen und Kinder zu entführen; in der Erwägung, dass ausländische Arbeitnehmer in Nigeria ebenfalls von Aufständischen entführt, angegriffen und getötet wurden;

G.

in der Erwägung, dass das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen vor einer Flüchtlingskrise gewarnt hat; in der Erwägung, dass in den zurückliegenden Wochen etwa 6 000 Flüchtlinge aus Nigeria in Niger ankamen und zwischen dem 11. und 13. Juni 2013 etwa 3 000 Nigerianer die Grenze zu Kamerun überquert haben; in der Erwägung, dass Flüchtlinge auch die Grenze zum Tschad überqueren; in der Erwägung, dass derartige Zwangsumsiedlungen den spärlichen lokalen Lebensmittel- und Wasserressourcen weiter zusetzen, insbesondere in Niger, das selbst unter einer jahrelangen Dürre mit Ernährungsunsicherheit leidet; in der Erwägung, dass die Nachbarländer Nigerias nicht in der Lage sind, die Anzahl von Menschen aufzunehmen, die im Falle einer umfassenden humanitären Katastrophe infolge massiver Gewalt vertrieben werden könnte;

H.

in der Erwägung, dass im Fokus von Boko Haram nach wie vor Christen, gemäßigte Muslime und andere religiöse Gruppierungen stehen, die gezwungen werden, den Norden des Landes, der mehrheitlich von Muslimen bewohnt wird, zu verlassen;

I.

in der Erwägung, dass als Reaktion auf die Gewalttaten von Boko Haram zahlreiche mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung durch die nigerianische Polizei und das Militär gefangen genommen und ohne Gerichtsverfahren hingerichtet wurden und dass insbesondere junge Männer aus Dörfern im Norden gefangen genommen wurden; in der Erwägung, dass viele dieser Inhaftierten in Isolationshaft — ohne Anklage oder Gerichtsverfahren und in manchen Fällen unter menschenunwürdigen Bedingungen — festgehalten werden; in der Erwägung, dass einige dieser Inhaftierten körperlich misshandelt wurden, während andere in der Haft verschwunden oder verstorben sind; in der Erwägung, dass von der nigerianischen Regierung und ranghohen Militärs unzuverlässige Schätzungen bezüglich der zivilen Opfer und den an Wohnhäusern verursachten Schäden vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Reaktion der nigerianischen Streitkräfte in den zurückliegenden Monaten von Human Rights Watch, Freedom House und weiteren Menschenrechtsorganisationen als zunehmend brutal und undifferenziert beschrieben wird, was dazu führt, dass die Zivilbevölkerung in unverhältnismäßiger Weise von der Gewalt zwischen den beiden Seiten betroffen ist;

J.

in der Erwägung, dass die Meinungs- und Pressefreiheit in Gefahr ist, da Personen, die eine kritische Berichterstattung gegenüber den nigerianischen Behörden verfolgen, mit Haft, Einschüchterungen, Gewalt und sogar mit dem Tod bedroht werden; in der Erwägung, dass Boko Haram wiederholt gedroht hat, Medien, die kritisch über die Gruppierung berichtet haben, anzugreifen;

K.

in der Erwägung, dass weite Teile der Bundesstaaten im Nordosten infolge der Verhängung des Ausnahmezustands für Hilfsorganisationen, Journalisten und Reporter nicht mehr zugänglich sind; in der Erwägung, dass die Regierung in mehreren Regionen Mobiltelefondienste gesperrt hat, um die Kommunikation der Kämpfer zu unterbinden;

L.

in der Erwägung, dass die nigerianische Regierung ihr siebenjähriges Moratorium über die Todesstrafe unlängst gebrochen und im Bundestaat Edo vier Gefangene hingerichtet hat, die zum Tode verurteilt wurden, als Nigeria noch unter der Herrschaft einer Militärdiktatur stand; in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter für Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Massenhinrichtungen oder willkürliche Exekutionen, Christof Heyns, die nigerianischen Behörden am 26. Juni 2013 aufgefordert hat, die bevorstehende Hinrichtung eines fünften Gefangenen auszusetzen; in der Erwägung, dass Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge im Jahr 2012 in Nigeria 56 Menschen in Nigeria zum Tode verurteilt wurden und derzeit etwa 1 000 Menschen auf ihre Hinrichtung warten;

M.

in der Erwägung, dass das nigerianische Parlament am 30. Mai 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, das gleichgeschlechtliche Ehen untersagt und eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für Personen (nicht nur nigerianische Staatsangehörige, sondern auch Touristen, ausländische Arbeitskräfte und Diplomaten), die eine Person des gleichen Geschlechts heiraten oder mit dieser verheiratet sind, sowie eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für die Anmeldung bzw. das Betreiben sozialer Treffpunkte oder nichtstaatlicher Organisationen, die sich für die Menschenrechte lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller (LGBTI) Personen einsetzt, vorsieht;

N.

in der Erwägung, dass die Probleme im Norden des Landes auf die fehlende wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind und die Spannungen auf die seit Jahrzehnten andauernden Ressentiments zwischen den verschiedenen indigenen Bevölkerungsgruppen zurückzuführn sind, bei denen es sich meist um Christen oder Animisten handelt, die mit Migranten und Siedlern aus dem hausasprachigen muslimischen Norden um die Kontrolle von fruchtbarem Ackerland konkurrieren; in der Erwägung, dass die Konflikte durch den Klimawandel und das Vordringen der Wüste verschärft werden; in der Erwägung, dass die Eskalation bewaffneter Konflikte und die anhaltenden sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen die Radikalisierung — einschließlich der Manipulation und der Rekrutierung durch fundamentalistisch islamistischer Gruppen wie Boko Haram — vermutlich begünstigen;

O.

in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Geldgeber für Nigeria ist; in der Erwägung, dass die Kommission und die Bundesregierung von Nigeria am 12. November 2009 das Nigeria-EG-Länderstrategiepapier und das nationale Richtprogramm für den Zeitraum 2008-2013 unterzeichnet haben, in deren Rahmen die EU Projekte finanziert werden, die unter anderem auf Frieden und Sicherheit sowie auf Menschenrechte ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass sich die von der EU bereitgestellten Finanzhilfen für Nigeria während dieses Zeitraums auf insgesamt 700 Mio. EUR belaufen, von denen ein Teil umverteilt wird, um auf die immer problematischere Sicherheitslage im Norden Nigerias zu reagieren;

P.

in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 und 9 des geänderten Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze aufgenommen hat und dass in diesem Zusammenhang auch ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung thematisiert wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, darauf hingewiesen hat, dass die bei Angriffe durch Boko Haram als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet werden können; in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs, Fatou Bensouda, im Juli 2012 nach Abuja reiste; in der Erwägung, dass ihre Anklagebehörde im November 2012 einen Bericht veröffentlichte, demzufolge es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram Straftaten begangen hat, bei denen es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt;

R.

in der Erwägung, dass nahezu 60 % der Bevölkerung Nigerias ihren Lebensunterhalt mit weniger als einem Dollar pro Tag bestreiten müssen, obwohl das Land einer der größten Erdölproduzenten der Welt ist; in der Erwägung, dass es für eine friedliche Lösung des Konflikts auch eines gerechten Zugangs zu Ressourcen und einer Umverteilung der Erträge über den Staatshaushalt bedarf;

1.

verurteilt die Eskalation der Gewalt durch Boko Haram und den tragischen Tod unschuldiger Menschen in den Unruheregionen Nigerias, und bekundet sein Mitgefühl für die Angehörigen der Opfer und die Verwundeten; äußert seine Besorgnis über die anhaltenden Spannungen, bei denen die Gemeinschaften sowohl Täter als auch Opfer sind;

2.

fordert die Regierung Nigerias nachdrücklich auf, die Sicherheit seiner Bevölkerung zu gewährleisten, sie vor der Gewalt durch Boko Haram zu schützen, von weiteren Angriffen und Vergeltungsmaßnahmen abzusehen, ihren Verpflichtungen gemäß den international anerkannten Menschenrechtsnormen nachzukommen und im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu agieren;

3.

verurteilt den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt durch das Militär Nigerias bei seinen Zusammenstößen mit Boko Haram, insbesondere bei seinen Angriffen auf Baga am 16. und 17. April 2013;

4.

fordert die Regierung und die Akteure unterhalb der nationalen Ebene auf, Zurückhaltung zu üben und sich um friedlichen Lösungen zur Beilegung der Differenzen zwischen religiösen und ethnischen Gruppen in Nigeria zu bemühen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig ein funktionierendes, unabhängiges, unparteiliches und zugängliches Justizsystem ist — insbesondere während der bewaffneten Konflikte — um der Straffreiheit ein Ende zu setzen, für eine stärkere Achtung der Rechtstaatlichkeit zu sorgen und die Grundrechte der Bevölkerung zu schützen;

5.

fordert die nigerianische Regierung auf, eine weitere Eskalation des Konflikts zu verhindern, und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und das Wohlbefinden von Zivilisten zu legen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die während des Konflikts verursachte Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern, öffentlicher Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen negative Folgen für die Bevölkerung hat;

6.

fordert die Regierung Nigerias und Boko Haram auf, die Presse- und Medienfreiheit zu achten und Journalisten und Reportern Zugang zum Kampfgebiet zu gewähren, da Presse und Medien eine wichtige Rolle für die Stärkung der Rechenschaftspflicht und bei der Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen spielen können;

7.

verurteilt die Hinrichtung von Daniel Nsofor durch die nigerianischen Behörden aufgrund von Verbrechen, die er vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begangen hat; empfiehlt den Behörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die UN-Kinderrechtskonvention und die Abschlussbemerkungen zu Nigeria von 2010 umzusetzen — insbesondere, indem sie dafür sorgen, dass die Definition des Kindes in der innerstaatlichen Gesetzgebung und auf staatlicher Ebene im Einklang mit der in der Kinderrechtskonvention festgelegten Definition steht –, die Akten aller Gefangenen zu überprüfen, die für Verbrechen zum Tode verurteilt wurden, die sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben, und die Todesstrafe für alle Personen unter 18 Jahren aus der innerstaatlichen Gesetzgebung zu streichen;

8.

verurteilt die Hinrichtung von vier Gefangenen in Nigeria im Juni 2013 entschieden; fordert die nigerianischen Behörden auf, sich an die Verpflichtungen zu halten, die sie unlängst im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Nigeria eingegangen sind: die Aufrechterhaltung des De-facto-Moratoriums für Hinrichtungen; fordert Nigeria auf, die Todesstrafe abzuschaffen und zu diesem Zweck seine Gesetzgebung zu ändern;

9.

fordert die nigerianischen Behörden auf, mit Unterstützung der Europäischen Kommission und von Unicef ihre Reformbemühungen im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention zu beschleunigen, insbesondere was das Jugendstrafrecht und Geburtenregistrierungssysteme betrifft; empfiehlt Nigeria, seine Bemühungen um eine kostenlose und verbindliche Geburtenregistrierung für alle Kinder fortzusetzen und zu intensivieren und der Öffentlichkeit die Bedeutung von Geburtenregistrierungen und des geltenden Rechts zu verdeutlichen;

10.

erkennt an, dass Mobiltelefone ein wichtiges Kommunikationsmittel für militante Regierungsgegner sind; fordert die Regierung Nigerias jedoch auf, nicht dazu überzugehen, das gesamte Netz zu sperren, da es dadurch auch für die Bürger unmöglich wird, zu kommunizieren;

11.

hebt hervor, wie wichtig regionale Zusammenarbeit ist, um gegen die Bedrohung durch eine Verbindung zwischen Boko Haram und AQMI vorzugehen; fordert die Länder der Region auf, ihre Zusammenarbeit untereinander und mit den Ländern der Sahelzone zu vertiefen, um ein weiteres Zusammengehen von Boko Haram, AQIM und der Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika (MOJWA) zu verhindern; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) auf, diese regionalen Bemühungen zu unterstützen und Bedrohungen durch den Terrorismus, die Verbreitung leichter Waffen und grenzübergreifende Kriminalität zu bekämpfen;

12.

nimmt mit Besorgnis die zunehmende Bedrohung durch Piraterie im Golf von Guinea und den Bedarf an einer stärkeren Koordinierung von Maßnahmen zur Kenntnis; begrüßt in diesem Zusammenhang die regionalen Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Piraterie, auf die sich die Staats- und Regierungschefs am 24. Juni 2013 in Jaunde (Kamerun) auf dem Golf-von-Guinea-Gipfeltreffen über die Sicherheit auf See geeinigt haben;

13.

fordert eine umfassende Untersuchung der dem Konflikt zugrundeliegenden Ursachen, einschließlich gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ethnischer Spannungen, und ist der Ansicht, dass allzu vage und einfache Erklärungen, die sich ausschließlich auf die Religion beziehen, vermieden werden müssen, da sie nicht die Grundlage für eine langfristige und dauerhafte Lösung der Probleme dieser Region schaffen können; fordert die nigerianische Regierung auf, eine friedliche Lösung auszuarbeiten und die Ursache des Konflikts anzugehen, um für einen fairen Zugang zu den Ressourcen, eine nachhaltige Entwicklung auf regionaler Ebene und eine Umverteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt zu sorgen;

14.

fordert, dass Menschenrechtsverletzungen von unabhängiger Seite untersucht werden und dass die Schuldigen unter Einhaltung der internationalen Normen für ein faires Verfahren vor Gericht gebracht werden;

15.

äußert seine Besorgnis darüber, dass durch eine Eskalation des Konflikts in Nigeria die Flüchtlingskrise in den Nachbarländern Niger und Kamerun verstärkt wird; fordert die Regierung Nigerias auf, sich mit den Regierungen der Nachbarländer bei der Bewältigung des Flüchtlingsstroms zu koordinieren;

16.

Fordert die VP/HV, Catherine Ashton, auf, von der Regierung Nigerias zu fordern, bei ihren Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die Menschenrechte zu achten; bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, die Entwicklung der Situation in Nigeria genau zu verfolgen, und schlägt vor, im Falle einer Nichteinhaltung des Cotonou-Abkommens, insbesondere der Artikel 8 und 9, restriktive Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, die Situation ebenfalls im Auge zu behalten;

17.

bedauert zutiefst die Annahme des Gesetzes, das gleichgeschlechtliche Ehen untersagt, wodurch das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, der Einsatz für die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft, das Betreiben schwulenfreundlicher Veranstaltungsorte und das Zeigen von Zuneigung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts kriminalisiert werden; fordert den Präsidenten von Nigeria daher auf, das vom Parlament verabschiedete Gesetz nicht zu unterzeichnen, da durch dieses sowohl einheimische als auch ausländische Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft einem hohen Risiko von Gewalt und Inhaftierung ausgesetzt wären;

18.

ersucht die nigerianischen Behörden darum, Homosexualität zu entkriminalisieren und die LGBTI-Gemeinschaft sowie die Verteidiger ihrer Menschenrechte zu beschützen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Bundesregierung von Nigeria, den Organen der Afrikanischen Union und der ECOWAS, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0299.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0090.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 2. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/169


P7_TA(2013)0292

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Marine Le Pen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen (2012/2325(IMM))

(2016/C 075/27)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen, der am 26. November 2012 von der Justizministerin der Französischen Republik in Verbindung mit einem Antrag des Generalstaatsanwalts beim Rechtsmittelgericht Lyon vom 7. November 2012 übermittelt und am 10. Dezember 2012 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Bruno Gollnisch in Vertretung von Marine Le Pen gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0236/2013),

A.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt beim Rechtsmittelgericht Lyon die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Mitglieds des Europäischen Parlaments Marine Le Pen im Zusammenhang mit rechtlichen Schritten im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des französischen Parlaments wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder seines Abstimmungsverhaltens verfolgt werden darf;

D.

in der Erwägung, dass Marine Le Pen der Aufstachelung zum Hass, Diskriminierung oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit beschuldigt wird, eine Straftat nach französischem Recht gemäß Artikel 24 Absatz 8, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und Artikel 93-3 des Gesetzes 82-652 vom 29. Juli 1982, für die die Strafen in Artikel 24 Absatz 8, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 und Artikel 131-26 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches festgelegt sind;

E.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Handlung in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments steht und es sich nicht um in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerungen oder Stimmabgaben im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;

F.

in der Erwägung, dass die Beschuldigung keinen Zusammenhang zu der Stellung von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments aufweist;

G.

in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme von fumus persecutionis vorliegt;

1.

beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Justizministerin der Französischen Republik und Marine Le Pen zu übermitteln.


(1)  Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565) und Urteil vom 17. September 2013 in denVerbundenen Rechtssachen T-346/11 und T-347/11 Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 2. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/171


P7_TA(2013)0287

Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (COM(2011)0890 — C7-0507/2011 — 2011/0455(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0890),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0507/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 22. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 14. Juni 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0156/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 205 vom 12.7.2012, S. 1.


P7_TC1-COD(2011)0455

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratum) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/172


P7_TA(2013)0288

Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm beizutreten und eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Unionsrechts abzugeben (06206/2013 — C7-0063/2013 — 2012/0262(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 075/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06206/2013),

in Kenntnis des Protokolls vom 12. September 1997 zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (06658/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0063/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A7-0198/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/172


P7_TA(2013)0289

Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725 — C7-0004/2013 — 2012/0342(NLE))

(Anhörung)

(2016/C 075/30)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0725),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (1),

gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0004/2013),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0180/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und jüngster Entwicklungen wie der EU-Erweitung und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung geändert werden, damit die Kommission wirksamer handeln kann .

(1)

Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ 27 als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und aktueller Entwicklungen wie der EU-Erweiterung und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung geändert werden, um die Kommission mit strafferen und wirksameren Instrumenten zur Kontrolle und Durchsetzung der Beihilfevorschriften auszustatten .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Es ist wichtig, dass die Kommission sich auf Beihilfefälle konzentriert, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt potenziell verzerren. Dieses Ziel steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts und wurde vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts bekräftigt. Folglich sollte die Kommission nicht bei Maßnahmen tätig werden, die kleinere Unternehmen betreffen und sich lediglich lokal auswirken, insbesondere wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, soziale Zwecke zu erfüllen, und die Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerren. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, die Untersuchung solcher Fälle und insbesondere Beschwerden, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, abzulehnen, und zwar selbst dann, wenn notorische Beschwerdeführer jede Gelegenheit nutzen, Stellungnahmen abzugeben. Die Kommission sollte jedoch Fälle untersuchen, auf die sie von einer Vielzahl von Beschwerdeführern aufmerksam gemacht wird, und sehr darauf achten, dass nicht zu viele Tätigkeiten von der beihilferechtlichen Prüfung ausgenommen werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Derzeit gibt es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen von Dienstleistungen, wenn kein echtes wirtschaftliches Interesse besteht und wenn ein marktgesteuertes Angebot oder eine marktgesteuerte Nachfrage fehlt. Diese Dienstleistungen sollten nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Die unklare Situation hat insbesondere für nicht gewinnorientierte Dienstleister im dritten Sektor zu Problemen geführt, da ihnen staatliche Beihilfen unnötigerweise in der Erwartung einer möglichen Beschwerde fehlen. Im Zuge der Modernisierung des Beihilfenrechts sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, mithilfe eines „Markttests“ zu bewerten, ob es für bestimmte Dienstleistungen eine echte Nachfrage oder ein echtes Angebot auf dem Markt gibt, und sie bei dieser Bewertung unterstützen. Dies sollte auch Berücksichtigung finden, wenn die Kommission die Begründetheit einer bestimmten Beschwerde prüft.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)

Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung, Artikel 109 AEUV, sieht nur die Anhörung des Europäischen Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für andere Bereichen der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft gilt. Dieses Demokratiedefizit ist nicht hinnehmbar, wenn es sich um Vorschläge handelt, die sich auf die Instrumente der Kommission zur Überwachung von Beschlüssen und Regelungen gewählter nationaler und lokaler Stellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die grundrechtsrelevant sind. Dieses Defizit sollte im Rahmen einer künftigen Vertragsänderung behoben werden. Die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 über „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts-und Währungsunion“ sieht vor, , dass bis 2014 Vorschläge für eine Vertragsänderung vorgelegt werden. Ein solcher Entwurf sollte einen konkreten Vorschlag enthalten, Artikel 109 AEUV zu ändern, damit die in jenem Artikel genannten Verordnungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um neue und technisch komplexe Maßnahmen geht, die einer eingehenden Würdigung bedürfen — ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen Mitgliedstaat im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Auskünfte zu ersuchen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.

(3)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme — insbesondere wenn es um neue und technisch komplexe Maßnahmen geht, die einer eingehenden Würdigung bedürfen — ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen Mitgliedstaat im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Auskünfte zu ersuchen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden. Für die Durchsetzung des Kartellrechts bestehen derartige Befugnisse bereits, und es ist nicht sinnvoll, dass es sie für die Durchsetzung des Beihilfenrechts nicht gibt, da Beihilfen ebenso verzerrend auf den Binnenmarkt wirken können wie Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

In seiner Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts hat sich das Europäische Parlament bereits dafür ausgesprochen, dass die Kommission Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einholen kann, wenn die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichend sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Um einen Ausgleich für diese neuen Prüfungsbefugnisse zu schaffen, sollte die Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig sein. Die Kommission sollte das Europäische Parlament regelmäßig über die laufenden Prüfverfahren unterrichten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sind zu wahren, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

(4)

Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Beurteilung der Höhe dieser Geldbußen sollte die Kommission zwischen den Akteuren je nach ihrer Rolle in und ihrer Verbindung zu dem Fall unterscheiden. Für Dritte, die die Kommission selbst durch ihr Auskunftsersuchen in den Fall einbezieht, sollten geringere Geldbußen gelten, da diese Dritten nicht in derselben Weise mit der Untersuchung in Zusammenhang stehen wie der mutmaßliche Empfänger und die Partei, die die Beschwerde einreicht. Die Kommission sollte zudem den besonderen Umständen eines jeden Falles, den Kosten, die Unternehmen entstehen, die dem Auskunftsersuchen nachkommen, sowie insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sind zu wahren, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Die Kommission kann von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen — ungeachtet der Herkunft dieser Informationen — prüfen, um die Einhaltung von Artikel 108 des Vertrags und insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Beihilferecht.

(9)

Die Kommission kann von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen — ungeachtet der Herkunft dieser Informationen — prüfen, um die Einhaltung von Artikel 108 des Vertrags und insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Beihilferecht. Daher ist es wichtig, nicht zu viele und zu formelle Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde festzulegen. Insbesondere sollten einzelne Bürger das Recht haben, im Wege eines leicht zugänglichen und verbraucherfreundlichen Verfahrens Beschwerde einzulegen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Anreiz haben, Beihilfemaßnahmen anzumelden, und nicht zu Unrecht bestraft werden, wenn die Kommission übermäßig lange benötigt, um eine angemeldete Beihilfe zu prüfen. Daher sollte, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung kein Beschluss der Kommission ergeht, bei einer künftigen Rückforderungsentscheidung bezüglich dieser Beihilfemaßnahme nachgewiesen werden, dass die Anmeldung unvollständig war und der Mitgliedstaat dem Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einer bestimmten Form liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Form im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen.

(11)

Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind. Eine zu enge Auslegung des Begriffs „Beteiligte“ sollte jedoch vermieden werden. Alle Beschwerdeführer sollten ein Mindestmaß an Angaben in einem leicht zugänglichen und verbraucherfreundlichen Format liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Format im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen. Geben Beschwerdeführer keine Stellungnahmen ab oder machen sie keine Angaben, die auf das Bestehen einer rechtswidrigen Beihilfe oder den Missbrauch einer Beihilfe hinweisen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Die Kommission sollte die Prüfung einer Beschwerde Dritter in Erwägung ziehen, wenn hinreichende Nachweise für eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt vorliegen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten sich die Untersuchungen von Wirtschaftszweigen auf eine vorherige Prüfung der öffentlich zugänglichen Informationen stützen, die auf beihilferechtlich bedenkliche Sachverhalte in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder bei der Anwendung eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten hindeuten (z. B. Hinweise darauf, dass Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder auf der Grundlage eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wurden, nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind). Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln.

(13)

Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten sich die Untersuchungen von Wirtschaftszweigen auf eine vorherige Prüfung der öffentlich zugänglichen Informationen stützen, die auf beihilferechtlich bedenkliche Sachverhalte in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder bei der Anwendung eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten hindeuten (z. B. Hinweise darauf, dass Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder auf der Grundlage eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wurden, nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind). Da die Mitglieder des Europäischen Parlaments durch direkte Verbindungen in ihre Wahlkreise auch auf mögliche Abweichungen von Beihilfepraktiken innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs hingewiesen werden können, sollte das Europäische Parlament zudem die Befugnis erhalten, die Kommission zu einer Untersuchung in diesem Wirtschaftszweig aufzufordern. Damit das Europäische Parlament über den Stand dieser Untersuchungen unterrichtet ist, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament Zwischenberichte mit Informationen zu den Fortschritten dieser Untersuchungen übermitteln. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Eine kohärente Anwendung der Beihilfevorschriften erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 des Vertrags anwenden, kontextunabhängig relevant. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung des Beihilferechts zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese Stellungnahmen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen.

(14)

Eine kohärente Anwendung der Beihilfevorschriften erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 des Vertrags anwenden, kontextunabhängig relevant. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung des Beihilferechts zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese unverbindlichen Stellungnahmen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens fordert die Kommission, falls sie es für sachdienlich erachtet, ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen anderen Mitgliedstaat auf , ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen.

1.   Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens kann die Kommission, falls sie es für sachdienlich und verhältnismäßig erachtet, ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen anderen Mitgliedstaat auffordern , ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 a — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat über den Inhalt der nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Auskunftsersuchen in Kenntnis .

5.    Bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen stellt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gleichzeitig eine Kopie der nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Auskunftsersuchen zur Verfügung .

 

Ferner stellt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Erhalt Kopien all der Dokumente zur Verfügung, die sie im Anschluss an das Auskunftsersuchen erhält, sofern diese Informationen keine vertraulichen Informationen umfassen, die nicht zusammengefasst oder anderweitig angepasst werden können, um die Identität des Informanten zu schützen. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, zu diesen Dokumenten innerhalb eines Monats ab Erhalt Stellung zu nehmen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,

(a)

bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige , unvollständige oder irreführende Angaben machen oder sachdienliche Angaben vorsätzlich weglassen ,

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 4 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

(b)

bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 4 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder sachdienliche Angaben vorsätzlich weglassen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bei der Festsetzung der Geldbuße oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen.

3.   Bei der Festsetzung der Geldbuße oder der Zwangsgelder wird folgenden Punkten Rechnung getragen:

 

(a)

Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

(b)

der Frage, ob das Unternehmen oder ein Verband von Unternehmen im Rahmen der Untersuchung als Beteiligter oder Dritter angesehen werden kann;

(c)

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten.

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten. Die Kommission zieht die Prüfung einer Beschwerde Dritter in Erwägung, wenn hinreichende Nachweise für eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt durch behauptete rechtswidrige Beihilfen oder die behauptete missbräuchliche Anwendung von Beihilfen vorliegen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a.     Wurde eine unrechtmäßige Beihilfe zuvor bei der Kommission angemeldet und mehr als sechs Monate nach dieser Anmeldung umgesetzt, ohne dass die Kommission in dieser Zeit eine Entscheidung gemäß Artikel 4 getroffen hat, weist die Kommission bei einer Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels nach, dass die Anmeldung unvollständig war und der Mitgliedstaat nicht alle von der Kommission angeforderten notwendigen Informationen rechtzeitig vorgelegt hat.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein von der Kommission mit entsprechender Ermächtigung in einer Durchführungsvorschrift festzulegendes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

2.   Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein von der Kommission mit entsprechender Ermächtigung in einer Durchführungsvorschrift festzulegendes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte. Die Kommission zieht eine Untersuchung in Erwägung, wenn der Dritte hinreichende Nachweise für die behaupteten rechtswidrigen Beihilfen oder die behauptete missbräuchliche Anwendung von Beihilfen vorlegt.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie den Beteiligten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer Regelfrist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen . Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Unbeschadet des Artikels 13 setzt die Kommission , wenn sie nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, den Beteiligten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb einer Regelfrist von höchstens einem Monat einzureichen, soweit nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, des in Frage stehenden Betrags oder der Komplexität der zur Untermauerung der Argumentation erforderlichen Informationen eine längere Frist angezeigt ist . Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt oder keine weiteren Informationen vorlegt , die auf das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe hinweisen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Lassen die verfügbaren Informationen darauf schließen, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren oder bestehende in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags erforderlich sind.

1.   Lassen die der Kommission vorliegenden Informationen darauf schließen, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren oder bestehende in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder hat das Europäische Parlament auf der Grundlage ähnlicher Informationen ein Ersuchen gestellt, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags erforderlich sind.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Stellungnahme auf.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Stellungnahme auf. Beantragt das Europäische Parlament eine Untersuchung, so übermittelt die Kommission dem Parlament einen Zwischenbericht. Bei der Veröffentlichung ihrer Berichte hält sich die Kommission an die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 des Vertrags.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 23 a — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

2.   Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen. Die Stellungnahmen, die die Kommission den Gerichten der Mitgliedstaaten übermittelt, sind nicht bindend. Die Kommission ist dazu nur aus Gründen des öffentlichen Interesses der Union (als „amicus curiae“) befugt und handelt nicht im Interesse einer der Parteien.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0026.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/186


P7_TA(2013)0294

Hafenstaatkontrolle ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (COM(2012)0129 — C7-0081/2012 — 2012/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0129),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0081/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0394/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S 153.


P7_TC1-COD(2012)0062

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/38/EU.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/187


P7_TA(2013)0295

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/32)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.

(3)

Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen Registern erfasst werden.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen elektronischen Registern erfasst werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Zur Erleichterung von Kontrollen, die speziell zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestimmt sind, sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems, das auf der Verwendung nationaler elektronischer Datenbanken beruht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 2 — Buchstaben e und f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Entzug der Zulassung“ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich ist ;

e)

Aussetzung der Zulassung“ einen Verwaltungsakt, aufgrund dessen das Fahrzeug während eines begrenzten Zeitraums nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei es anschließend –unter der Voraussetzung, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind — ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann ;

f)

„Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, die ein erneutes Zulassungsverfahren erfordert .

f)

„Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr durch die zuständige Behörde , so dass für eine Wiederaufnahme der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich ist . Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann bei der zuständigen Behörde die Annullierung der Zulassung beantragen.

 

(Im Einklang mit dieser Änderung wird der Begriff „Entzug“ im gesamten Text durch den Begriff „Aussetzung“ ersetzt.)

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten alle Angaben nach Anhang I sowie die Ergebnisse der obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.

4.   Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten die Angaben nach Anhang I Kapitel II.4 bis II.7 sowie die Ergebnisse der regelmäßigen oder anderen obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an den regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu.

Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich und ohne ein erneutes Zulassungsverfahren erneut zum Straßenverkehr zu.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 a — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen.

2.   Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen. Eine solche Annullierungsmaßnahme darf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich machen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

In Artikel 5 wird folgender Absatz hinzugefügt:

4.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.

„3.   Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.

3a.     Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird, die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung an und vermerkt dies unter der Voraussetzung, dass der Nachweis hinsichtlich der im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung vorgeschriebenen Testintervalle gültig ist, auf der neuen Zulassungsbescheinigung.

3b.     Wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung für den neuen Eigentümer an und vermerkt dies auf der neuen Zulassungsbescheinigung.“

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 5

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit .

2.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen, über welche andere Mitgliedstaaten Zugriff auf nationale elektronische Datenbanken erhalten.“

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 1999/37/EG

Anhang I — Kapitel II.5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.

In Anhang I wird in Kapitel II.5 Folgendes angefügt:

 

„(Y)

: Nachweis (z. B. durch Stempel, Datum, Unterschrift) der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung (so oft zu wiederholen wie erforderlich).“

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2013).


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/192


P7_TA(2013)0296

Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (COM(2012)0382 — C7-0188/2012 — 2012/0186(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/33)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen , damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht , nicht auf der Straße genutzt werden .

(3)

Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen . Verkehrssicherheit sollte vor allem mit Hilfe von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sichergestellt werden. Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen lediglich ergänzen und auf Fahrzeuge abzielen , von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen .

(4)

Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sowie Umweltstandards sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer in technischer Hinsicht verkehrs- und betriebstüchtig bleiben .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Da nach dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG zahlreiche Fahrzeuge, die für Unterwegskontrollen angehalten werden, keine Mängel aufweisen, sollte sich die Auswahl der den Unterwegskontrollen zu unterziehenden Fahrzeuge nach dem Risikoprofil der Betreiber richten und auf Unternehmen mit hohem Risikopotenzial abzielen, um den Aufwand für die Betreiber zu verringern, die ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß instand halten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Unterwegskontrollen sollten mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden . Die Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen , das mit der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates eingeführt wurde.

(6)

Die technischen Unterwegskontrollen sollten daher mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die gemäß den standardisierten Bescheinigungen über die technische Überwachung sowie den Berichten über vorangegangene technische Unterwegskontrollen an den Fahrzeugen einzelner Betreiber festgestellt wurden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Angesichts des Umfangs des Nutzfahrzeugverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und um jede Diskriminierung aufgrund des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen worden ist, zu vermeiden, sollte das System für die Risikoeinstufung in der gesamten Union eingeführt werden und auf einer angemessenen Vereinheitlichung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und der Unterwegskontrollen in allen Mitgliedstaaten basieren.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers wurde das Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) eingerichtet. Das ERRU ermöglicht eine Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten Union unter Einhaltung der EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Nutzung dieses Systems, das von den jeweils zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten betrieben wird, ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und verringert die Kosten, die die Kontrollen sowohl für die Unternehmen als auch für die Behörden verursachen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden in manchen Fällen verwendet, um im gewerblichen Güterkraftverkehr Lastkraftwagen zu ersetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass in Fällen, wo landwirtschaftliche Zugmaschinen auf diese Weise genutzt werden, sie bei technischen Unterwegskontrollen ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Um unnötige Verwaltungslasten und –kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollten vorrangig Fahrzeuge ausgewählt werden , die von Unternehmen betrieben werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten; Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, sollten weniger häufig kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden.

(10)

Um unnötige Verwaltungslasten und -kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollte es den zuständigen nationalen Behörden möglich sein, zu beschließen, dass die Fahrzeuge, die von Unternehmen betrieben werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten, vorrangig ausgewählt werden, während Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern betrieben und ordnungsgemäß instand gehalten werden, weniger häufig kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Technische Unterwegskontrollen sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der Fahrzeuge erfasst werden. Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden.

(11)

Technische Unterwegskontrollen sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der Fahrzeuge erfasst werden , einschließlich der Sicherung der Ladung . Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden. Die Anwendung der Normen für die Ladungssicherung und für ihre Bewertung sollte gefördert werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Da die Leistungsfähigkeit von Reifen eng an den Reifendruck gekoppelt ist, sollte die Ausweitung der verpflichtenden Ausstattung mit Kontrollsystemen für den Reifendruck gemäß der Verordnung 64.02 der UNECE (VN-Wirtschaftskommission für Europa) auf Nutzfahrzeuge erwogen werden. Wird dieser Beschluss gefasst, sollte das Funktionieren dieser Systeme im Verlauf von technischen Unterwegskontrollen überprüft werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)

Die Mitgliedstaaten können die Ladungssicherung bei technischen Unterwegskontrollen gemäß den bestehenden Normen überprüfen. Das Ergebnis dieser Kontrollen sollte nicht in das Risikoeinstufungssystem eingespeist werden, bevor die Vorschriften zur Ladungssicherung auf Unionsebene vereinheitlicht werden. Solange es diese Vereinheitlichung noch nicht gibt, sollte die Anwendung der europäischen Normen und der „European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport“ (europäische Leitlinien für optimale Verfahren zur Ladungssicherung im Straßenverkehr) gefördert werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollte dem Fahrer ein Ausdruck des Berichts über die technische Unterwegskontrolle ausgehändigt werden . Alle während Unterwegskontrollen gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden können und die Informationsübermittlung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann.

(12)

In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollten die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung umfassend genutzt werden und ein Rückgriff auf das Ausdrucken der Berichte über die technische Unterwegskontrolle so selten wie möglich erfolgen . Alle während Unterwegskontrollen gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden können und die Informationsübermittlung ohne wie immer gearteten zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Unter besonderen umständen können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen.

(13)

Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Es können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen , sofern sich diese in der Nähe befinden .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Das Personal, das anfängliche Unterwegskontrollen vornimmt, sollte über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, um Sichtprüfungen wirksam durchführen zu können.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Für die Durchführung der anfänglichen Unterwegskontrolle sollten keine Gebühren von Unternehmen oder Fahrern erhoben werden. Um jedoch die Kosten für die Nutzung von technischen Anlagen für eine eingehendere technische Unterwegskontrolle durch eine mobile Kontrolleinheit oder durch eine Prüfstelle in der Nähe einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, wenn schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt worden sind, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen, das das Fahrzeug betreibt, seiner Verantwortung nicht nachgekommen ist, das Fahrzeug verkehrstüchtig zu halten. Um die finanzielle Belastung für diese Unternehmen zu beschränken, sollte die Gebühr nicht höher sein als die Gebühr für eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei einem Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse. Alle Gewinne oder Einnahmen aus der Erhebung dieser Gebühren sollten für die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr verwendet werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden Informationen festlegen.

(16)

Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen , insbesondere in Bezug auf die bei technischen Unterwegskontrollen geprüften Nutzfahrzeugklassen, die Anzahl und Art der festgestellten Mängel und ihre Schwere . Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden Informationen festlegen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Um eine Überwachung der Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten.

(17)

Um eine Überwachung der Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes zweiten Jahres die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Um den Zeitverlust für Unternehmen und Fahrer möglichst gering zu halten und um die Wirksamkeit insgesamt zu verbessern, sollte die gemeinsame Durchführung von technischen Unterwegskontrollen und von Kontrollen der Einhaltung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere von Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr  (2) , von Richtlinie 2006/22/EG und von Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (3) gefördert werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen.

1.    Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Technische Unterwegskontrollen werden ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das kontrollierte Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Betrieb genommen wurde, durchgeführt.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates :

1.   Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG und der Richtlinie 2003/37/EG :

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie ihre Anhänger (Fahrzeugklassen M2 und M3),

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500  kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1),

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500  kg, die der Güterbeförderung dienen sowie ihre Anhänger (Fahrzeugklasse N1),

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg zur Beförderung von Gütern sowie ihre Anhänger (Fahrzeugklassen N2 und N3),

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500  kg (Fahrzeugklassen O1 und O2),

 

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg (Fahrzeugklassen O3 und O4).

 

 

Zugmaschinen auf Rädern der Klasse T5 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Nutzung hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen erfolgt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

„Nutzfahrzeug“ ein für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes Kraftfahrzeug und sein Anhänger;

(6)

„Nutzfahrzeug“ ein für die Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes Kraftfahrzeug und sein Anhänger für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen ;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

„Unterwegskontrolle“ eine unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das auf öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht;

(9)

technische Unterwegskontrolle“ eine unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs und der Sicherung seiner Ladung , während das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

„Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung “ Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen ;

(10)

„Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung “ eine Kontrolle des Fahrzeugs, um sicherzustellen, dass es auf öffentlichen Straßen sicher benutzt werden kann und die zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung geltenden Sicherheits- und Umweltmerkmale erfüllt ;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

„zuständige Behörde“ eine Behörde oder öffentliche Stelle , die mit der Durchführung des nationalen Systems für Unterwegskontrollen betraut ist ;

(11)

„zuständige Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems für Unterwegskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung von technischen Unterwegskontrollen, betraute Behörde oder öffentliche Stelle;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

„Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

„Sicherheitsprüfung“ eine Sicht-, Leitungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage des Nutzfahrzeugs;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

„Prüfstelle“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Nummer 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c)

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug betreibt und gleichzeitig dessen Eigentümer ist oder die vom Eigentümer des Fahrzeugs ermächtigt wurde, es zu betreiben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch , die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht , die in seinem Gebiet zugelassen sind.

Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine angemessene Zahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch.

 

Die Gesamtzahl der anfänglichen Unterwegskontrollen entspricht mindestens 5 % der Gesamtzahl folgender Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 , die in seinem Gebiet zugelassen sind:

 

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

 

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),

 

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg (Fahrzeugklassen O3 und O4).

 

Mindestens 5 % der Nutzfahrzeuge, die nicht in seinem Gebiet zugelassen sind, dort aber betrieben werden, werden im entsprechenden Verhältnis einer Kontrolle unterzogen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.    Auf nationaler Ebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet.

1.    Um die Wirksamkeit der technischen Unterwegskontrollen zu verbessern, wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die bei Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und technischen Unterwegskontrollen auf Unionsebene an Nutzfahrzeugen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem beruht auf einem einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten Union und wird von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaats angewendet.

 

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG müssen Bescheinigungen über die technische Überwachung und Berichte über technische Unterwegskontrollen einem Formblatt der EU entsprechen.

2.   Jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, wird ein Risikoprofil zugewiesen, dem die Kriterien in Anhang I zugrundeliegen.

2.    Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 wird jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, ein Risikoprofil zugewiesen, dem die folgenden Kriterien gemäß Anhang I zugrundeliegen:

 

Anzahl der Mängel,

 

Schwere der Mängel,

 

Anzahl der Kontrollen oder Überprüfungen,

 

Zeitfaktor.

Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt:

Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt:

hohes Risiko,

hohes Risiko,

mittleres Risiko,

mittleres Risiko,

geringes Risiko.

geringes Risiko.

 

Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, werden bei der Risikoeinstufung des jeweiligen Unternehmens Angaben zur Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit durch die Unternehmen herangezogen, die in freiwilligen regelmäßigen Verkehrssicherheitskontrollen erhoben wurden, die in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

 

Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5  t: erstmals ab dem 42. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle sechs Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;

 

Fahrzeuge der Klasse N3: erstmals ab dem 30. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle sechs Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;

 

Fahrzeuge der Klasse O4: erstmals ab dem 30. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle sechs Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung.

3.   Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen können sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem stützen , das gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde.

3.   Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen stützen sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt wurde.

 

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung beinhaltet das Risikoeinstufungssystem Angaben zur Verkehrssicherheit der in Artikel 2 genannten Fahrzeuge.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen.

1.   Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. Wenn diese Bescheinigungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, in elektronischer Form vorliegen, dürfen die Behörden nicht fordern, dass sie als Papierfassung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen.

3.    Unternehmen, die Fahrzeuge betreiben, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, sorgen dafür, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen und dass die Prüfbescheinigung sowie ein Nachweis über die jüngste Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [über die regelmäßige technische Überwachung] im Original oder als beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, konzentrieren sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen.

Auf Beschluss des Mitgliedstaats hin konzentrieren sich die Prüfer bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor:

Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor:

a)

eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden;

a)

eine Kontrolle der Prüfbescheinigung der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung , ein Nachweis gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [über die regelmäßige technische Überwachung] und, falls vorhanden, des neuesten Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden;

b)

eine Sichtprüfung des Zustands des Fahrzeugs und seiner Ladung .

b)

eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

möglicherweise Überprüfung, ob die anderen für den Betrieb eines Nutzfahrzeugs in der Union geltenden Bestimmungen erfüllt sind;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Fahrgestell und Fahrwerk,

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung ,

Räder und Reifen,

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Verbindungseinrichtung,

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Umweltbelastung.

Umweltbelastung : Lärm und Abgase .

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden einer, mehrere oder alle der in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche relevanten Positionen berücksichtigt.

Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden alle in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche als erforderlich betrachteten und relevanten Positionen berücksichtigt.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Prüfer kann darüber hinaus andere in Anhang II Nummer 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei einen, mehrere oder alle der in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen.

Der Prüfer kann darüber hinaus und bei Bestehen eines möglichen Sicherheitsrisikos gegebenenfalls andere in Anhang II Teil 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei alle in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen , die für diese Bereiche als erforderlich betrachtet werden und relevant sind .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2 — Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn aus der Prüfbescheinigung oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während des vorangegangenen Monats bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.

Wenn aus der Prüfbescheinigung der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, der freiwilligen regelmäßigen Verkehrssicherheitskontrolle oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine derartige Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, darf der Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle nicht weiter als 10 km von dieser Prüfstelle entfernt sein .

2.   Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, so sind diese unverzüglich und in der nächstgelegenen Prüfstelle vorzunehmen .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Mobile Kontrolleinheiten müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs.

3.   Mobile Kontrolleinheiten verfügen über eine Ausrüstung, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs sowie zum Wiegen des Fahrzeugs .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen , so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf .

gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch den betroffenen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Besondere Vorschriften für die Kontrolle der Ladungssicherung

Kontrolle der Ladungssicherung

Der Prüfer kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang IV vornehmen. Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen gelten auch für schwerwiegende oder gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung.

Die Prüfer können an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß den bestehenden Normen vornehmen. Das Ergebnis einer derartigen Kontrolle wird nicht in das Risikoeinstufungssystem eingespeist, bevor die Vorschriften zur Ladungssicherung auf Unionsebene vereinheitlicht werden.

 

Vor dem … [Anpassung an den in Artikel 18a genannten Termin des Vorschlags einer Verordnung über die regelmäßige technische Überwachung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Niveau der Vereinheitlichung im Bereich Ladungssicherung im Straßenverkehr und der Durchführung von diesbezüglichen Unterwegskontrollen dargestellt und die Methoden analysiert werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen, die das Fahrzeug betreiben, sowie Verlader, Spediteure, Lader und andere einschlägige Wirtschaftsteilnehmer, die mit Ladung umgehen, die Anforderungen an die Ladungssicherung erfüllen.

 

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich in der Nähe des Kontrollorts behoben werden.

1.   Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich an einem Ort mit der entsprechenden technischen Ausstattung behoben werden , der dem Ort der ursprünglichen oder eventuell der ausführlicheren Kontrolle am nächsten ist .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der Prüfer kann gestatten , dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.

3.   Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle oder in einer der nächstgelegenen Werkstätten behoben worden sind. Wenn in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bereiche eines Fahrzeugs Mängel festgestellt werden, gestattet der Prüfer, dass das Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung genommen werden kann.

Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächstmöglichen Ort gebracht wird, an dem es repariert oder in Verwahrung genommen werden kann.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen mit. Die zuständige Behörde bewahrt diese Informationen für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf.

2.   Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen auf elektronischem Wege mit. Die zuständige Behörde speist diese Angaben in das einzelstaatliche Register gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein und bewahrt sie für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt.

3.   Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden auf elektronischem Wege der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, dem Fahrzeughalter und, im Falle von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, mit Hilfe des ERRU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mitgeteilt.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle.

1.   Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle.

 

Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, berücksichtigt diese Information, wenn er die Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 einteilt.

Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI gemacht werden .

In der Information müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI enthalten sein; diese werden in einem standardisierten Format angegeben und ihre Übermittlung erfolgt soweit möglich über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr 1071/2009 genannte einzelstaatliche elektronische Register.

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird.

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert den kontrollierenden Mitgliedstaat über die ergriffenen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert die zuständige Behörde des kontrollierenden Mitgliedstaats über die ergriffenen Maßnahmen und speist die Angaben darüber in den ERRU ein .

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Werden an einem Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, wird der Name des Betreibers der Kontaktstelle gemäß Artikel 16 mitgeteilt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.     Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, setzt die Behörde, die eine technische Unterwegskontrolle durchführt, über das Risikoprofil des Unternehmens, dessen Fahrzeug kontrolliert wird, in Kenntnis. Die Angaben werden innerhalb einer angemessenen Frist auf elektronischem Wege übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Bestimmungen für die Übermittlung derartiger Angaben an diese Behörden.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem die erhobenen Daten zusammengefasst werden .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit .

2.   Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er während einer Prüfung entdeckte Mängel nicht behebt .

2.   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er ein Fahrzeug infolge der Nichteinhaltung von Artikel 14 unrechtmäßig betreibt .

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 2 — Ziffer 5.2.2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades

 

Geänderter Text

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades

da)

Rad passt nicht zur Radnabe

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Spalte 2: Methode

Vorschlag der Kommission

5.2.3

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs

Geänderter Text

5.2.3

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs

 

Verwendung eines Druckmessgeräts zur Messung des Reifendrucks; Vergleich mit den vom Hersteller vorgegebenen Werten

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Teil 1 — Überschrift: Gefährliche Mängel — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen . Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet ; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch den betroffenen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen ; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 3 — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

5.2.3.

Reifen

e)

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

 

X

X

 

 

Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe

 

 

 

Geänderter Text

5.2.3.

Reifen

e)

Profiltiefe der Reifen entspricht der gesetzlich vorgegebenen Mindesttiefe

 

X

X

 

 

Profiltiefe der Reifen ist geringer als die gesetzlich vorgegebene Mindesttiefe

 

 

 

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 3 — Teil 2 — Ziffer 5.2.3 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

5.2.3.

Reifen

 

 

 

 

Geänderter Text

5.2.3.

Reifen

ga)

Betriebsdruck in einem der Fahrzeugreifen um 20 % verringert

 

X

X

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[…]

entfällt


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0207/2013).

(2)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/214


P7_TA(2013)0297

Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (COM(2012)0380 — C7-0186/2012 — 2012/0184(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/34)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen , damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht , nicht auf der Straße genutzt werden .

(3)

Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen . Regelmäßige Überprüfungen sollten das wichtigste Instrument zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit sein. Technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten nur eine ergänzende Maßnahme zu regelmäßigen Überprüfungen darstellen und auf Fahrzeuge abzielen , von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen, unbeschadet der vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung ihrer Verkehrstüchtigkeit, jederzeit verkehrstüchtig sein, wenn sie sich im Gebrauch befinden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit sollte Sensibilisierungskampagnen beinhalten, die sich auf Fahrzeugeigentümer konzentrieren und darauf abzielen, dass Fahrzeugeigentümer aus grundlegenden Kontrollen an ihren Fahrzeugen bewährte Verfahren und Gewohnheiten entwickeln.

Abänderungen 4 und 115

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Dieses System sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG gelten.

(4)

Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Alle nachträglich eingebauten Ausrüstungsteile, die sich auf die Sicherheits- und Umweltmerkmale des Fahrzeugs auswirken, dürfen den Zustand dieser Merkmale, wie er bei der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Inbetriebnahme war, nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten könnten einzelstaatliche Anforderungen für die technische Überwachung der Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge einführen; dieses nationale System zur Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge und der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge gelten.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Jede frühzeitige Offenlegung eines verkehrssicherheitsrelevanten Mangels an einem Kraftfahrzeug trägt zur Behebung eben dieses Mangels und damit zur Vermeidung eines Unfalls bei und die eingesparten Unfallfolgekosten sollten zum Aufbau eines Bonussystems beitragen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Ein großer Teil der Gesamtemissionen im Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 % aller Schadstoffemissionen. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen beitragen.

(6)

Ein großer Teil der Gesamtemissionen im Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 % aller Schadstoffemissionen. Das gilt auch für erhöhte Partikel- und NOx-Emissionen durch moderne Motorkonstruktionen, die einen umfassenderen Emissionstest erforderlich machen, einschließlich einer Überprüfung während des Betriebs mithilfe eines elektronischen Geräts zur Kontrolle der Integrität und der Funktionalität des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) des Fahrzeugs, die durch bestehende Auspufftests verifiziert wird, um eine vollständige Kontrolle des Emissionssystems sicherzustellen, da eine Prüfung auf der Grundlage des OBD-Systems allein nicht verlässlich ist. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen beitragen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden mehr und mehr genutzt, um bei örtlichen Beförderungen Lastkraftwagen zu ersetzen. Ihr Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar; daher sollte diese Fahrzeugklasse bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.

(8)

Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden manchmal genutzt, um im gewerblichen Güterkraftverkehr Lastkraftwagen zu ersetzen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass in Fällen, wo landwirtschaftliche Zugmaschinen auf diese Weise genutzt werden, sie bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren . Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.

(9)

Fahrzeuge von historischem Interesse erhalten das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, werden historisch korrekt instand gehalten und selten als Alltagsfahrzeuge verwendet . Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auf diese Fahrzeuge auszuweiten oder das System für deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anders zu regeln . Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend ermächtigten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden . Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall weiterhin für die technische Überwachung zuständig sein, auch wenn das nationale System die Ermächtigung privater Stellen einschließlich Reparaturbetrieben gestattet .

(10)

Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und als solche vom betroffenen Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen . Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so sollten die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Zur besseren Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die im jeweiligen ursprünglichen Mitgliedstaat der Zulassung erteilten Prüfbescheinigungen für eine erneute Zulassung untereinander anerkennen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)

Sobald die Vereinheitlichung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nachweislich in ausreichendem Maße erreicht worden ist, sollten Bestimmungen für eine vollständige gegenseitige Anerkennung von Prüfbescheinigungen in der gesamten Union eingeführt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltbezogenen Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gelten, die den Prüfstellen den Zugang auf die für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen Datenkomponenten ermöglichen. Dies ist vor allem im Bereich elektronisch gesteuerter Systeme von entscheidender Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Elemente gelten.

(11)

Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltbezogenen Systemen erforderlich sind. Diese Daten sollten Informationen enthalten, anhand derer die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugsicherheitssysteme so überwacht werden kann, dass sich im Rahmen einer regelmäßigen technischen Prüfung eine vorhersagbare Bestehensquote erreichen lässt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Um in der gesamten Europäischen Union eine qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene festgelegt werden.

(12)

Um in der gesamten Europäischen Union eine qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene festgelegt werden. Es sollten Anreize für Innovationen in den Bereichen Prüfsysteme, Verfahren und Geräte geschaffen werden, mit denen weitere Kostensenkungen erzielt werden können und die Nutzung verbessert werden kann.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Das Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte daher nicht mit dem Gehalt oder einem wirtschaftlichen oder persönlichen Vorteil verknüpft werden.

(13)

Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und insbesondere auf ihre Objektivität achten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Die Qualität und Unparteilichkeit der Prüfstellen ist für das Erreichen einer höheren Straßenverkehrssicherheit unerlässlich. Daher sollten Prüfstellen, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen, unter anderem die Mindestanforderungen der ISO/IEC-Norm 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ erfüllen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ändern dürfen.

(14)

Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ändern sowie der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, entsprechende Sanktionen auferlegen dürfen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Hohe Standards der technischen Überwachung erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt werden.

(15)

Hohe Standards der technischen Überwachung erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt werden. Mitgliedstaaten, die schon heute ein höheres Ausbildungs-, Qualifikations- und Prüfungsniveau als die Mindestanforderungen stellen, sollte es gestattet sein, ihr höheres Niveau beizubehalten.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die Zeitabstände der technischen Überwachung sollten vom Fahrzeugtyp und der Kilometerfahrleistung abhängen. Die Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten Alter und, vor allem bei intensiver Nutzung, ab einem bestimmten Kilometerstand zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.

(17)

Die Zeitabstände der technischen Überwachung sollten vom Fahrzeugtyp abhängen. Die Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten Alter zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge häufiger zu prüfen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.

(19)

Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Diese Positionen sollten aktualisiert werden, um neue Forschungsergebnisse und den technischen Fortschritt bei der Fahrzeugsicherheit zu berücksichtigen. Minderwertige Reifen, die auf nicht normgerechte Achsen montiert werden, sollten als ein Element angesehen werden, das eine Sicherheitsgefährdung darstellt, und sollten daher in die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung aufgenommen werden. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Für die Normen für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollte ein hohes gemeinsames unionsweites Mindestniveau festgelegt werden, damit Mitgliedstaaten, deren Normen bereits über das in dieser Verordnung festgelegte Mindestniveau für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen hinausgehen, diese beibehalten und gegebenenfalls dem technischen Fortschritt anpassen können.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der – vor allem die Straßenverkehrssicherheit betreffende – Mängel festgestellt werden, sollte diese Mängel unverzüglich abstellen. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte die Zulassung des Fahrzeugs entzogen werden , bis diese Mängel vollständig abgestellt sind.

(21)

Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der Mängel festgestellt werden, sollte diese Mängel unverzüglich abstellen, insbesondere wenn das Fahrzeug eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellt. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr genutzt werden , bis diese Mängel vollständig abgestellt sind.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung erteilt werden, in der u. a. Angaben zum Fahrzeug und zu den Prüfergebnissen enthalten sind. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben in einer Datenbank sammeln und speichern.

(22)

Um eine angemessene Überwachung der Prüfungsergebnisse sicherzustellen, sollte nach jeder Prüfung eine Prüfbescheinigung erteilt werden, die auch in elektronischer Form, mit ebenso genauen Angaben zum Fahrzeug und den Prüfungsergebnissen wie in der ursprünglichen Prüfbescheinigung, erstellt werden sollte. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben in einer zentralisierten Datenbank sammeln und speichern , damit die Echtheit der Ergebnisse der regelmäßigen technischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung leicht überprüft werden kann .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)

Da einige Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrzeugklassen, wie etwa leichte Kraftfahrzeuganhänger keine Zulassung voraussetzen, sollten Informationen über eine erfolgreich bestandene Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung in Form eines Prüfnachweises sichtbar am Fahrzeug angebracht werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Bei schätzungsweise 5-12 % der Gebrauchtwagenverkäufe wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, was die Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung des technischen Zustands eines Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung obligatorisch vorzulegen ist. Auch sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.

(23)

Bei schätzungsweise 5-12 % der Gebrauchtwagenverkäufe im eigenen Land wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, während dieser Prozentsatz beim grenzüberschreitenden Verkauf sehr viel höher ist, was die Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung obligatorisch vorzulegen ist. Auch die Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen, die unter angemessener Wahrung des Datenschutzes die Kilometerstände und die schweren Unfälle der Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer erfasst, würde dazu beitragen, Manipulationen zu verhindern und wichtige Informationen zugänglich zu machen. Zudem sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Die technische Überwachung ist Teil eines weiter gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller dürfte grundsätzlich zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission sollte daher eine Studie zu Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer Europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen durchführen.

(25)

Die technische Überwachung ist Teil eines weiter gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller würde zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)

Da diese Verordnung darauf abzielen sollte, eine stärkere Harmonisierung und Standardisierung der regelmäßigen technischen Überprüfung von Fahrzeugen zu fördern, die letztendlich zur Schaffung eines Binnenmarktes für die regelmäßige technische Überprüfung in der Union mit einem System der gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen führen sollte, durch das es möglich wäre, Fahrzeuge in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, sollte die Kommission einen Bericht über den Fortschritt des Harmonisierungsprozesses verfassen, um festzustellen, wann ein solches System der gegenseitigen Anerkennung möglich wäre.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)

Damit diese Verordnung aktualisiert werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten können beschließen, höhere Anforderungen als die Mindeststandards festzulegen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen eingeführt.

Mit dieser Verordnung wird ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen eingeführt , das auf technischen Mindestnormen und -anforderungen beruht, mit dem Ziel, ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit und Umweltschutz sicherzustellen .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz — Fahrzeugklasse M1,

vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz — Fahrzeugklasse M1,

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500  kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1),

vorwiegend für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von bis zu 3,5  Tonnen (Fahrzeugklasse N1),

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),

vorwiegend für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5  Tonnen (Fahrzeugklassen N2 und N3),

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500  kg (Fahrzeugklassen O1 und O2 ),

vorwiegend für die Beförderung von Gütern oder Personen sowie für die Unterbringung von Personen ausgelegte und gebaute Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg jedoch nicht mehr als 3,5  Tonnen (Fahrzeugklasse O2 ),

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg — Fahrzeugklassen O3 und O4,

vorwiegend für die Beförderung von Gütern oder Personen sowie für die Unterbringung von Personen ausgelegte und gebaute Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5  Tonnen — Fahrzeugklassen O3 und O4,

Abänderung 117/1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge — Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e,

ab 1. Januar 2016 zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge — Fahrzeugklassen L2e, L3e, L4e, L5e und L7e,

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Spiegelstrich 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h — Fahrzeugklasse T5 .

Zugmaschinen auf Rädern der Fahrzeugklasse T5 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen verwendet werden .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Darüber hinaus kann der Mitgliedstaat die Pflicht zur regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unter Angabe von Gründen über jede Ausdehnung, die sie beschließen.

Abänderung 117/2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Sofern die Kommission in ihrem Bericht gemäß Artikel 18a keinen Nachweis dafür erbringt, dass eine derartige Maßnahme wirkungslos ist, gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 für die folgenden Fahrzeugklassen:

 

zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge — Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fahrzeuge der Streitkräfte , der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Notfall- oder Rettungsdienste ,

Fahrzeuge, die von den Streitkräften, der Feuerwehr, dem Zivilschutz, den Notfall- oder Rettungsdiensten verwendet werden ,

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kraftfahrzeuganhänger der Klasse O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 2,0  Tonnen, ausgenommen Wohnanhänger.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

„zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern mit oder ohne Beiwagen, sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge mit Eigenantrieb;

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

„Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

(7)

„Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat der Zulassung oder von einer seiner benannten Zulassungsbehörden als historisch betrachtet wird und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt,

 

Es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen ,

 

es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen,

 

sein gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union über die Typgenehmigung festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt,

 

die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und

 

es wird historisch korrekt bewahrt und instand gehalten, ohne wesentliche Änderungen seiner technischen Merkmale;

 

sein Aussehen ist unverändert;

 

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

„Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen ;

(9)

„Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob ein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist und mit den erforderlichen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmt ;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

„Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag der zuständigen Behörde ermächtigte Person;

(13)

„Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen werden ausschließlich von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder den von den Mitgliedstaaten ermächtigten Prüfstellen durchgeführt.

2.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen werden von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von einer von dem Mitgliedstaat entsprechend beauftragten öffentlichen Stelle oder von Stellen bzw. Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt worden und unter staatlicher Aufsicht tätig sind, einschließlich zugelassener privater Stellen, grundsätzlich in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, durchgeführt.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Fahrzeughersteller gewähren den Prüfstellen oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde Zugang zu den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest.

3.   Die Fahrzeughersteller gewähren den Prüfstellen und den Prüfgeräteherstellern oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde unentgeltlich Zugang zu den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Für Prüfgerätehersteller enthalten diese Angaben Daten, die benötigt werden, um mit Prüfgeräten eine genügend/ungenügend-Bewertung der Funktionsfähigkeit der elektronischen Steuersysteme von Fahrzeugen durchzuführen. Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest und untersucht auch die Realisierbarkeit der Schaffung eines einzigen Zugangsportals, um diese Angaben zu erhalten .

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN

MINDESTANFORDERUNGEN AN VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später jährlich ;

Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre ;

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T5 , O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich.

als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich;

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Fahrzeuge der Klasse T5, die vorwiegend auf öffentlichen Straßen verwendet werden: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich;

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Spiegelstrich 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

andere Fahrzeugkategorien: in Zeitabständen, die vom Mitgliedstaat der Zulassung festgelegt werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Jedem Mitgliedstaat steht es frei Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen zu fördern, sollte sich der Fahrzeughalter für eine Verringerung des Prüfintervalls auf ein Jahr entscheiden. Der Zeitraum der Förderung beginnt frühestens, sobald ein Fahrzeug das Alter von 10 Jahren nach seiner Erstzulassung erreicht hat.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass Fahrzeuge beliebiger Klassen, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind, häufiger einer regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen werden müssen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.     Weisen Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 bei der ersten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nach der Erstzulassung einen Kilometerstand von 160 000  km auf, so wird die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anschließend jährlich durchgeführt.

entfällt

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auswirkt.

3.   Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde bzw. die Stellen oder Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt worden und unter staatlicher Aufsicht tätig sind, auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auswirkt.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

wenn sich der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs ändert.

entfällt

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 4 — Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

wenn das Fahrzeug einen Kilometerstand von 160 000  km erreicht hat.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Anhang II Nummer 2.

1.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich mindestens auf die Bereiche nach Anhang II Nummer 2.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3 erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese Position geltenden Prüfmethoden an.

2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3 erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese Position geltenden Prüfmethoden an oder eine gleichwertige Prüfmethode, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die mindestens die Bestandteile nach Anhang IV umfasst.

1.   Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die auch in elektronischem Format verfügbar ist und mindestens die Bestandteile nach Anhang IV umfasst. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission ein einheitliches europäisches Formblatt für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde händigt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, die Prüfbescheinigung bzw. bei elektronisch erstellten Prüfbescheinigungen einen ordnungsgemäß beglaubigten Ausdruck der Bescheinigung aus .

2.    Sobald die Prüfung zufriedenstellend abgeschlossen ist, händigt die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, eine Prüfbescheinigung aus oder stellt, falls die Bescheinigung in elektronischer Form erstellt ist, einen Ausdruck der Prüfergebnisse zur Verfügung .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Wenn ein Antrag auf erneute Zulassung eines Fahrzeugs eingegangen ist und das Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, erkennen die Zulassungsbehörden die Prüfbescheinigung des Fahrzeugs an, sobald seine Gültigkeit bei der erneuten Zulassung überprüft wurde. Die Anerkennung gilt für denselben Zeitraum wie die ursprüngliche Bescheinigung, außer in Fällen, in denen die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der Bescheinigung die im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung geltende maximale rechtliche Gültigkeitsdauer überschreitet. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer herabgesetzt und ausgehend von dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die ursprüngliche Prüfbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt wurde. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig das Format der Prüfbescheinigung mit, das von ihren zuständigen Behörden anerkannt wird, sowie Anweisungen, wie deren Echtheit überprüft werden kann.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Zum Zweck der Überprüfung des Kilometerstands bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden, fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf.

4.   Zum Zweck der Überprüfung des Kilometerstands (wenn vorhanden) bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden, fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf , sofern die Bescheinigung nicht elektronisch erstellt wurde .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.

5.   Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, unverzüglich auf elektronischem Wege mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Im Fall von schwerwiegenden Mängeln entscheidet die zuständige Behörde darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.

2.   Im Fall von schwerwiegenden Mängeln kann die zuständige nationale Behörde darüber entscheiden , unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Im Fall von sicherheitsgefährdenden Mängeln darf das Fahrzeug gemäß Artikel 3a der Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und seine Zulassung wird entzogen , bis die Mängel abgestellt sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht .

3.   Im Fall von sicherheitsgefährdenden Mängeln kann der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde die Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen so lange verhindern oder einschränken , bis alle sicherheitsgefährdenden Mängel abgestellt sind.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung an.

Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung an. Ein Nachweis muss nicht ausgestellt werden, wenn im Zulassungsdokument des Fahrzeugs eine Eintragung über die bestandene Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung vorgenommen werden kann.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn das geprüfte Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht registrierungspflichtig ist, wird der Prüfnachweis sichtbar am Fahrzeug angebracht.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach Absatz 1 erteilten Nachweis an.

Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach Absatz 1 erteilten Nachweis eines anderen Mitgliedstaates oder die entsprechende Eintragung im Zulassungsdokument des Fahrzeugs an , soweit der Nachweis für ein in diesem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug ausgestellt wurde .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzten Prüfeinrichtungen und –geräte müssen den technischen Mindestanforderungen nach Anhang V genügen.

1.   Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzten Prüfeinrichtungen und -geräte müssen mindestens den technischen Mindestanforderungen nach Anhang V genügen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Prüfstellen, in denen die Prüfer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen, sind von dem Mitgliedstaat oder seiner zuständigen Behörde zu ermächtigen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.     Prüfstellen, die von den Mitgliedstaaten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden, müssen nach einem Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung erneut auf die Erfüllung der Mindestnormen geprüft werden.

Abänderung75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Um den Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement nachzukommen, halten die Prüfstellen die Anforderungen des Mitgliedstaats ein, der die Ermächtigung erteilt. Die Prüfstellen tragen dafür Sorge, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach Anhang VI erfüllen.

1.   Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach Anhang VI erfüllen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung festlegen.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Die Mitgliedstaaten schreiben eine adäquate Ausbildung der Prüfer entsprechend der Qualifikationsanforderungen vor.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten erteilen den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Nummer 3 enthalten muss.

2.   Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen erteilen den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Nummer 3 enthalten muss.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die bei Geltungsbeginn dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle beschäftigten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.

3.   Die bei Geltungsbeginn dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle beschäftigten oder von ihnen autorisierten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Personen, die ein Fahrzeug repariert oder gewartet haben, werden in der Folge bei der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nicht als Prüfer für dasselbe Fahrzeug eingesetzt, es sei denn, die Aufsichtsstelle hat sich davon überzeugt, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet werden kann. Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten vorschreiben.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Prüfstelle teilt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Reparaturen durchzuführen sind , und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen ab.

5.   Die Prüfstelle teilt der Person, bzw. der Reparaturwerkstatt, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden , und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen ab.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Prüfstellen in seinem Hoheitsgebiet einer Aufsicht unterliegen.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen.

2.   Unmittelbar von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtigung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen und den Fahrzeugherstellern.

Die Kommission prüft , wie eine elektronische Plattform für Fahrzeuginformationen am effizientesten und effektivsten eingerichtet werden kann, wobei die bestehenden und bereits eingerichteten IT-Lösungen in Bezug auf den grenzübergreifenden Datenaustausch genutzt werden, um damit die Kosten möglichst gering zu halten und Doppelarbeiten zu vermeiden. Bei der Prüfung ist zu ermitteln, wie die bestehenden nationalen Systeme im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung und den Kilometerstand zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen , den Prüfgeräteherstellern und den Fahrzeugherstellern am besten miteinander verbunden werden können .

 

Die Kommission prüft ebenfalls die Erfassung und Speicherung von bereits vorhandenen und sicherheitsrelevanten Daten im Hinblick auf Fahrzeuge, die in schwere Unfälle verwickelt waren. Dabei sollten mindestens Informationen über ersetzte und reparierte sicherheitsrelevante Bauteile enthalten sein.

 

Diese Informationen sollten von Prüfern zur Begutachtung eines vorgestellten Fahrzeugs und in anonymisierter Form von den Mitgliedstaaten zur Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen, sowie vom Inhaber der Zulassungsbescheinigung bzw. vom Fahrzeughalter abgerufen werden können.

Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und bewertet sie verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen. Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und bewertet die Kommission verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen und der Einführung eines Systems, um bei grenzüberschreitenden Fahrzeugverkäufen Informationen über die Kilometerstände und über schwere Unfälle der Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen . Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gegebenenfalls zu aktualisieren, um Änderungen der Fahrzeugklassen zu berücksichtigen, die sich aus Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben,

(a)

die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich aufgrund von Änderungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Typengenehmigungsvorschriften Änderungen der Fahrzeugklassen ergeben, ohne sich auf den Geltungsbereich und die Häufigkeit der Prüfungen auszuwirken;

die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen.

 

 

(b)

Anhang II Nummer 3 in Bezug auf Methoden sowie Ursachen für Mängel, Anhang V im Falle der Verfügbarkeit effizienterer und wirksamer Prüfmethoden und Anhang I für den Fall, dass zusätzliche Informationen nötig sind, um Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchzuführen, anzupassen;

 

(c)

Anhang II Nummer 3 in Bezug auf die Liste der Prüfpositionen, die Methoden und die Ursachen für Mängel, Anhang III in Bezug auf die Bewertung von Mängeln sowie Anhang V anzupassen, um sie mit der Weiterentwicklung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften der Union in Einklang zu bringen, und um Anhang I für den Fall anzupassen, dass zusätzliche Informationen nötig sind, um Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchzuführen.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 gilt ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit .

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 wird der Kommission mit [Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen . Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Berichterstattung über zwei- bzw. dreirädrige Kraftfahrzeuge

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von [drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung] einen Bericht über die Aufnahme von zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen in diese Verordnung vor. In dem Bericht wird der Stand der Verkehrssicherheit in Bezug auf diese Fahrzeugklasse in der Union bewertet. Die Kommission vergleicht insbesondere die Verkehrssicherheit von zwei- bzw. dreirädrigen Fahrzeugen in Mitgliedstaaten, die für diese Fahrzeugklasse Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführen mit der Verkehrssicherheit dieser Fahrzeugklasse in Mitgliedstaaten, die dies nicht tun, um zu bewerten, ob Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für zwei- bzw. dreirädrige Fahrzeuge im Verhältnis zu den festgelegten Straßenverkehrssicherheitszielen stehen. Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18b

 

Berichterstattung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von [fünf Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Verordnung vor, insbesondere in Bezug auf die Häufigkeit der Prüfungen, den Stand der Harmonisierung der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und die Wirksamkeit der Bestimmungen für die grenzüberschreitende Anerkennung von Prüfbescheinigungen bei Zulassungen von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten. In dem Bericht ist darüber hinaus zu analysieren, ob der Stand der Harmonisierung für eine umfassende grenzüberschreitende Anerkennung von Prüfbescheinigungen in der gesamten Union ausreicht und ob höhere europäische Standards nötig sind, um dieses Ziel zu erreichen. Dem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder unbefugte Eingriffe am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet werden.

2.   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder unbefugte Eingriffe an sicherheits- und umweltrelevanten Fahrzeugbauteilen und -systemen und am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet werden , und um die Richtigkeit des Kilometerstandes während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs sicherzustellen .

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Teil 5 — Nummer 5.3 — Spiegelstrich 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Empfohlener Reifendruck

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 1 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ist die Prüfung eines Fahrzeugs mit einer in diesem Anhang empfohlenen Prüfmethode nicht möglich, so kann die Prüfstelle die Prüfung nach einer alternativen Methode durchführen, wenn diese von der entsprechenden zuständigen Behörde in schriftlicher Form genehmigt wurde. Der zuständigen Behörde gegenüber muss glaubhaft versichert werden, dass die Sicherheits- und Umweltschutzstandards dabei gewahrt bleiben.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 1.8 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

1.8.

Bremsflüssigkeit

Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts

(a)

Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch

Geänderter Text

1.8.

Bremsflüssigkeit

Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts

(a)

Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 3.3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

(a)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß(1)

Geänderter Text

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

(a)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht den Vorschriften entsprechend(1) , einschließlich der Vorschriften gemäß Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 4.1.2

Vorschlag der Kommission

4.1.2.

Einstellung

Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen.

Geänderter Text

4.1.2.

Einstellung

Bestimmung der waagrechten und senkrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts und eines elektronischen Kontrollgeräts, um gegebenenfalls die dynamische Funktionsfähigkeit zu überprüfen

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 4.1.3

Vorschlag der Kommission

4.1.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

(a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)

 

 

(b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

Geänderter Text

4.1.3.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung sowie gegebenenfalls Verwendung eines elektronischen Kontrollgeräts

(a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)

 

 

(b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 4.1.5

Vorschlag der Kommission

4.1.5.

Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)

(a)

Vorrichtung funktioniert nicht

 

 

(b)

Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

Geänderter Text

4.1.5.

Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung und Betätigung sowie gegebenenfalls Verwendung eines elektronischen Kontrollgeräts

(a)

Vorrichtung funktioniert nicht

 

 

(b)

Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 4.3.2

Vorschlag der Kommission

4.3.2.

Schaltung

Sichtprüfung und Betätigung

(a)

Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß

 

 

(b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

Geänderter Text

4.3.2.

Bremsleuchten – Schaltung des Notbremslichts

Sichtprüfung und Betätigung mit Hilfe eines elektronischen Prüfgeräts zur Variierung der Eingabesignale des Bremspedalsensors und Sichtprüfung der Notbremslichtfunktion

(a)

Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß

 

 

(b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

 

(ba)

Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 4.5.2

Vorschlag der Kommission

4.5.2.

Einstellung (X)(2)

Betätigung und Prüfung mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

Geänderter Text

4.5.2.

Einstellung (X)(2)

Betätigung und Prüfung mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten oder senkrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 5.2.2. — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

(a)

Bruch oder defekte Schweißung.

 

 

(…)

Geänderter Text

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

(a)

Bruch oder defekte Schweißung.

 

 

(…)

 

 

(da)

Rad entspricht nicht Radnabe

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 5.2.3. — Spalte 2

Vorschlag der Kommission

5.2.3.

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube

Geänderter Text

5.2.3.

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube

 

Verwendung eines Manometers, um den Reifendruck zu messen und ihn mit den vom Hersteller angegebenen Werten zu vergleichen

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 8.2.1.2

Vorschlag der Kommission

8.2.1.2.

Abgase

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften kontrolliert werden(1).

(a)

Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

 

 

(b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

 

 

 

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

 

4,5  % oder

 

 

 

 

3,5  %

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

 

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,5  %

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3  %

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,3  %6

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2  %

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

(c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ±0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

 

 

(d)

Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an

Geänderter Text

8.2.1.2.

Abgase

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Auch in Kombination mit dem bordeigenen Diagnosesystem ist die Kontrolle der Auspuffabgase immer die Standardmethode der Abgasprüfung.

(a)

Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

 

Ablesen der OBD-Informationen und Kontrolle (Bereitschaft) des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems bei Leerlauf des Motors gemäß den Empfehlungen des Herstellers und anderen Vorschriften bei Fahrzeugen, die mit einem vorschriftsmäßigen bordeigenen Diagnosesystem (OBD) ausgestattet sind(1).

 

 

Messung der Höhe der NOx-Emissionen durch ein geeignetes Gerät/entsprechend ausgestattetes Abgasanalysegerät unter Verwendung bestehender Methoden zur Kontrolle der Auspuffabgase.

(b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

 

 

 

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

 

4,5  %, oder

 

 

 

 

3,5  %

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

 

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,5  %

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3  %

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,3  %6

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2  %

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,2  %  (6a)

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,1  %  (6a)

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

(c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ±0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

 

 

(d)

Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt bei Leerlauf des Motors erhebliche Störung an

 

 

Die Höhe der NOx-Emissionen entspricht nicht den Anforderungen oder überschreitet einen spezifischen vom Hersteller angegebenen Grenzwert.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil 3 — Position 8.2.2.2

Vorschlag der Kommission

8.2.2.2.

Abgastrübung

 

 

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

(a)

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.

(a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

 

(b)

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

 

Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert

 

 

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

(b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

 

 

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung

 

Saugmotoren: 2,5  m-1,

 

 

 

(i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 oC oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

 

Turbomotoren: 3,0  m-1,

 

 

 

(ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

 

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

 

(c)

Prüfverfahren:

 

1,5  m-1 7.

 

 

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

 

 

 

2.

Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.

 

 

 

3.

Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

 

 

 

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

 

 

 

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

 

Geänderter Text

8.2.2.2.

Abgastrübung

 

 

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

(a)

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. Auch in Kombination mit dem bordeigenen Diagnosesystem ist die Kontrolle der Auspuffabgase immer die Standardmethode der Abgasprüfung.

(a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

 

 

Ablesen der OBD-Informationen und Kontrolle (Bereitschaft) des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems bei Leerlauf des Motors gemäß den Empfehlungen des Herstellers und anderen Vorschriften bei Fahrzeugen, die mit einem vorschriftsmäßigen bordeigenen Diagnosesystem (OBD) ausgestattet sind(1).

 

 

(b)

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

 

Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert

 

 

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

(b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

 

 

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung

 

Saugmotoren: 2,5  m-1,

 

 

 

(i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 oC oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

 

Turbomotoren: 3,0  m-1,

 

 

 

(ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

 

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

 

(c)

Prüfverfahren:

 

1,5  m-1.7

 

 

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

 

oder

 

 

2.

Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.

 

0,5  m-1  (6 bis)

 

 

3.

Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

 

 

 

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

 

 

 

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

 

 

 

Messung der Höhe der NOx- und der Partikelemissionen durch ein geeignetes Gerät/entsprechend ausgestattetes Abgasanalysegerät unter Verwendung bestehender Prüfmethoden bei freier Beschleunigung.

 

Die Höhe der NOx- oder der Partikelemissionen entspricht nicht den Anforderungen oder überschreitet spezifische vom Hersteller angegebene Grenzwerte.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Position 1.8 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

1.8.

Bremsflüssigkeit

(a)

Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch.

Geänderter Text

1.8.

Bremsflüssigkeit

(a)

Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Position 5.2.2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

 

ge-ring-fügig

schwer-wiegend

gefähr-lich

5.2.2.

Räder

(a)

Bruch oder defekte Schweißung

 

 

x

 

(…)

 

Geänderter Text

 

 

ge-ring-fügig

schwer-wiegend

gefähr-lich

5.2.2.

Räder

(a)

Bruch oder defekte Schweißung

 

 

x

 

(…)

 

 

(da)

Rad entspricht nicht Radnabe

 

x

 

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Position 5.2.3

Vorschlag der Kommission

 

 

gering-fügig

schwer-wiegend

gefährlich

5.2.3.

Reifen

(a)

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

 

x

 

 

 

Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist

 

 

x

 

(b)

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

 

x

 

 

(c)

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

 

x

 

 

(d)

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

 

x

 

 

 

Cord sichtbar oder beschädigt

 

 

x

 

(e)

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

 

x

 

 

 

Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe

 

 

x

 

(f)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)

x

 

 

 

 

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

 

x

 

 

(g)

Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

 

x

 

 

 

Cord-Schutzschicht beeinträchtigt

 

 

x

 

(h)

Luftdrucküberwachungs-system defekt

x

 

 

 

 

Funktioniert offensichtlich nicht

 

x

 

Geänderter Text

 

 

gering-fügig

schwer-wiegend

gefähr-lich

5.2.3.

Reifen

(a)

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

 

x

 

 

 

Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist

 

 

x

 

(b)

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

 

x

 

 

(c)

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

 

x

 

 

(d)

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

 

x

 

 

 

Cord sichtbar oder beschädigt

 

 

x

 

(e)

Profiltiefe der Reifen : Abnutzungsanzeiger wird sichtbar

 

x

 

 

 

Profiltiefe der Reifen bei gesetzlichem Grenzwert. Profiltiefe der Reifen unter gesetzlichem Grenzwert.

 

 

x

 

(f)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)

x

 

 

 

 

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

 

x

 

 

(g)

Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1)

 

x

 

 

 

Cord-Schutzschicht beeinträchtigt

 

 

x

 

(h)

Reifendrucküberwachungssystem defekt oder Reifen offensichtlich nicht ausreichend aufgepumpt

x

 

 

 

 

Funktioniert offensichtlich nicht

 

x

 

 

(i)

Reifendruck eines Reifens bei in Betrieb befindlichem Fahrzeug um 20 % niedriger, aber nicht unter 150 kPa.

 

x

 

 

 

Reifendruck unter 150 kPa

 

 

x

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Position 8.2.1.2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

 

gering-fügig

schwerwiegend

gefähr-lich

8.2.1.2.

Abgase

(b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

 

x

 

 

(…)

 

 

 

 

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungs-system

 

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,5  %

 

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3  %

 

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,3  %

 

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2  %

 

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

 

Geänderter Text

 

 

gering-fügig

schwerwiegend

gefährlich

8.2.1.2.

Abgase

(b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen,

 

x

 

 

(…)

 

 

 

 

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

 

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,5  %

 

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3  %

 

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,3  %

 

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2  %

 

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

 

bei Leerlauf des Motors: 0,2  %  (6a)

 

 

 

 

 

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,1  %  (6a)

 

 

 

 

 

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften(1)

 

 

 

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Position 8.2.2.2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

 

gering-fügig

schwer-wiegend

ge-fähr-lich

8.2.2.2.

Abgastrübung

 

 

 

 

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

 

x

 

 

Saugmotoren: 2,5  m-1,

 

 

 

 

Turbomotoren: 3,0  m-1,

 

 

 

 

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

 

 

 

 

1,5  m-1.

 

 

 

Geänderter Text

 

 

gering-fügig

schwer-wiegend

gefähr-lich

8.2.2.2.

Abgastrübung

 

 

 

 

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

 

x

 

 

Saugmotoren: 2,5  m-1,

 

 

 

 

Turbomotoren: 3,0  m-1,

 

 

 

 

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

 

 

 

 

1,5  m-1.

 

 

 

 

oder

 

 

 

 

0,5  m-1  (6a)

 

 

 

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Feststellung von großen unfallbedingten Reparaturen

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Teil I –Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alternative Ausrüstung, bei der technische Innovationen in neutraler Weise eingesetzt werden, kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass dabei ein gleichwertiges Prüfqualitätsniveau sichergestellt ist.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Teil 1 — Absatz 1 — Nummer 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a)

ein Manometer zur Messung des Reifendrucks;

(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0210/2013).

(6a)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

(6 bis)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

(6a)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).

(6a)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten der Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (Euro 5).


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/261


P7_TA(2013)0298

Prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (COM(2011)0876 — C7-0026/2012 — 2011/0429(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/35)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0876),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0026/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. November 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0397/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 116.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 91.


P7_TC1-COD(2011)0429

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/39/EU.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/262


P7_TA(2013)0299

Bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße*

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730 — C7-0005/2013 — 2012/0344(NLE))

(Anhörung)

(2016/C 075/36)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0730),

gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0005/2013),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungverordnung) (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0179/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen.

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen wird die Kommission ermächtigt, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. In der Verordnung (EG) Nr. 994/98 werden diese Gruppen festgelegt, wohingegen die Einzelheiten der Ausnahmen und ihre Ziele in den entsprechenden Verordnungen und Leitlinien erläutert werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Konzentration ihrer Durchsetzungsbemühungen auf Fälle mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei sie bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen von der Anmeldepflicht freistellt, und der Sicherstellung, dass nicht zu viele Bereiche von der beihilferechtlichen Prüfung ausgenommen werden.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15/2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“ sollten angemessen berücksichtigt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation, einschließlich sozialer Innovation, ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere wenn sie mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und dem neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 im Einklang stehen. In der neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird festgelegt, welche Beihilfekategorien unter welchen Bedingungen für eine Ausnahme infrage kommen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen , sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.

(9)

Amateursport kann in der Regel nicht als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. Wenn ausnahmsweise Amateursport auch wirtschaftliche Tätigkeiten umfasst und staatliche Fördermaßnahmen staatliche Beihilfen bilden, haben sie grundlegend begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen , wenn derartige Sportarten ausnahmsweise wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen . Die neue Gruppenfreistellungsverordnung sollte klarstellen, ob staatliche Beihilfen als an Sportvereinigungen für ihre Tätigkeiten gerichtet oder als für Sportinfrastrukturvorhaben vorgesehen erachtet werden, und eine entsprechende Unterscheidung treffen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Im Hinblick auf die gesellschaftliche Bedeutung von Sport wird die Jugendförderung in Profi-Clubs in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitimes Ziel anerkannt. Die Politik der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen sollte daher einen klaren Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten diese Ziele fördern und Sportverbände zu diesem Zweck unterstützen können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden.

(11)

In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.

(12)

Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Eine Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und Breitbandinfrastrukturen sollte insbesondere in ländlichen Gebieten und abgelegenen Regionen Investitionen fördern. Ein freier Marktzugang zum Betrieb der Infrastruktur sollte als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gruppenfreistellung garantiert wird.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

(13)

Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf hiermit festgelegte Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken , und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt.

(14)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Um im Einklang mit den Binnenmarktgrundsätzen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Beihilferegelungen sicherstellen, dass alle relevanten Marktteilnehmer einen offenen und gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen erhalten, und zwar vor allem durch Beihilferegelungen oder -systeme anstelle von Einzelbeihilfen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)

Eine wirksame Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen erfordert ferner eine umfassende und transparente Anwendung des nationalen und europäischen Vergaberechts. Die nationalen Behörden sollten sich an das geltende Vergaberecht halten, wenn sie Regelungen für staatliche Beihilfen ausarbeiten oder nach dieser Verordnung freizustellende Beihilfen gewähren.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)

Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung, Artikel 109 AEUV, sieht lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für andere Bereiche der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft zur Anwendung kommt. Dieses Demokratiedefizit ist nicht hinnehmbar, wenn es sich um Vorschläge handelt, die sich auf die Instrumente der Kommission zur Überwachung von Beschlüssen und Regelungen gewählter nationaler und lokaler Stellen beziehen. Dieses Defizit sollte bei einer künftigen Vertragsänderung beseitigt werden. Die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion“ sieht vor, dass bis 2014 Vorschläge für Vertragsänderungen vorgelegt werden. Diese Vorschläge sollten einen speziellen Vorschlag zur Änderung von Artikel 109 AEUV umfassen, damit die in diesem Artikel genannten Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

Forschung, Entwicklung und Innovation,

ii)

Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den politischen Zielsetzungen der Strategie Horizont 2020 im Einklang stehen ;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

Umweltschutzmaßnahmen,

iii)

Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den umweltpolitischen Zielsetzungen Union im Einklang stehen ;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer v a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va)

Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere soweit diese mit den politischen Zielsetzungen der Union auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs in Einklang steht;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer x

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

x)

Maßnahmen im Bereich des Amateursports,

x)

Maßnahmen im Bereich des Amateursports und der Jugendförderung im Sport ,

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer xi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xi)

Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Sozialbeihilfen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer xii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xii)

die Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV,

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

2.   Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, tragen die Mitgliedstaaten der Einhaltung des Vergaberechts, den Europa-2020-Zielen und den umweltpolitischen Strategien und Zielsetzungen der Union Rechnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 3 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich gemäß den besonderen Anforderungen der Kommission — vorzugsweise in automatisierter Form — einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen. Die Kommission gewährt dem Europäischen Parlament und allen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Berichten. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss erörtert und ausgewertet.“

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Auswertungsbericht

Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Kosten-Nutzen-Bewertung der gemäß dieser Verordnung gewährten Gruppenfreistellungen sowie eine Bewertung ihres Beitrags zur Umsetzung der umfassenden Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und der Zielsetzungen von Horizont 2020. Die Kommission legt dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss einen Berichtsentwurf zur Prüfung vor. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jedes Jahr über die Ergebnisse, die bei der Überwachung der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnungen gewonnen wurden, und veröffentlicht auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht sowie eine klare Übersicht über die Höhe und die Art der unvereinbaren Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährt wurden.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

entfällt

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.

 


(1)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.


Mittwoch, 3. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/274


P7_TA(2013)0303

Wahl der Bürgerbeauftragten

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

(2016/C 075/37)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,

gestützt auf den Euratom-Vertrag, insbesondere auf Artikel 106a,

unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

gestützt auf Artikel 204 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 3. Juli 2013,

1.

wählt Emily O’REILLY für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum Ende der Wahlperiode zur Europäischen Bürgerbeauftragten;

2.

ersucht Emily O’REILLY, einen Eid vor dem Gerichtshof zu leisten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung des beigefügten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den vorliegenden Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 24.


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 3. Juli 2013

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/377/EU, Euratom.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/275


P7_TA(2013)0305

Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses Nr. 97/836/EG („Geändertes Übereinkommen von 1958“)) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (05978/2013 — C7-0069/2013 — 2012/0099(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 075/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05978/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0069/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0192/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/275


P7_TA(2013)0306

Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses des Rates 2000/125/EG („Parallelübereinkommen“)) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (05975/2013 — C7-0071/2013 — 2012/0098(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 075/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05975/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0071/2013),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0194/2013),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/276


P7_TA(2013)0307

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2013)0291 — C7-0126/2013 — 2013/2087(BUD))

(2016/C 075/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0291 — C7-0126/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (2),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Pakt für Wachstum und Beschäftigung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0243/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) Rechts- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge und darüber hinaus unter den Folgen der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission den EGF gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) und gemäß den für diese Art der Ausführung des Haushaltsplans geltenden Durchführungsbestimmungen umsetzt;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds angemessen sein und so zügig und wirksam wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung auf Betreiben der Kommission 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen der Begleitung, Information, administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und der Bereitstellung von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF für die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

E.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung verpflichtet ist, eine Website in sämtlichen Sprachen der Union einzurichten, auf der unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde Informationen über Anträge bereitgestellt und verbreitet werden;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung, d. h. zur Überwachung der erhaltenen und erstatteten Anträge sowie der vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen, zur Erweiterung der Website, zur Herstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellen Instrumenten, zur Schaffung einer Wissensbasis, zur administrativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Vorbereitung der abschließenden Bewertung des EGF (2007–2013) beantragt hat;

G.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

befürwortet, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung finanziert werden sollen;

2.

bedauert zutiefst, dass die Ergebnisse der abschließenden Ex-Post-Bewertung des EGF — vor allem hinsichtlich der Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums für die Krisenausnahmeregelung — zu spät vorliegen werden, um noch in die Debatte über die neue EGF-Verordnung für 2014–2020 einzufließen, da die relevanten EGF-Fälle in dem Bericht über die Halbzeitbewertung des EGF nicht behandelt wurden;

3.

stellt fest, dass die Kommission bereits 2011 mit den Arbeiten an dem elektronischen Antragsformular und an standardisierten Verfahren für vereinfachte Anträge, eine zügigere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung begonnen hat; fordert die Kommission auf, die im Anschluss an die Inanspruchnahme der technischen Unterstützung in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Fortschritte zu erläutern;

4.

verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF; unterstützt folglich die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie weitere Aktivitäten, die der Bildung von Netzwerken zwischen den Mitgliedstaaten dienen, wie beispielsweise des diesjährigen Seminars für Praktiker zur Durchführung des EGF; betont, dass zur Schaffung möglichst vieler Synergien die Verbindungen zwischen allen Akteuren, die mit EGF-Anträgen befasst sind, weiter gestärkt werden müssen, wobei insbesondere die Sozialpartner einbezogen werden müssen;

5.

fordert die Kommission auf, das Parlament unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (4) zu den Seminaren und Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner einzuladen, die mithilfe der technischen Unterstützung veranstaltet werden;

6.

legt den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von jenen Mitgliedstaaten zu lernen, die bereits über nationale Informationsnetze zum EGF unter Beteiligung der Sozialpartner und von Interessenträgern auf lokaler Ebene verfügen, damit sie auf geeignete Unterstützungsstrukturen zurückgreifen können, wenn einer der durch den EGF vorgesehenen Fälle eintritt;

7.

fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu den mithilfe der technischen Unterstützung veranstalteten Seminaren für Praktiker einzuladen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so das Verfahren für die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; nimmt in diesem Sinne das verbesserte Verfahren zur Kenntnis, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach einer schnelleren Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; geht davon aus, dass im Rahmen der anstehenden Bewertung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens vorgenommen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF verwirklicht werden;

9.

ist besorgt über die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Reduzierung des Personalbestands auf die zügige, ordnungsgemäße und effektive Prüfung eingehender Anträge und die Durchführung der technischen Unterstützung des EGF; vertritt die Auffassung, dass einer kurz- oder langfristigen Prüfung des Personalbedarfs eine Folgenabschätzung vorausgehen sollte und dass dabei uneingeschränkt u. a. den rechtlichen Verpflichtungen der Union und den aus den Verträgen hervorgehenden neuen Zuständigkeiten und zusätzlichen Verantwortlichkeiten der Organe Rechnung getragen werden sollte;

10.

bedauert, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass manche Mitgliedstaaten — darunter auch Nutzer des EGF — die Zweckmäßigkeit und die Vorteile des EGF in Zweifel ziehen, für 2013 keine besonderen Maßnahmen zur Sensibilisierung vorgesehen hat;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass — nach mehrfacher Aufforderung des Parlaments — der Haushaltsplan für 2013 unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 Mio. EUR aufweist; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielen und Fristen gegründet wurde und aus diesem Grund über eigene Mittel verfügen sollte, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden würden, die darauf zurückzuführen sind, dass seine Finanzierung zum jetzigen Zeitpunkt durch Übertragungen von anderen Haushaltslinien erfolgt, was der Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des EGF abträglich sein könnte;

12.

hofft, dass die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zu einem höheren Mehrwert des EGF beitragen und zu einer gezielteren und langfristigen Unterstützung und Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer führen;

13.

bedauert zutiefst den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen Arbeitnehmer, die zusätzlich zu denjenigen, die aufgrund von Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, infolge der gegenwärtigen Sozial-, Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die es für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, ermöglicht, die Rate der Kofinanzierung der Programmkosten seitens der Union auf 65 % zu erhöhen; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wiedereinzuführen, vor allem angesichts der auf die Ausweitung und Vertiefung der Rezession zurückgehenden drastischen Verschärfung der sozialen Lage in einigen Mitgliedstaaten;

14.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 — technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/420/EU, Euratom.)


26.2.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/279


P7_TA(2013)0308

Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (17427/1/2012 — C7-0051/2013 — 2006/0084(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 075/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17427/1/2012 — C7-0051/2013),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 12. Juli 2011 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2006)0244),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0135),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltskontrollausschusses für die zweite Lesung (A7-0225/2013),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 254 vom 30.8.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 201.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

„Jedes Mal wenn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission neue Mitglieder des neuen Überwachungsausschusses ernennen, sollten sie auch diejenigen Mitglieder ernennen, die bei der nächsten teilweisen Ersetzung ihr Amt antreten.“

Erklärung der Kommission

„Die Kommission bestätigt, dass das OLAF erklärt hat, jederzeit im Einklang mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu handeln, wobei die Freiheit und die Unabhängigkeit der Abgeordneten gemäß Artikel 2 des Statuts in vollem Umfang gewahrt werden.“

Erklärung der Kommission

„Die Kommission beabsichtigt, die derzeitigen Befugnisse des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beizubehalten, die es ihm erlauben, die Voraussetzungen und Modalitäten von Einstellungen des Amtes festzulegen, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und -verlängerung .“


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/280


P7_TA(2013)0309

Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 — C7-0178/2012 — 2012/0168(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/42)

[Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0125/2013).

(*)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufgaben und Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und –praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsverwalter und Personen gehören, die Entscheidungen über Sachinvestitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger . Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.

(3)

In den Grundsätzen der Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten jedoch in jedem Fall die gleichzeitige Anwendung dieser Grundsätze sicherstellen.

(4)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten mit den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (3) festgelegten Grundsätzen sowie mit den Tätigkeiten des Rates für Finanzstabilität (FSB) und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor vereinbar sein und diese ergänzen.

(4a)

Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb kein Bestandteil künftiger Vergütungspläne sein.

(4b)

Die aus dem Fonds an Verwaltungsgesellschaften geleistete Vergütung sollte ebenso wie die von den Verwaltungsgesellschaften an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütung mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein und den Interessen der Anleger entsprechen.

(4c)

Neben der anteiligen Vergütung kann der Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich mit Kosten und Ausgaben belastet werden, die unmittelbar mit der Erhaltung und dem Schutz von Anlagen im Zusammenhang stehen, so etwa Ausgaben für rechtliche Maßnahmen, den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte der Anteilinhaber oder für den Rückerwerb verlorener Vermögenswerte oder entsprechende Ausgleichsleistungen. Die Kommission sollte bewerten, welche gemeinsamen produktbezogenen Kosten in den Mitgliedstaaten bei Anlageprodukten für Kleinanleger bestehen. Die Kommission sollte ein Konsultationsverfahren einleiten und eine Folgenabschätzung vornehmen, worauf ein Gesetzgebungsverfahren folgen sollte, falls sich eine weitere Harmonisierung als notwendig erweist.

(5)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtet wurde, Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in der Branche der Vermögensverwaltung ausarbeiten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sollte sie bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Die Leitlinien sollten insbesondere weitere Anweisungen für die teilweise Neutralisierung der Vergütungsgrundsätze enthalten, die mit dem Risikoprofil, der Risikobereitschaft und der Strategie der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW vereinbar sind. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011  (6) über die Verwalter alternativer Investmentfonds fallen. Zudem sollte die ESMA die angemessene Umsetzung dieser Leitlinien durch die einzelstaatlichen Behörden überwachen. Bei Mängeln sollten unverzüglich aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, um im gesamten Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

(6)

Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.

(7)

Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristische Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle Anlagen, die mit der Satzung des Fonds nicht vereinbar sind, toleriert und die Anleger dadurch unerwarteten oder erwarteten Risiken ausgesetzt werden. In ergänzenden Bestimmungen sollten ferner die Voraussetzungen für eine Übertragung von Verwahraufgaben geklärt werden.

(8)

Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die allgemeine Überwachung der Vermögenswerte des OGAW gewährleistet. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Verwalter als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Aufsichtsfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten kann im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte umfassen.

(9)

Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW bzw. der OGAW-Anleger handeln.

(10)

Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten sowohl von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.

(11)

Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (7) festgelegt sind.

(12)

Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte verlangt werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet wird.

(13)

Für einen OGAW verwahrte Finanzinstrumente sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden; diese Anforderung sollte bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

(14)

Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrbaren Vermögenswerten und nicht verwahrbaren Vermögenswerten, bei denen eine Aufzeichnungsanforderung und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ausreichen, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrbarer Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Finanzanlagen gelten sollte.

(14a)

Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden.

(15)

Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bestimmungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (8) und (EU) Nr. 1095/2010 gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW trennen.

(16)

Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es in der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (9) vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Beauftragung von Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen aus Drittländern mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollten nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(17)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.

(18)

Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Rechnungsprüfungen durchgeführt werden.

(19)

Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über die Handhabung von Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei der Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft sicherstellen.

(20)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der juristischen Personen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen; als OGAW-Verwahrstellen sollten ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Um anderen juristischen Personen, die bisher als OGAW-Verwahrstelle tätig werden durften, die Möglichkeit zu geben, sich in eine in Frage kommende juristische Person umzuwandeln, sollten für diese juristischen Personen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(21)

Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten ist nur dann vorzusehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(22)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von diesem verwahrter Finanzinstrumente haften. Ferner sollte festgelegt werden, dass die Verwahrstelle beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet ist, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer eingetreten ist. Die Verwahrstelle kann diese Haftung nur ausschließen, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder ihren Unterverwahrer sollte kein (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss möglich sein.

(23)

Jeder Anleger eines OGAW-Fonds sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle einzulegen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW-Fonds (Vertragsform oder Unternehmensform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen.

(24)

Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (10) vor. Der Vorschlag vom 12. Juli 2010 muss durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs von Verwahrstelle und Unterverwahrern des OGAW ergänzt werden, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist.

(24a)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Festlegung des Aufgabenbereichs und der Verpflichtungen von Verwahrstellen sollte die Kommission untersuchen, in welchen Fällen das Versäumnis einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte — sei es durch den Verlust des Nettovermögenswerts ihrer Anteile oder aus anderen Gründen —, die gemäß diesen Bestimmungen nicht ausgleichbar sind und die deshalb eine Erweiterung der bestehenden Anlegerentschädigungssysteme um einen Versicherungsschutz oder eine Ausgleichsregelung erforderlich machen könnten, mit dem der Verwahrer gegen das Versäumnis eines Unterverwahrers abgesichert ist. Bei der Untersuchung sollte ferner ermittelt werden, wie in solchen Fällen für einen gleichwertigen Anlegerschutz oder für Transparenz gesorgt werden kann, ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Versäumnis betroffenen Wertpapieren. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollten, erforderlichenfalls verbunden mit Legislativvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(25)

Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.

(26)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor sollten die zuständigen Behörden zur Verhängung von Geldstrafen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um abschreckend und angemessen zu sein und Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen erwartet werden, zunichte zu machen.

(27)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(28)

Um die abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Regelverstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(29)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen.

(30)

Gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(31)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.

(32)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Trennungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Mit den delegierten Rechtsakten sollte für einen Anlegerschutz gesorgt werden, der zumindest dem Umfang entspricht, der in den nach Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.

(33)

Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011  (11) zu erläuternden Dokumenten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.

(34)

Die Ziele der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt werden, können durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Da die festgestellten Schwächen nur durch Maßnahmen auf europäischer Ebene behoben werden können und diese Maßnahmen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, sollte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34a)

Der Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr angehört.

(35)

Die Richtlinie 2009/65/EG ist daher entsprechend zu ändern.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN-

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Artikel ▌ werden eingefügt:

„Artikel 14a

1.   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

2.   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

3.   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle nachfolgend genannten Kategorien von Mitarbeitern auf Fonds- oder Teilfondsebene , einschließlich sämtlicher Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte:

a)

Fondsmanager;

b)

sämtliche Personen, die Anlageentscheidungen treffen, die Auswirkungen auf die Risikoposition des Fonds haben;

c)

sämtliche Personen, denen eine Einflussnahme auf solche Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten;

d)

Geschäftsleitung, Risikonehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen oder

e)

sämtliche anderen Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte, die eine Gesamtvergütung in der Spanne von Geschäftsleitung und Entscheidern erhalten und deren geschäftliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten Verwaltungsgesellschaften oder OGAW haben.

4.   Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▌ Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die mit Artikel 14b vereinbar sind. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG ▌ enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der ▌EBA zusammen, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.

Artikel 14b

1.   Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;

b)

die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der von ihr verwalteten OGAW sowie der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

c)

das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich . Das Vergütungssystem unterliegt nicht der vornehmlichen Kontrolle durch den Vorstandsvorsitzenden und die Verwaltung. Die entsprechenden Mitglieder des Leitungsorgans und diejenigen Mitarbeiter, die an der Festlegung der Vergütungspolitik und ihrer Umsetzung beteiligt sind, sind unabhängig und verfügen über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung. Einzelheiten zu der Vergütungspolitik und zu der Grundlage, auf der sie beschlossen wurde, darunter auch der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze des Artikels 14a, sind den wesentlichen Informationen für den Anleger zu entnehmen ; [Abänd. 2 — Teil 1]

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird;

da)

auf Antrag werden allen Interessenträgern auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website und als Papierfassung rechtzeitig umfassende und genaue Informationen über die Vergütungspolitik kostenfrei zur Verfügung gestellt;

e)

Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;

f)

die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

g)

bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der risikogewichteten Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW als auch des risikogewichteten Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)

die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihr verwalteten OGAW , der langfristigen Wertentwicklung der OGAW und deren Anlagerisiken Rechnung trägt; [Abänd. 2 — Teil 2]

i)

eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr beschränkt;

j)

die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;

ja)

die variable Vergütungskomponente unterliegt den Bedingungen des Buchstaben (o), in dem vorgesehen ist, dass eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung führt, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden. Die Begriffe ‚Malus‘ und ‚Rückforderung‘ entsprechen den in den ESMA-Leitlinien 2013/201 dargelegten Definitionen; [Abänd. 2 — Teil 3]

k)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

l)

die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;

m)

je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente anzuwenden;

n)

ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 25 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmepolitik des betreffenden OGAW angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei bis fünf Jahre, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden OGAW ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

o)

die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

p)

die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt;

q)

die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

r)

die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

1a.     Die ESMA überwacht die Vergütungspolitik nach Artikel 14a in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 14a und diesen Artikel wird die ESMA gemäß ihren Befugnissen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wobei sie insbesondere Empfehlungen an die zuständigen Behörden richtet, die Anwendung bestimmter Vergütungsstrategien vorübergehend zu untersagen oder einzuschränken.

1b.     [Der OGAW/Die Verwaltungsgesellschaft/Der Vergütungsausschuss] stellt den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger jährlich Informationen zur Vergütungspolitik von OGAW-Mitarbeitern im Sinne von Artikel 14a zur Verfügung, aus denen auch die entsprechende Berechnung hervorgeht.

1c.     Unbeschadet des Absatzes 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde [den OGAW/die Verwaltungsgesellschaft/den Vergütungsausschuss] auffordern kann, schriftlich darzulegen, inwieweit die variablen Vergütungspakete mit der Verpflichtung vereinbar sind, eine Vergütungspolitik anzuwenden, die:

a)

einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich ist;

b)

keine Anreize für die Übernahme von Risiken schafft, die mit den Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW und/oder mit den Risikoprofilen dieser OGAW nicht vereinbar sind.

Die ESMA nimmt in ihre Leitlinien für die Vergütungspolitik in enger Zusammenarbeit mit der EBA Informationen darüber auf, wie die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätze, die etwa in der Richtlinie 2011/61/EU und in der Richtlinie 2013/36/EU dargelegt sind, Anwendung finden sollen, wenn Mitarbeiter oder andere Kategorien des Personals Dienstleistungen erbringen, die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätzen unterliegen. [Abänd. 3]

2.   Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für jede Art von Vergütung, die von den Verwaltungsgesellschaften gezahlt wird, und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW haben.

3.   Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Sofern nach den Leitlinien der ESMA die Einrichtung eines solchen Gremiums angemessen ist, ist der Vergütungsausschuss für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Dem Vergütungsausschuss gehören Arbeitnehmervertreter an, und er sorgt dafür, dass seine Regelungen den Anteilseignern ein einvernehmliches Handeln ermöglichen. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anspruchsgruppen und Anleger und das öffentliche Interesse.

(2)

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und“

(3)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

1.   Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft sorgen dafür, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.

2.   Die Bestellung der Verwahrstelle erfolgt in Form eines schriftlichen Vertrags.

Dieser Vertrag regelt den Informationsfluss, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Herkunftsmitgliedstaats des OGAW für Verwahrstellen relevant sind, ihren Aufgaben im Hinblick auf den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

3.   Die Verwahrstelle

a)

stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b)

stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d)

stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e)

stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

4.   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie werden auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet;

b)

sie werden bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(*) genannten Stelle eröffnet und

c)

sie werden gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

5.   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a)

Für Finanzinstrumente nach Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)] , die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

(i)

Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

(ii)

die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)

für andere Vermögenswerte gilt:

(i)

die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist;

(ii)

die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

5a.     Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher in Namen der OGAW gehaltenen Vermögenswerte.

5b.     Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht auf eigene Rechnung wiederverwendet.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Wiederverwendung den Einsatz von Finanzinstrumenten, die in einer Transaktion geliefert wurden, um eine andere Transaktion zu besichern, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle oder einer beaufsichtigten Einrichtung, die die Finanzinstrumente eines OGAW verwahrt, diese verwahrten Finanzinstrumente des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle oder der beaufsichtigten Einrichtung ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.

7.   Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)

die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b)

bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

c)

bezogen auf die in Absatz 5 ▐ genannten Verwahraufgaben einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

d)

die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

e)

auf der Grundlage der ESMA-Leitlinien angemessene Vorkehrungen treffen, damit im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können;

f)

sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Absatz 5 und Artikel 25 halten.

Für die Zwecke von Buchstabe e übermittelt die ESMA den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über angemessene Vorkehrungen im Falle der Insolvenz von Dritten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in den Buchstaben a bis f des Unterabsatzes 3 festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

(i)

die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen , und über die mit ihr verbundenen Risiken unterrichtet ;

(ii)

der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG ▌ oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.“

(4)

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.   Die Verwahrstelle ist

a)

ein gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut,

b)

eine Wertpapierfirma, für die die Eigenkapitalanforderungen von Artikel 20 ▌der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gelten und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die zudem die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen verfügen in jedem Fall über Eigenmittel, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten;

ba)

eine nationale Zentralbank oder jede andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt, vorausgesetzt, sie unterliegt gleichwertigen Kapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen wie auch organisatorischen Auflagen, wie die in den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen.

Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor [Datum: Umsetzungsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1] eine Einrichtung, die die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum [Datum: ein Jahr nach der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gesetzten Frist] eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

3.     Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche der in Absatz 2 Buchstabe (ba) genannten Kategorien von Einrichtungen als Verwahrstelle tätig sein können.“

(b)

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

(5)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für Verluste haftet, sie oder ein Dritter, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 ▐ verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, verursacht hat.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

2.   Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22 Absatz 7 unberührt.

3.   Die in Absatz 1 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.

4.   Jede Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.

5.   Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen.

5a.     Mit diesem Artikel wird eine Verwahrstelle nicht daran gehindert, Maßnahmen zu treffen, um ihrer Haftungspflicht nach Absatz 1 nachzukommen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen führen nicht zu einer Einschränkung oder Verringerung dieser Haftungspflicht oder zu einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle.“

(6)

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner Anleger.

Weder die Verwahrstelle noch ihre Beauftragten nehmen in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft ▐ Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn die Verwahrstelle dafür gesorgt hat, dass eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung von potenziell in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

(7)

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

1.   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.

2.   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.“

(8)

Folgende Artikel ▌ werden hinzugefügt:

„Artikel 26a

Die Verwahrstelle übermittelt den für sie zuständigen Behörden ▐ auf Anfrage alle Informationen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des OGAW oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

Artikel 26b

1.   Die Kommission wird befugt, ▌delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 ▌zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)

die Einzelheiten in Bezug auf diese Richtlinie , die in den in Absatz 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

(i)

der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

(ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

(iii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c)

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2;

d)

die Trennungspflicht gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d Unterabsatz 3;

e)

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

f)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;

fa)

die Bedingungen zur Erfüllung des Unabhängigkeitsgebots.

(9)

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“

(10)

Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

(11)

Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz ▌ angefügt:

„Der Jahresbericht enthält ferner

a)

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom OGAW ausgezahlten Gewinnbeteiligung;

b)

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14 Buchstabe a Absatz 3 genannten Kategorien von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern der Finanzgruppe , der Verwaltungsgesellschaft sowie gegebenenfalls der Investmentgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des OGAW auswirkt.“

(11a)

Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Identität des OGAW und der zuständigen Behörde,“

(12)

Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d)

bereits existierende, im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen befindliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (*) anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung relevant sein können, um einen Verstoß von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen gegen ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzuweisen; diese Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die sie sich beziehen.

(*)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“"

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3.   Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 2 Buchstabe d nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.“

(13)

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

1.    Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu erlassen, legen die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Verwaltungssanktionen und -maßnahmen fest und stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt werden. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen unterliegen, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können.

3.   Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.“

(14)

Die folgenden Artikel ▌werden eingefügt:

„Artikel 99a

1.    Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entsprechende Sanktionen vor für:

a)

die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b)

die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c)

die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (nachstehend ‚beabsichtigter Erwerb‘), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f)

eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g)

eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h)

eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder –veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i)

eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l)

eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o)

eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p)

eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren und ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r)

eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten umfassen:

a)

öffentliche Verwarnung oder Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)

eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)

im Falle einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW,

d)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen oder sonstigen Gesellschaften Aufgaben wahrzunehmen,

e)

im Falle einer juristischen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

f)

im Falle einer natürlichen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

g)

Verwaltungsgeldstrafen in maximal zehnfacher Höhe der aus dem Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.

Artikel 99b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 99c

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

a)

der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)

der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)

der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde , sofern dies sich beziffern lässt ,

e)

der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

f)

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.   Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und –maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

Artikel 99d

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, und dass die Behörden einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle einrichten, über die Personen solche Verstöße melden können. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die mithilfe dieser Kanäle Meldung erstatten, nur der zuständigen Behörde bekannt ist.

2.   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldung von Verstößen und deren Follow-Up,

b)

einen angemessenen Schutz der Mitarbeiter von Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb der betreffenden Gesellschaft melden,

c)

Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (**) sowohl bezüglich der Person, die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

2a.     Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die über diese Kanäle entsprechende Meldung erstatten, nur der ESMA bekannt ist.

2b.     Eine nach den Bestimmungen in Absatz 2a in gutem Glauben an die ESMA erfolgte Meldung über den Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften stellt keine Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Einschränkungen der Offenlegung von Informationen dar und hat keine diesbezügliche Haftung der Person, die die Meldung erstattet hat, zur Folge.

3.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.

Artikel 99e

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Maßnahmen und Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2.   Hat die zuständige Behörde eine Maßnahme oder Sanktion veröffentlicht, so unterrichtet sie die ESMA über die betreffenden Maßnahmen oder Sanktionen. Betrifft eine veröffentliche Maßnahme oder Sanktion eine Verwaltungsgesellschaft, macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Maßnahme oder Sanktion.

3.   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(**)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“;"

(15)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

1.   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

2.   Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (***) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.

(***)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“"

(16)

Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90 , 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 22 und 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem […] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“

(17)

Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die in den Artikeln 12, 14, 24, 26 , 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90 , 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

(18)

Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen mit bestimmten Artikeln dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, kann die Kommission auf Antrag der ESMA im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen und der vorliegenden Richtlinie verlangen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu… am…

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(6)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(8)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(9)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(10)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(11)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

ANHANG

Anhang I Schema A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.

Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten;

2.2.

Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten.

Informationen über sämtliche an der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beteiligten Einrichtungen sowie Angaben über Interessenkonflikte, die sich ergeben könnten, werden von der Verwahrstelle auf Antrag übermittelt.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/300


P7_TA(2013)0310

Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 — C7-0203/2012 — 2012/0202(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/43)

Abänderung 21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — letzter Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls für jeden Zeitraum an , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.

Ergibt die Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen für industrielle Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen , um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission sollte nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vornehmen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0046/2013).


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/300


P7_TA(2013)0311

Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen (COM(2011)0866 — C7-0488/2011 — 2011/0421(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0866),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0488/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0337/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 160.


P7_TC1-COD(2011)0421

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1082/2013/EU.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/301


P7_TA(2013)0312

Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2013)0071 — C7-0049/2013 — 2013/0045(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)

(2016/C 075/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0071),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0049/2013),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0230/2013),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, mit einer umfassenden Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse den Nachweis dafür zu erbringen, dass bei jeglicher verstärkten Zusammenarbeit die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geachtet werden;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren.

(1)

Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert und Spekulationen eingedämmt werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte zu generieren , die unter anderem zur Haushaltkonsolidierung beitragen oder besonderen politischen Zielen im Bereich Nachhaltigkeit und Wachstumsförderung, Bildung und Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung junger Menschen, dienen . Durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) werden somit Verteilungs- und Steuerungskapazitäten freigesetzt, weil sie bestehende Initiativen zur Reform von Rechtsvorschriften angemessen ergänzt.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sollte ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als wirkliche Eigenmittel in den Unionshaushalt überführt werden. Die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit ist nur dann möglich, wenn die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um denselben Betrag herabgesetzt werden und unverhältnismäßige Beiträge seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vergleich zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vermieden werden. Nach Einführung der Finanztransaktionsteuer auf Unionsebene sollte die gesamte Summe der Eigenmittel aus der Finanztransaktionssteuer oder ein Teil dieser Summe in Bezug auf die Beiträge der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Finanzmittel darstellen, das für europäische Investitionen zur Verfügung steht, ohne dass die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringert werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)

Vor der Einführung einer Finanztransaktionssteuer sollte die Kommission den Nachweis dafür erbringen, dass durch die verstärkte Zusammenarbeit weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt beeinträchtigt werden. Sie sollte zudem belegen, dass die verstärkte Zusammenarbeit weder in Bezug auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Beschränkung oder zu einer Diskriminierung noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führt. Die Kommission sollte eine neue fundierte Analyse und eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuer in Bezug auf die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt insgesamt vorlegen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele sind nur dann erreichbar, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird. Die verstärkte Zusammenarbeit von elf Mitgliedstaaten stellt demnach den ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsweiten und schließlich auch weltweiten Finanztransaktionssteuer dar. Die Union wird sich fortwährend um die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer bemühen und sich dafür einsetzen, dass dieses Thema auf die Tagesordnungen der G20-Gipfel und G8-Gipfel gesetzt wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.

(3)

Einige der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten haben bereits eine Form der Finanztransaktionssteuer eingeführt oder sind dabei, diese einzuführen. Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Da in Bezug auf die Regulierung der Finanzmärkte in Europa wesentliche Fortschritte zu verzeichnen sind, etwa durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirme und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012  (1) , die Richtlinie 2013/36/EU sowie die vorliegende Richtlinie, sollten teilnehmende Mitgliedstaaten, die angesichts der jüngsten Finanzkrise Bankenabgaben eingeführt haben, überprüfen, ob solche Steuern notwendig und mit den Bestimmungen und Zielen der Unionsrechtsvorschriften und des Binnenmarkts vereinbar sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)

Die Harmonisierung der Finanztransaktionssteuern der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte keine extraterritoriale Besteuerung nach sich ziehen, die die potenzielle Steuerbemessungsgrundlage nicht teilnehmender Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.

(4)

Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, die Möglichkeit des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung sowie der Gefahr einer Verlagerung des Risikos und der Aufsichtsarbitrage einzudämmen, sollte die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte , auch Differenzkontrakte, Devisenkassamärkte und spekulative Termingeschäfte, sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt.

(8)

Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine negativen Auswirkungen auf private Haushalte und die Realwirtschaft gibt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)

Um die Stellung regulierter Märkte und vor allem des Börsenhandels, der stark reguliert, kontrolliert und transparent ist, gegenüber dem ungeregelten, weniger kontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten außerbörsliche Transaktionen höher besteuern. Dadurch wird eine Verlagerung des Handels von kaum oder gar nicht regulierten Märkten zu regulierten Märkten ermöglicht. Wenn außerbörsliche Finanzgeschäfte mit Derivaten objektiv zu einer Risikominderung führen und demnach im Interesse der Realwirtschaft sind, sollten die höheren Steuersätze nicht für diese Transaktionen gelten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Nichtfinanzielle Unternehmen führen bedeutende Transaktionen auf den Finanzmärkten aus, um die unmittelbar mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu senken. Die Finanztransaktionssteuer sollte nicht für diese Institute gelten, wenn sie solche Transaktionen ausführen. Tätigen nichtfinanzielle Unternehmen jedoch spekulative Geschäfte, die nicht mit der Minderung des mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehenden Risikos verbunden sind, sollten sie wie Finanzinstitute behandelt werden und die Finanztransaktionssteuer entsprechend auf sie Anwendung finden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)

Um Steuerumgehung zu einem kostspieligen und wenig gewinnbringenden Unterfangen zu machen und einen besseren Gesetzesvollzug sicherzustellen, sollten das Ansässigkeitsprinzip und das Ausgabeprinzip durch das „Prinzip der Übertragung von Rechten“ ergänzt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)

Die Kommission sollte, sofern angemessen, Verhandlungen mit Drittstaaten aufnehmen, um die Erhebung der Finanztransaktionssteuer zu vereinfachen. Ferner sollte die Kommission auch ihre Definition kooperationsunwilliger Rechtsordnungen überarbeiten und ihren Aktionsplan gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung entsprechend aktualisieren.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern.

(19)

Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung, etwa durch Substitution, zu verhindern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)

Die Kommission sollte auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) einrichten, der Vertreter sämtlicher Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) angehören und die dafür zuständig ist, die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu prüfen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren. Der FTS-Ausschuss sollte bei Finanztransaktionen gezielt auf missbräuchliche Praktiken nach Artikel 14 achten, angemessene Abhilfemaßnahmen vorschlagen und erforderlichenfalls die Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene koordinieren. Er sollte das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen wie der OECD und dem Europarat eingeführt wurden, voll ausschöpfen. Die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten, sofern angemessen, eine Untergruppe bilden können, um sich mit Fragen zur Umsetzung der Finanztransaktionssteuer zu befassen, von denen die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie gemäß Richtlinie 2010/24/EU zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen verpflichtet.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)

Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Abschluss von Derivatkontrakten vor Aufrechnung oder Abrechnung;

c)

Abschluss von Derivatkontrakten , darunter Differenzkontrakte und spekulative Termingeschäfte, vor Aufrechnung oder Abrechnung;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Kassadevisen an den Devisenmärkten;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte;

e)

Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte einschließlich stornierter Aufträge im Hochfrequenzhandel ;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     „öffentliche Emittenten“ sind öffentliche Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     „öffentliche Schuldtitel“ sind öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     „KMU-Wachstumsmarkt“ ist ein multilaterales Handelssystem, das gemäß Artikel 35 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert ist;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)     „Hochfrequenzhandel“ ist der algorithmische Handel mit Finanzinstrumenten in einer Geschwindigkeit, bei der die physische Latenz des Mechanismus für die Übermittlung, Stornierung oder Änderung von Aufträgen zum entscheidenden Faktor im Hinblick auf die benötigte Zeit zur Übermittlung des Auftrags an einen Handelsplatz oder zur Ausführung eines Geschäfts wird;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)„     Hochfrequenzhandelsstrategie“ ist eine Handelsstrategie für den auf eigene Rechnung erfolgenden Handel mit einem Finanzinstrument, die mit Hochfrequenzhandel einhergeht und mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweist:

 

i)

sie nutzt Einrichtungen zur Kollokation, direkten Marktzugang oder Proximity Hosting;

 

ii)

der tägliche Portfolioumsatz liegt bei mindestens 50 %;

 

iii)

der Anteil der stornierten Aufträge (einschließlich Teilstornierungen) liegt bei über 20 %;

 

iv)

die Mehrheit der eingegangenen Positionen wird noch am selben Tag aufgelöst;

 

v)

über 50 % der Aufträge oder Transaktionen, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, die Nachlässe oder Rabatte für Aufträge anbieten, die Liquidität zur Verfügung stellen, kommen für solche Rabatte in Frage.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte.

2.   Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte. Eine Umwandlung von Transaktionen, die für Clearing- oder Abwicklungszwecke von einer zentralen Gegenpartei oder einer anderen Clearingstelle oder einem Betreiber eines Abwicklungssystems oder interoperablen Systemen gemäß Richtlinie 98/26/EG vorgenommen wird, stellt keine wesentliche Änderung im Sinne dieses Absatzes dar.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.

d)

übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht 20 % des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

bei der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten jährlichen Durchschnittswerts der Finanztransaktionen nicht zu berücksichtigen sind Finanztransaktionen bezüglich nicht außerbörslich gehandelter Derivate, die eines der in Artikel 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte  (*) genannten Kriterien erfüllen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Im Falle der Einführung der Finanztransaktionssteuer in anderen als den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten wird sie zu gemeinsam vereinbarten Bedingungen auf diese anderen Mitgliedstaaten ausgeweitet.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben;

a)

zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben , oder andere Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systeme im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern sie ihre Clearing-Funktion ausüben, einschließlich möglicher Umwandlungen oder Abwicklungen ;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

KMU-Wachstumsmärkte;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)

eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu betreiben (Marktmacher), bei der Ausübung einer wesentlichen Funktion in Bezug auf illiquide Anleihen und Anteile in ihrer Rolle als Anbieter von Liquidität, wie es in der Vereinbarung zwischen dem Marktmacher und dem organisierten Handelsplatz, an dem die Finanztransaktion durchgeführt wird, vorgesehen ist, wenn diese Transaktion nicht Teil einer Hochfrequenzhandelsstrategie ist.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, in denen sie die Bedingungen ausführt, unter denen ein Finanzinstrument für die Zwecke dieser Richtlinie als illiquide gilt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 4 — Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)

die Übertragung des Rechts, als Eigentümer über ein Finanzinstrument zu verfügen, und jeder gleichwertige Vorgang, bei dem das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko zwischen den Unternehmen einer Gruppe oder zwischen den Unternehmen eines Netzes dezentraler Banken übertragen wird, sofern diese Übertragungen ausgeführt werden, um im nationalen Recht oder im Unionsrecht vorgesehenen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Liquiditätsauflagen nachzukommen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

es ist eine Zweigstelle eines Instituts mit Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde , mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden .

g)

es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ausgegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a)

es handelt sich um ein Wertpapier oder ein Derivat eines Wertpapiers, und der Sitz des Emittenten des Wertpapiers befindet sich in diesem Mitgliedstaat;

 

b)

es handelt sich um ein Derivat, das nicht unter die in Buchstabe a genannten Derivate fällt und das zum Handel auf einer organisierten Plattform zugelassen ist, und der Handel innerhalb der Systeme der Plattform unterliegt dem öffentlichen Recht dieses Mitgliedstaates;

 

c)

es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumente fällt, das von einer zentralen Gegenpartei oder anderen Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systemen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gecleart wird, sofern die zentrale Gegenpartei oder das betreffende System dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt;

 

d)

es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a, b oder c genannten Finanzinstrumente fällt, und die Vereinbarung, in deren Rahmen die Transaktion des betreffenden Finanzinstruments erfolgt ist, unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaates;

 

e)

es handelt sich um ein strukturiertes Instrument, und mindestens 50 % des Wertes der dem strukturierten Instrument zugrundeliegenden Vermögenswerte beziehen sich auf Finanzinstrumente, die von einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaaten registrierten Rechtsperson ausgegeben wurden.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

Übertragung von Rechten

1.     Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen.

2.     Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister  (2) geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2013 über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

3.     Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als :

Es gelten folgende Steuersätze:

a)

0,1  % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen;

a)

0,1  % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten ;

b)

0,01  % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen.

b)

0,01  % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen;

 

ba)

0,01  % in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten Finanztransaktionen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Ungeachtet des Absatzes 3 wenden die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei außerbörslichen Finanztransaktionen im Sinne der Artikel 6 und 7 höhere als die in Absatz 2 angegebenen Steuersätze an. Bei Finanzgeschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten, die objektiv messbar eine Senkung der Risiken im Sinne des Artikels 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission bewirken, kommt der höhere Steuersatz nicht zur Anwendung.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission kann gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen .

2.   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen , um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer und zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung festzulegen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, wird minimal gehalten. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.     Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und Eurostat jährlich, aufgeschlüsselt nach Art der Einrichtung, die Transaktionsvolumina vor, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen. Sie veröffentlichen diese Informationen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1.     Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) ein, der Vertreter aller Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der ESMA angehören und die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei unterstützt, diese Richtlinie tatsächlich umzusetzen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Binnenmarkt intakt bleibt.

 

2.     Der FTS-Ausschuss bewertet die wirksame Anwendung dieser Richtlinie und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt und deckt Umgehungsstrategien auf, einschließlich missbräuchlicher Praktiken gemäß Artikel 14, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, und schöpft dabei das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen eingeführt wurden, voll aus.

 

3.     Um Angelegenheiten in Bezug auf die wirksame Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zu prüfen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Unterausschuss des FTS-Ausschusses bilden, dem Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören. Der Unterausschuss ist nur für die Angelegenheiten hinsichtlich der wirksamen Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zuständig, welche die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht betreffen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 21 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte .

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten .

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat , dass er nicht die Absicht hat , Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

5.   Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen , dass sie nicht die Absicht haben , Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.

In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfung werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Darüber hinaus prüft die Kommission die Auswirkungen bestimmter Vorschriften, beispielsweise des angemessenen Anwendungsbereichs der Finanztransaktionssteuer und des Steuersatzes in Bezug auf Pensionsfonds, unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoprofile und Geschäftsmodelle.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3a genannte Instrumente beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05  %.

 

Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f genannte Institute beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05  % und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannte Steuersatz 0,005  %.


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(*)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.

(2)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/322


P7_TA(2013)0313

Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (COM(2013)0345 — C7-0183/2013 — 2013/0190(NLE))

(Konsultation)

(2016/C 075/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0345),

in Kenntnis des Konvergenzberichts 2013 der Kommission zu Lettland (COM(2013)0341) und des Konvergenzberichts der Europäischen Zentralbank zu Lettland vom Juni 2013,

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Konvergenzbericht 2013 zu Lettland (SWD(2013)0196),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu der Erweiterung des Eurogebiets (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zur Verbesserung der Methode zur Anhörung des Europäischen Parlaments bei Verfahren zur Erweiterung der Euro-Zone (2),

gestützt auf Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0183/2013),

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0237/2013),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorsieht, dass ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht wird, indem alle Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen: Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand; Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus und Dauerhaftigkeit der vom Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt (Maastricht-Kriterien);

B.

in der Erwägung, dass Lettland die in Artikel 140 AEUV und in dem Protokoll Nr. 13 über die Konvergenzkriterien im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum AEUV festgelegten Maastricht-Kriterien erfüllt,

C.

in der Erwägung, dass der Berichterstatter Lettland einen Besuch abgestattet hat, um dessen Bereitschaft für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet zu prüfen,

D.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung Lettlands außergewöhnliche Anstrengungen unternommen hat, um die Finanzkrise zu überwinden, und wieder zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zurückgefunden hat;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

befürwortet die Einführung des Euro durch Lettland am 1. Januar 2014;

3.

stellt fest, dass die Bewertung der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise vorgenommen wurde, durch die die Aussichten auf nominale Konvergenz vieler anderer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurden und insbesondere eine beträchtliche Abwärtsbewegung der Inflationsraten ausgelöst wurde;

4.

stellt insbesondere fest, dass die weltweite Finanzkrise Lettland in Bezug auf Armut, Arbeitslosigkeit und demografische Entwicklung hart getroffen hat; fordert Lettland und seine Partner in der Union mit Nachdruck auf, strenge makroprudentielle Normen festzusetzen, mit denen nicht tragfähige Tendenzen bei den Kapitalflüssen und der Zunahme des Kreditvolumens, wie sie im Vorfeld der Krise zu verzeichnen waren, verhindert werden;

5.

stellt fest, dass Lettland die Kriterien infolge der entschlossenen, glaubwürdigen und nachhaltigen Anstrengungen erfüllt, die von der Regierung Lettlands und der lettischen Bevölkerung unternommen wurden; weist darauf hin, dass die Tragfähigkeit der makroökonomischen und finanziellen Situation insgesamt von der Umsetzung ausgewogener und weitreichender Reformen abhängt, die darauf abzielen, Disziplin mit Solidarität und nachhaltigen langfristigen Investitionen nicht nur in Lettland, sondern in der Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt zu verbinden;

6.

stellt fest, dass die EZB in ihrem Konvergenzbericht 2013 einige Bedenken in Bezug auf die langfristige Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Konvergenz Lettlands äußerte; hebt insbesondere folgende darin enthaltenen Erklärungen und Empfehlungen hervor:

mit dem Beitritt zu einer Währungsunion müssen Instrumente der Geld- und Wechselkurspolitik aufgegeben werden, während die interne Flexibilität und Widerstandsfähigkeit an Bedeutung gewinnen; die Behörden sollten daher über die seit 2009 erzielten Fortschritte hinaus Möglichkeiten zur weiteren Stärkung der ihnen zur Verfügung stehenden alternativen antizyklischen Instrumente in Erwägung ziehen;

Lettland muss den eingeschlagenen Kurs einer umfassenden Konsolidierung der öffentlichen Finanzen im Einklang mit den Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter verfolgen und ein finanzpolitisches Regelwerk in Kraft setzen und einhalten, das dazu beiträgt, in Zukunft eine Rückkehr zu prozyklischen Maßnahmen zu verhindern.

sowohl die Notwendigkeit eines stärkeren institutionellen Rahmens als auch die Tatsache, dass in Lettland Schätzungen zufolge nach wie vor eine relativ große, wenn auch nachlassende schattenwirtschaftliche Aktivität existiert, führen nicht nur zu Einbußen bei den staatlichen Einnahmen, sondern auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, einer Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit Lettlands und einer geringeren Attraktivität des Landes als Ziel für ausländische Direktinvestitionen und hemmen somit die längerfristige Investitionstätigkeit und Produktivität; ist der Auffassung, dass diese Bedenken ernst genommen werden müssen, vor allem, wenn die derzeitigen Tendenzen im Hinblick auf Inflation und Finanzströme umgekehrt werden; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Bedenken nichts an der insgesamt positiven Bewertung der Einführung des Euro durch Lettland ändern;

7.

fordert die lettische Regierung auf, ihre umsichtige Fiskalpolitik zusammen mit ihren insgesamt stabilitätsorientierten Maßnahmen fortzusetzen, indem mögliche künftige makroökonomische Ungleichgewichte und Risiken für die Preisstabilität antizipiert und die Ungleichgewichte behoben werden, die von der Kommission im Rahmen des Warnmechanismus-Berichts festgestellt worden sind; stellt fest, dass die Preisstabilität in Lettland stark von der Entwicklung der Rohstoffpreise abhängt, was auf die geringe Energieeffizienz und den hohen Anteil zurückzuführen ist, den Energieimporte aus einer einzigen Quelle an der Zusammensetzung des Verbraucherkorbs ausmachen; fordert die Regierung Lettlands auf, in dieser Hinsicht Verbesserungen zu erzielen und ihre allgemeinen Anstrengungen zur Verwirklichung der im Rahmen der Strategie EU 2020 festgelegten nationalen Ziele zu intensivieren;

8.

zeigt sich besorgt angesichts der derzeit geringen Unterstützung der lettischen Bürger für die Einführung des Euro; fordert die lettische Regierung und die lettischen Behörden auf, aktiver mit der lettischen Bevölkerung zu kommunizieren, um für mehr öffentliche Unterstützung für die Einführung des Euro zu sorgen; fordert die lettische Regierung und die lettischen Behörden auf, ihre Informations- und Kommunikationskampagne mit dem Ziel fortzusetzen, alle lettischen Bürger zu erreichen;

9.

fordert die lettische Regierung auf, strukturelle Mängel auf dem Arbeitsmarkt durch angemessene Struktur- und Bildungsreformen zu beheben; fordert die lettische Regierung insbesondere auf, gegen das Ausmaß der Armut und die steigende Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen vorzugehen;

10.

erkennt die Stabilität des lettischen Bankensektors während der vergangenen drei Jahre an; weist jedoch darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Banken in der ersten Phase der weltweiten Finanzkrise vor großen Herausforderungen stand; betont, dass der Niedergang des lettischen Finanzsystems damals nur durch die Rettungsmaßnahmen der EU und des IWF verhindert werden konnte; begrüßt die jüngsten Reformen, mit denen für eine strengere Regulierung von lettischen Banken, die im Geschäft mit Einlagen Gebietsfremder tätig sind, gesorgt werden soll; fordert die lettische Regierung auf, weiterhin für eine strikte Aufsicht über diese Banken und die Umsetzung angemessener zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen zu sorgen; fordert die lettischen Behörden ferner auf, weiterhin Vorsicht walten zu lassen, was mögliche Missverhältnisse zwischen den Vermögenswerten von Banken und der Fälligkeit von Verbindlichkeiten angeht, die als eine Gefahr für die Finanzstabilität angesehen werden können;

11.

fordert die lettische Regierung auf, den derzeitigen Kurs bei den praktischen Vorbereitungen aufrechtzuerhalten, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen; fordert die lettische Regierung auf, durch angemessene Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Einführung des Euro nicht für versteckte Preiserhöhungen genutzt wird;

12.

fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

13.

bedauert die äußerst knappe Frist, die dem Parlament eingeräumt wurde, um seine Stellungnahme im Einklang mit Artikel 140 AEUV abzugeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten, die die Einführung des Euro planen, auf, eine angemessene Frist vorzusehen, damit das Parlament eine Stellungnahme auf der Grundlage einer eingehenderen und umfassenderen Debatte abgeben kann;

14.

fordert den Rat auf, das Parlament erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 249.

(2)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 251.


Donnerstag, 4. Juli 2013

26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/325


P7_TA(2013)0320

Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (PE-CONS 00038/2013 — C7-0168/2013 — 2010/0390(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

(2016/C 075/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments und des Rates (PE-CONS 00038/2013 — C7-0168/2013),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0804),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung (2) zum Standpunkt des Rates in erster Lesung (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (COM(2013)0067),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0244/2013),

1.

billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.

bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts zusammen mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211.

(2)  Angenommene Texte vom 11.12.2012, P7_TA(2012)0472.

(3)  ABl. C 291 E vom 10.5.2012, S. 1.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen

Das Europäische Parlament und der Rat

kommen überein, dass die Annahme des Beschlusses über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien im größeren Zusammenhang der Notwendigkeit, einen Rahmen für solide und wirkungsvolle Beschlüsse über die Makrofinanzhilfen an Drittländer zu schaffen, zu sehen ist;

kommen überein, dass die Annahme von Beschlüssen über Makrofinanzhilfetransaktionen auf den unten aufgeführten Erwägungen und Grundsätzen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die hierfür in Betracht kommen, beruhen sollten, unbeschadet des Rechts auf gesetzgeberische Initiative und der rechtlichen Form, die ein künftiges Instrument zur formalen Ausgestaltung dieser Erwägungen und Grundsätze annehmen könnte;

verpflichten sich, diese Erwägungen und Grundsätze in vollem Umfang in die künftigen Einzelbeschlüsse über die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union zu übernehmen.

TEIL A — ERWÄGUNGEN

1.

Die Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe an Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (Makrofinanzhilfen) haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Ländern und Gebieten erwiesen, die solche Hilfen erhalten haben (Empfänger). In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik in Bezug auf Kandidaten-, potenzielle Kandidaten- und Nachbarschaftsländer sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen.

2.

Makrofinanzhilfen sollten auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates basieren. Durch diese Grundsätze sollen die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse effizienter und effektiver gestaltet, die Erfüllung der politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen in den Empfängerländern und -gebieten erleichtert und die Transparenz und demokratische Kontrolle der Hilfen verbessert werden.

3.

In seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zu der Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und dieses Finanzierungsinstrument auf eine förmliche und transparente Grundlage zu stellen.

4.

In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für Makrofinanzhilfeoperationen auf. Es wäre angemessen, diese Kriterien zu aktualisieren und klarzustellen, u. a. die Kriterien zur Festlegung der jeweils angemessenen Form der Finanzhilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination aus beidem).

5.

Diese Grundsätze sollten die Union in die Lage versetzen, zügig Makrofinanzhilfen bereitzustellen, insbesondere dann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der Kriterien für die Durchführung von Makrofinanzhilfen zu erhöhen.

6.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.

7.

Die Makrofinanzhilfen sollten die Außenpolitik der Union stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf einer Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

8.

Die Makrofinanzhilfen sollten die Verpflichtung der Empfänger auf die gemeinsamen Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie auf die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

9.

Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Land über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

10.

Zu den spezifischen Zielen einzelner Beschlüsse über Makrofinanzhilfen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern und -gebieten gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

11.

Mit den Makrofinanzhilfen sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Drittstaaten und Gebieten unterstützt werden, die mit einer Devisenknappheit und damit verbundenen Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Makrofinanzhilfen sollten weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen noch in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfänger dienen.

12.

Makrofinanzhilfen sollten die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen. Die Makrofinanzhilfen sollten den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.

13.

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen wirksam geschützt werden, sollten die Empfänger geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung bzw. der Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe ergreifen, und es sollten Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen werden.

14.

Das Verfahren für die Annahme der Vereinbarungen sollte nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien gewählt werden. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich das Beratungsverfahren Anwendung finden, doch angesichts der möglicherweise weitreichenden Folgen von Transaktionen, die die in Teil B festgelegte Schwelle überschreiten, ist es angemessen, dass für diese Transaktionen das Prüfverfahren angewandt wird.

TEIL B — GRUNDSÄTZE

1.   Ziel der Finanzhilfe

(a)

Makrofinanzhilfen sollten ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete sein. Ziel sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Ländern und Gebieten sein, die für eine Hilfe in Betracht kommen und die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe sollte die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums gefördert und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützt werden.

(b)

Makrofinanzhilfen sollten unter der Voraussetzung gewährt werden, dass auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme in dem betroffenen Land oder Gebiet eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den multilateralen Finanzeinrichtungen festgestellt wurde.

(c)

Makrofinanzhilfen sollten eine kurzfristige Maßnahme sein und eingestellt werden, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederhergestellt ist.

2.   Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete

Als Empfänger einer Makrofinanzhilfe kommen folgende Drittländer und Gebiete in Betracht:

Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer,

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete,

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere Drittländer, die eine entscheidende Rolle für die regionale Stabilität spielen, von strategischer Bedeutung für die Union sind und politisch, wirtschaftlich und geographisch eng mit der Union verbunden sind.

3.   Form der Finanzhilfe

(a)

Die Makrofinanzhilfe sollte im Allgemeinen in Form eines Darlehens gewährt werden. Ausnahmsweise kann die Hilfe jedoch in Form eines Zuschusses oder einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der geeigneten Form einer möglichen Zuschusskomponente sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängers, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie — ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage — dessen Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und gleichzeitig darauf achten, dass der Grundsatz der fairen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern beachtet wird. Dabei sollte die Kommission auch darauf achten, inwieweit internationale Finanzinstitutionen und andere Geber dem betreffenden Land Vorzugsbedingungen einräumen.

(b)

Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an den Empfänger weiterzugeben.

(c)

Die Anleihe- und Darlehensoperationen sollten in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt werden und für die Union weder eine Laufzeittransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen.

(d)

Alle der Union entstehenden Kosten, die sich aus den Anleihe- oder Darlehenstransaktionen ergeben, sollten zu Lasten des Empfängers gehen.

(e)

Auf Ersuchen des Empfängers kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, durch Beschluss ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen sollten nach Maßgabe der unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Bedingungen erfolgen und weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4.   Finanzbestimmungen

(a)

Die Höhe der als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(b)

Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen sollten gemäß der Verordnung über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellt werden. Die Höhe dieser Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(c)

Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt werden.

5.   Höhe der Finanzhilfe

(a)

Die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe sollte sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des in Betracht kommenden Empfängerlandes oder -gebietes richten und dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigen. Dieser Finanzbedarf sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung und transparenter Belege festgestellt werden. Dabei sollte sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land oder Gebiet stützen und den zu erwartenden Finanzbeitrag multilateraler Geber sowie den vorherigen Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet berücksichtigen.

(b)

Die Belege der Kommission sollten Informationen über die veranschlagten Devisenreserven im Verhältnis zu als angemessen erachteten Beträgen — unter Außerachtlassung einer Makrofinanzhilfe — beinhalten, die anhand von aussagekräftigen Indikatoren wie dem Verhältnis der Reserven zu den kurzfristigen Auslandsschulden oder dem Verhältnis der Reserven zu den Einfuhren des Empfängerlandes berechnet werden.

(c)

Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern sowie dem zusätzlichen Nutzen eines Engagements der Union Rechnung getragen werden.

(d)

Sollte der Finanzbedarf des Empfängers im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, sollte die Kommission gemäß dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, bzw. gemäß dem Prüfverfahren, wenn sie sich auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, diese Finanzhilfe kürzen oder die Auszahlung aussetzen oder einstellen.

6.   Konditionalität

(a)

Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Empfängerland oder -gebiet über wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Vorbedingung erfüllt ist und über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe eingehalten wird (1), und die Ergebnisse dieser Prüfung öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung sollte im Einklang mit dem Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EEAS angewandt werden.

(b)

Die Makrofinanzhilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass ein nicht der Vorsorge dienender Kreditmechanismus zwischen dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet und dem IWF vereinbart wurde, der folgende Bedingungen erfüllt.

Der Mechanismus verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten.

Die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen dient dem Ziel der Makrofinanzhilfe gemäß Nummer 1 Buchstabe a.

(c)

Die Auszahlung der Hilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass mit einem vom IWF unterstützten Maßnahmenprogramm kontinuierlich zufriedenstellende Erfolge erzielt werden und die Vorbedingung gemäß Buchstabe a erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung sollte die Durchführung einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens sein, die zwischen Kommission und Empfänger zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.

(d)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Unterstützung einer guten Regierungsführung im Empfängerland oder -gebiet sollten in dem Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vereinbart werden, die auf die Erhöhung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen.

(e)

Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden.

(f)

Die politischen Maßnahmen sollten mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfänger sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die der Empfänger mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen.

7.   Verfahren

(a)

Um eine Makrofinanzhilfe sollte das betreffende Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission ersuchen. Die Kommission sollte kontrollieren, ob die unter den Nummern 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und könnte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorlegen.

(b)

In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens sollten der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben sein. Bezieht sich der Beschluss auch auf einen Zuschuss, so sollten auch dessen Höhe und die maximale Anzahl der Tranchen darin angegeben sein. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses sollte eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt werden. In beiden Fällen sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel sollte der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre betragen. Bei der Einreichung eines Vorschlags für einen neuen Beschluss über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte die Kommission die unter Nummer 12 Buchstabe c genannten Angaben vorlegen.

(c)

Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission nach dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, und nach dem Prüfverfahren, wenn sich die Hilfe auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, mit dem Empfänger in der Vereinbarung über die unter Nummer 6 Buchstaben c, d, e und f aufgeführten politischen Maßnahmen einigen.

(d)

Nach Annahme des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission mit dem Empfänger über die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen einigen. Diese detaillierten finanziellen Bedingungen sollten in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt werden.

(e)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der länderspezifischen Finanzhilfen, auch über deren Auszahlungen, unterrichten und diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

8.   Durchführung und Finanzverwaltung

(a)

Die Kommission sollte die Makrofinanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung der Union durchführen.

(b)

Die Makrofinanzhilfe sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(c)

Die Mittelbindungen sollten auf der Grundlage von Beschlüssen erfolgen, die die Kommission gemäß dieser Nummer fasst. Erstreckt sich die Makrofinanzhilfe über mehrere Haushaltsjahre, können Mittelbindungen für diese Finanzhilfe in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden.

9.   Auszahlung der Finanzhilfe

(a)

Die Makrofinanzhilfen sollten an die Zentralbank des Empfängers ausgezahlt werden.

(b)

Die Makrofinanzhilfen sollten in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt werden, vorausgesetzt, dass die in Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt wurden.

(c)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind.

(d)

Werden die unter Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe zeitweise aussetzen oder einstellen. In solchen Fällen sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mitteilen.

10.   Unterstützende Maßnahmen

Haushaltsmittel der Union können zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die für die Durchführung der Makrofinanzhilfe erforderlich sind.

11.   Schutz der finanziellen Interessen der Union

(a)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfänger regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushaltsplan der Union bereitgestellten Mittel kontrollieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieses landesspezifischen Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen.

(b)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht sichergestellt wird.

(c)

In der Vereinbarung nach Nummer 6 Buchstabe c sollten Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen. Außerdem sollte die Vereinbarung die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(d)

Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe sollte die Kommission mittels operativer Bewertungen überprüfen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Empfängers sind.

(e)

Übereinkünfte auf der Grundlage eines landespezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich ein Empfänger im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

12.   Jahresbericht

(a)

Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Durchführung von Makrofinanzhilfen prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht vorlegen.

(b)

Im Jahresbericht sollten die Wirtschaftslage und -aussichten der Empfänger sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe c erzielten Fortschritte bewertet werden.

(c)

Er sollte zudem aktuelle Angaben über die verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Darlehen und Zuschüssen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Operationen enthalten.

13.   Bewertung

(a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte übermitteln, in denen die Ergebnisse und die Effizienz der in jüngster Vergangenheit abgeschlossenen Makrofinanzhilfeoperationen bewertet werden und beurteilt wird, inwieweit sie zur Verwirklichung der mit der Unterstützung angestrebten Ziele beigetragen haben.

(b)

Die Kommission sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine detaillierte Übersicht über die Makrofinanzhilfen vorlegen. Bei solchen Evaluierungen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Makrofinanzhilfen erreicht wurden und ob die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe, unter anderem die unter Nummer 7 Buchstabe c festgelegte Schwelle, nach wie vor erfüllt werden. Außerdem dient sie der Kommission als Grundlage für Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Transaktionen. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission außerdem die Zusammenarbeit mit europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bei der Gewährung von Makrofinanzhilfen beurteilen.


(1)  Diese Prüfung wird auf dem im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 über Menschenrechte und Demokratie) vorgesehenen Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt beruhen.


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/331


P7_TA(2013)0321

Angriffe auf Informationssysteme ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (COM(2010)0517 — C7-0293/2010 — 2010/0273(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 075/48)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0517),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0293/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0224/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 130.


P7_TC1-COD(2010)0273

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/40/EU.)


26.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/332


P7_TA(2013)0330

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III — Kommission (11607/2013 — C7-0199/2013 — 2013/2054(BUD))

(2016/C 075/49)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1);

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157),

in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 — C7-0199/2013),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0246/2013),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 darin besteht, die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission gleichzeitig gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens vorgelegt hat, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen;

C.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 655,1 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;

1.

nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.

unterstreicht den rein technischen Charakter dieses Berichtigungshaushaltsplans, der lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass dieser Berichtigungshaushaltsplan daher von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 getrennt behandelt wurde;

3.

weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung dieses Berichtigungshaushaltsplans gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;

4.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieses Berichtigungshaushaltsplans seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;

5.

bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diesen Berichtigungshaushaltsplan erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem besorgniserregenden Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;

6.

begrüßt die Tatsache, dass der Rat schließlich in der Lage war, sich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen zu einigen; ist der Ansicht dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und um die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;

7.

bedauert jedoch die Tatsache, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass diese Position dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Standpunktes und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für mögliche künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;

8.

bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;

9.

beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 ohne Abänderungen zu billigen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.