ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 354

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
26. Oktober 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2015/C 354/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2015/C 354/02

Zuteilung der Richter an die Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 354/03

Rechtssache C-398/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2015 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 737/2010 — Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EG] Nr. 1007/2009 — Handel mit Robbenerzeugnissen — Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse — Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Art. 95 EG — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 17 — Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker — Art. 19)

4

2015/C 354/04

Rechtssache C-526/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Litauen) — Fast Bunkering Klaipėda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 148 Buchst. a — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Befreiung — Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind — Lieferungen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen)

5

2015/C 354/05

Rechtssache C-89/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — A2A SpA/Agenzia delle Entrate (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen — Einfache Zinsen oder Zinseszinsen — Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 verweist — Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt gegebene Rückforderungsentscheidung)

5

2015/C 354/06

Rechtssache C-110/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea — Rumänien) — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 2 Buchst. b — Begriff Verbraucher — Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt — Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird — Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen)

6

2015/C 354/07

Rechtssache C-125/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Iron & Smith kft/Unilever NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Marken — Anmeldung einer nationalen, mit einer älteren Gemeinschaftsmarke identischen oder ihr ähnlichen Marke — In der Europäischen Union bekannte Gemeinschaftsmarke — Geografische Ausdehnung der Bekanntheit)

7

2015/C 354/08

Rechtssache C-127/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen Augstākā Tiesa — Lettland) — Andrejs Surmačs/Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 94/19/EG — Anhang I Nr. 7 — Einlagensicherungssystem — Ausnahme bestimmter Einleger vom Einlagensicherungssystem — Ausschluss eines Geschäftsleiters)

7

2015/C 354/09

Rechtssache C-309/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Istituto Nazionale Confederale Assistenza (INCA)/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen — Richtlinie 2003/109/EG — Nationale Regelung — Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels — Voraussetzung — Zwangsgebühr — Gebühr, die achtmal höher ist als für den nationalen Personalausweis — Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2003/109/EG)

8

2015/C 354/10

Rechtssache C-321/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Colena AG/Karnevalservice Bastian GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verbraucherschutz — Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 — Gegenstand — Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke — Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird — Verbraucherschutz)

9

2015/C 354/11

Rechtssache C-383/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 3 — Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe — Verwaltungsrechtliche Sanktion — Verwaltungsrechtliche Maßnahme — Verjährungsfrist)

9

2015/C 354/12

Rechtssache C-386/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles — Frankreich) — Groupe Steria SCA/Ministère des Finances et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Niederlassungsfreiheit — Richtlinie 90/435/EWG — Art. 4 Abs. 2 — Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen — Körperschaftsteuer — Konzernbesteuerung [französische intégration fiscale] — Steuerbefreiung für von den Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns ausgeschüttete Dividenden — Sitzerfordernis — Dividendenausschüttungen gebietsfremder Tochtergesellschaften — Nicht abziehbare Ausgaben und Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen)

10

2015/C 354/13

Rechtssache C-463/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Asparuhovo Lake Investment Company OOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 — Begriff Dienstleistung — Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen — Steuertatbestand — Erforderlichkeit des Nachweises der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen — Steueranspruch)

11

2015/C 354/14

Rechtssache C-342/15: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer

11

2015/C 354/15

Rechtssache C-375/15: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Juli 2015 — BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG gegen Verein für Konsumenteninformation

12

2015/C 354/16

Rechtssache C-380/15: Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Illes Baleares (Spanien) eingereicht am 16. Juli 2015 — Francisca Garzón Famos und José Javier Ramos Martín/Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A., Intercotrans, S.L.

13

2015/C 354/17

Rechtssache C-382/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-183/13, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

14

2015/C 354/18

Rechtssache C-383/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

15

2015/C 354/19

Rechtssache C-384/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-184/13, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

16

2015/C 354/20

Rechtssache C-387/15: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Juli 2015 — Hilde Orleans u. a./Vlaams Gewest, Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

18

2015/C 354/21

Rechtssache C-388/15: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Juli 2015 — Denis Malcorp u. a./Vlaams Gewest, Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

19

2015/C 354/22

Rechtssache C-395/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2015 — Mohamed Daouidi/Bootes Plus S.L. u. a.

19

2015/C 354/23

Rechtssache C-398/15: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 23. Juli 2015 — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce/Salvatore Manni

20

2015/C 354/24

Rechtssache C-431/15: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Cantabria (Spanien), eingereicht am 7. August 2015 — Liberbank, S.A./Rafael Piris del Campo

21

2015/C 354/25

Rechtssache C-433/15: Klage, eingereicht am 6. August 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik

22

2015/C 354/26

Rechtssache C-443/15: Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 13. August 2015 — Dr David L. Parris/Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

24

2015/C 354/27

Rechtssache C-445/15: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. August 2015 — The Queen, auf Antrag von Nutricia Ltd/Secretary of State for Health

25

2015/C 354/28

Rechtssache C-458/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — Strafverfahren gegen K. B.

27

2015/C 354/29

Rechtssache C-468/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2015 von der PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union

27

2015/C 354/30

Rechtssache C-257/15: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Michael Ihden, Gisela Brinkmann/TUIfly GmbH

28

2015/C 354/31

Rechtssache C-299/15: Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Daniele Striani, Mad Management SPRL, Franck Boucher u. a., RFC. Seresien ASBL/Union Européenne des Sociétés de Football Association (UEFA), Union Royale Belge des Sociétés de Football — Association (URBSFA)

29

 

Gericht

2015/C 354/32

Rechtssache T-30/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

30

2015/C 354/33

Rechtssache T-77/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf grauem Grund) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf grauem Grund — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

30

2015/C 354/34

Verbundene Rechtssachen T-91/14 und T-92/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Schniga/CPVO — Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer) (Sortenschutzrechte — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte Gala Schnitzer — Technische Prüfung — Unterscheidbarkeit — Prüfungsrichtlinien — Ermessen des Präsidenten des CPVO)

31

2015/C 354/35

Rechtssache T-94/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

32

2015/C 354/36

Rechtssache T-143/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

32

2015/C 354/37

Rechtssache T-144/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

33

2015/C 354/38

Rechtssache T-321/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Volkswagen/HABM (STREET) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STREET — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

33

2015/C 354/39

Rechtssache T-568/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

34

2015/C 354/40

Rechtssache T-569/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

35

2015/C 354/41

Rechtssache T-570/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

35

2015/C 354/42

Rechtssache T-571/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

36

2015/C 354/43

Rechtssache T-572/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

36

2015/C 354/44

Rechtssache T-608/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

37

2015/C 354/45

Rechtssache T-609/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

38

2015/C 354/46

Rechtssache T-610/14: Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO organic) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO organic — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

38

2015/C 354/47

Rechtssache T-441/13: Beschluss des Gerichts vom 1. September 2015 — Makhlouf/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verhältnismäßigkeit — Rechtskraft — Klagefrist — Zulässigkeit — Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

39

2015/C 354/48

Rechtssache T-523/14: Beschluss des Gerichts vom 27. August 2015 — Squeeze Life/HABM — Evolution Fresh (SQUEEZE LIFE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme der Anmeldung — Berichtigung der das Verfahren vor der Beschwerdekammer abschließenden Entscheidung — Erledigung)

40

2015/C 354/49

Rechtssache T-495/15: Klage, eingereicht am 27. August 2015 — Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus/HABM — Spanish Oranges (MOUNTAIN CITRUS SPAIN)

40

2015/C 354/50

Rechtssache T-499/15: Klage, eingereicht am 31. August 2015 — LG Electronics/HABM — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY SMILE)

41

2015/C 354/51

Rechtssache T-500/15: Klage, eingereicht am 31. August 2015 — LG Electronics/HABM — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY PRO)

42

2015/C 354/52

Rechtssache T-503/15: Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Aranynektár/HABM — Naturval Apícola (Natür-bal)

43

2015/C 354/53

Rechtssache T-504/15: Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Rafhaelo Gutti/HABM — Transformados del Sur (CAMISERIA LA ESPAÑOLA)

43

2015/C 354/54

Rechtssache T-507/15: Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Polen/Kommission

44

2015/C 354/55

Rechtssache T-509/15: Klage, eingereicht am 3. September 2015 — Kessel medintim/HABM — Janssen-Cilag (Premeno)

45

2015/C 354/56

Rechtssache T-510/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Mengozzi/HABM — Consorzio per la Tutela dell'Olio Extravergine di Oliva Toscano (TOSCORO)

46

2015/C 354/57

Rechtssache T-512/15: Klage, eingereicht am 4. September 2015 — Sun Cali/HABM — Abercrombie & Fitch Europa (SUN CALI)

47

2015/C 354/58

Rechtssache T-513/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Map)

48

2015/C 354/59

Rechtssache T-516/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Types)

48

2015/C 354/60

Rechtssache T-517/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Sales)

49

2015/C 354/61

Rechtssache T-518/15: Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Frankreich/Kommission

50

2015/C 354/62

Rechtssache T-520/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2015 von Filip Mikulik gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache F-67/14, Mikulik/Rat

51

2015/C 354/63

Rechtssache T-522/15: Klage, eingereicht am 10. September 2015 — CCPL u. a./Kommission

52

2015/C 354/64

Rechtssache T-523/15: Klage, eingereicht am 10. September 2015 — Italmobiliare u. a./Kommission

53

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 354/65

Rechtssache F-103/15: Klage, eingereicht am 16. Juli 2015 — ZZ/Europäische Kommission

55

2015/C 354/66

Rechtssache F-111/15: Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — ZZ/Kommission

55

2015/C 354/67

Rechtssache F-119/15: Klage, eingereicht am 20. August 2015 — ZZ/Europol

56

2015/C 354/68

Rechtssache F-120/15: Klage, eingereicht am 20. August 2015 — ZZ/Europol

56

2015/C 354/69

Rechtssache F-121/15: Klage, eingereicht am 21. August 2015 — ZZ/Kommission

57

2015/C 354/70

Rechtssache F-122/15: Klage, eingereicht am 22. August 2015 — ZZ/Kommission

57


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IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.10.2015   

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C 354/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 354/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 346 vom 19.10.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 337 vom 12.10.2015

ABl. C 328 vom 5.10.2015

ABl. C 320 vom 28.9.2015

ABl. C 311 vom 21.9.2015

ABl. C 302 vom 14.9.2015

ABl. C 294 vom 7.9.2015

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26.10.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/2


Zuteilung der Richter an die Kammern

(2015/C 354/02)

Am 8. Oktober 2015 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt von Richter Forrester beschlossen, die Entscheidung des Gerichts vom 23. Oktober 2013 (1) über die Zuteilung der Richter an die Kammern zu ändern.

Für die Zeit vom 8. Oktober 2015 bis zum 31. August 2016 werden die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Vizepräsident Kanninen, Richterin Pelikánová, Richter Buttigieg, Gervasoni und Madise.

Erste Kammer mit drei Richtern:

Vizepräsident Kanninen,

Richterin Pelikánová,

Richter Buttigieg.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro, Richter Bieliūnas, Gervasoni, Madise und Forrester.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro,

Richter Gervasoni,

Richter Madise.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas, Richterin Labucka, Richter Bieliūnas, Kreuschitz und Forrester.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas,

Richter Bieliūnas,

Richter Forrester.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Prek, Richterin Labucka, Richter Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Kreuschitz.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Prek,

Richterin Labucka,

Richter Kreuschitz.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse und Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Collins.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Dittrich,

Richter Schwarcz,

Richterin Tomljenović.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Collins und Ulloa Rubio.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen,

Richter Dehousse,

Richter Collins.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident van der Woude, Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Kancheva, Richter Wetter und Ulloa Rubio.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident van der Woude,

Richterin Wiszniewska-Białecka,

Richter Ulloa Rubio.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gratsias, Richter Czúcz und Popescu, Richterin Kancheva und Richter Wetter.

Achte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gratsias,

Richterin Kancheva,

Richter Wetter.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Berardis, Richter Czúcz, Richterin Pelikánová, Richter Popescu und Buttigieg.

Neunte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Berardis,

Richter Czúcz,

Richter Popescu.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.10.2015   

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C 354/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2015 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-398/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 737/2010 - Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EG] Nr. 1007/2009 - Handel mit Robbenerzeugnissen - Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 17 - Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker - Art. 19))

(2015/C 354/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Inuit Tapiriit Kanatami, Nattivak Hunters’ and Trappers’ Organisation, Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Organisation, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, Canadian Seal Marketing Group, Ta Ma Su Seal Products Inc., Fur Institute of Canada, NuTan Furs Inc., GC Rieber Skinn AS, Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC-Greenland), Johannes Egede, Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diş Ticaret Ltd Şirketi, Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society Ltd (Prozessbevollmächtigte: H. Viaene, J. Bouckaert und D. Gillet, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und C. Hermes), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und J. Rodrigues), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Michoel und M. Moore)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters’ and Trappers’ Organisation, die Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Organisation, Herr Jaypootie Moesesie, Herr Allen Kooneeliusie, Herr Toomasie Newkingnak, Herr David Kuptana, Frau Karliin Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC-Greenland), Herr Johannes Egede, die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, die Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, die Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diş Ticaret Ltd Şirketi und die Northeast Coast Sealers’ Co-Operative Society Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


26.10.2015   

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C 354/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Litauen) — „Fast Bunkering Klaipėda“ UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-526/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Befreiung - Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind - Lieferungen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen))

(2015/C 354/04)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Fast Bunkering Klaipėda“ UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Tenor

Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung grundsätzlich nicht auf Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen an im eigenen Namen handelnde Mittelspersonen anwendbar ist, selbst wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kann diese Steuerbefreiung jedoch anwendbar sein, wenn die Übertragung des Eigentums an den betreffenden Gegenständen auf diese Mittelspersonen gemäß den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen frühestens mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem den Betreibern der auf hoher See eingesetzten Schiffe die Befähigung übertragen wurde, über diese Gegenstände faktisch so zu verfügen, als wären sie ihr Eigentümer; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 359 vom 7.12.2013.


26.10.2015   

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C 354/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — A2A SpA/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-89/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen - Einfache Zinsen oder Zinseszinsen - Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 verweist - Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt gegebene Rückforderungsentscheidung))

(2015/C 354/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A2A SpA

Beklagte: Agenzia delle Entrate

Tenor

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 stehen einer nationalen Regelung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Familien, der Arbeit, der Beschäftigung und der Unternehmen sowie zur Neukonzeption des nationalen Strategierahmens zur Bekämpfung der Krise, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 umgewandelt wurde, nicht entgegen, die durch einen Verweis auf die Verordnung Nr. 794/2004 die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, obwohl die Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen und dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben wurde.


(1)  ABl. C 142 vom 12.05.2014.


26.10.2015   

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C 354/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea — Rumänien) — Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-110/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b - Begriff „Verbraucher“ - Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskanzlei des Kreditnehmers stehendes Grundstück gesichert wird - Kreditnehmer, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um vor der Unterzeichnung des Vertrags die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu beurteilen))

(2015/C 354/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Horațiu Ovidiu Costea

Beklagte: SC Volksbank România SA

Tenor

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


26.10.2015   

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C 354/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Iron & Smith kft/Unilever NV

(Rechtssache C-125/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer nationalen, mit einer älteren Gemeinschaftsmarke identischen oder ihr ähnlichen Marke - In der Europäischen Union bekannte Gemeinschaftsmarke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit))

(2015/C 354/07)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iron & Smith kft

Beklagte: Unilever NV

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, sofern die Bekanntheit einer älteren Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union erwiesen ist, das gegebenenfalls mit dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats zusammenfallen kann, der nicht notwendigerweise der sein muss, in dem eine Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, davon auszugehen ist, dass diese Marke in der Europäischen Union bekannt ist. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien betreffend die ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke sind als solche für den Nachweis des Vorliegens einer „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht maßgebend.

2.

Der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke kann, sofern die ältere Gemeinschaftsmarke bereits in einem wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union Bekanntheit erlangt hat, nicht aber bei den maßgeblichen Verkehrskreisen des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung der jüngeren nationalen Marke erfolgt ist, gegen die Widerspruch erhoben wurde, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 Schutz genießen, wenn sich herausstellt, dass ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise diese Marke kennt, sie mit der jüngeren nationalen Marke gedanklich verbindet und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles entweder eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung der Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Bestimmung vorliegt oder, wenn es daran fehlt, die ernsthafte Gefahr einer solchen künftigen Beeinträchtigung besteht.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


26.10.2015   

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C 354/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen Augstākā Tiesa — Lettland) — Andrejs Surmačs/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Rechtssache C-127/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Anhang I Nr. 7 - Einlagensicherungssystem - Ausnahme bestimmter Einleger vom Einlagensicherungssystem - Ausschluss eines „Geschäftsleiters“))

(2015/C 354/08)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā Tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrejs Surmačs

Beklagte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Tenor

1.

Die nach Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 ausgeschlossenen Einlagen sind dort abschließend aufgeführt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht für andere Gruppen von Einlegern, die im Hinblick auf die von ihnen ausgeübten Funktionen begrifflich nicht unter Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 fallen, einen Ausschluss von der Einlagensicherung nicht vorsehen können.

2.

Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19 in der Fassung der Richtlinie 2009/14 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten als Geschäftsleiter Personen von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausnehmen können, die aufgrund der im Kreditinstitut ausgeübten Funktion — unabhängig von deren Bezeichnung — über ein solches Ausmaß an Informationen und Kompetenzen verfügen, dass sie die tatsächliche finanzielle Lage und die mit den Tätigkeiten des Kreditinstituts verbundenen Risiken beurteilen können.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


26.10.2015   

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C 354/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Istituto Nazionale Confederale Assistenza (INCA)/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-309/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Nationale Regelung - Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels - Voraussetzung - Zwangsgebühr - Gebühr, die achtmal höher ist als für den nationalen Personalausweis - Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2003/109/EG))

(2015/C 354/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Istituto Nazionale Confederale Assistenza (INCA)

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Tenor

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Drittstaatsangehörigen, der die Ausstellung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, die Zahlung einer Gebühr auferlegt, die zwischen 80 und 200 Euro beträgt, entgegen, da eine solche Gebühr im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel unverhältnismäßig ist und ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen kann.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


26.10.2015   

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C 354/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Colena AG/Karnevalservice Bastian GmbH

(Rechtssache C-321/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verbraucherschutz - Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 - Gegenstand - Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke - Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird - Verbraucherschutz))

(2015/C 354/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Krefeld

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Colena AG

Beklagte: Karnevalservice Bastian GmbH

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befindet.


(1)  ABl. C 315 vom 15.09.2014.


26.10.2015   

DE

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C 354/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International

(Rechtssache C-383/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 - Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe - Verwaltungsrechtliche Sanktion - Verwaltungsrechtliche Maßnahme - Verjährungsfrist))

(2015/C 354/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Beklagte: Société Sodiaal International

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Verjährung nicht nur für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, sondern auch für Verfolgungsmaßnahmen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung führen.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

DE

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C 354/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles — Frankreich) — Groupe Steria SCA/Ministère des Finances et des Comptes publics

(Rechtssache C-386/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Körperschaftsteuer - Konzernbesteuerung [französische „intégration fiscale“] - Steuerbefreiung für von den Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns ausgeschüttete Dividenden - Sitzerfordernis - Dividendenausschüttungen gebietsfremder Tochtergesellschaften - Nicht abziehbare Ausgaben und Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen))

(2015/C 354/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrarive d'appel de Versailles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Groupe Steria SCA

Beklagter: Ministère des Finances et des Comptes publics

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Konzernbesteuerung entgegensteht, wonach bei der Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns die Hinzurechnung eines Anteils für Ausgaben und Aufwendungen, der pauschal auf 5 % des Nettobetrags der Dividenden, die sie von den in den steuerlichen Konzern einbezogenen gebietsansässigen Gesellschaften erhält, festgelegt ist, neutralisiert wird, während ihr nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Neutralisierung für diejenigen Dividenden versagt wird, die von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschüttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und die, wenn sie gebietsansässig wären, objektiv für die Wahl der Konzernbesteuerung in Betracht kämen.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Asparuhovo Lake Investment Company OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-463/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 - Begriff „Dienstleistung“ - Abonnementvertrag über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen - Steuertatbestand - Erforderlichkeit des Nachweises der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen - Steueranspruch))

(2015/C 354/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asparuhovo Lake Investment Company OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Tenor

1.

Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbereich, gegenüber einem Unternehmen umfasst, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat.

2.

Bei Abonnementverträgen über Beratungsdienstleistungen wie denen des Ausgangsverfahrens sind die Art. 62 Abs. 2, 63 und 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums eintreten, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienste des Leistenden tatsächlich in Anspruch genommen hat.


(1)  ABl. C 439 vom 8.12.2014.


26.10.2015   

DE

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C 354/11


Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Juli 2015 — Leopoldine Gertraud Piringer

(Rechtssache C-342/15)

(2015/C 354/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin: Leopoldine Gertraud Piringer

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, RL 77/249/EWG (1), so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten?

2.

Ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift des Registerstaats (Österreich) nicht entgegensteht, nach der die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, öffentlichen Notaren Vorbehalten ist, und zwar mit der Wirkung, dass die von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Rechtsanwalt in dessen Sitzstaat vorgenommene Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift im Registerstaat nicht anerkannt wird, obwohl dieser Erklärung nach tschechischem Recht die Rechtswirkung einer amtlichen Beglaubigung zukommt,

insbesondere weil,

a.

die Frage der Anerkennung einer in der Tschechischen Republik von einem dort ansässigen Rechtsanwalt verfassten Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch im Registerstaat die inhaltliche Ausübung einer Dienstleistung durch einen Rechtsanwalt betrifft, die im Registerstaat ansässigen Rechtsanwälten nicht möglich ist, und die Verweigerung der Anerkennung einer solchen Erklärung daher nicht dem Beschränkungsverbot unterliegt

oder

b.

ein solcher Vorbehalt gerechtfertigt ist, um die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten (Urkunden über Rechtsgeschäfte) sicherzustellen und daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und zudem erforderlich ist, um dieses Ziel im Registerstaat zu erreichen?


(1)  Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, Abl. L 78, S. 17.


26.10.2015   

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C 354/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 15. Juli 2015 — BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG gegen Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-375/15)

(2015/C 354/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG

Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation

Vorlagefragen

1.

Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG (1) über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird:

Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall

a)

die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird, oder

b)

es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt?


(1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG; ABl. L 319, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/13


Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Illes Baleares (Spanien) eingereicht am 16. Juli 2015 — Francisca Garzón Famos und José Javier Ramos Martín/Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A., Intercotrans, S.L.

(Rechtssache C-380/15)

(2015/C 354/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Baleares

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Francisca Garzón Famos und José Javier Ramos Martín

Rechtsmittelgegner: Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, S.A., Intercotrans, S.L.

Vorlagefragen

A)

Ist Art. 698 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über das Zivilverfahren (Ley de Enjuiciamiento Civil) mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) niedergelegten Grundsatz eines wirksamen Rechtsbehelfs vereinbar, soweit diese nationale Vorschrift es dem Erkenntnisgericht eines ordentlichen Verfahrens auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vollstreckungstitels unter jeglichen Umständen verbietet, die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahren anzuordnen, das den Titel zur Grundlage hat, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird?

B)

Sofern die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, dass die spanische Vorschrift mit dem genannten Artikel der Europäischen Charta unvereinbar ist, kann dann die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere die sich aus dem Urteil der Ersten Kammer vom 17. Juli 2014 (C-169/14) (2) ergebende, auf den vorliegenden Fall übertragen werden?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(2)  EU:C:2014:2099.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/14


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-183/13, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-382/15 P)

(2015/C 354/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Skype (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Sky IP International Ltd, Sky plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-183/13 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-183/13, im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 2398/2010-4 und im Widerspruchsverfahren B 812 380 vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe mit seinem Urteil in der Rechtssache T-183/13 zur Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 660 065 (angegriffene Marke) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt. Insbesondere seien dem Gericht bei seiner Entscheidung, die Feststellung des HABM, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zu bestätigen, folgende Fehler unterlaufen:

1.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit denen der älteren Marke der Streithelferinnen habe das Gericht ein unrichtiges Verzeichnis der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen festgestellt.

2.

Es habe die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise falsch beurteilt, indem es außer Acht gelassen habe, dass der Skype-Dienst der Rechtsmittelführerin zum Prioritätsdatum der angegriffenen Marke (maßgeblicher Zeitpunkt) auf einer sehr neuen und innovativen Technologieform beruht habe und die maßgeblichen Verkehrskreise daher über überdurchschnittliche technische Fachkenntnisse und eine erhöhte Fähigkeit verfügt hätten, zwischen Marken zu unterscheiden.

3.

Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anerkennung der Übereinstimmung der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen mit einigen der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen durch die Rechtsmittelführerin bedeute gleichzeitig die Anerkennung einer erhöhten Unterscheidungskraft und/oder eines erhöhten Bekanntheitsgrads der älteren Marke in den Bereichen der Überschneidung mit der Spezifikation der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt.

4.

Es habe bei der Bewertung der vom HABM vorgenommenen Prüfung der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere indem es sich auf die unzutreffende juristische Fiktion gestützt habe, der Durchschnittsverbraucher lese einzelne kurze Wörter von links nach rechts, und dem Umstand, dass beide Marken mit den Buchstaben S-K-Y begännen, übermäßiges Gewicht beigemessen sowie verneint habe, dass der begriffliche Unterschied zwischen ihnen eine etwaige visuelle oder klangliche Ähnlichkeit neutralisiere.

5.

Es habe zwei erhebliche Fehler begangen, indem es die Feststellung des HABM bestätigt habe, die ältere Marke habe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen außerhalb der „Kern“-Fernsehdienste der Streithelferinnen erhöhte Unterscheidungskraft. Zum einen habe es sich zu Unrecht auf die Benutzung der älteren Marke für die „Kern“-Dienstleistungen der Streithelferinnen gestützt, um daraus Unterscheidungskraft im Hinblick auf andere Dienstleistungen abzuleiten; zum anderen habe es Benutzungsnachweise aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt.

6.

Es habe bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr in mehrfacher Hinsicht das Recht falsch angewandt, indem es Folgendes außer Acht gelassen habe:

i.

den hohen Bekanntheitsgrad der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt und

ii.

Beweise dafür, dass die in Rede stehenden Marken in der Praxis über zehn Jahre auf dem Markt friedlich koexistiert hätten, ohne dass die Streithelferinnen eine Verletzungsklage angestrengt hätten, was ein starkes Indiz dafür sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Verwechslungsgefahr bestanden habe.

Folglich beantragt die Rechtsmittelführerin erstens, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-183/13 aufheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückverweisen und, zweitens, die Kosten den anderen Parteien aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/15


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-383/15 P)

(2015/C 354/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Skype (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Sky IP International Ltd, Sky plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-423/12, im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 1561/2010-4 und im Widerspruchsverfahren B 1 0 23  680 vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe mit seinem Urteil in der Rechtssache T-423/12 zur Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 5 46  248 (angegriffene Marke) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt. Insbesondere seien dem Gericht bei seiner Entscheidung, die Feststellung des HABM, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zu bestätigen, folgende Fehler unterlaufen:

1.

Es habe die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise falsch beurteilt, indem es außer Acht gelassen habe, dass der Skype-Dienst der Rechtsmittelführerin zum Prioritätsdatum der angegriffenen Marke (maßgeblicher Zeitpunkt) auf einer sehr neuen und innovativen Technologieform beruht habe und die maßgeblichen Verkehrskreise daher über überdurchschnittliche technische Fachkenntnisse und eine erhöhte Fähigkeit verfügt hätten, zwischen Marken zu unterscheiden.

2.

Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anerkennung der Übereinstimmung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit einigen der von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Rechtsmittelführerin bedeute gleichzeitig die Anerkennung einer erhöhten Unterscheidungskraft und/oder eines erhöhten Bekanntheitsgrads der älteren Marke in den Bereichen der Überschneidung mit der Spezifikation der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt.

3.

Es habe bei der Bewertung der vom HABM vorgenommenen Prüfung der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere indem es sich auf die unzutreffende juristische Fiktion gestützt habe, der Durchschnittsverbraucher lese einzelne kurze Wörter von links nach rechts, indem es dem Umstand, dass beide Marken mit den Buchstaben S-K-Y begännen, übermäßiges Gewicht beigemessen habe, indem es das Bildelement der angegriffenen Marke nicht berücksichtigt habe und indem es verneint habe, dass der begriffliche Unterschied zwischen ihnen eine etwaige visuelle oder klangliche Ähnlichkeit neutralisiere.

4.

Es habe zwei erhebliche Fehler begangen, indem es die Feststellung des HABM bestätigt habe, die ältere Marke habe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen außerhalb der „Kern“-Fernsehdienste der Streithelferinnen erhöhte Unterscheidungskraft. Zum einen habe es sich zu Unrecht auf die Benutzung der älteren Marke für die „Kern“-Dienstleistungen der Streithelferinnen gestützt, um daraus Unterscheidungskraft im Hinblick auf andere Dienstleistungen abzuleiten; zum anderen habe es Benutzungsnachweise aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt.

5.

Es habe bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr in mehrfacher Hinsicht das Recht falsch angewandt, indem es Folgendes außer Acht gelassen habe:

i.

den hohen Bekanntheitsgrad der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt und

ii.

Beweise dafür, dass die in Rede stehenden Marken in der Praxis über zehn Jahre auf dem Markt friedlich koexistiert hätten, ohne dass die Streithelferinnen eine Verletzungsklage angestrengt hätten, was ein starkes Indiz dafür sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Verwechslungsgefahr bestanden habe.

Folglich beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-432/12 aufheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückverweisen und, zweitens, die Kosten den anderen Parteien aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/16


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-184/13, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-384/15 P)

(2015/C 354/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Skype (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Sky IP International Ltd, Sky plc

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-184/13 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-184/13, im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 121/2011-4 und im Widerspruchsverfahren B 1 046 046 vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe mit seinem Urteil in der Rechtssache T-184/13 zur Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 521 084 (angegriffene Marke) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt. Insbesondere seien dem Gericht bei seiner Entscheidung, die Feststellung des HABM, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zu bestätigen, folgende Fehler unterlaufen:

1.

Es habe die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise falsch beurteilt, indem es außer Acht gelassen habe, dass der Skype-Dienst der Rechtsmittelführerin zum Prioritätsdatum der angegriffenen Marke (maßgeblicher Zeitpunkt) auf einer sehr neuen und innovativen Technologieform beruht habe und die maßgeblichen Verkehrskreise daher über überdurchschnittliche technische Fachkenntnisse und eine erhöhte Fähigkeit verfügt hätten, zwischen Marken zu unterscheiden.

2.

Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anerkennung der Übereinstimmung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit einigen der von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Rechtsmittelführerin bedeute gleichzeitig die Anerkennung einer erhöhten Unterscheidungskraft und/oder eines erhöhten Bekanntheitsgrads der älteren Marke in den Bereichen der Überschneidung mit der Spezifikation der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt.

3.

Es habe bei der Bewertung der vom HABM vorgenommenen Prüfung der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere indem es sich auf die unzutreffende juristische Fiktion gestützt habe, der Durchschnittsverbraucher lese einzelne kurze Wörter von links nach rechts, und dem Umstand, dass beide Marken mit den Buchstaben S-K-Y begännen, übermäßiges Gewicht beigemessen sowie verneint habe, dass der begriffliche Unterschied zwischen ihnen eine etwaige visuelle oder klangliche Ähnlichkeit neutralisiere.

4.

Es habe zwei erhebliche Fehler begangen, indem es die Feststellung des HABM bestätigt habe, die ältere Marke habe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen außerhalb der „Kern“-Fernsehdienste der Streithelferinnen erhöhte Unterscheidungskraft. Zum einen habe es sich zu Unrecht auf die Benutzung der älteren Marke für die „Kern“-Dienstleistungen der Streithelferinnen gestützt, um daraus Unterscheidungskraft im Hinblick auf andere Dienstleistungen abzuleiten; zum anderen habe es Benutzungsnachweise aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt.

5.

Es habe bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr in mehrfacher Hinsicht das Recht falsch angewandt, indem es Folgendes außer Acht gelassen habe:

i.

den hohen Bekanntheitsgrad der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt und

ii.

Beweise dafür, dass die in Rede stehenden Marken in der Praxis über zehn Jahre auf dem Markt friedlich koexistiert hätten, ohne dass die Streithelferinnen eine Verletzungsklage angestrengt hätten, was ein starkes Indiz dafür sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Verwechslungsgefahr bestanden habe.

Folglich beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-184/13 aufheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückverweisen und, zweitens, die Kosten den anderen Parteien aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/18


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Juli 2015 — Hilde Orleans u. a./Vlaams Gewest, Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

(Rechtssache C-387/15)

(2015/C 354/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hilde Orleans, Rudi Van Buel, Marina Apers

Beklagter: Vlaams Gewest

Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

Vorlagefrage

Der regionale RUP (Bauleitplan) enthält städtebauliche Vorschriften, in denen verbindlich geregelt wird, dass die Entwicklung von Gebieten (im Einzelnen für seehafen- und wassergebundene Betriebe, Logistikparks, Wasserweginfrastrukturen sowie für Verkehrs- und Transportinfrastrukturen), in denen sich Naturwerte (Gebiet eines natürlichen Lebensraumtyps oder Lebensraum einer Art, für die das betreffende besondere Schutzgebiet ausgewiesen worden ist) befinden, die einen Beitrag zu den Erhaltungszielen für die betreffenden besonderen Schutzgebiete leisten, erst möglich ist nach der Einrichtung eines dauerhaften Lebensraums in Naturkerngebieten (ausgewiesen in einem Natura-2000-Gebiet) und nach einer Entscheidung der flämischen Regierung nach vorhergehender Stellungnahme der für den Naturschutz zuständigen flämischen Verwaltung — die Teil eines Antrags auf Erteilung einer städtebaulichen Genehmigung für die Durchführung der erwähnten Bestimmungen sein muss —, dass die dauerhafte Einrichtung der Naturkerngebiete gelungen ist.

Können diese städtebaulichen Vorschriften mit den darin vorausgesetzten positiven Entwicklungen des Naturkerngebiets bei der Bestimmung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen und/oder der Vornahme einer Prüfung auf Verträglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (1) berücksichtigt werden, oder können diese städtebaulichen Vorschriften nur als „Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie angesehen werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind?


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/19


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Juli 2015 — Denis Malcorp u. a./Vlaams Gewest, Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

(Rechtssache C-388/15)

(2015/C 354/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Denis Malcorp, Myriam Rijssens, Guido Van De Walle

Beklagter: Vlaams Gewest

Streithelfer: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen

Vorlagefrage

Der regionale RUP (Bauleitplan) enthält städtebauliche Vorschriften, in denen verbindlich geregelt wird, dass die Entwicklung von Gebieten (im Einzelnen für seehafen- und wassergebundene Betriebe, Logistikparks, Wasserweginfrastrukturen sowie für Verkehrs- und Transportinfrastrukturen), in denen sich Naturwerte (Gebiet eines natürlichen Lebensraumtyps oder Lebensraum einer Art, für die das betreffende besondere Schutzgebiet ausgewiesen worden ist) befinden, die einen Beitrag zu den Erhaltungszielen für die betreffenden besonderen Schutzgebiete leisten, erst möglich ist nach der Einrichtung eines dauerhaften Lebensraums in Naturkerngebieten (ausgewiesen in einem Natura-2000-Gebiet) und nach einer Entscheidung der flämischen Regierung nach vorhergehender Stellungnahme der für den Naturschutz zuständigen flämischen Verwaltung — die Teil eines Antrags auf Erteilung einer städtebaulichen Genehmigung für die Durchführung der erwähnten Bestimmungen sein muss —, dass die dauerhafte Einrichtung der Naturkerngebiete gelungen ist.

Können diese städtebaulichen Vorschriften mit den darin vorausgesetzten positiven Entwicklungen des Naturkerngebiets bei der Bestimmung der möglichen erheblichen Beeinträchtigungen und/oder der Vornahme einer Prüfung auf Verträglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (1) berücksichtigt werden, oder können diese städtebaulichen Vorschriften nur als „Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie angesehen werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind?


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/19


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Juli 2015 — Mohamed Daouidi/Bootes Plus S.L. u. a.

(Rechtssache C-395/15)

(2015/C 354/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed Daouidi

Beklagte: Bootes Plus S.L., Fondo de Garantía Salarial und Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.

Ist das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot dahin auszulegen, dass von seinem Geltungsbereich und seinem Schutz die Entscheidung eines Unternehmers erfasst wird, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält?

2.

Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, dessen Entlassung offensichtlich willkürlich und grundlos war, der Schutz zu gewähren ist, den die nationalen Rechtsvorschriften für jede Entlassung vorsehen, die ein Grundrecht verletzt?

3.

Fällt die Entscheidung eines Unternehmers, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält, in den Geltungs- und/oder Schutzbereich der Art. 3, 15, 31, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (einer, mehrerer oder aller dieser Vorschriften)?

4.

Falls die drei vorstehenden Fragen (oder eine von ihnen) zu bejahen sind und die Entscheidung, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, während er ärztliche und finanzielle Leistungen der sozialen Sicherheit erhält, in den Geltungs- und/oder Schutzbereich eines oder mehrerer Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt, kann das nationale Gericht diese Artikel dann bei der Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anwenden, sei es, weil sie — ob es sich nun um ein „Recht“ oder um einen „Grundsatz“ handelt — horizontale Wirkung haben, oder sei es in Anwendung des „Grundsatzes einer unionsrechtskonformen Auslegung“?

Für den Fall, dass die vier vorstehenden Fragen zu verneinen sind, wird eine fünfte Frage gestellt:

5.

Fällt die Entscheidung eines Unternehmers, einen beruflich bis dahin untadeligen Arbeitnehmer allein aufgrund seiner durch einen Arbeitsunfall hervorgerufenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit — von unbestimmter Dauer — zu entlassen, unter den Begriff „unmittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung“ und wird daher als Diskriminierungsgrund von den Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/78 erfasst?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/20


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 23. Juli 2015 — Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce/Salvatore Manni

(Rechtssache C-398/15)

(2015/C 354/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce

Rechtsmittelgegner: Salvatore Manni

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 6 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (1), umgesetzt durch das Decreto legislativo Nr. 196 vom 30. Juni 2003, niedergelegte Grundsatz, dass personenbezogene Daten nicht länger, als für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, vorrangig und steht daher dem in der Ersten Richtlinie 68/151/EG des Rates vom 9. März 1968 (2) und im nationalen Recht in Art. 2188 des Codice civile und Art. 8 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 vorgesehenen und mit dem Handelsregister umgesetzten System der Offenlegung insoweit entgegen, als dieses verlangt, dass jeder ohne zeitliche Begrenzung die im Register eingetragenen personenbezogenen Daten einsehen kann?

2.

Ist es somit nach Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EG des Rates vom 9. März 1968 zulässig, dass die im Handelsregister veröffentlichten Daten in Abweichung von dem Grundsatz, dass sie zeitlich unbegrenzt gespeichert werden und von jedermann einsehbar sind, nicht mehr in diesem doppelten Sinne „öffentlich“ sind, sondern auf der Grundlage einer dem Datenverwalter übertragenen Einzelfallentscheidung nur zeitlich begrenzt und nur für bestimmte Empfänger zur Verfügung stehen?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 281, S. 3).

(2)  Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8).


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/21


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Cantabria (Spanien), eingereicht am 7. August 2015 — Liberbank, S.A./Rafael Piris del Campo

(Rechtssache C-431/15)

(2015/C 354/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Cantabria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Liberbank, S.A.

Beklagter: Rafael Piris del Campo

Vorlagefragen

1.

Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer in mit Verbrauchern geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen verwendeten Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit mit dem Kriterium der Unverbindlichkeit und den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) vereinbar?

2.

Ist die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärten Mindestzinsklausel, die in einem Verbrauchervertrag verwendet wird, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

3.

Ist die Beschränkung der Rückwirkung der Nichtigkeit einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten Mindestzinsklausel wegen Missbräuchlichkeit wegen der Feststellung einer Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung und den guten Glauben mit den Art. 6 und 7 der der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

4.

Falls ja: Ist es, wenn eine Individualklage auf Nichtigerklärung einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten missbräuchlichen Klausel erhoben wird, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar, dass die Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung vermutet wird, oder muss sie unter Berücksichtigung der konkreten Wirtschaftsdaten, aus denen sich die makroökonomischen Auswirkungen einer Rückwirkung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel ergeben, festgestellt und beurteilt werden?

5.

Ist wiederum, wenn eine Individualklage auf Nichtigerklärung einer in einem Verbrauchervertrag verwendeten missbräuchlichen Klausel erhoben wird, die Beurteilung der Gefahr schwerwiegender Störungen mit Folgen für die öffentliche Wirtschaftsordnung anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der potenziellen Erhebung von Individualklagen durch eine große Zahl von Verbrauchern mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar? Oder muss sie vielmehr anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen der konkreten, von dem Verbraucher erhobenen Individualklage auf die Wirtschaft beurteilt werden?

6.

Sollte die dritte Frage bejaht werden: Ist für die Feststellung des guten Glaubens die abstrakte Beurteilung des Handelns eines beliebigen Gewerbetreibenden mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar?

7.

Oder muss im Gegenteil nach der Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen der gute Glaube in jedem Einzelfall anhand des konkreten Handelns des Gewerbetreibenden beim Vertragsschluss und der Verwendung der missbräuchlichen Klausel im Vertrag geprüft und beurteilt werden?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/22


Klage, eingereicht am 6. August 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-433/15)

(2015/C 354/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, D. Nardi und J. Guillem Carrau)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

a)

festzustellen, dass die italienische Regierung dadurch, dass sie nicht gewährleistet hat, dass die Zusatzabgabe, die für den in Italien ab dem ersten Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Erhebung der Zusatzabgabe in Italien (1995/1996) bis zum letzten Wirtschaftsjahr, in dem es in Italien zu einem Produktionsüberschuss kam (2008/2009), über die einzelstaatliche Quote hinaus erzielten Produktionsüberschuss geschuldet ist, tatsächlich auf die einzelnen Erzeuger, die zum jeweiligen Produktionsüberschuss beigetragen haben, umgelegt und im Fall des Direktverkaufs vom Abnehmer oder Erzeuger nach Mitteilung des von ihnen geschuldeten Betrags rechtzeitig gezahlt oder im Fall der nicht fristgemäßen Zahlung ins Register eingetragen und gegebenenfalls bei diesen Abnehmern oder Erzeugern eingezogen wurde, gegen ihre Pflichten aus den einschlägigen und in den betreffenden Wirtschaftsjahren geltenden Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen hat, und zwar konkret gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (1), gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (2), gegen die Art. 79, 80 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) sowie — was die Durchführungsbestimmungen der Kommission betrifft — gegen Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 536/1993 (4), gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (5) und schließlich gegen die Art. 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (6);

b)

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass sich der Betrag der noch einzuziehenden Zusatzabgabe nach den von den italienischen Behörden angegebenen oder jedenfalls im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens erhaltenen Informationen auf 1  343 Mio. Euro belaufe. Der Gesamtbetrag der tatsächlich eingezogenen Zusatzabgabe belaufe sich auf etwa 282 Mio. Euro von insgesamt etwa 2  305 Mio. Euro, die zwischen dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die Zusatzabgaberegelung in Italien formal eingeführt worden sei (dem Wirtschaftsjahr 1995/1996), und dem letzten Wirtschaftsjahr, in dem in Italien ein Produktionsüberschuss erzielt worden sei (2008/2009), als Zusatzabgabe geschuldet seien. Abzüglich der von den Ratenzahlungsplänen betroffenen Beträge (469 Mio. Euro) und der für uneinbringlich erklärten Beträge (211 Mio. Euro) entspreche das Verhältnis zwischen der tatsächlich erhaltenen Zusatzabgabe und der noch einzuziehenden Zusatzabgabe 21 %. Im Wesentlichen entsprächen die tatsächlich eingezogenen Beträge weniger als 1/4 der Beträge, die zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt einzuziehen gewesen seien.

Die Prozentsätze zwischen den tatsächlich eingezogenen Beträgen und den festgestellten Beträgen für jedes betreffende Wirtschaftsjahr abzüglich der von den Ratenzahlungsplänen betroffenen Beträge und der für uneinbringlich erklärten Beträge zeigten, dass es der Zusatzabgaberegelung an Wirkung mangele, da sie in den betrachteten Zeiträumen im Allgemeinen unter 21 % lägen, obwohl zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Zeitpunkt über fünf Jahre seit dem Ende des letzten Wirtschaftsjahres in dem in Italien ein Produktionsüberschuss erzielt worden sei, vergangen gewesen seien.

Die Kommission habe in Bezug auf die von Italien angeführte Rechtfertigung, dass die tatsächliche Einziehung der als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge durch zahlreiche, noch anhängige Rechtsbehelfe der Schuldner gegen die Zahlungsaufforderungen behindert worden sei, für jedes betreffende Wirtschaftsjahr die Daten der tatsächlich eingezogenen Beträge im Vergleich zu den noch einzuziehenden Beträgen vorgelegt, bei denen jeweils die Zahlung nicht angefochten worden sei. Die Daten zeigten, dass von einem fälligen Betrag von etwa 1  068 Mio. Euro nur 241 Mio. Euro eingezogen worden seien, was 23 % des fälligen Betrags entspreche, ohne dass es insoweit eine Rechtfertigung gebe.

Da es Zweck der Zusatzabgabe sei, davon abzuhalten, über die einzelstaatliche Quote hinaus Milch zu erzeugen, habe das andauernde Versäumnis der Rückforderung solch beträchtlicher Beträge 20 Jahre nach der Einführung der Erzeugungskontingente in Italien und 6 Jahre nach der zuletzt registrierten Überschreitung der italienischen einzelstaatlichen Quote gezeigt, dass die Zusatzabgaberegelung ihre vom Gesetzgeber gewünschte praktische Wirkung verloren habe, wie sich auch aus den fortlaufenden Überschreitungen ergebe, die in jedem Wirtschaftsjahr von 1995/1996 bis 2008/2009 vorgekommen seien.

Nach Ansicht der Kommission geht die fehlende Einziehung solch beträchtlicher Zusatzabgabenbeträge auf konkrete Nachlässigkeiten der Italienischen Republik zurück, die die mangelnde Wirksamkeit der Zusatzabgaberegelung in Italien im betrachteten Zeitraum erklärten.

Erstens habe die legislative Verworrenheit, die die italienischen Umsetzungsvorschriften gekennzeichnet habe, eine Verzögerung bei der tatsächlichen Umsetzung der Zusatzabgaberegelung in Italien und eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Rechtsstreitigkeiten verursacht, die aufgrund der von den nationalen Gerichten vorsorglich gewährten Zahlungsaufschübe zu einem Hindernis bei der Einziehung geführt hätten.

Zweitens habe Italien nicht alle verfügbaren administrativen Instrumente — wie beispielsweise die Aufrechnung — wirksam eingesetzt, um die als Zusatzabgabe geschuldeten Beträge tatsächlich einzuziehen. Die Möglichkeit, die einzuziehenden Zusatzabgaben mit den im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlenden Beihilfen aufzurechnen, sei ineffektiv und verspätet eingeführt worden, und es bestünden immer noch italienische Gesetze, die deren Durchführung verhinderten.

Drittens seien die Einziehungsverfahren seit Inkrafttreten des Gesetzes 33/2009 bis heute zum Großteil blockiert worden, weil es an Durchführungsbestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden und den Stellen fehle, die zur Wiederaufnahme der Verfahren erforderlich seien.

Viertens seien nach Kenntnis der Kommission aufgrund methodischer Fehler der Behörden, die für die Einziehung zuständig seien, fällige Beträge zu Unrecht als uneinbringlich angesehen worden, wodurch es in der Folge zu weiteren Defiziten hinsichtlich der wirksamen Einziehung der Zusatzabgabe gekommen sei.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 187, S. 19).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94, S. 22).


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/24


Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 13. August 2015 — Dr David L. Parris/Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

(Rechtssache C-443/15)

(2015/C 354/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Dr David L. Parris

Rechtsmittelgegner: Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

Vorlagefragen

1.

Stellt es eine gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, eine Regelung im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems anzuwenden, die beim Tod eines Mitglieds des Systems die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Lebenspartner dadurch beschränkt, dass sie zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn es ihnen vor diesem Zeitpunkt nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

2.

Stellt es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn der Träger eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Lebenspartners beim Tod des Mitglieds des Systems dadurch beschränkt, dass er zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn

(a)

die Festlegung des Alters, zu dem ein Mitglied eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben muss, kein für versicherungsmathematische Berechnungen verwendetes Kriterium ist und

(b)

es dem Mitglied und seinem eingetragenen Lebenspartner vor Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird:

3.

Würde es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung darstellen, wenn sich die in Frage 1 oder Frage 2 beschriebene Beschränkung von Ansprüchen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems durch die Wirkung einer Kombination aus Alter und sexueller Ausrichtung des Mitglieds des Versorgungssystems ergäbe?


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/25


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. August 2015 — The Queen, auf Antrag von Nutricia Ltd/Secretary of State for Health

(Rechtssache C-445/15)

(2015/C 354/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nutricia Limited

Beklagter: Secretary of State for Health

Vorlagefragen

1.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Erzeugnis als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (im Folgenden: LBMZ) im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (1) anzusehen:

a)

Muss objektiv der Fall gegeben sein, dass

i)

alle Patienten, die an der bestimmten Krankheit oder Störung oder bestimmten anderen Beschwerden leiden, zu deren diätetischer Behandlung das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird (im Folgenden: indizierte Beschwerden), oder

ii)

eine Untergruppe dieser Patienten

eine eingeschränkte, behinderte oder gestörte Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder einen sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf haben, die/der infolge der indizierten Beschwerden besteht?

b)

Oder reicht es alternativ auch aus, wenn der Hersteller das Erzeugnis zu einer „medizinisch bedingten“ Verwendung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b in der Weise bestimmt, dass i) der Hersteller das Erzeugnis zur Verwendung nur unter ärztlicher Aufsicht durch Kliniker bestimmt, die Patienten mit den indizierten Beschwerden behandeln, und ii) ein verantwortlicher, die Aufsicht wahrnehmender Kliniker sich von Patient zu Patient ordnungsgemäß ein klinisches Urteil bilden kann, dass die Verwendung dieses Erzeugnisses eine geeignete Form der diätetischen Behandlung bestimmter Patienten ist, die unter den indizierten Beschwerden leiden, weil der Kliniker aus guten Gründen der Ansicht ist, dass ein solcher Patient besondere, mit den indizierten Beschwerden in Verbindung stehende Ernährungserfordernisse hat?

c)

Wenn Frage 1 a) ii) zu bejahen ist, i) welcher Anteil der Patienten mit den indizierten Beschwerden muss dann die relevante eingeschränkte, behinderte oder gestörte Fähigkeit oder den sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf haben, oder gibt es keinen Mindestanteil, und ii) muss diese Untergruppe von Patienten dann im Voraus zu dem Zeitpunkt bestimmbar sein, zu dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird?

d)

Wenn Frage 1 b) zu bejahen ist, welches sind dann die „besonderen Ernährungserfordernisse“ im Sinne von Art. 3, für die sich das Erzeugnis sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam in dem Sinne sein muss, dass es ihnen entspricht?

2.

Wie ist im Hinblick auf den Halbsatz „für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b das Potenzial einer Modifizierung der Ernährung zu beurteilen? Im Besonderen:

a)

Sind Gesichtspunkte der Sicherheit und Praktikabilität einer Ernährungsmodifizierung bei dieser Beurteilung relevant? Wenn ja, wie sind sie zu berücksichtigen?

b)

Ist dieses Potenzial einer Modifizierung der normalen Ernährung (und gegebenenfalls Gesichtspunkte der Sicherheit und Praktikabilität)

i)

allgemein und im Voraus anhand i) einer typischen Person mit einer typischen Ernährung, mit den typischen Fähigkeiten einer solchen Person, ihre Ernährung zu modifizieren, oder ii) eines typischen Patienten mit den indizierten Beschwerden, mit der für einen solchen Patienten typischen Ernährung und der für einen solchen Patienten typischen Fähigkeit, seine Ernährung zu modifizieren, oder iii) anderer vorausgesetzter Patientenmerkmale zu beurteilen?

ii)

individuell und im Zuge der Behandlung von Patienten aufgrund der klinischen Beurteilung des die Aufsicht wahrnehmenden Klinikers zu beurteilen, so dass es ausreicht, wenn ein Hersteller das Erzeugnis aus guten Gründen zur klinischen Verwendung bestimmt, weil ein die Aufsicht wahrnehmender Kliniker aus patientenspezifischen guten Gründen (beispielsweise aus Gründen der patientenspezifischen Sicherheit oder der Praktikabilität) die Entscheidung treffen kann, dass die Verwendung eines LBMZ für bestimmte Patienten mit den indizierten Beschwerden anderen Formen einer Ernährungsmodifizierung möglicherweise klinisch vorzugswürdig ist?

iii)

anders zu beurteilen, und wenn ja, wie?

c)

Schließt eine „Modifizierung der normalen Ernährung“ die Verwendung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel oder von „angereicherten Lebensmitteln“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ein?

d)

Kann in dem Fall, dass eine Gruppe von Patienten, die an einer bestimmten Krankheit oder Störung oder bestimmten anderen Beschwerden leidet, Schwierigkeiten hat, sich daran zu erinnern, eine normale Ernährung zu sich zu nehmen, wenn sie nicht dazu gedrängt wird, ein Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, es solchen Patienten zu erleichtern, Nährstoffe aufzunehmen, die Bestandteil der normalen Ernährung wären, als diätetisches Lebensmittel für medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anzusehen sein?


(1)  ABl. L 91, S. 29.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/27


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 28. August 2015 — Strafverfahren gegen K. B.

(Rechtssache C-458/15)

(2015/C 354/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Partei des Ausgangsverfahrens

K. B.

Vorlagefrage

Ist die Aufnahme der Liberation Tigers of Tamil Eelam in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) für den Zeitraum vom 11.8.2007 bis zum 27.11.2009 einschließlich, insbesondere aufgrund der Beschlüsse des Rates vom 28.6.2007 (2007/445/EG) (2), vom 20.12.2007 (2007/868/EG i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tag) (3), vom 15.7.2008 (2008/583/EG) (4), vom 26.1.2009 (2009/62/EG) (5) und der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15.6.2009 (6) ungültig?


(1)  ABl. L 344, S. 70.

(2)  ABl, L 169, S. 58.

(3)  ABl. L 340, S. 100.

(4)  ABl. L 188, S. 21.

(5)  ABl. L 23, S. 25.

(6)  ABl. L 151, S. 14.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/27


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2015 von der PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-468/15 P)

(2015/C 354/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Sasol Olefins & Surfactants GmbH, Sasol Germany GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

selbst endgültig zu entscheiden, den von ihr vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben und infolgedessen die gegen sie gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 (2) festgesetzten Antidumpingzölle für nichtig zu erklären;

dem Rat und den Streithelferinnen neben deren eigenen Kosten sämtliche ihr im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus den vier im Folgenden zusammengefassten Rechtsmittelgründen aufzuheben.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, dass es den Begriff der wirtschaftlichen Einheit („single economic entity“, SEE) nicht richtig angewandt und angenommen habe, dass sie und ICOFS keine solche Einheit bildeten.

Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen, dass es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat hinreichend nachgewiesen habe, dass ICOFS ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe. Das Gericht habe die zur Verfügung stehenden Beweise unzureichend und diskriminierend gewürdigt.

Drittens habe das Gericht dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoßen, dass es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nicht unangemessen beeinträchtigt habe.

Viertens habe das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass es zu Unrecht akzeptiert habe, dass der Rat lediglich seine eigenen Beweise herangezogen habe, nicht hingegen die stichhaltigen Beweise und Informationen, die sie ihm im Rahmen der Antidumpinguntersuchungen unterbreitet habe.


(1)  ABl. L 293, S. 1.

(2)  ABl. L 352, S. 1.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover — Deutschland) — Michael Ihden, Gisela Brinkmann/TUIfly GmbH

(Rechtssache C-257/15) (1)

(2015/C 354/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/29


Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Daniele Striani, Mad Management SPRL, Franck Boucher u. a., RFC. Seresien ASBL/Union Européenne des Sociétés de Football Association (UEFA), Union Royale Belge des Sociétés de Football — Association (URBSFA)

(Rechtssache C-299/15) (1)

(2015/C 354/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 270 vom 17.8.2015.


Gericht

26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/30


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-30/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger und M. Zöbisch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2013 (Sache R 1749/2013-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/30


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf grauem Grund)

(Rechtssache T-77/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf grauem Grund - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EE Ltd (Hatfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2013 (Sache R 704/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung weißer Punkte auf grauem Grund als Gemeinschaftsbildmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EE Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/31


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Schniga/CPVO — Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

(Verbundene Rechtssachen T-91/14 und T-92/14) (1)

((Sortenschutzrechte - Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte Gala Schnitzer - Technische Prüfung - Unterscheidbarkeit - Prüfungsrichtlinien - Ermessen des Präsidenten des CPVO))

(2015/C 354/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Schniga GmbH (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: M. Ekvad und F. Mattina)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht: Brookfield New Zealand Ltd (Havelock North, Neuseeland) und Elaris SNC (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eller)

Gegenstand

Klagen gegen zwei Entscheidungen der Beschwerdekammer des CPVO vom 20. September 2013 (Sachen A 004/2007 und A 003/2007) erhoben wurden betreffend die Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Apfelsorte Gala Schnitzer

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Schniga Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Brookfield New Zealand Ltd und der Elaris SNC. Das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 19.5.2014.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/32


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund)

(Rechtssache T-94/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EE Ltd (Hatfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2013 (Sache R 495/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung weißer Punkte auf blauem Grund als Gemeinschaftsbildmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EE Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/32


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund)

(Rechtssache T-143/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EE Ltd (Hatfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2013 (Sache R 703/2013-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung weißer Punkte auf gelbem Grund als Gemeinschaftsbildmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EE Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/33


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund)

(Rechtssache T-144/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EE Ltd (Hatfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2014 (Sache R 705/2013-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund als Gemeinschaftsbildmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EE Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


26.10.2015   

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C 354/33


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Volkswagen/HABM (STREET)

(Rechtssache T-321/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STREET - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Poch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2014 (Sache R 2025/2013-1) bezüglich der Anmeldung des Wortzeichens STREET als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volkswagen AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


26.10.2015   

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C 354/34


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-568/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 120/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/35


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-569/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 122/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/35


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T-570/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 124/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/36


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T-571/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 125/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/36


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA)

(Rechtssache T-572/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2014 (Sache R 527/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/37


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION)

(Rechtssache T-608/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2014 (Sache R 121/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/38


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION)

(Rechtssache T-609/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2014 (Sache R 123/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/38


Urteil des Gerichts vom 10. September 2015 — Laverana/HABM (BIO organic)

(Rechtssache T-610/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO organic - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 354/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2014 (Sache R 301/2014-4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO organic als Gemeinschaftsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


26.10.2015   

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C 354/39


Beschluss des Gerichts vom 1. September 2015 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-441/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Achtung des Privatlebens - Verhältnismäßigkeit - Rechtskraft - Klagefrist - Zulässigkeit - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))

(2015/C 354/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eyad Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Rygaert und Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit dieser den Kläger betrifft.

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Eyad Makhlouf trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


26.10.2015   

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C 354/40


Beschluss des Gerichts vom 27. August 2015 — Squeeze Life/HABM — Evolution Fresh (SQUEEZE LIFE)

(Rechtssache T-523/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Berichtigung der das Verfahren vor der Beschwerdekammer abschließenden Entscheidung - Erledigung))

(2015/C 354/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Squeeze Life, SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-B. Devaureix und L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Evolution Fresh, Inc. (San Bernardino, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2014 (Sache R 595/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Squeeze Life, SL und der Evolution Fresh, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Squeeze Life, SL.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


26.10.2015   

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C 354/40


Klage, eingereicht am 27. August 2015 — Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus/HABM — Spanish Oranges (MOUNTAIN CITRUS SPAIN)

(Rechtssache T-495/15)

(2015/C 354/49)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sociedad agraria de transformación no 9982 Montecitrus (Pulpí, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spanish Oranges, SL (Castellón, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „MOUNTAIN CITRUS SPAIN“ — Anmeldung Nr. 11 290 293

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2015 in der Sache R 871/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Anmeldung der streitigen Marke für sämtliche Waren der Klassen 29 und 31 zurückzuweisen;

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

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C 354/41


Klage, eingereicht am 31. August 2015 — LG Electronics/HABM — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY SMILE)

(Rechtssache T-499/15)

(2015/C 354/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmeldeinr der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „VIEWTY SMILE“— Anmeldung Nr. 9 125 601

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2015 in den verbundenen Sachen R 1565/2014-2 und R 1939/2014-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

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C 354/42


Klage, eingereicht am 31. August 2015 — LG Electronics/HABM — Cyrus Wellness Consulting (VIEWTY PRO)

(Rechtssache T-500/15)

(2015/C 354/51)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cyrus Wellness Consulting GmbH (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „VIEWTY PRO“ — Anmeldung Nr. 9 125 071

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2015 in der Sache R 1940/2014-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

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C 354/43


Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Aranynektár/HABM — Naturval Apícola (Natür-bal)

(Rechtssache T-503/15)

(2015/C 354/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aranynektár Termékgyártó és Kereskedelmi kft (Dunavarsány, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Molnár)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Naturval Apícola, SL (Montserrat, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Natür-bal“ — Anmeldung Nr. 11 374 841.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2015 in der Sache R 1158/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung abzuändern, die Beschwerde der Widerspruchsführerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Entscheidung Nr. B 2 156 383 vom 5. März 2014) zurückzuweisen und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufrechtzuerhalten;

der Widerspruchsführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

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C 354/43


Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Rafhaelo Gutti/HABM — Transformados del Sur (CAMISERIA LA ESPAÑOLA)

(Rechtssache T-504/15)

(2015/C 354/53)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rafhaelo Gutti, SL (Loja, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. L. Sempere Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Transformados del Sur, SA (Sevilla, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „CAMISERIA LA ESPAÑOLA“ — Anmeldung Nr. 11 641 818

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juli 2015 in der Sache R 2424/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 2424/2014-4 und damit auch die Widerspruchsentscheidung B 2 226 655 aufzuheben und die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 11 641 818 CAMISERIA LA ESPAÑOLA für Waren der Klasse 25, für die sie abgelehnt worden war, zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

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C 354/44


Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-507/15)

(2015/C 354/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 4076) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 182, S. 39) für nichtig zu erklären, soweit darin Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 1 42  446,05 Euro sowie von 5 5 3 75  053,74 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und einer falschen Rechtsauslegung eine Finanzkorrektur vorgenommen worden sei, obschon die Ausgaben von den polnischen Behörden in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013, weil die Pauschalberichtigung gemessen an der Gefahr finanzieller Verluste für den Unionshaushalt extrem überhöht sei.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549).


26.10.2015   

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C 354/45


Klage, eingereicht am 3. September 2015 — Kessel medintim/HABM — Janssen-Cilag (Premeno)

(Rechtssache T-509/15)

(2015/C 354/55)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kessel medintim GmbH (Mörfelden-Walldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jacob und U. Staudenmaier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Janssen-Cilag GmbH (Neuss, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Premeno“ — Anmeldung Nr. 6 408 926

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juli 2015 in der Sache R 349/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

Hilfsweise: den Widerspruch zur erneuten Entscheidung an das HABM zurückzuverweisen;

dem HABM gemäß Artikel 134 Art. 1 EuGVfO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

DE

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C 354/46


Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Mengozzi/HABM — Consorzio per la Tutela dell'Olio Extravergine di Oliva Toscano (TOSCORO)

(Rechtssache T-510/15)

(2015/C 354/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Roberto Mengozzi (Monaco, Monaco) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schuffenecker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consorzio per la Tutela dell'Olio Extravergine di Oliva Toscano IGP (TOSCORO)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „TOSCORO“/Gemeinschaftsmarke Nr. 2 752 509

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2015 in der Sache R 322/2014-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise zu bestätigen und den Teil der Entscheidung aufzuheben, mit dem die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die Waren „Speiseöle und -fette; pflanzliche Speiseöle, insbesondere Olivenöle“ sowie „Creme aus grünen und schwarzen Oliven“ für ungültig erklärt wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die dem Kläger vor der Beschwerdekammer entstanden sind;

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte er diesem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die dem Kläger vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009 sowie von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012;

Verletzung von Art. 15 des TRIPS-Übereinkommens.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/47


Klage, eingereicht am 4. September 2015 — Sun Cali/HABM — Abercrombie & Fitch Europa (SUN CALI)

(Rechtssache T-512/15)

(2015/C 354/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun Cali, Inc. (Denver, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Abercrombie & Fitch Europa SA (Mendrisio, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „SUN CALI“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 482 369

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juni 2015 in den Sachen R 1260/2014-5 und R 1281/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der (etwaigen) Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

einen Termin für die mündlichen Verhandlung festzusetzen, sollte das Gericht nicht ohne eine solche entscheiden können.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 92 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in der Sache R 1260/2014-5;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in der Sache R 1281/2014-5.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/48


Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Map)

(Rechtssache T-513/15)

(2015/C 354/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gruppe Nymphenburg Consult AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Limbic® Map“ — Anmeldung Nr. 12 316 411

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2015 in der Sache R 1973/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 012 316 411 Limbic® Map aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 63, 75, Satz 1 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/48


Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Types)

(Rechtssache T-516/15)

(2015/C 354/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gruppe Nymphenburg Consult AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Limbic® Types“ — Anmeldung Nr. 12 316 469

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2015 in der Sache R 1974/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 012 316 469 Limbic® Types aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art 63, 75, Satz 1, und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/49


Klage, eingereicht am 7. September 2015 — Gruppe Nymphenburg Consult/HABM (Limbic® Sales)

(Rechtssache T-517/15)

(2015/C 354/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gruppe Nymphenburg Consult AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Limbic® Sales“ — Anmeldung Nr. 12 316 493

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2015 in der Sache R 1972/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 012 316 493 Limbic® Sales aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 63, 75, Satz 1, und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/50


Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-518/15)

(2015/C 354/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues, D. Colas, R. Coesme und A. Daly)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

den Beschluss der Kommission C(2015) 4076 final vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Ausgaben, die die Französische Republik im Rahmen der Beihilfe Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile (Indemnités compensatoires des handicaps naturels) und der Landwirtschafts- und Umweltprämie für Weideland (prime herbagère agro-environnementale) der Zweiten Achse des Französischen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums (programme de développement rural hexagonal) für die Haushaltsjahre 2011, 2012 und 2013 getätigt hat, in Höhe der Beihilfen für die in den Jahrgängen 2011, 2012 und 2013 eingereichten Anträge ausschließt;

hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Berichtigung die Ausgaben für Schafe und Ziegen aufnimmt, für die keine Anträge für Tierbeihilfen gestellt wurden;

äußerst hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er eine um 10 % erhöhte pauschale Berichtigung anwendet mit der Begründung, die den französischen Behörden vorgeworfenen Unzulänglichkeiten beim Zählen der Tiere seien wiederholt aufgetreten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (1) sowie gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 885/2006 (2). Die Kommission sei der Ansicht gewesen, die Klägerin habe gegen ihre Pflichten bei der Kontrolle der Viehdichte verstoßen, indem sie bei den Vor-Ort-Kontrollen die Zählung der Tiere versäumt habe und indem die Tiere während der Vor-Ort-Kontrollen nicht „Gegenstand einer Plausibilitätsrechnung“ gewesen seien.

2.

Zweiter, subsidiärer, Klagegrund: Im streitigen Beschluss habe die Kommission in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Berichtigung rechtswidrig die Ausgaben für Schafe und Ziegen aufgenommen, für die keine Anträge für Tierbeihilfen gestellt worden seien.

3.

Dritter, äußerst subsidiärer, Klagegrund: Missachtung der Vorschriften in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 (3) und in der Mitteilung AGRI/60637/2006 (4), indem die Kommission eine um 10 % erhöhte pauschale Berichtigung angewandt habe mit der Begründung, die den französischen Behörden vorgeworfenen Unzulänglichkeiten beim Zählen der Tiere seien wiederholt aufgetreten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).

(3)  Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 über die Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie.

(4)  Mitteilung Nr. AGRI/60637/2006 final der Kommission über die Behandlung durch die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, von Fällen eines wiederholten Auftretens derselben Mängel in Kontrollsystemen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/51


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2015 von Filip Mikulik gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache F-67/14, Mikulik/Rat

(Rechtssache T-520/15 P)

(2015/C 354/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Filip Mikulik (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache F-67/14, Filip Mikulik/Rat der Europäischen Union, aufzuheben und selbst über die Sache zu entscheiden;

anderenfalls die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten beide Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht und gegen höherrangige Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der guten Verwaltung und den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Leitfaden für die Beurteilung im Hinblick auf die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Beurteilung auf das Verfahren zur Beurteilung der Leistungen von Beamten auf Probe bei ihrer Ernennung nicht entsprechend anwendbar sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Position des Drittunternehmens, dessen Berater am Beurteilungsverfahren des Beamten beteiligt gewesen sei, habe sich im Rat nicht gefestigt.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Rechtsprechung zu Art. 34 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und zur Fürsorgepflicht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Probezeit und die Beurteilung seien unter normalen Bedingungen verlaufen, obwohl der Rechtsmittelführer von externen Beratern betreut und beurteilt worden sei und ihm kein Mentorat zugute gekommen sei.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Rat im vorliegenden Fall die in den internen Leitlinien vorgesehenen Bestimmungen über das Mentorat nicht angewandt habe.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, beim Mentorat und beim Mikromanagement handele es sich nach den internen Leitlinien nicht um zwei unterschiedliche Begriffe.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 34 des Statuts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, die Nichtübermittlung des ersten Berichts an die Vorgesetzten verstoße nicht gegen diesen Artikel.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht geprüft habe, ob die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses rechtzeitig an die Vorgesetzten übermittelt worden sei.

8.

Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 34 des Statuts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, es könne nicht die Beurteilung der Leistungen des Rechtsmittelführers seitens der Institution durch seine eigene ersetzen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/52


Klage, eingereicht am 10. September 2015 — CCPL u. a./Kommission

(Rechtssache T-522/15)

(2015/C 354/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC (Reggio Emilia, Italien), Coopbox group SpA (Reggio Emilia), Poliemme Srl (Reggio Emilia), Coopbox Hispania, SL (Lorca, Spanien), Coopbox Eastern s.r.o. (Nové Mesto nad Váhom, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bariatti und Rechtsanwalt E. Cucchiara)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder

hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen, und jedenfalls

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel).

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Überschreitung der Befugnisse wegen unzureichender Ermittlung und Begründung in Bezug auf die Auswirkungen des Verstoßes

Wie aus den Untersuchungsunterlagen hervorgehe und die Kommission im streitigen Beschluss auch einräume, seien die beanstandeten Verhaltensweisen praktisch nicht umgesetzt worden. Dieser Umstand hätte bei der allgemeinen Bewertung der Schwere der Verstöße und damit bei der Höhe der verhängten Geldbußen berücksichtigt werden müssen. Im streitigen Beschluss sei dieser Aspekt dagegen völlig außer Acht gelassen worden, ohne eine Begründung hierfür zu geben.

2.

Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

Zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße sei im streitigen Beschluss der Umsatz im letzten Geschäftsjahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden, obwohl er nicht repräsentativ für die tatsächliche Marktmacht der Klägerinnen und der anderen Verfahrensbeteiligten sei.

3.

Verletzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Der Umsatz, den die Kommission für die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Grenze von 10 % berücksichtigt habe, sei offensichtlich fehlerhaft, da:

er den Gesamtumsatz der CCPL-Gruppe umfasse, obwohl die Kommission nicht die sog. parental liability der Muttergesellschaft nachgewiesen habe;

er Umsätze umfasse, die von Gesellschaften erzielt worden seien, die der CCPL-Gruppe beim Erlass des Beschlusses nicht mehr angehört hätten;

er bestimmte Umstände der Zusammensetzung des der CCPL-Gruppe zugeschriebenen Umsatzes überhaupt nicht berücksichtigt habe.

4.

Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße

Im streitigen Beschluss sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass sich die Verpackungsbranche in einer schweren Krise befinde und die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße im Vergleich zu den anderen Beteiligten offensichtlich unverhältnismäßig sei, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gebe.

5.

Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV durch die Europäische Kommission, da diese von der CCPL-Gruppe vorgelegte Beweise betreffend ihre fehlende Leistungsfähigkeit nur teilweise berücksichtigt habe

Im streitigen Beschluss sei die sehr schwere Krise, in der sich die Klägerinnen befänden, zwar anerkannt, jedoch bei der Abstufung der Sanktionen nicht ausreichend berücksichtigt worden.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/53


Klage, eingereicht am 10. September 2015 — Italmobiliare u. a./Kommission

(Rechtssache T-523/15)

(2015/C 354/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Italmobiliare SpA (Mailand, Italien), Sirap-Gema SpA (Verolanuova, Italien), Sirap France SAS (Noves, Frankreich), Petruzalek GmbH (Tattendorf, Österreich), Petruzalek kft (Budapest, Ungarn), Petruzalek s.r.o. (Bratislava, Slowakei), Petruzalek s.r.o. (Břeclav, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Siragusa, Rechtsanwältin F. Moretti und Rechtsanwalt A. Bardanzellu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

zunächst zur wirtschaftlichen Prüfung des Falles ein Sachverständigengutachten von Amts wegen anzuordnen;

den Beschluss aufzuheben, soweit darin in Bezug auf Linpac der Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (im Folgenden: Mitteilung) für anwendbar erklärt wird;

den Beschluss aufzuheben, soweit darin auch Italmobiliare die geahndeten Verhaltensweisen vorgeworfen und sie als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Geldbußen verurteilt wird;

die verhängten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen denselben Beschluss, um den es auch in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission geht.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie Linpac den Geldbußenerlass gewährt habe, obwohl die dafür in der Mitteilung vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der individuellen Bestrafung und der Unschuldsvermutung nach den Art. 6 Abs. 2 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) und den Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), gegen das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 14 EMRK sowie den Art. 17 und 21 der Grundrechtecharta und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie zu Unrecht Italmobiliare als Muttergesellschaft für von Tochtergesellschaften begangene Handlungen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe.

3.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV, gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 S. 1), die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden: Leitlinien), gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Bestimmung folgender Elemente/Parameter zur Berechnung der Sanktionen: (i) Umsatz, (ii) Betrag für die Schwere der Zuwiderhandlung, (iii) entry fee, (iv) Anpassungen des Grundbetrags (insbesondere fehlende Berücksichtigung der Krise, in der sich die Branche befinde), (v) Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und (vi) unzureichende Herabsetzung der Geldbußen wegen der langen Verfahrensdauer; Verstoß gegen Art. 101 AEUV, die Leitlinien und die Begründungspflicht im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Anwendung von Ziff: 35 der Leitlinien nicht stattgegeben worden sei.

4.

Die Klägerinnen beantragen nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, das Gericht der Europäischen Union möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und, auch wenn die vorstehenden Klagegründe zurückgewiesen würden, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene ersetzen und die mit dem Beschluss insgesamt verhängten Geldbußen jedenfalls herabsetzen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/55


Klage, eingereicht am 16. Juli 2015 — ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-103/15)

(2015/C 354/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Falagiani)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Beschlusses der Kommission, vom Ruhegehalt des Klägers den Betrag von 14  207,60 Euro als Erstattung der Kosten für einen Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau einzubehalten, infolge des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem die ursprüngliche Entscheidung der Kommission, ihm sämtliche als überhöht beurteilte Krankenhauskosten aufzuerlegen, aufgehoben wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission unter Verstoß gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Mai 2013 und aus den in der Begründung der vorliegenden Klageschrift dargelegten Gründen vom Ruhegehalt des Klägers rechtswidrig den Betrag von 14  207,60 Euro abgezogen hat;

die beklagte Kommission zu verurteilen, ihm als Erstattung des unrechtmäßig abgezogenen Betrags den Betrag von 12  407,60 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/55


Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-111/15)

(2015/C 354/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger und seiner Ehefrau die Kostenerstattung aus drei Rechnungen für ärztliche Eingriffe und Behandlungen in Zusammenhang mit der Krebserkrankung, an der die Ehefrau des Klägers leidet, abzulehnen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der die Erstattung der Abrechnungen 67, 68 und 72 bezüglich der medizinischen Behandlungen der Ehefrau des Klägers abgelehnt wurde, aufzuheben.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/56


Klage, eingereicht am 20. August 2015 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-119/15)

(2015/C 354/67)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in Durchführung eines Urteils des Gerichts erlassenen Entscheidung von Europol, mit der die Entscheidung, dem Kläger einen unbefristeten Vertrag zu verweigern, bestätigt und ihm ein Pauschalbetrag angeboten worden sei, der nicht ausreiche, um den Schaden auszugleichen, der ihm durch die Nichtdurchführung der Urteile des Gerichts entstanden sei

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung von Europol vom 29. Juli 2014, soweit ihm mit ihr ein unbefristeter Vertrag verweigert und ihm ein Ausgleichsbetrag von 10  000 Euro angeboten wird, sowie die Entscheidung vom 22. Mai 2015, soweit mit ihr seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen wird, aufzuheben;

Europol die Kosten einschließlich der Anwaltskosten aufzuerlegen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/56


Klage, eingereicht am 20. August 2015 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-120/15)

(2015/C 354/68)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in Durchführung eines Urteils des Gerichts erlassenen Entscheidung von Europol, mit der die Entscheidung, der Klägerin einen unbefristeten Vertrag zu verweigern, bestätigt und ihr ein Pauschalbetrag angeboten worden sei, der nicht ausreiche, um den Schaden auszugleichen, der ihr durch die Nichtdurchführung der Urteile des Gerichts entstanden sei

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung von Europol vom 29. Juli 2014, soweit ihr mit dieser ein unbefristeter Vertrag verweigert und ihr ein Ausgleichsbetrag von 10  000 Euro angeboten wird, sowie der Entscheidung vom 22. Mai 2015, soweit mit dieser ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen wird, aufzuheben;

Europol die Kosten einschließlich der Anwaltskosten aufzuerlegen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/57


Klage, eingereicht am 21. August 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-121/15)

(2015/C 354/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin um die Planstelle, die Gegenstand der Ausschreibung KOM/2015/2036 war, wegen Nichteinhaltung der Bedingung der sechsmonatigen Vertragsunterbrechung vor Einstellung eines Bediensteten, der zuvor in der Besoldungsgruppe AT2c unter Vertrag stand, in Anwendung der Note D(2005)18064 der GD HR (Humanressourcen) vom 28. Juli 2005 abgelehnt wurde, sowie Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 22. Mai 2015, in der die GD HR sich gegen die Einstellung der Klägerin aussprach, aufzuheben;

nötigenfalls die Entscheidung vom 14. November 2014, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den der Klägerin aus diesen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf 3 26  275 Euro geschätzt wird, zuzüglich indexierter Verzugszinsen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 354/57


Klage, eingereicht am 22. August 2015 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-122/15)

(2015/C 354/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erlassenen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 9 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 6. Januar 2015 aufzuheben, mit der in Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 die Übertragung der vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche bestätigt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.