ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.100.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 100/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 100/02 |
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Europäische Investitionsbank |
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2013/C 100/03 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2013/C 100/04 |
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2013/C 100/05 |
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2013/C 100/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2013/C 100/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2013/C 100/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
19.12.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35018 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Zwrot części podatku akcyzowego zawartego w cenie oleju napędowego wykorzystywanego do produkcji rolnej |
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Rechtsgrundlage |
Projekt ustawy o zmianie ustawy o zwrocie podatku akcyzowego zawartego w cenie oleju napędowego wykorzystywanego do produkcji rolnej |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Steuerbefreiungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG |
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Form der Beihilfe |
Steuersatzermäßigung |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
14.12.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35210 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Podpora činností souvisejících s neškodným odstraněním kadáverů asanačními podniky |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Tierhaltungssektor |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
75 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2019 |
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Wirtschaftssektoren |
Tierhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.12.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35230 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Národní ozdravovací program od infekční bovinní rinotracheitidy skotu |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Tierseuchen |
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Form der Beihilfe |
Subventionierte Dienste |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2018 |
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Wirtschaftssektoren |
Tierhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
14.2.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35471 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Niederösterreich |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Zuschuss des Landes Niederösterreich zu Überbrückungskrediten zur Abfederung der Auswirkungen der Dürre 2012 in Niederösterreich |
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Rechtsgrundlage |
NÖ Landwirtschaftsgesetz |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Widrige Witterungsverhältnisse |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
5 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
28.1.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35594 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Region |
Olomoucký |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Pravidla pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích na území Olomouckého kraje pro období 2014–2020 a způsobu kontroly jejich využití |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.1.2014-31.12.2020 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2013
2013/C 100/02
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2944 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,49 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4547 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84910 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,3984 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2158 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4475 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,763 |
HUF |
Ungarischer Forint |
301,13 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7012 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1738 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4215 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3294 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2425 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3134 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0517 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5408 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6045 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 466,25 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,8430 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0272 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6100 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 615,11 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9616 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,319 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,8580 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,939 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6060 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,9620 |
INR |
Indische Rupie |
70,9780 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäische Investitionsbank
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/7 |
BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE
vom 31. Dezember 2012
über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank
2013/C 100/03
DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK,
GEMÄSS Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung,
PRÄAMBEL:
(1) |
Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. |
(2) |
Die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen in der EU erfordern eine Ausweitung der Aktivitäten der EIB, um insbesondere der Aufforderung des Europäischen Rates zu entsprechen, einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung in der EU zu leisten. |
(3) |
Eine von den vorhandenen Anteilseignern voll eingezahlte Kapitalerhöhung wird als wirksamstes Mittel betrachtet, um die Darlehensvergabekapazität der EIB zu stärken und dabei ihre Kapitalausstattung zu verbessern, damit sie auf die aktuellen Bedürfnisse eingehen kann und gleichzeitig ihre ausgezeichnete Bonität an den Finanzmärkten nicht gefährdet. |
(4) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle verfügbaren EIB-Finanzierungen in der EU einen optimalen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten, vor allem in den weniger entwickelten Regionen, leisten. |
(5) |
Die EIB wird zwar in Einklang mit den Europa-2020-Zielen weiterhin einen sektorbezogenen Ansatz verfolgen, aber in Kooperation mit den Mitgliedstaaten auch ergebnisorientierte Investitionsstrategien, die gezielt auf die regionalen Wachstumsprioritäten abgestimmt werden, entwickeln und ab 2013 anwenden. |
(6) |
Die Qualität des Darlehensportfolios der Bank sollte weiterhin auf höchstem Niveau bleiben, und die Bank sollte in allen EU-Mitgliedstaaten weiterhin als attraktiver Partner wahrgenommen werden und sicherstellen, dass ihre Operationen einen optimalen Zusatznutzen bewirken. |
(7) |
Gemäß den Überlegungen des Verwaltungsrats zum Kapitalbedarf der Bank in seiner Sitzung am 24. Juli 2012 sollte das gezeichnete Kapital auf 242 392 989 000 EUR erhöht werden; die Einzahlungsquote soll dabei von 5 % auf 8,919255272 % des gezeichneten Kapitals steigen, wobei sich die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem derzeitigen Anteil am Kapital der EIB an der Einzahlung beteiligen, und der Reservefonds soll schrittweise wieder auf sein satzungsmäßiges Niveau von 10 % des gezeichneten Kapitals aufgefüllt werden. |
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Kroatien am 1. Juli 2013 nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein Anteilseigner der Bank wird und aus diesem Anlass eine weitere Kapitalerhöhung vorgesehen wird, damit die Relation zwischen dem Anteil Kroatiens am Kapital der Bank und seinem Anteil am BIP in der EU, wie er von Eurostat vor dem Beitritt mitgeteilt wurde, erhalten bleibt,
BESCHLOSS EINSTIMMIG auf Vorschlag des Verwaltungsrats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung der Bank Folgendes:
1. |
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 wird das Kapital der Bank wie folgt erhöht: Das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital wird anteilsmäßig um 10 Mrd EUR erhöht, nämlich von 232 392 989 000 EUR auf 242 392 989 000 EUR. Damit verteilen sich die Anteile wie folgt auf die Mitgliedsländer:
Dieses Kapital wird als Teil des gezeichneten und eingezahlten Kapitals angesehen, wodurch sich das eingezahlte Kapital der Bank von 11 619 649 450 EUR auf 21 619 649 450 EUR erhöht. |
2. |
Der von den Mitgliedstaaten einzuzahlende Anteil steigt durch diese Kapitalerhöhung durchschnittlich von 5 % auf 8,919255272 % des gezeichneten Kapitals. |
3. |
Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Anteil an der Kapitalerhöhung so rasch wie möglich nach dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat der Gouverneure, spätestens jedoch bis zum 31. März 2013 ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Bank bis zum 14. September 2012 eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen, dürfen ihren Anteil an der Kapitalerhöhung in drei Raten zahlen: 50 % bis zum 31. März 2013 und die übrigen 50 % in zwei gleichen Raten, zahlbar bis zum 31. März 2014 und bis zum 31. März 2015. |
DAHER
4. |
Wird die Satzung der Bank zum 31. Dezember 2012 folgendermaßen geändert:
|
5. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Für den Rat der Gouverneure
Der Vorsitzende
G. MATOLCSY
Der Sekretär
A. QUEREJETA
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/10 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“)
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 100/04
I. Einleitung
I.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 25. September 2012 nahm die Kommission eine Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“) an. Die Änderung des Kommissionsvorschlags wurde dem EDSB zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Vor der Annahme (der Änderung) des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Zuvor hatte der EDSB eine Stellungnahme zu den Rechtsvorschlägen über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik („GAP“) veröffentlicht (1). |
I.2 Kontext der Änderung
3. |
In der Rechtssache Schecke (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von natürlichen Personen, welche Empfänger von GAP Mitteln waren, für ungültig erklärt. Die Änderung fügt dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik ein neues Kapitel über Transparenz hinzu (3). Dieses Kapitel enthält neue Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von Empfängern von GAP Mitteln, welche sich bemühen, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Schecke zu berücksichtigen. |
IV. Schlussfolgerung
20. |
Der EDSB begrüßt die Bemühungen der Kommission, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Transparenz und dem Recht der Begünstigten auf Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten herzustellen. |
21. |
Dennoch empfiehlt er,
|
Brüssel, den 9. Oktober 2012
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Siehe die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Rechtsvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 (ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1).
(2) EuGH vom 9.11.2010, Schecke und Eifert, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09.
(3) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2011) 628 endgültig).
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/12 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 100/05
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 3. Juli 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden „IMD“), einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“) und einen Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (im Folgenden „KID-Verordnung“) an. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 5. Juli 2012 zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Der EDSB begrüßt es, dass er von der Kommission konsultiert wird und empfiehlt, dass ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel der vorgeschlagenen Rechtsinstrumente eingefügt wird. |
3. |
Es gibt in mehreren anhängigen und zukünftigen Vorschlägen Bestimmungen, die mit denen vergleichbar sind, auf die in der vorliegenden Stellungnahme Bezug genommen wird, beispielsweise denjenigen, die Gegenstand der Stellungnahmen des EDSB zum Legislativpaket zur Überarbeitung der Vorschriften für den Bankensektor, für die Märkte für Finanzinstrumente (MIFID/MIFIR) und zum Marktmissbrauch (1) sind. Aus diesem Grund empfiehlt der EDSB, dass diese Stellungnahme unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen vom 10. Februar 2012 zu den oben genannten Initiativen ausgelegt wird. |
4. |
Die beiden Richtlinienvorschläge und der Verordnungsvorschlag werden auf unterschiedliche Weise die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffen, da sie sich mit den Ermittlungsbefugnissen der zuständigen Behörden befassen, einschließlich dem Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Verkehrsdaten, Datenbanken, der Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie der Identität der verantwortlichen Personen und dem Melden von Rechtsverletzungen (sogenannte whistle-blowing schemes). |
5. |
Da die Fragen, die in der vorliegenden Stellungsnahme erörtert werden, bereits Gegenstand früherer Stellungnahmen des EDSB im Finanzbereich waren, beabsichtigt der EDSB die Veröffentlichung von Leitlinien dazu, wie Datenschutzfragen in künftigen Vorschlägen der Kommission in diesem Bereich gehandhabt werden sollen. |
1.2 Zielsetzungen und Anwendungsbereich der Vorschläge
6. |
Die Kommission führt aus, dass mit starken, gut regulierten Privatkundenmärkten, die am Interesse der Verbraucher ausgerichtet sind, mittel- und langfristig Verbrauchervertrauen und Wirtschaftswachstum gesichert werden können. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit den oben genannten Legislativvorschlägen neue, verbraucherfreundliche Standards für Anlageinformationen vorgeschlagen, Beratungsstandards angehoben und Vorschriften für Investmentfonds strenger gefasst werden, um Sicherheit zu garantieren. |
3. Schlussfolgerungen
34. |
Der EDSB empfiehlt:
|
Brüssel, den 23. November 2012
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Stellungnahme des EDSB vom 10. Februar 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/Consultation/Opinions
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/14 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 100/06
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 19. September 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (1) („Vorschlag“) an. |
2. |
Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission nach Annahme des Vorschlags auch formell konsultiert wurde und dass auf diese Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags verwiesen wird. |
1.2 Ziele und Anwendungsbereich des Vorschlags
3. |
Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt dieser Vorschlag die Regeln und Verfahren für das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe fest (2). |
4. |
Auf der Grundlage des Vorschlags sollen geschulte Freiwillige weltweit als „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu humanitären Projekten entsandt werden. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollen von zertifizierten humanitären Organisationen ausgewählt und entsandt werden, die eine Reihe europäischer Standards für die Betreuung von Freiwilligen einhalten. Diese Standards sowie das Zertifizierungsverfahren sollen von der Kommission entwickelt werden. Die Kommission soll darüber hinaus Finanzmittel, ein europäisches Schulungsprogramm, ein zentrales Register für alle geschulten Freiwilligen sowie ein IT-Netzwerk für Freiwillige zur Verfügung stellen, mit dessen Hilfe sich diese vor, während und nach dem Einsatz online austauschen können. |
1.3 Relevanz der Datenschutzes; Ziele und Schwerpunkt der Stellungnahme
5. |
Zwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptzweck des Vorschlags, doch erfordert er eine solche Verarbeitung. Dazu gehören personenbezogene Daten von Freiwilligen, die im Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe erfasst sind (Artikel 13), sowie personenbezogene Daten (von Freiwilligen oder Dritten), die in das IT-Netzwerk, das für deren Online-Kontakte bereitgestellt wird, eingebracht werden könnten. Auch die Auswahl der Kandidaten durch die zertifizierten humanitären Organisationen sowie ihre anschließende Betreuung, für die gemäß Artikel 9 Standards festgelegt werden, erfordern die Verarbeitung personenbezogener Daten. |
6. |
Für diese Verarbeitungsvorgänge sind angemessene Datenschutzgarantien erforderlich. Die Umsetzung dieser Garantien in der Praxis könnte und sollte in den gemäß Artikel 9 festzulegenden Standards sowie in den, von der Kommission und den zertifizierten humanitären Organisationen auszuarbeitenden, Datenschutzerklärungen näher ausgeführt werden. |
7. |
Artikel 9 und Artikel 25 sehen vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, mit denen die Standards für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten für den Freiwilligendienst sowie für deren anschließende Betreuung und Entsendung festgelegt werden sollen. Der EDSB empfiehlt, diese Standards insbesondere dafür zu verwenden, für eine angemessene Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften bei der Auswahl und Registrierung sowie der Entsendung der Freiwilligen zu sorgen und diesbezüglich bei den zertifizierten humanitären Organisationen in ganz Europa auf einen kohärenten Ansatz hinzuwirken. |
8. |
Das bedeutet, dass bestimmte Kernelemente bezüglich der Anwendung der geeigneten Datenschutzgarantien bereits in der Verordnung selbst geregelt werden sollten. Im Hinblick auf diese Kernelemente enthält Anschnitt 2 der Stellungnahme Empfehlungen zu den Artikeln 13 und 16 des Vorschlags. |
9. |
Abschnitt 3 der Stellungnahme fordert hingegen die Konsultation des EDSB bei der Festlegung der Standards gemäß Artikel 9 und Artikel 25 des Vorschlags. Abschnitt 3 widmet sich ferner kurz einigen Datenschutzfragen, die bei der Festlegung der Standards, aber auch bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung in der Praxis berücksichtigt werden sollten. |
4. Schlussfolgerungen
34. |
Der EDSB empfiehlt, einen Verweis auf die anzuwendenden Datenschutzvorschriften in den verfügenden Teil des Vorschlags aufzunehmen. |
35. |
Ferner empfiehlt der EDSB folgende weitere Klarstellungen im Wortlaut:
|
36. |
Darüber hinaus empfiehlt der EDSB der Kommission, ihn vor der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu konsultieren, wenn diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und hier vor allem auf die gemäß Artikel 9 festzulegenden Standards auswirken. In diesen Standards sollten von Seiten der Organisationen, die die Auswahlverfahren für Freiwillige durchführen und Freiwillige betreuen und entsenden, angemessene Datenschutzmaßnahmen verlangt werden. Dies könnte auch eine Harmonisierung der erhobenen Datenkategorien umfassen und könnte möglicherweise zu einem Standardbewerbungsformular führen, das überall in Europa verwendet werden kann. |
Brüssel, den 23. November 2012
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, COM(2012) 514 final.
(2) Siehe auch http://ec.europa.eu/echo/euaidvolunteers/index_en.htm
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/16 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2013/C 100/07
Beihilfe Nr.: SA.35916 (12/XA)
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Oost-Vlaanderen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie voor Agro Bedrijfshulp
Rechtsgrundlage: Provinciaal reglement betreffende de toekenning van subsidies aan erkende diensten voor bedrijfsverzorging of aan erkende federaties van diensten voor bedrijfsverzorging in de sector land- en tuinbouw
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 0,05 EUR (in Mio.) |
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Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,05 EUR (in Mio.) |
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Oost-Vlaanderen |
Gouvernementstraat 1 |
9000 Gent |
BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/docs/nl/8i/166reglementenlandbouwbedrijfsverzorgingcoor.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35917 (12/XA)
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Oost-Vlaanderen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Werkingssubsidie aan het Vlaams Coördinatiecentrum Mestverwerking
Rechtsgrundlage: Besluit van de Deputatie betreffende werkingssubsidie aan het Vlaams Coördinatiecentrum Mestverwerking
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,01 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Oost-Vlaanderen |
Gouvernementstraat 1 |
9000 Gent |
BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/public/economie_landbouw/landbouw/subsidies/steunmelding/index.cfm#subtitleN10064
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35918 (12/XA)
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Oost-Vlaanderen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie aan Economische Raad Oost-Vlaanderen voor een marktstrategisch plan voor de Oost-Vlaamse sierteelt
Rechtsgrundlage: Besluit van de Deputatie voor een subsidie aan Economische Raad Oost-Vlaanderen voor een marktstrategisch plan voor de Oost-Vlaamse sierteelt
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,06 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincie Oost-Vlaanderen |
Gouvernementstraat 1 |
9000 Gent |
BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/public/economie_landbouw/landbouw/subsidies/steunmelding/index.cfm#subtitleN10064
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.36339 (13/XA)
Mitgliedstaat: Bulgarien
Region: Bulgaria
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в киноложки изложби“
Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,04 BGN (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Държавен фонд „Земеделие“ |
бул. „Цар Борис III“ № 138 |
1618 София/Sofia |
БЪЛГАРИЯ/BULGARIA |
Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.36340 (13/XA)
Mitgliedstaat: Bulgarien
Region: Bulgaria
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие на международни изложения — Ситеви в гр. Монпелие, Франция и Осми международен конгрес гр. Доха, Катар“
Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,04 BGN (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 80 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Държавен фонд „Земеделие“ |
бул. „Цар Борис III“ № 138 |
1618 София/Sofia |
БЪЛГАРИЯ/BULGARIA |
Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.36341 (13/XA)
Mitgliedstaat: Bulgarien
Region: Bulgaria
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в Специализирана изложба по млечно говедовъдство — гр. Сливен“
Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,03 BGN (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 80 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Държавен фонд „Земеделие“ |
бул. „Цар Борис III“ № 138 |
1618 София/Sofia |
БЪЛГАРИЯ/BULGARIA |
Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.36342 (13/XA)
Mitgliedstaat: Bulgarien
Region: Bulgaria
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в Национално говедовъдно изложение — гр. Сливен“
Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,03 BGN (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 80 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Държавен фонд „Земеделие“ |
бул. „Цар Борис III“ № 138 |
1618 София/Sofia |
БЪЛГАРИЯ/BULGARIA |
Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/
Sonstige Auskünfte: —