ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.100.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
6. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 100/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 100/02

Euro-Wechselkurs

6

 

Europäische Investitionsbank

2013/C 100/03

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 31. Dezember 2012 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank

7

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2013/C 100/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (die Änderung)

10

2013/C 100/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

12

2013/C 100/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 100/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 100/01

Datum der Annahme der Entscheidung

19.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35018 (12/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Zwrot części podatku akcyzowego zawartego w cenie oleju napędowego wykorzystywanego do produkcji rolnej

Rechtsgrundlage

Projekt ustawy o zmianie ustawy o zwrocie podatku akcyzowego zawartego w cenie oleju napędowego wykorzystywanego do produkcji rolnej

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Steuerbefreiungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 5 000 PLN (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 720 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

ul. Wspólna 30

00-930 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

14.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35210 (12/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Podpora činností souvisejících s neškodným odstraněním kadáverů asanačními podniky

Rechtsgrundlage

1)

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

2)

Zákon č. 166/1999 Sb., o veterinární péči a o změnách některých souvisejících zákonů

3)

Zásady, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotací na základě § 2 a § 2d zákona č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Tierhaltungssektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 1 050 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 150 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2019

Wirtschaftssektoren

Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35230 (12/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Národní ozdravovací program od infekční bovinní rinotracheitidy skotu

Rechtsgrundlage

1)

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

2)

Zákon č. 166/1999 Sb., o veterinární péči a o změně některých souvisejících zákonů (veterinární zákon)

3)

Zásady, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotací na základě § 2 a §2d zákona č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Tierseuchen

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 240 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 40 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2018

Wirtschaftssektoren

Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

14.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35471 (12/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Niederösterreich

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Zuschuss des Landes Niederösterreich zu Überbrückungskrediten zur Abfederung der Auswirkungen der Dürre 2012 in Niederösterreich

Rechtsgrundlage

NÖ Landwirtschaftsgesetz

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Widrige Witterungsverhältnisse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 0,60 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,60 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

5 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung

Landhausplatz 1

3109 St. Pölten

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

28.1.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35594 (12/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Olomoucký

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pravidla pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích na území Olomouckého kraje pro období 2014–2020 a způsobu kontroly jejich využití

Rechtsgrundlage

1)

Pravidla pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích na území Olomouckého kraje pro období 2014–2020 a způsobu kontroly jejich využití

2)

Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, ve znění pozdějších předpisů

3)

Zákon č. 289/1995 Sb., o lesích a o změně a doplnění některých zákonů (lesní zákon)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 161 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 23 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2014-31.12.2020

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Olomoucký kraj

Jeremenkova 40a

779 11 Olomouc

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/6


Euro-Wechselkurs (1)

5. April 2013

2013/C 100/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2944

JPY

Japanischer Yen

124,49

DKK

Dänische Krone

7,4547

GBP

Pfund Sterling

0,84910

SEK

Schwedische Krone

8,3984

CHF

Schweizer Franken

1,2158

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4475

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,763

HUF

Ungarischer Forint

301,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7012

PLN

Polnischer Zloty

4,1738

RON

Rumänischer Leu

4,4215

TRY

Türkische Lira

2,3294

AUD

Australischer Dollar

1,2425

CAD

Kanadischer Dollar

1,3134

HKD

Hongkong-Dollar

10,0517

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5408

SGD

Singapur-Dollar

1,6045

KRW

Südkoreanischer Won

1 466,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8430

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0272

HRK

Kroatische Kuna

7,6100

IDR

Indonesische Rupiah

12 615,11

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9616

PHP

Philippinischer Peso

53,319

RUB

Russischer Rubel

40,8580

THB

Thailändischer Baht

37,939

BRL

Brasilianischer Real

2,6060

MXN

Mexikanischer Peso

15,9620

INR

Indische Rupie

70,9780


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Investitionsbank

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/7


BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE

vom 31. Dezember 2012

über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank

2013/C 100/03

DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK,

GEMÄSS Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung,

PRÄAMBEL:

(1)

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

(2)

Die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen in der EU erfordern eine Ausweitung der Aktivitäten der EIB, um insbesondere der Aufforderung des Europäischen Rates zu entsprechen, einen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung in der EU zu leisten.

(3)

Eine von den vorhandenen Anteilseignern voll eingezahlte Kapitalerhöhung wird als wirksamstes Mittel betrachtet, um die Darlehensvergabekapazität der EIB zu stärken und dabei ihre Kapitalausstattung zu verbessern, damit sie auf die aktuellen Bedürfnisse eingehen kann und gleichzeitig ihre ausgezeichnete Bonität an den Finanzmärkten nicht gefährdet.

(4)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle verfügbaren EIB-Finanzierungen in der EU einen optimalen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung in allen Mitgliedstaaten, vor allem in den weniger entwickelten Regionen, leisten.

(5)

Die EIB wird zwar in Einklang mit den Europa-2020-Zielen weiterhin einen sektorbezogenen Ansatz verfolgen, aber in Kooperation mit den Mitgliedstaaten auch ergebnisorientierte Investitionsstrategien, die gezielt auf die regionalen Wachstumsprioritäten abgestimmt werden, entwickeln und ab 2013 anwenden.

(6)

Die Qualität des Darlehensportfolios der Bank sollte weiterhin auf höchstem Niveau bleiben, und die Bank sollte in allen EU-Mitgliedstaaten weiterhin als attraktiver Partner wahrgenommen werden und sicherstellen, dass ihre Operationen einen optimalen Zusatznutzen bewirken.

(7)

Gemäß den Überlegungen des Verwaltungsrats zum Kapitalbedarf der Bank in seiner Sitzung am 24. Juli 2012 sollte das gezeichnete Kapital auf 242 392 989 000 EUR erhöht werden; die Einzahlungsquote soll dabei von 5 % auf 8,919255272 % des gezeichneten Kapitals steigen, wobei sich die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem derzeitigen Anteil am Kapital der EIB an der Einzahlung beteiligen, und der Reservefonds soll schrittweise wieder auf sein satzungsmäßiges Niveau von 10 % des gezeichneten Kapitals aufgefüllt werden.

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Kroatien am 1. Juli 2013 nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein Anteilseigner der Bank wird und aus diesem Anlass eine weitere Kapitalerhöhung vorgesehen wird, damit die Relation zwischen dem Anteil Kroatiens am Kapital der Bank und seinem Anteil am BIP in der EU, wie er von Eurostat vor dem Beitritt mitgeteilt wurde, erhalten bleibt,

BESCHLOSS EINSTIMMIG auf Vorschlag des Verwaltungsrats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung der Bank Folgendes:

1.

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 wird das Kapital der Bank wie folgt erhöht:

Das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital wird anteilsmäßig um 10 Mrd EUR erhöht, nämlich von 232 392 989 000 EUR auf 242 392 989 000 EUR. Damit verteilen sich die Anteile wie folgt auf die Mitgliedsländer:

Deutschland

1 617 003 000

Frankreich

1 617 003 000

Italien

1 617 003 000

Vereinigtes Königreich

1 617 003 000

Spanien

970 202 000

Belgien

448 222 000

Niederlande

448 222 000

Schweden

297 351 000

Dänemark

226 947 500

Österreich

222 499 500

Polen

206 984 000

Finnland

127 834 500

Griechenland

121 579 000

Portugal

78 351 000

Tschechische Republik

76 379 000

Ungarn

72 258 000

Irland

56 737 000

Rumänien

52 395 000

Slowakische Republik

25 999 500

Slowenien

24 138 000

Bulgarien

17 652 000

Litauen

15 146 000

Luxemburg

11 347 500

Zypern

11 127 000

Lettland

9 243 000

Estland

7 138 000

Malta

4 235 500

Dieses Kapital wird als Teil des gezeichneten und eingezahlten Kapitals angesehen, wodurch sich das eingezahlte Kapital der Bank von 11 619 649 450 EUR auf 21 619 649 450 EUR erhöht.

2.

Der von den Mitgliedstaaten einzuzahlende Anteil steigt durch diese Kapitalerhöhung durchschnittlich von 5 % auf 8,919255272 % des gezeichneten Kapitals.

3.

Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Anteil an der Kapitalerhöhung so rasch wie möglich nach dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Rat der Gouverneure, spätestens jedoch bis zum 31. März 2013 ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Bank bis zum 14. September 2012 eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen, dürfen ihren Anteil an der Kapitalerhöhung in drei Raten zahlen: 50 % bis zum 31. März 2013 und die übrigen 50 % in zwei gleichen Raten, zahlbar bis zum 31. März 2014 und bis zum 31. März 2015.

DAHER

4.

Wird die Satzung der Bank zum 31. Dezember 2012 folgendermaßen geändert:

 

Der erste Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 1 der Satzung lautet:

„Die Bank wird mit einem Kapital von 242 392 989 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:

Deutschland

39 195 022 000

Frankreich

39 195 022 000

Italien

39 195 022 000

Vereinigtes Königreich

39 195 022 000

Spanien

23 517 013 500

Belgien

10 864 587 500

Niederlande

10 864 587 500

Schweden

7 207 577 000

Dänemark

5 501 052 500

Österreich

5 393 232 000

Polen

5 017 144 500

Finnland

3 098 617 500

Griechenland

2 946 995 500

Portugal

1 899 171 000

Tschechische Republik

1 851 369 500

Ungarn

1 751 480 000

Irland

1 375 262 000

Rumänien

1 270 021 000

Slowakische Republik

630 206 000

Slowenien

585 089 500

Bulgarien

427 869 500

Litauen

367 127 000

Luxemburg

275 054 500

Zypern

269 710 500

Lettland

224 048 000

Estland

173 020 000

Malta

102 665 000“

 

Der erste Absatz von Artikel 5 der Satzung der Bank wird wie folgt geändert:

„Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 8,919255272 % der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.“

5.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den Rat der Gouverneure

Der Vorsitzende

G. MATOLCSY

Der Sekretär

A. QUEREJETA


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/10


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 100/04

I.   Einleitung

I.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 25. September 2012 nahm die Kommission eine Änderung des Vorschlags der Kommission KOM(2011) 628 endgültig/2 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik („die Änderung“) an. Die Änderung des Kommissionsvorschlags wurde dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor der Annahme (der Änderung) des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Zuvor hatte der EDSB eine Stellungnahme zu den Rechtsvorschlägen über die Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik („GAP“) veröffentlicht (1).

I.2   Kontext der Änderung

3.

In der Rechtssache Schecke  (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von natürlichen Personen, welche Empfänger von GAP Mitteln waren, für ungültig erklärt. Die Änderung fügt dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik ein neues Kapitel über Transparenz hinzu (3). Dieses Kapitel enthält neue Verpflichtungen bezüglich der Veröffentlichung von Empfängern von GAP Mitteln, welche sich bemühen, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Schecke zu berücksichtigen.

IV.   Schlussfolgerung

20.

Der EDSB begrüßt die Bemühungen der Kommission, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Transparenz und dem Recht der Begünstigten auf Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten herzustellen.

21.

Dennoch empfiehlt er,

die Ausnahme von der Veröffentlichung bei Begünstigten unterhalb des Schwellenwerts nur auf natürliche Personen anzuwenden (Artikel 110b);

in Erwägungsgrund 70c besser zu begründen, weshalb andere, weniger in die Privatsphäre eindringende Maßnahmen dem Ziel der Transparenz nicht Genüge tun würden und warum andere Wege der Veröffentlichung als weniger angemessen betrachtet wurden;

eine weitere Bestimmung aufzunehmen, die gewährleistet, dass bei kleinen Gemeinden nur aggregierte Daten veröffentlicht werden;

in der Präambel die in Artikel 110a Absatz 3 gewählte Dauer der Veröffentlichung zu begründen;

die in Artikel 110c festgelegten Informationen für betroffene Personen zu ergänzen.

Brüssel, den 9. Oktober 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Siehe die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Rechtsvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 (ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1).

(2)  EuGH vom 9.11.2010, Schecke und Eifert, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09.

(3)  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2011) 628 endgültig).


6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/12


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung, eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 100/05

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 3. Juli 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden „IMD“), einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“) und einen Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (im Folgenden „KID-Verordnung“) an. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 5. Juli 2012 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt es, dass er von der Kommission konsultiert wird und empfiehlt, dass ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel der vorgeschlagenen Rechtsinstrumente eingefügt wird.

3.

Es gibt in mehreren anhängigen und zukünftigen Vorschlägen Bestimmungen, die mit denen vergleichbar sind, auf die in der vorliegenden Stellungnahme Bezug genommen wird, beispielsweise denjenigen, die Gegenstand der Stellungnahmen des EDSB zum Legislativpaket zur Überarbeitung der Vorschriften für den Bankensektor, für die Märkte für Finanzinstrumente (MIFID/MIFIR) und zum Marktmissbrauch (1) sind. Aus diesem Grund empfiehlt der EDSB, dass diese Stellungnahme unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen vom 10. Februar 2012 zu den oben genannten Initiativen ausgelegt wird.

4.

Die beiden Richtlinienvorschläge und der Verordnungsvorschlag werden auf unterschiedliche Weise die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betreffen, da sie sich mit den Ermittlungsbefugnissen der zuständigen Behörden befassen, einschließlich dem Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Verkehrsdaten, Datenbanken, der Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie der Identität der verantwortlichen Personen und dem Melden von Rechtsverletzungen (sogenannte whistle-blowing schemes).

5.

Da die Fragen, die in der vorliegenden Stellungsnahme erörtert werden, bereits Gegenstand früherer Stellungnahmen des EDSB im Finanzbereich waren, beabsichtigt der EDSB die Veröffentlichung von Leitlinien dazu, wie Datenschutzfragen in künftigen Vorschlägen der Kommission in diesem Bereich gehandhabt werden sollen.

1.2   Zielsetzungen und Anwendungsbereich der Vorschläge

6.

Die Kommission führt aus, dass mit starken, gut regulierten Privatkundenmärkten, die am Interesse der Verbraucher ausgerichtet sind, mittel- und langfristig Verbrauchervertrauen und Wirtschaftswachstum gesichert werden können. Insbesondere vertritt die Kommission die Ansicht, dass mit den oben genannten Legislativvorschlägen neue, verbraucherfreundliche Standards für Anlageinformationen vorgeschlagen, Beratungsstandards angehoben und Vorschriften für Investmentfonds strenger gefasst werden, um Sicherheit zu garantieren.

3.   Schlussfolgerungen

34.

Der EDSB empfiehlt:

dass Verweise auf diese Stellungnahme in die Präambeln aller Vorschläge aufgenommen werden;

dass in allen Vorschlägen Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen unterstrichen wird, dass die bestehenden Datenschutzbestimmungen voll und ganz anwendbar sind. Der EDSB schlägt auch vor, dass der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG näher erläutert wird, indem auch angegeben wird, dass die Bestimmungen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung finden;

im Fall der vorgeschlagenen IMD sollte der Zugang zu Dokumenten und Informationen seitens der zuständigen Behörden auf speziell identifizierte, schwerwiegende Verstöße gegen die vorgeschlagenen Richtlinien beschränkt werden und auf Fälle, in denen ein begründeter Verdacht besteht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist (was mit konkreten Beweismitteln zu belegen ist);

im Fall der vorgeschlagenen IMD sollte es den zuständigen Behörden vorgeschrieben werden, einen förmlichen Antrag bei einer Justizbehörde auf Zugang zu Dokumenten und Informationen zu stellen, wobei die Gesetzesgrundlage und der Zweck des Antrags anzugeben sind und aufgeführt werden muss, welche Informationen benötigt werden, innerhalb welcher Frist diese vorzulegen sind und das Recht des Empfängers, Rechtsmittel gegen die Entscheidung bei einem Gericht einzulegen, erwähnt werden muss;

im Fall der vorgeschlagenen OGAW-Richtlinie sollte den zuständigen Behörden vorgeschrieben werden, einen förmlichen Antrag auf Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Verkehrsdaten bei einer Justizbehörde zu stellen, wobei die Gesetzesgrundlage und der Zweck des Antrags anzugeben sind und aufgeführt werden muss, welche Informationen benötigt werden, innerhalb welcher Frist diese vorzulegen sind und auf das Recht des Empfängers, Rechtsmittel gegen die Entscheidung bei einem Gerichtshof einzulegen, hingewiesen werden muss;

im Fall der vorgeschlagenen IMD sollten die Einzelheiten der EIOPA-Datenbank klargestellt werden indem detaillierte Bestimmungen in den vorgeschlagenen Verordnungen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen müssen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechen. Insbesondere muss in der Bestimmung zur Einrichtung der Datenbank Folgendes angegeben werden: i) der Zweck der Verarbeitungen und welche Art der Verwendung zulässig ist; ii) wer (EIOPA, zuständige Behörden, Kommission) Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Daten und die Möglichkeit haben wird, die Daten zu ändern; iii) das Recht auf Auskunft und angemessene Information für alle betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten aufbewahrt und ausgetauscht werden; iv) der Aufbewahrungszeitraum für die personenbezogenen Daten, der auf den für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen minimalen Zeitraum beschränkt werden muss;

dass eine Bewertung der Notwendigkeit des vorgeschlagenen Systems der Verpflichtung zur Veröffentlichung in allen Vorschlägen vorgesehen wird und geprüft wird, ob diese Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht über das zur Erreichung, des verfolgten Ziels des öffentlichen Interesses, Erforderliche hinausgeht und ob es weniger restriktive Maßnahmen gibt, die es erlauben, dieses Ziel zu erreichen. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung in jedem Fall von angemessenen Garantien zum Schutz der Unschuldsvermutung, des Rechts der betroffenen Personen auf Widerspruch und hinsichtlich der Sicherheit/Genauigkeit der Daten und deren Löschung nach einem angemessenen Zeitraum, begleitet werden;

im Hinblick auf die Meldung von Verstößen in allen Vorschlägen sollten i) Bestimmungen in die vorgeschlagenen Richtlinien aufgenommen werden, die Folgendes besagen: „Die Identität dieser Personen ist in allen Phasen des Verfahrens unbedingt geheim zu halten, sofern nicht ihre Offenlegung im Rahmen weiterer Untersuchungen oder anschließender Gerichtsverfahren nach nationalem Recht erforderlich ist“; ii) es sollte ein Absatz hinzugefügt werden, der die Mitgliedstaaten verpflichtet: „angemessene Verfahren (einzuführen) zur Gewährleistung des Rechts der Person, auf die sich die Meldung bezieht, auf Verteidigung und Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung in Bezug auf diese Person und des Rechts, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die diese Person betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen einzulegen“; iii) die Worte „Grundsätze der“ sollten aus den Bestimmungen gestrichen werden.

Brüssel, den 23. November 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Stellungnahme des EDSB vom 10. Februar 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/Consultation/Opinions


6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/14


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 100/06

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 19. September 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (1) („Vorschlag“) an.

2.

Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission nach Annahme des Vorschlags auch formell konsultiert wurde und dass auf diese Stellungnahme in der Präambel des Vorschlags verwiesen wird.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich des Vorschlags

3.

Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt dieser Vorschlag die Regeln und Verfahren für das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe fest (2).

4.

Auf der Grundlage des Vorschlags sollen geschulte Freiwillige weltweit als „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu humanitären Projekten entsandt werden. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollen von zertifizierten humanitären Organisationen ausgewählt und entsandt werden, die eine Reihe europäischer Standards für die Betreuung von Freiwilligen einhalten. Diese Standards sowie das Zertifizierungsverfahren sollen von der Kommission entwickelt werden. Die Kommission soll darüber hinaus Finanzmittel, ein europäisches Schulungsprogramm, ein zentrales Register für alle geschulten Freiwilligen sowie ein IT-Netzwerk für Freiwillige zur Verfügung stellen, mit dessen Hilfe sich diese vor, während und nach dem Einsatz online austauschen können.

1.3   Relevanz der Datenschutzes; Ziele und Schwerpunkt der Stellungnahme

5.

Zwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptzweck des Vorschlags, doch erfordert er eine solche Verarbeitung. Dazu gehören personenbezogene Daten von Freiwilligen, die im Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe erfasst sind (Artikel 13), sowie personenbezogene Daten (von Freiwilligen oder Dritten), die in das IT-Netzwerk, das für deren Online-Kontakte bereitgestellt wird, eingebracht werden könnten. Auch die Auswahl der Kandidaten durch die zertifizierten humanitären Organisationen sowie ihre anschließende Betreuung, für die gemäß Artikel 9 Standards festgelegt werden, erfordern die Verarbeitung personenbezogener Daten.

6.

Für diese Verarbeitungsvorgänge sind angemessene Datenschutzgarantien erforderlich. Die Umsetzung dieser Garantien in der Praxis könnte und sollte in den gemäß Artikel 9 festzulegenden Standards sowie in den, von der Kommission und den zertifizierten humanitären Organisationen auszuarbeitenden, Datenschutzerklärungen näher ausgeführt werden.

7.

Artikel 9 und Artikel 25 sehen vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, mit denen die Standards für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten für den Freiwilligendienst sowie für deren anschließende Betreuung und Entsendung festgelegt werden sollen. Der EDSB empfiehlt, diese Standards insbesondere dafür zu verwenden, für eine angemessene Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften bei der Auswahl und Registrierung sowie der Entsendung der Freiwilligen zu sorgen und diesbezüglich bei den zertifizierten humanitären Organisationen in ganz Europa auf einen kohärenten Ansatz hinzuwirken.

8.

Das bedeutet, dass bestimmte Kernelemente bezüglich der Anwendung der geeigneten Datenschutzgarantien bereits in der Verordnung selbst geregelt werden sollten. Im Hinblick auf diese Kernelemente enthält Anschnitt 2 der Stellungnahme Empfehlungen zu den Artikeln 13 und 16 des Vorschlags.

9.

Abschnitt 3 der Stellungnahme fordert hingegen die Konsultation des EDSB bei der Festlegung der Standards gemäß Artikel 9 und Artikel 25 des Vorschlags. Abschnitt 3 widmet sich ferner kurz einigen Datenschutzfragen, die bei der Festlegung der Standards, aber auch bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung in der Praxis berücksichtigt werden sollten.

4.   Schlussfolgerungen

34.

Der EDSB empfiehlt, einen Verweis auf die anzuwendenden Datenschutzvorschriften in den verfügenden Teil des Vorschlags aufzunehmen.

35.

Ferner empfiehlt der EDSB folgende weitere Klarstellungen im Wortlaut:

Im Sinne der Rechtssicherheit sollten in Artikel 13 der Zweck des Registers, die dort erfassten Datenkategorien sowie die Einrichtungen angegeben werden, die Zugriff auf das Register haben.

Weiter sollten in Artikel 13 die Kommission und die Nutzerorganisationen als jeweils eigenständige, für die Verarbeitung Verantwortliche bezeichnet werden.

In Artikel 13 und Artikel 16 sollte jeweils die Annahme einer Datenschutzerklärung für das Register bzw. das Netzwerk gefordert werden.

36.

Darüber hinaus empfiehlt der EDSB der Kommission, ihn vor der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu konsultieren, wenn diese sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und hier vor allem auf die gemäß Artikel 9 festzulegenden Standards auswirken. In diesen Standards sollten von Seiten der Organisationen, die die Auswahlverfahren für Freiwillige durchführen und Freiwillige betreuen und entsenden, angemessene Datenschutzmaßnahmen verlangt werden. Dies könnte auch eine Harmonisierung der erhobenen Datenkategorien umfassen und könnte möglicherweise zu einem Standardbewerbungsformular führen, das überall in Europa verwendet werden kann.

Brüssel, den 23. November 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe — „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, COM(2012) 514 final.

(2)  Siehe auch http://ec.europa.eu/echo/euaidvolunteers/index_en.htm


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/16


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2013/C 100/07

Beihilfe Nr.: SA.35916 (12/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Oost-Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie voor Agro Bedrijfshulp

Rechtsgrundlage: Provinciaal reglement betreffende de toekenning van subsidies aan erkende diensten voor bedrijfsverzorging of aan erkende federaties van diensten voor bedrijfsverzorging in de sector land- en tuinbouw

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 0,05 EUR (in Mio.)

 

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,05 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Oost-Vlaanderen

Gouvernementstraat 1

9000 Gent

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/docs/nl/8i/166reglementenlandbouwbedrijfsverzorgingcoor.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35917 (12/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Oost-Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Werkingssubsidie aan het Vlaams Coördinatiecentrum Mestverwerking

Rechtsgrundlage: Besluit van de Deputatie betreffende werkingssubsidie aan het Vlaams Coördinatiecentrum Mestverwerking

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,01 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Oost-Vlaanderen

Gouvernementstraat 1

9000 Gent

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/public/economie_landbouw/landbouw/subsidies/steunmelding/index.cfm#subtitleN10064

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35918 (12/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Oost-Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie aan Economische Raad Oost-Vlaanderen voor een marktstrategisch plan voor de Oost-Vlaamse sierteelt

Rechtsgrundlage: Besluit van de Deputatie voor een subsidie aan Economische Raad Oost-Vlaanderen voor een marktstrategisch plan voor de Oost-Vlaamse sierteelt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,06 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Oost-Vlaanderen

Gouvernementstraat 1

9000 Gent

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://www.oost-vlaanderen.be/public/economie_landbouw/landbouw/subsidies/steunmelding/index.cfm#subtitleN10064

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36339 (13/XA)

Mitgliedstaat: Bulgarien

Region: Bulgaria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в киноложки изложби“

Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,04 BGN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Държавен фонд „Земеделие“

бул. „Цар Борис III“ № 138

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36340 (13/XA)

Mitgliedstaat: Bulgarien

Region: Bulgaria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие на международни изложения — Ситеви в гр. Монпелие, Франция и Осми международен конгрес гр. Доха, Катар“

Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,04 BGN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Държавен фонд „Земеделие“

бул. „Цар Борис III“ № 138

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36341 (13/XA)

Mitgliedstaat: Bulgarien

Region: Bulgaria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в Специализирана изложба по млечно говедовъдство — гр. Сливен“

Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,03 BGN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Държавен фонд „Земеделие“

бул. „Цар Борис III“ № 138

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.36342 (13/XA)

Mitgliedstaat: Bulgarien

Region: Bulgaria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: „Помощ за участие в Национално говедовъдно изложение — гр. Сливен“

Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,03 BGN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. März 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Държавен фонд „Земеделие“

бул. „Цар Борис III“ № 138

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Internetadresse: http://dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/notificirana-darjavna-pomosht/

Sonstige Auskünfte: —