ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.073.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
23. März 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2010/C 073/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu verschiedenen Rechtsetzungsvorschlägen über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Somalia, Simbabwe, die Demokratische Volksrepublik Korea und Guinea

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 073/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5806 — KKR & CO/Pets at Home) ( 1 )

10

2010/C 073/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5554 — Havi/Keylux/STI Freight JV) ( 1 )

10

2010/C 073/04

Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 zur Ernennung des ordentlichen und des stellvertretenden maltesischen Mitglieds der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 073/05

Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 073/06

Information der Europäischen Kommission über Mitteilungen von Flaggenstaaten (Liste von Staaten und ihren zuständigen Behörden) gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1005/208 des Rates, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 veröffentlicht wird

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 073/07

MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/04/10 — Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten

31

2010/C 073/08

MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/05/10 — Unterstützung für Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb

33

2010/C 073/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/10/10 im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen — Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

35

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 073/10

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

39

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 073/11

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

40

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 073/12

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

42

2010/C 073/13

Veröffentlichung des Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

49

2010/C 073/14

Veröffentlichung des Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu verschiedenen Rechtsetzungsvorschlägen über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Somalia, Simbabwe, die Demokratische Volksrepublik Korea und Guinea

2010/C 73/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die dem Europäischen Datenschutzbeauftragten am 29. Juli, 18. September und 26. November 2009 übermittelten Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 27. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia sowie einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe angenommen. Am 18. September 2009 hat die Kommission zudem einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea angenommen. Darüber hinaus hat sie am 23. November 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber Guinea angenommen. Alle diese Vorschläge wurden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „EDSB“ genannt) von der Kommission zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. Der EDSB weist darauf hin, dass er bereits informelle Bemerkungen zu den Entwürfen für diese Vorschläge sowie zu anderen Vorschlagsentwürfen zur Änderung analoger Verordnungen des Rates über das Einfrieren von Geldern und die Anwendung anderer restriktiver Maßnahmen übermittelt hat.

2.

Der EDSB begrüßt es, dass er konsultiert wird und dass im Einleitungsteil der Vorschläge, wie schon in verschiedenen anderen Rechtstexten, zu denen er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert wurde, auf diese Konsultation hingewiesen wird.

II.   ZU DEN VORSCHLÄGEN UND DEM SCHWERPUNKT DER VORLIEGENDEN STELLUNGNAHME DES EDSB

3.

Alle genannten Vorschläge zielen darauf ab, durch Änderung geltender Rechtsvorschriften oder durch Vorlage neuer Rechtsakte gegen Terrorismus oder Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, indem restriktive Maßnahmen — namentlich das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote — gegen natürliche und juristische Personen, die im Verdacht stehen, mit Terrororganisationen und/oder bestimmten Regierungen in Verbindung zu stehen, verhängt werden. Vor diesem Hintergrund veröffentlicht die Europäische Kommission „schwarze Listen“ natürlicher oder juristischer Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, und macht diese Listen publik.

4.

Der EDSB hat bereits am 28. Juli 2009 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (im Folgenden: „Al-Qaida-Vorschlag“), vorgelegt. In dieser Stellungnahme hat der EDSB die Absicht der Kommission begrüßt, für einen besseren Schutz der Grundrechte, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, zu sorgen, und empfohlen, bestimmte Elemente des Vorschlags abzuändern und/oder eindeutiger zu regeln, um den wesentlichen Datenschutzgrundsätzen der EU gerecht zu werden. Der EDSB hat die weiteren Verhandlungen über den Al-Qaida-Vorschlag im Rat (3) aufmerksam verfolgt und bedauert, dass zahlreiche Bestimmungen, die den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, gestrichen oder erheblich gekürzt wurden.

5.

Die bereits in der genannten Stellungnahme vorgebrachten Bemerkungen behalten ihre Gültigkeit; die meisten von ihnen lassen sich bis zu einem gewissen Grad auch auf die vorliegenden Vorschläge anwenden, die in zahlreichen Bestimmungen dem Al–Qaida–Vorschlag entsprechen. In der vorliegenden Stellungnahme wird der EDSB sich unter Berücksichtigung aller Vorschläge, zu denen er bislang konsultiert wurde, sowie des Fortgangs der Verhandlungen im Rat mit der Anwendung der Datenschutzgrundsätze auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen befassen und Empfehlungen für Verbesserungen aussprechen. Diese Empfehlungen werden auch dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und den wichtigen politischen Orientierungen, die in dem kürzlich angenommenen Stockholmer Programm (4) enthalten sind, Rechnung tragen. Dieser Ansatz wird es dem EDSB ermöglichen, weitere Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorschlägen auf diesem Gebiet nur dann abzugeben, wenn diese neuen Vorschläge wesentlich von den derzeitigen Vorschlägen abweichen.

6.

In der vorliegenden Stellungnahme werden die Aspekte der restriktiven Maßnahmen im Mittelpunkt stehen, die direkt mit dem Schutz personenbezogener Daten in Verbindung stehen, und insbesondere die Aspekte, deren Präzisierung der EDSB empfiehlt, um für Rechtssicherheit zu sorgen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Andere inhaltliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Liste aufgrund der Anwendung anderer Vorschriften stellen können, werden in der vorliegenden Stellungnahme nicht behandelt und bleiben davon unberührt.

III.   RECHTLICHER RAHMEN

7.

Mit den Vorschlägen der Kommission soll der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung getragen werden, in der mehrfach bestätigt wurde, dass die EU–Standards für den Schutz der Grundrechte einzuhalten sind, unabhängig davon, ob die restriktiven Maßnahmen auf EU-Ebene beschlossen wurden oder von internationalen Organisationen wie beispielsweise den Vereinten Nationen ausgehen (5).

8.

Die EU-Grundrechte erstrecken sich auch auf das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, das — wie der Gerichtshof festgestellt hat — zu den Grundsätzen zählt, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 EUV ergeben und in Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta bekräftigt wurden (6). Im Kontext restriktiver Maßnahmen spielt das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eine entscheidende Rolle, da es auch der effektiven Achtung anderer Grundrechte, wie des Rechts auf Verteidigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, förderlich ist.

9.

In dieser Hinsicht begrüßt der EDSB, wie schon in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen Al–Qaida, dass die Kommission beabsichtigt, den geltenden rechtlichen Rahmen durch ein strengeres Verfahren für die Aufnahme in die Liste und durch die ausdrückliche Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der personenbezogener Daten zu verbessern. Restriktive Maßnahmen stützen sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die als solche — unabhängig davon, ob Vermögenswerte eingefroren werden — den Datenschutzvorschriften und -garantien unterliegen müssen. Daher ist es äußerst wichtig, für Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Vorschriften zu sorgen, die auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der bereits in Listen geführten Personen anzuwenden sind, auch im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit und die Legitimität der restriktiven Maßnahmen sichergestellt sein müssen.

10.

Im Stockholmer Programm wird ausgeführt, dass „das Recht auf Freiheit als übergreifend anzusehen“ [ist], „[w]enn es gilt, das Recht auf Schutz der Privatsphäre im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bewerten,“ und dass die EU für die Anwendung der Datenschutzgrundsätze innerhalb der Europäischen Union und in ihren Beziehungen zu Drittstaaten eintreten sollte.

11.

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der rechtliche Rahmen in diesem Bereich verbessert. Zum einen werden durch den Vertrag zwei neue Rechtsgrundlagen festgelegt (Artikel 75 und Artikel 215 AEUV), die es der Europäischen Union ermöglichen, restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen und nicht-staatliche Organisationen zu verhängen. Zum anderen wird durch Artikel 16 AEUV und Artikel 39 EUV das Recht auf Datenschutz und die Notwendigkeit von Datenschutzvorschriften und -garantien in allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union bestätigt, und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erhält verbindlichen Charakter. Im Stockholmer Programm wird diesbezüglich ausdrücklich festgestellt, dass „dies die Verpflichtung der Union, einschließlich ihrer Organe, [stärkt] sicherzustellen, dass in sämtlichen ihrer Tätigkeitsbereiche die Grundrechte aktiv vorangebracht werden“ (7).

12.

Insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der EU gilt Artikel 16 AEUV für sämtliche Maßnahmen der EU einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, während in Artikel 39 EUV ein abweichendes Beschlussfassungsverfahren im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durch die Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Darüber hinaus erhält der Gerichtshof die uneingeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit — insbesondere hinsichtlich der Grundrechte — von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen; diese Zuständigkeit erstreckt sich sogar auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Artikel 275 AEUV).

13.

Durch den im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention erhalten darüber hinaus der vom Europarat im Hinblick auf das Erstellen schwarzer Listen vertretene Standpunkt (8) und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch mehr Bedeutung für den Rechtsrahmen der EU.

14.

Vor diesem Hintergrund kommt Artikel 8 der Charta der Grundrechte eine besondere Bedeutung zu, insbesondere, wenn es dort heißt, dass personenbezogene Daten nur auf einer gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen und dass „jede Person […] das Recht [hat], Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten.“ Diese grundlegenden Aspekte des Datenschutzes müssen bei allen von der EU ergriffenen Maßnahmen beachtet werden, und für Einzelpersonen besteht sogar die Möglichkeit, die direkte Wirkung der durch diesen Artikel zuerkannten Rechte einzufordern, unabhängig davon, ob diese Rechte im abgeleiteten EU-Recht ausdrücklich anerkannt wurden oder nicht.

15.

Der neue Rechtsrahmen, der durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entstanden ist, hat dem Gesetzgeber die Mittel an die Hand gegeben und die Pflicht auferlegt, umfassende und in sich schlüssige Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten — auch im Bereich der restriktiven Maßnahmen — zu treffen. Dieser Pflicht kommt angesichts der Tatsache, dass derartige Maßnahmen, die weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Personen haben, immer häufiger und für immer längere Zeiträume verhängt werden, eine wachsende Bedeutung zu.

16.

Angesichts dessen empfiehlt der EDSB der Kommission nachdrücklich, ihr bisheriges unsystematisches Vorgehen, das dazu geführt hat, dass je nach Land oder Organisation spezifische und manchmal unterschiedliche Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten verabschiedet wurden, einzustellen und einen allgemeinen, in sich schlüssigen Rahmen für alle von der EU gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängten gezielten Sanktionen vorzuschlagen, durch den die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen, und insbesondere des grundlegenden Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, sichergestellt wird. Notwendige Einschränkungen dieser Rechte sollten eindeutig gesetzlich geregelt werden, verhältnismäßig sein und in jedem Fall den Wesensgehalt dieser Rechte achten.

17.

Nach Ansicht des EDSB sollten diese Bemühungen parallel mit der Verwirklichung des vom Europäischen Rat im Stockholmer Programm festgelegten Ziels laufen, „auf eine bessere Gestaltung, Anwendung und Wirksamkeit von Sanktionen des VN-Sicherheitsrates [hinzuarbeitet], damit die Grundrechte gewahrt und faire und klare Verfahren sichergestellt werden.“ (9)

18.

In den nachstehenden Absätzen, die die Analyse der vorliegenden Vorschläge zum Gegenstand haben, werden nicht nur Empfehlungen zur Verbesserung der in diesen Vorschlägen enthaltenen Bestimmungen ausgesprochen, sondern auch die Aspekte des Datenschutzes herausgestellt, die gegenwärtig nicht berücksichtigt werden, für die der EDSB aber empfiehlt, sie entweder in den besagten Rechtsakten oder in einem allgemeiner gefassten Rahmen näher zu spezifizieren.

IV.   ANALYSE DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE ZUR VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT RESTRIKTIVEN MASSNAHMEN GEGEN EINZELPERSONEN

IV.1   Geltende Rechtsvorschriften zum Datenschutz

19.

Wie bereits in der Stellungnahme des EDSB vom 28. Juli 2009 ausgeführt, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 niedergelegten Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der EU im Bereich der restriktiven Maßnahmen, selbst wenn diese Maßnahmen von internationalen Organisationen ausgehen oder in Gemeinsamen Standpunkten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommen wurden.

20.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der EDSB, dass in den vorliegenden Vorschlägen Bezugnahmen auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ebenso enthalten sind wie Bezugnahmen auf die sich daraus ergebenden Rechte der betroffenen Person. Er bedauert jedoch, dass im Verlauf der Verhandlungen über die restriktiven Maßnahmen gegen Al-Qaida einige dieser Bezugnahmen gestrichen wurden.

21.

In diesem Zusammenhang möchte der EDSB hervorheben, dass durch diese Streichungen die Anwendbarkeit der in den Rechtsakten nicht mehr ausdrücklich erwähnten Pflichten und Rechte der betroffenen Person weder aufgehoben noch beschränkt wird. Dennoch ist der EDSB der Auffassung, dass durch die ausdrückliche Erwähnung und Berücksichtigung der Datenschutzaspekte in einem Rechtsakt über restriktive Maßnahmen nicht nur der Schutz der Grundrechte verbessert, sondern auch verhindert wird, dass heikle Fragen nicht hinreichend geregelt sind und deshalb vor Gericht geklärt werden müssen.

22.

Aus genereller Sicht weist der EDSB nachdrücklich darauf hin, dass nach Artikel 8 der EU-Charta der Grundrechte „jede Person […] das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten [hat]“. Dieses Grundrecht sollte deshalb in der Europäischen Union garantiert werden, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Personen. Dies bedeutet, dass Einschränkungen dieses Rechtes zwar im Rahmen restriktiver Maßnahmen durchaus notwendig sein können, dass dieses Recht jedoch nicht grundsätzlich oder pauschal für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Personen, die mit der Regierung eines Drittstaats in Verbindung stehen, ausgeschlossen werden kann.

IV.2   Qualität der Daten und Zweckbindung

23.

Gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001) dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden, für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; ferner müssen sie den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen. Außerdem müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden: Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht.

24.

Der EDSB begrüßt, dass in allen Vorschlägen der Kommission (10) die Kategorien der personenbezogenen Daten, die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen verarbeitet werden, ausdrücklich festgelegt werden und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen und Sicherungsmaßregeln betreffen, ausdrücklich geregelt wird.

25.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der EDSB den Grundsatz in Artikel 7 Absatz 3 des Al-Qaida-Vorschlags, wonach die Vor- und Nachnamen der Eltern einer natürlichen Person nur dann in den Anhang aufgenommen werden können, wenn diese Angaben in einem bestimmten Fall zu dem ausschließlichen Zweck erforderlich sind, die Identität der betreffenden in der Liste aufgeführten natürlichen Person zu überprüfen. Diese Bestimmung trägt auch dem Datenschutzgrundsatz der Zweckbindung hinreichend Rechnung, wonach personenbezogene Daten nur für bestimmte Zwecke erhoben und nicht zweckwidrig weiterverarbeitet werden dürfen.

26.

Damit sichergestellt ist, dass dieser Grundsatz im Hinblick auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Bereich in angemessener Form spezifiziert und angewendet wird, empfiehlt der EDSB ausdrücklich, diesen Grundsatz auf alle Kategorien von Daten anzuwenden, indem die einschlägigen Artikel so geändert werden, dass der Anhang, in dem die Personen aufgeführt sind, „lediglich die Informationen umfasst, die für die Überprüfung der Identität der aufgeführten natürlichen Personen erforderlich sind, keinesfalls jedoch mehr als die folgenden Angaben:“. Durch diese Änderung könnte vermieden werden, dass unnötige Informationen über die in den Listen geführten natürlichen Personen und ihre Familien erhoben und veröffentlicht werden.

27.

Darüber hinaus schlägt der EDSB vor, in den Vorschlägen ausdrücklich festzulegen, dass personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie in jedem Einzelfall nicht länger für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen oder für vor dem Gerichtshof anhängige Verfahren erforderlich sind.

28.

In den vorliegenden Vorschlägen werden im Hinblick auf die Verpflichtung, die sachliche Richtigkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten und die Daten auf dem neuesten Stand zu halten, unterschiedliche Ansätze verfolgt. In dem Vorschlag zu Somalia, der den Al-Qaida-Vorschlag widerspiegelt, wird in Artikel 11 Absatz 4 festgelegt, dass die Kommission die EU-Liste entsprechend ändert, wenn die Vereinten Nationen beschließen, eine Person von der Liste zu streichen. In dem Vorschlag bezüglich der Demokratischen Volksrepublik Korea ist in Artikel 6 Absatz 2 stattdessen vorgesehen, dass die EU-Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft wird. Die anderen Vorschläge enthalten keine Bezugnahme auf derartige Änderungs- oder Überprüfungsmechanismen.

29.

Dennoch ist bei allen Listen der EU, unabhängig von dem Land, gegen das sie gerichtet sind und unabhängig davon, ob sie direkt auf EU-Ebene oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, der Grundsatz der Datenqualität zu achten, dem im Bereich der restriktiven Maßnahmen entscheidende Bedeutung zukommt. Wie das Gericht erster Instanz kürzlich darlegte (11), sollte bei restriktiven Maßnahmen, die auf polizeilichen oder sicherheitsdienstlichen Ermittlungen basieren, bei der Überprüfung der Listen der weiteren Entwicklung dieser Ermittlungen — beispielsweise der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der Einstellung der Strafverfolgung oder dem Freispruch in einem Strafverfahren — in angemessener Weise Rechnung getragen werden, um zu vermeiden, dass die Gelder einer Person außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle und unabhängig vom Ausgang etwa durchgeführter Gerichtsverfahren unbegrenzt eingefroren würden.

30.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB, bei allen vorliegenden und künftigen Vorschlägen in diesem Bereich wirksame Regelungen zur Streichung natürlicher Personen von der Liste und zur regelmäßigen Überprüfung der EU-Listen anzuwenden.

IV.3   Unterrichtung gelisteter Personen

31.

Der EDSB hat in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2009 die Absicht der Kommission begrüßt, den Grundrechteschutz zu verstärken, indem vorgesehen wird, dass betroffene Personen über die Gründe für ihre Aufnahme in eine Liste in Kenntnis zu setzen sind und dass ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. In den Texten zu Somalia (12) und Guinea (13) wird nun eine entsprechende Bestimmung vorgeschlagen, während in dem Vorschlag zu Simbabwe (14) das Recht auf Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste und das Recht auf Stellungnahme dazu auf die Personen beschränkt wird, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen. In dem Vorschlag zur Demokratischen Volksrepublik Korea wird diese Möglichkeit nicht einmal erwähnt.

32.

Der EDSB erinnert daran, dass nach Artikel 11 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht, wobei Artikel 12 insbesondere darauf abstellt, welche Informationen einer betroffenen Person zu übermitteln sind, wenn die Daten nicht bei dieser erhoben wurden. Diese Bestimmungen sind auf alle Personen anzuwenden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Verbindungen zur Regierung eines bestimmten Landes. Natürlich bestehen verschiedene Möglichkeiten, die in einer Liste aufgeführten Personen zu informieren, und diese Möglichkeiten können an den spezifischen politischen Hintergrund der restriktiven Maßnahmen angepasst werden. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (15) können außerdem Einschränkungen und Ausnahmen insoweit angewendet werden, als sie unter bestimmten Umständen erforderlich sind; es ist jedoch nicht möglich, die Informationspflicht pauschal und unbegrenzt auszuschließen.

33.

In Anbetracht dessen empfiehlt der EDSB, in allen vorliegenden und künftigen Vorschlägen in diesem Bereich das Recht der gelisteten Personen auf Information sowie die Bedingungen und Modalitäten für eventuell erforderliche Einschränkungen dieses Rechts eindeutiger zu regeln.

IV.4   Rechte der betroffenen Person, insbesondere ihr Auskunftsrecht über die sie betreffenden personenbezogenen Daten

34.

In Artikel 8 Absatz 2 der EU-Charta der Grundrechte heißt es wie folgt: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken“; somit ist das Recht auf Auskunft ein wesentlicher Bestandteil der Grundrechte im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten. Entsprechend hat nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die betroffene Person das Recht, jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags unentgeltlich von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten (siehe Buchstabe c).

35.

Im Bereich der restriktiven Maßnahmen sind personenbezogene Daten zu gelisteten Personen, insbesondere die Daten, die mit den Gründen zusammenhängen, aus denen die Personen in die Listen aufgenommen wurden, oftmals in Verschlusssachen enthalten. In Bezug auf Verschlusssachen enthalten alle Kommissionsvorschläge identische Bestimmungen: Zunächst heißt es darin, dass die Kommission Verschlusssachen, die von den Vereinten Nationen oder einem Staat übermittelt werden, gemäß ihren eigenen Sicherheitsvorschriften (Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (16) und gegebenenfalls gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Staat geschlossenen Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen behandelt; weiter wird festgelegt, dass Dokumente, deren Einstufung den Geheimhaltungsgraden „EU — Streng geheim“, „EU — Geheim“ oder „EU — Vertraulich“ entspricht, nur mit Zustimmung des Urhebers freigegeben werden (17).

36.

Der EDSB hat diese Bestimmungen bereits ausführlich in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2009 (18) analysiert und dabei festgestellt, dass weder in den internen Sicherheitsvorschriften der Kommission, noch in den Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten oder den Vereinten Nationen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person über sie betreffende personenbezogene Daten geregelt ist. Außerdem ist festzuhalten, dass im Bereich der restriktiven Maßnahmen zwar durchaus Einschränkungen des Rechts auf Auskunft möglich sind, durch die geltenden Bestimmungen aber in keiner Weise sichergestellt ist, dass Einschränkungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind; ferner enthalten die geltenden Bestimmungen keine inhaltlichen Kriterien, die eine Beurteilung der entsprechenden Notwendigkeit erlauben würden. Gemäß den Vorschlägen wäre das Auskunftsrecht an die unbedingte Verpflichtung gekoppelt, die Zustimmung des Urhebers einzuholen, was dem Urheber der Information, bei dem es sich auch um Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln kann, die nicht dem EU-Recht und den EU-Standards für den Schutz der Grundrechte unterliegen, allein die Entscheidung überlassen würde.

37.

Im Zuge der Verhandlungen im Rat ist diese Bestimmung aus dem Al-Qaida-Vorschlag gestrichen worden.

38.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der EDSB dem Gesetzgeber dringend, in den vorliegenden und in künftigen Vorschlägen die grundlegende Frage des Rechts gelisteter Personen auf Auskunft — sei es direkt oder indirekt über andere Behörden (19) — über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die in Verschlusssachen enthalten sind, zu regeln, mit der Maßgabe, dass unter bestimmten Umständen verhältnismäßige Einschränkungen vorgenommen werden können.

39.

Der EDSB erinnert außerdem daran, dass in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitere Rechte der betroffenen Personen niedergelegt sind, deren Berücksichtigung der Gesetzgeber in den vorliegenden oder künftigen Vorschlägen ins Auge fassen sollte. So besteht insbesondere nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den für die Verarbeitung Verantwortlichen die Pflicht, unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen; ferner besteht nach Artikel 17 die Pflicht, Dritte, denen die Daten übermittelt wurden, jede Berichtigung oder Löschung von Daten (wie sei beispielsweise bei der Streichung von einer Liste erfolgen würde) mitzuteilen, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.

40.

Der EDSB begrüßt zudem, dass in allen Vorschlägen ausdrücklich die Benennung einer Dienststelle der Europäischen Kommission als für die Verarbeitung verantwortliche Stelle vorgesehen ist, wodurch der für die Verarbeitung Verantwortliche besser nach außen wahrnehmbar wird, für die betroffenen Personen die Wahrnehmung ihrer Rechte vereinfacht wird und die Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verbessert wird.

IV.5   Garantien beim Datenaustausch mit Drittländern und internationalen Organisationen

41.

Eine wichtige Frage, die sich implizit im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Aufnahme in die Liste stellt, ist gegenwärtig in den Vorschlägen nicht ausdrücklich geregelt, die Frage nämlich, wie sichergestellt werden kann, dass personenbezogene Daten, die von der Europäischen Union an Drittländer und internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen weitergegeben werden, angemessen geschützt werden.

42.

Diesbezüglich möchte der EDSB auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 hinweisen, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die nicht der Richtlinie 95/46/EG unterworfen sind, übermittelt werden dürfen. Genannt wird eine ganze Palette von Möglichkeiten, angefangen von der Einwilligung der betroffenen Person (Absatz 6 Buchstabe a) und der Ausübung von Rechtsansprüchen vor Gericht (Absatz 6 Buchstabe d) — was nützlich sein könnte, wenn die Daten von der in der Liste aufgeführten Person in der Absicht übermittelt wurden, eine Überprüfung der Liste herbeizuführen — bis hin zu bei den VN oder dem betreffenden Drittstaat bestehenden Mechanismen, die einen angemessenen Schutz der von der EU übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten.

43.

Der EDSB erinnert daran, dass die verschiedenen vorgesehenen Verarbeitungen im Einklang mit diesem System stehen sollten, und empfiehlt dem Gesetzgeber, dafür zu sorgen, dass geeignete Mechanismen und Garantien — wie zum Beispiel Festlegungen in den Vorschlägen oder Vereinbarungen mit den VN oder anderen betroffenen Drittstaaten — vorhanden sind, um einen angemessenen Schutz der mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauschten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

IV.6   Notwendige Einschränkungen und Begrenzungen der Datenschutzrechte

44.

Nach Auffassung des EDSB kommt der Frage der Einschränkung und Begrenzung bestimmter Grundrechte, wie beispielsweise des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, im Bereich der restriktiven Maßnahmen eine entscheidende Rolle zu, da Einschränkungen und Begrenzungen notwendig sein können, um die wirksame und ordnungsgemäße Durchsetzung von restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten.

45.

Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, der EU-Charta der Grundrechte und den speziellen Rechtsakten zum Datenschutz, einschließlich des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, sind Einschränkungen und Begrenzungen zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen, die sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt und eindeutig festgelegt wurden (20), erfüllt sind. Kurz gesagt: diese Einschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sollten auf legislativen Maßnahmen beruhen und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten, d.h. sie sollten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf ihren Inhalt sowie die Dauer ihrer Anwendung nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um das jeweilige öffentliche Interesse zu verfolgen; dies gilt auch für restriktive Maßnahmen. Allgemeine, unverhältnismäßige und unvorhersehbare Einschränkungen würden der Prüfung nicht standhalten.

46.

Beispielsweise kann es erforderlich sein, die Unterrichtung der betroffenen Personen aufzuschieben, damit der Beschluss, eine Person in die Liste aufzunehmen und ihre Vermögenswerte einzufrieren, einen „Überraschungseffekt“ hat. Die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (21) macht jedoch deutlich, dass es unnötig und somit unverhältnismäßig wäre, die Unterrichtung noch nach dem Einfrieren der Vermögenswerte zu verweigern oder weiter hinauszuschieben. Gelisteten Personen gegenüber können auch verhältnismäßige und zeitlich begrenzte Einschränkungen des Rechts auf Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten — einschließlich der Angaben zu dem Beschluss, auf dem die Aufnahme in eine Liste basiert — ins Auge gefasst werden, eine pauschale und dauerhafte Aufhebung des Auskunftsrechts würde jedoch dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten zuwiderlaufen.

47.

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bietet bereits einen rechtlichen Rahmen, in dem sowohl Einschränkungen als auch Garantien vorgesehen sind. In den Absätzen 3 und 4 des Artikels 20 ist geregelt, wie eine Einschränkung anzuwenden ist. Nach Absatz 3 hat das jeweilige Organ die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Einschränkung und darüber zu unterrichten, dass sie das Recht hat, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Absatz 4 enthält eine weitere Bestimmung für den besonderen Fall, dass das Auskunftsrecht eingeschränkt wird. Darin heißt es, dass der EDSB bei Prüfung einer Beschwerde auf Grundlage von Absatz 3 die betroffene Person nur darüber unterrichtet, ob die Daten richtig verarbeitet wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob alle erforderlichen Berichtigungen vorgenommen wurden. (22)

48.

In allen vorliegenden Vorschlägen wird die Frage der Einschränkung der Datenschutzrechte nur teilweise oder implizit geregelt, wodurch es zu Normenkollision und Auslegungskonflikten kommen kann, die aller Wahrscheinlichkeit nach vor Gericht enden dürften. Die Verhandlungen über den Al-Qaida-Vorschlag scheinen darauf hinauszulaufen, dass die Bezugnahmen auf Datenschutzrechte und notwendige Einschränkungen verringert werden.

49.

Vor diesen Hintergrund empfiehlt der EDSB dem Gesetzgeber, diese heikle Problematik zu regeln, indem die Einschränkungen der Datenschutzgrundsätze und die Garantien, die auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen notwendig sein können, in den vorliegenden Vorschlägen und in anderen Rechtsakten eindeutiger festgelegt werden. Hierdurch würde dafür gesorgt, dass Einschränkungen vorhersehbar und verhältnismäßig wären, was gleichzeitig die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen und die Achtung der Grundrechte sicherstellen und die Zahl der vor Gericht anhängigen Rechtssachen verringern würde. Darüber hinaus würde dies dem Stockholmer Programm entsprechen, in dem es unmissverständlich heißt, dass die EU vorsehen und regeln muss, unter welchen Umständen ein Eingriff öffentlicher Stellen in die Ausübung der Datenschutzrechte gerechtfertigt ist (23).

IV.7   Haftung im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten

50.

Nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Artikel 23 der Richtlinie 95/46/EG hat jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten ein Schaden entsteht, Anspruch auf Schadenersatz von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche weist nach, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Spezifizierung des allgemeinen Rechtsbegriffs der Haftung durch eine Umkehr der Beweislast.

51.

Restriktive Maßnahmen basieren auf der Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, die, falls sie rechtwidrig erfolgen, für sich allein genommen — unabhängig von den jeweiligen restriktiven Maßnahmen — einen immateriellen Schaden verursachen können, wie schon das Gericht erster Instanz (24) festgestellt hat.

52.

Der EDSB weist darauf hin, dass die nicht-vertragliche Haftung für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Nichtachtung der geltenden Rechtsvorschriften zum Datenschutz bestehen bleibt und nicht ihres wesentlichen Inhalts beraubt werden kann, auch wenn in einigen der vorliegenden Vorschläge (25) die Haftung der natürlichen und juristischen Personen, die mit der Durchführung restriktiver Maßnahmen befasst sind, außer im Falle fahrlässigen Verhaltens ausgeschlossen ist.

IV.8   Wirksame Rechtsmittel und unabhängige Beaufsichtigung

53.

Gelistete Personen sind berechtigt, Rechtsbehelf bei Gericht und verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf vor der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde einzulegen. Letzterer Rechtsbehelf umfasst nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Anhörung von Beschwerden, die von betroffenen Personen eingelegt wurden, und beruht auf der Befugnis des EDSB, von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten (vgl. Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001).

54.

Die unabhängige Beaufsichtigung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist einer der Grundpfeiler des Datenschutzes, der jetzt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen sämtlicher Tätigkeiten der Europäischen Union zum einen in Artikel 8 der EU-Charta der Grundrechte und zum anderen in Artikel 16 AEUV und in Artikel 39 EUV ausdrücklich bestätigt wurde.

55.

Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2009 (26) erwähnt, ist der EDSB besorgt darüber, dass die in den vorliegenden Vorschlägen vorgesehene Bedingung, Verschlusssachen nur mit der Zustimmung des Urhebers freizugeben, nicht nur die Aufsichtsbefugnisse des EDSB in diesem Bereich verletzen, sondern auch die Wirksamkeit einer gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigen könnte, weil der Europäische Gerichtshof nicht mehr in der Lage wäre, zu prüfen, ob eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Erfordernis, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und dem Schutz der Grundrechte vorgenommen wurde. Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 festgestellt hat, kann es hierfür erforderlich sein, dass das Gericht Zugang zu Verschlusssachen erhält. (27)

56.

Angesichts dessen empfiehlt der EDSB, in den vorliegenden Vorschlägen sicherzustellen, dass die bestehenden Rechtsbehelfe vor Gericht und die unabhängige Aufsicht durch Datenschutz-Aufsichtsbehörden uneingeschränkt anwendbar sind und ihre Wirksamkeit nicht durch Bedingungen, die für den Zugang zu Verschlusssachen gelten, beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang könnte ein erster Schritt darin bestehen, in den einschlägigen Artikeln der vorliegenden Vorschläge (28) das Wort „freigegeben“ durch „veröffentlicht“ zu ersetzen.

V.   FAZIT

57.

Der EDSB ist der festen Überzeugung, dass bei dem Vorgehen gegen diejenigen, die die Achtung der Grundrechte untergraben, die Grundrechte geachtet werden müssen.

58.

Angesichts dessen begrüßt der EDSB, wie schon in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2009 zu den restriktiven Maßnahmen gegenüber Al–Qaida, dass die Kommission beabsichtigt, den geltenden rechtlichen Rahmen durch ein strengeres Verfahren für die Aufnahme in die Liste und durch die ausdrückliche Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten zu verbessern.

59.

In Anbetracht der Instrumente, die der Vertrag von Lissabon bietet, sowie in Anbetracht der im Stockholmer Programm entwickelten langfristigen Zukunftsperspektive empfiehlt der EDSB der Kommission nachdrücklich, ihr bisheriges unsystematisches Vorgehen, das dazu geführt hat, dass je nach Land und nach Organisation spezifische und manchmal unterschiedliche Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten verabschiedet wurden, einzustellen und einen allgemeinen, in sich schlüssigen Rahmen für alle von der EU gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängten gezielten Sanktionen vorzuschlagen, durch den die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen und insbesondere des grundlegenden Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Notwendige Einschränkungen dieser Rechte sollten eindeutig gesetzlich geregelt werden, verhältnismäßig sein und in jedem Fall diese Rechte in ihren Wesensbestandteilen achten.

60.

Der EDSB begrüßt, dass in den aktuellen Vorschlägen Bezugnahmen auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ebenso enthalten sind wie Bezugnahmen auf die sich daraus ergebenden Rechte der betroffenen Personen.

61.

Im Hinblick auf die Qualität der Daten und die Zweckbindung empfiehlt der EDSB einige Änderungen, damit sichergestellt werden kann, dass nur notwendige Daten verarbeitet werden, dass diese Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden und dass sie nicht länger als notwendig gespeichert werden. Insbesondere empfiehlt der EDSB, bei allen vorliegenden und künftigen Vorschlägen in diesem Bereich wirksame Regelungen zur Streichung natürlicher Personen von den Listen und zur regelmäßigen Überprüfung der EU–Listen anzuwenden.

62.

Der EDSB empfiehlt, in allen vorliegenden und künftigen Vorschlägen in diesem Bereich das Auskunftsrecht der gelisteten Personen sowie die Bedingungen und Modalitäten für eventuell erforderliche Einschränkungen dieses Rechts eindeutiger zu regeln.

63.

Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber dringend, in den vorliegenden und in künftigen Vorschlägen die grundlegende Frage des Rechts gelisteter Personen auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die in als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten enthalten sind, zu regeln, mit der Maßgabe, dass unter bestimmten Umständen angemessene Einschränkungen vorgenommen werden können.

64.

Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber, dafür zu sorgen, dass geeignete Mechanismen und Garantien — wie zum Beispiel Bestimmungen in den Vorschlägen oder Vereinbarungen mit den VN oder betroffenen Drittstaaten — vorhanden sind, um einen angemessenen Schutz der mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ausgetauschten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

65.

Der EDSB empfiehlt dem Gesetzgeber, in den vorliegenden Vorschlägen oder in einem anderen Rechtsinstrument die Einschränkungen der Datenschutzgrundsätze ebenso wie die Garantien, die im Bereich der restriktiven Maßnahmen eventuell notwendig sein können, eindeutiger zu regeln, damit die Vorhersehbarkeit und die Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen gegeben ist.

66.

Der EDSB stellt fest, dass der Grundsatz der Haftung für die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten seine Gültigkeit behält und seines wesentlichen Inhalts nicht beraubt werden kann.

67.

Der EDSB empfiehlt, dafür zu sorgen, dass die bestehenden Rechtsbehelfe vor Gericht und die unabhängige Aufsicht durch Datenschutz-Aufsichtsbehörden uneingeschränkt anwendbar sind und ihre Wirksamkeit nicht durch Bedingungen, die für den Zugang zu Verschlusssachen gelten, beeinträchtigt wird.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2009

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Vgl. Ratsdokument 12883/09.

(4)  „Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“, vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 angenommen.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat, verbundene Rechtssachen C-402/05 und C-415/05, noch nicht in der Slg. veröffentlicht. Siehe insbesondere Randnr. 285.

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2008, Promusicae gegen Telefonica, Rechtssache C-275/06, siehe insbesondere Randnummern 61 bis 70.

(7)  Nummer 2.1.

(8)  Entschließung 1597 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die schwarzen Listen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Europäischen Union vom 23. Januar 2008, gestützt auf den von Dick Marty erstellten Bericht (Europarat-Dokument Nr. 11454).

(9)  Absatz 4.5.

(10)  Siehe: Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, Artikel 7d Absatz 2 und Artikel 7e; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Artikel 11c, Absätze 2 und 3; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, Artikel 6 Absatz 3; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, Artikel 11 Absätze 1 und 2.

(11)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009, Sison gegen Rat, Rechtssache T-341/07, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 116.

(12)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Artikel 11 Absatz 2.

(13)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, Artikel 12 Absatz 2.

(14)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Artikel 11a Absatz 2.

(15)  Siehe Abschnitt III.6 unten.

(16)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(17)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Artikel 11b; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Artikel 13; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, Artikel 13 Absätze 5 und 6; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, Artikel 12 Absätze 6 und 7. In dem früheren Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, war eine solche Bestimmung in Artikel 7d enthalten, die derzeitige Version enthält keine solche Bestimmung mehr.

(18)  Nummern 18 bis 32.

(19)  Siehe Abschnitt III.6 unten.

(20)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich; Urteil des EuGH vom 20. Mai 2003, Rechnungshof, Rechtssache C-465/00, Randnummern 76 bis 90.

(21)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran gegen Rat, Rechtssache T-228/02, Randnummern 128 bis 137.

(22)  Die Unterrichtung nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 kann so lange aufgeschoben werden, wie eine Unterrichtung die Einschränkung ihrer Wirkung berauben würde (siehe Artikel 20 Absatz 5).

(23)  Abschnitt 2.5.

(24)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Kalliopi Nikolau gegen Kommission, Rechtssache T-259/03, Slg. 2007, S. II-99; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk gegen Kommission, Rechtssache T-48/05; noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(25)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban, Artikel 6; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Artikel 6; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, Artikel 11 Absatz 1; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, Artikel 8. Im Gegensatz dazu enthält der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe keine entsprechende Bestimmung.

(26)  Nummern 27 bis 32.

(27)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Dezember 2008, PMOI gegen Rat, Rechtssache T-284/2008, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, siehe insbesondere Randnummerrn 74 bis 76.

(28)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Artikel 11b Absatz 2; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Artikel 13 Absatz 2; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea, Artikel 13 Absatz 6; Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea, Artikel 12 Absatz 7.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5806 — KKR & CO/Pets at Home)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 73/02

Am 17. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5806 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5554 — Havi/Keylux/STI Freight JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 73/03

Am 16. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5554 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

zur Ernennung des ordentlichen und des stellvertretenden maltesischen Mitglieds der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe

2010/C 73/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2009/705/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Mitglieder der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe ist am 14. November 2009 abgelaufen.

(2)

Mit Kommissionsbeschluss vom 17. Februar 2010 sind für einen Zeitraum von drei Jahren neue Mitglieder und neue stellvertretende Mitglieder ernannt worden.

(3)

Für den Rest der dreijährigen Mandatsdauer der Gruppe sind noch ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied zu ernennen, die die Verbraucherorganisationen aus Malta vertreten und von den maltesischen Behörden vorgeschlagen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Für die restliche Mandatsdauer der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe werden folgende Personen zum Mitglied bzw. zum stellvertretenden Mitglied der Gruppe ernannt:

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Renald BLUNDELL (MT)

Stefan XUEREB (MT)

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Robert MADELIN

Generaldirektor, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher


(1)  ABl. L 244 vom 16.9.2009, S. 21.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/12


Euro-Wechselkurs (1)

22. März 2010

2010/C 73/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3471

JPY

Japanischer Yen

121,25

DKK

Dänische Krone

7,4404

GBP

Pfund Sterling

0,89900

SEK

Schwedische Krone

9,7585

CHF

Schweizer Franken

1,4348

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0445

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,465

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

265,30

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7080

PLN

Polnischer Zloty

3,9250

RON

Rumänischer Leu

4,0915

TRY

Türkische Lira

2,0884

AUD

Australischer Dollar

1,4815

CAD

Kanadischer Dollar

1,3788

HKD

Hongkong-Dollar

10,4552

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9205

SGD

Singapur-Dollar

1,8923

KRW

Südkoreanischer Won

1 529,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9494

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1961

HRK

Kroatische Kuna

7,2600

IDR

Indonesische Rupiah

12 296,59

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4757

PHP

Philippinischer Peso

61,530

RUB

Russischer Rubel

39,9540

THB

Thailändischer Baht

43,592

BRL

Brasilianischer Real

2,4384

MXN

Mexikanischer Peso

17,0644

INR

Indische Rupie

61,4080


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/13


Information der Europäischen Kommission über Mitteilungen von Flaggenstaaten (Liste von Staaten und ihren zuständigen Behörden) gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1005/208 des Rates, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 veröffentlicht wird

2010/C 73/06

Die folgenden Drittländer haben der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (1) des Rates mitgeteilt, welche öffentlichen Behörden im Zusammenhang mit der Fangbescheinigungsregelung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung, befugt sind:

a)

Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren,

b)

die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen,

c)

die Richtigkeit von Angaben in den in Artikel 12 genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren;

d)

Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen,

e)

die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen,

f)

dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln, und

g)

diese Mitteilungen zu aktualisieren.

Drittland

Zuständige Behörden

ALBANIEN

a):

Albanian General Harbour Masters (Ministry of Public Work, Transportation and Telecommunication)

b):

National Licensing Centre (Ministry of Economy, Trade and Energy)

c), d), e):

Fishery Inspectorate (Ministry of Environment, Forestry and Water Administration)

f), g):

Directorate of Fisheries Policies (Ministry of Environment, Forestry and Water Administration)

ANGOLA

a):

Conservatória do registo de propriedade subordinada ao Ministério da Justiça/Capitania dos portos subordinadas ao Ministério dos Transportes

b):

Ministro das Pescas

c):

Servicio Nacional de Fiscalização Pesqueira e da Aquicultura (SNFPA)/Direcção Nacional de Pescas e Protecção dos Recursos Pesqueiros (DNPPRP)

d):

Servicio Nacional de Fiscalização Pesqueira e da Aquicultura (SNFPA)

e), f), g):

Direcção Nacional de Pescas e Protecção dos Recursos Pesqueiros/Órgão do Ministério das Pescas

ANTIGUA UND BARBUDA

a) bis g):

Chief Fisheries Officer, Fisheries Division, Ministry of Agriculture, Lands Housing and Environment

ARGENTINIEN

a) bis f):

Subsecretario de Pesca y Acuicultura Director Nacional de Coordinación Pesquera

g):

Embajada Argentina ante la UE

AUSTRALIEN

a) bis e):

Australia Fisheries Management Authority Fisheries WA, Department of Resources Fisheries, Queensland Primary Industries and Fisheries

f) bis g):

The Australian Government Department of Agriculture, Fisheries and Forestry

BENIN

a):

Direction de la Marine Marchande

b) bis g):

Direction des Pêches

BRASILIEN

a), b), d), e), f), g):

Ministry of Fisheries and Aquaculture

c):

Ministry of Fisheries and Aquaculture/Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

KAMERUN

a):

Ministère des Transports

b) bis g):

Ministère de l'Élevage, des Pêches et Industries Animales

KANADA

a) bis f):

Assistant Deputy Minister of Fisheries and Aquaculture

KAP VERDE

a):

Institut Maritime et Portuaire

b), d), f), g):

Direction Générale des Pêches

c), e):

Direction Générale des Pêches Institut National Développement des Pêches

CHILE

a):

Dirección General del Territorio Marítimo y Marine Mercante de la Armada de Chile

b):

Subsecretaría de Pesca

c) bis g):

Servicio Nacional de Pesca

CHINA

a) bis g):

Bureau of Fisheries

KOLUMBIEN

a):

Dirección General Marítima

b) bis f):

Instituto Colombiano de Desarrollo Rural

g):

Director de Pesca y Acuicultura

COSTA RICA

a):

Oficina de Bienes Muebles

b):

Presidente Ejecutivo, Instituto Costarricense de Pesca y Acuicultura

c), f):

Dirección General Técnica, Instituto Costarricense de Pesca y Acuicultura

d):

Unidad de Control Pesquero, Instituto Costarricense de Pesca y Acuicultura Director General del Servicio Nacional de Guardacostas

e):

Departamento de Cooperación Internacional, Instituto Costarricense de Pesca y Acuicultura

g):

Ministro de Agricultura y Ganadería

KROATIEN

a) bis g):

Department of Fisheries, Ministry of Agriculture, Fishery and Rural Development

ECUADOR

a), c), e):

Director de Gestión y Desarrollo Sustentable Pesquero and Director Regional de Pesca

b):

Director General de Pesca

d):

Director de Control Pesquero

f), g):

Subsecretario de Recursos Pesqueros

EL SALVADOR

a):

Autoridad Marítima Portuaria

b) bis g):

Centro de Desarrollo de la Pesca y la Acuicultura

ERITREA

a), f):

Ministry of Fisheries

b):

Fisheries Resource Regulatory Department

c):

Fish Quality Inspection Division

d):

Monitoring Controlling and Surveillance, Ministry of Fisheries

e):

Liaison Division, Ministry of Fisheries

g):

Government of the State of Eritrea

FALKLANDINSELN

a):

Registrar of Shipping, Customs and Immigration Department

b) bis g):

Director of Fisheries, Fisheries Department

FÄRÖER

a):

FAS Faeroe Islands National and International Ship Register

b):

Ministry of Fisheries Faroe Islands Fisheries Inspection

c):

not relevant

d):

Ministry of Fisheries, The Faeroe Islands Fisheries Inspection, The Police and Public Prosecution Authority

e):

The Faeroe Islands Fisheries Inspection

f), g):

Ministry of Fisheries

FRANZÖSISCH-POLYNESIEN

a):

Direction Polynésienne des Affaires Maritimes

b), c), e), f):

Service de la Pêche

d):

Service de la Pêche and Haut Commissariat de la République en Polynésie française and Service des Affaires Maritimes

g):

Direction des Pêches Maritimes et de l'Aquaculture

FIDSCHI

a):

Fiji Islands Maritime and Safety Administration

b) bis f):

Fisheries Department

g):

Ministry of Health

GABUN

a), b):

Ministre de l'Économie Forestière, des Eaux et de la Pêche

c) bis g):

Directeur Général des Pêches et de l'Aquaculture

GAMBIA

a):

The Gambia Maritime Administration

b) bis g):

Director of Fisheries

GHANA

a) bis g):

Directorate of Fisheries

GRÖNLAND

a):

The Danish Maritime Authority

b) bis g):

The Greenland Fisheries Licence Control Authority

GRENADA

a) bis g):

Fisheries Division

GUATEMALA

a), d):

Unidad de Manejo de la Pesca y Acuicultura

b), c), e), f), g):

Ministerio de Agricultura, Ganadería y Alimentación

GUINEA

a):

Agence Nationale de Navigation Maritime

b):

Direction Nationale de la Pêche Maritime

c), d), f):

Centre National de Surveillance et de Protection des Pêches

e):

Service Industries Assurance Qualité des Produits de la Pêche et de l'Aquaculture

g):

Ministère de la Pêche et de l'Aquaculture

GUYANA

a) bis f):

Fisheries Department

ISLAND

a), b):

Directorate of Fisheries

c), e), f), g):

Directorate of Fisheries, The Icelandic Food and Veterinary Authority

d):

Directorate of Fisheries, The Icelandic Coast Guards

INDIEN

a), b):

Marine Products Exports Development Authority, Director General of Shipping, Ministry of Shipping, Department of Fisheries of State (Provincial) Governments of West Bengal, Gujarat, Kerala, Orissa, Andhra Pradesh, Karnataka, Maharastra, and Tamil Nadu

c), e):

Marine Products Exports Development Authority

d):

Director General of Shipping, Marine Products Exports Development Authority, Coast Guard and Department of Fisheries of the State Governments

f):

Department of Commerce, Ministry of Commerce and Industry

g):

Department of Commerce, Ministry of Commerce and Industry and Department of Animal Husbandry, Dairying and Fisheries, Ministry of Agriculture

INDONESIEN

a), b):

Heads of Marine and Fisheries Services Province, Director General of Capture Fisheries

c):

Heads of Fishing Ports, Directorate General of Capture Fisheries Fisheries Inspectors, Directorate General of Marine and Fisheries Resources Surveillance and Control

d):

Director General of marine and Fisheries Resources, Surveillance and Control

e):

Director General of Capture Fisheries

f), g):

Director General of Fisheries Product Processing and Marketing

CÔTE D’IVOIRE

a):

Directeur des Affaires Maritimes et Portuaires

b), f), g):

Ministre de la Production Animale et des Ressources Halieutiques

c), e):

Service d'Inspection et de Contrôles Sanitaires Vétérinaires en Frontières

d):

Directeur des Productions Halieutiques

JAPAN

a):

Fisheries Management Division, Bureau of Fisheries, Department of Fisheries and Forestry, Hokkaido Government

Aomori Prefectural Government

Hachinohe Fisheries Office, Sanpachi District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Mutsu Fisheries Office, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Seihoku District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Ajigasawa Fisheries Office, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Seihoku District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Kuji Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Miyako Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Kamaishi Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Ofunato Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Agriculture Forestry and Fisheries Department, Miyagi Prefectural Government

Fisheries and Fishing Ports Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Akita Prefectural Government

Fisheries Division, Industrial and Economic Affairs Department Shonai Area General Branch Administration Office, Yamagata Prefectural Government

Fishery Division, Fukushima Prefectural Government

Fishery Office, Fukushima Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Ibaraki Prefectural Government

Marine Industries Promotion Division, Chiba Prefectural Government

Fishery section, Agriculture, Forestry and Fishery Division, Bureau of Industrial and Labour Affairs, Tokyo Metropolitan Government

Fisheries Division, Environment and Agriculture Department, Kanawaga Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Niigata Prefectural Government

Promotion Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Promotion Department, Sado Regional Promotion Bureau, Niigata Prefectural Government

Fisheries and Fishing Port Division, Toyama Prefectural Government

Fishery Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ishikawa Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukui Prefectural Government

Reinan Regional Promotion Bureau, Fukui Prefectural Government

Office of Fishery Management, Division of Fishery, Department of Industry, Shizuoka Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Aichi Prefectural Government

Fisheries Resource Office, Department of Agriculture, Fisheries, Commerce and Industry, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kyoto Prefectural Government

Fisheries Office, Kyoto Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Environment, Agriculture, Forestry and Fisheries, Osaka Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Bureau, Agriculture and Environmental Department, Hyogo Prefectural Department

Kobe Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Kobe District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Kakogawa Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Higashi-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Himeji Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Naka-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Koto Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Nishi-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Tajima Fisheries Office, Tajima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Sumoto Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Awaji District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Wakayama Prefectural Government

Kaisou Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Arida Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Hidaka Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Nishimuro Promotion Bureau, Wakayama Prefectural Government

Higashimuro Promotion Bureau, Wakayama Prefectural Government

Fishery Division, Fishery Development Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fishery, Tottori Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Shimane Prefectural Government

Fisheries Office, Oki Branch Office, Shimane Prefectural Government

Matsue Fisheries Office, Shimane Prefectural Government

Hamada Fisheries Office, Shimane Prefectural Government

Okayama Prefectural Government

Hiroshima Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Yamaguchi Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Tokushima Prefectural Government

Fisheries Division, Agricultural Administration and Fisheries Department, Kagawa Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Fisheries Bureau, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ehime Prefectural Government

Fisheries Management Division, Kochi Prefectural Government

Fishery Administration Division, Fishery Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukuoka Prefectural Government

Fisheries Division, Saga Prefectural Government

Resource Management Division, Fisheries Department, Nagasaki Prefectural Government

Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kumamoto Prefectural Government

Tamana Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Yatsushiro Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Amakusa Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Oita Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Agriculture and Fisheries Department, Miyazaki Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Kagoshima Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Miyazaki Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Kagoshima Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Okinawa Prefectural Government

Agriculture, Forestry and Fisheries Management Division, Miyako Regional Agriculture Forestry and Fisheries Promotions Center, Okinawa Prefectural Government

Agriculture, Forestry and Fisheries Management Division, Yaeyama Regional Agriculture, Forestry and Fisheries Promotions Center, Okinawa Prefectural Government

b):

Fisheries Management Division, Bureau of Fisheries, Department of Fisheries and Forestry, Hokkaido Government

Aomori Prefectural Government

Hachinohe Fisheries Office, Sanpachi District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Mutsu Fisheries Office, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Seihoku District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Ajigasawa Fisheries Office, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Seihoku District Administration Office, Aomori Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Kuji Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Miyako Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Kamaishi Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Ofunato Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Agriculture Forestry and Fisheries Department, Miyagi Prefectural Government

Fisheries and Fishing Ports Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Akita Prefectural Government

Fisheries Division, Industrial and Economic Affairs Department Shonai Area General Branch Administration Office, Yamagata Prefectural Government

Fishery Division, Fukushima Prefectural Government

Fishery Office, Fukushima Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Ibaraki Prefectural Government

Marine Industries Promotion Division, Chiba Prefectural Government

Fishery Section, Agriculture, Forestry and Fishery Division, Bureau of Industrial and Labor Affairs, Tokyo Metropolitan Government

Fisheries Division, Environment and Agriculture Department, Kanawaga Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Niigata Prefectural Government

Promotion Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Promotion Department, Sado Regional Promotion Bureau, Niigata Prefectural Government

Fisheries and Fishing Port Division, Toyama Prefectural Government

Fishery Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ishikawa Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukui Prefectural Government

Reinan Regional Promotion Bureau, Fukui Prefectural Government

Office of Fishery Management, Division of Fishery, Department of Industry, Shizuoka Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Aichi Prefectural Government

Fisheries Resource Office, Department of Agriculture, Fisheries, Commerce and Industry, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kyoto Prefectural Government

Fisheries Office, Kyoto Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Environment, Agriculture, Forestry and Fisheries, Osaka Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Bureau, Agriculture and Environmental Department, Hyogo Prefectural Department

Kobe Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Kobe District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Kakogawa Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Higashi-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Himeji Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Naka-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Koto Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Nishi-Harima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Tajima Fisheries Office, Tajima District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Sumoto Agriculture, Forestry and Fisheries Office, Awaji District Administration Office, Hyogo Prefectural Government

Wakayama Prefectural Government

Kaisou Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Arida Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Hidaka Promotions Bureau, Wakayama Prefectural Government

Nishimuro Promotion Bureau, Wakayama Prefectural Government

Higashimuro Promotion Bureau, Wakayama Prefectural Government

Fishery Division, Fishery Development Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fishery, Tottori Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Shimane Prefectural Government

Fisheries Office, Oki Branch Office, Shimane Prefectural Government

Matsue Fisheries Office, Shimane Prefectural Government

Hamada Fisheries Office, Shimane Prefectural Government

Okayama Prefectural Government

Hiroshima Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Yamaguchi Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Tokushima Prefectural Government

Fisheries Division, Agricultural Administration and Fisheries Department, Kagawa Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Fisheries Bureau, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ehime Prefectural Government

Fisheries Management Division, Kochi Prefectural Government

Fishery Administration Division, Fishery Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukuoka Prefectural Government

Fisheries Division, Saga Prefectural Government

Resource Management Division, Fisheries Department, Nagasaki Prefectural Government

Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kumamoto Prefectural Government

Tamana Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Yatsushiro Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Amakusa Regional Promotion Bureau, Kumamoto Prefectural Government

Oita Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Agriculture and Fisheries Department, Miyazaki Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Kagoshima Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Miyazaki Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Kagoshima Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Okinawa Prefectural Government

Agriculture, Forestry and Fisheries Management Division, Miyako Regional Agriculture Forestry and Fisheries Promotions Center, Okinawa Prefectural Government

Agriculture, Forestry and Fisheries Management Division, Yaeyama Regional Agriculture, Forestry and Fisheries Promotions Center, Okinawa Prefectural Government

Fishery Agency, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries

Iwate Regional Marine Fisheries Management Commission

Fisheries Division, Tsu Agriculture, Forestry, Fisheries, Commerce, Industry and Environment Office, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Ise Agriculture, Forestry, Fisheries, Commerce, Industry and Environment Office, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Owase Agriculture, Forestry, Fisheries, Commerce, Industry and Environment Office, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kyoto Prefectural Government

c), e), f), g):

Fisheries Agency, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries

d):

Fisheries Management Division, Bureau of Fisheries, Department of Fisheries and Forestry, Hokkaido Government

Fisheries Agency, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries

Aomori Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Iwate Prefectural Government

Iwate Regional Marine Fisheries Management Commission

Fisheries Department, Kuji Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Miyako Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Kamaishi Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Department, Ofunato Regional Promotion Bureau, Iwate Prefectural Government

Fisheries Industry Promotion Division, Agriculture Forestry and Fisheries Department, Miyagi Prefectural Government

Fisheries and Fishing Ports Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Akita Prefectural Government

Fisheries Division, Industrial and Economic Affairs Department Shonai Area General Branch Administration Office, Yamagata Prefectural Government

Fishery Division, Fukushima Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Ibaraki Prefectural Government

Marine Industries Promotion Division, Chiba Prefectural Government

Fishery Section, Agriculture, Forestry and Fishery Division, Bureau of Industrial and Labor Affairs, Tokyo Metropolitan Government

Fisheries Division, Environment and Agriculture Department, Kanawaga Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Niigata Prefectural Government

Fisheries and Fishing Port Division, Toyama Prefectural Government

Fishery Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ishikawa Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukui Prefectural Government

Reinan Regional Promotion Bureau, Fukui Prefectural Government

Office of Fishery Management, Division of Fishery, Department of Industry, Shizuoka Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Aichi Prefectural Government

Fisheries Resource Office, Department of Agriculture, Fisheries, Commerce and Industry, Mie Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kyoto Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Environment, Agriculture, Forestry and Fisheries, Osaka Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Bureau, Agriculture and Environmental Department, Hyogo Prefectural Department

Wakayama Prefectural Government

Fishery Division, Fishery Development Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fishery, Tottori Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Shimane Prefectural Government

Okayama Prefectural Government

Hiroshima Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Yamaguchi Prefectural Government

Fisheries Division, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Tokushima Prefectural Government

Fisheries Division, Agricultural Administration and Fisheries Department, Kagawa Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Fisheries Bureau, Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Ehime Prefectural Government

Fisheries Management Division, Kochi Prefectural Government

Fishery Administration Division, Fishery Bureau, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Fukuoka Prefectural Government

Fisheries Division, Saga Prefectural Government

Resource Management Division, Fisheries Department, Nagasaki Prefectural Government

Department of Agriculture, Forestry and Fisheries, Kumamoto Prefectural Government

Oita Prefectural Government

Fisheries Administration Division, Agriculture and Fisheries Department, Miyazaki Prefectural Government

Fisheries Promotion Division, Kagoshima Prefectural Government

Fisheries Division, Department of Agriculture, Forestry and Fisheries Department, Okinawa Prefectural Government

KENIA

a):

Kenya Maritime Authority

b) bis g):

Ministry of Fisheries Development

KOREA

a), b), d), f), g):

Ministry for Food, Agriculture, Forestry and Fisheries

c), e):

National Fisheries Products Quality Inspection Service and its 13 branch offices:

Seoul Branch Office

Incheon Branch Office

Janghang Branch Office

Yeosu Branch Office

Mokpo Branch Office

Wando Branch Office

Jeju Branch Office

Busan Branch Office

Tongyoung Branch Office

Pohang Branch Office

Gangneung Branch Office

Incheon International Airport Branch Office

Pyeongtaek Branch Office

MADAGASKAR

a):

Agence Portuaire Maritime et Fluviale, Service Regional de la Pêche et des Ressources Halieutiques de

Diana,

Sava,

Sofia,

Boeny,

Melaky,

Analanjiforo,

AtsinananNan,

Atsimo-Atsinanana,

Vatovavy Fitovinany,

Menabe,

Atsimo-Andrefana,

Anosy,

Androy

b):

Ministère chargé de la Pêche

c), d):

Centre de Surveillance des Pêches

e), f), g):

—Direction Générale de la Pêche et des Ressources Halieutiques

MALAYSIA

a), b):

Department of Fisheries Malaysia, Department of Fisheries Sabah

d):

Department of Fisheries Malaysia, Department of Fisheries Sabah, Fisheries Development Authority of Malaysia, Malaysian Quarantine and Inspection Services Royal, Malaysian Police Royal, Malaysian Navy

c):

entfällt

e), f):

Department of Fisheries, Malaysia

g):

Department of Fisheries Malaysia, Ministry of Agriculture and Agro-based

MALEDIVEN

a):

Ministry of Housing, Transport and Environment

b):

Ministry of Fisheries and Agriculture, Ministry of Economic Development

c), e), f), g):

Ministry of Fisheries and Agriculture

d):

Coast Guard, Maldives National Defense Force, Maldives Police Service

MAURETANIEN

a):

Direction de la Marine Marchande

b):

Direction de la Pêche Industrielle

c) bis f):

Délégation à la Surveillance des Pêches et au Contrôle en Mer (DSPCM)

g):

Ministre des Pêches et de l'Économie Maritime

MAURITIUS

a) bis g):

Fishery Division, Ministry of Agro Industry, Food Production and Security

MAYOTTE

a), b), c), e), g):

Monsieur le Préfet de Mayotte

d):

Monsieur le Préfet de la Réunion

MEXIKO

a), c), g):

Director General de Planeación, Programación y Evaluación

b):

Director General de Ordenamiento Pesquero y Acuícola

d), e):

Director General de Inspección y Vigilancia

f):

Comisión Nacional de Acuacultura y Pesca

MONTENEGRO

a):

Ministry of Transport, Maritime Affairs and Telecommunications

b) bis g):

Ministry of Agriculture, Forestry and Watermanagement

MAROKKO

a), b), e), f):

Direction des Pêches Maritimes et de l'Aquaculture

c):

Délégations des Pêches Maritimes de Jebha, Nador, Al Hoceima, M'diq, Tanger, Larache, Kenitra-Mehdia, Mohammedia, Casablance, El Jadida, Safi, Essaouira, Agadir, Sidi Ifni, Tan-Tan, Laâyoune, Boujdour, Dakhla

d):

Direction des Pêches Maritimes Délégations des Pêches Maritimes de Jebha, Nador, Al Hoceima, M'diq, Tanger, Larache, Kenitra-Mehdia, Mohammedia, Casablance, El Jadida, Safi, Essaouira, Agadir, Sidi Ifni, Tan-Tan, Laâyoune, Boujdour, Dakhla

g):

Secrétariat général du Départment de la Pêche Maritime

MOSAMBIK

a):

National Marine Institute

b) bis g):

National Directorate of Fisheries Administration

NAMIBIA

a):

Ministry of Works, Transport and Communication

b), d), f), g):

Ministry of Fisheries and Marine Resources

c), e):

Ministry of Fisheries and Marine Resources (Walvis Bay), Ministry of Fisheries and Marine Resources (Lüderitz)

NEUKALEDONIEN

a), b), c), e), f), g):

Service des Affaires Maritimes, de la Marine Marchande et des Pêches Maritimes

d):

État-Major Inter-Armées

NEUSEELAND

a), b), c), d), f), g):

Ministry of Fisheries

e):

New Zealand Food Safety Authority, Ministry of Fisheries

NICARAGUA

a):

Dirección General de Transporte Acuático del Ministerio de Transporte e Infraestructura

b), d), f), g):

Presidente Ejecutivo, Instituto Nicaragüense de la Pesca y Acuicultura (INPESCA)

c):

Delegaciones Departamentales de INPESCA: Puerto Cabezas, Chinandega, Bluefields, Rivas

e):

Dirección de Monitoreo, Vigilancia y Control, INPESCA

NIGERIA

a):

Nigerian Maritime Administration and Safety Agency

b), e), g):

Federal Ministry of Agriculture and Water Resources

c), d):

Federal Department of Fisheries

f):

Fisheries Resources Monitoring, Control and Surveillance

NORWEGEN

a), b), c), e), f), g):

Directorate of Fisheries

d):

Directorate of Fisheries, The Norwegian Coastguard, The Police and the Public Prosecuting Authority

OMAN

a) bis c):

Ministry of Fisheries Wealth, Directorate General of Fisheries, Dhofar Region, Department of Fisheries Affairs

d) bis f):

Ministry of Fish Wealth

PAKISTAN

a):

Mercantile Marine Department

b), d):

Marine Fisheries Department, Directorate of Fisheries of Balochistan, Directorate of Fisheries of Sindh

c), e), f)

Marine Fisheries Department

g):

Ministry of Livestock and Dairy Development

PANAMA

a):

Dirección General de Marina Mercante de la Autoridad Maritima de Panamá and Autoridad de los Recursos Acuáticos de Panamá

b), c), e), f), g):

Autoridad de los Recursos Acuáticos de Panamá

d):

Ministerio de Salud, Ministerio de Comercio Extrerior, Autoridad de los Recursos Acuáticos de Panamá und Autoridad Maritima de Panamá

PAPUA-NEUGUINEA

a) bis g)

PNG National Fisheries Authority

PERU

a):

Director General de Extracción y Procesamiento pesquera del Ministerio

b):

Director General de Extracción y Procesamiento pesquera del Ministerio and Dirección de Seguimiento, Control y Vigilancia del Ministerio de la Producción

c):

Dirección General de Seguimiento, Control y Vigilancia del Ministerio de Producción and Direcciones Regionales de la Producción de los Gobiernos Regionales de Tumbes, Piura, Lambayeque, La Libertad, Ancash, Lima, Callao, Ica, Arquipa, Moquegua y Tacna

d), e), f):

Director General de Seguimiento, Control y Vigilancia del Ministerio de la Producción

g):

Viceministro de Pesquería del Ministerio de la Producción

PHILIPPINEN

a):

Maritime Industry Authority

b) bis g):

Bureau for Fisheries and Aquatic Resources, Department of Agriculture

ST. PIERRE UND MIQUELON

a), c), d), e), f), g):

Service des Affaires Maritimes de Saint-Pierre-et-Miquelon

b):

Préfet de Saint-Pierre-et-Miquelon

SENEGAL

a):

Agence Nationale des Affaires Maritimes

b):

Ministre de la Pêche

c):

Directeur des Industries de Transformation de la Pêche, Directeur de la Protection et de la Surveillance des Pêches

d), e), f), g):

Directeur de la Protection et de la Surveillance des Pêches

SEYCHELLEN

a):

Seychelles Maritime Safety Administration

b):

Seychelles Licensing Authority

c) bis g):

Seychelles Fishing Authority

SALOMONEN

a):

Marine Division, Ministry of Infrastructure and Development (MID)

b) bis g):

Ministry of Fisheries and Marine Resources (MFMR)

SÜDAFRIKA

a) bis g):

Marine and Coastal Management, Department of Environmental Affairs

SRI LANKA

a) bis g):

Department of Fisheries and Aquatic Resources

ST HELENA

a):

Registrar of Shipping

b), d), e), f), g):

Senior Fisheries Officer, Directorate of Fisheries

c):

H.M. Customs, Government of St. Helena

SURINAME

a):

Maritime Authority Suriname

b) bis g):

Ministry of Agriculture, Animal Husbandry and Fisheries

TAIWAN

a):

Council of Agriculture

b) bis g):

Fisheries Agency

FRANZÖSISCHE SÜD- UND ANTARKTISGEBIETE

a) bis g):

Monsieur le Préfet Administrateur Supérieur des Terres Australes et Antarctiques Françaises

TANSANIA

a) bis g):

Director of Fisheries Development, Ministry of Livestock Development and Fisheries

THAILAND

a) bis g):

The Department of Fisheries of Thailand

TUNESIEN

a):

Office de la Marine Marchande et des Ports/Ministère du Transport

b) bis d):

Arrondissement de la Pêche et de l'Aquaculture de Jendouba, Bizerte, Ariana, Tunis, Nabeul, Sousse, Monastir, Mahdia und Gabes und Division de la Pêche et de l'Aquaculture de Sfax und Médenine

e) bis f):

Direction Générale de la Pêche et de l'Aquaculture/Ministère de l'Agriculture et des Ressources hydrauliques

TÜRKEI

a), b):

81 provincial Directorates of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs

c):

General Directorate for Protection and Conservation, 81 Provincial Directorates of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs, and 24 Districts Directorate of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs

d):

General Directorate for Protection and Conservation, 81 Provincial Directorates of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs, Turkish Coast Guard Command

e), f), g):

General Directorate for Protection and Conservation

URUGUAY

a) bis g):

Dirección Nacional de Recursos Acuáticos

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

a):

United States Coast Guard

b) bis g):

National Marine Fisheries Service

VIETNAM

a), b), c):

Department of Capture Fisheries and Resources Protection (DECAFIREP) and Department of Capture Fisheries and Resources Protection of Provinces Division

d):

Inspection of DECAFIREP and Inspection of Agriculture and Rural Development Division belonging to the provinces

e), f), g):

Department of Capture Fisheries and Resources Protection

VENEZUELA

a) bis g):

Presidente del Instituto Socialista de la Pesca y Acuicultura

WALLIS UND FUTUNA

a):

Le chef du Service des Douanes et des Affaires Maritimes

b) bis f):

Le Directeur du Service d'État de l'Agriculture, de la Forêt et de la Pêche

g):

Le Préfet, Administrateur supérieur du Territoire

JEMEN

a):

Maritime Affairs Authority — Ministry of Transport

b) bis g):

Production and Marketing Services Sector, Ministry of Fish Wealth und seine Zweigstellen in Aden, Alhodeidah, Hadramout and Almahara


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/31


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/04/10

Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten

2010/C 73/07

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (1).

Eine der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses umzusetzen sind, ist die Unterstützung der Durchführung von Pilotprojekten.

Damit sich das Programm an die Entwicklungen des Marktes anpasst, können Pilotprojekte unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien liegt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

den EFTA-Ländern

der Schweiz

Kroatien

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen dieser Aufforderung sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:

1.

Vertrieb: neue Arten der Herstellung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Inhalte über nicht lineare Dienste

2.

Offene Umgebung für Medienproduktion

3.

Vertrieb — Verkaufsförderung und Marketing: Nutzung von Webtechniken zur Entwicklung lokaler Film-Communities

4.

„Junction Media Portal“: Erweiterung und Verbesserung des Zugangs und der Verwertung strukturierter Informationen europäischer audiovisueller Inhalte

5.

Bereits geförderte Pilotprojekte: Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für MEDIA-Pilotprojekte einen Gemeinschaftszuschuss erhalten haben

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 12 Monate.

Die Maßnahmen müssen am 1. Januar 2011 beginnen und am 31. Dezember 2011 enden.

4.   Vergabekriterien

Jede eingereichte förderfähige Maßnahme wird nach den folgenden Vergabekriterien bewertet:

Relevanz der Aktivität im Hinblick auf die Ziele des Programms (20 %)

europäische Dimension der Aktivität (20 %)

Klarheit der Ziele und Zielgruppen (15 %)

Klarheit und Schlüssigkeit der Gesamtkonzeption der Maßnahme und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der angestrebten Ziele innerhalb des Durchführungszeitraums der Maßnahme (15 %)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme (10 %)

Erfahrung der teilnehmenden Einrichtungen und Qualität der Ablaufplanung der Maßnahme (10 %)

Qualität und Wirksamkeit des Plans für die Verbreitung der Ergebnisse (10 %)

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 1,5 Mio. EUR verfügbar.

Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt in keinem Fall 50 % der förderfähigen Kosten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge sind spätestens bis zum 14. Juni 2010 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA 2007 — Pilot Projects — EACEA/04/10

Die Anträge sind per Einschreiben oder Kurierdienst (die Kosten trägt der Antragsteller) an folgende Anschrift zu senden:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency

MEDIA 2007 — Pilot Projects — EACEA/04/10

Mr Constantin Daskalakis

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

BOUR 03/30

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden: http://ec.europa.eu/information_society/media/newtech/pilot/index_en.htm

Die Anträge müssen allen Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


(1)  OB L 327, 24.11.2006 г., стp. 12.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/33


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/05/10

Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“

2010/C 73/08

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eine der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses umzusetzen sind, ist die Unterstützung für „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“.

Im Rahmen des Programms MEDIA 2007 wird Mithilfe der Maßnahmen zur Förderung von „Video-on-Demand und Digitaler Kinovertrieb“ sichergestellt, dass die neuesten Technologien und Trends Eingang in die Geschäftspraktiken der Begünstigten des Programms finden.

Das Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Unterstützung der Erstellung und Verwertung von Katalogen europäischer Werke, die Mithilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste grenzüberschreitend und digital an ein breiteres Publikum und/oder an Kinobetreiber vertrieben werden; dabei werden bei Bedarf digitale Sicherheitssysteme zum Schutz von Online-Inhalten eingesetzt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

den EFTA-Ländern

der Schweiz

Kroatien

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen dieser Aufforderung sind die folgenden Maßnahmen förderfähig:

1.

Video-on-Demand (VoD): ein Dienst, der Einzelpersonen die Auswahl audiovisueller Werke von einem zentralen Server zur Betrachtung auf einem entfernten Bildschirm durch Streaming bzw. Herunterladen ermöglicht

2.

Digitaler Kinovertrieb (DCD): digitale Übermittlung (zu einem annehmbaren kommerziellen Standard) von Kerninhalten, d. h. Kinofilme, Fernsehfilme oder -serien und Kurzfilme (Spielfilme, Animationsfilme und kreative Dokumentationen), an Kinos zur Vorführung (über Festplatte, Satellit, online usw.)

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 18 Monate.

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 1. Januar 2011 beginnen und am 31. Dezember 2011 enden.

4.   Vergabekriterien

Jede eingereichte förderfähige Maßnahme wird nach den folgenden Vergabekriterien bewertet:

Katalog- und Themenschwerpunkt (10 %)

europäische Dimension des Katalogs (20 %)

Qualität und Kosten-Nutzen-Verhältnis des eingereichten Geschäftsmodells (20 %)

Marketingstrategie (20 %)

innovative Aspekte der Maßnahme (10 %)

Gruppierungs- und Vernetzungsdimension (10 %)

Zielpublikum und potenzielle Auswirkungen (10 %)

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 7 Mio. EUR verfügbar.

Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt in keinem Fall 50 % der förderfähigen Kosten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge sind spätestens bis zum 21. Juni 2010 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen. Auf den Umschlägen muss deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA 2007 — Video on Demand and Digital Cinema Distribution — EACEA/05/10

Die Anträge sind per Einschreiben oder Kurierdienst (die Kosten trägt der Antragsteller) an folgende Anschrift zu senden:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency

MEDIA 2007 — Video on Demand and Digital Cinema Distribution — EACEA/05/10

Mr Constantin Daskalakis

Avenue du Bourget 1

BOUR 03/30

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden: http://ec.europa.eu/information_society/media/newtech/vod_dcc/index_en.htm

Die Anträge müssen allen Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/35


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/10/10 IM RAHMEN DES PROGRAMMS FÜR LEBENSLANGES LERNEN

Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

2010/C 73/09

Teil A —

Bessere Sensibilisierung für nationale Strategien für lebenslanges Lernen und für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Teil B —

Unterstützung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Strategien für lebenslanges Lernen

1.   Ziele und Beschreibung

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung von kohärenten und umfassenden nationalen Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die alle Arten des Lernens (formales, nichtformales und informelles) und alle seine Stufen (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule, Hochschule, Erwachsenenbildung sowie berufliche Erstausbildung und Weiterbildung) umfassen und untereinander sowie mit anderen einschlägigen Politikbereichen (z.B. Beschäftigung und soziale Eingliederung) verknüpfen sollen, durch folgende Maßnahmen:

Sensibilisierungsmaßnahmen und Einrichtung nationaler und länderübergreifender Diskussionsforen und Netze,

Hilfestellung bei der Ermittlung der für die erfolgreiche Einführung von Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen wichtigsten kritischen Faktoren,

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen und gemeinsame Erprobung, Prüfung und Weitergabe von innovativen Praktiken im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen,

Sicherstellen eines starken Engagements der betroffenen Einrichtungen und Praktiker sowie ihrer Koordination, Konsultation und partnerschaftlichen Beteiligung, und

Umsetzung effizienter und ausgewogener Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen mit dem Ziel der sozialen Eingliederung.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung steht Einrichtungen mit Sitz in denjenigen Ländern offen, die am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen.

Die Anträge müssen von juristischen Personen mit Rechtsfähigkeit eingereicht werden. Natürliche Personen sind nicht antragsberechtigt.

Als Empfänger kommen in Betracht: für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zuständige nationale oder regionale Ministerien, andere öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen von Interessengruppen, die auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens tätig sind (Vorschulen, Schulen, Berufsbildungseinrichtungen, Hochschulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen). Zu den Einrichtungen von Interessengruppen gehören europäische, nationale und regionale Verbände oder Organisationen, deren Haupttätigkeiten oder Kernbefugnisse in direktem Zusammenhang mit einem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung stehen.

Teil A —   Bessere Sensibilisierung für nationale Strategien für lebenslanges Lernen und für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Finanzierungsanträge können von einer einzelnen Einrichtung oder von einer aus mehreren Einrichtungen gebildeten Partnerschaft eingereicht werden. Diese Einrichtungen haben ihren Sitz in einem oder mehreren teilnahmeberechtigten Ländern.

Teil B —   Unterstützung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Strategien für lebenslanges Lernen

Finanzierungsanträge können nur von Partnerschaften gestellt werden, an denen mindestens fünf Einrichtungen aus mindestens drei teilnahmeberechtigten Ländern beteiligt sind.

Anträge können von Einrichtungen (einschließlich aller Partnereinrichtungen) eingereicht werden, die ihren Sitz in einem der nachfolgenden Länder haben:

in den 27 Mitgliedstaaten der EU,

in den drei EFTA-/EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder

in der Türkei.

Bei mindestens einem Land der Partnerschaft muss es sich um einen Mitgliedstaat der EU handeln (betrifft nur Teil B der Aufforderung).

Mit Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Schweiz werden derzeit Verhandlungen über ihre künftige Beteiligung am Programm für lebenslanges Lernen geführt, die vom Ergebnis dieser Verhandlungen abhängig ist. Bitte konsultieren Sie die Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, um die aktuelle Liste der teilnehmenden Länder abzurufen.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Teil A —   Bessere Sensibilisierung für nationale Strategien für lebenslanges Lernen und für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

Im Rahmen dieses Teils der Aufforderung sind folgende Aktivitäten förderfähig:

Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Diskussion und des Dialogs auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien und Politiken für lebenslanges Lernen (etwa nationale oder regionale Konferenzen, Seminare oder Workshops),

Einrichtung von Diskussionsforen und andere Maßnahmen, die zu mehr Kohärenz und Koordination bei der Ausarbeitung und Umsetzung kohärenter und umfassender nationaler Strategien für lebenslanges Lernen beitragen,

Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Instrumente oder Materialien im Bezugsrahmen „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (E&T 2020), z.B. Informationsmaßnahmen, auch Medienkampagnen, Werbeveranstaltungen usw., sowie

Aktivitäten auf nationaler Ebene, die im Bezugsrahmen E&T 2020 auf bestehenden nationalen Programmen mit dem Ziel der Entwicklung und Umsetzung der Offenen Methode der Koordinierung im Bereich allgemeine und berufliche Bildung aufbauen.

Teil B —   Unterstützung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Strategien für lebenslanges Lernen

Im Rahmen dieses Teils der Aufforderung sind folgende Aktivitäten förderfähig:

Entwicklung, Erprobung und Übertragung innovativer Praktiken wie etwa Studien, Analysen, Konferenzen und Seminare, die auf länderübergreifendes Peer-Learning ausgerichtet sind, sowie

Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene Netze zu schaffen und auszubauen.

Der Tätigkeitsbeginn muss zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2011 liegen. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 12 Monate für Teil A und 24 Monate für Teil B. Es werden keine Anträge für Projekte akzeptiert, die eine längere als die in dieser Aufforderung festgelegte Laufzeit vorsehen.

4.   Vergabekriterien

Die Förderfähigkeit der Anträge/Projekte wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

Teil A —   Bessere Sensibilisierung für nationale Strategien für lebenslanges Lernen und für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.

Relevanz: Der Finanzhilfeantrag und die vorgesehenen Ergebnisse sind eindeutig auf die besonderen, operativen und allgemeineren Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgerichtet. Die Ziele sind klar, realistisch und betreffen relevante Themen und Zielgruppen, darunter ein breites Spektrum der wichtigsten Interessengruppen auf allen Ebenen, die sich mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien für lebenslanges Lernen befassen, wie etwa Politiker und Entscheidungsträger, Praktiker, Bildungsanbieter, Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und Lernende (40 %).

2.

Qualität des Aktionsplans: Die Arbeitsorganisation ist klar und für das Erreichen der Ziele geeignet; die Aufgaben/Tätigkeiten sind so definiert, dass die Ergebnisse im festgelegten Zeit- und Finanzrahmen erzielt werden (10 %).

3.

Qualität der Methodik: Die vorgeschlagenen Instrumente und praktischen Ansätze sind stimmig und geeignet, den ermittelten Erfordernissen von klar identifizierten Zielgruppen gerecht zu werden (10 %).

4.

Qualität des Projektteams: Im Projektteam sind alle Qualifikationen, einschlägigen Erfahrungen und Kompetenzen vertreten, die für die Durchführung aller Aspekte des Aktionsplans erforderlich sind, und die Aufgaben sind in angemessener Weise auf seine Mitglieder verteilt (10 %).

5.

Kosten-Nutzen-Verhältnis: Der Finanzhilfeantrag belegt den Nutzen der geplanten Aktivitäten im Vergleich zu den aufzuwendenden Mitteln (10 %).

6.

Auswirkungen: Die absehbaren Auswirkungen auf die betreffenden Konzepte, Zielgruppe und Systeme sind präzise definiert, und es sind Sicherungsmaßnahmen für das Eintreten dieser Auswirkungen vorgesehen. Die Ergebnisse der Aktivitäten sind wahrscheinlich signifikant (10 %).

7.

Qualität des Valorisierungsplans (Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse): Die geplanten Verbreitungs- und Nutzungsaktivitäten gewährleisten während der Durchführung der Maßnahme und nach ihrem Abschluss eine optimale Ergebnisnutzung auch durch andere als die am Vorschlag Beteiligten (10 %).

Teil B —   Unterstützung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Strategien für lebenslanges Lernen

1.

Relevanz: Der Finanzhilfeantrag und die vorgesehenen Ergebnisse sind eindeutig auf die besonderen, operativen und allgemeineren Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgerichtet. Die Ziele sind klar, realistisch und betreffen relevante Themen und Zielgruppen, darunter die wichtigsten Interessengruppen, die sich mit der Umsetzung und Durchführung von Strategien für lebenslanges Lernen befassen, wie etwa Politiker und Entscheidungsträger, Praktiker, Bildungsanbieter, Partner, Vertreter der Zivilgesellschaft und Lernende (40 %).

2.

Qualität des Aktionsplans: Die Arbeitsorganisation ist klar und für das Erreichen der Ziele geeignet; die Aufgaben/Tätigkeiten sind so auf die Partner aufgeteilt, dass die Ergebnisse im festgelegten Zeit- und Finanzrahmen erzielt werden (10 %).

3.

Qualität der Methodik: Die vorgeschlagenen Instrumente und praktischen Ansätze sind stimmig, innovativ und geeignet, den ermittelten Erfordernissen von klar identifizierten Zielgruppen gerecht zu werden (10 %).

4.

Qualität des Konsortiums: Im Konsortium sind alle Qualifikationen, einschlägigen Erfahrungen und Kompetenzen vertreten, die für die Durchführung aller Aspekte des Aktionsplans erforderlich sind, und die Aufgaben sind in angemessener Weise auf seine Partner verteilt (10 %).

5.

Kosten-Nutzen-Verhältnis: Der Finanzhilfeantrag belegt den Nutzen der geplanten Aktivitäten im Vergleich zu den aufzuwendenden Mitteln (10 %).

6.

Auswirkungen und europäischer Mehrwert: Die absehbaren Auswirkungen auf die betreffenden Konzepte, Zielgruppen und Systeme sind präzise definiert, und es sind Sicherungsmaßnahmen für das Eintreten dieser Auswirkungen vorgesehen. Die Ergebnisse der Aktivitäten sind wahrscheinlich signifikant. Der Nutzen und die Erforderlichkeit einer europäischen Zusammenarbeit (zusätzlich zu nationalen, regionalen oder lokalen Ansätzen) werden eindeutig nachgewiesen (10 %).

7.

Qualität des Valorisierungsplans (Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse): Die geplanten Verbreitungs- und Nutzungsaktivitäten gewährleisten während der Durchführung der Maßnahme und nach ihrem Abschluss eine optimale Ergebnisnutzung auch durch andere als die am Vorschlag Beteiligten (10 %).

5.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Projekten sind insgesamt 2,8 Mio. EUR vorgesehen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten.

Die Finanzhilfe für ein Projekt beträgt höchstens 120 000 EUR für Teil A und 350 000 EUR für Teil B.

Die Agentur beabsichtigt vorläufig, die verfügbaren Mittel in folgender Aufteilung zuzuweisen: eine Hälfte für Teil A und die andere Hälfte für Teil B. Die endgültige Zuweisung hängt von der Zahl und der Qualität der Anträge ab, die für die Teile A und B eingehen.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten (Teile 1, 2 und 3 des Antragspakets) und datierten Formulars gestellt werden, einen ausgeglichenen Finanzplan (Einnahmen/Ausgaben) ausweisen und die erforderlichen Anhänge enthalten. Der Antrag und das Original der ehrenwörtlichen Erklärung sind vom bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Einrichtung zu unterzeichnen und als eindeutig gekennzeichnetes Original zusammen mit drei Kopien einzureichen.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bis spätestens 16. Juli 2010 per Post (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Adresse zu übermitteln:

Education, Audiovisual & Culture Executive Agency

Lifelong Learning Programme, Key Activity 1

Call for Proposals EACEA/10/10 Part A or Part B

Avenue du Bourget 1

BOU2 2/145

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Zusätzlich zur Papierfassung ist eine elektronische Fassung des Antragspakets (Antragsformular, Finanzplan und ehrenwörtliche Erklärung) ohne die Anhänge bis zum Schlusstermin am 16. Juli 2010 an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

EACEA-LLP-ECET@ec.europa.eu

Per Telefax oder ausschließlich per E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der ausführliche Leitfaden zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und das Antragspaket sind auf der folgenden Website verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/llp/funding/2010/call_ecet_de.php

Die Anträge müssen unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare eingereicht werden und alle im ausführlichen Leitfaden geforderten Anhänge und Angaben enthalten.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/39


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2010/C 73/10

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Bestimmte Kompressoren

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 261/2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1)

21.3.2010


(1)  ABl. C 252 vom 22.10.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/40


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2010/C 73/11

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für einen Teil des auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Blocks D12, der nachstehend als Blockteil D12b bezeichnet wird, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil D12b des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Der Blockteil D12b wird umgrenzt durch die Breitengrade, die die Punktepaare B-C und D-E verbinden, durch den Punkt F, durch die Längengrade, die die Punktepaare C-D und E-F verbinden, durch den Großkreis zwischen den Punkten A und B sowie durch die Grenze des niederländischen Festlandsockels zwischen den Punkten A und G.

Die Koordinaten dieser Punkte sind:

Punkt

°

″ Länge O

°

″ Breite N

A

2

49

14,424

54

28

58,850

B

2

52

0,000

54

24

54,000

C

2

47

18,000

54

24

54,000

D

2

47

18,000

54

22

14,000

E

2

49

23,000

54

22

14,000

F

2

49

23,000

54

20

0,000

G

Kreuzungspunkt des Breitengrads durch den Punkt F mit der Grenze des niederländischen Festlandsockels

Die Position dieser Punkte wird in Form von nach dem Europäischen Terrestrischen Referenzsystem berechneten geografischen Koordinaten angegeben.

Die Oberfläche des Blockteils D12b beträgt 40,5 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können innerhalb von 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

ALP/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefon +31 703797088 (Kontaktperson: E.J. Hoppel).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/42


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 73/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9

„POMODORO S. MARZANO DELL’AGRO SARNESE-NOCERINO“

EG-Nr.: IT-PDO-0117-1524-10.04.2003

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Zusammenhang

Image

Etikettierung

Image

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (Bitte präzisieren Sie)

2.   Art der Änderung:

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderungen des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung des Erzeugnisses:

Geändert wird die Beschreibung der Merkmale der Frucht, wobei im Zusammenhang mit den Form- und Qualitätsmerkmalen der Früchte zwei Klassen (Standard 1 und Standard 2) eingeführt werden.

Der Schutz soll zudem auf filetierte Tomaten ausgedehnt werden, deren Form- und Qualitätsmerkmale beschrieben werden.

3.2   Geografisches Gebiet:

Der in die Produktspezifikation aufgenommene Artikel, wonach die Region Kampanien für die Beurteilung etwaiger Erweiterungen auf an das Erzeugungsgebiet angrenzende Gebiete zuständig ist, wird gestrichen, da eine eventuelle Änderung des Gebiets nur gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 beantragt werden kann.

3.3   Herstellungsverfahren:

Die Änderungen, die unter Berücksichtigung der traditionell befolgten und ständigen örtlichen und redlichen Gebräuche vorgenommen wurden und keinen Einfluss auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet haben, betreffen eine genauere Festlegung der Pflanzdichte und der Erntezeit für die Früchte, die Präzisierung der Höchstmengen je Flächeneinheit und der Ausbeute bei der Verarbeitung des Erzeugnisses sowie des Abtropfgewichts. Angepasst wurden ferner die Parameter betreffend den refraktometrisch ermittelten optischen Rückstand der Frucht und die Verpackungsvorschriften für das Erzeugnis.

Für die Kategorie „filetiert“ wurden wie schon für die ganzen geschälten Tomaten die wichtigsten technischen Arbeitsschritte angegeben. Ferner wurde Zitronensäure als Verarbeitungshilfsstoff aufgenommen, damit sie unter Umständen verwendet werden kann. Schließlich wurde der Zusammenhang mit dem Gebiet durch die Vorgabe gestärkt, dass mögliche genetische Verbesserungen des Ökotyps San Marzano, die in der geltenden Produktspezifikation vorgesehen sind, ausschließlich in dem durch sie abgegrenzten Gebiet erfolgen dürfen.

Gestrichen wird der Absatz, wonach die Region Kampanien den Verarbeitungsbetrieben Produktionsgenehmigungen erteilen darf.

Erlaubt wird die Erzeugung im geschützten Anbau, um die Kulturen vor Parasiten und Insektenschädlingen zu schützen.

3.4   Etikettierung:

Zusätzlich wird die Angabe „geschälte filetierte Tomaten“ auf dem Etikett des entsprechenden Erzeugnisses vorgesehen. Die bereits in der aktuellen Spezifikation enthaltenen Merkmale und Angaben zur Farbgestaltung des Logos der g.U. werden präzisiert.

3.5   Einzelstaatliche Vorschriften:

Der Verweis auf die einzelstaatlichen Bestimmungen über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Spezifikation zu verhängen sind, wurde gestrichen, die Bestimmungen gelten jedoch weiter. Die Vorschriften zu den Kontrollen, die von der entsprechenden Stelle durchgeführt werden, wurden an die Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„POMODORO S. MARZANO DELL’AGRO SARNESE-NOCERINO“

EG-Nr.: IT-PDO-0117-1524-10.04.2003

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Tel.

+39 0646655106

Fax

+39 0646655306

E-Mail:

saco7@politicheagricole.gov.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio per la Tutela del Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino

Anschrift:

Via Piave 120

84083 Castel San Giorgio SA

ITALIA

Tel.

+39 0815161819

Fax

+39 0815162610

E-Mail:

info@consorziosanmarzano.it

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6. —

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino“

4.2   Beschreibung:

Bei dem in den Handel gebrachten Erzeugnis handelt es sich ausschließlich um Tomaten der Sorten S. Marzano 2 und KIROS (ehemalige Auslese Cirio 3) oder verbesserter Zuchtlinien, die im Gebiet des Agro Sarnese-Nocerino angebaut und in Betrieben, die in eben diesem Anbaugebiet liegen, industriell zu „geschälten“ Tomaten verarbeitet werden. Das Erzeugnis kommt üblicherweise in Gläsern oder Weißblechdosen in den Handel.

Die Tomatenpflanzen und -früchte der Sorten S. Marzano 2 und KIROS oder verbesserter Zuchtlinien, die zu „Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino“ mit geschützter Ursprungsbezeichnung — g.U. — verarbeitet werden dürfen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Merkmale der Pflanze

jegliche Wachstumsform der Pflanze, die aber dem Pflanzentyp entsprechen muss;

die Früchte gut bedeckendes Laub;

schubweise Reifung;

unreife Früchte mit „Grünkragen“.

2.

Merkmale der Frucht des zum Schälen geeigneten frischen Erzeugnisses:

a)

Frucht mit zwei oder drei Kammern, längliche und typisch parallelflache Form von 60 bis 80 mm Länge, gerechnet vom Stielansatz bis zur Griffelnarbe für Standard 1; längliche zylindrische Form mit Tendenz zur Pyramidenform von 60 bis 80 mm Länge, gerechnet vom Stielansatz bis zur Griffelnarbe für Standard 2;

b)

kantiger Querschnitt für Standard 1; rundlicher Querschnitt für Standard 2;

c)

Achsenverhältnis: mindestens 2,2 + 0,2 (gerechnet zwischen Länge der Längsachse und Länge der auf Äquatorialebene größten Querachse);

d)

ohne Stiel;

e)

arttypische rote Farbe;

f)

leicht abzulösende Fruchthaut;

g)

wenig Hohlräume;

h)

pH-Wert nicht über 4,50;

i)

refraktometrischer Rückstand bei 20 °C ≥ 4,0 %;

j)

wenig verdickte Gefäßbündel im Bereich des Hauptstiels.

Für beide Standards sind die folgenden Toleranzen zulässig:

Zu Buchstabe a) Früchte von leicht unregelmäßiger, jedoch arttypischer Form, sofern sie nicht mehr als 5 % der Charge ausmachen; zu Buchstabe d): Stiele: höchstens 1,1 % der Früchte; zu Buchstabe e): gelber Bereich bis höchstens 2 cm2 je Frucht, sofern nicht mehr als 5 % der Charge betroffen sind; zu Buchstabe i) für den refraktometrischen Rückstand bei 20 °C gilt eine Toleranz von – 0,2.

Ganze geschälte Tomaten und filetierte geschälte Tomaten:

arttypische rote Farbe, visuell beurteilt; zulässig ist das Vorhandensein eines gelben Bereichs bis höchstens 2 cm2 je Frucht, sofern nicht mehr als 5 % der Stichprobe betroffen sind; — frei von Fremdgerüchen und Fremdgeschmack; — keine Schädlings-larven oder durch Schädlinge hervorgerufene Veränderungen des Fruchtfleisches in Form nekrotischer Flecken gleich welcher Größe; frei von Innenfäule an der Mittelachse; — Abtropfgewicht mindestens 65 % des Nettogewichts; — längs aufgeschnitten, wenn es sich um geschälte filetierte Tomaten handelt, während ganze geschälte Tomaten unversehrt sein müssen, d. h. abgetropft dürfen mindestens 65 % keine Form und Volumen verändernden Beschädigungen aufweisen; — optisch sichtbarer refraktometrischer Nettorückstand bei 20 °C ≥ 5,0 % mit einer Toleranz von 0,2 %; — durchschnittlicher Hautanteil höchstens 2 cm2 je 100 g Inhalt aus mindestens fünf Gefäßen; der Hautanteil darf in keinem Gefäß das Vierfache dieses Grenzwerts überschreiten; — Schimmel in den konservierten Tomaten (Tomaten und umgebende Flüssigkeit) höchstens 30 % der positiven Bereiche bei Erzeugnissen mit einem optisch sichtbaren refraktometrischen Rückstand bei 20 °C unter 6,0 % und höchstens 40 % der positiven Bereiche bei Erzeugnissen mit einem optisch sichtbaren refraktometrischen Rückstand bei 20 °C ≥ 6,0 %; — Gesamtanteil der D- und L-Milchsäuren in den konservierten Tomaten (Tomaten und umgebende Flüssigkeit) höchstens 0,4 g/kg; — pH-Wert zwischen 4,2 und 4,5; — gestattet ist die Zugabe von Speisesalz bis höchstens 3 % des Nettogewichts (als natürlicher Chloridgehalt gelten 2 % des optisch sichtbaren refraktometrischen Rückstands); — gestattet ist die Zugabe von Basilikumblättern; — gestattet ist die Zugabe von Zitronensäure als Verarbeitungshilfsstoff bis zu einem Höchstanteil von 0,5 % am Gewicht des Erzeugnisses; — gestattet ist die Zugabe von Tomatensaft, teilkonzentriertem oder halbkonzentriertem Tomatensaft, der ausschließlich aus Früchten der Sorten S. Marzano 2 und KIROS oder verbesserten Zuchtlinien aus dem Anbaugebiet Agro Sarnese-Nocerino gewonnen wurde.

4.3   Geografisches Gebiet:

Um die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino“ führen zu können, müssen die Tomaten von Agrarbetrieben erzeugt und von Industriebetrieben verarbeitet werden, die jeweils im Gebiet der folgenden Gemeinden liegen:

 

Provinz Salerno

Gemeinden, die insgesamt zum Anbaugebiet gehören: S. Marzano sul Sarno, S. Valentino Torio, Scafati.

Gemeinden, die teilweise zum Anbaugebiet gehören: Baronissi, Fisciano, Mercato S. Severino, Castel San Giorgio, Siano, Roccapiemonte, Nocera Superiore, Nocera Inferiore, Sarno, Pagani, Angri, Egidio Monte Albino.

 

Provinz Avellino

Gemeinden, die insgesamt zum Anbaugebiet gehören: Montoro Superiore, Montoro Inferiore.

 

Provinz Neapel

Gemeinden, die insgesamt zum Anbaugebiet gehören: S. Antonio Abate, Pompei, S. Maria La Carità, Striano, Boscoreale, Poggiomarino.

Gemeinden, die teilweise zum Anbaugebiet gehören: Gragnano; Castellammare di Stabia, Acerra, Afragola, Brusciano, Caivano, Camposano, Casalnuovo, Castelcisterna, Cicciano, Cimitile, Mariglianella, Marigliano, Nola, Palma Campania, Pomigliano, Scisciano, S. Vitaliano.

Alle vorstehend genannten Gemeinden liegen im Anbaugebiet des Agro Sarnese-Nocerino und den Nachbargebieten, und ihre ebenen Flächen werden als bewässerte oder bewässerungsfähige Saatfelder genutzt. Die nicht bewässerten Hügelflächen bzw. niedrigen Anhöhen sind selbstverständlich davon ausgenommen.

4.4   Ursprungsnachweis:

Jede Phase des Erzeugungsprozesses wird überwacht, wobei jeweils die ein- und ausgehenden Erzeugnisse schriftlich festgehalten werden. Damit und mit der Erfassung der Erzeuger, Zwischenhändler, Verarbeiter und Verpackungsbetriebe in entsprechenden, von der beauftragten Kontrollstelle geführten Verzeichnissen sowie mit der zeitnahen Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in den jeweiligen Verzeichnissen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen unterliegen der Überwachung durch die Kontrollstelle.

4.5   Herstellungsverfahren:

Die Tomate „S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino“ D.O.P. (g.U.) wird ausschließlich aus den Früchten von Pflanzen der Sorte S. Marzano 2, KIROS oder verbesserter Zuchtlinien gewonnen, die auf der unter Punkt 4.3 angeführten Anbaufläche des Agro Sarnese-Nocerino erzeugt werden. Anschließend werden die geernteten Früchte in den ebenfalls in diesem Gebiet ansässigen Industriebetrieben verarbeitet. Die Erzeugung im geschützten Anbau ist zulässig, um die Kulturen vor Parasiten und Insektenschädlingen zu schützen.

Die Tomate S. Marzano wird ausschließlich auf bewässerten ebenen Flächen angebaut, die vorwiegend aus pyroklastischem Material vulkanischen Ursprungs bestehen, sehr tief, locker und aufgrund der ausreichend vorhandenen organischen Substanzen und eines hohen Gehalts an assimilierbarem Phosphor und austauschbarem Kalium von Natur aus fruchtbar sind.

Das Auspflanzen erfolgt gewöhnlich in der ersten Aprilhälfte, kann sich jedoch bis in die erste Mai-Dekade hinziehen. Der Pflanzabstand innerhalb einer Reihe muss mindestens 40 cm und zwischen den Reihen mindestens 110 cm betragen. Zulässig ist ausschließlich das Aufleiten, d.h. die Pflanzen werden reihenweise mit Draht an Spalieren befestigt. Zulässig sind neben den normalen Anbauverfahren sowohl das Ausgeizen als auch das Kappen. Verboten sind alle Formen von Treibkultur zur Veränderung des natürlichen Biozyklus der Tomate, insbesondere im Hinblick auf die Reifung.

Die Früchte werden vom 30. Juli bis zum 30. September ausschließlich von Hand geerntet, und zwar nach und nach, wenn sie zur vollständigen Reife gelangt sind, d.h. also mehrmals.

Die geernteten Früchte müssen in Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von 25 bis 30 kg gelegt und in diesen transportiert werden. Anschließend können die bei den betrieblichen bzw. kollektiven Sammelstellen eingetroffenen Früchte für den Weitertransport in die Verarbeitungsbetriebe in Mengen von bis zu 250 kg in einzeln gekennzeichnete Kisten umgeladen werden.

Der Höchstertrag liegt bei 80 t/ha, wobei die Ausbeute bei der Verarbeitung des Erzeugnisses bei höchstens 80 % liegt.

Die Verarbeitung der frischen Tomaten zu geschälten erfolgt in Konservenfabriken im Gebiet des Agro Sarnese-Nocerino.

Zur Herstellung des Industrieprodukts (geschälte Tomaten) sind produktionstechnisch folgende Arbeitsgänge notwendig:

ganze geschälte Tomaten: Waschen und Sortieren — Schälen — Beseitigen der Haut — Auslesen — Einfüllen in Gefäße — Zugabe der Flüssigkeit unter atmosphärischem Druck oder unter Vakuum — Verschließen (Falzen) — Sterilisieren — Abkühlen der Behälter — Einlagern. Die Herstellung erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der guten Herstellungspraxis.

filetierte geschälte Tomaten: Waschen und Sortieren — Schälen — Beseitigen der Haut — Auslesen — Filetieren — Abtropfen — Einfüllen in Gefäße — Zugabe der Flüssigkeit unter atmosphärischem Druck oder unter Vakuum — Verschließen (Falzen) — Sterilisieren — Abkühlen der Behälter — Einlagern. Die Herstellung erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der guten Herstellungspraxis.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Die Böden im Gebiet des Agro Sarnese-Nocerino haben ihren Ursprung in den Ausbrüchen des Vesuvs und in den vorapenninischen Formationen. Aufgrund ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften gehören sie zu den fruchtbarsten Böden Italiens.

Das Klima des Agro Sarnese-Nocerino wird vom milden Einfluss des Meeres geprägt. Es gibt keine großen Temperaturschwankungen, Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sind nur von kurzer Dauer. Hagel ist selten. Vorherrschende Winde sind der Mistral aus dem Norden und der Schirokko aus dem Süden. Im Herbst, Winter und Frühjahr fallen ergiebige, im Sommer fast keine Niederschläge. Trotz des fehlenden Regens in den Sommermonaten ist die relative Luftfeuchtigkeit recht hoch. Die Wasserverhältnisse sind wegen der zahlreichen Quellen und reichen Grundwasservorkommen in unterschiedlicher Tiefe sehr günstig.

Die Boden-, Wasser- und Klimafaktoren sowie der Fleiß der in der hiesigen Landwirtschaft Beschäftigten bilden die entscheidenden und ausschließlichen Bedingungen, die für diese Ebene charakteristisch sind, die im Nordwesten vom Gipfel des Vesuv und im Süden vom dolomitischen Lattari-Gebirge bestimmt wird und den Agro Sarnese-Nocerino bildet.

Der geografische Zusammenhang zwischen der S. Marzano-Tomate und der für sie typischen Umgebung des Agro Sarnese-Nocerino wird überall deutlich. Hier hatte die Tomatensorte S. Marzano ihren Ursprung, in dieser Gegend fand sie in den landwirtschaftlichen Kleinbetrieben die weiteste Verbreitung, hier wird sie traditionell zu „geschälten“ Tomaten verarbeitet, und schließlich hat das fertige Erzeugnis von hier aus seinen Weg in die Welt angetreten, um im Laufe der Jahrzehnte den Speisezettel von Hunderten von Millionen Verbrauchern zu bereichern. In einer Publikation von Prof. Luigi Leggieri (I pomodori „S. Marzano e Lampadina“ nell’industria dei pelati, Orto frutticoltura Italiana, Dezember 1940) ist über die Sorte „S. Marzano“ Folgendes zu lesen: „Diese Sorte wurde von Tomatenkulturen in der Gegend von Fiano, zwischen Nocera Inferiore und Sarno, abgesondert und später in S. Marzano sul Sarno unter günstigeren Umgebungsbedingungen angebaut.“ Als die S. Marzano-Tomate für die Industrie entdeckt und von dieser zu geschälten Tomaten verarbeitet wurde, gewann sie zunehmend an Bedeutung, sodass sie zum „ganzen Stolz Kampaniens“ wurde, wie Prof. Ferruccio Zago in seinem Traktat „Nozioni di Orticoltura“ (1934, Rom, Poligrafica R. Filipponi) schreibt: „Die mit den geschälten Tomaten verbundene Industrie ist der ganze Stolz Kampaniens. Verwendet wird hierfür die unter dem Namen S. Marzano bekannte, wegen ihrer länglichen Fruchtform auch als Lunga (die Lange) bezeichnete Tomatensorte, die in beträchtlicher Menge im Gebiet des Agro sarnese nocerino angebaut wird.“

4.7   Kontrollstelle:

Name:

IS.ME.CERT. — Istituto Mediterraneo di Certificazione Agroalimentare

Anschrift:

Via G. Porzio Centro Direzionale Isola G/1

80143 Napoli NA

ITALIA

Tel.

+39 0817879789

Fax

+39 0816040176

E-Mail:

info@ismecert.it

4.8   Etikettierung:

Die Etikettierung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 109 vom 27. Januar 1992. Die Verarbeitungsbetriebe, die in dem unter Punkt 4.3 angeführten Gebiet tätig sein müssen, haben auf den Etiketten der Glas- oder Weißblechgefäße und auf den Kartons folgende Aufschriften anzubringen:

Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino;

Denominazione di Origine Protetta — DOP (geschützte Ursprungsbezeichnung — g.U.);

ganze geschälte Tomaten, filetierte geschälte Tomaten;

Name des Erzeugers;

nach den geltenden Bestimmungen tatsächlich enthaltene Menge;

Saison der Ernte und Verarbeitung;

Verfallsdatum;

das grafische Symbol der g.U. „Pomodoro S. Marzano dell’Agro Sarnese-Nocerino“.

Die Buchstaben der Aufschrift müssen von gleicher Größe, gleicher Gestaltung und Farbe sowie im selben Bereich angeordnet und deutlich erkennbar sein; sie müssen lesbar, unverwischbar und so groß sein, dass sie sich vom Untergrund abheben und sich eindeutig von den anderen Aufschriften oder anderen Darstellungen unterscheiden.

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(1)  ABl. L 93, vom 31.3.2006, S. 12.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/49


Veröffentlichung des Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

2010/C 73/13

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (1) wird ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht, um Dritte von der Existenz eines solchen Antrags zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, gegen die beantragte Anerkennung und den beantragten Schutz des traditionellen Begriffs Einspruch zu erheben.

VERÖFFENTLICHUNG DES ANTRAGS AUF SCHUTZ EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS GEMÄSS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2009 DER KOMMISSION

Zeitpunkt des Eingangs

:

18.2.2010

Anzahl Seiten

:

11

Sprache des Antrags

:

Spanisch

Aktenzeichen

:

TDT-AR-N0004

Antragsteller:

Zuständige Behörde des Drittlands

:

Instituto Nacional de Vitivinicultura

San Martín no 430

Ciudad de Mendoza

CP 5500

REPÚBLICA ARGENTINA

Tel. +54 2615216606

Fax +54 2615216604

presidencia@inv.gov.ar

Bezeichnung: RESERVA

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Sprache:

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben:

Der Begriff „Reserva“, dessen Schutz beantragt wird, kann in allen in der beigefügten Liste und auf der Website http://www.inv.gov.ar aufgeführten, anerkannten geografischen Gebieten verwendet werden, sofern die Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Reserva“ erfüllt werden.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse:

Wein/Likörwein/Schaumwein (Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Begriffsbestimmung:

Reserva: Der Begriff „Reserva“ bezeichnet Weine, die aus im Anhang der Entscheidung INV C.22/08 aufgeführten Traubensorten oder einem Verschnitt der genannten Sorten hergestellt wurden und sich für die Herstellung von Weinen gehobener Qualität eignen. Für die Herstellung der Weine mit der Bezeichnung „Reserva“ müssen mindestens Einhundertfünfunddreissig kilogramm (135 kg) Trauben für jeweils Einhundert liter (100 l) Wein verwendet werden. Die Reserva-Rotweine müssen mindestens Zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt reifen, an dem sie ein önologisches Gleichgewicht erreicht haben. Bei Weiß- und Roséweinen darf die Reifezeit nicht unter Sechs (6) Monate betragen. Beigefügt ist die Erklärung des INV über die Verwendung von Eichenfässern für „Reserva“-Weine. Ebenfalls beigefügt ist die Entscheidung INV C.23/08, mit der festgelegt wurde, dass auf den Etiketten die Begriffe „Barrica“, „Criado en Barrica de Roble“ und „Crianza en Roble“ oder ähnliche Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn tatsächlich Eichenfässer benutzt wurden, um dem Wein die besondere Note des Holzes zu geben.


(1)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/50


Veröffentlichung des Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

2010/C 73/14

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (1) der Kommission wird ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht, um Dritte von der Existenz eines solchen Antrags zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu geben, gegen die beantragte Anerkennung und den beantragten Schutz des traditionellen Begriffs Einspruch zu erheben.

VERÖFFENTLICHUNG DES ANTRAGS AUF SCHUTZ EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS GEMÄSS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG (EG) NR. 607/2009 DER KOMMISSION

Zeitpunkt des Eingangs

:

18.2.2010

Anzahl Seiten

:

11

Sprache des Antrags

:

Spanisch

Aktenzeichen

:

TDT-AR-N0005

Antragsteller:

Zuständige Behörde des Drittlands

:

Instituto Nacional de Vitivinicultura

San Martín no 430

Ciudad de Mendoza

CP 5500

REPÚBLICA ARGENTINA

Tel. +54 2615216606

Fax +54 2615216604

presidencia@inv.gov.ar

Bezeichnung: GRAN RESERVA

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Sprache:

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben:

Der Begriff „Gran Reserva“, dessen Schutz beantragt wird, kann in allen in der beigefügten Liste und auf der Website http://www.inv.gov.ar aufgeführten, anerkannten geografischen Gebieten verwendet werden, sofern die Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Gran Reserva“ erfüllt werden.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse:

Wein/Likörwein/Schaumwein (Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Begriffsbestimmung:

Reserva: Der Begriff „Gran Reserva“ bezeichnet Weine, die aus im Anhang der Entscheidung INV C.22/08 aufgeführten Traubensorten oder einem Verschnitt der genannten Sorten hergestellt wurden und sich für die Herstellung von Weinen gehobener Qualität eignen. Für die Herstellung der Weine mit der Bezeichnung „Gran Reserva“ müssen mindestens einhundertvierzig Kilogramm (140 kg) Trauben für jeweils einhundert Liter (100 l) Wein verwendet werden. Die Gran Reserva-Rotweine müssen mindestens vierundzwanzig (24) Monate ab dem Zeitpunkt reifen, an dem sie ein önologisches Gleichgewicht erreicht haben. Bei Weiß- und Roséweinen darf die Reifezeit nicht unter zwölf (12) Monate betragen. Beigefügt ist die Erklärung des INV über die Verwendung von Eichenfässern für „Gran Reserva“-Weine. Ebenfalls beigefügt ist die Entscheidung INV C.23/08, mit der festgelegt wurde, dass auf den Etiketten die Begriffe „Barrica“, „Criado en Barrica de Roble“ und „Crianza en Roble“ oder ähnliche Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn tatsächlich Eichenfässer benutzt wurden, um dem Wein die besondere Note des Holzes zu geben.


(1)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.