ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.036.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
13. Februar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 036/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5734 — Liberty Global Europe/Unitymedia) ( 1 )

1

2010/C 036/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 036/03

Euro-Wechselkurs

3

2010/C 036/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Dezember 2009 um 15 Uhr über den Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.350 — Microsoft — Berichterstatter: Frankreich

4

2010/C 036/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache COMP/39.530 — Microsoft (Tying)

5

2010/C 036/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2009 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.530 — Microsoft (tying)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10033)  ( 1 )

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 036/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5669 — Cisco/Tandberg) ( 1 )

9

2010/C 036/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation) ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 036/09

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5734 — Liberty Global Europe/Unitymedia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/01

Am 25. Januar 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5734 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/02

Datum der Annahme der Entscheidung

13.1.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 29/08

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Üzemanyag jövedéki adójának visszaigénylési lehetösége a vasúti, vizi és légi szállítás jogszabályban meghatározott területein

Rechtsgrundlage

2003. évi CXXVII. Törvény

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 7 650 Mio. HUF

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 76 500 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

5.2007—4.2017

Wirtschaftssektoren

Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Pénzügyminisztérium

Budapest

József Nádor tér 2–4.

1051

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/3


Euro-Wechselkurs (1)

12. Februar 2010

2010/C 36/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3572

JPY

Japanischer Yen

122,33

DKK

Dänische Krone

7,4445

GBP

Pfund Sterling

0,86910

SEK

Schwedische Krone

9,9144

CHF

Schweizer Franken

1,4650

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0630

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,025

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

270,48

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

4,0172

RON

Rumänischer Leu

4,1268

TRY

Türkische Lira

2,0619

AUD

Australischer Dollar

1,5366

CAD

Kanadischer Dollar

1,4269

HKD

Hongkong-Dollar

10,5464

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9560

SGD

Singapur-Dollar

1,9198

KRW

Südkoreanischer Won

1 563,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4432

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2737

HRK

Kroatische Kuna

7,3155

IDR

Indonesische Rupiah

12 674,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6423

PHP

Philippinischer Peso

62,779

RUB

Russischer Rubel

41,0880

THB

Thailändischer Baht

45,066

BRL

Brasilianischer Real

2,5284

MXN

Mexikanischer Peso

17,6572

INR

Indische Rupie

63,1000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 11. Dezember 2009 um 15 Uhr über den Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/39.350 — Microsoft

Berichterstatter: Frankreich

2010/C 36/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die von der Kommission in dem dem Beratenden Ausschuss übermittelten Entscheidungsentwurf geäußerten Bedenken, was die Vereinbarkeit von Microsofts Verhalten mit Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen angeht.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren mit einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beendet werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Microsoft angebotenen Verpflichtungszusagen geeignet, erforderlich und angemessen sind.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es für die Kommission im Hinblick auf die von Microsoft angebotenen Verpflichtungszusagen und die Anmerkungen von Drittparteien unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keinen weiteren Grund gibt, tätig zu werden.

5.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache COMP/39.530 — Microsoft (Tying)

2010/C 36/05

Der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) von der Kommission vorgelegte Entscheidungsentwurf betrifft den Vorwurf gegen Microsoft Corporation („Microsoft“), dass es seinen Webbrowser Internet Explorer in unrechtmäßiger Weise an sein marktbeherrschendes Client-PC-Betriebssystem Windows („Windows“) gekoppelt hat.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Ende 2007 bei der Kommission eingereichte Beschwerde. Die Kommission leitete ein Verfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre Wettbewerbsbedenken darlegte und die Microsoft am 15. Januar 2009 übermittelt wurde. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

Kurz nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Microsoft mit Schreiben vom 26. Januar 2009 Akteneinsicht gewährt. Später wurde mehrfach auch in Informationen Einsicht gewährt, die ursprünglich vorläufig als vertraulich eingestuft worden waren. Da Microsoft mehr Zeit benötigte, um die Begründungen für die beantragte vertrauliche Behandlung einzuholen und zu prüfen, wozu auch ein mehrfacher Schriftwechsel mit der Kommission stattfand, und unter Berücksichtigung dessen, dass Microsoft die zusätzlichen Informationen prüfen und gegebenenfalls in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigen musste, gewährte ich eine weitere Fristverlängerung um eine Woche.

Nach Eröffnung des Verfahrens wurden vier Unternehmen (Google Inc., McAfee Inc., Mozilla, Symantec Corporation) und acht Vereinigungen (Association for Competitive Technology, Computing Technology Industry Association, European Committee for Interoperable Systems, Free Software Foundation Europe e.V., International Association of Microsoft Certified Partners, Software & Information Industry Association, Pan-European ICT & eBusiness Network for SMEs, UFC Que Choisir) auf deren Antrag hin als interessierte Dritte zugelassen. Eine Vereinigung wurde nicht zugelassen, weil sie nicht nachweisen konnte, dass die in dieser Sache aufgeworfenen Fragen in einem hinreichend engen Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen der Vereinigung stehen (3).

In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte Microsoft eine mündliche Anhörung, die anschließend für den 3., 4. und 5. Juni 2009 angesetzt wurde. Später lehnte Microsoft jedoch die Anhörung an diesen Tagen ab und beantragte am 15. Mai 2009 eine Verschiebung der mündlichen Anhörung, um angeblich auch die Anwesenheit hochrangiger Kommissionsbeamter zu ermöglichen und Microsoft mehr Zeit für die Prüfung und Beantwortung etwaiger schriftlicher Stellungnahmen des Beschwerdeführers und Dritter zu geben.

Angesichts der Microsoft zugesagten Anwesenheit von hochrangigen Kommissionsbeamten bei der mündlichen Anhörung sowie der rechtzeitigen Offenlegung der von Dritten eingereichten Stellungnahmen lehnte ich die von Microsoft beantragte Verschiebung am 18. Mai 2009 ab. In demselben Schreiben wurde Microsoft aufgefordert, seine Position zu überdenken und den von ihm gestellten Antrag auf mündliche Anhörung zu bestätigen. Microsoft antwortete am 19. Mai 2009, dass es die vorgeschlagenen Termine nicht akzeptieren könne. Daher betrachtete ich den Antrag auf eine mündliche Anhörung als zurückgezogen.

Zusätzliche Fakten, die der Kommission nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt wurden, wurden Microsoft in einem am 24. Juli 2009 übermittelten Tatbestandsschreiben mitgeteilt. Am selben Tag wurde erneut Akteneinsicht gewährt.

Im Oktober 2009 übermittelte Microsoft der Kommission Verpflichtungsangebote, widersprach aber weiterhin den vorläufigen Feststellungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Die hauptsächlichen Verpflichtungsangebote waren:

Microsoft würde innerhalb des EWR einen Mechanismus in Windows bereitstellen, der es PC-Herstellern und Nutzern ermöglicht, den Internet Explorer ein- und auszuschalten.

PC-Herstellern würde es freistehen, Webbrowser ihrer Wahl in von ihnen ausgelieferten PCs vorzuinstallieren und als Standard-Webbrowser einzustellen.

Microsoft würde Nutzern von Windows-Client-PCs innerhalb des EWR über Windows Update ein Software-Update zur Installation eines Auswahlbildschirms zur Verfügung stellen. Im Auswahlbildschirm könnten die Nutzer angeben, ob sie Browser von Wettbewerbern installieren wollen und wenn ja, welche.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden die vollständigen Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4) und interessierte Dritte aufgefordert, dazu innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

Nachdem Microsoft über die Stellungnahmen unterrichtet worden war, änderte es seine Verpflichtungsangebote.

Die Kommission ist nun zu dem Schluss gelangt, dass angesichts der geänderten Verpflichtungen für ein Tätigwerden der Kommission in dieser Sache kein Anlass mehr besteht und das Verfahren unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 einzustellen ist.

Microsoft erklärte am 30. November 2009 gegenüber der Kommission, dass es zu den Informationen in den Akten der Kommission hinreichend Zugang erhalten hat, die es für die Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten für notwendig hielt, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen.

Daher stelle ich fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 11. Dezember 2009

Michael ALBERS


(1)  Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Alle nachstehenden Artikel- und Kapitelverweise beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(3)  Zu dem von einer Vereinigung für die Zulassung als Beteiligte geforderten Nachweis, dass sie selbst oder ihre Mitglieder an einer Sache ein hinreichendes Interesse haben, siehe den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Februar 2009 in der Sache C-550/07 P, Akzo Nobel Chemicals Ltd / Akcros Chemicals Ltd.

(4)  ABl. C 242 vom 9.10.2009, S. 20.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 16. Dezember 2009

in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.530 — Microsoft (tying))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10033)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/06

Am 16. Dezember 2009 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates(  (1) ) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses. Der Beschluss ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

(1)

Die Sache betrifft die Microsoft Corporation (nachstehend „Microsoft“ genannt) und die mutmaßlich rechtswidrige Kopplung (Tying) ihres Webbrowsers „Internet Explorer“ an ihr marktbeherrschendes Client-PC-Betriebssystem „Windows“.

1.   Mögliche Wettbewerbsprobleme

(2)

In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Januar 2009 war die Kommission vorläufig zu dem Schluss gelangt, dass die Kriterien für eine rechtswidrige Kopplung in dieser Sache erfüllt waren (2):

i)

Microsoft bestritt nicht, dass es auf dem Markt für Client-PC-Betriebssysteme mit seinem Betriebssystem Windows eine marktbeherrschende Stellung innehat.

ii)

Die Kommission ging vorläufig davon aus, dass der Internet Explorer und Windows zwei separate Produkte sind.

iii)

Nach vorläufiger Auffassung der Kommission war es Computerherstellern und Endnutzern vor dem Erscheinen von Windows 7 weder technisch noch rechtlich möglich, Windows ohne den Internet Explorer zu erwerben. Weder Computerherstellern („Original Equipment Manufacturers“, nachstehend „OEM“ genannt) noch Endnutzern war es technisch möglich, den Internet Explorer aus Windows zu entfernen, und aufgrund von Lizenzverträgen durften OEM Windows ohne den Internet Explorer nicht vertreiben.

iv)

Die Kommission gelangte ferner vorläufig zu dem Schluss, dass diese Kopplung den Qualitätswettbewerb zwischen Webbrowsern ausschalten kann.

(3)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass der Internet Explorer gegenüber anderen Webbrowsern einen Vertriebsvorteil genoss und dass Hemmnisse für das Herunterladen anderer Webbrowser aus dem Internet bestanden. Die Kommission ging ferner vorläufig davon aus, dass die Kopplung des Internet Explorer an Windows, abgesehen von der Stärkung der Position von Microsoft auf dem Markt für Client-PC-Betriebssysteme, künstliche Anreize für Web- und Softwareentwickler schaffte, ihre Produkte hauptsächlich für den Internet Explorer zu optimieren.

2.   Verpflichtungsentscheidung

(4)

Microsoft unterbreitete Verpflichtungsangebote, um die vorläufigen Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärte die Kommission mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 diese Verpflichtungen für bindend für Microsoft. Die Verpflichtungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

(6)

Erstens wird Microsoft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Windows einen Mechanismus vorsehen, der es OEM und Endnutzern ermöglicht, den Internet Explorer ab- und anzuschalten.

(7)

Zweitens wird es OEM den von Microsoft angebotenen Verpflichtungen zufolge freistehen, Webbrowser ihrer Wahl auf den von ihnen vertriebenen PCs vorzuinstallieren und diese als Default einzustellen. Microsoft wird die Verpflichtungen in keiner Weise umgehen und wird keine Maßnahmen gegen OEM ergreifen, die Webbrowser von Konkurrenten installieren.

(8)

Microsoft sagte zu, Nutzern von Windows innerhalb des EWR über Windows Update einen Auswahlbildschirm zur Verfügung zu stellen. Den Nutzern von Windows XP, Windows Vista und Windows 7, bei denen der Internet Explorer (aus welchen Gründen auch immer) als Default eingestellt ist und die Windows Update benutzen, wird dieser Auswahlbildschirm mit einer Reihe von Webbrowsern sowie Links zu weiteren Informationen über die aufgeführten Browser angeboten.

(9)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass angesichts der für Microsoft nun verbindlichen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Der Beschluss ist ab seinem Erlass für Microsoft für einen Zeitraum von fünf Jahren verbindlich.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Vgl. Rechtssache T-201/04, Microsoft/Kommission, Slg. 2007, II-3601, Rdnrn. 842, 869 und 1058. Siehe auch Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. C 45 vom 24.2.2009), Randnummer 50.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5669 — Cisco/Tandberg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/07

1.

Am 8. Februar 2010 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cisco Systems Inc. („Cisco Systems“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 1. Oktober 2009 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tandberg ASA („Tandberg“, Norwegen und USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cisco Systems: entwickelt und vertreibt weltweit Netzwerkprodukte für das Internet. Das Unternehmen entwirft, produziert und verkauft IP-basierte Netzwerksysteme und andere IKT-Produkte. Das Produktangebot umfasst unter anderem hochwertige „immersive“ Videokommunikationslösungen,

Tandberg: bietet eine breite Palette an Videokommunikationslösungen, u.a. immersive Systeme für entsprechend ausgestattete Räume, Systeme für Mehrzweckkonferenzräume und Videokonferenzsysteme für einzelne Anwender.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5669 — Cisco/Tandberg per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/08

1.

Am 5. Februar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Stanley Works („Stanley“) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Black & Decker Corporation („Black & Decker“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Stanley: weltweit tätiger Hersteller hauptsächlich von Handwerkzeugen und technischen Lösungen für Industrie, Baugewerbe und Heimwerker sowie von Sicherheitslösungen für kommerzielle Anwendungen,

Black & Decker: weltweit tätiger Hersteller und Lieferant von motorbetriebenen Werkzeugen und Zubehör, Eisenwaren, Haushalts- und Gartengeräten sowie Befestigung- und Montagesystemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/11


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 36/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ESTEPA“

EG-Nr.: ES-PDO-005-0341-16.04.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad Diferenciada y Agricultura Ecológica. Dirección General de Industrias y Mercados Alimentarios. Secretaría General de Medio Rural. Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

28071 Madrid

ESPAÑA

Tel.

+34 913475394

Fax

+34 913475710

E-Mail:

2.   Vereinigung:

Name:

Oleoestepa, Sociedad Cooperativa Andaluza. Puricon, Sociedad Cooperativa Andaluza y Sierra del Aguila, Sociedad Limitada

Anschrift:

Calle Estepa, 12

41564 Lora de Estepa (Sevilla)

ESPAÑA

Tel.

+34 954829098

Fax

+34 954829069

E-Mail:

Zusammensetzung:

3.   Art des Erzeugnisses:

Natives Olivenöl extra.-Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Estepa“

4.2   Beschreibung:

Natives Olivenöl extra, das aus der Frucht des Olivenbaums (Olea Europea L.) der folgenden Sorten gewonnen wird, aus denen drei Typen von nativem Olivenöl extra hergestellt werden:

Hojiblanca, Arbequina, Manzanilla, Picual und Lechín de Sevilla

Hojiblanca und Arbequina

Hojiblanca

Bei den Ölen mit der Ursprungsbezeichnung handelt es sich ausschließlich um native Öle extra, die nach der Reifezeit in der Kellerei folgende Anforderungen erfüllen:

 

Median der Fruchtigkeit: Mindestens 4,5

 

Säuregehalt: Bis maximal 0,3

 

Peroxidzahl: Maximal 15

 

Extinktionskoeffizient (K270): Maximal 0,18 meq Aktivsauerstoff pro Kilogramm Öl

 

Natürliche Antioxidantien

Polyphenole (% Koffeinsäure):

Höchstwert: 611 ppm (mg/kg)

Mindestwert: 405 ppm (mg/kg)

 

Bitterwert (K225): ≤ 0,3 nm

 

Oxidationsbeständigkeit (RANCIMAT): STUNDEN (gemessen bei 100 °C und einem Luftdurchfluss von 10 l/h)

 

Höchstwert: 92,5

 

Mindestwert: 43,6

 

Gehalt an Chlorophyllen und Karotinen (mg/kg = ppm)

 

Chlorophylle

Karotine

Höchstwert:

23,25

10,94

Mindestwert:

7,17

6,42

 

Verhältnis der Anteile Ölsäure/Linolsäure Höchstwert: 13,82 Mindestwert: 4,54

 

Verhältnis einfach ungesättigte Fettsäuren/mehrfach ungesättigte Fettsäuren Höchstwert: 12,51 Mindestwert: 4,47

Tokopherole (mg/kg = ppm):

Gesamt-Tokopherole

Alpha

Beta

Gamma

Delta

Höchstwert:

295,7

286,1

3,0

10,3

0

Mindestwert:

261,1

254,1

1,1

1,0

0

 

Die Farbe des Öls kann auf der pH-Farbskala von Bromthymolblau zwischen 2/3 — 3/3 — 2/4 — 3/4 — 2/5 — 3/5 schwanken.

Das Profil der Öle weist aufgrund der frühen Ernte eine Fruchtigkeit auf, die allgemein zwischen der Fruchtigkeit einer grünen und einer reifen Olive liegt, wobei das für die frühe Ernte charakteristische Merkmal „grün“ stärker hervortritt.

Je nach Sorte müssen die geschützten Öle verschiedene Eigenschaften aufweisen;

Hojiblanca, Arbequina, Manzanilla, Picual und Lechín de Sevilla

Der Anteil dieser Sorten im Öl muss mindestens 50 % natives Olivenöl extra der Sorte Hojiblanca, zwischen 20 % und 30 % der Sorte Arbequina und für die restlichen Sorten (Manzanilla, Picual und Lechin de Sevilla) insgesamt bis zu 5 % betragen.

Diese Art muss eine Fruchtigkeit mittlerer Intensität aufweisen, die eher der grünen als der reifen Olive entspricht. Die Bitterkeit und Schärfe des Geschmacks entsprechen den typischen Werten von Ölen, die zu Saisonbeginn gewonnen werden.

Wachse: 80 bis 150 ppm

Hojiblanca und Arbequina

Der Anteil dieser Sorten im Öl muss zwischen 40 % und 60 % natives Olivenöl extra der Sorte Hojiblanca und zwischen 40 % und 60 % der Sorte Arbequina betragen.

Diese Art muss das Aroma und den Geschmack von frischen und/oder reifen Früchten sowie eine Fruchtigkeit aufweisen, die der grünen und der mittelreifen Olive entspricht. Die Bitterkeit und Schärfe des Geschmacks entsprechen den typischen Werten von Ölen, die zu Saisonbeginn gewonnen werden.

Wachse: 50 bis 80 ppm

Hojiblanca

Der Anteil dieser Sorten im Öl muss zu 100 % natives Olivenöl extra der Sorte Hojiblanca betragen.

Diese Art muss das Aroma und den Geschmack von frischen und/oder reifen Früchten, die Fruchtigkeit der grünen Olive sowie den Duft und Geschmack nach frischem Gras aufweisen. Die Bitterkeit und Schärfe des Geschmacks entsprechen den typischen Werten von Ölen, die zu Saisonbeginn gewonnen werden.

Wachse: 40 bis 70 ppm

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Erzeugungsgebiet umfasst elf Gemeinden in der Provinz Sevilla: Aguadulce, Badolatosa, Casariche, Estepa, Gilena, Herrera, Lora de Estepa, Marinaleda, Pedrera, La Roda de Andalucía und El Rubio sowie eine Gemeinde in der Provinz Córdoba: Puente Genil, genauer das unter dem Namen Miragenil bekannte Gebiet.

4.4   Ursprungsnachweis:

Die Oliven stammen aus registrierten Olivenhainen, die sich in dem Erzeugungsgebiet befinden und auf denen die zugelassenen Sorten angebaut werden.

Die Ölgewinnung erfolgt in registrierten Ölmühlen und Abfüllbetrieben, die sich in dem Erzeugungsgebiet befinden, unter Bedingungen, die eine optimale Haltbarkeit sicherstellen.

Nachdem das native Olivenöl extra gewonnen und in einem Lager gelagert wurde, muss es möglich sein, über das Verarbeitungsverzeichnis die Herkunft des genannten Öls sowie das Datum, die Uhrzeit und die im Herstellungsprozess verwendeten Dinge in Erfahrung zu bringen.

Das Erzeugnis wird zur Qualitätssicherung physikalisch-chemischen und sensorischen Prüfungen unterzogen. Bei den im Rahmen der physikalisch-chemischen Prüfungen zu untersuchenden Parametern handelt es sich um die in der Beschreibung des Erzeugnisses angegebenen Merkmale.

Es darf nur natives Olivenöl extra verpackt und auf den Markt gebracht werden, das mit dem Herkunftsnachweis und dem nummerierten Kontrolletikett der Kontrolleinrichtung versehen ist und bei allen Kontrollen im Laufe des Prozesses gut abgeschnitten hat.

4.5   Herstellungsverfahren:

Traditionsgemäße Anpflanzungen sind überwiegend rautenförmig bepflanzt mit einem Pflanzabstand von 12 × 12. Neue Pflanzungen für Intensivanbau haben eine sehr viel höhere Pflanzdichte und deshalb kleinere Pflanzabstände. Gedüngt wird im Winter nach der Ernte. Der Intensivanbau hat in großem Maße zu einer stärkeren Bewässerung geführt. Bei den Bewässerungsanlagen handelt es sich fast vollständig um lokale Bewässerungssysteme. Die Form des Olivenbaums wird durch die Art des Baumschnitts bestimmt, bei dem Äste direkt am Stamm entfernt werden („Kopfschnitt“ und „Pflegeschnitt“). Das zugelassene Pflanzenschutzmittel muss für Nutztiere verträglich sein und darf keine Rückstände in der Olive hinterlassen.

Die frühe Ernte erfolgt durch sorgfältiges Pflücken direkt vom Baum unter Anwendung traditioneller Methoden wie Abschlagen, Abstreifen oder Schütteln. Der Transport der Früchte muss immer als Schüttgut in Anhängern oder festen Behältern erfolgen. Das Pressen muss in registrierten Ölmühlen und innerhalb von 24 Stunden nach der Ernte durchgeführt werden. Das Herstellungsverfahren besteht aus folgenden Phasen: Reinigen und Waschen der Oliven, Mahlen. Kneten, Pressen, Separieren, Dekantieren. Lagern in Sammelbehältern bis zur Abfüllung. Sammeltransport und Abfüllung.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Viele Olivenhaine befinden sich auf kalkhaltigem Boden, was sich in besonderer Weise auf die Olivenbäume auswirkt: das Aufsteigen größerer Eisenmengen in die Pflanzen wird verhindert und Wasser wird besser gespeichert, so dass die Pflanzungen auf solchen Böden in Trockenzeiten über mehr Feuchtigkeit verfügen. Dies unterscheidet diese Olivenhaine von anderen und verleiht ihnen besondere Merkmale, die sich auch in einem Öl mit besonderen, typischen Merkmalen niederschlagen.

Konkret wurde in einschlägigen Studien festgestellt, dass diese Art von Boden eine höhere Konzentration eines Antioxidationsmittels ermöglicht, das unter Ernährungsgesichtspunkten von besonderem Interesse ist, wie die Tokopherole, insbesondere das α-Tokopherol, das zu einem größeren Anteil enthalten ist (> 95 %).

Ein weiterer wesentlicher und merkmalsprägender Faktor für die Öle sind die lokalen Klimabedingungen, denn die Wasserknappheit im Bezirk Estepa beeinflusst den Bitterwert (K225) des aus den Oliven dieser Region hergestellten Öls, was sich in dem höheren Gehalt im Vergleich zum Gehalt in Ölen aus anderen Orten zeigt.

Die geringe Niederschlagsmenge führt außerdem zu einem höheren Gehalt an natürlichen Antioxidantien.

Die Tatsache, dass im Bezirk Estepa etwa 30 % der Gesamtolivenproduktion auf Tafeloliven entfallen, bewirkt, dass die übrigen Oliven schneller eingebracht werden, was den Ölen sowohl in chemischer als auch in organoleptischer Hinsicht eine besondere Tönung verleiht.

Im Bezirk Estepa führt die frühzeitige Ernte dazu, dass die Öle im Hinblick auf folgende Merkmale besondere Eigenschaften besitzen;

Sie weisen einen höheren Gehalt an phenolhaltigen Verbindungen auf.

Sie sind nach der organoleptischen Beurteilung bitterer, was typisch ist für Öle, die zu Saisonbeginn gewonnen werden.

Höhere Oxidationsbeständigkeit.

Höhere Konzentration der im Olivenöl vorhandenen Pigmente, insbesondere der Chlorophylle und Karotine.

Es gibt Veränderungen in der Zusammensetzung, die gewöhnlich auf einen höheren Linolsäuregehalt zurückzuführen sind, während der Gehalt an Ölsäure gewöhnlich gleich bleibt, wodurch das Verhältnis an einfach gesättigten/mehrfach gesättigten Fettsäuren abnimmt.

Somit stehen die Schwankungen des Polyphenolgehalts und die Beständigkeit im Zusammenhang mit der Erntezeit.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Consejo Regulador de la Denominación de Origen «Estepa»

Anschrift:

Polígono Industrial Sierra Sur: Edificio Centro de Empresas s/n

41560 Estepa (Sevilla)

ESPAÑA

Tel.

+34 955912630

Fax

+34 955912630

E-Mail:

Die Kontrollstelle erfüllt die Norm EN 45011.

4.8   Etikettierung:

Auf den Etiketten und Kontrolletiketten muss als Ursprungsbezeichnung folgende Angabe vorhanden sein: Denominación de Origen „Estepa“.

Die Handelsetiketten der jeweiligen registrierten Firma müssen von der Kontrollstelle genehmigt werden.

Jede Art von Verpackung, in der das Öl für den Verbraucher vertrieben wird, muss mit einem Garantiesiegel und einem nummerierten und von der Kontrollstelle ausgegebenen Etikett oder Kontrolletikett gemäß den Vorgaben des in dem jeweiligen registrierten Lager, der jeweiligen Ölmühle oder dem jeweiligen Abfüllbetrieb ausgehängten Qualitäts- und Verfahrenshandbuchs versehen werden und so gestaltet sein, dass keine Wiederverwendung möglich ist.