ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
7. März 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 062/01

Euro-Wechselkurs

1

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 062/02

Mitteilung der Republik Bulgarien in Bezug auf die Visa-Reziprozität

2

2008/C 062/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 062/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5071 — AAC/Polaris/BabySam) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2008/C 062/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4884 — FCC/PORR/Autoput) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 062/06

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/1


Euro-Wechselkurs (1)

6. März 2008

(2008/C 62/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5319

JPY

Japanischer Yen

158,55

DKK

Dänische Krone

7,4495

GBP

Pfund Sterling

0,7638

SEK

Schwedische Krone

9,3581

CHF

Schweizer Franken

1,5818

ISK

Isländische Krone

101,72

NOK

Norwegische Krone

7,834

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,125

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6966

PLN

Polnischer Zloty

3,5371

RON

Rumänischer Leu

3,6929

SKK

Slowakische Krone

32,68

TRY

Türkische Lira

1,8664

AUD

Australischer Dollar

1,6351

CAD

Kanadischer Dollar

1,5097

HKD

Hongkong-Dollar

11,9298

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9075

SGD

Singapur-Dollar

2,1226

KRW

Südkoreanischer Won

1 454,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,914

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8855

HRK

Kroatische Kuna

7,2772

IDR

Indonesische Rupiah

13 879,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,85

PHP

Philippinischer Peso

61,889

RUB

Russischer Rubel

36,599

THB

Thailändischer Baht

48,354

BRL

Brasilianischer Real

2,5483

MXN

Mexikanischer Peso

16,4137


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/2


Mitteilung der Republik Bulgarien in Bezug auf die Visa-Reziprozität (1)

(2008/C 62/02)

Ständige Vertretung der

Republik Bulgarien bei der Europäischen Union

Square Marie-Louise 49

B-1000 Brüssel

Tel. (32-2) 374 84 68

Fax (32-2) 374 91 88

E-Mail: info@bg-permrep.eu

www.bg-permrep.eu

Nr. 94

Brüssel, den 21. Januar 2008

Zu Händen von:

Herrn Ivan Bizjak — Generaldirektor der

Generaldirektion Justiz und Inneres des

Rates der Europäischen Union

Sehr geehrter Herr Generaldirektor,

gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus teilt die Ständige Vertretung der Republik Bulgarien bei der Europäischen Union dem Sekretariat des Rates der Europäischen Union mit, dass die Regierung von Malaysia die Republik Bulgarien in die Liste der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgenommen hat, deren Bürger sich ohne Visum während bis zu 90 Tagen im Hoheitsgebiet von Malaysia aufhalten können.

Eine Mitteilung mit gleichem Inhalt wurde an die Europäische Kommission gerichtet.

Boiko KOTZEV

Botschafter der Republik Bulgarien


(1)  Diese Mitteilung wird gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) veröffentlicht.


7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 62/03)

Nummer der Beihilfe

XR 185/07

Mitgliedstaat

Polen

Region

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 23 lipca 2007 r. w sprawie udzielania przez gminy zwolnień od podatku od nieruchomości, stanowiących regionalną pomoc inwestycyjną (Dz.U. nr 138, poz. 969)

Rechtsgrundlage

Art. 20d ust. 1 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844, z późn. zm.)

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 23 lipca 2007 r. w sprawie udzielania przez gminy zwolnień od podatku od nieruchomości, stanowiących regionalną pomoc inwestycyjną (Dz.U. nr 138, poz. 969)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

45 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

16.8.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

http://www2.mswia.gov.pl/portal.php?serwis=pl&dzial=122&id=327

http://www2.mswia.gov.pl/portal.php?serwis=pl&dzial=121&id=326

Internet-Adresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.mf.gov.pl/_files_/podatki/podatki_lokalne/rozporz_rm_w_spr._pomocy_regionalnej_z_23_lipca_2007.pdf

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5071 — AAC/Polaris/BabySam)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 62/04)

1.

Am 29. Februar 2008, ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen AAC Capital Partners („AAC“, Niederlande), das der Gruppe ABN AMRO Bank NV („ABN AMRO“, Niederlande) angehört, und Polaris Private Equity („Polaris“, Dänemark) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen BabySam A/S („BabySam“, Dänemark).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AAC: Private Equity,

ABN AMRO: Finanzdienstleistungen,

Polaris: Private Equity,

BabySam: Einzelhandelskette für Babykleidung und -ausstattung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5071 — AAC/Polaris/BabySam, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4884 — FCC/PORR/Autoput)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 62/05)

1.

Am 28. Februar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen FCC Construcción S.A. („FCC“, Spanien) und Allgemeine Baugesellschaft — A. Porr Aktiengesellschaft („PORR“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Sever-Jug Autoput d.o.o. („Autoput“, Serbien), das derzeit allein von FCC kontrolliert wird, durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FCC: Bau, Dienstleistungen, Zement und Immobilien,

PORR: Bau, Baumaterialien und Projektentwicklung,

Autoput: Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Autobahn Horgoš-Požega in Serbien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4884 — FCC/PORR/Autoput, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/6


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 62/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ROGAL ŚWIĘTOMARCIŃSKI“

Nr. EG: PL/IGP/005/0584/28.12.2006

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Rogal świętomarciński“

Der Name „Rogal świętomarciński“ (Posener Martinshörnchen) erfüllt die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und wird traditionell zur Bezeichnung von Hörnchen verwendet, die in der Hauptstadt der Region Wielkopolska (Großpolen), d. h. in Poznań/Posen, sowie in einigen Städten der Umgebung gebacken werden. Dabei leitet sich der Name der Martinshörnchen von der in dieser polnischen Region gepflegten Tradition ab, anlässlich des Festtags des Heiligen Martin (11. November) spezielle Hörnchen mit ihrer typischen Füllung zu backen und zu verzehren.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1.   Erzeugnisart:

Klasse 2.4 — Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Das als „Rogal świętomarciński“ bezeichnete Hörnchen ist halbmondförmig, mit Zuckerglasur bestrichen und mit zerkleinerten Nüssen bestreut. Bei ovalem Querschnitt hat das Hörnchen ein Gewicht von 200 bis 250 g. Seine Form fügt sich in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von rund 14 cm ein, wobei seine Höhe an der dicksten Stelle etwa 7 cm und seine Breite etwa 10 cm beträgt. Die Kruste hat eine dunkel goldfarbene bis hellbraune Oberfläche, während der Teig kremfarben und die Füllung dunkel- bis hellbeige ist. Der gebackene Teig gibt bei Berührung elastisch nach, ist von blättriger Struktur und zeigt sich im Querschnitt als porös mit sichtbaren Lagen. Zur Mitte hin wechseln die gerollten Teiglagen zunehmend mit einer Mohnmasse ab, die die Füllung im Inneren des Hörnchens bildet und als von feuchter Konsistenz empfunden wird. Seinen typischen Geschmack und Geruch verdankt das Hörnchen den zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffen, nämlich Hefeteig und Mohnmasse, wodurch das Erzeugnis süß schmeckt und zugleich ein leicht mandelartiges Aroma besitzt.

3.3.   Rohstoffe:

Zur Herstellung des Erzeugnisses „Rogal świętomarciński“ verwendete Rohstoffe:

Rohstoffe für den Teig: Weizenmehl, Margarine, Milch, Eier, Zucker, Hefe, Salz, Zitronenaromat.

Rohstoffe für die Füllung: Weißmohn, Zucker, Biskuitbrösel, Eiermasse, Margarine, Rosinen, Nüsse, Früchte in Sirup oder kandiert (Süßkirsche, Birne, Orangenschale), Mandelaromat.

Sonstige Rohstoffe/Zierschicht: Zuckerglasur, zerkleinerte Nüsse.

Das Mehl sollte über 27 % elastischen Kleber enthalten. Hierdurch wird das Ausrollen des Teigs erleichtert und ferner wird ermöglicht, mittels des Einziehens der Margarine in die zusammengefalteten und wiederausgerollten Teiglagen die typische blättrige Struktur zu erreichen.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Zubereitung des Hefeteigs

Weiterverarbeitung zu Plunderteig

Herstellung der Mohnmasse

Füllung und Formung der Hörnchen

Backen

Verzierung.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Erzeugnisse mit dem Namen „Rogal świętomarciński“ dürfen unverpackt verkauft werden. Wird eine Verpackung verwendet, so muss auf dem Etikett der Hörnchen das ein Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe kennzeichnende Logo angebracht sein und zugleich die Aufschrift „Chronione Oznaczenie Geograficzne“ (geschützte geografische Angabe) erscheinen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Stadt Posen (miasto Poznań) in ihren Verwaltungsgrenzen, Kreis Posen (powiat poznański) sowie die nachfolgend aufgeführten Kreise der Woiwodschaft Großpolen (województwo wielkopolskie):

 

Kreis Chodzież (p. chodzieski)

 

Kreis Czarnków (p. czarnkowski)

 

Kreis Gniezno/Gnesen (p. gnieźnieński)

 

Kreis Gostyń (p. gostyński)

 

Kreis Grodzisk Wlkp. (p. grodziski)

 

Kreis Jarocin (p. jarociński)

 

Stadt und Kreis Kalisz/Kalisch (p. kaliski i miasto Kalisz)

 

Kreis Koło (p. kolski)

 

Stadt und Kreis Konin (p. koniński i miasto Konin)

 

Kreis Kościan (p. kościański)

 

Kreis Krotoszyn (p. krotoszyński)

 

Stadt und Kreis Leszno/Lissa (p. leszczyński i miasto Leszno)

 

Kreis Nowy Tomyśl (p. nowotomyski)

 

Kreis Oborniki Wlkp. (p. obornicki)

 

Kreis Ostrów Wlkp. (p. ostrowski)

 

Kreis Piła/Schneidemühl (p. pilski)

 

Kreis Pleszew (p. pleszewski)

 

Kreis Rawicz (p. rawicki)

 

Kreis Słupca (p. słupecki)

 

Kreis Szamotuły (p. szamotulski)

 

Kreis Śrem (p. śremski)

 

Kreis Środa Wlkp. (p. średzki)

 

Kreis Wągrowiec (p. wągrowiecki)

 

Kreis Wolsztyn (p. wolsztyński)

 

Kreis Września (p. wrzesiński)

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Erzeugnis „Rogal świętomarciński“ geht auf die Tradition zurück, anlässlich des Festtags des Heiligen Martin (11. November) spezielle Hörnchen mit ihrer typischen Füllung zu backen und zu verzehren. Die Gepflogenheit stammt ursprünglich aus der Stadt Poznań/Posen und deren unmittelbarer Umgebung.

Die Feierlichkeiten aus Anlass des Martinstages sind seit dem XVI. Jahrhundert belegt und stehen im Zusammenhang mit dem Ende der Feldarbeiten in dem jeweiligen Jahr. Die Hauptstraße von Posen trägt den Namen des Heiligen und die alljährlichen Feierlichkeiten zu Ehren von Sankt Martin gehören zum kulturellen Erbe der gesamten Stadtbevölkerung.

Das Ansehen der als „Rogal świętomarciński“ bezeichneten Hörnchen wurde durch die Arbeit und das fachliche Können der Konditoren und Bäcker aus Posen und der Umgebung der großpolnischen Hauptstadt erworben. Seit 150 Jahren bieten die Posener Bäcker den Bewohnern der Stadt solche Hörnchen anlässlich des Martinstages an. Die Tradition dehnte sich im Weiteren auf die nahegelegenen Kreise der Woiwodschaft Großpolen aus.

Im Laufe der Zeit wurde das Gebäck „Rogal świętomarciński“ ganzjährig erhältlich, doch konzentrieren sich Herstellung und Verzehr auch heute noch auf die Periode um den Namenstag des Heiligen Martin.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses:

Ihre typischen Merkmale verdanken die „Rogal świętomarciński“ genannten Hörnchen dem fachlichen Wissen und Können ihrer Hersteller sowie der strengen Einhaltung der Produktspezifikation. Das Erzeugnis weist dabei eine ganz spezifische Qualität auf, die sich aus äußerer Erscheinung, Form, Geschmack und Aroma ergibt sowie aus der Verwendung eines ganz bestimmten Rohstoffs, nämlich von Weißmohn zur Zubereitung der Füllung.

Als Grundteig für die Hörnchen dient Plunderteig. Hierbei handelt es sich um einen Hefefeinteig, in den nach Aufgehen und Kühlung durch wiederholtes Ausrollen und erneutes Zusammenfalten Margarine eingearbeitet wird, damit der so gewonnene Plunderteig während des Backens seine typische feinblättrige Struktur ausbilden kann. Gemäß dem Tourierungsrezept „drei Mal drei“ werden 2/3 des ausgerollten Teigs mit einer Margarineschicht belegt, bevor der Teig dreilagig zusammengefaltet wird, so dass sich drei Lagen Teig mit zwei dazwischenliegenden Fettschichten ergeben. Der Teig wird sodann wieder ausgerollt und noch zweimal dreilagig und zuletzt einmal vierlagig zusammengefaltet. Auf diese Weise entsteht die für Plunderteig typische Schichtstruktur.

Die Füllung aus Weißmohn unter Zusatz von Mandelaromat unterscheidet das Erzeugnis „Rogal świętomarciński“ eindeutig von anderem süßem Feingebäck. Weißmohn ist ein ganz besonderer, nur selten verwendeter Rohstoff.

Ausschlaggebend für den außergewöhnlichen Charakter des Erzeugnisses sind somit:

der Plunderteig mit seiner blättrigen Struktur, der folgende Rohstoffe enthält: Weizenmehl, Margarine, Milch, Eier, Zucker, Hefe, Salz, Zitronenaromat,

die Füllung des Hörnchens, die vor allem aus Weißmohn zubereitet wird und folgende weitere Zutaten enthält: Zucker, Biskuitbrösel, Eiermasse, Margarine, Rosinen, Nüsse, Früchte in Sirup oder kandiert (Süßkirsche, Birne, Orangenschale), Mandelaromat,

die Methode für das Tourieren des Teigs, das Einfüllen der Mohnmasse und die Verzierung mit Zuckerglasur und zerkleinerten Nüssen, was zusammen für die außergewöhnliche Form des Enderzeugnisses und das allgemeine Aussehen des Hörnchens sorgt.

Das Zusammenspiel der verwendeten Rohstoffe und der charakteristische Teig mit seiner blättrigen Struktur machen die als „Rogal świętomarciński“ bekannten Hörnchen zu einer einzigartigen Spezialität.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Geschichte, Backtradition und Ansehen des Hörnchens mit dem Namen „Rogal świętomarciński“

Das Erzeugnis „Rogal świętomarciński“ erfreut sich in Poznań/Posen seit mindestens 150 Jahren gleichbleibender Popularität und eines ständigen Erfolgs beim Kunden. Im Bewusstsein der Posener wie auch der Gäste dieser alten polnischen Stadt am Fluss Warthe sind die Hörnchen untrennbar mit dem am 11. November begangenen Festtag des Heiligen Martin verbunden. Das hohe Ansehen dieses Erzeugnisses beweisen auch die zahlreichen Legenden und Überlieferungen, die sich um die Anfänge der Backtradition des „Rogal świętomarciński“ ranken.

Nach einer dieser Legenden gilt als „Vater“ der Martinshörnchen der in einer Posener Bäckerei arbeitende Konditor Józef Melzer, der seinen Arbeitgeber davon überzeugen konnte, Hörnchen zu backen, um sie anschließend an arme Bewohner der Stadt Posen zu verteilen. Auf diesen Gedanken soll er im November 1891 unter dem Eindruck einer Predigt des Pfarrers Jan Lewicki von der Sankt-Martins-Kirchengemeinde gekommen sein, der dazu aufrief, den die Nächstenliebe verkörpernden Heiligen und Namenspatron der Pfarrei, der zugleich auch Schutzpatron der Bäcker war, an seinem Festtag durch einen Akt der Barmherzigkeit für bedürftige Posener Mitbewohner zu ehren.

Die Form der Hörnchen hat ebenfalls traditionelle Wurzeln und wird auf die Zeiten zurückgeführt, als der polnische König Jan III. Sobieski seinen Sieg über die Türken vor Wien errang. Im Jahre 1683 erbeutete König Jan III. Sobieski zahlreiche türkische Fahnen, auf denen der Halbmond dargestellt war, und dessen Aussehen diente demnach als Vorbild für die an eben jenen Sieg erinnernde Form der Martinshörnchen. Laut einer anderen Posener Legende spielt die Form der Hörnchen auf ein durch das Pferd des Heiligen Martin verlorenes Hufeisen an.

Die älteste erhaltene Erwähnung von aus Anlass des Martinstages gebackenen Hörnchen findet sich in einer Anzeige, die am 10. November 1852 in der Zeitung des Großherzogtums Posen (Gazeta Wielkiego Księstwa Poznańskiego) erschien und in der die drei Jahre zuvor in der Breslauer Straße in Posen eröffnete Konditorei von Antoni Pfitzner Folgendes ankündigte:

„Am morgigen Donnerstag gefüllte Hörnchen zu unterschiedlichen Preisen in der Konditorei A. Pfitzner, Breslauer Straße“.

Die erste nachweisliche Verwendung des Namens „Rogal świętomarciński“ ist in einer Zeitungsanzeige vom 11. November 1860 zu lesen.

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Backtradition des Erzeugnisses „Rogal świętomarciński“ durch private Konditoreien und Bäckereien in Posen fortgeführt. Das Verstaatlichungsgesetz vom 3. Januar 1946 erstreckte sich nämlich nicht auf kleine Handwerksbetriebe. In jener Zeit wurde die Zusammensetzung der Füllmasse für die Hörnchen geändert. Angesichts allgemeiner Versorgungsschwierigkeiten waren die Rohstoffe für die Herstellung von Mandelmasse praktisch nicht zu beschaffen, so dass die Konditoren und Bäcker begannen, die Mandelmasse durch eine Masse aus Weißmohn zu ersetzen.

Seit den 60er Jahren des XX. Jahrhunderts wurde in den Zeitungen häufig berichtet, welche Mengen an Hörnchen durch die Posener alljährlich zum 11. November verspeist wurden. Dank dieser Quellen wissen wir, dass die Verbrauchsmenge, die in den frühen 60er Jahren zwischen 10 und 20 Tonnen gelegen hatte, sich bis zum Jahr 1969 auf 42,5 Tonnen erhöhte. Gegenwärtig verkaufen die Posener Hersteller anlässlich des Martinstages durchschnittlich 250 Tonnen des Erzeugnisses, während die Verkaufsmenge über das ganze Jahr hinweg gesehen rund 500 Tonnen beträgt.

Die als „Rogal świętomarciński“ bekannten Hörnchen sind zu einem Symbol von Poznań/Posen geworden und werden u. a. den Gästen der Stadt bei offiziellen Besuchen serviert. Im Jahr 2004 erhielt das Erzeugnis eine Auszeichnung des staatlichen Polnischen Tourismusverbands (Polska Organizacja Turystyczna), wobei es in der Urkunde mit der Begründung wie folgt beschrieben wird:

„… traditionelles Gebäck mit einzigartigem Rezept, ausschließlich in Posen aus Anlass des Festtags des Heiligen Martin gebacken …“.

Die vorstehenden Darlegungen sind Beweis für das von dem spezifischen Erzeugnis erworbene Ansehen und seine enge Verbindung mit Posen und der gesamten Region.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://www.bip.minrol.gov.pl/strona/DesktopDefault.aspx?TabOrgId=1620&LangId=0


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.