ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
23. Dezember 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 319/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 319/2

Mitteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) ( 1 )

2

2004/C 319/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3671 — De Raekt/ING/VGG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

5

2004/C 319/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3598 — REPSOL/BOREALIS POLÍMEROS) ( 1 )

6

2004/C 319/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3602 — JABIL/PHILIPS CONSUMER ELECTRONICS POLAND) ( 1 )

6

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2004/C 319/6

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 25. Februar 2004 betreffend die Besteuerung internationaler Handelsgesellschaften (Island)

7

2004/C 319/7

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zur staatlichen Beihilfe in Form von Befreiungen von der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr bei der Errichtung des norwegischen Unternehmens Entra Eiendom AS (nachstehend Entra)

17

2004/C 319/8

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 148/04/KOL vom 30. Juni 2004 über Umweltsteuerregelungen (Norwegen)

30

2004/C 319/9

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2004 über den Status Islands im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

62

2004/C 319/0

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2004 zur Genehmigung des von Norwegen vorgelegten Plans zur Entfernung aller Fische aus norwegischen Betrieben, die von der infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallen sind

65

2004/C 319/1

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. September 2004 zur Anerkennung des gesamten Küstengebiets Norwegens als hinsichtlich der Weichtierkrankheiten Bonamiose (Bonamia ostreae) und Marteiliose (Marteilia refringens) zugelassenes Gebiet

67

 

EFTA-Gerichtshof

2004/C 319/2

Klage der Fesil ASA und Finnfjord Smelteverk AS vom 31. August 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rs. E-5/04)

70

2004/C 319/3

Klage der Prosessindustriens Landsforening, Borregaard, Elkem ASA, Norsk Hydro ASA, Eramet Norway AS, Norske Skogindustrier ASA, Södra Cell Folla AS, Tinfos Titan & Iron KS und Yara International ASA vom 31. August 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rs. E-6/04)

71

2004/C 319/4

Klage des Königreichs Norwegen vom 1. September 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde (Rechtssache E-7/04)

72

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 319/5

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — EAC65/04 — Tempus III: Leitlinien für Antragsteller 2004/2005

73

2004/C 319/6

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


Euro-Wechselkurs (1)

22. Dezember 2004

(2004/C 319/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3384

JPY

Japanischer Yen

139,18

DKK

Dänische Krone

7,4351

GBP

Pfund Sterling

0,69905

SEK

Schwedische Krone

9,0245

CHF

Schweizer Franken

1,5436

ISK

Isländische Krone

83,59

NOK

Norwegische Krone

8,2830

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5788

CZK

Tschechische Krone

30,563

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,71

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6895

MTL

Maltesische Lira

0,4329

PLN

Polnischer Zloty

4,0908

ROL

Rumänischer Leu

37 946

SIT

Slowenischer Tolar

239,73

SKK

Slowakische Krone

38,750

TRL

Türkische Lira

1 860 200

AUD

Australischer Dollar

1,7442

CAD

Kanadischer Dollar

1,6478

HKD

Hongkong-Dollar

10,4143

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8735

SGD

Singapur-Dollar

2,1940

KRW

Südkoreanischer Won

1 410,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,5985


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/2


Mitteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1)

(2004/C 319/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 gibt die Kommission allen betroffenen Personen und Organisationen Gelegenheit, sich zu dem beigefügten Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen im Seeschiffsverkehr zu äußern. Stellungnahmen sind binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Referat COMP/D2, Büro J70 2/55

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 01 28

E-Mail: april.spallin@cec.eu.int.


(1)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Vermerk des Herausgebers: Der Titel der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages.


Vorentwurf

VERORDNUNG (EG) Nr. …/2004 DER KOMMISSION

vom […]

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Ab- satz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (3) gewährt Linienschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

(2)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 endet am 25. April 2005. Im Lichte der Erfahrung, die die Kommission mit Gruppenfreistellungen gemacht hat, ist eine Gruppenfreistellung für Konsortien nach wie vor gerechtfertigt. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 kann daher um fünf Jahre verlängert werden.

(3)

Die Gruppenfreistellung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 gilt für Konsortien, die im Rahmen oder außerhalb von Linienkonferenzen tätig sind. Daher steht sie in engem Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (4), die eine Gruppenfreistellung von Linienkonferenzen gewährt. Die Kommission hat eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 in die Wege geleitet.

(4)

Angesichts der laufenden Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 ist es weder erforderlich noch angebracht, die Verordnung vor Beendigung der Überprüfung grundlegend zu ändern.

(5)

Manche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 stehen jedoch in gewisser Weise im Widerspruch zur Praxis im Schifffahrtsgewerbe. Damit die Verordnung ihren eigentlichen Zweck besser erfüllt, sollten daher bestimmte geringfügige Änderungen an der Verordnung vorgenommen werden.

(6)

Insbesondere müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 Konsortialvereinbarungen den Mitgliedern des Konsortiums das Recht gewähren, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. In der Praxis ist jedoch nicht klar, wie diese Bestimmung in dem Fall auszulegen ist, wenn die Konsortialvereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst auch tatsächlich aufgenommen wird, wenn beispielsweise keine Schiffe verfügbar sind oder Schiffe noch im Bau befindlich sind. Daher sollte dieser Fall berücksichtigt werden.

(7)

Es ist nachzuvollziehen, wenn Konsortien neue Investitionen in einen bestehenden Dienst absichern wollen. Daher sollten die Parteien einer Konsortialvereinbarung auch dann die Möglichkeit haben, eine Ausscheideverbotsklausel zu vereinbaren, wenn die Parteien einer geltenden Konsortialvereinbarung umfangreiche neue Investitionen beschlossen haben und die Höhe solcher neuen Investitionen eine neue Ausscheideverbotsklausel rechtfertigt.

(8)

In Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist die Freistellung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Hierzu gehört, dass ein wirksamer Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen. Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die unabhängige Festsetzung von Frachtraten nicht mehr als allgemeine Marktpraxis betrachtet werden kann. Inzwischen haben vielmehr vertrauliche Einzelvereinbarungen in verschiedenen Fahrtgebieten größere Bedeutung erlangt. Solche vertraulichen Vereinbarungen könnten ebenfalls zu einem wirksamen Wettbewerb zwischen Mitgliedern von Linienkonferenzen führen. Daher sollten vertrauliche Einzelvereinbarungen als ein Indikator für einen wirksamen Preiswettbewerb zwischen den Mitgliedern der Konferenz betrachtet werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„(6)   ‚Aufnahme des Dienstes‘ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt bzw. im Falle einer umfangreichen neuen Investition der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff erstmals unter den Bedingungen auf der Linie eingesetzt wird, die sich unmittelbar aus dieser umfangreichen neuen Investition ergeben;

(7)   ‚umfangreiche neue Investition‘ eine Investition, die zum Bau, Kauf oder langfristigen Chartern eines neuen Schiffs führt, wenn das Schiff speziell für den Verkehrsdienst gebaut wird, für ihn erforderlich und von wesentlicher Bedeutung ist und wenn mindestens die Hälfte der Gesamtinvestition der Mitglieder des Konsortiums in die von dem Konsortium angebotenen Seeverkehrsdienste für dieses Schiff bestimmt ist.“

2.

Artikel 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a)

Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein wirksamer Preiswettbewerb, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen und/oder vertrauliche Einzelvereinbarungen zu schließen;“.

3.

Artikel 8 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach einer Anlaufzeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten in dem Verkehrsgebiet aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 24 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.

Für hoch integrierte Konsortien mit Ergebnispool und/oder sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 36 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.“

4.

In Artikel 14 wird das Datum „25. April 2005“ durch „25. April 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. April 2005 in Kraft.

Sie gilt bis zum 25. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Für die Kommission

[…]

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. C … vom … 2004, S. … .

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 24.


23.12.2004   

DE

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C 319/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3671 — De Raekt/ING/VGG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 319/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen De Raekt B.V. („De Raekt“, Niederlande) und ING Corporate Investments Participaties B.V. („ING CIP“, Niederlande) die zu der Gruppe ING Groep N.V. („ING Group“, Niederlande) gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Van Gansewinkel Groep B.V. („VGG“, Niederlande) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

De Raekt: private Holding Gesellschaft;

ING CIP: venture capitalist;

VGG: Dienstleistungen im Bereich des Abfallmanagements.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3671 — De Raekt/ING/VGG, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3598 — REPSOL/BOREALIS POLÍMEROS)

(2004/C 319/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3598. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3602 — JABIL/PHILIPS CONSUMER ELECTRONICS POLAND)

(2004/C 319/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3602. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

23.12.2004   

DE

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C 319/7


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 25. Februar 2004

betreffend die Besteuerung internationaler Handelsgesellschaften

(ISLAND)

(2004/C 319/06)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 (3) zu diesem Abkommen,

Gestützt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4), insbesondere auf deren Kapitel 17B (5),

Gestützt auf den Beschluss der Überwachungsbehörde, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (6),

In Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

2.   Beschreibung der für die internationalen Handelsgesellschaften in Island geltenden steuerlichen Maßnahmen

Das Gesetz Nr. 31/1999 beschränkt die Tätigkeiten, die von einer internationalen Handelsgesellschaft ausgeübt werden dürfen, auf folgende Bereiche:

Handel im eigenen Namen mit ausländischen Unternehmen außerhalb Islands, oder als Vermittler bei solchen Handelsgeschäften, mit Waren, die nicht unter das EWR-Abkommen fallen und ihren Ursprung nicht in Island haben;

Vermittlung von Dienstleistungen im Handel zwischen ausländischen Unternehmen außerhalb des isländischen Hoheitsgebiets;

Tätigkeit als Holdinggesellschaft, die außerhalb Islands amtlich registrierte ausländische Unternehmen oder immaterielle Anlagewerte wie Warenzeichen, Patente, geschützte Muster und Veröffentlichungsrechte besitzt oder in diese investiert;

Besitz oder Kontrolle und Zulassung von Flugzeugen und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Fischfangschiffen in Island, sofern diese Flugzeuge und Wasserfahrzeuge nur für Tätigkeiten genutzt werden, die von internationalen Handelsgesellschaften ausgeübt werden dürfen;

Besitz oder Kontrolle und Zulassung von Flugzeugen oder Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Fischfangschiffen in Island und Vermietung oder Untervermietung an ausländische Unternehmen zur Beförderung außerhalb des isländischen Hoheitsgebiets.

Sie darf im eigenen Namen weder mit Parteien in Island noch mit Parteien außerhalb Islands mit Waren handeln, darf nicht als Vermittler bei solchen Geschäften dienen und darf Waren in Island weder zum Teil noch vollständig verarbeiten.

3.   Stellungnahme der Regierung von Island

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.   Selektiver Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen

2.   Staatliche Mittel

3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

4.   Neue Beihilfe

5.   Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens

6.   Rückforderung der bereits geleisteten Beihilfen

7.   Schlussfolgerung

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Die in Island mit Gesetz Nr. 31/1999 und Gesetz Nr. 29/1999 sowie der damit verbundenen Gesetzgebung erlassenen Steuermaßnahmen zugunsten internationaler Handelsgesellschaften stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens dar. Diese für internationale Handelsgesellschaften in Island geltende Steuerregelung ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar.

2.

Island hat die in Ziffer 1 bezeichneten Steuermaßnahmen zu beenden.

3.

Island hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Ziffer 1 bezeichneten und den Empfängern rechtswidrig gewährten Beihilfen von diesen zurückzufordern, wobei die an die zuständigen Behörden bereits geleisteten Rückzahlungen abzuziehen sind.

Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, soweit diese eine unmittelbare und wirksame Vollstreckung dieser Entscheidung zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst auch die Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Empfänger bis zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinziehung. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf der Grundlage des von der Überwachungsbehörde festgelegten Referenzsatzes und unter Abzug der Zinsen, die bereits von der jeweiligen Behörde in Rechnung gestellt wurden.

4.

Island unterrichtet die Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die das Land zur Erfüllung der vorliegenden Entscheidung ergriffen hat.

5.

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet. Die isländische Regierung wird hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

6.

Diese Entscheidung ist in der englischen Sprachfassung verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident

Einar BULL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.

(3)  Bekanntlich traten die Änderungen von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen in der von den EFTA-Staaten am 10. Dezember 2001 verabschiedeten Fassung zur Änderung des Protokolls 3 zu dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs am 28. August 2003 in Kraft. Mit diesen Änderungen wurde auch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex-] Artikel 93 des EG-Vertrages in das Protokoll 3 aufgenommen.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen und bekannt gegeben, ABl. L 231 vom 3. September 1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert durch Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 198/03/KOL vom 5. November 2003, noch nicht veröffentlicht.

(5)  Kapitel 17B über die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung in der durch Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 149/99/KOL vom 30. Juni 1999 verabschiedeten Fassung, ABl. L 137 vom 8. Juni 2000, Seite 20, EWR-Beilage Nr. 26.

(6)  Beschluss Nr. 392/01/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 6. Dezember 2001, ABl. C 87 vom 11. April 2002, Seite 10.

(7)  Kapitel 17B Abschnitt 3.1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen.

(8)  Ähnlich siehe z. B. die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, ABl. L 180 vom 18.7.2003, Seite 52, Rdnr. 82.

(9)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709.

(10)  Siehe in diesem Zusammenhang die Schlussanträge des Generalanwalts Ruíz-Jarabo in der Rechtssache C-6/97 Italienische Republik/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Rdnr. 27.

(11)  Kapitel 17B Abschnitt 3.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen.

(12)  Rechtssache T-55/99 Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Rdnr. 53.

(13)  Kapitel 17B Abschnitt 3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen.

(14)  Siehe in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Spanien), ABl. L 40 vom 14.2.2003, Seite 11, Randnr. 64.

(15)  Kapitel 12 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, die das Geringfügigkeitsprinzip betrafen. Dieses Kapitel wurde durch Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 198/03/KOL vom 5. November 2003 gestrichen. Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 (ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 56) wurde die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) in den Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

(16)  Siehe Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission („Tubemeuse“), Slg. 1990, I-959, Rdnr. 43, und verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rdnrn. 40 bis 42.

(17)  Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/17


Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommens zur staatlichen Beihilfe in Form von Befreiungen von der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr bei der Errichtung des norwegischen Unternehmens Entra Eiendom AS (nachstehend Entra)

(2004/C 319/07)

Mit Beschluss 132/04/COL vom 16. Juni 2004, der nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Überwachungs- und Gerichtshofabkommen) eingeleitet. Die norwegische Regierung ist mit einer Kopie übermittelt von dem Beschluss unterrichtet worden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und interessierte Dritte auf, ihre Stellungnahmen zu der fraglichen Maßnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:

EFTA-Überwachungsbehörde

74, Rue de Trèves/Trierstraat 74

B-1040 Brüssel.

Die Stellungnahmen werden der norwegischen Regierung übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Verfahren

Am 22. Mai 2002 hat die EFTA-Überwachungsbehörde die norwegische Regierung aufgefordert, Informationen über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten der Immobilienfirma Entra Eiendom A/S zu übermitteln. Anschließend wurden weitere Schreiben zwischen der norwegischen Regierung und der Überwachungsbehörde ausgetauscht.

Beschreibung der Beihilfemaßnahme

Am 4. Juni 1999 hat die norwegische Regierung dem Parlament die Umstrukturierung des staatlichen Organs der Direktion für öffentliche Bauten und Immobilien („Statsbygg“) und die Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Entra vorgelegt.

Grundstücke, Kapital und Personal (Aktiva und Passiva) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 2000 im Austausch gegen Aktien vom Staat auf Entra übertragen. Eigentum und Eigentumsrechte an den fraglichen Besitztümern wurden vom norwegischen Staat auf Entra übertragen und auf den Namen von Entra eingetragen. Das Unternehmen befindet sich zu 100 % im Besitz des norwegischen Staats. Der Immobilienbestand besteht aus insgesamt etwa 120 Grundstücken mit einer Fläche von 880 000 m2.

Alle Immobilien in Norwegen sind im Liegenschaftskataster gemäß dem Eintragungsgesetz Nr. 2 vom 7. Juni 1935 eingetragen. Gemäß Artikel 7(1) des Verbrauchsteuergesetzes 1975 Nr. 59 ist für die Eintragung der Übertragung von Grundbesitz eine Dokumentenabgabe zu entrichten. Bei der Eintragung der Übertragung des Eigentums im Liegenschaftskataster wird gemäß dem Gerichtsgebührengesetz 1982 Nr. 86 eine Eintragungsgebühr fällig.

In dem Gesetz, das dem Parlament am 4. Juni 1999 vorgelegt wurde, ist vorgesehen, dass die Immobilieneintragung und andere öffentliche Registrierungen als Namensänderung vorgenommen werden. Folglich war Entra nicht verpflichtet, Dokumentenabgaben und Eintragungsgebühren zu entrichten. Nach Ansicht der Regierung stimmt dieses Verfahren mit früheren Umorganisationen staatlicher Einrichtungen überein.

Nach den vorgelegten Angaben würden sich die zu zahlenden Abgaben/Gebühren für die Übertragung des Immobilieneigentums auf Entra auf etwa 80,6 Mio. NOK (etwa 10,4 Mio. EUR) belaufen.

Würdigung

Durch die Verabschiedung besonderer gesetzlicher Regelungen wird Entra von den Kosten der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr befreit. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass dies einen finanziellen Vorteil darstellt. Keine andere norwegische gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass eine solche Transaktion von der allgemeinen Regel ausgenommen ist, nach der bei der Eintragung der Änderung des Eigentums eine Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr fällig wird.

Die norwegische Regierung vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme Entra keinen Vorteil gegenüber privaten Unternehmen in einer vergleichbaren Situation einräumt. Nach einer besonderen gesetzlichen Regelung wird eine staatliche Maßnahme definiert als die Bevorzugung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und konkreten Situation befinden. Die Überwachungsbehörde ist nach wie vor nicht überzeugt, dass Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht auf die Befreiung von der Dokumentenabgabe und der Eintragungsgebühr nach einem Vergleich mit privaten Unternehmen anwendbar ist.

Die norwegische Regierung vertritt außerdem die Ansicht, dass die Befreiung von oder die Nichtzahlung der Dokumentenabgabe und der Eintragungsgebühr keinen Vorteil verschaffe, da die Kapitalstruktur, die Solidität und der Gesamtwert des Unternehmens nach der Eröffnungsbilanz unverändert bleiben. Die Überwachungsbehörde ist jedoch vorläufig der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Dokumentenabgabe und Eintragungsgebühr eine Verbindlichkeit für das Unternehmen ist, und dass die Befreiung von einer solchen Verbindlichkeit einen Vorteil darstellt, der dem Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewährt wird. Dieser Vorteil kann nicht wegen der Art und Weise, in der die Eröffnungsbilanz erstellt wird, als inexistent angesehen werden.

Die Überwachungsbehörde ist weiter der Ansicht, dass Steuermindereinnahmen dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich gestellt sind.

Nach Ansicht der norwegischen Behörden handelt es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine allgemeine Maßnahme, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 fällt. In diesem Zusammenhang weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass Steuermaßnahmen, die allen in einem EFTA-Staat tätigen Unternehmen offen stehen, im Prinzip allgemeine Maßnahmen sind. Die Verschiedenartigkeit bestimmter Maßnahmen ist nicht unbedingt ein Grund, sie als staatliche Beihilfe anzusehen. Dies gilt für Maßnahmen, die aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für das reibungslose Funktionieren und die Effizienz des Steuersystems notwendig sind. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde lässt es sich nicht aus der allgemeinen Logik des geltenden Rechts und der Praxis im Bereich der Verbrauchsteuern ableiten, dass Entra in Bezug auf die Dokumentenabgabe und die Eintragungsgebühr weiter als (Teil von) Statsbygg angesehen werden sollte. Die Maßnahme ist folglich als selektiv im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 anzusehen.

Die Überwachungsbehörde stellt weiter fest, dass das Unternehmen überall in Norwegen auf einem Markt tätig ist, der Wirtschaftsteilnehmern aus allen anderen EWR-Staaten offen steht. Die Maßnahme verfälscht daher den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien oder droht diese zu verfälschen.

Schlussfolgerung

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bezweifelt die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Befreiung von der Dokumentenabgabe und der Eintragungsgebühr im Zusammenhang mit der Gründung von Entra Eiendom AS mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Die Überwachungsbehörde ist daher gezwungen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens einzuleiten.

EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION

No 132/04/COL

of 16 June 2004

to initiate the procedure provided for in Article 1 (2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement with regard to the exemptions from document duties and registration fees provided for in the establishment of Entra Eiendom as

(NORWAY)

THE EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY,

Having regard to the Agreement on the European Economic Area (1), in particular to Articles 61 to 63 and Protocol 26 thereof,

Having regard to the Agreement between the EFTA States on the establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice (2), in particular to Article 24 and Article 1 in Part I of Protocol 3 thereof,

Having regard to the Authority's Guidelines (3) on the application and interpretation of Articles 61 and 62 of the EEA Agreement,

Whereas:

I.   FACTS

1.   PROCEDURES AND CORRESPONDENCE

2.   THE ESTABLISHMENT OF ENTRA

3.   THE NORWEGIAN LEGISLATION AND PRACTICE CONCERNING DOCUMENT DUTIES AND REGISTRATION FEES ON THE REGISTRATION OF TRANSFER OF REAL ESTATE PROPERTY IN CONNECTION WITH REORGANISATION OF UNDERTAKINGS

3.1.   Introduction

3.2.   Exemptions based on the Registration Act construed in the light of the company legislation

3.3.   Exemptions based on special legislation

3.4.   Methods used to avoid excise duties

4.   THE NORWEGIAN GOVERNMENT'S ASSESSMENT OF WHETHER THE EXEMPTION OF DOCUMENT DUTIES AND REGISTRATION FEES IS IN COMPLIANCE WITH THE STATE AID PROVISIONS OF THE EEA AGREEMENT

4.1.   Assessment in connection with the establishment of Entra

4.2.   Arguments in the correspondence with the Authority

By letter dated 4 June 2003, the Ministry of Trade and Industry submitted additional information and arguments concerning i.a. the so called continuity principle, clarification concerning the measures used by private undertakings, why the non-payment does not constitute an advantage, information on the current law with regard to mergers and de-mergers and on exemption from the duty to pay registration fees. The Ministry reiterates the arguments in the letter dated 7 November 2002 as to why the non-payment does not constitute an advantage for Entra. In addition, the Ministry argues that the exemption is a general measure, which does not constitute state aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. Point 9, Conclusion, of the letter dated 4 June 2003, reads:

„The common system regarding registration fee and document duty is that the continuity principle determines if conversion processes, both public and private, may be done as a name change in relation to inter alia the rules on registration fee and document duty. The purpose of the continuity principle is to facilitate the implementation of mergers, de-mergers and restructurings, which is regarded as socio-economically desirable. The special legislation and the reimbursement of accrued document duty resulting from the reorganisation of hydropower/ electricity companies are a result of the same considerations. Thus, the practice is a general measure, which according to well-established case law does not constitute State aid within the meaning of Article 61 of the EEA Agreement.“

II.   APPRECIATION

1.   The existence of State aid

Article 61(1) of the EEA Agreement reads as follows:

„Save as otherwise provided in this Agreement, any aid granted by EC Member States, EFTA States or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, in so far as it affects trade between Contracting Parties, be incompatible with the functioning of this Agreement.“

To be considered as state aid under Article 61(1) of the EEA Agreement, a tax measure must fulfil the following four criteria:

1.

The measure must confer the beneficiaries an advantage that reduces the costs they normally bear in the course of the business.

2.

The advantage must be granted by the State or through State resources.

3.

The measure must be specific or selective in that it favours „certain undertakings or the production of certain goods“.

4.

The measure must affect competition and trade between the Contracting Parties.

Condition 1:   The measure must confer on the beneficiaries an advantage that reduces the costs they normally bear in the course of the business.

Condition 2:   The advantage must be granted by the State or through State resources.

Condition 3:   The measure must be specific or selective in that it favours „certain undertakings or the production of certain goods“.

Firstly, the Authority makes reference to Chapter 17B.3.1 of the Authority's State Aid Guidelines on direct business taxation concerning the specificity or selectivity of tax measures, which reads:

„Tax measures, which are open to all economic agents operating within the EFTA State, are in principle general measures. They must be effectively open to all firms on an equal access basis, and they may not de facto be reduced in scope through, for example, the discretional power of the State to grant them or through other factors that restrict their practical effect.“

According to the case law of the Court of Justice, it is possible to draw a distinction between:

differentiated treatment that results from the application, to specific situations, of the same principles as those underlying the ordinary rules (no aid)

differentiated treatment, which, favouring certain undertakings, departs from the internal logic of the ordinary rules (aid) (19).

Condition 4:   The measure must affect or threaten to affect competition and trade between the Contracting Parties.

2.   Compatibility of the aid

3.   The character of the aid

4.   Conclusion

HAS ADOPTED THIS DECISION:

1.

The Authority has decided to open the formal investigation procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement with regard to the exemptions from document duties and registration fees provided for in the establishment of Entra Eiendom AS.

2.

The Norwegian Government is invited, pursuant to Article 6 in Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement, to submit its comments on the opening of the formal investigation procedure within two months from notification of this decision.

3.

The Norwegian Government shall be informed by means of a letter containing a copy of this decision.

4.

The EC Commission shall be informed, in accordance with Protocol 27(d) of the EEA Agreement, by means of a copy of this decision.

5.

Other EFTA States, EC Member States, and interested parties shall be informed by the publishing of this decision in its authentic language version, accompanied by a meaningful summary in languages other than the authentic language version, in the EEA Section of the Official Journal of the European Communities and the EEA Supplement thereto, inviting them to submit comments within one month from the date of the publication.

6.

This decision is authentic in the English language.

Done at Brussels, 16 June 2004

For the EFTA Surveillance Authority

Hannes HAFSTEIN

President

Einar M. BULL

College Member


(1)  Hereinafter referred to as the EEA Agreement.

(2)  Hereinafter referred to as the Surveillance and Court Agreement.

(3)  Procedural and Substantive Rules in the Field of State Aid (State Aid Guidelines), adopted and issued by the EFTA Surveillance Authority on 19 January 1994, published in Official Journal L 231, 03.09.1994, as amended by Decision No: 90/04/COL, 23 April 2004 (not yet published). The State aid guidelines are available on the Authority's website: www.eftasurv.int.

(4)  In particular in „Dagens Næringsliv“on 9 April 2002.

(5)  „St prp nr 84 (1998-99) Om ny strategi for Statsbygg og etablering av Statens utleiebygg AS“.

(6)  The original name of the company was „Statens utleiebygg AS“. Hereinafter Entra is used for Entra and Statens utleiebygg AS.

(7)  „Ot prp nr 83 (1998-99) Om lov om omdanning av deler av Statsbyggs eiendomsvirksomhet til aksjeselskap“. Law of 18 February 2000, No.11.

(8)  „St.prp. nr. 1 Tillegg nr. 10 (1999-2000) Om etablering av Statens utleiebygg AS“.

(9)  The group consists, in addition to Entra Eiendom AS, of Entra Eiendom Drift AS, Universitetsgaten 2 AS, Biskop Gunnerus gate 14 AS, Instituttveien 24 AS and Tollpakkhuset AS. Source: Annual report 2002. See

http://www.entraeiendom.no/files/pdf/aarsrapport_2002.pdf

(10)  Preliminary accounts for 2003 presented on 19 February 2004. See

http://www.entraeiendom.no/files/Entra_Eiendom_AS_Preliminary_results_2003.pdf

(11)  The registration fee („tinglysingsgebyret“) is 2 times the basic court fee („rettsgebyret“), see § 21 of the Court fee Act 1982 No 86 („Rettsgebyrloven“).

(12)  Chapter 7.6.1.

(13)  Chapter 19: Public authorities' holdings. Chapter 20: Application of State aid provisions to public enterprises in the manufacturing sector.

(14)  Value per 2000.

(15)  Cf. Case 173/73 Italy v. Commission [1974] ECR 709.

(16)  Cf. Case T-157/01 Danske Busvognmænd v Commission, judgment of 16 March 2004, para. 57.

(17)  Cf. Case C-308/01 GIL Insurance Ltd, judgment of 29 April 2004.

(18)  Indeed, in some aspects, the methods described may in fact be less favourable for private undertakings compared to public ones since the registration of declaration on the restriction of the right to ownership does not exclude the risk of execution proceedings/creditor's or bankruptcy estate's extinction of the rights of a legal successor to the debtor's property.

(19)  Cf., inter alia, Case C-157/01 Kingdom of the Netherlands v. Commission, judgment of 29 April 2004.

(20)  Cf., inter alia, Case 173/73 Italy v. Commission, cited above, Case C-75/97 Kingdom of Belgium v. Commission [1999] ECR I-3671, Case C-157/01 Kingdom of the Netherlands v. Commission, cited above, and Case C-308/01 GIL Insurance Ltd, cited above.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/30


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 148/04/KOL

vom 30. Juni 2004

über Umweltsteuerregelungen

(NORWEGEN)

(2004/C 319/08)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3 (3),

Gestützt auf die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (4), insbesondere auf Kapitel 15 (5),

Gestützt auf den Beschluss der Behörde, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (6),

Nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (7) gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 des Leitfadens für staatliche Beihilfen (8) und gestützt auf deren Äußerungen,

In Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

A.   VERFAHREN

B.   BESCHREIBUNG DER RELEVANTEN BEIHILFEREGELUNGEN

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung des verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und von Gewächshausanlagen von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

C.   IN DEM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ZWEIFEL DER BEHÖRDE

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung bestimmter Wirtschaftszweige von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

D.   STELLUNGNAHME DER NORWEGISCHEN REGIERUNG ZU DEM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung bestimmter Wirtschaftszweige von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

E.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Teilweise Aufhebung der SO2-Steuer

4.   Einstufung als „neue Beihilfe“

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A.   ANWENDUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES

B.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung von der Stromverbrauchsteuer für das verarbeitende Gewerbe und den Bergbau

Diesbezüglich sei an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil Adria-Wien erinnert:

„… findet die Gewährung von Vorteilen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht, in dem Wesen oder den allgemeinen Zwecken des Steuersystems […] keine Rechtfertigung“ (44).

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen (Städten) von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung für Kohle und Koks beim Einsatz als Rohstoff oder als Reduktionsmittel in industriellen Verfahren

b)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

c)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

3.   Aufhebung der SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks und auf Emissionen von Erdölraffinerien

a)   Aufhebung der SO2-Steuer auf die Verwendung von Kohle und Koks

b)   Aufhebung der SO2-Steuer auf Emissionen von Ölraffinerien

C.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT

Punkt 46.1 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen legt fest, dass im Falle, dass ein EFTA-Staat aus Umweltschutzgründen eine neue Steuer in einem Wirtschaftszweig oder für Erzeugnisse einführt, für die eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, oder eine höhere Steuer als die aufgrund der Gemeinschaftsnormen vorgesehene Steuer plant, Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gerechtfertigt sein können,

a)

wenn derartige Befreiungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem EFTA-Staat und den begünstigten Unternehmen sind, in der sich die Unternehmen verpflichten, Umweltschutzziele zu verwirklichen, oder

b)

wenn der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt (sofern eine Gemeinschaftssteuer existiert — erster Gedankenstrich) oder einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer darstellt (sofern die Steuer nicht einer harmonisierten Gemeinschaftssteuer entspricht — zweiter Gedankenstrich).

1.   Freistellungen von der Stromverbrauchsteuer

a)   Freistellung des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbaus von der Stromverbrauchsteuer

b)   Freistellung von Verbrauchern in bestimmten Regionen von der Stromverbrauchsteuer

2.   Ausnahmen von der CO2-Besteuerung

a)   Ausnahmeregelung betreffend die Verwendung von Kohle und Koks für energetische Zwecke bei der Herstellung von Zement und Blähton

b)   Ermäßigter CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie

Die CO2-Steuer auf Mineralöl führt zu einem geringeren Verbrauch an fossilen Brennstoffen, daher ist von einer beachtlichen positiven Wirkung auf den Umweltschutz auszugehen. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend der von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen die Papier- und Zellstoffindustrie ihre CO2-Emissionen bis 1999 um 60 000 t verringert hatte. Außerdem heißt es im Bericht der norwegischen Regierung „Norway's third national communication under the Framework Convention on Climate Change“ (Dritte nationale Mitteilung Norwegens im Rahmen des Klimaschutzübereinkommens) (Juni 2002 (61)):

„… Die CO2-Emissionen aufgrund des Energieverbrauchs in der Industrie wurden infolge von Verbesserungen des energetischen Wirkungsgrads und von Veränderungen im Energiemix erheblich verringert …. Im Industriesektor wurde Mineralöl als Energiequelle weitgehend durch Strom und Bioenergie abgelöst. Besonders deutlich wird dies in der Papier- und Zellstoffindustrie, in der zunehmend Baumrinde und andere biologische Abfallstoffe als Brennstoff eingesetzt werden.“

D.   EINSTUFUNG ALS „NEUE BEIHILFE“ NACH DEM 1. JANUAR 2002

a)   Rechtsverbindliche Wirkung der Zustimmung zu zweckdienlichen Maßnahmen

b)   Folgen der rechtsverbindlichen Wirkung

E.   RÜCKFORDERUNG

a)   Berechtigtes Vertrauen

b)   Zurückzufordernder Betrag

F.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

1.

Die folgenden norwegischen Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:

a)

die Freistellung des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbaus von der Stromverbrauchsteuer;

b)

die Freistellung von in Finnmark und sieben Städten im Nordteil der Provinz Troms (Karlsøy, Kvænangen, Kåfjord, Lyngen, Nordreisa, Skjervøy und Storfjord) ansässigen Unternehmen von der Stromverbrauchsteuer;

c)

die Freistellung von Kohle und Koks, die in der Zement- und Blähtonindustrie für energetische Zwecke verwendet werden von der CO2-Steuer;

d)

der ermäßigte CO2-Steuersatz auf Mineralöl für die Papier- und Zellstoffindustrie.

2.

Die Freistellung von Kohle und Koks, die als Rohstoff oder Reduktionsmittel eingesetzt werden von der CO2-Steuer, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

3.

Die Aufhebung der SO2-Steuer auf Kohle und Koks und die Aufhebung der SO2-Steuer auf Emissionen von Ölraffinerien mit Wirkung vom 1. Januar 2004 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

4.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses stellen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 neue Beihilfen dar.

5.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 Buchstabe d des vorliegenden Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2004 mit dem EWR-Abkommen vereinbar.

6.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 Buchstaben a), b) und c) des vorliegenden Beschlusses sind mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar.

7.

In Bezug auf die in Punkt 1 Buchstabe c) des vorliegenden Beschlusses aufgeführten unvereinbaren Beihilfen ist eine Wiedereinziehung nicht erforderlich.

8.

Die Beihilfen nach Punkt 1 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Beschlusses sind von den Empfängern der Beihilfen ab dem 6. Februar 2003 wieder einzuziehen. Die Wiedereinziehung muss ohne Verzögerung und entsprechend den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren erfolgen, vorausgesetzt, dass diese die unmittelbare und wirksame Ausführung des Beschlusses erlauben. Der Rückforderungsbetrag sollte einem wesentlichen Teil der nationalen Steuer und zumindest dem in der Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates) festgelegten Mindeststeuersatz von 0,5 € je MWh entsprechen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen müssen Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinziehung einschließen. Die Zinsen sind auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes und jährlich nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

9.

Die norwegische Regierung wird ersucht, die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des vorliegenden Beschlusses ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

10.

Der Beschluss richtet sich an das Königreich Norwegen.

11.

Nur die englische Sprachfassung des Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 30. Juni 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident

Einar M. BULL

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(3)  Hierzu ist festzustellen, dass die Änderungen des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen nach einem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 10. Dezember 2001 zur Änderung des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs am 28. August 2003 in Kraft traten. Mit diesen Änderungen wurde die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in Protokoll 3 aufgenommen.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen, ursprünglich von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 angenommen (veröffentlicht in ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 32 gleichen Datums), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 62/04KOL der Behörde vom 31. März 2004 (noch nicht veröffentlicht), nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Kapitel 15 der Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Umweltschutzbeihilfen, angenommen durch Beschluss Nr. 152/01/KOL der Behörde vom 23. Mai 2001 und veröffentlicht im ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16, und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 6 vom 24.1.2004, nachstehend als „Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen“ bezeichnet.

(6)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 149/02/KOL vom 26. Juli 2002 über Umweltsteuerregelungen (Norwegen), veröffentlicht im ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 36, und in der EWR-Beilage Nr. 8 vom 6.2.2003, S. 2.

(7)  Bekanntmachung zur Unterrichtung der EFTA-Staaten, der EU-Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter über den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens, mit der diesen Gelegenheit gegeben wird, sich binnen zwei Wochen nach dem Datum der Bekanntmachung dazu zu äußern, veröffentlicht im ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 38, und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 22 vom 1.5.2003.

(8)  Insbesondere Punkt 5.3.2. des Leitfadens.

(9)  Siehe Fußnote 6.

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Die maßgeblichen Bestimmungen nehmen Bezug auf die statistische Systematik D, die den Abteilungen 15 bis 37 von Abschnitt D der NACE entspricht.

(12)  Die maßgeblichen Bestimmungen nehmen Bezug auf die statistische Systematik C, die den Abteilungen 10 bis 14 von Abschnitt C der NACE entspricht.

(13)  Hier liegt keine Bezugnahme auf eine statistische Systematik vor, allerdings wäre dieser Wirtschaftszweig wohl Abschnitt A der NACE zuzuordnen.

(14)  Verordnung Nr. 1203 vom 23. Dezember 1992, „Forskrift om avgiftsmessig avgrensning og praktisering av fritak og lettelser i avgift på elektrisk kraft for industrien m.v.“

(15)  Vgl. Verordnung Nr. 1203 vom 23. Dezember 1992, „Forskrift om avgiftsmessig avgrensning og praktisering av fritak og lettelser i avgift på elektrisk kraft for industrien m.v.“, geändert durch Verordnung Nr. 1344 vom 21. Dezember 2000.

(16)  Verordnung Nr. 1451 vom 11. Dezember 2001, „Forskrift om særavgifter“.

(17)  Der anwendbare Umrechnungskurs für Norwegen betrug mit Wirkung vom 3. Januar 2002 8,0105 NOK = 1 € und mit Wirkung vom 3. Januar 2003 7,2360 NOK = 1 € (http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/dbaFile791.html).

(18)  Fußnote entfällt in DE.

(19)  In Verbindung mit der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, IVU-Richtlinie, (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, geändert durch Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), wie durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/97 (ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 76, und EWR-Beilage Nr. 37 vom 4.9.1997, S. 100) in das EWR-Abkommen aufgenommen. Das Gesetz muss bis zum 30. Oktober 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie gehandhabt werden.

(20)  Nach dieser Grundsatzvereinbarung erklärte der PIL im Namen der in einem Anhang aufgeführten Unternehmen (die Vereinbarung erstreckte sich auf die Sektoren Erdölraffinerien, Chemikalien/Keramik, Zement, Eisenlegierungen und Aluminium), dass man Technologien entwickeln und Reinigungsanlagen errichten werde, durch die sich die SO2-Emissionen Norwegens um mindestens 5000 Tonnen jährlich verringern würden. Überdies werde der PIL konkrete Vorschlage zur Verwirklichung dieses Emissionsziels unterbreiten und zugleich Vorschläge dazu machen, wie sich eine Senkung um insgesamt 7000 Tonnen bewerkstelligen lässt. Der PIL errichtete einen „Umweltfonds der verfahrenstechnischen Industrie“ („der Fonds“) mit dem Zweck, zur Verringerung der SO2-Emissionen der beteiligten Unternehmen beizutragen. Am 18. Dezember 2001 unterzeichneten alle an dem Fonds beteiligten Unternehmen mit dem Fonds eine Umsetzungsvereinbarung, nach der sich die einzelnen Unternehmen verpflichteten, an den Fonds Folgezahlungen zu leisten, die sich nach den SO2-Emissionen der einzelnen Unternehmen und vom Fonds festgesetzten Sätzen richteten. Alle Initiativen, die Anspruch auf Unterstützung aus dem Fonds hatten, sollten bis Ende 2009 abgeschlossen sein. Die Umsetzungsvereinbarung trat am 1. Januar 2002 in Kraft und endet am 31. Dezember 2009.

(21)  Zu regionalen Steuerbefreiungen als staatliche Beihilfe siehe: Rechtssache E-6/98, Norwegische Regierung/EFTA-Überwachungsbehörde [1999], Bericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 74.

(22)  Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will (staatliche Beihilfen C 18/2001 und C 19/2001), ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 15.

(23)  KOM (1997)30 endg., ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14.

(24)  Zwischenzeitlich wurde am 27. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (die „Energiebesteuerungsrichtlinie“) angenommen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(25)  Nach Auskunft der norwegischen Behörden trifft dies auf die Herstellung von Siliziummetall und Ferrosilizium zu.

(26)  Richtlinie 92/82 EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

(27)  Die Basissteuer auf Heizöl wurde 2000 in der Absicht eingeführt, den Wechsel von Strom auf Öl für Heizzwecke uninteressant zu machen. Die Steuer wurde auf derselben Steuergrundlage erhoben wie die CO2-Steuer auf Mineralöl. Die Papier- und Zellstoffindustrie ist seit deren Einführung ohne Einschränkungen von der Basissteuer auf Heizöl befreit.

(28)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 49.

(29)  Siehe Fußnote 19 oben.

(30)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(31)  Die Richtlinie wurde zu einem späteren Zeitpunkt angenommen als die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(32)  Verweis auf St.prp.nr. 1 (2002-2003).

(33)  Siehe Fußnote 31 oben.

(34)  Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits (ABl. L 348 vom 27.12.1974, S. 17). Dieses Freihandelsabkommen bleibt bis nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags in Kraft. Die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen wurden aufgrund des Beschlusses der Konferenz der Vertreter der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten vom 19. Juli 2002 von der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen. Mit dem Ablauf des EGKS-Vertrags im Juli 2002 wurde die Behandlung von staatlichen Beihilfen für den EGKS-Stahlsektor in der Gemeinschaft in den Rechtsrahmen des EG-Vertrags integriert.

(35)  Bezüglich des Stahlsektors siehe Protokoll 26 des EWR-Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens. Bezüglich der übrigen Erzeugnisse siehe die Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Protokolls 14 des EWR-Abkommens sowie Artikel 1 des bilateralen Freihandelsabkommens und den zugehörigen Anhang, in welchem die in Artikel 1 angesprochenen Erzeugnisse aufgeführt sind.

(36)  Siehe Punkt 17B.3.1. (1) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.

(37)  Siehe Punkt 17B.3.1. (4) des Kapitels 17B des Leitfadens für staatliche Beihilfen; siehe auch Urteil in der Rechtssache 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 15.

(38)  Siehe Punkt 17B.3.1. (4) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Leitlinien.

(39)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 17. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-72 und 73/91, Firma Sloman Neptun Schifffahrts AG, Slg. 1993, I-887, Randnr. 50.

(40)  Rechtssache 173/73, Randnr. 15.

(41)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 55. Siehe auch Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 31, in welcher der Gerichtshof entschied, dass „die Beschränkung der Regelung über erhöhte Ermässigungen auf bestimmte Wirtschaftszweige diese Maßnahmen selektiv macht, so dass sie die Voraussetzung der Spezifizität erfüllt.“

(42)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 48, und Rechtssache C-75/97, Randnr 32.

(43)  Siehe Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland: Fortführung der ökologischen Steuerreform nach dem 31. März 2002; Staatliche Beihilfe C 42/03 (ex-NN 3/B/2001 und ex-NN 4/B/2001) — Schweden: Energiebesteuerungsregelung; Staatliche Beihilfe NN 75/2002 — Finnland: Unterschiedliche Steuersätze für den Stromverbrauch.

(44)  Rechtssache C-143/99, Randnr. 49.

(45)  Staatliche Beihilfe C 33/2003 (ex-NN 34/2003) — Österreich: Erstattung von Energiesteuern auf Gas und elektrischen Strom in den Jahren 2002 und 2003; Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland: Fortführung der ökologischen Steuerreform nach dem 31. März 2002; Staatliche Beihilfe NN 3/A/2001 und NN 4/A/2001) — Schweden: Verlängerung der CO2-Steuerregelung; Staatliche Beihilfe C 18/2001 (N 123/2000) — Vereinigtes Königreich: Klimaänderungsabgabe.

(46)  So war die Stromverbrauchsteuer z. B. auf das Baugewerbe („Bygge- og anleggsvirksomhet“), das unter die statistische Systematik F, entsprechend Abteilung F der NACE, fällt, uneingeschränkt anwendbar.

(47)  Die norwegische Stromverbrauchsteuer könnte zu Situationen geführt haben, in denen beispielsweise 75 % der Bürofläche für Verwaltungszwecke genutzt wurden, mit dem Ergebnis, dass der gesamte Stromverbrauch für das komplette Gebäude von der Stromverbrauchsteuer freigestellt war.

(48)  Staatliche Beihilfe N 416/1999 — Dänemark: Reform des Elektrizitätsmarktes. Siehe Punkt 16 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3) und den entsprechenden Punkt 17B.3.1(4) von Kapitel 17B des Leitfadens für staatliche Beihilfen (ABl. L 137, 8.6.2000, S. 22, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 8.6.2000, S. 12).

(49)  Siehe insbesondere Paragraph 11 des dänischen Gesetzes „Lov om afgift af electricitet“, im Internet verfügbar unter http://147.29.40.90/DELFIN/HTML/A1998/0068929.htm.

(50)  Siehe Fußnote 22 oben.

(51)  Staatliche Beihilfe NN 3A/2001 und NN 4A/2001 — Schweden: Verlängerung der CO2-Steuerregelung. Siehe Punkte 3.5 und 4.3 der Entscheidung.

(52)  Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie.

(53)  Erwägungsgrund 22 der Richtlinie.

(54)  Kapitel 15 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Einführung, Absatz 5.

(55)  Nach der Energiebesteuerungsrichtlinie ist es als der Art und Logik eines Umweltsteuersystems entsprechend anzusehen, wenn mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften ausgenommen werden (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) und Erwägungsgrund 22). Es kann allerdings nicht der Art und Logik des Systems entsprechen, nur einzelne, aber nicht alle mineralogische Verfahren von einer Energiesteuer auszunehmen, wie dies nach dem norwegischen Steuersystem der Fall ist.

(56)  Im Gegensatz hierzu vgl. Rechtssache C-53/00, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), Slg. 2001, I-9067, in welcher der Europäische Gerichtshof erkannte, dass eine Steuer, die nur Direktverkäufe von Arzneimitteln an Apotheken, nicht jedoch Großhändler betraf, eine selektive Steuerfreistellung zugunsten der Großhändler darstellte. In dieser Rechtssache standen die zwei Gruppen von Händlern in unmittelbarem Wettbewerb miteinander, die streitige Steuer hatte unmittelbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis und es war ein besonderes Ziel der französischen Behörden gewesen, derartige Wirkungen herbeizuführen.

(57)  Vgl. Schlussanträge des Staatsanwalts Tizzano in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Randnr. 38.

(58)  Siehe Fußnoten 22 und 51 oben.

(59)  Das heißt 0,5 EUR je MWh, siehe Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

(60)  Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.

(61)  http://odin.dep.no/archive/mdvedlegg/01/17/T1386032.pdf.

(62)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

(63)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.

(64)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-5603, Randnr. 28.

(65)  Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission, Randnr. 28. Die Rechtswirkung der Zustimmung zu zweckdienlichen Maßnahmen ist jetzt ausdrücklich in Artikel 19 Absatz 1, zweiter Satz, in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen geregelt.

(66)  Siehe in diesem Zusammenhang Rechtssache C-313/90, CIRFS, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36.

(67)  Vgl. u. a. Staatliche Beihilfe C 42/2003 — Schweden; Staatliche Beihilfe E 10/2000 — Deutschland und Staatliche Beihilfe C 37/2000 — Portugal.

(68)  Rechtssache 313/90, CIRFS, Randnr. 35.

(69)  Vgl. Randnr. 14 des Sitzungsberichts, Slg.1993, I-1151.

(70)  In einem ähnlichen Fall vertrat die Kommission in dem vorerwähnten Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens in Bezug auf Umweltsteuerregelungen in Schweden den Standpunkt, dass bereits die Zustimmung Schwedens zu den zweckdienlichen Maßnahmen bewirkte, dass bisher bestehende Beihilfen insoweit zu neuen Beihilfen wurden, als die Beihilferegelungen nicht den neuen Leitlinien entsprachen. Wie im vorliegenden Fall hatte die Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens keine individuelle Bewertung der verschiedenen schwedischen Regelungen vorgenommen, vgl. Staatliche Beihilfe C 42/2003.

(71)  Rechtssache C-242/00, Randnr. 28.

(72)  Rechtssache C-36/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243, Randnr. 24, 25 und 32.

(73)  Siehe Artikel 14 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und vor dem Inkrafttreten der Änderung des Protokolls 3 am 28. August 2003 Punkt 6.2.3 von Kapitel 6 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.

(74)  Vgl. Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg 1997, I-135, Randnr. 51; Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25, und Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM), Slg. 2000, II-3207, Randnr. 121 bis 131.

(75)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.

(76)  Siehe Fußnote 6.

(77)  In der Tat scheint es so, dass die meisten Beihilfeempfänger entweder im Mai 2002 mit der Bekanntmachung im geänderten Haushaltsplan für 2002 der norwegischen Regierung, im Oktober 2002 mit der Veröffentlichung der Stellungnahme der Regierung zum Beschluss der Behörde zur Einleitung des Verfahrens im Internet und außerdem der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses im Haushaltsplan für 2003 oder spätestens im Dezember 2002 mit der Veröffentlichung eines Berichts über die Folgen der neuen Leitlinien für Umweltbeihilfen für die Stromsteuer durch die Regierung von der Zustimmung Norwegens zu den zweckdienlichen Maßnahmen und den Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilferegelungen Kenntnis erhielten.

(78)  Dies entspricht der Praxis der Kommission (vgl. Staatliche Beihilfe C 33/2003 — Österreich), wenngleich die Kommission vor Annahme der Energiebesteuerungsrichtlinie lediglich einen Satz unter 20 bis 25 % des allgemeinen Steuersatzes als einem wesentlichen Teil der nationalen Steuer entsprechend betrachtet hatte (Staatliche Beihilfe N 449/2001 — Deutschland; Staatliche Beihilfe NN 3A/2001 und NN 4A/2001 — Schweden).

(79)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen und Kapitel 34 des Leitfadens für staatliche Beihilfen.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/62


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 9. September 2004

über den Status Islands im Hinblick auf die Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

(2004/C 319/09)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1,

Gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur, in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 5,

Gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 196/04/KOL vom 14. Juli 2004, mit der das besonders für den freien Warenverkehr zuständige Mitglied ermächtigt wird, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere auf Nummer 1.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Die im Anhang bezeichneten Teile Islands werden in Bezug auf Fische als von den Fischseuchen Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) und Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) freie Binnenwasser- und Küstengebiete zugelassen.

2.

Diese Entscheidung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

3.

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


ANHANG

In Hinblick auf die Fischseuchen Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und/oder Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) zugelassene Gebiete

IHN

Sämtliche Binnenwasser- und Küstengebiete Islands.

VHS

Sämtliche Binnenwasser- und Küstengebiete Islands.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/65


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 9. September 2004

zur Genehmigung des von Norwegen vorgelegten Plans zur Entfernung aller Fische aus norwegischen Betrieben, die von der infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallen sind

(2004/C 319/10)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1,

Gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 3.1.7 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen, in der u. a. mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a) erster Spiegelstrich,

Gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 196/04/KOL vom 14. Juli 2004, mit der das besonders für den freien Warenverkehr zuständige Mitglied ermächtigt wird, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere auf Nummer 1,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Der von Norwegen vorgelegte Plan zur Entfernung aller Fische aus norwegischen Betrieben, die von der infektiösen Anämie des Lachses (ISA) befallen sind, wird genehmigt.

2.

Diese Entscheidung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

3.

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/67


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

vom 9. September 2004

zur Anerkennung des gesamten Küstengebiets Norwegens als hinsichtlich der Weichtierkrankheiten Bonamiose (Bonamia ostreae) und Marteiliose (Marteilia refringens) zugelassenes Gebiet

(2004/C 319/11)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1,

Gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Ziffer 4.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur, in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 5,

Gestützt auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 196/04/KOL vom 14. Juli 2004, mit der das besonders für den freien Warenverkehr zuständige Mitglied ermächtigt wird, Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere auf Nummer 1,

Um hinsichtlich der Weichtierkrankheiten Bonamiose und/oder Marteiliose — falls sie durch die Erreger Bonamia ostreae (B. ostreae) und Marteilia refringens (M. refringens) hervorgerufen werden — den Status des zugelassenen Gebiets zu erhalten, müssen die EFTA-Mitgliedstaaten der EFTA-Überwachungsbehörde die Belegdokumentation und die einzelstaatlichen Vorschriften übermitteln, die die Einhaltung der Richtlinie gewährleisten.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1.

Die Gebiete, die hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens als zugelassene Gebiete anerkannt sind, sind im Anhang aufgeführt.

2.

Dieser Beschluss tritt am 15. September 2004 in Kraft.

3.

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

4.

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. September 2004.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bernd HAMMERMANN

Mitglied des Kollegiums

Niels FENGER

Direktor


ANHANG

Hinsichtlich der Weichtierkrankheiten Bonamiose (Bonamia ostreae) und Marteiliose (Marteilia refringens) zugelassene Gebiete

1.

Gesamtes norwegisches Küstengebiet.


EFTA-Gerichtshof

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/70


Klage der Fesil ASA und Finnfjord Smelteverk AS vom 31. August 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

(Rs. E-5/04)

(2004/C 319/12)

Fesil ASA und Finnfjord Smelteverk AS, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Magne Langseth, Advokatfirmaet Schjødt AS, Dronning Mauds gt. 11, P.b. 2444 Solli, N-0201 Oslo, haben am 31. August 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Kläger begehren, der Gerichtshof möge:

1.

die Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30. Juni 2004 für nichtig erklären; und

2.

der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

In der Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde (die „Entscheidung“) wird festgestellt, dass die norwegische Maßnahme zur Befreiung der verarbeitenden Industrie und des Bergbaus von der Stromverbrauchsteuer eine staatliche Beihilfe darstellt und als „neue Beihilfe“ ab 1. Januar 2002 einzustufen ist.

In der Entscheidung wird ferner festgestellt, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem EWR-Abkommen unvereinbar sind, und die unrechtmäßige Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückzuzahlen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht richtig bewertet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde missbraucht ihre Befugnisse gemäß dem EWR-Abkommen durch die unrichtige Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen und der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen.

Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der angeblichen Beihilfe durch die Kläger.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/71


Klage der Prosessindustriens Landsforening, Borregaard, Elkem ASA, Norsk Hydro ASA, Eramet Norway AS, Norske Skogindustrier ASA, Södra Cell Folla AS, Tinfos Titan & Iron KS und Yara International ASA vom 31. August 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

(Rs. E-6/04)

(2004/C 319/13)

Prosessindustriens Landsforening, Borregaard, Elkem ASA, Norsk Hydro ASA, Eramet Norway AS, Norske Skogindustrier ASA, Södra Cell Folla AS, Tinfos Titan & Iron KS und Yara International ASA, vertreten durch Advocaat Onno W. Brouwer und Rechtsanwalt Michael Schuette, Freshfields Bruckhaus Derringer, Bastion Tower, Place du Champ de Mars 5, 1050 Brüssel, haben am 31. August 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Kläger begehren, der Gerichtshof möge:

1.

die Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30. Juni 2004 für nichtig erklären; und

2.

der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

In der Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30. Juni 2004 (die „Entscheidung“) über die Stromsteuer wird die Tatsache, dass die verarbeitende Industrie von dieser Steuer ausgenommen ist, als staatliche Beihilfe angesehen.

Die EFTA–Überwachungsbehörde hat gegen Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

Die EFTA–Überwachungsbehörde hat gegen Artikel 61 EWR Abkommen und Teil II des Protokolls 3 über staatliche Beihilfen in Bezug auf die Qualifizierung einer bestehenden Beihilfe als neue Beihilfe verstoßen.

Die Entscheidung verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten und damit gegen die Artikel 17, 18 und 19 des Teils II des Protokolls 3 zum EWR-Gerichtshofsabkommen verstoßen.

Die Entscheidung verstößt gegen die Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen hinsichtlich der Rückerstattung der Beihilfe.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/72


Klage des Königreichs Norwegen vom 1. September 2004 gegen die EFTA-Überwachungsbehörde

(Rechtssache E-7/04)

(2004/C 319/14)

Das Königreich Norwegen, vertreten durch Ketil Bøe Moen, Rechtsanwalt, Amt des Generalstaatsanwalts (Zivilsachen), und Ingeborg Djupvik, Beraterin, Außenministerium, als Bevollmächtigte, c/o Generalstaatsanwalt (Zivilsachen), Oslo, hat am 1. September 2004 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Der Kläger begehrt, der Gerichtshof möge:

1.

die Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30. Juni 2004 für nichtig erklären; und

2.

der EFTA-Überwachungsbehörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Entscheidung Nr. 148/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 30. Juni 2004 (die „Entscheidung“) betrifft Umweltsteuerregelungen in Norwegen.

In der Entscheidung hat die EFTA-Überwachungsbehörde u. a. festgestellt, dass vier norwegische Steuerregelungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

In der Entscheidung hat die EFTA-Überwachungsbehörde die Rückerstattung der Beihilfe in Form von zwei dieser Steuerreglungen angeordnet, wobei sie davon ausgegangen ist, dass die vermeintlichen Beihilferegelungen ab dem 1. Januar 2002 als neue Beihilfen einzustufen waren.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat gegen Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

Die betreffenden Steuerregelungen stellen keine neue Beihilfe dar.

Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der angeblichen Beihilfe durch den Kläger.


III Bekanntmachungen

Kommission

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/73


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC65/04

Tempus III: Leitlinien für Antragsteller 2004/2005

(2004/C 319/15)

1.   ZIELSETZUNG UND BESCHREIBUNG

Tempus, das von der Europäischen Kommission aufgelegte europaweite Programm für Mobilität im Hochschulbereich, stellt Finanzhilfen zur Weiterentwicklung und Umstrukturierung des Hochschulwesens in den beteiligten Partnerländern bereit. Im Wege des Programms werden multilaterale Kooperationsprojekte zwischen Hochschuleinrichtungen aus den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern gefördert, die sich zu sog. Projektkonsortien zusammenschließen. Gewährleistet ist die Koordinierung auf nationaler Ebene dadurch, dass nur Projekte eingereicht werden können, die den nationalen Prioritäten für die Durchführung von Tempus entsprechen. Diese nationalen Prioritäten werden ihrerseits im Jahresturnus gemeinsam von der Kommission und den zuständigen Behörden der einzelnen Partnerländer festgelegt.

Die drei wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit im Rahmen des Programms Tempus sind:

individuelle Mobilitätszuschüsse: Sie sind dazu bestimmt, Lehr- und Verwaltungspersonal im Hochschulbereich zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte zu ermöglichen;

strukturelle und ergänzende Maßnahmen: Hierunter fallen Projekte mit kurzer Laufzeit, die einen „Top-down“-Ansatz verfolgen und primär auf Reformen auf nationaler Ebene abstellen;

Gemeinsame Europäische Projekte: Hierunter fallen mittelfristige Projekte, die einen „Bottom-up“-Ansatz verfolgen und auf Reformen auf institutioneller Ebene abstellen.

2.   TEILNAHMEBERECHTIGTE ANTRAGSTELLER

Das Spektrum der Einrichtungen und Organisationen, die am Programm Tempus teilnehmen dürfen, reicht von Hochschulbildungseinrichtungen bis zu nichtakademischen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Projektträgern aus Wirtschaft und Industrie und Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder haben, die an dem Programm teilnehmen:

die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

die Partnerländer — derzeit bestehend aus den Ländern des westlichen Balkans Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (1); den osteuropäischen und zentralasiatischen Ländern Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Mongolei, Russische Förderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan sowie folgenden Ländern des Mittelmeerraums: Algerien, Ägypten, Israel (2), Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensisches Autonomiegebiet, Syrien und Tunesien.

An Tempus-Projekten teilnehmen können aber auch Einrichtungen und Organisationen aus folgenden Ländergruppen, jedoch nur auf Eigenfinanzierungsbasis:

die derzeitigen Kandidatenländer Bulgarien, Rumänien und Türkei. Bulgarien und Rumänien haben bereits von 1990 bis 2000 als Partnerländer am Programm Tempus teilgenommen; sie verfügen über umfassende Erfahrungen und positive Erkenntnisse, die für interessierte Projektkonsortien nützlich sein könnten;

nicht zur EU gehörende Drittstaaten aus der „Gruppe der 24“ (derzeit Australien, Kanada, Island, Japan, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika).

3.   FINANZIERUNG UND PROJEKTLAUFZEIT

Finanziert wird das Programm Tempus aus Mitteln der regionalen Partnerschafts- und Kooperationsprogramme CARDS (für die Länder des westlichen Balkans), MEDA (Mittelmeerländer) und Tacis (Osteuropa, Kaukasus und Zentralasien). Aus dem Programm CARDS werden rund 15 Millionen EUR für Tempus bereitgestellt und im Rahmen von MEDA und Tacis jeweils rund 20 Millionen EUR.

Als Individuelle Mobilitätszuschüsse gewährte Finanzhilfen decken 100 % der für die betreffenden Maßnahmen anfallenden Kosten ab. Sie können für die Dauer von 1 Woche bis zu 8 Wochen gewährt werden. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 5 000 EUR.

Für Strukturelle und ergänzende Maßnahmen sowie für Gemeinsame Europäische Projekte gewährte Finanzhilfen decken 95 % der förderfähigen Projektkosten ab. Die verbleibenden 5 % muss der einzelne Antragsteller bzw. das anstragstellende Projektkonsortium tragen.

Strukturelle und ergänzende Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 1 Jahr haben. Hier beläuft sich die Finanzhilfe für strukturelle Maßnahmen auf maximal 150 000 EUR und für ergänzende Maßnahmen auf maximal 100 000 EUR.

Für Gemeinsame Europäische Projekte mit zweijähriger Laufzeit beläuft sich der Höchstbetrag einer Finanzhilfe auf 300 000 EUR und für Gemeinsame Europäische Projekte mit dreijähriger Laufzeit auf 500 000 EUR.

4.   JÄHRLICHE STICHDATEN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN

Letzter Termin für die Einreichung von Anträgen auf Individuelle Mobilitätszuschüsse ist jeweils der 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober.

Letzter Termin für Anträge auf Finanzhilfen für Strukturelle und ergänzende Maßnahmen ist jeweils der 15. Februar und 15. Oktober.

Letzter Termin für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen für Gemeinsame Europäische Projekte ist jeweils der 15. Dezember.

5.   WEITERE INFORMATIONEN

Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zum Programm Tempus („Leitfaden für Antragsteller“ zur Durchführung des Programms 2004/2005) ist in fünf Sprachen (Englisch, Französisch, Deutsch, Arabisch und Russisch) auf der nachstehend aufgeführten Website veröffentlicht worden, die über den Link „Apply for Tempus“ zugänglich ist.

Auf dieser Website sind auch Informationen über ausgewählte Projektvorschläge und nähere Einzelheiten über die Förderfähigkeit eingereichter Projekte aus bestimmten Partnerländern zu finden: http://www.etf.eu.int/tempus.nsf.

Anträge auf Finanzhilfe sind nach den im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen spezifizierten Bedingungen zu erstellen und müssen auf den eigens dafür vorgesehenen Formblättern eingereicht werden.


(1)  Gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 steht das Kosovo derzeit unter internationaler Übergangs-Zivilverwaltung.

(2)  Da Israel nicht in den Genuss bilateraler MEDA-Fonds kommt, ist die Beteiligung dieses Landes nur auf Eigenfinanzierungsbasis möglich.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/75


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(2004/C 319/16)

Dieser Aufruf zur Interessenbekundung wendet sich an Wissenschaftler, die sich für eine Mitgliedschaft in einem Wissenschaftlichen Gremium der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit interessieren, die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003), errichtet wurde. Die Behörde hat ihren ständigen Sitz in Parma, Italien.

Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien haben ihre Tätigkeit im Mai 2003 aufgenommen. Dieser Aufruf richtet sich insbesondere an Wissenschaftler mit besonderem Fachwissen in den unten aufgeführten Bereichen, die die freien Stellen im Wissenschaftlichen Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette besetzen können. Die aktuelle Liste der Wissenschaftler finden Sie unter folgender Adresse: http://www.efsa.eu.int/science_en.html.

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Eine der wichtigsten Aufgaben der Behörde besteht in der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zur Unterstützung der Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie auf eng damit zusammenhängende Fragen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes beziehen. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und spricht Warnungen für neue Gefahren aus. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten zu Ernährungsfragen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsetzung der Gemeinschaft, genetisch veränderte Organismen und neue Lebensmitteltechnologien. Durch Gewährleistung eines hohen Maßes an Unabhängigkeit, Transparenz und wissenschaftlicher Qualität sollte sich die Behörde rasch als anerkannte Referenzstelle in diesen Bereichen etablieren. Die Behörde wird über eigene spezialisierte Mitarbeiter verfügen und zur Unterstützung ihrer Aktivitäten darüber hinaus Netzwerke kompetenter Organisationen innerhalb der EU leiten.

Die Rolle der Wissenschaftlichen Gremien der Behörde

Die Wissenschaftlichen Gremien sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde verantwortlich.

Die Zuständigkeit des Wissenschaftlichen Gremiums und die in diesem Aufruf geforderten einschlägigen Fachkenntnisse sind:

Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) befasst sich mit Kontaminanten in Lebensmitteln und Futtermitteln, damit zusammenhängenden Bereichen sowie unerwünschten Stoffen wie natürliche Giftstoffe, Mykotoxine und Rückstände von nicht genehmigten Stoffen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fallen.

Erforderliche Fachkenntnisse: allgemeine Toxikologie, Veterinärtoxikologie, Toxikokinetik (Modellierung und Stoffwechsel)

Zusammensetzung der Wissenschaftlichen Gremien

Die Wissenschaftlichen Gremien setzen sich aus maximal 21 unabhängigen Wissenschaftlern zusammen. Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien können von der Kommission auf Antrag der Behörde gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Verfahren an die technische und wissenschaftliche Entwicklung angepasst werden.

Voraussetzungen

Die Bewerber müssen über folgende Qualifikationen verfügen:

einen Universitätsabschluss auf einem einschlägigen wissenschaftlichen Gebiet, vorzugsweise auf postgraduierter Ebene;

mindestens zehnjährige Berufserfahrung auf einem Niveau, für das die vorstehend genannten Qualifikationen erforderlich sind.

Auswahlkriterien

Es werden Bewerber bevorzugt, die folgende Qualifikationen aufweisen:

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Risikobewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratung auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Allgemeinen, insbesondere in den Zuständigkeitsbereichen und Fachgebieten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette;

Erfahrung mit der gutachterlichen Evaluierung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen (Peer Review), vorzugsweise in Bereichen, die mit dem Fachgebiet des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette im Zusammenhang stehen;

Fähigkeit zur Analyse komplexer Informationen und Dossiers, häufig aus den unterschiedlichsten wissenschaftlichen Disziplinen und Quellen, sowie zur Ausarbeitung von Entwürfen wissenschaftlicher Gutachten und Berichte;

nachgewiesene wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau in einem oder vorzugsweise in mehreren Bereichen, die mit dem Fachgebiet des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette im Zusammenhang stehen;

Berufserfahrung in einem multidisziplinären Umfeld, vorzugsweise in einem internationalen Kontext;

Führungsqualitäten und Kommunikationsfähigkeiten.

Da die Behörde beabsichtigt, moderne elektronische Kommunikations- und Dokumentenaustauschmedien optimal zu nutzen, wäre die Fähigkeit zum Umgang mit diesen Medien von Vorteil.

Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden „ad personam“ ernannt. Die Bewerber müssen eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig von jeglicher äußeren Beeinflussung zu handeln, sowie eine Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden können, beifügen.

Auswahlverfahren, Ernennung und Mandat

Bewerbungen, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, werden von der Behörde einer vergleichenden Prüfung auf der Grundlage der vorstehend genannten Auswahlkriterien unterzogen.

Die Behörde behält sich das Recht vor, zur Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen ihrer Bewerbung für ein Wissenschaftliches Gremium die Meinung Dritter einzuholen.

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors ernannt. Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien sind seit Mai 2003 im Amt und müssen alle 3 Jahre neu gewählt werden.

Bewerber können nur für eines der Wissenschaftlichen Gremien ernannt werden. Die Bewerber können nach vorheriger Zustimmung auch dann für ein Wissenschaftliches Gremium ernannt werden, wenn sie sich nicht ausdrücklich dafür beworben haben. Bewerber, die die Anforderungen für die Mitgliedschaft erfüllen, jedoch nicht ernannt werden, können mit Blick auf die künftige Besetzung möglicher freier Stellen in eine Reserveliste aufgenommen werden.

Chancengleichheit

Die Behörde wendet die Politik der Europäischen Union in Bezug auf die Gleichstellung von Männern und Frauen an.

Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sollten bereit sein, regelmäßig an Sitzungen des Wissenschaftlichen Gremiums teilzunehmen. Die Wissenschaftlichen Gremien werden schätzungsweise vier- bis sechsmal pro Jahr zusammenkommen. Mitglieder, die in Arbeitsgruppen der Wissenschaftlichen Gremien mitarbeiten, müssen möglicherweise an mehr Sitzungen teilnehmen.

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien enthalten zwar keine Vergütung, haben jedoch Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 EUR für jeden Sitzungstag. Den Mitgliedern werden ferner die Reise- und Aufenthaltskosten gemäß den in der Geschäftsordnung der Behörde festgelegten Tabellen erstattet.

Bewerbungsverfahren

Die Behörde ruft für die Einreichung von Bewerbungsformularen zur Nutzung ihrer webbasierten Online-Funktion auf; per Post eingereichte Bewerbungen sind jedoch ebenfalls zulässig.

Online-Bewerbungsformulare stehen auf der Website der Agentur www.efsa.eu.int zur Verfügung und sollten über diese Website eingereicht werden. Formulare für die Bewerbung auf Papier können ebenfalls über die Website der Agentur www.efsa.eu.int, oder per Post unter folgender Anschrift angefordert werden:

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anja Van Impe (Office 7/17)

Aufruf zur Interessenbekundung — CONTAM-Gremium

Rue de Genève 10

B-1140 Brüssel

Die Bewerbungsformulare sollten per Einschreiben an dieselbe Anschrift gesandt werden.

Nachweise können zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden.

Obwohl Bewerbungen in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft möglich sind, sollte die Bewerbung zwecks Vereinfachung des Auswahlverfahrens in englischer, französischer oder deutscher Sprache eingereicht werden.

Alle Bewerbungen werden vertraulich behandelt.

Bewerbungsschluss

Die Bewerbungen sind auf elektronischem Wege (online) unter www.efsa.eu.int oder per Einschreiben bis spätestens 28. Februar 2005 (Datum des Poststempels) an die vorstehend genannte Anschrift zu senden.

Die Behörde behält sich das Recht vor, nach diesem Datum eingegangene Interessenbekundungen unberücksichtigt zu lassen.


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.