Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS-Vertrag

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag von Paris über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

WAS WAR DER ZWECK DES VERTRAGS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Ziel des EGKS-Vertrags war es gemäß Artikel 2, auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, zur Ausweitung der Wirtschaft, der Beschäftigung und zu besseren Lebensbedingungen beizutragen. Die Organe sollten auf eine geordnete Versorgung mit Kohle und Stahl des gemeinsamen Marktes achten, gleichen Zugang zu der Produktion sichern, auf die Bildung niedrigster Preise achten und auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinwirken. Dabei war gleichzeitig die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches und die Modernisierung der Erzeugung voranzutreiben.

Durch die Errichtung des gemeinsamen Marktes führte der Vertrag den freien Warenverkehr ohne Zölle und Abgaben ein. Er untersagte diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken, von den Staaten bewilligte Subventionen und Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten sowie einschränkende Praktiken.

Gliederung

Der Vertrag gliederte sich in vier Titel:

Er umfasste auch

Institutionen

Der Vertrag führte eine Hohe Behörde, eine Versammlung, einen Ministerrat und einen Gerichtshof ein. Die EGKS besaß Rechtspersönlichkeit.

Die Hohe Behörde erließ Entscheidungen, sprach Empfehlungen aus und gab Stellungnahmen ab. Sie wurde von einem Beratenden Ausschuss unterstützt (Vorläufer des heutigen Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses), der aus Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler bestand.

Aufgaben

Aspekte der Finanzierung

Produktion

Die EGKS spielte hauptsächlich eine indirekte, subsidiäre Rolle durch Zusammenarbeit mit den Regierungen und im Zusammenhang mit Interventionen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik. Sie konnte jedoch bei Nachfragerückgang oder Mangel unmittelbare Maßnahmen ergreifen, indem sie zwecks organisierter Begrenzung der Erzeugung Quoten vorsah oder bei Mangel die Verwendungsprioritäten, die Verteilung des Aufkommens und die Ausfuhren in den Fabrikationsprogrammen festlegte.

Preisfestsetzung und Wettbewerb

Absprachen oder Unternehmensverbände konnten durch die Hohe Behörde für nichtig erklärt werden, wenn sie den freien Wettbewerb direkt oder indirekt verhinderten, einschränkten oder verfälschten.

Belange der Arbeitnehmer

Handelspolitik

WANN TRAT DER VERTRAG IN KRAFT?

Der Vertrag fand ab dem Jahr 1952 Anwendung, war über einen Zeitraum von 50 Jahren gültig und ist im Jahr 2002 abgelaufen. Der im Vertrag vorgesehene gemeinsame Markt wurde am 10. Februar 1953 für Kohle, Eisenerz und Schrott und am 1. Mai 1953 für Stahl errichtet.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Letzte Aktualisierung: 11.12.2017



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).