Das Rechtsprechungssystem der Europäischen Union: Gerichtshof und Gericht erster Instanz

EINLEITUNG

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben seit einigen Jahren eine stark steigende Zahl an Verfahren zu bewältigen, was zu einer Überlastung ihrer Kapazitäten geführt hat und die rasche und effiziente Ausübung ihrer Aufgaben schwierig gestaltet. In Anbetracht dieser Situation und im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten führt der Vertrag von Nizza bedeutende Bestimmungen zur Verbesserung des Rechtsprechungssystems der Europäischen Union (EU) ein.

Diese Reformen betreffen insbesondere die Zusammensetzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, die Zuständigkeitsverteilung zwischen den beiden (Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts erster Instanz), die Bestimmungen für die Annahme ihrer Satzung und ihrer Verfahrensordnung sowie die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Titeln für den gewerblichen Rechtsschutz.

Der Vertrag von Nizza beinhaltet eine Reihe von Bestimmungen zum Rechtsprechungssystem. Diese finden sich in neun Artikeln des Hauptteils, in einem Protokoll zur Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie in fünf Erklärungen.

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (EuGH)

Der Gerichtshofbesteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Generalanwälte ist weiterhin auf acht festgelegt, kann aber vom Rat jederzeit einstimmig erhöht werden.

Der Vertrag von Nizza ändert die Satzung des Gerichtshofs, um dessen interne Organisation an die größere Zahl von Richtern infolge der Erweiterung anzupassen. So kann der Gerichtshof zur Wahrung seiner Effizienz und der Kohärenz der Rechtsprechung in einer „großen Kammer" mit elf Richtern tagen, der u. a. der Präsident des Gerichtshofs und die Präsidenten der Kammern zu je fünf Richtern angehören. Dieser Spruchkörper wird in der Regel für die Fälle zuständig sein, die bisher vom Plenum behandelt wurden.

Was den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs betrifft, so schafft der Vertrag von Nizza mit dem neuen Artikel 229 a des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) eine Rechtsgrundlage, auf der der Rat dem Gerichtshof einstimmig die Zuständigkeit übertragen kann, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Titeln für den gewerblichen Rechtsschutz zu entscheiden. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen, in denen es um das künftige Gemeinschaftspatent geht. Diese Entscheidung des Rats tritt erst nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten in Kraft.

Der Vertrag von Nizza weitet auch das Klagerecht des Europäischen Parlaments vor dem Gerichtshof aus (Artikel 230 EG). Das Europäische Parlament kann nun den Gerichtshof unter denselben Bedingungen anrufen wie die anderen Organe.

Schließlich führt der Vertrag flexiblere Bedingungen für künftige Umgestaltungen des Rechtsprechungssystems ein, indem er einige Fragen (u. a. die Zuständigkeiten) in der Satzung des Gerichtshofs regelt, die vom Rat auf Antrag des Gerichtshofs oder der Kommission geändert werden kann. Der Vertrag von Nizza behält jedoch das Einstimmigkeitserfordernis für Änderungen der Satzung des Europäischen Gerichtshofs bei. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und die des Gerichts dagegen kann der Rat fortan mit qualifizierter Mehrheit billigen.

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (EuG)

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend das Gericht erster Instanz, die bisher im Beschluss zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften enthalten waren, sind nun in den EG-Vertrag Artikel 210, 220, 224, 225 und 225 a aufgenommen worden.

Der Vertrag von Nizza bestimmt, dass das Gericht erster Instanz aus mindestens einem Richter je Staat besteht, und überträgt ihm die Aufgabe, die genaue Anzahl seiner Richter festzusetzen (Artikel 224 EG-Vertrag).

Im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsverteilung ermöglicht der Vertrag von Nizza eine Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts erster Instanz. Das Gericht bleibt weiterhin grundsätzlich für Direktklagen zuständig, außer für die, die gemäß Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz können vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt werden. Darüber hinaus behält der Gerichtshof zwar grundsätzlich die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen, jedoch kann durch Satzung dem Gericht die Zuständigkeit in einigen besonderen Bereichen übertragen werden.

Der Rat kann gemäß dem neuen Vertrag fortan auch gerichtliche Kammern einrichten, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind. So fordert Erklärung Nr. 16 im Anhang des Vertrags den Gerichtshof und die Kommission auf, einen Entwurf einer Entscheidung für die Bildung einer derartigen gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die in Beamtenklagen nach Artikel 236 EG-Vertrag entscheiden soll.

Wie auch in Bezug auf den Gerichtshof führt der Vertrag mehr Flexibilität für künftige Änderungen des Rechtsprechungssystems im Allgemeinen ein, indem er Fragen der Zusammensetzung und der Zuständigkeitsverteilung in der Satzung des Gerichts erster Instanz regelt, welche vom Rat geändert werden kann, ohne dass eine Vertragsänderung gemäß einem förmlichen Verfahren nötig wäre. Wie die Verfahrensordnung des Gerichtshofs billigt der Rat auch die des Gerichts nun mit qualifizierter Mehrheit anstatt wie bisher einstimmig.

ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG ZWISCHEN GERICHTSHOF UND GERICHT ERSTER INSTANZ

Der Vertrag legt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gerichtshof und Gericht erster Instanz fest, führt aber aus, dass die Abgrenzung durch die Satzungen der beiden Organe geändert werden kann (Artikel 225 EG-Vertrag).

Das Gericht erster Instanz wird zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für alle Direktklagen, insbesondere Nichtigkeitsklagen (Artikel 230 EG-Vertrag), Untätigkeitsklagen (Artikel 232 EG-Vertrag), Schadenersatzklagen (Artikel 235 EG-Vertrag), mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und derjenigen Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind.

Der Gerichtshof als oberstes Rechtsprechungsorgan der Union ist weiterhin für die anderen Klagen im Zusammenhang mit wesentlichen Fragen des Gemeinschaftsrechts zuständig und nimmt diese Aufgabe im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens wahr, indem er über Vorlagefragen der einzelstaatlichen Gerichte entscheidet. Die Vertragsbestimmungen sehen jedoch vor, dass die Satzung dem Gericht erster Instanz die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen in einigen besonderen Sachgebieten übertragen kann.

Um die Einzelheiten dieser Aufteilung zu regeln, fordert Erklärung Nr. 16 im Anhang des Vertrags den Gerichtshof und die Kommission auf, die Zuständigkeitsverteilung unverzüglich einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, damit sofort nach Inkrafttreten des Vertrags von Nizza geeignete Vorschläge untersucht werden können.

ÜBERSICHTSTABELLE

Artikel

Thema

EG-Vertrag

220 à 225A - 229A et 230

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

210, 220, 224, 225 et 225A

Gericht erster Instanz

Vertrag von Nizza - Protokoll

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz

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Vertrag von Nizza - Erklärungen Nr. 12 bis 17

Verteilung der Zuständigkeiten, Überprüfungsverfahren, Entscheidungen bei Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten, Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Titeln für den gewerblichen Rechtsschutz

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Letzte Änderung: 13.09.2007