Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2013/103/EU über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der EU zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999

Vereinbarung über den Beitritt der EU zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999

WAS IST DER ZWECK DER VEREINBARUNG UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Beschluss wird im Namen der EU die Vereinbarung über den Beitritt zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999 abgeschlossen.

Der Beschluss überträgt der EU die ausschließliche Zuständigkeit, zu verschiedenen Fragen des Eisenbahnverkehrs, die unter das COTIF fallen, Rechtsvorschriften zu erlassen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) wurde am 1. Mai 1985 auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1980 (COTIF 1980) gegründet. Das COTIF 1980 wurde später durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 geändert (jetzt COTIF 1999).

Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) stellt die Grundlage der OTIF dar. Es regelt die Leitung der Organisation sowie ihre Ziele, Zuständigkeiten, die Beziehungen zu ihren Mitgliedsländern und ihre Aktivitäten im Allgemeinen.

Das Ziel der OTIF besteht darin, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, insbesondere durch:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die EU die ausschließliche Zuständigkeit, zu verschiedenen Fragen des Eisenbahnverkehrs, die unter das COTIF fallen, Rechtsvorschriften zu erlassen. Der Beitritt der EU zum COTIF ist demnach erforderlich, damit die EU ihre Befugnisse in den internationalen Eisenbahnbeziehungen ausüben kann, in denen diese interne Zuständigkeit festgestellt wurde. Vor der Teilnahme der EU an COTIF-Treffen einigen sich die im Rat vereinigten EU-Länder daher auf einen Standpunkt der EU. Darüber hinaus soll der Beitritt der EU zum COTIF Rechtssicherheit für andere OTIF-Mitglieder schaffen, die Eisenbahnbeziehungen zu EU-Ländern aufnehmen, da es Letzteren gegebenenfalls nicht mehr möglich ist, einzeln gegenüber Nicht-EU-Ländern Rechte auszuüben oder Verpflichtungen einzugehen in Bereichen, für die die EU als Ganzes zuständig ist.

Der Beitritt der EU zum COTIF erleichtert die Entwicklung eines einheitlichen Rechtsrahmens für die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gütern in allen Ländern, die Mitglieder der OTIF sind. Für die EU ist der Beitritt nicht nur rechtlich geboten, sondern er geschieht auch im Interesse der Förderung des Eisenbahnverkehrs weltweit.

Der Sitz der OTIF befindet sich in Bern (Schweiz) und die Leitung der Organisation wird gewährleistet durch:

Die OTIF zählt derzeit 49 Mitgliedsländer aus Europa, dem Nahen und Mittleren Osten, Asien und Nordafrika und ein assoziiertes Mitgliedsland (Jordanien).

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2011 in Kraft getreten und die EU ist diesem Übereinkommen als Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration beigetreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1-7)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 8-10)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2018/768 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 77-79)

Beschluss (EU) 2018/319 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 62 vom 5.3.2018, S. 10-17)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 3 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 51)

Beschluss (EU) 2016/833 des Rates vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 140 vom 27.5.2016, S. 12-14)

Standpunkt (EU) Nr. 13/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates – Vom Rat am 18. September 2015 angenommen (ABl. C 360 vom 30.10.2015, S. 1-36)

Beschluss (EU) 2015/1734 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 43-48)

Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 19.12.2018