Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen

Für den Einsatz von Sicherheitsscannern auf Flughäfen der Europäischen Union (EU) gelten derzeit Regelungen auf nationaler Ebene. In dieser Mitteilung werden ein harmonisiertes Konzept für den Einsatz von Sicherheitsscannern geprüft und Schlüsselfragen sowie Bedenken erörtert, die bezüglich der möglichen Einführung von Sicherheitsscannern zur Personenkontrolle auf EU-Flughäfen relevant sind. Durch unterschiedliche Standards in der EU besteht das Risiko einer Fragmentierung der Grundrechte der EU-Bürger, die ihr Freizügigkeitsrecht beeinträchtigt und zu gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit neuen Sicherheitstechnologien Anlass gibt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen [KOM(2010) 311 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Luftsicherheitspolitik der Europäischen Union (EU) soll Personen und Güter vor unrechtmäßigen Eingriffen im Bereich der Zivilluftfahrt schützen. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 arbeitete die EU einen gemeinsamen Rahmen für die Luftsicherheit aus. Ein wesentliches Element ist dabei, dass alle Fluggäste und alle Gepäck- und Frachtstücke im Verkehr ab einem EU-Flughafen durchleuchtet oder auf andere Weise kontrolliert werden, damit sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände in Sicherheitsbereiche von Flughäfen und an Bord von Flugzeugen gelangen. In den vergangenen Jahren sah sich die Zivilluftfahrt neuartigen Bedrohungen gegenüber, wie unlängst dem gescheiterten Attentat vom 25. Dezember 2009, bei dem auf dem Flug von Amsterdam nach Detroit von einem Fluggast versteckter Sprengstoff mitgeführt wurde, der mit den üblicherweise eingesetzten Sicherheitstechnologien nur schwer aufzuspüren ist.

Bedenken bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern

Die in den vergangenen Jahren vorgebrachten Bedenken bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern auf Flughäfen beziehen sich hauptsächlich auf die Erstellung von Körperabbildern und die Verwendung von (ionisierender) Röntgenstrahlung. Diese Bedenken haben zu einer heftigen Debatte über die Vereinbarkeit des Einsatzes von Sicherheitsscannern mit den in der EU geltenden Grundrechten sowie Grundsätzen zur öffentlichen Gesundheit geführt. Die Grundrechte werden hauptsächlich durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. Die Verabschiedung von Maßnahmen, die diese Rechte einschränken, muss aus Gründen, die von allgemeinem öffentlichem Interesse (beispielsweise die Aufrechterhaltung der Luftsicherheit) sind, gerechtfertigt sein und den Grundsätzen der Notwendigkeit, Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsscannern wurden Bedenken über Auswirkungen auf die Würde des Menschen, die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, die Religionsfreiheit und die Nichtdiskriminierung vorgebracht. Was den Gesundheitsschutz angeht, werden in europäischen Rechtsvorschriften und dem Euratom-Vertrag Grundsätze und Dosisgrenzwerte für die Strahlung festgelegt. Insbesondere wird in den Euratom-Rechtsvorschriften ein legitimer Grund für die Strahlenexposition von Menschen gefordert. Da die Auswirkungen der Röntgenstrahlung auf die Gesundheit bekannt sind, muss eine begrenzte, medizinisch und nicht medizinisch begründete Strahlenexposition von Menschen im Einklang mit den EU-Rechtsgrundsätzen erfolgen. Inzwischen sind Sicherheitsscanner-Technologien verfügbar, bei denen weder Ganzkörperabbilder erstellt werden noch ionisierende Strahlung emittiert wird.

Gemäß den Vorschriften des EU-Rechtsrahmens für die Luftsicherheit wählen die EU-Mitgliedstaaten derzeit aus einer vorgegebenen Liste die Kontrollverfahren und -technologien aus, mit denen sie Fluggäste kontrollieren. Die bestehenden Rechtsvorschriften erlauben es Flughäfen nicht, anerkannte Kontrollverfahren und -technologien systematisch durch Sicherheitsscanner zu ersetzen. Um den Einsatz von Sicherheitsscannern als zulässiges Verfahren zur Personenkontrolle für die Gewährleistung der Luftsicherheit anzuerkennen, ist ein Beschluss der Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments erforderlich. Die EU-Mitgliedstaaten können Sicherheitsscanner jedoch für zeitweilige Flughafenerprobungen oder als strengere Sicherheitsmaßnahme als von den EU-Rechtsvorschriften vorgesehen einführen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung sind Sicherheitsscanner bereits in Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich erprobt worden.

Sicherheitsscanner allein können, wie auch jede andere einzelne Sicherheitsmaßnahme, keine vollkommene Luftsicherheit garantieren. In jedem Fall haben noch laufende Erprobungen bereits gezeigt, dass Sicherheitsscanner die Qualität der Sicherheitskontrollen auf EU-Flughäfen verbessern können. Ihr Einsatz könnte die Detektionsfähigkeit hinsichtlich verbotener Gegenstände, wie Flüssig- und Plastiksprengstoffe, die in Metalldetektorschleusen nicht erkannt werden, erheblich steigern. Nur ein gemeinsamer EU-Ansatz bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern würde die rechtliche Gewähr für eine einheitliche Anwendung der Sicherheitsvorschriften und -standards auf allen EU-Flughäfen bieten. Dies ist die wesentliche Voraussetzung, um sowohl das höchste Sicherheitsniveau als auch den bestmöglichen Schutz der Grundrechte und der Gesundheit der EU-Bürger zu gewährleisten.

Hintergrund

2008 schlug die Kommission einen Verordnungsentwurf mit grundlegenden Anforderungen an die Kontrollen vor. Dieser Entwurf enthielt eine Liste von Kontrollverfahren und –technologien, in der auch Sicherheitsscanner aufgeführt waren. Das Europäische Parlament verabschiedete eine Entschließung zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörperscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz und forderte eine tiefer gehende Bewertung der Situation. Die Kommission stimmte einer weiteren Prüfung dieser Sachverhalte zu und strich die Sicherheitsscanner aus ihrem ursprünglichen Legislativvorschlag. Der vorgeschlagene Rechtsakt wurde als Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erlassen.

Die Kommission wird über die nächsten Schritte entscheiden, unter anderem, ob sie einen EU-Rechtsrahmen für den Einsatz von Sicherheitsscannern auf EU-Flughäfen vorschlagen wird. Dabei wird sie die Folgenabschätzung, in der die möglichen Auswirkungen des Einsatzes von Sicherheitsscannern auf die Grundrechte und die Gesundheit eingehender bewertet werden sowie die Ergebnisse der Erörterungen mit dem Europäischen Parlament berücksichtigen.

Letzte Änderung: 18.01.2011