Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Freier Dienstleistungsverkehr

Jedes Verkehrsunternehmen ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens zum grenzüberschreitenden Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs und zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zugelassen, wenn es

EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz)

Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Kabotage *

Die Kabotage ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen

COVID-19-Pandemie

Verordnung (EU) 2020/698 legt besondere und vorübergehende Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts fest. Durch die Verordnung wird die in Verordnung (EU) Nr. 1073/2009 festgelegte Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz um sechs Monate verlängert.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 4. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hat die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Verordnung (EG) Nr. 12/98 (und ihre nachfolgenden Änderungen) revidiert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Höhere Gewalt: ungewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände außerhalb des Einflusses des Unternehmens, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wären.
Kabotage: nationale Personenverkehrsdienste, die von nicht ansässigen Kraftverkehrsunternehmen durchgeführt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88-105)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 30.07.2020