Computerreservierungssysteme für Flugscheine

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Jahr 2009 nahm die Kommission einen Auslegungsvermerk an, in dem sie erklärt, wie sie den Begriff „Mutterunternehmen“ interpretiert. Diese Auslegung kann entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Systemverkäufer haben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 29. März 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Luftverkehr – Verteilernetze – CRS erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Systemverkäufer: ein für den Betrieb oder die Vermarktung eines CRS verantwortliches Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47-55)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Auslegungsvermerk in Bezug auf die Definition des Begriffs Mutterunternehmen in der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 4-6)

Letzte Aktualisierung: 21.04.2016