Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie schafft einen Rechtsrahmen, um die Leistungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten zu verbessern.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung * des Staates, dessen Flagge das Schiff * führt.

Einsatzerlaubnis für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Bevor ein Mitgliedstaat eine Einsatzerlaubnis für ein Schiff erteilt, das zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats berechtigt ist, muss er überprüfen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere muss er die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs überprüfen. Erforderlichenfalls kann er den vorherigen Flaggenstaat konsultieren, falls das Schiff noch Mängel oder Sicherheitsprobleme beheben muss. In diesem Fall muss der ersuchte Mitgliedstaat die von ihm geforderten ausführlichen Informationen unverzüglich übermitteln.

Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Wird ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten, ist die Verwaltung für die Koordinierung der Maßnahmen zuständig, die ergriffen werden, damit das Schiff das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erfüllt.

Begleitende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die folgenden Angaben jederzeit verfügbar und zugänglich sind:

Flaggenstaat-Audit

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre Verwaltungen alle sieben Jahre einem Audit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) unterzogen werden. Die Ergebnisse des Audits werden gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit veröffentlicht. Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten eines verbindlichen Auditsystems der IMO.

Qualitätsmanagement und interne Bewertung

Die Mitgliedstaaten müssen spätestens bis zum 17. Juni 2012 ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten eingerichtet haben.

Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten schwarzen Liste oder zwei Jahre in Folge auf der grauen Liste stehen, müssen der Kommission einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vorlegen. Dieser Bericht muss der Kommission innerhalb von vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung zugehen. Er muss Angaben zu den Gründen für das Festhalten und die Aufnahme in die schwarze oder die graue Liste enthalten.

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem 17. Juni 2012 alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

Ausschussverfahren

Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt die Kommission.

Hintergrund

Diese Richtlinie trägt der Notwendigkeit, den Seeverkehr sicherer und umweltfreundlicher zu gestalten, Rechnung. Sie gründet auf dem Rechtsrahmen, der von der IMO auf internationaler Ebene im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr und des Schutzes vor Meeresverschmutzung ausgearbeitet wurde.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/21/EG

29.5.2009

17.6.2009

ABl. L 131 vom 28.5.2009

Letzte Änderung: 07.11.2009