Meeressicherheit in der EU: Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungen und die Maßnahmen der Seebehörden

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/15/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Vorschriften und Bedingungen fest, unter denen ein Land der Europäischen Union (EU) als Flaggenstaat eine anerkannte Organisation* zur Durchführung staatlicher Überprüfungen und Zertifizierungen ermächtigen darf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ermächtigung von anerkannten Organisationen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ihre Verwaltungen die maßgeblichen internationalen Übereinkommen* bezüglich der Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen unter ihrer Flagge umsetzen.

Die EU-Länder können Organisationen dazu ermächtigen, die Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise durchzuführen, die mit der Ausstellung oder Erneuerung der staatlich vorgesehenen Zeugnisse* der Schiffe zusammenhängen. Sie können diese Aufgaben nur an anerkannte Organisationen übertragen.

Mit der Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe verbundene Aufgaben können jedoch auch an genehmigte private Einrichtungen übertragen werden, die über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

Die EU-Länder dürfen die Ermächtigung von anerkannten Organisationen nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der zu ermächtigenden Organisationen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien einschränken.

In Nicht-EU-Ländern niedergelassene Organisationen können auf EU-Ebene anerkannt und anschließend durch Verwaltungen der EU-Länder ermächtigt werden. In diesen Fällen können Vereinbarungen über die gegenseitige Ermächtigung verlangt werden.

Auftragsverhältnisse

Wenn ein EU-Land eine anerkannte Organisation ermächtigt, begründet es ein „Arbeitsverhältnis“ mit dieser Organisation. Dieses Arbeitsverhältnis wird durch eine Vereinbarung geregelt, die Bestimmungen über die finanzielle Haftung, die regelmäßige Kontrolle von Aufgaben, stichprobenartige und eingehende Schiffsüberprüfungen und die obligatorische Weitergabe von klassenbezogenen Informationen (eine „Schiffsklasse“ bezeichnet eine Gruppe von Schiffen derselben Bauart) enthält. Von anerkannten Organisationen kann verlangt werden, dass sie eine örtliche Vertretung in dem jeweiligen Land unterhalten.

Die EU-Länder müssen die Europäische Kommission über begründete Arbeitsverhältnisse informieren.

Ein EU-Land kann die Ermächtigung einer anerkannten Organisation aussetzen oder entziehen, wenn es der Ansicht ist, dass die Organisation die Bedingungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt.

Kontrollen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die anerkannten Organisationen, die für sie tätig werden, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen. Sie sollten die Organisationen alle zwei Jahre kontrollieren und die EU-Länder und die Kommission über die Ergebnisse dieser Kontrollen in Kenntnis setzen.

Bei der Kontrolle von Schiffen als Hafenstaaten müssen die EU-Länder die Kommission und andere EU-Länder informieren, falls

Die EU-Länder sollten nur solche Fälle melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die anerkannte Organisation nachweislich besonders nachlässig gehandelt hat. Die Organisationen müssen auf dem Laufenden gehalten werden, damit sie die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen können.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 17. Juni 2009 in Kraft getreten und musste bis spätestens 17 Juni 2011 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie wurde parallel mit Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen angenommen. Diese beiden Rechtsakte heben Richtlinie 94/57/EG auf. Durch die Verordnung wird ein Lizenzsystem auf EU-Ebene geschaffen, das eine Voraussetzung für die Ermächtigung von Organisationen durch ein EU-Land im Kontext von Richtlinie 2009/15/EG ist.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anerkannte Organisation: eine Organisation, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen anerkannt ist (siehe Hintergrund).
Internationale Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) vom 1. November 1974 mit Ausnahme von Kapitel XI-2 seines Anhangs; das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966; das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) vom 2. November 1973 zusammen mit den entsprechenden Protokollen und Ergänzungen und den damit zusammenhängenden, in allen EU-Ländern rechtlich bindenden Kodizes, mit Ausnahme der Paragraphen 16.1, 18.1 und 19 von Teil 2 des Kodex für die Umsetzung der IMO-Instrumente und von Abschnitten 1.1, 1.3, 3.9.3.1, 3.9.3.2 und 3.9.3.3 von Teil 2 des IMO-Kodex für anerkannte Organisationen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Staatlich vorgesehenes Zeugnis: ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis.
Klassenzeugnis: ein Zeugnis über die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst, das gemäß dem Vorschriftenwerk der anerkannten Organisation ausgestellt wird.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47-56)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/15/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.02.2021