Meeressicherheit in der EU: Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie schafft ein Lizenzsystem (Anerkennungssystem), das auf einer Reihe von Kriterien und Pflichten basiert, um sicherzustellen, dass anerkannte Organisationen* bei allen Schiffen in ihrem Register dieselben strengen Maßstäbe anlegen, ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Anerkennungsprogramm

EU-Länder, die eine Organisation anerkennen lassen wollen, legen der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag vor.

Die Anerkennung wird zentral von der Europäischen Kommission erteilt und verwaltet. Grundvoraussetzung für jede Organisation, um staatliche Überprüfungen und Besichtigungen von Schiffen durchzuführen, die unter der Fahne eines EU-Landes fahren, ist ihre Ermächtigung durch dieses Land (Richtlinie 2009/15/EG, siehe Zusammenfassung).

Um eine Anerkennung zu erhalten, muss die betreffende Organisation folgende Mindestkriterien erfüllen:

Die Kommission kann von diesen Organisationen die Ergreifung von Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen fordern, wenn sie gegen die ihnen auferlegten Vorschriften verstoßen oder sich ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Verschmutzungsverhütung und Sicherheit erheblich verschlechtert hat.

Geldbußen, Zwangsgelder und Entzug der Anerkennung

Die Kommission kann Geldbußen gegen eine anerkannte Organisation verhängen, wenn eine verschlechterte Leistungsfähigkeit oder eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der durch diese Verordnung festgelegten Mindestkriterien oder Pflichten auf schwere Mängel in der Struktur, den Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen der Organisation schließen lässt. Eine Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn die Organisation im Rahmen ihrer Bewertung absichtlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Die Kommission kann außerdem die Verhängung von Zwangsgeldern gegen die anerkannte Organisation beschließen, sofern diese nicht die geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen ergreift.

Unter bestimmten Umständen kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines EU-Landes den Entzug einer Anerkennung beschließen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn entweder eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der durch diese Verordnung festgelegten Mindestkriterien oder Vorschriften vorliegt oder eine schwache Leistung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt darstellt.

Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission legt ausführliche Vorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung fest.

Bewertung der Organisationen

Mindestens alle zwei Jahre muss die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Land, das den Antrag auf Anerkennung gestellt hat, die anerkannten Organisationen bewerten. Die Bewerter müssen die Erfüllung der Pflichten und Mindestkriterien prüfen, wobei den Bereichen Sicherheit, Verschmutzungsverhütung und den Aufzeichnungen über Unfälle besondere Beachtung zu schenken ist.

Vorschriften und Verfahrensabläufe

Die anerkannten Organisationen haben sich mit dem Ziel zu beraten, ihre Vorschriften und Verfahrensabläufe* zu harmonisieren und die Bedingungen zu definieren, die für die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen* für Material, Ausrüstung und Komponenten erforderlich sind. Zeugnisse für Schiffsausrüstung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU (siehe Zusammenfassung) müssen für die Zwecke der Klassifizierung von anerkannten Organisationen anerkannt werden.

Unabhängige Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle

Die anerkannten Organisationen müssen eine unabhängige Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle einrichten, die für die Bewertung und Zertifizierung ihrer Qualitätsmanagementsysteme zuständig ist. Die Arbeit dieser Stelle muss von der Kommission regelmäßig bewertet werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 17. Juni 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Richtlinie 2009/15/EG, die gleichzeitig mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 angenommen wurde, legt den Rechtsrahmen zur Regelung der Beziehungen zwischen den EU-Ländern und den anerkannten Organisationen fest.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anerkannte Organisation: eine Organisation, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen anerkannt ist.
Vorschriften und Verfahrensabläufe: die technischen Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen.
Klassenzeugnis: ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß dem von jener anerkannten Organisation festgelegten Vorschriftenwerk feststellt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11-23)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 19.02.2021