Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der EU
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union (EU) fest, einschließlich für die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der EU sowie Preistransparenz.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Betriebsgenehmigungen und Leasing von Luftfahrzeugen
- Die Kriterien für die Vergabe und Gültigkeit der Betriebsgenehmigungen von Luftfahrtunternehmen in der EU werden harmonisiert.
- Für die Vergabe und Gültigkeit der Betriebsgenehmigungen von Luftfahrtunternehmen in der EU müssen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (air operator certificate – AOC), in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind;
- Eigentum von EU-Ländern und Staatsbürgern von EU-Ländern und Kontrolle durch diese sowie
- Erfüllung einer Reihe von finanziellen Bedingungen.
- Erfüllt die Betriebsgenehmigung die Bedingungen nicht, so kann die Genehmigung ausgesetzt oder entzogen werden.
- Das Leasing von Luftfahrzeugen, die in der EU eingetragen sind, ist zulässig. Das Leasing von Luftfahrzeugen aus Drittländern ist jedoch nur unter besonderen Umständen möglich, beispielsweise, um einen saisonalen Kapazitätsbedarf zu decken. In einem solchen Fall muss das Luftfahrtunternehmen der EU gegenüber der jeweils zuständigen Behörde hinreichend nachweisen, dass das Luftfahrzeug allen Sicherheitsanforderungen der EU entspricht.
Preistransparenz
- Es steht den Luftfahrtunternehmen frei, die Preise für ihre innerhalb der EU erbrachten Luftverkehrsdienste festzusetzen.
- Der Endpreis sowie die Beförderungsbedingungen des Luftverkehrsdienstes müssen einschließlich aller Steuern, Flughafengebühren, sonstiger Gebühren und Zuschläge, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, veröffentlicht werden. Außerdem müssen Luftfahrtunternehmen eine Aufschlüsselung aller solcher unvermeidbaren und vorhersehbaren Preiselemente vorlegen, die den endgültigen Preis ausmachen.
- Fakultative Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
- Eine Preisdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Kunden oder aufgrund des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder Flugscheinverkäufers ist verboten.
- Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die Preisbildungsregeln eingehalten werden; Sanktionen für Verstöße müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
- Ein EU-Land kann für eine Linienflugstrecke zwischen einem Flughafen in der EU und einem Flughafen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen in seinem Hoheitsgebiet gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, sofern die Sicherung eines Mindestmaßes an Diensten auf dieser Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt.
- EU-Länder müssen die Notwendigkeit und Angemessenheit beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beurteilen.
- Wenn kein Luftfahrtunternehmen am Betrieb der Strecke, für die diese Verpflichtungen auferlegt wurden, interessiert ist, kann das betreffende Land den Zugang zur Strecke für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und einen Ausgleich von dessen Betriebsverlusten leisten, die infolge der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen. Die Auswahl des entsprechenden Luftverkehrsbetreibers muss im Wege der öffentlichen Ausschreibung auf EU-Ebene erfolgen.
Aufteilung des Flugverkehrs zwischen verschiedenen Flughäfen
Die EU-Länder können die Aufteilung des Flugverkehrs auf verschiedene Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen regeln:
- sie bedienen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum;
- sie sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden und miteinander und mit dem Stadt- oder Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufig verkehrende, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden;
- die Entscheidung zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz und beruht auf objektiven Kriterien.
COVID-19 — Sondermaßnahmen
Mit der Verordnung (EU) 2020/696 und den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/2114 und 2020/2115 der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorübergehend geändert, um Fluggesellschaften und Flughäfen bei der Bewältigung des durch die COVID-19-Pandemie verursachten starken Rückgangs des Flugverkehrs zu unterstützen.
Diese Verordnungen
- ändern vorübergehend die Regeln für die Zulassung von Luftfahrtunternehmen im Falle finanzieller Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Verpflichtung der EU-Länder, die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens mit finanziellen Schwierigkeiten auszusetzen oder zu widerrufen oder durch eine vorübergehende Lizenz zu ersetzen, wird durch die Verordnungen vorübergehend ausgesetzt, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist. Dadurch wird unnötiger Verwaltungsaufwand für Behörden und Luftfahrtunternehmen vermieden;
- führen eine vorübergehende Abweichung von den Verfahren ein, die gelten, wenn EU-Länder Bedingungen für die Ausübung von Verkehrsrechten ablehnen oder auferlegen wollen, um Notfallsituationen von kurzer Dauer zu bewältigen. Die EU-Länder können eine Notfallmaßnahme vorübergehend für einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen aufrechterhalten. Eine solche Maßnahme kann jedoch nur so lange in Kraft bleiben, wie eindeutige Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Pandemie bestehen. Jegliche Notfallmaßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen;
- führen neue vorübergehende Regeln für die Bereitstellung von Bodenabfertigungsdiensten ein, um Flughäfen bei der Fortsetzung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu unterstützen:
- indem den Flughäfen gestattet wird, die bestehenden Verträge der Bodenabfertigungsunternehmen bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, und
- im Falle der Insolvenz eines Bodenabfertigungsunternehmens, indem der Flughafen für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten oder bis zum 31. Dezember 2021 direkt einen neuen Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten auswählen kann.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. November 2008 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 14.01.2021