Staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen

Artikel 93 AEUV – Koordinierung des Verkehrs

WAS IST DER ZWECK DIESER LEITLINIEN?

Die Leitlinien der Europäischen Kommission erläutern die in den EU-Verträgen festgelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen und bieten Orientierungshilfen bezüglich der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen an Eisenbahnunternehmen mit den EU-Verträgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen

Geltungsbereich

Die Leitlinien gelten für Eisenbahnunternehmen und für Unternehmen, die Personenbeförderungsdienste im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr durchführen, und betreffen Beihilfen zur Anschaffung und Erneuerung von Schienenfahrzeugen.

Beihilfemaßnahmen

Unter die Leitlinien fallen verschiedene Arten staatlicher Beihilfen:

Bei der Prüfung, ob staatliche Beihilfen vorliegen, wird das Ziel von gemeinsamem Interesse berücksichtigt, zu dessen Erreichung die Beihilfen beitragen. Die Vorschriften gelten für die folgenden Beihilfearten:

Unter bestimmten Bedingungen kann die Tilgung von Schulden als staatliche Beihilfemaßnahme angesehen werden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Dies gilt, wenn Beihilfen auf die Förderung des Übergangs zu einem offenen Eisenbahnmarkt zielen, ohne den Wettbewerb und den Handel zwischen den EU-Ländern unrechtmäßig zu verfälschen.

Die Prüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen im Eisenbahnsektor erfolgt auf Grundlage der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen von 2014.

Staatliche Beihilfen, die der Entwicklung des Verkehrssektors in gemeinschaftlichem Interesse dienen, können unterschiedliche Formen annehmen:

Die Leitlinien legen detailliert die Methoden für die Feststellung beihilfefähiger Kosten sowie die Bedingungen, unter denen Beihilfen mit den Verträgen vereinbar sind, fest.

Die Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften, einschließlich für den Eisenbahnverkehrssektor, sind in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) festgelegt.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13–31)

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VI – Verkehr – Artikel 93 (ehem. Artikel 73 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 86)

Letzte Aktualisierung: 10.11.2016