Straßenverkehrssicherheit: grenzübergreifende Durchsetzung von Vorschriften

Die Europäische Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel, die Zahl der Toten und Verletzten im Straßenverkehr zu verringern. Die Ahndung von Verkehrsdelikten ist ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Derzeit werden Verkehrsdelikte oftmals nicht verfolgt, wenn sie mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Verstoß erfolgt, zugelassen ist. Ein System für den Informationsaustauschsoll die zur grenzübergreifenden Verfolgung der gefährlichsten Straßenverkehrsdelikte erleichtern.

RECHTSAKT

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2008 zur Erleichterung der grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften [KOM(2008) 151 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Straßenverkehrsdelikte, die in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, bleiben oft ungeahndet. Um dieser Straffreiheit ein Ende zu setzen, wurden zwischen mehreren Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen geschlossen, deren Umsetzung sich allerdings als schwierig erwies. Das Ausbleiben eines Vollzugs bei ausländischen Zuwiderhandelnden untergräbt die Politik für Verkehrssicherheit der Mitgliedstaaten und diskriminiert inländische Fahrer.

Durch diesen Vorschlag einer Richtlinie soll die Ahndung von Verkehrsverstößen erleichtert werden, die in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

Der Vorschlag sieht die EU-weite Einrichtung eines EU-Systems für den elektronischen Datenaustausch vor, mit dem die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Verkehrsdelikt begangen wurde, den Zuwiderhandelnden ermitteln und ihm einen Bescheid übermitteln können.

Geltungsbereich

Die Richtlinie erfasst Delikte:

System für den Informationsaustausch

Wurde ein Delikt in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ohne dass dieser Deliktsfall von den Behörden, die für die Verfolgung des Delikts im Deliktsstaat zuständig sind, geahndet werden konnte, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats das Fahrzeugkennzeichen und Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Delikts an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats des Zuwiderhandelnden.

Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat * übermittelt unverzüglich der zuständigen Behörde des Deliktsstaats * die Angaben zum Fahrzeug und zum Fahrzeughalter.

Deliktsbescheid

Nach Erhalt dieser Informationen übermittelt die zuständige Behörde des Deliktsstaats dem Halter des betreffenden Fahrzeugs einen Deliktsbescheid. Dieser Bescheid enthält die Schilderung des Delikts, die Höhe der zu zahlenden Geldbuße und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Deliktsbescheid wird in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzstaates abgefasst.

Zentrale Behörden

Jeder Mitgliedstaat muss eine zentrale Behörde bestimmen, die ihn bei der Anwendung der Richtlinie unterstützt. Personen, deren persönliche Daten über dieses System übermittelt wurden, können auf Antrag bei der zentralen Behörde des Wohnsitzstaates unrichtige oder illegal gespeicherte Daten einsehen, korrigieren oder löschen lassen.

Hintergrund

Das 2003 eingeleitete europäische Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit soll die Zahl der Verkehrstoten bis 2010 halbieren. Im Jahr 2001 wurden in den 27 Mitgliedstaaten 54.000 Personen im Straßenverkehr getötet. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 ging die Zahl der Verkehrstoten um 20 % zurück; war 2004 noch eine Verringerung um 6 % und 2006 um 5 % zu verzeichnen, so konnte 2007 mit 43.000 Verkehrstoten kein Rückgang mehr festgestellt werden. Durch diesen Vorschlag einer Richtlinie sollen die Verkehrsteilnehmer zu einem besseren Verhalten angehalten werden, insbesondere durch die strengere Einhaltung der geltenden Vorschriften.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Deliktstaat: der Mitgliedstaats, in dem das Delikt begangen wurde.
  • Wohnsitzstaat: der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist.
  • Geschwindigkeitsübertretung: die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsstaat für die betreffende Straße oder Fahrzeugkategorie gilt.
  • Trunkenheit im Straßenverkehr: das Führen eines Fahrzeugs mit einem Blutalkoholspiegel über dem im Deliktsstaat geltenden Höchstwert.
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes: der Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder zur Verwendung eines Kinderrückhaltesystems in Fällen, in denen dies nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates und nach innerstaatlichem Recht des Deliktsstaats vorgeschrieben ist.
  • Überfahren eines roten Stopplichts: der entsprechende Verstoß gemäß dem Recht des Deliktsstaats.

Bezug

Vorschlag

Amtblatt

Verfahren

KOM(2008) 151

-

COD/2008/0062

Letzte Änderung: 04.08.2008