Sichere Insektenabwehr- und Desinfektionsmittel sowie andere Industriechemikalien (Biozide) in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie harmonisiert die Vorschriften in der Europäischen Union (EU) für den Verkauf und die Verwendung von Biozidprodukten* und gewährleistet gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Genehmigung von Wirkstoffen

Produktzulassung

Sobald ein Wirkstoff genehmigt ist, müssen Unternehmen eine Zulassung beantragen, um ihre Produkte in Verkehr zu bringen:

Außerdem gibt es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für die am wenigsten schädlichen Produkte, die besondere Bedingungen erfüllen (sie enthalten keine bedenklichen Stoffe oder Nanomaterialien, sind hinreichend wirksam und ihre Handhabung macht keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich).

Biozidprodukte, die Wirkstoffe enthalten und bereits im Mai 2000 erhältlich waren und im Arbeitsprogramm für die Prüfung eines vorhandenen bioziden Wirkstoffs enthalten sind, dürfen als Ausnahme in Verkehr gebracht und gemäß dem nationalen Recht eines jeden Mitgliedstaats verwendet werden, bis die abschließende Entscheidung über die Genehmigung der Wirkstoffe, die sie enthalten, gefallen ist.

Gemeinsame Nutzung von Daten

Zur Minimierung der Kosten und Vermeidung von Tierversuchen wird in der Verordnung die gemeinsame Nutzung von Daten über genehmigte Stoffe und in der EU zugelassene Produkte gefordert. Die Agentur hat ein Informationssystem (Register für Biozidprodukte) eingerichtet, das jegliche Informationen über Anträge, Bewertungen und Genehmigungen oder Zulassungen umfasst.

Behandelte Waren

Die Verordnung deckt auch Waren ab, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder Biozidprodukte enthalten (z. B. Möbel und Farben). Behandelte Waren dürfen nur mit Wirkstoffen behandelt werden, die für diesen Zweck in der EU genehmigt wurden, und müssen anhand besonderer Bestimmungen gekennzeichnet werden.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Bezug zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angenommen.

Besonders erwähnenswert sind:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. September 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Biozidprodukte: Produkte wie handelsübliche Desinfektionsmittel, Insektizide und andere Chemikalien, die zur Bekämpfung von Schädlingen (Parasiten, Pilze, Bakterien usw.) oder zum Schutz von Materialien eingesetzt werden. Da von solchen Produkten aufgrund ihrer Eigenschaften ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen kann, werden sie auf EU-Ebene geregelt.
Endokrine Störfaktoren: Chemikalien, die unter gewissen Voraussetzungen das Hormonsystem von Mensch und Tier beeinträchtigen können.
Persistent: Dies sind Chemikalien, die in der Umwelt fortbestehen (d. h. sich nicht aufgliedern) und daher die menschliche Gesundheit schädigen können. Das Pestizid DDT ist dafür ein Beispiel.
Bioakkumulierbar: die Akkumulation eines Stoffs wie z. B. einer Chemikalie in einem Organismus. Bioakkumulation geschieht, wenn ein Stoff schneller durch einen Organismus aufgenommen wird, als er ausgeschieden wird.
Toxisch: Stoffe, die Umwelt oder Gesundheit schädigen können, wenn sie inhaliert, eingenommen oder über die Haut aufgenommen werden.
Biozid mit Nanomaterialien: ein Biozid, das unter Verwendung von Nanomaterialien erzeugt wird. Nanomaterialien sind chemische Stoffe oder Materialien, die in sehr geringem Maß hergestellt und verwendet werden. Nanomaterialien haben einzigartige und ausgeprägtere Eigenschaften im Vergleich zum selben Material ohne Eigenschaften im Nanobereich (Quelle: Europäische Chemikalienagentur).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1-123)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 3-5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4-13)

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33-79)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.04.2022