Verpackungen aus Zellglasfolien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/42/EG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für Zellglasfolien, die entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind und die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Sie deckt folgende Kategorien ab:

Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.

Verzeichnis der zugelassenen Stoffe

Vermarktung und Kennzeichnung

Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf der Vermarktungsstufe eine schriftliche Erklärung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein. Für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, gilt diese Verpflichtung jedoch nicht.

Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Juli 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Zellglasfolien: eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

RECHTSAKT

Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 71-82)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17). Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.12.2015