Schutz von Schweinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/120/EG – Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie soll die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festlegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Neben den Anforderungen für den Schutz von Schweinen sieht die Richtlinie auch Bestimmungen über die Durchführung schmerzhafter Operationen vor. Darunter fallen insbesondere Kastration, Schwanzamputation (Kupieren), Entfernung der Eckzähne usw.

Anwendungsbereich

Sauen und Jungsauen

Saugferkel (nicht abgesetzt)

Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären anderenfalls gefährdet.

Absatzferkel und Mastschweine

Für die Tiere schmerzhafte Eingriffe

Gesundheit

Kranke oder verletzte Schweine werden vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt.

Fütterung

Die Richtlinie sieht Bestimmungen für eine Fütterung in „ausreichender Quantität“ und den „ständigen“ Zugang zu Frischwasser vor. Alle Schweine einer Gruppe müssen gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden.

Stallungen

Unterbringungsbedingungen

Dauerhafter Lärm mit einem Schallpegel von 85 dB oder mehr ist zu vermeiden. Die Tiere müssen mindestens acht Stunden bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden.

Kontrollen

Besondere Vorschriften

Die EU-Länder können strengere Vorschriften zur Anwendung bringen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind. In einem solchen Fall müssen sie die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichten.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Die Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2008/120/EG ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 91/630/EWG und ihrer nachfolgenden Änderungen. Die EU-Länder mussten die ursprüngliche Richtlinie 91/630/EWG bis 1994 (und ihre Änderungen bis 2003) in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5-13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.10.2017