Schutz von Schlachtkälbern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/119/EG – Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern fest, die für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gruppen- oder Einzelbuchten

Gewicht des Tieres in kg

Fläche in m2

‹ 150

1,5

‹ 220

1,7

› 220

1,8

Gesundheit

Ernährung

Beobachtung der Tiere

Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich beobachtet, automatische Anlagen mindestens einmal täglich inspiziert werden. Bei künstlichen Belüftungssystemen müssen eine geeignete (und regelmäßig getestete) Alarmvorrichtung sowie ein Ersatzsystem eingebaut sein.

Beleuchtung

Kälber müssen in Bedingungen mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung (entsprechend der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr) gehalten werden.

Kontrollen

Einfuhren

Bei aus nicht-EU-Ländern eingeführten Tieren ist eine Bescheinigung erforderlich, die besagt, dass sie eine Behandlung erfahren haben, die der aus der EU stammenden Tieren gewährleisteten Behandlung gleichwertig ist.

Besondere Vorschriften

Die EU-Länder können in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. In einem solchen Fall müssen sie die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichten.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Diese Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 4. Februar 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie kodifiziert und ersetzt vorherige Rechtsvorschriften (Richtlinie 91/629/EWG), bis 1. Januar 1994 in nationales Recht umzusetzen waren.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/119/EC des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7-13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1-44)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2017