Auslandsinvestitionen: auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Politik

Die Europäische Union schafft die Grundlagen für eine neue europäische Auslandsinvestitionspolitik. Diese Politik stützt sich auf die neuen Kompetenzen der EU. Sie ist ausschließlich dafür zuständig, die Hindernisse für ausländische Direktinvestitionen (ADI) zu beseitigen. Obwohl die EU sowohl als Investor als auch als Empfänger von ADI noch immer an erster Stelle steht immer noch an erster Stelle steht, spielen aufstrebende Marktwirtschaften in diesem Bereich eine zunehmend aktive Rolle.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik [KOM(2010) 343 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission stellt eine Strategie für eine europäische Auslandsinvestitionspolitik vor.

Mit dem Lissabon-Vertrag erhielt die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit, die Beschränkungen bei den ausländischen Direktinvestitionen (ADI) schrittweise zu beseitigen *. Eine neue europäische Politik soll dazu beitragen, die Behandlung ausländischer Investoren in der EU zu verbessern und den Zugang der europäischen Investoren zu den Märkten von Drittländern zu erleichtern.

Grundsteine für eine gemeinsame Politik

Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg europäischer Investitionen in Drittländern ist ein stabiles und günstiges Geschäftsumfeld. Dies ist umso wichtiger in Ländern, in denen die juristischen, politischen oder auch wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht so sind, dass die Sicherheit der Investitionen gewährleistet ist. Bisher haben die EU-Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties, BIT) mit Drittländern geschlossen, um Garantien für die Behandlung ihrer Investoren zu erhalten. Dies hat jedoch dazu geführt, dass die Wettbewerbsbedingungen für europäische Investoren unterschiedlich waren.

In Zukunft ist es Aufgabe der EU, Garantien bei Handelsverhandlungen zu erreichen. Ihre Handelspartner müssen sich dazu verpflichten, den ungehinderten Fluss von Investitionen aller Art zu gewährleisten und zu schützen. Die EU sollte mit einigen Ländern eigenständige Investitionsabkommen anstreben (insbesondere mit China oder Russland), um : um bessere Bedingungen für die Zusammenarbeit in einem Wirtschaftssektor oder für alle Investitionsformen zu erhalten.

Auf der anderen Seite müssen auch ausländische Investoren in der EU von einheitlichen und optimalen Investitionsbedingungen profitieren können.

Eine umfassende gemeinsame Auslandsinvestitionspolitik muss den Belangen der Investoren von der Planungs- bis zur Gewinnphase oder von der Phase vor der Zulassung bis zur Phase nach der Zulassung stärker Rechnung tragen. Ergänzend müssten die EU-Mitgliedstaaten Investitionsfördermaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verabschieden, insbesondere über Investitionsanreize oder technische Hilfe.

Eine gemeinsame Agenda für Verhandlungen

Jede Handelspartnerschaft hat ihren eigenen Charakter, der von den Beziehungen zwischen den Partnerstaaten abhängt. Trotzdem hat die Kommission eine Reihe von Grundsätzen für ihre zukünftigen Verhandlungen zu internationalen Investitionen festgelegt. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich um

Diese Prinzipien müssen in einer Empfehlung der eine Kommission formalisiert werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [KOM(2010) 344 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Kommission schlägt Übergangsregeln für die bilateralen Investitionsabkommen vor. Innerhalb dieses Rahmens können die Mitgliedstaaten die bestehenden Abkommen aufrechterhalten. Gleichzeitig sollen die Bedingungen für die künftigen Abkommen festgelegt werden.

Mitentscheidungsverfahren: (COD/2010/197)

Letzte Änderung: 10.09.2010