Wirtschaftspartnerschaft zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika

Die vorläufige Anwendung und der Abschluss eines Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) soll für stabile und beiderseits vorteilhafte Handelsbeziehungen mit sechs Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA) sorgen.

RECHTSAKT

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union und die Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA) haben die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) vereinbart.

Bei Inkrafttreten des Interimsabkommens kommen fünf ESA-Staaten, die Komoren, Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe, in den Genuss einer einheitlichen Handelsregelung. Sie werden in die Länderliste der Verordnung 1528/2007 des Rates über Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufgenommen. Nur Sambia hat kein Marktzugangsangebot für den Markt der Europäischen Union vorgelegt. Für diesen Staat gilt weiterhin die „Alles-außer-Waffen“-Handelsregelung, die eine vollständige Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren, ausgenommen Waffen und Munition, vorsieht.

Die Unterzeichnung eines WPA ist notwendig, da 2007 die gemäß Cotonou-Abkommen vorgesehene Regelung in Bezug auf handelspolitische Schutzmaßnahmen sowie die dafür eingerichtete Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) außer Kraft treten. Das WPA deckt zahlreiche Bereiche des Cotonou-Abkommens ab. Bis zum Abschluss eines umfassenden WPA sorgt es für stabile Handelsbeziehungen.

Dieses Abkommen sieht die für die Einrichtung einer Freihandelszone erforderlichen WTO-konformen Maßnahmen vor. Verschiedene Waren wurden von dieser Liberalisierung ausgenommen, um die empfindlichsten Sektoren oder die jungen Industrien dieser Staaten zu schützen.

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere:

Das Abkommen berücksichtigt die Entwicklungsstrategien der ESA und die Partner verpflichten sich zur Zusammenarbeit, um die regionalen Integrationsprozesse in den Staaten Afrikas voranzubringen. Der Geltungsbereich des Interimsabkommens wird entsprechend den Ergebnissen der Verhandlungen über ein umfassendes WPA erweitert.

Ein WPA-Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien, der für die Verwaltung aller das Abkommen betreffenden Themen zuständig ist, soll eingerichtet werden.

Hintergrund

Der Abschluss dieses Interimsabkommens erfolgte in mehreren Schritten. Am 28. November 2007 wurden Abkommen mit Sambia, den Seychellen und Simbabwe, am 4. Dezember 2007 mit Mauritius und am 11. Dezember 2007 mit den Komoren und Madagaskar geschlossen. Dieses Abkommen steht allen anderen Staaten des östlichen und westlichen Afrika offen.

Die Verhandlungen zum Abschluss eines umfassenden Abkommens werden seit dem 7. Februar 2004 mit den ESA-Staaten entsprechend den vom Europäischen Rat am 12. Juni 2002 angenommenen Richtlinien fortgesetzt. Die Minister der ESA-Staaten und die Vertreter der Europäischen Union, die am 28. Februar 2007 in Brüssel zusammengekommen sind, haben eine gemeinsame Erklärung zum Stand dieser Verhandlungen abgegeben (pdf) (EN).

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2008) 863 endg.

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CS/2009/5112

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Oktober 2007 - Wirtschaftspartnerschaftsabkommen [KOM(2007) 635 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Außenhandel (EN) der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 28.02.2009