Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo

Die Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates - das Stabilisierungs- und Assoziierungsinstrument - zielt darauf ab, den Behörden Serbiens im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten eine zusätzliche und maßgeschneiderte Hilfe zu gewähren. Im Rahmen der Partnerschaft sollen vorrangige Bereiche ermittelt werden, in denen Reformen durchgeführt und Anstrengungen unternommen werden müssen; insbesondere wird Serbien zur Annäherung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgefordert. Die Partnerschaft stellt auch den Bezugsrahmen für die Finanzhilfe der Gemeinschaft dar.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen [EN] vom 10. Juni 1999 ist das wichtigste Instrument für die Unterstützung der Behörden vor Ort bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes. Sie wurde auf dem Gipfeltreffen von Zagreb [EN] im Jahr 2000 in Aussicht genommen und auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki [EN] im Jahr 2003 bestätigt.

Die Europäische Partnerschaft ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, das gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) [EN] für die westlichen Balkanstaaten geschaffen wurde. Die Agenda von Thessaloniki hat den Prozess durch Einführung dieses neuen, in Anlehnung an die Beitrittspartnerschaften mit den Kandidatenländern gestalteten Instruments verstärkt, um diese Länder im Hinblick auf ihre europäische Perspektive noch mehr zu unterstützen. Rechtsgrundlage der Partnerschaften mit den westlichen Balkanstaaten bildet die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Europäische Partnerschaft bildet einen allgemeinen Bezugsrahmen für:

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Europäischen Partnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Mit der gegenwärtigen Partnerschaft wird die vorausgegangene Partnerschaft aus dem Jahr 2006 aktualisiert. Die Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland bereits erzielten Fortschritten angepasst werden können. Sie machen deutlich, in welchen anderen Bereichen den Evaluierungen der Kommission zufolge noch Handlungsbedarf besteht.

Um die Ziele der Europäischen Partnerschaft zu verwirklichen, muss Serbien einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan für die Umsetzung der Prioritäten dieser Partnerschaft enthält. Für das Kosovo wird von den zuständigen Behörden ein gesonderter Plan entwickelt.

Die Überwachung der Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) und seiner Mechanismen, insbesondere durch den jährlichen Monitoringbericht der Kommission.

PRIORITÄTEN

Die Europäische Partnerschaft sieht Prioritäten vor, die sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Diese Prioritäten stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit Serbiens Folgendes einzuhalten:

Die kurzfristigen und mittelfristigen Prioritäten für Serbien können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

Die kurz- und mittelfristigen Prioritäten für das Kosovo basieren auf den in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen [FR] dargelegten Standards zur Schaffung eines sicheren, demokratischen und multiethnischen Kosovo. Die Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

Die in dieser Partnerschaft festgelegten Prioritäten werden auch die Grundlage für die Evaluierungen der Kommission bilden.

FINANZRAHMEN

Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates erhält im Zeitraum 2007-2013 Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA). Die Europäische Partnerschaft stellt ein Referenzdokument dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen (je nach den Prioritäten). Gleichwohl bilden die Programmplanungsdokumente den eigentlichen Rechtsrahmen für die Finanzhilfen.

Gemäß dem mehrjährigen indikativen Finanzrahmen (MIFR) 2009-2011 (einschließlich 2007 und 2008) beläuft sich die bereitgestellte Hilfe auf 976,8 Mio. EUR für Serbien und 395,1 Mio. EUR für das Kosovo.

Das IPA ersetzt das Programm CARDS (2000-2006), in dessen Rahmen für Serbien und das Kosovo einschließlich Montenegro finanzielle Unterstützung in Höhe von 2 559,8 Mio. Euro zur Verfügung gestellt wurde.

Die Gemeinschaftshilfe ist an die Bedingung geknüpft, dass die Empfängerländer sich an die wesentlichen Elemente ihrer Beziehungen zur EU halten, wozu insbesondere die tatsächliche Durchführung von Reformen zählt. Gemäß der Europäischen Partnerschaft ist die Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen, der in der Partnerschaft festgelegten Prioritäten sowie der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen von wesentlicher Bedeutung. Andernfalls kann die Finanzhilfe vom Rat ausgesetzt werden.

Darüber hinaus hat das Kosovo im Jahr 2006 eine Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses erhalten, um seine öffentlichen Finanzen und seine Wirtschafts- und Haushaltssituation zu unterstützen, da das Kosovo derzeit nicht den internationalen Finanzinstitutionen beitreten kann und keine Hilfe in Form von Darlehen erhält. Diese Finanzhilfe, die ursprünglich für einen Zweijahreszeitraum vorgesehen war und noch nicht ausgezahlt wurde, zielt auch darauf ab, dem Kosovo bei der Entwicklung einer nachhaltigen Steuerpolitik zu helfen.

Außerdem kommen Serbien und das Kosovo in den Genuss von Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank EIB, in erster Linie im Rahmen ihres Darlehensmandats für die südosteuropäischen Nachbarländer. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen. Obwohl das Kosovo im Jahr 2005 ein Rahmenabkommen mit der EIB unterzeichnete, hat es bis jetzt noch keine Finanzierungen der EIB erhalten.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/213/EG

21.3.2008

-

ABl. L 80 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008: „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ [KOM(2008) 127 endgültig – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006: „Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands“ [KOM(2006) 27 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006].

Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen für den Zeitraum:

Indikative Mehrjahresplanungsdokumente 2007-2009 für Serbien [EN] und das Kosovo [EN].

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo [Amtsblatt L 339 vom 6.12.2006].

EVALUIERUNG

Bericht der Kommission vom 6. November 2007 [KOM(2007) 663 endgültig – SEK(2007) 1435 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Bericht der Kommission vom 8. November 2006 – Serbien [KOM(2006) 649 endgültig – SEK(2006) 1389 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Kosovoim Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates

Bericht der Kommission vom 6. November 2007 – [KOM(2007) 663 endgültig – SEK(2007) 1433 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Bericht der Kommission vom 8. November 2006 – Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates) [KOM(2006) 649 endgültig – SEK(2006) 1386 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Die Berichte der Vorjahre sind auf der Seite der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission abrufbar.

Letzte Änderung: 21.05.2008