Programm TACIS (2000-2006)

Das Programm TACIS zielt darauf, den Übergangs zur Marktwirtschaft und Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den Partnerstaaten Osteuropas und Mittelasiens zu fördern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien [Amtsblatt L 12 vom 18.1.2000]

ZUSAMMENFASSUNG

1. Das Gemeinschaftsprogramm TACIS fördert die Demokratisierung, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und den Übergang zur Marktwirtschaft in den aus dem Zusammenbruch der Sowjetunion hervorgegangenen Neuen Unabhängigen Staaten (NUS). Diese umfassen: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Mongolei, Usbekistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan und die Ukraine.

2. Es gilt für den Zeitraum 2000-2006 und stützt sich auf die Prinzipien und Ziele, die in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und in den Handels- und Wirtschaftskooperationsabkommen zwischen der Union und diesen Ländern festgelegt sind. Ferner ist es an die grundlegende Demokratieklausel der Gemeinschaft gebunden. Danach kann der Rat, wenn der Zusammenarbeit in einem wichtigen Punkt nicht weiterverfolgt wird, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

Ziele

3. Das Programm soll eine möglichst starke Wirkung erzielen, indem es sich auf einige wenige wichtige Initiative konzentriert, ohne jedoch Vorhaben geringerer Tragweite auszuschließen. Zu diesem Zweck werden die Richtprogramme und die Aktionsprogramme zusammen mit den Partnern festgelegt und umfassen höchstens drei sektorenübergreifende Kooperationsbereiche. Die Zusammenarbeit soll vorzugsweise in folgenden Bereichen stattfinden:

4. Zusätzlich zu den drei Basisbereichen könnte eine Hilfe im Bereich nukleare Sicherheit gewährt werden. Diese muss sich auf drei Ziele konzentrieren:

5. Das Programm muss die unterschiedlichen Bedürfnisse und regionalen Prioritäten sowie die in den Partnerländern auf dem Weg zu Demokratie und Marktwirtschaft erzielten Fortschritte und deren Aufnahmekapazitäten berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit muss auch der Verringerung der Umweltrisiken und der Umweltverschmutzung, der nachhaltigen Nutzung natürlicher und energetischer Ressourcen und den sozialen Aspekten der Transformation beigemessen werden.

6. Gefördert werden soll mit dem Programm außerdem die zwischenstaatliche, regionale und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der begünstigten Länder selbst, die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union und zwischen diesen Ländern und den Ländern Mittel- und Osteuropas. Ziel dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist es in erster Linie,

Geförderte Maßnahmen

7. TACIS ist ein Programm technischer Hilfe, das im Wesentlichen folgende Maßnahmen unterstützt:

Finanzierung

8. Für diese sechs Jahre ist eine Finanzausstattung in Höhe von 3,138 Mrd. vorgesehen. Die Haushaltsbehörde legt jedes Jahr im Rahmen der Obergrenzen der finanziellen Vorausschau der Union die jährlichen Beträge fest. Die Hilfe der Union wird im Prinzip in Form von Zuschüssen gewährt.

9. Gemäß der Verordnung können 20% des gesamten Programmbudgets für Investitionsfinanzierungsmaßnahmen mit Multiplikatoreffekt verwendet werden, die für die Gemeinschaft von Interesse sind (Finanzierung von Infrastruktur an den Grenzen und von Umweltinfrastruktur, KMU-Förderung, Netze). Des Weiteren müssen neben diesen Mitteln der Gemeinschaft andere Investitionen vorhanden sein.

10. Ferner ist ein Anreizmechanismus vorgesehen (mit einem Volumen von 20% des Gesamtbudgets des neuen Programms), der im Interesse der Qualität ein Wettbewerbsmoment in die Mittelvergabe einführt. Dieses System soll allmählich eingeführt werden (zunächst 10% des Budgets, dann eine allmähliche Steigerung um höchstens 5% jährlich).

11. Außerdem fördert die Kommission die Kofinanzierung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten.

Programmierung

12. Die Hilfe der Gemeinschaft für die NUS wird im Rahmen der nationalen und regionalen Mehrjahresprogramme gewährt, die im Zuge des Dialogs mit den Partnerländern und der Europäischen Kommission ausgearbeitet werden. Diese Programme enthalten Richtprogramme, die einen Zeitraum von drei bis vier Jahren umfassen. Sie legen die wichtigsten Ziele und großen Leitlinien der Zusammenarbeit fest und enthalten die Richtbeträge für die Mittelausstattung.

13. Daraufhin werden auf Grundlage dieser Richtprogramme jährliche oder zweijährliche Aktionsprogramme angenommen. Sie enthalten eine möglichst genaue Liste der Projekte, die in den ausgewählten Kooperationsbereichen finanziert werden sollen. Diese Projekte werden schließlich in Finanzprotokollen aufgegriffen, die zwischen der Kommission und den einzelnen Partnerländern geschlossen werden.

Verwaltungsverfahren

14. Die Richt- und die Aktionsprogramme werden von der Kommission gemäß dem Verwaltungsverfahren nach der Stellungnahme des aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschusses für die Hilfe für die NUS und die Mongolei, dem ein Vertreter der Kommission vorsitzt, angenommen.

15. Die Kommission verwaltet die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Aktionen und Maßnahmen gemäß der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) unter Wahrung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Haushaltsführung, der Wirtschaftlichkeit und der Rentabilität.

16. Für die von TACIS finanzierten Maßnahmen werden im Rahmen von Ausschreibungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung der EG Verträge vergeben. Da es sich dabei und Dienstleistungen handelt, werden Verträge mit einem Wert von über 200 000 im Wege beschränkter internationaler Ausschreibungen vergeben. Verträge mit einem Wert unter 200 000 werden nach dem Verhandlungsverfahren vergeben.

17. Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den im Rahmen dieser Verordnung begünstigten Staaten sowie aus den PHARE-Empfängerstaaten sowie gegebenenfalls den Partnerstaaten der EG im Mittelmeerraum zu gleichen Bedingungen offen.

18. Die Verwaltung der Umsetzung dieses Programms muss zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowohl in der Phase der Projektauswahl als auch bei der Projektumsetzung eng koordiniert werden.

Weiterverfolgung und Evaluierung

19. Jedes Jahr legt die Kommission einen Bericht über die Fortschritte dieses Programms mit einer Bewertung der geleisteten Hilfe und ihrer Wirksamkeit vor. Diese Berichte werden an alle Gemeinschaftsinstitutionen übermittelt. Vor dem Hintergrund dieser Berichte legt die Kommission Vorschläge für entsprechende Änderungen der Verordnung vor. Ferner hat sie Statistiken über die Vergabe von Verträgen zur Verfügung zu stellen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 99/2000

21.1.2000 - 31.12.2006

-

ABl. L 12 vom 18.1.2000

Ändernde(r) rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

28.12.2005

-

ABl. L 344 vom 27.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Letzte Änderung: 21.02.2007