Finanzielle und technische Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit (1992-2006)

Mit dieser Verordnung werden die Leitlinien und Modalitäten für die finanzielle und technische Hilfe sowie für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien zur Förderung der Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut in diesen Ländern festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zu Gunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Ziel dieser Verordnung ist eine Erweiterung der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien (ALA). Diese Zusammenarbeit umfasst finanzielle und technische Hilfe sowie Wirtschaftszusammenarbeit. Vorrang genießen dabei die Förderung der Menschenrechte, Demokratisierung und gute Regierungsführung, Umweltschutz, Handelsliberalisierung und die Stärkung der kulturellen Dimension.

2. Im Rahmen der Verordnung werden die Achtung und die tatsächliche Anwendung der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Entwicklungsvoraussetzungen betrachtet. Länder, die sich in diesem Sinne engagieren, erhalten von der Gemeinschaft verstärkt Hilfe. Andererseits hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, im Falle grundlegender und anhaltender Verletzungen der Menschenrechte und demokratischen Prinzipien ihre Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern abzuändern oder sogar auszusetzen. In diesem Fall würde die Zusammenarbeit auf Maßnahmen beschränkt, die unmittelbar den bedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Gute kommen.

3. Finanzielle und technische Hilfe sowie die Wirtschaftszusammenarbeit stehen allen Entwicklungsländern in Lateinamerika und Asien offen. Neben den Staaten und den Regionen dieser Länder können je nach Projekt dezentralisierte Verwaltungen, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Institute und Akteure, darunter Genossenschaften und Nichtregierungsorganisationen usw., Empfänger und Partner sein.

Finanzielle und technische Hilfe

4. Die finanzielle und technische Zusammenarbeit richtet sich an die ärmsten Regionen und Bevölkerungsgruppen beider Regionen. Sie umfasst:

Wirtschaftszusammenarbeit

5. Die im gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft und der Empfängerländer der Hilfe konzipierte Wirtschaftszusammenarbeit richtet sich vorrangig an die Länder, deren wirtschaftliche Entwicklung relativ weit fortgeschritten ist. Sie umfasst:

Modalitäten der Durchführung

6. Ausgaben im Zusammenhang mit der finanziellen und technische Hilfe sowie mit der Wirtschaftszusammenarbeit sind nicht rückzahlbare Hilfen, die zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft finanziert werden. Für das jeweilige Ziel, das jeweilige Land oder die jeweilige Region kann eine vorläufige Fünfjahresprogrammierung durchgeführt werden. Die Verordnung sieht die Möglichkeit einer Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten oder mit anderen Gebern vor.

7. Im ersten Fünfjahreszeitraum (1991-1995) beliefen sich die Gemeinschaftsmittel auf 2,75 Mrd. . Für den Zeitraum danach wird das Volumen der Hilfe nach Maßgabe der geltenden Haushaltsverfahren der Gemeinschaft bestimmt. So betrugen im Jahr 2001 die Verpflichtungsermächtigungen für die ALA-Entwicklungsländer 588 Mio. .

8. Die finanzielle und technische Hilfe deckt die gesamten Kosten ab, die im Zuge der Umsetzung der von der Gemeinschaft finanzierten Projekte und Programme entstehen. Unterhaltungskosten und laufende Kosten werden außer bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen lediglich in der Anfangsphase übernommen. Außerdem werden zu Lasten der Gemeinschaft Kosten für Studien und Expertisen sowie Kosten für Kontrolle und Evaluierung übernommen.

9. Natürliche und juristische Personen aus den Mitgliedstaaten können sich unter gleichen Bedingungen an den von der Gemeinschaft finanzierten Ausschreibungen, Vergaben, Aufträgen und Verträgen beteiligen. Diese Beteiligungsmöglichkeit wird auf das Empfängerland und eventuell auf andere Entwicklungsländer erweitert.

10. Die Kommission ist für die Verwaltung der finanziellen und technischen Hilfe und der Wirtschaftszusammenarbeit zuständig. Sie wird unterstützt von einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten, dem ein Vertreter der Kommission vorsitzt. Dieser legt dem Ausschuss einen Entwurf für die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf Stellung und wenn die geplanten Maßnahmen mit dieser Stellungnahme in Einklang stehen, werden sie von der Kommission beschlossen. Anderenfalls entscheidet der Rat über den von der Kommission vorgelegten Vorschlag.

11. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat zu den auf Grundlage dieser Verordnung finanzierten Projekten und Programmen einen detaillierten Jahresbericht vorzulegen. Außerdem hat sie am Ende jedes Fünfjahreszeitraums einen Gesamtbericht vorzulegen, in dem die Hilfe der Gemeinschaft für die ALA-Entwicklungsländer evaluiert wird.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 443/92

1.3.1992

-

ABl. L 52 vom 27.2.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

28.12.2005

-

Abl. L 344 vom 27.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006]Diese Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 443/92 auf und bildet die Grundlage für den Zeitraum 2007-2013.

Letzte Änderung: 13.02.2007