Nahrungsmittelsicherheit: Nahrungsmittelhilfepolitik und Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe

Diese Verordnung erstellt den Rahmen für die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung und für die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeaktionen. Diese Regelung wurde durch die Verordnung zur Schaffung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 ersetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext Die Nahrungsmittelhilfe und die Aktionen zur Unterstützung der Ernährungssicherheit sind ein wichtiges Instrument der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft. Mit dieser Verordnung wird der allgemeine Rahmen für die Politik und die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesen Bereichen abgesteckt. Sie ersetzt die Verordnungen (EWG) Nr. 3972/86, (EWG) Nr. 1755/84, (EWG) Nr. 2507/88, (EWG) Nr. 2508/88 und (EWG) Nr. 1420/87, mit denen der alte Rahmen abgesteckt wurde. Humanitäre Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gehören allerdings nicht zu ihrem Geltungsbereich.

Zielsetzungen und allgemeine Leitlinien Die mit dieser Verordnung begründete Politik entspricht den Zielen und Leitlinien der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft. Sie muss in allen ihren Aspekten voll und ganz in diese integriert sein, und zwar durch einen sektorübergreifenden Ansatz. Dabei geht es insbesondere um die Bekämpfung der Armut und um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie anderen internationalen Organisationen [z. B. der Weltgesundheitsorganisation (WHO)] und der Zivilgesellschaft [z.B. den Nichtregierungsorganisationen (NRO)] usw.

Außerdem muss die Nahrungsmittelhilfe die Partnerschaft mit dem Empfängerland fördern, indem sie sich in die Entwicklungspolitik dieses Landes einfügt, seinen Besonderheiten Rechnung trägt und die vorhandene Politik unterstützt.

Zu den spezifischen Zielen der Maßnahmen gehören Förderung der Ernährungssicherheit, Hebung des Ernährungsstandards der Empfängerbevölkerung und Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

Die Verordnung ist sowohl kurzfristig als auch langfristig angelegt, wobei das letztliche Ziel darin besteht, Nahrungsmittelhilfe überflüssig zu machen. Aus diesem Grund zielen die Leitlinien für die Strategie auf die Verwirklichung von Langzeitprojekten ab.

Tätigkeitsbereiche In der Verordnung werden drei Hauptkategorien der Hilfe identifiziert: erstens die Nahrungsmittelhilfe, bei der es sich vorwiegend um kurzfristige Maßnahmen handelt, zweitens die Maßnahmen zur Förderung der Ernährungssicherheit, bei denen es sich um einen langfristig angelegten Aufbau einer Ernährungssicherheit handelt, und drittens die Maßnahmen zur Verstärkung der Frühwarnsysteme und Lagerungsprogramme.

Die Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe Die Zuteilungen basieren auf einer Bewertung der Bedürfnisse des Landes, bei der die besonderen Merkmale des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigt werden. Bewertet werden insbesondere:

Gegebenenfalls kann die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Bedingung geknüpft werden, dass das Land kurz- oder langfristige Programme zur Verbesserung der Ernährungssicherheit durchführt.

Die Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit Nahrungsmittelhilfe wird heute in sehr differenzierter Form geleistet. Diese Differenziertheit ist insbesondere an den Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit abzulesen. Angesichts der langfristigen Ziele dieser Maßnahmen wird die finanzielle und technische Unterstützung im Rahmen eines mehrjährigen Programms gewährt. Auch finanziell ist diese Kategorie die gewichtigste.

Finanziert werden vor allem technische Maßnahmen zur Förderung der Ernährungskapazitäten der Empfängerländer wie z.B.

Frühwarnsysteme und Vorratsprogramme Hier geht es darum, durch Verstärkung und in Ausnahmefällen durch Schaffung nationaler und internationaler Frühwarnsysteme und durch Verstärkung von Vorratssystemen die Ernährungssicherheit der Empfängerländer zu erhöhen. Diese Hilfe kann nur Ländern gewährt werden, die Nahrungsmittelhilfe von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten oder anderen internationalen oder regionalen Organisationen einschließlich NRO erhalten. Dabei können auch Studien und die Errichtung von Infrastruktur usw. finanziert werden.

Allerdings entfällt nur ein geringer Teil der Mittel (weniger als 5 %) auf diese Hilfekategorie.

Durchführungsmodalitäten für die finanzielle Hilfe Die Gemeinschaft leistet die Hilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Dabei handelt es sich entweder um

Die konkrete Durchführung dieser Hilfe basiert auf

Der Ablauf der Projekte muss den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Empfängerlandes angepasst sein. Besonders wichtig ist dies, wenn die notwendigen Erzeugnisse in diesem Land gekauft werden.

Durchführung in der Gemeinschaft Die Kommission ist für die tägliche Durchführung der Verordnung zuständig und wird bei ihren Aufgaben von einem Ausschuss für Sicherheit und Nahrungsmittelhilfe unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Mitglied der Kommission den Vorsitz führt. Speziell für die Nahrungsmittelhilfe legt der Rat jeweils im Nahrungsmittelhilfeübereinkommen den Gesamtbetrag der Hilfe in Getreide fest. Dieses Übereinkommen ist Teil eines von der Gemeinschaft unterzeichneten internationalen Abkommens, das zur Ernährungssicherheit beitragen und die Nahrungsmittelhilfekapazitäten der internationalen Gemeinschaft verbessern soll.

Durchführung in den Empfängerländern durch die Gemeinschaft Die Erbringer der Technischen Hilfe für die Ernährungssicherheit, die die Definition der Programme, die Überwachung ihrer Durchführung und ihre Bewertung unterstützen, müssen in den Empfängerländern anwesend sein. Die Kommission hat dafür in vielen der betroffenen Länder eigene Delegationen.

Bis zum Jahr 2000 erfolgte die Durchführung auch über das Programm RESAL (Réseau Européen de Sécurité Alimentaire, Europäisches Netz für Ernährungssicherheit), das von der Kommission unterstützt wurde. Nach dem Evaluierungsbericht von 2000 jedoch wurde es durch eine dezentrale Struktur in den Empfängerländern ersetzt.

Begünstigungsfähige Länder Im Anhang der Verordnung sind die Länder aufgeführt, die für die Förderung durch Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommen; diese Liste wird laufend aktualisiert. Gemäß dem Ziel der Armutsbekämpfung haben die ärmsten Bevölkerungsschichten und die besonders einkommensschwachen oder unter einem besonders gravierenden Nahrungsmitteldefizit leidenden Länder Vorrang.

Andere Akteure als die Gemeinschaft und Empfängerländer Durchgeführt wird die Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich von vielen anderen Akteuren und von den Empfängerländern selbst. Die wichtigsten sind:

Evaluierung Die Kommission hat regelmäßige Evaluierungen der Entwicklungshilfemaßnahmen anzufertigen und dem Ausschuss vorzulegen. Außerdem obliegt es ihr, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten. Der Bericht soll unter anderem Informationen über die Projekte und ihre Finanzierung sowie die wichtigsten Statistiken über die betreffenden Länder umfassen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1292/96

8.7.1996

-

ABl. L 166 vom 5.7.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1726/2001

2.9.2001

-

ABl. 234 vom 1.9.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006] Diese Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 auf.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. September 2001, "Evaluierung und künftige Orientierung der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung" [KOM(2001) 473 endg., nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verordnung inhaltlich nicht geändert werden muss. Allerdings ist die Rolle der Verordnung im Rahmen der entwicklungspolitischen Prioritäten und der bisher erzielten Ergebnisse zu klären, zumal die Gemeinschaft ihre Entwicklungshilfepolitik im Jahr 1998 revidiert und dabei insbesondere die Ernährungssicherheit zu einem der sechs Schwerpunkte in diesem Bereich gemacht hat. Die Politik der Nahrungsmittelhilfe und der Ernährungssicherheit soll demnach besser in die allgemeine Entwicklungspolitik der Gemeinschaft eingebunden werden. Es ist die Auffassung der Kommission, dass es wegen der überwiegend mittel- und langfristigen Laufzeit zahlreicher auf Grund der Verordnung eingeleiteten Maßnahmen für eine wirklich erschöpfende Evaluierung der Durchführung der Verordnung verfrüht ist.

Funktion der Verordnung Zur Funktion der Verordnung ist festzustellen, dass die Ernährungssicherheit zu den weiteren entwicklungspolitischen Zielen der Gemeinschaft gehört, bei denen es darum geht, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die letztlich zur Armutsverringerung beiträgt. Die Kommission muss die Strategien und Ziele der Ernährungssicherheit daher in die nationalen Entwicklungsstrategien einbinden, um größtmögliche Kohärenz und Wirksamkeit sicherzustellen. Außerdem ist ein Abschnitt über die Ernährungssicherheit in der Verordnung als prioritär festzuhalten. Sie stellt ein wichtiges Instrument dar und ermöglicht es der Gemeinschaft, Probleme wie die strukturelle Ernährungsunsicherheit anzugehen und langfristig die Armut, die unzureichende Versorgung auf nationaler und regionaler Ebene und spezifische Ernährungsprobleme zu verringern. Außerdem überbrückt sie Lücken, die zwischen der Soforthilfe und Rehabilitierungs- und Entwicklungsmaßnahmen entstehen. Dabei sind die Zuständigkeiten aller Beteiligten in Bezug auf diese Entwicklungsinstrumente festzulegen. Maßnahmen zu Gunsten der Ernährungssicherheit spielen eine andere Rolle als die übrigen Maßnahmen. Zur Erhöhung der Ernährungssicherheit müssen die strukturellen Ursachen, die der Ernährungsunsicherheit zu Grunde liegen, behoben werden, und zwar landesweit (ausreichende Versorgung), in Bezug auf die Haushalte (Zugang) und auf die Einzelpersonen (ausreichende Ernährung).

Leitlinien

Der Bericht zeigt neue Leitlinien für die Anwendung der Verordnung auf. Über die vollständige Einbindung der Maßnahmen in die nationalen und regionalen Strategien hinaus handelt es sich dabei um folgende Prinzipien:

Durchführungsmodalitäten für die finanzielle Hilfe Die Kommission wird die indirekten und direkten Instrumente beibehalten, wobei grundsätzlich die Tendenz zur direkten Hilfe und zur strukturellen Hilfe Bestand hat. Diese Hilfe erleichtert die Durchführung durch die Partnerländer, fördert den multilateralen Nahrungsmittelhandel und hat positive Auswirkungen auf die lokalen Nahrungsmittelmärkte. Obwohl die direkte Hilfe wichtiger ist, kann sie die Programmhilfe und die Nahrungsmittelhilfe in Form von Sachleistungen nicht vollständig ersetzen. Diese letzteren Formen sind unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei Fehlen einer effizient arbeitenden Regierung) unerlässlich.

Eines der größten Probleme bei der Formulierung und Durchführung nationaler Strategien und Programmstrategien liegt in den schwachen Kapazitäten auf Verwaltungs- und technischer Ebene vor Ort. Daher wird die Kommission dem Aufbau dieser Kapazitäten größere Bedeutung beimessen und dazu entsprechende technische Hilfe sowie Ausbildungs- und Verwaltungsreformprogramme anbieten.

Nicht staatliche Akteure Die Kommission ist der Auffassung, dass in Bezug auf die Rolle der NRO größere Flexibilität vonnöten ist. Die Kommission will die Hilfe in Form von Sachleistungen verstärken und daher den NRO bei der Durchführung mehr Autonomie gewähren sowie die bisher auf drei Jahre befristete maximale Laufzeit der Projekte verlängern.

Programmierung und Verwaltung der Ressourcen Hier geht es insbesondere darum, die Liste der in Frage kommenden Empfängerländer zu aktualisieren, vorrangige Länder zu ermitteln, je nach den Armutskennzahlen, der jeweiligen Politik zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, den Nutzungsvoraussetzungen usw.

Die Maßnahmen müssen in nationalen Rahmenprogrammen notiert und nach den Regeln des Projektmanagementzyklus verwaltet werden, die für alle Gemeinschaftsprogramme gelten.

Das Europäische Netz der Ernährungssicherheit (RESAL) war ein wichtiges Instrument für die Durchführung der Verordnung, mit dem die Fähigkeit zum Dialog und zur Formulierung von Vorschlägen für die Ernährungssicherheit verstärkt und die Erarbeitung langfristiger und effizienter Politiken zu Gunsten der Ernährungssicherheit gefördert wurde. Nach Ablauf der Verträge prüft die Kommission die Möglichkeiten für die Zukunft. Vorgesehen ist eine dezentrale Zusammenarbeit, bei der insbesondere die Mitarbeiter von RESAL, die Schlüsselaufgaben wahrnehmen, in den Dienst EuropeAid der Kommission (zuständig für die praktische Durchführung der Politik auf Gemeinschaftsebene) einbezogen und von den regionalen Antennen hochrangige Sachverständige zur Verfügung gestellt werden sollen; außerdem sind die lokalen Stellen für die Ernährungssicherheit in die nationalen Institutionen zu verlegen und einzubeziehen. Außerdem muss das Verfahren zur Genehmigung des Programms beschleunigt und eine systematische Überwachung der Programme eingerichtet werden.

Eine zweite Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung wird 2003/2004 stattfinden.

Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die für die Nahrungsmittel-hilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden [Amtsblatt C 312 vom 31.10.2000]. In dieser Mitteilung wird festgelegt, welche Erzeugnisse die Kommission im Rahmen der Hilfe bereitstellen sollte.

Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft [Amtsblatt L 346 vom 17.12.1997]. Diese Verordnung enthält die spezifischen Modalitäten für die Durchführung der Verordnung, wie zum Beispiel Ausschreibungsbedingungen u. a.

Letzte Änderung: 27.09.2007