Kofinanzierung von in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen Nichtregierungsorganisationen

Die Verordnung legt die Verwaltungsverfahren für die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen durch die Europäische Gemeinschaft fest. Diese Regelung wurde durch die Verordnung zur Schaffung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ab dem 1. Januar 2007 ersetzt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen .

ZUSAMMENFASSUNG

1. Kontext Als zivilgesellschaftliche Akteure spielen die NRO eine immer wichtigere Rolle bei der Umsetzung der Hilfe in den Entwicklungsländern. Seit mehreren Jahren erkennt die Europäische Gemeinschaft ihre wichtige und herausgehobene Rolle an und hebt die Bedeutung ihrer Autonomie und ihrer Unabhängigkeit hervor.

2. Kofinanzierte Maßnahmen Die Gemeinschaft kofinanziert drei Arten von Maßnahmen:

Alle von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen müssen auf Nachhaltigkeit angelegt und genau definiert sein, die Weiterverfolgung ihrer Ziele muss gewährleistet sein, es müssen Indikatoren für die Verwirklichung des Projekts vorgesehen sein und die Maßnahme muss mit anderen Maßnahmen in diesem Bereich in Einklang stehen.

3. Partner Akteure, die in den Genuss einer Kofinanzierung kommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. So müssen Sie autonom sein, nicht gewinnorientiert arbeiten, ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und der Großteil ihrer finanziellen Ressourcen muss europäischer Herkunft sein. Zu den zusätzlichen Kriterien zählen die Erfahrung und die Kenntnisse, die Managementkapazitäten in Verwaltungs- und Finanzfragen, die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen und die Art der Verbindungen zu den Partnern in den betreffenden Ländern.

4. Finanzbestimmungen Die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Hilfen. Der Kofinanzierungsvertrag unterliegt den Bestimmungen der für den Haushalt der Gemeinschaft geltenden Finanzverordnung. Gemäß dieser Finanzverordnung kann er außerdem seitens der Kommission und/oder des Rechnungshofes vor Ort kontrolliert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird in Devisen oder in lokaler Währung ausgezahlt. Sie kann genutzt werden für Investitionen, damit zusammenhängende operative Ausgaben und alle für eine ordentliche Durchführung der kofinanzierten Maßnahmen notwendigen Ausgaben, einschließlich der Verwaltungskosten der NRO.

Die NRO müssen die Partner in den Entwicklungsländern ermuntern, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Form von Sachleistungen oder finanziell zur Maßnahme beizutragen.

Der Beitrag der Gemeinschaft darf 50 % der Gesamtkosten oder 75 % der gesamten Finanzbeiträge nicht überschreiten - außer in Ausnahmefällen, in denen der Höchstbeitrag bei 85 % liegt.

Beiträge der Gemeinschaft, deren Höhe 2 Mio. übersteigt, werden dem Ausschuss der Mitgliedstaaten, der die Kommission unterstützt, zur Stellungnahme vorgelegt.

5. Die Rolle der Kommission Die Kommission ist zuständig für die Vorschriften und den Beschluss über die Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Gemeinschaft, ihre Verwaltung sowie ihre Evaluierung. Bestimmte Aufgaben erledigt sie im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten, in dem sie den Vorsitz führt.

Normalerweise ist auf den Antrag einer NRO hin der Beschluss über die Unterstützung einer Maßnahme innerhalb von sechs Monaten zu fassen.

Die Kommission ist gehalten, die Mitgliedsstaaten alle drei Monate über Finanzvolumen, Art usw. der genehmigten Kofinanzierungsprojekte und -programme zu unterrichten.

6. Jahresbericht und Evaluierung Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Durchführung jedes Haushalts einen Bericht mit Angaben über die betreffenden NRO, die finanzierten Maßnahmen, einer Evaluierung der Durchführung dieser Maßnahmen und allgemeine Leitlinien für das folgende Jahr vorlegen. Diese Leitlinien werden dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet.

Die kofinanzierten Maßnahmen werden regelmäßig evaluiert.

Drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung muss dem Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der durch die Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vorgelegt werden, die Vorschläge für die Zukunft enthält. Eine solche Evaluierung wurde im Jahr 2000 durchgeführt und die einzelnen Beteiligten befinden sich in einem Diskussionsprozess.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1658/98

2.8.1998 - 31.12.2006

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ABl. L 213 vom 30.7.1998

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit [Amtsblatt L 378 vom 27.12.2006]

Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 1658/98 auf.

Letzte Änderung: 12.09.2007